EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 – 2014 Petitionsausschuss 28.8.2013 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: 1. Petition 1259/2012, eingereicht von Marius Văduva, rumänischer Staatsangehörigkeit, im Namen des Unternehmens SC Cynegis Engineering SRL, zur Finanzierung eines Projekts in Ghana und zum Vorwurf der Geldwäsche Zusammenfassung der Petition Gegen den Petenten und das Unternehmen, welches er vertritt, wird wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Der Petent ist der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches beträchtliche Geldsummen in ein Projekt in der Republik Ghana investiert hat; Ghana wird als Land eingestuft, in dem ein hohes Risiko in Bezug auf Terrorismusfinanzierung besteht. Im April 2012 wurden hohe Summen von seinem privaten Konto und dem Firmenkonto beschlagnahmt. Der Petent hat diese Maßnahmen angefochten, indem er ein gerichtliches Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, zu dem er jedoch bislang noch keine Antwort erhalten hat. Der Petent forderte zudem die Beschwerdestelle auf, den Europäischen Gerichtshof mit der Frage zu betrauen, ob sich das nationale Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befindet, doch sein Antrag wurde abgewiesen. Der Petent ist der Auffassung, dass das Fehlen jeglicher Mittel für Klagen gegen von den zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen bei Gericht gegen die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt verstößt. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 28. Januar 2013. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten CM\1004017DE.doc DE PE519.622v01-00 In Vielfalt geeint DE (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 28. August 2013. Gegen den Petenten und das Unternehmen, welches er vertritt, wird wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Der Petent ist der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches beträchtliche Geldsummen in ein Projekt in der Republik Ghana investiert hat; Ghana wird als Land eingestuft, in dem ein hohes Risiko für Terrorismusfinanzierung besteht. Im April 2012 wurden hohe Summe von seinem privaten Konto und dem Firmenkonto beschlagnahmt. Der Petent hat diese Maßnahmen angefochten, indem er ein Beschwerdeverfahren bei dem für die Beschlagnahme verantwortlichen Staatsanwalt eingereicht hat, wie die nationalen Rechtsvorschriften fordern. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Petent eine Beschwerde bei den Gerichten eingereicht, zuerst bei dem Gericht und dann beim Gerichtshof in Bukarest, die beide die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen haben. Dies wurde damit begründet, dass der betreffende Artikel 168 des nationalen Verfahrensrechts nur ein Beschwerdeverfahren beim Staatsanwalt oder beim Gericht vorsehe, aber offenbar nicht bei beiden. Der Petent hat gegen diese Maßnahmen beim Berufungsgericht in Bukarest geklagt, welches die Beschwerde unter Berufung auf die Rechtmäßigkeit der von der ersten Instanz getroffenen Entscheidung abgelehnt hat. Es hat auch den Antrag des Petenten abgewiesen, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen. Der Petent ist der Auffassung, dass das Fehlen weiterer Mittel für Klagen gegen die von den zuständigen Behörden getroffene Entscheidung gegen europäisches Recht, gegen Grundrechte und gegen abgeleitetes Recht, wie die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, verstoße. Die Anmerkungen der Kommission Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt („Zahlungsdiensterichtlinie“), die von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, stärkt die Rechte von Verbrauchern im Bereich der Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft. Da der betreffende Streitpunkt nicht das Verhältnis zwischen dem Petenten und seinem Zahlungsdienstanbieter betrifft, erscheint die Zahlungsdiensterichtlinie hier nicht als maßgeblich. Ebenso scheint dies eher eine Angelegenheit des nationalen Strafverfahrensrechts als der EU-Gesetzgebung gegen Geldwäsche zu sein. Die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung fordert von bestimmten Stellen, dass sie Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen. Sie befasst sich jedoch nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen oder gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche. Im Hinblick auf den strafrechtlichen Aspekt der Petition hat die Europäische Kommission PE519.622v01-00 DE 2/3 CM\1004017DE.doc gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Zuständigkeit, sich in die laufende Verwaltung des Rechtssystems eines einzelnen Mitgliedstaates einzumischen, da die einzelnen Fälle in die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten fallen. Rumänien ist jedoch ein Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und muss damit die durch diese Charta vorgesehenen Grundrechte achten. Der Petent kann sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, vorausgesetzt, dass seine persönlichen Rechte verletzt worden sind. Berufungen an das Gericht sind zulässig unter der Voraussetzung, dass alle Möglichkeiten für inländische Berufungsverfahren ausgeschöpft wurden und innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des endgültigen Urteils durch ein nationales Gericht erfolgen. Fazit Die Kommission ist nicht in der Lage, im Namen des Petenten einzugreifen, da die Angelegenheit außerhalb ihrer Zuständigkeit liegt. CM\1004017DE.doc 3/3 PE519.622v01-00 DE