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Stadt Ulm
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Werdende Mütter bei der Stadt Ulm
Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber - unabhängig vom Umfang der
Beschäftigung - das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -MuSchG-) und die
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.
Danach hat der Arbeitgeber insbesondere

nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüglich die zuständige
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen

die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und
Dauer einer möglichen Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz zu beurteilen,

die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und

arbeitsplatzbezogen die notwendigen Maßnahmen entsprechend § 3 der Verordnung zum Schutze der
Mütter am Arbeitsplatz zu treffen. Falls die werdende Mutter an einem Arbeitsplatz mit
Gefährdungspotential weiterarbeitet, muss durch fachgerechte Arbeitsschutzmaßnahmen, die auch von
der Schwangeren eingehalten werden müssen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung
ausgeschlossen ist. Falls das nicht möglich ist, muss der Arbeitsplatz entsprechend verändert, die
Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt oder von der Arbeit freigestellt werden.
Diese Gefährdungsbeurteilung gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie stattfindet, bevor eine Gefährdung
für die Schwangere oder das ungeborene Kind eintreten kann.
Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch
chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können.
Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf
Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden
Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es wird empfohlen, den Betriebsarzt/die Betriebsärztin bei der Beurteilung
zu beteiligen.
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die werdende Mutter nur geringfügig beschäftigt ist.
-2Maßnahmen zum Schutz Schwangerer
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs.3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren
körperlichen Arbeiten und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d.h.
mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als
zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter
ergonomisch günstiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert werden.
Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf auch
durch die Bedienung dieser Hilfsmittel die körperliche Belastung der werdenden Mutter nicht größer als die
dargestellte Belastung sein.
Zu den von diesen Beschäftigungsbeschränkungen betroffenen Tätigkeiten gehören z.B. das Umbetten und
Umlagern von Patienten ohne geeignete Hilfsmittel, das Betten machen oder Waschen der Patienten, das
Schieben von Betten oder Tablett-/Geschirrwagen ohne Hilfe sowie evtl. das Bewegen von Rollstühlen. Beim
Einsatz mechanischer Hebelifter ist ebenfalls auf diese Beschäftigungsbeschränkungen zu achten.
Häufiges Strecken und Beugen
Mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig (mehr als zweimal pro Stunde) erheblich strecken oder beugen müssen
oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, dürfen werdende Mütter nicht
beschäftigt werden ( § 4 Abs. 2 Nr.3 MuSchG).
Unfallgefahr
Nach § 4 Abs. 2 Nr.8 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind. Dies sind z.B. die Gefahren des Ausgleitens, Fallens oder Abstürzens
(Besteigen von Leitern, Tritten etc.).
Beim Umgang mit potentiell aggressiven, verwirrten betreuten Personen oder mit Personen, bei denen
unkontrollierte heftige Bewegungen der Extremitäten möglich sind, ist ebenfalls die Unfallgefahr erhöht.
Eine Beschäftigung auf Baustellen ist nur unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen und
Beschäftigungsbeschränkungen zulässig. Dies kann auf Baustellen im Allgemeinen nicht gewährleistet werden,
so dass in den meisten Fällen eine Beschäftigung auf Baustellen nicht möglich sein wird.
Lärm, Erschütterungen
Werdende Mütter dürfen nach § 4 Abs. 1 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Von einer schädlichen Einwirkung
durch Lärm wird ausgegangen, sofern der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder der Lärm
unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden beinhaltet. Unvorhersehbare impulsartige
Geräusche können einen Schreckeffekt verursachen, der die werdende Mutter gefährden kann.
Gefahrstoffe
Stand 03/2010
-3Nach § 4 Abs.1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise
den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert erreicht oder
überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nachzuweisen.
Mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter
keinesfalls beschäftigt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen ausgesetzt
sind. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen beschäftigt werden, wenn die Einhaltung des Grenzwertes
sichergestellt ist.
Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung sind u.a. Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter
oder die Kennzeichnung von Gebinden.
Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote bestehen hier
vor allem beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. In Bereichen, in denen Desinfektionsmittel
eingesetzt werden, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde
Gefahrstoffe freisetzen (z.B. formaldehydhaltige Desinfektionsmittel), sollten werdende Mütter nicht eingesetzt
werden.
Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote bestehen aber
auch, wenn in den zu reinigende Räumen mit Gefahrstoffen umgegangen wird (vor allem z.B. in Laboratorien).
Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote bestehen
auch beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, gebeiztem Saatgut, Düngemitteln oder Insekten- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln. Da der Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten schwierig ist, sollte der
Umgang der werdenden bzw. stillenden Mutter mit Gefahrstoffen besser unterbleiben. Das gilt auch für
Aufenthalte in Räumen während dort andere Mitarbeiter mit Gefahrstoffen umgehen. Vor dem Betreten dieser
Räume muss durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen gewährleistet sein, dass für die werdende oder stillende
Mutter keine Gefährdung mehr besteht.
Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete und zumutbare persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Hier sind vor allem auch die Wege zu berücksichtigen, auf
denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten (z.B. über die Schleimhaut oder inhalativ).
Beim Umgang mit Gefahrstoffen (auch Medikamenten), die nachweislich in die Haut eindringen, ist die
Weiterbeschäftigung nur zulässig, wenn die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat
oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur
Verfügung steht.
Stand 03/2010
-4Biostoffe
Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 dürfen werdende Mütter nicht arbeiten, soweit
bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die
Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden (Verordnung zum
Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).
Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern
ausgesetzt sind. Krankheitserreger können – möglicherweise noch unerkannt– vorhanden sein in:
-
Blut und Blutprodukten
-
Plasma und Serum
-
Exsudaten (z.B. Eiter)
-
Speichel, Tränenflüssigkeiten, serösen Körperflüssigkeiten
-
Urin und Stuhl.
Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder
Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiterbeschäftigt werden, wenn ausreichende
Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gilt z.B. die Arbeit mit geschlossenen
Systemen, das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw.
Den Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z.B.
Einmal-Handschuhe) zur Verfügung zu stellen, die die grundlegenden Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) erfüllen. Alle
medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455, Teil 1-3)
u.a. mit der geforderten Dichtigkeit (Accepted Quality Level < 1,5) erfüllen, um einen ausreichenden
Infektionsschutz zu gewährleisten. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit
Krankheitserregern belastet Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur
Verfügung zu stellen.
Wird mit schneidenden oder stechenden Gegenständen umgegangen wie z.B. Injektionsnadeln, die mit
infektiösem Material kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil ein
Verletzungsrisiko weiterhin besteht. Unzulässig ist somit die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter
z.B.
-
mit der Blutentnahme,
-
mit dem Verabreichen von Injektionen.
Beim Umgang schwangerer Mitarbeiterinnen mit schneidenden oder stechenden Instrumenten, die mit
infektiösem Material kontaminiert sind, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, die im Einzelfall
anhand der geltenden rechtlichen Regelungen festgelegt werden.
Infektionsgefährdungen
Aufgrund des in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten
wie Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln und anderen Infektionen, wie z.B. die
Zytomegalie-Erkrankung bei Kleinkindern, besteht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ein ca. doppelt so
Stand 03/2010
-5hohes Risiko, sich mit diesen Krankheiten zu infizieren, wie für die deutsche Durchschnittsbevölkerung. Die
Infektionen erfolgen durch Tröpfcheninfektion und/oder Kontakt mit Körperflüssigkeiten wie Urin oder Speichel.
Die erhöhte Infektionsgefährdung in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen ergibt sich auch aus dem
engen Körperkontakt mit den zu betreuenden Kindern.
Neben den typischen Kinderkrankheiten ist Hepatitis B eine für Beschäftigte in vorschulischen
Kinderbetreuungseinrichtungen zwar seltene aber relevante Erkrankung, die vor allem durch Blutkontakt
übertragen werden kann. Solche Blutkontakte können bei der Notversorgung verletzter Kinder entstehen, die
daher von anderen Betreuern übernommen werden muss.
