LANDESLEHRERPRÜFUNGSAMT - Außenstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart WISSENSCHAFTLICHE PRÜFUNGSORDNUNG (WPO) vom 13.März 2001 Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien - Universität Stuttgart Informationen zu den erforderlichen Bescheinigungen Scheine werden nur bearbeitet, wenn sie nach dieser Aufstellung durchnummeriert sind (mit Bleistift) eine eindeutige Qualifikation tragen (Übung, Proseminar, Hauptseminar usw. - also z.B. nicht nur "Seminar") benotet sind (Ausnahmen nur bei Scheinen, die ausdrücklich als Teilnahmescheine gekennzeichnet sind) mit dem Dienstsiegel des entsprechenden Instituts versehen sind (einschließlich Unterschrift des Dozenten) Physik Hauptfach Nummer benotete Scheine 1 1 Übung in experimenteller Physik aus den Gebieten Atomphysik oder Kernphysik oder Festkörperphysik 2 1 weitere Übung in experimenteller Physik 3 2 Übungen in theoretischer Physik 4 1 physikalisches Praktikum (12 SWS) 5 2 Übungen in Mathematik (entfällt bei Mathematik als weiterem Fach) 6 1 Kurs zur Durchführung von Demonstrationsversuchen (etwa 4 SWS) 7 1 physikalisches Fortgeschrittenen-Praktikum (8 SWS) 8 1 Hauptseminar 9 1 fachdidaktische Übung (etwa 2 SWS) Physik Beifach 05/08-7.4.962 Nummer benotete Scheine 1 2 Übungen in experimenteller Physik 2 2 Übungen in theoretischer Physik 3 1 physikalisches Praktikum (12 SWS) 4 2 Übungen in Mathematik (entfällt bei Mathematik als weiterem Fach) 5 1 Kurs zur Durchführung von Demonstrationsversuchen (etwa 4 SWS) LANDESLEHRERPRÜFUNGSAMT - Außenstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart WISSENSCHAFTLICHE PRÜFUNGSORDNUNG (WPO) vom 13.März 2001 Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien - Universität Stuttgart Angabe der Schwerpunkte Familienname Hauptfach Vorname Prüfungstermin: Wissenschaftliche Arbeit im Fach Physik Frühjahr 20 Herbst 20 Thema Einzelheiten zum Verlauf und den Anforderungen der mündlichen Prüfung befinden sich auf der Rückseite. Hinweis: §14 Abs. 4, Anlage A Abs. 3.1 (WPO) Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht. Prüfungsgebiet Experimentelle Physik Vertiefte Kenntnis in 2 Prüfungsgebieten der experimentellen Physik (Einzelheiten siehe Rückseite 2.2) Prüfungsgebiet Theoretische Physik Vertiefte Kenntnis in 2 Prüfungsgebieten der theoretischen Physik (Einzelheiten siehe Rückseite 2.3) Weiteres Prüfungsgebiet Kenntnisse aus einem weiteren Prüfungsgebiet (Einzelheiten siehe Rückseite 2.4) Datum Unterschrift Bewerber/in Den genannten Gebieten wird zugestimmt Name Prüfer/in: Name Prüfer/in: Name Prüfer/in: (in Druckbuchstaben) (in Druckbuchstaben) (in Druckbuchstaben) Datum und Unterschrift: Datum und Unterschrift: Datum und Unterschrift: Physik Hauptfach Auszug aus der Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (Anlage A) 2 Anforderungen in der Prüfung (schriftlich und mündlich) 2.1 Kenntnis der grundlegenden Tatsachen, Gesetze und Arbeitsmethoden der Physik und Einblick in ihre wichtigsten Anwendungen 2.2 Vertiefte Kenntnisse in 2 Prüfungsgebieten der experimentellen Physik, die mit Zustimmung der Prüfer gewählt werden (z.B. Atomphysik, Festkörperphysik) 2.3 Vertiefte Kenntnisse in 2 Prüfungsgebieten der theoretischen Physik, die mit Zustimmung der Prüfer gewählt werden (z.B. Elektrodynamik, Quantenmechanik) 2.4 Kenntnisse aus einem weiteren Prüfungsgebiet, das mit Zustimmung der Prüfer gewählt wird (z.B. Astrophysik, Umweltphysik oder andere Teilbereiche der Physik) 2.5 Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt. 3 Durchführung der mündlichen Prüfung 3.1 Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. 2 Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 4 Prüfungsgebiete aus 2.2 und 2.3 entfallen insgesamt etwa 50 Minuten. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf das Prüfungsgebiet aus 2.4 und die anderen unter genannten Anforderungen. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht. Hinweise Die mündliche Prüfung muss über die vom Bewerber anzugebenden Prüfungsgebiete hinausgehen. Dabei ist ein Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches anzustreben (§ 14 Abs. 5 der Prüfungsordnung). Bitte beachten Sie, dass nach der Zulassung eine Änderung der Prüfungsgebiete nicht mehr möglich ist! LANDESLEHRERPRÜFUNGSAMT - Außenstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart WISSENSCHAFTLICHE PRÜFUNGSORDNUNG (WPO) vom 13.März 2001 Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien - Universität Stuttgart Angabe der Schwerpunkte Familienname Prüfungstermin: Physik Beifach Vorname Frühjahr 20 Herbst 20 Einzelheiten zum Verlauf und den Anforderungen der mündlichen Prüfung befinden sich auf der Rückseite. Prüfungsgebiet Experimentelle Physik 1 Prüfungsgebiet zum Verständnis für die Grundfragen der experimentellen Physik (Einzelheiten siehe Rückseite 2.2) Prüfungsgebiet Theoretische Physik 1 Prüfungsgebiet zum Verständnis für die Grundfragen der theoretischen Physik (Einzelheiten siehe Rückseite 2.3) Datum Unterschrift Bewerber/in Den genannten Gebieten wird zugestimmt Name Prüfer/in: Name Prüfer/in: Name Prüfer/in: (in Druckbuchstaben) (in Druckbuchstaben) (in Druckbuchstaben) Datum und Unterschrift: Datum und Unterschrift: Datum und Unterschrift: Physik Beifach Auszug aus der Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (Anlage A) 2 Anforderungen in der Prüfung (schriftlich und mündlich) 2.1 Kenntnis der grundlegenden Tatsachen, Gesetze und Arbeitsmethoden der Physik und Einblick in die wichtigsten Anwendungen 2.2 Verständnis für die Grundfragen der experimentellen Physik (z.B. Atomphysik, Festkörperphysik) 2.3 Verständnis für Grundfragen der theoretischen Physik (z.B. Elektrodynamik, Quantenmechanik) 2.4 Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt. 3 Durchführung der mündlichen Prüfung 3.1 Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer aus 2.2 und 2.3 je 1 Prüfungsgebiet in experimenteller Physik und theoretischer Physik. Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 20 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen. Hinweise Die mündliche Prüfung muss über die vom Bewerber anzugebenden Prüfungsgebiete hinausgehen. Dabei ist ein Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches anzustreben (§ 14 Abs. 5 der Prüfungsordnung). Bitte beachten Sie, dass nach der Zulassung eine Änderung der Prüfungsgebiete nicht mehr möglich ist!