A.2. Organe des Vereins A.2.1. Generalversammlung Das oberste Organ ist in jedem Falle die Generalversammlung. Sie ist die höchste Entscheidungs- und Aufsichtsinstanz. Sie tritt auf Einberufung des Vorstandes nach den Bestimmungen der Statuten zusammen. Eine ausserordentliche GV muss der Vorstand einberufen, wenn sie von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird. Zu den Pflichten und Befugnissen der Generalversammlung gehören: Aufsicht über die Tätigkeit der Vereinsorgane Genehmigung der Jahresberichte und Rechnungen und damit Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über grössere Ausgaben und Budget Wahl des Vorstandes und anderer Vereinsorgane Recht der Abberufung aller Vereinsorgane Fassen von Beschlüssen, die nicht anderen Organen übertragen sind Statutenänderungen Auflösung des Vereins Beschlussfähigkeit der GV Sämtliche Mitglieder müssen eingeladen werden; persönlich, schriftlich oder durch Publikation in einer bestimmten Zeitung Die in den Statuten bezeichnete Frist für die Einladung muss eingehalten werden Mit der Einladung müssen die Traktanden bekanntgegeben werden Anfechtung einer GV Eine GV kann angefochten werden: Wenn dazu nicht statutengemäss eingeladen wurde Wenn ein Beschluss gegen das Gesetz oder gegen die Statuten verstösst (auch gegen die Statuten des SKF oder des KFBO) Wiewo-Ordner KFBO Datum: März 2004 Ersetzt: - Seite A-2-1 Anträge zuhanden der Generalversammlung Drei verschiedene Arten: Motion - Sachantrag - Ordnungsantrag Motion Wenn ein Mitglied will, dass ein bestimmtes Geschäft behandelt wird, muss vom Mitglied rechtzeitig (Frist steht in den Statuten) ein schriftlicher Antrag an die Präsidentin eingereicht werden. Beispiel: Der Kinderhort soll von der Frauen- und Müttergemeinschaft abgekoppelt werden, Gestaltung der GV, der Gottesdienst soll an einem andern Tag stattfinden. Der Antrag des Mitgliedes wird unter dem Traktandum Anträge auf die Traktandenliste gesetzt. An der Versammlung wird der Antrag diskutiert und darüber abgestimmt. Sachantrag Zu jedem traktandierten Geschäft kann jedes Mitglied einen Änderungsantrag stellen. (Beispiel: Das Protokoll der letzten GV soll nicht mehr verlesen werden, sondern den Mitgliedern schriftlich zugestellt werden.) Ein Sachantrag wird an der Versammlung gestellt; es wird darüber diskutiert und abgestimmt. Ordnungsantrag Während der Versammlung kann jedes Mitglied einen Ordnungsantrag einreichen. (Beispiel: Pause einschalten, Heizung höher stellen, Diskussion abbrechen.) Ordnungsanträge haben den Vorrang. Das Sachgeschäft wird unterbrochen und der Ordnungsantrag diskutiert und darüber abgestimmt. Über Anträge, die unter dem Traktandum "Verschiedenes" während der Versammlung eingereicht werden, kann nicht abgestimmt werden. Wiewo-Ordner KFBO Datum: März 2004 Ersetzt: - Seite A-2-2 A.2.2. Vorstand Der Vorstand leitet den Verein. Er ist eine Kollegialbehörde, welche gemeinsam die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Die Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Alle Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für die Vereinsleitung. Dies bedeutet, dass über Probleme, Konflikte und Entwicklungen im Vorstand gemeinsam beraten und entschieden wird. Wichtig ist, dass die Vorstandsmitglieder einander akzeptieren. Sie tragen Mitverantwortung, dass die Sitzung zu einem guten Konsens kommt und dass der Verein lebendig bleibt. Aufgaben des Vorstandes Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins, die nicht der Generalversammlung zugewiesen sind Vertreten des Vereins nach aussen Einberufung und Leitung der Generalversammlung, Vorberaten der Traktanden Führung der rechtsverbindlichen Unterschrift (z.B. Kollektivunterschrift Präsidium oder PräsidumAktuarin; gemäss Statuten) Beschlüsse des Vorstandes sind Mehrheitsbeschlüsse, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor Rücktritt aus dem Vorstand Der Rücktritt aus dem Vorstand kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, z.B. Ablauf der Amtsperiode Wegzug aus der Gemeinde Einreichung eines Rücktrittsschreibens an die Vereinsleitung (angemessene Frist einhalten) Austritt aus dem Verein Haftung des Vorstandes Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur, wenn er seine Geschäfte nicht mit der nötigen Sorgfalt ausübt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können nicht mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Erst wenn an der GV der Jahresbericht und die Rechnung abgenommen sind, ist der Vorstand in seiner Geschäftsführung entlastet, und die Haftung des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr besteht nicht mehr. Wiewo-Ordner KFBO Datum: März 2004 Ersetzt: - Seite A-2-3 Ablauf der GV Der Vorstand bereitet die ordentliche oder ausserordentliche GV gemeinsam vor. Die Traktandenliste wird durchberaten. Die Versammlung wird vom Präsidium geleitet. Die Traktandenliste enthält folgende Punkte: Begrüssung, Hinweis auf die Bedeutung der Versammlung, Entschuldigungen Wahl der Stimmenzählerinnen Traktandenliste genehmigen Protokoll der letzten GV (genehmigen) Jahresbericht (genehmigen) Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle (genehmigen) ev. Budget Wahlen Jahresbeitrag Eintritte und Austritte aus dem Verein Anträge (welche rechtzeitig eingereicht wurden) Verschiedenes Schlusswort des Präsidiums und Dank an die Mitglieder. Abstimmen und wählen Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, ausser die Statuten bestimmen etwas anderes. Nichtanwesende Mitglieder haben sich den Beschlüssen der GV zu unterziehen. Abstimmungen sollen korrekt durchgeführt werden: Relatives Mehr gilt bei Sachgeschäften (Antrag mit grösserer Stimmenzahl ist angenommen) Absolutes Mehr gilt bei Wahlen (die Hälfte der gültigen Stimmen plus eine) Qualifiziertes Mehr bei ganz wichtigen Fragen, z.B. Statutenänderungen, sind zwei Drittel oder drei Viertel aller Anwesenden je nach Statuten für einen Beschluss notwendig Ein Ordnungsantrag auf Durchführung einer geheimen Wahl oder geheimen Abstimmung kann jederzeit gestellt werden Wiewo-Ordner KFBO Datum: März 2004 Ersetzt: - Seite A-2-4