Dritte Satzung - Universität Bielefeld

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Studienordnung für den Diplomstudiengang Biologie der Universität Bielefeld in der
Fassung vom 14. Februar 2000
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten
des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 1999 (GV.NRW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende
Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Wünschenswerte zusätzliche Qualifikationen
§ 4 Studienziele
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Vermittlungsformen
§ 9 Zulassung zu Praktika des Hauptstudiums
§ 10 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums mit beschränkter Teilnehmerzahl
§ 11 Qualifizierte Studiennachweise
§ 12 Prüfungen
§ 13 Studienberatung
§ 14 Promotion
§ 15 Revision der Studienordnung
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anhang : Studienplan
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie der Universität Bielefeld vom 18. November 1993, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des
Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NordrheinWestfalen (GABl. NW. II Nr. 4/94, S.68) sowie im Mitteilungsblatt -Amtliche Bekanntmach-ungen- der
Universität Bielefeld (Jg. 23, Nr. 12, S.41), geändert durch Satzung vom 9. Februar 1996, veröffentlicht
GABl. NW. Nr. 4/96, S.169 sowie im Mitteilungsblatt -Amtliche Bekanntmachungen- der Universität
Bielefeld (Jg. 25, Nr. 13, S.70), das Studium für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität
Bielefeld.
§ 2 Zugangsvoraussetzung
Als Zugangsvoraussetzung ist ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder fachgebundenen
Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
vorzulegen.
§ 3 Wünschenswerte zusätzliche Qualifikationen
Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erleichtern das Studium der Biologie:
a) eine im Rahmen der differenzierten Oberstufe erfolgte Schwerpunktbildung in naturwissenschaftlichen Fächern,
b) Beherrschen von Englisch als wissenschaftlicher Kommunikationssprache.
Die Qualifikation zu b) kann erworben werden durch Teilnahme an Sprachkursen (z.B. an der Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld) oder durch Selbststudium.
§ 4 Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist nicht nur, die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse und einen Überblick über die Zusammenhänge des Faches zu vermitteln. Erworben
werden soll auch die Fähigkeit zur eigenständigen Auswahl wissenschaftlicher Probleme und deren
selbständiger Bearbeitung. Im Rahmen der Möglichkeiten wird dabei die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse, das Aufstellen von Hypothesen und deren Überprüfung durch empirische Daten und die Einschätzung der Methoden und des Aussagewertes biologischer Experimente
erlernt.
Ziele sind im einzelnen .
a) Planung von Experimenten
b) Einsatz von klassischen und modernen instrumentellen Techniken,
c) Gebrauch allgemeiner mathematischer und statistischer Methoden
d) bibliographische Techniken
e) Darstellen wissenschaftlicher Sachverhalte in mündlicher und schriftlicher Form.
Biologinnen und Biologen sollen zudem in der Lage sei, Ge- und Mißbrauch wissenschaftlicher Erkenntnisse einzuschätzen. Sie sollten die Fähigkeit zu fachübergreifender Kommunikation und Kooperation besitzen und Einsicht haben in die Verantwortung des Menschen für die von ihm bewohnte Umwelt.
Die Verwirklichung dieser Ziele wird in allen dazu geeigneten Veranstaltungen angestrebt.
(2) Das Studium bereitet insbesondere vor auf folgende Arbeitsfelder:
- reine Forschungstätigkeit (Industrie, Hochschulen, Behörden)
- Lehr- und Forschungstätigkeit (vorwiegend in Hochschulen)
- administrative Tätigkeit (Organisation, Verwaltung bei Behörden und Industrie).
Für eine Beschäftigung im Hochschulbereich wird in der Regel die Promotion vorausgesetzt.
§ 5 Studienbeginn
Das Studium ist in Studienjahre organisiert und kann nur zu einem Wintersemester aufgenommen
werden.
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§ 6 Studieninhalte
Die Fakultät betont die Bedeutung der naturwissenschaftlichen Grundlagen und der Mathematik. Daraus ergibt sich ein Studienaufbau, der bereits zu Beginn des Grundstudiums die naturwissenschaftlichen Nebenfächer integriert. Insbesondere in den beiden ersten Semestern des Grundstudiums werden die allgemeinbiologischen Grundlagen (der Zellbiologie, der Genetik, der Physiologie, der Strukturen von Pflanze und Tier) gelegt. Bereits ab dem dritten Semester besteht die Möglichkeit, das Studium im Hinblick auf die im Hauptstudium beabsichtigte Spezialisierung auszurichten. Eine Spezialisierung ist möglich in den Teilgebieten gemäß § 7 Abs. 4a.
