Musterbrief_Urteil_ausführlich

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A dres s e A bs e nd er
Adresse Empfänger
Ort, Datum
Gesuch um Zustellung des Urteils vom X.Y. 20.. [Datum].
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit ersuche ich höflich um Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils
vom X.Y. 20.. [Datum] betreffend XY möglichst genauer Beschrieb von Sachverhalt
und Personen.
Begründung:
Als Journalist/Redaktor des Medium einfügen arbeite ich an einer umfangreichen
Recherche zum Themenbereich knappe Umschreibung. Das eingangs erwähnte
Urteil ist in diesem Zusammenhang für meine Arbeit unabdingbar.
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch von
Medienvertretern auf Zugang zu Urteilen und urteilsähnlichen Entscheiden (zuletzt
BGE 137 I 16): „Sie (die Medien A.d.V.) sorgen für Transparenz in der Rechtspflege,
was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten
damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Ohne
Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne Prozessparteien
ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich. Kritik an einseitiger oder
rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung
bliebe ausgeschlossen.“ Den Medien kommt gemäss Bundesgericht „die Rolle eines
Bindeglieds zwischen Justiz und Bevölkerung“ zu.
Diese vom Bundesgericht hoch gehaltene Funktion der Justizkontrolle durch die
Medien bildet bereits an sich ein sehr hohes öffentliches Interesse, so dass die
private Interessen von Betroffenen gemäss BGE 119 Ia 99, Erw. 4a nur bei
„besonders gewichtigen Gründen“ geschützt werden. So führt das Bundesgericht
aus: „Der Angeschuldigte wird darin oftmals eine zusätzliche Anprangerung und
Demütigung empfinden und Nachteile für sein späteres Fortkommen befürchten (vgl.
HAEFLIGER, a.a.O., S. 155). Solche Unannehmlichkeiten sind angesichts der hohen
rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips grundsätzlich in Kauf zu
nehmen. Der Angeschuldigte kann nicht allein derentwegen gestützt auf die
persönliche Freiheit den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. Ebenso wäre es
nicht angängig, in Verfahren gegen Personen mit hohem sozialen Prestige wegen
solcher Nachteile die Öffentlichkeit auszuschliessen (vgl. FROWEIN/PEUKERT,
a.a.O., N. 85 zu Art. 6; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, S. 49 Rz.
171). Es müssen daher zusätzliche besondere Gründe vorliegen, welche den
Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit
vordringlich gebieten.“
In casu hat das Bundesgericht diese Grundsätze in Bezug auf den Zugang der
Medien zu einer Gerichtsverhandlung festgehalten. Was betreffend einer
Gerichtsverhandlung gilt, gilt umso mehr auch beim Zugang zu einem schriftlichen
Urteil, weil in einem Urteil der Angeschuldigte weit weniger der Öffentlichkeit
ausgesetzt ist und allfälligen Interessen des Persönlichkeitsschutzes durch
Anonymisierung Genüge getan werden können. Das Bundesgericht leitet im übrigen
das Öffentlichkeitsprinzip betreffend Zugang zu Urteilen auch Jahre nach einer
Gerichtsverhandlung in ständiger Rechtsprechung aus dem Recht auf Besuch einer
Gerichtsverhandlung ab (zuletzt in BGE 137 I 16).
Also erachtete das Bundesgericht nicht einmal die Interessen eines jugendlichen,
resozialisierten Angeschuldigten für höher als das Interesse an der Justizkontrolle
durch die Medien. In meinem konkreten Gesuch geht es um ein rechtskräftiges
Strafurteil gegen [Sachverhalt schildern und begründen, weshalb hier keine
„zusätzlichen besonderen Gründe“ für den Schutz des Verurteilten vorliegen, die
gegen den Zugang zum Urteil sprechen].
Das Interesse der Öffentlichkeit an diesem Urteil liegt deshalb nicht alleine im – vom
Bundesgericht bereits sehr hoch gewichteten Interesse an der Justizkontrolle –
sondern [Grund aus dem konkreten Sachverhalt entwickeln. Z.B. bei einem wegen
sexuellem Missbrauch verurteilten Physiotherapeuten: im Schutz vor einem Vertreter
eines Berufes, dem Menschen sich körperlich anvertrauen. Da nun dieser
Physiotherapeut wenig Respekt vor der körperlichen Integrität eines Menschen
bewiesen hat, ist von den Medien insbesondere zu überprüfen, ob die Gefahr eines
Rückfalls durch das Urteil gebannt ist. ]
Deshalb wird das bereits hohe Interesse an grundsätzlicher Justizkontrolle in diesem
konkreten Fall noch höher.
Die Verletzung möglicher privater Interessen des Angeschuldigten durch den Zugang
von Medienvertretern zum rechtskräftigen Urteil (Schutz der Privatsphäre etc.) ist in
diesem Fall hinzunehmen, weil keine „zusätzlichen besonderen Gründe vorliegen,
welche den Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen
Freiheit vordringlich gebieten“. Wenn bereits Resozialisierungsbemühungen eines
jugendlichen Täters keine solchen Gründe darstellen (BGE 119 Ia 99), kann dies
sicher nicht für [Gründe, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben; z. B. :
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einen älteren Täter gelten, der zudem noch in einem Bereich tätig ist, der mit seinem
Strafdelikt in enger Beziehung steht (Nähe zu anvertrauter körperlicher Integrität von
ahnungslosen Betroffenen)].
Zudem können solche privaten Interessen durch Anonymisierung geschützt werden.
Ich bitte Sie deshalb höflich, mir dieses Urteil umgehend zugänglich zu machen.
Zweitens bitte ich Sie, mir gemäss BGE vom 1P/298 vom 1. September 2006 zu
erlauben, eine Kopie des Urteils zu machen. In Erwägung 2.2.2 dieses Entscheides
hält das Bundesgericht nämlich unmissverständlich fest, dass „nach dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung dieses Recht
(das Recht auf eine Kopie des Entscheides A.d.V.) Bestandteil des Rechts (ist),
Einsicht in den Strafbefehl nehmen zu können. Sollte der Beschwerdeführer mit
diesem Strafbefehl Missbrauch treiben, wie die kantonalen Behörden befürchten,
wird er gegebenenfalls die entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen
zu tragen haben.“
Was das Bundesgericht hier betreffend Strafbefehl – also einem nur urteilsähnlichen
Entscheid – formuliert hat, gilt umso mehr für ein rechtskräftiges Urteil. Und was das
Bundesgericht in diesem Entscheid betreffend eines Strafanzeigeerstatters festhält,
gilt – angesichts des sehr hohen Stellenwertes der Medien für die Justizkontrolle und
deren verschärfter straf- und zivilrechtlicher Pflichten – auch für die Medien.
Ich bitte Sie um beschleunigten Entscheid meines Gesuches und danke Ihnen
bestens für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüssen
[Vorname, Name, Unterschrift]
Beilagen: Kopie Presseausweis, Impressum des jeweiligen Mediums, Kopie
Identitätskarte.
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