EuGH: Ehemaliger Vertragspartner haftet nicht für

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/ EuGH: Ehemaliger Vertragspartner haftet nicht für
markenverletzende Online-Werbung 39.03.2096
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
|
Einiauf,
Logistii
&
ertrieb
Der
Europäische
Gerichtshof
eEuGH1
hat
am
3.
März
2096
entschieden,
dass
ehemalige
Lizenzvertragspartner
nicht
für
InternetWerbung
haüen,
die
ihren
Namen
mit
der
vormals
lizenzierten
Marie
in
erbindung
bringt,
und
zwar
weder
dann,
wenn
es
sich
um
selbst
initierte
Werbung
handelt,
die
trotz
des
emühens
um
Ennernung
noch
im
Internet
verblieben
ist,
noch
dann,
wenn
die
Werbung
von
Driten
ohne
Zustmmung
verbreitet
wurde
eAz.
.-979/9/1.
Die
ungarische
Gesellschaü
Együd
Garage
war
für
Daimler
als
ervice-Weristat
tätg.
Nach
dem
Kundendienstvertrag
war
die
Együd
Garage
berechtgt,
die
Marie
„Mercedes- enz“,
die
auch
in
Ungarn
geschützt
ist,
zu
benutzen
und
mit
der
ezeichnung
„autorisierte
Mercedes- enz-Weristat“
im
Internet
zu
werben.
Együd
Garage
initierte
eine
entsprechende
Werbeanzeige
im
Internet
selbste
daneben
wurde
die
Werbeanzeige
auch
von
Driten
auf
Referenzwebseiten
verbreitet.
Nach
der
eendigung
der
Kooperaton
mit
Daimler
versuchte
die
Weristat,
alle
Online-Werbungen,
die
einen
ezug
zwischen
der
Weristat
und
der
Marie
„Mercedes“
herstellten,
löschen
zu
lassen.
Trotz
der
emühungen
von
Együd
Garage
blieben
aber
sowohl
die
selbst
initierte
Anzeige
als
auch
die
Fremdanzeigen
weiterhin
abrufar.
Daimler
verlangte
von
Együd
Garage
die
eseitgung
der
Anzeigen
und
die
erprichtung
zur
Unterlassung
erneuter
Marienrechtsverstöae.
Das
befasste
ungarische
Gericht
legte
dem
EuGH
die
Frage
vor,
ob
Daimler
von
seinem
ehemaligen
Kooperatonspartner
solche
Maanahmen
verlangen
iönne.
Nach
der
Aufassung
des
EuGH
stellt
die
eröfentlichung
einer
Online-Anzeige,
in
der
eine
Marie
genannt
wird,
eine
enutzung
dieser
Marie
dar,
wenn
der
Werbende
die
Anzeige
selbst
in
Auürag
gegeben
hat.
Die
Marienbenutzung
durch
das
betrefende
Unternehmen
endet
allerdings
dann,
wenn
der
Werbende
den
Webseitenbetreiber
ausdrücilich
dazu
aufordert,
die
Werbung
zu
löschen.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
der
etreiber
der
Auforderung
zur
Löschung
tatsächlich
nicht
nachiommt.
Darüber
hinaus,
so
stellt
der
EuGH
ilar,
sei
der
Werbende
auch
nicht
für
das
Handeln
von
Driten
verantwortlich,
die
ihrerseits
und
ohne
seine
Zustmmung
eine
Werbeanzeige
auf
ihren
eigenen
Webseiten
weiterverbreiteten.
Der
EuGH
befand
damit
zwar,
dass
Daimler
den
vormaligen
Kooperatonspartner
nicht
gerichtlich
zur
Unterlassung
der
Onlineeröfentlichung
der
streitgen
Anzeige
verprichten
iönne.
Der
Marieninhaber
iönne
nedoch
vom
Werbenden
die
Rücierstatung
aller
wirtschaülichen
orteile
verlangen,
die
diesem
durch
die
weiterhin
abrufaren
Anzeigen
entstünden.
Auch
stehe
es
ihm
ofen,
gegen
die
etreiber
der
Websites
vorzugehen,
die
die
Rechte
aus
seiner
Marie
verletzen.
Die
Entscheidung
des
EuGH
eröfnet
ehemaligen
Lizenznehmern
die
Möglichieit,
sich
einer
Unterlassungsilage
wegen
Marienrechtsverletzung
dann
zu
entziehen,
wenn
im
Internet
verbleibende
Online-Werbung
nicht
durch
den
Lizenznehmer
selbst
initiert
wurde
oder
eigens
beauüragte
Werbung
vom
Webseitenbetreiber
trotz
entsprechender
Anfrage
nicht
gelöscht
wird.
Das
Risiio
der
„Unbeherrschbarieit“
von
Internetwerbung
wird
damit
weitgehend
auf
die
Marieninhaber
verlagert.
Die
Abschöpfarieit
wirtschaülicher
orteile
dürüe
nur
ein
schwacher
Trost
seine
der
erweis
darauf,
gegen
die
einzelnen
Webseitenbetreiber
vorgehen
zu
müssen,
ist
für
den
Marieninhaber
unbefriedigend.
Nach
der
Entscheidung
des
EuGH
erscheint
es
für
Marieninhaber
sinnvoll,
sich
im
Hinblici
auf
Online-Werbung
nunmehr
bereits
im
Lizenzvertrag
abzusichern.
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