Diplom-Prüfungsordnung - Fachhochschule Bielefeld

Werbung
Diplom-Prüfungsordnung
für den Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe
an der Fachhochschule Bielefeld
vom 20.08.2003
in der Fassung der Änderungen vom 15.03.2004, 30.09.2004,
14.07.2005 und vom XX.XX.2006
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)
hat die Fachhochschule Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
I. Allgemeines
Geltungsbereich der Prüfungsordnung
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad
Studienvoraussetzungen
Regelstudienzeit; Studienumfang
Umfang und Gliederung der Prüfungen, Credits
Arten des Lehrangebots
Studienverlaufsplan
Organisation der Prüfungen; Prüfungsausschuss
Prüfende und Beisitzende
Formen der Lehrveranstaltungen
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Einstufungsprüfung
Bewertung von Prüfungsleistungen
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
II. Modulprüfungen
Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen
Zulassung zu Modulprüfungen
Durchführung von Modulprüfungen
Klausurarbeiten
Mündliche Prüfungen
Hausarbeiten
Kombinationsprüfungen
Performanzprüfungen
Unterrichtsprobe
I. A l l g e m e i n e s
§1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung
(1) Die Prüfungsordnung gilt für den Abschluss des Studiums im
Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe an der
Fachhochschule Bielefeld mit den beiden Studienrichtungen
a) Pflege und
b) Gesundheit.
Die Prüfungsordnung regelt die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung in diesem Studiengang.
(2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt der Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Bielefeld eine Studienordnung auf.
Die Prüfungsordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums
unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und Anforderungen der beruflichen Praxis und enthält die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete. Der Fachbereich stellt studiengangbezogene Veranstaltungskommentare auf, die insbesondere Aufschluss geben
über die Ziele der einzelnen Module und Lehrveranstaltungen,
die Zuordnung der einzelnen Module zum Studienverlaufsplan
und notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse.
(1)
(2)
(3)
(4)
III. Grundstudium
§ 25 Diplomvorprüfung
§ 26 Credits
§ 27 Modulprüfungen
(1)
IV. Hauptstudium
§ 28 Credits
§ 29 Modulprüfungen, Wahlmodule
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
V. Praxissemester
Praxissemester
Ziel und Durchführung des Praxissemesters
Praxisstelle
Vertrag
Vergabe der Praxisplätze
Betreuung der Studierenden
Begleitveranstaltungen
Unterrichtsproben, Abschluss des Praxissemesters
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
VI. Diplomarbeit und Kolloquium
Diplomarbeit
Zulassung zur Diplomarbeit
Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
Kolloquium
(2)
(3)
VII. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzmodule
§ 43 Ergebnis der Diplomprüfung
§ 44 Zeugnis, Gesamtnote, Urkunde
§ 45 Zusatzmodule
(4)
VIII. Schlussbestimmungen
§ 46 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 48 Inkrafttreten; Veröffentlichung
Anlage 1: Studienverlaufsplan
Anlage 2: Modulbeschreibungen
§2
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss
des Studiums.
Das zur Diplomprüfung führende Studium soll unter Beachtung
der allgemeinen Studienziele (§ 81 HG) die Studierenden befähigen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden sowie fach- und unterrichtspraktischer Erfahrungen pädagogische Aufgaben in der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen (Kranken-, Kinderkranken-,
Entbindungs- und Altenpflege) oder Gesundheitsberufen
(Physiotherapie, Ergotherapie) zu übernehmen.
Durch die Diplomprüfung (§ 5) soll festgestellt werden, ob die
Studierenden die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben und
befähigt sind, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der DiplomGrad „Berufspädagogin (FH)“ bzw. „Berufspädagoge (FH)“
(Kurzform: „Dipl.-Berufspäd.FH“) verliehen.
§3
Studienvoraussetzungen
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der
Fachhochschulreife oder durch eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Das Nähere ergibt sich aus § 66
Abs. 1 bis 3 HG und der Verordnung über die Gleichwertigkeit
von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVOFH vom 20.06.2002, SGV. NRW. 223, 1. August 1988, GV.
NW. S. 260, in der jeweils geltenden Fassung).
Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist neben
der Voraussetzung gem. Abs. 1 eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in der Kranken-, Kinderkranken-, Entbindungs- oder Altenpflege, in Physiotherapie, in Ergotherapie
oder in einem vergleichbaren Beruf nachzuweisen. Als Ausbildung in der Altenpflege wird auch die abgeschlossene zweijährige Ausbildung anerkannt.
Studienbewerberinnen und -bewerber ohne den Nachweis der
Qualifikation durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine
Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) können
gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 HG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung)
vom 24.01.2005 (GV. NRW. S. 223) zu einer Zugangsprüfung
zugelassen werden, soweit sie das 22. Lebensjahr vollendet,
eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine mindestens
dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Das Nähere
regelt eine Zugangsprüfungsordnung.
Studienbewerberinnen und -bewerber, die für ein erfolgreiches
Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere
Weise als durch ein Studium erworben haben, sind gem. § 67
HG nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung berechtigt,
das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
Die Regelungen des Zulassungsrechts bleiben unberührt.
(5) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können eine
praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2, ein Projektsemester
gemäß § 24, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlveranstaltungen und die entsprechenden Modulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Modulprüfungen,
die in der Regel im fünften und sechsten Semester stattfinden.
Über die Entscheidung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(6) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Einstufungsprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachhochschule Bielefeld in der jeweils geltenden
Fassung.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
dass das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von 2 Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden.
(6) Die Meldung zur Diplomarbeit (Antrag auf Zulassung) soll in
der Regel vor Ende des siebenten Semesters erfolgen.
(7) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich des Praxissemesters und
der Diplomprüfung mit Ablauf des achten Semesters abgeschlossen sein kann. Die Prüfungsverfahren müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Die Prüfungsverfahren müssen die
Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend
den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über
die Elternzeit und die Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen nach § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 HG berücksichtigen (§ 94
Abs. 2 Nrn. 8 und 9 HG).
§4
Regelstudienzeit; Studienumfang
Die Erstimmatrikulation ist jeweils nur zum Wintersemester
möglich.
Das Studium umfasst acht Semester, in denen die Studierenden an Lehrveranstaltungen in der Fachhochschule teilnehmen (Regelstudienzeit). Es schließt eine von der Fachhochschule begleitete und betreute praktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praxissemester) und mindestens 8 Wochen Praxistätigkeit in Ausbildungseinrichtungen der Pflegeund Gesundheitsberufe und im Bereich Fort- und Weiterbildung (Blockpraktika) sowie die Prüfungen ein.
Der Studiengang gliedert sich in ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abschließt und in ein
fünfsemestriges Hauptstudium mit integriertem Praxissemester, das mit der Diplomprüfung abschließt.
Das Studium erfolgt in den beruflichen Fachrichtungen Pflege
oder Gesundheit, in der Erziehungswissenschaft und in einem
Vertiefungsbereich, der von den Studierenden aus den Bereichen „Naturwissenschaften“, „Psychologie“ oder „Betriebswirtschaftslehre“ gewählt wird.
Die 8-wöchige Praxistätigkeit gem. Abs. 1 Satz 2 (Blockpraktika) umfasst
1. im zweiten Semester ein vierwöchiges pädagogisches
Orientierungspraktikum in Ausbildungseinrichtungen der
Pflege- oder Gesundheitsberufe und
2. im siebten Semester ein vierwöchiges Praktikum in Fortund Weiterbildungseinrichtungen der Pflege- oder Gesundheitsberufe.
Einschlägige Berufstätigkeiten, die über das zeitliche Erfordernis gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 hinausgehen, können auf das Praktikum gem. Ziffer 1 angerechnet werden. Die Blockpraktika
können aus besonderen Gründen jeweils in zwei verschiedenen Einrichtungen oder in zwei Abschnitten oder bei entsprechender Verlängerung auch in Teilzeitform abgeleistet werden.
Die Teilnahme ist durch eine Teilnahmebescheinigung der
Einrichtung nachzuweisen. Durch die Teilnahme werden jeweils 4 Credits gem. § 5 Abs. 3 und 4 erworben.
Der Studienumfang beträgt im Höchstfall 30 Module mit insgesamt 156 Semesterwochenstunden (SWS). Hierin enthalten
sind:
a) im Pflichtbereich:
21/22 Module mit 108 SWS,
b) im Wahlpflichtbereich:
5 bzw. 4 Module mit 24 SWS,
c) im Wahlbereich:
3 Module mit 12 SWS,
d) 12 SWS für begleitende Lehrveranstaltungen der praktischen Tätigkeiten gem. § 4 Abs. 4.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§6
Arten des Lehrangebots
Das notwendige Lehrangebot enthält Pflicht-, Wahlpflicht- und
Wahlmodule (§ 4 Absatz 5).
Die Pflichtmodule sind aus der Anlage 2 ersichtlich. Sie werden
durch Modulprüfungen abgeschlossen.
Wahlpflichtmodule sind Module aus den Vertiefungsbereichen, die
als Prüfungsmodule gewählt und mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden.
Wahlmodule sind Module, die über das notwendige Lehrangebot
hinaus studiert und aus dem Lehrangebot des Studiengangs und
der Fachhochschule ausgewählt werden. Sie ergänzen und runden
die Studieninhalte fachlich und außerfachlich nach den individuellen
Neigungen der Studierenden ab. Im Rahmen des zumutbaren Gesamtstudienvolumens von 160 Semesterwochenstunden (SWS)
sind Wahlmodule im Umfang von 12 SWS zu studieren.
Zusatzmodule sind Wahlmodule, in denen sich die Studierenden
einer Prüfung (§ 34) unterziehen
§7
Studienverlaufsplan
(1) Der Studienverlaufsplan (Anlage 1) legt den Zeitumfang der
einzelnen Module sowie der zugehörigen Lehrveranstaltungen
in Semesterwochenstunden sowie deren Art und empfohlene
Zeitlage im Studiengang fest.
(2) Der Studienverlaufsplan ist nach Studiensemestern gegliedert.
Die Lehrveranstaltungen werden gewöhnlich im Jahresrhythmus angeboten, daher wird die Einhaltung dieses Teils des
Studienverlaufsplans dringend nahegelegt. Abweichungen
vom empfohlenen Verlauf führen zu Verzögerungen und zur
Verlängerung des Studiums, da der Fachbereich wegen der
personellen und sachlichen Ausstattung Sonderregelungen
nur in Ausnahmefällen treffen kann.
§8
Organisation der Prüfungen, Prüfungsausschuss
(1) Für die Prüfungsorganisation ist die Dekanin oder der Dekan
bzw. die oder der Vorsitzende der Aufbaukommission verantwortlich (s. § 27 Abs. 1 HG).
(2) Für die übrigen durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. vier Mitgliedern der Professorenschaft, darunter einem
vorsitzenden Mitglied und einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied,
2. einem Mitglied der Gruppe der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben,
3. zwei Studierenden.
Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend wird durch die Wahl bestimmt, wer die Mitglieder mit Ausnahme des vorsitzenden Mitgliedes und des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds im Verhinderungsfall vertreten soll. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder beträgt vier Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Dies gilt auch für die Vertretungsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregun-
§5
Umfang und Gliederung der Prüfungen, Credits
Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus, die das
Grundstudium abschließt. Die Diplomvorprüfung besteht aus
den studienbegleitenden Modulprüfungen des Grundstudiums.
Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die
Diplomprüfung gliedert sich in studienbegleitende Modulprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil.
Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Fach im Studium abgeschlossen wird. Der für ein Modul aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Anrechnungspunkte (Credits) beschrieben. Entsprechend dem ECTS-System werden pro Semester
30 Credits vergeben und den Modulen zugeordnet.
Der Erwerb der Credits setzt die erfolgreiche Teilnahme an
Lehrveranstaltungen voraus. Sie werden vergeben, wenn die
Modulprüfung mindestens mit der Note ausreichend bestanden wird.
Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer
Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel zum
Ende des siebten Semesters und so rechtzeitig ausgegeben,
-2-
(4)
(5)
(6)
(7)
gen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben
für alle Regelfälle auf das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung
über Widersprüche.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied (oder Stellvertretung), ein weiteres Mitglied der
Professorenschaft und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds. Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei
der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und
Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und
Beisitzenden, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der
studentischen Mitglieder, die sich im gleichen Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen, haben das Recht, der
Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Ausgenommen sind
studentische Mitglieder, die sich in demselben Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung zu unterziehen haben. Dieses
Recht erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Note.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (einschl. der Stellvertretung), die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind
dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Übung (Ü): Systematisches Durcharbeiten von Lehrstoffen
und Zusammenhängen, Anwendung auf Fälle aus der Praxis.
Die Lehrenden leiten die Veranstaltungen, geben eine Einführung, stellen Aufgaben, geben Lösungshilfen. Die Studierenden arbeiten einzeln oder in Gruppen mit, lösen Aufgaben
teilweise selbständig, aber in enger Rückkopplung mit den
Lehrenden.
(5) Praktikum (P): Erwerben und Vertiefen von Kenntnissen durch
Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben. Die Lehrenden leiten die Studierenden an und überwachen die Veranstaltung. Die Studierenden führen praktische Arbeiten und
Versuche durch.
§ 11
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder
in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte
Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen
angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte
Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen
wird; Absatz 1 bleibt unberührt. Gleichwertige Studienzeiten
und Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf
Antrag angerechnet; für die Gleichwertigkeit sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit
Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Im Übrigen kann bei
Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die
in staatlich anerkannten Fernstudien, an staatlichen oder
staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gilt Abs. 2 entsprechend. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
(4) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet
der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für
die Fächer zuständigen Prüfenden.
§9
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Als Prüferin oder Prüfer darf nur bestellt werden, wer
mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine
Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich
die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfende zu bestellen, soll
mindestens eine prüfende Person in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben (sachkundige
Beisitzende). Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2) Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer zur Betreuung der Diplomarbeit vorschlagen. Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst
gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt wird. Auf den Vorschlag
des Prüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt
dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden rechtzeitig
bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit
der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Diplomarbeit, erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
§ 12
Einstufungsprüfung
(1) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind
nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von §
67 Abs. 1 HG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis
entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen,
soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen
entgegenstehen. Die Regelungen des Zulassungsrechts bleiben unberührt.
(1) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können das Praxissemester und eine Praxistätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 2, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleistungen in Modulprüfungen ganz oder
teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Modulprüfungen, die nach dem Studienverlaufsplan in der Regel zum Ende
des siebten Semesters stattfinden sollen. Über die Entscheidung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 10
Formen der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffes, Vermittlung von Fakten und Methoden.
(2) Seminar (S): Erarbeiten von Fakten, Erkenntnissen, komplexen Problemstellungen im Wechsel von Vortrag und Diskussion. Die Lehrenden leiten die Veranstaltung und führen die
Diskussion. Die Studierenden erarbeiten Beiträge und diskutieren die Beiträge.
(3) Seminaristischer Unterricht (SU): Erarbeiten von Lehrinhalten
im Zusammenhang ihres Geltungsbereichs und Anwendungsbereichs durch enge Verbindung des Vortrags mit dessen
exemplarischer Vertiefung. Findet weitgehend im Klassenverbund statt. Lehrende vermitteln und entwickeln den Lehrstoff
unter Berücksichtigung der von ihnen veranlassten Beteiligung
der Studierenden. Die Studierenden beteiligen sich nach
Maßgabe der Initiativen der Lehrenden.
§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.
(2) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten
sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht
nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Im Fall des § 13 Abs. 4 (Teilprüfung) ergibt sich die Note aus
dem gewichteten arithmetischen Mittel entsprechend der Gewichtung der Anteile der SWS.
-3-
(4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; ; die Note sehr
gut
soll
erteilt
werden,
wenn
die
Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; ;die Note gut soll erteilt werden,
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ; die Note befriedigend soll erteilt werden,
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt; ; die Note ausreichend soll erteilt
werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. ; die Note nicht
ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3
verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die
Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(5) Bei der Bildung von Noten und Zwischenwerten ergibt ein
rechnerischer Wert
bis 1,5
die Note "sehr gut"
über 1,6 bis 2,5
die Note "gut"
über 2,6 bis 3,5
die Note "befriedigend"
über 3,6 bis 4,0
die Note "ausreichend"
über 4,1
die Note "nicht ausreichend".
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma
werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Den Studierenden ist die Bewertung von Modulprüfungen und
der Diplomarbeit jeweils nach spätestens 6 Wochen mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
(7) Für jede bestandene Modulprüfung werden Credits nach
Maßgabe der §§ 24 und 26 vergeben.
(1)
(2)
(3)
(4)
chend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Erfolgt ein Ausschluss von der weiteren
Erbringung einer Prüfungsleistung, kann der Prüfling verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen gemäß
Satz 1.
II. M o d u l p r ü f u n g e n
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 14
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung können jeweils
in den Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht
bestanden gelten, wiederholt werden. Die Wiederholung sollte
in der Regel innerhalb von zwei Semestern nach dem erfolglosen Versuch stattfinden.
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt
werden.
Die Diplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.
Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung
kann nicht wiederholt werden.
(5)
(6)
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert
wird. Wird die gestellte Prüfungsarbeit nicht bearbeitet, steht
dies der Säumnis nach Satz 1 gleich. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so kann die
Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut
beantragt werden.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer als Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Aufsicht in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausrei-
(7)
(1)
(2)
(3)
(4)
-4-
§ 16
Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen
In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob die Studierenden Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig anwenden können und somit die ausgewiesenen Qualifikationen
erreicht haben.
Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die für das betreffende Modul vorgesehen sind.
Die Modulprüfung besteht unbeschadet der Regelungen in
Absatz 5 und § 21 in
a) einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit
von maximal drei Stunden Dauer oder
b) in einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten
Dauer oder
c) in einer schriftlichen Hausarbeit oder
d) in einer Kombination aus Hausarbeit und Klausurarbeit
oder mündlicher Prüfung oder
