Kap.1.4_Z6_BVerfG-Urteile

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Hintergrundinformationen zu BVerfG-Urteilen
Zum Urteil zur Parteienfinanzierung
"Gesetz zur Parteienfinanzierung gekippt
Die für 2005 geplante Kürzung staatlicher Zuschüsse zur Parteienfinanzierung verletzt
nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Chancengleichheit kleinerer
Parteien. Die Regierung wollte durch das Gesetz einen Schmarotzer-Trick kleiner Parteien
blocken, wählte aber offenbar [mit dem Drei-Länder-Quorum] die falschen Mittel. […]
Der Zweite Senat gab damit der Organklage der "Ökologisch Demokratischen Partei"
(ÖDP) und der Partei "Die Grauen" gegen eine Änderung des Parteiengesetzes recht, die
ab 2005 gelten soll. Der Gesetzgeber muss die Parteifinanzierung jetzt neu regeln, will er
ab 2005 ein verfassungsgemäßes Parteiengesetz haben (Az.: 2 BvE 1 und 2/02).
Der Bundestag hatte 2002 die Hürden erhöht, von denen an Parteien staatliche
Zuschüsse auf gesammelte Spenden und Mitgliedsbeiträge zustehen. Damit sollte unter
anderem die Finanzierung radikaler Parteien aus der Staatskasse erschwert werden. Nur
noch Gruppierungen mit bundesweiter Bedeutung sollen demnach unterstützt werden.
Ab 2005 sollen Parteien nur noch dann Zuschüsse bekommen, wenn sie in den letzten
drei Landtagswahlen jeweils wenigstens ein Prozent oder in einer Wahl wenigstens fünf
Prozent der Stimmen erhalten haben. Bisher genügt dafür ein Prozent bei einer
Landtagswahl. Die Finanzierungsschwelle für Bundestags -oder Europawahlen bleibt
unangetastet.
Mit dem Gesetz wollte die Regierung verhindern, dass kleine, radikale Parteien bewusst
die Stadtstaaten aussuchen, um mit möglichst geringem Aufwand an der staatlichen
Teilfinanzierung teilnehmen zu können.
Das neu eingeführte so genannte Drei-Länder-Quorum wurde jetzt vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Es benachteilige insbesondere
kleine Parteien, die nur zu wenigen Landtagswahlen anträten, erklärten die Richter.
Während der mündlichen Verhandlung Ende Juni hatte der Prozessvertreter der Grauen,
Stefan Jansen, das Drei-Länder-Quorum eine massive Benachteiligung genannt, weil als
Konsequenz viele kleine Parteien nur noch einen Bruchteil der bisherigen Zuschüsse
bekommen könnten. "Diese Kürzungen wären existenzvernichtend", sagte er damals (Az:
Bundesverfassungsgericht 2 BvE 1/02und 2/02)."
www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,324952,00.html
(letzter Besuch 07.08.2011)
[Politischer Entscheidungsprozess und Soziale Marktwirtschaft]
1
Zum Urteil zu den Kinderfreibeträgen:
"Kindergeld wird an die Eltern eines Kindes im Alter zwischen 18 und höchstens 27 Jahren
nur gezahlt, wenn das Kind mit seinem Einkommen unterhalb einer bestimmten
Einkommensgrenze bleibt. Diese Grenze orientiert sich in etwa am steuerlichen
Existenzminimum […].
Nach einem neueren Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 11.1.2005
können von den Einnahmen des Kindes zudem die Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken-,
Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Mit der Entscheidung hat
das BverfG eine lange umstrittene Rechtsfrage geklärt. Die Entscheidung des BverfG über
die Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge hat besondere Bedeutung für
volljährige Kinder in einer Berufsausbildung, weil die Ausbildungsvergütung in der Regel
sozialversicherungspflichtig ist. Daneben betrifft sie aber auch Schüler und Studierende,
die ihren Unterhalt ganz oder teilweise aus sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungen finanzieren.
Für eine Reihe von Betroffenen könnte sich diese Entscheidung vielleicht auch für
vergangene Zeiträume lohnen. Sie können für dieses Jahr noch Anträge auf Kindergeld
stellen, sofern sie dies bisher unterlassen haben, weil ihre Kinder über den bisher
angewendeten Einkommensgrenzen lagen. […]
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.1.2005, AZ: 2 BVR 167/02"
(http://www.also-zentrum.de/archiv/berat/tips/kinder/kigeausb.htm, letzter Besuch
07.08.2011)
Bei dieser Entscheidung wurde eine bereits seit längerer Zeit bestehende
Verwaltungspraxis mit Auswirkung sozialer Härte durch eine Verfassungsbeschwerde
überprüft und schließlich gekippt, da bei vergleichbaren Gruppen die Abzugsfähigkeit von
Sozialbeiträgen vom Bruttolohn gilt. "Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG."
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050111_2bvr016702.html
(letzter Besuch 07.08.11)
[Politischer Entscheidungsprozess und Soziale Marktwirtschaft]
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Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung:
"Die Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten zur Strafverfolgung ist in ihrer
jetzigen Form unzulässig. Sie ist dem Urteil der Verfassungsrichter zufolge mit dem
Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar. Die bisher erhobenen Daten seien
unverzüglich zu löschen, verkündeten die Richter in Karlsruhe.
[…] Seit 2008 wurden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung
sowie Handy-Standortdaten für sechs Monate gespeichert. Abrufbar sind sie für die
Strafverfolgung sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr. Im größten
Massenklageverfahren in der Geschichte des Gerichts hatten fast 35.000 Bürger geklagt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat nun beschlossen, dass die
Massenspeicherung in ihrer jetzigen Form unzulässig ist. Die Sicherheit der Daten sei
nicht gewährleistet und sie seien unverzüglich zu löschen, heißt es im Urteil. Die Richter
schließen eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Auch wurde nicht die
Zulässigkeit der EU-Richtlinie infrage gestellt, die Grundlage für das Gesetz in
Deutschland ist. Die Entscheidung der Karlsruher Richter zur Vorratsdatenspeicherung
reiht sich in andere Grundsatzurteile zum Datenschutz ein.
Darum sei ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen zu knüpfen. Diese
Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht. Das Gericht forderte
den Bund als Gesetzgeber auf, einen strengen Maßstab für die Sicherheit von Daten zu
entwickeln, der von den Telekommunikationsunternehmen auch technisch umgesetzt
werden müsse.
[…] Der Bund muss zudem klarstellen, dass Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer
Straftaten genutzt werden dürfen und hat dazu einen abschließenden Katalog festzulegen.
Überdies muss er den Ländern klare Maßgaben machen, inwieweit die Polizei zur
sogenannten Gefahrenabwehr auf Vorratsdaten zugreifen darf. […]
Die Piratenpartei hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Vorratsdatenspeicherung begrüßt. "Das Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die
bürgerrechtsfeindliche Gesetzgebung der letzten Jahre", sagte der Vorsitzende, Jens
Seipenbusch. Jetzt müsse auch die entsprechende EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung für unrechtmäßig erklärt werden."
www.zeit.de/digital/datenschutz/2010-03/bundesverfassungsgerichtvorratsdatenspeicherung
(letzter Besuch 07.08.11)
[Politischer Entscheidungsprozess und Soziale Marktwirtschaft]
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