Universalkirchliche Verfassungsstrukturen

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FAKULTÄTSVERTRETUNG THEOLOGIE
DER KARL FRANZENS UNIVERSITÄT GRAZ
Universalkirchliche
Verfassungsstrukturen
WS 05
Verfasst von Bernd Obermayer
Alle Rechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung,
vorbehalten.
Alle Angaben ohne Gewähr.
1. Einführung .............................................................................................................................. 3
2. Die Kirche und ihr Recht – Grundlagen des Kirchenrechts ................................................... 3
2.1 Die Kirche Jesu – Rechtskirche oder Liebeskirche? ........................................................ 3
2.2 Infragestellung durch die Reformation ............................................................................ 4
2.3 Katholische Rechtstheologie – Neuere Ansätze ............................................................... 5
2.4 Hauptquellen des Kirchenrechts ...................................................................................... 8
2.5 Die Gesetze der Kirche und ihre Anwendung ................................................................ 12
3. Auslegung von Gesetzen ...................................................................................................... 18
4. Die Rechtssubjekte – zum kirchlichen Personbegriff .......................................................... 19
5. Verwaltung und Rechtssprechung ........................................................................................ 21
6. Grundprinzipien der Kirchenverfassung .............................................................................. 23
7. Communio – Ekklesiologie und die Verfassung der Kirche ................................................ 26
8. Die Rechtsstellung der Glieder der Kirche .......................................................................... 39
8.1 Die Kirchengliedschaft ................................................................................................... 39
9. Pflichten und Rechte aller Gläubigen ................................................................................... 40
10. Kirchliche Personenstände ................................................................................................. 43
11. Die Hierarchische Verfassung der Kirche .......................................................................... 46
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1. Einführung
Das Kirchenrecht ist heute in Defensivstellung innerhalb der akademischen Theologie;
weiters: Desinteresse der Studierenden;
 ein kritischer Ansatzpunkt: steht das Kirchenrecht gegen das Evangelium (als DER
Maßstab christlichen Lebens)?
Stecher (Innsbrucker Bischof) spricht von der Kirche als von einem 4fachen Druck:
Blaudruck: Kirche als Apparat ( oft hat das Bild der Menschen von der Kirche einen
Blaustich);
Rotdruck: das mystische Element
gelber Druck: die pastorale Seite der Kirche
Schwarzdruck: Kontoren, wodurch das Bild besser sichtbar wird (Bsp.: Lehramt);
hinter den einzelnen rechtlichen Artikeln des Kirchenrechts steht immer eine Geschichte (wie
und warum ist es zu diesem Gesetz gekommen?);
 das Gesamt der Gesetze kann aber nie das Leben der Kirche ersetzen!!
die Entwicklung des Kirchenrechts ist nicht nur Aufgabe der Rechtssprechung und der
Kanoniker, sondern jeder Theologe und pastoral Tätige muss das Recht anwenden;
Der CIC gilt für die Lateinische Kirche (Westen); das Rechtsbuch der mit Rom unierten
Ostkirchen ist der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium;
2. Die Kirche und ihr Recht – Grundlagen des Kirchenrechts
2.1 Die Kirche Jesu – Rechtskirche oder Liebeskirche?
bei der Begegnung mit dem Kirchenrecht in der Pastoral reagieren die Menschen oft mit
Skepsis, Ablehnung oder Missachtung  oft beruft man sich dabei auf Jesus: er wollte keine
Rechtsvorschriften, sondern predigte die Freiheit;
dies greift aber sehr zu kurz: 1. war Jesus nicht für die absolute Freiheit und 2. gab es auch in
der Urgemeinde (Ostergemeinde) Regeln; 3. von der anderen Seite her betrachtet, suchen
auch die Kirchenrechtler ihr Heil nicht im Gesetz!
 einen Widerspruch zwischen Liebe und Recht/Gesetz gibt es nicht; Liebe ohne Recht
ist keine wahre Liebe (sondern eine rosarote Brille)  erst durch das Recht wird die Liebe
gerecht;  Liebe und Recht sind keine Gegensätze;
1 Kor 5,6f.: „bringt euch nicht vor heidnische Gerichte, sondern Rechtsspruch innerhalb der
Gemeinde!“  Christen sollen nicht ungeprüft das jeweils aktuelle, zeitbedingte Recht
übernehmen, sondern das Leben aus/im Glauben an Christus bedingt auch ein „eigenes“
Recht;
 Verpflichtung auf den Geist Christi: Unrecht selbst erleiden entgegen dem eigenen
Recht (obwohl ich „Recht“ habe, bestehe ich aus Liebe zu Christus und zum anderen darauf
Recht zu bekommen); dies ist aber nicht gleichbedeutend mit: auf jegliches Recht von
vornherein verzichten;
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Lohfink: diese Meinung, es bräuchte gar kein Recht, ist genauso absurd/gefährlich wie die
Meinung, es bräuchte gar keine Autorität;  damit wird Kirche nur als unsichtbare Kirche
festgelegt!
 aber: das Recht muss immer wieder im Geiste Jesu durchbrochen werden (s.o.!);
Recht im Geiste Jesu: Schutzfunktion für den Schwachen und Benachteiligten; Schutz der
individuellen Rechtsbedürfnisse;
dies ist aber nur möglich, wenn das Recht überall befolgt und durchgesetzt wird;  keine
ekklektizistische Befolgung oder Auslassung;  sonst ist die Ordnung in Gefahr;
Aufgabe des Rechts:
- Sicherung der Ordnung der Gemeinde
- Abbau von Spannungen
- Schutzfunktion für den Benachteiligten
2.2 Infragestellung durch die Reformation
 Infragestellung der Berechtigung des Kirchenrechts;
1521: Verbrennung der Bulle und des Corpus Juris Canonici (Vorgänger des CIC; eine
Kompillation mehrerer Bücher) durch Luther;
er wollte gegen die Missbräuche und falschen Ansprüche des Papstes demonstrieren;  er
stellt nicht das Recht als solches infrage, sondern seinen Stellenwert;  eine Kirche ohne
Recht lag nicht in seinem Interesse; er selbst schrieb später evangelische Kirchenordnungen;
Luthers Unterscheidung:
- ecclesia abscondita (die unsichtbare Kirche)
- ecclesia manifesta (die sichtbare Kirche)
 für Luther war allein die eccl. abscondita die wahre und entscheidende Kirche (vgl.
Augustinus und seine civitas Dei);  darunter musste naturgemäß die Bedeutung der eccl.
manifesta leiden und immer mehr abnehmen;  die eccl. manifesta wurde dem Landesfürsten
(als „summum episcopus“) anheim gestellt;
 Grundsätzliche Infragestellung des Kirchenrechts:
durch den evangelischen Rechtsgelehrten Rudolf Sohm (1841 – 1917); These: das Wesen der
Kirche ist geistlich, das Wesen des Rechts ist weltlich  das Kirchenrecht steht im
Widerspruch mit dem Wesen der Kirche;
seine Sicht: zuerst war das Urchristentum nicht rechtlich, sondern charismatisch verfasst; 
das Recht verdrängte allmählich das Charisma;
Harnack: die These von der primär charismatischen Verfasstheit der Kirch ist falsch!!  die
Kirche ist immer als rechtlich strukturierte Gemeinschaft greifbar;
im 20. Jhd.: Annäherung der evangelischen Theologie an die Einsicht der Wichtigkeit des
Kirchenrechts (Katholische Position);
die Reformation stellte die theologische Begründetheit des Kirchenrechts infrage;
dies wurde v.a. in der Zeit des Nationalsozialismus zum Problem, als die atheistische
Naziregierung Gesetze für die Kirche(n) aufstellte, die gegen das Evangelium gingen; 
dagegen wurde auch die evangl. Kirche aktiv: die „Bekennende Kirche“;  Aufnahme auch
von eigenen Rechtsartikeln in der Evangelischen Kirche;
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2.3 Katholische Rechtstheologie – Neuere Ansätze
geprägt vor allem von der Würzburger / Tübinger Schule des 19. Jhd. (v.a. Bertram und
Stickler);
1.) der inkarnatorische Ansatz:
wie Christus eine wahre Natur angenommen hat, ist auch die Kirche eine weltliche
Gesellschaft  Recht ist nötig! das Motto: ubi societas – ibi ius!
Impulse davon finden sich auch im II. Vaticanum: Ausgangspunkt dabei ist die Christologie:
die Menschwerdung Gottes als Mysterium ist auch Maßstab und Analogie für das
Handeln der Kirche;
aber: es handelt sich dabei um ein analoges (!!!) Verhältnis der Verfasstheit der Kirche und
der Inkarnation Christi;
die Kirche besteht aus 2 Aspekten (göttliches und menschliches Element: ecclesia abscondita
und manifesta), die aber eine komplexe Wirklichkeit darstellt!
 Das Gesellschaftliche Gefüge der Kirche dient dem Geist Christi (LG 8)!!
die Analogie besteht in der Dienstfunktion der menschlichen Natur Christi zur Erlösung
der Menschen und der gesellschaftlichen Verfasstheit der Kirche, die dem Geist Christi
dient;
 Kirche ist eine komplexe Wirklichkeit  das weltliche Element hat eine (nämlich diese)
Bedeutung;
2.) das Programm der Enttheologisierung des Kirchenrechts
in nachkonziliarer Zeit: die pastoralen Bedingungen stehen dabei im Vordergrund; das
Kirchenrecht wird eher als („lose“) Kirchenordnung gesehen;
 gefordert wird eine Kirche der freien Gefolgschaft;
v.a. von Klein geprägt: Kirche entsteht durch die Glaubensentscheidung der Menschen 
darüber hat niemand zu richten  dem Recht kommt allein eine regulative Funktion zu!
vgl. II. Vaticanum (DH): der Glaubensakt ist immer ein freier Akt des Menschen  er ist
unter Zwang nicht erreichbar;
aber: regulatives und konstitutives Recht stehen nicht im Widerspruch zueinander und
sind keine Gegensätze; das konstitutive Recht ist immer auch regulativ!!
der Glaubensakt ist nicht nur Zustimmung zur Kirche, sondern setzt diese immer auch schon
voraus (dies muss man mitbedenken!!);
 mit der Enttheologisierung des Rechts geht auch eine Entrechtlichung der Theologie
einher! die Kanonistik hat nur mehr pragmatisch-technische Funktion  Einschränkung auf
reine Ausübung des Rechts!
aber dabei bleibt die Frage offen: Welche Theologie soll ausgeübt werden?
positive Seite dieses Ansatzes:
- flexible Anwendung des Rechts
- pastorale Gegebenheiten werden ernst genommen in der Rechtssprechung;
 aber: ist das Recht dann überhaupt noch verbindlich?
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Huizing: das Kirchenrecht ist flexible Kirchenordnung, die zeitlich gestaltbar und
veränderlich ist;  die Kanonisten müssen auch mit dem Evangelium, der Dogmatik und der
Pastoraltheologie vertraut sein!
denn: wenn auf die Grundlage des Kirchenrechts verzichtet wird (Evangelium und Glaube),
ergibt sich die Frage: Wie schaut das Recht dann überhaupt aus?
 das Kirchenrecht würde zum schwimmen anfangen!
3.) der sakramental-kerygmatische Ansatz – die Münchner Schule
vor dem II. Vaticanum besonders von Klaus Mörsdorf ( 1989) geprägt;
1976: Art. Kanonisches Recht als theologische Disziplin:
Grundgedanke: Wort und Sakrament sind konstitutive Bauelemente, auf die Christus
die Kirche gegründet hat;
das Wort muss/soll verkündet, die Sakramente gespendet werden;  dies setze Christus
ein!
beide Elemente (Wort + Sakrament) weisen immer schon auch auf rechtliche Dinge hin;
beide sind auch ein menschliche Kommunikationsvollzug;  Gott wirkt in ihnen;  sie
haben gemeinschaftsbildende und –erhaltende Bedeutung;  es sind 2 Elemente der einen
Kirchenbildung;
Ausgangspunkt dabei: die Christusstiftung der Kirche;  Sendungsauftrag der Kirche:
damit wurde ihr auch die Art und Weise der Umsetzung in gewisser Weise vorgegeben;
die primäre Bedeutung: die Heilsvermittlung; das Wirken des Heils;
dabei gibt es aber immer auch einen rechtlichen Charakter;
Wortverkündigung: sie führt zur Gemeinschaft mit Gott und mit den Menschen (in die/der
Kirche); das Wort hat verpflichtenden Charakter und damit auch eine rechtliche Dimension;
das Wort verlangt bspw. eine Entscheidung des Hörers (Annahme oder Ablehnung) und hat
Geltungsanspruch (Joh 14: ich bin der Weg, die Wahrheit und das Leben,...);
das Wort hebt zwar die Freiheit der Entscheidung nicht auf, aber tritt mit einem Anspruch auf;
aber man muss auch sehen: die Verkündigung kann von den Aposteln, denen sie aufgetragen
wurde, nicht abgelöst werden!
 die Apostel haben die Aufgabe der Verkündigung; sie repräsentieren die Verkündigung in
gewisser Weise;  das Wort des Bischofs bedingt daher auch einen rechtlichen Charakter:
die Verkündigung (auch des Bischofs) geschieht im Auftrag des Herrn  er spricht nicht als
Privatperson;
Wortverkündigung:
Stiftung durch Christus  Vollmacht des Herrn  Wort – Verkündigung  fordert
Gehorsam  Kirchenrecht;
Das Sakrament:
als Rechtssymbol (wie bspw. das Verkehrszeichen); primär hat es aber das Ziel des Wirkens
des Heils; auch den Symbolwert bekommt das Sakrament aufgrund der Stiftung Christi (vgl.
das Verkehrszeichen hat seinen Symbolwert wg. der StVO); die Quelle des Sakraments ist
eine „unsichtbare“ Macht: Christus; von daher: Recht als ius divinum;
Stiftung durch Christus  Sakrament  ergibt Verbindlichkeit  Kirchenrecht;
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der Rechtscharakter gründet im ius divinum: das Recht, das von Christus der Kirche
unveränderlich vorgegeben ist; aber: nicht alles Recht (auch in der Kirche) ist göttlich;
Bsp.: Taufe: den Ritus ersetzen ist unmöglich aufgrund der Stiftung Christi (Taufe im Kontext
des ius divinum); aber Veränderungen in der konkreten Feiergestalt ist möglich und wurde
auch gemacht durch die Zeit der Kirche hindurch;
das Recht ist dem Menschen zur Veränderung anvertraut, aber gleichzeitig ist es
unveränderbarer Bestandteil der Kirche;
der Ansatz von Klaus Mörsdorf:
Wort und Sakrament begründen die Kirche;  beiden Dingen wohnt eine rechtliche
Dimension inne;
Wort ist nicht nur Information, sondern wird mit Anspruch verkündet  es fordert Gehorsam;
auch das Sakrament hat eine rechtliche Gestalt; Bsp.: Taufe ist die einzig verbindliche Form,
in die Kirche einzutreten  es gibt keine andere!!
 Christus selbst spricht und spendet die Sakramente; von da her ergibt sich die
Unverfügbarkeit  ius divinum; aber: nicht alles im Bereich von Wort und Sakrament ist
automatisch göttliches Recht;
Wort und Sakrament sind Gabe und Aufgabe zugleich  die konkrete Gestalt der Feier ist
der jeweiligen Zeit bzw. Kultur aufgegeben;
Im Bereich der Sakramente können 2 Ordnungen/Dimensionen unterschieden werden:
1.) die konstitutiv – konsekratorische Ordnung: wurzelt in der Tiefenschicht des
Menschen; v.a. auf sakramentale Weise vollzieht sich die Entstehung der Kirche  zu
dieser Ordnung gehören v.a. die Sakramente der Taufe (als Initiation in die kirchliche
Gemeinschaft), Firmung (Bestärkung in der kirchl. Gemeinschaft), Weihe (als
Übernahme besonderer Aufgaben innerhalb der Kirche); auch die Ehe gehört dieser
Ordnung an, weil sie den Bund zwischen Gott und Mensch in Christus wiederspiegelt;
2.) die operative Ordnung: in dieser Ordnung kommt die konsekratorische Ordnung im
Vollzug zum Ausdruck; dazu gehören: Eucharistie, Beichte und Krankensalbung;
beide Ordnungen sind zwei Seiten ein und derselben Medaille (der Kirche);  sie lassen sich
zwar unterscheiden, nicht aber voneinander trennen (vgl. LG 8!);
zur Communio plena der Kirche ist immer und zu jeder Zeit zu streben; sie wird
verwirklicht durch (1) das Band des gemeinsamen Glaubens/Glaubensbekenntnisses, das
Band der (2) gemeinsamen Sakramente und das Band der (3) gemeinsamen Leitung;
„communio“ wurde terminologisch sehr bedeutend in nachkonziliarer Zeit;  dieser Begriff
meint die Gemeinschaft von Gott und Mensch und von Menschen untereinander; eine
Vertiefung der Communio erfolgt in der Feier der Eucharistie; Wiedereingliederung in die
Communio erfolgt durch die Buße;
die anderen Kanonisten im Gefolge von Mörsdorf, wie Corecco, Aymnas, Krämer usw. gehen
wie Mörsdorf von der Analyse des Fundaments der Kirche aus und bauen auch auf der
Terminologie des II. Vaticanums auf: „Volk Gottes“, „Leib Christi“, „Tempel des Hl.
Geistes“, „Corpus Christi mysticum“,...;
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2.4 Hauptquellen des Kirchenrechts
I.
Ein Blick in die Geschichte
kirchliche Rechtsdokumente finden sich bereits aus dem 2. Jhd.;  rechtliche
Makrostrukturen gab es bereits damals; im 1. Jahrtausend waren besonders die
Konzilsbeschlüsse die hauptsächlichen Richtlinien;
auch die Symbiose mit dem römischen Denken beflügelte das Rechtsdenken des
Christentums!
 im Mittelalter wird der Papst wichtig für die Rechtsgebung; erst im 12. Jhd. spricht man
aber von einer kanonischen Wissenschaft (die Wissenschaft des Kirchenrechts ist sehr alt!);
Corpus Iuris Canonici
der Großvater des CIC; es war DAS Rechtsbuch der Kirche im Mittelalter; es besteht aus 5
Büchern;
1. Decretum Gratianum (~ 1140)
Gratian war Kamaldulenser; er war der erste, der das damals gängige Recht ordnete;
aber sein Werk war eine rein private Rechtssammlung; das Buch selbst erschien
öffentlich erst um 1220; die Methodik der Darstellung der Rechtssätze war die der
quaestiones (wie in der Scholastik üblich);
im Mittelalter kam der Wunsch nach Neuerfassung und Neuauflegung des Rechts 
2. Liber Extra Gregor IX (1234)
Zusammenfassung des Rechts;  erste Neuerlassung des Kirchenrechts durch den
Pontifex Maximus!
3. Liber extra Bonifaz VIII (1298)
Ergänzungen zum Liber Extra Gregor IX.
4. Clementinen (1317)
von Clemens V. zwar beauftragt, aber er starb vor dem Herauskommen;  Johannes
XXII. erlassen;
 2 – 4 sind die päpstlichen (weil von ihm erlassenen) Rechtsnormen;
5. Extravagantes Johannes XXII. und Communes
Eigentlich keine erlassenen Rechtsnormen mehr, sondern eine Privatsammlung päpstlicher
Gesetzgebung;
später wurden auch andere Rechtsbücher zusammengestellt, Bsp.: päpstliche Bullarien oder
Konzilscanones;
die Wissenschaft, die das Decretum Gratiani untersucht, ist die Dekretistik; die Wissenschaft,
die päpstlichen Rechtsnormen untersucht (Pkt. 2.) – 4.)), nennt man Dekretalistik;
bis 1917 war diese mittelalterliche Gesetzessamlmung in Kraft  dies wurde schon länger
als ungenügend empfunden;
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 Ruf nach Straffung und Erneuerung; Vorbild dafür waren die bürgerlichen Gesetzbücher
des 19. Jhd., besonders der Code Napoleon;
1917: der CIC ist da;
in Kraft tritt er in 1918;
 es ging um die Straffung und Neuordnung des bisherigen Rechts; zuvor waren
verschiedene Gesetzeskorpora gültig (viele Texte mussten gelesen werden, bevor man eine
Auskunft geben konnte)  Ruf nach Straffung; es ging aber nicht darum, ein neues Recht zu
schaffen;
3. der CIC 1983
im 20. Jhd.: tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen die Verbesserung des eigenen
Rechtsbuchs gefordert;  weiters Kritik (Balthasar, De Lubac u.a. am CIC 1917: dieses war
ja nie ein neues, an die Zeit angepasstes Recht, sondern nur das Alte Recht in einem mehr
oder weniger neuen Gewand;
erst 1959: Johannes XXIII. sah die Aufgabe als wichtig an!
