Zusatzthema Modul 2 Organe der EU Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kurzfassung; Näheres zum EuGH und zum Gericht in Modul 4: Die Rechtsprechung in der EU) Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es, die Rechtsordnung der EU (das Europarecht) zu schützen. Er ist das höchste Gericht der EU, die letzte Instanz in Europa. Seine Urteile sind unanfechtbar. Sein Sitz ist Luxemburg. Der EuGH besteht aus dem Gerichtshof, dem Gericht erster Instanz (seit 1988) und dem Gericht für den öffentlichen Dienst (seit 2004). Der Gerichtshof „sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“, wie es in Art. 19 EUV heißt. Der Gerichtshof entscheidet beispielsweise aufgrund einer Klage (eines Mitgliedstaates, eines Organs der Union, einer natürlichen oder juristischen Person), ob in einem Einzelfall gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde („Anwendung der Verträge“). Er entscheidet aber auch endgültig, wie strittige Texte im EUVertrag zu verstehen sind („Auslegung der Verträge“). Der Gerichtshof gestaltet also europäisches Recht fort und bewahrt es zugleich. Vorabentscheidungen Neben Urteilen trifft der Gerichtshof (und in bestimmten Bereichen auch das Gericht erster Instanz) Vorabentscheidungen, das heißt: Wenn ein nationales Gericht in einem Prozess Europarecht für entscheidend hält, kann es dem EuGH diese Frage zur Klärung (Vorabentscheidung) vorlegen. Diese Entscheidung ist für das nationale Gericht in dem anliegenden Fall bindend. Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungen einzuholen. So ist gewährleistet, dass das Gemeinschaftsrecht in allen Staaten der Europäischen Union einheitlich angewandt wird. Schutz der Grundrechte Der Europäische Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft. Ein Richter pro EU-Staat Jedes Mitgliedsland der EU entsendet je einen Richter an den Gerichtshof und mindestens einen an das Gericht erster Instanz. Die Richter des EuGH und des Gerichts erster Instanz werden von den Regierungen der EU-Staaten auf sechs Jahre ernannt, ebenso die acht Ge- neralanwälte des Gerichtshofs, die unparteiisch und unabhängig mit „Schlussanträgen“ die Urteile vorbereiten. Näheres regelt die Satzung des EuGH. Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs können nur Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und Juristen von hervorragender Befähigung sind, z. B. in ihrem Staat die Voraussetzungen erfüllen, um höchste richterliche Ämter zu bekleiden. Die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten wird von einem Ausschuss geprüft, dessen sieben Mitglieder ehemals Richterinnen oder Richter am EuGH waren oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Ein Mitglied dieses Ausschusses wird vom Europäischen Parlament benannt (Art. 255 AEUV). Der Gerichtshof kann in Vollsitzungen tagen, als Große Kammer mit elf Richtern oder in Kammern mit drei bis fünf Richtern entscheiden. Vollsitzungen sind besonders bedeutsamen Rechtssachen vorbehalten; sie werden auch einberufen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein EUOrgan als Partei des Verfahrens dies verlangt. Weltweit einmalig ist die Sprachenregelung des EuGH: Jede der 23 Amtssprachen der Union (Stand 2010) ist auch Verfahrenssprache. Der EuGH muss mit den an einem Verfahren beteiligten Parteien in deren Sprache verhandeln. Die Urteile müssen in allen Mitgliedstaaten in den jeweiligen Amtssprachen veröffentlicht werden. Website des EuGH: curia.europa.eu Hintergrundinformationen Grundrechtsschutz in der EU Basisinformationen Satzung des EuGH