Friedrich Schiller Universität Jena Institut für Politikwissenschaft Seminar: Die Länder im politischen System der Bundesrepublik Deutschland; Gruppe 1 Dozent: Dr. Sven Leunig Ausarbeitung von: Maik Wehlte Jena, den 26.06.2011 Arbeitspapier zur Sitzung am 28.06.11 Aufgabe: Stellen Sie dar, inwieweit die Länder von der Ausweitung der Rechtssetzung auf EU-Ebene betroffen sind! Sekundärquellen: Laufer, Heinz/Münch, Ursula, Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, München 2010, Kapitel 8 (Q1) Etappen und Rahmenbedingungen der Europäisierung deutscher Politik: 1. 2. 3. Abgabe von Kompetenzen an die EU durch drei Faktoren (Q1, S. 201) Durch Aufträge in verschiedenen Vertragsreformen Sekundäre Gemeinschaftsrecht Politikübergreifende Auswirkungen des Ziels der Binnenmarktpolitik Gewisses Maß an einheitlicher Gesetzgebung schafft Grundlage um alle Mitgliedsstaaten politisch und wirtschaftlich gleich zu behandeln (Q1, S. 202) Durch Europäisierung wird die sowohl die Polity als auch die Policy verändert -> macht es erforderlich, dass Bund und Länder Vereinbarungen über Informations- und Handlungspflichten der Entwicklung der EU anpassen (Q1, S. 202) Veränderungen in der deutschen Landespolitik: Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln der Länder -> führen die Vorgaben der EU als eigene Angelegenheit nach Art. 83 GG aus (q1, S. 205) EU Vorgaben legen auch einzelne Verwaltungsverfahren fest und abweichende Regelungen der Länder nach Art. 84 I S. 2 GG müssen mit den EU Vorgaben vereinbar sein (Q1, S. 205) „Landes-Blindheit“ der Gemeinschaftsverträge -> Abgabe von Kompetenzen an die EU die vorher reine Ländersache waren (Q1, S. 206) Typische Länderaufgaben wie Kultur, Medien, Berufe, Bildung, Innere Sicherheit wurden auf die EU übertragen (Q1, S. 206) „Lasst-uns-rein-Strategie“ der Länder: Versuchten Spannungen des deutschen Föderalismus und der europäischen Integration dadurch zu lösen, dass man verlorene Elemente des Gestaltungsföderalismus durch den Beteiligtenföderalismus ausgleichen wollte (Q1, S. 208) Große Arbeitsbelastung des Bundesrates und Anpassung der Geschäftsordnung -> Bildung einer Europakammer (geringe Bedeutung) (Q1, S. 208) Europa-Ausschuss der Länder bereitet die europapolitische Koordination mit dem Bund vor (Q1, S. 209) Länder müssen über die notwendigen Kontakte verfügen um mitwirken zu können -> Entstehung von Europaministrien u.ä. in den einzelnen Ländern (Q1, S. 209) Können nicht einzeln sondern nur als Gesamtheit über den Bundesrat Einfluss nehmen -> Beratungen in der Europaministerkonferenz (Q1, S. 209) Jedes Land hat in Brüssel eine Vertretung, diese informiert die Landesregierungen über die Entwicklungen innerhalb der EU (Q1, S. 210) Direkte Beteiligungsrechte der Länder durch den Vertrag von Maastricht: Ausschuss der Regionen und das Subsidiaritätsprinzip wurden aufgenommen (Q1, S. 213) Es darf ein Vertreter jedes Mitgliedsstaates auf Ministerebene in den Ministerrat entsandt werden der befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen (Q1, S. 214) Art. 23 GG: Bildet Brücke zwischen Verfassungsrecht der BRD und dem Euoparecht (Q1, S. 214) Regelt Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei EU Angelegenheiten (Q1, S. 214) Hoheitsrechte dürfen nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates übertragen werden (Q1, S. 215) Beteiligungsrechte nach der Föderalismusreform und gemäß dem Vertrag von Lissabon: Rechte der Länder wird im Bereich der schulischen Bildung, Kultur und Rundfunk gestärkt jedoch insgesamt sachlich geschwächt durch eine Änderung des Art. 23 GG (Q1, S. 219) In der Bund-Länder-Zusammenarbeit haben diese das Recht vor den EuGH zu klagen, wenn das Subsidiaritätsprinzip verletzt worden ist (Q1, S. 219) Seitens der EU wurden Leitlinien und Zeitpläne vorgegeben um gemeinsame Ziele zu verwirklichen -> Mitgliedsstaaten müssen hierüber Rechenschaft ablegen (Q1, S. 219) Länder dürfen auch im Vorfeld der Gesetzgebung mitwirken bei den Grünbüchern, Weißbüchern und Aktionsprogrammen (Q1, S. 220) Ausschuss der Regionen: Beratender Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (Q1, S. 220) Wie die 344 sind auf die einzelnen Mitgliedsstaaten aufgeteilt, wie diese innerhalb der Mitgliedsstaaten bestellt werden bleibt Angelegenheit der Mitgliedsstaaten (Q1, S. 221) Muss lediglich angehört werden bei Politikfeldern wie Sozialpolitik, Umweltpolitik, Verkehr etc. (Q1, S. 221) „Lasst-uns-allein-Strategie“ der Länder: Es geht darum, den Gestaltungsspielraum der europäischen Regionen zu stärken, also gesetzgeberische und administrativen Handlungsmöglichkeiten zu erhalten und auszubauen (Q1, S. 224) Subsidiaritätsprinzip: Kommission muss bei jeder Gesetzesinitiative nachweisen das sie die Angelegenheit besser lösen kann als die Mitgliedsstaaten selbst (Q1, S. 224) Geringe praktische Anwendung dieses Prinzips, da manche Mitgliedsstaaten nicht über notwendige Rechtsvorschriften verfügen um bestimmte Ziele zu erreichen und weil die Kommission stets Fördermittel in Aussicht stellt, wenn sie die Maßnahmen unternimmt (Q1, S. 225) Parlamente haben das Recht nach Einbringung eines Gesetzesentwurfs der Kommission eine Stellungnahme abzugeben warum das Gesetz nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist -> Länder jedoch nicht eingebunden (S. 226) Grenzüberschreitende Kooperation zwischen europäischen Regionen: Kooperationen zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften innerhalb der EU, vor allem da die meisten Länder direkt an eine Grenze oder an internationale Gewässer grenten (Q1, S. 228) Länder können an grenznachbarschaftliche Länder Hoheitsrechte übertragen, aber nur nach den Kompentenzen die ihnen nach Art. 30 GG zustehen -> Ziel gemeinsame Fortschritte zu erzielen (Q1, S. 229) Beispiel ist die ARGE ALP -> Schutz des Lebensraums der Alpen und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Regionen (Q1, S. 229) Systembedingte Misserfolge für Ausgleich von Kompetenzverlusten: Länder entsenden eigene Mitglieder in die EU um Informationen zu erhalten und die Bundesregierung ist dem Bundesrat verpflichtet ihn über alle Vorhaben zu informieren (Q1, S. 233) Zu hoher Arbeitsaufwand für den Bundesrat, da jährlich 18000 Dokumente an den Bundesrat mit Bezug auf die EU eingehen, davon sind 500 beratungsfähige Vorhaben -> etwa 160 werden beraten (Q1, S. 233) Vor allem der großen Länder nicht an einer Beteiligungs, sondern Autonomiemaximierung (Q1, S. 233) Wachsende Heterogenität der Interessen in Europa sowie fehlende regionale Unterstützung der Mitgliedsstaaten prognostiziert, dass die deutschen Länder ihren Zenit ihrer europäischen Gestaltungsmacht weitestgehend verloren haben (S. 234)