Besonders problematisch ist die Infektion schwangerer Mitarbeiterinnen in Kinderbetreuungseinrichtungen
durch Erreger, die zu Schäden beim ungeborenen Kind führen können. Neben den Erkrankungen wie Masern
und Windpocken, bei denen aufgrund der hohen klinischen Manifestationsrate (Auftreten des klinischen
Krankheitsbildes) ein Erkrankungsfall in Kinderbetreuungseinrichtungen schnell erkannt wird, verlaufen andere
relevante Erkrankungen wie z.B. die Zytomegalie, in ca. 90% der Fälle ohne Symptome und bleiben daher in
vielen Fällen unbemerkt. Darüber hinaus ist eine Ansteckungsfähigkeit bei den meisten Infektionen schon vor
de Auftreten klinischer Symptome gegeben. Bei der Hepatitis B-Infektion liegen zumeist chronische Infektionen
ohne Beschwerden vor.
Keuchhustenerkrankungen in der Schwangerschaft können zu vorzeitigem Einsetzen von Wehen im Rahmen
der krampfartigen Hustenanfälle führen. Keuchhustenerkrankungen sind im ersten Stadium nicht von normalen
Erkältungskrankheiten unterscheidbar und können auch in späteren Stadien asthmaartig verlaufen und so nicht
diagnostiziert werden. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren
Höhepunkt während der ersten beiden Wochen der Erkrankung und klingt dann allmählich ab (insgesamt etwa
3 Wochen). Bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ist ein befristetes Beschäftigungsverbot
auszusprechen.
Bei häufigem Aufenthalt im Freien besteht je nach Witterungsverlauf in der Zeit von März bis Oktober,
insbesondere aber im Frühling und Frühsommer, eine erhöhte Gefährdung durch Zeckenstiche. Mit einer etwas
geringeren Gefährdung ist im Herbst zu rechnen. In Endemiegebieten (siehe Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission - STIKO - auf der Homepage http://www.rki.de) kann sich hieraus eine erhöhte Gefahr von
Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) ergeben. Hiergegen ist vom Arbeitgeber eine Impfung anzubieten.
Zusätzlich besteht eine erhöhte Gefahr der Infektion mit Erregern der Borreliose. Eine Übertragung der Erreger
auf den Fötus ist möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion ist zu Beginn der Schwangerschaft höher als
im weiteren Verlauf. Etwa bei 30% der infizierten Schwangeren kann es zu Schädigungen der Leibesfrucht
kommen. Deshalb dürfen Schwangere nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen ein Kontakt mit
Zecken wahrscheinlich ist.
Im Gartenbau- und forstwirtschaftlichen Bereich ist auch eine Infektion von Wunden mit anaeroben
Sporenbildnern, die in Erde oder Dünger vorkommen (z.B. Clostridium tetani = Tetanuserreger) möglich. Beim
Schreddern, Kompostieren oder Sieben von Kompost kann daneben auch eine hohe Belastung von Aspergillus
Stand 03/2010
-6fumigatus (Schimmelpilzsporen) auftreten. Die Keime gehören der Risikogruppe 1 und 2 an. Aus diesem Grund
ist die Beschäftigung werdender Mütter mit den hier genannten Arbeiten in der Regel nicht möglich.
Auch andere Infektionskrankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, können zu beruflich
bedingten Krankheiten führen. Voraussetzung dabei ist, dass das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz höher ist als
das außerberufliche Risiko. Das Infektionsrisiko kann insgesamt vorübergehend erhöht sein, z.B. bei deiner
Epidemie (neue Influenza A/H1N1 oder andere). Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein
vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind besteht resultiert daraus ein
Beschäftigungsverbot.
In Säuglings- und Kleinkinderpflegeeinrichtungen sowie bei der Betreuung Behinderter kann sich durch die
Begleitung beim Toilettengang, Windelwechsel etc. ein erhöhtes Gefährdungsrisiko ergeben.
