Der Betriebsarzt (BA) informiert Protokoll des Treffens am 19.06.02 von 15:00 - 17:30 Uhr in der Kassenärztlichen Vereinigung HH der Betriebs- und Werksärzte zum Thema G 42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) - Hepatitis B Impfung... Impfaktion der BGW ab Mai 2002: Die Präventionsabteilung der BGW initiierte Anfang 2002 eine Kampagne, die dazu beitragen soll, dass die Mitarbeiter/Innen aller Arzt- und Zahnarztpraxen und der zugelassenen Pflegedienste in Deutschland gegen eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus geschützt sind. Die Kampagne ist gleichzeitig ein Beitrag zur Umsetzung des überarbeiteten und Ende 2000 fertig gestellten BG-Grundsatz G 42. Dieser Standard für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "soll dem Betriebsarzt eine verbesserte arbeitsmedizinische Betreuung von Beschäftigten mit Infektionsgefährdung ermöglichen". 151.000 Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Pflegedienste forderte die BGW in einem Schreiben auf, ihre gefährdeten Mitarbeiter/Innen durch eine Schutzimpfung gegen eine Hepatitis-B-Infektion zu immunisieren. Wer sich bis zum 11. April 2002 zurückmeldete, erhält dafür von der BGW einen Zuschuss für den Impfstoff von drei mal € 12,5o. Zusammen mit einigen Nachzüglern haben sich 48.000 Betriebe zu dieser Aktion angemeldet. Diese Kampagne haben mehrere Verbände kritisiert und rechtlich angefochten. Die zuständigen Betriebsärzte wussten von dieser Kampagne nichts. Viele Praxen und Pflegedienste wendeten sich jedoch an ihre Betriebsärzte, um sich über die Aktion näher zu informieren oder die Aktion wütend zu kritisieren. Ihnen leuchtete nicht ein, dass Praxen und Pflegedienste, die ihre Pflicht nicht erfüllt haben, dafür von der BGW belohnt werden und diejenigen, die ihre Pflicht erfüllt haben, leer ausgehen, also quasi für ihre Sorgfalt den Mitarbeiter/Innen gegenüber bestraft werden. Und zwar mit Geld, dass von allen aufgebracht wird. Bei Arbeit in Praxen und Pflegeeinrichtungen besteht die Gefährdung, an Hepatitis B, Hepatitis C und HIV zu erkranken. Hepatitis B sollte durch Impfungen vermieden werden. Darin sind sich alle einig, die arbeitsmedizinische Prävention betreiben. Niedergelassene Ärzte und Pflegedienstleitungen bestreiten diese Auffassung sicher nicht, aber viele von ihnen setzen sie nicht in die Tat um. In einem kurzen Eingangsreferat stellt Dr. med. F. Haamann (BGW) die drei Säulen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung dar: 1. Begehung der Praxis mit Gefährdungsanalyse gemäss Arbeitsschutzgesetz (ArbSchuG) 2. Beratung des Unternehmens gemäss Arbeitssicherheits- u. Arbeitsschutzgesetz (ASiG u. ArbSchuG) 3. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42, G 24 (in Zusammenhang mit G 42) und ggf. G 25 (für Pflegedienste) und sofern erforderlich G 37 (Bildschirmarbeitsplätze). Bei der Bemessung der betriebsärztlichen Einsatzzeit nach BGV A7 (vormals VBG 123) § 2.(2) sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht - wie bei Krankenschwestern und Krankenhausmitarbeiter/Innen - von der BGW mit berücksichtigt worden, sondern müssen extra geleistet und auch abgerechnet werden, denn die Regeleinsatzzeit des Betriebsarztes (BA) beträgt z. B. in der Gefährdungsgruppe III (das betrifft Arztpraxen ohne besonderes Risiko, z. B. bei Eingriffen) 0,25 Stunden = 15 Min pro Mitarbeiter/In alle 4 Jahre (das bedeutet eine jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes (BA) von 3,75 Min pro Mitarbeiter/In und Jahr - es ist vorstellbar, dass in dieser sehr kurz bemessenen Zeit nur die Leistungen für die "Säulen" 1. u. 2. s. o., erbracht werden können). Die Impfung gegen Hepatitis B allein erfüllt weder die Erfordernisse der Arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäss G 42 und Biostoff-Verordnung von 1999 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung), noch die Verpflichtung, einen Betriebsarzt (BA) und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) entsprechend Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vertraglich zu bestellen. Von ca. 300 Meldungen pro Jahr auf Anerkennung der Berufserkrankung Hepatitis B, werden dann ca. 10 % von der BGW anerkannt. Bei der Hepatitis C waren es jährlich ca. 100 Meldungen mit jetzt bis auf über 300 im letzten Jahr 2001 ansteigend. Die Hepatitis C wird jetzt häufiger als Berufserkrankung gemeldet als die Hepatitis B. Die Schwierigkeit bei der Erkennung ist, dass Hepatitis C oft stumm und anikterisch verläuft und die Kontagiosität ca. 10-fach geringer ist, als bei der Hepatitis B, so dass die Anerkennung als Berufskrankheit geringer als bei der Hepatitis B ausfallen wird. Insbesondere bei der Vorsorgeuntersuchung nach G 42 wird zwischen einem Elementarteil: mit Anamnese , körperlicher Untersuchung und blutchemischen und serologischen Untersuchungen (ggf. mit BSG, Blutbild, Leber- und Nierenwerten) aber immer der Hepatitis B, Hepatitis C (ggf. Hepatitis D) und HIV und einem: Speziellen Teil, der in den Auswahlkriterien des ZH 1/600.42 der BGW aufgeführt wird. Es wird von Herrn Dr. Haamann mit Nachdruck dargelegt, dass die Hepatitis C - Virus AK Bestimmung nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit mit Infektionsgefährdung, sondern auch alle 3 Jahre zu wiederholen ist, oder bei gegebenem Anlass eher, siehe hierzu Anlage: "Serologisches Untersuchungsprogramm" (Begründung: möglichst frühe Erkennung der oft stumm verlaufenden Hepatitis C und gegebener Therapiemöglichkeit, z. B. mit Interferon). Was die HBs AK Titer-Kontrolle nach erfolgter Impfung betrifft, stellt Herr Dr. Haamann fest, dass die Wiederholung der Bestimmung des HBs AK Titers je nach Titerhöhe und vorausgegangenem Titer-Verlauf ggf. auch in längeren Abständen - als alle 3 Jahre - erfolgen könnte (denn der G 42 und ZH 1/600 .42 (?) sind Empfehlungen, ----- ein "medizinischer Standart" sollte immer eingehalten werden !). Anerkennungskriterien der BGW für Anerkennung Berufserkrankung Hepatitis B / Hepatitis C (Beweiserleichterungsverfahren) liegen bei der BGW zwar vor, es ist aber wohl nicht sinnvoll, diese allgemein zur Kenntnis zu geben. Es wird unterschieden zwischen einer möglichen Infektion, während der Berufstätigkeit, einer wahrscheinlichen mit Anscheinsbeweis und Vollbeweis. Frau Dr. med. S. Müller-Bagehl (von der Behörde für Umwelt und Gesundheit HH) bestätigt dass Vorhandensein entsprechender Richtlinien. Die Frage von Dr. Bandomer, ob die BGW die Kosten für die Hepatitis B / C AK-Serologie vor und nach Impfung sowie die Hepatitis C Virus AK- Bestimmung alle 3 Jahre bei Tätigkeit mit erhöhter Infektionsgefährdung übernehmen könne, wird von Dr. Haamann verneint. Dr. Bandomer merkt an, dass doch aber die Bestimmung des HC Virus AK Titers gerade zur Sicherung der Beweislage einer Berufserkrankungsanerkennung für die BGW von großem Nutzen ist. Herr Dr. Haamann weist auf die künftige TR BA 300, als künftige Arbeitsgrundlage hin, die aber keine wesentlichen zusätzlichen Änderungen/Neuerungen bringen wird - nur übersichtlicher . Immer wird der Unternehmer/Praxisinhaber/In verantwortlich für die Durchführung der Untersuchungen und auch die Bezahlung sein. Die Hepatitis B - Impfaktion für Arzt-, Zahnarztpraxen und Pflegedienste betreffend : Die "Impfgutscheine" gelten erst ab Beginn der Impfkampagne, nach Gutscheinversendung. Mit der ersten von drei Hepatitis B Impfungen kann demnach nicht vor dem 08. Mai 2002 begonnen worden sein. Bereits durchgeführte Impfungen können nicht berücksichtigt werden, und auch bei begonnenen Impfungen können die 2. und 3. Impfung nicht über diese "Impfgutscheine" abgerechnet werden! Dr. Bandomer trägt den Wunsch vor, dass die BGW in einem Schreiben an die Arzt-/Zahnarztpraxen und die Betriebe, die über die Impfaktion der BGW informiert wurden, die Vorgehensweise und BezuschussungsRegelung genau erklärt, damit nicht die tätigen Betriebsärzte durch eine - wie bisher geschehen – unkontrollierbare Flut von Telefonaten "Ratsuchender" überschwemmt werden; das erklärende Schreiben sollte auch eine Telefonnummer der BGW ausweisen, auf die die Betriebsärzte verweisen können. Die Impfaktion, die zunächst mit ca. 1 Mio. € angesetzt wurde, ist sehr gut angenommen worden, und 97% der Praxen haben die Zuschussregelung gewählt, so dass wohl auch noch weitere Gelder von der BGW bereitgestellt werden müssten. Die Impfaktion soll bewirken, dass bislang noch nicht geimpfte Mitarbeiter/Innen nun endlich auch geimpft werden ---- der beste Schutz, die beste Prophylaxe und Therapie ist die Impfung gegen Hepatitis B ----- leider gibt es keine Impfung und noch keine Postexpositionsprophylaxe gegen Hepatitis C. Ein(e) Hinweis/Bitte aus dem Auditorium: die betriebsärztlichen Dienststellen (größerer) Unternehmen möchten bitte mit berücksichtigt werden ---- ggf. noch nachträglich. Weiterer Hinweis aus dem Auditorium: dann würden ja die Unternehmen, die ordnungsgemäß bereits in den vorausgegangenen Jahren geimpft haben, kostenmäßig benachteiligt und die, die jetzt erst aufgrund der Impfaktion sich entschließen konnten, zu impfen "belohnt". Dr. Haamann weist dies mit dem Argument zurück, das sei nicht von der BGW beabsichtigt gewesen, aber die Hepatitis B Impfung sei inzwischen erst in Schwung gekommen und mit Hinblick auf die überhaupt gar nicht rückläufigen Zahlen der Hepatitis B Berufserkrankungsmeldungen erforderlich geworden, auch die Meldung der durchgeführten Grundsatzuntersuchungen nach G 42 habe nicht zugenommen und der Kenntnis des Impfstoffverbrauchs über den Apotheken-Informationsdienst ist nicht gerade zuversichtlich stimmend. Es musste von der BGW angenommen werden, dass es nicht zu einer ausreichenden und erforderlichen Impftätigkeit in den Arzt- und Zahnarztpraxen bislang gekommen sei. In der anschließenden lebhaften Diskussion bis 17:30 Uhr wird die Hilfestellung und Richtungsweisung der BGW gefordert. Herr Dr. Haamann weist darauf hin, dass er anderes als im - von der BGW publizierten und bekanntem Regelwerk nichts hinzuzufügen hätte, schon gar keinen großzügigen Umgang mit den "Impfgutscheinen", noch mit den Untersuchungsfristen, insbesondere was die Hepatitis C AK Bestimmung während der Beschäftigung betrifft. Frau Dr. Müller-Bagehl merkt an, dass einerseits von einem vergleichbaren Infektionsrisiko in den Arzt/Zahnarztpraxen wie im Krankenhaus auszugehen ist, Herr Rogall merkt an, dass es dann verwunderlich ist, dass dann andere Einsatzzeiten bei der Betreuung von Arzt-/Zahnarztpraxen geltend gemacht werden. Herr Dr. Haamann weist darauf hin, dass in den großzügig bemessenen Einsatzzeiten des BA für Krankenhäuser auch die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen mitberücksichtigt worden sind. Frau Dr. Müller-Bagehl merkt an, dass genauso häufig Untersuchungen, serologische Untersuchungen gefordert und erforderlich sind, wie im Krankenhaus, dann aber bei den Anerkennungsverfahren der BGW häufig von einem viel niedrigeren Infektionsrisiko (von einer geringeren Infektionsmöglichkeit nach Auffassung der BG) im niedergelassenen Bereich ausgegangen wird, als im Krankenhaus. Die Schnellimmunisierung gegen Hepatitis B mit Abstand von 0, nach 14 Tagen und nach 1 Monat kann angewandt werden, wenn dann noch mit Abstand von 1 Jahr eine 4. Hepatitis B Impfung erfolgt. Hierbei wäre jedoch eine 4. Impfung zu Lasten des Arbeitgebers erforderlich und das kann nicht im Sinne der betriebsmedizinischen Betreuung von Arztpraxen sein. Eine Wiederholung dieses Treffens sollte nicht zwingend regelmäßig erfolgen, sondern bei gegebenem Anlass in kleineren Gesprächs- und Arbeitsgruppen fortgesetzt werden, zu denen Herr Dr. Haamann seine Teilnahme in Aussicht stellt. Ende 17:30 Uhr. Ihr Betriebsarzt (BA) Dr. med. G. Bandomer