e) in einer Performanzprüfung.
In den Modulen gemäß § 24 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2 und
Buchstabe B Nr. 2 wird die Modulprüfung in zwei Teilprüfungen zerlegt. Die Teilprüfungen finden in der Regel jeweils zu
dem Zeitpunkt statt, an dem die Lehrveranstaltungen, auf die
sich die Teilprüfungen beziehen, abgeschlossen sind, wobei
die Ablegung der Teilprüfung II bis zum Ende des dritten Semesters zu erfolgen hat. Die Modulprüfungen gemäß § 24
Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 sind bestanden, wenn jeweils beide Teilprüfungen als bestanden gelten.
Im Fall des Nichtbestehens der Modulprüfung ist nur die nichtbestandene Teilprüfung zu wiederholen. Für die bestandene
Teilprüfung gilt § 11 Abs. 3. Die Teilprüfung I besteht, abweichend zu Absatz 3, aus einer Klausur im Umfang von max.
135 Minuten; die Teilprüfung II besteht, abweichend zu Absatz
3, aus einer Klausur im Umfang von max. 45 Minuten bzw. aus
einer mündlichen Prüfung im Umfang gem. Absatz 3.
Der Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei
Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und im
Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen
mit den Prüfenden für alle Kandidatinnen und Kandidaten der
jeweiligen Modulprüfung einheitlich und verbindlich fest.
Prüfungsleistungen in einer Modulprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer
Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden.
Dies gilt nicht für die Modulprüfungen, die nach dem Studienverlaufsplan in der Regel zum Ende des siebten Studiensemesters stattfinden sollen.
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
mindestens als ausreichend bewertet worden ist.
§ 17
Zulassung zu Modulprüfungen
Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. für den Studiengang eingeschrieben oder gem. § 71 Abs.
1 HG als Zweithörender zugelassen ist,
2. die nach § 3 geforderten Nachweise erfüllt,
3. den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder in einem
verwandten Studiengang nicht verloren hat.
Zu den Modulprüfungen des Hauptstudiums wird nur zugelassen, wer die Diplomvorprüfung gemäß § 22 bestanden hat.
Bei den jeweiligen Modulprüfungen des Hauptstudiums, die
nach dem Studienverlaufsplan in der Regel zum Ende des
siebten Semesters stattfinden sollen, müssen die Studierenden ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Bielefeld eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 1 HG
als Zweithörende zugelassen sein.
Wahlpflichtfächer können bis zur Stellung des Antrages auf
Zulassung zur Diplomarbeit gewechselt werden; dies gilt auch,
wenn ein Wahlpflichtfach endgültig nicht bestanden ist oder
als endgültig nicht bestanden gilt.
(5) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Modulprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.
(6) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu
einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden.
1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 bis 2 genannten
Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen, einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen
Studiengang,
3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörenden widersprochen wird.
Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage
in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu
führen.
(7) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung kann schriftlich beim Prüfungsausschuss bis zum Ablauf des achten Tages eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne
Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden, so dass eine Frist von sieben Tagen
besteht.
(8) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss.
(9) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem
vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt
werden oder
c) eine entsprechende Modulprüfung in einem Studiengang
Berufspädagogik für Gesundheitsberufe oder in einem
verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurde.
Dies gilt entsprechend für eine Diplomprüfung oder Diplomvorprüfung bzw. entsprechende Zwischenprüfung im
Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der
Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
(10)Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung ist der Studierende
in der vom Prüfungsamt festgelegten Form zu informieren.
tens sechs Wochen mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch
Aushang ist ausreichend.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
§ 18
Durchführung von Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt.
(2) Für die Prüfungsfächer sind in jedem Semester mindestens
zwei Prüfungstermine anzusetzen. Die Modulprüfungen sollen
innerhalb eines Prüfungszeitraums stattfinden, der vom Prüfungsausschuss festgesetzt und bei Semesterbeginn oder
zum Ende des vorhergehenden Semesters bekannt gegeben
wird.
(3) Der Prüfungstermin wird dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel
mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekannt gegeben. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
(4) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der aufsichtsführenden
Person mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.
(5) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann gestattet werden, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
zu erbringen. Es ist dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für behinderte Menschen nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im
Zweifel können weitere Nachweise angefordert werden.
(5) In Perfomanzprüfungen und Unterrichtsproben kann die Anwesenheit Dritter, die durch ihre Mitwirkung zum Prüfungsgeschehen beitragen, vorgesehen werden.
(6) Den Studierenden ist die Bewertung von Prüfungen nach
spätestens vier Wochen und der Bachelorarbeit nach spätes-
(3)
(4)
(5)
§ 19
Klausurarbeiten
In den Klausurarbeiten sollen Studierende nachweisen, dass
sie in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen Methoden der Fachrichtung erkennen und auf richtigem
Wege zu einer Lösung finden können.
Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheiden die Prüfenden. Die Dauer
einer Klausurarbeit soll 60 Minuten nicht unterschreiten und
180 Minuten nicht überschreiten.
Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von
nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten
Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere
Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfenden gestellt werden.
In diesem Fall legen die Prüfenden die Gewichtung der Anteile
an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet
der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede prüfende Person die gesamte Klausurarbeit. Abweichend von Satz 3 zweiter Halbsatz kann der Prüfungsausschuss wegen der Besonderheit eines Fachgebiets bestimmen, dass die Prüfenden nur
die Teile der Klausurarbeit beurteilen, die ihrem Fachgebiet
entsprechen. Dabei müssen die Teilbereiche voneinander abgrenzbar sein.
Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfenden zu
bewerten. Sofern der Prüfungsausschuss aus zwingenden
Gründen eine Abweichung zulässt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung einer
Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2
bewerten die Prüfenden die Klausurarbeit gemäß § 10 Abs. 2
gemeinsam; liegt der Fall des Abs. 3 Satz 4 vor, wird die Bewertung für den Teil der Klausurarbeit vorgenommen, der dem
Fachgebiet entspricht, entsprechend der vorher festgelegten
Gewichtung der Anteile.
§ 20
Mündliche Prüfungen
Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Studierende
nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über ein breites Grundlagenwissen
verfügt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens
15 Minuten und höchstens 45 Minuten.
Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer prüfenden
Person in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzenden
(§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder vor mehreren Prüfenden (Kollegialprüfungen) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen
abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach
grundsätzlich nur von einer Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat die prüfende Person die Beisitzenden oder
die anderen Prüfenden zu hören.
Die sachkundigen Beisitzenden haben während der Prüfung
kein Fragerecht.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung,
insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen,
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung
ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses sind
die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der
gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern
nicht bei der Meldung zur Prüfung widersprochen wird. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses.
§ 21
Hausarbeiten
(1) Hausarbeiten sind Ausarbeitungen von in der Regel 10 bis 15
Seiten Umfang, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung begleitend zu dieser erstellt werden. Sie können je nach Maßgabe der oder des Lehrenden durch einen Fachvortrag von in
der Regel 15 bis 45 Minuten Dauer ergänzt werden.
(2) In Hausarbeiten soll der oder die Studierende in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln nachweisen, dass er oder
-5-
(3)
(4)
(5)
(6)
sie die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und auf richtigem Wege zu einer Lösung der fachspezifischen Probleme finden kann.
Über Art, Umfang, zeitlichen Rahmen und Ausführung der
Hausarbeit entscheidet die oder der Lehrende im Rahmen der
Maßgabe des Absatzes 1.
Die Hausarbeit ist innerhalb einer von der oder dem Lehrenden festgelegten Frist bei der oder dem Lehrenden abzuliefern. Die Frist ist durch Aushang bekannt zu machen und der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel nach der Terminfestsetzung, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Abgabetermin bekannt zu machen. Bei der Abgabe der Hausarbeit hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit
ihren oder seinen gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen
und bei Zitaten kenntlich gemachten Hilfsmittel benutzt hat.
Der Abgabezeitpunkt der schriftlichen Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist
der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Wird
die Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit
„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Hausarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei einer
nicht übereinstimmenden Bewertung einer Hausarbeit ergibt
sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
Hausarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei einer
nicht übereinstimmenden Bewertung einer Hausarbeit ergibt
sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
den hat, sowie der Prüfling zu den Leistungsvoraussetzungen,
der Mitarbeit und zu besonderen Umständen Stellung, die den
Ablauf der Unterrichtsprobe beeinflusst haben könnten. § 17
Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Bestimmungen in §§ 10, 11 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 6 und
14-17 sind auf die Prüfung anzuwenden.
(8) Bei mindestens „ausreichender“ Bewertung werden 10 Credits
gem. § 5 Abs. 3 und 4 erworben.
III. G r u n d s t u d i u m
(1)
(2)
(3)
§ 22
Kombinationsprüfungen
(1) In fachlich geeigneten Fällen kann eine Modulprüfung durch
eine Hausarbeit (§ 18) und zusätzlich durch eine Klausur
(§ 16) oder mündliche Prüfung (§ 17) oder durch die Kombination von Klausur und mündlicher Prüfung abgelegt werden.
(2) Die Regelungen gemäß §§ 16 bis 18 finden entsprechende
Anwendung. Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Einzelleistungen gemäß einer
vorher festgelegten Gewichtung. Die Gewichtung wird analog
§ 15 Abs. 3 bekannt gegeben.
(3) Die Hausarbeit kann Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme
an der entsprechenden Klausur oder mündlichen Prüfung sein.
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(4)
(5)
§ 25
Diplomvorprüfung
Die Diplomvorprüfung schließt den ersten Studienabschnitt
(Grundstudium) ab. Sie besteht aus den studienbegleitenden
Modulprüfungen des Grundstudiums.
Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn 90 Credits erworben und
a) die Modulprüfungen gem. § 24 Abs. 1 bis 3 bestanden
wurden,
b) ein bzw. zwei Wahlpflichtmodul/e gem. § 24 Abs. 3 nachgewiesen wird bzw. werden und
c) das gem. § 4 Abs. 4 Ziff. 1 vorgeschriebene pädagogische
Orientierungspraktikum erfolgreich abgeleistet wurde.
Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der
Modulprüfungen als "nicht ausreichend" bewertet worden ist
oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomvorprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag wird
nach der Exmatrikulation ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.
Der Studienverlaufsplan ist so zu gestalten, dass die Diplomvorprüfung mit Ablauf des dritten Semesters vollständig abgelegt sein kann.
Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis
ausgestellt. Es enthält die in den Modulprüfungen erzielten
Noten und Credits sowie die Gesamtnote der Diplomvorprüfung. § 34 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 26
Credits
Um das Grundstudium abschließen zu können, müssen das vierwöchige Orientierungspraktikum gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 (4 Credits)
erbracht und in den beiden Studienrichtungen jeweils 86 Credits
erworben werden.
§ 23
Performanzprüfungen
In fachlich geeigneten Fällen kann eine Modulprüfung durch
eine Performanzprüfung abgelegt werden.
Eine Performanzprüfung ist dadurch gekennzeichnet, dass
sie sich aus verschiedenen Anteilen (theoretisch und praktisch) zusammensetzt. Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelleistungen
gemäß einer vorher festgelegten Gewichtung. Die Gewichtung wird analog § 15 Abs. 3 bekannt gegeben. Die Prüfung
dauert in der Regel nicht mehr als 1 Stunde.
Die Performanzprüfung wird in der Regel von nur einer prüfenden Person entwickelt und in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzenden oder vor mehreren Prüfenden durchgeführt.
§ 27
Modulprüfungen
(1) Gemeinsame Pflichtmodule:
7 Pflichtmodule:
Credits
A. in den beruflichen Fachrichtungen
1.
Gesundheitsversorgung
6
2.
Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
4
3.
Kommunikation I
4
B. in der Erziehungswissenschaft
1.
Grundlagen der Erziehungswissenschaft
4
2.
Theorien u. Strukturen der Erziehungswissen4
schaften
3.
Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
4
4.
Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
4
(2) 5 Pflichtmodule in der gewählten Studienrichtung:
A.
Studienrichtung Pflege:
Credits
1.
Beruf und Arbeitsfeld Pflege
10
2.
Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
10
3.
Fachbezogene Forschung Pflege
6
4.
Theoretische Grundlagen und neue Konzepte der
8
Pflege
5.
Pflegediagnostik und Begutachtung
10
B.
Studienrichtung Gesundheit:
Credits
1.
Beruf und Arbeitsfeld Therapie
10
2.
Methodische Grundlagen der Physiotherapie und
10
Ergotherapie
3.
Fachbezogene Forschung Physiotherapie und
10
Ergotherapie
4.
Berufstypische Aufgaben und Methoden in thera12
peutischen Situationen
5.
Clinical Reasoning
4
In den Modulen Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 wird
die Modulprüfung in zwei Teilprüfungen gem. § 13 Abs. 4 zerlegt.
§ 24
Unterrichtsprobe
Die Modulprüfung im Praxissemester gem. § 27 Abs. 6 besteht
aus einer Prüfung, die im Praxissemester abzulegen ist.
In der Unterrichtsprobe sollen die Studierenden nachweisen,
dass sie in der Lage sind, Unterricht bzw. Lehrveranstaltungen
in Ausbildungseinrichtungen selbständig vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.
Die Prüflinge schlagen im Einvernehmen mit der jeweiligen
Praxiseinrichtung das Thema der Unterrichtsprobe vor.
Die Unterrichtsprobe findet in Gegenwart der Prüferin oder des
Prüfers und i.d.R. der Mentorin oder des Mentors aus der
Ausbildungsstätte als Beisitzerin oder Beisitzer statt.
Eine Unterrichtsprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde.
Vor Beginn der Unterrichtsprobe legt der Prüfling der Prüferin
oder dem Prüfer eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Veranstaltung vor. Im Anschluss an die Unterrichtsprobe nehmen die Lehrerin oder der
Lehrer, in deren oder dessen Klasse der Unterricht stattgefun-6-
(3) Wahlpflichtmodule:
A.
1 bzw. 2 Wahlpflichtmodule in dem zu wählenden Vertiefungsbereich (s. § 4 Abs. 3):
1. Betriebswirtschaftslehre:
1.
Wirtschaft und Recht
2. Naturwissenschaften:
1.
Aktivität und Bewegung 1
2.
Ernährung und Stoffwechsel 1
3. Psychologie:
1
Entwicklungspsychologie
7.
8.
9.
Credits
6
4
4
12
V. P r a x i s s e m e s t e r
6
6
(1)
12
(2)
IV. H a u p t s t u d i u m
§ 28
Credits
Im Hauptstudium müssen das vierwöchige Fort- und Weiterbildungspraktikum gem. § 4 Abs. 4 Nr. 2 (4 Credits), das Praxissemester gem. § 27 (20 Credits) erbracht und in der gewählten
Studienrichtung 96 Credits gem. § 26 erworben werden.
§ 29
Modulprüfungen, Wahlmodule
(1) Gemeinsame Pflichtmodule:
6 Pflichtmodule:
A. in den beruflichen Fachrichtungen:
1.
Prävention und Gesundheitsförderung
B.
in der Erziehungswissenschaft:
1.
Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
2.
Evaluation und Beratung
3.
Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
4.
Unterrichtsprobe gem. § 21
(2) Pflichtmodule in der gewählten Studienrichtung:
A.
3 Module in der Studienrichtung Pflege:
1.
Berufstypische Konzepte, Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen
2.
Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen
3.
Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement
4.
Fachdidaktik I
B.
2 Module in der Studienrichtung Gesundheit:
1.
Theoretische Grundlagen und neue Konzepte der
Physiotherapie und Ergotherapie
2.
Organisation therapeutischer Arbeit und
Qualitätsmanagement
3.
Fachdidaktik I
(3) Wahlpflichtmodule:
1.
4 bzw. 5 Wahlpflichtmodule in dem zu wählenden Vertiefungsbereich (s. § 4 Abs. 3):
A. Betriebswirtschaftslehre (4 Module):
1.
Leistungs- und Finanzwirtschaft
2.
Führung und Organisation
3.
Personal und Personalentwicklung
4.
Fachdidaktik II
B. Naturwissenschaften (4 Module):
1.
Infektion und Abwehr
2.
Steuerung und Regulation
3.
Hygiene und Präventionskonzepte
4.
Fachdidaktik II
C. Psychologie (5 Module):
1.
Sozial- und Umweltpsychologie
2.
Gesundheitspsychologie 1
3.
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie
4.
Kommunikation II
5.
Fachdidaktik II
(4) Wahlmodule:
3 Wahlmodule aus dem folgenden Lehrangebot:
1.
Gesundheitspsychologie 2
2.
Qualitätsmanagement
3.
Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich
4.
Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
5.
Erziehungswissenschaftliche Forschung
6.
Aktivität und Bewegung 2
Ernährung und Stoffwechsel 2
aus dem Lehrangebot der Fachhochschule
aus dem Lehrangebot der Fachhochschule
(3)
(4)
Credits
4
(5)
4
4
6
(6)
10
Credits
6
(7)
8
6
12
10
§ 30
Praxissemester
In dem Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe
ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen
(Praxissemester) integriert.
Das Praxissemester soll die Studierenden an die berufliche
Tätigkeit der Diplomberufspädagogin oder des Diplomberufspädagogen durch konkrete Aufgabenstellung und praktische
Mitarbeit in Ausbildungseinrichtungen der Pflege- oder Gesundheitsberufe heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit
gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.
Das Praxissemester wird frühestens im fünften Semester
abgeleistet und unterliegt den Regelungen der Hochschule.
Auf Antrag wird zum Praxissemester zugelassen, wer vier
Semester studiert, das Modul Fachdidaktik I erfolgreich abgeschlossen und die Diplomvorprüfung bestanden hat. Über die
Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Während des Praxissemesters wird die Tätigkeit der Studierenden durch die Hochschule durch Praxisbesuche und eine
Lehrveranstaltung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden
begleitet. Art und Form der Begleitung werden in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die der Fachbereichsrat als Bestandteil der Studienordnung erlässt, geregelt.
Während des Praxissemesters ist von der/dem Studierenden
eine Unterrichtsprobe gem. § 21 als Teil der Modulprüfung abzulegen.
Die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester wird von der
für die Begleitung zuständigen Lehrkraft bescheinigt, wenn
a) nach erfolgter Feststellung die berufspraktischen Tätigkeiten dem Zweck des Praxissemesters entsprechend ausgeübt
und die/der Studierende die ihr/ihm übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat; das Zeugnis der Ausbildungseinrichtung ist dabei zu berücksichtigen, und
b) die/der Studierende die Prüfung (eine Unterrichtsprobe)
gem. § 21 Abs. 1 erfolgreich abgelegt hat.
Bei erfolgreicher Teilnahme werden 20 Credits gem. § 5 Abs.
3 und 4 vergeben.
§ 31
Ziel und Durchführung des Praxissemesters
(1) Das Praxissemester dient dem Ziel, Studierende auf der
Grundlage bereits erworbener Kenntnisse in das Arbeitsfeld
einer Berufspädagogin oder eines Berufspädagogen einzuführen und zu einer zunehmend selbständigen Durchführung von
Unterricht zu befähigen.
(2) Es wird an einer Ausbildungseinrichtung der Pflege- oder
Gesundheitsberufe absolviert. Notwendige Bestandteile des
Praxissemesters sind neben einer Einführung in vorhandene
Unterrichtsmittel und in Verwaltungsfragen der Schule Hospitationen und Ausbildungsunterricht. Weitere Ausbildungsformen sind z. B. die Übernahme der Betreuung einzelner Arbeitsgruppen oder die Teilnahme an Konferenzen und an Besprechungen zur Koordination von schulischer und praktischer
Ausbildung.
(3) Der Ausbildungsunterricht soll, beginnend mit Teilen einer
Unterrichtsstunde und einzelnen Stunden, zunehmend längere
Einheiten bis hin zu Unterrichtsreihen umfassen und auch die
Mitwirkung bei Klassenarbeiten und Prüfungen einschließen.
8
12
Credits
10
4
6
4
4
10
6
4
6
4
4
6
4
§ 32
Praxisstelle
(1) Als Praxisstellen kommen alle anerkannten Ausbildungseinrichtungen für Pflege- und Gesundheitsberufe in Betracht. Den
Studierenden ist jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft dieser
Einrichtung als Ausbildungslehrerin/Ausbildungslehrer zuzuweisen. Diese Lehrkraft erstellt vor oder zu Beginn des Praxissemesters gemeinsam mit der/dem Studierenden und der betreuenden Lehrkraft der Hochschule einen Ausbildungsplan,
aus dem die Aufgabenstellung, deren zeitliche Verteilung und
der vorgesehene Zeitpunkt für die Unterrichtsprobe hervorgehen.
Credits
4
4
4
4
4
6
-7-
(2) Die Eignung einer Praxisstelle wird von einer Lehrkraft des
Fachbereichs in einem schriftlichen Bericht festgestellt; geeignete Praxisstellen werden in eine im Fachbereich geführte Liste aufgenommen.
tung vorliegender Quellen. Der Umfang der Diplomarbeit soll
60 Textseiten nicht überschreiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jeder prüfenden Person, die die
Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt, ausgegeben und
betreut werden. Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte gemäß § 7 Abs. 1 mit der Betreuung bestellen,
wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch eine fachlich zuständige Professorin oder einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die
Diplomarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds
des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der
Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend
betreut werden kann. Den Studierenden ist die Gelegenheit zu
geben, Vorschläge für den Themenbereich der Diplomarbeit
zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig ein Thema
für die Diplomarbeit erhalten.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit
zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe
von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach
Abs. 1 erfüllt.
§ 33
Vertrag
Über die Durchführung des Praxissemesters wird zwischen Ausbildungseinrichtung und Studierenden ein Vertrag geschlossen.
Der Fachbereich hält hierfür einen Mustervertrag bereit.
§ 34
Vergabe der Praxisplätze
(1) Die Studierenden können von sich aus eine Praxisstelle vorschlagen. Deren Eignung muss dann von einer Lehrkraft des
Fachbereichs festgestellt werden (nach § 14). Der Fachbereich bemüht sich, ausreichend Praxisstellen bereitzuhalten,
die den Anforderungen genügen. Aus diesem Angebot des
Fachbereichs können die Studierenden Praxisstellen wählen.
Vor Kontaktaufnahme mit der Ausbildungseinrichtung haben
sie sich mit der betreuenden Lehrkraft abzustimmen.
(2) Den Abschluss eines Vertrages haben die Studierenden unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen.
§ 35
Betreuung der Studierenden
Die Studierenden werden während des Praxissemesters einer
betreuenden Lehrkraft der Hochschule zugewiesen. Diese Lehrkraft erstellt vor oder zu Beginn des Praxissemesters gemeinsam
mit der/dem Studierenden und der Ausbildungslehrerin/dem Ausbildungslehrer den Ausbildungsplan. Sie besucht die Studierenden
mehrfach während des Praxissemesters in der Einrichtung, beobachtet Unterrichtsversuche und berät die Studierenden im Hinblick auf Unterrichtsvorbereitung und -durchführung. Außerdem
nimmt sie die Unterrichtsprobe ab und erhält spätestens eine
Woche nach Abschluss des Praxissemesters einen Bericht der
Studierenden darüber, inwieweit der Ausbildungsplan realisiert
wurde.
(1)
(2)
§ 36
Begleitveranstaltungen
(1) Während des Praxissemesters nehmen die Studierenden in
der Hochschule an einer Begleitveranstaltung von 4 Semesterwochenstunden teil; für diese Zeit sind sie von der Praxiseinrichtung freizustellen.
(2) In dieser Begleitveranstaltung werden Gegenstände der Erziehungswissenschaft, der allgemeinen Didaktik und der
Fachdidaktik unter schulpraktischen Gesichtspunkten behandelt, außerdem Rechts- und Verwaltungsfragen der Schule.
§ 37
Unterrichtsproben, Abschluss des Praxissemesters
(1) Während des Praxissemesters ist von der/dem Studierenden
eine Unterrichtsprobe gem. § 21 als Teile der Modulprüfung
Unterrichtspraxis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 abzulegen.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester wird von der
für die Begleitung zuständigen Lehrkraft bescheinigt, wenn
a) nach ihrer Feststellung die berufspraktischen Tätigkeiten
dem Zweck des Praxissemesters entsprechend ausgeübt
und die/der Studierende die ihr/ihm übertragenen Arbeiten
zufriedenstellend ausgeführt hat; das Zeugnis der Ausbildungsstätte ist dabei zu berücksichtigen, und
b) die/der Studierende die Prüfung (Unterrichtsprobe) gem. §
21 Abs. 1 erfolgreich abgelegt hat.
Bei erfolgreicher Teilnahme werden 20 Credits gem. § 5 Abs.
3 und 4 vergeben.
(3)
(4)
(5)
VI. D i p l o m a r b e i t u n d K o l l o q u i u m
§ 38
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling befähigt ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Sie
besteht in der Regel in der Entwicklung und Erprobung einer
Unterrichtsreihe oder einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung, in einer empirischen Untersuchung oder in einer Auswer-
§ 39
Zulassung zur Diplomarbeit
Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer
1. die Diplomvorprüfung gemäß § 22 bestanden hat,
2. erfolgreich am Praxissemester teilgenommen hat,
3. das gem. § 4 Abs. 4 Ziff. 2 vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungspraktikum erfolgreich abgeleistet hat,
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfungen
des Hauptstudiums gemäß § 14 Abs. 1 und 3 erfüllt und
5. die Modulprüfungen gem. § 26 bestanden hat.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung
einer Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomprüfung
und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im
gleichen Studiengang.
Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden,
welche prüfende Person zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.
Personen, die gem. § 1 der Kooperationsvereinbarung zwischen den v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Westfälische Diakonenanstalt Nazareth und der FH Bielefeld von Nazareth auf eine Hochschulprüfung nach § 96 Abs. 1 HG vorbereitet werden und deren persönliche Voraussetzungen vorliegen, sind auf Antrag zur Diplomprüfung zuzulassen. Ihnen
wird bei Bestehen der Diplomgrad gem. § 2 Abs. 4 verliehen.
Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe
der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die
Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit ohne Wiederholungsmöglichkeit als "nicht
ausreichend" bewertet worden ist oder eine der in Absatz
2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden wurde.
Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der
Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
§ 40
Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit
(1) Die Ausgabe der Diplomarbeit und die Festlegung der Bearbeitungszeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Als Zeit-8-
punkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das von der betreuenden Person gestellte Thema der Diplomarbeit der Kandidatin oder
dem Kandidaten bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu
machen.
(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt höchstens drei Monate, bei einem empirischen Thema höchstens vier Monate. Das Thema
und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass
die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der
Frist gestellten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Die die Diplomarbeit betreuende Person soll
zu dem Antrag gehört werden.
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 11 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig,
wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser
Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist.
(4) § 15 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
Kandidatin oder der Kandidat kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 29
Abs. 2) beantragen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.
(4) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung innerhalb von 3
Wochen nach Bewertung der Diplomarbeit durchgeführt und
von den nach § 31 Abs. 2 bestimmten Prüfern gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 5 wird
das Kolloquium von den Prüfenden abgenommen, aus deren
Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden
ist. Das Kolloquium dauert maximal 45 Minuten. Für die
Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für
mündliche Modulprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(5) Bei mindestens „ausreichender“ Bewertung werden fünf Credits erworben.
VII. E r g e b n i s d e r D i p l o m p r ü f u n g;
Zusatzmodule
§ 43
Ergebnis der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn im Hauptstudium
insgesamt 120 Credits sowie durch die Diplomarbeit und das
Kolloquium 30 Credits erworben wurden.
(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn
 eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen als
"nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als "nicht
ausreichend" bewertet gilt oder
 die Gesamtnote nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist
oder
 die Diplomarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist
oder als nicht bestanden gilt.
Über die nicht bestandene Diplomprüfung wird ein Bescheid
erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss
verlassen, erhalten auf Antrag wird nach der Exmatrikulation
ein Zeugnis mit den erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen gemäß § 92 Abs. 6 HG. ausgestellt.
§ 41
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem vorsitzenden Mitglied
des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit
durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post
maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit ist schriftlich zu
versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen und
bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Personen zu bewerten, von
denen eine die Diplomarbeit betreut haben soll. Die zweite
prüfende Person wird vom Prüfungsausschuss bestimmt; im
Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 muss sie der Professorenschaft
angehören. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die
Prüfenden wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte
prüfende Person bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note
der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden
besseren Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit kann jedoch
nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden,
wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder
besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
(3) Bei mindestens „ausreichender“ Bewertung werden 25 Credits
gem. § 5 Abs. 4 und 5 erworben.
(1)
(2)
§ 42
Kolloquium
(1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist als eigenständige Prüfung zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob
die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse
der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge
mündlich darzustellen und selbständig zu begründen sowie ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die
Bearbeitung des Themas mit der Kandidatin oder dem Kandidat erörtert werden.
(2) Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur
zugelassen werden, wenn
1. die in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung oder die Zulassung gem. § 71 Abs. 1 HG jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium,
2. alle Modulprüfungen bestanden sind,
3. die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“ bestanden
wurde.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in
Absatz 2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen abzugeben. Dem Antrag
soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern widersprochen wird. Die
(3)
(4)
-9-
§ 44
Zeugnis, Gesamtnote, Urkunde, Diploma Supplement
Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Kolloquium, ein
Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten und Credits der Modulprüfungen des Hauptstudiums, das Thema und
die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die
Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis wird ferner
das erfolgreich abgeleistete Praxissemester aufgeführt. Die
gewählte Studienrichtung ist kenntlich zu machen.
Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 Satz 2 genannten Einzelnoten
gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrundegelegt:
Diplomarbeit
20 v. H.
Kolloquium
5 v. H.
Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen 75 v. H.
Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum
des Tages, an dem das Kolloquium erbracht worden ist.
Gleichzeitig mit dem Zeugnis gemäß Absatz 1 wird eine Urkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grades DiplomBerufspädagogin (FH) / Diplom-Berufspädagoge (FH) beurkundet. Sie trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Diplomurkunde wird von der
Rektorin oder dem Rektor der Fachhochschule Bielefeld unterzeichnet, mit einem Siegel versehen und trägt das Datum
des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Zusätzlich erhält der Kandidat ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Zeugnisergänzung werden alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Credits und Prüfungsnoten
aufgenommen. Das Diploma Supplement wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Für die
Umrechnung von Noten in ECTS-Grades bei Abschlussnoten
wird, sobald eine ausreichende Zahl von Absolventinnen und
Absolventen vorhanden ist, die folgende Tabelle zugrunde gelegt:
A
=
die besten
10%
B
=
die nächsten
25%
C
=
die nächsten
30%
D
=
die nächsten
25%
E
=
die nächsten
10%
FX/F=
nicht bestanden – es sind (erhebliche) Verbesserungen erforderlich.
(5) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden (§ 96 Abs. 4 HG).
der FH Bielefeld Nr. 49/2002 S. 21). Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Studium in den Diplomstudiengängen „Pflegepädagogik“ und
„Lehrer/innen für Gesundheitsberufe“ an der Fachhochschule
Bielefeld aufgenommen haben, legen die Diplomprüfung nach
den bisher geltenden DPO’en ab, es sei denn, sie beantragen
unwiderruflich die Anwendung dieser DPO.
(3) Für Studierende, die keinen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt
und ihr Studium nicht bis zum 31. August 2008 abgeschlossen
haben, gilt dann diese DPO. Die bisherigen Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden
von Amts wegen angerechnet.
§ 45
Zusatzmodule
(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis dieser Modulprüfungen wird auf Antrag in
das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der
Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(2) Als Prüfung in Zusatzmodulen gilt auch, wenn die Studierenden aus einem Katalog von Wahlpflichtmodulen mehr als die
vorgeschriebene Anzahl auswählen und durch Modulprüfungen abschließen.
____________________________________
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Aufbaukommission
des Fachbereichs Pflege und Gesundheit der Fachhochschule
Bielefeld vom 05.08.2003.
Bielefeld, den 20.08.2003
VIII. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
Prof. Dr. B. Rennen-Allhoff
Rektorin
§ 46
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Diplomanden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten,
in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Jahres Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über
die nicht bestandene Diplomprüfung zu beantragen. § 32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt
entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine
Modulprüfung beziehen, wird auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen
eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu
stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 47
Ungültigkeit von Prüfungen
Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten
für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung
des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 48
Inkrafttreten, Veröffentlichung
(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft und
wird im Verkündigungsblatt der Fachhochschule Bielefeld –
Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegepädagogik an der FH Bielefeld vom 11.11.1996 (ABl.
NRW. 2 Nr. 6/1999 S. 493), zuletzt geändert am 11.5.1998
(ABl. NRW. 2 Nr. 2/2000, S. 44), und
b) die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Lehrer/innen für Gesundheitsberufe an der FH Bielefeld vom
04.10.2000 (Verkündungsblatt der FH Bielefeld Nr. 4/2001
S. 29), zuletzt geändert am 05.12.2002 (Verkündungsblatt
- 10 -
Anlage 1 zur Prüfungsordnung Berufspädagogik für Gesundheitsberufe
S t u d i e n v e r l a u f s p l a n:
Module
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
1.13
Studienrichtung Pflege
1
Berufl. Fachrichtung Pflege
Beruf und Arbeitsfeld Pflege
Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
Gesundheitsversorgung
Fachbezogene Forschung Pflege
Theoretische Grundlagen und neue
Konzepte der Pflege
Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Kommunikation I
Prävention und Gesundheitsförderung
Pflegediagnostik und Begutachtung
Berufstypische Konzepte, Aufgaben
und Methoden in pflegerischen Situationen
Organisation pflegerischer Arbeit und
Qualitätsmanagement
Entwicklung und Evaluation von
Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen
Fachdidaktik I
Studiensemester
Grundstudium
Hauptstudium
P, WP,
1
2
3
4
5
6
7
8
W SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit
s
s
s
s
s
s
s
s
P
P
8*/10
8*°/10
P
P
P
4*/6
4*/6
8*/8
P
4*/4
P
P
4*/4
P
P
8*/10
4*/6
P
4*/6
P
R
A
X
I
S
S
E
M
E
S
T
E
R
P
4*/4
8*/8
P
8*/12
oder
Studienrichtung Gesundheit
2
Berufl. Fachrichtung Gesundheit
2.1 Beruf und Arbeitsfeld Therapie
2.2 Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie
2.3 Gesundheitsversorgung
2.4 Clinical Reasoning
2.5 Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie
2.6 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
2.7 Kommunikation I
2.8 Prävention und Gesundheitsförderung
2.9 Theoretische Grundlagen und neue
Konzepte in der Physiotherapie und
Ergotherapie
2.10 Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen
2.11 Organisation therapeutischer Arbeit
und Qualitätsmanagement
2.12 Fachdidaktik I
P
P
8*/10
8*°/10
P
P
P
4*/6
4*/4
8*/10
P
4*/4
P
P
4*/4
P
8*/10
P
8*/12
P
P
R
A
X
I
S
S
E
M
E
S
T
E
R
4*/4
8*/8
P
8*/12
- 11 -
Module
3
Erziehungswissenschaft
Grundlagen der
Erziehungswissenschaft
3.2 Theorien und Strukturen der
Erziehungswissenschaft
3.3 Didaktik beruflichen
Lernens und Lehrens
3.4 Orientierungspraktikum
3.5 Gestaltung von
beruflichen Lernprozessen
3.6 Evaluation und Beratung
3.7 Praxissemester
3.8 Strukturen der beruflichen
Fort- und Weiterbildung
3.9 Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
3.10 Praktikum in Fort- und
Weiterbildung/Praxisanleitung
3.1
Studiensemester
Grundstudium
Hauptstudium
P, WP,
1
2
3
4
5
6
7
8
W
SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit
s
s
s
s
s
s
s
s
P
4*/4
P
4*/4
P
4*/4
P
P
4# /4
4*/4
P
P
P
4*/4
4# *
4*/4
P
4*/4
P
4#/4
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Betriebswirtschaftslehre
Wirtschaft und Recht
Leistungs- und Finanzwirtschaft
Führung und Organisation
Personal und Personalentwicklung
Fachdidaktik II
WP
WP
WP
WP
WP
8*/12
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Naturwissenschaften
Aktivität und Bewegung 1
Ernährung und Stoffwechsel 1
Steuerung und Regulation
Infektion und Abwehr
Hygiene und Präventionskonzepte
Fachdidaktik II
WP
WP
WP
WP
WP
WP
4*/6
4*/6
6
6.1
6.2
6.3
6.4
Psychologie
Entwicklungspsychologie
Sozial- und Umweltpsychologie
Gesundheitspsychologie 1
Arbeits-, Betriebs- und
Organisationspsychologie
Kommunikation II
Fachdidaktik II
WP
WP
WP
WP
8*/12
6.5
6.6
Wahlmodule
Gesundheitspsychologie 2
Qualitätsmanagement
Politik und Kontextgestaltung im
Gesundheitsbereich
Schulentwicklung in berufsbildenden
Einrichtungen
Erziehungswissenschaftliche
Forschung
Aktivität und Bewegung 2
(Studienrichtung Gesundheit)
Ernährung und Stoffwechsel 2
(Studienrichtung Pflege)
oder sonstiges Angebot der FH
8*/10
4*/4
4*/6
4*/4
8*/10
4*/4
4*/6
4*/4
4*/6
4*/4
4*/4
WP
WP
4*/6
4*/4
W
W
W
4*/4
4*/6
4*/4
W
4*/4
W
4*/4
W
4*/6
W
4*/6
4*/4
4*/4
Diplomarbeit und Kolloquium
30
Semesterwochenstunden/Credits
24/30
28/30
24/30
20/30
4/30
28/30
28/30
Abschluss durch Modulprüfungen*
davon Praktika
davon Wahlmodule
Teilnahmebescheinigung #
°Teilprüfung
SWS = 156 Lehrveranstaltungen
4
5
1
4/5
3-4
1
1
5-6
1
1
1
6
1
1
1
Studienleistungen: Modulprüfungen = 28-31
Teilnahmebescheinigungen = 3
- 12 -
1
0/30
Anlage 2 zur Prüfungsordnung Berufspädagogik für Gesundheitsberufe
Kurzbeschreibung der Module
Titel der Module
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
1.13
Berufliche Fachrichtung Pflege
Beruf und Arbeitsfeld
Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
Gesundheitsversorgung
Fachbezogene Forschung Pflege
Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der
Pflege
Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Kommunikation I
Prävention und Gesundheitsförderung
Pflegediagnostik und Begutachtung
Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen
Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement
Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen
Fachdidaktik I
2.
2.1
2.2
Berufliche Fachrichtung Gesundheit
Beruf und Arbeitsfeld
Methodische Grundlagen der Physiotherapie und
Ergotherapie
2.3 Gesundheitsversorgung
2.4 Clinical Reasoning
2.5 Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie
2.6 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
2.7 Kommunikation I
2.8 Prävention und Gesundheitsförderung
2.9 Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der
Physiotherapie und Ergotherapie
2.10 Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen
2.11 Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement
2.12 Fachdidaktik I
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Erziehungswissenschaft
Grundlagen der Erziehungswissenschaft
Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
Orientierungspraktikum
Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
Evaluation und Beratung
Praxissemester
Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
3.10 Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Betriebswirtschaftlehre (WP)
Wirtschaft und Recht
Leistungs- und Finanzwirtschaft
Führung und Organisation
Personal und Personalentwicklung
Fachdidaktik II
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.5
Naturwissenschaften (WP)
Aktivität und Bewegung 1
Ernährung und Stoffwechsel 1
Steuerung und Regulation
Infektion und Abwehr
Hygiene und Präventionskonzepte
Fachdidaktik II
- 13 -
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Psychologie (WP)
Entwicklungspsychologie
Sozial- und Umweltpsychologie
Gesundheitspsychologie
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie
Kommunikation II
Fachdidaktik II
7.







