/ BGH entscheidet in Sachen „Felix Himbeer-VanilleAbenteuer“ 02.12.2015 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien | Einkauf, Logistik & Vertrieb Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein mit Spannung erwartetes Urteil im Rechtsstreit um den Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ der Firma Teekanne gefällt und damit die Vorgaben zum Schutz gegen Irreführung weiter konkretisiert. Worum geht es? Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), weil er die Verpackung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ als unzulässige Irreführung ansah. Der Beuteltee wurde in den markttypischen Pappschachteln vertrieben. Auf der Schauseite der Verpackung waren neben der genannten Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ prominent u. a. auch Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Zudem war der Hinweis „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ optisch hervorgehoben sowie ein grafisch gestaltetes Siegel abgebildet, das in einem goldfarbenen Kreis die Angabe „nur natürliche Zutaten“ enthielt. Auf der Seitenfläche des Produktes befand sich ferner die Angabe „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“. Aus dem Zutatenverzeichnis ergab sich hingegen korrekt, dass das Produkt weder Himbeeren oder Vanille noch Aromen aus Himbeere oder Vanille enthielt. Tatsächlich waren dem als „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ bezeichneten Früchtetee nur „Aroma mit Vanillegeschmack“ und „Aroma mit Himbeergeschmack“ zugesetzt. Was geschah bisher? Während der VZBV in erster Instanz Recht bekam, verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz eine Irreführung. Seine Entscheidung stützte das Oberlandesgericht auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): In Sachen D`arbo (Urteil vom 04.04.2000 – C-465/98 und Sauce Hollandaise (Urteil vom 26.10.1995 – C-51/94) betonte der EuGH ausdrücklich die Relevanz des Zutatenverzeichnisses. Nach dieser Rechtsprechung – so das OLG – scheide eine Irreführung aus, wenn sich die korrekte Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergibt. Der BGH als Revisionsinstanz setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob „die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken [dürfen], obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten […] ergibt.“ Der EuGH distanzierte sich in seiner daraufhin ergangenen Entscheidung zwar nicht ausdrücklich aber doch inhaltlich deutlich von seiner bisherigen Rechtsprechung. Zwar bestätigte der EuGH, dass es für die Beurteilung der Irreführungsfrage auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers aufgrund des Gesamteindrucks der Produktaufmachung ankommt. Dabei sei auch davon auszugehen, dass Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses ausrichten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Erstmals stellte der EuGH jedoch klar, dass der durch die Produktaufmachung entstehende Gesamteindruck eine Irreführung begründen kann, gleichwohl das Zutatenverzeichnis zutreffend ist. Der EuGH konnte nur über die abstrakte Rechtsfrage und nicht den konkreten Einzelfall „Felix Himbeer-VanilleAbenteuer“ beurteilen. Letzteres oblag dem nationalen Gericht, in diesem Fall dem BGH. Allerdings war aus der EuGH-Entscheidung bereits implizit ersichtlich, dass (auch) der EuGH im Falle der Teekanne-Verpackung eine Irreführung sah. So hat der EuGH detailliert die eine Irreführung begründenden Elemente der Teekanne-Verpackung herausgearbeitet und dem BGH bereits konkrete Kriterien zur Beurteilung des Gesamteindrucks und mithin für die Beurteilung der Irreführungsfrage an die Hand gegeben. Danach hat der BGH „u. a. die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen“. Die Entscheidung des BGH Vor diesem Hintergrund ist die heutige Entscheidung des BGH keineswegs überraschend. Entsprechend den vom EuGH aufgestellten Vorgaben bejahte der BGH eine irreführende Aufmachung des Produktes „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und stellte das erstinstanzliche Urteil mit folgender Begründung wieder her: Die Käufer werden durch die hervorgehobenen Angaben „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der irrigen Annahme veranlasst, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Das zutreffende Zutatenverzeichnis ist nicht geeignet, die Irreführung auszuräumen. Die Etikettierung der Verpackung ist im Hinblick auf sämtliche Angaben aus Sicht eines normal informierten und vernünftig aufmerksamen, kritischen Verbrauchers zu prüfen. Wenn die Etikettierung und deren Art und Weise der Gestaltung insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, kann Irreführungsgefahr vorliegen. Im konkreten Fall war eine unlautere Irreführung zu bejahen, da die in den Vordergrund gestellten Angaben auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinwiesen. Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung des BGH und auch des EuGH betrifft zwar noch die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln. Sie bleibt aber auch unter der seit 13.12.2014 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, „LMIV“) wirksam. Auch die LMIVenthält ein Irreführungsverbot und ein Transparenzgebot. Insbesondere regelt Art. 7 Abs. 1 lit. d) und Abs. 4 LMIV ausdrücklich, dass die Aufmachung eines Lebensmittels einschließlich der Verpackung nicht durch „das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung das Vorhandenseins eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat“ suggerieren darf, „obwohl tatsächlich […] ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde“. Das Urteil des BGH ist sowohl für Hersteller als auch für Händler von Lebensmitteln relevant. Zwar ist nach der LMIV grundsätzlich derjenige für die Lebensmittelinformation primär verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird und der entsprechend auf der Verpackung benannt ist. Dessen ungeachtet dürfen aber auch Händler Lebensmittel nicht abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen „wissen oder annehmen müssen“, dass diese gegen das Lebensmittelinformationsrecht verstoßen. Im Teekanne-Fall hätten Händler durchaus – nämlich anhand des Zutatenverzeichnisses –erkennen können, dass der Tee keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille enthält, aber gleichwohl auf der Verpackung irreführend Himbeer- und Vanillebestandteile hervorhebt. Die Gerichte können deshalb in derartigen Fällen auch einen Verstoß des Händlers gegen das Abgabeverbot annehmen (wenngleich sich Behörden, Wettbewerber oder Verbände in der Praxis erfahrungsgemäß primär an die etikettierenden Hersteller halten werden). Auch wenn sich eine „verwaltungsrechtliche Verantwortung“ der Händler nicht ausschließen lässt, so kann der Händler doch zumindest eine kostenmäßige Risikoabwälzung im Verhältnis zu seinen Lieferanten erreichen. Dafür muss der Händler die Verantwortung für eine korrekte, nicht irreführende Produktetikettierung vertraglich ausschließlich dem Lieferanten zuweisen. Fazit Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Teekanne-Rechtsprechung erhebliche Konsequenzen für die Praxis mit sich bringt. So werden Gerichte zukünftig die Frage der Irreführung strenger bewerten, insbesondere wird eine durch die Produktaufmachung einmal entstandene Irreführung nicht per se durch ein korrektes Zutatenverzeichnis ausgeräumt. Dies ist bei der Gestaltung der Verpackungen zu berücksichtigen. Insbesondere im Bereich der Symbolisierung von Geschmacksrichtungen, bei der Lebensmittelbezeichnung, bei den QUID-Regeln aber auch bei Abweichungen von den Leitsätzen der Lebensmittel-Kommission sollte zukünftig besonders darauf geachtet werden, dass auch ein vollständiges und korrektes Zutatenverzeichnis eine möglicherweise durch die Verpackung suggerierte falsche Assoziation nicht immer korrigieren kann. Haben Sie Fragen? Kontaktieren sie gerne: Sandra Sophia Redeker oder Kristin Oertel Practice Group: Vertriebs- & Franchisesysteme, E-Commerce oder Gewerblicher Rechtsschutz: Marken & Patente Ansprechpartner Sandra Sophia Redeker Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 30 20942069 Kristin Oertel Mitglied der Practice Group Einkauf, Logistik & Vertrieb Rechtsanwältin T +49 351 8166042 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP