Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall

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Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall
Landgericht Dortmund
Az.: 4 S 8/11
Urteil vom 06.11.2012
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.12.2010 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,08 € (in Worten: eintausendeinhundertfünfundachtzig
08/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu
zahlen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig und in der Sache weitgehend begründet.
1.
Gemäß § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG steht dem
Kläger ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten wegen der infolge des Verkehrsunfalls am
24.11.2009 eingetretenen HWS-Distorsion in Höhe von 1.000,00 € zu.
Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls am 24.11.2008 gegen 20:15 Uhr in E TStraße steht dem Grunde nach nicht im Streit.
Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer
davon überzeugt, dass der Kläger bei dem in Rede stehenden Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat und
infolgedessen bis zum 03.01.2010 arbeitsunfähig gewesen ist.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Vollbeweis erbracht, dass die von ihm geschilderten Verletzungen und
Beschwerden kausal auf den Unfall zurückzuführen sind (§ 286 ZPO). Für die tatrichterliche Überzeugung ist
dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit", sondern ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit erforderlich, der
Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, NJW-RR 2008, 1380).
a)
Die Kammer geht zunächst von den vom Sachverständigen L getroffenen Feststellungen aus.
Der Sachverständige stellt eine seitliche Querbeschleunigung am Klägerfahrzeug infolge der Kollision von gut
5,5 m/s² bzw. ca. 0,6 g fest. Unter Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s² in Längsrichtung
habe auf den Kläger, bezogen auf seine Fahrtroute, kurzzeitig eine maximale Gesamtbeschleunigung von ca. 9
m/s² unter einem Winkel von ca. 36° zur Fahrzeuglängsachse schräg nach rechts vorne gewirkt.
Diesen Feststellungen folgt die Kammer, da der Sachverständige als Diplom-Ingenieur im Bereich der
Unfallanalytik tätig ist und als anerkannter Kfz-Sachverständiger für die vorliegende Begutachtung besonders
qualifiziert ist. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die aus den
vom ihm festgestellten Unfallschäden und sonstigen Anknüpfungstatsachen gezogenen Konsequenzen logisch
und widerspruchsfrei dargestellt.
b)
Die Kammer folgt ferner den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen M in vollem Umfang.
Als leitender Oberarzt und Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, Orthopädie und Sportverletzungen
verfügt der Sachverständige über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des
Sachverständigen beruhen auf einer umfassenden Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen sowie des
Akteninhalts. Zudem hat er den Kläger vor der Gutachtenerstellung eingehend untersucht. Er hat sämtliche für
die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner
Anhörung klar und eindeutig beantwortet.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24.11.2011, seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom
28.06.2012 sowie seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.11.2012 festgestellt,
dass der Kläger durch den Verkehrsunfall am 24.11.2009 eine HWS-Distorsion erlitten hat.
Diese Annahme begründet der Sachverständige überzeugend anhand des Behandlungsverlaufs nach dem
Verkehrsunfall. So führt er aus, dass die Untersuchungsbefunde im K-Hospital sehr zeitnah, etwa eine Stunde
nach dem Unfall, erhoben worden seien und hierüber der Bericht eines dafür spezialisierten Arztes, einem
Facharzt für Unfallchirurgie und Durchgangsarzt, vorliege. In diesem Bericht seien ebenso wie in dem Bericht
an die Hausärztin des Klägers vom 24.11.2009 und dem Bericht an die Beklagte vom 14.12.2009 objektive
Untersuchungsbefunde beschrieben. So handle es sich bei einem Muskelhartspannung um ein objektives
Untersuchungszeichen, weil er vom zu Untersuchenden nicht vorgespielt werden könnte. Es handle sich um
einen objektiven Hinweis auf eine krankhafte Veränderung. Zwar sei ein Muskelhartspann generell ein
unspezifisches Symptom und ein Befund, der in der Allgemeinbevölkerung durchaus auftrete und für den als
Ursachen neben einem Unfall auch nächtliche Bettruhe mit Schiefstellung des Kopfes in Betracht käme.
Allerdings sprächen hier die vor dem Unfall bestehende Beschwerdefreiheit des Klägers und die zeitliche Nähe
des Auftretens der Beschwerden zum Unfall für eine Ursächlichkeit desselben. Der Sachverständige hat im
Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er keine Zweifel daran habe, dass der Unfall für den Muskelhartspann
tatsächlich ursächlich geworden sei.
