Liebe Leserinnen und Leser, wir alle können durch einen Unfall oder eine Krankheit in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Was wird dann? Wer pflegt mich? Wer handelt für mich? Wer regelt meine Angelegenheiten? Wer entscheidet? Fragen über Fragen und doch gibt es Möglichkeiten für das Eintreffen einer solchen Situation Vorsorge zu treffen. Mit dieser Broschüre halten Sie einen Ratgeber in der Hand, der Ihnen Informationen und Entscheidungshilfen für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bietet. Es werden die Unterschiede dargestellt um Ihnen eine Orientierungshilfe zu geben, welche Art der Vorsorge für Sie passend ist. Weiterhin enthält die Broschüre entsprechende Muster und Formulierungshilfen sowie eine Übersicht eines Stichwortverzeichnisses über evtl. zu regelnde Angelegenheiten. Sollten Sie jedoch schwierige Regelungen zu treffen haben, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen. Die Verantwortung für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung tragen Sie selbst. Die Herausgeber dieser Broschüre übernehmen keine Haftung und auch keine Gewähr für die Vollständigkeit des Stichwortverzeichnisses und bitten dafür um Ihr Verständnis. Inhaltsübersicht Informationen Muster Formulierungshilfen Zu regelnde Angelegenheiten Informationen Wir werden in dieser Broschüre vier verschiedene Formen der Vorsorge erläutern. Es handelt sich um die: Generalvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Diese Vorsorgemöglichkeiten haben neben grundsätzlichen Unterschieden auch einige Gemeinsamkeiten. Zum besseren Verständnis werden die Vorsorgeformen getrennt voneinander dargestellt und erläutert. Es kommt natürlich zu Überschneidungen bzw. Mehrfachnennungen. Von vorneherein möchten wir mit zwei hartnäckigen Irrtümern aufräumen: Nahe Verwandte, Eltern, Kinder usw. haben keine rechtliche Vertretungsfunktion. Erklärungen im Namen des Betroffenen sind nicht bindend und bleiben ohne ausdrückliche Legitimation rechtlich gesehen unwirksam. Testamentarische Verfügungen sind erst nach dem Tod wirksam. Allgemeines Je genauer und umfassender Ihre Angaben und Aussagen sind, desto sicherer können sie sein, dass Ihren Wünschen wirklich entsprochen wird. Eine regelmäßige Überprüfung der Vollmachten/Verfügungen bzw. eine Fristsetzung der Gültigkeit dient der Sicherheit darüber, ob die Dokumente noch ihrem Willen entsprechen. Beispielsweise könnten Sie immer an Neujahr ihre Vollmacht neu unterschreiben. Damit belegen Sie, dass der Inhalt der Vollmacht ihren aktuellen Willen wiedergibt. Die Vollmacht/Verfügung sollten Sie an einem sicheren Ort aufbewahren. Am besten informieren Sie Verwandte oder Bekannte über den Aufenthaltsort. Vollmachten und Betreuungsverfügungen können kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr bei den zuständigen Amtsgerichten hinterlegt werden. Sie sollten einen Merkzettel bei ihren persönlichen Papieren (Personalausweis, Bankkarte, usw.) aufbewahren, der auf die Existenz der Vollmacht hinweist. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit Ihre Vollmacht bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Um dringende Rechtsgeschäfte tätigen zu können ist es sinnvoll, der Vollmacht eine Gültigkeit über den Tod hinaus zu geben. Eine Bescheinigung von Ihrem Hausarzt, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte waren, steigert die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr. Seit 01.07.2005 können Sie Ihre Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Grundsätzliches zu Vollmachten: Eine Vollmacht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung zur Übertragung von Vertretungsrechten an Dritte. Wenn Sie kein Datum über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vollmacht eingetragen haben, erlangt die Vollmacht mit ihrer Unterschrift sofortige Wirksamkeit. Vollmachten sind an die festgelegten Bedingungen und Inhalte gebunden. Vollmachten dürfen nur die (Bevollmächtigte) umsetzen. genannten Personen Vollmachten sind nur im Original gültig. Stellen Sie möglichst wenige Originale aus. Verbinden Sie die Wirksamkeit der Vollmacht mit der Vorlage des Originals, so sind Sie vor einem eventuellen Missbrauch geschützt. Vollmachten können jederzeit widerrufen werden. Vollmachten sind nur unterschrieben gültig. Vollmachten dürfen nur von voll geschäftsfähigen Personen erteilt und widerrufen werden. Geschäftsfähigkeit ist kein statischer Zustand. Sie wird von der momentanen psychischen Verfassung beeinflusst. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt den Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte bei Unterschrift der Vollmacht bescheinigen. Vollmachten, die Grundstücksverfügungen einschließen, müssen notariell beurkundet werden. Was soll mir schon passieren? Die 52-jährige Nachbarin, geschieden und allein lebend, eine lebenslustige und freundliche Frau, stürzt beim Treppeputzen und zieht sich einen Trümmerbruch der Schulter und einen Bruch der Ferse zu. Nach mehrwöchigem Klinikaufenthalt und anschließender Rehabilitation kehrt sie nach Hause zurück. Sie leidet unter ständigen Schmerzen. Sie ist nicht mehr lebensfroh, misstrauisch gegenüber ihrer Umgebung, wird depressiv und apathisch. Sie ist nicht mehr in der Lage, sich um Haushalt, Einkauf, Finanzen usw. zu kümmern. Ihr Sohn (30) würde einiges für sie regeln, Suche eines ambulanten Dienstes, Behandlungsfürsorge, Bank- und Behördenangelegenheiten. Seine Mutter hat es aber versäumt, ihm rechtzeitig eine Vollmacht für diese Fälle zu erteilen. In ihrer Apathie kann sie sich nicht mehr aufraffen, ihre Wünsche zu äußern und ihrem Sohn eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu erteilen. Entgegen der Familientradition, alle Angelegenheiten möglichst privat zu regeln, bleibt dem Sohn keine andere Möglichkeit, als das Vormundschaftsgericht zu bitten, ihn zum rechtlichen Betreuer für seine Mutter einzusetzen. . Vorsorge durch Vollmacht(en): Wir unterscheiden hier die Generalvollmacht von einer vorsorglichen Vollmacht. Der Unterschied besteht darin, dass eine Generalvollmacht mit sofortiger Wirkung (mit ihrer Unterschrift) gültig ist, während die vorsorgliche Vollmacht erst dann wirksam wird, wenn die genannte Situation („Sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können“) eingetreten ist. Das ist im Innenverhältnis mit Ihrem Vollmachtnehmer vorab zu klären. In der vorsorglichen Vollmacht ist ein (oder mehrere) Bevollmächtigter zu benennen, der im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit die genannten Bereiche für Sie regeln kann/darf/soll. Bevollmächtigte sollten Ihr volles Vertrauen genießen, denn sie erhalten möglicherweise umfangreiche Handlungsbefugnisse (je nach Inhalt der Vollmacht). Außerdem wird ein Bevollmächtigter in der Regel nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert (im Gegensatz zum Betreuer). Der von Ihnen gewählte Bevollmächtigte sollte die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Einen großen Teil ihrer Geldgeschäfte wickeln Sie mit Ihrer Hausbank ab. Banken haben eigene Formulare bzw. akzeptieren Vollmachten in der Regel nur dann, wenn die Unterschrift bankintern hinterlegt ist. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sollten Sie sich für genauere Auskünfte mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Manche Behörden bestehen auf öffentlich beglaubigten (Betreuungsbehörde/Ortsgericht) Vollmachten. Wird schon gut gehen! Der 78-jährige Mann, in seiner 3-Zimmer-Wohnung allein lebend, baut geistig zunehmend ab, sucht ständig seine Schlüssel, findet von Spaziergängen öfter nicht nach Hause, ist inkontinent geworden und versäumt die ärztliche Versorgung seiner offenen Beine. Seine Wohnung verdreckt, Essensreste schimmeln, Müll türmt sich. Der alte Mann will sich weder von seiner Tochter, Nachbarn noch anderen helfen lassen. Er will sein "eigener Herr sein". Als er zum x-ten Mal auf der Straße steht und nicht weiß, wo er hin soll, meldet die Nachbarin dies der Sozialstation. Auch von dort lehnt er Hilfe ab. Das Vormundschaftsgericht wird um die Einrichtung einer Betreuung gebeten. Das Gericht prüft, ob eine Betreuung