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Staatsexamen 2010
Studiengang: Internationales Recht
Lösungen zum lexikalisch-grammatischen Test
1.
1. Annexion ist die einseitige Erklärung eines Staates, dass er von nun ab bestimmte fremde
Gebiete als eigene betrachtet.
2. Ratifikation ist die Billigung des von den Unterhändlern ausgehandelten Vertragsentwurfs
durch das staatliche Organ, das von der Verfassung zum Abschluss eines solchen Vertrags
ermächtigt ist.
3. Sezession ist die Abspaltung eines Teils eines Staates vom gesamten Staat.
4. Auslieferung ist die zwangsweise Verbringung eines Menschen ins Ausland auf Ersuchen eines
ausländischen Staats zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.
5. Abschiebung ist die Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet unter Anwendung
unmittelbaren Zwangs.
6. Ausweisung ist das Verbot des Aufenthalts innerhalb des Staatsgebiets.
7. Gegenzeichnung ist die Unterschrift eines zweiten Menschen nach der Unterschrift eines zu
einer Handlung in erster Linie zuständigen Menschen.
8. Notifikation ist die Mitteilung eines Völkerrechtssubjekts an ein oder mehrere
Völkerrechtssubjekte über eine völkerrechtserhebliche Tatsache oder Situation.
9. Paraphierung ist die vorläufige Einigung über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags,
die noch zu keiner Verpflichtung führt.
10. Retorsion ist die Erwiderung einer unfreundlichen oder rechtswidrigen Handlung durch eine
ähnliche Handlung.
2.
Im Mittelpunkt des Klagesystems (1) auf Unionsebene steht die Nichtigkeitsklage.
(2) Mit dieser Klage wird die Aufhebung von verbindlichen Rechtshandlungen verfolgt, die der Rat
und das EP gemeinsam, der Rat allein, das EP allein, die Kommission oder die EZB erlassen haben.
(3) Für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gilt eine Frist von zwei Monaten.
Als sogenannte privilegierte Klageberechtigte können die Mitgliedstaaten, der Rat der EU, die EK,
das EP oder die EZB (4) in sehr großzügiger Weise (5) von dem Klagerecht Gebrauch machen.
Dagegen können natürliche und juristische Personen Nichtigkeitsklagen nur (6) gegen
Entscheidungen erheben, die gegen sie selbst ergangen sind. Der Begriff der „natürlichen und
juristischen Person“ ist (7) in einem weiten Sinn zu verstehen. Klageberechtigt sind auch
Angehörige von Drittstaaten oder dort ansässige Personen und Gesellschaften.
Als juristische Person klageberechtigt sind alle Körperschaften, insbesondere die (8) nach
nationalem Recht partei- und prozessfähigen Gebietskörperschaften, Verbände sowie
Kapitalgesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts.
Ist die Klage begründet, so erklärt der EuGH die angefochtene Handlung (9) mit Wirkung auch
für die Vergangenheit (10) für nichtig.
3
In der Praxis bedeutsam ist vor allem das Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung:
Der EuGH hat diese Maßnahmen im Grundsatz so definiert:
„Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist den innergemeinschaftlichen Handel
unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher
Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.“ (S. 837, 852, Rz. 5 [Dassonville]).
Sieht man sich die Dassonville-Formel genauer an, erkennt man, dass der EuGH dem Art. 28 EGV
einen extrem weiten Anwendungsspielraum eingeräumt hat – es fallen nahezu alle Maßnahmen
der Mitgliedstaaten darunter. Der EuGH hat deshalb in seiner späteren Rechtsprechung den
Anwendungsbereich der Vorschrift für einen Teil der Maßnahmen wieder eingeschränkt. Er hat
dabei zwischen diskriminierenden Maßnahmen und nichtdiskriminierenden Maßnahmen
unterschieden. Für solche Maßnahmen gilt die Dassonville-Formel uneingeschränkt. Somit erreicht
Art. 28 EGV ein weites Verbot der Ungleichbehandlung zu Lasten des zwischenstaatlichen
Verkehrs.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 28 EGV erfasst:
Jede ungleiche Behandlung vergleichbarer inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten
eingeführter Waren, die einen Nachteil für die eingeführten Waren bewirkt und jeden Eingriff in
ein Wettbewerbsverhältnis zwischen inländischen und eingeführten Waren.
Weniger streng ist der EuGH bezüglich nicht diskriminierender Vorschriften, also solchen, die die
ausländischen und die inländischen Waren gleich behandeln.
4. Gefährliche Aktivitäten
Teilweise wird ein eigenes Regime für besonders gefährliche Aktivitäten (1)gefordert.
Insbesondere soll hier eine Erfolgshaftung gelten wie sie das Übereinkommen über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (2)anordnet. Was konkret
unter diese gefährlichen Tätigkeiten (3)fällt, ist nicht einfach zu bestimmen. Einigkeit (4)herrscht
jedenfalls hinsichtlich des Einbezugs der Atomenergie. Nicht nur die Haftung, sondern auch die
Kooperationspflicht der Staaten (5)gilt in verstärkter Form für besonders umweltgefährdende
Aktivitäten. Zahlreiche bilaterale und multilaterale Abkommen (6)enthalten ausführliche
Bestimmungen betreffend Inhalt und Adressaten der unverzüglich gebotenen Information Im
gleichen Jahr wurde die Konvention über Hilfe in Fällen eines Nuklearunfalls oder eines
Strahlennotstandes (7)unterzeichnet. Sie (8)enthält detaillierte Vorschriften über von der
Internationalen Atomenergiebehörde zu gewährende Hilfe sowie über die Hilfe anderer Staaten und
Internationaler Organisationen.
Die Organisation Afrikanischer Einheit (9)nahm 1991 die Bamako Konvention über das
Importverbot und die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringung und Behandlung gefährlichen
Mülls in Afrika an. Nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung von 1989 dürfen
die Staaten Abfälle nicht in Staaten, die deren Import verbieten, (10)ausführen.
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