Stand: 4. März 2010 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage: Anlass für das ggst. Gesetz ist folgender Beschluss des Landtag Steiermark (Beschluss Nr. 1514, Einl.Zahl 2944/7, vom 26. Mai 2009): „Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der zumindest folgende Offenlegungsbestimmungen der Finanzen der politischen Parteien und der Organisationen enthält, bei denen eine Mitgliedschaft mit einer Mitgliedschaft zur Partei einhergeht: Beiträge der Mitglieder Zuwendungen von MandatsträgerInnen und FunktionärInnen Bruttoeinnahmen für parteieigene Publikationen, differenziert nach Einnahmen aus dem Verkauf, Einnahmen aus Inseraten sowie sonstigen Einnahmen Einnahmen parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit sowie von Unternehmen, an denen die Partei beteiligt ist (differenziert für jedes Unternehmen); dies gilt auch für die unter dem Einfluss einer Partei stehenden Stiftungen einschließlich all ihrer Beteiligungen an Gesellschaften, sonstigen Unternehmungen, sowie deren Tochterunternehmungen Bruttoeinnahmen aus Veranstaltungen Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen) Gesamtsumme von Spenden unter € 1.000,-- Namen der SpenderInnen, die im Jahr insgesamt über € 1.000,-- an eine Partei gespendet haben, unter Angabe der Gesamthöhe aller Zuwendungen Namen der SpenderInnen bei Sach- und Personalspenden oder Kostenübernahmen zugunsten einer Partei im Gesamtwert von über € 1.000,-- Angabe sämtlicher Ausgaben der Partei (wie Personalaufwand, Büroaufwand und Anschaffungen, Ausgaben für Werbemittel, Ausgaben parteieigener Unternehmen getrennt für jedes Unternehmen, Zinszahlungen für Kredite, Kreditrückzahlungen); dies gilt auch für die unter dem Einfluss einer Partei stehenden Stiftungen einschließlich all ihrer Beteiligungen an Gesellschaften, sonstigen Unternehmungen, sowie deren Tochterunternehmungen Offenlegung aller öffentlichen Aufträge und Förderungen an Unternehmungen oder Gesellschaften, an denen eine Partei direkt oder indirekt beteiligt ist; dies gilt auch für die unter dem Einfluss einer Partei stehenden Stiftungen einschließlich all ihrer Beteiligungen an Gesellschaften, sonstigen Unternehmungen, sowie deren Tochterunternehmungen. Dieser Beschluss des Landtages wurde zwar an die Landesregierung weitergeleitet, gleichzeitig wurde aber auch der Unterausschuss Parteispenden mit der Behandlung dieses Beschlusses betraut. Dieser Unterausschuss hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus VertreterInnen der Landtagsparteien und des Verfassungsdienstes (VD) zur Vorbereitung einer Diskussionsgrundlage für den Unterausschuss eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat den VD beauftragt, über den Sommer 2009 einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der einerseits den Landtagsbeschluss, andererseits aber auch die Empfehlungen des Europarates (siehe Exkurs unten) soweit wie möglich berücksichtigen soll. Der VD hat dieser Arbeitsgruppe einen ersten Gesetzesentwurf, der mehrere möglich Varianten der Umsetzung vorsah, Anfang September 2009 vorgelegt. Im Dezember 2009 wurde dieser Entwurf im Rahmen einer Unterausschusssitzung mit zwei Experten, Herrn RH-Präsidenten a.D. Dr. Fiedler und Herrn Prof. Dr. Sickinger, diskutiert. Die Ergebnisse dieser Diskussion waren Gegenstand der Sitzung der Arbeitsgruppe am 25. Jänner 2010. Der VD wurde beauftragt, i.S. des Ergebnisses dieser Besprechung einen Gesetzesentwurf samt Erläuterungen auszuarbeiten. Dieser Entwurf wurde der Arbeitsgruppe im März 2010 übermittelt. 1 Exkurs Empfehlungen des Europarates (ER-Empfehlungen): Das Ministerkomitee des Europarates hat zuletzt im Jahr 2003 Empfehlungen zur Bekämpfung von Korruption im Bereich der Parteien- und Wahlkampffinanzierung beschlossen. Diese Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich, ihre Umsetzung wird allerdings im Rahmen von GRECO (=Staatengruppe gegen Korruption, die als Monitoring-Mechanismus für die Implemantation der Anti-Korruptionspolitik des Europarates eingerichtet wurde) überprüft. Der Europarat hat folgende Empfehlungen ausgesprochen: - Sowohl der Staat als auch die Staatsbürger sollen Parteien finanziell unterstützen. Staatliche Unterstützung