Zusatzthema Modul 2 Organe der EU Der Gerichtshof der

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Zusatzthema Modul 2 Organe der EU
Der Gerichtshof der Europäischen Union
(Kurzfassung; Näheres zum EuGH und zum Gericht in Modul 4: Die Rechtsprechung in der EU)
Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es, die Rechtsordnung der EU
(das Europarecht) zu schützen. Er ist das höchste Gericht der EU, die letzte Instanz in Europa. Seine Urteile sind unanfechtbar. Sein Sitz ist Luxemburg. Der EuGH besteht aus dem
Gerichtshof, dem Gericht erster Instanz (seit 1988) und dem Gericht für den öffentlichen
Dienst (seit 2004).
Der Gerichtshof „sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der
Verträge“, wie es in Art. 19 EUV heißt. Der Gerichtshof entscheidet beispielsweise aufgrund
einer Klage (eines Mitgliedstaates, eines Organs der Union, einer natürlichen oder juristischen Person), ob in einem Einzelfall gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde
(„Anwendung der Verträge“). Er entscheidet aber auch endgültig, wie strittige Texte im EUVertrag zu verstehen sind („Auslegung der Verträge“). Der Gerichtshof gestaltet also europäisches Recht fort und bewahrt es zugleich.
Vorabentscheidungen
Neben Urteilen trifft der Gerichtshof (und in bestimmten Bereichen auch das Gericht erster
Instanz) Vorabentscheidungen, das heißt: Wenn ein nationales Gericht in einem Prozess
Europarecht für entscheidend hält, kann es dem EuGH diese Frage zur Klärung (Vorabentscheidung) vorlegen. Diese Entscheidung ist für das nationale Gericht in dem anliegenden
Fall bindend. Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim Europäischen
Gerichtshof Vorabentscheidungen einzuholen. So ist gewährleistet, dass das Gemeinschaftsrecht in allen Staaten der Europäischen Union einheitlich angewandt wird.
Schutz der Grundrechte
Der Europäische Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft.
Ein Richter pro EU-Staat
Jedes Mitgliedsland der EU entsendet je einen Richter an den Gerichtshof und mindestens
einen an das Gericht erster Instanz. Die Richter des EuGH und des Gerichts erster Instanz
werden von den Regierungen der EU-Staaten auf sechs Jahre ernannt, ebenso die acht Ge-
neralanwälte des Gerichtshofs, die unparteiisch und unabhängig mit „Schlussanträgen“ die
Urteile vorbereiten. Näheres regelt die Satzung des EuGH.
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs können nur Persönlichkeiten ausgewählt
werden, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und Juristen von hervorragender Befähigung sind, z. B. in ihrem Staat die Voraussetzungen erfüllen, um höchste richterliche Ämter
zu bekleiden. Die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten wird von einem Ausschuss
geprüft, dessen sieben Mitglieder ehemals Richterinnen oder Richter am EuGH waren oder
Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Ein Mitglied dieses Ausschusses
wird vom Europäischen Parlament benannt (Art. 255 AEUV).
Der Gerichtshof kann in Vollsitzungen tagen, als Große Kammer mit elf Richtern oder in
Kammern mit drei bis fünf Richtern entscheiden. Vollsitzungen sind besonders bedeutsamen
Rechtssachen vorbehalten; sie werden auch einberufen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein EUOrgan als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Weltweit einmalig ist die Sprachenregelung des EuGH: Jede der 23 Amtssprachen der Union
(Stand 2010) ist auch Verfahrenssprache. Der EuGH muss mit den an einem Verfahren beteiligten Parteien in deren Sprache verhandeln. Die Urteile müssen in allen Mitgliedstaaten in
den jeweiligen Amtssprachen veröffentlicht werden.
Website des EuGH: curia.europa.eu
Hintergrundinformationen
Grundrechtsschutz in der EU
Basisinformationen
Satzung des EuGH
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