1. ------IND- 2008 0185 PL-- DE- ------ 20080605 --- --- PROJET ENTWURF (25b) VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR INFRASTRUKTUR vom Zur Abänderung der Verordnung zu den technischen Anforderungen, denen Gebäude und deren Standort entsprechen sollen Auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Pkt. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 Baurecht (GBl. von 2006 Nr. 156, Pos. 1118, und Nr. 170, Pos. 1217 sowie von 2007 Nr. 88, Pos. 587, Nr. 99, Pos. 665, Nr. 127, Pos. 880 und Nr. 191, Pos. 1373) wird Folgendes verfügt: § 1. In der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. April 2002 zu den technischen Anforderungen, denen Gebäude und deren Standort entsprechen sollen (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 75, Pos. 690, von 2003 Nr. 33, Pos. 270 sowie von 2004 Nr. 109, Pos. 1156), werden folgende Änderungen eingeführt: 1) in § 3: a) Punkt 6 erhält folgenden Wortlaut: „6) öffentliche Gebäude – darunter versteht man Gebäude, die für den Bereich der öffentlichen Verwaltung sowie die Justiz, die Kultur, die religiöse Praxis, die Bildung, das Hochschulwesen, die Wissenschaft, die Erziehung, die gesundheitliche, gesellschaftliche oder soziale Fürsorge, den Bankenservice, den Handel, die Gastronomie, die Dienstleistungen, einschließlich der Postund Telekommunikationsdienstleistungen, den Tourismus, den Sport, den Kundendienst für Fahrgäste im Eisenbahn-, Straßen-, Flug- und Binnenschiffsverkehr bestimmt sind, sowie Gebäude, die ähnlichen Nutzungen dienen; Büro- und Sozialgebäude fallen ebenfalls unter diese Gebäude,", b) die Punkte 15 – 18 erhalten folgenden Wortlaut: „15) Geländeoberfläche – darunter versteht man die Geländehöhe einer bestimmten Stelle auf dem Baugrundstück, der im Entwurf zugestimmt wurde, 16) Geschoss – darunter versteht man den überirdischen oder unterirdischen Teil des Gebäudes, der sich zwischen der Fußbodenoberkante des Daches oder der höchstgelegenen Fußbodenoberkante des Bodens und der Fußbodenoberkante des Daches oder auch der Wärmeisolierung des Daches, die über diesem Teil des Gebäudes liegt, befindet, wobei auch Aufenthaltsräume im Dachraum als Geschosse gelten sowie die Grundfläche des Gebäudes, die einen Raum für technische Einrichtungen beherbergt und eine lichte Durchschnittshöhe von mindestens 2 m aufweist; keine Geschosse sind Aufstockungen über dem Dach, wie z.B. Maschinenräume des Fahrstuhls, Belüftungs- und Klimazentralen oder Heizräume, 17) Untergeschosse – darunter versteht man Geschosse, deren Gebäudeseiten sich allesamt mindestens zur Hälfte ihrer lichten Höhe unter der angrenzenden Geländeoberfläche befinden, und ebenfalls jedes darunterliegende Geschoss, 18) Obergeschosse - darunter versteht man Geschosse, die keine Untergeschosse sind", c) Punkt 22 erhält folgenden Wortlaut: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 1 „22) biologisch aktives Gelände – darunter versteht man ein Gelände, das mit Erdboden abgedcekt ist und eine natürliche Vegetation sichert, 50% von Terrassenund Flachdachoberflächen mit solch einer Decke, nicht kleiner als 10 m², sowie die auf dem Gelände befindlichen Gewässer,“; 2) § 6 erhält folgenden Wortlaut: „§ 6. Die Gebäudehöhe, die bestimmten Anforderungen der Verordnung entsprechen muss, wird von der Geländeoberfläche am tiefstgelegenen Gebäudeeingang gemessen, der sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes oder eines Teils davon befindet, bis zur Deckenoberkante einschließlich der Dicke der Wärmeisolierung und der darüberliegenden Schicht, ohne Berücksichtigung der darüber liegenden Maschinenräume der Fahrstühle und anderer Betriebsräume, entweder bis zum höchstgelegenen Punkt des Flachdaches oder bis zur Bedachung des Gebäudes, die sich direkt über den Aufenthaltsräumen befindet."; 3) § 9 erhält folgenden Wortlaut: „1. Die in der Verordnung geforderten Abmessungen gelten als eingehalten, wenn die Oberflächenendbearbeitung der Gebäudeteile abgeschlossen ist, und bezogen auf die Türbreite, wenn die Abmessungen des lichten Türrahmens erfüllt sind. 2. Die Dicke des Türflügels darf nach dem Öffnen den Öffnungswinkel des lichten Türrahmens nicht verringern. 3. Die in der Verordnung festgelegten Abstände zwischen Gebäuden, baulichen Anlagen oder Grenzen von Baugrundstücken werden auf Grundstücksniveau an der Stelle ihres geringsten Abstandes voneinander gemessen. 4. Für bereits bestehende Gebäude wird eine Abmessung ohne Berücksichtigung der Dicke der Wärmeisolierungsschichten, des Verputzes oder der Außenverkleidung zugelassen, wobei das nicht für Außenwände von Gebäuden gilt, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen. 5. Ein Verzeichnis der Polnischen Normen, die in der Verordnung angeführt wurden, ist in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt.“; 4) § 12 erhält folgenden Wortlaut: „§ 12.1. Wenn aus den Vorschriften § 13, 60 und 271 – 273 oder aus gesonderten Vorschriften, welche die zulässigen Abstände bestimmter Bauten zu Gebäuden festlegen, keine anderen Anforderungen hervorgehen, soll der Abstand des Gebäudes auf dem Baugrundstück zum benachbarten Baugrundstück nicht weniger betragen als: 1) 4 m – wenn eine Außenwand mit Fenster- oder Türöffnungen zu dieser Grenze zeigt, 2) 3 m – wenn eine Außenwand ohne Fenster- oder Türöffnungen zu dieser Grenze zeigt. 2. Ein Gebäude darf, für den in Abs. 1 Punkt 2 genannten Fall, in einem Abstand von 1,5 m von der Grenze oder direkt an ihr liegen, wenn das aus dem Bebauungsplan oder aus den Bebauungs- und Bewirtschaftungsbedingungen des Geländes hervorgeht. 3. Für Einfamilienhäuser gilt, unter Beachtung der Vorschriften in § 13, 60 und 271 – 273 sowie gesonderter Vorschriften: 1) ein Gebäude mit einer Außenwand ohne Fenster- und Türöffnungen darf direkt an der Grenze zum benachbarten Baugrundstück, das eine Breite von höchstens 16 m wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 2 hat, oder mit einem kleineren Abstand als in Abs. 1 Punkt 2 genannt zu diesem liegen, jedoch nicht weniger als 1,5 m, 2) ein Gebäude darf direkt an der Grenze zum benachbarten Baugrundstück liegen, wenn es mit der Gesamtfläche seiner Außenwand die Außenwand des bereits bestehenden Gebäudes auf dem benachbarten Grundstück oder die des dort geplanten Gebäudes, für das eine Baugenehmigung vorliegt, berührt, vorausgesetzt sein innerhalb des Bereiches von 3 m entlang der Grundstücksgrenze verlaufendes Gebäudeteil nicht länger und höher sein wird als das des bereits bestehenden oder geplanten Gebäudes auf dem benachbarten Baugrundstück, 3) der Ausbau eines bereits bestehenden Gebäudes, das in einem geringeren als in Abs. 1 festgelegten Abstand von der Grenze zum benachbarten Baugrundstück gelegen ist, ist erlaubt, wenn innerhalb eines Bereiches von 3 m entlang dieser Grenze seine derzeitigen Abmessungen bestehen bleiben, die Aufstockung eines solchen Gebäudes um nicht mehr als ein Geschoss ist ebenfalls gestattet, dabei darf die aufgestockte Außenwand, die in einer Entfernung von weniger als 4 m von der Grenze gelegen ist, weder Fenster- noch Türöffnungen haben, 4) Wirtschaftsgebäude und Garagen mit einer Länge von maximal 5,5 m und einer Höhe von maximal 3 m dürfen direkt an der Grenze zum benachbarten Baugrundstück oder in einem Abstand von mindestens 1,5 m zu einer Außenwand ohne Fenster- oder Türöffnungen liegen. 4. Die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück, wie in Abs. 2 und 3 beschrieben, beeinflusst das benachbarte Baugrundstück im Sinne des Artikels 3 Punkt 20 des Baurechts. 5. Der Abstand zur Grenze des benachbarten Baugrundstücks darf nicht geringer sein als: 1) 1,5 m zur Dachtraufe, zum Sims, zum Balkon oder der Türüberdachung und zu Gebäudeteilen, wie einer Galerie, einer Terrasse, einer Außentreppe oder Rampe, 2) 4 m zu einer im Dach oder in die Dachfläche eingelassenen Fensteröffnung, die zu dieser Grenze zeigt. 6. Ein Gebäude für Inventar oder ein Wirtschaftsgebäude darf sich, unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 13, 60 und 271 – 273 und gesonderter Vorschriften, mit seinen Außenwänden, die über Fenster- und Türöffnungen verfügen, nicht in einem geringeren Abstand als 8 m von der Außenwand eines sich auf dem benachbarten Baugrundstück befindlichen Wohngebäudes, eines Mehrfamilienhauses, eines öffentlichen Gebäudes oder eines Gebäudes, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, befinden, vorbehaltlich Abs. 3 Punkt 4. 7. Nicht festgelegt wird der Abstand von vollkommen unter Grundsrücksniveau liegenden Gebäudeteilen und Gebäuden, die Funktionen für die Nutzung des Gebäudes haben, zu der Grenze des benachbarten Baugrundstücks.“; 5) in § 19: a) Abs. 1 Punkt 1 erhält folgenden Wortlaut: „1) 7 m – bei bis zu einschließlich 4 Plätzen,“, b) Abs. 2 Punkt 1 erhält folgenden Wortlaut: „1) 3 m – bei bis zu einschließlich 4 Plätzen,“; wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 3 6) § 54 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: „1. Öffentliche Gebäude, Mehrfamilienhäuser, Sammelunterkünfte, die keine Kasernen sind sowie jedes andere Gebäude, deren höchstes Geschoss einen Aufenthaltsraum für mehr als 50 Personen bietet und in dem der Höhenunterschied zu den Fußbodenoberkanten des ersten und des höchsten Obergeschosses, das kein zweites Stockwerk in einer zweistöckigen Wohnung bildet, 9,5 m überschreitet, Gebäude der Gesundheitsfürsorge, die zwei oder mehr Obergeschosse haben und Gebäude der Sozialfürsorge müssen mit einem Personenfahrstuhl ausgerüstet werden.“; 7) § 56 erhält folgenden Wortlaut: „§ 56. Mehrfamilienhäuser, Sammelunterkünfte und öffentliche Gebäude müssen mit Telekommunikationseinrichtungen ausgestattet sein und je nach Bedarf auch mit anderen Anlagen, wie z.B. Industriefernsehen, Klingel- oder Gegensprechanlagen, auf eine Art und Weise, die die Anlagen vor dem Zugang Unbefugter schützt.“; 8) in § 59 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Aufenthaltsräume sowie öffentlich zugängliche Räume (für die Kommunikation) müssen über eine künstliche Beleuchtung entsprechend den Nutzungsbedürfnissen verfügen.“; 9) in § 68 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Die Grenzwerte von ortsfesten Treppen in Gebäuden unterschiedlicher Nutzung legt nachfolgende Tabelle fest: Nutzbare Mindestbreite (m) Bestimmung der Gebäude Maximale Stufenhöhe (m) Treppen lauf Treppenabs atz 1 2 3 4 Einfamilienhäuser und Gehöfte sowie zweistöckige Wohnungen 0,8 0,8 0,19 Mehrfamilienhäuser, Sammelunterkünfte*) sowie öffentliche Gebäude*), ausgenommen Gebäude der Gesundheitsfürsorge, und Produktions-*), Lagersowie Dienstleistungsgebäude, in denen mehr als 10 Personen beschäftigt sind 1,2 1,5 0,175 Kindergärten und Krippen 1,2 1,3 0,15 Gebäude der Gesundheitsfürsorge*) 1,4 1,5 0,15 Eingebaute und frei stehende Garagen (mit mehreren Stellplätzen) sowie Dienstleistungsgebäude, in denen mehr als 10 Personen beschäftigt sind 0,9 0,9 0,19 Treppen in allen Gebäuden, unabhängig von deren Nutzungszweck, die in Untergeschosse, Betriebsräume und ungenutzte Dachräume führen 0,8 0,8 0,2 *) Für diese Gebäude sollte die Breite des Treppenlaufs und Treppenabsatzes unter Berücksichtigung der in Abs. 2 festgelegten Anforderungen übernommen werden.“; 2.”; 10) in § 85 erhält Abs. 2 Punkt 3 folgenden Wortlaut: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 4 „3) die nach außen schwingende Tür zu den Toilettenkabinen muss eine Mindestbreite von 0,8 m, und in behindertengerechten Toilettenkabinen eine Mindestbreite von 0,9 m haben,“; 11) in § 96 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Briebsräume, in denen Anlagen für Lärm- und Erschütterungsemissionen installiert sind, dürfen in unmittelbarer Nähe zu Wohnräumen liegen, vorausgesetzt es werden bauliche und materielle Vorkehrungen getroffen, die die benachbarten Räume gemäß den Anforderungen in § 323 Abs. 2 Punkt 2 und § 327 der Verordnung sowie den Polnischen Normen bezüglich der Grenzwerte der Schallpegel in Räumen sowie der Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Gebäude und Menschen in Gebäuden, vor der belastenden Einwirkung dieser Anlagen schützen."; 12) in § 97 erhält Abs. 5 folgenden Wortlaut: „5. Betriebsräume, die für die Verlegung von Kabelleitungen in Gebäuden vorgesehen sind (Tunnel und Kabelräume), sollen die Anforderungen gemäß der Norm des Verbandes Polnischer Elektriker Nr. NSEP-E-004:2003 für Elektroenergetische und Signalkabelleitungen erfüllen. Projektierung und Bau.“; 13) in § 108 Abs. 1 wird Punkt 4 hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „4) mechanisch, mit Gaswarnsensoren für die nicht zu überschreitende Gaskonzentration von Propan und Butan in Garagen, in denen das Parken von mit Propan oder Butan betriebenen Autos erlaubt ist und in denen die Fußbodenoberfläche unter dem Geländeniveau liegt.“; 14) § 111 wird aufgehoben; 15) in § 113: a) wird Abs. 3a hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „3a. Warmwasserversorgungsanlage: 1) zentral – beginnt direkt hinter der Armatur, die diese Anlage von dem individuellen Absperrhahn, dem gemeinschaftlichen Absperrhahn oder vom Heizkeller trennt, und endet an den Zapfstellen, 2) örtlich – beginnt direkt hinter der Armatur, die auf der Kaltwasserleitung die Geräte von der Warmwasserbereitung trennt, und endet an den Zapfstellen, Abs. 5-7 erhalten folgenden Wortlaut: „5. Kaltwasserversorgungsanlagen müssen die Anforderungen, die in gesonderten Vorschriften bezüglich des Brandschutzes festgelegt sind, erfüllen. 6. Die in der Wasserversorgungsanlage verwendeten Komponenten müssen unter Berücksichtigung des Korrosionsgrades des Wassers ausgewählt werden, so dass keine Qualitätsminderung des Wassers sowie der Lebensdauer der Anlage erfolgt, und damit auch keine negative Wechselwirkung der Materialien, aus denen die Komponenten hergestellt sind, stattfindet. 7. Wasserversorgungsanlagen müssen gemäß den Anforderungen für Rückflussverhinderer, die in der Polnischen Norm für den Schutz vor Rückfluss festgelegt sind, über einen Rücklaufschutz verfügen, der eine Verunreinigung des Wassers verhindert. wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 5 c) aufgehoben wird Abs. 8; 16) in § 120: a) Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: „2. Warmwasserversorgungsanlagen müssen an den Zapfstellen die Wasserentnahme bei mindestens 55ºC und höchstens 60ºC ermöglichen.“ b) Abs. 2a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „2a. Warmwasserversorgungsanlagen müssen eine dauerhafte oder temporäre Desinfektion in Form eines chemischen oder physischen Verfahrens (u.a. die temporäre Anwendung des thermischen Desinfektionsverfahrens) ermöglichen, ohne die Lebensdauer der Anlage und der in ihr verarbeiteten Komponenten zu verkürzen. Für die Durchführung einer thermischen Desinfektion ist an den Zapfstellen eine Wassertemperatur von mindestens 70ºC und maximal 80ºC erforderlich.“; 17) in § 122 wird Abs. 3 aufgehoben 3; 18) § 124 erhält folgenden Wortlaut: „§ 124. Schwerkraftentwässerungsanlagen können innerhalb eines Gebäudes, in dem kurzfristig der Ablauf von Abwasser durch die Schwerkraft nicht möglich ist, erst dann installiert werden, wenn eine Rücklaufsicherung, die mit Hilfe eines Abwasserpumpwerks arbeitet, eingebaut wird, gemäß den Anforderungen der Polnischen Norm zur Planung von Abwasserpumpwerken in Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden oder Rückstausicherungen und gemäß den Anforderungen der Polnischen Norm für Rückstausicherungen in Gebäuden.“; 19) in § 125: a) erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Abflussleitungen (Fallrohre) von Schwerkraftentwässerungsanlagen müssen als belüftete Leitungen über das Dach geführt werden und über die oberen Fenster- und Türkanten, die sich in einem Bodenabstand von nicht mehr als 4 m zu der Rohrmündung befinden.“, b) Abs. 4 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „4. Für den Fall, dass die Höhe der Abflussleitung (Fallrohr) der Schwerkraftentwässerungsanlage 10 m übersteigen sollte, müssen die Zugangsverbindungen auf dem niedrigsten Geschoss die Polnischen Normen zur Planung von Abwasseranlagen erfüllen.“; 20) in § 133: a) erhält Abs. 4 folgenden Wortlaut: „4. Die in der Wasserheizanlage verwendeten Komponenten müssen unter Berücksichtigung der Polnischen Normen zur Wasserqualität in den Heizanlagen sowie unter Berücksichtigung der Wasserkorrosion und der Möglichkeit eines Korrosionsschutzes ausgewählt werden.“, b) Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut: „7. Die Verwendung von Festbrennstoffkesseln für geschlossene Wasserheizanlagen mit Membran-Ausdehnungsgefäß ist verboten, mit Ausnahme von Festbrennstoffkesseln mit einer nominalen Heizleistung bis 300 kW, die mit einer Anlage zum Auffangen der Wärme ausgestattet sind."; wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 6 21) In § 135 wird Abs. 6 aufgehoben; 6; 22) in § 136: a) erhalten Abs. 1 und 2 folgenden Wortlaut: „1. Heizräume für Festbrennstoffkessel und Speicherräume für Brennstoff und Kühler sowie Heizräume für Heizölkessel und Vorratsräume für Heizöl müssen den Vorschriften der Verordnung in § 220 Abs. 1 entsprechen. 2. Festbrennstoffkessel mit einer nominalen Heizleistung bis 25 kW müssen in separaten technischen Betriebsräumen im Untergeschoss auf Höhe beheizter Räume oder in anderen Räumen installiert werden, in denen Heizkessel mit einer höheren nominalen Heizleistung installiert werden dürfen. Der Brennstoffspeicher muss in einem separaten technischen Betriebsraum in Kesselnähe oder in einem Raum, in dem sich der Kessel befindet, liegen. Die Räume, in denen sich die Heizkessel befinden sowie die Räume für den Brennstoffspeicher müssen den in den Polnischen Normen über eingebaute Heizräume für Festbrennstoff festgelegten Anforderungen entsprechen.“, Abs. 2a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „2a. Festbrennstoffkessel mit einer nominalen Heizleistung bis 10 kW können in folgenden Gebäuden, die in § 132 Abs. 3 genannt wurden, auf Höhe beheizter Räume, in Räumen, die keine Wohnräume sind, installiert werden: 1) mit einer Kubatur des Richtwertes 4 m3/kW der nominalen Heizleistung, aber nicht weniger als 30 m3, 2) die Anforderungen der Belüftung, wie in § 150 Abs. 9 festgelegt, erfüllen, 3) die über einen Schornsteinkanal, wie in § 140 Abs. 1 und 2 sowie § 145 Abs. 1 geregelt, verfügen, 4) die eine minimale Luftzufuhr von 10 m3/h pro 1 kW nominale Heizleistung für die Verbrennung sicherstellen - die den in den Polnischen Normen festgelegten Anforderungen an eingebaute Heizräume für Festbrennstoff entsprechen.“, c) Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut: „3. Festbrennstoffkessel mit einer nominalen Heizleistung über 25 kW bis 2000 kW müssen in separaten Betriebsräumen im Untergeschoss oder auf Geländeniveau installiert werden. Die Brennstoff- und Schlackelager müssen in separaten Betriebsräumen direkt neben dem Heizraum untergebracht sein, und eine gesicherte Zufahrt für die Brennstofflieferung und den Abtransport von Schlacke und Asche haben. Räume, in denen sich Heizkessel befinden sowie Räume für den Brennstoffspeicher müssen den in den Polnischen Normen festgelegten Anforderungen an eingebaute Heizräume für Festbrennstoff entsprechen.“, d) Abs. 12 erhält folgenden Wortlaut: „12. Der Abgasabzug aus Heizölkesseln muss die Anforderungen für Gasanlagen erfüllen, die in § 174 Abs. 1, 2, 5, 6, 8 und 9 geregelt sind.“; 23) in § 140 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Der kleinste Querschnitt des gemauerten Schornsteinkanals mit natürlichem Zug und des Rauchkanals muss mindestens 0,14 m und bei der Verwendung von metallischen Schornsteineinsätzen mindestens 0,12 m betragen.“; wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 7 24) § 153 erhält folgenden Wortlaut: „1. Die Lüftungsrohre und -anlagen der künstlichen Lüftung und der Klimatisierung müssen derart geplant und errichtet werden, dass die Schmutzablagerungen an ihren Innenflächen verringert werden und nicht in Kontakt mit der Umluft kommen. 2. Die Rohre müssen einen der voraussichtlichen Luftströmung angemessenen Querschnitt haben sowie eine an den Höchstdruck und die geforderte Dichtheit der Rohre angepasste Konstruktion, unter Berücksichtigung der Polnischen Normen zur Festigkeit und Dichtheit von Rohren. 3. Die Materialeigenschaften der Rohre sowie ihre Oberflächenversiegelung müssen an die Parameter der durchströmenden Luft sowie an die vorherrschenden Bedingungen an ihrem Montageort angepasst werden. 4. Rohre, die an Orten montiert werden, wo sie mechanischen Beschädigungen ausgesetzt sein könnten, müssen vor solchen Beschädigungen geschützt werden. 5. Die Rohre müssen mit Putzöffnungen ausgestattet sein, die den Polnischen Normen für Rohrelemente entsprechen, die eine Wartung vereinfachen und die eine Reinigung von innen ermöglichen, Gleiches gilt auch für andere Anlagen und Befestigungselemente, soweit ihre Konstruktion keine andere Reinigungsweise als durch die Öffnungen zulässt, wobei sie nicht in Räumen mit hohen Hygienestandards installiert sein dürfen. 6. Rohre, die durch nicht beheizte Räume geleitet werden, müssen über eine Wärmeisolierung, unter Berücksichtigung der in § 267 Abs. 1 festgelegten Anforderungen, verfügen. 7. Rohre der Klimaanlage, der Luftrückführung sowie solche, die zur Wärmerückgewinnungsanlage führen und Rohre, die die Außenluft durch erwärmte Räume führen, müssen über eine Wärme- und Feuchtigkeitsisolierung verfügen. 25) in § 154 erhält Abs. 9 folgenden Wortlaut: „9. Die Anlagen der künstlichen Belüftung und Klimatisierung müssen über einen Durchlass an der Stelle verfügen, an der eine Regelung der Anlage möglich ist und ebenso über eine Absperrung der Außenluftzufuhr und des Innenluftaustritts. Diese Anforderung betrifft nicht Überdrucklüftungen, die für vorübergehende Arbeiten als Schwerkraftlüftungen gedacht sind. 26) in § 155 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Falls in Räumen eine andere Lüftung als die Überdrucklüftung oder die Gleichdrucklüftung zum Einsatz kommt, muss die benötigte Außenluftzufuhr mittels Anblasanlagen an den Fenstern, Balkontüren oder anderen äußeren Abtrennungen sichergestellt werden.“; 27) in § 156: a) erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Gasthermen, die mit Flüssiggas aus ortsfesten Tanks oder Flaschenbatterien betrieben werden und sich auf dem Baugrundstück außerhalb des Gebäudes befinden, bestehen aus dem Leitungssystem hinter dem Hauptventil, das die Tankanlage, die Flasche oder die Sammelflaschen, die ins Gebäudeinnere oder nach draussen führen, trennt, samt der Armatur, den Formstücken und anderem Zubehör, den Gasverbrauchszählern, den Gasanlagen mit Zubehör sowie Abgasleitungen oder Luft-Abgasleitungen, die die Abgase direkt hinter das Gebäude oder durch Rohre in der Wand abführen.“, wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 8 b) Abs. 5 und 6 werden hinzugefügt und erhalten folgenden Wortlaut: „5. Die Flüssiggastankanlage bildet ein System bestehend aus einem oder mehreren Tanks mit Armaturen und Zubehör sowie aus einem Gasanschluss mit einem Hauptabsperrventil. 6. Die für Gasthermen geltenden Anforderungen, die in der Verordnung genannt wurden, beziehen sich nicht auf Installationen, die in der Landwirtschaft und der industriellen Produktion (und Technologie) eingesetzt werden. 28) in § 158 erhält Abs. 7 folgenden Wortlaut: „7. Die an das Gasnetz angeschlossene und aus metallischen Rohrleitungen bestehende Gastherme muss durch den Einbau einer Isolation an der Zuleitung der metallischen Rohrleitung ins Gebäude vor Streuströmen geschützt werden. 29) in § 163: a) wird Abs. 1a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „1a. Die Rohrleitungen von Gasthermen müssen gemäß den in den Polnischen Normen festgelegten Anforderungen für die Dichtheit und Festigkeit bezüglich der Gasleitungen hergestellt werden.“, b) Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut: „4. In Einfamilienhäusern, Gehöften und Ferienhäusern müssen die Gasleitungen und in den übrigen Gebäuden nur die Leitungen hinter den Gaszählern oder den Abzweigungen, die zu den einzelnen Wohnungen oder Nutzräumen führen, aus Rohren gefertigt sein, von denen in Abs. 2 die Rede ist und die mittels Verschraubung miteinander verbunden sein können oder aus Kupferrohren, die mittels Hartlot miteinander verlötet sind. Andere Rohrverbindungsmöglichkeiten sind zulässig, wenn diese die in den Polnischen Normen festgelegten Anforderungen für die Dichtheit und Festigkeit bezüglich der Gasleitungen für Gebäude erfüllen.“,-{}30) in § 164 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: „2. Es ist untersagt, Rohrleitungen und andere Rohrverbindungsarten von Gasthermen mit Gewindeverschraubungen durch Wohnräume zu führen, wenn diese eine Gefahr für die Hausbewohner darstellen können.“; 31) in § 166 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Die Abmessvorrichtungen des Gasverbrauchs, nachfolgend „Gaszähler“ genannt, die den Anforderungen der Polnischen Norm für Gaszähler entsprechen, müssen für jeden Verbraucher getrennt installiert und vor dem Zugang unbefugter Personen gesichert werden.“; 32) in § 174: a) erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Gasheizanlagen, wie z. B. Heizungskessel, Durchlauferhitzer, unabhängig von ihrer Heizbeanspruchung, müssen permanent an individuelle, den technischen Vorgaben des Anlagenherstellers entsprechende, Abgaskanäle angeschlossen sein, die in den Vorschriften für grundsätzliche Anforderungen für Heizgasanlagen genannt werden.“, b) Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 9 „6. Die Abgasleitungen und –kanäle, die die Abgase aus den Gasheizanlagen ableiten, müssen an die Betriebsbedingungen der jeweiligen Anlage angepasst werden, die in Abs. 1 genannt wurden.“; 1.”; 33) in § 175 erhalten Abs. 2 und 3 folgenden Wortlaut: „2. Die in Abs. 1 Punkt 2 genannten Rohrleitungsmündungen müssen sich mindestens 2,5 m über Geländeniveau befinden. Das Anbringen dieser Mündungen unterhalb von 2,5 m, jedoch nicht unter 0,5 m des Geländeniveaus ist gestattet, wenn sich in einer Entfernung von mindestens 8 m kein Spielplatz oder andere Erholungsplätze befinden. 3. Der Abstand zwischen den in Abs. 1 genannten Rohrleitungsmündungen darf nicht weniger als 3 m und der Abstand dieser Mündungen zur nächstgelegenen Kante geöffneter Fenster und verdeckter Risalite muss mindestens 0,5 m betragen.“; 34) § 179 erhält folgenden Wortlaut: „§ 179. 1. Die Gasthermen in Gebäuden oder Gebäudekomplexen können aus einem Flüssiggastank oder einem Tanksystem versorgt werden, vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen. 2. Die Anzahl oberirdischer Tanks im System darf nicht 6 Stück übersteigen und ihr gemeinsames Volumen darf nicht größer als 100 m3 sein. Der Abstand zwischen den oberirdischen Tanksystemen muss folgender sein: 1) 7,5 m – falls das Volumen des Tanksystems nicht 30 m3 übersteigt, 2) 15 m – falls das Volumen des Tanksystems 30 m3 übersteigt. 3. Die Flüssiggastanks dürfen nicht in einer Geländemulde, an feuchten Orten sowie in einer Entfernung unter 5 m von Gräben, Brunnen oder Abwassereinläufen stehen. 4. Den erlaubten Abstand von Flüssiggastanks zu Wohnhäusern, Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden sowie zwischen den Tanks gibt die nachfolgende Tabelle an: Bodentank in m unterirdischem Tank in m bis 3 2 3 3 1 Abstand zum benachbarten oberirdischem oder unterirdischem Tank in m 4 1 über 3 bis 5 5 2,5 1 über 5 bis 7 7,5 3 1,5 über 7 bis 10 10 5 1,5 über 10 bis 40 20 10 über 40 bis 65 30 15 über 65 bis 100 40 20 Nominales Tankvolumen in m3 1 Abstand von Wohnhäusern, Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden zum: ¼ des Durchschnitts zweier benachbarter Tanks 5. Der zulässige Abstand von Flüssiggastanks zu Produktions- und Lagergebäuden darf für Tanks mit dem Volumen: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 10 1) bis 10 m3 - nicht weniger als die in der Tabelle festgelegte Entfernung in Abs. 4, in Spalte 2 und 3, betragen, 2) mehr als 10 m3 - nicht weniger als die Hälfte der in der Tabelle festgelegten Entfernung in Abs. 4, in Spalte 2 und 3, betragen. 6. Der Abstand der Flüssiggastanks zum benachbarten Baugrundstück darf nicht kleiner sein als die Hälfte des in der Tabelle von Abs. 4, Spalten 2 und 3, festgelegten Abstandes, unter Einhaltung des geforderten Abstandes zur gegebenen Gebäudeart. 7. Die in der Tabelle in Abs. 4, Spalten 2 festgelegten Abstände können um 50% verringert werden, wenn eine freistehende Brandschutzwand mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 errichtet wird, die zwischen dem Flüssiggastank und dem Gebäude steht. Die Abmessungen der freistehenden Wand sowie ihr Abstand zum Tank müssen derart angepasst werden, dass der Tank von dem Teil des Gebäudes verdeckt ist, der sich in einem geringeren Abstand, als in der Tabelle in Abs. 4, in Spalte 2 und 3, angegeben ist, vom freistehenden Punkt des Tanks befindet. 8. Der Flüssiggastank mit einem Volumen bis zu 10 m3 darf in einem Abstand, der in Abs. 7 genannt wurde, bis zum Gebäude auch dann verringert werden, wenn die vertikale Wandseite des Gebäudes mit einer Mindestbreite vom Aufriss des Tanks, an seinen beiden Seiten um 2 m vergrößert und von derselben Höhe wie das Gebäude ist, eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 hat und sich in dem Außenwandabschnitt weder Fenster- noch Türöffnungen befinden. 9. Der Abstand des Flüssiggastanks zum Grundriss einer Außenhochspannungsleitung und zu den Oberleitungen von Bahnen oder Straßenbahnen muss mindestens der folgende sein: 1) 3 m – bei einer Spannung der Starkstromleitungen oder Oberleitungsnetzen bis 1 kV 2) 15 m – bei einer Spannung der Starkstromleitungen oder Oberleitungsnetze von gleich oder mehr als 1 kV.“; 35) § 181 erhält folgenden Wortlaut: „1. Ein Gebäude, in dem ein Spannungsausfall im Hochspannungsnetz zu einer Gefährdung für den Menschen oder die Gesundheit, oder zu einer ernsten Gefährdung der Umgebung sowie zu erheblichen materiellen Verlusten führen könnte, muss von mindestens zwei unabhängigen, sich automatisch einschaltenden, elektrischen Energiequellen versorgt werden sowie über eine sich automatisch einschaltende Notbeleuchtung (als Ersatz oder für die Evakuierung) verfügen. In einem einzelnen Hochhaus muss eine der Stromversorgungsquellen ein Stromerzeugungsaggregat sein. 2. Eine Notbeleuchtung muss in Räumen installiert sein, in denen nach einem Ausfall der Beleuchtung die Weiterführung der Arbeiten oder ihr sicheres Beenden in gewohntem Rahmen notwendig ist, dabei sollte die Beleuchtungsdauer an die Art der auszuführenden Arbeiten sowie an die in den Räumen vorherrschenden Bedingungen angepasst sein. 3. Eine Notbeleuchtung muss installiert werden in: 1) Räumen: a) Kinosälen, Theatern und Konzertsälen sowie in anderen Veranstaltungsräumen, wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 11 b) Hörsälen, Konferenzsälen, Lesesälen, Tanzlokalen sowie Sporthallen, die mehr als 200 Personen aufnehmen können, c) Ausstellungsräumen in Museen, d) mit einer Nettofläche von mehr als 1000 m2 in Garagen, die ausschließlich mit künstlichem Licht beleuchtet werden, e) mit einer Nettofläche über 2000 m2 in öffentlichen Gebäuden, Sammelunterkünften sowie in Produktions- und Lagerstätten, 2) auf Fluchtwegen: a) aus Räumen wie sie unter Punkt 1 aufgeführt sind, b) die ausschließlich mit künstlichem Licht beleuchtet werden, c) in Krankenhäusern und anderen Gebäuden, die für Personen mit eingeschränkten Fortbewegungsmöglichkeiten bestimmt sind, d) in hohen Gebäuden und Hochhäusern, die öffentlich genutzt werden und in denen Sammelunterkünfte untergebracht sind. 4. Eine Notbeleuchtung wird nicht in Räumen gefordert, in denen die Notbeleuchtung die Anforderung in Abs. 5 für Notbeleuchtungen erfüllt. ♠5. Die Notbeleuchtung muss nach dem Ausfall der eigentlichen Beleuchtung für mindestens 1 Stunde funktionieren. 