muss nach objektiven und fairen Kriterien verteilt werden; sie wird ausdrücklich befürwortet, soll aber nicht in unbegrenztem Ausmaß gewährt werden. Die staatliche Unterstützung kann auch finanzieller Natur sein. Durch die Gewährung von Unterstützungen darf die Unabhängigkeit der Parteien nicht beeinträchtigt werden. - Spenden an Parteien (darunter sind sowohl Geldspenden wie sonstige bewusste Zuwendungen von Vorteilen zu verstehen) sollen spezifischen staatlichen Regeln unterworfen werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden, die Transparenz von Spenden zu gewährleisten (und geheime Spenden zu vermeiden), Vorurteile gegenüber der Parteitätigkeit zu vermeiden und die Unabhängigkeit der politischen Parteien zu sichern. - Es soll sichergestellt werden, dass Parteispenden – zumindest ab einer gewissen Höhe – unter Nennung der Spender und Art der Spende veröffentlicht werden. - Spenden von Unternehmen sollen in den Geschäftsbüchern ersichtlich und den Aktionären bekannt gemacht werden. Parteispenden von Unternehmen, die staatliche Aufträge erhalten, sowie Spenden ausländischer Geldgeber sollen besonders streng reguliert und überwacht (untersagt) werden, Parteispenden durch vom Staat beherrschte Unternehmen sollen verboten werden. - Regelungen für Spenden an Parteien sollen sinngemäß ebenso gegenüber allen Organisationen gelten, die direkt oder indirekt mit einer Partei verbunden bzw. unter ihrer Kontrolle stehen. - Spenden aus dem Ausland sollen limitiert, verboten oder speziell geregelt werden. - Alle diese Regeln gelten auch für die Wahlkampagnen einzelner KandidatInnen sowie für die Finanzierung politischer Aktivitäten gewählter RepräsentantInnen. - Es sollen Maßnahmen in Betracht gezogen werden, einen exzessiven Finanzbedarf von Parteien zu begrenzen, etwa in Form einer Begrenzung von Wahlkampfausgaben. - Für alle (direkten und indirekten)Wahlkampfausgaben sollten spezielle Aufzeichnungen vorgeschrieben werden. - Die Parteien sollen verpflichtet werden jährlich konsolidierte Bilanzen (unter Einschluss der von ihr kontrollierten Unternehmen/Verbände) samt Ausweis von Spenden (unter Angabe von Identität der SpenderInnen und Spendenhöhe) zu veröffentlichen. - Die Einhaltung dieser Verpflichtungen soll von unabhängigen Behörden kontrolliert werden. - Für die Verletzung der Regeln sollen effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen implementiert werden. Die Kompetenz des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes stützt sich auf Art. 17 B-VG. 2. Wesentlicher Inhalt: Die Empfänger von Förderungen nach dem 1. und 2. bis 4. Abschn. des Gesetzes, d.s. die Landtagsparteien, die Landtagsklubs, die Bildungseinrichtungen und die kommunalen Interessensvertretungen, werden verpflichtet, neben den Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung, die schon derzeit geführt werden müssen, auch Jahresabschlüsse zu erstellen. Der Gesetzesentwurf enthält detailierte Regelungen, welche Einnahmen und Aufwendungen in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen sind und wie die Vermögensbilanz zu untergliedern ist. Das Gesetz regelt auch, wie die dem Jahresabschluss anzuschließende Liste betreffend die Spenden an die Förderungsempfänger zu gestalten ist. Der Gesetzesentwurf sieht weitergehende Kontrollen und Veröffentlichungspflichten gegenüber der derzeitigen Regelung vor. Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist durch zwei von den Förderungsempfängern zu beauftragende WirtschaftsprüferInnen zu prüfen. Im Anschluss an diese Prüfung hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag der Förderungsempfänger festzustellen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen haben. Der Jahresabschluss samt Anhang und die Prüfungsberichte der WirtschaftsprüferInnnen sind im Internet auf der Homepage der Landtagspartei/Förderungsempfänger und des Landes zu veröffentlichen, die Bescheide des UVS auf der Homepage des Landes. 2 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Zweidrittelmehrheit wegen Verfassungsgesetz. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Kosten können nur auf Grund der vom UVS jährlich durchzuführenden zusätzlichen Verfahren gemäß § 17b Abs. 3 entstehen. Diese Verfahren sind, da im StPFG nicht anderes bestimmt ist, durch ein Einzelmitglied und nicht durch einen Senat zu führen. Da die UVS nicht über entsprechende Amtssachverständige verfügen, wird es erforderlich sein, nichtamtliche Sachverständige beizuziehen, deren Kosten aber den Förderungswerbern gemäß § 76 AVG als Barauslagen vorgeschrieben werden können. 3 II. Besonderer Teil (Anm: erläutert werden nur die wesentlichsten Änderungen) Zu § 1: Derzeit können nur Landtagsparteien, die als politische Partei im Landtag vertreten sind, Förderungen erhalten. Da die Beteiligung an der Landtagswahl als Wahlpartei aber nicht unbedingt die Bildung als politische Partei voraussetzt, könnte es vorkommen, dass auch andere politische Gruppierungen, die nicht den Status einer politischen Partei haben, im Landtag vertreten sind. Um zu gewährleisten, dass auch solche politischen Gruppierungen, wenn sie im Landtag vertreten sind, Förderungsempfänger sein können, wurde der Begriff „Landtagspartei“ i.S. des Parteienförderungsgesetzes auf die „Wahlparteien“ ausgedehnt. (Wahlpartei ist jede Wählergruppe, die bei der Landtagswahl unter einem bestimmten Namen auftritt.) Im Rahmen der Regelungen des Parteienförderungsgesetzes wird den Wahlparteien somit über die Wahl hinaus Rechtspersönlichkeit eingeräumt. Dies bedeutet, dass sie hier die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie die politischen Parteien. Zu § 2: Im Hinblick darauf, dass einerseits nicht alle im Landtag vertretenen politischen Parteien als Landesorganisation eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und andererseits nunmehr auch im Landtag vertretene Wahlparteien Förderungsempfänger sein können, sind die Regelungen darüber, wer diese Gruppierungen nach außen vertritt und daher den Förderungsantrag stellen kann, entsprechend zu adaptieren. Zunächst wird festgelegt, dass bei politischen Parteien, die ihren Sitz als juristische Person in der Steiermark haben und die somit als Landesorganisation über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, der Förderungsantrag von dem satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugten Organ zu stellen ist. Bei allen anderen Förderungswerbern ist der Antrag von einer/einem von der jeweiligen (Wahl)Partei bevollmächtigten Vertreterin/Vertreter einzubringen. Diese Vertreterin/Dieser Vertreter ist der Landesregierung gegenüber namhaft zu machen. Zu den §§ 11 bis 16: Förderungen der Bildungseinrichtungen und der kommunalen Interessensverbände mussten bisher von den Landtagsparteien beantragt werden und die jeweilige Landtagspartei war auch verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel nachzuweisen. Die Ausbezahlung der Förderungsmittel erfolgte aber unmittelbar an die Bildungseinrichtungen und die kommunalen Interessensverbände. Auf Grund der §§ 18 bis 20, die für alle Förderungsempfänger nach diesem Gesetz - ausgenommen die Empfänger von Wahlwerbungskostenbeiträgen - besondere Verpflichtungen festlegen, ist es nur konsequent, diesen Förderungsempfängern auch ein selbständiges Antragsrecht einzuräumen. Diese Änderungen bedingen auch eine Anpassung der Bestimmungen über die Aufteilung der Jahresbeiträge auf die einzelnen Förderungsempfänger (§ 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2). Den Landtagsparteien bleibt die Entscheidung vorbehalten, welche Einrichtungen die Förderung beantragen können. Förderungen können daher nur solchen Einrichtungen gewährt werden, die die Landtagspartei der Landesregierung gegenüber nominiert hat. Zu § 17: Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass nicht mehr nur die Landtagsparteien, sondern auch die Förderungsempfänger gemäß dem 3. bis 5. Abschn. verpflichtet sind, über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen. In Abs. 2 wird festgelegt, dass neben den Landtagsparteien auch die Landtagsklubs von den gewährten Förderungen Rücklagen bilden dürfen. Zu § 17a: Mit dieser Bestimmung wird dem Wunsch des Landtages nach Transparenz der Parteifinanzen Rechnung getragen. Es ist vorgesehen, dass die Landtagsparteien Jahresabschlüsse zu erstellen haben. Diese Jahresabschlüsse umfassen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Um ein höheres Maß an Transparenz der Parteifinanzen zu gewährleisten, sind für die Erstellung der Jahresabschlüsse die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften, die sich im Dritten Buch des Unternehmensgesetzbuches finden (siehe insbesondere §§ 221 ff UGB), sinngemäß 4 anzuwenden. Diese Rechnungslegungsvorschriften fordern gegenüber den, für sonstige Unternehmer geltenden, Rechnungslegungsvorschriften eine detailliertere Gliederung der gesondert anzuführenden Posten. Um ein noch höheres Maß an Transparenz zu erreichen, sehen die Abs. 2 bis 5 noch weitere Untergliederungen der auszuweisenden Posten vor. Ziel ist es, insbesondere auch i.S. der ER-Empfehlungen, dass die Geldflüsse zwischen der Landtagspartei und ihren Unter- und Sonderorganisationen, ihren Unternehmen und Stiftungen sowie die Gewährung von Spenden möglichst weitgehend offengelegt werden. Folgende Einnahmen sind gesondert auszuweisen: Gesamtbetrag der Mitgliedsbeiträge: Summe aller von den Mitgliedern der politischen Partei/Wahlpartei an ihre Landtagspartei verpflichtend zu leistenden Beiträge Gesamtbetrag der Geld- und geldwerten Zuwendungen untergliedert nach Zuwendungen von MandatsträgerInnen, FunktionärInnen, rechtlich eigenständigen regionalen Untergliederungen und Sonderorganisationen der Landtagspartei, von parteieigenen Unternehmen und von Unternehmen, an denen die Landtagspartei beteiligt ist, von Stiftungen, in die die Landtagspartei Vermögen eingebracht hat sowie von sonstigen Förderungsempfängern nach diesem Gesetz: der Begriff „Zuwendung“, wird hier nur zur Abgrenzung des in lit. c verwendeten Begriffs „Spende“ verwendet, beide Begriffe meinen aber dasselbe, nämlich eine an sich freiwillige Leistung an die Landtagspartei; umfasst werden Zuwendungen von jenen Personen, Organisationen, Unternehmen, Stiftungen und Förderungsempfängern, die in einem besonderen Naheverhältnis zur Landtgspartei stehen; auszuweisen sind daher Zuwendungen von MandatsträgerInnen, d.s. bspw. Gemeinderäte, Nationalrats-, Bundesrats- und Landtagsabgeordnete, FunktionärInnen, d.s. bspw. Regierungsmitglieder, Bürgermeister, Funktionäre der Orts-, Bezirks-, Landesund Bundesorganisationen, der Kammern rechtlich eigenständigen regionalen Untergliederungen, d.s. die Orts- und Bezirksorganisationen, allerdings nur wenn sie rechtlich eigenständig sind, andernfalls wären das ohnedies Mittel der Landtagspartei; rechtlich eigenständige Sonderorganisationen, d.s. jene Organisationen, die innerparteilich die Interessen bestimmter Gruppen von Parteimitgliedern vertreten, wie ÖAAB, Wirtschaftsbund, Junge Generation, Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter, Seniorenorganisationen der politischen Parteien; (Anm: regionale Untergliederungen und Sonderorganisationen werden im Folgenden als „Organisationen“ bezeichnet) Unternehmen, die im Alleineigentum der Landtagspartei stehen oder an denen die Landtagspartei beteiligt ist (Anm: im Folgenden „Unternehmen“), das Ausmaß der Beteiligung ist hier nicht maßgeblich; Stiftungen, in die die Landtagspartei Vermögen eingebracht hat, der Anteil am Gesamtvermögen der Stiftung ist hier nicht maßgeblich; sonstige Förderungsempfänger nach dem StPFG, d. s. die Landtagsklubs, die Bildungseinrichtungen und die kommunalen Interessensverbände; auszuweisen sind nicht nur Geldzuwendungen, sondern auch geldwerte Zuwendungen, d.s. bspw. Übernahme von Personalkosten, Schaltung von Gratisinseraten, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Sachspenden jeder Art (Gratisbuffet, Getränke, etc.); für die Bewertung der geldwerten Zuwendungen sind die jeweiligen marktüblichen Preise heranzuziehen; Gesamtsumme der Geld- und geldwerten Spenden: darunter fallen alle nicht von lit. b umfassten freiwilligen Leistungen an die Landtagspartei; hinsichtlich des Begriffs „geldwert“ siehe oben; auszuweisen ist hier nur die Gesamtsumme, Abs. 6 enthält Regelungen über die geforderte Untergliederng Einnahmen aus Vermögen: d.s. bspw. Mieteinnahmen, Zinsen von Sparguthaben Gesamteinnahmen von Veranstaltungen: Gesamteinnahmen aus dem Vertrieb von parteieigenen Publikationen: Gesamteinnahmen aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit: hier müsste die Landtagspartei selbst wirtschaftlich tätig sein und nicht ein Unternehmen, das im Eigentum der der Landtagspartei oder an dem die Landtagspartei beteiligt ist Kreditaufnahmen Gesamtsumme der staatlichen Mittel: das sind insbesondere die Mittel nach diesem Gesetz Gesamtsumme der sonstigen Einnahmen Folgende Aufwendungen sind gesondert auszuweisen: Gesamtaufwand für Personalkosten 5 Gesamtsachaufwand untergliedert für den laufenden Geschäftsbetrieb, für allgemeine politische Arbeit, für Wahlkämpfe, für die Vermögensverwaltung einschließlich der sich hieraus ergebenden Zinsen, für sonstige Zinsen und sonstige Aufwendungen Gesamtbetrag der Geld- und geldwerte Zuwendungen untergliedert nach Zuwendungen an Organisationen, Unternehmen und Stiftungen, sonstige Förderungsempfänger nach StPFG gemäß Z. 1 lit. b Gesamtaufwand im Rahmen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit Kreditrückzahlungen Kreditkosten. Die Landtagsparteien müssen auch eine Vermögensbilanz erstellen, in der das Anlage- und Umlaufvermögen, die Rücklagen (auch jene gemäß § 17 Abs. 3) und Rückstellungen, alle Verbindlichkeiten und die Gesamtsumme der Abschreibungen gesondert auszuweisen sind. Beim Umlaufvermögen sind die Forderungen an die Organisationen, Unternehmen und Stiftungen und bei den Verbindlichkeiten sind die Verbindlichkeiten gegenüber den Organisationen, Unternehmen und Stiftungen, gesondert auszuweisen. In die Vermögensbilanz sind überdies die Jahresabschlüsse der Unternehmen und Stiftungen aufzunehmen, hier allerdings nur von parteieigenen Unternehmen und von Unternehmen, an denen die Landtagspartei zu mehr als 50% beteiligt ist und von Stiftungen, deren Vermögen überwiegend von der Landtagspartei eingebracht wurde. Diese Einschränkung erfolgt deshalb, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Landtagspartei hier entsprechende Einflussmöglichkeiten hat, um die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu gewährleisten. Auch diese Jahresabschlüsse sind nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu erstellen. Auf Grund des Landtagsbeschlusses sind in diesen Jahresabschlüssen auch alle öffentlichen Aufträge und Förderungen auszuweisen. Diese Jahresabschlüsse sind nicht von der Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 umfasst. Die Landtagsparteien müssen ihren Jahresabschlüssen auch eine Liste der Geld- und geldwerten Spenden anschließen. Offenzulegen sind nicht nur Spenden an die Landtagspartei selbst, sondern auch an ihre MandatarInnen und FunktionärInnen. In dieser Liste sind gesondert auszuweisen: die Gesamtsumme der Geld- und geldwerten Spenden unter …. Euro, die Gesamtsumme der Geld- und geldwerten Spenden über …. Euro und die Namen der SpenderInnen, die im Jahr insgesamt über …. Euro gespendet haben, unter Angabe der Gesamthöhe ihrer Spenden. Für die Landtagsklubs, die Bildungseinrichtungen und die kommunalen Interessensverbände gelten die für die Landtagsparteien in den Abs. 1 bis 3 und 6 festgelegten Regelungen sinngemäß. Dies deshalb, weil es sich bei all diesen Förderungswerbern um eigenständige, von der Landtagspartei verschiedene und unabhängige Rechtssubjekte handelt und daher den Landtagsparteien diese Verpflichtungen nicht auferlegt werden können. Zu § 19: Das derzeit geltende Parteienförderungsgesetz verpflichtet die Landtagsparteien die widmungsgemäße Verwendung aller nach diesem Gesetz gewährten Förderungen – ausgenommen den Wahlkostenbeitrag - durch eine beeidete Wirtschaftsprüferin/einen beeideten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und das Prüfungsergebnis in der Grazer Zeitung zu veröffentlichen. Die vorgeschlagene Regelung weitet sowohl die Überprüfungs- als auch die Veröffentlichungspflichten aus. Adressat dieser Bestimmung ist nicht mehr nur die Landtagspartei, sondern alle vom 6. Abschn. umfassten Förderungsempfänger, d.s. daher auch die Landtagsklubs, die Bildungseinrichtungen und die kommunalen Interessenverbände. Diese Förderungsempfänger haben nicht nur die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderungsmittel einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen und Belege, sondern auch