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STATUTEN
des
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in
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I.
Name und Sitz
Name, Sitz, Zweck und Ziel
Art. 1
Unter der Bezeichnung Bäuerinnenverein/Landfrauenverein mit Sitz
in………………….…..besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist konfessionell und
parteipolitisch neutral.
Art. 2
Der Verein kann alle Aufgaben übernehmen, um die Bäuerinnen- und
Landfrauen in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu fördern.
Das Ziel wird angestrebt durch das Durchführen von Kursen und Vorträgen:
- zur Selbsthilfe
- zur Förderung der Selbstversorgung, mit hof- und landeseigenen
Produkten
- zur Pflege und Erhaltung ländlicher Kultur
- zur Pflege der Gesellschaft
- zur Zusammenarbeit mit anderen Frauen- und Berufsorganisationen.
II. Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft steht allen Frauen offen, welche sich für die Ziele des
Vereins interessieren und sich mit den Anliegen der Bäuerin verbunden
fühlen.
Aufnahme
Art. 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Abweisung ist ein
Rekurs an die Vereinsversammlung möglich.
Ehrenmitglieder
Art. 5
Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidentinnen werden auf Antrag des
Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt
Ende der
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Die
Austrittserklärung muss jeweils schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen. Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die
Hauptversammlung zu.
III. Organe
Organe
Mitgliederversammlung,
Einberufung
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisorinnen
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich innerhalb von
drei Monaten nach Rechnungsabschluss zusammen. Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf
Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens acht Tage vorher einzuladen
und ihnen die Traktandenliste zuzustellen.
Mitgliederversammlung,
Beschlussfassung
Mitgliederversammlung,
Befugnisse
Zeichnungsberechtigung
Vorstand,
Zusammensetzung
Rechnungsrevisorinnen
Art. 9
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der an
der Versammlung teilnehmenden Mitglieder geheime Abstimmung
verlangen. Für die Zulassung nicht traktandierter Geschäfte wird die
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Wird ein nicht
traktandiertes Geschäft durch die Mitgliederversammlung zugelassen, wird
der Beschluss über dieses Geschäft durch das einfache Mehr der
anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 10
Die Mitgliederversammlung erledigt die folgenden Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin und der
Rechnungsrevisorinnen
c) Abnahme des Jahresberichts
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Aufstellung des Jahresprogramms
h) Abstimmung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der
Revisorinnen
i) Statutenrevision
j) Auflösung oder Zusammenschluss des Vereins
Art. 11
Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin, die Kassierin und die Aktuarin je
mit Einzelunterschrift.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche für die
Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie sind viermal wiederwählbar,
die maximale Amtszeit ist auf fünfzehn Jahre beschränkt.
Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit der Wahl zur Präsidentin.
Nahe Verwandte sollen nicht gleichzeitig im Vorstand sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er leitet den Verein nach Statuten
und Gesetz, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
Vertritt den Verein gegen aussen.
Art. 13
Die zwei Revisorinnen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Amtsdauer ergibt sich in Anlehnung an Art. 12 vorstehend. Die
Revisorinnen prüfen die Geschäftsführung sowie die Jahresrechnung. Sie
haben jederzeit das Recht, in die Kassa, in die Buchführung sowie in die
Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung
schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellen
Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Jahresrechnung sowie auf
Entlastung gegenüber Kassierin und Vorstand.
IV Finanzielles
Mitgliederbeiträge
Art. 14
Der Verein beschafft sich seine Mittel aus:
a) den Mitgliederbeiträgen (von höchstens Fr. ......................)
b) den Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Geschenken und besonderen Zuwendungen
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Jahre den Mitgliederbeitrag
maximal auf das Doppelte erhöhen, dafür ist eine Zweidrittelsmehrheit der
anwesenden Mitglieder notwendig. Das Vereinsvermögen darf seinem
Zweck nicht entfremdet werden. Wird der Verein aufgelöst, wird das
Vereinsvermögen dem kantonalen Bäuerinnenverband zur Verwaltung
übergeben. Bildet sich innerhalb von drei Jahren kein neuer Verein in
demselben Einzugsgebiet mit ähnlichen Ziel, so wird das Geld der
Hilfskasse des kantonalen Bäuerinnenverbandes übergeben.
Haftung
Art. 15
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des
Vereins ist ausgeschlossen.
Spesenvergütung und
Entschädigung
Art. 16
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten an ihre Aufwendungen für die
Sitzungen die Reisekosten vergütet sowie ein Taggeld ausgerichtet.
Über die Höhe des Taggeldes entscheidet der Vorstand.
V Statutenänderung und Auflösung
Statutenänderung
Art. 17
Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmen, nachdem sie zum voraus als Traktandum angezeigt
wurde.
Auflösung/Zusammenschluss
Art. 18
Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit anderen Vereinen kann nur
mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Inkrafttreten
Art. 19
Die vorliegenden Statuten sind von der Mitgliederversammlung am………...
genehmigt worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen
die bisherigen Statuten vom……………………..
Die Präsidentin:
Die Aktuarin:
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