6. In Räumen, die bei ausgeschalteter Beleuchtung benutzbar sind, muss eine Zusatzbeleuchtung installiert sein, die von einer Spannung versorgt wird, die nicht höher ist als die zulässige dauerhafte Berührungsspannungist, diese soll Hindernisse, die sich aus der Gebäudeanordnung ergeben, sichtbar machen sowie allgemeine Kommunikationswege oder die Art un Weise von deren Nutzung sowie die die Fluchtwege markierenden Symbole beleuchten. 7. Notbeleuchtungen müssen in Übereinstimmung mit den Polnischen Normen, die die Anforderungen in diesem Bereich betreffen, werden.“; 36) in § 183: a) erhält Abs. 1 Punkt 3 folgenden Wortlaut: „3) Fehlerstromschutzeinrichtungen, die den grundlegenden Schutz vor elektrischen Schlägen und vor Brandentwicklung ergänzen, bewirken bei Beschädigungen eine automatische Abschaltung der Stromversorgung;“, b) Abs. 1a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „1a. Mit Ausgleichsverbindungen, von denen im Abs. 1 Punkt 7 die Rede ist, müssen ausgerüstet sein: 1) aus Metallleitungen bestehende Wasserversorgungsanlagen, 2) Metallkomponenten von Entwässerungsanlagen, 3) aus Metallleitungen bestehende Warmwasseranlagen, 4) Metallkomponenten von Gasthermen, 5) Metallkomponenten in Schächten und in Betriebsräumen von Aufzügen, 6) Metallkomponenten in Kamineinsätzen und -rohren, 7) Metallkomponenten in Leitungen und Anlagen für die Belüftungen und Klimatisierung, wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 12 8) Metallkomponenten der Gehäusen von Telekommunikationsanlagen.“; 37) in § 184 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Blitzschutzanlagen, die in § 53 Abs. 2 genannt wurden, müssen gemäß den Anforderungen der Polnischen Normen für den Blitzschutz von Gebäuden installiert werden.“; 38) in § 186 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: „2. Elektrische Hauptstromleitungen in Mehrfamilienhäusern, Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden müssen außerhalb von Wohnungen und Aufenthaltsräumen in gesonderten Installationskanälen oder -schächten gezogen werden, die den Anforderungen der diesbezüglichen Polnischen Norm entsprechen.“; 39) in § 187: a) erhalten Abs. 3 und 4 folgenden Wortlaut: „3. Elektrische Leitungen und Kabel sowie Lichtleitkabel samt ihrer Befestigungen, nachfolgend „Kabelsätze“ genannt, die in Versorgungs- und Steuerungsanlagen des Brandschutzes Einsatz finden, müssen eine kontinuierliche Stromversorgung oder eine Signalübertragung für die zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Anlage benötigte Zeit sicherstellen, vorbehaltlich Abs. 7. Die Bewertung der Kabelsätze bezüglich der kontinuierlichen Stromversorgung oder der Signalübertragung, unter Berücksichtigung des Untergrundes und der vorgesehenenen Art und Weise der Befestigung an diesem, ist gemäß den in der Polnischen Norm enthaltenen Anforderungen an Brandschutzprüfungen durchzuführen. 4. Die in Räumen mit fester Sprinkleranlage verwendeten Kabelsätze müssen wasserdicht sein. Sollten die Leitungen und Kabel in brandgeschützten Kabelkanälen verlegt sein, gelten die Anforderungen der Kabel an die Wasserdichtigkeit als erfüllt.”, b) Abs. 5-7 werden hinzugefügt und erhalten folgenden Wortlaut: „5. Die in Stromkreisen von Feueralarmanlagen, Notbeleuchtungen und Nachrichtenverkehr liegenden elektrischen Leitungen und Kabel müssen entsprechend der Zeit des Betriebsbeginns dieser Anlagen über die PH-Klasse verfügen, gemäß den Anforderungen in der Polnischen Norm an die Prüfung der Brennbarkeit dünner Leitungen und Kabel ohne speziellen Schutz in Schutzstromkreisen. 6. Kabelsätze müssen derart entworfen und angefertigt werden, dass in der geforderten Zeit, die in Abs. 3 und 5 genannt worden ist, kein Ausfall in der Stromversorgung oder bei der Signalübertragung durch die Einwirkung der Gebäudeelemente oder die Ausrüstung entsteht. 7. Die Zeit zur Wiederherstellung der konstanten Stromversorgung oder der Signalübertragung zu den Anlagen, die in Abs. 3 genannt worden sind, kann auf 30 Minuten eingegrenzt werden, sofern sich die Kabelsätze in Räumen mit automatischer Wasserlöschanlage befinden."; 40) § 192 erhält folgenden Wortlaut: „§ 192. 1. Die in § 56 genannte Telekommunikationsanlage eines Gebäudes besteht aus den Elementen der Telekommunikationsinfrastruktur, insbesondere Kabeln und Leitungen samt Anlagenzubehör und Fernmeldeanlage; sie beginnt mit dem Anschluss an das öffentliche Fernmeldenetz (Kabelverteiler) oder dem Funkmeldesystem und endet an der Buchse des Abonnenten. wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 13 2. Der Anschluss des Telekommunikationsnetzes an die Telekommunikationsanlage des Gebäudes muss im ersten Untergeschoss oder im ersten Obergeschoss, und für das Funkmeldesystem auf dem obersten Geschoss in einem separaten Raum oder Schrank liegen. 3. Die Haupttelekommunikationsleitungen müssen in separaten Installationskanälen oder schächten außerhalb der Wohnungen und Nutzräume sowie in anderen Räumen, deren Nutzung das Übertragungssignal stören oder unterbrechen könnte, liegen. 4. Die Verlegung der Telekommunikationsleitungen und die Verteilung der Telekommunikationsanlagen im Gebäude müssen, um eine Überlagerung mit anderen Anlagen zu verhindern, die Sicherheit der Personen, die die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes nutzen, gewährleisten. 5. Der für die Anlage und Zubehör vorgesehene Ort oder Raum muss für den technischen Service leicht zugänglich, und der Telekommunikationsanbieter muss eindeutig darauf gekennzeichnet sein. 6. In der Telekommunikationsanlage muss ein Überspannungsschutz installiert sein, und die Anlagenkomponenten, die auf dem Dach angebracht werden, müssen mit der Blitzschutzanlage, die in § 184 Abs. 3 genannt worden ist, verbunden sein oder direkt geerdet sein, falls eine Blitzschutzanlage fehlt.“; 41) in § 196 erhalten Abs. 2 und 3 folgenden Wortlaut: „2. In Gebäuden, die in Abs. 1 genannt wurden, wird die Installation von Aufzügen mit elektrischem Antrieb, ohne den Aufzugsschacht zu vergrößern, zugelassen, vorausgesetzt sie sind von Wohnräumen und Aufenthaltsräumen abgetrennt und im nicht vergrößerten Aufzugsschacht ist ein Schutz gegen die Übertragung von Erschütterungen der Fahrschiene auf die Gebäudekonstruktion installiert, so dass der auf die Wohnräume durchdringende Geräusch- und Erschütterungspegel die Werte nicht überschreitet, die in den Polnischen Normen hinsichtlich der Grenzwerte für Schallpegel in Gebäuden sowie des Einflusses von Erschütterungen auf die Personen in Gebäuden festgelegt sind. 3. Die Anforderung, die in Abs. 1 genannt wurde, bezieht sich nicht auf Aufzüge mit hydraulischem Antrieb, kleine Lastenaufzüge, Aufzüge mit unterem oder seitlichem Triebwerksraum sowie auf Aufzüge mit Aufzugswinde ohne Untersetzungsgetriebe, vorbehaltlich § 96 Abs. 1, insbesondere auf den Einsatz eines Schutzes im nicht vergrößerten Aufzugsschacht vor Erschütterungen der Fahrschiene auf die Gebäudekonstruktion, so dass der auf die Wohnräume durchdringende Geräusch- und Erschütterungspegel die Werte nicht übersteigt, die in den Polnischen Normen, von denen in Abs. 2 die Rede ist, festgelegt sind.“; 42) in § 198 wird Abs. 3 aufgehoben; 3; 43) in § 204 wird Abs. 7 hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „7. Öffentliche Gebäude mit Räumen, die eine große Anzahl von Personen aufnehmen können, wie z.B. Veranstaltungshallen, Sporthallen, Ausstellungshallen, Messehallen, Hallen für den Handel, Bahnhofshallen müssen je nach Bedarf mit ortsfesten Messeinrichtungen ausgestattet sein, die die für das Tragwerk wichtigen Werte wie Verschiebungen, Verformungen und Spannungen im Tragwerk messen.“; 44) in § 207 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 14 „2. Die die Brandsicherheit und die Treppenabmessungen betreffenden Bestimmungen der Verordnung, vonn denen in § 68 Abs. 1 und 2 die Rede ist, sowie die Notbeleuchtung, von der in § 181 die Rede ist, werden ebenfalls, unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2, auf die bestehenden Zweckbauten angewendet, die auf Grundlage gesonderter Vorschriften als für Menschen lebensgefährlich eingestuft werden.“; 45) in § 208 erhält Abs. 2 Punkt 2 folgenden Wortlaut: 2) der Anforderungen Polnischer Normen und der in Anlage 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen, die sich insbesondere auf folgende Bestimmungen beziehen: a) Dichte der Brandlast in Räumen und Brandzonene, b) Feuerwiderstandsklassen von Gebäudenteilen, c) Rauchdichtigkeitsklassen von Feuerschutzverschlüssen, d) die Eigenschaften funktioneller Anlagen, die der Brandlüftung dienen, e) Grad der Flammenausbreitung über Gebäudeteile hinweg, f) Reaktion von Bauprodukten (Baustoffen) auf Feuer, g) Toxizität von Brandzersetzungsprodukten.“; 46) § 208a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „§ 208a. 1. Den in der Verordnung verwendeten Begriffen nicht brennbar, nicht entzündlich, schwer entzündlich, leicht entzündlich, nicht tropfend, selbstverlöschend, stark qualmend, entsprechen die Feuerreaktionsklassen gemäß Anlage 3 der Verordnung. 2. Die in der Verordnung als nicht-flammenausbreitend, leicht flammenausbreitend oder stark flammenausbreitend festgelegten Gebäudeteile müssen, vorbehaltlich Abs. 3, die in Anlage 3 genannten Anforderungen erfüllen. 3. Für Innenwände in Gebäuden, die mit einer Wärmeisolierung und Außenverkleidung oder nur mit einer Außenverkleidung versehen sind, versteht man unter: 1) nicht-flammenausbreitend – Gebäudeteile, die das Feuer sowohl im Inneren, als auch von außen nicht ausbreiten, 2) schwach flammenausbreitend – Gebäudeteile, die auf der einen Seite schwach flammenausbreitend sind, bei einem Feuer auf der anderen Seite aber schwach flammenausbreitend oder nicht flammenausbreitend sind, 3) stark flammenausbreitend – Gebäudeteile, die bei einem Feuer auf einer Seite als stark flammenausbreitend klassifiziert wurden, unabhängig von der erhaltenen Klassifizierung bei einem Feuers auf der anderen Seite - für die die Anforderungen bei einem Feuer innerhalb des Gebäudes als den Bestimmungen in Anlage 3 der Verordnung gemäß festgelegt sind, und für die die Anforderungen bei einem Feuer außerhalb des Gebäudes gemäß der Polnischen Norm für Untersuchungsmethoden der Feuerausbreitung durch die Wände festgelegt sind. 4. Die in der Verordnung aufgeführte Feuerwiderstandsklasse EI für Feuerschutztüren und andere Verschlüsse bezeichnet die Klasse E I1 oder E I2 gemäß der Polnischen Norm zur Feuerklassifikation, die auf Grundlage des Feuerwiderstandes festgelegt wurde, davon ausgeschlossen sind Belüftungsanlagen; für Aufzugstüren wird die Bestimmung des Feuerwiderstandes gemäß der Polnischen Norm zur Durchführung der Feuerwiderstandsprüfung von Fahrschachttüren zugelassen. wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 15 5. Die Rauchdichtigkeit von Türen bezeichnet die Rauchdichtigkeitsklasse Sm, die in Übereinstimmung mit der Polnischen Norm für die Feuerklassifikation festgelegt wurde, die wiederum auf der Feuerwiderstandsprüfung beruht, davon ausgenommen sind Belüftungsanlagen."; 47) in § 212 erhalten Abs. 3 und 4 folgenden Wortlaut: „3. Zulässig ist die Herabsetzung der Brandwiderstandsklasse in Gebäuden, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, auf die dort angegebene Klasse. Anzahl der Obergeschosse ZL II ZL III 1 2 3 4 1 „D” „D” „D” 2*) „C” „C” „D” *) Falls die Deckenkante über dem ersten Obergeschoss nicht mehr als 9 m von der Geländeoberfläche entfernt ist. 4. Die geforderte Brandwiderstandsklasse für PM- oder IN-Gebäude, vorbehaltlich § 282, legt nachfolgende Tabelle fest: Zulässige Gebäude mit Feuerbelastung in einem der Brandzone von Obergeschoss Gebäuden (ohne 2 Q [MJ/m ] Höhenbegrenz ung) Mehrgeschossiges Gebäude niedrig halbhoch( hoch (H) HH) sehr hoch Q 500 2 „E” 3 „D” 4 „C” 5 „B” (SH) 6 „B” 500 < Q 1000 „D” „D” „C” „B” „B” 1000 < Q 2000 „C” „C” „C” „B” „B” 2000 < Q 4000 „B” „B” „B” Q > 4000 „A” „A” „A” 1 - gemäß § 228 Abs. 1 dürfen solche Gebäude nicht existieren.“; 48) § 214 erhält folgenden Wortlaut: „§ 214. Für Gebäude, die mit einer automatischen, ortsfesten Wasserlöschanlage ausgestattet sind, ausgenommen sind Gebäude der Klasse ZL II sowie mehrgeschossige, hohe Gebäude (H) und sehr hohe Gebäude (SH), ist Folgendes gestattet: 1) die Herabsetzung um eine der sich aus § 212 ergebenden Brandwiderstandsklasse des Gebäudes, 2) Zulassung der Brandwiderstandsklasse „E“ für eingeschossige Gebäude.“; 49) § 216 erhält folgenden Wortlaut: „§ 216. 1. Gebäudeteile müssen, entsprechend ihrer Brandwiderstandsklasse, vorbehaltlich § 213 und § 237 Abs. 9, mindestens die in nachfolgender Tabelle angeführten Anforderungen erfüllen: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 16 Feuerwiderstandsklasse von Gebäudeteilen5) *) Brandwid erstandskl Dachwer Außenwan asse des Tragwe Decke1) Innenwand1), k rk d1), 2), Gebäudes Bedachu ng3), 1 2 3 4 5 6 7 „A” R 240 R 30 R E I 120 E I 120 (o↔i) E I 60 R E 30 „B” R 120 R 30 R E I 60 E I 60 (o↔i) E I 304) R E 30 „C” R 60 R 15 R E I 60 E I 30 (o↔i) E I 154) R E 15 „D” R 30 (–) R E I 30 E I 30 (o↔i) (–) (–) „E” (–) (–) (–) (–) (–) (–) *) Vorbehaltlich § 219 Abs. 1. Bezeichnungen in der Tabelle: R - Tragfähigkeit bei Feuer (in Minuten), festgelegt gemäß der Polnischen Norm für Festlegungsprinzipien der Feuerwiderstandsklassen von Gebäudeteilen, E - Raumabschluss bei Feuer (in Minuten), festgelegt s.o., I - Dämmung bei Feuer (in Minuten), festgelegt s.o., (–) – es werden keine Anforderungen gestellt. 1) Sollte die Trennwand Teil des Tragwerks sein, muss się ebenfalls die Kriterien der Tragfähigkeit (R) entsprechend den Anforderungen in Spalte 2 und 3 für die jeweilige Brandschutzklasse von Gebäuden erfüllen. 2) Die Feuerwiderstandsklasse bezieht sich auf den Bereich zwischen den Geschossen samt der Verbindung zur Decke. 3) Die Anforderungen beziehen sich nicht auf Dachbeleuchtungen, Oberlichter, Lukarne, Dachfenster (vorbehaltlich § 218), falls die Dachfenster nicht größer als 20% der Dachfläche sind; sie beziehen sich ebenfalls nicht auf Gebäude, über derem höchsten Geschoss sich eine Decke oder eine andere Trennwand befindet, die die Anforderungen aus Spalte 4 erfüllt. 4. 4) Für Wände von Schachtkammern wird die Klasse EI 60 gefordert, für Schachtkammertüren die Klasse EI 30. 5) Die Feuerwiderstandsklasse bezieht sich auf Teile samt Verbindungsabdichtungen und Vergrößerungen. 2. Die Gebäudeteile, die in Abs. 1 genannt wurden, müssen nicht flammenausbreitend sein, wobei der Einsatz von folgenden, schwach flammenausbreitenden Teilen zugelassen wird: 1) Teile von eingeschossigen Gebäuden ZL IV sowie PM mit einer zulässigen Rauchdichte bis 500 MJ/m2 in der Brandzone, 2) Innen- und Außenwände sowie Elemente des Dachwerks und der Bedachung von niedrigen PM-Gebäuden mit einer zulässigen Rauchdichte bis 1.000 MJ/m2 in der Brandzone, 3) Außenwände in niedrigen ZL IV-Gebäuden. 