Kooperationsvertrag - Wirtschaftsakademie Schleswig

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Kooperationsvertrag
Zwischen
der Firma
und der
Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH
Hans-Detlev-Prien-Str. 10
24106 Kiel
wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1 Allgemeines
Die Vertragspartner arbeiten bei der Durchführung des Studiums an der Berufsakademie zum
Bachelor of Arts (Betriebswirtschaft)
Bachelor of Science (Wirtschaftsinformatik)
Bachelor of Engineering (Wirtschaftsingenieurwesen)
von Herrn/Frau
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des schleswig-holsteinischen Berufsakademiegesetzes und der für den
jeweiligen Studiengang gültigen Prüfungsordnung der Berufsakademie zusammen. Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem/der Studierenden wurde der Studien- und Ausbildungsvertrag der Wirtschaftsakademie abgeschlossen.
§ 2 Pflichten der Wirtschaftsakademie
Die Wirtschaftsakademie verpflichtet sich, das Lehrangebot entsprechend dem Studienplan sicherzustellen und
die gemäß Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen termingerecht und ordnungsgemäß durchzuführen.
§ 3 Pflichten des Ausbildungsbetriebes
1.
Der Ausbildungsbetrieb übernimmt folgende Pflichten:
1.1
Er sorgt dafür, dass der praxisbezogene Ausbildungsteil entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie dem von der Berufsakademie genehmigten Ausbildungsplan durchgeführt wird.
1.2
Er stellt die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Bachelor
Thesis sicher.
1.3
Er überträgt einem/r qualifizierten Mitarbeiter/in die Betreuung des/der Studierenden in den Praxisphasen. Der/die Mitarbeiter/in nach Nummer 1.3 ist für die Beurteilung der von den Studierenden in
den betrieblichen Ausbildungsphasen zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
1.4
Der/die Mitarbeiter/in nach Nummer 1.3 unterzeichnet nach jedem Praxissemester den Ausbildungsbericht des/der Studierenden.
1.5
Der Ausbildungsbetrieb stellt dem/der Studierenden nach Abschluss der Ausbildung ein qualifiziertes Zeugnis aus.
2.
Der Ausbildungsbetrieb kann in Abstimmung mit der Berufsakademie die betrieblichen Praxisphasen im
Verbund mit der Partnerfirma/den Partnerfirmen
durchführen. Der Ausbildungsbetrieb ist jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisphasen in
Partnerfirmen verantwortlich.
§ 4 Studiengebühren
1.
Der Ausbildungsbetrieb trägt und entrichtet eine monatliche Studiengebühr. Die Studiengebühren sind für
36 Monate (Dauer der Studien- und Ausbildungszeit) zu zahlen. In Abhängigkeit von der Zahlungsweise
werden folgende monatliche Studiengebühren erhoben:
Fachrichtung
Betriebswirtschaftslehre
Wirtschaftsinformatik,
Wirtschaftsingenieurwesen
2.
3.
4.
jährlich
368 Euro
378 Euro
Zahlungsweise
vierteljährlich
377 Euro
387 Euro
monatlich
380 Euro
390 Euro
Die Zahlungsweise ist anzugeben. Die Studiengebühren sind im Voraus jeweils bis zum 3. Werktag des
jeweils gewählten Zahlungszeitraumes auf das Konto der Wirtschaftsakademie zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Wirtschaftsakademie berechtigt, 8% Zinsen p. a. über den Basiszinssatz geltend zu machen.
Die Berufsakademie ist berechtigt, die Studiengebühren jeweils zum 1. Oktober eines Jahres anzupassen.
Die Anpassung der Studiengebühren ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen.
Die Berufsakademie hat hinsichtlich der Studiengebühren einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb
§ 5 Vertragsende
Dieser Kooperationsvertrag beginnt am
am
.
und endet mit dem Ausbildungs- und Studienende von Herrn/Frau
§ 6 Kündigung
1.
Während der Laufzeit dieses Vertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Die außerordentliche Kündigung kann
insbesondere ausgesprochen werden
a) vom Ausbildungsbetrieb im Falle der Betriebsaufgabe mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
Der Ausbildungsbetrieb bemüht sich in diesem Fall rechtzeitig um eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem anderen geeigneten Betrieb;
b) im Falle der Kündigung des zugrunde liegenden Studien- und Ausbildungsvertrages;
c) bei einem Ausschluss des Studierenden vom Studium. Bereits geleistete Studiengebühren werden für
Monate, in denen das Studium nicht mehr fortgesetzt wird, von der Berufsakademie an den Ausbildungsbetrieb pro rata zurückerstattet.
3.
Für den Fall, dass der/die Studierende das Studium abbricht und kündigt (Abs. 2 b), endet der Kooperationsvertrag zum auf das Wirksamwerden der Kündigung folgende Monatsende.
§ 7 Sonstiges
1.
2.
Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kiel. Das Gleiche gilt, falls der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Sollte eine der Klauseln dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die nach
Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis der unwirksamen bzw. nichtigen Klauseln am nächsten
kommt.
Kiel, den
..................................................................................
(Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes)
..................................................................................
(Stempel und Unterschrift der Wirtschaftsakademie)
(Stand 15.12.2010)
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