Ronald Jacobs Hamburg, 18

Werbung
Petra Mustermann
Am Ufer 12
99999 Musterhausen
…………., 10.02.2012
XYZ-Bank
Postfach 9999
99999 Musterhausen
Neuberechnung eines Sparvertrages
…………..sparplan – Sparvertrag – Nr. 999999
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az: XI ZR
140/03) entschieden, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen, bei denen der
Gesamtertrag neben der variablen Grundverzinsung auch von zusätzlichen
laufzeitabhängigen Ertragsanteilen abhängt, sich die Zinsänderungsklausel an
Bezugsgrößen des Kapitalmarkts orientieren und diese in der Klausel offen gelegt
werden müssen.
Der BGH hat am 13. April 2010 (Az. XI ZR 197/09) und am 21.12.2010 (Az. XI ZR
52/08) erneut über eine variable Zinsvereinbarung von Sparverträgen entschieden.
Nach den aktuellen Urteilen bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht,
dass der Anbieter den Zinssatz willkürlich verändern darf. Vielmehr besteht bei
variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei
Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch
im weiteren Verlauf nicht verändert werden darf.
Der aktuelle Vertrag muss damit immer einen Preis haben, der relativ zum
Durchschnitt aller entsprechenden Verträge gleich bleibt. Enthält eine AGB-Klausel
nicht eine solche jede Willkür ausschließende Bestimmung, so ist sie unwirksam und
verstößt gegen § 308 BGB. Dieses dürfte auch für meinen Sparvertrag mit Ihnen
gelten, da lediglich eine variable Verzinsung versprochen wird.
Von daher ist diese Klausel nach den Maßstäben des BGH als unwirksam zu
betrachten.
Ich möchte Sie daher bitten mir offenzulegen, an welcher Kapitalmarktgröße sich Ihre
Zinsänderungen in der Vergangenheit orientiert haben, und anhand des Zinsverlaufs
nachzuweisen, dass während der Vertragslaufzeit das zu Vertragsbeginn
bestehende Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins beibehalten wurde.
Sollte Ihnen dieser Nachweis nicht möglich sein, möchte ich Sie bitten, den Vertrag
rückwirkend unter Anlehnung an einen den Anforderungen des BGH entsprechenden
Kapitalmarktzins neu abzurechnen und den aktuellen Guthabensaldo um die sich
aus der Neuabrechnung ergebenden zusätzlichen Zinsansprüche zu erhöhen.
Außerdem möchte ich Sie bitten, mir eine nachvollziehbare Abrechnung zukommen
zu lassen, aus der sich die Art der Ermittlung des Nachzahlungsbetrages entnehmen
lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Mustermann
Herunterladen