1. ------IND- 2015 0470 HU- DE- ------ 20150814 --- --

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1. ------IND- 2015 0470 HU- DE- ------ 20150814 --- --- PROJET
DRAFT TEXT
Gesetz Nr. ... zur Änderung des Gesetzes Nr. XXXIV von 1991 über das
Betreiben von Glücksspielen
§ 1 (1) An § 1 des Gesetzes Nr. XXXIV von 1991 über das Betreiben von Glücksspielen
(nachfolgend: „Szjtv.“) werden die folgenden neuen Absätze 5a und 5b angefügt:
„(5a) Der Glücksspielveranstalter hat im Rahmen seiner unter die Geltung des vorliegenden
Gesetzes fallenden Tätigkeit den Grundsatz der verantwortlichen Spielveranstaltung zu
beachten. Als Tätigkeiten des Glücksspielveranstalters entsprechend dem Grundsatz der
verantwortlichen Spielveranstaltung gelten insbesondere:
a) Information zu den Gefahren von Spielsucht und Spielen mit Suchtgefährdungspotential,
b) Beschränkung des Glücksspiel-Zugangs für anfällige Personen,
c) bei Zugangsverweigerung Anwendung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens,
d) breite Sicherstellung von Warn- und Selbstbeschränkungs-Spielfunktionen bzw.
e) Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der schädlichen mentalen,
psychischen und sozialen Auswirkungen von Glücksspielen.
(5b) An Glücksspielen dürfen - ausgenommen unregelmäßig stattfindende Lotterien gemäß
§ 16 - Personen unter 18 Jahren nicht teilnehmen. Der Glücksspielveranstalter hat die Spieler
bei der Sicherstellung der Teilnahme am Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes und der
gesonderten Rechtsvorschrift aufklärend über das Spielverbot für Personen unter 18 Jahren zu
informieren und die Maßnahmen zur Sicherstellung der in diesem Gesetz und in der
gesonderten Rechtsvorschrift vorgeschriebenen oder freiwilligen Gewährleistung des
Spielverbots für Personen unter 18 Jahren gemäß dem Grundsatz der verantwortlichen
Veranstaltung von Glücksspielen zu treffen.“
(2) § 1 Absatz 6 Szjtv. erhält folgende Fassung:
„(6) An Glücksspielen, die in Spielcasinos und Spielhallen veranstaltet werden, sowie an
Online-Casinospielen und Fernglücksspielen dürfen Personen nicht teilnehmen, die vom
Gericht unter Ausschluss der Handlungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wurden oder
deren Handlungsfähigkeit vom Gericht - wegen Spielsucht - zum Teil, in der Rechtssache in
Bezug auf die einschlägigen Rechtserklärungen beschränkt wurde. Dieses Kriterium ist vom
Glücksspielveranstalter im Sinne des Grundsatzes der verantwortlichen Veranstaltung von
Glücksspielen, in der in der gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten Form zu erfüllen.“
(3) An § 1 Szjtv. werden die folgenden Absätze 6a bis 6d angefügt:
„(6a) Wenn die Person vom Gericht unter Ausschluss der Handlungsfähigkeit oder wegen
Spielsucht in der Rechtssache in Bezug auf die einschlägigen Rechtserklärungen unter
teilweisem Ausschluss der Handlungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wird, verständigt
das Gericht, das die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, die staatliche Steuerbehörde
innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft - bei Verfahren der zweiten Instanz nach
Eingang der Schriftstücke vom Gericht der ersten Instanz - über die erstinstanzliche
Entscheidung sowie den Zeitpunkt, an dem diese rechtskräftig wird.
(6b) Die staatliche Steuerbehörde führt im Sinne der gesonderten Rechtsvorschrift ein
Register über die von Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen betroffenen
Spieler sowie die in Absatz 6 genannten Personen (nachfolgend „Spielerschutz-Register“).
Zweck des Registers ist die Beschränkung der Teilnahme der in diesem Absatz festgelegten
Personen am Glücksspiel.
(6c) Das Spielerschutz-Register darf ausschließlich von Glücksspielveranstaltern
eingesehen werden, die im Besitz einer Genehmigung der staatlichen Steuerbehörde sind,
einschließlich der elektronischen Datenabfrage.
(6d) Das Spielerschutz-Register enthält:
a)
persönliche
Identifikationsdaten
(Name,
Mädchenname
der
Mutter,
Personalausweisnummer, Adresse) der von Selbstbeschränkungs- und SelbstausschlussMaßnahmen betroffenen Spieler (getrennte Angabe) sowie der in Absatz 6 festgelegten
Personen,
b) Art der Datenverwaltung (freiwillige Beschränkung oder aufgrund eines
Gerichtsbeschlusses),
c) Zeitpunkt der Aufhebung (befristete oder unbefristete Datenverwaltung).“
§ 2 In § 2 Szjtv. wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Werbung für Glücksspiele darf ausschließlich gemäß § 5 Absatz 1 und § 21 des
Gesetzes Nr. XLVIII von 2008 über die grundlegenden Bedingungen und einzelnen
Beschränkungen kommerzieller Werbung (A gazdasági reklámtevékenység alapvető
feltételeiről és egyes korlátairól szóló 2008. évi XLVIII. törvény) in Ungarn publiziert
werden. Bei Werbungen für Glücksspiele, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen
veröffentlicht werden (nachfolgend „verbotene Werbung“), wird die in einem Sondergesetz
festgelegte Behörde gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe des zehnfachen Betrages des
durch die verbotene Werbung erzielten Vermögensvorteils, jedoch mindestens 1 Million
Forint gegen den Werbenden, den Werbeanbieter, den Veröffentlicher der Werbung und die
an der Werbung mitwirkenden Personen verhängen. Sollten der Werbende, der
Werbeanbieter, der Veröffentlicher der Werbung und die an der Werbung mitwirkenden
Personen nicht festgestellt werden können, verhängt die in einem Sondergesetz festgelegte
Behörde die Geldbuße gegen den Veröffentlicher der Werbung.“
§ 3 (1) § 3 Absatz 1a Szjtv. erhält folgende Fassung:
„(1a) Fernglücksspiele
a) dürfen - ausgenommen Pferdewetten - ausschließlich von der zu 100 % in Staatsbesitz
befindlichen Szerencsejáték Zrt.,
b) dürfen im Falle von Pferdewetten ausschließlich von der zu 100 % in Staatsbesitz
befindlichen Magyar Lóversenyfogadást-szervező Kft.
angeboten werden.“
(2) An § 3 Szjtv. wird folgender neuer Absatz 1b angefügt:
„(1b) Online-Casinospiele dürfen ausschließlich von konzessionierten Spielcasinos, die sich
auf dem Gebiet von Ungarn befinden, angeboten werden, die die Online-Casinospiele über
die zum Anbieten von Online-Casinospielen errichtete Konzessionsgesellschaft durchführen
können.“
§ 4 § 14 Buchstabe d Szjtv. erhält folgende Fassung:
(Glücksspielarten:)
„d) Casinospiele, Online-Casinospiele,”
§ 5 § 29/C Szjtv. erhält folgende Fassung:
„§ 29/C Fernglücksspiele sind Sportwetten, wenn diese ausschließlich über
Kommunikationsmittel und -systeme angeboten werden. Für den Begriff Wettereignis finden
die Bestimmungen von § 28/A Absatz 1 Anwendung. Im Rahmen von Fernglücksspielen
angebotene Sportwetten sind Wetten für Pferderennen sowie für Sportveranstaltungen.“
§ 6 § 29/I Absatz 2 Szjtv. wird durch folgende Bestimmung ersetzt, ferner wird folgender
Absatz 2a angefügt:
„(2) Der Anbieter räumt dem Spieler mindestens die Inanspruchnahme der folgenden
Selbstbeschränkungsmaßnahmen ein:
a) auf Wunsch des Spielers die Möglichkeit des Selbstausschlusses für den vom Spieler
festgelegten Zeitraum,
b) Festlegung eines Höchstbetrages für Einzahlungen auf das Spielerkonto,
c) Festlegung eines Höchstbetrages für Einsätze,
d) Festlegung eines Höchstbetrages für Verluste,
e) Festlegung einer unangekündigten Höchstdauer der Spielbeteiligung,
f) wiederholte oder ständige Anzeige eines Warnsignals über die im Spiel verbracht Zeit.