Infektionsprophylaxe vor Eintritt der Schwangerschaft
Eine möglichst frühzeitige Prophylaxe vor Infektionskrankheiten ist der beste Schutz für die Mutter und das
ungeborene Kind. Das Arbeitsschutzgesetz i.V. mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV) verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte beiderlei Geschlechts in Einrichtungen für die
vorschulische Betreuung von Kindern vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach dem
Anhang "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen" arbeitsmedizinisch untersuchen und
beraten zu lassen (Hepatitis A, B, C). Bei der vorschulischen Betreuung von Kindern sind arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen auf Mumps, Masern, Röteln, Windpocken und Keuchhusten anzubieten. Zusätzlich
sollte auf Ringelröteln und Zytomegalie untersucht werden.
Das gleiche gilt für Beschäftigte in Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen. Diese sind nicht nur bei der
vorschulischen Betreuung von Kindern, sondern auch bei der Betreuung von älteren Kindern und Jugendlichen
mit Behinderungen, die ein kleinkindliches Verhalten zeigen, in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt,
durch eine Kinderkrankheit infiziert zu werden. Nach § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV) wird empfohlen, je nach Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
auf Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln und Zytomegalie auch bei der Betreuung
von über 6 Jahre alten Kindern anzubieten.
Die Kosten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen trägt der Arbeitgeber.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wird empfohlen, die Immunitätslage (IgGAntikörper) gegenüber folgenden Krankheitserregern festzustellen:
Röteln
Windpocken
Masern
Mumps
Zytomegalie
Hepatitis B und
Stand 03/2010
-7Keuchhusten.
Bei nicht ausreichender Immunität empfiehlt sich - soweit dies unter Berücksichtigung anderer medizinischer
Aspekte möglich ist - eine Impfung gemäß den STIKO-Empfehlungen vor Eintritt einer Schwangerschaft. Von
Impfungen während der Schwangerschaft wird in der Regel abgeraten.
Daraus ergibt sich, dass in der Regel bei der Betreuung von Kleinkindern bis zum Ende des 3.Lebensjahres eine
Weiterbeschäftigung Schwangerer ohne ausreichende Immunität nur unter erweiterten
Arbeitsschutzmaßnahmen möglich wäre. Dazu gehört das Tragen von Atemschutzmasken. Dies ist in
Kinderbetreuungseinrichtungen zweifellos nicht realisierbar. Die gleichen Infektionswege und
Schutzmaßnahmen sind auch bei älteren Kindern mit kleinkindlichen Verhaltensmustern (z.B. ältere behinderte
Kinder) zu beachten. Schwangere, die ältere Kinder ab dem 4. Lebensjahr (beginnt nach dem 3. Geburtstag)
betreuen, müssen über Infektionsrisiken informiert und zur Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen
angehalten werden (z.B. Tragen von geeigneten Handschuhen bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten,
Händedesinfektion vor den Mahlzeiten, Vermeidung enger Körperkontakte).
 Generelle Maßnahmen:
Schwangere Mitarbeiterinnen in den o.g. Betreuungseinrichtungen ohne ausreichende Immunität müssen
während des in der beigefügten Tabelle aufgeführten möglichen Schädigungszeitraumes für das ungeborene
Kind von der Arbeit freigestellt werden. Außerdem sollte sich die Schwangere wegen der Frage einer
Prophylaxe und Überwachung mit ihrem behandelnden Gynäkologen oder ihrer Gynäkologin beraten.
 Persönliche Schutzmaßnahmen:
Schwangere Betreuerinnen sollten unabhängig von ihrer Immunitätslage während der Schwangerschaft
besondere Schutzmaßnahmen beachten.
Für die Schutzmaßnahmen ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 (www.baua.de)
maßgebend. Bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Exkreten sollten Handschuhe mit ausreichender
Dichtigkeit (AQL-Wert "Accepted Quality Level"< 1,5) getragen werden, z.B. bei Reinigungstätigkeiten,
Windelwechsel, Toilettenhilfe u.ä. Eine Liste geeigneter Handschuhe kann bei der Berufsgenossenschaft
"Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" bezogen werden.
