Nations Unies

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CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT
Allgemeine Verteilung
14. November 2013
Or. ENGLISCH UND FRANZÖSISCH
GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG
VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN
BEIGEFÜGTE VERORDNUNG (ADN)
(SICHERHEITSAUSSCHUSS)
(24. Tagung, Genf, 27. bis 31. Januar 2014)
Punkt 5 a) der vorläufigen Tagesordnung)
VORSCHLÄGE FÜR ÄNDERUNGEN DER DEM ADN BEIGEFÜGTEN VERORDNUNG
Arbeiten der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN
Änderungsvorschläge für die dem ADN beigefügte
Verordnung, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten
Anmerkung des UNECE-Sekretariats 1, 2
1.
Die Änderungsvorschläge, die von der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN in
ihren Sitzungen von März und September 2012 und März 2013 beschlossen wurden
(Dokumente ECE/TRANS/WP.15/AC.1/126 Anlage III; ECE/TRANS/WP.15/AC.1/128
Anlage I und ECE/TRANS/WP.15/AC.1/130 Anlage I) sind bereits vom ADNSicherheitsausschuss angenommen worden ( siehe Dokoment ECE/ADN/2014/1).
2.
Die Änderungsvorschläge, die von der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN in
ihrer
Sitzung
von
September
2013
beschlossen
wurden
(Dokumente
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2 und ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1),
werden dem Sicherheitsausschuss zur Annahme vorgelegt.
3.
Sie umfassen auch die Änderungen und Korrekturen, die die Arbeitsgruppe für die
Beförderung von gefährlichen Gütern WP.15 in ihrer 95. Sitzung (4.-8. November 2013)
angenommen hat (Siehe ECE/TRANS/WP.15/221 und Adds. 1 und 2).
1
2
Entsprechend dem Arbeitsprogramm des Binnenverkehrsausschusses für den Zeitraum 2012-2016 (ECE/TRANS/224, Abs. 94;
ECE/TRANS/2012/12, Tätigkeitsprogramm 02.7 (A1b)).
Von der UN-ECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/WP.15/AC.2/2014/2verteilt.
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Kapitel 1.1
1.1.3.2 c)
Am Ende des Absatzes c) folgende Bem. hinzufügen:
„Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt
1.1.3.10 des ADR.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.1.3.2 h)
„h)
Absatz h) erhält folgenden Wortlaut:
(gestrichen)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
Einen neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
„1.1.3.10
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln,
die gefährliche Güter enthalten
Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt,
sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als
den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:
a)
Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt
werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden;
Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten
Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer
Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.
b)
Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so
verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind,
vorausgesetzt:
(i)
die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem
hergestellt;
Bem. Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.
und
(ii)
jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen
verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in
widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften
des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entsprechen und in der Lage sind, eine
Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;
c)
gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g
gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn
sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel
müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um
unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den
allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entsprechen und die in der
Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;
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d)
Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt
2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen
des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt
bleibt.
Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b)
behandelt.“
(Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1 und
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
Kapitel 1.2
1.2.1 Überall dort, wo dies in den Begriffsbestimmungen erscheint, „für die Beförderung
von Stoffen der Klasse 7“ ändern in: „für die Beförderung radioaktiver Stoffe“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.2.1 Folgende Begriffsbestimmungen wie folgt ändern:
In der Begriffsbestimmung für „Genehmigung/Zulassung, unilaterale Zulassung“
„6.4.22.6“ ändern in: „6.4.22.8“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
In der Begriffsbestimmung für „Kleincontainer“ unter der Begriffsbestimmung für
„Container“ streichen: „entweder Außenabmessungen (Länge, Breite oder Höhe) von
weniger als 1,5 m oder“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
In der Begriffsbestimmung für „Bauart“ im ersten Satz nach „Die Beschreibung“ einfügen:
„eines gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffes,“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
In der Begriffsbestimmung für „ausschließliche Verwendung“ am Ende hinzufügen: „,
sofern dies im ADN vorgeschrieben ist“.
In der Begriffsbestimmung für „ausschließliche Verwendung“ nach „der Beförderung“
einfügen: „und die Beförderung selbst“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
In der Begriffsbestimmung für „GHS“ „mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.4
veröffentlichte vierte überarbeitete Ausgabe“ ändern in: „mit Dokument
ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte fünfte überarbeitete Ausgabe“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
In der Begriffsbestimmung für „Handbuch Prüfungen und Kriterien“ erhält der Wortlaut
in Klammern am Ende folgenden Wortlaut: „(ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch die
Dokumente ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 und ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.2
geänderten Fassung)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
In der Begriffsbestimmung für „Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)“ „und
Flaschenbündel“ ändern in: „oder Flaschenbündel“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
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Die Begriffsbestimmung von „nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes“
streichen.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
In der Begriffsbestimmung für „Dosisleistung“ vor dem Punkt einfügen: „oder
Microsievert pro Stunde“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
Die Begriffsbestimmung von „Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)“ erhält folgenden
Wortlaut: „Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das im Falle
von Gefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens
1000 ml und im Falle von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und
das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet
sein“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
In der Begriffsbestimmung für „UN-Modellvorschriften“ „siebzehnten“ ändern in:
„achtzehnten“ und „(ST/SG/AC.10/1/Rev.17)“ ändern in: „(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
„Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die
a)
für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b)
eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als
450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat,
und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder
gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um
diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
„Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe
zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die
Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in
einer wirksamen und nachhaltigen Weise.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
„Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung.
In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen
Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal
umwandelt, enthalten sein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
„Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren
enthält.“
(Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1 und
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
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Seite 5
Kapitel 1.6
1.6.1.1
„2013“ ändern in: „2015“ und „2012“ ändern in: „2014“.
(Referenzdokument: informelles Dokument INF.24, 95. Sitzung von WP.15)
1.6.1.10
erhält folgenden Wortlaut:
„1.6.1.10
(gestrichen)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.6.1.15
Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
„Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete
oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast
gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.6.1.16
erhält folgenden Wortlaut:
„1.6.1.16
(gestrichen)“.
1.6.1.19
erhält folgenden Wortlaut:
„1.6.1.19
(gestrichen)“.
(Referenzdokument: informelles Dokument INF.24, 95. Sitzung von WP.15)
1.6.1.24
erhält folgenden Wortlaut:
„1.6.1.24
(gestrichen)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.6.1.26
Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
„Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete
oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast
gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.6.1
Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:
„1.6.1.28
In Abweichung von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.1 dürfen
Akkreditierungen gemäß Norm EN ISO/IEC 17020:2004 für Zwecke der Unterabschnitte
1.8.6.8 und 6.2.2.10, des Absatzes 6.2.3.6.1 sowie der Sondervorschriften TA 4 und TT 9
des Abschnitts 6.8.4 des ADR nach dem 28. Februar 2015 nicht mehr anerkannt werden.
(Referenzdokument : ECE/TRANS/WP.15/AC.1/130, Anhang II)
1.6.1.29
Sofern im ADN nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts
38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder
einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe
und Änderung entspricht, weiter befördert werden.
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Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den
Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften
erfüllt sind.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1, Korrektur im französischen
Text)
„1.6.1.30
Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember
2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8, des Unterabschnitts 3.5.4.2,
der Absätze 5.2.1.8.3, 5.2.2.2.1.1 und 5.3.1.7.1, der Abschnitte 5.3.3 und 5.3.6 und der
Absätze 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016
weiterverwendet werden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
„1.6.1.31
Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
Vorschriften des ADN mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet sind,
jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 a)
hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015
weiterverwendet werden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
„1.6.1.32
Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße, die gemäß den bis zum
31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADN mit dem Ausdruck «BERGUNG»
gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des
Unterabschnitts 5.2.1.3 hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum
31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
„1.6.1.33
Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361
in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh)
gekennzeichnet sein.“
„1.6.1.34
Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UNNummer 3508, müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in
Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh)
gekennzeichnet sein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
Kapitel 1.7
Kapitel 1.7 Der Titel erhält folgenden Wortlaut: „ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FÜR RADIOAKTIVE STOFFE“.
1.7.1
In der Bem. 1 vor „Safety Standard Series“ einfügen: „IAEA“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 7
1.7.1.1
Der zweite und dritte Satz erhalten folgenden Wortlaut: „Diese Standards
basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material,
Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-6, IAEA, Wien (2012). Das
erläuternde Material ist in „Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe
Transport of Radioactive Material”, Safety Standards Series No. TS-G-1.1 (Rev.2), IAEA,
Wien (2012) enthalten.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.7.1.2
Im zweiten Satz des letzten Unterabsatzes „das
Anforderungen an“ ändern in: „das Aufstellen von Bedingungen für“.
Aufstellen
von
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.7.1.4
Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut: „Die Vorschriften des ADN
gelten nicht für:“.
1.7.1.4
Einen neuen Absatz d) mit folgendem Wortlaut einfügen:
„d)
radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person
befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder
nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;“.
