Verhaltenskodex

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VERHALTENSREGELN
DER ITALIENISCHEN PSYCHOLOGEN
Vom nationalen Rat der Kammer in der Versammlung vom 28. Juni 1997
angenommene Fassung
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Art. 1
Die Bestimmungen dieser Verhaltensregeln sind für alle Mitglieder des Berufsverzeichnisses der Psychologen
bindend.
Der Psychologe ist verpflichtet, diese Regeln zu kennen. Die Nichtkenntnis schützt nicht vor disziplinarischer
Haftung.
Art. 2
Die Nichteinhaltung der hier aufgestellten Regeln, sowie jede Handlung oder jede Unterlassung, die der
Würde, der Ehre und der korrekten Ausübung des Berufes widersprechen, werden gemäß den Bestimmungen in
Art. 26, Abs. 1, Gesetz vom 18. Februar 1989, Nr. 56 bestraft, entsprechend dem von der Disziplinarvorschrift
festgelegten Verfahren.
Art. 3
Der Psychologe hält es für seine Pflicht, die Kenntnisse über menschliches Verhalten zu vergrößern und sie
zu nutzen, um das psychologische Wohlbefinden des Einzelnen, der Gruppe und der Gemeinschaft zu fördern.
Er setzt sich in jedem Berufsbereich dafür ein, die Fähigkeit der Personen, sich selbst und andere zu
verstehen, zu verbessern und sich bewußt, kongruent und effizient zu verhalten.
Der Psychologe ist sich der gesellschaftlichen Verantwortung bewußt, die sich dadurch ergibt, daß er bei der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit signifikant das Leben anderer beeinflussen kann; deshalb muß er den
persönlichen, sozialen, organisatorischen, finanziellen und politischen Faktoren besondere Aufmerksamkeit
widmen, um eine uneigentliche Nutzung seines Einflusses zu vermeiden; er nutzt nicht widerrechtlich das
Vertrauen und die eventuelle Abhängigkeit seiner Auftraggeber und der Empfänger seiner beruflichen
Leistungen.
Der Psychologe ist für seine beruflichen Handlungen und ihre vorhersehbaren direkten Folgen verantwortlich.
Art. 4
Bei Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Psychologe die Würde, die Schweigepflicht, das Recht auf
Selbstbestimmung und Selbständigkeit derer, die sich seiner Leistungen bedienen; er respektiert ihre Meinungen
und Überzeugungen und zwingt ihnen nicht sein Wertesystem auf; er übt keine Diskriminierung aufgrund des
Glaubens, der Volkszugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, der sozialen Herkunft, des Geschlechts, der
sexuellen Orientierung und der Behinderung.
Der Psychologe verwendet Methoden und Techniken unter Wahrung dieser Grundsätze, und verweigert seine
Mitarbeit an Initiativen, die sie verletzen.
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Ergeben sich Interessenskonflikte zwischen den Leistungsempfängern und den Einrichtungen, in denen der
Psychologe arbeitet, muß dieser den Partein klar seine Verantwortung und die Auflagen darlegen, an die er
beruflich gebunden ist.
In allen Fällen, in denen der Leistungsempfänger und der Auftraggeber der Stützaktion oder der
Psychotherapie nicht dieselbe Person sind, schützt der Psychologe vorrrangig den Leistungssempfänger.
Art. 5
Der Psychologe ist verpflichtet, einen angemessenen beruflichen Ausbildungsstand aufrecht zu erhalten und
sich spezifisch auf dem Fachgebiet, auf dem er arbeitet, auf dem neuesten Stand zu halten. Er kennt die Grenzen
seiner Fachkenntnisse und benutzt daher nur theoretische und praktische Mittel, für die er ausreichende
Sachkenntnisse und gegebenenfalls die einschlägige Genehmigung besitzt.
Der Psychologe benutzt Methoden, deren Quellen und wissenschaftlichen Bezüge er angeben kann, und
weckt beim Kunden/und oder Leistungsempfänger keine unbegründeten Erwartungen.
Art. 6
Der Psychologe akzeptiert ausschließlich Arbeitsbedingungen, die seine berufliche Selbständigkeit und die
Einhaltung der Vorschriften dieser Verhaltensregeln nicht beeinträchtigen und informiert bei Fehlen dieser
Bedingungen seine Kammer. Der Psychologe wahrt seine Selbständigkeit bei der Wahl der Methoden,
Techniken und psychologischen Mittel und bei ihrem Einsatz; er ist deshalb für ihre Anwendung und ihren
Gebrauch, ihre Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Auswertungen und Auslegungen verantwortlich.
