Anlagen zur Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom

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1. ------IND- 2008 0185 PL-- DE- ------ 20080605 --- --- PROJET
ENTWURF (25b)
VERORDNUNG
DES MINISTERS FÜR INFRASTRUKTUR
vom
Zur Abänderung der Verordnung zu den technischen Anforderungen,
denen Gebäude und deren Standort entsprechen sollen
Auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Pkt. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 Baurecht (GBl. von
2006 Nr. 156, Pos. 1118, und Nr. 170, Pos. 1217 sowie von 2007 Nr. 88, Pos. 587, Nr. 99,
Pos. 665, Nr. 127, Pos. 880 und Nr. 191, Pos. 1373) wird Folgendes verfügt:
§ 1. In der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. April 2002 zu den
technischen Anforderungen, denen Gebäude und deren Standort entsprechen sollen
(Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 75, Pos. 690, von 2003 Nr. 33, Pos. 270 sowie von 2004
Nr. 109, Pos. 1156), werden folgende Änderungen eingeführt:
1) in § 3:
a) Punkt 6 erhält folgenden Wortlaut:
„6) öffentliche Gebäude – darunter versteht man Gebäude, die für den Bereich der
öffentlichen Verwaltung sowie die Justiz, die Kultur, die religiöse Praxis, die
Bildung, das Hochschulwesen, die Wissenschaft, die Erziehung, die gesundheitliche,
gesellschaftliche oder soziale Fürsorge, den Bankenservice, den Handel, die
Gastronomie,
die
Dienstleistungen,
einschließlich
der
Postund
Telekommunikationsdienstleistungen, den Tourismus, den Sport, den Kundendienst
für Fahrgäste im Eisenbahn-, Straßen-, Flug- und Binnenschiffsverkehr bestimmt
sind, sowie Gebäude, die ähnlichen Nutzungen dienen; Büro- und Sozialgebäude
fallen ebenfalls unter diese Gebäude,",
b) die Punkte 15 – 18 erhalten folgenden Wortlaut:
„15) Geländeoberfläche – darunter versteht man die Geländehöhe einer bestimmten
Stelle auf dem Baugrundstück, der im Entwurf zugestimmt wurde,
16) Geschoss – darunter versteht man den überirdischen oder unterirdischen Teil des
Gebäudes, der sich zwischen der Fußbodenoberkante des Daches oder der
höchstgelegenen Fußbodenoberkante des Bodens und der Fußbodenoberkante des
Daches oder auch der Wärmeisolierung des Daches, die über diesem Teil des
Gebäudes liegt, befindet, wobei auch Aufenthaltsräume im Dachraum als Geschosse
gelten sowie die Grundfläche des Gebäudes, die einen Raum für technische
Einrichtungen beherbergt und eine lichte Durchschnittshöhe von mindestens 2 m
aufweist; keine Geschosse sind Aufstockungen über dem Dach, wie z.B.
Maschinenräume des Fahrstuhls, Belüftungs- und Klimazentralen oder Heizräume,
17) Untergeschosse – darunter versteht man Geschosse, deren Gebäudeseiten sich
allesamt mindestens zur Hälfte ihrer lichten Höhe unter der angrenzenden
Geländeoberfläche befinden, und ebenfalls jedes darunterliegende Geschoss,
18) Obergeschosse - darunter versteht man Geschosse, die keine Untergeschosse sind",
c) Punkt 22 erhält folgenden Wortlaut:
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1
„22) biologisch aktives Gelände – darunter versteht man ein Gelände, das mit
Erdboden abgedcekt ist und eine natürliche Vegetation sichert, 50% von Terrassenund Flachdachoberflächen mit solch einer Decke, nicht kleiner als 10 m², sowie die
auf dem Gelände befindlichen Gewässer,“;
2) § 6 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 6. Die Gebäudehöhe, die bestimmten Anforderungen der Verordnung entsprechen
muss, wird von der Geländeoberfläche am tiefstgelegenen Gebäudeeingang gemessen,
der sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes oder eines Teils davon befindet, bis
zur Deckenoberkante einschließlich der Dicke der Wärmeisolierung und der
darüberliegenden Schicht, ohne Berücksichtigung der darüber liegenden
Maschinenräume der Fahrstühle und anderer Betriebsräume, entweder bis zum
höchstgelegenen Punkt des Flachdaches oder bis zur Bedachung des Gebäudes, die
sich direkt über den Aufenthaltsräumen befindet.";
3) § 9 erhält folgenden Wortlaut:
„1. Die in der Verordnung geforderten Abmessungen gelten als eingehalten, wenn die
Oberflächenendbearbeitung der Gebäudeteile abgeschlossen ist, und bezogen auf die
Türbreite, wenn die Abmessungen des lichten Türrahmens erfüllt sind.
2. Die Dicke des Türflügels darf nach dem Öffnen den Öffnungswinkel des lichten
Türrahmens nicht verringern.
3. Die in der Verordnung festgelegten Abstände zwischen Gebäuden, baulichen Anlagen
oder Grenzen von Baugrundstücken werden auf Grundstücksniveau an der Stelle ihres
geringsten Abstandes voneinander gemessen.
4. Für bereits bestehende Gebäude wird eine Abmessung ohne Berücksichtigung der
Dicke der Wärmeisolierungsschichten, des Verputzes oder der Außenverkleidung
zugelassen, wobei das nicht für Außenwände von Gebäuden gilt, die unmittelbar an
der Grundstücksgrenze liegen.
5. Ein Verzeichnis der Polnischen Normen, die in der Verordnung angeführt wurden, ist in
Anlage 1 der Verordnung aufgeführt.“;
4) § 12 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 12.1. Wenn aus den Vorschriften § 13, 60 und 271 – 273 oder aus gesonderten
Vorschriften, welche die zulässigen Abstände bestimmter Bauten zu Gebäuden
festlegen, keine anderen Anforderungen hervorgehen, soll der Abstand des Gebäudes
auf dem Baugrundstück zum benachbarten Baugrundstück nicht weniger betragen als:
1) 4 m – wenn eine Außenwand mit Fenster- oder Türöffnungen zu dieser Grenze
zeigt,
2) 3 m – wenn eine Außenwand ohne Fenster- oder Türöffnungen zu dieser Grenze
zeigt.
2. Ein Gebäude darf, für den in Abs. 1 Punkt 2 genannten Fall, in einem Abstand von 1,5
m von der Grenze oder direkt an ihr liegen, wenn das aus dem Bebauungsplan oder
aus den Bebauungs- und Bewirtschaftungsbedingungen des Geländes hervorgeht.
3. Für Einfamilienhäuser gilt, unter Beachtung der Vorschriften in § 13, 60 und 271 – 273
sowie gesonderter Vorschriften:
1) ein Gebäude mit einer Außenwand ohne Fenster- und Türöffnungen darf direkt an
der Grenze zum benachbarten Baugrundstück, das eine Breite von höchstens 16 m
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hat, oder mit einem kleineren Abstand als in Abs. 1 Punkt 2 genannt zu diesem
liegen, jedoch nicht weniger als 1,5 m,
2) ein Gebäude darf direkt an der Grenze zum benachbarten Baugrundstück liegen,
wenn es mit der Gesamtfläche seiner Außenwand die Außenwand des bereits
bestehenden Gebäudes auf dem benachbarten Grundstück oder die des dort
geplanten Gebäudes, für das eine Baugenehmigung vorliegt, berührt, vorausgesetzt
sein innerhalb des Bereiches von 3 m entlang der Grundstücksgrenze verlaufendes
Gebäudeteil nicht länger und höher sein wird als das des bereits bestehenden oder
geplanten Gebäudes auf dem benachbarten Baugrundstück,
3) der Ausbau eines bereits bestehenden Gebäudes, das in einem geringeren als in Abs.
1 festgelegten Abstand von der Grenze zum benachbarten Baugrundstück gelegen ist,
ist erlaubt, wenn innerhalb eines Bereiches von 3 m entlang dieser Grenze seine
derzeitigen Abmessungen bestehen bleiben, die Aufstockung eines solchen
Gebäudes um nicht mehr als ein Geschoss ist ebenfalls gestattet, dabei darf die
aufgestockte Außenwand, die in einer Entfernung von weniger als 4 m von der
Grenze gelegen ist, weder Fenster- noch Türöffnungen haben,
4) Wirtschaftsgebäude und Garagen mit einer Länge von maximal 5,5 m und einer
Höhe von maximal 3 m dürfen direkt an der Grenze zum benachbarten
Baugrundstück oder in einem Abstand von mindestens 1,5 m zu einer Außenwand
ohne Fenster- oder Türöffnungen liegen.
4. Die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück, wie in Abs. 2 und 3 beschrieben,
beeinflusst das benachbarte Baugrundstück im Sinne des Artikels 3 Punkt 20 des
Baurechts.
5. Der Abstand zur Grenze des benachbarten Baugrundstücks darf nicht geringer sein als:
1) 1,5 m zur Dachtraufe, zum Sims, zum Balkon oder der Türüberdachung und zu
Gebäudeteilen, wie einer Galerie, einer Terrasse, einer Außentreppe oder Rampe,
2) 4 m zu einer im Dach oder in die Dachfläche eingelassenen Fensteröffnung, die zu
dieser Grenze zeigt.
6. Ein Gebäude für Inventar oder ein Wirtschaftsgebäude darf sich, unter
Berücksichtigung der Vorschriften in § 13, 60 und 271 – 273 und gesonderter
Vorschriften, mit seinen Außenwänden, die über Fenster- und Türöffnungen verfügen,
nicht in einem geringeren Abstand als 8 m von der Außenwand eines sich auf dem
benachbarten Baugrundstück befindlichen Wohngebäudes, eines Mehrfamilienhauses,
eines öffentlichen Gebäudes oder eines Gebäudes, für das bereits eine
Baugenehmigung erteilt wurde, befinden, vorbehaltlich Abs. 3 Punkt 4.
7. Nicht festgelegt wird der Abstand von vollkommen unter Grundsrücksniveau liegenden
Gebäudeteilen und Gebäuden, die Funktionen für die Nutzung des Gebäudes haben, zu
der Grenze des benachbarten Baugrundstücks.“;
5) in § 19:
a) Abs. 1 Punkt 1 erhält folgenden Wortlaut:
„1) 7 m – bei bis zu einschließlich 4 Plätzen,“,
b) Abs. 2 Punkt 1 erhält folgenden Wortlaut:
„1) 3 m – bei bis zu einschließlich 4 Plätzen,“;
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6) § 54 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„1. Öffentliche Gebäude, Mehrfamilienhäuser, Sammelunterkünfte, die keine Kasernen
sind sowie jedes andere Gebäude, deren höchstes Geschoss einen Aufenthaltsraum für
mehr als 50 Personen bietet und in dem der Höhenunterschied zu den
Fußbodenoberkanten des ersten und des höchsten Obergeschosses, das kein zweites
Stockwerk in einer zweistöckigen Wohnung bildet, 9,5 m überschreitet, Gebäude der
Gesundheitsfürsorge, die zwei oder mehr Obergeschosse haben und Gebäude der
Sozialfürsorge müssen mit einem Personenfahrstuhl ausgerüstet werden.“;
7) § 56 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 56. Mehrfamilienhäuser, Sammelunterkünfte und öffentliche Gebäude müssen mit
Telekommunikationseinrichtungen ausgestattet sein und je nach Bedarf auch mit
anderen Anlagen, wie z.B. Industriefernsehen, Klingel- oder Gegensprechanlagen, auf
eine Art und Weise, die die Anlagen vor dem Zugang Unbefugter schützt.“;
8) in § 59 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Aufenthaltsräume sowie öffentlich zugängliche Räume (für die Kommunikation)
müssen über eine künstliche Beleuchtung entsprechend den Nutzungsbedürfnissen
verfügen.“;
9) in § 68 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Die Grenzwerte von ortsfesten Treppen in Gebäuden unterschiedlicher Nutzung legt
nachfolgende Tabelle fest:
Nutzbare
Mindestbreite (m)
Bestimmung der Gebäude
Maximale
Stufenhöhe
(m)
Treppen
lauf
Treppenabs
atz
1
2
3
4
Einfamilienhäuser und Gehöfte sowie zweistöckige
Wohnungen
0,8
0,8
0,19
Mehrfamilienhäuser, Sammelunterkünfte*) sowie
öffentliche Gebäude*), ausgenommen Gebäude der
Gesundheitsfürsorge, und Produktions-*), Lagersowie Dienstleistungsgebäude, in denen mehr als 10
Personen beschäftigt sind
1,2
1,5
0,175
Kindergärten und Krippen
1,2
1,3
0,15
Gebäude der Gesundheitsfürsorge*)
1,4
1,5
0,15
Eingebaute und frei stehende Garagen (mit mehreren
Stellplätzen) sowie Dienstleistungsgebäude, in denen
mehr als 10 Personen beschäftigt sind
0,9
0,9
0,19
Treppen in allen Gebäuden, unabhängig von deren
Nutzungszweck, die in Untergeschosse, Betriebsräume und ungenutzte Dachräume führen
0,8
0,8
0,2
*) Für diese Gebäude sollte die Breite des Treppenlaufs und Treppenabsatzes unter Berücksichtigung der in Abs. 2 festgelegten Anforderungen übernommen werden.“; 2.”;
10) in § 85 erhält Abs. 2 Punkt 3 folgenden Wortlaut:
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„3) die nach außen schwingende Tür zu den Toilettenkabinen muss eine Mindestbreite
von 0,8 m, und in behindertengerechten Toilettenkabinen eine Mindestbreite von
0,9 m haben,“;
11) in § 96 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Briebsräume, in denen Anlagen für Lärm- und Erschütterungsemissionen installiert
sind, dürfen in unmittelbarer Nähe zu Wohnräumen liegen, vorausgesetzt es werden
bauliche und materielle Vorkehrungen getroffen, die die benachbarten Räume gemäß
den Anforderungen in § 323 Abs. 2 Punkt 2 und § 327 der Verordnung sowie den
Polnischen Normen bezüglich der Grenzwerte der Schallpegel in Räumen sowie der
Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Gebäude und Menschen in
Gebäuden, vor der belastenden Einwirkung dieser Anlagen schützen.";
12) in § 97 erhält Abs. 5 folgenden Wortlaut:
„5. Betriebsräume, die für die Verlegung von Kabelleitungen in Gebäuden vorgesehen
sind (Tunnel und Kabelräume), sollen die Anforderungen gemäß der Norm des
Verbandes Polnischer Elektriker Nr. NSEP-E-004:2003 für Elektroenergetische und
Signalkabelleitungen erfüllen. Projektierung und Bau.“;
13) in § 108 Abs. 1 wird Punkt 4 hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„4) mechanisch, mit Gaswarnsensoren für die nicht zu überschreitende
Gaskonzentration von Propan und Butan in Garagen, in denen das Parken von mit
Propan oder Butan betriebenen Autos erlaubt ist und in denen die
Fußbodenoberfläche unter dem Geländeniveau liegt.“;
14) § 111 wird aufgehoben;
15) in § 113:
a) wird Abs. 3a hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„3a. Warmwasserversorgungsanlage:
1) zentral – beginnt direkt hinter der Armatur, die diese Anlage von dem individuellen
Absperrhahn, dem gemeinschaftlichen Absperrhahn oder vom Heizkeller trennt, und
endet an den Zapfstellen,
2) örtlich – beginnt direkt hinter der Armatur, die auf der Kaltwasserleitung die Geräte
von der Warmwasserbereitung trennt, und endet an den Zapfstellen,
Abs. 5-7 erhalten folgenden Wortlaut:
„5. Kaltwasserversorgungsanlagen müssen die Anforderungen, die in gesonderten
Vorschriften bezüglich des Brandschutzes festgelegt sind, erfüllen.
6. Die in der Wasserversorgungsanlage verwendeten Komponenten müssen unter
Berücksichtigung des Korrosionsgrades des Wassers ausgewählt werden, so dass
keine Qualitätsminderung des Wassers sowie der Lebensdauer der Anlage erfolgt, und
damit auch keine negative Wechselwirkung der Materialien, aus denen die
Komponenten hergestellt sind, stattfindet.
7.
Wasserversorgungsanlagen
müssen
gemäß
den
Anforderungen
für
Rückflussverhinderer, die in der Polnischen Norm für den Schutz vor Rückfluss
festgelegt sind, über einen Rücklaufschutz verfügen, der eine Verunreinigung des
Wassers verhindert.
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c) aufgehoben wird Abs. 8;
16) in § 120:
a) Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Warmwasserversorgungsanlagen müssen an den Zapfstellen die Wasserentnahme bei
mindestens 55ºC und höchstens 60ºC ermöglichen.“
b) Abs. 2a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„2a. Warmwasserversorgungsanlagen müssen eine dauerhafte oder temporäre
Desinfektion in Form eines chemischen oder physischen Verfahrens (u.a. die
temporäre Anwendung des thermischen Desinfektionsverfahrens) ermöglichen, ohne
die Lebensdauer der Anlage und der in ihr verarbeiteten Komponenten zu verkürzen.
Für die Durchführung einer thermischen Desinfektion ist an den Zapfstellen eine
Wassertemperatur von mindestens 70ºC und maximal 80ºC erforderlich.“;
17) in § 122 wird Abs. 3 aufgehoben 3;
18) § 124 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 124. Schwerkraftentwässerungsanlagen können innerhalb eines Gebäudes, in dem
kurzfristig der Ablauf von Abwasser durch die Schwerkraft nicht möglich ist, erst
dann installiert werden, wenn eine Rücklaufsicherung, die mit Hilfe eines
Abwasserpumpwerks arbeitet, eingebaut wird, gemäß den Anforderungen der
Polnischen
Norm
zur
Planung
von
Abwasserpumpwerken
in
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden oder Rückstausicherungen
und gemäß den Anforderungen der Polnischen Norm für Rückstausicherungen in
Gebäuden.“;
19) in § 125:
a) erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Abflussleitungen (Fallrohre) von Schwerkraftentwässerungsanlagen müssen als belüftete
Leitungen über das Dach geführt werden und über die oberen Fenster- und Türkanten,
die sich in einem Bodenabstand von nicht mehr als 4 m zu der Rohrmündung befinden.“,
b) Abs. 4 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„4. Für den Fall, dass die Höhe der Abflussleitung (Fallrohr) der
Schwerkraftentwässerungsanlage 10 m übersteigen sollte, müssen die
Zugangsverbindungen auf dem niedrigsten Geschoss die Polnischen Normen zur
Planung von Abwasseranlagen erfüllen.“;
20) in § 133:
a) erhält Abs. 4 folgenden Wortlaut:
„4. Die in der Wasserheizanlage verwendeten Komponenten müssen unter
Berücksichtigung der Polnischen Normen zur Wasserqualität in den Heizanlagen
sowie unter Berücksichtigung der Wasserkorrosion und der Möglichkeit eines
Korrosionsschutzes ausgewählt werden.“,
b) Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut:
„7. Die Verwendung von Festbrennstoffkesseln für geschlossene Wasserheizanlagen mit
Membran-Ausdehnungsgefäß ist verboten, mit Ausnahme von Festbrennstoffkesseln
mit einer nominalen Heizleistung bis 300 kW, die mit einer Anlage zum Auffangen
der Wärme ausgestattet sind.";
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6
21) In § 135 wird Abs. 6 aufgehoben; 6;
22) in § 136:
a) erhalten Abs. 1 und 2 folgenden Wortlaut:
„1. Heizräume für Festbrennstoffkessel und Speicherräume für Brennstoff und Kühler
sowie Heizräume für Heizölkessel und Vorratsräume für Heizöl müssen den
Vorschriften der Verordnung in § 220 Abs. 1 entsprechen.
2. Festbrennstoffkessel mit einer nominalen Heizleistung bis 25 kW müssen in separaten
technischen Betriebsräumen im Untergeschoss auf Höhe beheizter Räume oder in
anderen Räumen installiert werden, in denen Heizkessel mit einer höheren nominalen
Heizleistung installiert werden dürfen. Der Brennstoffspeicher muss in einem
separaten technischen Betriebsraum in Kesselnähe oder in einem Raum, in dem sich
der Kessel befindet, liegen. Die Räume, in denen sich die Heizkessel befinden sowie
die Räume für den Brennstoffspeicher müssen den in den Polnischen Normen über
eingebaute Heizräume für Festbrennstoff festgelegten Anforderungen entsprechen.“,
Abs. 2a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„2a. Festbrennstoffkessel mit einer nominalen Heizleistung bis 10 kW können in
folgenden Gebäuden, die in § 132 Abs. 3 genannt wurden, auf Höhe beheizter Räume,
in Räumen, die keine Wohnräume sind, installiert werden:
1) mit einer Kubatur des Richtwertes 4 m3/kW der nominalen Heizleistung, aber
nicht weniger als 30 m3,
2) die Anforderungen der Belüftung, wie in § 150 Abs. 9 festgelegt, erfüllen,
3) die über einen Schornsteinkanal, wie in § 140 Abs. 1 und 2 sowie § 145 Abs. 1
geregelt, verfügen,
4) die eine minimale Luftzufuhr von 10 m3/h pro 1 kW nominale Heizleistung für die
Verbrennung sicherstellen
- die den in den Polnischen Normen festgelegten Anforderungen an eingebaute
Heizräume für Festbrennstoff entsprechen.“,
c) Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
„3. Festbrennstoffkessel mit einer nominalen Heizleistung über 25 kW bis 2000 kW
müssen in separaten Betriebsräumen im Untergeschoss oder auf Geländeniveau
installiert werden. Die Brennstoff- und Schlackelager müssen in separaten
Betriebsräumen direkt neben dem Heizraum untergebracht sein, und eine gesicherte
Zufahrt für die Brennstofflieferung und den Abtransport von Schlacke und Asche
haben. Räume, in denen sich Heizkessel befinden sowie Räume für den
Brennstoffspeicher müssen den in den Polnischen Normen festgelegten
Anforderungen an eingebaute Heizräume für Festbrennstoff entsprechen.“,
d) Abs. 12 erhält folgenden Wortlaut:
„12. Der Abgasabzug aus Heizölkesseln muss die Anforderungen für Gasanlagen erfüllen,
die in § 174 Abs. 1, 2, 5, 6, 8 und 9 geregelt sind.“;
23) in § 140 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Der kleinste Querschnitt des gemauerten Schornsteinkanals mit natürlichem Zug und
des Rauchkanals muss mindestens 0,14 m und bei der Verwendung von metallischen
Schornsteineinsätzen mindestens 0,12 m betragen.“;
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24) § 153 erhält folgenden Wortlaut:
„1. Die Lüftungsrohre und -anlagen der künstlichen Lüftung und der Klimatisierung
müssen derart geplant und errichtet werden, dass die Schmutzablagerungen an ihren
Innenflächen verringert werden und nicht in Kontakt mit der Umluft kommen.
2. Die Rohre müssen einen der voraussichtlichen Luftströmung angemessenen Querschnitt
haben sowie eine an den Höchstdruck und die geforderte Dichtheit der Rohre
angepasste Konstruktion, unter Berücksichtigung der Polnischen Normen zur
Festigkeit und Dichtheit von Rohren.
3. Die Materialeigenschaften der Rohre sowie ihre Oberflächenversiegelung müssen an
die Parameter der durchströmenden Luft sowie an die vorherrschenden Bedingungen
an ihrem Montageort angepasst werden.
4. Rohre, die an Orten montiert werden, wo sie mechanischen Beschädigungen ausgesetzt
sein könnten, müssen vor solchen Beschädigungen geschützt werden.
5. Die Rohre müssen mit Putzöffnungen ausgestattet sein, die den Polnischen Normen für
Rohrelemente entsprechen, die eine Wartung vereinfachen und die eine Reinigung von
innen ermöglichen, Gleiches gilt auch für andere Anlagen und Befestigungselemente,
soweit ihre Konstruktion keine andere Reinigungsweise als durch die Öffnungen
zulässt, wobei sie nicht in Räumen mit hohen Hygienestandards installiert sein dürfen.
6. Rohre, die durch nicht beheizte Räume geleitet werden, müssen über eine
Wärmeisolierung, unter Berücksichtigung der in § 267 Abs. 1 festgelegten
Anforderungen, verfügen.
7.
Rohre der Klimaanlage, der Luftrückführung sowie solche, die zur
Wärmerückgewinnungsanlage führen und Rohre, die die Außenluft durch erwärmte
Räume führen, müssen über eine Wärme- und Feuchtigkeitsisolierung verfügen.
25) in § 154 erhält Abs. 9 folgenden Wortlaut:
„9. Die Anlagen der künstlichen Belüftung und Klimatisierung müssen über einen
Durchlass an der Stelle verfügen, an der eine Regelung der Anlage möglich ist und
ebenso über eine Absperrung der Außenluftzufuhr und des Innenluftaustritts. Diese
Anforderung betrifft nicht Überdrucklüftungen, die für vorübergehende Arbeiten als
Schwerkraftlüftungen gedacht sind.
26) in § 155 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Falls in Räumen eine andere Lüftung als die Überdrucklüftung oder die
Gleichdrucklüftung zum Einsatz kommt, muss die benötigte Außenluftzufuhr mittels
Anblasanlagen an den Fenstern, Balkontüren oder anderen äußeren Abtrennungen
sichergestellt werden.“;
27) in § 156:
a) erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Gasthermen, die mit Flüssiggas aus ortsfesten Tanks oder Flaschenbatterien betrieben
werden und sich auf dem Baugrundstück außerhalb des Gebäudes befinden, bestehen
aus dem Leitungssystem hinter dem Hauptventil, das die Tankanlage, die Flasche oder
die Sammelflaschen, die ins Gebäudeinnere oder nach draussen führen, trennt, samt
der Armatur, den Formstücken und anderem Zubehör, den Gasverbrauchszählern, den
Gasanlagen mit Zubehör sowie Abgasleitungen oder Luft-Abgasleitungen, die die
Abgase direkt hinter das Gebäude oder durch Rohre in der Wand abführen.“,
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b) Abs. 5 und 6 werden hinzugefügt und erhalten folgenden Wortlaut:
„5. Die Flüssiggastankanlage bildet ein System bestehend aus einem oder mehreren Tanks
mit Armaturen und Zubehör sowie aus einem Gasanschluss mit einem
Hauptabsperrventil.
6. Die für Gasthermen geltenden Anforderungen, die in der Verordnung genannt wurden,
beziehen sich nicht auf Installationen, die in der Landwirtschaft und der industriellen
Produktion (und Technologie) eingesetzt werden.
28) in § 158 erhält Abs. 7 folgenden Wortlaut:
„7. Die an das Gasnetz angeschlossene und aus metallischen Rohrleitungen bestehende
Gastherme muss durch den Einbau einer Isolation an der Zuleitung der metallischen
Rohrleitung ins Gebäude vor Streuströmen geschützt werden.
29) in § 163:
a) wird Abs. 1a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„1a. Die Rohrleitungen von Gasthermen müssen gemäß den in den Polnischen Normen
festgelegten Anforderungen für die Dichtheit und Festigkeit bezüglich der
Gasleitungen hergestellt werden.“,
b) Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:
„4. In Einfamilienhäusern, Gehöften und Ferienhäusern müssen die Gasleitungen und in
den übrigen Gebäuden nur die Leitungen hinter den Gaszählern oder den
Abzweigungen, die zu den einzelnen Wohnungen oder Nutzräumen führen, aus
Rohren gefertigt sein, von denen in Abs. 2 die Rede ist und die mittels Verschraubung
miteinander verbunden sein können oder aus Kupferrohren, die mittels Hartlot
miteinander verlötet sind. Andere Rohrverbindungsmöglichkeiten sind zulässig, wenn
diese die in den Polnischen Normen festgelegten Anforderungen für die Dichtheit und
Festigkeit bezüglich der Gasleitungen für Gebäude erfüllen.“,-{}30) in § 164 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„2. Es ist untersagt, Rohrleitungen und andere Rohrverbindungsarten von Gasthermen mit
Gewindeverschraubungen durch Wohnräume zu führen, wenn diese eine Gefahr für
die Hausbewohner darstellen können.“;
31) in § 166 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Die Abmessvorrichtungen des Gasverbrauchs, nachfolgend „Gaszähler“ genannt, die
den Anforderungen der Polnischen Norm für Gaszähler entsprechen, müssen für jeden
Verbraucher getrennt installiert und vor dem Zugang unbefugter Personen gesichert
werden.“;
32) in § 174:
a) erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Gasheizanlagen, wie z. B. Heizungskessel, Durchlauferhitzer, unabhängig von ihrer
Heizbeanspruchung, müssen permanent an individuelle, den technischen Vorgaben des
Anlagenherstellers entsprechende, Abgaskanäle angeschlossen sein, die in den
Vorschriften für grundsätzliche Anforderungen für Heizgasanlagen genannt werden.“,
b) Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
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„6. Die Abgasleitungen und –kanäle, die die Abgase aus den Gasheizanlagen ableiten,
müssen an die Betriebsbedingungen der jeweiligen Anlage angepasst werden, die in
Abs. 1 genannt wurden.“; 1.”;
33) in § 175 erhalten Abs. 2 und 3 folgenden Wortlaut:
„2. Die in Abs. 1 Punkt 2 genannten Rohrleitungsmündungen müssen sich mindestens 2,5
m über Geländeniveau befinden. Das Anbringen dieser Mündungen unterhalb von 2,5
m, jedoch nicht unter 0,5 m des Geländeniveaus ist gestattet, wenn sich in einer
Entfernung von mindestens 8 m kein Spielplatz oder andere Erholungsplätze befinden.
3. Der Abstand zwischen den in Abs. 1 genannten Rohrleitungsmündungen darf nicht
weniger als 3 m und der Abstand dieser Mündungen zur nächstgelegenen Kante
geöffneter Fenster und verdeckter Risalite muss mindestens 0,5 m betragen.“;
34) § 179 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 179. 1. Die Gasthermen in Gebäuden oder Gebäudekomplexen können aus einem
Flüssiggastank oder einem Tanksystem versorgt werden, vorbehaltlich gesonderter
Bestimmungen.
2. Die Anzahl oberirdischer Tanks im System darf nicht 6 Stück übersteigen und ihr
gemeinsames Volumen darf nicht größer als 100 m3 sein. Der Abstand zwischen den
oberirdischen Tanksystemen muss folgender sein:
1) 7,5 m – falls das Volumen des Tanksystems nicht 30 m3 übersteigt,
2) 15 m – falls das Volumen des Tanksystems 30 m3 übersteigt.
3. Die Flüssiggastanks dürfen nicht in einer Geländemulde, an feuchten Orten sowie in
einer Entfernung unter 5 m von Gräben, Brunnen oder Abwassereinläufen stehen.
4. Den erlaubten Abstand von Flüssiggastanks zu Wohnhäusern, Sammelunterkünften und
öffentlichen Gebäuden sowie zwischen den Tanks gibt die nachfolgende Tabelle an:
Bodentank in m
unterirdischem Tank in
m
bis 3
2
3
3
1
Abstand zum
benachbarten
oberirdischem
oder
unterirdischem
Tank in m
4
1
über 3 bis 5
5
2,5
1
über 5 bis 7
7,5
3
1,5
über 7 bis 10
10
5
1,5
über 10 bis 40
20
10
über 40 bis 65
30
15
über 65 bis 100
40
20
Nominales
Tankvolumen
in m3
1
Abstand von Wohnhäusern,
Sammelunterkünften und öffentlichen
Gebäuden zum:
¼ des
Durchschnitts
zweier
benachbarter
Tanks
5. Der zulässige Abstand von Flüssiggastanks zu Produktions- und Lagergebäuden darf
für Tanks mit dem Volumen:
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1) bis 10 m3 - nicht weniger als die in der Tabelle festgelegte Entfernung in Abs. 4, in
Spalte 2 und 3, betragen,
2) mehr als 10 m3 - nicht weniger als die Hälfte der in der Tabelle festgelegten
Entfernung in Abs. 4, in Spalte 2 und 3, betragen.
6. Der Abstand der Flüssiggastanks zum benachbarten Baugrundstück darf nicht kleiner
sein als die Hälfte des in der Tabelle von Abs. 4, Spalten 2 und 3, festgelegten
Abstandes, unter Einhaltung des geforderten Abstandes zur gegebenen Gebäudeart.
7. Die in der Tabelle in Abs. 4, Spalten 2 festgelegten Abstände können um 50%
verringert werden, wenn eine freistehende Brandschutzwand mit einer
Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 errichtet wird, die zwischen dem
Flüssiggastank und dem Gebäude steht. Die Abmessungen der freistehenden Wand
sowie ihr Abstand zum Tank müssen derart angepasst werden, dass der Tank von dem
Teil des Gebäudes verdeckt ist, der sich in einem geringeren Abstand, als in der
Tabelle in Abs. 4, in Spalte 2 und 3, angegeben ist, vom freistehenden Punkt des Tanks
befindet.
8. Der Flüssiggastank mit einem Volumen bis zu 10 m3 darf in einem Abstand, der in Abs.
7 genannt wurde, bis zum Gebäude auch dann verringert werden, wenn die vertikale
Wandseite des Gebäudes mit einer Mindestbreite vom Aufriss des Tanks, an seinen
beiden Seiten um 2 m vergrößert und von derselben Höhe wie das Gebäude ist, eine
Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 hat und sich in dem
Außenwandabschnitt weder Fenster- noch Türöffnungen befinden.
9. Der Abstand des Flüssiggastanks zum Grundriss einer Außenhochspannungsleitung und
zu den Oberleitungen von Bahnen oder Straßenbahnen muss mindestens der folgende
sein:
1) 3 m – bei einer Spannung der Starkstromleitungen oder Oberleitungsnetzen bis 1
kV
2) 15 m – bei einer Spannung der Starkstromleitungen oder Oberleitungsnetze von
gleich oder mehr als 1 kV.“;
35) § 181 erhält folgenden Wortlaut:
„1. Ein Gebäude, in dem ein Spannungsausfall im Hochspannungsnetz zu einer
Gefährdung für den Menschen oder die Gesundheit, oder zu einer ernsten Gefährdung
der Umgebung sowie zu erheblichen materiellen Verlusten führen könnte, muss von
mindestens zwei unabhängigen, sich automatisch einschaltenden, elektrischen
Energiequellen versorgt werden sowie über eine sich automatisch einschaltende
Notbeleuchtung (als Ersatz oder für die Evakuierung) verfügen. In einem einzelnen
Hochhaus muss eine der Stromversorgungsquellen ein Stromerzeugungsaggregat sein.
2. Eine Notbeleuchtung muss in Räumen installiert sein, in denen nach einem Ausfall der
Beleuchtung die Weiterführung der Arbeiten oder ihr sicheres Beenden in gewohntem
Rahmen notwendig ist, dabei sollte die Beleuchtungsdauer an die Art der
auszuführenden Arbeiten sowie an die in den Räumen vorherrschenden Bedingungen
angepasst sein.
