DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 29. Jänner 1980, Nr. 3 1) Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63: Vorschriften zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung 1. (Anwendungsbereich nach Artikel 1 des Landesgesetzes) (1) Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, betreffend "Bestimmungen zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung" wird in dieser Verordnung "Landesgesetz" genannt. (2) In den Anwendungsbereich des Landesgesetzes fallen alle Abwässer, die nach einer Nutzung irgendwelcher Art in das Gewässernetz zurückgeführt werden, sowie das Regenwasser, das gesammelt und ebenfalls dem Gewässernetz zugeleitet wird. 2. (Einstufung der Gewässer und Abgrenzung der Bannzonen nach Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes) (1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes bestimmt der Landeshauptmann mit Dekret die öffentlichen und privaten Gewässer, in die grundsätzlich keine Abwässer eingeleitet werden dürfen, da sie in Bannzonen liegen, die besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, wie in den folgenden Absätzen näher festgelegt ist. (2) Wenn es sich um öffentliche oder um private Gewässer handelt, denen bereits Trink- oder Brauchwasser entnommen wird, oder um Wasser, für das erstmalig ein Nutzungsantrag gestellt worden ist, so kann die Bannzone in drei Bereiche aufgeteilt werden, und zwar: a) Der eigentliche Entnahmebereich, nachfolgend A-Zone genannt: Diese Zone umfaßt den unmittelbaren Bereich der Wasserentnahmestelle; durch deren Unterschutzstellung soll einer unmittelbaren Verunreinigung sowie der Beschädigung der Fassungsbauten vorgebeugt werden; die Zone wird unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Merkmale der Böden, der Fassungsart und der Fördermenge abgegrenzt. b) Die engere Bannzone, nachfolgend B-Zone genannt: Diese Zone umfaßt im allgemeinen den Bereich, der die A-Zone umgibt; durch deren Unterschutzstellung soll gegen die Verschmutzung biologischer und bakteriologischer Art sowie durch chemische Schadstoffe, die im Boden leicht abgebaut werden, vorgebeugt werden. Die Ausdehnung dieser Zone hängt grundsätzlich von der Art des Grundwassers - frei oder arthesisch - ab, von der Ausdehnung des Wassereinzugsgebietes der Wasserentnahmestelle, von der Durchlässigkeit der Bodenschichten und der wasserführenden Schicht und besonders von der Fließgeschwindigkeit des Wassers im Untergrund. In der Regel wird ein solcher Abstand zur Sicherheit vorgesehen, daß die Fließgeschwindigkeit des Wassers im durchlässigen Untergrund 50 Tage erreicht, damit eine ausreichende natürliche Reinigung gewährleistet ist, bevor es zur Wasserentnahmestelle gelangt. c) Die äußere Bannzone, nachfolgend C-Zone genannt: Die Zone erstreckt sich im allgemeinen über die B-Zone hinaus; durch deren Unterschutzstellung soll gegen die Verschmutzung durch schwer veränderbare toxische oder potentiell toxische Schadstoffe vorgebeugt werden, die im Boden nicht leicht abgebaut werden und somit das Wasser auf lange Zeit gefährden, wenn sie durch Oberflächenwasser und Grundwasser nicht ausreichend verdünnt oder in diesem verteilt werden. Die Ausdehnung dieser Zone hängt wesentlich vom Vorhandensein und von der Verbreitung undurchlässiger Schutzschichten ab sowie von der Beschaffenheit des Einzugsgebietes und von der Fähigkeit des Grundwassers, Schadstoffe zu verdünnen und zu verteilen. Bei in geringer Tiefe gelegenen Grundwasserschichten geringer Ausdehnung und Ergiebigkeit kann die Zone die Grenzen des Einzugsgebietes erreichen. (3) Unter toxischen oder potentiell toxischen Stoffen im Sinne dieser Verordnung versteht man besonders schädliche Substanzen, und zwar: toxische Metalle und Nichtmetalle, Arsen, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel, Blei, Kupfer, Selen, Zink, Phenole, Mineralöle, aromatische organische Lösungsmittel, stickstoffhaltige organische Lösungsmittel, chlorhaltige Lösungsmittel, chlorhaltige Pestizide, phosphorhaltige Pestizide. 1/bis) (4) Wenn es sich um öffentliche oder private Gewässer handelt, die möglicherweise auf Grund der zukünftigen Entwicklung der menschlichen Gemeinschaften für die Versorgung mit Trink- oder mit Brauchwasser bestimmt werden, so wird eine einzige Bannzone, nachfolgend U-Zone genannt, festgelegt. Durch die Unterschutzstellung dieser Zone soll einer möglichen Veränderung des Wassers vorgebeugt werden; die Zone kann umfassen: - Flächen, in denen freie Grundwasserschichten bestehen, die sich sowohl mengenmäßig als auch von ihrer Güte her zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser eignen und die durchlässigen Randgebiete dieser Grundwasserschichten, insofern sie diese mit ihren unterirdischen Abflüssen speisen, als auch die Flächen, die für künstliche Anreicherung der genannten Grundwasserschichten geeignet sind, - Flächen, die aus Karbonatgesteinen hydrogeologischen Ursprungs bestehen, deren Grund und Sickerwasser für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung ist, - die Ufergebiete von Wasserläufen oder von natürlichen oder künstlichen Seen, die unmittelbar der Trinkwasserversorgung dienen können, - grundwasserreiche durchlässige Flächen im Einzugsgebiet von Quellen, die für die Trinkwasserversorgung von Bedeutung sind. (5) Die einzelnen Bannzonen A, B, C und U im Sinne der vorhergehenden Absätze unterliegen jeweils unterschiedlichen Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen, die in den folgenden Absätzen festgelegt werden. Die Vorschriften und die spezifischen Maßnahmen sind von Fall zu Fall im Dekret festgelegt, mit dem die Bannzonen errichtet werden; in diesem Dekret sind auch die Vorschriften über die Vorgangsweise sowie die Termine festgelegt. (6) In der A-Zone ist es ausdrücklich verboten, Abwässer (auch geklärte) einzuleiten, sowie Ansiedlungen beliebiger Art im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) des Landesgesetzes zu errichten. Weiters sind alle Handlungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) des Landesgesetzes verboten; das gilt auch für das Überqueren mit Anlagen und Leitungen, die nicht zur Quellfassung gehören. Besteht Gefahr, daß die Quellfassung von Menschen oder von Tieren beschädigt oder verschmutzt wird, so muß der Zutritt durch Einfriedung und Schließung der Zugänge sowie durch entsprechende Beschilderung unterbunden werden. Weiters müssen folgende allgemeine Vorschriften beachtet werden: a) eine natürliche oder künstliche, undurchlässige Abdeckung der Zone muß gewährleistet sein, und das Oberflächenwasser muß ohne Behinderung abfließen können, damit sich in der Zone keine Pfützen bilden und kein Sickerwasser in die genutzte Grundwasserschicht eindringen kann; b) die Fassungsanlage muß so gebaut und dann auch gewartet werden, daß die Trinkbarkeit des Wassers im Laufe der Zeit nicht beeinträchtigt wird, daß Messungen der Schüttungsmenge und des Wasserbestandes - und bei Tiefbrunnen auch Pumpversuche - möglich sind und eventuell Geräte und Instrumente zur Gewährleistung der Trinkbarkeit des Wassers eingesetzt werden können; c) die Zone muß vor starker Erosion, vor Muren und Überschwemmungen geschützt werden. (7) Im Dekret, mit dem die Bannzonen B, C und U errichtet werden, können Anlagen und Handlungen, wie unten angeführt, verboten oder besonderen Vorschriften und Kontrollen unterstellt werden, sofern sie mögliche Ursachen der Wasserverschmutzung darstellen: a) Wohnbauten und Produktionsbetriebe beliebiger Art, b) Ableitungen auch geklärter Abwässer in Oberflächengewässer, auf den Boden und in den Untergrund, c) Mülldeponien und Behandlungsanlagen für feste oder schlammige Abfallstoffe, d) Behälter und Depots für verunreinigende Stoffe beliebiger Art, samt den dazugehörigen Zu- und Ableitungen, e) Kläranlagen und Kanalisationen, f) Tankstellen und Umladestellen für Brennstoffe oder für andere verunreinigende Flüssigkeiten, g) Stallungen und Tierzuchtbetriebe und entsprechende Dunglegen, h) Düngen des Bodens und Benutzen desselben als Weidefläche, i) Verwenden von Pestiziden und ähnlichen Mitteln, l) Friedhöfe; das Vergraben von Tierkadavern, m) Bergbautätigkeit, Aushubarbeiten im allgemeinen und Arbeiten, die Sprengungen erfordern, n) die Kulturänderungen, o) Parkplätze und Straßen, p) Transport von verunreinigenden Stoffen. (8) Die Abgrenzung der Schutzzonen im Sinne der vorhergehenden Absätze muß auf Grund folgender Unterlagen erfolgen: a) hydrogeologischer Bericht, mit einem Übersichtsplan im Maßstab nicht unter 1:25.000 und mit Lageplänen und Schnitten in geeignetem Maßstab; der Bericht ist auf Grund der Erhebungen auszuarbeiten; aus ihm müssen ersichtlich sein die hydrogeologischen Merkmale der Schutzzone sowie die hydrogeologischen Konstanten zur Bestimmung derselben unter Berücksichtigung der möglichen Verunreinigungsfaktoren. Was neue Tiefbrunnen angeht, so müssen dem technischen Bericht auch Zeichnungen über die Ergebnisse der Pumpversuche beigelegt werden. Was bestehende Tiefbrunnen angeht, so sind nach Möglichkeit ein Bericht über die Ergebnisse der Pumpversuche und Zeichnungen über die rekonstruierten Schichtfolgen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten beizulegen; b) technischer Bericht mit Angabe der Auflagen und den technischen und wirtschaftlichen Daten, wie sie für die Abgrenzung der Fläche und für die Entschädigungen und/oder Enteignungen, wie im Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vorgesehen, notwendig sind; weiters muß, was die Zonen A und B angeht, ein Lageplan im Maßstab nicht unter 1:2.880 beigelegt werden; c) Ergebnisse der chemischen und bakteriologischen Analysen; d) Angaben über die voraussichtlich zu nützende oder die bereits genützte Wassermenge und gegebenenfalls den Plan der Fassungsanlage. (9) Die Ausarbeitung der Beilagen nach den Buchstaben a) und b) geht zu Lasten des Landesamtes zum Schutze des Naturhaushaltes. Die Beilage gemäß Buchstabe c) wird auf Anfrage des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes von den zuständigen Landeslaboratorien im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes bereitgestellt. Die Beilage gemäß Buchstabe d) wird auf Anfrage des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes von demjenigen, welcher die Wasserfassung vornimmt, bereitgestellt. Das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes kann ergänzende Unterlagen oder neue Pläne der bestehenden Fassungsanlagen anfordern oder auch die von neuen Nutzungsanträgen; dies in den Fällen, in denen auf Grund der in diesem Artikel enthaltenen allgemeinen Bestimmungen eine wesentliche Änderung dieser Anlagen notwendig ist. (10) Bei der Erarbeitung der Vorschläge über die Errichtung der Bannzonen nach den vorhergehenden Absätzen, die dem II. Fachunterausschuß und nachher dem Landesausschuß zu unterbreiten sind, ist das Gutachten des Landesamtes für Wasserwirtschaft einzuholen. 3. (Kriterien für die Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Für die Anwendung des Landesgesetzes und dieser Verordnung sind als häusliche Abwässer folgende anzusehen: Abwässer aus Wohnhäusern und den dazugehörigen Einrichtungen, die vorwiegend menschlichen Ursprungs sind und aus Tätigkeiten im Haushalt stammen sowie aus Produktionsbetrieben, die ausschließlich Abwasserableitungen haben, die jenen für häusliche Abwässer gleichgestellt werden können. a) Dienstleitungsbetriebe für die Körperpflege des Menschen, b) Hydrothermale und "Trinkkur"-Betriebe, c) Wäschereien mit einer Gesamtkapazität von höchstens 50 Kilogramm Naßwäsche pro Waschvorgang, wobei bei den Trockenreinigungsmaschinen keine lösungsmittelhaltigen Abwässer abgeleitet werden dürfen, d) Krankenhäuser, Heilanstalten, Pflegeheime, Ambulatorien von Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten oder ähnliches, soweit kein Forschungs- oder Analysenlabor dazugehört oder die Laborabfälle, mit Ausnahme der reinen Waschwässer für Laborgeräte, gemäß den geltenden Bestimmungen über die Abfallentsorgung beseitigt werden, e) Handwerksbetriebe für die Produktion von Süßwaren, Speiseeis, Backwaren, Brot und frischen Lebensmitteln, die nicht mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser im Jahr erzeugen, f) Metzgereien ohne Schlachtraum, die nicht mehr als 1.000 Kubikmeter Abwasser im Jahr erzeugen, g) landwirtschaftliche Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich in der Bodenbewirtschaftung oder in der Forstwirtschaft besteht, h) Tierhaltungsbetriebe, welche mindestens ein Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche in Form von Wiesen und Ackerfutterflächen je vier Großvieheinheiten (GVE) für diese Tätigkeit zur Verfügung haben; vorausgeschickt, es besteht ein funktioneller Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Bodens, i) Betriebe für die Verarbeitung und Veredelung von landwirtschaftlichen Produkten, die jährlich nicht mehr als 1.000 Kubikmeter Abwasser erzeugen, j) Fischzuchtbetriebe mit Wasserableitung, die eine Fischdichte von weniger als 1 Kilogramm pro Quadratmeter Wasserfläche aufweisen bzw. eine Wassermenge von 50 oder weniger Sekundenliter benützen. (2) Für die Anwendung des Landesgesetzes und dieser Verordnung sind als gewerbliche Abwässer solche Abwässer anzusehen, die aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Tätigkeiten stammen, nachfolgend Produktionsbetriebe benannt, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und nicht verunreinigtes Niederschlagswasser handelt. (3) Wenn innerhalb von Produktionsbetrieben, Abwässer aus Hygieneanlagen, Waschanlagen, Küchen u.