Lerneinheit 3 – 24.11.2009 Überblick A. Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs(Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 1 Wiederholung (zu § 816 II): S schuldet dem Z aus einem Darlehensvertrag die Rückzahlung von 10.000 €. Die Rückzahlung soll in drei Monaten erfolgen. Weil Z das Geld sofort benötigt, verkauft er die Forderung für 9.800 € an D und tritt sie umgehend an ihn ab. S wird über die Abtretung nicht in Kenntnis gesetzt. Drei Monate später zahlt der nichtsahnende S an Z 10.000 €. Welche Rechte hat D gegenüber S und Z? 2 zB Darlehensrückzahlungsanspruch S N (Zedent) § 398 § 407 D (Zessionar) 3 § 5 Die allgemeine Nichtleistungs(Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Bereicherung des Schuldners („etwas erlangt“) 2. „In sonstiger Weise“: Eingriffskondiktion 3. Auf Kosten des Gläubigers („auf dessen Kosten“) 4. „Ohne rechtlichen Grund“ 4 II. „Auf dessen Kosten“ 1. 2. 3. Rechtswidrigkeitstheorie (Rechtswidrigkeit des Eingriffs = Handlung) versus Zuweisungstheorie (Vorteil steht Gläubiger und nicht Schuldner zu = Zustand) Zuweisungsgehalt: alle Positionen, deren wirtschaftliche Verwertung rechtlich dem Gläubiger zugeordnet sind Beispiele: - Eigentum/dingliche Rechte (s. aber BGH, NJW 2007, 216) - Immaterialgüter-/Warenzeichenrechte (BGHZ 68, 90; 99, 244) - APR (BGHZ 81, 75; BGH, NJW 2007, 689) - Nicht: Recht am Unternehmen 5 III. Aufwendungskondiktionen 1. Verwendungskondiktion a) Anwendungsbereich V hat dem K ein Grundstück verkauft, aber noch nicht übereignet. Gleichwohl baut K auf dem Grundstück bereits ein Gebäude, das er später nutzen will. Als sich herausstellt, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, verweigert V die Übereignung des Grundstücks. Nunmehr verlangt K Ersatz für die Wertsteigerung des Grundstücks. 6 III. Aufwendungskondiktionen 1. Verwendungskondiktion a) Anwendungsbereich - Verwendung darf nicht auf Leistung beruhen - Verdrängung durch Recht der GoA - Verdrängung durch E-B-V (§§ 994 ff.) b) Schutz des Bereicherten gegen „aufgedrängte“ Verwendungen (dazu noch § 6) 7 2. Rückgriffskondiktion A B Nichtschuld Schuld C 8 2. Rückgriffskondiktion a) Voraussetzungen aa) Leistung auf eine fremde, bestehende Schuld bb) Anwendungsbereich (1) Kein gesetzlicher Forderungsübergang (z.B. § 426 II) (2) Kein Forderungsübergang durch rechtsgeschäftliche Übertragung (3) Kein gesetzlich begründeter, eigener Anspruch (z.B. § 670) 9 cc) Verbleibende Fälle Insb. die nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung (nach hM zulässig; vgl. BGH, NJW 1986, 2700) Beispiel: A zahlt an B 100 €, weil er meint, sein Hund „Pluto“ habe B gebissen. In Wirklichkeit ist B vom Hund „Lupo“ des C gebissen worden. 10 b) Schutz des Rückgriffsschuldners gegen „aufgedrängte“ Zahlungen §§ 404 ff. analog, also Erhalt der Einwendungen und Einreden 11