Entstehungsgeschichte des CIC – Die Reform des CIC
die eigentliche Arbeit begann erst nach dem Ziel durch eine eingerichtete Kodexkommission;
1. Phase: Erarbeitung von Einzelentwürfen (1965 – 77)
sogenannte „Schemata“ wurden erstellt;
2. Phase: Konsultationsphase (1972 – 80)
konsultiert wurden die Bischöfe und die Konferenzen, die Kongregationen und
Universitäten; viele Kritikvorschläge wurden auch zurückgeschickt;
3. Revisionsphase (1980 – 82)
ein ganz neues Schema wurde erarbeitet; dann wurde es dem Papst vorgelegt; er
überarbeitet den Text nochmals
4. Entscheidungsphase (1982-1983)
er lässt sich Zeit
 25.1. 1983: Promulgation des CIC mit dem Schreiben „Sacrae disciplinae leges“; mit
dem Beginn des Kirchenjahres 1984 (27.11.) trat das Recht in Kraft;
2. Der Aufbau des CIC
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
Allgemeine Normen
Volk Gottes:
a. die Christgläubigen
b. die hierarchische Verfassung der Kirche
c. die Institute des gottgeweihten Lebens und die Gesellschaft des apostolischen
Lebens;
der Verkündigungsdienst der Kirche
der Heiligungsdienst der Kirche:
a. Sakramente
b. Sonstige gottesdienstliche Handlungen
c. Heilige Orte und Zeiten
die zeitlichen Güter der Kirche
kirchliches Strafrecht
9
VII. kirchliches Prozessrecht;
 am Ende des CIC finden sich noch andere Teile, wie die Rotagesetzgebung;
Kern des CIC sind die Punkte III und IV. (gemäß dem Konzept von Mörsdorf entspricht III.
dem Wort und IV. dem Sakrament);
3. Der Geltungsbereich
der CIC gilt für die lateinische römisch – katholische Kirche; nicht für die unierten
Kirchen des Ostens;
persönlicher Geltungsbereich: die Gesetze des ius divinum gelten eigentlich für alle
Menschen der ganzen Welt!!
die Kirchenrechte gelten für alle westlichen Katholiken (aber nur für jene, die einen
Vernunftgebrauch besitzen);
 der CIC gilt mit der regionalen Einschränkung für alle Getauften auch für jene, die aus
der Kirche ausgetreten sind; auch die Ausgetretenen sind prinzipiell dem Recht verpflichtet
(wegen dem Taufcharakter);
es gibt aber Ausnahmebestimmungen v.a. im Bereich des Eherechts;
Voraussetzung für einen prinzipiellen Geltungsbereich des kanonischen Rechts ist der
Gebrauch der Vernunft und das Vollenden mindestens des 7. Lebensjahres;
Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium – CCEO
es gibt 21 katholische Ostkirchen mit ihren jeweils eigenen Rechtsnormen; jede für sich ist
eine Ecclesia suae iuris;
erst vor kurzem wurde ein gemeinsames Rechtscorpus erlassen, der CCEO (promulgiert am
18.10. 1990; in Kraft seit dem 1. Oktober 1991  1 Jahr Legisvakanz);
der Papst ist primatialisches Oberhaupt der gesamten katholischen Kirche und damit
auch der Osterkirchen, die mit Rom uniert sind;
die Kirchen sind unterschiedlich verfasst; manche als Patriarchate, andere als Metropolen,
Erzbistümer, Exarchate,...;
die Ostkirchen (die größte ist die ukrainisch – katholische Kirche) sind zu unterscheiden von
den orthodoxen Kirchen, die nicht in voller Gemeinschaft mit Rom stehen;
im Osten ist das Prinzip der Demokratisierung und der Subsidiarität viel stärker ausgeprägt als
im Westen: Bsp.: der Hl. Synod,...;
Klerikerrecht: die Ostkirchen kennen das Institut des in Ehe lebenden Priesters, hat aber
auch Wertschätzung für den zölibatären Kleriker; beides ist lt. CCEO in der Ostkirche
(und nur dort gilt nicht im Bereich, der dem CIC untersteht) anerkannt!
der CCEO ist eingeteilt in 30 Tituli;
Zu den außerkodikarischen Rechtsquellen
CIC und CCEO gelten in der ganzen Kirche; man nennt sie „universalkirchliche
Bestimmungen“; aber es gibt auch andere Rechtstexte von dieser Qualität wie bspw.
päpstliche Dekrete u.ä.;
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daneben gibt es auch partikularkirchliche Gesetze: sie gelten nur in bestimmten
Teilkirchen; sie können vom Papst, aber v.a. auch von der zuständigen Bischofskonferenz
oder dem Bischof erlassen werden;
das Gesetz muss, damit es Geltung hat, veröffentlicht werden; Bsp.: Acta Apostolicae Sedi
(für den universalkirchlichen Bereich) oder das amtliche Gesetzblatt in der jeweiligen
Diözese; in Österreich hat auch die Bischofskonferenz ihr eigenes Blatt;
 die Gesetze sind stufenmäßig ihres Geltungsbereichs nach aufgebaut;
Universalkirchliche Bestimmungen

Partikularkirchliche Bestimmungen

Gesetze der Bischofskonferenz

Diözesangesetze
die kirchliche Rechtssprache
das Recht und seine Sprache: Normen müssen verständlich sein und ihre
Intention muss klar und eindeutig erkennbar sein;  Voraussetzung:
Einheitlichkeit in der Wortbedeutung durchgehend im ganzen Dokument;
der CIC hat in dieser Hinsicht Defizite, weil verschiedene Kommissionen an
ihm gearbeitet haben  jeder war unterschiedlichen Traditionen verpflichtet
und brachte die jeweilige Terminologie ein; seit 1917 sind auch Übersetzungen
der Rechtstexte erlaubt; maßgebliche Norm und der authentische Text
bleibt aber immer noch die lateinische Fassung;
aber: Übersetzungen sind eine große Hilfe; ein Problem bei der Übersetzung ist
die Übertragung von lateinischen Begriffen in die Muttersprache (lat. Begriffe
decken sich nicht 1:1 mit den dt. Begriffen);
weiters: die Sprache kann sehr schnell antiquiert wirken;
das Team der deutschen Übersetzung entwickelte eine eigene Fachsprache, die verstanden
werden muss, wenn man den Gesetzestext selbst verstehen will; Bsp.: im Lateinischen
Text wird oft der Konjunktiv verwendet  übersetzt wurde dies immer mit „soll“ 
Kritik: besser wäre gewesen, mit „müssen“ zu formulieren, weil die andere Variante zu
vage ist;
theologische Aussagen im CIC
auch diese finden sich dort; oft werden erklärende Worte (übernommen oft von
Konzilstexten) vor die einzelnen Bestimmungen gestellt; sie stellen den theologischen
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Zusammenhang/Kontext her, von dem her die Bestimmungen zu sehen sind; aber
Problem: gesagt wird nicht, in wie weit diese Texte Gültigkeit haben oder umgesetzt
werden sollen;
 Gesetzestexte sind immer in einen theologischen Kontext gestellt; Bsp.: Taufrecht:
die ersten Canones behandeln die theologische Komponente (Tauftheologie)  ohne diese
sind manche Bestimmungen, die dann folgen nicht zu verstehen (warum soll man das Kind
schnell taufen nach der Geburt?);
die literarische Gattungen in Gesetzeswerken
Einordnung und Klassifizierung nach Ladislaus Örsy:
(1) dogmatische Feststellungen: Glaubenssätze, die am Anfang von
Texten stehen; sie sind keine Rechtstexte an sich  sie
unterliegen nicht der richterlichen Interpretation;  sehr oft
werden hier Konzilstexte verwendet;
(2) theologische Meinungen: keine Glaubenssätze, sondern
Lehrmeinungen, die vertreten werden; Unterschieden werden
muss hierbei zwischen Einzelmeinungen und Schulmeinungen;
(3) moralische Feststellungen: Bsp.: Pflicht zur Buße;
Verpflichtung der Eltern auf eine verantwortungsvolle Erziehung
ihrer Kinder,...;
(4) spirituelle Ermahnungen: besonders im Klerikerrecht: gewisse
Übungen und Lebensformen werden anempfohlen, ohne sie
rechtlich einzufordern;
(5) philosophische Theorien: Bsp.: bezüglich der Willensfreiheit des
Menschen und ihrer philosophischen Implikationen; dabei ist man
aber nicht einer bestimmten Schule verpflichtet;
(6) Bezüge zu empirische Wissenschaften: medizinische,
psychologische,... Erkenntnisse (Ehefähigkeit und ähnliches); der
Auslegungshorizont ist der jeweilige letzte Stand der
Wissenschaft!!
(7) Echte Gesetze und rechtliche Bestimmungen
2.5 Die Gesetze der Kirche und ihre Anwendung
Die kirchliche Rechtsordnung
ius etymologisch kann es zweifach gesehen werden.
1.) ius quia iustum: lat. gerecht, gerichtet; wenn das Handeln mit dem Recht in Einklang
steht; aber: die Rechtsnorm steht auch unter der Aufgabe, dass sie der Ordnung
entspricht; Recht ist Recht, weil es gerecht ist; das Recht muss sich immer der
Anforderung der Gerechtigkeit stellen;
2.) ius quia iussum: lat. befohlen von „jubeo“;  Recht ist immer etwas Verbindliches;
es bindet den Betroffenen; Recht ist mehr als ein Wunsch oder eine Bitte;  hierbei
geht es um den Befehlscharakter des Rechts;
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I. Recht im subjektiven Sinn: der Rechtsanspruch den jeder Mensch hat; aufgrund der
Rechtsordnung besteht der Anspruch auf Recht und dessen Durchsetzung; man spricht von
subjektiver Rechtsbefugnis;  das Recht kann jeder beanspruchen;
II. Objektives Recht/Rechtsordnung: DAS Recht an sich; die Normen als Ganzes;
3.) Recht und Moral: jede Rechtsordnung ist bruchstückhaft und ist nie perfekt, so
dass sie allem gerecht werden könnte!
weiters muss sich das Recht selbst Grenzen setzen, weil sonst die Gefahr bestände,
dass alle Dimensionen menschliche Lebens verrechtlicht/ausjudiziert werden
würde!
 Cicero: Summum Jus summum iniuria (das größte Recht ist die größte
Ungerechtigkeit);
 Geboten ist ein Zusammenspiel von Recht und Moral;
Recht ohne gelebte Moral (würde in etwa einer ius quia iussum entsprechen) ist nicht
tragbar;
Recht und Moral geht es um die Ordnung des Lebens des Menschen, jedoch auf
unterschiedliche Weise: das Recht will das Zusammenleben ordnen; die Moral greift
weiter aus: auch die Beziehung des Menschen zu sich selbst und zu Gott wird von ihr
in die Betrachtung hineingenommen;
 nur solange Rechts- und Sittenorndung deckungsgleich sind, kommt dem
Recht auch sittliche Verpflichtung zu!
es gibt unter den Partikularrechten auch ein vom Abt/Ordensoberen erlassenes Recht!
2. Recht und Moral
Recht kann nie so weit ausgebaut werden, dass es der gesamten Lebenssituation aller
Menschen gerecht wird;
Aufgabe des Rechtsgebers: Prozess der Weiterentwicklung des Rechts im Sinne des moralisch
Gebotenen;  Moral als Quelle des Rechts;
Recht: Regelung der Gemeinschaft; Ordnung der Beziehung des Einzelnen zur
Gemeinschaft und umgekehrt;
Moral: fasst auch das sittliche Verhalten des Menschen zu sich selbst, zu Gott und zum
anderen mit ein;  das Recht ist eingeordnet in die Moral;
Recht als verlässlicher Bundesgenosse der Moral;  Recht und Moral sind aufeinander
verwiesen und bedingen einander;
man unterscheidet:
1. rein moralische Normen: keine rechtliche Verpflichtung; sittlich – ethische
Verpflichtungen; es fehlt die rechtliche Durchsetzbarkeit; Bsp.: du sollst den Nächsten
lieben;
2. rein rechtliche Normen: immer durchsetzbar;  grundsätzlich moralisch indifferent:
Bsp.: Festlegung der Rechts- oder Linksfahrordnung; aber wenn die Norm einmal
erlassen ist, ist die Norm sittlich zu befolgen im Sinne des Zwecks der Norm;
3. rechtlich – sittliche Norm: moralische Normen werden rechtlich positiviert; Bsp.: du
sollst nicht stehlen  der Gesetzgeber erlässt Normen, die diese moralische
Forderung ausgestalten und konkretisieren;
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 die Trennung von Recht und Moral führt zu moralwidrigen Rechtsordnungen
(positivistisches Rechtsverständnis: Bsp.: Mauerschüsse, Nürnberger Gesetze,...);
3. Flexibilität des Kirchenrechts
das Kirchenrecht geht vom gesatzten Recht aus  der Rechtssatz ist bestimmend (nicht
wie im Englischsprachigen Raum, wo man von einer Fallgesetzgebung ausgeht);
das Kirchenrecht verlangt flexible Anwendung, die die Situation bedenkt und mit
einbezieht, weil das Recht den diakonischen Auftrag der Kirche mittragen muss;  der
diakonische Auftrag des Rechts;
 das Recht steht im Auftrag des Heils der Menschen; es muss dem Einzelnen und der
Gemeinschaft gleichermaßen dienen;
Instrumentarium der Flexibilität wurde entwickelt, ohne der Beliebigkeit Tür und Tor zu
öffnen;  Anpassung des Rechts je nach Einzelfall und spezieller Situation;
es verlangt den Blick auf den Zweck der jeweiligen Rechtsnorm und den Blick auf das
Wohl des Einzelnen;
das Instrumentarium
- Toleranz: die kirchliche Autorität lässt nach Abwiegen des Für und Wider zu, was
eigentlich nicht erlaubt ist;  Toleranz ist mehr als Wegschauen!
- Erlaubnis: bei Rechtseinführung wird auch eine Erlaubnismöglichkeit miteingeführt
(Bsp.: Taufe im Haus eigentlich nicht erlaubt, aber mit der ausdrücklichen Erlaubnis
des Bischofs ist eine solche möglich!);
- kanonische Billigkeit: jede Norm ist so anzuwenden, dass der moralische Sittlichkeit
Rechnung getragen wird;
- Epikie: „~ Billigkeit“; jemand findet, dass der Rechtssatz für ihn in der bestimmten
Situation nicht gilt  die Gründe müssen aber vernunftgemäß und nachvollziehbar
sein, sonst wäre es eine rein willkürliche Handlung; bei solchen Entscheidungen nach
dem eigenen Gewissen ist darauf zu achten, ob man nur selbst oder aber auch das
Recht anderer Menschen betroffen ist!
 aber es ist grundsätzlich möglich, vom Gewissen her, von der Rechtsnorm
abzuweichen;
-
Dispens: hoheitliche Befreiung der Wirkungskraft eines kirchlichen Gesetzes in einem
konkreten Fall; can. 85 schreibt dies im CIC selbst fest;
der Dispens ist in bestimmten Umständen immer einforderbar;  der Dispens ist der
Epikie vorzuziehen, weil man dadurch gleichsam das Lehramt auf seiner Seite hat!;
in der mit Rom unierten Ostkirche kommt die oikonomia vor: Freiheit vom Gesetz unter
konkreten Umständen, der Bischof handelt als „Ökonom“ (Hausvater) und tut so, als wäre das
Gesetz nicht da!  man handelt über das Gesetz hinweg; es gilt das Recht und die
Durchbrechung gleichzeitig;
Der Dispens ist Befreiung von der Rechtsnorm durch die kirchliche Obrigkeit;
4. Göttliches und menschliches Recht und ihr Verhältnis zueinander
göttliches Recht wurzelt im Sakralen  einer Flexibilität im bestimmten Maße entzogen;
14
Einteilung des Rechts nach seinem Ursprung
1.) jus mere ecclesiasticum: bloß menschliches Recht;
2.) jus divinum
a) ius divinum positivum: der Kern des Rechts der Kirche; aus diesem werden
die anderen Gesetze und Vorschriften abgeleitet;  aus den Rechtsnormen
von AT und NT ( aus der göttlichen Offenbarung) lassen sich diese
Gesetze ableiten (Bsp.: der Primat des Papstes ist zwar in der Bibel
grundgelegt, steht aber so natürlich nicht in der Bibel  Ausformulierung;
weiters: die Unauflöslichkeit der Ehe);
b) jus divinum naturale(?): Naturrecht; ableitbar aus der natürlichen
Sittlichkeit der Schöpfung  verweist auf ein sittliches Grundwissen der
Menschen (Unterscheidung von Gut und Böse);
es gibt auch göttliche Rechtssätze, die erst ausformuliert werden;  manche biblische
Aussagen bedürfen eines Prozesses der Umwandlung in ein positiv formuliertes, gesatztes
Recht;  es bedarf der Auslegung der biblischen Weisung;
es gibt auch Gebote, die nicht ins Recht übernommen wurden (Bsp.: Schwurverbot,
Streitschlichten vor heidnischen Richtern; Schleiergebot für die Frau im Gottesdienst);
umgekehrt gibt es göttliches Recht, das SO nicht in der Hl. Schrift steht
(Ämterstrukturen, der päpstliche Primat,...);
manche Rechte waren früher auch göttliches Recht, sind es heute aber nicht oder
wurden überhaupt ad acta gelegt (Bsp.: Zinsverbot);
 es gibt Veränderungen auch im göttlichen Recht; vieles bleibt aber unveränderlich (v.a.
im Sakramentenrecht);
 göttliches Recht ist nicht unveränderlich und dennoch ist es nicht gleichzeitig
menschlicher Willkür unterworfen;
durch den Rückverweis auf göttliches Recht, ergeht der Verweis auf die Stabilität des
Rechts; aber göttliches Recht bedingt nicht ein generelles Diskussionsverbot über das
göttliche Recht selbst; es gibt auch in diesem Bereich eine Lehrentwicklung (v.a. durch die
Kanonisten, aber auch durch den Sensus fidelium): teilweise nach dem Motto: vox populi vox
dei;
der Papst entscheidet, was göttliches Recht ist; aber die Nachfolger Petri sind sehr
behutsam mit dem Umgang mit dem göttlichen Recht; von den 1752 des CIC sind nur 25
dezitiert als göttliches Recht bezeichnet;
menschliches Kirchenrecht wird vom göttlichen Recht normiert und begrenzt;
Aufgabe: Umsetzung des Göttlichen Rechts in praktische, handhabbare Form;
aber auch: Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche in ihrem Tun;
das menschliche Kirchenrecht wird von der kirchlichen Obrigkeit eingeführt, verändert und
auch teilweise wieder abgeschafft; auch ein Dispens davon ist möglich;
5. Gesetzeshierarchie und Verfassung
Staatliches Recht: stufenweise aufgebaut;  unterschiedliche Rechtsebenen; die unteren
Ebenen müssen durch die oberen Ebenen gedeckt sein  die untere Ebene darf der oberen
nicht widersprechen!
15
Verfassung  Gesetze  Verordnungen  Verwaltungsbescheide ...;
das Kirchenrecht kennt eine ähnliche Typisierung, kennt aber keine formale Verfassung,
sondern spricht von materieller Verfassung;
Bsp.: Papstgesetze gelten höher als Bischofsgesetzgebungen und dieses darf nicht im
Widerspruch zum Papstgesetz stehen;  vom Prinzip her ist das Kirchenrecht dem
staatlichen Recht ähnlich;
den höchsten Platz nimmt das göttliche Recht ein;
auch die Verwaltungsentscheide müssen gedeckt sein von der oberen Ebene;
ein (gescheiterter) Versuch:
Lex Ecclesiae Fundamentalis (LEF):
nach der Codexreform meinte man, ein einheitliches Grundgesetz der Kirche erarbeiten zu
müssen in Anlehnung an das staatliche Grundgesetz für Ostkirche und lateinischer Kirche;
das Projekt wurde jedoch aufgegeben, weil man sich nicht einigen konnte, welche Gesetze in
ein solches Grundgesetz nehmen sollte (nur göttliches Recht  wäre zu vage formuliert; nur
bestimmte göttliches Normen  sind diese wichtiger als andere?...  Dilemma;
dies bedeutet aber nicht, dass die Kirche keine Verfassung hätte; es gibt bspw. einen
päpstlichen Rat zur Auslegung des Kirchenrechts; es gibt auch eine päpstliche Instanz, die die
Einhaltung des Kirchenrechts überprüft;  Eine Art Rechtsabteilung der Kirche;
der oberste Gerichtshof der apostolischen Signatur ist letzte Entscheidungsinstanz über die
Richtigkeit von Bischofserlässen (überprüft wird dies von der Rota);
6. Kirche und Staat – Staatskirchenrecht
die Kirche hat ein internes Recht; aber die Kirche ist auch Gegenstand der staatlichen
Normierung und Gesetzgebung;
der Staat wacht über das Recht der Religionsfreiheit;
 Staatskirchenrecht oder auch Religionsrecht genannt: Normen, die vom Staat im Bezug
auf kirchliche Gemeinschaften und Religionsgemeinschaften erlassen werden;
in Österreich: v.a. in den Verfassungsrechten: Art. 14/15 des Staatsgrundgesetzes (1867):
alle Staatsbürger haben das Recht, ihren Glauben individuell und auch in Gemeinschaft
auszuüben;
es gibt auch einfache Gesetze: Anerkennung des Rechtsstatus von Religionsgemeinschaften;
Bundesgesetz für die Eintragung und die Stellung von Religionsgemeinschaften zum Staat;
Kirchenbeitragsgesetz (1939(!): von Hitler eingeführt und später beibehalten);
Religionsunterrichtsgesetz,...;
oft gibt es auch vertragliche Vereinbarungen:
die KONKORDATE
zwischen der Kirche und dem Staat: die römisch – katholische Kirche wird dabei vertreten
durch den Papst;
das Konkordat regelt das Leben der Kirche im Staat auf Dauer  intendiert sind Stabilität,
Kontinuität und Ordnung;
im Osten werden heute viele Konkordate geschlossen; England und Amerika haben keine
Konkordatstradition (geschichtlich und gesellschaftlich bedingt);
16
in Österreich: das Konkordat von 1934:
geregelt werden u.a. das Feiertagswesen, die Militärseelsorge und die Seelsorge in
Spitälern und Gefängnissen; weiters: die Bischofsbestellungsregelungen;
Zusatzkonkordate:
1960: Vermögensvertrag
1962: Schulvertrag
anerkannte Religionsgemeinschaften: haben öffentlich – rechtlichen Charakter
(Steuerbegünstigungen, Religionsunterricht, Sendezeit im ORF,...): Katholische Kirche,
protestantische Kirchen HB und AB, Altkatholiken, israelitische Glaubensgemeinschaft,
islamische Glaubensgemeinschaft, Buddhisten, Mormonen, griechisch – orientalische Kirche,
armenisch – apostolische Kirche, Neuapostolische Kirche, Herrenhutter Brüderkirche,
Kopten;
weiters gibt es 10 eingetragene Religionsgemeinschaften:
u.a.: Bahai, Baptisten, Freie Christen, Pfingstler, Adventisten, Hinduisten, Menoniten,...;
seit dem 2. Jhd. gibt es bereits Rechtssätze: v.a. Bischofsgesetze und Konzilscanones;
Francisco Suarez (17. Jhd.): Kirchenrechtssatz: ein allgemeiner, dauerhafter, hinreichend
veröffentlichter Befehl;
heutige Definition – Kirchliches Gesetz
das kirchliche Gesetz ist eine dem Glaubensgut entsprechende, mit den Mitteln der
Vernunft gestaltete, auf Förderung des Lebens der Kirche ausgestaltete, allgemein
verbindlich Norm, die von der zuständigen kirchlichen Autorität für einen bestimmten
Personenkreis auf Dauer hin erlassen und förmlich als Gesetz kundgemacht (promulgiert)
wurde.
1. allgemeine Rechtsverbindlichkeit: eine Norm  ein bestimmter Personenkreis ist
angesprochen; die Rechtsverbindlichkeit ist in gewisser Weise auch abstrakt: das
Gesetz gilt nicht nur für einen ganz bestimmten geschichtlich einmaligen Fall, sondern
ist auf Dauer und auch räumliche Universalität hin angelegt;
Verbindlichkeit: kein Wünschen, sondern notfalls auch mit Sanktionen verbunden 
Rechtsverbindlichkeit verlangt auch Durchsetzung; Sanktionen: Strafen (u.a.
Exkommunikation, Lehrverbot, Interdikt,...) oder Nichtigkeitssanktionen (die begangene
Handlung wird für ungültig erklärt);
2. zuständiger Gesetzgeber: dies ist im Kirchenrecht genau abgesteckt: der Bischof ist
bspw. nur in seiner eigenen Diözese Gesetzgeber;
Gesetzgeber sind kraft göttlichen Rechts in erster Linie der Papst (zusammen mit
dem Bischofskollegium) für die Gesamtkirche und der Bischof für die eigene
Diözese; der Papst kann aber bestimmte Gesetzgebungen auch an andere Stellen
delegieren;
nach Kirchenverfassung sind auch die Bischofskonferenzen und auch die Ordenskapitel in
bestimmten Bereichen Gesetzgeber;
3. die passiv gesetzesfähige Gemeinschaft: verschiedene größere oder kleinere
Gruppen, die die Gesetze betreffen (Einwohner der Diözese, Pastoralassistenten,
Ordensleute,...)
17
4. Amtliche Kundmachung: Einführung des Gesetzes durch Promulgation: amtliche
und öffentliche Bekanntgabe des Gesetzes; Rechtskraft erhält das Gesetz aber erst
durch die Inkraftsetzung;  Unterscheidung: Promulgation und Inkraftsetzung;
die Zeit dazwischen (gewöhnlich nach CIC 3 Monate) nennt man „Legisvakanz“ 
Möglichkeit für die Menschen und die Wissenschaft, sich mit dem neuen Gesetz
vertraut zu machen;
die Gesetze betreffen immer zukünftiges, nicht aber Vergangenes;
zweifelhaftes Gesetz: dieses bindet nicht (vgl. can 14)
bei Unkenntnis des Gesetzes muss man unterscheiden: wenn daraus
Ungültigkeitssanktionen erwachsen, spielt die Unkenntnis keine Rolle; bei Strafsanktionen
muss geprüft werden, ob die Unkenntnis eine schuldige oder unverschuldete ist;
I.
II.
inhabilitierende Gesetze: ein Gesetz, das jemanden zu einer Handlung
unfähig macht;  die Person selbst wird für unfähig erklärt! (Bsp.: auch wenn
man 5x heiratet, ist man dennoch nur 1x gültig verheiratet!);
irritierende Gesetze: das Gesetz macht den Rechtsakt selbst ungültig  der
Akt wird selbst für unfähig erklärt!
5. Vernünftigkeit: damit die Gesetze eine Chance auf Befolgung haben;  vernünftig
bedeutet: 1. logisch rational und 2. auch dem Glauben und dem Dogma der Kirche
gemäß: nützlich, gerecht, naturgemäß,...;
 wenn dies nicht mehr der Fall ist, muss das Gesetz außer Kraft gesetzt werden! Bsp.: bis
zum II. Vaticanum war das Verbot aufrecht, dass keine Messe nach 12 Uhr gefeiert werden
durfte!
6. Ausrichtung auf das Gemeinwohl: sehr wichtig; Ausrichtung auf das Gesamtziel
der Gemeinschaft;  das Wohl der gesamten communio der Glaubenden; Ziel
Heil der Seelen („supra lex est salus animarum!“);
ob ein Gesetz wirklich Gesetz ist, oder nicht, hängt von diesen Kriterien ab!!
3. Auslegung von Gesetzen
viele Gesetze sind in sich klar und leicht praktisch 1:1 anwendbar;  es braucht keine
Auslegung;
andere Gesetze sind wiederum nicht klar  es braucht eine Auslegung: man muss den
Sinn des Gesetzes erkennen und dann die Anwendbarkeit auf den konkreten Fall
durchleuchten; auch die Absicht, die mit dem Gesetz intendiert wird, muss
berücksichtigt werden; wichtig auch: Kenntnis des spezifischen, rechtlichen Wortschatzes
und Erfahrung und Wissen um das, was für das Heil der konkreten Person förderlich ist;
Grundsätze: CIC ist von der Theologie des Konzils her zu betrachten und nicht umgekehrt! 
die Kanonistik ist nicht nur eine rechtliche Arbeit, sondern auch ein theologisches Geschäft!!
18
Interpretation von Gesetzen
1. Authentische Interpretation: der Gesetzgeber selbst stellt die Norm klar; er selbst
gibt dem Gesetz den authentischen Sinn; die Norm selbst aber bleibt unverändert;
Bsp.: can 117;
2. Gesetzliche Interpretation: can 17: Gesetze sind zu verstehen gemäß ihres eigenen
Wortlauts und des Kontextes; bei Unklarheit sind Parallelstellen – so es welche gibt –
heranzuziehen bzw. gemäß des Sinns des Gesetzes zu entscheiden;
3. Doktrinelle Interpretation: von Seiten der Wissenschaft, Forschung und der Lehre;
4. Forensische Interpretation: die Auslegung von Verwaltung und konkreter,
tatsächlicher Rechtssprechung (als eine Art von Präzedenzfällen);
5. Gewohnheitsmäßige Interpretation: can 27: die beste Auslegung, ist die nach der
Gewohnheit;
neben den Gesetzen gibt es ergänzend auch Statuten, Durchführungsverordnungen,...;
4. Die Rechtssubjekte – zum kirchlichen Personbegriff
Rechtsperson
(= Träger von Rechten und Pflichten)
(Kennzeichen: Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit)
physische Person
kreiert);
juristische Person (von der Gesetzgebung selbst
Handlungsfähigkeit: Vermögen, die Rechte in eigener Verantwortlichkeit zu übernehmen
und zu befolgen;
Rechtsfähigkeit ist nicht automatisch gleichbedeutend mit Handlungsfähigkeit; Bsp.:
Kinder und geistig Kranke sind nicht handlungsfähig  es braucht Vertreter für sie, die den
Rechtsakt vollziehen;
die physische Person: von Natur aus ist der Mensch Träger von unveräußerlichen Rechten
und Pflichten;  eine allgemeine Rechtsübernahme; mit der Eingliederung in die Kirche
kraft der Taufe wird der Mensch auch eine kirchliche Rechtsperson;
aber auch die Ungetauften haben in der Kirche gewisse Rechte, wen ihnen auch die kirchliche
Rechtspersonhaftigkeit fehlt; Bsp.: Ungetaufte haben, wenn sie die Kriterien erfüllen, ein
Recht auf Taufe;
 alle (!!!) Getauften sind Glieder und Rechtspersonen der einen Kirche Jesu Christi;
 alle Getauften sind Träger des kirchlichen Rechts;
Umstände, die den Rechtsstatus der Person beeinflussen:
1. Alter
2. Weihegrad: Kleriker / Laien
3. Amtsträger – Stand / Status: Stand in der hierarchischen Ordnung der Kirche;
Bischof  Pfarrer Pastoralassistenten; für alle gilt anderer Rechtsstatus;
4. communio: die KK sieht die eine Kirche Jesu Christi in der KK voll verwirklicht;
(siehe II. Vaticanum: subsistit – Debatte)  Kriterien für die communio plena sind
gestuft: Kirchengliedschaft durch Gemeinschaft im Glaubensbekenntnis, in den
gemeinsamen Sakramenten und in der gemeinsamen Leitung;  nur die KK hat die
19
vollen Rechte; aber auch die Mitglieder anderer Kirchen haben Rechte in der einen
Kirche Jesu Christi (wenn auch weniger); die Gesetze göttlichen Rechts gelten aber
für alle (weil sie ja für alle Menschen gelten!);
5. schwer sündhaftes Tun: Strafen können verhängt werden;  Sanktionen:
Rechtsbeschränkungen für die Person; Bsp.: Beugestrafen: Exkommunikation,
Kirchenbann, Interdikt, Suspension  Ziel: Verhaltensänderung (can 31 ff); 
Exkommunikation ist aber nicht Verlust der Kirchenmitgliedschaft (wegen des
unzerstörbaren Taufcharakters), sondern Verlust kirchlicher Rechte (v.a. im
Sakramentenrecht!); die Pflichten bleiben aber bei kirchlichen Strafen aufrecht!
Bsp.: Kirchenaustritt: Taufe ist unaufhebbar  das Taufband ist unzerstörbar; der Austritt
betrifft daher nur die rechtliche Stellung; die Person bleibt zwar dem Kirchenrecht
unterstellt, ist aber von bestimmten Rechten und Pflichten ausgenommen; die
Kirchenbeitragspflicht (Grund für viele Austritte) bleibt kirchenrechtlich gesehen aber
aufrecht (wegen unaufhebbarer Taufe); aber: die staatliche Einklagepflicht geht durch den
öffentlichen Kirchenaustritt verloren!
Exkommunikation: die Fähigkeit, Sakramente zu spenden, geht auch nicht verloren,
aber das Verbot zur Spendung wird ausgesprochen;
sobald die Umkehr erfolgt ist, hat der Exkommunizierte das Recht auf Aufhebung der
Kirchenstrafe!
juristische Person (Rechtsperson, persona juridica): eine Personengruppe, Sachgesamtheit;
Substrate, die Träger von Rechten und Pflichten sind; das Gesetz anerkennt von sich aus
ein bestimmtes Gebilde als Träger von Rechten;
Grund ist die Einsicht, dass die institutionelle Einrichtung mehr ist als die Summe ihrer
Mitglieder;
Bsp. für juristische Personen: Pfarren, Diözesen, der Hl. Stuhl, Anstalten, Stiftungen,
Vereine,...;
juristische Personen göttlichen Rechts sind die Diözesen und der Hl. Stuhl; die meisten
juristischen Personen sind aber kirchenverfassungsmäßig festgeschrieben: Vereine,
Gemeinden,...;
wichtig für die aktive Teilnahme am Kirchenrecht für die juristischen Personen ist, dass
die juristischen Personen auch auf staatlicher Ebene als solche bekannt sind! modus
vivendi in Österreich seit dem Konkordat von 1934: der Bischof hinterlegt die Urkunde, die
die Anerkennung der juristischen Person für ein bestimmtes Gebilde festschreibt, beim
Kultusamt;  damit ist das Gebilde in beiden Ordnungen (staatlich und kirchlich) juristische
Person!
die Rechtsfähigkeit ist grundsätzlich von der physischer Personen nicht unterschiedlich
(mit Einschränkung im Bezug auf das Sakramentenrecht natürlich!); die Handlungsfähigkeit
ist aber sehr unterschiedlich: eine juristische Person kann nicht selbst handeln; dazu
braucht sie Menschen, die sog. Organe der juristischen Person; wer ein solches Organ ist,
wird im Gesetz oder in den Statuten der juristischen Person selbst festgelegt;
Bsp.: im CIC: Organe der Pfarren werden dort genau festgelegt;
 die juristische Person ist voll handlungsfähig, aber sie braucht zur Umsetzung
Organe;
20
5. Verwaltung und Rechtssprechung
1. Allgemein:
im Staat: Gewaltenteilung: Gesetzgebung/Verwaltung/Gerichtsbarkeit;
in der Kirche: alle 3 sind in Papst und Bischof vereint;  es gibt nur eine
Gewaltenunterscheidung:
Verwaltung: führt Gesetze aus; sie hat die Aufgabe, Anwendungsentscheidungen zu finden;
 auch die Durchführung der Gesetze müssen dem bonum der Kirche dienen (can. 35!);
Verwaltungsakt: Unterscheidung zwischen allgemeinem und individuellem
Verwaltungsakt;
der individuelle Verwaltungsakt dient dem Einzelnen oder mehreren Einzelnen; diese
Verwaltungsakte dehnen das Gesetz aus oder schränken es für den bestimmten Fall ein;
es gibt dabei 2 Formen: das Dekret (Sonderform: Verwaltungsbefehl) und Reskript;
im Bezug auf den Verwaltungsakt gibt es zwei Prinzipien:
1.) Legalitätsprinzip: alle Verwaltungsakte müssen rechtskonform sein; es darf kein
Gesetz verletzt werden; das Verwaltungsorgan ist immer ans Gesetz gebunden;
2.) Schriftlichkeitsprinzip: alle Verwaltungsakte müssen schriftlich sein; in der
Kirche ist dies nicht so genau wie im staatlichen Recht: Bsp.: im Bußakt darf gar
nichts schriftlich festgehalten werden;
2. das Einzeldekret
can. 48-59; Verwaltungsdekret für einen bestimmten Einzelfall;
Notwendig dafür:
1.) die Erlassung von einem dafür kompetenten Organ (Bsp.: Ordinariat);
2.) betrifft einen Einzelfall;
für das Einzeldekret ist aber kein Antrag Voraussetzung!
inhaltlich betrifft das Einzeldekret: Verleihungen (Titel, Missio canonica, Kirchenamt,...),
hoheitliche Entscheidungen im Einzelfall (allgemeine Definition), Entscheidung auf
Ansuchen auf Pension;
vor dem Erlass:
1.) Erkenntnis im konkreten Einzelfall einholen can. 50;
2.) schriftliches Erlassen des Dekrets und eine kurze Begründung für das Dekret (um
Missbräuche zu verhindern), can. 51
3.) Rechtskraft erhält das Einzeldekret ab der Zukenntnisbringung für den
Betreffenden (heute meist per Post); auch wenn der Betreffende sich aber taub stellt,
gilt das Dekret;
Verlust der Rechtskraft des Dekrets: Widerruf des Erlasses durch die kompetenten
Organe oder Wegfall des Gesetzes überhaupt;
fristgerechter Erlass: das Dekret muss fristgerecht (meist 3 Monate nach Anrufung)
erlassen werden; bleibt das Organ säumig, gibt es einen Beschwerdeweg;
Sonderfall Verwaltungsbefehl: nachdrücklicher Aufruf zur Einhaltung von Gesetzen;
auch Rechtskonsequenzen können angedroht werden; (Bsp.: Religionslehrer verabsäumt,
seinen Unterricht zu halten; Androhung: Entzug der Missio);
das Dekret entspricht dem staatlichen Verwaltungsbescheid;
21
3. Reskript
„Rückschreibung“, can. 55-59;
Antwortschreiben der Verwaltungsbehörde auf eine Anfrage; die ist der markante
Unterschied zum Dekret; es muss zuerst eine Anfrage erfolgen;
inhaltlich sind Reskripte: Privileg, Dispens, Gnadengunst; Privileg: besonderer rechtlicher
Gunsterweis durch einen besonderen Rechtsakt, der einer physischen Person gewährt wird;
sehr selten, bspw. Ablassprivilegien;
Dispens: Befreiung von einem kirchlichen Gesetz durch die kirchliche Autorität (can. 85); 
der Einzelne kann gegen ein bestimmtes bestehendes Gesetz handeln; nicht alle Gesetze sind
jedoch dispensierbar: vom ius divinum kann nicht dispensiert werden; auch deren
Rechtshandlungen sind nicht dispensabel (Bsp.: kein Dispens vom Konsens in der
Eheschließung möglich);
wichtig ist ein Dispensgrund: es braucht eine nachvollziehbaren Grund für den Dispens; es
sind die Situation des Einzelfalls und die Wichtigkeit des Gesetzes mitzubeachten;
Bsp.: Dispens von der katholischen Formpflicht der Ehe bei interkonfessionellen Ehen, die
vor dem Standesamt geschlossen werden;
Zuständigkeit der Dispenserteilung: jedes Organ mit Verwaltungsvollmacht, v.a. aber der
Bischof und der Papst; aber auch ihre Stellvertretungsorgane (Generalvikar und die Kurie in
Rom); auch eine Delegierung der Vollmacht ist möglich (Bsp.: In Abwesenheit des
Generalvikars: Übertragung der Vollmacht auf den Kanzler);
die Erwirkung von Reskripten: jeder kann ein Reskript erwirken (can. 60); es kann sogar für
Dritte ohne deren Mitwissen erwirkt werden; Bsp.: geheime Ernennung von Priestern zu
Prälaten o.ä.;
Sonderregel: can. 65: der Bischofsvikar kann nicht Reskripte, die vom Generalvikar
ausgestellt wurden und ablehnend auf eine Anfrage antworten, zum positiven wenden; (dies
wäre nur dem Bischof selbst möglich);
Rechtswirksamkeit: Gültigkeit schon vor der Kenntnisnahme des Betreffenden; bei der
Ausstellung des Schriftstücks;
Reskripte des Hl. Stuhls gehen meist den Amtsweg über die diözesane Rechtssprechung;
4. Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren
auch im staatlichen Bereich kann man sich gegen Bescheide wehren; im CIC plante man, eine
eigene Diözesanstelle für Beschwerden einzurichten; dies wurde aber nicht getan; dennoch
gibt es Wege der Beschwerde;
 der sog. „hierarchische Rekurs“
gegen alle Verwaltungsdekrete kann Einspruch erfolgen (außer auf päpstliche und
Konzilsentscheide);
a) diözesane Schieds- und Schlichtungsstelle: Suche nach einer Entscheidung
ohne Rechtskämpfe und Streit; Suche nach friedlichen Lösungen und
Kompromissen; diese Schlichtungsstelle umfasst 2002 in Graz 3 Laien und 2
Priester;
 Suche nach außergerichtlichen Lösungen, aber beide Parteien müssen
vorher schon den Spruch der Stelle als geltend anerkennen!
22
b) Verwaltungsbeschwerde: can. 1732-39; man wendet sich an den
hierarchisch Oberen des Verwaltungsorgans, das den
Verwaltungsentscheid ausstellte;
1. Schritt: schriftliches Ansuchen; gilt auch zugleich als Antrag auf
Vollzugsaussetzung des Dekrets; nach 10 Tagen muss eine
Entscheidung um die Fortsetzung der Gültigkeit des Dekrets kommen
oder nicht; die höhere Verwaltungsbehörde kann das vorherige
Dekret entweder bestätigen, abändern oder auch für ungültig
erklären;
die Römische Kurie ist Letztinstanz;
c) Verwaltungsgerichtsbarkeit: nicht die inhaltliche Seite, sondern die
Rechtskonformität der Erlassung wird untersucht;  ist der Akt
rechtskonform gesetzt worden oder nicht?
die Kompetenz dazu hat die II. Sektion der apostolischen Signatur; es geht um die
spezifischen Verwaltungsverfahrensnormen;
d) diözesane Gerichtsbarkeit: die Gerichtsbarkeit war immer schon wichtig in
der Kirche (vgl. 1 Kor!);  Sicherung des Rechts des Einzelnen, Friede in der
Gemeinde,...;
die Richter üben ihr Amt ohne Verfügbarkeit von oben aus;
Voraussetzung: moralische Sittsamkeit;  bei Entscheidungen genügt ein
moralischer Eindruck, es braucht kein absolutes Wissen; die
Rechtsvorschriften und die Normen für die Verfahren sind aber sehr streng
einzuhalten;
6. Grundprinzipien der Kirchenverfassung
A Theologische Strukturelemente
Ekklesiologische Grundlegung
Kirche als societas perfecta
vor dem II. Vaticanum war dies die vorherrschende Sicht auf Kirche; dies bedeutet nicht, dass
die Kirche sündenlos (perfekt) ist, sondern dies ist gerichtet v.a. gegen den absolutistischen
Staat; die Kirche betonte dadurch: die Kirche ist eine „eigenrechtliche“ Gesellschaft  es
braucht den Staat eigentlich gar nicht;
dies ist Reaktion auf die Staatsideologie des 17. Jhd.: dem Staat gehört alle Macht;  auch
die Kirche ist dem Staat unterstellt;
in den Kirchen der Reformation gab es dagegen wenig Widerstand, weil für diese die wahre
Kirche ohnehin die ecclesia abscondita ist die sichtbare Kirche ist dem Staat zur Gestaltung
durchaus auch zu überlassen;
Bsp.: für absolutistische Eingriffe: Joseph II. legt die Anzahl der Altarkerzen fest; im Norden
sind viele Könige noch heute Oberhäupter der Landeskirche;
23
im katholischen Raum kam es zu weniger drastischen Maßnahmen, weil sich die Katholische
Kirche immer auch als sichtbare Gesellschaft verstand;  Anspruch wurde laut: libertas
ecclesiae;
Theoretische Grundlegung: Kirche ist societas perfecta;
ähnlich dem Staat hat sich alle rechtlichen Mittel, um ihre Ziele von selbst zu erreichen;
Christus hat die Kirche auf das Fundament der Apostel gegründet  Kirche hat auch eine
sichtbare Dimension;
 Grundsatz: ubi societas ibi ius!
