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1. Sehen Sie bitte im EG-Vertrag nach, wo Dienstleistungen geregelt sind.
2. Welche konkreten Beispiele für Dienstleistungsarten gibt es im Vertragstext?
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3. Ordnen sie bitte folgende Tätigkeiten den im Art. 50 EGV angegebenen Dienstleistungsarten zu.
Goldschmiedearbeiten
Ärztliche Untersuchungen
Fremdenführungen
Beratung durch einen Rechtsanwalt
Verkauf von Lebensmitteln
Tischlerarbeiten
4. Lesen Sie bitte nochmals Art. 50 EGV: wie wird der Terminus Dienstleistung definiert.
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5. Prüfen Sie bitte, ob es sich in unserem Fall um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EGV handelt.
Begründen Sie Ihre Antwort.
6. Wird jede Dienstleistung vom EGV geschützt? Begründen Sie bitte Ihre Antwort anhand des EGVertrags und ergänzen Sie hierzu die linke Spalte der Tabelle.
Nach Art. _________ werden
(Tatbestandsmerkmale)
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_______________ geschützt,
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die
(Sachverhalt)
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erbracht werden.
7. Ordnen Sie bitte den Sachverhalt den Tatbestandsmerkmalen zu, indem Sie die rechte Spalte ergänzen.
8. Stellen Sie bitte den Fall grafisch dar und erklären Sie, welche der beschriebenen
Dienstleistungen von Art. 49 EGV geschützt werden und warum.
Fall:
Eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft berät ihre Kunden in den Niederlanden, Belgien,
Frankreich und im Vereinigten Königreich in Aktienangelegenheiten. Ein niederländisches Gesetz
verbietet es Finanzdienstleistern, unaufgefordert potentielle Kunden anzurufen. (sogenanntes „cold
calling“).
Das Gesetz wurde erlassen, weil sich Kapitalanleger nach schlechten Erfahrungen mit dem cold calling
wiederholt beschwert hatten, und der Ruf des niederländischen Finanzsektors geschützt werden solle.
Verstößt das Gesetz gegen den EGV?
9. Welche Dienstleistungen sind von dem niederländischen Gesetz erfasst?
10. Bilden Sie Hypothesen, wie der EuGH den Fall entschieden hat. Begründen Sie bitte Ihre
Meinung.
(EWG-Vertrag)
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 49
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der
Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers
ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel
auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten
Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.
Artikel 50
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht
werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner
Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und
zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Artikel 51
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des
Titels über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und
Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
Artikel 52
(1) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung
einer bestimmten Dienstleistung.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen
Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren
Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Artikel 53
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie
aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre
wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.
Artikel 54
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder
Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49
Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Artikel 55
Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet
Anwendung.
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