VERHALTENSREGELN DER ITALIENISCHEN PSYCHOLOGEN Vom nationalen Rat der Kammer in der Versammlung vom 28. Juni 1997 angenommene Fassung ABSCHNITT I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Art. 1 Die Bestimmungen dieser Verhaltensregeln sind für alle Mitglieder des Berufsverzeichnisses der Psychologen bindend. Der Psychologe ist verpflichtet, diese Regeln zu kennen. Die Nichtkenntnis schützt nicht vor disziplinarischer Haftung. Art. 2 Die Nichteinhaltung der hier aufgestellten Regeln, sowie jede Handlung oder jede Unterlassung, die der Würde, der Ehre und der korrekten Ausübung des Berufes widersprechen, werden gemäß den Bestimmungen in Art. 26, Abs. 1, Gesetz vom 18. Februar 1989, Nr. 56 bestraft, entsprechend dem von der Disziplinarvorschrift festgelegten Verfahren. Art. 3 Der Psychologe hält es für seine Pflicht, die Kenntnisse über menschliches Verhalten zu vergrößern und sie zu nutzen, um das psychologische Wohlbefinden des Einzelnen, der Gruppe und der Gemeinschaft zu fördern. Er setzt sich in jedem Berufsbereich dafür ein, die Fähigkeit der Personen, sich selbst und andere zu verstehen, zu verbessern und sich bewußt, kongruent und effizient zu verhalten. Der Psychologe ist sich der gesellschaftlichen Verantwortung bewußt, die sich dadurch ergibt, daß er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit signifikant das Leben anderer beeinflussen kann; deshalb muß er den persönlichen, sozialen, organisatorischen, finanziellen und politischen Faktoren besondere Aufmerksamkeit widmen, um eine uneigentliche Nutzung seines Einflusses zu vermeiden; er nutzt nicht widerrechtlich das Vertrauen und die eventuelle Abhängigkeit seiner Auftraggeber und der Empfänger seiner beruflichen Leistungen. Der Psychologe ist für seine beruflichen Handlungen und ihre vorhersehbaren direkten Folgen verantwortlich. Art. 4 Bei Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Psychologe die Würde, die Schweigepflicht, das Recht auf Selbstbestimmung und Selbständigkeit derer, die sich seiner Leistungen bedienen; er respektiert ihre Meinungen und Überzeugungen und zwingt ihnen nicht sein Wertesystem auf; er übt keine Diskriminierung aufgrund des Glaubens, der Volkszugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, der sozialen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Behinderung. Der Psychologe verwendet Methoden und Techniken unter Wahrung dieser Grundsätze, und verweigert seine Mitarbeit an Initiativen, die sie verletzen. 1 Ergeben sich Interessenskonflikte zwischen den Leistungsempfängern und den Einrichtungen, in denen der Psychologe arbeitet, muß dieser den Partein klar seine Verantwortung und die Auflagen darlegen, an die er beruflich gebunden ist. In allen Fällen, in denen der Leistungsempfänger und der Auftraggeber der Stützaktion oder der Psychotherapie nicht dieselbe Person sind, schützt der Psychologe vorrrangig den Leistungssempfänger. Art. 5 Der Psychologe ist verpflichtet, einen angemessenen beruflichen Ausbildungsstand aufrecht zu erhalten und sich spezifisch auf dem Fachgebiet, auf dem er arbeitet, auf dem neuesten Stand zu halten. Er kennt die Grenzen seiner Fachkenntnisse und benutzt daher nur theoretische und praktische Mittel, für die er ausreichende Sachkenntnisse und gegebenenfalls die einschlägige Genehmigung besitzt. Der Psychologe benutzt Methoden, deren Quellen und wissenschaftlichen Bezüge er angeben kann, und weckt beim Kunden/und oder Leistungsempfänger keine unbegründeten Erwartungen. Art. 6 Der Psychologe akzeptiert ausschließlich Arbeitsbedingungen, die seine berufliche Selbständigkeit und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verhaltensregeln nicht beeinträchtigen und informiert bei Fehlen dieser Bedingungen seine Kammer. Der Psychologe wahrt seine Selbständigkeit bei der Wahl der Methoden, Techniken und psychologischen Mittel und bei ihrem Einsatz; er ist deshalb für ihre Anwendung und ihren Gebrauch, ihre Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Auswertungen und Auslegungen verantwortlich. Bei der Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Fachgebiete übt er seine volle berufliche Selbständigkeit unter Achtung der Zuständigkeiten der anderen aus. Art. 7 Bei seiner beruflichen und Forschungstätigkeit, bei der Mitteilung ihrer Ergebnisse sowie seiner Lehrtätigkeit prüft der Psychologe unter Berücksichtigung des Zusammenhangs sorgfältig den Gültigkeitsgrad und die Zuverlässigkeit von Informationen, Angaben und Quellen, auf die er seine Schlußfolgerungen gründet; gegebenenfalls legt er alternative Auslegungen dar und gibt genau die Grenzen der Ergebnisse an. Zu spezifischen Fällern äußert der Psychologe Bewertungen und fachliche Urteile nur dann, wenn sie auf einer direkten beruflichen Kenntnis oder auf angemessenen und zuverlässigen Unterlagen beruhen. Art. 8 Der Psychologe wirkt der mißbräuchlichen Ausübung des Berufs, wie sie in den Artikeln 1 und 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1989, Nr. 56 definiert wird, entgegen und meldet dem Rat der Kammer die Fälle von Mißbrauch bzw. Titelanmaßung, die ihm zur Kenntnis gelangen. Dementsprechend benutzt er seinen Berufstitel ausschließlich für berufliche Tätigkeiten und garantiert damit keine irreführenden oder mißbräuchlichen Tätigkeiten. Art. 9 Im Rahmen seiner Untersuchungstätigkeit ist der Psychologe verpflichtet, die in diese Tätigkeit einbezogenen Personen angemessen zu informieren, um vorher ihren Konsens einzuholen, auch in bezug auf den Namen, den wissenschaftlichen und beruflichen Status des Forschers und eventuell die Einrichtung, der er angehört. Er muß diesen Personen außerdem garantieren, daß sie ihre Zustimmung völlig frei gewähren, ablehnen oder zurücknehmen können. Sollte es die Natur der Untersuchung nicht zulassen, die Personen vorher und rechtzeitig über einige Aspekte dieser Untersuchungsarbeit zu unterrichten, ist der Psychologe verpflichtet, am Ende des Tests bzw. der Datenerhebung die nötigen Informationen zu erteilen und die Genehmigung zur Verwendung der erhobenen Daten einzuholen. 2 Im Falle von Personen, die aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gr¸nden nicht in der Lage sind, eine gültige Zustimmung zu erteilen, ist diese durch die Personen zu geben, die die elterliche Gewalt oder das Schutzrecht ausüben, und von den Personen selbst, sofern sie in der Lage sind, die Natur der gewünschten Mitarbeit zu verstehen. Auf jeden Fall muß das Recht der Personen auf Vertraulichkeit, auf Nichterkennbarkeit und auf Anonymität gewahrt werden. Art. 10 Bildet das Verhalten von Tieren den Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des Psychologen, verpflichtet sich dieser, die Natur der Tiere zu achten und ihnen Leiden zu ersparen. Art. 11 Der Psychologe ist streng an das Berufsgeheimnis gebunden. Deshalb enthüllt er keine Nachrichten, Sachverhalte oder Informationen, die er im Rahmen einer beruflichen Beziehung erhalten hat, und informiert auch nicht über durchgeführte oder geplante berufliche Leistungen, es sei denn, es lägen die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Fälle vor. Art. 12 Der Psychologe legt kein Zeugnis über Sachverhalte ab, die ihm aufrund seiner beruflichen Beziehungen zur Kenntnis gelangt sind. Der Psychologe kann ausschließlich bei Vorliegen einer gültigen und nachweisbaren Zustimmung des Empfängers seiner Leistung von der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auch im Falle der Zeugenaussage, abweichen. Er prüft jedoch sorgfältig, ob es sinnvoll ist, von dieser Zustimmung Gebrauch zu machen, da der psychologische Schutz des Patienten vorrangig ist. Art. 13 Im Falle der Anzeige- oder Meldepflicht beschränkt der Psychologe die Bezugnahme auf den ihm aufgrund seiner beruflichen Beziehung bekannt gewordenen Sachverhalt auf das Nötigste, um den psychologischen Schutz der Person zu gewährleisten. In den übrigen Fällen erwägt er sorgfältig eine eventuelle vollständige oder teilweise Abweichung