Vor den Mahlzeiten sind die Hände zu desinfizieren und Hautpflegemittel aufzutragen.
Reinigungspersonal
Nach § 16 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit einem Stoff, einer
Zubereitung oder einem Erzeugnis beschäftigt, festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen
Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Aus diesem Grund müssen für die verwendeten Reinigungsmittel
Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Sicherheitsdatenblätter können auch beim Hersteller der Reinigungsmittel
angefordert werden.
Stand 03/2010
-8Mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, dürfen werdende und stillende Mütter nur umgehen, wenn
sichergestellt ist, dass der Grenzwert nicht überschritten wird. Grundsätzlich sind beim Umgang mit
Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, Schutzhandschuhe (CE-Kennzeichnung) zu tragen.
Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den
Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 4 Abs.1 und 6 MuSchG sowie § 5 Abs.1 Nr.2 Verordnung zum Schutze
der Mütter am Arbeitsplatz). Dies kann vor allem dann zutreffen, wenn sie mit Reinigungsarbeiten im
Gesundheitswesen (z.B. Pflegeeinrichtungen), in Laboratorien oder in Kinderbetreuungseinrichtungen
beschäftigt werden
Sofern sich im Abfall erfahrungsgemäß spitze, mit Körperflüssigkeit benetzte Gegenstände befinden, dürfen
werdende Mütter nicht für die Abfallbeseitigung eingesetzt werden.
Nothilfe/Alleinarbeit
Eine Beschäftigung von Schwangeren mit Tätigkeiten, bei denen sie im Notfall unter Verstoß gegen die
Beschäftigungsbeschränkungen Hilfe leisten müssen, ist nicht erlaubt.
Beim Einsatz im Pflegebereich ist durch organisatorische oder personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass die
werdenden Mütter in einem Arbeitsbereich nicht alleine eingesetzt werden. Eine zweite Person muss sich
jederzeit in Rufweite aufhalten, um im Notfall oder bei Bedarf Hilfe leisten zu können. Die werdenden Mütter
müssen ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Arbeitsunterbrechung
Werdende Mütter, die im Stehen oder Gehen beschäftigt werden, müssen jederzeit die Möglichkeit haben, sich
auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Liegemöglichkeit
Zum Ausruhen während der Pausen und, wenn es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit, ist es den
schwangeren Mitarbeiterinnen und stillenden Müttern zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem
geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (§ 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung)
Stand 03/2010
-9Arbeitsplatzwechsel/Freistellung
Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes
von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse
nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so hat der
Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Ist ein Arbeitsplatzwechsel
nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden,
wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
Auch der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen, entbindet den
Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote.
Stand 03/2010
- 10 Informationen zu spezifischen Infektionskrankheiten
Röteln / Hepatitis B:
Für die Überprüfung der Hepatitis B- und der Röteln-Impfung gibt es festgelegte Titerstufen. Werden diese
erreicht, kann von einer ausreichenden Immunität ausgegangen werden.
Röteln:
Titer im Haemagglutinationshemmtest (Röteln) 1:32 und höher. Bei einem Titer von 1:8 oder 1:16 sollte ein
anderer Test zur Bestätigung herangezogen werden.
Haemolysis in Gel-Test (Röteln): pos. Reaktion: Hämolysehof > 9mm
ELISA (EIA) ≥ 15 IU/ml
Hepatitis B:
ELISA (EIA): Titer 100 IE/l nach Abschuss der Grundimmunisierung
Falls kein Titer bestimmt wird, sollte die Bewertung des befundenen Labors verwendet werden.
Windpocken:
ELISA (EIA): > 100IU/ml
(Kreuzreaktion mit Herpes simplex)
Masern, Mumps:
Bei den Impftiterkontrollen für Masern und Mumps existieren für die eingesetzten Testverfahren keine
einheitlichen Bewertungskriterien und sie müssen daher testspezifisch bewertet werde. Für Masern wird in
einigen Studien eine Immunität ab >0,2 IU/ml (ELISA) gesehen.
