Mustervertrag F&E

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Vertrag
(Muster, Stand: September 2008)
(Name, Anschrift des Auftraggebers)
Auftraggeber
und die
Technische Universität Dortmund, 44221 Dortmund
- vertreten durch die Rektorin -
Universität
Ausführende Stelle: ... (Name des Wissenschaftlers und/oder Nennung des Instituts)
schließen folgenden Forschungs- und Entwicklungsvertrag:
§1
Vertragsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Durchführung eines Forschungsvorhabens mit
dem Thema ...
Bestandteile des Vertrages sind:
- der Arbeitsplan / die Projektbeschreibung
(- der Finanzierungsplan)
§2
Gewährleistung und Haftung
Die Universität kommt ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nach, wenn sie
sich bemüht, unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft das
bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Schadensersatzansprüche werden wechselseitig
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; der Ersatz von Folgeschäden ist
ausgeschlossen.
§3
Durchführung des Vorhabens
Das Vorhaben wird im engen Kontakt zwischen den Vertragspartnern durchgeführt.
Das Ergebnis des Vorhabens wird in einem Bericht zusammengefasst. (Ggf. sind
Zwischenberichte am ... zu übergeben.)
§4
Finanzierung
2
Der Auftraggeber wird der Universität die zur Deckung der Personal- und Sachkosten
erforderlichen Beträge einschließlich etwaiger Gemeinkostenentgelte im Voraus zur
Verfügung stellen. Die Zahlung erfolgt in einem Betrag in Höhe von Euro ... zuzüglich
der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer bei Vertragsschluss (in Teilbeträgen in
Höhe von Euro... bei Vertragsschluss und von Euro... jeweils zum ..., insgesamt Euro
...).
Zahlungen sind nach Rechnungsstellung der Universität durch Überweisung auf das
Konto der Universität bei der Sparkasse Dortmund, Konto-Nr. 001181327, BLZ 440
501 99, mit dem Vermerk '91006/28211/…' zu leisten.
§5
Vertraulichkeit
Soweit die Universität als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen des Auftraggebers
im Rahmen des Vorhabens verwendet, wird sie die vertrauliche Behandlung dieser
Unterlagen durch ihre Mitarbeiter sicherstellen. Dies gilt auch für den Auftraggeber.
§6
Veröffentlichung
Mit Rücksicht auf die gesetzlichen Pflichten einer Hochschule ist die Universität
berechtigt, Untersuchungsergebnisse, die bei der Bearbeitung des Vorhabens
anfallen, in wissenschaftlich üblicher Form zu veröffentlichen und im Rahmen von
Forschung und Lehre zu verwenden.
§7
Nutzung der Forschungsergebnisse
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die an der Universität
Forschungsergebnisse ausschließlich für zivile Zwecke zu nutzen.
entstandenen
§8
Arbeitsergebnisse / Erfindungen
Variante 1:
Die Übertragung von Schutz- und Verwertungsrechten bedarf einer gesonderten
Vereinbarung, die die Rechte der Universität und der an dem Vorhaben beteiligten
Personen wahrt.
Variante 2:
Die Ergebnisse der Arbeiten, mit Ausnahme der schutzrechtsfähigen Ergebnisse, die
dem gewerblichen Rechtsschutz zugänglich sind, gehen vorbehaltlich der Rechte der
Universität nach Abs. 4 mit der Übergabe des Abschlussberichts an den Auftraggeber
über.
Soweit durch Beschäftigte der Universität bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses
Vertrages
schutzrechtsfähige
Arbeitsergebnisse
im
Sinne
des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnEG) gemacht werden, wird die Universität den
3
Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen. Über eine Übertragung der Rechte an
schutzrechtsfähigen Ergebnissen zu angemessenen Bedingungen werden sich die
Parteien in einer gesonderten Vereinbarung einigen.
Professor ……… verzichtet in Bezug auf alle Forschungsergebnisse gegenüber dem
Auftraggeber auf die Geltendmachung seines negativen Publikationsrechts aus
§ 42 Nr. 2 ArbnEG.
Die Universität und Professor …………………………… verpflichten sich, Beschäftigte
der Universität, die dem Anwendungsbereich des § 42 Nr. 2 ArbnEG unterfallen, in
das Forschungsprojekt erst dann einzubeziehen, wenn sie sich durch eine Erklärung
verpflichtet haben, hinsichtlich der Forschungsergebnisse, die von ihnen während der
Laufzeit des Projektes auf dem Projektgebiet generiert werden, gegenüber dem
Auftraggeber auf die Geltendmachung ihres negativen Publikationsrechts gemäß § 42
Nr. 2 ArbnEG zu verzichten.
Die Universität wird durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass sie auch
über freie Erfindungen verfügen kann.
Unbeschadet von Abs. 1 behält sich die Universität für ihre eigenen Zwecke in
Forschung und Lehre ein nichtausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes
Nutzungsrecht an Ergebnissen und Rechten gemäß Abs. 1 und 2 vor.
§9
Laufzeit
Das Vorhaben beginnt am ... und endet am ... Der Schlussbericht ist bis zum ...
vorzulegen.
§ 10
Kündigung des Vertrages
(1) Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. In diesem
Falle ist die Universität verpflichtet, die bisherigen Ergebnisse abzuliefern. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Universität im Kündigungszeitpunkt
bereits eingegangenen Verpflichtungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des
vereinbarten Gesamtbetrages, zu übernehmen.
(2) Die Rechte und Pflichten aus den §§ 2, 5, 6, 7 und 8 bleiben von einer
Beendigung des Vertrages unberührt.
§ 11
Vertragsänderungen
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund.
4
Auftraggeber:
Auftragnehmer:
Dortmund, ......................
Technische Universität Dortmund
Für die Rektorin
Der Kanzler
........................................
Für die Ausführende Stelle:
.........................................
Univ.-Prof. Dr. …
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