Der Grundsatz der societas perfecta wurde im 18. Jhd. v.a. in der Würzburger Schule
theologisch weiter entfaltet; die Konzeption blieb bis zum II. Vaticanum gängig;
manche gesellschaftliche Grundmuster wurden aber auch in die societas – perfecta
Theologie übernommen: starke Betonung der Obrigkeit und der Leitungsämter;
Ungleichheit von Laien und Priestern; Papstzentralität als Kontrapunkt zum staatlichen
Fürsten; die Gleichheit der Würde aller Gläubigen wurde dagegen wenig betont;
das societas perfecta – Denken war fruchtbar für die Freiheit der Kirche vom Staat und
für die Internationalität der Kirche (Stichwort Universalkirche)  sie hat in gewisser
Hinsicht durchaus auch heute noch ihre Berechtigung;
Neuansätze im II. Vaticanum
Perspektivenwechsel: die Terminologie societas perfecta wird vermieden  nur das Äußere
ist zur Beschreibung der Kirche für die Konzilsväter zu wenig  auch das Innere der Kirche
ist wichtig!
Kirche als Volk Gottes
Daraus ergibt sich theologisch die Taufe, das allgemeine Priestertum aller Gläubigen und
die Gleichheit aller; die Kirche ist vom Geist gewirkt und entsteht durch gemeinsamen
Glauben, dieselben Sakramente und in der gemeinsamen Leitung;
damit in Verbindung steht auch die Bezeichnung ecclesia: die häufigste Bezeichnung im NT
für die an Christus Glaubenden; etymologisch von ekkaleo (herausrufen): das von Gott durch
Christus herausgerufene Volk Gottes; auch Bezeichnung für die Gottesdienstliche
Versammlung und später auch für das Gotteshaus;
 Anknüpfung an das jüdische Verständnis von Volk; das neue Volk versteht sich als für
alle Menschen offene Gemeinschaft  keine ethnischen Grenzen;
dies macht auch deutlich: Ursprung, Zweck und Ziel der Kirche kommen von Gott her
 kein rein menschliches Gebilde, das aus sich heraus besteht;
das Volk Gottes hat auch atl. Bezug: Erwählung durch Gott  Unterschied zu allen
anderen weltlichen gesellschaftlichen Gemeinschaften; dies bedeutet gleichzeitig aber auch
eine Indienstnahme durch Gott (Sendungsauftrag Jesu);
dies bedeutet auch eine je neue Ausrichtung auf das Evangelium (dies gilt auch im Bezug auf
die sozialen und rechtlichen Strukturen der Kirche!!);
Kirche und Reich Gottes sind nicht identisch, aber aufeinander hingeordnet  die Kirche
steht im Dienst der Verwirklichung des Reiches Gottes;
24
 da die Kirche Volk Gottes ist, ist die Kirche auch universal geprägt durch die Offenheit
allen Menschen gegenüber; daher gibt es auch Spannungen zwischen der Teil- und der
Universalkirche; Voraussetzung: unter Wahrung der Einheit gibt es die Verschiedenheit
der Teilkirche;
Kirche als Leib Christi:
von der Vielheit zur Einheit gedacht; 1 Kor 1,9: alle sind zur Gemeinschaft mit Christus
berufen; echte Teilhabe an Christus (nicht nur äußerlich);
besonders sichtbar wird dies in der Eucharistie!  Kirche und Eucharistie bedingen
einander grundsätzlich! Eucharistie setzt Taufe voraus Röm 12: alle Getauften werden
zum Leib Christi;
 Leib Christi: Kirche ist auch sichtbares Zeichen des „unsichtbaren“ Auferstandenen
Kirche als „fortlebender“ Christus;
dies bedeutet aber auch: die Kirche ist gebunden an den, den sie repräsentieren soll; 
Kirche ist von Christus her unverfügbar grundgelegt  keine rein menschliche
Gesellschaft  daran muss sich die Kirche auch jederzeit neu überprüfen!
das Communio Modell
auch ein Bild für die Einheit von Teilkirchen (Bsp.: von Judenchristen und Heidenchristen in
der Frühzeit); Kirche ist nicht nur international, sondern v.a. katholisch; die Vielfalt ohne
Beeinträchtigung der Einheit  keine Aufspaltung;
in der Patristik: communio ecclesiarum: Einheit der Kirchen und doch sind sie eins;
Kirche als Tempel des Heiligen Geistes
der Geist als Quelle der Kirche;  die pneumatologische Dimension der Kirche: die Kirche
ist auch Geschöpf des Heiligen Geistes;
Rahner: die Verfassung der Kirche ist mehr, als ein Schriftstück je festlegen könnte: auch der
Geist der Kirche ist nämlich wichtig!
auch die Amtsvollmacht in der Kirche kommt von Christus und wird durch den Heiligen
Geist wirksam!
c) Tempel des Hl. Geistes: Verhältnis Amt und Charisma
zur Kirche gehört auch das Wirken des Hl. Geistes in ihr dazu; zwischen Amt und Charisma
(Amtskirche und Liebeskirche) wird es immer eine Spannung geben, die unmöglich
aufzulösen ist;  auch das Amt wird erst durch das Wirken des Hl. Geistes wirksam;
Medard Kehl: Wirken des Hl. Geistes gründet die Kirche  nur durch den Geist ist
Einheit in der Kirche möglich; die konkrete Einheit braucht auch Strukturen um
bestehen zu können;  der Geist bedient sich der Strukturen zur Verwirklichung der
Einheit;
das persönliche Charisma wirkt immer auch in das Amt hinein (vgl. Franziskus; er hat darüber
hinaus auch die herkömmlichen Ordensstrukturen verändert);  mit dem Wirken des Hl.
Geistes muss immer gerechnet werden;
 auch eine Trennung zwischen Amt und Charisma ist nicht sinnvoll! man muss aber
auch sehen: Strukturen fallen nicht vom Himmel! es ist ein Wirken des Hl. Geistes und des
Menschen;
25
Ordnung und Kontinuität sind ohne dauerhafte Strukturen nicht möglich; aber die
Kirche steht immer unter ständiger Erneuerung (ecclesia semper reformanda)  ein
Wesensmerkmal der pneumatologischen Dimension der Kirche;
communio als Strukturprinzip der Kirche
Kirche ist Gemeinschaft der Gläubigen (communio Christi fidelium);  fruchtbarer Ansatz
des Konzils und große Rezeption danach;
communio ist aber organische Wirklichkeit, die rechtliche Gestalt verlangt und zugleich von
der Liebe beseelt ist;
im Inkraftsetzungsdokument des CIC (1983) „Sacrae Disciplinae leges“: der CIC ist
rechtliche Ausgestaltung dessen, was das II. Vaticanum mit communio meinte;
 man versuchte auch das Recht vom Blickwinkel aller Gläubigen ausgehend zu
konzipieren;  zuerst geht es auch im CIC um das Recht aller; dann erst werden spezifische
Rechtsnormen für die verschiedenen Stände angeführt (vgl. Aufbau von LG!);
früher ging man umgekehrt primär vom Recht der Geweihten Kleriker aus;
7. Communio – Ekklesiologie und die Verfassung der Kirche
ausformuliert von der Münchner Schule
1. Kirche „in und aus Teilkirchen“
die Kirche wird verstanden als Verbindung einzelner Ortskirchen durch gemeinsame
Sakramente und den gemeinsamen Glauben; LG 23 und CIC can. 68: „in quo et ex quo“;
in quo: Kirche ist nicht Kirchenbund, sondern mehr! die Kirche ist ihrem Wesen nach
schon von vornherein eins! es gibt eine gewisse Autonomie und doch bilden sie eine
communio und sind daher eins;
a) Gesamtkirche und Teilkirche (Diözese oder Diözeseähnliche Kirchen) und ihr
Verhältnis zueinander:
die Gesamtkirche verwirklicht sich voll in jeder Teilkirche und nimmt dort konkrete
Gestalt an;  kein theologischer Unterschied zwischen Gesamt- und Teilkirche; sie haben
beide kein mehr an Berufung und Aufgabe; in der auf der Ebene unter der Diözese (Pfarre)
ist keine volle Verwirklichung der Gesamtkirche möglich, weil das Bischofsamt als
solches fehlt! die Teilkirche ist gleich ausgerüstet wie die Gesamtkirche (LG 26);
ex quo: Gesamtkirche bedeutet nicht bloß die Summe aller Teilkirchen, sondern mehr;
sie entsteht aus dem Vollzug der Teilkirchen, andererseits ist sie auch mehr; Aufgabe:
Stärkung der einzelnen Teilkirchen;
 Beide Teil- und Gesamtkirche darf man nicht gegeneinander ausspielen oder eine
Seite zu stark betonen!
die Person des Bischofs: er ist Repräsentant der Teilkirche nach außen hin (gegenüber
der Gesamtkirche und anderen Teilkirchen); aber auch die Gesamtkirche wird von ihm
repräsentiert insofern er dem Kollegium der Bischöfe angehört  qua dieser
Mitgliedschaft repräsentiert er auch die Gesamtkirche;
26
 die Teilkirche ist sichtbare Form der Gesamtkirche und Gesamtkirche bedeutet Einheit;
Eine Ortskirche ist nur dann wahre Teilkirche, wenn sie in voller Gemeinschaft (communio
plena) mit den anderen Teilkirchen und der Gesamtkirche steht;
b) Personalität und Territorialität:
früher wurde Kirche stark unter territorialen Gesichtspunkten gesehen; communio –
Theologie: die Kirche ist immer Gemeinschaft von Gläubigen  Gemeinschaft aufgrund
der Taufe und nicht primär aufgrund örtlicher Zugehörigkeit;
die Diözese ist Teil des Gottesvolkes; dem Bischof und seinem Kollegium ist sie zur
Seelsorge anvertraut;  Betonung des personalen Elements; aber die Diözese ist auch
weiterhin territorial bestimmt, wenn dies auch nicht primäre Definitionsgrundlage ist (auch
eine territoriumslose Diözese ist denkbar);
can 15 §1: auch auf Ebene der Pfarre ist das personale Prinzip stärker, aber dennoch gilt
natürlich auch hier weiterhin das territoriale Prinzip;  der Regelfall ist weiterhin die
territorial umgrenzte Pfarre (Ausnahmen: kategoriale Pfarren);
2. Kirche als Gemeinschaft der Glaubenden
a) Gleichheit:
LG 32: „so waltet doch eine allen gemeinsame Gleichheit zum Aufbau des
Leibes Christi“  noch vor der Unterscheidung der verschiedenen Stände
wird die Gleichheit aller (auch im Bezug auf die Berufung zur Heiligkeit) betont
(LG 30-38);  in der Einheit aller werden alle Ungleichheiten aufgehoben! die
sekundäre Unterscheidung hebt die prinzipielle Gleichheit nicht auf;
auch das Recht nahm beim einzelnen Christgläubigen Ausgang (früherer
Ausgangspunkt: der Kleriker);  can. 208: Gleichheitsgrundsatz: beruht auf
Taufe und Firmung;
Grundsatz: Gleiches ist gleich zu behandeln; die Gleichheit ist nicht so
verstanden wie im staatlichen Bereich: can 207 §1: kraft göttlichen Rechts: gibt
es eine Ausdifferenzierung in geweihte Ämter und Laien;
can. 1024: es gibt geschlechtliche Grenzen für das Weiheamt; heute wird dies nur mehr
theologisch begründet; Bsp.: Papst: die Kirche hat nicht das Recht, die apostolischen
Gebräuche zu ändern  die 12 Zahl haben sie nicht bebehalten, die geschlechtliche
Differenzierung sehr wohl belassen;
b) Verschiedenheit:
der Geist in der Kirche tätig  verschiedene Charismen in der Kirche 
die Vielheit als Gestaltungsprinzip der Kirche;  es gibt ein Recht auf eine
eigene Form der Spiritualität (eigener Ritus, Gebete, Kirchenmusik,...)  das
Recht will keine Uniformität herbeiführen! es gibt auch verschiedene Stände
innerhalb der Kirche (Weihestand, Ehestand, Stand der Unverheirateten,...);
das Recht auf Vielheit ist auch vom Recht her schützenswert;
3. Kirche als hierarchische Gemeinschaft – communio hierarchica
a) Hierarchie – zum Begriff:
Leib Christi meint: er ist das Haupt und die einzelnen Glieder sind auf ihn
hingeordnet; ein Amt muss sich daher immer von Christus herleiten 
gemäß der Etymologie: hieros arche: Heiliger Ursprung/Anfang;
27
 Christus als einziger Legitimationsgrund eines jeden Amtes;
 Amtsträger sind daher immer (auch) Repräsentanten Christ 
Dienstvollmacht; LG 21: in den Bischöfen ist Christus der Hohepriester
anwesend; aber: der Bischof ist nicht Christus; die Weitergabe des Amtes
erfolgt durch Handauflegung  Weihevollmacht; apostolische Sukzession;
auch das Volk kann bei der Auswahl der Kandidaten mitwirken; aber die
Kirche ist ihrem Wesen nach keine Basisdemokratie, sonder bleibt im
Heilswillen Gottes grundgelegt;
 das Amt ist auf Christus hin rückgebundnen und entzieht sich daher der
menschlichen Verfügungsgewalt;
 eine 1:1 Übertragung des kirchlichen Handlungsmodells auf den Staat und
umgekehrt ist nicht möglich oder sinnvoll;
neben dem hierarchischen gibt es aber seit jeher auch ein konziliares,
synodales Prinzip in der Kirche;  demokratische Methoden können und
müssen mit Modifikationen in der Kirche eingesetzt werden (Pfarrgemeinderat,
Ordensgemeinschaften,...)  ein Zusammenspiel von hierarchischem und
konziliaren Prinzip;
b) das kirchliche Amt:
heute hat dies die Bedeutung einer gewissen Stellung zur Leitung mit
bestimmten Rechten und Durchsetzungsmöglichkeiten;
ursprüngliche Bedeutung: Dienst(leistung), Dienerschaft;
bis heute gibt es seit der nachkonziliaren Zeit eine Diskussion um den Begriff
„Amt“; wegen möglicher Missverständnisse fordern manche die Ersetzung des
Begriffes durch den Begriff „Dienst“; aber der Gesetzgeber hielt an der
Bezeichnung „Amt“ fest, weil Dienst wohl zu unpräzise wäre;
-
Amt ist immer Auftrag: man hat Pflichten und Aufgaben;
Amt ist immer Dienst: man lässt sich von der Kirche in Dienst nehmen;
Amt ist immer Berufung;
zum Amt gehört auch immer die Last/Verantwortung für Entscheidungen
Unterscheidung zwischen hierarchischem (das Amt, das auf Weihe beruht) und nicht
hierarchischem Amt (ohne Weihe);
die Kirche wusste immer um die Spannung zwischen der Aufgabe/der Pflicht des Amtes
und der Menschlichkeit des Amtsträgers  die hierarchischen Amtsträger sind qua
Amtsträger keine besseren Christen; zugleich sind sie doch „mehr“, weil sie durch ihr
Amt Repräsentanten Christi sind (dies gilt aber auch für Religionslehre als Repräsentanten
der Kirche);
im einen Volk Gottes gibt es verschiedene Dienste; das Verhältnis zwischen Laien und
Klerikern ist dialogisch, kein Prinzip der Unter- bzw. Überordnung;
c) Wesenselemente des kirchlichen Amtes
can. 145 §1: das kirchliche Amt ist auf Dauer angelegt und dient der
geistlichen Zielsetzung der Kirche;  eine weite Definition;
früher: nur der Kleriker hat Amtsfunktion;
28
II. Vaticanum: der Amtsbegriff wurde für Kleriker und Laien eingeführt;
man war aber auch bestrebt die Weihevollmacht und die Leitungsvollmacht
miteinander in Beziehung zu setzen;
 Leitungsvollmacht gekoppelt an die Weihe; die Laien können bei der
Ausübung der Leitungsvollmacht aber partizipieren; diese Partizipation
kann sehr weit gehen;
diese Tendenz wurde gemacht als Reaktion auf den früheren Usus, dass auch
Ungeweihte kirchliche Ämter einnehmen durften (Bsp.: auch Ungeweihte
konnten Papst werden und wurden erst danach geweiht  jetzt muss man
vorher geweiht sein!; Bsp.: auch gegen Fürstbischöfe);
3b) das kirchliche Amt:
can. 145:
„jedweder Dienst“: Dienstcharakter (munus): bestimmte Rechte und Pflichten sind mit dem
Amt verbunden  Amt ist als Dienst auf das Volk Gottes hingeordnet  eine abgestufte
und abgegrenzte Handlungskompetenz;  Amt ist zeit- und ortsgebunden und ist vom
sozialen und kulturellen Kontext mitbeeinflusst;
„Einrichtung“: die Errichtung/Konstituierung des Amtes ist charakteristisch für das Amt
selbst  2 Arten:
1.) durch göttliche Anordnung (ein Amt göttlichen Rechts): sehr wenige Ämter (Bsp.:
Bischofsamt, Papstamt, Priesteramt);
2.) durch kirchliche Anordnung (ein Amt menschlichen Rechts): die Mehrheit der
Ämter (Religionslehrer, Pastoralassistenten, Kapläne);
„Dauercharakter“: Ämter werden nur dort konstituiert, wo Bedarf besteht  das Amt ist
grundsätzlich auf Dauer hin eingerichtet  es bleibt auch bestehen, wenn das Amt selbst
vakant ist  der Pflichten- und Rechtskreis des Amtes bleibt auch bestehen, wenn das Amt
gerade niemand ausübt!
es gibt bei Ämtern auch sog. „ordentliche Vollmachten“, die mit einem bestimmten Amt
verbunden sind (Bsp.: die Vollmacht, die Beichte zu hören, ist an das Priesteramt gebunden);
„geistliche Zielsetzung“: das Amt muss in das geistliche Handeln der Kirche integrierbar sein
v.a. im seelsorglichen Bereich; Bsp.: der Kirchliche Braumeister ist zwar wichtig, ist aber
kein kirchliches Amt (weil nicht unbedingt der geistlichen Zielsetzung dienlich);
die Arten des kirchlichen Amtes:
unterschiedliche Kriterien:
- hohe und niedere Ämter:
hohe Ämter sind mit hohen Vollmachten ausgestattet: Bsp.: Bischofsamt, Papstamt,
Patriarchen, Metropoliten,..;
niedere Ämter: Priester, Pfarrer,...;
- Präsidenzamt (Bsp.: Pfarramt) und nicht Präsidenzamt
- amorible Ämter und nicht – amorible Ämter: historische Unterscheidung: die
Amtsträger sind versetzbar, oder nicht versetzbar;
- bepfründetes Amt und nicht bepfründetes Amt: historische Unterscheidung: mit
dem Amt sind bestimmte Vermögenswerte verbunden; v.a. im Mittelalter entwickelt
(bei Pfarren zur Selbsterhaltung); die Abschaffung des Pfründenwesens ist auch im
CIC festgeschrieben (can. 1272/1274), aber teilweise gibt es dies bis heute (in
29
Österreich aber kaum mehr, weil so gut wie alle Pfarren über den Kirchenbeitrag
finanziert werden);
Verleihung von Kirchenämtern:
a) durch kanonische Amtsübertragung (can. 146):
das Amt ist grundsätzlich übertragungsbedürftig;  ein Amt kann man sich nicht selbst
geben!  Verleihung können nur kompetente höhere zuständige Stellen (meist der Bischof)
vornehmen;  der Amtsinhaber ist dann im Namen der Kirche tätig!  jede
Amtsübertragung ist eine Art kirchlicher Sendung; dies ist teilweise auch gültig für die Taufe
und die Firmung!
Formen der Verleihung:
bei der Amtsverleihung gibt es 2 Schritte: 1. Auswahl (Designierung) der Person und 2.
Übertragung des Amtes;
1.) freie Amtsverleihung: der Verleiher wählt aus und nimmt die Übertragung vor  er
ist dabei nicht an Dritte gebunden;
Bsp.: Pfarrerbestellung durch den Bischof;
die freie Amtsverleihung kann auch an die Anhörung bestimmter Personen(gruppen)
gebunden sein die Entscheidung erfolgt dennoch frei!
