1. ------IND- 2015 0550 PL- DE- ------ 20151109 --- --- PROJET VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR WIRTSCHAFT1) vom ………………….…… über besondere Anforderungen an den Betrieb untertägiger Bergwerke2) 3) Gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über das Bergbau- und Geologierecht (polnisches Gesetzblatt von 2015 Pos. 196) wird Folgendes verfügt: Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1. Die Verordnung legt besondere Anforderungen an den Betrieb untertägiger Bergwerke (im Folgenden: „Bergwerksbetriebe“) in folgenden Bereichen fest: 1) Arbeitsschutz, einschließlich Bewertung und Dokumentation des Arbeitsplatzrisikos sowie Ergreifen erforderlicher Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos; 2) Brandschutz; 3) Lagerstättenmanagement bei der Gewinnung von Rohstoffen; 4) Aufbereitung der Kohle für den Verkauf; 5) Umweltschutz; 6) Anlagen, Maschinen und Geräte, die zur Grundausrüstung eines Bergwerksbetriebs gehören; 7) Grubenräume in Bergwerksbetrieben in Form von Streben, die unter besonderen Bedingungen vorgetrieben werden, und Bergwerken, in denen Kupfererz-Flözabschnitte unter besonderen Bedingungen abgebaut werden; 8) Fälle, in denen Unternehmer nachweisen müssen, dass die technische Ausrüstung von einem Bergbausachverständigen geprüft wurde. § 2. Die Bestimmungen der Verordnung finden entsprechend Anwendung auf: 1) die Ausführung untertägiger Bergbauarbeiten; 2) die Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über das Bergbau- und Geologierecht (im Folgenden „Gesetz“) genannt sind. § 3. Wird in dieser Verordnung auf die betriebstechnische Dokumentation Bezug genommen, so werden damit die betriebstechnische Dokumentation der Produkte sowie die Der Minister für Wirtschaft leitet die Abteilung der Regierungsverwaltung „Wirtschaft“ auf Grund von § 1 Absatz 2 der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 22. September 2014 über den detaillierten Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1252). 2) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Amtsblatt EG L 404 vom 31.12.1992, mit späteren Änderungen; Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe: Kapitel 5, Band 2, Seite 134, mit späteren Änderungen) um. 3) Diese Verordnung wurde der Europäischen Kommission am (…) unter der Nummer (…) notifiziert gemäß § 4 der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Funktionsweise des nationalen Notifizierungssystems von Normen und Rechtsakten (polnisches Gesetzblatt Nr. 239 Pos. 2039 sowie von 2004 Nr. 65 Pos. 597), mit der die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG L 204 vom 21.7.1998, Seite 37, mit späteren Änderungen; Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe: Kapitel 13, Band 20, Seite 337) umgesetzt wird. 1) Seite 1 von 376 Betriebsanleitungen und die Vorgaben in den Bestimmungen über Grundanforderungen an Produkte, die der Konformitätsbewertung unterliegen, bezeichnet. Teil II Arbeitsschutz und Brandschutz Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen § 4. 1. Die Betriebsdokumentation für Bergwerksbetriebe wird in dem jeweiligen Betrieb erstellt, vervollständigt und aktualisiert. 2. Für Steinkohlebergwerke sind Art, Umfang und Muster der Dokumentation nach Absatz 1 in Anhang 1 der Verordnung festgelegt. 3. Für andere als in Absatz 2 genannte Bergwerksbetriebe ist die Dokumentation nach Absatz 1 nach den Vorgaben des Betriebsleiters zu führen. Der Leiter legt deren Art und Muster in Anlehnung an die Bestimmungen von Anhang 1 der Verordnung unter Berücksichtigung besonderer Bergbauarbeiten fest. 4. Art, Umfang und Muster der Betriebsunterlagen eines Bergwerksbetriebs für die Lagerung und Verwendung von Sprengmitteln sind in den aufgrund des Gesetzes über das Bergbau- und Geologierecht erlassenen Vorschriften definiert. 5. Mit Einverständnis des Betriebsleiters darf die Dokumentation nach Absatz 1 mithilfe elektronischer Datenverarbeitungsverfahren entsprechend den Vorgaben des Leiters erstellt, vervollständigt und aktualisiert werden. § 5. 1. Für einen sicheren Betrieb des Bergwerks, für die Bewertung und Dokumentation des Arbeitsplatzrisikos sowie das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos lässt der Unternehmer Analysen und Untersuchungen durchführen. 2. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Bergwerksbetrieb sind in Anhang 3 der Verordnung vorgesehen. § 6. 1. Vor Beginn der Arbeiten erstellt der Unternehmer ein für den Bergwerksbetrieb geltendes Dokument über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, im Folgenden „Sicherheitsdokument“ genannt. 2. Der Umfang des Sicherheitsdokuments ist in Anhang 2 der Verordnung festgelegt. 3. Das Sicherheitsdokument: 1) steht im Bergwerksbetrieb zur Verfügung; 2) wird bei Änderung, Ausbau oder Umbau des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsstelle, die zur Änderung der Arbeitsbedingungen führt, regelmäßig aktualisiert. 4. Der Betriebsleiter unterrichtet die Arbeitnehmer des Betriebs und die Mitarbeiter der Unternehmer im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes über das Sicherheitsdokument oder den für die Arbeitnehmergruppe relevanten Abschnitt und insbesondere über die Bewertung des Arbeitsplatzrisikos und die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos. 5. Die Arbeitnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift, das Sicherheitsdokument oder Teile davon zur Kenntnis genommen zu haben. § 7. 1. Der Betriebsleiter organisiert und leitet den Bergwerksbetrieb und ist insbesondere für Folgendes verantwortlich: 1) Festlegung des Aufgabenbereichs einzelner Betriebsabteilungen sowie der Fachdienste des Betriebs; 2) richtige und zweckmäßige Auswahl von Maschinen, Anlagen, Materialien, chemischen Mitteln und Stoffen, Kunststofferzeugnissen, Sprengstoffen und Sprenggeräten, so dass Seite 2 von 376 von denen keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Umwelt ausgeht. 2. Im Rahmen der Festlegung in Absatz 1 Nummer 1 wird insbesondere Folgendes definiert: 1) die Koordinierung der Arbeiten der einzelnen Abteilungen und Fachdienste des Betriebs sowie der Arbeiten der Unternehmer nach Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes; 2) die Beaufsichtigung der in Nummer 1 genannten Arbeiten; 3) die Art der Nutzung von Maschinen und Geräten im Bergwerksbetrieb. § 8. Der Betriebsleiter kann seinen Pflichten auch mit Hilfe des ihm unterstellten Führungs- oder Aufsichtspersonals nachkommen. § 9. 1. In einem Bergwerksbetrieb wird ein Einsatzdienst mit entsprechend ausgerüstetem technischem Gerät eingerichtet, der die Abläufe im Betrieb und die Arbeitssicherheit laufend überwacht. 2. Der Einsatzdienst des Bergwerksbetriebs besteht aus Betriebsaufsehern, die über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung des Berufs einer höheren Aufsichtsperson im Bergbau verfügen. 3. Der Betriebsleiter ist für die Organisation und den Aufgabenbereich des Einsatzdienstes des Betriebs zuständig. 4. Betriebsaufseher in Unternehmen, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes ausüben, müssen nicht über den in Absatz 2 genannten Befähigungsschein verfügen. 5. Das Zusammenlegen der Aufgaben eines Betriebsaufsehers und der einer Führungsoder Aufsichtsperson eines Bergwerksbetriebs ist an förderfreien Tagen in komplett stillgelegten Betrieben möglich. § 10. 1. Für das Führungs- und Aufsichtspersonal des Betriebs sind Tätigkeitsbereiche, Pflichten, Befugnisse und Verantwortungsbereiche genau festzulegen. 2. Die Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1 sind zu genehmigen von 1) 2) dem Unternehmer – für den Leiter des Bergwerksbetriebs; dem Leiter des Bergwerksbetriebs – für das ihm unterstellte Führungs- und Aufsichtspersonal. 3. Eine Person, der ein Tätigkeitsbereich übertragen wurde, bestätigt die Annahme mit ihrer Unterschrift. § 11. 1. Personen aus dem Führungs- und Aufsichtskreis des Bergwerksbetriebs, die verantwortlich sind für 1) die Zusammenstellung von Mitarbeitergruppen hinsichtlich Anzahl und Qualifikation der Arbeitnehmer, 2) die Ernennung der Vorarbeiter Gruppen nach Nummer 1 – werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt. 2. Vorarbeiter einer Mitarbeitergruppe, die in Grubenräumen oder an Betriebspunkten, die von anderen Arbeitsplätzen weiter entfernt liegen, tätig sind, kann nur ein Arbeitnehmer sein, der über einschlägige Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt. 3. Für die Durchführung von Arbeiten in den Grubenräumen und Betriebspunkten nach Absatz 2 wird eine Person benannt, die Erfahrungen im Bereich der ihr anvertrauten Aufgaben aufweisen kann. Die benannte Person hält die Sprechverbindung zum Einsatzdienst des Bergwerksbetriebs entsprechend den Vorgaben des Betriebsleiters aufrecht. Seite 3 von 376 § 12. 1. In einem Bergwerksbetrieb werden die Arbeitszeiten und Arbeitsschichten des Führungs- und Aufsichtspersonals so festgelegt, dass der Betrieb unter Aufsicht der erforderlichen Anzahl an Führungs- und Aufsichtspersonen mit einschlägigen technischen Fachkenntnissen sichergestellt ist. 2. In einem Bergwerksbetrieb muss neben dem Betriebsaufseher eine Führungsperson oder eine Person der höheren Betriebsaufsicht mit Fachkenntnissen im Bergbau anwesend sein, die den Betrieb des Bergwerks in der jeweiligen Schicht beaufsichtigt. 3. Die in Absatz 2 genannte Person wird schriftlich vom Betriebsleiter für die Schichten und an arbeitsfreien Tagen für die Schichten, in denen gefördert wird, eingeteilt. 4. Für jede Schicht, auch an arbeitsfreien Tagen, wird der Betriebsleiter bzw. einer seiner Stellvertreter für den Bereitschaftsdienst eingeteilt, der sich, auch wenn er sich außerhalb des Bergwerks aufhält, jederzeit im Betrieb einfinden kann. 5. Der Betriebsaufseher eines Bergwerksbetriebs ist über den Aufenthaltsort der in Absatz 2 genannten Personen in Kenntnis zu setzen. § 13. Der Betriebsleiter legt fest, wie der Zustand von Grubenbauen sowie Bauten und Einrichtungen des Betriebs an arbeitsfreien Tagen zu kontrollieren ist. § 14. 1. Regelungen, Verfahren und Anweisungen, die anhand der Bestimmungen der Verordnung und anderen Arbeitsschutzvorschriften erstellt wurden, sind Arbeitnehmern nach den Vorgaben des Betriebsleiters bereitzustellen. 2. Im Bergwerksbetrieb werden Betriebspunkte und Arbeitsplätze, für die Anweisungen für ein sicheres Arbeiten erarbeitet wurden, vom Betriebsleiter ausgewiesen. Die erarbeiteten Arbeitsanweisungen sind mit Arbeitnehmern oder deren Vertretern abzustimmen und vom Betriebsleiter zu genehmigen. 3. Arbeitnehmer sind mit dem Inhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen vertraut zu machen. Sie verrichten ihre Arbeit in Einklang mit den darin festgelegten Vorgaben. 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsanweisungen müssen für alle sie betreffenden Arbeitnehmer verständlich formuliert sein. 5. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsanweisungen müssen Informationen zum Gebrauch der Rettungsausrüstung und über Maßnahmen, die bei Gefahr am Arbeitsplatz einzuleiten sind, enthalten. § 15. 1. Zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen und einer sicheren Koordinierung der Arbeiten nimmt der Betriebsleiter schriftlich eine klare Aufteilung der Pflichten zwischen dem Führungs- und Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs und dem Unternehmen nach Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes vor, bevor das Unternehmen mit den Arbeiten im Bergwerksbetrieb beginnt. 2. Bei der Aufteilung der in Absatz 1 genannten Pflichten wird insbesondere Folgendes beachtet: 1) Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Führungs- und Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs und dem Unternehmen nach Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes im Bereich Arbeitsorganisation, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Verringerung des Arbeitsplatzrisikos und gegenseitige Benachrichtigung über bestehende Gefahren; 2) Organisation von Schulungen der Arbeitnehmer im Bereich der im Bergwerksbetrieb geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, Betrieb des Bergwerks, Brandschutz, auftretende Gefahren, Verhaltenskodex, Rettungsplan, Sprechfunksystem und Alarmierung, Kenntnis der Arbeitsumgebung sowie Meldung von Unfällen und Gefahren; 3) Grundsätze der Bereitstellung und Abrechnung verbrauchter Medien; 4) Bereitstellung der technischen Dokumentation; Seite 4 von 376 5) Häufigkeit der Überwachung von Arbeiten durch die Aufsicht des Betriebs und die des Unternehmers im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes. 3. Der Betriebsleiter setzt die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde über die Arbeitsaufnahme des Unternehmers im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes im Bergwerksbetrieb spätestens am Tag des Arbeitsbeginns in Kenntnis. § 16. Arbeitnehmer und deren Vertreter sind über alle Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu informieren. Diese Informationen müssen für alle betreffenden Arbeitnehmer verständlich formuliert sein. § 17. Das Führungs- und Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs mit folgendem Kompetenzbereich: 1) Schießtechnik, 2) Bewetterung und Bekämpfung von Gefahren durch Staub, Brand, Methan, Gas- und Gesteinsausbrüche, Gebirgsschläge, 3) Versatz von Grubenbauen, 4) Betrieb der Schachtförderanlagen – dürfen ihre Arbeit nach erfolgreicher Teilnahme an Fachkursen, die alle 5 Jahre wiederholt werden, aufnehmen. § 18. 1. Arbeitsstätten sind gegen Gefahren zu sichern und in Einklang mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Arbeitsschutzes instandzuhalten. 2. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, vor Arbeitsbeginn die an seinem Arbeitsplatz vorherrschenden Bedingungen und insbesondere die technischen Sicherheitseinrichtungen und Werkzeuge zu prüfen. 3. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten verständigt der Arbeitnehmer umgehend eine Person der Betriebsaufsicht. § 19. 1. Laut Artikel 2375 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über das Arbeitsgesetzbuch dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz erst nach Einweisung antreten. 2. Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate von der Arbeit abwesend waren, müssen vor Arbeitsbeginn eingewiesen werden. 3. Einweisungen werden von Personen der Betriebsaufsicht vorgenommen, die die Arbeit überwachen und im Bereich der Durchführung von Einweisungen unterwiesen sind. § 20. 1. Arbeitnehmer eines Bergwerksbetriebs, die über Tage und unter Tage in den Grubenbauen der einzelnen Betriebsabteilungen arbeiten, werden in einem Verzeichnis geführt, um deren Anzahl und Identität ermitteln zu können. 2. Bei der in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Tätigkeit, in deren Rahmen betriebene Grubenbaue für Fremdenverkehr und Thermaltourismus zugänglich sind, darf auf die Führung des Verzeichnisses in Absatz 1 mit Einverständnis des Betriebsleiters verzichtet werden, wenn eine andere Art der Erfassung der sich in diesen Grubenbauen aufhaltenden Personen festgelegt wird. 3. Eine automatische Personenerfassung erfolgt in Bereichen oder Grubenbauen und insbesondere an gefährlichen Orten, die vom Betriebsleiter ausgewiesen werden. § 21. 1. Eine sich im Grubenbau aufhaltende Person muss Folgendes bei sich führen: 1) eine Kennmarke oder eine andere Kennung; 2) eine eigene Leuchte und ein Atemschutzgerät, anhand deren Kennzeichnung diese Person identifiziert werden kann. 2. Kennmarken oder andere Kennungen müssen auf Aufforderung den Führungs- und Aufsichtspersonen des Bergwerksbetriebs und anderen befugten Personen vorgezeigt werden. 3. In den Fällen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ist es gestattet, dass sich Personen ohne eigene Leuchte, Kennmarke oder anderer Kennung und Atemschutzgerät in Seite 5 von 376 Grubenbauen mit Fremdenverkehr, Heil- und Thermaltourismus aufhalten, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Zustimmung des Betriebsleiters liegt vor; 2) angemessene Haupt- und Notbeleuchtung ist vorhanden; 3) die Grubenbaue sind mit Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz der sich dort aufhaltenden Personen ausgerüstet. § 22. Nach Schichtende nimmt das Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs folgende Eintragungen in dem Verzeichnis nach § 20 Absatz 1 vor: 1) Anzahl der Mitarbeiter, die ausgefahren sind; 2) Anzahl der in der Grube verbliebenen Mitarbeiter mit Angabe deren Namen, Identifikationsnummern, Arbeitsstätte und Uhrzeit der geplanten Ausfahrt; 3) Anzahl der Aufsichtspersonen des Bergwerksbetriebs (vollständiger Name), die die Mitarbeiter nach Nummer 2 beaufsichtigt haben. § 23. 1. In Grubenbauen dürfen sich betriebsfremde Personen nur mit Einverständnis des Betriebsleiters und in Anwesenheit eines benannten Betriebsmitarbeiters aufhalten. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die laut Gesetz zur Durchführung von Kontrollen befugt sind. 3. Regeln für den Aufenthalt von Touristen und Badegästen in den Grubenbauen eines Bergwerksbetriebs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes werden vom Unternehmer und vom Betriebsleiter in der betriebstechnischen Dokumentation für den Fremdenverkehr- und Thermalbetrieb festgelegt. § 24. Mitarbeiter eines Bergwerksbetriebs, die nicht in der betreffenden Bergwerksabteilung beschäftigt sind, sowie betriebsfremde Personen, die Arbeiten in dieser Abteilung ausführen, müssen sich bei einer Aufsichtsperson dieser Abteilung an- und abmelden. § 25. 1. An Orten, an denen die Sicherheit des Bergwerksbetriebs oder die der Arbeitnehmer gefährdet ist, werden ausschließlich Arbeiten zur Beseitigung der Gefahrensituation ausgeführt. 2. Arbeiten zur Beseitigung von Gefahren oder Arbeiten unter anderen gefährlichen Bedingungen dürfen nur von Mitarbeitern mit einschlägiger Fachkunde und unter direkter Aufsicht einer Person der Betriebsaufsicht ausgeführt werden. 3. Die Arbeit an den in Absatz 1 genannten Orten darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn durch eine Aufsichtsperson die Beseitigung der Gefahrensituation bestätigt wurde. § 26. Nicht mehr benötigte Grubenbaue und Bohrlöcher sowie Abbauräume, die eine Sicherheitsgefahr darstellen, sind so zu sichern oder stillzulegen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. § 27. 1. Der Bergwerksbetrieb muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: 1) einem allgemeinen betriebsinternen Telefonsystem; 2) mit folgenden Systemen des Betriebsaufsehers: a) Alarmsystem, b) Gefahrenwarnsystem. 2. Das Gefahrenwarnsystem umfasst insbesondere folgende Einrichtungen: 1) Gasmesssystem; 2) Gebirgsschlaggefahr-Überwachungssystem, bestehend aus: a) einem seismoakustischen System, b) einem seismischen System. Seite 6 von 376 3. Gespräche und Signale, die vom Einsatzdienst über Systeme des Betriebsaufsehers, geophysikalische Messstationen oder vom Einsatzstab über das betriebsinterne Telefonsystem, Sprechfunk- und Alarmierungssysteme, die Teil der Systeme des Betriebsaufsehers sind, oder über das Sprechfunksystem des Einsatzstabsleiters geführt bzw. gesendet werden, sind aufzuzeichnen und zu archivieren, damit sie über einen Zeitraum von mindestens einem Monat abrufbar sind. 4. Der Betriebsleiter legt Umfang und Einsatzbedingungen der Systeme nach Absatz 2 fest und setzt die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde darüber in Kenntnis. 5. Bei 1) der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes, 2) einem stillgelegten Bergwerksbetrieb, in dem nicht brennbare Rohstoffe gefördert werden, – legt der Betriebsleiter Umfang und Einsatzbedingungen der Systeme nach Absatz 1 fest und setzt die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde darüber in Kenntnis. § 28. 1. In einem Bergwerksbetrieb kommen Maschinen, Geräte, Materialien, chemische Mittel und Stoffe, Kunststofferzeugnisse, Sprengstoffe und Sprenggeräte zum Einsatz, die entsprechend den geologischen und bergbautechnischen Gegebenheiten und Umweltbedingungen an deren Einsatzort ausgewählt wurden. 2. In Grubenbauen werden Materialien, chemische Stoffe und ihre Mischungen sowie Kunststofferzeugnisse eingesetzt, die folgenden Anforderungen genügen: 1) Schwerentflammbarkeit; 2) Antielektrostatik; 3) Nichttoxizität. § 29. Zu Anlagen, Maschinen und Geräten, die zur Grundausrüstung eines Bergwerksbetriebs gehören, zählen: 1) Schächte und Gesenke samt Ausrüstung; 2) Schachtförderanlagen in Schächten und Gesenken; 3) Hauptgrubenlüfterstationen; 4) Absaugstationen samt Leitungsnetz; 5) Zentralen des betriebsinternen Telefonsystems, Leitstellen des Betriebsaufsehers, geophysikalische Messstationen und Haupttelekommunikationsnetze; 6) Vorrichtungen und Anlagen zur Personenfahrt in söhligen oder geneigten Grubenbauen mit einer Steigung bis 45º; 7) zentrale Luftkompressor-Stationen samt Rohrleitungen in Schächten; 8) Vorrichtungen und Anlagen der allgemeinen Entwässerung; 9) Hauptlager für Brennstoff, Öl und Schmiermittel sowie ortsfeste Kraftstoffkammern zur Betankung von Fördermitteln; 10) Haupteinrichtungen zur Herstellung und Beförderung von Versatz und Dichtungsmischungen; 11) ortsfeste Klimatisierungsanlagen mit nominaler Kühlleistung von mehr als 1 MW; 12) Fördereinrichtungen mit Fördermitteln, die in Grubenbauen auf Schienen mit einer Neigung von mehr als 45º verkehren; 13) Einrichtungen, Anlagen und Hoch- und Mittelspannungsnetze zur Versorgung von Anlagen, Maschinen und Vorrichtungen unter den Nummern 1–12. § 30. Zu den Streben und Grubenabteilungen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 des Gesetzes gehören solche, die Seite 7 von 376 1) nach einem Einsturz, Gebirgsschlag, einer Kohlenstaubexplosion, Methanexplosion, Gas- und Gesteinsausbruch, Wassereinbruch und Brand vorgetrieben werden; 2) für ein Abbauverfahren projektiert wurden, das bisher in dem jeweiligen Bergwerksbetrieb nicht zum Einsatz gekommen ist. § 31. l. Anträge auf Genehmigung zur Inbetriebnahme von Anlagen, Maschinen und Geräten sowie Streben und Abteilungen nach § 30, die zur Grundausrüstung eines Bergwerksbetriebs gehören, einschließlich nach umfangreichen Konstruktionsänderungen oder wesentlichen Änderungen ihrer Betriebsbedingungen, werden vom Betriebsleiter an die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zusammen mit der technischen Dokumentation und dem Bericht über die technische Abnahme, der von einem von ihm einberufenen Ausschuss erstellt wurde, weitergeleitet, nachdem die erforderlichen Genehmigungen und Beschlüsse eingeholt wurden. 2. Der in Absatz 1 genannte Bericht über die technische Abnahme enthält insbesondere Angaben über 1) 2) die Ausführung der zur Inbetriebnahme im Bergwerksbetrieb laut technischer Dokumentation vorgesehenen Anlagen, Maschinen und Geräte, Strebe und Abteilungen; die Übereinstimmung der Mess- und Probenergebnisse mit den Anforderungen an die planmäßig im Bergwerksbetrieb in Betrieb zu nehmenden Anlagen, Maschinen und Geräte, Strebe und Abteilungen. § 32. 1. Die Meldung nach Artikel 119 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch den Betriebsleiter telefonisch oder mit anderen verfügbaren Telekommunikationsmitteln. 2. In der Meldung über einen Unfall mit Todesfolge, einen schweren Unfall, einen Massenunfall oder einen natürlichen Tod ist Folgendes anzugeben: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Bezeichnung des Bergwerksbetriebs; Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls oder des natürlichen Todes; Name und Anschrift des Arbeitgebers; Art des Unfalls; Unfallhergang mit Angabe der wahrscheinlichen Unfallursachen; die vom Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls oder unmittelbar vor dem natürlichen Tod ausgeführten Tätigkeiten; 7) personenbezogene Daten des Geschädigten: a) Vor- und Nachname, b) Geburtsdatum und -ort, c) Beschäftigungsort, d) Stellung, e) Dauer der Berufstätigkeit im Bergbau; 8) Aufenthaltsort des Geschädigten nach dem Unfall oder nach Eintreten des natürlichen Todes; 9) Vorname und Name der die Angaben übermittelnden Person und Uhrzeit der Meldung. 3. In der Meldung über gefahrbringende, mit den Arbeitsabläufen im Bergwerksbetrieb zusammenhängende Ereignisse, die eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die allgemeine Sicherheit darstellen, sind folgende Angaben zu machen: 1) Bezeichnung des Bergwerksbetriebs sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Gefahr; 2) kurze Beschreibung der Umstände, Ursachen und Folgen der Gefahr; Seite 8 von 376 3) 4) 5) 6) Vorname und Name der die Angaben übermittelnden Person sowie Uhrzeit der Meldung; Angaben zur Anzahl der gefährdeten Personen und den möglichen Folgen der Gefahr; Vorname, Name und Stellung des Leiters des Gefahrenbeseitigungseinsatzes; Angaben über die zur Gefahrenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen. 4. Bei Fehlen der Angaben in Absatz 2 und 3 sind diese umgehend nach ihrer Beschaffung zu übermitteln. § 33. 1. Die Meldung nach Artikel 119 Absatz 5 des Gesetzes erfolgt durch den Betriebsleiter schriftlich oder mit anderen verfügbaren Telekommunikationsmitteln. 2. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Bezeichnung des Bergwerksbetriebs; Name und die Adresse des Arbeitgebers des Geschädigten; Anzahl der Unfälle; Unfallort; Alter des Geschädigten; Dauer der Berufstätigkeit im Bergbau; Unfallursachen unter Berücksichtigung der Ursachengruppen. § 34. 1. Bergbauarbeiten werden auf der Grundlage einer Dokumentation und unter Berücksichtigung der geologischen und bergbaulichen Bedingungen ausgeführt. 2. Die in Absatz 1 genannte Dokumentation umfasst: 1) 2) 3) 4) den Abbauplan für die Lagerstätte, das Flöz oder Abschnitte davon; den Betriebsplan des Bergwerksbetriebs; technische Pläne bzw. Arbeitsverfahren; Notfallplan für das Verfüllen von Abbauhohlräumen in Salzbergwerken. § 35. Vorrichtung und Abbau einer Lagerstätte sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Bergbauarbeiten auf andere Arbeiten und auf die Erdoberfläche auszuführen. § 36. 1. Vor Beginn der Bergbauarbeiten ist ein Abbauplan für die Lagerstätte, das Flöz oder Abschnitte davon zu erstellen. Der Abbauplan ist in Anlehnung an den Lagerstättennutzungsplan auszuarbeiten. 2. Der in Absatz 1 genannte Abbauplan enthält insbesondere: 1) eine allgemeine geologische Beschreibung des Gebiets, in dem Bergbauarbeiten ausgeführt werden sollen, einschließlich der Angabe der Rohstoffmengen; 2) eine Beschreibung des geplanten Abbaus, darunter: a) Verfahren zum Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte, des Flözes oder abzubauenden Abschnitten davon, b) Abbauverfahren der Lagerstätten, Flöze oder deren Abschnitte; 3) eine Beschreibung und Begründung der geplanten Verluste bei industriellen und nichtindustriellen Mitteln; 4) Umfang der Inanspruchnahme der industriellen Mittel laut Lagerstättennutzungsplan; 5) Prognose der Auswirkungen der Bergbauarbeiten mit Angabe der zu erwartenden Oberflächenverformungen und Änderungen der Wasserbedingungen; Seite 9 von 376 6) Ziele mit Angabe von Art und Umfang der erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen bei der Infrastruktur an der Oberfläche des Bergbaugeländes; 7) Verfahren der Nutzbarmachung von durch Bergbauarbeiten verformtem Gelände; 8) Beschreibung natürlicher und technischer Gefährdungen im Bergwerksbetrieb, darunter: a) zu erwartende Gefahrenentwicklung bei der Durchführung von Bergbauarbeiten, b) Umfang der geplanten Arbeiten unter Berücksichtigung zufällig auftretender Gefahren, c) Koordinierung der geplanten Bergbauarbeiten mit Arbeiten in benachbarten Gebieten und Bergwerksbetrieben unter besonderer Berücksichtigung von Arbeiten, die in der Nähe von Abbauhohlräumen ausgeführt werden, d) geplantes Ausgasungsverfahren mit Angabe der technischen Parameter der Gasabsaugstation und des Entgasungsnetzes, e) Umfang, Reihenfolge und Richtung des Abbaus unter Berücksichtigung von Lagerstätten, Flözen und deren Abschnitten, die nicht durch Gebirgsschlag gefährdet sind, sofern die dort ausgeführten Bergbauarbeiten Auswirkungen auf durch Gebirgsschlag gefährdete Lagerstätten, Flöze und Abschnitte davon haben, f) Prognose der Gebirgsschlaggefahr und möglicher Erschütterungen sowie Angabe geplanter prophylaktischer Maßnahmen, g) Ausrüstung der geophysikalischen Messstation und deren Messkapazitäten, darunter Anpassungsprojekt für die Geometrie des seismologischen Netzes an die geplanten Bergbauarbeiten, h) Standort der Funktionskammern in der Nähe zu Abbaufeldern von KupfererzBergwerken; 9) Bewetterungsverfahren; 10) Skizzen des Bereichs zwischen den Schächten zu den jeweiligen Abteilungen des Bergwerksbetriebs im Hinblick auf: a) das Entwässerungsverfahren, b) die Förderung von Fördergut und die Beförderung von Material und Personen, c) die Anordnung von Löschwasser-, Druckluft-, Versatzmasse-, Entwässerungs-, Entgasungs- und Inertisierungsleitungen, d) die Stromversorgung mit Netzplan, e) die Kommunikations- und Alarmierungssysteme mit Netzplan; 11) Karten der Bergwerke, Spezialkarten mit Veranschaulichung der geplanten Geländeumformung, erstellt anhand des Lage- und Höhenplans und geologischer Querschnitte. 3. Die Angaben in 1) Absatz 2 Nummern 1–7 umfassen die Gültigkeitsdauer der Lizenz; 2) Absatz 2 Nummern 8–11 umfassen einen Zeitraum von mindestens 6 auf den verbindlichen Betriebsplan folgenden Jahren. 4. Der in Absatz 1 genannte Abbauplan 1) muss vom Ausschuss genehmigt werden, der vom Unternehmer zur Genehmigung des Plans einberufen wurde; 2) ist vom Betriebsleiter und vom Unternehmer zu genehmigen; 3) ist in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen, von denen ein Exemplar der Bergbauaufsichtsbehörde, die aufgrund des Ausführungsortes der Arbeiten zuständig ist, binnen 3 Monaten vor Beginn der geplanten Arbeiten vorgelegt wird. Seite 10 von 376 5. Änderungen am Abbauplan nach Absatz 1 sind nach dem Verfahren in Absatz 4 vorzunehmen. § 37. 1. Im Rahmen der Bergbauarbeiten sind vor Beginn 1) des Vortriebs, 2) der Gewinnung, 3) des Einstrichs, 4) der Stilllegung, 5) des Einleitens von Wasser in Grubenbaue und Abbauhohlräume oder dem Entleeren unterirdischer Wasserbecken, 6) von Bohrungen – bei mehr als 10 m langen Bohrlöchern – technische Pläne mit Angabe des Arbeitsverfahrens zu erstellen. 2. Der technische Plan enthält insbesondere: 1) eine Karte der Grubenbaue mit Darstellung der geplanten Bergbauarbeiten und den zu erwartenden Rohstoffverlusten; 2) die erforderlichen geologischen Querschnitte bzw. Profile und geologischen Messdaten, darunter geomechanische Parameter des Gebirges, die für die Wahl des Ausbaus notwendig sind; 3) eine Beschreibung der natürlichen Gefahren und der zu erwartenden Gebirgseinstürze, die infolge der bisherigen Bergbauarbeiten im Bergwerksbetrieb und in benachbarten Betrieben eintreten könnten; 4) die Art der Sicherung vor Gefahren; 5) Art und Typ des Ausbaus; 6) das Bewetterungsverfahren; 7) Art und Typ der im Bergwerksbetrieb verwendeten Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkstoffe, Kunststofferzeugnisse, Sprengstoffe und Sprenggeräte; 8) Pläne für die Förderung von Fördergut und Material- und Personentransport; 9) das Entwässerungsverfahren; 10) Versorgungsschaltungen und Anordnung der Löschwasser-, Druckluft-, Versatzmasseund anderen Leitungen; 11) eine Beschreibung des Kommunikations-, Alarmierungs- und Signalgebungssystems mit Netzplan; 12) die Auswirkungen stillgelegter Grubenbaue auf benachbarte Flözabschnitte und Bergwerksbetriebe; 13) das Arbeitsverfahren; 14) die Organisation der Arbeiten und der Beaufsichtigung der Arbeiten, einschließlich der Häufigkeit der Kontrollen durch das Führungs- und Aufsichtspersonal. 3. Für andere als die unter Absatz 1 genannten Bergbauarbeiten ist ein Arbeitsverfahren zu erstellen. 4. Technische Pläne und Arbeitsverfahren werden vom Betriebsleiter genehmigt. 5. Der Betriebsleiter erteilt die Zustimmung zum Beginn der Arbeiten nach Absatz 1 auf der Grundlage des technischen Plans und des Berichts über die technische Abnahme des Ausschusses, der von ihm eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. 6. Darüber, ob technische Pläne erstellt oder Verfahren für den Umbau von Grubenbauen in den Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in folgenden Bereichen ausgearbeitet werden müssen: 1) Einsatz eines Ankerausbaus, Seite 11 von 376 2) 3) Absicherung von Grubenbauen, andere als die unter Nummer 1 und 2 des technischen Plans genannten Bergbauarbeiten oder Arbeitsverfahren – entscheidet der Betriebsleiter. § 38. l. In Steinkohlebergwerken ist für Strebe, die 1) über einen Einzelstempelausbau verfügen und eine Neigung von mehr als 35° bzw. eine Höhe von mehr als 3 m aufweisen, 2) wie folgt vorgetrieben werden: a) mit durchhängender Firste, b) im Förderbereich eines benachbarten Bergwerksbetriebs, c) in der Nähe eines Brandfeldes, d) unterhalb der Ausrichtungsteufe, e) unter folgenden Gefahrenbedingungen: – Gebirgsschlaggefahr der Stufe II, – der Kategorie III und IV der Explosionsgefahr durch Methan, – Überschwemmungsgefahr der Stufe III, – Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen, 3) eine Länge von mehr als 250 m aufweisen, – ein technischer Plan in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen, von denen ein Exemplar der zuständigen Bergbauaufsichtsbehörde binnen 14 Tagen vor Beginn der geplanten Arbeiten vorgelegt wird. 2. In Bergwerksbetrieben, die Kupfererzflöze abbauen, ist für Abschnitte 1) mit Einfallen über 15°, 2) mit einem mindestens 350 m breiten Pfeiler, 3) mit folgenden Gefahrenbedingungen: a) Gebirgsschlaggefahr der Stufe II, b) Überschwemmungsgefahr der Stufe III – ein technischer Plan in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen, von denen ein Exemplar der zuständigen Bergbauaufsichtsbehörde binnen 14 Tagen vor Beginn der geplanten Arbeiten vorgelegt wird. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen Pläne sowie deren Aktualisierungen sind vom Betriebsleiter zu genehmigen. 4. Aktualisierungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen Pläne sind in der Änderungskarte zu erfassen. Die aktuelle Änderungskarte ist zusammen mit den vom Betriebsleiter genehmigten Aktualisierungen der technischen Pläne mindestens einmal vierteljährlich an die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zu übermitteln. § 39. 1. Der Notfallplan für das Verfüllen von Abbauhohlräumen in Salzbergwerken enthält insbesondere: 1) das Verfahren der Entnahme von Wasser zur Herstellung des Verfüllmediums sowie dessen Herstellungsverfahren; 2) die Methode des Ausbringens des Mediums im Bergwerksbetrieb; 3) die Reihenfolge der Verfüllung der Grubenbaue und Abbausohlen; 4) die Beaufsichtigung des Verfüllprozesses nach Nummer 3; 5) die Beobachtung der Auswirkungen der Verfüllung von Abbauhohlräumen eines Bergwerksbetriebs auf die Geländeoberfläche; Seite 12 von 376 6) das Verfahren der Instandhaltung der Station zur Beobachtung des auslaufenden Überschussmediums infolge der natürlichen Spannung der Abbaukammern; 7) Grubenkarten, Lage- und Höhenpläne der Oberfläche und die erforderlichen geologischen Querschnitte. 2. Der Plan nach Absatz 1 muss vom Betriebsleiter und vom Unternehmer genehmigt werden. § 40. Bei Annäherung eines Grubenbaus zu einem methanhaltigen Abschnitt der Lagerstätte, des Flözes oder zu der Stelle, an der mit erhöhter Konzentration explosiver oder gesundheitsgefährdender Gase zu rechnen ist, oder zu stillgelegten Grubenbauen müssen dem Ortsvortrieb entsprechende Vorbohrungen vorausgehen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. § 41. Der Grubenbau ist 1) in einem sicheren Zustand zu halten; 2) von Mitarbeitern der jeweiligen Abteilung des Bergwerksbetriebs zu prüfen. § 42. 1. Bergbauarbeiten werden regelmäßig vom betriebseigenen Geologie- und Vermessungsdienst abgenommen. 2. Umfang und Termin der Abnahme nach Absatz 1 werden vom Betriebsleiter festgelegt. § 43. 1. Personen der mittleren Betriebsaufsicht, die Bergbauarbeiten in der jeweiligen Schicht ausführen: 1) müssen die nach § 796 Absatz 2 erstellte Grubenkarte bei sich führen, in der sie Angaben über die betriebenen Grubenbaue ergänzen und auftretende Gefahren eintragen; 2) müssen dem Geologie- und Vermessungsdienst des Bergwerksbetriebs umgehend melden, wenn sie bei Bergbauarbeiten veränderte geologische und Wasserbedingungen feststellen. 2. Der Betriebsleiter legt Übermittlungsart und Umfang der Meldungen in Absatz 1 Nummer 2 fest und benennt die für deren Übermittlung verantwortlichen Personen. 3. Die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden vom Geologie- und Vermessungsdienst des Bergwerksbetriebs erfasst. 4. Die vom Betriebsleiter benannten Mitarbeiter der Betriebsaufsicht erstellen monatlich Steigerskizzen, anhand deren der Geologie- und Vermessungsdienst ergänzende Messungen vornimmt und die Grubenkarten aktualisiert. 5. Auf den in Absatz 4 genannten Steigerskizzen wird insbesondere Folgendes ersichtlich gemacht: 1) aktuelle bergbauliche Situation; 2) Änderungen der geologischen Bedingungen; 3) Stellen, an denen Gebirgsschläge, Einbrüche, Lecks und Brände aufgetreten sind; 4) ortsfeste Schutzwälle, Stopfen und Versatzstreifen, Stellen, an denen Dichtungsmischungen eingesetzt wurden; 5) stillgelegte Grubenbaue. 6. Wird der Zugang zu Grubenbauen plötzlich abgeschnitten, so dass zusätzliche Messungen nicht durchgeführt werden können, sind Ergänzungen im Risswerk anhand der nach den Vorgaben des § 796 Absatz 1 Nummer 4 erstellten Karte, der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 und der Steigerskizze nach Absatz 4 vorzunehmen. § 44. 1. Vorhauer, Sprenghelfer und Fördermaschinisten, die Bergbauarbeiten ausführen: Seite 13 von 376 1) prüfen Firste und Stöße im Grubenbau und entfernen von einem sicheren Platz aus gefährliche Gesteinsplatten oder sichern diese ab, wenn das Abschlagen nicht möglich ist: a) vor Arbeitsbeginn der jeweiligen Schicht, b) nach längerer Arbeitsunterbrechung, c) nach Erschütterung des Gebirges in diesem Bereich, d) nach Einsturz eines nicht ausgebauten Grubenbauabschnitts, e) nach Schießarbeiten; 2) beobachten das Verhalten von Firste, Sohle und Stößen des Grubenbaus; 3) ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung der Einsturzfolgen oder zur Stilllegung des Grubenbaus. 2. Unter einem Einsturz in einem Grubenbau ist ein unbeabsichtigter, durch die Schwerkraft verursachter Abgang von Gesteinsmassen bzw. Fördergut von der Firste oder vom Stoß in den Grubenbau zu verstehen, bei dem die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion des Grubenbaus in weniger als 8 Stunden nicht möglich ist. 3. Unter einem Einsturz in dem als Ankerausbau ausgeführten Grubenbau des Bergwerksbetriebs, der Kupfer-, Zink- und Bleierze fördert, ist ein unbeabsichtigter, durch die Schwerkraft verursachter Abgang von Gesteinsmassen aufgrund des Einsturzes des Deckgebirges in den Grubenbau in der Höhe, die dem Grundausbauanker entspricht oder mehr, zu verstehen, mit der Folge, dass der Grubenbau seine Funktion ganz oder teilweise einbüßt oder eine sichere Nutzung der Grube unmöglich ist. 4. Vor Beginn der Arbeiten in Kupfererz-Bergwerksbetrieben, in denen Arbeitsplätze oder Anlagengruppen untergebracht sind, die im Rahmen der den Mitarbeitern zugewiesenen Arbeiten einer Überprüfung bedürfen, müssen die Mitarbeiter lose Gesteinsplatten von der Firste und den Stößen des Grubenbaus von Hand abschlagen und entfernen. Dabei müssen sie die Vorgaben und Anweisungen des Betriebsleiters befolgen. Kapitel 2 Bohrarbeiten § 45. 1. Bei der Herstellung von Bohrungen ist das Ergebnis des Bohrvorgangs zu dokumentieren und die Anzeichen für einen möglichen Gas- oder Wasseraustritt regelmäßig zu erfassen. 2. Werden in Bohrlöchern geophysikalische Untersuchungen vorgenommen, so sind diese Untersuchungen unter der Aufsicht des Betriebsgeophysikers und die Herstellung der Bohrlöcher ist unter der Aufsicht eines vom Betriebsleiter benannten Mitarbeiters der Betriebsaufsicht vorzunehmen. 3. Die Ergebnisse der Bohrungen sind in einem Bericht und in Bohrlochbüchern zu erfassen. 4. Beim Anfertigen von Bohrlöchern muss Folgendes überwacht werden: 1) Durchfluss der Spülung durch das Bohrloch; 2) mit der Spülung ausgespültes Bohrklein; 3) Austritt von Gas oder Wasser aus dem Bohrloch. § 46. 1. Wird bei der Herstellung von Bohrlöchern mit Gas- oder Wasseraustritt unter Druck gerechnet, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen einzuleiten, damit das Gas bzw. Wasser nicht in den Grubenbau gelangt. 2. Bei starkem Ausströmen von Gas oder Wasser bzw. bei einem Ausbruch oder Ausbleiben von Spülung ist das Bohren einzustellen, das Bohrloch zu schließen und die Betriebsaufsicht zu benachrichtigen. Seite 14 von 376 § 47. 1. Bei Bohrlöchern, die eine Gefahr darstellen oder darstellen können und deren Stilllegung nicht möglich ist, sind Sicherheitspfeiler auszuweisen. 2. Sicherheitspfeiler sind vom Betriebsleiter zu genehmigen und abzubauen. § 48. 1. Elektroanlagen für 1) den Antrieb der Bohrausrüstung, 2) die Beleuchtung des Grubenbaus bei der Herstellung von: a) Untersuchungs-, Methan- und langen Sprengbohrungen, b) Bohröffnungen zur Untersuchung der Wasserbedingungen im Grubenbau – müssen explosionssicher ausgeführt sein. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Sprengbohrungen, die mit selbstfahrenden Bohranlagen in Bergwerksbetrieben zur Gewinnung nicht brennbarer Rohstoffe ohne Methangefahr hergestellt werden. 3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Bohrarbeiten in den Bergwerksbetrieben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes, in denen herkömmliche Elektroanlagen der Schutzart von mindestens IP 54 installiert sind. § 49. Bohrlöcher sind in Einklang mit dem technischen Plan oder nach dem Verfahren in § 37 stillzulegen. § 50. 1. Beim Niederbringen eines Schachtes wird zur Untersuchung hydrogeologischer, geotechnischer und gastechnischer Bedingungen eine Bohrung über die gesamte projektierte Schachttiefe hergestellt. Unter schwierigen geologischen Bedingungen ist für eine genauere Erkundung des Gebirges eine größere Anzahl an Untersuchungsbohrungen anzufertigen. 2. Bei der Herstellung von Untersuchungsbohrungen sind folgende Parameter zu bestimmen: 1) Tiefe der Lagerstätte, Firste und Sohle sowie Art der durchbohrten Gesteinsschichten; 2) lithologische Ausbildung der durchbohrten Schichten; 3) geotechnische Eigenschaften des Gesteins; 4) hydrogeologische Bedingungen des Gebirges; 5) Auftreten von Gashorizonten sowie Druck und Menge des einströmenden Gases. 3. Das Niederbringen eines Schachts ohne Erkundungsbohrungen ist gestattet, wenn die hydrogeologischen, geotechnischen und gastechnischen Bedingungen über Bohrlöcher oder über bestehende Grubenbaue in unmittelbarer Nähe des geplanten Schachts ermittelt werden. 4. Angebohrte Wasserhorizonte sind auf folgende Parameter zu untersuchen: 1) Tiefe des Horizonts; 2) Mächtigkeit der wasserführenden Schicht; 3) hydrostatisches Niveau; 4) Zuflussmenge und Druck des Wassers; 5) Wassertemperatur; 6) Stabilität der Lochwände; 7) chemische Zusammensetzung und Aktivität des Wassers gegenüber Zement. 5. Angebohrte Gashorizonte sind auf folgende Parameter zu untersuchen: 1) Tiefe; 2) Horizontgebiet; 3) Austrittsmenge und Druck; 4) chemische Zusammensetzung der Gase. Seite 15 von 376 6. Bei Feststellen eines Wasser- oder Gashorizonts ist dieser mit dem Bohrrohr, durch Abdichten mit Ton oder Zementierung, chemisch oder auf eine andere Weise gegen das Bohrloch hermetisch abzudichten. § 51. 1. Nicht mehr benötigte Untersuchungsbohrungen sind stillzulegen. 2. Untersuchungsbohrungen ist so stillzulegen, dass sichergestellt ist, dass: 1) die natürlichen Wasserverhältnisse nicht gestört werden; 2) keine Gasgefahren entstehen; 3) kein Wasser einströmt. § 52. Zur Vermeidung von Hohlräumen sind Art und physikalische Eigenschaften der Bohrspülung sowie Parameter für Gefrierbohrungen entsprechend der Art des durchbohrten Gesteins auszuwählen. § 53. 1. Beim Anfertigen von Gefrierbohrungen sind die Ausrichtung des Bohrlochs und die Größe der Abweichung zu prüfen. 2. Messungen zur Kontrolle der Senkrechten werden in Abständen von höchstens 10 m vorgenommen. Die Ergebnisse werden auf entsprechenden Scheiben in Tiefenabschnitten von 50 m eingetragen. 3. Die Ränder der Gefrierbohrungen müssen sich an jeder Scheibe der ausgewiesenen Tiefenabschnitte schließen lassen. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Bohrungen anzufertigen. § 54. Der Vorgang der Gebirgsvereisung ist durch mindestens eine externe Kontrollbohrung zu überwachen. § 55. Bei der Gebirgsvereisung in einem söhligen Grubenbau sind Gefrierbohrungen durch Führungsrohre, Klappen oder Dämme herzustellen. § 56. Die Bestimmungen in § 50–55 gelten nicht für Bohrarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Niederbringen von Schächten ausgeführt werden. § 57. 1. Der Ausbau von Bohrlöchern mit einem Durchmesser von über 500 mm (im Folgenden: „Großbohrloch“) ist an die geologischen und bergbautechnischen Gegebenheiten und den Nutzungszweck anzupassen. 2. Bohrlochmund und Bohrlochfuß von Großbohrlöchern sind zu sichern. 3. Der Ausbau des Bohrlochs muss, bezogen auf den voraussichtlichen Verformungsdruck, einen Sicherheitskoeffizienten von mindestens 2 haben. 4. Der Raum zwischen dem Ausbau des Bohrlochs und dem Gebirge ist in Fällen, die vom Betriebsleiter festgelegt werden, zu verfüllen und abzudichten. 5. In begründeten Fällen kann der Betriebsleiter genehmigen, dass das Bohrloch keinen Ausbau haben muss. § 58. 1. Zum Auffangen und Ableiten von Methan aus dem Gebirge werden Methanbohrungen hergestellt. 2. Als Methanbohrungen können ebenfalls Bohrlöcher verwendet werden, die für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck angefertigt wurden und über die das Methan zur Entgasungsleitung abgeleitet wird. § 59. 1. Eine mehr als 10 m lange Methanbohrung in nicht erkundetem Gebirge ist durch ein Standrohr mit Schließvorrichtung herzustellen. 2. Standrohr, Schließvorrichtung und Besatz sind in folgenden Gesteinsschichten auf Dichtheit zu prüfen: 1) Schichten, die nicht über Untersuchungs- oder Vorbohrungen erkundet wurden – mindestens mit einem Druck der Wassersäule von der Tiefe des Grubenbaus, in dem die Bohrung hergestellt wird, bis zur Kohlenfirste; Seite 16 von 376 erkundete Schichten – mindestens mit dem maximalen, in diesem Teil des Gebirges gemessenen Gas- oder Wasserdruck. 3. Die Dichtheitsprüfung wird mit Wasser unter dem in Absatz 2 genannten Druck über eine Stunde durchgeführt. 4. Der Leiter des Entgasungsdienstes legt Länge und Durchmesser des Standrohrs und die Art seiner Abdichtung im Gebirge fest. § 60. Tritt bei der Herstellung von Methanbohrungen Methan aus, dürfen die Arbeiten erst nach Auffangen des Gases fortgesetzt werden. § 61. 1. Nicht mehr benötigte Methanbohrungen sind durch Zementation oder Abdichtung mit Ton stillzulegen und zu verschließen. 2. Das Verschließen nicht mehr benötigter Methanbohrungen ohne Abdichtung mit Ton oder Zement ist nur bei Bohrlöchern zulässig, die in Bruchzonen oder in entspannten Bereichen liegen. Kapitel 3 Schächte und Gesenke § 62. Aktive Grubenbaue, die mit einem abgeteuften oder ausgebaggerten Schacht oder Gesenk direkt verbunden sind, müssen von diesem abgezäunt und entsprechend gekennzeichnet werden. § 63. 1. In Schächten oder Gesenken beschäftigte Personen sind vor herabstürzenden Gegenständen zu schützen. 2. Die Tagesöffnung eines abzuteufenden Schachts wird mit einer dichten Brücke abgedeckt, in der Klappen eingelassen sind, die nur bei Durchfahrt des Förderkübels oder beim Abstieg auf eine Sicherheitsbrücke geöffnet werden. § 64. Vorbehaltlich der Bestimmung in § 617 werden Arbeiten in Schächten und Gesenken von Arbeitsbühnen oder Förderkübeln aus durchgeführt. § 65. In Schächten und Gesenken dürfen ortsfeste Bühnen abgebaut bzw. versetzt, Hängebrücken verrückt und Geräte transportiert werden, wenn die Anforderungen in § 625 erfüllt sind. § 66. 1. Zur Entwässerung von abzuteufenden Schächten oder Gesenken sind mindestens zwei Pumpen einzusetzen, die an eine Hochdruckleitung angeschlossen sein dürfen. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für das Abteufen von Schächten durch Vereisung. § 67. Beim Abteufen von Schächten und Gesenken durch Vereisung: 1) ist die Vereisungsanlage mit einer Warn- und Sperrvorrichtung gegen plötzliches Austreten von Vereisungslösung auszurüsten; 2) ist laut technischem Plan in der Mitte des Querschnitts des Schachts bzw. Gesenks im zu vereisenden Gebirgskern eine Entspannungs- und Entwässerungsöffnung über die gesamte Länge des zu vereisenden Gebirges anzufertigen. § 68. 1. An der Pumpenkammer ist eine Bühne zu installieren, von der aus die Pumpen bedient, der Ein- und Ausstieg in den Kübel erfolgen kann sowie Vorrichtungen be- und entladen werden können. 2. Die Öffnung der Pumpenkammer zum Schacht bzw. Gesenk ist durch eine Barriere oder Schwelle zu sichern. § 69. 1. In stillgelegten Bergwerksbetrieben oder im Falle der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes dürfen bei Arbeiten unter Tage zur Entwässerung ausschließlich in den Schächten installierten Tauchpumpen eingesetzt werden. 2. Unter den Absatz 1 genannten Umständen ist sicherzustellen, dass 2) Seite 17 von 376 1) im Schacht Tauchpumpen samt Leitungen einen Monat vor Erreichen des gewünschten Wasserspiegels aufgestellt werden; 2) der maximale Wasserzufluss pro Tag in weniger als 20 Stunden abgepumpt wird; 3) Wasserbecken, Strecken und Abbauhohlräume zur Verfügung stehen, die groß genug sind, um den Wasserzufluss während der Höchstdauer des Ausfalls oder Austauschs der Entwässerungseinrichtungen zurückzuhalten, damit der Wasserspiegel im Schacht nicht über den zulässigen Stand steigt; 4) eine Bewetterung möglich ist und Messungen der Luftzusammensetzung und der abgepumpten Wassermenge durchgeführt werden können; 5) der Wasserspiegel durch zwei unabhängige Sensoren unterschiedlicher Bauweise überwacht werden kann; 6) Pumpen und Hochdruckleitungen in ausreichender Menge als Reserve vorgehalten werden; 7) Einrichtungen zum Austausch, zur Inspektion und Überprüfung der Pumpen und Hochdruckleitungen bereitstehen. 3. In dem Fall nach Absatz 1 erfolgt der Einsatz von Tauchpumpen auf der Grundlage des technischen Plans, der die hydrogeologischen Bedingungen in der gesamten Region berücksichtigt, deren Entwässerung sich auf benachbarte aktive und stillgelegte Bergwerksbetriebe und auf die Geländeoberfläche auswirkt. § 70. Bei Schächten bzw. Gesenken, die von oben nach unten abgesenkt werden, wird der Senkschuh mit einer Gründung in plastischem, wasserundurchlässigem Gestein in einer Tiefe von mindestens 1 m ausgerüstet. § 71. Beim Abteufen bzw. Ausbaggern von Schächten bzw. Gesenken über ein Großbohrloch: 1) sind Absicherungen gegen das Hineinfallen von Personen in die Öffnung vorzusehen; 2) ist der Grubenbau unterhalb der Öffnung so zu sichern, dass er keine Gefahr für Personen darstellt. § 72. 1. In Schächten bzw. Gesenken, hinter deren Ausbau lockeres und wasserhaltiges Gestein liegt, dürfen die Schachteinbauten nur im Ankerverfahren am Ausbau befestigt werden. Die Länge der im Ausbau befestigten Anker darf 2/3 der Dicke des Ausbaus nicht überschreiten. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Abschnitte eines Schachts bzw. Gesenks mit Tübbing- oder Stahlausbau. § 73. 1. Durch Hochbrechen aufgefahrene Schächte bzw. Gesenke von mehr als 20 m sind mit folgenden dichten Bühnen auszustatten: 1) Arbeitsbühne – vor Ort; 2) Sicherheitsbühne – in einem Abstand zwischen 2 m und 3 m unter der Arbeitsbühne; 3) Schutzbühne – höchstens 6 m über dem Niveau des Füllorts. 2. Öffnungen in der Sicherheits- bzw. Schutzbühne für die Seilfahrt und die Fahrung sind nur während der Durchfahrt bzw. Fahrung mit Öffnungsklappen zu sichern. § 74. 1. Die durch Hochbrechen hergestellten Schächte bzw. Gesenke sind auf Höhe des Aufhauens 1) zwischen 8 m und 20 m – mit einem Schütt- und Fahrtentrum zu versehen; 2) über 20 m – mit einem Schütt-, Fahrten- und Fördertrum zu versehen. 2. Das Schütttrum ist dauerhaft mit Versatz bis zur Sicherheitsbühne zu verfüllen. § 75. Der Zugang der Mitarbeiter zum Ort über das Fahrtentrum von Schächten bzw. Gesenken, die durch Hochbrechen hergestellt wurden, darf nicht länger als 50 m sein. Seite 18 von 376 § 76. 1. Schächte bzw. Gesenke mit einem Querschnitt von höchstens 12 m2 werden ohne Nachbrechen aufgehauen. 2. Das Nachbrechen des Aufhauens erfolgt von oben nach unten. 3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Schächte bzw. Gesenke in Salz- und Metallerzbergwerken, die durch Aufhauen hergestellt wurden. § 77. Kommt es beim Hochbrechen zu einem Durchschlag in einen vorhandenen Grubenraum, so ist 6 m vor diesem Grubenraum eine Untersuchungsbohrung herzustellen. § 78. Personen, die vor Ort des Aufhauens arbeiten, sind jedes Mal zu benachrichtigen, wenn Personen das Fahrtentrum passieren. § 79. Das Herstellen von Schächten und Gesenken durch Hochbrechen: 1) ist in lockerem oder tektonisch gestörtem Gestein nicht erlaubt; 2) in Methanfeldern erfolgt, nachdem eine Wetterbohrung gebohrt wurde. § 80. 1. Umbau des Schachts bzw. Gesenks, Ausbesserungen des Ausbaus und Überholung der Schachtausrüstung sind von oben nach unten vorzunehmen. 2. Bei der Ausführung von Arbeiten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen die Schachtförderanlagen ausschließlich für diese Arbeiten verwendet werden. 3. Die Arbeiten nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben im technischen Plan auszuführen. § 81. Das Abteufen eines Schachts und die Herstellung eines Schachtausbaus werden bis zur Schachtmitte vorgenommen, die von der Oberfläche aus oder auf der Ausgangssohle bestimmt wurde. § 82. Die Projektion der Schachtmitte von der Oberfläche oder Ausgangssohle auf den Schachtfuß erfolgt durch mechanische Lotung mittels Mittellot und einem entsprechend beschwerten Stahldraht unter Einhaltung eines Sicherheitskoeffizienten von mindestens drei. § 83. Es dürfen andere Lotungsverfahren eingesetzt werden, sofern die zulässige Ablenkung nicht überschritten wird. § 84. Es gelten die folgenden Grenzwerte für die Ablenkung der Hochachse des Schachts zur Mittelachse: Schachttiefe [m] Maximale Ablenkung [mm] bis 100 ± 10 von 101 bis 500 ± 20 von 501 bis 1 000 ± 30 von 1 001 bis 5 000 ± 40 § 85. Die zulässige Ablenkung des Abstands des Schachtausbaus zum Mittellot darf in einem beliebigen Querschnitt je nach Art des Ausbaus folgende Werte nicht überschreiten: 1) Ziegel-, Betonsegmente- und Betonausbau oder gemischte Ausbauformen ±50 mm; 2) Tübbingausbau ± 20 mm. § 86. Die zulässige Ablenkung der senkrechten Verbindungsstücke des Tübbingausbaus von der Seite des Mittellots und der Stunde, gemessen an den senkrechten Verbindungsstücken der Tübbingen, darf nicht größer sein als ±10 mm. § 87. Das ordnungsgemäße Anbringen des Mittellots und der Stunde sind vom Vermessungsdienst in regelmäßigen Abständen von mindestens 50 m zu prüfen. Seite 19 von 376 § 88. 1. Schächte bzw. Gesenke sind durch vollständiges Verfüllen mit Materialien stillzulegen, die den geologischen Bedingungen genügen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: 1) hydrogeologische und Gasbedingungen im Bereich des Schachts; 2) Methan- und Brandgefahr; 3) Art der Absicherung der einzelnen Sohlen an den Füllörtern; 4) Art des Raubens von Schachteinbauten und -einrichtungen; 5) Art und Verfahren der Stilllegung des Schachts; 6) Art und Verfahren der Absicherung der Tagesöffnung des Schachts; 7) Verfahren der Bewetterung des Schachts vor und während der Stilllegung; 8) Auswirkungen von Gefahren, die nach der Stilllegung des Schachts auftreten, auf die Tagesoberfläche und die benachbarten Bergwerksbetriebe. 2. In begründeten Fällen und mit Einverständnis des Sachverständigen ist es zulässig, dass ein Gesenk stillgelegt wird, indem die Schachtkrone mit einer festen Doppelbühne verschlossen wird, und die mit dem Gesenk verbundenen Grubenbaue mit widerstandsfähigen Dämmen aus nicht brennbaren Materialien versiegelt werden. 3. Arbeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung von Schächten bzw. Gesenken sind nach den Vorgaben im technischen Plan gemäß § 37 unter der Aufsicht eines Mitarbeiters der Betriebsaufsicht, der vom Betriebsleiter benannt wurde, auszuführen. 4. Stillgelegte Schächte und Gesenke sind in den Bergkarten und an der Tagesoberfläche zu kennzeichnen. Kapitel 4 Stollen § 89. 1. Den Anfangspunkt, die Vortriebsrichtung und das Einfallen des Grubenbaus werden vom Geologie- und Vermessungsdienst des Bergwerksbetriebs festgelegt. 2. Vortriebsrichtung und das Einfallen eines Grubenbaus werden von folgenden Personen überwacht: 1) dem Vorhauer oder Bohranlagenbediener – bei der Herstellung der jeweiligen Türstöcke oder vor der nächsten Vorgabe; 2) einem Mitarbeiter der Betriebsaufsicht – in den vom Betriebsleiter festgelegten Intervallen. § 90. 1. Stollen haben eine Mindesthöhe von 1,8 m mit Ausnahme der Querschläge in Flözen mit geringerer Mächtigkeit. Der Querschnitt eines Stollens beträgt mindestens 2 m2. 2. Bei Gruben mit hohem historischen und kulturellen Stellenwert, die im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Tätigkeit betrieben werden, darf von den Anforderungen in Absatz 1 mit Einverständnis des Betriebsleiters abgewichen werden, wenn festgelegt wird, wie der Betrieb in diesen Gruben geführt wird. § 91. 1. Stollen mit einem Einfallen von mehr als 12°, die zur Fahrung dienen, sind mit Treppen und Geländern auszurüsten. 2. In Stollen mit einem Einfallen von mehr als 45° ist für die Fahrung ein Fahrtentrum mit Bühnen zum Ausruhen vorzusehen. § 92. Stollen mit einem Einfallen von mehr als 25° sind beim Vortrieb mit Folgendem auszustatten: 1) einem Fördertrum; 2) einem Fahrtrum, der vor herabstürzendem Fördergut und anderen Materialien zu schützen ist; Seite 20 von 376 3) einer lokalen Telefonverbindung zwischen dem Eingang zum diesem Grubenbau und dem Ort in Grubenbauen mit einer Länge von über 20 m. § 93. Arbeiten vor Ort des aufgefahrenen Stollens sind in schwebenden Strecken mit mehr als 25° Steigung zu unterbrechen, wenn Personen den Stollen passieren. § 94. Der Speicherbunker wird ausgestattet mit: 1) einer gelochten Abdeckung auf dem gesamten Bunker; 2) einer Vorrichtung zur Kontrolle und Instandsetzung des Bunkers; 3) einem Kopfstück mit ortsfester Löschvorrichtung – bei Bunkern mit brennbaren Rohstoffen; 4) einer Füllstandskontrolle; 5) einer Öffnung mit folgenden Einrichtungen: a) Regulierung des Fördergutstroms aus dem Bunker, b) Notverriegelung der Bunkeröffnung, c) Beseitigung von Stauungen; 6) Geländer mit Bordschwelle oder einer Verkleidung zum Schutz vor dem Hineinfallen von Personen in den Bunker an Stellen, an denen das Fördergut von den Bandförderern geschüttet wird. § 95. Umfang, Häufigkeit, Verfahren der Kontrolle und Instandsetzung von Speicherbunkern sind in der Anweisung des Leiters der Bergbauabteilung festgelegt. Kapitel 5 Abbauverfahren § 96. 1. Höher liegende Flöze bzw. Flözabschnitte werden vor den tiefer liegenden abgebaut. 2. Von der Abbaureihenfolge in Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn 1) das Flöz entspannt oder entgast werden muss; 2) Abstand und Beschaffenheit der Gesteinsschichten zwischen den Flözen das höher liegende Flöz absichern und seinen späteren Abbau gestatten; 3) der Abbau des tiefer liegenden Flözes unter Einsatz von Versatz erfolgt. § 97. 1. Bei gleichzeitigem Abbau benachbarter Lagerstättenabschnitte oder Flöze müssen die Abbaufronten so zueinander liegen, dass gefährliche Wechselwirkungen ausgeschlossen sind. 2. Lage und Abstand der Abbaufronten zueinander sind im Abbauplan nach § 36 und in den technischen Plänen festzulegen. § 98. 1. Beim Abbau benachbarter Flöze beträgt die waagrechte Entfernung zwischen den Örtern in den jeweiligen Flözen mindestens 30 m, sofern angesichts der natürlichen Gefahren keine Vorgaben für die Koordinierung der Bergbauarbeiten ergangen sind. 2. Beim Abbau von Flözschichten wird die waagrechte Entfernung zwischen den Örtern in den jeweiligen Flözen vom Betriebsleiter festgelegt. § 99. Jeder Streb verfügt über mindestens zwei Ausgänge zu den Abbaustrecken, die für die Fahrung der Mitarbeiter zu den aktiven Grubenbauen vorgesehen sind. § 100. Wird der Strebvortrieb über einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen unterbrochen und kommt es in dieser Zeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitsbedingungen, legt der Leiter der Bergbauabteilung fest, wie die Strebe in dieser Zeit zu sichern sind und unter welchen Bedingungen sie erneut vorgetrieben werden können. § 101. 1. In einem Streb mit einer Längsneigung von über 18° sind Personen vor herabfallendem Gestein und anderen Gegenständen und Materialien zu schützen. Seite 21 von 376 2. Zum Schutz von Personen müssen in dem Streb nach Absatz 1 die unteren Nischen der Abbaufront vorausgehen. § 102. 1. In einem Streb wird der Abbau auf der ganzen Front schwebend vorgetrieben, wenn die Querneigung 20° nicht übersteigt. 2. Ein streichender Strebbau ist bei einer Querneigung von mehr als 10° nur unter den vom Betriebsleiter genehmigten Bedingungen gestattet. § 103. Ein Strebbruchbau mit Einzelstempelausbau ist so zu führen, dass der Abstand zwischen Kohlenstoß und Bruchlinie nicht größer ist als: 1) 6 m; 2) 9 m – in den Nischen des Strebs. § 104. 1. In Streben mit einer Längsneigung von über 15° wird der Einzelstempelausbau von unten nach oben ausgeraubt. 2. Das Rauben des Einzelstempelausbaus ist verboten 1) an Stellen ohne endgültigen Ausbau; 2) in einer Entfernung von weniger als 30 m zu laufenden Gewinnungsmaschinen. § 105. 1. In Streben mit Versatzstreifen und Einzelstempelausbau muss folgender Mindestabstand zwischen Abbaufront zu Versatzstreifen eingehalten werden: 1) 6 m; 2) 9 m – in den Nischen des Strebs. 2. Das Rauben von Strecken zwischen den Versatzstreifen und das Ausrichten von Gestein für den Versatz ist mit Verzögerung von der Breite eines Raubfeldes im Streb gegenüber dem Ablegen der Versatzstreifen auszuführen. 3. In Streben mit einer Längsneigung von über 15° sind Versatzstreifen gegen Verrutschen zu sichern. § 106. 1. In Streben mit Spülversatz muss folgender Höchstabstand der Abbaufront zur dichten Versatzlinie eingehalten werden: 1) 10 m – bei Einzelstempelausbau oder 2) 12 m – bei Schreitausbau. 2. In Streben mit Trockenversatz muss folgender Höchstabstand der Abbaufront zur Vollversatzlinie eingehalten werden: 1) 8 m – bei Streben mit einer Höhe von höchstens 1,5 m; 2) 7 m – bei anderen als in Nummer 1 genannten Streben. 3. Strebnischen dürfen der Abbaufront um nicht mehr als 3 m vorgehen. 4. Beim Schreitausbau dürfen die Abstände in Absatz 2 unter Einhaltung der Vorgaben des Betriebsleiters vergrößert werden, wenn dies aufgrund der verwendeten Ausbauart erforderlich ist. § 107. 1. In Steinkohlebergwerken sind Strebe mit durchhängender Firste in höchstens 1,2 m mächtigen Flözen aufzufahren. 2. Strebe mit Einzelstempelausbau sind mit einem Stützausbau gegen die durchhängende Firste abzusichern. 3. Der Abstand der Abbaufront zur Kante des Stützausbaus darf nicht größer sein als 6 m. Die Strebnischen dürfen der Abbaufront um nicht mehr als 3 m vorausgehen. 4. Aus dem Abbauraum unter der durchhängenden Firste darf außer dem Stützausbau kein Holzausbau entfernt werden. § 108. 1. Beim Abbau von Kohleflözen im Stoßbau: 1) darf die Höhe des Stoßes 4 m nicht übersteigen; Seite 22 von 376 2) 3) darf die Breite des Stoßes 6 m nicht übersteigen; darf die Breite des zwischen den Stößen verbleibenden Kohlebeins 4 m nicht übersteigen; 4) ist vor Beginn des Abbaus eines neuen Stoßes der benachbarte Stoß zu beseitigen. 2. Die Abmessungen des Stoßes sind im technischen Plan gemäß § 37 festgelegt. § 109. In Lagerstätten- oder Flözabschnitten mit einem Einfallen von mehr als 20° ist der schwebende Stoßbau untersagt. § 110. Beim streichenden Stoßbau ist in Lagerstätten- oder Flözabschnitten mit einem Einfallen von mehr als 8° das Hangende entsprechend gegen Steinfall zu sichern. § 111. Beim Abbau von Kohleflözen im Pfeilerbau: 1) darf die Breite des Stoßes 6 m nicht übersteigen; 2) darf der Abstand des Abbaustoßes zur Versatzlinie nicht größer sein als 10 m; 3) dürfen die Pfeilerstrecken und aufgefahrenen Bremsberge nicht breiter als 4 m. § 112. 1. In Kupfer-, Zink- und Bleierzlagerstätten in Flöz- oder Nestform erfolgt die Förderung im Kammerpfeiler- oder Stoßbau. 2. Der Abbau von Lagerstätten im Kammerpfeilerbau kann in einer oder in mehreren Bänken erfolgen. 3. In flözartigen und flözähnlichen nestartigen Lagerstätten in Schutzpfeilern oder im Bereich außerhalb von Schutzpfeilern muss ein Abbauverfahren mit Versatz gewählt werden, wenn es notwendig ist, die Deformierung der Tagesoberfläche besonders zu begrenzen. 4. Vor Einführung neuer oder vor Änderung der bisherigen Abbauverfahren in Kupfer-, Zink- und Bleierzlagerstätten sind die technischen Anlagen und Vorrichtungen von einem Sachverständigen zu prüfen. § 113. Der Abbau von 1) flözartigen und flözähnlichen nestartigen Zink- und Bleierzlagerstätten mit einer Mächtigkeit von über 6 m, 2) Kupfererzlagerstätten und einer Mächtigkeit von über 7 m – erfolgt im Stoßbau mit Versatz. § 114. 1. Im Abbauplan nach § 36 ist festgelegt, wie Abbauhohlräume beim Abbau von Lagerstätten mit Kupfererz-, Zink- und Bleivorkommen abzuwerfen sind. 2. In Blei- und Zinkerzlagerstätten ist der Kammer- und Örterbau nur dann gestattet, wenn keine anderen Verfahren eingesetzt werden können. Die Bedingungen werden vom Betriebsleiter definiert. § 115. Beim Trockenabbau in Salzbergwerken ist die Breite der Kammern und Pfeiler so zu wählen, dass die Pfeiler nicht beschädigt werden und die Firste über den Kammern während des Abbaus stützen können. § 116. 1. Bei dem in § 115 beschriebenen Abbau muss die Achse eines Pfeilers zwischen den Kammern auf der unteren Sohle in der Achse des Pfeilers auf den Sohlen darüber liegen. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Schollenlagerstätten. 3. Bei Salzstöcken darf von der Anforderung in Absatz 1 nur in begründeten Fällen bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und mit Einverständnis des Betriebsleiters abgewichen werden. § 117. Beim Trockenabbau in mehrsohligen Salzbergwerken muss in Salzstöcken beim Kammerbau von oben nach unten abgebaut werden. § 118. 1. In Salzbergwerken erfolgt in Kammern der Nassabbau durch das Aussolen. Seite 23 von 376 2. Der in Absatz 1 genannte Abbau findet in folgenden Typen von Laugenkammern Anwendung: 1) offene Kammer mit stehender Sole; 2) offene Kammer mit dynamischer Aussolung von der Seite; 3) offene Kammer mit Injektionsaussolung; 4) Aussolgen über Bohrlöcher. 3. Bei dem Nassabbau durch Aussolen müssen in der untersten Sohle ein System von Notkammern und Dämmen angelegt werden, die eine Überschwemmung der Grubenbaue mit der Sole aus den Laugenkammern auf höher liegenden Sohlen verhindern. 4. In Laugenkammern dürfen Abbaugesenke höchstens 10 m hoch sein. Kapitel 6 Ausbau der Grubenräume § 119. 1. Der Ausbau richtet sich nach den geologischen und bergbautechnischen Gegebenheiten eines Grubenbaus. 2. Der Ausbau dient zur Abstützung der Firste und erfolgt unmittelbar nach dem Freilegen unter Berücksichtigung des jeweiligen Abbauverfahrens. 3. In vorgetriebenen Grubenbauen mit ausreichend verfestigtem Gestein ohne Einsturzgefahr kann nach genauer Prüfung der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen und Untersuchung des Gebirges mit Genehmigung des Leiters des Bergwerksbetriebs auf einen Ausbau verzichtet werden. 4. Grubenbaue ohne Ausbau sind in den vom Leiter der Bergbauabteilung festgelegten Intervallen zu überwachen. § 120. 1. Der Leiter der Bergbauabteilung entscheidet anhand der nachstehenden Fakten, welche Ausbauart in den jeweiligen Grubenbauen zum Einsatz kommt: 1) geologische und bergbautechnische Bedingungen; 2) Gutachten einer Hochschule oder eines Forschungsinstituts – bei Grubenbauen, die nicht mehr als 4 m unter eingestürzten Trümmern liegen. 2. Die Auswahl des Ausbaus von 1) Schächten und Gesenken sowie deren Tagesöffnungen, 2) Grubenbauen mit einem Querschnitt von mehr als 30 m2 in Kohlebergwerken – tätigt der Leiter der Bergbauabteilung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. 3. Die Arten und Herstellungsmethoden von Ausbauten sind im technischen Plan gemäß § 37 festgelegt. 4. Die Mitarbeiter der Betriebsaufsicht unterrichten die mit der Herstellung des Ausbaus beauftragten Personen über der Art des anzufertigenden Ausbaus und das Herstellungsverfahren. § 121. 1. Der Leiter der Bergbauabteilung legt fest, in welchen Zeitabständen der Fortschritt der Arbeiten am Grubenraumausbau zu überwachen ist. 2. Die Ausbauten der wichtigsten Grubenbaue und insbesondere die von Schächten und Gesenken, deren Tagesöffnungen sowie von Hauptförder- und -bewetterungsstrecken werden vierteljährlich von einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht, der vom Betriebsleiter benannt wurde, überprüft. 3. Der Zustand der Ausbauten von Schächten und Gesenken ohne Fahrtentrum, die mit einem Behelfsförderschacht und einer mobilen Fördermaschine ausgerüstet sind, ist in den Intervallen und nach den Vorgaben zu überprüfen, die vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der Ergebnisse des technischen Zustands des Ausbaus und der vorherigen Seite 24 von 376 Kontrollergebnisse festgelegt werden. Die Kontrollen sind mindestens alle 12 Monate durchzuführen. 4. Der Zustand der Ausbauten von Schächten und Gesenken mit Fahrtentrum, die keinen Förderschacht haben, ist in den Intervallen und nach den Vorgaben zu überprüfen, die vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der Ergebnisse des technischen Zustands des Ausbaus und der vorherigen Kontrollergebnisse festgelegt werden. Die Kontrollen sind mindestens alle 12 Monate durchzuführen. 5. Das Verfahren und die zeitlichen Abstände für die Überprüfung des Ausbaus von Schächten und Gesenken zur Entwässerung mittels Tauchpumpen werden vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der Ergebnisse des technischen Zustands des Ausbaus und der vorherigen Kontrollergebnisse festgelegt. 6. Kontrollmessungen der Geometrie der Ausbauten von Schächten und Gesenken werden vom Markscheider innerhalb der vom Betriebsleiter festgelegten Fristen je nach lokalen Bedingungen mindestens alle 5 Jahre vorgenommen. 7. Untersuchungen des technischen Zustands der Ausbauten von Schächten und Gesenken werden von einem Sachverständigen in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchungen 1) berücksichtigt der Sachverständige insbesondere: a) die Daten der hydrogeologischen, geophysikalischen und geotechnischen Überwachung, b) die Ergebnisse der vom Markscheider vorgenommenen Messungen der Ausbaugeometrie, c) die Auswirkungen der durchgeführten und geplanten Gewinnungsarbeiten auf die Erdoberfläche und insbesondere die Entstehung diskontinuierlicher Verformungen, 2) führt der Sachverständige folgende Prüfungen durch: a) zerstörungsfreie Prüfungen, b) zerstörende Prüfungen der Proben vom Ausbau mit Angabe der Stelle, an denen diese entnommen wurden. 8. Das Gutachten des Sachverständigen umfasst die Untersuchungsergebnisse, eine Bewertung des technischen Zustands des jeweiligen Ausbaus mit Angabe der erforderlichen Sicherungen und Instandsetzungsmaßnahmen sowie eine Prognose zu Lebensdauer und Bedingungen für einen weiteren Betrieb. § 122. 1. Der Ausbau von Grubenbauen darf für folgende Tätigkeiten genutzt werden: 1) zum Anschlagen, Anheben und Verladen von Maschinen, Vorrichtungen und Materialien, deren Gewicht keine dynamischen Belastungen verursacht, insbesondere Stromkabel mit Ausrüstung, Luttenstränge mit Lüftern und Rohrleitungen; 2) zum Anheben, Verladen und Anschlagen von Maschinen, Vorrichtungen und Materialien, die eine dynamische Belastung darstellen können bei a) außerplanmäßiger Verwendung – vorausgesetzt, dass zusätzlich ein Stützausbau zum Einsatz kommt und ein Mitarbeiter der Betriebsaufsicht zustimmt, b) ständiger Verwendung – mit Genehmigung des Leiters der Bergbauabteilung und nach Maßgabe der technischen Dokumentation. 2. Die Verwendung von Bauteilen des Schreitausbaus zum Anheben schwerer Betriebsmittel des Strebs ist unter Beachtung der Anforderungen in der betriebstechnischen Dokumentation gestattet. Seite 25 von 376 3. Das Anschlagen von Betriebsmitteln, die ein Gewicht von über 10 kN haben oder dynamische Belastungen verursachen, an einzelne Anker des Grubenraumausbaus ist untersagt. 4. Die maximale Resultierende eines Zuges samt Ladung und der durch andere Einrichtungen verursachten Belastungen, mit der einzelne Türstöcke des Ausbaus belastet werden dürfen, beträgt 40 kN. Höhere Belastungen sind zulässig, wenn diese laut Statikberechnungen des Grubenraumausbaus ungefährlich sind. § 123. An Stellen, die nicht durch einen Ausbau gesichert sind, dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die mit der Herstellung eines vorübergehenden oder eines Ankerausbaus beschäftigt sind. § 124. 1. Ein Ausbau zur Abstützung von Grubenbauen wird so hergestellt, dass 1) die Firste unmittelbar nach dem Freilegen gesichert ist; 2) seine Stabilität und Standfestigkeit sichergestellt sind; 3) der Raum zwischen Ausbau und Ausbruch verfüllt ist; 4) die Stempel eines über 3 m hohen Einzelstempelausbaus zusätzlich vor Umfallen gesichert sind. 2. Bei Verschlechterung der Eigenschaften des Gesteins oder bei erhöhtem Gebirgsdruck ist der Stützausbau in Grubenbauen umgehend zu verstärken. § 125. 1. Das Einbringen eines selbständigen Ankerausbaus in Steinkohlenbergwerken ist nur dann gestattet, wenn 1) das Deckgebirge eine gewichtete durchschnittliche Festigkeit, untersucht an einem Gesteinspaket mit einer Mächtigkeit von 3 m, für die einaxiale Druckfestigkeit (Rc) hat von mindestens: a) 15 MPa – bei plattenförmigen Schichten und einen gemessenen RQD-Wert des Deckgebirges von mindestens 20 %, b) 10 MPa – bei massiven Gesteinschichten und einen gemessenen RQD-Wert des Deckgebirges von mindestens 40 %; 2) das Gebirge trocken und nicht aufgeweicht ist und eine Gesteinsfestigkeit (r) von mindestens 0,8 aufweist; 3) dies der Sicherung von Stollen und Kammern mit einem Querschnitt von höchstens 30 m2 und einer Breite des Grubenbaus von höchstens 7 m dient; 4) der Leiter der Bergbauabteilung auf der Grundlage eines vom Sachverständigen erstellten Projekts entscheidet, ob der Ankerausbau oder der Anker- und Stützausbau eingesetzt wird. Das Projekt enthält insbesondere: a) Untersuchung der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen, b) Messstellen, Ausmaß der Gesteinserschließung und Ergebnisse der Gebirgsuntersuchungen, c) Auswahl der Art des Ankerausbaus, d) Herstellungsverfahren des Ankerausbaus, e) Art der Aufstellung und Anordnung von Schichtungsmessern, f) Organisation von Aufsicht und Kontrollen. 2. Der Ankerausbau zur Sicherung von Grubenbauen in Kupfer-, Zink- und Bleierzbergwerken ist nur zulässig, wenn 1) das Deckgebirge eine gewichtete durchschnittliche Festigkeit gegen: a) die einaxiale Druckfestigkeit (Rc), untersucht an Gestein mit einer Mächtigkeit, die der Breite des geplanten Grubenbaus entspricht – von mindestens 15 MPa aufweist, Seite 26 von 376 b) die Streckung (Rr) – von mindestens 2 MPa aufweist; 2) in Kupfererzbergwerken das Gestein im Bereich der einzutreibenden Verankerung eine durchschnittliche Teilbarkeit von mindestens 20 mm hat und keine natürliche Losbrechkraft aufweist; 3) die in Zink- und Bleierzbergwerken auftretenden Brekziennester keine Neigung zum Abfallen zeigen; 4) ein technischer Plan erstellt wurde, der insbesondere folgende Angaben enthält: a) Klassen der Firste, die anhand geomechanischer Untersuchungen durch einen Sachverständigen ermittelt wurden, b) geomechanische Untersuchungen zu den Gesteinsmerkmalen und zusätzliche Untersuchungen, c) Auswahl der Art des Ankerausbaus, d) Sicherung der Stöße, e) Sicherung der Grubenraumfirste während der Stilllegung, f) Herstellungsverfahren des Ankerausbaus, g) Organisation von Aufsicht und Kontrollen. 3. In Bergwerksbetrieben, in denen weder Kohle noch Kupfer-, Zink- und Bleierze gefördert werden, ist der Ankerausbau mit Einverständnis des Betriebsleiters und unter Beachtung der von ihm festgelegten Vorgaben gestattet. § 126. 1. Das Rauben eines Ausbaus erfolgt nach den Anweisungen des Leiters des Bergwerksbetriebs. 2. Raubarbeiten im Ausbau werden ausschließlich von Raubhauern ausgeführt. 3. Der leitende Raubhauer legt fest, in welcher Entfernung Bergleute, die nicht unmittelbar an den Raubarbeiten im Ausbau beteiligt sind, sich zum ausgeraubten Ausbau aufhalten dürfen. 4. Vorhauer dürfen nicht unmittelbar am Rauben des Ausbaus beteiligt sein. § 127. 1. Vor dem Rauben eines Ausbaus ist der Zustand des zum Rauben vorgesehenen Ausbaus im unmittelbar angrenzenden Bereich zu überprüfen. Beim Strebbau mit gleichzeitigen Abrauben der Strecken und Stöße unmittelbar hinter der Abbaufront ist der Zustand des Ausbaus auch in den Strebnischen und Kreuzungen der Strecken und Strebe zu überprüfen. 2. Werden Unregelmäßigkeiten im Ausbau festgestellt, darf mit den Raubarbeiten erst nach entsprechender Abstützung des Ausbaus begonnen werden. § 128. Während des Ausraubens eines Ausbaus sind Arbeiten in angrenzenden Grubenbauen nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs auszuführen. § 129. In Stollen mit einem Einfallen von mehr als 15° ist das Rauben eines Ausbaus von oben nach unten nicht erlaubt. Kapitel 7 Versatz von Grubenbauen und Verwendung von Abfällen in Untertage-Bergwerken § 130. 1. Das Versetzen von Grubenbauen und die Verwendung von Abfällen in Untertage-Bergwerken darf keine Gefahr für Personen darstellen, die Versatzarbeiten ausführen und die in angrenzenden Grubenbauen und insbesondere in jenen unterhalb des zu versetzenden Grubenbaus oder in abgedichteten Abbauhohlräumen arbeiten. 2. Abfälle und Materialien, die schädlich für die Umwelt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen, die Versatzarbeiten ausführen, und die in Absatz 1 genannten Personen sind, dürfen nicht zum Versetzen oder in Untertage-Bergwerken verwendet werden. Seite 27 von 376 § 131. In Untertage-Bergwerken dürfen ausschließlich Abfälle verwendet werden, die in den Vorschriften genannt sind, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 des Abfallgesetzes vom 14. Dezember 2012 (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 21 und Pos. 1238 sowie von 2014 Pos. 888) erlassen wurden. § 132. 1. Bei der Verwendung von Abfällen 1) als Bestandteil von Spülversatz und selbsterstarrendem Versatz, 2) zum Abdichten von Abbauhohlräumen, 3) zur Brandvermeidung und Herstellung von Korkdämmplatten, 4) zur Stilllegung nicht mehr benötigter Grubenbaue und Schächte, 5) zur Abstützung und Stabilisierung von Untertage-Bergwerken – ist eine Dokumentation zu erstellen und vom Leiter des Bergwerksbetriebs zu genehmigen. 2. Die in Absatz 1 genannte Dokumentation enthält insbesondere: 1) ein Gutachten der Fachstelle nach § 240 Absatz 2; 2) eine Beurteilung der verwendeten Abfallarten unter hygienisch-toxikologischen Gesichtspunkten; 3) die Technologie der Abfallnutzung, die insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: a) Herstellungsverfahren des Gemisches mit Beschreibung der Herstellungsgeräte und Fördermittel, mit denen das Gemisch in die Grubenbaue befördert wird, b) physikalisch-chemische Eigenschaften der verwendeten Gemische, c) Kontrollverfahren des gesamten Prozesses, d) Vorgehen bei Störfällen, e) Grubenkarten und hydrogeologische Querschnitte. 3. Umfang und Intervalle der Analysen der verwendeten Abfälle werden je nach Eigenschaften und den lokalen Gegebenheiten vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs bestimmt das Verfahren der Überwachung der Grubenwasserqualität in Gebieten, in denen Abfälle als Versatzmaterial verwendet werden. § 133. Falls in Untertage-Bergwerken mineralische Abfälle oder Erd- und Gesteinsmassen, die bei der Gewinnung von Bodenschätzen anfallen, verwendet werden, finden die Bestimmungen in § 132 Anwendung. § 134. Spülbunker sind mit Schutzvorrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass Überkörner und Gegenstände in Leitungen gespült werden und diese verstopfen. § 135. Die Rohrleitungen sind auf Durchgängigkeit und Dichtheit immer dann zu prüfen, wenn neue Leitungen installiert, Rohre ausgetauscht und Verstopfungen in den Leitungen entfernt wurden. § 136. Leitungen sind so zu verlegen bzw. aufzuhängen, dass sie nicht verrutschen oder abfallen. § 137. 1. Entlang der Leitungstrasse ist für eine Telefonverbindung zu sorgen. 2. Personen, die Versatz- oder Abdichtungsarbeiten ausführen, muss eine Sprechverbindung zum Bedienpersonal der Versatztransportvorrichtung zur Verfügung stehen. § 138. Bei Einsatz von Spülversatz und beim Abdichten von Abbauhohlräumen: 1) ist das in das Hauptentwässerungssystem eingeleitete Wasser zu reinigen; 2) ist eine Wasserbilanz zu erstellen; 3) sind die Leitungen, der Verlauf der Versatz- und Abdichtungsarbeiten und der Wasserabfluss regelmäßig zu prüfen. Seite 28 von 376 § 139. Der Leiter der Bergbauabteilung legt für den jeweiligen Grubenbau Art und Herstellungsverfahren von Versatzdämmen fest. § 140. 1. Bei Verwendung von trockenem, selbsterhärtendem Versatz für das Festlegen einer Abbaufront, deren oberer Teil 1) dem unteren Teil vorgeht – beträgt die Abweichung des Versatzdamms von der Senkrechten auf das Streichen in Stoßrichtung höchstens 15°; 2) dem unteren Teil nachgeht – beträgt die Abweichung des Versatzdamms von der Senkrechten auf das Streichen in Richtung Abbauhohlraum höchstens 15°. 2. Bei Einsatz von trockenem, selbsterhärtendem Versatz sind im technischen Plan Personen auszuweisen, die den Zustand des Versatzdamms vor Beginn der Versatzarbeiten prüfen, sowie Maßnahmen zum Schutz des Damms vor Beschädigung während der Arbeiten festzulegen. § 141. 1. Werden zeitgleich Versatz- und andere Arbeiten ausgeführt, müssen organisatorische und technische Maßnahmen eingeleitet werden, um sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. 2. Beim Festlegen einer Front, deren oberer Teil dem unteren vorangeht, dürfen sich während des Einbringens von selbsterhärtendem Versatz keine Personen im Streb aufhalten. Teil III Bewetterung Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 142. 1. Durch Zuführung von Frischluft in die Grubenbaue wird sichergestellt, dass dort die richtige Luftzusammensetzung und Temperatur herrscht. 2. Alle zugänglichen Grubenbaue und Räume sind so zu bewettern, dass der Sauerstoffgehalt in der Luft mindestens 19 % Vol. beträgt, und die Konzentration folgender Gase in der Luft die nachstehenden Grenzwerte nicht übersteigt: 1) Kohlendioxid 1 %; 2) Kohlenmonoxid 0,0026 %; 3) Stickoxid 0,00026 %; 4) Schwefeldioxid 0,000075 %; 5) Schwefelwasserstoff 0,0007 %. 3. Werden in Bergwerksbetrieben Maschinen mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, ist der Gehalt an Stickoxid in Anlehnung an die Stickstoffdioxidkonzentration festzulegen. 4. Die Genauigkeit von automatischen und individuellen Geräten zur Messung der in Absatz 2 genannten Gaskonzentrationen wird mithilfe von Referenzgasgemischen geprüft. 5. Die in Absatz 2 genannten Gaskonzentrationen dürfen beim Einsatz zulässiger verfahrenstechnischer Prozesse, insbesondere bei Schieß- und Lötarbeiten, beim Betrieb von Maschinen mit Verbrennungsmotor und Gasaustritt bei Gewinnungsarbeiten, unter Beachtung der Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs überschritten werden. 6. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Folgendes fest: 1) Ort, Methode und Intervalle der Gaskonzentrationsmessungen nach Absatz 2; 2) für die Gaskonzentrationsmessungen nach Absatz 2 verantwortlichen Personen. § 143. 1. Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung der Wetter den Anforderungen in § 142 Absatz 2 nicht genügt, sind unverzüglich alle Personen aus dem gefährdeten Grubenbau zu evakuieren und ist der Zugang zum Grubenbau zu sperren. An diesen Orten dürfen ausschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung der richtigen Zusammensetzung der Wetter durchgeführt oder Rettungseinsätze vorgenommen werden. Seite 29 von 376 2. Grubenbaue in Kupfererzbergwerken, in denen die zulässige Schwefelwasserstoffkonzentration überschritten wurde, sind abzudichten, zu kennzeichnen und vor möglichem Zutritt zu sichern. 3. Die Art der Abdichtung, Kennzeichnung und Sicherung vor dem Zutritt Unbefugter in die Grubenbaue nach Absatz 2, die Vorgaben für den Aufenthalt der Belegschaft im Bereich dieser Grubenbaue, die Überwachung der Schwefelwasserstoffkonzentration und automatische Messung von Luftgeschwindigkeit und -menge in gesperrten Grubenbauen und Umgebung sowie die Durchführung von regelmäßigen Kontrollen dieser Grubenbaue werden von einem Sachverständigen festgelegt und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. § 144. 1. Nicht bewetterte Grubenbaue sind umgehend abzudämmen oder stillzulegen. 2. Bis zum Beginn der Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht bewetterte Grubenbaue zu kennzeichnen und gegen den Zugang Unbefugter zu sichern. 3. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bergwerksbetriebe, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, sowie auf Bergwerksbetriebe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes, in denen nicht bewetterte Grubenbaue entsprechend gekennzeichnet und gegen den Zugang Unbefugter gesichert werden. 4. In Feldern der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan ist die Konstruktion von Abschlussdämmen in Grubenbauen explosionssicher auszuführen. Die vom Leiter der Bewetterungsabteilung des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Abschlussdämme oder Dammanlagen sind mit Sensoren der automatischen Gasmessung zu überwachen. 5. Nicht explosionssichere Abschlussdämme dürfen nur mit Zustimmung des Leiters des Bergwerksbetriebs und nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 und nach Festlegung von Einsatzbedingungen verwendet werden. 6. Beim Strebbau unter Explosionsgefahr durch Methan müssen aufzugebende Strebräume nach den Anweisungen im technischen Plan für Strebe und auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstellen stillgelegt werden. § 145. 1. Die Geschwindigkeit des Wetterstroms in Grubenbauen: 1) in Methanfeldern (außer in Kammern) beträgt zumindest 0,3 m/s; 2) in Methanfeldern mit Fahrleitung beträgt zumindest 1 m/s. 2. Werden in Grubenbauen, die in Metahnfeldern liegen, Wetterschleusen eingerichtet, darf die Geschwindigkeit des Wetterstroms nach Absatz 1 reduziert werden, vorausgesetzt, dass die Luftzusammensetzung entsprechend § 142 sichergestellt ist. 3. Die Strömungsgeschwindigkeit darf folgende Werte nicht überschreiten: 1) 5 m/s – in Abbauräumen; 2) 8 m/s – in Stollen; 3) 12 m/s – in Schächten und Gesenken während der Personenfahrt. 4. In Stollen ohne regelmäßigen Personenverkehr darf die Strömungsgeschwindigkeit auf 10 m/s angehoben werden. 5. Messungen der Strömungsgeschwindigkeit sind im freien Querschnitt des Grubenbaus vorzunehmen. § 146. In Bergwerksbetrieben ist ein Bewetterungsdienst einzurichten und mit Kontrollund Messgeräten auszustatten. Zu seinen Aufgaben gehören: 1) Prüfung des Zustands von Bewetterungs- und Klimatisierungsanlagen sowie die Wirksamkeit der Bewetterung und Klimatisierung; 2) Dokumentation von Verlauf und Ergebnissen der Kontrolle nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben des Leiters der Bewetterungsabteilung. Seite 30 von 376 § 147. 1. Die Bewetterung von Streben in Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan wird durch Messung von Wettergeschwindigkeit und -menge automatisch überwacht. 2. In den technischen Plänen für die Strebe nach Absatz 1 sind die Mindeststömungsgeschwindigkeit und die Dauer festzulegen, nach deren Ablauf die Stromversorgung im Bereich des Strebs selbsttätig abgeschaltet wird. § 148. In der Hängebank des Einfahrschachts ist eine Vorrichtung zu installieren, die durch Aufleuchten eines roten Lämpchens anzeigt, wenn der barometrische Druck sinkt. § 149. In einem Bergwerksbetrieb sind die Räume des Betriebsaufsehers, des Leiters der Bewetterungsabteilung und des Leiters der bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle mit einem Barographen auszustatten. § 150. Das Personal der Betriebsaufsicht informiert unverzüglich den Bewetterungsdienst und den Betriebsaufseher über jede unvorhergesehene Veränderung in der Bewetterung eines Grubenbaus. Kapitel 2 Bewetterung mit Hauptgrubenlüftern § 151. 1. Für die Bewetterung von Grubenbauen werden über Tage installierte Hauptgrubenlüfter eingesetzt. 2. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, wird eine saugende Bewetterung eingesetzt. 3. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, und in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes ohne Explosionsgefahr durch Methan dürfen Hauptgrubenlüfter unter Einhaltung der Bedingungen des Betriebsleiters in den Grubenbauen aufgestellt werden. § 152. 1. In der Nähe eines laufenden Hauptgrubenlüfters oder einer Lüfteranlage ist ein Reservelüfter aufzustellen, der binnen 10 Minuten nach Abschalten des Hauptgrubenlüfters bzw. der Lüfteranlage betriebsbereit ist. 2. In Bergwerksbetrieben, die nichtmethanhaltige oder in die Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan eingestufte Lagerstätten oder Flöze abbauen, in Bergwerksbetrieben mit Kohlenflözen der Selbstentzündlichkeitsgruppe I oder II darf für den Lüfter anstatt eines Reservelüfters ein Reservemotor samt Ersatzteilen vorgehalten werden. § 153. 1. Der Hauptgrubenlüfter stellt sicher, dass im Querschnitt des Abwetterschachts unterhalb des Wetterkanals zwischen dem atmosphärischen und dem statischen Druck der Wetter eine Druckdifferenz von mindestens 785 Pa herrscht. 2. In abgeworfenen Bergwerken darf der Betriebsleiter von der in Absatz 1 genannten Druckdifferenz abweichen. 3. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 151 Absatz 3 genannten Bergwerksbetriebe und Betriebe. § 154. Hauptgrubenlüfter sind an das jeweilige Wetternetz anzupassen, damit ein konstanter Betrieb sichergestellt wird. § 155. Die Betriebspunkte der am jeweiligen Schacht aufgestellten Haupt- und Reservelüfter, ausgedrückt als Stauungs- und Leistungsfähigkeitsgrößen, dürfen um höchstens 10 % von diesen Werten abweichen. § 156. Die technischen Daten von Hauptgrubenlüftern sind mindestens alle 5 Jahre oder nach Austausch der Lüfterkonstruktion zu aktualisieren. § 157. 1. Hauptgrubenlüfterstationen sind mit Vorrichtungen zur Regelung der Leistung und des Staudrucks auszurüsten. Seite 31 von 376 2. In Bergwerksbetrieben mit nur einem Abwetterschacht ist die Hauptgrubenlüfterstationen mit einer Vorrichtung zur Umkehr der Strömungsrichtung der Wetter auszurüsten. § 158. 1. Verfügt das Wetternetz über mehr als einen Abwetterschacht, ist sicherzustellen, dass die Strömungsrichtung der Wetter in den jeweiligen Netzabschnitten umgekehrt werden kann. 2. Vorrichtungen zur Umkehr der Strömungsrichtung sind so instandzuhalten, dass eine Richtungsumkehr innerhalb von höchstens 20 Minuten erfolgt. 3. Umfang und Intervalle der Kontrollen von Vorrichtungen zur Umkehr der Strömungsrichtung der Wetter werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 159. 1. Hauptgrubenlüfterstationen sind mit Geräten auszustatten, die regelmäßige Messungen folgender Parameter vornehmen: 1) statischer Druck der Wetter im Wetterkanal vor und hinter dem Schieber (Klappe); 2) Wettergeschwindigkeit im Wetterkanal; 3) statischer Druck der Wetter im Querschnitt des Abwetterschachts unterhalb des Wetterkanals. 2. Die Messungen des statischen Drucks vor dem Schieber und die Geschwindigkeit der Wetter im Wetterkanal werden automatisch erfasst. Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Messungen sind zu dokumentieren. 3. Der Installationsort der in Absatz 1 genannten Messgeräte in Bergwerksbetrieben und Betrieben im Sinne des § 151 Absatz 3 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs bzw. des Betriebs festgelegt. § 160. 1. Eine Änderung der Betriebsparameter des Hauptgrubenlüfters und seine Stilllegung sind nur mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und unter Beachtung der von ihm definierten Bedingungen erlaubt. 2. In stillgelegten Bergwerken bzw. deren Abschnitten sind eine laufende Kontrolle und ein entsprechender Umbau des Wetternetzes sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die Betriebsparameter der Hauptgrubenlüfter an die entsprechenden Stilllegungsphasen anzupassen. § 161. 1. Wenn im Falle einer Notunterbrechung des Betriebs des Hauptgrubenlüfters der Reservelüfter nicht in Gang gesetzt werden kann, 1) sind sämtliche Arbeiten zu unterbrechen; 2) sind in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan alle Einrichtungen abzustellen; 3) sind sämtliche Personen in einen Frischwetterschacht oder an die Tagesoberfläche zu evakuieren. 2. Auf Antrag des Leiters der Bewetterungsabteilung legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die Zeit fest, wann mit den Maßnahmen gemäß Absatz 1 begonnen werden soll. 3. Die Vorgehensweise nach Absatz 1 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt und im Rettungsplan dokumentiert. § 162. Jede Betriebsunterbrechung des Hauptgrubenlüfters wird automatisch der Schaltzentrale des Bergwerksbetriebs gemeldet und Dauer und Ursache der Unterbrechung dokumentiert. § 163. 1. Das Gebäude der Hauptbewetterungsstation 1) ist aus nicht brennbaren Werkstoffen zu errichten; 2) ist mit Folgendem auszustatten: a) einer Telefonverbindung zur Telefonzentrale des Bergwerksbetriebs, Seite 32 von 376 b) stationäre und Notbeleuchtung. 2. Als Notbeleuchtung dürfen tragbare batteriebetriebene Leuchten fungieren. § 164. 1. Der technische Zustand von Hauptgrubenlüftern, einschließlich der Betriebsbereitschaft des Reservelüfter und der Vorrichtungen zur Umkehr der Strömungsrichtung der Wetter, und der Zustand der Kontroll- und Messgeräte werden von Aufsichtspersonen der Bewetterungs- und der Elektromechanik-Abteilung überprüft. 2. Die Kontrollergebnisse gemäß Absatz 1 sind zu dokumentieren. 3. Umfang und Intervalle der Kontrollen nach Absatz 1 sowie Art der Dokumentation der entsprechenden Ergebnisse werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 165. 1. Die Zuführung von Luft unter Tage und die Abführung der Luft durch denselben Grubenbau ist ausschließlich während Arbeiten zur Herstellung einer Verbindung mit zwei Ausgängen an der Tagesoberfläche zulässig. 2. Die Wetterführung durch nicht aktive Grubengebäude und Abbauhohlräume ist außer bei ihrer Stilllegung verboten. 3. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern und in denen keine Explosionsgefahr durch Methan droht, und in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist es mit Zustimmung des Leiters des Bergwerksbetriebs bzw. des Betriebs gestattet, die Wetter durch nicht aktive Grubengebäude und Abbauhohlräume ziehen zu lassen. § 166. Die Verbindung von Lüftern benachbarter Bergwerksbetriebe ist nur mit Einverständnis der Leiter dieser Betriebe und unter Beachtung der von ihnen definierten Bedingungen erlaubt. Über die beabsichtigte Verbindung ist die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde mindestens 14 Tage vor der geplanten Zusammenlegung zu unterrichten. § 167. 1. Bei der Projektierung von Grubengebäuden ist ein möglichst einfach aufgebautes Wetternetz anzulegen. 2. Im Wetternetz sind Wetterabteilungen auszuweisen, die von unabhängigen Wetterströmen versorgt werden. 3. Für Wetterabteilungen von Streben ist ein räumlicher Plan des Wetternetzes zu erstellen, auf dem die Potenziale an Knotenpunkten eingetragen werden. 4. Die Aktualisierungshäufigkeit der Potenziale nach Absatz 3 wird vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt. § 168. Bei der Projektierung und Herstellung von Stollen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass diese Stollen so schnell wie möglich mit einem durch den Hauptgrubenlüfter generierten Luftstrom bewettert werden sollen. § 169. 1. Bei der Planung der Ausrichtung, Vorrichtung und Abbauführung der Lagerstätte oder eines Teils davon ist zu beachten, dass der Abzug von Luft aus Stollen mit Sonderbewetterung in die Wetterströme zur Bewetterung der Abbauräume begrenzt werden muss. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Bergwerksbetriebe, die nicht brennbare Rohstoffe fördern. § 170. 1. Das Bewettern mehrerer Örter mit demselben Wetterstrom ist nur dann gestattet, wenn die Methankonzentration in der zu jedem Ort strömenden Luft nicht höher ist als: 1) 0,5 %; 2) 1 % – bei Einsatz eines Gasmesssystems. 2. Eine Gruppe von Örtern, die mit Gewinnungsmaschinen vorgetrieben und die über eine kombinierte Luttenbewetterung mit saugendem Luttenstrang und eine Seite 33 von 376 Entstaubungsanlage verfügen, dürfen mit einem gemeinsamen Wetterstrom bewettert werden, wenn die Methankonzentration in der zu jedem Ort einziehenden Luft nicht mehr als 0,5 % beträgt. § 171. 1. Strebe sind mit unabhängigen Wetterströmen zu versorgen, wobei die Länge des mit einem einzigen Luftstrom zu bewetternden Strebs bzw. die Gesamtlänge der zu bewetternden Strebe nicht mehr als 400 m betragen darf. 2. In methanfreien Flözen oder in Flözen der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan ist es mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs gestattet, Strebe mit einer Gesamtlänge von über 400 m vorübergehend mit nur einem einzigen unabhängigen Wetterstrom zu versorgen, wenn zwischen den Streben Ausgänge in Abständen von höchstens 250 m vorgesehen sind. 3. Die zulässige Länge einer mit einem unabhängigen Wetterstrom versorgten Strecke richtet sich nach der Einsatzdauer des eingesetzten Atemschutzgeräts. § 172. 1. Mit unabhängigen Wetterströmen werden folgende Bereiche versorgt: 1) Sprengstofflager; 2) Kammern: a) für Pumpen der Hauptentwässerung, b) für die Mittelspannungsschaltanlage, die Einrichtungen der Hauptentwässerung versorgt, c) für die Batterieladestation. 2. Durch die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Kammern muss ein solcher Wettervolumenstrom ziehen, dass die Entstehung von Schlagwetter aus der Mischung der austretenden Gase und der Luft nicht möglich ist. § 173. Mit Wetterzug werden folgende Bereiche bewettert: 1) Kammern und Lager für Kraftstoffe, Öle oder Schmiermittel sowie Orte für die Betankung mit Kraftstoff; 2) Kammern für Mittelspannungsschaltanlagen mit Ausnahme der in § 172 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten. § 174. 1. Die Kammern nach § 172 Absatz 1 Nummer 2: 1) sind im Gestein oder in der Lagerstätte eines nicht brennbaren Rohstoffs anzulegen; 2) sind in Feldern ohne Methangefährdung oder in Grubenbauen ohne Explosionsgefahr anzulegen. 2. Die in § 172 Absatz 1 Nummer 2 genannten Kammern dürfen in Flözen mit brennbaren Rohstoffen angelegt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist und deren Ausbau aus feuerfesten Materialien gefertigt wird, der die brennbaren Rohstoffe wirksam abdichtet. 3. Die Bestimmung von Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf Orte, an denen Maschinentanks mit Kraftstoff betankt werden. § 175. 1. Abbausohlen werden - wenn möglich - auf dem kürzesten Weg bewettert. 2. Von den Abbausohlen wird die Luft durch aufsteigende Strömung Richtung Tagesoberfläche geführt. 3. Abfallende Bewetterung ist in Grubengebäuden nur zulässig, wenn das durchschnittliche Gefälle des Grubenbaus bzw. der Wetterabteilung 1) weniger als 5° beträgt; 2) zwischen 5° und 10° beträgt – wenn die Strömungsgeschwindigkeit des Wetters über 0,5 m/s liegt; Seite 34 von 376 über 10° liegt – in Einklang mit den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. § 176. 1. Die Wetterregulierung erfolgt über Wetterdämme am Anfangspunkt der Teilströme. 2. Für die Regulierung der Wetterströme dürfen Lüfter verwendet werden, die im freien Querschnitt des Grubenbaus installiert werden. 3. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und unter Beachtung der von ihm festgelegten Anforderungen dürfen Gruppenwetterströme durch Wetterdämme geregelt werden, die die Teilströme zum Abwetterschacht oder an die Oberfläche lenken. § 177. 1. In den Verbindungsstrecken zwischen dem vom Frischwetterschacht einziehenden und zum Abwetterschacht abziehenden Wetterstrom sind Wetterschleusen zu installieren. 2. Bei 1) der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes, 2) Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern und in denen keine Explosionsgefahr durch Methan droht, – sind auf Anweisung des Leiters des Bergwerksbetriebs Wetterschleusen zu errichten. § 178. 1. Die vom Leiter der Bewetterungsabteilung ausgewählten Wetterschleusen sind auszurüsten mit: 1) Sperren, die ein gleichzeitiges Öffnen von Türen in beiden Wänden der Wetterschleuse verhindern, wobei diese Türen in Notfällen zu öffnen sein müssen; 2) Sensoren, die a) in der zuständigen Schaltzentrale das Öffnen der Türen in der Wetterschleuse anzeigen, b) den Differenzdruck der Wetter auf beiden Seiten der Wetterschleuse bzw. auf beiden Seiten der Wände laufend messen. Die Ergebnisse werden in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst. 2. Mechanisch betätigte Wände von Wetterschleusen und Wände in bewetterten Bereichen müssen über Türen verfügen, die von einer Seite geöffnet werden können. 3. Wände am Wetterkreuz sind mit zwei Türen auszustatten, die in entgegengesetzte Richtungen öffnen oder die gegen selbsttätiges Öffnen gesichert sind. § 179. 1. Wettersperren sind aus feuerfesten Materialien anzufertigen. Das gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Bergwerksbetriebe, in denen Werkstoffe mit Brandschutzbekleidung verbaut werden dürfen. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Wände von Wetterschleusen, die 1) in der Wetterabteilung liegen; 2) vorübergehend für die Herstellungsdauer von feuerfesten Wänden errichtet werden. 3. In einem Stollen, der einen Grubenbau mit Bandanlage mit einem anderen Stollen, der zugleich als Fluchtweg dient, verbindet, muss zumindest eine Wettersperre samt Tür aus feuerfestem Material vorgesehen sein. § 180. Der Abstand zwischen den Wänden einer Wetterschleuse bzw. zwischen angrenzenden Wetterschleusen muss so bemessen sein, dass während des Verkehrs von Personen und Fördermitteln das Schließen der Tür einer dieser Wände bzw. der Tür in der angrenzenden Wetterschleuse möglich ist. § 181. In Wettersperren müssen die Türen: 1) aus feuerfesten Werkstoffen gefertigt und gegen selbsttätiges Öffnen gesichert sein; 2) sich selbsttätig oder mechanisch schließen. 3) Seite 35 von 376 § 182. 1. Die Türen in Wänden von Wetterschleusen, die auf Wegen für den Lokomotivverkehr oder den Verkehr mit Eigenantrieb sowie den Haupttransport mit selbstfahrenden Bergbaumaschinen errichtet sind, müssen sich selbsttätig oder automatisch öffnen bzw. schließen. 2. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern und in denen keine Explosionsgefahr durch Methan droht, bestimmt der Betriebsleiter, an welchen Stellen auf den Förderstrecken oder Hauptförderstrecken für Fahrzeuge der Wände von Wetterschleusen, deren Türen sich selbsttätig oder automatisch öffnen bzw. schließen, zu errichten sind. § 183. Ist es aufgrund der Druckdifferenz der Wetter nicht möglich, die Tür einer Wettersperre von Hand zu öffnen, ist diese Wand mit einer Vorrichtung zum Öffnen und Schließen und sicheren Passieren der Tür auszurüsten. § 184. Es ist untersagt, die Tür einer Wettersperre offen zu lassen oder Materialien und Geräte in unmittelbarer Nähe der Wettersperren zu lagern. § 185. 1. In Grubenbauen, in denen Wettersperren eingebaut werden müssen, ist der Einbau von Seilfahrteinrichtungen untersagt. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht, wenn das mechanische oder selbsttätige Öffnen und Schließen von Wettersperren sichergestellt ist, ohne dass Personen die Fördertrassen betreten müssen. § 186. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, sind Wettersperren so nah wie möglich an Kreuzungen von Grubenbauen zu errichten. § 187. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, sind die mit Gruppenwetterströmen bewetterten Grubenbaue mit Transportvorrichtungen auszustatten. § 188. 1. Der Leiter der Bewetterungsabteilung nimmt mit Einverständnis des Betriebsleiters Änderungen am Wetternetz und an der Regulierung der Bewetterung vor, die in Wetterkarten und -risse eingetragen werden. 2. Änderungen im Wetternetz und in der Regulierung der Bewetterung, die zur Folge haben, dass die Belegschaft sich über andere Fluchtwege zurückziehen muss, sind binnen 24 Stunden in die Wetterkarten und -risse des Grubenrettungsplans einzutragen, und die restlichen Änderungen innerhalb der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgesetzten Fristen. Kapitel 3 Bewetterung mit Lutten, Sonderbewetterung oder Bewetterung durch Diffusion § 189. 1. Grubenbaue, die nicht im Wetterstrom des Hauptgrubenlüfters liegen, müssen mit Lutten bewettert werden. 2. Für Lutten werden Blech oder andere Materialien, die den Anforderungen in § 28 Absatz 2 genügen, verwendet. 3. In Grubenbauen darf Sonderbewetterung eingesetzt werden, wenn die Länge des Grubenbaus folgende Werte nicht überschreitet: 1) in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan: a) 15 m – bei einem Einfallen bis 10° (schwebend und fallend), b) 10 m – bei einem Einfallen über 10° (schwebend und fallend); 2) in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan: a) 6 m – bei einem Einfallen bis 10° (schwebend und fallend), b) 4 m – bei einem Einfallen über 10° (schwebend und fallend). 4. Sind die Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt, kann der Leiter des Bergwerksbetriebs, der nicht brennbare Rohstoffe fördert und in dem keine Explosionsgefahr durch Methan besteht, der Bewetterung von Grubenbauen zustimmen, die eine Länge haben von höchstens: Seite 36 von 376 60 m – wenn Luttenlüfter im freien Querschnitt des Grubenbaus eingesetzt werden, die einen Wetterzug mit einem Strömungsfaden in einer Entfernung von mindestens 45 m erzeugen; 2) 30 m – wenn Luttenlüfter im freien Querschnitt des Grubenbaus eingesetzt werden, die einen Wetterzug mit einem Strömungsfaden in einer Entfernung von mindestens 15 m erzeugen. § 190. 1. Die Bewetterung eines Grubenbaus durch Diffusion ist gestattet, wenn dessen Länge die folgenden Werte nicht überschreitet: 1) in methanfreien Feldern oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan: a) 10 m – bei einem Einfallen bis 10° (schwebend und fallend), b) 6 m – bei einem Einfallen über 10° (schwebend und fallend); 2) 2 m – in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan. 2. In Methanfeldern ist die Diffusionsbewetterung von Nischen zur Methanabsaugung und für Bohrungen sowie der Zugänge zu Abschluss- und Branddämmen nicht gestattet. 3. In Methanfeldern sind Überlaufkammern für Pumpen und Eingänge zu Füllörtern mit einer Länge von höchstens 10 m, in denen die Firste über die ganze Länge eine Steigung von mindestens 15° in Richtung des Schachts hat, durch Diffusion oder Sonderbewetterung zu bewettern, sofern die Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt sind. 4. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, und in Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist das Bewettern von Grubenbauen mit einer Länge, die über der in Absatz 1 genannten liegt, durch Diffusion mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs zulässig, sofern die Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt sind. § 191. 1. Mit Einsatz von Lutten kann eine saugende, blasende oder eine kombinierte Bewetterung erfolgen. 2. Der Abstand zwischen Lutte und Ortsbrust beträgt höchstens: 1) in Feldern ohne Gefahr durch Methan und Gas- und Gesteinsausbrüche – 10 m; 2) in Methanfeldern oder in Feldern mit Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche: a) bei saugender Bewetterung – 6 m, b) bei blasender Bewetterung – 8 m. 3. Eine Vergrößerung des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Abstands um bis zu 15 m ist mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs zulässig, wenn die Bewetterung blasend ausgeführt wird. 4. Grubenbaue, die mit Vortriebsmaschinen hergestellt werden: 1) beträgt der Abstand zwischen Sauglutte und Ortsbrust höchstens: a) bei saugender Bewetterung – 3 m, b) bei saugender Bewetterung für nicht brennbare Rohstoffe und in Feldern ohne Methangefährdung – 6 m, c) bei kombinierter Bewetterung – 6 m; 2) beträgt der Abstand zwischen Blaslutte und Ortsbrust höchstens: a) bei blasender Bewetterung in Feldern ohne Methangefährdung – 10 m, b) bei blasender Bewetterung in Methanfeldern – 8 m, c) bei kombinierter Bewetterung – 12 m. § 192. 1. In Schächten und Gesenken beträgt der Abstand zwischen Lutte und Ortsbrust höchstens: 1) Seite 37 von 376 1) bei blasender und kombinierter Bewetterung – 4 s , bei saugender Bewetterung – 2 s wobei „s“ die Schnittfläche eines seiger vorgetriebenen Grubenbaus in m2 ist. 2. In Schächten und Gesenken, in denen die Bühne in einem geringeren als dem in Absatz 1 definierten Abstand zur Ortsbrust installiert ist, befindet sich das Luttenende zwischen Ort und Bühne. § 193. 1. Die Lutte muss in einem Abstand von mindestens 8 m so in den Wetterstrom münden, dass es zu keiner Wetterrückführung kommt. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Hilfslutten, die eingesetzt werden: 1) bei kombinierter Bewetterung; 2) zum Ableiten von Methanansammlungen; 3) zur Verbesserung der klimatischen Bedingungen. 3. Beim Kammerpfeilerbau in Kupfer-, Zink- und Bleierz-Bergwerksbetrieben ist es zulässig, dass der Luttenstrang in den Wetterstrom in einem solchen Abstand mündet, dass eine Wetterrückführung verhindert wird. § 194. In Grubenbauen, aus denen die Luft zur Bewetterung mit einem Luttenstrang geholt wird, muss ein Wettervolumenstrom fließen, der keine Wetterrückführung zulässt. § 195. 1. In Grubenbauen mit Wetterzug, in denen ein Luttenstrang installiert ist, ist die in § 145 Absatz 1 genannte Strömungsgeschwindigkeit einzuhalten. 2. Die Strömungsgeschwindigkeit der Wetter in Grubenbauen mit Luttenbewetterung beträgt mindestens: 1) 0,15 m/s – in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan: 2) 0,30 m/s – in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan. 3. In einem Grubenraum, der mit einem Querschnitt von über 20 m² im Ausbruch vorgetrieben und mit einem Luttenstrang bewettert wird, darf die Strömungsgeschwindigkeit der Wetter nach Absatz 2 unterschritten werden, wenn die Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt sind. § 196. Die Wettergeschwindigkeit in den mit einem Luttenstrang bewetterten Schachtbzw. Gesenkabschnitten beträgt mindestens: 1) 0,10 m/s – in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan: 2) 0,15 m/s – in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan. § 197. In Schächten, die in methangefährdeten Lagerstätten von der Tagesoberfläche abgeteuft werden, muss der Luttenstrang auf folgender Mindesthöhe hinausführen: 1) 3 m über Geländeniveau; 2) 0,5 m über einem Gebäudedach – wenn der Lüfter in einem Gebäude installiert ist. § 198. In Schächten, Gesenken oder Aufhauen, bei denen der Vortrieb unter Methangefahr erfolgt, ist neben dem aktiven Lüfter ein Reservelüfter aufzustellen. § 199. Beim Abteufen von Schächten, Gesenken und Aufhauen sind Bühnen so auszuführen, dass die Wetter gleichmäßig und ungehindert vorbeiziehen können, ohne dass Methan sich unter- oder oberhalb der Bühnen ansammeln kann. § 200. 1. Durch Hochbrechen aufgefahrene Grubenbaue in Methanfeldern sind mit Wettern zu versorgen, die vom Hauptgrubenlüfter erzeugt werden. 2. Der Luttenstrang, mit dem ein in einem Methanfeld hochgebrochener Bohrduckel bewettert wird, darf höchstens 15 m hoch sein. 2) – Seite 38 von 376 § 201. 1. In Methanfeldern müssen Luttenlüfter rund um die Uhr in Betrieb sein. 2. Bei betriebsbedingten Ausfällen der Luttenlüfter sind alle Arbeiten zu unterbrechen, Bergleute zu evakuieren und der Zugang zum Grubenbau vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern. § 202. 1. In Schächten, die von der Tagesoberfläche unter Methangefahr abgesenkt werden, sind am Anfangspunkt des Luttenstrangs aufgestellte Elektromotoren von Lüftern mit Frischwetter zu versorgen. 2. In Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan werden die Elektromotoren der am Anfangspunkt des Luttenstrangs eingebauten Lüfter mit der zur Bewetterung des Grubenraums direkt aus dem Wetterzug entnommenen Luft bewettert. § 203. 1. Luttenlüfter sind am Anfangspunkt des Luttenstrangs in dem vom Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterstrom aufzustellen. 2. Für Grubenbaue mit Luttenbewetterung ist ein Luttenbewetterungsplan zu erstellen, der Folgendes enthält: 1) Kategorie der natürlich auftretenden Gefahren in dem Abschnitt der Lagerstätte bzw. des Flözes, in dem der Grubenbau hergestellt wird; 2) prognostizierte absolute Methanausgasung des Grubenbaus in [m3/min CH4]; 3) kritische potenzielle Unterbrechungsdauer der Bewetterung; 4) ursprüngliche Gesteinstemperatur in [°C]; 5) geplante Länge des Grubenbaus in [m]; 6) Querschnitt des Grubenbaus im Lichtraumprofil in [m2]; 7) Vortriebsverfahren des Grubenbaus; 8) Höchstmenge der zeitgleich gezündeten Sprengstoffe in [kg]; 9) Ausrüstung des Orts mit Vorrichtungen zum Kühlen der Wetter, Entstaubungs- und Lärmverringerungseinrichtungen; 10) Art der Luttenlüfter sowie Art und Durchmesser der Lutten, Länge des Luttenstrangs; 11) Typ und Parameter am Arbeitspunkt des Lüfters, Leistungsfähigkeit und Staudruck; 12) Wirkungsgrad des Luttenstrangs in [%]; 13) Luftvolumen im Wetterzug in [m3/min]; 14) Luftvolumen vor Ort in [m3/min]; 15) Luttenbewetterungsplan und Verteilung der Wettersensoren im Grubenbau; 16) Art der Befestigung des Luttenstrangs samt Lüftern an den Grubenraumausbau. 3. Im Luttenbewetterungsprojekt wird das vor Ort eingeleitete maximale Luftvolumen in Ansatz gebracht, das sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren ergibt: 1) Aufrechterhaltung der erforderlichen Zusammensetzung, Geschwindigkeit und Temperatur der Luft im Grubenbau; 2) Anstieg des Luttenwiderstands – wenn im Luttenstrang Entstaubungs- und Lärmverringerungseinrichtungen installiert sind. 4. Bei kombinierter Bewetterung ist das Luftvolumen, das über den Luttenstrang vor Ort zugeführt wird, mindestens 20 % größer als das vom Hilfslüfter abgezogene Luftvolumen. § 204. 1. Umbauten oder Instandsetzungen an Luttensträngen und Lüftern sowie Elektroleitungen, die zu Unterbrechungen in der Luttenbewetterung führen, sind nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs vorzunehmen. 2. Die Anforderungen an den Umbau und die Instandsetzung nach Absatz 1 sowie die Art der Wiederaufnahme der Bewetterung werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. Seite 39 von 376 3. Die in Absatz 1 genannten Arbeiten, die eine Unterbrechung der Luttenbewetterung zur Folge haben und die in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan oder die bei Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch durchgeführt werden, sind unter ständiger Aufsicht eines Mitarbeiters der Betriebsaufsicht nach Einholung einer Genehmigung des Leiters des Bergwerksbetriebs vorzunehmen. Der Leiter legt zudem fest, 1) wie die sich im Grubenbau mit Luttenbewetterung aufhaltenden Personen zu schützen sind; 2) wie die Gaskonzentration im Grubenbau mit Luttenbewetterung zu überwachen ist. § 205. 1. In Grubenbauen ist die Luttenbewetterung so wiederaufzunehmen und sind die sich dort angesammelten Gase so abzuleiten, dass die zulässigen Gaskonzentrationen in den vom Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterströmen nicht überschritten werden. 2. In Feldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan ist für Grubenbaue, die über Lutten bewettert werden, die kritische potenzielle Unterbrechungsdauer der Bewetterung festzulegen, nach deren Überschreitung bei der Wiederaufnahme der Bewetterung der Abwetterstrom aus dem Grubenraum geregelt werden muss. § 206. 1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, wie angesammelte Gase aus Grubenbauen mit Luttenbewetterung abzuleiten sind. 2. Die Wiederaufnahme der Bewetterung und das Ableiten von Gasansammlungen aus Grubenbauen mit Luttenbelüftung ist, wenn die Gaskonzentration in den vom Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterströmen überschritten wurde, nur bei genauer Befolgung der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Vorgaben zulässig. 3. Bevor die Bewetterung erneut aufgenommen wird und Gasansammlungen abgeleitet werden, sind alle Personen aus dem Gefahrenbereich zu evakuieren. Der Zugang zu diesem Bereich ist durch Absperrposten zu sichern. § 207. Bei Schächten, die von der Tagesoberfläche unter Methangefahr abgesenkt wurden: 1) sind von der Arbeitsbühne an der Schachtkrone aus außerhalb des Förderturmgebäudes Bewetterungskamine in eine Höhe von mindestens 10 m über Geländehöhe und mindestens 2 m über die Schüttbrücke hinauszuführen, wobei die Gesamtfläche ihrer Querschnitte um 50 % größer sein muss als die Querschnittsfläche des Luttenstrangs, mit dessen Hilfe der Schacht bewettert wird; 2) sind alle überdachten Räume und Kanäle, die eine Verbindung zum Schacht haben, mit entsprechenden Wetterkaminen auszustatten, die in eine Höhe von mindestens 2,5 m über Geländehöhe in die Atmosphäre hinausgeführt werden; 3) ist das Mundloch der im Förderturmgebäude untergebrachten Schachtausschüttung vom Schachtrohr mit einer dichten Wand von mindestens 2,5 m Höhe und von mindestens der Breite des Schachtdurchmessers abzugrenzen. § 208. Fällt in einem Schacht, der unter Methangefahr abgesenkt wird, die Luttenbewetterung aus, so müssen im Schacht und an der Erdoberfläche in einem Radius von 10 m um den Schacht und die Wetterlöcher die folgenden Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden: 1) Evakuierung aller Personen und Abschaltung aller elektrischer Einrichtungen mit Ausnahme der Vorrichtungen zur Personenfahrt und der funkensicheren Vorrichtungen; 2) Unterbrechung des Verkehrs von Fahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotor. § 209. 1. Mit Gewinnungsmaschinen hergestellte Stollen sind mit Entstaubungsanlagen auszurüsten. 2. Bei Abschalten der Entstaubungsanlage kommt die Gewinnungsmaschine zum Stillstand. Seite 40 von 376 3. Werden in einem Stollen, der mit einer Gewinnungsmaschine vorgetrieben und über Lutten bewettert wird, eine ortsfeste Entstaubungsanlage oder eine Hilfslutte installiert, so muss die Luft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 0,3 m/s vorbeiströmen. Das gilt nicht für denjenigen Grubenabschnitt, in dem parallel ein Hilfsluttenstrang eingebaut ist. § 210. 1. Bei einer Wetterführung mit saugendem Hilfsluttenstrang und Entstaubungsanlage bzw. blasendem Hilfsluttenstrang und Wetterkühlung ist das Endstück des blasenden Luttenstrangs im Stoß mit Folgendem auszurüsten: 1) einer Verschlusskappe des Mundlochs des Luttenstrangs oder einer anderen Vorrichtung zur Änderung der Strömungsrichtung der Wetter; 2) einem 10 m langen Abschnitt aus Spirallutten; 3) einer Lutte mit Vorratsbehälter. 2. Für die Herstellung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Abschnitts in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan dürfen perforierte Lutten eingesetzt werden. § 211. Bei Einsatz kombinierter Bewetterung in Methanfeldern muss sichergestellt sein, dass sich die Einrichtungen der kombinierten Wetterführung über ein Gaswarnsystem vor Ort ausschalten lassen. § 212. 1. Die Länge des Abschnitts, in dem parallel ein Luttenstrang für die Zuführung von Wettern vor Ort oder ein Hilfsluttenstrang installiert wurde, beträgt höchstens 10 m. 2. Bei der Länge des Abschnitts, in dem parallel die in Absatz 1 genannten Luttenstränge eingebaut wurden, wird die Länge des Luttenstrangabschnitts, der aus Wirbeloder perforierten Lutten besteht, nicht berücksichtigt. § 213. Die Installation eines zusätzlichen Lüfters im blasenden Luttenstrang ist nur gestattet, wenn damit weitere Widerstände, die sich aufgrund der Wetterkühlung ergeben, überwunden werden müssen und wenn 1) aus dem blasenden Luttenstrang ein Shunt herausführt, in dem der Luftkühler eingebaut ist; 2) im Luttenstrang vor dem Zusatzlüfter ein Manometer installiert wird; 3) entlang des Luttenstrangs Überdruck herrscht; 4) ein Ausfall beider Lüfter oder ein Abfall der Luftgeschwindigkeit im Luttenstrang unter den vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Wert in der Schaltzentrale gemeldet werden; 5) der Luttenstrangabschnitt zwischen dem aufgestellten Zusatzlüfter und dem Ort nicht länger ist als 200 m; 6) in Methanfeldern elektrisch betriebene Zusatzlüfter automatisch über ein Gaswarnsystem abgeschaltet werden; 7) in Feldern ohne Methangefährdung oder Feldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan kein Shunt eingebaut werden kann. § 214. 1. Luttenstränge sind so auszuführen, dass 1) die Lutten mit Stromleitungen und elektrischen Einrichtungen nicht in Berührung kommen; 2) die Lutten ohne Verkleinerung des Querschnitts des Luttenstrangs miteinander verbunden werden; 3) zur Änderung der Einbaurichtung des Luttenstrangs steife oder verstärkte Lutten und im Falle von Lutten aus Kunststoff Formstücke verwendet werden, die den Querschnitt des Luttenstrangs nicht verkleinern; 4) sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind. Seite 41 von 376 2. In Schächten und Gesenken ist der Einsatz von Lutten aus Kunststoff zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen gestattet. § 215. 1. In den sonderbewetterten Örtern von Grubenbauen sind Strömungsgeschwindigkeit und Temperatur der Wetter zu messen. 2. Neben den Messungen nach Absatz 1 ist die Geschwindigkeit der Wetter im Wetterzug, in dem der Lüfter aufgestellt ist, zu messen. 3. Anhand der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Messungen wird die Differenz bestimmt zwischen: 1) der Wettermenge im Wetterzug und der vom Lüfter abgeleiteten Wettermenge in [%]; 2) der dem Ort über den Luttenstrang zugeführten Wettermenge und der vom Lüfter abgeleiteten Wettermenge in [%]. 4. Anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Absatz 1 und 2 und den Analyseergebnissen der Proben laut § 216 Absatz 1 wird die absolute Methanausgasung des Grubenbaus in [m3CH4/min] bestimmt. § 216. 1. In den Örtern von Grubenbauen werden monatlich Wetterproben zur Bestimmung der Wetterzusammensetzung genommen. 2. Die Analyseergebnisse der Proben nach Absatz 1 werden nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs dokumentiert. § 217. In Methanfeldern vorgetriebene Grubenbaue sind mit Einrichtungen auszurüsten, die der Schaltzentrale des Betriebs oder der Schaltzentrale für Gasmessung jeden Ausfall der Luttenlüfter oder einen Abfall der Wettergeschwindigkeit im Luttenstrang melden. Teil IV Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 218. 1. In Bergwerksbetrieben werden Untersuchungen und Messungen gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und ionisierender Strahlung nach dem Verfahren der Vorschriften, die gemäß Artikel 228 § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über das Arbeitsgesetzbuch (polnisches Gesetzblatt von 1998 Nr. 21 Pos. 94, Nr. 106 Pos. 668 und Nr. 113 Pos. 717, von 1999 Nr. 99 Pos. 1152, von 2000 Nr. 19 Pos. 239, Nr. 43 Pos. 489, Nr. 107 Pos. 1127 und Nr. 120 Pos. 1268, von 2001 Nr. 11 Pos. 84, Nr. 28 Pos. 301, Nr. 52 Pos. 538, Nr. 99 Pos. 1075, Nr. 111 Pos. 1194, Nr. 123 Pos. 1354, Nr. 128 Pos. 1405 und Nr. 154 Pos. 1805 sowie von 2002 Nr. 74 Pos. 676, Nr. 135 Pos. 1146, Nr. 199 Pos. 1673 und Nr. 200 Pos. 1679) sowie Artikel 25 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1512) erlassen wurden, ausgenommen Stäube, Klimagefahren und schädliche Stoffe im Sinne des § 142 Absatz 2, die in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung untersucht werden. 2. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Messungen nach Absatz 1 einzelner gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe werden dem Dienst für Arbeitsschutz des Bergwerksbetriebs übermittelt. § 219. 1. In Bergwerksbetrieben werden Mittel zum Schutz von Arbeitnehmern vor den Folgen gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz eingesetzt, damit die Grenzwerte für die Exposition und die Grenzwerte für die Konzentration dieser Stoffe nicht überschritten werden. 2. Bei Überschreitung der Grenzwerte für die Exposition und die Konzentration gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer ohne die in Absatz 1 genannten Schutzmittel die Arbeit nicht aufnehmen. Seite 42 von 376 3. Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen in Kenntnis gesetzt werden, insbesondere im Bereich: 1) Exposition und Konzentration gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz, die von diesen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren am Arbeitsplatz sowie potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer; 2) eingerichtete Schutzmittel und -maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Gefährdungsrisikos sowie Situationen, in denen diese Mittel einzusetzen sind; 3) sichere Arbeitsmethoden, mit denen die Exposition auf das erreichbare niedrigste Niveau gesenkt wird. 4) korrekte Anwendung persönlicher Schutzmittel. § 220. Arbeitnehmer sind mit persönlichen Schutzmitteln sowie mit Arbeitskleidung und -schuhen entsprechend auszustatten. § 221. In explosionsfähiger Atmosphäre ist der Einsatz persönlicher Schutzausmittel sowie Arbeitskleidung und -schuhe untersagt, die 1) durch Funken oder Lichtbögen eine statische Aufladung oder einen Knall verursachen können; 2) explosive Gemische entzünden können. § 222. 1. Persönliche Schutzmittel nach § 220 sind einzusetzen, wenn eine Gefahr durch kollektive Schutzmittel und entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen nicht verhütet oder verringert werden kann. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Bedingungen für den Einsatz der persönlichen Schutzmittel fest und trägt dabei dem Ausmaß und den Schwankungen des durch die betreffende Gefahr ausgelösten Risikos, den Eigenschaften des Arbeitsplatzes und den schützenden Eigenschaften dieser Mittel Rechnung. § 223. 1. In einem Bergwerksbetrieb ist in jeder Arbeitsschicht mindestens eine ErsteHilfe-Stelle eingerichtet, die mit Wiederbelebungsgeräten und Vorrichtungen für den sicheren Transport von Kranken und Verletzten ausgestattet ist. 2. Die im Bergwerksbetrieb beschäftigten Personen sind im Bereich der Ersten Hilfe zu unterweisen. 3. An Abbaustätten und in vorgetriebenen Stollen wird sichergestellt, dass bestimmte Arbeitsschichten mit zumindest einer Person besetzt sind, die im Bereich der Ersten Hilfe und insbesondere der Wiederbelebung unterwiesen wurde und über Erste-Hilfe-Ausrüstung, bestehend aus einem Erste-Hilfe-Kasten, verfügt (im Folgenden: „Sanitäter“). Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, in welchen Abteilungen Sanitäter anwesend sein müssen. 4. In Grubenbauen muss stets eine Person anwesend sein, die sterile Verbände mit sich führt. 5. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für stillgelegte Bergwerksbetriebe und die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes, sofern der Leiter des Bergwerksbetriebs seine Zustimmung gibt und andere Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen werden, die an die auftretenden Gefahren angepasst sind. § 224. Erleidet ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Unfall oder erkrankt, so muss eine sich in seiner Nähe aufhaltende Person unverzüglich 1) Erste Hilfe leisten; 2) den Sanitäter verständigen; 3) den nächsten Mitarbeiter der Betriebsaufsicht oder den Betriebsaufseher informieren. Seite 43 von 376 Kapitel 2 Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Stäuben § 225. In einem Bergwerksbetrieb, in dem es aufgrund von verfahrenstechnischen Prozessen zur Entstehung von gesundheitsschädlichen Stäuben (im Folgenden: „Stäube“) kommt, werden Dienste eingerichtet, die diese Gefahr erkennen und für deren kontrollierte Bekämpfung sorgen. § 226. Der Einsatz von Maschinen und Einrichtungen, die bei verfahrenstechnischen Prozessen Stäube erzeugen und die über keine funktionsfähigen Vorrichtungen zur Vermeidung von Staubbildung verfügen, sowie defekter Einrichtungen und Geräte zur Senkung der Staubkonzentration in der Luft ist verboten. § 227. An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Grenzwerte für die Staubkonzentration in der Luft gemessen werden und keine wirksamen Schutzmittel zur Verfügung stehen, dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. § 228. 1. Bei Überschreitung der Grenzwerte für die Staubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz sind technische Maßnahmen zu ergreifen oder verfahrenstechnische und organisatorische Änderungen vorzunehmen, damit diese Grenzwerte auf das zulässige Niveau sinken. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs nimmt regelmäßig eine Bewertung der Wirksamkeit prophylaktischer Maßnahmen zur Senkung der Staubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz sowie die Planung und Umsetzung neuer Schritte in diesem Bereich vor. Als Grundlage dienen ihm hierbei vergleichende Ergebnisse von Messungen der Staubkonzentration in der Luft, die vor Beginn dieser Maßnahmen sowie 7 Tage nach deren Abschluss vorgenommen wurden. § 229. Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz durch Staub gefährdet sind: 1) müssen mit geeignetem Atemschutz ausgerüstet werden, der entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung ausgewählt wurde und den Grundanforderungen im Sinne des Gesetzes vom 30. August 2002 über ein Konformitätsbewertungssystem (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1645 und 1662) genügt; 2) sind in Umgang und Verwendung der Schutzmittel nach Nummer 1 zu unterweisen. § 230. Je nach Grad der Staubgefährdung, der Expositionsdauer, den Arbeitsplatzmerkmalen und dem Wirksamkeitsniveau des Atemschutzes legt der Arbeitgeber Bedingungen für den Einsatz dieser Geräte und insbesondere deren Einsatzdauer und -fälle fest. § 231. Der Leiter des Bergwerksbetriebs definiert Verfahren für die Auswahl des richtigen Atemschutzes und die Ausstattung von Arbeitnehmern. § 232. 1. Arbeitnehmer werden entsprechend ihrem Arbeitsplatz mit geeignetem Atemschutz ausgestattet. Die Auswahl der Schutzmittel richtet sich nach den Ergebnissen der Messungen der Staubkonzentration in der Luft, die während des verfahrenstechnischen Prozesses mit der größten Staubentstehung vorgenommen wurden. 2. Die Auswahl des Atemschutzes erfolgt unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzklasse und der Leistungseigenschaften, die über Atemkomfort bei Anstieg von Staubkonzentration in der Luft und Mikroklima im Bergwerksbetrieb entscheiden. 3. Auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Staubkonzentrationsmessungen in der Luft nimmt der Leiter des Bergwerksbetriebs Folgendes vor: 1) Beurteilung der Staubexposition von Arbeitnehmern am jeweiligen Arbeitsplatz; 2) Festlegung verbindlicher Mindestschutzklassen für den am jeweiligen Arbeitsplatz eingesetzten Atemschutz; 3) Festlegung von Regeln für den Atemschutzeinsatz. Seite 44 von 376 4. In Steinkohlebergwerken, in denen die Gewinnung im Strebbau erfolgt, müssen für Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsumgebung tätig sind, in der erhöhte Grenzwerte für die Staubkonzentration in der Luft gemessen wurden, in vorgetriebenen Streben und Stollen Halbmasken oder wiederverwendbare Atemschutzmasken zur Verfügung stehen, die mit Filtersystem und Filtern der entsprechenden Schutzklasse ausgerüstet sind. § 233. Übersteigt am Arbeitsplatz die Staubkonzentration in der Luft 1) den zulässigen Grenzwert, der jedoch unter dem Vierfachen des am Arbeitsplatz erlaubten Grenzwerts liegt, sind Filtersysteme mindestens der Klasse P-1 zu verwenden; 2) den zulässigen Grenzwert um das Vierfache und liegt dieser Wert unter dem Zehnfachen des am Arbeitsplatz erlaubten Grenzwerts, sind Filtersysteme mindestens der Klasse P-2 zu verwenden; 3) den zulässigen Grenzwert um das Zehnfache und liegt dieser Wert unter dem Zwanzigfachen des am Arbeitsplatz erlaubten Grenzwerts, sind Filtersysteme mindestens der Klasse P-3 zu verwenden. § 234. 1. Messungen der Staubkonzentration in der Luft sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach folgenden Ereignissen vorzunehmen: 1) Beginn des Vortriebs im Grubenbau an den folgenden Messstellen: a) Arbeitsplätze in der Grubenbauabteilung, b) Arbeitsplätze, an denen es aufgrund des Vortriebs zu einem Anstieg der Staubkonzentration in der Luft kommen kann; 2) Inbetriebnahme neuer staubverursachender Anlagen oder Einrichtung; 3) verfahrenstechnische Änderungen, die zum Anstieg der Staubbelastung führen können; 4) geologische Störungen oder Veränderungen im Abbauraum bzw. im vorgetriebenen Stollen, die während der Gewinnung bzw. des Vortriebs eine Erhöhung der Staubbelastung oder einen prozentualen Anstieg des Gehalts an freiem kristallinem Siliziumdioxid im Staub verursachen können; 5) Einsatz neuer oder Nachrüstung bestehender technischer Lösungen zur Verringerung der Staubkonzentration in der Luft mit dem Ziel, die Wirksamkeit der eingeleiteten prophylaktischen Maßnahmen zu beurteilen. 2. Messungen, anhand deren die Mindestschutzklasse der Atemschutzgeräte bestimmt wird, sind innerhalb von 7 Tagen nach folgenden Ereignissen vorzunehmen: 1) Abschluss der Anlaufphase – bei neu aufgefahrenen Streben; 2) nach 20 m Vortrieb – bei neu aufgefahrenen Örtern. 3. An Arbeitsplätzen in Streben und vorgetriebenen Stollen sind mindestens alle 12 Monate Messungen der Staubkonzentration in der Luft vorzunehmen. 4. Bei Eintritt der Ereignisse nach Absatz 1 Nummern 1-4 und Absatz 2 ist Atemschutz der Klasse drei zu verwenden, bis die entsprechende Schutzklasse von Atemschutzgeräten anhand von Messungen der Staubkonzentration in der Luft ermittelt wurde. § 235. Die Ergebnisse der Staubkonzentrationsmessungen in der Luft werden für Arbeitsplätze in der Förderschicht als repräsentativ angesehen, wenn bei der Probenahme 1) zumindest ein durchschnittlich guter Vortriebsverlauf erzielt wurde – bei Arbeitsplätzen, bei denen es aufgrund von Abbauarbeiten im Streb zu einer erhöhten Staubkonzentration in der Luft kommt; 2) ein durchschnittlich guter Vortriebsverlauf erzielt wurde – bei Arbeitsplätzen, bei denen es aufgrund des Ortsvortriebs zu einer erhöhten Staubkonzentration in der Luft kommt. § 236. 1. Die Daten von Arbeitnehmern, die unter Staubbelastung arbeiten, sind zu dokumentieren und zu archivieren. Seite 45 von 376 2. In monatlichen und jährlichen Abständen sind folgende Angaben in einer Übersicht zusammenzustellen: 1) die Zahl der Arbeitstage eines Arbeitnehmers, an denen er bei erhöhten Grenzwerten der Staubkonzentration in der Luft gearbeitet hat; 2) die Zahl der festgestellten und dokumentierten Fälle, in denen Arbeitnehmer Atemschutz nicht verwendet oder nicht ordnungsgemäß verwendet haben. Kapitel 3 Sanitäranlagen und -einrichtungen § 237. 1. In untertägigen Bergwerken sind Sanitäranlagen einzurichten und Sanitäreinrichtungen vorzusehen. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Anzahl und Aufstellungsort der Sanitäranlagen und -einrichtungen nach Absatz 1 fest. § 238. 1. In Waschkauen ist das Aufhängen von Werkzeugen sowie scharfen, schweren und zerbrechlichen Gegenständen an Püngelhaken untersagt. 2. In Bergwerksbetrieben wird die Arbeitsbekleidung gewaschen, gereinigt, getrocknet, gepflegt und repariert und persönliche Schutzmittel werden desinfiziert. § 239. An den Füllörtern der Fahrtschächte ist ein Wartebereich einzurichten. Teil V Gefahren im Bergwerksbetrieb Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 240. 1. Im Bergwerksbetrieb auftretende Gefahren sind zu erkennen und zu bekämpfen. 2. Bei der Gefahrenerkennung und -bekämpfung nach Absatz 1 sind die Einschätzungen der betriebseigenen Fachstellen zur Erkennung und Bekämpfung von Gefahren einzubeziehen. 3. Die Fachstellen nach Absatz 2 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs einberufen. § 241. 1. In Gebäuden und auf dem zugehörigen Gelände, in denen verfahrenstechnische Prozesse geführt werden und bei denen Materialien zum Einsatz kommen, die zur Entstehung explosiver Gemische beitragen, und in denen solche Materialien gelagert werden, ist eine Bewertung der Explosionsgefahr vorzunehmen. 2. Bei der Bewertung nach Absatz 1 werden explosionsgefährdete Räume und Bereiche sowie explosionsgefährdete Bereiche in externen Räumen und Bereichen ausgewiesen und Arbeitsstoffe benannt, die in diesen Bereichen eine Zündung auslösen können. § 242. Personen, die im Bergwerksbetrieb arbeiten, sind über Folgendes in Kenntnis zu setzen: 1) aktueller Gefährdungsgrad am Arbeitsplatz; 2) Verfahren zur Erkennung von Anzeichen für eine Gefährdung; 3) Vorgehensweise bei Eintritt bestimmter Gefahren. § 243. Maßnahmen zur Verhütung natürlicher Gefahren, die, wenn sie zusammen mit anderen Phänomenen auftreten, durch gegenseitige Wechselwirkung untypische und die Folgen verstärkende Erscheinungsformen annehmen können, werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage einer gemeinsamen Einschätzung der Fachstellen nach § 240 Absatz 2 festgelegt. § 244. Die in § 37 genannten technischen Pläne für die Wetterabteilungen von Streben, in denen die absolute Methanausgasung Prognosen zufolge den Wert von 40 m3/min überschreiten wird, sind von einem Sachverständigen zu begutachten. Seite 46 von 376 Kapitel 2 Gefahr durch Gebirgsschläge § 245. 1. In Bergwerksbetrieben, in denen Arbeiten unter Gebirgsschlaggefahr ausgeführt werden, ist für eine laufende Beurteilung des Gefahrenzustands Folgendes einzurichten: 1) ein Gebirgsschlagsdienst, innerhalb dessen ein Betriebsaufseher und Beobachter für Gebirgsschläge benannt werden; 2) eine bergwerkseigene geophysikalische Messstation, geleitet von einem Bergbaugeophysiker, in der Umsetzung, Dokumentation und Überwachung folgender Tätigkeiten im Bergwerksbetrieb zusammenlaufen: a) laufende Erfassung und Beurteilung der seismischen Aktivität des Gebirges im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Grubenbaue und Gebäude über Tage, b) folgende Messungen in dem vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Umfang: – geomechanische Eigenschaften der Lagerstätte und des Nebengesteins, darunter Messungen von Bohrlöchern mit geophysikalischen Verfahren, – seismische Messungen in der Lagerstätte und im Nebengestein für die Beurteilung von Gebirgsspannungen und folglich der seismischen und der Gebirgsschlaggefahr, – geoelektrische Messungen zur Beurteilung von Bruchzustand, Porosität und anderen Eigenschaften der Gebirgsschichten, c) geophysikalische Ingenieuruntersuchungen wie Messungen, Analyse und Beurteilung der Auswirkungen von Sprengarbeiten auf Gebäude über Tage, einschließlich Untersuchungen der Deckgebirgsschichten zur Ermittlung von Erderschütterungen verstärkenden Faktoren, d) andere als die unter Buchstaben a-c genannten geophysikalischen Untersuchungen und Messungen; 3) ein Dienst für die Instandhaltung und Wartung von Einrichtungen, teletechnischer Netze und Messsensoren des Systems zur Überwachung von Gebirgsschlägen. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Pflichten des Betriebsaufsehers für die Beobachtung von Gebirgsschlägen, seine Qualifikation und die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der Betriebsaufsicht und den jeweiligen Diensten fest. 3. Umfang und Verfahren zur Bekämpfung der Gebirgsschlaggefahr in stillgelegten Bergwerken werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 246. 1. Bei Durchführung von Bergbauarbeiten in einer Tiefe von mehr als 400 m muss für den Bergwerksbetrieb eine mögliche Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage folgender Faktoren beurteilt werden: 1) Gebirgsdruck, Durchführung von Bergbauarbeiten, Vorfälle beim Abbau und tektonische Störungen; 2) Aufbau des Gebirges, insbesondere Auftreten mächtiger und kompakter Fels- und Gesteinsschichten rund um die Lagerstätte; 3) natürliche Gebirgsschlagneigung der Lagerstätte und des Nebengesteins; 4) dynamische Phänomene, die während der Überwachung beobachtet wurden. 2. Das Verfahren der Beurteilung der Gebirgsschlaggefahr und der Bekämpfung dieser Gefahr sowie Planung und Durchführung von Bergbauarbeiten unter Gebirgsschlaggefahr sind in Anhang 3 zur Verordnung definiert. Seite 47 von 376 § 247. Bei der Projektierung von Bergwerksbetrieben oder von neuen Sohlen in bestehenden Bergwerksbetrieben sind die aktuelle und die voraussichtliche Gebirgsschlaggefahr anhand von Untersuchungsergebnissen und Erfahrungen beim Abbau von Lagerstätten und Flözen in benachbarten Bergwerksbetrieben zu ermitteln. § 248. In Bergwerksbetrieben, in denen Lagerstätten, Flöze oder Teile davon unter Gebirgsschlaggefahr abgebaut werden, sind Bergbauarbeiten so zu planen und auszuführen, dass übermäßige Spannungskonzentrationen im Gebirge eingegrenzt werden. § 249. 1. Durch Gebirgsschlag gefährdete Lagerstätten und Flöze sind so abzubauen, dass keine Reste verbleiben, die Spannungskonzentrationen und Spannungsübertragungen verursachen können. 2. Die in Absatz 1 genannten Reste dürfen nicht in Kohleflözen, die nicht durch Gebirgsschläge gefährdet sind, verbleiben, wenn dies Auswirkungen auf gebirgsschlaggefährdete Flöze hat. 3. Das Belassen der in Absatz 1 und 2 genannten Reste ist gestattet, wenn vom Leiter des Bergwerksbetriebs zusätzliche Bedingungen für ein sicheres Arbeiten in Bereichen, in denen mögliche Auswirkungen dieser Reste zu erwarten sind, festgelegt werden. § 250. Bergbauarbeiten in der Lagerstätte, im Flöz oder Teilen davon sowie zwischen benachbarten Bergwerken sind im Hinblick auf mögliche Auswirkungen und Wechselwirkungen zu koordinieren. § 251. Bei der Projektierung von Bergwerksbetrieben oder neuer Sohlen in bestehenden Betrieben ist die Möglichkeit der Herstellung von Schutzpfeilern zu prüfen. § 252. 1. Bei Bergbauarbeiten in gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätten, Flözen oder Teilen davon sind regelmäßige Untersuchungen und Beurteilungen dieser Gefahr vorzunehmen. 2. Bei erhöhter Gebirgsschlaggefahr sind Verfahren und Maßnahmen anzuwenden, mit deren Hilfe die Gefahr beseitigt und die Wirksamkeit der ergriffenen prophylaktischen Maßnahmen überprüft werden kann. 3. Sind die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht geeignet, die Gebirgsschlaggefahr zu verringern, sind die Vortriebsarbeiten in der Lagerstätte so lange zu unterbrechen, bis wirksamere prophylaktische Maßnahmen eingeleitet oder Änderungen im Abbauverfahren vorgenommen werden. § 253. In Abbauräumen in gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätten, Flözen oder Teilen davon, in denen Bereiche mit besonders hoher Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen sind, ist am Zugang zu diesen Bereichen eine betriebsinterne Telefonverbindung vorzusehen. § 254. Die Hauptausrichtungsbaue eines durch Gebirgsschlag gefährdeten Kohleflözes bzw. Kohleflözbündels sind im Nebengestein auszuführen. § 255. In gebirgsschlaggefährdeten Kohleflözen erfolgt der Vortrieb mit Strebbau. Die Anwendung anderer Abbauverfahren bedarf der Zustimmung durch einen Sachverständigen. § 256. In Bergwerksbetrieben, in denen gebirgsschlaggefährdete Kohleflöze abgebaut werden, dürfen Abbaufronten in Flözen, die weniger als 200 m voneinander entfernt liegen, sich nicht kreuzen, einander vorauseilen oder aneinander vorbei führen. § 257. 1. Lassen es die geologischen Bedingungen zu, dürfen Kohleflöze oder deren Abschnitte, die zur Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr gehören, durch vorherigen Abbau des Entspannungsflözes bzw. der Entspannungsschicht entspannt werden. 2. In den Streben von Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr darf beim Abbau eines mächtigen Kohleflözes die Höhe der ersten hereingewonnenen Entspannungsschicht 3 m nicht übersteigen. § 258. In Kohleflözen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr oder einem Teil davon beträgt die lichte Weite eines unterhaltenen Strebraums höchstens: Seite 48 von 376 6 m – bei Strebbruchbau, gerechnet vom Kohlenstoß bis zur Bruchkante; 7 m – bei Abbau mit Trockenversatz, gerechnet vom Kohlenstoß des Strebs bis zur Kante des dichten Versatzes; 3) 10 m – bei Abbau mit Spülversatz, gerechnet vom Kohlestoß des Strebs bis zur Kante des dichten Versatzes. § 259. Bei Strebbau mit Versatz und Schreitausbau ist der Einsatz eines Holzausbaus in dem zum Versatz bestimmten Abschnitt gestattet. § 260. 1. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr: 1) ist in Strebaufhauen ein Ausbau mit Holzstempeln 2) ist das Auffahren von Stollen über die geplante Gesamtlänge des Abbaufeldes – nicht gestattet. 2. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr ist das Errichten von Absetzbecken in der Kohle ausschließlich an folgenden Stellen gestattet: 1) in dem gebirgsschlaggefährdeten Flöz, das zuletzt abgebaut werden soll, oder in dem tiefsten abzubauenden Flöz; 2) in dem Flöz, dessen Reste keine Auswirkungen auf benachbarte Flöze haben; 3) in unmittelbarer Nähe von starken Verwerfungen. § 261. 1. Der Leiter des Bergwerkbetriebs legt fest, in welcher Entfernung Grubenbaue über die Länge des zum Abbau vorgesehenen Strebfeldes stillzulegen oder aufzugeben sind. 2. Die in Absatz 1 genannte Entfernung wird ab der Abbaufront gemessen. § 262. 1. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr müssen parallel zur Abbaukante vorgetriebene Stollen außerhalb des Einflussbereichs dieser Kante liegen. 2. Das Auffahren einer Strecke im Einflussbereich der Ränder ist zu den vom Betriebsleiter zu bestimmenden Bedingungen zulässig, wenn der durch diesen Einflussbereich verlaufende Abschnitt der aufzufahrenden Strecke nicht länger als 100 m ist. § 263. In Lagerstätten, Flözen oder einem Teil davon der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr muss beim Vortrieb von Strecken von zwei Seiten gleichzeitig das eine der Örter in einem Abstand von 50 m vom anderen angehalten werden. § 264. 1. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr müssen Stollen einen nachgiebigen Stahlausbau oder einen Ausbau mit begrenzter Nachgiebigkeit haben. 2. Bei Vortrieb eines Stollens quer zur Schichtung eines mächtigen Kohleflözes der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr ist ein geschlossener oder ein entsprechend verstärkter Ausbau einzubringen. 3. Steigt in einem mit Gewinnungsmaschinen vorgetriebenen Stollen die Gefahr durch Gebirgsschlag erheblich an, so ist die Gewinnung in den Kohleflözen einzustellen. Eine Wiederaufnahme des Vortriebs mit Maschinen ist erst nach Beseitigung oder Eingrenzung dieser Gefahr gestattet. § 265. Im Verlauf des Abbaus von gebirgsschlaggefährdeten Kupfererzflözen oder einem Teil davon: 1) ist der Kupfererzbau so auszuführen, dass die Pfeiler zwischen den Kammern beim Rückbau stehen gelassen werden; 2) ist beim Abbau des Flözes entlang der Abbauhohlräume die Abbaufront in der Nähe dieser Hohlräume so zu führen, dass die Abbaufront der restlichen Front vorgehen kann; 3) ist das Prinzip der sukzessiven Flexibilisierung des Anstehenden entlang der Zufahrtswege zu den Abbauräumen, insbesondere in der Nachbarschaft von Abbauhohlräumen, anzuwenden; 1) 2) Seite 49 von 376 4) werden die Stützpfeiler nicht stehen gelassen; müssen diese jedoch stehen gelassen werden, so müssen sie eine Breite von mindestens 350 m aufweisen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das anstehende Gestein im Stützpfeiler nachgegeben hat. § 266. In dem Abschnitt einer Kupfererzlagerstätte der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr ist in einer Entfernung von 200 m zur Abbaufront die gleichzeitige Herstellung von Grubenbauen parallel dazu nicht gestattet. § 267. In dem Abschnitt einer Kupfererzlagerstätte der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr sind Absetzbecken so zu verteilen und anzulegen, dass nach Abschluss des Abbaus in diesem Abschnitt keine Reste vom Anstehenden zwischen Absetzbecken und Abbauhohlräumen stehen gelassen werden. § 268. In Betrieben, in denen Kupfererz gewonnen wird, legt der Betriebsleiter die Bedingungen der Ausführung und der Koordinierung der Schießarbeiten in Grubenbauen, die im Bereich der Abbaufronten aufgefahren werden, auf der Grundlage eines Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest. § 269. In Betrieben, in denen Kupfererz gewonnen wird, legt der Betriebsleiter fest, an welchen Stellen in durch Gebirgsschlaggefahr besonders gefährdeten Bereichen Fernmeldeanlagen zu installieren sind. Kapitel 3 Gefahr durch Methan § 270. 1. Die Grenzen eines Methanfeldes umfassten Grubenbaue: 1) im Flöz oder in seinem Abschnitt der entsprechenden Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan; 2) aus denen die Wetter aus Grubenbauen abgezogen werden, die im Flöz oder in seinem Abschnitt der entsprechenden Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan liegen; 3) in denen die Strömungsrichtung der Wetter sich ändern kann, sodass Methan einströmt; 4) in die Methan insbesondere über Abbauhohlräume, Abschlussdämme, Verwerfungen, geologische Störungen oder gesprungenes Gebirge in Einflussbereichen von Abbauaktivitäten sowie in unmittelbarer Nähe zu Gebirgsschlägen sowie Gas- und Gesteinsausbrüchen aus Flözen der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr oder aus Grubenbauen in Methanfeldern einströmen kann; 5) die durch Dämme geschützt sind, die Flöze der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan unterteilen oder die mit Abbauhohlräumen dieser Flöze verbunden sind, ausgenommen Grubenbaue, die durch explosionssichere Abschlussdämme geschützt sind. 2. Der Grubenbau, durch den die Luft in die Methanfelder geführt wird, muss innerhalb der Grenzen des Methanfeldes des Flözes der jeweiligen Kategorie der Methangefahr liegen, die zumindest von dem Abschnitt, in den der Teilstrom einzieht, bis zur Kreuzung mit dem nächstgelegenen Grubenbau, der mit dem Hauptwetterstrom bewettert wird, verläuft. Ein solcher Grubenbau darf nur dann außerhalb der Methanfeldgrenzen liegen, wenn eine Änderung der Strömungsrichtung, die zum Einströmen von Methan führt, ausgeschlossen werden kann. 3. Im Gestein aufgefahrene Grubenbaue, die Flöze unterschiedlicher Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan unterteilen und durch die Luft in andere Grubenbaue geführt wird, sind zusammen mit diesen Grubenbauen von dem Grenzen des Methanfeldes zu erfassen, die für den Flöz mit der höchsten Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan festgelegt wurden. 4. Nur in folgenden Fällen dürfen Grubenbaue außerhalb der Methanfeldgrenzen bzw. dürfen im Gestein aufgefahrene Grubenbaue außerhalb der für den Flöz mit der höchsten Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan festgelegten Methanfeldgrenze bzw. innerhalb der für den Flöz mit der niedrigsten Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan liegen: Seite 50 von 376 1) das Flöz der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan, das durch Grubenbaue geteilt wird, wurde luftdicht abgedämmt; 2) das Flöz unter Nummer 1 wird in der Nähe des Grubenbaus nicht abgebaut, nachdem festgestellt wurde, dass weniger Methan aus der freigelegten anstehenden Kohle austritt. § 271. Grubenbaue in Methanfeldern werden wie folgt eingestuft: 1) keine Methangefährdung, d. h. Stufe „a“ der Explosionsgefahr durch Methan – wenn die Methankonzentration in der Luft unter 0,5 % liegt; 2) Methangefährdung, d. h. Stufe „b“ der Explosionsgefahr durch Methan – wenn die Methankonzentration in der Luft bei normalen Bewetterungsbedingungen unter 1,0 % liegt; 3) Methangefährdung, d. h. Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan – wenn die Methankonzentration in der Luft selbst bei normalen Bewetterungsbedingungen über 1,0 % ansteigt. § 272. Wird bei der Untersuchung von Wetterproben festgestellt, dass in Feldern ohne Methangefährdung die Methankonzentration bei 0,5 % oder höher liegt oder dass in Steinkohlebergwerken im Kohleflöz mehr als 0,1 m3/Mg, berechnet als reiner Kohlenstoff, Methan freigesetzt wird, muss der Leiter des Bergwerksbetriebs unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen: 1) er muss alle notwendigen Maßnahmen für ein sicheres Arbeiten angesichts der eingetretenen Explosionsgefahr durch Methan einleiten; 2) er muss die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde unterrichten; 3) er beauftragt einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Explosionsgefahr durch Methan; 4) er prüft die Einstufung des Flözes bzw. eines Teils davon in die jeweilige Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan. § 273. 1. Die Bestimmung in § 272 findet Anwendung, wenn methanhaltige Flöze eine höhere Methanausgasung aufweisen als die Grenzwerte der Gefahrenkategorie, in die ausgerichtete Flöze oder einen Teil davon in Einklang mit den gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes erlassenen Vorschriften eingestuft wurden. 2. In Grubenbauen der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan ist die Gefährdung zu überwachen und zu untersuchen, insbesondere bei Änderungen in der Bewetterung oder bei durch Bergbauarbeiten ausgelösten Änderungen. 3. Der Umfang der Überwachung und Untersuchung nach Absatz 2 wird vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt. 4. Bei Anstieg der Explosionsgefahr durch Methan ergreift der Leiter des Bergwerkbetriebs die notwendigen Zusatzmaßnahmen für ein sicheres Arbeiten. Er kann zudem die bisherige Einstufung in die Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan ändern. § 274. Die Zugänge zu Methanfeldern sind mit Warntafeln zu kennzeichnen. § 275. 1. In Grubenbauen mit einer Methankonzentration in der Luft von mehr als 2 % sind unverzüglich folgende Schritte zu ergreifen: 1) Abschalten des Stromnetzes; 2) Abschalten von Maschinen und Einrichtungen; 3) Unterrichtung des nächsten Mitarbeiters der Betriebsaufsicht; 4) Zusatzmessungen zur Ermittlung der Ursache für die Überschreitung der zulässigen Methankonzentration in der Luft, des Ausmaßes der Methanansammlung und der Austrittsstellen; 5) aktive Bekämpfung der Methanansammlung zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen. 2. In Grubenbauen mit einer Methankonzentration in der Luft von mehr als 3 % sind unverzüglich folgende Schritte zu ergreifen: Seite 51 von 376 1) 2) 3) 4) 5) 6) Abschalten des Stromnetzes; Abschalten von Maschinen und Einrichtungen; Unterrichtung des nächsten Mitarbeiters der Betriebsaufsicht; Evakuierung aller Personen aus den gefährdeten Grubenbauen; Sicherung der Zugänge zu den gefährdeten Grubenbauen; aktive Bekämpfung der Methanansammlung zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen. 3. Elektrische oder druckluftbetriebene Einrichtungen, die unabhängig von der Methankonzentration in der Luft betrieben werden dürfen, werden nicht abgeschaltet. 4. Erst wenn die Methankonzentration in der Luft unter 2,0 % sinkt, dürfen Personen in die Grubenbaue zurückkehren und ihre Arbeit wieder aufnehmen. 5. Die Bestimmung in Absatz 4 gilt nicht für Personen, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Senkung der Methankonzentration in der Luft ausführen. § 276. 1. Die Methankonzentration in der Luft liegt bei höchstens 1) 1 % – am Austrittspunkt der Teilströme; 2) 0,75 % – im Abwetterschacht. 2. Bei automatischer Methanmessung darf die Methankonzentration an dem Austrittspunkt der Teilströme höchstens 1,5 % betragen. § 277. 1. In Kohleflözen werden Untersuchungen zur Bestimmung des Methangehalts an folgenden Stellen durchgeführt: 1) in Untersuchungslöchern, die zur Untersuchung der Kohleflöze oder Teilen davon angefertigt wurden, in Abständen von mindestens 100 m; 2) in aufgefahrenen Schächten und Gesenken sowie Stollen in aufgelassenen Kohleflözen mit einer Mächtigkeit von über 0,4 m; 3) in Stollen von Kohleflözen mit einer Mächtigkeit von über 0,4 m in Abständen von höchstens 200 m im Streichen des Flözes sowie in einer Entfernung von höchstens 25 m zu Verwerfungen oder anderen geologischen Störungen im Flöz, die für einen erhöhten Methangehalt im Flöz an den vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Stellen verantwortlich sein können. 2. Untersuchungen zur Bestimmung des Methangehalts in Kohleflözen werden von einem Experten entsprechend den vorgegebenen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom betriebseigenen Bewetterungsdienst auf Wetterkarten erfasst. 3. Die Früherkennung der Explosionsgefahr durch Methan erfolgt in Form von Kontrollmessungen nach den Vorgaben in Anhang 3 der Verordnung. § 278. 1. In Methanfeldern sind mindestens einmal monatlich Untersuchungen und Berechnungen zur Bestimmung der absoluten Methanausgasung durchzuführen, zu verstehen als die gesamte, innerhalb einer bestimmten Zeit in Wetterabteilungen und in Abbauräumen freigesetzte Methanmenge. 2. In aufgefahrenen Gruben werden in methanhaltigen Flözen mindestens einmal monatlich Untersuchungen und Berechnungen zur Bestimmung der absoluten Methanausgasung vorgenommen. 3. In Streben, die in Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan aufgefahren werden, ist mindestens täglich die absolute Methanausgasung mittels Sensoren der automatischen Methanmessung zu bestimmen. Die Werte der absoluten Methanausgasung werden mit denen der kritischen Methanausgasung verglichen. 4. Im technischen Plan nach § 37 werden Maßnahmen festgelegt, die einzuleiten sind, wenn die absolute Methanausgasung über der kritischen liegt. Seite 52 von 376 § 279. Die absolute Methanausgasung für den in einem Quartal abgebauten Teil des Kohleflözes ist in das allgemeine Risswerk und die Wetterrisse des Grubenbaus einzutragen. § 280. 1. Bei der Abbauplanung von Kohleflözen 1) mit einer Methanausgasung von über 2,5 m3/Mg, umgerechnet in reinen Kohlenstoff, sowie 2) über denen in weniger als 120 m Entfernung bzw. unter denen in einer Entfernung von höchstens 60 m unberührte Kohleflöze mit einer Methanausgasung von über 2,5 m3/Mg, umgerechnet in reinen Kohlenstoff, lagern – sind Prognosen der absoluten Methanausgasung für die Abbauräume in der geplanten Gesamtauffahrlänge zu erstellen und kritische Werte für die absolute Methanausgasung zu bestimmen. 2. Für eine Strebabteilung in einem Kohleflöz sind Prognosen der absoluten Methanausgasung zu erstellen und im technischen Plan nach § 37 zu berücksichtigen. § 281. Bei der Planung von über 200 m langen Stollen in Kohleflözen mit einer Methanausgasung von mehr als 4,5 m3/Mg, berechnet als reiner Kohlenstoff, sind Prognosen der absoluten Methanausgasung von Grubenbauen zu erstellen. § 282. Anhand der Prognosen der absoluten Methanausgasung von Grubenbauen wird die benötigte Luftmenge berechnet, zudem werden die Prognosen bei der Entscheidung über eine mögliche Ausgasung und der Festlegung weiterer notwendiger Maßnahmen zur gegen das Methan hinzugezogen. § 283. Prognosen der absoluten Methanausgasung von Abbauräumen und Stollen in nicht aufgeschlossenen Flözabteilungen werden von einem Sachverständigen erstellt. § 284. Der technische Plan nach § 37 wird hinsichtlich des Aufschlusses von Kohleflözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan in Bereichen am Rande des Bergwerks ohne Stehenlassen eines Grenzpfeilers von einem Sachverständigen begutachtet. § 285. 1. Bei Abbauhohlräumen unterhaltene Stollen sind zu bewettern oder mit Dämmen abzudichten. 2. Die Zugänge zu den Dämmen nach Absatz 1 sind zu bewettern. § 286. Bei einer wetterbedingten Methanausgasung von mehr als 10 m3CH4/min, sind Abbaustrecken mit dem größtmöglichen Querschnitt, mindestens aber 17,5 m2, anzulegen. § 287. 1. In Methanfeldern ist die Herstellung von Vertiefungen für Gewinnungsmaschinen und Hobel in Bruchstreben untersagt. 2. In Methanfeldern ist die Herstellung von Vertiefungen für Gewinnungsmaschinen und Hobel in Bruchstreben gestattet, wenn zusätzliche Vorbeugemaßnahmen gegen das Methan zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen ergriffen werden, sofern es aufgrund der Ausrüstung des Strebs laut technischem Plan nach § 37 erforderlich ist. § 288. Die technische Ausrüstung mechanisierter Abbauräume ist an die geologischen und bergbautechnischen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass kompaktes Deckgebirge nicht mit der Gewinnungsmaschine abgebaut und der Bohrkopf der Gewinnungsmaschine mit den Kappen des Ausbaus nicht in Berührung kommen darf. § 289. In Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan sind die Sicherungsmaßnahmen nach § 290–299 zu treffen: 1) gegen eine Entzündung des Methans beim Hereingewinnen kompakten Gesteins mit Gewinnungsmaschinen; 2) gegen eine Entzündung des Methans und das Weitertragen der Entzündung unter den Strebförderern; Seite 53 von 376 3) gegen die Ansammlung von Methan im Übergangsbereich zwischen Streben und Abbaustrecken, die entlang der anstehenden Kohle mit einer wetterbedingten Methanausgasung von höchstens 15 m3 CH4/min bewettert werden. § 290. 1. Für die richtige Auswahl von Vorrichtungen zum Schutz vor der Entzündung des Methans bei der mechanischen Gewinnung von kompaktem Gestein sind die natürlichen Gegebenheiten und die technischen Bedingungen für die geplanten Grubenbaue eingehend zu prüfen. 2. Eine Prüfung der natürlichen Bedingungen für die geplanten Grubenbaue umfasst: 1) Art des im Ort auftretenden Gesteins und dessen voraussichtlicher Verlauf entlang der geplanten Vortriebsrichtung des Orts; 2) Auftreten geologischer Störungen; 3) Fähigkeit des Gesteins zur Funkenbildung, die anhand der Bestimmung der Gesteinsart laut Tabelle 1 in Anhang 3 der Verordnung ermittelt wird; 4) Beschreibung der Methangefahr, insbesondere: a) absolute Methanausgasung, b) Quellen und Stellen des Methanaustritts, ggf. auch das Zuströmen von Methan aus anderen Grubenbauen und Örtern, c) Methankonzentration in der Luft sowie zeitliche und an verschiedenen Stellen des Grubenbaus auftretende Konzentrationsveränderungen, d) mögliche Methanansammlungen an der Firste; 5) folgende Gefahren: a) Gebirgsschlaggefahr, b) Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen; 6) plötzlicher Anstieg der Methanausgasung aus strebseitigen Abbauhohlräumen. 3. Eine Prüfung der technischen Bedingungen für die geplanten Grubenbaue umfasst: 1) Beurteilung des Zustands der Bewetterung, insbesondere projektierte Luftgeschwindigkeit und -menge sowie Richtungsstabilität und Durchsatz der Wetterströme; 2) Sicherungsart des Gaswarnsystems, insbesondere Verteilung der Gasmesssensoren mit Angabe deren Anlaufzeit sowie Art der eingesetzten Vorrichtungen; 3) Typ und Art der Vortriebsmaschinen; 4) Umfang und Häufigkeit der von Wettersteigern und dem Aufsichtspersonal der Abteilung für Bergbau, Elektromechanik und Bewetterung durchgeführten Kontrollen. § 291. Der Abbau von kompaktem Gestein mit durchschnittlicher und hoher Neigung zur Funkenbildung mittels Gewinnungsmaschinen ist an folgenden Stellen gestattet: 1) in Streben, wenn die Methankonzentration der aus Streben ausziehenden Wetterströme a) höchstens 0,5 % beträgt und das abgeleitete Methanvolumen bei höchstens 1 m3/min liegt, b) höher ist als 0,5 % bzw. das abgeleitete Methanvolumen über 1 m3/min liegt – vorausgesetzt, dass eine Stömungsgeschwindigkeit der Wetter im Streb von mindestens 1 m/s gehalten wird; 2) in aufgefahrenen Stollen, wenn a) die Methankonzentration in der Luft folgende Höchstwerte erreicht: – 0,5 % – bei Messungen mit einem Sensor der automatischen Methanmessung, der an der Firste in einem Abstand von weniger als 2 m zur Ortsbrust installiert ist und eine Abschaltung der Gewinnungsmaschine auslöst, Seite 54 von 376 – 1 % – beim Vortrieb mit einer Vortriebsmaschine, die mit internen Vorrichtungen zur Beregnung der Messer oder mit einer anderen Vorrichtung zur Verringerung des Risiko der Methanzündung ausgerüstet ist; der Schutz vor einer Entzündung des Methans muss durch Untersuchungen bestätigt sein, b) in einer Entfernung von höchstens 50 m zu der Stelle, an der kompaktes Gestein gewonnen wird, keine Methanansammlungen an der Firste zu verzeichnen sind. § 292. Unabhängig von den Vorgaben in § 291 sind die folgenden Schutzvorrichtungen auszuwählen und einzusetzen: 1) Vorrichtungen zur Bewetterung und zur Bekämpfung der Methangefahr: a) Sonderbewetterung, bei der das Methan im Bereich des Orts verdünnt oder das Entstehen lokaler Methanansammlungen verhindert wird, b) unabhängige Bewetterung des Grubenbaus, die verhindert, dass Methan zusammen mit dem aus anderen Örtern oder anderen Austrittsquellen stammenden Wetterstrom eingeleitet wird, c) Verstärkung der Entgasung, d) Ausweisen zusätzlicher Messpunkte durch Wettersteiger, Vorhauer und Mitarbeiter der Betriebsaufsicht, e) höhere Frequenz der Messungen der Methankonzentration in der Luft und deren Anpassung an den aktuellen Gefährdungsgrad, f) Nutzung von vorgehenden Untersuchungsbohrungen in der Nähe geologischer Störungen; 2) Vermeidung mechanischer Funken während des Abbaus von kompaktem Gestein mit durchschnittlicher und hoher Neigung zur Funkenbildung: a) zusätzliche Düsen und Berieselungsanlagen, b) Ausrüstung der Örter mit Anlagen, die das abgebaute Gestein und die Ortsbrust sofort mit Wasser abgießen, insbesondere mit Feuerwehrschläuchen, c) Anpassung des Nachrisses an die Art des vorhandenen Gesteins in der Sohle und Firste, um einen Abbau des kompakten Gesteins zu vermeiden; 3) Festlegung engmaschiger Kontrollen der Bergbauarbeiten durch Mitarbeiter der Betriebsaufsicht: a) Bewetterungszustand, b) Methangefahr, c) Gaswarnsystem, d) Zustand des Bohrkopfes der Gewinnungsmaschine unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Berieselungseinrichtungen. § 293. Die Vorrichtungen zur Sicherung gegen Methanzündung bei der mechanischen Gewinnung von kompaktem Gestein im Streb oder im Stollen sind im technischen Plan nach § 37 definiert. § 294. 1. Die Prüfung des Zustands der Explosionsgefahr durch Methan unter Förderbändern erfolgt in den Streben: 1) methanhaltiger Flöze der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan; 2) methanfreier Flöze und in Flözen der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan, wenn unterhalb des abgebauten Flözes im Einflussbereich des Abbaus Flöze der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan lagern. 2. Der Leiter der Bewetterungsabteilung legt Folgendes fest: 1) Stellen, Verfahren und Intervalle von Messungen der Methankonzentration in der Luft; 2) Verfahren der Ausgasung von Methanansammlungen unter Förderbändern; Seite 55 von 376 3) Bedingungen für die Inbetriebsetzung der Gewinnungsmaschinen nach Abschaltung der Förderbänder. § 295. 1. In Flözen der Kategorien III–IV der Explosionsgefahr durch Methan wird Druckluft in den unteren Teil eines Streckenförderers geleitet und die Methankonzentration geprüft. 2. Die zeitlichen Abstände, in denen die Belüftung nach Absatz 1 erfolgt, werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 296. 1. Strebe in Flözen der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan bzw. Strecken, die aufgrund des Einflussbereichs des Abbaus Flöze dieser Kategorien umfassen, sind zu bewettern, um das Einströmen von Methan in Strebe und in Übergangsbereiche mit Strecken und Methanansammlungen an diesen Stellen zu verhindern. 2. Die Art der Bewetterung der in Absatz 1 genannten Strebe wird vom Leiter der Bewetterungsabteilung nach Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. § 297. In Abbauhohlräumen mit Gefahr durch endogene Brände sind die Strebe so zu bewettern, dass die in die Abbauhohlräume einziehende Luft begrenzt wird. § 298. Sonderbewetterung wird angewendet 1) zur Verstärkung der Bewetterung und zur Verhütung von Methanansammlungen im Übergangsbereich zwischen Streben und Strecken; 2) mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs; 3) bei wetterbedingter Methanausgasung von höchstens 15 m3CH4/min bei Streben, die entlang der anstehenden Kohle bewettert werden; 4) nach den Bedingungen für den Strebbau unter Explosionsgefahr durch Methan, die vom Sachverständigen ausgearbeitet werden. § 299. 1. Der Leiter der Bewetterungsabteilung entscheidet über die Wahl der Einrichtungen der Sonderbewetterung zur Verhütung der Explosionsgefahr durch Methan. 2. In stillgelegten Bergwerken legt der Betriebsleiter fest, nach welchen Kriterien die Einrichtungen zum Schutz vor Methanzündung und der Entstehung von Methanansammlungen auszuwählen sind. § 300. 1. Wird im Bereich der Streben eine Sonderbewetterungsanlage eingerichtet, sind die Einrichtungen auf ordnungsgemäßes Funktionieren zu prüfen. 2. Die Prüfung nach Absatz 1 ist mindestens einmal pro Schicht von einem Mitarbeiter der Abteilungsaufsicht durchzuführen. 3. Der Betriebsaufseher ist über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Prüfung in Kenntnis zu setzen. § 301. 1. Das Bewettern von Streben entlang der anstehenden Kohle ist erlaubt, wenn die wetterbedingte Methanausgasung nicht höher ist als 15 m3CH4/min. 2. Beträgt die wetterbedingte Methanausgasung mehr als: 1) 10 m3CH4/min – ist der Querschnitt der Abbaustrecke, über die Luft aus dem Streb abgeleitet wird, mindestens 8 m2 groß; bei Einsatz einer Wetterblende ist der Querschnitt des bewetterten Grubenbaus zwischen Wetterblende und dem gegenüber dem Streb liegenden Stoß zumindest 6 m2 groß; 2) 5 m3CH4/min – beträgt der Querschnitt der Abbaustrecke, über die Luft aus dem Streb abgeleitet wird, mindestens 6 m2. 3. Falls es aus Gründen des Schutzes vor Methan- und Kohlenstaubexplosionen und des Brandschutzes erforderlich ist, darf der Leiter des Bergwerksbetriebs nach Zustimmung des Sachverständigen nach Artikel 72 des Gesetzes, der über die Berechtigungen der Gruppen XV und XVI verfügt, die vorübergehende Verringerung der Querschnitte nach Absatz 2 Seite 56 von 376 genehmigen. Dafür muss er die Bedingungen für diese Ausnahmeregelung festlegen. Der Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die Bergbauaufsichtsbehörde, die am Ort der Bergbauarbeiten zuständig ist, binnen 7 Tagen über die Erteilung der Genehmigung sowie über die Bedingungen für deren Verwendung. § 302. Der Abbau von Streben mit einer absoluten Methanausgasung von über 25 m3CH4/min und einer Bewetterung entlang der anstehenden Kohle ist so zu betreiben, dass die technischen Parameter der Entgasungsstation und des Entgasungsnetzes eine Absaugungsleistung von mehr als 50 % im Vergleich zur prognostizierten absoluten Methanausgasung generieren. § 303. Werden im Zuge des Strebbaus unter Explosionsgefahr durch Methan bzw. Brandgefahr Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung der Gefahr in Einklang mit den Vorgaben in den Tabellen 5 und 6 unter Nummer 7.6 von Anhang 3 der Verordnung eingeleitet, so ist die Beurteilung der Brandgefahr nach dem in Nummer 7.17 des Anhangs festgelegten Verfahren der Kalorimetrie und Chromatographie vorzunehmen. § 304. Ein Öffnen der sich auf die Bewetterung in den Streben von Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr auswirkenden Wetterschleuse hat zur Folge, dass die Stromversorgung in Streben und Grubenbauen, über die Wetter aus den Streben abgeleitet werden, automatisch in dem vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Umfang gekappt wird. § 305. 1. Bei Annäherung von Grubenbauen an Methanfelder bzw. an Abbauhohlräume, in denen mit Methanansammlungen gerechnet wird, muss das Ort des Grubenbaus mit zumindest einem Untersuchungsbohrloch um 4 m vorgehen. 2. In Bereichen, in denen Untersuchungsbohrungen niedergebracht werden müssen, werden Länge dieser Bohröffnungen, deren Anzahl und Bohrrichtung vom Leiter der Bergbauabteilung in Absprache mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt. 3. Umfang und Häufigkeit der Entnahme von Wetterproben aus Untersuchungslöchern und Grubenbauen zur chemischen Analyse werden vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt. § 306. 1. In den Grubenbauen in Methanfeldern: 1) wird die Methankonzentration mit tragbaren Gasmessgeräten gemessen; 2) der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan sind die folgenden Gaswarnvorrichtungen einzusetzen: a) Vorrichtungen, die die Energieversorgung in gefährdeten Bereichen zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen trennen, b) Gasmessgeräte zur kontinuierlichen Messung, deren Ergebnisse in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst werden. Die Geräte bewirken eine Abschaltung der automatisch gesicherten Elektroanlagen innerhalb von maximal 15 s, gemessen ab dem Zeitpunkt, in dem in der Kammer eines beliebigen Gasmessgeräts ein Methan-Luft-Gemisch mit einer Konzentration, die 0,2 % über der eingestellten Warnschwelle des jeweiligen Gasmessgeräts liegt, registriert wird. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für die Installation der in § 316 Absatz 1 genannten Gasmessgeräte. § 307. Die Konstruktion von Geräten des automatischen Gaswarnsystems und von tragbaren Gasmessgeräten muss der jeweiligen Gefährdung genügen und ist gegen unbefugte Einstellung oder Manipulation von Messergebnissen zu sichern. § 308. 1. Die Methankonzentration in der Luft wird an folgenden Stellen messtechnisch überwacht: 1) unter der Grubenraumfirste; 2) über dem Grubenraumausbau; Seite 57 von 376 3) an anderen als den unter Nummer 1 und 2 genannten Stellen mit möglicher Methanansammlung und -freisetzung. 2. Messungen der Methankonzentration unter der Grubenraumfirste sind höchstens 10 cm vom höchsten Punkt der nicht ausgebauten Firste, des dichten Ausbaus oder der Ausbauverkleidung vorzunehmen. 3. Messungen der Methankonzentration über dem Grubenraumausbau sind am höchsten zugänglichen Punkt des Grubenbaus über dem Ausbau durchzuführen. § 309. Im Rahmen des Gaswarnsystems und der Gasschutzvorrichtungen von Elektrovorrichtungen sind Methanmessgeräte zu verwenden, die Elektrovorrichtungen vom Stromnetz trennen und Messergebnisse an die Gasleitstelle übermitteln, wo sie angezeigt und erfasst werden, sowie ein Überschreiten der zulässigen Methankonzentration in der Luft signalisieren. § 310. Wird die Methankonzentration in der aus dem Streb ausziehenden Luft um 2 % oder in der in den Streb einziehenden Luft um 1 % überschritten, sind die Elektroeinrichtungen in den folgenden Bereichen spannungsfrei zu schalten: 1) im Streb; 2) in der Abbaustrecke mit Wetterstrom, der a) aus dem Streb auszieht, b) in den Streb auf einem mindestens 10 m langen Abschnitt vor der Einmündung in den Streb einzieht. § 311. 1. Gasmesssensoren zur Überwachung der Methankonzentration in der aus dem Streb ausziehenden Luft sind an folgenden Stellen unter der Firste zu installieren: 1) in der Abbaustrecke – in einem Abstand von höchstens 10 m zur Mündung des Strebs, wenn sich an der Mündung keine Wetterströme vereinigen; 2) im Streb – in einem Abstand zwischen 2 m und 3 m zur Abbaustrecke, wenn sich an der Mündung Wetterströme vereinigen. 2. Sensoren der Methanmessgeräte zur Überwachung der Methankonzentration in dem Wetterstrom aus dem Streb, der im Flöz der Kategorie III–IV der Explosionsgefahr durch Methan vorgetrieben wurde und entlang der anstehenden Kohle bewettert wird, sind an folgenden Stellen zu installieren: 1) in der Abbaustrecke: a) unter der Firste – in einem Abstand von mindestens 2 m zur Stilllegungskante des Grubenbaus, b) an dem gegenüber der Abbaustrecke liegenden Stoß – auf Höhe der Streböffnung nach den Vorgaben des Leiters der Bewetterungsabteilung; 2) am Streb – unter der Firste an Stellen mit der höchsten Methanansammlung in einem Höchstabstand, der 1/3 der Streblänge entspricht, gemessen ab Austrittspunkt aus dem Streb. 3. Sensoren der Methanmessgeräte zur Überwachung der Methankonzentration mit dem in den Streb einziehenden Wetterstrom sind unter der Firste in einem Abstand von höchstens 10 m zur Abbaustrecke zu installieren. 4. Bei höchstens 1,5 m hohen Streben, in denen es aufgrund der technischen Ausrüstung nicht möglich ist, Methanmesssensoren unter der Firste anzubringen, legt der Leiter der Bewetterungsabteilung die Installationsstelle für den Sensor in der Abbaustrecke mit in den Streb einziehenden Wetterstrom fest, wobei der Abstand der Einmündung in den Streb höchstens 10 m betragen darf. § 312. 1. In Grubenbauen mit Luttenbewetterung sind Methanmesssensoren unter der Grubenraumfirste zu installieren: Seite 58 von 376 1) bei Bewetterung des Orts mit a) einem blasenden Luttenstrang – in einem Abstand von höchstens 10 m zur Ortsbrust an Stellen mit der höchsten Methanansammlung, b) einem saugenden Luttenstrang – in einem Abstand von höchstens 6 m zur Ortsbrust, zwischen der Einmündung in die saugende Lutte und der Ortsbrust; 2) in einem Abstand zwischen 10 m und 15 m zum Übergang in einen Grubenbau, der mit Wetterzug bewettert wird. 2. Methanmesssensoren sind in Grubenbauen zu installieren, die länger sind als 1) 15 m – in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1; 2) 25 m – in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2. 3. Bei den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fällen trennen die Methanmesssensoren folgende Einrichtungen vom Stromnetz: 1) Streckenvortriebsmaschinen – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von 1 % überschreitet; 2) Maschinen und anderen Elektrovorrichtungen – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von 2 % überschreitet. 4. Bei den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Fällen trennen die Methanmesssensoren Elektrovorrichtungen vom Stromnetz in Grubenbauen, die wie folgt bewettert werden: 1) mit blasendem Luttenstrang – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von 2 % überschreitet; 2) mit saugendem Luttenstrang – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von 1 % überschreitet. § 313. Bei anderen Abbauverfahren als dem Strebbau werden Verteilung der mit dem Gaswarnsystem verbundenen Methanmesssensoren sowie Reichweite und Umfang des Trennens der Elektrovorrichtungen vom Stromnetz vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt. § 314. 1. In Schächten und Gesenken mit Luttenbewetterung sind Methanmesssensoren an folgenden Stellen zu installieren: 1) bei a) blasender Bewetterung – höchstens 10 m unterhalb der Schachtkrone bzw. des Gesenks, b) saugender Bewetterung – im Luttenstrang vor dem Lüfter; 2) unter der Arbeitsbühne. 2. An den in Absatz 1 genannten Stellen installierten Methanmesssensoren bewirken bei Überschreitung der Methankonzentration in der Luft von 1 %: 1) das Trennen der Elektrovorrichtungen vom Stromnetz, die im Schacht und in einem Radius von 10 m zum Mundloch installiert sind, ausgenommen Lüfter, Vorrichtungen zur Personenfahrt und funkensichere Einrichtungen; 2) Aktivierung der Warnanlage in einem Radius von 10 m zum Mundloch. § 315. 1. In Wetterabteilungen, in denen Abbauarbeiten durchgeführt werden, ist der Methanmesssensor unter der Firste des Grubenbaus im Abwetterstrom aus dem Streb bzw. dem Strebverband zwischen dem Austrittspunkt aus dem letzten Streb und dem Übergang zu einem anderen bewetterten Grubenbau zu installieren. 2. In Wetterschächten erfolgen Messungen der Methankonzentration in der Luft im Hauptwetterstrom höchstens 10 m 1) unterhalb des Kanals des Hauptgrubenlüfters oder Seite 59 von 376 2) über dem höchstgelegenen Eintrittspunkt von Abwetter aus den Grubenbauen in den Schacht. 3. Die Ergebnisse der Messungen der Methankonzentration in der Luft an den Stellen nach Absatz 1 und 2 werden in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst. § 316. 1. In Grubenbauen in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan ist die Streckenvortriebsmaschine mit einem kontinuierlich messenden Methanmessgerät auszurüsten, das bei Überschreitung der Methankonzentration in der Luft von 2 % den Bohrkopf abschaltet. 2. Der Sensor des Methanmessgeräts in Absatz 1 ist auf dem Bohrkopfausleger der Vortriebsmaschine anzubringen. 3. Mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf das Methanmessgerät in Absatz 1 durch ein an das Gaswarnsystem angeschlossenes Methanmessgerät ersetzt werden, das die im vorgetriebenen Grubenbau installierten Elektrovorrichtungen vom Strom trennt, wenn die Methankonzentration in der Luft über 1 % liegt. 4. Der Sensor des an das in Absatz 3 genannte Gaswarnsystem angeschlossenen Methanmessgeräts ist unter der Grubenraumfirste höchstens 2 m von der Ortsbrust entfernt anzubringen. § 317. 1. In Stollen mit kombinierter Luttenbewetterung und Entstaubungsanlage sind zusätzlich Methanmessgeräte zu installieren, die die dort eingebauten Elektrovorrichtungen vom Stromnetz trennen, wenn die Methankonzentration in der Luft mehr als 1 % beträgt. 2. Die in Absatz 1 genannten Methanmesssensoren werden an folgenden Stellen installiert: 1) in dem aus der Entstaubungsanlage ausziehenden Wetterstrom; 2) im Grubenbau unter der Firste zwischen dem Austrittspunkt des Luftstroms aus der Entstaubungsanlage und dem Austrittspunkt des Wetters aus dem blasenden Hauptluttenstrang. § 318. 1. Untertagebunker, in denen die aus Flözen der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan stammende Kohle zwischengelagert wird, sind mit einem Methanmessgerät auszustatten, dessen Sensor am Austrittspunkt aus dem Bunker zu installieren ist. 2. Das Überschreiten der Methankonzentration in der Luft von 0,5 % hat zur Folge, dass das Methanmessgerät nach Absatz 1: 1) herkömmliche Elektrovorrichtungen in dem Bereich, in den das aus dem Bunker stammende Methan einströmen kann, vom Stromnetz trennt; 2) die Bunkerbewetterung aktiviert. § 319. 1. In Untertage- und Übertagebunkern, in denen die aus Flözen der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan stammende Kohle zwischengelagert wird, sowie in Grubenbauen und Räumen in der Nähe eines Bunkers sind neben den Anforderungen in § 320 Messungen der Methankonzentration mittels tragbarer Gasmessgeräte durchzuführen. 2. Der Leiter der Bewetterungsabteilung legt für bestimmte Kohlebunker Folgendes fest: 1) Stellen, Methoden sowie Häufigkeit von Messungen der Methankonzentration; 2) für Messungen der Methankonzentration verantwortliche Personen; 3) Vorgehensweise bei Überschreiten der Methankonzentration von 1 % in Untertagebunkern oder in Grubenbauen in der Nähe dieser Bunker oder in Übertagebunkern. § 320. Übertagebunker, in denen die aus Flözen der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan stammende Kohle zwischengelagert wird, sind mit einem Seite 60 von 376 Methanmessgerät auszustatten. Die Ergebnisse der Methankonzentrationsmessungen in der Luft werden in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst. § 321. 1. In Steinkohlebergwerken legt der Leiter der Bewetterungsabteilung die Anordnung der Methanmesssensoren, die Reichweite und das Ausmaß der durch das automatische Gaswarnsystem bewirkten Abschaltungen der Elektrovorrichtungen in dem Bereich fest, der nicht durch diese Verordnung geregelt ist. 2. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, werden 1) der Einsatzbereich des automatischen Methanwarnsystems, 2) die Verteilung von Methanmesssensoren, 3) das Ausmaß der durch das automatische Methanwarnsystem bewirkten Abschaltungen – vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 322. 1. Bei beschädigter Gaswarnanlage sind die gesicherten Maschinen, Elektrovorrichtungen und -installationen spannungsfrei zu schalten, bis der Schaden behoben ist. 2. Bei Aktivierung oder Beschädigung der Gaswarnanlage sind nicht elektrische Maschinen und Vorrichtungen, die eine Explosionsgefahr darstellen können, abzuschalten. 3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Vorgehensweise beim Trennen der in Absatz 2 genannten Maschinen und Vorrichtungen vom Stromnetz fest. § 323. 1. In Grubenbauen in Methanfeldern sind Messungen der Methankonzentration in der Luft mithilfe tragbarer Methanmessgeräte von den folgenden Personen vorzunehmen: 1) Vorhauer; 2) Wettersteiger; 3) Sprenghelfer; 4) Mitarbeiter des Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs; 5) Vortriebsmaschinenbediener; 6) Wartungspersonal des Gaswarnsystems; 7) Bohrmeister; 8) ausgewiesene Mitarbeiter der Entgasungsabteilung. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs kann andere als die unter Absatz 1 genannten Personen, die sich in Grubenbauen in Methanfeldern aufhalten, mit tragbaren Methanmessgeräten ausrüsten. 3. Die Personen nach Absatz 1 und 2 sind im Bereich der Messung der Methankonzentration in der Luft zu unterweisen. § 324. 1. Die in § 323 Absatz 1 genannten Messungen werden von Vorhauern vor Schichtbeginn unter der Firste in dem 10 m langen Grubenabschnitt, in dem sich die Arbeitsplätze befinden, vorgenommen sowie alle zwei Stunden an den folgenden Stellen: 1) in den Örtern von Grubenbauen; 2) in stillgelegten Grubenbauen; 3) in Bohrnischen; 4) an anderen als den unter Nummer 1-3 genannten Stellen, die von Mitarbeitern des Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs ausgewiesen werden. 2. In Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan und in Stollen, die mit Vortriebsmaschinen aufgefahren werden, werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von Vorhauern vor Beginn der Gewinnung über dem Grubenraumausbau in einem Abstand von 10 m zum Ort durchgeführt. Seite 61 von 376 § 325. 1. Die in § 323 Absatz 1 genannten Messungen werden von Wettersteigern unter der Grubenraumfirste einmal täglich an den Tagen durchgeführt, an denen Förderbetrieb stattfindet: 1) in den Örtern; 2) in den vor Ort ein- und ausziehenden Wetterströmen; 3) in Kammern; 4) in Bohrnischen; 5) an Sprengstellen; 6) an Abschlussdämmen; 7) in Grubenbauen und an anderen als den unter Nummer 1-6 genannten Stellen, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs oder einer von ihm benannten Person ausgewiesen werden. 2. In Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von Wettersteigern über dem Grubenraumausbau durchgeführt: 1) in aufgefahrenen Stollen und Kammern mit Sonderbewetterung in einem Radius von 50 m zum Ort in Abständen von höchstens 10 m – einmal pro Schicht an Tagen mit Förderbetrieb; 2) in Grubenbauen mit Sonderbewetterung in Abständen von höchstens 50 m – einmal monatlich; 3) in Abbaustrecken der Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan, in denen elektrische Vorrichtungen installiert sind, in einem Radius: a) bis 50 m zum Ort in Abständen von höchstens 10 m – einmal wöchentlich, b) von mehr als 50 m zum Ort in Abständen von höchstens 50 m – einmal monatlich; 4) an anderen Stellen und in den Intervallen, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs oder einer von ihm benannten Person festgelegt werden. 3. In Stollen und Abbauräumen in Flözen der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan, in denen Schießarbeiten durchgeführt werden, sind die Messungen nach § 323 Absatz 1 von Wettersteigern einmal täglich an Tagen mit Förderbetrieb über dem Grubenraumausbau in einem Radius von 50 m von den Schießarbeiten in Abständen von höchstens 10 m durchzuführen. 4. Die in § 323 Absatz 1 genannten Messungen werden von Wettersteigern durchgeführt, um Stellen mit möglichem Methanaustritt aufzudecken. 5. Umfang und Häufigkeit der Messungen nach § 323 Absatz 1, die von Wettersteigern an Tagen ohne Förderbetrieb und am Tag ohne Förderbetrieb in der Schicht vor Beginn der Förderung durchzuführen sind, werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 326. 1. Bei Schießarbeiten werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von Sprenghelfern unter der Grubenraumfirste durchgeführt: 1) in Örtern sowie im Radius von 10 m zum Ort der Schießarbeiten: a) vor Beginn der Schießarbeiten, b) während der Schießarbeiten – alle zwei Stunden, c) vor Beladen der Sprenglöcher mit Sprengstoff, d) vor dem Anschließen der elektrischen Zünder an den Zündkreis, e) nach dem Zünden der Sprengöffnungen; 2) im Radius von 5 m von der Sprengstelle – vor dem Anschließen der elektrischen Zündmaschine an den Zündkreis. Seite 62 von 376 2. In Flözen der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von Sprenghelfern vor Beladen der Sprenglöcher über dem Grubenraumausbau in einem Radius von 50 m zu den Schießarbeiten in Abständen von höchstens 10 m durchgeführt. 3. In abgesenkten Schächten und Gesenken werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von Sprenghelfern durchgeführt: 1) im Schachtfuß und unter der Arbeitsbühne – vor Beginn der Schießarbeiten und vor dem Zünden; 2) in einem Radius von 5 m von der Sprengstelle – vor dem Anschließen der Zündmaschine an den Zündkreis. § 327. Wird über dem Grubenraumausbau eine Methankonzentration von mindestens 5 % gemessen, 1) sind sämtliche Arbeiten im Grubenbau unverzüglich einzustellen; 2) sind zusätzliche Messungen zur Ermittlung des Ausmaßes der Methanansammlung und der Stelle der Methanausgasung vorzunehmen; 3) sind Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einzuleiten. § 328. Die Verfahren für die Durchführung von Messungen der Methankonzentration in der Luft in Grubenbauen in Methanfeldern mit tragbaren Methanmessgeräten durch die in § 323 Absatz 1 Nummer 1–5 genannten Personen werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 329. Tragbare Methanmessgeräte werden in Flözen der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan eingesetzt: 1) bei der Herstellung von Dränage- und Untersuchungsbohrungen; 2) bei der Stilllegung von Grubenbauen – wenn keine automatischen Methansicherungen eingesetzt werden; 3) an Stellen, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs oder einer von ihm benannten Person ausgewiesen werden. § 330. In einem Bergwerksbetrieb mit Explosionsgefahr durch Methan werden folgende Personen benannt: 1) Wettersteiger; 2) Personen der höheren Betriebsaufsicht in der Bewetterungsabteilung des Bergwerks, die verantwortlich sind für: a) die Unterweisung der Wettersteiger im Bereich der ihnen anvertrauten Aufgaben, b) das ordnungsgemäße Ausführen der Arbeiten durch die Wettersteiger, c) die Handhabung und den technischen Zustand von tragbaren Methanmessgeräten. § 331. 1. In einem Bergwerksbetrieb, der Lagerstätten und Flöze der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan fördert, sind folgende Dienste einzurichten: 1) ein Gasmessdienst im Rahmen des Einsatzdienstes des Bergwerksbetriebs, bestehend aus Verantwortlichen für die Gasmessung, die a) vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt wurden, b) über einschlägige Fachkunde einer Aufsichtsperson in Bergwerksbetrieben verfügen; 2) ein Dienst für den Betrieb des Gasmesssystems, bestehend aus einer Person der höheren Betriebsaufsicht, die a) für den technischen Zustand dieser Vorrichtungen verantwortlich ist, Seite 63 von 376 b) über einschlägige Fachkunde einer Person der höheren Betriebsaufsicht in Bergwerksbetrieben und Fachwissen im Bereich Elektrik, Teletechnik und Automatik verfügt. 2. In dem Bergwerksbetrieb nach Absatz 1, in dem weniger als 20 Methanmessgeräte, die in das Gaswarnsystem eingebunden sind, eingesetzt werden, dürfen die Aufgaben des für die Gasmessung Verantwortlichen vom Betriebsaufseher wahrgenommen werden. 3. Organisation, Aufgaben und Handlungsspielraum der in Absatz 1 genannten Dienste, einschließlich der vom Einsatzdienst für das Gasmesssystem überwachten Gefahrenarten, werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 332. Die regelmäßig durch das Gaswarnsystem vorgenommenen Messungen der Methankonzentration in der Luft sind zu überwachen, zu analysieren und über einen Mindestzeitraum von einem Jahr aufzubewahren. § 333. Die korrekte Verteilung von Sensoren des Gaswarnsystems wird von folgenden Personen überwacht: 1) von Mitarbeitern der Abteilungsaufsicht – in Grubenabteilungen mindestens einmal pro Schicht; 2) von Wettersteigern – in Grubenbauen und Räumen über Tage, in denen es zu Methanansammlungen kommen kann, mindestens einmal pro Schicht an Tagen mit Förderbetrieb; 3) vom Wartungspersonal des Gaswarnsystems – an den Installationsorten dieser Sensoren in den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Intervallen. § 334. 1. Der ordnungsgemäße Betrieb der Gaswarnvorrichtungen wird mithilfe von Referenzgasgemischen, deren Methankonzentration 0,2 % über der festgelegten Warnschwelle des Sensors liegt, überprüft. 2. Die Zeit für die automatische Trennung der elektrischen Vorrichtungen von der Stromversorgung wird ermittelt, in dem die Zeit ab der Eingabe des Referenzgasgemisches in die Messkammer bis zur Abschaltung der Vorrichtungen gemessen wird. § 335. In Ortsnähe sowie an den vom Aufsichtspersonal der Bewetterungsabteilung ausgewiesenen Stellen sind Wettertafeln aufzustellen. § 336. Die Ergebnisse der zusätzlichen Methankonzentrationsmessungen in der Luft werden von folgenden Personen eingetragen: 1) Vorhauer – auf den Wettertafeln; 2) Sprenghelfer – in den Sprengbüchern; 3) Wettersteiger – auf den Wettertafeln, im Wetterbuch sowie im Hauptwetterbuch; 4) Personen der Betriebsaufsicht – auf den Wettertafeln, in Kladden und im Berichtsbuch. § 337. Der Leiter oder eine benannte Person der höheren Betriebsaufsicht der Bewetterungsabteilung müssen einmal täglich die folgenden Daten prüfen: 1) Messdaten des Gaswarnsystems; 2) Ergebnisse der zusätzlichen Methankonzentrationsmessungen in der Luft laut Hauptwetterbuch. § 338. 1. Steigt im Bergwerksbetrieb die Explosionsgefahr durch Methan an, muss ein Programm mit Vorbeugemaßnahmen gegen die Methangefahr erstellt werden. 2. Das Programm nach Absatz 1 wird vom Leiter der Bewetterungsabteilung ausgearbeitet und dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung vorgelegt. § 339. 1. In Bergwerksbetrieben, die Flöze der Kategorie IV der Explosionsgefahr durch Methan abbauen, ist das Verfahren der Ausgasung des Gebirges einzusetzen. 2. Beim Auffahren von Stollen im Gestein mit Vortriebsmaschinen in kaum aufgeschlossenen Flözabteilungen im porösen Gestein in einem Methanfelder der Seite 64 von 376 Kategorie IV der Explosionsgefahr durch Methan ist eine Entgasung des Gebirges vorzunehmen, wenn: 1) in den vorgehenden Kontrollbohrungen mit mindestens 10 m Länge der Methandruck mindestens 0,5 kPa beträgt; 2) je nach Porosität des Gebirges die Methanausgasung bei mindestens 0,5 m3/min liegt. 3. Wenn dies durch die Analyse der Bewetterungs- und Methanbedingungen und die Prognose der Methanausgasung zu begründen ist, kann auf eine Entgasung des Gebirges verzichtet werden, solange die vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen für sicheres Arbeiten und einen sicheren Betrieb eingehalten werden. § 340. Bei der Entgasung des Gebirges wird Methan über entsprechende Entgasungsleitungen über Tage oder in Grubenbaue mit zum Abwetterschacht strömendem Wetterstrom abgeleitet. Dabei darf die zulässige Methankonzentration in der Luft nicht überschritten werden. Die Entgasung erfolgt zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen. § 341. Entgasungsleitungen sind in Einklang mit der polnischen Norm für Entgasungsleitungen im Bergbau zu errichten, auszurüsten, auf Dichtheit zu prüfen und zu kennzeichnen. § 342. 1. Entgasungsleitungen dürfen nicht verlegt werden in: 1) Frischwetterschächten; 2) Grubenbauen mit Fahrleitung. 2. Entgasungsleitungen dürfen in seigeren Grubenbauen mit Beförderungssystem verlegt werden, wenn diese gegen Beschädigung gesichert sind. § 343. 1. Bei Beschädigung der Entgasungsleitungen 1) ist der Betriebsaufseher unverzüglich zu unterrichten; 2) ist die Beschädigung umgehend zu beheben. 2. Vor Instandsetzung einer beschädigten Entgasungsleitung und vor Austausch des Schiebers oder eines anderen Bauteils ist die Leitung gegen Methanaustritt und Lufteintritt zu sichern. 3. Bei Instandsetzung eines Leitungsabschnitts ist das darin befindliche Methan mit Wasser oder Druckluft zu entfernen. 4. Je nach lokalen Gegebenheiten und der Art der Beschädigung wird von einer Person der Betriebsaufsicht der Entgasungsabteilung festgelegt, wie die Instandsetzung von Entgasungsleitungen zu erfolgen hat. § 344. 1. Die Gasabsaugstation ist über Tage zu installieren. 2. Die Aufstellung der Gasaubsaugstation in Untertagebergwerken ist zulässig, wenn die Entgasung des Gebirges nur auf einen Bereich beschränkt ist oder vorübergehend erfolgt. § 345. 1. Die Methanfassung bzw. eine Gruppe benachbarter Methanbohrungen ist auszurüsten mit: 1) folgenden Einrichtungen: a) zur Messung von Menge, Druck und Zusammensetzung der Gase, b) zur Regulierung des Gasdrucks, c) zur Absperrung des Gases; 2) Entwässerungseinrichtungen. 2. Provisorische Methanfassungen sind nicht mit der Einrichtung in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auszurüsten. § 346. 1. Vor Beginn der Methanabsaugung sind folgende Messungen vorzunehmen: 1) Methangehalt im Gas; Seite 65 von 376 2) Gasdruck. 2. Bei provisorischen Methanfassungen darf auf die Messungen in Absatz 1 Nummer 2 verzichtet werden. 3. Die Messergebnisse nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. § 347. Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Vorrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck in der Gasabsaugstation wird ein 72-stündiger Probebetrieb ohne Gasabsaugung vorgenommen. § 348. Gasanlagen der Gasabsaugstation sowie Entgasungsleitungen dürfen nur nach vorheriger Dichtheitsprüfung mit Gas befüllt werden. § 349. 1. Das über die Entgasungsleitungen abgeleitete Gas muss einen Methananteil von zumindest 30 % aufweisen. 2. Liegt der Methananteil in den Entgasungssammelleitungen unter 30 %, so kann mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs Gas mit einem Methananteil von mindestens 20 % in die Entgasungsleitungen eingeleitet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unbedenklich ist. § 350. 1. Die Einrichtungen der Gasabsaugstation müssen ständig in Betrieb sein. 2. In der Gasabsaugstation müssen Notvorrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck innerhalb von 10 Minuten betriebsbereit sein. 3. Unterdruckvorrichtungen der Gasabsaugstation müssen abgestellt werden, wenn: 1) der Methangehalt in der Sammelleitung unter 30 % liegt oder 2) die Gastemperatur über den zulässigen Werten für die betriebenen Einrichtungen liegt. 4. Bei Beschädigung der Einrichtung zur selbsttätigen Abschaltung der Gasabsaugstation bei Unterschreiten des Methananteils in den Entgasungsleitungen von 30 % darf die Gasabsaugstation weiter betrieben werden, wenn: 1) der Methangehalt in der Entgasungsleitung zumindest 40 % beträgt; 2) die Methankonzentration in der Entgasungsleitung jede halbe Stunde gemessen wird und die Ergebnisse im Kontrollbuch der Gasabsaugstation erfasst werden. § 351. 1. Bei Beschädigung der Entgasungsvorrichtungen oder der Vorrichtungen zur Unterbrechung der Entgasung: 1) ist der Betriebsaufseher unverzüglich zu unterrichten; 2) sind umgehend Maßnahmen zur Behebung der Beschädigung einzuleiten; 3) ist umgehend eine eingehende Prüfung des Zustands der Methangefährdung in den Grubenbauen vorzunehmen. 2. Bei Notabschaltung der Gasabsaugstation ist unverzüglich der Leiter des Bergwerksbetriebs bzw. die diensthabende Führungsperson des Bergwerksbetriebs zu informieren. 3. Eine planmäßige Abschaltung der Gasabsaugstation und eine Unterbrechung der Entgasung in einem Teil des Bergwerksbetriebs sind mit Einverständnis des Betriebsleiters zulässig, wenn er festlegt, wie die Grubenbaue während der Entgasungsunterbrechung vor Explosionsgefahr durch Methan abzusichern sind. § 352. Wird die Gasabsaugstation aufgrund eines Überdrucks in den Entgasungsleitungen abgeschaltet, ist das Gas in den Rohrleitungen unverzüglich in die Atmosphäre abzuleiten. § 353. 1. Die Entgasung wird durch tägliche Messung folgender Parameter überwacht: 1) Methankonzentration und -druck – Messung hinter Abschlussdämmen in dem an die Entgasungsleitungen angeschlossenen Bereich; Seite 66 von 376 Gasparameter in Entgasungsleitungen – Messung an den von einer Person der höheren Betriebsaufsicht des betriebseigenen Entgasungsdienstes ausgewiesenen Stellen. 2. Die Entgasung wird durch monatliche Messung folgender Parameter regelmäßig überwacht: 1) Gasdruck und -menge sowie prozentualer Methangehalt in Messstrecken der Leitung; 2) Kontrolle von: a) geschlossenen Methanöffnungen zur Feststellung ihrer Fördereignung, b) dem technischen Zustand der Entgasungsvorrichtungen. 3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, in welchem Umfang die Entgasung an Tagen ohne Förderbetrieb zu überwachen ist. § 354. Der technische Zustand der Entgasungsvorrichtungen über Tage und der Gasabsaugstationen unter Tage wird einmal im Monat von einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht des betriebseigenen Entgasungsdienstes und einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik geprüft und dokumentiert. § 355. 1. Das Gebäude der Gasabsaugstation 1) ist in einem Mindestabstand von 20 m zu Betriebs- oder Wohngebäuden zu errichten; 2) ist aus nicht brennbaren Werkstoffen anzufertigen. 2. Im Gebäude der Gasabsaugstation 1) sind Dach und Zwischenböden so herzustellen, dass sich kein Methan unter der Decke ansammeln kann; 2) ist das Dach über explosionsgefährdeten Räumen in Leichtbauweise hergestellt im Sinne der Vorschriften, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über das Baurecht (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 1409, von 2014 Pos. 40, 768, 822, 1133 und 1200) erlassen wurden. 3) öffnen sich Türen und Fenster nach außen; 4) weisen Wände, die explosionsgefährdete Räume von anderen Räumen trennen, einen Druckwiderstand von bis zu 15 kPa auf; 5) sind Böden in explosionsgefährdeten Räumen aus nicht funkenreißenden und schwer entflammbaren Werkstoffen gefertigt. 3. Die Bestimmung in Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Räume, in denen die Gesamtfläche von Systemen zur Druckentlastung, insbesondere Schotten, Klappen und Öffnungen aus herkömmlichem Fensterglas größer ist als 0,065 m2/m3 des Raumvolumens. § 356. In der Gasabsaugstation 1) sind Kanäle und Schächte mit betriebenen Gasanlagen mit Abdeckungen gegen Methanansammlungen zu sichern; 2) sind das Gebäude und die Einrichtungen mit Dampf oder Wasser zu beheizen; 3) ist das Ende der Leitung, in dem Gas abgeleitet wird aus a) den Entgasungsleitungen in die Atmosphäre – mindestens 3 m über dem höchstliegenden Punkt des Gebäudes anzubringen, b) der Mess- und Kontrollvorrichtung – mindestens 1,5 m über dem höchstliegenden Punkt des Gebäudes anzubringen. § 357. Das Gebäude der Gasabsaugstation und die darin installierten Schutzvorrichtungen sind mit Blitzschutz zu sichern. 2) Seite 67 von 376 § 358. 1. Die Räume der Gasabsaugstation, in denen keine Gasanlagen installiert sind und die nicht direkt mit explosionsgefährdeten Räumen verbunden sind, dürfen laut Sonderbestimmungen als nicht explosionsgefährdete Räume (Bereiche) eingestuft werden. 2. Die Räume der Gasabsaugstation mit Kontroll- und Messvorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen dürfen als nicht explosionsgefährdete Räume (Bereiche) eingestuft werden, wenn durch die ständige Belüftung der Räume mittels Belüftungsanlagen sichergestellt wird, dass die Luft innerhalb einer Stunde mindestens 10 mal erneuert wird. § 359. 