STATUTEN des ............................................................. in ............................................................ I. Name und Sitz Name, Sitz, Zweck und Ziel Art. 1 Unter der Bezeichnung Bäuerinnenverein/Landfrauenverein mit Sitz in………………….…..besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Art. 2 Der Verein kann alle Aufgaben übernehmen, um die Bäuerinnen- und Landfrauen in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu fördern. Das Ziel wird angestrebt durch das Durchführen von Kursen und Vorträgen: - zur Selbsthilfe - zur Förderung der Selbstversorgung, mit hof- und landeseigenen Produkten - zur Pflege und Erhaltung ländlicher Kultur - zur Pflege der Gesellschaft - zur Zusammenarbeit mit anderen Frauen- und Berufsorganisationen. II. Mitgliedschaft Mitgliedschaft Art. 3 Die Mitgliedschaft steht allen Frauen offen, welche sich für die Ziele des Vereins interessieren und sich mit den Anliegen der Bäuerin verbunden fühlen. Aufnahme Art. 4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Abweisung ist ein Rekurs an die Vereinsversammlung möglich. Ehrenmitglieder Art. 5 Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidentinnen werden auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt Ende der Mitgliedschaft Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung muss jeweils schriftlich an den Vorstand erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu. III. Organe Organe Mitgliederversammlung, Einberufung Art. 7 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisorinnen Art. 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsabschluss zusammen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens acht Tage vorher einzuladen und ihnen die Traktandenliste zuzustellen. Mitgliederversammlung, Beschlussfassung Mitgliederversammlung, Befugnisse Zeichnungsberechtigung Vorstand, Zusammensetzung Rechnungsrevisorinnen Art. 9 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Für die Zulassung nicht traktandierter Geschäfte wird die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Wird ein nicht traktandiertes Geschäft durch die Mitgliederversammlung zugelassen, wird der Beschluss über dieses Geschäft durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 10 Die Mitgliederversammlung erledigt die folgenden Geschäfte: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin und der Rechnungsrevisorinnen c) Abnahme des Jahresberichts d) Abnahme der Jahresrechnung e) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge g) Aufstellung des Jahresprogramms h) Abstimmung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der Revisorinnen i) Statutenrevision j) Auflösung oder Zusammenschluss des Vereins Art. 11 Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin, die Kassierin und die Aktuarin je mit Einzelunterschrift. Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie sind viermal wiederwählbar, die maximale Amtszeit ist auf fünfzehn Jahre beschränkt. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit der Wahl zur Präsidentin. Nahe Verwandte sollen nicht gleichzeitig im Vorstand sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er leitet den Verein nach Statuten und Gesetz, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vertritt den Verein gegen aussen. Art. 13 Die zwei Revisorinnen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer ergibt sich in Anlehnung an Art. 12 vorstehend. Die Revisorinnen prüfen die Geschäftsführung sowie die Jahresrechnung. Sie haben jederzeit das Recht, in die Kassa, in die Buchführung sowie in die Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellen Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Jahresrechnung sowie auf Entlastung gegenüber Kassierin und Vorstand. IV Finanzielles Mitgliederbeiträge Art. 14 Der Verein beschafft sich seine Mittel aus: a) den Mitgliederbeiträgen (von höchstens Fr. ......................) b) den Einnahmen aus Veranstaltungen c) Geschenken und besonderen Zuwendungen Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Jahre den Mitgliederbeitrag maximal auf das Doppelte erhöhen, dafür ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Das Vereinsvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Wird der Verein aufgelöst, wird das Vereinsvermögen dem kantonalen Bäuerinnenverband zur Verwaltung übergeben. Bildet sich innerhalb von drei Jahren kein neuer Verein in demselben Einzugsgebiet mit ähnlichen Ziel, so wird das Geld der Hilfskasse des kantonalen Bäuerinnenverbandes übergeben. Haftung Art. 15 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Spesenvergütung und Entschädigung Art. 16 Die Mitglieder des Vorstandes erhalten an ihre Aufwendungen für die Sitzungen die Reisekosten vergütet sowie ein Taggeld ausgerichtet. Über die Höhe des Taggeldes entscheidet der Vorstand. V Statutenänderung und Auflösung Statutenänderung Art. 17 Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen, nachdem sie zum voraus als Traktandum angezeigt wurde. Auflösung/Zusammenschluss Art. 18 Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit anderen Vereinen kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Inkrafttreten Art. 19 Die vorliegenden Statuten sind von der Mitgliederversammlung am………... genehmigt worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom…………………….. Die Präsidentin: Die Aktuarin: