Zusatztext 1 SV1: Tu bekommt von Ego Geld zur Verwahrung. Tu gibt dieses Geld einem Dritten D in eigenem Namen als Darlehen. Die Münzen sind bei D, aber unterscheidbar. SV2: Tu bekommt von Ego Geld zur Verwahrung. Tu gibt dieses Geld einem Dritten D in eigenem Namen als Darlehen. Die Münzen sind bei D und nicht unterscheidbar. Rechtsfragen: Kann Ego gegen D die Eigentumsklage stellen? Welche Ansprüche hat Ego gegen D? Entscheidung des Juristen. SV1: Ego steht die Eigentumsklage gegen D zu. SV2: Ego steht die Eigentumsklage gegen D nicht zu. In beiden Sachverhalten steht dem Ego gegen D die actio depositi directa ODER condictio furtiva zu …. Plus die actio furti(Bußklage) Erörterung: SV1: Weil Ego das Geld im eigenen Namen (oder auch in Ego’s Namen ohne dessen Zustimmung) an D übergibt, wird Tu ein FUR, da er den animus rem alteri habendi gegen den animus rem sibi habendi ohne Rechtsgrund und Einverständnis des Ego tauscht. Tu ist nicht Eigentümer oder verfügungsbefugt, und nach dem Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet kann er somit auch dem D kein Eigentum verschaffen, es kommt somit auch kein Darlehen zustande (conventio und datio sind gegeben). D ist aber wohl Besitzer geworden. Da das Geld noch unterscheidbar beim D vorhanden ist, also noch kein originärer Eigentumserwerb stattgefunden hat, kann Ego als noch immer Eigentümer sein Eigentum an den Münzen mit der rei vindicatio geltend machen. SV2: … siehe SV1, aber der Unterschied ist, dass die Münzen bei D NICHT mehr unterscheidbar sind. D hat somit am Geld originär Eigentum erworben (consumptio). Es steht ihm somit keine Eigentumsklage mehr zu. Beide SV: Zwischen Ego und Tu gab es ein Depositum, deshalb die in der „Entscheidung des Juristen“ begründeten“ Möglichkeiten Variante: Konvaleszenz, wenn Tu vor mutuum das Geld mit seinem vermischt. Kein Bereicherungsanspruch des Ego gegen den D ist nicht möglich, weil Bereicherungsanspruch im Dreieck (Ego->Tu->D) nicht zugelassen wird ZU CASE 6: Wieso gibt’s hier ne condictio gegen den Empfänger. Die condictio hat der Dieb. -> kein 3Ecksverhältnsi also. Fall 15 SV: Tu hat eine Sache in Verwahrung, verkauft diese, kauft sie wieder und verwahrt sie weiter. Nun geht die Sache ohne Dolus unter. RF: Haftet der Tu aus dem Verwahrungsvertrag. Entscheidung: Ja, weil, so Ulpian, Tu durch den Verkauf einmal dolos gehandelt hat. Erörterung: Es geht um ein Depositum zwischen X und Tu. Realvertrag: conventio und datio, Vertragstypische pflichten (unentgeltliche Aufbewahrung bei Rückgabe derselben Sache auf Wunsch). Es geht um das Problem des Haftungsmaßstabs bei der Verwahrung. Casum sentit dominus (weil für casus niemand haftet). Der fur haftet aber auch für casus. Gegen Tu gibt es also die actio furti und die condictio furtiva. Es geht bei uns aber um eine actio depositi. Der Verwahrer kann nur bei dolosem Verhalten für den zufälligen Untergang haften. Tu stellt sich gegen die bona fides (Gegenteil von Dolus), indem er die Sache verkauft, deshalb wird sein Haftungsmaßstab verschärft, er haftet nun also auch für den Zufall. Bei verschuldetem Schuldnerverzug haftet man auch für den zufälligen Untergang der Sache. Als Entlastung ein Argument: Die Pflichtverletzung hat durch den späteren Rückkauf keine Auswirkung auf die vom Eigentümer gewünschte Sphäre, als die Sache untergeht. Warum lässt Ulpian trotzdem haften, obwohl sich das Risiko der Weitergabe in eine dritte