SGB V § 2 Leistungen - Forum Agenda

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Oberlandesgericht Koblenz zur Alternativmedizinischen Behandlung
Az.: 10 U 664/05
Folgerungen:
Der schulmedizinische denkende Therapeut muss mir als Patient (am besten auf für ihn
vorformulierter Erklärung) handschriftlich und haftungsrechtlich wirksam
bestätigen, dass das von ihm vorgeschlagene Therapiekonzept
a)  alternativlos ist
b)  die Verschlimmerung der von ihm diagnostizierten, schweren,
lebensbedrohenden oder gar lebenszerstörenden Krankheit nicht nur zu
verhindern geeignet ist (!), sondern dieses auch ausschließlich und
nebenwirkungsfrei erreicht.
c)  nicht alternativlos ist. Dann muss er über die Alternativen ( auch die GNM)
aufklären.
Anmerkung: In Kliniken ist diese Unterschrift aus haftungsrechtlichen Gründen
vom Chefarzt einzuholen!
Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V § 2 Leistungen
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der
Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und
Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit
der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder
das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil
eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden
Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen
nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen
Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die
Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch
genommen werden.
Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V § 13 Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten,
soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.
Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu
informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem
Versicherten zu tragen sind. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem
Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der
ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf
veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine
Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme
dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet
ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der
Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat
das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom
Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen
sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Die Versicherten sind an ihre Wahl der
Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2009
einen Bericht über die Erfahrungen mit den durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung in dieser Vorschrift bewirkten Rechtsänderungen vor. […]
Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V § 35b Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln
(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kann nach § 139b Abs. 1
und 2 beauftragt werden, den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu
bewerten. Bewertungen nach Satz 1 können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit
patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, erstellt
werden. Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen
unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den
Kosten. Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes,
eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der
Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung
auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die
Versichertengemeinschaft, angemessen berücksichtigt werden. Das Institut bestimmt
auftragsbezogen über die Methoden und Kriterien für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz
1 auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten internationalen Standards der
evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie. Das Institut gewährleistet bei der
auftragsbezogenen Erstellung von Methoden und Kriterien und der Erarbeitung von Bewertungen
hohe Verfahrenstransparenz und eine angemessene Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a
Abs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien im Internet.
Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für bereits begonnene Nutzenbewertungen.
[…]
Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung
und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung
erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie
entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
[…]
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