Stadt Ulm Zentrale Dienste Personalservice Merkblatt Werdende Mütter bei der Stadt Ulm Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber - unabhängig vom Umfang der Beschäftigung - das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -MuSchG-) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Danach hat der Arbeitgeber insbesondere nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz zu beurteilen, die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und arbeitsplatzbezogen die notwendigen Maßnahmen entsprechend § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu treffen. Falls die werdende Mutter an einem Arbeitsplatz mit Gefährdungspotential weiterarbeitet, muss durch fachgerechte Arbeitsschutzmaßnahmen, die auch von der Schwangeren eingehalten werden müssen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Falls das nicht möglich ist, muss der Arbeitsplatz entsprechend verändert, die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt oder von der Arbeit freigestellt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie stattfindet, bevor eine Gefährdung für die Schwangere oder das ungeborene Kind eintreten kann. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können. Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es wird empfohlen, den Betriebsarzt/die Betriebsärztin bei der Beurteilung zu beteiligen. Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die werdende Mutter nur geringfügig beschäftigt ist. -2Maßnahmen zum Schutz Schwangerer Heben und Tragen Nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs.3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d.h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter ergonomisch günstiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf auch durch die Bedienung dieser Hilfsmittel die körperliche Belastung der werdenden Mutter nicht größer als die dargestellte Belastung sein. Zu den von diesen Beschäftigungsbeschränkungen betroffenen Tätigkeiten gehören z.B. das Umbetten und Umlagern von Patienten ohne geeignete Hilfsmittel, das Betten machen oder Waschen der Patienten, das Schieben von Betten oder Tablett-/Geschirrwagen ohne Hilfe sowie evtl. das Bewegen von Rollstühlen. Beim Einsatz mechanischer Hebelifter ist ebenfalls auf diese Beschäftigungsbeschränkungen zu achten. Häufiges Strecken und Beugen Mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig (mehr als zweimal pro Stunde) erheblich strecken oder beugen müssen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden ( § 4 Abs. 2 Nr.3 MuSchG). Unfallgefahr Nach § 4 Abs. 2 Nr.8 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind. Dies sind z.B. die Gefahren des Ausgleitens, Fallens oder Abstürzens (Besteigen von Leitern, Tritten etc.). Beim Umgang mit potentiell aggressiven, verwirrten betreuten Personen oder mit Personen, bei denen unkontrollierte heftige Bewegungen der Extremitäten möglich sind, ist ebenfalls die Unfallgefahr erhöht. Eine Beschäftigung auf Baustellen ist nur unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsbeschränkungen zulässig. Dies kann auf Baustellen im Allgemeinen nicht gewährleistet werden, so dass in den meisten Fällen eine Beschäftigung auf Baustellen nicht möglich sein wird. Lärm, Erschütterungen Werdende Mütter dürfen nach § 4 Abs. 1 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Von einer schädlichen Einwirkung durch Lärm wird ausgegangen, sofern der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder der Lärm unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden beinhaltet. Unvorhersehbare impulsartige Geräusche können einen Schreckeffekt verursachen, der die werdende Mutter gefährden kann. Gefahrstoffe Stand 03/2010 -3Nach § 4 Abs.1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert erreicht oder überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nachzuweisen. Mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen beschäftigt werden, wenn die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt ist. Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung sind u.a. Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter oder die Kennzeichnung von Gebinden. Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote bestehen hier vor allem beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. In Bereichen, in denen Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen (z.B. formaldehydhaltige Desinfektionsmittel), sollten werdende Mütter nicht eingesetzt werden. Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote bestehen aber auch, wenn in den zu reinigende Räumen mit Gefahrstoffen umgegangen wird (vor allem z.B. in Laboratorien). Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote bestehen auch beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, gebeiztem Saatgut, Düngemitteln oder Insekten- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Da der Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten schwierig ist, sollte der Umgang der werdenden bzw. stillenden Mutter mit Gefahrstoffen besser unterbleiben. Das gilt auch für Aufenthalte in Räumen während dort andere Mitarbeiter mit Gefahrstoffen umgehen. Vor dem Betreten dieser Räume muss durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen gewährleistet sein, dass für die werdende oder stillende Mutter keine Gefährdung mehr besteht. Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Hier sind vor allem auch die Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten (z.B. über die Schleimhaut oder inhalativ). Beim Umgang mit Gefahrstoffen (auch Medikamenten), die nachweislich in die Haut eindringen, ist die Weiterbeschäftigung nur zulässig, wenn die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht. Stand 03/2010 -4Biostoffe Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 dürfen werdende Mütter nicht arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz). Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. Krankheitserreger können – möglicherweise noch unerkannt– vorhanden sein in: - Blut und Blutprodukten - Plasma und Serum - Exsudaten (z.B. Eiter) - Speichel, Tränenflüssigkeiten, serösen Körperflüssigkeiten - Urin und Stuhl. Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiterbeschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gilt z.B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw. Den Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung zu stellen, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) erfüllen. Alle medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455, Teil 1-3) u.a. mit der geforderten Dichtigkeit (Accepted Quality Level < 1,5) erfüllen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastet Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen. Wird mit schneidenden oder stechenden Gegenständen umgegangen wie z.B. Injektionsnadeln, die mit infektiösem Material kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil ein Verletzungsrisiko weiterhin besteht. Unzulässig ist somit die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter z.B. - mit der Blutentnahme, - mit dem Verabreichen von Injektionen. Beim Umgang schwangerer Mitarbeiterinnen mit schneidenden oder stechenden Instrumenten, die mit infektiösem Material kontaminiert sind, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, die im Einzelfall anhand der geltenden rechtlichen Regelungen festgelegt werden. Infektionsgefährdungen Aufgrund des in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln und anderen Infektionen, wie z.B. die Zytomegalie-Erkrankung bei Kleinkindern, besteht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ein ca. doppelt so Stand 03/2010 -5hohes Risiko, sich mit diesen Krankheiten zu infizieren, wie für die deutsche Durchschnittsbevölkerung. Die Infektionen erfolgen durch Tröpfcheninfektion und/oder Kontakt mit Körperflüssigkeiten wie Urin oder Speichel. Die erhöhte Infektionsgefährdung in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen ergibt sich auch aus dem engen Körperkontakt mit den zu betreuenden Kindern. Neben den typischen Kinderkrankheiten ist Hepatitis B eine für Beschäftigte in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen zwar seltene aber relevante Erkrankung, die vor allem durch Blutkontakt übertragen werden kann. Solche Blutkontakte können bei der Notversorgung verletzter Kinder entstehen, die daher von anderen Betreuern übernommen werden muss. Besonders problematisch ist die Infektion schwangerer Mitarbeiterinnen in Kinderbetreuungseinrichtungen durch Erreger, die zu Schäden beim ungeborenen Kind führen können. Neben den Erkrankungen wie Masern und Windpocken, bei denen aufgrund der hohen klinischen Manifestationsrate (Auftreten des klinischen Krankheitsbildes) ein Erkrankungsfall in Kinderbetreuungseinrichtungen schnell erkannt wird, verlaufen andere relevante Erkrankungen wie z.B. die Zytomegalie, in ca. 90% der Fälle ohne Symptome und bleiben daher in vielen Fällen unbemerkt. Darüber hinaus ist eine Ansteckungsfähigkeit bei den meisten Infektionen schon vor de Auftreten klinischer Symptome gegeben. Bei der Hepatitis B-Infektion liegen zumeist chronische Infektionen ohne Beschwerden vor. Keuchhustenerkrankungen in der Schwangerschaft können zu vorzeitigem Einsetzen von Wehen im Rahmen der krampfartigen Hustenanfälle führen. Keuchhustenerkrankungen sind im ersten Stadium nicht von normalen Erkältungskrankheiten unterscheidbar und können auch in späteren Stadien asthmaartig verlaufen und so nicht diagnostiziert werden. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt während der ersten beiden Wochen der Erkrankung und klingt dann allmählich ab (insgesamt etwa 3 Wochen). Bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ist ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen. Bei häufigem Aufenthalt im Freien besteht je nach Witterungsverlauf in der Zeit von März bis Oktober, insbesondere aber im Frühling und Frühsommer, eine erhöhte Gefährdung durch Zeckenstiche. Mit einer etwas geringeren Gefährdung ist im Herbst zu rechnen. In Endemiegebieten (siehe Empfehlungen der Ständigen Impfkommission - STIKO - auf der Homepage http://www.rki.de) kann sich hieraus eine erhöhte Gefahr von Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) ergeben. Hiergegen ist vom Arbeitgeber eine Impfung anzubieten. Zusätzlich besteht eine erhöhte Gefahr der Infektion mit Erregern der Borreliose. Eine Übertragung der Erreger auf den Fötus ist möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion ist zu Beginn der Schwangerschaft höher als im weiteren Verlauf. Etwa bei 30% der infizierten Schwangeren kann es zu Schädigungen der Leibesfrucht kommen. Deshalb dürfen Schwangere nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen ein Kontakt mit Zecken wahrscheinlich ist. Im Gartenbau- und forstwirtschaftlichen Bereich ist auch eine Infektion von Wunden mit anaeroben Sporenbildnern, die in Erde oder Dünger vorkommen (z.B. Clostridium tetani = Tetanuserreger) möglich. Beim Schreddern, Kompostieren oder Sieben von Kompost kann daneben auch eine hohe Belastung von Aspergillus Stand 03/2010 -6fumigatus (Schimmelpilzsporen) auftreten. Die Keime gehören der Risikogruppe 1 und 2 an. Aus diesem Grund ist die Beschäftigung werdender Mütter mit den hier genannten Arbeiten in der Regel nicht möglich. Auch andere Infektionskrankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, können zu beruflich bedingten Krankheiten führen. Voraussetzung dabei ist, dass das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz höher ist als das außerberufliche Risiko. Das Infektionsrisiko kann insgesamt vorübergehend erhöht sein, z.B. bei deiner Epidemie (neue Influenza A/H1N1 oder andere). Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind besteht resultiert daraus ein Beschäftigungsverbot. In Säuglings- und Kleinkinderpflegeeinrichtungen sowie bei der Betreuung Behinderter kann sich durch die Begleitung beim Toilettengang, Windelwechsel etc. ein erhöhtes Gefährdungsrisiko ergeben. Infektionsprophylaxe vor Eintritt der Schwangerschaft Eine möglichst frühzeitige Prophylaxe vor Infektionskrankheiten ist der beste Schutz für die Mutter und das ungeborene Kind. Das Arbeitsschutzgesetz i.V. mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte beiderlei Geschlechts in Einrichtungen für die vorschulische Betreuung von Kindern vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach dem Anhang "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen" arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen (Hepatitis A, B, C). Bei der vorschulischen Betreuung von Kindern sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Mumps, Masern, Röteln, Windpocken und Keuchhusten anzubieten. Zusätzlich sollte auf Ringelröteln und Zytomegalie untersucht werden. Das gleiche gilt für Beschäftigte in Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen. Diese sind nicht nur bei der vorschulischen Betreuung von Kindern, sondern auch bei der Betreuung von älteren Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die ein kleinkindliches Verhalten zeigen, in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt, durch eine Kinderkrankheit infiziert zu werden. Nach § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird empfohlen, je nach Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln und Zytomegalie auch bei der Betreuung von über 6 Jahre alten Kindern anzubieten. Die Kosten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen trägt der Arbeitgeber. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wird empfohlen, die Immunitätslage (IgGAntikörper) gegenüber folgenden Krankheitserregern festzustellen: Röteln Windpocken Masern Mumps Zytomegalie Hepatitis B und Stand 03/2010 -7Keuchhusten. Bei nicht ausreichender Immunität empfiehlt sich - soweit dies unter Berücksichtigung anderer medizinischer Aspekte möglich ist - eine Impfung gemäß den STIKO-Empfehlungen vor Eintritt einer Schwangerschaft. Von Impfungen während der Schwangerschaft wird in der Regel abgeraten. Daraus ergibt sich, dass in der Regel bei der Betreuung von Kleinkindern bis zum Ende des 3.Lebensjahres eine Weiterbeschäftigung Schwangerer ohne ausreichende Immunität nur unter erweiterten Arbeitsschutzmaßnahmen möglich wäre. Dazu gehört das Tragen von Atemschutzmasken. Dies ist in Kinderbetreuungseinrichtungen zweifellos nicht realisierbar. Die gleichen Infektionswege und Schutzmaßnahmen sind auch bei älteren Kindern mit kleinkindlichen Verhaltensmustern (z.B. ältere behinderte Kinder) zu beachten. Schwangere, die ältere Kinder ab dem 4. Lebensjahr (beginnt nach dem 3. Geburtstag) betreuen, müssen über Infektionsrisiken informiert und zur Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen angehalten werden (z.B. Tragen von geeigneten Handschuhen bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Händedesinfektion vor den Mahlzeiten, Vermeidung enger Körperkontakte). Generelle Maßnahmen: Schwangere Mitarbeiterinnen in den o.g. Betreuungseinrichtungen ohne ausreichende Immunität müssen während des in der beigefügten Tabelle aufgeführten möglichen Schädigungszeitraumes für das ungeborene Kind von der Arbeit freigestellt werden. Außerdem sollte sich die Schwangere wegen der Frage einer Prophylaxe und Überwachung mit ihrem behandelnden Gynäkologen oder ihrer Gynäkologin beraten. Persönliche Schutzmaßnahmen: Schwangere Betreuerinnen sollten unabhängig von ihrer Immunitätslage während der Schwangerschaft besondere Schutzmaßnahmen beachten. Für die Schutzmaßnahmen ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 (www.baua.de) maßgebend. Bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Exkreten sollten Handschuhe mit ausreichender Dichtigkeit (AQL-Wert "Accepted Quality Level"< 1,5) getragen werden, z.B. bei Reinigungstätigkeiten, Windelwechsel, Toilettenhilfe u.ä. Eine Liste geeigneter Handschuhe kann bei der Berufsgenossenschaft "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" bezogen werden. Vor den Mahlzeiten sind die Hände zu desinfizieren und Hautpflegemittel aufzutragen. Reinigungspersonal Nach § 16 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis beschäftigt, festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Aus diesem Grund müssen für die verwendeten Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Sicherheitsdatenblätter können auch beim Hersteller der Reinigungsmittel angefordert werden. Stand 03/2010 -8Mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, dürfen werdende und stillende Mütter nur umgehen, wenn sichergestellt ist, dass der Grenzwert nicht überschritten wird. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, Schutzhandschuhe (CE-Kennzeichnung) zu tragen. Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 4 Abs.1 und 6 MuSchG sowie § 5 Abs.1 Nr.2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz). Dies kann vor allem dann zutreffen, wenn sie mit Reinigungsarbeiten im Gesundheitswesen (z.B. Pflegeeinrichtungen), in Laboratorien oder in Kinderbetreuungseinrichtungen beschäftigt werden Sofern sich im Abfall erfahrungsgemäß spitze, mit Körperflüssigkeit benetzte Gegenstände befinden, dürfen werdende Mütter nicht für die Abfallbeseitigung eingesetzt werden. Nothilfe/Alleinarbeit Eine Beschäftigung von Schwangeren mit Tätigkeiten, bei denen sie im Notfall unter Verstoß gegen die Beschäftigungsbeschränkungen Hilfe leisten müssen, ist nicht erlaubt. Beim Einsatz im Pflegebereich ist durch organisatorische oder personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass die werdenden Mütter in einem Arbeitsbereich nicht alleine eingesetzt werden. Eine zweite Person muss sich jederzeit in Rufweite aufhalten, um im Notfall oder bei Bedarf Hilfe leisten zu können. Die werdenden Mütter müssen ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Arbeitsunterbrechung Werdende Mütter, die im Stehen oder Gehen beschäftigt werden, müssen jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen. Liegemöglichkeit Zum Ausruhen während der Pausen und, wenn es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit, ist es den schwangeren Mitarbeiterinnen und stillenden Müttern zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (§ 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung) Stand 03/2010 -9Arbeitsplatzwechsel/Freistellung Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Ist ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Auch der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote. Stand 03/2010 - 10 Informationen zu spezifischen Infektionskrankheiten Röteln / Hepatitis B: Für die Überprüfung der Hepatitis B- und der Röteln-Impfung gibt es festgelegte Titerstufen. Werden diese erreicht, kann von einer ausreichenden Immunität ausgegangen werden. Röteln: Titer im Haemagglutinationshemmtest (Röteln) 1:32 und höher. Bei einem Titer von 1:8 oder 1:16 sollte ein anderer Test zur Bestätigung herangezogen werden. Haemolysis in Gel-Test (Röteln): pos. Reaktion: Hämolysehof > 9mm ELISA (EIA) ≥ 15 IU/ml Hepatitis B: ELISA (EIA): Titer 100 IE/l nach Abschuss der Grundimmunisierung Falls kein Titer bestimmt wird, sollte die Bewertung des befundenen Labors verwendet werden. Windpocken: ELISA (EIA): > 100IU/ml (Kreuzreaktion mit Herpes simplex) Masern, Mumps: Bei den Impftiterkontrollen für Masern und Mumps existieren für die eingesetzten Testverfahren keine einheitlichen Bewertungskriterien und sie müssen daher testspezifisch bewertet werde. Für Masern wird in einigen Studien eine Immunität ab >0,2 IU/ml (ELISA) gesehen. Keuchhusten: Bei den Impftiterkontrollen für Keuchhusten existieren für die eingesetzten Testverfahren keine einheitlichen Bewertungskriterien. Sie müssen daher testspezifisch bewertet werden. Zytomegalie, Ringelröteln: Für die Zytomegalieinfektion und die Ringelrötelnvirusinfektion ist eine prophylaktische Impfung derzeit nicht verfügbar. Bei der Antikörperbestimmung zum Nachweis von Antikörpern, die auf eine natürlich durchgemachte Infektion hinweisen, existieren für die eingesetzten Testverfahren keine einheitlichen Bewertungskriterien. Sie müssen daher testspezifisch bewertet werden. Zytomegalie: 10-30% aller Kleinkinder bis zu 5 Jahren scheiden das Zytomegalievirus im Urin aus. In Kindergärten wurden Ausscheidungsraten von 35-68% beobachtet. Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen haben nach der Literatur ein 5- bis 10-fach höheres Risiko, sich mit dem Zytomegalievirus zu infizieren. Die Infektionsrate ist bei Stand 03/2010 - 11 der Betreuung von Kleinkindern unter 3 Jahren höher als bei der Betreuung größerer Kinder. Dies kann zum einen daran liegen, dass das Zytomegalievirus durch Kontakt mit Urin (Windelwechsel, Hilfe beim Toilettengang) und durch Kontakt mit Speichel (z.B. bei Zärtlichkeiten, Kontakt mit eingespeichelten Spielsachen, Schnuller bzw. Händen, Abwischen von Speichel bei Kleinkindern) übertragen wird und zum anderen an der erhöhten Infektionsrate bei Kindern besonders unter 3 Jahren, in geringeren Maße auch bis 5 Jahren. Die Zytomegalie-Seroprävalenz (Anteil der Personen, die bereits eine Infektion durchstanden haben) wird bei Beschäftigten in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen mit 50-100% angegeben, die der Normalbevölkerung mit 40-70%. Antikörper bieten zumindest einen partiellen Schutz gegen Zytomegalieinfektionen des Fötus. So kommt es bei Primärinfektionen der Schwangeren in 35-50% der Fälle zu einer Übertragung auf das Kind, bei einer Reaktivierung einer bestehenden Infektion nur in 0,2-2% der Fälle. Nach Übertragung des Virus auf die Leibesfrucht kommt es bei 7-15% der Kinder zu einer konnatalen Zytomegalieinfektion. Dabei kann es in 15-20% der Fälle zu Spätschäden kommen. Ringelröteln: Ringelröteln verlaufen überwiegend in Kleinraumepidemien. Kinder haben das höchste Infektionsrisiko. Während der Epidemiezeiten kommt es deshalb zu einer raschen Ausbreitung in Kindergärten, Kinderheimen und Schulen. Das Virus wird durch Tröpfchen infektion übertragen. Etwa80 % der Infektionen verlaufen ohne Krankheitssymptome. Kommt es bei nicht immunen Schwangeren zu einer Infektion während der Schwangerschaft, kann das Virus auf das Kind übertragen werden. die Wahrscheinlichkeit der Übertragung liegt bei 33 %. Das Risiko einer Fruchtschädigung liegt dann bei 20 % der infizierten Kinder In der Leibesfrucht vermehrt sich das Virus stark zellschädigend. Gewöhnlich kommt es zum Fruchttod und Abort. Alternativ kann das Kind mit Ergüssen in die Körperhöhlen (Hydrops fetalis) zur Welt kommen. Es kann während der gesamten Schwangerschaft zur Übertragung des Virus auf das Kind kommen. Nonoue et alii berichteten 2002 über 13 Fälle von Ringelrötelninfektionen in der Schwangerschaft mit 3 Kinder mit Hydrops fetalis, deren Mütter in der 3.-19. Schwangerschaftswoche erkrankt waren. 8 weitere infizierte Kinder waren asymptomatisch, wobei die Infektionen bei 3 dieser Kinder nach der 20. Schwangerschaftswoche auftraten. Enders et alii berichteten 2004, dass bei 1018 mit Ringelröteln in der Schwangerschaft infizierten Frauen nur Infektionen bis zur 20. SSW zum Kindstod führten. Chisaka et alii (2006) führte ebenfall eine prospektive Studie zu Ringelröteln in der Schwangerschaft bei 478 infizierten Schwangeren durch. Alle 7 Fälle von Hydrops fetalis und Tod des Fötus waren vor der 20. SSW erworben. Die Schädigungen werden aber oft erst nach einer längeren Latenz sichtbar, die Erkrankungen des Kindes können also auch noch in späteren Stadien der Schwangerschaft auftreten. Stand 03/2010 -1Die wichtigsten Infektionen in der Schwangerschaft mit erhöhten Risiken für die Feten Krankheiten Inkuba- Mögliche Welche Phase der Übertra- Vorbeugende tionszeit Schädigung Schwangerschaft gung Impfung/ (Schwangerschafts- Maßnahmen Immunität Woche SSW) Röteln ca. hohe Missbildungsrate Rubella 14 - 21 % Rubeola Tage 7.-9. SSW (Rötelvirus) 1.-6. SSW 56 Tröpfcheninfektion 25 % Windpocken 10 - 21 evtl. Früh- oder Varizellen Tage Totgeburt; 1,2 % ja 10.-12. SSW 20 % 13.-17. SSW 10 % bis 22. SSW bei nicht ausreichender Immunität Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW bei der Immunität Betreuung von Kindern/Jugendlichen bis 18 nach Jahre Erkrankung Tröpfchen- ja infektion, bei nicht ausreichender Immunität Beschäftigungsverbot in der gesamten (Varicella angeborenes 1-2 Wochen vor Schmier- Immunität Schwangerschaft bei der Betreuung von Kindern Zoster-Virus) Windpockensyndrom, Entbindung Infektion infektion nach bis d.h. Hautausschlag, um den Geburtstermin Erkrankung 10 Jahre Gliedmaßenmissbil- Stand 03/2010 dung, Augendefekte, Bei der Betreuung von älteren Kindern geistige Behinderung; befristetes kindliche Windpocken Beschäftigungsverbot bei Auftreten der meist gutartig Krankheit in der Einrichtung -2Masern 8 - 12 Fehl- und gesamte Tröpfchen- Morbillo Tage Frühgeburten, Schwangerschaft infektion (Masern- ja bei nicht ausreichender Immunität Beschäftigungsverbot in der gesamten Masern des Immunität Schwangerschaft bei der Betreuung von Kindern Neugeborenen nach im Erkrankung Vorschulalter sowie in Einrichtungen, in denen Virus) ein enger Körperkontakt zu den Betreuten besteht, ansonsten befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Krankheit in der Einrichtung Mumps 14 - 25 erhöhte 1.