Umgang mit Beschwerden , Einsprüchen und

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CCIC Bremen GmbH
中国检验认证集团不莱梅有限公司
Umgang mit Beschwerden und
Einsprüchen
DokumentNummer
A-9.8.1
Version
02
Freigegeben
am
Umgesetzt am
09.10.2015
09.10.2015
1. Zweck
Zweck dieser Anweisung ist es,
die Abläufe zur Planung, Durchführung und Auswertung von Beschwerden innerhalb der
Zertifizierungsstelle zu regeln und die Verantwortlichkeiten im Rahmen der Beschwerde- und
Einspruchsbearbeitung festzulegen. Es muss sichergestellt werden, dass die Untersuchungen von
Beschwerden / Einsprüchen und Entscheidungen zu keinerlei diskriminierenden Handlungen führen
2. Geltungsbereich
Dieses Verfahren gilt für alle Mitarbeiter der gesamten Zertifizierungsstelle
3. Definition
Einspruch: Einsprüche und Widersprüche von Kunden, Aufraggebern oder anderer interessierter
Kreise, die sich gegen eine Entscheidung von Zertifizierungsstellen von CCIC Bremen beziehen
Beschwerde: Ausdruck der Unzufriedenheit (z.B. Beanstandung, Beschwerde) von Dritten, die sich
nicht unmittelbar auf eine Entscheidung – anders als bei Einsprüchen - beziehen.
4. Verfahren
4.1
In folgenden Fällen werden Beschwerden oder Einsprüche nicht entgegengenommen:
4.1.1
Beschwerden und Einsprüche werden in juristische Schritte eingeleitet.
4.1.2 Beschwerden und Einsprüche sind auf zivilrechtliche und wirtschaftliche Angelegenheit
zurückzuführen.
4.1.3 Beschwerden und Einsprüche gehen weit über die Geschäftsfelder der CCIC Bremen GmbH
hinaus.
4.1.4 Beschwerden oder Einsprüche, auf die sich beide Parteien schon geeinigt haben und eine
Vereinbarung getroffen haben, wonach beide Parteien die Beschwerden oder die Einsprüche schon
regeln.
4.1.5 Beschwerden und Einsprüche, die auf die Verstöße gegen die rechtliche Vorschriften
zurückzuführen sind.
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4.1.6
Beschwerden oder Einsprüche die nicht nachgewiesen werden können.
4.1.7
Beschwerden oder Einsprüche, die von CCIC Bremen GmbH schon von behandelt sind.
4.2
Zuständigkeiten
4.2.1
Schriftliche Beschwerden oder Einsprüchen werden dem Zertifizierungsstellenleiter zuerst
vorgelegt. Er ernennt einen Sachbearbeiter, den Fall der Beschwerde oder Einsprüche zu
untersuchen. Das Ergebnis der Behandlung der allgemeinen Beschwerden oder Einsprüche
muss vom Leiter der Zertifizierungsstelle freigegeben.
4.2.2 Der Sachbearbeiter der Zertifizierungsstelle sind für folgende Aufgaben in Bezug auf
Beschwerden und Einsprüche zuständig:
-Entgegennahme der Beschwerden und Einsprüche
-Koordination zwischen den Interessenparteien
-Ermittlung der Zusammenhänge der Beschwerden oder Einsprüche
-Vorschläge über die Lösungen zu Beschwerden oder Einsprüche
-Unterbreitung der Vorschläge zum Zertifizierungsstellenleiter
4.2.3 Der Ausschuss zur Sicherung der Unparteilichkeit soll Beschwerden oder Einsprüche die an ihn
gerichtet sind, entgegennehmen und behandeln. In diesem Fall muss die Zertifizierungsabteilung
der CCIC Bremen dem Ausschuss Hilfestellung leisten. Der Ausschuss befolgt das von CCIC
Bremen erstellte Verfahren für die Behandlung von Beschwerden.
4.3
Prinzipien
4.3.1 Um die Unparteilichkeit nicht zu gefährden, dürfen Personen, die in den Gegenstand der
Beschwerden oder Einsprüche einbezogen sind, nicht an Behandlung von Beschwerden oder
Einsprüchen beteiligt sein
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4.3.2
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In Bezug auf die vertraulichen Informationen im Umgang mit Beschwerden oder Einsprüchen
unterliegen die Zertifizierung Personen der Schweigepflicht.
4.3.3 Gegenüber Beschwerdeführern und Einspruchsführer, müssen sich Zertifizierungspersonen
objektiv, unparteiisch und vorurteilslos sowie diskriminierungsfrei verhalten.
4.4
Einspruch
4.4.1 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der schriftlichen Antragsablehnung oder der
Zertifizierungsentscheidung muss der Einspruch bei der Zertifizierungsabteilung der CCIC
Bremen GmbH einlegt werden. Der schriftliche Einspruch muss vom Einspruchsführer
unterschrieben und gestempelt werden.
4.4.2 Sobald die Zertifizierungsabteilung den Einspruchsschreiben
erhalten hat, wird der
Zertifizierungsstellenleiter unverzüglich darüber informiert. Er überträgt die Aufgabe der
Untersuchung des Einspruchs dem benannten Sachbearbeiter.
4.4.3 Der Sachbearbeiter untersucht den Gegenstand des Einspruchs. Er ist berechtigt, mithilfe von
diversen Methoden Nachweise zu sammeln.
4.4.4 Der Einspruchsführer wird über die Fortschritte der Behandlung des Einspruchs entweder
mündlich oder schriftlich informiert.
4.4.5 Nach der Untersuchung des Gegenstandes des Einspruchs wird bezugnehmend auf die
Entscheidungsergebnisse
Entscheidungsvorschlag
Zertifizierungsstellenleiter
der
ähnlichen
gebildet.
vorgetragen
Einsprüche
Der
und
aus
der
Vergangenheit
Entscheidungsvorschlag
anschließend
von
ihm
einen
wird
dem
freigegeben.
Der
Einspruchsführer wird anschließend schriftlich über das Ergebnis der Behandlung informiert.
4.4.6 Die Behandlung des Einspruchs wird innerhalb von 30 Tagen nach der Entgegennahme
abgeschlossen.
4.4.7 Sollte der Einspruchsführer mit dem Ergebnis der Behandlung des Einspruchs nicht einverstanden
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sein, kann er innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung dem Ausschuss zur
Sicherung der Unparteilichkeit erneut Einspruch einlegen.
4.5
Beschwerden
4.5.1
Die Beschwerde muss in schriftlicher Form bei der Zertifizierungsabteilungsstelle eingereicht
werden. Sämtliche Details und Nachweismaterial müssen dem Beschwerdeschreiben mit
Unterschrift und Stempel beigefügt werden. Anonyme Beschwerdeschreiben, die sich nicht auf die
Zertifizierungstätigkeiten der CCIC Bremen beziehen, werden nicht entgegengenommen.
4.5.2 Anonyme Beschwerden müssen untersucht werden. Wenn sich der Sachverhalt der Beschwerden
tatsächlich auf die Zertifizierungstätigkeiten der CCIC Bremen bezieht, dann muss die
Beschwerden entgegengenommen werden. Werden sich die zertifizierten Kunden beschwert, dann
muss die Wirksamkeit des Managementsystems der zertifizierten Kunden je nach Bedarf überprüft
werden.
4.5.3 Die Zertifizierungsstelle hat für die Untersuchung der Beschwerde und die Erbringung der
Nachweise Sorge zu tragen, wenn erforderlich muss das vor Ort durchgeführt wird.
4.5.4 Sollte der Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die Beschwerde nicht einverstanden sein,
ist er berechtigt, Einspruch gegen diese Entscheidung beim Ausschuss zur Sicherung der
Unparteilichkeit einzulegen. CCIC Bremen muss dem Ausschuss bei der Ermittlung des
Beschwerdegegenstandes und der Behandlung der Beschwerden Hilfe leisten.
4.5.5 Beziehen sich die Beschwerden auf die zertifizierten Kunden, obliegt es der Verantwortung der
Zertifizierungsstelle, den zertifizierten Kunden die erfassten und verifizierten Informationen über
den Beschwerdegegenstand innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Die zertifizierten Kunden
werden daraufhin aufgefordert, die Ursachen der Beschwerden zu analysieren und entsprechende
Korrekturmaßnahmen sowie Vorbeugungsmaßnahmen zu Verbesserung zu ergreifen.
4.5.6 Wenn die Entscheidung über die Beschwerde getroffen ist, ist diese dem Beschwerdeführer durch
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die Zertifizierungsstelle in schriftlicher Form mitzuteilen.
4.5.7 Das Beschwerden-Verfahren muss 30 Tage nach Erhalt der schriftlichen Beschwerde
abgeschlossen werden.
4.5.8
Nach Abschluss der Beschwerdeverfahren sowie des Einspruchsversfahren müssen die
Mitarbeiter der Zertifizierungsabteilung die Fälle analysieren und Bewerten. Das Ergebnis muss
dem Qualitätsmanager für die Managementbewertung vorlegt und dokumentiert werden.
Sämtliche
Unterlagen
und
Informationen
rund
um
das
Beschwerdeverfahren
und
Einspruchsverfahren müssen bei der Zertifizierungsstelle aufbewahrt werden.
5.
Mitgeltende Unterlagen
-B-9.8.1-Beschwerde-und Einspruchsformular
Revision
Lfd.Nr.
1
Abschnitt
komplett
Geänderter Inhalt und Anmerkung
Neubearbeitung
Revidiert
Genehmigt
von
von
Juxian Cui Licheng
Chen
5
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