1. Das Gelände mit der Gasabsaugstation ist zu umzäunen. Die Umzäunung muss mindestens 4 m vom Gebäude bzw. den Einrichtungen entfernt sein. 2. Eingänge und Zufahrten zum Gelände der Gasabsaugstation: 1) sind mit Schildern und dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen; 2) sind mit einer Gegensprechanlage auszurüsten. § 360. Gasabsaugstationen unter Tage, die mit elektrisch angetriebenen Einrichtungen ausgestattet sind, müssen in einem gesonderten Grubenbau aufgestellt werden, der an die Sonderbewetterung angeschlossen ist. § 361. Eine Gasabsaugstation mit Strahlpumpe wird zur Entgasung ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt, eine zusätzliche Ableitung von Methan aus dem Bereich, in dem die Entgasung betrieben wird, zu gewährleisten. § 362. Eine Gasabsaugstation mit Strahlpumpe und pneumatischem Antrieb ist in einem Grubenbau zu installieren, der mit dem vom Hauptgrubenlüfter generierten Wetterstrom bewettert wird. § 363. Methan aus einer Gasabsaugstation unter Tage wird in den Wetterstrom gelenkt, der auf dem kürzesten Weg in den Wetterschacht strömt. § 364. Unter Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan fallen: 1) Räume für Einrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck und den Gastransport in Entgasungsleitungen, 2) Grubenbaue: a) mit blasenden Entgasungsleitungen, b) mit Belüftung durch Wetterstrom – in die Methan aus der Untertage-Gasabsaugstation geleitet wird. § 365. Der Zugang zur Gasabsaugstation ist mit Schildern und dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen. § 366. 1. Für die Erzeugung von Unterdruck und den Gastransport in Entgasungsleitungen werden folgende Einrichtungen in der Gasabsaugstation eingesetzt: 1) Strahlpumpen; 2) Vakuumpumpen; 3) Gebläse; 4) Kompressoren. 2. Zur Antriebsübertragung dürfen in Entgasungseinrichtungen weder Reibkupplungen noch Riemengetriebe eingesetzt werden. § 367. 1. Gasabsaugstationen sind auszustatten mit: 1) folgenden Einrichtungen: a) zur Messung – des Methananteils im Gas, – der Methankonzentration in den Räumen der Gasabsaugstation, Seite 68 von 376 – von Druck, Menge und Temperatur des abgeleiteten Gases, b) zur Trennung der Gasabsaugstation von Ansaug- und Druckleitungen, c) zur Regulierung des saugseitigen Gasdrucks, d) zur Ableitung der Gase aus den Entgasungsleitungen in die Atmosphäre oder in den Grubenbau, Möglichkeit der Gasableitung bei Betriebsunterbrechung der Gasabsaugstation, e) zur Meldung jeder Abschaltung der Gasabsaugstation beim Betriebsaufseher, f) zur selbsttätigen Abschaltung der Gasabsaugstation, wenn der Methangehalt in der Entgasungsleitung unter 30 % sinkt; 2) einer Flammensperre in der Entgasungsleitung: a) die Gas zur Station leitet, b) die Gas in die Atmosphäre ableitet; 3) einer Telefonverbindung zum Betriebsaufseher. 2. Elektrisch betriebene Gasabsaugstationen sind zusätzlich mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) zur Erzeugung von Unterdruck in der Gasabsaugstation bei Ausfall der Haupteinrichtung; 2) zur Erfassung des saug- und druckseitigen Gasdrucks; 3) zur Abschaltung des Kompressors bei Abfall der Kühlwassermenge unter den zulässigen Grenzwert; 4) zur Temperaturmessung von: a) komprimiertem Gas vor der Abkühlung, b) Kühlwasser; 5) zur Meldung des Abschaltens der Vorrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck in der Gasabsaugstation durch akustische und optische Signale. § 368. In Gasabsaugstationen mit Strahlpumpe werden keine Flammensperren in Entgasungsleitungen eingesetzt. § 369. In Gasabsaugstationen mit Strahlpumpe ist es zulässig, 1) anstelle von selbsttätigen manuelle Vorrichtungen zum Abschalten der Gasabsaugstation zu verwenden, wenn der Methangehalt im Gas unter 30 % liegt, sofern alle 2 Stunden der Methananteil im Gas gemessen und der Betrieb der Gasabsaugstation überwacht wird; 2) anstelle der Erfassung der Methankonzentration im Gas, alle 2 Stunden die Methankonzentration im Gas zu messen und die Ergebnisse im Betriebsbuch der Gasabsaugstation zu dokumentieren; 3) anstelle einer Vorrichtung, die eine Abschaltung der Gasabsaugstation dem Betriebsaufseher signalisiert, eine direkte Verbindung von der Gasabsaugstation zum Betriebsaufseher vorzusehen, die rund um die Uhr besetzt ist. § 370. 1. Werden in einer Gasabsaugstation Vorrichtungen neu installiert, so 1) muss deren technische Abnahme erfolgen; 2) ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen; 3) ist das ordnungsgemäße Funktionieren der Schutzvorrichtungen und der Mess- und Kontrolleinrichtungen zu prüfen. 2. Um den korrekten Betrieb der neu installierten Vorrichtungen in der Gasabsaugstation zu überprüfen, wird ein Testbetrieb dieser Vorrichtungen ohne Entgasung über eine Dauer von 72 Stunden durchgeführt. Seite 69 von 376 Kapitel 4 Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche § 371. Die Grenzen der durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Bereiche umfassen: 1) die Lagerstätte, das Flöz oder Teile davon, die in eine Kategorie der Gefahr durch Gasund Gesteinsausbrüche eingestuft wurden; 2) Grubenbaue, in denen es aufgrund der Folgen von Gas- oder Gesteinsausbrüchen oder eines plötzlichen Gasaustritts zu einer Gefährdung durch Gas- oder Gesteinsausbruch kommen kann, darunter Grubenbaue, über die Gase nach einem Ausbruch abgeleitet werden oder in denen die Bewetterung aufgrund eines Ausbruchs beeinträchtigt wurde. § 372. In Bergwerksbetrieben, die eine Lagerstätte in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr abbauen, ist ein Dienst für Gas- und Gesteinsausbruchsverhütung einzurichten und auszurüsten. § 373. 1. Beschäftigte, die in Bereichen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr arbeiten, sind über den aktuellen Stand der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche, die Anzeichen dafür sowie die Vorgehensweise bei Anzeichen oder einem tatsächlichen Gas- und Gesteinsausbruch einzuweisen. 2. Die Früherkennung und Prognose von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren, die Ausführung von Bergbauarbeiten unter der Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen sowie die Bekämpfung dieser Gefahr erfolgt nach den Vorgaben in Anhang 3 der Verordnung. § 374. Die Analyse des von einem Gas- und Gesteinsausbruch ausgehenden Gefährdungsgrades wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs mindestens alle 12 Monate auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 vorgenommen. § 375. 1. In Kohleflözen, die keiner bestimmten Kategorie der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche zugeordnet wurden und in denen die Methanausgasung höher ist als 4,5 m3CH4/Mg (reiner Kohlenstoff), sind Kohlefestigkeit und Methanausgasungsmenge durch Messung zu bestimmen. 2. Die Messungen nach Absatz 1 erfolgen: 1) nach Ausrichtung des Flözes; 2) in Stollen, die in Abständen von höchstens 200 m in Kohleflözen aufgefahren werden; 3) in Bereichen mit geologischen Störungen. 3. Das Auffahren des Stollens wird unterbrochen bei: 1) einer Kohlefestigkeitszahl von unter 0,3 oder 2) einer Methanausgasungsmenge von über 1,2 kPa. 4. Die Stollenauffahrung nach Absatz 3 wird so lange ausgesetzt, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt hat. § 376. 1. In Stollen, die ins Gestein aufgefahren werden und in denen der Abstand zwischen Ortsbrust und aufgeschlossenem Kohleflöz weniger als 3 m beträgt, werden Messungen der Methanausgasungsmenge im Flöz vorgenommen. 2. Bei einer Methanausgasungsmenge von über 1,2 kPa wird die Stollenauffahrung so lange ausgesetzt, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt hat. § 377. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie I der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen: 1) Kohlefestigkeit; 2) Methanausgasungsmenge. 2. Die Messungen nach Absatz 1 erfolgen Seite 70 von 376 1) 2) in Mindestabständen von 100 m; in Bereichen mit geologischen Störungen. § 378. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie II der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen: 1) Kohlefestigkeit; 2) Methanausgasungsmenge; 3) Menge an Bohrklein. 2. Die Messungen nach Absatz 1 sind mit vorgehendem Ortsvortrieb vorzunehmen: 1) in Mindestabständen von 50 m; 2) in Bereichen mit geologischen Störungen. § 379. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen: 1) Kohlefestigkeit; 2) Methanausgasungsmenge; 3) Menge an Bohrklein. 2. Die Messungen nach Absatz 1 sind an Tagen, in denen der Stollen mit einem geplanten vorgehenden Vortrieb aufgefahren wird, zumindest täglich vorzunehmen. § 380. 1. In Stollen, die in nicht aufgeschlossenen Lagerstättenabschnitten von Kohleflözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen: 1) Methanausgasung; 2) Kohlefestigkeit; 3) Methanausgasungsmenge; 4) Sorptionseigenschaften; 5) Gehalt flüchtiger Bestandteile in der Kohle. 2. Die Messungen nach Absatz 1 werden in Abständen von mindestens 50 m getätigt. 3. Der Sachverständige definiert die Bewertungskriterien für den Gefährdungsgrad von Gas- und Gesteinsausbrüchen anhand der Sorptionseigenschaften und des Gehalts flüchtiger Bestandteile in der Kohle. § 381. Der genaue Umfang der Messungen und die Vorgehensweise bei Überschreiten der zulässigen Messwerte der Ausbruchsparameter nach § 377–380 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 382. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle darf auf die Messungen nach § 377– 380 verzichtet werden. § 383. 1. Ergeben die Messungen laut § 375 Absatz 1 eine Methanausgasungsmenge von über 1,2 kPa, sind zusätzliche Messungen folgender Parameter zu tätigen: 1) Methanausgasungsmenge; 2) Menge an Bohrklein; 3) Kohlefestigkeitszahl der Kohle, die an der Ortsbrust aus der Schicht mit der geringsten Festigkeit entnommen wurde. 2. Die Zusatzmessungen nach Absatz 1 sind an Tagen mit Stollenauffahrung zumindest täglich vorzunehmen. 3. Auf die Zusatzmessungen nach Absatz 1 wird verzichtet, wenn bei drei aufeinanderfolgenden Messungen eine Methanausgasungsmenge von höchstens 1,2 kPa festgestellt wird. Seite 71 von 376 § 384. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind Kontrollmessungen der Methanausgasungsmenge und der Menge an Bohrklein in Untersuchungsbohrungen vorzunehmen: 1) wenn andere Gefahrenanzeichen auftreten, insbesondere veränderte Struktur der Kohle, plötzlicher Austritt von Methan, Gas oder Bohrklein aus Bohrungen; 2) bei Verwerfungen oder in Bereichen mit geologischen Störungen, die das ganze Flöz betreffen – in einem Abstand von mindestens 4 m vor der Störung, direkt in der Störung sowie 4 m dahinter. 2. Die Länge der Untersuchungsbohrungen beträgt mindestens 6 m. 3. Bei Messungen der Methanausgasungsmenge und der Menge an Bohrklein in einem wasserführenden Gebirge dürfen die Untersuchungsbohrungen kürzer sein als in Absatz 2 angegeben. § 385. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Bedingungen für die Stollenauffahrung auf dem Abschnitt 3 m vor dem durch Gas- und Gesteinsausbruch gefährdeten Flöz sowie das Verfahren des Flözverhiebs auf der Grundlage eines Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest. § 386. 1. Zur Bestimmung der Lagerungsteufe von Gestein in Kohleflözen, die durch Gas- und Gesteinsausbruch gefährdet sind, werden Erkundungsbohrungen in Stollen, die parallel zur Verwerfung aufgefahren werden, in einer Verschiebung mit einer Sprunghöhe, die mächtiger ist als das Flöz oder die Faltung, in Richtung Störung niedergebracht. 2. Die Erkundungsbohrungen nach Absatz 1 werden in Abständen von mindestens 50 m hergestellt. § 387. Zur Früherkennung von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren werden in Stollen in Flözen der Kategorie III bzw. IV der Explosionsgefahr durch Methan, die mit Gewinnungsmaschinen aufgefahren werden, Erkundungsbohrungen hergestellt, die der Ortsbrust vorgehen um mindestens: 1) 10 m – in Grubenbauen, die mit Gewinnungsmaschinen aufgefahren werden; 2) 4 m – in Grubenbauen, die mit Sprengmitteln vorgetrieben werden. § 388. 1. Werden geologische Störungen in aufgefahrenen Stollen in Flözen der Kategorie III bzw. IV der Explosionsgefahr durch Methan und mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr festgestellt, sind folgende Parameter zu messen: 1) Methanausgasungsmenge; 2) Kohlefestigkeitszahl. 2. Die Messungen nach Absatz 1 erfolgen: 1) mindestens einmal täglich; 2) wenn der Grubenbau durch den geologisch gestörten Bereich verläuft. § 389. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt genau fest, wie in den in § 387 und § 388 genannten Fällen Bohrungen angefertigt und Messungen vorgenommen werden müssen. § 390. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle darf in den Fällen nach § 387 und § 388 auf Bohrungen und Messungen verzichtet werden. § 391. Stößt man bei der Herstellung von Erkundungsbohrungen oder beim Auffahren von Stollen in Kohleflözen mit Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen auf eine geologische Störung, die die Kontinuität des Flözes unterbricht oder seine Mächtigkeit verändert: 1) ist die Auffahrung zu unterbrechen; 2) sind zusätzliche Untersuchungsbohrungen in einer Tiefe von mindestens 6 m niederzubringen. Seite 72 von 376 § 392. 1. Für Streben, die in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Flözen aufgefahren werden, wird der Gefährdungsgrad von Gas- und Gesteinsausbrüchen anhand der Ergebnisse der in den Örtern der Abbaustrecken vorgenommenen Messungen beurteilt. 2. Werden im Streb kontinuitätsverletzende Störungen entdeckt, die in den Abbaustrecken weder festgestellt noch untersucht worden sind, erfolgt die Kontrolle und Beurteilung des Gefährdungsgrades von Gas- und Gesteinsausbrüchen im Streb entsprechend den lokalen Gegebenheiten und in dem vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Umfang. § 393. 1. In den Örtern der in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr oder zu deren Ausrichtung vorgetriebenen Grubenbaue sowie an den vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Stellen werden Tafeln aufgestellt, auf denen die Messergebnisse der entsprechenden Gefährdungsindikatoren angegeben sind. 2. Die Messergebnisse gemäß Absatz 1 sind unmittelbar nach erfolgter Messung anzubringen. § 394. 1. Wird in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr eine Methanausgasungsmenge ermittelt von: 1) zwischen 1,2 und 2,0 kPa und einer Kohlefestigkeitszahl unter 0,3 bzw. einem Bohrkleinvolumen von mehr als 4 dm3 auf 1 lfm Bohrloch, 2) mehr als 2,0 kPa – ist die weitere Gewinnung zu unterbrechen. 2. In den Fällen nach Absatz 1: 1) sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr entsprechend den lokalen Gegebenheiten einzuleiten; 2) sind Grubenbaue zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegten Bedingungen abzubauen. § 395. 1. In Stollen, die in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, ist der Einsatz von Vortriebsmaschinen zulässig, wenn 1) die Methanausgasungsmenge: a) höchstens bei 1,2 kPa liegt, b) zwischen 1,2 und 2,0 kPa und die Kohlefestigkeitszahl über 0,3 liegt und das Bohrkleinvolumen nicht mehr als 4 dm3 beträgt; 2) in einem Abstand von 4 m vor und hinter der Ortsbrust keine geologischen Störungen im Flöz auftreten. 2. In einer mit Vortriebsmaschinen aufgefahrenen Strecke muss eine mindestens 10 m lange Erkundungsbohrung dem Ort vorgehen. 3. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle darf in dem Fall nach Absatz 1 Nummer 2 die Auffahrung mit einer Vortriebsmaschine erfolgen. § 396. In Bereichen mit Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche ist ein Methanwarnsystem mit Methanmessgeräten zur kontinuierlichen Messung einzusetzen, dessen Ergebnisse in der Gasmesszentrale erfasst werden. Die Geräte bewirken eine Abschaltung der automatisch gesicherten Elektroanlagen innerhalb von maximal 15 s, gemessen ab dem Zeitpunkt, in dem in der Kammer eines beliebigen Gasmessgeräts ein Methan-Luft-Gemisch mit einer Konzentration, die 0,2 % über der eingestellten Warnschwelle des jeweiligen Methanmessgeräts liegt, registriert wird. § 397. 1. In Bergwerksbetrieben, die durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdete Kohleflöze abbauen: Seite 73 von 376 1) ist für einen neu aufgeschlossenen Lagerstättenabschnitt eine Prognose der Ausbruchsgefahr zu erstellen, wenn die Methanausgasung mindestens bei 4,5 m3CH4/Mg (als reiner Kohlenstoff) liegt; 2) sind die sich in Grubenbauen aufhaltenden Personen mit Atemschutz-Selbstrettern auszustatten. 2. Für die Prognose nach Absatz 1 Nummer 1 wird Folgendes berücksichtigt: 1) Beurteilung der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen, insbesondere die Tektonik und die bisherige Gewinnung; 2) Ergebnisse der Bestimmung von Gasspeicherkapazität und Festigkeit der Kohle; 3) seismische Aktivität des Gebirges. 3. Die Prognose nach Absatz 1 Nummer 1 wird von einem Sachverständigen erstellt. § 398. 1. Untersuchungsbohrungen in der Kohle in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Flözen sind mit Drehbohrmaschinen herzustellen. 2. Kommt es bei den Bohrarbeiten in Absatz 1 zum Ausstoß von Bohrklein oder Gas, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen. 3. Bei Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Bohrungen: 1) dürfen diese nicht vertieft werden; 2) legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die weitere Vorgehensweise auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest. § 399. Der Einsatz von Bohrhämmern in Stein- und Kohleörtern ist in gestattet, wenn: 1) Messungen belegen, dass die Ausbruchsindikatoren nicht überschritten wurden; 2) die anstehende Kohle dem anstehenden Gestein um mindestens einen Abschlag vorgeht. § 400. 1. Erkundungsbohrungen mit einem Durchmesser von über 46 mm, die in Flözen der Kategorie III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr niedergebracht werden, sind mit einem Preventer oder auf eine andere, vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegte Art zu sichern. 2. Das Herstellen von Bohrungen ohne eine Sicherung ist in folgenden Fällen erlaubt: 1) Evakuierung der Bergleute in einen mindestens 40 m von der Bohrstelle entfernten Bereich; 2) Einsatz einer Bohranlagen-Fernsteuerung. 3. Die Länge der Bohrungen in Absatz 1 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. § 401. 1. In Salzbergwerken sind in Stollen, die in einem durch Gas- und Gesteinsausbruch gefährdeten Flöz aufgefahren werden, vorgehende Untersuchungsbohrungen niederzubringen. 2. Im Salzflöz oder Teilen davon der Kategorie 1) I oder II der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – ist entlang der Grubenachse eine vorgehende Untersuchungsbohrung anzufertigen; 2) III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – sind zwei vorgehende Untersuchungsbohrungen am linken und rechten Stoß des Grubenbaus in einem Winkel von 30° zur Grubenachse herzustellen. 3. Die Bohrungen in Absatz 1: 1) sind an der Ortsbrust niederzubringen; 2) sind zumindest 1 m länger als der Abschlag beim Ortsvortrieb. 4. Während der Bohrungen nach Absatz 1 sind Gasanomalien zu beobachten. Seite 74 von 376 § 402. 1. In vorgehenden Untersuchungsbohrungen, die in den Grubenbauen nach § 401 Absatz 1 niedergebracht wurden, sind Konzentrationsmessungen von Methan und Schwefelwasserstoff vorzunehmen. 2. Legen die Messergebnisse nach Absatz 1 nahe, dass in der Untersuchungsbohrung: 1) Gasanomalien und insbesondere Gas- und Bohrkleinausbrüche auftreten, 2) folgende Konzentrationen herrschen: a) Methan über 1 % oder b) Schwefelwasserstoff über 0,005 % – ist neben der Bohrung zumindest eine Untersuchungsbohrung niederzubringen, in der Gasdruck und Gasfreisetzungsmenge bestimmt werden. 3. Bohrarbeiten vor Ort sind zu unterbrechen, wenn in der Untersuchungsbohrung: 1) der Gasdruck über 20 kPa ist oder 2) die Ausgasungsmenge höher ist als 0,5 dm3/min. 4. Die in Absatz 3 genannten Bohrarbeiten vor Ort werden so lange unterbrochen, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt hat. § 403. 1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Bedingungen und Umfang der mechanischen Gewinnung eines durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Salzflözes fest. 2. In Grubenbauen, die in dem Flöz nach Absatz 1 aufgefahren werden, werden Sprengungen durch Zentralzündung vorgenommen, nachdem alle Bergleute aus dem Gefahrenbereich evakuiert wurden. § 404. Das Anfertigen von Großbohrlöchern in Salzflözen der Kategorie II oder III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr erfolgt nach den Vorgaben in der technischen Dokumentation, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wird. § 405. Im Salzflöz der Kategorie III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr ist ein Methansicherungssystem mit Methanmessgeräten zur kontinuierlichen Messung einzusetzen, deren Ergebnisse in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst werden. Die Geräte bewirken eine Abschaltung der automatisch gesicherten Elektroanlagen innerhalb von maximal 15 s, gemessen ab dem Zeitpunkt, in dem in der Kammer eines beliebigen Methanmessgeräts ein Methan-Luft-Gemisch mit einer Konzentration, die 0,2 % über der eingestellten Warnschwelle des jeweiligen Gasmessgeräts liegt, registriert wird. § 406. In Salzbergwerken sind Personen, die sich in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Bereichen aufhalten, mit Atemschutz-Selbstrettern auszurüsten. § 407. 1. In Kupfererz-Bergwerken sind in ausgerichteten Grubenbauen und in Vorrichtungsbauen vorgehende Erkundungsbohrungen niederzubringen: 1) der Kategorie I der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – zumindest zwei Bohrungen, die der Ortsbrust bzw. dem Örterstrang um zumindest 15 m vorgehen; 2) der Kategorie II der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – zumindest zwei Bohrungen, die der Ortsbrust bzw. dem Örterstrang um zumindest 15 m vorgehen, sowie zusätzlich mindestens eine Bohrung, die nach den Vorgaben des Leiters der Bergbauabteilung, die von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 genehmigt wurden, angefertigt wurde. 2. Wird in der Bohrung ein Gasdruck von mehr als 2 MPa und eine Ausgasungsmenge von über 500 dm3/min. gemessen, sind die Arbeiten vor Ort so lange einzustellen, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 Bedingungen für die Fortsetzung der Arbeiten festlegt. 3. In Kupfererz-Bergwerken in Abbaufeldern der Kategorie I und II der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr sind vorgehende Erkundungsbohrungen niederzubringen und seismische Tiefenmessungen und andere Untersuchungen durchzuführen. Seite 75 von 376 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 den Umfang von Untersuchungsbohrungen zur Früherkennung von Gas- und Gesteinsausbrüchen in geplanten Abbaufeldern sowie den Umfang der zusätzlichen Prüfungen fest. 5. Bei Anstieg der gas- und geodynamischen Gefahr, die sich dadurch charakterisiert, dass in der Untersuchungsbohrung eine Methankonzentration von über 5 %, ein Gasdruck von mehr als 2 MPa und eine Gasfreisetzungsmenge von über 500 dm3/min. gemessen werden, sind Bergbauarbeiten so lange auszusetzen, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 Bedingungen für die Fortsetzung der Arbeiten festlegt. Kapitel 5 Gefahr durch Kohlenstaubexplosion § 408. In Bergwerksbetrieben mit untertägigen Bergwerken in Kohle- oder Braunkohleflözen ist ein Dienst zur Bekämpfung der Gefahr durch Kohlenstaubexplosion einzurichten. § 409. 1. Die Untersuchung des Kohleflözes oder einem Teil davon im Hinblick auf eine Kohlenstaubexplosionsgefahr erfolgt umgehend nach der Auffahrung folgender Grubengebäude im Kohleflöz: 1) 300 m lange Grubenbaue in Bereichen, die außerhalb der Grenzen eines Methanfeldes liegen; 2) 500 m lange Grubenbaue in Methanfeldern. 2. Die Untersuchung von nicht in Kohleflözen vorgetriebenen Grubenbauen oder Abschnitten davon im Hinblick auf eine Kohlenstaubexplosionsgefahr erfolgt 1) während des Vortriebs dieser Grubenbaue bzw. Abschnitte; 2) bei veränderten Bedingungen, die sich auf die Menge des dort angesammelten Kohlenstaubs auswirken können. 3. Zur Einstufung des Flözes als nicht kohlenstaubexplosionsgefährdet bedarf es Untersuchungen und der Zustimmung des Sachverständigen. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs darf Kohleflöze oder Teile davon sowie außerhalb davon liegende Grubenbaue und deren Abschnitte in Klasse B der Kohlenstaubexplosionsgefahr einstufen, ohne dass die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 erforderlich wären. § 410. 1. In den Bergwerksbetrieben nach § 408: 1) sind Untersuchungen zur Kohlenstaubexplosionsgefahr zwecks Einstufung von Kohleflözen sowie die Ermittlung der Gefahr in Grubenbauen, einschließlich in Schächten und Gesenken, von einem Sachverständigen vorzunehmen; 2) sind Maßnahmen zur Vermeidung der Kohlenstaubentwicklung zu ergreifen; 3) ist entstandener Kohlenstaub: a) unschädlich zu machen, b) abzusaugen, nachdem er seiner flüchtigen Eigenschaften beraubt wurde. 2. Fortschritt und Wirksamkeit der angewandten Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Kohlenstaubexplosionen sind zu überwachen. § 411. 1. Die Verbreitung des Kohlenstaubs wird durch Einsatz von Mitteln zur Neutralisierung der Flüchtigkeit des Kohlenstaubs an den Orten, an denen er entsteht und sich absetzt, eingeschränkt. 2. Maschinen und Einrichtungen von Grubenbauen, die in der Schutzzone liegen, sind von Kohlenstaub zu reinigen. Seite 76 von 376 § 412. 1. In Stollen, die mit Vortriebsmaschinen aufgefahren werden und in denen gefährlicher Kohlenstaub entsteht, sind Ort und die Gruben mit Wasser abzuwaschen oder zu berieseln. 2. Das Abwaschen bzw. Berieseln gemäß Absatz 1 erfolgt: 1) in dem mindestens 10 m zum Ort entfernten Bereich; 2) vor Beginn der Arbeitsschicht; 3) während der Arbeit – bei Entstehen von Kohlenstaub. § 413. 1. Zur Vermeidung der Ausbreitung von Kohlenstaub sind Schutzzonen in Grubenbauen einzurichten, die nach den gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassenen Vorschriften in Klasse A oder B der Gefahr durch Kohlenstaubexplosion eingestuft sind: 1) auf der Länge des Grubenbaus: a) mit Luttenbewetterung, b) in dem ein Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr eingerichtet wurde; 2) in dem Abschnitt eines Grubenbaus: a) in dem Kabel und Stromleitungen verlegt sind – bei Grubenbauen der Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan, b) mit einem Abstand von mindestens: – 200 m zu Stellen mit potenzieller Gefahr einer Kohlenstaubexplosion, die in Einklang mit diesen Bestimmungen ausgewiesen sind, – 25 m zu Schaltanlagen, Transformatorenstationen, Gleichrichtern und Trennschützen; 3) auf Streblänge – bei Einstreichen oder Abwerfen des Strebs. 2. Die Schutzzonen rund um den Grubenbau: 1) sind mit Wasser abzuwaschen oder 2) sind mit Gesteinsstaub zu berieseln oder 3) sind mit Wasser abzuspülen und mit Gesteinsstaub zu berieseln oder 4) sind mit Wasser abzuspülen und mit hygroskopischen Mitteln auszustreuen. § 414. Auf Schutzzonen wird verzichtet in: 1) folgenden Grubengebäuden: a) Abbauräumen, b) in denen Kohlenstaub auf natürliche Weise vor einer Explosion gesichert ist, c) Stollen, in denen der Kohlenstaubgehalt weniger als 30 g/m3 beträgt, d) Steinbrüchen, in denen gefährlicher Kohlenstaub nicht auftritt; 2) Schächten und Gesenken; 3) Untertage-Kohlebunkern. § 415. Weist der in der Schutzzone auftretende Grubenstaub trockene und flüchtige Eigenschaften auf, beträgt der Mindestanteil nicht brennbarer fester Partikel im Grubenstaub, der nach der polnischen Norm zur Bestimmung des Gehalts an nicht brennbaren Partikeln im Grubenstaub oder mittels dafür vorgesehener Geräte mit einer Messgenauigkeit von mindestens 3 % bestimmt wurde: 1) 70 % – in Feldern ohne Methangefährdung; 2) 80 % – in Methanfeldern. § 416. Weist der in der Schutzzone auftretende Grubenstaub nasse, nichtflüchtige Eigenschaften auf, wird der Mindestgehalt an vorläufigem Wasser im Grubenstaub in der Schutzzone, der nicht geeignet ist, eine Kohlenstaubexplosion zu übertragen, anhand folgender Formel berechnet: Seite 77 von 376 W = 50 + 100 n Wpw – 0,625n [%] 100 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: W – vorläufiger Wassergehalt, der die Übertragung einer Kohlenstaubexplosion verhindert [%], n – Anteil nicht brennbarer Festpartikel im Kohlenstaub [%], Wpw – vorläufiger Feuchtigkeitsgehalt der Kohle, d. h. der Teil der Gesamtfeuchte in der Kohle, den die Kohle durch das Trocknen verliert, bis ein annäherndes Gleichgewicht zu der Umgebungsfeuchtigkeit erreicht ist – für Kohlen aus unterschiedlichen Flözen ist der Höchstwert Wpw [%] in Ansatz zu bringen. § 417. Weist der in der Schutzzone auftretende Kohlenstaub nasse, nichtflüchtige Eigenschaften auf und werden hygroskopische Mittel eingesetzt, wird der Mindestwassergehalt im Grubenstaub in der Schutzzone, der die Übertragung einer Kohlenstaubexplosion verhindert, anhand folgender Formel berechnet: W1 = 50 + 100 n Wcw – 0,625n [%] 100 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: W1 – Gesamtwassergehalt, der die Übertragung einer Kohlenstaubexplosion verhindert [%], n – Anteil nicht brennbarer Festpartikel im Grubenstaub [%], Wcw – Gesamtfeuchtigkeitsgehalt der Kohle, d. h. derjenige Teil der Gesamtfeuchtigkeit der Kohle, den die Kohle durch das Trocknen verliert, bis ein annäherndes Gleichgewicht zu der Umgebungsfeuchtigkeit erreicht ist – für Kohlen aus unterschiedlichen Flözen ist der Höchstwert Wcw [%] in Ansatz zu bringen. § 418. Der vorläufige Wassergehalt bzw. der Gesamtwassergehalt im Grubenstaub in der Schutzzone in Feldern ohne Methangefährdung beträgt mindestens 0,9 W bzw. 0,9 W1. § 419. In Stollen in Methanfeldern der Kategorie IV der Explosionsgefahr durch Methan: 1) außerhalb der Schutzzonen: a) liegt der Anteil nicht brennender Festpartikel im Grubenstaub bei über 50 % oder b) beträgt der vorläufige Wassergehalt bzw. der Gesamtwassergehalt mehr als 60 % des in der Schutzzone zulässigen Gehalts, der nach der Formel in § 416 bzw. § 417 bestimmt wurde, sofern hygroskopische Mittel verwendet werden; 2) in Wetterabteilungen, in denen Gewinnung stattfindet: a) liegt der Anteil nicht brennender Festpartikel im Grubenstaub bei über 80 % oder b) genügt der vorläufige Wassergehalt bzw. der Gesamtwassergehalt den Anforderungen in § 416 bzw. § 417, wenn hygroskopische Mittel verwendet werden. § 420. 1. In der Schutzzone wird der Gehalt folgender Parameter laut § 415–418 im Grubenstaub: 1) nicht brennbarer Feststoffe, 2) des vorläufigen Wassergehalts bzw. des Gesamtwassergehalts – vom Dienst für die Verhütung der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub geprüft. 2. Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Abständen von mindestens: 1) 30 Tagen – in Schutzzonen, die auf der gesamten Länge des Grubenbaus eingerichtet wurden, oder in einer Entfernung von 200 m zur Schutzzone; 2) 90 Tagen – in Schutzzonen, die auf einer Länge von 25 m eingerichtet wurden. Seite 78 von 376 3. Die Intervalle für die Kontrollen nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs je nach erzeugter Kohlenstaubmenge festgelegt. § 421. Können in Gruben keine Schutzzonen ausgewiesen werden, kommen aufgeteilte Gesteinsstaubsperren zum Einsatz. § 422. In Grubenbauen der Klasse B der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub werden Explosionssperren eingesetzt. § 423. Der technische Zustand der Gesteinsstaubsperren wird zumindest alle 30 Tage vom Dienst für die Verhütung von Kohlenstaubexplosionen überprüft. § 424. Bei Gesteinsstaubsperren wird ungefährlicher Gesteinsstaub als Löschmittel verwendet, der auf Bühnen aufgehäuft wird. § 425. Je nach Bauweise unterscheidet man folgende Gesteinsstaubsperren: 1) konzentrierte Gesteinsstaubsperren – die Länge der Bühne ist größer als 65 % der Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle; 2) seitliche Gesteinsstaubsperren – die Länge der Bühne beträgt zwischen 40 % und 65 % der Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle; 3) aufgeteilte Gesteinsstaubsperren – Menge und Abstand der Bühnen zueinander sind so ausgelegt, dass die Gesteinsstaubmenge 1 kg/m3 des Grubenbaus entspricht, und die Sperre entlang der gesamten Schutzzone errichtet ist. § 426. 1. Bei Wassersperren befindet sich das Wasser in offenen bzw. geschlossenen Trögen. 2. Je nach Bauweise werden folgende Wassersperren unterschieden: 1) konzentrierte Wassersperren – die Länge der auf einer Bühne aufgestellten oder an einer Halterungsvorrichtung befestigten Troggruppe ist größer ist als 65 % der Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle; 2) seitliche Wassersperren – die Länge der auf einer Bühne aufgestellten oder an einer Halterungsvorrichtung befestigten Troggruppe beträgt zwischen 50 % und 65 % der Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle; 3) leiterförmig angeordnete Wassersperren – wenn aus betriebstechnischen Gründen weder konzentrierte noch seitliche Wassersperren errichtet werden können; 4) Wassertrog-Schnellsperren. § 427. 1. Explosionssperren sind in folgenden Mindestabständen zu errichten: 1) 5 m – zu Wetterdämmen; 2) 10 m – an Übergängen zu Strecken. 2. Das Errichten von Explosionssperren an Stellen, an denen der Grubenquerschnitt lokal größer ist und insbesondere am Nachriss der Firste, ist untersagt. 3. Ein Abschirmen der Explosionssperre mit Elementen, die die Auswirkungen des Stoßes auf die Bühnen oder Wassertröge abschwächen könnten, ist nicht erlaubt. 4. Bei Installationsschwierigkeiten einer Explosionssperre in einem Grubenbau mit großem Querschnitt sind mittig Verstärkungen für die Bühne bzw. die Troggruppe anzubringen. 5. Der auf den Bühnen der Explosionssperre verteilte Gesteinsstaub weist flüchtige Eigenschaften auf. 6. In der Explosionssperre ist die Wasser- bzw. die Gesteinsstaubmenge um 10 % der nach § 440 berechneten Menge zu erhöhen. § 428. 1. Gesteinsstaubsperren sind unter Einhaltung der folgenden Anforderungen auszuführen: Seite 79 von 376 1) an die gegenüberliegenden Elemente des Aufbaus werden stabile Stützen befestigt, die sicherstellen, dass die Bühnen ungehindert herabfallen können; 2) auf die Stütze wird ein Kantbalken geschraubt, auf die einander gegenüberliegenden Kantbalken wird die Bühne gelegt; 3) die Bühne wird aus zwei senkrecht stehenden Brettern angefertigt, die an einigen Stellen mit Rippen fest miteinander verbunden werden; 4) der äußere Abstand der Bühnenbretter beträgt ca. 0,2 m, die Bretter sind mindestens 0,15 m hoch; 5) auf der Bühne werden schmale Bretter dicht an dicht ausgelegt, und auf dem so entstandenen Regal wird der Gesteinsstaub kegelförmig aufgeschüttet; 6) die einzelnen Bretter werden locker nebeneinander gelegt; 7) für die Regale werden zwischen 0,35 m und 0,50 m lange Bretter verwendet; 8) der Abstand zwischen: a) den Enden der Bühne und dem Ausbau beträgt mindestens 0,05 m, b) den Regalen und der Firste beträgt höchstens das 0,3-fache der Höhe des Grubenraums, c) der Spitze des Staubbergs und der Firste beträgt mindestens 0,25 m, d) den Regalen beträgt zwischen 2 m und 3 m, und in Ausnahmefällen mindestens 1 m; e) den einzelnen Regalen bei aufgeteilten Sperren ergibt sich aus der Anforderung in § 425 Nummer 3; 9) auf Regalen mit Brettern der Länge: a) 0,35 m: – sind mindestens 25 kg Gesteinsstaub je 1 lfm Regal auszubringen, – beträgt die Höhe der Spitze des Gesteinsstaubhaufens mindestens 0,1 m, b) 0,50 m: – sind mindestens 45 kg Gesteinsstaub je 1 lfm Regal auszubringen, – beträgt die Höhe der Spitze des Gesteinsstaubbergs mindestens 0,13 m. 2. Ist es aufgrund lokaler Gegebenheiten nicht möglich, die Regale nach den Vorgaben in Absatz 1 anzufertigen, ist es mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs gestattet, mehrere Bühnen oder die ganze Sperre in folgendem Abstand zur Firste anzufertigen: 1) zwischen dem 0,3 und dem 0,4-fachen der Höhe des Grubenraums; 2) zwischen 0,25 m und 0,05 m von der Spitze des Staubbergs zum nächsten Hindernis wie dem Luttenstrang oder Rohrleitungen. 3. Unter dem Abstand zwischen den Regalen einer Explosionssperre ist der Abstand zwischen den Achsen der einzelnen Bühnen der Sperre bzw. den Tragbalken zu verstehen. § 429. Bei seitlichen Gesteinsstaubsperren ist die Anzahl der Regale um 10 % in Bezug auf die in § 427 Absatz 6 genannte Menge zu erhöhen. § 430. Wassersperren kommen in Grubenbauen oder deren Abschnitten zum Einsatz, in denen: 1) Schutzzonen in Form des Abwaschens eingerichtet sind oder 2) der vorhandene Grubenstaub seine flüchtigen Eigenschaften vollständig eingebüßt hat. § 431. 1. Konzentrierte Wassersperren bestehen aus Gruppen von Trögen, die 1) offen sind und auf entsprechenden Holz- oder Metallgerüsten befestigt werden oder 2) geschlossen sind und an Tragbalken befestigt werden. Seite 80 von 376 2. Wassersperren sind unter Einhaltung der folgenden Anforderungen auszuführen: 1) die Sperre wird am oberen Teil des Grubenbaus installiert; 2) im Querschnitt des Grubenbaus müssen die Troggruppen eine möglichst große Fläche einnehmen; 3) die Tröge sind so anzubringen, dass deren Längskante senkrecht zur Grubenbauachse steht; 4) bei offenen Trögen darf ein Trog der Troggruppe parallel zur Grubenbauachse stehen; 5) der Abstand: a) der Unterkante der Trogböden zur Firste darf nicht höher sein als das 0,3-fache der Höhe des Grubenraums, b) der Oberkante der Trogböden zur Firste darf nicht geringer sein als 0,25 m, c) der äußersten Tröge der Gruppe zur Firste darf nicht geringer sein als 0,05 m, d) zwischen den Trögen und dem Ausbau oder einem anderen Hindernis darf nicht weniger als 0,05 m betragen, e) zwischen den Troggruppen beträgt zwischen 2 m und 3 m, und aus Sicherheitsgründen darf der Abstand zwischen den Troggruppen und der Begrenzung des Grubenbaus nicht weniger als 1 m betragen; 6) offene Tröge sind so aufzustellen, dass sie ungehindert herabfallen können; 7) offene Tröge dürfen nicht an die Bühnen, auf denen sie aufgestellt sind, befestigt werden; 8) der Wasserstand in a) offenen Trögen – gemessen von der Trogkante, darf nicht niedriger sein als 0,02 m, b) geschlossenen Trögen – gemessen von der Einfüllöffnung, darf nicht niedriger sein als: – 0,04 m – bei Trögen mit einem Fassungsvermögen von 40 dm3, – 0,05 m – bei Trögen mit einem Fassungsvermögen von 80 dm3. 3. Ist es aufgrund lokaler Gegebenheiten nicht möglich, die Troggruppen nach den Vorgaben in Absatz 2 anzufertigen, ist es mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs gestattet, mehrere Troggruppen der Sperre oder die gesamte Sperre in folgendem Abstand zur Firste zu installieren: 1) zwischen dem 0,3 und dem 0,4-fachen der Höhe des Grubenraums; 2) zwischen 0,25 m und 0,05 m zum nächsten Hindernis wie dem Luttenstrang oder Rohrleitungen. § 432. 1. Bei der Installation von seitlichen Wassersperren an den Stößen des Grubenbaus sind zusätzliche Troggruppen aufzustellen, dabei: 1) sind diese Gruppen entlang beider Stöße auf der Länge der Sperre aufzustellen; 2) ist der niedrigste Trog auf einer Mindesthöhe von dem 0,3-fachen der Höhe des Grubenraums aufzustellen; 3) ist das Wasser in diesen Trögen nicht in der Wassermenge enthalten, die für die leiterförmig angeordneten Wassersperren erforderlich ist. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Wassermenge um 10 % im Verhältnis zu der Menge laut § 427 Absatz 6 erhöht wird. § 433. 1. In Grubenbauen, in denen keine konzentrierten oder seitlichen Wassersperren installiert werden können, müssen Explosionssperren mit leiterförmig angeordneten Trögen errichtet werden. Seite 81 von 376 2. Leiterförmig angeordnete Wassersperren sind unter Einhaltung der folgenden Anforderungen auszuführen: 1) die Tröge sind an beiden Stößen bogenförmig anzubringen, dabei müssen die Tröge auf dem einen Stoß spiegelverkehrt zu denen auf dem anderen Stoß angeordnet sein; 2) es werden folgende Einzeltröge verwendet: a) offene wasserbefüllte Tröge, die an die Halterung am Grubenraumausbau befestigt werden, oder b) geschlossene wasserbefüllte Tröge, die an Tragbalken am Grubenraumausbau rutschfest befestigt werden; 3) die an den Stößen angebrachte Troggruppe ist längs der beiden Stöße auf der ganzen Länge der Sperre anzuordnen; 4) die Tröge sind zwischen dem 0,3–0,7-fachen der Höhe des Grubenraums zu installieren; 5) je nach Zwischenräumen des Ausbaus beträgt der Abstand zwischen Trögen, die in der Längsachse des Grubenbaus angeordnet sind, zwischen 0,5 m und 1,1 m. § 434. 1. Wassertrog-Schnellsperren werden ausschließlich bei Brandeinsätzen verwendet. 2. In einer Wassertrog-Schnellsperre befindet sich mindestens eine Wassermenge von 200 dm3/m2 des Streckenquerschnitts. § 435. Hauptsperren werden im einziehenden und im ausziehenden Wetterstrom sowie in Grubenbauen, die Wetterabteilungen miteinander verbinden, installiert. § 436. 1. Nebensperren werden in Wetterabteilungen in einer Entfernung zwischen 60 m und 200 m zu Orten mit potenzieller Explosionsgefahr durch Kohlenstaub errichtet. 2. Mit Nebensperren werden folgende Bereiche gesichert: 1) Grubenbaue, in denen: a) Maschinen und andere Einrichtungen betrieben werden, die in einer Entfernung von mindestens 30 m das Entstehen von gefährlichem Kohlenstaub in ungesichertem Grubenstaub in einer Mindestmenge 0,5 kg/m3 des Grubenbaus begünstigen, b) die Methankonzentration in der Luft über 1,5 % liegt oder in denen Methanansammlungen an der Firste auftreten, c) ein Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen wurde; 2) Gruppen von Örtern oder Abbauräumen, die nicht gesondert mit Sperren gesichert werden können; 3) Stollen mit Stellen erheblicher Konzentration von gefährlichem Kohlenstaub in ungesichertem Grubenstaub in Mengen von über 0,5 kg/m3 des Grubenbaus, die höchstens 200 m voneinander entfernt sind. 3. Nebensperren dürfen in einer Entfernung zwischen 40 m und 200 m von Stellen mit potenzieller Explosionsgefahr durch Kohlenstaub zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen installiert werden. 4. In dem Fall nach Absatz 3 ist die Schutzzone, gesichert durch Berieseln mit Gesteinsstaub oder Abwaschen mit Wasser, bis zur Errichtungsstelle der Nebensperre zu erweitern. 5. Ist es aufgrund der Länge des Grubenbaus nicht möglich, eine komplette Nebensperre zu errichten, so wird im Grubenbau zumindest die Hälfte der Nebensperre installiert und die restliche Sperre wird in angrenzenden Grubenräumen aufgestellt. 6. Nebensperren werden nicht im Grubenbau zwischen benachbarten Abbauörtern errichtet, wenn der Abstand zwischen ihnen geringer ist als 150 m. § 437. In Methanfeldern sind in Stollen mit folgender Bewetterung zusätzlich Nebensperren in Abständen von höchstens 200 m voneinander aufzustellen: Seite 82 von 376 1) 2) mit Luttenbewetterung; mit durch den Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterstrom und in denen: a) Kabel oder Stromleitungen verlegt sind und die Methankonzentration in der Luft über 0,5 % liegt, b) die Methankonzentration in der Luft über 1,5 % liegt, c) Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen wurden. § 438. Konzentrierte oder seitliche Gesteinsstaubsperren werden an derjenigen Stelle errichtet, an der Grubenstaub sich mindestens zu: 1) 70 % aus nicht brennbaren Festpartikeln zusammensetzt – in Feldern ohne Methangefährdung; 2) 80 % aus nicht brennbaren Festpartikeln zusammensetzt – in Methanfeldern. § 439. Wassertrogsperren sind an Stellen zu errichten, an denen der nasse Grubenstaub seiner flüchtigen Eigenschaften beraubt wurde und die Bedingungen in § 416 bzw. § 417 eingehalten werden. § 440. In einer Explosionssperre sind, umgerechnet auf 1 m² lichten Streckenquerschnitt, folgende Mindestmengen an Löschmitteln vorzuhalten: 1) 200 dm3 Wasser bzw. 200 kg Gesteinsstaub – in Feldern ohne Methangefährdung; 2) 400 dm3 Wasser bzw. 400 kg Gesteinsstaub – in Methanfeldern und in Feldern ohne Methangefährdung zur Sicherung von Brandfeldern. § 441. 1. In Grubenbauen ohne Explosionsgefahr durch Kohlenstaub sind in Mindestabständen von: 1) 30 Tagen: a) Kontrollen des Gehalts an nicht brennbaren Festpartikeln bzw. von vorübergehend enthaltenem Wasser im Grubenstaub durchzuführen, b) Messungen der Kohlenstaubmengen zu tätigen; 2) 180 Tagen sind Messungen zum Ausmaß der Kohlenstauberzeugung vorzunehmen. 2. Die Intervalle für die Kontrollen und Messungen nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 442. 1. In den Räumen von Gebäuden und Einrichtungen, in denen die Rohstoffe zum Verkauf an dem Ort, an dem Kohlenstaub erzeugt wird, aufbereitet werden, sind Vorrichtungen zum Neutralisieren und Entfernen von Kohlenstaub einzusetzen. 2. An den Betriebsorten von Maschinen und Vorrichtungen ist der dort entstandene Kohlenstaub bei Stillstand dieser Maschinen und Vorrichtungen zu entfernen. § 443. 1. Für Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre sind regelmäßig Risikobewertungen und Ermittlungen der Gefahren vorzunehmen. 2. Die Bewertung nach Absatz 1 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs in den zeitlichen Abständen vorgenommen, die im Dokument über den Explosionsschutz am Arbeitsplatz festgelegt sind. Kapitel 6 Gefahren durch das Grubenklima § 444. 1. In untertägigen Bergwerken ist die Gebirgstemperatur zu messen. 2. Das Verfahren zur Messung der Gebirgstemperatur ist in der polnischen Norm zur Messung der Gebirgstemperatur im Hinblick auf den Schutz vor Gruben vor temperaturbedingten Gefahren festgelegt. § 445. 1. Beträgt die Gebirgstemperatur mehr als 30° C, ist im Bergwerksbetrieb: 1) eine Prognose der klimatischen Bedingungen zu erstellen; 2) vorbeugende Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Effektivtemperatur festzulegen. Seite 83 von 376 2. Die vorbeugenden Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der richtigen Effektivtemperatur in Grubenbauen mit einer Gebirgstemperatur von über 40° C müssen von einem Sachverständigen begutachtet werden. § 446. In Grubenbauen mit gefährlichem Grubenklima sind an Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden: 1) Maßnahmen und Mittel zur Bekämpfung dieser Gefahr anzuwenden; 2) sind der technische Zustand und die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel nach Nummer 1 zu überwachen. § 447. In Anhang 3 der Verordnung sind Verfahren für die Messung der mikroklimatischen Parameter des Grubenwetters, die Bestimmung der Effektivtemperatur und die Dokumentation von Ergebnissen der untersuchten mikroklimatischen Parameter des Grubenwetters, die für die Ermittlung der Effektivtemperatur benötigt werden, sowie Arbeitsbedingungen für Bergleute unter klimatischen Gefährdungen festgelegt. § 448. Die Kriterien für die Bewertung der klimatischen Gefährdung und deren Einstufung in verschiedene Gefährdungsgrade sind in den gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes erlassenen Vorschriften definiert. Kapitel 7 Gefahren durch Wassereinbruch § 449. 1. Im Bergwerksbetrieb wird in dem vom Betriebsgeologen festgelegten Umfang: 1) Folgendes durchgeführt: a) Messungen der Wasserzuflusses in die Grubenbaue – mindestens zweimal im Jahr, b) chemische Analyse des in die Grubenbaue einströmenden Wassers – mindestens einmal im Jahr; 2) eine hydrogeologische Überwachung. 2. Anhand der Analyse nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des in Schächten und Gesenken ausgetretenen Wassers werden die Auswirkungen des einströmenden Wassers auf die Werkstoffe des Ausbaus der Grubenräume bestimmt. 3. Der Betriebsgeologe präsentiert der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle die Ergebnisse der Messungen, Analysen und Überwachungen nach Absatz 1. § 450. 1. Im Bergwerksbetrieb ist eine Entwässerungsanlage einzurichten, mit der die Grubenbaue vor Wassereinbrüchen geschützt werden. 2. Die Anlage nach Absatz 1 ist entsprechend dem voraussichtlichen Wasserzustrom auszulegen. § 451. 1. Im Zuge von Bergbauarbeiten in Lagerstätten, Flözen, Grubenbauen und Teilen davon sowie in anderen Bereichen des Bergwerksbetriebs, die zur Kategorie II der Gefahr durch Wassereinbruch gehören: 1) werden Abbauräume: a) ausschließlich in Abschnitten aufgefahren, die in Stollen oder durch Untersuchungsbohrungen aufgeschlossen wurden, b) die in Felder führen, durch Stollen oder Untersuchungsbohrungen in einem Abstand von mindestens 50 m überholt; 2) sind die vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Arbeitsplätze mit einer Alarmvorrichtung auszurüsten und durch Fluchtwege zu sichern. 2. Im Zuge von Bergbauarbeiten in Lagerstätten, Flözen, Grubenbauen und Teilen davon sowie in anderen Bereichen des Bergwerksbetriebs, die zur Kategorie III der Gefahr durch Wassereinbruch gehören, sind neben den Anforderungen in Absatz 1: Seite 84 von 376 1) feste Arbeitsplätze mit einer Alarmvorrichtung auszurüsten und durch Fluchtwege zu sichern; 2) ein Evakuierungsplan auszuarbeiten und eine Alarmvorrichtung zu installieren für den Fall, dass Wasser oder ein Gemisch aus Wasser und losem Gesteinsmaterial unkontrolliert in Grubenbaue eindringt. 3. Der genaue Umfang und die Verfahren für die Durchführung der Bergbauarbeiten in Absatz 1 und 2 sind in den Leitlinien für sicheres Arbeiten festzulegen. 4. Die Leitlinien nach Absatz 3 werden von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 begutachtet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. § 452. 1. Die in § 451 genannten Fluchtwege sind zu kennzeichnen, zu beleuchten und mit Kommunikationsvorrichtungen entsprechend den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs auszurüsten. 2. Die Pläne der Fluchtwege aus gefährdeten Gruben sind zu aktualisieren und an Orten bereitzustellen, an denen die Arbeit zugeteilt wird. 3. Die sich in Bereichen der Kategorie II bzw. III der Gefahr durch Wassereinbruch aufhaltenden Personen sind im Bereich Wassergefahr, Alarmvorrichtung, Fluchtwege sowie Evakuierungsart und Fluchtrichtung bei Einbruch von Wasser bzw. einem Gemisch aus Wasser und losem Gesteinsmaterial zu unterweisen. 4. Die Schulungen nach Absatz 3 werden von Führungs- und Aufsichtspersonen veranstaltet, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt werden. § 453. In Grubenbauen, Abbauhohlräumen und im Gebirge dürfen keine Wasserbecken eingerichtet werden, die eine Gefahr für andere bestehende Grubenbaue oder benachbarte Bergwerke darstellen können. § 454. 1. Das Einleiten von Wasser in Grubenbaue und Abbauhohlräume sowie das Abpumpen von Untertage-Wasserbunkern erfolgt in Einklang mit dem technischen Plan. 2. Der technische Plan nach Absatz 1 ist nach den Vorgaben in § 37 Absatz 2 zu erstellen, dabei sind zusätzlich folgende Parameter festzulegen: 1) Anforderungen an das Einleiten, Speichern und Ableiten von Wasser aus Grubenbauen und Abbauhohlräumen; 2) Prinzipien für die Erstellung einer Wasserbilanz. 3. Der technische Plan nach Absatz 1 wird von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 begutachtet. 4. Beim Einleiten von Wasser in Grubenbaue und Abbauhohlräume im Zuge der Stilllegung des Bergwerksbetriebs oder eines Teils davon ist der technische Plan nach Absatz 1 von folgenden Personen zu begutachten: 1) von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2; 2) von den Fachstellen für die Verhütung und Bekämpfung von Gefahren im Bergwerksbetrieb der benachbarten Bergwerke; 3) von einem Sachverständigen für Bergbauwesen der Fachstelle XVII. 5. Der technische Plan nach Absatz 1 muss vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt werden. § 455. 1. In folgenden Fällen sind Untersuchungsbohrungen zur Erkundung der Wasserbedingungen niederzubringen: 1) bei Bergbauarbeiten in Lagerstätten, Flözen, Grubenbauen und Teilen davon sowie in anderen Bereichen des Bergwerksbetriebs, die zur Kategorie III der Gefahr durch Wassereinbruch gehören oder die nicht untersucht worden sind; 2) bei Vortrieb eines Grubenbaus: Seite 85 von 376 a) in Richtung eines Untertage-Wasserbunkers oder einer wasserführenden Verwerfung unbekannter Größe in einer Entfernung von unter 100 m, b) in einer Entfernung von weniger als 50 m zum Deckgebirge oder dem Aufschluss einer Lagerstätte; 3) bei lokalen geologischen und bergbautechnischen Bedingungen und hoher Gefahr durch Wasser. 2. Bei Vortrieb eines Grubenbaus nach Absatz 1 Nummer 2 sind die in Absatz 1 genannten Untersuchungsbohrungen in Abständen niederzubringen, die vom Betriebsgeologen festgelegt werden. Die Länge dieser Bohrungen beträgt mindestens das Achtfache der Höhe des Grubenraums, jedoch zumindest 25 m. 3. Die Untersuchungsbohrungen nach Absatz 1: 1) sind so auszuführen, dass hydrostatische Druckmessungen vorgenommen werden können; 2) sind mit einem Standrohr und Schließvorrichtung auszurüsten – wenn diese vom Grubenbau aus niedergebracht werden. 4. Mittels Druckprüfung und einem Druck, der mindestens 50 % größer ist als der voraussichtliche Höchstdruck, wird die Schließvorrichtung nach Absatz 3 Nummer 2 auf Dichtheit und Festigkeit geprüft. § 456. 1. Die zur Erkundung der Wasserbedingungen hergestellten Untersuchungsbohrungen sind nach abgeschlossener Untersuchung zu verschließen oder für die Entwässerung vorzusehen. Die Verwendung der Untersuchungsbohrungen zur Entwässerung bedarf der Zustimmung durch den Leiter des Bergwerksbetriebs. 2. Die in den Grubenbauen verbleibenden Untersuchungsbohrlöcher sind gegen das Ausströmen von Gasen zu sichern. § 457. 1. Auf Antrag des Betriebsgeologen weist der Leiter des Bergwerksbetriebs Grubenbaue aus, in denen vorgehende Bohrlöcher zur Erkundung von Wassergefahren mit einer Länge hergestellt werden, die eine Erkundung des Gebirges in einem Abstand von mindestens 4 m ermöglichen. 2. Das Herstellen der Bohrlöcher nach Absatz 1 und § 37 ist in der Nähe von Sicherheitspfeilern nicht gestattet. § 458. 1. Vor Beginn der Bergbauarbeiten in Richtung oder in der Nähe einer Quelle der Wassergefährdung: 1) ist das Gebirge oder dessen Teil dem jeweiligen Wassergefährdungsgrad zu den in gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes verabschiedeten Vorschriften festgelegten Bedingungen zuzuordnen; 2) ist das angesammelte Wasser zu entfernen; 3) sieht der Betriebsgeologe mindestens 20 m hohe Sicherheitspfeiler vor, die auf Anordnung des Leiters des Bergwerksbetriebs hergestellt und aufgegeben werden. 2. Angesammeltes Wasser ist ausschließlich über Bohrlöcher abzuleiten. 3. Mit Ausnahme von Erkundungsbohrungen zur Ermittlung oder Beseitigung der Quelle der Wassergefährdung, dürfen am Sicherheitspfeiler keine anderen Bergbauarbeiten vorgenommen werden. 4. Bei Bergbauarbeiten, die in Richtung eines Wasserbunkers über dem Wasserspiegel geführt werden, werden keine Sicherheitspfeiler ausgewiesen. 5. In dem Fall nach Absatz 4 beträgt der Wasserstand im Wasserbunker höchstens 1,0 m, gemessen auf Höhe der Sohle des Grubenbaus vor Ort. Seite 86 von 376 § 459. 1. In Grubenbauen, die durch eindringendes Wasser bzw. ein Gemisch aus Wasser und losem Gestein gefährdet sind, werden Wasserdämme oder andere Bauten errichtet, die für einen sicheren Betrieb im Bergwerk sorgen. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs entscheidet, wann Wasserdämme zu errichten sind, und legt die Art des Damms, dessen Bedienung und Kontrolle fest. 3. Die in Absatz 1 genannten Wasserdämme und Bauten sind entsprechend dem vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigten technischen Plan zu errichten. 4. Für die technischen Baupläne nach Absatz 1 ist ein Gutachten des Sachverständigen für Bergbauwesen der Fachstelle XVII erforderlich. § 460. 1. Vor dem Wasserdamm sind neben der Tür ein Telefon und eine Alarmvorrichtung zu installieren, die bei Betätigen ein Warnsignal in allen aktiven Grubenbauen jenseits des Damms generiert. 2. Personen, die sich in Grubenbauen aufhalten, die durch eindringendes Wasser bzw. ein Gemisch aus Wasser und losem Gestein gefährdet sind, werden darin unterwiesen, wie mit Türen versehene Wasserdämme abzuriegeln sind. § 461. In die Übersichtskarten von Grubenbauen sind folgende Angaben einzutragen: 1) Grenzen der Zuordnung von Bereichen zu den Stufen II oder III der Gefahr durch Wassereinbruch; 2) Sicherheitspfeiler; 3) wasserführende Verwerfungen; 4) Wasserbunker unter Tage und über Tage sowie Bohrlöcher, die eine Gefahr für Grubenbaue darstellen können. § 462. 1. Die Informationen über festgestellte Anzeichen einer Wassergefahr werden dem Betriebsgeologen vom Führungs- und Aufsichtspersonal des Betriebs in Form eines Wassergefahrenbuches, dessen Muster in Anhang 1 Muster 21 der Verordnung dargestellt ist, übermittelt. 2. Bei Einbruch von Wasser oder eines Gemisches aus Wasser und losem Gestein ist die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zu unterrichten. § 463. Das Ableiten von Wasser in Grubenbaue oder Abbauhohlräume benachbarter Bergwerke ist zulässig, wenn 1) dies mit den Leitern der betreffenden Bergwerke abgesprochen ist; 2) dies von den Fachstellen nach § 240 Absatz 2 der betreffenden Bergwerke geprüft wurde; 3) die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde unterrichtet wurde. Kapitel 8 Strahlengefahr durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe § 464. Der Schutz vor Strahlengefahr durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe (im Folgenden: „Strahlengefahr“) wird von einer Person mit den Befugnissen eines Strahlenschutzbeauftragten des Typs IOR-1 (im Folgenden: „Strahlenschutzbeauftragter“) überwacht, die ihr nach den Vorgaben in Artikel 7 Absätze 6 – 11 und Artikel 71 Absätze 1 und 3 – 6 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht und den gemäß Artikel 12b Absatz 1 des genannten Gesetzes erlassenen Vorschriften übertragen wurden. § 465. 1. Die Dokumentation der Strahlengefahr wird vom Strahlenschutzbeauftragten geführt. 2. Die in Absatz 1 genannte Dokumentation umfasst: 1) die Ergebnisse folgender Messungen: a) Strahlenkennzahlen, Seite 87 von 376 b) Einzeldosen; 2) folgende Verzeichnisse: a) von Räumen der jeweiligen Klassen der Strahlengefahr, b) von Arbeitnehmern, die laut den gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht erlassenen Bestimmungen zur Kategorie B der Arbeitnehmer gehören; 3) der Einzeldosen von Arbeitnehmern, die laut Artikel 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht zur Kategorie A der Arbeitnehmer gehören; 4) der Sonderkarten, erstellt anhand der Risswerke der Grubenbaue, mit den Grenzen der überwachten Bereiche, die laut Artikel 18 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht ausgewiesen wurden. § 466. 1. Im Bergwerksbetrieb werden Messungen der folgenden Strahlenkennzahlen vorgenommen: 1) Konzentration der potenziellen Alphaenergie in der Luft von kurzlebigen RadonZerfallsprodukten; 2) externe Exposition gegenüber Gammastrahlung; 3) Strahlenkonzentrationen der Radium-Isotope Ra-226 und Ra-228 in Grubenwasser; 4) Strahlenkonzentrationen der Radium-Isotope: Ra-226, Ra-228 und Ra-224 und des Isotops Pb-210 in Grubenschlämmen. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt die für die Messungen nach Absatz 1 verantwortlichen Personen. 3. Die Verfahren für die Durchführung der Messungen und die Beurteilung der Strahlengefahr sind in Anhang 3 der Verordnung festgelegt. § 467. Zur Verringerung der Strahlengefahr durch strahlenbelastetes Grubenwasser und -schlämme sind im Bergwerksbetrieb je nach lokalen Bedingungen die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1) Grubenwasser, dessen Gesamtstrahlenkonzentration der Isotope Ra-226 und Ra-228 den Wert von 1000 Bq/m3 überschreitet, ist aufzufangen und direkt in Abwasserkanäle oder in Wasserleitungen abzuleiten; 2) aus Grubenwasser angefallene Grubenschlämme mit einer Konzentration der radioaktiven C-Isotope Ra-226 und Ra-228, ausgedrückt in Bq/kg, die die Bedingung erfüllen: CRa-226 + 2 CRa-228 > 1000 – werden abgeschieden und nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs entsorgt. § 468. 1. Die Grubenschlämme nach § 467 Nummer 2 werden nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs gelagert. 2. Die Dokumentation, auf deren Grundlage die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Grubenschlämmen nach § 467 Nummer 2 ergriffen werden, umfasst Folgendes: 1) Beschreibung des Lagerortes und seines Nutzungszwecks im technologischen Verlauf des Bergwerksbetriebs; 2) bewetterungstechnische Funktion des Lagerortes innerhalb des Systems der Grubenräume; 3) Menge der zu behandelnden Schlämme und Strahlenkonzentration der darin enthaltenen Radionuklide laut § 466 Absatz 1 Nummer 4; 4) Beurteilung der Strahlengefahr, der die Arbeitnehmer bei diesen Arbeiten ausgesetzt sind; 5) Auswirkungen der Lagerung auf das Strahlenniveau im betreffenden Bereich. 3. Die Lagerorte der Grubenschlämme nach § 467 Nummer 2 sind auf den Grund- und den Übersichtsrissen der Grubenbaue zu markieren. Seite 88 von 376 Kapitel 9 Brandgefahr § 469. Im Bergwerksbetrieb: 1) ist ein Brandbekämpfungsdienst einzurichten; 2) sind folgende Unterlagen zu erstellen: a) ein Brandschutzplan für den unter Tage liegenden Teil des Bergwerksbetriebs, b) eine Brandschutzanweisung für die über Tage liegenden Bauten des Bergwerksbetriebs, ausgearbeitet in Einklang mit den gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 24. August 1991 über den Brandschutz (polnisches Gesetzblatt von 2009 Nr. 178 Pos. 1380, von 2010 Nr. 57 Pos. 353, von 2012 Pos. 908 sowie von 2013 Pos. 1635) erlassenen Vorschriften. § 470. 1. Zu den Aufgaben des Brandbekämpfungsdienstes über Tage gehören die Organisation des Brandschutzes im Bergwerksbetrieb sowie die Überwachung des Zustands des Brandschutzes auf dem Gelände und in Gebäuden und Anlagen, insbesondere: 1) Festlegung grundlegender Ansätze und Verfahren der Brandverhütung sowie Aufsicht über deren Umsetzung; 2) Überwachung und Kontrolle des Zustandes des Brandschutzes der Bauten und Anlagen unter Einhaltung der Fristvorgaben für die Kontrolle, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wurden; 3) Beteiligung an der Aufklärung von Umständen und Ursachen der Brandentstehung und -ausbreitung, Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Brandschutzes im Bergwerksbetrieb; 4) Erstellen von Programmen und Regeln für die Veranstaltung von Schulungen im Bereich Brandschutz und Beteiligung an diesen Schulungen sowie deren Beaufsichtigung; 5) Ermittlung des Brandschutzbedarfs von Gebäuden, Bauten, Anlagen und Grundstücken sowie Ausrüstung von Maschinen und Geräten mit Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern; 6) Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Wachen der Staatlichen Feuerwehr im Bereich der Sicherung des Bergwerksbetriebs; 7) Prüfung von Programmen für die Modernisierung und Entwicklung des Bergwerksbetriebs im Hinblick auf die Einhaltung der Brandschutzauflagen sowie Teilnahme an Ausschüssen für die Abnahme neuer oder modernisierter Bauten und Anlagen; 8) Erstellen von Analysen des Zustandes des Brandschutzes des Bergwerksbetriebs und Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Brandsicherheit und deren Präsentation beim Leiter des Bergwerksbetriebs. 2. Der Betriebsleiter darf für den Bergwerksbetrieb über Tage einen Brandbekämpfungsdienst einrichten, der aus den Brandbekämpfungsdiensten mehrerer Bergwerksbetriebe besteht, die sich zu einer dauerhaften Zusammenarbeit verpflichten. § 471. 1. In Steinkohlebergwerksbetrieben werden Kohlenproben genommen, um die Selbstentzündung der Kohle zu ermitteln und den Selbstentzündungsindikator zu bestimmen. 2. Das Verfahren der Entnahme der in Absatz 1 genannten Proben ist in der polnischen Norm über die Entnahme von Steinkohlenproben zur Untersuchung der Selbstentzündung festgelegt. § 472. 1. Der Brandbekämpfungsdienst setzt sich aus folgenden Personen zusammen: 1) Führungs- und Aufsichtspersonen, darunter der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes; Seite 89 von 376 Bewetterungsdienst und Grubenwehren – für den unter Tage liegenden Teil des Bergwerksbetriebs. 2. Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen: 1) werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt; 2) führen die vom Leiter des Bergwerksbetriebs genannten Tätigkeiten im Bereich des Brandschutzes und Brandeinsätzen aus. § 473. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Folgendes fest: 1) Zuständigkeitsbereich der Brandbekämpfungsdienste über Tage; 2) Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Einheiten der Staatlichen Feuerwehr bei einem Brand auf dem Betriebsgelände. § 474. 1. Die Beschäftigten sind mindestens alle 6 Monate in folgenden Bereichen zu unterweisen: 1) Brandschutz; 2) Verhalten im Brandfall; 3) Methoden der Brandbekämpfung; 4) Handhabung und Umgang mit Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern. 2. Die Schulungen nach Absatz 1 werden von den vom Betriebsleiter benannten Führungs- und Aufsichtspersonen des Bergwerksbetriebs veranstaltet. § 475. 1. In dem Bergwerksbetrieb sind mindestens 0,7 m breite Fluchtwege auszuweisen und instandzuhalten. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs weist Fluchtwege aus, die entsprechend gekennzeichnet sind und mit Vorrichtungen ausgerüstet werden, die bei erschwerter Sicht die Fluchtrichtung anzeigen. 3. Die Pläne der Fluchtwege aus Betriebsabteilungen sind zu aktualisieren und an Orten bereitzustellen, an denen die Arbeit zugeteilt wird. 4. Beschäftigte, die in Betriebsabteilungen Arbeiten ausführen, müssen mindestens halbjährlich im Bereich der Fluchtwege unterwiesen werden. § 476. 1. In Abbaustrecken, in denen die Luft aus dem Streb abgeleitet wird, ist ein Alarmsystem in solchen Abständen einzurichten, dass das zyklische Warnsignal bis zu den gefährdeten Beschäftigten verbreitet wird. Das Alarmsystem wird durch den Betriebsaufseher aktiviert. 2. In den Grubenbauen nach Absatz 1: 1) müssen Ruhe und Ordnung herrschen; 2) sind nicht mehr benötigte Einrichtungen zu entfernen wie: a) Türen von Wetter- und Schutzdämmen, b) technische Betriebsmittel von Grubenbauen, die das Lichtraumprofil des Grubenbaus verringern. § 477. Mindestens einmal im Jahr prüft die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde, ob der Bergwerksbetrieb auf einen Brandeinsatz angemessen vorbereitet ist. § 478. 1. In Grubenbauen sind der Besitz und Genuss von Tabak und der Besitz von Zündmitteln verboten. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs stellt sicher, dass mindestens einmal im Monat die Einhaltung des Verbots nach Absatz 1 überprüft wird. § 479. 1. Der Bergwerksbetrieb muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: 1) Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern; 2) Feuerlöschleitungen; 2) Seite 90 von 376 3) Wasserbecken für die Versorgung der Feuerlöschleitungen. 2. Die Verteilung, Instandhaltung und Kontrolle der in Absatz 1 genannten Brandschutzausrüstungen und Feuerlöscher, Leitungen und Becken ist in Anhang 3 der Verordnung beschrieben. 3. Der Einsatz der Brandschutzausrüstungen und Feuerlöscher für andere Zwecke als zur Brandbekämpfung ist nicht gestattet. § 480. 1. Mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf darauf verzichtet werden, Bergwerksbetriebe, die Bergbauarbeiten in Salzbergwerken ausführen, sowie Betriebe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes mit den Leitungen und Becken nach § 479 Absatz 1 Nummern 2 und 3 auszurüsten. 2. Die Methoden und Grundsätze für den Brandschutz des unter Tage liegenden Teils der Betriebe nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 481. 1. Der Bergwerksbetrieb verfügt über: 1) Brandschutzkammern: a) in den Abbausohlen, b) Abteilungskammern – in Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern; 2) Notfalllager – bei der Förderung von Flözen der Kategorie IV der Explosionsgefahr durch Methan. 2. Die Brandschutzkammern und -lager nach Absatz 1 sind in Einklang mit den Anforderungen der polnischen Normen über untertägige Brandschutzkammern an den vom Leiter der Bewetterungsabteilung ausgewiesenen Standorten anzulegen, zu errichten und mit Vorrichtungen, Geräten und Materialien auszurüsten. § 482. 1. Fördertürme, Schachtgebäude und andere Bauten im Umkreis von 20 m zu Tagesöffnungen von Schächten, Stollen oder Tagesstrecken sind aus feuerfesten Werkstoffen zu errichten. 2. Die Tagesöffnungen von Schächten, Stollen oder Tagesstrecken sind mit einer aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellten Vorrichtung auszurüsten, die im Falle eines Brandes über Tage ein schnelles und hermetisches Schließen der Grubenbaue ermöglicht. 3. Ausbau und Einbauten der Schächte sind systematisch zu reinigen. Leicht entzündbare Werkstoffe sind unverzüglich zu entfernen. § 483. 1. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, müssen Ausbau, Verzug und Bolzen in aufgefahrenen und umgebauten Stollen aus nicht brennbaren Materialien gefertigt sein. 2. Die Verwendung von Verzug und Bolzen aus Holz ist mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs gestattet, sofern: 1) zwischen sämtlichen Türstöcken des Ausbaus zumindest 3 Bolzen aus nicht brennbaren Materialien gefertigt sind; 2) alle 100 m mindestens 20 m lange Bereiche mit Verzug und Bolzen aus feuerfesten Werkstoffen vorgesehen sind. 3. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, muss der Ausbau an den Übergängen zu den Grubenbauen auf einer Länge von mindestens 10 m in alle Richtungen aus zumindest schwer entflammbaren oder mit Brandschutzmitteln imprägnierten Werkstoffen gefertigt sein. § 484. 1. In Bergwerksbetrieben müssen Förderbänder ausgerüstet sein mit: 1) einem schwer entflammbaren Band; 2) Kontrollvorrichtungen; 3) einer selbsttätigen Feuerlöscheinrichtung – an der Abwurfstation und an der Antriebstation. Seite 91 von 376 2. Auf Wetterrissen sowie auf allgemeinen und Übersichtsrissen der Grubenbaue sind die Stellen zu kennzeichnen, an denen chemische Stoffe und deren Gemische zum Einsatz kommen. § 485. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, ist für einen abzuwerfenden Streb 1) eine Anlage für die Eingabe von Inertgas oder eines anderen Löschmediums vorzusehen oder sicherzustellen, dass die Industrieleitungen so umgebaut werden können, dass die Eingabe von Inertgas oder eines anderen Löschmediums möglich ist; 2) ein in die Wetterabteilung führender Schacht und Hauptleitungen vorzusehen – bei Eingabe von Löschmedien von über Tage. § 486. 1. In Grubenbauen und Hängebänken dürfen keine Maschinen und Einrichtungen verwendet werden, die über ein Hydrauliksystem mit brennbarem Öl oder brennbarer Emulsion verfügen und bei denen die Verbindungsleitungen zu den Bauteilen des Hydrauliksystems über Tage mehr als 50 m lang sind. 2. Maschinen und andere Einrichtungen mit Hydrauliksystem, das ein Fassungsvermögen für brennbares Öl oder brennbare Emulsion von über 250 dm3 hat, sind mit selbsttätigen Feuerlöschvorrichtungen auszurüsten. § 487. 1. Die Aufbewahrung von Schmiermitteln, Ölen und anderen brandgefährlichen Stoffen: 1) in einer Entfernung von weniger als 50 m zu den Tagesöffnungen von Frischwetterschächten, 2) in aufgefahrenen Stollen mit Luttenbewetterung – ist nicht erlaubt. 2. Schmiermittel, Öle und andere brandgefährliche Stoffe sind ausschließlich in geschlossenen Metallbehältern oder Behältern, die den Anforderungen in § 28 genügen, in die Grubenbaue zu transportieren oder in Kammern zu lagern. 3. Für den einmaligen Transport von Kraftstoffen, Ölen und Schmiermitteln in einer Menge von über 250 dm3 werden Spezialwagen eingesetzt. 4. Verbrauchte Schmiermittel, Öle und andere brandgefährliche Stoffe sind umgehend an die Oberfläche des Bergwerksbetriebs zu verbringen. 5. Lieferungen brandgefährlicher Stoffe in Untertage-Bergwerke sind auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken. § 488. 1. Mit einer ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlage sind auszurüsten: 1) Kammern: a) feste Kraftstoffkammern zur Betankung von Maschinentanks, b) für Kraftstoff, c) für Schmiermittel; 2) Maschinen: a) für den Transport von Kraftstoffen oder Schmiermitteln, b) für das Befüllen anderer Maschinen und Vorrichtungen mit Kraftstoff und Schmiermitteln. 2. Die Kammern nach Absatz 1 Nummer 1 müssen von einem Sachverständigen abgenommen werden. 3. In Salzbergwerken sind die Kammern nach Absatz 1 Nummer 1 mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen auszurüsten. § 489. Bei gleichzeitigem Abbau mehrerer Strebe mit Zubruchwerfen des Hangenden mit gemeinsamen Strecken zwischen den Streben unter Gefahr eines endogenen Brandes in Seite 92 von 376 Abbauhohlräumen, muss die Strecke zwischen den Streben von den Abbauhohlräumen abgedichtet werden, wenn die Grubenbaue über die Dauer stehen bleiben, die der Hälfte der Inkubationszeit des endogenen Brandes in diesen Streben entspricht. § 490. Bei Wetterabteilungen von Streben in Flözen der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan sind Lösungen anzuwenden, die bei Anstieg der Brandgefahr ein schnelles Schließen ermöglichen. § 491. 1. Abbaustrecken sind nach Abschluss der Förderung innerhalb eines Zeitraums stillzulegen, der die Inkubationszeit des Brandes nicht übersteigt, jedoch innerhalb von 3 Monaten. Eine Verlängerung der Stilllegungsfrist für Abbaustrecken ist mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs zu den im technischen Plan nach § 37 festgelegten Bedingungen gestattet. 2. Eine Verlängerung der Stilllegungsfrist für Abbaustrecken ist erlaubt, wenn Brandverhütungsmaßnahmen ergriffen werden. § 492. 1. In Grubenbauen von Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, wird die Früherkennung endogener Brände betrieben. 2. Die Methode zur Anwendung der Früherkennung endogener Brände wird in Anhang 3 der Verordnung festgelegt. § 493. 1. Aus Entgasungsleitungen werden Gasproben entnommen, um die Gefahr durch endogene Brände zu bestimmen. 2. Die Proben nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu nehmen. 3. Die Stellen und Intervalle der Entnahme der Proben nach Absatz 1 werden vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt. § 494. 1. In Untertage-Bergwerken ist das Schneiden, Schweißen, Pressschweißen und Löten von Metallen untersagt. 2. Die in Absatz 1 genannten Arbeiten sind erlaubt in: 1) Untertage-Bergwerken von Bergwerksbetrieben ohne Felder mit Methangefährdung, die nicht brennbare Rohstoffe fördern; 2) Frischwetter- und Abwetterschächten, über die Luft abgeleitet werden aus: a) nichtmethanhaltigen Flözen, b) Methanfeldern der Kategorie I oder II der Explosionsgefahr durch Methan; 3) Kammern mit feuerfestem Ausbau, die mit einem unabhängigen Wetterstrom bewettert werden und die in folgenden Bereichen liegen: a) in methanfreien Bereichen oder b) in Grubenbauen der Stufe „a“ der Explosionsgefahr; 4) Stollen auf dem Abschnitt mit Fahrleitung – in Bezug auf den Antrieb. 3. In den Fällen nach Absatz 2 und in Fördertürmen erfolgt das Schneiden, Schweißen, Pressschweißen und Löten von Metallen unter Einhaltung der Bedingungen für die Arbeitssicherheit, die in der Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs festgelegt sind. § 495. 1. Unter dem Schneiden von Metall ist das Gas- oder Lichtbogenschneiden zu verstehen. 2. Unter Pressschweißen und Löten von Metall ist das Pressschweißen und Löten mit offener Flamme zu verstehen. § 496. 1. Die sich in Grubenbauen aufhaltenden Personen sind mit CO-FilterSelbstrettern oder mit Atemschutz auszustatten. 2. In Kohle aufgefahrenen Stollen, die über eine Länge von mehr als 300 m mit Sonderbewetterung versorgt werden, ist Atemschutz zu verwenden. Seite 93 von 376 2. Mit Atemschutz ausgerüstete Personen sind im theoretischen und praktischen Gebrauch dieser Geräte zu unterweisen. Unterwiesene Personen bestätigen die Teilnahme an der Schulung durch ihre Unterschrift. § 497. 1. Bei Personen, die mit Atemschutz ausgerüstet wurden, ist Folgendes zu überprüfen: 1) Mitführen der Geräte in der Zeit vom Einfahren in die Grube bis zum Auffahren an die Oberfläche; 2) Kenntnisse im Umgang mit dem Gerät laut Betriebsanweisung; 3) Schutz des Geräts vor Beschädigung; 4) Teilnahme an den in § 496 Absatz 3 genannten Schulungen. 2. Die Kontrollen nach Absatz 1 werden von Mitarbeitern der Betriebsaufsicht vorgenommen. § 498. Bei der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die Bedingungen für einen sicheren Aufenthalt in dem für Besucher, Badegäste, Teilnehmer von Feierlichkeiten und andere Personen abgetrennten Bereich des Grubenbaus fest. § 499. 1. Der Zugang zum Grubenbau oder eines Abschnitts des Bergwerksbetriebs, in dem Atemschutzgeräte mitgeführt werden müssen, ist mit einer Tafel zu kennzeichnen, auf der die Mindesteinsatzdauer des Geräts angegeben ist. 2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Bergwerksbetriebe, in denen ausschließlich Atemschutzgeräte desselben Typs eingesetzt werden. § 500. Atemschutzgeräte dienen ausschließlich zur Selbstrettung von Personen. Sie Schützen die Atemwege des Trägers, wenn die Umgebungsluft zu wenig Sauerstoff enthält. § 501. 1. In Bergwerksbetrieben sind Räume vorzusehen, in denen AtemschutzSelbstretter aufbewahrt, ausgegeben, gewartet und geprüft werden. 2. Die Räume nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesen. § 502. 1. Atemschutz-Selbstretter sind an der Oberfläche des Bergwerksbetriebs in Räumen aufzubewahren, nachfolgend „Ausgabestellen“ genannt. 2. Die Ausgabestellen: 1) müssen auf dem Weg zum Einfahrschacht liegen; 2) werden von den Leitern der Ausgabestellen geleitet. 3. Die Leiter der Ausgabestellen werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt. 4. Der Leiter der Ausgabestelle ist verantwortlich für: 1) den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausgabestelle; 2) die Verwaltung der Atemschutz-Selbstretter; 3) den technischen Zustand der Geräte nach Nummer 2; 4) die Schulung der Beschäftigten im Umgang mit den Geräten nach Nummer 2; 5) die Bedienung, Instandsetzung, Wartung und Kontrolle der Geräte nach Nummer 2 durch die in diesem Bereich unterwiesenen Mitarbeiter. 5. Die besonderen Bestimmungen für die Verwaltung der Atemschutz-Selbstretter und die Veranstaltung von Schulungen im Bereich des Umgangs mit den Geräten sind in Anhang 3 der Verordnung festgelegt. § 503. Liegt die Zahl der im Ausgabepunkt gelagerten Atemschutzgeräte unter 200, darf die bergwerkseigene Grubenrettungsstelle mit der Aufsicht, Instandsetzung, Wartung und Kontrolle der Geräte betraut werden. Seite 94 von 376 § 504. 1. Unter einem Grubenbrand ist ein untertägig ausgebrochenes offenes Feuer, ein mit offener Flamme brennender oder glühender Stoff oder aber auch das Vorhandensein von Rauch oder Kohlenmonoxid im Grubenwetter in einer Menge von über 25 dm3/min. im Teilwetterstrom zu verstehen. 2. Halten sich im Grubenwetter Rauch und Kohlenmonoxid mit einem Wert von über 25 dm3/min., die entstanden sind infolge: 1) des Einsatzes zulässiger technischer Verfahren wie Sprengungen, Schweißarbeiten, Betrieb von Maschinen mit Verbrennungsmotor, oder 2) der Freisetzung von Kohlenmonoxid infolge der Abbauarbeiten – wird dies weder gemeldet noch als Grubenbrand behandelt. § 505. 1. In einem eingedämmten Bereich ist Zustand eines Brandes regelmäßig zu überwachen. 2. Auf Wetterrissen sowie auf allgemeinen und Übersichtsrissen der Grubenbaue sind die Grenzen des Brandfeldes und die Branddämme zu markieren. § 506. Bei Lösch- und Rettungseinsätzen an der Oberfläche des Bergwerksbetriebs: 1) ist der Betrieb durch den Leiter des Bergwerksbetriebs sicherzustellen; 2) erfolgt die Leitung des Einsatzes zu den von der Staatlichen Feuerwehr festgelegten Bedingungen. § 507. Die Person, die den Brand entdeckt, muss unverzüglich 1) folgende Personen alarmieren: a) die sich im Brandbereich aufhaltenden Personen, b) den Betriebsaufseher; 2) folgende Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen einleiten: a) Rettung verunglückter Personen, b) Löschen des Brandes mit Feuerlöschsystemen und Feuerlöschern, c) Befolgen der Anweisungen des Einsatzleiters. Teil VI Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Gebäude des Bergwerksbetriebs Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 508. Maschinen, Einrichtungen und Anlagen sind nach den Vorgaben der betriebstechnischen Dokumentation zu betreiben, zu warten und instandzusetzen. § 509. In Bergwerksbetrieben mit Explosionsgefahr sind Einrichtungen mit explosionssicherem Gehäuse einzusetzen, die nach den Vorgaben in Anhang 3 der Verordnung zu betreiben sind. § 510. 1. Die Bedienung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen wird Mitarbeitern mit Befähigung zur Bedienung der jeweiligen Maschine, Einrichtung oder Anlage anvertraut, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage einschlägiger Bescheinigungen und Qualifikationen ausgestellt wurde. 2. Die Bediener dieser Art von Maschine, Einrichtung oder Anlage müssen ein Dokument bei sich führen, aus dem hervorgeht, dass sie zur Bedienung dieser Maschinen, Einrichtungen oder Anlagen befugt sind. § 511. Die Genehmigung nach Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes für die Inbetriebnahme von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen wird auf der Grundlage eines technischen Abnahmeprotokolls des Ausschusses erteilt. Seite 95 von 376 § 512. 1. Die im Bergwerksbetrieb beschäftigten Personen sind im Rahmen ihrer Arbeit für den ordnungsgemäßen Betrieb der Maschinen, Einrichtungen und Anlagen verantwortlich. 2. Vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und anderen technischen Vorrichtungen sind diese gegen unbeabsichtigtes und selbsttätiges Einschalten zu sichern. § 513. 1. Die Instandsetzung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen während ihres Betriebs sowie das direkte Schmieren und Reinigen beweglicher Teile ist verboten. 2. Die Instandsetzung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen erfolgt stets nachdem 1) die Maschine bzw. Einrichtung abgeschaltet wurde; 2) die Maschine bzw. Einrichtung gegen selbsttätige Lageveränderung gesichert wurde; 3) die Stromversorgung getrennt wurde. § 514. 1. Räume im Bergwerksbetrieb, in denen Maschinen, Einrichtungen und elektrische Anlagen installiert sind, werden nach der Zugangsberechtigung in folgende Kategorien eingestuft: 1) geschlossene Räume; 2) offene Räume; 3) allgemein zugängliche Räume. 2. Die Einteilung der Räume nach Absatz 1, die Sicherung der Zugänge zu diesen Räumen und das Verzeichnis der Personen, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten dürfen, werden vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik festgelegt. § 515. 1. Rund um die Uhr betriebene Maschinen, Einrichtungen und Anlagen werden von den Bedienern direkt am Einsatzort übergeben und übernommen. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für automatisierte Maschinen und Einrichtungen, die ohne Bediener betrieben werden. § 516. 1. Ferngesteuerte Maschinen und Einrichtungen sind mit einer akustischen und optischen Warnanlage auszustatten, die vor deren Inbetriebsetzung aktiviert wird. 2. Sich im Gefahrenbereich aufhaltende Personen müssen die Möglichkeit haben: 1) vor ihrem Platz aus die Inbetriebnahme der ferngesteuerten Einrichtung anzuhalten bzw. die Einrichtung abzuschalten und zu blockieren; 2) den Bediener der Einrichtung über die Abschaltung bzw. Blockade zu informieren. § 517. Bediener von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen: 1) müssen sich vor Übernahme der Bedienung mit dem technischen Zustand der Maschine bzw. der Einrichtung vertraut machen; 2) unterrichten das Personal der Betriebsaufsicht über Fehlfunktionen und Mängel an Maschinen, Einrichtungen und Anlagen; 3) sichern die Maschinen und Einrichtungen gegen plötzliche Lageveränderung oder selbsttätige Inbetriebsetzung; 4) warnen die sich im Arbeitsbereich von Maschinen und Einrichtungen aufhaltenden Personen unmittelbar vor deren Inbetriebsetzung. § 518. 1. In Bergwerksbetrieben ist ein Verzeichnis der Messeinrichtungen zu führen, in dem ihre Eichung bzw. Kalibrierung und die regelmäßigen Kontrollen zu dokumentieren sind. 2. Die Intervalle der regelmäßigen Kontrollen von Messeinrichtungen werden entsprechend ihren Einsatzbedingungen vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik festgelegt. 3. Zum Gaswarnsystem gehörende Methanmessgeräte werden vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder einem Sachverständigen in den vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik festgelegten Intervallen geprüft. Seite 96 von 376 4. Die Methanmessgeräte nach Absatz 3 sind spätestens alle 3 Jahre sowie nach einer Instandsetzung zu prüfen. § 519. 1. In Bergwerksbetrieben ist ein Verzeichnis über die in den Grubenbauen installierten Druckgeräte, Hebevorrichtungen und Fördermittel zu führen. 2. Die in Absatz 1 genannten Vorrichtungen sind von Sachverständigen zu kontrollieren. 3. Umfang und Intervalle der Kontrollen der in Absatz 1 genannten Vorrichtungen sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt. § 520. 1. In Grubenbauen sind neben den Maschinen und Einrichtungen mindestens 0,7 m breite und 1,8 m hohe Durchgänge vorzusehen, sofern in den Bestimmungen der Verordnung nichts anderes festgelegt ist. 2. Die Abmessungen der Durchgänge nach Absatz 1 sind im technischen Plan festgelegt. § 521. Die Bestimmungen in § 508, § 510–517 und § 520 finden auf Einrichtungen für die Aufbereitung der geförderten Kohle zum Verkauf entsprechend Anwendung. § 522. 1. Die in Einrichtungen und Räumen für die Aufbereitung der geförderten Kohle zum Verkauf installierten Maschinen, Vorrichtungen und Anlagen werden in folgenden Intervallen geprüft: 1) regelmäßig – durch befugtes Bedien- und Wartungspersonal und Elektromonteure; 2) monatlich – durch Mitarbeiter der Betriebsaufsicht mit einschlägigen Fachkenntnissen; 3) vierteljährlich – durch Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht mit einschlägigen Fachkenntnissen. 2. Die Kontrollen nach Absatz 1 werden zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen vorgenommen. Kapitel 2 Schreitausbau und Gewinnungsmaschinen § 523. 1. Der Schreitausbau in: 1) Streben in Bereichen mit Gebirgserschütterungen – ist an die Aufnahme dynamischer Belastungen anzupassen; 2) mehr als 2,4 m hohen Abbaustrecken – ist mit Vorrichtungen zum Schutz der sich darin aufhaltenden Personen vor herabfallenden Kohlenplatten auszurüsten; 3) Streben mit einer Längsneigung von über 18° und einer Höhe von mehr als 1,7 m – ist mit hydraulisch gesteuerten Blenden auszustatten, die das Maschinenfeld vom Personendurchgang abtrennen. 2. Im Schreitausbau muss die Breite des Durchgangs entlang des Strebs mindestens 0,6 m betragen. 3. Im Schreitausbau muss das Trum für den Durchgang der Bergleute in Streben mit einer Längsneigung von mehr als 25° mit Trennwand, Stufen und Handgriffen ausgerüstet sein. Der Abstand zwischen den Trennwänden darf nicht größer sein als 10 m. 4. In Streben sind Schreitausbauten desselben Typs zu verwenden. 5. Der Einsatz unterschiedlicher Schreitausbautypen ist nur nach Zustimmung des Sachverständigen und unter Berücksichtigung der technischen Ausbauparameter und der geologischen und bergbaulichen Bedingungen gestattet. 6. Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Beurteilung des technischen Zustands von Schreitausbauabschnitten sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt. Seite 97 von 376 § 524. 1. In Streben mit einer Längsneigung von über 15° sind die Gewinnungsmaschinen gegen Abrutschen zu sichern, indem zwei unabhängige Bremsanlagen eingesetzt werden, von denen jede die Maschine anhalten kann. 2. In Abbaustrecken mit einer Längsneigung von über 18° und in Streben in Flözen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr müssen Gewinnungsmaschinen eingesetzt werden, die nach Anschluss der Stromversorgung über Funk ferngesteuert werden. 3. Die Gewinnungsmaschinen werden in Streben eingesetzt, deren Querneigung es ermöglicht, die Maschine auf einem Kratzförderer stabil in allen Betriebslagen zu führen. 4. Das Bewegen einer Vortriebsmaschine mit Hilfe einer Kette ist nicht erlaubt. § 525. 1. Gewinnungsmaschinen sind mit einer Entstaubungsanlage auszurüsten. Wird für den Hydraulikantrieb Öl verwendet, das den Anforderungen an die Schwerentflammbarkeit nicht genügt, ist zudem eine Löscheinrichtung vorzusehen. 2. In mehr als 2 m hohen Streben ist die Gewinnungsmaschine mit verstellbaren Blenden zum Schutz des Bedieners vor herabfallenden Schollen vom Strebort auszustatten. 3. Gewinnungsmaschinen für den Betrieb in Streben müssen mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, der von jeder Stelle der Maschine aus auf der Bedienerseite betätigt werden kann. Das Betätigen des Notausschalters schaltet die Maschine und sämtliche mit ihr interoperierenden Vorrichtungen ab. Die Entsperrung des Notausschalters darf erst nach Ausführung zusätzlicher Handlungen erfolgen. 4. Der Hydraulikantrieb für die Verlagerung des Bohrkopfes der Gewinnungsmaschine ist mit einer Vorrichtung auszustatten, die den Bohrkopf bei Stromausfall gegen Herunterfallen sichert. 5. Ein Einschalten der Stromversorgung darf die Gewinnungsmaschine nicht in Bewegung setzen. § 526. Der Einsatz von Vortriebsmaschinen in Grubenbauen mit Längs- und Querneigung, in denen die Maschine abrutschen kann, ist verboten. § 527. 1. Hobel sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) zum Anhalten und Sperren der Hobel- und Förderantriebe von Stellen aus, die nicht mehr als 10 m voneinander im Streb entfernt sind; 2) zur Verhinderung eines Auffahrens des Hobelkopfs auf den Antrieb; 3) Berieselungsvorrichtungen entlang des Förderbands. 2. Hobel, deren Köpfe sich anders als im Hin- und Hergang, werden nicht mit der Einrichtung nach Absatz 1 ausgerüstet. Kapitel 3 Einrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung § 528. 1. In Bergwerksbetrieben werden Einrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung eingesetzt, die die in 24 Stunden maximal einströmende Wassermenge binnen höchstens 20 Stunden ableiten können. 2. Die für Pumpen und Schaltanlagen der Hauptentwässerung vorgesehenen Kammern sind in Schachtnähe einzurichten. 3. Im Bereich der Pumpenkammern sind zumindest zwei gesonderte Wasserbecken bzw. Sumpfstrecken vorzusehen. 4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Sohlen, von denen Wasser auf einer tiefer liegende Sohle abgeleitet werden kann, auf der sich Entwässerungsvorrichtungen und Wasserbecken bzw. Sumpfstrecken befinden, in denen das aus den höher liegenden Sohlen abgeleitete Wasser gespeichert werden kann. Seite 98 von 376 5. Das Fassungsvermögen der in Betrieb befindlichen Becken und Sumpfstrecken muss für einen mindestens 12-stündigen Wasserzufluss aus dem natürlichen Zufluss und dem Zufluss aus dem Versatz reichen. 6. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf das Fassungsvermögen der Becken und Sumpfstrecken nach Absatz 5 verringert werden, wenn die Hauptentwässerungsanlagen in der Lage sind, die in 24 Stunden maximal einströmende Wassermenge in weniger als 20 Stunden abzuleiten. Über die Reduzierung des Fassungsvermögens von Wasserbecken und Sumpfstrecken ist die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 7. Die Einrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung sind in betriebstüchtigem Zustand instandzuhalten. § 529. 1. Pumpenkammern der Hauptentwässerung, die auf Sohlen mit einem Wasserzufluss von 1 m3/min. eingerichtet sind, müssen über mindestens drei Pumpen verfügen. 2. Wird die Pumpenkammer der Hauptentwässerung mit Pumpsätzen ausgerüstet, ist die Mindestanzahl dieser Pumpen nach folgender Formel zu berechnen: i = 2n + 1 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: i – Mindestanzahl an Pumpen in der Pumpenkammer der Hauptentwässerung, n – Anzahl der Pumpen im Pumpensatz. 3. In der Pumpenkammer der Hauptentwässerung sind betriebsbereit vorzuhalten: 1) zwei Pumpen – wenn die Kammer mit 3 Pumpen ausgestattet ist; 2) zwei Pumpensätze – wenn die Kammer mit Pumpensätzen ausgerüstet ist. § 530. 1. In den Pumpenkammern und in der Schaltanlage der Hauptentwässerung ist Folgendes sicherzustellen: 1) eine direkte Telefonverbindung zum Betriebsaufseher, die bei Überflutung der Sohle, in der die Hauptentwässerungskammer untergebracht ist, eine unterbrechungsfreie Verbindung sicherstellt; 2) ein lokales und ferngesteuertes Wasser-Warnsystem mit Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle, das aktiviert wird, wenn der zulässige Wasserhöchststand im Sumpf der Pumpenkammer, im Becken und in der Sumpfstrecke überschritten wird. 2. Die Kammern nach Absatz 1 sind gegen Wassereinbruch, der zum Ausfall von Schaltanlage und Pumpstation führen kann, zu sichern. § 531. 1. Die Einrichtungen der Hauptentwässerung sind mit mindestens zwei Druckleitungen mit einem Gesamtdurchsatz auszurüsten, der bei einer Durchsatzgeschwindigkeit von höchstens 3 m/s nicht unter der Gesamtnennleistung der zu installierenden Mindestzahl an Pumpen liegen darf. 2. Die Hauptpumpe muss über eine Wasseranlage verfügen, die in der Lage ist, mindestens zwei Druckleitungen unabhängig voneinander zu bepumpen. § 532. Der Einsatz von Sicherheitsventilen, Rücklaufventilen, Druckleitungen und Schiebern ist untersagt, wenn der Wert des zulässigen Verschleißes überschritten wird. Kapitel 4 Vertikalförderung und Förderung in tonnlägigen Grubenbauen (Neigung über 45°) § 533. In Bergwerken werden Schachtförderanlagen genutzt für: 1) die Personenfahrt, 2) den Transport von Fördergut, 3) den Transport von Materialien und Anlagen, Seite 99 von 376 4) den Hilfstransport. § 534. Die Bestimmungen über den Betrieb von Schachtförderanlagen gelten für: 1) in Betrieb befindliche Schachtförderanlagen, die als ortsfeste Fördervorrichtung in Schächten eingesetzt werden; 2) in Betrieb befindliche Schachtförderanlagen für den Hilfstransport in Schächten; 3) Schachtförderanlagen, die zum Abteufen von Schächten und zur Herstellung von Schachteinbauten genutzt werden; 4) Friktionswinden; 5) sonstige Schachteinrichtungen; 6) die Vorrichtungen in Nummer 1–5, die in Gesenken installiert sind. § 535. Schachtförderanlagen und zusammenarbeitende Anlagen sowie Schachteinrichtungen sind unter Beachtung der Anforderungen an den Betrieb von Fördereinrichtungen in tonnlägigen Grubenbauen (steiler als 45°), die in Anhang 4 der Verordnung genannt sind, zu bedienen, zu überwachen und auszubauen. § 536. Für die Inbetriebnahme einer Schachtförderanlage müssen folgende Genehmigungen eingeholt werden: 1) die Genehmigung der zuständigen Bergbauaufsichtsbehörde nach Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes, wenn folgende Änderungen an in Betrieb befindlichen Schachtförderanlagen vorgenommen wurden: a) Anhebung der festgelegten Parameter wie Belastung und Fahrtgeschwindigkeit, b) Förderteufe und Inbetriebnahme bzw. Stilllegung von Sohlen, c) Funktion der Anlage, d) Typ der Fördermaschine, e) Bremsanlage hinsichtlich Wirkungsweise und Steuerung, f) Antrieb, Steuerung, Versorgung und Sicherung des Anlagenbetriebs bzw. Änderung der Funktionsweise, g) Signalanlagen des Schachts in Bezug auf veränderte Betriebsbedingungen, h) Konstruktion der Schachteinbauten, darunter Erhöhung des zulässigen Verschleißes von Spurlatten und Trägern um mehr als 50 % der ursprünglichen Nennabmessung der dünnsten Wandung oder anderer Verschleißgrenzwerte, die in der Dokumentation der Schachtförderanlage laut § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d definiert sind; 2) eine Genehmigung des Leiters des Bergwerksbetriebs, wenn bei den bereits in Betrieb befindlichen Anlagen andere als die unter Nummer 1 genannten Änderungen vorgenommen werden. § 537. Der Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde über die geplanten Arbeiten und das Vorliegen der vollständigen Dokumentation binnen: 1) eines Monats vor Beginn des Baus oder der Änderungen nach § 536 Nummer 1; 2) 14 Tagen vor Beginn des Baus oder der Änderungen nach § 536 Nummer 2. § 538. 1. Sofern in den Zulassungsbedingungen der Vorrichtungen und Anlagen nichts anderes festgelegt ist, wird die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 und § 536 Nummer 1 auf der Grundlage folgender Dokumente erteilt: 1) der Dokumentation der Schachtförderanlage oder 2) des Zusatzes zur Dokumentation der Schachtförderanlage; 3) des technischen Abnahmeprotokolls des Ausschusses. Seite 100 von 376 1) 2) 3) 4) 5) 6) 2. Die Dokumentation der Schachtförderanlage enthält: das Datenblatt mit den technischen Merkmalen: a) der Schachtförderanlage samt technischem Dossier, auf deren Grundlage die Dokumentation der Schachtförderanlage erstellt wurde, b) der Seile samt Belastungen der Förderseil-, Unterseil-, Prellseil- und Führungsseilwinden; Plan mit Darstellung der Lage von Schacht, Förderturm und Fördermaschinengebäude, Zufahrten und andere Bauten in Schachtnähe; folgende Zeichnungen: a) Aufriss der Schachtförderanlage mit Angabe der Eckdaten und folgenden Hauptabmessungen: – Position der Fördermaschine zum Förderturm und den Seilscheiben, unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablenkungswinkel der Seile an den Seilscheiben und der Fördermaschine, – Prellträger und automatischen Fangstützen mit Angabe der Fallhöhe des Fördermittels auf die Fangstützen, – Bauteile der Hängebank und der einzelnen Schachtgruben mit Markierung der Bühnen für den Ein- und Ausstieg und der Be- und Entladesohlen, – technisch bedingte Endlage der Fördergefäße, – Fahrtwege der Fördergefäße im Schacht und in der Schachtsohle sowie die auf diesen Fahrtwegen installierten Bremseinrichtungen, b) Grundriss der Fördermaschine und des Förderschachts sowie deren Position zum Schacht, c) der Schachtscheibe: – mit Angabe der Ausrüstung, der Betriebsabstände und der Hauptabmessungen der Schachteinbauten, – für jeden Aufriss – bei veränderlichen Schachtprofilen, d) Befestigung der Träger an die Schachtmauerung und der Spurlatten an die Träger samt Zusammenstellung der Ergebnisse folgender Berechnungen: – zulässige Kräfte, die von den Fördergefäßen auf die Schachteinbauten einwirken, – zulässiger Verschleiß der Spurlatten und Träger; vereinfachte technische Dokumentation: a) des Antriebs der Fördermaschine sowie der Signalvorrichtung und der Fernmeldeanlage im Schacht, b) der Schachteinrichtungen in der Schachtgrube und der Steuersysteme; folgende Berechnungen: a) kritische und zulässige Beschleunigungen und Verzögerungen der Fördermaschine mit Treibscheibe, b) Bremswirkung, darunter Ergebnis der Prüfung der Bremse auf Seilrutschgefahr bei Maschinen mit Treibscheibe, c) Wirksamkeit der Bremsvorrichtungen auf den Durchfahrtswegen in Turm und Sumpf; folgende Skizzen: a) Bremssystem der Fördermaschine und der Steuereinrichtung, der Versorgungseinrichtung und der Bremssicherungen, Seite 101 von 376 b) Verfahren der Bewetterung und Entwässerung des Sumpfs samt Zustandsmeldung; 7) Bescheide über den erlaubten Einsatz von Schachtförderanlagenkomponenten; 8) die Einverständniserklärungen im Sinne des Artikels 120 Absatz 3 des Gesetzes; 9) die Genehmigungen nach § 536 Nummer 2 und die Unterlagen nach § 539 Absatz 1. 3. Der Zusatz zur Dokumentation der Schachtförderanlage, der im Zusammenhang mit Änderungen an der Schachtförderanlage zu erstellen ist, umfasst die Unterlagen in Absatz 2, die sich auf die vorgenommenen Änderungen beziehen. 4. Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummern 1-6 und Absatz 3: 1) sind vom Leiter der die Unterlagen erstellenden Abteilung oder einer von ihm befugten Person zu unterzeichnen; 2) sind dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung vorzulegen. § 539. 1. Die in § 536 Nummer 2 genannte Genehmigung wird erteilt auf der Grundlage: 1) des technischen Abnahmeprotokolls; 2) der Dokumentation über die an der Schachtförderanlage vorgenommenen Änderungen. 2. Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Dokumentation: 1) ist in Form eines Änderungsbogens zu erstellen; 2) umfasst die in § 538 Absatz 2 genannten Unterlagen über die vorgenommenen Änderungen. § 540. 1. Die Schachtförderanlage und die zugehörigen Einrichtungen sind nach den Vorgaben in der entsprechenden Dokumentation instandzuhalten. 2. Technisch mangelhafte Bauteile von Schachtförderanlagen und zusammenarbeitenden Einrichtungen und Schachtausrüstungen dürfen nicht verbaut werden. 3. Die Instandsetzung von Bauteilen der Schachtförderanlage wird zusammen mit dem zuständigen Sachverständigen vorgenommen. § 541. 1. Schachtförderanlagen werden nach ihrer Größe und Funktion wie folgt eingeteilt: 1) groß – mit einer Fahrtgeschwindigkeit von mehr als 4 m/s und einer Förderlast von über 50 kN; 2) mittelgroß – mit einer Fahrtgeschwindigkeit zwischen 2 m/s und 4 m/s und einer Förderlast zwischen 20 kN und 50 kN; 3) klein – mit einer Fahrtgeschwindigkeit bis zu 2 m/s, einer Förderlast bis zu 20 kN und einer maximalen Personenzahl von 10 im Fördergestell; 4) Hilfswinden für: a) Notfälle und Revisionen, b) Rettungen, c) kleine Materialaufzüge. 2. Die Einteilung der Schachtförderanlagen in Nutzungsintensitätsklassen erfolgt durch den Leiter des Bergwerksbetriebs nach den folgenden Kriterien: 1) Klasse I – bei mehr als 100 Fahrten pro Tag, 2) Klasse II – bei weniger als 100 Fahrten pro Tag – mit Ausnahme von Kippkübelaufzügen in abgeteuften und eingestrichenen Schächten. 3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs stellt sicher, dass die Schachtförderanlagen zu den in Anhang 4 der Verordnung festgelegten Bedingungen geprüft werden. § 542. 1. In folgenden Fällen dürfen Schachtförderanlagen nicht betrieben werden: Seite 102 von 376 1) bei starkem Verschleiß des Fördergerüstes, der den Grenzzustand überschreitet und bei dem die Spannungen in den Tragelementen die in der technischen Dokumentation festgelegten zulässigen Werte für die Belastungsbedingungen bei der Fahrt und in Notfällen überschreitet; 2) bei Ablenkung des Fördergerüsts von der Senkrechten um mehr als 1/500 des Abschnitts, gemessen von der Achse der oberen Seilscheibe bzw. der Treibscheibe bzw. Treibtrommel der Fördermaschine im Fördergerüst zu den Trägern des Fördergerüstes. 2. Kontrollmessungen der Ablenkung des Fördergerüstes werden getätigt: 1) vom Markscheider; 2) mindestens alle 5 Jahre innerhalb der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Fristen, dabei werden die lokalen Gegebenheiten und insbesondere das Ausmaß der Auswirkungen durch die Abbauarbeiten berücksichtigt. 3. Wurde das Fördergerüst um mehr als den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Wert abgelenkt, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Bedingungen für den Schachtförderbetrieb und die Kontrollen fest. § 543. 1. Die Elemente der Stahlkonstruktionen der Schachtausrüstung so instandzuhalten, dass der Verschleiß der Elemente 50 % der ursprünglichen Nennabmessung der dünnsten Wandung oder anderer Verschleißgrenzwerte, die in der Dokumentation der Schachtförderanlage laut § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d oder im technischen Dossier der Behelfsausrüstung des Schachts definiert sind, nicht übersteigt. 2. Die Elemente der Stahlkonstruktion der Schachtausrüstung sind bei dauerhafter Verformung, die den weiteren Einsatz des Bauteils unmöglich macht, auszutauschen. § 544. Die Fußwegverbindungen sind in einem Zustand zu halten, der eine sichere und freie Fahrung gewährleistet. § 545. 1. Die Schachteinbauten sind so instandzuhalten, dass die erforderlichen Mindestabstände bei der Fahrt für Schachtförderanlagen, ausgenommen Not- und Revisionswinden, nicht unterschritten werden: 1) bei Führung der Fördermittel auf steifen Spurlatten: a) 100 mm – zwischen den Fördermitteln auf dem Abschnitt, auf dem sie sich im Schacht begegnen, b) 80 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. den im Schacht eingebauten Konstruktionen, c) 30 mm – zwischen Gefäß und Trägern, an denen die Spurlatten bzw. die Befestigungselemente der Spurlatten befestigt sind; 2) bei der Führung der Fördermittel auf Führungsseilen: a) 300 mm – zwischen den Fördermitteln auf dem Abschnitt, auf dem sie sich ohne Prellseile im Schacht begegnen, b) 200 mm – zwischen den Fördermitteln auf dem Abschnitt, auf dem sie sich mit Prellseilen im Schacht begegnen, c) 240 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. den im Schacht eingebauten Konstruktionen ohne Prellseile, d) 150 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. den im Schacht eingebauten Konstruktionen mit Prellseilen. 2. Bei Not- und Revisionsschächten betragen die Mindestabstände bei der Fahrt: 1) bei Führung auf steifen Spurlatten: Seite 103 von 376 150 mm – am Begegnungspunkt der Not- und Revisionswinde mit dem Fördermittel der Hauptwinde, b) 50 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau, c) 50 mm – zwischen Fördermittel und den Einstrichen, an denen die Spurlatte befestigt ist; 2) bei der Führung auf Seilen: a) zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. Trägern – 0,75 des Nominalabstands laut Dokumentation dieser Winden, jedoch mindestens 150 mm, b) zwischen Fördermittel und dem Fördermittel der benachbarten, auf Spurlatten geführten Winde – 0,75 des Nominalabstands laut Dokumentation dieser Winden, jedoch mindestens 225 mm. 3. Schachtstühle müssen so ausgeführt werden, dass die folgenden Mindestabstände bei der Fahrt bei maximal zulässigem Verschleiß der Führungselemente der Fördermittel und des Stuhls eingehalten werden: 1) 30 mm zwischen Fördermittel mit Eckführung und der Schachtstuhlkonstruktion, an der die Eckführungen befestigt sind; 2) 80 mm zwischen Fördermittel mit Eckführung und der restlichen Schachtstuhlkonstruktion in den Zwischensohlen; 3) 30 mm zwischen Fördermittel mit Eckführung und der restlichen Schachtstuhlkonstruktion in den Endsohlen. 4. In Schächten und Gesenken, in denen die Strömungsgeschwindigkeit der Wetter im Bereich der Schachtscheibe ohne Fördermittel höher ist als 8 m/s, sind die in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 genannten Abstände bei der Fahrt um 50 % zu vergrößern. § 546. 1. Bei der Führung von Fördermitteln auf Stahlführungen ist Folgendes unzulässig: 1) die Verschiebung des Stoßes zweier benachbarter Spurlatten darf in den Stirn- und Seitenebenen nicht größer sein als 2 mm; 2) wenn die Spalten zwischen den Spurlatten größer sind als 5 mm. 2. Bei der Führung von Fördermitteln auf Holzführungen ist Folgendes unzulässig: 1) eine Verschiebung laut Absatz 1 Nummer 1 von mehr als 4 mm; 2) ein Abstand laut Absatz 1 Nummer 2 von mehr als 8 mm. § 547. 1. Führungs- und Prellseile werden im Zustand ständiger Spannung mit den in der technischen Dokumentation festgelegten Kräften betrieben. 2. Stabilisierungshülsen für die Führungs- und Prellseile müssen die freie Vertikalbewegung des Seils sicherstellen. § 548. 1. Für Schächte und Gesenke ist eine Anweisung für die sichere Evakuierung von Personen zu erstellen, in der je nach Ursache und Ort der eingeschlossenen Personen Folgendes festgelegt ist: a) 1) Evakuierungsverfahren; 2) für die Evakuierung notwendigen Geräte und Ausrüstungen; 3) Aufbewahrungsort der Geräte und Ausrüstungen nach Nummer 2. 2. Die Anweisung nach Absatz 1 wird vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik ausgearbeitet und dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung vorgelegt. Seite 104 von 376 3. In Fördermitteln eingeschlossene Bergleute sind binnen 10 Stunden nach dem Vorfall an die Oberfläche oder in Bereiche mit Verbindung zur Oberfläche zu evakuieren. § 549. 1. Das im Schacht austretende Wasser wird aufgefangen und in den Sumpf oder ein anderes Becken abgeleitet. 2. Der Sumpf ist zu entwässern und sauber zu halten bei Schachtförderanlagen: 1) ohne Unterseil – zumindest auf dem Abschnitt der freien Durchfahrt, einschließlich des Stützträgers für die Spurlattenverdickung; 2) mit Unterseil – auf die Art, dass der Abstand vom Umlenkbogen dieses Seils in seiner tiefsten Position zum maximalen Stand des Wassers bzw. der Verunreinigung mindestens 2 m beträgt; 3) mit Seilführung – auf die Art, dass der Abstand von der Befestigungskonstruktion der Führungsseile oder der Sicherungsseile vom unteren Rand ihrer Gewichte zum maximalen Stand des Wassers bzw. der Verunreinigung mindestens 2 m beträgt. 3. Der Wasserstand im Sumpf wird an den Bedienstand des Fördermaschinisten oder den Anschläger auf der untersten Sohle gemeldet. 4. Wird der Sumpf nicht durch die Schwerkraft entwässert, sind die dort installierten Pumpen so instandzuhalten, dass 100 % Leistungsreserve, gemessen am Nennzufluss des Wassers, sichergestellt ist. § 550. 1. Bei Stillstand unbeladener Fördergefäße darf der Abstand des Umlenkbogens der Unterseile zum Balken der Umkehrstation nicht größer sein als 2,5 m. 2. Jede an den Bedienstand des Fördermaschinisten gemeldete Betriebsstörung der Unterseile am Umlenkpunkt zieht eine Überprüfung der Seilumlenkstation nach sich. § 551. 1. Im Fahrweg von Fördergefäßen und in freien Durchfahrtswegen dürfen sich keine Einrichtungen oder Einbauten befinden. 2. Auf einem Fördergerüst darf es weder Einrichtungen noch Einbauten geben, deren Abstand zu den Förderseilen weniger als 100 mm beträgt. 3. Die Bestimmung in Absatz 2 findet keine Anwendung auf Bauteile, die nach den Vorgaben in der betriebstechnischen Dokumentation eingebaut wurden. § 552. Die Räume der Fördermaschinen auf dem Fördergerüst sind so auszustatten und instand zu halten, dass bei Brandgefahr Menschen aus den Räumen evakuiert werden können. § 553. Die Arbeitsflächen der Bremseinrichtungen dürfen nicht mit Stoffen verunreinigt werden, die eine Änderung der Bremswirkung verursachen können. § 554. Werden mit den Fördergefäßen technologische Endsohlen durchfahren, ist der Förderbetrieb so lange auszusetzen, bis 1) die Ursachen und Folgen dieses Vorfalls ermittelt wurden; 2) die Bremsvorrichtungen wieder in funktionstüchtigem Zustand sind. § 555. In Bergwerksbetrieben wird die Krone des Frischwetterschachts mit Brandschutzsperren gesichert, mit denen die Tagesöffnung des Schachts über einen Zeitraum von höchstens 15 Minuten geschlossen werden kann. § 556. Schachtverbindungen zur Oberfläche, einschließlich Leitungs- und Kabelschächte und Durchlässe sind gegen das Eindringen von Wasser zu sichern. § 557. Die Temperatur der durch die Schächte strömenden Wetter muss mindestens +1 °C betragen. § 558. Beim Betrieb von Fördermitteln: 1) beträgt das Spiel zwischen den Arbeitsflächen der Gleitführung und der Spurlatte, bezogen auf die symmetrische Lage der Fördermittel, mindestens 5 mm; 2) beträgt das Spiel zwischen den Arbeitsflächen der Gleitführung und: Seite 105 von 376 a) der Spurlatte, bezogen auf die symmetrische Lage der Fördermittel, mindestens 25 mm, b) der Stirnfläche der Spurlatte so viel, dass die seitliche Arbeitsfläche die Führung auf einer Breite von mindestens 40 mm der Seitenfläche der Führung bedeckt; 3) beträgt das Spiel zwischen den Bauteilen der Spurlatte, die an das Fördermittel befestigt sind (Eck- oder Seitengleiter) und den Flächen der Eckführung, bezogen auf die symmetrische Lage der Fördermittel, mindestens 5 mm an den Endebenen und mindestens 10 mm auf den Zwischenebenen; 4) ist das Spiel zwischen Eck- oder Seitengleiter und der Eckführung höchstens so groß, dass das Fördermittel in der Eckführung gehalten wird. § 559. Die Aufhängungen der Fördermittel und der Seilführungen sind so instandzuhalten, dass 1) sie von der Seilführung nicht getrennt werden, sogar wenn die Aufhängungen mit Kräften belastet werden, die zum Abreißen der Seile führen; 2) es weder zu einem Festfressen der Gelenkelemente und Bolzen noch zu einem zu hohen Widerstand in den Lagern kommt. § 560. 1. In Schachtförderanlagen ist sicherzustellen, dass: 1) das Förderseil den Anforderungen in der Dokumentation der Schachtförderanlage genügt; 2) für das Förderseil ein Herstellernachweis vorliegt. 2. Bei der Mehrseilförderung ist sicherzustellen, dass: 1) die aus der Verteilung der Gesamtlast resultierenden Lasten von den Tragseilen übertragen werden; 2) die Tragseile gleichmäßig belastet werden. 3. Vor Einbau eines neuen Förderseils ist ein 3 m langes Seilstück abzuschneiden, von dem die eine Hälfte für Untersuchungszwecke benötigt wird und die andere Hälfte mit einem Schild, auf dem die technischen Daten des Seils angegeben sind, gekennzeichnet im Maschinenraum als Vergleichsstück aufbewahrt wird. 4. Die Untersuchung in Absatz 3: 1) beruht auf der Durchführung von Prüfungen der Streck-, Biege- und Drehgrenze einzelner Drähte; 2) wird durchgeführt: a) in Einklang mit den polnischen Normen über die Untersuchung von Stahlseilen, b) unter der Aufsicht einer Person der Betriebsaufsicht mit Fachkenntnissen im Bereich Schachtförderanlagen oder eines Sachverständigen. 5. Die Untersuchungsergebnisse nach Absatz 3 sind zu dokumentieren. 6. Die in Absatz 3 genannten Untersuchungen werden nicht vorgenommen, wenn die Aufbewahrungszeit des Förderseils weniger als 2 Jahre beträgt. § 561. Unterseile müssen ausreichend lang sein, damit das unter dem Fördermittel auf der niedrigsten technologischen Endlage dieses Gefäßes hängende Seilstück zumindest die gleiche Länge aufweist wie die der freien Durchfahrt im Fördergestell einschließlich des Überhangs unter der Umlenkstation. § 562. 1. Nach Aufziehen eines neuen Tragseils müssen mindestens 30 Probefahrten bei stufenweiser Last- und Geschwindigkeitserhöhung innerhalb von mindestens 3 Stunden erfolgen. Seite 106 von 376 2. Nach Aufziehen eines neuen Unter-, Führungs- oder Prellseils müssen mindestens 10 Probefahrten bei stufenweiser Geschwindigkeitserhöhung innerhalb von mindestens 1 Stunde erfolgen. 3. Probefahrten sind unter der Aufsicht einer Person der Betriebsaufsicht mit Fachkenntnissen im Bereich Schachtförderanlagen durchzuführen, die 1) die Schachtförderanlage zum Betrieb freigibt; 2) einen entsprechenden Eintrag im Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage vornimmt. 4. Nach den Probefahrten werden das aufgezogene Seil und die damit zusammenarbeitenden Bauteile überprüft. § 563. 1. Bei der Fahrt sind die Förderseile nach den Vorgaben in der betriebstechnischen Dokumentation zu warten. 2. Der Betrieb von Tragseilen ist untersagt, wenn 1) durch Verschleiß, Korrosion, Brüche, Lockerung oder Drahtbeschädigung der Sicherheitskoeffizient um mehr als 20 % gesunken ist im Vergleich zu dem entsprechenden Wert eines neuen Seils, der in Anhang 4 der Verordnung festgelegt ist; 2) die Ergebnisse der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen des Seils negativ ausfallen und die Zahl der Drahtbrüche über der zulässigen Bruchzahl für die Konstruktion des eingesetzten Seils unter seinen Betriebsbedingungen liegt, gemessen auf dem Seilstück, dessen Länge: a) dem 40-fachen seines Durchmessers entspricht – bei der Beurteilung der allgemeinen Schwächung oder b) dem 8-fachen seines Durchmessers entspricht – bei der Beurteilung der lokalen Schwächung; 3) Folgendes eintritt bzw. vorliegt: a) erheblicher Anstieg von Drahtbrüchen, b) lokale Verlängerung, Verkürzung oder untypische Verformung des Seils, c) die Notfall-Belastung und die Ergebnisse der vom Sachverständigen durchgeführten Seiluntersuchung fallen negativ aus; 4) die Winden samt Treibtrommel nicht der Anforderung in § 568 Absatz 3 genügen. 3. Der Betrieb eines Unterseils ist untersagt, wenn durch Verschleiß, Korrosion, Brüche, Lockerung oder Drahtbeschädigung der Sicherheitskoeffizient um mehr als 30 % gesunken ist im Vergleich zu dem entsprechenden Wert eines neuen Seils, der in Anhang 4 der Verordnung festgelegt ist. 4. Der Betrieb von Führungs- und Prellseilen ist untersagt, wenn 1) durch Verschleiß, Korrosion, Brüche, Lockerung oder Drahtbeschädigung der Sicherheitskoeffizient um zumindest 20 % gesunken ist im Vergleich zu dem entsprechenden Wert eines neuen Seils, der in Anhang 4 der Verordnung festgelegt ist; 2) der Verschleißgrad der Außendrähte so groß ist, dass sie mehr als 25 % ihrer ursprünglichen Abmessung eingebüßt haben; 3) die Außendrähte des Seils brechen und ausfransen. § 564. 1. Die Einrichtungen zum Schutz und zur Überwachung des Betriebs der Fördermaschine sind in funktionstüchtigem Zustand zu halten. 2. Das Abschalten oder Sperren der Einrichtungen nach Absatz 1 ist untersagt. § 565. 1. Bei Ausfall der Geschwindigkeitskontroll- und -steuerungssysteme ist die Geschwindigkeit der Schachtförderanlage auf 2 m/s zu drosseln. Seite 107 von 376 2. Eine Änderung der Geschwindigkeit der Fördermaschine, ausgenommen durch Notbremsung hervorgerufene Geschwindigkeitsänderungen, erfolgt mit einer Beschleunigung bzw. Verzögerung von höchstens 1,2 m/s². 3. Bei Fördermaschinen mit Reibkupplung des Tragseils erfolgt die in Absatz 2 genannte Geschwindigkeitsänderung mit einer Beschleunigung bzw. Verzögerung von höchstens: 1) 85 % der absoluten kritischen Verzögerung, die anhand der Bedingungen für die Reibkupplung ermittelt wurde; 2) 1,2 m/s2. § 566. 1. Das Übertreiben der technisch bedingten Endlagen der Fördermittel hat eine Notbremsung der Fördermaschine zur Folge. 2. Im Fördergerüst wird der Schalter zur sofortigen Überbrückung der Übertreibsicherung nur dann betätigt, um die Fördermittel in ihre technisch bedingte Endlage zu bringen. 3. Der Schalter nach Absatz 2 ist gegen Missbrauch zu sichern. Jedes Betätigen des Schalters ist im Betriebsbuch der Fördermaschine zu erfassen. § 567. 1. Die Fördermaschine darf nicht betrieben werden, wenn die Bremsen nicht die erforderliche Bremswirkung aufweisen. 2. Bei Stillstand der Fördermaschine ist für jede Bremskraftquelle das folgende Bremsmoment sicherzustellen: 1) 3-fache vom maximalen statischen Übergewicht, das bei der Seilfahrt von Menschen auftritt; 2) das 2,5-fache vom maximalen statischen Übergewicht, das beim Fördern von Fördergut und dem Materialtransport auftritt; 3) das 2-fache der maximalen statischen Last in Schachtwinden ohne Unterseil. 3. Bei Stillstand der Fördermaschine von Schachtförderanlagen mit Gegengewicht ist ein Bremsmoment sicherzustellen, dass dem 3-fachen vom maximalen statischen Übergewicht entspricht. 4. Bei einer Notbremsung beträgt die Verzögerung: 1) mindestens: a) 1,5 m/s2 – in Fördermaschinen, b) 1,2 m/s2 – in Fördermaschinen mit Reibungskupplung des Seils, wenn durch die Verzögerung nach Buchstabe a die kritischen Verzögerungen überschritten werden, die aus den durch die Reibungskupplung bedingten Betriebsbedingungen ermittelt wurden; 2) höchstens 5 m/s2 – bei Anstieg der Überlast, ausgenommen Schachtförderanlagen mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis 2 m/s. § 568. 1. Beim mehrlagigen Aufrollen der Tragseile auf die Trommel der Fördermaschine muss die Aufwicklung des Seils auf die nächste Seilschicht ohne Erschütterungen und Auftrieb erfolgen. 2. Tragseile dürfen beim Aufwickeln auf die Trommel nicht eingeklemmt werden. 3. In der tiefsten Position des Fördermittels beträgt die Zahl der stillstehenden Rollen mindestens: 1) 2 – bei einlagigem Aufwickeln; 2) 3 – bei mehrlagigem Aufwickeln. Seite 108 von 376 § 569. 1. Bei der Mehrseilförderung liegen die geometrischen Achsen, die den Seilrillen auf der Treibtrommel, den Ablenkscheiben und den Seilscheiben entsprechen, auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig zur Rotationsachse der Treibtrommel. 2. Die geometrischen Achsen nach Absatz 1 dürfen in Querrichtung verschoben werden um nicht mehr als: 1) 10 mm – bei Fördermaschinen auf dem Fördergerüst; 2) 100 mm – bei Fördermaschinen an der Schachtkrone. § 570. Der Bedienstand der Fördermaschine ist mit einer manuell gesteuerten mechanischen Vorrichtung auszurüsten, mit der Druck und Verlust der Bremsflüssigkeit unabhängig von der eigentlichen Bremssteuerung effektiv gesenkt werden können. Diese Vorrichtung ist für die Bedienung durch den Fördermaschinisten oder eine Person in der Nähe vorgesehen und gegen missbräuchliche Verwendung gesichert. § 571. 1. Während der automatischen Steuerung der Schachtförderanlage muss der Fördermaschinist im Raum der Fördermaschine anwesend sein. 2. Der Fördermaschinist muss im Bedienstand sein, wenn mit der automatisch gesteuerten Schachtförderanlage Personen befördert werden. § 572. 1. Falls in der automatisch gesteuerten Schachtförderanlage Änderungen der Betriebsparameter eintreten oder wenn die Notbremse betätigt wird, ist die Schachtförderanlage auf manuelle Steuerung umzuschalten. 2. Bei Umstellung der Schachtförderanlage auf manuelle Steuerung ist die erneute Umstellung auf Automatikbetrieb zulässig, nachdem 1) überprüft wurde, dass die Systeme der Fördermaschine einwandfrei arbeiten; 2) Probefahrten mit manueller Steuerung vorgenommen wurden. § 573. Bei einem mehr als 8-stündigen Stillstand der Schachtförderanlage erfolgt die erste Fahrt mit manueller Steuerung. § 574. 1. In folgenden Fällen wird Alarm ausgelöst: 1) bei Gefahr für Menschen oder den ordnungsgemäßen Betrieb der Schachtförderanlage; 2) bei Fehlverhalten der beförderten Personen, was in einer Unterbrechung der Fahrt enden kann. 2. Im Schacht dürfen Signale ausschließlich von dazu befugten Personen geben werden. Dies gilt nicht für die Situationen nach Absatz 1. 3. Die Signale müssen einfach und eindeutig sein. § 575. 1. Bei der Einschlagsignalgebung werden Ausführungs- und Ankündigungssignale gegeben. Diese Signale sind auf einer Aushängetafel in der Signalwarte und im Fördermaschinenraum erklärt. 2. Es werden die folgenden Ausführungssignale verwendet: 1) 1 Schlag – „Halt!“; 2) 2 Schläge – „Auf!“; 3) 3 Schläge – „Hängen!“. 3. Die in Absatz 2 genannten Signale können um zusätzliche Signale wie langsames Anheben oder Korb verlassen erweitert werden. 4. Bei Schachtförderanlagen mit Zweikorbbetrieb beziehen sich die Ausführungssignale „Auf!“ und „Hängen!“ auf den jeweils unteren Förderkorb. Wird bei einer Schachtförderanlage mit zwei Förderkörben nur ein Förderkorb benutzt, so beziehen sich die Ausführungssignale auf diesen Korb. § 576. Eine Änderung der Betriebsart der Schachtförderanlage erfolgt: 1) während der manuellen Steuerung bei angehaltener Schachtförderanlage; Seite 109 von 376 2) nach Ankündigung der Beendigung der bisherigen Betriebsart. § 577. Die Schachtförderanlage wird erst dann in Betrieb gesetzt, wenn das Signal für die Seilfahrt oder das Signal „Korb frei!“ ertönt ist. § 578. Die Schachtförderanlage ist der jeweiligen Betriebsart entsprechend zu betreiben. § 579. Bei der Personenfahrt: 1) in Schachtförderanlagen: a) mit Schaltern im Signalstand, die den Seilfahrtsbetrieb ankündigen, sind Beginn und Ende der Personenfahrt über diese Schalter anzukündigen, b) die im Signalstand keine Schalter zur Ankündigung des Seilfahrtsbetriebs haben, ist vor dem Signal zur Ankündigung einer Personenfahrt der Fördermaschinist bzw. der Anschläger telefonisch zu unterrichten; 2) ist eine geplante Selbstfahrt mit Angabe von Ausführungssignalen vom Signalstand aus zusätzlich mit „Selbstfahrer“ anzukündigen. § 580. Das Signal „Förderkorb frei!“ wird vom Schachtbedienpersonal auf der Sohle, in der sich der Förderkorb befindet, nach Beendigung der Schachtbedienung gegeben. § 581. 1. Bei Personen- und Förderfahrten und beim Transport von Materialien in Schachtförderanlagen mit Zweikorbbetrieb und Verwendung von Einschlagsignalen werden die für den Fördermaschinisten bestimmten Ausführungssignale vom Anschläger im Hauptsignalstand gegeben. 2. In Schachtförderanlagen mit Einkorbbetrieb wird das Ausführungssignal direkt zum Fördermaschinisten von der Sohle aus geleitet, auf der sich der Förderkorb befindet. 3. Bei Eilsignaleinrichtungen werden die Signalstände als gleichwertig angesehen. § 582. 1. Erfolgt eine Personenfahrt gleichzeitig von mehreren Bühnen auf einer Sohle aus mit Verwendung von Einschlagsignalen und Notsignalen, so werden die Ausführungssignale von den Hauptanschlägern der Sohle gegeben. Der Hauptanschläger im Füllort übermittelt die Signale an den Hauptanschläger in der Hängebank und dieser wiederum an den Fördermaschinisten. 2. Der Hauptanschläger auf der Sohle gibt das Ausführungssignal zur Fahrbereitschaft, nachdem er Signale von den Anschlägern auf den jeweiligen Bühnen erhalten hat. § 583. 1. Die Selbstfahrt wird durch das Signal „Selbstfahrt“ angekündigt. 2. Eine Selbstfahrt ist die Fahrt eines Schachtanschlägers auf eine beliebige Sohle und von dieser Sohle. 3. Eine Selbstfahrt wird ausschließlich für folgende Personen geführt: 1) andere Schachtanschläger; 2) folgende Personen: a) Personen, denen die Überwachung der Schachtförderanlage anvertraut wurde, b) Mitarbeiter der Betriebsaufsicht, die für den Schachtanlagenbetrieb verantwortlich sind, c) durch den Leiter des Bergwerksbetriebs befugte Personen. § 584. 1. Schachteinrichtungen sind so zu installieren, dass: 1) Menschen, Fördermittel und Fördergut nicht in den Schacht fallen; 2) die Hängebank nicht von Unbefugten geöffnet werden kann; 3) Fördergut aus den Füllbehältern ohne Skipgefäß in der Ladeposition nicht entnommen werden kann. 2. Die Verschlüsse der Schachtmündungen sind mit roter Farbe zu kennzeichnen. Seite 110 von 376 § 585. Die Einstiegstellen für Menschen in die Förderkörbe, Durchgänge und Wartestellen müssen der polnischen Norm entsprechend beleuchtet sein. § 586. 1. Personenfahrten mit der Schachtförderanlage dürfen nur zu den in der Inbetriebnahmegenehmigung der Schachtförderanlage festgelegten Bedingungen durchgeführt werden. 2. Personenfahrten mit der Schachtförderanlage, auch solche außerhalb der im Tagesbetriebsplan für Seilfahrten vorgesehenen Zeiten (Seilfahrt aus gegebenem Anlass), sind nach der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Seilfahrtordnung durchzuführen. 3. Die Seilfahrtordnung nach Absatz 2: 1) enthält technische und organisatorische Bedingungen für eine sichere Seilfahrt; 2) ist den Nutzern der Schachtförderanlage bekannt zu geben. 4. Am Signalstand für die Seilfahrt ist an einer für einsteigende Personen sichtbaren Stelle eine Signaltafel mit der Angabe „Personenfahrt erlaubt“ anzubringen. 5. An Hängebank und Füllort sind Tafeln mit Verhaltensregeln während der Seilfahrt anzubringen. § 587. 1. Seilfahrten in der Schachtförderanlage: 1) sind ausschließlich mit dem Signal „Seilfahrt“ anzukündigen; 2) erfolgen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 12 m/s; 3) erfolgen zwischen den mit Anschlägern besetzten Sohlen. 2. Vor der Seilfahrt: 1) ist die Schachtsignalanlage auf Seilfahrt umzustellen; 2) werden die Etagentüren am Förderkorb und die Schachttore geschlossen. 3. Der Fördermaschinenraum muss über eine Notbeleuchtung verfügen. § 588. 1. Während der Probefahrt: 1) ist im Schacht ein kompletter Fahrzyklus samt Fördermittel zu fahren; 2) sind die Angaben der Teufenanzeiger an der Fördermaschine zu korrigieren. 2. Die Probefahrt nach Absatz 1 wird nach jeder relativen Verstellung der Trommeln und Bobinen der Fördermaschine durchgeführt sowie in Fällen, in denen eine Seilfahrt nicht unmittelbar auf eine Förder- oder Materialfahrt folgt. § 589. In Hängebänken, Füllörtern und Fördermaschinenräumen sind Tafeln mit folgenden Angaben anzubringen: 1) die in der Schachtsignalanlage verwendeten Signale; 2) die zulässige Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig auf einer Förderkorbetage aufhalten dürfen; 3) die Ein- und Ausfahrtszeit; 4) die für den Schachtförderanlagenbetrieb verantwortlichen Personen; 5) das Personal der Betriebsaufsicht, das die Seilfahrt beaufsichtigt. § 590. Der Betriebsleiter legt Regeln für die Beaufsichtigung von Seilfahrten in einer Anweisung fest. § 591. In der Hängebank, den Füllörtern und am Bedienstand der Fördermaschine wird eine Tafel angebracht, die über die Einstellung des Betriebs der Schachtförderanlage informiert, und im Schachtförderanlagenbuch werden die entsprechenden Einträge vorgenommen. § 592. Bei mit Fördergut beladenen Fördermitteln ist die Personenfahrt untersagt. § 593. Während einer Personenfahrt ist es untersagt: Seite 111 von 376 1) Personen und ungesicherte spitze oder lange Gegenstände sowie andere Gegenstände zu befördern, die bei Verrutschen eine Gefahr für die beförderten Personen darstellen können; 2) die übrigen Einrichtungen im Schacht zur Beförderung einzusetzen, insbesondere Schachtförderanlagen, die nicht zur Seilfahrt bestimmt sind, Versatzrohrleitungen und Rutschen. § 594. 1. Während einer Personenfahrt müssen im Bedienstand des Fördermaschinisten folgende Personen anwesend sein: 1) ein zweiter Fördermaschinist oder 2) eine vom Leiter des Bergwerksbetriebs ermächtigte Person. 2. Bei einem Schwächeanfall des die Schachtförderanlage bedienenden Fördermaschinisten betätigt die Person nach Absatz 1 den Notausschalter der Fördermaschine und unterrichtet die zuständige Aufsichtsperson. 3. Wenn sich zwei Fördermaschinen in einem Raum befinden und die Steuerpulte dieser Maschinen in Sichtweite des jeweils anderen Pults stehen, darf die in Absatz 1 und 2 genannte Aufgabe von einer Person für die beiden Fördermaschinen ausgeübt werden. 4. Die Bestimmung in Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn die Personenfahrt mit Hilfe einer vollautomatischen Schachtförderanlagensteuerung durchgeführt wird oder die Fördermaschine mit einem Totmannschalter ausgerüstet ist. § 595. Schachtförderanlagen, die nicht für Seilfahrten bestimmt sind, dürfen vom Instandsetzungs- und Wartungspersonal der Schachtförderanlage genutzt werden. § 596. 1. Für Schachtförderanlagen sind folgende Unterlagen zu erstellen: 1) Anweisung für den Fördermaschinisten mit einer Bedienanleitung der Fördermaschine, einer Beschreibung der vom Fördermaschinisten durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen sowie Verhalten in Notfällen und insbesondere nach einer Notabschaltung des Betriebs der Fördermaschine; 2) Anweisung für den Schachtanschläger mit Betriebsanleitung für die Schachtförderanlage und die Schachteinrichtungen, eine Beschreibung der verwendeten Schachtsignalanlage, die vom Schachtanschläger vorzunehmenden Kontrollen und das Verhalten in Notfällen; 3) Anweisung für die Prüfer des Schachts, der Schachteinrichtungen und der Bauteile der Schachtförderanlage mit Beschreibung der vorzunehmenden Kontrollen; 4) Tagesbetriebsplan mit Aufteilung der Arbeitszeit auf Förderbetrieb, Seilfahrt, Materialbeförderung sowie für Instandsetzung, Wartung und Kontrollen; 5) Verschleißprognose der Elemente der Stahlkonstruktion der Schachtausrüstung; 6) Jahresinstandsetzungsplan. 2. Die Anweisungen und Zeitpläne nach Absatz 1 werden vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik ausgearbeitet und vom Betriebsleiter genehmigt. § 597. 1. Der Förderanlagenbetrieb ist so zu organisieren, dass Nebentätigkeiten wie notwendige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie Kontrollen von Bauteilen der Schachtförderanlage, Nebeneinrichtungen und Schachtausrüstung ausgeführt werden können. 2. Die Dauer der Nebentätigkeiten in der Schachtförderanlage wird vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik auf der Grundlage folgender Faktoren festgelegt: 1) in gesonderten Anweisungen festgelegte Ausführungszeiten für Kontrolltätigkeiten; 2) Zeitbudget für: a) Instandhaltung und Beseitigung anfallender Störungen, b) die im Jahresinstandsetzungsplan vorgesehenen Instandsetzungsarbeiten. Seite 112 von 376 § 598. 1. Im Jahresinstandsetzungsplan für die Schachtförderanlage sind Arbeiten für den planmäßigen Austausch von Bauteilen der Schachtförderanlage, Nebeneinrichtungen der Schachtförderanlage und der Schachtausrüstung vorgesehen. 2. Der Jahresinstandsetzungsplan für die Schachtförderanlage wird bei Unterbrechung des Förderanlagenbetriebs, die Auswirkungen auf den planmäßigen Austausch von Bauteilen der Schachtförderanlage und der Ausrüstung des Schachts und der Nebeneinrichtungen hat, aktualisiert. 3. Änderungen im Jahresinstandsetzungsplan für die Schachtförderanlage und im Tagesbetriebsplan nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 bedürfen der Einwilligung durch den Leiter des Bergwerksbetriebs. § 599. 1. Der planmäßige Austausch von Elementen nach § 598 Absatz 1 erfolgt in Einklang mit deren Verschleißprognose. 2. Für den Einstrich eines Schachts, für den 1) in der Dokumentation der Schachtförderanlage ein zulässiger Verschleiß der Spurlatten und Träger um mehr als 50 % der ursprünglichen Nennabmessung der dünnsten Wandung oder anderer Verschleißgrenzwerte gemäß Dokumentation der Schachtförderanlage laut § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d festgelegt wurde, sowie 2) aufgrund der Ergebnisse der Messungen nach Nummer 3.13.7.4.1 und Nummer 3.13.7.4.2 Ziffern 2 und 3 in Anhang 4 der Verordnung 4 ein Verschleiß von mehr als 50 % ermittelt wurde – erstellt ein Sachverständiger die Verschleißprognose dieser Elemente auf der Grundlage der jüngsten Ergebnisse der Kontrollmessungen. § 600. 1. Im Rahmen der Kontrolle des Schachts, des Schachteinbaus, der Schachtausrüstung und der Elemente der Schachtförderanlage werden Revisionen und Untersuchungen durchgeführt. 2. Unter Revision ist eine auf der visuellen Bewertung des technischen Zustands und der Funktionalität beruhende, von befugten Personen und Aufsichtspersonen durchgeführte Kontrolle zu verstehen. 3. Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen stützen sich auf die Ergebnisse der Messungen, die Sachverständige bzw. der Leiter der Abteilung für Elektromechanik mit Hilfe spezieller Geräte durchgeführt haben. 4. Umfang und Häufigkeit der Kontrollen des technischen Zustands einer in Betrieb befindlichen Schachtförderanlage und ihrer Elemente sowie die Art der Dokumentation sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt. § 601. 1. Bei Unterbrechung des Förderanlagenbetriebs: 1) werden die Bedingungen: a) im Hinblick auf die Sicherheit der Schachtförderanlage, der Nebeneinrichtungen und des Schachts, b) für den Wiederanlauf des Betriebs der Schachtförderanlage und die Nebeneinrichtungen, 2) werden Umfang und Häufigkeit der Kontrollen der Schachtförderanlage, der Nebeneinrichtungen und des Schachts, 3) wird die Art der Dokumentation der Ergebnisse der Kontrollen nach Nummer 2 – vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik festgelegt und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde über: Seite 113 von 376 1) 2) mehr als 6-monatige Unterbrechungen des Förderanlagenbetriebs; die Bedingungen für den Wiederanlauf des Förderanlagenbetriebs nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b. 3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs übermittelt die Angaben nach Absatz 2 mindestens 14 Tage vor Wiederaufnahme des Förderanlagenbetriebs. § 602. 1. Die Kontrolle des Schachts und der Schachtausrüstung aus dem Fördermittel heraus darf nur bei eingeschaltetem Schachtsignal „Schachtrevision“ durchgeführt werden. 2. Eine Kontrolle der Elemente der Schachtförderanlage wird bei entsprechendem Schachtsignal ausgeführt. § 603. Der Fördermaschinist übernimmt die Verantwortung für die Sicherheit des Förderanlagenbetriebs, die er durch seine Unterschrift bestätigt, nachdem er die Befugnis zur Bedienung der jeweiligen Schachtförderanlage erhalten hat. § 604. 1. Ein Fördermaschinist, der länger als sechs Monate keine Fördermaschinen bedient hat, muss vor dem Leiter der Abteilung für Elektromechanik eine praktische Prüfung im Bereich der Bedienung der Fördermaschine einer bestimmten Schachtförderanlage ablegen. 2. Der Leiter der Abteilung für Elektromechanik legt Modalitäten und Umfang der praktischen Prüfung nach Absatz 1 fest. § 605. 1. Im Schacht ist die Inbetriebnahme einer Hilfsförderanlage mit mobiler Fördermaschine ohne die Einwilligung des Leiters des Bergwerksbetriebs verboten. 2. Die Erteilung der in Absatz 1 genannten Einwilligung bedarf: 1) der Genehmigung zur Inbetriebnahme einer Schachtförderanlage; 2) der Dokumentation der Schachtförderanlage; 3) des technischen Abnahmeprotokolls der Schachtförderanlage des Ausschusses. 3. Die Bedingungen für die Inbetriebnahme nach Absatz 1 werden vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik festgelegt und vom Betriebsleiter genehmigt. § 606. 1. Die Inbetriebnahme einer Rettungsschachtförderanlage während eines Rettungseinsatzes ist ohne Einwilligung des Einsatzleiters untersagt. 2. Die Erteilung der in Absatz 1 genannten Einwilligung bedarf: 1) der Genehmigung zur Inbetriebnahme einer Rettungsschachtförderanlage; 2) der Dokumentation der Rettungsschachtförderanlage. 3. Die Bedingungen für die Inbetriebnahme nach Absatz 1 werden vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik festgelegt und vom Einsatzleiter genehmigt. § 607. 1. Der Aufstellungsort der fahrbaren Fördermaschine muss bezogen auf die Notfall- und Rettungsschachtförderanlage die Beschränkung der Ablenkung des Seils in seinen Endlagen auf der Trommel von der senkrecht zur Trommelwelle stehenden Ebene von 1° 20' berücksichtigen. 2. Die in Absatz 1 genannten Parameter sind anhand der Messunterlagen nachzuweisen. § 608. Auf Schachtförderanlagen, die zum Abteufen und zur Herstellung des Schachteinbauten bestimmt sind, finden die Bestimmungen in § 535–544, § 547, § 548, § 551–554, § 558, § 559, § 560 Absatz 1 und Absätze 3–6, § 562 Absatz 1, 3 und 4, § 563 Absatz 1, 2 und 4, § 564, § 565 Absatz 1 und 2, § 566, § 567 Absätze 1–3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, § 568, § 570, § 574–579, § 581 Absatz 1 und 2, § 583, § 585 und § 586, § 589-592, § 593, § 595, § 596 Absatz 1 Nummern 1-4 sowie § 600–604 entsprechend Anwendung. § 609. 1. Auf Spurlatten für Förderkörbe darf in folgenden Abschnitten verzichtet werden: Seite 114 von 376 70 m von der Schachtsohle bis zum Spannrahmen – wenn flache oder drallfreie Tragseile verwendet werden; 2) 40 m von der Schachtsohle bis zum Spannrahmen – wenn a) Tragseile einer anderen als der in Nummer 1 genannten Konstruktion verwendet werden, b) die Fördermaschine mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet ist: – Sperrvorrichtung, die bei falscher Position der Klappen der Arbeits- und Schüttbühne die Fördermaschine blockiert, – Signalvorrichtung für die Anfahrt des Kübels an die Klappen der Arbeitsbühne und die Wegfahrt des Kübels zum Schacht bei geöffneten Klappen dieser Bühne. 2. Auf den Einsatz von Spurlatten für Kübel darf auf dem 70 m langen Abschnitt zwischen den Klappen der Arbeitsbühne an der Schachtkrone und der Schachtsohle verzichtet werden, wenn flache und drallfreie Tragseile verwendet werden. 3. Der Kübel wird mit Führungsschlitten oder direkt mit dem Kübel verbundenen Führungen geführt. § 610. 1. Während der Nutzung der Schachtförderanlage muss der Mindestabstand zwischen den Kübeln und dem Schachtausbau und anderen Elementen der Schachtausrüstung: 1) 250 mm betragen – bei Teufen von höchstens 500 m; 2) 400 mm betragen – bei Teufen von mehr als 500 m. 2. Der Abstand zwischen den beweglichen Elementen der Schachtförderanlage darf auf dem ganzen Fahrweg nicht weniger als 300 mm betragen. 3. Der in Absatz 2 genannte Abstand wird anhand folgender Formel ermittelt: 1 /4 H + 250 [mm] dabei ist H die Schachtteufe in Metern. 4. An der Stelle der Durchfahrt des Kübels durch die Schütt-, Arbeits-, Schutz- und Hängebühnen sowie den Spannrahmen darf der in Absatz 1 genannte Abstand verringert werden auf: 1) 100 mm – wenn die Fahrgeschwindigkeit auf 1 m/s begrenzt wird; 2) 50 mm – wenn: a) an den Verengungsstellen Prell- und Gleitbleche verwendet werden, b) die Fahrgeschwindigkeit auf 0,5 m/s begrenzt wird. § 611. Bei Personenfahrten im Kübel: 1) liegt die zulässige Kübelgeschwindigkeit bei höchstens 6 m/s; 2) müssen Kübel und Führungsschlitten des Kübels mit Schutzdächern ausgerüstet sein; 3) ist das Ein- und Aussteigen von Personen: a) ausschließlich auf dafür vorgesehenen Bühnen oder in der Schachtsohle erlaubt, b) auf der Schüttbühne verboten. § 612. 1. Das Signal „Korb frei“ wird gegeben nach Beendigung: 1) einer Seilfahrt zu jeder Zwischensohle im abzuteufenden Schacht; 2) einer Selbstfahrt. 2. Bei Schachtförderanlage mit Ober- und Unterseil wird das Signal nach Absatz 1 von dem Schachtanschläger gegeben, der den Kübel an der Schachtsohle empfängt, damit der zweite Kübel in der Schachtkrone sich in Bewegung setzen kann. § 613. Eine Seilfahrt im Kübel ist untersagt, wenn der Kübel: 1) folgende Eigenschaften aufweist: 1) Seite 115 von 376 a) der Kübelboden kann geöffnet werden, b) sein Aufhängepunkt liegt unterhalb seines Schwerpunkts; 2) voll beladen ist oder auf dem Kübelrand. § 614. 1. Sollte es sich während des Abteufens oder der Herstellung von Schachteinbauten herausstellen, dass aufgrund des Arbeitsverfahrens Änderungen an der Konstruktion der Schachtförderanlage erforderlich sind, gilt eine „außerplanmäßige Seilfahrt während des Abteufens bzw. der Herstellung von Schachteinbauten“ nicht als Seilfahrt. 2. Die Einwilligung zu einer außerplanmäßigen Seilfahrt während des Abteufens bzw. der Herstellung von Schachteinbauten gemäß Absatz 1 wird vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik erteilt und im Schachtförderanlagenbuch erfasst. § 615. 1. Bei jeder Fahrt des Kübels von der Schachtsohle zieht der Fördermaschinist den Kübel auf eine Höhe von 1,5 m über der Schachtsohle, um so den Kübelboden von Fördergut zu reinigen und seine Vibrationen und Pendelbewegungen zu stabilisieren. 2. Nach dem Verlassen des Kübels wird dieser in einer Höhe zwischen 10 m und 20 m über der Schachtsohle, der Arbeitsbühne oder einem anderen Arbeitsplatz im Schacht zum Stehen gebracht. Jede weitere Fahrt des Kübels ist erst nach Ertönen des Fahrtsignals gestattet. 3. Bei jeder Aufwärtsfahrt des Kübels ohne Führung von einer Schwebebühne oder einem anderen Arbeitsplatz im Schacht: 1) wird der Kübel auf eine Höhe von ca. 1,5 m angehoben, um Vibrationen und Pendelbewegungen zu stabilisieren; 2) wird der Kübel in einer Entfernung zwischen 10 m und 20 m vor den Klappen der Arbeitsbühne an der Schachtkrone zum Stehen gebracht. § 616. 1. Während des Hängens von Material und Konstruktionselementen oder Einrichtungen, die am Zwischengeschirr des Kübels mit Seilen oder speziellen Haltern befestigt sind, im Schacht zu den Arbeitsplätzen dürfen sich in der Schachtsohle und auf den Bühnen nur mit Förderarbeiten beschäftigte Mitarbeiter aufhalten. 2. Während des Betriebs der Schachtförderanlage müssen die in Absatz 1 genannten Personen sich an einer Stelle aufhalten, wo sie vor den Folgen eines eventuellen Hinabfallens der beförderten, am Zwischengeschirr befestigten Konstruktionselemente oder Einrichtungen geschützt sind. § 617. 1. In dem Schacht dürfen mithilfe des Kübels folgende Arbeiten ausgeführt werden: 1) Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage oder Demontage von Bühnen; 2) Messungen zur Stabilisierung und Kontrolle von Messpunkten; 3) Kontrolle der Schachtausrüstung; 4) sporadische oder akute Instandsetzungsarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an der Schachtausrüstung, insbesondere Beseitigung von Lecks an Rohrleitungen, Nachziehen von Schraubverbindungen der Konstruktion. 2. Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten dürfen nur bei eingeschalteter Schachtsignalisierung „Schachtrevision“ durchgeführt werden. 3. Die Verfahren und Bedingungen für ein sicheres Ausführen der Tätigkeiten nach Absatz 1 werden von der die Schicht leitenden Aufsichtsperson festgelegt, die unter Berücksichtigung der im Schacht herrschenden Situation diese Tätigkeiten im Schachtförderanlagenbuch erfasst. 4. Personen, die die in Absatz 1 genannten Arbeiten ausführen, müssen mit einem Sicherheitsgeschirr gegen Herabfallen ausgerüstet sein, das an die Kübelaufhängung angebracht wird. Seite 116 von 376 5. Die in Absatz 1 genannten Arbeiten dürfen von dem speziellen Fördergefäß aus, der am Kübelhaken befestigt ist, ausgeführt werden. § 618. 1. Während des Abteufens und der Herstellung der Schachteinbauten im Schacht und im Bereich des Schachts installierte Hilfseinrichtungen sind gemäß der technischen Dokumentation nach dem festgelegten Verfahren herzustellen. 2. Die Inbetriebnahme von Hilfseinrichtungen bedarf der Genehmigung des Leiters des Bergwerksbetriebs. § 619. 1. Werden zwei oder mehr langsamlaufende mobile Seilwinden gemeinsam betrieben, sind sie zentral zu steuern. 2. Für eine Lagekorrektur der beförderten Einrichtungen muss eine Einzelsteuerung möglich sein. § 620. 1. Klappenlose Öffnungen in Hängebühnen sind für die Kübeldurchfahrt mit mindestens 1,8 m hohen Blenden zu versehen. 2. Bühnen im Schacht, die mehr als 200 mm Abstand vom Rand zum Ausbau haben oder mit Klappen verschließbare Durchfahrtöffnungen für die Kübel besitzen, sind gemäß Sonderbestimmungen mit Schutzgeländern oder Schwellen zu versehen. 3. Bei der Ausführung von Arbeiten müssen Schwebebühnen gegen den Schachtausbau fixiert sein. 4. Eine Schwebebühne, die als Spannrahmen für Führungs- und Tragseile fungiert, ist nach entsprechender Spannung der Seile zu fixieren. § 621. Die Signalgabe für das Verschieben von Hilfseinrichtungen kann mit der vorhandenen Schachtsignalanlage und der für diesen Vorgang festgelegten Signale erfolgen. § 622. Vor jedem Verschieben von Einrichtungen mit Hilfe langsamlaufender Seilwinden werden die Seilwinden und Schachtsignalanlagen von einer Person in Augenschein genommen, die zur selbständigen Durchführung von Kontrollen der bei Teufund Schachteinbauarbeiten verwendeten Einrichtungen befugt ist. § 623. 1. Beim Verschieben der Schwebebühne dürfen sich nur so viele Personen auf der Bühne aufhalten, die zur Steuerung dieser Bühne während des Verschiebens erforderlich sind. 2. Die Anzahl der in Absatz 1 genannten Personen ist in der Anweisung für die Verschiebung der Schwebebühne festgelegt. 3. Die sich auf der Schwebebühne während des Verschiebens aufhaltenden Personen sind mit Sicherheitsgeschirr vor dem Herabfallen zu sichern. § 624. 1. Die Höchstgeschwindigkeit für das Verschieben der Schwebebühne beträgt 0,25 m/s. 2. Das Verschieben der Schwebebühne erfolgt in Anwesenheit einer Aufsichtsperson. 3. Während des Verschiebens der Schwebebühne muss außer der zur Steuerung der langsamlaufenden Seilwinden befugten Person bei jeder Seilwinde bzw. Gruppe nebeneinander stehender Seilwinden eine mit der Seilwindenbedienung vertraute Person anwesend sein, die das Auflaufen der Seile auf die Trommeln der Seilwinden überwacht. § 625. Das Verschieben der Schwebebühne im Schacht kann erfolgen, wenn: 1) sich keine Personen unter dieser Bühne aufhalten; 2) Belastung und Geschwindigkeit der Bühne die in den Auflagen für das Verschieben festgelegten Werte nicht übersteigen; 3) die für diese Bühne festgelegten Signale verwendet werden. § 626. Während des Verschiebens einer Schwebebühne oder von Hilfseinrichtungen ist der Betrieb der Schachtförderanlage und anderer Einrichtungen im Schacht einzustellen. Seite 117 von 376 Kapitel 5 Beförderung in söhligen (waagrechten) und geneigten Grubenbauen bis 45° § 627. Die Förderanlage ist in Einklang mit ihrer Dokumentation zu betreiben. § 628. Die Genehmigung nach Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes für die Inbetriebnahme einer Förderanlage wird auf der Grundlage der Dokumentation der Förderanlage bzw. der Dokumentation der Änderungen und des technischen Abnahmeprotokolls des Ausschusses für diese Anlage erteilt. § 629. Eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Förderanlage erfolgt zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen. § 630. 1. Die Dokumentation der Förderanlage nach § 627 umfasst: 1) Beschreibungsbogen; 2) Lageplan der Förderstrecke mit Darstellung der mit ihr funktional verbundenen angrenzenden Grubenräume sowie der Angabe der Namen der Grubenräume und der Kennzeichnung der Förderrichtung sowie der anderen sich in den Grubenräumen befindlichen Fördereinrichtungen; 3) folgende Unterlagen: a) Pläne der Förderwege mit Angabe von Neigungen und charakteristischen Punkten wie Übergabestationen und Weichen, b) Pläne der Schutzschaltungen, Signalisierungs- und Telefonleitungen; 4) technische Merkmale der Maschinen und Fördereinrichtungen, darunter: a) Betriebsparameter, b) typische Merkmale der Fördermittel und des Antriebs; 5) Antriebsberechnungen: a) der Bremswege, b) der maximalen Nutzförderlasten unter Berücksichtigung der zulässigen Belastungen der Verbindungs-, Trag- und Sicherungselemente; 6) Förderordnung. 2. Die Dokumentation der Förderanlage und die Dokumentation der Änderung werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. § 631. 1. Die Förderwagengarnitur umfasst insbesondere die folgenden Elemente: 1) Zuggruppen; 2) Gruppe aneinander gekuppelter Fördermittel zum Aufhängen, Befestigen, Beladen und Befördern von Materialien oder zur Personenfahrt; 3) Sicherungselemente zum Anhalten von Fördermitteln bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, zum Nothalten oder zur Sicherung der Elemente vor dem Lösen der Fördermittel; 4) Verbindungselemente, insbesondere: a) Zugstangen, b) Kupplungen, c) Spezialkupplungen, deren Ein- und Ausbau nur mit Spezialwerkzeug möglich ist. 2. Die in Absatz 1 Nummern 1 - 3 genannten Elemente des Fördersystems: 1) sind gegen Wegrollen und Verrutschen zu sichern; 2) sind aneinander zu kuppeln. 3. Manuelles An- und Abkuppeln von Fördermitteln während der Bewegung ist nicht zulässig. Seite 118 von 376 § 632. 1. Arbeiten auf Fördergleisen der Grubenbahn und auf Förderstrecken von Maschinen mit eigenem Antrieb dürfen mit Einverständnis des Betriebsaufsehers und vorheriger Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle ausgeführt werden. 2. Ist in der Förderordnung der Posten des Betriebsaufsehers nicht vorgesehen, ist für die Ausführung der in Absatz 1 genannten Arbeiten das Einverständnis einer vom Betriebsleiter benannten Aufsichtsperson oder einer von ihm befugten Person einzuholen. § 633. An folgenden Orten ist das Lagern von Gegenständen und Materialien, die Förderung und Bedienung behindern, untersagt: 1) in Stationen; 2) in Haspelbedienständen; 3) auf Förderwegen. § 634. Eine Inbetriebsetzung der Förderanlage ist mit einem Warnsignal anzukündigen. § 635. 1. Bei dem Verbrennungsmotor von Fahrzeugen und Maschinen muss es sich um einen Dieselmotor handeln. 2. Der Kohlenmonoxidgehalt in den Abgasen des Motors darf in jedem Betriebszustand nicht höher sein als: 1) 500 ppm – in Bergwerken ohne Explosionsgefahr durch Methangas; 2) 500 ppm – in Bergwerken mit Explosionsgefahr durch Methangas, wenn die Methankonzentration in der eingesaugten Luft 0,0 % beträgt; 3) 1200 ppm – in Bergwerken mit Explosionsgefahr durch Methangas, wenn die Methankonzentration in der eingesaugten Luft 1,0 % beträgt; 4) 1800 ppm – in Bergwerken mit Explosionsgefahr durch Methangas, wenn die Methankonzentration in der eingesaugten Luft 1,5 % beträgt. 3. In einem Grubenbau dürfen nur so viele Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotor zeitgleich betrieben werden, wie die Grenzwerte der Konzentrationen schädlicher Abgase in der Luft gemäß § 142 Absatz 2 eingehalten werden. § 636. Die Bedingungen für eine geplante Förderung werden zwischen der für die Förderung verantwortliche Aufsichtsperson, dem Betriebsaufseher und den Aufsichtspersonen der Abteilungen, durch deren Bereiche die Förderung erfolgen soll, abgestimmt. § 637. Für Förderanlagen mit Maschinen mit eigenem Antrieb, die auf entgleisungsund kippsicheren Schienen verkehren, ist ein Disponent zu benennen, wenn mehr als 3 Maschinen in einer Anlage betrieben werden. Ein Disponent darf mehreren Förderanlagen zugeteilt werden. § 638. 1. Das Fortbewegen von Gegenständen und Material darf nur auf Wegen erfolgen, die die Eigenbremsung des Fördermittels oder des beförderten Gegenstands gewährleisten. 2. Das manuelle Rangieren von Förderwagen auf Gleisen oder auf den Schienen von Hänge- und Sohlenbahnen darf auf Fahrwegen mit einem Einfallen von unter 4° erfolgen, wenn ein Abstand von mindestens 10 m zwischen den beförderten Ladungen eingehalten wird. 3. Fördermittel dürfen nicht in freiem Lauf fortbewegt werden, davon ausgenommen sind verfahrensbedingte Einsätze. § 639. Bei manueller Förderung auf Gleisen oder auf den Schienen von Hänge- und Sohlenbahnen muss die Förderstrecke oder ihr Abschnitt für den restlichen Transport gesperrt werden, ausgenommen der Förderbetrieb mittels Bandförderern. § 640. 1. Das Überfahren der in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten Grenzen der oberen und unteren Übergabestationen sowie des Bereichs der Antriebsmaschine durch Fördermittel der Seilförderanlage muss das Abschalten dieses Antriebs bewirken. Seite 119 von 376 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für die unteren Übergabestationen bei Fahrzeugförderung mit offenem Seil, wenn die Grenzen dieser Stationen mit Gleissperren markiert sind. § 641. 1. Für die Personenbeförderung, ausgenommen die Personenfahrt mit Bandförderern, sind Personenstationen einzurichten. 2. Personenstationen sind so auszulegen, dass die Personen aus den Fördermitteln auf eine Ebene mit Längsneigung in einer Richtung von höchstens 4° ein- und aussteigen und der Abstand zwischen Fördermittel und Grubenraumausbau mindestens 0,8 m und die Höhe des Grubenraums und anderer eingebauter Einrichtungen auf der Ein- und Ausstiegsseite mindestens 1,8 m beträgt. § 642. Die Beförderung von Personen mit Fördermitteln, die ausschließlich für die Förderung von Gegenständen und Materialien bestimmt sind, ist unzulässig. § 643. 1. Fördermittel auf Förderstrecken des Fahrzeugverkehrs mit offenem Seil mit einem Einfallen von über 4° sind gegen unkontrolliertes Verschieben zu sichern. 2. Übergabestationen, die auf Förderstrecken des Fahrzeugverkehrs mit offenem Seil und einem Einfallen von über 4° eingerichtet sind, sind mit Einrichtungen gegen unkontrolliertes Verschieben der Fördermittel an diesen Stationen und mit einem Schutz für Personen, die sich unterhalb dieser Station aufhalten, auszurüsten. 3. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen werden von einem für den Bediener sicheren Ort aus bedient. 4. Untere Übergabestationen in geneigten Grubenbauen müssen so ausgelegt sein, dass sie keine Gefahr für die sich unterhalb der Station aufhaltenden Personen darstellen. § 644. 1. In Grubenbauen, in denen Seilförderung betrieben wird, dürfen sich keine Menschen aufhalten. 2. In den Grubenbauen nach Absatz 1 ist der Aufenthalt folgender Personen erlaubt: 1) Mitarbeiter der ständigen Bedienung der Fördergutanlage – sofern: a) sie sich in Nischen mit einer Warnsignalanlage aufhalten, b) sie über Folgendes verfügen: – direkte Sprechverbindung zum Bediener der Antriebsmaschine, – Möglichkeit des sofortigen Anhaltens der Fördergutanlage; 2) andere als die unter Nummer 1 genannten Personen – sofern: a) die Förderung komplett angehalten wird, b) die Station nach den Vorgaben in § 643 Absatz 2 gesichert ist. 3. Bediener einer Seilförderanlage dürfen sich zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen beim Ausrüsten oder Abwerfen eines Strebs in den Aufhauen, Streben oder in den Schreitausbauabschnitten aufhalten. § 645. In Grubenbauen, in denen die Förderung mit Maschinen mit eigenem Antrieb durchgeführt wird, ist der Aufenthalt von Personen zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen gestattet. § 646. Zug- und Tragseile dürfen in Anlagen zur Beförderung von Material, Maschinen und Anlagen nicht benutzt werden, wenn: 1) durch Abrieb, Korrosion, Brüche, Lockerung und Beschädigung der Drähte sich der Sicherheitskoeffizient um mehr als 20 % gegenüber dem für ein neues Seil geforderten Wert verringert hat; 2) eine lokale Verlängerung oder andere Seilverformung eingetreten ist; 3) bei der Förderung mit offenem Seil die Anzahl der ruhenden Wicklungen auf der Haspeltrommel weniger als 3 beträgt; Seite 120 von 376 4) die Anzahl der Brüche an den Außendrähten die für die Konstruktion und die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Seils zulässige Zahl überschreitet. § 647. Die Seilförderung kann aufgenommen werden, wenn folgende Faktoren geprüft wurden: 1) technischer Zustand der Seile, Antriebe und Förderstrecken; 2) folgende Anlagen: a) Warnsignalanlage, b) Verständigungsanlage, c) Fernmeldeanlage, d) Signalanlage zum Verbot des Zugangs zu Förderstrecken durch Unbefugte; 3) Arbeitsplatzbeleuchtung. § 648. 1. Der Abstand zwischen: 1) den Rändern des Fördermittels mit dem Fördergut und Grubenraumausbau, Stoß, Türstock und Maschinen und Einrichtungen, 2) den sich begegnenden Förderwagengarnituren samt Fördergut – beträgt zumindest 0,25 m. 2. Der Abstand zwischen den Rändern des breitesten Fördermittels einer Hängebahn zum Grubenraumausbau, Stößen und Türstöcken sowie Maschinen und Einrichtungen muss mindestens 0,4 m betragen. 3. An Be- und Entladestellen muss der Abstand zwischen den Rändern des breitesten Fördermittels und dem Grubenraumausbau, Stößen und Türstöcken sowie Maschinen und Einrichtungen mindestens 0,8 m betragen. 4. Bei Förderanlagen einer Hängebank muss der Abstand zwischen Sohle und Unterkante des Fördermittels bzw. des Förderguts mindestens 0,3 m betragen. § 649. Bei der Beförderung von Personen in Förderstrecken darf außer dem Transport von Fördergut auf Förderbändern keine andere Förderung stattfinden. § 650. In Kupfer-, Zink- und Bleierzbergwerken und in Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erfolgt die Beförderung von Personen, Fördergut und Material in Förderstrecken zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen. § 651. 1. Die Personenbeförderung in Hänge- und Sohlenbahnen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2 m/s ist verboten. 2. Die Beförderung nach Absatz 1 findet nur unter der Aufsicht einer benannten Person der Betriebsaufsicht in Einklang mit der vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigten Förderordnung statt. § 652. Fördergüter dürfen auf Schienen transportiert werden, wenn sie auf dem Fördermittel gegen Verrutschen gesichert sind. § 653. Die für die Personenfahrt bestimmten Fördermittel müssen so ausgelegt sein, dass die darin beförderten Personen: 1) sich setzen können; 2) gegen Herausfallen gesichert sind; 3) die Möglichkeit haben, a) die Geschwindigkeit zu drosseln – bei Bahnen mit Seilantrieb, b) die Förderwagengarnitur anzuhalten – bei Bahnen mit Eigenantrieb – an einem beliebigen Punkt auf der Strecke. Seite 121 von 376 § 654. 1. In mehr als 25° geneigten Grubenbauen ist die Beförderung von Personen in Sesselliften untersagt. 2. In Grubenbauen, in denen der Personentransport mit Sesselliften stattfindet, dürfen neben Förderbändern keine anderen Förderanlagen installiert werden. § 655. 1. Auf dem Betriebsabschnitt des Förderanlagenseils muss das Gleis in eine Richtung geneigt sein. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Endlosseil-Förderung. § 656. Bei der Beförderung von Gegenständen und Material in Grubenbauen mit wechselnden Neigungsrichtungen: 1) der Sohle, 2) der Schienen in Strebaufhauen und in Strecken zum Ausrüsten und Abwerfen von Streben – ist die Förderung mit zwei gleichzeitig arbeitenden Haspeln, deren Seile am Fördermittel angeschlagen sind, zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen gestattet. § 657. 1. Während des Betriebs einer Förderwagengarnitur auf Schienen mit einem Einfallen über 4° sind Sicherungen zu verwenden, die ein Abkuppeln dieser Fördermittel verhindern. 2. Bei der Förderung mit Seilantrieb ist die Förderwagengarnitur zusätzlich mit einem Sicherheitsseil zu sichern. 3. Die in Absatz 2 genannten Sicherungen sind für die Sohlenförderung bei Einfallen, die eine Selbstabbremsung des Fördermittels gewährleisten, nicht erforderlich. 4. Fördermittel bzw. Förderwagengarnituren sind so an das Zugseil anzuhängen, dass sie sich nicht selbsttätig abkuppeln können. § 658. 1. Eine Förderwagengarnitur für eine Hänge- oder Sohlenbahn, die sich auf Gleisen mit Neigung in einer Richtung bewegen, muss über einen Bremswagen oder sonstige Notbremseinrichtung verfügen, der bzw. die, vom Gefälle aus gesehen, am Ende der Garnitur anzuhängen ist. 2. Bei einer Neigung der Trasse in beide Richtungen ist die Förderwagengarnitur einer Hängebahn mit Bremswagen auszustatten, die am Anfang und am Ende der Garnitur angehängt werden, und mit einem Seil, das eine Notbremse der Förderanlage auslöst, oder mit einem Sicherungsseil zu verbinden. 3. Bei der Hängebahnförderung mit Neigung der Trasse in beide Richtungen darf ein Bremswagen angehängt werden, wenn: 1) die Wagen der Förderwagengarnitur mit Spezialkupplungen miteinander verbunden sind, oder 2) die Wagen der Förderwagengarnitur sind mit einem Sicherheitsseil gesichert. 4. Bei Sohlenbahnen, zu denen Förderwagengarnituren gehören, in denen: 1) selbsteinrastende Seilkupplungen eingesetzt werden – bei Seilbahnen, 2) einzelne Wagen der Garnitur mit Kupplungen besonderer Bauart und mit zwei Sicherheitsseilen miteinander verbunden sind – darf ein Bremswagen an beliebiger Stelle in die Förderwagengarnitur eingehängt werden. 5. Die Förderwagengarnitur einer Hängebahn mit eigenem Antrieb ist mit einem oder mehreren Bremswagen oder anderen Notbremseinrichtungen sowie einem Sicherungsseil, das die gesamte Garnitur umfasst und mit dem bzw. den Bremswagen und anderen Notbremseinrichtungen verbunden ist, zu sichern. Seite 122 von 376 6. Bei der Förderung mit einer Hängebahn mit eigenem Antrieb darf auf ein Sicherungsseil verzichtet werden, wenn: 1) die Förderwagengarnitur zwischen den Notbremsvorrichtungen der Zugeinheit geschlossen ist, oder 2) die Wagen der Förderwagengarnitur mit Spezialkupplungen miteinander verbunden sind. § 659. 1. Während der Fahrt ist die Förderwagengarnitur einer Hänge- oder Sohlenbahn wie folgt zu kennzeichnen: 1) mit einem weißen Licht vorne und einem roten Licht hinten oder 2) vorne und hinten mit jeweils einem roten Licht. 2. Eine Förderwagengarnitur mit eigenem Antrieb ist mit einem Reflektor mit weißem Licht auszustatten. 3. Der Führerstand einer Bahn mit eigenem Antrieb muss an der Spitze der Förderwagengarnitur fahren. 4. In folgenden Fällen darf sich der Führerstand an einer anderen als der in Absatz 3 genannten Stelle der Förderwagengarnitur befinden: 1) während des Transports in eingestrichenen Grubenbauen, abgeworfenen Streben und Abbaustrecken oder 2) bei Rangierarbeiten bei einer Höchstgeschwindigkeit von 0,5 m/s, oder 3) bei Einsatz technischer Mittel, mit deren Hilfe der Bediener die Fördertrasse überwachen kann – zu den in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten Bedingungen. § 660. Das Be- und Entladen der Fördermittel erfolgt an den in der Dokumentation der Förderanlage benannten Stellen. § 661. 1. Übergangsstationen in geneigten Grubenbauen müssen über gerade Gleisabschnitte entsprechender Länge verfügen, die eine Längsneigung von nicht mehr als 4° aufweisen. 2. Die Länge der Gleisabschnitte nach Absatz 1 ist so festzulegen, dass: 1) die Förderwagengarnitur auf der Länge der Übergangsstation Platz findet; 2) die Förderwagengarnitur sich bedienen lässt. 3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für: 1) verschiebbare Stationen zu Be- und Entladen von Gegenständen und Material für Grubenbaue, die vorgetrieben, eingestrichen oder abgeworfen werden; 2) in der Gewinnungsphase befindliche Abbaustrecken. 4. In den in Absatz 3 genannten Fällen sind die besonderen Anforderungen an das Beund Entladen in der Dokumentation der Förderanlage festgelegt. § 662. Der Bandförderer muss von jedem beliebigen Punkt auf der Trasse, auf der sich während des Betriebs des Förderers Personen aufhalten dürfen, angehalten werden können. § 663. 1. Der Kratzförderer muss von jedem beliebigen Punkt auf der Trasse, auf der sich während des Betriebs des Förderers Personen aufhalten dürfen, angehalten werden können. 2. Ein Nothalt des Kratzförderers, auf dessen Trasse ein Brecher für Stückkohle installiert ist, bewirkt zugleich das Ausschalten des Förderantriebs. 3. Die Bereiche vor den Öffnungen von Brechern, die auf der Trasse eines Kratzförderers installiert sind, müssen mit zwei unabhängig voneinander zu betätigenden Vorrichtungen für den Nothalt der Antriebe des Brechers und des Kratzförderers, wobei eine Seite 123 von 376 davon berührungslos zu aktivieren ist, nach den Vorgaben in der Dokumentation der Förderanlage gesichert sein. 4. Die Bestimmung in Absatz 3 gilt nicht für Streckenkratzförderer, die mit Brechern ausgerüstet sind. § 664. Die Förderung langer und schwerer Gegenstände auf Kratzförderern findet zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen statt. § 665. Der Transport von Fördergut auf Bandförderern darf nur bei einer Neigung erfolgen, bei der das Fördergut nicht ins Rollen kommt. § 666. 1. Grubenbaue mit Band- oder Kratzförderern sind so auszulegen, dass entlang der Fördertrasse folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1) 0,25 m – von den Stößen, dem Ausbau oder sonstigen starren Elementen von Einrichtungen und Anlagen bis zur Konstruktion der Fördertrasse; 2) 0,7 m – von den Stößen, dem Ausbau oder sonstigen starren Elementen von Einrichtungen und Anlagen auf der Seite der Fahrwege bis zur Konstruktion der Fördertrasse; 3) 0,6 m – von der Grubenraumfirste oder sonstigen starren Elementen von Einrichtungen und Anlagen bis zum Obergurt oder Kratzband. 2. Der Abstand des Antriebs des Band - oder Kratzförderers vom Grubenraumausbau oder den installierten Maschinen und Einrichtungen muss auf beiden Seiten des Antriebs mindestens 0,7 m betragen. 3. Das Betreten oder Begehen der Förderer ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu den in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten Bedingungen erlaubt. § 667. 1. Das manuelle Entfernen von Verunreinigungen vom Förderer während des Bandlaufs ist verboten. 2. An den Auf- und Umschüttpunkten der Band- und Kratzförderer müssen Blenden zum Schutz von Personen gegen herunterfallende Platten installiert sein. § 668. Die Förderung von Gegenständen und Material mit Förderern, die zu Bandstraßen verbunden sind, ist nur nach Umschalten der Anlage auf lokale Steuerung zulässig. § 669. 1. Die Personenbeförderung auf Bandförderern erfolgt in Einklang mit der Förderordnung, in der die Art und Weise der Beförderung und die Bedingungen für die Kontrolle dieser Fördertrassen definiert sind. 2. Die Förderordnung nach Absatz 1 muss vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt werden. § 670. 1. Grubenbaue, in denen an die Personenfahrt angepasste Bandförderer installiert sind, müssen so ausgelegt sein, dass: 1) der Abstand zwischen Trassenkonstruktion und Stoß, Ausbau oder den dauerhaft im Grubenbau installierten Einrichtungen nicht geringer ist als: a) 0,25 m – auf der Fördertrasse, b) 0,7 m – auf der Seite der Fahrwege; 2) der Abstand zwischen Obergurt und Firste bzw. den firstseitig installierten Einrichtungen nicht geringer ist als: a) 1 m – auf der Trasse der Personenbeförderung, b) 1,5 m – an den Ein- und Ausstiegpunkten von Personen. 2. Die Sohle des Grubenbaus ist an Stellen, an denen Bühnen installiert sind, sauber zu halten. An diesen Stellen ist das Ablegen und Lagern von Gegenständen und Material untersagt. Seite 124 von 376 § 671. 1. Grubenbaue, in denen an die Personenfahrt angepasste Bandförderer installiert sind, müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgerüstet sein. 2. Lautsprecheranlagen sind an folgenden Stellen anzubringen: 1) an der Ein- und Ausstiegsplattform; 2) entlang der Trasse der Personenbeförderung – in Abständen von höchstens 100 m. § 672. 1. Die Personenbeförderung auf Bandförderern ist bei einer Steigung von bis zu 18° und einer Neigung bis zu 12° gestattet. Die Fördertrasse ist auf dem Abschnitt, auf dem die Personenbeförderung stattfindet, vor Wasser zu schützen, das von der Firste abfließt. 2. Erfolgt die Personenbeförderung auf dem unteren Band: 1) beträgt der Abstand zwischen dem unteren Band und den Konstruktionselementen des oberen Bandes nicht weniger als: a) 1 m – auf der Trasse der Personenbeförderung, b) 1,5 m: – an den Ein- und Ausstiegpunkten von Personen, – auf einer Länge von 20 m hinter der Einstiegsplattform und vor der Ausstiegsplattform; 2) ist die Fördertrasse des oberen Bandes von unten abzuschirmen: a) auf einer Länge von 20 m hinter der Einstiegsplattform und vor der Ausstiegsplattform, b) über der Ein- und Ausstiegsplattform. § 673. 1. Bandförderer sind für die Personenbeförderung mit Ein- und Ausstiegsplattformen auszurüsten. 2. Ein- und Ausstiegsplattformen: 1) sind an die Neigung des Grubenbaus anzupassen; 2) sind mit Ein- und Ausstiegshilfen auszurüsten; 3) müssen rutschfest sein. § 674. 1. Ein- und Ausstiegsplattformen müssen: 1) seitlich oder auf der Achse der Förderbandtrasse installiert sein; 2) aus rutschfesten Werkstoffen gefertigt sein; 3) so ausgelegt sein, dass: a) Personen unter den jeweiligen Nutzungsbedingungen sicher ein- und aussteigen können, b) über den Plattformen mindestens folgender Freiraum vorgesehen ist: – 1,8 m, – 1,5 m – bei Plattformen für den Ein- und Ausstieg auf das untere Band, die auf der Achse des Bandförderers installiert sind, c) eine Person beim Ein- oder Ausstieg nicht zwischen die Plattform und die Trassenelemente des Bandförderers und in den Arbeitsbereich der Drehelemente des Bandantriebs des Förderers gelangen kann. 2. Plattformen für den Aufstieg auf das obere Band sind in einem Mindestabstand von 10 m von der Achse der Auslegertrommel des voranlaufenden Förderbands zu installieren. 3. Ausstiegsplattformen sind in einem Abstand zu installieren, der mindestens dem 1,5fachen des Bandauslaufs beim Bremsen entspricht, gemessen an der Achse der: 1) Schütttrommel; 2) Umleittrommel – bei der Personenbeförderung auf dem unteren Band. Seite 125 von 376 4. Der Abstand laut Absatz 3 Nummer 2 beträgt zumindest 20 m. 5. Die Dokumentation der Förderanlage enthält Angaben zur Art der Ein- und Ausstiegsplattformen sowie deren Installationsvorgaben. § 675. 1. Hinter der neben der Fördertrasse liegenden Ausstiegsplattform sind in einem Abstand zwischen 1 m und 3 m zwei Endausschalter zu installieren. 2. Die Endausschalter erfassen die ganze Breite des Bandes und verhindern, dass Personen den Endpunkt überfahren. 3. Ein Endausschalter, der in einem Mindestabstand installiert wurde von: 1) 1 m zur Plattform – greift in den Steuerkreis des Bandförderers ein; 2) 3 m zur Plattform – schaltet die Stromversorgung des Bandförderers aus. 4. Das Betätigen und Anspringen des Endausschalters stellt keine Gefahr für die auf dem Bandförderer fahrenden Personen dar. 5. Der Bandförderer darf erst wieder in Betrieb gesetzt werden, wenn die Ursache für sein Ausschalten überprüft wurde. § 676. 1. Hinter dem Endausschalter für die Ausstiegsplattform des unteren Bands, der neben der Fördertrasse installiert ist, wird ein Abweiser eingebaut, der verhindern soll, dass Personen in die Umkehre fahren. 2. Durch die Größe und Bauweise des in Absatz 1 genannten Abweisers wird verhindert, dass beförderte Personen und transportiertes Material in die Umkehre gefahren werden oder in die Antriebselemente des Förderers gelangen. 3. Ist die Ausstiegsplattform am unteren Band auf der Achse des Bandförderers installiert, ist anstelle der Endausschalter am Ende der Plattform eine mindestens 1,5 m hohe elastische Prallwand aufzustellen, die den Zugang auf die Plattform verhindert. § 677. 1. Bandförderer sind mit Folgendem auszurüsten: 1) selbsttätige Bremsen, die bei ausgeschaltetem Antrieb den Bandlauf verhindern; 2) folgenden Einrichtungen: a) zum Nothalt des Antriebs, b) zum Verharren der Noteinrichtung in der An-Stellung; 3) Einrichtungen zur Kontrolle des Ablaufens des Bandes auf der Trasse des Förderbands sowie vor der Ein- und Aussteigsplattform. 2. Der Antrieb des Bandförderers muss von einer auf dem oberen oder dem unteren Band fahrenden Person von jeder beliebigen Stelle auf der Fördertrasse aus abgeschaltet werden können. 3. Notausschalter sind in Abständen von höchstens 70 m voneinander so zu installieren, dass der Bandförderer durch Ziehen an einem Seil in beliebiger Richtung ausgeschaltet wird. 4. Zum Notausschalten des Bandförderers werden elastische Zugbänder und insbesondere Stahlseile verwendet. Der Einsatz von Drähten ist nicht gestattet. § 678. 1. Bandförderer, die vollautomatisch fahren oder von einer anderen Anlage gesteuert werden, werden durch Umstellen der Steuer-, Signal- und Sperranlage sowie anderer Schutzvorrichtungen auf „Personenfahrt“ für die Personenbeförderung angepasst. 2. Das zeitgleiche Einschalten des Förderbandantriebs von mehreren Steuerstellen aus ist nicht gestattet. § 679. 1. Die Einstiegsplattform ist mit einem Leuchtschild mit der Aufschrift „Personenfahrt erlaubt“ und einem Piktogramm sowie mit einem Leuchtschild mit der Aufschrift „Personenfahrt verboten“ zu kennzeichnen. 2. Das in Absatz 1 genannte Leuchtschild ist an die Steueranlage des Bandförderers zu befestigen. Seite 126 von 376 § 680. Bei verzweigten Förderbändern einer vollautomatischen Förderanlage ist im Falle einer zeitgleichen Personenbeförderung auf mehreren Förderbändern jedes Band mit unabhängig voneinander betriebenen Sicherungen auszurüsten, die im Bereich des Ausschüttpunktes über Ausstiegsplattformen zur sicheren Umgehung der Verzweigungen verfügen. § 681. 1. Personenfahrten sind erlaubt, nachdem 1) die Steuerung des Bandförderers auf Personenfahrt umgestellt wurde; 2) die Leuchttafel „Personenfahrt erlaubt“ eingeschaltet wurde. 2. In Grubenbauen, in denen Personen auf Bandförderern transportiert werden, wird während der Personenfahrt der Betrieb anderer Förderanlagen in den Bereichen, in denen über oder unter dem Bandförderer die Trassen anderer Förderanlagen verlaufen, nach den Vorgaben des Betriebsleiters eingestellt. 3. Das Umschalten der Bandförderer einer vollautomatisierten oder anderen Förderanlage auf „Personenfahrt“ aktiviert zusätzliche Anzeigen und Elemente der Bewegungskontrolleinrichtung des Bandförderers, insbesondere: 1) Einbinden der Endausschalter in den Steuerkreis; 2) Anschalten: a) der Leuchttafel mit der Aufschrift „Personenfahrt erlaubt“ und des Piktogramms – an der Einstiegsplattform, b) der Leuchttafel mit der Aufschrift „Achtung, aussteigen!“ und der roten Lichter – an der Ausstiegsplattform, c) des Sichtmelders mit gelbem Licht oder des gelb leuchtenden Piktogramms. § 682. Vor der Vorderkante der Ausstiegsplattform ist auf Seite der Plattform am Förderer Folgendes anzubringen: 1) in einem Abstand von 20 m: a) ein gelb aufleuchtender Warnmelder und ein Piktogramm oder b) ein gelb aufleuchtendes Piktogramm; 2) in einem Abstand von 1,5 m: a) ein rot aufleuchtender Warnmelder, b) eine Warntafel mit der Aufschrift „Achtung, aussteigen!“. § 683. 1. Eine Personenbeförderung auf dem Fördergut ist zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen gestattet. 2. Bei der Fahrt nach Absatz 1 ist bei den Abmessungen in § 670 Absatz 1 Nummer 2 und § 674 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich die Höhe des Fördergutstroms zu berücksichtigen. § 684. 1. Eine Personenfahrt erfolgt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s. 2. Die Personenfahrt auf Bandförderern mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s ist erlaubt, wenn 1) der Förderer beim Ein- und Aussteigen anhält oder 2) die Geschwindigkeit während des Ein- und Aussteigens auf unter 2,5 m/s gedrosselt wird. § 685. 1. Bei einer Personenfahrt auf Bandförderern beträgt der Mindestabstand zwischen den beförderten Personen: 1) 5 m – bei einer Fördergeschwindigkeit von höchstens 1,6 m/s; 2) 7 m – bei einer Fördergeschwindigkeit von über 1,6 m/s. Seite 127 von 376 2. Beim Ein- und Ausstieg nach Halt des Förderers ist der Abstand zwischen den beförderten Personen in der Ordnung für die Personenfahrt auf Bandförderern festgelegt. § 686. 1. Personenfahrten auf Bandförderern finden unter der Aufsicht eines Mitarbeiters der Betriebsaufsicht statt. 2. Die von beförderten Personen mitgeführten Werkzeuge bzw. Gegenstände sind gegen unkontrolliertes Verrutschen zu sichern. § 687. Personen, die auf Bandförderern befördert werden, sind in folgenden Bereichen zu unterweisen: 1) Ein- und Ausstieg auf bzw. vom Förderer; 2) Verhalten auf dem Bandförderer während der Fahrt; 3) Anhalten des Bandförderers in Notfällen. § 688. Die Verwendung von Bandförderern für Personenfahrten ist in der Förderordnung geregelt. § 689. 1. Die Regelbreite des Bands eines für die Personenfahrt vorgesehenen Bandförderers beträgt mindestens 1 m. 2. Die nominale Reißfestigkeit des Bands eines für die Personenfahrt vorgesehenen Bandförderers beträgt mindestens 1 000 kN/m seiner Breite. § 690. 1. Für die Personenfahrt bestimmte Bänder sind durch Erhitzen, Vulkanisieren oder Verkleben miteinander zu verbinden. 2. Für die Personenfahrt bestimmte Förderbänder, die auf Bandförderern in den Abteilungen installiert sind, dürfen nach den Vorgaben des Bandherstellers bzw. der Förderbandherstellers mechanisch miteinander verbunden werden. 3. Die Verbindungen der Bänder eines für die Personenfahrt vorgesehenen Bandförderers sind für eine einfachere Kontrolle dauerhaft mit Farbe zu kennzeichnen. § 691. 1. Der Zugverkehr findet nach den Regeln der Betriebsordnung der Grubenbahn statt. 2. Die in Absatz 1 genannte Betriebsordnung legt insbesondere Folgendes fest: 1) Organisation und Durchführung des Transports, einschließlich des Personentransports, mit der Grubenbahn; 2) Grundsätze und Bedingungen für Zugverkehr und Rangierarbeiten; 3) Pflichten des Aufsichts- und Förderpersonals im Bereich des Zugbetriebs; 4) Regeln für die Kontrolle des technischen Zustands von Maschinen und Einrichtungen. 3. Die Betriebsordnung nach Absatz 1: 1) ist für die Sohle mit dem Zugbetrieb zu erstellen; 2) wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. § 692. Fahrleitung und Oberbau müssen den Anforderungen in den polnischen Normen für Fahrleitungen und Oberbau genügen. § 693. 1. In Grubenbauen mit Grubenbahn sind an folgenden Stellen Fahrwege vorzusehen: 1) auf Förderwegen – zumindest entlang eines Stoßes des Grubenbaus; 2) an Be- und Entladestationen sowie Füllörtern: a) mit einem Gleis – zumindest entlang eines Stoßes, b) mit zwei oder mehreren Gleisen – entlang beider Stöße. 2. An Be- und Entladestationen sind die in Absatz 1 Nummer 2 beschriebenen Fahrwege in beiden Richtungen in einer Entfernung vom Ausschüttpunkt, die die Bedienung der Stationseinrichtungen erlaubt, zu unterhalten. Seite 128 von 376 3. Grubenbaue mit Grubenbahn, in denen Wasser austritt, müssen über Abflussrinnen oder andere Entwässerungseinrichtungen verfügen, die für eine wirksame Entwässerung des Grubenbaus sorgen. § 694. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan ist der Einsatz von elektrisch betriebenen Grubenloks untersagt. 2. In Grubenbauen mit Stufe „a“ der Explosionsgefahr durch Methan dürfen elektrische Grubenloks eingesetzt werden, wenn diese Grubenbaue mit der in § 145 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wettergeschwindigkeit belüftet werden. § 695. 1. In Grubenbauen mit einer Methankonzentration in der Luft von bis zu 1,5 % dürfen explosionsgeschützte Grubenloks mit Akkumulator bzw. Verbrennungsmotor betrieben werden. 2. Grubenloks mit Akkumulator bzw. Verbrennungsmotor, die in Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan mit folgender Bewetterung eingesetzt werden: 1) mit in den Abwetterschacht einziehenden Wetterstrom, 2) mit Sonderbewetterung – sind mit einem Methanmessgerät mit Anzeige der Methankonzentration in der Luft auszurüsten. 3. Falls im Grubenbau die in Absatz 1 genannte Methankonzentration überschritten wird, schaltet der Lokführer den Motor der Grubenlok aus und erstattet dem Betriebsaufseher Meldung. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Vorgehensweise bei Überschreitung der Methankonzentration in der Luft und die Art der Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 fest. § 696. 1. Die Inbetriebsetzung einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor oder Akkumulator in einem Grubenbau mit Sonderbewetterung ist bei ausgeschaltetem Luttenlüfter nicht erlaubt. 2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, auf welche Art der Lokführer einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor oder Akkumulator über einen ausgeschalteten Lüfter zu informieren ist. § 697. 1. Bei Stillstand der Grubenlok: 1) ist diese gegen Inbetriebsetzung durch Unbefugte zu sichern; 2) ist die Kraftstoffzufuhr zum Motor zu sperren. 2. Während der Betankung des Kraftstofftanks einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor ist der Motor auszustellen und die Bremse der Lokomotive anzuziehen. 3. Die Kraftstofftanks einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor werden tropfenfrei befüllt. § 698. 1. Der Zugbetrieb wird von einem Disponenten geleitet. 2. Ein Disponent ist für jede Fördersohle, auf der mehr als zwei Grubenloks fahren, zu benennen. 3. Der Zugbetrieb ist so zu organisieren, dass sich auf einem Förderwegabschnitt zwischen zwei Signalen immer jeweils nur ein Zug befindet. § 699. Das Abstellen von Grubenbahnen auf Förderwegen ist untersagt, davon ausgenommen sind die dafür vorgesehenen Abschnitte. § 700. Die Fahrgeschwindigkeit der Grubenbahnen beträgt höchstens: 1) 5 m/s – beim Transport von Fördergut und Material; Seite 129 von 376 3,5 m/s – bei der Beförderung von Personen und gefährlichen Ladungen wie Sprengmitteln, Kraftstoff, Öl, Säuren und Gasflaschen. § 701. Förderwegabschnitte mit Geschwindigkeitsbegrenzungen für Zugfahrten sind entsprechend zu kennzeichnen. § 702. Der zulässige Bremsweg beträgt höchstens: 1) 80 m – für Güterzüge; 2) 40 m – für Züge mit Personen oder gefährlichen Ladungen. § 703. Auf eingleisigen Trassen mit Ausweichstellen darf die Einfahrt des Zuges auf den eingleisigen Trassenabschnitt erfolgen, nachdem der Zug eine der folgenden Freigaben erhalten hat: 1) freie Fahrt, bei selbsttätiger Signalanlage mit der Möglichkeit der Sperrung der Einfahrt eines anderen Zuges vor, aber auch während der Belegung des eingleisigen Abschnitts, oder 2) die Erlaubnis: a) des Disponenten über eine optische Signalanlage oder über die für die Grubenbahn reservierte Telefonverbindung oder b) einer vom Disponenten benannten Person des Förderbetriebs, die über eine optische Signalanlage oder über die für die Grubenbahn reservierte Telefonverbindung die Erlaubnis zur Einfahrt der Grubenbahn auf den eingleisigen Trassenabschnitt erteilt. § 704. Das Zurücksetzen eines Zuges auf der Trasse ist zulässig, wenn: 1) die Erlaubnis vom Disponenten oder der Person nach § 703 Nummer 2 Buchstabe b erteilt wurde; 2) die Spitze des zurücksetzenden Zuges Geleit bekommt. § 705. Der Lokführer eines Zuges, der sich auf der nachgeordneten Trasse einer Kreuzung von Förderwegen nähert, muss den sich dieser Kreuzung nähernden Zug mit Vorfahrt durchlassen. § 706. Im Bereich einer Kreuzung von Förderwegen eingebaute Weichen müssen fest auf die Stellung, in der der Zug das Hauptgleis nimmt, eingestellt sein. § 707. Am letzten Wagen eines Zuges ist zur Kennzeichnung des Zugendes eine rot leuchtende Lampe oder ein rot leuchtender Sichtmelder anzubringen. § 708. Gefährliche Ladungen sind unter folgenden Vorsichtsmaßnahmen mit Güterzügen zu befördern: 1) die Wagen mit den gefährlichen Ladungen werden getrennt von: a) der Lokomotive – mit zwei Schutzwagen, b) anderen Wagen mit der gefährlichen Ladung – mit einem Schutzwagen; 2) am Ende eines Zuges hinter den Wagen mit den gefährlichen Ladungen müssen zwei Schutzwagen mitfahren. § 709. 1. Vor der Ausfahrt auf die Trasse muss die Wagenreihung einer technischen Sichtprüfung unterzogen werden. 2. Die in Absatz 1 genannte Sichtprüfung ist von der Person, die für die Zugbildung verantwortlich ist, vorzunehmen. 3. Wird eine Lokomotive einem vorher gebildeten Zug an die Spitze gestellt, ist die in Absatz 1 genannte technische Sichtprüfung vom Bedienpersonal des Zuges vorzunehmen. § 710. 1. Vor der Ausfahrt auf die Trasse meldet der Lokführer dem Disponenten seine Ausfahrbereitschaft. 2) Seite 130 von 376 2. Die Einfahrt eines Zuges in den Bereich einer Hauptstation kann erst nach Erteilung der Freigabe durch den Disponenten erfolgen. 3. Die Einfahrt eines Zuges in eine Be- oder Entladestation kann erst nach Erteilung der Freigabe durch das Bedienpersonal der Station erfolgen. § 711. 1. Die Beförderung von Personen kann nur unter der Aufsicht einer dazu abgestellten Aufsichtsperson, die gleichzeitig Zugführer ist, erfolgen. 2. In stillgelegten Bergwerken von Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist die Beförderung von Personen unter der Aufsicht einer für die Touristengruppe verantwortlichen Person, die gleichzeitig Zugführer ist, nach den Vorgaben in der Dokumentation gestattet. 3. Das vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigte Verzeichnis der in Absatz 2 genannten Zugführer ist Teil der betriebstechnischen Dokumentation des Fremdenverkehrsund Thermalbetriebs. 4. Unter der betriebstechnischen Dokumentation nach Absatz 3 ist die betriebstechnische Dokumentation des Fremdenverkehr- und Thermalbetriebs zu verstehen und insbesondere diejenige der Bergwerksbetriebe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes, in der Anforderungen an einen sicheren Betrieb, die Bekämpfung von Gefahren und sichere Bedingungen für den Aufenthalt von Touristen und Badegästen in diesen Betrieben festgelegt sind. § 712. 1. Das Hinauslehnen und das Auf- und Abspringen in bzw. aus dem Zug während der Fahrt sind nicht erlaubt. 2. Das Auf- und Abspringen von Personen in bzw. aus dem Zug ist mit Erlaubnis des Zugführers gestattet. § 713. Der Zugabfahrt geht ein akustisches Signal, das der Lokführer aus der Lokomotive gibt, voraus. § 714. 1. Die Beförderung von Gegenständen in einem Personenzug ist mit Erlaubnis des Zugführers gestattet. 2. Die in Absatz 1 genannten Gegenstände dürfen nicht aus dem Personenzug hinausragen. § 715. 1. In Personenzügen sind mit Bremsen ausgestattete Personenwagen in regelmäßigen Abständen so einzureihen, dass der letzte Wagen dieses Verbunds über eine Bremse verfügt. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personenzüge, die für die Beförderung von Touristen in den Betrieben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes eingesetzt werden. § 716. Während der Personenbeförderung ist das Schieben eines Personenzuges durch eine Lokomotive nicht erlaubt. § 717. Personenzüge dürfen erst mit Einverständnis des Disponenten und des Zugführers auf die Trasse hinausfahren. § 718. Bei der Begegnung von Güter- und Personenzügen ist die Fahrt des Güterzuges zu unterbrechen. § 719. 1. An Personenbahnhöfen müssen die Durchgänge auf der Ein- und Ausstiegsseite mindestens 0,8 m breit und 1,8 m hoch sein. 2. Während des Ein- und Aussteigens von Personen ist der Fahrdraht spannungsfrei zu schalten und im Aus-Zustand zu sichern. 3. Das Zu- und Abschalten der Spannung im Fahrdraht führt der Lokomotivführer aus. 4. An den Personenbahnhöfen wird der Spannungszustand des Fahrdrahts an Leuchttafeln angezeigt. Seite 131 von 376 § 720. 1. Be- und Entladung erfolgen an den Materialstationen. 2. Gelegentlich kann das Be- und Entladen außerhalb der Materialstationen vorgenommen werden, nachdem der Disponent seine Freigabe zur Durchführung dieser Tätigkeiten gegeben hat und die Art und Weise der Sicherung der Stelle, an dem die Be- oder Entladetätigkeiten erfolgen sollen, und die Zeit, für die der Verkehr an dieser Stelle unterbrochen wird, festgelegt worden sind. § 721. 1. Die Fördermittel für Ladungen mit Überlänge müssen auf den Förderwegen von einer Lokomotive mit Einsatz eines Schutzwagens gezogen werden. 2. Auf Förderwegen mit Fahrleitung muss der Abstand zwischen den beförderten Ladungen und dem Fahrdraht mindestens 0,2 m betragen. § 722. 1. Der Fahrbetrieb von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen erfolgt nach den Vorgaben in der Betriebsordnung, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wurde. 2. Die in Absatz 1 genannte Betriebsordnung regelt insbesondere Folgendes: 1) die Organisation und die Bedingungen für den Fahrbetrieb von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen; 2) die Pflichten und Zuständigkeiten der Bediener und des Aufsichtspersonals im Bereich Bedienung, Kontrolle und technische Prüfungen der Fahrzeuge und selbstfahrenden Bergbaumaschinen; 3) die Anforderungen an Grubenbaue, in denen Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen verkehren; 4) die Regeln und Bedingungen für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen; 5) die Art: a) der Bekanntmachung der Ordnung, b) der Aktualisierung von Änderungen im Fahrbetrieb von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen. 3. Die Organisation und die Regeln für die Personenbeförderung sind in einem gesonderten Kapitel der Ordnung nach Absatz 1 zu behandeln. 4. Die Beförderung von Personen erfolgt in zu diesem Zweck umgerüsteten Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen zu den in der Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 und Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen. § 723. 1. Grubenräume, in denen ein ständiger Verkehr von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen stattfindet, sind so auszulegen, dass Folgendes sichergestellt ist: 1) sie müssen mindestens 1,5 m breiter sein als das breiteste Fahrzeug bzw. die breiteste selbstfahrende Bergbaumaschine, das bzw. die in diesem Grubenraum verkehrt; 2) der Abstand zwischen zwei aneinander vorbeifahrenden Fahrzeugen bzw. selbstfahrenden Bergbaumaschinen beträgt mindestens 0,5 m; 3) der Abstand zwischen Firste, Ausbau bzw. unter der Firste eingebauten Einrichtungen und dem höchsten Teil oder der Ladung des Fahrzeugs bzw. der selbstfahrenden Bergbaumaschine beträgt mindestens: a) 0,4 m – in Steinkohlebergwerken, b) 0,2 m – in den restlichen Bergwerksbetrieben; 4) das Einfallen der Sohle ist nicht größer als das für den jeweiligen Typ von Fahrzeug bzw. selbstfahrender Bergbaumaschine zulässiges Gefälle; 5) nivellierte, entwässerte und gegebenenfalls befestigte Sohle; Seite 132 von 376 6) Fahrwege entlang des Stoßes auf einer Seite zur Fahrung von mindestens 1 m Breite und mindestens 1,8 m Höhe. 2. Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Breite darf in Grubenbauen innerhalb einer Abteilung auf 1 m verringert werden. 3. Die Breitenverringerung erfolgt mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt unter Berücksichtigung der auf den Förderwegen auftretenden Gefahren diejenigen Stellen fest, an denen Schutznischen für die sich im Grubenbau aufhaltenden Personen hergestellt werden. 5. Grubenräume, in denen ein ständiger Verkehr von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen stattfindet, sind mit Verkehrszeichen und Signalanlagen auszurüsten. § 724. 1. Die Anforderungen in § 695–697 finden auf Hänge- und Sohlenbahnen sowie auf Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotor entsprechend Anwendung. 2. Die Anforderungen an den Betrieb von Förderanlagen in söhligen und geneigten Grubenräumen bis 45° sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt. Kapitel 6 Maschinen, Einrichtungen und Anlagen § 725. Maschinen, Einrichtungen und Anlagen: 1) für die Elektrizität, Steuerung und Signalgebung: a) sind entsprechend den elektrischen Parametern am Ort ihrer Installation auszuwählen, b) sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten; 2) sind so zu betreiben und zu bedienen, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. § 726. 1. In explosionsgefährdeten Grubenbauen und Räumen müssen explosionssichere Maschinen und Einrichtungen eingesetzt werden, die den Grundanforderungen in den Vorschriften über Erzeugnisse, die einer Konformitätsbewertung unterliegen, genügen. 2. In Grubenbauen ohne Explosionsgefahr durch Methan, die in Kategorie A der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub eingestuft wurden, sind Maschinen und Einrichtungen der Schutzklasse von mindestens IP 54 zu installieren. 3. In Einrichtungen und Räumen, die zur Aufbereitung der geförderten Kohle für den Verkauf bestimmt sind, mit Explosionsgefahr durch Kohlenstaub, aber nicht durch Methan, dürfen Maschinen und Einrichtungen der Schutzklasse von mindestens IP 54 installiert werden. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs definiert Regeln für den Einsatz elektrischer Grubenloks und die Fahrleitung in Grubenbauen mit Explosionsgefahr durch Kohlenstaub und insbesondere Schutzmaßnahmen gegen die Explosionsgefahr. 5. In Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes dürfen mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs Maschinen und Einrichtungen mit einer Schutzklasse installiert werden, die einen sicheren Aufenthalt der Bergleute in diesem Grubenbau gewährleistet. § 727. 1. Die Installation, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Kontrolle des technischen Zustands von elektrischen Anlagen, Maschinen und elektrischen Einrichtungen erfolgen nach den Vorgaben in der betriebstechnischen Dokumentation und zu den in der Betriebsanweisung festgelegten Bedingungen. 2. Die Anforderungen an die Organisation und die Bedingungen der sicheren Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Maschinen, Einrichtungen und elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt. Seite 133 von 376 3. Die Betriebsanweisung wird in Einklang mit den Anforderungen in Anhang 4 der Verordnung erstellt und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. § 728. 1. Im Bergwerksbetrieb muss eine Lampenstube zur Vorbereitung, zum Aufladen, zur Aufbewahrung und Wartung der persönlichen Bergmannslampen sowie der Benzinwetterlampen eingerichtet sein. 2. Die Beaufsichtigung der Lampenstube wird von einer dazu benannten Aufsichtsperson ausgeübt. 3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Anzahl der Bergmannslampen fest. § 729. 1. Die persönlichen Lampen der Grubenrettungskräfte sind zusätzlich zu kennzeichnen. 2. Die sich in Grubenbauen aufhaltenden Personen sind mit einer persönlichen Grubenlampe auszustatten, die über einen Ortungssender verfügt, der auf Befehl der Ortungsanlage ein konstantes oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrendes Signal über eine Dauer von mindestens 7 Tagen aussendet. 3. Bei Einsatz unterschiedlicher Ortungssysteme werden deren Betriebsbedingungen vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. 4. In Bergwerksbetrieben kommen Ortungssysteme zum Einsatz, die aus den in Absatz 2 genannten Ortungssendern und Ortungsempfängern, die eine Senderortung aus einer Entfernung von mindestens 20 m in allen Richtungen ermöglichen, bestehen. § 730. 1. Bergwerksbetriebe müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Stromquellen verfügen, von denen jede zumindest den Strombedarf derjenigen Einrichtungen decken kann, bei denen eine Stromunterbrechung eine Gefahr für Menschen, Umwelt und Güter darstellen kann. 2. Der Betriebsleiter legt die im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen, Bergwerksbetrieb und Umweltschutz die maximal zulässige Zeit der Unterbrechung der Stromversorgung des Betriebs fest. 3. Bergwerksbetriebe, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, und stillgelegte Bergwerksbetriebe dürfen über nur eine Stromquelle verfügen, die zumindest den Strombedarf derjenigen Einrichtungen decken kann, deren Stromunterbrechung eine Gefahr darstellen kann, sofern: 1) der Leiter des Bergwerksbetriebs seine Zustimmung erteilt; 2) zuvor überprüft wurde, dass a) keine Gefahr für Menschen, Umwelt und Güter vorliegt – bei längerer Unterbrechung der Stromversorgung, b) Personen aus dem Grubenbau ohne den Einsatz der Schachtförderanlage evakuiert werden können. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, welche Maßnahmen bei Überschreitung der maximal zulässigen Unterbrechungsdauer in der Stromversorgung einzuleiten sind. § 731. 1. Die Stromversorgung der über Tage installierten Einrichtungen des betriebsinternen Telefonsystems, der Warnanlage, des Gaswarnsystems, der Personenortungsanlage, der Anlage der Überwachung der Gebirgsschlaggefahr sowie des Sprechfunksystems des Rettungseinsatzleiters muss unterbrechungsfrei sein. 2. Bei neu installierten oder überholten Stromschaltungen für die Versorgung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gewährleisten über Tage installierte Notstromquellen die kontinuierliche Stromversorgung dieser Einrichtungen über zumindest 12 Stunden. 3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten für die Notbeleuchtung der Räume der Zentralen des betriebsinternen Telefonsystems, der Einsatzleitstelle des Betriebsaufsehers und der geophysikalischen Messstation. Seite 134 von 376 4. Die unter Tage installierten Notstromquellen für den unterirdischen Teil des Personenortungssystems stellen eine unterbrechungsfreie Stromversorgung dieser Einrichtungen für mindestens 2 Stunden sicher. § 732. 1. Die Hauptanlagen und -einrichtungen des Bergwerksbetriebs werden aus einer Schaltstation über Tage versorgt, die über zwei unabhängige Stromversorgungen verfügt, wobei eine der Versorgungen als durch die Grubenräume geführte Leitung ausgeführt sein kann. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Betriebe nach § 69 Absatz 1. § 733. 1. In Grubenbauen sind elektrische Anlagen mit isoliertem Neutralpunkt zu verwenden, die mit einem Erdungssystem der Schutzleiter ausgerüstet sind. 2. Der Einsatz eines anderen Systems elektrischer Anlagen, das zumindest dasselbe Niveau des Schutzes vor Stromschlägen wie das für die elektrischen Anlagen nach Absatz 1 gewährleistet, ist mit Zustimmung eines Sachverständigen gestattet. § 734. 1. In Stromnetzen und elektrischen Anlagen mit einer Spannung über 1 kV mit isoliertem Neutralpunkt sind Erdschluss- oder Leckstromsicherungen zu verwenden, die ein Stromnetz, in dem es zu einer Absenkung des Widerstands der Erdisolierung gekommen ist, abschalten. 2. Anstelle einer Abschaltung ist auch eine Meldung der Beschädigung an ständig besetzte Stellen zulässig, wenn aus Sicherheitsgründen eine Abschaltung der Spannung nicht angezeigt ist. § 735. Eine elektrische Anlage mit einer Spannung über 1 kV zur Stromversorgung eines Strebkomplexes muss vom allgemeinen Grubenverteilernetz getrennt werden, dabei: 1) darf der zulässige Höchstwert der Erdkapazität 2,5 µF/Phase nicht übersteigen; 2) besitzt der Strebabschnitt des Netzes vom Manöverschalter bis zur Maschine ein sperrendes Diagnostiksystem, das selbsttätig den Zustand der Isolierung vor dem Anlegen der Spannung prüft. § 736. 1. In Grubenbauen mit Anlagen mit einer Spannung bis 1 kV mit isoliertem Neutralpunkt sind zentrale Leckstromsicherungen zu verwenden, die eine elektrische Anlage, in der es zu einer Absenkung des Widerstands der Erdisolierung gekommen ist, abschalten. 2. Anstelle einer Abschaltung der elektrischen Anlage ist auch eine Meldung der Beschädigung an ständig besetzte Stellen zulässig, wenn aus Sicherheitsgründen eine Abschaltung der Spannung nicht angezeigt ist. 3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Fahrleitungen, mit Schutzkleinspannung gespeiste Anlagen und Telekommunikationsanlagen. § 737. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan werden in Anlagen mit einer Spannung bis 1 kV mit isoliertem Neutralpunkt zentrale und sperrende Leckstromsicherungen verwendet. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für mit Schutzkleinspannung gespeiste Anlagen und Telekommunikationsanlagen. 3. Der Messkreis der sperrenden Leckstromsicherung nach Absatz 1 muss funkensicher sein. § 738. In Netzen und elektrischen Anlagen, die in Grubenbauen der Stufe „b“ bzw. „c“ der Explosionsgefahr durch Methan betrieben werden, sind geschirmte Kabel und Leitungen zu verwenden. § 739. 1. Maschinen, Einrichtungen und elektrische Anlagen sind vor den Folgen von Erdschlüssen, Kurzschlüssen zwischen Phasen und Überlastungen so zu schützen, dass die Sicherheit von Personen und Bergwerk gewährleistet ist. 2. Die Auswahl der in Absatz 1 genannten Erdschluss- und Kurzschluss-Sicherungen und deren Einstellungen in Netzen und elektrischen Anlagen sind nach den Vorgaben der Seite 135 von 376 polnischen Normen über Schutz- und Sicherungseinrichtungen in der Grubenstromversorgung vorzunehmen. § 740. Angaben über Änderungen an der Steuerungssoftware von Maschinen und Anlagen sind zu dokumentieren. § 741. 1. In Grubenbauen sind ausschließlich öllose Transformatoren einzusetzen. 2. In folgenden Fällen dürfen Transformatorenstationen und Transformatoren mit einer Spannung der oberen Wicklung von über 1 kV installiert werden: 1) der Grubenraum verfügt an der Installationsstelle der Einrichtungen und auf einem Abschnitt von mindestens 5 m von ihnen entfernt über einen Ausbau aus nicht brennbaren Materialien, der eine wirksame Isolierung des brennbaren Rohstoffs sicherstellt; 2) der Abstand der Maschinen und Einrichtungen vom Stoß muss das Öffnen der Kammern und eine ungehinderte Ausführung der Bedientätigkeiten ermöglichen. 3. Ist die Transformatorenstation mit einer feuerfesten Verkleidung ausgerüstet, findet die Bestimmung in Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung. § 742. Die Transformatorenstation muss über eine Einrichtung verfügen, die gegen ein erneutes Aufschalten der Spannung auf das beschädigte Leck nach dem Auslösen der Sicherungen sperrt. § 743. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan ist die Transformatorenstation mit einer Oberspannung von mehr als 1 kV in einem Raum zu installieren, der durch einen vom Frischwetterschacht strömenden und vom Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterstrom belüftet wird. 2. Die in Absatz 1 genannte Transformatorenstation kann in einem Raum mit einem zum Abwetterschacht führenden Wetterstrom oder Sonderbewetterung belüftet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1) die Station: a) besitzt eine feuerfeste Verkleidung und eine Sperre, mit der die Klappen zu den Gerätekammern sich nur im spannungsfreien Zustand öffnen lassen, und der Speiseschalter der Station verfügt über eine Sperre, die das Aufschalten der Spannung nach dem Auslösen der Stromsicherungen verhindert, b) trennt sich selbsttätig von der Spannung, wenn der Methangehalt im Grubenraum 1,5 % übersteigt; 2) der Sicherheitsschalter der Transformatorenstation liegt in einem vom Frischwetterschacht einziehenden Wetterstrom. § 744. 1. Schaltstationen mit mehr als 1 kV Spannung sind in geschlossenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen. 2. Auf die Räume nach Absatz 1 findet die Bestimmung in § 172 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Anwendung. 3. Das Aufstellen von Schaltstationen und Schaltgeräten mit feuerfester Verkleidung in allgemein zugänglichen Räumen ist zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen gestattet. § 745. Maschinen und elektrische Einrichtungen mit einer Spannung von über 1 kV, die in sonderbewetterten Schächten betrieben werden, müssen über geschirmte Kabel und Leitungen gespeist werden. § 746. Schaltgeräte in elektrischen Anlagen mit bis zu 1 kV Spannung in Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan sind mit einer selbsttätigen Sperre gegen das Wiedereinschalten nach dem Auslösen von Kurzschluss- oder Leckstromsicherungen auszurüsten. Seite 136 von 376 § 747. 1. Die Schalter des Luttenlüfters, der den Grubenbau mit Sonderwetter versorgt, und der elektrischen Anlage, die Maschinen und elektrische Einrichtungen in sonderbewetterten Grubenbauen speist: 1) sind im vom Frischwetterschacht einziehenden Wetterstrom in einem Abstand von mindestens 10 m vor dem Eingang zum sonderbewetterten Grubenbau frischwetterseitig zu installieren; 2) sind zur Unterscheidung von anderen Einrichtungen entsprechend zu kennzeichnen. 2. In Methanfeldern darf das Spannungsfreischalten von Maschinen und elektrischen Einrichtungen in sonderbewetterten Grubenräumen beim Auslösen von Gaswarnsicherungen keine Unterbrechung im Betrieb des Luttenlüfters verursachen. 3. Nach Abschalten des Luttenlüfters, der den sonderbewetterten Grubenbau versorgt, werden die im sonderbewetterten Grubenbau installierten Maschinen, Einrichtungen und elektrischen Anlagen selbsttätig vom Stromnetz getrennt, mit Ausnahme derjenigen, die an den Betrieb mit beliebig hoher Methankonzentration angepasst sind. 4. In Bergwerksbetrieben ohne Explosionsgefahr durch Methan kann der Betriebsleiter entscheiden, auf die Anwendung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen zu verzichten; in diesem Fall muss er festlegen, wie die Meldung des Aus-Zustands des Lüfters erfolgen soll. 5. Die Bedingungen und das Vorgehen für das erneute Anlegen von Spannung auf die in einem sonderbewetterten Grubenraum installierten Maschinen und elektrischen Einrichtungen sind in einer Anweisung des Leiters des Bergwerksbetriebs festzulegen. § 748. 1. Die externen Steuerkreise der in Grubenräumen betriebenen Maschinen und Einrichtungen sind mit Schutzkleinspannung zu versorgen. 2. In durch Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan sind externe funkensichere Steuerkreise zu verwenden. 3. In einer geschirmten Schlauchleitung mit individuellen Schutzschirmen, die zur Speisung einer explosionssicheren Maschine oder elektrischen Einrichtung dient, dürfen Leitungen externer Steuerkreise zusammen mit denen der Stromversorgungskreise geführt werden, wenn eine automatische Kontrolle des Zustands der Isolierung zwischen den Adern der Stromversorgung, der Erdungsader und den individuellen Schutzschirmen verwendet wird. 4. In Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind die externen Steuerkreise von Maschinen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorgaben der vom Betriebsleiter genehmigten Dokumentation nach Zustimmung des Sachverständigen auszuführen. § 749. In Bergwerksbetrieben müssen das betriebsinterne Telefonsystem und das betriebsinterne Einsatzleitsystem ständig unterhalten werden. § 750. 1. Die Betriebssoftware 1) des betriebsinternen Telefonsystems, 2) des Warnsystems, 3) des Gaswarnsystems, 4) des Personenortungssystems, 5) des Systems zur Überwachung der Gebirgsschlaggefahr – ist zu sichern. 2. Die Sicherung von Software und Daten der in Absatz 1 genannten Systeme muss folgenden Mindestanforderungen genügen: 1) der Zugang zu Daten und Software ist außerhalb der ausgewiesenen Zugangspunkte und ohne eine Anmeldung mit Kennworteingabe nicht möglich; 2) der Zugang zu Daten und Software ist an Sicherheitsstufen geknüpft; Seite 137 von 376 3) Angaben über erfolgte Anmeldungen und versuchte Anmeldungen sowie Bearbeitung und versuchte Bearbeitung von Daten und Software werden automatisch über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gespeichert, wobei bei den Systemen in: a) Absatz 1 Nummern 1 und 2 auch Verbindungsnachweise und Versuche eines Verbindungsaufbaus über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr automatisch gespeichert werden, b) Absatz 1 Nummern 3–5 auch die Ergebnisse der von den Einrichtungen des jeweiligen Systems durchgeführten Messungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr automatisch gespeichert werden, 4) es werden Sicherungskopien von Verbindungsnachweisen, versuchten Verbindungsaufbauten und Messergebnissen erstellt; 5) Software und Daten sind vor Schadprogrammen zu schützen. 3. Die Rechnerzeiten der in Absatz 1 genannten Systeme und das Kommunikationssystem des Rettungseinsatzleiters sind mit einer Genauigkeit von 0,1 s zu synchronisieren. 4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt verbindliche Grundanforderungen an die ITSicherheit von rechnergestützten Systemen im Bergwerksbetrieb fest. § 751. 1. Bei Ausfällen über Tage von beliebigen Telekommunikationskabeln der Hauptleitung oder der Funkverbindung folgender Systeme: 1) des betriebsinternen Telefonsystems, 2) des Warnsystems, 3) des Gaswarnsystems, 4) des Personenortungssystems, 5) des Systems zur Überwachung der Gebirgsschlaggefahr – muss eine umgehende Umschaltung der ausgefallenen Übertragungsleitungen auf Reserveübertragungsleitungen möglich sein. 2. Das Verfahren zur Sicherstellung der Möglichkeit einer umgehenden Umschaltung ausgefallener Übertragungsleitungen auf Reserveübertragungsleitungen für die in Absatz 1 genannten Funkkabel und -verbindungen wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 752. Die Führung funkensicherer und nicht funkensicherer Übertragungsleitungen in einem Kabel oder einer Leitung ist zulässig, wenn die einzelnen Systeme ihre Funktionsfähigkeit nicht einbüßen. § 753. 1. In explosionsgefährdeten Grubenbauen sind für die Systeme in § 751 Absatz 1 Einrichtungen und Anlagen zu verwenden, die 1) explosionssicher ausgelegt sind; 2) bei beliebig hoher Methankonzentration betrieben werden können. 2. In Grubenbauen ohne Explosionsgefahr durch Methan, die in Kategorie A der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub eingestuft wurden, sind für die Systeme in § 751 Absatz 1 Einrichtungen und Anlagen der Schutzklasse von mindestens IP 54 zu verwenden. 3. In Grubenbauen der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Bergwerksbetriebe sind mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs für die Systeme in § 751 Absatz 1 Einrichtungen und Anlagen mit einer Schutzklasse zu verwenden, die den Schutz der sich in diesen Grubenbauen aufhaltenden Personen gewährleistet. § 754. Die Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems: 1) ist mit zumindest einem Schaltplatz auszustatten, der ausschließlich für die Bedienung des Untertagebetriebs bei Rettungseinsätzen bestimmt ist; 2) ist an die Kommunikationssysteme von mindestens zwei Bedienern anzuschließen. Seite 138 von 376 § 755. Die Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems hat mindestens einen ausgewiesenen Kanal, der ausschließlich zur Erstattung von besonderen Meldungen in Gefahrensituationen bestimmt ist. § 756. Der Leiter des Bergwerksbetriebs weist Stellen aus, an denen aus Sicherheitsgründen an die Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems angeschlossene Telefonapparate installiert werden. § 757. 1. Für den Aufbau besonderer Verbindungen bei Rettungseinsätzen wird für jede Sohle des Bergwerks mindestens eine Übertragungsleitung im Telefonnetz reserviert. 2. Die Nutzung der in Absatz 1 genannten Übertragungsleitung für andere Zwecke als für den Aufbau besonderer Verbindungen bei Rettungseinsätzen ist untersagt. 3. In den Verteilerkästen sind die Klemmen für die in Absatz 1 genannten Leitungen rot zu kennzeichnen und die Abdeckungen der Kästen mit einem senkrechten roten Streifen zu versehen. § 758. Die Kommunikationssysteme des Betriebsaufsehers: 1) gewährleisten eine Direktverbindung: a) zur Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems, b) zwischen den Leitstellen: von Bergwerksbetrieben, die durch gemeinsame Grubenbaue verbunden sind, der einzelnen Bergwerke des Bergwerksbetriebs; 2) verfügen über eine Notrufverbindung: a) für die Übermittlung: von Meldungen über Gefahren im Grubenbau an den Betriebsaufseher, eines Alarmsignals durch den Betriebsaufseher in die gefährdeten Grubenbaue, b) für eine Kommunikation über Lautsprecheranlagen mit den sich in den Grubenbauen aufhaltenden Personen. § 759. Alarmgeber: 1) sind zu installieren: a) an den vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannten Stellen, b) dass Signale und Alarme abgesetzt werden können; 2) sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht als solche zu erkennen sind. § 760. In Grubenbauen beschäftigte Personen: 1) sind über die nächstgelegenen Alarmgeber und andere Kommunikationsmittel zu informieren; 2) sind im Bereich der Bedeutung und des Absetzens von Alarmsignalen zu unterweisen. § 761. 1. Der Betriebsaufseher muss die Möglichkeit haben, den ortsfesten Alarmgeber zu orten, von dem das Alarmsignal abgesetzt wurde. 2. Bei Alarmierung über einen Alarmgeber wird das Gespräch mit dem Betriebsaufseher automatisch aufgezeichnet. 3. Die vom Alarmsystem aufgezeichneten Gespräche werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gespeichert. § 762. In der Lagerstätte eines Grubenbaus oder eines Teils davon der Stufe III der Gefahr durch Wassereinbruch wird sichergestellt, dass bei Betätigung des Alarmknopfes an einem ortsfesten Alarmgeber ein Alarmsignal von den ortsfesten Alarmgebern im gefährdeten Bereich abgesetzt wird. § 763. 1. Technologische Knotenpunkte sind mit Kommunikationssystemen auszustatten. Seite 139 von 376 2. In Bereichen mit besonderer Gebirgsschlaggefahr sind die ständig zu überwachenden technologischen Knotenpunkte mit CCTV-Überwachungssystemen auszurüsten. 3. Die technologischen Knotenpunkte und die Einsatzbedingungen für die Systeme in Absatz 1 und 2 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 764. In Grubenbauen mit Seilförderung muss zwischen dem Antriebsbedienstand und den Aufgabe-, Annahme- und Zwischenstationen eine direkte Sprechverbindung per Telefon oder Lautsprecher vorhanden sein. § 765. Auf Sohlen mit Grubenbahn ist eine Sprechverbindung zwischen dem Disponenten und folgenden Personen bzw. Stationen einzurichten: 1) dem Betriebsaufseher; 2) dem Depot, der Akkuladestation und der Lokomotivreparaturwerkstatt; 3) den vom Leiter des Bergwerksbetriebs genannten Betriebsstellen. § 766. 1. Neben der in § 765 beschriebenen Sprechverbindung herrscht in der Grubenbahn Funkbetrieb zur Verständigung zwischen Lokführer und Disponent. 2. Kann keine ständige Sprechverbindung zwischen Lokführer und Disponent eingerichtet werden, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die Kommunikationsart zwischen Lokführer und Disponent fest. § 767. Beschädigungen an Maschinen, Einrichtungen, Stromnetzen und elektrischen Anlagen sind unverzüglich einer Aufsichtsperson zu melden. § 768. 1. Bei selbsttätiger Notabschaltung einer Maschine, Einrichtung oder elektrischen Anlage darf die erneute Inbetriebsetzung erst nach vorheriger Untersuchung und Beseitigung der Ursache der Abschaltung erfolgen. 2. Bei selbsttätiger Notabschaltung einer Maschine, Einrichtung, des Stromnetzes oder einer elektrischen Anlage infolge einer Überschreitung der Grenzwerte der Methankonzentration ist deren erneute Inbetriebsetzung erlaubt, nachdem: 1) die Methankonzentration von einer Aufsichtsperson durch entsprechende Messungen ermittelt wurde; 2) die Ursache für die Abschaltung sich eingestellt hat oder behoben wurde; 3) der für die Gasmessung Verantwortliche seine Zustimmung erteilt hat. § 769. 1. Kabel und Leitungen von Maschinen, Einrichtungen, Stromnetzen und elektrischen Anlagen sind gegen Beschädigung und herabfallendes Fördergut zu sichern. 2. Die Stromkabel beweglicher, tragbarer und Handmaschinen müssen gegen Abreißen gesichert sein. § 770. Das Lösen und Kuppeln von Kupplungen an Maschinen, Einrichtungen und Leitungen ist unter Spannung nicht erlaubt. § 771. In Grubenbauen dürfen Arbeiten unter Spannung nur in Stromkreisen und elektrischen Anlagen mit Schutzkleinspannung ausgeführt werden. § 772. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan: 1) sind Arbeiten an elektrischer Ausrüstung von unter Spannung stehenden Maschinen, Einrichtungen, Netzen und Anlagen, davon ausgenommen sind Arbeiten an funkensicheren Einrichtungen, 2) ist das Öffnen explosionssicherer Maschinen und elektrischer Einrichtungen, die unter Spannung stehen, mit Ausnahme funkensicherer Einrichtungen – nicht erlaubt. 2. In den in Absatz 1 genannten Grubenbauen ist das Öffnen abgeschalteter Maschinen und elektrischer Einrichtungen erlaubt, wenn: 1) der Aus-Zustand gesichert ist; Seite 140 von 376 2) die Methankonzentration unter 1,5 % liegt. 3. Untersuchungen und Messungen elektrischer und nichtelektrischer Werte in den Grubenbauen nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben in Anhang 4 der Verordnung durchzuführen. § 773. Der Leiter der Bewetterungsabteilung unterrichtet den Leiter der Abteilung für Elektromechanik über die geplante Bewetterungsart der Grubenbaue, in denen Maschinen, Einrichtungen, Stromnetze und elektrische Anlagen sowie Telekommunikationsanlagen installiert sind. Kapitel 7 Bauwerke des Bergwerksbetriebs § 774. Während der Nutzungsdauer der Bauwerke eines Bergwerksbetriebs ist Folgendes sicherzustellen: 1) die Bauwerke sind so instandzuhalten, dass die Sicherheit von Menschen und Sachwerten gewährleistet ist; 2) das Bauwerk ist entsprechend seinem Zweck zu nutzen. § 775. Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sind Bauprodukte und Techniken einzusetzen, die den Sicherheitsanforderungen genügen und den Belastungen durch schädliche Umweltfaktoren Rechnung tragen. § 776. 1. Die Stockwerke von Produktionsstätten sind zu kennzeichnen und mit einer Angabe über die Tragfähigkeit der Decken zu versehen. 2. Eine Überbelastung der Decken ist nicht gestattet. § 777. Ersatzteile für Maschinen und Einrichtungen sind auf dem Dachboden an dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu lagern. 1) 2) 3) § 778. Regelmäßige Kontrollen der Bauwerke eines Bergwerksbetriebs umfassen: die Beurteilung des technischen Zustandes der einzelnen Elemente des Bauwerks; die Bestimmung des Abnutzungs- und Beschädigungsgrades der unter Nummer 1 genannten Elemente; die Festlegung des Umfangs von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und Bestimmung deren Dringlichkeit anhand von Kriterien der Konstruktions- und Nutzungssicherheit des Bauwerks. § 779. 1. Regelmäßige Kontrollen der Bauwerke von Bergwerksbetrieben, in denen Tragwerke aus Spannbeton mit Einzelbündelbewehrung oder Stahlsaitenbeton verbaut sind, umfassen eine Beurteilung des technischen Zustands und der Nutzungsbedingungen dieser Elemente insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Brüchen und Rissen, Belastungen bzw. nicht im Bauplan vorgesehenen Belastungen sowie der Gründung und Dichtheit der Dacheindeckung. 2. Mindestens einmal jährlich werden Messungen der Biegepfeile der unteren Gurte aus Spannbeton mit Einzelbündelbewehrung oder Stahlsaitenbeton vorgenommen. 1) § 780. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für: die Gebäude von: a) Fördermaschinen, b) Hängebanken, c) Entgasungsstationen und Hauptleitungsnetzen, Seite 141 von 376 d) zentralen Luftkompressor-Stationen, e) zentralen Klimatisierungsstationen, f) Umspannstationen sowie Hoch- und Mittelspannungshauptanlagen und verteilernetzen; 2) die Bauwerke von: a) Hauptlüfterstationen, b) Aufbereitungseinrichtungen, c) Versatzlagern, d) Lagerplätzen für Fördergut, e) für: – Untertagedeponien, – die Aufbereitung der Rohstoffe zum Verkauf; 3) Schachttürme; 4) Rohrleitungen und prozesstechnische Bunker; 5) Vorrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung; 6) frei stehende Gebäude von Telefonzentralen, Leitstellen, geophysikalische Messstationen, Lampenstuben und Hauptkommunikationsnetzen; 7) Brandschutzbehälter; 8) Brücken, Rampenbrücken und technische Tunnel; 9) Kabel- und Beleuchtungsmasten; 10) andere als die unter Nummer 1-9 genannten Bauwerke auf dem Betriebsgelände eines Bergwerksbetriebs. Kapitel 8 Quellen ionisierender Strahlung § 781. In einem Bergwerksbetrieb dürfen Quellen ionisierender Strahlung und insbesondere radioaktive Strahlungsquellen, Geräte, die umschlossene radioaktive Quellen enthalten (im Folgenden: „Isotopengeräte“) und Geräte die ionisierende Strahlung erzeugen, eingesetzt werden, wenn der Betrieb über die Genehmigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5 des Gesetzes über das Atomrecht verfügt. § 782. 1. In Bergwerksbetrieben werden Anlagen und elektrische Ausrüstungskomponenten von Isotopengeräten oder Geräten, die ionisierende Strahlung erzeugen, eingesetzt, die den Anforderungen an elektrische Einrichtungen zur Verwendung in Bergwerksbetrieben genügen. 2. Behälter mit radioaktiven Quellen und Isotopengeräte sind gegen mechanische Beschädigungen, die Wirkung aggressiver Stoffe und hohe Temperaturen zu sichern, die zu einer Verschlechterung der Betriebseigenschaften dieser Behälter und Geräte führen können. § 783. 1. In Bergwerksbetrieben, in denen Quellen ionisierender Strahlung eingesetzt werden, ist die ordnungsgemäße Nutzung dieser Quellen zu überwachen. 2. Die Kontrolle nach Absatz 1 wird von einer Aufsichtsperson des Bergwerksbetriebs durchgeführt, der die Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten im Sinne des Gesetzes über das Atomrecht und der gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Vorschriften übertragen wurden, im Folgenden: „Strahlenschutzbeauftragter des Betriebs“. 3. Der Strahlenschutzbeauftragte des Betriebs muss neben den sich aus dem Gesetz vom 29. November 2000 über das Atomrecht ergebenden Verpflichtungen auch die folgenden Aufgaben wahrnehmen: Seite 142 von 376 1) Ausarbeitung einer Arbeitsordnung für den Umgang mit Quellen ionisierender Strahlung und eines Notfallplans; 2) Ausweisung der zu kontrollierenden und zu überwachenden Bereiche; 3) Markierung der Stellen mit installierten Quellen ionisierender Strahlung auf den Spezialkarten, die auf der Grundlage der Lage- und Höhenpläne und der Grubenkarten erstellt wurden; 4) laufende Aktualisierung der Karten nach Nummer 3; 5) Dichtheitsprüfung geschlossener radioaktiver Quellen; 6) Erstellung und Begutachtung von Unterlagen über den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen, die dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung vorgelegt werden; 7) folgende Aufgaben: a) Führen eines Registers der im Betrieb befindlichen radioaktiven Quellen und Isotopengeräte, b) regelmäßige Prüfung des technischen Zustands der Behälter mit radioaktiven Quellen und der Isotopengeräte, c) Führen eines Verzeichnisses der Personen, die ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, und Erfassung der Strahlendosen, denen die Personen ausgesetzt waren; 8) Aufstellen von Warnhinweisen: a) an Orten mit installierten Quellen ionisierender Strahlung, b) an Isotopengeräten und Behältern mit radioaktiven Quellen, c) zur Kennzeichnung der kontrollierten und überwachten Bereiche. 4. Der betriebliche Notfallplan nach Absatz 3 Nummer 1 muss vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt werden. § 784. Das aktuelle Verzeichnis der Quellen ionisierender Strahlung und der Karten nach § 783 Absatz 3 Nummer 3 sind beim Leiter des Bergwerksbetriebs und beim Strahlenschutzbeauftragten des Betriebs hinterlegt. § 785. Der Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die Arbeitnehmer über die im Bergwerksbetrieb vorhandenen Quellen ionisierender Strahlung. § 786. Installation, Demontage und Instandhaltung der Isotopengeräte und deren Austausch werden von dazu befugten Stellen vorgenommen. § 787. 1. Mit dem Einsatz von Isotopengeräten und ionisierende Strahlung erzeugenden Einrichtungen werden in Strahlenschutz unterwiesene Arbeitnehmer beauftragt. 2. Die Bediener nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf Vorschlag des Strahlenschutzbeauftragten des Betriebs benannt. § 788. 1. Radioaktive Strahlenquellen, die zur Überprüfung von Strahlenmessgeräten verwendet werden, sind über Tage in einem verschlossenen Raum des Bergwerksbetriebs zu lagern. 2. Der in Absatz 1 genannte Raum ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern. § 789. Im Bergwerksbetrieb aus dem Verkehr gezogene radioaktive Strahlenquellen werden an einen Entsorgungsbetrieb für radioaktive Abfälle übergeben. § 790. 1. Wird eine Beschädigung am Behälter einer radioaktiven Strahlenquelle, eines Isotopengeräts oder einer ionisierende Strahlung erzeugenden Einrichtung festgestellt, sind unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte des Betriebs und der Leiter des Bergwerksbetriebs zu unterrichten. 2. Der Leiter der Einrichtung leitet die im betrieblichen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen ein und unterrichtet unverzüglich: Seite 143 von 376 1) 2) den Gesundheitsinspektor der Woiwodschaft; die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde. Teil VII Lagerstättenmanagement, Geologie und Markscheidewesen § 791. 1. Bergbauliche Arbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass eine möglichst effektive Nutzung der Lagerstätte gewährleistet ist und den Bedingungen Rechnung getragen wird, die sich aus der notwendigen Wahrung der allgemeinen Sicherheit, des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, des Gebäudeschutzes sowie der Verhütung von Schäden ergeben. 2. Im Bergwerksbetrieb wird eine Fachstelle für Lagerstättenmanagement eingerichtet mit dem Ziel, eine sinnvolle und rationelle Bewirtschaftung der Lagerstätte sicherzustellen. . 3. Die Fachstelle für Lagerstättenmanagement wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs eingerichtet. § 792. Im Bergwerksbetrieb sind für eine geologische und eine Markscheidebetreuung ein geologischer und ein Markscheiderdienst einzurichten. § 793. 1. Im Rahmen der geologischen Betreuung des Bergwerksbetriebs: 1) wird Folgendes vorgenommen: a) die Profilerstellung für Grubenbaue, b) die Profilerstellung von Bohrungen zur Ermittlung der Parameter von Lagerstätte und Nebengestein und der Wasserbedingungen sowie Profilerstellung von ausgesuchten Bohrungen für verfahrenstechnische Zwecke, c) hydrogeologische Untersuchungen vor Beginn der Grubenarbeiten, d) Bilanz des Wassers, das in die Grubenbaue sickert, e) Erfassung von Wasserbecken, nicht stillgelegten Bohrungen, wasserführenden Verwerfungen und anderen potenziellen Gefahrenquellen; 2) werden Messungen geologischer Störungen, hydrogeologischer Erscheinungen und Lagerstättenparameter in Grubenbauen vorgenommen; 3) werden Grund-, Übersichts- und Spezialkarten im Hinblick auf geologische Angaben ergänzt; 4) werden Karten im Hinblick auf die aktuellen bergbauliche und geologische Lage benachbarter Bergwerksbetriebe vervollständigt; 5) geomechanischen Parameter der Lagerstätte und des Nebengesteins bestimmt und dokumentiert; 6) werden die Lagerstätte und das in Grubenbauen einfließende Wasser aus dem natürlichen Zufluss beprobt; 7) wird ein Gutachten über den Rohstoffbestand der Lagerstätte erstellt; 8) wird die ordnungsgemäße Rohstoffnutzung der Lagerstätte beim Abbau überprüft; 9) werden Vorschläge für eine Neueinstufung der Rohstoffe auf Sitzungen der Fachstelle für Lagerstättenmanagement vorgestellt; 10) werden die geologischen, hydrogeologischen und ingenieurgeologischen Bedingungen für geplante und laufende Abbauarbeiten, Schächte und stillgelegte Grubenräume bestimmt; 11) werden die Begrenzungen der Sicherheitspfeiler entsprechend § 47 Absatz 1 und § 458 Absatz 1 Nummer 3 abgesteckt. 2. Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unter der Aufsicht des Betriebsgeologen auszuführen. § 794. 1. Im Rahmen der Markscheidebetreuung des Bergwerksbetriebs: Seite 144 von 376 1) werden insbesondere die folgenden Messungen vorgenommen: a) geodätische Lage- und Höhenmessungen an der Tagesoberfläche und in den Grubenbauen, b) Inventar- und Kontrollmessungen von Grubenbauen und Einrichtungen und Gebäuden des Bergwerksbetriebs während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung, c) Orientierungsmessungen für Grubenbaue; 2) werden die Auswirkungen der Abbauarbeiten auf die Geländeoberfläche beobachtet, gemessen und analysiert; 3) werden Grund-, Übersichts- und Spezialkarten erstellt und aktualisiert; 4) werden Karten im Hinblick auf die aktuelle bergbauliche und geologische Lage benachbarter Bergwerksbetriebe vervollständigt; 5) werden Lage- und Höhenkarten der Erdoberfläche im Zusammenhang mit den Abbauarbeiten aktualisiert; 6) werden die Begrenzungen der Schutz-, Stütz- und Sicherheitspfeiler, mit Ausnahme der Pfeiler nach § 458 Absatz 1 Nummer 3, abgesteckt. 2. Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unter der Aufsicht des Betriebsmarkscheiders auszuführen. § 795. 1. Das Risswerk ist im Bergwerksbetrieb aufzubewahren und vor Beschädigung und dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen. 2. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf das Risswerk außerhalb des Bergwerksbetriebs nach den Vorgaben in Absatz 1 aufbewahrt werden. Über die Aufbewahrung dieser Dokumentation außerhalb des Bergwerksbetriebs ist die zuständige Behörde der Bergaufsicht zu informieren. § 796. 1. Im Rahmen der geologischen und der Markscheidebetreuung des Bergwerksbetriebs werden Übersichtskarten der Grubenbaue für folgende Personen angefertigt: 1) den Leiter des Bergwerksbetriebs; 2) die vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannten Führungspersonen; 3) den Leiter der Bewetterungsabteilung – Wetterkarten; 4) die Personen der mittleren Aufsicht, die Bergbauarbeiten ausführen. 2. Die Maßstäbe und Fristen für die Aktualisierung der Karten nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt. § 797. Auf den Karten nach § 796 Absatz 1 ist Folgendes ersichtlich zu machen: 1) Standort der Grubenbaue; 2) Stand der geologischen Erkundung, insbesondere im Bereich der Struktur und den Parametern der Erstreckung der Lagerstätte sowie den tektonischen und sedimentären Störungen; 3) natürliche Gefahrenquellen; 4) Grenzen des Auftretens der einzelnen Arten natürlicher Gefährdungen und der Gefährdungsstufe, -kategorie und des -grades; 5) Begrenzungen von Schutz,- Stütz-, Sicherheits- und Begrenzungspfeilern; 6) Abbaukanten tiefer und höher gelegener Flöze, mit Ausnahme der Karten in § 796 Absatz 1 Nummer 3. § 798. 1. Im Rahmen der geologischen und der Markscheidebetreuung wird ein Buch der Anmerkungen des geologischen und des Markscheiderdienstes geführt. Seite 145 von 376 2. Das in Absatz 1 genannte Buch enthält die folgenden Angaben zum Bergwerksbetrieb: 1) 2) 3) 4) 5) Arbeiten, die nicht in Einklang mit dem Betriebsplan des Bergwerksbetriebs ausgeführt werden; Unregelmäßigkeiten beim Lagerstättenmanagement; Arbeiten, die sich den Grenzen von Schutz-, Stütz, Sicherheits- oder Begrenzungspfeilern, Abbaukanten, Abbauhohlräumen, wasserführenden Verwerfungen, wasserhaltigen Deckgebirgsschichten oder anderen Gefährdungen nähern; Annäherung an eine Reihe von isolierenden Schichten zwischen Lagerstätte und Wasserbecken bzw. wasserführenden Sohlen in der Nähe der Lagerstätte – bei Salzbergwerken; festgestellte wesentliche Änderungen der geologischen, hydrogeologischen und ingenieurgeologischen Bedingungen. 3. Die im Buch der Anmerkungen des geologischen und des Markscheiderdienstes vorgenommenen Einträge sind dem Leiter des Bergwerksbetriebs vorzulegen, der seinerseits: 1) eine Frist für die Beseitigung der gemeldeten Unregelmäßigkeiten festsetzt und die für die Beseitigung verantwortlichen Personen benennt – in den Fällen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2; 2) das Vorgehen für die Bergbauarbeiten festlegt – in den Fällen nach Absatz 2 Nummern 3 - 5. § 799. 1. Grubenarbeiten in einer Entfernung von weniger als 100 m zu den Grenzen eines Wasserbeckens, einer wasserführenden Verwerfung, den Austrittsstellen von Wasser und lockerem Gestein oder einem Brandfeld müssen nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs ausgeführt werden. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt entsprechend für von zwei Seiten vorgetriebene Arbeiten. Teil VIII Umweltschutz § 800. Der Leiter des Bergwerksbetriebs ergreift Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Bergbauarbeiten auf die Umwelt. § 801. 1. Im Bergwerksbetrieb werden die Auswirkungen von Bergbauarbeiten auf die Änderung der Wasserverhältnisse an der Tagesoberfläche überwacht und gemessen. 2. Auf die Überwachung und die Messungen gemäß Absatz 1 finden die Bestimmungen über die Erstellung des Risswerks Anwendung. § 802. In Gebieten mit erhöhter Überschwemmungsgefahr sind Abbauarbeiten in Einklang mit Artikel 88l, 88m, 88n und 88o des Gesetzes vom 18. Juli 2001 über das Wasserrecht (polnisches Gesetzblatt von 2012 Pos. 145, mit späteren Änderungen4)) zu planen und auszuführen. § 803. Der Umgang mit mineralischen Abfällen ist im Gesetz vom 10. Juli 2008 über mineralische Abfälle (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 1136, von 2014 Pos. 1101) geregelt, mit Ausnahme der Nutzung von Abfällen in Untertage-Bergwerken nach § 131 und § 132. 4) Die Änderungen der einheitlichen Fassung des obigen Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt von 2012 Pos. 951 und 1513 sowie von 2013 Pos. 21 und 165 bekannt gegeben. Seite 146 von 376 § 804. 1. Die Rekultivierung der Böden eines Bergwerksbetriebs wird in dem Maße vorgenommen, wie der Boden vollkommen, teilweise oder für eine bestimmte Zeit für den Bergwerksbetrieb entbehrlich ist. 2. Die Rekultivierung der Böden eines Bergwerksbetriebs erfolgt nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs in der Dokumentation der Rekultivierung. 3. In der Dokumentation der Rekultivierung sind Art, Umfang, Verfahren und Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten in Schrift und Bild festgelegt, insbesondere: 1) den zu sanierenden Bereich durch Festlegung seiner Grenzen und Kennzeichnung der Eigentumsgrenzen des Grundstücks; 2) die aktuelle und geplante Nutzung des zu sanierenden Bereichs; 3) die Geländegestaltung der zu sanierenden Böden sowie die geplante Gestaltung; 4) die Methoden der Oberflächengestaltung der verformten Geländeoberfläche und - falls erforderlich - der Wiederherstellung der Böden; 5) das Verfahren: a) der Regelung der Wasserverhältnisse auf den sanierten Böden, b) des Erosionsschutzes der sanierten Flächen, c) der Absicherung eines ungenutzten Abschnitts der Lagerstätte und gegebenenfalls benachbarter Lagerstätten; 6) die Standorte der Bauwerke; 7) die Technologie und die technischen Mittel zur Brandverhütung auf rekultivierten Böden – falls für die Rekultivierung Abfälle mit brennbaren Anteilen verwendet werden; 8) der Zeitplan für die Umsetzung der Rekultivierungsarbeiten. Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen § 805. 1. In den Bergwerksbetrieben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes dürfen andere technische Lösungen (im Folgenden: „Sicherheitssysteme“) eingesetzt werden als die in den gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Vorschriften genannten. 2. Die technische Dokumentation der Sicherheitssysteme wird vom Unternehmer erstellt. 3. Die technische Dokumentation der Sicherheitssysteme muss von Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Bergwerksbetrieb genehmigt werden. Die Sachverständigen können zusätzliche Anforderungen an den Einsatz dieser Systeme festlegen. § 806. In Bergwerksbetrieben, in denen nicht brennbare Rohstoffe gewonnen werden, dürfen vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung installierte Bandförderer mit einem schwer entzündlichen Band bis zum Verschleiß des Bandes betrieben werden, wenn Bewegungskontrolleinrichtungen und sich selbsttätig einschaltende Löscheinrichtungen eingesetzt werden. § 807. Die in § 172 Absatz 1 genannten Kammern in methanfreien Feldern oder in Grubenbauen der Stufe „a“ der Explosionsgefahr, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellt wurden, sind zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen zu bewettern. § 808. Die Bestimmung in § 172 Absatz 1 gilt nicht für folgende Kammern: 1) für Pumpen der Hauptentwässerung und für Mittelspannungsschaltstationen, die Einrichtungen der Hauptentwässerung versorgen, vorausgesetzt, dass die Kammern am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem unabhängigen Hauptwetterstrom bewettert werden und dass der Betriebsleiter Bedingungen für eine sichere Wetterführung festlegt; Seite 147 von 376 2) in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes, vorausgesetzt, dass der Betriebsleiter seine Zustimmung erteilt, die entsprechende Wetterzusammensetzung sichergestellt ist und Verfahren für die Prüfung der Wetterzusammensetzung in diesen Kammern festgelegt werden. § 809. Auf Personen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Aufgaben eines für die Gasmessung Verantwortlichen innehaben, findet die Bestimmung in § 331 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. § 810. Die Bestimmung in § 486 Absatz 1 gilt nicht für Maschinen und Einrichtungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, wenn diese Maschinen und Einrichtungen mit Brandschutzeinrichtungen und -geräten nach den Vorgaben des Betriebsleiters ausgerüstet sind. § 811. Für externe Steuerkreise von Maschinen und elektrischen Einrichtungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Grubenbauen installiert wurden, gilt die Bestimmung in § 748 Absatz 1 ab dem 30. Januar 2016. § 812. Die Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft 5 ), ausgenommen: 1) § 27 Absatz 3, der 2 Jahre nach Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt; 2) § 34 Absatz 2 Nummer 4 und § 39, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten; 3) § 36, der 6 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt; 4) § 232 Absatz 4, der am 1. Juli 2016 in Kraft tritt; 5) § 331 Absatz 1 Nummer 1, der am 1. Juli 2016 in Kraft tritt; 5) Nummer 4.14.18 in Anhang 4, die am 1. Juli 2016 in Kraft tritt; 6) Nummer 6.2.1 in Anhang 4, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. DER MINISTER FÜR WIRTSCHAFT Im Einvernehmen mit dem: MINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALPOLITIK MINISTER FÜR INNERES MINISTER FÜR UMWELT 5) Der in dieser Verordnung geregelte Bereich wurde zuvor durch die Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über Arbeitsschutz, Betriebsführung und die besondere Brandschutzsicherung in Bergwerksbetrieben (polnisches Gesetzblatt Nr. 139 Pos. 1169, von 2006 Nr. 124 Pos. 863 sowie von 2010 Nr. 126 Pos. 855) geregelt, die in diesem Bereich mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 224 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über das Bergbau- und Geologierecht (polnisches Gesetzblatt Nr. 163 Pos. 981 sowie von 2013 Pos. 21) außer Kraft tritt. Seite 148 von 376 Anhänge zur Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom ... (Pos. .....) Anhang 1 ARTEN, UMFANG UND MUSTER DER BETRIEBSDOKUMENTATION EINES BERGWERKSBETRIEBS 1. Verzeichnis der sich im Betrieb aufhaltenden Personen. 1.1. Das Verzeichnis der sich in den Grubenräumen aufhaltenden Personen besteht aus folgenden Unterlagen: 1) Einfahrtbuch der Führungspersonen und der Personen der höheren Aufsicht des Bergwerksbetriebs – Muster 1; 2) Einfahrtbuch betriebsfremder Personen – Muster 2; 3) Kontrollbuch der Ein- und Ausfahrten der Belegschaft aus Untertage-Bergwerken – Muster 3; 4) Kontrollbuch der Arbeitstage unter Tage und in der Markenkontrolle – Muster 4. 1.2. Das Muster für die Meldeverzeichnisse der sich über Tage aufhaltenden Personen legt der Betriebsleiter fest. 2. Berichtsbuch des Betriebsaufsehers. Im Berichtsbuch des Betriebsaufsehers sind folgende Angaben zu erfassen: 1) Zahl der Beschäftigten in den Grubenräumen in den einzelnen Schichten und Abteilungen; 2) Zahl der Beschäftigten an den jeweiligen Arbeitsplätzen und in den Grubenbauen (Nachriss, Strecken, Pfeiler, Strebe, in der Förderung vor Ort usw.); 3) Anweisungen der Führungspersonen; 4) Unfälle, Störfälle und Gefährdungen während der einzelnen Schichten. 3. Dokumentation der Bergbau- und der Elektromechanikarbeiten. 3.1. Bohrarbeiten. 3.1.1. Bohrbericht – Muster 5. 3.1.2. Bohrbuch der vorgehenden Bohrungen – Muster 6. 3.1.3. Bohrlochbuch – Muster 6a. 3.2. Ausbau der Grubenräume. 3.2.1. Kontrollbuch des Ausbaus der Hauptgrubenräume und Hauptschächte – Muster 7. 3.2.2. Kontrollbuch des Ankerausbaus – Muster 8. 3.3. Arbeitskontrolle. 3.3.1. Berichtsbuch der Abteilung mit Kontrollbuch der Bergbauarbeiten durch Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht und Leitung – Muster 9. 3.3.2. Kontrollbuch der Abteilung (Elektromechanik, Bewetterung u. a.) – Muster 10. 3.3.3. Berichtsbuch des geologischen und des Markscheiderdienstes – Muster 11. 3.3.4. Meldungsbuch der Änderungen der Wasserbedingungen – Muster 11 a. 3.4. Geologisch-bergmännische Dokumentation der Schächte, die insbesondere folgende Angaben enthält: 1) Lage- und Höhenpläne; 2) geologisches Profil; 3) aktuelles hydrogeologisches Profil; Seite 149 von 376 4) 5) 6) 7) 8) 9) 4. 4.1. 4.2. 4.3. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 6. 6.1. 6.2. 7. 7.1. 7.2. 7.3. 8. 9. 9.1. 9.2. Eigenschaften des Schachtausbaus; Messergebnisse des Wasserzuflusses in den Schacht; Analyse der chemischen Zusammensetzung des einströmenden Wassers; Verzeichnis der dokumentierten geodätischen Überwachung der Schächte; Schema der Entwässerungsleitungen; andere Angaben über natürliche Gefahren, die im Schacht auftreten können, und angewandte Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren; 10) Verzeichnis sonstiger Messungen, Unterlagen und Gutachten zum Schacht; 11) Stilllegungsdokumentation – bei abgeworfenen Schächten. Dokumentation der Bewetterung und Klimatisierung. Hauptwetterbuch für die Registrierung (Dokumentation) der Ergebnisse von Kontrollen der bewetterten Örter und Kammern – Muster 12. Kontrollbuch der Abschlussdämme – Muster 13. Kontrollbuch der Sicherheitsdämme – Muster 14. Dokumentation der Methangefährdung. Dokumentation der Einstufung. Wetterbuch – Muster 15. Betriebsjournal der Leitstelle Gasmessung – Muster 16. Buch der Grenzwertüberschreitungen – Muster 17 und 18. Gaswarnsystemblatt. Analoge Kurvenausdrucke und Berichte der Telemetriesysteme. Dokumentation der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche. Dokumentation der Einstufung. Kontroll- und Messbuch des Zustands durch Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche. Dokumentation der Kontrolle der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub. Dokumentation der Einstufung. Kontrollbuch des Zustandes der Explosionsschutzsperren – Muster 19. Kontrollbuch der Sicherungszonen gegen die Übertragung von Explosionen – Muster 20. Die Dokumentation der Grubenbrände umfasst: 1) Bezeichnung des Ortes des Grubenbrandes (Grubenraum, Abteilung, Flöz und Sohle); 2) Beschreibung der Umstände der Brandentdeckung; 3) Beschreibung des Brandbekämpfungseinsatzes und insbesondere des Vorgehens beim Rückzug der Belegschaft aus den gefährdeten Zonen sowie der Brandbekämpfungsverfahren; 4) Angabe der Größe des Brandfeldes sowie der eingedämmten Kohlevorkommen; 5) Sonderkarte, die anhand der Grubenkarten erstellt wurde, mit Darstellung der Bewetterungssituation vor und während des Brandes; 6) Beurteilung des Brandbekämpfungseinsatzes unter organisatorischen und technischen Gesichtspunkten mit Angabe positiver und negativer Beispiele. Dokumentation der Gas- und Gesteinsausbrüche. Dokumentation der Einstufung. Sonstige Unterlagen: Seite 150 von 376 1) 10. 10.1. 10.2. 10.3. 10.4. 11. 11.1. 11.2. 11.3. 12. 12.1. 13. Bezeichnung des Ortes der Gas- und Gesteinsausbrüche (Grubenraum, Abteilung, Flöz und Sohle); 2) Beschreibung der Umstände, die zu einem Gas- und Gesteinsausbruch geführt haben; 3) Beschreibung des Rettungseinsatzes und insbesondere des Vorgehens beim Rückzug der Belegschaft aus den gefährdeten Zonen sowie der Verfahren zur Bekämpfung der Ausbruchsgefahr; 4) Ermittlung des Ausmaßes der Folgen; 5) Sonderkarte, die anhand der Grubenkarten erstellt wurde, mit Darstellung der Bewetterungssituation vor und während des Ausbruchs; 6) Beurteilung des Rettungseinsatzes im Falle eines Gas- und Gesteinsausbruches unter organisatorischen und technischen Gesichtspunkten mit Angabe positiver und negativer Beispiele. Dokumentation der Gefährdung durch Wasser. Dokumentation der Einstufung. Buch der Wassergefährdung – Muster 21. Kontrollbuch der Wasserdämme – Muster 22. Kontrollbuch der Alarmsignalisierung und des Zustandes der Fluchtwege bei laufenden Bergbauarbeiten bei Wassergefährdung – Muster 23. Dokumentation von Gebirgsschlägen und Erschütterungen des Gebirges. Dokumentation der Einstufung. Gebirgsschlagbuch – Muster 24. Buch der Erschütterungen des Gebirges – Muster 25. Dokumentation der klimatischen Gefährdung. Dokumentation der Einstufung. Dokumentation des Betriebs von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen. 13.1. Die Kontrolle von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen erfolgt nach den Vorgaben der vom Leiter der Elektromechanikabteilung genehmigten detaillierten Anweisung für die Durchführung der laufenden und periodischen Kontrollen, in der die Bedingungen und Fristen für die Kontrollen festgelegt sind und insbesondere die Zahl und das Muster der Kontrollbücher sowie der Umfang der Kontrolleinträge. 13.2. Für die Förderung mit der Grubenbahn und Hänge- und Sohlenbahnen mit eigenem Antrieb sind folgende Unterlagen zu führen: 1) Buch der Warnhinweise für die Lokführer und die Führer von Hänge- und Sohlenbahnen mit eigenem Antrieb – Muster 26; 2) Buch des technischen Zustands der Lokomotiven und des Eigenantriebs der Hänge- und Sohlenbahn – nach dem vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik festgelegten Muster. 13.3. Für Maschinen, Einrichtungen und Anlagen sind außer den in Nummer 13.1 genannten Kontrollbüchern folgende Unterlagen zu führen und aufzubewahren: 1) betriebstechnische Dokumentation; 2) technologische Dokumentation; 3) Unterlagen über Zulassungen, Zertifikate, Zeugnisse, Gutachten und Genehmigungen für Ausnahmeregelungen, notwendige Materialprüfzeugnisse und Herstellerbescheinigungen; 4) Protokolle von Abnahmen und technischen Untersuchungen. Seite 151 von 376 13.4. Für Einrichtungen und Systeme der Hauptentwässerung sind neben den in Nummer 13.1 und 13.3 genannten Unterlagen die folgenden Dokumente zu führen und aufzubewahren: 1) Installationsschema der Hauptentwässerung des Bergwerks unter Berücksichtigung: a) der Art des Anschlusses der einzelnen Pumpen an die Druckleitungen, b) der Grundparameter der Pumpen, c) der Trasse des Verlaufs der Rohrleitungen und ihrer Querschnitte, d) Anordnung von Schiebern, Rückschlag- und Sicherheitsventilen, e) Standorte der Absetzbecken und Wasserstrecken mit Angabe von Abmessungen und Fassungsvermögen; 2) Schema der Stromversorgung der Pumpenstationen; 3) Schema der automatischen Steuerung (für automatisierte Pumpenstationen); 4) Aufzeichnung der Betriebszeiten der Pumpen. Die in Nummer 13.4 Ziffern 1–3 genannten Schemata müssen in jeder Pumpenstation ausgehängt werden. 13.5. Für jede Schachtförderanlage müssen folgende Betriebsdokumente geführt werden: 1) Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage – Muster 27; 2) Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage – Muster 28; 3) Verteilungsbogen der Drahtbrüche und Beschädigungen des Tragseils – Muster 29; 4) Kurvengrafik des Anwachsens der Drahtbrüche des Tragseils – Muster 30; 5) Buch der Schachtförderanlage; 6) Instandsetzungsbuch des Schachts und der Schachtförderanlage; 7) Erfassungsbuch des Fördermaschinenbetriebs. Für Kippkübelaufzüge in abgeteuften und eingestrichenen Schächten legt der Leiter der Abteilung für Elektromechanik das Muster eines Buches der regelmäßigen Kontrollen und eines Buches der täglichen Sichtprüfung fest. 13.5.1. Im Schachtförderanlagenbuch nach Nummer 13.5 Ziffer 5 sind folgende Angaben zu machen: 1) Kenndaten der Schachtförderanlage mit Angabe der Grundparameter der Fördermaschine und des Antriebsmotors, der Trag-, Unter-, Führungs- und Prellseile, Seilscheiben, Spurlatten und Einstriche, Bremswege in Turm und Sumpf usw. (auf den ersten Seiten); 2) Beschreibung der Grundüberholungen der einzelnen Elemente der Schachtförderanlage; 3) Beschreibung der ernsteren Störfälle; 4) angeordnete Einschränkung von Betriebsparametern; 5) Ergebnisse der u.a. von Sachverständigen durchgeführten Fachuntersuchungen; 6) Historie der Schachtförderanlage seit der Inbetriebnahme. 13.5.2. Im Instandsetzungsbuch des Schachts und der Schachtförderanlage ist der Umfang der im Schacht und in der Schachtförderanlage durchgeführten Instandsetzungsarbeiten zu erfassen. Den Eintrag muss die für deren Ausführung verantwortliche Aufsichtsperson mit Angabe des Datums vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen. Seite 152 von 376 13.6. Für jede Schachtförderanlage sind außer den Unterlagen in Nummer 13.3 und 13.5 auch folgende Unterlagen zu führen und aufzubewahren: 1) Kurvengrafiken der Muster und regelmäßigen magnetischen Untersuchungen der Förderseile, die entsprechend den einschlägigen Vorschriften durchgeführt werden; 2) Umrüstungszeugnisse; 3) Regulierungskarten; 4) Protokolle und Aufzeichnungen von Untersuchungen und Messungen; 5) technisches Dossier der Schachtförderanlage. 13.7. Für Maschinen, Einrichtungen und elektrische Anlagen sind außer den in Nummer 13.1 und 13.3 genannten Unterlagen folgende Dokumente zu führen und aufzubewahren: 1) Protokolle der Kontrolluntersuchungen der: a) Sicherungen in den Stromnetzen, b) Schutzgeräte, c) Öltransformatoren, d) Messgeräte, e) Erder, f) Isolationswiderstände; 2) Stromnetzpläne mit folgenden Angaben: a) Art des Stroms und Spannungswert, b) Kabel- und Leitungstrassen, c) Typ, Länge und Querschnitte der Kabel- und Leitungsadern, d) Verteilung der zentralen und lokalen Erder, e) Gefährdungsstufen der Räume hinsichtlich der Explosionsgefahr und Art ihrer Bewetterung; 3) Übersichtspläne der Netze und Schaltstationen sowie Pläne der Einrichtungen mit komplexem Anschlusssystem mit folgenden Angaben: a) Art des Stroms und Spannungswert, b) Typ, Länge und Querschnitte der Kabel- und Leitungsadern – sowie für die Netze mit über einem 1 kV Spannung die Stromstärke des Erdschlusses, c) Zahl und Leistung der Abnehmer, d) Art und Wert der Sicherheitseinstellungen, e) Kurzschlussleistung für Netze über 1 kV, f) wichtigste technische Parameter der Kommunikationseinrichtungen; 4) Beschreibungen und Berechnungen für die Auswahl der passenden Apparate und Sicherungen der Stromnetze; 5) Stromversorgungsplan für das Bergwerk in verschiedenen möglichen Störfallszenarien; 6) Plan zur Begrenzung der Leistungsaufnahme im Störfall; 7) Anschlussvertrag mit dem Energieversorger; 8) Verzeichnis der im Bergwerksbetrieb verwendeten Steuerungssoftware für Maschinen und Einrichtungen mit Angabe der Einhaltung der funktionalen Sicherheitsanforderungen. Seite 153 von 376 13.8. Der Leiter der Abteilung für Elektromechanik legt die Art der Dokumente fest (z.B. Bücher, Anweisungen, Pläne), die in den Räumen des Bergwerksbetriebs bereitliegen müssen. 13.9. Für die Bremskatzen der Hänge- und Sohlenbahnen sowie Bahnen mit eigenem Antrieb sind folgende Dokumente aufzubewahren: 1) Gerätepass des Bremswagens – Muster 31; 2) Prüfkarte des Bremswagens – Muster 32. 14. Dokumentation der Schulung am Arbeitsplatz: Unterweisungsbuch des Arbeitsplatzes – Muster 33. Seite 154 von 376 Muster 1 EINFAHRTBUCH DER ANGEHÖRIGEN DER LEITUNG UND HÖHEREN AUFSICHT DES BERGWERKSBETRIEBS Datu m 1 Schich Abteilun Arbeitsplat t g z 2 3 4 Name und Uhrzeit Uhrzeit Unters Unters Vorname, der der chrift chrift Registernummer Einfahrt Ausfahrt 5 6 7 8 9 Seite 155 von 376 Muster 2 EINFAHRTBUCH BETRIEBSFREMDER PERSONEN Datu m Name und Vorname, Registernummer Institutio Abteilun Begleitperson n g Seite 156 von 376 Uhrzeit Uhrzeit Unters Unters Anmerk der der chrift chrift ungen Einfahrt Ausfahrt Muster 3 KONTROLLBUCH DER EIN- UND AUSFAHRTEN DER BELEGSCHAFT AUS DEN UNTERTÄGIGEN GRUBENRÄUMEN Abteilu Datum, Schicht ng 1 2 Bestätigung der Ausfahrt der Mitarbeiter aus der betreffenden Schicht bzw. Markennummern der Mitarbeiter, die länger unter Tage verblieben sind, sowie die voraussichtliche Aufenthaltsdauer am festgelegten Arbeitsplatz 3 Name der Aufsichtsperson, der die unter Tage verbliebenen Mitarbeiter übergeben worden sind 4 Seite 157 von 376 Name und Unterschrift der eintragenden Aufsichtsperson 5 Datum und Uhrzeit sowie Unterschrift des in der Schicht Anmerku diensthabenden ngen Ausfahrtkontrolleur s 6 7 Muster 4 Datum KONTROLLBUCH DER TAGELÖHNE UNTER TAGE UND IN DER MARKENKONTROLLE Schicht I Abteilun g Personenbest Name des Personenbe and laut aufsichthabend stand unter Markenkontr en Prüfers Tage olle Schicht II Unterschrift Unterschrift Name des Personenbest Name des des Name des Personenbe des Prüfers in der and laut Prüfers in der Aufsichthaben Abteilung aufsichthabend stand unter Markenkontr Markenkontroll Aufsichthaben Markenkontrol Tage den nach der den nach der en Prüfers olle e le Ausfahrt Ausfahrt Seite 158 von 376 Muster 4 Schicht III Abteilun g Schicht IV Personenbest Name des Unterschrift des Name des Personenbe and laut Prüfers in der Aufsichthabende aufsichthabend stand unter Markenkontr Markenkontroll n nach der en Prüfers Tage olle e Ausfahrt Abteilung Seite 159 von 376 Name des aufsichthabend en Prüfers Personenbest and unter Tage Personenbest Name des and laut Prüfers in der Markenkontr Markenkontroll olle e Unterschrift des Aufsichthaben den nach der Ausfahrt Muster 5 BOHRBERICHT Nr. Hersteller der Bohrung vom Gerätetyp Bohrung im Bergwerksbetrieb A. Bohrung ; Tiefe vom vorhergehenden Tag Schicht Bohrung Nr. Bohrung Von m Abbauwerkzeug Fortschritt I/min C. Zusammenfassende Beschreibung der Arbeiten (Stunden) 6-7 7-8 8-9 9-10 10-11 11-12 12-13 13-14 Bemerkungen: Bis Meter l ............./ ............mm II ............./ ............mm III ............./ ............mm IV ............./ ............mm Fortschritt insgesamt m Allgemeine Tiefe m B. Wasserverhältnisse und mechanische Eigenschaften des Gesteins 1. Anbohrtiefe Tiefe bis Wasserspiegel Wasser m m 2. Wasser hochgepumpt Anzahl der Stunden aus m Tiefe 3. Leistung 20 Datum Beginn Durchbohrte Schichten % der Förderung des Kerns 4. Absenkung des Wasserspiegels m 5. Spülflüssigkeitsverlust bei Tiefe m Menge I 6. Schwimmsand angebohrt von bis m 14-15 15-16 16-17 17-18 18-19 19-20 20-21 21-22 Datum Ende Verrohrung Von Bis Gesamt Tiefe Tiefe der Rohre in mm lfm. 7. Stopfen auf einer Tiefe von m bis m 8. Klemmen der Bohrung auf einer Tiefe von m bis m 9. Lockeres Gestein in Tiefe von m bis m m 22-23 23-24 24-1 1-2 2-3 3-4 4-5 5-6 (Unterschrift des Bohrhauers) Seite 160 von 376 Muster 6 Seite 1 Bergwerk Flöz Sohle Abteilung Grubenbau BOHRBUCH DER VORAUSEILENDEN BOHRUNGEN Nr. Datum Beginn Datum Ende Seite 161 von 376 Seite 2 Seite 3 Beschreibung der Gefährdung: Verantwortliche für die Festlegung der vorgehenden Bohrungen 1) Betriebsleiter 2) Hydrogeologe, Bergbaugeologe oder eine andere Person der höheren Aufsicht Beschreibung der Herstellung der vorgehenden Bohrungen und Skizze: Verantwortliche für die Herstellung der vorgehenden Bohrungen: Abteilungssteiger Schichtsteiger: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Seite 162 von 376 Seite 4 (und weitere gerade Seiten) Seite 5 (und weitere ungerade Seiten) Tiefe Datum und Schicht Nummer der Vorbohrung nach Skizze 1 2 erbohrt 3 Bohrergebnisse (Beobachtung des insgesamt Durchflusses von Wasser und Gas usw.) 4 5 Name des Vorarbeiter s Seite 163 von 376 6 Name und Bemerkungen und Hinweise Unterschrift des der kontrollierenden Personen Abteilungsleiters (Betriebsleitung und höhere oder Schichtsteigers Aufsicht) 7 8 Muster 6a UNTERNEHMER: BERGWERKSBETRIEB: Die Bohrarbeiten ausführende Abteilung: BOHRLOCHBUCH *,** NR. ...... Datum Beginn: Datum Ende: Seiten insgesamt: * Das Muster legt Mindestanforderungen an den Inhalt fest und kann je nach Bedarf erweitert werden ** Das vollständig ausgefüllte Buch wird an das Risswerk-Lager übergeben. Seite 164 von 376 BOHRLOCH Nr. Lage Zweck der Bohrung Typ der Bohranlage Senkrechter Neigungswinkel der Bohrung Tiefe – Länge der Bohrung [m] Richtungswinkel (Azimut) Bohrdurchmesser [mm] Erweiterung der Bohrung [mm] Stand der Verrohrung [mm] Ø ....... von ............bis ...... Ø ....... von ............bis ...... [m] Ø ....... von ............bis ...... [m] [m] Ø ....... von ............bis ...... [m] Ø ....... von ............bis ...... [m] Ø ....... von ............bis ...... [m] Einschränkungen und Empfehlungen in Bezug auf Untersuchungen und Messungen laut technischem Plan Erforderlicher Druck für Dichtheitsprüfung des Standrohrs [atm] Bohrverfahren (Kernbohren/ohne Kernbohren) Angaben zur Stilllegung laut Proben, Kern, Bohrung technischem Plan Sonstige Vorkommnisse beim Bohren Waagrecht LAGESKIZZE Seite 165 von 376 Senkrecht Anmerkungen zum Anschluss der Bohrung Protokoll der Bohrlochschließung ........................... ......................................... Bohrhauer Leiter der Abteilung Bohrungen/Entgasung GEOLOGISCHES PROFIL Datum der Tiefe – Länge von – bis Beschreibung durchstoßener Anzeichen beim Bohrung [m] Gesteinsschichten laut Bohren Seite 166 von 376 Kopfdruck nach Anbohren der Bohrung ............atm. Leiter der Abteilung Bohrungen/Entgasung Die das Profil erstellende Person: Betriebsgeologe: Aufsicht beim Bohren Unterschrift: Unterschrift: Bohrhauer Sonstige (laut technischem Plan) Unterschriften Beurteilung der Bohrung Koordinaten der Bohrung: x = .................. y = ................... z = ................. Markscheider Bohrung wurde in Karten eingetragen: Karte Flöz Sohle Karte Flöz Sohle Karte Flöz Sohle Karte Flöz Sohle Karte Flöz Sohle Karte Flöz Sohle Karte Flöz Sohle Betriebsgeologe Betriebsgeologe Betriebsgeologe Betriebsgeologe Betriebsgeologe Betriebsgeologe Betriebsgeologe Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Seite 167 von 376 Maßstab Maßstab Maßstab Maßstab Maßstab Maßstab Maßstab Muster 7 KONTROLLBUCH DES AUSBAUS DER HAUPTGRUBENRÄUME UND -SCHÄCHTE Datum Name des Grubenraums Zustand des Ausbaus und Bemerkungen 1 2 3 Seite 168 von 376 Unterschrift des Kontrolleurs 4 Muster 8 KONTROLLBUCH DES ANKERAUSBAUS Datum Name des der Grubenraums Messung 1 2 Zahl der eingebauten Anker 3 Name und Zahl der Unterschrift Zahl der Anker, die des kontrollierten sich nicht Durchführend Anker spannen lassen en der Messung 4 5 6 Seite 169 von 376 Bemerkungen und Anweisungen 7 Bestätigung der Unterschrift des Ausführung der Leiters der Anweisung, Abteilung Unterschrift des Bergmännische Abteilungssteig Arbeiten ers 8 9 Muster 9 BERICHTBUCH DER ABTEILUNG MIT KONTROLLBUCH DER BERGMÄNNISCHEN ARBEITEN DURCH ANGEHÖRIGE DER HÖHEREN BETRIEBSAUFSICHT UND LEITUNG Bergwerk BERICHTBUCH DER ABTEILUNG Flöz(e) Sohle(n) Bereich(e) UMFASST DEN ZEITRAUM VON BIS ABTEILUNGSSTEIGER (Vor- und Nachname) (Unterschrift) Seite 170 von 376 Muster 9 SCHICHTBERICHT Datum Schicht 1. Arten von Arbeiten Lfd. Nr. Abbau- und Vorrichtungsarbeiten Vorhauer + Anzahl der Mitarbeiter Sonstige Arbeiten 2. Betriebsunterbrechungen (Gründe und Stillstandzeiten) 3. Bemerkungen zum Zustand des Ausbaus, Firstenführung Seite 171 von 376 Bemerkungen zu den ausgeführten Arbeiten Muster 9 4. Gefahren: a) Ergebnisse der zusätzlichen Methankonzentrationsmessungen in der Luft und Überschreitung der zulässigen Gaskonzentrationen (%, Ort und Uhrzeit) sowie Ausfälle im Gasmesssystem b) Störungen der Berieselungs- und Bestäubungseinrichtungen sowie Fehler an den Explosionsschutzsperren (Nr. der Sperre und Art der Beschädigung) c) Fehler an den Bewetterungs-, Sicherheits-, Abschluss- und Branddämmen (Bezeichnung des Damms und Art der Beschädigung) d) Mängel an der Brandschutzausrüstung (kein Wasser in den Brandschutzleitungen oder Beschädigungen der Löschgeräte, Hydranten usw.) e) Fehler in der Bewetterung blinder Grubenräume f) sonstige 5. Störungen der Aufzugseinrichtungen (u. a. Seile und Trommeln) Seite 172 von 376 6. Arbeitsschutz (Vorfälle, Belehrungen usw.) 7. Bemerkungen der höheren Aufsicht (Unterschrift der Person der höheren Aufsicht) (Unterschrift des Schichtsteigers) Seite 173 von 376 Muster 9 BEFAHRUNG DER ABTEILUNG AM Dienstliche Funktion und Name des Kontrolleurs, Befahrungstrasse, Feststellungen und Anweisungen SCHICHT Frist für die Umsetzung Name und Unterschrift des Verantwortlichen für die Ausführung Feststellung der Umsetzung der Anweisung BEMERKUNGEN UND ANWEISUNGEN FÜR DIE NÄCHSTEN SCHICHTEN am Lfd . Nr. 20 Unterschrift Anweisung durch den Anweisenden Seite 174 von 376 durch den Angewiesenen Feststellung der Umsetzung der Anweisung Muster 10 BERGWERKSBETRIEB Berichtbuch der Abteilung UMFASST DEN ZEITRAUM VON BIS ABTEILUNGSSTEIGER (Vor- und Nachname) (Unterschrift) Seite 175 von 376 Muster 10 MONATSARBEITSPLAN DER ABTEILUNG Monat Belegung der Arbeitsplätze (feste Stellen) Lfd. Nr. Besetzung Gesamt Schic Schich Schich Schich ht A tB tC tD Aufzählung der Arbeiten ABWESEND: Urlaub Krank Abwesend Gesamt Seite 176 von 376 Muster 10 TAGESBERICHT DER ABTEILUNG DATUM A ABTEILUNGSSTEIGER Belegung der Abteilung in den Schichten B C D ABCD Gemeldeter Stand Stand auf der Arbeit Urlaub Krank Fehlen Überstundenlö hne Gesamt Unfälle, Gefährdungen, Betriebsunterbrechungen Bemerkungen von Angehörigen der Leitung und der höheren Aufsicht Seite 177 von 376 Muster 10 SCHICHT ... (A, B, C, D) Aufsicht Schicht Name des Vorhauers sowie Zahl der ihm unterstellten AUSGEFÜHRTE ARBEITEN Personen ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... 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................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... ........ ................................................... ................................................................................................... Kontrolliert: Lfd. Nr. (Unterschriften der Aufsichtspersonen) Seite 178 von 376 Muster 10 BEFAHRUNG DER ABTEILUNG AM Dienstliche Funktion und Name des Kontrolleurs, Befahrungstrasse, Feststellungen und Anweisungen SCHICHT Frist für die Umsetzung Name und Unterschrift des Verantwortlichen für die Ausführung Feststellung der Umsetzung der Anweisung BEMERKUNGEN UND ANWEISUNGEN FÜR DIE NÄCHSTEN SCHICHTEN am Lfd . Nr. 20 Unterschrift Anweisungen durch den Anweisenden durch den Angewiesenen Seite 179 von 376 Feststellung der Umsetzung der Anweisung Muster 11 BUCH DER ANMERKUNGEN DES GEOLOGISCHEN UND DES MARKSCHEIDERDIENSTES Angelegt am Abgeschlossen am Seiten Seite 1 Lfd. Nr. Seite 2 Entscheidung Unterschriften des Datu der zur Kenntnis Inhalt der Bemerkung Betriebsleiters, m nehmenden Unterschrift und Personen Datum Seite 180 von 376 Lageskizze, Unterschrift des Markscheiders bzw. Bergbaugeologen Muster 11a UNTERNEHMER: BERGWERKSBETRIEB: Abteilung: MELDUNGSBUCH ÜBER VERÄNDERTE GEOLOGISCHE BEDINGUNGEN Anmerkung: Das Muster legt Mindestanforderungen an den Inhalt fest und kann je nach Bedarf erweitert werden Datum Beginn: Datum Ende: Seiten insgesamt: Identifikationsnummer: Seite 181 von 376 Seite 1 Seite 2 Unterschrift der Angabe des meldenden Datum und Ortes, an dem Beschreibung der Aufsichtsperson Unterschrift Anmer Lfd. die eingetretenen (Name und des kunge Nr. Änderungen Bedingungsänderu Vorname, Betriebsgeolog n eingetreten ngen Funktion, en sind Datum und Unterschrift) Lageskizze *, ** * Lageskizzen in Form von im Bergwerksbetrieb in Umlauf gebrachten Formularen sind zulässig. ** Das Erstellen von Lageskizzen in Form eines elektronischen Dokuments ist zulässig, sofern diese vor Beschädigungen geschützt und gegen Änderungen der archivierten Dateien gesichert sind und sofern die Lageskizzen ausgedruckt werden können. Bei elektronischer Speicherung der Skizzen in diesem Buch anzugeben, wo die Skizzen zugänglich sind und wo die Archivdateien verwahrt werden. Seite 182 von 376 Muster 12 Seite 1 HAUPTBEWETTERBUCH Messung Zuwetterstrom Wetterabteilung Station Nr. Abbauabteilung Bezeichnung des Bergwerks Wettertemperatu Nummer der Datum der r an der Station [°C] Messung Messung 1 2 Tw Ts 3 4 Querschnitt an Wettergeschw Relative der Station Feuchtigkeit indigkeit an Wettermeng Effektivtempe bzw. der [%] an der der Station e [m3/min] ratur tZK Messstelle Station [m/s] [m²] 5 6 7 8 Seite 183 von 376 9 Ergebnisse der chemischen Analyse der Luft Bemerkungen und Unterschrift O2 CO2 CO CH4 10 11 12 13 14 Seite 2 Messung Abwetterstrom Station Nr. Wetterabteilung Bezeichnung des Bergwerks Wettertemperatu Nummer der Datum der Messung Messung 1 2 r an der Station [°C] Tw 3 Ts 4 Relative Feuchtigkeit [%] an der Station 5 Abbauabteilung Querschnitt an der Station bzw. der Messstelle [m²] 6 Wettergesch windigkeit Wettermeng Effektivtemper 3 an der Station [m/s] e [m /min] 7 8 Seite 184 von 376 Ergebnisse der chemischen Analyse der Luft Bemerkungen und atur tZK 9 Unterschrift O2 CO2 CO CH4 10 11 12 13 14 Muster 13 KONTROLLBUCH DER ABSCHLUSSDÄMME Einbauort Damm Nr. Art des Damms Monat Jahr Differe Monatst Schicht nzdruc age k Atmosphärenstand (%) Name und vor dem hinter dem Unterschrift des Damm Damm Kontrolleurs CH4 CO2 CO CH4 CO2 CO Seite 185 von 376 Anmerkungen Muster 14 KONTROLLBUCH DER SICHERHEITSDÄMME Lfd. Datum Nr. Schicht Bezeichnun Name des g des Grubenraums Damms Bemerkungen und Hinweise Name und Unterschrift Vorname des des Kontrolleurs Kontrolleurs Seite 186 von 376 Erteilte Anweisungen Name und Unterschrift Vorname des des Verantwortliche Verantwortlich n für die en für die Ausführung Ausführung Muster 15 WETTERBUCH Bezeichnung des Orts (bzw. der Stelle der Untersuchung) Art der Bewetterung Monat und Jahr Ergebnisse der Kontrolle des Wettermanns Datum Schicht 1 2 Bemerkungen und Anmerkungen zur falschen Bewetterung und Inhalt der erteilten Anweisungen Unterschrift Uhrzeit der % sowie Unterschriften der höheren Aufsicht und des Untersuchun Methankonz Leitung Wettermann g entration s 3 4 5 1. 2. 3. 4. 5. … Seite 187 von 376 6 Muster 16 BETRIEBSJOURNAL DER LEITSTELLE GASMESSUNG Kontrolle Technischer Datu Wochent Schich Zustand der m ag t Uhrzeit Leitstelle Art der Kontrolle (jede Schicht – 1, täglich – 2, wöchentlich – 3) Bemerkungen und Hinweise Seite 188 von 376 Name und Unterschrif Bemerkungen Vorname des t des und Betriebsaufseher Betriebsauf Unterschrift s sehers der Aufsicht Muster 17 BUCH DER GRENZWERTÜBERSCHREITUNGEN (CH4, CO, WETTERGESCHWINDIGKEIT)* Datum Uhrzeit von – bis Anzahl der Minuten Ort der Überschreitung Messwert [z.B. % CH4] Benachrichtigte Person Eingeleitete Maßnahmen Unterschrif t des Betriebsauf sehers Muster 18 Kontrollmessung Messwert Uhrzeit [z.B. % CH4] Festgestellt durch Einschalten der Spannung Ablesung vom Uhrzei Angewiesen durch Aufzeichnungsgerät t * Unzutreffendes streichen. Seite 189 von 376 Eingeschaltet durch Bemerkungen und Erklärungen Unterschrif t des Betriebsauf sehers Muster 19 KONTROLLBUCH DES ZUSTANDES DER EXPLOSIONSSCHUTZSPERREN Untersuchung Bezeichnung Von den des Standorts Querschn Breite Lichte Vorschrifte der Sperre, Zahl der 1 2 3 4 5 6 itt des des Breite Länge eines n Datum des Art der Fächer Lfd. Nr. Grubenra Grubenra des einzelnen geforderte Einbaus bzw. Sperre (Behälter) an Datum Datum Datum Datum Datum Datum ums in ums im Grubenra Fachs Menge des der Sperre und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergeb und Ergebni und Ergebni m2 Ausbruch ums Staub Austauschs is Unters is Unters is Unters nis Untersc s Untersc s (Wasser) Unters der Sperre chrift chrift chrift chrift hrift hrift Seite 190 von 376 Muster 20 KONTROLLBUCH DER SICHERUNGSZONEN GEGEN DIE ÜBERTRAGUNG VON EXPLOSIONEN Flöz Abteilung Kontrollen und Untersuchungen 4 5 6 7 Bezeichnung der Datum Datum Datum Datum Datum Datum Datum Sicherungszone und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn Unters is Unters is Unters is Unters is Unters is Unters is Unters is chrift chrift chrift chrift chrift chrift chrift 1 Lfd. Nr. 2 3 Seite 191 von 376 Muster 21 UNTERNEHMER ..................... BUCH DER WASSERGEFÄHRDUNG Angelegt am Abgeschlossen am Seiten Lfd . Nr. 1 Entscheidungen und Anweisungen des Angaben des Betriebsleiters zur Beschreibung des Feststellung der Betriebsgeologen über Bekämpfung der Datum und Unterschrift Vorgehens zur Gefährdung (Name und die eingetretene Gefährdung; Name und der Verantwortlichen Umsetzung der in Vorname, Funktion, Gefährdung (Name und Vorname des für die Umsetzung der Spalte 4 beschriebenen Datum und Unterschrift Vorname, Datum und Verantwortlichen für Entscheidungen und Entscheidungen und des Meldenden) Unterschrift des die Beseitigung (Name Anweisungen Anweisungen (Datum Meldenden) und Vorname sowie und Unterschrift) Datum und Unterschrift des Betriebsleiters) 2 3 4 5 Seite 192 von 376 6 Feststellung der Beseitigung der angezeigten Gefährdung (Datum und Unterschrift des Betriebsleiters) Anmerkungen 7 8 Muster 22 KONTROLLBUCH DER WASSERDÄMME Angelegt am Abgeschlossen am Seiten KONTROLLBOGEN DES WASSERDAMMS Damm Nr. Art des Damms (Name und Nummer) Beschreibung des Damms Standort des Damms Datum der Kontrolle Ergebnisse der Kontrolle Name und Vorname des Kontrolleurs, Datum und Unterschrift Angaben des Leiters der Abteilung Bergbauarbeiten und des Bergbaugeologen (Name und Vorname, Funktion, Datum und Unterschrift) 1 2 3 4 Seite 193 von 376 Muster 23 KONTROLLBUCH DER ALARMSIGNALISIERUNG UND DES ZUSTANDS DER FLUCHTWEGE BEI LAUFENDEN BERGBAUARBEITEN BEI WASSERGEFÄHRDUNG Angelegt am Abgeschlossen am Seiten Beschreibung (Skizze) des Fluchtweges sowie des Alarmschaltkreises Datum der Kontrolle (des Probealarms) Ergebnisse der Kontrolle l 2 Unterschrift des Kontrolleurs (Name und Vorname, Funktion, Datum und Unterschrift) 3 Seite 194 von 376 Anmerkungen 4 Muster 24 GEBIRGSSCHLAGBUCH Lfd. Nr. 1. Datum 2. Uhrzeit 3. Energie 4. Koordinaten der Erschütterung: X = 5. Flöz: Y= 6. Mächtigkeit des Flözes / der abzubauenden Schicht: 7. Erstreckungstiefe des Flözes: 9. Unfälle: Z= 8. Stufe der Gefährdung durch Gebirgsschlag: tödlich schwer leicht 10. Ort des Auftretens der Folgen des Gebirgsschlags: 11. Art des Grubenraums: 12. Ausbau des Grubenraums: Verstärkung: 13. Abmessungen des Grubenraums – Höhe: Breite: 14. Länge der vom Einbruch betroffenen Stollen: 15. Länge der beschädigten Stollen: 16. Gesamtlänge der von den Folgen des Gebirgsschlags betroffenen Grubenräume: 17. Beschreibung der Folgen des Gebirgsschlags: Seite Seite 195 von 376 Muster 25 BUCH DER GEBIRGSERSCHÜTTERUNGEN Nr. Datum Stund Minute e Sekund e X Y Z ......-...-... ......-...-... ......-...-... ......-...-... ......-...-... ......-...-... ......-...-... ......-...-... ......-...-... Spalte R – Bezeichnung der Art der Erschütterung: T – Gebirgsschlag WS – autogene Erschütterung O – Entspannung ST – Torpedierungsschießen SU – Gewinnungsschießen SW – Erschütterungsschießen (sonstige laut Angabe des Bergwerks) Seite 196 von 376 Energie Bezeichnung des Grubenraums – Flöz R Anmerkungen Muster 26 (Name des Betriebspostens) BUCH DER WARNHINWEISE FÜR DIE ZUGBESATZUNG Begonnen am 20 Abgeschlossen am 20 Anzahl der nummerierten Seiten: (in Worten) (Unterschrift der höheren Aufsichtsperson der Förderungsabteilung) linke Seite Einführung des Warnhinweises Warnhinweis gilt Lfd. Nr. 1 von Datum, Stunde, Minute 2 Warnhinweis eingetragen durch bis Datum, Stunde, Minute 3 Inhalt des Warnhinweises Datum, Stunde, Minute Unterschrift 5 6 4 rechte Seite Widerruf des Warnhinweises Warnhinweis zur Kenntnis Warnhinweis gilt, genommen gilt bis auf Widerruf, ungültig ab, Datum, Untersc Stunden, Minuten Stunde, hrift Minute 7 8 9 Widerruf zur Kenntnis Bemerkungen genommen der kontrollierenden Datum, Datum, Untersc Untersc Personen Stunde, Stunde, hrift hrift Minute Minute Warnhinweis widerrufen durch 10 Seite 197 von 376 11 12 13 14 Muster 27 BUCH DER REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN DER SCHACHTFÖRDERANLAGE Bergwerk Schacht Trum Kontrolle: von bis Anzahl der Seiten INHALTSVERZEICHNIS S. A– B– C– D– E– F – G– H– I – J – K– L– Ł– M– N– Schacht und Hilfsausrüstung Schachteinrichtungen Förderturm und Einrichtungen Seilscheiben – Lenkscheiben – Ablenkscheiben Fördermittel Spurlatten und Schachteinbauten Fördermittelaufhängungen Unterseilaufhängungen Aufhängungen der Führungs- und Prellseile Führungsseile Unterseile Führungs- und Prellseile Fördermaschine Signaleinrichtungen bzw. Signalsteuereinrichtungen Bremsvorrichtungen auf freien Durchfahrtswegen Seite 198 von 376 ANWEISUNG ZUR FÜHRUNG DER REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN DER SCHACHTFÖRDERANLAGE 1. Revisionen und Untersuchungen sind gemäß der Anweisung zur Kontrolle und Beurteilung des technischen Zustandes sowie der Tabellen mit den Untersuchungsterminen durchzuführen. 2. In diesem Buch muss die verantwortliche Aufsichtsperson die Einbaudaten der jeweiligen Elemente notieren. 3. In der Spalte „Art“ ist die Art der Revision bzw. Untersuchung einzutragen. 4. Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt und besteht keine Möglichkeit zu ihrer Beseitigung im Rahmen der für die Untersuchung vorgesehenen Zeit, trägt der Kontrolleur eine entsprechende Anweisung ein. Die Bemerkungen zur Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten sind im „Reparaturbuch des Schachts und der Fördereinrichtung“ einzutragen. 5. Die Einträge in diesem Buch müssen kontrolliert werden: 1) 2) mindestens monatlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik oder von einer von ihm befugten Person, mindestens vierteljährlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik. Anmerkungen zur Prüfung des Buches sind in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. Seite 199 von 376 Seite ... A. SCHACHT UND HILFSAUSRÜSTUNG Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Seite 200 von 376 Anweisung Unterschrift Anmerkun des gen Anweisenden Seite ... B. SCHACHTEINRICHTUNGEN Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Anweisung Unterschrift des Anmerkun Anweisende gen n Seite ... C. FÖRDERTURM UND EINRICHTUNGEN Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Anweisung Seite 201 von 376 Unterschrift des Anmerkun Anweisende gen n Seite ... D. SEILSCHEIBEN – LENKSCHEIBEN – ABLENKSCHEIBEN Dicke der Kranzwand 3 2 Datum a 4 1 5 b Seite Seite 8 Allgemeiner Anmerkunge Unterschrift Zustand n 6 7 1 2 3 4 5 6 7 8 a b a b a b a b a b a b a b a b Seite ... E. FÖRDERMITTEL Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Seite 202 von 376 Anweisung Unterschrift des Anmerkunge Anweisende n n Seite ... F. SPURLATTEN UND SCHACHTEINBAUTEN Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Anweisung Unterschrift Anmerkunge des n Anweisenden Seite ... G. FÖRDERMITTELAUFHÄNGUNGEN Datum Art Bezeichnung des Bergwerksbetrie bs Ergebnis Unterschrift des Prüfers Seite 203 von 376 Anweisung Unterschrift Anmerkunge des n Anweisenden Seite ... H. UNTERSEILAUFHÄNGUNGEN Datum Art Bezeichnung des Bergwerksbetrie bs Ergebni s Unterschrift des Prüfers Anweisun g Unterschrift des Anweisende n Anmerkungen Seite ... I. AUFHÄNGUNGEN DER FÜHRUNGS- UND PRELLSEILE Datum Art Bezeichnung des Bergwerksbetrieb Ergebnis s Unterschrift des Prüfers Seite 204 von 376 Anweisung Unterschrift des Anmerku Anweisenden ngen Seite ... J. TRAGSEILE Datum Art Bezeichnung des Bergwerksbet riebs Ergebnis Unterschrift des Prüfers Anweisung Unterschrift des Anmerkun Anweisenden gen Seite ... K. UNTERSEILE Datum Art Bezeichnung des Bergwerksbetrie bs Ergebnis Unterschrift des Prüfers Seite 205 von 376 Anweisung Unterschrift des Anmerkunge Anweisende n n Seite ... L. FÜHRUNGS- UND PRELLSEILE Datum Art Bezeichnung des Ergebnis Bergwerksbet riebs Unterschrift des Prüfers Anweisung Unterschrift des Anmerkunge Anweisende n n Seite ... Ł. FÖRDERMASCHINE Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Seite 206 von 376 Anweisung Unterschrift des Anmerkunge Anweisende n n Seite ... M. SIGNALEINRICHTUNGEN BZW. SIGNALSTEUEREINRICHTUNGEN Datum Art Unterschrift des Ergebnis Prüfers Anweisung Unterschrift des Anmerkunge Anweisende n n Seite ... N. BREMSVORRICHTUNGEN AUF FREIEN DURCHFAHRTSWEGEN Datum Art Ergebnis Unterschrift des Prüfers Anweisung Seite 207 von 376 Unterschrift des Anmerkunge Anweisende n n Muster 28 BUCH DER TÄGLICHEN KONTROLLEN DER SCHACHTFÖRDERANLAGE Bergwerk Schacht Trum Ergebnisse der Kontrolle: von bis Anzahl der Seiten Seite 208 von 376 ANWEISUNG ZUM FÜHREN DES BUCHS DER TÄGLICHEN KONTROLLEN DER SCHACHTFÖRDERANLAGE 1. Wenn die einzelnen Elemente von verschiedenen Personen kontrolliert werden, trägt jede Person das Ergebnis der Kontrolle für ihren Bericht ein und bestätigt dies mit ihrer Unterschrift. 2. Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt und besteht keine Möglichkeit zu ihrer Beseitigung, entscheidet die in diesem Augenblick für den Betrieb der Fördereinrichtungen verantwortliche Aufsichtsperson über das Verfahren und die Frist der Beseitigung der Störung, indem sie eine entsprechende Anweisung in der Rubrik „Bemerkungen“ einträgt. Die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten ist im „Reparaturbuch des Schachts und der Fördereinrichtung“ zu vermerken. Die für die Umsetzung der Anweisung verantwortliche Person bestätigt die Ausführung mit Unterschrift und Datum. 3. Die in diesem Buch vorgenommenen Einträge müssen kontrolliert werden: 1) mindestens monatlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik oder von einer von ihm befugten Person, 2) mindestens vierteljährlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik. Anmerkungen zur Prüfung des Buches sind in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. Seite 209 von 376 Muster 28 linke Seite Bremsvorri Fördert Spurlatten und Hilfseinrichtu chtungen urm und Schachteinr Datu Schachteinbaut ng des auf freien Untersch Schicht Seilschei Unterschrift ichtungen m en Schachts Durchfahrt rift ben swegen Zustand Zustand rechte Seite Signaleinricht Fördermittel Fördermasc ungen bzw. Fördermittel / aufhängunge Tragseile Unterschrif Untersch Untersch Anmerku Gegengewichte hine Signalsteuerei n t rift rift ngen Zustand Zustand Seite 210 von 376 nrichtungen Zustand Muster 29 VERTEILUNGSBOGEN DER DRAHTBRÜCHE UND BESCHÄDIGUNGEN DES TRAGSEILS IM SCHACHT ...................... ....................... Seite 211 von 376 Muster 30 KURVENGRAFIK DES ANWACHSENS DER DRAHTBRÜCHE DES TRAGSEILS 350 Zahl der Drahtbrüche 340 Schacht: 100 90 Grubennr. des Seils: Datum des Auflegens: 80 70 60 50 40 30 ACHTUNG: Die Kurve muss auf Millimeterpapier eingetragen werden 20 10 Datum 0 Seite 212 von 376 Muster 31 Seite 1 GERÄTEPASS DER BREMSKATZE Nr. Fabriknr.: Baujahr: Typ: Hersteller: Eigentümer der Katze: Anschrift: Technische Merkmale: — Fahrgeschwindigkeit: ms-1 — Auslösegeschwindigkeit der Bremse: ms-1 — Statische Bremskraft (minimal): kN — Profil der Fahrschiene: — Art der Bahn: — Zugkraft des Antriebs (maximal): kN Pass ausgestellt am: (Firmensiegel des Ausstellers) (Unterschrift der befugten Person) Seite 213 von 376 Seite 2 Ausstellungsdatum des ersten Passes: Datum der Untersuchung Ergebnis der Untersuchung Siegel und Datum der nächsten Unterschrift des Untersuchung Untersuchungsbere chtigten Seite 214 von 376 Muster 32 Seite 1 (Firmensiegel) PRÜFKARTE DER BREMSKATZE Nr. Fabriknr.: Herstellungsjahr: Hersteller: Typ: Eigentümer der Katze: Untersuchungsergebnisse: 1. Dichtheitsprüfung: — Anfangsdruck: MPa — Druck nach 48 h: MPa 2. Prüfung des Auslösers, Geschwindigkeitsbegrenzers: — erforderliche Drehungen des Auslösers: s-1 Gemessene Drehungen: — Auslöser I: — Drehungen nach links: .s-1 — Drehungen nach rechts: s-1 s-1 — Drehungen nach rechts: s-1 — Auslöser II: — Drehungen nach links: 3. Auslösezeit der Katze: (zulässig: 0,3 s) Auslösezeit: — Backe I: s — Backe II: s — Backe III: s — Backe IV: s 4. Anpresskraft der Backen: — geforderte Anpresskraft der Backen: — kN gemessene Anpresskraft: — Backe I: kN — Backe II: kN — Backe III: kN — Backe IV: kN 5. Statische Bremskraft: — geforderte Bremskraft: kN — gemessene Bremskraft: Seite 215 von 376 geschobene Katze: kN gezogene Katze: kN Seite 216 von 376 Seite 2 6. Bewegungsprüfungen 6.1. Nicht belastete Katze — Gesamtlaufweg der Katze LBzulässig m — Bremsweg LHzulässig m Probe I : LB = LH m m Probe II : LB = LH m (nach Umdrehen der Katze) m 6.2. Mit Zug belastete Katze kg — Bremsweg (Spur) LHczulässig — erzielter Bremsweg LHc m m Nummer des Protokolls der Abnahme des Bremskatzenprüfstands durch einen Sachverständigen: Nummer des Protokolls der letzten Jahreskontrolle des Bremskatzenprüfstands durch einen Sachverständigen: , den (Ort) (Siegel und Unterschrift des Prüfers) Seite 217 von 376 Muster 33 UNTERWEISUNGSBUCH DES ARBEITSPLATZES Thema und Ort Name und der Datum der Vorname des Lfd. Unterweisung Unterweisu Mitarbeiters, Nr. Nr. und allgemeine ng der Marke bzw. Beschreibung der der Kennung Unterweisung 1 2 3 4 Name und Vorname des Unterweisenden 5 Existiert für diesen Arbeitsplatz eine Anweisung (ja oder nein) 6 Hat der Unterwiesene Unterschrift des die Bemerkungen des unterwiesenen Anweisung Buchprüfers Mitarbeiters erhalten (ja oder nein) 7 8 9 Anhang 2 SICHERHEITSDOKUMENT 1. 2. Das Sicherheitsdokument stellt eine Sammlung interner Regelungen und Dokumente dar, die die Beurteilung und Dokumentation des Berufsrisikos sowie den Einsatz der notwendigen prophylaktischen Mittel zur Verringerung dieses Risikos im Betrieb ermöglichen. Das Sicherheitsdokument enthält insbesondere Folgendes: 1) Organisationsstruktur des Bergwerksbetriebs; 2) Beschreibung der Gefährdungen im Betrieb; 3) die für Arbeitsschutz verantwortliche Person; 4) Vorgehensweise zur Aktualisierung des Sicherheitsdokuments; 5) Verfahren zur Beurteilung und Dokumentation eines Risikos; 6) Beschreibung der Verfahren für einen sicheren Betrieb im Bergwerk im Bereich: a) laufende Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die für eine sichere Betriebsführung im Bergwerk notwendig sind, b) Planung, Besetzung, Ausstattung und Inbetriebnahme neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, c) Änderung, Ausbau und Umbau von Arbeitsplätzen und Dienststellen, die eine Veränderung der Arbeitsbedingungen nach sich ziehen, d) Schutz vor den ihm Betrieb auftretenden Gefährdungen, e) Überprüfungen von Maschinen und Einrichtungen zwecks deren Instandhaltung, f) Übertragung von Aufgaben an die Unternehmer im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes sowie Koordinierung dieser Aufgaben, g) Umlauf der Dokumente mit Kontrollergebnissen der externen Aufsichtsbehörden; 7) Beschreibung des Vorgehens betreffend die Sicherheit der im Bergwerksbetrieb Beschäftigten im Bereich: a) Identifizierung und Überwachung von Gefahren, b) Beurteilung und Dokumentation der Berufsrisiken für Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, c) Beratung und Einbindung der Arbeitnehmer in Sachen Arbeitsschutz, d) Aufklärung der Mitarbeiter über Risiken und Gefahrenverhütung, e) Einstellung von Arbeitnehmern mit einschlägigen Qualifikationen und Fachkenntnissen, f) Identifizierung und Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten, g) Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, h) Schulungen im Bereich Arbeitsschutz, i) Untersuchungen von Ursachen und Umständen von Arbeitsunfällen, Seite 219 von 376 j) 3. Ausstattung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit einem akustischen und optischen System zur Übertragung von Alarmsignalen, k) Ausstattung von Arbeitsplätzen mit kollektiven Schutzmaßnahmen und Ausrüstung von Arbeitnehmern mit persönlicher Schutzausrüstung, l) Einsatz von Sicherheitshinweisen und deren Anbringung; 8) Beschreibung des Verhaltens in Notfällen in Bezug auf: a) Evakuierungsverfahren und Versorgung mit Rettungsmitteln, b) Organisation von Rettungsdiensten und Erster Hilfe, c) Sicherstellung der Kommunikation sowie Warn- und Alarmsystemen. Für das Erstellen des Sicherheitsdokuments werden Dokumente und Unterlagen verwendet, die sich im Besitz des Unternehmers befinden. Seite 220 von 376 Anhang 3 BEKÄMPFUNG VON GEFAHREN 1. Gefährdung durch Gebirgsschlag. 1.1. In Steinkohlebergwerken erfolgt die Beurteilung des Grades der Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse folgender Verfahren: 1) Seismik des Gebirges; 2) Prüfung möglicher Gebirgsschläge aufgrund der Eigenschaften der Kohlenflöze und des Nebengesteins sowie der bergbaulichen Situation im Abbaugebiet; 3) Überwachung und Messung der Ausprägungen des Gebirgsdrucks. 1.1.1. Neben den unter Nummer 1.1 genannten Verfahren dürfen andere ausgewählte Methoden zur Bewertung des Gefährdungsgrades zum Einsatz kommen wie: 1) Seismoakustik; 2) Methode der seismoakustischen Emission; 3) Seismoakustik im Nebengestein; 4) Seismik, darunter Profilerstellung sowie aktive und passive seismische Geotomographie; 5) Geoelektrik; 6) Gravimetrie; 7) Tensometrie; 8) Konvergenz; 9) Analyse. 1.1.2. Die Modalitäten für den Einsatz der unter Nummer 1.1 und 1.1.1 genannten Methoden legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest. Die Untersuchungen und Messungen nach Nummer 1.1 und 1.1.1 werden vom Betriebsgeophysiker getätigt bzw. beaufsichtigt. 1.1.3. Bei der Ausführung von Bergbauarbeiten unter Gebirgsschlaggefahr: 1) sind sämtliche Erschütterungen mit einer Energie gleich oder höher 1 x 103J zu erfassen, zu lokalisieren und in Sonderkarten einzutragen, die auf der von Risskarten der Grubenbaue erstellt wurden; 2) sind sämtliche Gebirgsschläge samt Lage in die allgemeinen und Übersichtsrisse der Grubenbaue einzutragen; 3) werden sämtliche Erschütterungen und Gebirgsschläge in Verzeichnissen geführt; 4) werden alle Abbaureste und Abbaukanten benachbarter Flöze, die in senkrechtem Abstand von bis zu 160 m oberhalb und bis zu 60 m unterhalb lagern, in Übersichtsrisse und Sonderkarten, die auf der Grundlage der Risskarten der Grubenbaue erstellt wurden und zur Analyse der Gebirgsschlaggefahr dienen, eingetragen. 1.1.4. Bei der Ausführung von Bergbauarbeiten in durch Gebirgsschlag gefährdeten Flözen werden folgende Maßnahmen zur Eindämmung dieser Gefahr ergriffen: 1) Einsatz des entsprechenden Abbauverfahrens und der entsprechenden Abbautechniken; Seite 221 von 376 2) gezielter Einbruch des Deckgebirges, dichter Versatz von Abbauhohlräumen und Stilllegung nicht mehr benötigter Grubenbaue; 3) fachgerechte Annäherung der Abbaufront an Abbauhohlräume, Grubenbaue an der Abbaulänge, geologische Störungen und an Flözteile, die im Einflussbereich der Abbaukanten und Reste benachbarter Flöze liegen. 1.1.5. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest, ob und in welchem Umfang eine Entspannung der Flöze oder Teilen davon, die zur Stufe I der Gebirgsschlaggefahr zählen, vonnöten ist. 1.1.6. Als Entspannungsflöz ist das Flöz mit der geringsten Gebirgsschlaggefahr im Vergleich zu dem zu entspannenden Flöz auszuwählen. Seine Mächtigkeit und Gleichmäßigkeit müssen ein sauberes Ausräumen sicherstellen, zudem muss das Flöz ober- oder unterhalb des zu entspannenden Flözes in einer Entfernung lagern, die ein wirksames Entspannen des gefährdeten Flözes garantiert. 1.1.7. Bei einer gebirgsschlaggefährdeten Flözgruppe ist dasjenige Flöz zuerst auszuräumen, in dem die niedrigste Gebirgsschlaggefahr herrscht und bei dem durch Entspannungsmaßnahmen zumindest ein Flöz der Flözgruppe entspannt wird. 1.1.8. Das Flöz oder ein Teil davon kann als wirksam entspannt angesehen werden, wenn: 1) ein Entspannungsflöz (Schicht) durch Zubruchwerfen des Hangenden in einer Entfernung von höchstens 50 m unter dem zu entspannenden Flöz bzw. 20 m darüber abgebaut wurde; 2) ein Entspannungsflöz mit Spülversatz in einer Entfernung von höchstens 30 m unter dem zu entspannenden Flöz bzw. 15 m darüber ausgeräumt wurde; 3) zumindest eine Schicht während des Abbaus des mächtigen Flözes sauber ausgeräumt wurde. 1.1.8.1. Die Wirkung der Entspannung eines durch Gebirgsschlag gefährdeten Flözes kann bis zu 3 Jahre ab Abbau des Entspannungsflözes (Schicht) durch Zubruchwerfen des Hangenden bzw. bis zu 2 Jahre an Abbau des Entspannungsflözes (Schicht) mit Spülversatz anhalten und muss durch geophysikalische Messungen bestätigt werden. Diese Zeitspannen können entsprechend verlängert werden, wenn durch geophysikalische Messungen des Betriebsgeophysikers oder eines Sachverständigen die Entspannungswirkung bestätigt wird. 1.1.8.2. Wurden die Abstände zwischen den Entspannungsflözen und den zu entspannenden Flözen nach Nummer 1.1.8. nicht eingehalten, ist die Entspannungswirkung durch geophysikalische Messungen laut Nummer 1.1.2. nachzuweisen und in den vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegten Abständen zu prüfen. 1.1.8.3. Beim Abbau des ober- oder unterhalb des gefährdeten Flözes liegenden Entspannungsflözes entspricht der horizontale Entspannungsbereich der im Entspannungsflöz abgebauten Fläche, verringert um den Einflussbereich der Kante des Entspannungsflözes. Der Einflussbereich der Kante wird anhand von geophysikalischen Messungen gemäß Nummer 1.1.2. von Nomogrammen oder analytischen Berechnungen ermittelt, die den Spannungszustand anhand eigener Erfahrungen und den Erfahrungen der benachbarten Bergwerke bestimmen. Seite 222 von 376 1.1.8.4. Liegt das Entspannungsflöz unter dem gefährdeten Flöz, wird der Unterbauungskoeffizient M = h/m ermittelt, der das Verhältnis aus der Mächtigkeit der Gesteinsschichten zwischen Entspannungsflöz und gefährdetem Flöz „h“ und der Mächtigkeit des Entspannungsflözes „m“ ist. Bei einem Koeffizienten M von: 1) 7 oder höher – darf der Abbau des Entspannungsflözes durch Zubruchwerfen des Hangenden erfolgen; 2) weniger als 7 und gleich 5 oder höher als 5 – darf der Abbau des Entspannungsflözes durch Zubruchwerfen des Hangenden nur dann erfolgen, wenn eine genaue Prüfung der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen erfolgt ist und festgestellt wurde, dass durch den Abbau das gefährdete Flöz nicht zerstört wird; 3) unter 5 – der Abbau des Entspannungsflözes muss mit Spülversatz erfolgen. 1.1.8.5. Bei gleichzeitigem Abbau in Entspannungsflözen und gefährdeten Flözen muss die Abbaufront des Entspannungsflözes den Abbauarbeiten im gefährdeten Flöz um mindestens 80 m vorausgehen. 1.1.8.6. Bei Entspannung eines mächtigen, durch Gebirgsschlag gefährdeten Flözes durch Abbau seiner Schicht sind die unter den Nummern 1.1.23 und 1.1.24 festgelegten Abstände zwischen den Abbaufronten der restlichen Schichten einzuhalten. 1.1.9. In Grubenbauen, in denen die Folgen von Entspannungsmaßnahmen und Gebirgsschlägen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, werden Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen, die in die Übersichtsrisse des Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs zusammen mit den sich verändernden Abbaubedingungen und den Veränderungen des Zustands der Gebirgsschlaggefahr eingetragen und laufend aktualisiert werden. Bei der Ausweisung der Bereiche werden die in Nummer 1.1.2 genannten Überwachungen und Ergebnisse geophysikalischer Messungen berücksichtigt, auf deren Grundlage Spannungszustand, analytische Berechnungen und die eigenen Erfahrungen und die benachbarter Bergwerksbetriebe bestimmt werden. 1.1.9.1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs ist für die richtige Ausweisung der Bereiche nach Nummer 1.1.11 verantwortlich. 1.1.9.2. Für die Bereiche nach Nummer 1.1.11 werden zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Gebirgsschlägen und Schutzmittel für die Belegschaft unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: 1) Beschränkung der auszuführenden Arbeiten auf ein Minimum; 2) Beschränkung der Aufenthaltsdauer der Belegschaft in den innerhalb der Bereiche nach Nummer 1.1.11 liegenden Grubenabschnitten auf das erforderliche Mindestmaß und erforderlichenfalls Ausrückverbot der Belegschaft; 3) Begrenzung der Aufstellung von Maschinen und Einrichtungen, der Herstellung von Nischen und Kammern und der Lagerung von Material; 4) Einsatz von Ausbauten mit erhöhten Festigkeitsparametern oder einer entsprechenden Verstärkung eines bestehenden Ausbaus; 5) Einführung eines CCTV-Überwachungssystems oder anderer Verfahren als Ersatz für feste Arbeitsplätze; 6) gegebenenfalls Herstellung von Strecken mit einem vorgetriebenen Streb und deren Erhalt in Abbauhohlräumen hinter der Abbaufront. Seite 223 von 376 1.1.9.3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt Aufsichtspersonen, die für die regelmäßige Überwachung der Aufgaben im Bereich der Organisation von Arbeit und Einsätzen der den Bereichen nach Nummer 1.1.11 zugeteilten Belegschaften verantwortlich sind. 1.1.9.4. In Grubenbauen sind die unter Nummer 1.1.11 genannten Bereiche am Anfang und Ende mit folgenden Warnschildern zu kennzeichnen: „Beginn des Bereichs erhöhter Gebirgsschlaggefahr – Nicht zwingend erforderlicher Aufenthalt verboten. Anzahl zulässiger Beschäftigter – ...“ und „Ende des Bereichs erhöhter Gebirgsschlaggefahr“. 1.1.10. In Flözen oder Teilen davon der Stufe II der Gebirgsschlaggefahr erstrecken sich die Bereiche erhöhter Gebirgsschlaggefahr auf Grubenbaue oder deren Abteilungen: 1) in der Nähe zu Abbauhohlräumen, wenn die Kohlelage zwischen den Abbauhohlräumen und dem Stoß breiter ist als 5 m; 2) im Einflussbereich der Abbaufront im jeweiligen Flöz oder in benachbarten Flözen; 3) in der Nähe zu Abbauhohlräumen, deren Sprunghöhe größer ist als die Mächtigkeit des Flözes oder der abgebauten Schicht oder anderer geologischer Störungen; 4) bei Annäherung der Abbaufront zu Abbauhohlräumen in dem jeweiligen Flöz bzw. in benachbarten Schichten des abgebauten Flözes; 5) bei Annäherung der Abbaufront zu vorhandenen Strecken, die parallel oder quer (weniger als 15° Steigung) zu dieser Front verlaufen und die im abgebauten Flöz oder in benachbarten Schichten des Flözes liegen; 6) im Einflussbereich von Abbaukanten und Resten benachbarter Flöze, die in einer Entfernung von bis zu 160 m oberhalb und bis zu 60 m unterhalb des jeweiligen Flözes liegen; 7) in der Nähe zu Bereichen mit Absetzbecken. 1.1.11. In begründeten Fällen, die durch Ergebnisse von geophysikalischen Untersuchungen belegt sind, darf in den Fällen laut Nummer 1.1.10 auf das Ausweisen von Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr verzichtet werden. 1.1.12. Bei Annäherung einer Abbaufront an Strecken oder Abbauhohlräume, die in einem Winkel von weniger als 15° zu dieser Front liegen, ist in dem Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr: 1) die Strecke stillzulegen oder für den Mannschaftseinsatz zu sperren; 2) die Abbaufront mit Einzelstempelausbau mit Stahlstempeln quer zur Strecke bzw. zum Abbauhohlraum mit einem Einfallen von mindestens 15° anzulegen. 1.1.13. Bei Streben mit Schreitausbau wird die Lage des Strebs zur Strecke bzw. zum Abbauhohlraum vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 1.1.14. Bei Annäherung des Strebs zur Abbaukante oder zu Resten benachbarter Flöze legt der Leiter des Bergwerksbetrieb das Abbauverfahren in den Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest. 1.1.15. Bei Annäherung des Strebs zu Abbauhohlräumen erfolgt der Abbau des Flözes bzw. eines Teils davon, der in Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr eingestuft wurde, durch Strebbruchbau, bei dem die Front senkrecht zu den Abbauhohlräumen steht und in Richtung des Anstehenden vorrückt. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Seite 224 von 376 Mindestlänge des Strebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest. 1.1.16. Beim Strebbruchbau befinden sich die Abbaustrecken direkt an den Abbauhohlräumen oder über ihnen, wenn die Firstschicht in einem mächtigen Flöz abgebaut wird. 1.1.17. Nach dem Strebbruchbau im mächtigen Flöz können die Strebe in den restlichen Schichten direkt zu den Abbauhohlräumen vorgetrieben werden, sofern die Anforderungen nach Nummer 1.1.9.2 erfüllt sind. 1.1.18. Beim Vortrieb der Strecke an den Abbauhohlräumen bleibt die anstehende Kohle zwischen den Abbauhohlräumen und der Strecken nicht stehen. 1.1.19. Ist ein Vortrieb der Strecke direkt an den Abbauhohlräumen nicht möglich, wird die Entfernung der Strecke zu den Abbauhohlräumen vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 1.1.20. Die Lage der aufzufahrenden Strecken zu den Kanten und Resten der benachbarten Flöze wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 1.1.21. Beim Hereingewinnen eines mächtigen Flözes sollte der Abstand zwischen den Abbaufronten und den nächsten Schichten nicht geringer sein als 30 m. 1.1.22. Beim schwebenden Hereingewinnen eines mächtigen Flözes mit Zubruchwerfen des Hangenden darf die nächste Schicht in einer Entfernung von mindestens 50 m hinter der Front der ersten Schicht abgebaut werden. 1.1.23. Beim Abbau eines mächtigen Flözes mit Spülversatz über mehr als zwei Schichten rücken die Strebaufhauen und -abhauen der höher abgebauten Schicht in Richtung der Abbauhohlräume der tieferen Schicht vor. Der söhlige Vorrückabstand wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 1.1.24. Beim Abbau von Flözresten werden die vorhandenen Abbaustrecken verwendet, so dass keine neuen Grubenbaue aufgefahren werden müssen. Ist die Herstellung von Strecken erforderlich, so werden diese nach den Vorgaben unter Nummer 1.1.22 vorgetrieben, und die nicht mehr benötigten Grubenbaue werden stillgelegt. 1.1.25. Beim Abbau von Flözresten ist die Abbaufront auf der gesamten Breite des Flözes zu halten. Ist jedoch der Rest mit dem Anstehenden verbunden, muss die Abbaufront in Richtung des Anstehenden vorrücken. 1.1.26. Der Abstand zwischen benachbarten Streben, die gleichzeitig im Flöz oder in der Flözschicht aufgefahren werden, wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 1.1.27. Die Größe des Abschlags und der tägliche Vortriebsfortschritt der Strebe und Strecken werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt, wobei in den Streben der Abschlag nicht größer sein sollte als 1,25 m. 1.1.28. In Flözen oder deren Teilen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr darf die Belegschaft nach jedem Gewinnungsschießen in der Strecke oder im Streb das Ort und den ausgewiesenen Bereich der erhöhten Gebirgsschlaggefahr frühestens nach Ablauf von 30 Minuten nach Beendigung der Schießarbeiten betreten. Seite 225 von 376 1.1.29. Nach jedem Erschütterungsschießen darf die Belegschaft das Ort und den ausgewiesenen Bereich der erhöhten Gebirgsschlaggefahr frühestens nach Ablauf von 40 Minuten nach Beendigung der Schießarbeiten und mit Einverständnis der zuständigen Aufsichtsperson betreten. 1.1.30. In Flözen oder deren Teilen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr sind die Zündstellen der Sprenglöcher, die Aufenthaltsorte der aus den Örtern evakuierten Belegschaft sowie die Standorte der Absperrposten zur Sicherung der Sprengstelle, die in Grubenbauen in der anstehenden Kohle beim Gewinnungs- und Erschütterungsschießen ausgewiesen wurden, in einer Entfernung von mehr als 100 m zu den Schießstellen sowie in mehr als 40 m Entfernung einzurichten, wenn sie in Grubenbauen im Versatz oder in der Nähe von Abbauhohlräumen oder außerhalb von Übergangsbereichen zu den Grubenbauen und Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen wurden. 1.1.31. Die Gebirgsschlaggefahr wird durch folgende Maßnahmen eingegrenzt: 1) richtige Planung von Bergbauarbeiten; 2) Berieselung der anstehenden Kohle; 3) Herstellung von Entspannungsbohrungen; 4) Erschütterungsschießen; 5) Erschütterungs- und Gewinnungsschießen; 6) Torpedierungsschießen; 7) gezieltes Hydrofracking; 8) Hydrofracking der Firsten; 9) gezieltes Fracking mittels Schießtechnik; 10) Einsatz anderer Verfahren. 1.1.32. Die unter Nummer 1.1.31 genannten Verfahren werden entsprechend der Dokumentation eingesetzt, die für die jeweiligen Bedingungen ausgearbeitet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wurde. Es dürfen kombinierte Verfahren aus zwei oder mehreren Methoden Anwendung finden. 1.1.33. Auswahl und Umfang der Anwendung der aktiven Verfahren nach Nummer 1.1.32 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 1.1.34. In Flözen mit Gebirgsschlaggefahr werden geschirmte Kabel und Gummischlauchleitungen verlegt. 1.1.35. In Flözen mit Gebirgsschlaggefahr werden folgende Maßnahmen zur Sicherung der Grubenbaue vor einer Explosionsgefahr durch Methan ergriffen: 1) Installation von Wettersperren und Wetterbrücken sowie Entgasungsleitungen außerhalb von Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr; hiervon darf mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist; 2) im Rettungsplan ist ein Ersatzbewetterungssystem vorzusehen, das die Auswirkungen eines Gebirgsschlags in nicht ausreichend bewetterten Bereichen in Flözen der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan, in denen es zu gefährlichen Methanansammlungen kommen kann, eingrenzt. Seite 226 von 376 1.2. In Kupfererzbergwerksbetrieben erfolgt die Beurteilung des Grades der Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse folgender Verfahren: 1) geologische Untersuchung auf mögliche Gebirgsschläge aufgrund der Eigenschaften der Lagerstätte und des Nebengesteins; 2) Erkundung der bergbaulichen Gegebenheiten im Bereich der ausgeführten Abbauarbeiten und insbesondere der Abbaufronten unter Berücksichtigung u. a. der Geometrie der Felder, der angewandten Verfahrenstechnik und der Nähe zu Abbauhohlräumen; 3) Ausprägungen des Gebirgsdrucks und Beobachtungen unter Tage; 4) Seismik des Gebirges. 1.2.1. Neben den unter Nummer 1.2 genannten Verfahren dürfen andere Methoden zur Bewertung des Gefährdungsgrades zum Einsatz kommen wie: 1) Methode der seismoakustischen Emission im Anschluss an Gruppensprengungen; 2) Seismoakustik im Nebengestein; 3) Seismik, darunter aktive und passive seismische Geotomographie; 4) Konvergenz; 5) Tensometrie; 6) Geoelektrik; 7) Gravimetrie; 8) Messung der Deformation von Bohrungen; 9) Analyse. 1.2.2. Die Bedingungen für die Anwendung der Methoden unter Nummer 1.2 und 1.2.1, darunter geophysikalische Untersuchungen und Messungen, die vom Bergbaugeophysiker vorgenommen bzw. beaufsichtigt werden, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest. 1.2.3. Bei der Ausführung von Arbeiten unter Gebirgsschlaggefahr: 1) sind sämtliche Erschütterungen mit einer Energie gleich oder höher 1 x 103J zu erfassen, zu lokalisieren und in Sonderkarten einzutragen, die auf der Grundlage der Risswerke der Grubenbaue erstellt wurden; 2) sind sämtliche Gebirgsschläge samt Lage in die allgemeinen und Übersichtsrisswerke der Grubenbaue einzutragen; 3) werden sämtliche Erschütterungen und Gebirgsschläge in Verzeichnissen geführt. 1.2.4. Bei Bergbauarbeiten: 1) sind entsprechende Abbauverfahren und entsprechende Abbautechniken einzusetzen; 2) ist das Anstehende in Abbauabteilungen an der Abbaufront zu entspannen, indem es durch Grubenbaue je nach Festigkeitseigenschaften des Flözgesteins und des Spannungszustands unterteilt wird; 3) ist im Anstehenden an den Abbaufronten ein entsprechendes Vorgehen der Örter der Abbauräume (Streifen, Kammern) in Einklang mit dem eingesetzten Abbauverfahren beizubehalten; Seite 227 von 376 4) sind die starren Pfeiler und das Anstehende durch Grubenbaue zu unterteilen, um sie aus dem kritischen Zustand zu holen; 5) ist das Gebirge durch technologische und spezielle Entspannungssprengungen mit an den entsprechenden Stellen platzierten Mengen an Sprengmitteln zu entspannen; 6) ist die Kante des Anstehenden an den Abbauhohlräumen eines aktiven Abbaufeldes auf eine Tiefe abzusenken, so dass die Firste leicht abhängt entsprechend den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2. 1.2.5. Bei Erhöhung der Gebirgsschlaggefahr legt der Leiter des Bergwerksbetriebs entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdung auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest. 1.2.6. Auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 legt der Leiter des Bergwerksbetriebs fest, welches Verfahren für die Beurteilung und Bekämpfung der Gefährdung unter den vorliegenden geologischen und bergbaulichen Bedingungen anzuwenden ist. 1.2.7. Beim Abbau einer gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätte oder eines Teils davon ist im technischen Abbauplan der Lagerstätte Folgendes festzulegen: 1) Stufe der Gebirgsschlaggefahr; 2) Lage der Grubenbaue; 3) Abmessungen der verfahrenstechnisch relevanten Pfeiler; 4) richtiger Abstand zwischen der Linie der Aufhauen im Anstehenden und der Stilllegungslinie der Pfeiler zwischen den Kammern; 5) verbindliche Vorgaben und Umfang der Überwachungen und Messungen; 6) Wartezeit nach Schießarbeiten. 1.2.8. Der technische Plan wird in dem Bereich nach Nummer 1.2.7 von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 begutachtet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt. 1.2.9. In einer gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätte oder eines Teils davon ist der Abbau so zu führen, dass so wenig Spannungen wie möglich im Gebirge entstehen. Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen anzuwenden: 1) Einsatz von entsprechend langen Abbaufronten und einer nivellierten Aufhauenlinie des Anstehenden und einer Stilllegungslinie der Pfeiler zwischen den Kammern; 2) Erhalt des im technischen Plan definierten Öffnungswinkels zwischen der Aufhauenlinie und der Linie der Abbauhohlräume der benachbarten Abbaufelder sowie Vorangehen der Aufhauen am Frontabschnitt an den Abbauhohlräumen um mindestens einen Streifen in Bezug auf die restliche Abbaufront; 3) Auswahl von Zwischenkammerpfeilern entsprechend der Mächtigkeit und den Eigenschaften der Lagerstätte und dem Nebengestein; 4) Einhaltung eines den jeweiligen Bedingungen und dem ausgewählten Abbauverfahren angemessenen Abstands zwischen der Stilllegungslinie der Zwischenkammerpfeiler und der Linie des Anstehenden an der Abbaufront; 5) korrekte Firstenführung; 6) Herstellung von nur unbedingt erforderlichen Vorrichtungsbauen; Seite 228 von 376 7) ist es infolge eines Gebirgsschlags, einer Entspannung oder drastischen Verschlechterung der Bedingungen in der Firste nicht möglich, die Aufhauenlinie nach den Vorgaben in den Nummern 1 – 3 zu führen, wird das Projekt zur Wiederherstellung der Aufhauenfrontlinie vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 erstellt. 1.2.10. Der Abbau ist so zu führen, dass eine gleichzeitige Annäherung der Front an Abbauhohlräume, Strecken oder Verwerfungen mit einer Sprunghöhe, die größer ist als die Höhe des abzubauenden Gangs, vermieden wird. 1.2.11. Die Wartezeit nach Schießarbeiten an Abbaufronten in Lagerstätten der jeweiligen Stufe der Gebirgsschlaggefahr und der Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegt. 1.2.12. Bei Anstieg der Gebirgsschlaggefahr kann der Leiter des Bergwerksbetriebs für vorgetriebene Örter in Vorrichtungsbauen die Wartezeit auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festlegen. 1.2.13. Bei Schießarbeiten in Örtern von Vorrichtungsbauen in einer Entfernung bis zu 150 m zur Abbaufront wird die Wartezeit für diese Front vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegt. 1.2.14. Beim Abbau einer gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätte sind unabhängig von der Gefährdungsstufe die Zündstellen der Schießlöcher, die Aufenthaltsorte der aus dem Grubenbau evakuierten Belegschaft sowie die Absperrposten zur Sicherung der Sprengstelle in einer Entfernung von mehr als 100 m von den Schießstellen und den Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr einzurichten. 1.2.15. In Grubenbauen, die in einer Lagerstätte oder einem Teil davon der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr hergestellt wurden, weist der Leiter des Bergwerksbetriebs Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr aus, deren Grenzen bei Änderungen der geologischen und bergbaulichen Bedingungen, des Gefährdungszustands, den Ergebnissen der Überwachung und Messungen des Verhaltens des Gebirges entsprechend angepasst und in die Karten des Führungs- und Aufsichtspersonals gemäß § 45 Nummer 1 eingetragen werden. 1.2.16.1. Die Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr erstrecken sich auf Grubenbaue bzw. Gruppen von Grubenbauen: 1) an nicht nachgiebigen Frontabschnitten und in großen Pfeilern in einer Entfernung von mindestens 50 m zu Linie der Abbauhohlräume des angrenzenden Feldes; 2) bei Annäherung einer Abbaufront in einer Entfernung von 100 m; 3) im Anstehenden der Lagerstätte in der Nähe zu Verwerfungen, deren Sprunghöhe größer ist als die Höhe des abzubauenden Ganges, oder zu anderen tektonischen Störungen, denen sich die Abbaufront auf bis zu 100 m angenähert hat oder entlang denen die Front vorrückt; 4) in der Nähe zu Knickpunkten an Abbaufronten, wenn die Grubenbaue zu nah an den Knickpunkten der Fronten verlaufen und wenn diese Knickpunkte das Ergebnis einer zu großen Nachgiebigkeit einzelner Frontabschnitte sind; 5) im Anstehenden zwischen den Abbauhohlräumen und der sich ihnen annähernden Front in einer Entfernung von weniger als 350 m; Seite 229 von 376 6) in Frontabschnitten in der Nähe zu den Bereichen mit Absetzbecken (in einer Entfernung von bis zu 50 m); 7) im Anstehenden an Stützpfeilern und Abschlussfeldern vor der Linie der Aufhauen und den nachgiebigen Teilen der Pfeiler oder in Feldern in einer Entfernung von bis zu 150 m zur Linie der Aufhauen; 8) in nicht nachgiebigen Lagerstättenabschnitten in einer Entfernung von 100 m zu Abbaufeldern, in denen es bei der Gewinnung zu Gebirgsschlägen oder Erschütterungen mit einer Energie von 1x106J oder mehr gekommen ist; 9) im Anstehenden der Lagerstätte in der Nähe zu Abbauhohlräumen mit Resten der Lagerstätte oder Pfeilern, in denen sich Spannungen aufbauen können, in einer Entfernung von bis zu 100 m zum stehengelassenen Rest oder Pfeiler; 10) im Anstehenden zwischen den sich nähernden Fronten, wenn der Abstand zwischen den Fronten geringer ist als 350 m. 1.2.16.2. Nähert sich die Abbaufront den Abbauhohlräumen mehr als 350 m an, ist der weitere Abbau der Lagerstätte mit der Abschlussfront zu führen, die in Richtung des Anstehenden vorrückt. 1.2.16.3. In Grubenbauen sind Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr am Anfang und am Ende mit folgenden Warnschildern zu kennzeichnen: „Beginn des Bereichs erhöhter Gebirgsschlaggefahr – Nicht zwingend erforderlicher Aufenthalt verboten. Anzahl zulässiger Beschäftigter – ...“ und „Ende des Bereichs erhöhter Gebirgsschlaggefahr“. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ist der Abteilungssteiger der Bergbauabteilung zuständig. 1.2.16.4. In Grubenbauen, die in Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegen: 1) sind so wenig Mitarbeiter wie möglich zu beschäftigen; 2) legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest, wie viele Mitarbeiter sich gleichzeitig in einem innerhalb des Bereichs mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegenden Grubenbau aufhalten dürfen und wie das Verzeichnis dieser Personen zu führen ist; 3) ist der Einsatz von Personen und der Betrieb von Maschinen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen; 4) sind in jedem Bereich in der Nähe der Abbauhohlräume des benachbarten Feldes zwei Fluchtwege für die an den Abschlussfronten beschäftigten Personen auszuweisen, die im Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegen; 5) ist einer der ausgewiesenen Fluchtwege nicht mehr passierbar, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die Bedingungen für die weitere Ausführung von Bergbauarbeiten und insbesondere für die Sicherheit der Belegschaft fest. 1.2.16.5. In Grubenbauen, die in Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegen, ist es untersagt: 1) Kammern für die Lagerung von Material und Abteilungskammern einzurichten; 2) Schießplätze und Sammelstellen sowie andere dauerhafte Arbeitsplätze einzurichten. 1.2.17. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt Aufsichtspersonen, die für die regelmäßige Überwachung der Aufgaben im Bereich der Arbeits- und Betriebsorganisation der Belegschaft für Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr zuständig sind. Seite 230 von 376 1.2.18. Bei Annäherung der Abbaufront an eine Gruppe (mehr als zwei) von Stollen oder Verwerfungen mit einer Steighöhe, die größer ist als die Höhe des abzubauenden Gangs, erfolgt der Abbau nach den Anweisungen des Leiters des Bergwerksbetriebs, die auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegt wurden. 1.2.19. Die Bedienstände der Führer selbstfahrender Maschinen sind mit Sicherungen entsprechender Festigkeit auszurüsten. 1.2.20. Bei schweren Erschütterungen sind unverzüglich alle Personen aus dem gefährdeten Bereich an die ausgewiesene Evakuierungsstelle zu evakuieren, und der Betriebsaufseher ist zu unterrichten. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 die Bedingungen für den Zutritt der Belegschaft zu diesen Bereichen und die Wiederaufnahme der Arbeiten fest. 1.3. Für stillgelegte Bergwerksbetriebe gelten die Bestimmungen unter den Nummern 1.1– 1.2.20 entsprechend. 1.4. Die Bestimmungen unter den Nummern 1.1–1.2.20 finden keine Anwendung auf Bergwerksbetriebe, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes ausüben. 2. Gefahr durch Methan. 2.1. Verfahren zur Bestimmung der Konzentration an natürlich vorkommendem Methan in der Kohle und deren Einsatzbereich. 2.1.1. In der Regel wird die Konzentration an natürlich vorkommendem Methan in der Kohle (Methangehalt) direkt von einem Sachverständigen ermittelt. 2.1.2. In methanhaltigen Flözabschnitten, deren Methangehalt bei Vorrichtungsarbeiten bestimmt wurde, kann das Desorptionsverfahren eingesetzt werden, bei dem der annähernde Methangehalt in der Kohle ermittelt wird. 2.1.3. Weist das Desorptionsverfahren auf einen deutlichen Anstieg des Methangehalts im Flöz hin, nimmt der Sachverständige zusätzliche Messungen vor. 2.1.4. In methanfreien Flözen kann in den Öffnungen die Richtwertmethode zur Bestimmung des Methangehalts in der Kohle angewandt werden, nachdem die Flözabschnitte für die Bestimmung des Methangehalts abgesteckt wurden. 2.1.5. Liegt die Konzentration von Methan oder anderer brennbarer Gase in der untersuchten Öffnung bei über 1 %, nimmt der Sachverständige Untersuchungen vor und bestimmt den Methangehalt in der Kohle. 2.1.6. Die Bestimmung des geschätzten Methangehalts in der Kohle durch das Desorptionsverfahren in methanhaltigen Flözen und die Ermittlung der Methankonzentration in Öffnungen methanfreier Flöze gemäß den Nummern 2.1.2 und 2.1.4 werden von in der Probenahme unterwiesenen Mitarbeitern der Bewetterungsabteilung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nicht dafür geeignet, den Methangehalt des Flözes zu bestimmen und den Flöz in die jeweilige Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan einzustufen. 2.2. Desorptionsverfahren zur Bestimmung des Methangehalts von Kohleflözen. 2.2.1. Das Desorptionsverfahren zur Bestimmung des Methangehalts von Kohleflözen kann in dem unter der Nummer 2.1.2 und 2.1.3 genannten Umfang Anwendung finden. Seite 231 von 376 2.2.2. Zur Bestimmung des Methangehalts eines Flözes ist eine Kohlenprobe aus dem Bohrklein zu nehmen, das aus der Herstellung der Bohrungen im Flöz vor Ort im aufgefahrenen Grubenbau stammt. Dabei wird der Gasdesorptionskoeffizient bestimmt. 2.2.3. Der Gasdesorptionskoeffizient ist mit einem Flüssig-Desorptionsmesser nach den Vorgaben der polnischen Norm über die Bestimmung des Gasdesorptionskoeffizienten zu ermitteln. 2.2.4. Der Methangehalt eines Flözes anhand der Gasfreisetzung wird mithilfe von Tabellen bestimmt, in denen die Abhängigkeit der Ausgasungsmenge von der Gasmenge in der untersuchten Kohle dargestellt ist. 2.3. Richtwertmethode zur Bestimmung des Methangehalts in Bohrungen. 2.3.1. Gasproben werden aus Bohrungen entnommen, die vor Ort in methanfreien Kohleflözen aufgefahrenen Stollen hergestellt wurden. 2.3.2. In einem Grubenbau werden vor Ort zwei mindestens 3 m lange Untersuchungsbohrungen parallel zur Längsachse des Grubenbaus leicht steigend in einem Abstand von mindestens 1 m zueinander hergestellt. 2.3.3. In mit Gewinnungsmaschinen aufgefahrenen Grubenbauen dürfen die Untersuchungsbohrungen in der Nähe des Orts hergestellt werden. 2.3.4. In die Bohrung mit dem darin befindlichen Bohrklein werden Metallröhrchen bis zur Bohrlochsohle eingeführt, die den Anforderungen der polnischen Norm über die Probenahme von Wettern in Bergwerken genügen. 2.3.5. Nach Einführen der Röhrchen wird die Bohrung mit plastischem Ton in einer Entfernung von mindestens 30 cm zur Öffnung dicht verschlossen. Die Röhrchen werden mit einer Klemme an der auf die Röhrchenöffnung gesteckte Gummileitung verschlossen. 2.3.6. Nach einer Stunde wird die Klemme gelöst, und es werden zwei Gasproben aus der Untersuchungsbohrung in genormte Wasserpipetten entnommen. 2.3.7. Neben der Entnahme einer Gasprobe aus der Untersuchungsbohrung wird mit der Pipette eine Luftprobe vor Ort genommen. 2.3.8. Die Pipetten werden samt Proben und Angabe von Probestelle und -zeit an das Labor weitergegeben. 2.3.9. Im Labor wird die Gasprobe einer kompletten chemischen Analyse unterzogen. 2.3.10. Liegt in der untersuchten Probe der Sauerstoffgehalt bei über 10 %, deutet das auf ein nicht richtig abgedichtetes Bohrloch oder auf eine geringe Gasspeicherkapazität der Lagerstätte hin. In diesem Fall muss die Untersuchung des Methangehalts in den Bohrungen vor Ort wiederholt werden. 2.3.11. Wird bei der chemischen Analyse der Gasproben aus den Untersuchungsbohrungen festgestellt, dass auch andere brennbare Gase wie Ethan oder Wasserstoff vorkommen, sind diese zum Methangehalt zu addieren. 2.3.12. Ergibt sich anhand der Gasproben aus den Untersuchungsbohrungen ein Methangehalt bzw. eine Summe brennbarer Gase von 1 % oder mehr, deutet dies auf veränderte Methanbedingungen in dem bislang als methanfrei eingestuften Flöz hin. Der Sachverständige muss umgehend den Methangehalt des Flözes bestimmen. Seite 232 von 376 2.3.13. Wird in den vor Ort des untersuchten Grubenbaus genommenen Luftproben eine Methankonzentration von über 0,1 % ermittelt, so wird wie unter Nummer 2.3.12 beschrieben verfahren. 2.3.14. In neu aufgeschlossenen Flözabschnitten findet die Richtwertmethode zur Bestimmung des Methangehalts keine Anwendung. 2.3.15. Die Untersuchungsergebnisse der Gasproben aus den Untersuchungsbohrungen und der Luftproben aus den Örtern der untersuchten Grubenbaue werden mit Angabe von Probeort und - datum im Messbuch erfasst. 2.3.16. In erkundeten Flözabschnitten kann der Leiter des Bergwerksbetriebs auf eine Entnahme von Gasproben aus den in Nummer 2.3.1 genannten Untersuchungsbohrungen verzichten. Tabelle 1 Allgemeine Einstufung des Gesteins hinsichtlich der Stufe der Gefährdung durch mechanisch erzeugte Funken bei mechanischer Gewinnung Neigung des Gesteins zur Funkenbildung mit Methanzündung Art des Gesteins Sandstein Kies Staubgestein (Schlammstein) mit einem Quarzanteil von über 50 % Pyrikeinlagerungen im Sandstein, Staubgestein und Kies Ton-Sand-Gemisch mit Sand- bzw. Schlammeinlagerungen und einem Quarzanteil von über 50 % hoch Staubgestein (Schlammstein) mit einem Quarzanteil von über 50 % Sideritstaub (Schlammstein) Ton-Sand-Gemisch (Sand- und Tonschiefer) Inkrustation auf o. g. Staubgestein und Tonstein durchschnittlich Tonstein mit vereinzelt auftretenden Quarzkörnern mit einem Anteil zwischen 20 % und 30 % Sand-Siderit-Schiefer Vereinzelte Pyritblättchen oder -kristalle in der Kohle und im Durchwachsenen Kohleschiefer, Kohleton Tonstein, darunter Tonstein mit vereinzelt auftretenden Quarzkörnern unter 20 % Siderit und Sideritschiefer (eisenhaltig) ohne Sandanteil Seite 233 von 376 sehr gering keine Neigung 3. Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch. 3.1. Früherkennung und Prognose von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren in Kohlebergwerken. 3.1.1. Zur Früherkennung und Kontrolle des Gefährdungsgrades in Kohleflözen, die durch Gasund Gesteinsausbrüche gefährdet sind, werden Untersuchungsbohrungen mit einem Durchmesser von 42 mm niedergebracht und Messungen der Gasfreisetzungsmenge, der Kohlefestigkeitszahl und der Menge an Bohrklein vorgenommen. 3.1.2. Die Früherkennung und Prognose von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren sollte unter Berücksichtigung folgender Verfahren erfolgen: 1) Kontrolle der Methankonzentration; 2) Schutz der Belegschaft vor den Folgen eines Ausbruchs; 3) Lage, Richtung, Durchmesser und Länge von Bohrungen; 4) sichere Beseitigung von Störfällen, vor allem das Verkeilen des Bohrers im Bohrloch; 5) Messungen der Ausbruchsparameter und Erfassung der Ergebnisse; 6) Bekanntmachung des Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs mit den Ergebnissen dieser Messungen. 3.1.3. Die Bestimmung der Kohlefestigkeitszahl erfolgt durch Zerkleinerung der Schicht mit der geringsten Kompaktheit der vor Ort entnommenen Proben. 3.1.4. In durch Sprengmittel aufgefahrene Stollen in Kohleflözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr sind zumindest zwei Untersuchungsbohrungen mit einem Bohrer herzustellen, die einen Durchschnitt von 42 mm und eine Länge von mindestens 3 m aufweisen. Ein Bohrloch muss in der Achse, das andere am Knickpunkt des Orts hergestellt sein. 3.1.4.1. Unmittelbar nach Herstellung der Bohrungen gemäß Nummer 3.1.4 werden aus den Öffnungen folgende Proben entnommen: 1) Bohrklein zur Bestimmung der Ausgasungsmenge von Methan; 2) Gase für die chemische Analyse in Abständen von höchstens 30 m des Ortsvortriebs. 3.1.4.2. Bei geologischen Störungen, die die Kontinuität des Flözes unterbrechen, ist bei den Bohrarbeiten die Menge an Bohrklein aus jedem Bohrabschnittsmeter zu messen. 3.1.5. In den Örtern der Stollen in Kohleflözen mit Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche, die mit Gewinnungsmaschinen vorgetrieben werden, sind in der Kohleschicht zumindest zwei 6 m lange Untersuchungsbohrungen mit einem Durchmesser von 42 mm anzufertigen. 3.1.5.1. Unmittelbar nach Herstellung der Bohrungen gemäß Nummer 3.1.5 werden aus den Öffnungen folgende Proben entnommen: 1) Bohrklein in einer Tiefe von jeweils 3 m und 6 m zur Bestimmung der Ausgasungsmenge von Methan; 2) Gase in einer Tiefe von 3 m und in Abständen von höchstens 30 m des Ortsvortriebs für die chemische Analyse. 3.1.5.2. Bei geologischen Störungen, die die Kontinuität des Flözes unterbrechen, ist bei den Bohrarbeiten die Menge an Bohrklein aus jedem Bohrabschnittsmeter zu messen. Seite 234 von 376 3.1.6. In Kohleflözen der Kategorie III der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche vorgetriebenen Abbauräumen, denen auf einem Abschnitt von mindestens 30 m keine Abbaustrecken vorangehen, sind entlang der Abbaufront 6m lange Untersuchungsbohrungen in Abständen von höchstens 25 m niederzubringen. 3.1.7. Vor Antritt der Schicht prüft die Aufsichtsperson Folgendes: 1) Verteilung der Warnschilder, mit denen die Belegschaft vor der Gefahr gewarnt wird; 2) Funktionstüchtigkeit der Kommunikations- und Alarmierungseinrichtungen; 3) Ausrüstung der Belegschaft mit Atemschutz-Selbstrettern; 4) Bewetterung und Methankonzentration im Grubenbau; 5) Zustand des Grubenraumausbaus; 6) Zustand der Ortsbrust. 3.1.8. Bei der Herstellung der Untersuchungsbohrungen ist der Bohrverlauf einer jeden Bohrung zu dokumentieren. 3.2. Bergbauliche Aktivitäten in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Kohleflözen. 3.2.1. In Bergwerksbetrieben, die durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdete Kohleflöze abbauen, sind Bergbauarbeiten in Einklang mit den technischen Plänen nach § 37 auszuführen, in denen Folgendes berücksichtigt ist: 1) Verfahren zur Kontrolle der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche, darunter u. a. Untersuchung von Methangehalt, Methan-Ausgasungsmenge, Kohlefestigkeitskoeffizient, Bohrkleinmenge sowie Analyse der Auswirkungen, Vorfälle bei Abbauarbeiten, tektonische Störungen, Ausgasungsgrad des Flözes und seismische Aktivität; 2) Maßnahmen zur Bekämpfung der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren. 3.2.1.1. Die technischen Pläne werden von der Fachstelle in § 240 Absatz 2 begutachtet. 3.2.2. In Bereichen, in denen bergbauliche Aktivitäten in Flözen der Kategorie II oder III der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch ausgeführt werden, weist der Leiter des Bergwerksbetriebs in Anlehnung an das Gutachten der Fachstelle gemäß § 240 Absatz 2 einen Bereich mit erhöhter Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aus und legt die Höchstanzahl der sich dort aufhaltenden Personen fest. 3.2.2.1. In Grubenbauen, die mit Gewinnungsmaschinen in Flözen der Kategorie II oder III der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch aufgefahren werden, ist zusätzlich ein mindestens 30 m langer Bereich mit unmittelbarer Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche auszuweisen, in dem sich höchstens 3 Personen während des Abbaus und der Durchführung von Messungen der Ausbruchsparameter aufhalten dürfen. 3.2.3. In Flözen der Kategorie II der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbruch aufgefahrene Stollen sind mit unabhängigen Wetterströmen zu bewettern. 3.2.3.1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs darf von den oben beschriebenen Anforderungen abweichen, wenn dies durch bergbauliche und technische Gründe gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss er Bedingungen für einen sicheren Betrieb des Bergwerks festlegen, darunter: 1) zulässige Anzahl der sich in der Wetterabteilung aufhaltenden Personen, Seite 235 von 376 2) Einsatz einer automatischen Anlage zur Messung der Methankonzentration, die mit einer automatischen Alarmeinrichtung verbunden ist, die die Belegschaft bei Überschreitung des zulässigen Methangehalts in der Luft warnt – auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2. 3.2.3.2. Sofern es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs folgende Bedingungen fest: 1) Einsatz zusätzlicher Methanwarnsicherungen, 2) Bereiche in der Wetterabteilung, die mit Atemschutz-Selbstrettern ausgerüstet sind – auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2. 3.2.4. Abbauräume, die in Flözen oder Teilen davon der jeweiligen Kategorie der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbruch aufgefahren werden, sind während des normalen Vortriebs mit unabhängigen Wetterströmen zu bewettern. 3.2.5. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt Führungs- und Aufsichtspersonen, die täglich über die Ergebnisse von Messungen, Kontrollen und Prognosen der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche auf dem Laufenden gehalten werden und die auf der Grundlage dieser Ergebnisse entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr in den einzelnen Grubenbauen einleiten. 3.2.6. Werden bei Vortriebsarbeiten in Grubenbauen und bei der Herstellung von Untersuchungsund Erkundungsbohrungen Änderungen der geologischen und Gasbedingungen festgestellt, so erstatten die Aufsichtspersonen dem Geologiedienst, dem Dienst für die Verhütung von Gas- und Gesteinsausbrüchen und der Bewetterungsabteilung Meldung. 3.2.7. Die Ergebnisse der regelmäßigen Untersuchungen der geologischen Bedingungen in aktiven Grubenbauen, die von dem Geologiedienst getätigt wurden, werden dem Dienst für die Verhütung von Gas- und Gesteinsausbrüchen vorgelegt. Auf der Grundlage einer Analyse der geologischen Bedingungen und anhand der Ergebnisse zusätzlicher Messungen der Ausbruchsparameter erstellen die Dienste für die Verhütung von Gas- und Gesteinsausbrüchen für das Ort eine Bewertung des Gefährdungsgrades durch Ausbrüche und legen sie dem Leiter des Bergwerksbetriebs samt Vorschlägen für ein sicheres Arbeiten vor. 3.2.8. Für die Bewertung des Gefährdungsgrades durch Gas- und Gesteinsausbrüche in einem bestimmten Ort werden die dort auftretenden Anzeichen herangezogen wie: 1) erhöhte Menge an Bohrklein, Ausstoß von Bohrklein und Gasen sowie Verkeilen oder Einsinken des Bohrers beim Anfertigen von Bohrungen; 2) Absplittern von Kohle in Stößen und an der Ortsbrust sowie Knackgeräusche im Innern des Anstehenden; 3) plötzlicher Anstieg der absoluten und der relativen Methanausgasung; 4) erhöhte Gasfreisetzung nach Schießarbeiten; 5) erhöhte Menge an Fördergut mit einem größeren Streuradius vom Ort als dies normalerweise bei derselben Schießtechnik der Fall wäre; 6) geringere Kompaktheit der Kohle und Veränderung der Kohlenstruktur während des Vortriebs; 7) Austritt von Wasser (Tröpfchenbildung) an der Oberfläche der anstehenden Kohle; 8) Farbveränderung der Kohle an der Oberfläche des Anstehenden. Seite 236 von 376 3.2.9. Messungen der Ausbruchsparameter werden von Personen vorgenommen, die in diesem Bereich geschult und vom Leiter des Bergwerksbetriebs zur Ausführung dieser Tätigkeiten berechtigt wurden. 3.2.10. Die Messergebnisse sind zu erfassen: 1) auf einer Tafel vor Ort im vorgetriebenen Grubenbau; 2) im Kontroll- und Messprotokoll der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche – unmittelbar im Anschluss an die Messungen vor Ort; 3) im Kontroll- und Messbuch des Gefährdungszustands von Gas- und Gesteinsausbrüchen, das über Tage verwahrt wird – direkt nach der Ausfahrt an die Tagesoberfläche. 3.2.11. In Stollen, die in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, ist eine blasende oder kombinierte Wetterführung vorzusehen. 3.3. Bekämpfung von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren in Kohlebergwerken. 3.3.1. Zur Verringerung des Gefährdungszustands von Gas- und Gesteinsausbrüchen in Bergwerksbetrieben können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: 1) Abbauarbeiten zur Entspannung der Kohleflöze; 2) Entgasung von Kohleflözen mit hohem Methangehalt über Dränagebohrungen; 3) Spannungsverringerung eines Flözes mit dessen gleichzeitiger Entgasung; 4) Berieselung des Flözes; 5) Erschütterungs- und Gewinnungsschießen; 6) Entspannungsschießen; 7) Teilentgasung durch Anbohren des Flözes an der Ortsbrust; 8) Hydroabbau. 3.3.2. Bei Anstieg der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch vor Ort bestimmt der Leiter des Bergwerksbetriebs die einzuleitenden Maßnahmen zur Verringerung des Gefährdungszustands. 3.3.3. Für den Grubenbau, in dem eine der in Nummer 3.3.1 genannten Maßnahmen angewendet wird, ist ein Verfahren für die Umsetzung der Maßnahme auszuarbeiten. 3.3.4. Das Verfahren nach Nummer 3.3.3 umfasst Folgendes: 1) den Bereich, in dem sich ausschließlich die mit der Anwendung der jeweiligen Maßnahme befassten Personen aufhalten dürfen; 2) das Verfahren zur Stützung des Grubenraumausbaus; 3) die Kontrolle der Methankonzentration; 4) die Absicherung der anstehenden Kohle an der Ortsbrust; 5) den Schutz der Belegschaft vor den Folgen eines Ausbruchs und insbesondere die Ausrüstung der Belegschaft mit Atemschutz-Selbstrettern; 6) die technische Ausrüstung des Orts; 7) Lage, Richtung, Durchmesser und Länge von Bohrungen und deren Sicherung vor Ausbrüchen; 8) sichere Beseitigung von Störfällen, vor allem das Verkeilen des Bohrers im Bohrloch; Seite 237 von 376 9) 10) Verfahren zur Messung der Ausbruchsparameter und Erfassung der Ergebnisse; Organisation und Ausübung der Aufsicht vor Ort und in der durch den Ausbruch gefährdeten Wetterabteilung. 3.3.4.1. Das Verfahren nach Nummer 3.3.3 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt und ist wesentlicher Bestandteil des technischen Plans gemäß § 37. 3.3.4.2. Die Arbeiten im Rahmen der Maßnahmen nach Nummer 3.3.1 werden von geschulten Mitarbeitern in Anwesenheit einer Aufsichtsperson des Bergwerksbetriebs ausgeführt. 3.3.5. Die Dokumentationen des Erschütterungs- und Gewinnungsschießens und die des Entspannungsschießens mit Langbohrungen werden vom Leiter der Betriebsabteilung für Sprengtechnik in Absprache mit der für die Verhütung der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche verantwortlichen Aufsichtsperson erstellt. 3.4. Prognose der Ausbruchsgefahr in Salzbergwerken. 3.4.1. Zur Prüfung und Früherkennung des Gefährdungszustands von Gas- und Gesteinsausbrüchen in Abschnitten von Salzbergwerken werden Untersuchungsbohrungen hergestellt und Messungen folgender Parameter vorgenommen: 1) Gasdruck in den Bohrungen; 2) Menge des aus den Bohrungen austretenden Gases; 3) Gasspeicherkapazität der Salzproben; 4) Analyse der chemischen Zusammensetzung der Gase. 3.4.2. In aufgefahrenen Stollen werden bei: 1) Austritt von Gasen, die zu einer Überschreitung der zulässigen Methan- bzw. Schwefelwasserstoffkonzentrationen führen, 2) Arbeiten in Bereichen mit geologischen Störungen, 3) Gas- und Gesteinsausbrüchen – zusätzliche Untersuchungsbohrungen hergestellt und Messungen der in Nummer 3.4.1 genannten Ausbruchsparameter getätigt. Die Verteilung und Länge der Untersuchungsbohrungen werden von einer Person der höheren Betriebsaufsicht festgelegt. 3.4.2.1. Durch Anzahl, Lage, Länge und Bohrrichtung der einzelnen Bohrungen kann der Gefahrenbereich eingegrenzt werden. 3.5. Prognose und Früherkennung der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche in Kupfererz-Bergwerksbetrieben. 3.5.1. Für die Früherkennung und Kontrolle des Gefährdungsgrades von Gas- und Gesteinsausbrüchen und eine sichere Ausführung von Bergbauarbeiten in KupfererzBergwerksbetrieben befolgt der Unternehmer die Leitlinien für die Früherkennung der Gasgefahr und potenzieller gas- und geodynamischer Phänomene sowie für die Durchführung von Bergbauarbeiten in möglichen Gefahrensituationen. Die nachstehend genannten Anhänge dieser Leitlinien werden von Sachverständigen begutachtet: 1) Beurteilung und Prognose des Gefährdungszustands in neu aufgelassenen Abbauabschnitten im Anschluss an die Erkundung des Gebirges hinsichtlich der Struktur und Tektonik; 2) Vorgehen bei Bohrarbeiten in Gefahrensituationen; 3) Bedingungen für die Durchführung von Bergbauarbeiten in Gefahrensituationen. Seite 238 von 376 3.5.2. Die Ausführung von Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Gewinnungsarbeiten in Bereichen der Kategorie I oder II der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche erfolgt in Einklang mit den technischen Plänen und unter Berücksichtigung der aktuellen Prognose und vorbeugende Maßnahmen der Arbeiten, die von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 geprüft wurden. 3.5.3. Die Ausführung von Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Gewinnungsarbeiten in Bereichen der Kategorie II der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen in Nummer 3.5.2 und unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen an die Ausführung von Schießarbeiten: 1) Evakuierung der Personen aus den unmittelbar gefährdeten Bereichen laut technischem Plan und den Strecken, über die der Wetterstrom in den Abwetterschacht zieht; 2) Ausweisen von Zündstellen der Sprengladungen, an denen im Falle eines Ausbruchs eine Umkehr der Wetterströme ausgeschlossen ist; 3) Ausführung von Schießarbeiten nach den Vorgaben im technischen Plan auf Anordnung der die Schießarbeiten leitenden Aufsichtsperson und Erlaubnis des Betriebsaufsehers. 3.5.4. Bei der Ausführung von Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Gewinnungsarbeiten in Bereichen der Kategorie II der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche sind in Grubenbauen, die im Gefahrenbereich liegen, Warn- und Alarmvorrichtungen einzusetzen, die bei Auftreten von Stickwettern aktiviert werden. 3.5.4.1. Die Art der Vorrichtungen und ihr Installationsort sowie das Verfahren zur Warnung und Alarmierung werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 3.5.5. Wird ein Überschreiten der festgelegten Grenzwerte in einer hergestellten Bohrung festgestellt, das auf eine Erhöhung des Gefährdungszustands schließen lässt, sind die Arbeiten einzustellen. Die Vorgehensweise für deren Wiederaufnahme wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt. 4. Gefahren durch das Grubenklima. 4.1. Messungen der Mikroklimawerte der Grubenluft. 4.1.1. Die Messungen der Mikroklimawerte der Grubenluft werden vorgenommen: 1) am Arbeitsplatz oder an den für die Gruppen von Arbeitsplätzen repräsentativen Stellen und an den vom Leiter der Bewetterungsabteilung benannten Stellen; 2) mit Messgeräten, deren Ergebnisse durch aktuelle Kalibrierzertifikate nachweisbar sind und die eine Messung der Wettergeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von 0,1 m/s ermöglichen sowie: a) der Temperatur mittels trockenem und feuchtem Thermometer mit einer Genauigkeit von 0,2 °C oder b) Messungen: – der Temperatur mittels Sensoren mit einer Genauigkeit von 0,2 °C, – der relativen Luftfeuchtigkeit mit Messabweichung von ± 3%, – des Drucks mit Messabweichung von ± 1%; Seite 239 von 376 3) in der am stärksten besetzten Schicht bei laufenden Maschinen und Geräten; solche Messungen werden nicht an einem auf einen arbeitsfreien Tag folgenden Tag vorgenommen; 4) auf Arbeitsplätzen in Räumen, Kabinen und klimatisierten Grubenbauen während des Betriebs von Klimaanlagen; 5) nach den besonderen Vorgaben, die vom Leiter der Bewetterungsabteilung ausgearbeitet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs bestätigt wurden. 4.1.2. Der Betriebsleiter kann für Arbeitsplätze in derselben Wetterabteilung einen repräsentativen Arbeitsplatz festlegen, an dem die höchste Effektivtemperatur des Klimas festgestellt wurde. Repräsentative Arbeitsplätze werden unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsplätze bestimmt, an denen die höchsten mit dem trockenen und dem feuchten Thermometer gemessenen Temperaturen und die niedrigsten Luftgeschwindigkeiten auftreten. 4.2. Bestimmung der Effektivtemperatur des Klimas sowie Dokumentation der Messergebnisse der Parameter des Mikroklimas des Grubenwetters, die zur Bestimmung dieser Temperatur herangezogen werden. 4.2.1. Auf der Grundlage von Messungen der Parameter des Mikroklimas des Grubenwetters, wo: 1) die mit einem feuchten Thermometer gemessene oder auf der Grundlage von Messungen der Trockentemperatur, der relativen Luftfeuchtigkeit und des Drucks bestimmte Temperatur des Grubenwetters tw ≤ 34 °C beträgt, 2) die mit einem trockenen Thermometer oder mit einem Sensor gemessene Temperatur des Grubenwetters ts ≤ 35 °C beträgt, 3) die Wettergeschwindigkeit v ≤ 4,0 m/s beträgt, – wird für jeden Arbeitsplatz die Effektivtemperatur des Klimas nach der Formel bestimmt: tzk= 0,6 tw + 0,4 ts - v dabei bedeuten die einzelnen Symbole: tzk – Effektivtemperatur des Klimas [°C], tw – Temperatur des Grubenwetters, gemessen mit feuchtem Thermometer [°C] oder bestimmt auf der Grundlage der Messungen der Trockentemperatur [°C], der relativen Luftfeuchtigkeit [%] und des Drucks [hPa], ts – Temperatur des Grubenwetters, gemessen mit trockenem Thermometer oder Messfühler [°C], v – Wettergeschwindigkeit [m/s], multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor [1 s °C/m] – wenn die Wettergeschwindigkeit größer ist als 4°m/s, wird für die Berechnungen der Wert 4°m/s angesetzt. 4.2.2. Die Messungen der Parameter der Effektivtemperatur des Klimas oder des Mikroklimas des Grubenwetters sowie die Berechnungen der Effektivtemperatur des Klimas für die Arbeitsplätze sind mindestens einmal im Monat vorzunehmen; ausgenommen von dieser Regel sind Betriebe, die nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Punkt 2 des Gesetzes tätig sind und in denen die Regeln und die Häufigkeit der Messungen des Mikroklimas des Grubenwetters vom Betriebsleiter festgelegt werden. Seite 240 von 376 4.2.3. Die Effektivtemperatur des Klimas für Arbeitsplätze in Räumen oder klimatisierten Grubenbauen wird auf der Grundlage der Messwerte der Mikroklima-Parameter des Grubenwetters während des Betriebs der Klimaanlagen bestimmt. 4.2.4. Die Messergebnisse der Effektivtemperatur des Klimas oder der Mikroklima-Parameter des Grubenwetters, die für die Bestimmung der Effektivtemperatur für die Arbeitsplätze herangezogen werden, werden in dem Kontrollbuch der Gefährdungen durch das Grubenklima dokumentiert, das insbesondere Informationen enthält über: 1) den Ort der Messungen (Abteilung, Grubenbau, Position oder Arbeitsplatz); 2) das Datum und die Arbeitsschicht der Messungen; 3) die Messergebnisse; 4) die berechneten Werte der Effektivtemperatur des Klimas. 4.2.5. Das Kontrollbuch der Gefährdungen durch das Grubenklima kann in elektronischer Form geführt werden. 4.3. Beschäftigung von Mitarbeitern unter Gefährdung durch das Grubenklima. 4.3.1. In Grubenbauen einer Steinsalzlagerstätte entscheidet der Leiter eines Bergwerksbetriebs auf der Grundlage eines von der Fachstelle gemäß § 240 Absatz 2 erstellten Gutachtens über den Arbeitseinsatz von Mitarbeitern in einer mit einem trockenen Thermometer gemessenen Temperatur des Grubenwetters von maximal 43 °C unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: 1) die mit einem feuchten Thermometer gemessene Temperatur beträgt maximal 27 °C; 2) die Dauer der Exposition gegenüber einer erhöhten Temperatur ist unter Berücksichtigung der Pausen auf fünf Stunden zu begrenzen, die Arbeitszeit, deren Berechnung die An- und Abfahrt der Mitarbeiter einschließt, darf sechs Stunden nicht überschreiten; 3) Personen, die in Grubenbauen einer Steinsalzlagerstätte beschäftigt sind, sind entsprechend den von einer Hochschule oder einem Forschungsinstitut ausgearbeiteten Bestimmungen einer medizinischen Eingangsuntersuchung und turnusmäßigen Folgeuntersuchungen zu unterziehen, ferner ist eine Phase der Akklimatisierung vorzusehen. 4.3.2. An Arbeitsplätzen, die den Stufen I oder II der Gefährdung durch das Grubenklima zuzurechnen sind, werden technische Lösungen zur Absenkung der Temperatur eingesetzt oder die Arbeitszeit reduziert. 4.3.3. Ist die Arbeitszeit an Arbeitsplätzen mit Gefährdung durch das Grubenklima länger als 2 Stunden, werden die dort tätigen Mitarbeiter mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigt, in einer Sechsstundenschicht, deren Dauer die An- und Abfahrt einschließt. 4.3.4. Personal, das Arbeiten an Arbeitsplätzen der Stufen I oder II der Gefährdung durch das Grubenklima ausführt, wird zu einer Fortbildung über Gefährdungen durch Arbeiten unter Bedingungen erhöhter Temperatur verpflichtet. 4.3.5. An Arbeitsplätzen, die Stufe III der Gefährdung durch das Grubenklima zuzurechnen sind, dürfen Arbeiten ausschließlich im Rahmen von Rettungseinsätzen ausgeführt werden. 4.3.6. Bei Ausfällen der Klimaanlagen an Arbeitsplätzen in Räumen, Kabinen oder klimatisierten Grubenbauen ist die Arbeitszeit wie unter Nummer 4.3.2. beschrieben auf der Grundlage von Messungen der Effektivtemperatur des Klimas oder von deren Bestimmung dienenden Seite 241 von 376 Mikroklima-Parametern des Grubenwetters festzulegen, die bei abgeschalteten Klimaanlagen ermittelt werden. 4.3.7. Beim Einsatz klimatisierter Kabinen sind dem dort arbeitenden Personal klimatische Bedingungen zu gewährleisten, die sicherstellen, dass die Temperaturdifferenz zwischen dem innerhalb der Kabine mit einem trockenen Thermometer gemessenen Grubenwetter und dem außerhalb gemessenen maximal 8 °C beträgt. 4.3.8. Beträgt die Temperaturdifferenz zwischen dem innerhalb der Kabine mit einem trockenen Thermometer gemessenen Grubenwetter und dem außerhalb gemessenen über 8 °C, ist ein länger als 30 Minuten währender Aufenthalt von Personal, das Arbeiten außerhalb einer klimatisierten Kabine ausführt, nicht zulässig. 4.3.9. In einem Bergwerksbetrieb wird ein Verzeichnis zur Erfassung der Arbeitszeiten von Mitarbeitern, die unter der Gefährdung durch das Grubenklima beschäftigt sind, geführt. 5. Strahlengefahr durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe. 5.1. Messungen der potentiellen Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger RadonZerfallsprodukte werden vorgenommen: 1) an Arbeitsplätzen im Bereich des Luftaustritts aus Abbaustrecken; 2) an Arbeitsplätzen im Bereich des Luftaustritts aus Stollen mit gesonderter Bewetterung; 3) an ortsfesten Arbeitsplätzen wie Kammern, Werkstätten und Schalterwerken; 4) an vorübergehenden oder festen Arbeitsplätzen, an denen die Kermaleistung einer natürliche radioaktive Isotope enthaltenden Strahlenquelle 0,6 µGy/h übersteigt. 5.1.1. Wird das Wetter der Messeinrichtung für eine Dauer von weniger als einer Stunde zugeführt, werden die unter 5.1. genannten Messungen mindestens drei Mal an jeder Messstelle vorgenommen. Als Messergebnis gilt der Mittelwert. 5.2. Messungen der Exposition gegenüber äußerer Gammastrahlung werden vorgenommen: 1) in Sumpfstrecken, an Arbeitsplätzen; 2) in den Pumpstationen; 3) an Arbeitsplätzen, an denen sich Grubenschlämme ansammeln; 4) an Stellen in untertägigen Grubenbauen, die nicht in den Ziffern 1–3 aufgezählt und von einem Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden. 5.3. Messungen der Konzentration von Radium-Isotopen Ra-226 und Ra-228 in Grubenwässern erfolgten durch Probenahmen: 1) aus gesammelten Wässern der einzelnen Sohlen; 2) aus gesammelten Wässern der einzelnen Abschnitte, in denen Abbauarbeiten durchgeführt werden; 3) aus den aus Austrittspunkten fließenden Wässern, die eine Zuflussstärke von über 0,05 m3/min und eine Mineralisierung von über 20 g/dm3 aufweisen; 4) aus Wässern anderer als der in den Ziffern 1–3 genannten Stellen in untertägigen Grubenbauen, die vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden. 5.4. Messungen der Strahlenkonzentration von Radium-Isotopen Ra-226, Ra-228 und Ra-224 sowie von Blei-Isotopen Pb-210 in Grubenschlämmen werden an Proben vorgenommen, die zu entnehmen sind: Seite 242 von 376 1) 2) in Wasserstrecken und Wasserbecken; an Stellen, an denen eine erhöhte Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter gemessen wurde; 3) an Stellen mit erhöhter Ansammlung von Grubenschlämmen, wenn sich in der Nähe ortsfeste Arbeitsplätze der Belegschaft befinden; 4) an nicht in den Ziffern 1–3 genannten Stellen in untertägigen Grubenbauen, die vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden. 5.5. Die Messung der Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr erfolgt gemäß der vom Strahlenschutzbeauftragten ausgearbeiteten Anweisung, die durch ein akkreditiertes Labor begutachtet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wurde. 5.5.1. In der unter 5.5. genannten Anweisung sind insbesondere die Stellen und Methoden der Messungen der einzelnen Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr sowie die Form der Dokumentation der Ergebnisse festgelegt. 5.6. Die Häufigkeit der Messungen der Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr ist in Tabelle 2 festgelegt. Tabelle 2 Quelle der Exposition Gemessene Größe Kriterium Häufigkeit der Messungen C — potentielle Alphaenergiekonzentration im Wetter C ≤ 0,5 J/m3 Kurzlebige RadonZerfallsprodukte einmal pro Quartal 0,5 J/m3 C einmal pro Monat* Gammastrahlung K — Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter Grubenwasser Strahlenkonzentration Cw der Radium-Isotope Ra-226 und Ra228 Grubenschlämme CRao — spezifische summarische Aktivität der Radium-Isotope Ra-226 und Ra-228, Ra-224, Pb210 K ≤ 0,6 Gy/h 0,6 Gy/h K einmal pro Jahr einmal pro Quartal** — einmal pro Jahr Cw Ra-226 + Cw Ra-228 > 1 kBq/m3 einmal pro Jahr Cw Ra-226 + Cw Ra-228 < 1 kBq/m3 i Co Ra-226 + 2 • Co Ra-228 < 1 kBq/kg von Kontrolle ausgenommen Die Häufigkeit der Messungen ist bereits dann zu erhöhen, wenn das Messergebnis erstmals über der oberen Intervallgrenze liegt. Die Häufigkeit der Messungen kann verringert werden, wenn die Werte von drei aufeinander folgenden Messungen unter der unteren Intervallgrenze liegen. Die Häufigkeit der Messungen darf jedoch die Marke einer Messung pro Quartal im Falle von Messungen der potentiellen Alphaenergiekonzentration im Wetter, bei Messungen der Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter, der Strahlenkonzentration von Radium-Isotopen Ra-226, Ra-228 in Grubenwässern sowie bei Messungen der Strahlenkonzentration von RadiumIsotopen Ra-226, Ra-228, Ra-224, Pb-210 in Grubenschlämmen eine Messung pro Jahr nicht unterschreiten. Sind in einem Bergwerk keine radioaktiven Grubenwässer zu verzeichnen und wurden an Seite 243 von 376 einem bestimmten Ort des Bergwerks, an dem die Strahlenkonzentration in den Schlämmen obligatorisch zu bestimmen ist, keine radioaktiven Grubenschlämme festgestellt, wird auf eine Kontrolle so lange verzichtet, bis radioaktive Grubenwässer auftreten. Die Entfernung zwischen der Strahlungsquelle und dem Messgerät oder Dosimeter zur Umgebungsmessung der Exposition gegenüber äußerer Gammastrahlung sollte 1 m betragen, sofern der Strahlenschutzbeauftragte aus Gründen der Sicherheit und des Strahlenschutzes nicht anders entschieden hat. * In diesen Fällen wird eine zusätzliche Messung der potentiellen Alphaenergiekonzentration in Bereichen vorgenommen, die sich auf der weiteren Strecke des Wetterstroms befinden. ** In diesen Fällen wird eine zusätzliche Messung der potentiellen Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger Radon-Zerfallsprodukte vorgenommen. 5.7. Die Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr werden mit speziellen Geräten gemessen, die den auf der Grundlage von Artikel 28 Nummer 2 des Atomgesetzes vom 29. November 2000 erlassenen Vorschriften entsprechen. 5.8. Die Bestimmung der Kennzahlenwerte einer von den in Bergwerksbetrieben genommenen Proben ausgehenden radioaktiven Gefahr nimmt ein akkreditiertes Labor vor. 5.9. Die im Laufe einer bestimmten Zeit erfasste effektive Dosis E [mSv] wird wie folgt als Summe berechnet: E = Eα + Eγ + ERa dabei bedeuten die einzelnen Symbole: Eα – effektive Dosis, die aus der Wirkung der potentiellen Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger Radon-Zerfallsprodukte resultiert, Eγ – effektive Dosis, die aus der Exposition gegenüber äußerer Gammastrahlung resultiert, ERa – Belastungsdosis, die aus dem sich im Beobachtungszeitraum vollziehenden Eindringen der Radium-Isotope Ra-226 und Ra-228 in den Organismus resultiert. 5.10. Die in Nummer 5.9. genannten effektiven Strahlendosen werden auf der Grundlage von Messungen der Einzeldosen oder auf der Grundlage von Umweltmessungen nach den folgenden Formeln berechnet: Eα = 1,4 • 10-3 • (Cα – 0,1) · t – 0,1) · t Eγ = 1,1 • 10-3 • ( K Cα [J/m3] – potentielle Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger RadonZerfallsprodukte K [Gy/h] – Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter t [h] – Zeit, für die der Wert der Dosis ermittelt wird Wenn C ≤ 0,1 J/m3, wird E= 0 angenommen, wenn K ≤ 0,1 Gy/h, wird E = 0 angenommen. 5.11. Für die Berechnungen der effektiven Dosis nach Nummer 5.10. werden Kennzahlenwerte angesetzt, die auf der Grundlage von Messergebnissen geschätzt werden, die um die Messunsicherheit auf einem Konfidenzniveau von 95 % erhöht sind. Seite 244 von 376 5.12. Den Berechnungen der voraussichtlichen Strahlendosen für die Klassifizierung der Beschäftigten und der Grubenbaue wird die tatsächliche jährliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Ist es unmöglich, deren tatsächlichen Wert festzustellen, wird eine jährliche Arbeitszeit von 1800 Stunden angenommen. 5.13. Die in Nummer 5.9. genannte Belastungsdosis ERa schätzt ein akkreditiertes Labor auf der Grundlage detaillierter, vom Strahlenschutzbeauftragten gelieferter Informationen, insbesondere nach Maßgabe der Dauer des Kontakts mit Grubenwässern und Grubenschlämmen, der Art der ausgeführten Arbeit und der eingesetzten Technologien, des Staubgehalts und der Feuchtigkeit des Wetters sowie der persönlichen Schutzausrüstung. 5.14. Die Bewertung der Strahlengefahr für Mitarbeiter, die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 29.11.2000 über das Atomrecht den Beschäftigten der Kategorie A zuzurechnen sind, nimmt ein akkreditiertes Labor vor. 6. Maßnahmen zum Brandschutz. 6.1. Ausstattung der Grubenbaue mit Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern. 6.1.1. Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher für die Sicherung der Kammern und Räume sind an Stellen anzubringen, die der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes festlegt. 6.1.2. Grubenbaue, Maschinen und Anlagen werden mit Feuerlöschern ausgestattet, die den Anforderungen der polnischen Normen für Feuerlöscher genügen. 6.1.3. Feuerlöschgeräte zur Sicherung von Kammern und Räumen, in denen nicht gearbeitet wird, werden außen, am Eingang einer Kammer, angebracht. 6.1.4. Feuerlöscher, die außerhalb von Kammern angebracht sind und der Sicherung von Anlagen und Lagern dienen, können gleichzeitig Grubenbaue sichern, in deren Nähe sich diese Kammern, Anlagen und Lager befinden. 6.1.5. Die Feuerlöscher werden an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen angebracht, so dass sie nicht beschädigt werden und die Betriebsabläufe nicht behindern. 6.1.6. Die Typen von Feuerlöschern, ihre Anzahl und Verteilung in den Grubenbauen und Räumen, an den Objekten, Maschinen und Anlagen sind in Tabelle 3 angegeben. 6.1.7. Die für nicht in Tabelle 3 genannten Stellen und Anlagen vorgesehenen Typen von Feuerlöschern sowie deren Zahl legt der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes in Absprache mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung eines Bergwerksbetriebs fest. 6.1.8. Die Standorte der Feuerlöscher werden gemäß den polnischen Normen über Sicherheitskennzeichnungen markiert. 6.1.9. Kammern und Lager für Kraftstoffe, Öle und Schmiermittel sowie Tankanlagen werden mit einer ortsfesten Brandschutzeinrichtung und einer mit Sand gefüllten Kiste oder einem anderen Sorptionsmittel ausgestattet. 6.1.10. Eine ortsfeste Brandschutzeinrichtung ist nicht erforderlich an Tankanlagen, deren gesamter Kraftstoffvorrat nicht mehr als 250 dm3 beträgt, sowie an für das Betanken aus speziellen Wagen mit einem Volumen bis zu 250 dm3 vorgesehenen Orten. 6.2. Instandhaltung und Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzrohren, Feuerlöschern und Wasserbecken für die Speisung von Brandschutzrohren. 6.2.1. Für die fachgerechte Verteilung der Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher sowie ihre Kontrolle und Wartung ist der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes verantwortlich. Seite 245 von 376 6.2.2. Die Maßnahmen zur Kontrolle und Wartung werden von Personal des Brandbekämpfungsdienstes ausgeführt, das in diesem Bereich entsprechend unterwiesen wurde. 6.2.3. Die Kontrolle und Wartung der Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher erfolgen einmal im Quartal gemäß einem vom Leiter des Brandbekämpfungsdienstes aufgestellten Zeitplan. 6.2.4. Die Kontrolle der Feuerlöscher umfasst eine Bewertung ihres technischen Zustandes sowie eine Kennzeichnung. Das Datum der Kontrolle wird auf den Feuerlöschern vermerkt. 6.2.5. Die Ergebnisse der Kontrollen der Brandschutzeinrichtungen, Löschwasserleitungen, Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen und der Feuerlöscher werden in einem Verzeichnis oder einem Erfassungsbuch über die Feuerlöscher, in einem Heft über die Kontrolle und Wartung der untertägigen Löschwasserleitungen dokumentiert. Für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Ergebnisse ist der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes verantwortlich. 6.2.6. Ein Mitarbeiter setzt nach dem Gebrauch einer Brandschutzeinrichtung oder eines Feuerlöschers oder nach Feststellung ihrer Beschädigung den Brandbekämpfungsdienst sowie einen Angehörigen des für den betreffenden Bereich verantwortlichen Aufsichtspersonals darüber unverzüglich in Kenntnis. 6.2.7. Für die Aufrechterhaltung der erforderlichen Zahl, der Verteilung, Kennzeichnung und des technischen Zustands von Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzrohren und Feuerlöschern im Bereich einer Abteilung ist ein diese Abteilung leitender Angehöriger des Aufsichtspersonals verantwortlich. Tabelle 3 VERTEILUNG VON FEUERLÖSCHERN FÜR GRUBENBAUE, RÄUME, OBJEKTE, MASCHINEN UND ANLAGEN Lfd. Nr. Standort Typ und Anzahl von Feuerlöschern Anmerkungen 1 2 3 4 1 2 auf jeder Sohle; Gebäude der Hängebank, des Füllorts der 2 Schaumlöscher, werden auf Mineralölbasis aktiven Sohlen, der Schachtbeschickung 2 Pulverlöscher betriebene Hydraulikanlagen und der Hängebank der Gesenke, Räume 6 kg verwendet, ist die Zahl der der Skipförderanlagen Feuerlöscher zu verdoppeln Füllörter der stillgelegten Sohlen 2 Schaumlöscher 3 Räume der Steuerungssysteme, Skips, Räume der Fördermaschine eines Blindschachts 2 Pulverlöscher 6 kg 4 Kammer und Halle für die Pumpen der Hauptentwässerung, Schaltstationen, 3 Pulverlöscher 6 kg Seite 246 von 376 die Geräte in der Kammer und der Halle der Pumpen für die zentrale Kammer der Wandler und Gleichrichter Entwässerung werden gleichzeitig für die Sicherung der PumpenSchaltstationen der Hauptwasserhaltung genutzt. 5 Fahrbare Transformatoren- und 1 Pulverlöscher Gleichrichterstation, Tankanlagen für 6 kg Maschinen und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Kammer und Standort der Haspeln 6 Transformatorenkammer, Kammer zum Laden der Akkumulatoren, Elektrowerkstatt 7 Depots und Reparaturwerkstätten für 1 Schaumlöscher, Lokomotiven, mechanische Werkstatt, 1 Pulverlöscher Kammer für die Erneuerung und 6 kg Reparatur von Bändern, Kammer für die Erneuerung des Ausbaus, Schweißkammer 8 Werkzeugkammer, Kammer zum Befüllen der Lokomotiven mit Druckluft 9 Kammer mit Einrichtungen zum Speisen 2 Schaumlöscher, von auf Mineralölbasis betriebenen 2 Pulverlöscher Hydraulikantrieben 6 kg, 1 Pulveraggregat 25 kg 2 Pulverlöscher 6 kg in Schweißkammern zusätzlich: 2 Wasserlöscher, 2 Löschdecken, für Löscharbeiten an sonstigen Orten zusätzlich: 1 Wasserlöscher, 1 Löschdecke 1 Schaumlöscher Hydraulikantriebe mit einem Volumen an brennbarem Öl oder brennbarer Emulsion von: 10 — maximal 50 dm3 2 Pulverlöscher 6 kg — mehr als 50 dm3 2 Schaumlöscher, 2 Pulverlöscher 6 kg 11 Kammer für Kompressoren, Standort von 2 Schaumlöscher, Kompressoren 1 Pulverlöscher 6 kg 12 Untertägige Holzlager 13 Sprengstofflager 4 Schaumlöscher Geräte sind auf der Seite der Luftzufuhr anzubringen 1 Schaumlöscher, Schaumlöscher sind in der 2 Pulverlöscher Ausgabekammer anzubringen, die 6 kg, 2 übrigen Löschgeräte vor dem Seite 247 von 376 Pulveraggregate Vorraum der Ausgabekammer von 25 kg Sprengstoffen 14 Hilfslager für Sprengstoffe 1 Schaumlöscher, 1 Pulverlöscher 6 kg 15 Bandübergaben, Rutschen und Kippbehälter 2 Schaumlöscher, sind mehrere Bandübergaben, 1 Pulverlöscher Rutschen und Kippbehälter auf 6 kg einer Sohle in einem Abstand von maximal 25 m voneinander angebracht, ist die Zahl der Feuerlöscher zu verdoppeln, diese sind an einer Stelle frischwetterseitig anzubringen 16 Grubenbau mit Bandförderanlagen 2 Schaumlöscher jeweils 2 Schaumlöscher entlang der Förderbandstrecke in einem Abstand von nicht mehr als 200 m 17 Stollen mit fallender Bewetterung 2 Schaumlöscher jeweils 2 Schaumlöscher entlang des Grubenbaus in einem Abstand von maximal 50 m 18 Strebe und Örter 4 Pulverlöscher die Löschgeräte sind in einem Abstand von maximal 15 m vom 6 kg Eingang zum Streb oder von der Ortsbrust anzubringen; in Streben mit Schreitausbau ist die Zahl der Feuerlöscher zu verdoppeln 19 Gewinnungsmaschinen, Lader und 1 Pulverlöscher das Löschgerät wird so an der Beraubefahrzeuge mit brennbarem Öl oder 6 kg Gewinnungsmaschine oder am brennbarer Emulsion Lader, am Beraubefahrzeug angebracht, dass es vor Beschädigungen geschützt ist 20 Lokomotiven, Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen 1 Pulverlöscher 6 kg 21 Tankanlagen, deren gesamter Kraftstoffvorrat nicht mehr als 250 dm3 beträgt 1 Pulverlöscher 6 kg mit Verbrennungsmotor - werden zusätzlich mit einem automatischen Löschsystem ausgestattet Erläuterungen: 1) Anstelle von zwei Pulverlöschern mit jeweils 6 kg Füllung kann auch ein Löschgerät mit mindestens 12 kg Pulverfüllung verwendet werden. Seite 248 von 376 2) Anstelle von zwei Pulveraggregaten mit jeweils 25 kg Füllung kann auch ein Aggregat mit mindestens 50 kg Pulverfüllung verwendet werden. 3) Die Typen der an elektrischen Anlagen verwendeten Feuerlöscher entsprechen der Spannung in diesen Geräten. 4) In den lfd. Nummern 1–3, 7–9, 11, 15–18 an Orten, zu denen eine Löschwasserleitung führt, können anstelle von Schaumlöschern Pulverlöscher verwendet werden. 5) Schneelöscher können abwechselnd mit Pulverlöschern verwendet werden, sofern die Löschleistung, definiert durch die Größe des von dem Gerät dieses Typs zu löschenden Testfeuers, erhalten bleibt. 6) In Betrieben, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden, legt der Betriebsleiter die Verteilung der Brandschutzgeräte im Bereich der lfd. Nr. 15 und 17 fest. 7) Mit Sand oder einem anderen Sorptionsmittel gefüllte Kisten sind an den in Tabelle 3 angegebenen Orten anzubringen, an denen Brennstoffe, Öle oder brennbare Emulsionen in einer Menge von über 50 dm3 gelagert werden. 6.3. Löschwasserleitungen. 6.3.1. Löschwasserleitungen sind zur Abwehr von Brandgefahren und Staubgefahren vorgesehen. 6.3.2. Der Einsatz von Löschwasserleitungen zu anderen als den in der lfd. Nr. 6.3.1. genannten Zwecken ist mit Zustimmung des Betriebsleiters zulässig. Der Beginn und das Ende der Nutzung einer Löschwasserleitung zu anderen Zwecken sind mit dem Betriebsaufseher abzustimmen und schriftlich festzuhalten. 6.3.3. Während eines Rettungseinsatzes ist die Nutzung einer Löschwasserleitung für die Zuführung frischer Wetter, von Sauerstoff sowie Getränken für die in Gefahr schwebende Belegschaft zulässig. 6.3.4. Löschwasserleitungen: 1) werden zu den Füllörtern und Hängebänken der Schächte, den Füllörtern und Hängebänken der Gesenke sowie zu den aktiven Örtern gelegt, und in Bergwerken, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden, zu anderen, vom Betriebsleiter ausgewiesenen Stellen mit Brandgefahr; 2) werden auf eine schnelle Verbindung mit den Druckluftleitungen an den Zugängen zu den einzelnen Flözen oder Bereichen ausgelegt; 3) werden in Grubenbauen mit abschnittsweiser und abteilungsweiser Wetterführung, in Grubenbauen mit Förderbändern sowie in Stollen mit fallend geführter Wetterströmung eingebaut; 4) können in Betrieben, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden, in anderen, vom Betriebsleiter zu bestimmenden Grubenbauen eingebaut werden. 6.3.5. Löschwasserleitungen gewährleisten die Entnahme von Wasser aus dem Schlauchanschlussventil an den Endpunkten des Netzes in einer Menge von mindestens 0,6 m3/min, bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa, unabhängig von der Wasserentnahme für verfahrenstechnische Zwecke. 6.3.6. Der statische Wasserdruck in den Löschwasserleitungen, mit Ausnahme der durch Schächte verlaufenden Rohrleitungen, beträgt mindestens 1,6 MPa. Sind vor den Schlauchanschlussventilen Ventile, die den Druck auf 1,6 MPa reduzieren, sowie Seite 249 von 376 Sicherheitsventile eingebaut, ist ein höherer Druck unter Voraussetzungen und bei Einhaltung von Regelungen zulässig, die der Betriebsleiter festlegt. 6.3.7. In neu geplanten Löschwassernetzen werden die Hauptleitungen für die Versorgung der Grubenbaue mit Wasser in den Frischwetterschächten verlegt. 6.3.8. Löschwasserleitungen werden mit einer Haupt- und einer Reservespeisung ausgestattet. 6.3.8.1. Die Hauptspeisung der Löschwasserleitungen erfolgt aus übertägigen oder untertägigen Wasserbecken. 6.3.8.2. Für die Reservespeisung der Löschwasserleitungen können die Leitungen der Hauptwasserhaltung des Betriebs genutzt werden; dabei sind diese mit den Löschwasserleitungen zu verbinden: 1) unmittelbar bei einem statischen Wasserdruck von maximal 1,6 MPa; 2) über ein Reduzierventil bei einem statischen Wasserdruck von über 1,6 MPa. 6.3.8.3. Wird den Löschwasserleitungen Wasser aus den Leitungen der Hauptentwässerung zugeführt, sind an den Zugängen zu den Löschwasserleitungen Filter einzubauen. 6.3.9. Löschwasserleitungen sind so zu installieren, dass sie die Betriebsabläufe der Grubenbaue und ihrer Einrichtungen nicht einschränken, dass letztere nicht beschädigt werden und Hydranten-Schieber und Schlauchanschlussventile zugänglich sind. 6.3.10. In geschweißten Rohrleitungen werden Flanschverbindungen in einem Abstand von maximal 60 m verwendet. Diese Leitungen werden in Abständen von maximal 12 m befestigt. 6.3.11. Schieber in den Löschwasserleitungen werden eingebaut: 1) an den Hängebänken und Füllörtern der Schächte oder Gesenke; 2) am Anfang aller Abzweigungen der Leitungen; 3) in den Hauptstrecken und Richtstrecken in Abständen von maximal 600 m. 6.3.12. Löschwasserleitungen werden mit Schlauchanschlussventilen mit C-Festkupplungen eines Durchmessers von 52 mm ausgestattet. Neu montierte Schlauchanschlussventile werden mit den C-Festkupplungen nach unten ausgerichtet. 6.3.13. Bei Schlauchanschlussventilen an leicht zugänglichen Stellen werden Wandhydrantenschränke angebracht. 6.3.14. Ein Wandhydrantenschrank enthält: 1) einen Feuerwehrschlauch mit einem Durchmesser von 52 mm; 2) ein C-Stahlrohr; 3) einen Schlüssel für die Verbindung des Schlauchs, mit dem sich auch die Schlauchanschlussventile öffnen lassen. 6.3.14.1. Ein Wandhydrantenschrank nebst Ausstattung, der erstmals in Gebrauch genommen wird, enthält ein verschließbares C-Stahlrohr. 6.3.15. Löschwasserleitungen werden mit Schlauchanschlussventilen und Wandhydrantenschränken entsprechend den in Tabelle 4 bestimmten Vorgaben ausgestattet. 6.3.16. In Leitungen werden Dichtungen aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren Materialien verwendet, deren bauliche Festigkeit der jeweiligen Verbindungsart angepasst ist. Seite 250 von 376 6.3.17. Zur Sicherstellung einer ständigen Kontrolle des statischen Wasserdrucks werden in den Leitungen der Füllörter sowie an den Zugängen zu den Abteilungen ortsfeste Druckmesser eingebaut. Zur Kontrolle des statischen Wasserdrucks in den durch die übrigen Grubenbaue verlegten Leitungen können ortsbewegliche Druckmesser verwendet werden. 6.3.18. Löschwasserleitungen werden durch Anstrich mit roter Farbe oder das Anbringen eines mindestens 150 mm breiten roten Rings in Abständen von maximal 6 m an der Leitung gekennzeichnet. 6.3.19. Bei Schlauchanschlussventilen werden an gut sichtbaren Stellen Hinweisschilder zur Lage des Schlauchanschlussventils angebracht. 6.3.19.1. Das Hinweisschild, auf dem die Nummer des Schlauchanschlussventils einzutragen ist, hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks auf weißem Hintergrund und roten Rändern. 6.3.20. In einem Bergwerksbetrieb wird eine Dokumentation der Löschwasserleitungen geführt, die Folgendes enthält: 1) eine Beschreibung der Quellen der Haupt- und Reservespeisung; 2) eine Wasserbilanz für Brandschutzzwecke unter Berücksichtigung: a) der Durchflussmengen der Hauptspeisequellen der Brandschutznetze auf den Sohlen sowie der Reservequellen, b) des Wasserverbrauchs für verfahrenstechnische und Brandschutzzwecke, c) der Berechnung der Retentionszeiten des Wassers in den für die Speisung der Löschwasserleitungen vorgesehenen Wasserbecken bei einer angenommenen nominalen und einer maximalen Entnahme; 3) das auf der Lagekarte der Grubenbaue eingetragene Leitungsnetz mit Kennzeichnung der für die Speisung der Löschwasserleitungen vorgesehenen Wasserbecken mit Angabe ihrer Volumen, der Systeme der Reservespeisung (farblich abgesetzt), der Überlaufbehälter, der Reduzierventile, der Absperrschieber, der Verbindungspunkte mit dem Druckluftnetz, der Hauptwasserhaltung sowie der Leitungsdurchmesser; 4) spezielle Brandschutzkarten in einem Maßstab von mindestens 1:5000, die den aktuellen Stand der Verteilung der Leitungen darstellen, mit Kennzeichnung der Reduzierventile, der Absperrschieber, Verbindungspunkte mit dem Druckluftnetz und der Hauptentwässerung, der Schlauchanschlussventile, Leitungsdurchmesser; auf speziellen, anhand der Grubenkarten erstellten Karten der Grubenbaue werden die Stellen der ortsfest installierten Druckmesser markiert und die Durchflussmenge sowie der statische Druck des Wassers in den Schlauchanschlussventilen, die an den Endpunkten des Leitungsnetzes zu messen sind, markiert; 5) eine Aktualisierungsbestätigung der Dokumentation. 6.3.21. Die Dokumentation der Löschwasserleitungen wird halbjährlich und im Falle von Änderungen, die wesentliche Auswirkungen auf das Leitungssystem haben, laufend aktualisiert. 6.3.22. Die Dokumentation der Löschwasserleitungen wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik des Bergwerksbetriebs aufbewahrt und aktualisiert. Eine Kopie der Dokumentation wird vom Leiter des Brandbekämpfungsdienstes aufbewahrt. Seite 251 von 376 6.3.23. Das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Wartung der Löschwasserleitungen verantwortliche Aufsichtspersonal wird vom Betriebsleiter bestimmt. 6.3.24. Die Kontrolle der Löschwasserleitungen wird in folgenden Zeitabständen vorgenommen: 1) monatlich – durch den Brandbekämpfungsdienst, dabei werden geprüft: a) der allgemeine Zustand der Leitungen und deren ordnungsgemäße Aufhängung, b) die Funktionstüchtigkeit der Schlauchanschlussventile und Schieber sowie deren ordnungsgemäße Verteilung, c) die Ausrüstung der Wandhydrantenschränke und ihr Zustand; 2) halbjährlich – durch die Abteilung Elektromechanik unter Mitwirkung des Brandbekämpfungsdienstes, dabei werden geprüft: a) der technische Zustand der Rohrleitungen, Reduzierventile, der Schlauchanschlussventile und Schieber sowie Messeinrichtungen, b) der technische Zustand der Einrichtungen der Haupt- und Reservespeisung, c) die Durchflussmenge und der statische Druck des Wassers an den Endpunkten des Rohrleitungsnetzes. 6.3.25. Die Ergebnisse der unter 6.3.24 genannten Kontrollen werden in das Dokumentationsheft über Kontrollen und Wartungen der untertägigen Löschwasserleitungen eingetragen, das nach der Durchführung einer Kontrolle dem Leiter des Bergwerksbetriebs vorzulegen ist. 6.3.26. Das Dokumentationsheft über die monatlichen Kontrollen der Löschwasserleitungen wird vom Leiter des Brandbekämpfungsdienstes geführt und aufbewahrt, das Dokumentationsheft über die halbjährlichen Kontrollen der Löschwasserleitungen vom Leiter der Abteilung Elektromechanik des Bergwerksbetriebs. 6.3.27. Festgestellte Beschädigungen der Löschwasserleitungen sowie der Beginn und der Abschluss der mit ihrer Reparatur, Wartung und ihrem Umbau zusammenhängenden Arbeiten, die eine vorübergehende Unterbrechung der Wasserentnahme erfordern, werden dem Betriebsaufseher gemeldet und von ihm vermerkt. 6.3.28. Die Standorte übertägiger Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen sind so zu wählen, dass das Wasser der Gravitation folgend in die Löschwasserleitungen eingespeist wird. 6.3.28.1. Untertägige Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen sind in Grubenbauen mit Frischwetterströmen vorzusehen; der Abfluss des Wassers in die Löschwasserleitungen hat dabei der Gravitation zu folgen. 6.3.28.2. Untertägige Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen stellen die erforderliche Leistung und den Druck im Rohrleitungsnetz sicher. 6.3.28.3. In Bergwerksbetrieben, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden: 1) dürfen untertägige Wasserbecken ohne eine der Gravitation folgende Speisung der Rohrleitungsnetze angelegt werden, sofern jedes Becken mit zwei Pumpen ausgestattet ist, die über eine durch mindestens zwei unabhängige Kabelleitungen gespeiste Schaltstationen mit Energie versorgt werden; 2) dürfen die Löschwasserleitungen aus einem Wasserbecken gespeist werden, das eine dokumentierte wasserführende Sohle im Gebirge darstellt. Seite 252 von 376 6.3.29. Das Nutzvolumen eines übertägigen Wasserbeckens für die Speisung von Löschwasserleitungen stellt eine hinreichende Menge an Wasser für die Löschung untertägig und in übertägigen Objekten ausgebrochener Brände sowie für verfahrenstechnische Zwecke bei mindestens zweistündigem Einsatz sicher. 6.3.29.1. Das Nutzvolumen eines untertägigen Wasserspeicherbeckens oder eines Systems von Wasserbehältern für die Speisung von Löschwasserleitungen stellt eine hinreichende Menge für Brandschutzziele und verfahrenstechnische Zwecke bei mindestens zweistündigem Einsatz und einem Verbrauch von mindestens 200 m3 sicher. 6.3.29.2. Das Nutzvolumen eines Überlaufbeckens für die Minderung des Wasserdrucks in den Rohrleitungen beträgt mindestens 2 m3. 6.3.30. Untertägige Wasserspeicherbecken werden in einem nicht rissigen Gesteinsmassiv und an einem Ort, der keinem betriebsbedingten Druck ausgesetzt ist, aufgestellt. 6.3.31. Zulässig ist das Anbringen eines untertägigen Überlaufbeckens in bereits bestehenden Grubenbauen, Kammern, auf Abbaustrecken oder als frei stehender Stahlbehälter. 6.3.32. Die Wasserspeicherbecken und Überlaufbecken werden mit Rohrleitungen ausgestattet, die das überschüssige Wasser ableiten. 6.3.33. Der Raum, in dem sich ein frei stehendes Überlaufbecken oder die an das Speicherbecken angeschlossene Armatur befinden, ist beleuchtet und wird gegen den Zutritt Unbefugter gesichert. 6.3.34. Für Speicherbecken vorgesehene Kammern und Nischen für Überlaufbecken sind mit einer wirksamen Bewetterung ausgerüstet. 6.3.35. Zugänge zu untertägigen Wasserbecken werden gekennzeichnet und in einem betretbaren Zustand gehalten. 6.3.36. Die Bauweise der Wasserbecken ermöglicht deren regelmäßige Säuberung von angesammelten Ablagerungen. 6.3.37. Der Anschluss einer Löschwasserleitung an ein Wasserbecken ist vor Verstopfung durch Schlamm und andere Verunreinigungen zu schützen. 6.3.38. Über Wasserbecken für die Speisung von Löschwasserleitungen wird ein Dokumentationsheft geführt, das Angaben über deren Standort, Bauweise, Haupt- und Reservespeisungen sowie die Anschlussstellen an die Rohrleitungsanlage enthält. 6.3.39. Die Dokumentation über die Wasserbecken für die Speisung von Löschwasserleitungen wird halbjährlich und bei systemrelevanten Änderungen laufend aktualisiert. Diese Dokumentation wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik des Bergwerksbetriebs aufbewahrt. 6.3.40. Wasserbecken werden mit Wasser gespeist, das unter bakteriologischen Gesichtspunkten den Anforderungen an Brauchwasser entspricht, die in den Vorschriften nach Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Juni 2001 über die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserableitung festgelegt sind (polnisches Gesetzblatt von 2006 Nr. 123 Pos. 858, mit späteren Änderungen6)). 6) Die Änderungen der einheitlichen Fassung des Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt von 2007 Nr. 147 Pos. 1033, von 2009 Nr. 18 Pos. 97, von 2010 Nr. 47 Pos. 278, Nr. 238 Pos. 1578 sowie von 2013 Pos. 951 und 1513 bekannt gegeben. Seite 253 von 376 6.3.41. Übertägige und untertägige Wasserspeicherbecken für die Speisung von Löschwasserleitungen haben eine Haupt- und eine Reservespeisung. Die Zeit für das Befüllen der Becken beträgt maximal 1 Stunde bei festgelegtem Mindestvolumen des Beckens. 6.3.42. Eine Reservespeisung der Wasserspeicherbecken aus den Druckrohrleitungen der Hauptwasserhaltung ist zulässig. 6.3.43. Übertägige und untertägige Wasserspeicherbecken werden mit Einrichtungen zur Anzeige und Signalisierung des erforderlichen Wasserstandes und die Rohrleitungen der Hauptspeisung mit Einrichtungen zur Anzeige und Signalisierung des Wasserdrucks ausgestattet. Wasserstand und Wasserdruck werden automatisch den vom Betriebsleiter festgelegten Stellen angezeigt. 6.3.44. Die Wasserbecken und ihre Ausstattung werden regelmäßig kontrolliert und gewartet. 6.3.44.1. Die Kontrolle der Wasserbecken und der angeschlossenen Armatur und der Signaleinrichtungen wird mindestens alle 6 Monate durchgeführt. 6.3.44.2. Für die Kontrolle der Wasserbecken ist die Abteilung Elektromechanik zusammen mit dem Brandbekämpfungsdienst zuständig. 6.3.44.3. Das für die Instandhaltung, Wartung und Kontrolle der Wasserbecken verantwortliche Aufsichtspersonal wird vom Betriebsleiter benannt. 6.3.44.4. Die Ergebnisse der Kontrollen der Wasserbecken werden in das Dokumentationsheft über Kontrollen und Wartungen der untertägigen Löschwasserleitungen eingetragen, das nach jeder Kontrolle dem Leiter des Bergwerksbetriebs vorgelegt wird. 6.4. Brandschutz untertägiger Kohlebunker und Frischwetterschächte. 6.4.1. Die Kohlebunker an den Anschlägen und in den Abteilungen sowie Frischwetterschächte sind mit ortsfesten Löschanlagen auszustatten, die am oberen Teil eines Speichers oder Schachts angebracht werden und die Berieselung seines gesamten Durchmessers mit Wasser sicherstellen. 6.4.2. Die Wasserspeisung einer ortsfesten Löschanlage erfolgt regelmäßig aus der Löschwasserleitung; es wird eine Wasserleistung von mindestens 0,2 m3/min. sichergestellt. 6.4.3.1. Eine ortsfeste Löschanlage für Kohlebunker wird vom Bedienplatz des Entladepunktes des Bunkers und von einem festgelegten Ort aus in Betrieb gesetzt, der in der Nähe des Beladungsortes des Bunkers in einem einziehenden Wetterstrom liegt. 6.4.3.2. Eine ortsfeste Löschanlage für einen Frischwetterschacht wird vom Rand dieses Schachts aus in Betrieb gesetzt. 6.4.3.3. Der Leiter der Abteilung für Bewetterung eines Bergwerksbetriebs kann zusätzliche Orte für die Inbetriebsetzung einer ortsfesten Löschanlage bestimmen. 6.4.4. Ortsfeste Löschanlagen werden in Zeitabständen und unter Einhaltung der Regeln gewartet und kontrolliert, die für Löschwasserleitungen vorgeschrieben sind. 6.4.5. Die Bestimmungen in den Nummern 6.4.1–6.4.4 gelten nicht für Frischwetterschächte in Bergwerksbetrieben, in denen nicht brennbare Rohstoffe gewonnen werden. 6.4.6. In Betrieben, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes ausüben, werden die Vorschriften des Anhangs entsprechend nach den Festlegungen des Betriebsleiters angewandt. Seite 254 von 376 Tabelle 4 Verteilung der Schlauchanschlussventile und Schränke Lfd. Nr. Art des Grubenbaus Standorte der Schlauchanschlussventile Anzahl der Schränke am Schlauchanschlussventil 1 2 3 4 1 Füllörter aktiver Sohlen bis 20 m zum Schacht 4 2 Füllörter und Hängebänke der Gesenke bis 20 m zum Gesenk 2 3 Gesteinstrecken alle 400—600 m 1 4 Kohleförderstrecken und Kohle-/SteinFörderstrecken alle 200 m 1 5 Übergänge zu Förderstrecken bis 20 m frischwetterseitig 1 6 Förderstrecken mit Förderband alle 50 m sowie bis 20 m zum Antrieb und der Umkehrstation frischwetterseitig 1 7 Förderstrecken mit fallender Bewetterung alle 50 m 1 8 Förderstrecken mit Sonderbewetterung: 1) Gesteinstrecken alle 200 m 1 2) Kohleförderstrecken und Kohle/Stein-Förderstrecken alle 100 m 1 3) mit Bandförderern ausgestattet alle 50 m sowie bis 20 m zum Antrieb und der Umkehrstation frischwetterseitig 1 4) mechanisch vorgetrieben alle 50 m 1 sowie 2 bei den beiden Hydranten, die am nächsten zum Ort liegen Abbauräume in einer wetterführenden Strecke, bis 50 m vor dem Ort 2 Kammern und Lager für Brennstoffe und bis 20 m vor der Öle, Schmierstoffe, Verdichter, Kammer oder dem Lager untertägige Holzlager und sonstige – frischwetterseitig brandgefährdete Bereiche 1 9 10 Seite 255 von 376 Erläuterungen: 1) In Bergwerksbetrieben, die andere Mineralien als Steinkohle und Braunkohle fördern, entscheidet der Betriebsleiter über die Verlegung der Löschwasserleitungen und die Verteilung der Schlauchanschlussventile in dem Umfang, der in den lfd. Nr. 2 und 3 sowie 5 – 9 geregelt ist. 2) Die in Tabelle 4 angeführten Vorschriften gelten nicht für Salzbergwerke. 3) Anstelle von zwei Wandhydrantenschränken kann auch einer mit Feuerwehrschläuchen der doppelten Länge installiert werden. 4) Über die Verteilung der Schlauchanschlussventile und Schränke in den Füllörtern stillgelegter Sohlen entscheidet der Leiter des Bergwerksbetriebs. Seite 256 von 376 7. Früherkennung endogener Brände 7.1. Zur Aufdeckung einer Selbstentzündung von Kohle und der Kontrolle ihres Verlaufs wird in Grubenbauen an festgelegten Messstationen zur Früherkennung endogener Brände, im Weiteren „Messstationen“, eine Wetterprobe entnommen und deren Zusammensetzung analysiert. 7.2. Messstationen werden in Wetterabteilungen eingerichtet, in denen Kohleflöze abgebaut oder Grubenbaue stillgelegt werden oder in denen Grubenbaue in Kohleflözen vorgetrieben werden, sowie in anderen vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Abteilungen. 7.2.1. Messstationen werden eingerichtet: 1) in durchfließenden, zuführenden und abführenden Wetterströmen aus den einzelnen Streben, 2) in Wetterströmen: a) für die Zufuhr von Frischwetter zu den Abbaustrecken, b) für das Abführen verbrauchter Wetter aus den Abbaustrecken – hinter dem Grubenlüfter, c) mit Sonderbewetterung und in Kohleflözen vorgetrieben werden; 3) bei Abbauhohlräumen in einer Wetterstrecke für die aus den Abbauhohlräumen ausziehende Luft oder für Luft, die mit Rohren oder in den Abbauhohlräumen installierten Probenahmeschläuchen beprobt wird; 4) bei vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Abschlussdämmen, für die Entnahme von Wetterproben außerhalb dieser Dämme; 5) an anderen vom Leiter der Bewetterungsabteilung eines Bergwerksbetriebs festgelegten Stellen. 7.2.2. Eine detaillierte Standortwahl für die Messstationen legt der Leiter der Bewetterungsabteilung fest. 7.2.3. An den in Nummer 7.2 genannten Messstationen werden Wetterproben für eine Analyse entnommen, dabei ist an den in den Nummer 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Stationen während der Probenahme zusätzlich die Menge des Wetterdurchflusses zu bestimmen. Auf die Entnahme von Wetterproben ist während technischer Prozesse, bei denen Kohlenmonoxid ausströmt, insbesondere während Spreng- und Schweißarbeiten zu verzichten. 7.2.4. An den in den Nummern 7.2.1.1—7.2.1.3 genannten Messstationen erfolgen Entnahmen von Wetterproben mindestens zweimal pro Woche, und aus Bereichen hinter den Abschlussdämmen mindestens einmal monatlich. Die Häufigkeit der Entnahme von Wetterproben für die sonstigen Orte legt der Leiter der Bewetterungsabteilung fest. 7.2.5. An den Einlass-Messstationen in zuführenden Wetterströmen der Grubenbaue, die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannt sind, werden keine Wetterproben entnommen, wenn in den ihnen entsprechenden Auslass-Messstationen kein Kohlenmonoxid festgestellt wird. 7.2.5.1.Wird in den in Nummer 7.2.5 genannten Messstationen Kohlenmonoxid festgestellt, wird die Zusammensetzung des Wetters an diesen Stationen und an den mit ihnen verbundenen Einlass-Stationen kontrolliert. Die Kontrolle wird in bestimmten Zeitabständen Seite 257 von 376 durchgeführt, insbesondere im Abstand einiger Stunden, um die Änderungstendenz festzustellen. 7.3. Wenn an Messstationen Kohlenmonoxidmessungen mit Hilfe einzelner handgeführter Prüfgeräte durchgeführt werden und die Kohlenmonoxidkonzentration 10 ppm nicht überschreitet, so ist an diesen Stationen keine Entnahme von Wetterproben für eine Analyse erforderlich. 7.3.1. Das Personal, das an Messstationen Kohlenmonoxidmessungen mithilfe einzelner handgeführter Messgeräte durchführt, trägt die Ergebnisse dieser Messungen in das Kontrollheft zur Früherkennung endogener Brände ein. 7.3.2. An den Messstationen sind Tafeln mit den Nummern der Stationen angebracht, an denen der Probenehmer die Entnahme einer Wetterprobe durch Eintragung des Datums, der gemessenen Geschwindigkeit, der Wettermenge und seines Namens dokumentiert. Auf der Tafel ist ein Feld für das Datum und die Unterschrift des prüfenden Aufsichtspersonals vorzusehen. Das Muster einer Tafel ist in Tabelle 7 dargelegt. 7.4. Die an den Messstationen entnommenen Wetterproben werden analysiert im Hinblick auf: Sauerstoff (O2), Kohlendioxid (CO2), Kohlenmonoxid (CO), Methan (CH4) und Stickstoff (N2). 7.4.1. Analysen von Wetterproben erfolgen mit einer Genauigkeit von mindestens: 1) ±0,1 % des Volumens – für Sauerstoff; 2) ±0,03 % des Volumens – für Kohlendioxid; 3) ±0,05 % des Volumens – für Methan im Bereich von 0 bis 5 %; 4) ±0,0005 % des Volumens – für Kohlenmonoxid im Bereich von 0 bis 0,0026 %. 7.4.2. Der Stickstoffgehalt ist der verbliebene Prozentanteil aus der Differenz der in Nummer 6.4.1 genannten Bestandteile des Wetters und dem Prozentsatz von100 % und berechnet sich anhand folgender Formel: N2 = 100 — (O2 + CO2 + CO + CH4) [%] (1) oder durch unmittelbare Methoden mit einer Analysegenauigkeit von mindestens ±0,5 % Vol. 7.4.3. Auf der Grundlage der Analyseergebnisse werden berechnet: 1) die Kennzahl des Kohlenmonoxidanstiegs Δ CO für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Auslass-Messstationen: Δ CO = CO — COx [%], (2) dabei bedeuten die einzelnen Symbole: CO – prozentualer Kohlenmonoxidgehalt an der Auslass-Messstation, COx – prozentualer Kohlenmonoxidgehalt an der Einlass-Messstation, dabei ist COx = 0 %, wenn an dieser Station keine Wetterproben entnommen wurden; 2) Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge V CO für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Auslass-Messstationen, mithilfe der Formel: VCO 10V q'co (3) oder Seite 258 von 376 VCO V q"co (4) 1000 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: V CO – Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge, 1/min, V q'co – die Wettermenge an der Messstation, m3/min, – Kohlenmonoxidkonzentration an der Messstation, ausgedrückt in Prozenten, q"co – Kohlenmonoxidkonzentration an der Messstation, ausgedrückt in ppm; 3) Graham-G-Kennzahl für die in den Nummern 7.2.1.3 und 7.2.1.4 genannten Stationen, mithilfe der Formel: (5) CO G (0,265 N2 O2) dabei bedeuten die einzelnen Symbole: CO, N2, O2 – prozentualer Gehalt an Kohlenmonoxid, Stickstoff und Sauerstoff an den Messstationen. 7.4.4. Die Größe der Kennzahl für den Kohlenmonoxidanstieg Δ CO und der Graham-GKennzahl wird bis zur vierten Nachkommastelle errechnet und die der Kennzahl für die Kohlenmonoxidmenge V CO bis zur ersten Nachkommastelle. 7.5. Die Ergebnisse der Wetterprobenanalysen, die Wettermengen und die berechneten Kennzahlen des Kohlenmonoxidanstiegs Δ CO, ausgedrückt in Prozenten, der Kohlenmonoxidmenge V CO , ausgedrückt in Liter je Minute, und die Graham-G-Kennzahl werden laufend in das Kontrollheft zur Früherkennung endogener Brände eingetragen, das in Schriftform oder rechnergestützt laut Tabelle 8 geführt wird. 7.5.1. Die Größen der in Nummer 7.4.4 genannten Kennzahlen werden grafisch dargestellt. 7.5.2. Im Kontrollheft zur Früherkennung endogener Brände oder in einer computergestützten Datenbank werden die Standorte der Messstationen detailliert beschrieben oder die Standorte dieser Stationen in den Grubenkarten gekennzeichnet. 7.6. Für die Bewertung des in Grubenbauen bestehenden Risikos endogener Brände werden die Kennzahlen des Kohlenmonoxidanstiegs Δ CO, der Kohlenmonoxidmenge V CO und die Graham-G-Kennzahl entsprechend den in den Tabellen 5 und 6 dargestellten Kriterien zugrunde gelegt. Tabelle 5 und CO, berechnet auf der Kriterien der Brandgefahr nach den Kennzahlen V Grundlage der Analyseergebnisse der Wetterproben, die an den in Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Messstationen in durchfließenden Wetterströmen entnommenen wurden CO Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge V CO [1/min] und des Kohlenmonoxidanstiegs CO [%] Vorgehensweise Seite 259 von 376 0 < VCO ≤ 10 bei 0,0010 < CO ≤ 0,0026 Intensivierte Beobachtung in dem kontrollierten Bereich, vermehrte Entnahme von Wetterproben 10 < VCO ≤ 25 bei CO ≤ 0,0026 Einleiten von Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung der Brandgefahr unter Aufrechterhaltung des Normalbetriebs in dem gefährdeten Bereich ; für die Planung dieser Arbeiten ist der Leiter der Bewetterungsabteilung zuständig, der Betriebsleiter bestätigt sie CO > 0,0026 oder VCO >25 Brandbekämpfung Tabelle 6 Kriterien der Brandgefahr nach der Graham-G-Kennzahl, berechnet auf der Grundlage der Analyseergebnisse der Wetterproben, die an den in Nummern 7.2.1.3 und 7.2.1.4 genannten Messstationen bei den Abbauhohlräumen in der Wetterstrecke und den Abschlussdämmen entnommen wurden Graham-G-Kennzahl Vorgehensweise 0 < G ≤ 0,0025 Normalsituation — keine Brandgefahr in den Abbauhohlräumen 0,0025 < G ≤ 0,0070 Intensivierte Beobachtung der Atmosphäre in den Abbauhohlräumen, vermehrte Entnahme von Wetterproben 0,0070 < G ≤ 0,0300 Einleiten von Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung der Brandgefahr unter Aufrechterhaltung des Normalbetriebs in dem gefährdeten Bereich ; für die Planung dieser Arbeiten ist der Leiter der Bewetterungsabteilung zuständig, der Betriebsleiter bestätigt sie G > 0,0300 Brandbekämpfung 7.7. Für die Analyseergebnisse der an den in 7.2.1.5 genannten Messstationen entnommenen Wetterproben legt der Leiter der Bewetterungsabteilung eine Einschätzung der Brandgefahr vor und bestimmt die Vorgehensweise; er stützt sich dabei auf die in den Tabellen 5 und 6 angegebenen Kriterien. 7.8. In Gasmessanlagen zur Früherkennung endogener Brände werden Messeinrichtungen eingesetzt für die Messung: 1) des Kohlenmonoxidgehalts im Grubenwetter; 2) der Strömungsgeschwindigkeit des Wetters, auf deren Grundlage sich die Wettermenge am Ort ihrer Installation messen lässt; Seite 260 von 376 3) 4) der Temperatur; des Gehalts an anderen Inhaltsstoffen des Grubenwetters und der Brandgase sowie des Rauchs. 7.9. Die absolute Messabweichung der Messgeräte überschreitet nicht: 1) ±3 ppm – für Messungen der Kohlenmonoxidkonzentrationen im Messbereich von 0 bis 100 ppm; 2) ±0,5 °C – für Temperaturmessungen. 7.9.1. Die relative Messabweichung der Messgeräte zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit des Wetters beträgt maximal 10 %. 7.9.2. Die mit den in 7.8 genannten Messgeräten gewonnenen Messergebnisse werden dem Leitstand für die Überwachung der Gaswerte weitergeleitet, um diese anzeigen und erfassen zu können und die Grenzwertüberschreitungen zu signalisieren. 7.10. Die Standorte der in 7.8 genannten Messgeräte legt der Leiter der Abteilung für Bewetterung fest. 7.11. An Messstationen, an denen Kohlenmonoxid mithilfe von Messgeräten gemessen wird, sind keine Entnahmen von Wetterproben für eine Analyse erforderlich, wenn an diesen Stationen die Kohlenmonoxidkonzentration den Wert von 10 ppm nicht überschreitet. 7.12. Überschreitet die Kohlenmonoxidkonzentration die Marke von 10 ppm oder wird Kohlenmonoxid an Messstationen festgestellt, an denen es zuvor nicht nachweisbar war, ist das vom Betriebsaufseher unter Einbeziehung des Leiters der Bewetterungsabteilung aufzuklären. 7.13. Ist an einer Messstation ein Anstieg der Kohlenmonoxidkonzentration auf einen Wert jenseits der Marke von 10 ppm zu verzeichnen, der nicht auf technische Prozesse und insbesondere nicht auf Spreng- oder Schweißarbeiten zurückzuführen ist, werden in diesem Bereich Wetterproben entnommen und eine Früherkennung endogener Brände mittels Analysen der Inhaltsstoffe des Grubenwetters und ihrer Veränderungen mit dem Ziel der Lokalisierung der Brandgefahr eingeleitet. 7.14. Wurden an einer Auslass-Messstation Sensoren oder Prüfgeräte angebracht, die sämtliche Inhaltsstoffe des Grubenwetters und der Brandgase erfassen, die für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gasgemisches erforderlich sind, sind Maßnahmen zur Früherkennung endogener Brände oder prophylaktische Arbeiten und Brandschutzmaßnahmen ohne Entnahme zusätzlicher Wetterproben an dieser Station zulässig. 7.15. Der Ort und das Verfahren sowie die Häufigkeit der Messungen für die Bewertung der Brandgefahr und die Art der Dokumentation der Ergebnisse dieser Messungen legt der Leiter der Bewetterungsabteilung des Bergwerksbetriebs fest. 7.16. Für eine strengere Überwachung der Brandgefahr in Grubenbauen, vor allem für die Einschätzung der Temperatur und der Masse erhitzter Kohle, können in den an den Messstationen entnommenen Wetterproben zusätzlich Ethen, Propen, Ethin und Wasserstoff bestimmt werden. 7.17. Eine Analyse der Wetterproben mit Bestimmung der in Nummer 7.16 genannten Gase erfolgt mit einer Genauigkeit von mindestens: 1) ±0,002 ppm – für Ethin; Seite 261 von 376 2) ±0,01 ppm – für Ethen und Propen; 3) ±1 ppm – für Wasserstoff; 7.17.1. Auf der Grundlage der Analyseergebnisse werden berechnet: 1) Kennzahlen des Anstiegs von Wasserstoff H2, Ethen C2H4 und Propen C3H6 für die in 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Stationen: x H2 = H2 - H 2 (ppm) (6) x C2H4 = C2H4 - C2 H4 (ppm) (7) x C3H6 = C3H6 - C3 H 6 (ppm), (8) dabei bedeuten die einzelnen Symbole: H2, C2H4, C3H6 – entsprechend Gehalt an Wasserstoff, Ethen und Propen in ppm an der Auslass-Messstation, H2x C2 H4x , C3 H6x – entsprechend Gehalt an Wasserstoff, Ethen und Propen in ppm an der Einlass-Messstation; 2) Kennzahl der Wasserstoffmenge V H2 für die in den Nummer 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Auslass-Messstationen anhand der Formel: " V qH2 , V H2 1000 (9) dabei bedeuten die einzelnen Symbole: V H2 – die Kennzahl der Wasserstoffmenge, l/min, V q" H2 3) – die Wettermenge an der Messstation, m3/min, – Wasserstoffkonzentration an der Messstation in ppm, die Kennzahl der Ethenmenge V C2H4 für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Auslass-Messstationen anhand der Formel: q" V C2H 4 , V C2H 4 1000 (10) dabei bedeuten die einzelnen Symbole: 4) V C2H4 – Kennzahl der Ethenmenge, l/min, q" C2H4 – Ethenkonzentration an der Messstation in ppm, Kennzahl der Propenmenge V C3 H6 für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Auslass-Messstationen anhand der Formel: V C3H 6 q" V C3H 6 1000 , dabei bedeuten die einzelnen Symbole: V C3 H6 – Kennzahl der Propenmenge, l/min, Seite 262 von 376 (11) q "C 3 H 6 – Propenkonzentration an der Messstation in ppm, 5) 6) Brandkennzahlen für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Stationen anhand der Formel: WO1 Δ CO Δ H2 (12) WO2 ΔC 2H4 ΔC3H6 ΔH 2 (13) Brandkennzahlen für die in den Nummern 7.2.1.3–7.2.1.5 genannten Stationen anhand der Formel: WP1 CO H2 (14) WP2 C2H4 C3H6 H2 (15) WP3 C2H4 C3H6 C2H2 (16) wo die einzelnen Symbole den Gehalt bezeichnen: CO – an Kohlenmonoxid in ppm, H2 – an Wasserstoff in ppm, C2H2 – an Ethin in ppm, C2H4 – an Ethen in ppm, C3H6 – an Propen in ppm, 7.17.2. Die Temperatur der erhitzten Kohle wird auf der Basis der Werte der in Nummer 7.17.1 berechneten Brandkennzahlen bestimmt und mit den Werten verglichen, die bei der thermischen Oxidation einer Referenzprobe von Kohle unter Laborbedingungen in einem Temperaturbereich von 35 °C bis 350 °C gewonnen wurden. Die Kohleprobe ist dem Flöz zu entnehmen, in dem die Messungen durchgeführt werden. 7.17.3. Das Gewicht der erhitzten Kohle wird durch Vergleich der Kennzahlen der Kohlenmonoxidmenge V CO , der Wasserstoffmenge V H2 , der Ethenmenge V C2H4 sowie der Propenmenge V C3H6 mit den bei der thermischen Oxidation der dem Flöz, in dem die Messung durchgeführt wird, entnommenen Kohleprobe eines Stückgewichts gewonnenen Kennzahlen bestimmt. 7.17.4. Die Temperatur und das Gewicht der erhitzten Kohle nach den Nummern 7.12.2 und 7.17.3 werden entsprechend der von einem Sachverständigen ausgearbeiteten Anweisung bestimmt. 7.18. In stillgelegten Bergwerksbetrieben und in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet der Betriebsleiter über den Umfang der anzuwendenden Bestimmungen des Anhangs. Seite 263 von 376 Tabelle 7 MESSSTATION NR. _____ FÜR DIE FRÜHERKENNUNG ENDOGENER BRÄNDE Datum der Probenahme ________________________________ Wettergeschwindigkeit ________________________________ m/s Wettermenge ________________________________ m3/min Name des Probenehmers ________________________________ Datum und Unterschrift des überwachenden Personals ________________________________ (Abmessungen der Tafel 0,7 x 0,5 m) Seite 264 von 376 Tabelle 8 BERGWERK KONTROLLHEFT FÜR DIE FRÜHERKENNUNG ENDOGENER BRÄNDE Messstation Nr. Nr. des Flözes Bezeichnung des Grubenbaus Nr. der Abteilung oder des Strebs Ort der Entnahme der Wetterprobe Datum Uhrzeit der Messung oder Schicht 1 2 Menge des Wetters V 3 [m /min] 3 Inhaltsstoffe des Grubenwetters Brandkennzahlen Gefälle V CO G des Drucks im Damm p [mm H2O] 12 13 O2 [%] CO2 [%] CO [%] CH4 [%] CxHy [%] N2 [%] CO [%] [l/min] 4 5 6 7 8 9 10 11 Anmerk ungen 14 Detaillierte Beschreibung der Spalten in Tabelle 8 1. Messdatum (Entnahme der Wetterproben). 2. Uhrzeit oder Schicht (je nach Häufigkeit der Entnahme von Wetterproben). 3. Wettermenge an der Messstation, V [m3/min]. 4. Sauerstoffgehalt O2 [%]. 5. Kohlendioxidgehalt CO2 [%]. 6. 7. Kohlenmonoxidgehalt CO [%]. Methankonzentration CH4 [%]. 8. Kohlenwasserstoffgehalt CxHy [%]. 9. Stickstoffgehalt N2 [%]. 10. 11. Kennzahl des Kohlenmonoxidanstiegs ( CO) [%]. Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge V [1/min]. 12. 13. Graham-G-Kennzahl. Luftdruckgefälle im Abschlussdamm ( p) [mm H2O]. CO 14. Anmerkungen Der Leiter der Bewetterungsabteilung kann die Tabelle bei Bedarf um zusätzliche Spalten erweitern, die insbesondere die Wettertemperatur, den Wetterdruck an der Tagesoberfläche und die Bewertung der Explosionsneigung des Gasgemisches enthalten. Seite 265 von 376 8. Instandhaltung, Wartung und Kontrolle von Atemschutz-Selbstrettern 8.1. Detaillierte Hinweise zur Verwendung, Wartung und Kontrolle von AtemschutzSelbstrettern sind den Anleitungen der Hersteller der jeweiligen Geräte zu entnehmen. 8.2. Die Ausgabestelle von Atemschutz-Selbstrettern muss den in der Anleitung des Geräteherstellers beschriebenen Vorschriften für deren Aufbewahrung entsprechen. 8.2.1. In der Ausgabestelle müssen Abfertigungs- und Magazinräume eingerichtet sein, die der Zahl der Atemschutz-Selbstrettern angepasst sind. 8.2.2. Die Ausgabestelle ist mit Regalen mit nummerierten Abschnitten auszustatten, die gekennzeichnet sind mit den entsprechenden Registrierungsnummern und in denen die Atemschutz-Selbstretter aufbewahrt werden. 8.2.3. In den in Nummer 8.2.2 genannten Räumen sind vorzusehen: 1) Orte für die Aufbewahrung der Atemschutz-Selbstretter, für die Ausgabe und die Lagerung von Reservegeräten sowie der Ersatzteile; 2) eine Werkstatt für Wartung und Reparatur, wenn ein Bergwerksbetrieb über 200 Atemschutz-Selbstretter vorhält. 8.2.4. Die Aufbewahrung und Ausgabe von Atemschutz-Selbstrettern, die für Beschäftigte in entlegenen Schächten vorgesehen sind, ist in ausgewiesenen Räumen bei diesen Schächten zulässig. 8.3. In einem Bergwerksbetrieb wird eine angemessene Zahl an Atemschutzgeräten für Personal bereitgehalten, das unregelmäßig unter Tage beschäftigt ist, sowie für den Austausch beschädigter und außer Betrieb genommener Geräte. 8.4. Atemschutz-Selbstretter werden den Benutzern durch das Personal der Ausgabestelle herausgegeben oder den Benutzern in Selbstbedienung zur Verfügung gestellt. 8.5. Atemschutz-Selbstretter, die in einer Ausgabestelle für die Herausgabe oder selbstständige Herausnahme bereitliegen, müssen überprüft und in technisch einwandfreiem Zustand sein. 8.6. Die Herausgabe und Rückgabe von Atemschutz-Selbstrettern in einer Ausgabestelle wird von dem Personal dieser Stelle registriert. 8.7. In begründeten Fällen und mit Zustimmung durch den Leiter eines Bergwerksbetriebs sind untertägige Stationen für Atemschutz-Selbstretter zulässig, im Weiteren „Stationen“. 8.7.1. Den Standort der untertägigen Stationen, deren Zahl und den Typ (die Art) der in dieser Station vorgehaltenen Atemschutz-Selbstretter legt der Betriebsleiter fest. 8.7.2. Eine Station ist mit folgender Informationstafel zu kennzeichnen: „Station für AtemschutzSelbstretter“. Die dort bereitgehaltenen Atemschutz-Selbstretter sind vor Beschädigung und Wasser zu schützen und mit entsprechenden Aufschriften zu versehen. 8.7.3. Einmal täglich werden die Stationen von dem Aufsichtspersonal der Abteilung, in der sich ihr Standort befindet, überprüft; das Personal ist für diese Aufgabe vom Leiter der bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle zu schulen. 8.7.4. Die Unterhaltung, der technische Zustand und die Leistung der in den Stationen bereitgehaltenen Atemschutz-Selbstretter werden vom Leiter der bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle überwacht. 8.7.5. Mitarbeiter, die in Bereichen der Standorte von Stationen eingesetzt werden, sind im Bereich des Geräteaustauschs in einer für das Atmen ungeeigneten Atmosphäre zu unterweisen. Seite 266 von 376 8.8. Atemschutz-Selbstretter werden regelmäßig überprüft. Die eingehenden Überprüfungen dieser Geräte erfolgen dabei nach Maßgabe der für den jeweiligen Gerätetyp (die Art) verbindlichen Bedienungsanleitung. 8.8.1. Die Überprüfung der Atemschutz-Selbstretter wird von dem dazu befugten Personal der Ausgabestelle oder dem Gerätewart der bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle vorgenommen. 8.8.2. Die Überprüfung und der Austausch eines Geräteteils sind in das entsprechende Kontrollheft einzutragen. 8.9. Atemschutz-Selbstretter werden überprüft: 1) täglich; 2) nach jedem Gebrauch im Falle eines Regenerationsgerätes (Pressluftatmers); 3) regelmäßig. 8.9.1. Die tägliche Überprüfung der Atemschutz-Selbstretter nimmt nach ihrer Rückgabe durch die Benutzer der dazu befugte Mitarbeiter der Ausgabestelle oder der Gerätewart der Rettungsstelle entsprechend der Anleitung vor. 8.10. Atemschutzgeräte, die zur Ausrüstung des in den Wetterschächten und in Bergwerksbereichen mit starkem Wasserzufluss arbeitenden Personals gehören, werden nach jeder Rückgabe entsprechend der Anleitung überprüft. 8.11. Atemschutz-Selbstretter sind nach ihrem Gebrauch über Tage zu verbringen und entsprechend der vom Hersteller herausgegebenen Anleitung zu handhaben. 8.12. Die Registrierung der Neuzugänge und Außerbetriebnahme von Atemschutz-Selbstretter übernimmt der Leiter der Ausgabestelle. 8.13. Die Entsorgung von Atemschutz-Selbstrettern erfolgt auf der Grundlage gesonderter Vorschriften. 9. Einsatz und Betrieb von explosionssicheren Einrichtungen. 9.1. In explosionsgefährdeten Grubenbauen werden ausschließlich Maschinen, Einrichtungen und Schutzsysteme einer an die Art der Gefahr angepassten Bauweise eingesetzt. 9.2. Explosionssichere elektrische Einrichtungen und Verbrennungsmotoren, im Weiteren „Einrichtungen“, werden entsprechend der betriebstechnischen Dokumentation und den Anforderungen nach den Nummern 9.3–9.12 betrieben, instandgehalten und instandgesetzt. 9.3. In Bergwerksbetrieben, in denen Grubenbaue der Gefahr einer Methanexplosion oder Kohlenstaubexplosion der Gefahrenklasse B ausgesetzt sind, wird das Personal für die Überwachung des elektrischen Versorgungssystems, das die Aufsicht über den Betrieb der Einrichtungen organisiert, vom Betriebsleiter bestimmt. Dieses Personal ist verantwortlich für: 1) die Organisation des Aufsichtsdienstes für die Einrichtungen; 2) die Erfassung der Einrichtungen; 3) die Erstellung von Regeln für die Abnahme, Kontrolle, Instandsetzung und Überholung der Einrichtungen, die vom Betriebsleiter genehmigt wird; 4) die Aufsicht über die Einhaltung der Regeln für die Abnahme, Kontrolle, Instandsetzung und Überholung der Einrichtungen; Seite 267 von 376 5) die Überwachung der fristgerechten Ausführung und Ordnungsmäßigkeit der Kontrollen. 9.4. In Bergwerksbetrieben mit Methanfeldern der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan oder mit Grubenbauen, die der Gefahrenklasse N einer Kohlenstaubexplosion zuzuordnen sind, verfügt das in Nummer 9.3 genannte Personal über die Befähigung einer Person der höheren Betriebsaufsicht im Bereich des elektrischen Betriebs. 9.5. In betrieblichen Einheiten eines Bergwerks, die in Nummer 9.3 genannte Tätigkeiten ausführen, ist für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Betriebs, der Wartung, der Instandsetzung und der Überholung von Einrichtungen das für die Beaufsichtigung des elektrischen Betriebs zuständige, vom Leiter dieser betrieblichen Einheit bestimmte Personal verantwortlich. 9.6. Der Aufsichtsdienst für die Einrichtungen wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf Antrag des in Nummer 9.3 genannten Personals mit seiner Aufgabe betraut. 9.7. Das Aufsichtspersonal, das mit dem Betrieb von Einrichtungen in Grubenbauen nach Nummer 9.3 befasst ist, durchläuft mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren eine Fachschulung im Bereich der Konstruktion, des Betriebs, der Wartung und Instandsetzung dieser Einrichtungen. 9.8. Das für Verbrennungsmotoren in Grubenbauen nach Nummer 9.3 zuständige Aufsichtspersonal des mechanischen Betriebs durchläuft mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren eine Fachschulung im Bereich der Konstruktion, des Betriebs, der Wartung und Instandsetzung dieser Einrichtungen. 9.9. Die in Bergwerksbetrieben eingesetzten Einrichtungen werden mithilfe von Informationstechnologien registriert. 9.9.1. Die Erfassung der Einrichtungen umfasst insbesondere: 1) Erfassungsformulare für die Einrichtungen; 2) Nummer der Herstellerbescheinigung und EG-Konformitätserklärung. 9.9.2. Das Erfassungsformular umfasst insbesondere Informationen über: 1) die Einrichtung mit Angabe von Typ, Seriennummer, Art der Explosionssicherung, Hersteller, Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, Identifizierungsnummer der benannten Stelle, die diese ausgestellt hat, oder Randnummer der Entscheidung; 2) den Ort des Einsatzes, der Aufbewahrung und der Ausführung von Reparaturen; 3) das Datum, das Gebiet und die Adressdaten des Unternehmens, das die Überholungsarbeiten ausführt. 9.9.3. Erfassungsformulare werden in folgende Gruppen unterteilt: 1) Einrichtungen im Eigentum des Bergwerksbetriebs: a) für den Betrieb freigegeben, b) in Reserve, c) in Reparatur, d) in Überholung, e) mit ungültigem Erfassungsformular; Seite 268 von 376 2) von einem Bergwerksbetrieb oder anderen Unternehmen gepachtete, gemietete, geleaste oder geliehene Einrichtungen; 3) Einrichtungen im Eigentum des Unternehmens, das in einem Bergwerksbetrieb Tätigkeiten ausführt, oder von ihm gemietete, geleaste oder geliehene Einrichtungen. 9.9.4. Softwareprogramme für die Erfassung der Einrichtungen genügen den folgenden Anforderungen; 1) sie lassen sich ausschließlich mithilfe eines Kennwortes oder durch Authentifizierung starten; 2) die Dokumentation der vorgenommenen Abnahmen, Kontrollen, Instandsetzungen, Überholungen ist nur mithilfe persönlicher Kennworte befugter Personen möglich; 3) sie erstellen automatisch eine Sicherheitskopie der Daten; 4) sie ermöglichen die Generierung mit Möglichkeit des Ausdrucks: a) der Erfassungsformulare, b) der Verzeichnisse der Einrichtungen nach Typen, Standorten, Kontrollterminen sowie Daten und Orten der Installation der Einrichtungen; 5) sie ermöglichen eine Löschung mittels Durchstreichen der Erfassungsformulare mit entsprechendem Vermerk; 6) sie erstellen automatisch ein Verzeichnis der Ereignisse, das zumindest die in den Ziffern 1, 2 und 4 genannten Vorgänge umfasst; 7) sie genügen den Sicherheitsanforderungen an Informationssysteme; 8) sie melden die Überschreitung von Terminen für die Überprüfung der Einrichtungen . 9.10. Die Einrichtungen und ihre Sicherungen gegen Inbetriebsetzung werden vor ihrer Inbetriebnahme von dazu befugtem Aufsichtspersonal technisch abgenommen. 9.10.1. Die technische Abnahme neu installierter Einrichtungen und Sicherungen werden in Grubenbauen Stufen „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr in Feldern III und IV der Kategorie der Methangefährdung von einem Sachverständigen ausgeführt. 9.10.2. Für die folgenden Einrichtungen: 1) persönliche Grubenlampen, 2) elektrische Sprengvorrichtungen, 3) trangbare Messapparaturen, 4) elektrische Rettungsmittel, 5) die in § 751 Absatz 1 genannten Systeme – ist keine technische Abnahme vorgesehen wie in 9.10.1 beschrieben. 9.10.3. Die in 9.10.1 genannte Abnahme nimmt ein Sachverständiger gemäß den von ihm erstellten und vom Betriebsleiter genehmigten Anweisungen vor. Die in 9.10. genannte Abnahme wird entsprechend den vom Betriebsleiter genehmigten Anweisungen vorgenommen. 9.10.4. Über eine Abnahme wird ein technisches Abnahmeprotokoll erstellt. 9.10.5. In unter 9.10.1 genannten Grubenbauen sind der Austausch oder die Instandsetzung einer beschädigten Einrichtung und deren weiterer Betrieb gestattet, vorausgesetzt, dass: Seite 269 von 376 1) eine Reserveeinrichtung (ein Ersatzteil) vom gleichen Typ ist oder entsprechend der betriebstechnischen Dokumentation als Ersatzeinrichtung der installierten Anlage gilt; 2) eine Reserveeinrichtung zuvor von einem Sachverständigen abgenommen wurde; 3) der Austausch oder die Instandsetzung von Aufsichtspersonal überwacht wird, das gemäß den Anforderungen nach den Nummern 9.8 bzw. 9.9 geschult ist und die technische Abnahme der Einrichtung nach dem Austausch oder der Instandsetzung vornimmt; das Ergebnis der Abnahme wird in ein gesondertes Berichtsheft eingetragen und dem in 9.6 genannten Aufsichtsdienst für Erfassungszwecke mitgeteilt. 