Zudem zeigten die im ..-krankenhaus gefertigten Röntgenbilder nach den Ausführungen des Sachverständigen
eine deutliche Steilstellung der HWS, welche als Zeichen für eine verspannte Halsmuskulatur paravertebral
gelte und Indiz für eine muskuläre Verspannung im HWS-Bereich sei. Denn die Steilstellung der HWS
entstehe durch die verspannte Haltemuskulatur, die die Wirbelsäule strecke und so das Bild der sog.
Steilstellung erzeuge. Auch insoweit handle es sich zwar nicht um ein Schadensbild, das nur durch einen
Unfall entstehen könne. Es sei vorliegend aber von der Unfallursächlichkeit auszugehen. Denn Ursache der
steilgestellten HWS sei ein Muskelhartspann im HWS-Bereich, der als krankhaft zu werten sei und regelmäßig
zu Arztbesuchen führe. Vor dem Unfall sei der Kläger jedoch beschwerdefrei und wegen Beschwerden im
Nackenbereich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Den Einwand der Beklagten, dass die auf dem
Röntgenbild erkennbare Steilstellung haltungsbedingt sei, weil die Patienten von der Röntgenassistentin
aufgefordert würden, den Hals "lang" zu machen, hat der Sachverständige entkräftet. Er führte im Rahmen
seiner Anhörung aus, dass es nicht möglich sei, allein aufgrund einer Streckung des Halses eine
röntgenologisch sichtbare Steilstellung der HWS herbeizuführen.
Ferner enthält nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die Dokumentation der Hausärztin Frau N
vom 25.11.2009 Hinweise auf einen tastbaren körperlichen Befund, weil sie den Ausdruck "Myogelosen"
verwende und es sich dabei um tastbare Verspannungen handle.
Auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe stelle in seinem Bericht vom
29.12.2009 die Diagnose einer Verstauchung oder Zerrung der HWS. Untersuchungsbefunde seien jedoch
nicht dokumentiert.
Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass Verspannungen erst nach Tagen auftreten würden, weil sie
sich erst als Folge einer chronischen Entzündung einstellten, führte der Sachverständige aus, dass dies nicht
zutreffend sei. Es gebe zwar in einigen Fällen ein beschwerdefreies Intervall von 0 bis 24 Stunden nach einem
Unfall, welches jedoch nicht zwingend erforderlich sei. Muskuläre Verhärtungen bildeten sich oft wenige
Stunden nach dem schädigenden Ereignis aus und könnten bereits innerhalb der ersten Stunde nach dem Unfall
entstehen. Es handle sich hierbei nicht um eine chronische Entzündung, sondern um eine bewegungsbedingte
Zerrung.
Auch die vom Sachverständigen L festgestellte Geschwindigkeitsänderung steht der Annahme einer
unfallbedingte HWS-Distorsion nicht entgegen. Zwar führt der Sachverständige L aus, dass die maximale
Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung aus technischer Sicht unter Berücksichtigung einer Vollbremsung
nicht so hoch gewesen sei, dass beim Kläger mit HWS-Verletzungen und einer Arbeitsunfähigkeit habe
gerechnet werden müssen, er stellt jedoch auch klar, dass das Vorliegen unfallbedingter Beschwerden letztlich
aus medizinischer Sicht geklärt werden müsse. Diesbezüglich führt der Sachverständige M aus, dass es sich
vorliegend wegen der Seitenkollision nicht um eine Standardsituation Handle. Insoweit seien aus der Literatur
keine Grenzwerte bekannt, die das Vorliegen einer Verletzung wahrscheinlich machten, denn zur
Seitenkollision gebe es keine entsprechend durchgeführten Versuche, die eine Aussage hierzu erlauben
würden. Vielmehr sei gerade die seitlich verletzte HWS verletzungsanfälliger, da eine seitliche
Ausgleichsbewegung die symmetrisch aufgebaute Haltemuskulatur, die dazu diene die Wirbelsäule gerade zu
halten, stärker belaste. Soweit der Sachverständige im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen erschwerend
auf den Umstand abgestellt hat, dass eine Kopfdrehung mit daraus resultierender out of position-Stellung des
Kopfes vorgelegen habe und damit die Verletzungswahrscheinlichkeit noch höher sei, hat er im Rahmen der
mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er auch dann, wenn der Kläger den Kopf nicht gedreht habe, von
einer unfallbedingten HWS-Distorsion ausgehe.
