Fragebogen: Organspende - RPI

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Fragebogen: Organspende
Frage 1 :
Haben Sie sich schon mal Gedanken über das Thema Organspende
gemacht? (Ja - Nein - Ein wenig)
Frage 2:
Denken Sie, dass die Medien genug über das Thema informieren?
(Ausreichend - Nicht ausreichend)
Frage 3:
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Nach einem schweren
Unfall wird bei einem Familienmitglied der Hirntod festgestellt:
Das Unfallopfer kann nur noch künstlich am Leben erhalten werden.
Würden Sie die Organe, um ein anderes Menschenleben zu retten,
freigeben? (Freigabe - Keine Freigabe Keine Entscheidung)
Frage 4:
Besitzen Sie einen Organspendeausweis? (Ja - Nein)
Frage 5:
Denken Sie bitte über die drei Lösungsvorschläge zur gesetzlichen
Regelung der Organspende nach! Welche Lösung würden Sie
bevorzugen?
a.
Die enge Zustimmungslösung - Die Zustimmung zur
Organentnahme muß vom potentiellen Spender zu Lebzeiten gegeben
worden sein. Hat er sich nicht geäußert, bleibt sein Körper
unangetastet.
b.
Die erweiterte Zustimmungslösung - Die Angehörigen erteilen
die Einwilligung anstelle des Spenders-, ohne das Ja der
Angehörigen gibt es keine Organentnahme.
c.
Willkür der Ärzte - Organe können ohne Einbeziehung der
Angehörigen entnommen werden, allein der Arzt entscheidet über
die Organentnahme. (Mögliche Antworten: a - b - c)
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Welche Organe können transplantiert werden ?
Welche Organe eignen sich für die Transplantation? (Aus Focus)
"Stirbt ein Mensch, während er maschinell beatmet wird, funktionieren
Herz, Kreislauf, Nieren und andere Organe noch. Deshalb können die
Nieren, das Herz, die Lunge, die Leber und die Bauchspeicheldrüse
übertragen werden. Ebenfalls geeignet: Die Hornhaut der Augen und die
Gehörknöchelchen.
Wie lange können Organe konserviert werden?
Das hängt vom Organ ab: Nieren, die am häufigsten gespendeten Organe,
können noch nach 36 Stunden transplantiert werden, wenn sie sofort mit
einer spezielle Nährstofflösung durchspült werden. Herz, Lunge und
Leber können noch nicht so lange konserviert werden. Hornhaut und
Gewebeknöchelchen werden nicht durchblutet, weshalb sie gekühlt über
längere Zeit aufbewahrt werden können.
Arbeitskreis Organspende: Organtransplantation
Vielen schwerkranken Menschen kann heute durch eine
Organtransplantation das Leben gerettet werden oder ihre Krankheit kann
weitgehend geheilt oder gelindert und damit die Lebensqualität
entscheidend verbessert werden. Organ- und Gewebeübertragungen gehören
aufgrund der Entwicklung der Medizin in den letzten 25 Jahren zum
Standard der medizinischen Versorgung.
In Deutschland wurden bis Ende 1995 30635 Nieren (seit 1963), 4135
Herzen und 4002 Lebern (seit 1969), 473 Bauchspeicheldrüsen (seit 1979)
und 435 Lungen (seit 1993) transplantiert. Außerdem werden in
Deutschland jährlich etwa 4000 Übertragungen der Augenhornhaut und etwa
2000 Gehörknöchelchen-Transplantationen durchgeführt...
Seit Jahren besteht bei uns ein großer Mangel an Spenderorganen. Auch
beteiligt sich bisher nur ein gutes Drittel der Krankenhäuser mit
Betten für intensivmedizinische Behandlung an der Zusammenarbeit mit
den Transplantationszentren, um die vorhandenen Möglichkeiten einer
Organspende nach dem Tod besser wahrzunehmen.
Erst die Bereitschaft vieler Menschen zur Organspende nach dem Tod hat
die Erfolge der Transplantationsmedizin möglich gemacht...
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Probleme im Umfeld von Organspende und
Organtransplantation
Das Problem der Organentnahme
(Aus-.
Wochenpost)
"...Organe dürfen nur toten Menschen entnommen werden. Doch Herz und
Nieren müssen frisch sein, wenn sie andern das Leben retten sollen.
Nach internationaler Übereinkunft gilt deshalb seit 1968 der Hirntod
als individueller Tod eines Menschen. Dabei sind die Gehirnfunktionen
unwiderruflich ausgefallen - bei Opfern von Unfällen zumeist oder
Hirntumorkranken. Als Organspender werden sie beatmet, ihre Adern mit
Konservierungsflüssigkeit gefüllt, die den Körper auf vier Grad
abkühlt. Die Organe werden bei schlagendem Herzen entnommen. Den
Hirntod als Ende des Menschen zu bezeichnen, ist eine Konvention, und
es wäre unbillig, ein Naturgesetz daraus zu machen, warnen Theologen
und auch viele Mediziner. ...
So oder so: Die wenigsten Menschen sind bereit, sich auf solche
Gedanken an die Zukunft einzulassen. Nur fünf Prozent der Deutschen
tragen einen Organspendeausweis. Die Entscheidung in dieser wichtigen
Frage liegt also fast ausschließlich bei den Angehörigen. Die aber
sind, wie der Bonner Klinikprofessor Detlef Linke aus seiner Praxis
weiß, angesichts der emotionalen Ausnahme-Situation hoffnungslos
überfordert. Sie stimmen immer seltener einer Organentnahme bei ihren
verstorbenen Angehörigen zu. Vor drei Jahren waren es neunzig Prozent,
heute sind es nur noch sechzig Prozent.
Nicht nur die Angehörigen sind überfordert. Eine kanadische
Untersuchung ermittelte, daß die Hälfte aller Ärzte und Schwestern
Hemmungen hätte, die Familien in ihrer Trauer zu stören. Zwei Drittel
der Mediziner gaben bei einer Umfrage in Amerika an, daß sie zögerten,
einen Organspender zu melden, weil sie die Gespräche mit den
Angehörigen fürchteten. Wie abhelfen? Die Entscheidung für oder gegen
eine Organspende könnte per Dekret zur Bürgerpflicht erhoben werden.
Fällig, so wie es die amerikanische Ärztevereinigung vorschlägt, mit
der ersten Steuererklärung oder beim Empfang des Führerscheins. Diese
wichtige Entscheidung sollte nicht in der Verantwortung der Angehörigen
verbleiben.
Der Duisburger Philosophieprofessor Hartmut Kliemt geht noch einen
Schritt weiter. Er schlägt gewissermaßen einen "Klub der Organspender"
vor: Es solle nur derjenige berechtigt sein, ein fremdes Organ zu
empfangen, der sich selbst zu einer Organspende bereit erklärt hat und zwar zu einem Zeitpunkt, als der eigene Bedarf noch nicht absehbar
war ........
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Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes für
Pflegeberufe (DBfK)
"...Die Diskussion um die Organtransplantation kann, wie die Diskussion um
ethische Fragen überhaupt, nur unter Berücksichtigung der Bedingungen des
realen Lebens geführt werden.
Dazu gehören u.a.
- die Möglichkeiten eines weltweiten Organhandels
- die Prioritätensetzung in der medizinischen Versorgung angesichts
begrenzter wirtschaftlicher Ressourcen
- die hohen Erwartungen und das gleichzeitig tiefe Mißtrauen der Bevölkerung
gegenüber der naturwissenschaftlich-technischen Medizin und auch die
Schwierigkeit, insbesondere in der westlichen Wohlstandskultur, die
Endlichkeit des Lebens zu akzeptieren....
Begründung im einzelnen
Im Grundgesetz heißt es, die Würde des Menschen ist unantastbar. Das
bedeutet, daß der lebende Mensch nicht zum bloßen Mittel eines Zweckes
mißbraucht werden darf. D.h., daß die körperliche Unversehrtheit eines
Menschen nur beeinträchtigt werden darf, wenn eine Aussicht auf Hilfe besteht
und wenn der Betroffene dieser Verletzung seiner körperlichen Integrität
zugestimmt hat. Dem DBfK ist bewußt, welchen grundlegenden, immensen Eingriff
es bedeutet, einen Menschen für tot zu erklären.
Die durch die Harvard-Kommission 1968 beschlossene Einführung des
"Hirntodkriteriums" trug dazu bei, ein Kunstwort zu schaffen. Das Kunstwort
Hirntod hat als solches nichts mit dem Tod des Menschen zu tun. Hirntod
bezeichnet zunächst nichts weiter, als den Tod eines Teils des
Zentralnervensystems. Die Harvard Kommission hat sich zum damaligen Zeitpunkt
nicht mit der ethischen. Fragestellung des Hirntodes auseinandergesetzt. Die
von ihr vorgebrachten Begründungen zur Einführung des "Hirntod Kriteriums"
waren rein pragmatischer Art. Diese lauteten:
"Es gibt zwei Gründe, warum es einen Bedarf für eine neue Todesdefinition
gibt:
1 Die Last ist groß für die betroffenen Patienten, die den permanenten Verlust
ihres Intellekts erleiden, für ihre Familien, für die Krankenhäuser und solche
Patienten, die eines der Intensivbetten bedürften, das durch komatösen
Patienten belegt ist. 2.Veralterte Kriterien für die Definition des Todes
können zu Kontroversen bei der Beschaffung von Spenderorganen führen. "
Diese pragmatischen Aussagen rechtfertigen nach unserem Dafürhalten die
gesetzliche Festschreibung der Hirntod Definition derzeit in einer deutschen
Gesetzgebung nicht. Vielmehr erscheint es dem Deutschen
Berufsverband für Pflegeberufe unabdingbar, die Forschung zu den Themen Tod
und Leben in den nächsten Jahren noch weiter zu intensivieren. Der noch junge
Zweig der Pflegewissenschaft wird zu dieser Forschungsproblematik einen
wichtigen Beitrag leisten können.
Die klassische Todesdefinition sollte für die nächsten Jahre beibehalten
werden. Sie bietet derzeit ausreichenden Schutz vor dem Mißbrauch des toten
menschlichen Körpers bei der Entnahme von Organen.
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Finanzielle und materielle Ressourcen sollten, wie bereits oben erwähnt, für
den Zeitraum der nächsten fünf Jahre in entsprechende Forschungsprojekte
fließen Erst im Anschluß an die Veröffentlichung neuer fundierter Erkenntnisse
über das Sterben und den Tod sollte eine Diskussion zum Thema Tod im Rahmen
einer Gesetzgebung wieder aufgenommen werden.
Ein weiteres Problem sieht der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe in
einer möglichen erweiterten Zustimmungslösung, wie sie in den Fragen des
Gesundheitsausschusses formuliert wurde. Unter nochmaligem Hinweis auf das
Grundgesetz, ist es u.E. völlig indiskutabel, darüber nachzudenken, inwieweit
Angehörige ein Entscheidungsrecht über die Organentnahme des Verstorbenen
erhalten. Die Entscheidung, ob es nach Eintritt des Todes zu einer
Organentnahme kommen kann, trifft ausschließlich der Verstorbene zu Lebzeiten
persönlich ......
Vier Lösungsvorschläge
Sie alle respektieren den zu Lebzeiten geäußerten Widerspruch gegen
eine Organentnahme nach dem Tode.
Enge ZustimmungslÖsung: Die Organentnahme ist verboten, wenn der
potentielle Spender zu Lebzeiten nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine fehlende Einwilligung kann später durch niemanden stellvertretend
nachgereicht werden.