einzurichten ist. Eine Betreuungsverfügung liegt nicht vor. Der 78-jährige wird begutachtet, die Betreuungsbehörde ermittelt seine Lebensumstände. Der Richter bestellt einen Verfahrenspfleger, weil der alte Herr sich nicht mehr selbst im Betreuungsverfahren vertreten kann, und hört ihn persönlich an. Der alte Herr äußert keine Wünsche außer dem, dass er seine Tochter nicht als Betreuerin will. Ein ihm wildfremder Mensch wird zu seinem Betreuer bestellt. Betreuungsverfügung Um Missverständnisse zu vermeiden: Die hier genannte Betreuung bezieht sich nicht auf Pflege oder Unterstützung zu Hause, sondern Sie nennen eine oder mehrere Personen, die im Fall der Errichtung einer rechtlichen Betreuung als Betreuer eingesetzt werden sollen. Sie können die Personen vorschlagen, die für den Fall der eigenen psychischen Krankheit, körperlichen oder seelischen Behinderung vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden sollen. Die Betreuungsverfügung kann auch Anweisungen für den Betreuer und dessen Aufgaben/Tätigkeiten beinhalten. Ebenso können Sie bestimmen, wer auf keinen Fall als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Die von Ihnen aufgesetzte Verfügung muss bei der Bestellung eines Betreuers berücksichtigt werden. Sie können Wünsche und Vorstellungen nennen, die Betreuung bzw. ihr Leben betreffend. Diesen Wünschen und Vorstellungen muss durch den Betreuer gefolgt werden. Voraussetzung ist, dass sie durchführbar und zumutbar sind. Die Betreuungsverfügung wendet sich an das zuständige Betreuungsgericht. Es regelt den Umfang und Gegenstand der Betreuung innerhalb speziell aufgeführter Aufgabenkreise. Sollten Sie spezielle Fragen zum Verfahren der Einrichtung einer Betreuung haben, so wenden Sie sich an die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein oder an das für Sie zuständige Betreuungsgericht. Ich bin jung, mich trifft´s schon nicht Der 18-jährige Abiturient wird auf der Abschlussklassenfahrt ohne eigene Schuld bei einer Skiabfahrt gerammt. Er erleidet Mehrfachbrüche und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Der junge Mann liegt monatelang ohne Aussicht auf Besserung in einem Wachkoma. Eltern wissen, dass er sich ernsthaft Lebenserhaltung in ähnlichen Fällen Gedanken gemacht hat, aber leider hat er es versäumt, für solch einen Fall in einer Patientenverfügung seinen Willen darzulegen. Seine zur Patientenverfügung Der medizinische Fortschritt hat es möglich gemacht, selbst schwerstkranke Menschen künstlich am Leben zu erhalten. Durch eine Patientenverfügung können Sie vorsorglich festlegen, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie formulieren in der Patientenverfügung ihren Willen für den Fall, dass sie aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Krankheit nicht mehr in der Lage sind, sich zu äußern. Entsprechende Stichworte sind z.B. menschenwürdiges Sterben, Schmerztherapie, lebensverlängernde Maßnahmen, etc. Es handelt sich hierbei um „eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein einwilligungsfähiger Mensch zum Ausdruck bringt, dass er in bestimmten Krankheits- situationen keine (der genannten) Behandlungen mehr wünscht. Seit 01.09.2009 ist die Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte verbindlich. Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Patientenverfügung Der von Ihnen benannte Bevollmächtigte oder Betreuer muss sich an die Vorgaben Ihrer Patientenverfügung halten wenn: Sie nicht mehr ansprechbar sind Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind bzw. die Auswirkungen ihrer Entscheidungen nicht mehr realistisch einschätzen können die Frage entstanden ist, ob eine Behandlung begonnen, fortgeführt oder beendet werden soll. Generalvollmacht Vollmachtgeber: Veronika Vorsorglich, geb. 30. Februar 1935 Anschrift: Porzellankiste 1; 12345 Entenhausen Ich, Veronika Vorsorglich, bevollmächtige Tanja Trauschauwem, geb. 31. April 1970, Anschrift: Im Geldschrank 2, 98765 Fort Knox mich in allen finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Er/Sie soll ebenso in allen persönlichen