Hand nicht verwirklicht hat: Ein pönaler Gedanke, weil sein Verhalten nicht bona fidae war. § 965 ABGB und 915, casus mixtus, unterschied 2,3 zusatztexte, case 70a Zusatztext 2 SV: Aliquis(jemand, oder einfach: A) verkauft dem Tu ein Landgut um den Preis, den der Erblasser dafür bezahlt hat. Der Erblasser hat das Landgut geschenkt bekommen RF: kommt ein Kaufvertrag zwischen A und Tu zustande Antwort: Ulpian sagt, der Kauf ist nichtig, so als wäre ein Kaufvertrag ohne Preis abgeschlossen worden, der ebenfalls nichtig ist. Erörterung: Emptio venditio, essentalia negotti = Ware und Preis, Konsensualvertrag. Ware ist unproblematisch. Pretium verum klar, aber certum (bestimmbarer Preis) ist unklar.praetium iustum kommt erst in der Nachklassik). Objektiv ist der Preis bestimmbar, weil niemand mehr willkürlich den Preis bestimmen kann, es also einen objektiven Maßstab gibt. Wenn das Erbstück 10 wert gewesen wäre, wär es OK. Aber den Kaufpreis 0 gibt es nicht, es wäre also eine Schenkung. Es scheitert daran, dass es eigentlich gar kein pretium vorhanden ist. Wieso lässt man dann keine Schenkung zu? Weil bei beiden Parteien nie ein Schenkungswille vorhanden ist. Schenkung verlangt Form der Stipulation oder sofortige Erfüllung. Lex cinsia??? (Man darf zu wertvolles nur an Familienmitglieder schenken. Kauf ist also nichtig. Noch eine Meinung: Aufschiebende Bedingung tritt nicht ein, daher ist der Kauf nichtig > emptio rei spaeratae. Die Bedingung beim Grundstücksfall, also dass man sagen würde, der Vertrag ist nichtig, weil die Bedingung der Preisbestimmung des Landgutes nicht eingetreten ist, ist anders, als ob man über die ungewisse Zukunft einen Bedingung stellt, nämlich die Geburt eines Kalbs. Der Kaufpreis bezieht sich auf ein Geschehen in der Vergangenheit nicht in der Zukunft. Es ist vielleicht vergleichbar wie der Kuh-Fall. Juristen nennen es eine Uneigentliche Bedingung. Vergleichbar ist aber bei beiden Fällen ein gewisser Unsicherheitsfaktor, nur bei der eigentlichen aufschiebenden Bedingung ist das Geschäft schwebend (rechtlicher Schwebezustand), weil Bedingung möglich. Beim Landgut ist der Vertrag gleich unwirksam, wenn die Formel zur Preisbestimmung 0 ergibt (faktischer Schwebezustand [Phase der Unsicherheit, bis ich auf Nichtigkeit draufkomme]) Bis hier soll angeblich zentral sein. Noch eine ähnliche Sache, wenn man an die Preisbestimmung denkt. Wenn ein vir bonus den Preis bestimmt. 1 Schule sagt, dass Vertrag nicht zustande kommt, wenn man sich einen vir bonus ausmacht, weil kein praetium certum, andere Schule sagt Gegenteil. Wir wollen uns auf die Meinung konzentrieren, die eine Bestimmung durch den Dritten zulässt -> Vertrag also ab Zeitpunkt der Einigung auf einen Dritten. Aufschiebende Bedingung (rechtliche Schwebephase), bis Dritte den Preis festsetzt. Folgen des Nichtigen Vertrags -> Vertrauensschaden (a° empti, a° in factum) Unterbleiben der Aufklärungspflicht (das Preis nicht bestimmbar ist, culpa in contrahendo.). Wenn Verkäufer aufgeklärt hätte, dann hätte der Käufer nicht disponiert -> Vertrauensschaden. Kausalität – Mehr Schaden hat der Verkäufer nicht verursacht, er war nicht Kausal für das Erfüllungsinteresse (Also der volle Preis des Landgutes, weil ja geschenkt). Es ist nicht so klar, ob der Verkäufer auch auf den Vertrauensschaden geklagt werden kann, wenn er es selbst nicht besser wusste. Es wäre eine Art Garantie, dass der Verkäufer