Warenverkehrsfreiheit 1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Art. 28 EGV angewendet werden kann? Lesen Sie bitte Art. 23 EGV in Verbindung mit Art. 28 EGV und ergänzen Sie die Tabelle. Anwendungsvoraussetzungen des Art. 28 EGV: 2. In der Entscheidung „Kunstschätze“ des EuGH aus dem Jahre 1968 hat der Gerichtshof den Begriff „Ware“ definiert. Lesen Sie bitte den Auszug aus dem Urteil und unterstreichen Sie die drei Merkmale von „Ware“. [7] Nach Artikel 9 (jetzt Art. 23) des Vertrages ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, „die sich auf den gesamten Austausch erstreckt“. Unter Waren im Sinne dieser Vorschrift sind Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. [...] (EuGH, Rs. 7/68, Kunstschätze I, Slg.1968, S. 633, Rn. 7) 3. Prüfen Sie bitte, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 28 EGV im Fall Mars GmbH vorliegen und begründen Sie Ihre Antworten: Anwendungsvoraussetzung trifft zu/ trifft nicht zu/ offen Begründung Ware Zwischenstaatlicher Verkehr Mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung 4. Lesen Sie bitte den Ausschnitt aus dem Urteil Keck, Rn. [15] und lösen Sie folgende Aufgaben: A. Schreiben Sie den Hauptsatz heraus: B. Welche Hemmnisse stellen eine Maßnahme gleicher Wirkung dar? Schreiben Sie jetzt alle Gliedsätze heraus, die sich auf Hemmnisse beziehen, und erklären Sie in welcher Beziehungen sie zueinander stehen: C. Welche Art von Maßnahmen fallen nach dem Keck-Urteil unter das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung? Markieren Sie bitte die Antwort : produktbezogen oder vertriebsbezogen D. Unter welchen Voraussetzungen stellen diese Hemmnisse eine Maßnahme gleicher Wirkung dar? Schreiben sie den entsprechenden Gliedsatz heraus: E. Unter welchen Voraussetzungen stellen diese Hemmnisse nicht eine Maßnahme gleicher Wirkung dar? Mit welchen sprachlichen Mitteln wird die Einschränkung zum Ausdruck gebracht?: 5. Ist nach dem EuGH das Verbot des Aufdrucks „+10%“ eine behindernde Maßnahme? Unterstreichen Sie bitte die entsprechenden Stellen im Text. [15] Nach dem Urteil [in der Rs. 120/78, Cassis de Dijon] stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihren Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung) selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 EGV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht. (Rs. C-267 u. C-268/91, Keck, Urteil vom 24. November 1993; EuZW 1993, S. 770) 6. Suchen Sie bitte im Text auf Arbeitsblatt 4 Rechtfertigungsgründe für behindernde Maßnahmen. Stellen Sie dann Ihre Ergebnisse im Plenum vor. Suchen Sie bitte im EG-Vertrag Rechtfertigungsgründe für behindernde Maßnahmen. Stellen Sie dann Ihre Ergebnisse im Plenum vor. Suchen Sie bitte im folgenden Text Rechtfertigungsgründe für behindernde Maßnahmen. Stellen Sie dann Ihre Ergebnisse im Plenum vor. (...) Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. (...) (Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Urteil vom 20. Februar 1979; Slg. 1979, S. 649) 7. Markieren Sie bitte im Text die Stellen, wo der EuGH ausführt, ob die streitige Maßnahme (Verbot des Aufdrucks „+10%“) gerechtfertigt ist oder nicht und aus welchem Grund. [17] Es ist vorgebracht worden, der Aufdruck „+ 10%“ sei geeignet, beim Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, das „neue“ Erzeugnis werde zum gleichen Preis angeboten wie das „alte“. [18] Wie der Generalanwalt in den Rn. 39-42 seiner Schlußanträge festgestellt hat, geht das vorlegende Gericht davon aus, daß der Verbraucher einen unveränderten Preis erwarte und vertritt daher die Ansicht, daß, falls der Händler den Preis erhöhe, der Verbraucher i.S. des § 3 UWG irregeführt werden könne und daß, falls der Preis nicht erhöht werde, das Angebot der Erwartung des Verbrauchers entspreche, was dann jedoch Anlaß zur Frage nach der Anwendung von § 15 GWB gebe, der es dem Hersteller verbiete, den Wiederverkäufern Preise vorzuschreiben. [19] Zum ersten Fall ist zunächst zu sagen, daß die Beklagte die Werbeaktion tatsächlich nicht zu einer Erhöhung ihrer Verkaufspreise genutzt hat und daß die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, daß die Einzelhändler selbst ihre Preise erhöht hätten. Jedenfalls genügt aber die bloße Möglichkeit, daß die Importeure und Einzelhändler den Preis der Ware erhöhen und daß demzufolge die Verbraucher irregeführt werden können, nicht, um ein allgemeines Verbot zu rechtfertigen, das den innergemeinschaftlichen Handel behindern könnte. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen auf eindeutig nachgewiesene Vorgänge reagieren können, die eine Irreführung der Verbraucher zur Folge haben. 8. Markieren Sie bitte im Text die Stellen, wo der EuGH ausführt, ob die streitige Maßnahme (Verbot des Aufdrucks „+10%“) gerechtfertigt ist oder nicht und aus welchem Grund. [21] Es steht fest, daß der Hinweis „+10 %“ als solcher zutrifft. [22] Allerdings ist vorgetragen worden, daß die streitige Maßnahme gerechtfertigt sei, da eine nicht unwesentliche Zahl von Verbrauchern zu der Annahme veranlaßt werde, daß die Vergrößerung bedeutender sei als angegeben, weil der Balken mit dem Hinweis „+10%“ auf der Verpackung einen größeren Raum als 10 % der Gesamtfläche einnehme. [23] Diese Rechtfertigung ist zurückzuweisen. [24] Von verständigen Verbrauchern kann erwartet werden, daß sie wissen, daß zwischen der Größe von Werbeaufdrucken, die auf eine Erhöhung der Menge des Erzeugnisses hinweisen, und dem Ausmaß dieser Erhöhung nicht notwendig ein Zusammenhang besteht.