Bei der Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Fachgebiete übt er seine volle berufliche Selbständigkeit
unter Achtung der Zuständigkeiten der anderen aus.
Art. 7
Bei seiner beruflichen und Forschungstätigkeit, bei der Mitteilung ihrer Ergebnisse sowie seiner Lehrtätigkeit
prüft der Psychologe unter Berücksichtigung des Zusammenhangs sorgfältig den Gültigkeitsgrad und die
Zuverlässigkeit von Informationen, Angaben und Quellen, auf die er seine Schlußfolgerungen gründet;
gegebenenfalls legt er alternative Auslegungen dar und gibt genau die Grenzen der Ergebnisse an.
Zu spezifischen Fällern äußert der Psychologe Bewertungen und fachliche Urteile nur dann, wenn sie auf
einer direkten beruflichen Kenntnis oder auf angemessenen und zuverlässigen Unterlagen beruhen.
Art. 8
Der Psychologe wirkt der mißbräuchlichen Ausübung des Berufs, wie sie in den Artikeln 1 und 3 des
Gesetzes vom 18. Februar 1989, Nr. 56 definiert wird, entgegen und meldet dem Rat der Kammer die Fälle von
Mißbrauch bzw. Titelanmaßung, die ihm zur Kenntnis gelangen.
Dementsprechend benutzt er seinen Berufstitel ausschließlich für berufliche Tätigkeiten und garantiert damit
keine irreführenden oder mißbräuchlichen Tätigkeiten.
Art. 9
Im Rahmen seiner Untersuchungstätigkeit ist der Psychologe verpflichtet, die in diese Tätigkeit einbezogenen
Personen angemessen zu informieren, um vorher ihren Konsens einzuholen, auch in bezug auf den Namen, den
wissenschaftlichen und beruflichen Status des Forschers und eventuell die Einrichtung, der er angehört. Er muß
diesen Personen außerdem garantieren, daß sie ihre Zustimmung völlig frei gewähren, ablehnen oder
zurücknehmen können.
Sollte es die Natur der Untersuchung nicht zulassen, die Personen vorher und rechtzeitig über einige Aspekte
dieser Untersuchungsarbeit zu unterrichten, ist der Psychologe verpflichtet, am Ende des Tests bzw. der
Datenerhebung die nötigen Informationen zu erteilen und die Genehmigung zur Verwendung der erhobenen
Daten einzuholen.
2
Im Falle von Personen, die aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gr¸nden nicht in der Lage sind, eine
gültige Zustimmung zu erteilen, ist diese durch die Personen zu geben, die die elterliche Gewalt oder das
Schutzrecht ausüben, und von den Personen selbst, sofern sie in der Lage sind, die Natur der gewünschten
Mitarbeit zu verstehen.
Auf jeden Fall muß das Recht der Personen auf Vertraulichkeit, auf Nichterkennbarkeit und auf Anonymität
gewahrt werden.
Art. 10
Bildet das Verhalten von Tieren den Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des Psychologen, verpflichtet sich
dieser, die Natur der Tiere zu achten und ihnen Leiden zu ersparen.
Art. 11
Der Psychologe ist streng an das Berufsgeheimnis gebunden. Deshalb enthüllt er keine Nachrichten,
Sachverhalte oder Informationen, die er im Rahmen einer beruflichen Beziehung erhalten hat, und informiert
auch nicht über durchgeführte oder geplante berufliche Leistungen, es sei denn, es lägen die in den
nachstehenden Artikeln vorgesehenen Fälle vor.
Art. 12
Der Psychologe legt kein Zeugnis über Sachverhalte ab, die ihm aufrund seiner beruflichen Beziehungen zur
Kenntnis gelangt sind.
Der Psychologe kann ausschließlich bei Vorliegen einer gültigen und nachweisbaren Zustimmung des
Empfängers seiner Leistung von der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auch im Falle der
Zeugenaussage, abweichen. Er prüft jedoch sorgfältig, ob es sinnvoll ist, von dieser Zustimmung Gebrauch zu
machen, da der psychologische Schutz des Patienten vorrangig ist.
Art. 13
Im Falle der Anzeige- oder Meldepflicht beschränkt der Psychologe die Bezugnahme auf den ihm aufgrund
seiner beruflichen Beziehung bekannt gewordenen Sachverhalt auf das Nötigste, um den psychologischen
Schutz der Person zu gewährleisten.
In den übrigen Fällen erwägt er sorgfältig eine eventuelle vollständige oder teilweise Abweichung von der
gebotenen Schweigepflicht, falls sich eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche und psychische
Gesundheit der Person und/oder Dritter abzeichnet.
Art. 14
Im Falle einer Arbeit an Gruppen oder durch Gruppen ist der Psychologe verpflichtet, in der Anfangsphase
über die Regeln zu informieren, die diese Arbeit lenken.
Er ist gegebenenfalls verpflichtet, die Mitglieder der Gruppe zur Einhaltung der Schweigepflicht anzuhalten.
Art. 15
Im Falle der Zusammenarbeit mit anderen Personen, die ebenfalls an die Schweigepflicht gebunden sind, darf
der Psychologe nur die unbedingt für die Art der Zusammenarbeit nötigen Informationen mit den anderen teilen.
Art. 16
Der Psychologe verfaßt wissenschaftliche Mitteilungen, auch wenn sie sich an ein zur beruflichen
Schweigepflicht verpflichtetes Publikum richten, in einer Art und Weise, die auf jeden Fall die Anonymität des
Leistungsempfängers gewährleistet.
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Art. 17
Die Geheimhaltung der Mitteilungen ist auch durch die Aufbewahrung und die Kontrolle von allen die
berufliche Beziehung betreffenden Notizen, Anmerkungen, Schriften oder Aufzeichnungen jeder Art und in
jeder Form zu schätzen.
Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang im Anschluß an die Beendigung der beruflichen Beziehung
aufzubewahren, vorbehaltlich einschlägiger spezifischer Vorschriften.
Der Psychologe muß dafür sorgen, daß dieser Schutz im Falle seines Todes oder seiner Verhinderung einem
Kollegen oder der Berufskammer anvertraut wird.
Der Psychologe, der bei der Errichtung und der Verwendung von Dokumentationssystemen mitarbeitet, setzt
sich für die Schaffung von Garantien zum Schutz der betroffenen Personen ein.
Art. 18
Der Psychologe muß sich in jedem beruflichen Zusammenhang dafür einsetzen, daß die Freiheit der Wahl des
Fachmannes, an den man sich wendet, seitens des Kunden und/oder Patienten soweit wie möglich eingehalten
wird.
Art. 19
Der Psychologe, der bei Auswahl- und Beurteilungsverfahren beruflich tätig wird, ist verpflichtet,
ausschließlich die Kriterien wie spezifischen Sachverstand, Qualifikation oder Ausbildung zu berücksichtigen;
er stützt keine Entscheidungen, die diesen Grundsätzen widersprechen.
Art. 20
Bei seiner Dozenten-, Lehr- oder Ausbildungstätigkeit weckt der Psychologe bei seinen Studenten, Schülern
und Praktikanten das Interesse für die Verhaltensgrundsätze, auch indem er sein eigenes berufliches Verhalten
daran orientiert.
Art. 21
Zum Schutz der Kundschaft und des Berufs ist der Psychologe verpflichtet, fachfremden Personen, auch
wenn er diese in psychologischen Fächern unterrichtet, nicht den Gebrauch von dem Beruf des Psychologen
vorbehaltenen Erkennungs- und Behandlungsmaßnahmen beizubringen.
Das gilt nicht für die Unterrichtung von Studenten, die ein Universitätsstudium in Psychologie ableisten, für
Praktikanten und diejenigen, die sich fachlich auf Gebieten der Psychologie spezialisieren.
ABSCHNITT II
BEZIEHUNGEN ZU KUNDEN UND AUFTRAGGEBERN
Art. 22
Der Psychologe verhält sich so, daß er den Personen, mit denen er sich beruflich befaßt, keinen Schaden
zufügt; er nutzt seine Rolle und seine beruflichen Mittel nicht, um sich oder anderen ungebührliche Vorteile zu
verschaffen.
Art. 23
Der Psychologe vereinbart in der Anfangsphase der Beziehung sein Honorar.
Im klinischen Bereich darf das Honorar nicht an den Ausgang oder die Ergebnisse des beruflichen Eingriffs
gebunden sein; in allen Bereichen ist der Psychologe zur Einhaltung der untersten und obersten Tarifgrenzen der
Kammern verpflichtet.
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Art. 24
In der Anfangsphase der Berufsbeziehung liefert der Psychologe dem Einzelnen, der Gruppe, der Einrichtung
oder der Gemeinschaft unabhängig davon, ob es sich um Empfänger oder Auftraggeber handelt angemessene
und verständliche Informationen über seine Leistungen, deren Ziele und Modalitäten, sowie über den Grad und
die rechtlichen Grenzen der Schweigepflicht.
Er verhält sich also so, daß jeder Berechtigte seinen informierten Konsens zum Ausdruck bringen kann.