3. In PM-Gebäuden ist der Einsatz von Außenwänden der Klasse D mit einem Kern der Feuerreaktionsklasse E zugelassen, wenn die Innenverkleidung feuerfest und die Wand nicht-flammenausbreitend bei einem Feuer seitens der Fassade ist. 4. In PM-Gebäuden ist der Einsatz von Innenwänden der Feuerreaktionslasse D zugelassen. 5. In den Außenwänden von Gebäuden der Klasse ZL II ist der Einsatz, vorbehaltlich Abs. 8, von entflammbarer Wärmeisolierung zugelassen, wenn die sie von innen wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 17 abschirmende Verkleidung nicht entflammbar ist und mindestens nachfolgende Feuerwiderstandsklasse vorliegt: 1) EI 60 – in Gebäuden mit einer Brandwiderstandsklasse "B", 2) EI 30 – in Gebäuden mit einer Brandwiderstandsklasse "C" und "D", 6. Erlaubt ist der Einsatz von Rauchklappen auf Dächern und Flachdächern, die aus leicht entzündbaren Materialien bestehen. 7. Die Decke, die in Räumen ein zusätzliches Stockwerk, das Zwischengeschoss, das mehr als 10 Personen beherbergen kann, bildet sowie ihr Tragwerk, müssen den aus der Brandwiderstandsklasse für Gebäude resultierenden Anforderungen entsprechen, jedoch keine niedrigere Klasse als „D“ haben, vorbehaltlich § 214. 8. In Gebäuden muss ab einer Höhe von 25 m über dem Geländeniveau die Verkleidung der Fassade und ihre mechanische Befestigung sowie die Wärmeisolierung der Außenwand aus feuerfesten Materialien bestehen. 9. Zulässig ist eine Wärmeisolierung der Außenwand von Wohnhäusern, die vor dem 1. April 1995 errichtet wurden und bis zu einschließlich 11 Geschosse haben, bei der selbstverlöschendes, geschäumtes Styropor zum Einsatz kommt, das eine Nichtausbreitung des Feuers gewährleistet. 50) in § 218 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Die Bedachung eines niedrigeren Gebäudes, das näher als 8 m zu einer Wand mit Öffnungen eines höheren Gebäudes oder an ihr anliegt, mit Ausnahme der im § 273 Abs. 1 genannten Beispiele, muss in einem Außenwandabschnitt mit der Breite von 8 m zu dieser Wand nicht flammenausbreitend sein sowie in dieser Zone: 1) muss das Dachwerk eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens R 30 haben, 2) muss die Bedachung eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens RE 30 haben.“; 51) in § 219 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Bedachungen mit einer Fläche von mehr als 1000 m² müssen nichtflammenausbreitend sein und die brennbare Wärmeisolierung der Bedachung muss vom Gebäudeinneren mit einer Scheidewand der Feuerwiderstandsklasse von mindestens RE 15 abgegrenzt sein.“; 52) in § 220 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Innenwände und Decken, die den Heizraum, die Lagerräume für Festbrennstoff, Schlacke und Heizöl abtrennen, sowie die Verschlüsse in diesen Teilen müssen eine Feuerwiderstandsklasse haben, die nicht geringer ist als in der nachfolgenden Tabelle angegeben: Art des Raumes 1 Heizraum mit Festtreibstoffkessel mit einer Gesamtheizleistung über 25 kW Heizraum mit Heizölkessel mit einer Gesamtheizleistung über 30 kW Feuerwiderstandsklasse von Innenwänden Türen und anderen Decken Öffnungen 2 3 4 E I 60 R E I 60 E I 30 E I 60 R E I 60 E I 30 Heizraum mit Heizgaskessel mit einer Gesamtheizleistung über 30 kW: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 18 - in niedrigen (N) und halbhohen (HH) Gebäuden E I 60 R E I 60 E I 30 R E I 120 R E I 120*) R E I 120 E I 60 E I 60*) E I 60 - in hohen (H) und sehr hohen (SH) Gebäuden E I 120 Festtreibstoff- und Schlackelager Heizöllager *) E I 120 E I 120 *) Die Anforderungen beziehen sich nicht auf Einfamilienhäuser, Gehöfte sowie Ferienhäuser. 53) in § 227 erhält Abs. 4 folgenden Wortlaut: „4. Zulässig ist eine Flächenvergrößerung der Brandzonen, die in Abs. 1 benannt wurden, mit Ausnahme in mehrgeschossigen hohen (H) und sehr hohen (SH) Gebäuden, vorausgesetzt folgende Anlagen werden verwendet: 1) zu 100% – mit ortsfesten Sprinkleranlagen, 2) zu 100% – mit automatischen Rauchabzugsanlagen, die von Brandmeldern überwacht werden, Bei gleichzeitiger Anwendung der in Punkt 1 und 2 genannten Anlagen, wird eine Vergrößerung der der Fläche der Brandzonen um 200% zugelassen.“; 54) § 229 erhält folgenden Wortlaut: „229,1. Zulässig ist eine Flächenvergrößerung der Brandzonen, die bereits in § 228 genannt wurden, vorausgesetzt sie verfügen über folgenden Schutz: 1) zu 100% – mit ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen, 2) zu 50% – mit automatischen Rauchabzugsanlagen. 2. Bei gleichzeitiger Anwendung der in Abs. 1 genannten Anlagen wird eine Vergrößerung der Brandzone um 150% zugelassen.“; 55) in § 230 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: „2. In eingeschossigen Gebäuden, mit Ausnahme einer Garage, wird die Größe der PMBrandzonen nicht begrenzt, vorausgesetzt eine ortsfeste, automatische Wasserlöschanlage und eine automatische Rauchabzugsanlage werden installiert."; 56) in § 232: a) erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Der Brandschutzraum muss einen Grundriss von mindestens 1,4 x 1,4 m haben, die Wände und Decken sowie Verkleidungen oder Ummantelungen der elektrischen Leitungen und Kabel, ausgenommen die im Schutzraum verlegten, müssen eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 60 aufweisen und aus feuerfestem Material bestehen; darüber hinaus muss er mit einer Tür verschließbar sein und mindestens über eine natürliche Lüftung verfügen, vorbehaltlich § 246 Abs. 2 und 3.“; b) Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut: „7. Zulässig ist das Anbringen von Öffnungen in Brandwänden zum Anschluss technologischer Anlagen in Brandabschnitten der Klasse PM; diese Öffnung muss derart geschützt sein, dass sie im Falle eines Brandes weder Feuer noch Rauch durchdringen können und sie muss den Anforderungen einer Brandschutztür in der Wand gleichkommen.“; wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 19 57) in § 234 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Der sich in der Wand oder Decke von geschlossenen Räumen befindliche Installationsdurchlass mit einem Durchmesser von mehr als 0,04 m, für den die geforderte Feuerwiderstandsklasse mindestens EI 60 oder REI 60 beträgt und der nicht Teil der Brandschutzraumabtrennung ist, muss über die Feuerwiderstandsklasse (EI) der Wände und Decken dieses Raumes verfügen.“; 58) in § 235 erhält Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. In Gebäuden mit flammenausausbreitender Bedachung, müssen Brandwände über die Bedachung auf eine Höhe von mindestens 0,3 m hinausführen oder entlang der Wand eine Schicht aus feuerfestem Material mit einer Mindestbreite von 1 m entsprechend der Feuerwiderstandsklasse EI 60 direkt unterhalb der Bedachung angebracht sein; die Bedachung muss auf dieser Breite nicht-flammenausbreitend sein.“; 59) in § 236 erhält Abs. 6 folgenden Wortlaut: „6. Mit dem Festlegen der geforderten Breite und Anzahl von Durchgängen, Ausgängen sowie Fluchtwegen in Gebäuden, in denen aus dem Zweck und der Bewirtschaftungsart der Räume nicht eindeutig hervorgeht, wie viele Personen sie nutzen, wird ihre Anzahl im Verhältnis zur Raumfläche dieser Räume festgelegt: 1) 1 m² /Person in Konferenzsälen, gastronomischen und der Unterhaltung dienenden Einrichtungen, Wartesälen, Hallen, Klubräumen etc. , 2) 4 m²/Person in Räumen für Handel und Dienstleistungen, 3) 5 m²/Person in Verwaltungs- und Büroräumen, 5) 7 m²/Person in Archiven, Bibliotheken etc. , 5) 30 m²/Person in Lagerräumen.“; 60) in § 237 erhält Abs. 6 Punkt 1 folgenden Wortlaut: „1) bis 50% – bei ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen,“; 61) in § 240 erhält Abs. 4 folgenden Wortlaut: „4. Schiebetüren können den Ausgang zu Fluchtwegen bilden und ebenso auf Fluchtwegen eingesetzt werden, wenn sie nicht nur zu Evakuierungszwecken eingesetzt werden und ihre Konstruktion Folgendes gewährleistet: 1) ein automatisches und manuelles Öffnen der Türen, ohne zu blockieren, 2) das automatische Aufschieben und Offenbleiben der Türen im Falle eines durch die Rauchmelder ausgelösten Feueralarms im Brandabschnitt, einer Evakuierung, für die die Tür vorgesehen ist und im Falle einer Türstörung.“; 62) in § 246 erhalten Abs. 2 und 3 folgenden Wortlaut: „2. Treppenhäuser und Brandschutzräume, die den Fluchtweg in hohen Gebäuden (H) für alle Brandabschnitte außer ZL IV und PM sowie in sehr hohen Gebäuden (SH) bilden, müssen mit Rauchschutzanlagen ausgestattet sein. 3. Treppenhäuser und Brandschutzräume, die den Fluchtweg in hohen Gebäuden (H) für den Brandabschnitt PM bilden, müssen mit Rauchschutzanlagen oder mit automatischen Rauchabzügen, die von Rauchmeldern überwacht werden, ausgestattet sein.“; wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 20 63) § 253 erhält folgenden Wortlaut: „§ 253. 1. In Gebäuden der Klasse ZL I, ZL II, ZL III oder ZL IV, die über ein Geschoss mit Fußboden in einer Höhe von über 25 m über dem Geländeniveau beim tiefsten liegenden Gebäudeeingang verfügen, sowie in sehr hohen Gebäuden (SH) der Klasse ZL IV, muss in jedem Brandabschnitt wenigstens ein Aufzug den Anforderungen der Rettungskräfte entsprechen, und somit den Anforderungen der Polnischen Norm für Feuerwehraufzüge. 2. Der Zugang zu den Aufzügen für die Rettungskräfte muss durch einen die in § 232 genannten Anforderungen erfüllenden Brandschutzraum führen. 3. Die Wände und Decken des Aufzugsschachtes für Rettungskräfte müssen gemäß § 216 über dieselbe erforderliche Feuerwiderstandsklasse verfügen wie die Decken des Gebäudes. 4. Der Aufzugsschacht für die Rettungskräfte muss über eine Rauchschutzanlage verfügen.“; 64) § 254 und 255 werden aufgehoben; 65) in § 256 erhält Abs. 4 Punkt 1 folgenden Wortlaut: „1) zu 50% – in einer Brandzone mit ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen,“; 66) in § 258: a) erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. In Brandzonen der Klasse ZL I, ZL II, ZL III und ZL V ist der Ausbau mit Material, das leicht entzündlich ist, und dessen thermische Zersetzungsprodukte sehr toxisch sind oder intensiv qualmen, verboten.“ b) Abs. 1a wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „1a. Beim Einsatz herunterhängender Materialien in der Innenausstattung, insbesondere an Vorhängen, Gardinen, Draperien, Portieren sowie Jalousien, werden solche Materialien als leicht entzündlich eingestuft, deren Eigenschaften im Einklang mit den in den Polnischen Normen durchgeführten Untersuchungen zur Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien festgelegt sind und nicht mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1) ti≥4s, 2) ts≤30s, 3) ein Durchbrennen bis zur Grundstruktur des Materials nicht stattfindet, 4) es nicht zu einem brennenden Abtropfen kommt.“; 67) in § 259 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: „2. Elektrische Leitungen und Kabel sowie andere, aus brennbaren Stoffen bestehende Anlagen, die im Zwischenraum unterhalb des Fußbodens und über der abgehängten Decke, die für die Lüftung oder Raumbeheizung genutzt wird, entlangführen, müssen Verkleidungen oder Ummantelungen der Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 30 haben, und in sehr hohen Gebäuden (SH) oder in Gebäuden mit einem Brandabschnitt und einer zulässigen Rauchdichte von über 4000 MJ/m2 müssen sie eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 60 haben.“; 68) in § 261 erhält Punkt 1 folgenden Wortlaut: wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 21 „1) Sessel und andere Sitze, die schwer entzündlich sind und bei denen keine, als toxisch eingestufte Zersetzungs- und Verbrennungsprodukte entstehen, wie sie in der Polnischen Norm zu Untersuchungen zur Ausscheidung toxischer Produkte festgelegt sind; die Bezeichnung schwer entzündlich schreibt man Sesseln und anderen Sitzen zu, die unter solchen Bedingungen, wie sie in der Polnischen Norm über die Untersuchung der Entzündlichkeit von Polstermöbeln festgelegt sind, nicht glimmen und brennen.“; 69) in § 266 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Abgasleitungen und Rauchkanäle müssen aus feuerfesten Materialien bestehen."; 70) in § 268: a) erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: „2. In Luftleitungen ist das Installieren von elektrischen Lufterhitzern sowie von Lufterhitzern, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff funktionieren und deren Heizflächentemperatur 160ºC übersteigt, erlaubt, vorausgesetzt ein Temperaturfühler wird eingebaut, der beim Erreichen einer Lufttemperatur von 110ºC automatisch die Heizung abschaltet sowie eine Sicherung, die den Lufterhitzer ausschaltet, wenn keine Luft durchstömt.“, b) Abs. 4 und 5 erhalten folgenden Wortlaut: „4. Belüftungs- und Klimatisierungsleitungen müssen an den Stellen über Brandschutzklappen verfügen, an denen sie durch Elemente des Brandschutzes führen; die Brandschutzklappen müssen derselben Feuerwiderstandsklasse wie die Elemente des Brandschutzes bezüglich der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der Rauchdichtigkeit (EIS), entsprechen, vorbehaltlich Abs. 5. 5. Selbstständige oder in Gehäuse eingebaute Belüftungs- und Klimatisierungsleitungen, die durch die Brandzone führen, die sie nicht bedienen, müssen einer Feuerwiderstandsklasse entsprechen, die für Elemente des Brandschutzes dieser Brandzonen, bezüglich der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der Rauchdichtigkeit (EIS), vorausgesetzt wird, oder sie müssen gemäß Abs. 4 mit Brandschutzklappen ausgestattet sein.“; 71) § 270 erhält folgenden Wortlaut: „§ 270.1. Rauchabzugsanlagen müssen: 1) den Rauch mit einer solchen Kraft ableiten, dass in der für eine sichere Evakuierung der Menschen über die geschützten Bereiche und Fluchtwege benötigten Zeit kein Rauch oder Temperaturanstieg entsteht, 2) über eine ortsfeste Luftzufuhr von Außenluft verfügen, die die fehlende Luft im Inneren infolge ihres Ausströmens samt Rauch ausgleicht. 2. Für die Rohre des Rauchabzugs gilt: 1) wenn sie ausschließlich nur eine Brandzone bedienen, müssen sie mindestens die Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich der Feuer- und Rauchdichtigkeit in einer Temperatur von 600ºC (E600 S), außer es wurde eine andere Temperatur für die Rauchentstehung während des Brandes errechnet, wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 22 2) wenn sie mehr als nur eine Brandzone bedienen, müssen sie mindestens die Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der Rauchdichtigkeit (EIS). 3. Für die in Rohren des Rauchabzugs vorhandenen Trennklappen gilt: 1) wenn sie ausschließlich nur einen Brandzone bedienen, müssen sie automatisch betrieben sein und mindestens die Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich der Feuer- und Rauchdichtigkeit bei einer Temperatur von 600ºC (E600 SAA), außer es wurde eine andere Temperatur für die Rauchentstehung während des Brandes errechnet, 2) wenn sie mehr als nur eine Brandzone bedienen, müssen sie mindestens die Feuerwiderstandsklasse der Decke haben, wie in § 216 bereits erwähnt, bezüglich der Feuerdichtigkeit, des Feuerisoliervermögens und der Rauchdichtigkeit (EIS AA). 