Fall 8 Lösungsskizze // Amtshaftung

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Fall 7 Lösungsskizze // Amtshaftung
zu 1):
1. Steht C mit Rücksicht
gegenüber der Firma X zu?
auf
die
Richtlinie
85/577/EWG
ein
Widerrufsrecht
Fraglich ist, ob C den Vertrag wirksam widerrufen kann.
Ein Widerrufsrecht aufgrund kodifizierten dänischen Rechts ist nicht möglich, da dies nach
dänischem Zivilrecht nicht vorgesehen ist.
In Betracht käme jedoch ein Widerrufsrecht aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie
85/577/EWG abzuleiten.
Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEU sind Richtlinien an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Die
Mitgliedsstaaten sind verpflichtet die Richtlinien inhaltlich innerstaatlich umzusetzen.
Grundsätzlich erzeugen sie vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Wirkung gegenüber den
Bürgern.
Von diesem Grundsatz kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen
werden.
a) mangelnde oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung
b) einschlägige Bestimmung der Richtlinie muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau
sein (sog. self-executing-Charakter)
c) Fraglich ist allerdings, ob eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie auch im Verhältnis
zwischen Privaten möglich ist. Gegen die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie auch
gegenüber Privaten spricht jedoch, dass der EuGH die Rechtsfigur entwickelt hat, um
diejenigen Mitgliedsstaaten zu sanktionieren, die die Richtlinie nicht oder nicht
ordnungsgemäß umgesetzt haben (Sanktionsgedanke: Mitgliedsstaaten sollen aus
gemeinschaftswidrigen Verhalten keinen Nutzen ziehen dürfen.). Gegenüber einem Privaten
kann dieser Gedanke aber nicht greifen, da diesem die Nichtumsetzung nicht angelastet
werden kann.
zu 1):
Hat C – wenn man ein Widerrufsrecht verneint – gegen Dänemark einen
gemeinschaftsrechtlichen begründeten Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
Schadens?
Der EuGH hat eine Haftung der Mitgliedsstaaten im Wege der richterlichen
Rechtsfortbildung, zu er nach Art. 19 EUV (Art. 220 EGV aF) ermächtigt ist, abgeleitet.
Dabei werden folgende Grundsätze zu Grunde gelegt: Das Prinzip der praktischen
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (sog. „effet utile“) macht es erforderlich, dass ein
Rechtsinstitut der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung besteht. Weitere Grundlage dafür
bildet das Treuegebot des Art. 4 Abs. 3 EUV (Art. 10 EGV aF): Aus dem in dieser Norm
enthaltenden Gebot des gemeinschaftsfreundlichen Verhaltens ergibt sich auch die
Verpflichtung, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu
beheben.
Die nach dem Gemeinschaftsrecht gebotene Staatshaftung wird unter den Voraussetzungen
gewährt, dass die verletzte Einzelnorm bezweckt, dem Einzelnen ein hinreichend
bestimmtes Recht zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und das zwischen der
Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang
besteht.
a) Verleihung hinreichend bestimmter Recht durch die verletzte Norm bezweckt
Da die bestreffende Vorschrift einem bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis zugrunde
kommt, der damit ein spezifisches Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Norm
aufweist, ist diese Voraussetzung erfüllt.
b) hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung
(+), wenn ein Mitgliedsstaat die Grenzen, die seinem Ermessen bei der Ausgestaltung des
Vertrages, offenkundig und erheblich überschritten hat. Hier hat der Mitgliedsstaat trotz
Handlungsbedarf keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen, so dass
diese Voraussetzung erfüllt ist.
c) Kausalität
Zwischen der Verletzung des Gemeinschaftsrechts und dem Schaden des Anspruchstellers
besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
C hat also gegen Dänemark einen gemeinschaftsrechtlichen begründeten Anspruch auf
Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
zu 2)
Angenommen, der Fall hätte sich in der Bundesrepublik Deutschland zugetragen: In welcher
Weise ließe sich der Schadensersatzanspruch über das nationale Haftungsrecht realisieren?
Wiederum ist davon auszugehen, dass dem C kein Widerrufsrecht zusteht.
In Betracht zu ziehen ist ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Amtshaftung nach Art. 34
GG i.V.m. § 839 BGB.
a) in Ausübung eines öffentlichen Amtes
dies ist im Himblick auf den erforderlichen Gesetzgebungsprozeß unproblematisch erfüllt
b) Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Indem die Parlamentsabgeordneten es unterließen, die betreffende Richtlinie umzusetzen,
haben sie gegen die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung aus Art.4 Abs. 3 EUV nF (ex. Art.
10 EGV) iVm Art. 288 AEU verstoßen und damit eine Amtspflichtverletzung begangen.
Fraglich ist jedoch, ob diese Pflicht auch drittbezogen war. Nach der Rechtsprechung des
BGH sind Schäden infolge legislativen Unterlassens nicht über Art. 34 GG iVm § 839 BGB
ersatzfähig, da der Gesetzgeber im Sinne der Allgemeinheit tätig wird und nicht für einen
bestimmten Dritten.
Fraglich ist, ob sich eine andere Beurteilung nach dem Prinzip der praktischen Wirksamkeit
sowie aus dem Gebot des gemeinschaftsfreundlichen Verhaltens ergeben müßte. Dies ist
insoweit nicht notwendig, wenn sich eine mitgliedsstaatliche Haftung unmittelbar aus dem
EU-Recht ergibt. Folglich ergibt sich ein Haftungsanspruch unter Heranziehung der vom
EuGH aufgestellten Maßstäbe.
Der gemeinschaftsrechtlich begründete Staatshaftungsanspruch ist dann innerstaatlich
durchzusetzen.
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