Fachhochschule München Fakultät 04 An das Personal und alle Studenten der Fakultät 04 06.05.2004 H.P. Allgemeine Vorschriften zur Unfall- und Schadensverhütung in den Räumen der FK 04 (Laborordnung) 1. Vorbemerkungen und allgemeine Unfallhinweise 1.1 Es gelten die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ GUV-V A1 (bisher GUV 0.1) und die GUV-Regeln „Laboratorien“ GUV-R 120 (bisher GUV 16.17). Entsprechend §7 der GUV-V A1 (Unterweisungspflicht) müssen diese Vorschriften vor Beginn der Arbeiten im Labor bei den Werkmeistern eingesehen werden. Die Einsicht ist zu quittieren. Es darf nicht alleine in den Labors gearbeitet werden. Arbeitnehmer, Lehrbeauftragte, Studierende und Gäste der Fachhochschule München sind entsprechend zu informieren, wenn sie im Labor tätig werden (Jedes Labor hat zusätzliche spezielle Vorschriften!). 1.2 In den Laboratorien sind Sie verpflichtet, den Anordnungen von Lehrkräften und Werkpersonal Folge zu leisten, die nachfolgenden gültigen Unfallverhütungsvorschriften unbedingt zu befolgen, sowie Maschinen und Geräte sorgfältig zu behandeln. 1.3 Ordnung und Sauberkeit ist oberstes Gebot für pflegliche Behandlung der Geräte und für den Unfallschutz. 1.4 Stühle dürfen nicht als Leitern verwendet werden. Der Aufstellplatz der Leitern wird vom Labormeister bekannt gegeben. 1.5 Verschüttete Flüssigkeiten auf dem Fußboden (insbesondere Chemikalien und Öl) müssen sofort entfernt und unter Aufsicht des Labormeisters sachgerecht entsorgt werden. 1.6 Es darf nur an Geräten gearbeitet werden, wenn das zuständige Fachpersonal dies erlaubt. 1.7 Ätzende Flüssigkeiten dürfen nur mit Pipetten aufgenommen werden (Mundpipetten sind nicht erlaubt). Stoffumsetzende Experimente und die Handhabung von konzentrierten Säuren und Lösungen sowie anderen Gefahrenstoffen dürfen nur unter fachkompetenter Aufsicht durchgeführt werden. 2. Technische Anlagen 2.1 Alle Prüfstände und Praktikumsversuche dürfen nur mit Zustimmung und in Anwesenheit des Praktikumsbetreuers, des Laborleiters oder Lehrbeauftragten in Betrieb genommen werden. 2.2 Defekte Geräte dürfen nicht benutzt werden. Alle neuen und alten Schäden an Geräten oder Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Gas, Druckluft) sind umgehend dem Aufsichtspersonal zu melden. -22.3 Änderungen Studierenden an den Energieversorgungsanlagen sind nicht gestattet. und Arbeiten von 2.4 Anschließen von Geräten an die Energieversorgung ist nur gestattet, wenn dies für bestimmte Versuche in der Praktikumsanweisung verlangt wird. 2.5 Es darf nur mit Anlagen und Geräten gearbeitet werden, die zum jeweiligen Versuch gehören. Andere Geräte dürfen nicht in Betrieb genommen werden. Das gilt auch für laborfremde Geräte. 2.6 Das eigenmächtige Entfernen von Unfallschutzvorrichtungen ist nicht gestattet. Reparaturen an Geräten sind nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch das Aufsichtspersonal gestattet. 2.7 In Fällen mutwilliger oder grob fahrlässiger Beschädigung von Laborgeräten ist der Verursacher haftbar. 3. Brandschutz 3.1 Rauchen und offenes Feuer sind in den Laborräumen nicht gestattet. Bunsenbrenner dürfen nur mit Genehmigung des Aufsichtspersonals in Betrieb genommen werden. 3.2 Die Studierenden haben sich mit der Lage der Feuerlöscher und Feuermelder in Labornähe vertraut zu machen. Sie befinden sich an den Enden des zugehörigen Ganges in der Nähe der Treppe und Auf- bzw. Abgängen. 3.3 Bei Feuerausbruch im Labor ist sofort ein Feuermelder zu betätigen bevor eigene Löschversuche unternommen werden. Zu beachten sind die Hinweise auf die beschilderten Flucht- und Rettungswege. 4. Verletzungen und Notfälle 4.1 Für erste Hilfe bei Verletzungen sind im Fachbereich 04 zuständig: Frau Hannelore Süsterhenn, Herr Walter Tasin, Herr Arnold Koss, Raum R 2.054 Raum E 006 Raum E 0310 Tel. 3472 Tel. 4413 Tel. 4440 4.2 Für unerhebliche Verletzungen ist in jedem Labor und im Sekretariat R 3.004 ein Verbandskasten vorhanden. Es muss ein Eintrag in das Verbandsbuch erfolgen. 4.3 Für ärztliche Hilfen ist der Rettungsdienst, Tel. 112, anzurufen. 4.4 Bei Stromunfällen sind in jedem Fall alle Stromkreise sofort zu unterbrechen. 4.5 Alle Verletzungen sind dem Laborleiter oder bei dessen Abwesenheit dem zuständigen Laborpersonal zu melden. Laborleiter