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A.2. Organe des Vereins
A.2.1. Generalversammlung
Das oberste Organ ist in jedem Falle die Generalversammlung. Sie ist die höchste Entscheidungs- und
Aufsichtsinstanz. Sie tritt auf Einberufung des Vorstandes nach den Bestimmungen der Statuten zusammen. Eine ausserordentliche GV muss der Vorstand einberufen, wenn sie von einem Fünftel aller
Mitglieder verlangt wird.
Zu den Pflichten und Befugnissen der Generalversammlung gehören:
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Aufsicht über die Tätigkeit der Vereinsorgane
Genehmigung der Jahresberichte und Rechnungen und damit Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über grössere Ausgaben und Budget
Wahl des Vorstandes und anderer Vereinsorgane
Recht der Abberufung aller Vereinsorgane
Fassen von Beschlüssen, die nicht anderen Organen übertragen sind
Statutenänderungen
Auflösung des Vereins
Beschlussfähigkeit der GV
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Sämtliche Mitglieder müssen eingeladen werden; persönlich, schriftlich oder durch Publikation in
einer bestimmten Zeitung
Die in den Statuten bezeichnete Frist für die Einladung muss eingehalten werden
Mit der Einladung müssen die Traktanden bekanntgegeben werden
Anfechtung einer GV
Eine GV kann angefochten werden:
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Wenn dazu nicht statutengemäss eingeladen wurde
Wenn ein Beschluss gegen das Gesetz oder gegen die Statuten verstösst (auch gegen die Statuten
des SKF oder des KFBO)
Wiewo-Ordner KFBO
Datum: März 2004
Ersetzt: -
Seite A-2-1
Anträge zuhanden der Generalversammlung
Drei verschiedene Arten: Motion - Sachantrag - Ordnungsantrag
Motion
Wenn ein Mitglied will, dass ein bestimmtes Geschäft behandelt wird, muss vom Mitglied rechtzeitig
(Frist steht in den Statuten) ein schriftlicher Antrag an die Präsidentin eingereicht werden.
Beispiel: Der Kinderhort soll von der Frauen- und Müttergemeinschaft abgekoppelt werden, Gestaltung
der GV, der Gottesdienst soll an einem andern Tag stattfinden.
Der Antrag des Mitgliedes wird unter dem Traktandum Anträge auf die Traktandenliste gesetzt. An der
Versammlung wird der Antrag diskutiert und darüber abgestimmt.
Sachantrag
Zu jedem traktandierten Geschäft kann jedes Mitglied einen Änderungsantrag stellen. (Beispiel: Das
Protokoll der letzten GV soll nicht mehr verlesen werden, sondern den Mitgliedern schriftlich zugestellt
werden.) Ein Sachantrag wird an der Versammlung gestellt; es wird darüber diskutiert und abgestimmt.
Ordnungsantrag
Während der Versammlung kann jedes Mitglied einen Ordnungsantrag einreichen. (Beispiel: Pause
einschalten, Heizung höher stellen, Diskussion abbrechen.)
Ordnungsanträge haben den Vorrang. Das Sachgeschäft wird unterbrochen und der Ordnungsantrag
diskutiert und darüber abgestimmt.
Über Anträge, die unter dem Traktandum "Verschiedenes" während der Versammlung eingereicht
werden, kann nicht abgestimmt werden.
Wiewo-Ordner KFBO
Datum: März 2004
Ersetzt: -
Seite A-2-2
A.2.2. Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist eine Kollegialbehörde, welche gemeinsam die ihr übertragenen
Aufgaben wahrnimmt. Die Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt.
Alle Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für die Vereinsleitung. Dies bedeutet, dass über Probleme,
Konflikte und Entwicklungen im Vorstand gemeinsam beraten und entschieden wird. Wichtig ist, dass
die Vorstandsmitglieder einander akzeptieren. Sie tragen Mitverantwortung, dass die Sitzung zu einem
guten Konsens kommt und dass der Verein lebendig bleibt.
Aufgaben des Vorstandes
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Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins, die nicht der Generalversammlung zugewiesen sind
Vertreten des Vereins nach aussen
Einberufung und Leitung der Generalversammlung, Vorberaten der Traktanden
Führung der rechtsverbindlichen Unterschrift (z.B. Kollektivunterschrift Präsidium oder PräsidumAktuarin; gemäss Statuten)
Beschlüsse des Vorstandes sind Mehrheitsbeschlüsse, ausser die Statuten sehen etwas anderes
vor
Rücktritt aus dem Vorstand
Der Rücktritt aus dem Vorstand kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, z.B.
 Ablauf der Amtsperiode
 Wegzug aus der Gemeinde
 Einreichung eines Rücktrittsschreibens an die Vereinsleitung (angemessene Frist einhalten)
 Austritt aus dem Verein
Haftung des Vorstandes
Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur, wenn er seine Geschäfte nicht mit der nötigen Sorgfalt
ausübt.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder können nicht mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden.
Erst wenn an der GV der Jahresbericht und die Rechnung abgenommen sind, ist der Vorstand in seiner
Geschäftsführung entlastet, und die Haftung des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr besteht
nicht mehr.
Wiewo-Ordner KFBO
Datum: März 2004
Ersetzt: -
Seite A-2-3
Ablauf der GV
Der Vorstand bereitet die ordentliche oder ausserordentliche GV gemeinsam vor.
Die Traktandenliste wird durchberaten.
Die Versammlung wird vom Präsidium geleitet.
Die Traktandenliste enthält folgende Punkte:
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Begrüssung, Hinweis auf die Bedeutung der Versammlung, Entschuldigungen
Wahl der Stimmenzählerinnen
Traktandenliste genehmigen
Protokoll der letzten GV (genehmigen)
Jahresbericht (genehmigen)
Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle (genehmigen)
ev. Budget
Wahlen
Jahresbeitrag
Eintritte und Austritte aus dem Verein
Anträge (welche rechtzeitig eingereicht wurden)
Verschiedenes
Schlusswort des Präsidiums und Dank an die Mitglieder.
Abstimmen und wählen
Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, ausser die Statuten bestimmen etwas anderes.
Nichtanwesende Mitglieder haben sich den Beschlüssen der GV zu unterziehen.
Abstimmungen sollen korrekt durchgeführt werden:
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Relatives Mehr gilt bei Sachgeschäften (Antrag mit grösserer Stimmenzahl ist angenommen)
Absolutes Mehr gilt bei Wahlen (die Hälfte der gültigen Stimmen plus eine)
Qualifiziertes Mehr bei ganz wichtigen Fragen, z.B. Statutenänderungen, sind zwei Drittel oder
drei Viertel aller Anwesenden je nach Statuten für einen Beschluss notwendig
Ein Ordnungsantrag auf Durchführung einer geheimen Wahl oder geheimen Abstimmung kann
jederzeit gestellt werden
Wiewo-Ordner KFBO
Datum: März 2004
Ersetzt: -
Seite A-2-4
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