Robert Weiß, Seminar Länder, Gruppe I Arbeitspapier zum 28.06.2011 Stellen Sie dar, inwieweit die Länder von der Ausweitung der Rechtssetzung auf EU-Ebene betroffen sind! Q1: Laufer/Münch, Kapitel 8 Integrationsbedingte Veränderungen in der deutschen Landespolitik - Art. 83 ff. GG: Länder führen Europarecht als eigene Sache aus (Q1, S.205) Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug: Länder für Durchführung des europäischen Gemeinschaftsrecht zuständig, daher beeinflusst die europäische Integration den Verwaltungsbereich der Länder Länder dürfen abweichende Regelungen von Bundesgesetzen treffen, aber Landesrecht darf nicht von Europarecht abweichen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG) (Q1, S.205) Bundesregierung hat Landeszuständigkeiten an EG übertragen, z.B. Bildung, Forschung, Kultur, Umweltschutz etc. keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich; Bundesregierung verfügte im Zuge der Europäisierung mehrfach über Landeskompetenzen – „Landesblindheit der Verträge“ viele Kompetenzbereiche werden mittlerweile erheblich von europäischen Vorgaben und europäischem Richterrecht beeinflusst (Q1, S.206) Ausgleichstrategien der Länder - Regionen haben im europäischen Mehrebenensystem zwei Möglichkeiten a) „Lasst- uns- rein- Strategie bemühen um Beteiligungsrechte an europapolitischen Entscheidungsprozessen b) „Lasst- uns- allein- Strategie bisherigen Kompetenzbestand versuchen zu sichern (Q1, S.206) 1986 Einheitliche Europäische Akte: Ländern gelang es, ihre Kompetenzverluste durch Mitwirkungsrechte zu kompensieren Höhepunkt der „Lasst- uns- rein- Strategie“; in den Folgeverträgen Nizza und Lissabon gelang den Ländern die Durchsetzung ihrer Anregungen kaum mehr (Q1, S.207) „Lasst- uns- rein- Strategie“ der deutschen Länder von Anfang an bemühten sich die deutschen Länder Einfluss auf den europäischen Einigungsprozess zu nehmen und damit Ausgleich zum Verlust ihrer Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen verloren gegangenes Element des Gestaltungsföderalismus sollte durch neue Handlungsformen im Rahmen eines Beteiligungsföderalismus ersetzt werden (Q1, S.208) Institutionelle Anpassungen - - Bundesrat passte seine interne Struktur dem neuen europapolitischen Rahmen an Bundesrat kann für Beschlüsse der Europäischen Union eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; allerdings sehr geringe Tagungshäufigkeit (Q1, S.209) EU- Ausschuss des Bundesrates „Ort der europapolitischen Willensbildung“ zentrale Rolle bei der Informationsüberbringung nimmt die jeweilige Landesvertretung in Brüssel ein; Mitarbeiter dort informieren die Landesregierung über alle Entwicklungen in europäischen Gremien, unterstützen die heimische Wirtschaft bei Kontakten zur EU, repräsentieren das Land vor Ort (Q1, S.210) Direkte Beteiligung der Länder in Folge des Vertrags von Maastricht - - erstmals Existenz und Wirksamkeit einer „dritten Ebene“ in Europa Rechnung getragen; allerdings scheiterten die Länder mit ihrer Forderung nach der Aufnahme weitergehender institutioneller und verfahrenstechnischer Regelungen allerdings darf seit Vertrag von Nizza in den Rat der Europäischen Union nicht mehr nur ein Minister der jeweiligen nationalen Regierung entsendet werden, sondern ein Vertreter des jeweiligen Landes auf Ministerebene, dem es erlaubt ist, für seine Regierung „verbindlich zu handeln“ damit ist es möglich, dass dieser Vertreter ein Landesminister ist (Q1, S.214) Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates - Art. 23 Abs. 1 GG legt fest, dass die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU nur noch mit Zweidrittelmehrheit des Bundesrates möglich ist; Formen des Mitwirkungsrechts: Art. 23 Abs.5 Satz 1 GG: Bereich ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes berührt Länderinteressen, dann muss Bundesregierung lediglich Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen Art. 23 Abs.5 Satz 2 GG: wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder ihre Behören oder Verwaltungsverfahren betroffen sind, muss der Bund die Auffassung des Bundesrates maßgeblich berücksichtigen; wenn kein Kompromiss gefunden wird, dann hat der Bundesrat das Letztentscheidungsrecht, falls er eine 2/3 Mehrheit findet Art. 23 Abs.5 Satz 6 GG: Vertretungsrecht, wenn Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dann wurde die Wahrnehmung der Rechte die der BRD als Mitglied der EU zustanden auf einen Vertreter der Länder übertragen (Satz 6 wurde allerdings später abgeändert) Verlust von Kompetenzen wurde von den Ländern nicht einfach hingenommen, sondern zumindest teilweise versucht auszugleichen (Q1, S.214 ff.) Beteiligungsrechte nach der Föderalismusreform - Bundesregierung wollte die theoretischen Mitwirkungsrechte der Länder wieder abschwächen Art. 23 Abs.5 Satz 6 GG wurde schließlich genauer gefasst; die ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnisse wurden auf 3 begrenzt (schulische Bildung, Kultur, Rundfunk) Ausgleichsregelung für Bereiche ausschließlicher Gesetzgebung die nicht diese drei beinhalten: Bundesrat kann für entsprechende Rat der EU Tagungen Mitglieder von der Landesregierung im Ministerrang benennen; diese sind dann in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung dazu bemächtigt, Erklärungen gegenüber dem Rat der Europäischen Union abzugeben (Q1, S.219) Ausschuss der Regionen - - Einflussnahme der Länder durch den Rat der Regionen, der vom Europäischen Parlament, dem Rat der EU und der Kommission bei der Regelung von bestimmten, insbesondere regionale Interessen berührenden Politikfeldern angehört werden Gebiete: Bildung, Jugendpolitik, Kulturpolitik, Gesundheitswesen, Transeuropäische Netze, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Beschäftigung, Berufsausbildung, Verkehr, Sozialpolitik, Umweltpolitik (Q1, S.221) „Lasst- uns- allein- Strategie“ der Länder - Ziel ist nicht die europapolitische Mitwirkung, sondern Gestaltungsspielraum der europäischen Regionen zu stärken, d.h. gesetzgeberische oder administrative Handlungsmöglichkeiten zu erhalten oder auszubauen Subsidiaritätschek Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz zur Kompetenzausübung im EG- Vertrag Vertrag von Lissabon stärkt Subsidiaritätsprinzip; legt fest, dass die EU- nur Kompetenzen hat, die ihr ausdrücklich von den Mitgliedsstaaten gegeben wurden Parlamente der Mitgliedsstaaten und Ausschuss der Regionen haben die Möglichkeit, die Einhaltung des Prinzips beim EuGH geltend zu machen; außerdem Frühwarnsystem zur Subsidiaritätskontrolle eingeführt: „Subsidiaritätschek“ durch die Parlamente der Mitgliedsstaaten durch dieses Subsidiaritätsprinzip ist die „Landesblindheit der Verträge“ aufgehoben bzw. überwunden (Q1, S.224 ff.)