EINWOHNERGEMEINDE MERZLIGEN Reglement für die Spezialfinanzierung von Planungsmehrwerten (SF Planungsmehrwerte) Einwohnergemeinde Merzligen: Reglement für die Spezialfinanzierung von Planungsmehrwerten, Druck 5.6.2007 1 Vorbemerkung In allen Erlassen der Gemeinde Merzligen sind in den männlichen Formen die weiblichen eingeschlossen. Gestützt auf die Artikel 86 ff. der Gemeindeverordnung vom 16.12.1998, (BSG 170.111), erlässt die Gemeindeversammlung der Gemeinde Merzligen, auf Antrag des Gemeinderates, folgendes Reglement: Zweck Äufnung der Spezialfinanzierung Art. 1 Die Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte dient dazu, die von ein- und umzonungswilligen Grundeigentümern abgeschöpften PlanungsmehrwertBeträge zweckgebunden zur Finanzierung von Vorhaben gemäss Art. 3 einzusetzen.1 Art. 2 1Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14.01.2003 werden bei Umzonungen 40 % des Planungsmehrwertes abgeschöpft. 2 Die Höhe des Planungsmehrwertes wird vertraglich zwischen Grundeigentümer und Einwohnergemeinde Merzligen festgelegt. 3 Gemäss Art. 142 des Baugesetzes vom 9.6.1985, BauG, (BSG 721) muss der abgeschöpfte Betrag einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen. 4 Der genaue öffentliche Zweck wird ebenfalls im Vertrag nach Abs. 2 festgelegt. 5 Beträge, deren Zweck es ist, Unterhalt, Sanierung, Erweiterung und Erneuerung der Infrastruktur der Gemeinde Merzligen zu finanzieren, werden in diese Spezialfinanzierung einbezahlt. 1 umformuliert per 1.7.2007 (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1.6.2007) Einwohnergemeinde Merzligen: Reglement für die Spezialfinanzierung von Planungsmehrwerten, Druck 5.6.2007 2 Entnahmen aus der Spezialfinanzierung Art. 3 1 Das Guthaben dieser Spezialfinanzierung wird verwendet: a) zur Finanzierung von Unterhalt, Sanierung, Erweiterung und Erneuerung der Infrastruktur der Gemeinde Merzligen b) für die Finanzierung von Abgeltungen, Geometer-, Notariats-, Grundbuch- und übrigen Kosten im Zusammenhang mit Ein-, Ausund Umzonungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen.2 2Über den Zeitpunkt und die Höhe der Verwendung des Guthabens entscheidet in jedem Fall und unabhängig von den ordentlichen Kreditkompetenzen der Gemeinderat mittels Beschluss. 3Eine Fondsentnahme wird direkt über jene Funktion gebucht, der sie zu Gute kommt (z.B. Entnahme z.G. Strassenerweiterung: 620.480). 4Das Guthaben dieser Spezialfinanzierung kann sowohl in steuer- wie auch in gebührenfinanzierten Bereichen verwendet werden. Art. 4 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Verzinsung Art. 5 Dieses Reglement tritt per 1.6.2004 in Kraft. Inkrafttreten So beraten und beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 14.05.2004. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Walter Zesiger Oliver Jäggi Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber, Herr O. Jäggi, bescheinigt, dass dieses Reglement 30 Tage vor der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde im Nidauer Amtsanzeiger Nr. 15 vom 08.04.2004 publiziert. Merzligen, 14.05.2004 Oliver Jäggi Gemeindeschreiber 2 Umformuliert per 1.7.2007 (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1.6.2007) Einwohnergemeinde Merzligen: Reglement für die Spezialfinanzierung von Planungsmehrwerten, Druck 5.6.2007 3