Angelegenheiten meine Rechte wahren. Seine/Ihre Rechtshandlungen sollen dieselbe Wirksamkeit haben, wie wenn ich sie selbst ausführen würde. Die Vollmacht berechtigt insbesondere......... Hier fügen Sie bitte alle persönlichen Vorstellungen, Anliegen und Wünsche ein. Anregungen hierzu finden Sie bei den Formulierungshilfen. Die Vollmacht gilt nur, wenn der/die Bevollmächtigte sie im Original vorlegen kann. Sie behält ihre Gültigkeit auch wenn ich nicht mehr zu geschäftsfähigem Handeln fähig bin und nach meinem Tode. Ort, Datum, Unterschrift Ich habe den Inhalt erneut überprüft und bestätige, dass dieser weiterhin mein Wille ist. Ort, Datum Unterschrift (Vorsorge-)Vollmacht (dient zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung) Vollmachtgeber: Veronika Vorsorglich, geb. 30. Februar 1935 Anschrift: Porzellankiste 1; 12345 Entenhausen Ich, Veronika Vorsorglich, bevollmächtige Tanja Trauschauwem, geb. 31. April 1970, Anschrift: Im Geldschrank 2, 98765 Fort Knox mich in allen finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Er/Sie soll ebenso in allen persönlichen Angelegenheiten meine Rechte wahren. Seine/Ihre Rechtshandlungen sollen dieselbe Wirksamkeit haben, als ob ich sie selbst ausführen würde. Die Vollmacht berechtigt insbesondere......... Hier fügen Sie bitte alle persönlichen Vorstellungen, Anliegen und Wünsche ein. Anregungen hierzu finden Sie bei den Formulierungshilfen. Die Vollmacht gilt nur, wenn der/die Bevollmächtigte sie im Original vorlegen kann. Sie behält ihre Gültigkeit auch wenn ich nicht mehr zu geschäftsfähigem Handeln fähig bin und nach meinem Tode. Ort, Datum, Unterschrift Ich habe den Inhalt erneut überprüft und bestätige, dass dieser weiterhin mein Wille ist. Ort, Datum Unterschrift Betreuungsverfügung Für den Fall der Einrichtung einer Betreuung durch das Amtsgericht für mich, Veronika Vorsorglich, geb. 30. Februar 1935 Porzellankiste 1, 12345 Entenhausen wünsche ich, dass als Betreuerin bestellt wird: Tanja Trauschauwem, geb. 31. April 1970 Anschrift: Im Geldschrank 2, 98765 Fort Knox Außerdem möchte ich, dass ............ Hier fügen Sie bitte alle persönlichen Vorstellungen, Anliegen und Wünsche ein. Anregungen hierzu finden Sie bei den Formulierungshilfen. Ort, Datum, Unterschrift Ich habe den Inhalt erneut überprüft und bestätige, dass dieser weiterhin mein Wille ist. Ort, Datum Unterschrift Patientenverfügung Veronika Vorsorglich, geb. 30.Februar 1935 Porzellankiste 1; 12345 Entenhausen Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, erteile ich folgende Patientenverfügung: Hier fügen Sie bitte alle persönlichen Vorstellungen, Anliegen und Wünsche ein. Anregungen hierzu finden Sie bei den Formulierungshilfen. Aktuelle Textbausteine sind bei der Betreuungsbehörde erhältlich. Ort, Datum Unterschrift Ich habe den Inhalt der Patientenverfügung erneut überprüft und bestätige hiermit, dass dieser weiterhin mein Wille ist. Ort, Datum Unterschrift Formulierungshilfen “Die Bevollmächtigung umfasst die rechtliche Vertretung in allen erdenklichen Vermögensangelegenheiten.“ Stichworte: Anschaffungen, Rechnungen bezahlen, Schulden, Geldanlagen, Vermögen, Versicherungen, Kontoführung, Lebensversicherung. „Die Bevollmächtigung berechtigt zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber öffentlichen und privaten Leistungsträgern sowie einzelnen Personen.“ “Die Bevollmächtigung umfasst die rechtliche Vertretung in allen erdenklichen Angelegenheiten meiner medizinischen Versorgung. Ärzte werden hiermit von der Schweigepflicht gegenüber meinen Bevollmächtigten entbunden.