INFO 2.5.1 INFO Dokumentation des niedergelassenen Arztes in OÖ.doc Wo findet sich die rechtliche Grundlage der Dokumentationspflicht? Gesetzliche Grundlage ist § 51 Ärztegesetz. Darüber hinaus hat die Ärztekammer für OÖ. in einer eigenen Dokumentationsrichtlinie genauere Regelungen als Hilfestellung für den einzelnen Arzt erlassen. Wo finde ich die Dokumentationsrichtlinie? Am einfachsten im Internet auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ. (www.aekooe.at). Warum ist eine sorgfältige Dokumentation so wichtig? Neben dem Faktum, dass die Dokumentation die Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Handlung ermöglicht, ist die Dokumentation ein wichtiges Beweismittel in allfälligen Haftungsverfahren. Dabei wenden die Gerichte in der Regel den Grundsatz an: „Was nicht dokumentiert wurde, ist nicht gemacht worden”, was den Arzt in schwierige Beweislagen bringen kann; im Gegensatz dazu wird eine ordnungsgemäße Dokumentation in aller Regel als Beweismittel vor Gericht anerkannt. Bei nachträglichen Veränderungen sollte wenn möglich ein Zusatz und das Datum der Änderung angemerkt werden, damit keinerlei Verdacht einer unsachlichen Veränderung entstehen kann. Was ist (mindestens) zu dokumentieren? Das Gesetz schreibt folgende Mindestdokumentation vor: Zustand der Person bei Übernahme Vorgeschichte einer Erkrankung Diagnose Krankheitsverlauf Therapie Arzneimittel Bei eigenen Patienten braucht Status präsens und Anamnese nur dann angeführt werden, wenn sie vom Routinefall abweichen und daher nicht unmittelbar aus der Diagnose und Therapie ableitbar sind. Was ist bei Medikamenten zu dokumentieren? Jedenfalls die Arzneispezialität an sich; die Dosierung nur dann, wenn sie von der üblichen Dosierung abweicht; allerdings wird auch in diesen Fällen eine Dokumentation empfohlen; Bei Medikamenten mit Klebeetiketten ist zur Chargenidentifizierung auch diese zu dokumentieren; bei EDV-Dokumentation kann entweder die gesamte Nummer händisch eingegeben oder die Klebeetikette in einem eigenen Heft mit einer Nummer versehen werden, die in der EDV vermerkt wird. EDV Dokumentation Kapitel: Dateiname: Erstellt von: 2. Informationen 75900047 Mag. Nikolaus Herdega, MSc., ÄKOÖ Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. Unterkapitel: 2.5 Behandlungsdaten, Patientenakte Seite 1 von 3 Stand: 11.08.2014 Selbstverständlich ist jede Form der Dokumentation, daher auch jene per EDV zulässig; die wichtigsten Teile der Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie für Fachkollegen nachvollziehbar sind, daher sollte bei Verwendung von Kürzel darauf geachtet werden, dass diese von Kollegen interpretierbar sind. Oberste Prämisse ist der Schutz der Daten vor Verlust und unbefugtem Zugang. Die elektronische Übermittlung setzt daher in jedem Fall den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens voraus. Informieren sie sich bitte rechtzeitig über die technischen Voraussetzungen, wobei die Abteilung EDV der Ärztekammer darüber gerne Auskunft gibt. Unbedingt notwendig ist darüber hinaus eine Doppelsicherung von Daten um den Verlust des Datenmaterials bei EDV-Problemen (z.B. Plattencrash) zu verhindern. Dokumentation der Aufklärung Eine Risikoaufklärung beim niedergelassenen Arzt ist dann jedenfalls notwendig, wenn es sich um operative Eingriffe handelt oder eine Maßnahme mit besonderer Eingriffsintensität vorliegt oder der Patient ausdrücklich Aufklärung (über ein bestimmtes Vorgehen) wünscht. Die Aufklärung ist in jedem Fall zu dokumentieren, insbesondere die aufgeklärten Risiken sowie das Datum der Aufklärung. Wesentlich ist auch die Therapieaufklärung, insbesondere über Gefahren bei Ablehnung der