(2a) Der Anbieter kann dem Spieler weitere im Spielplan und in den Teilnahmeregeln
festgelegte Selbstbeschränkungsmaßnahmen einräumen.“
§ 7 In Kapitel I SPEZIELLE VORSCHRIFTEN wird folgender Titel 6 eingefügt:
„Titel 6
Online-Casinospiele
§ 29/L (1) Online-Casinospiele sind über Kommunikationsmittel und -systeme angebotene
Casinospiele (nachfolgend „Online-Casinospiele“). Online-Casinospiele dürfen ausschließlich
von konzessionierten Gesellschaften (Konzessionsgesellschaften mit Konzession zum
Anbieten von Casinospielen) angeboten werden.
(2) Die staatliche Steuerbehörde kann der Konzessionsgesellschaft nach Absatz 1 die
Veranstaltung von Online-Casinospielen in dem konzessionierten Zeitraum nach § 27
Absatz 7 für die Dauer der für das Anbieten von Casinospielen erteilten Konzession
genehmigen.
(3) Im Falle der Entrichtung der Konzessionsgebühren nach § 27 Absatz 5 und 6 Szjtv.
zahlt der Unterzeichner des Konzessionsvertrages nach § 6 Absatz 2 bzw. die
Konzessionsgesellschaft unter sonstigen Titeln keine Konzessionsgebühren für die
Veranstaltung von Online-Casinospielen.
§ 29/M Online-Casinospiele dürfen ausschließlich für Spieler mit ungarischer IP-Adresse
zugänglich gemacht werden. Der Glücksspielveranstalter hat gesetzliche Konformität der IPAdressen ständig zu kontrollieren.
§ 29/N (1) Der Server zum Anbieten von Online-Casinospielen ist in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) aufzustellen. Der
Betreiber hat der staatlichen Steuerbehörde ständig den Fernzugriff auf den Server zu
gewährleisten. § 29/G Absatz 3 und 4 finden auch bei Online-Casinospielen Anwendung.
(2) Der Veranstalter von Online-Casinospielen hat in der in der gesonderten
Rechtsvorschrift geforderten Form nachzuweisen, dass das technische Informatiksystem für
Online-Casinospiele den in diesem Gesetz und in der gesonderten Rechtsvorschrift
festgelegten Kriterien entspricht.
§ 29/O (1) Arten von Online-Casinospielen:
a) Teilnahme an Casinospielen über Kommunikationsmittel und -systeme, die in
Spielcasinos oder anderen von der staatlichen Steuerbehörde - gelegentlich oder ständig konzessionierten anderen Orten stattfinden,
b) Spielen mit den auf dem Server vorhandenen Spielprogrammen über
Kommunikationsmittel und -systeme mit den dem Spieler verfügbaren IT-Mitteln durch
Verbindung zum Server des Online-Casinos,
c) Kartenspiele mit Gegenspieler mit den dem Spieler verfügbaren IT-Mitteln über den vom
Online-Casino betriebenen Server oder
d) Kombination der Spielarten nach den Buchstaben a bis c.
(2) Im Spielcasino können - ausgenommen die Spielart Absatz 1 Buchstabe c- auch ITMittel betrieben werden, um den Zugang zum Online-Casino zu gewährleisten.
§ 29/P (1) Wenn der Betreiber des Online-Casinos mehrere Online-Casinos betreibt oder
dies mit dem Betreiber eines anderen legalen Online-Casinos vereinbart, können die Spiele
nach § 29/O Absatz 1 Buchstaben a und b in ein gemeinsames Jackpot-System eingebunden
werden.
(2) Ungarische Spieleveranstalter können sich nur dann dem vom ausländischen Anbieter
betriebenen Jackpot-System anschließen, wenn der ausländische Anbieter nach dem Recht des
eigenen Landes legal tätig ist.
(3)Wenn der Betreiber des Online-Casinos mehrere Online-Casinos betreibt oder dies mit
dem Betreiber eines anderen legalen Online-Casinos vereinbart, können die Kartenspiele mit
Gegenspieler nach § 29/O Absatz 1 Buchstabe c in ein gemeinsames System eingebunden
werden.