4. Die Effizienzklasse von Rauchabzügen muss mindestens F 600 betragen, und F 400, wenn in den von ihr bedienten Räumen eine ortsfeste, automatische Wasserlöschanlage installiert ist, darüber hinaus wird der Einsatz von Rauchabzügen mit anderen Parametern zugelassen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass die Sicherheit von Rettungsmannschaften gewährleistet ist. 5. Bauteile von natürlichen Rauchabzugsanlagen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1) sich selbsttätig aktivierende Entrauchungsklappen, die effizient bei einer Mindesttemperatur von 300ºC und manuell auslösbare Klappen, die bei einer Mindesttemperatur von 600ºC arbeiten müssen, 2) Entrauchungsklappen müssen über eine Zuverlässigkeitsklasse von mindestens Re 50 verfügen, 3) Entrauchungsklappen müssen unter der Belastung von Schnee mindestens eine Funktionssicherheitsklasse haben von: a) SL 550 im Bereich der Schneelastklasse I, b) SL 700 im Bereich der Schneelastklasse II, c) SL 950 im Bereich der Schneelastklasse III, d) SL 1300 im Bereich der Schneelastklasse IV, e) SL 1600 im Bereich der Schneelastklasse V, 4) Entrauchungsklappen müssen die Windlastklasse von mindestens WL 1500 haben, 5) Entrauchungsklappen müssen mindestens eine Funktionssicherheitsklasse haben von: a) T(-16) für Klimazone I, b) T(-18) für Klimazone II, c) T(-20) für Klimazone III, d) T(-22) für Klimazone IV, e) T(-24) für Klimazone V, 6. Rauchvorhänge müssen eine Effizienzklasse von mindestens DH30 haben, außer wenn aus der durchgeführten Untersuchung hervorgeht, dass Vorhänge mit anderen Parametern zum Einsatz kommen müssen.“; 72) in § 271 erhält Abs. 9 folgenden Wortlaut: „9. Die in Abs. 1 genannten Entfernungen für in § 213 genannte Gebäude ohne explosionsgefährdete Räume kann man um 25% verringern, wenn ihre nichtwt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 23 flammenausbreitenden Außenwände und Bedachungen, die über keine Öffnungen verfügen, voneinander abgewandt sind.“; 73) in § 272 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut: „. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser sowie Gehöfte und Wirtschaftsgebäude mit nichtflammenausbreitenden Wänden und Bedachungen dürfen keinen geringeren Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze haben als in § 12 festgelegt.“; 74) § 273 erhält folgenden Wortlaut: „§ 273. 1. Nicht geregelt werden die Abstände zwischen den Außenwänden von Gebäuden, die auf einem Baugrundstück liegen, vorbehaltlich § 249 Abs. 6, wenn der die Gebäude verbindende Innenbereich nicht die zugelassene Mindestfläche der Brandzone überschreitet, die für jede Art von Gebäuden gefordert wird, die sich auf einem Grundstück befinden. 2. Der Abstand des überirdischen Heizöltanks, der den Heizraum versorgt, zum Gebäude der Klasse ZL muss mindestens 10 m betragen. 3. Die in Abs. 2 genannten Abstände können um bis zu 3 m verringert werden, falls eine Gebäudeaußenwand auf der Seite des Tanks errichtet wird, die als Brandschutzwand mit einer Freuerwiderstandsklasse von mindestens REI 120 fungiert, oder zwischen dem Gebäude und dem Tank eine derartige Wand errichtet wird. 4. Die in Abs. 3 genannten Tanks müssen aus Stahl gefertigt und doppelwandig sein oder sich auf einem Gelände in einer Mulde befinden, die ein größeres Volumen als der Tank selbst hat und eine Isolierung haben, die ein Durchsickern des Öls in den Boden verhindert. 5. Der Abstand zwischen einem Gebäude der Klasse ZL und einem unterirdischen Heizöltank, der mindestens mit einer Erdschicht von 0,5 m bedeckt ist, muss mindestens 3 m, und zur Entlastungs-, Belüftungs- und Messeinrichtung dieses Tanks mindestens 10 m betragen.“. 6. Der Abstand von Gebäuden der Klasse PM und IN, die aus nicht entzündlichen Materialien gebaut sind, zu den in Abs. 5 genannten Tanks und seinen Vorrichtungen muss mindestens 3 m betragen."; 75) § 274 Abs. 3 folgenden Wortlaut: „3. Eingeschossige, überirdische offene Garagen mit überdachten Stellplätzen und nicht überdachten Manövrierwegen müssen Konstruktionselemente und Bedachungen haben, die bei hohen Temperaturen nicht tropfend sind. 76) § 277 erhält folgenden Wortlaut: „§ 277. 1. Die Brandzonenfläche in überirdischen oder unterirdischen, geschlossenen Garagen sollte 5 000 m² nicht überschreiten. 2. Die in Abs. 1 genannte Fläche kann um 100 % vergrößert werden, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: 1) der Brandschutzabschnitt ist mit ortsfesten, automatischen Wasserlöschanlagen ausgestattet, 2) es wurden Wände der Feuerwiderstandsklasse von mindestens EI 30 für den geschlossenen Wandbereich errichtet, die nicht mehr als 2 Stellplätze voneinander wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 24 abtrennen und vom Fußboden bis zu einer Höhe reichen, die mindestens 0,1 bis 0,5 m Deckenfreiheit auf ihrer gesamten Länge gewährleisten. 3. In geschlossenen Garagen muss die Brandabschnittsfläche, die sich über mehr als ein Untergeschoss erstreckt, mindestens eine der in Abs. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen. 4. In geschlossenen Garagen mit einer Gesamtfläche von mehr als 1 500 m² müssen automatische Rauchabzüge installiert sein. 5. Im Falle der in Abs. 2 Punkt 1 genannten und angewendeten Lösung, muss die Feuerwiderstandsklasse der Rauchabzugsanlage den in § 270 Abs. 2 genannten Anforderungen, jedoch nur im Hinblick auf die Feuerdichtigkeit (E), entsprechen.“; 77) in § 278 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Auf jedem Garagengeschoss, dessen Gesamtfläche 1 500 m² übersteigt, müssen sich mindestens zwei Notausgänge befinden, einer davon kann die Ein- oder Ausfahrt sein. Die Strecke, die zum nächstgelegenen Notausgang zurückgelegt werden muss, darf folgende Längen nicht überschreiten: 1) 40 m in geschlossenen Garagen, 2) 60 m in offenen Garagen.“; 78) in § 287 erhält Punkt 5 folgenden Wortlaut: „5) verfügt über eine Notbeleuchtung,“; 79) in § 288 erhält Punkt 6 folgenden Wortlaut: „6) die Installation einer Notbeleuchtung,“; 80) in § 293 erhält Abs. 6 folgenden Wortlaut: „6. Anlagen der Beleuchtung, einschließlich Werbung, die außen am Gebäude oder in seiner Nähe angebracht sind, dürfen seine Nutzer oder Fußgänger und Autofahrer nicht beeinträchtigen. Sollte das Licht eine Gebäudefassade mit Fenstern anstrahlen, darf auf dieser Fassade die Lichtintensität von weißem Licht 5 Lux und die von farbigem oder die sich änderndem, blitzartigem oder pulsierendem Licht 3 Lux nicht übersteigen.“; 81) in § 298 erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut: „1. Geländer von Treppen, Rampen, Fenstertüren, Balkonen und Loggien dürfen keine scharf abschließenden Endstücke haben und ihre Konstruktion muss eine Übertragung der Horizontalkräfte gewährleisten, wie es in der Polnischen Norm über die Technologie- und Montagegrundbelastungen festgelegt ist. Die Höhe und die Stäbe der Geländerkonstruktion müssen Personen nachhaltig vor dem Herunterfallen schützen. Gläserne Geländerelemente müssen aus stoßunempfindlichem Glas bestehen, das im Falle eines Bruchs in kleine, unscharfe Teile zerspringt.“; 82) in § 302 wird Abs. 4 w hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „4. In Gebäuden, die für den Aufenthalt von Kindern oder behinderten Menschen vorgesehen sind, müssen in der Warmwasseranlage thermostatische Ventile mit einer Temperaturbegrenzung von maximal 43ºC und in Duschanlagen bis 38ºC eingebaut sein, um Verbrennungen vorzubeugen."; wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 25 83) § 321 erhält folgenden Wortlaut: „§ 321. 1. Auf der Innenfläche der durchsichtigen äußeren Trennwand darf eine Kondensation von Wasserdampf nicht zu einem Wachstum von Schimmelpilzen und Bakterien führen. 2. Auf der Innenseite der Trennwand, die in Abs. 1 genannt wurde, darf durch die Kondensation von Wasser keine dauerhafte Feuchtigkeit auftreten. 3. Die Bedingungen für die Erfüllung der Anforderungen, die in Abs. 1 und 2 genannt wurden, legt Punkt 2.2 der Anlage der Verordnung fest.“; 84) in § 323 erhält Abs. 2 wird Punkt 4 hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „4) Nachhall, der durch den Abprall der Schallwellen an den gegebenen Raumtrennwänden entsteht.“; 85) § 324 erhält folgenden Wortlaut: „§ 324. Ein Gebäude, in dem es aufgrund der dort verrichteten Arbeiten oder des Betriebes zu Geräuschen und Erschütterungen kommen kann, die für die Umgebung belastend sind, muss so geplant und zu gesichert werden, dass der in diesem Gebäude entstehende Geräusch- und Erschütterungspegel nicht die in den gesonderten Vorschriften zum Umweltschutz zulässigen Höchstwerte überschreitet und ebenfalls die zulässigen Lärm- und Erschütterungswerte in den Räumen anderer Gebäude nicht übersteigt, die dem Lärm- und Erschütterungsschutz unterliegen, der in den Polnischen Normen über die zulässigen Höchstwerte der Schallpegel in Räumen sowie der Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Gebäude und Menschen in Gebäuden festgelegt ist.“; 86) § 325 erhält folgenden Wortlaut: „§ 325. 1. Wohngebäude, Sammelunterkünfte und öffentliche Gebäude müssen an Standorten errichtet werden, an denen sie Schall und Erschütterungen am wenigsten ausgesetzt sind, und wenn sie doch auftreten und ihr Geräusch- und Erschütterungspegel, der in den Polnischen Normen über die zulässigen Schallpegel in Räumen sowie die Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden festgelegt ist, die zulässigen Werte in Räumen dieses Gebäudes überschreitet, müssen nachhaltige Schutzeinrichtungen installiert werden. 2. Gebäude mit vor Lärm und Erschütterungen zu schützenden Räumen müssen vor diesen Belästigungen bewahrt werden, indem entsprechende Abstände zu der Quelle eingehalten werden, durch entsprechende Planung und Gestaltung des Gebäudes, durch das Verarbeiten von schalldämpfenden, lärmschützenden und lärmabschirmenden Elementen, durch eine durchdachte Verteilung der Räume im Gebäude sowie durch die Sicherung des akustischen Isoliervermögens von inneren Trennwänden, die in der Polnischen Norm über Anforderungen an das akustische Isoliervermögen von inneren Trennwänden in Gebäuden sowie das akustische Isoliervermögen von Bauteilen festgelegt ist.“; 87) § 326 erhält folgenden Wortlaut: „§ 326. 1. Der Geräusch- und Schallpegel, der in die Räume von Wohngebäuden, Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäude, mit Ausnahme der Gebäude, für die das Erfüllen der Lärmschutzbedingungen unerlässlich ist, dringt, darf nicht die zulässigen Werte überschreiten, die in den Polnischen Normen über die zulässigen wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 26 Lärmwerte in Gebäuden sowie der Bewertung von Schall auf Menschen in Gebäuden festgelegt sind, die in den Polnischen Normen über die Messverfahren des Geräuschpegels A in Räumen sowie der Abschätzung des Schalleinflusses auf Menschen in Gebäuden geregelt sind. 2. In den in Abs. 1 genannten Gebäuden müssen die äußeren und inneren Trennwände sowie deren Bauteile eine Schalldämmung haben, die nicht geringer sein darf als die in der Polnischen Norm über die geforderte Schalldämmung von Trennwänden in Gebäuden sowie der Schalldämmung von Bauteilen, die in den Polnischen Normen über die Messverfahren der Schalldämmung von Bauteilen und der Schalldämmung in Gebäuden geregelt sind. Die Anforderungen beziehen sich auf die Schalldämmung von: 1) Außenwänden, Flachdächern, Innenwänden, in äußeren und inneren Trennwänden verbauten Fenstern sowie in inneren Trennwänden verbauten Türen hinsichtlich des Luftschalls, 2) Decken und Fußböden hinsichtlich des Luft- und Trittschalls, 3) Podesten und Treppenhausläufen im Bereich von Wohnungen hinsichtlich des Trittschalls, 3. Die im Gebäude verlegten Installationsleitungen und –rohre (darunter Belüftungskanäle) dürfen zu keiner Verschlechterung der Schalldämmung zwischen Räumen beitragen, die unter den Werten der in der Polnischen Norm über die Schalldämmung von Trennwänden in Gebäuden sowie die Schalldämmung von Bauteilen geregelten Anforderungen liegt. 4. Für Mehrfamilienhäuser gilt: 1) die Schalldämmung von Wohnungstrenndecken muss, ungeachtet des Bodenbelags, die Schalleigenschaften, die in Abs. 2 Punkt 2 genannt wurden, dieser Decken gewährleisen, 2) Anordnungen, bei denen die Sanitärräume der einen Wohnung an das Zimmer der Nachbarwohnung angrenzen, sollten vermieden werden; wenn das nicht möglich ist, muss die Wohnungstrennwand, die das Zimmer der einen Wohnung vom Sanitärraum und der Küche der Nachbarwohnung trennt, und an der die Installationsleitungen und -vorrichtungen angebracht sind, derart konstruiert sein, dass kein Körperschall durch die Wand durchdringen kann; in der Regel erreicht man das durch den Einsatz von Wänden mit einer flächenbezogenen Masse von mindestens 300 kg/m², ♠3) beim Anbringen der Installationsleitungen und –anlagen im Wohnungsinnern, muss, unabhängig von der Konstruktion und Lage der Trennwand, an die sie angebracht sind, ein Schallschutz installiert werden, 4) in begründeten Fällen werden folgende Anlagen für folgende Standorte zugelassen: a) Anlagen, die andere Gebäude versorgen – in Betriebsräumen, b) Dienstleistungsbetriebe, die über laute Maschinen und Anlagen verfügen, c) gastronomische und andere Vergnügungsstätten, - unter der Bedingung, dass ein bestimmter Schall- und Erschütterungsschutz installiert wird, so dass zu den ungünstigsten Betriebsbedingungen dieser Anlagen der in die geschützten Räume durchdringende Lärm- und Erschütterungspegel nicht die zugelassenen Werte übersteigt, die in der Polnischen Norm über den Schallpegel in Räumen festgelegt und gemäß der Polnischen Norm über die wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 27 Messverfahren des Schallpegels in Räumen gemessen wurden sowie in der Polnischen Norm zur Bewertung des Erschütterungseinflusses auf Menschen in Gebäuden, festgelegt sind. 5. In Räumen öffentlicher Gebäude, in denen vorwiegend gesprochen wird, müssen bauliche Lösungen gefunden und zusätzliche akustische Anpassungen vorgenommen werden, die in den Räumen Bedingungen sicherstellen, die in gesonderten Vorschriften festgelegt sind. Die akustischen Anpassungen müssen aus Materialien mit bestätigten Schallabsorptionseigenschaften errichtet werden, die im Einklang mit der Polnischen Norm über die Messmethode der Schallabsorption durch Bauteile ausgezeichnet wurden.