Artikel zum Einzelarbeitsvertrag Quelle: www.alpha.ch Stand: Ende Januar 2009 2 GEHEIMCODES IM ZEUGNIS? 4 VERSILBERTE MEHRARBEIT – STREITPUNKT ÜBERSTUNDEN 6 FRISTLOSE ENTLASSUNGEN 8 STREITPUNKT FERIEN 10 WANN HAFTEN MITARBEITER? 12 RECHTE VON SCHWANGEREN 14 STREITPUNKT BONUS 16 TÜCKEN DER TEILZEIT 18 ARBEITS- UND RUHEZEITEN 20 STREIT AM ARBEITSPLATZ 22 ENTGELT FÜR MUTTERSCHAFT 24 REGELUNG BEI KRANKHEIT 26 STRAFTATEN IM TOPKADER 28 ARBEITSGESETZ BEACHTEN 30 MASSENENTLASSUNG 32 ARBEITSVERTRAG - SCHRIFTLICHKEIT ERFORDERLICH 34 DAS KONKURRENZVERBOT 36 KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 38 MISSBRÄUCHLICH KÜNDIGEN 40 FREISTELLEN OHNE STREIT 42 KÜNDIGUNGSFREIHEIT 44 DAS PERSONALREGLEMENT 46 ONLINE-BEWERBUNGEN 48 LÜGE ALS NOTWEHRRECHT? 50 VORSICHT: VEREINBARUNGEN 52 PFLICHT ZUR GEHEIMHALTUNG 54 DAS ABRUPTE ENDE 56 AUSZAHLUNG VON FERIEN 58 OPTIONEN ZUM KAHLSCHLAG 60 3 PFLICHT ZUR GLEICHSTELLUNG 62 FERIENKNATSCH VERMEIDEN 64 4 Geheimcodes im Zeugnis? Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich der Inhalt eines Arbeitszeugnisses? Dürfen tatsächlich Geheimcodes verwendet werden, um versteckte Informationen von Arbeitgeber zu Arbeitgeber weiterzugeben? Wohl kein anderes Thema führt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu grösseren Meinungsverschiedenheiten als der Inhalt des Arbeitszeugnisses. Dies vor allem aus zwei Gründen: Primär deshalb, weil das Arbeitszeugnis in massgeblicher Weise über den weiteren Karriereverlauf eines jeden Arbeitnehmers entscheidet und somit für dessen berufliches Fortkommen von elementarer Bedeutung ist. Im Weiteren aber auch darum, weil Differenzen bezüglich des Arbeitszeugnisses immer auch eine erhebliche emotionale Komponente beinhalten. Jede Person strebt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im Beruf nach Lob und Anerkennung. Ein schlechtes Arbeitszeugnis verletzt das Selbstwertgefühl des Beurteilten und wird oftmals nicht nur als berufliches, sondern auch als persönliches Versagen aufgefasst. Man könnte meinen, ein so bedeutendes Thema wie das Arbeitszeugnis sei gesetzlich ausführlich geregelt. Artikel 330a des Obligationenrechts (OR) beschränkt sich jedoch auf die Feststellung, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann und ihm ein Wahlrecht zwischen einem Vollzeugnis oder einer Arbeitsbestätigung zusteht. Letztere spricht sich einzig über die Art und Dauer des zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses aus, das Vollzeugnis beinhaltet zusätzlich eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers, weshalb es auch erheblich aussagekräftiger ist. Der Arbeitnehmer wird in der Regel nur dann vom Arbeitgeber eine Arbeitsbestätigung verlangen, wenn er davon ausgehen muss, das Vollzeugnis lasse ihn in einem unguten Licht erscheinen. Im Gesetz vermisst man jedoch Bestimmungen, nach welchen Kriterien der Inhalt des Arbeitszeugnisses zu formulieren ist. Die Praxis hat diesbezüglich aber einige Grundsätze entwickelt, welche kurz aufgezeigt werden. Wahrheit Oberstes Gebot ist die Wahrheitspflicht. Denn ein Arbeitszeugnis erfüllt nur dann seine Funktion, wenn sich jedermann darauf verlassen kann, dass die darin enthaltenen Informationen und Formulierungen der Wahrheit entsprechen. Demzufolge sind beispielsweise reine Gefälligkeitszeugnisse, welche die Sachlage nicht objektiv wiedergeben, unzulässig. Im Spannungsfeld zur Wahrheitspflicht steht der Grundsatz des Wohlwollens. Da das Arbeitszeugnis die Funktion hat, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, ist die schonungs- und gnadenlose Angabe der Wahrheit verfehlt. Insbesondere sind geringfügige Verfehlungen wie zum Beispiel einmaliges Zuspätkommen oder vereinzelt schlechte Arbeitsleistung bei der Gesamtwürdigung des Arbeitnehmers ausser Acht zu lassen. Der Grundsatz des Wohlwollens bedeutet aber keinesfalls, dass im Arbeitszeugnis nichts Negatives über den Arbeitnehmer stehen darf. In gravierenden Fällen, so zum Beispiel bei Diebstahl oder Veruntreuung durch den Arbeitnehmer, darf nicht geschwiegen werden, da das Arbeitszeugnis ansonsten nicht der Wahrheit entspricht und unter Umständen eine Schadenersatzpflicht des Zeugnis ausstellenden Arbeitgebers gegenüber geschädigten Dritten zur Folge hat. Vollständigkeit Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass sich das Arbeitszeugnis auf die ganze Tätigkeitsdauer des Arbeitnehmers beziehen muss. Einmalige, für das Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses nicht charakteristische Ereignisse sind demzufolge im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen. Gegen den Grundsatz der Vollständigkeit verstösst beispielsweise derjenige Arbeitgeber, der einem langjährigen, gut arbeitenden Mitarbeiter ein schlechtes Zeugnis ausstellt, weil der Mitarbeiter im letzten halben Jahr vor seiner Entlassung die Leistung nicht mehr zufriedenstellend erbracht hat. Denn das 5 Arbeitszeugnis darf nicht nur die letzten Eindrücke wiedergeben, sondern muss eine Gesamtwürdigung darstellen. Klarheit Ein weiterer Grundsatz, der in der Praxis oft zu Diskussionen führt, ist die Pflicht zur Klarheit. Das Arbeitszeugnis muss in allgemein verständlicher und klarer Sprache abgefasst und in seiner Aussage sowohl für den beurteilten Arbeitnehmer als auch für Dritte eindeutig sein. Geheimsprachen, deren versteckte Bedeutung nur einem bestimmten Arbeitgeberkreis bekannt sind und die den Zweck haben, dem Zeugnis einen Inhalt zu geben, den der uneingeweihte Leser nicht erkennt, sind demzufolge unzulässig. Als Beispiel kann die vordergründig positiv erscheinende Aussage «Er trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei» genannt werden. Denn darunter verstehen die meisten Personalfachleute, der Arbeitnehmer sei schwatzhaft und vertrödle seine Arbeitszeit. Aus Angst vor solchen verklausulierten Wendungen besteht jedoch die Gefahr, Arbeitszeugnisse zu überinterpretieren. Nicht jeder Personalverantwortliche kennt oder benützt bewusst solche Formulierungen. Infolge der bei der Arbeitnehmerschaft bestehenden Angst vor verklausulierten Zeugnissen besteht aber die Tendenz, selbst hinter Formulierungen, die vollkommen positiv gemeint sind, negative Aussagen zu vermuten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, im Arbeitszeugnis allgemein gebräuchliche Standardformulierungen wie «er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit» oder «gegenüber seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten war er stets freundlich und korrekt» zu verwenden und auf ausgefallene Eigenkreationen zu verzichten. Ein klar formuliertes Arbeitszeugnis verhindert Missverständnisse und lässt sich im Streitfall leichter auf seine Richtigkeit hin beurteilen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Arbeitgeber in Bezug auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses einen erheblichen Spielraum hat. Dabei sollte er aber nie aus den Augen verlieren, dass das Arbeitszeugnis für den weiteren beruflichen Lebensweg des Arbeitnehmers von enormer Bedeutung ist. Um den durch die Praxis entwickelten Anforderungen zu genügen, sind bei der Formulierung des Zeugnistextes insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens zu beachten. Thomas M. Meyer [email protected] 26.02.2000 6 Versilberte Mehrarbeit – Streitpunkt Überstunden Besteht eine Pflicht zur Leistung von Überstunden? Müssen Überstunden entschädigt werden? Wie verhält es sich mit der Überzeit? Um Streitigkeiten zu verhindern, gilt es das Thema Überstunden bereits bei Vertragsabschluss umfassend zu erörtern. Gemäss einer im September 1999 veröffentlichten Studie der UBS arbeiten Zürcherinnen und Zürcher mit jährlich 1868 Stunden am meisten in ganz Europa. Die hohe Arbeitsbelastung bringt es mit sich, dass Vorgesetzte von ihren Mitarbeitern des öfteren die Leistung von Sondereinsätzen zur Bewältigung des grossen Arbeitsanfalls verlangen. Pflicht zur Überstundenarbeit Überstundenarbeit ist diejenige Arbeitszeit, die über die vertraglich verabredete oder die übliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Gemäss Art. 321c des schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese aus betrieblicher Sicht notwendig sind, der Arbeitnehmer sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Unzumutbarkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Überstundenarbeit vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund allzu kurzfristig angeordnet wird oder wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit wichtige unaufschiebbare persönliche Dinge besorgen muss. Als Grundsatz gilt, dass der Vorgesetzte bei der Anordnung von Überstunden auf die Interessen und Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter angemessene Rücksicht nehmen muss. So können beispielsweise einem gesundheitlich angeschlagenen Mitarbeiter nicht noch Überstunden zugemutet werden. Im Zusammenhang mit Überstunden wird am häufigsten darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden zusätzlich zu entschädigen hat. Aus rechtlicher Sicht verhält es sich diesbezüglich folgendermassen: Soweit der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung nicht speziell regelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Überstunden des Arbeitnehmers mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber jedoch die Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgleichen. In den Arbeitsverträgen wird denn auch häufig vereinbart, dass Überstunden nicht ausbezahlt, sondern durch Freizeit kompensiert würden. Diesfalls entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausbezahlung der geleisteten Überstunden. Spezialfall Überzeit Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenentschädigung kann mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss erfolgt insbesondere durch die im schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltene Bestimmung «Überstunden werden weder durch Freizeit von gleicher Dauer noch durch Geld abgegolten». Wird ein solcher Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer unterzeichnet, besteht somit weder ein Anspruch auf Ausbezahlung der Überstunden noch auf Freizeitkompensation. Es empfiehlt sich deshalb, den vorgelegten Arbeitsvertrag bei Vertragsunterzeichnung sorgfältig zu prüfen, um vor späteren Überraschungen gefeit zu sein. Vertraglich kann nur die Überstundenentschädigung ausgeschlossen werden. Für Überzeitarbeit ist ein Entschädigungsausschluss unzulässig und folglich unwirksam. Bei Überzeitarbeit handelt es sich dabei um diejenige Arbeitszeit, die über die im Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden hinaus geleistet wird. So kann beispielsweise bei einem Büroangestellten mit einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden die Entschädigung für sämtliche bis zur Höchstarbeitszeit von 45 Wochenstunden geleisteten Überstunden im schriftlichen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Für die darüber hinaus geleistete Überzeit ist ein solcher Entschädigungsausschluss jedoch unzulässig, weshalb diese Stunden zwingend entschädigt werden müssen. 7 Wochenstundenzahl fixieren Leitende Angestellte, d.h. Personen mit erheblichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Betrieb, unterliegen in bezug auf die Überstundenentschädigung einer Spezialregelung. Soweit ihr Arbeitsvertrag keine genau fixierte Wochenstundenzahl enthält gehen die Gerichte davon aus, es bestehe kein Anspruch auf Überstundenentschädigung, da sämtliche Überstunden bereits mit dem höheren Lohn abgegolten seien. Nur wenn der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten eine genau fixierte Wochenstundenzahl enthält, wird ein Anspruch auf Überstundenentschädigung bejaht. Will ein leitender Angestellter sicher gehen, dass seine Überstunden entschädigt werden, empfiehlt es sich deshalb, im schriftlichen Arbeitsvertrag eine genau fixierte Wochenstundenzahl zu vereinbaren und die Entschädigungspflicht ausdrücklich festzuhalten. Leitende Angestellte unterliegen aber nicht nur hinsichtlich Überstunden, sondern auch bezüglich Überzeit einer Spezialregelung. Da sie nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, besteht selbst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstarbeitszeit kein Anspruch auf Überzeitentschädigung. Beweispflicht für Überstunden Im Streitfall liegt es am Arbeitnehmer, behauptete Überstunden zu beweisen. Da der Arbeitgeber grundsätzlich nur diejenigen Überstunden entschädigen muss, die von ihm angeordnet oder nachträglich genehmigt wurden, ist dem Arbeitnehmer anzuraten, geleistete Überstunden aus Beweisgründen jeweils auf einem Stundenblatt festzuhalten und dieses vom Vorgesetzten visieren zu lassen. Soweit der Arbeitgeber von der Überstundenarbeit seines Mitarbeiters Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet, gelten diese Überstunden als stillschweigend genehmigt. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorgesetzte sieht, dass der Mitarbeiter immer früh morgens und noch spät abends im Büro ist und der Vorgesetzte ihn nicht nach Hause schickt. In einer solchen Situation sollte der Mitarbeiter unmissverständlich auf die Unerwünschtheit von Überstunden hingewiesen werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die meisten Überstundenstreitigkeiten aus der Situation heraus entstehen, dass dieser Punkt bei Vertragsabschluss nur ungenügend besprochen wird. 8 Fristlose Entlassungen Wann darf einem Mitarbeiter fristlos gekündigt werden? Welches sind die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung? Eine arbeitsrechtliche Kurzdarstellung. Die fristlose Kündigung stellt eine äusserst harte Sanktion dar, die das Arbeitsrecht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einräumt. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis per sofort. Vorsicht bei Verdacht Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist in den Artikeln 337 bis 337d des Obligationenrechts (OR) geregelt. Gemäss Artikel 337 OR darf das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden, wobei als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand gilt, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Hinsichtlich der Frage, ob die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber noch zumutbar ist, werden folgende Fallgruppen unterschieden: Einerseits diejenigen Verfehlungen, die so gravierend sind, dass dem fehlbaren Arbeitnehmer sofort fristlos gekündigt werden darf und andererseits solche Fälle, bei deren Vorliegen eine fristlose Kündigung erst nach vorheriger Verwarnung ausgesprochen werden darf. Insbesondere in der vorsätzlichen Begehung von Straftaten, so bei Diebstählen, Veruntreuungen, Tätlichkeiten des Arbeitnehmers, liegt ein wichtiger Grund für dessen sofortige fristlose Entlassung vor. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass allein der Verdacht, der Mitarbeiter habe die ihm vorgeworfene strafbare Handlung begangen, für eine fristlose Kündigung nicht genügt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der verdächtigte Mitarbeiter die Tat beging, ist die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt. Wird der verdächtigte Mitarbeiter hingegen nachträglich entlastet, liegt eine unzulässige fristlose Kündigung mit allen ihren Folgen vor. Weitere Gründe, die eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung rechtfertigen, sind gravierende Treuepflichtverletzungen wie die unbewilligte Konkurrenzierung des Arbeitgebers während oder ausserhalb der Arbeitszeit oder der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Zuerst verwarnen Im Gegensatz zu diesen krassen Verfehlungen gibt es Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers, die als nicht derart gravierend eingestuft werden, als dass sie bereits beim ersten Mal eine fristlose Kündigung gestatten. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter in diesen Fällen eine zweite Chance einräumen, indem er ihn zuerst verwarnt mit der gleichzeitigen Androhung, dass dem Mitarbeiter im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werde. Fälle, die eine fristlose Kündigung erst nach erfolgter Verwarnung erlauben, sind insbesondere das wiederholte Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter also nicht nach dessen erstmaligen «Blaumachen» fristlos kündigen. Ungenügende Arbeitsleistung Bei ungehörigem und ungebührlichem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden oder Kunden und bei leichteren Unkorrektheiten und Disziplinarwidrigkeiten wie Nichtbeachten von Weisungen oder Nichteinhalten von Arbeitszeiten darf keinesfalls eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ausgesprochen werden. Ob hier nach erfolgter Verwarnung eine fristlose Kündigung erfolgen darf, muss von Fall zu Fall je nach Schweregrad der Verfehlung des Mitarbeiters entschieden werden. Immer wieder kommt es vor, dass dem Arbeitnehmer aufgrund seiner ungenügenden Arbeitsleistung fristlos gekündigt wird. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass eine ungenügende Arbeitsleistung des Mitarbeiters keine fristlose Kündigung rechtfertigt, sondern nur dessen ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gestattet. 9 Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, muss diese vom Arbeitgeber sofort ausgesprochen werden. Dies deshalb, weil aus einem zu langen Zuwarten abgeleitet wird, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht unzumutbar war. Die Gerichtspraxis geht deshalb davon aus, dass eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei bis drei Werktagen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden muss, ansonsten das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt ist. Welche Folgen erwachsen dem Arbeitgeber aus einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung des Mitarbeiters? Der Arbeitnehmer, der ungerechtfertigterweise fristlos entlassen wird, hat Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendigt worden wäre, d.h. also insbesondere den Lohn für diese Zeit inklusive Nebenleistungen wie Trinkgelder, Zulagen oder Gratifikationen. An diesen Betrag muss er sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat, so beispielsweise weggefallene Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung oder für die Reise an den Arbeitsort. Auch muss er sich anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat, so wenn er nach seiner fristlosen Kündigung sofort eine neue Stelle antrat. Der zu Unrecht fristlos entlassene Arbeitnehmer hat auch noch Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, deren Höhe vom Gericht im Einzelfall nach den Umständen festgelegt wird. Ordentliche Kündigung empfohlen Angesichts der erheblichen finanziellen Folgen, welche dem Arbeitgeber aus einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung erwachsen und der grossen Unsicherheit, die jeweils mit einer fristlosen Kündigung verbunden ist, ist dem Arbeitgeber anzuraten, nur bei äussert groben Verfehlungen seines Arbeitnehmers die fristlose Kündigung auszusprechen. Bei weniger gravierenden Fällen ist zwecks Vermeidung von langwierigen und in ihrem Ausgang unsicheren Prozessen zu empfehlen, auf eine fristlose Kündigung zu verzichten und dem Arbeitnehmer stattdessen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Arbeitsrecht Thomas M. Meyer [email protected] 08.06.2002 10 Streitpunkt Ferien Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Ist es erlaubt, Ferientage in Geld auszubezahlen? Die rechtlichen Bestimmungen zu den Ferien finden sich in den Artikeln 329a–d des Obligationenrechts (OR). Hinsichtlich der Feriendauer bestimmt das Gesetz, dass der Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Ferienanspruch von mindestens fünf Wochen und in der Folge einen solchen von vier Wochen hat. Diese gesetzliche Mindestdauer darf nicht unterschritten werden. Selbstverständlich kann eine längere Feriendauer vertraglich vereinbart werden. Auch Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf die volle Feriendauer. Wie viele Ferientage dies ausmacht, berechnet sich aufgrund des Teilzeitgrades. Eine 30-jährige Mitarbeiterin, die in einem 40% Arbeitspensum beschäftigt ist und jeweils montags und dienstags ganztags arbeitet, hat somit Anspruch auf acht Ferientage (40% von 20 Tagen). Wünsche berücksichtigen Teilzeitmitarbeiter, die im Wochen- oder Monatslohn angestellt sind, haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern der Feiertag auf einen Tag fällt, der zur ordentlichen vertraglichen Arbeitszeit gehört. Die immer montags und dienstags arbeitende Teilzeitverkäuferin hat somit Anspruch darauf, den Oster- und Pfingstmontag bezahlt frei zu erhalten, ohne diese Feiertage nacharbeiten zu müssen. Hinsichtlich des Ferienzeitpunktes gilt es zu beachten, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Er muss aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Somit ist beispielsweise Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang zu geben, wenn es um die Frage geht, wer im Betrieb während der Schulferien Urlaub nehmen darf. Zerstückelung unzulässig Das Gesetz schreibt weiter vor, dass pro Jahr wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend gewährt werden müssen. Eine vollständige Zerstückelung der Ferien in Einzeltage ist somit selbst mit Einverständnis des Mitarbeiters unzulässig. Der Arbeitgeber muss mittels seines Weisungsrechts dafür sorgen, dass diese Vorschrift eingehalten wird. Bei der Ansetzung der Ferien muss dem Mitarbeiter zudem genügend Zeit für die Ferienplanung eingeräumt werden. Nach der Rechtsprechung müssen deshalb Ferien in der Regel mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden, wobei der Arbeitgeber grundsätzlich an die einmal vorgenommene Ferienzuteilung gebunden ist. Ohne Zustimmung des Mitarbeiters dürfen deshalb bereits festgelegte Ferien nur ausnahmsweise verschoben werden, sofern die betrieblichen Interessen dies unbedingt erfordern. In dringenden Notfällen besteht sogar das Recht, den Mitarbeiter aus bereits angetretenen Ferien zurückzurufen. Der Arbeitgeber trägt jedoch sämtliche Kosten, die dadurch entstehen. Bei Krankheit und Unfall während der Ferien hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Nachgewährung der verpassten Ferientage, sofern der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wurde. Kein Anspruch auf Nachgewährung besteht bei kleineren Unpässlichkeiten wie Unwohlsein oder Kopfschmerzen während eines einzelnen Ferientages. Die Beeinträchtigung muss ein erhebliches Ausmass angenommen haben wie bei mehrtägiger Bettlägrigkeit aufgrund einer Grippe. Erholungszweck sicherstellen Wann und in welchem Ausmass Ferien gekürzt werden dürfen, wird in Art. 329b OR geregelt. Bei einer durch den Mitarbeiter selbstverschuldeten Arbeitsverhinderung darf eine Ferienkürzung bereits ab dem ersten vollen Abwesenheitsmonat erfolgen, wobei die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden dürfen. Verursacht ein Mitarbeiter beispielsweise einen Verkehrsunfall aufgrund von Trunkenheit am Steuer und ist er in der Folge für drei Monate 11 arbeitsunfähig, verkürzt sich sein Ferienanspruch um drei Zwölftel. Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung hingegen, so bei Krankheit, unverschuldetem Unfall oder Militärdienst, darf eine entsprechende Ferienkürzung erst ab dem zweiten vollen Monat der Arbeitsverhinderung erfolgen. Ist ein Mitarbeiter für vier Monate krank geschrieben, verkürzt sich sein Ferienanspruch deshalb nur um drei Zwölftel. Bei Abwesenheit aufgrund von Schwangerschaft und Niederkunft dürfen die Ferien erst nach Ablauf von drei Monaten um einen Zwölftel gekürzt werden, wobei auch hier in der Folge für jeden weiteren Abwesenheitsmonat eine weitere Zwölftelkürzung erfolgen darf. Es kommt immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer Ferientage nicht in Natura bezieht, sondern sich diese in Geld ausbezahlen lässt. Ist eine solche Ferienabgeltung zulässig? Das OR sieht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein zwingendes Abgeltungsverbot vor. Dadurch soll der Erholungszweck der Ferien sichergestellt werden. Ein Verstoss gegen das Abgeltungsverbot hat erhebliche Konsequenzen, führt dies doch zur nochmaligen Bezahlung des Ferienlohnes durch den Arbeitgeber. Die Gerichtspraxis lässt jedoch gewisse Ausnahmen vom ansonsten strengen Abgeltungsverbot zu: Bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen, wo die Berechnung des Ferienlohnes grosse Schwierigkeiten bereitet, dürfen die Ferien ausnahmsweise in Geld ausbezahlt werden. Diesbezüglich muss aber zusätzlich unbedingt folgende Formvorschrift eingehalten werden: Der auf die Ferien entfallende Lohnzuschlag muss sowohl im Arbeitsvertrag als auch in jeder einzelnen Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden, wobei Formulierungen wie «Ferien inbegriffen» nicht genügen. Regelungen vertraglich festlegen Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausnahmsweise eine Ausbezahlung der Ferien in Geld gestattet, sofern ein Ferienbezug während der Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist, so beispielsweise, weil der Mitarbeiter noch dringend eine Arbeit beenden muss. Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter während der Kündigungsfrist noch eine neue Stelle suchen muss und deshalb die Ferien nicht beziehen kann, erlaubt eine Ausbezahlung in Geld. Um Streitigkeiten zum Thema Ferien möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, in den Arbeitsverträgen und Reglementen eine sorgefältige Regelung vorzunehmen. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil I Thomas M. Meyer [email protected] 31.05.2003 12 Wann haften Mitarbeiter? Für welche Schäden haften Angestellte? Wie bestimmt sich die Schadenersatzhöhe und wieviel darf vom Lohn abgezogen werden? Der Mitarbeiter A ist als Lastwagenchauffeur bei der Firma X angestellt. Eine kurze Unaufmerksamkeit von A beim Chauffieren führt dazu, dass er eine Auffahrtkollision mit Blechschaden verursacht. Darf die Firma X bei der nächsten Lohnauszahlung die Fahrzeugreparaturkosten von 2 000 Franken vom Monatslohn des A in Abzug bringen? Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wer für den Schaden verantwortlich und somit haftbar ist. Das Obligationenrecht (OR) regelt die Haftung des Mitarbeiters für verursachte Schäden in Art. 321e. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer für denjenigen Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Vorsatz und Fahrlässigkeit Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts müssen für eine Haftung vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine Pflichtverletzung, ein Schaden, ein Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden. Mit anderen Worten setzt eine Haftung des Mitarbeiters immer voraus, dass dieser eine Pflichtverletzung begangen hat und gerade durch diese Pflichtverletzung der Arbeitgeber einen Schaden erleidet. Weiter muss die Pflichtverletzung absichtlich oder fahrlässig begangen worden sein. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine absichtliche Schädigung vornimmt. Diesfalls ist der Mitarbeiter für den ganzen Schaden haftbar, welchen er dem Arbeitgeber verursacht. Begeht der Mitarbeiter einen Diebstahl oder eine Veruntreuung von Geldern, liegt darin eine absichtliche Schädigung des Arbeitgebers, für welche der Mitarbeiter vollumfänglich haftbar ist. Weniger einfach ist die Sachlage jedoch dann, wenn der Mitarbeiter wie im eingangs geschilderten Fall den Schaden nicht absichtlich, sondern fahrlässig verursacht. Hierbei muss zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden werden. Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn elementare Vorsichtspflichten missachtet werden. Grobfahrlässig handelt etwa ein Chauffeur, der aus Unaufmerksamkeit ein Rotlicht überfährt. Schadensaufteilung Bei leichter bzw. mittlerer Fahrlässigkeit hingegen werden zwar keine elementaren Vorsichtspflichten missachtet, aber es wird auch nicht die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt beachtet. So hätte der Mitarbeiter A bei genügender Sorgfalt die Auffahrtkollision vermeiden können. Der Grad der Fahrlässigkeit ist insofern von grosser Bedeutung, als sich danach in erster Linie die Schadenersatzpflicht richtet. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass bei grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter grundsätzlich voll für den angerichteten Schaden haftet. Der das Rotlicht überfahrende Chauffeur, der dadurch eine Kollision verursacht, ist im Grundsatz für den ganzen entstandenen Schaden haftbar. Hingegen gehen die Gerichte bei leichter bzw. mittlerer Fahrlässigkeit in der Regel von einer Schadensteilung aus, wobei sich die Höhe des je vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übernehmenden Schadenanteils nach dem im konkreten Fall bestehenden Verschuldensgrad richtet. Häufig sehen die Gerichte bei mittlerer Fahrlässigkeit eine hälftige Schadensteilung vor. Weitere Haftungskriterien Art. 321e OR sieht vor, dass sich das Mass der Sorgfalt, für welche der Arbeitnehmer einzustehen hat, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der erforderlichen Fachkenntnisse sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber 13 gekannt hat oder hätte kennen sollen, bestimmt. Handelt es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters um eine Arbeit mit erhöhtem Berufsrisiko, wo kleinere Missgeschicke fast unvermeidlich sind (schadensgeneigte Arbeit), besteht deshalb bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel keine und bei mittlerer Fahrlässigkeit nur eine Haftung in reduziertem Masse. Da die Chauffeurtätigkeit ein erhöhtes Berufsrisiko beinhaltet, haftet der Mitarbeiter A, der die Kollision infolge ungenügender Vorsicht fahrlässig verursachte, nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang für den verursachten Schaden. Die Firma X dürfte folglich keinesfalls den ganzen Schadensbetrag vom Lohn des A in Abzug bringen. Für die Frage der Haftung ist weiter entscheidend, zu welchem Lohn der Mitarbeiter angestellt ist. Ist das Salär des Mitarbeiters verhältnismässig gering, führt dies zu einer Haftungsverminderung. Auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers bewirkt eine Haftungsreduktion. Ein Mitverschulden liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber wissentlich oder aus Nachlässigkeit einen Mitarbeiter mit ungenügenden Fachkenntnissen einstellt und dieser Mitarbeiter aufgrund seiner mangelnden Qualifikationen einen Schaden verursacht. Gerichtliche Geltendmachung In Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzforderungen liegt es am Arbeitgeber, die Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter und den dadurch entstandenen Schaden in genauer Höhe zu beweisen. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht den Beweis erbringen, dass der Mitarbeiter an der Schadensverursachung ein Verschulden trägt. Es ist Sache des Mitarbeiters, den Nachweis zu erbringen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Kann er beweisen, dass der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig begangen wurde, ist er nicht haftbar. Verjährung von Forderungen Schadenersatzforderungen verjähren mit Ablauf von zehn Jahren. Es ist zu beachten, dass der Arbeitgeber einen Schaden sofort nach dessen Kenntnis geltend machen oder einen Vorbehalt anbringen muss. Denn eine vorbehaltlose Lohnzahlung erweckt den Anschein, der Arbeitgeber würde auf seine Schadenersatzforderung verzichten, was den Untergang der Forderung zur Folge hat. Dem Arbeitgeber, der einen Schaden geltend machen möchte, ist zu empfehlen, den Schaden unmittelbar nach dessen Kenntnis mit der nächsten Lohnzahlung durch Verrechnung in Abzug zu bringen. Eine unbeschränkte Verrechnung mit Lohnforderungen ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine absichtliche Schädigung vorliegt. Bei einer fahrlässigen Schadensverursachung ist eine Verrechnung nur mit dem das Existenzminimum des Arbeitnehmers übersteigenden Lohnanteil zulässig. Arbeitsrecht in der Unternehmung - Teil 5 Thomas M. Meyer [email protected] 25.10.2003 14 Rechte von Schwangeren Wie ist die rechtliche Situation bei Schwangerschaft? Was müssen Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen in jedem Fall beachten? Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin stellen sich jeweils zahlreiche Fragen, so beispielswei-se, für welche Arbeiten die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft noch eingesetzt werden darf beziehungsweise bis wann der Arbeitgeber das Salär weiterbezahlen muss. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte in den Grundzügen dargestellt werden. Gesundheitsschutz Das Arbeitsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber schwangere Frauen und stillende Mütter so beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so gestalten muss, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund dürfen schwangere Frauen und stillende Mütter für gefährliche und beschwerliche Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass keine konkrete gesundheitliche Belas-tung für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten gelten dabei beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten von Hand, das Arbeiten bei Kälte, Hitze oder bei Nässe oder aber auch Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind. Hat eine Mitarbeiterin vor der Schwangerschaft eine im Sinne des Gesetzes gefährliche oder beschwerliche Arbeit ausgeübt, muss ihr der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und Stillzeit eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen. Sofern der Mitarbeiterin keine solche Ersatzarbeit zugewiesen werden kann, hat diese trotzdem Anspruch auf 80 % des Lohnes. Das Arbeitsgesetz sieht auch gewisse andere Beschäftigungserleichterungen vor. So haben schwangere Frauen, die eine hauptsächlich stehend zu verrichtende Tätigkeit ausüben, zusätzlich zu den gewöhnlichen gesetzlichen Pausen nach jeder zweiten Stunde eine Kurzpause von zehn Minuten zu Gute. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat wird der Gesundheitsschutz diesbezüglich noch verschärft, indem die Mitarbeiterin für stehende Tätigkeiten maximal vier Stunden pro Tag eingesetzt werden darf. Beschäftigungsverbot Während der Schwangerschaft darf die Mitarbeiterin auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Eine schwangere Mitarbeiterin, die sich nicht wohl fühlt und deshalb nicht zur Arbeit erscheint, muss somit kein Arztzeugnis vorweisen. Sie muss jedoch ihren Arbeitgeber umgehend hierüber informieren. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Für die Zeit nach der Geburt sieht das Arbeitsgesetz ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von acht Wochen vor. Nach Ablauf dieser acht Wochen darf die Mitarbeiterin bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden, d.h. es liegt an ihr zu entscheiden, ob sie bereits ab der neunten Woche oder erst nach Ablauf der 16. Woche nach der Geburt des Kindes die Arbeit wieder aufnimmt. Schwangere Frauen dürfen im Übrigen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Lohnfortzahlung Es gilt zu beachten, dass sich die Lohnfortzahlung für schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheit nicht nach dem Arbeitsgesetz, sondern zurzeit noch nach Art. 324a des Obligationenrechts (OR) bestimmt. Der Lohnfortzahlungsanspruch richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das OR schreibt diesbezüglich für das erste Dienstjahr eine Lohnfortzahlungsdauer von drei Wochen vor. Da das OR ab dem 2. Dienstjahr die 15 Lohnfortzahlungsdauer nicht genau bestimmt, ist hierfür die von den Gerichten entwickelte Zürcher, Berner oder Basler Skala heranzuziehen. Gemäss Zürcher Skala besteht im zweiten Dienstjahr ein Lohnfortzahlungsanspruch von 8 Wochen, im dritten Dienstjahr ein solcher von 9 Wochen. In der Folge verlängert sich die Lohnfortzahlungsdauer pro weiteres Dienstjahr um eine weitere Woche. Eine schwangere Mitarbeiterin, die seit 3 1/2 Jahren angestellt ist und sich somit im 4. Dienstjahr befindet, hat deshalb bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf maximal 10 Wochen Lohnfortzahlung. Ist die Mitarbeiterin jedoch im Verlauf des 4. Dienstjahres bereits drei Wochen krankheitshalber der Arbeit ferngeblieben, verringert sich ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Schwangerschaft und Mutterschaft auf 7 Wochen, da alle Fälle von Arbeitsunfähigkeit im gleichen Dienstjahr an den gesamten Lohnfortzahlungsanspruch angerechnet werden. Selbstverständlich ist es zulässig, eine für die Mitarbeiterin vorteilhaftere Lösung bei Schwangerschaft und Mutterschaft vorzusehen. Insbesondere is es dem Arbeitgeber auch überlassen eine entsprechende Taggeldversicherung abzu-schliessen, wie dies auch verschiedentlich Gesamtarbeitsverträge vorschreiben. In Bezug auf die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft ist zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Mutterschaftsversicherung eine Verbesserung der Lohnfortzahlung mit sich bringt, da eine Lohnfortzahlung von 14 Wochen ab Geburt in Höhe von 80% des Einkommens vorgesehen ist. Ob die Mutterschaftsversicherung in Kraft tritt, wird in Kürze vom Volk entschieden. Kündigungsschutz Eine schwangere Mitarbeiterin geniesst während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt einen Kündigungsschutz. Eine während dieser Dauer vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist somit ungültig und hat keine Wirkung. Wird die Mitarbeiterin erst nach erfolgter Kündigung schwanger, hat dies einen Unterbruch der Kündigungsfrist bis 16 Wochen nach der Geburt des Kindes zur Folge, d.h. die Kündigungsfrist verlängert sich um diese Dauer. Wird hingegen das Arbeitsverhältnis von der Mitarbeiterin selber gekündigt und diese in der Folge schwanger, führt dies zu keiner Verlängerung der Kündigungsfrist, da der gesetzliche Kündigungsschutz nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber zur Anwendung gelangt. Bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ist es empfehlenswert, möglichst frühzeitig alle relevanten Punkte genau zu besprechen, um allfällige Missverständnisse und daraus entstehende Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 8 Thomas M. Meyer [email protected] 27.03.2004 16 Streitpunkt Bonus Was ist rechtlich unter einem Bonus zu verstehen? In welchen Fällen haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Bonuszahlung? Viele Arbeitsverträge sehen nebst einem festen Grundgehalt auch so genannte Bonusregelungen vor. Diese sind je nach Arbeitsvertrag sehr unterschiedlich ausgestaltet, wobei der in Aussicht gestellte Bonus im konkreten Fall nur einen kleinen Bruchteil des Fixlohnes oder aber einen diesen sogar überschreitenden Betrag ausmachen kann. So erstaunt es nicht, dass im Zusammenhang mit Bonuszahlungen in der Praxis oftmals Streitigkeiten entstehen. Bonusregelungen Bonusregelungen sind häufig in dem Sinne formuliert, dass dem Mitarbeitenden bei Erreichen gewisser Zielsetzungen eine Zahlung in Aussicht gestellt wird, deren Höhe jedoch nach freiem Ermessen von der Geschäftsleitung festgesetzt wird. Dabei wird die Ausrichtung oftmals von der persönlichen Leistung des Mitarbeitenden und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig gemacht. Viele Bonusregelungen enthalten weiter die Bestimmung, wonach der Mitarbeitende in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen muss, um bonusberechtigt zu sein. Die Schwierigkeit bei solchen Bonusregelungen besteht darin, dass im Streitfall primär geklärt werden muss, ob es sich beim vereinbarten Bonus um einen Lohnbestandteil oder aber um eine Gratifikation handelt. Diese Unterscheidung ist insofern von grosser Bedeutung, als dass sich in den arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) leider keine spezifischen Regelungen zum Bonus finden. Lohnbestandteil oder Gratifikation Ein variabler Lohnbestandteil im Sinne von Art. 322a OR liegt vor, wenn dem Mitarbeitenden im Arbeitsvertrag ein Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis versprochen wird. Diesfalls hat der Mitarbeitende einen verbindlichen Anspruch auf Auszahlung, sofern die vorgegebenen Ziele erreicht werden. Dementsprechend ist es auch unzulässig, die Ausbezahlung des variablen Lohnbestandteils von der Voraussetzung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters abhängig zu machen, da es sich um geschuldeten Lohn handelt. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass ein im voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag Lohn darstellt und keine Gratifikation sein kann. Hingegen liegt eine Gratifikation vor, wenn der Bonus sowohl von dem durch die Arbeitsleistung erzielten Cashflow als auch von der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers abhängt und die Höhe völlig variabel ist. Die Gratifikation ist in Art. 322d OR geregelt. Hierbei handelt es sich definitionsgemäss um eine ausserordentliche Zulage, die zum Lohn hinzutritt und bei bestimmten Anlässen ausgerichtet wird. In den meisten Fällen wird die Gratifikation zum Jahres-ende ausbezahlt. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer gemäss Art. 322d OR nur dann einen Anspruch auf eine Gratifikation hat, wenn dies verabredet wurde. Ansonsten liegt es im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welcher Höhe er eine Gratifikation ausrichtet. Darin unterscheidet sich die Gratifikation auch vom 13. Monatslohn. Wird im Arbeitsvertrag ein 13. Monatslohn verabredet, muss dieser zwingend ausbezahlt werden. Auch bei Austritt des Mitarbeitenden während des Jahres besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ausbezahlung. Verlässt der Mitarbeitende die Unternehmung auf Ende August, hat er somit Anspruch auf zwei Drittel des vereinbarten 13. Monatslohnes. Ein Anspruch auf anteilsmässige Ausbezahlung der Gratifikation bei Austritt während des Jahres besteht hingegen nur, sofern dies ausdrücklich verabredet wurde. Der Ende August austretende Mitarbeiter hätte folglich ohne anderslautende Vereinbarung keinen Anspruch auf Gratifikation. Gratifikationsarten 17 Auch im Falle der Bonusausgestaltung als Gratifikation muss immer geprüft werden, ob es sich dabei um eine vollständig freiwillige Leistung des Arbeitgebers (freiwillige Gratifikation) handelt oder ob auf deren Ausrichtung ein klagbarer Anspruch besteht (vereinbarte Gratifikation). Dies hängt wiederum von den Umständen ab. Die Rechtsprechung geht insbesondere davon aus, dass eine vereinbarte Gratifikation vorliegt, wenn sie vorbehaltlos während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren ausgerichtet wurde. Die Unterscheidung zwischen freiwilliger und vereinbarter Gratifikation ist somit von grosser Bedeutung. Kommt ein Gericht nämlich im Streitfall zum Schluss, dass es sich beim vereinbarten Bonus rechtlich gesehen um eine freiwillige Gratifikation handelt, hat dies zur Folge, dass der Mitarbeitende keinen Anspruch auf deren Ausbezahlung hat. Wird hingegen von einer vereinbarten Gratifikation ausgegangen, besteht ein Rechtsanspruch von Seiten des bonusberechtigten Mitarbeitenden. Um einen Rechtsanspruch zu verhindern, müssen Unternehmen deshalb unbedingt darauf achten, dass im Zusammenhang mit jeder Bonuszahlung schriftlich darauf hingewiesen wird, dass Letztere freiwillig erfolgt und keinerlei Ansprüche für die Zukunft daraus abgeleitet werden können. Das Bundesgericht hat kürzlich festgehalten, dass ein Vorbehalt der Freiwilligkeit unwirksam werden kann, wenn er als nicht ernst gemeinte leere Floskel angebracht wird, und der Arbeitgeber durch sein ganzes Verhalten zeigt, dass er sich zur Auszahlung einer Gratifikation verpflichtet fühlt. Dieser Umstand läge dann vor, wenn jahrzehntelang ein Bonus mit dem Vermerk der Freiwilligkeit ausbezahlt wird, dieser Vorbehalt jedoch nie in Anspruch genommen wurde. Bonus bei Austritt Sofern es sich beim Bonus nicht um einen variablen Lohnbestandteil, sondern rechtlich gesehen um eine vereinbarte Gratifikation handelt, kann der Arbeitgeber die Ausbezahlung vertraglich von weiteren Voraussetzungen wie dem Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Der sich in gekündigter Stellung befindende Mitarbeitende hat somit keinen Bonusanspruch, falls die entsprechende Bonusregelung dies so vorsehen sollte. Bei der aufgezeigten Komplexität und der erheblichen rechtlichen Unterschiede, die mit der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Bonusregelung verbunden sind, empfiehlt es sich, die Vertragsbestimmungen sorgfältig auszuformulieren, um sich unliebsame Überraschungen zu ersparen. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 12 Thomas M. Meyer [email protected] 04.12.2004 18 Tücken der Teilzeit Die Teilzeitarbeit ist eine Form der Anstellung, die heute sehr verbreitet ist. Rechtlich ergeben sich aus der Natur von Teilzeitarbeitsverhältnissen gewisse Besonderheiten. Was muss dabei zwingend beachtet werden? Wie den Arbeitsmarktstatistiken entnommen werden kann, kommt der Teilzeitarbeit im Wirtschaftsleben eine immer grössere Bedeutung zu. Der Grund hierfür ist vielschichtig. Oftmals handelt es sich um Personen, die zusätzlich zur Familienbetreuung einem Teilzeiterwerb nachgehen, um Wiedereinsteiger oder um Personen, die gleichzeitig verschiedene Teilzeitjobs aus-üben. Die Art und Dauer der Teilzeitarbeit kann dabei sehr variieren, abhängig davon, ob es sich um ein tage- oder stundenweises, regelmässiges oder unregelmässiges Arbeitsverhältnis handelt. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) regeln die Teilzeitarbeit nicht speziell. Dies hat zur Folge, dass Teilzeitarbeitsverhältnisse grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie Vollzeitarbeitsverhältnisse unterliegen. Dennoch ergeben sich aus der Natur von Teilzeitarbeitsverhältnissen gewisse Abweichungen. Umgang mit Überstunden Auch Teilzeitangestellte sind gemäss Art. 321c OR verpflichtet, Überstunden zu leis-ten, sofern der Mitarbeitende sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Überstunden liegen immer dann vor, wenn über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit oder über die betriebsübliche Normalarbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet wird. Eine Mitarbeiterin, die in einem Teilzeitpensum von 20 Stunden pro Woche angestellt ist, jedoch effektiv 24 Stunden arbeitet, leistet folglich vier Überstunden. Sofern diese Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden und nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, müssen diese Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Auch bei Teilzeitangestellten stellt sich die Frage der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Diesbezüglich kommen ebenfalls die gleichen Bestimmungen wie bei Vollzeitarbeit zur Anwendung. Dementsprechend bestimmt sich die Lohnfortzahlung auch bei Teilzeitangestellten nach Art. 324a und Art. 324b OR, unabhängig davon, ob diese im Stunden- oder Monatslohn angestellt sind. Eine im Stundenlohn angestellte Teilzeitmitarbeiterin, die an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat somit ebenfalls Anspruch darauf, dass ihr während der Krankheit der Lohn weiterbezahlt wird. Sofern keine Krankentaggeldversicherung besteht, bestimmt sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach der anwendbaren Zürcher, Berner oder Basler Skala: Ist die Teilzeitmitarbeiterin in Zürich tätig, hat sie im ersten Dienstjahr Anspruch auf drei Wochen Lohnfortzahlung. Im zweiten Dienstjahr beträgt der Anspruch auf Lohnfortzahlung acht Wochen und in der Folge verlängert sich dieser für jedes weitere Dienstjahr um eine Woche. Handelt es sich um ein unregelmässiges Arbeits-verhältnis, kann aufgrund des schwankenden Einkommens die Berechnung des Krankenlohnes Probleme bereiten. Diesbezüglich ist anzuraten, auf den der Krankheit vorangehenden Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate abzustellen. Ferien und Feiertage In der Praxis werden oftmals auch Fehler begangen bei der Festlegung des Ferienanspruchs von Teilzeitangestellten. Da die Bestimmung von Art. 329a OR auch für Teilzeitmitarbeitende gilt, haben diese bis zum vollendeten 20. Altersjahr ebenfalls einen Ferienanspruch von mindestens fünf Wochen und in der Folge einen solchen von vier Wochen. Diese gesetzliche Mindestdauer darf auch bei Teilzeitangestellten nicht unterschritten werden. Wie viele Ferientage dies im konkreten Fall ausmacht, berechnet sich aufgrund des Teilzeitgrades. Eine 35-jährige Mitarbeiterin, die in einem 40% Arbeitspensum beschäftigt ist und jeweils am Montag und Dienstag ganztags arbeitet, hat somit Anspruch auf acht Ferientage (40% von 20 Arbeitstagen). Diese acht Ferientage entsprechen vier vollen Ferienwochen, da die Mitarbeiterin pro Woche ja nur zwei Tage arbeitet und folglich für jede 19 Ferienwoche auch nur zwei Ferientage benötigt. Teilzeitmitarbeitende, die im Wochen- oder Monatslohn angestellt sind, haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern der Feiertag auf einen Tag fällt, der zur ordentlichen vertraglichen Arbeitszeit gehört. Die immer montags und dienstags arbeitende Teilzeitverkäuferin hat somit Anspruch darauf, den Oster- und Pfingstmontag bezahlt frei zu erhalten, ohne diese Feiertage nacharbeiten zu müssen. Im Stundenlohn angestellte Teilzeiterwerbstätige haben hingegen keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern vertraglich nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Höchstarbeitszeit Es kann vorkommen, dass ein Teilzeitangestellter einer Mehrfachbeschäftigung nachgeht, indem er gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber auf Teilzeitbasis arbeitet. Dabei ist zu beachten, dass die Summe aller Teilzeitarbeitsverhältnisse die im Arbeitsgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeitgrenze nicht überschreiben darf. Diese beträgt je nach Art der Arbeit 45 bzw. 50 Stunden pro Woche. Eine Verletzung der Höchstarbeitszeit läge vor, wenn der Mitarbeitende für zwei Reinigungsunternehmen je 28 Stunden pro Woche tätig ist. Damit sich ein Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Höchstarbeitszeit gesetzeskonform verhalten kann, muss er von einer Mehrfachbeschäftigung des Mitarbeiters Kenntnis haben. Den Teilzeitangestellten trifft eine Mitteilungspflicht. Arbeit auf Abruf Von der gewöhnlichen Teilzeitarbeit muss die Arbeit auf Abruf unterschieden werden. Hierbei handelt es sich um eine Arbeitsform, bei welcher sich die Dauer und der Zeitpunkt des einzelnen Arbeitseinsatzes sowie der Beschäftigungsgrad nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers richtet. Bei der Arbeit auf Abruf besteht ein grosses Risiko auf Seiten des Mitarbeiters. Dies deshalb, weil keine Zusicherung auf ein bestimmtes festes Einkommen besteht, sondern der Arbeitgeber den Mitarbeiter je nach Bedarf einsetzt. Die Arbeit auf Abruf bietet in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Probleme, was sich auch daran zeigt, dass sich das Bundesgericht in jüngs-ter Zeit mehrfach damit beschäftigen musste. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 13 Thomas M. Meyer [email protected] 29.01.2005 20 Arbeits- und Ruhezeiten Wie viele Stunden pro Woche dürfen Mitarbeiter maximal zur Arbeit herangezogen werden? Ist Nachtarbeit erlaubt und wo finden sich die gesetzlichen Bestimmungen? Das Thema Arbeits- und Ruhezeit betrifft jedes Arbeitsverhältnis und ist somit von zentraler Bedeutung. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich nicht im schweizerischen Obligationenrecht (OR), sondern im Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verordnungen. Dabei handelt es sich um zwingende Bestimmungen, die insbesondere den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bezwecken und von denen auch im gegenseitigen Einverständnis der Parteien nicht abgewichen werden darf. In der Folge sollen einige wichtige Aspekte in den Grundzügen erläutert werden. Höchstarbeitszeit und Überzeit Art. 9ArG schreibt vor, dass die Höchstarbeitszeit für Mitarbeiter in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, 45Stunden pro Woche beträgt. Für alle anderen Mitarbeiter liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 50 Stunden. Dies bedeutet, dass beispielsweise Bankangestellte in den Genuss einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kommen, ein manuell tätiger Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs hingegen eine solche von 50Stunden hat. Es ist zu beachten, dass sich das Arbeitspensum des Mitarbeiters in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bestimmt und es sich bei den genannten Höchstarbeitszeiten nur um gesetzliche Maximallimiten handelt. Eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist in eingeschränktem Ausmass zulässig, sofern dies insbesondere wegen Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsandrangs oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen erforderlich ist. Dabei darf die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, die «Überzeit», zwei Stunden am Tag nicht überschreiten. Weiter darf sie im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden für Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und 140 Stunden für solche mit einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden betragen. Der Arbeitgeber muss geleistete Überzeit zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlen, dem Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Es ist jedoch zulässig, anstelle der Auszahlung von Überzeit diese im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Eine vollständige vertragliche Wegbedingung, wie dies bei Überstundenarbeit gemäss Art. 321c OR möglich ist, ist hingegen für geleistete Überzeit angesichts des zwingenden Charakters der genannten Bestimmung unzulässig. Tages-, Abend- und Nachtarbeit Das Arbeitsgesetz unterscheidet zwischen Tages-, Abend- und Nachtarbeit. Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, diejenige von 20 Uhr bis 23 Uhr als Abendarbeit und diejenige von 23 Uhr bis 6 Uhr als Nachtarbeit. Im Gegensatz zur bewilligungsfreien Tages- und Abendarbeit benötigt der Arbeitgeber für Nachtarbeit eine behördliche Bewilligung, deren Erteilung an gewisse Voraussetzungen gebunden ist. Im Weiteren haben Arbeitnehmer, die nur vorübergehend, d.h. weniger als 25Nächte pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, Anspruch auf Ausbezahlung der geleisteten Nachtarbeit mit einem Lohnzuschlag von 25%. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf Zeitkompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit leisten. So hat beispielsweise ein Mitarbeiter, der jeweils von 23 Uhr bis 6 Uhr Nachtarbeit leistet, Anspruch auf 42 Minuten Zeitkompensation pro Nacht (10% von 7 Stunden). Hiervon sieht das Arbeitsgesetz gewisse Ausnahmen vor. So besteht beispielsweise kein Anspruch auf Zeitkompensation, wenn der Mitarbeiter nur in vier Nächten pro Woche beschäftigt wird. Hinsichtlich der Nachtarbeit bestehen verschiedene andere Schutzbestimmungen, so etwa ein 21 Anspruch der Mitarbeiter, die über längere Zeit Nachtarbeit verrichten, auf medizinische Untersuchung und Beratung. Für die Abendarbeit vom 20 Uhr bis 23 Uhr bestehen keine besonderen Regelungen. Mitarbeiter, die beispielsweise von 15 Uhr bis 23 Uhr arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf spezielle Entschädigung. Arbeitspausen Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass die Arbeit durch Pausen unterbrochen werden muss. Deren Mindestdauer ist abhängig von der täglichen Arbeitszeit und beträgt bei einer solchen von mehr als fünfeinhalb Stunden eine Viertelstunde. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden beträgt sie mindestens eine halbe Stunde. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss eine Mindestpause von einer Stunde eingehalten werden. Pausen, bei denen die Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, weil sie beispielsweise Kontrollaufgaben oder Telefondienst zu erfüllen haben, gelten als Arbeitszeit. Die Frage, ob Pausen vom Arbeitgeber entschädigt werden müssen, richtet sich nicht nach dem Arbeitsgesetz, sondern nach der jeweiligen vertraglichen Regelung. Dementsprechend ist es zulässig, wenn ein Arbeitsvertrag beim im Stundenlohn angestellten Mitarbeiter vorsieht, dass die Pausen nicht entschädigt werden. Andere Regelungen Das Arbeitsgesetz enthält in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeit diverse weitere Vorschriften, so auch zur Sonntagsarbeit. Da für gewisse Betriebsgruppen die aufgeführten Bestimmungen nicht praktikabel sind, enthält die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz einen Katalog von Betriebsarten, auf welche die Regelungen keine oder nur eingeschränkte Anwendung finden. Solche Ausnahmen finden sich beispielsweise für Spitäler, Gastbetriebe, Bäckereien oder Berufstheater. Es ist auch zu beachten, dass das Arbeitsgesetz auf verschiedene Personengruppen keine Anwendung findet. So ist es insbesondere nicht auf höhere leitende Mitarbeiter anwendbar, die über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen. Ein geschäftsführender Direktor kommt somit weder in den Genuss der Höchstarbeitszeit noch der weiteren Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 14 Thomas M. Meyer [email protected] 23.04.2005 22 Streit am Arbeitsplatz Was muss vor der Einreichung einer arbeitsrechtlichen Klage beachtet werden, und wie verläuft das Gerichtsverfahren? Wie gilt es die Beweismittel einzubringen? Im Arbeitsalltag kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitenden. Die Ursache hierfür kann diverse Gründe haben. Oftmals geht es um umstrittene Lohn- oder Überstundenforderungen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dreht sich der Streit häufig um die Zulässigkeit der ausgesprochenen Kündigung oder um die Frage der korrekten Ausstellung des Arbeitszeugnisses. Sofern die streitenden Parteien keine einvernehmliche Lösung finden, bleibt nur noch der Weg vor Gericht. Zuständiges Gericht klären Vor Einreichung einer Klage ist abzuklären, welches Gericht denn überhaupt für die betreffende Streitigkeit zuständig ist. Sofern es sich nicht um eine internationale Arbeitsrechtsstreitigkeit handelt, bestimmt sich örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz. Dieses sieht vor, dass für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig ist. Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung. Hat beispielsweise die Firma ihren Sitz in St. Gallen, arbeitet jedoch der Mitarbeiter in der Regel in Lausanne, steht es ihm frei, entweder in St. Gallen oder in Lausanne seinen Arbeitgeber einzuklagen. Reicht der Mitarbeiter die Klage in Lausanne ein, hat dies zur Folge, dass der gesamte Prozess dort durchgeführt wird, was für die Firma Nachteile haben kann. Nicht nur wird das gesamte Verfahren in der Amtssprache Französisch durchgeführt, sondern es richtet sich auch nach den entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen. Dies ist insofern von grosser Bedeutung, als zurzeit noch jeder Kanton seine eigene Zivilprozessordnung besitzt, nach welcher sich das Gerichtsverfahren regelt und dieses folglich von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Klagen begründen Hat die Firma ihren Sitz im Kanton Zürich und wird die arbeitsrechtliche Streitigkeit auch dort ausgefochten, bestimmt sich das Prozessverfahren folglich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Im Kanton Zürich besteht die Besonderheit darin, dass in den Städten Zürich und Winterthur so genannte Arbeitsgerichte bestehen, welche auf die Beurteilung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert sind. Im übrigen Kantonsgebiet sind die Bezirksgerichte für arbeitsrechtliche Klagen zuständig. Ein Unterschied besteht darin, dass die Arbeitsgerichte direkt vom Kläger angerufen werden können, wohingegen vor Klageeinreichung bei den Bezirksgerichten das so genannte Sühnverfahren vor dem Friedensrichter durchgeführt werden muss. Dessen Zweck besteht darin, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen. Vor Gericht muss der Kläger ein konkretes Rechtsbegehren stellen und die Klage detailliert begründen. Dabei genügt es zum Beispiel nicht, wenn der Kläger nur geltend macht, es sei ihm missbräuchlich gekündigt worden, weshalb er eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen fordere. Denn das Gesetz schreibt vor, dass die Parteien ihre Behauptungen bestimmt und vollständig darzulegen haben, damit die Gegenpartei ihrerseits detailliert und umfassend zum Vorgebrachten des Klägers Stellung nehmen kann. Der Kläger muss folglich in seiner Klage begründen, aufgrund welcher konkreten Umstände er die Kündigung für missbräuchlich erachtet. Im Anschluss an die Klagebegründung des Klägers und die entsprechende Klageantwort des Beklagten haben die Parteien im Kanton Zürich das Recht, nochmals je einmal zu den Ausführungen der anderen Partei Stellung zu nehmen und die entsprechenden Beweismittel, welche ihre Ausführungen untermauern, zu benennen. Sofern erforderlich, findet im Anschluss daran ein Beweisverfahren statt. Je nachdem ist das Gerichtsverfahren mündlich oder schriftlich. 23 Beweise erbringen Leider trifft der Grundsatz «Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei» gerade vor Gericht zu. Denn es liegt an den Parteien, die von ihnen erhobenen Behauptungen, welche von der anderen Partei bestritten werden, zu beweisen. Der gekündigte Mitarbeiter, der sich auf eine miss-bräuchliche Kündigung beruft, müsste beispielsweise den Beweis erbringen, dass sich hinter dem im Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund «Umstrukturierung» in Tat und Wahrheit eine unzulässige Rachekündigung verbirgt. Eine solche Beweisführung ist oftmals sehr schwierig. Das beste Beweismittel ist immer der Urkundenbeweis. Aus diesem Grund ist Personalverantwortlichen zu empfehlen, wichtige Handlungen wie ausgesprochene Verwarnungen oder durchgeführte Qualifikationsgespräche schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall den entsprechenden Beweis erbringen zu können. Im Weiteren haben die Parteien auch die Möglichkeit, ihre Behauptungen mittels Zeugenaussagen oder durch Sachverständigengutachten zu belegen. Bei Zeugen besteht das Problem darin, dass das Gericht immer vor der Frage steht, ob die Zeugenaussagen der Wahrheit entsprechen. Dabei hängt die Glaubwürdigkeit der Zeugen auch davon ab, wie weit diese von den Parteien unabhängig sind. Beruft sich ein Arbeitgeber auf einen seiner Mitarbeiter als Zeugen, muss in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden, dass er unter Umständen seine Stellung im Betrieb gefährdet, falls er gegen die Interessen seines Arbeitgebers aussagt. Prozesskosten einberechnen Das Bundesrecht schreibt vor, dass arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 30 000 Fr. kostenlos sind, sofern keine mutwillige Prozessführung vorliegt. Dies bedeutet, dass den Parteien keine Gerichtskos-ten auferlegt werden dürfen. Die unterliegende Partei muss aber der anderen Partei eine Entschädigung für ihre Umtriebe bezahlen, was bei einer anwaltlichen Vertretung einen erheblichen Betrag ausmachen kann. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Gerichtsverfahren in der Regel mit nicht zu unterschätzenden Unsicherheiten in Bezug auf deren Ausgang sowie mit grossem persönlichem, emotionalem und unter Umständen finanziellem Aufwand verbunden sind, weshalb eine aussergerichtliche Kompromisslösung oftmals der sinnvollere Weg ist. Arbeitsrecht in der Unternehmung - Teil 15 Thomas M. Meyer [email protected] 25.06.2005 24 Entgelt für Mutterschaft Per 1. Juli 2005 ist der bezahlte Mutterschaftsurlaub in Kraft getreten. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Mutterschaftsentschädigung zu erhalten? Das Schweizer Volk hat sich in der Abstimmung vom 26. September 2004 für einen bezahlten Mutterschaftsurlaub ausgesprochen. Dies, nach dem die Einführung einer gesetzlichen Mutterschaftsversicherung vorgängig mehrmals vom Stimmvolk abgelehnt wurde. Die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung sind per 1. Juli 2005 in Kraft getreten und bringen erhebliche Neuerungen mit sich. Anspruchsberechtigte Die neuen Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung sind nicht im OR geregelt, sondern finden sich im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) sowie in der entsprechenden Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz. Anspruchsberechtigt für den Bezug von Mutterschaftsentschädigung sind Mütter, sofern sie vor der Geburt mindestens neun Monate bei der AHV obligatorisch versichert waren und während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Im Weiteren muss die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Geburt entweder Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende sein oder aber im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Aber auch Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern sie bis zur Geburt des Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllen. Auch Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, falls sie bis zur Geburt des Kindes eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben. Damit auch Frauen, die wegen einer Frühgeburt die gesetzlich verlangte neunmonatige AHV-Mindestversicherungsdauer nicht erreichen, nicht vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen werden, reduziert sich die entsprechende Frist bei vorzeitiger Geburt auf sechs Monate bei Niederkunft vor dem siebten Schwangerschaftsmonat, auf sieben Monate bei einer solchen vor dem achten Schwangerschaftsmonat und auf acht Monate bei Geburt vor dem neunten Schwangerschaftsmonat. Anspruchsdauer Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird, oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Bei einem Schwangerschaftsabbruch besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Niederkunft und endet am 98. Tag nach seinem Beginn, d.h. in der Regel nach Ablauf von 14 Wochen nach der Geburt. Wird durch ein Arztzeugnis nachgewiesen, dass das neu geborene Kind aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt noch mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss, kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. Damit verschieben sich Beginn und Ende der Mutterschaftsentschädigung entsprechend nach hinten. Hinsichtlich der Anspruchsdauer gilt es zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgesetz für die Zeit nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von acht Wochen vorsieht. Nach Ablauf dieser acht Wochen darf die Mitarbeiterin bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden, d.h. es liegt an ihr zu entscheiden, ob sie ab der neunten Woche oder erst nach Ablauf der 16. Woche nach der Geburt des Kindes die Arbeit wieder aufnimmt. Nimmt sie die Arbeit ganz oder teilweise vorzeitig auf, hat dies zur Folge, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung auf diesen Zeitpunkt endet. 25 Anspruchshöhe Die Mutterschaftsentschädigung wird in der Form eines Taggeldes ausgerichtet. Die Höhe des Taggeldes beträgt dabei 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Das maximale Taggeld ist jedoch auf 172 Franken pro Tag beschränkt und wird somit bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6 450 Franken erreicht. Dies kann insbesondere bei hohen Einkommen dazu führen, dass die Mutterschaftsentschädigung bei weitem nicht 80% des vorgängig erzielten Erwerbseinkommens entspricht. Verdiente eine Mitarbeiterin beispielsweise vor der Geburt monatlich brutto 10 000 Franken, beschränkt sich ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung trotzdem auf 172 Franken pro Tag und somit auf 5 160 Franken pro Monat (30 mal 172 Franken). Diese Maximalbeschränkung hat zur Folge, dass insbesondere langjährige Mitarbeiterinnen mit hohem Salär mit der neuen Mutterschaftsentschädigung gegenüber der bisherigen Lohnfortzahlungsregelung bei Mutterschaft gemäss Art. 324a OR schlechter fahren. Für den Grossteil werdender Mütter bringt die neue Regelung jedoch eine erhebliche Besserstellung. Weiter ist zu beachten, dass die Finanzierung der Mutterschaftsentschädigung durch EO-Beiträge erfolgt. Verträge überprüfen Hinsichtlich der Lohnfortzahlung für die Zeit während der Schwangerschaft gelangt weiterhin Art. 324a OR zur Anwendung. Die Schwangerschaft als solche gibt dabei keinen Anspruch auf Lohn ohne Arbeitsleistung. Nur wenn die schwangere Mitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen, namentlich aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden, an der Arbeit verhindert ist, kann sie Leistungen gestützt auf Art. 324a OR verlangen. Schliesslich müssen wie bis anhin bei Schwangerschaft und Mutterschaft diverse weitere Vorschriften berücksichtigt werden, so beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt. Im Zusammenhang mit der per 1. Juli 2005 in Kraft getretenen neuen Mutterschaftsentschädigung ist den Arbeitgebern zu empfehlen, ihre Arbeitsverträge und Reglemente dahingehend zu überprüfen, ob sie der neuen gesetzlichen Regelung entsprechen. Dabei ist zu beachten, dass bestehende Versicherungsverträge, die Taggelder bei Mutterschaft vorsahen, per 1. Juli 2005 von Gesetzes wegen dahingefallen sind. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 16 Thomas M. Meyer [email protected] 27.08.2005 26 Regelung bei Krankheit Welche Rechte und Pflichten bestehen bei Krankheit von Mitarbeitenden? Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen? Im Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stellen sich sowohl für den erkrankten Mitarbeiter als auch für seinen Arbeitgeber jeweils verschiedene Rechtsfragen. Diese betreffen in der Regel insbesondere die Dauer der Lohnfortzahlung und die Frage des Kündigungsschutzes. Im Folgenden sollen einige Punkte im Überblick dargelegt werden. Arztzeugnis einreichen Wird ein Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig, ist er verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich hierüber zu informieren. Dauert die Erkrankung mehrere Tage, wird in der Regel vom Mitarbeiter die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangt. Da es gesetzlich nicht geregelt ist, ab welcher Krankheitsdauer der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ein Arztzeugnis einreichen muss, empfiehlt es sich, diesen Punkt im Arbeitsvertrag oder Personalreglement klar zu regeln. Des Weiteren sollte darin auch die Verpflichtung des Mitarbeiters festgehalten werden, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Denn nicht selten kommt es vor, dass der Arbeitgeber die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiterin oder seines Mitarbeiters in Frage stellt und deshalb eine zusätzliche vertrauensärztliche Untersuchung wünscht. Lohnfortzahlung Die Frage der Lohnfortzahlung bei Krankheit bestimmt sich primär nach Art. 324a des Obligationenrechts (OR). Gemäss dieser Bestimmung richtet sich der Lohnfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das OR schreibt diesbezüglich für das erste Dienstjahr eine Lohnfortzahlung von drei Wochen vor. Da das OR ab dem zweiten Dienstjahr die Lohnfortzahlungsdauer nicht genau regelt, sondern nur bestimmt, dass der Lohn für eine angemessene längere Zeit entrichtet werden muss, ist hierfür die von den Gerichten entwickelte Zürcher, Berner oder Basler Skala heranzuziehen. Die einzelnen Skalen weichen dabei voneinander ab. So sieht die Berner Skala im zweiten Dienstjahr eine Lohnfortzahlungsdauer von einem Monat, im dritten und vierten Dienstjahr eine solche von zwei Monaten und im fünften bis und mit neuntem Dienstjahr eine solche von drei Monaten vor. Hingegen geht die Zürcher Skala im zweiten Dienstjahr von einem Lohnfortzahlungsanspruch von acht Wochen und im dritten Dienstjahr von einem solchen von neun Wochen aus. In der Folge verlängert sich nach der Zürcher Skala die Lohnfortzahlungsdauer pro weiteres Dienstjahr um eine zusätzliche Woche. Ein kranker Mitarbeiter im vierten Dienstjahr hat folglich nach der Zürcher Skala einen Lohnfortzahlungsanspruch von zehn Wochen, wohingegen der entsprechende Anspruch nach der Berner Skala nur zwei Monate beträgt. Diese Skalen haben keine verbindliche Gesetzeskraft. Trotzdem halten sich die Gerichte im Allgemeinen streng an sie, wobei je nach zuständigem Gericht entweder die Zürcher, Berner oder Basler Skala angewendet wird. Vorteilhaftere Lösungen Allen Skalen ist gemeinsam, dass es sich hierbei um die maximale Lohnfortzahlungsdauer pro Dienstjahr und nicht pro Krankheitsfall handelt. Erkrankt ein Mitarbeiter beispielsweise im ersten Dienstjahr während vier und nachträglich nochmals während zwei Wochen, muss ihm der Arbeitgeber den Lohn trotzdem nur während insgesamt drei Wochen bezahlen. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR nur zum Tragen kommt, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. 27 Selbstverständlich dürfen aber zugunsten der Mitarbeiter vorteilhaftere Lösungen getroffen werden. Davon machen viele Arbeitgeber Gebrauch und sehen für den Krankheitsfall weitergehende Lohnfortzahlungsregelungen vor. Verbreitet ist auch der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Kündigungsschutz Gemäss Art. 336c OR darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Ist hingegen der Mitarbeitende im Zeitpunkt der Kündigung gesund und erkrankt erst im Verlauf der Kündigungsfrist, wird Letztere dadurch unterbrochen. Die ausgesprochene Kündigung hat aber trotzdem Gültigkeit, da der Mitarbeiter in jenem Zeitpunkt noch gesund war. Befindet sich der gekündigte, nachträglich erkrankte Mitarbeiter im dritten Dienstjahr, wird die Kündigungsfrist durch die erfolgte Krankheit maximal um die Dauer der 90tägigen Sperrfrist unterbrochen und läuft danach weiter. Es gilt zusätzlich folgende Regel: Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monates oder einer Arbeitswoche und fällt dieser Endtermin nicht mit dem Ende der infolge der Unterbrechung verlängerten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich diese bis zum nachfolgenden Endtermin. Wurde dem Mitarbeiter am 25. März 2005 unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Mai gekündigt und ist der Mitarbeiter in der Folge vom 10. bis 18. Mai 2005 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben, hat dies zur Folge, dass sich die Kündigungsfrist um diese acht Absenztage bis zum 8. Juni 2005 verlängern würde. Da das betreffende Arbeitsverhältnis nur auf Ende Monat aufgelöst werden kann, führt dies dazu, dass sich die Kündigungsfrist bis Ende Juni 2005 verlängert. Wenn der Arbeitnehmer kündigt Gemäss Art. 336c OR kommt der zeitliche Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Probezeit zur Geltung. Im Weiteren ist er nur anwendbar bei Kündigungen seitens des Arbeitgebers. Sofern der Mitarbeiter von sich aus kündigt und daraufhin krank wird, führt dies deshalb zu keiner Verlängerung der Kündigungsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch eine zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird. Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 18 Thomas M. Meyer [email protected] 03.12.2005 28 Straftaten im Topkader Welche Handhabung haben Unternehmen gegenüber kriminellen Mitarbeitenden? Wie ist in solchen Fälle vorzugehen? Wie gegen Ende letzten Jahres den Medien entnommen werden konnte, hat eine weltweit durchgeführte Untersuchung der Revisions- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers erge- ben, dass die Wirtschaftskriminalität im Schweizer Topkader im Vergleich zum Rest der Welt erschreckend hoch ist. Mehr als die Hälfte der gemeldeten Delikt (Diebstahl, Betrug, Geldwäscherei, Bilanzfälschung etc.) wurden in der Schweiz vom Topkader verübt, wobei dieser Wert im Vergleich zu Westeuropa und der restlichen Welt mehr als doppelt so hoch ist. Die Studie hat weiter ergeben, dass insbesondere zum Schutz ihres eigenen Images die betroffenen Unternehmungen in 40% dieser Fälle nichts unternehmen. Nachfolgend soll im Überblick aufgezeigt werden, wie rechtlich vorgegangen werden könnte. Art der Entlassung Im Zusammenhang mit einer aufgedeckten kriminellen Tat eines Mitarbeiters stellt sich für das betroffene Unternehmen in erster Linie die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters noch tragbar ist. Ist dies aufgrund der Schwere der Verfehlung für das Unternehmen nicht möglich, ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder aber fristlos aufgelöst werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 337 OR nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen darf, wobei als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand gilt, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Straftaten, welche der Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zu Lasten des Arbeitgebers begeht, in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung bilden. Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände und auf die Schwere der Straftat und die Höhe des Deliktsbetrages an. Strengerer Massstab bei Kader Bei Kaderpersonen ist auf Grund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb überträgt, bei der Gewichtung der Pflichtverletzung ein strengerer Massstab anzulegen. Insbesondere bei Vermögensdelikten von Kadermitarbeitern wie der Veruntreuung von Geldern ist deshalb in der Regel die fristlose Entlassung zulässig. Wichtig ist jedoch, dass die fristlose Kündigung unverzüglich nach Kenntnis der strafbaren Handlung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Dies deshalb, weil aus einem zu langen Zuwarten abgeleitet wird, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht unzumutbar war. Eine fristlose Kündigung muss deshalb grundsätzlich innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, sonst ist das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt. Verdachtskündigung Im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen besteht das Problem oftmals darin, dass zunächst gegenüber dem Mitarbeiter nur ein blosser Verdacht besteht, ohne dass ihm die zur Last gelegte Straftat jedoch nachgewiesen werden kann. Wird bereits aufgrund dieses Verdachts dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung ausgesprochen, geht der Arbeitgeber ein erhebliches Risiko ein, da er die Beweislast dafür trägt, dass der Verdacht berechtigt war. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der verdächtigte Mitarbeiter die Tat tatsächlich beging, ist die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt. Wird der verdächtigte Mitarbeiter hingegen nachträglich vom Vorwurf entlastet oder kann ihm die Tat nicht 29 nachgewiesen werden, liegt in der Regel eine unzulässige fristlose Kündigung mit allen ihren Folgen vor. Vorteile einer Strafanzeige Im Zusammenhang mit einer kriminellen Tat besteht von Seiten der betroffenen Unternehmung jeweils auch die Möglichkeit, gegen den fehlbaren Mitarbeiter Strafanzeige einzureichen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Strafuntersuchungsbehörde über Kompetenzen verfügt, welche dem geschädigten Unternehmen abgehen. So könnte die Strafuntersuchungsbehörde zum Beispiel beim verdächtigten Mitarbeiter eine Hausdurchsuchung anordnen, um festzustellen, ob sich das Deliktsgut in seinem Besitz befindet. Die Einreichung einer Strafanzeige bietet deshalb für das betroffene Unternehmen insbesondere in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhaltes Vorteile. Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein solches Vorgehen für den fehlbaren Mitarbeiter erhebliche persönliche wie auch berufliche Konsequenzen hat, führt dies doch unter Umständen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung und Vorbestrafung. Schadenersatz Insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensdelikten wie Veruntreuung oder Diebstahl stellt sich auch immer die Frage der Haftung des Mitarbeiters für den verursachten Schaden. Der entsprechende Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers lässt sich dabei auf die arbeitsrechtliche Haftungsbestimmung von Art. 321e OR sowie auf die allgemeine Haftungsnorm wegen unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR abstützen. In der Regel haftet der Mitarbeiter für sämtlichen durch seine kriminelle Handlung dem Arbeitgeber absichtlich verursachten Schaden. Es liegt dabei am geschädigten Arbeitgeber, den Schadensnachweis zu erbringen, d.h. die geltend gemachte Schadenshöhe zu belegen. Wird beispielsweise vom Arbeitgeber geltend gemacht, der Mitarbeiter habe mehrfach Gelder in der Gesamthöhe von 250 000 Fr. veruntreut, liegt es im Streitfall an ihm, den Beweis zu erbringen. Bestehen gegenüber dem fehlbaren Mitarbeiter noch offene Lohnforderungen, kann der Arbeitgeber den ihm durch das deliktische Verhalten absichtlich zugefügten Schaden gemäss Art. 323b Abs. 2 OR mit den Lohnforderungen in voller Höhe verrechnen. Dies bietet für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich dadurch unter Umständen die kostspielige gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vermeiden lässt. Arbeitsrecht in der Unternehmung–Teil 20 Thomas M. Meyer [email protected] 08.04.2006 30 Arbeitsgesetz beachten Was regelt das Arbeitsgesetz? Auf welche Betriebe gelangt es zur Anwendung? Wie werden Verstösse geahndet? Im Gegensatz zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligatio-nenrechts (OR) sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) und deren Bedeutung der Allgemeinheit weniger bekannt. Dies erstaunt, wenn man bedenkt, dass es sich hierbei um ein im Bereich des schweizerischen Arbeitsrechts wichtiges Gesetz mit einem ausgedehnten Geltungsbereich handelt. In der Folge sollen einige wichtige Aspekte in den Grundzügen erläutert werden. Geltungsbereich Das Arbeitsgesetz mit seinen Verordnungen bezweckt den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Deshalb erstreckt sich sein Geltungsbereich mit einigen im Gesetz explizit aufgezählten Ausnahmen grundsätzlich auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. In Bezug auf den Geltungsbereich muss weiter zwischen Betrieben und Personengruppen unterschieden werden, auf die sämtliche Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung gelangen, und solchen, welche einzig den Vorschriften über den Gesundheitsschutz unterliegen und ansonsten von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind. Letzteres ist beispielsweise bei Arbeitnehmern, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, der Fall. Dies hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, unterliegen diese Personen damit insbesondere nicht den strengen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach der Gerichtspraxis nur ein sehr eng definierter Kreis von Personen eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne des Arbeitsgesetzes ausübt. Höchstarbeitszeit pro Woche Im Rahmen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften schreibt das Arbeitsgesetz wöchentliche Höchstarbeitszeiten vor, die nur in eingeschränktem Ausmass überschritten werden dürfen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, beträgt die entsprechende Höchst- arbeitszeit 45 Stunden pro Woche. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt sie bei 50 Wochenstunden. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, handelt es sich um so genannte «Überzeit», die entweder mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder vom Arbeitgeber mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden muss. Nebst der wöchentlichen Höchstarbeitszeit regelt das Arbeitsgesetz unter dem Titel Arbeits- und Ruhezeit auch den zulässigen Rahmen der bewilligungsfreien Tages- und Abendarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit Weiter finden sich im Arbeitsgesetz die entsprechenden Regelungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit. Diesbezüglich geht das Arbeitsgesetz grundsätzlich von einem Verbot aus, wobei bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen von den zuständigen Behörden Bewilligungen für vorübergehende oder dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit gewährt werden können. Schliesslich regelt das Arbeitsgesetz auch die zu beachtenden täglichen Ruhezeiten und Pausen der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgesetz schreibt beispielsweise vor, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine Mindestpause von einer halben Stunde zu gewähren ist. In Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeit finden sich noch diverse weitere Vorschriften, so auch Regelungen zum Pikettdienst und zum ununterbrochenen Betrieb. Da für gewisse Betriebsgruppen die gesetzlichen Bestimmungen nicht praktikabel sind, enthält die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz einen ganzen Katalog von Betriebsarten, für die Spezialbestimmungen gelten. 31 Sonderschutzvorschriften Unter dem Titel «Sonderschutzvorschriften» enthält das Arbeitsgesetz wichtige Bestimmungen zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer, schwangerer Frauen und stillender Mütter sowie von Arbeitnehmern mit Familienpflichten. Hier findet sich beispielsweise die Regelung, wonach Schwangere auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen dürfen. Auch das Beschäftigungsverbot, wonach Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen, findet sich dort geregelt. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz bei Mutterschaft ist zudem die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu beachten. Sanktionen bei Verstössen Die Zielsetzung des Arbeitsgesetzes besteht darin, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften wird deshalb durch die zuständigen Behörden von Amtes wegen kontrolliert. Die Betriebe müssen dabei den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass die Betriebe verpflichtet sind, nebst weiteren Angaben insbesondere auch die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit zu dokumentieren und solche Verzeichnisse und andere Unterlagen den Vollzugsbehörden auf deren Wunsch hin herauszugeben. Werden im Rahmen behördlicher Inspektionen Verstösse entdeckt, kann dies sanktioniert werden. Wird beispielsweise eine erteilte Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, kann die Bewilligungsbehörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Bewilligung aufheben und, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, die Erteilung neuer Bewilligungen für eine bestimmte Zeit sperren. Schliesslich sieht das Arbeitsgesetz für die Verletzung von verschiedenen Vorschriften auch die strafrechtliche Bestrafung der entsprechenden Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vor. Arbeitsrecht in der Unternehmung?Teil 21 Thomas M. Meyer [email protected] 24.06.2006 32 Massenentlassung Wann liegt eine Massenentlassung vor? Welche Rechte haben die Mitarbeiter und wie muss vorgegangen werden? Trotz der derzeitigen guten Wirtschaftslage kommt es leider immer wieder vor, dass Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sind, im Rahmen von Restrukturierungsmassnahmen einer Mehrzahl von Beschäftigten zu kündigen. Soweit es sich dabei rechtlich um eine Massenentlassung handelt, ist der Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmerschaft verpflichtet, ein bestimmtes Verfahren einzuhalten, welches nachfolgend in den Grundzügen dargestellt werden soll. Anzahl Entlassungen entscheidend Die Bestimmungen über die Massenentlassung finden sich in den Artikeln 335d - 335g des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Ob eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes vorliegt, hängt dabei in erster Linie von der Anzahl Kündigungen im Verhältnis zur Betriebsgrösse ab. In Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, liegt eine Massenentlassung vor, wenn mindes-tens 10 Arbeitnehmern gekündigt wird. Bei Betrieben mit 100 bis 300 Mitarbeitern handelt es sich um eine Massenentlassung, wenn mindestens 10% der Belegschaft davon erfasst sind, und schliesslich liegt die entscheidende Zahl bei Betrieben mit mehr als 300 Mitarbeitern bei mindestens 30 Kündigungen. Eine Massenentlassung setzt weiter voraus, dass die betreffende Anzahl von Kündigungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vom Arbeitgeber ausgesprochen wird und zudem aus Gründen erfolgt, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen handelt. Hingegen fallen Kündigungen ausser Betracht, die wegen der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Sieht sich beispielsweise ein Betrieb mit 150 Beschäftigten aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, innerhalb von 30 Tagen 20 Kündigungen auszusprechen, sind sämtliche Kriterien erfüllt, womit die strengen Massenentlassungsvorschriften zur Anwendung gelangen. Pflicht zur Konsultation Eine Massenentlassung hat für die betroffene Belegschaft erhebliche nachteilige Folgen. Bevor von Seiten des Arbeitgebers definitiv über eine solche Massnahme entschieden werden darf, besteht deshalb die gesetzliche Verpflichtung, die Arbeitnehmerschaft rechtzeitig in den Entscheidungsprozess einzubeziehen und ihr dabei das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie die beabsichtigten Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Sofern im Betrieb eine Arbeitnehmervertretung besteht, ist diese der entsprechende Ansprechpartner, andernfalls sind die einzelnen Arbeitnehmer zu konsultieren. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und schriftlich insbesondere über die Gründe der Massenentlassung, die Zahl der beabsichtigten Kündigungen und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, zu informieren. Das Gesetz regelt leider nicht genau, in welchem Zeitpunkt diese Konsultation stattfinden muss. Entscheidend ist jedoch, dass die Arbeitnehmerschaft auf die Entscheidfindung des Arbeitgebers noch einwirken kann. Unzulässig wäre es deshalb, wenn die Konsultation erst nach der definitiven Beschlussfassung oder gar erst nach dem Aussprechen der Kündigungen erfolgt. Im Weiteren ist umstritten, wie weit das Konsultationsrecht der Mitarbeiter geht. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass den Arbeitgeber mindestens die Pflicht trifft, sich mit den Vorschlägen der Arbeitnehmer ernsthaft auseinanderzusetzen und mit ihnen in einen Dialog zu treten. Hingegen besteht keine 33 Verpflichtung, die Ablehnung von Vorschlägen zu begründen. Wichtig ist, dass im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Arbeitnehmerschaft eine genügend lange Frist eingeräumt wird. Arbeitsamt einbeziehen Eine Massenentlassung hat nicht nur für die betroffenen Mitarbeiter, sondern auch für das Gemeinwesen erhebliche Konsequenzen. Wie zum Beispiel beim Grounding der Swissair führt eine Vielzahl von Kündigungen innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einer erheblichen Belastung des Arbeitsmarktes. Aus diesem Grund sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzeigen muss. Die schriftliche Mitteilung an das kantonale Arbeitsamt muss dabei alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und zudem die Ergebnisse der Mitarbeiterkonsultation enthalten. Die Aufgabe des kantonalen Arbeitsamtes besteht in der Folge darin, nach Lösungen für die Probleme zu suchen, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Sanktionen bei Verstoss Liegt eine Massenentlassung vor und werden die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten, hat dies erhebliche Folgen für den fehlbaren Arbeitgeber. Denn gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR ist jede Kündigung missbräuchlich, die im Rahmen einer Massenentlassung erfolgt, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konsultiert worden sind. Verletzt der Arbeitgeber das Konsultationsrecht seiner Mitarbeiter, führt dies folglich dazu, dass jeder der betroffenen Mitarbeiter, der rechtzeitig Einsprache gegen seine Kündigung erhebt, Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von maximal zwei Monatslöhnen hat. Im Weiteren ist zu beachten, dass ein Arbeitsverhältnis, welches im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde, gemäss Art. 335g Abs. 4 OR erst 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt endet, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird. Wird beispielsweise einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter am 30. Juni mit einmonatiger Kündigungsfrist auf den 31. Juli gekündigt und die Massenentlassung dem kantonalen Arbeitsamt erst am 15. Juli angezeigt, ist die Kündigung erst auf den 15. August wirksam. Arbeitsrecht in der Unternehmung–Teil 24 Thomas M. Meyer [email protected] 25.11.2006 34 Arbeitsvertrag - Schriftlichkeit erforderlich In welcher Form muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Was bringt der neue Artikel 330b OR bezüglich der Schriftlichkeit eines Arbeitsvertrags? Von Thomas M. Meyer In der Regel erfolgt die Anstellung eines Mitarbeiters in der Form, dass im Anschluss an das Auswahlverfahren dem ausgewählten Kandidaten ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugestellt wird, mit der Aufforderung, diesen unterzeichnet zu retournieren. Ist der zukünftige Mitarbeiter mit den im Arbeitsvertrag enthaltenen Konditionen einverstanden, kommt er dieser Aufforderung nach. Dieser Vorgang stellt den Idealfall dar, da dank des von beiden Parteien unterzeichneten, schriftlichen Arbeitsvertrages eine klare Vertragsgrundlage geschaffen wird. Leider kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Parteien vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses keinen schriftlichen Arbeitsvertrag miteinander abschliessen, geschweige denn sich überhaupt über den wesentlichen Vertragsinhalt wie die Lohnhöhe oder die massgebliche Arbeitsdauer aussprechen. Formvorschriften Art. 320 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) schreibt vor, dass der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt. Da das OR nur für den Lehrvertrag und den Handelsreisendenvertrag gewisse Formvorschriften vorsieht, können alle anderen Arbeitsverträge demnach auch nur mündlich abgeschlossen werden. Es liegt somit im freien Ermessen der Parteien, ob sie vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag miteinander abschliessen oder ob der Mitarbeiter basierend auf einer mündlichen Übereinkunft seine Arbeit aufnimmt. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, birgt dies jedoch ein erhebliches Risiko, da sich die von den Parteien mündlich vereinbarten Vertragspunkte im Streitfall äusserst schwierig beweisen lassen. Beweislast im Gerichtsverfahren Macht beispielsweise der Mitarbeiter in der Folge geltend, es sei ihm ein Bruttomonatslohn von 6 000 Franken versprochen worden, muss er dies vor Gericht auch beweisen können. Mangels eines schriftlichen Arbeitsvertrages wäre der Mitarbeiter darauf angewiesen, dass andere Personen als Zeugen bestätigen können, dass die Parteien tatsächlich mündlich einen entsprechenden Monatslohn vereinbart haben, ansonsten seine Klage abgewiesen wird. Hinsichtlich der Lohnhöhe gilt es im Übrigen zu beachten, dass gemäss Art. 322 OR der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten hat, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Soweit für das betreffende Arbeitsverhältnis kein Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag mit vorgeschriebenen Mindestlöhnen besteht und eine vom Mitarbeiter geltend gemachte mündlich vereinbarte Lohnübereinkunft nicht bewiesen werden kann, wird das Gericht somit auf den üblichen Lohn abstellen. Dabei ist für die Lohnhöhe massgebend, welcher Lohn normalerweise in der betreffenden Region und Branche für vergleichbare Tätigkeiten bezahlt wird, wobei die persönliche Situation des Mitarbeiters mitzuberücksichtigen ist. Neuer Artikel 330b OR Mit der Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Staaten und den damit verbundenen verschärften flankierenden Massnahmen hat das Stimmvolk am 25. September 2005 auch dem neuen Artikel 330b OR zugestimmt. Dieser schreibt vor, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer über die folgenden Punkte schriftlich informieren muss, sofern das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wird: Die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn samt Lohnzuschlägen und die wöchentliche Arbeitszeit. 35 Weiter verlangt Art. 330b OR, dass Änderungen dieser Vertragselemente während des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, dem Arbeitnehmer wiederum schriftlich mitzuteilen sind. Zweck dieser neuen Bestimmung ist die bessere Information der Arbeitnehmer und der Kontrollorgane. Der neue Art. 330b OR führt indirekt dazu, dass für sämtliche Arbeitsverträge inskünftig eine gewisse Schriftlichkeit verlangt wird. Wie jedoch den Erläuterungen des Bundesrates zu dieser neuen Bestimmung entnommen werden kann, wird die vorgeschriebene Informationspflicht auch durch die Übergabe von einem oder mehreren Dokumenten erfüllt, sofern darin die verlangten Vertragselemente gesamthaft enthalten sind und sie dem Mitarbeiter innert Monatsfrist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. So muss der vereinbarte Monatslohn nicht zwingend in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden, sondern es genügt, wenn dieser auf der ersten dem Mitarbeiter ausgehändigten Lohnabrechnung aufgeführt ist. Der Art. 330b OR tritt voraussichtlich auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Weitere Vorschriften Das OR sieht für die Gültigkeit von bestimmten Vertragsklauseln vor, dass diese zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen. Soll beispielsweise der Arbeitsvertrag eine Abrede enthalten, wonach der Mitarbeiter bei Leistung von Überstunden keinen Entschädigungsanspruch hat, ist eine solche Bestimmung gemäss Art. 321c OR nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Auch für den Lehrvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Lehrling sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass dieser zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Schliesslich verlangt das Gesetz auch beim Handelsreisendenvertrag Schriftlichkeit, doch hat eine Zuwiderhandlung nicht die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge. Das Gesetz räumt den Vertragsparteien einen erheblichen Gestaltungsspielraum beim Abschluss von Arbeitsverträgen ein. Zum Schutz der Arbeitnehmer darf jedoch von diversen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR entweder gar nicht oder nur zu Gunsten der Mitarbeiter vertraglich abgewichen werden. Schliesslich ist immer auch zu prüfen, ob keine anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie solche des Arbeitsgesetzes oder ein Gesamtarbeitsvertrag die Vertragsfreiheit der Parteien einschränken. 36 Das Konkurrenzverbot Welches sind die Vorraussetzungen eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes? Lässt es sich immer durchsetzen? Von Thomas M. Meyer Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot ist in den Artikeln 340-340c des Obligationenrechts (OR) geregelt. Durch das Konkurrenzverbot verhindert der Arbeitgeber, dass der austretende Arbeitnehmer Spezialkenntnisse, die er während des Arbeitsverhältnisses im Betrieb erlangt hat, nach seinem Austritt in einer Art verwendet, die den alten Arbeitgeber konkurrenziert. Zur Verschwiegenheit verpflichtet Während des Arbeitsverhältnisses gehört es zu der in Art. 321a OR statuierten Treuepflicht, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht konkurrenziert. Ein Verstoss gegen dieses Gebot kann unter Umständen sogar die fristlose Kündigung zur Folge haben. Aber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer gestützt auf seine nachwirkende Treuepflicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, die er beim Arbeitgeber zur Kenntnis genommen hat, verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Das gilt auch ohne Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes. Soweit kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer aber das Recht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine konkurrenzierende Tätigkeit aufzunehmen. Dies lässt sich durch die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes verhindern, wobei jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Schriftlichkeit als Muss Das Gesetz verlangt für die Vereinbarung eines gültigen Konkurrenzverbotes die Schriftform. Die Schutzfunktion der Schriftform erfordert es, dass in der Konkurrenzverbotsabrede alle Elemente der Verpflichtung festgehalten sind. Es muss demgemäss aus- drücklich darin umschrieben werden, auf welche Dauer, für welches geografische Gebiet und welche konkurrenzierende Tätigkeiten das Konkurrenzverbot gilt, und welche Sanktionen eine allfällige Übertretung des Konkurrenzverbotes nach sich ziehen kann. Nicht ausreichend für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist der Verweis im unterschriebenen Arbeitsvertrag auf eine im Mitarbeiterhandbuch enthaltene Konkurrenzverbotsklausel, desgleichen der Verweis auf eine Betriebsordnung oder ein allgemeines Reglement. Einblick in Geschäftsgeheimnisse Die wichtigste Voraussetzung besteht darin, dass ein vereinbartes Konkurrenzverbot nur dann verbindlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer tatsächlich Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. So wurde beispielsweise der Einblick in den Kundenkreis bejaht für einen Autoverkäufer, für den Angestellten eines Radio- und TV-Geschäfts sowie für einen Handelsreisenden. Mangels geheimzuhaltender Tatsachen verweigerte hingegen das Bundesgericht einem Fussballclub den Schutz des Konkur-renzverbotes, welches der Club einem seiner ProfiFussballer auferlegt hatte. Örtlich, zeitlich, inhaltlich Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers 37 ausgeschlossen ist. In örtlicher Hinsicht darf deshalb das Konkurrenzverbot nicht weiter gehen, als die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers effektiv reichen. So wäre es beispielsweise unzulässig, einem Optiker ein schweizweites Konkurrenzverbot aufzuerlegen, da die Geschäftsbeziehungen eines Optikergeschäftes in der Regel nicht so weit reichen. Für die zeitliche Dauer des Konkurrenzverbotes ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes besteht. In den meisten Fällen erscheint die Dauer von rund sechs bis zwölf Monaten angemessen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Dauer von drei Jahren nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Der Arbeitgeber darf austretenden Mitarbeitern nicht beliebige Tätigkeiten verbieten, sondern nur die ihn konkurrenzierenden. Das Konkurrenzverbot muss sich inhaltlich stets im Geschäftsbereich des Arbeitgebers bewegen. Folgen der Verletzung Was sind die Folgen, wenn ein Arbeitnehmer gegen ein gültiges Konkurrenzverbot verstösst? Gemäss Art. 340b OR muss der Arbeitnehmer den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden ersetzen. In den meisten Fällen wird für den Fall der Übertretung des Konkurrenzverbotes eine Konventionalstrafe vereinbart. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er den durch die Verletzung des Konkurrenzverbotes entstandenen Schaden nicht beweisen muss. Sofern die vereinbarte Konventionalstrafe übermässig hoch angesetzt wurde, kann das Gericht diese nach eigenem Ermessen herabsetzen. Von diesem Recht machen die Gerichte grossen Gebrauch, wobei häufig eine Konventionalstrafe von rund zwei bis vier Monatslöhnen als angemessen erachtet wird. Zusätzlich zum Schadenersatz beziehungsweise der Konventionalstrafe besteht nur dann ein Anspruch auf effektive Beseitigung der konkurrenzierenden Tätigkeit, sofern dieses Recht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Konkurrenzverbotes aussergewöhnlich bedeutsam sowie das Verhalten des Arbeitnehmers äusserst treuwidrig ist. Hinfälligkeit des Konkurrenzverbots Schliesslich gilt es zu beachten, dass ein vereinbartes Konkurrenzverbot dahin fällt, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr an dessen Aufrechterhaltung hat, so beispielsweise, wenn er den Geschäftszweig aufgibt, in den der Arbeitnehmer Einblick nehmen konnte. Weiter fällt das Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst, fällt folglich auch das Konkurrenzverbot dahin. 38 Kündigung zur Unzeit Wann ist es dem Arbeitgeber verboten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen? Welches sind die Konsequenzen einer zur falschen Zeit erfolgten Kündigung? Von Thomas M. Meyer Im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitenden gilt es zu beachten, dass Art. 336c des schweizerischen Obligationenrechts Kündigungsschutzvorschriften enthält, die das Recht des Arbeitgebers zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aus zeitlicher Sicht beschränken. Es handelt sich hierbei um so genannte «Sperrfristen», während deren Dauer der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen darf bzw. eine bereits laufende Kündigungsfrist unterbrochen wird. Im Folgenden sollen die wichtigsten Punkte in den Grundzügen dargestellt werden. Militärdienst und Krankheit Gemäss Gesetz besteht ein Kündigungsschutz in der Zeit, in welcher der Mitarbeiter schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz- oder schweizerischen Zivildienst leistet. Sofern ein solcher Dienst mehr als elf Tage dauert, erstreckt sich der Kündigungsschutz auf den Zeitraum von vier Wochen vor und nach dem Dienst. Ein Mitarbeiter, der die Rekrutenschule besucht oder einen dreiwöchigen Wiederholungskurs absolviert, ist somit während vier Wochen vor Dienstbeginn sowie bis vier Wochen nach Dienstende vor einer Kündigung geschützt. Der Arbeitgeber darf keine Kündigung aussprechen, während der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Die Dauer des Kündigungsschutzes bestimmt sich folglich nach der Anzahl Dienstjahre. Ein Mitarbeiter, der beispielsweise am 1. Januar 2001 seine Stelle angetreten hat und ab 5. Februar 2004 infolge einer Krankheit bis 28. Juli 2004 arbeitsunfähig ist, befindet sich somit in diesem Zeitpunkt im 4. Dienstjahr. Folglich besteht ein Kündigungsschutz von 90 Tagen, berechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Da diese am 5. Februar 2004 eintrat, endet die Sperrfrist von 90 Tagen am 4. Mai 2004. Obwohl der Mitarbeiter weiterhin bis zum 28. Juli 2004 krankgeschrieben ist, ändert dies nichts daran, dass der Mitarbeiter ab dem 5. Mai 2004 infolge Ablaufs der Sperrfrist keinen Kündigungsschutz mehr geniesst und somit ab diesem Zeitpunkt eine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber zulässig ist. Der Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall besteht auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht zu 100 %, sondern in einem geringeren Ausmass arbeitsunfähig geschrieben ist. Schwangerschaft Auch eine schwangere Mitarbeiterin geniesst einen zeitlichen Kündigungsschutz. Dies für die Dauer der gesamten Schwangerschaft sowie bis 16 Wochen nach der Geburt des Kindes. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber hat folglich entweder vor Beginn der Schwangerschaft zu erfolgen oder der Arbeitgeber muss die gesamte Schwangerschaftsdauer sowie weitere 16 Wochen ab Niederkunft abwarten, bis er eine Kündigung aussprechen darf. Unterbrochene Kündigungsfrist Eine während der genannten Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Dies bedeutet, dass sie rechtlich keinerlei Wirkung entfaltet und als nichtexistent betrachtet wird. Eine während einer Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung hat für die Mitarbeiterin keinerlei Bedeutung. Der Arbeitgeber, der an der Kündigung festhält, muss deshalb nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aussprechen, ansonsten das Arbeitsverhältnis weiterhin als ungekündigt gilt. Wird eine Kündigung vor Beginn der Sperrfrist 39 ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so wird deren Lauf unterbrochen und erst nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt. Wird beispielsweise einem Mitarbeiter gekündigt und ist dieser in der Folge ab dem nächsten Tag krankgeschrieben, so hat die ausgesprochene Kündigung trotzdem Gültigkeit, da der Mitarbeiter in jenem Zeitpunkt noch gesund war. Die in der Folge eingetretene Krankheit führt jedoch dazu, dass die mit der Kündigung zu laufen beginnende Kündigungsfrist unterbrochen wird und erst nach Ablauf der Sperrfrist weiterläuft. Ist der gekündigte, nachträglich krank gewordene Mitarbeiter beispielsweise im ersten Dienstjahr, wird die Kündigungsfrist maximal um die Dauer der 30-tägigen Sperrfrist unterbrochen und läuft danach weiter. Diesbezüglich muss eine weitere Regel beachtet werden: Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monates oder einer Arbeitswoche und fällt dieser Endtermin nicht mit dem Ende der infolge der Unterbrechung verlängerten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich Letztere bis zum nachfolgenden Endtermin. Wurde beispielsweise einem Mitarbeiter am 17. Januar 2004 unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende März gekündigt und ist der Mitarbeiter in der Folge vom 1. bis 20. Februar krankheitsbedingt arbeitsunfähig, hat dies zur Folge, dass sich die Kündigungsfrist um diese 20 Absenztage bis zum 20. April 2004 verlängern würde. Da jedoch das Arbeitsverhältnis nur jeweils auf Ende Monat aufgelöst werden kann, führt dies im konkreten Fall dazu, dass sich die Kündigungsfrist sogar bis Ende April 2004 verlängert. Kündigungen in der Probezeit Der zeitliche Kündigungsschutz erlangt erst nach Ablauf der Probezeit Geltung. Während der Probezeit kann die Kündigung jederzeit ausgesprochen werden, da die Sperrfristen nicht zur Anwendung kommen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die genannten Sperrfristen nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber Anwendung finden. Sofern der Mitarbeiter von sich aus kündigt und daraufhin krank wird, führt dies nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch eine Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird. Auch eine fristlose Kündigung ist immer zulässig, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich muss immer auch beachtet werden, dass die Frage des zeitlichen Kündigungsschutzes von der Frage der Dauer der Lohnfortzahlung unterschieden wird. 40 Missbräuchlich kündigen In welchen Fällen ist eine Kündigung missbräuchlich? Welches sind die Folgen davon und wer trägt die Beweislat im Prozessfall? Von Thomas M. Meyer Gerade die derzeitige angespannte Arbeitsmarktsituation führt vermehrt dazu, dass nach der Entlassung eines Mitarbeiters darüber gestritten wird, ob die ausgesprochene Kündigung rechtlich zulässig war. Dabei wird oftmals von einem falschen Rechtsverständnis ausgegangen, in der Annahme, der Arbeitgeber sei nur dann berechtigt, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, sofern er hierfür bestimmte Gründe geltend machen könne. Kündigungsfreiheit Das schweizerische Arbeitsrecht geht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit aus. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Gründe bedarf. Mit anderen Worten ist eine ordentliche Kündigung immer dann rechtmässig, als sie nicht aus einem unzulässigen Grund ausgesprochen wird. Die Gründe, welche eine Kündigung unzulässig und somit missbräuchlich machen, sind in Art. 336 des schweizerischen Obligationenrechts geregelt. Die darin enthaltene Auflistung ist jedoch nicht umfassend, sondern die Rechtsprechung anerkennt weitere Fälle von Missbräuchlichkeit. Nachfolgend sollen einige der Missbrauchstatbestände kurz dargestellt werden. Eine Kündigung ist immer dann missbräuchlich, wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft der gekündigten Partei ausgesprochen wird, sofern diese Eigenschaft nicht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder die Zusammenarbeit im Betrieb massgeblich beeinträchtigt. Wird einem Mitarbeiter wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Homosexualität gekündigt, liegt darin ein unzulässiger Kündigungsgrund. Im Weiteren ist eine Kündigung auch dann unzulässig, wenn sie erfolgt, weil der Mitarbeiter ein verfassungsmässiges Recht ausübt und die Zusammenarbeit im Betrieb dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. So wurde beispielsweise die Kündigung einer Mitarbeiterin, die aus religiösen Gründen bei der Arbeit ein Kopftuch trug und deswegen entlassen wurde, infolge Verletzung ihrer Religionsfreiheit als missbräuchlich beurteilt. Rachekündigung Eine Kündigung ist auch dann missbräuchlich, wenn sie der Arbeitgeber ausspricht, um dadurch allein die Entstehung von Ansprüchendes Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln. Demzufolge wäre es beispielsweise unzulässig, eine Kündigung kurz vor dem Termin auszusprechen, an welchem dem Mitarbeiter eine Gratifikation oder ein Dienstaltersgeschenk ausbezahlt werden müsste. Der Mitarbeiter, der dadurch um seine Ansprüche gebracht wird, kann sich diesfalls auf die Missbräuchlichkeit berufen. Eine weitere Form von Missbräuchlichkeit besteht in der Rachekündigung. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung aus dem Grund ausspricht, weil der Mitarbeiter nach Treu und Glauben ihm zustehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Als Rachekündigung wurde beispielsweise die Kündigung eines Mitarbeiters eingestuft, die ausgesprochen worden war, nachdem er die betreffende Gewerkschaft mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte. Ebenfalls als Rachekündigung wurde die gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung beurteilt, die erfolgte, nachdem sich der Mitarbeiter dagegen zur Wehr gesetzt hatte, dass er zum wiederholten Mal auf geplante Ferien hätte verzichten sollen. Änderungskündigung 41 Auch im Zusammenhang mit Änderungskündigungen stellt sich die Frage der Missbräuchlichkeit. Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn eine Partei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Missbrauch des Kündigungsrechts dann vorliegt, wenn eine ungerechtfertigte Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durchge-setzt werden soll, für die weder betriebliche noch marktbedingte Gründe bestehen und die Kündigung als Druckmittel dient, um den Mitarbeiter zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Im Weiteren muss zwecks Vermeidung von Missbräuchlichkeit im Zusammenhang mit Änderungskündigungen darauf geachtet werden, dass die neue Vertragsofferte erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Kraft tritt. Beweislast Es liegt an der gekündigten Partei, die missbräuchliche Kündigung zu beweisen. Der entlassene Mitarbeiter muss demnach den Beweis erbringen, dass der Kündigung ein missbräuchliches Motiv zugrund liegt. Diese Beweiserbringung ist in der Regel sehr schwierig, obwohl der Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf sein Verlangen hin schriftlich begründet. Nennt nämlich der Arbeitgeber einen anderen Kündigungsgrund, als er vom gekündigten Mitarbeiter behauptet wird, muss der Mitarbeiter beweisen, dass es sich beim angegebenen Kündigungsgrund nur um einen vorgeschobenen, unwahren Grund handelt. Angesichts der Schwierigkeit, diesen Beweis zu erbringen, lässt die Rechtsprechung diesbezüglich eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen. Wurde beispiels- weise dem Mitarbeiter gemäss Kündigungsschreiben «aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, behauptet letzterer jedoch, dass es sich hierbei in Tat und Wahrheit um eine Rachekündigung gehandelt habe, da kürzlich Überstundenforderungen geltend machte, muss der Mitarbeiter mittels Zeugen, Schriftstücken oder anderen Beweismitteln seine Behauptung beweisen. Selbst wenn sich herausstellt, dass die Kündigung missbräuchlich erfolgte, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sein Anspruch erschöpft sich in einer finanziellen Entschädigung, die vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt wird und maximal sechs Monatslöhnen entspricht. 42 Freistellen ohne Streit Was ist unter einer Freistellung zu verstehen? Welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden? Eine klare schriftliche Freistellungserklärung hilft, Streitigkeiten zu verhindern. Von Thomas M. Meyer Im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitenden kommt es relativ häufig vor, dass der Arbeitgeber gleichzeitig mit der Kündigung den gekündigten Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist von der weiteren Arbeitsleistung freistellt. Eine solche Freistellung wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass ein weiteres Tätigwerden des gekündigten Mitarbeiters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Risiko darstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber damit rechnet, der durch die Kündigung gekränkte Mitarbeiter könne versuchen, den Betrieb während der Kündigungsfrist noch zu schädigen. Aber nicht nur in solchen Fällen wird eine Freistellung ausgesprochen. Insbesondere bei leitenden Angestellten ist die gleichzeitig mit einer Kündigung verbundene Freistellung schon beinahe zur Regel geworden. Gesetzliche Regelung Obwohl der Freistellung in der Praxis eine grosse Bedeutung zukommt, findet man im Gesetz keine entsprechende Regelung. Die Gerichtspraxis hat diesbezüglich jedoch die folgenden Regeln entwickelt, die im Rahmen einer Freistellung zu beachten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Freistellungen meistens im Zusammenhang mit Kündigungen ausgesprochen werden, dies jedoch nicht zwingend der Fall sein muss. Wird ein Mitarbeiter für eine gewisse Zeitdauer von der Arbeit suspendiert und wird das Arbeitsverhältnis in der Folge fortgesetzt, handelt es sich rechtlich ebenfalls um eine Freistellung. Denn Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber einseitig auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichtet, ohne dass er jedoch seinerseits von der Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden ist. Dementsprechend ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, dem freigestellten Mitarbeiter den Lohn vertragskonform weiterzubezahlen, darf die Freistellung doch nicht zum Nachteil des freigestellten Mitarbeiters gereichen. Dieser hat somit Anspruch darauf, dass er während der Freistellung finanziell in gleicher Weise weiter entlöhnt wird, wie wenn er seine Arbeitsleistung erbringen würde. Dieser Grundsatz ist insbesondere dort von Bedeutung, wo dem Mitarbeiter nebst einem Fixlohn ein zusätzlicher variabler Lohnanspruch zusteht. Ein Aussendienstmitarbeiter, dessen Salär sich aus einem Fixum und einer Provision zusammensetzt, hat folglich auch nach einer Freistellung Anspruch darauf, dass ihm während der Freistellungsdauer sowohl das Fixum als auch die Provision ausgerichtet werden. Die Provisionshöhe berechnet sich dabei nach der vor der Freistellung durchschnittlich erzielten Provision. Ein freigestellter Mitarbeiter hat aber auch Anspruch darauf, dass er weiterhin in den Genuss allfälliger anderer Lohnbestandteile kommt. Wurde dem Mitarbeiter vertraglich das Recht eingeräumt, das Geschäftsfahrzeug auch privat nutzen zu dürfen, besteht dieser Anspruch auch nach einer Freistellung weiter, sofern vertraglich nichts anderes explizit geregelt worden ist. Freistellung und Ferien Häufig wird gleichzeitig mit der Freistellung angeordnet, dass dadurch sämtliche noch bestehenden Ferienansprüche des Mitarbeiters abgegolten sind. Damit soll erreicht werden, dass der Mitarbeiter während der Freistellung noch alle Ferientage bezieht und der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeiter folglich kein Restferienguthaben ausbezahlen muss. Diesbezüglich ist jedoch folgende Regel zu beachten: Die Gerichtspraxis lässt eine vollständige Abgeltung des Restferienguthabens mittels Freistellung nur zu, sofern die Freistellungsdauer den 43 Restferienanspruch des Mitarbeiters erheblich übersteigt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter nebst dem effektiven Ferienbezug während der Freistellung zusätzlich genügend Zeit für die Stellensuche hat. Beträgt die Freistellungsdauer z. B. drei Monate und hat der Mitarbeiter bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses noch einen Gesamtferienanspruch von 15 Tagen, dürfen sämtliche dieser Ferientage mittels Freistellung abgegolten werden. Eine vollständige Abgeltung wäre jedoch unzulässig bei einer Freistellungsdauer von nur einem Monat, da diesfalls die Freistellungsdauer die Höhe des Restferienanspruch nur unerheblich übersteigt. Anrechnung von Verdiensten Der freigestellte Mitarbeiter darf in der Regel schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt er aber insbesondere an seine arbeitsrechtliche Treuepflicht gebunden. Dementsprechend darf er an der neuen Stelle nicht konkurrenzierend tätig sein oder dem bisherigen Arbeitgeber auf andere Weise Schaden zufügen. Sofern der Mitarbeiter vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antritt, muss er sich den an der neuen Stelle erzielten Verdienst anrechnen lassen. Folglich hat er seinem bisherigen Arbeitgeber den neuen Stellenantritt zu melden und ihn über die neue Lohnhöhe zu informieren. Sofern das neue Salär die bisherige Lohnhöhe nicht erreicht, muss der alte Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch entsprechende Differenzzahlungen dem freigestellten Arbeitnehmer leisten. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung vorbehaltlos bis zum Vertragsende freigestellt, geht die Gerichtspraxis davon aus, dass der Arbeitgeber seine Freistellungserklärung nicht mehr widerrufen kann. Soll der Mitarbeiter während einer Freistellung für gewisse Aufgaben oder Auskünfte zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, dies mit der Freistellung gleichzeitig zu regeln. Freistellungserklärung Eine Freistellung wird dem Mitarbeiter in der Regel in Form einer schriftlichen Freistellungserklärung mitgeteilt. Darin werden die verschiedenen Punkte, welche im Zusammenhang mit der Freistellung Geltung haben, festgelegt. Je sorgfältiger dabei die Freistellungserklärung ausgearbeitet ist, um so geringer ist das Risiko, dass es nachträglich zu Streitigkeiten kommt. 44 Kündigungsfreiheit Wie weit geht die Kündigungsfreiheit? Was bedeutet das Gebot der schonenden Rechtsausübung? Wie wird ein Verstoss sanktioniert? Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gilt es zu beachten, dass das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht. Dies bedeutet, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber für das Aussprechen einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Gründe bedürfen. Mit anderen Worten ist eine ordentliche Kündigung immer dann rechtmässig, wenn sie nicht aus einem unzulässigen Grund ausgesprochen wird. Die Gründe, welche eine Kündigung unzulässig und somit missbräuchlich machen, sind in Art. 336 OR geregelt. Die darin enthaltene Auflistung ist jedoch nicht abschliessend, sondern die Rechtsprechung anerkennt aufgrund des allgemeinen Verbotes des Rechtsmissbrauchs weitere Fälle von Missbräuchlichkeit. Kündigung nach 44 Dienstjahren Das Bundesgericht musste vor kurzem die Kündigung eines Mitarbeiters beurteilen, der bei der gleichen Arbeitgeberin während mehr als 43 Jahren als Heizungsmonteur angestellt war. Kurz vor dem Ende seines 44. Dienstjahres wurde ihm unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt und gleichzeitig seine Freistellung ausgesprochen. Der Mitarbeiter stand in jenem Zeitpunkt wenige Monate vor der ordentlichen Pensionierung. Der Ausschlag für die Kündigung lag dabei zum einen im schlechten Verhältnis des Mitarbeiters zum übergeordneten, ihm aber nicht direkt vorgesetzten Serviceleiter, zum anderen an der kritischen Haltung, welche der Mitarbeiter gegenüber Massnahmen der Arbeitgeberin zur Produktionssteigerung einnahm. Da der Mitarbeiter diese Kündigung nicht akzeptierte, sondern deren Missbräuchlichkeit geltend machte, musste sich das Bundesgericht zu dieser Frage äussern. Dabei hat das Bundesgericht einmal mehr das im Zusammenhang mit einer Kündigung zu beachtende Gebot der schonenden Rechtsausübung betont. Schonende Rechtsausübung Der Missbrauch einer Kündigung kann sich nicht nur aus den Kündigungsmotiven ergeben, sondern auch aus der Art und Weise, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot der schonenden Rechtsausübung beachten. Dabei darf sie insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel betreiben, das Treu und Glauben krass widerspricht. Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, führt deshalb zu deren Missbräuchlichkeit. Im vorliegenden vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall kam dieses aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR verletzt hat, indem sie den Mitarbeiter auf Betreiben des Serviceleiters ohne weiteres entliess, ohne sich vorgängig auch nur ansatzweise darum bemüht zu haben, das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Serviceleiter zu entspannen. Dabei wäre ein Lösungsversuch um so mehr angezeigt gewesen, als auch andere Arbeitnehmer mit dem Serviceleiter Schwierigkeiten bekundeten. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass die Arbeitgeberin das Gebot der schonenden Rechtsausübung krass verletzt hat, indem sie den Mitarbeiter ohne jegliches Vorgespräch und ohne den Versuch, eine sozial verträgliche Lösung anzustreben, unter sofortiger Freistellung entliess. Fürsorge- und Treuepflicht Das Bundesgericht führte ausdrücklich aus, dass die jahrzehntelange Treue des Mitarbeiters für dieselbe Arbeitgeberin auch deren Fürsorgepflicht erhöhte. Dementsprechend hätte diese dafür Sorge tragen müssen, dem wenige Monate vor der ordentlichen Pensionierung stehenden Mitarbeiter 45 zu ermöglichen, seine Arbeitstätigkeit ohne finanzielle Einbussen zu beenden. Da die Arbeitgeberin nach Auffassung des Bundesgerichts mit der ausgesprochenen Kündigung als solcher wie auch mit der Art und Weise massiv gegen gesetzliche Fürsorge- und Treuepflichten verstossen hat und die vorliegende Kündigung somit missbräuchlich erfolgte, wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung der gesetzlich maximalen Entschädigung von sechs Monatslöhnen verurteilt (Urteil 4C.215/2005 vom 20. Dezember 2005). Vorsicht bei Kündigungen Der vorliegende Entscheid zeigt in aller Deutlichkeit, dass beim Aussprechen einer Kündigung jeweils besondere Vorsicht geboten ist. Dabei muss im konkreten Fall nicht nur darauf geachtet werden, dass keiner der in Art. 336 OR gesetzlich geregelten Missbrauchstatbestände verletzt wird, sondern dass insbesondere auch das Vorgehen im Zusammenhang mit der Kündigung an sich korrekt erfolgt. Das Bundesgericht hat mit dem erwähnten Urteil auch klar gestellt, dass bei langjährigen Arbeitsverhältnissen von einer erhöhten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen ist, was höhere Anforderungen an eine Kündigung langjähriger Mitarbeiter mit sich bringt. Insbesondere ist in solchen Fällen vor Aussprechen einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers zu prüfen, ob eine andere sozial verträgliche Lösung möglich ist. Folgen einer Verletzung Wird das Gebot der schonenden Rechtsausübung verletzt und erfolgt die Kündigung dementsprechend missbräuchlich, hat der Mitarbeiter trotzdem keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sein Anspruch erschöpft sich allein in einer finanziellen Entschädigung, die vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt wird und maximal sechs Monatslöhnen entspricht. Von Gesetzes wegen muss der Mitarbeiter dabei gemäss Art. 336b OR zwingend bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben. Weiter muss er innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Gericht einreichen, ansonsten der Anspruch verwirkt ist. In Bezug auf die Beweislastverteilung vor Gericht gilt es zu beachten, dass es an der gekündigten Partei liegt, die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu beweisen. Der entlassene Mitarbeiter muss demnach den Beweis erbringen, dass der Kündigung ein missbräuchliches Motiv zugrunde liegt bzw. das Gebot der schonenden Rechtsausübung im konkreten Fall verletzt wurde. 46 Das Personalreglement Personalreglemente sind weit verbreitet. Worauf ist bei einer Neueinführung oder späteren Änderung besonders zu achten? In der Praxis sind Personalreglemente keine Seltenheit. Das Gesetz definiert den Begriff «Personalreglement» nicht. Folglich begegnet man oft auch anderen Bezeichnungen, wie etwa Personalhandbuch, Betriebs- oder Firmenreglement. Inhaltlich gemeinsam ist allen, dass sie vorformulierte Bestandteile von Arbeitsverträge darstellen. Ähnlich den bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei verschiedenen Vertragsbeziehungen können Personalreglemente als «Allgemeine Anstellungsbedingungen» (AAB) im Arbeitsverhältnis bezeichnet werden. Meist werden diese Allgemeinen Anstellungsbedingungen von den Parteien in der Arbeitsvertragsurkunde zum «integrierenden Bestandteil» des Arbeitsvertrags erklärt. Diese Auslagerung einer Vielzahl arbeitsvertraglich relevanter Bestimmungen in ein separates Dokument erlaubt es, die eigentliche Vertragsurkunde relativ kurz zu fassen. Dies ist von praktischem Nutzen. Wo aber liegen nun die Fallstricke? Vorlagen kritisch prüfen Ein Fehler bei der Ausgestaltung eines neuen Reglements ist darin zu erkennen, dass Formulierungen (branchen-)fremder Vorlagen der Einfachheit halber nicht nur als Vorlage dienen, sondern oft auch noch ungeprüft übernommen werden. Dies birgt Gefahren. So treffen die vorgegebenen Bestimmungen möglicherweise die firmenspezifischen Bedürfnisse nicht ganz. Weil branchenfremd, verstossen sie allenfalls in Teilen gegen einen zu respektierenden eigenen Gesamtarbeitsvertrag oder sie missachten gar zwingendes Recht. Bereuen könnte eine Arbeitgeberin ausserdem, wenn sie zur Konkretisierung der Arbeitsbeziehung im Berufsalltag Weisungen und Anordnungen, die jederzeit anpassbar sein müssen, in ein Personalreglement oder einen Arbeitsvertrag kleidet. Dadurch verliert sie ihre Weisungsfreiheit, welche ihr aufgrund von Art. 321d des Obligationenrechts (OR) zusteht. Änderungen durchsetzen Doch Vorsicht ist bereits bei der Einführung wie auch bei jeder späteren Änderung des Reglements geboten. Je nach neuem oder geändertem Inhalt liegt faktisch eine Vertragsänderung vor. Eine solche bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Ist diese einvernehmlich nicht ohne weiteres erreichbar, kann die Arbeitgeberin versuchen, die gewollte Anpassung mit einer Änderungskündigung zu erwirken. Hierzu wird die Kündigung unter gleichzeitiger Offerte der neuen Reglementsbestimmungen in Aussicht gestellt. Primäre Zielsetzung dabei ist nicht, Arbeitnehmende zu entlassen, sondern die Arbeitsverhältnisse unter veränderten Vertragsbedingungen weiterzuführen. Abhängig von den Reaktionen der einzelnen Arbeitnehmenden hinsichtlich Annahme oder Ablehnung der neuen Vertragsbestimmungen einerseits und der allenfalls auszusprechenden Kündigungen - im Verhältnis zur Anzahl der im Betrieb Beschäftigten - andererseits, könnten die Vorschriften über die Massenentlassung zur Anwendung gelangen (Art. 335d - 335g OR). Faktor Zeit nicht unterschätzen 47 Verbesserungen von Vertragskonditionen nehmen Arbeitnehmende gerne entgegen. Sie verursachen keine Widerstände. Bei Verschlechterungen ist die Akzeptanz bzw. Nichtakzeptanz durch die Betroffenen hingegen im Voraus schwieriger abschätzbar. Daher empfiehlt es sich bei einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen, in der Vorbereitung immer vom schlimmsten Szenario auszugehen und die formal strengen Vorschriften der Massenentlassung einzuplanen und frühzeitig einzuleiten. Mit dieser Vorsichtsmassnahme werden spätere Verzögerungen vermieden. Das Gesetz gebietet der Arbeitgeberin, Arbeitnehmende oder gegebenenfalls deren Arbeitnehmervertretung vor der Entscheidung umfassend zu informieren und zu konsultieren. Auch das kantonale Arbeitsamt ist in das Verfahren mit einzubeziehen. Akzeptiert die gesamte Belegschaft oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten die neuen Vertragsbedingungen, so dass keine oder nur eine kleine Zahl von Kündigungen ausgesprochen werden muss, welche das gesetzliche Quorum für die Massenentlassung nicht erreicht, kann das Massenentlassungsverfahren eingestellt werden. Andernfalls wäre es zu Ende zu führen. Selbstredend kämen im Kündigungsfall auch bei einer Massenentlassung die Sperrfristen bei Krankheit oder Unfall, Schwanger- und Mutterschaft oder bei Abwesenheit infolge einer schweizerischen, obligatorischen Dienstleistung (Militär, Zivilschutz, Zivildienst) von Arbeitnehmenden zur Anwendung. Dies könnte bei diesen Arbeitnehmenden zu einer verzögerten Einführung der neuen Bestimmungen führen, sofern deren freiwillige Mitwirkung weiterhin ausbliebe. Den zeitlichen Verhältnissen bei Neueinführung oder Änderung eines Mitarbeiterreglements ist somit stets ein besonderes Augenmerk zu widmen. Eine ungeduldige Geschäftsleitung ist entsprechend frühzeitig über diese möglichen Umstände in Kenntnis zu setzen und vorzubereiten. Damit kann falschen (zeitlichen) Erwartungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Veränderungsprozess früh begegnet werden. Rückwirkung nur im Ausnahmefall Eine andere, oftmals auch auf Ungeduld basierende Tatsache ist der Wunsch, veränderte Regeln zeitlich rückwirkend einzuführen. Während dieses Ansinnen bei offensichtlichen Verbesserungen in jeder Hinsicht unproblematisch sein dürfte (wie beispielsweise bei der Einführung einer zusätzlichen Ferienwoche rückwirkend auf den Beginn eines Kalenderjahres) kann es in anderen Fällen gesetzlich verboten sein, selbst wenn die Arbeitnehmenden der Änderung zustimmen würden. Wenn sich die neuen Bestimmungen aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags ergeben, gilt für die Arbeitnehmenden ein strenges Verzichtsverbot. Jegliche Rückwirkung einer solchen Bestimmung ist daher gemäss Art. 341 OR untersagt und rechtlich wirkungslos. Ein korrekt ausgestaltetes und umgesetztes Personalreglement schützt vor Unannehmlichkeiten. Achtung Stolpersteine Kurt Nigg, 28.10.2006 48 Online-Bewerbungen Immer mehr Stellensuchende bewerben sich online. Der Inhalt der elektronisch übermittelten Bewerbungen lässt jedoch zu wünschen übrig. Tipps und Tricks für die Eintrittskarte zum Vorstellungsgespräch. Einerseits gibt es das direkte Ausfüllen von Online-Formularen auf den Web Sites stellenanbietender Firmen, Personalberatern und -vermittlern sowie Jobbörsen. Hier werden meist nur die Eckdaten eingegeben. Zum Teil gibt es sogar die Möglichkeit, dass man einen jederzeit änderbaren Lebenslauf speichern kann. Bei der Eingabe der Daten sind ausgefeilte Formulare behilflich. Je nach Position kann eine ausführliche Online-Bewerbung schon die elektronische Eintrittskarte zu einem Vorstellungsgespräch sein oder der Stellenanbieter wird bei Bedarf detailliertere Bewerbungsunterlagen beim Stellensuchenden anfordern. Andererseits gibt es die E-MailBewerbungen, welche nichts anderes sein sollten als die in elektronischer Form übermittelten klassischen Bewerbungsunterlagen, mit denen man sein Interesse an der offenen Stelle bekundet. Feste Regeln Viele E-Mail-Bewerbungen entsprechen nicht den Vorstellungen der Personalverantwortlichen. Wird ein «Kurz-Profil» verlangt, sollte dies auch entsprechend kurz sein. Ist nichts vermerkt, wird eine korrekte Bewerbung erwartet. Diese ist per E-Mail ohne grossen Aufwand und möglich. Trotz der heute zum Teil saloppen Umgangssprache im Netz gelten für E-Mail-Bewerbungen ähnliche Richtlinien wie für schriftliche Bewerbungen. Auch bezüglich des Stils gelten die klassischen Ansätze. Auf den im E-Mail Verkehr oft benutzten Slang ist ebenso zu verzichten wie auf durchgehende Kleinschreibung. Und vergessen Sie nicht, dass einige Programme Umlaute nicht lesen können. Wo früher wegen sehr langen Download-Zeiten und wenig verbreiteten Datei-Formaten noch ein kurzes Mail mit einem Lebenslauf fürs erste genügte, können heute problemlos komplette Dossiers elektronisch übermittelt werden. Am wenigsten Probleme entstehen, wenn Dokumente im PDFFormat verschickt werden. E-Mail-Bewerbung Sie besteht aus dem Mail, welches den klassischen Briefumschlag ersetzt, und dem im Anhang beigefügten Begleitschreiben, dem Lebenslauf sowie Arbeitszeugnissen, Praktikumsnachweisen und Diplomen. In der Regel genügt ein Nachweis des jeweils höchsten Ausbildungsabschlusses. Neben Zeugnissen bieten sich als weitere Anlagen Nachweise von Zusatzqualifikationen und Weiterbildungen an. Beim korrekten Bewerbungs-Mail gehört zwingend in die Betreffzeile ein Hinweis auf die Referenznummer des Stelleninserates und die Quelle der Jobausschreibung. E-Mails ohne aussagekräftige Betreffzeile werden oft ungesehen gelöscht. Das Mail benötigt keinen langen Begleittext. Das eigentliche Begleitschreiben sollte als Anhang beigefügt sein. Wichtiger Begleitbrief Der Begleitbrief ist das Erste, das der Adressat sieht. Wenn schon das Begleitschreiben langweilt, wird der Lebenslauf gar nicht erst beachtet. Neben Formalitäten (Brief- und E-Mail Adresse, Telefonnummern, Erreichbarkeit) muss sich der Adressat vor allem persönlich angesprochen fühlen. Für einen erfolgreichen Begleitbrief sind folgende Punkte zu beachten: 1. Formulieren Sie dem Anforderungsprofil des Inserates entsprechend. 2. Orientieren Sie sich am Stil des Adressaten, ohne den eigenen zu verleugnen. 3. Verzichten Sie auf Standardfloskeln, wie «Hiermit bewerbe ich mich». Die Quelle des Inserates kann auch fantasievoller in den Text eingebaut werden. 4. Denken Sie beim Schreiben an den Adressaten. Was möchte er von Ihnen wissen? 49 5. Niemals länger als eine Seite! 6. Sprechen Sie den Personalverantwortlichen direkt an. 7. Kurze Sätze, wenig Verschachtelungen, keine Abkürzungen, klare Absätze, keine Füllwörter! 8. Verkaufen Sie sich gut, ohne Hymnen auf sich zu singen. 9. Nehmen Sie sich genügend Zeit. Lassen Sie die Bewerbung idealerweise einen Tag liegen, um sie vor dem Wegschicken noch einmal zu lesen. 10. Lassen Sie die Bewerbung auch noch von jemand anderem lesen, von dem Sie eine ehrliche Meinung erwarten können. Schwerpunkte im Lebenslauf setzen Es ist unverständlich, dass dem Lebenslauf von Bewerberseite oft so wenig Beachtung geschenkt wird. Dabei ist Lebenslauf nicht gleich Lebenslauf. Ob man 1957 oder 1971 geboren ist – daran kann man nichts ändern. Der Schul- und Berufsweg kann aber sehr wohl beeinflusst werden, ohne jemals die Fakten zu verdrehen. Die Schwerpunkte müssen auf die jeweilige Jobausschreibung ausgerichtet werden. Die Lebensdaten sollten von Zusatzqualifikationen, Sprach- und Computerkenntnissen getrennt aufgeführt werden. Am besten gibt man denjenigen Daten das grösste Gewicht, die für die Firma oder die Organisation am interessantesten sind. Chronologie ist nicht immer sinnvoll. Meistens wird das, was hinten steht, auch zuletzt gelesen. Eine zielgerichtete und ergebnisorientierte Formulierung ist hilfreich, wie auch die Beschreibung der Kernaufgaben einer früheren Tätigkeit, falls diese relevant für die neue Stelle sind. Und: auch Misserfolge können positiv verpackt werden. Das Passfoto in der digitalen Welt Mit dem Passfoto sollte man möglichst wenig auffallen. Automatenherkunft ist unvorteilhaft. Die Investition in ein Profifoto lohnt sich. Scanner und Bildbearbeitungsprogramme haben schon manchen zu Spielereien verführt, die bei vielen Personalverantwortlichen als ebensolche ankommen. Bevor das komplette E-Mail an die Zieladresse versandt wird, sollte man es zu Testzwecken zuerst an sich selber senden. Dank der neuen Kommunikationskanäle ist vieles einfacher und schneller geworden. Trotzdem ist es wichtig, für die Bewerbung genügend Zeit zu investieren. Man kann noch so prädestiniert sein für den Job: Es nützt alles nichts, wenn man nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Und das hängt im wesentlichen von den Bewerbungsunterlagen ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese per E-Mail übermittelt oder auf dem klassischen Postweg zugestellt werden. Josua Woerlenm, 20.01.2007 50 Lüge als Notwehrrecht? Welche Fragen dürfen anlässlich eines Bewerbungsgesprächs gestellt werden? Müssen Bewerber alle Auskünfte wahrheitsgetreu beantworten? Im Rahmen des Stellenbewerbungsverfahrens müssen sowohl von Seiten des potenziellen Arbeitgebers als auch vom Stellenbewerber verschiedene rechtliche Aspekte beachtet werden. Bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestehen gegenseitig erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. In der Regel beginnt ein Bewerbungsverfahren damit, dass die Stellenbewerber dem potenziellen Arbeitgeber ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen zukommen lassen. Ist der Arbeitgeber an der Bewerbung nicht interessiert, müssen die Bewerbungsunterlagen retourniert werden, weil diese Eigentum des Bewerbers sind. Kein Anspruch des Stellenbewerbers besteht hingegen auf Aushändigung von Unterlagen, die sich der Arbeitgeber selber beschafft hat, so beispielsweise ein graphologisches Gutachten. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass ein solches Gutachten nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Stellenbewerbers eingeholt werden darf. Das Einreichen einer handschriftlichen Bewerbung stellt für sich allein noch kein solches Einverständnis dar. Im Weiteren ist der Arbeitgeber gestützt auf das Datenschutzgesetz verpflichtet, ein erstelltes, dem Bewerber nicht ausgehändigtes Gutachten nach Scheitern der Bewerbung zu vernichten. Bewerbungsgespräch korrekt führen Gemäss Art. 328b des schweizerischen Obligationenrechts (OR) darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Auch für die gesamte Bewerbungsphase gilt dieser Grundsatz, wobei er insbesondere für das Bewerbungsgespräch von grosser Bedeutung ist. Demnach sind im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs nur Fragen zulässig, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und der zu erbringenden Arbeit stehen, wobei die Grenze immer der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers bildet. Was bedeutet dies konkret? Grundsätzlich unproblematisch sind Fragen nach Ausbildung, beruflichem Werdegang, Berufsplänen und ähnlichem. Rechtlich problematisch wird es hingegen bei Fragen zum Gesundheitszustand, einer bestehenden Schwangerschaft, allfälliger Vorstrafen, der Zugehörigkeit zu Vereinen und Verbänden oder Fragen zu Religion und Glaubensansichten. Hier gilt Folgendes: Eingeschränktes Fragerecht Der Arbeitgeber ist berechtigt, Fragen über akute Krankheiten und Gebrechen sowie absehbare zukünftige Gesundheitsschädigungen zu stellen, welche die Arbeitstauglichkeit des Stellenbewerbers betreffen. Dabei trifft diesen allgemein eine Mitteilungspflicht, wenn er infolge chronischer Leiden, schwerer oder ansteckender Krankheit nicht imstande ist, seine Arbeitspflicht zu erfüllen oder wenn feststeht, dass er bei Dienstantritt aller Voraussicht nach krank oder zur Kur sein wird. Andererseits ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Fragen über den allgemeinen Gesundheitszustand oder über Krankheiten zu stellen, welche die aktuelle und voraussehbare Arbeitstauglichkeit nicht betreffen und nicht infektiös sind. Stellenbewerber, die HIV-positiv sind, müssen diesen Umstand in der Regel weder von sich aus noch auf entsprechende Frage hin offenbaren, es sei denn, dies hätte eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Dies muss insbesondere bei Berufen mit erhöhter Ansteckungsgefahr wie z.B. bei Ärzten oder Krankenpflegern bejaht werden. Auch die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist in der Regel rechtlich unzulässig. Dabei ist zudem zu beachten, dass eine Nichtanstellung aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im Sinne von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes darstellt. Einzig dort, wo die vorgesehene Arbeit wegen der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden kann oder eine Gesundheitsgefahr für die Schwangere oder ihr ungeborenes Kind darstellt, wird ein 51 Fragerecht bejaht. So wäre beispielsweise bei einem Mannequin oder einer Tänzerin die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft berechtigt. Achtung der Persönlichkeit Auch nach Vorstrafen des Stellenbewerbers darf nur gefragt werden, wenn dies für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist. So dürfte beispielsweise der Bewerber, der sich für eine Tätigkeit als Kassier bewirbt, danach gefragt werden, ob eine Vorbestrafung wegen Veruntreuung besteht. Dabei muss der Stellenbewerber in der Regel nur über die im Zentralstrafregister verzeichneten Vorstrafen Auskunft erteilen, nicht jedoch über bereits gelöschte Vorstrafen. Fragen nach der Zugehörigkeit zu Vereinen und Verbänden, der religiösen Ausrichtung oder zu Glaubensansichten sind i.d.R. unzulässig, da sie keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen und somit persönlichkeitsverletzend sind. So wäre es beispielsweise unzulässig, den Stellenbewerber danach zu fragen, ob er einer Gewerkschaft oder einer bestimmten politischen Partei angehört. Eine Ausnahme von diesem generellen Verbot besteht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende ideelle Zielsetzung hat und es sich somit um einen «Tendenzbetrieb» handelt. So ist beispielsweise eine politische Partei, die einen neuen Verbandssekretär sucht, berechtigt, den Bewerber nach seiner politischen Ausrichtung zu befragen. Notwehrrecht der Lüge Grundsätzlich ist der Stellenbewerber verpflichtet, im Rahmen des Bewerbungsgesprächs wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wie dargestellt besteht jedoch nur ein eingeschränktes Fragerecht des Arbeitgebers. Wird ein Bewerber mit zu weit gehenden, persönlichkeitsverletzenden Fragen konfrontiert, hat er deshalb das Recht, die Auskunft zu verweigern. Da der Bewerber bei einer Auskunftsverweigerung jedoch befürchten muss, die Stelle nicht zu erhalten, wird ihm sogar das Recht zuerkannt, die entsprechenden Fragen nicht wahrheitsgemäss beantworten zu müssen. Von diesem «Notwehrrecht der Lüge» sollte jedoch nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden. Generell gilt, dass ein von beiden Seiten korrekt durchgeführtes Bewerbungsgespräch die Grundlage einer erfolgreichen arbeitsvertraglichen Beziehung bildet. Rechtsanwalt Thomas M. Meyer ist Partner in der Zürcher Anwaltskanzlei Meyer & Wipf sowie Veranstalter der Seminarreihe «Arbeitsrecht in der Unternehmung» (www.meyer-wipf.ch; [email protected] [email protected] 20.01.2007 52 Vorsicht: Vereinbarungen Worauf müssen die Parteien bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen achten? Inwieweit sind dabei Aufhebungsvereinbarungen zulässig und welche Konsequenzen erwachsen daraus für die jeweiligen Vertragspartner? in unbefristetes Arbeitsverhältnis wird in der Regel mittels Kündigung durch eine der Vertragsparteien, d.h. durch den Arbeitgeber oder den Mitarbeitenden aufgelöst. Anstelle einer Kündigung können sich die Parteien aber auch darauf einigen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch eine Auflösungsvereinbarung zu beenden. Dabei sind jedoch gewisse Punkte zu beachten, welche nachfolgend im Überblick dargestellt werden sollen. Einverständnis beider Parteien Eine Aufhebungsvereinbarung setzt immer das Einverständnis beider Parteien voraus, wohingegen eine Kündigung auch gegen den Willen der anderen Vertragspartei ausgesprochen werden kann. Im Gegensatz zu einer Kündigung, bei welcher die entsprechende Kündigungsfrist eingehalten werden muss, können die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung grundsätzlich auf jeden beliebigen Zeitpunkt auflösen. Oftmals wird denn auch eine Aufhebungsvereinbarung deshalb abgeschlossen, weil der Mitarbeiter nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist bleiben will, sondern möglichst rasch eine neue Stelle antreten möchte. Im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung darf jedoch nicht übersehen werden, dass damit gegenüber der Kündigung zum Teil erheblich unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind. Dies kann sich insbesondere für den Mitarbeitenden nachteilig auswirken. Eine der wichtigsten Abweichungen besteht darin, dass der in Art. 336c des schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelte zeitliche Kündigungsschutz nur auf durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen, nicht jedoch bei Aufhebungsvereinbarungen zur Anwendung gelangt. Schliessen die Parteien beispielsweise mit heutigem Datum eine Aufhebungsvereinbarung ab, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2008 endet und wird der Mitarbeiter in der Folge am 10. Januar 2008 für längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, führt dies zu keiner Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Wäre das Arbeitsverhältnis hingegen mittels Kündigung durch den Arbeitgeber aufgelöst worden, würde die laufende Kündigungsfrist durch die nachfolgende Krankheit des Mitarbeiters unterbrochen, wodurch sich die Kündigungsfrist zum Vorteil des Mitarbeiters verlängern würde. Aufhebungsvereinbarungen können sich aber auch in anderen Punkten nachteilig für den betroffenen Mitarbeiter auswirken. Findet Letzterer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis beispielsweise keine neue Stelle und meldet er sich arbeitslos, werden ihm von der Arbeitslosenkasse infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel Einstelltage bei den Taggeldern auferlegt. Verzichtsverbot Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vereinbarungen ist immer das in Art. 341 OR geregelte Verzichtsverbot zu beachten. Dieses hält fest, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten kann, die sich aus zwingenden Vorschriften des Gesetzes oder eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses und sogar einen Monat darüber hinaus die Abhängigkeit des Arbeitnehmers nicht ausnützen und ihn zu Verzichtshandlungen veranlassen kann. Die zwingenden Vorschriften, von welchen auch mittels Vereinbarung nicht abgewichen werden darf, finden sich dabei namentlich in Art. 361 und 362 OR. Es gibt jedoch auch in anderen Gesetzen und insbesondere auch in Gesamtarbeitsverträgen diverse weitere Bestimmungen, welche zwingender Natur sind. So können die Parteien beispielsweise nicht gültig vereinbaren, dass gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Mindestlöhne unterschritten werden oder arbeitsgesetzliche Vorschriften wie beispielsweise die Bezahlung von Lohnzuschlägen für Sonntagsarbeit nicht einzuhalten sind. Da solche Vereinbarungen gegen zwingende Vorschriften und folglich gegen das in Art. 341 OR festgelegte Verzichtsverbot 53 verstossen, sind sie für den Mitarbeitenden nicht bindend. Dies hat zur Folge, dass er nachträglich die ihm zwingend zustehenden Ansprüche nachfordern kann, soweit diese noch nicht verjährt sind. 54 Pflicht zur Geheimhaltung Wie weit geht die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeitenden? Inwiefern lassen sich Geschäftsgeheimnisse der Firma auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützen? Von Thomas M. Meyer, 15.09.2007 Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhält der Mitarbeitende in vielen Fällen Einblick in die Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers. Dabei handelt es sich häufig um solche Informationen, deren Geheimhaltung für die Unternehmung von elementarer Bedeutung ist. In der Folge soll aufgezeigt werden, in welchem Ausmass die Mitarbeitenden Geschäftsgeheimnisse zu wahren haben und wie die Unternehmungen deren Schutz bestmöglich absichern können. Geheim zu haltendes Wissen Unter die Geheimhaltungspflicht fallen sämtliche Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. In der Regel handelt es sich hierbei um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, so beispielsweise um technische Daten, Preiskalkulationen, Marketingstrategien oder den bestehenden Kundenkreis. Unter die Geheimhaltungspflicht fallen jedoch auch andere Tatsachen, die der Arbeitgeber geheim halten möchte, so beispielsweise Informationen hinsichtlich seiner finanziellen Situation. Dabei ist es unerheblich, ob dem Mitarbeiter solche Geschäftsgeheimnisse anvertraut wurden oder er hiervon per Zufall Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich des Umfanges der Geheimhaltungspflicht sieht Art. 321a Abs. 4 OR ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen darf. Aber nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung besteht nach der genannten Gesetzesbestimmung die Geheimhaltungspflicht in verminderter Form fort, bleibt der Arbeitnehmer doch weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Geheimhaltung nach Beendigung Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht somit eine umfassende Geheimhaltungspflicht. Dem Mitarbeitenden ist dementsprechend nicht nur verboten, Geheimnisse an Dritte weiterzugeben, sondern es ist ihm zudem untersagt, solche Kenntnisse selber zu verwerten. Aber nicht nur während, sondern gerade auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht von Seiten des Arbeitgebers in der Regel ein erhebliches Interesse daran, dass der austretende Mitarbeiter allfällige Geschäftsgeheimnisse nicht verwenden kann. Hat der Mitarbeiter beispielsweise während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber einen bestimmten Kundenkreis betreut, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber ihm nach seinem Austritt gestützt auf die weiter bestehende Geheimhaltungspflicht verbieten kann, die Kenntnisse über den Kundenstamm zu verwerten und mit den Kunden geschäftlich in Kontakt zu treten. Diese Frage musste das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall entscheiden, in welchem zwei Mitarbeiter des oberen Kaders einer im Versicherungsrecht tätigen Unternehmung nach der Kündigung eine Konkurrenzfirma gründeten und in der Folge dort ehemalige Kunden betreuten. Da die beiden Mitarbeiter keinem nachvertraglichen Konkurrenzverbot unterlagen, versuchte die ehemalige Arbeitgeberin, dies mittels Berufung auf die weiter bestehende Geheimhaltungspflicht zu verhindern. In seinem Urteil kam das Obergericht des Kantons Zürich jedoch zum Schluss, dass es den eingeklagten Mitarbeitern nicht verwehrt war, im Zuge ihrer neuen Tätigkeit mit Kunden der ehemaligen Arbeitgeberin Kontakt zu unterhalten und mit diesen ein Auftragsverhältnis einzugehen. Dies deshalb, weil die nachwirkende Verschwiegenheitspflicht kein Verwertungsverbot beinhaltet, da die Geheimhaltungspflicht ansons- ten einem Konkurrenzverbot gleichkäme. Konkurrenzverbot 55 Möchte der Arbeitgeber verhindern, dass der austretende Mitarbeiter ihn nicht konkurrenziert, muss dies folglich mittels eines schriftlichen nachvertraglichen Konkurrenzverbotes sichergestellt werden. Ein solches Konkurrenzverbot setzt jedoch nicht nur das Einverständnis des jeweiligen Mitarbeiters voraus, sondern ist im Übrigen an strenge Voraussetzungen gebunden. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den Artikeln 340 - 340c OR. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass das Konkurrenzverbot nur gültig ist, sofern der Arbeitnehmer effektiv Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse ein erhebliches Schädigungspozential für den Arbeitgeber mit sich bringt. Im Weiteren muss das Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein. So darf beispielsweise das Konkurrenzverbot in örtlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers effektiv reichen, weil ausserhalb dieses Gebietes eine erhebliche Schädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers gar nicht mehr besteht. Schliesslich gilt es zu beachten, dass ein vereinbartes Konkurrenzverbot aus verschiedenen Gründen wegfällt, so beispielsweise, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat. Sanktionen bei Verstössen Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht stellt eine Treuepflichtverletzung dar. Erleidet der Arbeitgeber dadurch einen finanziellen Schaden, wird der fehlbare Mitarbeiter schadenersatzpflichtig. Häufig werden zur Absicherung der Geheimhaltungspflicht zudem Konventionalstrafen vereinbart. Erhebliche Geheimhaltungspflichtverletzungen können im Weiteren unter Umständen die fristlose Kündigung zur Folge haben. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nebst den zivilrechtlichen Folgen auch noch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. So wird gemäss Art. 162 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Zudem unterliegen gewisse Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte einem speziellen Berufsgeheimnis, dessen Verletzung nach Art. 321 StGB ebenfalls unter Strafe steht. Rechtsanwalt lic. iur. Thomas M. Meyer ist Partner in der Zürcher Anwaltskanzlei Meyer & Wipf und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht. Zudem ist er Veranstalter der Seminarreihe «Arbeitsrecht in der Unternehmung» (www.meyer-wipf.ch; [email protected]). Beidseitige Zugeständnisse Gestützt auf das Verzichtsverbot geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Aufhebungsvereinbarung nicht dazu dienen darf, zwingende Gesetzesbestimmungen zu umgehen. Im Weiteren ist eine solche nur zulässig, soweit sie beidseitige Zugeständnisse enthält. Ein Fall einer Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen läge beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber einen gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmer zum Abschluss einer für ihn ungünstigen Aufhebungsvereinbarung bewegt, in der Absicht, dass dieser dadurch des in Art. 336c OR enthaltenen zeitlichen Kündigungsschutzes verlustig geht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine unzulässige Aufhebungsvereinbarung keine Gültigkeit. Der Abschluss einer solchen Aufhebungsvereinbarung ist deshalb für den Arbeitgeber mit einem grossen Risiko verbunden, könnte sich der Mitarbeiter doch nachträglich auf deren Ungültigkeit berufen, sollte er beispielsweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig werden. Im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung ist deshalb seitens des Arbeitgebers unbedingt darauf zu achten, dass diese im Ergebnis nicht nur ihm Vorteile bringt, sondern darin gleichwertige gegenseitige Zugeständnisse gemacht werden. Dementsprechend bedarf der Abschluss einer solchen Vereinbarung jeweils der Rechtfertigung durch eigene vernünftige Interessen des Mitarbeiters. Möchte Letzterer beispielsweise vorgängig eine neue Stelle antreten, ist der Abschluss einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung in der Regel unproblematisch, da diese in einem solchen Fall vorwiegend im Interesse des Mitarbeiters vereinbart wird. 56 Das abrupte Ende In welchen Fällen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen? Wann ist Vorsicht geboten und inwieweit ist der Zeitfaktor von Bedeutung? Von Thomas M. Meyer, 14.06.2008 Die fristlose Entlassung von Mitarbeitern ist in der Praxis eine häufig von den Gerichten behandelte Thematik. Dies deshalb, weil es sich dabei um eine für den fristlos gekündigten Mitarbeiter sehr einschneidende Sanktion handelt, deren Zulässigkeit von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die gesetzlichen Bestimmungen zur fristlosen Kündigung finden sich in den Artikeln 337-337d OR. Nachfolgend sollen einige wichtige Aspekte im Überblick dargestellt werden. Fristlos ohne Verwarnung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Die Begehung einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers oder anderer Mitarbeitenden berechtigt in der Regel auch ohne vorgängige Verwarnung zur fristlosen Kündigung, so beispielsweise bei einer Veruntreuung des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers oder sexueller Belästigungen von Mitarbeiterinnen durch den fehlbaren Arbeitnehmer. Bei Straftaten, welche hingegen nicht den Arbeitgeber oder Mitarbeitende betreffen, ist mit dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung Vorsicht geboten, da solche Straftaten gegenüber Dritten eine fristlose Kündigung nur erlauben, sofern sie unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Das Bundesgericht hat dies in einem neueren Entscheid bestätigt. Dabei ging es um einen Mitarbeiter, der als Kundenberater angestellt war und wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Obwohl die örtliche Presse ohne Namen über den Fall berichtete, erfuhr der Arbeitgeber von dieser Verurteilung und sprach in der Folge die fristlose Kündigung aus. Das Bundesgericht verneinte die Zulässigkeit dieser Kündigung, wobei es festhielt, dass eine Vorstrafe oder eine Verurteilung wegen eines Delikts, das mit der Arbeit nichts zu tun habe, nicht einmal eine ordentliche Kündigung erlaube, da dies zum geschützten Bereich der Persönlichkeit des Mitarbeiters gehöre. Letzterer sei in solchen Fällen daher auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren zu informieren. Auch eine schwere Beschimpfung des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten gestattet in der Regel die fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung. Unzulässig wäre die fristlose Entlassung jedoch dann, wenn die Beschimpfung in einer Situation erhöhter Spannung erfolgt ist und der Beschimpfte diese durch sein vertrags- oder gesetzeswidriges Verhalten selbst zu verantworten hat. Eine fristlose Kündigung ohne Verwarnung ist schliesslich auch bei schweren Treuepflichtverletzungen des Mitarbeiters zulässig, so beispielsweise in Fällen unzulässiger Konkurrenzierung des Arbeitgebers oder bei Entgegennahme von Schmiergeldern von Dritten. Fristlos nach Verwarnung Sofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorgängig bereits verwarnt hat, erlaubt auch der eigenmächtige Ferienbezug des Mitarbeiters trotz klarem Verbot des Arbeitgebers grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Eine solche wäre jedoch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber die berechtigten Ferienwünsche des Mitarbeiters nicht genügend berücksichtigt, obwohl er früh genug darüber in Kenntnis gesetzt wurde und keine betrieblichen Interessen entgegenstehen. Auch die beharrliche 57 Arbeitsverweigerung kann mit einer fristlosen Kündigung sanktioniert werden, setzt jedoch ebenfalls eine vorgängige klare Verwarnung mit Androhung voraus. Schliesslich darf die fristlose Kündigung in der Regel auch dann ausgesprochen werden, wenn sich der vorgängig verwarnte Mitarbeiter grober Pflichtverletzungen oder anderer erheblicher Unkorrektheiten am Arbeitsplatz schuldig macht, so beispielsweise bei regelmässig zu spätem Erscheinen am Arbeitsplatz. An den Wortlaut der Verwarnung werden nach der Rechtsprechung freilich hohe Anforderungen gestellt. Diese muss sowohl klar festhalten, welches Verhalten beanstandet wird, als auch unmissverständlich deutlich machen, dass eine Wiederholung dieses Verhaltens zu erheblichen Sanktionen führt, wobei es sich empfiehlt, die fristlose Kündigung darin explizit anzudrohen. Zeitfaktor berücksichtigen Bei einer fristlosen Kündigung ist dem Zeitfaktor genügend Beachtung zu schenken. Sofern ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, muss diese sofort ausgesprochen werden. Andernfalls wird davon ausgegangen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber subjektiv zumutbar und das Recht auf eine fristlose Kündigung dadurch verwirkt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die fristlose Kündigung deshalb in der Regel spätestens innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht seine strenge Rechtsprechung insofern etwas gelockert, als eine fristlose Kündigung zwar sofort ausgesprochen werden muss, sobald der Arbeitgeber vom Fehlverhalten des Arbeitnehmers erfährt. Doch darf er sich in Fällen, in denen zuerst Abklärungen notwendig sind, die erforderliche Zeit nehmen, um die im Raum stehenden Vorwürfe sorgfältig zu prüfen. Der entsprechende Entscheid betraf einen Arbeitnehmer, der von einer Mitarbeiterin der sexuellen Belästigung bezichtigt wurde. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass es dem Arbeitgeber mit Blick auf die Art der Vorwürfe im konkreten Fall zugestanden werden dürfe, dass die Abklärungen einige wenige Tage in Anspruch genommen hätten. Generell gilt, dass das Aussprechen einer fristlosen Kündigung mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und deshalb in jedem Fall eine vorgängige sorgfältige Prüfung erforderlich ist. 58 Auszahlung von Ferien Welche Fehler werden bei der Berechnung des Ferienlohnes und der Auszahlung von Ferien häufig begangen? Worauf gilt es besonders zu achten? Von Thomas M. Meyer, 09.02.2008 Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses. Um den mit den Ferien verbundenen Erholungszweck zu gewährleisten, sieht das Gesetz Vorschriften vor, die zwingend zu beachten sind. Nachfolgend soll im Überblick auf wichtige Aspekte eingegangen werden, die in der Praxis oftmals zu Diskussionen führen. Abgeltungsverbot beachten Häufig regeln insbesondere Arbeitsverträge mit im Stundenlohn angestellten Mitarbeitern, dass der Ferienanspruch nicht in Natura gewährt, sondern in Form eines entsprechenden Lohnzuschlages mit dem Stundenlohn ausbezahlt wird (in der Regel mit einem Zuschlag von 8,33 %). Damit wird jedoch nicht selten gegen das gesetzliche Abgeltungsverbot verstossen. Denn Art. 329d Abs. 2 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) sieht vor, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeitenden die ihnen zustehenden Ferien tatsächlich beziehen und der damit verbundene Erholungszweck gewährleistet ist. Da das Abgeltungsverbot zwingend ist, ist eine Ferienauszahlung selbst dann unzulässig, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist oder eine solche sogar von sich aus wünscht. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung lässt die Rechtsprechung eine Auszahlung von Ferien nur in den folgenden Fällen ausnahmsweise zu: Einerseits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Ferien vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses vom Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht mehr bezogen werden können, deren Anordnung unzumutbar kurzfristig ist oder wenn die Stellensuche des Mitarbeiters während der Kündigungsfrist einen Ferienbezug verunmöglicht. Andererseits bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen, wo die Berechnung des Ferienlohnes grosse Schwierigkeiten bereitet oder bei sehr kurzem Arbeitseinsatz. Eine Ferienabgeltung ist aber auch in letzteren Fällen immer nur zulässig, sofern der auf die Ferien entfallende Lohnzuschlag sowohl im Arbeitsvertrag als auch in jeder einzelnen Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird. Formulierungen wie «Ferienlohn inbegriffen» genügen dabei nicht. Rechtsfolgen bei Verletzung Wird gegen das Abgeltungsverbot verstossen, hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bereits vorgängig einmal mittels Lohnzuschlag ausbezahlten Ferien ein weiteres Mal bezahlen muss. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid seine diesbezüglich strenge Rechtsprechung bestätigt. Der Fall betraf einen Mitarbeiter, der zu einem Stundenlohn von CHF 30.- brutto inkl. Gratifikation und Ferienentschädigung als Autoelektriker angestellt war. Ihm wurde jeweils die Zeit für den Bezug von Ferien eingeräumt, während diesen aber kein Lohn bezahlt. Nach seinem Austritt forderte der Mitarbeiter unter Berufung auf das Abgeltungsverbot die Nachzahlung der Ferien, was vom Bundesgericht geschützt worden ist. Aufgrund der strengen Rechtsprechung ist deshalb darauf zu achten, dass eine Ferienabgeltung während des Arbeitsverhältnisses nur bei sehr unregelmässigen Teilzeitarbeitsverhältnissen erfolgt. 59 Ferienlohn richtig berechnen Häufig kommt es im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe des Ferienlohnes zu Diskussionen. Dies insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter nicht zu einem Fixlohn angestellt ist, sondern sich das Salär auch aus schwankenden Lohnbestandteilen wie beispielsweise Provisionen oder Schichtzulagen zusammensetzt. Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenen Lohn entrichten, was bedeutet, dass die Lohnzahlung für die Ferienzeit den Arbeitnehmer gleich stellen muss, wie wenn er gearbeitet hätte. Dementsprechend ist bei schwankenden Einkommen auf den bisherigen Durchschnittslohn während einer bestimmten Referenzperiode, in der Regel auf das Dienstjahr vor dem Ferienbezug, abzustellen. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die zusätzlich zum Grundlohn als Ausgleich für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit erbrachten Leistungen bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes zu berücksichtigen sind, sofern diese Leistungen regelmässig und während einer gewissen Dauer ausgerichtet wurden. Grundlage dieses Urteils war die Klage von 19 Angestellten, die im Call Center eines grossen Telekommunikationsunternehmens arbeiteten, dabei Nacht- und Wochenendarbeit leisteten und hierfür eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Entschädigung erhielten. Vor Gericht war strittig, ob der von den Angestellten während ihrer Ferien bezogene Lohn unter Einbezug dieser Entschädigung zu berechnen sei, was vom Bundesgericht im vorliegenden Fall bejaht wurde. Sorgfältig vorgehen Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass gerade bei der Berechnung des Ferienlohnes der Arbeitgeber Sorgfalt zu walten hat, um nicht nachträglich mit Lohnnachforderungen konfrontiert zu werden. Im Weiteren ist darauf zu achten, dass nur in den vorgängig aufgeführten Ausnahmefällen eine Auszahlung der Ferien erfolgt, da ein Verstoss gegen das zwingende Abgeltungsverbot ebenfalls erhebliche finanzielle Konsequenzen für das fehlbare Unternehmen zur Folge haben kann. 60 Optionen zum Kahlschlag Thomas M. Meyer, 24.01.2009 Mit welchen Alternativen lässt sich ein drohender Stellenabbau in der aktuellen Wirtschaftskrise verhindern? Wie ist von Seiten des Unternehmens vorzugehen? Die aktuelle Wirtschaftskrise und die düsteren Prognosen zwingen derzeit eine Vielzahl von Unternehmen dazu, Restrukturierungsmassnahmen zu ergreifen, die auch einen allfälligen Abbau von Stellen beinhalten. Ein solcher Stellenabbau trifft nicht nur die davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hart, sondern ist auch für das zum Handeln gezwungene Unternehmen von grossem Nachteil, da Entlassungen insbesondere auch mit einem Verlust von betrieblichem Know-how verbunden sind. Nachfolgend werden deshalb Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich ein Stellenabbau allenfalls verhindern oder zumindest minimieren lässt. Abbau von Ferien und Überstunden In Zeiten der Hochkonjunktur wurden in vielen Unternehmen erhebliche Ferien- und Überstundenguthaben durch die Mitarbeitenden angehäuft. Soweit für solche Überstunden nicht die Auszahlung vorgesehen ist, können die Unternehmen die Überstunden gemäss Art. 321c Abs. 2 OR im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden durch Freizeit gleicher Dauer kompensieren lassen. Im Weiteren darf das Unternehmen vom Mitarbeitenden verlangen, dass ein bestehendes Ferienguthaben abgebaut wird. Dies umso mehr, als gemäss Art. 329c Abs. 2 OR der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, wobei er hierbei jedoch auf die Interessen des Mitarbeitenden soweit als möglich Rücksicht nehmen muss. Gerade in Zeiten vorübergehender Beschäftigungseinbrüche bietet es sich deshalb in erster Linie an, die Mitarbeitenden dazu anzuhalten, ihre Ferien- und Überstundenguthaben abzubauen. Einführung von Kurzarbeit Soweit sich allfällige Beschäftigungseinbrüche nicht mit dem Abbau von Ferien- und Überstundenguthaben ausgleichen lassen, stellt sich die Frage der Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung finden sich dabei im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) und der betreffenden Verordnung (AVIV). Mit der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bietet die Arbeitslosenversicherung den Unternehmen eine Alternative zu drohenden Entlassungen, wobei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung an verschiedene, klar definierte Voraussetzungen gebunden ist. Dabei ist primär von Bedeutung, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nur besteht, sofern der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Im Weiteren muss der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sein sowie je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmachen, die von den Mitarbeitenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden. Als Abrechnungsperiode gilt dabei ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht dabei bei Mitarbeitenden, die bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen sowie insbesondere bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt deshalb eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus. Weiter ist von Bedeutung, dass Arbeitsausfälle, die branchen-, berufs- oder betriebsüblich sind oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen oder betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten verursacht werden, nicht unter Kurzarbeit fallen und folglich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auslösen. Zudem muss der einzelne Mitarbeiter mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Beabsichtigt das Unternehmen, für seine Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss dies im Normalfall der entsprechenden kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich 61 gemeldet werden. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls und wird durch die Arbeitslosenkasse ausgerichtet. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet wird und folglich grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt ist. Der Bundesrat hat jedoch die Möglichkeit, bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Entschädigungsdauer allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um maximal sechs Abrechnungsperioden, d. h. sechs Monate zu verlängern. Anpassung der Arbeitsverträge Unter Umständen ist es geboten, gewisse arbeitsvertragliche Regelungen (z. B. Boni, Spesen, Arbeitspensen) den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Eine solche Anpassung lässt sich entweder mittels einvernehmlicher Vertragsänderung durch Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters oder einseitig durch den Arbeitgeber mittels Änderungskündigung durchsetzen. Bei Letzterer gilt es zwecks Vermeidung des Aussprechens einer missbräuchlichen Kündigung darauf zu achten, dass die jeweils geltende Kündigungsfrist des Mitarbeiters voll eingehalten wird. Wird beispielsweise einem Mitarbeiter mit einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten im Februar eine Änderungskündigung ausgesprochen, dürfte der gleichzeitig mit der Kündigung neu unterbreitete Vertrag frühestens per 1. Mai Geltung haben. Soweit das Unternehmen gezwungen ist, eine Mehrzahl von Änderungskündigungen auszusprechen, muss zudem beachtet werden, dass es sich hierbei allenfalls um eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d ff. OR handelt, weshalb die entsprechenden Vorschriften ebenfalls einzuhalten wären. 62 Pflicht zur Gleichstellung Thomas M. Meyer, ALPHA, 23. 01. 2010 Was müssen Betroffene aufgrund des Gleichstellungsgesetzes beachten? Welche Ansprüche haben Personen, die von einer Geschlechterdiskriminierung betroffen sind und wer trägt die Beweislast? Das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Das Gesetz sieht denn auch verschiedene wichtige Regelungen vor, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden sollen. Verbot der Diskriminierung Zentrales Kernstück des Gleichstellungsgesetzes bildet das in Art. 3 enthaltene Diskriminierungsverbot, welches ausdrücklich vorschreibt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden dürfen, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Dabei ist zu beachten, dass das Diskriminierungsverbot einen sehr weiten Anwendungsbereich hat, gilt es doch insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung als auch bei der Beförderung und Entlassung. In der Praxis bildet der Hauptanwendungsbereich dieser Bestimmung die Frage, ob im konkreten Fall eine geschlechterspezifische Lohnungleichheit vorliegt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gleichstellungsgesetz nur die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann und nicht etwa unter Arbeitnehmern des gleichen Geschlechts gewährleistet. Zuweilen liegt eine indirekte Diskriminierung vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Ungleichbehandlung äusserlich geschlechtsneutral erscheint, jedoch im Ergebnis überwiegend das eine Geschlecht benachteiligt, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine solche indirekte Diskriminierung wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Unternehmen für Teilzeitmitarbeitende generell schlechtere Arbeitsbedingungen vorsieht und dies im konkreten Fall dazu führt, dass davon grösstenteils nur Arbeitnehmerinnen betroffen sind, da erheblich mehr Frauen als Männer Teilzeit arbeiten. Sexuelle Belästigung Bereits aufgrund der Fürsorgepflicht nach Art. 328 des Obligationenrechts ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Aber auch das Gleichstellungsgesetz regelt die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung und hält dabei ausdrücklich fest, dass jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, diskriminierend ist. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen zu treffen. Zu solchen Massnahmen gehören beispielsweise die Information und Sensibilisierung der Mitarbeitenden durch Merkblätter, die Bekanntgabe und Umsetzung einer diesbezüglichen Unternehmenspolitik sowie die Einführung interner oder externer Anlaufund Beratungsstellen. Gelingt es dem Arbeitgeber im konkreten Fall nicht, den Beweis zu erbringen, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen im Betrieb getroffen zu haben, wird er entschädigungspflichtig. Sanktionen bei Verstössen Damit den Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch tatsächlich Folge geleistet wird, sieht Letzteres denn auch erhebliche Sanktionen vor. So kann bei einer Lohndiskriminierung die betroffene Person die Nachzahlung der Lohndifferenz für die Vergangenheit, beschränkt auf die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, verlangen. Für den Fall einer geschlechterdiskriminierenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz eine Entschädigungszahlung von bis zu sechs Monatslöhnen vor. Aber auch Personen, deren Bewerbung für eine Anstellung aus geschlechterdiskriminierenden Gründen nicht berücksichtigt wurde, haben einen Anspruch auf Entschädigung, welcher jedoch maximal drei Monatslöhne beträgt. Dabei kann eine Person, die den Verdacht hat, aufgrund des Geschlechts nicht angestellt worden zu sein, vom entsprechenden Arbeitgeber eine schriftliche Begründung verlangen. Will die betroffene Person in der Folge den Anspruch auf Entschädigung geltend machen, muss sie die entsprechende Klage innert drei Monaten, nachdem ihr der Arbeitgeber die Ablehnung der Anstellung mitgeteilt hat, erheben, ansonsten der Anspruch verwirkt ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gleichstellungsgesetz auch noch besondere Kündigungsschutzregelungen enthält. 63 Die Frage der Beweislast Da es für die betroffene Person oft sehr schwierig ist, den vollen Beweis für eine behauptete Geschlechterdiskriminierung zu erbringen, sieht das Gleichstellungsgesetz eine gewisse Beweislasterleichterung vor. Demnach muss in den in Art. 6 abschliessend genannten Fällen eine Geschlechterdiskriminierung nur glaubhaft gemacht werden. Soweit eine solche Glaubhaftmachung der betroffenen Person gelingt, führt dies zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Fehlen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu beweisen hat. Kann also beispielsweise die Arbeitnehmerin glaubhaft machen, dass ihr aufgrund des Geschlechts gekündigt wurde, liegt es am Arbeitgeber, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die Kündigung in Tat und Wahrheit aus anderen, rechtlich zulässigen Gründen erfolgte. Gelingt dieser Beweis nicht, wird der Arbeitgeber entschädigungspflichtig. 64 Ferienknatsch vermeiden Thomas M. Meyer, ALPHA vom 5. 2. 2011 Welcher Ferienanspruch besteht von Gesetzes wegen? Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und wie verhält es sich bei Krankheit während der Ferien? Thomas M. Meyer Oftmals führt das Thema Ferien im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu hitzigen Diskussionen. Dies insbesondere in den Fällen, wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Ferienbezugs uneinig sind oder der Mitarbeitende nach seiner Rückkehr aus den Ferien geltend macht, er hätte die Ferien aus krankheitsbedingten Gründen nicht voll geniessen können. Nachfolgend soll auf einige wichtige Aspekte eingegangen werden. Anzahl Ferientage Hinsichtlich der Feriendauer schreibt Art. 329a des Obligationenrechts (OR) vor, dass der gesetzliche Mindestferienanspruch für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen beträgt. Alle anderen Arbeitnehmer haben von Gesetzes wegen einen Anspruch auf vier bezahlte Ferienwochen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die meisten Gesamtarbeitsverträge und auch eine Vielzahl von Unternehmen, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, über diesen gesetzlichen Mindestferienanspruch hinausgehen. Dies insbesondere für Mitarbeitende ab einem gewissen Alter. In Bezug auf den gesetzlichen Mindestferienanspruch gilt es im Weiteren zu beachten, dass das Schweizer Volk in Kürze über eine gültig zustande gekommene Volksinitiative des Gewerkschaftsdachverbandes «Travail. Suisse» abstimmen wird, die vorsieht, dass alle Arbeitnehmer inskünftig Anspruch auf jährlich mindestens sechs Wochen bezahlte Ferien haben sollen. In der Praxis kommt es häufig zu Diskussionen über die Anzahl Ferientage von Teilzeitmitarbeitenden, wobei Letztere ebenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Mindestferienanspruch haben. Wie viele Ferientage dies ausmacht, berechnet sich aufgrund des Teilzeitgrades. Eine 40-jährige Mitarbeiterin, die in einem 60 % Arbeitspensum beschäftigt ist und jeweils von Montag bis Mittwoch ganztags arbeitet, hat somit Anspruch auf 12 Ferientage (60 % von 20 Tagen). Diese 12 Ferientage entsprechen vier vollen Ferienwochen, da die Mitarbeiterin pro Woche nur drei Tage arbeitet und folglich für jede Ferienwoche auch nur drei Ferientage benötigt. Zeitpunkt des Ferienbezugs Häufig wird über den Zeitpunkt des Ferienbezugs gestritten. Dies insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Mitarbeitenden zum selben Zeitpunkt Ferien beziehen möchten. Dabei gilt es zu beachten, dass nach Art. 329c OR der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, wobei er aber verpflichtet ist, auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Somit ist beispielsweise Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang zu geben, wenn es um die Frage geht, wer im Betrieb während der Schulferien Urlaub nehmen darf. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass pro Jahr wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend gewährt werden müssen. Eine vollständige Zerstückelung der Ferien in Einzeltage ist somit unzulässig. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Mitarbeitenden sehr kurzfristig angewiesen werden, Ferientage zu beziehen. Eine solche kurzfristige Ferienanordnung ist gegen den Willen des davon betroffenen Mitarbeiters jedoch grundsätzlich unzulässig, da Letzterem bei der Ansetzung der Ferien genügend Zeit für die Ferienplanung eingeräumt werden muss. Nach der Rechtsprechung müssen deshalb Ferien in der Regel mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden, wobei der Arbeitgeber grundsätzlich an die einmal vorgenommene Ferienzuteilung gebunden ist. Ohne Zustimmung des Mitarbeiters dürfen deshalb bereits festgelegte Ferien nur ausnahmsweise verschoben werden, sofern die betrieblichen Interessen dies unbedingt erfordern. In dringenden Notfällen besteht sogar das Recht, den Mitarbeiter aus bereits angetretenen Ferien zurückzurufen. Der Arbeitgeber trägt jedoch sämtliche dadurch entstehende Kosten. Viele Arbeitsverträge und Personalreglemente sehen vor, dass die Mitarbeitenden verpflichtet sind, den gesamten Ferienanspruch bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres (oder bis zu einem definierten Zeitpunkt des Folgejahres) zu beziehen, ansonsten die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogenen Ferientage verfallen. Eine solche Regelung lässt sich jedoch nicht durchsetzen, da der Ferienanspruch der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt. Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid unlängst festgehalten, dass die entsprechende gesetzliche Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Krankheit während der Ferien Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeitende während der Ferien erkranken oder verunfallen. Dabei stellt sich häufig die Frage, inwieweit diese verpassten Ferientage nachbezogen werden können. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Mitarbeitende immer dann einen Anspruch auf Nachgewährung der verpassten Ferientage hat, sofern der Erholungszweck der Ferien dadurch tatsächlich vereitelt wurde. Kein Anspruch auf Nachgewährung besteht bei kleineren Unpässlichkeiten wie Unwohlsein oder Kopfschmerzen während eines einzelnen Ferientages. Die Beeinträchtigung muss ein erhebliches Ausmass angenommen haben wie beispielsweise bei mehrtägiger Bettlägrigkeit aufgrund einer Grippe. Um auch hierüber Diskussionen möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, vertraglich klar zu regeln, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten «Ferienunfähigkeit» ein entsprechendes Arztzeugnis eingereicht werden muss. alpha: Artikel zum Einzalarbeitsvertrag 65 Im Zusammenhang mit Ferien ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass Art. 329d OR ausdrücklich festhält, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen. Die Gerichtspraxis lässt nur in eng umschriebenen Fällen und unter klar definierten Voraussetzungen gewisse Ausnahmen von diesem strengen Abgeltungsverbot zu. Ein Verstoss gegen das Abgeltungsverbot hat erhebliche Konsequenzen, führt dies doch zur nochmaligen Bezahlung des Ferienlohnes durch den Arbeitgeber.