A dres s e A bs e nd er Adresse Empfänger Ort, Datum Gesuch um Zustellung des Urteils vom X.Y. 20.. [Datum]. Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit ersuche ich höflich um Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils vom X.Y. 20.. [Datum] betreffend XY möglichst genauer Beschrieb von Sachverhalt und Personen. Begründung: Als Journalist/Redaktor des Medium einfügen arbeite ich an einer umfangreichen Recherche zum Themenbereich knappe Umschreibung. Das eingangs erwähnte Urteil ist in diesem Zusammenhang für meine Arbeit unabdingbar. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch von Medienvertretern auf Zugang zu Urteilen und urteilsähnlichen Entscheiden (zuletzt BGE 137 I 16): „Sie (die Medien A.d.V.) sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich. Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung bliebe ausgeschlossen.“ Den Medien kommt gemäss Bundesgericht „die Rolle eines Bindeglieds zwischen Justiz und Bevölkerung“ zu. Diese vom Bundesgericht hoch gehaltene Funktion der Justizkontrolle durch die Medien bildet bereits an sich ein sehr hohes öffentliches Interesse, so dass die private Interessen von Betroffenen gemäss BGE 119 Ia 99, Erw. 4a nur bei „besonders gewichtigen Gründen“ geschützt werden. So führt das Bundesgericht aus: „Der Angeschuldigte wird darin oftmals eine zusätzliche Anprangerung und Demütigung empfinden und Nachteile für sein späteres Fortkommen befürchten (vgl. HAEFLIGER, a.a.O., S. 155). Solche Unannehmlichkeiten sind angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Der Angeschuldigte kann nicht allein derentwegen gestützt auf die persönliche Freiheit den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. Ebenso wäre es nicht angängig, in Verfahren gegen Personen mit hohem sozialen Prestige wegen solcher Nachteile die Öffentlichkeit auszuschliessen (vgl. FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., N. 85 zu Art. 6; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, S. 49 Rz. 171). Es müssen daher zusätzliche besondere Gründe vorliegen, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit vordringlich gebieten.“ In casu hat das Bundesgericht diese Grundsätze in Bezug auf den Zugang der Medien zu einer Gerichtsverhandlung festgehalten. Was betreffend einer Gerichtsverhandlung gilt, gilt umso mehr auch beim Zugang zu einem schriftlichen Urteil, weil in einem Urteil der Angeschuldigte weit weniger der Öffentlichkeit ausgesetzt ist und allfälligen Interessen des Persönlichkeitsschutzes durch Anonymisierung Genüge getan werden können. Das Bundesgericht leitet im übrigen das Öffentlichkeitsprinzip betreffend Zugang zu Urteilen auch Jahre nach einer Gerichtsverhandlung in ständiger Rechtsprechung aus dem Recht auf Besuch einer Gerichtsverhandlung ab (zuletzt in BGE 137 I 16). Also erachtete das Bundesgericht nicht einmal die Interessen eines jugendlichen, resozialisierten Angeschuldigten für höher als das Interesse an der Justizkontrolle durch die Medien. In meinem konkreten Gesuch geht es um ein rechtskräftiges Strafurteil gegen [Sachverhalt schildern und begründen, weshalb hier keine „zusätzlichen besonderen Gründe“ für den Schutz des Verurteilten vorliegen, die gegen den Zugang zum Urteil sprechen]. Das Interesse der Öffentlichkeit an diesem Urteil liegt deshalb nicht alleine im – vom Bundesgericht bereits sehr hoch gewichteten Interesse an der Justizkontrolle – sondern [Grund aus dem konkreten Sachverhalt entwickeln. Z.B. bei einem wegen sexuellem Missbrauch verurteilten Physiotherapeuten: im Schutz vor einem Vertreter eines Berufes, dem Menschen sich körperlich anvertrauen. Da nun dieser Physiotherapeut wenig Respekt vor der körperlichen Integrität eines Menschen bewiesen hat, ist von den Medien insbesondere zu überprüfen, ob die Gefahr eines Rückfalls durch das Urteil gebannt ist. ] Deshalb wird das bereits hohe Interesse an grundsätzlicher Justizkontrolle in diesem konkreten Fall noch höher. Die Verletzung möglicher privater Interessen des Angeschuldigten durch den Zugang von Medienvertretern zum rechtskräftigen Urteil (Schutz der Privatsphäre etc.) ist in diesem Fall hinzunehmen, weil keine „zusätzlichen besonderen Gründe vorliegen, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit vordringlich gebieten“. Wenn bereits Resozialisierungsbemühungen eines jugendlichen Täters keine solchen Gründe darstellen (BGE 119 Ia 99), kann dies sicher nicht für [Gründe, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben; z. B. : Seite 2 einen älteren Täter gelten, der zudem noch in einem Bereich tätig ist, der mit seinem Strafdelikt in enger Beziehung steht (Nähe zu anvertrauter körperlicher Integrität von ahnungslosen Betroffenen)]. Zudem können solche privaten Interessen durch Anonymisierung geschützt werden. Ich bitte Sie deshalb höflich, mir dieses Urteil umgehend zugänglich zu machen. Zweitens bitte ich Sie, mir gemäss BGE vom 1P/298 vom 1. September 2006 zu erlauben, eine Kopie des Urteils zu machen. In Erwägung 2.2.2 dieses Entscheides hält das Bundesgericht nämlich unmissverständlich fest, dass „nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung dieses Recht (das Recht auf eine Kopie des Entscheides A.d.V.) Bestandteil des Rechts (ist), Einsicht in den Strafbefehl nehmen zu können. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Strafbefehl Missbrauch treiben, wie die kantonalen Behörden befürchten, wird er gegebenenfalls die entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben.“ Was das Bundesgericht hier betreffend Strafbefehl – also einem nur urteilsähnlichen Entscheid – formuliert hat, gilt umso mehr für ein rechtskräftiges Urteil. Und was das Bundesgericht in diesem Entscheid betreffend eines Strafanzeigeerstatters festhält, gilt – angesichts des sehr hohen Stellenwertes der Medien für die Justizkontrolle und deren verschärfter straf- und zivilrechtlicher Pflichten – auch für die Medien. Ich bitte Sie um beschleunigten Entscheid meines Gesuches und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüssen [Vorname, Name, Unterschrift] Beilagen: Kopie Presseausweis, Impressum des jeweiligen Mediums, Kopie Identitätskarte. Seite 3