Gemeinschaftsgerichtsbarkeit, Art. 220

Werbung
Übersicht 8 zu § 6 II 4 Gerichtshof
Gemeinschaftsgerichtsbarkeit, Art. 220 – 245 EG
(»Dreigliedriger Instanzenzug«)
I. EuGH
1. Zusammensetzung:

pro Mitgliedstaat ein Richter, Art. 221 I EG

8 Generalanwälte, Art.222 I EG
2. Zuständigkeit:

EuGH sichert »Wahrung des Rechts bei der Auslegung und
Anwendung des Vertrages«, Art. 220 EG

Rechtsweg zum EuGH ist nur gegeben, wenn ihm die Streitigkeit ausdrücklich
zugewiesen ist
3. Beschlussfassung:

grds. in Kammern mit 3 oder 5 Richtern, Art. 221 II EG;
Art. 16 Satzung des EuGH

auf Verlangen eines Mitgliedstaates oder Gemeinschaftsorgans Entscheidung durch
große Kammer (11 Richter), Art. 221 II EG, Art. 16 II, III Satzung des EuGH
Ausnahme: Mehrheitsentscheidung im Plenum, Art. 221 III EG
Merke!
Gegen Entscheidungen des EuG
kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden, Art. 225 I UA 2 EG
II. EuG, Art. 224, 225 EG
1. Zusammensetzung:

pro Mitgliedstaat mindestens ein Richter, Art. 224 I 1 EG

keine ständigen Generalanwälte
2. Zuständigkeit:

gem. Art. 225 I UA 1 S.1 EG ist EuG zuständig für Entscheidungen über
Nichtigkeits-, Untätigkeits-, Schadensersatz-, und Bedienstetenklagen und für
Klagen aufgrund von Schiedsklauseln

gem. Art. 225 III EG auch zuständig für Vorlagefragen, Art. 234 EG in besonderen
Sachgebieten; EuG kann aber aus eigener Initiative diese Fragen dem EuGH
vorlegen, bzw. dessen Entscheidung kann vom EuGH überprüft werden
Ausnahme: Klagen, die gerichtlichen Kammern übertragen werden oder die
satzungsgemäß dem EuGH vorbehalten sind
3. Beschlussfassung:

grds. in Kammern mit 3 oder 5 Richtern, Art. 50 I Satzung des EuGH

in bestimmten Fällen durch Einzelrichter oder im Plenum, Art. 50 II 2 Satzung
des EuGH
Merke!
Gegen Entscheidung der Kammer
kann ein Rechtsmittel zum EuG eingelegt werden,
Art. 225 a III, 225 II UA 1 EG; ausnahmsweise Überprüfung
der Rechtsmittelentscheidung des EuG durch EuGH, Art. 225 II UA 2 EG



III. Gerichtliche Kammern, Art. 225 EG
Rat kann gerichtliche Kammern einrichten, die erstinstanzlich für bestimmte, vom
Rat festzulegende Kategorien von Klagen zuständig sind, Art. 225 a I EG
Zuständigkeit für bestimmte Klagekategorien im ersten Rechtszug
(„Fachgerichtsbarkeit“)
Vordringlich Errichtung einer Kammer für Beamtensachen (Erklärung Nr. 16 zu
Art. 225a EG); Kammern für Materien des Zivil- und Prozessrechts sowie für
Asylsachen denkbar!
112a
Herunterladen