Vertrag (Muster, Stand: September 2008) (Name, Anschrift des Auftraggebers) Auftraggeber und die Technische Universität Dortmund, 44221 Dortmund - vertreten durch die Rektorin - Universität Ausführende Stelle: ... (Name des Wissenschaftlers und/oder Nennung des Instituts) schließen folgenden Forschungs- und Entwicklungsvertrag: §1 Vertragsgegenstand Gegenstand der Vereinbarung ist die Durchführung eines Forschungsvorhabens mit dem Thema ... Bestandteile des Vertrages sind: - der Arbeitsplan / die Projektbeschreibung (- der Finanzierungsplan) §2 Gewährleistung und Haftung Die Universität kommt ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nach, wenn sie sich bemüht, unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Schadensersatzansprüche werden wechselseitig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen. §3 Durchführung des Vorhabens Das Vorhaben wird im engen Kontakt zwischen den Vertragspartnern durchgeführt. Das Ergebnis des Vorhabens wird in einem Bericht zusammengefasst. (Ggf. sind Zwischenberichte am ... zu übergeben.) §4 Finanzierung 2 Der Auftraggeber wird der Universität die zur Deckung der Personal- und Sachkosten erforderlichen Beträge einschließlich etwaiger Gemeinkostenentgelte im Voraus zur Verfügung stellen. Die Zahlung erfolgt in einem Betrag in Höhe von Euro ... zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer bei Vertragsschluss (in Teilbeträgen in Höhe von Euro... bei Vertragsschluss und von Euro... jeweils zum ..., insgesamt Euro ...). Zahlungen sind nach Rechnungsstellung der Universität durch Überweisung auf das Konto der Universität bei der Sparkasse Dortmund, Konto-Nr. 001181327, BLZ 440 501 99, mit dem Vermerk '91006/28211/…' zu leisten. §5 Vertraulichkeit Soweit die Universität als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen des Auftraggebers im Rahmen des Vorhabens verwendet, wird sie die vertrauliche Behandlung dieser Unterlagen durch ihre Mitarbeiter sicherstellen. Dies gilt auch für den Auftraggeber. §6 Veröffentlichung Mit Rücksicht auf die gesetzlichen Pflichten einer Hochschule ist die Universität berechtigt, Untersuchungsergebnisse, die bei der Bearbeitung des Vorhabens anfallen, in wissenschaftlich üblicher Form zu veröffentlichen und im Rahmen von Forschung und Lehre zu verwenden. §7 Nutzung der Forschungsergebnisse Der Auftraggeber verpflichtet sich, die an der Universität Forschungsergebnisse ausschließlich für zivile Zwecke zu nutzen. entstandenen §8 Arbeitsergebnisse / Erfindungen Variante 1: Die Übertragung von Schutz- und Verwertungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die die Rechte der Universität und der an dem Vorhaben beteiligten Personen wahrt. Variante 2: Die Ergebnisse der Arbeiten, mit Ausnahme der schutzrechtsfähigen Ergebnisse, die dem gewerblichen Rechtsschutz zugänglich sind, gehen vorbehaltlich der Rechte der Universität nach Abs. 4 mit der Übergabe des Abschlussberichts an den Auftraggeber über. Soweit durch Beschäftigte der Universität bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnEG) gemacht werden, wird die Universität den 3 Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen. Über eine Übertragung der Rechte an schutzrechtsfähigen Ergebnissen zu angemessenen Bedingungen werden sich die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung einigen. Professor ……… verzichtet in Bezug auf alle Forschungsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber auf die Geltendmachung seines negativen Publikationsrechts aus § 42 Nr. 2 ArbnEG. Die Universität und Professor …………………………… verpflichten sich, Beschäftigte der Universität, die dem Anwendungsbereich des § 42 Nr. 2 ArbnEG unterfallen, in das Forschungsprojekt erst dann einzubeziehen, wenn sie sich durch eine Erklärung verpflichtet haben, hinsichtlich der Forschungsergebnisse, die von ihnen während der Laufzeit des Projektes auf dem Projektgebiet generiert werden, gegenüber dem Auftraggeber auf die Geltendmachung ihres negativen Publikationsrechts gemäß § 42 Nr. 2 ArbnEG zu verzichten. Die Universität wird durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass sie auch über freie Erfindungen verfügen kann. Unbeschadet von Abs. 1 behält sich die Universität für ihre eigenen Zwecke in Forschung und Lehre ein nichtausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an Ergebnissen und Rechten gemäß Abs. 1 und 2 vor. §9 Laufzeit Das Vorhaben beginnt am ... und endet am ... Der Schlussbericht ist bis zum ... vorzulegen. § 10 Kündigung des Vertrages (1) Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. In diesem Falle ist die Universität verpflichtet, die bisherigen Ergebnisse abzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Universität im Kündigungszeitpunkt bereits eingegangenen Verpflichtungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtbetrages, zu übernehmen. (2) Die Rechte und Pflichten aus den §§ 2, 5, 6, 7 und 8 bleiben von einer Beendigung des Vertrages unberührt. § 11 Vertragsänderungen Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. § 12 Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund. 4 Auftraggeber: Auftragnehmer: Dortmund, ...................... Technische Universität Dortmund Für die Rektorin Der Kanzler ........................................ Für die Ausführende Stelle: ......................................... Univ.-Prof. Dr. …