“; 88) Die Anlage 1 zu der Verordnung „Verzeichnis der zu der Verordnung hinzugezogenen Polnischen Normen“, erhält den in Anlage 1 zur vorliegenden Verordnung festgelegten Wortlaut; 89) Anlage 3 wird der Verordnung „Die in der Verordnung verwendeten Bezeichnungen hinsichtlich der Entzündbarkeit und der Flammenausbreitung sowie die ihnen entsprechenden europäischen Feuerreaktionsklassen und der Brandwiderstandsklassen für Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen" hinzugefügt und erhält den in Anlage 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Wortlaut. § 2. Die Vorschriften der Verordnung werden nicht angewendet, wenn vor ihrem Inkrafttreten: 1) ein Bauantrag oder ein gesonderter Antrag auf Genehmigung des Entwurfprojektes eingereicht wurde und diese Anträge auf Grundlage der bisherigen Vorschriften bearbeitet wurden; 2) ein Bauvorhaben angemeldet wurde oder Bauarbeiten ausgeführt wurden, für die keine Baugenehmigung erforderlich war. § 3. Die Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme von § 1 Punkt 34, der mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft tritt. DER MINISTER FÜR INFRASTRUKTUR wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 28 Anlagen zur Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom …………(Pos. ….) Anlage 1 „Anlage 1 VERZEICHNIS DER IN DER VERORDUNG ANGEFÜHRTEN POLNISCHEN NORMEN Nr. Norm angeführt in Nummer der Norm 1 2 3 1 § 53 Abs. 2 2 § 96 Abs. 1 3 § 98 Abs. 2 Titel der Norm (Themenbereich) 4 Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine PN-E-05003.01:1986 Anforderungen (in Kapitel 2) PN-B02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in Räumen PN-B-02170:1985 Einschätzung der Schäden an Gebäuden durch seismische Erschütterungen PN-B-02171:1988 Einschätzung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden PN- HD 308 S2:2007 Identifizierung von Adern in Kabeln und Leitungen sowie in Schnurleitungen. PN-IEC 364-4-481:1994 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Sicherheitsschutz – Die Auswahl von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen – Auswahl von Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen PN-EN 12464-1:2004 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsplätzen – Teil 1: Innenarbeitsplätze PN-IEC 60364-1:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden - Bereich, Gegenstand und Grundanforderungen PN-IEC 60364-3:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Bestimmung allgemeiner Merkmale PN-IEC 60364-4-41:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag PN-IEC 60364-4-42:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Folgen thermischer Einflüsse PN-IEC 60364-4-43:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überstrom wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 29 PN-IEC 60364-4-442:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz von Niederspannungsanlagen vor vorübergehenden Überspannungen und Schäden durch Erdschlüsse in Hochspannungsnetzen PN-IEC 60364-4-443:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz vor atmisphärischen oder Schaltüberspannungen PN-IEC 60364-4-444:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz vor elektromagnetischen Störungen in Anlagen von Gebäuden (EMI) PN-IEC 60364-4-45:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Unterspannung PN-IEC 60364-4-46:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Ab- und Einschalten PN-IEC 60364-4-47:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit - Allgemeine Bestimmungen Schutzmaßnahmen vor elektrischemm Schlag PN-IEC 60364-4-473:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit – Schutzmaßnahmen vor Überstrom PN-IEC 60364-4-482:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Auswahl von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen – Brandschutz PN-IEC 60364-5-51:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage der Elektroausrüstung - Allgemeine Bestimmungen PN-IEC 60364-5-52:2002 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Verlegung PN-IEC 60364-5-523:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Dauerhafte Strombelastbarkeit von Leitungen PN-IEC 60364-5-53:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte und Steuergeräte PN-IEC 60364-5-534:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Überspannungsschutzgeräte PN-IEC 60364-5-537:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte und Steuergeräte – Anlagen zum Ab- und Einschalten wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 30 PN-IEC 60364-5-54:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen und Schutzleiter PN-IEC 60364-5-548:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungssysteme und Ausgleichsverbindungen informationstechnischer Anlagen PN-IEC 60364-5-551:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere Betriebsmittel – NiederspannungsStromerzeugungsanlagen PN-IEC 60364-5-559:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere Betriebsmittel – Leuchten und Beleuchtungsanlagen PN-IEC 60364-5-56:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Elektrische Sicherheitsanlagen PN-IEC 60364-6-61:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Prüfungen – Abnahmeprüfungen PN-EN 60445:2002 Grund- und Sicherheitsregeln für das Zusammenwirken von Mensch und Maschine, Bezeichnung und Identifikation – Identifizierende Bezeichnung der Geräteanschlüsse und -abschlüsse von Leitungsadern sowie allgemeine Regeln für ein alphanumerisches System PN-EN 60446:2004 Grund- und Sicherheitsregeln für das Zusammenwirken von Mensch und Maschine – Kennzeichnung von Leitern durch Farben oder Ziffern. 4 § 113 Abs. 4 PN-B-01706:1992 Wasserversorgungsanlagen – Anforderungen bei der Planung (in Punkt 2.1; 2.3; 2.4.1; 2.4.3-2.4.5; 3.1.1-3.1.3; 3.1.5; 3.1.7; 3.2.2; 3.2.3; 3.3; 4.1; 4.2 und 4.4-4.6) 5 § 113 Abs. 7 PN-EN 1717:2003 Schutz des Trinkwassers vor sekundären Verunreinigungen in Trinkwasseranlagen und allgemeine Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfluß 6 § 115 Abs. 1 PN-ISO 4064-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen – PN-ISO 4064-2:1997 Wasserzähler für kaltes Trinkwasser – Einbauanforderungen +Ad1:1997 (in Punkt 2 -5; und: 3–6) PN-ISO 7858-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen – Wasserzähler für kaltes Trinkwasser – Verbundwasserzähler – Einbauanforderungen (in Kapitel 5-7) wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 31 PN-B-10720:1998 Wasserleitungen – Einbau von Wasserzählern in Wasserversorgungsanlagen – Anforderungen und Analysen bei der Abnahme (in Punkt 2.1; 2.3; 2.4 und 2.6) 7 § 116 Abs. 3 PN-IEC 60364-5-54:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen und Schutzleiter (in Punkt 547.1.3) 8 § 120 Abs. 4 PN-B-02440:1976 Sicherung von Anlagen für warmes Nutzwasser – Anforderungen (in Punkt 2; 3.1.1; 3.1.2 und 3.2.1–3.2.13) 9 § 121 Abs. 2 PN-ISO 4064-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen – Wasserzähler für kaltes Trinkwasser – PN-ISO 4064-2 Einbauanforderungen +Ad1:1997 (in Kapitel 2-5, zusätzlich in 3-6) PN-ISO 7858-2:1997 Durchflussmessung von Wasser in Leitungen – Wasserzähler für kaltes Trinkwasser – Verbundwasserzähler – Einbauanforderungen (in Kapitel 5-7) PN-B-10720:1998 10 § 122 Abs. 2 PN-EN 12056:2002 PN-EN 12056:2002 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb eines Gebäudes – Teil 1: Allgemeine Festlegungen und Anforderungen (in Punkt 4 und 5) Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 2: Schmutzwasseranlagen – Planung der Struktur und Berechnungen (in Punkt 4-6) PN-EN 12056:2002 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 3: Regenrinnen – Planung der Struktur und Berechnungen (in Punkt 4-7) PN-EN 12056:2002 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 4: Abwasserhebeanlagen – Planung der Struktur und Berechnungen (in Punkt 4-6) PN-EN 12056:2002 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 5: Installation und Prüfung, Betriebsanleitungen, Nutzung und Betrieb (in Punkt 5-9) PN-EN 12109:2003 Unterdruckentwässerungssysteme innerhalb von Gebäuden (in Punkt 5; 7 und 8) wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 Wasserleitungen – Einbau von Wasserzählern in Wasserversorgungsanlagen – Anfroderungen und Analysen bei der Abnahme (in Punkt 2.1; 2.3; 2.4 und 2.6) 32 11 § 124 PN-EN 120564:2002 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 4: Abwasserhebeanlagen – Planung der Struktur und Berechnungen (in Punkten 4-6) Rückstauverschlüsse für Gebäude. – Teil 1: PN-EN 13564-1:2004 Anforderungen 12 § 125 Abs. 4 PN-B-01707:1992 Entwässerungsanlagen – Anforderungen bei der Planung (in Punkt 4.2.2, mit ausnahme des Bezugs auf Punkt 3.5) 13 § 131 PN-B-94340:1991 14 § 133 Abs. 3 PN-B-02413:1991 Abfallschacht Heiztechnik und Fernwärmeversorgung – Sicherung der Installationen von Wasserheizungen eines offenen Systems – Anforderungen PN-B-02414:1999 Heiztechnik und Fernwärmeversorgung – Sicherung von Wasserheizungen eines geschlossenen Systems mit MembranAusdehnungsgefäß – Anforderungen PN-B-02415:1991 Heiztechnik und Fernwärmeversorgung – Sicherung von geschlossenen Fernheizsystemen – Anforderungen PN-B-02416:1991 Heiztechnik und Fernwärmeversorgung – Sicherung der an das Fernwärmenetz angeschlossenen Wasserheizung eines geschlossenen Systems – Anforderungen 15 § 133 Abs. 4 PN-C-04607:1993 Wasser in Heizanlagen – Anforderungen und Wasserqualitätsprüfung 16 § 134 Abs. 1 PN-EN 6946:2004 Bauteile und Gebäudeelemente – Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient – Berechnungsverfahren PN-EN 10077-1:2007 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Jalousien – Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten – Teil 1: Allgemeine Bestimmungen PN-EN 10077-2:2005 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Jalousien – Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten – Teil 2: Rechnergestütztes Verfahren für Rahmen PN-EN ISO 102111:2005 PN-EN ISO 10211:2005/ Ap:2006 Wärmebrücken in Gebäuden – Berechnung von Wärmeströmen und Oberflächentemperaturen – Teil 1: Allgemeine Verfahren PN-EN ISO 102112:2002 Wärmebrücken in Gebäuden – Berechnung von Wärmeströmen und Oberflächentemperaturen – Teil 2: Lineare Wärmebrücken wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 33 PN-EN 12831:2006 Heizanlagen in Gebäuden – Berechnungsverfahren der projektierten Heizlast (bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung von PN-B-03406:1994 Heiztechnik – Berechnung des Wärmebedarfs von Räumen mit einer Kubatur bis 600 m3 zulässig) PN-EN ISO 13370:2001 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Wärmeaustausch über das Erdreich – Berechnungsverfahren PN-EN ISO 13789:2001 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Transmissionswärmeverlustkoeffizient – Berechnungsverfahren PN-EN ISO 14683:2001 Wärmebrücken in Gebäuden – Linearer Wärmedurchgangskoeffizienz – Vereinfachte Verfahren und Orientierungswerte 17 § 134 Abs. 2 PN-B-02403:1982 Heiztechnik – Errechnete Außentemperaturen 18 § 135 Abs. 4 PN-B-02421:2000 Heiztechnik und Fernwärmeversorgung – Wärmeisolierung von Leitungen, Armaturen und Anlagen – Anforderungen und Abnahmeprüfungen (in Punkt 2.1; 2.2; 2.3.1; 2.4.1–2.4.4 und 2.5.1– 2.5.6) 19 § 136 Abs. 2 PN-B-02411:1987 Heiztechnik – Eingebaute Heizräume für feste Brennstoffe – Anforderungen (in Punkt 2.1.3-2.1.6 und 2.1.8-2.1.10) 20 § 136 Abs. 2a PN-B-02411:1987 Heiztechnik – Engebaute Heizräume für feste Brennstoffe – Anforderungen (in Punkt 2.1.3-2.1.5; 2.1.6.2 und 2.1.9-2.1.10) 21 ♠§ 136 Abs. 3 PN-B-02411:1987 Heiztechnik – Eingebaute Heizräume für feste Brenstoffe – Anforderungen (in Punkt 2.2.2–2.2.8 und 2.2.10–2.2.16) 22 § 137 Abs. 9 PN-E-05204:1994 Schutz vor statischer Elektrizität – Schutz von Gebäuden, Installationen und Anlagen – Anforderungen 23 § 140 Abs. 1 PN-B-10425:1989 Aus Mauerwerk bestehende Rauch-, Abgas- und Belüftungsleitungen – Technische Anforderungen und Analysen bei der Abnahme 24 § 142 Abs. 2 PN-B-10425:1989 Aus Mauerwerk bestehende Rauch-, Abgas- und Luftleitungen – Technische Anforderungen und Analysen bei der Abnahme (in Punkt 3.3.2) 25 § 143 Abs. 1 PN-B-02011:1977 Belastungen bei statischen Berechnungen – Windlast (in Punkt 3.3) 26 § 147 Abs. 1 PN-B-03430:1983 PN-B-03430:1983/ /Az3:2000 Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden – Anforderungen (mit Ausnahme von Punkt 5.2.1 und 5.2.3) wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 34 27 § 147 Abs. 3 PN-B-03421:1978 Belüftung und Klimatisierung – Berechnungswerte für die Innenluft in Räumen, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind 28 § 149 Abs. 1 PN-B-03430:1983 PN-B-03430:1983/ /Az3:2000 Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden – Anforderungen (in Punkt 2.1.2-2.1.4; 3.1 und 4.1) 29 § 149 Abs. 4 PN-B-03421:1978 Belüftung und Klimatisierung – Berechnungswerte für die Innenluft in Räumen, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind 30 § 153 Abs. 2 PN-EN 1507:2007 Belüftung von Gebäuden – Rechteckige Belüftungsleitungen aus Blech – Anforderungen an die Festigkeit und Dichtheit PN-EN 12237:2005 Belüftung von Gebäuden – Belüftungsleitungen – Festigkeit und Dichtheit von Belüftungsleitungen mit rundem Querschnitt aus Blech 31 § 153 Abs. 5 PN-EN 12097:2007 Belüftung von Gebäuden – Belüftungsleitungen – Anforderungen an Bauteile des Leitungsnetzes, die eine Konservierung der Leitungssysteme erleichtern 32 § 154 Abs. 6 PN-EN 779:2005 Partikel-Luftfilter für die allgemeine Raumlufttechnik – Anforderungen, Analysen, Bezeichnung (in Kapitel 4) 33 § 155 Abs. 4 PN-B-03430:1983 PN-B-03430:1983/ /Az3:2000 Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden – Anforderungen (in Punkt 2.1.5) 34 § 157 Abs. 2 PN-C-04753:2002 Erdgas – Qualität des aus dem Versorgungsnetz stammenden und an die Verbraucher gelieferten Gases (in Kapitel 2) PN-C-96008:1998 Mineralölprodukte – Kohlenwasserstoffgase – Verflüssigte Gase C3 – C4 (in Kapitel 3) PN-EN 1775:2001 Gasversorgung – Gasleitungen für Gebäude – Maximal zulässiger Betriebsdruck 5 bar – Funktionale Empfehlungen (in Punkt 4.3.1 und 4.3.2 sowie Anlage A) 35 § 163 Abs. 1a 36 § 163 Abs. 2 PN-EN 102081:2000 Stahlrohrleitungen für brennbare Medien - Rohre der Anforderungsklasse A 37 § 163 Abs. 4 PN-EN 1775:2001 Gasversorgung – Gasleitungsanlagen für Gebäude – Maximal zulässiger Betriebsdruck 5 bar – Funktionale Empfehlungen (in Punkt 4.3.1 und 4.3.2 sowie Anlage A) wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 35 38 § 166 Abs. 1 PN-EN 1359:2004 Gaszähler – Balgengaszähler 39 § 170 Abs. 1 PN-B-03430:1983 PN-B-03430:1983/ /Az3::2000 Belüftung in Sammelunterkünften und öffentlichen Gebäuden – Anforderungen (mit der ausnahme von Punkt 5.2.1 und 5.2.3) 40 § 176 Abs. 1 PN-B-02431-1:1999 Heiztechnik – eingebaute Heizräume für Heizgas mit einer erheblich kleineren Dichte als 1 – Anforderungen (in Punkt 2.2 unter Ausschluss von 2.2.1.4; 2.2.1.8; 2.2.2.4 und 2.2.2.5 sowie Punkt 2.3 unter Ausschluss von 2.3.8.1; 2.3.8.2; 2.3.9 und 2.3.14) 41 § 180 PN- HD 308 S2:2007 Identifikation von Adern in Kabeln und Leitungen sowie in Schnurleitungen. PN-IEC 364-4-481:1994 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Sicherheitsschutz – Die Auswahl von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen – Auswahl von Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen PN-N-01256-02:1992 Sicherheitshinweise – Evakuierung PN-B02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in Räumen PN-B-02171:1988 Einschätzung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden PN-E-05010:1991 Spannungsbereiche von elektrischen Anlagen in Gebäuden PN-E-05115:2002 Elektroenergetische Anlagen für Wechselstrom mit einer Spannung von über 1 kV PN-E-08501:1988 Elektrische Anlagen – Sicherheitshinweise und Sicherheitssymbole PN-EN 124641:2004 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsplätzen – Teil 1: Innenarbeitsplätze PN-EN 50160:2002 Merkmale der Speisespannung in öffentlichen Stromversorgungsnetzen PN-EN 50310:2007 Anwendung von Ausgleichs- und Erdungsverbindungen in Gebäuden mit installierter Informationstechnik PN-IEC 60364-1:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden - Bereich, Gegenstand und Grundanforderungen PN-IEC 60364-3:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Bestimmung allgemeiner Merkmale PN-IEC 60364-4-41:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 36 PN-IEC 60364-4-42:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Folgen thermischer Einflüsse PN-IEC 60364-4-43:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überstrom PN-IEC 60364-4-442:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz von Niederspannungsanlagen vor vorübergehenden Überspannungen und Schäden durch Erdschlüsse in Hochspannungsnetzen PN-IEC 60364-4-443:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz vor atmosphärischen oder Schaltüberspannungen PN-IEC 60364-4-444:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz vor elektromagnetischen Störungen in Anlagen von Gebäuden (EMI) PN-IEC 60364-4-45:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Unterspannung PN-IEC 60364-4-46:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Ab- und Einschalten PN-IEC 60364-4-47:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit - Allgemeine Bestimmungen Schutzmaßnahmen vor elektrischem Schlag PN-IEC 60364-4-473:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit – Schutzmaßnahmen vor Überstrom PN-IEC 60364-4-482:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Auswahl von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen – Brandschutz PN-IEC 60364-5-51:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage der Elektroausrüstung - Allgemeine Bestimmungen PN-IEC 60364-5-52:2002 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Verlegung PN-IEC 60364-5-523:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Dauerhafte Strombelastbarkeit von Leitungen PN-IEC 60364-5-53:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte und Steuergeräte wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 37 PN-IEC 60364-5-534:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Überspannungsschutzgeräte PN-IEC 60364-5-537:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Schaltgeräte und Steuergeräte – Anlagen zum Ab- und Einschalten PN-IEC 60364-5-54:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen und Schutzleiter PN-IEC 60364-5-548:2001 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungssysteme und Ausgleichsverbindungen informationstechnischer Anlagen PN-IEC 60364-5-551:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere Betriebsmittel – NiederspannungsStromerzeugungsanlagen PN-IEC 60364-5-559:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Andere Betriebsmittel – Leuchten und Beleuchtungsanlagen PN-IEC 60364-5-56:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Elektrische Sicherheitsanlagen PN-IEC 60364-6-61:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Prüfungen – Abnahmeprüfungen PN-IEC 60364-7-701:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – Räume mit Badewanne und/oder Dusche PN-IEC 60364-7702:1999+Ap1:2002 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – Schwimmbäder und andere Becken PN-HD 60364-7703:2007 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Teil 7-703: Anforderungen an spezielle Anlagen und Stabndorte – Räume und Kabinen mit Saunaheizungen PN-IEC 60364-7-704:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – Anlagen auf Baustellen und bei der Demontage PN-IEC 60364-7-705:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und Gartenbaubetrieben PN-IEC 60364-7-706:2000 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – Räumlich begrenzte Durchgangsflächen wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 38 42 PN-IEC 60364-7-707:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – Anforderungen an die Erdung von Datenverarbeitungsanlagen PN-IEC 60364-7-714:2003 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Anforderungen an spezielle Anlagen und Standorte – Außenbeleuchtungsanlagen PN-HD 60364-7-715:2006 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Teil 7-715: Anforderungen für spezielle Anlagen und Standorte – Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen PN-EN 60445:2002 Grund- und Sicherheitsregeln für das Zusammenwirken von Mensch und Maschine, Bezeichnung und Identifikation – Identifizierende Bezeichnung der Geräteanschlüsse und -abschlüsse von Leitungsadern sowie allgemeine Regeln für ein alphanumerisches System PN-EN 60446:2004 Grund- und Sicherheitsregeln für das Zusammenwirken von Mensch und Maschine – Kennzeichnung von Leitern durch Farben oder Ziffern. PN-EN 60529:2003 Schutzgrade durch Gehäuse (IP-Code) PN-EN 61140:2005 Schutz vor elektrischem Schlag - Gemeinsame Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel PN-EN 61293:2000 Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel mit Bemessungsdaten für die Stromspeisung – Sicherheitsanforderungen § 181 Abs. 7 PN-EN 1838:2005 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung PN-EN 50172:2005 Notbeleuchtungssysteme bei Evakuierung PN-IEC 60364-5-56:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Elektrische Sicherheitsanlagen 43 § 184 Abs. 2 PN-IEC 60364-5-54:1999 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Erdungen und Schutzleiter (in Punkt 542.2.5) 44 § 184 Abs. 3 PN-E-05003.01:1986 Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine Anforderungen PN-E-05003.03:1989 Blitzschutz von Gebäuden – Verschärfter Schutz PN-E-05003.04:1992 Blitzschutz von Gebäuden – Spezieller Schutz PN-IEC 60364-4-443:1999 wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Schutzmaßnahmen – Schutz vor Überspannungen – Schutz vor atmosphärischen oder Schaltüberspannungen 39 PN-IEC 61024-1:2001 PN-IEC 610241:2001/Ap1:2002 Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine Anforderungen PN-IEC 61024-1-1:2001 PN-IEC 61024-11:2001/Ap1:2002 Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine Anforderungen - Auswahl der Schutzklassen von Blitzschutzanlagen PN-IEC 61024-1-2:2002 Blitzschutz von Gebäuden – Allgemeine Anforderungen – Leiter B – Planung, Montage, Wartung und Prüfung PN-IEC 61312-1:2001 Schutz vor elektromagnetischen Blitzimpulsen – Allgemeine Grundsätze PN-IEC/TS 61312-2:2003 Schutz vor elektromagnetischen Blitzimpulsen (LEMP) –Teil 2: Abschirmung von Gebäuden, Verbindungen im Gebäudeinnern und Erdungen PN-IEC/TS 61312-3:2004 Schutz vor elektromagnetischen Blitzimpulsen – Teil 3: Anforderungen an die Überspannungsbegrenzungsvorrichtungen (SPD) 45 § 186 Abs. 2 PN-IEC 60364-5-52:2002 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Auswahl und Montage elektrischer Betriebsmittel – Verlegung 46 § 187 Abs. 3 PN-EN 1363-1:2001 Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen 47 § 187 Abs. 5 PN-EN 50200:2003 Prüfung des Isolationsverhaltens im Brandfall von Kabeln ohne besonderen Schutz für die Verwendung in Notstromkreisen 48 § 196 Abs. 2 PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel und 3 in Räumen PN-B-02171:1988 49 § 204 Abs. 4 PN-B-02000:1982 Gebäudelasten – Grundsätze der Festsetzung des Wertes PN-B-02001:1982 Gebäudelasten – Dauerhafte Belastungen PN-B-02003:1982 Gebäudelasten – Variable technologische Belastungen – Grundsätzliche technologische und montagebedingte Belastungen PN-B-02004:1982 Gebäudelasten – Variable technologische Belastungen – Belastungen durch Fahrzeuge PN-B-02005:1986 Gebäudelasten – Belastungen durch Brückenkräne, Aufzüge und Flaschenzüge PN-B-02010:1980 PN-B-02010:1980/ /Az1:2006 Belastungen bei statischen Berechnungen – Schneelast wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 Einschätzung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden 40 50 § 208 „§ 208a. PN-B-02011:1977 Belastungen in Standberechnungen – Windlast PN-B-02013:1987 Gebäudelast – Variable umweltbedingte Belastungen – Vereisungslast PN-B-02014:1988 Gebäudelasten – Erdauflast PN-B-02015:1986 Gebäudelasten – Veriable umweltbedingte Belastungen – Temperaturlast PN-B-03001:1976 Gebäudekonstruktion und Gebäudeuntergrund – Allgemeine Grundsätze der Berechnung PN-B-03002:2007 Konstruktion des Mauerwerks – Planung und Berechnung PN-B-03020:1981 Baugrund – Direkte Gebäudegründung – Statikberechnungen und Planung PN-B-03150:2000 PN-B-03150:2000/ /Az1:2001 PN-B-03150:2000/ /Az2:2003 PN-B-03150:2000/ /Az3:2004 Holzkonstruktionen – Statikberechnungen und Planung PN-B-03200:1990 Stahlkonstruktionen – Statikberechnungen und Planung PN-B-03215:1998 Stahlkonstruktionen – Verbindungen mit dem Fundament – Planung und Ausführung PN-B-03230:1984 Leichte Vorhangwände und Bedachungen aus Verbundplatten und Rippenplatten – Statikberechnungen und Planung PN-B-03263:2000 Betonkonstruktionen, Stahlbetonkonstruktionen und verdichtete Konstruktionen aus leichten Betonzuschlagstoffen – Statikberechnungen und Planung PN-B-03264:2002 PN-B-03264:2002/ /Ap1:2004 Betonkonstruktionen, Stahlbetonkonstruktionen und verdichtete Konstruktionen – Statikberechnungen und Planung PN-B-03300:2006 Stahl-Beton-Verbundkonstruktionen – Statikberechnungen und Planung PN-EN 81-58:2005 Sicherheitsbestimmungen für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren PN-EN 1021,1:2006 PN-EN 1021,2:2006 wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln – Zündquelle: Glimmende Zigarette Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln – Zündquelle: Eine einer Streichholzflamme vergleichbare Flamme 41 PN-EN 343:2006 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1 - 2: Allgemeine Einwirkungen – Brandeinwirkungen auf Tragwerke PN-B-02852:2001 Brandschutz von Gebäuden: Berechnung der Rauchdichte sowie Festsetzung der relativen Brenndauer (Punkt 2 im Teil über die Brandlast) PN-B-02855:1988 Brandschutz von Gebäuden – Prüfung von toxischen Zersetzungs- und Verbrennungsprodukten PN-B-02867:1990 Brandschutz von Gebäuden – Prüfung des Grades der Feuerausbreitung durch Wände (im Teil über die Außenwände während eines Feuers von der der Fassade her) PN-EN ISO 6940: 2005 PN-EN ISO 6941: 2005 Textilien – Brennverhalten – Bestimmung der Entzündbarkeit vertikal angeordneter Proben Textilien – Brennverhalten – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben Kontrollsysteme für die Rauch- und PN-EN 12101-1:2007 Wärmeausbereitung – Teil 1: Technische Bestimmungen für Rauchwände Kontrollsysteme für die Rauch- und PN-EN 12101-2:2005 Wärmeausbereitung – Teil 2: Technische Anforderungen für Rauchwände PN-EN 121013:2004/AC:2005 Kontrollsysteme für die Rauch- und Wärmeausbereitung – Teil 3: Technische Anforderungen für Rauchabzüge Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr PN-EN 13501-1:2007 Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung auf der Grundlage der Untersuchungen der Reaktionn auf Feuer Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung auf der PN-EN 13501-2:2005 Grundlage der Untersuchungen der Feuerwiderstandsfähigkeit, mit Ausnahme von Belüftungsanlagen Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr Brandverhalten – Teil 3: Klassifizierung auf der Grundlage der Untersuchungen der PN-EN 13501-3:2007 Feuerwiderstandsfähigkeit von Erzeugnissen und Elementen, die haustechnischen Anlagen genutzt werden: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappen wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 42 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr Brandverhalten – Teil 4: Klassifizierung auf der PN-EN 13501-4:2007 Grundlage der Untersuchungen der Feuerwiderstandsfähigkeit in Kontrollsystemen der Rauchausbreitung Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr PN-EN 13501-5:2006 Brandverhalten – Teil 5: Klassifizierung auf der PN-EN 13501Grundlage der Untersuchungsergebnisse des 5:2006/AC:2007 Einflusses von Feuer auf Dächer von außen 51 § 258 Abs. 1a PN-EN ISO 6940: 2005 Textilien – Brennverhalten – Bestimmung der Entzündbarkeit vertikal angeordneter Proben Textilien – Brennverhalten – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben PN-EN ISO 6941:2005 52 § 261 Punkt 1 PN-B-02855:1988 Brandschutz von Gebäuden – Prüfung von toxischen Zersetzungs- und Verbrennungsprodukten 53 § 261 Punkt 1a PN-EN 1021,1:2006 Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln. Zündquelle: Glimmende Zigarette PN-EN 1021,2:2006 54 § 266 Abs. 2 PN-B-02870:1993 55 § 287 Punkt 4 56 § 287 Punkt 6 57 § 288 Punkt 5 Brandprüfung – Kleine Schornsteine – Analysen bei erhöhten Temperaturen PN-N-01256.02:1992 Sicherheitshinweise – Evakuierung PN-N-01256-5:1998 Grundsätze des Anbringens von Sicherheitshinweisen an Fluchtwegen und Brandstraßen PN-EN 7010:2006 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitskennzeichen - Sicherheitszeichen zur Anwendung an Arbeitsplätzen und in öffentlichen Bereichen siehe Die in § 180 angeführten Polnischen Normen PN-92/N-01256.02 Sicherheitshinweise – Evakuierung PN-N-01256-5:1998 Grundsätze des Anbringens von Sicherheitshinweisen an Fluchtwegen und Brandstraßen PN-EN 7010:2006 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitskennzeichen - Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und in öffentlichen Bereichen wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 Möbel – Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln – Zündquelle: Eine einer Streichholzflamme vergleichbare Flamme 43 58 § 288 Punkt 7 59 § 298 Abs. 1 PN-B-02003:1982 Gebäudelasten – Variable technologische Belastungen – Grundsätzliche technologische und montagebedingte Belastungen (in Punkt 3.6) 60 § 305 Abs. 2 PN-E-05204:1994 Schutz vor statischer Elektrizität – Schutz von Gebäuden, Installationen und Anlagen – Anforderungen 61 § 324 siehe Die in § 180 angeführten Polnischen Normen PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in Räumen PN-B-02170:1985 Bewertung der Schäden an Gebäuden durch seismische Erschütterungen PN-B-02171:1988 62 § 325 Abs. Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in Räumen PN-B-02170:1985 Bewertung der Schäden an Gebäuden durch seismische Erschütterungen PN-B-02171:1988 63 64 65 Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden § 325 Abs. 2 PN–B–02151–3:1999 Bauakustik – Lärmschutz in Gebäuden – Schalldämmung der Gebäudetrennwände sowie Schalldämmung von Bauteilen - Anforderungen (in Punkt 1, 2, 6, 8 und 9.) § 326 Abs. 1 PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in Räumen ♠§ 326 Abs. 2 PN-B-02156:1987 Bauakustik – Messverfahren des Schalls A im Gebäude PN-B-02171:1988 Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 4: Messung der Luftschalldämmung zwischen Räumen in Gebäuden PN-EN ISO 1404:2000 PN-EN ISO 1405:1999 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 5: Messung der Luftschalldämmung von Fassadenelementen und Fassaden am Bau PN-EN ISO 1406:1999 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 6: Messung der Trittschalldämmung von Decken wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 44 PN-EN ISO 1407:2000 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 7: Messung der Trittschalldämmung von Decken in Gebäuden PN-EN ISO 1408:1999 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 8: Messung der Trittschallminderung durch eine Deckenauflage auf einer massiven Bezugsdecke in Prüfständen PN-EN ISO 1409:1998 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 9: Messung der Luftschalldämmung für angehängte Decken mit einem Zwischenraum, der sich zwischen zwei benachbarten Räumen befindet PN-EN ISO 14010:1994 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 10: ♠Messung der Luftschalldämmung von kleinen Bauteilen PN-EN ISO 14012:1999 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 12: Messung der Luft- und Trittschalldämmung durch einen Doppel- und Hohlraumboden zwischen benachbarten Räumen Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messung der Luftschalldämmung von Bauteilen PN-EN 20140 3:1999 66 67 Bauakustik – Lärmschutz in Gebäuden – Schalldämmung der Gebäudetrennwände sowie Schalldämmung von Bauteilen - Anforderungen (in Punkt 1-5, 7 und 9.) § 326 Abs. 4 PN-B-02151.02:1987 Bauakustik – Lärmschutz von Räumen in Gebäuden – Grenzwerte der Schallpegel in Räumen Bauakustik – Messverfahren des Schalls A im PN-B-02156:1987 Gebäude PN-B-02171:1988 Bewertung des Einflusses von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden § 326 Abs. 3 PN-B-02151-3:1999 PN-EN ISO 354:2005 Akustik – Messung der Schallabsorption in Hallräumen 68 § 326 Abs. 69 § 329 Abs. 5 PN-B-02025:2001 Berechnen des saisonalen Wärmebedarfs für die Beheizung von Wohnhäusern und Sammelunterkünften 70 Anlage 3 PN-EN 1187:2004 Analyseverfahren des Einflusses von Feuer auf Dächer von außen PN-EN 135011:2007 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung auf der Grundlage der Untersuchungen der Reaktion auf Feuer wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 45 PN-EN 13501-5:2006 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen der Gebäude in Bezug auf ihr PN-EN 13501Brandverhalten – Teil 5: Klassifizierung auf der 5:2006/AC:2007 Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Einflusses von Feuer auf Dächer von außen ….” wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 46 Anlage Nr. 2 Anlage Nr. 3 DIE IN DER VERORDNUNG VERWANDTEN BEZEICHNUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTZÜNDBARKEIT UND FLAMMENAUSBREITUNG SOWIE DIE IHNEN ENTSPRECHENDEN EUROPÄISCHEN FEUERREAKTIONSKLASSEN UND BRANDWIDERSTANDSKLASSEN FÜR BEDACHUNGEN BEI BEANSPRUCHUNG DURCH FEUER VON AUSSEN 1) Entzündbarkeit von Bauprodukten (Baustoffen) 1.1. Die in der Verordnung verwendeten Bezeichnungen nicht brennbar, nicht entzündlich, schwer entzündlich, leicht entzündlich, nicht tropfend, selbstverlöschend, stark qualmend (mit Ausnahme von Fußböden – einschließlich Teppichböden), entsprechen den Feuerreaktionsklassen gemäß der Polnischen Norm PN-EN 13501-1:2007 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen zu ihrem Brandverhalten. Teil 1: Klassifizierung auf der Grundlage der Analyseergebnisse zum Brandverhalten“, die in Spalte 2 der Tabelle 1 angegeben sind. Tabelle 1 Die in der Verordnung verwandten Bezeichnungen bezüglich der Entzündbarkeit Feuerreaktionsklassen in Übereinstimmung mit PN-EN 13501-1:2007 Nicht brennbar A1 ; A2-s1, d0 ; A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ; nicht entzündlich Brennba r schwer entzündlich leicht entzündlich Nicht tropfend Selbstverlöschend wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 A2-s1, d1 ; A2-s2, d1 ; A2-s3, d1 ; A2-s1, d2 ; A2-s2, d2 ; A2-s3, d2 ; B-s1, d0; B-s2, d0; B-s3, d0; B-s1, d1; B-s2, d1; B-s3, d1; B-s1, d2; B-s2, d2; B-s3, d2; C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0 ; C-s1, d1 ; C-s2, d1 ; C-s3, d1 ; C-s1, d2 ; C-s2, d2 ; C-s3, d2 ; D-s1, d0 ; D-s1, d1 ; D-s1, d2 ; D-s2, d0 ; D-s3, d0 ; D-s2, d1 ; D-s3, d1 ; D-s2, d2 ; D-s3, d2 ; E-d2 ; E ; F A1 ; A2-s1, d0 ; A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ; B-s1, d0 ; B-s2, d0 ; B-s3, d0 ; C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0 ; D-s1, d0 ; D-s2, d0 ; D-s3, d0 ; mindestens E 47 Stark qualmend A2-s3, d0 ; A2-s3, d1 ; A2-s3, d2 ; B-s3, d0 ; B-s3, d1 ; B-s3, d2 ; C-s3, d0 ; C-s3, d1 ; C-s3, d2 ; D-s3, d0 ; D-s3, d1 ; D-s3, d2 ; E-d2 ; E ; F 1.2. Die in der Verordnung verwendeten Bezeichnungen nicht brennbar, nicht entzündlich, schwer entzündlich, leicht entzündlich, nicht tropfend, selbstverlöschend, stark qualmend (mit Ausnahme von Fußböden), entsprechen den Feuerreaktionsklassen gemäß der Polnischen Norm PN-EN 13501-1:2007 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen zu ihrem Brandverhalten. Teil 1: Klassifizierung anhand der Ergebnisse aus den Prüfungen zum Brandverhalten“, die in Spalte 2 der Tabelle 2 angegeben sind. Tabelle 2 Die in der Verordnung verwandten Bezeichnungen bezüglich der Entzündbarkeit Feuerreaktionsklassen in Übereinstimmung mit PN-EN 13501-1:2007 Nicht brennbar A1fl ; A2fl-s1 ; A2fl-s2 Schwer entzündlich Bfl-s1 ; Bfl-s2 ; Cfl-s1 ; Cfl-s2 Leicht entzündlich Dfl-s1 ; Dfl-s2 ; Efl ; Ffl Stark qualmend A2fl-s2 ; Bfl-s2 ; Cfl-s2 ; Dfl-s2 ; Efl ; Ffl Achtung! Die in Punkt 1.1. und 1.2. genannten Bezeichnungen beziehen sich ebenfalls auf Bauprodukte (Baustoffe), die als die Anforderungen der Feuerreaktionsklasse erfüllend anerkannt wurden ohne zuvor geprüft worden zu sein und deren Liste in den im öffentlichen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidungen der Europäischen Kommission enthalten ist. 2. Flammenausbreitung durch Gebäudeteile unter Ausschluss von Außenwänden bei einem Feuer außerhalb des Gebäudes 2.1. Nicht-flammenausbreitenden Gebäudeelementen entsprechen Elemente: – hergestellt aus Produkten der Feuerreaktionsklasse: A2-s1, d0 A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ; B-s1, d0 ; B-s2, d0 sowie B-s3, d0 ; A1 ; – die ein Produkt folgender Feuerreaktionsklasse bilden: A1 ; A2-s1, d0 ; A2-s2, d0 ; A2-s3, d0 ; B-s1, d0 ; B-s2, d0 sowie B-s3, d0 , wobei die Isolationsschicht von Schichtelementen eine Feuerreaktionsklasse von mindestens E haben muss; 2.2. Den schwach-flammenausbreitenden Gebäudeelementen entsprechen Elemente: - hergestellt aus Produkten der Feuerreaktionsklasse: C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0 sowie D-s1, d0 ; - die ein Produkt folgender Feuerreaktionsklasse sind: C-s1, d0 ; C-s2, d0 ; C-s3, d0 sowie D-s1, d0, wobei die Isolationsschicht von Schichtelementen eine Feuerreaktionsklasse von mindestens E haben muss. wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 48 3. Flammenausbreitung über im Gebäudeinneren verlegte Leitungen und Wärmeisolierungen von Installationsleitungen Den nicht-flammenausbreitenden Belüftungs-, Wasser-, Heizleitungen sowie ihren Wärmeisolierungen entsprechen: Entwässerungs- und - Leitungen und Isolierungen, hergestellt aus Produkten der Feuerreaktionsklasse: A1L ; A2L-s1, d0 ; A2L-s2, d0 ; A2L-s3, d0 ; BL-s1, d0 ; BL-s2, d0 sowie BL-s3, d0 ; - Leitungen und Isolierungen, die ein Produkt der Feuerreaktionsklasse gemäß PN-EN 13501-1:2004:A1L ; A2L-s1, d0 ; A2L-s2, d0 ; A2L-s3, d0 ; BL-s1, d0 ; BL-s2, d0 sowie BL-s3, d0 sind, wobei die Isolationsschicht von Schichtelementen eine Feuerreaktionsklasse von mindestens E haben muss; 4. Flammenaubreitung über Bedachungen hinweg 4.1. Den nicht-flammenausbreitenden Bedachungen entsprechen Bedachungen: 1) der Klasse BROOF (t1), gemäß der Polnischen Norm PN-ENV 1187:2004 „Prüfung von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen“ geprüft; Prüfung 1. 2) der Klasse BROOF, die als die Anforderungen im Bereich des Feuerwiderstands von Bauteilen bei einer Beanspruchung durch Feuer von außen erfüllend anerkannt wurde, ohne zuvor geprüft worden zu sein und deren Liste in den im öffentlichen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidungen der Europäischen Kommission enthalten ist. Die technische Bedingungen und Kriterien für Bedachungen der Klasse BROOF (t1), die in Punkt 2 genannt wurden, sind in Tabelle 3 enthalten. Tabelle 3 Kriteriengrupp en Gruppe a Bedingungen und Kriterien für Klasse BROOF (t1) (alle nachstehenden Bedingungen und Kriterien müssen erfüllt werden) Zerstörungsausdehnung (auf und unter dem Dach) Richtung Dachfirst < 0,70 m flächenweite Flammenausbr Zerstörungsausdehnung (auf und unter dem Dach) Richtung Dachtraufe < 0,60 m eitung maximale Zerstörungsausdehnung infolge des Verbrennens (auf und unter dem Dach) < 0,80 m Fehlen brennender Materialien, die von der exponierten Seite herunterfallen (Tropfen oder feste Abschnitte) die seitliche Feuerausdehnung erreicht nicht die Grenze der errechneten Zone (des Gürtels) maximale Zerstörungsausdehnung (Strahlen) auf flachen Dächern (auf und unter dem Dach) <0,20 m Gruppe b Fehlen brennender oder glühender Partikel, die zur Dachkonstruktion durchdringen Ausbreitung des Feuers ins Fehlen vereinzelter Durchgangsöffnungen mit einer Fläche von> 25 mm2 Gebäudeinnere Summe der Gesamtfläche der Durchgangsöffnungen < 4500 mm2 wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 49 Fehlen des Brandes im Innern in Form des Glühens 4.2. Bedachungen, die die Kriterien der Gruppe b erfüllen und eines oder mehrere Kriterien der Gruppe a nicht erfüllen, werden als schwach flammenausbreitend eingestuft. 4.3. Bedachungen der Klasse FROOF(t1) werden in die Kategorie stark flammenausbreitender Bedachungen eingestuft. wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 50 EINSCHÄTZUNG DER FOLGEN DER REGELEUNG 1. Ziel der Einführung der Verordnung Ziel der Einführung der Verordnung zur Abänderung der geltenden Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. April 2002 zu den technischen Anforderungen, denen Gebäude und deren Standort entsprechen sollen (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 75, Pos. 690, mit spat. Änd.) ist die Notwendigkeit ihrer Aktualisierung im Zuge der Einführung europäischer und internationaler Normen in die Sammlung Polnischer Normen, sowie die Notwendigkeit, die in der Verordnung genannten Anforderungen dem aktuellen Wissensstand anzupassen. 2. Subjekte, die von der Verordnung betroffen sind Nach dieser Verordnung richten sich Subjekte, die Bauprojekte anmelden oder bearbeiten, um eine Baugenehmigung zu erhalten. 3. Gesellschaftliche Konsultationen Der Entwurf der Verordnung wurde nachfolgenden Behörden, Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen zur Konsultation vorgelegt. 1) Business Centre Club. 2) Zentrales Institut für Arbeitsschutz – Staatliches Institut für Arbeit, ul. Czerniakowska 16, 00-701 Warszawa; [email protected] 3) Zentralstelle für Forschung und Planung des Allgemeinen Bauwesens 4) Zentralstelle für Forschung und Entwicklung der Betonindustrie 5) Zentralstelle für Forschung und Entwicklung der Installationstechnik „Instal" 6) Echo Investment S.A. 7) Fabryka Ciszy; ul. Potockiej 45b, 60-211 Poznań 8) Styroporfabrik ARBET 9) Stiftung für Energieeinsparung 10) Hauptamt für Bauaufsicht, ul. Krucza 38/42, 00-512 Warszawa; – [email protected] 11) Institut für Erdöl und Gas, ul. Lubicza 25, 31-503 Kraków; [email protected] 12) Institut für Raumwirtschaft und Wohnungswesen, ul. Targowa 45, 03-728 Warszawa; [email protected] 13) Institut für die Belebung der Städte 14) Institut für Stadtentwicklung, ul. Cieszyńska 2, 30-015 Kraków; [email protected] 15) Institut für Bautechnik, ul. Filtrowa 1, 00-611 Warszawa; [email protected] 16) Architektenkammer der Republik Polen, Landesrat der Architektenkammer, ul. Foksal 2, 00-366 Warszawa; [email protected] 17) Bauprojektierungskammer, ul. Śliska 52, 00-826 Warszawa; [email protected] 18) Wirtschaftskammer der Gasindustrie, ul. Kasprzaka 25, 01-224 Warszawa; [email protected] 19) Hauptkommandantur der Staatlichen Feuerwehr, ul. Podchorążych 38, 00-463 Warszawa; [email protected] 20) Konföderation für Bauwesen und Immobilien 21) Konföderation der Polnischen Arbeitgeber, ul. Brukselska 7, 03-973 Warszawa; [email protected] 22) Körperschaft der Polnischen Schornsteinfeger, Hauptvorstand, ul. Katowicka 55, 45-061 Opole; [email protected] 23) Korporation der Bauunternehmen UNI-BUD, Al. Jana Pawła II 70, lok. 100, 00-175 Warszawa; [email protected] 24) Landeswirtschaftskammer, ul. Trębacka 4, 00-074 Warszawa; [email protected] 25) Landeskammer der Städteplaner, Landesrat der Kammer der Städteplaner, ul. Mokotowska 4/6, 00-641 Warszawa; [email protected] wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 51 26) Inlandsabteilung für Bauwesen der Gewerkschaft NSZZ SOLIDARNOŚĆ, ul. Klimeckiego 24, 30-705 Kraków; [email protected] Gewerkschaftsverband, ul. Kopernika 36/40. 00-924 Warszawa; [email protected] 28) Gesamtpolnischer Vereinigung der Produzenten von Brandschutzsicherungen und Rettungsausrüstung 29) Polnische Föderation der Organisationen der Hauverwalter 30) Polnische Wirtschaftskammer für erneuerbare Energie, ul. Gotarda 9, 02-683 Warszawa; [email protected] 31) Polnische Kammer der Bauingenieure, Landesrat, ul. Mazowiecka 6/8, 00-048 Warszawa; [email protected] 32) Polnische Industrie- und Handelskammer der Bauwirtschaft 33) Polnische Körperschaft für Sanitär-, Heiz-, Wärme-, Gas- und Klimatechnik, ul. Koniczynowa 11, 03-612 Warszawa; [email protected] 34) Polnische Organisation für Flüssiggas, ul. Czackiego 3/5, 00-043 Warszawa; [email protected] 35) Polnische Erdölförderung und Gaswirtschaft AG; 36) Polnische Fenster und Türen, Verband der Produzenten, Lieferanten und Vertreiber 37) Polnische Gesellschaft für den Kampf gegen Behinderungen, Hauptvorstand, ul. Oleandrów 4 m. 10, 00-629 Warszawa; [email protected] 38) Polnisches Komitee für Normung, ul. Świętokrzyska 14, 00-050 Warszawa; [email protected] 39) Polnischer Verband der Bauingenieure und -techniker, Hauptvorstand, ul. Świętokrzyska 14, 00050 Warszawa; [email protected] 40) Polnische Vereinigung der Sanitäringenieure und -techniker, Hauptvorstand, ul. Czackiego 3/5, 00043 Warszawa; [email protected] 41) Polnischer Verband Developer-Firmen, ul. Żurawia 32/34, 00-515 Warszawa; [email protected] 42) Polnischer Verband der Produzenten von Schichtplatten PAMA; ul. Towarowa 1a, 64600 Oborniki; [email protected] 43) Genossenschaft der Schornsteinfeger; 44) Vereinigung Polnischer Architekten, Hauptvorstand; ul. Foksal 2, 00-950; [email protected] 45) Vereinigung Polnischer Elektriker, Hauptvorstand; ul. Świętokrzyska 14, 00-050 Warszawa; [email protected] 46) Vereinigung der Brandingenieure und -techniker, Hauptvorstand; ul. Świętokrzyska 14A, 00-050 Warszawa; [email protected] 47) Vereinigung POLNISCHE SCHORNSTEINE; 48) Vereinigung für Heizsysteme; 49) Vereinigung Polnische Belüftung: 50) Vereinigung Polnischer Energiewirtschaftler, Hauptvorstand; ul. Stępińska 60, 00-739 Warszawa; [email protected] 51) Vereinigung der Keramikhersteller; 52) Vereinigung der Baupappenproduzenten; 53) Vereinigung der Styroporhersteller; 54) Vereinigung der Hersteller von Minaral- und Glasfaserwolle; 55) Vereinigung der Integrationsfreunde; 56) Vereinigung der Flachdach- und Fassadenbauer; 57) Gesellschaft Polnischer Städteplaner, Hauptvorstand; ul. Lwowska 5 lok. 100, 00-660 Warszawa; [email protected] 58) Amt für Technische Aufsicht; ul. Szczęśliwicka 34, 02-353 Warszawa; [email protected] 59) Forschungs- und Entwicklungsbetrieb der Wärme- und Materialwirtschaft sowie des Umweltschutzes INNOVEX 60) Arbeitgeberverband der Baustoffproduzenten; 61) Verband der Produzenten von Baukeramik und Silikaten; 62) Berufsverband „Budowlani“; ul. Mokotowska 4/6, 00-641 Warszawa; [email protected] 27) Gesamtpolnischer wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 52 Der Entwurf der Verordnung wurde auf der Internetseite des Bauministeriums (des Ministeriums für Infrastruktur) veröffentlicht. Im Zuge des legislativen Prozesses wurde kein Antrag von Subkjekten, die Lobbying lt. dem Gesetz vom 7. Juli 2005 über das Lobbying im Gesetzgebungsverfahren (Gesetzblatt der Polnischen Republik Nr. 169, Pos. 1414) betreiben, eingereicht. 1414). 4. Auswirkungen der Regelung auf den Sektor der öffentlichen Finanzen, einschließlich des Staatshaushaltes und des Haushaltes der territorialer Selbstverwaltungseinheiten Kein Einfluss 5. Auswirkungen der Regelung auf den Arbeitsmarkt Kein Einfluss 6. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Unternehmertum, einschließlich der Funktionsweise von Unternehmen Kein Einfluss 7. Auswirkungen auf die regionale Lage und Entwicklung Kein Einfluss 9. Meinung zur Übereinstimmung des Entwurfs mit den Gesetzen der Europäischen Union Der Entwurf der Verordnung stimmt mit den Gesetzen der Europäischen Union überein. Da der Entwurf der Verordnung technische Vorschriften im Sinne von Vorschriften der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 in Bezug auf die Funktionsweise des nationalen Notifizierungssystems für Normen und Rechtsakte (Gesetzblatt der Rebublik Polen Nr. 239, Pos. 2039) enthält, wird ein Notifizierungsverfahren gemäß § 9 dieser Verordnung vorgesehen. wt50i_notyf_2008_05_07proj25b 2016-05-14 53