(4) Ungarische Spieleveranstalter können sich nur dann den vom ausländischen Anbieter
betriebenen Kartenspielen mit Gegenspieler anschließen, wenn der ausländische Anbieter
nach dem Recht des eigenen Landes legal tätig ist.
§ 29/Q Durch die Einzahlungen in das von einem ausländischen Anbieter betriebenen
Jackpot-System erhöhen sich nicht die Einnahmen, der Gewinn aus dem ausländischen
Jackpot-System ist jedoch einkommensteuerpflichtig. Der Betreiber des Online-Casinos hat
die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu veranlagen und an die staatliche
Steuerbehörde abzuführen.
§ 29/R (1) Der Betreiber des Online-Casinos kann ein Angebot zur Inanspruchnahme eines
Geschenkbonus oder Extrabonus machen, die einschlägigen Details sind jedoch in diesem
Fall klar und verständlich im Spielplan zu regeln.
(2) Durch den Geschenkbonus und den Extrabonus erhöhen sich nicht die Einnahmen.
§ 29/S (1) Der Veranstalter des Online-Casinospieles hat die Spielerkonten getrennt von
allen anderen finanziellen Vermögenswerten auf einem Bankkonto in Ungarn zu führen. Die
auf dem Sonderkonto geführten Beträge müssen in jedem Fall die Spielerkonten decken.
Sollten der Betrag auf dem Spielerkonto den auf dem Sonderkonto geführten Betrag
überschreiten, hat der Spieleveranstalter die Differenz innerhalb von 30 Tagen auszugleichen.
(2) Die im Online-Casino erzielten Gewinne sind in der Währung auszuzahlen, in der sie
entstanden sind.
§ 29/T Bei Spielcasinos und Online-Casinos, die von der gleichen Konzessionsgesellschaft
betrieben werden, kann die Konzessionsgesellschaft ein gemeinsames Zugangs- und
Identifizierungssystem anwenden.
§ 29/U Beim Betrieb von Online-Casinos finden die Ausführungen der §§ 29/H-J
Anwendung.
§ 29/V Bei Gewinnen über zweihundert Millionen Forint oder dem entsprechenden
Währungsbetrag hat der Anbieter des Online-Casinos den Gewinn innerhalb von 30 Tagen
auf dem Spielerkonto gutzuschreiben.“
§ 8 (1) § 37 Nummer 18 Szjtv. erhält folgende Fassung:
„18. Casinospiele: ein im Spielplan des Spielcasinos konzessioniertes Glücksspiel, das
ausschließlich in Spielcasinos, mit Beteiligung der dort Anwesenden, mit sofortiger
Einsatzein- und Gewinnauszahlung veranstaltet wird. Bei Online-Casinos ist das Casinospiel
ein im Spielplan konzessioniertes Glücksspiel, das mit Beteiligung der registrierten Spieler
veranstaltet wird.“
(2) § 37 Nummer 29 Szjtv. erhält folgende Fassung:
„29. Spielerkonto: bei Fernglücksspielen und Online-Casinospielen das Konto zur
Abrechnung und Registrierung der Einsätze, Gewinne und anderen Spielegeschäfte im
Zusammenhang mit Glücksspielen, das der Fernglücksspiel- und Online-CasinospielBetreiber für den Spieler führt.“
(3) An § 37 Szjtv. wird folgende Nummer 32 angefügt:
„32. Anfällige Person: Person unter 18 Jahren, Person nach § 1 Absatz 6 sowie Spieler, der
von Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen in Bezug auf eine oder mehrere
Spielarten oder mehrere Anbieter betroffen ist.“
§ 9 In § 38 Szjtv. wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Regierung wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Glücksspielveranstalters
entsprechend
dem
Grundsatz
der
verantwortlichen
Spielveranstaltung die ausführlichen Regeln für
a) die Information zu den Gefahren von Spielsucht und Spielen mit