ä. anfallen, unterliegen diese nur dann der Regelung für häusliche Abwässer, wenn sie von Abwässern, die bei der Produktionstätigkeit anfallen, getrennt sind. (4) Die Ableitungen von Niederschlagswasser aus Ansiedlungen jeglicher Art fallen unter die Bestimmungen für häusliche Abwässer, es sei denn, das Wasser kommt mit verunreinigenden Substanzen aus Produktionsbetrieben in Berührung (in diesem Falle gelten sie als gewerbliche Abwässer), die im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit stehen. (5) Die Ableitungen aus öffentlichen Kanalisationen unterliegen den Vorschriften und Grenzwerten, welche vom Landesgesetz und von der vorliegenden Verordnung für die häuslichen Abwässer festgelegt sind, auch wenn in diese gewerbliche Abwässer eingeleitet werden oder voraussichtlich eingeleitet werden sollen; für diese letzteren werden von Fall zu Fall die vom Landesgesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für die Einleitung in die Kanalisation angewandt. (6) Für die Einleitung von Abwässern in Kanalisationen , die ausschließlich für die Ableitung von Oberflächenwasser in Form von Niederschlagswasser, Anwässerungswasser und ähnlichen bestimmt sind, werden die Bestimmungen angewandt, die vom Landesgesetz und von dieser Verordnung für die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer vorgesehen sind. (7) Alle Ab- und Einleitungen von Abwässern werden je nach ihrer Art geregelt - je nachdem, ob es sich um häusliche Abwässer, gewerbliche Abwässer oder um öffentiche Kanalisationen handelt und je nach ihrem Bestimmungsort in den Boden, in die Kanalisation oder in Oberflächengewässer. (8) Diese Verordnung wird auch auf gelegentliche Abwasserableitungen angewandt, die nicht über Kanalisationen mit dauerndem und direktem Anschluß an die Fläche, auf der die zu entsorgenden Gebäude oder Anlagen stehen, erfolgen. 1/ter) 4. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Ableitung von häuslichen und gewerblichen Abwässern auf oder in den Boden nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Es können nur solche Abwässer auf den Boden und in den Boden (in die oberen Schichten des Bodens) eingeleitet werden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit durch die natürliche Selbstreinigung des Bodens abgebaut werden, d.h. häusliche und gewerbliche Abwässer, die den häuslichen qualitativ ähnlich sind. Dies ist außerdem nur zulässig, wenn gleichzeitig a) nicht die Voraussetzungen für den Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nach Artikel 5 des Landesgesetzes gegeben sind, b) der Schutz des Bodens, der Landschaft, des Oberflächenwassers, des Grundwassers und der umliegenden Vegetation gewährleistet ist, die Abwasserableitung die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet und keine Gerüche, Aerosole u.ä. verbreitet. (2) Wenn es sich um häusliche Abwässer handelt, die in ihrem Umfang weniger als 50 Einwohnergleichwerten (EGW) entsprechen, muß der Abwasserbeseitigung in den Boden, die je nach der Gegebenheit durch Untergrundverrieselung oder Sickergruben erfolgt, eine entsprechende Vorklärung vorausgehen, so daß der Gehalt an absetzbaren Stoffen reduziert wird. Die Bauart der Anlagen und das Beseitigungsverfahren müssen den Vorschriften entsprechen, die in der Beilage 2 zu dieser Verordnung enthalten sind. (3) Für häusliche Abwässer größerer Menge und für gewerbliche Abwässer können, bei der Erteilung der Ermächtigung, außer der Vorklärung nach dem vorhergehenden Absatz, weitere Behandlungen und Vorkehrungen vorgeschrieben werden, um die Beachtung der vorher aufgezeigten allgemeinen Bedingungen des Umweltschutzes zu gewährleisten. (4) Ein Ableiten des Niederschlagswassers aus Ansiedlungen beliebiger Art auf den Boden oder in den Boden kann ohne Vorbehandlung zugelassen werden, wenn - der Boden vom geologischen Standpunkt aus für das vorgesehene Abwasserbeseitigungsverfahren eine geeignete Beschaffenheit aufweist; - bei Produktionsbetrieben das Niederschlagswasser nicht mit verunreinigenden Substanzen im Zusammenhang mit der Ausübung der Produktionstätigkeit in Kontakt kommen kann. (5) Die Ableitung des Abwassers auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ist nur dann erlaubt, wenn das Abwasser für die landwirtschaftliche Produktion unmittelbar nützliche Substanzen liefert und keine schwer abbaubaren Stoffe enthält. Es ist ausdrücklich verboten, Abwässer, die krankheitserregende Mikroorganismen enthalten, in landwirtschaftlichen Kulturen zur Erzeugung von Produkten, die für den Menschen auch in rohem Zustand genießbar sind, zu verwenden. Auf die landwirtschaftlich genutzen Flächen dürfen nicht größere Mengen von Abwässer ausgebracht werden, als es die jeweilige landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. 5. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern in den Untergrund nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Die Einleitung von Abwässern in tiefere Bodenschichten ist als Mittel der Beseitigung von gewerblichen Abwässern besonderer Natur, die schwierig zu behandeln sind, nur dann zulässig, wenn erwiesenermaßen keine andere technisch vertretbare Lösung vorhanden ist. Überdies muß ordnungsgemäß nachgewiesen werden, a) daß es sich um Erdschichten handelt, die von der Oberfläche und von Becken, in denen Süßwasser und/oder andere nützliche Rohstoffe enthalten sind, vollkommen getrennt und somit geeignet sind, die Abwässer aufzunehmen, b) daß die Erdschichten sich in einem Gebiet befinden, das tektonisch und seismisch nicht gefährdet ist, c) daß alle Studien und Untersuchungen durchgeführt worden sind, die zur Gewährleistung der ökologischen Sicherheit im weitesten Sinn erforderlich sind, d) daß bei der Ausführung die Anlagen nach dem letzten Stand der Technik errichtet werden und e) daß während des Betriebes eine angemessene und dauernde Kontrolle über die Einleitung und ihre Auswirkungen gewährleistet ist. 6. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Einleitung von gewerblichen Abwässern in die Kanalisation nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Gewerbliche Abwässer dürfen nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die Eigenschaften der Abwässer sind mit der Kanalisation und/oder der zentralen Kläranlage unvereinbar; b) die Aufnahmefähigkeit der Kanalisation oder der Kläranlage ist, bezogen auf die Menge der Abwässer, unzureichend. In diesem Falle können die Abwässer nur dann eingeleitet werden, wenn der Verantwortliche die Kosten für den Ausbau des Kanalisationsnetzes, der Kläranlage oder ihrer Teile, die nicht ausreichend bemessen sind, übernimmt; c) die Einleitung der auch vorgereinigten Abwässer bei Nichtvorhandensein einer entsprechend bemessenen Kläranlage den Vergeuter auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigen würde. (2) In den zulässigen Fällen unterliegt die Einleitung in die Kanalisation immer der Beachtung der Grenzwerte und Vorschriften, die von der Körperschaft, welche die Kanalisation und die Kläranlage betreibt, bestimmt und/oder die in der Ermächtigungsurkunde für die Ableitung festgelegt sind, damit die Ableitung mit der Kanalisation und der Kläranlage vereinbar ist. (3) Das im Trennsystem abgeleitete Niederschlagswasser, das mit verunreinigenden Substanzen im Zusammenhang mit einer Produktionstätigkeit nicht in Berührung kommt, kann ohne Vorklärung unmittelbar in eine eigens dafür vorgesehene Niederschlags- oder Mischkanalisation eingeleitet werden. (4) Wenn bei der Einreichung des Gesuches um Ermächtigung für dre Einleitung in die Kanalisation die entsprechende Kläranlage noch nicht betriebsbereit ist, müssen alle neuen gewerblichen Abwässer, bevor sie in die Kanalisation eingeleitet werden, den Grenzwerten für die Einleitbarkeit nach Tabelle B entsprechen; dies gilt mit Ausnahme folgender Parameter: Temperatur, Farbe, gesamte Schwebstoffe, BSB, CSB, Phosphor, Ammoniak, MBAS, tierische und pflanzliche Öle und Fette. Für diese Parameter können, auf Anfrage des Betroffenen, bei Erteilung der Ermächtigung höhere Werte als die in der Tabelle B angegebenen zugelassen werden; Voraussetzung dafür ist jedoch, daß nicht die Gefahr besteht, daß dadurch der Vorfluter auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes unannehmbare Weise beeinträchtig wird. 7. (Grundsätze für die Zulässigkeit bei der Ableitung von häuslichen Abwässern in die Kanalisation nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Die Einleitung von häuslichen Abwässern in die Kanalisation ist immer zulässig, vorausgesetzt, daß die Aufnahmefähigkeit der Kanalisation oder der Kläranlage gegeben ist. Zu diesem Zwecke ist das Niederschlagswasser in der Regel nur durch die eigens dafür vorgesehene Niederschlags- oder Mischkanalisation abzuleiten. (2) In der Regel können häusliche Abwässer ohne Vorklärung in die Kanalisation eingeleitet werden, mit Ausnahme jener Abwässer, die wegen ihrer besonderen Natur oder Herkunft gefährliche Substanzen enthalten können; diese müssen vor der Einleitung in die Kanalisation beseitigt werden. Abwässer dieser Art sind zum Beispiel solche aus Spitälern, Heilanstalten, Ambulatorien oder im allgemeinen aus Gebäuden, in denen krankheitserregende Mikroorganismen vorhanden sein können; für diese Abwässer kann eine entsprechende Desinfektion vor der Einleitung in die Kanalisation vorgeschrieben werden. (3) Wenn keine zentrale Kläranlage besteht, können außerdem bei der Ermächtigung zur Einleitung besondere Anlagen zur Vorklärung der Abwässer vorgeschrieben werden, wenn festgestellt wird, daß durch die Einleitung neuer Abwässer der Vorfluter, in den die Kanalisation mündet, auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt würde. 8. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Ableitung von gewerblichen Abwässern in Oberflächengewässer nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Bei allen neuen Ableitungen von gewerblichen Abwässern, wie auch von Niederschlagswasser, das durch den Kontakt mit Substanzen im Zusammenhang mit einer Produktionstätigkeit verunreinigt ist, in ein Oberflächengewässer, müssen die Grenzwerte für die Einleitbarkeit nach der beiliegenden Tabelle A eingehalten werden. (2) Wenn durch die Abwasserableitung - auch nach einer Klärung - die Gefahr besteht, daß der Vorfluter auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt würde, können bei Erteilung der Ermächtigung weitergehende Reinigungsstufen vorgeschrieben werden, damit die Konzentration bestimmter Schadstoffe auch unter die in der Tabelle A festgelegten Grenzwerte gesenkt wird; wenn dies nicht möglich sein sollte, darf die Abwasserableitung nicht genehmigt werden. (3) Wenn auf Grund von Landes- oder Gemeindeprogrammen die Möglichkeit besteht, diese zu einem späteren Zeitpunkt an eine öffentliche Kanalisation anzuschließen - so daß diese Abwässer gemeinsam mit den häuslichen Abwässern gereinigt werden können - so kann für eine befristete Zeit die Bestimmung von Absatz 1 aufgehoben werden, allerdings nur in Hinsicht auf folgende Parameter: Farbe, gesamte Schwebstoffe, BSB, CSB, Phosphor, Ammoniak, MBAS, tierische und pflanzliche Fette und Öle. Für diese Parameter können bei Erteilung der Ermächtigung höhere Werte als die in der Tabelle A festgelegten zugelassen werden, vorausgesetzt, daß dadurch der Vorfluter nicht auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt wird. Die obige Ausnahmebestimmung kann zudem nur befristet angewandt werden; außerdem muß der für die Abwasserableitung Verantwortliche eine verbindliche Erklärung abgeben, daß er den Anschluß an die öffentliche Kanalisation und/oder an die Kläranlage innerhalb jener Fristen und in der Art, wie sie von den zuständigen Behörden vorgeschrieben sind, vornehmen wird, und sich gleichzeitig verpflichten, die entsprechenden Kosten für den Anschluß und die Abwasserklärung zu tragen. 9. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Einleitung von häuslichen Abwässern in Oberflächengewässer nach Artikel 5 des Landesgesetzes) (1) Die Einleitung von häuslichen Abwässern in Oberflächengewässer ist nur dann erlaubt, wenn keine Möglichkeit besteht, an eine öffentliche Kanalisation anzuschließen oder die Abwässer in den Boden abzuleiten. (2) Die Abwasserableitungen aus neuen Wohnsiedlungen müssen vor der Einleitung in ein Oberflächenwasser den Grenzwerten nach Beilage A entsprechen. (3) Das im Trennsystem abgeleitete Niederschlagswasser kann ohne jede Klärung direkt in ein Oberflächenwasser eingeleitet werden. (4) Wenn - auf Grund der Landes- oder Gemeindeprogramme - eine Möglichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt an eine öffentliche Kanalisation und somit an eine zentrale Kläranlage anzuschließen, so kann der zuständige Landesrat für einige Parameter, deren Grenzwerte bei der Erteilung der Ermächtigung zur Abwasserableitung festgelegt werden, abweichend von der Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels eine befristete Ausnahmebestimmung anwenden - dies in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses und auf Grund eines Gesuches seitens des für die Abwasserableitung Verantwortlichen. Die Ausnahmebestimmung kann jedoch nur dann angewandt werden, wenn festgestellt ist, daß durch die neue Abwasserableitung der Vorfluter nicht auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtig wird. Mit dem Gesuch um Anwendung der Ausnahmebestimmung muß der für die Abwasserableitung Verantwortliche eine Erklärung abgeben, mit welcher er sich verpflichtet, den Anschluß an die öffentliche Kanalisation oder an die Kläranlage in der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Frist und Art vorzunehmen. Eine ähnlich zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmung kann für einzelne häusliche Abwasserableitungen und für öffentliche Kanalisationen angewandt werden, wenn - im Rahmen der Maßnahmen zur schrittweisen Verbesserung der Umwelt - in Landes- oder Gemeindeprogrammen vorgesehen ist, die Abwasserreinigung in mehreren Stufen vorzunehmen oder eine zentralisierte Abwasserreinigung durchzuführen. (5) Für die Überläufe aus Mischwasserkanalisationen, die nur bei einer bestimmten Regenintensität in Betrieb treten, werden die Grenzwerte der Tabelle A nicht angewandt; die Beschaffenheit des Überlaufes wird jedoch von Fall zu Fall bei der Erteilung der Ermächtigung in Hinblick auf die Eigenschaften des Vorfluters festgelegt; der Überlauf darf nur in der Art und Weise und in der Häufigkeit anspringen, daß der Vorfluter nicht auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt wird. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Überlauf nicht genehmigt und müssen entsprechend bemessene Regenrückhaltebecken errichtet werden, damit die überschüssige Wassermenge zurückgehalten werden kann. 10. (Genehmigung zum Bau von Ansiedlungen, bei denen Abwässer anfallen, und der entsprechenden Behandlungsanlagen nach Artikel 7 des Landesgesetzes) (1) Der Bau von Ansiedlungen jeglicher Art, bei denen auch nur indirekt oder unregelmäßig Abwässer anfallen, sowie der Bau von Kanalisationen bedürfen einer Genehmigung. Das Gesuch um Genehmigung ist an den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zu richten, der nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes seinen Bescheid erteilt. Dem Gesuch sind ein Projekt und ein technischer Bericht über jene Bauwerke und Anlagen beizulegen, die gewährleisten, daß die im Landesgesetz und in dieser Verordnung für die jeweilige Art der Ableitung festgelegten Grenzwerte und Vorschriften eingehalten werden. Außer für die fallweise erforderlichen Kläranlagen sind die Projekte und technischen Berichte auch für sämtliche Bauwerke für die Zuleitungen, die Ableitungen und den Anschluß der Abwasserableitungen einschließlich jener für die Niederschlagswässer auszuarbeiten. Die Projekte müssen außerdem folgende Angaben enthalten: a) für einzelstehende Wohnsiedlungen: - Kubatur der Gebäude, Anzahl der Räume, der Autoabstellplätze und der anwesenden Personen; verfügbare Wassermenge pro Einwohner, - für Gebäude und Anlagen wie Hotels, Campingplätze, Restaurants u.ä.: Aufnahmefähigkeit mit Angabe der Bettenzahl, der Anzahl der Sitzplätze, der Zeltplätze usw. - Angabe über die Anwesenden: ständig oder zeitweilig, - Berechnung der Menge der fallenden Niederschläge, - Menge des Überschußschlammes aus Kläranlagen sowie Art seiner Behandlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz 9 dieser Verordnung; b) für öffentliche Kanalisationen: - Ausdehnung des entsorgten Gebietes: Hinweis auf die urbanistischen Flächenwidmungen auf Grund der derzeitigen Situation und der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung, - ansässige Bevölkerung und ihre zukünftige Entwicklung, - Anzahl der anwesenden Einwohner in den einzelnen Monaten; voraussichtliche Entwicklung, - derzeitiger Bestand an Kollektivgebäuden, die für die Personen bestimmt sind, die in dem von einer Kanalisation entsorgten Gebiet nicht ansässig sind (Kasernen, Krankenhäuser, Schulgebäude, Gasthöfe, usw.), wobei die Aufnahmefähigkeit anzugeben ist, - die voraussichtliche Errichtung neuer Gebäude nach dem vorhergehenden Punkt und Erweiterung der bereits bestehenden, - Art der Kanalisation (Misch- oder Trennverfahren), - Fläche des Einzugsgebietes und Berechnung der Niederschläge, - Bemessung der Regenwasserüberläufe bei Mischkanalisation, - Angaben über die Produktionsbetriebe, die auch gewerbliche Abwässer ableiten, welche an das Kanalisationsnetz angeschlossen werden; die Angaben müssen die jeweils bestehende Situation wiedergeben und dürfen gegenüber dem Datum des Projektes nicht mehr als 6 Monate zurückliegen, - Wasserverbrauch über die öffentliche Trinkwasserversorgung - nach Möglichkeit nach Trimestern aufgeschlüsselt - über eine Zeitspanne von mindestens 5 Jahren vor dem Datum des Projektes, wobei der Wasserverbrauch der an die Wasserleitung angeschlossenen gewerblichen Betriebe getrennt anzuführen ist, - Menge und Beschaffenheit der Überschußschlämme aus Kläranlagen und Art der Behandlung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 9 dieser Verordnung. Die Genehmigung zum Bau einer öffentlichen Kanalisation, in welche die Einleitung von gewerblichen Abwässern vorgesehen ist, gilt nicht als Genehmigung zum Bau der Produktionsbetriebe, aus denen diese Abwässer anfallen. Die Genehmigung dieser Anlagen muß von Fall zu Fall nach dem im Landesgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren eingeholt werden; c) für Produktionsbetriebe: - Beschreibung der Produktionstätigkeit, - Zahl der Beschäftigten, bezogen auf den Zeitraum mit der größten Zahl von Beschäftigten, - Tätigkeitsperioden und tägliche Arbeitszeit, - überdachte Flächen und deren Zweckbestimmung, - Einzugsgebiet mit Berechnung der Niederschlagswassermenge, - Beschreibung des Produktionsablaufes und der dabei entstehenden Abwässer; Mente und qualitative Merkmale der Abwässer (ausgedrückt in den in den Tabellen enthaltenen Parametern), - Wasserbedarf mit Angabe der Herkunft (Wasserleitung, Tiefbrunnen, Oberflächenwasser, Quelle) und der Verwendung (für die Produktion, als Kühlwasser, für hygienisch-sanitäre Zwecke) sowie der Spitzen im Waserverbrauch wie auch in der Abwassermenge, - Eigenschaften der Überschußschlämme aus den Produktionsprozessen und die vorgesehene Art ihrer Behandlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz 9 dieser Verordnung. (2) Beim Bau von Ansiedlungen, bei denen Abwässer unkontinuierlich und indirekt abgeleitet werden, müssen im Genehmigungsgesuch angegeben sein: - Herkunft, Eigenschaft und Menge des Abwassers, - eventuelle Behandlung des Abwassers vor der Ableitung, - genaue Angaben über die vorgesehenen Einleitungsstellen, die Vorrichtungen und Anlagen für die Behandlung, die Lagerung, den Transport und die Einleitung des Abwassers, - Tage und Stunden in der Woche, an denen die Abwasserableitung erfolgen soll. Wenn der Transport, die Behandlung und die Ableitung von Dritten durchgeführt werden, so ist dem Gesuch eine Erklärung beizulegen, daß sie den Dienst übernehmen. (3) Außer den allgemeinen Vorschriften für die Genehmigung der Bauvorhaben nach den vorhergehenden Absätzen müssen - je nach dem Bestimmungsort der Abwässer - folgende Vorschriften eingehalten werden: a) Ableitung von Abwasser auf den Boden oder die oberen Bodenschichten Wenn es sich um häusliche Abwässer handelt, die in ihrem Umfang weniger als 50 Einwohnergleichwerte (EGW) ausmachen, entscheidet der Bürgermeister über das Genehmigungsgesuch. In allen anderen Fällen übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, und die Ermächtigung wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt. Dem Gesuch ist ein technischer Bericht beizulegen, in dem nachzuweisen ist, daß der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich und der Boden für diese Art der Beseitigung geeignet ist. b) Ableitung von Abwasser in den Untergrund In jedem Fall der Ableitung von Abwasser in den Untergrund übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat; die Genehmigung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt. Dem Gesuch ist unter Berücksichtigung der Bedingungen gemäß Artikel 5 dieser Verordnung ein geologischer Bericht beizulegen sowie eine verbindliche Erklärung des für die Abwasserableitung Verantwortlichen, daß er alle nach dem letzten Stand der Technik möglichen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt treffen wird. c) Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation Über das Gesuch um Genehmigung der Einleitung von häuslichen Abwässern in die Kanalisation entscheidet der Bürgermeister. In allen anderen Fällen übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, und die Genehmigung wird nach dem verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt. Den Unterlagen ist das Gutachten der Körperschaft beizulegen, welche die Kanalisation und die Kläranlage betreibt; in diesem Gutachten müssen die Bedingungen für den Anschluß genannt sein. d) Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer Bei jeder Art der Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, und die Genehmigung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Ableitungen von Niederschlagswasser auf Trennkanalisationen für Wohnsiedlungen von weniger als 100 EGW; über die entsprechenden Genehmigungsgesuche entscheidet direkt der Bürgermeister. 11. (Beschaffenheit der Kläranlagen nach Artikel 8 des Landesgesetzes) (1) Öffentliche Kläranlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Bei der Festlegung des Standortes der Kläranlage ist in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu beachten: - es müssen die geomorphologischen, geologischen und hydrogeologischen Voraussetzungen gegeben sein, welche die Stabilität und die dauernde Funktionsfähigkeit der Bauten gewährleisten, - es müssen die Abwässer in fließende Gewässer anstatt in Gewässer mit langsamen Wasseraustausch eingeleitet werden, wenn vernünftige Alternativen für die Einleitung gegeben sind, - es muß die Entfernung von Wohnsiedlungen und eventuellen Streusiedlungen groß genug sein, so daß die Bevölkerung keinerlei Belästigung ausgesetzt ist, wobei die vorherrschende Windrichtung, das vorgesehene klärtechnische Verfahren und die unterschiedlich starke Belästigung durch die einzelnen Verfahren zu berücksichtigen sind, - es muß eine geeignete Zufahrt für die Fahrzeuge, die für den normalen Betrieb der Anlage erforderlich sind, gewährleistet sein, - es muß der Anschluß an das Stromnetz und die Versorgung mit Trinkwasser gewährleistet sein, - es muß möglich sein, den nicht in die Kläranlage einzuleitenden Überlauf und im Notfall auch das Abwasser durch Ausnützen des Gefälles abzuleiten, ohne daß man sich manueller oder elektrischer Hilfsmittel bedient, - es muß möglich sein, das Abwasser im Notfall über eigene Umleitungskanäle - auch aus den einzelnen Bauwerken - durch Ausnützen des Gefälles abzuleiten, - es müssen Stromgeneratoren, die sich selbsttätig einschalten, eingesetzt werden, falls die in den beiden vorhergehenden Punkten erwähnten Voraussetzungen nicht gewährleistet sind, - es muß, wenn möglich, die Abwasserbehandlung und die Müllbehandlung koordiniert werden. b) Bei der Abgrenzung der baurechtlich zu bindenden Flächen muß der Zunahme der Bevölkerung und gegebenenfalls der anzuschließenden Betriebe im Laufe der nächsten fünfzig Jahre Rechnung getragen werden. c) Bei der Bemessung der Anlage müssen in der Regel folgende Richtlinien beachtet werden: - die Einwohnerzahl und die eventuelle Belastung durch gewerbliche Abwässer sind jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren nach der voraussichtlichen Fertigstellung des I. Bauloses der Anlage zu berechnen; bei der Berechnung der Einwohnerzahl sind auch die nicht ständig anwesenden Einwohner zu berücksichtigen; die Zahlen der nicht ganztägig anwesenden Einwohner sind mit angemessenen Verminderungsfaktoren zu multiplizieren, - die Anlage soll - im Rahmen eines generellen Projektes der gesamten Anlage - in einzelne Baulose unterteilt werden, damit der Ausbau je nach Entwicklung dem Bedarf angepaßt werden kann. Jedenfalls soll die als Bemessungsgrundlage für die nach und nach realisierten Bauphasen angenommene Einwohnerzahl die nach Fertigstellung der Anlage effektiv entsorgte Einwohnerzahl nicht um mehr als 50% übersteigen, - die Anlage kann durch Erstellen einzelner funktioneller Einheiten stufenweise errichtet werden, um eine schrittweise Anhebung der Reinigungsleistung zu erreichen, wobei bei der Wahl der funktionellen Einheit die Eigenschaften des Vorfluters zu berücksichtigen sind, - die Berechnung der täglichen Wassermenge ist auf dem zukünftigen Mittelwert des Monats mit dem größten Wasserverbrauch und dem Beiwert für den Abfluß in die Kanalisation aufzubauen. Bei Kanalisationen mit Fremdwasserzufluß sind die Abflußmengen entsprechend höher zu berechnen; - die stündliche Wassermenge ist entsprechend der auf eine Stundenzahl laut folgender Tabelle aufgeteilte Tageswassermenge zu berechnen: Einwohnergleichwerte Stundenzahl bis zu 1.000 von Fall zu Fall zu bewerten 1.000 - 3.000 8 - 10 3.000 - 10.000 10 - 12 10.000 - 30.000 12 - 14 über 30.000 14 - 16 Falls in die Kanalisation Abwässer mit erheblicher mengenmäßiger Schwankung eingeleitet werden, sind an den obenangeführten allgemeinen Kriterien die notwendigen Korrekturen vorzunehmen, - die organische Belastung ist mit mindestens 60 g BSB5 /Einwohner pro Tag anzunehmen, wenn es sich um ein Trennsystem handelt und mit mindestens 65 g BSB5 / Einwohner pro Tag, wenn es sich um ein Mischsystem handelt, - bei einer Mischkanalisation sollte bei Regen normalerweise nicht mehr als die zweifache Trockenwettermenge in die Kläranlage eingeleitet werden, - falls in Hinblick auf die Eigenschaften des Vorfluters auch die Klärung des Regenwassers notwendig sein sollte, sind entsprechend bemessene Rückhaltebecken vorzusehen. d) Bei der Planung der einzelnen Anlagenteile ist normalerweise vorzusehen: - ein geeignetes Gerät zur Messung des Durchflusses der in die Kläranlage einzuleitenden Abwassermenge, das bei größeren Anlagen mit einem Registriergerät auszurüsten ist; ist eine Rückführung von Belebtschlamm oder Abwasser vorgesehen, ein Gerät zur Messung der Rücklaufschlammenge, - ein Lagerplatz für das Rechengut, das eventuell mittels geeigneter Hebevorrichtung - nur so hoch zu lagern ist, daß es für Dienstfahrzeuge zugänglich ist, - ein Sandfang, wenn es sich um eine Mischkanalisation handelt, - ein Platz für den Bau eines Ölabscheiders, auch wenn dessen Errichtung nicht sofort notwendig ist, - die Möglichkeit einer diskontinuierlichen Beschickung der gewöhnlichen Tropfkörper bei geringem Abwasseranfall und die Errichtung eines Absetzbeckens nach denselben, - Nachklärbecken, die so zu bemessen sind, daß auch für den Rücklaufschlamm Platz ist, - anaerobe