Handelt es sich um eine zeitlich fortlaufende Leistung, ist - sofern möglich - die Dauer anzugeben.
Art. 25
Der Psychologe setzt die ihm zur Verfügung stehenden Diagnose- und Beurteilungsmittel nicht uneigentlich
ein.
Im Falle von Maßnahmen im Auftrag Dritter informiert er die Personen über die Art seiner beruflichen
Aufgabe und verwendet erhaltene Informationen, die sich nachteilig auf sie auswirken könnten, nur in den
Grenzen seines Auftrags.
Bei der Mitteilung der Ergebnisse seiner Diagnose- und Beurteilungsarbeit ist der Psychologe verpflichtet,
diese Mitteilung auch unter Bezugnahme auf den psychologischen Schutz der Personen zu behandeln.
Art. 26
Der Psychologe unternimmt oder setzt keine berufliche Tätigkeit fort, bei der eigene Probleme oder
persönliche Konflikte die Wirksamkeit seiner Leistungen beeinträchtigen und diese unzureichend oder schädlich
werden lassen für die Personen, an die sie sich richten.
Der Psychologe vermeidet außerdem die Übernahme von beruflichen Rollen und die Durchführung von
Maßnahmen gegenüber Leistungsempfängern, auch auf Aufforderung der Gerichtsbehörden, wenn die Natur
früherer Beziehungen ihre Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit beeinträchtigen könnte.
Art. 27
Der Psychologe zieht die Unterbrechung eines Therapieverhältnisses in Betracht und schlägt diese vor, wenn
er feststellt, daß der Patient keinen Nutzen aus der Behandlung zieht und wahrscheinlich auch nicht vorhersehbar
ist, daß dies durch die Fortsetzung der Therapie der Fall sein würde.
Falls gewünscht, liefert er dem Patienten die nötigen Informationen, um nach anderen und geeigneteren
Maßnahmen zu suchen.
Art. 28
Der Psychologe vermeidet Vermischungen zwischen der beruflichen Rolle und dem Privatleben, die sich auf
die berufliche Tätigkeit auswirken könnten bzw. dem gesellschaftlichen Ansehen des Berufsstandes Schaden
zufügen könnten.
Die Durchführung von diagnostischen Eingriffen, psychologischer Stützungsarbeit oder Psychotherapie an
Personen, mit denen der Psychologe bedeutende Beziehungen persönlicher Art, insbesondere Gefühls- und
Liebesbeziehungen und/oder sexuelle Beziehungen unterhält, stellt eine schwere Verletzung der
Verhaltensregeln dar.
Das Aufnehmen der oben genannten Beziehungen im Laufe der beruflichen Beziehung stellt ebenfalls eine
schwere Verletzung der Verhaltensregeln dar.
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Dem Psychologen ist jede Tätigkeit untersagt, die ihm im Rahmen der beruflichen Beziehung widerrechtliche
direkte oder indirekte Vermögens- oder andere Vorteile verschafft, mit Ausnahme des vereinbarten Honorars.
Der Psychologe nutzt seine berufliche Stellung, die er gegenüber von ihm überwachten Kollegen oder
Praktikanten innehat, nicht zu über das berufliche Verhältnis hinausgehenden Zwecken aus.
Art. 29
Der Psychologe kann sein eigenes Tätigwerden nur aus echt wissenschaftlich-professionellen Gründen von
der Bedingung abhängig machen, daß sich der Patient bestimmter Einrichtungen, Institute oder
Behandlungsstätten bedient.
Art. 30
Bei der Ausübung seines Berufs ist dem Psychologen jede Form der Vergütung untersagt, die nicht ein
Entgelt für berufliche Leistungen darstellt.
Art. 31
Berufliche Leistungen, die sich an minderjährige oder entmündigte Personen richten, unterliegen
normalerweise der Genehmigung derer, die die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft diesen gegenüber
ausüben.
Der Psychologe, der bei Fehlen der im vorstehenden Absatz genannten Zustimmung einen beruflichen
Eingriff sowie dessen absolute Vertraulichkeit für nötig hält, ist verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde von
der Einleitung der beruflichen Beziehung zu unterrichten.
Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen diese Leistungen auf Anordnung der rechtlich zuständigen Behörden
oder in gesetzlich dafür geschaffenen Einrichtungen erfolgen.
Art. 32
Stimmt der Psychologe der Erbringung einer beruflichen Leistung auf Wunsch eines Auftraggebers zu, der
nicht der Empfänger der Leistung ist, ist er verpflichtet, mit allen Beteiligten die Natur und die Zwecke der
Arbeit zu klären.