Wahlmodule
Gesundheitspsychologie
Qualitätsmanagement
Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich
Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
Erziehungswissenschaftliche Forschung
Aktivität und Bewegung 2 (Fachrichtung Gesundheit)
Ernährung und Stoffwechsel 2 (Fachrichtung Pflege)
8.
Diplomarbeit und Kolloquium
Modulbeschreibungen im Bereich Berufliche Fachrichtung Pflege
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
1.13
1.14
Beruf und Arbeitsfeld
Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
Gesundheitsversorgung
Fachbezogene Forschung Pflege
Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege
Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Kommunikation I
Prävention und Gesundheitsförderung
Pflegediagnostik und Begutachtung
Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen
Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement
Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen
Fachdidaktik I
Kommunikation II
1.1. Modulbeschreibung: Beruf und Arbeitsfeld
Titel des Moduls
Beruf und Arbeitsfeld
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot


das eigene Berufsverständnis reflektieren
die Verantwortungsbereiche der beruflichen Pflege, der Laienpflege und angrenzender Gesundheitsberufe analysieren, bewerten und zueinander in Beziehung setzen
 unterschiedliche Arbeitsfelder der Pflege und deren spezifischen Aufgaben, Zielsetzungen und
Strukturen zu reflektieren und einordnen
 berufliche Belastungsfaktoren und mögliche Bewältigungsstrategien zueinander in Beziehung
setzen
 die Arbeitsfelder der Pflegeberufe unter einer spezifischen empirischen Fragestellung analysieren
 ein „Forschungsdesign“ zu einer ausgewählten Fragestellung entwickeln, dafür ein empirisches
Erhebungsmanual konstituieren und in einem Bericht dokumentieren
 Merkmale von Tätigkeitsfeldern, Ziele und Strukturen von Organisationen, Institutionalisierung
 Begriffsbestimmung: Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegebedarf, Interkulturelle Pflege, Pflegediagnostik und Pflegeprozess
 Laienpflege und berufliche Pflege, Verberuflichung, Professionalisierung und Profession
 Arbeitsbelastungen, Stress, Stressbewältigung, Copingverhalten
 pflegewissenschaftliche Fragestellungen, Zielsetzungen, Projektverlauf und Projektberichte
 Badura, B. & Feuerstein, G. (1996). Systemgestaltung im Gesundheitswesen. Weinheim:
Juventa.
 Bartholomeyczik, S. (Hrsg.). (1997). Pflegeforschung verstehen. München: Urban & Schwarzenberg.
 Benner, P. & Wurbel, J. (1997). Pflege, Streß und Bewältigung. Bern: Hans Huber.
 Borsi, G. M. (1995). Das Krankhaus als lernende Organisation. Heidelberg: Roland Asanger.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit
schriftliche und/oder mündliche Prüfung
10 Credits, 120 Stunden Vorlesungen, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit, 180
Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
- 14 -
1.2 Modulbeschreibung: Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
Titel des Moduls
Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot


Beherrschung von Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
Verständnis für Grundlagen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und Beurteilung der Aussagekraft von Untersuchungen
 Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
 wissenschaftliche Fragestellungen und Untersuchungsmethoden
 Statistik
 EDV
 Atteslander, P. (1995). Methoden der empirischen Sozialforschung. Berlin: de Gruyter.
 Bortz, J. (1999). Statistik für Sozialwissenschaftler (5. Aufl.). Berlin: Springer.
 Gumm, H.-P. (1995). Einführung in die Informatik. Bonn: Addison-Wessley.
 Theisen, M. R. (2000). Wissenschaftliches Arbeiten - Technik, Methodik, Form (10. Aufl.).
(WiSt.-Taschenbücher). München: Vahlen.
Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit
Klausur von 3 Stunden
10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
1.3 Modulbeschreibung: Gesundheitsversorgung
Titel des Moduls
Gesundheitsversorgung
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Analyse der Strukturen der Gesundheitsversorgung und Beurteilung im Hinblick auf Gesundheitsziele
 Beteiligung an der Konzeption von Gesundheitsversorgungssystemen und der Gestaltung von
Schnittstellen
 Sicherung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung im Spannungsfeld zwischen ethischem und ökonomischem Handeln
 interprofessionelle Konsensprozesse bezogen auf die Versorgungs- und Behandlungsqualität
aus der jeweiligen beruflichen Perspektive mitgestalten
 Strukturen des Gesundheitssystems
 rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems
 Schnittstellen ambulanter und stationärer Hilfesysteme
 Gesundheitssystemanalyse, Gesundheitssystemforschung
 Entwicklung, Planung und Management von koordinierten Angeboten
 Hurrelmann, K. & Laaser, U. (1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa.
Fallstudien, seminaristischer Unterricht, Selbststudium
schriftliche Analyse eines Fallbeispiels als Hausarbeit
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 15 -
1.4 Modulbeschreibung: Fachbezogene Forschung Pflege
Titel des Moduls
Fachbezogene Forschung Pflege
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
 Beruf und Arbeitsfeld
 ausgewählte Projekte der Pflegeforschung hinsichtlich ihrer Fragestellung, Methodik und ihres
Erklärungswertes einordnen
 Forschungsergebnisse zur Wirksamkeit von Pflege bezüglich unterschiedlicher Anwendungsgebiete einschätzen
 das Konzept evidence based nursing bewerten und in unterschiedlichen Arbeitsfeldern der
Pflege nutzen
 anwendungsorientierte Forschungsergebnisse nutzen und deren Reichweite auch bezüglich
ihres Beitrags zur Gesundheitsforschung reflektieren
 exemplarisch wissenschaftliches Untersuchungsdesign entwickeln, ein wissenschaftliches
Projekt durchführen, bewerten und präsentieren
 Aufbau von Pflegeforschungsanträgen und -projekten,
 Grounded Theory
 ausgewählte Forschungsergebnisse
 evidence based nursing
 Beitrag der Pflegeforschung zur Gesundheitsforschung
 Kesselring, A. (Hrsg.). Die Lebenswelt der Patienten. Bern: Hans Huber.
 Moers, M. (Hrsg.). (1999). Pflegeforschung zum Erleben chronisch kranker alter Menschen.
Bern: Hans Huber.
 Rennen-Allhoff, B. & Schäffer, D. (2000). Pflegewissenschaft. Juventa.
 Weidner, F. (Hrsg.). (1999). Pflegeforschung praxisnah: Beispiele aus verschiedenen Handlungsfeldern. Frankfurt am Main: Mabuse.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit,
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
schriftliche und/oder mündliche Prüfung, Performanztest
4 Credits, 60 Stunden Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit, 60 Stunden
Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 16 -
1.5 Modulbeschreibung: Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege
Titel des Moduls
Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

die gesellschaftliche Entwicklung und Bedeutung des Berufes vor dem Hintergrund dessen
Geschichte reflektieren
 Professionalisierungsansätze und -theorien argumentativ nutzen und deren Bedeutung für das
Berufsverständnis in der Pflege bewerten
 verschiedene Pflegetheorien, -modelle und Kategorisierungssysteme der Pflege analysieren,
beschreiben, hinsichtlich der Reichweite und ihres Erklärungswertes einschätzen
 verschiedene Pflegeprozessmodelle und deren implizites Pflege- und Berufsverständnis analysieren und hinsichtlich deren Anwendungsimplikationen bewerten
 ethische Problemstellungen und Denkweisen voneinander unterscheiden und auf das Spannungsfeld des Berufes übertragen
 Berufsausbildung, Berufsaufgaben und Verantwortungsbereiche im internationalen Vergleich
analysieren und vor diesem Hintergrund vorliegende Reformansätze bewerten.
 Geschichte der Krankenpflege im 20./21. Jahrhundert
 Professionalisierungstheorien, Berufsverbände, Pflegegewerkschaft, Pflegekammer, Berufspolitik
 Pflegetheorien unterschiedlicher Reichweite, interkulturelle Ansätze und Modelle, Pflegeprozessmodelle, -theorien und -konzepte, Ethiktheorien der Pflege
 Ausbildung, Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Pflege in Europa/USA, aktuelle Reformkonzepte der Pflegeausbildung
 Domening, D. (2001). Professionelle Transkulturelle Pflege. Bern: Hans Huber.
 Gordon, M., Bartolomeyczik, S. (2001). Pflegediagnosen. München: Urban & Fischer.
 Little, D. E. & Carnevali, D. L. (1977). Nursing Care Planning. New York: J. B. Lippincott Copmpany.
 Schaeffer, D., Moers, M., Steppe, H. & Meleis, A. (Hrsg.). (1997). Pflegetheorien. Bern: Hans
Huber.
 Steppe, H. (1996). Krankenpflege im Nationalsozialismus. Frankfurt a. Main: Mabuse.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
10 Credits, 120 Stunden Vorlesung und seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium
und Referate
im Sommersemester 8 SWS
- 17 -
1.6
Modulbeschreibung: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Titel des Moduls
Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Kenntnisse über die Strukturen und Inhalte des interdisziplinären Arbeits- und Wissenschaftsfeldes „Gesundheitswissenschaft“.
 Grundwissen über die Teildisziplinen des Lehrgebietes: Psychologie, Wirtschaft und Recht
sowie Naturwissenschaften.
 Sie üben die Analyse dieser wissenschaftlichen Disziplinen unter einer definierten Fragestellung im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen und zur Gestaltung
von Versorgungsstrukturen. Entsprechende Themenbereiche, die einer solchen interdisziplinären Herangehensweise bedürfen, sind zum Beispiel Schmerz, Alter, Tod und Sterben, Behinderung oder Hygiene.
 naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche sowie ökonomische und rechtliche Grundlagen.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.). (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Hurrelmann, K. & Laaser, U. (Hrsg.). (1998). Handbuch der Gesundheitswissenschaften.
Juventa.
 Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen (7. Aufl.). Hannover:
Vincentz.
 Zimbardo, P. & Gerrig, R. J. (1999). Psychologie (7. Aufl.). Berlin: Springer.
Vorlesung, Interdisziplinärer seminaristischer Unterricht, Übungen
Hausarbeit
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
1.7 Modulbeschreibung: Kommunikation I
Titel des Moduls
Kommunikation I
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
 kommunikative Kompetenzen auf mikrosozialer Ebene erwerben
 Bewusstwerdung sozialer Wahrnehmungen fördern
 Fähigkeiten für hilfreiche Gespräche schulen
 (non-)verbale Intelligenz weiterentwickeln
 Psychologie der Kommunikation auf mikrosozialer Ebene
 soziale Wahrnehmung
 Gesprächsführung
 Rhetorik
 Braun, R. (2001). Die Macht der Rhetorik. Frankfurt: Redline.
 Rogers, C. (1961). Entwicklung der Persönlichkeit. Stuttgart: Klett.
 Schulz von Thun, F. (1989). Miteinander reden 1-2. Reinbek: Rowohlt.
Seminar, seminaristischer Unterricht, Übungen
Performanztest
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 18 -
1.8 Modulbeschreibung: Prävention und Gesundheitsförderung
Titel des Moduls
Prävention und Gesundheitsförderung
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Prävention und Gesundheitsförderung als Auftrag der Berufe im Gesundheitsbereich wahrnehmen
 Analyse von Gesundheitsproblemen auf der individuellen Ebene sowie auf der Ebene von
Bevölkerungsgruppen und Gemeinden
 Strategien zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention anwenden und Konzepte für
Gesundheit in unterschiedlichen Settings und für verschiedene Zielgruppen unter der Beteiligung der Betroffenen entwickeln und implementieren
 Umwelten so gestalten, dass Gesundheitsförderung gesichert und Gesundheitsschädigung
vermieden wird
 interprofessionelle Konsensprozesse im Hinblick auf Prävention und Gesundheitsförderung
gestalten
 theoretische Grundlagen von Gesundheit, Krankheit, Behinderung
 Epidemiologie
 Gesundheitsforschung
 Planung, Gestaltung und Implementierung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und
Krankheitsprävention
 Hurrelmann, K. & Laaser, U.(1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa.
seminaristischer Unterricht, Fallstudien
Klausur und schriftliche Entwicklung eines Konzeptes zur Gesundheitsförderung als Hausarbeit,
evtl. Projektarbeit
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 19 -
1.9
Modulbeschreibung: Pflegediagnostik und Begutachtung
Titel des Moduls
Pflegediagnostik und Begutachtung
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Beruf und Arbeitsfeld
 Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft
 Gesundheitsversorgung
 den Pflege- und Unterstützungsbedarf auf der Grundlage unterschiedlicher Pflegeprozessmodelle sowie unter Hinzuziehung von Spezialassessments exemplarisch feststellen
 beispielhaft unterschiedliche Pflegetheorien in der Pflegediagnostik und Pflegeplanung anwenden
 sich mit dem Pflegeversicherungsgesetz auseinandersetzen und die Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung diskutieren
 die Pflegebegutachtung nach der Richtlinie des MDK´s durchführen, die Pflegestufe festlegen,
den möglichen Beratungsbedarf ermitteln und die Ergebnisse vor dem Hintergrund der Vollständigkeit und Differenziertheit einschätzen
 Handlungsfelder, Zielsetzung, Aufgaben und Verantwortungsbereiche von Pflegegutachtern
kennen und Gütekriterien einschätzen, die eine freie Begutachtung kennzeichnen
 Pflegeprozessmodelle und -theorien
 Spezialassessment zur Pflegdiagnostik
 Pflegeversicherungsgesetz SGB XI
 Urteile und Rechtsmittel zum Pflegeversicherungsgesetz
 Gütekriterien bei der Begutachtung
 Forschungsergebnisse zur Pflegebegutachtung
 häusliche und stationäre Kontexte bei der Pflegdiagnostik
 Brobst, R. et al. (1997). Der Pflegeprozess in der Praxis. Bern: Hans Huber.
 Doenges, M. E. (1992) Application of nursing prozess and nursing diagnosis. Philadelphia:
Davis.
 Evers, G. (Hrsg.). (2002). Professionelle Selbstpflege. Bern: Hans Huber.
 Klie, T. (1996). Pflegeversicherung. Bern: Huber.
 Medizinischer Dienst der Krankenkassen. (1997). (Hrsg.). Richtlinien der Spitzenverbände der
Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Essen: Druckzentrum Sutter & Partner GmbH.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen, Hospitation
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfungen
10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
- 20 -
1.10 Modulbeschreibung: Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen
Titel des Moduls
Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Beruf und Arbeitsfeld
 Fachbezogene Forschung
 Theoretische Grundlagen der Pflege
 ausgewählte Pflegemethoden im Sinne von evidence based nursing bezogen auf spezifische
Pflegebedarfe begründen und neue Konzepte und Modelle zielorientiert auf spezifische Patientengruppen übertragen, anwenden und deren Wirksamkeit einschätzen
 bezogen auf spezifische Pflegeziele (präventive, curative, rehabilitative und palliative) Interventionspläne entwickeln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensqualität des
Patienten, Bewohners und dessen Bezugsperson reflektieren
 Beratungsangebote festlegen und zielorientiert anbieten
 Evaluations- und Dokumentationssysteme einschätzen und zielorientiert nutzen.
 Familiensysteme und kulturelle Bedingungen
 ausgewählte präventive, kurative, rehabilitative und palliative Pflegemethoden
 Beratung in der Pflege
 evidence based nursing
 ausgewählte Forschungsergebnisse
 Friedemann, M.-L. (1996). Familien- und umweltbezogene Pflege. Die Theorie des systemischen Gleichgewichts. Bern: Hans Huber.
 Käppeli, S. (2000). Pflegekonzepte Bd. 3. Bern: Hans Huber.
 Koch-Straube, U. (2001). Beratung in der Pflege. Bern: Hans Huber.
 Laag, M. & Meyer, J. (2000). Strok Unit. Bern: Hans Huber.
 Philips, J. (2001). Dekubitus und Dekubitusprophylaxe. Bern: Hans Huber.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfungen, Performanztest
6 Credits, 60 Stunden Vorlesung, seminaristischer Unterricht und Übungen, 120 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 21 -
1.11 Modulbeschreibung: Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement (fachspezifisch)
Titel des Moduls
Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement (fachspezifisch)
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