Faulräume, die unter Berücksichtigung der Temperatur zu bemessen sind, die auf Grund der Wärmeisolierung und der eventuellen Heizung der Behälter erreichbar ist, - Trockenbeete, die in eine genügend große Anzahl von Einheiten zu unterteilen sind, um eine zeitlich flexible Schlammentfernung zu gewährleisten; es ist ein geeignetes Drainagesystem vorzusehen, damit das Sickerwasser gesammelt und der Behandlung zugeführt werden kann, - Einrichtung zur Rückführung des vom Schlamm abgeschiedenen Wassers, das -in den verschiedenen Phasen der Eindickung, Stabilisierung und künstlichen oder natürlichen Schlammentwässerung -anfällt, - allfällige chemische und chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsverfahren, die zusätzlich zur biologischen Abwasserreinigung eingesetzt werden und die von Fall zu Fall in Hinblick auf die Eigenschaft des zu reinigenden Abwassers und auf das zu erreichende Ziel festzulegen und zu bemessen sind. e) Bei der Planung der Zusatz- und Nebeneinrichtungen für die Anlage ist folgendes vorzusehen: - eine Zufahrtsstraße, - eine ausreichende Umzäunung mit Einfahrtstor, - interne Fahrwege, möglichst mit Zufahrt zu sämtlichen Bauwerken, besonders zu den Trockenbeeten, - Wasseranschluß; für das Betriebsgebäude Trinkwasseranschluß und im Freien eine angemessene Anzahl von Brauchwasserentnahmestellen für die Reinigung der Anlage; bei Kleinstanlagen genügt auch die Verfügbarkeit von Brauchwasser, - Stromanschluß, auch wenn das klärtechnische Verfahren keine elektromechanischen Einrichtungen vorsieht, - Innen- und Außenbeleuchtung, - ein Betriebsgebäude mit hygienischen und sanitären Einrichtungen (WC - Waschbecken - Dusche - Umkleideraum), - ein von außen zugänglicher Schacht zur Kontrolle des Ablaufkanals der Kläranlage, oberhalb der eventuellen Zusammenflüsse mit anderem Wasser, - Unfallschutzvorrichtungen an Bauwerken und Maschinen, die nach dem Gesetz über den Arbeitsschutz und den Schutz Dritter zu beachten sind, - Plan über die Gestaltung und Begrünung der Flächen der Anlage. (2) Bei den privaten Klär- und Vorkläranlagen sind, soweit anwendbar, sämtliche Vorschriften des vorhergehenden Absatzes zu berücksichtigen. (3) In bezug auf Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes wird festgelegt: a) das Verbot, Abwasser zu verdünnen, betrifft das Mischen von Abwasser mit nicht verunreinigtem Wasser, wenn dies ausschließlich in der Absicht geschieht, die Konzentration von Schadstoffen im Abwasser, die über den Grenzwerten der Tabelle liegen, herabzusetzen. Was gewerbliche Abwässer angeht, bezieht sich das Verbot auf das Mischen innerhalb des Produktionsbetriebes mit nicht verunreinigtem Wasser, auch wenn dieses aus dem Produktionsablauf stammt, so z.B. Kühlwasser und ähnliches. Außerdem soll in der Regel immer die Möglichkeit untersucht werden, das verwendete Wasser im Kreislauf zu führen, b) die vorgeschriebene Kontinuität der Behandlung ist so zu verstehen, daß auch klärtechnische Verfahren erlaubt sind, die eine diskontinuierliche Beschickung mit Abwasser vorsehen; Voraussetzung dafür ist, daß die Reinigung des gesamten anfallenden Abwassers gewährleistet ist. Die Bestimmungen bezüglich der Unterbrechungen nach Artikel 10 des Landesgesetzes und Artikel 14 dieser Verordnung bleiben aufrecht. 12. (Abnahme der Anlagen und Genehmigung der Ableitungen nach Artikel 9 des Landesgesetzes) (1) Alle neuen Ansiedlungen sowie die entsprechenden Kanalisationsanlagen und Kläranlagen, deren Projekte gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes und Artikel 10 dieser Verordung genehmigt worden sind, unterliegen der Genehmigung für die Inbetriebnahme. Die Genehmigung für den Betrieb wird von derselben Behörde, welche die Projekte genehmigt hat, nach dem folgenden Verfahren erteilt: a) Überprüfung, ob die Anlagen und Bauwerke mit dem genehmigten Projekt und den bei der Erteilung der Genehmigung festgelegten Vorschriften übereinstimmen, b) Überprüfung, ob bei der Abwasserableitung bei Betrieb aller abwassererzeugenden Produktionsanlagen die Grenzwerte, die vom Landesgesetz und von dieser Verordnung und/ oder in der Genehmigungsurkunde festgelegt sind, eingehalten werden. (2) Das Gesuch um Genehmigung für die Inbetriebnahme ist an den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zu richten, der, sofern er zuständig ist, binnen 60 Tagen nach Eingang des Gesuches seinen Bescheid erteilt. In allen anderen Fällen übermittelt der Bürgermeister das Gesuch binnen 5 Tagen nach Eingang dem Amte zum Schutze des Naturhaushaltes, das innerhalb von 30 Tagen die Überprüfung laut vorhergehendem Buchstaben a) vornimmt. Daraufhin wird eine provisorische Genehmigung erteilt, damit die Anlagen in Betrieb genommen werden können. Der Verantwortliche muß dem Amt zum Schutze des Naturhaushaltes und dem Bürgermeister mitteilen, wann die Anlagen in Betrieb genommen werden sollen. Binnen 3 Monaten nach Inbetriebnahme nimmt das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes die Überprüfung laut vorhergehendem Buchstaben b) vor und übermittelt dem Bürgermeister das Gutachten des zuständigen Landesrates. Der Bürgermeister stellt dem Antragsteller binnen 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung die Ermächtigung oder Verweigerung zu, die in Übereinstimmung mit dem Gutachten des zuständigen Landesrates ausgestellt wird, einschließlich der etwaigen vorgeschriebenen Abänderungen. (3) Bei öffentlichen Kanalisationen und den entsprechenden Kläranlagen muß der Bürgermeister oder der Präsident des Verbandes das Genehmigungsgesuch an den zuständigen Landesrat weiterleiten. (4) Die Bauabnahmen werden von den Beamten des für den Gewässerschutz zuständigen Amtes durchgeführt. Für Messungen und Probenahmen kann das Amt die Mitarbeit der chemischen Landeslaboratorien in Anspruch nehmen. 1/quater) (5) Bei der Überprüfung der Abwässer nach Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels wird im Falle von kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen das gewogene Mittel von Proben analysiert, die in Zeitabschnitten zu entnehmen sind, welche in Abhängigkeit von der variierenden Zusammensetzung des Abwassers festzulegen sind; außerdem ist die Analyse an mindestens 2 Stichproben durchzuführen, die während der mutmaßlichen Höchstbelastung der Anlage zu entnehmen sind. Bei Überprüfung der Abwässer im Falle von diskontinuierlicher Beschickung ist das gewogene Mittel von Proben zu analysieren, die bei jeder einzelnen Ableitung im Laufe des Tages zu entnehmen sind. Falls in derselben Kläranlage nacheinander in Zusammensetzung oder Konzentration verschiedenartige Abwässer behandelt werden, ist außerdem das gewogene Mittel von Proben jeder einzelnen Abwasserart zu analysieren. Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gelten die Grenzwerte auch dann als eingehalten, wenn an Stichproben Abweichungen bis zu 30% von den Grenzwerten nach Tabelle A für die als Konzentrationswerte angeführten Schadstoffe nachgewiesen sind; Voraussetzung ist jedoch, daß diese Grenzwerte im Mittel eingehalten werden. Für den pH-Wert ist die höchstzulässige Abweichung auf 0,3 Einheiten im sauren Bereich und 0,6 Einheiten im alkalischen Bereich festgelegt, wobei der Mittelwert die in der Tabelle angeführten Grenzwerte beachten muß. Die in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen werden nicht auf häusliche Abwasserableitungen angewandt; für diese werden mindestens drei Stichproben untersucht, die im Laufe des Tages während der größten Belastung zu entnehmen sind; der Mittelwert muß unter den in der Tabelle angeführten Grenzwerten liegen, während bei einzelnen Abwasserproben eine Abweichung bis zu 30% zugelassen ist. Bei den genannten Bestimmungen sind für die Analysen, die Entnahme und die Aufbewahrung der Abwasserproben die in den amerikanischen "Standardmethods" (Ausgabe 1975) beschriebenen Methoden anzuwenden; für die Parameter, die in den "Standard-methods" nicht berücksichtigt sind, werden andere veröffentlichte Analysenmethoden angewandt, die mit Dekret des Landeshauptmanns auf entsprechenden Beschluß des Landesausschusses oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, vom Direktor des chemischen Landeslaboratoriums festgelegt werden. (6) Der Gesuchsteller kann innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung seitens des Bürgermeisters gegen die Verweigerung der Genehmigung zur Inbetriebnahme beim Landesbeirat nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, Rekurs einreichen; dieser entscheidet innerhalb von 60 Tagen. Die Entscheidung des Landesbeirates ist endgültig. (7) Bei Nichtbefolgung der Maßnahme des Bürgermeisters oder des Landesbeirates kann der Landeshauptmann nach vorhergehendem Beschluß des Landesausschusses die Genehmigung widerrufen oder die zeitweilige Unterbrechung der Ableitung anordnen, indem er für die - auch zwangsweise - Durchführung der Maßnahmen entsprechende Anweisungen erteilt. Die Maßnahme des Landeshauptmanns ist endgültig. 13. (Ermächtigung zur indirekten und nicht ständigen Beseitigung von Abwässern) (1) Die Beseitigung von Abwasser, gleichgültig welcher Natur es ist oder wohin es gebracht werden soll, bedarf einer Ermächtigung. Zu diesem Zwecke muß der Interessent ein Gesuch an das zuständige Landesamt richten, das folgendes zu enthalten hat: - Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abwässer, - allfällige Vorbehandlungen, denen die Abwässer vor der Beseitigung unterworfen werden (dazu dienende Vorrichtungen und Anlagen), - genaue Angabe der Beseitigungsstellen, - Angabe des Wochentages und der Stunde, wo diese Arbeiten durchgeführt werden. (2) Wenn es sich um Abwässer handelt, die regelmäßig gesammelt und beseitigt werden sollen, deren Zusammensetzung sich jedoch nicht ändert, kann eine einmalige Ermächtigung erteilt werden. Diese wird für eine bestimmte Zeit (auf jeden Fall für nicht mehr als 3 Jahre) erlassen; nach Ablauf dieser Frist muß eine neue Ermächtigung eingeholt werden. Ebenso muß eine neue Ermächtigung eingeholt werden, wenn eine Änderung der Menge bzw. der Zusammensetzung der Abwässer eintritt oder der Bestimmungsort wechselt. Die Ermächtigung kann zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen, auf Grund derer die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind. (3) Alle Verantwortlichen für Ansiedlungen, bei denen Abwässer anfallen, die gesammelt, behandelt und anderswo beseitigt werden, müssen ein Abwasserregister und ein Heft mit Lieferscheinen führen. Diese sind fortlaufend zu numerieren und auf jeder Seite vom Amte zum Schutze des Naturhaushaltes gegenzuzeichnen. Im Abwasserregister müssen die Menge und die Zusammensetzung der abtransportierten Abwässer, das Datum, der Bestimmungsort, die Vorrichtungen und das Unternehmen aufscheinen. Auf dem Lieferschein in dreifacher Ausfertigung müssen Datum, Menge und Zusammensetzung des beseitigten Abwassers, Namen des Erzeugers, des Transporteurs und des eventuellen Empfängers angegeben sein: diese Daten müssen mit denen des Abwasserregisters übereinstimmen. Die erste Ausfertigung des Lieferscheines wird dem Transporteur ausgehändigt (und ist von diesem unterwegs bei Aufforderung vorzuzeigen); die zweite dem eventuellen Empfänger; die dritte verbleibt beim Erzeuger der Abwässer. Wenn der Verantwortliche der Ansiedlung, aus der die Abwässer anfallen, selbst für den Transport oder die Beseitigung sorgt, so ist eine entsprechend geringere Anzahl von Lieferscheinen erforderlich. Wer im Auftrag Dritter Abwässer sammelt, abtransportiert, behandelt und beseitigt, muß außer den genannten Lieferscheinen auch ein Eingangsregister regelmäßig führen, das ebenso fortlaufend numeriert und vom Amte zum Schutze des Naturhaushaltes auf jeder Seite gegengezeichnet werden muß, und in welchem Datum, Menge und Beschaffenheit, die provisorische und die endgültige Beseitigung wie auch die Bearbeitung und Behandlung der Abwässer anzuführen sind. Für jede Bearbeitung und Behandlung muß die Unterschrift des Betriebsleiters der Behandlungsanlage aufscheinen. Die Register und die Lieferscheine müssen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 12 des Landesgesetzes für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach Durchführung der letzten Arbeit zur Verfügung stehen. (4) Der Transport der Abwässer muß in wasser- und luftdichten Tankwagen erfolgen, um zu vermeiden, daß Abwasser ausfließt, daß sich schlechter Geruch verbreitet oder daß ein anderer Mißstand dieser Art auftritt. 14. (Betrieb der Anlagen nach Artikel 10 des Landesgesetzes) (1) Bei Betriebsunterbrechung der Anlagen wegen ordentlicher Instandhaltungsarbeiten oder wegen Betriebsstörung gelten folgende Bestimmungen: a) die Konzentration von toxischen oder potentiell toxischen Stoffen laut Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung darf in keinem Fall folgende Werte überschreiten: - bei Einleitung in die Kanalisation: die in der Tabelle B oder in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte, - bei Einleitung in ein Oberflächengewässer: die in der Tabelle A festgelegten Grenzwerte; b) die Betriebsunterbrechnung darf in keinem Fall länger dauern als - insgesamt 30 Tage je Kalenderjahr, - 7 aufeinanderfolgende Tage je Unterbrechungsfall. (2) Wenn die Höchstwerte laut Buchstaben a) oder b) überschritten werden, ist die Abwasserableitung stillzulegen; sie kann erst wieder aufgenommen werden, sobald der zuständige Landesrat auf Grund eines genaue Angaben enthaltenden Ansuchens - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses - eine diesbezügliche Genehmigung erteilt. 