AP2806Weiß_I

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Robert Weiß, Seminar Länder, Gruppe I
Arbeitspapier zum 28.06.2011
Stellen Sie dar, inwieweit die Länder von der Ausweitung der Rechtssetzung auf
EU-Ebene betroffen sind!
Q1: Laufer/Münch, Kapitel 8
Integrationsbedingte Veränderungen in der deutschen Landespolitik
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Art. 83 ff. GG: Länder führen Europarecht als eigene Sache aus (Q1, S.205)
Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug:
 Länder für Durchführung des europäischen Gemeinschaftsrecht zuständig,
daher beeinflusst die europäische Integration den Verwaltungsbereich der
Länder
 Länder dürfen abweichende Regelungen von Bundesgesetzen treffen, aber
Landesrecht darf nicht von Europarecht abweichen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG)
(Q1, S.205)
 Bundesregierung hat Landeszuständigkeiten an EG übertragen, z.B. Bildung,
Forschung, Kultur, Umweltschutz etc.
 keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich; Bundesregierung verfügte im
Zuge der Europäisierung mehrfach über Landeskompetenzen –
„Landesblindheit der Verträge“
 viele Kompetenzbereiche werden mittlerweile erheblich von europäischen
Vorgaben und europäischem Richterrecht beeinflusst (Q1, S.206)
Ausgleichstrategien der Länder
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Regionen haben im europäischen Mehrebenensystem zwei Möglichkeiten
 a) „Lasst- uns- rein- Strategie  bemühen um Beteiligungsrechte an
europapolitischen Entscheidungsprozessen
 b) „Lasst- uns- allein- Strategie  bisherigen Kompetenzbestand versuchen zu
sichern (Q1, S.206)
1986 Einheitliche Europäische Akte: Ländern gelang es, ihre Kompetenzverluste
durch Mitwirkungsrechte zu kompensieren
Höhepunkt der „Lasst- uns- rein- Strategie“; in den Folgeverträgen Nizza und
Lissabon gelang den Ländern die Durchsetzung ihrer Anregungen kaum mehr (Q1,
S.207)
„Lasst- uns- rein- Strategie“ der deutschen Länder
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von Anfang an bemühten sich die deutschen Länder Einfluss auf den europäischen
Einigungsprozess zu nehmen und damit Ausgleich zum Verlust ihrer
Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen
verloren gegangenes Element des Gestaltungsföderalismus sollte durch neue
Handlungsformen im Rahmen eines Beteiligungsföderalismus ersetzt werden (Q1,
S.208)
Institutionelle Anpassungen
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Bundesrat passte seine interne Struktur dem neuen europapolitischen Rahmen an
Bundesrat kann für Beschlüsse der Europäischen Union eine Europakammer bilden,
deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; allerdings sehr geringe
Tagungshäufigkeit (Q1, S.209)
EU- Ausschuss des Bundesrates „Ort der europapolitischen Willensbildung“
zentrale Rolle bei der Informationsüberbringung nimmt die jeweilige
Landesvertretung in Brüssel ein; Mitarbeiter dort informieren die Landesregierung
über alle Entwicklungen in europäischen Gremien, unterstützen die heimische
Wirtschaft bei Kontakten zur EU, repräsentieren das Land vor Ort (Q1, S.210)
Direkte Beteiligung der Länder in Folge des Vertrags von Maastricht
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erstmals Existenz und Wirksamkeit einer „dritten Ebene“ in Europa Rechnung
getragen; allerdings scheiterten die Länder mit ihrer Forderung nach der Aufnahme
weitergehender institutioneller und verfahrenstechnischer Regelungen
allerdings darf seit Vertrag von Nizza in den Rat der Europäischen Union nicht mehr
nur ein Minister der jeweiligen nationalen Regierung entsendet werden, sondern ein
Vertreter des jeweiligen Landes auf Ministerebene, dem es erlaubt ist, für seine
Regierung „verbindlich zu handeln“
damit ist es möglich, dass dieser Vertreter ein Landesminister ist (Q1, S.214)
Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates
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Art. 23 Abs. 1 GG legt fest, dass die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU nur
noch mit Zweidrittelmehrheit des Bundesrates möglich ist; Formen des
Mitwirkungsrechts:
 Art. 23 Abs.5 Satz 1 GG: Bereich ausschließlicher Zuständigkeit des
Bundes berührt Länderinteressen, dann muss Bundesregierung lediglich
Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen
 Art. 23 Abs.5 Satz 2 GG: wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder ihre Behören oder Verwaltungsverfahren betroffen sind, muss
der Bund die Auffassung des Bundesrates maßgeblich berücksichtigen;
wenn kein Kompromiss gefunden wird, dann hat der Bundesrat das
Letztentscheidungsrecht, falls er eine 2/3 Mehrheit findet
 Art. 23 Abs.5 Satz 6 GG: Vertretungsrecht, wenn Schwerpunkt
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dann
wurde die Wahrnehmung der Rechte die der BRD als Mitglied der EU
zustanden auf einen Vertreter der Länder übertragen
(Satz 6 wurde allerdings später abgeändert)
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Verlust von Kompetenzen wurde von den Ländern nicht einfach hingenommen,
sondern zumindest teilweise versucht auszugleichen (Q1, S.214 ff.)
Beteiligungsrechte nach der Föderalismusreform
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Bundesregierung wollte die theoretischen Mitwirkungsrechte der Länder wieder
abschwächen
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Art. 23 Abs.5 Satz 6 GG wurde schließlich genauer gefasst; die ausschließlichen
Gesetzgebungsbefugnisse wurden auf 3 begrenzt (schulische Bildung, Kultur,
Rundfunk)
Ausgleichsregelung für Bereiche ausschließlicher Gesetzgebung die nicht diese drei
beinhalten: Bundesrat kann für entsprechende Rat der EU Tagungen Mitglieder von
der Landesregierung im Ministerrang benennen; diese sind dann in Abstimmung mit
dem Vertreter der Bundesregierung dazu bemächtigt, Erklärungen gegenüber dem Rat
der Europäischen Union abzugeben (Q1, S.219)
Ausschuss der Regionen
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Einflussnahme der Länder durch den Rat der Regionen, der vom Europäischen
Parlament, dem Rat der EU und der Kommission bei der Regelung von bestimmten,
insbesondere regionale Interessen berührenden Politikfeldern angehört werden
Gebiete: Bildung, Jugendpolitik, Kulturpolitik, Gesundheitswesen, Transeuropäische
Netze, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Beschäftigung, Berufsausbildung,
Verkehr, Sozialpolitik, Umweltpolitik (Q1, S.221)
„Lasst- uns- allein- Strategie“ der Länder
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Ziel ist nicht die europapolitische Mitwirkung, sondern Gestaltungsspielraum der
europäischen Regionen zu stärken, d.h. gesetzgeberische oder administrative
Handlungsmöglichkeiten zu erhalten oder auszubauen
Subsidiaritätschek
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Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz zur Kompetenzausübung im EG- Vertrag
Vertrag von Lissabon stärkt Subsidiaritätsprinzip; legt fest, dass die EU- nur
Kompetenzen hat, die ihr ausdrücklich von den Mitgliedsstaaten gegeben wurden
Parlamente der Mitgliedsstaaten und Ausschuss der Regionen haben die Möglichkeit,
die Einhaltung des Prinzips beim EuGH geltend zu machen; außerdem
Frühwarnsystem zur Subsidiaritätskontrolle eingeführt: „Subsidiaritätschek“ durch die
Parlamente der Mitgliedsstaaten
durch dieses Subsidiaritätsprinzip ist die „Landesblindheit der Verträge“ aufgehoben
bzw. überwunden (Q1, S.224 ff.)
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