haftet, wenn er vorschlägt, dass der Preis, den auch der Erblasser gezahlt hat, geschuldet werden soll. (Siehe modernrechtlich: Er hat es zumindest verursacht. Wenn Käufer schon Preis(Anzahlung) bezahlt hat, dann kann dieser das schon geleistete einer Nichtschuld, weil Irrtum über nicht Gültigkeit des Vertrags, mit der condictio indebiti zurückverlangen. Bewusste Vermögensverschiebung von Käufer auf Verkäufer JAP 2006/07m 210 Musterexegese zu dieser Stelle Zusatztext 3 SV: A hat ein Landgut und verkauft fest verwurzelte Bäume an Tu, und gibt diese nicht heraus. Tu hat bereits bezahlt. RF: Kann der Käufer die Bäume vindizieren? Allg. Kann der gegen den Verkäufer vorgehen Antwort: Nein, keine Vindikation, weil Bäume mit Boden verwurzelt, aber allgemein ist eine a° empti möglich. Erörterung: Sachenrechtliche Seite. Superficies solo cedit, Eigentümer des Landguts ist Eigentümer der Bäume. Vindication scheitert daran, dass Käufer nicht Eigentümer ist, weil ssc, bzw würde sogar noch ne Traditio fehlen, selbst, wenn die Bäume schon umgeschnitten wären. Kaufvertrag: Ware gegen Geld, Konsensualvertrag (essentialia negotii), Preis ist klar und schon bezahlt, aber Bäume gehören noch zum Grundstück. Problem ist die Ware. Im juristischen, sachenrechtlichen Sinne gibt es die Bäume zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht. Es existierte also noch keine Ware. Ähnlich wieder emtpio rei spaeratae: Beides Kaufgeschäfte über Sachen, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht existierten. Also keine Anfängliche Unmöglichkeit. Unterschied ist nämlich, dass unsere Sache faktisch schon existiert. a° empti kann den Verkäufer zwingen die Bäume zu fällen und zu übergeben. Damit ist es sicher keine emptio rei speratae mehr, weil es also gewiss ist, dass ich die Sache bekomme. 21.4.2008 Zusatztext 4 SV1: Verkaufte Sache wird vor Übergabe gestohlen SV2: Käufer nimmt die Verkaufte Sache eigenmächtig an sich a) Nach Zahlung des Kaufpreises b) Vor Zahlung des Kaufpreises RF: SV1: Hat der Käufer die Diebstahlsklage SV2: Haftet der Käufer aus furtum Entscheid: SV1: Nein, hat er nicht SV2: a) Nein b) Ja Erörterung: Es handelt sich um einen Kauf, Ware gegen Preis, Konsens, Wir befinden uns nach Kaufabschluss und vor Übergabe. Es geht um die Haftung aus dem Furtum. Furtum ist ein Delikt (unerlaubte Handlung, TB, der verbietet ein bestimmtes Verhalten) gegenüber JEDERMANN. Verbietet es, eine fremde Sache mit Bereicherungsabsicht an sich zu nehmen -> Vermögensdelikt (Veruntreuung, Betrug, Diebstahl) Bei der Diebstahlsklage geht es um die actio furti (siehe Originaltext) = Pönalklage. Man kann das doppelte oder vierfache (furtum manifestum) verlangen SV1: Käufer hat nicht die Diebstahlsklage. In der Regel hat der Eigentümer selbst die Diebstahlklage, dieser ist noch der Verkäufer. In der Regel, weil der Eigentümer wirtschaftlich betroffen ist vom Diebstahl. Aber siehe Diebstahl beim Entleiher, hier haftet dieser für custodia dem Verleiher/Eigentümer und deshalb wird in diesem Fall die actio furti dem Leihnehmer zugestanden, weil er den Vermögensnachteil trägt. Wenn der Leihnehmer Insolvent ist, dann trägt wieder Eigentümer die wirtschaftliche Gefahr und Leihnehmer hat keine actio furti. Beim Kauf hat der Käufer also noch nicht die Diebstahlsklage. Die Sache geht unter aufgrund der mangelnden Custodia des Verkäufers. Frage: Wird gehaftet oder kommt Gefahrtragung. Neu: Custodiahaftung -> Anspruch auf das Erfüllungsinteresse mit a° empti gegen V. Alt: Custodiagefahrtragung: Käufer trägt Leistungsgefahr und nicht die Preisgefahr. Bei beiden Varianten der Käufer hat dieser NUR einen Schaden, wenn man 1) Custodiahaftung + 2 ein Erfüllungsinteresse hätte. Ansonsten würde immer der Verkäufer die Gefahr eines Vermögensschadens tragen. SV2: Der Jurist sieht wohl die Kaufsache quasi als Pfand und den Kaufpreis als die Schuld. Zug-um-Zug Prinzip: Erst, wenn die eine Seite ihre Leistung erbringt, kann sie die andere Sache fordern. (Ausnahme: Vereinbarung). Verkäufer hat das Retentionsrecht, solange Käufer nicht den Kaufpreis bezahlt hat (Wenn wir Zug um Zug annehmen). Eigentumserwerb: Causa ja, aber Traditio gibt’s nicht (+ Furtum würde auch Eigentumserwerb hindern) -> Verkäufer kann noch beim Käufer vindizieren. Pfandrecht: Es wird ein dingliches Recht beeinträchtigt. Kauf: Es wird nur eine Obligation beeinträchtigt -> Innovation des Juristen a) (Nach Zahlung des Kaufpreises) Kein Furtum, weil Zug-um-Zug erfüllt. Käufer dürfte Sache fordern. b) (Vor Zahlung des Kaufpreises) Verkäufer hat keine Sicherheit mehr, dass der Preis bezahlt wird, er wurde um das Retentionsrecht gebracht. (Faktische Gefährdung der Sache, könnte ja bei X sein, wo sie niemand mehr findet). Vgl: Case 28 Verwahrer hat die a° depositii contraria. Bzw die exeptio doli (Er hat ein Retentionsrecht, solange, bis die Aufwändungen ersetzt sind) Wenn die Sache schon beim Hinterleger ist, hat er kein Geld und auch keine Sicherheit mehr (Retention), um dieses zu bekommen. (nur noch die contraria), Retention garantiert auch ein Zug-um-Zug Unterschied zum Kauf: Interesse des Verwahrers an der Sache ist nicht sehr hoch. Verwahrer hat aber auch das Retentionsrecht nicht mehr. Aber-> Rückbehalterecht ist beim Kauf viel größer und immer vorhanden, weil ein synnallagmatischer Vertrag. Verwahrung ist ein unvollkommen 2-seitiger Vertrag. Rückbehaltungsinteresse also nur wenn Verwahrer Aufwendungen hat Case 93 SV: V verkauft K Wein mit der Vereinbarung, dass K den Wein abholt. K hat den Wein nicht abgeholt Rechtsfrage: Wie kann V vorgehen? Antwort: V Kann: a) Wein ausschütten, wenn unter 2 Zeugen angekündigt b) Wein nicht ausschütten, Vergütung für Lagerung bzw. Mietzinsentgang bzw. Mietkosten für neu angeschaffte Fässer. c) Den Wein redlich weiterverkaufen, diesen Preis erhält dann der 1te Käufer. Erörterung: a)Rechtsproblem: Es kommt zu einem Annahmeverzuges Käufers. Ist nur eine Obliegenheit, keine Pflicht. Folgen sind Minderung der Sorgfaltspflicht des Verkäufers (Custodia und culpa levis wird nicht mehr gehaftet). Ausschütten des Weines ist an sich dolus (und das ist nat. problem bei bonae fidei iudicia), aber unter bestimmten Formvorschriften ist es eben erlaubt, weil es in der Praxis praktisch war. Leistungs und Preisgefahr trägt im Verzug beides der Verkäufer (außer dolus und culpa lata, wenn keine Formvorschriften). Weiterer Punkt: Annahmeverzug in der Regel nur Obliegenheit, nicht Pflicht Eine Möglichkeit in geltenden Recht ist die gerichtliche Hinterlegung, im röm Recht wars die Hinterlegung beim Tempel Das ausschütten ist ein Fall von Selbsthilfe (wenn behördliche Hilfe zu spät käme). Vgl. Wiederbemächtigungsversuch beim Besitz. b.1) Begriff „Interesse“ bezeichnet einen Konkreten Anspruch, keinen Abstrakten, deshalb wird im der entgangene konkrete Mietzins ersetzt. b.2) Anmieten neuer Fässer mit zumutbarer Sorgfalt preisgünstige Fässer anmieten (nicht zb bei Freund teure Fässer anmieten) Es gibt eine SchadensminimierungsOBLIEGENHEIT, wenn der Geschädigte die neuen Fässer zu teuer mietet, verstößt er dagegen aufgrund der bona fidae und verliert die Klage auf das zu viel verlangte (auf den Schaden, den er verhindern hätte können) c) Käufer hat Anspruch auf den Kaufpreis, den der 2te Käufer zahlt. Verkäufer ist nur Mittelsmann für den 1ten Käufer, wenn der den Wein „ein 2tes“ mal verkauft. 1te Käufer kann den den Kaufpreis mit der a° empti heraus verlangen – Gegen den Verkäufer … kann auch mehr zurückbekommen der Kaufer 1, weil er ein Surrogat für den Wein bekommt, und das kann eben auch mehr sein, und deshalb ist es kein Vertrag zugunsten Dritter. Diskussion: Verkäufer sollte Geschäftsgewinn behalten Zusatztext 5 SV1: Ego verkauft TU eine unbestimmte # an Amphoren für einen Preis/Amphore. Vor der Zumessung wird der Wein schlecht, Käufer hat die Zumessung nicht verzögert. SV2: SV2: Ego verkauft TU das ganze Lager Wein ohne Zumessung, der Schlüssel wird übergeben. Der Wein ist schlecht geworden RF: Wer trägt die Gefahr für das schlecht werden des Weins. Antwort: SV1: Vor Perfektion trägt der Verkäufer die Gefahr. SV2: Nach der Übergabe trägt der Käufer die Gefahr. Erörterung: Es geht um den Übergang der Gefahrtragung Perfektion: wenn Kaufpreis festgesetzt, Ware bestimmt, und von keiner aufschiebenden Bedingung abhängig SV1: Preis ist noch nicht ausreichend bestimmt, wir wissen auch nicht, wie viele Amphoren es sind. Kauf ist nicht perfekt, daraus folgt: casum sentit dominus, Verkäufer trägt die Leistungsgefahr, solange noch Vorrat vorhanden ist. Käufer kann also weiter eine Leistung verlangen (genus non perit) Wenn der gesamte in einem Weinkeller befindliche Wein „kaputt“ wird, kann der Verkäufer nichts mehr leisten und der Vertrag zerfällt einfach, Käufer trägt Leistungsgefahr, aber nicht Preisgefahr, bereits geleistetes kann mit der condictio indebiti zurückverlangt werden. SV2: Vertrag ist schon Perfekt, weil Schlüssel ist Verstärkung des Arguments, weil er abwicklungsreif ist (also Ware und Preis sind klar) These ist, dass es eigentlich schon die Gefahr des Eigentümer ist, aber das hätte die Kaiserkanzlei wohl erwähnt, dass die Sache des Eigentümers untergegange ist. Also wieso hat die Schlüsselübergabe nicht Eigentum übertragen. Anscheinend nicht genug Corpus, weil die Schlüsselübergabe nicht direkt beim Lager stattgefunden hat. Aber Abschlussreife haben wir, und damit Perfektion und damit „periculum est emptoris“, und nicht „casum sentit dominus“. Wenn die Sache schon beim Eigentümer schlecht geworden wäre, hätte das auf den Kaufpreisanspruch des Verkäufers nichts. Bei Periculum est emptoris haben wir da einen eigentlich keinen Unterschied?!: Bei vis maior hat der Käufer die Preisgefahr. (Da stimmt irgendwas noch nicht) Cases 106/107, 116 und 128 Fall 106 SV: Ego kauft eine Sache vom Eigentümer, die zuvor Tu dem Ego verkauft hat. RF: Hat Tu die a° empti gegen den Ego AW: Nerva bejaht dies. Celsus wendet sich gegen Nerva, weil gegen die Bona Fides: Tu kann nicht gegen Ego mit der a° empti vorgehen. Erörterung: Es gibt einen Rechtsmangel (Leistungsstörung: Gewährleistung) an der Sache. Es geht also um die Rechtsmangelgewährleistung. Erst nach Eviktion (Erfolgreiche Klage mit Verurteilung des Käufers) kann man Rechtsmangelgewährleistung verlangen (außer Verkäufer wusste von dem Mangel, bzw. wenn er Eigentum garantiert hat bzw bei ex alia cause wie hier) Nerva: Der Ego hat ja alles, was er will. Ego hat 2 mal Kaufpreis bezahlt. (Ego hätte sich ja am 1ten Verkäufer schadlos halten müssen/können, nach der Eviktion und der Rechtsmangelgewährleistung auf den Schätzwert) So hat er die Sache einmal gekauft und Eigentum, einmal gekauft und nix, aber auch keine Eviktion – deshalb keine Gewährleistung. Celsus: Aber Tu hat ihn nicht in diese Lage gebracht, sondern erst der 2te Kauf des Ego brachte ihm ungestörten Besitz … eben ex alia causa (concursus causarum). Bei stricit iuris wärs eine exeptio doli, aber wir haben hier ein bonae fidei iudicium. Tu kann also von Ego den Kaufpreis nicht herausverlangen. Bezahltes könnte Ego mit der a° empti zurückverlangen (Aber keine haftung auf das Erfüllungsinteresse Stelle stellt nur darauf ab, dass Ego den Kaufpreis zurückbekommt, nicht das Interesse) Fall 107 SV: Unterschied: Ego erbt jetzt die Sache und kauft sie nicht. Kaufpreis ist bereits bezahlt: RF: 1) Kann Ego aus der Eviktion klagen 2) Kann Ego von Tu den Kaufpreis zurückverlangen. AW: Paulus: 1) Nein 2) Actio empti gegen Tu Erörterung: RF: 1) stipulatio duplae wird nicht gewährt, das ware eine condictio, sie greift eben nicht, weil keine Eviktion vorliegt (vorliegen kann, weil Kläger auch Eigentümer wird). Condictio = iudicium striciti iuris -> da nutzt uns die bona fides nicht Rf 2): Interesse ist hier schwer, weil Erbschaft zu berechnen, deswegen zielt die a° empti wohl eher auf den Kaufpreis zurück. Unterschied zur klassischen Rechtsmangelgewährleistung, wo normalerweise das Erfüllungsinteresse ersetzt wird. Fall 128 SV: Kauf zwischen 2 Personen, Käufer will Wandeln, der Sklave ist gestorben 1) Ohne Verschulden des Käufers, Gesindes, Prokurators 2) Mit Verschulden des Käufers, Gesindes, Prokurators RF: Kann der Käufer die Wandlung anstellen, ohne Wertersatz zu leisten? AW: 1) Ja 2) Nein Erörterung: Mangel ist dem Käufer nicht angeführt worden, weil aus SV: Kommentar zu den kurulischen Edikten über den Marktverkauf mit Wandlung. Bzw. caveat emptor, wenn er aufgeklärt worden wäre. Wir befinden uns in der Sachmangelgewährleistung – Es gibt ne Wandlung. Hinweis auf das Edikt der kurulischen Edilen, dass es eben auf diesen Fall anzuwenden ist. Es geht um die actio reddhibitoria. Problem ist, dass Voraussetzung für die Wandlung ist, dass bei der Rückabwicklung das Zug um Zug Prinzip gilt: der Verkäufer muss den Kaufpreis nur zurückgeben, wenn der Käufer die Ware – den Sklaven – zurückgibt. Der ist aber tot. Es geht also eigentlich nicht Allg. Schadenersatzrecht: Er hat seinen eigenen Sklaven „zerstört“, dafür wird von niemandem gehaftet. 1) Wenn der Käufer die Sache dolos die Sache beschädigt, würde man ihm auch die Wandlungsklage absprechen. Wenn er aber - wie im Text - gegen culpa im engeren verstößt: Man wirft dem Käufer vor, dass er den Anspruch des Verkäufers aus der Wandlung verkürzt. Es bietet sich auch die Fiktion an, dass er nicht Wertersatz bei der Wandlung leisten muss, sondern man tut so, als würde der Sklave noch leben und man spricht ihm auch hier das Wandlungsrecht ab. Ulpian differenziert, wer Schuld am Tod des Sklaven ist. 2) Der Sklave ist zufällig gestorben, aufgrund des Mangels, den er schon hatte ?! Käufer kann Wandeln, er bekommt seinen Kaufpreis zurück und muss den toten Sklaven nicht ersetzen.