15. (Varianten zu bereits genehmigten Anlagen; diesbezügliche Revision nach Artikel 11 des Landesgesetzes) (1) Die Kläranlagen für die Behandlung von Abwasser mit toxischen oder potentiell toxischen Stoffen laut Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, deren Konzentration vor der Klärung über den für die jeweils vorgesehene Einleitungsstelle festgelegten Grenzwerten liegt, sind alle drei Jahre nach der Inbetriebnahme einer Revision zu unterziehen. Alle anderen Anlagen sind alle 5 Jahre einer Revision zu unterziehen. Die Revision erfolgt nach denselben Verfahren wie die Bauabnahme nach Artikel 12 dieser Verordnung. Bei der Revision der Anlagen werden dieselben Überprüfungen wie bei der Bauabnahme hinsichtlich der Zulässigkeit der Abwässer nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) vorgenommen sowie die Anlagen auf ihren Erhaltungszustand hin untersucht und ihre voraussichtliche Lebensdauer unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen geschätzt. Auf Grund dieser Prognose kann fallweise eine Verkürzung der Zeitspanne bis zur nächsten Revision verfügt werden. (2) Das Gesuch um neuerliche Genehmigung und neuerliche Bauabnahme gemäß Artikel 11 letzter Absatz des Landesgesetzes muß - außer in den Fällen, in denen toxische oder potentiell toxische Stoffe oder Schadstoffe anderer Art oder in größeren Mengen als vorher verwendet werden - auch dann eingereicht werden, wenn eine Änderung des Produktionsverfahrens vorgesehen ist und dadurch die Zusammensetzung oder die Menge des Abwassers verändert wird oder wenn eine andere Einleitungsstelle der Abwässer geplant ist. Wenn die Betroffenen erklären, daß die Veränderung der Zusammensetzung der Abwässer oder die neue Einleitungsstelle auf jeden Fall mit den bestehenden Anlagen für die Abwasserbehandlung vereinbar sind und die zuständige Behörde es akzeptiert, wird lediglich eine neue Bauabnahme durchgeführt. Andernfalls müssen die Betroffenen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung mit dem Genehmigungsgesuch auch ein Projekt für die Abänderung der Kläranlage vorlegen; dieses unterliegt denselben Genehmigungs- und Bauabnahmeverfahren, wie sie für neue Anlagen vorgesehen sind. 16. (Überwachung der Behandlungsanlagen und Lokalaugenscheine nach Artikel 12 des Landesgesetzes) (1) Für jeden Lokalaugenschein und für jede Entnahme von Abwasserproben ist ein entsprechendes Protokoll nach den Mustern laut Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verfassen. (2) Eine Ausfertigung der Protokolle muß dem für die Anlage Verantwortlichen ausgehändigt und eine weitere dem zuständigen Landesrat übermittelt werden. (3) Die Ergebnisse der vom chemischen Landeslaboratorium durchgeführten Analysen sind dem Landesrat, dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde und dem für die Anlage Verantwortlichen zu übermitteln. (4) Binnen 15 Tagen nach Zustellung der Analysenergebnisse können die Betroffenen dem zuständigen Landesrat etwaige Bemerkungen übermitteln. (5) Etwaige Bemerkungen und Vorschläge der mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Techniker bezüglich der Entnahme von Abwasserproben, der Analysenergebnisse, der Lokalaugenscheine sowie bezüglich der Bemerkungen der Betroffenen sind ausschließlich dem zuständigen Landesrat zu übermitteln, der sie den Akten, die dem zuständigen Kontrollorgan zu unterbreiten sind, beilegt. (6) Die Kontrollen der Abwasserableitungen und Kläranlagen erfolgen durch die Entnahme von Stichproben, an denen die Einhaltung der im Landesgesetz und in dieser Verordnung und/oder in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte zu überprüfen ist. Wird festgestellt, daß die Grenzwerte für Schadstoffe, in den Tabellen im Anhang als Konzentrationswerte ausgedrückt, überschritten sind, die Abweichung jedoch nicht über 30% der festgelegten Werte liegt, muß die Überprüfung der Abwasserableitung innerhalb von 60 Tagen wiederholt werden. Dasselbe gilt bei Abweichung des pH-Wertes um 0,3 Einheiten im sauren Bereich und um 0,6 Einheiten im alkalischen Bereich. Die neue Überprüfung muß an mindestens 3 Stichproben durchgeführt werden, wobei jede dieser Proben die festgelegten Grenzwerte mit der bereits genannten Erhöhung nicht überschreiten darf; das Mittel dieser Proben darf die Grenzwerte selbst nicht überschreiten. Wenn die zulässige Erhöhung der Grenzwerte bereits bei der ersten Überprüfung überschritten ist oder wenn nicht beide Bedingungen des vorhergehenden Absatzes zutreffen, gelten die Einleitungsbedingungen für das Abwasser als überschritten, und es sind die formellen Überprüfungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und folgende des Landesgesetzes durchzuführen. (7) Bei Anlagen, die wegen Instandhaltungsarbeiten oder wegen unvorhergesehener Schäden außer Betrieb sind, gelten die in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Vorschriften als berücksichtigt, wenn die Bestimmungen von Artikel 14 dieser Verordnung eingehalten werden. 17. (Anpassung bestehender Abwasserableitungen) (1) Die im Artikel 3 definierten bereits bestehenden gewerblichen Abwasserleitungen müssen innerhalb 1. März 1986 den Grundsätzen für die Zulässigkeit neuer gewerblicher Abwasserableitungen, wie sie vom Gesetz und der Durchführungsverordnung festgelegt sind, entsprechen. (2) Bereits bestehende häusliche Abwasserleitungen aus Gast- und Fremdenverkehrsbetrieben sowie aus Handels-, Handwerks- und Industriebetrieben müssen innerhalb 1. März 1987 den Grundsätzen für die Zulässigkeit neuer häuslicher Abwässer, wie sie vom Gesetz und der Durchführungsverordnung festgelegt sind, entsprechen. (3) Alle anderen häuslichen Abwasserleitungen müssen innerhalb 1. März 1988 den Grundsätzen für die Zulässigkeit neuer häuslicher Abwasserableitungen, wie sie vom Landesgesetz und dieser Durchführungsverordnung festgelegt sind, entsprechen. (4) Der zuständige Landesrat ist auf jeden Fall befugt, bei großer Verunreinigungsgefahr - auf ein entsprechendes Gutachten des II. Fachunterausschusses für Umwelthygiene hin - das weitere Ableiten von Abwässern zu verbieten oder anzuordnen, daß die Anpassung früher zu erfolgen hat, als dies in den vorhergehenden Absätzen festgelegt ist. (5) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb 1. März 1986 ein Verzeichnis aller Personen anzulegen, die für bereits bestehende häusliche Abwasserleitungen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und für gewerbliche Abwasserableitungen verantwortlich sind; dabei sind auch der genaue Einleitungsort und eventuell bereits getroffene Maßnahmen anzugeben. Dieses Verzeichnis ist fortzuschreiben und muß öffentlich aufliegen. Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist innerhalb der obengenannten Frist an das Amt für Gewässerschutz zu übermitteln; die anfallenden Änderungen sind innerhalb 1. März eines jeden Jahres an das genannte Landesamt zu senden. (6) Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für die Ableitungen aus öffentlichen Kanalisationen. 2) 18. (Erhebung aller bestehenden Ableitungen nach Artikel 14 des Landesgesetzes) (1) Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes alle bestehenden Abwasserableitungen zu erheben, die gemäß Artikel 17 Ziffer 3 Absatz 2 vom zuständigen Landesrat genehmigt werden müssen. 19. (Tanks oder Behälter für verunreinigende Stoffe nach Artikel 15 des Landesgesetzes) (1) Unbeschadet aller anderen von Staats-, Regional- und Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Brandschutzes sowie jeder anderen Bestimmung, welche den Bereich der Lagerstätten für verunreinigende Flüssigkeiten oder Heizöl regelt, müssen die in den folgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer und des Bodens vor Verunreinigung beachtet werden. 3) (2) Wenn noch keine Trinkwasserschutzgebiete mit den entsprechenden Schutzbestimmungen gemäß Artikel 2 (dort als Bannzonen bezeichnet) ausgewiesen worden sind, wird die Errichtung neuer Lagerstätten für verunreinigende Stoffe sowie die Erweiterung von bestehenden, mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen nur dann zugelassen, wenn der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle tiefer gelegener Quellen mehr als 200 Meter beträgt. 3) (3) Einwandige Behälter (aus normgerechten Werkstoffen) müssen in Schutzbauwerken eingebaut sein, welche folgende Merkmale aufweisen: a) Unterirdisches Schutzbauwerk aus Beton: Das Schutzbauwerk muß so berechnet sein, daß keine Risse oder Verformungen durch Belastung von außen auftreten können. Es muß so gefertigt sein, daß kein Wasser von außen eindringen kann. Das Schutzbauwerk muß außer einem Schacht für die Füllöffnung auch eine Einstiegsöffnung für die Inspektion des Schutzbauwerks mit Einstiegssprossen aufweisen. Alle Schachtabdeckungen müssen so gefertigt sein, daß kein Wasser von außen eindringen kann. Der Boden und die Seitenwände müssen bis zu einer Mindesthöhe, die dem gesamten Fassungsvermögen der Behälter entspricht, mit einer für die zu lagernde Flüssigkeit undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Der Boden des Schutzbauwerks muß zum Inspektionsschacht hin ein einheitliches Gefälle von 2% aufweisen. Die Behälter müssen auf Sockeln aufliegen und, falls erforderlich, verankert werden, wobei die Sockel so zu verkleiden sind, daß an keiner Stelle Korrosion auftreten kann, und die so hoch sind, daß die Unterseite des Behälters mindestens 25 cm über dem Boden liegt. Wenn in einem Schutzbauwerk ein einziger Behälter gelagert ist, muß der Abstand vom Behälter zu zwei aneinander angrenzenden Seitenwänden mindestens 60 cm und zu den beiden gegenüberliegenden Seitenwänden mindestens 20 cm betragen. Sollten in einem Schutzbauwerk zwei oder mehrere Behälter gelagert sein, so muß der Mindestabstand von 60 cm sowohl zwischen den Behältern als auch zwischen den Behältern und den Seitenwänden eingehalten werden. Der Abstand zwischen der Oberkante des Behälters und der Decke des Schutzbauwerks muß mindestens 70 cm betragen. Dieser Abstand kann auf 30 cm reduziert werden, falls das Schutzbauwerk über der Einstiegsöffnung des Behälters eine Einstiegsöffnung für die äußere Inspektion des Behälters aufweist. b) Lagerraum innerhalb von Gebäuden: Die Zugangstür muß mit einer Schwelle versehen sein, wobei die dadurch entstandene Auffangwanne das gleiche Fassungsvermögen aufweisen muß wie die gelagerten Behälter. Der Boden und die Seitenwände müssen bis zu einer Mindesthöhe, welche dem gesamten Fassungsvermögen der gelagerten Behälter entspricht, mit einer für die darin gelagerten Stoffe undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Die Behälter müssen auf Sockeln gelagert sein, welche so hoch sind, daß ein Mindestabstand von 50 cm zwischen der Unterseite des Behälters und dem Boden eingehalten wird. Der Abstand zwischen den Behältern und den Seitenwänden des Raumes muß mindestens 60 cm betragen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Behälters und der Decke muß mindestens einen Meter betragen. c) Oberirdisches Auffangbecken: Die im allgemeinen in Beton errichteten Auffangbecken müssen mit einer für die gelagerten Stoffe undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Das Fassungsvermögen des Beckens wird wie folgt bemessen: - bei einem Behälter mindestens 100% des Fassungsvermögens, - bei zwei Behältern mindestens 60% ihres gesamten Fassungsvermögens, - bei drei oder vier Behältern mindestens 50% ihres gesamten Fassungsvermögens, - auf jeden Fall jedoch mindestens 100% des Fassungsvermögens des größten Behälters. Die Auffangbecken müssen überdacht sein; andernfalls muß das Regenwasser aus dem Auffangbecken entleert, in ein Sammelbecken abgeleitet und - für den Fall, daß es mit dem verunreinigenden Stoff in Kontakt kommen sollte - in geeigneter Weise behandelt werden. 3) (4) Doppelwandige Behälter (aus normgerechten Werkstoffen) können nur dann unterirdisch gelagert werden, wenn der Behälter sich nicht in einem Wasserschutzgebiet B (B-Zone) befindet oder, wenn diese noch nicht ausgewiesen worden sind, der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle von tiefer gelegenen Quellen mehr als 200 Meter beträgt; außerdem muß der Behälter immer über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn ein Füllungs- und Entnahmeregister geführt werden muß, welches der Kontrolle durch das technische Amt für Fabrikationssteuern unterliegt. Die Behälter müssen folgende Merkmale aufweisen: Der Inspektionsschacht über der Einstiegsöffnung des Behälters muß absolut dicht sein. Der Raum zwischen beiden Wänden muß bei einem Prüfdruck von mindestens 0,5 bar dicht sein. Sämtliche Verbindungsleitungen zum Behälter müssen vom Inspektionsschacht aus zugänglich sein. Die Behälter müssen mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen sein. Der Zwischenraum darf nicht mit verunreinigenden Stoffen gefüllt werden. Die Lieferfirma muß die Unschädlichkeit der Kontrollsubstanz nachweisen. Die Außenwand der Behälter muß in geeigneter Weise isoliert und gegen Korrosion geschützt sein. An jedem Behälter muß im Inspektionsschacht gut sichtbar eine Plakette des Herstellers mit folgenden Angaben befestigt sein: - Name und Anschrift der Herstellerfirma, - Baujahr, - Fassungsvermögen, - Prüfdruck des Behälters, - Prüfdruck des Zwischenraums. 3) (5) Auf einwandige Behälter, die vor dem 7. November 1973, dem Tag des Inkrafttretens des L.G. Nr. 63/1973, unterirdisch gelagert worden sind und für die spezialisierte Firmen nach einer gründlichen Untersuchung die Dichtheit festgestellt haben, muß eine der folgenden Schutzmaßnahmen angewandt werden: a) Einbringung von Innenhüllen aus geeignetem Material und einer Kontroll- und Alarmvorrichtung für die Überwachung der Dichtheit sowohl des Behälters als auch der Innenhülle; b) Sandstrahlung der Innenwand des Behälters und anschließende Auskleidung mit einer Kunstharzschicht von mindestens 4 Millimetern. 