§ 7 Aufbau des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in ein mit der Diplomvorprüfung abzuschließendes Grund- und ein mit
der Diplomprüfung abzuschließendes Hauptstudium. Dabei erfolgt die Bearbeitung der Diplomarbeit in
der Regel im Anschluß an die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung. Das Thema der Diplomarbeit
kann frühestens nach Bestehen der mündlichen Prüfungen im Hauptfach Biologie sowie im nichtbiologischen Nebenfach ausgegeben werden.
(2) Die Studienordnung ist so aufgestellt, daß Studierende die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der
Vorlesungszeit des 5. Semesters und die Diplomprüfung (einschließlich der Diplomarbeit) bis zum Ende des 10. Semesters abschließen können. Auf das Grundstudium (bis zur Diplom-Vorprüfung) entfallen 87 Semesterwochenstunden (SWS), auf das Hauptstudium
88 SWS.
(3) Das Grundstudium umfaßt
a) als Pflichtveranstaltungen (insgesamt 58,5 SWS)
2,5
SWS
V
Allgemeine Biologie und Zellbiologie
2
SWS
Ü
Allgemeine Biologie und Zellbiologie
2,5
SWS
V
Allgemeine Zoologie/Histologie
2
SWS
Ü
Allgemeine Zoologie/Histologie
2,5
SWS
V
Allgemeine Botanik
2
SWS
Ü
Allgemeine Botanik
2,5
SWS
V
Stoffwechselphysiologie
3
SWS
Ü
Stoffwechselphysiologie
2
SWS
V/Ü
Genetik
2
SWS
V
Mathematische Grundlagen
2
SWS
V
Statistische Grundlagen
2
SWS
Ü
Mathematik und Statistik
2
SWS
V
Neurobiologie
1,5
SWS
V
Entwicklungsbiologie
1
SWS
V
Mikrobiologie
1
SWS
V
Ökologie
1
SWS
V
Evolutionsbiologie
1
SWS
V
Verhaltensforschung
2
SWS
S
"Biologie heute"
1
SWS
Ü
Botanische Formenkenntnis
1
SWS
Ü
Zoologische Formenkenntnis
1
SWS
Ex
Botanische Exkursionen
1
SWS
Ex
Zoologische Exkursionen
4
5
SWS
SWS
V
Pr/Ü
Chemie für Biologen
Chemie für Biologen
4
5
SWS
SWS
V
Pr/Ü
Physik für Biologen
Physik für Biologen
4
b) als Wahlpflichtveranstaltungen (insgesamt 14,5 SWS)
3
SWS
Ü
wahlweise in Spezieller Botanik oder Spezieller
Zoologie oder Neurobiologie
2
SWS
Ü
wahlweise in Genetik/Mikrobiologie oder Ökologie oder
Verhaltensforschung
2
SWS
Ü
wahlweise in Entwicklungsbiologie oder Ökologie oder
Humanbiologie
7,5
SWS
V/S
aus den Gebieten der gewählten Wahlpflicht-Übungen
10
4
c) als Veranstaltungen nach freier Wahl (insgesamt 14 SWS)
SWS
aus dem Angebot der Fakultät für Biologie.
Hier wird insbesondere die Teilnahme an der vor Studienbeginn angebotenen "Einführungswoche" empfohlen.
SWS
auch aus dem Angebot anderer Fakultäten.
(4) Auf das Hauptstudium entfallen:
a) als Wahlpflichtveranstaltungen
- 50 SWS Fortgeschrittenenpraktika mit einführenden Übungen (40 + 10 SWS) in mindestens
vier Teilgebieten gemäß Satz 3,
- 8 SWS Fortgeschrittenenpraktika, Seminare, Übungen oder Geländepraktika in einem
fünften Teilgebiet gemäß Satz 3,
- 10 SWS Vorlesungen, Seminare oder Übungen, davon mindestens 4 SWS Seminare,
- 10 SWS Veranstaltungen in einem nicht-biologischen Nebenfach. Als nicht-biologisches Nebenfach
sind alle an der Universität Bielefeld vertretenen Fächer wählbar.
Als biologische Teilgebiete sieht die Prüfungsordnung vor:
- a) Morphologie und Phylogenie der Pflanzen
- b) Morphologie und Phylogenie der Tiere
- c) Pflanzenphysiologie
- d) Tierphysiologie
- e) Zell- und Entwicklungsbiologie
- f) Genetik
- g) Mikrobiologie und Biotechnologie
- h) Neurobiologie oder Kybernetik
- i) Verhaltensforschung
- k) Ökologie
- l) Humanbiologie.
Diese Liste kann durch den Prüfungsausschuß erweitert werden.
b) als Wahlveranstaltungen
- 10 SWS Veranstaltungen freier Wahl aus dem Angebot der Fakultät für Biologie und dem gemeinsamen Angebot mit anderen Fakultäten.
(5) Die Anfertigung der Diplomarbeit stellt den Abschluß des Hauptstudiums dar.
(6) Einen Vorschlag für den Aufbau des Grundstudiums gibt der dieser Studienordnung im Anhang
beigefügte Studienplan.
§ 8 Vermittlungsformen
(1) Für das Lehrangebot sind folgende Vermittlungsformen vorgesehen:
Vorlesung
Einzelne Stoffgebiete werden im Zusammenhang dargestellt.
Seminar
Von den Teilnehmenden werden innerhalb eines Oberthemas wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse dargestellt und diskutiert. Dies geschieht im allgemeinen in Form von Referaten.
Übung
Übungen sind in der Regel anderen Veranstaltungen zugeordnet. Dort auftretende Fragen zum Verständnis werden beantwortet und weiterführende Aufgaben gelöst.
Exkursion
Pflanzen und Tiere werden in ihrer natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Umwelt vorgestellt;
dabei sollen ökologische Zusammenhänge veranschaulicht werden. In zugeordneten Bestimmungsübungen und durch Besuch von Sammlungen werden Artenkenntnisse erworben und erweitert.
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Grundpraktikum (mit einführender Übung)
Unter Einsatz verschiedener Methoden werden Grundkenntnisse experimentell erarbeitet. Soweit
möglich, sollen die Teilnehmenden auch selbstgewählte Aufgaben lösen. In der einführenden Übung
werden die erworbenen Kenntnisse vertieft und diskutiert.
Fortgeschrittenenpraktikum (mit begleitender Übung)
Spezielle Kenntnisse werden mittels weitgehend selbständiger Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen erworben. Gruppenarbeit wird angestrebt. In der begleitenden Übung werden Aufgabenstellung, Möglichkeiten der Problemlösung sowie die Ergebnisse diskutiert.
Geländepraktikum
Biotop-bezogene Kenntnisse (faunistische, floristische und ökologische) werden durch Bearbeitung
praktischer Aufgaben im Freiland erworben. Viele charakteristische Biotope (z.B. Hochgebirge, Küste,
Macchie, Tundra) können nur im Rahmen einer mehrtägigen „Großen Exkursion“ kennengelernt werden.
(2) Weitere Vermittlungsformen sollen erprobt werden.
(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während der Vorlesungszeit vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des Studiums. Darüber hinaus dient das Selbststudium zur:
- Vertiefung vorhandener Schwerpunkte,
- Erarbeitung zusätzlicher Schwerpunkte,
- Erarbeitung fachübergreifender Aspekte und Mitarbeit bei interdisziplinären
Veranstaltungen (z.B. des ZiF).
§ 9 Zulassung zu Praktika des Hauptstudiums
(1) Zulassungsvoraussetzung zu den Praktika des Hauptstudiums im Fach Biologie ist die bestandene
Diplom-Vorprüfung im Fach Biologie. Im fünften Fachsemester ist eine Zulassung auch möglich bei
Vorliegen der Studiennachweise gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1a).
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung ist an die Dekanin oder den
Dekan zu richten.
(3) Einzelne Fortgeschrittenenpraktika („Vertiefungskurse“) können mit der zusätzlichen Zulassungsbedingung angeboten werden, daß zuvor an einem anderen Fortgeschrittenenpraktikum („Basiskurs“)
des gleichen oder anderer, im einzelnen zu bestimmender Teilgebiete teilgenommen wurde. Eine solche Auflage ist jedoch nur zulässig, wenn in den beiden vorherigen Semestern insgesamt die Zahl an
Basiskursplätzen in den jeweiligen Teilgebieten mindestens so hoch war wie die Platzzahl der betreffenden Vertiefungskurse. Statt der erforderlichen Teilnahme an einem Basiskurs kann auch die erfolgreiche Teilnahme an einem oder mehreren Wahlpflichtkursen des Grundstudiums Zulassungsbedingung sein. Solche zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen werden in dem von der Fakultät herausgegebenen kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.
§ 10 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums mit beschränkter Teilnehmerinnenund Teilnehmerzahl
(1) Ist bei einzelnen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, insbesondere Praktika, eine Begrenzung
der Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und
Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die Dekanin oder der Dekan den Zugang. Die Auswahl erfolgt nach folgendem Verfahren:
- Studierende höherer Fachsemester werden vor Studierenden niedrigerer Fachsemester
aufgenommen.
- Innerhalb des gleichen Semesters entscheidet das Los.
Weitere Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie Ausnahmeregelungen werden von der Dekanin
oder dem Dekan der Fakultät für Biologie festgelegt und bekanntgegeben.
(2) Die Fakultät stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß den Studierenden
durch eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.
§ 11 Qualifizierte Studiennachweise
(1) Qualifizierte Studiennachweise sind Leistungsnachweise im Sinne der Prüfungsordnung. Mit qualifizierten Studiennachweisen wird der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Praktika, Seminaren oder Übungen erbracht. Für die Ausstellung eines qualifizierten Studiennachweises ist außer der
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regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung eine der folgenden Leistungen zu erbringen:
- Seminarvortrag,
- schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Test oder Klausur),
- schriftliche Hausarbeit,
- Kolloquium,
- selbständige Durchführung praktischer Aufgaben (einschließlich Protokoll).
Die Art des Nachweises wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. Soweit die Veranstaltungen dies erlauben, sollen verschiedene Nachweismöglichkeiten alternativ angeboten werden.
(2) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist je ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen:
a) im Fach Biologie aus der Übung
- Allgemeine Biologie und Zellbiologie
(2 SWS)
- Allgemeine Zoologie/Histologie
(2 SWS)
- Allgemeine Botanik
(2 SWS)
- Mathematik und Statistik
(2 SWS)
- Stoffwechselphysiologie
(3 SWS)
- wahlweise aus einer der Übungen
(3 SWS)
Spezielle Botanik oder Spezielle Zoologie
oder Neurobiologie,
- wahlweise aus einer der Übungen
(2 SWS)
Genetik/Mikrobiologie oder Ökologie
oder Verhaltensforschung,
- wahlweise aus einer der Übungen
(2 SWS)
Entwicklungsbiologie oder Ökologie
oder Humanbiologie
b) im Fach Chemie aus
(5 SWS).
- Praktikum/Übung Chemie für Biologen
Bei der Meldung im Fach Physik ist ein Teilnahmenachweis vorzulegen aus Praktikum/ Übung Physik
für Biologen (5 SWS); bei der Meldung im Fach Biologie sind zusätzlich Teilnahmenachweise vorzulegen aus den Übungen Botanische Formenkenntnis und Zoologische Formenkenntnis (je 1 SWS).
Bei der Meldung im Fach Biologie sind darüber hinaus Teilnahmenachweise vorzulegen über sechs
halbtägige Biologische Exkursionen (oder eine entsprechende Anzahl eintägiger Exkursionen).
(3) Bei der Meldung zur Diplomprüfung in den drei gewählten biologischen Teilfächern sind insgesamt
5 qualifizierte Studiennachweise über je 8 SWS Praktika und 2 qualifizierte Studiennachweise über
insgesamt 8 SWS Seminare, Übungen, Geländepraktika und Praktika des Hauptstudiums vorzulegen;
dabei sind 5 biologische Teilgebiete gemäß § 7 Abs. 4a Satz 3 abzudecken. Vorzulegen sind im einzelnen:
im Hauptfach Biologie (zusammengefaßte Prüfung in zwei biologischen Teilfächern gemäß
§ 7 Abs. 4a Satz 3):
- 4 qualifizierte Studiennachweise über je 8 SWS Praktika des Hauptstudiums sowie
- 2 qualifizierte Studiennachweise über insgesamt 8 SWS Seminare, Übungen, Geländepraktika oder
Praktika des Hauptstudiums, insgesamt aus mindestens 4 Teilgebieten gemäß § 7 Abs. 4a Satz 3
2. im dritten biologischen Teilfach:
- 1 qualifizierter Studiennachweis über 8 SWS Praktika des Hauptstudiums in einem fünften Teilgebiet
gemäß § 7 Abs. 4a Satz 3
3. im nicht-biologischen Nebenfach:
1 qualifizierter Studiennachweis über 4 SWS Vorlesungen, Seminare, Übungen oder
,Praktika.
Die beiden im Hauptfach Biologie vorzulegenden qualifizierten Studiennachweise über insgesamt 8
SWS Seminare, Übungen, Geländepraktika oder Praktika des Hauptstudiums und der im dritten biologischen Teilfach vorzulegende qualifizierte Studiennachweis können sich wechselseitig ersetzen.
§ 12 Prüfungen
Die Diplomprüfungsordnung Biologie macht hierzu die folgenden Angaben:
- Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus.
- Die Diplom-Vorprüfung kann unmittelbar nach einem Studium von vier Semestern, die Diplomprüfung
vor Beginn des 11. Semesters abgeschlossen werden. Die Zulassung zu Prüfungen kann erfolgen,
sobald die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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- Die Diplom-Vorprüfung setzt sich aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern zusammen:
1. Biologie,
2. Chemie,
3. Physik.
- Die Diplom-Vorprüfung kann in diesen Fächern getrennt abgelegt werden. Zulassungsvorausssetzung ist jeweils das Zeugnis der Hochschulreife oder ein gleichwertiges Zeugnis gemäß § 2, die Einschreibung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bielefeld bzw. eine Zulassung als
Zweithörerin oder Zweithörer, ein bezogen auf das jeweilige Prüfungsfach ordnungsgemäßes Studium
entsprechend § 7 Abs. 3 sowie das Vorliegen der entsprechenden qualifizierten Studiennachweise und
Teilnahmenachweise gemäß § 11 Abs. 2.
- Die Diplomprüfung besteht aus:
1. den mündlichen Prüfungen,
2. der Diplomarbeit.
Dabei gehen die mündlichen Prüfungen in der Regel der Ausgabe der Diplomarbeit voraus, die ein
Thema aus dem Bereich der Biologie behandelt. Mündliche Prüfungen erfolgen in drei der biologischen
Teilfächer gemäß § 7 Abs. 4a Satz 3 und in einem nicht-biologischen Nebenfach. Die Prüfungen in
zwei der drei biologischen Teilfächer erfolgen in unmittelbarer zeitlicher Folge ("Hauptfach Biologie").
- Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer eine im Fach Biologie bestandene DiplomVorprüfung nachweisen kann oder wer -entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Oberstufenkolleg Bielefeld und der Fakultät für Biologie- das Oberstufenkolleg mit dem Wahlfach Biologie im
Rahmen einer vierjährigen Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind das Zeugnis der Hochschulreife oder ein gleichwertiges Zeugnis, die Einschreibung für
den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bielefeld bzw. eine Zulassung als Zweithörerin oder
Zweithörer, ein bezogen auf das jeweilige mündliche Prüfungsfach ordnungsgemäßes Studium entsprechend § 7 Abs. 4 sowie das Vorliegen der entsprechenden qualifizierten Studiennachweise gemäß
§ 11 Abs. 4.
- Die Anerkennung von Studienleistungen und Studienzeiten in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen regelt § 7 Diplomprüfungsordnung.
§ 13 Studienberatung
(1) Eine Beratung in Fällen persönlicher Schwierigkeiten und Anregungen für Arbeits- und Studientechniken bietet die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB) an.
(2) Die Beratung zu Fragen der Studiengestaltung einschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen wird
von der Studienberatung der Fakultät für Biologie erteilt.
§ 14 Promotion
Nach Abschluß der Diplomprüfung in Biologie kann ein Promotionsstudium durchgeführt werden. Näheres regelt die Promotionsordnung der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
§ 15 Revision der Studienordnung
Die in dieser Studienordnung zusammengefaßten Grundsätze für den Studiengang Diplom-Biologie
stellen kein endgültiges Ergebnis dar. Sie sollen nach angemessener Zeit überprüft werden.
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierende, die nach dem Wintersemester 1999/00 in das
sechste Fachsemester eintreten.
Sie tritt am Tage nach ihrer (am 14. Februar 2000 erfolgten) Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der
Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
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