Keuchhusten:
Bei den Impftiterkontrollen für Keuchhusten existieren für die eingesetzten Testverfahren keine einheitlichen
Bewertungskriterien. Sie müssen daher testspezifisch bewertet werden.
Zytomegalie, Ringelröteln:
Für die Zytomegalieinfektion und die Ringelrötelnvirusinfektion ist eine prophylaktische Impfung derzeit nicht
verfügbar.
Bei der Antikörperbestimmung zum Nachweis von Antikörpern, die auf eine natürlich durchgemachte Infektion
hinweisen, existieren für die eingesetzten Testverfahren keine einheitlichen Bewertungskriterien. Sie müssen
daher testspezifisch bewertet werden.
Zytomegalie:
10-30% aller Kleinkinder bis zu 5 Jahren scheiden das Zytomegalievirus im Urin aus. In Kindergärten wurden
Ausscheidungsraten von 35-68% beobachtet. Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen haben nach der
Literatur ein 5- bis 10-fach höheres Risiko, sich mit dem Zytomegalievirus zu infizieren. Die Infektionsrate ist bei
Stand 03/2010
- 11 der Betreuung von Kleinkindern unter 3 Jahren höher als bei der Betreuung größerer Kinder. Dies kann zum
einen daran liegen, dass das Zytomegalievirus durch Kontakt mit Urin (Windelwechsel, Hilfe beim
Toilettengang) und durch Kontakt mit Speichel (z.B. bei Zärtlichkeiten, Kontakt mit eingespeichelten
Spielsachen, Schnuller bzw. Händen, Abwischen von Speichel bei Kleinkindern) übertragen wird und zum
anderen an der erhöhten Infektionsrate bei Kindern besonders unter 3 Jahren, in geringeren Maße auch bis 5
Jahren. Die Zytomegalie-Seroprävalenz (Anteil der Personen, die bereits eine Infektion durchstanden haben)
wird bei Beschäftigten in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen mit 50-100% angegeben, die der
Normalbevölkerung mit 40-70%. Antikörper bieten zumindest einen partiellen Schutz gegen
Zytomegalieinfektionen des Fötus. So kommt es bei Primärinfektionen der Schwangeren in 35-50% der Fälle zu
einer Übertragung auf das Kind, bei einer Reaktivierung einer bestehenden Infektion nur in 0,2-2% der Fälle.
Nach Übertragung des Virus auf die Leibesfrucht kommt es bei 7-15% der Kinder zu einer konnatalen
Zytomegalieinfektion. Dabei kann es in 15-20% der Fälle zu Spätschäden kommen.
Ringelröteln:
Ringelröteln verlaufen überwiegend in Kleinraumepidemien. Kinder haben das höchste Infektionsrisiko.
Während der Epidemiezeiten kommt es deshalb zu einer raschen Ausbreitung in Kindergärten, Kinderheimen
und Schulen. Das Virus wird durch Tröpfchen infektion übertragen. Etwa80 % der Infektionen verlaufen ohne
Krankheitssymptome. Kommt es bei nicht immunen Schwangeren zu einer Infektion während der
Schwangerschaft, kann das Virus auf das Kind übertragen werden. die Wahrscheinlichkeit der Übertragung liegt
bei 33 %. Das Risiko einer Fruchtschädigung liegt dann bei 20 % der infizierten Kinder In der Leibesfrucht
vermehrt sich das Virus stark zellschädigend. Gewöhnlich kommt es zum Fruchttod und Abort. Alternativ kann
das Kind mit Ergüssen in die Körperhöhlen (Hydrops fetalis) zur Welt kommen. Es kann während der gesamten
Schwangerschaft zur Übertragung des Virus auf das Kind kommen. Nonoue et alii berichteten 2002 über 13
Fälle von Ringelrötelninfektionen in der Schwangerschaft mit 3 Kinder mit Hydrops fetalis, deren Mütter in der
3.-19. Schwangerschaftswoche erkrankt waren. 8 weitere infizierte Kinder waren asymptomatisch, wobei die
Infektionen bei 3 dieser Kinder nach der 20. Schwangerschaftswoche auftraten. Enders et alii berichteten 2004,
dass bei 1018 mit Ringelröteln in der Schwangerschaft infizierten Frauen nur Infektionen bis zur 20. SSW zum
Kindstod führten. Chisaka et alii (2006) führte ebenfall eine prospektive Studie zu Ringelröteln in der
Schwangerschaft bei 478 infizierten Schwangeren durch. Alle 7 Fälle von Hydrops fetalis und Tod des Fötus
waren vor der 20. SSW erworben. Die Schädigungen werden aber oft erst nach einer längeren Latenz sichtbar,
die Erkrankungen des Kindes können also auch noch in späteren Stadien der Schwangerschaft auftreten.