unterschiedliche Arbeitsorganisationsmodelle voneinander unterscheiden und hinsichtlich der
Implikationen für die Pflegequalität und die Pflegekompetenz bewerten
 Aufgaben, Ziele und Verantwortungsbereich des Qualitätsmanagements einschätzen
 die Qualität des Versorgungsangebotes vor dem Hintergrund des Versorgungsbedarfs von
Patienten/Bewohnern sowie der Integration von Angehörigen/Bezugspersonen ethisch begründet analysieren, reflektieren und weiterentwickeln
 Konsens- und Aushandlungsprozesse innerhalb der Berufsgruppe über die Qualität pflegerischer Versorgung und Arbeit in unterschiedlichen systemischen Kontexten initiieren und leiten
 ausgewählte Methoden zur Qualitätsentwicklung und zum Qualitätsmanagement bewerten und
anwenden
 Forschungsergebnisse aus dem Bereich des Qualitätsmanagements und der Arbeitsorganisation nutzen
 Fallanalyse, Fallbesprechungen, Pflegevisite, Übergabebesprechungen, Überleitungskonzepte, case-management, care-management, primary nursing, Modelle der Arbeitsorganisation,
Dienstplangestaltung
 zentral und dezentral organisierte Methoden des Qualitätsmanagements
 Assessmentinstrumente, Nationale Standards, Qualitätsnetzwerk Europa
 Forschungsdesign zur Evaluation von Pflege- und Versorgungsqualität
 Elkeles, T. (1994). Arbeitsorganisation in der stationären Krankenpflege. Kritik der Funktionspflege. Frankfurt a. M.: Mabuse.
 Gerbert, A. & Kneubühler, H.-U. (2002). Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen. Bern: Hans Huber.
 Giebig, H., Francois-Kettner, H., Roes, M. & Marr, H. (1999). Pflegerische Qualitätssicherung.
Bern: Hans Huber.
 Manthey, M. (2002). Primary Nursing. Bern: Hans Huber.
seminaristischer Unterricht, Projektarbeit
schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung und/oder Performanztest
6 Credits, 60 Stunden Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen, 120 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 22 -
1.12 Modulbeschreibung: Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen
Titel des Moduls
Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Modul:
 Fachbezogene Forschung Pflege
 den Versorgungsauftrag der Pflege sowie die gesellschaftliche Bedeutung des Berufsauftrags
einschätzen
 spezifische, auch systembezogene Konzepte, Aufgaben und Methoden begründet einsetzen
und reflektieren
 verschiedene Methoden zur Optimierung pflegerischer Arbeit einschätzen (u. a. Teambesprechung, Fallanalyse, Pflegevisite und Übergabebesprechungen, Überleitungspflege
 Umwelten so gestalten, dass Gesundheitsförderung und/oder Lebensqualität gesichert bzw.
verbessert werden
 intra- und interberufliche Kooperationsformen anbahnen, um die Versorgung spezifischer
Patientengruppen zu optimieren
 Konzepte für spezifische Versorgungsangebote in unterschiedlichen systemischen Kontexten
entwickeln, implementieren und evaluieren
 gesellschaftliche und kontextbezogene Versorgungsaufträge der Pflege- und Gesundheitseinrichtungen
 Konzeptentwicklung zur Versorgung spezifischer Patientengruppen, Kooperationsansätze,
Kooperationsformen
 Konzeptimplementierung in der Pflege, Konzeptevaluation
 Haubrock, M. & Gohlke, S. (2001). Benchmarking in der Pflege. Bern: Hans Huber.
 Matthews, A. & Whelan, J. (2002). Stationsleitung. Bern: Hans Huber.
 Norwood, S. L. (2002). Pflege-Consulting. Handbuch zur Organisations- und Gruppenberatung
in der Pflege. Bern: Hans Huber.
 Teasdeale, K. (2002). Fürsprache in der Gesundheitsversorgung. Bern: Hans Huber.
seminaristischer Unterricht, Projekt alternativ zu Qualitätsmanagement
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfungen
8 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
- 23 -
1.13 Modulbeschreibung: Fachdidaktik I
Titel des Moduls
Fachdidaktik I (Pflege)
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Erziehungswissenschaft
 Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
 Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
 Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
 exemplarische Leit- und Qualifikationen zu spezifischen Unterrichtsthemen und für praktische
Anleitungen formulieren und deren Einbettung und Bedeutung für die Berufsbefähigung von
PflegeschülerInnen/TeilnehmerInnen diskutieren
 zu einem spezifischen Unterrichtsthema (Pflegepraxis oder Pflegetheorie) eine Unterrichtsstunde schriftlich planen, durchzuführen und anhand ausgewiesener Bewertungskriterien reflektieren
 Kriterien für eine fachdidaktische wissenschafts- und handlungsorientierte Sachanalyse kennen und auf spezifische Themen übertragen
 Unterrichtsmethoden/Anleitungsmethoden hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit bezogen auf
spezifische Themen analysieren
 Kenntnisse aus der erziehungswissenschaftlichen/ pflegewissenschaftlichen Forschung für die
Pflegeausbildung und Hebammenausbildung nutzen
 fachdidaktische Theorien und Modelle
 Unterrichtsplanung und Reflexion
 Lernvoraussetzungen, Ziele, Inhalte und Methoden in der Pflegeausbildung
 Gesetze, Richtlinien und Curricula
 didaktische Begründungen und Legitimierungsprozesse
 Kriterien für eine fachdidaktische Analyse von Unterricht am Lernort Schule und Betrieb
 Hundenborn, G. & Knigge-Demal. B. (1999). Teil V. In Arbeitsauftrag und Zwischenbericht der
Landeskommission zur Erstellung eines landeseinheitlichen Curriculums als empfehlende
Ausbildungsrichtlinie für die Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung.
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen.
 Knigge-Demal, B. (1999).Grundsätzliche Fragen an eine fächerübergreifende Didaktik der
Pflegeberufe. In V. Koch, (Hrsg.). Bildung und Pflege. Bern: Hans Huber.
 Knigge-Demal, B. (2001). Curricula und deren Bedeutung für die Ausbildung. In M. Sieger,
(Hrsg.). Pflegepädagogik. Bern: Hans Huber.
 Schwarz-Govaers, R. (Hrsg.). (1994). Standortbestimmung Pflegedidaktik. Aarau: Kaderschule.
seminaristischer Unterricht, Übungen
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfungen
10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 8 SWS
- 24 -
Modulbeschreibungen im Bereich Berufliche Fachrichtung Gesundheit
2.1 Beruf und Arbeitsfeld
2.2 Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie
2.3 Gesundheitsversorgung
2.4 Clinical Reasoning
2.5 fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie
2.6 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
2.7 Kommunikation I
2.8 Prävention und Gesundheitsförderung
2.9 Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie
2.10 Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen
2.11 Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement
2.12 Fachdidaktik I
2.13 Kommunikation II
2.1 Modulbeschreibung: Beruf und Arbeitsfeld
Titel des Moduls
Beruf und Arbeitsfeld
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot


ein wissenschaftlich begründetes und professionelles Berufsverständnis entwickeln
unterschiedliche Arbeitsfelder der Physiotherapie und deren spezifische Aufgaben, Zielsetzungen und Strukturen reflektieren und zu anderen Gesundheitsberufen in Beziehung setzen
 das Aufgabenfeld der therapeutischen Berufe im internationalen Vergleich analysieren
 die gesellschaftlichen, gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen kennen lernen,
analysieren und Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
 einen Überblick über Qualitätsentwicklung im eigenen Berufsfeld gewinnen
 berufliche Belastungsfaktoren und mögliche Bewältigungsstrategien zueinander in Beziehung
setzen sowie berufliche Motivationsfaktoren und Gratifikationssysteme auch im internationalen
Vergleich analysieren und für sich nutzbar machen
 Rahmenbedingungen und Veränderungen des Berufsfeldes
 Berufsfelder bzw. Tätigkeitsfelder
 Berufsverständnis/Therapieverständnis und ihre kennzeichnenden Elemente
 Professionalisierung: Theorien und Anwendung
 Prävention und Gesundheitsförderung
 Qualitätsentwicklung
 historische Entwicklung und internationaler Vergleich des Berufsfeldes
 Motivationsforschung, Arbeitsbelastungen im therapeutischen Alltag mit Lösungsstrategien
 Badura, B.& Strodtholz, P. (1998). Soziologische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften,
in K. Hurrelmann & U. Laaser (1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa.
 Combe, A. & Helsper, W. (1996). Pädagogische Professionalität. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
 Spörkel, H. et al. (1995). Total Quality Management im Gesundheitswesen. Weinheim: Psychologie Verlags Union.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen
mündliche Prüfung und/oder Klausur
10 Credits, 30 Stunden Vorlesung, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 30 Stunden Übung,
180 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
- 25 -
2.2 Modulbeschreibung: Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie
Titel des Moduls
Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot


Beherrschung von Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
Verständnis für Grundlagen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und Beurteilung der Aussagekraft von Untersuchungen
 Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
 wissenschaftliche Fragestellungen und Untersuchungsmethoden
 Statistik
 EDV
 Atteslander, P. (1995). Methoden der empirischen Sozialforschung. Berlin: de Gruyter.
 Bortz, J. (1999). Statistik für Sozialwissenschaftler (5. Aufl.). Berlin: Springer.
 Gumm, H.-P. (1995). Einführung in die Informatik. Bonn: Addison-Wessley.
 Theisen, M. R. (2000). Wissenschaftliches Arbeiten - Technik, Methodik, Form (10. Aufl.).
(WiSt.-Taschenbücher). München: Vahlen.
Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit
Klausur von 3 Stunden
10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
2.3 Modulbeschreibung: Gesundheitsversorgung
Titel des Moduls
Gesundheitsversorgung
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Analyse der Strukturen der Gesundheitsversorgung und Beurteilung im Hinblick auf Gesundheitsziele
 Beteiligung an der Konzeption von Gesundheitsversorgungssystemen und der Gestaltung von
Schnittstellen
 Sicherung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung im Spannungsfeld zwischen ethischem und ökonomischem Handeln
 interprofessionelle Konsensprozesse bezogen auf die Versorgungs- und Behandlungsqualität
aus der jeweiligen beruflichen Perspektive mitgestalten
 Strukturen des Gesundheitssystems
 rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems
 Schnittstellen ambulanter und stationärer Hilfesysteme
 Gesundheitssystemanalyse, Gesundheitssystemforschung
 Entwicklung, Planung und Management von koordinierten Angeboten
 Hurrelmann, K. & Laaser, U. (1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa.
Fallstudien, seminaristischer Unterricht, Selbststudium
schriftliche Analyse eines Fallbeispiels als Hausarbeit
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 26 -
2.4 Modulbeschreibung: Clinical Reasoning
Titel des Moduls
Clinical Reasoning
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Module:
 Beruf und Arbeitsfeld
 die Systematik der Denk- und Entscheidungsprozesse in therapeutischen Situationen kennen
lernen, bewusst machen und reflektieren
 Clinical Reasoning in Situationen anwenden, einüben und internalisieren
 Strukturen der Entscheidungsfindung wissenschaftlich analysieren
 Denk- und Entscheidungsprozesse während des Clinical Reasonings
 Schritte des Denk- und Entscheidungsprozesses
 Übertragung der Theorie auf die Praxis bzw. auf die therapeutische Situation
 Benamy, B. C. (1996)- Developing clinical Reasoning Skills. San Antonio: Therapy Skill Builders.
 Higgs, J. & Jones, M. (2000). Clinical reasoning in the Health Professions. Oxford: ButterworthHeinemann.
 Jones, M. (1997). Clinical Reasoning. Fundament der klinischen Praxis und Brücke zwischen
den Ansätzen der Manuellen Therapie. Manuelle Therapie (1).
 Jones, M. (1998). Clinical Reasoning. Fundament der klinischen Praxis und Brücke zwischen
den Ansätzen der Manuellen Therapie. Manuelle Therapie (2).
seminaristischer Unterricht, Fallstudien
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanztest
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
2.5 Modulbeschreibung: Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie
Titel des Moduls
Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Beruf und Arbeitsfeld
 Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie
 einschlägige wissenschaftliche Studien verstehen, bewerten und nutzen
 die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen auf die Berufspraxis beziehen
 im Sinne einer evidence based practice zu einer Begründung und Reflexion des Berufshandelns beitragen
 Überblick über mögliche Forschungsfragen im physio- und ergotherapeutischen Bereich
 Überblick über Forschungsmethoden, die für Forschung in der Physiotherapie und Ergotherapie relevant sind
 Erstellen einer eigenen Forschungsarbeit
 Atteslander, P. (2000). Methoden der empirischen Sozialforschung. Berlin: Walter de Gruyter.
 Seale, J. (1998). Therapy research: process and practicalities. Oxford: ButterworthHeinemann.
seminaristischer Unterricht, Übungen
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
Leistungsnachweis Hausarbeit (Forschungsarbeit)
10 Credits, 30 Stunden Vorlesung, 30 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Übung,
180 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 8 SWS
- 27 -
2.6
Modulbeschreibung: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Titel des Moduls
Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Kenntnisse über die Strukturen und Inhalte des interdisziplinären Arbeits- und Wissenschaftsfeldes „Gesundheitswissenschaft“.
 Grundwissen über die Teildisziplinen des Lehrgebietes: Psychologie, Wirtschaft und Recht
sowie Naturwissenschaften.
 Sie üben die Analyse dieser wissenschaftlichen Disziplinen unter einer definierten Fragestellung im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen und zur Gestaltung
von Versorgungsstrukturen. Entsprechende Themenbereiche, die einer solchen interdisziplinären Herangehensweise bedürfen, sind zum Beispiel Schmerz, Alter, Tod und Sterben, Behinderung oder Hygiene.
 naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche sowie ökonomische und rechtliche Grundlagen.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.). (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Hurrelmann, K. & Laaser, U. (Hrsg.). (1998). Handbuch der Gesundheitswissenschaften.
Juventa.
 Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen (7. Aufl.). Hannover:
Vincentz.
 Zimbardo, P. & Gerrig, R. J. (1999). Psychologie (7. Aufl.). Berlin: Springer.
Vorlesung, Interdisziplinärer seminaristischer Unterricht, Übungen
Hausarbeit
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
2.7 Modulbeschreibung: Kommunikation I
Titel des Moduls
Kommunikation I
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
 kommunikative Kompetenzen auf mikrosozialer Ebene erwerben
 Bewusstwerdung sozialer Wahrnehmungen fördern
 Fähigkeiten für hilfreiche Gespräche schulen
 (non-)verbale Intelligenz weiterentwickeln
 Psychologie der Kommunikation auf mikrosozialer Ebene
 soziale Wahrnehmung
 Gesprächsführung
 Rhetorik
 Braun, R. (2001). Die Macht der Rhetorik. Frankfurt: Redline.
 Rogers, C. (1961). Entwicklung der Persönlichkeit. Stuttgart: Klett.
 Schulz von Thun, F. (1989). Miteinander reden 1-2. Reinbek: Rowohlt.
Seminar, seminaristischer Unterricht, Übungen
Performanztest
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 28 -
2.8 Modulbeschreibung: Prävention und Gesundheitsförderung
Titel des Moduls
Prävention und Gesundheitsförderung
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Prävention und Gesundheitsförderung als Auftrag der Berufe im Gesundheitsbereich wahrnehmen
 Analyse von Gesundheitsproblemen auf der individuellen Ebene sowie auf der Ebene von
Bevölkerungsgruppen und Gemeinden
 Strategien zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention anwenden und Konzepte für
Gesundheit in unterschiedlichen Settings und für verschiedene Zielgruppen unter der Beteiligung der Betroffenen entwickeln und implementieren
 Umwelten so gestalten, dass Gesundheitsförderung gesichert und Gesundheitsschädigung
vermieden wird
 interprofessionelle Konsensprozesse im Hinblick auf Prävention und Gesundheitsförderung
gestalten
 theoretische Grundlagen von Gesundheit, Krankheit, Behinderung
 Epidemiologie
 Gesundheitsforschung
 Planung, Gestaltung und Implementierung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und
Krankheitsprävention
 Hurrelmann, K. & Laaser, U.(1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa.
seminaristischer Unterricht, Fallstudien
Klausur und schriftliche Entwicklung eines Konzeptes zur Gesundheitsförderung als Hausarbeit,
evtl. Projektarbeit
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
2.9 Modulbeschreibung: Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie
Titel des Moduls
Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

sich mit Theorien und Modellen, die die Praxis ihres Faches begründen, kritisch auseinandersetzen
 die professionelle Gestaltung therapeutischer Situationen wissenschaftlich begründen und
reflektieren
 die Bezugswissenschaften in ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Arbeitsfeldes und zur
Weiterentwicklung im Berufsfeld Gesundheit heranziehen und beurteilen
 neue Konzepte in der Wissenschaft der Physiotherapie und Ergotherapie kennen und deren
Relevanz für die Praxis reflektieren
 Theorien und Modelle in dem Fachgebiet Physiotherapie und Ergotherapie
 relevante Theorien und Modelle in den weiteren Bezugswissenschaften (Rehabilitationswissenschaft, Therapiewissenschaft)
 Theorien zu Bewegung als Grundlage des Berufsverständnisses
 neue Konzepte und deren Relevanz für die therapeutische Praxis
 Cott, A. et al. (1995). The movement continuum, Theory of physical therapy, Physiotherapy
Canada, 47. Jg. (2).
 Hüter-Becker et al. (2002). Lehrbuch zum Neuen Denkmodell der Physiotherapie. Stuttgart:
Thieme.
 Schellhammer, S. (2002). Bewegungslehre: motorisches Lernen aus der Sicht der Physiotherapie. München: Urban und Fischer.
seminaristischer Unterricht
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
10 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Übung, 180 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 8 SWS
- 29 -
2.10 Modulbeschreibung: Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen
Titel des Moduls
Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Beruf und Arbeitsfeld
 Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie
 Clinical Reasoning
 wissenschaftlich geleitet verschiedene fachtypische Aufgaben und Methoden kennen, auswählen und mit Blick auf die Ziele evaluieren
 individuellen therapeutischen Bedarf unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontextes erheben
 therapeutische Situationen professionell gestalten, begründen und reflektieren
 PatientInnen, KlientInnen und deren Bezugspersonen im Hinblick auf deren Gesundheitsziele
beraten und anleiten
 die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen auf die Berufspraxis beziehen und im
Sinne einer evidence based practise zu einer Begründung und Reflexion des Alltagshandelns
gelangen
 wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Therapieprozess – Assessment, Zielsetzung der
Therapie, Durchführung, Methoden, Evaluation und Dokumentation
 physiotherapeutische Diagnostik
 Interaktion und Kommunikation mit PatientInnen, KlientInnen und Bezugspersonen
 Anleitung und Beratung von PatientInnen, KlientInnen und Bezugspersonen
 Case Management
 Brinkmann-Göbel, R. (2001). Handbuch für Gesundheitsberater. Bern: Hans Huber.
 Brobst, R. A. (1997). Der Pflegeprozess in der Praxis. Bern: Hans Huber.
 Wendt, W. R. (2001). Case-Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Freiburg i. Br.:
Lambertus.
seminaristischer Unterricht, Fallstudien, Übung
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanztest
12 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 240 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
2.11 Modulbeschreibung: Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement
- 30 -
Titel des Moduls
Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Module:

Beruf und Arbeitsfeld
 den gesellschaftlichen Auftrag des Dienstleistungsbereichs Therapie reflektieren, die gesellschaftlichen, institutionellen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen analysieren
und das eigene Handeln begründen
 Kuration, Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsförderung als Auftrag der therapeutischen
Berufe wahrnehmen und entsprechende Strategien entwickeln
 Veränderungen im Berufsfeld wahrnehmen und Änderungsprozesse aktiv mitgestalten und
steuern
 Ressourcen auf sozialer Ebene erkennen und Konsequenzen für eine effektive therapeutische
Versorgung ableiten und begründen
 Umwelten so gestalten, dass Gesundheit gesichert und gefördert wird
 ausgewählte Methoden zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Physiotherapie
anwenden und bewerten
 Analyse des rechtlichen, institutionellen und gesellschaftlichen Rahmens
 Kommunikation und Interaktion mit anderen Berufsgruppen
 Schnittstellenanalysen
 Teamarbeit, Kooperation mit anderen Berufsgruppen
 Konflikte
 Case-Management als gemeinsame Aufgabe verschiedener Berufsgruppen im Gesundheitswesen
 Change Management
 Erhebung der Qualität von Physiotherapie
 Beurteilungs- und Analysekriterien zur Qualität von Ergotherapie/Physiotherapie
 Hurrelmann, K. (2000).Gesundheitssoziologie. Weinheim: Juventa.
 Spörkel, H. et al. (1995). Total Quality Management im Gesundheitswesen. Weinheim: Psychologie Verlags Union
 Wendt, W. R. (2001). Case-Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Freiburg i. Br.:
Lambertus.
seminaristischer Unterricht
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanztest
8 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Übung, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
2.12 Fachdidaktik I
- 31 -
Titel des Moduls
Fachdidaktik I (Therapie)
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Erziehungswissenschaft
 Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
 Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
 Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
 exemplarische Leit- und Qualifikationen zu spezifischen Unterrichtsthemen und für praktische
Anleitungen formulieren und deren Einbettung und Bedeutung für die Berufsbefähigung von
Auszubildenden in der Physio-/Ergotherapie diskutieren
 zu einem spezifischen Unterrichtsthema eine theoretische oder fachpraktische Unterrichtsstunde schriftlich planen, durchführen und anhand ausgewiesener Bewertungskriterien reflektieren
 Kriterien für eine fachdidaktische wissenschafts- und handlungsorientierte Sachanalyse kennen und auf spezifische Themen übertragen
 Unterrichtsmethoden/Anleitungsmethoden hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit bezogen auf
spezifische Themen analysieren
 Kenntnisse aus der erziehungswissenschaftlichen/ physio-/ergotherapiewissenschaftlichen
Forschung für die Ausbildung nutzen
 fachdidaktische Theorien und Modelle
 Unterrichtsplanung und Reflexion
 Lernvoraussetzungen, Ziele, Inhalte und Methoden in der Pflegeausbildung
 Gesetze, Richtlinien und Curricula
 didaktische Begründungen und Legitimierungsprozesse
 Kriterien für eine fachdidaktische Analyse von Unterricht am Lernort Schule und Betrieb
 Hundenborn, G. & Knigge-Demal. B. (1999). Teil V. In Arbeitsauftrag und Zwischenbericht der
Landeskommission zur Erstellung eines landeseinheitlichen Curriculums als empfehlende
Ausbildungsrichtlinie für die Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung.
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen.
 Knigge-Demal, B. (1999).Grundsätzliche Fragen an eine fächerübergreifende Didaktik der
Pflegeberufe. In V. Koch, (Hrsg.). Bildung und Pflege. Bern: Hans Huber.
 Knigge-Demal, B. (2001). Curricula und deren Bedeutung für die Ausbildung. In M. Sieger,
(Hrsg.). Pflegepädagogik. Bern: Hans Huber.
 Schwarz-Govaers, R. (Hrsg.). (1994). Standortbestimmung Pflegedidaktik. Aarau: Kaderschule.
seminaristischer Unterricht, Übungen
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfungen
10 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Std. Übungen 180 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 8 SWS
- 32 -
Modulbeschreibungen im Bereich Erziehungswissenschaft
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
Grundlagen der Erziehungswissenschaft
Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
Orientierungspraktikum
Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
Evaluation und Beratung
Praxissemester
Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung
3.1 Modulbeschreibung: Grundlagen der Erziehungswissenschaft
Titel des Moduls
Grundlagen der Erziehungswissenschaft
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

terminologische und anthropologische Grundlagen, Ziele, Konzepte und Theorien von Erziehung erläutern, bewerten und begründet anwenden
 ausgewählte Lerntheorien analysieren und für die Planung und Bewertung von Lernprozessen
didaktisch nutzen
 Lernprozesse hinsichtlich ihrer beeinflussenden Variablen reflektieren und Schlussfolgerungen
für die Formulierung von Lernzielen ableiten
 entwicklungspsychologische Ansätze unterscheiden und hinsichtlich ihrer pädagogischen
Bedeutung einschätzen
 Theorien und Konzepte der Sozialisation bzw. insbesondere der beruflichen Sozialisation unter
der Perspektive einzelner Sozialisationsinstanzen erläutern und deren Bedeutung für berufliches Lernen und Lehren würdigen können
 terminologische Grundlagen (Begriffe ’Erziehung’, ’Lernen, ’Entwicklung und ’Sozialisation’)
 anthropologische Grundlagen der Erziehung, Erziehungsziele, Werte und Normen in der
Erziehung
 Erziehungskonzepte und Theorien zum Erziehungsprozess
 Überblick über ausgewählte Lerntheorien (Verhaltenstheorien, kognitive und sozial-kognitive
Theorien)
 grundlegende Voraussetzungen von Lernleistung (Intelligenz, Motivation und Kompetenz)
 Taxonomie und Operationalisierung von Lernzielen
 ausgewählte Entwicklungstheorien und deren Vertreter (z. B. Erikson, Piaget, Kohlberg, Bronfenbrenner)
 psychologische und sozialwissenschaftliche Basistheorien zum Konstrukt Sozialisation
 Sozialisationsinstanzen (Familie, Schule, jugendliche Peergroups)
 berufliche Sozialisation in Pflegeberufen
 berufliche Sozialisation von Lehrerinnen und Lehrern
 Gage, N. L. & Berliner, D. C. (1996). Pädagogische Psychologie (5. Aufl.). Weinheim: Beltz
Psychologie Verlags-Union.
 Gudjons, H. (1999). Pädagogisches Grundwissen (6. Aufl.). Bad Heilbrunn: Klinkhardt.
 Hurrelmann, K. (Hrsg,). (1998). Handbuch der Sozialisationsforschung (5. Aufl.). Weinheim:
Beltz.
 Mietzel, G. (2001). Pädagogische Psychologie des Lernens und Lehrens (6. Aufl.). Göttingen:
Hogrefe.
seminaristischer Unterricht mit Vorlesungs- und Übungsanteilen, Selbststudium
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 33 -
3.2 Modulbeschreibung: Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
Titel des Moduls
Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen

die Disziplin Erziehungswissenschaft hinsichtlich ihrer historischen Entwicklung, ihrer Teildisziplinen, Paradigmata und Forschungsmethoden differenzieren und einordnen
 insbesondere die Teildisziplin Berufspädagogik bzw. Theorien der beruflichen Bildung kritisch
reflektieren und deren Bedeutung für die angestrebte Lehrtätigkeit begründen
 das Bildungssystem und insbesondere das Berufsbildungssystem (einschließlich Fragen der
Bildungsforschung und –planung) erläutern und hinsichtlich aktueller Entwicklungen problemorientiert beurteilen
 rechtliche, administrative Zuständigkeiten für die Bereiche der Beruflichen Bildung analysieren
und hinsichtlich staatlicher und berufs- bzw. standespolitischer Einflüsse bewerten
 die besondere Situation der beruflichen Aus-Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe einschätzen und Konsequenzen für das eigene berufliche Handeln ableiten können
 Disziplin Erziehungswissenschaft und ihre Teildisziplinen
 historische Entwicklung, Paradigmata und Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft
 Ziele und Stufen beruflicher Bildung, Berufskonzepte und Berufswahltheorien, Förderung in der
beruflichen Bildung,
 rechtliche Grundlagen des Bildungswesens (Strukturen, Zuständigkeiten, Abstimmung),
 Bildungsforschung und Bildungsplanung, Organisation des Bildungswesens (Elementar-,
Primar- und Sekundarbereich, tertiärer und quartärer Bildungssektor),
 aktuelle Entwicklungen und Evaluation des Bildungswesens (im internationalen bzw. europäischen Vergleich)
 Strukturen und Besonderheiten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe
 Lernende und Lehrende in den Institutionen des Bildungswesens
 Arnold, R. (1994). Berufsbildung. Hohengehren: Schneider.
 Blankertz, H. (1992). Geschichte der Pädagogik. Wetzlar: Büchse der Pandora.
 Führ, C. (1995). Deutsches Bildungswesen – Grundzüge und Probleme. Berlin: Luchterhand.
 Gudjons, H. (1999). Pädagogisches Grundwissen. Bad Heilbrunn: Klinkhardt.
 Schmiel, M. & Sommer, K.-H. (1992). Lehrbuch der Berufs- und Wirtschaftspädagogik. München: (o.V.).
Vorlesung, seminaristischer Unterricht
Prüfungsgestaltung
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 34 -
3.3
Modulbeschreibung: Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
Titel des Moduls
Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung

Kenntnisse über unterschiedliche Theorien und Modelle der Didaktik, gängige Unterrichtskonzepte sowie Grundstrukturen der Unterrichtsplanung anwenden und ihren Unterricht theoriegeleitet planen, strukturieren und analysieren
 bezogen auf Inhalte und Adressatengruppe den Lehr- und Lernprozessen differenzierte Zielperspektiven zuordnen
 adäquate Lehrmethoden, Lehrmittel und Medien in die Unterrichtsplanung einbinden und unter
Berücksichtigung der Interdependenzen bewerten
 traditionelle Theorien und Modelle zur Planung u. Analyse von Unterricht, z. B. Lern- und
Lehrtheoretische Didaktik (Heimann, Otto, Schulz), Bildungstheoretische - kritisch konstruktive
Didaktik (Klafki), Kritisch-kommunikative Didaktik (Winkel), lernzielorientierte Didaktik (Mager,Bloom,Möller) usw..
 neuere Unterrichtskonzepte z B. konstruktivistische Didaktik, offene Unterrichtsplanung, schülerzentrierte Unterrichtsplanung, handlungsorientierter, erfahrungsbezogener und problemorientierter Unterricht
 Grundstrukturen der Unterrichtsplanung (Lehrplan u. Curriculum, Jahresplan, Arbeitsplan,
Unterrichtseinheit, Unterrichtsentwurf), Lehr- u. Lernziele (Taxonomien, Lernzielhierarchien,
Zielperspektiven)
 Grundformen des Lehrens und Lernens, soziale Organisationsformen des Unterrichts, darbietende und aktivierende Unterrichtsmethoden (problemorientiertes, handlungsorientiertes, erfahrungs-bezogenes Lernen, Stationenlernen, Projekte), traditionelle und neue, interaktive
Lehrmittel und Medien
Grundlagenliteratur:
 Meyer, H. (1987). Unterrichtsmethoden, I: Theorieband (5. Aufl.). Frankfurt a. Main: Cornelsen
Skriptor.
 Peterssen, W. H. (2000). Handbuch Unterrichtsplanung. Grundfragen, Modelle, Stufen, Dimensionen (9. aktualisierte u. überarbeitete Aufl.). München: Oldenbourg.
Weiterführende Literatur:
 Jank, W.& Meyer, H. (1994). Didaktische Modelle. Frankfurt a. Main: Cornelsen Skriptor.
 Moll, P. & Lieberherr, H. (1998). Unterrichten mit offenen Karten. Bd. I und II. Zürich: Theologischer Verlag.
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht, Übung
mündliche oder schriftliche Prüfung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht und Übung, 60 Stunden Selbststudium
Angebot
im Wintersemester 4 SWS
3.4 Modulbeschreibung: Orientierungspraktikum
- 35 -
3.5
Modulbeschreibung: Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
Titel des Moduls
Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Modul:
 Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
 auf der Basis unterschiedlicher didaktischer Theorien und Modelle und Einbeziehung von
Lehrplänen und Curricula Unterricht legitimieren, analysieren, strukturieren und planen
 die Auswahl der Lerninhalte, Methoden und Medien an wissenschaftlichen- und forschungsbezogenen Erkenntnissen orientieren und die Unterrichtsplanung an situations-, qualifikationsund lernortbezogenen Konzepten ausrichten
 aktivierende und teilnehmerorientierte Lernprozesse gegenüber reproduktionsbezogenen
Methoden einschätzen und begründen
 sowohl traditionelle als auch neuere, interaktive Medien unter mediendidaktischen Gesichtpunkten kompetent und zielgerichtet in den Unterrichtsprozess integrieren
 Lernprozesse kritisch reflektieren, bewerten und Konsequenzen daraus ableiten
 Planung, Strukturierung und Analyse einer Unterrichtsstunde/ Unterrichtseinheit, Dimensionen
von Unterricht (Ziel-, Inhalts-, Sozial-, Handlungs- und Zeitdimension), Interdependenzen/ Implikationszusammenhang, Auseinandersetzung und Anwendung unterschiedlicher Lehrpläne
und Curricula
 lernortbezogene Unterrichtskonzepte für Theorie und Praxis (Strukturmodell der praktischen
Anleitung, situations-orientierter/qualifikationsorientierter Ansatz usw.)
 Gestaltung aktivierender, teilnehmerorientierter und handlungsorientierter Lernprozesse, fachimmanente u. allgemeine (problemlösendes, selbstverantwortliches, kritisches Denken) sowie
pädagogische Zielsetzungen (Verantwortungsbewusstsein, Kooperations- und Teamfähigkeit)
 Einsatz von traditionellen und interaktiven Medien unter mediendidaktischen Gesichtspunkten
 kritische Reflexion und Bewerten von Unterrichtkonzepten, Konsequenzen ableiten, Alternativen anbieten und Lösungsstrategien entwickeln
Grundlagenliteratur:
 Meyer, H. (1987). Unterrichtsmethoden, II: Praxisband (2. Aufl.). Frankfurt a. Main: Cornelsen
Skriptor.
 Peterssen, W. H. (2000). Handbuch Unterrichtsplanung. Grundfragen, Modelle, Stufen, Dimensionen. (9. aktualisierte u. überarbeitete Aufl.). München: Oldenbourg.
weiterführende Literatur:
 Knigge-Demal, B., Rüstemeier, A., Schönlau, K. & Sieger, M. Strukturmodell der praktischen
Anleitung. Ev. Weiterbildungsinstitut für pflegerische Berufe e.V. Münster
 Knoll, J. (1995). Kurs- und Seminarmethoden. Weinheiml: Beltz.
seminaristischer Unterricht, Übung
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden Seminar, seminaristischer Unterricht und Übung, 60 Stunden Selbststudium
(Unterrichtsentwurf erstellen)
im Sommersemester 4 SWS
- 36 -
3.6
Modulbeschreibung: Evaluation und Beratung
Titel des Moduls
Evaluation und Beratung
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
3.7
 Möglichkeiten, Ziele, Aufgaben und Konstruktion, die Performanztests, mündliche und
schriftliche Evaluationsverfahren bieten, erkennen, kritisch reflektieren und gestalten
 den gesellschaftlichen Auftrag von Beurteilungsverfahren reflektieren und Beurteilungstendenzen und –fehler bezogen auf die Entwicklung eigener Fachkompetenz analysieren, um
selbständig Evaluationsverantwortung zu übernehmen
 Beratungssituationen in der beruflichen Bildung gestalten, indem potentielle Probleme, Anlässe und Bedarf frühzeitig erkannt werden und ausgerichtet auf die Individuen und das jeweilige pädagogische System angemessen gestaltet werden, um mögliche Lösungswege
aufzuzeigen
 schriftliche und mündliche Testverfahren, Performanztest
 Konstruktion von Tests
 Funktion von Beurteilung
 Beurteilungsfehler und –tendenzen
 Systemische, klientenzentrierte und kooperative Beratungskonzepte für pädagogische Einrichtungen der beruflichen Bildung
 Bildungsberatung
 Mediation
 Gage, N. L. & Berliner, D. C. (1995). Pädagogische Psychologie. Weinheim: PsychologieVer.-Union.
 Grewe, N. & Wichterich, H. (1999). Beratungslehrer in der Praxis. Neuwied: Luchterhand.
 Jürgens, E. (1998). Leistung und Beurteilung in der Schule. Sankt Augustin: AcademiaVerlag.
 Weinberger, S. (1998). Klientenzentrierte Gesprächsführung. Weinheim: Beltz.
seminaristischer Unterricht, Übung, Selbststudium
mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanzprüfung
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
Modulbeschreibung: Praxissemester
- 37 -
3.8 Modulbeschreibung: Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
Titel des Moduls
Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Forschungsergebnisse, gesetzliche Grundlagen und berufspolitische Trends der beruflichen
Fort- und Weiterbildung hinsichtlich der pädagogischen Berufspraxis analysieren, prüfen und
nutzen
 Theorien und Konzepte hinsichtlich ihrer Relevanz für ein professionelles Berufsverständnis
und der Anforderungen in der berufspädagogischen Praxis reflektieren und umsetzen
 Ziele, Aufgaben und Inhalte der beruflichen Fort- und Weiterbildung unterscheiden und darin
unterschiedliche berufliche Tätigkeitsspielräume entdecken und nutzen
 Lernprozesse, Lernmethoden und –aktivitäten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
beruflichen Tätigkeitsspielräume auswählen und anwenden
 Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl, Anwendung und Evaluation von Instrumenten zur
Bedarfsanalyse treffen
 begründete Planung, Durchführung und Evaluation von Lehrveranstaltungen innerhalb der
beruflichen Fort- und Weiterbildung vornehmen
 den Auftrag der Öffentlichkeitsarbeit in Institutionen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
erkennen und ausgestalten
 ausgehend von gesellschaftlichen, rechtlichen und pädagogischen Rahmenbedingungen
erkennen, welche Möglichkeiten und Entwicklungen das Berufsfeld bietet
 Forschungsergebnisse aus der berufsbezogenen Erwachsenenpädagogik
 Theorien und Konzepte wie z. B. Schlüsselqualifikationen ...
 gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Bereiche der
beruflichen Fort- und Weiterbildung
 Methoden wie z. B. Projektarbeit, Moderation
 Instrumente der Bedarfsanalyse
 Öffentlichkeitsarbeit
 Diemer, V. & Peters, O. (1998). Bildungsbereich Weiterbildung. Weinheim: Juventa.
 Siebert, H. (1997). Didaktisches Handeln in der Erwachsenenbildung. Neuwied: Luchterhand
 Tippelt, R. (1999). Handbuch Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Opladen: Leske und Budrich.
seminaristischer Unterricht, Übung, Selbststudium
mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanzprüfung
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 38 -
3.9
Modulbeschreibung: Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
Titel des Moduls
Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme


Qualifikationsziele







abgeschlossenes Grundstudium
erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester
Module:
Evaluation und Beratung in der beruflichen Bildung und
Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
Theorien und Modelle zur Curriculumkonstruktion analysieren können
Curricula anhand von ausgewählten Kriterien analysieren und bewerten können
Lehrpläne und Curricula hinsichtlich ihrer jeweils spezifischen Entstehungs- und Begründungszusammenhänge einschätzen können
Teilcurricula anhand ausgewählter Theorien entwickeln und mögliche Evaluationskriterien
festlegen können
Konzepte für unterschiedliche Bildungseinrichtungen im Berufsbereich Pflege analysieren und
entwickeln können, dabei auch transnationale Ansätze in der EU berücksichtigen
Theorien zur Curriculumentwicklung
Lehrpläne, Ausbildungspläne und Curricula
Bedarfsanalyse, Bewertungskriterien zur Curriculumanalyse und Curriculumentwicklung
Lehrinhalte



Literatur

Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
mündliche und/oder schriftliche Prüfungen und/oder Performanzprüfungen
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
Kaiser, A. (1985). Sinn und Situationen: Grundlinien einer Didaktik der Erwachsenenbildung.
Bad Heilbronn.
 Knigge-Demal, B. (2001). Curricula und deren Bedeutung für die Ausbildung. In M. Sieger.
Pflegepädagogik. Bern: Hans Huber.
 Robert Bosch Stiftung (Hrsg.). (2000). Pflege neu denken. Zur Zukunft der Pflegeausbildung.
Stuttgart: Schattauer.
 Robinsohn, S. B. (1975). Bildungsreform als Revision des Curriculums. Darmstadt.
 Siebert, H. (1974). Curricula für die Erwachsenenbildung. Braunschweig.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
3.10 Modulbeschreibung: Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung
- 39 -
Modulbeschreibungen im Bereich Betriebswirtschaftslehre
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Wirtschaft und Recht
Leistungs- und Finanzwirtschaft
Führung und Organisation
Personal und Personalentwicklung
Fachdidaktik II
4.1 Modulbeschreibung: Wirtschaft und Recht
Titel des Moduls
Wirtschaft und Recht
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
 Leistungswirtschaftliche Prozesse
 Kenntnisse über die Strukturen, Elemente und Wirkungszusammenhänge von Wirtschaft und Gesellschaft sowie Möglichkeiten der Steuerung der Wirtschaft
 Kenntnisse und Interpretation der Grundbegriffe und -gesetze der Ökonomie
 Übertragung des Kennengelernten auf die Besonderheiten der Gesundheitswirtschaft
 Kenntnisse grundlegender rechtlicher Sachverhalte in der Wirtschaft im Allgemeinen und der Gesundheitswirtschaft im Besonderen
 Gesellschaft
 Wirtschaft, Wirtschaftssteuerung
 Markt, Angebot und Nachfrage
 Effizienz und Effektivität
 Rentabilität
 Produktivität
 Wirtschaftsrecht und Sozialrecht.
 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Übersicht über das Sozialrecht. CD-ROM,
Bonn 2003.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Koch, L. (2001). Wirtschaftspolitik im Wandel. München: R. Oldenbourg.
 Sozialgesetzbuch, Beck-Texte im dtv, München.
 Ullrich, N. (2002). Wirtschaftsrecht für Betriebswirte. 2. Aufl., Berlin: Verlag Neue Wirtschaftsbriefe.
 Wenke, M. (2002). Makroökonomie. Stuttgart: Kohlhammer.
seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
12 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit und 240 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
- 40 -
4.2
Modulbeschreibung: Leistungs- und Finanzwirtschaft
Titel des Moduls
Leistungs- und Finanzwirtschaft
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
 Wirtschaft und Recht
 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
 Kenntnisse über die Strukturen, Inhalte und Wirkungszusammenhänge der einzelnen Stufen der leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Prozesse in einem Unternehmen.
 Übertragung des Kennengelernten auf Betriebe und Einrichtungen im Gesundheitswesen.
 Fertigkeiten der konzeptionellen Vorbereitung, der Umsetzung und der Kontrolle von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen in diesen Bereichen.
 Beschaffung
 Leistungserstellung
 Leistungsverwertung (Absatz und Marketing)
 Entsorgung und Logistik
 Investition und Finanzierung, Rechnungswesen
 Arens-Fischer, W. & Steinkamp, T. (2001). Betriebswirtschaftslehre. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (1999). Betriebliche Finanzwirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H.; Hering, T. & Keuper, F. (Hrsg.) (2001). Kostenrechnung. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H.; Hering, T. & Pechtl, H. (Hrsg.) (2003): Absatzwirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H.; Hering, T. & Rollberg, R. (Hrsg.) (2000): Produktionswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
4.3
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
10 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit und 180 Stunden Selbststudium.
im Sommersemester 8 SWS
Modulbeschreibung: Führung und Organisation
Titel des Moduls
Führung und Organisation
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
 Wirtschaft und Recht
 Leistungs- und Finanzwirtschaft
 Kenntnisse über die Strukturen und Inhalte von betrieblichen Führungsprozessen in einem Unternehmen
 Fertigkeiten der konzeptionellen Vorbereitung, der Umsetzung und der Evaluation von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen in den Bereichen Controlling, Führung und Organisation
 Kennenlernen und Reflektieren rechtlicher Aspekte der Führung und Organisation
 Übertragung des Kennengelernten auf Betriebe und Einrichtungen im Gesundheitswesen
 Controlling
 Organisation
 Führung
 Unternehmensrechtsformen
 Weisungsrecht
 Arens-Fischer, W. & Steinkamp, T. (2001). Betriebswirtschaftslehre. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H.; Hering, T. & Keuper, F. (Hrsg.) (2001). Controlling. München: R. Oldenbourg.
 Keuper, F. (2001). Strategisches Management. München: R. Oldenbourg.
 Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen. 7. Aufl. Hannover:Vincentz.
seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 41 -
4.4 Modulbeschreibung: Personal und Personalentwicklung
Titel des Moduls
Personal und Personalentwicklung
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
 Wirtschaft und Recht
 Leistungs- und Finanzwirtschaft
 Führung und Organisation
 Kenntnisse über die Aufgaben und Strukturen der Personalwirtschaft
 Übertragung des Kennengelernten auf Betriebe und Einrichtungen im Gesundheitswesen
 Fertigkeiten der konzeptionellen Vorbereitung, der Umsetzung und der Evaluation von Maßnahmen
der Personalentwicklung
 Kennenlernen und Reflektieren arbeits- und strafrechtlicher Aspekte der Personalwirtschaft
 Anwenden der erworbenen Rechtskenntnisse zur Lösung von Fällen des Arbeits- und Strafrechtes
 Personalplanung, -beschaffung, -einsatz, -entwicklung, -freisetzung
 Arbeitsrecht, Strafrecht.
 Arbeitsgesetze. München: Beck-Texte im dtv.
 Arens-Fischer, W. & Steinkamp, T. (2001). Betriebswirtschaftslehre. München: R. Oldenbourg.
 Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.). (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg.
 Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen. 7. Aufl. Hannover: Vincentz.
 Reinert, H. J. & Schulz, K.-P. (2001): Arbeitsrecht. Eine Einführung mit Fällen und Lösungen. 3. Aufl.
Baden-Baden: NOMOS.
 Stelzer-Rothe, F. & Hohmeister, F. (2001). Personalwirtschaft. Stuttgart: Kohlhammer.
seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
4.5 Modulbeschreibung: Fachdidaktik II
Titel des Moduls
Fachdidaktik II
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen

Lehrinhalte
Literatur
alle Module des Vertiefungsbereiches



Analyse bestehender fachdidaktischer Ansätze in den Bezugswissenschaften
Analyse der Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Anforderungen
Auswahl der Inhalte und Gestaltung von Lernprozessen im Bereich der Bezugswissenschaften legitimieren und begründen können
 Vor dem Hintergrund der Bezugswissenschaften Kriterien zur Gestaltung von Prüfungssituationen
ableiten und begründen
 Analyse der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
 Analyse bestehender Curricula
 Analyse der Lernvoraussetzungen von Adressaten
 bezogen auf ausgewählte Inhalte (Schmerz, Alter, ...) Unterrichtskonzepte entwickeln und in Anteilen
erproben
 Entwicklung von Prüfungsanteilen
siehe separate Liste
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
Klausur von 3 Stunden
im Wintersemester 4 SWS
- 42 -
Modulbeschreibungen im Bereich Naturwissenschaftliche Grundlagen
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Aktivität und Bewegung 1
Ernährung und Stoffwechsel 1
Steuerung und Regulation
Infektion und Abwehr
Hygiene und Präventionskonzepte
Fachdidaktik II
5.1
Modulbeschreibung: Aktivität und Bewegung 1
Titel des Moduls
Aktivität und Bewegung 1
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
5.2


Gesundheitsprobleme im Bereich Aktivität und Bewegung verstehen
Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich Aktivität und Bewegung begründen und
ableiten
 Von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen
 Anatomie des Bewegungsapparates, des Herz-/Kreislaufsystems, des Atmungssystems
 Muskelphysiologie, Bewegungssteuerung, Leistungsphysiologie, Kreislaufphysiologie, Physiologie der Atmung
 Biomechanik, mechanische Eigenschaften von Flüssigkeiten, Viskosität, Druck, etc.
 Osmose, Diffusion, Löslichkeit von Gasen in Flüssigkeit, Eigenschaften biologischer Membranen
 Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des
Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges.
Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Klausur von 3 Stunden
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
Modulbeschreibung: Ernährung und Stoffwechsel 1
Titel des Moduls
Ernährung und Stoffwechsel 1
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot


Gesundheitsprobleme im Bereich Ernährung und Stoffwechsel verstehen
Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich Ernährung und Stoffwechsel begründen
und ableiten
 von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen
 Verdauungssystem, Ausscheidungssystem, Haut
 Verdauungsphysiologie, Ausscheidung, Wasser- und Elektrolythaushalt, Wärmeregulation
 Eiweiße, Fette, Kohlenhydrate, pH-Wert, Säure-Basen, Puffersysteme,
 Ernährungslehre
 Kasper, H. (1996). Ernährungsmedizin und Diätetik. München: Urban und Schwarzenberg.
 Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des
Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges.
Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Klausur von 3 Stunden
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 43 -
5.3
Modulbeschreibung: Steuerung und Regulation
Titel des Moduls
Steuerung und Regulation
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
 Gesundheitsprobleme im Bereich Steuerung und Regulation verstehen
 Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich Steuerung und Regulation begründen
und ableiten
 Von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen
 Nervensystem, Hormonsystem, Sinnesorgane
 Neurophysiologie, Sinnesphysiologie, Endokrinologie
 Elektrizitätslehre, Optik, Akustik, Elektrolyte, Transmitter
 Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des
Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges.
Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Klausur von 3 Stunden
10 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit, 180 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 8 SWS
5.4 Modulbeschreibung: Infektion und Abwehr
Titel des Moduls
Infektion und Abwehr
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot


Gesundheitsprobleme im Bereich des Abwehrsystems verstehen
Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich des Abwehrsystems begründen und
ableiten
 von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen
 grundlegende Probleme der Hygiene analysieren und Strategien entwickeln und umsetzen
 Beratung und Anleitung von Einzelpersonen, Gruppen und Gemeinden zur Umsetzung von
grundlegenden hygienischen Strategien als Teil von präventivem Verhalten
 Aufbau und Funktion des Immunsystems,
 Aufbau und Funktion des Blutes
 Grundzüge der Mikrobiologie
 Entzündungsprozesse, Überempfindlichkeitsreaktionen
 Grundzüge der Hygiene
 Brandis, H., Eggers, H. J., Köhler, W. & Pulverer, G. (1994). Lehrbuch der Medizinischen
Mikrobiologie. Stuttgart: Fischer.
 Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des
Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges.
Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Klausur von 3 Stunden
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 44 -
5.5 Modulbeschreibung: Hygiene und Präventionskonzepte
Titel des Moduls
Hygiene und Präventionskonzepte
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Literatur











Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Klausur von 3 Stunden
Lehrinhalte
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
Fachwissen in Hygiene
Kennen von Präventionsansätze
Methodisches Arbeiten im Hygiene und Präventionsbereich
Geschichtlicher Abriss der Hygiene
Kennenlernen der Arbeitsfelder der Hygiene
Fokus Krankenhaus- und Praxishygiene
Präventionskonzepte auf der Basis von Gesundheitsrisiken und Gesundheitsressourcen
Ebenen und Dimensionen der Prävention
Planung, Umsetzung und Evaluation von Präventionskonzepten
Kommunizierung von Präventionsprogrammen
Klischies, Kaiser, Singbeil-Grischat, (2001).Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Lehrbuch
für Pflege und Gesundheitsberufe Stuttgart: Schattauer.
 Schwarz (Hrg.). Das public-Health Buch,. München: Urban& Fischer.
Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Gruppenarbeit, POL-Bearbeitung, Internetarbeit
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
5.6 Modulbeschreibung: Fachdidaktik II
Titel des Moduls
Fachdidaktik II
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen

Lehrinhalte
Literatur
alle Module des Vertiefungsbereiches



Analyse bestehender fachdidaktischer Ansätze in den Bezugswissenschaften
Analyse der Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Anforderungen
Auswahl der Inhalte und Gestaltung von Lernprozessen im Bereich der Bezugswissenschaften
legitimieren und begründen können
 Vor dem Hintergrund der Bezugswissenschaften Kriterien zur Gestaltung von Prüfungssituationen ableiten und begründen
 Analyse der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
 Analyse bestehender Curricula
 Analyse der Lernvoraussetzungen von Adressaten
 bezogen auf ausgewählte Inhalte (Schmerz, Alter, ...) Unterrichtskonzepte entwickeln und in
Anteilen erproben
 Entwicklung von Prüfungsanteilen
siehe separate Liste
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
Klausur von 3 Stunden
im Wintersemester 4 SWS
- 45 -
Modulbeschreibungen im Bereich Psychologisch-sozialwissenschaftliche Grundlagen
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Entwicklungspsychologie
Sozial- und Umweltpsychologie
Gesundheitspsychologie
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie
Kommunikation II
Fachdidaktik
6.1
Modulbeschreibung: Entwicklungspsychologie
Titel des Moduls
Entwicklungspsychologie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