Soweit die Beklagte einwendet, dass der Sachverständige nicht feststelle, welches konkrete Gelenk der HWS
betroffen sei, räumte der Sachverständige ein, dass diese Ungenauigkeit zutreffend sei. Dies könne er jedoch
im Nachhinein nicht feststellen und im K-Hospital sei nicht vermerkt worden, welches Gelenk genau betroffen
sei. Dies lasse sich auch nicht anhand der gefertigten Röntgenbilder feststellen.
c)
Darüber hinaus spricht für die Annahme einer unfallbedingten HWS-Distorsion auch die glaubhafte
Einlassung des Klägers. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Beschwerden
nachvollziehbar und ohne Anzeichen von Übertreibung dargestellt. Der Kläger konnte die einzelnen
Beschwerden und ihren Verlauf sowie die darauf beruhenden Beeinträchtigungen im Alltag plausibel
schildern. Auch diesbezüglich fehlen jegliche Anzeichen für eine Selbstbegünstigungstendenz. So gab der
Kläger ohne weiteres an, dass die Beschwerden vollständig abgeklungen seien.
d)
Hinzu kommen die zeitnahen Arztbesuche des Klägers als weiteres Indiz für eine unfallbedingte HWSDistorsion. So stellte sie sich nur eine Stunde nach dem Unfall im K-Hospital vor. Zudem begab er sich am
25.11.2009 und am 26.11.2009 zu seiner Hausärztin, die Myogelosen feststellte und aufgrund der
Beschwerden eine Schmerzmedikation einleitete.
e)
Aufgrund des Beschwerdebildes und der Behandlungsdauer hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von
1.000,00 € für angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger nach den Ausführungen des
Sachverständigen M und der Behandlungsdokumentation seiner Hausärztin über einen Zeitraum von drei
Wochen unter den Folgen unfallbedingten HWS-Distorsion in Form von Kopf-, Nacken- und
Schulterschmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie Schwindel deutlich gelitten habe. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Beschwerden im weiteren Verlauf bis Ende Dezember abklangen und den Kläger nicht
mehr so stark beeinträchtigten. Zudem war der Kläger aufgrund der Beschwerden nach den Feststellungen des
Sachverständigen, der sich insoweit auf die Krankschreibung der Hausärztin und die Feststellung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversorgung Westfalen-Lippe im Schreiben vom 29.12.2009 bezieht, über
einen Zeitraum von sechs Wochen arbeitsunfähig. Demgegenüber waren ein Kribbeln in der linken Hand
sowie massive, nicht nachlassende Beschwerden über einen Zeitraum von drei Wochen hinaus nicht
feststellbar. Die letzten Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion wurden von der Hausärztin
am 16.12.2009 dokumentiert.
2.
Dem Kläger steht darüber hinaus gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfallschadens für die Dauer der Krankschreibung in
Höhe von 29,78 € zu.
3.
Der Kläger kann weiterhin gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VVG in Verbindung mit § 398 Satz 2 BGB die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von
155,30 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300
VV RVG nach einem Wert von 1.029,78 € in Höhe von 110,50 € sowie der Auslagenpauschale in Höhe von
20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG zusammen.
4.
Ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage gemäß § 7 StVG,
§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG steht dem Kläger nicht zu. Denn
anwaltliche Hilfe ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt mit dem
Klageentwurf angeschrieben wird und diese daraufhin Deckungsschutz bewilligt. Bei einer solchen Sachlage
ist es dem Geschädigten vielmehr zumutbar, die Deckungszusage unter Beifügung des Klageentwurfs selbst
anzufordern. Denn die für den Versicherer maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich dann nicht aus der
Anfrage an sich, sondern aus dem Klageentwurf, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten
ist (BGH, NJW 2012, 919 ff.).
Vorliegend bestand das Einholen der Deckungszusage aber lediglich in der Übersendung des Klagentwurfs, so
dass diese Kosten nicht von der Beklagten zu ersetzen sind.
5.
Dem Kläger steht gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des zugesprochenen Betrages ab dem
19.05.2010 ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Ein früherer
Verzugseintritt der Beklagten ist nicht dargetan.
6.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Post date: 2013-10-11 16:09:40
Post date GMT: 2013-10-11 14:09:40
Post modified date: 2014-07-27 09:30:06
Post modified date GMT: 2014-07-27 07:30:06
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