2 Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist Artikel 235 EWG

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Rs C-295/90, Parlament gegen Rat (Studentenmobilität)
(2) Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist Artikel 235 EWG-Vertrag, während die Kommission
vorgeschlagen hatte, sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen.
(3) Zur Begründung seiner Klage macht das Parlament drei Klagegründe geltend.
(4) In erster Linie vertritt es die Ansicht, der Rat habe dadurch, daß er nicht die richtige
Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 7 Absatz 2 EWG-Vertrag, gewählt habe, die Befugnisse des
Parlaments im Gesetzgebungsverfahren missachtet, denn nach der genannten Vorschrift gelte
für die Beteiligung des Parlaments das Verfahren der Zusammenarbeit, während in Artikel
235 nur seine Anhörung vorgesehen sei.
Zur Rechtsgrundlage
(11) Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 235
selbst, daß der Rückgriff auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur
gerechtfertigt ist, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die
zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (...).
(12) Es ist also zu prüfen, ob der Rat die streitige Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 7
Absatz 2 hätte erlassen können, wie Parlament und Kommission annehmen, und wie es in der
mündlichen Verhandlung auch die Regierung des Vereinigten Königreichs für richtig
gehalten hat (...).
(13)
Nach
nunmehr
ständiger
Rechtsprechung
muß
sich
im
Rahmen
des
Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf
objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören
insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni
1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).
(14) Zweck der beanstandeten Richtlinie ist es, für Studenten, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzen, sowie ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder ein auf
die Dauer der Ausbildung beschränktes Aufenthaltsrecht zu verankern und auszugestalten.
Die Begünstigten brauchen nur mit jedem geeigneten Mittel nachzuweisen, daß sie bei einer
anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck
eingeschrieben sind, daß sie einen Krankenversicherungsschutz genießen und daß sie nicht
der Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats zur Last fallen werden. Sie erhalten vom
Aufnahmestaat eine Aufenthaltserlaubnis, die für höchstens ein Jahr gilt, aber verlängert
werden kann. Von den Bestimmungen der Richtlinie kann nur aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit abgewichen werden. Ein
Anspruch der Begünstigten auf Unterhaltsbeihilfen von seiten des Aufnahmemitgliedstaats
wird durch die Richtlinie nicht begründet.
(15) Wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Urteils Raulin hervorgehoben hat, erfasst
das Recht auf Gleichbehandlung bezüglich der für den Zugang zur beruflichen Bildung
geltenden Bedingungen nicht nur die von der betreffenden Lehranstalt festgelegten
Anforderungen, wie die Einschreibegebühren, sondern auch alle anderen Maßnahmen, die die
Ausübung des Rechts behindern können. Es ist offenkundig, daß es für einen zur beruflichen
Bildung zugelassenen Studenten unmöglich wäre, die Lehrveranstaltungen zu besuchen, wenn
er in dem Mitgliedstaat, in dem sie stattfinden, kein Aufenthaltsrecht hätte. Folglich schließt
es das aus den Artikeln 7 und 128 EWG-Vertrag abzuleitende Verbot der Diskriminierung bei
den für den Zugang zur beruflichen Bildung geltenden Bedingungen ein, daß ein Angehöriger
eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat zur beruflichen Bildung zugelassen
worden ist, insoweit auch für die Dauer der Ausbildung ein Aufenthaltsrecht hat.
(16) Daraus folgt, daß die streitige Richtlinie in einem Bereich, in dem der Vertrag
Anwendung findet, nämlich im Bereich der von Artikel 128 erfassten beruflichen Bildung,
eine Regelung geschaffen hat, die, wie es Artikel 7 Absatz 2 vorsieht, Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt.
(17) In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die niederländische Regierung jedoch
geltend gemacht, die streitige Richtlinie begründe für Studenten ein Recht auf Freizügigkeit,
das dem der Wanderarbeitnehmer entspreche und über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der
beruflichen Bildung hinausgehe. Zweck und Inhalt der Richtlinie gingen also über den
Rahmen des Artikels 7 EWG-Vertrag hinaus und hätten es daher erfordert, Artikel 235 als
Rechtsgrundlage heranzuziehen.
(18) Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der allgemeine Grundsatz des Artikels 7 Absatz 1 nur
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Vertrags gelten kann (...) und daß es der
Zweck von Artikel 7 Absatz 2 ist, dem Rat nach Maßgabe der betroffenen Rechte und
Interessen den Erlaß der zur wirksamen Beseitigung von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit notwendigen Vorschriften auf Gebieten zu ermöglichen, auf denen seine
Zuständigkeit keine Grundlage in einer der besonderen Vorschriften findet, die die
verschiedenen Bereiche regeln, in denen der Vertrag Anwendung findet. Die nach Artikel 7
Absatz 2 EWG-Vertrag erlassenen Rechtsakte haben sich aber nicht unbedingt auf die
Regelung der sich aus Artikel 7 Absatz 1 ergebenden Rechte zu beschränken, sie können sich
vielmehr auch auf Gesichtspunkte beziehen, deren Regelung notwendig erscheint, damit diese
Rechte wirksam ausgeübt werden können.
(19) Ferner ist festzustellen, daß die verschiedenen Elemente der streitigen Richtlinie mit der
wirksamen Ausübung des den Studenten für die berufliche Bildung zustehenden
Aufenthaltsrechts verbunden sind. So erscheint insbesondere das dem Ehegatten und den
unterhaltsberechtigten Kindern eingeräumte Aufenthaltsrecht für die wirksame Ausübung des
dem Studenten zustehenden Aufenthaltsrechts unerläßlich (...).
(20) Nach alledem war der Rat befugt, die streitige Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 7
Absatz 2 EWG-Vertrag zu erlassen, und durfte daher nicht auf Artikel 235 zurückgreifen.
(21) Die beanstandete Richtlinie ist folglich (...) für nichtig zu erklären.
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