von der gebotenen Schweigepflicht, falls sich eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche und psychische Gesundheit der Person und/oder Dritter abzeichnet. Art. 14 Im Falle einer Arbeit an Gruppen oder durch Gruppen ist der Psychologe verpflichtet, in der Anfangsphase über die Regeln zu informieren, die diese Arbeit lenken. Er ist gegebenenfalls verpflichtet, die Mitglieder der Gruppe zur Einhaltung der Schweigepflicht anzuhalten. Art. 15 Im Falle der Zusammenarbeit mit anderen Personen, die ebenfalls an die Schweigepflicht gebunden sind, darf der Psychologe nur die unbedingt für die Art der Zusammenarbeit nötigen Informationen mit den anderen teilen. Art. 16 Der Psychologe verfaßt wissenschaftliche Mitteilungen, auch wenn sie sich an ein zur beruflichen Schweigepflicht verpflichtetes Publikum richten, in einer Art und Weise, die auf jeden Fall die Anonymität des Leistungsempfängers gewährleistet. 3 Art. 17 Die Geheimhaltung der Mitteilungen ist auch durch die Aufbewahrung und die Kontrolle von allen die berufliche Beziehung betreffenden Notizen, Anmerkungen, Schriften oder Aufzeichnungen jeder Art und in jeder Form zu schätzen. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang im Anschluß an die Beendigung der beruflichen Beziehung aufzubewahren, vorbehaltlich einschlägiger spezifischer Vorschriften. Der Psychologe muß dafür sorgen, daß dieser Schutz im Falle seines Todes oder seiner Verhinderung einem Kollegen oder der Berufskammer anvertraut wird. Der Psychologe, der bei der Errichtung und der Verwendung von Dokumentationssystemen mitarbeitet, setzt sich für die Schaffung von Garantien zum Schutz der betroffenen Personen ein. Art. 18 Der Psychologe muß sich in jedem beruflichen Zusammenhang dafür einsetzen, daß die Freiheit der Wahl des Fachmannes, an den man sich wendet, seitens des Kunden und/oder Patienten soweit wie möglich eingehalten wird. Art. 19 Der Psychologe, der bei Auswahl- und Beurteilungsverfahren beruflich tätig wird, ist verpflichtet, ausschließlich die Kriterien wie spezifischen Sachverstand, Qualifikation oder Ausbildung zu berücksichtigen; er stützt keine Entscheidungen, die diesen Grundsätzen widersprechen. Art. 20 Bei seiner Dozenten-, Lehr- oder Ausbildungstätigkeit weckt der Psychologe bei seinen Studenten, Schülern und Praktikanten das Interesse für die Verhaltensgrundsätze, auch indem er sein eigenes berufliches Verhalten daran orientiert. Art. 21 Zum Schutz der Kundschaft und des Berufs ist der Psychologe verpflichtet, fachfremden Personen, auch wenn er diese in psychologischen Fächern unterrichtet, nicht den Gebrauch von dem Beruf des Psychologen vorbehaltenen Erkennungs- und Behandlungsmaßnahmen beizubringen. Das gilt nicht für die Unterrichtung von Studenten, die ein Universitätsstudium in Psychologie ableisten, für Praktikanten und diejenigen, die sich fachlich auf Gebieten der Psychologie spezialisieren. ABSCHNITT II BEZIEHUNGEN ZU KUNDEN UND AUFTRAGGEBERN Art. 22 Der Psychologe verhält sich so, daß er den Personen, mit denen er sich beruflich befaßt, keinen Schaden zufügt; er nutzt seine Rolle und seine beruflichen Mittel nicht, um sich oder anderen ungebührliche Vorteile zu verschaffen. Art. 23 Der Psychologe vereinbart in der Anfangsphase der Beziehung sein Honorar. Im klinischen Bereich darf das Honorar nicht an den Ausgang oder die Ergebnisse des beruflichen Eingriffs gebunden sein; in allen Bereichen ist der Psychologe zur Einhaltung der untersten und obersten Tarifgrenzen der Kammern verpflichtet. 