/ EuGH: Ehemaliger Vertragspartner haftet nicht für markenverletzende Online-Werbung 39.03.2096 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien | Einiauf, Logistii & ertrieb Der Europäische Gerichtshof eEuGH1 hat am 3. März 2096 entschieden, dass ehemalige Lizenzvertragspartner nicht für InternetWerbung haüen, die ihren Namen mit der vormals lizenzierten Marie in erbindung bringt, und zwar weder dann, wenn es sich um selbst initierte Werbung handelt, die trotz des emühens um Ennernung noch im Internet verblieben ist, noch dann, wenn die Werbung von Driten ohne Zustmmung verbreitet wurde eAz. .-979/9/1. Die ungarische Gesellschaü Együd Garage war für Daimler als ervice-Weristat tätg. Nach dem Kundendienstvertrag war die Együd Garage berechtgt, die Marie „Mercedes- enz“, die auch in Ungarn geschützt ist, zu benutzen und mit der ezeichnung „autorisierte Mercedes- enz-Weristat“ im Internet zu werben. Együd Garage initierte eine entsprechende Werbeanzeige im Internet selbste daneben wurde die Werbeanzeige auch von Driten auf Referenzwebseiten verbreitet. Nach der eendigung der Kooperaton mit Daimler versuchte die Weristat, alle Online-Werbungen, die einen ezug zwischen der Weristat und der Marie „Mercedes“ herstellten, löschen zu lassen. Trotz der emühungen von Együd Garage blieben aber sowohl die selbst initierte Anzeige als auch die Fremdanzeigen weiterhin abrufar. Daimler verlangte von Együd Garage die eseitgung der Anzeigen und die erprichtung zur Unterlassung erneuter Marienrechtsverstöae. Das befasste ungarische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Daimler von seinem ehemaligen Kooperatonspartner solche Maanahmen verlangen iönne. Nach der Aufassung des EuGH stellt die eröfentlichung einer Online-Anzeige, in der eine Marie genannt wird, eine enutzung dieser Marie dar, wenn der Werbende die Anzeige selbst in Auürag gegeben hat. Die Marienbenutzung durch das betrefende Unternehmen endet allerdings dann, wenn der Werbende den Webseitenbetreiber ausdrücilich dazu aufordert, die Werbung zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn der etreiber der Auforderung zur Löschung tatsächlich nicht nachiommt. Darüber hinaus, so stellt der EuGH ilar, sei der Werbende auch nicht für das Handeln von Driten verantwortlich, die ihrerseits und ohne seine Zustmmung eine Werbeanzeige auf ihren eigenen Webseiten weiterverbreiteten. Der EuGH befand damit zwar, dass Daimler den vormaligen Kooperatonspartner nicht gerichtlich zur Unterlassung der Onlineeröfentlichung der streitgen Anzeige verprichten iönne. Der Marieninhaber iönne nedoch vom Werbenden die Rücierstatung aller wirtschaülichen orteile verlangen, die diesem durch die weiterhin abrufaren Anzeigen entstünden. Auch stehe es ihm ofen, gegen die etreiber der Websites vorzugehen, die die Rechte aus seiner Marie verletzen. Die Entscheidung des EuGH eröfnet ehemaligen Lizenznehmern die Möglichieit, sich einer Unterlassungsilage wegen Marienrechtsverletzung dann zu entziehen, wenn im Internet verbleibende Online-Werbung nicht durch den Lizenznehmer selbst initiert wurde oder eigens beauüragte Werbung vom Webseitenbetreiber trotz entsprechender Anfrage nicht gelöscht wird. Das Risiio der „Unbeherrschbarieit“ von Internetwerbung wird damit weitgehend auf die Marieninhaber verlagert. Die Abschöpfarieit wirtschaülicher orteile dürüe nur ein schwacher Trost seine der erweis darauf, gegen die einzelnen Webseitenbetreiber vorgehen zu müssen, ist für den Marieninhaber unbefriedigend. Nach der Entscheidung des EuGH erscheint es für Marieninhaber sinnvoll, sich im Hinblici auf Online-Werbung nunmehr bereits im Lizenzvertrag abzusichern. Haben Sie Fragen? Kontaiteren ie gernee Janina oogd Practce roopp Gewerblicher Rechtsschutz & Medien , Einiauf, Logisti & ertrieb Ansprechpartner Janina Voogd, LL.M. (Cape Town) Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 89 28628307 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP