Zusatzmerkblatt - Gärtnerei/Gartenbau

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Zusatzmerkblatt
„Werdende und stillende Mütter in Gärtnereien und
Gartenbaubetrieben“
Dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen sowie den Personalvertretungen
helfen, spezifische Gefährdungen werdender und stillender Mütter bei Tätigkeiten in Gärtnereien
und Gartenbaubetrieben zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie
Beschäftigungsverbote bzw. –beschränkungen ausreichend zu beachten.
Gesetzliche Grundlagen:
1.
2.
3.
4.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Pflichten des Arbeitgebers:
Neben der Mitteilungspflicht (siehe allgem. Merkblatt) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Arbeitsplatz der werdenden und stillenden Mutter, -ggf. unter Hinzuziehen des Betriebsarztesunter besonderer Berücksichtigung folgender Bestimmungen zu überprüfen:
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•
§2 MuSchG –Gestaltung des Arbeitsplatzes
§§ 3,4 und 6 MuSchG – Beschäftigungsverbote
§ 8 MuSchG – Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
MuSchRiV, wobei in die Beurteilung der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
mit einbezogen werden muss
Bei Beschäftigten in Gärtnereien und Gartenbaubetrieben können Tätigkeiten im Freien während
der Vegetationsperiode in Endemiegebieten zu einer Exposition gegenüber Infektionskrankheiten
führen, die von Zecken übertragen werden.
Auch eine Infektion von Wunden mit aneroben Sporenbildnern, die in der Erde oder im Dünger
vorkommen (z. B. Clostridium tetani), ist möglich.
Das Arbeitsschutzgesetz i. V. mit § 15 Abs. 1, 4 der BioStoffV verpflichtet den Arbeitgeber,
Beschäftigte (unabhängig von ihrem Geschlecht) vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen nach Anhang IV der BioStoffV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu
lassen. Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, hat er eine
Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Stand März 2007
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und
insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d.h. mehr als zweibis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als
zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
unter ergonomisch günstiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert werden.
Schwere körperliche Arbeiten sind z. B. Erdarbeiten oder das Tragen oder Bewegen von großen
Blumenvasen, Pflanzkübeln, schweren Pflanzen usw..
Mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen oder bei denen sie
dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, dürfen werdende und stillende Mütter nicht
beschäftigt werden, dies sind z. B. Pflanzarbeiten, Verlegen von Steinen und Platten, Unkraut
jäten oder Blumenernte.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen
oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden,
wenn der Grenzwert überschritten wird. Außerdem dürfen sie keinen Krebs erzeugenden, Frucht
schädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen ausgesetzt sein.
Zu den Gefahrstoffen, mit denen im Garten- und Landschaftsgartenbau umgegangen wird,
gehören u. a. Pflanzenschutzmittel (Pilz- und Insektenbekämpfungsmittel) oder
Unkrautvernichtungsmittel.
Bei der Gefährdungsbeurteilung muss auch der Aufenthalt in Räumen, z. B. Gewächshäusern
berücksichtigt werden, wenn dort andere Mitarbeiter mit Gefahrstoffen umgehen.
Vor dem Betreten dieser Räume muss durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen gewährleistet
sein, dass für die werdende oder stillende Mutter keine Gefährdung mehr besteht.
Beim Umgang mit Pflanzen, Blumenzwiebeln u. ä., die mit Gefahrstoffen wie z. B.
Pflanzenschutzmittel vorbehandelt sind, müssen ggf. Wartezeiten berücksichtigt werden.
Auf jeden Fall muss beim Umgang mit Gefahrstoffen geeignete Schutzkleidung (z. B.
undurchlässige Schutzhandschuhe) getragen werden.
Im Hinblick auf Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter wird darauf
hingewiesen, dass Schnittblumen meistens deutlich Pflanzenschutzmittel behaftet sind.
Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 dürfen werdende Mütter nicht arbeiten,
soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte
therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des
ungeborenen Kindes gefährden (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Anl. 1
Abs. A Nr. 2).
Sofern werdende und stillende Mütter mit Erde umgehen, z. B. bei Umtopfarbeiten, beim
Bepflanzen etc., sollte ein ausreichender Impfschutz gegen Tetanus (Wundstarrkrampf)
vorliegen.
Bei Tätigkeiten im Freien besteht je nach Witterungsverlauf in der Zeit von März bis Oktober,
insbesondere aber im Frühling und Frühsommer eine erhöhte Gefährdung durch Zeckenbisse. Mit
einer etwas geringeren Gefährdung ist im Herbst zu rechnen.
In Endemiegebieten (siehe Empfehlungen der Ständigen Impfkommission – STIKO-) kann sich
hieraus eine erhöhte Gefahr von Frühsommermeningoencephalitis ergeben. Hiergegen ist vom
Stand März 2007
Arbeitgeber eine Impfung anzubieten. Zusätzlich besteht eine erhöhte Gefahr der Infektion mit
Erregern der Borreliose.
Eine Übertragung der Erreger auf den Fötus ist möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion
ist zu Beginn der Schwangerschaft höher als im weiteren Verlauf. Etwa bei 30% der infizierten
Schwangeren kann es zu Schädigungen der Leibesfrucht kommen. Deshalb dürfen Schwangere
nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen ein Kontakt mit Zecken wahrscheinlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei
denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind. Bei zu hohen
Umgebungstemperaturen ist die Wärmeabfuhr des Körpers nicht ausreichend gewährleistet.
Insbesondere bei länger andauernder Beschäftigung werdender Mütter z. B. in Gewächshäusern
kann es zu schädlichen Einwirkungen von Hitze kommen, wenn die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführten Temperaturen überschritten werden.
Gleiches gilt nach § 6 Abs. 3 MuSchG für stillende Mütter.
Luftfeuchtigkeit
unter 60 % über 60 %
leichte Arbeiten
30 °C 28 °C
mittelschwere Arbeiten 26 °C 24 °C
Werdende Mütter dürfen nach § 4 Abs. 1 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei
denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Von einer
schädlichen Einwirkung durch Lärm wird ausgegangen bei impulshaltigen Geräuschen oder
wenn der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz über 80 dB (A) beträgt.
Erschütterungen können z. B. beim Arbeiten mit Rasenmähern, Baggern o. ä. auftreten.
Gleiches gilt nach § 6 Abs. 2 MuSchG für stillende Mütter.
Arbeiten, bei denen die werdende und stillende Mütter einer erhöhten Unfallgefahr, insbesondere
der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind, sind nicht zulässig, dies sind
z. B. alle gefährlichen Baumarbeiten.
Auf Baustellen kann im allgemeinen die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und
Beschäftigungsbeschränkungen nicht gewährleistet werden, so dass in den meisten Fällen eine
Beschäftigung dort nicht möglich sein wird.
Werdende und stillende Mütter, die im Stehen oder Gehen beschäftigt werden, müssen jederzeit
die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Zum Ausruhen während der Pausen und, wenn es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit,
ist es den schwangeren Mitarbeiterinnen und stillenden Müttern zu ermöglichen, sich auf einer
Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Stand März 2007
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