4) (5/bis) Die Maßnahme laut Absatz 5 Buchstabe b gilt nur für Behälter von flüssigem Brennstoff der Kategorien A, B und C laut Ministerialdekret vom 31. Juli 1934, vorausgesetzt, sie liegen außerhalb der Trinkwasserschutzgebiete B (Bannzonen) oder der Schutzgebiete, die diesen im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt sind, und vorausgesetzt, es besteht die Pflicht, das der Kontrolle des Fabrikationssteueramtes unterliegende Register für die Füllung und Entnahme zu führen. 5) (5/ter) An jedem sanierten Tank muß im Inspektionsschacht eine Plakette mit folgenden Angaben gut sichtbar befestigt sein: a) Name und Anschrift der ausführenden Firma; b) Jahr, in welchem die Sanierung durchgeführt worden ist. 5) (6) Bei Auftriebsgefahr muß der Tank verankert werden. 3) (7) Neue unterirdische Rohrleitungen sowie bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits verlegte Rohrleitungen aus korrosionsgefährdetem Material, die von den Behältern abzweigen, sind in Schutzrohren zu führen, damit eventuelle Lecks an den Leitungen festgestellt und Verluste vermieden werden können. 3) (8) Um das Einsickern verunreinigender Flüssigkeiten in den Boden zu vermeiden, müssen die Flächen, auf denen solche Flüssigkeiten abgefüllt oder umgeladen werden, abgedichtet und so gestaltet sein, daß auch im Falle von unbeabsichtigtem Austreten von Flüssigkeit der Boden oder Oberflächengewässer nicht verseucht werden können. 3) (9) Für Düngerstätten müssen dichte Betonflächen angelegt werden; die Flächen müssen eine Mindestneigung von zwei Prozent aufweisen, damit das Sickerwasser in geeignete Auffangbecken geleitet werden kann. Die Fläche der Grundplatte muß mindestens 0,5 Quadratmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen. Für die Berechnung der Großvieheinheiten gilt folgende Tabelle: - 1 Pferd (älter als 2 Jahre) =1 GVE - 1 Fohlen (bis zu 2 Jahren) = 0,6 GVE - 1 Rind (älter als 2 Jahre) =1 GVE - 1 Rind (0,5-2 Jahre) = 0,6 GVE - 1 Kalb (bis zu 6 Monaten) = 0,3 GVE - 1 Zuchtschwein = 0,3 GVE - 1 Mastschwein = 0,16 GVE - 1 Schaf = 0,10 GVE - 1 Ziege = 0,10 GVE - 1 Kaninchen = 0,005 GVE - 1 Huhn = 0,004 GVE 6) (9/bis) Jauchegruben oder ganz allgemein Gruben für die Abwässer aus Viehhaltungsbetrieben müssen völlig dicht sein. Bei getrennter Lagerung von Stallmist und Jauche muß das Fassungsvermögen der Jauchegruben mindestens 0,5 Kubikmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen, während bei Güllegruben mindestens 1,5 Kubikmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen muß. Die Düngerstätte und Jauche- bzw. Güllegruben müssen so bemessen sein, daß das Speichervermögen für eine Lagerung von mindestens sechs Monaten ausreicht. 7) (9/ter) Verboten ist die Einleitung der Jauche und Gülle in die öffentliche Kanalisation. 7) (9/quater) Der bereits auf der Düngerstätte mit dichter Betonfläche mindestens zwei Monate gelagerte Stallmist kann bei Notwendigkeit, unter folgenden Voraussetzungen, außerhalb der Hofstelle ohne Bodenabdichtung zwischengelagert werden: a) Die Lagerung muß in Form von kompakten Haufen erfolgen, um bei Regen und zum Boden hin möglichst wenig Kontaktfläche zu haben; b) der Abstand der Misthaufen von jeder Art von Oberflächengewässer muß mindestens zehn Meter betragen, und der Standort ist so zu wählen, daß kein Sickersaft in die Oberflächengewässer abrinnen kann. Der Standort muß außerhalb des natürlichen Abflußbereiches von (Schnee) Schmelzwasser gewählt werden, und der Boden darf nicht von Natur aus staunaß sein; c) in den Trinkwasserschutzgebieten sind die Schutzbestimmungen gemäß Ausweisungsdekret zu beachten; die Ablagerung ist in den A- und B-Zonen verboten. Wenn noch keine Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden sind und somit noch keine Vorschriften bestehen, ist die Zwischenlagerung nur dann zugelassen, wenn der Abstand von Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 200 Meter und im Falle von tiefer gelegenen Quellen mehr als 400 Meter in Fließrichtung beträgt. Informationen über die Lage der Quellen und Tiefbrunnen können bei der jeweils gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eingeholt werden; d) der Abstand von öffentlichen Straßen muß mindestens fünf Meter betragen; es darf auf keinen Fall Sickersaft auf Straßen und Wege abrinnen; e) der Abstand von Wohngebäuden muß mindestens 25 Meter betragen, ergeben sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bei der Einhaltung des obengenannten Abstandes, so kann der Bürgermeister in besonderen Fällen einen geringeren Abstand genehmigen; f) Zwischenlager dürfen nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden; die Ablagerung im Waldgebiet ist verboten. 7) (9/quinquies) Als Alternative zur Ablagerung kann der Mist auch kompostiert werden. Die Kompostierung von Mist auf offenem Boden ohne Abdichtung ist unter Beachtung von Absatz 9/quater Buchstaben a) bis f) sowie der folgenden Bestimmungen erlaubt: a) das Rottegut (stroh- oder einstreureicher Mist bzw. Mist gemischt mit anderem aufsaugendem Material wie Baumrinden, Sägemehl) darf beim Aufsetzen der Miete 65 Prozent Wassergehalt (in der Frischsubstanz) nicht überschreiten. b) es muß eine geeignete Abdeckung der Miete vorhanden sein. 7) (9/sexies) Der Verantwortliche des landwirtschaftlichen Betriebes und der Eigentümer der Grundparzelle, auf der die Ablagerung bzw. die Kompostierung stattfindet, sind für die Einhaltung der in den Absätzen 9-9/quinquies angeführten Bedingungen voll verantwortlich. 7) (10) Liegen besondere technische Schwierigkeiten vor, kann der Landesrat für Umweltschutz nach Anhören des Landesamtes für Gewässerschutz eine Ausnahme zu den Bestimmungen bezüglich der Schutzbauwerke gewähren, wobei jedoch zu jeder Zeit die Möglichkeit gewährleistet sein muß, die Dichtheit sowohl der Behälter als auch der Schutzbauwerke überprüfen zu können. 3) (11) Firmen, welche doppelwandige Behälter und die entsprechenden Kontrollvorrichtungen oder andere Schutzeinrichtungen herstellen, Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese Produkte in Südtirol vertreiben wollen, müssen beim zuständigen Landesrat um Zulassung ihrer Erzeugnisse ansuchen und die notwendigen technischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitsprüfungen beilegen sowie, auf Wunsch, Muster aus der normalen Serienproduktion zur Verfügung stellen, damit die Verwaltung nach eigenem Ermessen Prüfungen durchführen lassen kann. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der betroffenen Firma. Der zuständige Landesrat erteilt nach Anhören des Amtes für Gewässerschutz eine Zulassung, die auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Die betroffenen Firmen müssen vor Ablauf der Gültigkeit um die Erneuerung der Zulassung ansuchen. Für jedes neue Produkt muß um die Zulassung angesucht werden. 3) (12) Dem Ansuchen um Genehmigung der Montage bzw. des Baus oder der Änderung eines Behälters oder einer Lagerstätte für verunreinigende Stoffe sind folgende Unterlagen beizulegen: - technischer Bericht über den Behälter, die Lagerstätte oder das Schutzbauwerk sowie, falls nötig, über die Aufbereitungsanlage mit Angabe des Fassungsvermögens und der baulichen Merkmale (mit entsprechenden Zeichnungen), - Beschreibung der Leckanzeigevorrichtungen, - technische Merkmale der unterirdischen Rohrleitungen, - qualitative Merkmale der zu lagernden Flüssigkeiten, - Mappenauszug mit Angabe der Lage der Bauwerke, - Angabe des Wasserschutzgebietes (Bannzone) im Sinne von Artikel 2 oder Angabe des Abstands zu eventuellen Tiefbrunnen oder Quellen für die Trinkwasserversorgung, - Zulassung, welche im Sinne von Absatz 11 erlassen worden ist. Wer ein neues Handelsdepot für verunreinigende Stoffe errichten will (ausgenommen sind Tankstellen), muß vorher an den Landesrat für Umweltschutz einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung richten; dieser erteilt die Unbedenklichkeitserklärung nach Anhören des Landesamtes für Gewässerschutz. Diese Erklärung ist dem Ansuchen um Genehmigung beizulegen. Handelt es sich um Behälter oder Lagerstätten von Industrie-, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftlichen Betrieben (mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen) oder um Dunglegen für Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten, muß der Antragsteller eine Abschrift der Genehmigung sowie eine Abschrift des Bescheids der Firma, welche die Arbeiten ausgeführt hat, über die vorgenommenen Dichtheits- und anderen Prüfungen des Behälters, der Schutzbauwerke, der Rohrleitungen und der Leckanzeigevorrichtungen dem Landesamt für Gewässerschutz übermitteln. 3) (13) Die Eigentümer von Behältern für verunreinigende Stoffe mit einem Fassungsvermögen ab 500 Liter, die vor dem 7. November 1973 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63) errichtet worden sind, müssen bis zum jeweils angeführten Zeitpunkt die Schutz- und Kontrollvorrichtungen gemäß den vorhergehenden Absätzen einbauen: - Behälter in den Wasserschutzgebieten (Bannzonen B) oder, wenn diese noch nicht ausgewiesen sind, in einem Abstand zu den öffentlichen Trinkwasserfassungen von weniger als 100 m (im Falle von Tiefbrunnen) oder weniger als 200 m (im Falle von tiefer gelegenen Quellen) - bis zum 31. Dezember 1988, - Behälter, welche vor dem 31. Dezember 1961 errichtet worden sind - bis zum 31. Dezember 1989, - Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 31. Dezember 1964 errichtet worden sind, sowie Behälter in den Wasserschutzgebieten (Bannzonen) "C" bis zum 31. Dezember 1990, - Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1965 und dem 31. Dezember 1967 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1991, - Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. Dezember 1970 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1992, - Behälter, welche nach dem 1. Jänner 1971 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1994, - mit einer Kunstharzschicht ausgekleidete Behälter, welche nicht den Auflagen laut Absatz 5 Buchstabe b) entsprechen, bis zum 31. Dezember 1995. Alle Eigentümer von Tierhaltungsbetrieben mit 50 oder mehr Großvieheinheiten müssen die Dunglege bis spätestens 31. Dezember 1988 den Bestimmungen gemäß Absatz 9 anpassen. Im Falle einer Verschmutzungsgefahr hat der Bürgermeister die Möglichkeit, die Anpassung von Dunglegen für Tierhaltungsbetriebe mit weniger als 50 Großvieheinheiten sowie die Anpassung von Behältern und Lagerstätten innerhalb einer kürzeren Frist vorzuschreiben. 8) (14) Handelt es sich um Öltanks für Anlagen zur Erzeugung von Wärmeenergie, die infolge der Umstellung auf Gasbetrieb oder nach Anschluß an ein Fernheizwerk außer Betrieb gesetzt werden, kann der Bürgermeister die in Absatz 13 festgelegten Fristen auf bestimmte Zeit verlängern, jedoch nur für solche Behälter, die außerhalb der Schutzzonen B und C liegen, und unter der Voraussetzung, daß die Gemeinde bis zum 31. Dezember 1993 eine Vereinbarung zur Errichtung des Gasleitungsnetzes abschließt bzw. bis zum 31. Dezember 1994 einen Plan für das Fernheizwerk genehmigt. 9) (14/bis) Dem Gesuch um Aufschub laut Absatz 14 ist die Bestätigung über das Ergebnis der Dichtheitskontrolle am Behälter und an der Rohrleitung, die von einer spezialisierten Firma auszustellen ist, beizulegen. Die Kontrolle besteht in der Überprüfung der Innenwände des Behälters und wird jährlich wiederholt. Die entsprechende Bestätigung wird der Gemeinde übermittelt. Bei Unterlassung gilt der Aufschub als widerrufen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Dichtheitskontrolle am Behälter und an den Rohrleitungen besteht nicht, wenn der Eigentümer des Behälters unter der eigenen Verantwortung erklärt, daß der Anschluß an das Gasnetz bzw. an das Fernheizwerk bis zum 31. Dezember 1996 erfolgt. 10) (14/ter) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Gasanschluß werden die Behälter laut Absatz 14 außer Betrieb gesetzt. Zu diesem Zwecke müssen durch ein hierzu ermächtigtes Entsorgungsunternehmen die Rückstände aus dem Behälter entfernt werden und dieser außer Betrieb gesetzt und versiegelt werden. Sobald der Behälter außer Betrieb genommen ist, ist der Bürgermeister hiervon zu verständigen; der entsprechenden Mitteilung ist eine Kopie des Lieferscheins beizulegen, der die Beseitigung der Rückstände bestätigt. 5) (15) Auf Veranlassung des Benützers der Lagerstätten muß der einwandfreie Zustand der Behälter, der unterirdischen Rohrleitungen, der Schutzvorrichtungen und der Leckanzeigegeräte mindestens alle sechs Jahre überprüft werden. Im Falle von Behältern, die laut Absatz 5 Buchstabe b) angepaßt worden sind, wird diese auf drei Jahre verkürzt. Wenn die Gefahr einer Verunreinigung besteht, so hat der Bürgermeister die Möglichkeit, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben. Die Überprüfungen müssen von spezialisierten Firmen oder Technikern durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Überprüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen. Im Falle von Behältern oder Lagerstätten für Industrie-, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftliche Betriebe (mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen) muß der Benützer des Behälters eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Landesamt für Gewässerschutz übermitteln. Am Behälter und an den Leckanzeigevorrichtungen muß eine Plakette mit folgenden Angaben gut sichtbar befestigt sein: - Name und Anschrift der Firma oder des Technikers, welche/welcher die Überprüfung durchgeführt hat, - Jahr der Überprüfung. Sollte bei einer solchen Überprüfung festgestellt werden, daß die Behälter, die Rohrleitungen, die Schutzvorrichtungen oder die Leckanzeigegeräte nicht einwandfrei sind, müssen diese unverzüglich ersetzt werden. 