4 Art. 24 In der Anfangsphase der Berufsbeziehung liefert der Psychologe dem Einzelnen, der Gruppe, der Einrichtung oder der Gemeinschaft unabhängig davon, ob es sich um Empfänger oder Auftraggeber handelt angemessene und verständliche Informationen über seine Leistungen, deren Ziele und Modalitäten, sowie über den Grad und die rechtlichen Grenzen der Schweigepflicht. Er verhält sich also so, daß jeder Berechtigte seinen informierten Konsens zum Ausdruck bringen kann. Handelt es sich um eine zeitlich fortlaufende Leistung, ist - sofern möglich - die Dauer anzugeben. Art. 25 Der Psychologe setzt die ihm zur Verfügung stehenden Diagnose- und Beurteilungsmittel nicht uneigentlich ein. Im Falle von Maßnahmen im Auftrag Dritter informiert er die Personen über die Art seiner beruflichen Aufgabe und verwendet erhaltene Informationen, die sich nachteilig auf sie auswirken könnten, nur in den Grenzen seines Auftrags. Bei der Mitteilung der Ergebnisse seiner Diagnose- und Beurteilungsarbeit ist der Psychologe verpflichtet, diese Mitteilung auch unter Bezugnahme auf den psychologischen Schutz der Personen zu behandeln. Art. 26 Der Psychologe unternimmt oder setzt keine berufliche Tätigkeit fort, bei der eigene Probleme oder persönliche Konflikte die Wirksamkeit seiner Leistungen beeinträchtigen und diese unzureichend oder schädlich werden lassen für die Personen, an die sie sich richten. Der Psychologe vermeidet außerdem die Übernahme von beruflichen Rollen und die Durchführung von Maßnahmen gegenüber Leistungsempfängern, auch auf Aufforderung der Gerichtsbehörden, wenn die Natur früherer Beziehungen ihre Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit beeinträchtigen könnte. Art. 27 Der Psychologe zieht die Unterbrechung eines Therapieverhältnisses in Betracht und schlägt diese vor, wenn er feststellt, daß der Patient keinen Nutzen aus der Behandlung zieht und wahrscheinlich auch nicht vorhersehbar ist, daß dies durch die Fortsetzung der Therapie der Fall sein würde. Falls gewünscht, liefert er dem Patienten die nötigen Informationen, um nach anderen und geeigneteren Maßnahmen zu suchen. Art. 28 Der Psychologe vermeidet Vermischungen zwischen der beruflichen Rolle und dem Privatleben, die sich auf die berufliche Tätigkeit auswirken könnten bzw. dem gesellschaftlichen Ansehen des Berufsstandes Schaden zufügen könnten. Die Durchführung von diagnostischen Eingriffen, psychologischer Stützungsarbeit oder Psychotherapie an Personen, mit denen der Psychologe bedeutende Beziehungen persönlicher Art, insbesondere Gefühls- und Liebesbeziehungen und/oder sexuelle Beziehungen unterhält, stellt eine schwere Verletzung der Verhaltensregeln dar. Das Aufnehmen der oben genannten Beziehungen im Laufe der beruflichen Beziehung stellt ebenfalls eine schwere Verletzung der Verhaltensregeln dar. 5 Dem Psychologen ist jede Tätigkeit untersagt, die ihm im Rahmen der beruflichen Beziehung widerrechtliche direkte oder indirekte Vermögens- oder andere Vorteile verschafft, mit Ausnahme des vereinbarten Honorars. Der Psychologe nutzt seine berufliche Stellung, die er gegenüber von ihm überwachten Kollegen oder Praktikanten innehat, nicht zu über das berufliche Verhältnis hinausgehenden Zwecken aus. Art. 29 Der Psychologe kann sein eigenes Tätigwerden nur aus echt wissenschaftlich-professionellen Gründen von der Bedingung abhängig machen, daß sich der Patient bestimmter Einrichtungen, Institute oder Behandlungsstätten bedient. Art. 30 Bei der Ausübung seines Berufs ist dem Psychologen jede Form der Vergütung untersagt, die nicht ein Entgelt für berufliche Leistungen darstellt. Art. 31 Berufliche Leistungen, die sich an minderjährige oder entmündigte Personen richten, unterliegen normalerweise der Genehmigung derer, die die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft diesen gegenüber ausüben. Der Psychologe, der bei Fehlen der im vorstehenden Absatz genannten Zustimmung einen beruflichen Eingriff sowie dessen absolute Vertraulichkeit für nötig hält, ist verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde von der Einleitung der beruflichen Beziehung zu unterrichten. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen diese Leistungen auf Anordnung der rechtlich zuständigen Behörden oder in gesetzlich dafür geschaffenen Einrichtungen erfolgen. Art. 32 Stimmt der Psychologe der Erbringung einer beruflichen Leistung auf Wunsch eines Auftraggebers zu, der nicht der Empfänger der Leistung ist, ist er verpflichtet, mit allen Beteiligten die Natur und die Zwecke der Arbeit zu klären. ABSCHNITT III BEZIEHUNGEN ZU DEN KOLLEGEN Art. 33 Die Beziehungen zwischen Psychologen müssen auf dem Grundsatz der gegenseitigen Achtung, der Fairneß und der Kollegialität beruhen. Der Psychologe stützt und unterstützt die Kollegen, deren Selbständigkeit und Einhaltung der Verhaltensregeln im Rahmen ihrer Tätigkeit, unabhängig von der Natur ihres Arbeitsverhältnisses und ihrer Rangstellung, beeinträchtigt werden. Art. 34 Der Psychologe verpflichtet sich, zur Entwicklung der psychologischen Fachrichtungen beizutragen und die Fortschritte seiner Erkenntnisse und seiner Techniken der Berufsgemeinschaft mitzuteilen, auch um deren Verbreitung zwecks Verbesserung des menschlichen und gesellschaftlichen Wohlseins zu fördern. 6 Art. 35 Bei der Präsentation der Ergebnisse seiner Untersuchungsarbeiten ist der Psychologe verpflichtet, die Quelle der Beiträge anderer anzugeben. Art. 36 Der Psychologe unterläßt es, öffentlich negative Urteile über Kollegen und deren Ausbildung, deren Sachverstand und die Ergebnisse ihrer beruflichen Arbeit abzugeben; er äußert also keine Urteile, die ihr Ansehen und ihren fachlichen Ruf schädigen. Es gilt als erschwerender Faktor, wenn diese negativen Urteile darauf abzielen, den Kollegen Kundschaft zu entziehen. Sollte der Psychologe Fälle eines unkorrekten beruflichen Verhaltens bemerken, die sich schädlich auf die Leistungsempfänger oder die Ehre des Berufsstandes auswirken könnten, ist er verpflichtet, den Rat der zuständigen Kammer rechtzeitig davon zu unterrichten. Art. 37 Der Psychologe übernimmt berufliche Aufträge ausschließlich in den Grenzen seiner Sachkenntnisse. Sollte das Interesse des Auftraggebers und/oder Leistungsempfängers den Rückgriff auf andere spezifische fachliche Fähigkeiten erfordern, schlägt der Psychologe eine Beratung oder eine Überweisung an einen anderen Kollegen oder Fachmann vor. ABSCHNITT IV BEZIEHUNGEN ZUR GESELLSCHAFT Art. 38 Bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und bei der öffentlichen Vertretung des Berufsstandes in jeder Form ist der Psychologe verpflichtet, sein Verhalten an den Grundsätzen der beruflichen Würde und Ehre auszurichten. Art. 39 Der Psychologe stellt seine Ausbildung, seine Erfahrung und sein fachliches Wissen korrekt und genau dar. Er erkennt es als seine Pflicht, der Öffentlichkeit und den Leistungsempfängern dabei zu helfen, frei und bewußt Urteile, Meinungen und Entscheidungen zu entwickeln. Art. 40 Unabhängig von den Grenzen, die durch die geltende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Werbung gesetzt werden, verhält sich der Psychologe öffentlich nicht unkorrekt, um für Kunden zu werben. Auf jeden Fall muß sich die Werbung für und die Information über die berufliche Tätigkeit an den Kriterien berufliche Würde, wissenschaftliche Zuverlässigkeit und Schutz des Ansehens des Berufsstandes ausrichten. 7 ABSCHNITT V DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Art. 41 Bei der "Commissione Deontologica" der Psychologenkammer ist die Beobachtungsstelle "Osservatorio permanente sul Codice Deontologico" eingerichtet worden, die durch eine Ordnung des nationalen Rates der Kammer geregelt wird, und die die Aufgabe hat, die Rechtsprechung auf dem Gebiet des beruflichen Verhaltens von den Räten der Regionen und Provinzen sowie alles andere Material zu sammeln, das geeignet ist, um in Form von Vorschlägen seitens der Kommission an den nationalen Rat der Kammer weitergeleitet zu werden, auch um in regelmäßigen Abständen die Verhaltensregeln neu zu überarbeiten. Diese Überarbeitung folgt den Vorschriften gemäß Gesetz vom 18. Februar 1989, Nr. 56. Art. 42 Diese Verhaltensregeln treten am dreißigsten Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Annahmereferendums im Sinne von Art. 28, Abs. 6, Buchst. c) des Gesetzes vom 18. Februar 1989, Nr. 56, in Kraft. *********************************** 8