-3. Monat der Tröpfchen- (Mumps- Tage Frühgeburtsrate, Schwangerschaft infektion schwere Erkrankung kurz vor der Entbindung virus) der Neugeborenen ja bei nicht ausreichender Immunität: - bei der Betreuung von Kindern im Immunität Vorschulalter nach sowie in Einrichtungen, in denen ein enger Erkrankung Körperkontakt zu den Betreuten besteht, Beschäftigungsverbot in der gesamten Schwangerschaft, - ansonsten befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Krankheit in der Einrichtung Stand 03/2010 -3Krankheiten Inkuba- Mögliche Welche Phase der Übertra- Vorbeugende tionszeit Schädigung Schwangerschaft gung Impfung/ (Schwangerschafts- Maßnahmen Immunität Woche SSW) Zytomegalie nicht kindliche Missbildungen Primärinfektion Tröpfchen- CMV genau insgesamt selten, gesamter Zeitraum, infektion? (Zytomegalie- bekannt hauptsächlich bei rekurrierende Infektion Schmier- Immunität Erstinfektion der Mutter u.a. 2. und 3. infektion? nach in der Schwangerschaft, Trimenon; in 10-15 % der Fälle u.a. perinatal bei Geburt Ausschei- Leber- u. Milzver- oder Stillen dung des endogene engeren körperlichen Kontakt vermeiden; bei größerungen, Virus in Reaktivierung Risiko des Kontaktes mit Körperflüssigkeiten Mikrocephalie: Speichel, möglich persönliche Schutzausrüstung tragen Missbildung des Urin Gehirns mit (Kleinkinder Grundsätzlich sollen werdende Mütter vom Anfallsleiden, geistige in Wickeln Behinderung, Tagespflege freigestellt werden Chorioretinitis, zu 17-68 % Thrombocytopenie mit positiv) virus) nicht möglich bei nicht ausreichender Immunität Beschäftigungsverbot bei der Betreuung von Erkrankung Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bei der Betreuung von Kindern ab 3 Jahren Beachtung von hygienischen Maßnahmen, stecknadelkopfgroßen Hautblutungen Ringel- 8 - 21 für die infizierten Föten gesamte Tröpfchen- Impfung in bei nicht ausreichender Immunität Röteln Tage Fruchttod oder Schwangerschaft: infektion Vorbereitung Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW, Hemmung der 1. Trimenon Abort Erythema Erythrocytenbildung 2. Trimenon Hydrops Immunität (siehe dazu weitere Erläuterungen auf der Seite infectiosum bis hin zur fetalis nach 8 und 9) Erythrocyten-aplasie, 3. Trimenon Totgeburt Erkrankung Stand 03/2010 -4(Parvovirus Hydrops fetalis (Ergüsse B 19) in Körperhöhlen) Hepatitis B (Therapie u. U. möglich) 50 - 180 Chronische Hepatitis 3 Trimenon, Geburt, parenterale Tage (>90 %) p.p. Infektion, ja Beschäftigungsverbot bei Tätigkeit in mit dem Risiko der Infektion Immunität Behindertenkindergärten, Vermeiden eines Entwicklung einer über nach Blutkontaktes (z.B. Versorgung von Leberzirrhose Schleimhaut Erkrankung Verletzungen) und/oder eines oder und Ausheilen durch Tragen von Handschuhen Leberkarzinoms Hautverletzu der Hepatitis B ngen (nach durch Blut, Ausschluss Sekrete oder einer Exkremente chronischen HBV) Stand 03/2010 bei nicht ausreichender Immunität -5Krankheiten Inkuba- Mögliche Welche Phase der Übertra- Vorbeugende tionszeit Schädigung Schwangerschaft gung Impfung/ (Schwangerschafts- Maßnahmen Immunität Woche SSW) Keuch- 7 - 20 gesamte Tröpfchen- husten Tage Schwangerschaft, infektion ja befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten insbesondere letzte Immunität der Monate: verfrühte nach Impfung Erkrankung bis 3 Wochen nach Auftreten des Wehenauslösung bei oder mikro- letzten Erkrankungsfalles in der Einrichtung krampfartigen biologisch Hustenanfällen bestätigter Erkrankung innerhalb der letzten 10 Jahre wahrscheinlich Weitere Informationen: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) unter http://www.rki.de Merkblätter des Robert-Koch-Instituts unter http://www.rki.de Stand 03/2010 bei nicht ausreichender Immunität