3) 20. (Beseitigung der Klär- und Industrieschlämme nach Artikel 16 des Landesgesetzes) (1) Es ist ausdrücklich verboten, Schlämme, auch wenn sie vorbehandelt sind, in öffentliche oder private Gewässer oder in eine Kanalisation einzuleiten. (2) Wenn die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, muß bei der Behandlung und Beseitigung der Schlämme in erster Linie die Möglichkeit überprüft werden, die in ihnen enthaltenen nutzbaren Stoffe zurückzugewinnen. Es sind deshalb nach Möglichkeit: - die vorwiegend organischen Schlämme mit für die Landwirtschaft nützlichen Stoffen in der Landwirtschaft zu verwerten, - aus den Industrieschlämmen nach geeigneter Vorbehandlung die nutzbaren Stoffe und die toxischen Schwermetalle zurückzugewinnen. (3) Für die Beseitigung von Schlämmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe enthalten, sind die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 13. Februar 1964, Nr. 185, in geltender Fassung, zu beachten. (4) Die Ablagerung von Schlämmen auf den Boden ist nur erlaubt, wenn der Schutz des Bodens, der Landschaft, des Oberflächenwassers, des Grundwassers und der umliegenden Vegetation gewährleistet sind und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, keine Geruchsbelästigung, keine Verbreitung von Aerosolen und keine ähnliche Belästigung verursacht werden. (5) Die Beseitigung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist nur dann erlaubt, wenn der Schlamm eine Düngewirkung und/oder eine Bodenverbesserungswirkung hat und gleichzeitig frei ist von toxischen Stoffen in einer Konzentration, die für die Anbauprodukte und ihre Verbraucher schädlich ist. (6) Außerdem dürfen in den Schlämmen keine schwer abbaubaren organischen Stoffe enthalten sein und ebenso keine biologisch aktiven Stoffe, die negativ auf die verschiedenen Funktionen der lebenden Organismen einwirken können. (7) Bei Verwendung von Schlämmen in landwirtschaftlichen Kulturen zur Erzeugung von roh genießbaren Produkten werden dieselben Bestimmungen angewandt wie für die Ableitung von Abwasser auf den Boden nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung. (8) Das Ausbringen der Schlämme muß mengenmäßig und zeitmäßig mit der landwirtschaftlichen Nutzung vereinbar sein; es ist deshalb notwendig, ausreichend bemessene Einrichtungen zur Lagerung der Schlämme vorzusehen, damit die Zeiträume, in denen es nicht möglich ist, die Schlämme auszubringen, überbrückt werden können. (9) Die Lagerung im Untergrund, d.h. in tiefliegenden geologischen Schichten, ist nur für jene Industrieschlämme zulässig, die gefährliche Schadstoffe enthalten und die technisch besonders schwierig zu behandeln sind. (10) Für die unterirdische Lagerung der Schlämme gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ableitung von Abwasser nach Artikel 5 dieser Verordnung. (11) der Beseitigung und /oder der Behandlung der Schlämme durch andere Verfahren (Verbrennung, Kompostierung usw.) sind alle Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz des Oberflächenwassers und des Grundwassers gewährleisten. (12) Der flüssige Schlamm aus Klärgruben, Faulgruben und ähnlichen Anlagen kann nur dann einer öffentlichen zentralen Kläranlage zur Behandlung zugeführt werden, wenn festgestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung im Betrieb der Kläranlage erfolgt. Die Art und Weise der Einleitung wird bei Erteilung der Genehmigung festgelegt. (13) Bei der Entleerung von Faulgruben, Klärgruben und ähnlichen Anlagen sind die Betriebsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung zu berücksichtigen. (14) Zur Beseitigung von Schlämmen aus Kläranlagen und auch aus anderen Produktionsprozessen bedarf es einer Ermächtigung. Dazu muß der Betroffene ein Gesuch an den zuständigen Landesrat richten, in dem folgendes anzuführen ist: - Herkunft, Beschaffenheit und Menge der Schlämme, - allfällige Vorbehandlung der Schlämme vor der endgültigen Beseitigung (Beschreibung der festen und beweglichen Vorrichtungen), - genaue Angabe der Orte, wo die Beseitigung erfolgen soll, - genaue Angabe der Tage und Stunden, in denen die Arbeiten durchgeführt werden. (15) Alle Verantwortlichen für Kläranlagen, bei denen Schlamm anfällt, der gesammelt, behandelt, oder anderswo beseitigt werden soll, müssen folgende Unterlagen jeweils auf dem letzten Stand halten; diese sind fortlaufend zu numerieren und auf jeder Seite vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes gegenzuzeichnen: - ein Ausgangsregister im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes; - ein Heft mit Lieferscheinen für den Abtransport der Schlämme, sofern dieser nicht in Eigenregie erfolgt. Im Ausgangsregister müssen folgende Daten aufscheinen: Menge und Beschaffenheit des beseitigten Materials, Datum, eventuelle Behandlung der Schlämme, Bestimmungsort, Transportmittel und Unternehmen, die den Abtransport durchführen. Bei jeder Schlammabgabe muß das Register von einem Beauftragten des Betriebes -und gegebenenfalls von dem mit dem Transport Beauftragten - unterschrieben werden. Auf dem Lieferschein in dreifacher Ausfertigung müssen Datum, Menge, Beschaffenheit und Bestimmungsort des beseitigten Materials sowie die Namen der für den Transport Verantwortlichen, die Entgegennahme und die Schlammabgabe aufscheinen; diese Daten müssen mit denen des Ausgangsregisters übereinstimmen. Die erste Ausfertigung des Lieferscheines wird dem Transportunternehmer ausgehändigt (und ist von diesem unterwegs bei Aufforderung vorzuzeigen); die zweite dem Empfänger; die dritte verbleibt bei dem für die Kläranlage Verantwortlichen. Wenn der Verantwortliche der Kläranlage, aus der Schlamm anfällt, selbst für den Transport oder die Beseitigung sorgt, so ist eine entsprechend geringere Anzahl von Lieferscheinen erforderlich. Wer im Auftrag Dritter den Schlammräumungs- und Beseitigungsdienst durchführt, muß außer den Lieferscheinen nach vorhergehendem Absatz auch ein Eingangsregister regelmäßig führen, das ebenso fortlaufend numeriert und vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes auf jeder Seite gegengezeichnet werden muß und in welchem Datum, Menge und Beschaffenheit, die provisorische und die endgültige Beseitigung wie auch die Bearbeitung und Behandlung des Materials anzuführen sind. Für jede Arbeit muß die Unterschrift des Betriebsleiters der Behandlungsanlage aufscheinen. Die Register und die Lieferscheine müssen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 12 des Landesgesetzes für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach Durchführung der letzten Arbeit zur Verfügung stehen. (16) Der Transport der Schlämme muß in wasser- und luftdichten Tankwagen erfolgen, um zu vermeiden, daß Abwasser ausfließt, daß sich schlechter Geruch verbreitet oder daß ein anderer Mißstand dieser Art auftritt. 21. (Bestimmungen betreffend die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation nach Artikel 17 des Landesgesetzes) (1) Die Berechnung der Kanalisationsnetze muß nach den Berechnungsmethoden und -kriterien erfolgen, wie sie in einschlägigen, erwiesenermaßen zuverlässigen, fachbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen oder in Hochschullehrbüchern aufgezeigt sind. Es kann nicht auf Methoden Bezug genommen werden, die - infolge der Entwicklung dieses Sachgebietes überholt sind, - von kommerziellen Organisationen vorgeschlagen werden, - technisch und wisserschaftlich nicht ausreichend belegt sind. Auf jeden Fall muß der technische Bericht die Quellen anführen, denen die Berechnungsmethoden und -kriterien entnommen sind. (2) Die technischen Merkmale des Kanalisationsnetzes können folgenden Veröffentlichungen entnommen werden: - einschlägige wissenschaftliche und technische Veröffentlichungen oder von Universitäten herausgegebene Texte im Sinne des vorhergehenden Absatzes, - Veröffentlichungen und Kataloge von Herstellerfirmen über verwendete Materialien und Fabrikate. Auf jeden Fall muß der technische Bericht die Quellen anführen, auf welche Bezug genommen wird: die getroffene Wahl muß begründet werden. (3) Die Baumaterialien und die Bauweise, die bei der Errichtung von Kanalisationsnetzen zu verwenden bzw. anzuwenden sind, müssen den Forderungen und Vorschriften der von der zuständigen Behörde ausgearbeiteten allgemeinen Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Was Baumaterialien und Bauweisen betrifft, die in den Quellen nach dem vorhergehenden Absatz nicht beschrieben sind, muß auf folgende Veröffentlichungen Bezug genommen werden: - erwiesenermaßen zuverlässige einschlägige Fachliteratur, - Veröffentlichungen und Kataloge von Herstellerfirmen über die verwendeten Baumaterialien und angewandten Bautechniken. (4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten auch für private Kanalisationen. 22. (Landesplan für Sammelkläranlagen zur Behandlung der Abwässer nach Artikel 18 des Landesgesetzes) (1) Bei der Ausarbeitung des Landesplanes muß sich das zuständige Assessorat hinsichtlich des Standortes der Sammelkläranlagen an die Bestimmung nach Artikel 12 dieser Verordnung sowie an folgende Kriterien halten: - die Abgrenzung des Einzugsgebietes muß auf der Grundlage einer Kostenoptimierung erfolgen, wobei verschiedene Alternativlösungen zu vergleichen sind und sowohl die investitions- als auch die Betriebskosten von Abwasserleitungen und Kläranlagen zu bewerten sind, - Bevorzugung von zentralen Lösung, sofern sie nicht mit wesentlich höheren Kosten verbunden sind, - Bevorzugung jener Lösungen, die eine Einleitung der gereinigten Abwässer in ein aufnahmefähiges Oberflächengewässer ermöglichen. 23. (Abstimmung mit den Vorschriften anderer einschlägiger Gesetze nach Artikel 23 des Landesgesetzes) (1) Vom Inkrafttreten des Landesgesetzes an wird im Gebiet der Provinz Bozen der Gewässerschutz und die Regelung der Abwasserbeseitigung ausschließlich mit den Zuständigkeiten und den Verfahren, die im Landesgesetz und in dieser Verordnung festgelegt sind, ausgeübt. Diese Zuständigkeiten und diese Verfahren ersetzen - in dem vom Landesgesetz geregelten Sachbereich alle im Widerspruch dazu stehenden Bestimmungen des kgl. D. vom 8. Oktober 1931, Nr. 1604, des kgl. D. vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, sowie aller anderen Staats-, Regional- oder Landesgesetze. ANLAGE 1 TABELLE A 21-6 27-13 214-22 223-34 235-51 TABELLE B 21-6 27-13 214-22 223-34 235-49 ANLAGE 2 BESTIMMUNGEN ÜBER KLÄRGRUBEN VOM TYP IMHOFF UND ÜBER DIE ABWASSERABLEITUNG IN DEN UNTERGRUND DURCH SICKERGRUBEN ODER UNTERGRUNDVERRIESELUNG Imhoffbecken Sofern das Gesetz und die Verordnung Klärgruben vom Typ Imhoff zulassen, so müssen deren Bau, Standort, Bemessung und Betrieb den nachstehenden Bestimmungen entsprechen. In die Klärgruben darf kein Regenwasser eingeleitet werden. 1. Bau: a) In der Regel sind die Becken zylindrisch und haben einen kreisförmigen Grundriß, bestehen aus vorgefertigten ringförmigen Stahlbetonelementen, die auf der Baustelle montiert werden; weniger geeignet sind Becken mit rechteckigem Grundriß (auch im Falle von größeren Becken) aus Mauerwerk oder Ortbeton, b) sie bestehen aus zwei Kammern, die durch einen Spalt miteinander in Verbindung sind: eine liegt im oberen Teil und wird von Abwasser durchflossen; die andere nimmt die gesamte Höhe ein und dient im unteren Teil als Auffangbecken für die abgesetzten Stoffe (Schlamm) und im oberen Teil (das ist der Teil, der nicht vom Absetzbecken eingenommen wird) für das Wasser, c) zu empfehlen ist eine Wassertiefe von mindestens 3 m, d) es müssen entsprechende Vorrichtungen gegen das Eindringen von aufsteigenden Gasblasen und von Schwimmschlamm in das Absetzbecken vorgesehen werden (Schutzbalken, vorstehende Zähne usw.), e) die Muffen zwischen den einzelnen vorgefertigten Elemente müssen sorgfältig abgedichtet werden; auf jene aus Ortbeton oder Mauerwerk muß ein zweifacher Zementverputz und eventuell ein interner Schutzanstrich aufgetragen werden, f) die Becken müssen vollkommen unterirdisch verlegt werden, mit Zugang von oben durch eine geeignete Öffnung auf Geländehöhe, mit dichter und verplombter Schachtabdeckung, g) der Einlauf des Rohabwassers und der Auslauf des geklärten Abwassers erfolgen jeweils durch ein T-förmiges Rohrstück (wobei die untere Öffnung etwa 20-30 cm unter den Wasserspiegel reichen muß), oder durch eine Schwimmschlammschürze, damit das Eindringen von Schwimmstoffen verhindert wird; Durchmesser der T-förmigen Rohrstücke: 15-20 cm, h) das Entlüftungsrohr muß so angebracht werden, daß die untere Öffnung über dem Wasserspiegel steht und die obere Öffnung über dem Dach des Gebäudes. 2. Standort: a) die Klärgruben sind nicht unterhalb von Bauwerken, sondern abseits zu verlegen; der Abstand zur äußeren Kante der Hauptmauer muß mindestens 1 m betragen und darf nicht mit ihr in Verbindung stehen, b) die Mindestentfernung von Trinkwasserleitungen oder Trinkwasserbehältern beträgt 10 m, c) die Lage muß in Hinsicht auf die angrenzenden Gebäude und Verkehrsflächen so gewählt werden, daß bei der Entnahme der Schlämme niemand belästigt wird - auch nicht durch den Anblick des Vorganges. 