Lebensphasen anhand verschiedener Entwicklungstheorien hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten einschätzen
 pathologische Entwicklungsmuster erkennen und bewerten
 Zusammenhänge zwischen Familie und Entwicklung analysieren
 Zusammenhänge zwischen kritischen Lebensereignissen sowie Krankheit und Gesundheit
herstellen
 sich mit dem Thema Tod und Sterben auseinandersetzen und über Konzepte verfügen, die
Sterbenden und Trauernden Hilfe und Unterstützung eröffnen
 Ansätze kennen, die eine Förderung von kognitiven, emotionalen und sozialen Kompetenzen
eröffnen
 Entwicklung der einzelnen Lebensabschnitte
 Entwicklungspsychopathologie
 Familie und Entwicklung
 kritische Lebensereignisse
 Tod und Sterben
 Entwicklung von kognitiven, emotionalen und sozialen Kompetenzen
 Baltes, P. B. & Eckensberger, L. H. (1979): Entwicklungspsychologie der Lebensspanne.
Stuttgart: Klett-Cotta
 Oerter, R. & Montada, L. (1987): Entwicklungspsychologie. München Beltz Psychologie-Verl.Union
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht
mündliche Prüfung
12 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit, 240 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 8 SWS
- 46 -
6.2
Modulbeschreibung: Sozial- und Umweltpsychologie
Titel des Moduls
Sozial- und Umweltpsychologie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
6.3


Formen sozialer Beziehungen voneinander unterscheiden lernen
soziale Wahrnehmung, Attributionen sowie Normen und Werte hinsichtlich der beeinflussenden Faktoren einordnen können
 prosoziale Motive und prosoziales Verhalten bezogen auf die eigene Berufsgruppe/Auszubildenden reflektieren
 Interaktionen von Autorität und Gehorsam erkennen und Konsequenzen für den Umgang mit
Macht und Verantwortung ziehen
 mikro- und makrosoziale Einflüsse von Um- und Mitwelten auf die Gesundheit und das Wohlbefinden einschätzen können
 den zunehmenden Einfluss der Technik auf Gesundheit kritisch reflektieren
 soziale Beziehungen
 soziale Wahrnehmung und Attributionen, Werte und Normen
 prosoziale Motive und prosoziales Verhalten
 Autorität und Gehorsam
 Umwelten und Mitwelten
 Psychologie der Technik
 Bierhoff, H. W. (1993): Sozialpsychologie. Stuttgart. Kohlhammer.
 Homburg, A. & Matthies, E. (1998): Umweltpsychologie. Weinheim: Juventa.
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht
mündliche Prüfung
6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
Modulbeschreibung: Gesundheitspsychologie
Titel des Moduls
Gesundheitspsychologie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

die relativ junge Disziplin der Gesundheitspsychologie in ihren Grundideen verstehen und ihre
Relevanz für die Zukunft der Humanwissenschaft erkennen
 Stresstheorien und Bewältigungsmodelle hinsichtlich ihrer Bedeutung für Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen einschätzen
 gesunde und pathologische Formen der Angst unterscheiden und in der Lage sein, mit Ängsten konstruktiv umzugehen
 Phänomene des Schmerzes erkennen und sie beeinflussen
 verschiedene Bewältigungsformen von Krankheit und Behinderung kennen lernen
 Auswirkungen von Institutionalisierung auf Mitarbeiter, Patienten und Bewohner einordnen
können
 Psychologie der Gesundheit
 Stress und Stressbewältigung
 Angst und Angstbewältigung
 Schmerz und Schmerzbeeinflussung
 Bewältigung von Krankheit und Behinderung
 Institutionen im Gesundheits- und Pflegebereich
 Schwarzer, R. (1990): Gesundheitspsychologie. Göttingen: Hogrefe.
 Schwarzer, R. (1992): Psychologie des Gesundheitsverhaltens. Göttingen: Verlag für Psychologie.
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht
mündliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht. 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
- 47 -
6.4
Modulbeschreibung: Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie
Titel des Moduls
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
6.5

Grundzüge der Persönlichkeit anhand einschlägiger Theorien und Tests erkennen, entwickeln
und fördern
 Zusammenhänge zwischen der Arbeitsplatzgestaltung, -motivation, -zufriedenheit und effektivität aufzeigen
 Konzepte der Personalentwicklung und -führung kennen lernen
 verschiedene Führungsstile und Managementmethoden voneinander unterscheiden und deren
Folgen für Interaktionen einschätzen können
 Phänomene des Burnout erkennen sowie Präventions- und Interventionsstrategien kennen und
anwenden
 die zunehmende Bedeutung des Themas Mobbing in der Arbeitswelt erkennen und nach
ethisch vertretbaren Interventionsmöglichkeiten suchen
 Persönlichkeitsdiagnostik, -entwicklung und -förderung
 Arbeitsgestaltung, -motivation und -zufriedenheit
 Personalentwicklung und -führung
 Managementkonzepte und -methoden
 Burnout
 Mobbing
 Stengel, M. (1997). Psychologie der Arbeit. Weinheim: Beltz Psychologie-Verl.-Union.
 Weinert, A. B. (1987). Lehrbuch der Organisationspsychologie. München: Psychologie-Verl.Union
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht
mündliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
Modulbeschreibung: Kommunikation II
Titel des Moduls
Kommunikation II
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Modul:

Kommunikation I
 kommunikative Kompetenzen auf makrosozialer Ebene erwerben
 Umgang mit Gruppendynamiken lernen
 Umgang mit schwierigen Situationen lernen
 Rückmeldungen geben und empfangen können
 Psychologie der Kommunikation auf makrosozialer Ebene
 Gruppendynamik
 Konfliktmanagement
 Evaluation und Feedback
 Antons, K. (1992): Praxis der Gruppendynamik. Göttingen: Hogrefe.
 Rechtien, W. (1999): Angewandte Gruppendynamik. Weinheim: Beltz Psychologie-Verl.-Union.
 Schulz von Thun, F. (1996): Miteinander reden 3. Reinbek: Rowohlt.
Seminar, seminaristischer Unterricht Übungen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
Performanztest
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 120 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 48 -
6.6
Modulbeschreibung: Fachdidaktik II
Titel des Moduls
Fachdidaktik II
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen

Lehrinhalte
Literatur
alle Module des Vertiefungsbereiches



Analyse bestehender fachdidaktischer Ansätze in den Bezugswissenschaften
Analyse der Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Anforderungen
Auswahl der Inhalte und Gestaltung von Lernprozessen im Bereich der Bezugswissenschaften
legitimieren und begründen können
 Vor dem Hintergrund der Bezugswissenschaften Kriterien zur Gestaltung von Prüfungssituationen ableiten und begründen
 Analyse der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
 Analyse bestehender Curricula
 Analyse der Lernvoraussetzungen von Adressaten
 bezogen auf ausgewählte Inhalte (Schmerz, Alter, ...) Unterrichtskonzepte entwickeln und in
Anteilen erproben
 Entwicklung von Prüfungsanteilen
siehe separate Liste
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
Leistungspunkte und Arbeitsaufwand
Angebot
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
Klausur von 3 Stunden
im Wintersemester 4 SWS
- 49 -
Modulbeschreibungen der Wahlmodule







Gesundheitspsychologie
Qualitätsmanagement
Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich
Schulentwicklung in Berufsbildenden Einrichtungen
Erziehungswissenschaftliche Forschung
Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit)
Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege)
Modulbeschreibung: Gesundheitspsychologie
Titel des Moduls
Gesundheitspsychologie
Art des Moduls
Basismodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot

die relativ junge Disziplin der Gesundheitspsychologie in ihren Grundideen verstehen und ihre Relevanz für die Zukunft der Humanwissenschaft erkennen
 Stresstheorien und Bewältigungsmodelle hinsichtlich ihrer Bedeutung für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen einschätzen
 gesunde und pathologische Formen der Angst unterscheiden und in der Lage sein, mit Ängsten
konstruktiv umzugehen
 Phänomene des Schmerzes erkennen und sie beeinflussen
 verschiedene Bewältigungsformen von Krankheit und Behinderung kennen lernen
 Auswirkungen von Institutionalisierung auf Mitarbeiter, Patienten und Bewohner einordnen können
 Psychologie der Gesundheit
 Stress und Stressbewältigung
 Angst und Angstbewältigung
 Schmerz und Schmerzbeeinflussung
 Bewältigung von Krankheit und Behinderung
 Institutionen im Gesundheits- und Pflegebereich
 Schwarzer, R. (1990): Gesundheitspsychologie. Göttingen: Hogrefe.
 Schwarzer, R. (1992): Psychologie des Gesundheitsverhaltens. Göttingen: Verlag für Psychologie.
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht
mündliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 50 -
Modulbeschreibung: Qualitätsmanagement
Titel des Moduls
Qualitätsmanagement
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Modul:
 Organisation pflegerischer/therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement
 sich innerhalb der Berufsgruppe über die Qualität im Allgemeinen und die Qualität der Versorgung
und Arbeit im Gesundheitsbereich im Besonderen verständigen
 ausgewählte Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung pflegerischer und therapeutischer
Arbeit bewerten und anwenden
 die Qualität des Versorgungsangebotes auch unter den Kriterien der Effektivität und Effizienz der
geplanten Maßnahmen vor dem Hintergrund des Versorgungsbedarfs von Patienten/Bewohnern sowie der Integration von Angehörigen oder Bezugspersonen ethisch begründet reflektieren und weiterentwickeln
 Forschungsergebnisse aus Untersuchungen der Bezugswissenschaften hinsichtlich ihrer Konsequenzen für die Qualität der organisatorischen Prozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens
analysieren, überprüfen und nutzen.
 die Lernmöglichkeiten innerhalb der Organisation für individuelle Anleitungs- und Einarbeitungssituationen im Sinne von Qualitätsentwicklungsmaßnahmen nutzen
 Begriffe Qualität, Dimensionen der Qualität, Qualitätsentwicklung und -sicherung
 Qualität als ein Prozess in der Organisation
 Standards zur Messung von Qualität
 Zertifizierung
 Ebel, B. (2001). Qualitätsmanagement. Konzepte des Qualitätsmanagements, Organisation und
Führung, Ressourcenmanagement und Wertschöpfung. Herne, Berlin: NWB-Verlag.
 Giebing, H.; Francois-Kettner, H. & Roes, M. (1999). Pflegerische Qualitätssicherung. Konzepte,
Methode, Praxis. Bern: Huber.
 Görres, S. (1999). Qualitätssicherung in Pflege und Medizin. Bern: Huber.
 Masing, W. (1999). Handbuch Qualitätsmanagement (4. Aufl.), München: Carl Hanser.
seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium.
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche und/oder schriftliche Prüfung.
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
Modulbeschreibung: Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich
Titel des Moduls
Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine





Lehrinhalte
Literatur







kritische Analyse gesellschaftlicher und institutioneller Bedingungen, die die körperliche und geistige
Unversehrtheit und die Würde des Menschen gefährden können
Analyse gesundheitsökonomischer Rahmenbedingungen und der bestehenden Handlungsspielräume
Analyse von Versorgungssystemen und -strukturen
Analyse und Nutzung der Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungsträger in Gesellschaft und Politik
in Richtung auf die Gestaltung gesundheitsfördernder Lebenswelten
Teilnahme an und Gestaltung von relevanten gesellschaftlichen Prozessen, die sich auf Pflege und
Gesundheit beziehen
Grundlagen von Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsrecht
Gesundheitsförderung als Bestandteil der Gesundheitspolitik
Gesundheitsberichterstattung
vergleichende Analyse gesundheitspolitischer Strategien
Planung und Verankerung von Gesundheitsförderung in allen Lebens- und Arbeitsbereichen der
Gesellschaft
Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
Hurrelmann, K. & Laaser, U.(1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa.
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
seminaristischer Unterricht, Fallstudien
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
mündliche Prüfung 30 Minuten
im Sommersemester 4 SWS
- 51 -
Modulbeschreibung: Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
Titel des Moduls
Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme








Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
abgeschlossenes Grundstudium
erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester
Evaluation und Beratung in der beruflichen Bildung
Schulentwicklungsprozesse analysieren und bewerten
Schulentwicklungsprozesse konzipieren und gestalten
Organisationsstrukturen und -prozesse der Schule analysieren, bewerten und gestalten
Personal auswählen, führen und dessen Entwicklung fördern
Evaluationskonzepte für die Arbeit in beruflichen Bildungseinrichtungen analysieren, auswählen und
sachgerecht anwenden
 Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in beruflichen Bildungseinrichtungen entwickeln, anwenden
und bewerten
 Schulentwicklung – Grundbegriffe und Konzepte
 Forschungsstrategien und -ergebnisse zur Schulentwicklung
 Schulorganisation und Organisationsmanagement
 Unterrichtsentwicklung als Aufgabe von Schulentwicklung
 Personalführung, Teamentwicklung, Assessmentinstrumente
 Evaluationskonzepte und Schulevaluation
 Qualitätskriterien und Standards in berufsbildenden Schulen,
 Konzepte zum Qualitätsmanagement in beruflichen Bildungseinrichtungen
 Zertifizierungsverfahren für Bildungseinrichtungen
 Altrichter, H. (1998). Handbuch der Schulentwicklung. Insbruck: Studienverlag
 Altrichter.H. & Rolff, H.-G. (2000). Theorie und Forschung in der Schulentwicklung. In Journal für
Schulentwicklung, 4/2000, S. 4-8.
 Dubs, R. (2000). Unterrichtsentwicklung im Rahmen der Schulentwicklung. Die Bedeutung der Curriculum-, der Unterrichts- sowie der Lehr-Lerntheorie als Bezugstheorien. In Journal für Schulentwicklung, 4/2000, S. 60-71.
 Huber, S. & Hameyer, U. (2000). Schulentwicklung in deutschsprachigen Ländern. Zum Stand des
Forschungswissens. In Journal für Schulentwicklung, 4/2000, S. 78 -96.
Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht, Selbststudium
mündliche und/oder schriftliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 52 -
Modulbeschreibung: Erziehungswissenschaftliche Forschung
Titel des Moduls
Erziehungswissenschaftliche Forschung
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Module:
 Grundlagen der Erziehungswissenschaft
 Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft
 Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens
 Gestaltung von beruflichen Lernprozessen
 Evaluation und Beratung in der beruflichen Bildung
 Kenntnisse über spezifische Fragestellungen und Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung
 erziehungswissenschaftliche Forschungsergebnisse kritisch reflektieren und sie hinsichtlich ihrer
Bedeutung für den Beruf einordnen
 themenzentrierte Konzepte für wissenschaftliche Arbeiten entwickeln
 Fragestellungen, Methoden und exemplarische Ergebnisse erziehungswissenschaftlicher Forschung
 Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten: Vorgehensweise, Aufbau und Konzeption
 Bos, W. (1996). (Hrsg.). Ergebnisse qualitativer und quantitativer empirischer pädagogischer Forschung. Münster: Waxmann.
 Danner, H. (1998). Methoden geisteswissenschaftlicher Pädagogik: Einführung in Hermeneutik,
Phänomenologie und Dialektik (4. überarb. Aufl.). München: Reinhardt.
 Fatke, R. (1997). (Hrsg.). Forschungs- und Handlungsfelder der Pädagogik. Weinheim: Beltz.
 Friebertshäuser, B. & Prengel, A. (Hrsg.). (1997). Handbuch Qualitative Forschungsmethoden in der
Erziehungswissenschaft. Weinheim: Juventa.
 Schmidt, F. (1997). (Hrsg.). Methodische Probleme der empirischen Erziehungswissenschaft. Baltmannsweiler: Schneider.
Seminar, Kolloquium, Selbststudium
Qualifikationen
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
mündliche Prüfung
4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht und Kolloquium, 60 Stunden Selbststudium
im Sommersemester 4 SWS
Modulbeschreibung: Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit)
Titel des Moduls
Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit)
Art des Moduls
Vertiefungsmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
Modul:
 Aktivität und Bewegung I
 Mikrostruktur des Bindegewebes des Bewegungsapparaten in Form und Funktion verstehen und in
Bezug zur Beeinflussung durch Intervention setzen
 Beeinflussbarkeit bzw. Trainierbarkeit des Körpers insbesondere des Bewegungsapparates verstehen und im therapeutischen Prozess umsetzen
 Bindegewebsphysiologie/Bewegungsapparat
 Trainingsphysiologie
 Berg, F. v. d. (2001). Angewandte Physiologie. Bd 3. Stuttgart: Thieme.
 Hohmann, A., Lames, M. & Letzelter, M. (2002). Einführung in die Trainingswissenschaft. Wiebelsheim: Limpert.
Vorlesung, Übungen, Diskussion, Projektarbeit und POL
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot
Klausur, mündliche Prüfung, Performanzprüfung
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 53 -
Modulbeschreibung: Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege)
Titel des Moduls
Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege)
Art des Moduls
Wahlmodul
Voraussetzungen
für die Teilnahme
Qualifikationen
keine
Lehrinhalte
Literatur
Lehrformen/
Veranstaltungsformen
Prüfungsgestaltung
Leistungspunkte und
Arbeitsaufwand
Angebot



Erkennen von Prinzipien der Ernährungslehre und Diätetik
differenzierte Betrachtung von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel
ausgehend von Pflegediagnosen und Gesundheitsproblemen Analysieren und Anwendung auf der
Basis naturwissenschaftlichen Wissens
 ausgewählte pflegebezogene Themen zur Anatomie und Funktion des Verdauungs- und Ausscheidungsapparates
 Verdauung, Resorption und Grundstoffwechsel von Proteinen, Lipiden und Kohlenhydraten
 spezielle Ernährungsformen in der Pflege
 Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen. Stuttgart: Wiss. Verl. Ges.
 Kaspar, H. (1996). Ernährungsmedizin und Diätetik. München: Urban und Schwarzenberg.
Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL
4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium
im Wintersemester 4 SWS
- 54 -
Herunterladen