Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor, Ihr Patient steht vor dem schwierigen Problem der Erlangung der Merkzeichen „RF" und „G" im Ausweis für behinderte Menschen beim Versorgungsamt. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Nach unseren Erfahrungen ist es dabei sehr wichtig, dass möglichst den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Formulierungen gebraucht werden. Gestatten Sie daher bitte, dass wir Ihnen als Anlage ein von unseren beratenden Ärzten erstelltes Muster vorlegen. Wir wären Ihnen im Interesse des Patienten sehr dankbar, wenn Sie es berücksichtigen würden. Vielleicht können wir Ihnen auch die Arbeit ein wenig erleichtern. Anmerkungen Zu 1. Bitte alle aufgrund Ihres Befundes zutreffenden Haupt- und Nebendiagnosen angeben. Zu 2. Beim Merkzeichen „RF" kommt es entscheidend darauf an, dass es ständig nicht möglich ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Beim Merkzeichen „G" kommt es entscheidend darauf an, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt und das Gehen mit einem Tempo von mehr als 4 km/h nicht möglicht ist. Im Namen aller Betroffenen danken wir Ihnen herzlich. Mit freundlichen Grüßen Werner Kubitza Präsident Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Versorgungsamt Patient _______________________________________________ 1. Diagnose - Zustand nach Laryngektomie mit Neck dissection bds. bei infiltrativen Plattenepithelcarzinom des Larynx T 4 No Mo, G2 - Stimmlosigkeit - Zur Schrumpfung neigendes Trachestoma - Rezidivierende Bronchitiden bei fehlender Nasenatmung mit verstärkter Bronchialschleimsekretion infolge Unterbrechung des natürlichen Atemweges - Ausgeprägtes Lymphödem des Halses trotz Lymphdrainagen, so dass auch die Verständigung mittels einer elektronischen Sprechhilfe kaum möglich ist - Schmerzen durch Narben, besonders nach Abheilung von postoperativen Schlundfisteln - Verspannung der Hals-Nacken-Schulter-Muskulatur mit Bewegungseinschränkung in den Schultergelenken nach Neck dissektion mit Resektion des Nervus accessorius - Orthostatische Dysregulationsbeschwerden nach Halsgefäßresektion oder narbiger Stenose (z.B. V. jugularis) - Allgemeine internistische Nebenerkrankungen, z.B. Pleuraerguss, Atelektasenbildung, Duodenaldivertikel, Hepatomegalie, Herzinsuffizienz, Emphysem der Lunge usw. - weitere gesundheitliche Behinderungen 2. Merkzeichen a) „RF" Aufgrund der Laryngektomie besteht bei dem Patienten als Kehlkopflosen dauerhaft ein Tracheostoma als einzige Atemöffnung des Körpers. Im Zusammenhang mit der fehlenden Funktion der Nase entstehen beim Atmen durch das Tracheostoma ständig sehr laute Geräusche. Weiter kommt es zu verstärkter Schleimbildung. Das vermehrte Sekret führt zu ständig wiederkehrenden spontanen und in nicht vorhersehbaren Abständen unkontrollierbar auftretenden geräuschvollen Hustenanfällen mit Auswurf, die eine Absaugung und eine sofortige Reinigung des Tracheostomas notwendig machen. Der Patient wirkt in unzumutbarer Weise abstoßend und störend auf seine Umgebung. Es wird daher unter medizinischen Aspekten bescheinigt, dass Frau/Herr infolgedessen nicht an öffentlichen Veranstaltungen - auch bei Menschenansammlungen im Freien - teilnehmen kann und daher die rechtlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF" erfüllt sind. b) „G" Bei dem kehlkopflosen Patienten haben sich aufgrund der Laryngektomie erhebliche Auswirkungen im Bereich der Atmungsorgane ergeben. Die Nasenatmung und die gesamten oberen Atmungsorgane sind ausgefallen. Hinzu kommt, dass bei der notwendigen Bestrahlung nach der Operation die Speicheldrüsen in der Mundschleimhaut geschädigt wurden; sie können ihre Funktion nicht mehr wahrnehmen. Es ergab sich eine chronisch rezidivierende Tracheobronchitis, die zu einer fortschreitenden, dauerhaften Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades führt. Dies wiederum ergibt eine Überlastung des Herzens. Es besteht bereits bei alltäglicher Belastung eine das gewohnte Maß übersteigende Atemnot. Selbst langsames Gehen wird außerordentlich erschwert. Der Patient ist nicht in der Lage, beschwerdefrei alltägliche Leistungen zu vollbringen, wie zum Beispiel Treppensteigen, Heben normal schwerer Lasten sowie Gehen mit einem Tempo von mehr als 4 km/h. Es wird unter medizinischen Aspekten bescheinigt, dass Frau/Herr infolgedessen in ihrer/seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und daher die rechtlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G" erfüllt sind.