Informationslösung: Die Organentnahme ist nur zulässig, wenn der
potentielle Spender zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt weder
Zustimmung noch Widerspruch vor, werden die Angehörigen gebeten,
innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu entscheiden. Ist die
Frist ohne Entscheidung der Angehörigen abgelaufen, werden Organe
entnommen.
Erweiterte Zustimmungslösung: Die Organentnahme ist grundsätzlich
unzulässig, wenn der potentielle Spender zu Lebzeiten nicht
einwilligte. Die Einwilligung kann aber nach seinem Tod ersatzweise
von den Angehörigen gegeben werden. Auf dieser Basis erfolgt heute die
Organspende in der Bundesrepublik, in Großbritannien, Holland, Schweden
und Dänemark.
Widerspruchslösung: Die Organentnahme ist grundsätzlich zulässig,
wenn der potentielle Spender zu Lebzeiten nicht ausdrücklich
schriftlich widersprochen hat. Angehörige brauchen nicht zu Rate
gezogen werden. Dies war Grundlage eines Gesetzes im SPD-regierten
Land Rheinland-Pfalz vom vergangenen Jahr, das aber wegen scharfen
Protestes auch von seiten der Mediziner im Januar wieder zurückgezogen
wurde. Sie gilt in Frankreich, Belgien und Österreich. Und sie galt
einst auch in der DDR.
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Zusammenfassung:
1. Organtransplantationen
Die Entwicklung der modernen Medizin ermöglicht es, viele operative Eingriffe
durchzuführen, die vor einigen Jahrzehnten noch nicht einmal gedacht wurden.
Mit diesen neuen Methoden tauchen aber auch eine Reihe neuer Fragen auf, die
nach neuen Antworten verlangen. Eine Schwierigkeit dabei ist, daß das
Verantwortungsbewußtsein des Menschen nicht in demselben Ausmaß und mit
derselben Geschwindigkeit gewachsen ist, wie die Möglichkeiten der Medizin.
Somit ergibt sich eine Spannung zwischen den Möglichkeiten der Medizin und
dem, was sie darf, bzw. wo ihre Grenzen liegen. Eine Frage die sich in allen
ethischen Fragestellungen ergibt ist, ob die Sache dem Menschen dient und ob
sie verantwortbar ist. Dabei spielen verschiedene ethische Positionen eine
wichtige Rolle.
Fragestellungen im Bereich von Organtransplantationen
 Gibt es ein Recht auf ein Spenderorgan?
 Resultiert daraus eine Pflicht zum Spenden?
 Braucht es bei der Organentnahme die Einwilligung des Spenders?
 Welche Rolle wird den Angehörigen beigemessen ( Spenderausweis)
 Wann ist der Mensch tot? Bestimmung des Todeszeitpunktes.
 Wie wird Tod definiert?
 Wer definiert Tod? Wer sitzt in den Kommissionen?
 Darf ein Staat ein Gesetz mit Recht auf Organentnahme erlassen?
 Wer bekommt ein Organ?
 Welche Belastungen dürfen Empfängern zugemutet werden?
 Was dient noch dem Menschen , was ausschließlich dem wissenschaftl.
Interesse?
 Bleibt die Würde und Integrität des Menschen gewahrt?
 Was darf dem Krankenpersonal zugemutet werden?
 Ist Mißbrauch ausgeschlossen?
 Ist der hohe medizin. techn. Aufwand bei Organtransplantationen im
Vergleich zu eklatanter medizin. Unterversorgung in 3. Weltländern
gerechtfertigt?
 Sind die medizin. Untersuchungsmethoden
ausgeschlossen sind?
so sicher, daß Irrtümer
 Kann es für alle Situationen eine eindeutige Regelung geben?
 Wer legt die Grenzen fest?
 Welche Verantwortung kommt den Medizinern zu?
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