Lerneinheit 03

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Lerneinheit 3 – 24.11.2009
Überblick
A. Bereicherungsrecht
§ 5 Die allgemeine Nichtleistungs(Eingriffs-)kondiktion
nach § 812 I 1 Alt. 2
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Wiederholung (zu § 816 II):
S schuldet dem Z aus einem
Darlehensvertrag die Rückzahlung
von 10.000 €. Die Rückzahlung soll in
drei Monaten erfolgen. Weil Z das
Geld sofort benötigt, verkauft er die
Forderung für 9.800 € an D und tritt
sie umgehend an ihn ab. S wird über
die Abtretung nicht in Kenntnis
gesetzt. Drei Monate später zahlt der
nichtsahnende S an Z 10.000 €.
Welche Rechte hat D gegenüber S
und Z?
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zB Darlehensrückzahlungsanspruch
S
N (Zedent)
§ 398
§ 407
D (Zessionar)
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§ 5 Die allgemeine Nichtleistungs(Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1
Alt. 2
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Bereicherung des Schuldners („etwas
erlangt“)
2. „In sonstiger Weise“: Eingriffskondiktion
3. Auf Kosten des Gläubigers („auf dessen
Kosten“)
4. „Ohne rechtlichen Grund“
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II. „Auf dessen Kosten“
1.
2.
3.
Rechtswidrigkeitstheorie (Rechtswidrigkeit
des Eingriffs = Handlung) versus
Zuweisungstheorie (Vorteil steht Gläubiger
und nicht Schuldner zu = Zustand)
Zuweisungsgehalt:
alle Positionen, deren wirtschaftliche
Verwertung rechtlich dem Gläubiger
zugeordnet sind
Beispiele:
- Eigentum/dingliche Rechte (s. aber BGH, NJW 2007, 216)
- Immaterialgüter-/Warenzeichenrechte (BGHZ 68, 90; 99, 244)
- APR (BGHZ 81, 75; BGH, NJW 2007, 689)
- Nicht: Recht am Unternehmen
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III. Aufwendungskondiktionen
1. Verwendungskondiktion
a) Anwendungsbereich
V hat dem K ein Grundstück verkauft, aber
noch nicht übereignet. Gleichwohl baut K auf
dem Grundstück bereits ein Gebäude, das er
später nutzen will. Als sich herausstellt, dass
der Kaufvertrag unwirksam ist, verweigert V
die Übereignung des Grundstücks. Nunmehr
verlangt K Ersatz für die Wertsteigerung des
Grundstücks.
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III. Aufwendungskondiktionen
1. Verwendungskondiktion
a) Anwendungsbereich
- Verwendung darf nicht auf Leistung beruhen
- Verdrängung durch Recht der GoA
- Verdrängung durch E-B-V (§§ 994 ff.)
b) Schutz des Bereicherten gegen
„aufgedrängte“ Verwendungen
(dazu noch § 6)
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2.
Rückgriffskondiktion
A
B
Nichtschuld
Schuld
C
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2. Rückgriffskondiktion
a) Voraussetzungen
aa) Leistung auf eine fremde, bestehende
Schuld
bb) Anwendungsbereich
(1) Kein gesetzlicher Forderungsübergang
(z.B. § 426 II)
(2) Kein Forderungsübergang durch
rechtsgeschäftliche Übertragung
(3) Kein gesetzlich begründeter, eigener
Anspruch (z.B. § 670)
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cc) Verbleibende Fälle
Insb. die nachträgliche Änderung
der Tilgungsbestimmung
(nach hM zulässig; vgl. BGH, NJW 1986, 2700)
Beispiel:
A zahlt an B 100 €, weil er meint, sein
Hund „Pluto“ habe B gebissen. In
Wirklichkeit ist B vom Hund „Lupo“ des
C gebissen worden.
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b) Schutz des
Rückgriffsschuldners gegen
„aufgedrängte“ Zahlungen
§§ 404 ff. analog, also Erhalt der
Einwendungen und Einreden
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