Prof. Dr. Maximilian Herberger Rechtsanwalt Dr. Matthias Armgardt Wiss. Mitarbeiter Markus Junker Recht der neuen Medien: Internet-Recht (SS 2001) - Abschlußklausur - Aufgabe 1: [Punkte] a) Nehmen Sie bitte zu der folgenden These Stellung: „Das Internet ist ein rechtsfreier Raum.“ [03 P.] b) Bedarf die Einrichtung eines Tele- oder Mediendienstes einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung? [03 P.] In welchem Gesetz befinden sich datenschutzrechtliche Regelungen für Teledienste, in welchem für Mediendienste? Nach welchen Vorschriften richtet sich die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bei Telediensten, nach welchen Vorschriften bei Mediendiensten? Aufgabe 2: a) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993 wurde die sog. „Software-Richtlinie“ (Richtlinie 91/250/EWG des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991) in deutsches Recht umgesetzt. [02 P.] Unter welchen Voraussetzungen sind seitdem Computerprogramme als Werke im Sinne des deutschen Urheberrechts geschützt? Ist der Schutz von der Registrierung des Computerprogramms in einem öffentlichen Register oder von sonstigen Formalien abhängig? b) Durch Art. 7 IuKDG wurde mit Wirkung zum 01.01.1998 die sog. „Datenbank-Richtlinie“ (Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken) in deutsches Recht umgesetzt. Erläutern Sie bitte die unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen für ein Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und eine Datenbank (§ 87a UrhG)! Kann ein Unternehmen Inhaber des Rechts an einem Datenbankwerk bzw. Inhaber des Rechts an einer Datenbank sein? Welche Schutzfrist gilt für Datenbankwerke, welche für Datenbanken? [02 P.] Aufgabe 3: Das Unternehmen U mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland stellt Software her und möchte eine eigene Web-Site im World Wide Web einrichten, um das Unternehmen zu präsentieren und um die eigene Software über das Internet zu verkaufen und zu vertreiben. Die Rechtsabteilung des Unternehmens U bittet Sie um Stellungnahme zu den folgenden Fragen: a) Handelt es sich bei der Web-Site des Unternehmens U um einen Teleoder Mediendienst? Wonach richtet sich dies? Begründen Sie bitte das Ergebnis! [02 P.] b) In welchen Gesetzen ist die Anbieterkennzeichnung geregelt? Erläutern Sie bitte die Unterschiede zwischen der Anbieterkennzeichnung bei Tele- und Mediendiensten nach geltendem Recht? Welche Folgen drohen, wenn gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung verstoßen wird? [02 P.] c) Das Unternehmen U möchte per E-Mail beliebigen Internet-Nutzern unaufgefordert Werbung über das Unternehmen zusenden. Bestehen dagegen rechtliche Bedenken? Begründen Sie bitte das Ergebnis! [03 P.] Gilt für die rechtliche Zulässigkeit der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails das Herkunftslandprinzip nach dem „Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr“ (EGG-E), mit dem die sog. „E-Commerce-Richtlinie“ umgesetzt werden soll? d) Am 30.06.2000 ist das Fernabsatzgesetz in Kraft getreten. Damit wurde die sog. „Fernabsatz-Richtlinie“ umgesetzt (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz). [03 P.] Auf der Web-Site des Unternehmens U soll Software an Verbraucher verkauft und zum Herunterladen angeboten werden. Wie ist der Vertrieb von Software in diesem Fall nach dem Fernabsatzgesetz zu behandeln: Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht? Wann erlischt das Widerrufsrecht? 20 P. Anfertigung der Klausur: Donnerstag, 28.06.2001, 19.00 – 21.00 Uhr (HS 02) Zugelassene Hilfsmittel: vom IFRI zusammengestellte Textsammlung „Internet-Recht“ Textsammlung „TeleMediarecht – Telekommunikations- und Multimediarecht“, 2. Aufl. 2000, ISBN 3-423-05598-7 (dtv) / 3-506-45351-1 (C.H. Beck) Bekanntgabe der Ergebnisse: ab Donnerstag, 12.07.2001 (Ausgabe der Scheine beim Europa-Institut)