Übersicht 8 zu § 6 II 4 Gerichtshof Gemeinschaftsgerichtsbarkeit, Art. 220 – 245 EG (»Dreigliedriger Instanzenzug«) I. EuGH 1. Zusammensetzung: pro Mitgliedstaat ein Richter, Art. 221 I EG 8 Generalanwälte, Art.222 I EG 2. Zuständigkeit: EuGH sichert »Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages«, Art. 220 EG Rechtsweg zum EuGH ist nur gegeben, wenn ihm die Streitigkeit ausdrücklich zugewiesen ist 3. Beschlussfassung: grds. in Kammern mit 3 oder 5 Richtern, Art. 221 II EG; Art. 16 Satzung des EuGH auf Verlangen eines Mitgliedstaates oder Gemeinschaftsorgans Entscheidung durch große Kammer (11 Richter), Art. 221 II EG, Art. 16 II, III Satzung des EuGH Ausnahme: Mehrheitsentscheidung im Plenum, Art. 221 III EG Merke! Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden, Art. 225 I UA 2 EG II. EuG, Art. 224, 225 EG 1. Zusammensetzung: pro Mitgliedstaat mindestens ein Richter, Art. 224 I 1 EG keine ständigen Generalanwälte 2. Zuständigkeit: gem. Art. 225 I UA 1 S.1 EG ist EuG zuständig für Entscheidungen über Nichtigkeits-, Untätigkeits-, Schadensersatz-, und Bedienstetenklagen und für Klagen aufgrund von Schiedsklauseln gem. Art. 225 III EG auch zuständig für Vorlagefragen, Art. 234 EG in besonderen Sachgebieten; EuG kann aber aus eigener Initiative diese Fragen dem EuGH vorlegen, bzw. dessen Entscheidung kann vom EuGH überprüft werden Ausnahme: Klagen, die gerichtlichen Kammern übertragen werden oder die satzungsgemäß dem EuGH vorbehalten sind 3. Beschlussfassung: grds. in Kammern mit 3 oder 5 Richtern, Art. 50 I Satzung des EuGH in bestimmten Fällen durch Einzelrichter oder im Plenum, Art. 50 II 2 Satzung des EuGH Merke! Gegen Entscheidung der Kammer kann ein Rechtsmittel zum EuG eingelegt werden, Art. 225 a III, 225 II UA 1 EG; ausnahmsweise Überprüfung der Rechtsmittelentscheidung des EuG durch EuGH, Art. 225 II UA 2 EG III. Gerichtliche Kammern, Art. 225 EG Rat kann gerichtliche Kammern einrichten, die erstinstanzlich für bestimmte, vom Rat festzulegende Kategorien von Klagen zuständig sind, Art. 225 a I EG Zuständigkeit für bestimmte Klagekategorien im ersten Rechtszug („Fachgerichtsbarkeit“) Vordringlich Errichtung einer Kammer für Beamtensachen (Erklärung Nr. 16 zu Art. 225a EG); Kammern für Materien des Zivil- und Prozessrechts sowie für Asylsachen denkbar! 112a