Förderungsrichtlinien der Burgenländischen Landesregierung gem. § 3 Abs. 6 des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007 – Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55, für die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem 1. Förderungswerber • • • • • Junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr Organisationen, denen junge Menschen angehören und die sich zu den Prinzipien der Demokratie und der Verfassung der Republik Österreich bekennen Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die junge Menschen betreuen Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung bzw. Fortbildung der Jugenbetreuerinnen und Jugendbetreuer widmen Gemeinden, soweit bei ihnen eine eigene Gemeindejugendreferentin oder ein eigener Gemeindejugendreferent bestellt ist und die zu fördernde Maßnahme nicht bereits durch andere Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen getroffen wurde. Das Ansuchen ist diesfalls vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Gemeindejugendreferentin oder dem Gemeindejugendreferenten einzubringen. 2. Gegenstand der Förderung • Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem. • • • 5. Formalitäten • • • • • 3. Förderungsvoraussetzungen • Die Bestimmungen des Bgld. JFG 2007 (insb. § 2 Abs. • • • • • • • • 2 und § 3) sind einzuhalten. Eine Förderung ist über schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts (z. B. Angaben über geplante Aktionen im Jugendraum, Angaben zur Führung bzw. Betreuung des Jugendraumes) und eines Finanzierungsplanes bei der Landesregierung zu beantragen. Das Landesjugendreferat übernimmt keine Ausfallshaftungen, Defizitabdeckungen oder Schuldendienste. Gefördert werden nur auf Gemeinnützigkeit ausgerichtete Förderungswerber bzw. Vorhaben/Aktivitäten. Subventionsgelder dürfen nur für das beantragte Vorhaben verwendet werden. Das Vorhaben wird vom Landesjugendreferat nur anteilig gefördert. Das Vorhaben muss zu einem Teil durch Eigenleistung getragen werden. Eine entsprechende personelle, sachliche und insbesondere auch behindertengerechte Ausstattung aufweisen und der Jugend allgemein zugänglich sein. Die Einrichtung oder Einhaltung des Jugendtreffs darf nicht aus kommerziellen Gründen betrieben werden. 4. Förderungsarten Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht: Einmalige oder mehrmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse. Beratung in organisatorischen und fachlichen Belangen durch das Land. Das Projekt wird mit 20 % der Gesamtsumme (Investition) gefördert, maximal jedoch mit € 1.500,--. Das Ansuchen um Unterstützung muss rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens schriftlich an das Landesjugendreferat gerichtet werden. Der Antrag muss folgende Angabe enthalten: Name, Anschrift (Telefon) des/der Antragstellers/in bzw. Verantwortlichen oder Vertretungsbefugten. Beschreibung des Vorhabens/der Aktivitäten, Finanzierungsplan bestehend aus der Auflistung der Ausgaben (Kostenvoranschläge, Jahresbudgetvoranschläge, Kostenschätzungen) und Einnahmen (Eigenleistung, Sponsorengelder, Subventionen, Spenden, Eintritte und andere Erträge). Bankverbindung und Kontonummer. Das Förderansuchen ist entweder formlos an das Amt der Bgld. Landesregierung, Landesjugendreferat, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt zu richten oder kann auf der Homepage unter www.ljr.at als Formular abgerufen werden. 6. Verwendungsnachweis • • • Die widmungsgemäße Verwendung der Subvention muss mit originalen Zahlungsbelegen bis zum vorgegebenen Termin nachgewiesen werden. Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten. Die widmungsgemäße Verwendung wird von den zuständigen SachbearbeiterInnen des Landesjugendreferates geprüft. Die Förderungsempfänger haben auf Verlangen den zuständigen SachbearbeiterInnen des Landesjugendreferates das Recht auf Kontrolle an Ort und Stelle einzuräumen. Neuerliche Subventionsansuchen werden erst nach Vorliegen des Verwendungsnachweises für vorhergehende Subventionen berücksichtigt. 7. Informationspflicht • Förderungsempfänger sind verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie vom Land Burgenland unterstützt werden z. B. bei Veranstaltungen, auf Plakaten, in Zeitungen etc. (Logo des Landesjugendreferates!) 8. Kein Rechtsanspruch • Auf die Zuerkennung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.