Die bisherigen Absätze d) bis f) werden zu e) bis g).
1.7.1.4
Der neue Absatz f) (bisheriger Absatz e)) erhält folgenden Wortlaut:
„f)
natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide
enthalten (und die bearbeitet worden sein können), vorausgesetzt, die
Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in
der Tabelle in Absatz 2.2.7.2.2.1 angegebenen oder gemäß den Absätzen
2.2.7.2.2.2 a) und 2.2.7.2.2.3 bis 2.2.7.2.2.6 berechneten Werte. Bei
natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide
enthalten, die sich nicht im säkularen Gleichgewicht befinden, muss die
Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß Absatz 2.2.7.2.2.4 erfolgen;“.
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
1.7.1.5.1
und
erhält folgenden Wortlaut:
„1.7.1.5.1
Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe
in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können,
unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:
a)
den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1, des Unterabschnitts
5.1.3.2, des Absatz 5.1.5.2.2, der Unterabschnitte 5.1.5.4 und 5.2.1.9 und der Absätze
7.1.4.14.7.3.1, 7.1.4.14.7.5.1 bis 7.1.4.14.7.5.4 und 7.1.4.14.7.7; und
b)
den in Abschnitt 6.4.4 des ADR aufgeführten Vorschriften für freigestellte
Versandstücke,
es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen
gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse
7 zugeordnet werden, wobei die in den Absätzen a) und b) aufgeführten Vorschriften nur
sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten.“
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
und
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 8
1.7.1.5.2
Folgenden neuen zweiten Satz einfügen:
„Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eines der in Absatz
2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die
Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3. erfüllt sein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.7.2.2
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
1.7.2.4
und
Am Ende des Einleitungssatzes hinzufügen: „entweder“.
Am Ende von Absatz a) „;“ ändern in: „, oder“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.7.3
erhält folgenden Wortlaut:
„1.7.3
Managementsystem
1.7.3.1
Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten
Anwendungsbereich des ADN muss ein Managementsystem, das auf internationalen,
nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist,
erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADN
zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang
umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller,
Absender oder Verwender muss auf Anfrage
a)
Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung
zur Verfügung stellen und
b)
der zuständigen Behörde die Einhaltung der Vorschriften des ADN
nachweisen.
Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese
Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen
und davon abhängig sein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.7.4.2
„mit den Vorschriften der Klasse 7“ ändern in: „mit den Vorschriften für
radioaktive Stoffe“ (zweimal).
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
1.7.6
[Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
1.7.6.1
[Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf
den deutschen Text.]
In Absatz a) erhält der Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
„müssen der Absender, der Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls in die
Beförderung eingebundene Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die
Nichteinhaltung informiert werden“.
In Absatz b) (iv) am Ende „, und“ ändern in: „;“.
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CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 9
[Die übrigen Änderungen in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
und
Kapitel 2.1
2.1.1.3
Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
„Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung
sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren
Verpackungsanweisung festgelegt.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.1.3.5.3 a) „für welche die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt“ ändern in: „für
welche mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.1
Einen neuen Abschnitt 2.1.5 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
„2.1.5
Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder
Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer
Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,
Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UNNummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung
entsprechen.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
Kapitel 2.2
2.2.1.1.7.5
Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:
„2.
Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck „Blitzknallsatz“ bezieht sich auf
pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in
Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder
als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSLBlitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird
nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 6 ms für 0,5 g eines
pyrotechnischen Stoffes beträgt.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.1.4
Die Eintragung „AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE
oder GURT¬STRAFFER: UN-Nummer 0503“ erhält folgenden Wortlaut:
„SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 10
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten
und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen
verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer
und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt
es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder
Rückhalt von Insassen.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.2.1.2
Eine neue Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut einfügen:
„9.
Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an
einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C
von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.2.3
Am Ende folgenden neuen Kasten einfügen:
„
Adsorbierte Gase
Klassifizie UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
rungscode Nr.
9A
3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G.
9O
3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
9F
3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
9T
3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
9 TF
3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
9 TC
3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
9 TO
3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
9 TFC
3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
9 TOC
3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
„
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.3.1.1
Der Text der Bem. 3 erhält folgenden Wortlaut:
„3.
Entzündbare flüssige Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim
Einatmen sehr giftig sind, und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). Flüssige Stoffe, die beim
Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als „beim Einatmen giftig“ bezeichnet oder in Spalte (6)
durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
2.2.3.1.4
erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.3.1.4
Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse,
Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung
mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 [mit Ausnahme
von Unterabsatz 32.3.1.7 d)] vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III
zugeordnet werden, vorausgesetzt:
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 11
a)
die Viskosität, die als Auslaufzeit in Sekunden ausgedrückt wird, und der
Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:
Auslaufzeit t in Sekunden
20 < t 
60 < t 
20 < t 
32 < t 
44 < t 
100 < t
60
100
32
44
100
Durchmesser der
Auslaufdüse (mm)
4
4
6
6
6
6
Flammpunkt,
geschlossener Tiegel (°C)
über 17
über 10
über 5
über -1
über -5
keine Begrenzung
b)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren
Lösungsmittels abgetrennt;
c)
das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den
Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
[d)
die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern
verpackt.]
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit
einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als
20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 %
in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet.
Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
– mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
– mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der
Trockenmasse
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer
2555, 2556 oder 2557).“
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
2.2.3.1.5
erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.3.1.5
Viskose Stoffe, die
–
einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben,
–
nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,
und
–
höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält
höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, und
–
in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn
a)
bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil
III Abschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger
als 3 % der Gesamthöhe beträgt und
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 12
b)
die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm
(i)
mindestens 60 Sekunden beträgt oder
(ii)
mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose Stoff höchstens 60 % Stoffe der
Klasse 3 enthält.“
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
2.2.43.1.3
und
Im ersten Satz „Glühbirnen“ ändern in: „Leuchtmittel“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.51.1.6 und 2.2.51.1.7
erhalten folgenden Wortlaut:
„Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe
Zuordnung
2.2.51.1.6
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend
(oxidierend) wirkende feste Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ
Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten
Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
a)
bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in
einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt
oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von
Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
b)
bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem
Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere
durchschnittliche
Abbrandgeschwindigkeit
aufweist
als
ein
Gemisch
von
Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.51.1.7
Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A
zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der
Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1
(Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den
folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
a)
Prüfung O.1:
(i)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1
(Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche
Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis)
aufweisen;
(ii)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1
(Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die
durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3
(Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I nicht
erfüllt werden;
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 13
(iii) Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1
(Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die
durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7
(Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II
nicht erfüllt werden.
b)
Prüfung O.3:
(i)
Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1
(Masseverhältnis) eine größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als
ein Gemisch von Calciumper-oxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis);
(ii)
Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1
(Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit
aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und
die Kriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
(iii) Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1
(Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit
aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und
die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.“
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2, korrigierter französischer Text)
2.2.61.3
und
Die Fußnote j) erhält folgenden Wortlaut:
„j)
Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23
°C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen
sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig
sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte (2) als „beim Einatmen giftig“ bezeichnet oder in Spalte (6) durch die
Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
2.2.62.1.5.5 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein
saugfähiges Material gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.62.1.5
Folgende neue Absätze 2.2.62.1.5.6 und 2.2.62.1.5.7 einfügen:
„2.2.62.1.5.6 Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes
Blut unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
2.2.62.1.5.7 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der
Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der
Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation
bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht
den Vorschriften des ADN.“
Die bisherigen Absätze 2.2.62.1.5.6 und 2.2.62.1.5.7 werden zu 2.2.62.1.5.8 und
2.2.62.1.5.9.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 14
2.2.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.1.3
In der Begriffsbestimmung für „Oberflächenkontaminierter Gegenstand
(SCO)“ „Oberflächen“ ändern in: „Oberfläche“.
In der Begriffsbestimmung für „Spaltbare Stoffe“ folgende Änderungen vornehmen:
–
[Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
–
Am Ende von Absatz a) „und“ ändern in: „;“.
–
Am Ende von Absatz b) „.“ ändern in: „;“.
–
Folgenden Text hinzufügen:
„c)
Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;
d)
alle Kombinationen von a), b) und/oder c).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten
Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.1.1
Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter
Berücksichtigung der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der
Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.“
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
und
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 folgenden Tabellenkopf einfügen:
„
UN-Nummer
offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung a
„
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 unter „Freigestellte Versandstücke“ folgende neue Eintragung
hinzufügen:
„UN 3507
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestelltb),c)“.
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 bei den UN-Nummern 2912, 3321, 3322, 2913, 2915, 3332,
2916, 2917, 3323, 2919 und 2978 nach dem Ausdruck „spaltbar, freigestellt“ einen Verweis
auf die neue Fußnote b) aufnehmen.
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 unter „Uranhexafluorid“ am Ende folgende Eintragung
hinzufügen:
„UN 3507
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt b),c)“.
[Die Änderung zu den UN-Nummern 2909, 2910 und 2911 in der französischen Fassung
hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 15
Nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 folgende Fußnoten hinzufügen:
„a) Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte «offizielle Benennung
für die Beförderung und Beschreibung» enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in
Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und
3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck
„oder“ getrennt werden, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung
verwendet werden.
b)
Der Ausdruck «spaltbar, freigestellt» bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz
2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
c)
Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.2.1 In
Absatz
b)
„Aktivitätskonzentrationsgrenzwert“.
„Aktivitätskonzentration“
ändern
in:
In der Tabelle 2.2.7.2.2.1 in der Spaltenüberschrift der Spalte 4 „Aktivitätskonzentration“
ändern in: „Aktivitätskonzentrationsgrenzwert“.
In der Fußnote a) nach der Tabelle „der Tochternuklide“ ändern in: „ihrer
Zerfallsprodukte“.
In der Fußnote b) nach der Tabelle „im ständigen Gleichgewicht“ ändern in: „im säkularen
Gleichgewicht“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.2.2
Der Text vor der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
„Für einzelne Radionuklide
a)
die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz
2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung
erforderlich. Für diese Radionuklide müssen die Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für
freigestellte Stoffe und die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäß den in
den «International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for
Safety of Radiation Sources» (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den
Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen), Safety
Series No. 115, IAEA, Wien (1996) aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist
zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen
Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection – ICRP)
unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp
berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen
Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt
werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die
Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden;
b)
in Instrumenten oder Fabrikaten, in denen die radioaktiven Stoffe eingeschlossen
oder als Bauteil des Instruments oder eines anderen Fabrikats enthalten sind und die den
Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.3 c) entsprechen, sind zu dem in der Tabelle
2.2.7.2.2.1 angegebenen Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung alternative
grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung
erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung
müssen gemäß den in den «International Basic Safety Standards for Protection against
Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources» (Internationale grundlegende
Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von
Strahlungsquellen), Safety Series No. 115, IAEA, Wien (1996) aufgestellten Grundsätzen
berechnet werden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 16
In der Tabelle 2.2.7.2.2.2 in der Spaltenüberschrift der Spalte 4 „Aktivitätskonzentration“
ändern in: „Aktivitätskonzentrationsgrenzwert“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.2.4 [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Erläuterung zu „X(i)“ und „Xm“ „die Aktivitätskonzentration“ ändern in: „der
Aktivitätskonzentrationswert“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.3.1.2 Am Ende von Absatz a) (i) streichen: „und deren Verarbeitung für die
Nutzung dieser Radionuklide vorgesehen ist“
2.2.7.2.3.1.2 Der Absatz a) (iii) erhält folgenden Wortlaut:
„(iii) radioaktive Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist. Spaltbare Stoffe dürfen nur
eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;“.
2.2.7.2.3.1.2 Der Absatz a) (iv) erhält folgenden Wortlaut:
„(iv) andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist
und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den
Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet.
Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5
freigestellt sind;“
2.2.7.2.3.1.2 In Absatz b) (i) „oder“ ändern in: „;“.
2.2.7.2.3.1.2 Der Absatz b) (ii) erhält am Anfang folgenden Wortlaut: „andere Stoffe, in
denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist …“.
2.2.7.2.3.1.2 [Die Änderung zum Einleitungssatz des Absatzes c) in der englischen Fassung
hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.3.1.2 Der Absatz c) (i) erhält folgenden Wortlaut:
„(i) die radioaktiven Stoffe über einen gesamten festen Stoff oder eine gesamte
Ansammlung fester Gegenstände verteilt sind oder in einem festen kompakten Bindemittel
(wie Beton, Bitumen, Keramik) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.3.3.5 [Die Änderung zu d) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen
auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.3.3.6 [Die Änderung zum Einleitungssatz in der französischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
„a)
den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen,
vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß
Norm ISO 2919:2012 „Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine
Anforderungen und Klassifikation“ unterzogen:
(i)
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe
in besonderer Form kleiner als 200 g ist;
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 17
(ii)
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe
in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;“.
2.2.7.2.3.3.6 In Absatz b) "ISO 2919:1999" ändern in: „ISO 2919:2012“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.3.3.8 In Absatz b) „die für die zuständige Behörde annehmbar sind“ ändern in:
„sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.3.5
Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen
Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 als „SPALTBAR“ klassifiziert werden, es sei denn,
sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze a) bis f) ausgenommen und
werden nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3 befördert. Alle Vorschriften
gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften des Unterabschnitts
6.4.7.2 des ADR erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift
ausdrücklich zugelassen.“
2.2.7.2.3.5
Die Absätze a) und d) streichen.
Die Absätze b) und c) werden zu a) und b).
Der Absatz a) (bisheriger Absatz b) erhält am Ende des ersten Satzes folgenden Wortlaut:
„, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten Stoff verteilt.“
Folgende neue Absätze c) bis f) hinzufügen:
„c)
Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235,
vorausgesetzt:
(i)
in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;
(ii)
der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht
1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück;
(iii) die
Beförderung
des
Versandstücks
7.1.4.14.7.4.3 c)vorgesehenen Sendungsgrenzwert.
unterliegt
dem
in
Absatz
d)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück,
vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in Absatz 7.1.4.14.7.4.3 d) vorgesehenen
Sendungsgrenzwert befördert.
e)
Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt
oder unverpackt unter den in Absatz 7.1.4.14.7.4.3 e) vorgesehenen Grenzwerten.
f)
Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3 b)und der
Absätze 2.2.7.2.3.6 und 5.1.5.2.1 entspricht.“
Tabelle 2.2.7.2.3.5 streichen.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.3
Folgenden neuen Absatz 2.2.7.2.3.6 einfügen:
„2.2.7.2.3.6 Ein spaltbarer Stoff, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung
als „SPALTBAR“ ausgenommen ist, muss unter den folgenden Bedingungen unterkritisch
sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist:
a)
den Bedingungen des Unterabschnitts 6.4.11.1 a) des ADR;
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 18
b)
den Bedingungen, die mit den in den Unterabschnitten 6.4.11.12 b) und 6.4.11.13 b)
des ADR für Versandstücke festgelegten Bewertungsvorschriften im Einklang sind.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.4.1.1 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.2.4.1.1 Ein Versandstück darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden,
wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a)
es handelt sich um ein leeres Versandstück, das radioaktive Stoffe enthalten hat;
b)
es enthält Instrumente oder Fabrikate, welche die in den Spalten 2 und 3 der Tabelle
2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten;
c)
es enthält Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder
natürlichem Thorium hergestellt sind;
d)
es enthält radioaktive Stoffe, welche die in der Spalte 4 der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2
festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
e)
es enthält weniger als 0,1 kg Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle
2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.4.1.3 Am Ende des Einleitungssatzes „nur dann zugeordnet werden, wenn:“ ändern
in: „zugeordnet werden, vorausgesetzt:“.
[Die erste Änderung zu Absatz a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf
den deutschen Text.]
Am Ende von Absatz a) „und“ ändern in: „;“.
Der Einleitungssatz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:
„jedes Instrument oder Fabrikat auf seiner Außenfläche mit der Kennzeichnung
„RADIOACTIVE“ versehen ist, mit Ausnahme von:“.
[Die Änderung zu b) (i) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
Absatz b) (ii) erhält folgenden Wortlaut:
„(ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung
gemäß Absatz 1.7.1.4 e) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine
freigestellte Sendung in Spalte 5 der Ta¬belle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt,
solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit
der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks
vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, und“.
Unter Absatz b) folgenden neuen Unterabsatz (iii) einfügen:
„(iii) anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für die Kennzeichnung
„RADIOACTIVE“ zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem Versandstück
befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“
versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver
Stoffe gewarnt wird;“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 19
2.2.7.2.4.1.4 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
„b)
das Versandstück ist mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen, und zwar
(i)
entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem
Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird,
(ii)
oder auf der Außenseite des Versandstücks, sofern die Kennzeichnung einer
Innenfläche unmöglich ist.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.4.1
Einen neuen Absatz 2.2.7.2.4.1.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
„2.2.7.2.4.1.5 Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten
Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507
URANHEXAFLUORID,
RADIOAKTIVE
STOFFE,
FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a)
die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg;
b)
die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.5.1 und 2.2.7.2.4.1.4 a) und b) werden
erfüllt.“
Der bisherige Absatz 2.2.7.2.4.1.5 wird zu 2.2.7.2.4.1.7.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.4.1.6 Am Ende „nur dann zugeordnet werden, wenn die äußere Oberfläche des
Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen
Werkstoff besitzt“ ändern in:
„zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums
besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff“.