3. Eine Notbeleuchtung muss installiert werden in:
1) Räumen:
a) Kinosälen, Theatern und Konzertsälen sowie in anderen Veranstaltungsräumen,
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b) Hörsälen, Konferenzsälen, Lesesälen, Tanzlokalen sowie Sporthallen, die mehr
als 200 Personen aufnehmen können,
c) Ausstellungsräumen in Museen,
d) mit einer Nettofläche von mehr als 1000 m2 in Garagen, die ausschließlich mit
künstlichem Licht beleuchtet werden,
e) mit einer Nettofläche über 2000 m2
in öffentlichen Gebäuden,
Sammelunterkünften sowie in Produktions- und Lagerstätten,
2) auf Fluchtwegen:
a) aus Räumen wie sie unter Punkt 1 aufgeführt sind,
b) die ausschließlich mit künstlichem Licht beleuchtet werden,
c) in Krankenhäusern und anderen Gebäuden, die für Personen mit
eingeschränkten Fortbewegungsmöglichkeiten bestimmt sind,
d) in hohen Gebäuden und Hochhäusern, die öffentlich genutzt werden und in denen
Sammelunterkünfte untergebracht sind.
4. Eine Notbeleuchtung wird nicht in Räumen gefordert, in denen die Notbeleuchtung die
Anforderung in Abs. 5 für Notbeleuchtungen erfüllt.
♠5. Die Notbeleuchtung muss nach dem Ausfall der eigentlichen Beleuchtung für
mindestens 1 Stunde funktionieren.
6. In Räumen, die bei ausgeschalteter Beleuchtung benutzbar sind, muss eine
Zusatzbeleuchtung installiert sein, die von einer Spannung versorgt wird, die nicht
höher ist als die zulässige dauerhafte Berührungsspannungist, diese soll Hindernisse,
die sich aus der Gebäudeanordnung ergeben, sichtbar machen sowie allgemeine
Kommunikationswege oder die Art un Weise von deren Nutzung sowie die die
Fluchtwege markierenden Symbole beleuchten.
7. Notbeleuchtungen müssen in Übereinstimmung mit den Polnischen Normen, die die
Anforderungen in diesem Bereich betreffen, werden.“;
36) in § 183:
a) erhält Abs. 1 Punkt 3 folgenden Wortlaut:
„3) Fehlerstromschutzeinrichtungen, die den grundlegenden Schutz vor elektrischen
Schlägen und vor Brandentwicklung ergänzen, bewirken bei Beschädigungen eine
automatische Abschaltung der Stromversorgung;“,
b) Abs. 1a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„1a. Mit Ausgleichsverbindungen, von denen im Abs. 1 Punkt 7 die Rede ist, müssen
ausgerüstet sein:
1) aus Metallleitungen bestehende Wasserversorgungsanlagen,
2) Metallkomponenten von Entwässerungsanlagen,
3) aus Metallleitungen bestehende Warmwasseranlagen,
4) Metallkomponenten von Gasthermen,
5) Metallkomponenten in Schächten und in Betriebsräumen von Aufzügen,
6) Metallkomponenten in Kamineinsätzen und -rohren,
7) Metallkomponenten in Leitungen und Anlagen für die Belüftungen und
Klimatisierung,
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8) Metallkomponenten der Gehäusen von Telekommunikationsanlagen.“;
37) in § 184 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Blitzschutzanlagen, die in § 53 Abs. 2 genannt wurden, müssen gemäß den
Anforderungen der Polnischen Normen für den Blitzschutz von Gebäuden installiert
werden.“;
38) in § 186 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„2. Elektrische Hauptstromleitungen in Mehrfamilienhäusern, Sammelunterkünften und
öffentlichen Gebäuden müssen außerhalb von Wohnungen und Aufenthaltsräumen in
gesonderten Installationskanälen oder -schächten gezogen werden, die den
Anforderungen der diesbezüglichen Polnischen Norm entsprechen.“;
39) in § 187:
a) erhalten Abs. 3 und 4 folgenden Wortlaut:
„3. Elektrische Leitungen und Kabel sowie Lichtleitkabel samt ihrer Befestigungen,
nachfolgend „Kabelsätze“ genannt, die in Versorgungs- und Steuerungsanlagen des
Brandschutzes Einsatz finden, müssen eine kontinuierliche Stromversorgung oder eine
Signalübertragung für die zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Anlage benötigte
Zeit sicherstellen, vorbehaltlich Abs. 7. Die Bewertung der Kabelsätze bezüglich der
kontinuierlichen Stromversorgung oder der Signalübertragung, unter Berücksichtigung
des Untergrundes und der vorgesehenenen Art und Weise der Befestigung an diesem,
ist gemäß den in der Polnischen Norm enthaltenen Anforderungen an
Brandschutzprüfungen durchzuführen.
4. Die in Räumen mit fester Sprinkleranlage verwendeten Kabelsätze müssen wasserdicht
sein. Sollten die Leitungen und Kabel in brandgeschützten Kabelkanälen verlegt sein,
gelten die Anforderungen der Kabel an die Wasserdichtigkeit als erfüllt.”,
b) Abs. 5-7 werden hinzugefügt und erhalten folgenden Wortlaut:
„5. Die in Stromkreisen von Feueralarmanlagen, Notbeleuchtungen und
Nachrichtenverkehr liegenden elektrischen Leitungen und Kabel müssen entsprechend
der Zeit des Betriebsbeginns dieser Anlagen über die PH-Klasse verfügen, gemäß den
Anforderungen in der Polnischen Norm an die Prüfung der Brennbarkeit dünner
Leitungen und Kabel ohne speziellen Schutz in Schutzstromkreisen.
6. Kabelsätze müssen derart entworfen und angefertigt werden, dass in der geforderten
Zeit, die in Abs. 3 und 5 genannt worden ist, kein Ausfall in der Stromversorgung oder
bei der Signalübertragung durch die Einwirkung der Gebäudeelemente oder die
Ausrüstung entsteht.
7. Die Zeit zur Wiederherstellung der konstanten Stromversorgung oder der
Signalübertragung zu den Anlagen, die in Abs. 3 genannt worden sind, kann auf 30
Minuten eingegrenzt werden, sofern sich die Kabelsätze in Räumen mit automatischer
Wasserlöschanlage befinden.";
40) § 192 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 192. 1. Die in § 56 genannte Telekommunikationsanlage eines Gebäudes besteht aus
den Elementen der Telekommunikationsinfrastruktur, insbesondere Kabeln und
Leitungen samt Anlagenzubehör und Fernmeldeanlage; sie beginnt mit dem Anschluss
an das öffentliche Fernmeldenetz (Kabelverteiler) oder dem Funkmeldesystem und
endet an der Buchse des Abonnenten.
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2. Der Anschluss des Telekommunikationsnetzes an die Telekommunikationsanlage des
Gebäudes muss im ersten Untergeschoss oder im ersten Obergeschoss, und für das
Funkmeldesystem auf dem obersten Geschoss in einem separaten Raum oder Schrank
liegen.
3. Die Haupttelekommunikationsleitungen müssen in separaten Installationskanälen oder schächten außerhalb der Wohnungen und Nutzräume sowie in anderen Räumen, deren
Nutzung das Übertragungssignal stören oder unterbrechen könnte, liegen.
4.
Die Verlegung der Telekommunikationsleitungen und die Verteilung der
Telekommunikationsanlagen im Gebäude müssen, um eine Überlagerung mit anderen
Anlagen zu verhindern, die Sicherheit der Personen, die die gemeinschaftlichen Teile
des Gebäudes nutzen, gewährleisten.
5. Der für die Anlage und Zubehör vorgesehene Ort oder Raum muss für den technischen
Service leicht zugänglich, und der Telekommunikationsanbieter muss eindeutig darauf
gekennzeichnet sein.
6. In der Telekommunikationsanlage muss ein Überspannungsschutz installiert sein, und
die Anlagenkomponenten, die auf dem Dach angebracht werden, müssen mit der
Blitzschutzanlage, die in § 184 Abs. 3 genannt worden ist, verbunden sein oder direkt
geerdet sein, falls eine Blitzschutzanlage fehlt.“;
41) in § 196 erhalten Abs. 2 und 3 folgenden Wortlaut:
„2. In Gebäuden, die in Abs. 1 genannt wurden, wird die Installation von Aufzügen mit
elektrischem Antrieb, ohne den Aufzugsschacht zu vergrößern, zugelassen,
vorausgesetzt sie sind von Wohnräumen und Aufenthaltsräumen abgetrennt und im
nicht vergrößerten Aufzugsschacht ist ein Schutz gegen die Übertragung von
Erschütterungen der Fahrschiene auf die Gebäudekonstruktion installiert, so dass der
auf die Wohnräume durchdringende Geräusch- und Erschütterungspegel die Werte
nicht überschreitet, die in den Polnischen Normen hinsichtlich der Grenzwerte für
Schallpegel in Gebäuden sowie des Einflusses von Erschütterungen auf die Personen
in Gebäuden festgelegt sind.
3. Die Anforderung, die in Abs. 1 genannt wurde, bezieht sich nicht auf Aufzüge mit
hydraulischem Antrieb, kleine Lastenaufzüge, Aufzüge mit unterem oder seitlichem
Triebwerksraum sowie auf Aufzüge mit Aufzugswinde ohne Untersetzungsgetriebe,
vorbehaltlich § 96 Abs. 1, insbesondere auf den Einsatz eines Schutzes im nicht
vergrößerten Aufzugsschacht vor Erschütterungen der Fahrschiene auf die
Gebäudekonstruktion, so dass der auf die Wohnräume durchdringende Geräusch- und
Erschütterungspegel die Werte nicht übersteigt, die in den Polnischen Normen, von
denen in Abs. 2 die Rede ist, festgelegt sind.“;
42) in § 198 wird Abs. 3 aufgehoben; 3;
43) in § 204 wird Abs. 7 hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„7. Öffentliche Gebäude mit Räumen, die eine große Anzahl von Personen aufnehmen
können, wie z.B. Veranstaltungshallen, Sporthallen, Ausstellungshallen, Messehallen,
Hallen für den Handel, Bahnhofshallen müssen je nach Bedarf mit ortsfesten
Messeinrichtungen ausgestattet sein, die die für das Tragwerk wichtigen Werte wie
Verschiebungen, Verformungen und Spannungen im Tragwerk messen.“;
44) in § 207 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
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„2. Die die Brandsicherheit und die Treppenabmessungen betreffenden Bestimmungen der
Verordnung, vonn denen in § 68 Abs. 1 und 2 die Rede ist, sowie die Notbeleuchtung,
von der in § 181 die Rede ist, werden ebenfalls, unter Berücksichtigung von § 2 Abs.
2, auf die bestehenden Zweckbauten angewendet, die auf Grundlage gesonderter
Vorschriften als für Menschen lebensgefährlich eingestuft werden.“;
45) in § 208 erhält Abs. 2 Punkt 2 folgenden Wortlaut:
2) der Anforderungen Polnischer Normen und der in Anlage 3 der Verordnung
festgelegten Bedingungen, die sich insbesondere auf folgende Bestimmungen
beziehen:
a) Dichte der Brandlast in Räumen und Brandzonene,
b) Feuerwiderstandsklassen von Gebäudenteilen,
c) Rauchdichtigkeitsklassen von Feuerschutzverschlüssen,
d) die Eigenschaften funktioneller Anlagen, die der Brandlüftung dienen,
e) Grad der Flammenausbreitung über Gebäudeteile hinweg,
f) Reaktion von Bauprodukten (Baustoffen) auf Feuer,
g) Toxizität von Brandzersetzungsprodukten.“;
46) § 208a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„§ 208a. 1. Den in der Verordnung verwendeten Begriffen nicht brennbar, nicht
entzündlich, schwer entzündlich, leicht entzündlich, nicht tropfend, selbstverlöschend,
stark qualmend, entsprechen die Feuerreaktionsklassen gemäß Anlage 3 der
Verordnung.
2. Die in der Verordnung als nicht-flammenausbreitend, leicht flammenausbreitend oder
stark flammenausbreitend festgelegten Gebäudeteile müssen, vorbehaltlich Abs. 3,
die in Anlage 3 genannten Anforderungen erfüllen.
3. Für Innenwände in Gebäuden, die mit einer Wärmeisolierung und Außenverkleidung
oder nur mit einer Außenverkleidung versehen sind, versteht man unter:
1) nicht-flammenausbreitend – Gebäudeteile, die das Feuer sowohl im Inneren, als
auch von außen nicht ausbreiten,
2) schwach flammenausbreitend – Gebäudeteile, die auf der einen Seite schwach
flammenausbreitend sind, bei einem Feuer auf der anderen Seite aber schwach
flammenausbreitend oder nicht flammenausbreitend sind,
3) stark flammenausbreitend – Gebäudeteile, die bei einem Feuer auf einer Seite als
stark flammenausbreitend klassifiziert wurden, unabhängig von der erhaltenen
Klassifizierung bei einem Feuers auf der anderen Seite
- für die die Anforderungen bei einem Feuer innerhalb des Gebäudes als den
Bestimmungen in Anlage 3 der Verordnung gemäß festgelegt sind, und für die die
Anforderungen bei einem Feuer außerhalb des Gebäudes gemäß der Polnischen Norm
für Untersuchungsmethoden der Feuerausbreitung durch die Wände festgelegt sind.
4. Die in der Verordnung aufgeführte Feuerwiderstandsklasse EI für Feuerschutztüren und
andere Verschlüsse bezeichnet die Klasse E I1 oder E I2 gemäß der Polnischen Norm
zur Feuerklassifikation, die auf Grundlage des Feuerwiderstandes festgelegt wurde,
davon ausgeschlossen sind Belüftungsanlagen; für Aufzugstüren wird die Bestimmung
des Feuerwiderstandes gemäß der Polnischen Norm zur Durchführung der
Feuerwiderstandsprüfung von Fahrschachttüren zugelassen.
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5. Die Rauchdichtigkeit von Türen bezeichnet die Rauchdichtigkeitsklasse Sm, die in
Übereinstimmung mit der Polnischen Norm für die Feuerklassifikation festgelegt
wurde, die wiederum auf der Feuerwiderstandsprüfung beruht, davon ausgenommen
sind Belüftungsanlagen.";
47) in § 212 erhalten Abs. 3 und 4 folgenden Wortlaut:
„3. Zulässig ist die Herabsetzung der Brandwiderstandsklasse in Gebäuden, die in der
nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, auf die dort angegebene Klasse.
Anzahl der Obergeschosse
ZL II
ZL III
1
2
3
4
1
„D”
„D”
„D”
2*)
„C”
„C”
„D”
*) Falls die Deckenkante über dem ersten Obergeschoss nicht mehr als 9 m von der Geländeoberfläche entfernt ist.
4. Die geforderte Brandwiderstandsklasse für PM- oder IN-Gebäude, vorbehaltlich §
282, legt nachfolgende Tabelle fest:
Zulässige
Gebäude mit
Feuerbelastung in
einem
der Brandzone von Obergeschoss
Gebäuden
(ohne
2
Q [MJ/m ]
Höhenbegrenz
ung)
Mehrgeschossiges Gebäude
niedrig
halbhoch( hoch (H)
HH)
sehr
hoch
Q  500
2
„E”
3
„D”
4
„C”
5
„B”
(SH)
6
„B”
500 < Q  1000
„D”
„D”
„C”
„B”
„B”
1000 < Q  2000
„C”
„C”
„C”
„B”
„B”
2000 < Q  4000
„B”
„B”
„B”


Q > 4000
„A”
„A”
„A”


1
 - gemäß § 228 Abs. 1 dürfen solche Gebäude nicht existieren.“;
48) § 214 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 214. Für Gebäude, die mit einer automatischen, ortsfesten Wasserlöschanlage
ausgestattet sind, ausgenommen sind Gebäude der Klasse ZL II sowie
mehrgeschossige, hohe Gebäude (H) und sehr hohe Gebäude (SH), ist Folgendes
gestattet:
1) die Herabsetzung um eine der sich aus § 212 ergebenden Brandwiderstandsklasse
des Gebäudes,
2) Zulassung der Brandwiderstandsklasse „E“ für eingeschossige Gebäude.“;
49) § 216 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 216. 1. Gebäudeteile müssen, entsprechend ihrer Brandwiderstandsklasse,
vorbehaltlich § 213 und § 237 Abs. 9, mindestens die in nachfolgender Tabelle
angeführten Anforderungen erfüllen:
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Feuerwiderstandsklasse von Gebäudeteilen5) *)
Brandwid
erstandskl
Dachwer
Außenwan
asse des Tragwe
Decke1)
Innenwand1),
k
rk
d1), 2),
Gebäudes
Bedachu
ng3),
1
2
3
4
5
6
7
„A”
R 240
R 30
R E I 120
E I 120
(o↔i)
E I 60
R E 30
„B”
R 120
R 30
R E I 60
E I 60
(o↔i)
E I 304)
R E 30
„C”
R 60
R 15
R E I 60
E I 30
(o↔i)
E I 154)
R E 15
„D”
R 30
(–)
R E I 30
E I 30
(o↔i)
(–)
(–)
„E”
(–)
(–)
(–)
(–)
(–)
(–)
*) Vorbehaltlich § 219 Abs. 1.
Bezeichnungen in der Tabelle:
R - Tragfähigkeit bei Feuer (in Minuten), festgelegt gemäß der Polnischen Norm für Festlegungsprinzipien der
Feuerwiderstandsklassen von Gebäudeteilen,
E - Raumabschluss bei Feuer (in Minuten), festgelegt s.o.,
I - Dämmung bei Feuer (in Minuten), festgelegt s.o.,
(–) – es werden keine Anforderungen gestellt.
1)
Sollte die Trennwand Teil des Tragwerks sein, muss się ebenfalls die Kriterien der Tragfähigkeit (R) entsprechend
den Anforderungen in Spalte 2 und 3 für die jeweilige Brandschutzklasse von Gebäuden erfüllen.
2)
Die Feuerwiderstandsklasse bezieht sich auf den Bereich zwischen den Geschossen samt der Verbindung zur Decke.
3)
Die Anforderungen beziehen sich nicht auf Dachbeleuchtungen, Oberlichter, Lukarne, Dachfenster (vorbehaltlich §
218), falls die Dachfenster nicht größer als 20% der Dachfläche sind; sie beziehen sich ebenfalls nicht auf Gebäude,
über derem höchsten Geschoss sich eine Decke oder eine andere Trennwand befindet, die die Anforderungen aus
Spalte 4 erfüllt. 4.
4) Für Wände von Schachtkammern wird die Klasse EI 60 gefordert, für Schachtkammertüren die Klasse EI 30.
5) Die Feuerwiderstandsklasse bezieht sich auf Teile samt Verbindungsabdichtungen und Vergrößerungen.
2. Die Gebäudeteile, die in Abs. 1 genannt wurden, müssen nicht flammenausbreitend
sein, wobei der Einsatz von folgenden, schwach flammenausbreitenden Teilen
zugelassen wird:
1) Teile von eingeschossigen Gebäuden ZL IV sowie PM mit einer zulässigen
Rauchdichte bis 500 MJ/m2 in der Brandzone,
2) Innen- und Außenwände sowie Elemente des Dachwerks und der Bedachung von
niedrigen PM-Gebäuden mit einer zulässigen Rauchdichte bis 1.000 MJ/m2 in der
Brandzone,
3) Außenwände in niedrigen ZL IV-Gebäuden.
3. In PM-Gebäuden ist der Einsatz von Außenwänden der Klasse D mit einem Kern der
Feuerreaktionsklasse E zugelassen, wenn die Innenverkleidung feuerfest und die
Wand nicht-flammenausbreitend bei einem Feuer seitens der Fassade ist.
4. In PM-Gebäuden ist der Einsatz von Innenwänden der Feuerreaktionslasse D
zugelassen.
5. In den Außenwänden von Gebäuden der Klasse ZL II ist der Einsatz, vorbehaltlich Abs.
8, von entflammbarer Wärmeisolierung zugelassen, wenn die sie von innen
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abschirmende Verkleidung nicht entflammbar ist und mindestens nachfolgende
Feuerwiderstandsklasse vorliegt:
1) EI 60 – in Gebäuden mit einer Brandwiderstandsklasse "B",
2) EI 30 – in Gebäuden mit einer Brandwiderstandsklasse "C" und "D",
6. Erlaubt ist der Einsatz von Rauchklappen auf Dächern und Flachdächern, die aus leicht
entzündbaren Materialien bestehen.
7. Die Decke, die in Räumen ein zusätzliches Stockwerk, das Zwischengeschoss, das
mehr als 10 Personen beherbergen kann, bildet sowie ihr Tragwerk, müssen den aus
der Brandwiderstandsklasse für Gebäude resultierenden Anforderungen entsprechen,
jedoch keine niedrigere Klasse als „D“ haben, vorbehaltlich § 214.
8. In Gebäuden muss ab einer Höhe von 25 m über dem Geländeniveau die Verkleidung
der Fassade und ihre mechanische Befestigung sowie die Wärmeisolierung der
Außenwand aus feuerfesten Materialien bestehen.
9. Zulässig ist eine Wärmeisolierung der Außenwand von Wohnhäusern, die vor dem 1.
April 1995 errichtet wurden und bis zu einschließlich 11 Geschosse haben, bei der
selbstverlöschendes, geschäumtes Styropor zum Einsatz kommt, das eine
Nichtausbreitung des Feuers gewährleistet.
50) in § 218 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Die Bedachung eines niedrigeren Gebäudes, das näher als 8 m zu einer Wand mit
Öffnungen eines höheren Gebäudes oder an ihr anliegt, mit Ausnahme der im § 273
Abs. 1 genannten Beispiele, muss in einem Außenwandabschnitt mit der Breite von 8
m zu dieser Wand nicht flammenausbreitend sein sowie in dieser Zone:
1) muss das Dachwerk eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens R 30 haben,
2) muss die Bedachung eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens RE 30 haben.“;
51) in § 219 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Bedachungen mit einer Fläche von mehr als 1000 m² müssen nichtflammenausbreitend sein und die brennbare Wärmeisolierung der Bedachung muss
vom Gebäudeinneren mit einer Scheidewand der Feuerwiderstandsklasse von
mindestens RE 15 abgegrenzt sein.“;
52) in § 220 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Innenwände und Decken, die den Heizraum, die Lagerräume für Festbrennstoff,
Schlacke und Heizöl abtrennen, sowie die Verschlüsse in diesen Teilen müssen eine
Feuerwiderstandsklasse haben, die nicht geringer ist als in der nachfolgenden Tabelle
angegeben:
Art des Raumes
1
Heizraum mit Festtreibstoffkessel mit einer
Gesamtheizleistung über 25 kW
Heizraum mit Heizölkessel mit einer
Gesamtheizleistung über 30 kW
Feuerwiderstandsklasse von
Innenwänden
Türen und anderen
Decken
Öffnungen
2
3
4
E I 60
R E I 60
E I 30
E I 60
R E I 60
E I 30
Heizraum mit Heizgaskessel mit einer
Gesamtheizleistung über 30 kW:
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- in niedrigen (N) und halbhohen (HH)
Gebäuden
E I 60
R E I 60
E I 30
R E I 120
R E I 120*)
R E I 120
E I 60
E I 60*)
E I 60
- in hohen (H) und sehr hohen (SH) Gebäuden
E I 120
Festtreibstoff- und Schlackelager
Heizöllager
*)
E I 120
E I 120
*) Die Anforderungen beziehen sich nicht auf Einfamilienhäuser, Gehöfte sowie Ferienhäuser.
53) in § 227 erhält Abs. 4 folgenden Wortlaut:
„4. Zulässig ist eine Flächenvergrößerung der Brandzonen, die in Abs. 1 benannt wurden,
mit Ausnahme in mehrgeschossigen hohen (H) und sehr hohen (SH) Gebäuden,
vorausgesetzt folgende Anlagen werden verwendet:
1) zu 100% – mit ortsfesten Sprinkleranlagen,
2) zu 100% – mit automatischen Rauchabzugsanlagen, die von Brandmeldern
überwacht werden,
Bei gleichzeitiger Anwendung der in Punkt 1 und 2 genannten Anlagen, wird eine
Vergrößerung der der Fläche der Brandzonen um 200% zugelassen.“;
54) § 229 erhält folgenden Wortlaut:
„229,1. Zulässig ist eine Flächenvergrößerung der Brandzonen, die bereits in § 228
genannt wurden, vorausgesetzt sie verfügen über folgenden Schutz:
1) zu 100% – mit ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen,
2) zu 50% – mit automatischen Rauchabzugsanlagen.
2. Bei gleichzeitiger Anwendung der in Abs. 1 genannten Anlagen wird eine
Vergrößerung der Brandzone um 150% zugelassen.“;
55) in § 230 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„2. In eingeschossigen Gebäuden, mit Ausnahme einer Garage, wird die Größe der PMBrandzonen nicht begrenzt, vorausgesetzt eine ortsfeste, automatische
Wasserlöschanlage und eine automatische Rauchabzugsanlage werden installiert.";
56) in § 232:
a) erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Der Brandschutzraum muss einen Grundriss von mindestens 1,4 x 1,4 m haben, die
Wände und Decken sowie Verkleidungen oder Ummantelungen der elektrischen
Leitungen und Kabel, ausgenommen die im Schutzraum verlegten, müssen eine
Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 60 aufweisen und aus feuerfestem Material
bestehen; darüber hinaus muss er mit einer Tür verschließbar sein und mindestens über
eine natürliche Lüftung verfügen, vorbehaltlich § 246 Abs. 2 und 3.“;
b) Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut:
„7. Zulässig ist das Anbringen von Öffnungen in Brandwänden zum Anschluss
technologischer Anlagen in Brandabschnitten der Klasse PM; diese Öffnung muss
derart geschützt sein, dass sie im Falle eines Brandes weder Feuer noch Rauch
durchdringen können und sie muss den Anforderungen einer Brandschutztür in der
Wand gleichkommen.“;
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57) in § 234 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Der sich in der Wand oder Decke von geschlossenen Räumen befindliche
Installationsdurchlass mit einem Durchmesser von mehr als 0,04 m, für den die
geforderte Feuerwiderstandsklasse mindestens EI 60 oder REI 60 beträgt und der nicht
Teil der Brandschutzraumabtrennung ist, muss über die Feuerwiderstandsklasse (EI)
der Wände und Decken dieses Raumes verfügen.“;
58) in § 235 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. In Gebäuden mit flammenausausbreitender Bedachung, müssen Brandwände über die
Bedachung auf eine Höhe von mindestens 0,3 m hinausführen oder entlang der Wand
eine Schicht aus feuerfestem Material mit einer Mindestbreite von 1 m entsprechend
der Feuerwiderstandsklasse EI 60 direkt unterhalb der Bedachung angebracht sein; die
Bedachung muss auf dieser Breite nicht-flammenausbreitend sein.“;
59) in § 236 erhält Abs. 6 folgenden Wortlaut:
„6. Mit dem Festlegen der geforderten Breite und Anzahl von Durchgängen, Ausgängen
sowie Fluchtwegen in Gebäuden, in denen aus dem Zweck und der
Bewirtschaftungsart der Räume nicht eindeutig hervorgeht, wie viele Personen sie
nutzen, wird ihre Anzahl im Verhältnis zur Raumfläche dieser Räume festgelegt:
1) 1 m² /Person in Konferenzsälen, gastronomischen und der Unterhaltung dienenden
Einrichtungen, Wartesälen, Hallen, Klubräumen etc. ,
2) 4 m²/Person in Räumen für Handel und Dienstleistungen,
3) 5 m²/Person in Verwaltungs- und Büroräumen,
5) 7 m²/Person in Archiven, Bibliotheken etc. ,
5) 30 m²/Person in Lagerräumen.“;
60) in § 237 erhält Abs. 6 Punkt 1 folgenden Wortlaut:
„1) bis 50% – bei ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen,“;
61) in § 240 erhält Abs. 4 folgenden Wortlaut:
„4. Schiebetüren können den Ausgang zu Fluchtwegen bilden und ebenso auf
Fluchtwegen eingesetzt werden, wenn sie nicht nur zu Evakuierungszwecken
eingesetzt werden und ihre Konstruktion Folgendes gewährleistet:
1) ein automatisches und manuelles Öffnen der Türen, ohne zu blockieren,
2) das automatische Aufschieben und Offenbleiben der Türen im Falle eines durch die
Rauchmelder ausgelösten Feueralarms im Brandabschnitt, einer Evakuierung, für
die die Tür vorgesehen ist und im Falle einer Türstörung.“;
62) in § 246 erhalten Abs. 2 und 3 folgenden Wortlaut:
„2. Treppenhäuser und Brandschutzräume, die den Fluchtweg in hohen Gebäuden (H) für
alle Brandabschnitte außer ZL IV und PM sowie in sehr hohen Gebäuden (SH) bilden,
müssen mit Rauchschutzanlagen ausgestattet sein.
3. Treppenhäuser und Brandschutzräume, die den Fluchtweg in hohen Gebäuden (H) für
den Brandabschnitt PM bilden, müssen mit Rauchschutzanlagen oder mit
automatischen Rauchabzügen, die von Rauchmeldern überwacht werden, ausgestattet
sein.“;
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63) § 253 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 253. 1. In Gebäuden der Klasse ZL I, ZL II, ZL III oder ZL IV, die über ein Geschoss
mit Fußboden in einer Höhe von über 25 m über dem Geländeniveau beim tiefsten
liegenden Gebäudeeingang verfügen, sowie in sehr hohen Gebäuden (SH) der Klasse
ZL IV, muss in jedem Brandabschnitt wenigstens ein Aufzug den Anforderungen der
Rettungskräfte entsprechen, und somit den Anforderungen der Polnischen Norm für
Feuerwehraufzüge.
2. Der Zugang zu den Aufzügen für die Rettungskräfte muss durch einen die in § 232
genannten Anforderungen erfüllenden Brandschutzraum führen.
3. Die Wände und Decken des Aufzugsschachtes für Rettungskräfte müssen gemäß § 216
über dieselbe erforderliche Feuerwiderstandsklasse verfügen wie die Decken des
Gebäudes.
4. Der Aufzugsschacht für die Rettungskräfte muss über eine Rauchschutzanlage
verfügen.“;
64) § 254 und 255 werden aufgehoben;
65) in § 256 erhält Abs. 4 Punkt 1 folgenden Wortlaut:
„1) zu 50% – in einer Brandzone mit ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen,“;
66) in § 258:
a) erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. In Brandzonen der Klasse ZL I, ZL II, ZL III und ZL V ist der Ausbau mit Material,
das leicht entzündlich ist, und dessen thermische Zersetzungsprodukte sehr toxisch
sind oder intensiv qualmen, verboten.“
b) Abs. 1a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„1a. Beim Einsatz herunterhängender Materialien in der Innenausstattung, insbesondere
an Vorhängen, Gardinen, Draperien, Portieren sowie Jalousien, werden solche
Materialien als leicht entzündlich eingestuft, deren Eigenschaften im Einklang mit
den in den Polnischen Normen durchgeführten Untersuchungen zur Entflammbarkeit
und Brennbarkeit textiler Materialien festgelegt sind und nicht mindestens eines der
folgenden Kriterien erfüllen:
1) ti≥4s,
2) ts≤30s,
3) ein Durchbrennen bis zur Grundstruktur des Materials nicht stattfindet,
4) es nicht zu einem brennenden Abtropfen kommt.“;
67) in § 259 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„2. Elektrische Leitungen und Kabel sowie andere, aus brennbaren Stoffen bestehende
Anlagen, die im Zwischenraum unterhalb des Fußbodens und über der abgehängten
Decke, die für die Lüftung oder Raumbeheizung genutzt wird, entlangführen, müssen
Verkleidungen oder Ummantelungen der Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI
30 haben, und in sehr hohen Gebäuden (SH) oder in Gebäuden mit einem
Brandabschnitt und einer zulässigen Rauchdichte von über 4000 MJ/m2 müssen sie
eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 60 haben.“;
68) in § 261 erhält Punkt 1 folgenden Wortlaut:
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„1) Sessel und andere Sitze, die schwer entzündlich sind und bei denen keine, als
toxisch eingestufte Zersetzungs- und Verbrennungsprodukte entstehen, wie sie in
der Polnischen Norm zu Untersuchungen zur Ausscheidung toxischer Produkte
festgelegt sind; die Bezeichnung schwer entzündlich schreibt man Sesseln und
anderen Sitzen zu, die unter solchen Bedingungen, wie sie in der Polnischen Norm
über die Untersuchung der Entzündlichkeit von Polstermöbeln festgelegt sind, nicht
glimmen und brennen.“;
69) in § 266 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Abgasleitungen und Rauchkanäle müssen aus feuerfesten Materialien bestehen.";
70) in § 268:
a) erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„2. In Luftleitungen ist das Installieren von elektrischen Lufterhitzern sowie von
Lufterhitzern, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff funktionieren und deren
Heizflächentemperatur 160ºC übersteigt, erlaubt, vorausgesetzt ein Temperaturfühler
wird eingebaut, der beim Erreichen einer Lufttemperatur von 110ºC automatisch die
Heizung abschaltet sowie eine Sicherung, die den Lufterhitzer ausschaltet, wenn keine
Luft durchstömt.“,
b) Abs. 4 und 5 erhalten folgenden Wortlaut:
„4. Belüftungs- und Klimatisierungsleitungen müssen an den Stellen über
Brandschutzklappen verfügen, an denen sie durch Elemente des Brandschutzes führen;
die Brandschutzklappen müssen derselben Feuerwiderstandsklasse wie die Elemente
des Brandschutzes bezüglich der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der
Rauchdichtigkeit (EIS), entsprechen, vorbehaltlich Abs. 5.
5. Selbstständige oder in Gehäuse eingebaute Belüftungs- und Klimatisierungsleitungen,
die durch die Brandzone führen, die sie nicht bedienen, müssen einer
Feuerwiderstandsklasse entsprechen, die für Elemente des Brandschutzes dieser
Brandzonen, bezüglich der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der
Rauchdichtigkeit (EIS), vorausgesetzt wird, oder sie müssen gemäß Abs. 4 mit
Brandschutzklappen ausgestattet sein.“;
71) § 270 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 270.1. Rauchabzugsanlagen müssen:
1) den Rauch mit einer solchen Kraft ableiten, dass in der für eine sichere Evakuierung
der Menschen über die geschützten Bereiche und Fluchtwege benötigten Zeit kein
Rauch oder Temperaturanstieg entsteht,
2) über eine ortsfeste Luftzufuhr von Außenluft verfügen, die die fehlende Luft im
Inneren infolge ihres Ausströmens samt Rauch ausgleicht.
2. Für die Rohre des Rauchabzugs gilt:
1) wenn sie ausschließlich nur eine Brandzone bedienen, müssen sie mindestens die
Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich
der Feuer- und Rauchdichtigkeit in einer Temperatur von 600ºC (E600 S), außer es
wurde eine andere Temperatur für die Rauchentstehung während des Brandes
errechnet,
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2) wenn sie mehr als nur eine Brandzone bedienen, müssen sie mindestens die
Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich
der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der Rauchdichtigkeit (EIS).
3. Für die in Rohren des Rauchabzugs vorhandenen Trennklappen gilt:
1) wenn sie ausschließlich nur einen Brandzone bedienen, müssen sie automatisch
betrieben sein und mindestens die Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in
§ 216 bereits erwähnt, bezüglich der Feuer- und Rauchdichtigkeit bei einer
Temperatur von 600ºC (E600 SAA), außer es wurde eine andere Temperatur für die
Rauchentstehung während des Brandes errechnet,
2) wenn sie mehr als nur eine Brandzone bedienen, müssen sie mindestens die
Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich
der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der Rauchdichtigkeit (EIS
AA).
4. Die Effizienzklasse von Rauchabzügen muss mindestens F 600 betragen, und F 400,
wenn in den von ihr bedienten Räumen eine ortsfeste, automatische
Wasserlöschanlage installiert ist, darüber hinaus wird der Einsatz von Rauchabzügen
mit anderen Parametern zugelassen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass die
Sicherheit von Rettungsmannschaften gewährleistet ist.
5. Bauteile von natürlichen Rauchabzugsanlagen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1) sich selbsttätig aktivierende Entrauchungsklappen, die effizient bei einer
Mindesttemperatur von 300ºC und manuell auslösbare Klappen, die bei einer
Mindesttemperatur von 600ºC arbeiten müssen,
2) Entrauchungsklappen müssen über eine Zuverlässigkeitsklasse von mindestens Re
50 verfügen,
3) Entrauchungsklappen müssen unter der Belastung von Schnee mindestens eine
Funktionssicherheitsklasse haben von:
a) SL 550 im Bereich der Schneelastklasse I,
b) SL 700 im Bereich der Schneelastklasse II,
c) SL 950 im Bereich der Schneelastklasse III,
d) SL 1300 im Bereich der Schneelastklasse IV,
e) SL 1600 im Bereich der Schneelastklasse V,
4) Entrauchungsklappen müssen die Windlastklasse von mindestens WL 1500 haben,
5) Entrauchungsklappen müssen mindestens eine Funktionssicherheitsklasse haben
von:
a) T(-16) für Klimazone I,
b) T(-18) für Klimazone II,
c) T(-20) für Klimazone III,
d) T(-22) für Klimazone IV,
e) T(-24) für Klimazone V,
6. Rauchvorhänge müssen eine Effizienzklasse von mindestens DH30 haben, außer wenn
aus der durchgeführten Untersuchung hervorgeht, dass Vorhänge mit anderen
Parametern zum Einsatz kommen müssen.“;
72) in § 271 erhält Abs. 9 folgenden Wortlaut:
„9. Die in Abs. 1 genannten Entfernungen für in § 213 genannte Gebäude ohne
explosionsgefährdete Räume kann man um 25% verringern, wenn ihre nichtwt50i_notyf_2008_05_07proj25b
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flammenausbreitenden Außenwände und Bedachungen, die über keine Öffnungen
verfügen, voneinander abgewandt sind.“;
73) in § 272 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser sowie Gehöfte und Wirtschaftsgebäude mit nichtflammenausbreitenden Wänden und Bedachungen dürfen keinen geringeren Abstand
zur Nachbargrundstücksgrenze haben als in § 12 festgelegt.“;
74) § 273 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 273. 1. Nicht geregelt werden die Abstände zwischen den Außenwänden von
Gebäuden, die auf einem Baugrundstück liegen, vorbehaltlich § 249 Abs. 6, wenn der
die Gebäude verbindende Innenbereich nicht die zugelassene Mindestfläche der
Brandzone überschreitet, die für jede Art von Gebäuden gefordert wird, die sich auf
einem Grundstück befinden.
2. Der Abstand des überirdischen Heizöltanks, der den Heizraum versorgt, zum Gebäude
der Klasse ZL muss mindestens 10 m betragen.
3. Die in Abs. 2 genannten Abstände können um bis zu 3 m verringert werden, falls eine
Gebäudeaußenwand auf der Seite des Tanks errichtet wird, die als Brandschutzwand
mit einer Freuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 fungiert, oder zwischen
dem Gebäude und dem Tank eine derartige Wand errichtet wird.
4. Die in Abs. 3 genannten Tanks müssen aus Stahl gefertigt und doppelwandig sein oder
sich auf einem Gelände in einer Mulde befinden, die ein größeres Volumen als der
Tank selbst hat und eine Isolierung haben, die ein Durchsickern des Öls in den Boden
verhindert.
5. Der Abstand zwischen einem Gebäude der Klasse ZL und einem unterirdischen
Heizöltank, der mindestens mit einer Erdschicht von 0,5 m bedeckt ist, muss
mindestens 3 m, und zur Entlastungs-, Belüftungs- und Messeinrichtung dieses Tanks
mindestens 10 m betragen.“.
6. Der Abstand von Gebäuden der Klasse PM und IN, die aus nicht entzündlichen
Materialien gebaut sind, zu den in Abs. 5 genannten Tanks und seinen Vorrichtungen
muss mindestens 3 m betragen.";
75) § 274 Abs. 3 folgenden Wortlaut:
„3. Eingeschossige, überirdische offene Garagen mit überdachten Stellplätzen und nicht
überdachten Manövrierwegen müssen Konstruktionselemente und Bedachungen
haben, die bei hohen Temperaturen nicht tropfend sind.
76) § 277 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 277. 1. Die Brandzonenfläche in überirdischen oder unterirdischen, geschlossenen
Garagen sollte 5 000 m² nicht überschreiten.
2. Die in Abs. 1 genannte Fläche kann um 100 % vergrößert werden, wenn eine der
nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
1) der Brandschutzabschnitt ist mit ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen
ausgestattet,
2) es wurden Wände der Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 30 für den
geschlossenen Wandbereich errichtet, die nicht mehr als 2 Stellplätze voneinander
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abtrennen und vom Fußboden bis zu einer Höhe reichen, die mindestens 0,1 bis 0,5
m Deckenfreiheit auf ihrer gesamten Länge gewährleisten.
3. In geschlossenen Garagen muss die Brandabschnittsfläche, die sich über mehr als ein
Untergeschoss erstreckt, mindestens eine der in Abs. 2 festgelegten Bedingungen
erfüllen.
4. In geschlossenen Garagen mit einer Gesamtfläche von mehr als 1 500 m² müssen
automatische Rauchabzüge installiert sein.
5. Im Falle der in Abs. 2 Punkt 1 genannten und angewendeten Lösung, muss die
Feuerwiderstandsklasse der Rauchabzugsanlage den in § 270 Abs. 2 genannten
Anforderungen, jedoch nur im Hinblick auf die Feuerdichtigkeit (E), entsprechen.“;
77) in § 278 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Auf jedem Garagengeschoss, dessen Gesamtfläche 1 500 m² übersteigt, müssen
sich mindestens zwei Notausgänge befinden, einer davon kann die Ein- oder
Ausfahrt sein. Die Strecke, die zum nächstgelegenen Notausgang zurückgelegt
werden muss, darf folgende Längen nicht überschreiten:
1) 40 m in geschlossenen Garagen,
2) 60 m in offenen Garagen.“;
78) in § 287 erhält Punkt 5 folgenden Wortlaut:
„5) verfügt über eine Notbeleuchtung,“;
79) in § 288 erhält Punkt 6 folgenden Wortlaut:
„6) die Installation einer Notbeleuchtung,“;
80) in § 293 erhält Abs. 6 folgenden Wortlaut:
„6. Anlagen der Beleuchtung, einschließlich Werbung, die außen am Gebäude oder in
seiner Nähe angebracht sind, dürfen seine Nutzer oder Fußgänger und Autofahrer
nicht beeinträchtigen. Sollte das Licht eine Gebäudefassade mit Fenstern anstrahlen,
darf auf dieser Fassade die Lichtintensität von weißem Licht 5 Lux und die von
farbigem oder die sich änderndem, blitzartigem oder pulsierendem Licht 3 Lux nicht
übersteigen.“;
81) in § 298 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:
„1. Geländer von Treppen, Rampen, Fenstertüren, Balkonen und Loggien dürfen keine
scharf abschließenden Endstücke haben und ihre Konstruktion muss eine Übertragung
der Horizontalkräfte gewährleisten, wie es in der Polnischen Norm über die
Technologie- und Montagegrundbelastungen festgelegt ist. Die Höhe und die Stäbe
der Geländerkonstruktion müssen Personen nachhaltig vor dem Herunterfallen
schützen. Gläserne Geländerelemente müssen aus stoßunempfindlichem Glas bestehen,
das im Falle eines Bruchs in kleine, unscharfe Teile zerspringt.“;
82) in § 302 wird Abs. 4 w hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„4. In Gebäuden, die für den Aufenthalt von Kindern oder behinderten Menschen
vorgesehen sind, müssen in der Warmwasseranlage thermostatische Ventile mit einer
Temperaturbegrenzung von maximal 43ºC und in Duschanlagen bis 38ºC eingebaut
sein, um Verbrennungen vorzubeugen.";
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83) § 321 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 321. 1. Auf der Innenfläche der durchsichtigen äußeren Trennwand darf eine
Kondensation von Wasserdampf nicht zu einem Wachstum von Schimmelpilzen und
Bakterien führen.
2. Auf der Innenseite der Trennwand, die in Abs. 1 genannt wurde, darf durch die
Kondensation von Wasser keine dauerhafte Feuchtigkeit auftreten.
3. Die Bedingungen für die Erfüllung der Anforderungen, die in Abs. 1 und 2 genannt
wurden, legt Punkt 2.2 der Anlage der Verordnung fest.“;
84) in § 323 erhält Abs. 2 wird Punkt 4 hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„4) Nachhall, der durch den Abprall der Schallwellen an den gegebenen
Raumtrennwänden entsteht.“;
85) § 324 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 324. Ein Gebäude, in dem es aufgrund der dort verrichteten Arbeiten oder des
Betriebes zu Geräuschen und Erschütterungen kommen kann, die für die Umgebung
belastend sind, muss so geplant und zu gesichert werden, dass der in diesem Gebäude
entstehende Geräusch- und Erschütterungspegel nicht die in den gesonderten
Vorschriften zum Umweltschutz zulässigen Höchstwerte überschreitet und ebenfalls
die zulässigen Lärm- und Erschütterungswerte in den Räumen anderer Gebäude nicht
übersteigt, die dem Lärm- und Erschütterungsschutz unterliegen, der in den
Polnischen Normen über die zulässigen Höchstwerte der Schallpegel in Räumen sowie
der Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Gebäude und Menschen in
Gebäuden festgelegt ist.“;
86) § 325 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 325. 1. Wohngebäude, Sammelunterkünfte und öffentliche Gebäude müssen an
Standorten errichtet werden, an denen sie Schall und Erschütterungen am wenigsten
ausgesetzt sind, und wenn sie doch auftreten und ihr Geräusch- und
Erschütterungspegel, der in den Polnischen Normen über die zulässigen Schallpegel in
Räumen sowie die Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Gebäude und
auf Menschen in Gebäuden festgelegt ist, die zulässigen Werte in Räumen dieses
Gebäudes überschreitet, müssen nachhaltige Schutzeinrichtungen installiert werden.
2. Gebäude mit vor Lärm und Erschütterungen zu schützenden Räumen müssen vor diesen
Belästigungen bewahrt werden, indem entsprechende Abstände zu der Quelle
eingehalten werden, durch entsprechende Planung und Gestaltung des Gebäudes,
durch
das
Verarbeiten
von
schalldämpfenden,
lärmschützenden
und
lärmabschirmenden Elementen, durch eine durchdachte Verteilung der Räume im
Gebäude sowie durch die Sicherung des akustischen Isoliervermögens von inneren
Trennwänden, die in der Polnischen Norm über Anforderungen an das akustische
Isoliervermögen von inneren Trennwänden in Gebäuden sowie das akustische
Isoliervermögen von Bauteilen festgelegt ist.“;
87) § 326 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 326. 1. Der Geräusch- und Schallpegel, der in die Räume von Wohngebäuden,
Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäude, mit Ausnahme der Gebäude, für die
das Erfüllen der Lärmschutzbedingungen unerlässlich ist, dringt, darf nicht die
zulässigen Werte überschreiten, die in den Polnischen Normen über die zulässigen
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Lärmwerte in Gebäuden sowie der Bewertung von Schall auf Menschen in Gebäuden
festgelegt sind, die in den Polnischen Normen über die Messverfahren des
Geräuschpegels A in Räumen sowie der Abschätzung des Schalleinflusses auf
Menschen in Gebäuden geregelt sind.
2. In den in Abs. 1 genannten Gebäuden müssen die äußeren und inneren Trennwände
sowie deren Bauteile eine Schalldämmung haben, die nicht geringer sein darf als die in
der Polnischen Norm über die geforderte Schalldämmung von Trennwänden in
Gebäuden sowie der Schalldämmung von Bauteilen, die in den Polnischen Normen
über die Messverfahren der Schalldämmung von Bauteilen und der Schalldämmung in
Gebäuden geregelt sind. Die Anforderungen beziehen sich auf die Schalldämmung
von:
1) Außenwänden, Flachdächern, Innenwänden, in äußeren und inneren Trennwänden
verbauten Fenstern sowie in inneren Trennwänden verbauten Türen hinsichtlich des
Luftschalls,
2) Decken und Fußböden hinsichtlich des Luft- und Trittschalls,
3) Podesten und Treppenhausläufen im Bereich von Wohnungen hinsichtlich des
Trittschalls,
3. Die im Gebäude verlegten Installationsleitungen und –rohre (darunter Belüftungskanäle)
dürfen zu keiner Verschlechterung der Schalldämmung zwischen Räumen beitragen,
die unter den Werten der in der Polnischen Norm über die Schalldämmung von
Trennwänden in Gebäuden sowie die Schalldämmung von Bauteilen geregelten
Anforderungen liegt.
4. Für Mehrfamilienhäuser gilt:
1) die Schalldämmung von Wohnungstrenndecken muss, ungeachtet des Bodenbelags,
die Schalleigenschaften, die in Abs. 2 Punkt 2 genannt wurden, dieser Decken
gewährleisen,
2) Anordnungen, bei denen die Sanitärräume der einen Wohnung an das Zimmer der
Nachbarwohnung angrenzen, sollten vermieden werden; wenn das nicht möglich ist,
muss die Wohnungstrennwand, die das Zimmer der einen Wohnung vom
Sanitärraum und der Küche der Nachbarwohnung trennt, und an der die
Installationsleitungen und -vorrichtungen angebracht sind, derart konstruiert sein,
dass kein Körperschall durch die Wand durchdringen kann; in der Regel erreicht
man das durch den Einsatz von Wänden mit einer flächenbezogenen Masse von
mindestens 300 kg/m²,
♠3) beim Anbringen der Installationsleitungen und –anlagen im Wohnungsinnern,
muss, unabhängig von der Konstruktion und Lage der Trennwand, an die sie
angebracht sind, ein Schallschutz installiert werden,
4) in begründeten Fällen werden folgende Anlagen für folgende Standorte zugelassen:
a) Anlagen, die andere Gebäude versorgen – in Betriebsräumen,
b) Dienstleistungsbetriebe, die über laute Maschinen und Anlagen verfügen,
c) gastronomische und andere Vergnügungsstätten,
- unter der Bedingung, dass ein bestimmter Schall- und Erschütterungsschutz
installiert wird, so dass zu den ungünstigsten Betriebsbedingungen dieser Anlagen
der in die geschützten Räume durchdringende Lärm- und Erschütterungspegel nicht
die zugelassenen Werte übersteigt, die in der Polnischen Norm über den
Schallpegel in Räumen festgelegt und gemäß der Polnischen Norm über die
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Messverfahren des Schallpegels in Räumen gemessen wurden sowie in der
Polnischen Norm zur Bewertung des Erschütterungseinflusses auf Menschen in
Gebäuden, festgelegt sind.
5. In Räumen öffentlicher Gebäude, in denen vorwiegend gesprochen wird, müssen
bauliche Lösungen gefunden und zusätzliche akustische Anpassungen vorgenommen
werden, die in den Räumen Bedingungen sicherstellen, die in gesonderten
Vorschriften festgelegt sind. Die akustischen Anpassungen müssen aus Materialien
mit bestätigten Schallabsorptionseigenschaften errichtet werden, die im Einklang mit
der Polnischen Norm über die Messmethode der Schallabsorption durch Bauteile
ausgezeichnet wurden.“;
88) Die Anlage 1 zu der Verordnung „Verzeichnis der zu der Verordnung hinzugezogenen
Polnischen Normen“, erhält den in Anlage 1 zur vorliegenden Verordnung festgelegten
Wortlaut;
89) Anlage 3 wird der Verordnung „Die in der Verordnung verwendeten Bezeichnungen
hinsichtlich der Entzündbarkeit und der Flammenausbreitung sowie die ihnen
entsprechenden europäischen Feuerreaktionsklassen und der Brandwiderstandsklassen für
Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen" hinzugefügt und erhält den in
Anlage 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Wortlaut.
§ 2. Die Vorschriften der Verordnung werden nicht angewendet, wenn vor ihrem
Inkrafttreten:
1) ein Bauantrag oder ein gesonderter Antrag auf Genehmigung des Entwurfprojektes
eingereicht wurde und diese Anträge auf Grundlage der bisherigen Vorschriften
bearbeitet wurden;
2) ein Bauvorhaben angemeldet wurde oder Bauarbeiten ausgeführt wurden, für die keine
Baugenehmigung erforderlich war.
§ 3. Die Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft,
mit Ausnahme von § 1 Punkt 34, der mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft tritt.
DER MINISTER FÜR INFRASTRUKTUR
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Anlagen zur Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom …………(Pos. ….)
Anlage 1
„Anlage 1
VERZEICHNIS DER IN DER VERORDUNG ANGEFÜHRTEN POLNISCHEN
NORMEN
Nr.
Norm
angeführt in
Nummer der Norm
1
2
3
1
§ 53 Abs. 2
2
§ 96 Abs. 1
3
§ 98 Abs. 2
Titel der Norm
(Themenbereich)
4
Blitzschutz
von
Gebäuden
– Allgemeine
PN-E-05003.01:1986
Anforderungen
(in Kapitel 2)
PN-B02151.02:1987
Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden
– Grenzwerte der Schallpegel in Räumen
PN-B-02170:1985
Einschätzung der Schäden an Gebäuden durch
seismische Erschütterungen
PN-B-02171:1988
Einschätzung des Einflusses von Erschütterungen
auf Menschen in Gebäuden
PN- HD 308 S2:2007 Identifizierung von Adern in Kabeln und
Leitungen sowie in Schnurleitungen.
PN-IEC
364-4-481:1994
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Sicherheitsschutz – Die Auswahl von
Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren
Einflüssen – Auswahl von Schutzmaßnahmen
gegen elektrischen Schlag in Abhängigkeit von
äußeren Einflüssen
PN-EN 12464-1:2004 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von
Arbeitsplätzen – Teil 1: Innenarbeitsplätze
PN-IEC
60364-1:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden - Bereich,
Gegenstand und Grundanforderungen
PN-IEC
60364-3:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Bestimmung
allgemeiner Merkmale
PN-IEC
60364-4-41:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen
Schlag
PN-IEC
60364-4-42:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Folgen
thermischer Einflüsse
PN-IEC
60364-4-43:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überstrom
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PN-IEC
60364-4-442:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz von Niederspannungsanlagen vor
vorübergehenden Überspannungen und Schäden
durch Erdschlüsse in Hochspannungsnetzen
PN-IEC
60364-4-443:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz vor atmisphärischen oder
Schaltüberspannungen
PN-IEC
60364-4-444:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz vor elektromagnetischen Störungen in
Anlagen von Gebäuden (EMI)
PN-IEC
60364-4-45:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Unterspannung
PN-IEC
60364-4-46:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Ab- und Einschalten
PN-IEC
60364-4-47:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Anwendung von
Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit - Allgemeine Bestimmungen Schutzmaßnahmen vor elektrischemm Schlag
PN-IEC
60364-4-473:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Anwendung von
Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit – Schutzmaßnahmen vor Überstrom
PN-IEC
60364-4-482:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Auswahl von
Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren
Einflüssen – Brandschutz
PN-IEC
60364-5-51:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage der Elektroausrüstung - Allgemeine
Bestimmungen
PN-IEC
60364-5-52:2002
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Verlegung
PN-IEC
60364-5-523:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Dauerhafte
Strombelastbarkeit von Leitungen
PN-IEC
60364-5-53:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte
und Steuergeräte
PN-IEC
60364-5-534:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Errichtung elektrischer Betriebsmittel –
Überspannungsschutzgeräte
PN-IEC
60364-5-537:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte
und Steuergeräte – Anlagen zum Ab- und
Einschalten
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
30
PN-IEC
60364-5-54:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen
und Schutzleiter
PN-IEC
60364-5-548:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel –
Erdungssysteme und Ausgleichsverbindungen
informationstechnischer Anlagen
PN-IEC
60364-5-551:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere
Betriebsmittel – NiederspannungsStromerzeugungsanlagen
PN-IEC
60364-5-559:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere
Betriebsmittel – Leuchten und
Beleuchtungsanlagen
PN-IEC
60364-5-56:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Elektrische
Sicherheitsanlagen
PN-IEC
60364-6-61:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Prüfungen –
Abnahmeprüfungen
PN-EN 60445:2002
Grund- und Sicherheitsregeln für das
Zusammenwirken von Mensch und Maschine,
Bezeichnung und Identifikation – Identifizierende
Bezeichnung der Geräteanschlüsse und -abschlüsse
von Leitungsadern sowie allgemeine Regeln für
ein alphanumerisches System
PN-EN 60446:2004
Grund- und Sicherheitsregeln für das
Zusammenwirken von Mensch und Maschine –
Kennzeichnung von Leitern durch Farben oder
Ziffern.
4
§ 113 Abs. 4 PN-B-01706:1992
Wasserversorgungsanlagen – Anforderungen bei
der Planung
(in Punkt 2.1; 2.3; 2.4.1; 2.4.3-2.4.5; 3.1.1-3.1.3;
3.1.5; 3.1.7; 3.2.2; 3.2.3; 3.3; 4.1; 4.2 und 4.4-4.6)
5
§ 113 Abs. 7 PN-EN 1717:2003
Schutz des Trinkwassers vor sekundären
Verunreinigungen in Trinkwasseranlagen und
allgemeine Anforderungen an
Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von
Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfluß
6
§ 115 Abs. 1 PN-ISO 4064-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen –
PN-ISO 4064-2:1997 Wasserzähler für kaltes Trinkwasser –
Einbauanforderungen
+Ad1:1997
(in Punkt 2 -5; und: 3–6)
PN-ISO 7858-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen –
Wasserzähler für kaltes Trinkwasser –
Verbundwasserzähler – Einbauanforderungen
(in Kapitel 5-7)
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
31
PN-B-10720:1998
Wasserleitungen – Einbau von Wasserzählern in
Wasserversorgungsanlagen – Anforderungen und
Analysen bei der Abnahme
(in Punkt 2.1; 2.3; 2.4 und 2.6)
7
§ 116 Abs. 3 PN-IEC
60364-5-54:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen
und Schutzleiter
(in Punkt 547.1.3)
8
§ 120 Abs. 4 PN-B-02440:1976
Sicherung von Anlagen für warmes Nutzwasser –
Anforderungen
(in Punkt 2; 3.1.1; 3.1.2 und 3.2.1–3.2.13)
9
§ 121 Abs. 2 PN-ISO 4064-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen –
Wasserzähler für kaltes Trinkwasser –
PN-ISO 4064-2
Einbauanforderungen
+Ad1:1997
(in Kapitel 2-5, zusätzlich in 3-6)
PN-ISO 7858-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen –
Wasserzähler für kaltes Trinkwasser –
Verbundwasserzähler – Einbauanforderungen
(in Kapitel 5-7)
PN-B-10720:1998
10
§ 122 Abs. 2 PN-EN 12056:2002
PN-EN 12056:2002
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb eines
Gebäudes – Teil 1: Allgemeine Festlegungen und
Anforderungen
(in Punkt 4 und 5)
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von
Gebäuden – Teil 2: Schmutzwasseranlagen –
Planung der Struktur und Berechnungen
(in Punkt 4-6)
PN-EN 12056:2002
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von
Gebäuden – Teil 3: Regenrinnen – Planung der
Struktur und Berechnungen
(in Punkt 4-7)
PN-EN 12056:2002
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von
Gebäuden – Teil 4: Abwasserhebeanlagen –
Planung der Struktur und Berechnungen
(in Punkt 4-6)
PN-EN 12056:2002
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von
Gebäuden – Teil 5: Installation und Prüfung,
Betriebsanleitungen, Nutzung und Betrieb
(in Punkt 5-9)
PN-EN 12109:2003
Unterdruckentwässerungssysteme innerhalb von
Gebäuden
(in Punkt 5; 7 und 8)
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
Wasserleitungen – Einbau von Wasserzählern in
Wasserversorgungsanlagen – Anfroderungen und
Analysen bei der Abnahme
(in Punkt 2.1; 2.3; 2.4 und 2.6)
32
11
§ 124
PN-EN 120564:2002
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von
Gebäuden – Teil 4: Abwasserhebeanlagen –
Planung der Struktur und Berechnungen
(in Punkten 4-6)
Rückstauverschlüsse für Gebäude. – Teil 1:
PN-EN 13564-1:2004 Anforderungen
12
§ 125 Abs. 4 PN-B-01707:1992
Entwässerungsanlagen – Anforderungen bei der
Planung
(in Punkt 4.2.2, mit ausnahme des Bezugs auf
Punkt 3.5)
13
§ 131
PN-B-94340:1991
14
§ 133 Abs. 3 PN-B-02413:1991
Abfallschacht
Heiztechnik und Fernwärmeversorgung –
Sicherung der Installationen von Wasserheizungen
eines offenen Systems – Anforderungen
PN-B-02414:1999
Heiztechnik und Fernwärmeversorgung –
Sicherung von Wasserheizungen eines
geschlossenen Systems mit MembranAusdehnungsgefäß – Anforderungen
PN-B-02415:1991
Heiztechnik und Fernwärmeversorgung –
Sicherung von geschlossenen Fernheizsystemen –
Anforderungen
PN-B-02416:1991
Heiztechnik und Fernwärmeversorgung –
Sicherung der an das Fernwärmenetz
angeschlossenen Wasserheizung eines
geschlossenen Systems – Anforderungen
15
§ 133 Abs. 4 PN-C-04607:1993
Wasser in Heizanlagen – Anforderungen und
Wasserqualitätsprüfung
16
§ 134 Abs. 1 PN-EN 6946:2004
Bauteile und Gebäudeelemente –
Wärmedurchlasswiderstand und
Wärmedurchgangskoeffizient –
Berechnungsverfahren
PN-EN 10077-1:2007 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen
und Jalousien – Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten – Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen
PN-EN 10077-2:2005 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen
und Jalousien – Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten – Teil 2:
Rechnergestütztes Verfahren für Rahmen
PN-EN ISO 102111:2005
PN-EN ISO 10211:2005/ Ap:2006
Wärmebrücken in Gebäuden – Berechnung von
Wärmeströmen und Oberflächentemperaturen –
Teil 1: Allgemeine Verfahren
PN-EN ISO 102112:2002
Wärmebrücken in Gebäuden – Berechnung von
Wärmeströmen und Oberflächentemperaturen –
Teil 2: Lineare Wärmebrücken
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
33
PN-EN 12831:2006
Heizanlagen in Gebäuden – Berechnungsverfahren
der projektierten Heizlast
(bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung
von PN-B-03406:1994 Heiztechnik – Berechnung
des Wärmebedarfs von Räumen mit einer Kubatur
bis 600 m3 zulässig)
PN-EN ISO
13370:2001
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden –
Wärmeaustausch über das Erdreich –
Berechnungsverfahren
PN-EN ISO
13789:2001
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden –
Transmissionswärmeverlustkoeffizient –
Berechnungsverfahren
PN-EN ISO
14683:2001
Wärmebrücken in Gebäuden – Linearer
Wärmedurchgangskoeffizienz – Vereinfachte
Verfahren und Orientierungswerte
17
§ 134 Abs. 2 PN-B-02403:1982
Heiztechnik – Errechnete Außentemperaturen
18
§ 135 Abs. 4 PN-B-02421:2000
Heiztechnik und Fernwärmeversorgung –
Wärmeisolierung von Leitungen, Armaturen und
Anlagen – Anforderungen und Abnahmeprüfungen
(in Punkt 2.1; 2.2; 2.3.1; 2.4.1–2.4.4 und 2.5.1–
2.5.6)
19
§ 136 Abs. 2 PN-B-02411:1987
Heiztechnik – Eingebaute Heizräume für feste
Brennstoffe – Anforderungen
(in Punkt 2.1.3-2.1.6 und 2.1.8-2.1.10)
20
§ 136 Abs.
2a
PN-B-02411:1987
Heiztechnik – Engebaute Heizräume für feste
Brennstoffe – Anforderungen
(in Punkt 2.1.3-2.1.5; 2.1.6.2 und 2.1.9-2.1.10)
21
♠§ 136 Abs.
3
PN-B-02411:1987
Heiztechnik – Eingebaute Heizräume für feste
Brenstoffe – Anforderungen
(in Punkt 2.2.2–2.2.8 und 2.2.10–2.2.16)
22
§ 137 Abs. 9 PN-E-05204:1994
Schutz vor statischer Elektrizität – Schutz von
Gebäuden, Installationen und Anlagen –
Anforderungen
23
§ 140 Abs. 1 PN-B-10425:1989
Aus Mauerwerk bestehende Rauch-, Abgas- und
Belüftungsleitungen – Technische Anforderungen
und Analysen bei der Abnahme
24
§ 142 Abs. 2 PN-B-10425:1989
Aus Mauerwerk bestehende Rauch-, Abgas- und
Luftleitungen – Technische Anforderungen und
Analysen bei der Abnahme
(in Punkt 3.3.2)
25
§ 143 Abs. 1 PN-B-02011:1977
Belastungen bei statischen Berechnungen –
Windlast
(in Punkt 3.3)
26
§ 147 Abs. 1 PN-B-03430:1983
PN-B-03430:1983/
/Az3:2000
Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen
Gebäuden – Anforderungen
(mit Ausnahme von Punkt 5.2.1 und 5.2.3)
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
34
27
§ 147 Abs. 3 PN-B-03421:1978
Belüftung und Klimatisierung – Berechnungswerte
für die Innenluft in Räumen, die für den
dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen
sind
28
§ 149 Abs. 1 PN-B-03430:1983
PN-B-03430:1983/
/Az3:2000
Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen
Gebäuden – Anforderungen
(in Punkt 2.1.2-2.1.4; 3.1 und 4.1)
29
§ 149 Abs. 4 PN-B-03421:1978
Belüftung und Klimatisierung – Berechnungswerte
für die Innenluft in Räumen, die für den
dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen
sind
30
§ 153 Abs. 2 PN-EN 1507:2007
Belüftung von Gebäuden – Rechteckige
Belüftungsleitungen aus Blech – Anforderungen an
die Festigkeit und Dichtheit
PN-EN 12237:2005
Belüftung von Gebäuden – Belüftungsleitungen –
Festigkeit und Dichtheit von Belüftungsleitungen
mit rundem Querschnitt aus Blech
31
§ 153 Abs. 5 PN-EN 12097:2007
Belüftung von Gebäuden – Belüftungsleitungen –
Anforderungen an Bauteile des Leitungsnetzes, die
eine Konservierung der Leitungssysteme
erleichtern
32
§ 154 Abs. 6 PN-EN 779:2005
Partikel-Luftfilter für die allgemeine
Raumlufttechnik – Anforderungen, Analysen,
Bezeichnung
(in Kapitel 4)
33
§ 155 Abs. 4 PN-B-03430:1983
PN-B-03430:1983/
/Az3:2000
Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen
Gebäuden – Anforderungen
(in Punkt 2.1.5)
34
§ 157 Abs. 2 PN-C-04753:2002
Erdgas – Qualität des aus dem Versorgungsnetz
stammenden und an die Verbraucher gelieferten
Gases
(in Kapitel 2)
PN-C-96008:1998
Mineralölprodukte – Kohlenwasserstoffgase –
Verflüssigte Gase C3 – C4
(in Kapitel 3)
PN-EN 1775:2001
Gasversorgung – Gasleitungen für Gebäude –
Maximal zulässiger Betriebsdruck  5 bar –
Funktionale Empfehlungen
(in Punkt 4.3.1 und 4.3.2 sowie Anlage A)
35
§ 163 Abs.
1a
36
§ 163 Abs. 2 PN-EN 102081:2000
Stahlrohrleitungen für brennbare Medien - Rohre
der Anforderungsklasse A
37
§ 163 Abs. 4 PN-EN 1775:2001
Gasversorgung – Gasleitungsanlagen für Gebäude
– Maximal zulässiger Betriebsdruck  5 bar –
Funktionale Empfehlungen
(in Punkt 4.3.1 und 4.3.2 sowie Anlage A)
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
35
38
§ 166 Abs. 1 PN-EN 1359:2004
Gaszähler – Balgengaszähler
39
§ 170 Abs. 1 PN-B-03430:1983
PN-B-03430:1983/
/Az3::2000
Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen
Gebäuden – Anforderungen
(mit der ausnahme von Punkt 5.2.1 und 5.2.3)
40
§ 176 Abs. 1 PN-B-02431-1:1999
Heiztechnik – eingebaute Heizräume für Heizgas
mit einer erheblich kleineren Dichte als 1 –
Anforderungen
(in Punkt 2.2 unter Ausschluss von 2.2.1.4; 2.2.1.8;
2.2.2.4 und 2.2.2.5 sowie Punkt 2.3 unter
Ausschluss von 2.3.8.1; 2.3.8.2; 2.3.9 und 2.3.14)
41
§ 180
PN- HD 308 S2:2007 Identifikation von Adern in Kabeln und Leitungen
sowie in Schnurleitungen.
PN-IEC
364-4-481:1994
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Sicherheitsschutz – Die Auswahl von
Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren
Einflüssen – Auswahl von Schutzmaßnahmen
gegen elektrischen Schlag in Abhängigkeit von
äußeren Einflüssen
PN-N-01256-02:1992 Sicherheitshinweise – Evakuierung
PN-B02151.02:1987
Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in
Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in
Räumen
PN-B-02171:1988
Einschätzung des Einflusses von Erschütterungen
auf Menschen in Gebäuden
PN-E-05010:1991
Spannungsbereiche von elektrischen Anlagen in
Gebäuden
PN-E-05115:2002
Elektroenergetische Anlagen für Wechselstrom mit
einer Spannung von über 1 kV
PN-E-08501:1988
Elektrische Anlagen – Sicherheitshinweise und
Sicherheitssymbole
PN-EN 124641:2004
Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von
Arbeitsplätzen – Teil 1: Innenarbeitsplätze
PN-EN 50160:2002
Merkmale der Speisespannung in öffentlichen
Stromversorgungsnetzen
PN-EN 50310:2007
Anwendung von Ausgleichs- und
Erdungsverbindungen in Gebäuden mit installierter
Informationstechnik
PN-IEC
60364-1:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden - Bereich,
Gegenstand und Grundanforderungen
PN-IEC
60364-3:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Bestimmung
allgemeiner Merkmale
PN-IEC
60364-4-41:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen
Schlag
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
36
PN-IEC
60364-4-42:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Folgen
thermischer Einflüsse
PN-IEC
60364-4-43:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überstrom
PN-IEC
60364-4-442:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz von Niederspannungsanlagen vor
vorübergehenden Überspannungen und Schäden
durch Erdschlüsse in Hochspannungsnetzen
PN-IEC
60364-4-443:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz vor atmosphärischen oder
Schaltüberspannungen
PN-IEC
60364-4-444:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz vor elektromagnetischen Störungen in
Anlagen von Gebäuden (EMI)
PN-IEC
60364-4-45:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Unterspannung
PN-IEC
60364-4-46:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Ab- und Einschalten
PN-IEC
60364-4-47:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Anwendung von
Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit - Allgemeine Bestimmungen Schutzmaßnahmen vor elektrischem Schlag
PN-IEC
60364-4-473:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Anwendung von
Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit – Schutzmaßnahmen vor Überstrom
PN-IEC
60364-4-482:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Auswahl von
Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren
Einflüssen – Brandschutz
PN-IEC
60364-5-51:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage der Elektroausrüstung - Allgemeine
Bestimmungen
PN-IEC
60364-5-52:2002
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Verlegung
PN-IEC
60364-5-523:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Dauerhafte
Strombelastbarkeit von Leitungen
PN-IEC
60364-5-53:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte
und Steuergeräte
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
37
PN-IEC
60364-5-534:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Errichtung elektrischer Betriebsmittel –
Überspannungsschutzgeräte
PN-IEC
60364-5-537:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte
und Steuergeräte – Anlagen zum Ab- und
Einschalten
PN-IEC
60364-5-54:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen
und Schutzleiter
PN-IEC
60364-5-548:2001
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel –
Erdungssysteme und Ausgleichsverbindungen
informationstechnischer Anlagen
PN-IEC
60364-5-551:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere
Betriebsmittel – NiederspannungsStromerzeugungsanlagen
PN-IEC
60364-5-559:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere
Betriebsmittel – Leuchten und
Beleuchtungsanlagen
PN-IEC
60364-5-56:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Elektrische
Sicherheitsanlagen
PN-IEC
60364-6-61:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Prüfungen –
Abnahmeprüfungen
PN-IEC
60364-7-701:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte – Räume mit
Badewanne und/oder Dusche
PN-IEC 60364-7702:1999+Ap1:2002
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte –
Schwimmbäder und andere Becken
PN-HD 60364-7703:2007
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Teil 7-703:
Anforderungen an spezielle Anlagen und
Stabndorte – Räume und Kabinen mit
Saunaheizungen
PN-IEC
60364-7-704:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte – Anlagen auf
Baustellen und bei der Demontage
PN-IEC
60364-7-705:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte – elektrische
Anlagen in landwirtschaftlichen und
Gartenbaubetrieben
PN-IEC
60364-7-706:2000
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte – Räumlich
begrenzte Durchgangsflächen
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
38
42
PN-IEC
60364-7-707:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte – Anforderungen
an die Erdung von Datenverarbeitungsanlagen
PN-IEC
60364-7-714:2003
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen
an spezielle Anlagen und Standorte –
Außenbeleuchtungsanlagen
PN-HD
60364-7-715:2006
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Teil 7-715:
Anforderungen für spezielle Anlagen und
Standorte – Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen
PN-EN 60445:2002
Grund- und Sicherheitsregeln für das
Zusammenwirken von Mensch und Maschine,
Bezeichnung und Identifikation – Identifizierende
Bezeichnung der Geräteanschlüsse und -abschlüsse
von Leitungsadern sowie allgemeine Regeln für
ein alphanumerisches System
PN-EN 60446:2004
Grund- und Sicherheitsregeln für das
Zusammenwirken von Mensch und Maschine –
Kennzeichnung von Leitern durch Farben oder
Ziffern.
PN-EN 60529:2003
Schutzgrade durch Gehäuse (IP-Code)
PN-EN 61140:2005
Schutz vor elektrischem Schlag - Gemeinsame
Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel
PN-EN 61293:2000
Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel mit
Bemessungsdaten für die Stromspeisung –
Sicherheitsanforderungen
§ 181 Abs. 7 PN-EN 1838:2005
Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung
PN-EN 50172:2005
Notbeleuchtungssysteme bei Evakuierung
PN-IEC
60364-5-56:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Elektrische
Sicherheitsanlagen
43
§ 184 Abs. 2 PN-IEC
60364-5-54:1999
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl
und Montage elektrischer Betriebsmittel –
Erdungen und Schutzleiter
(in Punkt 542.2.5)
44
§ 184 Abs. 3 PN-E-05003.01:1986 Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine
Anforderungen
PN-E-05003.03:1989
Blitzschutz von Gebäuden – Verschärfter Schutz
PN-E-05003.04:1992 Blitzschutz von Gebäuden – Spezieller Schutz
PN-IEC
60364-4-443:1999
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen
– Schutz vor atmosphärischen oder
Schaltüberspannungen
39
PN-IEC
61024-1:2001
PN-IEC 610241:2001/Ap1:2002
Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine
Anforderungen
PN-IEC
61024-1-1:2001
PN-IEC 61024-11:2001/Ap1:2002
Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine
Anforderungen - Auswahl der Schutzklassen von
Blitzschutzanlagen
PN-IEC
61024-1-2:2002
Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine
Anforderungen – Leiter B – Planung, Montage,
Wartung und Prüfung
PN-IEC
61312-1:2001
Schutz vor elektromagnetischen Blitzimpulsen –
Allgemeine Grundsätze
PN-IEC/TS
61312-2:2003
Schutz vor elektromagnetischen Blitzimpulsen
(LEMP) –Teil 2: Abschirmung von Gebäuden,
Verbindungen im Gebäudeinnern und Erdungen
PN-IEC/TS
61312-3:2004
Schutz vor elektromagnetischen Blitzimpulsen –
Teil 3: Anforderungen an die
Überspannungsbegrenzungsvorrichtungen (SPD)
45
§ 186 Abs. 2 PN-IEC
60364-5-52:2002
Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und
Montage elektrischer Betriebsmittel – Verlegung
46
§ 187 Abs. 3 PN-EN 1363-1:2001
Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen
47
§ 187 Abs. 5 PN-EN 50200:2003
Prüfung des Isolationsverhaltens im Brandfall von
Kabeln ohne besonderen Schutz für die
Verwendung in Notstromkreisen
48
§ 196 Abs. 2 PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in
Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel
und 3
in Räumen
PN-B-02171:1988
49
§ 204 Abs. 4 PN-B-02000:1982
Gebäudelasten – Grundsätze der Festsetzung des
Wertes
PN-B-02001:1982
Gebäudelasten – Dauerhafte Belastungen
PN-B-02003:1982
Gebäudelasten – Variable technologische
Belastungen – Grundsätzliche technologische und
montagebedingte Belastungen
PN-B-02004:1982
Gebäudelasten – Variable technologische
Belastungen – Belastungen durch Fahrzeuge
PN-B-02005:1986
Gebäudelasten – Belastungen durch Brückenkräne,
Aufzüge und Flaschenzüge
PN-B-02010:1980
PN-B-02010:1980/
/Az1:2006
Belastungen bei statischen Berechnungen –
Schneelast
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
Einschätzung des Einflusses von Erschütterungen
auf Menschen in Gebäuden
40
50
§ 208
„§ 208a.
PN-B-02011:1977
Belastungen in Standberechnungen – Windlast
PN-B-02013:1987
Gebäudelast – Variable umweltbedingte Belastungen
– Vereisungslast
PN-B-02014:1988
Gebäudelasten – Erdauflast
PN-B-02015:1986
Gebäudelasten – Veriable umweltbedingte
Belastungen – Temperaturlast
PN-B-03001:1976
Gebäudekonstruktion und Gebäudeuntergrund –
Allgemeine Grundsätze der Berechnung
PN-B-03002:2007
Konstruktion des Mauerwerks – Planung und
Berechnung
PN-B-03020:1981
Baugrund – Direkte Gebäudegründung –
Statikberechnungen und Planung
PN-B-03150:2000
PN-B-03150:2000/
/Az1:2001
PN-B-03150:2000/
/Az2:2003
PN-B-03150:2000/
/Az3:2004
Holzkonstruktionen – Statikberechnungen und
Planung
PN-B-03200:1990
Stahlkonstruktionen – Statikberechnungen und
Planung
PN-B-03215:1998
Stahlkonstruktionen – Verbindungen mit dem
Fundament – Planung und Ausführung
PN-B-03230:1984
Leichte Vorhangwände und Bedachungen aus
Verbundplatten und Rippenplatten –
Statikberechnungen und Planung
PN-B-03263:2000
Betonkonstruktionen, Stahlbetonkonstruktionen
und verdichtete Konstruktionen aus leichten
Betonzuschlagstoffen – Statikberechnungen und
Planung
PN-B-03264:2002
PN-B-03264:2002/
/Ap1:2004
Betonkonstruktionen, Stahlbetonkonstruktionen
und verdichtete Konstruktionen –
Statikberechnungen und Planung
PN-B-03300:2006
Stahl-Beton-Verbundkonstruktionen –
Statikberechnungen und Planung
PN-EN 81-58:2005
Sicherheitsbestimmungen für die Konstruktion und
den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und
Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der
Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren
PN-EN 1021,1:2006
PN-EN 1021,2:2006
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von
Polstermöbeln – Zündquelle: Glimmende
Zigarette
Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von
Polstermöbeln – Zündquelle: Eine einer
Streichholzflamme vergleichbare Flamme
41
PN-EN 343:2006
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1
- 2: Allgemeine Einwirkungen –
Brandeinwirkungen auf Tragwerke
PN-B-02852:2001
Brandschutz von Gebäuden: Berechnung der
Rauchdichte sowie Festsetzung der relativen
Brenndauer
(Punkt 2 im Teil über die Brandlast)
PN-B-02855:1988
Brandschutz von Gebäuden – Prüfung von
toxischen Zersetzungs- und
Verbrennungsprodukten
PN-B-02867:1990
Brandschutz von Gebäuden – Prüfung des Grades
der Feuerausbreitung durch Wände
(im Teil über die Außenwände während eines
Feuers von der der Fassade her)
PN-EN ISO 6940:
2005
PN-EN ISO 6941:
2005
Textilien – Brennverhalten – Bestimmung der
Entzündbarkeit vertikal angeordneter Proben
Textilien – Brennverhalten – Messung der
Flammenausbreitungseigenschaften vertikal
angeordneter Proben
Kontrollsysteme für die Rauch- und
PN-EN 12101-1:2007 Wärmeausbereitung – Teil 1: Technische
Bestimmungen für Rauchwände
Kontrollsysteme für die Rauch- und
PN-EN 12101-2:2005 Wärmeausbereitung – Teil 2: Technische
Anforderungen für Rauchwände
PN-EN 121013:2004/AC:2005
Kontrollsysteme für die Rauch- und
Wärmeausbereitung – Teil 3: Technische
Anforderungen für Rauchabzüge
Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
PN-EN 13501-1:2007 Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung auf der
Grundlage der Untersuchungen der Reaktionn auf
Feuer
Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung auf der
PN-EN 13501-2:2005
Grundlage der Untersuchungen der
Feuerwiderstandsfähigkeit, mit Ausnahme von
Belüftungsanlagen
Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
Brandverhalten – Teil 3: Klassifizierung auf der
Grundlage der Untersuchungen der
PN-EN 13501-3:2007
Feuerwiderstandsfähigkeit von Erzeugnissen und
Elementen, die haustechnischen Anlagen genutzt
werden: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und
Brandschutzklappen
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
42
Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
Brandverhalten – Teil 4: Klassifizierung auf der
PN-EN 13501-4:2007
Grundlage der Untersuchungen der
Feuerwiderstandsfähigkeit in Kontrollsystemen der
Rauchausbreitung
Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
PN-EN 13501-5:2006
Brandverhalten – Teil 5: Klassifizierung auf der
PN-EN 13501Grundlage der Untersuchungsergebnisse des
5:2006/AC:2007
Einflusses von Feuer auf Dächer von außen
51
§ 258 Abs.
1a
PN-EN ISO 6940:
2005
Textilien – Brennverhalten – Bestimmung der
Entzündbarkeit vertikal angeordneter Proben
Textilien – Brennverhalten – Messung der
Flammenausbreitungseigenschaften vertikal
angeordneter Proben
PN-EN ISO
6941:2005
52
§ 261 Punkt
1
PN-B-02855:1988
Brandschutz von Gebäuden – Prüfung von
toxischen Zersetzungs- und
Verbrennungsprodukten
53
§ 261 Punkt
1a
PN-EN 1021,1:2006
Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von
Polstermöbeln. Zündquelle: Glimmende Zigarette
PN-EN 1021,2:2006
54
§ 266 Abs. 2 PN-B-02870:1993
55
§ 287 Punkt
4
56
§ 287 Punkt
6
57
§ 288 Punkt
5
Brandprüfung – Kleine Schornsteine – Analysen
bei erhöhten Temperaturen
PN-N-01256.02:1992 Sicherheitshinweise – Evakuierung
PN-N-01256-5:1998
Grundsätze des Anbringens von
Sicherheitshinweisen an Fluchtwegen und
Brandstraßen
PN-EN 7010:2006
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und
Sicherheitskennzeichen - Sicherheitszeichen zur
Anwendung an Arbeitsplätzen und in öffentlichen
Bereichen
siehe Die in § 180 angeführten Polnischen Normen
PN-92/N-01256.02
Sicherheitshinweise – Evakuierung
PN-N-01256-5:1998
Grundsätze des Anbringens von
Sicherheitshinweisen an Fluchtwegen und
Brandstraßen
PN-EN 7010:2006
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und
Sicherheitskennzeichen - Sicherheitszeichen zur
Anwendung in Arbeitsstätten und in öffentlichen
Bereichen
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von
Polstermöbeln – Zündquelle: Eine einer
Streichholzflamme vergleichbare Flamme
43
58
§ 288 Punkt
7
59
§ 298 Abs. 1 PN-B-02003:1982
Gebäudelasten – Variable technologische
Belastungen – Grundsätzliche technologische
und montagebedingte Belastungen
(in Punkt 3.6)
60
§ 305 Abs. 2 PN-E-05204:1994
Schutz vor statischer Elektrizität – Schutz von
Gebäuden, Installationen und Anlagen –
Anforderungen
61
§ 324
siehe Die in § 180 angeführten Polnischen Normen
PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in
Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in
Räumen
PN-B-02170:1985
Bewertung der Schäden an Gebäuden durch
seismische Erschütterungen
PN-B-02171:1988
62
§ 325 Abs.
Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf
Menschen in Gebäuden
PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in
Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in
Räumen
PN-B-02170:1985
Bewertung der Schäden an Gebäuden durch
seismische Erschütterungen
PN-B-02171:1988
63
64
65
Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf
Menschen in Gebäuden
§ 325 Abs. 2 PN–B–02151–3:1999 Bauakustik – Lärmschutz in Gebäuden –
Schalldämmung der Gebäudetrennwände sowie
Schalldämmung von Bauteilen - Anforderungen
(in Punkt 1, 2, 6, 8 und 9.)
§ 326 Abs. 1 PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in
Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in
Räumen
♠§ 326 Abs.
2
PN-B-02156:1987
Bauakustik – Messverfahren des Schalls A im
Gebäude
PN-B-02171:1988
Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf
Menschen in Gebäuden
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 4: Messung
der Luftschalldämmung zwischen Räumen in
Gebäuden
PN-EN ISO 1404:2000
PN-EN ISO 1405:1999
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 5: Messung
der Luftschalldämmung von Fassadenelementen
und Fassaden am Bau
PN-EN ISO 1406:1999
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 6: Messung
der Trittschalldämmung von Decken
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
44
PN-EN ISO 1407:2000
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 7: Messung
der Trittschalldämmung von Decken in Gebäuden
PN-EN ISO 1408:1999
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 8: Messung
der Trittschallminderung durch eine
Deckenauflage auf einer massiven Bezugsdecke in
Prüfständen
PN-EN ISO 1409:1998
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 9: Messung
der Luftschalldämmung für angehängte Decken
mit einem Zwischenraum, der sich zwischen zwei
benachbarten Räumen befindet
PN-EN ISO 14010:1994
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 10: ♠Messung
der Luftschalldämmung von kleinen Bauteilen
PN-EN ISO 14012:1999
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 12: Messung
der Luft- und Trittschalldämmung durch einen
Doppel- und Hohlraumboden zwischen
benachbarten Räumen
Akustik - Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messung
der Luftschalldämmung von Bauteilen
PN-EN 20140 3:1999
66
67
Bauakustik – Lärmschutz in Gebäuden –
Schalldämmung der Gebäudetrennwände sowie
Schalldämmung von Bauteilen - Anforderungen
(in Punkt 1-5, 7 und 9.)
§ 326 Abs. 4 PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in
Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in
Räumen
Bauakustik – Messverfahren des Schalls A im
PN-B-02156:1987
Gebäude
PN-B-02171:1988
Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf
Menschen in Gebäuden
§ 326 Abs. 3 PN-B-02151-3:1999
PN-EN ISO 354:2005 Akustik – Messung der Schallabsorption in
Hallräumen
68
§ 326 Abs.
69
§ 329 Abs. 5 PN-B-02025:2001
Berechnen des saisonalen Wärmebedarfs für die
Beheizung von Wohnhäusern und
Sammelunterkünften
70
Anlage 3
PN-EN 1187:2004
Analyseverfahren des Einflusses von Feuer auf
Dächer von außen
PN-EN 135011:2007
Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung auf der
Grundlage der Untersuchungen der Reaktion auf
Feuer
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
45
PN-EN 13501-5:2006 Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr
PN-EN 13501Brandverhalten – Teil 5: Klassifizierung auf der
5:2006/AC:2007
Grundlage der Untersuchungsergebnisse des
Einflusses von Feuer auf Dächer von außen
….”
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
46
Anlage Nr. 2
Anlage Nr. 3
DIE IN DER VERORDNUNG VERWANDTEN BEZEICHNUNGEN IN BEZUG AUF
DIE ENTZÜNDBARKEIT
UND FLAMMENAUSBREITUNG SOWIE DIE IHNEN ENTSPRECHENDEN
EUROPÄISCHEN FEUERREAKTIONSKLASSEN UND
BRANDWIDERSTANDSKLASSEN FÜR BEDACHUNGEN BEI BEANSPRUCHUNG
DURCH FEUER VON AUSSEN
1) Entzündbarkeit von Bauprodukten (Baustoffen)
1.1. Die in der Verordnung verwendeten Bezeichnungen nicht brennbar, nicht entzündlich,
schwer entzündlich, leicht entzündlich, nicht tropfend, selbstverlöschend, stark qualmend
(mit Ausnahme von Fußböden – einschließlich Teppichböden), entsprechen den
Feuerreaktionsklassen gemäß der Polnischen Norm PN-EN 13501-1:2007
„Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen zu ihrem Brandverhalten. Teil 1:
Klassifizierung auf der Grundlage der Analyseergebnisse zum Brandverhalten“, die in
Spalte 2 der Tabelle 1 angegeben sind.
Tabelle 1
Die in der Verordnung verwandten
Bezeichnungen bezüglich der
Entzündbarkeit
Feuerreaktionsklassen in Übereinstimmung mit
PN-EN 13501-1:2007
Nicht brennbar
A1 ;
A2-s1, d0 ; A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ;
nicht entzündlich
Brennba
r
schwer entzündlich
leicht entzündlich
Nicht tropfend
Selbstverlöschend
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
A2-s1, d1 ; A2-s2, d1 ; A2-s3, d1 ;
A2-s1, d2 ; A2-s2, d2 ; A2-s3, d2 ;
B-s1, d0; B-s2, d0; B-s3, d0;
B-s1, d1; B-s2, d1; B-s3, d1;
B-s1, d2; B-s2, d2; B-s3, d2;
C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0 ;
C-s1, d1 ; C-s2, d1 ; C-s3, d1 ;
C-s1, d2 ; C-s2, d2 ; C-s3, d2 ;
D-s1, d0 ; D-s1, d1 ; D-s1, d2 ;
D-s2, d0 ; D-s3, d0 ;
D-s2, d1 ; D-s3, d1 ;
D-s2, d2 ; D-s3, d2 ;
E-d2 ; E ;
F
A1 ;
A2-s1, d0 ; A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ;
B-s1, d0 ; B-s2, d0 ; B-s3, d0 ;
C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0 ;
D-s1, d0 ; D-s2, d0 ; D-s3, d0 ;
mindestens E
47
Stark qualmend
A2-s3, d0 ; A2-s3, d1 ; A2-s3, d2 ;
B-s3, d0 ; B-s3, d1 ; B-s3, d2 ;
C-s3, d0 ; C-s3, d1 ; C-s3, d2 ;
D-s3, d0 ; D-s3, d1 ; D-s3, d2 ;
E-d2 ; E ;
F
1.2. Die in der Verordnung verwendeten Bezeichnungen nicht brennbar, nicht entzündlich,
schwer entzündlich, leicht entzündlich, nicht tropfend, selbstverlöschend, stark qualmend (mit
Ausnahme von Fußböden), entsprechen den Feuerreaktionsklassen gemäß der Polnischen Norm
PN-EN 13501-1:2007 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen zu ihrem
Brandverhalten. Teil 1: Klassifizierung anhand der Ergebnisse aus den Prüfungen zum
Brandverhalten“, die in Spalte 2 der Tabelle 2 angegeben sind.
Tabelle 2
Die in der Verordnung verwandten
Bezeichnungen bezüglich der
Entzündbarkeit
Feuerreaktionsklassen in Übereinstimmung
mit PN-EN 13501-1:2007
Nicht brennbar
A1fl ; A2fl-s1 ; A2fl-s2
Schwer entzündlich
Bfl-s1 ; Bfl-s2 ; Cfl-s1 ; Cfl-s2
Leicht entzündlich
Dfl-s1 ; Dfl-s2 ; Efl ; Ffl
Stark qualmend
A2fl-s2 ; Bfl-s2 ; Cfl-s2 ; Dfl-s2 ; Efl ; Ffl
Achtung! Die in Punkt 1.1. und 1.2. genannten Bezeichnungen beziehen sich ebenfalls auf
Bauprodukte (Baustoffe), die als die Anforderungen der Feuerreaktionsklasse
erfüllend anerkannt wurden ohne zuvor geprüft worden zu sein und deren Liste in den
im öffentlichen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidungen
der Europäischen Kommission enthalten ist.
2. Flammenausbreitung durch Gebäudeteile unter Ausschluss von Außenwänden bei einem
Feuer außerhalb des Gebäudes
2.1. Nicht-flammenausbreitenden Gebäudeelementen entsprechen Elemente:
– hergestellt
aus
Produkten
der
Feuerreaktionsklasse:
A2-s1, d0 A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ; B-s1, d0 ; B-s2, d0 sowie B-s3, d0 ;
A1 ;
– die
ein
Produkt
folgender
Feuerreaktionsklasse
bilden:
A1 ;
A2-s1, d0 ; A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ; B-s1, d0 ; B-s2, d0 sowie B-s3, d0 , wobei die
Isolationsschicht von Schichtelementen eine Feuerreaktionsklasse von mindestens E
haben muss;
2.2. Den schwach-flammenausbreitenden Gebäudeelementen entsprechen Elemente:
-
hergestellt aus Produkten der Feuerreaktionsklasse: C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0
sowie D-s1, d0 ;
-
die ein Produkt folgender Feuerreaktionsklasse sind: C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3,
d0 sowie D-s1, d0, wobei die Isolationsschicht von Schichtelementen eine
Feuerreaktionsklasse von mindestens E haben muss.
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
48
3. Flammenausbreitung über im Gebäudeinneren verlegte Leitungen und Wärmeisolierungen
von Installationsleitungen
Den nicht-flammenausbreitenden Belüftungs-, Wasser-,
Heizleitungen sowie ihren Wärmeisolierungen entsprechen:
Entwässerungs-
und
-
Leitungen und Isolierungen, hergestellt aus Produkten der Feuerreaktionsklasse:
A1L ; A2L-s1, d0 ; A2L-s2, d0 ; A2L-s3, d0 ; BL-s1, d0 ; BL-s2, d0 sowie BL-s3, d0 ;
-
Leitungen und Isolierungen, die ein Produkt der Feuerreaktionsklasse gemäß PN-EN
13501-1:2004:A1L ; A2L-s1, d0 ; A2L-s2, d0 ; A2L-s3, d0 ; BL-s1, d0 ; BL-s2, d0
sowie BL-s3, d0 sind, wobei die Isolationsschicht von Schichtelementen eine
Feuerreaktionsklasse von mindestens E haben muss;
4. Flammenaubreitung über Bedachungen hinweg
4.1. Den nicht-flammenausbreitenden Bedachungen entsprechen Bedachungen:
1) der Klasse BROOF (t1), gemäß der Polnischen Norm PN-ENV 1187:2004 „Prüfung von
Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen“ geprüft; Prüfung 1.
2) der Klasse BROOF, die als die Anforderungen im Bereich des Feuerwiderstands von
Bauteilen bei einer Beanspruchung durch Feuer von außen erfüllend anerkannt wurde,
ohne zuvor geprüft worden zu sein und deren Liste in den im öffentlichen Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidungen der
Europäischen
Kommission enthalten ist.
Die technische Bedingungen und Kriterien für Bedachungen der Klasse BROOF (t1), die in
Punkt 2 genannt wurden, sind in Tabelle 3 enthalten.
Tabelle 3
Kriteriengrupp
en
Gruppe a
Bedingungen und Kriterien für Klasse BROOF (t1) (alle nachstehenden
Bedingungen und Kriterien müssen erfüllt werden)
Zerstörungsausdehnung (auf und unter dem Dach) Richtung Dachfirst < 0,70 m
flächenweite
Flammenausbr Zerstörungsausdehnung (auf und unter dem Dach) Richtung Dachtraufe < 0,60 m
eitung
maximale Zerstörungsausdehnung infolge des Verbrennens (auf und unter dem
Dach) < 0,80 m
Fehlen brennender Materialien, die von der exponierten Seite herunterfallen
(Tropfen oder feste Abschnitte)
die seitliche Feuerausdehnung erreicht nicht die Grenze der errechneten Zone
(des Gürtels)
maximale Zerstörungsausdehnung (Strahlen) auf flachen Dächern (auf und unter
dem Dach) <0,20 m
Gruppe b
Fehlen brennender oder glühender Partikel, die zur Dachkonstruktion
durchdringen
Ausbreitung
des Feuers ins
Fehlen vereinzelter Durchgangsöffnungen mit einer Fläche von> 25 mm2
Gebäudeinnere
Summe der Gesamtfläche der Durchgangsöffnungen < 4500 mm2
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
2016-05-14
49
Fehlen des Brandes im Innern in Form des Glühens
4.2. Bedachungen, die die Kriterien der Gruppe b erfüllen und eines oder mehrere Kriterien
der Gruppe a nicht erfüllen, werden als schwach flammenausbreitend eingestuft.
4.3. Bedachungen der Klasse FROOF(t1) werden in die Kategorie stark flammenausbreitender
Bedachungen eingestuft.
wt50i_notyf_2008_05_07proj25b
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50
EINSCHÄTZUNG DER FOLGEN DER REGELEUNG
1. Ziel der Einführung der Verordnung
Ziel der Einführung der Verordnung zur Abänderung der geltenden Verordnung des Ministers für
Infrastruktur vom 12. April 2002 zu den technischen Anforderungen, denen Gebäude und deren Standort
entsprechen sollen (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 75, Pos. 690, mit spat. Änd.) ist die Notwendigkeit
ihrer Aktualisierung im Zuge der Einführung europäischer und internationaler Normen in die Sammlung
Polnischer Normen, sowie die Notwendigkeit, die in der Verordnung genannten Anforderungen dem
aktuellen Wissensstand anzupassen.
2. Subjekte, die von der Verordnung betroffen sind
Nach dieser Verordnung richten sich Subjekte, die Bauprojekte anmelden oder bearbeiten, um eine
Baugenehmigung zu erhalten.
3. Gesellschaftliche Konsultationen
Der Entwurf der Verordnung wurde nachfolgenden Behörden, Institutionen und nichtstaatlichen
Organisationen zur Konsultation vorgelegt.
1) Business Centre Club.
2) Zentrales Institut für Arbeitsschutz – Staatliches Institut für Arbeit, ul. Czerniakowska 16, 00-701
Warszawa; [email protected]
3) Zentralstelle für Forschung und Planung des Allgemeinen Bauwesens
4) Zentralstelle für Forschung und Entwicklung der Betonindustrie
5) Zentralstelle für Forschung und Entwicklung der Installationstechnik „Instal"
6) Echo Investment S.A.
7) Fabryka Ciszy; ul. Potockiej 45b, 60-211 Poznań
8) Styroporfabrik ARBET
9) Stiftung für Energieeinsparung
10) Hauptamt für Bauaufsicht, ul. Krucza 38/42, 00-512 Warszawa; – [email protected]
11) Institut für Erdöl und Gas, ul. Lubicza 25, 31-503 Kraków; [email protected]
12) Institut für Raumwirtschaft und Wohnungswesen, ul. Targowa 45, 03-728 Warszawa;
[email protected]
13) Institut für die Belebung der Städte
14) Institut für Stadtentwicklung, ul. Cieszyńska 2, 30-015 Kraków; [email protected]
15) Institut für Bautechnik, ul. Filtrowa 1, 00-611 Warszawa; [email protected]
16) Architektenkammer der Republik Polen, Landesrat der Architektenkammer, ul. Foksal 2, 00-366
Warszawa; [email protected]
17) Bauprojektierungskammer, ul. Śliska 52, 00-826 Warszawa; [email protected]
18) Wirtschaftskammer der Gasindustrie, ul. Kasprzaka 25, 01-224 Warszawa; [email protected]
19) Hauptkommandantur der Staatlichen Feuerwehr, ul. Podchorążych 38, 00-463 Warszawa;
[email protected]
20) Konföderation für Bauwesen und Immobilien
21) Konföderation der Polnischen Arbeitgeber, ul. Brukselska 7, 03-973 Warszawa; [email protected]
22) Körperschaft der Polnischen Schornsteinfeger, Hauptvorstand, ul. Katowicka 55, 45-061 Opole;
[email protected]
23) Korporation der Bauunternehmen UNI-BUD, Al. Jana Pawła II 70, lok. 100, 00-175 Warszawa;
[email protected]
24) Landeswirtschaftskammer, ul. Trębacka 4, 00-074 Warszawa; [email protected]
25) Landeskammer der Städteplaner, Landesrat der Kammer der Städteplaner, ul. Mokotowska 4/6,
00-641 Warszawa; [email protected]
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26) Inlandsabteilung für Bauwesen der Gewerkschaft NSZZ SOLIDARNOŚĆ, ul. Klimeckiego 24,
30-705 Kraków; [email protected]
Gewerkschaftsverband, ul. Kopernika 36/40. 00-924 Warszawa;
[email protected]
28) Gesamtpolnischer Vereinigung der Produzenten von Brandschutzsicherungen und
Rettungsausrüstung
29) Polnische Föderation der Organisationen der Hauverwalter
30) Polnische Wirtschaftskammer für erneuerbare Energie, ul. Gotarda 9, 02-683 Warszawa;
[email protected]
31) Polnische Kammer der Bauingenieure, Landesrat, ul. Mazowiecka 6/8, 00-048 Warszawa;
[email protected]
32) Polnische Industrie- und Handelskammer der Bauwirtschaft
33) Polnische Körperschaft für Sanitär-, Heiz-, Wärme-, Gas- und Klimatechnik, ul. Koniczynowa 11,
03-612 Warszawa; [email protected]
34) Polnische Organisation für Flüssiggas, ul. Czackiego 3/5, 00-043 Warszawa; [email protected]
35) Polnische Erdölförderung und Gaswirtschaft AG;
36) Polnische Fenster und Türen, Verband der Produzenten, Lieferanten und Vertreiber
37) Polnische Gesellschaft für den Kampf gegen Behinderungen, Hauptvorstand, ul. Oleandrów 4 m.
10, 00-629 Warszawa; [email protected]
38) Polnisches Komitee für Normung, ul. Świętokrzyska 14, 00-050 Warszawa; [email protected]
39) Polnischer Verband der Bauingenieure und -techniker, Hauptvorstand, ul. Świętokrzyska 14, 00050 Warszawa; [email protected]
40) Polnische Vereinigung der Sanitäringenieure und -techniker, Hauptvorstand, ul. Czackiego 3/5, 00043 Warszawa; [email protected]
41) Polnischer Verband Developer-Firmen, ul. Żurawia 32/34, 00-515 Warszawa; [email protected]
42) Polnischer Verband der Produzenten von Schichtplatten PAMA; ul. Towarowa 1a, 64600 Oborniki; [email protected]
43) Genossenschaft der Schornsteinfeger;
44) Vereinigung Polnischer Architekten, Hauptvorstand; ul. Foksal 2, 00-950; [email protected]
45) Vereinigung Polnischer Elektriker, Hauptvorstand; ul. Świętokrzyska 14, 00-050 Warszawa;
[email protected]
46) Vereinigung der Brandingenieure und -techniker, Hauptvorstand; ul. Świętokrzyska 14A, 00-050
Warszawa; [email protected]
47) Vereinigung POLNISCHE SCHORNSTEINE;
48) Vereinigung für Heizsysteme;
49) Vereinigung Polnische Belüftung:
50) Vereinigung Polnischer Energiewirtschaftler, Hauptvorstand; ul. Stępińska 60, 00-739 Warszawa;
[email protected]
51) Vereinigung der Keramikhersteller;
52) Vereinigung der Baupappenproduzenten;
53) Vereinigung der Styroporhersteller;
54) Vereinigung der Hersteller von Minaral- und Glasfaserwolle;
55) Vereinigung der Integrationsfreunde;
56) Vereinigung der Flachdach- und Fassadenbauer;
57) Gesellschaft Polnischer Städteplaner, Hauptvorstand; ul. Lwowska 5 lok. 100, 00-660 Warszawa;
[email protected]
58) Amt für Technische Aufsicht; ul. Szczęśliwicka 34, 02-353 Warszawa; [email protected]
59) Forschungs- und Entwicklungsbetrieb der Wärme- und Materialwirtschaft sowie des
Umweltschutzes INNOVEX
60) Arbeitgeberverband der Baustoffproduzenten;
61) Verband der Produzenten von Baukeramik und Silikaten;
62) Berufsverband „Budowlani“; ul. Mokotowska 4/6, 00-641 Warszawa; [email protected]
27) Gesamtpolnischer
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Der Entwurf der Verordnung wurde auf der Internetseite des Bauministeriums (des Ministeriums für
Infrastruktur) veröffentlicht.
Im Zuge des legislativen Prozesses wurde kein Antrag von Subkjekten, die Lobbying lt. dem Gesetz
vom 7. Juli 2005 über das Lobbying im Gesetzgebungsverfahren (Gesetzblatt der Polnischen Republik
Nr. 169, Pos. 1414) betreiben, eingereicht. 1414).
4. Auswirkungen der Regelung auf den Sektor der öffentlichen Finanzen, einschließlich des
Staatshaushaltes und des Haushaltes der territorialer Selbstverwaltungseinheiten
Kein Einfluss
5. Auswirkungen der Regelung auf den Arbeitsmarkt
Kein Einfluss
6. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Unternehmertum,
einschließlich der Funktionsweise von Unternehmen
Kein Einfluss
7. Auswirkungen auf die regionale Lage und Entwicklung
Kein Einfluss
9. Meinung zur Übereinstimmung des Entwurfs mit den Gesetzen der Europäischen Union
Der Entwurf der Verordnung stimmt mit den Gesetzen der Europäischen Union überein.
Da der Entwurf der Verordnung technische Vorschriften im Sinne von Vorschriften der
Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 in Bezug auf die Funktionsweise des nationalen
Notifizierungssystems für Normen und Rechtsakte (Gesetzblatt der Rebublik Polen Nr. 239, Pos. 2039)
enthält, wird ein Notifizierungsverfahren gemäß § 9 dieser Verordnung vorgesehen.
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