Therapie. Dokumentation bei Zusammenarbeit von Ärzten Sinnvollerweise sollte die Patientendokumentation beim Erstansprechpartner des Patienten, daher beim Hausarzt zusammenlaufen. Bei Überweisung durch den Hausarzt an einen Facharzt kann daher der Facharzt sämtliche Dokumentationsunterlagen dem Hausarzt übermitteln und ist dieser zur Dokumentation und Aufbewahrung verpflichtet. Allerdings ist jeder Arzt verpflichtet, die für seine durch ihn durchgeführte weitere Behandlung notwendigen Befunde, Diagnosen etc. aus dem Befundbericht zu exzerpieren und in seine Dokumentation zu übernehmen. Bei überweisenden Fachärzten sollte die Dokumentation von dem Arzt geführt werden, der die Leistung erbringt. Weitere Unterlagen (z.B. Röntgenbilder) können dem Patienten mitgegeben werden, sofern der Befund beim Hausarzt/überweisenden Arzt verbleibt. Selbstverständlich kann auch eine Kopie dieser Unterlagen angefertigt werden. Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? Diese ist für mind. 10 Jahre aufzubewahren, wobei dies in jeder erdenklichen Form (Papier, EDV, Mikrofilm) geschehen kann. Die 10 Jahre sind immer vom letzten Patientenkontakt zu rechnen. Hat der Patient ein Recht auf Auskunft über die Dokumentation? Dies ist mit einem klaren Ja zu beantworten; darüber hinaus hat der Arzt den Patienten entweder Einblick in die Dokumentation zu gewähren oder Kopien aus der Patientenkartei zu ermöglichen. Selbstverständlich kann dafür ein Kostenersatz eingehoben werden. Gleiches gilt für jene Unterlagen bei denen der Patient auf eine originalgetreue Wiedergabe angewiesen ist (Röntgenbilder, EKG-Streifen usw.). Nur bei Vorliegen des sog. ,,therapeutischen Privilegs”, also dann, wenn die Befürchtung besteht, dass die volle Information für den Patienten die Gefahr mit sich bringt die Krankheit zu verschlimmern oder den Heilungsprozess massiv negativ zu beeinflussen, kann die Einsicht oder die volle Auskunft verweigert werden. Was geschieht mit der Dokumentation bei Niederlegung der Praxistätigkeit? Während dies lange Zeit gesetzlich ungeregelt war, gibt es nun eine klare gesetzliche Grundlage für diese Fälle. Demnach hat der Kassenplanstellennachfolger – wenn ein solcher nicht gegeben ist, der Ordinationsstättennachfolger – die Verpflichtung diese Dokumentation zu übernehmen. Die vom Vorgänger bereits aufbewahrte Zeitspanne ist dabei mitzuzählen. Die Unterlagen dürfen aber vom Nachfolger nur dann verwendet werden, wenn der Patient dem zustimmt, was Kapitel: Dateiname: Erstellt von: 2. Informationen 75900047 Mag. Nikolaus Herdega, MSc., ÄKOÖ Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. Unterkapitel: 2.5 Behandlungsdaten, Patientenakte Seite 2 von 3 Stand: 11.08.2014 automatisch dann anzunehmen ist, wenn der Patient den Nachfolger zur (Weiter)Behandlung aufsucht. Gibt es keinen Ordinationsstättennachfolger dann hat der bisherige Arzt die Aufbewahrung für die gesetzliche Dauer von 10 Jahren sicherzustellen. Stirbt der bisherige Arzt – und ist weder ein Kassenstellen- noch ein Ordinationsstättennachfolger gegeben – dann sind die Erben verpflichtet die gesamte Dokumentation dem Amt der OÖ Landesregierung zur Aufbewahrung zu übermitteln, wobei diese dafür einen Kostenersatz einheben kann. Erstellt von: Mag. Nikolaus Herdega, MSc., Ärztekammer für OÖ Tel. 0732 / 77 83 71 -257, [email protected] www.infofueraerzte.at Haftung – Aufklärung - Strafrecht Dokumentation des niedergelassenen Arztes in OÖ (Stand: 11.08.2014) Kapitel: Dateiname: Erstellt von: 2. Informationen 75900047 Mag. Nikolaus Herdega, MSc., ÄKOÖ Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. Unterkapitel: 2.5 Behandlungsdaten, Patientenakte Seite 3 von 3 Stand: 11.08.2014