Suchtgefährdungspotential,
b) die Beschränkung des Glücksspiel-Zugangs für anfällige Personen,
c) die Zugangsverweigerung und das Beschwerdeverfahren bei Zugangsverweigerung,
d) die breite Sicherstellung von Warn- und Selbstbeschränkungs-Spielfunktionen,
e) die Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der schädlichen
mentalen, psychischen und sozialen Auswirkungen von Glücksspielen,
f) das Spielerschutz-Register und
g) die Einführung weiterer Selbstbeschränkungsmaßnahmen sowie die Inanspruchnahme
der in § 29/I Absatz 2 geregelten Selbstbeschränkungsmaßnahmen
in einer Verordnung festzulegen.“
§ 10 § 41 Szjtv. erhält folgende Fassung:
„§ 41 Die in den Artikeln 8 bis 10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
vorgeschriebene vorausgehende Notifizierung des Entwurfs für § 1 Absatz 3 Buchstabe e, § 1
Absätze 5a bis 6d, § 2 Absätze 1und 7a, § 3 Absätze 1a und 1b, § 14 Buchstabe d, § 26
Absätze 3 und 4, §§ 29/C bis 29/V, § 37 Buchstabe a, § 18 Nummer 21, 27 bis 29 und 32,
§§ 36/G bis 36/J, § 38 Absatz 1a dieses Gesetzes wurde durchgeführt.“
§ 11 Die nachstehend genannten Stellen des Szjtv. erhalten folgende Fassung:
a) in § 1 Absatz 3 Buchstabe c wird der Wortlaut „(nachfolgend „Spielcasino“)“ durch
„(nachfolgend „Spielcasino und Online-Casino)“,
b) in der Einleitung zu § 3 Absatz 1 wird der Wortlaut „ausgenommen das Betreiben von
Fernglücksspielen“ durch „ausgenommen das Betreiben von Fernglücksspielen und OnlineCasinospielen“,
c) in § 7/A Absatz 2 wird der Wortlaut „unbeschadet von Rechtsmitteln für vollstreckbar“
durch „unbeschadet von Rechtsmitteln sowie Anträgen zur Aussetzung der Vollstreckung für
vollstreckbar“,
d) in § 12 Absatz 3 Buchstabe b wird der Wortlaut „§ 1 Absatz 6“ durch „§ 1 Absätze 5a bis
6d“,
e) in § 29/F Absatz 4 wird der Wortlaut „für den Spieltyp Sportwetten“ durch „für
Glücksspiele nach § 3 Absatz 1a Buchstabe a“,
f) in § 35 Absatz 1 wird der Wortlaut „Spielcasino“ durch „Spielcasino und Online-Casino“,
g) in § 36/G Absatz 2 wird der Wortlaut „90 Tage“ durch „365 Tage“,
h) in § 38 Absatz 2 Buchstabe i werden der Wortlaut „Veranstaltung von
Fernglücksspielen“ durch „Veranstaltung von Fernglücksspielen und Online-Casinospielen“
sowie der Wortlaut „an Fernglücksspielen“ durch „an Fernglücksspielen und OnlineCasinospielen“
ersetzt.
§ 12 Folgende Stellen des Szjtv. werden aufgehoben:
a) in § 29/D die Wortlaute „Buchstabe a“ und „bzw. im Falle von § 3 Absatz 1a
Buchstabe b die Konzessionsgesellschaft“,
b) § 29/E Absätze 1 und 2,
c) in § 29/F Absatz 1 der Wortlaut „kann im Antrag […] auch mehrere Spielarten
angeben.“,
d) in § 29/G Absatz 2 der Wortlaut „Im Falle von § 3 Absatz 1a Buchstabe a“,
e) in § 29/I Absatz 1 Buchstabe i der Wortlaut „Nennung der genehmigten Spielart(en),“,
f) in § 29/J Absatz 1 der Wortlaut „die genehmigten Spieltypen,“,
g) in § 37 Nummer 30 der Wortlaut „ausgenommen das Betreiben von Fernglücksspielen“,
h) § 37 Nummer 31.
Harmonisierung des Entwurfs einer Rechtsvorschrift
§ 13 Die in Artikeln 8 bis 10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
vorgeschriebene Notifizierung des Entwurfes dieses Gesetzes wurde durchgeführt.
§ 14 Dieses Gesetz tritt am …… in Kraft.
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