3. Bemessung: a) der Nutzinhalt der Absetzkammer entspricht etwa 1/3 bis 1/2 der täglichen Abwassermenge, was bei Stoßbelastung einer Aufenthaltszeit von etwa 4 bis 6 Stunden entspricht; bei kleineren Anlagen sind größere Bemessungswerte empfehlenswert; für die Schwimmstoffe sind 10-15 l/Einwohner hinzuzurechnen, b) der mittlere Bemessungswert für den Absetzraum ist 40-50 l pro Einwohner; bei kleineren Anlagen darf der Nutzinhalt in keinem Fall kleiner sein als insgesamt 250-300 l, c) der Nutzinhalt des Schlammfaulraumes entspricht 100-200 l pro Einwohner, wenn der Schlamm mindestens zweimal jährlich abgesaugt wird; der Nutzinhalt wird ab 2530 cm unterhalb der tiefsten Stelle des Spaltes für den Schlammdurchtritt berechnet; für kleinere Becken wird - bei einer Entleerung im Jahr - ein spezifischer Nutzinhalt von 180-200 l pro Einwohner empfohlen, d) bei gewerblichen Betrieben, in welchen die Personen nur für begrenzte Zeit anwesend sind, muß das Absetzbecken der Spitzenbelastung auf Grund des einheitlichen Stundenplanes angepaßt werden, damit eine Aufenthaltszeit von mindestens 3 Stunden gewährleistet ist; der Schlammfaulraum kann etwa auf die Hälfte der oben angeführten Größe reduziert werden (60-80 l/Person), e) vorgefertigte Becken sollen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Durchmesser 2,5 m, Höhe 4,0 m; bei größerem Nutzinhalt können mehrere Becken parallel verlegt werden, 4. Betrieb: a) vor der Inbetriebnahme muß die Klärgrube mit Wasser gefüllt werden, b) bei Inbetriebnahme muß in den Schlammfaulraum Kalk gegeben werden, um die Methangärung, d.h. das Ausfaulen des Schlammes, zu erreichen, c) das Rohabwasser muß kontinuierlich in die Klärgrube einfließen, und im gleichen Maße muß gereinigtes Abwasser abfließen (das zusätzlich durch Eindickung des Schlammes abgeschiedene Wasser kann dabei vernachlässigt werden), d) der ausgefaulte Schlamm muß ein- bis viermal im Jahr abgesaugt werden; die Entleerung erfolgt mittels eines beweglichen Rohres, das durch die Einstiegsöffnung bis zum Boden des Faulraumes eingeführt wird; es darf jedoch nicht die gesamte Schlammenge entnommen werden; 25-30% der Schlammenge sollen im Faulraum zurückbleiben, e) bei jeder Schlammentnahme müssen Schwimmschlamm und die Schwimmstoffe im Faulraum entfernt werden und die Schwimmschlammschürzen im Absetzbecken gereinigt werden. Abwasserableitung in den Boden Die Ableitung von Abwasser in den Boden in den vom Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Fällen muß, vorausgesetzt, daß das Abwasser vorschriftsmäßig geklärt ist, nach den folgenden Richtlinien erfolgen, wobei die Einleitung von Regenwasser nicht vorgesehen ist. Das Regenwasser muß, wenn notwendig, in einem unabhängigen System durch Versickern abgeleitet werden. A) SICKERGRUBEN 1. Bau: a) zylindrisch mit einem Innendurchmesser von mindestens 1 m; Wände aus Stein, Ziegel oder Beton; ohne Boden; der untere Teil, der in der wasserdurchlässigen Schicht liegt, muß Löcher haben oder als Trockenmauer angelegt werden, b) anstelle einer Fundamentplatte muß eine 40-50 cm starke Schicht aus Steinen und Schotter verlegt werden, c) auf der Außenseite muß rings um die gelochte Wand eine Schicht Schotter verlegt werden; die mittlere Korngröße des Schotters muß 4-8 cm betragen, und die Schicht muß 40-50 cm stark sein; vor den Löchern und im unteren Teil der Schotterschicht sollen Steine mit einer Größe von ungefähr 8-12 cm sorgfältig, nach Möglichkeit mit Hand, gelegt werden, d) die Sickergrube muß in einer Mindesttiefe von 60-70 cm mit einer Beton- oder Stahlbetonplatte abgedeckt werden; in der Abdeckung ist ein Einstiegsschacht mit Deckel vorzusehen, e) über der Schachtabdeckung und dem Schotterbett ist eine Erdschicht überhöht aufzutragen, um zu vermeiden, daß sich mit der Zeit eine Senke bildet; über das Schotterbett muß Bitumenpappe oder ein starkes Packpapier gelegt werden, damit keine Erde in die Zwischenräume des Schotterbettes eindringen kann, bevor sie sich gesetzt hat, f) die Entlüftungsrohre sollen, von der Oberfläche her gemessen, mindestens 1 m tief in die Schotterschicht eingeführt werden; Durchmesser der Rohre 10-12 cm. 2. Lage: a) die Entfernung von Gebäuden, von abgedichteten Flächen und Abdeckungen, welche die Luftdurchlässigkeit des Bodens verringern, muß ausreichend sein; die Zuleitung muß dicht sein, b) die Sohle der Sickergrube darf nicht weniger als 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen; das Grundwasser darf auf keinen Fall als Brauch- oder als Trinkwasser verwendet werden und ebensowenig zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Produkten, die roh gegessen werden, es sei denn, es werden von Fall zu Fall von der Gesundheitsbehörde mikrobiologische und chemische Untersuchungen durchgeführt, c) Sickergruben dürfen im Bereich von zerklüftetem oder brüchigem Gestein sowie in verkarstetem Gebiet nicht angelegt werden, d) die Entfernung von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für die Trinkwasserversorgung muß mindestens 50 m betragen. 3. Bemessung: *) a) die Größe der Innenfläche hängt von der Art des Bodens ab, sie richtet sich nach folgender Tabelle für häusliche Abwässer: Gruppe Art des Bodens Sickerfläche 1 grobkörniger Sand, Schotter oder Kies oder entsprechendes Mischmaterial 1,0 m²/Ew. 2 feiner Sand 1,5 m²/Ew. 3 Sand, Schotter oder Kies mit Schlick 2,5 m²/Ew. 4 Lehm oder Schlick mit viel Sand oder Schotter 4,0 m²/Ew. 5 Lehm oder Schlick mit wenig Sand oder Schotter 8 m²/Ew. 6 undurchlässiger kompakter Lehm nicht geeignet Für Industrie-, Handwerks-, Handels- und Landwirtschaftsbetriebe, aus denen ausschließlich solches Abwasser anfällt, wie es aus Haushalten stammt, wird die Tabelle mit der Gleichung: 1 Arbeitnehmer = 0,5 Einwohner, angewandt. Für gewerbliche Abwässer, in den vom Landesgesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, muß die Sickerfläche von Fall zu Fall nach Kriterien berechnet werden, die vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes zu genehmigen sind, b) der Nutzinhalt der Sickergrube darf nicht kleiner sein als jener der vorgeschalteten Klärgrube, c) es ist zweckmäßig, zumindest zwei Sickergruben zu errichten und diese abwechselnd in Betrieb zu nehmen; in diesem Falle braucht es einen Verteilerschacht und einen Schieber, damit das Abwasser entweder der einen oder anderen Sickergrube zugeführt werden kann; die Entfernung zwischen den Achsen der Sickergruben muß mindestens das Vierfache der Durchmesser der Sickergruben betragen. 4. Betrieb: Eine regelmäßige Wartung ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn von Zeit zu Zeit überprüft wird, ob sich im Becken Schlamm angesammelt hat oder ob der Schotter und der umliegende Boden undurchlässig geworden sind; ebenso muß der innerhalb längerer Zeitspannen auftretende maximale Grundwasserstand ermittelt werden; sind zwei Sickergruben vorhanden, so wird alle 4-6 Monate der Betrieb gewechselt. B) UNTERGRUNDVERRIESELUNG 1. Bau: a) der Graben soll 60-70 cm tief und an der Sohle mindestens 40 cm breit sein; die Neigung der Seitenwände hängt von der Art des Bodens ab; der untere Teil des Grabens ist mit Schotter, Korngröße 3-6 cm, bis zu einer Höhe von 30 cm zu füllen; in die Mitte des Schotterbettes wird die Sickerleitung verlegt; über der Schotterschicht wird der Graben mit dem Aushubmaterial wieder aufgefüllt, b) die Sickerleitung, die wie vorher beschrieben verlegt wird, kann aus Steinzeug-, Ton-, Beton-, oder Eternitrohren mit einem Durchmesser von 10-12 cm und einer Länge von 30-50 cm mit gerade geschnittenen Enden bestehen, die jeweils etwa 1-2 cm voneinander entfernt zu verlegen und mit Ziegeln oder Steinstücken abzudecken sind, damit kein Schotter eingeschwemmt werden kann; das Gefälle der Leitung soll zwischen 0,2 und 0,5% liegen, c) der verwendete Schotter muß gesiebt und im Graben sorgfältig geschichtet werden: zwischen Schotter und Auffüllmaterial muß Bitumenpappe oder starkes Packpapier gelegt werden, damit keine Erde, bevor sie sich gesetzt hat, in die Hohlräume der darunterliegenden Schotterschicht eindringen kann; das Auffüllmaterial ist so aufzutragen, daß über dem Graben keine Mulde entsteht, wenn sich das Material setzt, d) zu Beginn der Sickerleitung oder des Netzes von Sickerleitungen ist ein wasserundurchlässiger Spülschacht aus Mauerwerk oder Beton zu errichten; der Einstiegsschacht muß mit einem Schachtdeckel versehen sein und genügend Platz zum Einbau des Sifons bieten; der Sifon soll von derselben Art sein wie jene, die bei Tropfkörpern eingesetzt werden, und eine für Abwässer geeignete, genügend große Durchflußöffnung aufweisen, e) der Graben für die Sickerleitung kann einreihig, mit Abzweigungen oder in mehreren Reihen angelegt werden; wenn das Gefälle des Geländes sehr groß ist, soll der Graben in Kehren den Höhenschichtlinien entlang angelegt werden, damit das optimale Gefälle nicht überschritten wird. 2. Lage: a) die Gräben für die Sickerleitung sollen fern von Gebäuden, abgedichteten Flächen oder anderen Abdeckungen angelegt sein, welche das Eindringen von Luft in den Boden unterbinden; die Zubringerleitung bis zur eigentlichen Sickerleitung muß dicht sein, b) der Abstand zwischen der Grabensohle und dem Grundwasserspiegel darf nicht weniger als 1 m betragen; das Grundwasser darf auf keinen Fall weiter unten als Brauch- oder Trinkwasser und ebensowenig zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Produkten verwendet werden, die roh gegessen werden, wenn nicht von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde mikrobiologische und chemische Untersuchungen durchgeführt werden, c) der Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für die Trinkwasserversorgung muß mindestens 30 m betragen. 3. Bemessung: Die Länge der Sickerleitung hängt von der Art des Bodens ab; für häusliche Abwässer gilt folgende Tabelle: Gruppe Art des Bodens Länge/Einwohner 1 feiner Sand, leichtes durchlässiges Material 2 m/Ew. 2 grober Sand, Schotter, Kies oder entsprechendes Mischmaterial 3 m/Ew. 3 feiner Sand mit Lehm oder Schlick 5 m/Ew. 4 Lehm oder Schlick mit wenig Sand 10 m/Ew. 5 kompakter Lehm nicht geeignet Für gewerbliche Abwässer, die in den vom Landesgesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zulässig sind, muß die Länge der Sickerleitung von Fall zu Fall nach Kriterien bemessen werden, die vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes zu genehmigen sind. Auf alle Fälle müssen die Breite des benützten Bodenstreifens sowie die Entfernung zwischen zwei Sickerleitungen etwa 30 m betragen. 4. Betrieb: Eine regelmäßige Wartung ist nicht erforderlich; von Zeit zu Zeit ist zu überprüfen, ob der Schotter oder der umliegende Boden noch durchlässig sind, ob keine oberflächliche Versumpfung aufgetreten ist und ob der Sifon ordnungsgemäß funktioniert; weiters muß der innerhalb längerer Zeitspannen auftretende maximale Grundwasserstand ermittelt werden. ANLAGE 3 Formblatt für die Protokolle über die Bauabnahme AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Assessorat für Umweltschutz (Amt zum Schutze des Naturhaushaltes) PROTOKOLL ÜBER DIE BAUABNAHME Anlage Gemeinde Ortschaft Eigentümer und/oder Verantwortlicher BAUABNAHMEKOMMISSION Auf Grund von Art. 9 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, ernennt der Landesrat für Umweltschutz mit Schreiben vom folgende Personen zu Mitgliedern der Bauabnahmekommission: Protokoll über den Lokalaugenschein vor Inbetriebnahme der Anlage In folgende Unterlagen ist Einsicht genommen worden: a) Projekt, Zusatzberichte oder Ergänzungsberichte, unterfertigt von am b) Schreiben vom in welchem der Landesrat für Umweltschutz ein positives Gutachten über die Projekte und Ergänzungsberichte abgegeben hat, c) Gesuch um Betriebsgenehmigung, übermittelt vom Bürgermeister der Gemeinde am Protokoll über den Lokalaugenschein Am sind in die vom zuständigen Landesrat ernannten Herren: mit den verantwortlichen Technikern: Bauunternehmer Projektant Bauleiter zusammengetreten. Im Laufe des Lokalaugenscheines wird folgendes festgestellt: Zu den Bemerkungen, Vorschriften und Vorbehalten in der genannten Genehmigungsurkunde wird folgendes festgestellt: Gelesen, bestätigt und unterschrieben: die Mitglieder der Bauabnahmekommission: Protokoll über den Lokalaugenschein nach Inbetriebnahme der Anlage In folgende Unterlagen ist Einsicht genommen worden: a) Projekt, Zusatzberichte und/oder Ergänzungsberichte, unterfertigt von am b) Schreiben vom in welchem der Landesrat für Umweltschutz die Genehmigung zum Betrieb der Anlage erteilt hat, c) Mitteilung vom über die erfolgte Inbetriebnahme der Anlage, d) Gesuch um Bauabnahme, übermittelt vom Bürgermeister der Gemeinde e) Protokoll über den Lokalaugenschein vor Inbetriebnahme der Anlage vom Protokoll über den Lokalaugenschein Am sind in die vom zuständigen Landesrat ernannten Herren: mit den verantwortlichen Technikern: Bauunternehmer Projektant Bauleiter zusammengetreten. Im Laufe des Lokalaugenscheines wird folgendes festgestellt: Im Laufe des Lokalaugenscheines wurden in der nachstehend beschriebenen Art Abwasserproben entnommen. Art der Probeentnahme: Ergebnisse der Analysen: Gelesen, bestätigt und unterschrieben: die Mitglieder der Bauabnahmekommission: 1) Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Juni 1980, Nr. 33. 1/bis) Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1des D.LH. vom 10. Oktober 1997, Nr. 33. 1/ter) Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Oktober 1997, Nr. 33; Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 10. Oktober 1997, Nr. 33, lautet: (2) Zum Zweck der Berechnung des vom Artikel 10 des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, wie vom Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, ersetzt wurde, vorgesehenen Tarifes für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer findet diese Bestimmung Anwendung ab dem 1. Jänner 1998. 1/quater) Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 8. Mai 1998, Nr. 15. 2) Art. 17 wurde so ersetzt durch D.LH. vom 17. September 1985, Nr. 17. 3) Ersetzt durch D.LH. vom 14. Jänner 1987, Nr. 2. 4) Dieser Absatz wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37. 5) Dieser Absatz wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37. 6) Absatz 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. November 1994, Nr. 52. 7) Dieser Absatz wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 11. November 1994, Nr. 52. 8) Absatz 13 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Dezember 1993, Nr. 46. 9) Absatz 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 7. Februar 1995, Nr. 5. 10) Absatz 14/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Jänner 1996, Nr. 5.