[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.4.1.7 (bisheriger Absatz 2.2.7.2.4.1.5) erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.2.4.1.7
Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten
waren, darf der UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a)
die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen;
b)
die Außenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion
besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff;
c)
die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm2, überschreitet
nicht:
(i)
und
400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität
(ii)
40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler und
d)
alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls
auf der Verpackung angebracht waren, sind nicht mehr sichtbar.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 20
2.2.7.2.4.4
Der Satz vor Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
„Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:“
Am Ende von Absatz a) streichen: „oder“.
Am Ende der Erläuterung zu „C(j)“ „, und“ ändern in: „;“.
2.2.7.2.4.5
erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid
2.2.7.2.4.5.1 Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet
werden:
a)
UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR;
b)
UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt, oder
c)
UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt.
2.2.7.2.4.5.2 Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden
Vorschriften entsprechen:
a)
für die UN-Nummern 2977 und 2978 darf die Masse an Uranhexafluorid nicht von
der für das Versandstückmuster zugelassenen Masse abweichen, für die UN-Nummer 3507
muss die Masse an Uranhexafluorid geringer sein als 0,1 kg;
b)
die Masse an Uranhexafluorid darf nicht größer als ein Wert sein, der bei der
höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen
das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen
würde, und
c)
das Uranhexafluorid muss in fester Form vorliegen, und der Innendruck darf bei der
Übergabe zur Beförderung nicht oberhalb des Luftdrucks liegen.“
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
und
2.2.7.2.4.6.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.4.6.2 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.2.4.6.2 Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den
Festlegungen im Zulassungszeugnis entsprechen.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
2.2.7.2.4.6.3 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.2.4.6.3 (gestrichen)“.
2.2.7.2.4.6.4 erhält folgenden Wortlaut:
„2.2.7.2.4.6.4 (gestrichen)“.
2.2.9.2
Im ersten Spiegelstrich nach „230“ einfügen: „, 310“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 21
2.2.9.3
Wortlaut:
Die Eintragungen unter dem Klassifizierungscode M1 erhalten folgenden
„2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)
2590 ASBEST, CHRYSOTIL“.
2.2.9.3
ersetzen:
Unter „M 5“ die drei Eintragungen für UN 3268 durch folgende Eintragung
„3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung“.
2.2.9.3
Unter dem Klassifizierungscode M11 erhält die Benennung für UN 3499
folgenden Wortlaut:
„3499
KONDENSATOR, ELEKTRISCHE
Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)“.
DOPPELSCHICHT
(mit
einer
2.2.9.3
Unter dem Klassifizierungscode M11 nach der Eintragung für UN 3499
folgende Eintragungen hinzufügen:
„3508
KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität
von mehr als 0,3 Wh)
ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT“.
3509
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
und
Kapitel 3.2
3.2.1 Unter „Erläuterungen zur Tabelle A“ am Ende des zweiten Spiegelstriches des
zweiten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:
„Ein in dieser Tabelle verwendeter mit den Buchstaben „SV“
alphanumerischer Code bezeichnet eine Sondervorschrift des Kapitels 3.3.“
beginnender
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
3.2.1
Tabelle A
UN-Nr.
0222
Spalte
(2)
(6)
Änderung
erhält folgenden Wortlaut:
„AMMONIUMNITRAT“.
einfügen:
„370“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
0503
Spalte
(2)
Änderung
erhält folgenden Wortlaut:
„SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 22
Für die UN-Nrn. 1001, 1002, 1006, 1009, 1010, 1011, 1012, 1013, 1018, 1020, 1021, 1022,
1027, 1028, 1029, 1030, 1032, 1033, 1035, 1036, 1037, 1039, 1041, 1046, 1049, 1055, 1056,
1058, 1060, 1061, 1063, 1065, 1066, 1070, 1072, 1075, 1077, 1078, 1080, 1081, 1083, 1085,
1086, 1087, 1858, 1860, 1912, 1952, 1954, 1956, 1957, 1958, 1959, 1962, 1964, 1965, 1968,
1969, 1971, 1973, 1974, 1976, 1978, 1982, 1983, 1984, 2034, 2035, 2036, 2044, 2193, 2200,
2203, 2419, 2422, 2424, 2451, 2452, 2453, 2454, 2517, 2599, 2601, 2602, 3070, 3153, 3154,
3156, 3157, 3159, 3161, 3163, 3220, 3252, 3296, 3297, 3298, 3299, 3337, 3338, 3339, 3340,
3354, 3374 hinzufügen: „662“ in Spalte (6)
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
UN-Nr.
1008
Spalte
(6)
Änderung
einfügen:
„373“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr. 1051 VG I, 1089 VG I, 1228 VG II, 1259 VG I, 1261 VG II, 1278 VG II, 1308
VG I, 1331 VG III, 1361 VG II und VG III, 1363 VG III, 1364 VG III, 1365 VG III, 1373
VG III, 1376 VG III, 1378 VG II, 1379 VG III, 1386 VG III, 1545 VG II, 1560 VG I, 1569
VG II, 1583 alle VG, 1603 VG II, 1613 VG I, 1614 VG I, 1649 VG I, 1672 VG I, 1693
VG I et VG II, 1694 VG I, 1697 VG II, 1698 VG I, 1699 VG I, 1701 VG II, 1722 VG I,
1732 VG II, 1792 VG II, 1796 VG II, 1802 VG II, 1806 VG II, 1808 VG II, 1826 VG II,
1832 VG II, 1837 VG II, 1868 VG II, 1889 VG I, 1906 VG II, 1932 VG III, 1939 VG II,
2002 VG III, 2006 VG III, 2030 VG II, 2073, 2212, 2217 VG III, 2254 VG III, 2295 VG I,
2363 VG I, 2381 VG II, 2404 VG II, 2438 VG I, 2442 VG II, 2443 VG II, 2558 VG I, 2626
VG II, 2691 VG II, 2740 VG I, 2743 VG II, 2749 VG I, 2798 VG II, 2799 VG II, 2826
VG II, 2835 VG II, 2881 VG II, 2956 VG III, 3048 VG I, 3122 VG I, 3123 VG I, 3129
VG II, 3130 VG II, 3208 VG II, 3242 VG II, 3251 VG III, 3294 VG I, 3315 VG I, 3336
VG I, 3416 VG II, 3448 VG I et VG II, 3450 VG I, 3483 VG I et 3498 VG II, den Code in
Spalte (7b) ändern in: „E0“,
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
1082
Spalte
(2)
Änderung
Am Ende hinzufügen: „(GAS ALS KÄLTEMITTEL R
1113)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
1210
1263
3066
3469
3470
Spalte
(6)
(6)
(6)
(6)
(6)
Änderung
einfügen: „367“.
einfügen: „367“.
einfügen: „367“.
einfügen: „367“.
einfügen: „367“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.1700, 2016, 2017, 3090, 3091, 3268, 3292, 3356, 3480, 3481 und 3506 die
Verpackungruppe in Spalte (4) streichen.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 23
UN-Nr.
1942
Spalte
(2)
Änderung
erhält folgenden Wortlaut: „AMMONIUMNITRAT mit
höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als
Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter
Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes.“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2025
(VG I, II
und III)
Spalte
(6)
Änderung
Nach „43“ einfügen: „66“.
Am Ende streichen: „585“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2187
Spalte
(6)
Änderung
Streichen: „593“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
UN-Nr.
2212
Spalte
(2)
(6)
Änderung
erhält folgenden Wortlaut: „ASBEST, AMPHIBOL (Amosit,
Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)”.
hinzufügen: „274“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2590
Spalte
(2)
Änderung
erhält folgenden Wortlaut: „ASBEST, CHRYSOTIL“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2909
Spalte
(2)
Änderung
[Die Änderung in der französischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2910
Spalte
(2)
Änderung
[Die Änderung in der französischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2910
Spalte
(6)
Änderung
„325“ ändern in: „368“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2911
Spalte
(2)
Änderung
[Die Änderung in der französischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
2977
2978
Spalte
(6)
(6)
Änderung
streichen: „172“.
streichen: „172“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 24
UN-Nr.
3077
3082
Spalte
(6)
(6)
Änderung
Nach „335“ einfügen: „375“.
Nach „335“ einfügen: „375“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
3090
Spalte
(6)
3091
(6)
3480
(6)
3481
(6)
Änderung
Nach „310“ einfügen: „376 377“.
Streichen: „661“
Nach „310“ einfügen: „376 377“.
Streichen: „661“
Nach „310“ einfügen: „376 377“.
Streichen: „661“
Nach „310“ einfügen: „376 377“.
Streichen: „661“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
3164
Spalte
(6)
Änderung
Nach „283“ einfügen: „371“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
3268
Spalte
(2)
Änderung
erhält folgenden Wortlaut:
„SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
3316
VG II
und III
3316
VG II
und III
Spalte
(7a)
Änderung
„0“ ändern in: „siehe SV 251“.
(7b)
„E0" ändern in: „siehe SV 340“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
3499
Spalte
(2)
Änderung
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT
(mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
UN-Nr.