ABSCHNITT III
BEZIEHUNGEN ZU DEN KOLLEGEN
Art. 33
Die Beziehungen zwischen Psychologen müssen auf dem Grundsatz der gegenseitigen Achtung, der Fairneß
und der Kollegialität beruhen.
Der Psychologe stützt und unterstützt die Kollegen, deren Selbständigkeit und Einhaltung der
Verhaltensregeln im Rahmen ihrer Tätigkeit, unabhängig von der Natur ihres Arbeitsverhältnisses und ihrer
Rangstellung, beeinträchtigt werden.
Art. 34
Der Psychologe verpflichtet sich, zur Entwicklung der psychologischen Fachrichtungen beizutragen und die
Fortschritte seiner Erkenntnisse und seiner Techniken der Berufsgemeinschaft mitzuteilen, auch um deren
Verbreitung zwecks Verbesserung des menschlichen und gesellschaftlichen Wohlseins zu fördern.
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Art. 35
Bei der Präsentation der Ergebnisse seiner Untersuchungsarbeiten ist der Psychologe verpflichtet, die Quelle
der Beiträge anderer anzugeben.
Art. 36
Der Psychologe unterläßt es, öffentlich negative Urteile über Kollegen und deren Ausbildung, deren
Sachverstand und die Ergebnisse ihrer beruflichen Arbeit abzugeben; er äußert also keine Urteile, die ihr
Ansehen und ihren fachlichen Ruf schädigen.
Es gilt als erschwerender Faktor, wenn diese negativen Urteile darauf abzielen, den Kollegen Kundschaft zu
entziehen.
Sollte der Psychologe Fälle eines unkorrekten beruflichen Verhaltens bemerken, die sich schädlich auf die
Leistungsempfänger oder die Ehre des Berufsstandes auswirken könnten, ist er verpflichtet, den Rat der
zuständigen Kammer rechtzeitig davon zu unterrichten.
Art. 37
Der Psychologe übernimmt berufliche Aufträge ausschließlich in den Grenzen seiner Sachkenntnisse.
Sollte das Interesse des Auftraggebers und/oder Leistungsempfängers den Rückgriff auf andere spezifische
fachliche Fähigkeiten erfordern, schlägt der Psychologe eine Beratung oder eine Überweisung an einen anderen
Kollegen oder Fachmann vor.
ABSCHNITT IV
BEZIEHUNGEN ZUR GESELLSCHAFT
Art. 38
Bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und bei der öffentlichen Vertretung des Berufsstandes in jeder
Form ist der Psychologe verpflichtet, sein Verhalten an den Grundsätzen der beruflichen Würde und Ehre
auszurichten.
Art. 39
Der Psychologe stellt seine Ausbildung, seine Erfahrung und sein fachliches Wissen korrekt und genau dar.
Er erkennt es als seine Pflicht, der Öffentlichkeit und den Leistungsempfängern dabei zu helfen, frei und
bewußt Urteile, Meinungen und Entscheidungen zu entwickeln.
Art. 40
Unabhängig von den Grenzen, die durch die geltende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Werbung gesetzt
werden, verhält sich der Psychologe öffentlich nicht unkorrekt, um für Kunden zu werben.
Auf jeden Fall muß sich die Werbung für und die Information über die berufliche Tätigkeit an den Kriterien
berufliche Würde, wissenschaftliche Zuverlässigkeit und Schutz des Ansehens des Berufsstandes ausrichten.
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ABSCHNITT V
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 41
Bei der "Commissione Deontologica" der Psychologenkammer ist die Beobachtungsstelle "Osservatorio
permanente sul Codice Deontologico" eingerichtet worden, die durch eine Ordnung des nationalen Rates der
Kammer geregelt wird, und die die Aufgabe hat, die Rechtsprechung auf dem Gebiet des beruflichen Verhaltens
von den Räten der Regionen und Provinzen sowie alles andere Material zu sammeln, das geeignet ist, um in
Form von Vorschlägen seitens der Kommission an den nationalen Rat der Kammer weitergeleitet zu werden,
auch um in regelmäßigen Abständen die Verhaltensregeln neu zu überarbeiten.
Diese Überarbeitung folgt den Vorschriften gemäß Gesetz vom 18. Februar 1989, Nr. 56.
Art. 42
Diese Verhaltensregeln treten am dreißigsten Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des
Annahmereferendums im Sinne von Art. 28, Abs. 6, Buchst. c) des Gesetzes vom 18. Februar 1989, Nr. 56, in
Kraft.
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