Petra Mustermann Am Ufer 12 99999 Musterhausen …………., 10.02.2012 XYZ-Bank Postfach 9999 99999 Musterhausen Neuberechnung eines Sparvertrages …………..sparplan – Sparvertrag – Nr. 999999 Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az: XI ZR 140/03) entschieden, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen, bei denen der Gesamtertrag neben der variablen Grundverzinsung auch von zusätzlichen laufzeitabhängigen Ertragsanteilen abhängt, sich die Zinsänderungsklausel an Bezugsgrößen des Kapitalmarkts orientieren und diese in der Klausel offen gelegt werden müssen. Der BGH hat am 13. April 2010 (Az. XI ZR 197/09) und am 21.12.2010 (Az. XI ZR 52/08) erneut über eine variable Zinsvereinbarung von Sparverträgen entschieden. Nach den aktuellen Urteilen bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht, dass der Anbieter den Zinssatz willkürlich verändern darf. Vielmehr besteht bei variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch im weiteren Verlauf nicht verändert werden darf. Der aktuelle Vertrag muss damit immer einen Preis haben, der relativ zum Durchschnitt aller entsprechenden Verträge gleich bleibt. Enthält eine AGB-Klausel nicht eine solche jede Willkür ausschließende Bestimmung, so ist sie unwirksam und verstößt gegen § 308 BGB. Dieses dürfte auch für meinen Sparvertrag mit Ihnen gelten, da lediglich eine variable Verzinsung versprochen wird. Von daher ist diese Klausel nach den Maßstäben des BGH als unwirksam zu betrachten. Ich möchte Sie daher bitten mir offenzulegen, an welcher Kapitalmarktgröße sich Ihre Zinsänderungen in der Vergangenheit orientiert haben, und anhand des Zinsverlaufs nachzuweisen, dass während der Vertragslaufzeit das zu Vertragsbeginn bestehende Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins beibehalten wurde. Sollte Ihnen dieser Nachweis nicht möglich sein, möchte ich Sie bitten, den Vertrag rückwirkend unter Anlehnung an einen den Anforderungen des BGH entsprechenden Kapitalmarktzins neu abzurechnen und den aktuellen Guthabensaldo um die sich aus der Neuabrechnung ergebenden zusätzlichen Zinsansprüche zu erhöhen. Außerdem möchte ich Sie bitten, mir eine nachvollziehbare Abrechnung zukommen zu lassen, aus der sich die Art der Ermittlung des Nachzahlungsbetrages entnehmen lässt. Mit freundlichen Grüßen Petra Mustermann