3509
Spalte
(2)
Änderung
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2013/CRP.4/Add.3)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
Folgende neue Eintragungen hinzufügen (die Spalten (8) bis (13) sind noch auszufüllen):
(1)
(2)
(3a) (3b)
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je
(4) (5)
(6)
(7a) (7b) (8) (9)
(10)
(11)
(12)
(13)
I
8
317
0
369
E0
[PP,EP]
0
3507 Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
8
3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
9
M11
9
372 0
E0
[PP]
0
3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
9
M11
9
663 0
E0
[PP]
[0]
3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2
9F
2.1
274 0
E0
[PP,EX,A]
3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G.
2
9A
2.2
274 0
E0
[PP]
3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
2
9T
2.3
274 0
E0
[PP,EP,TOX,A]
3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
2
9O
2.2+5.1
274 0
E0
[PP]
3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2
9TF
2.3+2.1
274 0
E0
[PP,EP,EX,TOX,A]
[VE01,
VE02]
2
3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
2
9TO
2.3+5.1
274 0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
2
9TC
2.3+8
274 0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
2
9TFC
2.3+2.1+8 274 0
E0
[PP,EP,EX,TOX,A]
[VE01,
VE02]
2
3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
2
9TOC
2.3+5.1+8 274 0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT
2
9TC
2.3+8
0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3520 CHLOR, ADSORBIERT
2
9TOC
2.3+5.1+8
0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3521 SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT
2
9TC
2.3+8
0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT
2
9TF
2.3+2.1
0
E0
[PP,EP,EX,TOX,A]
[VE01,
VE02]
2
3523 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT
2
9TF
2.3+2.1
0
E0
[PP,EP,EX,TOX,A]
[VE01,
VE02]
2
3524 PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT
2
9TC
2.3+8
0
E0
[PP,EP,TOX,A]
[VE02]
2
3525 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT
2
9TF
2.3+2.1
0
E0
[PP,EP,EX,TOX,A]
[VE01,
VE02]
2
3526 SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT
2
9TF
2.3+2.1
0
E0
[PP,EP,EX,TOX,A]
[VE01,
VE02]
2
(Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1 und ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
[VE01]
1
0
[VE02]
2
0
25
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 26
3.2.2 Tabelle B
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
3.2.2 Tabelle B
Folgende neue Eintragung einfügen:
Benennung und Beschreibung des Gutes
UN-Nr.
ADSORBIERTES GAS, N.A.G.
3511
ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3510
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
3512
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
3516
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3514
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
3517
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
3515
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
3518
ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
3513
ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
3509
ARSENWASSERSTOFF, ADSORBIERT
3522
ARSIN, ADSORBIERT
3522
BORTRIFLUORID, ADSORBIERT
3519
CHLOR, ADSORBIERT
3520
Chrysotil: siehe
2590
GERMAN, ADSORBIERT
3523
GERMANIUMWASSERSTOFF, ADSORBIERT
3523
KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer
Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
3508
PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT
3524
PHOSPHIN, ADSORBIERT
3525
PHOSPHORWASSERSTOFF, ADSORBIERT
3525
Quecksilber(I)chlorid: siehe
2025
SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT
3526
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung
3268
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH
0503
SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT
3521
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar
oder spaltbar, freigestellt
3507
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 27
Folgende Änderungen vornehmen:
Benennung und Beschreibung des Gutes
UNNr.
Änderung
AIRBAG-GASGENERATOREN
0503
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„Airbag-Gasgeneratoren: siehe“.
AIRBAG-GASGENERATOREN
3268
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„Airbag-Gasgeneratoren: siehe“.
AIRBAG-MODULE
0503
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„Airbag-Module: siehe“.
AIRBAG-MODULE
3268
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„Airbag-Module: siehe“.
Aktinolith: siehe
2590
Die UN-Nummer ändern in: „2212“.
AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 %
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als
Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter
Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
0222
Die Benennung und Beschreibung erhält folgenden
Wortlaut: „AMMONIUMNITRAT“.
AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 %
Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich
organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und
frei von sonstigen zugesetzten Stoffen
1942
Die Benennung und Beschreibung erhält folgenden
Wortlaut: „AMMONIUMNITRAT mit höchstens
0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als
Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter
Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes“.
Anthophyllit: siehe
2590
Die UN-Nummer ändern in: „2212“.
ASBEST, BLAU
2212
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„ASBEST, AMPHIBOL“.
ASBEST, BRAUN
2212
streichen.
ASBEST, WEISS
2590
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„ASBEST, CHRYSOTIL“
Gas als Kältemittel R 1113: siehe
1082
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut: „GAS
ALS KÄLTEMITTEL R 1113“.
GURTSTRAFFER
0503
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„Gurtstraffer: siehe“.
GURTSTRAFFER
3268
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„Gurtstraffer: siehe“.
KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit
einer Energiespeicherkapazität von mehr als
0,3 Wh)
3499
Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
„KONDENSATOR, ELEKTRISCHE
DOPPELSCHICHT (mit einer
Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)“.
Mysorit: siehe
2212
streichen.
Tremolit: siehe
2590
Die UN-Nummer ändern in: „2212“.
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS
NATÜRLICHEM URAN oder AUS
ABGEREICHERTEM URAN oder AUS
NATÜRLICHEM THORIUM
2909
[Die Änderung in der französischen Fassung hat
keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE
STOFFMENGE
2910
[Die Änderung in der französischen Fassung hat
keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder
FABRIKATE
2911
[Die Änderung in der französischen Fassung hat
keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 28
3.2.3
Tabelle C
In der Fußnote 8) der Fußnoten zur Tabelle C „EN 50014“ ändern in: „EN 60079-0:2012[ –
Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine Anforderungen
(IEC 60079-0:2011)]“.
3.2.4.2 In Absatz 3.1 des Antragsvordrucks „EN 50014:1994“ ändern in: „EN 600790:2012[ – Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine
Anforderungen (IEC 60079-0:2011)]“.
In Absatz 3.3 des Antragsvordrucks „EN 1839:2004“ ändern in: „EN 1839:2012[ –
Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen]“.
Kapitel 3.3
(Referenzdokumente
für
die
Änderungen
des
Kapitels
3.3
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1, ECE/TRANS/WP.15/AC.1/130, Anhang II, und
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
SV 122
Am Ende vor „angegeben“ einfügen:
„, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 und in Absatz 4.2.5.2.6 des
ADR Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23“.
SV 135
erhält folgenden Wortlaut:
„135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien für
eine Aufnahme in die Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, es sei
denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.“
SV 172
erhält folgenden Wortlaut:
„172
Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
a)
muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der
Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe
der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;
b)
müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den
einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende
Großzettel (Placards) müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des
Abschnitts 5.3.1 an Fahrzeugen, Wagen oder Containern angebracht werden;
c)
muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die
offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am
überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt
werden;
d)
müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n)
der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse „7“ in Klammern und, sofern eine
Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäß Absatz 5.4.1.1.1 d)
angegeben werden.
Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5. des ADR.“
SV 225
Am Ende hinzufügen:
„Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften
hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 29
Bem. „Im Herstellungsland angewendete Vorschriften“ bedeuten im Herstellungsland
oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
a)
tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;
b)
Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;
c)
auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;
d)
Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder
Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert
werden, und
e)
Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung
zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit
einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt.
Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder
in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden,
den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR und allen für das jeweilige Gas anwendbaren
Vorschriften entsprechen.“
SV 235
erhält folgenden Wortlaut:
„235 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten
und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände
werden zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, z.B. als
Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen
verwendet.“
SV 251
Einen neuen dritten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einfügen:
„Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine
Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe
angegeben werden.“
SV 280
erhält folgenden Wortlaut:
„280 Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder
Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische
Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern
diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen
Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und
Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine
Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine
Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur
Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich
behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296
beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072).“
SV 289
erhält folgenden Wortlaut:
„289 Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen,
pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen
Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den
Vorschriften des ADN.“
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 30
SV 306
erhält folgenden Wortlaut:
„306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen
gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für
eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.“
SV 309
Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Stoffe müssen die Prüfungen 8 a), b) und c) der Prüfreihe 8 des Handbuchs
Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde
zugelassen sein.“
SV 363
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
„367–499
(bleibt offen)“ wird zu:
„378–499
(bleibt offen)“.
SV 580
erhält folgenden Wortlaut:
„580
(gestrichen)“.
SV 582
erhält folgenden Wortlaut:
„582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die mit dem
Buchstaben „R …“ bezeichnet sind und folgende Eigenschaften aufweisen:
Gemisch
höchster Dampfdruck
bei 70 °C (MPa)
minimale Dichte bei
50 °C (kg/l)
zulässige technische Benennung für
Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1
F1
1,3
1,30
„Gemisch F1“
F2
1,9
1,21
„Gemisch F2“
F3
3,0
1,09
„Gemisch F3“
Bem. 1.
Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan
(Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind
keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein.
2.
Die Referenzdichten entsprechen denen von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l),
Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) und Chlordifluormethan (1,09 kg/l).“
SV 583
erhält folgenden Wortlaut:
„583 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die folgende
Eigenschaften aufweisen:
Gemisch
erlaubte technische Benennunga für
Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1
höchster Dampfdruck
bei 70 °C (MPa)
minimale Dichte bei
50 °C (kg/l)
A
1.1
0.525
„Gemisch A“ oder „Butan“
A01
1.6
0.516
„Gemisch A 01“ oder „Butan“
A02
1.6
0.505
„Gemisch A 02“ oder „Butan“
A0
1.6
0.495
„Gemisch A 0“ oder „Butan“
A1
2.1
0.485
„Gemisch A 1“
B1
2.6
0.474
„Gemisch B 1“
B2
2.6
0.463
„Gemisch B 2“
B
2.6
0.450
„Gemisch B“
C
3.1
0.440
„Gemisch C“ oder „Propan“
a
Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen «Butan» und «Propan» nur
als Zusatz verwendet werden.“
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 31
SV 585
erhält folgenden Wortlaut:
„585
(gestrichen)“.
SV 594
in:
"nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt" ändern
„nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt und befüllt“.
Am Ende folgende Bem. hinzufügen:
„Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland
oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.“
SV 636
Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
„b)
Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit
einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer
Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge
von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder
zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit
anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen
Vorschriften des ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7,
wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i)
es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts
4.1.4.1 des ADR mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;
(ii)
es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge
Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;
Bem. Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im
Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine
Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf
Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
(iii)
Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen:
„LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ bzw. „LITHIUMBATTERIEN ZUM
RECYCLING».“
SV 660
In Absatz g) (v) „der nominale Fassungsraum“ ändern in:
„der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum“.
SV 661
erhält folgenden Wortlaut:
„661
(gestrichen)“.
Folgende neue Sondervorschriften einfügen:
„66
Quecksilbersulfid (Zinnober) unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.“
„367 Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes:
Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe“ darf für Sendungen von
Versandstücken verwendet werden, die „Farbe“ und „Farbzubehörstoffe“ in ein und
demselben Versandstück enthalten.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 32
Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar“ darf
für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe, ätzend, entzündbar“ und
„Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar“ in ein und demselben Versandstück enthalten.
Die offizielle Benennung für die Beförderung „Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend“ darf
für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Farbe, entzündbar, ätzend“ und
„Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend“ in ein und demselben Versandstück enthalten.
Die offizielle Benennung für die Beförderung „Druckfarbzubehörstoffe“ darf für
Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die „Druckfarbe“ und
„Druckfarbzubehörstoffe“ in ein und demselben Versandstück enthalten.
„368 Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss
der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.“
„369 Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten
Versandstück, der ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 8 mit der Nebengefahr der
Radioaktivität zugeordnet.
Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der
Absätze 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe des
Absatzes 2.2.7.2.3.6 erfüllt sind.
Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 anwendbaren Vorschriften,
gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b),
7.1.4.14.7.3.1, 7.1.4.14.7.5.1 bis 7.1.4.14.7.5.4 und 7.1.4.14.7.7.
Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.“
„370
Diese Eintragung gilt für:
–
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als
Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten
Stoffes und
–
Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes
als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes, das bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen
und Kriterien Teil I) nicht zu empfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 ist. Siehe auch
UN-Nummer 1942.“
„371 (1)
Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäß mit
einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften
entsprechen:
a)
Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf 0,5 Liter und der
Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen.
b)
Der Mindestberstdruck des Druckgefäßes muss mindestens dem vierfachen
Gasdruck bei 15 °C entsprechen.
c)
Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-,
Verpackungs-, Beförderungs- und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes
Abfeuern oder Auslösen vermieden wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem
Auslöser verbundene Verschlusseinrichtung erfüllt werden.
d)
Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des
Druckgefäßes oder Teile des Druckgefäßes verhindert wird.
e)
Jedes Druckgefäß muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht
splittert.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 33
f)
Die Bauart des Gegenstands muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese
Prüfung müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes
g) und die Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8
des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen
werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen
Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäß nicht splittern kann
und der Gegenstand oder Splitter des Gegenstandes nicht mehr als 10 Meter hochschießen
können.
g)
Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für
die Auslösung eines Gegenstands in der Mitte der Verpackung muss ein
Aktivierungsmechanismus verwendet werden. Außerhalb des Versandstücks darf es zu
keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder
Austreten von Metallteilen oder des Gefäßes selbst aus der Verpackung.
(2)
Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung
sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren
anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität
sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu
erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen
zur Verfügung stellen.“
„372 Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer
Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer
Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des
ADN.
Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte
Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird:
Wh 


1
1
CN UR 2  UL 2 
2
3600
unter Verwendung der Nennkapazität (CN), der Nennspannung (UR) und der
Nennspannungsuntergrenze (UL).
Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den
folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Kondensatoren oder Module müssen gegen Kurzschluss geschützt sein;
b)
Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich
bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im
Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende
Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator
eingebaut ist, zurückgehalten werden;
c)
und
Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein
d)
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse
entsprechenden Elektrolyt enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem
Druckunterschied von 95 kPa standhalten.
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner
Gefahrgutklasse entspricht, einschließlich in einem Modul konfigurierte oder in
Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des
ADN.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 34
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse
entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens
20 Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen
nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in
unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige
Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse
entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine
Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des
ADN.
Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien
einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen
Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen
Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und
hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung
aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter
Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große
widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten
zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der
sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.
Bem. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische
Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN,
elektrische Sammler, befördert werden.“
„373 Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen
unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften
werden erfüllt.
a)
Jeder Strahlendetektor muss folgende Vorschriften erfüllen:
(i)
der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht größer sein als 105 kPa;
(ii)
die Gasmenge je Detektor darf nicht größer sein als 13 g;
(iii) jeder Detektor muss gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm
hergestellt werden;
Bem. Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.
(iv) jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweißten Metallkonstruktion
mit hartgelötetem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese
Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen
Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und
(v)
jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von
1  10-10 cm3/s geprüft werden.
b)
Strahlendetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert
werden:
(i)
die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus
Kunststoff mit saugfähigem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten
Gasinhalt zu absorbieren;
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 35
(ii)
sie müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein. Das fertige
Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von
Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten;
(iii) die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Außenverpackung darf nicht größer
sein als 52 g.
c)
Fertig gestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des
Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden:
(i)
die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen
Außengehäuse enthalten sein;
(ii)
das Gehäuse muss saugfähiges Material enthalten, das ausreichend ist, um den
gesamten Gasinhalt zu absorbieren;
(iii) die fertig gestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen
verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von
Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen
gleichwertigen Schutz.
Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR ist nicht
anwendbar.
Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten:
„BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373“.
Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich
solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADN, vorausgesetzt, sie
entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b)
verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht
dem ADN, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.“
„374 (bleibt offen)“
„375 Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten
Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer
Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert
werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen
entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4
bis 4.1.1.8 des ADR.“
„376 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien,
bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr
dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
– Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;
– ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
– Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder
– Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten
haben.
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der
Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt
werden.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 36
Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien
nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden.
Versandstücke müssen mit der Aufschrift „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUMIONEN-BATTERIEN“ bzw.
„BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALLBATTERIEN“ gekennzeichnet sein.
Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908
des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR verpackt
sein.
Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen
Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder
einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen,
dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert
werden.“
„377 Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit
solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und
die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen
gemäß Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sein.
Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis
e).
Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift „LITHIUMBATTERIEN ZUR
ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ gekennzeichnet
sein.
Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in
Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der
Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts
4.1.4.3 des ADR verpackt sein.“
„662 Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die
ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für
Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert
werden, vorausgesetzt, es werden alle übrigen anwendbaren Vorschriften des ADN und
andere Bedingungen erfüllt, einschließlich:
a)
die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde
des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut;
b)
die Flaschen werden mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR
befördert;
c)
die Flaschen sind in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2
gekennzeichnet und bezettelt;
d)
alle anwendbaren Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200
des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein und
e)
das Beförderungspapier
Sondervorschrift 662“.
enthält
folgenden
Vermerk:
„Beförderung
nach
(Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2 wie im informellen Dokument
INF.14 geändert (95. Sitzung von WP.15))
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 37
„663 Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder
Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten
haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer
Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,
Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert
wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter
vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften.
Anwendungsbereich:
Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur
gefährlicher Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen diese
Rückstände keine der folgenden Stoffe sein:
–
Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder
–
Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert
sind, oder
–
Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder
–
Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432)
und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und
UN UN 3152).
