FÖRDERRICHTLINIEN – SCHWERPUNKT JUGENDZENTREN

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Förderungsrichtlinien der Burgenländischen Landesregierung gem. § 3 Abs. 6 des
Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007 – Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55, für die
Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen,
Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen
und ähnlichem
1. Förderungswerber
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Junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr
Organisationen, denen junge Menschen angehören
und die sich zu den Prinzipien der Demokratie und der
Verfassung der Republik Österreich bekennen
Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen,
die junge Menschen betreuen
Organisationen und Einrichtungen, die sich der
Ausbildung bzw. Fortbildung der Jugenbetreuerinnen
und Jugendbetreuer widmen
Gemeinden, soweit bei ihnen eine eigene
Gemeindejugendreferentin
oder
ein
eigener
Gemeindejugendreferent bestellt ist und die zu
fördernde Maßnahme nicht bereits durch andere
Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen
getroffen wurde. Das Ansuchen ist diesfalls vom
Bürgermeister
im
Einvernehmen
mit
der
Gemeindejugendreferentin
oder
dem
Gemeindejugendreferenten einzubringen.
2. Gegenstand der Förderung
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Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und
Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren,
Lokalen
von
Jugendorganisationen,
Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem.
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5. Formalitäten
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3. Förderungsvoraussetzungen
• Die Bestimmungen des Bgld. JFG 2007 (insb. § 2 Abs.
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2 und § 3) sind einzuhalten.
Eine Förderung ist über schriftliches Ansuchen unter
Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts
(z. B. Angaben über geplante Aktionen im
Jugendraum, Angaben zur Führung bzw. Betreuung
des Jugendraumes) und eines Finanzierungsplanes
bei der Landesregierung zu beantragen.
Das
Landesjugendreferat
übernimmt
keine
Ausfallshaftungen,
Defizitabdeckungen
oder
Schuldendienste.
Gefördert
werden
nur
auf
Gemeinnützigkeit
ausgerichtete
Förderungswerber
bzw.
Vorhaben/Aktivitäten.
Subventionsgelder dürfen nur für das beantragte
Vorhaben verwendet werden.
Das Vorhaben wird vom Landesjugendreferat nur
anteilig gefördert.
Das Vorhaben muss zu einem Teil durch
Eigenleistung getragen werden.
Eine entsprechende personelle, sachliche und
insbesondere auch behindertengerechte Ausstattung
aufweisen und der Jugend allgemein zugänglich sein.
Die Einrichtung oder Einhaltung des Jugendtreffs darf
nicht aus kommerziellen Gründen betrieben werden.
4. Förderungsarten
Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel in Betracht:
Einmalige oder mehrmalige nicht rückzahlbare
Zuschüsse.
Beratung in organisatorischen und fachlichen
Belangen durch das Land.
Das Projekt wird mit 20 % der Gesamtsumme
(Investition)
gefördert,
maximal
jedoch
mit
€ 1.500,--.
Das Ansuchen um Unterstützung muss rechtzeitig vor
Beginn
des
Vorhabens
schriftlich
an
das
Landesjugendreferat gerichtet werden.
Der Antrag muss folgende Angabe enthalten:
Name, Anschrift (Telefon) des/der Antragstellers/in
bzw. Verantwortlichen oder Vertretungsbefugten.
Beschreibung des Vorhabens/der Aktivitäten,
Finanzierungsplan bestehend aus der Auflistung der
Ausgaben
(Kostenvoranschläge,
Jahresbudgetvoranschläge, Kostenschätzungen) und Einnahmen
(Eigenleistung,
Sponsorengelder,
Subventionen,
Spenden, Eintritte und andere Erträge).
Bankverbindung und Kontonummer.
Das Förderansuchen ist entweder formlos an das Amt
der Bgld. Landesregierung,
Landesjugendreferat, Europaplatz 1,
7000 Eisenstadt
zu richten oder kann auf der Homepage unter
www.ljr.at als Formular abgerufen werden.
6. Verwendungsnachweis
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Die widmungsgemäße Verwendung der Subvention
muss mit originalen Zahlungsbelegen bis zum
vorgegebenen Termin nachgewiesen werden. Eine zu
Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig
verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
Die widmungsgemäße Verwendung wird von den
zuständigen SachbearbeiterInnen des Landesjugendreferates geprüft. Die Förderungsempfänger haben
auf Verlangen den zuständigen SachbearbeiterInnen
des Landesjugendreferates das Recht auf Kontrolle an
Ort und Stelle einzuräumen.
Neuerliche Subventionsansuchen werden erst nach
Vorliegen des Verwendungsnachweises für vorhergehende Subventionen berücksichtigt.
7. Informationspflicht
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Förderungsempfänger sind verpflichtet, in geeigneter
Weise darauf hinzuweisen, dass sie vom Land
Burgenland
unterstützt
werden
z.
B.
bei
Veranstaltungen, auf Plakaten, in Zeitungen etc. (Logo
des Landesjugendreferates!)
8. Kein Rechtsanspruch
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Auf die Zuerkennung einer Förderung besteht kein
Rechtsanspruch.
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