1. Sehen Sie bitte im EG-Vertrag nach, wo Dienstleistungen geregelt sind. 2. Welche konkreten Beispiele für Dienstleistungsarten gibt es im Vertragstext? 3. Ordnen sie bitte folgende Tätigkeiten den im Art. 50 EGV angegebenen Dienstleistungsarten zu. Goldschmiedearbeiten Ärztliche Untersuchungen Fremdenführungen Beratung durch einen Rechtsanwalt Verkauf von Lebensmitteln Tischlerarbeiten 4. Lesen Sie bitte nochmals Art. 50 EGV: wie wird der Terminus Dienstleistung definiert. 5. Prüfen Sie bitte, ob es sich in unserem Fall um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EGV handelt. Begründen Sie Ihre Antwort. 6. Wird jede Dienstleistung vom EGV geschützt? Begründen Sie bitte Ihre Antwort anhand des EGVertrags und ergänzen Sie hierzu die linke Spalte der Tabelle. Nach Art. _________ werden (Tatbestandsmerkmale) _______________ geschützt, die (Sachverhalt) erbracht werden. 7. Ordnen Sie bitte den Sachverhalt den Tatbestandsmerkmalen zu, indem Sie die rechte Spalte ergänzen. 8. Stellen Sie bitte den Fall grafisch dar und erklären Sie, welche der beschriebenen Dienstleistungen von Art. 49 EGV geschützt werden und warum. Fall: Eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft berät ihre Kunden in den Niederlanden, Belgien, Frankreich und im Vereinigten Königreich in Aktienangelegenheiten. Ein niederländisches Gesetz verbietet es Finanzdienstleistern, unaufgefordert potentielle Kunden anzurufen. (sogenanntes „cold calling“). Das Gesetz wurde erlassen, weil sich Kapitalanleger nach schlechten Erfahrungen mit dem cold calling wiederholt beschwert hatten, und der Ruf des niederländischen Finanzsektors geschützt werden solle. Verstößt das Gesetz gegen den EGV? 9. Welche Dienstleistungen sind von dem niederländischen Gesetz erfasst? 10. Bilden Sie Hypothesen, wie der EuGH den Fall entschieden hat. Begründen Sie bitte Ihre Meinung. (EWG-Vertrag) KAPITEL 3 DIENSTLEISTUNGEN Artikel 49 Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind. Artikel 50 Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Artikel 51 (1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt. Artikel 52 (1) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt. Artikel 53 Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten. Artikel 54 Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an. Artikel 55 Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.