2.) gebundene Amtsverleihung: Verleiher ist an Dritte gebunden;  Vorschlagsrecht
bei der gebundenen Amtsverleihung: 1. Wahl; 2. Präsentation; 3. Postulation
(Wahlbitte);
Bsp.: Pfarrgemeindegemeinderatswahl, Priesterratswahl, Dechantenwahl;
 Konsequenz der Amtsverleihung: die Person hat ein Recht auf das Amt und dessen
Pflichten; manchmal bedarf es aber einer 2. Handlung zur Möglichkeit der Ausübung des
Amtes  der sog. „Amtsantritt“ („Investitur“; Bsp.: Besitzanweisung an den Pfarrer);
b) Zuständigkeit für die Verleihung (can.148):
wer das Amt errichtet, ist auch berechtigt, dieses zu verleihen und es aufzuheben; in der
Regel ist dies der Diözesanbischof oder das Ordenskapitel; es können auch Änderungen
eintreten, wenn das zur Verleihung zuständige Organ nicht fristgerecht handelt  Übergang
des Rechtes auf Verleihung des Amtes an die hierarchisch höhere Ebene ( Devolution); 
das Amt devoliert;
c) Voraussetzungen der Person
er muss in der Gemeinschaft mit der Kirche stehen; die Person muss grundsätzlich die
Eigenschaften mitbringen, die das Recht und die Pflichten des Amtes vorsehen; Bsp.:
Voraussetzung zum Pfarramt ist die Priesterweihe; früher war für (fast) jedes Amt die
Priesterweihe nötig; heute wird dies getrennt betrachtet (Amt // Weihe), auch wenn die Weihe
noch immer für viele Ämter Voraussetzung ist: kirchliche Grundämter und Leitungsamt
(Papstamt, Bischofsamt, Pfarramt, Ämter mit großen seelsorglichen Kompetenzen: Bsp.:
Kaplan); weiheungebundene Ämter: liturgische und seelsorgliche Dienste, soziale
Aufgaben, konziliare Dienste (Gemeinderat), schulischer Dienst,...;
Simonie: Kauf geistlicher Befugnisse und Ämter per Gesetz verboten und ungültig! auch
umgekehrt (Geldzahlung für die Übernahme eines Dienstes verboten!);
d) Verbot der Ämterhäufung:
nicht jeder kann alle Ämter gleichzeitig haben  es gibt inkompatible Ämter; dahinter steht:
jeder Amtsinhaber muss sein Amt auch wirklich und persönlich ausüben! Bsp.: Regens und
30
Spiritual kann man nicht gleichzeitig sein; auch Advokat (Anwalt einer Partei) und Richter
zugleich! vereinbare Ämter: Diözesanbischof und Metropolit, oder Pfarrer verschiedener
Gemeinden gleichzeitig;
e) Vakanz und Neubesetzung (can. 153 §1):
ein Amt, das noch nicht frei ist, kann nicht verliehen werden; Ausnahme (max. 6 Monate
im Voraus): bei Verleihungen von Ämtern auf Zeit (Bsp.: Übergang vom alten zum neuen
Pfarrgemeinderat); gültig ist die Verleihung aber auch hier erst ab der Vakanz; die Ratio
dahinter: Kontinuität des Amtes;
Amtsversprechen sind nichtig und unwirksam;  aus einem Amtsversprechen kann kein
rechtlicher Anspruch, sehr wohl eine moralische Verpflichtung erwachsen (§154)  sog.
„Anwartschaften“;
f) Zeit und Form der Amtsverleihung:
nicht generell geregelt! can. 151: rasche Durchführung bei Seelsorgeämtern wird eingemahnt;
 Pfarre rasch besetzen;
g) gebundene Amtsverleihung:
- Präsentation: rechtsverbindliches Vorschlagsrecht einer oder mehrerer Personen;
historisch kann dies begründet sein durch ein Patronat: Vorrecht eingeräumt für
bestimmte Wohltäter/Mäzene der Kirche (heute v.a. in NÖ noch gängig) 
Stiftungspatronate; im CIC selbst ist das Patronat nicht mehr greifbar! auch bei der
Verleihung seelsorglicher Aufgaben an einen Ordensmann hat der Ordensobere ein
Präsentationsrecht dem Verleiher (Diözesanbischof) gegenüber!
Vorschlagsrecht: can. 155: wenn mehrere Personen präsentiert werden, muss (!)
der Verleiher einen davon wählen, wen die Voraussetzungen erbracht werden;
-
Wahl: Bestimmung der Bestellung durch die Personmehrheit einer Körperschaft;
Unterscheidung: bestätigungsunabhängige und bestätigungsbedürftige Wahl: bei
bestätigungsunabhängiger Wahl ist die Wahl gleichzeitig der Amtsantritt (durch
Amtsannahme (Bsp.: Papstwahl)); die meisten Ämter sind jedoch
bestätigungsbedürftig;
Voraussetzung der Amtsverleihung durch den modus Wahl: rechtlich darf keine andere
Ernennungsregelung gelten;  Wahl ist nachgiebiges Recht!  die besonderen
Rechtsbestimmungen verdrängen des allgemeine Wahlrecht;
der CIC kennt verschiedene Wahlen:
- Per Scrutinium: der Regelfall heute: geheime, schriftliche Stimmabgabe;
- Per Compromissum: bei Unentschieden durch per scrutinium Wahl: Beauftragung
bestimmter Männer und Frauen durch das Wahlkollegium, um Wahl zu treffen; heute
kaum mehr praktiziert; dieser Modus setzt den einstimmigen Beschluss aller Wähler
voraus; (Ziviles Bsp.: Wahl des US – Präsidenten);
- Per Quasi – Inspirationem (per Acclamationem): von allen gleichsam aufgrund
einer Eingebung von Oben gewählt; ist nicht mehr vorgesehen, weil dies zu unsicher
für eine Wahl ist; (Bsp.: die Wahl des Ambrosius zum Bischof);
-
Postulation (Wahlbitte) (can. 180f.): vom Kollegium an den Oberen gestellte Bitte
zur Berufung einer Person, die eigentlich wegen eines Hindernisses nicht gewählt
werden kann; Ratio: nur trotz eines bestimmten Hindernisses sollte man dennoch ein
Amt verliehen bekommen können, wenn man dazu sonst sehr gut geeignet ist! Bsp.:
eine Kommunität postuliert einen neuen Abt, der nicht aus ihrer eigenen Kommunität
31
stammt, da dieser eigentlich nicht wählbar ist, da er nicht derselben Kommunität
angehört!);
h) Verlust des Amtes:
-
-
-
Ablauf der Amtszeit: bei Ämtern auf Zeit; Bsp.: Pfarrgemeinden;
Erreichung der Altersgrenze
Amtsverzicht: freiwilliges Abgeben eines Amtes; dies kann jeder rechtlich
Handlungsfähige grundsätzlich tun (ungültig sind Verzichte aus Furcht, Panik,
Gewaltandrohung oder Simonie!); es bedarf aber eines gerechten Grundes für den
Verzicht! die Entscheidung über die Annahme des Verzichts hat die höhere
Instanz vorzunehmen  Ratio: das Amt ist hingeordnet auf das Wohl der Kirche 
keine mutwillige Amtsaufgabe; verlangt wird eine Kundgabe des Verzichts (schriftlich
oder mündlich vor 2 Zeugen); wirksam ist der Verzicht nur durch die Annahme
durch den Oberen!! Ausnahme: Papst (hat keinen über ihm Stehenden),
Administrator bei Bischofsvakanz;
ein Widerruf ist nur bis zur Entscheidung durch den Oberen möglich  wenn
man danach widerrufen will, ist dies nicht möglich, sondern es bedarf einer
Neubewerbung um das Amt;
Versetzung (translatio): Verzicht bei gleichzeitiger Übertragung eines neuen
Amtes;  Amtsaufgabe und gleichzeitig Amtsübernahme; dies muss aber begründet
sein!
Unterscheidung:
 freiwillige Versetzung: es genügt ein gerechter Grund;
 zwangsweise Versetzung: gegen den Willen des Amtsinhabers; dazu
braucht es einen schwerwiegenden Grund (= Schutz vor der Willkür
der hierarchisch Oberen!);
Versetzungen sind verfahrensgebunden (aber keine bestimmten Normen); bei
zwangsweiser Versetzung können im Verfahren auch Gegengründe vom zu
Versetzenden eingebracht werden! besondere Regelung:
Pfarrerversetzungsverfahren; die Versetzung muss schriftlich und per Dekret erlassen
werden;
Amtsenthebung (amotio): Entzug eines kirchlichen Amtes ohne gleichzeitiger
Verleihung eines neuen Amtes; Voraussetzung muss aber nicht eine Schuld des
Amtsinhabers sein  auch schuldlose Enthebung ist möglich! dies ist durch
Verwaltungsdekret oder per Entscheid möglich;
die Enthebung ist nur möglich bei:
 Verlust des Klerikerstandes
 Abfall vom katholischen Glauben und der Kirchengemeinschaft
(Glaubensabfall)
 einem Eheschließungsversuch eines Klerikers;
diese Dinge müssen aber nachweisbar und beweisbar sein!
wenn per Dekret vom Amt enthoben wird, braucht es schwere Gründe dafür und es setzt
ein geregeltes Verfahren voraus; das Pfarrersenthebungsverfahren ist gesondert geregelt; es
gibt aber auch Regelungen bei Ämtern, wo eine Enthebung leichter (ohne Verfahren) aber
nur unter Aufweis von Gründen möglich ist (Bsp.: Pfarr- oder Bischofsvikar);
32
-
Amtsabsetzung (privatio) (can. 196): strafweise Amtsentziehung; ein
Delikt/Strafbestand muss vorliegen; immerwährender Entzug des Amtes nur
durch einen Gerichtsprozess möglich; bei Offenkundigkeit des Delikts reicht auch
ein Dekret; dies gilt für innerkirchliche und auch zivile Straftatbestände;
Leitungsvollmacht:
Begriff:
Kirche ist auch communio hierarchica => Leitung ist nötig („sacra potestas/potestas
regiminis); Begründung: Christus hat die Kirche auch mit Leitung gewollt (Aposteldienst,
Petrusdienst); aber Leitung ist v.a. Dienst (Hirtendienst in Joh 10 bspw.);
=> Leitungsvollmacht zu folgen geschieht nicht so sehr aus Zwang, sondern v.a. durch das
Charisma begründet (=> auch die Leitung muss theologisch argumentieren und nicht
selbstherrlich bestimmen!);
davon zu unterscheiden: „Hausherrliche Vollmacht“ (Bsp.: die Eltern über die Kinder) und
„Hausvollmacht“ (Bsp.: der Regens für die Ordnung im Seminar);
Träger der Leitungsvollmacht: can. 129: können nur geweihte Personen sein! => aber:
(im Geiste des II. Vaticanum (GS 22)): die Laien nehmen an dieser Vollmacht teil! =>
heute: Weihe ist Grundlage für die Leitungsvollmacht; die Ausübung durch Laien kann aber
sehr weit gehen; wie weit, wird nicht genau ausformuliert!;
Ac) Wirkunsbereiche:
Unterscheidung: forum internum und forum externum
Can. 131.: die Leitungsvollmacht wird auf diesen beiden Ebenen ausgeübt;
Unterschied: im internen Bereich ist geheim vorzugehen (keine schriftlichen
Aufzeichnungen)!
Unterscheidung im forum internum:
1.) forum internum sacramentale (Bußsakrament): ein Höchstmaß an Geheimhaltung
ist gefordert durch das Beichtegeheimnis! => keine schriftliche Aufzeichnungen und
wenn dann nur mit Decknamen;
2.) forum internum extrasacramentale: es gibt schriftliche Aufzeichnungen, aber diese
sollen sicher und geheim verwahrt werden; dieser Bereich ist vorgesehen, damit später
bei Streitfragen Beweise erbracht werden können;
forum externum: Handeln in der Öffentlichkeit; => es gibt schriftliche Aufzeichnungen und
diese sind auch vorzunehmen (Bsp.: Eintragung im Taufmatrikel oder Ehebuch); dennoch ist
diskret vorzugehen;
grundsätzlich ist im forum externum vorzugehen; auf Wunsch der Person kann aber auch
auf dem forum internum vorgegangen werden; Bsp.: Befreiung von nicht bekannt gemachten
Kirchenstrafen, Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zur Eucharistie, wenn der
Ehenichtigkeitsprozess nicht schlüssig durchgeführt werden konnte;
Grund für die Zweiteilung des forum: einerseits geht es um das bonum commune
innerhalb der Kirche, andererseits ist auch der Schutz der einzelnen Person wichtig!
Rechtsgeschichtlicher Grund gerade für das forum internum: das kirchliche Bußwesen: die
radikale Bekanntmachung in der Öffentlichkeit war schädlich für den Umkehrenden und die
Praxis überhaupt!
33
Die kirchliche Leitungsvollmacht hat aber auch soziale Verantwortung => Handeln ist
v.a. im öffentlichen Bereich geboten!
Wenn nichts anderes angeordnet ist, gilt die Leitungsvollmacht im forum externum
auch im forum internum! Die Apostolische Poenitentiarie (Gnadengericht) ist für ALLE
Fragen des forum internum der Weltkirche zuständig;
b) Einteilungen der Leitungsvollmacht:
1. nach dem Ursprung:
gegründet auf göttlichem Recht: Bsp.: päpstliche und bischöfliche Leitungsvollmacht (durch
Stiftung des Apostel- und Petrusamtes);
gegründet auf menschlichem Recht: wenn die Leitungsvollmacht an Ämter gebunden ist, die
nicht göttlichen Rechts sind; Bsp.: Bischofsvikar,…;
2. nach dem Grad:
hoheitliche Vollmacht: Bischof und quasibischöfliche Leitungsvollmacht: Kennzeichen:
bestimmte rechtliche Autorität: gesetzgebend, gerichtssprechend und Verwaltungsakt setzend;
Träger der hoheitlichen Leitungsvollmacht werden „Ordinarius“ genannt; dazu gehören: der
Papst, Leiter einer Diözese und Diözese ähnlichen Teilkirchen; can. 195: auch der Generalabt
und alle, die Vollzugsmacht besitzen (Bischofs- und Generalvikar; bei Ordensgemeinschaften
auch die höheren Oberen; ihre Befugnisse: nach can. 83 in allen Rechten des
Diözesanbischofs gleichgestellt; Ausnahme: Bischofs- und Generalvikare: nur durch spezielle
Beauftragung durch den Bischof möglich; Bsp.: der Generalvikar kann von sich aus keine
Pfarreien besetzen außer durch dezitierte Befugnis durch den Bischof;);
Nicht hoheitliche Vollmacht: Leiter kleinerer kirchlicher Einheiten (Bsp.: Pfarrer,…) =>
keine gesetzgebende, richterliche oder Verwaltungsakt setzende Vollmachten;
3. nach dem Fundament:
Unterscheidung: ordentliche (ordinaria) und übertragene (delegata) Vollmacht
(potestas):
Potestas ordinaria: mit einem bestimmten Amt verbunden; durch die Amtsbekleidung
werden auch die Vollmachten mit übernommen; Bsp.: mit dem Pfarramt ist auch die
Beichtvollmacht und die Vollmacht zu bestimmten Dispensen verbunden; diese Vollmachten
gehen mit dem Amtsverlust auch wieder verloren; die potestas ordinaria kann
eigenberechtigt (propria) ausgeübt werden, d.h. wenn der Bevollmächtigte sie im eigenen
Namen selbst ausübt (Bsp.: Papst, Pfarrer, Bischof); auch stellvertretend (vicaria) kann sie
ausgeübt werden (im Namen eines anderen durch andere Personen; Bsp.: der Vikar, die
Ämter der römischen Kurie, Präfekten als Leiter von Diözesen und Diözesen ähnlichen
Gebilden im Auftrag des Papstes usw.);
=> Unterscheidung: Grundamt und Stellvertretungsämter;
die Vollmacht kann durch Kirchenstrafen verloren werden, ohne dass das Amt dabei
verloren wird;
die übertragene Vollmacht (potestas delegata): wenn die Vollmacht einer Person
übertragen wird, ohne dass dem Beauftragten das Amt, mit dem die Vollmacht verbunden ist,
selbst übertragen wird; der Bevollmächtigte hat zwar das Amt nicht inne, handelt aber im
eigenen Namen (= der Unterschied zu den stellvertretenden ordentlichen Bevollmächtigten);
Bsp. für delegierte Vollmachten: Trauungsvollmacht und Beichtvollmacht an den Kaplan;
4. nach der Funktion:
Vollmacht in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung;
34
In der Kirche gibt es keine Gewaltentrennung im staatlichen Sinn, dennoch können diese
Dimensionen unterschieden werden; => es gibt eine „Gewaltenunterscheidung“, nicht aber
eine „Gewaltentrennung“;
1. Gesetzgebungsbefugnis: diese ist nicht delegierbar! Der Gesetzgeber muss diese
Vollmacht selbst ausüben; Papst und Bischofskollegium haben die
Gesetzgebervollmacht für die Gesamt- und die Teilkirchen; in den Teilkirchen hat
dieses Recht der Bischof und die Leiter von Diözese ähnlichen Gebilden; auch die
Bischofskonferenz hat eine gewisse gesetzgebende Funktion; auch die Ordenskapitel
haben bestimmte Kompetenzen in der Gesetzgebung;
Can. 35: der Bischof kann keine Gesetze erlassen, die gegen Gesetze der höheren Instanz
stehen!
2. in der Rechtsprechung: richterliche Befugnisse; der Papst hat die oberste
Rechtsprechungsvollmacht über ALLE Fälle der Gesamt- und Teilkirche! Der
Bischof hat die richterliche Amtsvollmacht innerhalb seiner Diözese; dort haben
auch die Kirchenrichter und das Richterkollegium bestimmte Kompetenzen; diese
richterlichen Befugnisse sind nicht delegierbar; gewisse Dinge zur Vorbereitung
der Rechtsprechung können aber abgegeben werden (Bsp.: Vernehmung einer Person
delegierbar bspw. an den Pfarrer);
=> aber auch die Richter sprechen im Namen des Bischofs => die Appellation gegen
einen richterlichen Entscheid ist nicht an den Bischof möglich (weil er auf der
gleichen Ebene steht!) => Appellation an das Metropolitangericht und dann weiter
nach Rom; => der Bischof kann ein Urteil des Diözesangerichts nicht aufheben!
3. Vollzugsgewalt/Verwaltung: Bsp.: Führung der Matrikelbücher (nicht hoheitlicher
Bereich); auch das sakramentale Tun ist darin enthalten; => Verwaltung ist alles, was
nicht Gesetzgebung und Rechtssprechung ist => der größte Bereich des
bevollmächtigten Tun!
c) Verwaltungsgewalt im Besonderen:
ca: örtliche und personelle Geltung:
die Vollmacht kann örtlich begrenzt sein, aber auch außerhalb des örtlichen
Zuständigkeitsbereiches kann die Vollmacht für die „Untergebenen“ gelten; Bsp.: Trauung in
fremden Pfarren: es braucht die Bevollmächtigung dafür durch den Ortspfarrer (bzw. durch
den zuständigen Bischof); im Regelfall kann man auch bei Auswärtigen Personen die
Verwaltung vollziehen (Ausnahmen gibt es dabei aber);
cb. Delegation und Subdelegation
die ordentliche Vollzugsmacht kann delegiert werden, wenn nichts anderes vorgesehen ist;
wichtig: die Delegation ist aber begrenzt: man kann nicht mehr Vollmacht abgeben, als man
selbst hat; => man kann auch keine Vollmacht übergeben, die man selbst nicht mehr ausüben
darf!