Allgemeine Vorschriften:
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der
Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen
zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in
denselben Schüttgut-Container verladen werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die
Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem. Die übrigen Vorschriften des ADN finden Anwendung.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
Kapitel 3.4
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
3.4.7 und 3.4.8
„3.4.7
und
erhalten folgenden Wortlaut:
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten
3.4.7.1
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit
gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten
Kennzeichen versehen sein:
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 38
Abbildung 3.4.7.1
Kennzeichen für Versandstücke,
die begrenzte Mengen enthalten
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne
nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.
Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere
Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die
Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm und die Mindestbreite der
Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert
sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.7.2
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung
3.4.7.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm  50 mm
reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der
Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
3.4.8
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß
Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
3.4.8.1
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind,
dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem in
Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein:
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 39
Abbildung 3.4.8.1
Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten,
gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne
nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.
Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere
Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die
Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm und die Mindestbreite der
Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol „Y“ muss in der Mitte des
Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn Abmessungen nicht näher
spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa
entsprechen.
3.4.8.2
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung
3.4.8.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm  50 mm
reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der
Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die
Proportionen des Symbols „Y“ müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.8.1 in etwa
entsprechen.“
3.4.9
erhält folgenden Wortlaut:
„3.4.9
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8
abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen
für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des
Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend und
müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.“
3.4.10
erhält folgenden Wortlaut:
„3.4.10
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem
in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der
Technischen Anweisungen der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6
festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, gelten als den jeweils
zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2
bis 3.4.4 entsprechend.“
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 40
Kapitel 3.5
(Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1
ECE/TRANS/WP.15/132/Add.2)
3.5.4.2
erhält folgenden Wortlaut:
„3.5.4.2
Kennzeichen für freigestellte Mengen
und
Abbildung 3.5.4.2
Kennzeichen für freigestellte Mengen
*
An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben.
**
Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser
Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.
Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol
müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend
kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm
betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller
Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.“
Kapitel 4.1
4.1.3 Im ersten Satz nach „Wagen“ einfügen: „Schüttgut-Containern“.
Im ersten Spiegelstrich streichen: „, ausgenommen BK3-Container“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/37)]
Kapitel 5.1
5.1.2.1
In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor „Die Kennzeichnung
mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ …“) folgenden Satz einfügen:
„Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm
sein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 41
5.1.2.1
Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
„b)
Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei
gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke
enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die
Kennzeichnung bleibt sichtbar.“
(Referenzdokument : ECE/TRANS/WP.15/AC.1/130, Anhang II)
5.1.3.2
„Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks“ ändern in:
„Container, Tanks,
Umverpackungen“.
Großpackmittel
(IBC)
sowie
andere
Verpackungen
und
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.1.1
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.1.2
Einen neuen Absatz d) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
„d)
Strahlenschutzprogramme für Sendungen mit Spezialschiffen gemäß Absatz
7.1.4.14.7.3.7.“
5.1.5.1.4 c)
Nach „Beförderungsgenehmigung“ einfügen:
„(siehe Absatz 6.4.23.2 des ADR)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.2.1
In Absatz a) folgenden neuen Unterabsatz (iii) einfügen:
„(iii)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffen;“.
Die bisherigen Unterabsätze (iii) bis (vi) werden zu (iv) bis (vii).
In Absatz a) (v) (bisheriger Absatz a) (iv)) streichen: „allen“.
In Absatz a) (v) (bisheriger Absatz a) (iv)) „Unterabschnitt 6.4.11.2“ ändern in:
„Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.2.1
Am Ende von Absatz c) „.“ ändern in: „;“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.2.1
Folgende neuen Absätze d) und e) einfügen:
„d)
die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden
Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide, die in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht aufgeführt
sind (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 a));
e)
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten
oder Fabrikaten (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 b)).“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.2.1
[Die Änderung zum zweiten Unterabsatz nach den Absätzen a) bis e) in der
englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 42
5.1.5.2.3
erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die
zuständige Behörde nicht erforderlich ist, muss der Absender …“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.3.4
Am Anfang des ersten Satzes „Versandstücke und Umverpackungen“ ändern
in: „Versandstücke, Umverpackungen und Container“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.3.4
In Absatz a) „für ein Versandstück oder eine Umverpackung“ ändern in: „für
ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container“.
In Absatz a) „das Versandstück oder die Umverpackung“ ändern in: „das Versandstück, die
Umverpackung oder der Container“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.3.4
In Absatz e) nach „eine Umverpackung“ einfügen: “oder ein Container“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
Tabelle 5.1.5.3.4: In der Überschrift der Tabelle 5.1.5.3.4 „der Versandstücke und
Umverpackungen“ ändern in: „der Versandstücke, Umverpackungen und Container“.
Die Fußnote b) unter der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
„b)
Ist mit Ausnahme von Containern (siehe Absatz 7.1.4.14.7.3.3 Tabelle D) außerdem
unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.3.5
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.4
Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
„5.1.5.4
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe
der Klasse 7“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.4.1
7“.
Nach „freigestellte Versandstücke“ einfügen: „radioaktiver Stoffe der Klasse
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.4.2
erhält folgenden Wortlaut:
„5.1.5.4.2
Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte
Versandstücke radioaktiver Stoffen der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, sowie der
Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers und, sofern
zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zulassungs/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe Absatz 5.4.1.2.5.1 g))
auf einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder
CIM- oder CMR-Fracht¬brief, angegeben werden müssen;
b)
sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.2.5.1 g), 5.4.1.2.5.3
und 5.4.1.2.5.4 anwendbar sind;
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 43
c)
die Vorschriften der Abschnitte 5.4.2 und 5.4.4 anwendbar sind.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.4
Einen neuen Absatz 5.1.5.4.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
„5.1.5.4.3
Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern
zutreffend, anwendbar.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.1.5.5
In der letzten Spalte der Tabelle in der Zeile „Radioaktive Stoffe in
besonderer Form …“ „1.6.6.3“ ändern in: „1.6.6.4“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
Kapitel 5.2
(Referenzdokumente
für
die
Änderungen
des
Kapitels
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1 und ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
5.2.1.3
5.2:
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
„Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung „BERGUNG“ muss mindestens 12 mm sein.“
5.2.1.7
streichen: „der Klasse 7“.
5.2.1.7.1
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
„Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und
dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu
kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichnungen aller Versandstücke innerhalb der
Umverpackung sind deutlich sichtbar.“
5.2.1.7.5
Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
„Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der
Absätze und Abschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2
des ADR zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und
dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:“.
5.2.1.7.5
Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
„c)
„TYP B(U)“, „TYP B(M)“ oder „TYP C“ bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder
Typ C-Versandstückmuster.“
5.2.1.7.5
Absatz d) streichen.
5.2.1.7.7
Absatz „4.1.9.2.3“ ändern in: „Absatz 4.1.9.2.4“.
5.2.1.7.8
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
5.2.1.8.3
erhält folgenden Wortlaut:
„5.2.1.8.3
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung
5.2.1.8.3 entsprechen.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 44
Abbildung 5.2.1.8.3
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.
Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend
kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm
und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe
des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern
das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind,
müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den
möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für
umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.“
5.2.1.9.1
Die Abbildungen und den nachfolgenden Text wie folgt ersetzen:
„Abbildung 5.2.1.9.1.1
Abbildung 5.2.1.9.1.2
oder
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund.
Der rechteckige Rahmen ist optional.
Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa
entsprechen.“
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 45
5.2.2.1.11.1 Die ersten beiden Sätze erhalten folgenden Wortlaut:
„Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel
verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die
radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den
Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die
Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der
Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen.“
Im vierten Satz folgende Änderungen vornehmen:
–
„des Unterabschnitts 6.4.11.2“ ändern in: „des Absatzes 2.2.7.2.3.5“.
–
[Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
–
Im vierten Satz erhält der Satzteil nach dem Strichpunkt folgenden Wortlaut:
„soweit erforderlich, sind diese Zettel direkt neben den Zetteln nach dem anwendbaren
Muster 7A, 7B oder 7C anzubringen.“
5.2.2.1.11.2 Im Einleitungssatz „nach den Mustern 7A, 7B und 7C“ ändern in: „nach dem
anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C“.
5.2.2.1.11.2 In Absatz b) erhält der letzte Satz folgenden Wortlaut: „Bei spaltbaren
Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in
Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.“
5.2.2.1.11.3 erhält folgenden Wortlaut:
„5.2.2.1.11.3 Jeder
Gefahrzettel
nach
Muster
7E
muss
mit
der
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen
Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist,
in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder
6.4.11.3 des ADR festgelegt ist.“
5.2.2.1.11.4 erhält folgenden Wortlaut:
„5.2.2.1.11.4 Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach
Muster 7E die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener
Versandstücke angegeben sein.“
5.2.2.1.11.5 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
5.2.2.2.1.1
erhält folgenden Wortlaut:
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 46
„5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet
sein.
Abbildung 5.2.2.2.1.1
Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse
*
In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3
die Ziffer „4“ oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer „6“ angegeben werden.
**
In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht
verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben
angegeben werden.
*** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5
und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck
„FISSILE“ angegeben sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund
angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere
Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats
(Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm und die Mindestbreite
der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands
muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser
Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb
des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die
Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht
näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den
abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen
reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich
sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum
Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss
weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des
Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.“
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 47
Kapitel 5.3
5.3.1.1.3
Im letzten Satz nach „ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel“ einfügen:
„nach Muster 7A, 7B oder 7C“.
Am Ende hinzufügen: „In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als
250 mm x 250 mm.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.3.1.7.1
erhält folgenden Wortlaut:
„5.3.1.7.1
Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards)
für die Klasse 7 und des in Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für
umweltgefährdende Stoffe muss ein Großzettel (Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1
dargestellt gestaltet sein
Abbildung 5.3.1.7.1
Großzettel (Placard) (ausgenommen für Klasse 7)
Der Großzettel muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die
Mindestabmessungen müssen 250 mm  250 mm (bis zum Rand des Großzettels
(Placards)) betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des
Großzettels (Placards) verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand
12,5 mm betragen muss. Die Farbe des Symbols und der Linie innerhalb des Rands muss
derjenigen des Gefahrzettels für die Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen
Guts entsprechen. Die Position und die Größe des Symbols/der Ziffer der Klasse oder
Unterklasse muss proportional zu dem Symbol/der Ziffer sein, das/die in Unterabschnitt
5.2.2.2 für die entsprechende Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts
vorgeschrieben ist. Auf dem Großzettel (Placard) muss die Nummer der Klasse oder
Unterklasse (und für Güter der Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe) des
jeweiligen gefährlichen Guts in derselben Art angezeigt werden, wie es in Unterabschnitt
5.2.2.2 für den entsprechenden Gefahrzettel vorgeschrieben ist, jedoch mit einer
Zeichenhöhe von mindestens 25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind,
müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa
entsprechen.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 48
5.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
„5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe
Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -großcontainer oder besonders
ausgerüstete Wagen oder Großcontainer, Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks,
Spezialfahrzeuge oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die einen Stoff
enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder im festen Zustand bei oder über 240 °C
befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der Wagen an beiden Längsseiten, im
Falle der Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten und im Falle der Großcontainer, Container,
Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung 5.3.3 dargestellten
Kennzeichen versehen sein.
Abbildung 5.3.3
Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des
Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen. Wenn
Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den
abgebildeten in etwa entsprechen.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1 wie geändert im Dokument
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/130, Anhang II für den ersten Absatz)
5.3.6 Der bestehende Text nach der Überschrift wird zu 5.3.6.1, wobei der Satz „Für das
Kennzeichen sind die Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards)
entsprechend anzuwenden.“ gestrichen wird. Einen neuen Unterabschnitt 5.3.6.2 mit
folgendem Wortlaut hinzufügen:
„5.3.6.2
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Großcontainer,
Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge und Wagen muss den
Vorschriften des Absatzes 5.2.1.8.3 und der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen, mit der
Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm  250 mm betragen müssen. Für das
Kennzeichen sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards)
entsprechend anzuwenden.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 49
Kapitel 5.4
5.4.1.1.1 d)
In der Bem. "Sondervorschrift 172 b)" ändern in: „Sondervorschrift 172 d)“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.4.1.1.3
Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
„Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz
5.4.1.1.1 a) bis d) und k) vorgeschriebenen Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt
zu ergänzen:
Das nachfolgende Beispiel bleibt unverändert.“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
5.4.1.1.17
Nach „(x)“ einen Verweis auf eine Fußnote 4) aufnehmen. Die Fußnote erhält
folgenden Wortlaut: „4)
(x) muss durch «1» bzw. «2» ersetzt werden.“
Die Fußnoten entsprechend umnumerieren.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.4.1.1
Einen neuen Absatz 5.4.1.1.19 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
„5.4.1.1.19
ungereinigt
Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer,
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte
offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck „(MIT RÜCKSTÄNDEN
VON […])“, gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und
Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der
Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1
enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit
der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im
Beförderungspapier angegeben werden:
„UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON
3, 4.1, 6.1), 9“.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
5.4.1.2.5.1 In Absatz b) „siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172, letzter Satz“ ändern in:
„siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
5.4.1.2.5.1
„f)
Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
für spaltbare Stoffe,
(i)
die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5
befördert werden, der Verweis auf diesen Absatz;
(ii)
die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die
Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;
(iii) die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des
Unterabschnitts 6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 des ADR angewendet wird, der
Verweis auf diesen Absatz oder Unterabschnitt;
(iv) soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 50
5.4.1.2.5.1
In Absatz g) vor "Sondervereinbarung" einfügen: „gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte
spaltbare Stoffe“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.4.1.2.5.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.4.2 In der Fußnote 9) (bisherige Fußnoten 8) erhält der Absatz 8 des Unterabschnitts
5.4.2.1 des IMDG-Codes folgenden Wortlaut:
[Anmerkung des Sekretariats: Der Text ist an die endgültige Fassung im IMDG-Code
anzupassen.]
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
Kapitel 5.5
5.5.2.3.2
erhält folgenden Wortlaut:
„5.5.2.3.2
Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.2.3.2
* entsprechende Angabe einfügen
Warnkennzeichen für Begasung
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der
Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das
Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens
25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die
Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 51
5.5.3.1
Folgende neue Absätze 5.5.3.1.4 und 5.5.3.1.5 hinzufügen:
„5.5.3.1.4
Fahrzeuge,
Wagen
und
Container,
die
zu
Kühloder
Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge,
Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe
innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu
Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.5.3.1.5
Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn
eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug, Wagen oder Container besteht. Den
betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die
Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der
zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden
Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von
Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches
Risiko ausgeht.“
(Referenzdokument : ECE/TRANS/WP.15/AC.1/130, Anhang II)
5.5.3.2.2
erhält folgenden Wortlaut:
„5.5.3.2.2
Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge, Wagen oder Container, die zu Kühloder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden gelten neben
den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren
Vorschriften des ADN.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.5.3.2.4
erhält folgenden Wortlaut:
„5.5.3.2.4
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und
Containern, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten,
befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.5.3.3.3
erhält folgenden Wortlaut:
„5.5.3.3.3
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen
in gut belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern befördert werden. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit
Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln
mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2)
5.5.3.6.1
„zur Kühlung oder Konditionierung“ ändern in: „zu Kühl- oder
Konditionierungszwecken“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 52
5.5.3.6.2
erhält folgenden Wortlaut:
„5.5.3.6.2
Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.3.6.2
Warnkennzeichen für Kühlung/Konditionierung
für Fahrzeuge, Wagen und Container
*
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung des Kühl/Konditionierungsmittels einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer
Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge der offiziellen
Benennung für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist,
darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum
Beispiel: „KOHLENDIOXID, FEST“.
**
„ALS KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL“, einfügen.
Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer
Zeile erfolgen.“
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in
der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck „WARNUNG“ muss in roten oder
weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen.
Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller
Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 53
Die
Worte
„WARNUNG“
und
„ALS
KÜHLMITTEL“
bzw.
„ALS
KONDITIONIERUNGSMITTEL“ müssen in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes
und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in
Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der
Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
5.5.3.7.1
„die gekühlt oder konditioniert“ ändern in: “die zur Kühlung oder
Konditionierung Kühlmittel oder Konditionierungsmittel enthalten oder enthalten haben“.
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
Kapitel 7.1
[7.1.1.18
In der Überschrift und im Text nach „Container“ einfügen: „flexible
Schüttgut-Container“.
7.1.4.14.1.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
„Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen
den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen SchüttgutContainer den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen
werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.“
7.1.4.14.1.2 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:
„Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen übereinander gestapelt werden,
vorausgesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht 3 flexible Schüttgut-Con¬tainer. Wenn
die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die
Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.“
(Referenzdokumente:
INF.10)]
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/37
und
informelles
Dokument
Einen neuen Absatz 7.1.4.14.7.4.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
„7.1.4.14.7.4.3)
Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des
Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a)
je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes
2.2.7.2.3.5 zugelassen;
b)
je Sendung ist nur ein gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener
spaltbarer Stoff in Versandstücken zugelassen, es sei denn im Zulassungszeugnis sind
mehrere Stoffe zugelassen;
c)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken
müssen in einer Sendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
d)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken
müssen in einer Sendung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
e)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare
Stoffe müssen in einem Schiff unter ausschließlicher Verwendung mit höchstens 45 g
spaltbaren Nukliden befördert werden.“
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2014/2
Seite 54
Der Absatz 7.1.4.14.75.4 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
„… und dürfen nicht wieder verwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind
erfüllt:
a)
die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 des
ADR festgelegten Grenzwerte;
b)
die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der
Oberfläche ist nicht größer als 5 μSv/h.“
(Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1)
***
mm/adn_wp15_ac2_2014_2de
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