1) Fernabsatzgesetz

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Prof. Dr. Maximilian Herberger
Rechtsanwalt Dr. Matthias Armgardt
Wiss. Mitarbeiter Markus Junker
Recht der neuen Medien: Internet-Recht (SS 2001)
- Abschlußklausur -
Aufgabe 1:
[Punkte]
a) Nehmen Sie bitte zu der folgenden These Stellung: „Das Internet ist
ein rechtsfreier Raum.“
[03 P.]
b) Bedarf die Einrichtung eines Tele- oder Mediendienstes einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung?
[03 P.]
In welchem Gesetz befinden sich datenschutzrechtliche Regelungen für
Teledienste, in welchem für Mediendienste?
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Bestellung eines
Jugendschutzbeauftragten bei Telediensten, nach welchen Vorschriften
bei Mediendiensten?
Aufgabe 2:
a) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 09.06.1993 wurde die sog. „Software-Richtlinie“ (Richtlinie
91/250/EWG
des
Rates
über
den
Rechtsschutz
von
Computerprogrammen vom 14.05.1991) in deutsches Recht umgesetzt.
[02 P.]
Unter welchen Voraussetzungen sind seitdem Computerprogramme als
Werke im Sinne des deutschen Urheberrechts geschützt?
Ist der Schutz von der Registrierung des Computerprogramms in einem
öffentlichen Register oder von sonstigen Formalien abhängig?
b) Durch Art. 7 IuKDG wurde mit Wirkung zum 01.01.1998 die sog.
„Datenbank-Richtlinie“ (Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken) in deutsches Recht umgesetzt.
Erläutern Sie bitte die unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen für ein
Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und eine Datenbank (§ 87a UrhG)!
Kann ein Unternehmen Inhaber des Rechts an einem Datenbankwerk
bzw. Inhaber des Rechts an einer Datenbank sein?
Welche Schutzfrist gilt für Datenbankwerke, welche für Datenbanken?
[02 P.]
Aufgabe 3:
Das Unternehmen U mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland stellt
Software her und möchte eine eigene Web-Site im World Wide Web
einrichten, um das Unternehmen zu präsentieren und um die eigene
Software über das Internet zu verkaufen und zu vertreiben.
Die Rechtsabteilung des Unternehmens U bittet Sie um Stellungnahme
zu den folgenden Fragen:
a) Handelt es sich bei der Web-Site des Unternehmens U um einen Teleoder Mediendienst? Wonach richtet sich dies? Begründen Sie bitte das
Ergebnis!
[02 P.]
b) In welchen Gesetzen ist die Anbieterkennzeichnung geregelt?
Erläutern Sie bitte die Unterschiede zwischen der Anbieterkennzeichnung
bei Tele- und Mediendiensten nach geltendem Recht? Welche Folgen
drohen, wenn gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung verstoßen
wird?
[02 P.]
c) Das Unternehmen U möchte per E-Mail beliebigen Internet-Nutzern
unaufgefordert Werbung über das Unternehmen zusenden. Bestehen
dagegen rechtliche Bedenken? Begründen Sie bitte das Ergebnis!
[03 P.]
Gilt für die rechtliche Zulässigkeit der unaufgeforderten Zusendung von
Werbe-E-Mails das Herkunftslandprinzip nach dem „Entwurf eines
Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr“ (EGG-E), mit dem die sog. „E-Commerce-Richtlinie“
umgesetzt werden soll?
d) Am 30.06.2000 ist das Fernabsatzgesetz in Kraft getreten. Damit
wurde die sog. „Fernabsatz-Richtlinie“ umgesetzt (Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz).
[03 P.]
Auf der Web-Site des Unternehmens U soll Software an Verbraucher
verkauft und zum Herunterladen angeboten werden. Wie ist der Vertrieb
von Software in diesem Fall nach dem Fernabsatzgesetz zu behandeln:
Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht? Wann erlischt das
Widerrufsrecht?
20 P.
Anfertigung der Klausur: Donnerstag, 28.06.2001, 19.00 – 21.00 Uhr (HS 02)
Zugelassene Hilfsmittel:


vom IFRI zusammengestellte Textsammlung „Internet-Recht“
Textsammlung „TeleMediarecht – Telekommunikations- und Multimediarecht“, 2. Aufl. 2000, ISBN
3-423-05598-7 (dtv) / 3-506-45351-1 (C.H. Beck)
Bekanntgabe der Ergebnisse: ab Donnerstag, 12.07.2001 (Ausgabe der Scheine beim Europa-Institut)
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