die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses samt Anhang (Liste der SpenderInnen) und allen Belegen prüfen zu lassen. Diese Prüfung hat als erstes durch – nunmehr - zwei beeidete WirtschaftsprüferInnen zu erfolgen (noch offen). Nach der Prüfung durch die WirtschaftsprüferInnen sind der Jahresabschluss, ausgenommen die der Vermögensbilanz anzuschließenden Jahresabschlüsse der Unternehmen und Stiftungen sowie die Prüfungsberichte der WirtschaftsprüferInnen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auf der Internetseite der jeweiligen Landtagspartei/Förderungswerber sowie des Landes zu erfolgen und zwar spätestens bis….. Weiters ist vorgesehen, dass der UVS auf Antrag der Förderungswerber feststellt, ob sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind, d.h. ob die Förderungsmittel widmungsgemäß verwendet wurden und ob die Jahresabschlüsse samt Anhang und die geprüften Unterlagen vollständig und richtig sind. Dem Antrag sind alle von den WirtschaftsprüferInnen geprüften Unterlagen und deren Berichte anzuschließen. 6 Mit dieser Regelung soll jener ER-Empfehlung entsprochen werden, wonach die Finanzen der Parteien von einer unabhängigen Behörde zu prüfen sind. Der UVS hat das Verfahren nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen, d.h. dass er ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, in dem er sich entsprechender Sachverständiger zu bedienen hat. Sollten Mängel festgestellt werden, so hat der UVS im Bescheid gleichzeitig die in § 20 vorgesehene Sanktion auszusprechen. Die vorgeschlagene Regelung sieht auch vor, dass der UVS, wenn ihm die zu prüfenden Unterlagen nicht innerhalb der Frist von …. vorgelegt werden, hierüber die Landesregierung in Kenntnis zu setzen hat. Diese Frist ist nur für die Auslösung der Sanktion gemäß § 20 Abs. 2 von Bedeutung. Die Einhaltung dieser Frist ist daher nicht Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens vor dem UVS, d.h. der UVS muss den Antrag auch behandeln, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht wird. Zu § 20: Diese Bestimmung sieht – entsprechend den ER-Empfehlungen - Sanktionen vor, für den Fall, dass die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet worden sind oder die Jahresabschlüsse samt Anhang und die sonstigen geprüften Unterlagen nicht vollständig oder unrichtig sind. Die Festlegung der Höhe der Sanktion orientiert sich an den diesbezüglichen Bestimmungen des deutschen Parteiengesetzes. Sie beträgt das Zweifache des widmungswidrig verwendeten Betrags oder des unrichtigen oder fehlenden Betrags, bei den Aktiva und Passiva der Vermögensbilanz 10% des nicht oder unrichtig angeführten Wertes. Abs. 2 sieht vor, dass die Landesregierung keine weiteren Förderungsmittel zur Auszahlung bringt, wenn die Förderungswerber den Feststellungsantrag an den UVS nicht innerhalb der in § 18 Abs. 4 vorgesehenen Frist einbringen. Die Auszahlungen sind solange einzubehalten, bis dieser Antrag beim UVS eingelangt ist. Zu § 25: § 26 sieht als Inkrafttretenstermin für das Gesetz den 1. Jänner 2011 vor. Da alle Anträge auf Förderungen aber bis spätestens 31. Dezember für das darauffolgende Jahr einzubringen sind, sind auch die Anträge für Förderungen nach dem 4. und 5. Abschn. für das Jahr 2011 – entsprechend der alten Rechtslage - noch von den Landtagsparteien einzubringen. Mit der Übergangsbestimmung wird festgelegt, dass die von den Landtagsparteien für diese Förderungsempfänger bis zum 31. Dezember 2010 eingebrachten Anträge als Anträge der Förderungswerber nach dem 4. und 5. Abschn. gelten. Dies ermöglicht, dass die Landesregierung die Förderungsbescheide, die ja erst zu Beginn des Jahres 2011 ergehen, bereits an die jeweiligen Förderungsempfänger adressieren kann. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Förderungswerber, wenn sie keine Förderungen in Anspruch nehmen wollen, gemäß § 13 Abs. 7 AVG die Möglichkeit haben, „ihren“ Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen. Zu § 26: Da das ggst. Gesetz erst im Spätsommer des Jahres 2010 kundgemacht werden wird, gebietet es der aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Vertrauensgrundsatz, dass das Gesetz erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt. 7