Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

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Tierschutzgesetz
(TierSchG)
in der Neufassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206)
Erster Abschnitt Grundsatz ............................................................................................................................. 2
§ 1 .................................................................................................................................................................. 2
Zweiter Abschnitt Tierhaltung ......................................................................................................................... 2
§ 2 .................................................................................................................................................................. 2
§ 2a ................................................................................................................................................................ 2
§ 3 .................................................................................................................................................................. 4
Dritter Abschnitt Töten von Tieren ................................................................................................................. 6
§ 4 .................................................................................................................................................................. 6
§ 4a ................................................................................................................................................................ 6
§ 4b ................................................................................................................................................................ 7
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren .............................................................................................................. 7
§ 5 .................................................................................................................................................................. 7
§ 6 .................................................................................................................................................................. 9
§ 6a .............................................................................................................................................................. 10
Fünfter Abschnitt Tierversuche .................................................................................................................... 10
§ 7 ................................................................................................................................................................ 11
§ 8 ................................................................................................................................................................ 12
§ 8a .............................................................................................................................................................. 14
§ 8b .............................................................................................................................................................. 15
§ 9 ................................................................................................................................................................ 16
§ 9a .............................................................................................................................................................. 18
Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ............................ 18
§ 10 .............................................................................................................................................................. 18
Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen ............................................................................. 19
§ 10a ............................................................................................................................................................ 19
Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren ................................................................. 19
§ 11 .............................................................................................................................................................. 19
§ 11a ............................................................................................................................................................ 22
§ 11b ............................................................................................................................................................ 23
§ 11c ............................................................................................................................................................. 23
Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot ........................................................... 24
§ 12 .............................................................................................................................................................. 24
Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere .......................................................... 25
§ 13 .............................................................................................................................................................. 25
§ 13a ............................................................................................................................................................ 25
Elfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes .............................................................................................. 26
§ 14 .............................................................................................................................................................. 26
§ 15 .............................................................................................................................................................. 26
§ 15a ............................................................................................................................................................ 27
§ 16 .............................................................................................................................................................. 27
§ 16a ............................................................................................................................................................ 30
§ 16b ............................................................................................................................................................ 31
§ 16c ............................................................................................................................................................. 31
§ 16d ............................................................................................................................................................ 32
§ 16e ............................................................................................................................................................ 32
§ 16f ............................................................................................................................................................. 32
§ 16g ............................................................................................................................................................ 32
§ 16h ............................................................................................................................................................ 33
§ 16i .............................................................................................................................................................. 33
Zwölfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften .................................................................................... 33
§ 17 .............................................................................................................................................................. 33
§ 18 .............................................................................................................................................................. 33
§ 18a .…………………………………………………………………………………………………………………35
§ 19 .............................................................................................................................................................. 36
§ 20 .............................................................................................................................................................. 37
-2-
§ 20a ............................................................................................................................................................ 37
Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften .................................................................... 38
§ 21 .............................................................................................................................................................. 38
§ 21a ............................................................................................................................................................ 38
§ 21b ............................................................................................................................................................ 39
Erster Abschnitt
Grundsatz
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die
Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu
erlassen über Anforderungen
1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der
Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur
Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungsund Tränkvorrichtungen,
-3-
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der
Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse
der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu
betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele,
Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur
Kennzeichnung nicht aus § 11 a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von
Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art der Durchführung der
Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre
Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter
Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter
Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer
begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei
mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen
müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der
Tiere erlassen,
-4-
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein
muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der
Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder
einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der
Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
§3
Es ist verboten,
1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines
Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte
übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die
einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen
ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen
können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst
in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als
zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt
nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder
Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier
handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz
2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der
Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
-5-
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur
auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und
des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
in Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten,
dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder
einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt
oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht
aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder
es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
-6-
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd
oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden,
wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten
darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder
töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu
erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder
tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im
Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9
Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2
Nr. 7 entsprechend.
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des
Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne
Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,
denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten
vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen
oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
-7-
§ 4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1.
a)
das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b)
bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c)
die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne
des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d)
nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von
Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das
Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e)
nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des
Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt
werden,
2.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl.
1983 II S. 770) näher zu regeln,
3.
für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu
bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das
Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines
Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für
Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff
nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von
Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit
Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen,
sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1
eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die
Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
-8-
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel
unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die
mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar
erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und
Ziegen sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender
Befund vorliegt,
1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein
von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.
für das enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs
Wochen alten Rindern,
3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter
acht Tage alten Lämmern,
4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels
elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies
zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist,
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken,
die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten
zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die
Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch
Ohrmarke, Flügelmarke, implantierter Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch
Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht
auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2.
Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen
-9-
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere
erforderlich ist.
§6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die
vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
unerlässlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres
eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen
werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die
Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel
einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2
Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6,
Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor
Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu
werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige
sind anzugeben:
1.
der Zweck des Eingriffs,
2.
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
- 10 -
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens
und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies
gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1.
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten
Küken,
2.
das Kürzen von Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt
3.
das Kürzen des bindegewebigem Endstückes des Schwanzes von unter drei
Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der
Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.
Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmung über Art,
Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich
erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz
der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen
glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
Fünfter Abschnitt
Tierversuche
- 11 -
§7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu
Versuchszwecken
1.
an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2.
am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden
Zwecke unerlässlich sind:
1.
Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer
Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2.
Erkennen von Umweltgefährdungen,
3.
Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit
von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4.
Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck
ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich
wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche
Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme
von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und
dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika
sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit
es erforderlich ist, um
1.
konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen
Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
- 12 -
§8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des
Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1.
wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3
Nr. 1 vorliegen,
2.
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3.
darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
wissenschaftlich begründet dargelegt ist,
a)
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b)
das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die
Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppeloder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
2.
der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die
erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der
Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3.
die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie
die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der
Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4.
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung
sichergestellt ist und
5.
die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden
kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein
Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde
- 13 -
unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag
genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im
Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet
werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die
Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der
Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz
2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen
versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3
erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen
die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder
mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1.
2.
deren Durchführung ausdrücklich
a)
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften vorgeschrieben,
b)
in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit
Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen
allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c)
auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im
Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert
ist;
die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach
bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
a)
der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
b)
der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder
Chargenprüfungen dienen.
- 14 -
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben,
sofern
1.
der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2.
bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden
entstehen,
3.
die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4.
diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a
Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
§ 8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an
Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens
zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht
eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs
erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist
kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Versuchsvorhabens,
2.
die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben
vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der
Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person
und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der
Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt
die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die
voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden
Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie
bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
- 15 -
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des
Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Überwachung des
Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des §
8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem
Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen
Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren
entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
§ 8b
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die
Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1.
auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des
Tierschutzes zu achten,
2.
die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der
Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
3.
zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4.
innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur
Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für
dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so
zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben
uneingeschränkt wahrnehmen kann.
- 16 -
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf
wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine
Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu
regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder
Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann.
Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.
§9
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür
erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen
Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von
Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von
Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die
erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen
Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium
1.
der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2.
der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3
zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist
der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt für
die Durchführung folgendes:
1.
Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere
warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an
sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht
ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen
nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten
Zweck nicht ausreichen.
2.
Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den
verfolgten Zweck erforderlich ist.
3.
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt
werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie
nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
- 17 -
4.
Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung
vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht
vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass
mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier
rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, dass dies
mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten
Wirbeltier darf
a)
kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b)
ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des
Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff
oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, dass der
Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten
Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen
verhindert oder eingeschränkt wird.
5.
Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist
das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden
oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf
es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein
allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig
wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
a)
ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen
verbunden oder
b)
wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser
Betäubung getötet.
6.
Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration
eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge
der Wirkung des Stoffes stirbt.
7.
Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,
Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet
werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige
Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen
hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art
nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von
Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8.
Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe,
Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und
überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und
- 18 -
Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.
Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden
weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in
Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn
dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich
ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss
es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem
Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls
medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des
Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die
Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für
jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren,
sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der
Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft
einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden
und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und
eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind
von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des
Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die
Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die
Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
Sechster Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
§ 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die
mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1.
an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem
Krankenhaus oder
2.
im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder
naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
- 19 -
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,
insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen
Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder
Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b,
9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor
Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind.
§ 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und
Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter
deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der
jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden
dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fortoder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen
§ 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten
oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen
vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer
1.
Wirbeltiere
a)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
- 20 -
2.
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
2c.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
3.
gewerbsmäßig
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder
halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis sind anzugeben:
1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und
Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen
sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf
Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- 21 -
3.
die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des
§ 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies
gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen
Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter
Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet
werden
1.
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches,
2.
eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.
die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.
das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.
bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der
für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der
zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume
verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im
Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor
Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung,
ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer
entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, in der Anzeige sind anzugeben:
1.
Art, Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person
3.
Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
- 22 -
4.
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und
diesem Mangel nicht innerhalb von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholten
worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
1.
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
§ 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
2.
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den
Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang
aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine
entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher
Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz
1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden,
dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder
Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband
entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde,
Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz
1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche
Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich
vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der
Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund
anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu
dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird,
dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
- 23 -
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht,
den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich
bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich
oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den
Nachkommen
a)
mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen,
wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder
Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische
Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1.
die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen
1 und 2 näher zu bestimmen,
2.
das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten
oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und
2 führen kann.
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
- 24 -
Neunter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie
durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder
ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5
bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1.
das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat,
der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der
Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens
von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen
sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2.
die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3.
das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu
verbieten,
4.
das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das
Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen
worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1
oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2
Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5.
das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt
worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden
möglich ist,
6.
vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über
bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder
ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen
kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
- 25 -
Zehnter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von
Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor
vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten
schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren
wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr
aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört
(Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu
machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der
Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der
Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den
Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt
werden.
§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig
hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die
Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere
Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an
die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung
- 26 -
serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere
sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer
Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren
Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können
insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder
durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.
Elfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 14
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden
können
1.
Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei
der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes
oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der
Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des
Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu
Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur
Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur
Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung
von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung
von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder
einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch
Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt
worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen
geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder
betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge
- 27 -
auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist
Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt
als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der
Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur
Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung
von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die
Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der
Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen
auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von
Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die
Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr
Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der
Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr
durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor
Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die
für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in
Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung
die Stellungnahme zu.
§ 15a
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über
Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der
Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt
waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte
Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§ 16
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
2.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Tierversuche durchgeführt werden,
- 28 -
b)
Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
vorgenommen werden,
c)
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
vorgenommen werden,
d)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet
werden oder
e)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung getötet werden,
4.
Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht
werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung
einer Genehmigung bedürfen.
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an
wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen
des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten
Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt
§ 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich
sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung
befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im
Rahmen des Absatzes 2
1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und
Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
- 29 -
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben,
entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen
durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die
Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen
gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht
artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung
in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt
wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen
Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige
Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen
Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf
beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu
regeln. Es kann dabei insbesondere
- 30 -
1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
5.
die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern
die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister)
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz
vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle
notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und
dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung,
Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz
und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten
verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem
Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche
Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen
Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen
Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnung verweisen kann.
Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen
Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der
Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende
- 31 -
Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen
Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine
anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung
durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier
veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung
von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des
beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden
oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder
einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und
dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger
anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das
Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder
es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig
machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige
Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von
Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer
Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche
Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt
werden.
§ 16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in
Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die
Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben
und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen
oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden,
zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde
Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die
Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und
Übermittlungsverfahren zu regeln.
- 32 -
§ 16d
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 16e
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht
über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§ 16f
(1) Die zuständigen Behörden
1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die
Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen
ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder
Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder
und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft mitteilen.
§ 16g
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
- 33 -
Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Behörden übertragen.
§ 16h
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16i
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die
Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und
dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften
der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im
Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht
im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der
Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt.
§ 18
- 34 -
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen
Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16 a
Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3.
einer
a)
nach § 2 a oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr.
2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1
oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne
Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz
3 einen Eingriff vornimmt,
9.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die
Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8
sorgt,
9a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
durchführt,
13.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14.
entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 35 -
15.
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die
Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16.
entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen
Tierschutzbeauftragten bestellt,
17.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1
oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren
Auflage sorgt, 18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
18.
entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt
19.
entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder
2 sorgt,
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt, 20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf
tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21.
entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr abgibt,
24.
(aufgehoben)
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,
zuwiderhandelt oder
27.
(aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
- 36 -
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr.
2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr.
4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe
a und Nr. 2 Buchstabe mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 18a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zu Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
1.
§ 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
2.
§ 18 Abs. e Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
§ 19
(1) Tiere, auf die sich
- 37 -
1.
eine Straftat nach § 17 oder
2.
eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr.
2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
1.
nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, sowie die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar
geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die
inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht,
2.
nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar
geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die
inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen
berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von
einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er
weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in
welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der
Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach §
17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot
aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20
angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder
oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist
oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
- 38 -
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
1.
Wirbeltiere
a)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder §
10a genannten Zwecken oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält,
2.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
3.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
4.
mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5.
Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6.
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt
wird,
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Antrag.
§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen
werden.
- 39 -
§ 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im
Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
der europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft
getreten. Die Änderungen, die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde in das Tierschutzgesetz eingefügt worden sind, gelten seit dem 21. April 2001.
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