“ Stichworte: Medizinische Behandlungen, Arztwahl, Sondenernährung, Schmerzmittel. Insbesondere befugt die Vollmacht zur Einwilligung in Heilbehandlungen, Untersuchungen und ärztliche Eingriffe, die der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (gem. § 1904 BGB), weil die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen länger anhaltenden gesundheitlichen Schaden erleide. Die Vollmacht umfasst die Vertretung gegenüber Ärzten und Kliniken. ”Die Bevollmächtigung umfasst die Festlegung meines Aufenthaltes. Eingeschlossen ist auch die Vertretung gegenüber Heimen und sonstigen Einrichtungen. Stichworte: Altenheimplatz suchen, Umzug, Unterbringung, Urlaub, Wohnungskündigung und auflösung. Die Bevollmächtigung umfasst ausdrücklich die Einwilligung in Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen (gem. § 1906 BGB), die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, sowie die Vertretung in dafür erforderlichen gerichtlichen Genehmigungsverfahren. „Der Aufenthalt in einer Pflege- oder sonstigen Einrichtung kann nur bestimmt werden, wenn eine Versorgung in meiner üblichen Umgebung nicht mehr möglich ist.“ “Die Bevollmächtigung umfasst die Vertretung in allen erdenklichen Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten.“ Stichworte: Miete zahlen, Nachmieter suchen, Telefon/GEZ an bzw. abmelden, Haus/Grundstücksgeschäfte. “Die Bevollmächtigung umfasst die Entgegennahme und das Öffnen meiner Post.“ “Die Bevollmächtigung umfasst die Vertretung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden und Ämtern, Beihilfestellen, Kranken- und Pflegekassen.“ “Die Bevollmächtigung umfasst die Organisation der Pflege meiner Person nach meinen Wünschen, insbesondere den Einsatz und die Kontrolle von Pflegekräften und ambulanten Hilfsdiensten. Es ist mein Wunsch, solange wie möglich, zu Hause versorgt zu werden. Es ist mein Wunsch, im Falle einer erhöhten Pflegebedürftigkeit im Altenheim XY untergebracht zu werden. Zu regelnde Angelegenheiten A) Altenheimplatz suchen Ambulante Pflege organisieren Anschaffungen tätigen Arztwahl Aufenthalt bestimmen Ausschluss von Handlungen Ausschluss von Personen (wer auf keinen Fall Betreuer werden soll) Auslagenersatz für Betreuer B) Bankgeschäfte tätigen Betreuung/Betreuer benennen oder ablehnen Benachrichtigungen (im Notfall) Bettgitter (§ 1906 BGB) Bauchgurt (§ 1906 BGB) D) Darlehen aufnehmen E) Erbschaft Ersatzbevollmächtigten benennen F) Freiheitsentziehende Maßnahmen z.B.: Bettgitter, Bauchgurt, Medikamente zustimmen/ablehnen (nach Genehmigung des Betreuungsgerichts gem. § 1906 BGB) G) Geburtstagsgeschenke kaufen Geldanlagen tätigen Genehmigungspflichtige Handlungen Geschäftsfähigkeit GEZ Grab/Grabpflege Gültigkeit der Vollmacht H) Haus Heimumzug organisieren Heimvertrag abschließen/kündigen Heimwunsch I) Immobilien kaufen/verkaufen K) Kaufverträge Kontoführung Krankheit Krankenkasse Kontrollbetreuer benennen L) Lebensversicherung abschließen/kündigen Lebensstandard Lebensverlängernde Maßnahmen M) Medizinischer Behandlung zustimmen/ablehnen (nach vorheriger Genehmigung durch das Betreuungsgericht gem. § 1904 BGB) Mehrere Bevollmächtigte benennen Miete zahlen N) Nachmieter suchen O) Organspende P) Pflege organisieren Post öffnen und lesen R) Rechtsanwalt beauftragen Rente beantragen/verwenden Rechnungen bezahlen Rechtsstreitigkeiten führen S) Schulden bezahlen Schweigepflichtentbindung Schmerztherapie Sondenernährung (PEG) T) Telefon Testament U) Umzug Unterbringung (§ 1906 BGB) Untervollmacht Urlaub V) Vermögen verwalten Versicherungen Verträge abschließen/kündigen Versorgungsbezüge Vergleiche abschließen Vergütung des Betreuers W) Weihnachtsgeschenke Wohnungsauflösung Wünsche Beratung und Hilfe Betreuungsbehörde des Main-Taunus-Kreises Am Kreishaus 1 – 5 65719 Hofheim Ansprechpartner: Frau Gluth Herr Hantke Fax: 06192/201-2102 E-Mail: [email protected] [email protected] Tel.: 06192/201-1876 Tel.: 06192/201-1199 Betreuungsverein Caritasverband Main-Taunus Vincenzstraße 29 65719 Hofheim Ansprechpartner: Frau Sekowski Herr Müller Frau Seibert Fax: 06192/2934-33 E-Mail [email protected] mü[email protected] [email protected] Tel.: 06192/2934-17 Tel.: 06192/2934-24 Tel.: 06192/2934-26 Betreuungsgericht Königstein 61462 Königstein zuständig für Bad Soden, Eppstein, Kelkheim, Schwalbach Tel.: 06174/29030 Betreuungsgericht Höchst 65925 Frankfurt zuständig für Eschborn, Hattersheim, Hofheim, Kriftel, Liederbach, Sulzbach Tel.: 069/136701 Betreuungsgericht Wiesbaden 65185 Wiesbaden zuständig für Flörsheim, Hochheim Tel.: 0611/32610