Der Delegierte darf nicht mehr Rechte besitzen als der Delegierende;
Delegation kann per Gesetz (durch den Bischof, Bsp.: Erlaubnis, dass die Pfarrer von
gewissen Ehehindernissen eigenmächtig dispensieren dürfen, damit dies nicht der Bischof
selbst immer tun muss) geschehen oder durch Erlass;
Unterscheidung: besondere Delegation: (mündlich oder schirftlich): für einen oder mehrere
Einzelfälle; allgemeine Delegation: für alle Fälle überhaupt (Bsp.: allgemeine
Trauungsvollmacht);
Subdelegation: Weiterdelegation durch einen bereits Delegierten; can. 137: komplizierte
Regelung: wenn die Vollmacht vom Hl. Stuhl delegiert wurde, dann kann sie subdelegiert
werden (Ausnahme: die Wahl fiel aus speziellen Gründen auf den Delegierten!);  dies ist
selten der Fall; wenn von anderer Stelle delegiert wurde, dann kann für bestimmte Einzelfälle
35
subdelegiert werden, wenn die Delegation selbst allgemein war; bei Delegation für Einzelfälle
ist eine Subdelegation nicht möglich, außer wenn der Delegierende damit einverstanden ist
(Rückfrage an den 1. Beauftrager ist vonnöten); Folgen bei Mandatsüberschreitung: das
Handeln ist dann immer ungültig; jenseits der Grenzen wird ohne Kompetenz und
Zuständigkeit gehandelt;
cc) Zuständigkeitsregeln
hierarchische Regelung:
bei Zuständigkeit mehrerer Stellen: sie beeinträchtigen einander nicht, sondern stehen
nebeneinander, außer sie stehen hierarchisch untereinander; dann darf die untere Instanz nicht
entgegen dem Entscheid der oberen Instanz handeln und nicht widersprechen (umgekehrt ist
das möglich?!);
konkurrierende hierarchische Zuständigkeit:
solidarische Delegation: mehrere Personen/Personengruppen werden in gleicher Weise
delegiert;  jeder ist für sich zur Leitungsvollmacht berechtigt; Regelung: derjenige, der als
erste den Fall an sich zieht, hat „Alleinrecht“ auf die Entscheidung; alle anderen nicht
mehr; Stichwort: prior tempore, potior jure;
Kummulative Delegation:
die Gruppe kann nur als Gruppe den Fall behandeln  nicht die Einzelperson ist zuständig
und bevollmächtigt;  es braucht immer einen kollegialen Entscheid;
sukzessive Delegation:
eine Gruppe oder Personen werden nacheinander delegiert; derjenige, der früher delegiert
wurde, soll zuerst in der Vollmacht handeln;  dies ist gedacht zur Vermeidung von
Konflikten und zur Erhaltung der Ordnung; Bsp.: im Ordinariat: „wenn ich nicht da bin, dann
ist 1. N.N. mein Vertreter, wenn 1. nicht da ist, dann ist 2. N. N. der nächste
Bevollmächtigte,...;
cd) Erlöschung der vollziehenden Vollmacht/Vollzugsgewalt can. 142 §1
wenn diese delegiert wurde gibt es mehrere Möglichkeiten der Erlöschung (can. 141 §1):
- bei Ausführung des Mandats
- bei zeitlicher Mandatur durch Ablauf dieser Zeitdauer
- bei Erschöpfung der Fälle ( nichts mehr zu tun)
- Wegfall der Zweckursächlichkeit (wenn bspw. bei einer Hochzeit die Brautleute
ausbleiben);
- durch Widerrufung des Delegierenden
- durch Verzicht des Delegierten (dieser muss aber vom Delegierenden angenommen
werden!);
bei ordentlicher Vollmacht (wenn die Vollmacht mit einem Amt verbunden ist):
mit Verlust des Kirchenamtes erlischt auch die Vollmacht in der Regel; die Vollmacht kann
auch eingeschränkt werden trotzdem das Amt beibehalten wird (bspw. durch Kirchenstrafen);
d) Supplierung fehlender Vollmacht (can 144)
vom Gesetz her wird gültiges Recht hergestellt, damit ein Akt, der eigentlich ungültig
vollzogen wurde, Rechtsgültigkeit hat;  die Intention dahinter: das Wohl der Gläubigen;
Rechtssicherheit; keine doppelten Handlungen (2x Hochzeit o.ä.);
 das Ziel: fehlerhafte Handlungen eines kirchlichen Organs ausgleichen!
die Kirche suppliert das Recht im Falle
a) des Irrtums
b) des Zweifels;
36
die Supplierung erfolgt in Sachen der Firmvollmacht, der Eheassistenz und der
Lossprechungsvollmacht (Beichte);
Voraussetzung einer solchen Supplierung: die Handlung muss theoretisch ersetzbar sein
(d.h. konkret der Handelnde muss geweiht sein, damit die Vollmacht suppliert werden kann
 d.h. es muss prinzipiell möglich sein, dass er die Handlung kraft seiner Weihe durchführen
kann);
a) bei allgemeinem Irrtum (d.h. die Allgemeinheit irrt):
1. wenn der den Jurisdiktionsakt Setzende irrtümlich als in der Vollmacht
handelnd angesehen wird  „error de facto“;
2. wenn die betreffende Gemeinschaft irrt, weil sich Gründe nahe legen, dass der
den Jurisdiktionsakt Setzende in der Vollmacht handelt, aber dies nicht der Fall
ist  „error de jure“ (Bsp.: der nichtbevollmächtigte Priester sitzt mit Talar
im Beichtstuhl  keiner würde vermuten, dass er die Beichte nicht hören
darf!);
 der Rechtsakt ist in beiden Fällen dennoch gültig, weil hier die Supplierung des
Rechts greift!
b) bei positiv begründetem Zweifel (dubitum positivum et propabile):
wenn der Handelnde die Vollmacht objektiv nicht besitzt, er aber subjektiv zweifelt, ob er
die Vollmacht hat oder nicht;  er hat gewisse Gründe anzunehmen, dass er sie hat! 
Rechtszweifel;
oder: der Handelnde hat sich rechtlich kundig gemacht, meint aber, dass das Recht
zweifelhaft ist (d.h., dass das Recht nicht greift)  selten!
oder: Tatsachenzweifel: er zweifelt, ob seine Vollmacht (noch) gilt oder nicht (Bsp.:
bei Vollmachten auf Zeit, die abgelaufen sind  Gilt sie weiter oder nicht?);
 grundsätzlich: es ist die Aufgabe und Pflicht der Seelsorger, dafür zu sorgen, dass sie
die benötigten Vollmachten besitzen;
bei Vergehen im Bereich der Beichte werden auch Kirchenstrafen verteilt: für Laien Interdikt,
für Geweihte Suspension;
5. Weitere Verfassungsrechtlichen Implikationen der „communio“
a) Kollegialität:
das I. Vaticanum hatte nur die Stellung des Papstes in der Kirche behandeln können, bevor es
aufgelöst wurde;  in Ergänzung dazu verfasste das II. Vaticanum die Lehre über die
Stellung der Bischöfe und ihre Gemeinschaft zur Leitung der Kirche;  die Bischöfe tragen
Mitverantwortung für die Gesamtkirche; dieses Prinzip gilt auch auf diözesaner Ebene für
das Presbyterkollegium!
 unter der Leitung des Papstes üben die Bischöfe ihr Amt für die Gesamtkirche aus;
sie sollen sich besorgt zeigen für die Anliegen aller Teilkirchen;  das Bischofskollegium ist
nicht ein Gegenüber zum Papst, sondern er ist das Haupt des Kollegiums; ein Gegenüber
zwischen dem Papstamt an sich und dem Kollegium mit dem Papst als Haupt dieses
Kollegiums;
das Kollegium ist ohne oder gegen den Papst nie möglich! der Papst ist unverzichtbares
Haupt des Bischofskollegiums, aber immer als Teil desselben!
die Bischöfe selbst sind Stellvertreter Christi in der Teilkirche, d.h. sie sind nicht
Stellvertreter des Papstes;
b) synodale Mitverantwortung
synodos: im antiken Griechenland: politische Körperschaft; auch im kultischen Bereich:
Versammlung;  das Verb synodeuein bedeutet „zusammen auf dem Weg sein“, „begleiten“;
37
im Lateinischen entwickelte sich „concilium“ zum Pendant (von Tertullian eingeführt);
die Synode bildete sich zuerst aus praktischen Gründen zur Lösung aktueller Fragen, zur
Wahrung der Einheit und zur Abwehr von Bedrängnissen;
am I. Konzil von Nicäa (325) beschloss man, jährlich 2 Synoden in der Kirchenprovinz
abzuhalten (dies wurde aber nicht durchgeführt);
zuerst waren die Versammlungen partikulare Synoden;
erst nach 313 konnte man gesamtkirchliche Konzilien durchführen:
 Unterscheidung: ökumenische Konzilien und partikulare Konzilien
nach dem II. Vaticanum bspw. gab es allerorts Partikularsynoden, um die Konzilsbeschlüsse
in der jeweiligen Region durchzusetzen;
II. Vaticanum: Betonung des synodalen Prinzips wegen dem allgemeinen Priestertum aller
Gläubigen;  Intention: die bessere Einbindung aller Gläubigen in die Entscheidungen  die
verschiedenen Räte werden eingeführt: Diözesan-, Dekanats-, Pfarrgemeinderat,...; bei all
diesen Beratungsorganen bleibt die Vollmacht aber in „geweihter Hand“;  diese trägt aber
dann auch die Letztverantwortung!
c) Subsidiarität
jeder soll und muss den Teil erfüllen, zu dem er fähig und berechtigt ist!  nur wenn die
Bemühungen umsonst sind, soll die höhere Instanz eingreifen;
nur wenn die kleinere Einheit ihren Aufgaben nicht gewachsen ist, darf und muss die höhere
Stelle eingreifen;  auch im Recht gilt die Ordnung: Pfarre  Dekanat  Diözese 
Gesamtkirche
d) Ökumene und Kultur
Ziel des Konzils: Wiederherstellung der Einheit; auch in den von Rom getrennten Kirchen
sind authentische Elemente Christi verwirklicht;
v.a. durch die gemeinsame Taufe fühlt sich die KK mit allen Christen verbunden (wenn
auch nicht in einer communio plena);
aber auch: die Kirche Jesu Christ subsistit in catholicam ecclesiam;
auch der CIC trägt dem ökumenischen Anliegen Rechnung: rein kirchliche
Bestimmungen gelten nur für Katholiken; außer, wenn das Recht anderes vorsieht; Bsp.: im
Sakramentenrecht (bes. Eherecht) gibt es Bestimmungen für andere Christen; can. 844:
sakramentale Gemeinschaft aller Christen;
mit zentralen kirchlichen Ämtern sind auch ökumenische Pflichten verbunden;
der kulturelle Aspekt im Recht: der Rechtsgeber strebt eine stärkere
Regionalisierung/Verländerung an CIC macht teilweise nur Rahmenvorgaben, die
durch diözesane Gesetze ergänzt und konkretisiert werden müssen/wurden;
ein Grund dafür: die Aufwertung des Bischofsamtes durch das II. Vaticanum;
 Vermehrung demokratischer Strukturen war Aufnahme von politischen, profanen
Entwicklungen Räte;
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8. Die Rechtsstellung der Glieder der Kirche
8.1 Die Kirchengliedschaft
sie ist in der Taufe begründet; dies ist die einzige Möglichkeit; die Christen werden aber in
die jeweilige Kirche eingegliedert;
die Kirchengliedschaft wird in der jeweiligen Konfession verwirklicht;  die
Kirchengliedschaft ist entfaltbar;
UR 20: dennoch ist die Taufe Anfang und Ausgangspunkt zur Entfaltung hin zur
Gemeinschaft in die volle Eingliederung in durch das Band des einen Glaubens, der einen
kirchlichen Leitung und der gemeinsame Sakramente!
 das II. Vaticanum vertritt eine abgestufte Kirchengliedschaft
1.) Volle Gemeinschaft: gemeinsamer Glaube, gemeinsame Sakramente und
gemeinsame Leitung;
dann abgestufte Zugehörigkeit  dadurch gibt es keine Entscheidung alles oder nichts!!
dies Gliedschaft ist fassbar, weil die Kirche auch (!!) empirische Größe ist!
das dreifache Band der Gemeinschaft
- Band des Glaubensbekenntnisses: der katholische Glaube ist Voraussetzung; dies
meint nicht nur das Credo, sondern alles, was zur Lehre des Lehramtes dazugehört!
- Band der Sakramente: als Mittel der Stärkung und der Bezeugung des gemeinsamen
Glaubens!
- Band der gemeinsamen kirchlichen Leitung: kraft göttlicher Einsetzung durch die
Ämter von Papst und Bischöfen als die Nachfolger der Apostel;
nur wenn alle drei Bestimmungsstücke erfüllt sind, ist die Kirchengliedschaft voll
verwirklicht; nur das dreifache Band ermöglicht dem Getauften alle Rechte in der Kirche!
wer das dreifache Band zerbricht, hat auch mit Rechtseinschränkungen zu rechnen;
der Grundsatz gilt aber: semel catholicus, semper catholicus  der Katholik kann daher,
wenn er zur Kirche zurückkehrt, nicht „übertreten“ (dies kann nur ein Christ anderer
Konfession), sondern nur „zurückkehren“;
Beeinträchtigung der vollen Gemeinschaft: die Rechte können eingeschränkt werden/sein
durch 1. Mangel an Gemeinschaft mit der Kirche oder 2. durch kirchliche Sanktionen;
1.) Mangel an Gemeinschaft
die Getauften stehen nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche; sie haben
daher nicht alle Rechte;  dies ist aber nicht eine Art Strafe, sondern eine Art Sperre
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die faktische Trennung; aber dadurch ergibt sich, dass
die Einschränkung keine Strafe ist; die nicht katholischen Christen sind auch von bestimmten
Pflichten befreit;
Ausnahme von dieser Regelung: wenn im CIC bestimmte Rechte einräumt!
2.) kirchliche Sanktionen
Einschränkung der Rechte durch Strafsanktionen: dies setzt eine Straftat voraus!
die Strafe selbst kann aber die Kirchengliedschaft selbst nicht auflösen (Taufcharakter!!);
auch die Exkommunikation als härteste Strafe hat keinen Verlust der
Kirchengliedschaft zu Folge, sondern ist „nur“ die stärkste Einschränkung der Rechte!
eine Minderung der Rechte ergibt sich auch aus dem staatlichen Kirchenaustritt: wird gesehen
als eine Art Abfall, die mit automatisch eintretender Exkommunikation geahndet wird!
diskutiert wird dabei, wenn dies aus finanziellen/fiskalen Beweggründen geschieht!
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auch durch offenkundige Gegensätze im Lebensvollzug zu den christlichen Werten kann das
Recht der Person beschnitten werden: beim Sakramentenempfang, Trauungsverbot,
Patenamtseinschränkung;
9. Pflichten und Rechte aller Gläubigen
1. Einführung
2. Kapitel des CIC: Grundkatalog der christlichen Grundrechte (Christenrechte); die
Grundrechtsidee bildete sich in der Zeit der Emanzipation des Individuums vom
Absolutismus;  Idee: jeder Mensch hat angeborene Rechte; sie sind der staatlichen Ordnung
vorgeordnet; auch die Kirche anerkennt die Menschenrechte; sie sind aber nicht im CIC
behandelt, weil es nicht im CIC nicht um die gesamte Menschheit geht, sondern nur um die
Gläubigen; aber: die Menschenrechte müssen eingehalten werden; im CIC sind die Rechte
auch mit Pflichten verbunden und beides wird auch behandelt; die Pflichten sind jedoch
mehr sittlicher Natur als rechtlicher Art (sie sind nicht wirklich einklagbar!);
2. Pflichten des Einzelnen
a) Gemeinschaft mit der Kirche: diese ist zu wahren; dies betrifft
mündliche Bezeugung und auch das Leben nach der kirchlichen
Lehre; das freiwillige Verlassen ist ein schwerer Verstoß gegen diese
Pflicht ( geahndet mit selbsteintretender Exkommunikation);
b) Heiligungsdienst/Pflicht zur Heiligung (can. 210): sittliche Pflicht
 kann nicht eingeklagt werden; es geht um das Streben nach der
Heiligung des Lebens; besonders von Klerikern, Ordensleuten und
Eheleuten eingefordert; begründet wird die Pflicht aber über die
Taufe  ein Auftrag an alle!!
c) Verkündigungsdienst (can. 756-759; 211): alle Menschen muss die
Frohbotschaft erreichen; hergeleitet wird die Pflicht über die Teilhabe
aller Getauften am prophetischen Amt Christi kraft Taufe und
Firmung; durch Leben und Wort muss die Verkündigung geschehen;
das Lehramt hat dabei eine Sonderstellung in der Verkündigung 
eine besondere Pflicht dazu!
d) Gehorsamspflicht (can. 212): Pflicht zur Gemeinschaft mit der
Kirche; was die geistlichen Hirten als Glaubenslehre und in ihrer
Leitungsvollmacht bestimmen, haben die Gläubigen unter
Verwendung ihres Verstandes gehorsam zu befolgen;  der
Gehorsam wird dabei aber eigentlich Gott geschuldet! sie sollen es
tun „bewusst ihrer eigenen Verantwortung“ kein blinder
Gehorsam!
 Papst und Bischöfe stehen dabei nicht über der Offenbarung,
sondern sie sollen diese schützen (DV 10: das Lehramt dient dem
Wort Gottes!);
Unfehlbarkeit des Papstes und des Bischofskollegiums: nur in
bestimmten Fällen: wenn die Aussage Gegenstand der Glaubensoder der Sittenlehre ist und wenn es vorher als verbindliche Lehre
deklariert wird;  geschuldet wird diesen Aussagen absoluter
Glaubensgehorsam (1870: Unfehlbarkeit des Papstes und 150: die
Aufnahme Mariens in den Himmel; die einzigen unfehlbaren
Aussagen bis heute); der absolute Gehorsam ist deshalb
verpflichtend, nicht weil der Papst es sagt, sondern weil die Aussagen
Teil des Glaubens sind; can. 751: bei Ablehnung des
Glaubensgehorsams erfüllt sich der Tatbestand der Häresie;
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can. 750: es gibt eine 2. Art von Wahrheiten, die keine Glaubenswahrheiten ist, und
dennoch definitiv vorgelegte Lehre der Kirche ist (Kritikpunkt am CIC: was sind diese
Wahrheiten konkret?)  es sind keine direkten Offenbarungswahrheiten, sondern sie
ergeben sich indirekt aus der Offenbarung ((schlechtes) Beispiel: Jesus beruft nur Männer
zu Aposteln  indirekt: keine Frauen; aber dies ist nicht direkt geoffenbart);
bei „normalen“ päpstlichen Äußerungen: kein absoluter
Glaubensgehorsam, sondern freier religiös-motivierter
Willensgehorsam (ein Hinhören auf das Lehramt  Verstand und
Denken ist bei jedem einzelnen gefordert);
e) Beitragspflicht: Pflicht, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen
für die Sakramentenspendung, für die Caritas und für den Unterhalt
der Amtsträger  die Ziele des Beitrags sind zentral!
dies ist unterschiedlich gelöst: freiwilliges Spendensystem
(Frankreich, USA, Niederlande); Kultursteuer (mit Zweckwidmung,
in Italien); Kirchensteuersystem (Einhebung durch das Finanzamt;
Deutschland, Schweiz, Skandinavien); Kirchenbeitragssystem
(Einhebung durch die Kirche selbst), in Österreich: die ausstehenden
Beiträge können auch zivilrechtlich eingeklagt und gepfändet
werden;  nur volljährige Glieder mit eigenem Einkommen sind
beitragspflichtig (1,1% des zu versteuernden Einkommens); bei
staatlich erklärtem Kirchenaustritt erlischt die Beitragspflicht;
Rechtsgrundlage ist noch immer die Einigung von 1937; 1960 wurde
das Beitragssystem abgesichert und per Konkordatszusatz
festgeschrieben;
Problem: die Motivation zum Zahlen und die bloße Schätzung des
Einkommens; die Abschaffung des Systems (nicht sinnvoll) wäre
aber schwer, weil es staatskirchenrechtlich geschützt ist (auch der
Staat müsste zustimmen); wer nicht zahlen will (Solidarität),
exkommuniziert sich praktisch selbst;
f) Förderung sozialer Gerechtigkeit: er gibt sich aus der Schrift und
aus der Tradition der Kirche;
3. Rechte des Einzelnen
a) freie Meinungsäußerung: Recht und unter Umständen auch eine
Pflicht; Meinungen zum Wohl der Kirche, Wünsche, geistliche
Bedürfnisse artikulieren;
dies umfasst positive Anregungen und auch Kritik  je mehr das
Wohl der Kirche im Blick ist, desto mehr ist auch die Kritik der
einzelnen Gläubigen berechtigt und zu beachten;
das Recht gilt v.a. den Hirten gegenüber, kann aber auch öffentlich
werden; Voraussetzung. 1. Wahrung des Glaubens; 2. Ehrfurcht und
Respekt vor den Hirten; 3. Wahrung der Personwürde;
 es gibt auch ein Recht auf Dissens: in nicht definitiv behandelten
Lehrfragen;
b) geistliche Dienste: Recht auf Hilfe durch Geistliche Güter, v.a. durch
das Wort Gottes und die Sakramente; es braucht jedoch subjektive
Voraussetzungen zum Empfang (Bitte darum und die Fähigkeit zum
Empfang);
Problem heute gibt es v.a. durch den Priestermangel bei der
Eucharistie und bei den anderen Sakramenten;
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c) eigener Ritus und eigene Lebensform: sofern diese mit der Kirche
in Einklang stehen; gewisse Lebensformen sind auch zu beachten
(eigene Tradition, Ordenstraditionen,...);
d) Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit: gewisse Dinge
(Frömmigkeit, Wohltätigkeit,...) brauchen Gemeinschaft; es gibt ein
eigenes kirchliches Vereinsrecht (can. 298 – 329);
e) Recht auf eigene apostolische Tätigkeit: durch Taufe hat jeder das
Recht auf Entfaltung dieser Tätigkeit; wie die Vereinigung steht auch
das persönliche Apostolat unter der Obhut und Verantwortlichkeit des
Bischofs! (wenn der Verein „katholisch“ heißt, braucht er die
Zustimmung des Bischofs); Bsp.: Schulen, Heime, Kindergärten,...;
f) Recht auf christliche Erziehung: das Recht auf Erziehung ist ein
heiliges Recht, das in der Würde des Menschen festgemacht ist (
allgemeines Menschenrecht!); das Recht auf christliche Erziehung
kommt allen Christen aufgrund der Taufe zu  eine Modifikation für
Christen;  die Erziehung umfasst die allgemeine Erziehung und
auch die Erkenntnis des Heilsgeheimnisses und seine Auswirkungen
auf das Leben;  die Pflicht ergeht zuerst an die Eltern, aber auch an
die Kirche insgesamt!
g) Forschungs- und Veröffentlichungsfreiheit: Freiheit in
wissenschaftlicher Erkenntnis und Forschung;  die Theologie ist
aber als Glaubenswissenschaft auch gebunden an den Glauben der
Kirche  eine gewisse Grenze der Freiheit die Kirche hat das
Recht und die Pflicht, den Glauben der Kirche zu schützen 
Schutzpflicht mit gewissen Konsequenzen bei Übertretung der
Grenze: Entzug der Lehrbefugnis, Veröffentlichungsverbot,
Imprimatur – Verweigerung; dies liegt daran, dass die Gläubigen das
Recht auf unverfälschte und unverkürzte Lehre haben;
die Veröffentlichung ist in allen Medien möglich; es ist aber ein Recht IN der Kirche und
nicht gegen sie!  Spannung zwischen Einheit und Freiheit!
h) freie Standeswahl: eine abgeleitete Freiheit aus dem allgemeinen
Menschenrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit; die Kirche
hat dadurch aber nicht automatisch die Pflicht, jede Bitte um bspw.
