CM_PETI

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2009 – 2014
Petitionsausschuss
28.8.2013
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition 1259/2012, eingereicht von Marius Văduva, rumänischer
Staatsangehörigkeit, im Namen des Unternehmens SC Cynegis Engineering
SRL, zur Finanzierung eines Projekts in Ghana und zum Vorwurf der
Geldwäsche
Zusammenfassung der Petition
Gegen den Petenten und das Unternehmen, welches er vertritt, wird wegen des Verdachts der
Geldwäsche ermittelt. Der Petent ist der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches
beträchtliche Geldsummen in ein Projekt in der Republik Ghana investiert hat; Ghana wird als
Land eingestuft, in dem ein hohes Risiko in Bezug auf Terrorismusfinanzierung besteht. Im
April 2012 wurden hohe Summen von seinem privaten Konto und dem Firmenkonto
beschlagnahmt. Der Petent hat diese Maßnahmen angefochten, indem er ein gerichtliches
Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, zu dem er jedoch bislang noch keine Antwort erhalten
hat. Der Petent forderte zudem die Beschwerdestelle auf, den Europäischen Gerichtshof mit
der Frage zu betrauen, ob sich das nationale Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
befindet, doch sein Antrag wurde abgewiesen. Der Petent ist der Auffassung, dass das Fehlen
jeglicher Mittel für Klagen gegen von den zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen
bei Gericht gegen die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt verstößt.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 28. Januar 2013. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
CM\1004017DE.doc
DE
PE519.622v01-00
In Vielfalt geeint
DE
(Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 28. August 2013.
Gegen den Petenten und das Unternehmen, welches er vertritt, wird wegen des Verdachts der
Geldwäsche ermittelt. Der Petent ist der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches
beträchtliche Geldsummen in ein Projekt in der Republik Ghana investiert hat; Ghana wird als
Land eingestuft, in dem ein hohes Risiko für Terrorismusfinanzierung besteht. Im April 2012
wurden hohe Summe von seinem privaten Konto und dem Firmenkonto beschlagnahmt. Der
Petent hat diese Maßnahmen angefochten, indem er ein Beschwerdeverfahren bei dem für die
Beschlagnahme verantwortlichen Staatsanwalt eingereicht hat, wie die nationalen
Rechtsvorschriften fordern.
Die Beschwerde wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Petent eine Beschwerde
bei den Gerichten eingereicht, zuerst bei dem Gericht und dann beim Gerichtshof in Bukarest,
die beide die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen haben. Dies wurde damit begründet,
dass der betreffende Artikel 168 des nationalen Verfahrensrechts nur ein
Beschwerdeverfahren beim Staatsanwalt oder beim Gericht vorsehe, aber offenbar nicht bei
beiden. Der Petent hat gegen diese Maßnahmen beim Berufungsgericht in Bukarest geklagt,
welches die Beschwerde unter Berufung auf die Rechtmäßigkeit der von der ersten Instanz
getroffenen Entscheidung abgelehnt hat.
Es hat auch den Antrag des Petenten abgewiesen, den Europäischen Gerichtshof um eine
Vorabentscheidung zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen. Der Petent ist der
Auffassung, dass das Fehlen weiterer Mittel für Klagen gegen die von den zuständigen
Behörden getroffene Entscheidung gegen europäisches Recht, gegen Grundrechte und gegen
abgeleitetes Recht, wie die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,
verstoße.
Die Anmerkungen der Kommission
Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November
2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt („Zahlungsdiensterichtlinie“), die von allen
Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, stärkt die Rechte von Verbrauchern im Bereich der
Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft.
Da der betreffende Streitpunkt nicht das Verhältnis zwischen dem Petenten und seinem
Zahlungsdienstanbieter betrifft, erscheint die Zahlungsdiensterichtlinie hier nicht als
maßgeblich.
Ebenso scheint dies eher eine Angelegenheit des nationalen
Strafverfahrensrechts als der EU-Gesetzgebung gegen Geldwäsche zu sein. Die Richtlinie
2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung fordert von bestimmten Stellen, dass sie Maßnahmen gegen
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen. Sie befasst sich jedoch nicht mit
strafrechtlichen Ermittlungen oder gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem
Verdacht auf Geldwäsche.
Im Hinblick auf den strafrechtlichen Aspekt der Petition hat die Europäische Kommission
PE519.622v01-00
DE
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CM\1004017DE.doc
gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union keine Zuständigkeit, sich in die laufende Verwaltung des Rechtssystems
eines einzelnen Mitgliedstaates einzumischen, da die einzelnen Fälle in die ausschließliche
Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten fallen.
Rumänien ist jedoch ein Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und
muss damit die durch diese Charta vorgesehenen Grundrechte achten. Der Petent kann sich
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, vorausgesetzt, dass seine
persönlichen Rechte verletzt worden sind. Berufungen an das Gericht sind zulässig unter der
Voraussetzung, dass alle Möglichkeiten für inländische Berufungsverfahren ausgeschöpft
wurden und innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des endgültigen Urteils durch ein
nationales Gericht erfolgen.
Fazit
Die Kommission ist nicht in der Lage, im Namen des Petenten einzugreifen, da die
Angelegenheit außerhalb ihrer Zuständigkeit liegt.
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