Stand 03/2010
-1Die wichtigsten Infektionen in der Schwangerschaft
mit erhöhten Risiken für die Feten
Krankheiten
Inkuba-
Mögliche
Welche Phase der
Übertra-
Vorbeugende
tionszeit
Schädigung
Schwangerschaft
gung
Impfung/
(Schwangerschafts-
Maßnahmen
Immunität
Woche SSW)
Röteln
ca.
hohe Missbildungsrate
Rubella
14 - 21
%
Rubeola
Tage
7.-9. SSW
(Rötelvirus)
1.-6. SSW
56
Tröpfcheninfektion
25
%
Windpocken
10 - 21
evtl. Früh- oder
Varizellen
Tage
Totgeburt; 1,2 %
ja
10.-12. SSW
20 %
13.-17. SSW
10 %
bis 22. SSW
bei nicht ausreichender Immunität
Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW bei der
Immunität
Betreuung von Kindern/Jugendlichen bis 18
nach
Jahre
Erkrankung
Tröpfchen-
ja
infektion,
bei nicht ausreichender Immunität
Beschäftigungsverbot in der gesamten
(Varicella
angeborenes
1-2 Wochen vor
Schmier-
Immunität
Schwangerschaft bei der Betreuung von Kindern
Zoster-Virus)
Windpockensyndrom,
Entbindung Infektion
infektion
nach
bis
d.h. Hautausschlag,
um den Geburtstermin
Erkrankung
10 Jahre
Gliedmaßenmissbil-
Stand 03/2010
dung, Augendefekte,
Bei der Betreuung von älteren Kindern
geistige Behinderung;
befristetes
kindliche Windpocken
Beschäftigungsverbot bei Auftreten der
meist gutartig
Krankheit in der Einrichtung
-2Masern
8 - 12
Fehl- und
gesamte
Tröpfchen-
Morbillo
Tage
Frühgeburten,
Schwangerschaft
infektion
(Masern-
ja
bei nicht ausreichender Immunität
Beschäftigungsverbot in der gesamten
Masern des
Immunität
Schwangerschaft bei der Betreuung von Kindern
Neugeborenen
nach
im
Erkrankung
Vorschulalter sowie in Einrichtungen, in denen
Virus)
ein
enger Körperkontakt zu den Betreuten besteht,
ansonsten befristetes Beschäftigungsverbot bei
Auftreten der Krankheit in der Einrichtung
Mumps
14 - 25
erhöhte
1.-3. Monat der
Tröpfchen-
(Mumps-
Tage
Frühgeburtsrate,
Schwangerschaft
infektion
schwere Erkrankung
kurz vor der Entbindung
virus)
der Neugeborenen
ja
bei nicht ausreichender Immunität:
- bei der Betreuung von Kindern im
Immunität
Vorschulalter
nach
sowie in Einrichtungen, in denen ein enger
Erkrankung
Körperkontakt zu den Betreuten besteht,
Beschäftigungsverbot in der gesamten
Schwangerschaft,
- ansonsten befristetes Beschäftigungsverbot bei
Auftreten der Krankheit in der Einrichtung
Stand 03/2010
-3Krankheiten
Inkuba-
Mögliche
Welche Phase der
Übertra-
Vorbeugende
tionszeit
Schädigung
Schwangerschaft
gung
Impfung/
(Schwangerschafts-
Maßnahmen
Immunität
Woche SSW)
Zytomegalie
nicht
kindliche Missbildungen
Primärinfektion
Tröpfchen-
CMV
genau
insgesamt selten,
gesamter Zeitraum,
infektion?
(Zytomegalie-
bekannt
hauptsächlich bei
rekurrierende Infektion
Schmier-
Immunität
Erstinfektion der Mutter
u.a. 2. und 3.
infektion?
nach
in der Schwangerschaft,
Trimenon;
in 10-15 % der Fälle u.a.
perinatal bei Geburt
Ausschei-
Leber- u. Milzver-
oder Stillen
dung des
endogene
engeren körperlichen Kontakt vermeiden; bei
größerungen,
Virus in
Reaktivierung
Risiko des Kontaktes mit Körperflüssigkeiten
Mikrocephalie:
Speichel,
möglich
persönliche Schutzausrüstung tragen
Missbildung des
Urin
Gehirns mit
(Kleinkinder
Grundsätzlich sollen werdende Mütter vom
Anfallsleiden, geistige
in
Wickeln
Behinderung,
Tagespflege
freigestellt werden
Chorioretinitis,
zu 17-68 %
Thrombocytopenie mit
positiv)
virus)
nicht möglich
bei nicht ausreichender Immunität
Beschäftigungsverbot bei der Betreuung von
Erkrankung
Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
bei der Betreuung von Kindern ab 3 Jahren
Beachtung von hygienischen Maßnahmen,
stecknadelkopfgroßen
Hautblutungen
Ringel-
8 - 21
für die infizierten Föten
gesamte
Tröpfchen-
Impfung in
bei nicht ausreichender Immunität
Röteln
Tage
Fruchttod oder
Schwangerschaft:
infektion
Vorbereitung
Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW,
Hemmung der
1. Trimenon Abort
Erythema
Erythrocytenbildung
2. Trimenon Hydrops
Immunität
(siehe dazu weitere Erläuterungen auf der Seite
infectiosum
bis hin zur
fetalis
nach
8 und 9)
Erythrocyten-aplasie,
3. Trimenon Totgeburt
Erkrankung
Stand 03/2010
-4(Parvovirus
Hydrops fetalis (Ergüsse
B 19)
in Körperhöhlen)
Hepatitis B
(Therapie u. U. möglich)
50 - 180
Chronische Hepatitis
3 Trimenon, Geburt,
parenterale
Tage
(>90 %)
p.p.
Infektion,
ja
Beschäftigungsverbot bei Tätigkeit in
mit dem Risiko der
Infektion
Immunität
Behindertenkindergärten, Vermeiden eines
Entwicklung einer
über
nach
Blutkontaktes (z.B. Versorgung von
Leberzirrhose
Schleimhaut
Erkrankung
Verletzungen)
und/oder eines
oder
und Ausheilen
durch Tragen von Handschuhen
Leberkarzinoms
Hautverletzu
der Hepatitis B
ngen
(nach
durch Blut,
Ausschluss
Sekrete oder
einer
Exkremente
chronischen
HBV)
Stand 03/2010
bei nicht ausreichender Immunität
-5Krankheiten
Inkuba-
Mögliche
Welche Phase der
Übertra-
Vorbeugende
tionszeit
Schädigung
Schwangerschaft
gung
Impfung/
(Schwangerschafts-
Maßnahmen
Immunität
Woche SSW)
Keuch-
7 - 20
gesamte
Tröpfchen-
husten
Tage
Schwangerschaft,
infektion
ja
befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten
insbesondere letzte
Immunität
der
Monate: verfrühte
nach Impfung
Erkrankung bis 3 Wochen nach Auftreten des
Wehenauslösung bei
oder mikro-
letzten Erkrankungsfalles in der Einrichtung
krampfartigen
biologisch
Hustenanfällen
bestätigter
Erkrankung
innerhalb der
letzten 10
Jahre wahrscheinlich
Weitere Informationen:
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) unter http://www.rki.de
Merkblätter des Robert-Koch-Instituts unter http://www.rki.de
Stand 03/2010
bei nicht ausreichender Immunität
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