Kooperationsvertrag Zwischen der Firma und der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH Hans-Detlev-Prien-Str. 10 24106 Kiel wird folgender Vertrag geschlossen. § 1 Allgemeines Die Vertragspartner arbeiten bei der Durchführung des Studiums an der Berufsakademie zum Bachelor of Arts (Betriebswirtschaft) Bachelor of Science (Wirtschaftsinformatik) Bachelor of Engineering (Wirtschaftsingenieurwesen) von Herrn/Frau in Übereinstimmung mit den Vorschriften des schleswig-holsteinischen Berufsakademiegesetzes und der für den jeweiligen Studiengang gültigen Prüfungsordnung der Berufsakademie zusammen. Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem/der Studierenden wurde der Studien- und Ausbildungsvertrag der Wirtschaftsakademie abgeschlossen. § 2 Pflichten der Wirtschaftsakademie Die Wirtschaftsakademie verpflichtet sich, das Lehrangebot entsprechend dem Studienplan sicherzustellen und die gemäß Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen termingerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. § 3 Pflichten des Ausbildungsbetriebes 1. Der Ausbildungsbetrieb übernimmt folgende Pflichten: 1.1 Er sorgt dafür, dass der praxisbezogene Ausbildungsteil entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie dem von der Berufsakademie genehmigten Ausbildungsplan durchgeführt wird. 1.2 Er stellt die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Bachelor Thesis sicher. 1.3 Er überträgt einem/r qualifizierten Mitarbeiter/in die Betreuung des/der Studierenden in den Praxisphasen. Der/die Mitarbeiter/in nach Nummer 1.3 ist für die Beurteilung der von den Studierenden in den betrieblichen Ausbildungsphasen zu erbringenden Leistungen verantwortlich. 1.4 Der/die Mitarbeiter/in nach Nummer 1.3 unterzeichnet nach jedem Praxissemester den Ausbildungsbericht des/der Studierenden. 1.5 Der Ausbildungsbetrieb stellt dem/der Studierenden nach Abschluss der Ausbildung ein qualifiziertes Zeugnis aus. 2. Der Ausbildungsbetrieb kann in Abstimmung mit der Berufsakademie die betrieblichen Praxisphasen im Verbund mit der Partnerfirma/den Partnerfirmen durchführen. Der Ausbildungsbetrieb ist jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisphasen in Partnerfirmen verantwortlich. § 4 Studiengebühren 1. Der Ausbildungsbetrieb trägt und entrichtet eine monatliche Studiengebühr. Die Studiengebühren sind für 36 Monate (Dauer der Studien- und Ausbildungszeit) zu zahlen. In Abhängigkeit von der Zahlungsweise werden folgende monatliche Studiengebühren erhoben: Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen 2. 3. 4. jährlich 368 Euro 378 Euro Zahlungsweise vierteljährlich 377 Euro 387 Euro monatlich 380 Euro 390 Euro Die Zahlungsweise ist anzugeben. Die Studiengebühren sind im Voraus jeweils bis zum 3. Werktag des jeweils gewählten Zahlungszeitraumes auf das Konto der Wirtschaftsakademie zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Wirtschaftsakademie berechtigt, 8% Zinsen p. a. über den Basiszinssatz geltend zu machen. Die Berufsakademie ist berechtigt, die Studiengebühren jeweils zum 1. Oktober eines Jahres anzupassen. Die Anpassung der Studiengebühren ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Die Berufsakademie hat hinsichtlich der Studiengebühren einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb § 5 Vertragsende Dieser Kooperationsvertrag beginnt am am . und endet mit dem Ausbildungs- und Studienende von Herrn/Frau § 6 Kündigung 1. Während der Laufzeit dieses Vertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Die außerordentliche Kündigung kann insbesondere ausgesprochen werden a) vom Ausbildungsbetrieb im Falle der Betriebsaufgabe mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Der Ausbildungsbetrieb bemüht sich in diesem Fall rechtzeitig um eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem anderen geeigneten Betrieb; b) im Falle der Kündigung des zugrunde liegenden Studien- und Ausbildungsvertrages; c) bei einem Ausschluss des Studierenden vom Studium. Bereits geleistete Studiengebühren werden für Monate, in denen das Studium nicht mehr fortgesetzt wird, von der Berufsakademie an den Ausbildungsbetrieb pro rata zurückerstattet. 3. Für den Fall, dass der/die Studierende das Studium abbricht und kündigt (Abs. 2 b), endet der Kooperationsvertrag zum auf das Wirksamwerden der Kündigung folgende Monatsende. § 7 Sonstiges 1. 2. Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kiel. Das Gleiche gilt, falls der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Sollte eine der Klauseln dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis der unwirksamen bzw. nichtigen Klauseln am nächsten kommt. Kiel, den .................................................................................. (Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes) .................................................................................. (Stempel und Unterschrift der Wirtschaftsakademie) (Stand 15.12.2010)