Weihe und Wahl des Standes entsprechen zu müssen;
i) Unverletzlichkeit des guten Rufes und der Intimsphäre (can. 220):
bei gerechtfertigter Verurteilung wird aber der gute Ruf zurecht
„verschmutzt“; diese Beschmutzung darf nur nicht ungerechtfertigt
passieren; das Recht auf Intimsphäre ist aber absolut unverletzlich
(Beichtgeheimnis; Briefgeheimnis, Amtsgeheimnis, Datenschutz);
j) Freiheit der Glaubensannahme: diese findet sich innerhalb des
Missionsrechts (can. 748): kein Zwang zum Glauben  FREIE
Glaubenszustimmung!
4. Ausübung und Schutz des Rechts
Generalklausel: die Gläubigen müssen bei der Rechtsausübung auf das Wohl der Kirche
und auf das Recht des anderen bedacht sein und auch die Pflichten gegenüber dem
anderen müssen beachtet werden!
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die Christenrechte sind keine Einrichtung eines absoluten Autonomiebereiches für den
Einzelnen;  die Obrigkeit hat auch das Recht, die Rechte in gewissen Umständen
einzuschränken, aber nur wenn es das Wohl der Kirche nötig macht; Bsp.: die
Ehehindernisbestimmungen beschränken des Recht auf Sakramentenempfang;
krichlicher Rechtsschutz: die Gläubigen können ihre Rechte auch einfordern (Bsp.: durch
Klage);
bei Anklage haben die Gläubigen auch das Recht auf ein gefälltes und gerechtes Urteil
( es gibt ein Recht auf Recht(ssprechung));
die Bestrafung ist nur nach Maßgabe des Rechts möglich (nicht willkürliche
Strafbestimmungen);
10. Kirchliche Personenstände
die äußere Stellung, die einem Menschen in der Gemeinschaft zukommt;
 die konkreten Rechte und Pflichten, die einem durch bestimmte „Dispositionen“
(Geschlecht, Alter, definitive Lebensentscheidungen (Weihe, Ehe,...)) zukommen;
v.a. Grundunterscheidung: Laien -, Klerikerstand, Ordens- und Ehestand;
1. Laien – Kleriker:
das II. Vaticanum unterschied in LG 31,43,44 v.a. zwischen diesen beiden Ständen;
can. 207 §1: kraft göttlicher Weisung werden Amtsträger mit Weihe zu Recht als Kleriker
bezeichnet;  der Laienbegriff wird negativ abgegrenzt;
aber im CIC hat der Begriff „christifideles“ ein eigenes Profil;
LG 31 betont gerade die Weltbezogenheit der Laien  in der Welt wirken; aber auch:
Beteiligung der Laien am Ämtern;
der CIC verstärkte diese Tendenz: Wort und Sakrament werden von den Laien nicht nur
passiv empfangen, sondern auch mit“gestaltet“; can. 204 §1: Beschreibung von Laien: durch
Taufe haben alle Anteil am königlichen, prophetischen und priesterlichen Amt ( positives
kirchenrechtliches Profil!)  Träger gewisser kirchlicher Sendung;
Kleriker übernehmen das besondere Priestertum; gründet sich auf das Sakrament der
Weihe besonderer Anteil an der Sendung der Kirche wird durch die Weihe vom Kleriker
übernommen; das „besondere Priestertum des Dienstes“ und das „allgemeine
Priestertum“ unterscheiden sich qualitativ und nicht quantitativ (kein mehr oder
weniger)  daher ist auch keine Delegation von unten möglich  die Weihe bewirkt keine
Steigerung des allgemeinen Priestertums, sondern eine besondere Rückbindung an Christus
als das Haupt der Kirche;
der Rätestand/der Ordensstand: can. 207 §2: ihr Stand gehört nicht zur Hierarchie der
Kirche und sind dennoch für die Heiligkeit der Kirche von besonderer Bedeutung; der
Rätestand ist für die Kirche wichtig, gehört aber nicht zur grundlegenden Verfassung der
Kirche  der Ordensstand ist eine Einrichtung menschlichen Rechts  kein eigener Stand
neben Klerus und Laien ( es gibt ja sowohl Laienbrüder als auch geweihte Ordensmänner!);
der Rätestand umfasst die männlichen und weiblichen (klassischen) Orden, die Eremiten und
Laieninstitute,....;
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der Ehestand: er ist auch ein besondere Christusnachfolge  auferbaut wird die sog.
„Hauskirche“: Pflege und Weitergabe des Glaubens;  Pflicht zur christlichen Erziehung;
(Erziehungspflicht ist immer primär Pflicht der Eltern);
2. Rechte und Pflichten der Laien (can. 224 – 231)
a) Teilhabe am Verkündigungsdienst: kraft der Taufe und der Firmung; als
Einzelner und in Vereinigungen; Intentio: allen Menschen soll das Evangelium
nahe gebracht werden  es braucht die Mithilfe aller Gläubigen;
b) Lebenszeugnis in der Welt: can. 225 §2: weltliche Dinge im Lichte des
Evangeliums gestalten; Zeugnis abgeben für Christus in der Welt; besonders in
den Bereichen der Ehe, Familie, Politik, Gesellschaft und des Arbeitslebens;
c) Apostolat in Ehe und Familie: gilt v.a. für den Ehestand: besondere Aufgabe
zum Aufbau der Kirche (Kinder und „Hauskirche“);  besondere Pflicht zur
christlichen Erziehung der Kinder: für Katholiken meint dies auch die Pflicht
zur katholischen Erziehung; bei konfessionsunterschiedlichen Ehen muss der
katholische Ehepartner versprechen, alles zu tun, um die Kinder katholisch zu
erziehen, aber er muss auch auf das Gewissen des Partners achten;
d) Recht/Pflicht auf christliche und theologische Bildung: je nach Stand
innerhalb der Kirche unterschiedlich „intensiv“ nötig;  Kenntnis der
kirchlichen Lehre  auch das Recht der Laien auf akademische Berufe;
e) Beauftragung von Laien zu kirchlichen Ämtern und Aufgaben: bei
Eignung; eingerichtet wurden „laikale“ Ämter (Weihe ist nicht nötig);
unterschieden wird dabei zwischen ehrenamtlichen Aufgaben und Berufen
(gerechter Lohn und Versicherung, Pensionszahlungen usw.);
tätig sind Laien v.a. in Verkündigung (Religionslehrer, Schulamtsleiter,
Theologen,...), Heiligungsdienst (v.a. Gottesdienst: Kommunionsspender,
Taufspender, Sakramentalienfeier, Kantor,...), sozial-karitativen Diensten,
Kirchenleitung (Kanzler, Kirchenanwalt, Richter,...), pastoralen Aufgaben
(Pastoralassistenten, Katechist,...);
im Gottesdienst: Regelung der Bischofskonferenz 1992 und auf diözesaner
Ebene 2002; 1995: Österreichweit wurden Laien für die Leitung von
Begräbnisfeiern zugelassen (in Graz aber nicht praktiziert!);
 Laien können und sollen auch das Leben der Kirche besonders auch in speziellen
Diensten und Ämtern mitgestalten!
3. die Rechtsstellung des Klerikers
a) Aufnahme in den Klerikerstand: durch Weihe  es entsteht ein character
indelebilis  unauslöschbarer Weihecharakter; der erste Schritt in den Stand
des Klerus ist die Diakonenweihe; dadurch ergeben sich bestimmte Rechte und
Pflichten; heute: 3stufige Weihe: Diakon  Priester  Bischof (= Vollform
der Weihe); früher war die Weihe – Hierarchie 8stufig: niedere Weihen:
Akolyth  Ostiarier  Exorzist  noch ein Amt; höhere Weihen: Subdiakon
 Diakon  Priester  Bischof;
in den Klerikerstand wurde man auch nicht durch Weihe aufgenommen,
sondern durch Tonsur!
can. 1024: nur der Mann kann die Weihe empfangen; damit ist die Frau
davon ausgeschlossen; aber. die Glaubenskongregation lässt Aussagen über die
Diakonatsweihe für Frauen in den 70er Jahren offen; Johannes Paul II.
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verstärkte wieder die Tendenz, Frauen vom Weihesakrament auszuschließen!
Johannes Paul II. war auch gegen die Meinung (zu Recht), aufgrund der
Gleichheit aller Menschen habe man ein Recht auf Weihe (Weihe  Recht,
sondern Berufung/Gnade!); nach jetziger Lehraussage ist das fix und nicht
mehr diskutierbar;
die Folge der Weihe: Dienst des Lehrens, Heiligens und Leitens (je nach
Weihegrad unterschiedlich ausgeformt); jeder Kleriker wird aber
grundsätzlich durch die Diakonatsweihe auch einem bestimmten
Heimatverband zugeordnet (sog. „Inkardination“); gewöhnlich ist das die
Diözese, in der er lebt;  in diesem Heimatverband hat er Dienste zu tun; die
Inkardination ist eigentlich eine lebenslange Verbindung; es gibt aber unter
Voraussetzungen auch die Möglichkeit, den Heimatverband zu verlassen (Bsp.:
bei Wechsel des Wohnorts in eine andere Diözese);
 heute MUSS jeder Kleriker inkardiniert werden (keine clerici vagantes
mehr)!
Vorteil: der Heimatverband muss ihn unterhalten;
b) Rechte und Pflichten des Klerikers
1. grundsätzlich gelten einmal alle Rechten und Pflichten für
Christgläubige automatisch auch für die Kleriker; es gibt aber
besondere Klerikerpflichten:
2. Verbundenheit untereinander/Einheit des
Klerus/Verpflichtung zur Zusammenarbeit (can. 275 §1)
3. Respektieren der Sendung der Laien
4. Förderung des Friedens (can. 287§1) für alle
5. Recht auf Urlaubszeit, Alters- und Krankenversorgung,
sowie auf gerechten Lohn (can. 281)
6. Verpflichtung zur Weiterbildung (can. 279)
7. Pflicht zur Vermeidung von ungeziemendem Verhalten (can.
285): Bsp.: Übernahme politischer Ämter (früher durchaus
üblich);
8. Pflicht zur geistlichen Lebensführung (can. 276): möglichst
tgl. Eucharistiefeier, Stundengebet, Bußsakrament,
Marienverehrung,...;
9. immerwährende Enthaltsamkeit: Zölibatspflicht um des
Himmelsreiches willen (can. 277); der Zölibat ist grundgelegt in
der Tiefendimension der empfangenen Weihe; der Zölibat muss
auch gesehen werden als spirituelle Glaubensentscheidung; der
Zölibat umfasst die Ehelosigkeit sowie die Enthaltsamkeit
überhaupt; Zölibat muss aber zuvor versprochen werden;
Zölibat ist frei gegebenes Versprechen, aber dazu muss man
berufen sein;  hinter dem Rechtssatz steht immer eine
Berufung!
 der Zölibat ist nicht grundgelegt im göttlichen Recht,
sondern ist menschliches Recht (in den Ostkirchen gibt es ja
auch verheiratete Priester!);  theoretisch änderbar!
die Befreiung vom Zölibat ist nur möglich durch den Verlust
der Weihe im Zuge eines Weihenichtigkeitsverfahrens oder
der Laisierung, sonst aber nicht!
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Laisierungen sind nur möglich wenn 1. das Amt schon sehr lange nicht mehr vom
Amtsinhaber ausgeführt wird oder es irreversibel nicht mehr ausgeführt werden kann
(bspw. wenn der Priester staatlich bereits geheiratet hat und auch Kinder schon da sind) oder
2. wenn die Weihe gar nicht gespendet werden hätte dürfen, wenn die ganze Wahrheit
bereits bekannt gewesen wäre;
c) der ständige Diakon: Wiedereinführung nach LG 29 beschlossen; neben den
jungen Priesteramtskandidaten, die zuvor zum Diakon geweiht werden, können
auch verheiratete Männer ab dem 35. Lebensjahr bei spezieller Eignung zum
„ständigen Diakon“ geweiht werden; Diakon kann man hauptberuflich oder
nebenberuflich sein!  die Kirche verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass sie
den Geweihten nötigenfalls (falls er das Amt hauptamtlich ausführt) versorgt;
der Diakon übernimmt Aufgaben im liturgischen Bereich, in der Verkündigung
und der Caritas;  Diakone arbeiten im gesamten Bereich kirchlichen Lebens;
sie haben die gleichen Aufgaben wie „normale“ Laien, fungieren aber
zusätzlich als ordentliche Tauf- und Kommunionsspender, Segensspender,
Eheassistenten und Abhalter von Begräbnisfeiern;
Rahmenordnung für die Österreichischen Diözesen (1989); römisches Direktorium (1998);
d) Verlust des Klerikerstandes: eigentlich kann eine gültige Weihe nie mehr
verloren oder entzogen werden (charakter indelebilis);
bei Entlassung aus dem Klerikerstand  Verlust aller Rechte des
Weihestandes (Entzug der Weihevollmachten; Ausnahme: Beichte in
Todesgefahr);
durch eine (mögliche) Laisierung kommt es zur Änderung des
Personstandes  der Geweihte wird Laie mit all seinen Rechten und Pflichten
(Ausnahme eigentlich: Eheschließung ist nicht mehr möglich, dies wird aber
oft aufgehoben!);
der Weihenichtigkeitsprozess (can. 1708-1712) dient zur Feststellung der Ungültigkeit
der Weihe (kommt sehr selten vor!);
das Laisierungsverfahren hat eigene Normen lt. Glaubenskongregation 1980;
es ist nur nach langer Aufgabe des Amtes oder bei Irreveribilität der Aufgabe
möglich  Laisierungsprozesse werden restriktiv gehandhabt!
auch eine strafweise Entlassung aus dem Klerikerstand gibt es, aber sehr
selten!
11. Die Hierarchische Verfassung der Kirche
1. die höchste kirchliche Autorität und ihre Ausübung
A die Träger der obersten Leitungsvollmacht
Der Papst und die Bischöfe
can. 330: Papst und Bischöfe (als Apostelnachfolger) sind miteinander verbunden; 
„Analogie“: Apostelkollegium – Bischofskollegium
die Beschlüsse von 1870 wurden auf dem II. Vaticanum ergänzt durch die Lehre über das
Bischofskollegium (LG 22)  Lehre von der Kollegialität der Bischöfe: diese ist begründet
durch die Schrift und durch die Tradition seit den Anfängen der Kirche;
can. 330: die höchste kirchliche Autorität haben der Papst und das Kollegium der
Bischöfe (dieses schließt aber den Papst als das Oberhaupt des Kollegiums immer mit ein!);
 man muss 2 Träger der obersten Autorität unterscheiden:
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1.) Papst allein: primatialisches Vorgehen
2.) Bischofskollegium: mit dem Papst als dessen Oberhaupt
can. 337 §3: der Papst kann selbst entscheiden, ob er die Gewalt allein (primatialisch) oder
aber kollegial (zusammen mit dem Kollegium der Bischöfe) ausüben will;  da bei beiden
Trägern der obersten Vollmacht der Papst jeweils Teil ist, können Aussagen des Lehramtes
nicht widersprüchlich sein;
ekklesiologische Auswirkung der Lehre von der kollegialen Verfasstheit der obersten
Leitungsgewalt: stärkere Akzentuierung der Teilkirche in der Gesamtkirche und Betonung
ihrer Wichtigkeit;
 im Dienst der obersten Leitungsgewalt stehen verschiedene Hilfsinstanzen:
Kardinalskollegium, die römische Kurie und päpstliche Einrichtungen anderer Art;
B der Papst – Träger der Primatialvollmacht
 ein Datum für die Kirche: Jesus überträgt Petrus die oberste Leitungsgewalt  dies ist
eine Norm göttlichen Rechts  daher ist sie unverfügbar der Kirche vorgegeben; da der
Papst als Bischof von Rom der Nachfolger des Petrus ist, nimmt er auch den Vorrang im
Bischofskollegium ein  Primat (= „Vorrang“);
LG 18: Papst ist Träger der Einheit;
dogmatisch wurde dies formuliert am I. Vaticanum (Pastor Aeternus) und am II. Vaticanum
(LG);
1. der Umfang päpstlicher Vollmacht
can. 331: Haupt des Bischofskollegiums, Hirt der Gesamtkirche (seelsorglicher
Aufgabenbereich);
 er hat volle, höchste, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei
ausüben kann;
 Primat ist daher kein Ehrenvorrang (primus inter pares), sondern ein
Jurisdiktionsprimat;
1.) oberste Vollmacht (potestas suprema): keine kirchliche Stelle ist dem Papst
übergeordnet;  das Papstamt ist unmittelbar von Christus kommend;  daher wird
es auch nicht von Menschen übertragen: bei allen anderen Ämtern wird von der missio
canonica gesprochen, nur die Sendung des Papstes wird als missio divina bezeichnet;
 der Papst steht über allen anderen kirchlichen Stellen (auch über den Konzilien
und jedem Kirchengericht can. 1404: prima sedes a nemine judicatur);
2.) volle Vollmacht (potestas plena): umgreift alles, was zum Vollzug des dreifachen
Amtes (Lehren, Leiten, Heiligen) gehört!
3.) unmittelbare Vollmacht (potestas immediata): der Papst ist nicht der Oberaufseher
über das Ganze, sondern er kann jederzeit und überall unmittelbar rechtlich
wirksam eingreifen; auch umgekehrt können sich alle Gläubigen direkt an den Papst
wenden;  der Papst ist eine Art episcopus ecclesiae (ein Bischof der
Gesamtkirche);
 Verhältnis zwischen bischöflicher Gewalt und päpstlicher Leitungsgewalt in Belangen
einer Teilkirche: keine Konkurrenz!; can. 333: der Papst hat Verantwortung und
Leitungsgewalt für die Gesamtkirche und alle Teilkirchen; er ist die Stütze der
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bischöflichen Leitungsgewalt  daher muss man die unmittelbare Vollmacht subsidiär
verstehen: nur wenn der Bischof sich verfehlt oder eine Aufgabe zu keinem guten Ende
bringen kann, soll der Papst als zuständige höhere Stelle sich der Sache annehmen;
4.) universale Vollmacht (potestas universalis): die Vollmacht erstreckt sich über alle
Teilkirchen und alle Gläubigen  der Bischof hat dagegen die Vollmacht territorial
und personal eingeschränkt;
2. Inhalt des päpstlichen Primates
Heiligung, Lehren, Leiten  dies wird wirksam in Verwaltung, Gesetzgebung und
Rechtsprechung;
zum Lehren: die Gläubigen sollen vom Papst auf den Weg der Wahrheit gebracht werden 
dies betrifft die Glaubens- und Sittenlehre  der Papst hat die höchste Lehrautorität;
Zeichen dieser Hoheit ist die Unfehlbarkeit von ex cathedra Aussagen: sie gehören zum
unverzichtbaren Glaubensgut der Kirche;
zum Leitungsamt: bedeutet nicht nur die Leitung der Kirche, sondern auch das Engagement
für die Welt; der Papst ist höchster Gesetzgeber, Verwalter und höchste richterliche
Instanz für alle Gläubigen, sowie auch für einzelne Gruppen;
die Gesetzgeberischen Kompetenzen der Bischöfe beschränken sich bspw. einerseits auf ihre
Diözese und dürfen den päpstlichen Entscheidungen nicht widersprechen;
der Papst als Gesetzgeber und Rechtssprecher ist allein ans göttliche Recht gebunden
und nur dieses allein kann er nicht verändern; der Papst ist auch oberster Richter und
kann daher alle Fälle der Kirche an sich ziehen; persönlich übt er das Amt jedoch nicht aus,
sondern durch die Rota Romana und die apostolische Signatur;
der Papst selbst unterliegt keiner kirchlichen Rechtsinstanz;
der Papst ist auch oberster Inhaber der Verwaltungsvollmacht; trotz Dezentralisation und
Subsidiarität auf und nach dem II. Vaticanum ist der Papst noch immer zuständig für die
Verwaltung der Gesamtkirche;  Bestellung von Diözesanbischöfen, Einteilung der
Kirchensprengel,....; auch die allgemeinen seelsorglichen Dienst mit der obersten
Verwaltungsvollmacht des Papstes verbunden;
die meisten Dinge werden jedoch (aus Zeitmangel) aber an die Bischöfe delegiert;
päpstliche Akte ergehen regelmäßig in Schriftform:
Unterscheidung unter dem Aspekt der Feierlichkeit
1. Bulle/bulla: sehr feierlich
2. Breve / Briefform: weniger Feierlich
inhaltliche Unterscheidung.
1. litterae decretales: päpstliche Entscheidungen meist in Bullenform
2. constitutio apostolicae: häufig gebraucht; einfache Bullenform; päpstliche Gesetze
und Verwaltungsakte; dogmatische Lehrschreiben;
3. motu proprio: in Breve – Form; von sich aus erlassene Dinge (aus eigener
Motivation); einfache Gesetze, Verlautbarungen, Mitteilungen,
Durchführungsbestimmungen nach dem II. Vaticanum wurde so erlassen;
4. litterae apostolicae: apostolische Schreiben in Breve – Form; Verleihungen von
Ehrenrechten; Patronszuschreibungen,...;
5. litterae enzyclicae: Rundschreiben zu verschiedensten Themen der Glaubens- und
Sittenlehre;
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6. epistolae enzyclice: Rundschreiben für die Bischöfe sehr unterschiedlichen Inhalts;
7. nunci radiophonici et televisiofici: Radio- und Fernsehansprachen; oft werden diese
später in den Actae Apostolicae Sedis veröffentlicht;
8. allocutiones: Ansprachen, Homilien und Adohorationes: Ermahnungen; diese
werden im L’Osservatore romanum (Zeitung des Vatikan) abgedruckt;
II. der Papst als Garant der Einheit der Kirche und seine Beziehung zum Kollegium der
Bischöfe
LG 18: der Papst ist eingesetzt als Garant der Einheit der Bischöfe und damit der Kirche;
 er sorgt für eine gewisse Lehreinheit in der Glaubens- und Sittenlehre; er ist Garant der
Einheit der kirchlichen Gemeinschaft (die Kirche hat nur „ein Haupt“ (ist zwar Christus,
aber der Papst vicarius Christi));  Jursidiktionsprimat;
LG 23: auch die Bischöfe sind Grundlage der Einheit und zwar insofern sie das
Bischofskollegium zusammen mit dem Papst als Oberhaupt bilden;  der Papst darf nicht
unbedingt isoliert gesehen werden; in voller Weise verwirklicht sich die Einheit im
Weltkonzil und den Bischofssynoden;
III. Ehrentitel und Amtsbezeichnungen des Papstes (siehe Art. Yves Congar, in: conc.
(1975), 538ff.)
diese sind sehr zahlreich und auch eine Unterscheidung ist oft sehr schwer;
Ehrentitel:
- perpetudo vestra
- sanctitas vestra
- sancte pater
DER Titel ist aber Papst: etym. papa  gr. papas: Vater; ursprünglich war der Titel
in der Ostkirche sehr verbreitet bei Bischöfen und Äbten; erst ab dem 4. Jhd. ist er für
den Bischof von Rom belegt; im Osten führten auch die Patriarchen diesen Titel;
erst im Mittelalter wird der Papsttitel vom Papst „allein“ in Anspruch genommen;
Amtsbezeichnungen
a) Bischof von Rom: der Papst ist zuallererst Diözesanbischof einer ganz bestimmten
Diözese mit allen Vollmachten, die einem daraus erwachsen; er wird oft auch nur
„episcopus“ genannt: dies deutet auch an, dass der Papst eben nur Bischof ist und kein
Mehr an Weihe durch das Papstamt erhält;
auch wird er als Romanus Pontifex bezeichnet;
 als Bischof von Rom ist der Papst Mitglied, als Nachfolger Petri ist er Haupt
des Bischofskollegiums;
persönlich übt der Papst die Leitung der Diözese Rom nicht wirklich aus;  ein Kardinal, der
Kardinalvikar, vertritt ihn dabei mit allen Vollmachten; die Diözesanleitung Roms wird als
Vicariato di Roma genannt; die Diözesanleitung wird vom Papst ernannt;
teilweise nehmen die Päpste aber durchaus auch Anteil an den diözesanen Bedürfnissen
Roms!
b) vicarius Christ/Stellvertreter Christi: der Papst symbolisiert den unsichtbar in seiner
Kirche gegenwärtigen Christus;  dies zeigt: nur Christus ist das Haupt und oberste
Instanz der Kirche; der Titel kann aber auch missbraucht werden;  heute wird der
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Titel sehr zurückhaltend verwendet; FN: auch die Diözesanbischöfe wurden früher so
bezeichnet;
c) Nachfolger des Apostels Petrus, des Oberhauptes der Apostel: der Papst ist
Nachfolger Petri; die anderen Bischöfe sind „nur“ Nachfolger des Apostelkollegiums
(d.h. keine „persönliche Festschreibung“);  der Papst ist Inhaber des Petrusamtes;
dieses besitzt seine Gültigkeit kraft göttlichen Rechts und muss in der Kirche immer
vorhanden sein!
der Ort des Petrusamtes und andere Bestimmungen sind aber menschlichen Rechts,
d.h. historisch gewachsen und daher prinzipiell veränderlich!
d) oberster Bischof der Gesamtkirche, sichtbares Oberhaupt der gesamten Kirche,
oberster Hirte, summum pontifex,...;
e) Patriarch des Abendlandes: can. 438: aus diesem Titel erwächst aber keinem
Bischof lt. CIC ein Mehr an rechtlicher Kompetenz (im Gegensatz zum Osten, wo sehr
wohl rechtliche Sonderstellung daraus erwächst);  im Westen wurde „Patriarch“ zu
einem Ehrentitel;
f) Primas von Italien: can. 438: nur Ehrentitel
g) Erzbischof und Metropolit der römischen Kirchenprovinz: der Papst ist auch
oberster Verwalter einer Kirchenprovinz;  er hat Metropolitengewalt über die
anderen Bischöfe seiner Provinz, was aber im Fall des Papstes keinerlei
Konsequenzen in seinem rechtlichen Status hat (er hat ja schon die höchste Gewalt);
zur Kirchenprovinz gehören die 7 suborbitarischen Bistümer, eine weitere Erzdiözese,
7 Diözesen und mehrere Abteien;
h) Souverän des Staates Vatikanstadt: mit 1870 erlosch die Würde des Papstes als
Staatsoberhaupt; die Lateranverträge (drei an der Zahl: 1. Einrichtung des Staates; 2.
Konkordat mit Italien; 3. finanzielle Regelungen) wurde ein Minimum an territorialer
Hoheit wieder hergestellt; eigene Verwaltung usw.;
i) Servus Servorum Dei: dieser Titel geht auf Gregor den Großen zurück  sehr alt; er
entspricht dem biblischen Selbstverständnis des Petrusamtes;  bis 1968 wurde
immer der Zusatz „der glorreich Regierende“ dazugefügt; nun nimmt man diesen
Titel!
IV. Besetzung des apostolischen Stuhles
1. Vakanz:
tritt mit dem Tod des Papstes ein; can. 332: auch ein freiwilliger (kein Zwang!) Verzicht ist
möglich; es bedarf keiner Annahme bei Amtsverzicht, weil es keine höhere Stelle als den
Papst gibt;  eine geeignete Bekanntgabe an das Kardinalskollegium reicht;
während der Vakanz geht die oberste Hoheitsgewalt nicht auf das Bischofs- oder
Kardinalskollegium über, sondern die primatialische Gewalt ruht/sistiert;
die notwendigsten Geschäfte laufen weiter, aber es darf nichts entscheidendes verändert
werden!  can. 428: in vacante sedis nihil novetur!
spezielle Gesetzgebung für die Zeit der Vakanz und die Wahl des Papstes: constitutio
apostolica: „Universi Dominici Gregis“ (1996);  die Papstwahl steht nicht im CIC, sondern
ist eine außerkodikale Gesetzgebung;
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2. Papstwahl
nur das Bischofsamt wird durch Handauflegung vergeben; das Papstamt wird nie durch
Handauflegung, sondern immer durch Wahl vergeben;
im ersten Jht. waren auch die Kleriker und Laien an der Wahl beteiligt;
im 11. Jhd.: Wahlrecht für Kardinäle;
1259: „in nomine Domine“: Vorschlagsrecht;
1275: Papstwahl nur mehr durch die Kardinäle;  die 2/3 Mehrheit ist seit damals
festgeschrieben;
zur Beschleunigung der Wahl wurde 1274 unter Gregor X. das Konklave festgeschrieben;
Vorbild dazu waren die Wahlen in italienischen Stadtkommunen;
Johannes Paul II. ordnet die Papstwahl neu durch „Universi Dominici Gregis“ (1996);
can. 332 §2: auch ein Amtsverzicht ist beim Papst möglich;
während der Vakanz ruht die primatialische Vollmacht des Papstes; die Leitung der Kirche
geht auf das Kardinalskollegium über;
II. Wahl
heute das ausschließliche Vorrecht der Kardinäle, weil im Kardinalskollegium beide
wichtigen Aspekte bei der Wahl eines Papstes präsent sind: 1. die römische Kirche und 2. die
Weltkirche (die Kardinäle stammen aus aller Welt);
Paul VI. war durchaus bereit, andere auch zur Wahl zuzulassen, aber aus verschiedenen
Erwägungen nahm er Abstand davon;
heute sind nicht mehr als 120 Kardinäle (2005 waren 115 an der Wahl beteiligt)
wahlberechtigt; ab dem 80. Lebensjahr hat man kein aktives Wahlrecht mehr!  kein Einzug
ins Konklave (Begründung: die Beschwerlichkeit der Wahl);  Wahlkollegium und
Kardinalskollegium sind nicht deckungsgleich!
Kardinal kann aber grundsätzlich jede Person werden, sofern sie in der vollen Gemeinschaft
mit der Kirche steht;
Ablauf der Wahl:
zwischen dem 15. und dem 20. Tag nach dem Tod des Papstes beginnt das Konklave;
untergebracht sind die Kardinäle in der Domus Sacntae Marthae;
Begleitpersonal ist grundsätzlich nicht (mehr) erlaubt (Ausnahme: gesundheitliche Gründe);
strikte Geheimhaltung: eidliche Verpflichtung zur strengen Geheimhaltung;
keine Aufnahmegeräte in den Wahlräumen; nur mit Ausnahmegenehmigung ist ein Kontakt
zur Außenwelt erlaubt;  keine Nachrichten von draußen, kein TV, keine Zeitung, keine
Handytelefonate,...;
die rigorosen Bestimmungen sollen die Entscheidungsfreiheit und die Geheimhaltung
sicherstellen;
Wahlort: die Sixtinische Kappelle (zuvor auf Wanzen überprüft);
Wahlgang: täglich 2 Wahlsitzungen mit jeweils 2 Wahlgängen;
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heute erfolgt die Wahl nur mehr per scrutinum;  Johannes Paul II. hat die Wahl per
Inspirationem und per compromissum abgeschafft; Begründung: die Wahl soll die persönliche
Entscheidung der Kardinäle sein und nicht eine eher zufällige Entscheidung;
der Modus ist genau geregelt: jeder Kandidat bringt seinen Stimmzettel gefaltet vor den Altar,
hebt die Hand und wirft den Zettel in die Urne, die am Altar steht und spricht: „ich rufe
Christus, meinen Richter, an, dass ich den gewählt habe, der meiner Meinung nach zum Papst
gewählt werden soll!“  persönlicher Eid;
auch kranke Kardinäle können wählen (3 Kardinäle gehen mit der Urne zur Domus Sanctae
Marthae;
alle Stimmzettel werden am Ende des Tages verbrannt  zur Raucherzeugung werden
chemische Zusätze verwendet;
das Wahlergebnis wird im Archiv verwahrt, darf aber nur mit Zustimmung des Papstes
eingesehen werden;
Wahl:
2/3 Stimmen der anwesenden Wähler (oder 1 mehr, bei einer Wählerzahl, die nicht durch 3
teilbar ist);
bei Uneinigkeit: nach 3 entscheidungslosen Tage: 1 Tag keine Wahl: Gebete, Gespräche,
Ansprache,...;
nach weiteren 7 ergebnislosen Tagen: wieder Unterbrechung; nach weiteren 7
Abstimmungen: wieder Unterbrechung;...; nach 34 Abstimmungen kann das
Kardinalskollegium das weitere Vorgehen bestimmen: auch eine Wahl mit einer
absoluten Mehrheit können dann den Kandidaten zum Papst machen; auch eine Stichwahl ist
denkbar;
 entscheidend für die Wahl ist die persönlich Eignung für den Dienst an der
Gesamtkirche  ausschlaggebend für die Wahl darf kein Zwang, Druck oder Beeinflussung
sein! untersagt sind weiters: Ämterkauf (Simonie), Aussprechen eines Vetos (Bsp.. der
österreichische Kardinal legt das Veto des Kaisers ein und blockiert die Wahl  Pius X. wird
daraufhin gewählt);
auf ausgesprochene Wahlkapitulationen gibt es keiner rechtlichen Anspruch;
Gebete auf der ganzen Welt sollen die Wahl begleiten, weil sie eine sehr wichtige Sache der
Gesamtkirche ist;
nach der Wahl und deren Annahme durch den Kandidaten ist die Wahlvollmacht des
Kollegiums erloschen; wenn der Kandidat bereits Bischof ist, hat er nach der Annahme der
Wahl („acciopo lectionem) bereits das Amt des Papstes inne; wenn der Kandidat kein Bischof
ist (ist theoretisch möglich!) muss er zuvor zum Bischof geweiht nicht;
der neue Papst wählt sich einen Papstnamen (seit dem 10. Jhd. Brauch): die Wahl des Namens
gibt oft Hinweise auf die Programmatik des Papstes oder auch gemeint als Anschluss an
früher Pontifikate:
danach: feierliche Zeremonie: heute kommt es dabei zu keiner Krönung mehr (seit Paul VI.,
der die Tiara (nach seiner Krönung) abgeschafft und verkauft hat);
V. Die völkerrechtliche Stellung des Papstes
er ist Staatsoberhaupt des Staates Vatikanstadt (seit 1929)
 Vatikan ist Völkerrechtssubjekt;
 der Papst ist zugleich Staatsoberhaupt und Haupt der Katholischen Kirche weltweit;
aber die völkerrechtliche Stellung der Kirche ist höher als die des Staates Vatikanstadt (dieser
hat ja nur sehr wenige Einwohner);
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die Kirche gilt als supranationale Einrichtung; die päpstliche Diplomatie vertritt beide
Völkerrechtssubjekte (Hl. Stuhl und Vatikanstadt);
1957: Änderung der Unterschrift des Papstes von „Vatikan“ zu „Hl. Stuhl“: dies bringt zum
Ausdruck der Papst unterschreibt für die Katholische Kirche weltweit und nicht für das kleine
Gebiet des Vatikan!
Achtung: unterschiedliche Terminologie:
im Völkerrecht: „Hl. Stuhl“ meint die Katholische Kirche als völkerrechtliches Subjekt;
innerkirchlich: „Hl. Stuhl“ meint den Papst und die kurialen Einrichtungen
es gibt viele diplomatische Beziehungen u.a. mit der UNO bzw. ihren Organisatoren wie der
IAEO, UNHCR, UNEHO, UNESCO sowie mit dem Europäischen Rat, OSZE und mit 174
Ländern in aller Welt;
C Bischofskollegium und ökumenisches Konzil
ergänzend zur vollen Leitungsvollmacht des Papstes ist auch das Kollegium der Bischöfe
Träger der obersten Leitungsvollmacht (mit dem Papst immer als Haupt des Kollegiums);
 Grund: II. Vaticanum: Lehre von der Kollegialität der Bischöfe in Ergänzung zum I.
Vaticanum);
Zweifache Form der Ausübung:
1.) Konziliare Form
2.) extrakonziliare Form
can. 337 §1: die oberste Gewalt übt das Kollegium im ökumenischen Konzil aus;
§2: aber auch extrakonziliar ist die Ausübung möglich (sog. Briefkonzil); immer unter der
Voraussetzung der Anerkennung durch den Papst;
Dekrete des Bischofskollegiums brauchen immer die Zustimmung/die Approbation
des Papstes und seine Promulgation (can. 341 §1);
Bsp.: für extrakonziliare Vorgehensweise: Befragung zur leiblichen Aufnahme Mariens in den
Himmel (Brief- oder Fernkonzil);
II. das ökumenische Konzil
1. Allgemein
Versammlung aller Bischöfe der Welt unter bestimmten rechtlichen Auflagen;
 das Kollegium und der Papst üben dabei ihre oberste Leitungsgewalt in ihrer feierlichsten
Form aus;
 Beratung und Beschlüsse in Fragen des Glaubens, der Sitte und der Disziplin;
Kennzeichen:
- Abhängigkeit vom Papst: er besitzt:
o Einberufungsrecht
o Verlegungsrecht
o Vertagungsrecht
o Auflösungsrecht
o Promulgationsrecht der Beschlüsse
o auch die Tagesordnung wird vom Papst genehmigt;
Oppositionsrecht der Bischöfe leitet sich aus ihrer apostolischen Vollmacht her, die der
ihnen aufgetragenen Sorge für die Gesamtkirche zugrunde liegt!
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bei Vakanz des Papststuhls ruht das Konzil bis der neue Papst das weitere Vorgehen
(Wiederaufnahme oder Auflösung) entscheidet; Bsp.: Johannes XXIII. stirbt 1963; Paul
VI. führt das Konzil weiter;
 das Konzil ist abhängig vom Papst, aber der Papst ist immer auch eingebunden in das
Konzil;
2. Teilnahme und Stimmrecht
alle Bischöfe, die Teil des Kollegiums sind, sind berechtigt und verpflichtet, am Konzil
teilzunehmen; Grundlage ist die Bischofsweihe  daher auch Titular-, Weih- und
Diözesanbischöfe; dies gilt aber allgemein nur für jene, die in voller Gemeinschaft mit dem
Papst stehen!
can. 339 §2: auch andere können zum Konzil gerufen werden, aber dies ist nach
jeweiliger Maßgabe zu entscheiden;
im alten CIC: auch die Abtpraeses, Ordensoberen usw. waren zugelassen mit Stimmrecht;
heute ist dies nicht mehr verpflichtend der Fall, aber eine Fortführung der Bestimmung wäre
möglich nach Maßgabe des Papstes;
auch bestimmte Fachleute können herangezogen werden (sog. Konzilsmeriti);
3. Konzilstechnik
man hält heute Konzilien in Sitzungsperioden ab; in der Zwischenzeit werden Texte
(Schemata) erarbeitet;
das II. Vaticanum hatte bspw. 4 Sitzungsperioden (1962-1965);
bisher gibt es nach der westlichen Zählung XXI. ökumenische Konzilien;
4. Konzilsdekrete und Promulgation:
Konzilsbeschlüsse gelten grundsätzlich immer für die Gesamtkirche; Rechtskraft
erhalten sich durch die Approbation durch das Kollegium und den Papst sowie durch die
päpstliche Promulgation; die Beschlüsse des II. Vaticanum wurden bspw. in den Acta
Apostolicae Sedis veröffentlicht;
Patrikularsynoden sind Versammlungen bestimmter Teilkirchen;
D Hilfsorgane des Papstes zur Leitung der Gesamtkirche
Das Bischofskollegium selbst ist auf keinen Fall ein Hilfsorgan des Papstes, sondern selbst
Träger der obersten Leitungsgewalt!
Die Bischofssynode
eine sehr junge Einrichtung; auf Wunsch Pauls VI. auf dem II. Vaticanum zur Hilfe für das
Petrusamt; Entscheidung für die Einrichtung erfolgte 1964;
mit dem Motu Proprio „Apostolica Sollicitudo“ (1965) wurde die Bischofssynode
errichtet;
die Bischofssynode ist keine ständige Einrichtung; auch der Terminus „Synode“ ist
rechtlich etwas unglücklich, weil traditionell Synode Konzil bedeutet, die Bischofssynode
aber rein beratende und keine beschließende Funktion hat!
1966 erhält die Bischofssynode ihre eigene Ordnung , deren wichtigste Artikel auch Eingang
in den CIC gefunden haben (can. 342 – 348);
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2. Aufgaben und Begriff
Die Bischofssynode ist eine Versammlung von bestimmten Bischöfen aus der ganzen Welt,
die sich von Zeit zur Zeit zur Unterstützung und Beratung des Papstes versammeln;
Ziel: engere Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen; Rat und Hilfe für den Papst;
Untersuchung von Fragen der Stellung der Kirche in der Welt;
 die Bischofssynode ist Beratung aber keine Entscheidungsinstanz!
jedoch kann der Papst der Synode in bestimmten Fällen Entscheidungsvollmacht zugestehen
bzw. er kann die Ratschläge annehmen und selbst handeln!
Der Papst leitet die Bischofssynode; er hat das Recht der Einberufung, Festsetzung des
Tagungsortes und der Tagesordnung, Verlegung, Vertagung und Schließung;
bei Vakanz des Papststuhls wird die Synode suspendiert bis der neue Papst entscheidet, was
weiter geschehen soll;
an der Bischofssynode können auch Bischöfe anderer Konfessionen teilnehmen;
3. Arten und Formen der Bischofssynode
ordentliche Generalversammlung: can. 346 §1: Teilnehmer sind die Bischöfe, die von den
Bischofskonferenzen entsandt wurden, sowie jenen, die vom Papst bestellt werden und
anderen Teilnehmern (Ordensobere, Bischöfe anderer Konfessionen,...)  eine „normale“
Bischofssynode
außerordentliche Generalversammlung: dient der Beratung in dringenden Fragen (weniger
Mitglieder sind anwesend);
Spezialsynoden (can. 346 §3): behandeln Fragen betreffend einer bestimmten Teilkirche oder
Region: Beschickung besonders aus dieser Örtlichkeit;
5. Generalssekretariat und Spezialsekretäre
der Papst ernennt den Sekretär; während den Synoden werden mehrere Spezialsekretäre
ernannt, die ihr Amt nach der Synode aber wieder verlieren;
an der 11. ordentlichen Generalsynode der Bischöfe im Oktober 2005 zum Thema Eucharistie
nahmen 246 Bischöfe teil: davon waren 117 von den Bischofskonferenzen gesandt, 40 vom
Papst bestellt; weiters nahmen teil: 10 Generalobere, 32 nichtstimmberechtigte Spezialisten
(Kanonisten und Theologen) sowie 26 männliche und weibliche Auditoren;
es gab neben den 11 ordentlichen auch 2 außerordentliche Generalversammlungen;
und insgesamt 8 Spezialsynoden: Holland, Europa, Afrika, Libanon, Amerika, Asien,
Ozeanien, Europa II;
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