Peter L. Steinke was ich Ihnen noch sagen wollte Rabattaktion muss Waren genau bezeichnen Werden bei der Werbung für Sonderangebote bestimmte Waren von der Preissenkung ausgenommen, müssen diese genau spezifiziert werden. Andernfalls handelt es sich um unlautere Werbung, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten ist. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm kamen in einem aktuellen Urteil zu dem Schluss, dass der Begriff "Werbeware" keine ausreichende Spezifizierung der nicht reduzierten Ware darstellt (4 U 143/06). Im verhandelten Fall ging es um ein Möbelhaus, das mit großzügigen Rabatten geworben hatte. Von den angepriesenen Sonderkonditionen ausgenommen waren so genannte "Werbewaren". Was darunter allerdings genau zu verstehen sei, wurde in der Werbung nicht erläutert. Sowohl der Kläger als auch die Richter sahen hierin eine unlautere Werbung. Der Kunde könne im Vorfeld nicht wissen, welche Waren nicht reduziert seien. Da der Begriff "Werbewaren" nicht eindeutig definiert sei, könne er die Bedeutung nur ableiten. Es sei zu vermuten, dass damit Waren, für die früher einmal geworben worden war, gemeint seien. Davon wären aber nahezu alle Waren betroffen, da die meisten Waren in der Vergangenheit bereits beworben worden waren. Das Argument des Möbelhauses, dass die von den Rabatten ausgenommenen Waren in den Verkaufsräumen entsprechend gekennzeichnet seien, ließen die Richter nicht gelten. Denn so habe der Kunde vor Betreten des Ladens keine Möglichkeit, grundsätzlich zu entscheiden, ob die Angebote für ihn überhaupt interessant seien oder nicht. Wie eiskalt ist dies Händchen Die scherzhafte Redensart, mit der man die Berührung einer kalten Hand kommentiert, geht auf Giacomo Puccinis Oper "La Boheme" (italienisch: "Che gelida manina", deutscher Text von L. Hartmann, neue Übersetzung von H. Swarowsky) zurück, die 1896 uraufgeführt wurde. Im 1. Bild wird die Liebesszene zwischen Mimi und Rudolf damit eingeleitet, dass die Kerzen verlöschen und bei der Suche im Dunkeln sich beider Hände berühren. Das ist der Anlass für Rudolfs Arie "Wie kalt ist dieses Händchen". Personal Nach einem Urteil des LAG Hamm gilt im Falle der Insolvenz für eine für den Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung: „Hat der Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers das sog. Aussonderungsrecht zu. Dieses bezieht sich auf den Rückkaufswert der zu seinen Gunsten angeschlossenen Direktversicherung“ (LAG Hamm mit Urteil vom 22.9.2006, Az: 4 Sa 629/06). Steuern Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des BFH gilt: Wer wegen Steuerverkürzung angezeigt wird, kann die Bekanntgabe des Namens des Informanten nicht durchsetzen - insbesondere, wenn die Informationen zur Steuerverkürzung im Wesentlichen stimmen. Treffen jedoch die Aussagen des Informanten weitgehend nicht zu, - so der Umkehrschluss – muss der Name des Informanten Alle Beiträge sind nach bestem Gewissen aus der Literatur zusammengestellt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden gerita gmbh – Bahnhofstraße 17 – D-56427 Siershahn – Tel. +49 (0)2623-951410 – Fax 951421 - www.gerita.de – Mail: [email protected] HRB 2073 Montabaur – Geschäftsführer: Peter L. Steinke März 2007 Peter L. Steinke was ich Ihnen noch sagen wollte offen gelegt werden. Folge: Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen und nach Abwägung aller Umstände zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 07.12.2007, Az: V B 163/05). Recht Im Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie wird das Gebührenrecht für Abmahnungen neu geregelt: Danach wird der Kostenerstattungsanspruch für die anwaltliche Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 50 Euro beschränkt. Den Gesetzentwurf dazu hat die Bundesregierung am 24.1. beschlossen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) steht kritisch zu der neuen Regelung. Die meisten Abmahnverfahren - z. B. bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (GUW) oder bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Rahmen von Stellenausschreibungen - dürften danach „einfach gelagerte“ Fälle sein und demnach nur noch mit 50 Euro in Rechnung gestellt werden. Das wird dazu führen, dass sich in Bagatellfällen Abmahnungen nicht mehr rechnen und völlig unterbleiben werden. Gruppenunfallversicherung durch den Arbeitgeber: Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass der Abschluss der Gruppenunfallversicherung durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Zu diesem Urteil kamen jüngst die Richter des Finanzgerichts Köln (11 K 5028/04). Geklagt hatte die Witwe eines Arbeitnehmers, der auf einer Dienstfahrt tödlich verunglückt war. Die Frau hatte Leistungen aus einer Unfallversicherung erhalten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen hatte. Der Abschluss der Unfallversicherung war arbeitsvertraglich vereinbart gewesen. Das Finanzamt bewertete die Leistungen aus der Unfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen wandte sich die Witwe mit der Begründung, bei der Leistung der Unfallversicherung handele es sich um "eine materielle Entschädigung, die an Hinterbliebene zum Verlust des Angehörigen geleistet werde und nichts mit dessen Arbeitsverhältnisses oder dem Verlust des Arbeitsentgelts zu tun habe". Dieser Argumentation schlossen sich die Richter aber nicht an. Da der Abschluss der Unfallversicherung explizit im Arbeitsvertrag erwähnt worden sei, gehöre er zu den "vertraglich vereinbarten Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft" des entsprechenden Arbeitnehmers. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Versicherung und dem Arbeitsverhältnis sei damit gegeben. Da der Arbeitsgeber alleiniger Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft sei, könnten die bloßen Beitragszahlungen nicht als Arbeitslohn bewertet werden. Leistungen aus der Versicherung, die der Arbeitnehmer bzw. dessen Angehörigen erhalten, müssten dagegen der Einkommensteuer unterliegen. Das Urteil ist zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Das Lächeln ist ein Fenster, durch das man sieht, ob das Herz zu Hause ist. Sprichwort aus Russland Alle Beiträge sind nach bestem Gewissen aus der Literatur zusammengestellt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden gerita gmbh – Bahnhofstraße 17 – D-56427 Siershahn – Tel. +49 (0)2623-951410 – Fax 951421 - www.gerita.de – Mail: [email protected] HRB 2073 Montabaur – Geschäftsführer: Peter L. Steinke März 2007