9.10.6. Wird festgestellt, dass Einrichtungen nicht den Vorgaben einer explosionssicheren Bauweise entsprechen und sich nicht für eine Instandsetzung oder eine Überholung eignen, sind sie dauerhaft zu kennzeichnen; das Erfassungsformular wird durch Durchstreichen oder Stempel mit entsprechendem Vermerk gelöscht. 9.11. Instandsetzungen von Einrichtungen beruhen auf dem Austausch beschädigter Teile oder Teilsysteme durch technisch funktionstüchtige, die im Ersatzteileverzeichnis, einem Bestandteil der betriebstechnischen Dokumentation, der jeweiligen Einrichtung aufgeführt sind. 9.11.1. Im Rahmen einer Instandsetzung ist die Verwendung von Ersatzteilen oder gleichwertigen Teilsystemen zulässig, für die ein entsprechendes Konformitätszeugnis vorliegt. 9.11.2. Überholungen von Einrichtungen werden nach dem aktuellen Stand der Technik, den Grundsätzen einer guten Ingenieurpraxis und den geltenden Normen bezüglich Überholungen von explosionssicheren Einrichtungen und Teilsystemen ausgeführt. Erneuerte Einrichtungen sind von einem Sachverständigen abzunehmen. 9.12. Einrichtungen, die in Grubenbauen nach Nummer 9.3 eingesetzt werden, sind zusätzlich zu den laufenden Kontrollen in einem Turnus, den der Leiter der Abteilung Elektromechanik festlegt, entsprechend den in der betriebstechnischen Dokumentation bestimmten Anforderungen und den in Nummer 9.3.3 genannten Verfahren durch das Aufsichtspersonal zu überprüfen. Einrichtungen, die von einem in Bergwerksbetrieben nach Nummer 9.5 tätigen Unternehmen eingesetzt werden, werden von dem Aufsichtspersonal dieses Unternehmens nach den in dem Bergwerksbetrieb geltenden Regeln überprüft. 9.13. In Grubenbauen oder Räumen, die der Gefahr einer Explosion von Gasen und Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten außer Methan ausgesetzt sind, insbesondere Wasserstoff, Ethin, Dieselkraftstoffdämpfen der Explosionsgruppe II, werden Maschinen und Einrichtungen eingesetzt, deren Bauweise der Art der Gefahr angepasst ist. Diese Einrichtungen werden nach ihrer Installation von einem Sachverständigen abgenommen. Seite 270 von 376 Anhang 4 INSTALLATION, BETRIEB UND ÜBERPRÜFUNG VON MASCHINEN, EINRICHTUNGEN UND ANLAGEN 1. Verzeichnis, Umfang und Häufigkeit technischer Prüfungen der in untertägigen Bergwerksbetrieben eingesetzten Druck- und Hebeeinrichtungen sowie besonderer Förderanlagen. 1.1. Unter den in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Einrichtungen sind folgende zu verstehen: 1) Druckeinrichtungen, insbesondere Behälter mit Flüssigkeiten oder Gasen, die unter einem anderen als dem atmosphärischen Druck stehen, einschließlich der dazugehörigen Armatur, wie: a) ortsfeste Druckbehälter — für die Lagerung von Flüssigkeiten und Gasen oder für die Durchführung verfahrenstechnischer Schritte, darunter zwei- oder mehrräumige Behälter zum Austausch von Wärme zwischen den durchfließenden Medien, b) tragbare Druckbehälter — zur Lagerung von Flüssigkeiten oder Gasen, die zwischen Befüllung und Entleerung ihren Standort wechseln, c) Rohrleitungen und Leitungen – zur Förderung von Flüssigkeiten und Gasen, d) Druckarmatur – Elemente zum Schließen und Sichern von Druckeinrichtungen; 2) Hebeeinrichtungen, insbesondere Fördermittel mit beschränktem Einsatzbereich und unterbrochenem Betrieb, zur Beförderung von Personen oder Lasten, darunter: a) Seilwinden und Hebezeuge, b) Laufkrane, c) Drehkrane, d) bewegliche Bühnen, e) Hebebühnen und Aufzüge — zur senkrechten Beförderung von Lasten mit Hilfe eines starren Elements. 1.2. Unter den in Nummer 1 dieses Anhangs genannten besonderen Förderanlagen sind gleisgebundene Fördersysteme zu verstehen, deren Bauweise ein Entgleisen oder Kippen des Fördersystems verhindert, einschließlich der Gleisstrecken und Sicherheitseinrichtungen, zur Beförderung von Personen oder Lasten, darunter: 1) Hängebahnen; 2) Sohlenbahnen; 3) Förderanlagen mit Gleisstrecke einer Neigung von über 45°, einschließlich Hebeanlagen — mit Ausnahme von Schachtförderanlagen; 4) Einrichtungen zur Beförderung und zur Fahrt von Personen. 1.3. Dokumentation. 1.3.1. Über in einem untertägigen Bergwerksbetrieb eingesetzte Einrichtungen liegen Unterlagen vor, die insbesondere umfassen: 1) Gerätepass oder Hersteller-Zertifikat, Unterlagen zum Nachweis von Überholungsarbeiten, technisches Prüfprotokoll; Seite 271 von 376 2) Protokoll über die Abnahme einer Einrichtung durch einen technischen Ausschuss am Standort der Einrichtung. 1.3.2. Ein Sachverständiger kann die Vorlage der für die Bewertung des technischen Zustandes einer Einrichtung erforderlichen Unterlagen fordern. 1.4. Technische Prüfungen. 1.4.1. Technische Prüfungen der Einrichtungen nimmt ein Sachverständiger vor. 1.4.2. Die Arten der Einrichtungen, technischen Prüfungen und deren Häufigkeit sind in der Tabelle aufgeführt. Lfd. Art des Geräts Nr. 1 1 2 2 Laufkrane mit automatischem Antrieb, Drehkrane mit automatischem Antrieb und einer Tragkraft von über 2,5 kN oder einem Lastmoment von über 10 kNm. Hebezeuge mit automatischem Antrieb und Seilwinden mit einer Tragkraft von mindestens 2,5 kN. Laufkrane mit manuellem Antrieb und einer Tragkraft von mindestens 10 kN. Drehkrane mit manuellem Antrieb und einer Tragkraft von mindestens 10 kN oder einem Lastmoment von über 50 kNm. Hebezeuge und Seilwinden mit manuellem Antrieb und einer Tragkraft von mindestens 10 kN. 3 Bewegliche Bühnen 4 Hubförderer und stationäre Aufzüge 5 Besondere Förderanlagen Für die Beförderung und Fahrt von Personen Art der technischen Prüfung 3 Abnahme 4 einmalig regelmäßig mindestens alle 3 Jahre außerordentlich Abnahme einmalig regelmäßig außerordentlich Abnahme regelmäßig außerordentlich Abnahme regelmäßig außerordentlich Abnahme regelmäßig Seite 272 von 376 Häufigkeit der Prüfungen mindestens alle 3 Jahre einmalig mindestens alle 3 Jahre einmalig mindestens alle 3 Jahre einmalig: a) nach der Installation am Standort, b) nach Änderung der Betriebsbedingungen a) mindestens alle 12 Monate, b) Seile nach Lfd. Art des Geräts Nr. 1 Art der technischen Prüfung 3 2 Häufigkeit der Prüfungen 4 halbjährlichem Betrieb 6 Hängebahnen für die Beförderung von Maschinen und Einrichtungen mit einer Tragkraft oder Tragfähigkeit von mindestens 120 kN Sohlenbahnen in geneigten Grubenbauen mit einer Neigung von mehr als 15° und mit einer Tragkraft oder Tragfähigkeit für Fördergut von mindestens 160 kN. Förderanlagen mit Gleisstrecke mit einer Neigung von über 45°, einschließlich Hebeanlagen — mit Ausnahme von Schachtförderanlagen Gleisgebundene Förderanlagen mit offenem Seil in geneigten Grubenbauen mit einer Neigung von über 15° und einem Gewicht des Förderguts von über 35 kN Ortsfeste Druckbehälter (mit Ausnahme von Luftbehältern) mit einem Druckinhaltsprodukt von über 0,005 MPa x m3 für die Lagerung von Flüssigkeiten oder Gasen und die Durchführung verfahrenstechnischer Schritte unter einem Druck von mehr als 0,05 MPa Ortsfeste Druckluftbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 0,005 MPa x m3 und einem Druck von über 0,05 MPa. außerordentlich Abnahme einmalig regelmäßig mindestens alle 12 Monate außerordentlich Abnahme einmalig regelmäßig mindestens alle 12 Monate außerordentlich Abnahme einmalig regelmäßig mindestens alle 12 Monate außerordentlich Abnahme einmalig regelmäßig mindestens alle 12 Monate außerordentlich Abnahme regelmäßig Druckprüfung außerordentlich einmalig mindestens alle 2 Jahre mindestens alle 6 Jahre Abnahme regelmäßig Druckprüfung außerordentlich 8 Ortsfeste Behälter mit einem Abnahme 3 Druckinhaltsprodukt von über 0,05 MPa x m in außerordentlich Kühlanlagen 9 Tragbare Druckbehälter (Transportbehälter) mit Abnahme einem Volumen von über 350 cm3 für die regelmäßig Lagerung von Flüssigkeiten oder Gasen, die außerordentlich zwischen Befüllung und Entleerung ihren Standort wechseln 10 Rohrleitungen für die Beförderung giftiger, Abnahme ätzender oder unter Druck von über 0,05 MPa regelmäßig brennbarer Gefahrstoffe und einer Nennweite außerordentlich von über 25 mm einmalig mindestens alle 3 Jahre mindestens alle 6 Jahre 7 vorgesehen für: Seite 273 von 376 einmalig einmalig mindestens alle 3 Jahre einmalig mindestens alle 6 Jahre Lfd. Art des Geräts Nr. Art der technischen Prüfung 3 1 Häufigkeit der Prüfungen 2 4 - komprimierte Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, deren Gas-Überdruck bei zulässiger Höchsttemperatur mehr als 0,05 Bar beträgt - Flüssigkeiten, deren Dampfüberdruck bei zulässiger Höchsttemperatur weniger als 0,05 MPa beträgt, wenn das Produkt aus Flüssigkeitsüberdruck und Nennweite der Rohrleitung DN größer ist als 200 MPa x mm 1.4.3. Es werden folgende Arten und Umfänge technischer Prüfungen unterschieden: 1) Abnahmeprüfungen - erstmals an einer Einrichtung vorgenommen und insbesondere umfassend: a) Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung der Einrichtung mit der betriebstechnischen Dokumentation, b) statische und dynamische Tragfähigkeitstests (bei Hebezeug und Förderanlagen), c) Drucktests (bei Druckgeräten), d) Überprüfung der Ausrüstungsgegenstände, die zur Ausstattung der Einrichtungen gehören, e) Überprüfung der korrekten Einstellungen für die Sicherungseinrichtungen, f) Kontrolle der Funktionen einer Anlage im Betriebsmodus, g) Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumente einer Anlage; 2) regelmäßige Prüfungen – in dem gleichen Umfang wie die Abnahmeprüfungen, mit Ausnahme der Drucktests, sowie insbesondere: a) Materialkorrosion, b) mechanische Schäden, c) Stellen, an denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, im Hinblick auf die bauliche und technische Übereinstimmung, d) Stellen, an denen bauliche Veränderungen vorgenommen werden, e) Verbindungen, unter anderem dauerhafte Verbindungen (Niete, Schrauben, geschweißte und gelötete Verbindungen), bewegliche Verbindungen (Bolzen, Scharniere), Federelemente (Blattfeder, Schraubenzugfeder), f) Kontroll- und Messeinrichtungen, unter anderem die Prüfung der Gültigkeit der Kalibriernachweise für die Einrichtungen sowie der Richtigkeit der Anzeigen dieser Einrichtungen mit Hilfe von Prüfgeräten, g) Sicherungseinrichtungen, unter anderem Überprüfung des äußeren Zustands der Einrichtungen im Hinblick auf Korrosionsgrad oder mechanische Schäden, der Übereinstimmung des Aufbaus mit der Dokumentation (ob Schraubenzugfedern in den Sicherheitsventilen ausgetauscht wurden) sowie Seite 274 von 376 Überprüfung der korrekten Einstellungen und der Funktionen dieser Einrichtungen, h) dynamische Tests; 3) außerordentliche Prüfungen – im Falle einer erforderlichen Bewertung des technischen Zustands, vorgenommen auf Antrag des Nutzers, insbesondere nach Ausfällen, bei einer sicherheitsgefährdenden Beschädigung oder einem sicherheitsgefährdenden, mit seinem Betrieb zusammenhängenden Ereignis. 2. Anforderungen im Bereich der Nutzungssicherheit und Bewertung des technischen Zustands eines Schreitausbauabschnitts 2.1. Anforderungen im Bereich der Nutzungssicherheit eines Schreitausbauabschnitts 2.1.1. In Streben mit einer Längsneigung von über 12° werden Einrichtungen zur Sicherung einer Schreitausbaueinheit gegen Abrutschen sowie zur Ermöglichung einer vorübergehenden Korrektur der Lage dieser Abschnitte eingesetzt. 2.1.2. Schreitausbaueinheiten werden für den Einbau von Leuchten und Elektroinstallationen zugänglich gemacht. 2.1.3. Das Verfahren der Verbindung der Bauteile einer Schreitausbaueinheit verhindert deren selbsttätige Trennung. 2.1.4. Schreitausbaueinheiten werden mit Befestigungsvorrichtungen für die Hilfseinrichtungen, die dem Heben und Versetzen schwerer Bauteile in einem Streb dienen, ausgestattet; in der Bedienungsanleitung sind die Höchstwerte für die Belastung der Befestigungsvorrichtungen mit einem Sicherheitskoeffizienten von mindestens 4 festgelegt. 2.1.5. Bauteile einer Schreitausbaueinheit mit einem Gewicht von über 40 kg werden mit Transport- und Montagehalterungen ausgestattet; in der Bedienungsanleitung werden die Koordinaten des Schwerpunktes der Schreitausbaueinheit sowie ihrer Bauteile bestimmt. 2.1.6. Die Hydraulik einer Schreitausbaueinheit ermöglicht: 1) eine Messung des Drucks in jedem Stempel der Schreitausbaueinheit; 2) eine Trennung der Schreitausbaueinheit von den Hauptleitungen und ein Entladen des Drucks. 2.1.7. Instandhaltungsarbeiten an einer Schreitausbaueinheit und an einem Bauteil dieser Einheit beruhen auf einer Wiederherstellung der Betriebsparameter dieser Einheit oder des Bauteils ohne Änderung der bisherigen Konstruktion. Instandhaltungsarbeiten an einer Schreitausbaueinheit sowie an einem Bauteil dieser Einheit werden vom Hersteller der Schreitausbaueinheit oder des Bauteils dieser Einheit vorgenommen, von einem bevollmächtigten Unternehmen oder einem Unternehmen, das seine Kompetenz zur Ausführung dieser Instandhaltungsarbeiten durch eine Bescheinigung nachweisen kann, die eine Zertifizierungsstelle für Produkte im Bereich der Schreitausbauten ausgestellt hat. 2.1.8. Die Modernisierung einer gebrauchten Schreitausbaueinheit beruht auf baulichen Änderungen. 2.1.9. Zu den grundlegenden Bauteilen einer Schreitausbaueinheit zählen: 1) Kappe; 2) Kufe; 3) Schildausbau; Seite 275 von 376 4) 5) 6) Bindeglieder des Lemniskatenlenker-Systems; Stempel und Stützen der Kappen; Bolzen zur Verbindung der grundlegenden Bauteile, mit Ausnahme der Bolzen zur Verbindung der Stempel mit der Konstruktion des Ausbaus; 7) Kufen-Aufsatz. 2.1.10.1. Ein grundlegendes Bauteil einer Schreitausbaueinheit wird dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet. 2.1.10.2. Die in 2.1.10.1 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Aufsätze, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung in Verkehr gebracht oder verwendet wurden. 2.1.11. Die Erfassung der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit wird vom Benutzer dieser Einheit vorgenommen; die Erfassung beinhaltet insbesondere: 1) den Namen des Herstellers; 2) das Herstellungsjahr; 3) das Jahr, in dem Überholungsarbeiten ausgeführt wurden; 4) den Umfang der Überholungsarbeiten; 5) das Unternehmen, das die Überholungsarbeiten ausgeführt hat; 6) das Jahr, in dem eine Modernisierung vorgenommen wurde; 7) den Umfang der Modernisierung; 8) das Unternehmen, das die Modernisierung ausgeführt hat. 2.1.12. Eine rechnergestützte Erfassung der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit ist zulässig, sofern: 1) die Eingabe von Informationen in das System ausschließlich durch befugte Personen mithilfe von Kennwörtern möglich ist; 2) die Informationen vor Vernichtung oder Verfälschung geschützt sowie regelmäßig, in der vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegten Häufigkeit, auf externen Datenspeichern gesichert werden. 2.1.13. Der Einsatz einer Schreitausbaueinheit unterliegt folgenden Kontrollen: 1) einer täglichen – von dem Bedienpersonal durchzuführen; 2) einer monatlichen – von dem höheren Überwachungsdienst der Fachstelle Mechanik – untertägige Maschinen und Anlagen sowie für Bergbau durchzuführen. 2.1.14. Den Umfang der Kontrollen gebrauchter Schreitausbaueinheiten legt der Leiter der Abteilung Elektromechanik fest; die Kontrolle umfasst insbesondere: 1) Verformungen; 2) das Auftreten von Brüchen; 3) Dichtigkeit des hydraulischen Systems; 4) sonstige Beschädigungen. 2.1.15. Die Ergebnisse der Kontrollen gebrauchter Schreitausbaueinheiten werden erfasst: 1) bei täglicher Kontrolle – in Berichtsheften; 2) bei monatlicher Kontrolle – in Kontrollheften für Schreitausbauten, deren Muster der Leiter der Abteilung Elektromechanik festlegt. Seite 276 von 376 2.1.16. Die vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannten Personen prüfen nach Beendigung des Abbaus eines Strebs: 1) den bisherigen Einsatz der Schreitausbaueinheit unter dem Gesichtspunkt der ausgeführten Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten dieses Abschnitts; 2) die Ergebnisse der täglichen und monatlichen Kontrollen. 2.1.17. Die Ergebnisse der in Nummer 2.1.16 genannten Prüfung werden in einem Bericht dokumentiert. 2.1.18. Den Umfang der in 2.1.16 genannten Prüfung sowie das Muster für den in 2.1.17 genannten Bericht legt der Leiter der Abteilung Elektromechanik fest. 2.1.19. Der in 2.1.17 genannte Bericht wird gemeinsam mit dem für den Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt. 2.2. Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit. Nach Beendigung des Abbaus eines Strebs und vor dem Einbau einer Schreitausbaueinheit im nächsten Strebraum ist diese Einheit einer technischen Beurteilung nach dem Kriterium der Übereinstimmung mit den Angaben der Bedienungsanleitung, der Ausführungsdokumentation sowie der Instandhaltungsdokumentation zu unterziehen. 2.2.1. Art der Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit. 2.2.1.1. Als Methoden der Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit gelten: 1) die technische Inspektion; 2) die technische Überprüfung. 2.2.1.2. Die Beurteilung des technischen Zustandes wird, mit Ausnahme der in Nummer 2.2.2.1 Ziffer 2 sowie in Nummer 2.2.3.1 und in der Tabelle unter der lfd. Nr. 5 bestimmten Tätigkeiten, von einem vom Leiter des Bergwerksbetriebs einberufenen Ausschuss ausgeführt, der sich zusammensetzt aus Vertretern: 1) des Bergwerksbetriebs; 2) der Zertifizierungsstelle für Schreitausbauten; 3) des Herstellers und im Falle einer Schreitausbaueinheit, die überholt wurde, des Unternehmens, das die Überholungsarbeiten ausgeführt hat. 2.2.1.3. Die Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit erfolgt auf der Grundlage des in Nummer 2.1.17 genannten Berichts. 2.2.2. Technische Inspektion. 2.2.2.1. Im Rahmen einer technischen Inspektion werden insbesondere überprüft: 1) die Dichtigkeit des hydraulischen Systems; 2) der Druck beim Öffnen und Schließen der Druckbegrenzungsventile an den Stempeln und Stützen; 3) der Zustand der Schweißnähte an den grundlegenden Bauteilen einer Schreitausbaueinheit; 4) der Zustand der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit, insbesondere das Auftreten von Verformungen und Brüchen; Seite 277 von 376 5) der Zustand der Gelenkelemente der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit. 2.2.2.2. Die in Nummer 2.2.2.1 Ziffer 1 und 3–5 genannten Maßnahmen werden durch eine Sichtprüfung der Schreitausbaueinheit und die in Nummer 2.2.2.1 Ziffer 2 genannte Maßnahme in einem akkreditierten Prüflabor anhand einer Probe von mindestens 10 Ventilen ausgeführt. 2.2.2.3. Der Bericht über die technische Inspektion wird von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 abgefasst. 2.2.2.4. Der in Nummer 2.2.2.3 genannte Bericht wird gemeinsam mit dem für den Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt. 2.2.3. Technische Überprüfungen. 2.2.3.1. Die Zahl der einer technischen Überprüfung zu unterziehenden Schreitausbaueinheiten ist, abhängig von der Anzahl der Betriebsjahre ab dem Jahr ihrer Herstellung, in nachstehender Tabelle festgelegt. Anzahl der Betriebsjahre ab Lfd. Anzahl der einer technischen Überprüfung zu unterziehenden dem Herstellungsjahr der Nr. Schreitausbaueinheiten Schreitausbaueinheit 1 2 3 alle Schreitausbaueinheiten, an deren grundlegenden 1 bis zu 5 Jahren Bauteilen Risse festgestellt wurden (unter anderem Risse der Schweißnähte) eine von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte Schreitausbaueinheit sowie alle Schreitausbaueinheiten, an 2 bis zu 10 Jahren deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden (unter anderem Risse der Schweißnähte) zwei von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte Schreitausbaueinheiten sowie alle Schreitausbaueinheiten, an 3 bis zu 15 Jahren deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden (unter anderem Risse der Schweißnähte) vier von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte Schreitausbaueinheiten sowie alle Schreitausbaueinheiten, an 4 bis zu 20 Jahren deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden (unter anderem Risse der Schweißnähte) vier von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte Schreitausbaueinheiten sowie alle Schreitausbaueinheiten, an deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden 5 mehr als 20 Jahre (unter anderem Risse der Schweißnähte), sowie zusätzlich eine von dem Ausschuss nach Nummer Punkt 2.2.1.2 ausgewählte Schreitausbaueinheit, die zur Überprüfung einem akkreditierten Prüflabor zu übergeben ist In der Tabelle wird als Herstellungsjahr einer Schreitausbaueinheit das Herstellungsjahr des ältesten grundlegenden Bauteils dieser Einheit ausgewiesen. Seite 278 von 376 Ist es unmöglich, das Herstellungsjahr einer Schreitausbaueinheit zu bestimmen, wird die Anzahl der einer technischen Überprüfung zu unterziehenden Einheiten gemäß lfd. Nr. 5 in der Tabelle bestimmt. Ist eine Schreitausbaueinheit eines anderen Herstellungsjahres im nächsten Strebraum vorgesehen, ist die lfd. Nr. der Schreitausbaueinheit entsprechend der Tabellenposition der ältesten Einheit festzulegen. 2.2.3.2. Die Schreitausbaueinheiten, die einer technischen Überprüfung zu unterziehen sind, werden von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 auf der Grundlage eines Berichtes gemäß Nummer 2.1.1.7 sowie eines Berichtes gemäß Nummer 2.2.2.3 benannt. 2.2.3.3. Im Rahmen einer technischen Überprüfung werden insbesondere geprüft: 1) Geradheitsabweichungen der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit; 2) Abmessungen der Gelenkelemente der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit; 3) Dicke der Bleche und Stützen der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit; 4) Zustand der Schweißnähte der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit mittels zerstörungsfreier Verfahren; 5) Zustand der Bauteile des Hydraulikantriebs. 2.2.3.4. Den Bericht über die technische Überprüfung erstellt der Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2. 2.2.3.5. Der in Nummer 2.2.3.4 genannte Bericht wird gemeinsam mit dem für den Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt. 2.2.4. Das Protokoll, in dem der technische Zustand einer Schreitausbaueinheit bewertet sowie die notwendigen Voraussetzungen des Einbaus einer Schreitausbaueinheit im nächsten Strebraum bestimmt werden, erstellt der Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2; dabei werden der Bericht nach Nummer 2.1.17 sowie die Berichte nach den Nummern 2.2.2.3 und 2.2.3.4 zugrundegelegt. 2.2.4.1. Das in Nummer 2.2.4 genannte Protokoll wird gemeinsam mit dem für den Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt. 2.2.5. Vor der Inbetriebnahme eines Strebs bestätigt der Leiter des Bergwerksbetriebs die Erfüllung der in dem Protokoll nach Nummer 2.2.4 aufgeführten Bedingungen. 2.2.5.1. Das in Nummer 2.2.5 genannte bestätigende Dokument wird gemeinsam mit dem für den Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt. 3. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Systemen der Vertikalförderung in Grubenbauen mit einer Neigung von über 45°. 3.1. Die Vorschriften dieses Teils des Anhangs gelten für Schächte und Gesenke, deren Ausstattungen sowie Schachtförderanlagen für Förderanlagen in seigeren Grubenbauen oder in solchen mit einer Neigung von über 45°. 3.2. Die in diesem Teil des Anhangs verwendeten Begriffe bedeuten: 1) statische Belastung des Oberseils – Kraftwirkung auf den Seildurchmesser bei Stillstand der Schachtförderanlage; 2) statisches Übergewicht – die Differenz der Kräfte in den Oberseilen bei Stillstand der Schachtförderanlage; Seite 279 von 376 Oberseil – Seil zum Ziehen von Fördergefäßen in seigeren und geneigten Schächten und Gesenken; 4) Unterseil – die Böden der Fördergefäße verbindendes und dem Ausgleich des Seilgewichts dienendes Seil; 5) Tragseil technischer Vorrichtungen – Seil für die Aufhängung zu befördernder technischer Vorrichtungen in einem abgeteuften oder weiter abzuteufenden Schacht oder Gesenk; 6) Führungsseil – Seil zum Führen des Fördergefäßes oder des Endes eines Oberseils mithilfe einer führenden Vorrichtung; 7) Reibseil – Seil zur Absicherung bewegter Fördermittel vor ihrem Zusammenstoß; 8) Führungs-/ Tragseil – Tragseil einer versetzbaren technischen Einrichtung, das zugleich als Führungsseil dient; 9) Seile der Hilfseinrichtungen – Seile der Haspeln zum Aufhängen von Kabeln, Rohrleitungen, Luttensträngen sowie Lader-Greifern. 3.3. Tragseile. 3.3.1. Der Sicherheitskoeffizient „n“ der Oberseile beträgt beim Auflegen mindestens: 1) in einseiligen Förderanlagen für eine Grenzteufe: a) bis 400 m: n = 7,5 – für die Personenfahrt, n = 6,5 – für die Förderung, b) für eine Grenzteufe von 400 m bis 1200 m: n = 7,5 – 0,001 (H-400) für die Personenfahrt, n = 6,5 – 0,001 (H-400) für die Förderung; 2) in mehrseiligen Förderanlagen: a) für eine Grenzteufe bis 400 m: n = 7,2 – für die Personenfahrt, n = 6,2 – für die Förderung, b) für eine Grenzteufe von 400 m bis 1200 m: n = 7,2 – 0,001 (H-400) für die Personenfahrt, n = 6,2 – 0,001 (H-400) für die Förderung – dabei ist „H“ die Länge des Seils, gemessen von den Seilscheiben, der Trommel oder der Antriebsscheibe bis zum Fördergefäß in der tiefsten Position (in Metern); 3) für eine Grenzteufe von über 1200 m ist der erforderliche Sicherheitskoeffizient stabil und hat einen für eine Teufe von 1200 m berechneten Wert; 4) für Tragseile der Hilfswinden: a) 6,7 – in Notfall- und Revisionswinden, b) 6,0 – in Rettungswinden, c) 5,0 – in kleinen Materialaufzügen. 3) Seite 280 von 376 3.3.2. Unter dem Sicherheitskoeffizienten ist das Verhältnis der tatsächlichen vom Hersteller bestimmten oder nach Nummer 3.3.3 benannten gesamten Bruchkraft eines Seils zur maximalen statischen Belastung zu verstehen. 3.3.3. Die tatsächliche Bruchkraft wird entsprechend den vom Hersteller angegebenen Daten angenommen. Liegen solche Daten nicht vor, werden die Testergebnisse des Seilbruchs in ihrer Gesamtheit in Ansatz gebracht. 3.3.4. Die gesamte Bruchkraft eines Seils wird unter Annahme der folgenden Nennfestigkeitswerte (des Verhältnisses der tatsächlichen gesamten Bruchkraft des Seils zur Nenn-Bruchkraft) für die nachstehenden Seiltypen berechnet: 1) einer verschlossenen und halbverschlossenen Spiralseilkonstruktion (ηon) = 0,9; 2) einer verschlossenen und Seilkonstruktion (ηon) = 0,86; halbverschlossenen mehrfach 3) einschichtige Litzenseile (ηon) = 0,86; 4) mehrschichtige Litzenseile (ηon) = 0,79; 5) flache Ober- und Unterseile aus Stahl (ηon) = 0,75; 6) mit einer Gummischicht ummantelte Stahlseile (ηon) = 0,82; geschlagenen 3.3.5. Für Seile einer neuen Bauart wird deren tatsächliche Bruchkraft anhand der Herstellerdokumentation festgelegt. 3.3.6. Der berechnete tragende Querschnitt (Fo) des Oberseils in einseiligen Winden oder die Summe der Seilquerschnitte in mehrseiligen Winden werden in [mm2] nach den Formeln berechnet: 1) für Winden ohne Unterseil: Fo = 2) Qu Qm on · R m H1 n für Winden ohne Unterseile in abgeteuften Schächten: Qu Qm Fo = · R on m n 3) 4) H5 für Winden mit Unterseil mit einem Gewicht je Meter gleich dem Gewicht je Meter des Oberseils: Qu Qm Fo = on · R m H 1 H 3 n für Winden mit Unterseil mit einem anderen Gewicht je Meter gleich dem Gewicht je Meter des Oberseils: Seite 281 von 376 Fo = Qu Qm on · R m q H 2 w H 4 n qn 3.3.7. Nach Berechnung des tragenden Durchschnitts eines Seils (Fo) nach Nummer 3.3.6 wird ein Seil mit einem tragenden Durchschnitt F ausgewählt, der dem berechneten Wert sehr nahe kommt und ihn nicht unterschreitet. 3.3.8. Für ein nach Nummer 3.3.7 ausgewähltes Oberseil wird ein Unterseil unter Annahme eines Verhältnisses des Gewichtes je Meter des Unterseils zum Gewicht des Oberseils auf der Grundlage von Berechnungen des Antriebs und der Reibungskupplung des Seils der mit Scheibe/Trommel angetriebenen Fördermaschine gewählt. 3.3.9. Für das gewählte Oberseil wird der Sicherheitskoeffizient „n“ für die Beförderung des Förderguts und von Material geprüft, in Vorrichtungen, die für die Personenfahrt vorgesehen sind – der Sicherheitskoeffizient „n“ für die Personenfahrt, die nach den Formeln berechnet werden: 1) für Winden ohne Unterseil: F · R m · on n 2) für Winden ohne Unterseil in abgeteuften Schächten: F· R · n 3) on Qu Qm q n * H5 m on Q u Q m q n · H1 H 3 für Winden, bei denen das Gewicht je Meter des Unterseils größer als das Gewicht je Meter des Oberseils ist: F· R · n 5) m für Winden, bei denen das Gewicht je Meter des Unterseils gleich dem Gewicht je Meter Oberseil ist: F· R · n 4) Q u Q m q n * H1 m on Qu Qm q n · H 2 q w · H 4 für Winden, bei denen das Gewicht je Meter des Unterseils kleiner als das Gewicht je Meter des Oberseils ist: F· R · n m on Q u Q m q n · H1 q w · H 3 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: F – tragender Querschnitt des gewählten Seils [mm2] Rm – nominelle Zugfestigkeit der tragenden Drähte im gewählten Seil [N/mm2], Seite 282 von 376 Qu – höchste aufgehängte Nutzlast an einem Ende des Seils [N], Qm – höchstes aufgehängtes totes Gewicht an einem Ende des Seils [N], qn – Gewicht je Meter des gewählten Oberseils [N], qw – Gewicht je Meter des gewählten Unterseils [N], n ηon – – Sicherheitskoeffizient, Koeffizient der Nennfestigkeit, γ – Gewicht je Meter Oberseil auf 1 mm2 tragendem Querschnitt, N/mm2; für Oberseile ist anzunehmen: = 0,095 N/mm2, H1 – Entfernung von der Achse der Seilscheiben bis zum Kopf des Fördermittels im Bereich der tiefsten Beladesohle im Füllraum [m], H2 – Entfernung von der Achse der Seilscheiben bis zum Kopf des Fördermittels im Bereich der Hängebank [m], H3 – Entfernung von der Beladesohle im Füllraum bis zur Umlenkung des Unterseils im Schachtsumpf [m], H4 – Entfernung von der höchsten Entladesohle in der Hängebank bis zur Umlenkung des Unterseils im Schachtsumpf [m], H5 – Entfernung von der Achse der Seilscheiben oder der Achse der Antriebsscheibe bis zur tiefsten Sohle der Schachtteufe [m]. 3.3.10. Ist die tatsächliche gesamte Bruchkraft eines Seils bekannt, wird sie an die Stelle des Zählers in den Formeln nach 3.3.9 gesetzt. 3.3.11. Oberseile, die für Schachtförderanlagen ohne Fangvorrichtungen vorgesehen sind, sind zusätzlich auf ihre tatsächliche gesamte Bruchkraft sowie auf ihre Festigkeit zu prüfen. Der Koeffizient der Festigkeit, d. h. das Verhältnis der tatsächlichen gesamten Bruchkraft eines Seils zur summarischen Bruchkraft (die Summe der an den zerlegten tragenden Drähten der Seilprobe gemessenen Bruchkräfte), beträgt mindestens: 1) 0,86 – für Seile einer verschlossenen, halbverschlossenen und Spiralseilkonstruktion; 2) 0,82 – für einschichtige Litzenseile; 3) 0,75 – für mehrschichtige Litzenseile. 3.4. Unterseile. 3.4.1. Das Unterseil weist beim Auflegen einen mindestens 6-fachen Sicherheitskoeffizienten nach Nummer 3.3.2 auf. 3.4.2. Es werden Unterseile der folgenden Konstruktionen eingesetzt: 1) runde drallfreie Seile, Litzenseile, vielschichtige Seile; 2) flache Seile. 3.4.3. Bei der Auswahl der Unterseile ist die Notwendigkeit ihrer Kompatibilität mit der Umlenkstation zu berücksichtigen. Das Unterseil läuft im Schachtsumpf unter Betriebsbedingungen, die seine Funktionen ohne Kollision mit Bauteilen der in den Sumpf eingebauten Schachtausstattung sicherstellen. 3.4.4. Beim Einsatz runder Unterseile wird jedes von ihnen an der drehbaren Aufhängung des Unterseils befestigt. Seite 283 von 376 3.5. Führungs- und Prellseile. 3.5.1. Führungsseile sind Seile mit halbverschlossener oder verschlossener Konstruktion. 3.5.2. Das Seil weist beim Auflegen einen mindestens 5-fachen Sicherheitskoeffizienten nach Nummer 3.3.2 auf. 3.5.3. In einseiligen Winden mit Seilführung werden drallfreie Ovallitzenseile oder andere drallfreie Seile verwendet. Das gilt auch für Notfall- und Revisionswinden. Drallfreie Seile sind Seile, deren Wert des relativen Drehungskoeffizienten Ψ maximal 0,4 beträgt. 3.5.4. Der Wert des Drehungskoeffizienten Ψ, der den Grad und die Möglichkeit eines durch die Seilkonstruktion geschaffenen Ausgleichs der Drehmomente angibt, wird nach der Formel berechnet: C C max dabei bedeuten die einzelnen Symbole: C – Wert der Torsionsfestigkeit für das analysierte Seil als Summe der Steifigkeitskoeffizienten seiner einzelnen Drähte, also: n C Ci i 1 Cmax – als maximaler Wert der Steifigkeit eines Gleichschlagseils mit gleicher Anzahl von Drähten und gleichem Querschnitt. 3.5.5. In zweiseilig und mehrseilig ausgelegten Schachtförderanlagen mit Seilführung werden drallfreie oder nicht drallfreie Förderseile verwendet; die Anzahl der rechtsgängigen und linksgängigen Seile ist gleich. 3.6. Tragseile und Führungs-/Tragseile technischer Vorrichtungen. 3.6.1. Tragseile für technische Vorrichtungen sowie Führungs-/Tragseile sind Seile mit verschlossener oder offener Konstruktion – Kreuzschlagseile oder drallfreie Seile. 3.6.2. Tragseile technischer Vorrichtungen sowie Führungs-/Tragseile weisen einen mindestens 7-fachen Sicherheitskoeffizienten nach Nummer 3.3.2 auf, der bei regelmäßigen Überprüfungen mit magnetinduktiver Methode sowie der Sicherstellung einer in festgelegten Abständen zu prüfenden gleichmäßigen Zugspannung der Seile auf den 4fachen Sicherheitskoeffizienten abgesenkt werden kann. 3.7. Seile zum Aufhängen von Hilfsvorrichtungen. 3.7.1. Das Seil weist beim Auflegen einen mindestens 5-fachen Sicherheitskoeffizienten nach Nummer 3.3.2 auf. 3.7.2. Die tragenden Bauteile der Aufhängungen von Hilfsvorrichtungen werden mit dem 10fachen Sicherheitskoeffizienten gegenüber der maximalen statischen Belastung berechnet. 3.8. Betrieb der Förderseile. 3.8.1. Die bauliche Lösung für Oberseile, Unterseile, Führungsseile und Prellseile wird vor deren Einsatz in einer Schachtförderanlage von einem Sachverständigen geprüft. 3.8.2. In einer Schachtförderanlage werden Oberseile, Unterseile, Führungsseile und Prellseile nach einer Abnahme durch einen Sachverständigen eingesetzt. Seite 284 von 376 3.8.3. Die Betriebsdauer der Förderseile legt ein Sachverständiger auf der Grundlage von Prüfergebnissen fest. 3.9. Kontrolle des Zustandes der Seile. 3.9.1. Seile werden durch die Personen und in den Intervallen laut den nachstehenden Tabellen kontrolliert. Tabelle über die Kontrolle der Seile von Schachtförderanlagen der Klasse I Häufigkeit der Kontrollen C T R/8 R/2 OEM DEM WDE M WDE M KCP KOK KOK KOK KW SW KW SW Tragseile einseiliger Winden RE RE RE BM RELZ BW — Tragseile mehrseiliger Winden RE RE RE BM BW RELZ — Unterseile — RE RE — BM RELZ BW*) Prüfer Ort der Aufzeichnungen Kontrollergebnisse *) der R 2L RZ RZ KDEM KDEM WDEM Die Überprüfung BW flacher Unterseile aus Stahl erfolgt mindestens alle 1,5 Jahre. Tabelle über die Kontrolle der Seile von Schachtförderanlagen der Klasse II Häufigkeit der Kontrollen C Prüfer T R/4 R/2 R 2L RZ RZ WDEM WDEM KDEM KDEM WDEM OEM DEM KCP KOK KOK KOK KW SW KW SW Tragseile RE RE RE BM BW RELZ — Unterseile — RE RE — BM RELZ BW*) Führungs- und Prellseile — RE RE — BM BW Ort der Aufzeichnungen Kontrollergebnisse *) der Die Überprüfung BW flacher Unterseile aus Stahl erfolgt mindestens alle 1,5 Jahre. Seite 285 von 376 Tabelle über die Kontrolle der Seile von Kübelförderanlagen abgeteufter und ausgebauter Schächte Häufigkeit der Kontrollen C R/8 R/4 R/2 R DEM WDEM DEM WDEM WDEM RZ KDEM WDEM KCP KOK KOK KOK KW SW Tragseile RE RE — BM BW Führungs- und Führungs-/Tragseile RE RE — RE BW BM*) Tragseile von Hilfseinrichtungen RE RE RE — — Prüfer Ort der Aufzeichnungen Kontrollergebnisse der *) Obligatorische Überprüfung BM der Seile mit einem Sicherheitskoeffizienten von weniger als 7. In den Kontrolltabellen bedeuten die einzelnen Symbole: 1) die Häufigkeit der Kontrollen: C – täglich, T – nicht seltener als wöchentlich, R/8 – nicht seltener als alle 6 Wochen, R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal, R/2 – nicht seltener als alle 6 Monate, R – nicht seltener einmal pro Jahr, 2L – nicht seltener als alle 2 Jahre; 2) den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse: KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage, KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage, KW – Heft der Schachtförderanlage, SW – Kontrollergebnisse dem Hersteller-Zertifikat anhängen; 3) Prüfer: OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person, DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht, WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) die Arten der Kontrolle: RE – Revision, Seite 286 von 376 RELZ – Revision des Seils in der Aufhängung, BM – magnetinduktive Überprüfung, BW – Überprüfung mit sämtlichen Methoden. 3.9.2. Alle 24 Stunden werden die Tragseile kontrolliert. In Schachtförderanlagen mit Personenfahrt erfolgt diese Kontrolle vor jeder Personenfahrt. 3.9.3. Bei der täglichen Kontrolle der Tragseile werden die folgenden Verschleißerscheinungen oder Beschädigungen der Seile ermittelt: 1) Deformierung – Schraubenverformung, festgezogene Schleifen, Verengungen, Veränderungen an den Litzen; 2) Drahtbrüche; 3) andere Schäden und Formveränderungen, die während des Betriebs der Seile am vergangenen Tag entstanden sind. 3.9.4. Bei den wöchentlichen Kontrollen werden neben den unter Nummer 3.9.3 genannten Eigenschaften die folgenden Verschleißerscheinungen oder Beschädigungen bestimmt: 1) Lockerung der äußeren Drähte; 2) Konzentration von Drahtbrüchen auf einem kurzen Abschnitt – auf einer oder zwei Schlaglängen des Seils; 3) Innendrahtbrüche; 4) Abrieb und Verschleiß der gewalzten Außendrähte; 5) Korrosion der Außendrähte nach sorgfältiger Reinigung ausgewählter Seilabschnitte oder in Zweifelsfällen nach Einkerbung eines oder zweier benachbarter Drähte; 6) Korrosion der Innendrähte, die von eingekerbten Außendrähten umhüllt sind; 7) Änderungen der Schlaglänge eines Seils und Änderungen des Seildurchmessers; 8) zerrissene Litzen oder Seilstränge in Flachseilen; 9) Beschädigung der Seilnaht, Herausfallen der Nieten oder deren Lockerung; 10) mechanische Schäden wieFaltungen und Drehungen von Flachseilen sowie Knicke an runden Unterseilen; 11) Beweglichkeit der Bauteile für die Seilaufhängung und Zustand der Seilbefestigung. 3.9.5. Bei der alle 6 Wochen und bei der alle 3 Monate durchgeführten Kontrolle werden die Seile auf die in den Nummern 3.9.3 und 3.9.4 genannten Beschädigungen und Verschleißerscheinungen geprüft und alle 50 Meter die Schlaglänge und der Durchmesser des Oberseils. Handelt es sich bei dem Oberseil um ein Flachseil, so ist seine Breite und Dicke zu messen. Die Messergebnisse werden in das Heft zur Erfassung regelmäßiger Kontrollen einer Schachtförderanlage eingetragen. 3.9.6. Der Betrieb eines Oberseils wird dokumentiert, dabei werden die Veränderungen des technischen Zustands des Seils festgehalten, die während der Kontrollen seines Betriebs vorgenommenen wurden. . Die Dokumentation umfasst: 1) einen Prüfbogen mit Angabe der Verteilung der Drahtbrüche und Beschädigungen des Seils; 2) eine Kurvengrafik über die Zunahme der Drahtbrüche; Seite 287 von 376 3) eine Kurvengrafik über die Verlängerung des Seils entsprechend der vom Leiter der Abteilung Elektromechanik ausgearbeiteten Formel. 3.9.7. Bei den Kontrollen festgestellte Drahtbrüche oder andere Beschädigungen eines Seils werden in der Dokumentation nach Nummer 3.9.6 vermerkt. Der Prüfer macht sich vor der im sechswöchentlichen und vor der im dreimonatlichen Turnus durchzuführenden Kontrolle mit der in Nummer 3.9.6 genannten Dokumentation des Zustandes des Seils vertraut. 3.9.8. Ergeben die Kontrollen, dass ein Oberseil die in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist das Seil erneut durch einen Sachverständigen zu prüfen oder auszuwechseln. 3.9.9. Oberseile sowie als Unterseile eingesetzte Rundseile und mit einer Gummischicht ummantelte Stahlseile sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Monat ab dem Datum, an dem diese aufgelegt wurden, musterhaften magnetinduzierten Prüfungen zu unterziehen; die Prüfergebnisse werden dem Seilzertifikat beigefügt. 3.9.10. Oberseile werden in einem sechsmonatlichen Turnus, als Unterseile eingesetzte Rundseile und mit einer Gummischicht ummantelte Flachseile, Führungsseile und Prellseile einmal jährlich magnetinduzierten Prüfungen unterzogen, um Vergleichsdiagramme zu erstellen, die dem Seilzertifikat beigefügt werden. 3.9.11. Nach einer länger als einen Monat währenden Betriebspause einer Schachtförderanlage wird das Seil in dem für die sechswöchentliche Kontrolle vorgeschriebenen Umfang kontrolliert. 3.9.12. Nach einer Notfall-Belastung, insbesondere infolge einer Blockierung der Fördermittel oder einem Übertreiben und einem Auffahren in Abbremsvorrichtungen, ist das Oberseil durch einen Sachverständigen zu prüfen. 3.9.13. Die Beschaffenheit des Ober- und Unterseils in der Aufhängung wird von einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle für Schachtförderanlagen kontrolliert. 3.9.14. Nach einjährigem Betrieb werden die Oberseile, nach halbjährigem Betrieb die als Unterseile eingesetzten Flachseile aus Stahl, nach zweijährigem Betrieb die als Unterseile eingesetzten, mit einer Gummischicht ummantelten Flachseile aus Stahl und die als Unterseile eingesetzten Rundseile durch einen Sachverständigen mit allen verfügbaren Methoden überprüft. Die Termine für die nachfolgenden Prüfungen der Seile legt der Sachverständige fest. 3.9.15. In mit Trommelmaschinen ausgestatteten Schachtförderanlagen werden nicht seltener als alle 12 Monate unmittelbar über den Aufhängungsklemmen ein Meter lange Abschnitte des Oberseils abgeschnitten und Dehnungs-, Torsions- und Biegungsfestigkeitsprüfungen unterzogen. Die Testergebnisse werden dokumentiert. Übersteigt die Betriebsdauer eines Seils zwei Jahre, sind solche Prüfungen mindestens alle 6 Monate durchzuführen. 3.9.16. Als Oberseile eingesetzte Flachseile in Bobinen werden nicht seltener als einmal im Quartal oberhalb der Klemme, auf der der Führungsschlitten aufliegt, in Abschnitte von mindestens 1 m geschnitten. Diese werden in dem Umfang und in den Intervallen nach Nummer 3.9.15 einer Festigkeitsprüfung unterzogen. 3.9.17. Die Seile zur Aufhängung der Gleitschalung werden auf einer Länge von 40 m ab der Aufhängung der Verschalung in einem jährlichen Turnus von einem Sachverständigen Seite 288 von 376 überprüft, der die weitere Betriebsdauer der Seile festlegt, oder Abschnitte der oben genannten Länge werden ohne Überprüfung durch einen Sachverständigen abgeschnitten. 3.9.18. Die Seile zur Aufhängung der Schachtbeschickungseinrichtungen und anderer Einrichtungen zwischen den hängenden Arbeitsbühnen und dem Schachtgrund werden in Abständen von 6 Monaten in dem Abschnitt zwischen der Aufhängung und hängender Arbeitsbühne abgeschnitten. 3.9.19. Während des Versetzens einer hängenden Arbeitsbühne werden die Tragseile der Arbeitsbühne oder die Führungs-/Tragseile an den Stellen ihres Ausgangs aus den Führungsscheiben und aus den Windentrommeln auf einem Abschnitt, der dem Maß der Versetzung der Bühne entspricht, durch zur Kontrolle von Schachtförderanlagen befugtes Personal kontrolliert. 3.9.20. Die Tragseile der Gleitschalung werden nach Abschluss von Sprengarbeiten auf den Abschnitten zwischen der Schale und der hängenden Arbeitsbühne durch Aufsichtspersonal kontrolliert. Einmal alle 24 Stunden sind sie in ihrer gesamten Länge aus einem Kübel herausbei einer Geschwindigkeit von maximal 1 m/s durch zur Kontrolle von Schachtförderanlagen befugtes Personal zu kontrollieren. 3.9.21. Die Tragseile der Gleitschalung werden alle 6 Monate an den Stellen, an denen sie durch die Führungsscheiben und Arbeitsbühnen führen, sowie an den Stellen der Befestigung der Seile an der Schalung kontrolliert. 3.9.22. Die Seile zur Aufhängung der Schachtbeschickungseinrichtungen und anderer Einrichtungen werden nebst Haspeln nach jeder Ausführung von Sprengarbeiten im Schacht und vor Betriebsbeginn der Beschickungseinrichtungen einer Sichtprüfung durch befugtes Personal der Betriebsaufsicht unterzogen. 3.9.23. Die Seile nebst Haspel und Seilbefestigung werden alle 6 Wochen durch Personal der für Elektromechanik zuständigen Betriebsaufsicht kontrolliert. 3.10. Wartung und Betrieb der Förderseile. 3.10.1. Die Förderseile werden während ihrer Betriebsdauer in zeitlichen Abständen, die der Leiter der Abteilung Elektromechanik festlegt, gereinigt und geschmiert. 3.10.2. Zum Nachschmieren wird Schmiermittel verwendet, mit dem das Seil bei seiner Fertigung geschmiert wurde, oder ein entsprechendes Produkt. Das Schmieren der Seile erfolgt mit der vom Hersteller empfohlenen Technik. 3.11. Fördertürme. 3.11.1. Fördertürme werden insbesondere ausgestattet mit: 1) automatischen Fangstützen; 2) Prellträgern; 3) Übertreibsicherungen an freien Fahrwegen vor den Prellträgern; 4) Standorten für die Durchführung von Revisionen und Prüfungen; 5) Schaltern für die Sicherung des Betriebs; 6) Signalvorrichtungen. 3.11.2. Fördertürme werden mit Zugängen zu den Einrichtungen ausgestattet, die bei Kontrollen, Instandsetzungsarbeiten oder einem Austausch zugänglich sein müssen. Freistehende Fördertürme werden zusätzlich mit Güter-/Personenkränen ausgerüstet. Seite 289 von 376 3.11.3. Fördertürme werden mit Beleuchtungsanlagen ausgestattet, die das Ausführen von Kontroll- und Instandsetzungsarbeiten auch nachts ermöglichen. 3.11.4. Die Konstruktion von Fördertürmen entspricht den Anforderungen der polnischen Normen über Fördertürme und stellt Stabilität in allen Arbeitsphasen während des Baus und des Betriebs sicher, unter Berücksichtigung insbesondere der Arbeiten, die mit dem Austausch von Seilen, Fördermitteln und Seilscheiben zusammenhängen. Die Bedingungen der Stabilität des Turms sind in der technischen Dokumentation festgelegt. 3.11.5. Die Prellträger ermöglichen eine Übertragung der Bruchkraft der Förderseile, die gleichmäßig an den Stellen des Aufschlagens des Fördermittels auf die Prellträger wirkt, sowie der aus der Belastung der Prellträger resultierenden Kraft während des Abbremsens des Betriebs der Schachtförderanlage während einer störfallbedingten Fahrt jenseits der Endanschläge der Fördermittel. 3.11.6. Die Fangstützen und Prellträger stellen eine Übertragung der Belastung durch das herabfallende Fördermittel sicher. Fangstützen werden imFörderturm in einem solchen Abstand zu den Prellträgern angebracht, dass die Fallhöhe des Fördermittels bis zu den Fangstützen maximal 0,5 m beträgt und sie einen mindestens 5-fachen Sicherheitskoeffizienten gegenüber der maximalen statischen Belastung durch das Eigengewicht des Fördermittels einschließlich Fördergut und Unterseilen aufweisen. Die Breite einer Fangstütze beträgt mindestens 70 mm, die Länge des Aufliegens der Haken des Fördermittels an den Fangstützen beträgt mindestens 50 mm. 3.11.7. In einem Förderturm werden Übertreibsicherungen an freien Fahrwegen vor den Prellträgern eingebaut. 3.11.8. In einem Förderturm sind neben den Seilscheiben Durchgänge entsprechend den Vorgaben in den polnischen Normen über Fördertürme vorzusehen. 3.11.9. Die Standorte der Fördermaschinen, Einrichtungen, Antriebs- und Steuerungssysteme in frei stehenden Fördertürmen sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. 3.11.10. Die Gründung eines Förderturms ist so auszuführen, dass die Fundamente des Turms ungehindert im Verhältnis zum Schachtkopf absinken können. Eine Verlagerung der Belastung durch den Turm auf den Schachtausbau ist unzulässig. Diese Anforderungen gelten nicht für Fördertürme von Hilfswinden. 3.11.11. Verankerungsschrauben sind so anzubringen, dass sie ohne Beschädigung des Bauwerks kontrolliert und ausgetauscht werden können. 3.11.12. Die bauliche Verbindung des Förderturms mit anderen Bauwerken ist unzulässig. 3.11.12.1. In einem Förderturm wird über der höchsten Betriebsstellung des Fördermittels eine Entfernung zwischen Fördermittel und Prellträgern (freie Höhe) von mindestens 3 m sichergestellt. Die Länge der freien Höhe gewährleistet einen vollständigen Verlust der kinetischen Energie der bewegten Massen der Schachtförderanlage in der Übertreibsicherung im Turm, die in jedem Fall aus den Bedingungen der Fahrtführung der Schachtförderanlage resultieren, unter Berücksichtigung der Wirkung der Übertreibsicherung in der freien Teufe. 3.11.12.2. In Schachtförderanlagen, die für verschiedene Funktionen sowie den Abbau ausgelegt sind, deren Fördertürme vor dem Inkrafttreten der Verordnung genutzt oder gebaut wurden, gilt für Abbremsvorrichtungen Folgendes: Seite 290 von 376 1) sie müssen im Bereich der Personenfahrt die Anforderungen nach Nummer 3.11.12.1 erfüllen; 2) bei sonstigen Betriebsarten – ist die Bremsleistung geringer als die Energie der bewegten Massen, werden die Prellträger im Turm mit nachgiebigen Elementen ausgestattet, die den Aufprall des Fördermittels auf diese Träger abschwächen. 3.11.12.3. An betriebenen Schachtförderanlagen nach Nummer 3.11.12.2 dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die eine Zunahme der kinetischen Energie der bewegten Massen nach sich ziehen. 3.11.13. Im Förderturm einer Kübelförderanlage ist über der höchsten Betriebsstellung des Fördermittels eine freie Höhe von mindestens 3 m sicherzustellen. 3.11.14. Die Prellträger im Turm sind so anzubringen, dass die höchste Klemme zur Aufhängung des Fördermittels oder die Führungsschlitten des Kübels nicht gegen die Seilscheibe schlagen. 3.11.15. Die Wände des Fördergerüstes für das Abteufen des Schachts werden bis zur Höhe der Greiferbühne mit Blech verkleidet. 3.11.16. Handelt es sich bei den Köpfen von Schachtförderanlagen um untertägige Grubenbaue, so ist bei ihrer Ausführung eine kontinuierliche Bewetterung der Grubenbaue sicherzustellen. 3.11.17. In Seilscheiben von Schachtförderanlagen, deren Fördermaschine sich auf der Rasenhängebank befindet und die mit Treibscheibe oder mit Trommelfördermaschine ausgestattet sind, deckt sich die Symmetrieebene der Nut der Seilscheibe mit der Ebene, die von den Achsen des auflaufenden und des ablaufenden Seils begrenzt wird. 3.11.18. In Seilscheiben in Schachtförderanlagen mit Trommelfördermaschine darf der Ablenkungswinkel des Seils in jeder der beiden Endlagen von der Symmetrieebene der Seilnut 1° 30’ nicht übersteigen. 3.11.19. In Schachtförderanlagen mit Trommelfördermaschine darf bei einer Fahrtgeschwindigkeit von maximal 6 m/s der in Nummer 3.11.18 genannte Winkel maximal 2° bei Stellung des Seils an dem der Stelle der Befestigung seines Endes gegenüberliegenden Rand der Trommel betragen. 3.11.20. Die Seilscheiben werden bei einer Trommelfördermaschine mit einer zwei- oder mehrschichtigen Seilumwicklung so aufgestellt, dass das Seil in der Position des Übergangs zur nächsten Schicht von der senkrecht zur Trommelachse verlaufenden Ebene in Richtung der Seilscheibe in einem Winkel von mindestens 0° 20’ und höchstens 1° 20’ abgelenkt ist. 3.11.21. Die Konstruktion des Einbaus der Seilscheiben in untertägigen Grubenbauen stellt eine Übertragung der aus der Bruchkraft des Förderseils entstehenden Belastung sicher. 3.11.22. Die Breite der Träger und die Tiefe ihrer Einbettung in dem Ausbau des Schachtkopfes stellen sicher, dass der Druck auf den Ausbau die für den betreffenden Ausbautyp festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. 3.11.23. Am Turmgerüst werden in einer Höhe von über 30 m in Abständen von maximal 15 m Zeichen angebracht, die eine regelmäßige Überprüfung der Neigung und des Absinkens des Turms ermöglichen. Seite 291 von 376 3.11.24. Die Schweißverbindungen der Stahlprofile des Turmgerüstes werden gemäß den polnischen Normen über die Qualität des Schweißens von Materialien ausgeführt. 3.11.25. Die Anordnung der grundlegenden Bauteile des Turms berücksichtigt die vom Markscheider bestimmten Zuzüge im Verhältnis zur Schachtachse und den Schachteinbauten. Die Bauweise des Turms stellt Geradlinigkeit und Kontinuität der Ebenen der Führung der Fördermittel sicher. 3.12. Betrieb der Fördertürme. 3.12.1. Die Fördertürme sowie entsprechend die Schachtköpfe werden durch die in den Tabellen genannten Personen und in dort festgelegten zeitlichen Abständen kontrolliert. Tabelle über die Kontrolle von Fördertürmen und Blindschachtköpfen von Schachtförderanlagen der Klassen I und II Häufigkeit der Kontrollen Prüfer Ort der Aufzeichnungen Kontrollergebnisse der Fördertürme und Blindschachtköpfe C T R/4 R OEM DEM WDEM RZ KDEM KCP KOK KOK KW RE RE RE BW Tabelle über die Kontrolle von Fördertürmen und Blindschachtköpfen von Kübelförderanlagen in abgeteuften und ausgebauten Schächten Häufigkeit der Kontrollen C R/4 R Prüfer DEM WDEM RZ KDEM Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse KCP KOK KW RE RE BW Fördertürme und Blindschachtköpfe In den Kontrolltabellen bedeuten die einzelnen Symbole: 1) die Häufigkeit der Kontrollen: C – täglich, T – nicht seltener als wöchentlich, R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal, R – nicht seltener als einmal jährlich; 2) den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse: KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage, KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage, KW – Heft der Schachtförderanlage; Seite 292 von 376 3) Prüfer: OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person, DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht, WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) die Arten der Kontrolle: RE – Revision, BW – Überprüfung mit Hilfe der verfügbaren Methoden. 3.12.2. Der Förderturm und seine Einrichtungen werden einmal jährlich und nach einer Störfallbelastung durch einen Ausschuss unter Vorsitz des Leiters der Abteilung Elektromechanik überprüft. Die Prüfung ist zu protokollieren. 3.12.3. Die jährliche Prüfung der Fördertürme aus Stahlbeton umfasst Messungen der Vibrationen des Turms während des Betriebs der Schachtförderanlage; dabei sind die in der Inbetriebnahmegenehmigung bestimmten Parameter zugrunde zu legen. 3.12.4. Ein Förderturm wird einmal im Quartal sowie vor dem Wechsel des Oberseils durch eine Person der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle für Schachtförderanlagen kontrolliert; dabei ist die Ausstattung des Turms, sofern sie zu den Bauteilen der Schachtförderanlage zählt, zu berücksichtigen. 3.12.5. Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben. 3.12.5.1. Werden in Mehrseilförderanlagen Seilscheiben verwendet, die fest an der Achse angebracht sind, ist eine Vorrichtung zum Ausgleich der Nuten einzubauen. 3.12.6. Kontrolle und Überprüfungen der Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben. 3.12.6.1. Die Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben werden von den in den Tabellen genannten Personen in den dort genannten Zeitabständen kontrolliert. Tabelle über die Kontrolle der Seilscheiben von Schachtförderanlagen der Klassen I und II Häufigkeit der Kontrollen Prüfer Ort der Aufzeichnungen Kontrollergebnisse Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben der C T R/4 R OEM DEM KCP KOK KOK KW KW RE RE RE BW BN WDEM KDEM 3L RZ KDEM Tabelle über die Kontrolle von Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben von Kübelförderanlagen in abgeteuften und ausgebauten Schächten Häufigkeit der Kontrollen Prüfer C R/4 R 3L DEM WDEM KDEM RZ Seite 293 von 376 KDEM Ort der Aufzeichnungen Kontrollergebnisse Seilscheiben der KCP KOK KW KW RE RE BW BN In den Kontrolltabellen bedeuten die einzelnen Symbole: 1) die Häufigkeit der Kontrollen: C – täglich, T – nicht seltener als wöchentlich, R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal, R – nicht seltener einmal pro Jahr, 3L – nicht seltener als alle 3 Jahre; 2) den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse: KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage, KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage, KW – Heft der Schachtförderanlage; 3) Prüfer: OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person, DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht, WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) die Arten der Kontrolle: RE – Revision, BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden, BN – zerstörungsfreie Prüfungen. 3.12.6.2. Die Seilscheiben sind einmal im Quartal sowie vor dem Auflegen eines neuen Oberseils durch eine Person der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle für Schachtförderanlagen zu kontrollieren. 3.12.6.3. Die Bezeichnung der Kontrollpunkte der Kränze ist während der gesamten Betriebsdauer der Seilscheiben in einem lesbaren Zustand zu halten. 3.12.6.4. Bei der in Nummer 3.12.6.2 genannten Kontrolle wird die Dicke der Kranzwände in Radial- und Seitenrichtung gemessen; die Messergebnisse werden in das Heft der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage eingetragen. Ist der Kranz einer Seilscheibe verkleidet, wird der Verschleiß der Seilscheibenverkleidungen gemessen; die Ergebnisse werden in das Heft der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage eingetragen. 3.12.6.5. Die Achsen neu eingebauter Seilscheiben werden nach dreijähriger Betriebsdauer zerstörungsfreien Prüfungen durch einen Sachverständigen unterzogen. Den Zeitpunkt der folgenden Prüfung legt ein Sachverständiger fest. 3.13. Spurlatten der Fördermittel und Schachteinbauten. Seite 294 von 376 3.13.1. Die Elemente der Schachteinbauten (Einstriche und Spurlatten) dürfen nicht für die Abstützung und Befestigung von Konstruktionen oder Einrichtungen verwendet werden, die nicht mit dem Betrieb der Fördermittel im Schacht zusammenhängen. 3.13.2. Die in Nummer 3.12.1 festgelegten Vorschriften gelten nicht für: 1) Schachtsignalanlagen und Einrichtungen der Betriebskontrolle der Fördermittel im Schacht; 2) Signalleinen und Schachtlote; 3) Bauteile der Fahrtentrume; 4) Arbeits-, Schutz- und Kontrollbühnen, die für eine kurze Dauer und einen bestimmten Zweck installiert wurden; 5) Konstruktionen für technische Operationen während der Schachtarbeiten, unter der Voraussetzung einer Berechnung der Festigkeit der Bauteile und der Gewährleistung des erforderlichen Sicherheitskoeffizienten. 3.13.3. Eine Spurlatte ist an mindestens drei Einstrichen oder Stützen zu befestigen. Diese Vorschriften gelten nicht für die letzte Spurlatte eines Führungszugs an Stellen einer Unterbrechung in Beschickungsbereichen sowie für verstellbare Spurlatten in Zwischensohlen. 3.13.4. Festigkeitsanforderungen an Schachteinbauten. 3.13.4.1. Spurlatten gelten als Balken, die frei von zwei nebeneinander liegenden Einstrichen gestützt und von der horizontalen, vertikal zur Längsachse der Spurlatte in der Mitte der Entfernung zwischen den Stützen der Einstriche wirkenden Kraft belastet werden. 3.13.4.2. Einstriche gelten als Balken, die frei von zwei nebeneinander liegenden Stützen getragen und von horizontaler und vertikaler Kraft belastet werden. 3.13.4.3. In zwei- oder mehrtrümigen Schächten, in denen Führungszüge unterschiedlicher Schachtförderanlagen an einem gemeinsamen Einstrich befestigt sind, muss die Widerstandsfähigkeit dieses Einstrichs die Kraftanforderungen eines der Fördermittel, die die größten Biegemomente erzeugen, erfüllen. 3.13.4.4. Die Verbindungen des Einstrichs mit dem Träger sowie der Stütze des Einstrichs mit der Spreize gelten als Gelenk. Die Verbindung der Träger mit dem Schachtausbau ist eine starre Befestigung. 3.13.4.5. Die Sicherheitskoeffizienten der Zugfestigkeit unter Ausnahmebedingungen (Rm) der Spurlatten und Einstriche sowie ihrer Verbindungen, die für Bedingungen einer zulässigen Belastung und eines zulässigen Verschleißes um Parameter berechnet wurden und die in der Dokumentation der Schachtförderanlage gemäß § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung bestimmt sind, betragen mindestens: 1) 2,5 von der Wirkung horizontaler und vertikaler Kräfte bei der Personenfahrt; 2) 1,8 von der Wirkung horizontaler und vertikaler Kräfte bei der Fördergut- oder Materialförderung. 3.13.4.6. Die gesamte Biegung der Spurlatte, des Einstrichs sowie ihrer Verbindungen, die für Bedingungen einer zulässigen Belastung und eines zulässigen Verschleißes nach der Dokumentation der Schachtförderanlage gemäß § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung berechnet wurden, darf die gemäß den Vorschriften aus § 545 Absatz 1 Seite 295 von 376 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sowie § 546 Absätze 1 und 2 der Verordnung zulässige Biegung nicht überschreiten. 3.13.4.7. Die technische Lösung der in 3.13.4 genannten Schachteinbauten wird von einem Sachverständigen überprüft. 3.13.5. Zusätzliche Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit der Schachteinbauten mit Fangvorrichtungen. 3.13.5.1. Eine Spurlatte gewährleistet die Übertragung der maximalen statischen Belastung von der beschwerten Aufhängung des Fördermittels. 3.13.5.2. Die Biege- und Druckfestigkeit der Spurlatte unter Bedingungen eines maximalen Verschleißes gewährleistet einen mindestens 4-fachen Sicherheitskoeffizieneten für die maximale statische Belastung des Fördermittels. 3.13.5.3. Die auf die Spurlatte wirkenden vertikalen Kräfte der Aufhängung eines beladenen Fördermittels werden über Einkerbungen der Spurlatte, die den Einstrich und die Schraubverbindungen der Spurlatte mit den Einstrichen umfassen, unter Gewährleistung eines 4-fachen Sicherheitskoeffizienten bei maximaler statischer Belastung des Fördermittels auf den Einstrich übertragen. 3.13.5.4. Einstriche gelten als Balken, die frei aufliegen und durch eine vertikale, über die Spurlatte beim Hängen eines beladenen Fördermittels übertragene, gleichmäßig auf den Einstrich wirkende Kraft beschwert sind und an die zwei benachbarte Spurlatten befestigt sind. 3.13.5.5. Die technische Lösung der in Nummer 3.13.5 genannten Schachteinbauten wird von einem Sachverständigen überprüft. 3.13.6. Einbau der Bauteile der Schachteinbauten. 3.13.6.1. Die Spurlatten und Einstriche werden im Schacht durch an der Schachtachse ausgerichtete Lote angebracht, die in die gesamte Tiefe des Schachts hinabgelassen werden und in der tiefsten Sohle unbeweglich (starr) sind. 3.13.6.2. In tiefen Schächten werden zusätzliche Fixierungen des Lots angebracht, so dass der Abstand zwischen den benachbarten Ebenen der Fixierungen zwischen 350 und 450 m beträgt. 3.13.6.3. Für jeden Führungszug wird ein Lot angebracht, so dass anhand des Lots unmittelbar Messungen bis zu den Stirn- und Seitenflächen der Spurlatte und sogarbis zur Stirnseite des Einstrichs vorgenommen werden können. 3.13.6.4. Die Einrichtung der Lote für die Ausführung der Schachteinbauten sowie deren regelmäßige Kontrollen in Abständen von 50 m beim Voranschreiten der Schachteinbauarbeiten nimmt der Vermessungsdienst vor. 5.13.6.5. Die Einstriche werden am Schachtausbau befestigt, wie die polnische Norm über Schachteinbauten es vorschreibt. Einstriche, die vertikale Stützlasten für Rohrleitungen übertragen, werden im Schachtausbau befestigt. 3.13.6.6. Spurlatten werden mithilfe derselben Lote im Schacht angebracht, die für den Einbau der Einstriche verwendet werden. 3.13.6.7. Der Spalt an den Stößen nebeneinander in einer Reihe liegender Spurlatten aus Holz beträgt maximal 5 mm. 3.13.6.8. Spurlatten werden so angebracht, dass die Abstände bei der Fahrt mindestens betragen: Seite 296 von 376 200 mm – zwischen den Fördermitteln; 150 mm – zwischen den Fördermitteln und dem Schachtausbau oder in den Schacht eingebauten Konstruktionen, an die keine Spurlatte befestigt ist; 3) 50 mm – zwischen Fördermittel und Einstrichen, an denen eine Spurlatte oder Befestigungselemente dieser Spurlatte befestigt sind; 4) 50 mm – zwischen der Halterung der Spurlatte und Führungsschiene des Fördermittels. 3.13.6.9. Die Stirn- und Seitenflächen der an den Schacht in Höhe der Einstriche angebrachten Führungszüge werden mit einer Abweichung von ±3 mm von den Loten installiert. Die absolute Differenz der unmittelbaren Zuschläge in der Höhe zweier benachbarter Einstriche beträgt maximal 3 mm. Der Abstand der Stirnflächen zweier einander gegenüberliegenden Führungszüge in einem Schacht überschreitet den Nennwert nicht um mehr als 10 mm. 3.13.7. Betrieb und Kontrolle der festen Führung von Fördermitteln und Schachteinbauten. 3.13.7.1. Feste Führungen und Schachteinbauten werden den den Personen und in den zeitlichen Abständenlauten den Abgaben in den Tabellen kontrolliert. 1) 2) Tabelle über die Kontrolle der festen Führung von Fördermitteln und Schachteinbauten Häufigkeit der Kontrollen C T R/4 R 5L Prüfer OEM DEM WDEM KDEM RZ KDEM Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse KCP KOK KOK KW KW RE RE RE BW BW Art der Kontrolle In der Kontrolltabelle bedeuten die einzelnen Symbole: 1) die Häufigkeit der Kontrollen: C – täglich, T – nicht seltener als wöchentlich, R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal, R – nicht seltener einmal pro Jahr, 5L – nicht seltener als alle 5 Jahre; 2) den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse: KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage, KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage, KW – Heft der Schachtförderanlage; 3) Prüfer: OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person, DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht, WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht, Seite 297 von 376 KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) die Arten der Kontrolle: RE – Revision, BW – Prüfung mit allen verfügbaren Methoden. 3.13.7.2. Kontrollen der festen Führungen von Fördermitteln und Schachteinbauten in zeitlichen Abständen, die größer sind als einmal alle 24 Stunden, nicht jedoch größer als alle 3 Tage, sind zulässig, wenn der technische Zustand das erlaubt. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Abteilung Elektromechanik. 3.13.7.3. Die in Nummer 3.13.7.2 genannte Verlängerung des Zeitabstandes zwischen den Kontrollen betrifft nicht den Schachtsumpf und die Schachtstühle. 3.13.7.4. Die Kontrollen der Spurlatten, Einstriche und Schachtstühle umfassen Messungen der Wanddicke ihrer Bauteile an ausgewiesenen Stellen sowie eine Bewertung ihres Verschleißgrades. Die Messungen werden zu Vergleichszwecken regelmäßig vorgenommen, in zeitlichen Abständen, die von dem Voranschreiten der Korrosion und des Verschleißes abhängen. Die Stellen und Fristen für die Kontrollmessungen werden vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt. 3.13.7.4.1. Bei Schachteinbauten, für die nach Ergebnissen der in Nummer 3.13.7.4 genannten Messungen ein Verschleiß von über 75 % des Verschleißzuschlags festgestellt wurden, umfassen die Messungen der Dicke die Spurlatten und Einstriche sowie die Elemente zur Befestigung der Einstriche an den Schachtausbau und werden mindestens einmal im Jahr ausgeführt. 3.13.7.5. Der Zustand der Schachteinbauten und der Führung der Fördermittel werden mindestens einmal alle 12 Monate durch den Leiter der Abteilung Elektromechanik überprüft; diese Prüfungen werden protokolliert. 3.13.7.6. In zeitlichen Abständen, die der Leiter des Bergwerksbetriebs festlegt, werden, abhängig von den örtlichen Bedingungen, nicht jedoch seltener als einmal alle fünf Jahre, Kontrollmessungen und die folgenden Prüfungen vorgenommen: 1) der Geometrie der Bauteile der in Nummer 3.13.6 genannten Einbauten, der Geradheit der Gleise für die Fördermittelführung der Führungszüge und die Eckführungen sowie der in § 545, § 546 und § 558 der Verordnung bestimmten Maße, die vom Markscheider vorgenommen werden; 2) der auf die Schachteinbauten einwirkenden Kräfte der Fördermittel, ausgeführt von einem Sachverständigen, der ein Gutachten mit Angabe der Messergebnisse und ihrer Analyse erstellt sowie die Bedingungen des weiteren Betriebs der Elemente der Schachteinbauten festlegt. Die Messungen werden für Führungszüge im Schacht unter Anwendung der Fahrtparameter der Fördermittel vorgenommen. 3.13.7.6.1. Die in Nummer 3.13.7.6 Ziffer 2 genannten Vorschriften gelten nicht für kleine Förderanlagen und Hilfswinden. 3.14. Seilführungen der Fördermittel. 3.14.1. In der Hängebank sowie in den Sohlen der Füllörter ist eine feste Führung der Fördermittel erforderlich, die eine sichere Zu- und Durchfahrt der Behälter gewährleistet. Seite 298 von 376 3.14.2. In Abwetterschächten auf dem Abschnitt zwischen Hängebank und dem unteren Rand des Wetterkanals wird eine sichere Zufahrt der Fördermittel gewährleistet. 3.14.3. Führungs- und Prellseilgeschirre. 3.14.3.1. Fördermittel werden mithilfe von vier oder mehr Führungsseilen geführt. Für die Führung der Fördergefäße von Hilfswinden mit einer Fahrgeschwindigkeit von maximal 2 m/s und einer Tragfähigkeit des Fördergefäßes von maximal 20 kN sowie von Gegengewichten von bis zu 5 000 kg ist der Einsatz von lediglich zwei Seilen zulässig. 3.14.3.2. Führungsseile sind an Knickpunkten eines Fördermittels oder an einer Seite der Längskante zu verteilen. In beiden Fällen werden Führungsseile so nah wie möglich an einer Knickstelle eines Fördermittels angebracht. 3.14.3.3. Ist die Wettergeschwindigkeit im Schacht höher als 8 m/s, sind die Fördermittel mit mindestens vier an Knickstellen anzubringenden Seilen zu führen. 3.14.3.4. Das Führungsseilgeschirr von Fördermitteln weist einen gleichbleibenden Einzelwiderstand S1 bei horizontalen Bewegungen des Fördermittels sowie ein gleichbleibendes Reaktionsmoment M1 bei der Wende des Fördermittels in Bezug auf die vertikale Achse auf. 3.14.3.5. Der Einzelwiderstand S1 ist gleich der horizontalen Kraft, die bei Wirkung in beliebiger Schachttiefe auf das Führungsseilgeschirr/Führungsseilset eine Ablenkung von 1 m in horizontaler Richtung bewirkt. Das Reaktionsmoment M1 ist gleich dem auf horizontaler Fläche wirkenden Moment, das bei Wirkung in beliebiger Schachttiefe auf das Fördermittel dessen Wendung in Bezug auf die vertikale Achse um einen Winkel bewirkt, der als eine messbare Größe angenommen wird. Die kleinste Größe des Einzelwiderstands S1 und des Einzelreaktionsmoments M1 für ein konkretes Führungsseilgeschirr (am Begegnungspunkt der Fördermittel) wird nach den folgenden Formeln berechnet: j C , S1 = 1 i 1 kN m j M1 = R i2 · C , i i 1 kNm rad wobei: Ci = Qi kN (1 1 2 ), H m = Hpq p Q śr j Qśr = Q i 1 i j Seite 299 von 376 , kN dabei bedeuten die einzelnen Symbole: i – Nummer des Führungsseils, j – Anzahl der Führungsseile eines Fördermittels oder Gegengewichts, Qi – berechnete Zugspannung auf dem Führungsseil im Schachtsumpf (kN), Ci – Hp – Kennzahl des geringsten Widerstands eines Führungsseils in der Biegung (in kN je 1 m), der Seilbiegung in horizontaler Richtung (kN/m), Länge des Führungsseils (m), qp – Gewicht des Führungsseils (kN/m), β – Verhältnis des Gewichts des Führungsseils zu seiner Zugspannung im Schachtsumpf, Ri – Entfernung des Führungsseils von der vertikalen Rotationsachse s des Fördermittels (m). 3.14.3.6. Bei symmetrischer Anordnung der Führungsseile liegt die Rotationsachse s an der Schnittstelle der horizontalen Symmetrieachsen dieser Seile. Bei asymmetrischer Anordnung der Führungsseile wird die Entfernung der Rotationsachse s in Bezug auf die angenommene horizontale Achse nach folgender Formel berechnet: Xs X · Q Q 1 i i 3.14.3.7. In Schächten mit nur einer Förderanlage, wenn keine Reibseile bei einer Wettergeschwindigkeit im Schacht Vp von maximal 8 m/s verwendet werden, beträgt die nominale Entfernung an zwischen den exponiertesten Elementen zweier Fördermittel unter Berücksichtigung der zueinander gerichteten Führungselemente: an ≥ a1 + a2, mm, wobei: a1 k · a2 S· l · d R i2 · C 6 · Q n · Vu j· C dabei erfüllt die Auslegungsentfernung an die Ungleichung: an ≥ 470 mm, dabei bedeuten die einzelnen Symbole: a1 – Entfernung, die horizontale Bewegungen bei Lösen der Tragseile berücksichtigt, a2 k – Entfernung, definiert in Bezug auf horizontale Bewegungen des Fördermittels unter Einwirkung der Corioliskraft, – Kennzahl: – für einseilige Förderanlagen – k = 6, Seite 300 von 376 S – für zweiseilige Förderanlagen – k = 1, – für vierseilige Förderanlagen – k = 0,7, – Kraft im Oberseil S = Qn + H · qn [kN], Qn – H qn – – – C = 100 kN/m – Vu Gewicht des beladenen Fördermittels [kN], Schachttiefe [m], Gewicht eines laufenden Meters eines einzelnen Oberseils oder aller Seile bei Mehrseilanlagen [kN/m], l – Maß der Längsseite eines Fördermittels in der horizontalen Ebene [mm], d – Durchmesser des Oberseils [mm], 2 Σ Ri – Quadratsumme der Entfernungen der Tragseile eines Fördermittels von seiner vertikalen Rotationsachse [m2], C – Kennzahl des geringsten Biegewiderstands eines Führungsseils in [kN]. Je 1 m Biegung des Seils in horizontaler Richtung beträgt die geringste Kennzahl: – C = 50 kN/m – für zweiseilige und vierseilige Förderanlagen, – C = 75 kN/m – für einseilige Förderanlagen bei Qn ≤ 200 kN, – für einseilige Förderanlagen bei Qn > 200 kN, – Höchstgeschwindigkeit der Fahrt eines Fördermittels [m/s], – j – Anzahl der Führungsseile eines Fördermittels oder Gegengewicht. 3.14.3.8. Beim Einsatz von Prellseilen zwischen fahrenden Fördermitteln beträgt die nominale Entfernung an zwischen den zueinander gerichteten Stoßgleitern: an ≥ 270 mm. 3.14.3.9. In Schächten mit zwei Schachtförderanlagen, deren Fördermittel über Seile geführt werden, ist die nominale Entfernung an zwischen den am nächsten nebeneinander positionierten Fördergefäßen zweier Schachtförderanlagen größer oder gleich dem größeren für jede Förderanlage berechneten Wert an. 3.14.3.10. Die nominale Entfernung zwischen dem Gefäß einer Schachtförderanlage und dem Gefäß einer bewegten Hilfsförderanlage, wenn die übrigen Förderanlagen in einem Schacht nicht im Betrieb sind, beträgt: an ≥ 250 mm. 3.14.3.11. Bei einer Wettergeschwindigkeit im Schacht Vp ≤ 8 m/s beträgt die nominale Entfernung eines Gefäßes von der Ausmauerung des Schachts oder von anderen in den Schacht eingebauten Teilen: 1) a0 ≥ 320 mm – ohne Prellseile; 2) a0 ≥ 200 mm – mit eingebauten Prellseilen; 3) a0 ≥ 250 mm – für Hilfswinden. 3.14.3.12. Bei einer Wettergeschwindigkeit im Schacht Vp > 8 m/s ist die in den Nummern 3.14.3.7–3.14.3.11 bestimmte nominale Mindestentfernung größer als 50 %. Seite 301 von 376 3.14.3.13. In Hilfswinden dürfen bei Gewährleistung des vorgeschriebenen Sicherheitskoeffizienten Führungsseile eines Durchmessers von 32 mm unabhängig von der Schachttiefe verwendet werden. 3.14.3.14. In Hilfsförderanlagen dürfen spannungsarme, im Kreuzschlag geschlagene Rundseile verwendet werden. 3.14.3.15. Die Kraft Q der Zugspannung eines Führungsseils beträgt im niedrigsten Querschnitt des Seils mindestens: 1) Q = 8 kN je 100 m Schachttiefe – in zweiseiligen und mehrseiligen Schachtförderanlagen; 2) Q = 12 kN je 100 m Schachttiefe – in einseiligen Förderanlagen bei einem Gewicht des beladenen Fördergefäßes von unter 20 Mg; 3) Q = 16 kN je 100 m Schachttiefe – in einseiligen Förderanlagen bei einem Gewicht des beladenen Fördergefäßes von 20 Mg oder mehr. 3.14.3.16. In Schächten einer Tiefe von H ≤ 400 m wird die in 3.14.3.15 bestimmte Kraft der Zugspannung der Führungsseile um 20 % erhöht und bei einer Tiefe von H > 1000 m um 20 % verringert. 3.14.3.17. Um Resonanzen zu vermeiden, werden die Kräfte der Zugspannung in den einzelnen Führungsseilen voneinander getrennt. Ihre Werte dürfen nicht um mehr als 10 % von den in den Nummern 3.14.3.15 und 3.14.3.16 bestimmten Werten abweichen. 3.14.3.18. Führungsseile hängen vertikal und werden mithilfe herabhängender Spanngewichte im Schachtsumpf gespannt. 3.14.3.19. Eine Schraubenspannung oder Spannung der Führungsseile durch hydraulische Spannelemente darf mithilfe von Einrichtungen im Schacht bei gleichzeitiger ständiger Kontrolle der Zugspannung in diesen Seilen vorgenommen werden. Die Kennzahlen der Zugspannung in den einzelnen Führungsseilen werden im Fördermaschinenraum hinterlegt. 3.14.3.20. Sinkt die Zugspannung in einem Führungsseil um über 30 % gegenüber der Nominalkraft, löst die Kontrolleinrichtung ein besonderes Alarmsignal aus. Nach Halt der Fördermaschine wird der Förderbetrieb gesperrt. 3.14.3.21. Können die Positionen der Spanngewichte der Führungsseile nicht kontrolliert werden, sind Einrichtungen für eine dauerhafte Kontrolle der Zugspannungskräfte in den Seilen zu verwenden. 3.14.3.22. Zwischen den Fördergefäßen sowie zwischen diesen und den Einstrichen oder anderen Ausstattungselementen des Schachts aus Stahl werden zwei oder vier Prellseile verwendet. Kommen vier Prellseile zum Einsatz, werden sie so angeordnet, dass sie ein Rechteck, einen Rhombus oder ein gleichschenkliges Trapez bilden. 3.14.3.23. Vier Prellseile werden eingesetzt in: 1) Schachtfördersystemen mit Personenbeförderung; 2) Schächten mit Wettergeschwindigkeit Vp > 8 m/s. 3.14.3.24. Als Prellseile dienen Seile verschlossener oder halbverschlossener Konstruktion. 3.14.3.25. Für Prellseile gelten die in den Nummern 3.14.3.15–3.14.3.21 festgelegten Anforderungen. Seite 302 von 376 3.14.4. Befestigung von Führungs- und Prellseilen. 3.14.4.1. Führungs- und Prellseile werden im Förderturm oberhalb der Prellträger aufgehängt. Die Aufhängungen werden mittels Kreuz-Gelenk-Verbindungen oder Kugelverbindungen an dem Trägergerüst befestigt. 3.14.4.2. Klemmen, Aufhängungen und Spanngewichte im Sumpf sowie Aufhängungen der Gelenke und Spannvorrichtungen im Turm müssen leicht zugänglich und kontrollierbar sein. 3.14.4.3. Die Position der Aufhängungen der Führungsseile und Prellseile im Turm muss nachstellbar sein, falls es während des Betriebs zu Ablenkungen kommt. 3.14.4.4. Die Führung der Spanngewichte im Sumpf gewährleistet einen korrekten Abstand der Führungsseile voneinander. Über jeder Führung und jedem Spanngewicht wird ein Dach zum Schutz der Klemmen vor Schmutz und herabfallenden Gegenständen angebracht. 3.14.4.5. Spanngewichte für die Spannung der Führungs- und Prellseile hängen frei. Unter den Spanngewichten ist mit Rücksicht auf mögliche Verunreinigungen während des Betriebs eine freie Fläche vorgesehen. Die Seile verlaufen frei durch Öffnungen in den Arbeitsbühnen. 3.14.5. Führungsseilgeschirr in Kübelförderanlagen. 3.14.5.1. Als Führungsseile in Kübelförderanlagen dürfen im Kreuzschlag angeschlagene Rundseile oder drallfreie Seile verwendet werden. 3.14.5.2. Die Zugspannung der Führungsseile und der Führungs-/Tragseile beträgt mindestens 8 kN je 100 m Seillänge für Schächte einer Tiefe von über 500 m und mindestens 10 kN je 100 m Länge des Seils für Schächte einer Tiefe von maximal 500 m. Sind das Gewicht und die Leistung der Spannvorrichtung nicht ausreichend, wird in den Berechnungen der erforderlichen Zugspannung die Hälfte des Seilgewichts zugrunde gelegt. 3.14.5.3. Die Durchmesser der Führungsseile sind so zu wählen, dass bei Belastung des Seils durch das Seilgewicht oder durch die Kraft der Zugspannung der Sicherheitskoeffizient der Seile den in Nummer 3.6.2 genannten Anforderungen genügt. 3.14.5.4. Für die Seilführung eines Kübels werden mindestens 2 Seile verwendet. 3.14.5.5. Die Führungsseile und Führungs-/Tragseile werden mit Spanngewichten, Stellgliedern, Spannschrauben, Haspeln und dem Gewicht von Hängebühnen gespannt. 3.14.6. Betrieb der Seilführungen von Fördermitteln, Bedienung und Kontrolle. 3.14.6.1. Für den Betrieb einer Schachtförderanlage mit Seilführung gelten folgende Bedingungen: 1) die Geschwindigkeit der Einfahrt eines Fördermittels in eine feste Führung ist nicht höher als V = 1,5 m/s; 2) die Geschwindigkeit der Einfahrt eines Fördermittels in ein mittig-nachgiebiges Glied der Spurlatten wird unter Einhaltung der Beschränkungen der Querbeschleunigungen des Kopfes des Fördermittels auf bis zu 0,5 m/s2 festgelegt, wenn der Abstand zwischen diesem Einfahrtspunkt und der hohen äußersten Stellung das 1,5-fache der Höhe des Fördermittels überschreitet; Seite 303 von 376 3) kommt die Fördermaschine plötzlich zum Stehen, ist die Fortsetzung ihres Betriebs nach der für ein ausreichendes Abklingen der Vibrationen der querliegenden Führungsseile erforderlichen Zeit zulässig; 4) in Mehrseilförderanlagen erfolgt die Verteilung der Last auf jeder Etage stabil und gleichmäßig im Verhältnis zur Achse des Tragseils oder der Achse des Seilgeschirrs; 5) das Spiel zwischen Seilführern und den Manschetten der Gleitführungen beträgt im Radius maximal 10 mm; 6) die Rollen der Wälzführungen liegen fest auf den Seilen auf; 7) das Spiel zwischen den Gleitelementen am Fördermittel und den festen Führungen beträgt maximal das 1,5-fache der Nominalgröße. 3.14.6.2. Im Falle eines einseitigen Abriebs der Führungs- und Reibseile ist es zulässig, diese um 180° zu drehen. Die Seilabschnitte mit der schnellsten Abnutzung – an Begegnungspunkten der Fördermittel – können entlang des Schachts aus der Reservelänge des Seils verschoben werden. 3.14.6.3. Führt die Abnutzung der tragenden Elemente der Befestigung der Seil-Spanngewichte zu einem Rückgang des Sicherheitskoeffizienten auf unter 4,5, wird diese Befestigung ausgetauscht. 3.14.6.4. Führungsseile, Prellseile und Führungs-/Tragseile werden entsprechend den Vorgaben in Nummer 3.9.1 kontrolliert. Die Seilabschnitte in den Klemmen werden zusammen mit den Aufhängungen der Seile kontrolliert. 3.14.6.5. Die Kontrolle der Spannvorrichtung für das Führungs- und das Prellseil einschließlich der Seilaufhängungen umfasst: 1) den freien Durchhang der Spanngewichte im Sumpf, die nicht unter Wasser liegen und die nicht auf den Verunreinigungen des Sumpfes aufliegen dürfen; 2) den Durchlauf der Führungs- und Prellseile ohne Verklemmungen und Knicke durch die Öffnungen in den Arbeitsbühnen; 3) das ordnungsgemäße Funktionieren der Messeinrichtungen zur Kontrolle der Kraft der Zugspannung in den Führungs- und Prellseilen. 3.14.6.6. Geradheitheitsprüfungen der Führungsgleise der Fördermittel, der Eckführungen sowie Kontrollmessungen der in § 545 und in § 558 der Verordnung bestimmten Abmessungen werden vom Markscheider in den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festlegten Zeitabständen, jedoch nicht seltener als einmal innerhalb von 5 Jahren vorgenommen. 3.15. Nebenausrüstungen der Schächte. 3.15.1. Die Ausrüstung des Schachts wird aus Streben mit einer Wanddicke gebaut, die sich aus Berechnungen ergibt und um einen Korrosions- und Verschleißzuschlag erhöht wird. 3.15.2. Die Durchmesser der Einstriche für die Schachtausrüstung werden als Durchmesser der frei aufliegenden Balken berechnet. 3.15.3. Die Konstruktion der Ausrüstung eines Schachts weist einen mindestens 6-fachen Sicherheitskoeffizienten auf, soweit die polnischen Normen über die Ausrüstung von Schächten nichts anderes festlegen. Als Sicherheitskoeffizient gilt das Verhältnis zerstörender Spannungen zu den in den Berechnungen für die Trägerkonstruktion ausgewiesenen Spannungen. Seite 304 von 376 3.15.4. Die Einstriche werden in der Ausmauerung des Schachts verstärkt, indem sie unmittelbar oder mithilfe von Stützen am Schachtausbau befestigt werden; dabei werden Stützen oder Anker verwendet. In Abschnitten des Schachts, in denen infolge lockerer Gesteinsteile Gefahren durch Wassereinbruch auftreten oder die hinter dem Schachtausbau wasserführend sind, werden ausschließlich Anker verwendet. 3.15.5. Als Tiefe der Einbettung wird mindestens die nach der Formel h/2 +150 mm berechnete Größe angesetzt, wobei „h“ die Höhe des Einstrichs [mm] ist und die in der Achse des Einstrichs gemessene Tiefe der Einbettung mindestens 250 mm beträgt. 3.15.6. Ein Anker im Schachtausbau ist nicht länger als 2/3 der Dicke des Ausbaus. 3.15.7. Die Trägerkonstruktionen der Schachtausrüstung werden vor Korrosion geschützt. 3.15.8. Fahrtentrume. 3.15.8.1. Ein Schacht, der nach dem bergwerkseigenen Rettungsplan als Fluchtweg für Bergleute dient, wird mit einem Fahrtentrum entsprechend den in den polnischen Normen über das Fahrtentrum festgelegten Anforderungen ausgerüstet. 3.15.8.2. In Schächten, die für die Personenbeförderungen genutzt werden, wird, wenn der Schacht eintrümig ist, ein ihre gesamte Tiefe durchlaufendes Fahrtentrum eingerichtet und instandgehalten, sowie in jenem Abschnitt eines mehrtrümigen Schachts, in dem es lediglich eine Schachtförderanlage gibt. In eintrümigen Schächten, die für die Personenbeförderung genutzt werden, sind der Einbau und die Instandhaltung eines Fahrtentrums nicht erforderlich, sofern eine Notfall-/ Revisions-Schachtförderanlage installiert wurde. 3.15.8.3. Schächte ohne Schachtförderanlagen sowie ohne Fahrtentrum werden mithilfe einer Notfall-/Revisions-Schachtförderanlage für Kontrollen zugänglich gemacht. 3.15.8.4. Ein Fahrtentrum ist so anzulegen, dass Personen ein Übergang vom Fördermittel zum Fahrtentrum ermöglicht wird. 3.15.8.5. Die Anforderungen an Einstriche der Ruhebühnen in Fahrtentrumen gelten auch für die Einstriche, die zwischen den der Befestigung einer Trennwand dienenden Ruhebühnen eingebaut werden. 3.15.8.6. Durchgangsöffnungen auf den Ruhebühnen werden angelegt, dass ein Bergmann, der die Leiter hinabsteigt, nicht auf die tiefer liegende Ruhebühne fallen kann. 3.15.8.7. In temporär beim Abteufen von Schächten eingerichteten Fahrtentrumen sind nicht erforderlich: 1) die Gewährleistung eines Stützpunktes der Leiter an tragenden Balken einer Ruhebühne; 2) der Einbau einer Trennwand des Fahrtentrums wie in dauerhaften Trumen; diese kann durch eine Ummantelung der Leitern und mindestens 1,1 m hohe Schutzplanken auf den Ruhebühnen ersetzt werden. 3.15.8.8. Als Verbindung zwischen dem Boden eines abgeteuften, weiter abzuteufenden oder zu rekonstruierenden Schachts und einer Hängebühne (Spannrahmen) oder einem Fahrtentrum können hängende Leitern dienen. 3.15.8.9. Die maximale Länge einer hängenden Leiter beträgt 40 m. Seite 305 von 376 3.15.8.10. Ein Zugang zum Schachtsumpf oder Schachtkopf muss sichergestellt sein. Zugänge zum Schachtsumpf oder Schachtkopf werden nicht als Fahrtentrum genutzt und sind keine hängenden Leitern. 3.15.9. Arbeitsbühnen. 3.15.9.1. Für feste Bühnen gelten die folgenden Bedingungen: 1) die tragenden Balken der Bühnen werden unmittelbar in den Schachtausbau eingelassen und an anderen Einstrichen oder an dem Schachtausbau durch eingelassene Stützen oder Anker befestigt; 2) die Bühnen werden mit einem Lochblech oder einem mindestens 6 mm dicken Blech mit rutschfester Oberfläche abgedeckt; 3) in Schächten mit Skipförderanlagen werden die Bühnen mit einem Gitternetz versehen; 4) sie werden mit Vorrichtungen zum Schutz der auf den Bühnen befindlichen Personen vor herabfallenden Gegenständen ausgestattet; 5) die Abdeckungen der Bühnen sind gegen unwillkürliche Lageveränderungen abzusichern; 6) sie sind mit in einer Höhe von 1,1 m anzubringenden Geländern und mindestens 0,15 m hohen Schwellen auszustatten; auf der Hälfte der Höhe zwischen Geländer und Schwelle ist eine Querstrebe anzubringen. 3.15.9.2. Versetzte Bühnen genügen den Anforderungen in Nummer 3.15.9.1 Ziffern 2, 4, 5, 6 oder können mit mindestens 50 mm dicken Rundhölzern ausgelegt werden; bei Abständen der Stützpunkte von über 1,2 m werden die Rundhölzer in zwei Schichten verlegt. 3.15.9.3. Für Hängebühnen gelten die in Nummer 3.15.9.1 Ziffern 2, 4, 5, 6 festgelegten Bedingungen sowie zusätzlich: 1) Bühnen in abgeteuften Schächten werden mit Durchfahrtsöffnungen für Kübel ausgestattet; 2) mit Klappen verschließbare Durchfahrtsöffnungen in Bühnen werden gemäß den in Nummer 3.15.9.1. Ziffer 6 bestimmten Parametern gesichert; 3) Durchgangsöffnungen ohne Klappen (für die Durchfahrt von Kübeln) werden mit Blenden auf einer Höhe von über 1,8 m ausgerüstet; 4) der Abstand der äußeren Konturen der Kübel von dem Gerüst einer Bühne beträgt mindestens 250 mm; eine Verringerung des Abstands auf 100 mm ist bei einer Beschränkung der Fahrtgeschwindigkeit der Kübel auf 1 m/s in der Durchfahrtspassage auf der Bühne sowie auf 50 mm, wenn an den Verengungsstellen Prell-und Gleitbleche angebracht werden und die Geschwindigkeit auf 0,5 m/s begrenzt wird, zulässig; 5) Stahlleitern zwischen den Podesten der Hängebühnen stehen um mindestens 1 m von der Beplankung des Podestes ab, die Durchgangsöffnungen werden mit verschließbaren, mindestens 0,7 m in Richtung der Länge der Leiter und 0,6 m in Richtung ihrer Breite großen Klappen ausgestattet. 3.15.9.4. Die tragenden Bauteile von Bühnen werden nach der Methode der zulässigen Spannung berechnet; es wird dabei der Sicherheitskoeffizient n = 6 angesetzt. Seite 306 von 376 3.15.9.5. Bei der Berechnung der tragenden Bauteile von Bühnen wird Folgendes angenommen: 1) die gleichförmig verteilte Last einer Arbeitsbühne beträgt mindestens 5 kPa, bei anderen Bühnen beträgt dieser Kennwert 2,5 kPa; 2) die aus der Last der eingebauten Maschinen und Einrichtungen entstehenden Kräfte wirken als Punktlast; 3) gleichzeitig besteht die ungünstigste Lastverteilung; 4) die Biegespannung für Holz entspricht der polnischen Norm über die Festigkeit von Holz. 3.15.9.6. Der Sicherheitskoeffizient der Aufhängung von Hängebühnen beträgt mindestens 10 und wird im Verhältnis zur maximalen statischen Belastung berechnet. 3.15.9.7. Stahlleitern zwischen den Podesten der Hängebühnen stehen um mindestens 1 m von der Beplankung des Podestes ab, die Durchgangsöffnungen werden mit verschließbaren Klappen ausgestattet, deren Maße mindestens 0,7 m in Richtung der Länge der Leiter und mindestens 0,6 m in Richtung ihrer Breite betragen. 3.15.9.8. Der Abstand der äußeren Konturen der Kübel von dem Gerüst einer Bühne beträgt mindestens 250 mm; eine Verringerung des Abstands auf 100 mm ist bei einer Beschränkung der Fahrtgeschwindigkeit der Kübel auf 1 m/s in der Durchfahrtspassage auf der Bühne sowie auf 50 mm, wenn an den Verengungsstellen Prell-und Gleitbleche angebracht werden und die Geschwindigkeit auf 0,5 m/s begrenzt wird, zulässig. 3.15.10. Einbau von Kabeln, Luttensträngen und Rohrleitungen. 3.15.10.1. Rohrleitungen, Kabel und Luttenstränge werden in der Schachtscheibe so positioniert, dass Kollisionen mit den Toren an den Anschlägen, den Schachteinbauten und dem Fahrtentrum ausgeschlossen sind. 3.15.10.2. Rohrleitungen, Kabel und Luttenstränge werden durch die gesamte Schachttiefe auf einer durch die Schachtachse laufenden Ebene angelegt; deren eigene Symmetrieachse verläuft entsprechend den in Nummer 3.15.10.1 bestimmten Anforderungen. 3.15.10.3. Der Wert des Sicherheitskoeffizienten der Stützen der Kabelhalter beträgt mindestens 6 im Verhältnis zu ihrer Belastung durch das Gewicht der Halter und Kabel, die eine Länge von mindestens 2 Abständen zwischen den Trägern haben. Wird die Stütze eines Kabelhalters eingemauert, so beträgt die Tiefe der Einbettung mindestens 200 mm. 3.15.10.4. Kabelhalter zur Befestigung von Kabeln in seigeren Grubenbauen und Grubenbauen mit einer Neigung von über 45° werden in Abständen von maximal 6 m angebracht. Der Wert des Sicherheitskoeffizienten der Befestigung des Kabels in der Kabelhalterung beträgt mindestens 6 im Verhältnis zur Belastung durch einen Kabelabschnitt, der die Länge des Abstands zwischen den Stützen hat; dabei sind bei den Prüfungen die Umweltbedingungen der Schachtarbeiten und die Bauweise des Schachtkabels zu berücksichtigen. 3.15.10.5. In abgeteuften Schächten werden die Kabelhalter in Abständen von maximal 16 m angebracht; dabei ist sicherzustellen, dass der Wert des Sicherheitskoeffizienten der Kabelbefestigung in der Halterung den Bestimmungen aus Nummer 3.15.10.4 entspricht. 3.15.10.5.1. In angeteuften Schächten werden die Stützen der Rohrleitungen in einem Abstand von maximal 16 m angebracht. Der Sicherheitskoeffizient einer Stütze beträgt mindestens Seite 307 von 376 6 im Verhältnis zur Belastung durch den Rohrabschnitt einer Länge des Abstands zwischen den Stützen. 3.15.10.6. In Schächten, die bei Methangefährdung der Kategorien II-IV abgeteuft werden, werden die Kabelführung und Rohrleitungen über eine Arbeitsbühne an der Rasenhängebank in einer Höhe von mindestens 2,5 m über der Oberfläche des Geländes mit Wetterkaminen ausgerüstet. 3.15.10.7. Die Entfernung des Luttenstrangs von der Ortsbrust eines seigeren Grubenbaus beträgt höchstens 4 s bei blasender und kombinierter Bewetterung sowie 2 s bei saugender Bewetterung („s“ ist die Querschnittsfläche des seigeren Grubenbaus im Ausbruch [m2]). 3.15.10.8. In seigeren Grubenbauen, in denen sich eine Hängebühne in einem Abstand von der Ortsbrust befindet, der geringer ist als der in Nummer 3.15.10.8 festgelegte, muss sich das Ende des Luttenstrangs zwischen Ort und Bühne befinden. 3.15.10.9. In Schächten, die unter Methangefahr von der Tagesoberfläche abgeteuft werden, wird der Luttenstrang mindestens 3 m über das Geländeniveau hinausgeführt und, wenn der Lüfter sich in einem Gebäude befindet,mindestens 0,5 m über dessen Dach. 3.15.10.10. In Schächten der Kategorien II-IV der Explosionsgefahr durch Methan, die von der Tagesoberfläche abgeteuft werden, ist auf der Arbeitsbühne an der Rasenhängebank ein Wetterkamin einer Höhe von mindestens 10 m über dem Geländeniveau und mit einem Durchmesser, der um 50 % größer ist als der Querschnitt der Wetterlöcher, durch die der Schacht bewettert wird, anzubringen. Die Kamine reichen mindestens 2 m über die Schüttbühne oder über den Förderturm. 3.15.11. Künstlicher Schachtboden. 3.15.11.1. Werden Arbeiten in einem Schacht unterhalb von Schachtförderanlagen ausgeführt, die für die Dauer dieser Arbeiten nicht angehalten werden, so ist dieser Abschnitt des Schachts mit einem künstlichen Boden zu sichern. 3.15.11.2. Der künstliche Boden des Schachts stellt das Auffangen eines von der Hängebank herabfallenden Fördermittels einschließlich Fördergut sicher. In Schächten mit Skipförderanlagen wird als herabfallendes Gewicht 1/10 des Gewichts des transportierten Förderguts angenommen, der Schnitt dieses Gewichts ist auf 0,5 m2 angesetzt. 3.15.11.3. Die technischen Anforderungen an den Bau eines künstlichen Schachtbodens, in dem Bremseinrichtungen auf seine Konstruktion gestützt sind, berücksichtigen die von diesen Bremseinrichtungen wirkenden Kräfte. 3.15.11.4. In einem Abstand von maximal 3 m unter dem künstlichen Boden wird eine Bühne für dessen Kontrolle errichtet. 3.15.12. Schachtsumpf. 3.15.12.1. Im Schachtsumpf unter einem in der tiefsten technisch möglichen Position stehenden Fördermittel ist ein freier Durchfahrtsweg (Entfernung vom Schachtboden, von der Bühne oder der Führung des Unterseils) sicherzustellen, der nicht schmaler ist als der freie Durchfahrtsweg im Turm. 3.15.12.2. An der Stelle des Umlenkens des Unterseils wird eine Umkehrstation eingerichtet (eine Vorrichtung zur Verhinderung des Verdrallens der Seile), die, wenn sie durch die Zugspannung des Unterseils angehoben wird, einen Widerstand von nicht mehr als 20 % Seite 308 von 376 der Bruchkraft des Oberseils darstellt. Die Umkehrstation wird mit einer Vorrichtung für die Kontrolle des Betriebs des Unterseils ausgestattet. 3.15.12.3. Kontrolleinrichtung für Funktion des Unterseils löst Alarmsignal und Stillstand der Fördermaschine aus. 3.15.12.4. Der Schachtsumpf ist mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) Zugang von der Sohle des Füllorts aus, 2) Entwässerungseinrichtung oder Grubenräume zur Ableitung des Wassers, 3) Signalisierung des zulässigen Wasserstandes zumindest bis zum Bedienstand des Fördermaschinisten oder des Schachtanschlägers der untersten Sohle, 4) Bühnen für Wartung und Inspektion der dort verbauten Einrichtungen, 5) Bewetterungseinrichtungen, wenn der Sumpf nicht über die Grubenräume unter Ausnutzung der Hauptgrubenbewetterung bewettert wird, 6) Kontrollsystem für den Betriebszustand der Bewetterungseinrichtungen und die Zusammensetzung der Atmosphäre entsprechend der vorherrschenden Gefährdung. 3.15.13. Kontrolle der Nebenausrüstung der Schächte. 3.15.13.1. Die Kontrolle der Nebenausrüstung der Schächte ist von den in den nachstehenden Tabellen angegebenen Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen. Tabelle der Kontrolle der Nebenausrüstung der Schächte mit Schachtförderanlagen der Klassen I und II Häufigkeit der Kontrolle C T R/4 R Prüfer OEM DEM WDEM KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KOK KW RE RE RE BW Nebenausrüstung des Schachts Tabelle der Kontrolle der Nebenausrüstung von Schächten mit Kübelschachtwinden in abgeteuften und ausgebauten Schächten Häufigkeit der Kontrolle C R/4 R Prüfer DEM WDEM KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KW RE RE BW Nebenausrüstung des Schachts In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für: 1) Häufigkeit der Kontrolle: C – täglich, T – mindestens einmal die Woche, R/4 – mindestens einmal im Quartal, R – mindestens einmal im Jahr, Seite 309 von 376 2) Ort der Eintragung der Kontrollvermerke: KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage, KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage, KW – Schachtförderanlagenbuch, 3) Prüfer: OEM – revisionsbefugte Person, DEM – befugte Aufsichtsperson, WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, 4) Art der durchgeführten Kontrolle: RE – Revision, BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden. 3.15.13.2. Zu den Kontrollen der Nebenausrüstung der Schächte gehören die Messung der Wanddicke von Einstrichen und anderen Konstruktionen an bestimmten Stellen sowie die Beurteilung ihres Verschleißes, die in bestimmten Abständen je nach Fortschreiten von Korrosion und Verschleiß zum Vergleich durchgeführt wird. Stellen und Fristen für die Kontrollmessungen werden vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt. 3.15.13.3. Fristen und Umfang der Kontrollen der Nebenausrüstung in den Schächten, die nicht mit Schachtförderanlagen ausgerüstet sind, werden vom Betriebsleiter festgelegt. 3.16. Fördermaschinen. 3.16.1. Fördermaschinen sind gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern. 3.16.2. Betrieb und Kontrolle der Fördermaschinen. 3.16.2.1. Die Kontrolle der Fördermaschinen ist von den in den Tabellen angegebenen Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen. Tabelle der Kontrolle der Fördermaschinen von Schächten der Klasse I Häufigkeit der Kontrolle C T R/8 R/2 R 3L Prüfer OEM DEM WDEM KDEM RZ KDEM RZ KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KOK KW KW KW RE RE RE BW BH BW Fördermaschine Tabelle der Kontrolle der Fördermaschinen von Schächten der Klasse II Häufigkeit der Kontrolle C T R/4 R/2 R 3L Prüfer OEM DEM WDEM KDEM RZ KDEM RZ KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KOK KW KW KW Seite 310 von 376 Fördermaschine RE RE RE BW BH BW Tabelle der Kontrolle der Fördermaschinen von Kübelschachtwinden in abgeteuften und ausgebauten Schächten Häufigkeit der Kontrolle C R/8 R/2 R 3L Prüfer DEM WDEM KDEM RZ KDEM RZ KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KW KW KW RE RE BW BH BW Fördermaschine In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für: 1) Häufigkeit der Kontrolle: C – täglich, T – mindestens einmal die Woche, R/2 – mindestens einmal alle 6 Monate, R/4 – mindestens einmal im Quartal, R/8 – mindestens einmal alle 6 Wochen, R – mindestens einmal im Jahr, 3L – mindestens einmal alle 3 Jahre, 2) Ort der Eintragung der Kontrollvermerke: KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage, KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage, KW – Schachtförderanlagenbuch, 3) Prüfer: OEM – revisionsbefugte Person, DEM – befugte Aufsichtsperson, WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) Art der durchgeführten Kontrolle: RE – Revision, BH – Bremsprüfung, BW – Untersuchung mit Hilfe aller verfügbaren Methoden. 3.16.2.2. Fahrbare Fördermaschinen und Friktionswinden werden nach den Regeln für Fördermaschinen von Schachtförderanlagen der Klasse II kontrolliert. 3.16.2.3. Im Rahmen der wöchentlichen Kontrolle der Fördermaschine prüfen eine befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen sowie eine befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen den technischen Zustand der einzelnen Elemente der Fördermaschine, insbesondere: Seite 311 von 376 1) Seilzug mit Welle und Befestigung; 2) Befestigung der Seile in den Trommeln; 3) Bremsen; 4) Kupplung der losen Trommel; 5) Anzeigen für Teufe und Geschwindigkeit; 6) Geschwindigkeitsregler und -kontrolle mit Funktionsprüfung; 7) Schmierungszustand der beweglichen Teile. 3.16.2.4. Im Rahmen der einmal alle 6 Wochen durchgeführten Kontrollen prüfen befugte Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht den technischen Zustand der einzelnen Elemente der Fördermaschine in demselben Umfang wie bei der wöchentlichen Kontrolle, darüber hinaus führt ein Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht Fachstelle Schachtförderanlagen in dem vom Leiter der Abteilung Elektromechanik bestimmten Umfang statische und dynamische Bremsproben durch. 3.16.2.5. Die Untersuchung der Fördermaschine einschließlich der Sicherheitskreise und Sicherungen führt der Leiter der Abteilung Elektromechanik einmal alle 6 Monate durch. 3.16.2.6. Eine Untersuchung der Fördermaschine zwecks Feststellung des technischen Zustandes und des Verschleißgrades ihrer wichtigsten Elemente, Teile und Baugruppen führt ein Sachverständiger mindestens einmal in drei Jahren durch. Die Untersuchung betrifft insbesondere: 1) Hauptwelle und Getriebe des Antriebs; 2) Kupplung der losen Trommel; 3) Bremszüge und Betätigungseinrichtungen der Bremsen; 4) Geschwindigkeitsregler und -kontrolle; 5) Sicherungseinrichtungen der Maschine; 6) Stell- und Steuerglieder der Bremsen; 7) Maschinen und Einrichtungen des Antriebssystems. 3.16.2.7. Bei der Beurteilung des technischen Zustandes der Hauptwelle und des Bremsgestänges werden zerstörungsfreie Untersuchungsverfahren eingesetzt, die ein Sachverständiger mindestens einmal alle drei Jahre durchführt. 3.16.2.8. Die in Nummer 3.16.2.6 genannte Untersuchung ist bei Fördermaschinen von Schachtförderanlagen zur Abteufung und zum Ausbau von Schächten vor jeder Montage an einem neuen Einsatzort durchzuführen. 3.16.3. Berechnung und Kontrolle der Bremseinstellungen der Fördermaschinen. 3.16.3.1. Zur Überprüfung, ob die Anforderungen an die Bremswirkung erfüllt werden, ist zu berechnen: 1) die Bremswirkung bei Betriebsbremsung und Notbremsung bei Stillstand der Maschine; 2) Wert des Drucks, bei dem die Mindestdruckauslösung greifen soll; 3) Höhe des zusammengedrückten Federsatzes, bei dem die Ausfallsicherung vor dem Überschreiten der zulässigen Werte für den Federhub auslösen soll; Seite 312 von 376 4) kritische Beschleunigungen und Verzögerungen bei Maschinen mit Reibungskupplung des Seils; 5) Verzögerungen der Notbremsung. Die in den Ziffern 1-5 genannten Berechnungen sind Teil der Dokumentation der Schachtförderanlage. 3.16.3.2. Der Bremssicherheitskoeffizient ist das Verhältnis des Bremsmoments zum maximalem statischen Lastmoment. Das Bremsmoment bestimmt sich aus: 1) der Antriebskraft der Kraftquelle (Druckluftdruck, Gewicht des Spanngewichts, Anpresskraft der Federn); 2) Kraftübertragung; 3) Reibungskoeffizient; 4) Anlegradius der Reibungskraft; 5) mechanische Funktionstüchtigkeit. 3.16.3.3. Das maximale statische Lastmoment bestimmt sich aus: 1) Gewicht der beförderten Ladung; 2) Gewichtsdifferenz der Fördermittel; 3) Gewichtsdifferenz der von Ober- und Unterseilen; 4) Auf- bzw. Umwickelradien der Oberseile. 3.16.3.4. Die Mindestdruckauslösung des Pneumatik- bzw. Hydraulikaggregates der Bremse stellt eine Sicherung vor einem unzulässigen Abfall des pneumatischen bzw. hydraulischen Speisedrucks dar, bei dem die geforderte Brems- oder Rückstellkraft nicht mehr geliefert werden könnte. Die Sicherungen werden durch Kontrolle des pneumatischen Speisedrucks oder die Kontrolle der richtigen Stellung der Arbeits- oder Antriebsglieder der Bremse umgesetzt. In Bremsen mit pneumatischer Kraftquelle wird die Kontrolle des Speisedrucks auf dem Niveau von 90 % des für den Aufbau der Bremskraft einer Betriebsbremsung laut Dokumentation der jeweiligen Bremsen benötigten Drucks umgesetzt. 3.16.3.5. Die Berechnungen der kritischen Verzögerungen für ein Windenmodell mit Seilen mit unendlich kleinem Elastizitätsmodul berücksichtigen: 1) Reibungskoeffizient des Reibbelags; 2) Umschlingungswinkel des Seils; 3) statische Seillast; 4) bewegliche Massen der Winde, die die Reibungskupplung des Seils beeinflussen. 3.16.3.6. Die Berechnungen werden für jede Betriebsart der Schachtförderanlage durchgeführt. 3.16.3.7. Bei der Notbremsung werden die kritischen Verzögerungen nicht überschritten. 3.16.3.8. Die rechnerische Verzögerung für Fördermaschinen, bei denen die Notbremsung auch nach der Unterbrechung des Sicherungskreises aktiv und wegen der Seilrutschgefahr beschränkt ist, wird für den Fall der Bewegung in Richtung der Wirkung des statischen Lastmoments der Fördermaschine unter den ungünstigsten Lastbedingungen ermittelt. 3.16.3.9. Die rechnerische Verzögerung der Notbremsung wird für jede Betriebsart der Schachtförderanlage durchgeführt: Seite 313 von 376 1) Bewegung in Richtung der Wirkung des statischen Lastmoments der Fördermaschine; 2) Bewegung in entgegengesetzter Richtung zur Wirkung dieses Moments; 3) Durchfahrt mit leeren Fördermitteln (nur für Maschinen mit Reibungskupplung des Seils). 3.16.3.10. Die Festigkeitsberechnungen für die Elemente der Bremse werden für die Lasten durchgeführt, die sich aus der maximalen Wirkkraft des Antriebsaggregates ohne Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Kraftübertragungen ergeben. 3.16.3.11. Für die Berechnung der kritischen Verzögerungen ist bei einem Trommelbelag ein Koeffizient der Reibungskupplung der Seile μ = 0,2 anzusetzen und bei zur Benutzung zugelassenen Kunststoffbelägen μ = 0,25. 3.16.3.12. Sofern vom Hersteller der Beläge oder der Fördermaschine nicht anders angegeben, ist ein Reibungskoeffizient zwischen Reibbelag und Bremsbahn von μ = 0,4 anzusetzen. 3.16.3.13. Zur Berechnung des Bremsmoments sind folgende Wirkungsgrade anzusetzen: 1) 0,9 – für Bremsen mit Antriebsaggregat mit getrennten Kraftquellen für Betriebsund Notbremsung sowie für Bremsen mit einem Antriebsaggregat, in dem beide Kraftquellen (pneumatisch und durch Federung oder Spanngewichte) die Kraftquelle für die Notbremsung sind, 2) 1,0 – für hydraulische Federn von Scheibenbremsen bei der Berechnung des Bremssicherheitskoeffizienten, in diesen Fällen ist die nominale Anpresskraft auf der Grundlage einer theoretischen Kennlinie des zusammengedrückten Federsatzes zu bestimmen. 3.16.3.14. Folgende Bremseneinstellungen: 1) für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden Betriebsbremskraft erforderlicher Druck der Druckluft, 2) für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden Notbremskraft erforderlicher Druck der pneumatischen Voreilung, 3) für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden Betriebsbremskraft erforderliche Höhe des zusammengedrückten Federsatzes, 4) für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden Notbremskraft erforderlicher Restdruck, der die Wirkung des Spanngewichts bzw. des zusammengedrückten Federsatzes mindert, 5) Haltedruck des Spanngewichts oder des zusammengedrückten Federsatzes für eine fehlerfreie Rückstellung der Bremse, 6) Masse der Spanngewichte – können im Bereich von 10 % der rechnerischen Antriebskraft korrigiert werden. Die Korrekturen werden im Rahmen der technischen Abnahme der Schachtförderanlage oder im Rahmen des Windenbetriebs auf der Grundlage eines Protokolls des Ausschusses für die technische Abnahme der Winde durchgeführt. 3.16.3.15. Werden größere Abweichungen als in Nummer 3.16.3.14 angegeben festgestellt, muss vor der Änderung der Einstellungen: Seite 314 von 376 1) von einem Sachverständigen eine genaue Analyse der Berechnungen und der Wirkung der Bremse durchgeführt werden; 2) eine technische Abnahme der Maschine unter den Bedingungen der geänderten Bremseinstellungen erfolgen; 3) die Genehmigung des Betriebsleiters zur Änderung der Bremseinstellungen eingeholt werden. 3.16.3.16. Der Genehmigung zur Einführung von Änderungen der Bremseinstellungen, die über das in Nummer 3.16.5.14 genannte Maß hinausgehen, sind folgende Unterlagen beizufügen: 1) berichtigte Berechnungen, wenn die Analyse der Berechnungen und die Untersuchungen der Bremse ergeben haben, dass zur Berechnung falsche oder veraltete Daten zu folgenden Punkten herangezogen worden waren: a) bewegliche Massen der Winde, b) Lastbedingungen der Winde, c) Geometrie der Arbeits- oder Antriebsglieder, d) Kraftquellen oder -größen, 2) Sachverständigengutachten zu den Bremseinstellungen, wenn die Analyse der Berechnungen und die Untersuchungen der Bremse ergeben haben, dass die Differenz zwischen berechneter und tatsächlicher Bremswirkung Folge ist: a) einer anderen Richtung der Resultierenden der Anpresskräfte als in den Berechnungen angesetzt, sowie einer anderen Kraftübertragung als in den Berechnungen angesetzt, b) eines anderen Reibungskoeffizienten zwischen Reibbelag und Bremsbahn als in den Berechnungen angesetzt, c) eines anderen Wirkungsgrades des Antriebsaggregates und der Kraftübertragungen als in den Berechnungen angesetzt, d) des Zusammenwirkens von Antriebselementen von nicht identifiziertem Gewicht, das für die allgemeine Kräftebilanz wesentlich ist, mit der Bremskraftquelle. 3.16.3.17. Die Kontrolle der Bremseinstellungen ist unter Einhaltung folgender Anforderungen vorzunehmen: 1) die Maschinisten, die die Fördermaschine bedienen, und die diensthabenden Aufsichtspersonen der Abteilung Elektromechanik werden mit den Bremseinstellungen, die sich aus der Dokumentation der Schachtförderanlage ergeben, vertraut gemacht; 2) für die Fördermaschine wird in einer detaillierten Bedienungsanweisung je nach lokalen Bedingungen die Art der Durchführung von Proben zur Untersuchung der statischen und dynamischen Sicherheit der Bremsanlage festgelegt; 3) bei der Übergabe der Fördermaschine führt der Maschinist statische Proben der Betriebsbremse durch, prüft die Einstellungen von Voreildruck und Restdruck und auch, ob die Anzeigen der Messgeräte korrekt sind; Seite 315 von 376 4) im Rahmen der wöchentlichen, sechswöchentlichen und vierteljährlichen Kontrolle werden nicht nur die Bremseinstellungen überprüft, es wird auch eine statische Probe der Spanngewichtsbremse durchgeführt, 5) im Rahmen der halbjährlichen Kontrollen werden außer den in Ziffer 4 genannten Kontrollen auch dynamische Bremsproben an der Fördermaschine durchgeführt, um die tatsächliche dynamische Sicherheit unter verschiedenen Betriebsbedingungen der Fördermaschine zu ermitteln und mit den Angaben aus der Dokumentation der Schachtförderanlage zu vergleichen; die dynamischen Proben der Notbremsung dürfen nur unter direkter Aufsicht von Personen, die zur Durchführung solcher Proben befugt sind, durchgeführt werden, 6) ein Sachverständiger untersucht mindestens einmal in 12 Monaten die Bremswirkung der Bremsanlage der Fördermaschine unter Verwendung von Messmitteln mit Aufzeichnungsfunktion. 3.17. Schachtbeschickungsanlagen der Gestellförderung – Hängebank, Rasenhängebank und Füllörter. 3.17.1. Zu den Schachtbeschickungseinrichtungen zählen insbesondere: 1) beim Aufschieben: a) Schwingbühne, b) Schachtsperre, c) Abteilsperre, d) Gleissperre oder Gleisbremse, e) Aufschiebeeinrichtungen, 2) beim Abziehen: a) Schwingbühne, b) Rücklaufsperre oder Korbsperre, c) Abzieheinrichtungen. Gehören zur Schachtbeschickungsanlage weitere Fördereinrichtungen, so ist ihr störungsfreies Zusammenwirken mit den Schachtbeschickungseinrichtungen sicherzustellen, wobei die notwendigen technologischen Zusammenhänge, wie sie sich aus der betrieblichen Abfolge der einzelnen Einrichtungen und den vorkommenden Gefährdungen ergeben, zu berücksichtigen sind. 3.17.2. Aufbau der Schachtbeschickungsanlagen der Gestellförderung. 3.17.2.1. Die Gleise der Schachtbeschickungsanlagen, auf denen die Wagen verkehren, sind mit einer Schachtsperre auf der Einfahrtseite in das Fördermittel und einer Rücklaufsperre auf der Ausfahrtseite zu versehen. 3.17.2.2. Die Schachtbeschickungsanlagen von Schachtförderanlagen, in die und aus denen Wagen mit einer Nutzlast von höchstens 1 Mg mit je einem Wagen auf einer Fördergestelletage befördert werden, müssen nicht mit Aufschiebeeinrichtungen ausgerüstet sein, wenn die Zahl der täglich an dieser Schachtbeschickung beförderten Einheiten 50 nicht übersteigt. 3.17.2.3. Die Schachtbeschickungsanlagen für Fördergestelle mit mehreren Etagen mit mehr als einem Wagen auf einer Etage oder, wenn die Zahl der täglich an dieser Seite 316 von 376 Schachtbeschickung beförderten Einheiten 50 übersteigt, sind mit Aufschiebeeinrichtungen, sowie Abteil- und Gleissperre oder Abteilsperre und Gleisbremse auszurüsten. 3.17.2.4. Aktive Schachtbeschickungsanlagen, in die und aus denen Seilfahrt, Gutförderung oder Materialtransport erfolgt, sind mit Schachttoren auszurüsten Das Schachttor ist mechanisch vor dem Öffnen zu sichern und außerdem mit einem Riegel abzusperren, der die Öffnung der Schachttores erlaubt, wenn: 1) das Gestell sich in der Schachtbeschickung befindet; 2) es eine befugte Signalstation für diese Schachtbeschickung gibt; 3) die Fördermaschine abgebremst ist. Die Verschlüsse erlauben das problemlose Schließen und Öffnen des Tores vom Fördergestell aus ohne Hilfe von Schlüsseln oder anderen besonderen Werkzeugen. Die Schachttore an den Schachtbeschickungsanlagen von Hilfsschachtwinden müssen nicht mit Öffnungssperren versehen sein. 3.17.2.5. Schachttore an Schachtbeschickungsanlagen mit Aufschiebeeinrichtungen sind mit einem Antrieb zum Öffnen und Schließen des Tores auszurüsten. 3.17.2.6. Wenn der Unterschied zwischen der Bodenhöhe einer belasteten oder leeren Gestelletage (nach der Entleerung) und der Anschlagshöhe mehr als 50 mm beträgt, sind Schwingbühnen einzusetzen. 3.17.2.7. Die Schachtsperre verbraucht unter der Annahme, dass die Verzögerung für volle (beladene) Wagen 25 m/s² nicht übersteigt, die kinetische Energie der Wagen vollständig. Wird dieser Wert überschritten, sind zusätzliche Vorrichtungen zu verwenden, die die richtige Verzögerung sicherstellen, insbesondere Gleisbremsen vor den Sperren. 3.17.2.8. Schachttore an Schachtbeschickungsanlagen ohne Aufschiebeeinrichtungen dürfen mit Schachtsperren ausgerüstet sein, die manuell abgesenkt, aber nach dem Lösen des Hebels automatisch angehoben werden. 3.17.2.9. Die Schachtsperren an Beschickungsanlagen mit einseitiger Beschickung erlauben das Abziehen der Wagen vom Fördergestell, ohne dass die Sperre abgesenkt werden muss. 3.17.2.10. Die Konstruktion der Schwingbühnen richtet sich nach der polnischen Norm für Schwingbühnen. 3.17.2.11. Der Sicherheitskoeffizient der dynamischen Einwirkungen ausgesetzten Sperrelemente, ausgedrückt als Verhältnis der temporären Zugfestigkeit (Rm) der genannten Sperrelemente zur maximalen dynamischen Belastungsspannung, muss größer oder gleich 6 sein. 3.17.2.12. Der Sicherheitskoeffizient der Trägerkonstruktion der Schachtbeschickungseinrichtungen im Verhältnis zu den maximalen statischen Lasten muss größer oder gleich 6 sein. 3.17.2.13. Bei der Seilfahrt werden nur die Schachttore und Schwingbühnen auf der Ein- und Ausstiegsseite betätigt. 3.17.2.14. Die von der Schachtsignal- und Kommunikationsanlage festgestellten Zustände: 1) Schachttore nicht geschlossen, 2) Schwingbühnen nicht angehoben, Seite 317 von 376 3) fehlende Lagebestätigung der Aufschiebe- oder Abzieheinrichtung in der Ausgangsstellung, wenn die Konstruktion dieser Einrichtungen die Einführung von Elementen der Einrichtungen in den lichten Raum des Schachts auf der Etage des Fördermittels vorsieht – führen zur Sperrung der Fördermaschine. Zulässig ist das Umsetzen der Etagen des Fördergestells im Rahmen der Wagenbeförderung bei eingeschaltetem Signal „Förderung“ und Anwesenheit des Fördermittels am Anschlag mit offenen Toren, außer beim Einstellen der Abfahrtetage an den Anschlag. Die Abfahrt des Fördermittels vom Anschlag ist erst nach dem Schließen der Tore möglich. Die Ausfahrt des Fördermittels bei geöffneten Toren aus dem Bereich der Etagen löst ein Alarmsignal aus. Im Rahmen der Beförderung von Langmaterial unter dem Fördermittel ist es zulässig, dass während der Anwesenheit des Fördermittels im Bereich der Schachtbeschickungsanlage für die Fahrt mit Langmaterial die Tore geöffnet und die Schwingbühne abgesenkt wird, ohne dass die Fördermaschine gesperrt wird. Während der Revision des Fördermittels und der Förderseile ist die Vorbeifahrt des Fördermittels bei geöffneten Toren des befugten Anschlags zulässig. 3.17.2.15. Die Schachtbeschickungseinrichtungen können bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen in Gang gesetzt werden: 1) Schwingbühnen – ab Öffnung der Schachttore; 2) Schachtsperre – ab Öffnung der Schachttore und Ablegen der Schwingbühnen; 3) Abteilsperre und Aufschiebeeinrichtung – ab Absenkung der Schachtsperre; 4) Gleissperre oder Gleisbremse – ab Absenkung der Schachtsperre. 3.17.2.16. Das Absenken der Schwingbühnen ist nach der Ausrichtung der Fördergestelletage auf Anschlaghöhe und nach der Öffnung der Schachttore möglich. Im Rahmen der Beförderung von Langmaterial unter dem Fördermittel ist das Absenken der Schwingbühnen ohne Sperrung der Fördermaschine zulässig, wenn sich das Fördermittel im Bereich der Schachtbeschickungsanlage für die Fahrt mit Langmaterial befindet. 3.17.2.17. Das Absenken der Abteilsperre ist zulässig, wenn die Schacht- und Gleissperre angehoben sind oder die Schachtsperre angehoben und die Gleisbremse in Bremsstellung ist. 3.17.2.18. Das Lösen der Gleisbremse oder das Absenken der Gleissperre ist zulässig, wenn die Abteilsperre angehoben ist. 3.17.2.19. Das Absenken der Schachtsperre ist zulässig, wenn die Abteilsperre angehoben, das Schachttor geöffnet und die Bühne abgesenkt ist. 3.17.2.20. Das Ingangsetzen der Aufschiebe- oder Abzieheinrichtungen ist zulässig, wenn: 1) die Schachttore auf beiden Seiten des Schachts geöffnet sind; 2) die Schwingbühnen auf beiden Seiten des Schachts geöffnet sind; 3) die Schachtsperre abgesenkt ist. 3.17.2.21. Bei einem Ausfall der Versorgungs- oder Signalenergie verhalten sich die Einrichtungen zur Absicherung des Schachteingangs wie folgt – die Schacht- und Abteilsperre werden angehoben, die Gleissperre wird angehoben oder die Gleisbremse geht in Bremsstellung, das Schachttor bleibt geöffnet. Das selbsttätige Anheben der Seite 318 von 376 Schwingbühne nach dem Ausfall der Versorgungsenergie ist zulässig, wenn sich dies aus den konstruktiven Eigenschaften der Bühne mit Gegengewicht ergibt. Die Wiederaufnahme der Energieversorgung führt bei keiner Einrichtung zu einer selbsttätigen Bewegung. 3.17.3. Betrieb, Bedienung und Kontrolle der Einrichtungen von Schachtbeschickungsanlagen bei Gestellförderung. 3.17.3.1. Das Ausschalten der gegenseitigen Sperren der Schachtbeschickungseinrichtungen für die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig. Dies ist in der Beschickungsanlage des betreffenden Schachts zu signalisieren. 3.17.3.2. Die tägliche Revision der Schachtbeschickungseinrichtungen obliegt dem Schachtanschläger der jeweiligen Sohle. 3.17.3.3. Die Revision der Schachtbeschickungseinrichtungen wird mindestens einmal in der Woche von einer befugten Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen sowie einer befugter Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und einrichtungen durchgeführt, die die Schachtbeschickungseinrichtungen unter besonderer Beachtung ihrer Funktionalität und der Wirksamkeit der gegenseitigen Sperren kontrolliert. 3.17.3.4. Die in Nummer 3.17.3.3 genannte Kontrolle ist mindestens einmal vierteljährlich von einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen sowie einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen durchzuführen. 3.18. Schachtbeschickungsanlagen der Gefäßförderung (Skipförderung) – Beladebereich im Füllort und Entladebereich auf der Hängebank. 3.18.1. Die Beladeeinrichtungen einer Schachtbeschickungsanlage der Gefäßförderung sichert die Abnahme des Gutes aus dem Gutbunker oder den Beförderungseinheiten, seine Bewegung, Portionierung und Umladung in die Skips. 3.18.2. Eine Beladeeinrichtung in den Schachtbeschickungsanlagen der Gefäßförderung stellt die Portionierung durch Abwiegen des Fördergutes in den Skip mit einer Genauigkeit von mindestens 5 % sicher. 3.18.3. Die Beladeeinrichtungen einer Schachtbeschickungsanlage sind mit Elementen auszurüsten, die je nach vorgesehener Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen das Abstellen des Betriebs der gesamten Anlage oder eines Teils davon ermöglichen. 3.18.4. Die Anforderungen, die an die Schachtbeschickungsanlagen bei Gefäßförderung mit Gefäßen mit einer Etage (oder mehreren Etagen), einem Behälter oder Kippkorb zum Transport von Material gestellt werden, sind dieselben wie bei den Schachtbeschickungsanlagen der Gestellförderung. 3.18.5. Das Spiel zwischen den Seitenrändern der Einfüllöffnung des Skips und den Seitenwänden des Auslaufs einer festen Schurre darf höchstens 50 mm zur Seite betragen. 3.18.6. Die Klappen zur Unterbrechung des Einschüttvorgangs in den Skip sind gegen selbsttätiges Öffnen unter der Einwirkung des Gutdrucks zu sichern, und das Öffnen der Klappen muss erzwungen sein. 3.18.7. Der Gutfüllbunker wird mit einer Signalisierung des Befüllungs- und Entleeerungszustandes ausgerüstet. Seite 319 von 376 3.18.8. Wenn in dem Grubenraum entlang der Trasse des Förderers beidseitig Fahrwege vorgesehen sind, sind die Fahrwege für das Bedienpersonal der Beladeeinrichtungen über oder unter dem Förderer zu errichten. Wenn die Förderertrasse ein Einfallen von mehr als 7° hat, sind am Stoß entlang des Förderers Treppen mit einseitigem Geländer einzurichten. 3.18.9. Geschieht die Entladung des Gutes an der Beschickungsanlage aus Wagen durch Kippen, so ist diese insbesondere mit folgenden Komponenten auszurüsten: 1) Entkupplungsstation für die Wagen; 2) Zubringerbahn; 3) Aufschiebeeinrichtung; 4) Gleissperre; 5) Kippeinrichtung; 6) Rücklaufsperre; 7) Kupplungsstation für die Wagen. Die Zusammenarbeit der in den Ziffern 1–7 genannten Einrichtungen mit den übrigen Einrichtungen der Schachtbeschickung und Förderung ist sicherzustellen, wobei die technologischen Zusammenhänge, wie sie sich aus der betrieblichen Abfolge der einzelnen Einrichtungen und den vorkommenden Gefährdungen ergeben, zu berücksichtigen sind. 3.18.10. Das Fassungsvermögen eines Entladebunkers für Fördergut aus einem Skip beträgt bei Schachtförderanlagen mit zwei Skips mindestens das 1,5-fache Fassungsvermögen eines Skips, bei Schachtförderanlagen mit Gegengewichtsskips beträgt das Fassungsvermögen eines Bunkers mindestens das 1,2-fache Fassungsvermögen eines Skips. 3.18.11. Der Schüttneigungswinkel eines Entladebunkers für Fördergut aus einem Skip beträgt mindestens 50°. Die Entleerungsöffnung des Entladebunkers ist mit einer Einrichtung zur Regelung der Größe des Fördergutstroms sowie einer Notverschlusseinrichtung auszustatten. 3.18.12. Die Gründung eines Entladebunkers für Fördergut aus einem Skip darf nicht mit dem Förderturm verbunden sein. 3.18.13. Betrieb, Bedienung und Kontrolle der Einrichtungen von Schachtbeschickungsanlagen bei Gefäßförderung. 3.18.13.1. Das Ausschalten der gegenseitigen Sperren der Skipbe- und -entladeeinrichtungen für die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig und muss in der Beschickungsanlage des betreffenden Schachts signalisiert werden. 3.18.13.2. Die tägliche Revision der Skipbe- und -entladeeinrichtungen obliegt dem Schachtanschläger der jeweiligen Sohle. 3.18.13.3. Die Revision der Skipbe- und -entladeeinrichtungen wird mindestens einmal in der Woche von einer befugten Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlage sowie einer befugten Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen durchgeführt, die die Schachtbeschickungseinrichtungen unter besonderer Beachtung ihrer Funktionalität und der Wirksamkeit der gegenseitigen Sperren kontrollieren. 3.18.13.4. Die in Nummer 3.18.13.3 genannte Kontrolle ist mindestens einmal vierteljährlich von einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen sowie einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen durchzuführen. Seite 320 von 376 3.19. Schachtsicherungseinrichtungen. 3.19.1. Als Warnfarbe gilt Rot, mit der alle Einrichtungen zu kennzeichnen sind, deren Entfernung oder Ingangsetzung die Gefahr von Unfällen nach sich zieht. Das sind insbesondere Schachttore, Absperrungen und Abdeckungen der Anschläge zum Schacht hin, Abdeckungen beweglicher Mechanismen, Schutzgeländer sowie Bedien- oder Antriebshebel von Schachtbeschickungseinrichtungen. 3.19.2. Anschläge, in die und aus denen keine Seilfahrt, Gut- oder Materialförderung stattfindet, werden mit Absperrungen und Abdeckungen ausgerüstet, die ein Öffnen mit Sonderwerkzeug durch befugte Personen erlauben. 3.19.3. Die Anschläge sind mit entsprechenden Schutz- und Sicherungsmitteln gemäß den Anforderungen der polnischen Normen zu Bergbauschächten auszustatten, sofern in dieser Verordnung nichtr anderes festgelegt ist . 3.19.4. Die Anschläge sind gemäß den Anforderungen der polnischen Normen betreffend die elektrische Beleuchtung von untertägigen Grubenbauen und der Tagesoberfläche von Bergbaubetrieben zu beleuchten. 3.19.5. Betrieb und Kontrolle der Schachtsicherungseinrichtungen. 3.19.5.1. Die Schachtsicherungseinrichtungen müssen in einem funktionstüchtigen Zustand gehalten werden. 3.19.5.2. Die Kontrollen der Sicherungseinrichtungen sind in dem Umfang und den Fristen, die der Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt hat, durchzuführen. 3.20. Fördermittel. 3.20.1. Ein Fördermittel wird auf seinem gesamten Fahrweg geführt. 3.20.2. Fördermittel von Schachtförderanlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s sind mit Kugelführungen auszurüsten, außer es handelt sich um Fördermittel mit Seilführung. 3.20.3. Das minimale Spiel zwischen einer neu eingebauten Gleitführung und der Spurlatte muss mindestens 5 mm betragen. 3.20.4. Bei Führungsseilen werden an den Be- und Entladeorten von Fördermitteln zusätzliche starre Führungen oder andere Einrichtungen zur Stabilisierung der Fördermittel installiert. 3.20.5. Das Spiel zwischen einem neu eingebauten Führungsgleitschuh und der Profilspurlatte darf 5 mm nicht übersteigen. 3.20.6. Die auf eine Person entfallende Fläche des Etagenbodens beträgt mindestens 0,18 m² und in Fördermitteln von Rettungsschachtwinden mindestens 0,23 m². Zur Bestimmung der zulässigen Anzahl von Personen in einem Fördermittel wird die Masse einer Person mit 90 kg angesetzt. 3.20.7. Für die Seilfahrt bestimmte Fördermittel müssen die Fahrenden gegen herabfallende Gegenstände im Schacht, ein Hinausfallen und die Berührung mit dem Schachtausbau und den Schachteinbauten absichern. 3.20.8. Fördermittel von Not-, Revisions- und Rettungsschachtwinden sind mit Hilfselementen für die Durchführung von Rettungseinsätzen auszustatten. 3.20.9. Für die Seilfahrt bestimmte Fördermittel sind mit Fangvorrichtungen gegen den freien Fall der Fördermittel im Schacht auszustatten. Seite 321 von 376 3.20.10. Auf Fangvorrichtungen kann bei für die Seilfahrt bestimmten Fördermitteln verzichtet werden, wenn sie an Oberseilen aufgehängt sind, die vor dem Auflegen auf einer Zerreißprüfmaschine in Gänze geprüft worden sind. 3.20.11. Die elastischen Teile der Dichtschürze am Fördermittel liegen am Dichtmantel und den Spurlatten im Schacht an, die metallischen Schürzenelemente sind von diesem Mantel mindestens 30 mm entfernt. Die Stahlelemente der Dichtschürze garantieren ein Spiel von mindestens 10 mm gegenüber den gerundeten maximalen Abmessungen der Spurlatten. 3.20.12. Die auf eine Person entfallende Fläche des Kübelbodens beträgt mindestens 0,18 m2. Zur Bestimmung der zulässigen Anzahl von Personen in einem Fördergefäß wird die Masse einer Person mit 90 kg angesetzt. 3.20.13. Betrieb und Kontrolle der Fördermittel. 3.20.13.1. Die Kontrolle der Fördermittel ist von den in den Tabellen angegebenen Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen. Tabelle der Kontrolle der Fördermittel von Schachtförderanlagen der Klassen I und II Häufigkeit der Kontrolle C T R/4 R 3L Prüfer OEM DEM WDEM KDEM RZ KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KOK KW KW Fördermittel RE RE RE BW BW Tabelle der Kontrolle der Fördermittel von Kübelschachtwinden in abgeteuften und ausgebauten Schächten Häufigkeit der Kontrolle C R/8 R Prüfer DEM WDEM RZ KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KW Fördermittel RE RE BW In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für: 1) Häufigkeit der Kontrolle: C – täglich, T – mindestens einmal die Woche, R/8 – mindestens einmal alle 6 Wochen, R/4 – mindestens einmal im Quartal, R – mindestens einmal im Jahr, 3L – mindestens einmal alle 3 Jahre, Seite 322 von 376 2) Ort der Eintragung der Kontrollvermerke: KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage, KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage, KW – Schachtförderanlagenbuch, 3) Prüfer: OEM – revisionsbefugte Person, DEM – befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen, WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) Art der durchgeführten Kontrolle: RE – Revision, BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden. 3.20.13.2. Den Zustand der Spannungsänderungen in den Tragstangen für Fördermittel mit starrer Führung im Schacht prüft ein Sachverständiger mindestens einmal in 3 Jahren. 3.20.13.3. Im Rahmen der wöchentlichen und vierteljährlichen Revisionen der Fangvorrichtungen wird die Beweglichkeit ihrer Elemente geprüft. 3.20.13.4. Führungsschlitten sind genauso wie Fördermittel zu prüfen. 3.20.13.5. Die zulässige Betriebsdauer von Fördermitteln bestimmt der Sachverständige auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse. 3.20.13.6. Eine Überholung der tragenden Elemente eines Förderkübels, Anschlagbügel, Schäkel und Bolzen ist mindestens einmal in zwei Jahren auf der Grundlage einer vom Leiter der Abteilung Elektromechanik herausgegebenen Anweisung durchzuführen. 3.21. Betrieb und Kontrolle von Zwischengeschirren (Seilgeschirren). 3.21.1. Zwischengeschirre werden vor ihrem Einbau von einem Sachverständigen zerstörungsfreien Untersuchungen unterzogen. 3.21.2. Die Kontrolle der Zwischengeschirre ist von den in den Tabellen angegebenen Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen. Tabelle der Kontrolle der Zwischengeschirre von Schachtförderanlagen der Klassen I und II Häufigkeit der Kontrolle C T R/4 R WDEM RZ KDEM Prüfer OEM DEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KOK KW Oberseilgeschirre RE RE RE BW Unterseilgeschirre — RE RE BW Führungs- und Prellseilgeschirre — RE RE BW Seite 323 von 376 Tabelle der Kontrolle der Zwischengeschirre von Kübelschachtwinden in abgeteuften und ausgebauten Schächten Häufigkeit der Kontrolle C R/8 R Prüfer DEM WDEM RZ KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KW Oberseilgeschirre RE RE BW Führungs- und Führungs-/Tragseilgeschirre RE RE BW Oberseilgeschirre für Hilfseinrichtungen RE RE — In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für: 1) Häufigkeit der Kontrolle: C – täglich, T – mindestens einmal die Woche, R/8 – mindestens einmal alle 6 Wochen, R/4 – mindestens einmal im Quartal, R – mindestens einmal im Jahr, 2) Ort der Eintragung der Kontrollvermerke: KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage, KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage, KW – Schachtförderanlagenbuch, 3) Prüfer: OEM – revisionsbefugte Person, DEM – befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen, WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, RZ – Sachverständiger; 4) Art der durchgeführten Kontrolle: RE – Revision, BW – Untersuchung mit Hilfe aller verfügbaren Methoden. 3.21.3. Im Rahmen der Revision eines Geschirrs werden insbesondere überprüft: 1) Zustand der sichtbaren Seilabschnitte; 2) Seileinband; 3) Seilklemmen und Zustand des Seils an den Rändern sowie Anzug der Schrauben; 4) Versteckvorrichtung; 5) Befestigung des Geschirrs am Fördermittel; Seite 324 von 376 6) Befestigung des Führungs- und Prellseilgeschirrs sowie Spannvorrichtung für Führungs- und Prellseile. 3.21.4. Neue oder überholte Oberseilgeschirre werden von einem Sachverständigen vor dem Ablauf von 12 Monaten nach ihrem ersten Einbau zerstörungsfreien Untersuchungen unterzogen. Die Anschlussuntersuchung des im Betrieb befindlichen Seils wird von dem Sachverständigen in der von ihm festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach der vorhergehenden Untersuchung durchgeführt. 3.21.5. Der Sachverständige prüft Ober- und Unterseilgeschirre mindestens einmal alle 3 Jahre ihres Einsatzes in zerlegtem Zustand unter Verwendung zerstörungsfreier Methoden. 3.21.6. Der Sachverständige bestimmt die Bedingungen, unter denen die Elemente von Oberund Unterseilgeschirren auszutauschen sind. 3.22. Abbremsvorrichtungen im freien Übertreibweg. 3.22.1. Außer bei Förderanlagen mit Förderkübeln werden im freien Übertreibweg mechanisch wirkende Abbremsvorrichtungen installiert. 3.22.2. Die Abbremsvorrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1) die Bremsarbeit ist nicht geringer als die kinetische Energie der bewegten Massen der Schachtförderanlage; 2) der maximale rechnerische Wert der in den Seilen über dem Fördermittel im Förderturm auftretenden Kräfte übersteigt nicht das 0,4-fache der rechnerischen Bruchkraft der Seile mit der Möglichkeit einer Überschreitung bis zum 0,75-fachen, wenn auf dem Bremsweg eine zusätzliche Absturzsicherung für das Fördermittel eingebaut ist; 3) bei Seilfahrt beträgt die maximale Verzögerung nicht mehr als 10 m/s2 im Turm und 30 m/s2 im Sumpf. 3.22.3. Vor dem Einbau der Abbremsvorrichtungen bzw. vor der Einführung von Änderungen, die eine Vergrößerung der kinetischen Energie der bewegten Massen der Schachtförderanlage nach sich ziehen, überprüft ein Sachverständiger die technischen Lösungen der Abbremsvorrichtungen. 3.22.4. Betrieb und Kontrolle der Abbremsvorrichtungen im freien Übertreibweg. 3.22.4.1. Die Kontrolle der Abbremsvorrichtungen ist von den in den Tabellen angegebenen Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen. Tabelle der Kontrolle der Abbremsvorrichtungen in Schachtförderanlagen der Klassen I und II Häufigkeit der Kontrolle C T R/4 R Prüfer OEM DEM WDEM KDEM Kontrollvermerke einzutragen in KCP KOK KOK KW RE RE RE BW Fangstütze In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für: 1) Häufigkeit der Kontrolle: C – täglich, Seite 325 von 376 T – mindestens einmal die Woche, R/4 – mindestens einmal im Quartal, R – mindestens einmal im Jahr, 2) Ort der Eintragung der Kontrollvermerke: KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage, KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage, KW – Schachtförderanlagenbuch, 3) Prüfer: OEM – revisionsbefugte Person, DEM – befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen, WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen, KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik, 4) Art der durchgeführten Kontrolle: RE – Revision, BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden. 3.22.4.2. Im Rahmen einer Revision werden die Abbremsvorrichtungen anhand ihrer Dokumentation geprüft, insbesondere in Hinblick auf: 1) den Zustand der Bremsflächen; 2) die Fehlerfreiheit und Beweglichkeit der mechanischen Verbindungen der Elemente; 3) die richtige Lage der Elemente; 4) den Zustand des Korrosionsschutzes. 3.23. Hilfsschachtwinden. 3.23.1. Notfall- und Revisionsschachtwinden sind für Aufgaben im Zusammenhang mit der Beseitigung von Störungen in den Schächten, der Evakuierung von Menschen aus unterirdischen Grubenbauten und im Schacht steckengebliebenen Fördermitteln sowie der Durchführung von Kontrollen oder Reparaturen des Schachtausbaus oder der Schachteinbauten vorgesehen. 3.23.2. Die Notfall- und Revisionsschachtwinden ersetzen das Fahrtrum in den Fällen, in denen das Fahrtrum der Evakuierung von Menschen dient. 3.23.3. Rettungsschachtwinden zur Durchführung von Rettungseinsätzen in Schächten oder Öffnungen mit großem Durchmesser sind fahrbar und haben eine eigene Stromversorgung. 3.23.4. Kleine Materialwinden sind Schachtförderanlagen ohne Möglichkeit zur Seilfahrt mit einer Tragfähigkeit des Fördermittels von höchsten 20 kN und einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 2 m/s. 3.23.5. Betriebsbedingungen der Hilfsschachtwinden. 3.23.5.1. Hilfsschachtwinden erfordern keine: 1) Anwendung von Prellträgern, automatischen Fangstützen oder Abbremsvorrichtungen im freien Übertreibweg; Seite 326 von 376 2) keine Abbremsvorrichtungen im Sumpf und freiem Fahrweg jenseits der unteren Endlage des Fördermittels. 3.23.5.2. Der Fahrweg über die technologische Endlage des Fördermittels hinaus muss mindestens 1 m betragen. Im freien Übertreibweg ist ein Endschalter so zu installieren, dass das Fördermittel nach einer Notbremsung anhält, bevor die Klemme der Aufhängung des Fördermittels mit dem Seilscheibenkranz zusammenstößt. 3.23.5.3. Der Antrieb der Notfall- und Revisionsschachtwinden muss über zwei unabhängige Stromversorgungen verfügen, wobei eine von der Stromversorgung des Hauptwindenantriebs unabhängig sein muss. 3.23.5.4. Unter folgenden Bedingungen kann auf eine Führung der Fördermittel der Hilfsschachtwinden verzichtet werden: 1) die Fahrgeschwindigkeit ist auf 1 m/s begrenzt; 2) die eingesetzten Fördermittel besitzen eine Form, die verhindert, dass das Fördermittel an Elementen des Schachtausbaus oder der Schachteinbauten hängenbleibt, 3) ein drehbares Oberseilgeschirr wird eingesetzt; 4) das eingesetzte Oberseil ist drallfrei. 3.24. Einrichtungen von Hängebühnen. 3.24.1. Hängebühnen haben folgende Aufgaben: 1) die Erfüllung aller Funktionen, die sich aus der Technologie des Abteufens, Weiterteufens, Ausbaus oder der Rekonstruktion eines Schachts ergeben; 2) die fehlerfreie Zusammenarbeit mit den Schachtförderanlagen. 3.24.2. Die für eine Hängebühne verwendete langsamlaufende Trommelseilwinde muss folgende Anforderungen erfüllen: 1) die Bremse hält im Ruhezustand die maximale statische Last mit einem Sicherheitskoeffizienten von mindestens 2; 2) beim vollständigen Abwickeln des Seils verbleiben auf der Trommel mindestens 5 ruhende Seilwicklungen – wird die erforderliche Anzahl nicht eingehalten, wird dies signalisiert; 3) beim gemeinsamen Betrieb von zwei oder mehr langsamlaufenden Trommelseilwinden führt eine Betriebs- oder Notabschaltung einer Winde zum Ausschalten oder Anhalten aller übrigen. 3.24.3. Das Verhältnis des Durchmessers der Seilscheibe in der Aufhängung der Bühne zum Seildurchmesser muss mindestens 20 betragen. 3.24.4. Die Seilscheiben von Bühnenaufhängungen, ihre Achsen und Lager müssen folgende Werte aufweisen: 1) mindestens den 10-fachen Sicherheitskoeffizienten im Verhältnis zur maximalen statischen Last; 2) eine Festigkeit, die sicherstellt, dass es durch die sich aus der Bruchkraft des Seils ergebenden Spannungen zu keiner dauerhaften Verformung kommt. Seite 327 von 376 3.24.5. Die Dokumentation der Hängebühne enthält: 1) die technische Beschreibung des Baus, der installierten Einrichtungen, ausgeführten Arbeiten und Aufstellung der Mannschaft bei der Verfahrung, 2) Beschreibungsblatt der Einrichtungen und Seile mit Führungs- und Tragefunktion, 3) Berechnungen der Zugspannungen und Sicherheitskoeffizienten der Führungs/Tragseile sowie der Sicherheitskoeffizienten der übrigen Oberseile der Hängebühne, 4) Einrichtung der Baustelle, 5) Grund- und Aufriss der Schachtförderanlagen, 6) Schachtscheiben, 7) Zeichnung und Berechnung der Seilscheiben und ihrer Befestigung, 8) Zusammenbauzeichnung der Hängebühne und Zeichnungen der Plattformen, 9) Berechnungen der Hängebühne und der Seilbefestigung, einschließlich Zeichnungen und Berechnungen eventueller Träger oder Haltearme zur Seilbefestigung, 10) Übersichtsschaltpläne und technische Beschreibungen: der direkten Signalisierung von der Hängebühne aus, einschließlich Aufstellung der verwendeten Signale, der akustischen und optischen Signalisierung der Lage des Laders bei Einbau eines Kabinenladers unter der Bühne, 11) Beschreibung der Signalisierung für das Fehlen des Beleuchtungskabels, 12) Übersichtsschaltplan der Stromversorgung und Beleuchtung des Schachts, 13) Beleuchtungsplan der Hängebühne, 14) Übersichtsschaltpläne, einschließlich Beschreibung der Stromversorgung, Steuerung und Signalanlage der Gruppe der langsamlaufenden Trommelseilwinden, 15) Bescheinigungen des Förderturms, der langsamlaufenden Trommelseilwinden, der Seilbefestigungen (-aufhängungen) undder Seilscheiben. 3.24.6. Betrieb und Kontrolle der Einrichtungen der Hängebühne. 3.24.6.1. Die Betriebsgenehmigung für die Hängebühne erteilt der Betriebsleiter bei positivem Ergebnis der technischen Abnahme. 3.24.6.2. Die Hängebühne wird während der Zeit, in der von ihr aus Arbeiten verrichtet werden, d.h. außer der Zeit, in der sie verfahren wird, im Schacht fixiert. 3.24.6.3. Beim Verfahren der Bühne im Schacht: 1) befinden sich auf der Bühne die nach der Bühnendokumentation zu ihrer Verfahrung notwendigen Personen, 2) sind die Personen, die die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten ausführen, mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Stürze aus der Höhe ausgestattet, die an der Bühnenaufhängung befestigt wird, 3) ist die Verfahrgeschwindigkeit auf 0,25 m/s begrenzt, 4) erfolgt das Verfahren der Hängebühne unter Aufsicht einer Aufsichtsperson, 5) muss außer der zur Steuerung der langsamlaufenden Trommelseilwinden befugten Person bei der Winde oder zusammenstehenden Windengruppe eine Person anwesend sein, die zur Beobachtung des Betriebs der Winden, des Auflaufens der Seile auf die Trommeln der Winden und ihres Anhaltens abgestellt ist, Seite 328 von 376 6) ist der Aufenthalt von Personen unterhalb der Bühne im Schacht nicht zulässig, 7) wird die Bewegung aller anderen Einrichtungen im Schacht eingestellt. 3.24.6.4. Die langsamlaufenden Trommelseilwinden einschließlich der Signalanlage werden: 1) vor dem Verrücken der Bühne einer Sichtprüfung durch eine zur Untersuchung von Hilfseinrichtungen zum Abteufen und Ausbauen eines Schachtes befugte Person unterzogen, 2) mindestens einmal alle 6 Wochen einer Revision durch eine Aufsichtsperson unterzogen, 3) mindestens einmal alle 6 Monate einer Revision durch einen befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht unterzogen. 3.24.6.5. Die Hängebühne wird einer Sichtprüfung unterzogen: 1) durch eine befugte Aufsichtsperson täglich, 2) durch eine befugte Aufsichtsperson nach jedem Verrücken, 3) durch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Bergbau nach der Ausführung von Schießarbeiten. 3.24.6.6. Die Hängebühne mit den darauf installierten Einrichtungen ist folgenden Untersuchungen zu unterziehen: 1) einer Revision durch befugte Aufsichtspersonen mindestens einmal alle 6 Wochen, 2) einer Untersuchung durch befugte Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht mindestens einmal alle 3 Monate. 3.24.6.7. Die Beleuchtungsanlage der Hängebühne ist folgenden Untersuchungen zu unterziehen: 1) Sichtprüfungen – durch einen befugten Elektromonteur täglich sowie nach dem Versetzen der Bühne und nach der Ausführung von Schießarbeiten im Schacht, 2) einer Untersuchung durch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik mindestens einmal alle 6 Wochen. 3.25. Schachtsignal- und Kommunikationsanlage. 3.25.1. Schachtsignal- und Kommunikationsanlagen werden mindestens einmal in folgenden Zeitabständen kontrolliert: 1) 6 Wochen – durch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik, 2) 12 Monate – durch den Leiter der Abteilung Elektromechanik. 3.25.2. Die Ergebnisse der in Nummer 3.25.1 genannten Kontrollen werden im Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage eingetragen. 3.26. Fördermaschinist. 3.26.1. Der Fördermaschinist ist für die Bedienung der Fördermaschine verantwortlich und hat folgende Anweisungen zu beachten: 1) Anweisung für den Fördermaschinisten, 2) Anweisung für die Schachtanschläger, 3) Anweisung für die Durchführung von Schachtarbeiten. 3.26.2. Die Aufsichtsperson des Betreibers der Fördermaschinen auf Abteilungsebene ist direkter Vorgesetzter des Fördermaschinisten. Die Vorgesetzten des direkten Vorgesetzten sind Seite 329 von 376 entsprechend dem geltenden Organigramm des Bergwerksbetriebes ebenfalls Vorgesetzte des Fördermaschinisten. 3.26.3. Der Zeit- und Sachplan der Teilnahme der Maschinisten an den Schachtarbeiten wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik aufgestellt, um sicherzustellen, dass die Fördermaschinisten in dem für die sichere Führung des Betriebs der Fördermaschinen notwendigen Umfang über das praktische Wissen zur Technologie der auszuführenden Schachtarbeiten verfügen. 3.26.4. Wenn eine Baugruppe oder ein Element der Kontrolle und Sicherung des Fördermaschinenbetriebs nicht oder fehlerhaft funktioniert, setzt der Maschinist die Fördermaschine still und erstattet seinem Vorgesetzten Meldung. Ein erneutes Ingangsetzen der Fördermaschine erfolgt erst nach Beseitigung der Störung oder nach Einholung der Erlaubnis des Vorgesetzten. Die Wiederaufnahme des Treibens bei einer Störung des betroffenen Elementes bzw. der betroffenen Baugruppe ist nach Genehmigung des Leiters der Abteilung Elektromechanik und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Anforderungen möglich, solange die Sicherheit des Betriebs der Schachtförderanlage gewährleistet ist. 3.26.5. Bei der Übernahme der Fördermaschine beachtet der Fördermaschinist folgende Schritte: 1) er macht sich mit den aktuellen Einträgen im Arbeitsmeldebuch der Fördermaschine betreffend die Anordnungen und Anweisungen der Abteilungsleitung Elektromechanik zur Bedienung von Fördermaschine und Schachtförderanlage vertraut; 2) er macht sich mit den Vorkommnissen im Betrieb der Fördermaschine und der Schachtförderanlage während der vorangegangenen Schicht vertraut; 3) er führt Sichtprüfungen und Proben der Fördermaschine gemäß der Anweisung durch. 3.26.6. Solange die vom Betriebsleiter ernannte Aufsichtsperson für die Beaufsichtigung der Seilfahrt nicht den Befehl erteilt, ist der Beginn oder die Einstellung der Seilfahrt nicht zulässig. 3.26.7. Im Maschinenraum der Fördermaschine ist eine Liste der vom Betriebsleiter ernannten Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung der Seilfahrt angeschlagen. 3.26.8. Ein unverständliches oder nicht mit den für die betreffende Schachtförderanlage vereinbarten Signalen übereinstimmendes Signal gilt für den Fördermaschinisten als Signal „Halt“. 3.26.9. Der Fördermaschinist ist befugt, Fahrten zur Kontrolle der Schachtförderanlage oder wegen anderer Schachtarbeiten durchzuführen, wenn er von einer Aufsichtsperson oder einem Vorarbeiter Angaben zu Art, Umfang und Ausführungsort der Arbeiten bekommen hat. 3.26.10. Unzulässig ist das Entfernen der Sicherung durch unbefugte Personen und das Einschalten des Notentsperrschalters der Fördermaschine. Das Entfernen der Sicherung und Einschalten des Schalters ist zu den vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegten Bedingungen zulässig. 3.26.11. An den Lageanzeigen des Leitstands der Fördermaschine für die Fördermittel sind die Stellen, an denen die Durchfahrt mit verringerter Geschwindigkeit erfolgen muss, leserlich zu kennzeichnen. Seite 330 von 376 3.26.12. Das Ingangsetzen der Fördermaschine während des Verfahrens einer Hängebühne oder eines Spannrahmens im Schacht ist unzulässig. 3.27. Schachtanschläger. 3.27.1. Der Schachtanschläger ist für die Bedienung der Signalanlagen und Schachtbeschickungseinrichtungen zuständig, wobei er folgende Arbeitsanweisungen zu beachten hat: 1) Anweisung für die Schachtanschläger, 2) Anweisung für den Fördermaschinisten, 3) Anweisung für die Durchführung von Schachtarbeiten. 3.27.2. Die Aufsichtsperson ist der direkte Vorgesetzte des Schachtanschlägers. Die Vorgesetzten des direkten Vorgesetzten sind entsprechend dem geltenden Organigramm des Bergwerksbetriebes ebenfalls Vorgesetzte des Schachtanschlägers. 3.27.3. Tritt eine Gefährdung des Förderanlagenbetriebs ein, hält der Schachtanschläger den Betrieb durch ein Alarmsignal an, wobei er gleichzeitig den Fördermaschinisten und den Vorgesetzten benachrichtigt. 3.27.4. Die Nutzung der Alarmsignalanlage für Betriebs- oder Verständigungssignale ist unzulässig. 3.27.5. Über die Absicht, die Betriebsart der Schachtförderanlage zu ändern, setzt der Schachtanschläger den Anschläger am Hauptsignalstand über das Schachttelefon in Kenntnis und gibt das festgelegte Ankündigungssignal. Folgende Ausführungssignale als Einschlagsignale werden unterschieden: 1) ein Schlag – Signal „Halt!“, 2) zwei Schläge – Signal „Auf!“, 3) drei Schläge – Signal „Hängen“. 3.27.6. Ein unverständliches oder nicht mit den für die betreffende Schachtförderanlage vereinbarten Signalen übereinstimmendes Signal gilt für den Schachtanschläger als Signal „Halt“. 3.27.7. In den Signalanlagen mit optischen und akustischen Signalen ist das akustische Signal das Ausführungssignal. 3.27.8. Wird das Signal „Fertig“ von Hilfssignalständen aus gegeben, gibt der Hauptanschläger der Sohle das Ausführungssignal erst dann, wenn er von allen Hilfssignalständen das Signal „Fertig“ bekommen hat. 3.27.9. Der Anschläger am Hauptsignalstand befugt den Signalstand einer Sohle nach Bestätigung der Anwesenheit des Sohlenanschlägers. 3.27.11. Das Umsetzen der Etagen des Fördermittels erfolgt entsprechend der Richtung der beabsichtigten Weiterfahrt. 3.27.12. Außer in der Betriebsart „Selbstfahrt“ sperrt der Schachtanschläger die Fördermaschine mit dem Sperrschalter beim Eingang oder während der Bedienung eines Fördermittels. 3.27.13. Der Hauptanschläger unterrichtet den Fördermaschinisten über die Beförderung von Schieß- oder Zündmaterial sowie längere Stillstände der Schachtförderanlage. 3.27.14. Nach dem Arbeitsende unterrichtet der Schachtanschläger seine Ablösung über den Zustand der von ihm gerade bedienten Einrichtungen. Seite 331 von 376 3.27.14.1. Während einer Seilfahrt sind Gutförderung und Materialbeförderung in keinem einzigen Trum des Schachts erlaubt. 3.27.14.2. Bei einer Seilfahrt, außer in der Betriebsart „Selbstfahrt“, verschließt der Schachtanschläger die Türen der Fördermitteletage von außen mit einem Riegel. 3.27.15. Beim Teufen ist die Seilfahrt in einem beladenen Kübel unzulässig. 3.27.16. Vor Beginn einer Seilfahrt überprüft der Schachtanschläger: 1) das Schachttor, 2) den Verschluss der Fördermitteletagen, 3) die Schachtsignal- und Kommunikationsanlagen. Hilfsanschläger, die eine Seilfahrt bedienen, prüfen die Funktion der von ihnen bedienten Einrichtungen und unterrichten den Anschläger des Hauptsignalstandes über den Zustand dieser Einrichtungen. 3.27.17. Während einer Seilfahrt im Schacht ist der Schachtanschläger für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich, insbesondere dafür, dass: 1) nur von der Seite des Anschlägers eingestiegen wird, 2) die Zahl der einsteigenden Personen die in den Betriebsbedingungen der Schachtförderanlage festgelegte Anzahl nicht übersteigt, 3) die Fahrenden keine sicherheitsgefährdenden Gegenstände bei sich führen. 3.27.18. Die Hilfsanschläger melden den Hauptanschlägern am Füllort und auf der Hängebank das Ende der Seilfahrt. Der Hauptanschläger meldet der für die Beaufsichtigung der Seilfahrt zuständigen Aufsichtsperson das Ende der Seilfahrt. 3.27.19. Der Schachtanschläger führt eine Selbstfahrt durch, nachdem er zuvor über das Schachttelefon den Hauptanschläger und den Fördermaschinisten darüber in Kenntnis gesetzt und das Ankündigungssignal gegeben hat. 3.27.20. Ein Schachtanschläger, der sich in der Betriebsart „Selbstfahrt“ auf eine Sohle begibt, auf der sich keine anderen Personen aufhalten, wird von einem zweiten Schachtanschläger oder einer anderen Person gesichert, falls für die Kommunikation aus dem Fördermittel mit dem Fördermaschinisten oder Hauptanschläger ein Funkgerät verwendet wird. 3.28. Durchführung von Schachtarbeiten. 3.28.1. Schachtarbeiten sind alle Arten von Arbeiten im Zusammenhang mit Bau, Überholung und Wartung, Abwerfen und Betrieb, die in Schächten, Gesenken, an Türmen, in Schachtsümpfen sowie in Schachtbeschickungsanlagen in unmittelbarer Nähe zum Schacht durchgeführt werden, insbesondere: 1) am Anschlag in unmittelbarer Nähe zur offenen Schachtröhre, 2) beim Abteufen oder Weiterteufen eines Schachts, 3) beim Einbau oder Umbau von Schacht- oder Gesenkeinbauten, 4) bei der Beförderung schwerer Maschinen, Einrichtungen oder Materialien unter oder auf Fördermitteln, 5) beim Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln, 6) bei Stilllegung der Schachtförderanlage. Seite 332 von 376 3.28.2. Personen, die Schachtarbeiten ausführen, besitzen eine Befugnis zur Ausführung dieser Arbeiten vom Betriebsleiter. Die Gruppe der Personen, die die Schachtarbeiten durchführt, Kontroll-, Reparatur- oder Überholungstätigkeiten im Schacht ausführt, bildet eine Schachtbrigade. Schachtarbeiten werden unter der direkten Aufsicht eines Vorabeiters oder einer Aufsichtsperson durchgeführt. 3.28.3. Die Anweisung zur Organisation und den Bedingungen für die Durchführung der Schachtarbeiten wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom Betriebsleiter bestätigt. Die Anweisung beinhaltet insbesondere: 1) die Angabe der Qualifikation der die Arbeiten ausführenden Personen, 2) das Verfahren zur Prüfung des Ausführungsortes der Arbeiten und die Beschreibung der eingesetzten kollektiven und persönlichen Schutzausrüstung gegen mögliche Gefährdungen sowie ihre Anwendung, 3) die Benennung der die Arbeiten überwachenden und beaufsichtigenden Personen, 4) Festlegung der zu verwendenden Schachtsignale und Kommunikationsmittel zwischen Schachtbrigade und Fördermaschinist sowie bei Verwendung zweier Schachtförderanlagen bei Arbeiten in einem zweitrümigen Schacht auch der Kommunikationseinrichtungen zwischen den Schachtbrigaden, 5) Vorgehensweise bei der Ausführung notweniger Arbeiten,, die nicht in der technologischen Dokumentation enthalten sind, oder bei Unregelmäßigkeiten in der erarbeiteten Dokumentation, 6) Verfahren für den Abschluss der Schachtarbeiten und Bestimmung der Person, die den Schachtbetrieb wieder freigibt. 3.28.4. Die Vorarbeiter der Brigaden sowie die Aufsichtspersonen der Fachstelle Schachtförderanlagen erfüllen vor Arbeitsantritt bzw. während der Schachtarbeiten folgende Aufgaben: 1) sie informieren die ausführenden Personen über die Art der Arbeiten und die Vorgehensweise bei der Ausführung, 2) sie prüfen die persönliche Ausrüstung dieser Personen, 3) sie prüfen die Einsatzorte auf technischen Zustand und Arbeitssicherheit, 4) sie unterrichten den Hauptschachtanschläger und den Fördermaschinisten über die Art der Schachtarbeiten sowie Beginn, Dauer und Ende der Arbeiten. 3.28.5. Vor Beginn der Schachtarbeiten werden überflüssige Gegenstände vom Einsatzort, aus dem Schacht und aus der Umgebung der Schachteingänge entfernt. Während der Schachtarbeiten im Schacht werden in der Schachtbeschickungsanlage in unmittelbarer Nähe zum Schacht keine anderen Arbeiten durchgeführt. An allen Anschlägen werden an einer gut sichtbaren Stelle Hinweistafeln „Achtung, Schachtarbeiten“ aufgestellt und die Schachttore verschlossen. Ein Förderanlagenbetrieb ist während der laufenden Schachtarbeiten nicht zulässig, ausgenommen ist der Betrieb der Förderanlage für die Zwecke dieser Arbeiten. 3.28.6. In zweitrümigen Schächten ist die Durchführung von Schachtarbeiten in einem Trum auf dem Abschnitt zwischen Rasenhängebank und den Prellbalken bei gleichzeitiger Nutzung der Schachtförderanlage im zweiten Schacht unter der Bedingung zulässig, dass auf der Seite 333 von 376 ganzen Länge von der Rasenhängebank zu den Prellbalken eine dichte Trennwand zwischen den Trumen errichtet wird. 3.28.7. Personen, die sich im Schacht aufhalten und Schachtarbeiten ausführen, sind mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Stürze auszustatten. Der Einsatz dieser Ausrüstung ist obligatorisch. 3.28.8. Die Schachtarbeit beginnt nach Durchführung einer Ortskontrolle gemäß der Anweisung oder dem Arbeitsverfahren. 3.28.9. Bei der Ausführung von Arbeiten im Schacht von der Oberseite eines Fördermittels oder von Arbeitsbühnen aus wird über den Köpfen der Arbeitenden ein Schutzdach errichtet. Wenn die Art der Arbeit die Errichtung eines Schutzdaches über die gesamte Fläche des Einsatzortes nicht zulässt, wird ein Sicherheitsdach errichtet, das die Arbeitsfläche des Einsatzortes bedeckt und als Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen dient. 3.28.10. Der Schweißer ist bei Schweißarbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung aus schwer brennbaren Materialien gegen Stürze auszustatten, die er verwenden muss. 3.28.11. Bei der Ausführung von Schachtarbeiten wird die persönliche Schutzausrüstung gegen Stürze an Ankerpunkten befestigt, vor allem an den folgenden Elementen: 1) dem Oberseilgeschirr, wenn die Arbeiten von oben auf dem Fördermittel ausgeführt werden, 2) der Kübelaufhängung, wenn die Arbeiten von einem Kübel aus ausgeführt werden, 3) den im Fördermittel angezeigten Ankerpunkten, 4) den Bühnenträgern, wenn die Arbeiten von der Hängebühne aus ausgeführt werden, 5) den Einstrichen oder Schachteinbauten, wenn die Arbeiten von einer festen Bühne aus ausgeführt werden. 3.28.12. Bei der Ausführung von Schachtarbeiten vom Fördermittel aus halten sich die Arbeiter auf derselben Etage des Fördermittels auf. Die Verteilung von Personen, die Arbeiten im Schacht ausführen, auf verschiedene Etagen des Fördermittels ist zulässig, wenn: 1) die Arbeiten unter unmittelbarer Beteiligung einer Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen stattfinden, 2) ein Anschläger zur Signalgabe abgestellt ist, 3) die Verständigung zwischen den Gruppen auf den verschiedenen Etagen des Fördermittels sichergestellt ist. 3.28.13. Die Durchführung von Schachtarbeiten in zweitrümigen Schächten unter Nutzung zweier Schachtförderanlagen ist zulässig, wenn: 1) die geplanten Einsatzorte sich auf derselben Etage befinden, 2) bei der Fahrt zum Einsatzort der Unterschied zwischen den Positionen der Fördermittel die Höhe eines Fördermittels nicht übersteigt, 3) die gleichzeitige Ankunft am Reparaturort sichergestellt ist, 4) die Verständigung zwischen den Brigaden in den verschiedenen Fördermitteln sichergestellt ist, 5) eine Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen die Ausführung der Arbeiten direkt beaufsichtigt. Seite 334 von 376 3.28.14. Schachtarbeiten können vom Fuß eines Fördergefäßes (Skips) aus durchgeführt werden, wenn: 1) der Fuß des Fördergefäßes für die Ausführung von Schachtarbeiten entsprechend vorbereitet ist, 2) die Schachtarbeiten in Anwesenheit einer Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen stattfinden, 3) der bewegliche Signalstand am Fuß des Fördergefäßes mit einer drahtlosen Einrichtung zur Übermittlung von Ausführungs- und Steuersignalen direkt zum Stand des Fördermaschinisten und einer drahtlosen Kommunikationsverbindung zur Verständigung der Schachtbrigade mit dem Fördermaschinisten ausgerüstet ist. 3.28.15. Die Durchführung von Schachtarbeiten vom Fuß eines Fördergefäßes aus bei Fehlen einer drahtlosen Einrichtung zur Schachtsignalgabe zum Stand des Fördermaschinisten ist zulässig, wenn: 1) die Schachtarbeiten im Abschnitt vom untersten aktiven Füllort bis zum Beginn der Abbremsvorrichtungen im Sumpf durchgeführt werden, 2) in dem untersten aktiven Füllort ein Schachtanschläger anwesend ist, 3) die Brigaden, die sich am Fuß des Fördergefäßes aufhalten, mit Kommunikationseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Verständigung mit dem Schachtanschläger in dem untersten aktiven Füllort ermöglicht. 3.29. Bedingungen für das Fördern von Maschinen, Einrichtungen und Material. 3.29.1. In den Fördermitteln einer Schachtförderanlage ist der Transport von Material, Maschinen und Einrichtungen, die nicht über den Umriss des Querschnitts des Fördermittels hinausragen, zulässig, wenn diese an der Außenseite des Fördermittels befestigt und gegen Verrutschen gesichert sind und das Gesamtgewicht der geförderten Teile die zulässige Höchstlast für diese Schachtförderanlage nicht überschreitet. 3.29.2. Die zulässige Höchstlast für die Schachtförderanlage darf bei der Förderung von Material, Maschinen und Einrichtungen überschritten werden, wenn: 1) der Transport entsprechend der Verfahrensanweisung für einen solchen Transport durchgeführt wird, die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom Betriebsleiter bestätigt worden ist, 2) die Überschreitung der zulässigen Höchstlast keine Beschädigung der Elemente der Schachtförderanlage hervorruft, den statischen Sicherheitskoeffizienten für eine Betriebs- oder Notbremsung nicht auf einen Wert unter 2 senkt und keine Überschreitung des erforderlichen Sicherheitskoeffizienten der Oberseile verursacht, 3) die wirksame Bremsbetätigung nicht zu einem Seilrutsch führt, 4) die sich aus der Überladung ergebende Überlast ausgeglichen wird, 5) die Fördergeschwindigkeit in dem in Nummer 1 genannten Verfahren festgelegt worden ist, 6) die Förderung von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen beaufsichtigt wird. 3.29.3. Zulässig ist der Transport von Material, Maschinen und Einrichtungen, die nicht in einem Fördermittel Platz finden, eingehängt unter dem Fördermittel, wenn der Transport entsprechend der Verfahrensanweisung für einen solchen Transport durchgeführt wird, die Seite 335 von 376 vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom Betriebsleiter bestätigt wird und in der insbesondere Folgendes festgelegt ist: 1) die Fördergeschwindigkeit, 2) die Art des Einhängens unter Berücksichtigung der Bedingung, dass der Sicherheitskoeffizient der als Aufhängung des geförderten Guts verwendeten Elemente im Verhältnis zum Gewicht des geförderten Guts mindestens 6 beträgt, 3) die Bedingungen und Regeln für die Begleitung des geförderten Guts, 4) die zur Beaufsichtigung der Förderung befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen. 3.29.4. Die Aufhängungen für die in Nummer 3.29.3 genannte Förderung verfügen über eine Dokumentation mit den durch Untersuchungsergebnisse bestätigten Angaben zur Höchstlast sowie Einsatzbereich und -bedingungen. 3.29.5. Die Elemente für die in Nummer 3.29.3 genannte Förderung werden vor dem Einsatz von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen kontrolliert. 3.29.6. Zulässig ist der Transport von Elementen mit langsamlaufenden Seilwinden, wenn der Transport entsprechend der Verfahrensanweisung für einen solchen Transport durchgeführt wird, die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom Betriebsleiter bestätigt wird und in der insbesondere Folgendes festgelegt ist: 1) die Fördergeschwindigkeit, 2) die Art des Einhängens unter Berücksichtigung der Bedingung, dass der Sicherheitskoeffizient der als Aufhängung des geförderten Guts verwendeten Elemente im Verhältnis zum Gewicht des geförderten Guts mindestens 6 beträgt, 3) die Bedingungen und Regeln für die Begleitung des geförderten Guts, 4) die zur Beaufsichtigung der Förderung befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen. 3.29.7. Auf die Förderung langer und schwerer Gegenstände mit einer Kübelschachtwinde sind die Bestimmungen der Nummern 3.29.1-3.29.6 unter Beachtung folgender Bedingungen anzuwenden: 1) die im Kübel geförderten Gegenstände sind an der Oberseilaufhängung des Kübels befestigt und gegen ein Hinausrutschen aus dem Fördermittel gesichert, 2) die Förderung von Gegenständen, die keinen Platz im Kübel finden, erfolgt am Haken der Aufhängung nach Abnahme des Kübels, 3) die Arbeiten auf der Rasenhängebank zur Vorbereitung der Förderladungen, zur Befestigung am Haken bzw. zum Einlegen der Gegenstände in den Kübel erfolgen bei verschlossenen Klappen der Arbeitsbühne, 4) die mit dem Beladevorgang von Anschlägen oder Schachtkammern aus beschäftigten Personen sind mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Stürze aus der Höhe gesichert, wenn es keine eingebauten Vollbühnen mit geschlossenen Klappen gibt, 5) die zu fördernde Last wird bei geschlossenen Bühnenklappen nach Prüfung der Lastbefestigung durch die den Transport beaufsichtigende Aufsichtsperson nach oben gezogen, 6) Personen, die sich während der Förderung der Last am Schachtgrund oder auf einer Hängebühne aufhalten, bringen sich an einem sicheren Platz in Schutz. Seite 336 von 376 3.29.8. Zu den besonders verantwortlichen Arbeiten zählen insbesondere: 1) Auflegen und Austausch von Förderseilen, Seilscheiben und Fördermitteln, 2) Hinablassen von Kabeln sowie Maschinen und Einrichtungen, die in den Fördermitteln keinen Platz finden, 3) Austausch und Einbau von Spurlatten und Einstrichen, 4) Beseitigung der Folgen von Schachtunfällen, 5) Abbau der Schachtförderanlage und Abwerfen des Schachts, 6) aus dem Kübel heraus geführte Arbeiten beim Aufsetzen von Führungsschlitten. 3.29.9. Besonders verantwortliche Arbeiten werden auf der Grundlage einer vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellten und vom Betriebsleiter bestätigten Anweisung durchgeführt. Die Verfahrensanweisung beinhaltet insbesondere: 1) die Beschreibung der Ausführungsart der einzelnen Arbeiten, 2) die Berechnungen zu den eingesetzten Konstruktionen und Seilklemmen, 3) Analyse und Bedingungen für den Betrieb der Fördermaschine während der Ausführung dieser Arbeiten, 4) das Verfahren zur Prüfung der Ausführungsorte der besonders verantwortlichen Arbeiten und die Beschreibung der eingesetzten kollektiven und persönlichen Schutzausrüstung gegen mögliche Gefährdungen sowie ihre Anwendung, 5) die Auswahl der Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge, 6) die Bedingungen für die Beaufsichtigung der laufenden Arbeiten; bestehen die auszuführenden Arbeiten im Austausch und Auflegen von Seilen, Fördermitteln oder Seilscheiben, übernimmt der Leiter der Abteilung Elektromechanik die Beaufsichtigung und ein dazu bestimmter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen die Aufsicht, 7) Verzeichnis der Dokumente, auf deren Grundlage die Verfahrensanweisung erstellt worden ist. 3.29.10. Werden neuartige wissenschaftliche oder technische Errungenschaften für die Verfahren, Maschinen oder Einrichtungen bei den in Nummer 3.29.8 genannten besonders verantwortlichen Arbeiten eingesetzt, ist der Leiter der Abteilung Elektromechanik berechtigt, diese technischen Lösungen durch eine externe Stelle überprüfen zu lassen. 3.29.11. Der Arbeitsplan der Aufsicht sowie der Zusammensetzung der an der Ausführung der geplanten Tätigkeiten beteiligten Schachtbrigaden wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik genehmigt. 3.29.12. Die Kontrolle über die Durchführung der Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der besonders verantwortlichen Arbeiten übt ein Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle Schachtförderanlagen aus. Die Ergebnisse der Kontrolle werden in das Berichtbuch der Abteilung eingetragen. 3.29.13. Vor Beginn der in Nummer 3.29.8 genannten Arbeiten werden die mit der Ausführung betrauten Personen vom Leiter der Abteilung Elektromechanik unterwiesen. 3.29.14. Die Einführung von Änderungen am Arbeitsverfahren ist mit Genehmigung des Leiters der Abteilung Elektromechanik und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Seite 337 von 376 Anforderungen möglich, solange die Sicherheit der auszuführenden Arbeiten gewährleistet ist. 3.29.15. Bedingungen für das Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln. 3.29.15.1. Vor dem Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln: 1) sind folgende Messunterlagen zu analysieren: a) der Schachteinbauten, b) der Ausrüstung der Konstruktion des Turmgerüstes, c) der Ausrüstung des Schachtsumpfes, d) der Ausrichtung der Leitscheiben, e) der Treibscheibe bzw. der Trommeln der Fördermaschine – beim Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln; 2) sind folgende Prüfungen durchzuführen: a) der Fördermittel in Hinblick auf Konformität mit der technischen Dokumentation, b) der Förderseile in Hinblick auf Konformität mit der Dokumentation der Schachtförderanlage, c) der Fundamente der Friktionswinde und der langsamlaufenden Seilwinden sowie der Fundamente und Stützkonstruktionen der Leitscheiben, d) der Seilklemmen und ihrer zulässigen Belastung in Hinblick auf Konformität mit der Verfahrensanweisung, e) der Aufhängung von Fördermitteln und Förderseilen in Hinblick auf Konformität mit der Dokumentation der Schachtförderanlage im Falle eines Austauschs, f) der Friktionswinden und der langsamlaufenden Seilwinden einschließlich der Signalanlagen und Kommunikationsmittel in Hinblick auf Konformität mit der Verfahrensanweisung, g) Vorbereitung der Fördermaschine in Einklang mit der Verfahrensanweisung. Diese Tätigkeiten führt eine vom Leiter der Abteilung Elektromechanik eingerichtete Arbeitsgruppe durch. Ihre Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten. 3.29.15.2. Die in Nummer 3.29.9 genannte Verfahrensanweisung enthält zudem: 1) die Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Durchziehen der aufgelegten Seile bis zur Stelle, an der die Klemmen angebracht werden, 2) die Beschreibung des Vorgehens bei der Beförderung der Fördermittel in das Förderturmgerüst, 3) die Beschreibung des Aufbaus und der Standorte der Bühnen für die Verbindung der Seile mit den Aufhängungsklemmen und der Zwischengeschirre mit den Fördermitteln, 4) die Festigkeitsberechnungen für die Elemente zum Aufsetzen der Fördermittel, wobei der rechnerische Sicherheitskoeffizient im Verhältnis zur größten geplanten Last mindestens 5 betragen muss, Seite 338 von 376 5) die Berechnung der Anzahl der Klemmen zum Einfangen der Seile an der Rasenhängebank, 6) die Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Belastungsproben zwecks Feststellung der Tragfähigkeit der zum Einfangen der Seile an der Treibscheibe eingesetzten Klemmen und die Ergebnisse dieser Proben, 7) die Beschreibung des Verfahrens für die Begleitung der Fördermittel, 8) die genaue Bestimmung des Niveaus zum Aufsetzen der Fördermittel, 9) die Beschreibung der Bauart der Bühnen, 10) die Bedingungen für die Probe zum Halten der maximalen Überlast vor dem Abschneiden der Seile von der Friktionswinde bzw. der langsamlaufenden Seilwinde, 11) die Bedingungen für die Vorbereitung der Bremsanlage der Fördermaschine zum Halten der maximalen, im Verlauf der Arbeiten auftretenden Überlast, 12) die Festlegung der Kommunikationsmittel sowie der Art der Verständigung zwischen den Personen, die die Arbeiten ausführen. 3.29.15.3. Die Begleitung eines Fördermittels bei der Fahrt in die Tiefe ist zulässig, wenn: 1) der Leiter der Abteilung Elektromechanik Begleitpersonen, darunter auch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen, benennt, 2) die Kommunikation mit den Begleitpersonen gesichert ist, 3) das Vorgehen bei einer Evakuierung im Falle einer Gefährdung, 4) der sichere Ausgang der Begleitpersonen aus dem Fördermittel sichergestellt ist. 3.29.15.4. Die Festigkeit der Klemmelemente bestimmt sich aus der Wirkung der resultierenden Kräfte aus der statischen Belastung mit einem 5-fachen Sicherheitskoeffizienten im Verhältnis zur temporären Zugfestigkeit [Rm] der Klemmelemente. 3.30. Bedingungen für die Arbeit aus dem Förderkübel heraus. 3.30.1. Neben den in Nummern 3.28.1-3.28.11 und Nummer 3.28.13 genannten Anforderungen sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) insbesondere werden folgende Arbeiten ausgeführt: a) Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage oder Demontage von Bühnen, b) Messungen, c) Überholungs- und Wartungsarbeiten im Schacht, d) Kontrollen; 2) die Entfernung zwischen oberem Rand und Boden des Kübels beträgt mindestens 1,2 m; 3) die Fahrt der Schachtbrigade im Kübel erfolgt bei eingeschaltetem Signal „Revision im Schacht“; 4) bei der Durchführung von Arbeiten aus dem Kübel heraus bis zu einer Teufe von 150 m unter der Rasenhängebank ist das Zurücklassen der Führungsschlitten an den Fangstützen der Schüttbühne zulässig, wenn sie zusätzlich mit einem Stahlseil an den Fangstützen der Schüttbühne befestigt werden; Seite 339 von 376 5) bei der Durchführung von Arbeiten aus dem Kübel heraus in einer Teufe von mehr als 150 m ist das Aufsetzen der Führungsschlitten auf den Klemmen zum Aufsetzen der Führungsschlitten, die an Führungs- oder Führungs-/Tragseilen befestigt sind, zulässig; die Führungsschlitten werden in möglichst geringem Abstand vom Ort der laufenden Arbeit, höchstens aber 150 m, abgesetzt; 6) in den in Ziffer 4 und 5 aufgeführten Fällen: a) sind die im Kübel befindlichen Personen vor herabfallenden Gegenständen zu schützen, b) wurden zuvor Vorgehensweise und Bedingungen für das Aufsetzen der Führungsschlitten festgelegt und die Berechnungen für die einzusetzenden Konstruktionen und Klemmen durchgeführt. 3.30.2. Die Arbeiten aus dem Förderkübel heraus werden bei geschlossenen Klappen der Rasenbühne durchgeführt. 3.31. Kontrolle des Schachts, der Einstriche und Schachteinbauten sowie der Elemente der Schachtförderanlage. 3.31.1. Die Kontrolltätigkeiten werden auf der Grundlage einer vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellten und vom Betriebsleiter genehmigen Anweisung durchgeführt. In der Anweisung ist insbesondere Folgendes festgelegt: 1) die zur Durchführung der Kontrollen befugten Personen, 2) die organisatorischen und technischen Bestimmungen betreffen insbesondere: a) den Umfang der Kontrolltätigkeiten, b) Kontrollmethoden und -verfahren, c) Verfahren zur Übermittlung von Befehlen, d) Reihenfolge der Kontrolltätigkeiten mit Angabe, ob sie gleichzeitig oder ohne erforderliche Bewegung der Schachtförderanlage ausgeführt werden können, e) Ausrüstung der Prüfer, f) Kontrollstellen oder -stände und Verfahren ihrer Überprüfung, g) Beschreibung der eingesetzten kollektiven und persönlichen Schutzausrüstung gegen mögliche Gefährdungen sowie ihre Anwendung, h) die zum Einsatz kommenden Arten von Schachtsignalen und akustischen Kommunikationsmittel für die Verbindung zwischen Prüfer und Fördermaschinist. 3.31.2. Werden Änderungen an der Schachtförderanlage vorgenommen, so ist auch die in Nummer 3.31.1 genannte Anweisung entsprechend zu ändern oder zu ergänzen. 3.31.3. Bei einer Kontrolle ist die für diese Kontrolle vorgesehene Schachtsignalisierung zu verwenden. 3.31.4. Kontrolle des Schachts, der Einstriche und Schachteinbauten sowie der Schachtwindenelemente im Schacht. 3.31.5.1. Die Ankündigung von Ausführungssignalen über die Leine des Schachtsignalgebers von einer anderen Stelle des Fördermittels aus als dem Kopf ist unzulässig. 3.31.5.2. Einstriche und Schachteinbauten werden vom Kopf des Fördermittels aus durchgeführt, während das Fördermittel mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s von oben in Seite 340 von 376 die Tiefe fährt. Die Kontrolle kann von einer anderen Stelle des Fördermittels aus durchgeführt werden, wenn Sicherheits- oder verfahrenstechnische Aspekte dies erfordern. 3.31.5.3. Die gleichzeitige Kontrolle von Elementen im Schacht, die sich in verschiedenen Teufen befinden, ist unzulässig. 3.31.5.4. Die Durchführung der Kontrolle von Einstrichen und Schachteinbauten in zweitrümigen Schächten unter Nutzung zweier Schachtförderanlagen ist zulässig, wenn: 1) bei der Fahrt der Unterschied zwischen den Positionen der Fördermittel die Höhe eines Fördermittels nicht übersteigt, 2) die Verständigung zwischen den kontrollierenden Brigaden in den Fördermitteln sichergestellt ist. 3.31.5.5. Während der Kontrolle muss ein Anschläger am Hauptsignalstand anwesend sein. 3.31.5.6. Die Fahrt der Schachtbrigade im Fördermittel bei eingeschalteter Betriebsart „Revision im Schacht“ mit einer Geschwindigkeit zwischen 1 m/s und 4 m/s ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) die Personen halten sich am Fuß oder auf einer zur Durchführung der Fahrt der Schachtbrigade bestimmten Etage des Fördermittels auf, 2) die Schachtsignal- und Kommunikationsanlage ist mit einer Einrichtung zur kabellosen Übertragung von Steuersignalen an den Fördermaschinisten ausgerüstet, 3) in der Fördermaschine ist die automatische Steuerung in der Betriebsart Fernlenkung vom beweglichen Signalstand im Fördermittel aus eingestellt. 3.31.6. Kontrolle der Förderseile. 3.31.6.1. Die täglichen Kontrollen der Ober-, Führungs- und Prellseile erfolgen aus einer Entfernung von höchstens 1 m und bei einer Geschwindigkeit des sich fortbewegenden Seils von höchstens 1 m/s sowie bei geeigneter Beleuchtung. 3.31.6.2. Die wöchentlichen, 6-wöchentlichen und vierteljährlichen Kontrollen der Förderseile erfolgen aus einer Entfernung von höchstens 0,5 m und bei einer Geschwindigkeit des sich fortbewegenden Seils von höchstens 0,5 m/s sowie geeigneter Beleuchtung. 3.31.6.3. Die Kontrollen der Führungs- und Prellseile dürfen vom Kopf des Fördermittels aus während der Fahrt nach unten durchgeführt werden. 3.31.7. Die Kontrolle der Fördermittel und Aufhängungen wird im Bereich der Rasenhängebank oder der Hängebank durchgeführt. 3.31.8. Die Kontrollen, die vom Kopf des Fördermittels aus erfolgen und bei denen die Förderanlage in Bewegung sein muss, werden unter Verwendung der Signale für die Schachtrevision durchgeführt. Während der Kontrollen vom Kopf des Fördermittels aus muss sich dieses abwärts bewegen. 3.31.9. Kontrolle der Schachtförderanlagen in abgeteuften und ausgebauten Schächten. 3.31.9.1. Die Elemente der Schachtförderanlagen in abgeteuften und ausgebauten Schächten werden gemäß Nummer 3.31.3–3.31.8 kontrolliert, wenn die Vorschriften dieses Teils des Anhangs nichts anderes bestimmen. 3.31.9.2. Die täglichen Kontrollen der Oberseile einer Kübelschachtwinde werden bei einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s durchgeführt. Seite 341 von 376 3.31.9.3. Die täglichen Kontrollen der Schachteinbauten, der Führungs- und Trag/Führungsseile, der Tragseile der Schachteinbauten und der Hilfseinrichtungen werden vom Förderkübel aus durchgeführt, während dieser mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s von oben in die Tiefe fährt. 3.31.9.4. Die in Nummer 3.31.9.3 genannten Seilkontrollen werden mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0,5 m/s mindestens einmal alle 6 Wochen durchgeführt. 4. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Förderanlagen in söhligen und geneigten Grubenräumen bis 45°. 4.1. Grubenbahn. 4.1.1. Das Netz der Grubenbahn besteht aus den Förderwegen, die sich in Strecken und Blöcke teilen, wobei die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen sind: 1) Strecke – ein Abschnitt des Förderweges zwischen zwei benachbarten Betriebsstellen oder einer Betriebsstelle und dem Endpunkt des Förderweges. 2) Block – ein Abschnitt des Förderweges mit einer Länge, die der Entfernung zwischen zwei Zügen entspricht, so dass ein Zug nur dann in den nächsten Block einfahren kann, wenn dieser Abschnitt frei ist. 4.1.2. Förderwege der Grubenbahn – die Grubenräume einschließlich der Bahnanlagen, in bzw. auf denen der Zugverkehr stattfindet. 4.1.3. Zug – eine Zuggarnitur einschließlich Lokomotive, die für eine Fahrt vorbereitet worden ist oder sich bereits in Fahrt befindet, aber auch eine Lokomotive ohne Wagen. 4.1.4. Zugfahrweg – das Bahngleis einschließlich der Weichen, über die der Zug fährt, sowie die Zungen- und anderen Einrichtungen, die mit ihrer Lage die sichere Fahrt des Zuges gewährleisten. 4.1.5. Betriebsstelle – gesonderter Teil des Netzes der Grubenbahn, der durch einen Namen und eine nach der Reihenfolge vom Füllort her vergebenen Nummer identifiziert wird. 4.1.6. Das Namenskürzel mit der Nummer wird an Stellen angebracht, die von den von beiden Seiten in die Betriebsstelle einfahrenden Zügen sichtbar sind. 4.1.7. Die Betriebsstellen gliedern sich in: 1) Hauptstationen (HS) – liegen am Netz der Grubenbahn dort, wo die Züge ihre Fahrt beginnen und beenden und wo Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Empfang der Güter- und Personenzüge, dem Auflösen von Garnituren, dem Zusammenstellen und Abfertigen von Zügen ausgeführt werden. Zu den Stationen zählen die Füllörter zusammen mit den Entkupplungs- und Kupplungsständen sowie die Personenstationen; 2) Beladestationen (BS) – liegen an den Stellen, an denen das Gut in die Züge geladen wird, wo die Züge die Fahrt mit dem Fördergut beginnen; 3) Entladestationen (ES) – liegen an den Stellen, an denen das Gut aus den Zügen ausgeladen wird, wo die Züge die Fahrt mit dem Fördergut beenden; 4) Abstellstationen (AS) – liegen an den Förderungswegen und dienen der vorübergehenden Aufnahme der Wagen; 5) Personenstationen (PS) – an denen das Ein- und Aussteigen von Personen erfolgt; 6) Materialstationen (MS) – liegen an den Förderungswegen, hier erfolgt das Ein- und Ausladen von Material; Seite 342 von 376 Überholstellen (ÜS) – liegen an eingleisigen Strecken, haben ein zweites Gleis, um das Kreuzen von Zügen zu ermöglichen. 4.1.8. Die Betriebsstelle, an der der Disponent seinen Sitz hat, wird mit dem entsprechenden Kürzel unter Hinzufügung des Buchstaben D bezeichnet. 4.1.9. An den Betriebsstellen, an denen ein Überqueren der mit Wagen belegten Gleise durch Menschen notwendig ist, werden über den Wagen Brücken errichtet, die den Übergang von Personen nicht einengen. 4.1.10. Die Weichen werden vom Anschlag der betreffenden Sohle aus durchnummeriert, und in den Grubenbauen mit den Förderwegen werden alle 100 m Schilder oder Beschriftungen angebracht, die die Entfernung vom Schacht anzeigen. 4.1.11. Der Zugverkehr über Weichen hinweg wird für die Zeit bis zu ihrer Reparatur eingestellt, insbesondere wenn folgende Fehler festgestellt werden: 1) Lösung der Zungen, 2) Nichtanliegen der Zungenspitzen an der Backenschiene, 3) Ausbrüche an der Zunge, bei denen die Gefahr besteht, dass der Spurkranz des Rades durch die Zunge auf die Fahrschiene auffährt, 4) Platzen von Zunge, Backenschiene, Herzstück, Flügel- oder Zwischenschiene, 5) Störungen des Weichenantriebs. 4.1.12. Nicht benötigte Weichen werden aus den Gleisen entfernt. 4.1.13. Grubenräume, durch die Schienen verlaufen, auf denen kein Zugverkehr stattfindet, die aber mit den Gleisen der Grubenbahn verbunden sind, werden mit Sicherungsvorrichtungen gegen die unkontrollierte Ausfahrt von Wagen aus diesen Grubenräumen ausgerüstet. 4.1.14. Türen von Wetter- oder Sicherheitsdämmen, die auf den Förderwegen der Grubenbahn errichtet worden sind, werden mit Sicherungen gegen selbsttätiges Schließen während der Zugdurchfahrt ausgerüstet. 4.2. Betriebsstellen und ihre Ausrüstung. 4.2.1. Die Betriebsstellen sind so mit den in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Kommunikationsmitteln und Sicherungseinrichtungen für den Bahnbetrieb auszustatten. 4.2.2. Die Einfahrtsignale der Betriebsstellen bilden die Grenze zwischen Strecke und Betriebsstelle. 4.2.3. Die in Nummer 4.1.7 aufgeführten Stationen haben so viele Gleise, dass die Züge dort ihre Fahrt beginnen, kreuzen oder beenden und ihre Zusammenstellung oder ihre Fahrtrichtung ändern können. 4.2.4. Die Grenzen der Stationen sind mit Leuchtschildern oder Schildern „Station Beginn“ und „Station Ende“ zu kennzeichnen. 4.2.5. Die Hauptstationen, auf denen die Übergabe der Transporteinheiten in die und aus der Schachtförderung erfolgt, und Stationen, auf denen Kippentladung stattfindet, sind mit folgenden Einrichtungen auszurüsten: 1) Gleise mit Rangiereinrichtungen für die Transporteinheiten, 2) Aufschieber und Sperren, 3) Kupplungs- und Entkupplungsstände. 7) Seite 343 von 376 4.2.6. An den Kupplungs- und Entkupplungsständen werden die Wagen vor dem Entgleisen geschützt. Die Kupplungs- und Entkupplungsstände sind auszurüsten mit: 1) Schalter zur Steuerung der Rangiereinrichtungen, 2) Notsperrschalter zum Anhalten der Rangiereinrichtungen, 3) Kommunikationseinrichtungen zur direkten Verständigung mit den Lokführern und anderen Mitarbeitern des Zugbetriebs, 4) Einrichtungen zur Steuerung der Signaleinrichtung, mit der der Rangiervorgang zum Zuführen der Wagen mit Leuchtanzeigen der Signalposition durchgeführt werden kann. 4.2.7. Eine Station für die Kippentladung von Wagen muss folgende Bedingungen erfüllen: 1) die Kippvorrichtung wird durch eine Gleissperre gegen unwillkürliche Wagenbewegungen in ihre Richtung beim nachfolgenden Rangiervorgang zum Zuführen der Wagen geschützt, 2) die Gleissperre ist mit dem Betrieb des Aufschiebers, der die Wagen der Kippvorrichtung zuführt, geblockt, 3) die Drehung der Kippvorrichtung ist mit der Gleissperre sowie mit dem Aufschieber, der die Wagen der Kippvorrichtung zuführt, geblockt, 4) die unter Gleisniveau errichteten Kupplungs- und Entkupplungsstände sind nur für Wagen mit Hakenkupplung gedacht. 4.2.8. Eine Station für die Entladung von Wagen auf Selbstentladebrücken muss mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein: 1) zum selbsttätigen Öffnen und Schließen der Wagen, 2) einer Signalanlage zur Regelung der Einfahrt des Zuges auf die Selbstentladebrücke mit Leuchtanzeigen zur Anzeige seiner Position am Bedienplatz der Station, 3) zur Abschaltung des Fahrdrahtes über der Selbstentladebrücke. 4.2.9. Eine Beladestation ist mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) einer Signalanlage zur Regelung der Einfahrt des Zuges in den Bereich der Ladestation mit Genehmigung durch die Bedienung dieser Station. Die Einfahrtsignale sind vor jedem Gleis der Station zu installieren, 2) Schalter für die Stromversorgung des Fahrdrahtes über die gesamte Länge der Beladestation, installiert am Bedienplatz der Station. 4.2.10. An der Beladestation: 1) sind am Aufenthaltsort des Bedienpersonals, wo die Steuerung der Signalanlage installiert ist, Kontrollleuchten für den aktuellen Zustand der Signale der Signalanlage zu installieren; 2) besteht an den zum Kuppeln und Entkuppeln von Fahrzeugen bestimmten Orten die Möglichkeit, den Betrieb der Rangiereinrichtungen zu sperren; der Sperrzustand wird durch Kontrollleuchten bestätigt; die Orte sind ausgeschildert; 3) jede Ein- oder Durchfahrt erfolgt ausschließlich nach Genehmigung durch das Bedienpersonal der Station durch Einschalten des grünen Lichts auf dem Einfahrtsignal für die betreffende Richtung; Seite 344 von 376 4) die Beleuchtung ist gemäß den Anforderungen der polnischen Normen betreffend die Beleuchtung von untertägigen Grubenbauen in Bergbaubetrieben zu installieren. 4.2.11. Die Abstellstationen sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) Sektionsschalter, die das Abschalten des Fahrdrahtspannung für alle Gleise gestatten, 2) Abrollsicherungen für die Wagen. 4.2.12. Die Materialstationen sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) Sektionsschalter, die das Abschalten und Erden des Fahrdrahtes gestatten, wobei der angeschaltete und geerdete Zustand des Schalters mit dem Leuchtschild „Be- und Entladung erlaubt“ angezeigt wird; 2) Abrollsicherungen für die Wagen. 4.2.13. Die Personenstationen sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) Leuchtschildern oder Schildern zur Anzeige des Beginns und des Endes der Personenstation. Der Fahrwegabschnitt zwischen ihnen wird für die Zeit des Ein- und Ausstiegs der Mannschaft mit Hilfe von Sektionsschaltern spannungsfrei geschaltet. Die Schalter für diese Abschnitte arbeiten entsprechend mit den in Nummer 2 beschriebenen Leuchtschildern zusammen; 2) Leuchtschildern bei den Fahrdrähten mit Aufschriften, die das Einsteigen in die Personenwagen untersagen und erlauben; 3) Beleuchtung gemäß den Anforderungen der polnischen Normen betreffend die Beleuchtung von Grubenbauen. 4.3. Als Signale für den Zugbetrieb werden die ortsfesten optischen Signale von Signalgebern, beweglichen optischen Signale, akustischen Signale und Bahnzeichen, die insbesondere in der polnischen Norm zu den Signalen und Bahnzeichen der untertägigen Grubenbahnen festgelegt sind, verwendet. 4.4. Stromnetz und Traktionseinrichtungen. 4.4.1. Die Fahrleitung ist gemäß der polnischen Norm über die elektrische Traktion auszuführen. 4.4.2. Depots und Reparaturwerkstätten für Oberleitungs-Lokomotiven werden mit Einrichtungen zum Ausschalten der Fahrdrahtspannung ausgerüstet. 4.4.3. Der Ein- und Ausschaltzustand des Fahrdrahtes in den in Nummer 4.4.2 genannten Räumen wird mit Leuchtschildern angezeigt und der spannungsfrei geschaltete Abschnitt mit der Schiene kurzgeschlossen. 4.4.4. In Reparaturwerkstätten für Oberleitungs-Lokomotiven ist die Installation des Fahrdrahtes über Hebeeinrichtungen nicht zulässig. Während der Reparatur von OberleitungsLokomotiven muss der Stromabnehmer vom Fahrdraht abgezogen sein. 4.4.5. Die Versorgungskabel des Fahrdrahtes müssen sich von der Stromquelle und vom Fahrdrahtnetz trennen lassen. 4.4.6. Das Traktionsnetz ist gegen Kurzschlüsse zu sichern. Bei vollständigem Kurzschluss an einer beliebigen Stelle des Netzes erfolgt eine selbsttätige Abschaltung des beschädigten Abschnitts des Traktionsnetzes. 4.4.7. Jeder Sektionsschalter wird mit einer Meldenummer und einem Zeichen (Pfeil) zur Anzeige der Versorgungsrichtung der Sektion gekennzeichnet. Nach dem Ausschalten des Sektionsschalters wird der Einschalthebel herausgenommen. Seite 345 von 376 4.4.8. Die Fahrdrähte sind in Sektionen aufgeteilt. Die Sektionsunterbrechung ist so auszuführen, dass die Stromabnehmer keine Spannung in die benachbarte Sektion übertragen. 4.4.9. In einer aufgefahrenen Strecke endet der Fahrdraht mindestens 50 m vor der Ortsbrust. 4.4.10. Während der Ein- und Ausfahrt der Belegschaft im Schacht wird der Fahrdraht auf einer Länge von mindestens 50 m vom Schacht spannungsfrei geschaltet. 4.4.11. Die Entfernung des Stromabnehmers von Rohrleitungen, Luttensträngen, Kabeln oder Ausbauelementen beträgt bei äußerster seitlicher Auslenkung immer mindestens 0,15 m. 4.4.12. Die Ladestationen für Traktionsakkumulatoren sind gemäß der polnischen Norm für Ladestationen von Traktionsakkumulatoren für untertägige Grubenbahnen auszuführen. 4.5. Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten auf den Förderwegen. 4.5.1. Der Vortrieb von Grubenräumen, die von aktiven Förderwegen abzweigen, ist unter Einhaltung der in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Bedingungen für den sicheren Zugbetrieb durchzuführen. 4.5.2. Arbeiten auf den Förderwegen im Zusammenhang mit dem Austausch des Ausbaus, dem Umbau der Gleise oder der Bearbeitung des Liegenden sind unter Einhaltung der in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Bedingungen für den sicheren Zugbetrieb durchzuführen. Sonstige Arbeiten auf den Förderwegen sind unter Einhaltung der von der Aufsichtsperson der Förderungsabteilung festgelegten und im Buch der Warnhinweise für die Zugbesatzungen (im Folgenden: „Warnhinweisbuch“) festgehaltenen Bedingungen für den sicheren Zugbetrieb durchzuführen. 4.5.3. Die den Zugbesatzungen vom Disponenten oder dem Bedienpersonal einer Betriebsstelle erteilten Warnhinweise werden in das Warnhinweisbuch eingetragen. Die Kenntnisnahme des Inhaltes des Warnhinweises quittiert die Zugbesatzung durch Unterschrift im Warnhinweisbuch. Ist die Ursache für die Erteilung des Warnhinweises beseitigt, nimmt der Disponent bzw. das Bedienpersonal der Betriebsstelle den Warnhinweis zurück. 4.5.4. Die Aufnahme von Arbeiten auf den Förderwegen ohne Kennzeichnung der Arbeitsstelle ist unzulässig, außer bei Wartungsarbeiten, die bei einer Begehung des Grubenbaus ausgeführt werden. Der Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, ist von beiden Seiten mit dem Zeichen „Fahrt verboten“ zu kennzeichnen, das mindestens 20 m vom Einsatzort entfernt aufgestellt wird. Wenn das Zeichen „Fahrt verboten“ aus einer Entfernung von 80 m nicht zu sehen ist, so muss mindestens 80 m vor dem Zeichen „Fahrt verboten“ ein Schild zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 0,5 m/s aufgestellt werden. 4.5.5. Die Gleisabschnitte, auf denen der Zugbetrieb eingestellt worden ist, werden von beiden Seiten gegen das Einfahren von Transportmitteln gesichert. 4.5.6. Stellen, an denen Förderwege umgebaut, Gleise oder Sicherungseinrichtungen des Bahnbetriebs repariert werden oder solche, bei denen andere Hindernisse die Betriebssicherheit beeinflussen, erfordern besondere Vorsicht und verminderte Fahrgeschwindigkeiten. Die Stellen werden gekennzeichnet, und der Disponent warnt die Zugbesatzungen. 4.5.7. Arbeiten und die Be- und Entladung von Wagen in unmittelbarer Nähe der Fahrleitung werden bei spannungsfrei geschaltetem Fahrdraht durchgeführt. Seite 346 von 376 4.5.8. Der ausgeschaltete Zustand der Fahrleitung wird abgesichert durch: 1) Herausnahme des Hebels des Sektionsschalters und dessen Mitnahme durch die ausschaltende Person, 2) Aufhängen eines Schildes auf dem Schalter, das das Ausschalten unter Angabe von Ausschaltdatum und -uhrzeit untersagt, 3) Verbindung von Schiene und Fahrdraht mit Hilfe eines Erders, der so gesetzt ist, dass er vom Ort, an dem gearbeitet wird, aus sichtbar ist. 4.6. Rollmaterial. 4.6.1. Inspektionen, Wartungen und Reparatur der Lokomotiven sind in den Werkstätten durch die dazu eingeteilten Mitarbeitergruppen vorzunehmen. Die Personen, die die Betriebstauglichkeit einer Lokomotive prüfen, indem sie diese in Gang setzen, besitzen die Lokführerbefugnis. 4.6.2. Beschädigungen, die beim Betrieb der Lokomotive festgestellt werden, notiert der Lokführer im Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive. 4.6.3. Zur Durchführung der Sichtkontrolle von Wagen werden Personen bestimmt, die folgende Tätigkeiten ausführen: 1) Kupplung oder Entkupplung der Wagen, 2) Beobachtung der selbsttätigen Entladung der Wagen auf der Entladebrücke. 4.6.4. Wagen zur Beförderung von Schießmitteln werden vor jeder Beladung einer Sichtkontrolle durch eine zum Fördern von Schießmitteln befugten Person unterzogen. 4.6.5. Personenwagen werden folgenden Prüfungen unterzogen: 1) Sichtkontrolle – mindestens einmal täglich, 2) einer gründlichen Kontrolle durch eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung – nach jeder Störung, 3) einer regelmäßigen Kontrolle durch eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung, die am Wagen zu vermerken ist – mindestens einmal alle drei Monate. 4.6.6. Sanitätswagen und Wagen mit Rettungs- und Brandbekämpfungsgerät sind mindestens einmal alle drei Monate einer Sichtkontrolle zu unterziehen. 4.6.7. Die Inspektionen der Wagen nehmen Personen vor, die dazu von einer Aufsichtsperson der Förderungsabteilung bestimmt worden sind. 4.7. Organisation des Bahnbetriebs. 4.7.1. Den Bahnbetrieb leitet eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung. 4.7.2. In Angelegenheiten der Förderung untersteht die Zugbesatzung dem Disponenten, der sie zusammengestellt hat. 4.7.3. Für den Betrieb des Zuges ist der Lokführer verantwortlich. Der Disponent empfängt von den Lokführern Meldung über die Position der Züge auf den Strecken. Die Meldungen der Lokführer werden per Funk aus den Lokomotiven übermittelt, gibt es keine Funkverbindung – über die Telefonanlage. 4.7.4. Der Lokführer und der Begleiter (Rangierer) werden vom Disponenten oder einem befugten Mitarbeiter der Betriebsstelle über alle außerordentlichen Vorkommnisse, die die Sicherheit oder Störungsfreiheit der Zugfahrt beeinträchtigen könnten, in Kenntnis gesetzt. Seite 347 von 376 Nach Schichtende wird die Lokomotive in das Depot gefahren oder gegen Ingangsetzen durch Unbefugte gesichert. 4.7.5. Alle Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Bahnanlagen oder Beschädigungen, die er bemerkt hat, meldet der Lokführer dem Disponenten, der sie an eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung weiterleitet. 4.7.6. Der Lokführer hält den Zug auf der Strecke an, wenn: 1) das Signal „Halt“ gegeben wird, 2) er im Zug oder auf dem Gleis ein Hindernis für die Weiterfahrt entdeckt, 3) Hilfeleistung für Personen bei einem Unfall oder zur Beseitigung oder Kennzeichnung mit Signalen eines Hindernisses auf einem Nachbargleis notwendig ist, 4) er eine solche Beschädigung am Rollmaterial oder am Fahrleitungsnetz entdeckt, die bei einer Weiterfahrt zum Entgleisen führen oder gefährlich werden könnte, 5) sich auf dem Gleis Personen befinden, die trotz Signalgabe das Gleis nicht verlassen, 6) Betriebssignale falsch, undeutlich oder unverständlich sind. 4.7.7. Die Lokführer werden vom Disponenten über auf den Förderwegen stattfindende manuelle Transporte oder Fahrungen zu Fuß in Kenntnis gesetzt. 4.7.8. Der Aufenthalt von Personen auf den Förderwegen ist zulässig, wenn sie dazu die Erlaubnis des Disponenten erhalten haben. Halten sich Personen auf den Förderwegen auf, so verhält sich der Lokführer wie folgt: 1) er drosselt die Fahrgeschwindigkeit des Zuges soweit, dass diese Personen in eine Nische, Kammer oder einen angrenzenden Grubenbau ausweichen können, 2) er hält den Zug an, bis die Personen bis zum Ende des Zuges durchgegangen sind, wenn sie nicht in eine Nische, Kammer oder einen angrenzenden Grubenbau ausweichen können. 4.7.9. Personen, die Tätigkeiten in den Grubenbauen mit Förderwegen ausführen, führen diese Tätigkeiten in Warnhemden oder -westen und mit Leuchtgurten bekleidet oder ausgestattet mit einer anderen persönlichen Schutzausrüstung mit demselben Schutzniveau durch. 4.7.10. Rangieranweisungen werden mit Hilfe der geltenden Signale gegeben. Bei der Ausführung von Rangiermanövern auf Gleisabschnitten: 1) die in einer geraden Linie liegen, gibt der Rangierer die Signale mit dem Geleucht, 2) in Bögen ist eine Rangiersignalanlage installiert, mit der der Rangierer bei einer begleiteten Fahrt die Signale an den Lokführer gibt, 3) die Signalanlage nach Ziffer 2 ist außerhalb von Betriebsstellen nicht erforderlich. 4.7.11. Die Leitung und Ausführung von Rangiermanövern sowie das Kuppeln und Entkuppeln der Wagen erledigen Personen, die die Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeiten besitzen, nachfolgend „Rangierer“ genannt. 4.7.12. Das Signal zum Beginn des Rangiervorgangs wird erteilt, nachdem sich alle Personen aus dem Rangierbereich entfernt haben und die Bedingungen für die sichere Durchführung erfüllt sind. Ohne Signalgabe vom Rangierer darf der Lokführer keine Rangierbewegungen ausführen. Seite 348 von 376 4.7.13. Der Lokführer und der Rangierer beobachten beim Rangieren insbesondere: 1) die gegebenen Signale und halten sich genau an diese, 2) die Stellung der Zungenstücke und die Position des Rollmaterials auf dem Gleis. 4.7.14. Werden Wagen mit der Lok geschoben, geht der Rangierer in einem Abstand von mindestens 10 m vor dem vordersten Wagen neben dem Gleis her und hält den Rangiervorgang an, wenn ein Menschenleben oder die Betriebssicherheit gefährdet sind. 4.7.15. Die mit der manuellen Umstellung der Weichen betrauten Personen stellen diese nach dem Ende des Rangiermanövers in die Grundstellung zurück. 4.7.16. Die Zungenstücke der Weichen sind außerhalb von Zug- und Rangierfahrten in die Grundstellung zu versetzen. Weichen, die von den Hauptgleisen der Förderwege in Räume abbiegen, die nicht unmittelbar an den Förderaufgaben beteiligt sind, sind in Richtung des Hauptgleises einzustellen und in dieser Stellung abzuschließen. Auf einem Gleis, das einen für die Zugförderung bestimmten Raum mit einem Hauptgleis verbindet, werden zum Schutz Gleissperren errichtet. Weichen und Gleissperren, die zu Räumen ohne Bedienpersonal führen, dürfen mit Genehmigung des Disponenten geöffnet werden, bei Räumen mit Bedienpersonal mit Genehmigung des Bedienpersonals dieser Räume. 4.7.17. Beim Rangieren sind die Wagen aneinander und an die Lok gekuppelt. 4.7.18. Das Rangieren mit der Lokomotive zwischen den Wagen ist unzulässig. 4.7.19. Schieben und Ziehen von Wagen mit einer Lokomotive vom Nachbargleis aus ist unzulässig. 4.7.20. Unzulässig ist das Schieben von Wagen mit der Lokomotive mit Hilfe einer aus den Wagen herausragenden Ladung. 4.7.21. Kuppeln und Entkuppeln des Rollmaterials während des Betriebs ist im Bereich der Kippvorrichtungen und Beschickungsbahnen an geeigneten und dafür ausgerüsteten Ständen möglich. 4.7.22. Beim Rangieren von Rollmaterial über eine Neigung von mehr als 5 Promille befindet sich die Lokomotive auf der abwärts gelegenen Seite, wenn keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind. 4.7.23. Rangierfahrten von Wagen mit Schießmitteln sind ausschließlich mit Genehmigung der Person, die die Beförderung der Schießmittel beaufsichtigt, möglich. Beim Rangieren von Wagen mit Schießmitteln sind einzustellen: 1) alle anderen Bewegungen von Rollmaterial in der Nachbarschaft des Gleises, auf dem rangiert wird, 2) Arbeiten, die die Sicherheit der Beförderung der Schießmittel beeinträchtigen könnten. 4.7.24. Bevor ein Schießmitteltransport in Gang gesetzt wird, hält der Disponent alle anderen Züge auf der betroffenen Fördertrasse an. 4.7.25. Während und nach der Rangierfahrt ist das Abstellen von Rollmaterial auf einem von zwei zusammenlaufenden Gleisen unzulässig, wenn dadurch die Grenzmarke übersetzt wird. 4.7.26. Auf Gleisen mit Gefälle abgestellte Wagen und Lokomotiven sind auf die in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegte Weise zu sichern. Ein Mitarbeiter der Seite 349 von 376 Betriebsstelle, in deren Bereich das Rangieren stattgefunden hat, überprüft, ob das Rollmaterial gesichert ist. 4.7.27. Eine Vergrößerung des Zuges über die für den betreffenden Abschnitt des Förderweges und die betreffende Lok festgelegte Anzahl von Wagen ist unzulässig. Die Lokomotive wird an einer sichtbaren Stelle mit der Angabe der zulässigen Wagenzahl für einen Zug gekennzeichnet. 4.7.28. Die Lokomotive befindet sich an der Spitze des Zuges. Wenn die Konstruktion der Lokomotive mit dem Führerstand an einem Ende keine Sicht auf den Weg über das Lokomotivgehäuse hinaus von mindestens 15 m, gemessen ab der Spitze der Lokomotive, erlaubt, ist die Fahrt immer in dem nach vorne gewendeten Führerstand durchzuführen. 4.7.29. An Güterzüge werden keine Wagen angekuppelt: 1) die beschädigt sind, 2) in denen die Ladung über die Breite des Wagens hinausragt, ihr Abstand zum Fahrdraht weniger als 0,2 m beträgt oder ihr Abstand zum Ausbau und anderen Einrichtungen in Grubenräumen ohne Fahrdraht weniger als 0,25 m beträgt, 3) in denen die Ladung nicht gegen Hinausfallen gesichert ist, 4) für die Beförderung von Schießmitteln, Personen, Sanitätswagen, solche mit Rettungs- oder Brandschutzausrüstung und Wagen, deren regulärer Kontrolltermin abgelaufen ist. 4.7.30. Die Zugfahrt mit einer schiebenden Lokomotive ist unzulässig, ausgenommen bei: 1) Zurücksetzen auf der Strecke nach den in Nummer 4.7.14 festgesetzten Regeln, 2) Umsetzen und Zusammenstellen von Zügen an einer Station, 3) einer Fahrt mit den Wagen zur Durchführung bestimmter Wartungsarbeiten auf den Förderwegen nach den in Nummer 4.7.14 festgesetzten Regeln, 4) Absetzen des Rollmaterials an einem Übergabepunkt. 4.7.31. Wenn eine Ladung befördert werden muss, die aus dem Lichtraumprofil des Wagens seitlich herausragt, oder wenn der Abstand der Ladung zum Schachtausbau oder den unter der Firste eingebauten Einrichtungen weniger als 0,25 m bzw. der Abstand zum Fahrdraht weniger als 0,2 m beträgt, so wird solch eine Ladung einzeln unter den von der Aufsichtsperson der Förderungsabteilung festgelegten Bedingungen befördert. 4.7.32. Wagen, die mit Kuppelstangen verbunden oder mit einer gemeinsamen Ladung beladen sind, sowie mit Langmaterial beladene Rungenwagen werden am Ende des Zuges angehängt. Zwischen Lokomotive und der beförderten Ladung wird ein Schutzwagen angehängt. Langmaterial wird auf Wagen von solcher Länge befördert, dass sie mit Kupplungen oder steifen Kuppelstangen verbunden werden können. 4.7.33. Große und übergroße Ladungen, insbesondere Schreitausbauelemente, Kabeltrommeln, Gewinnungsorgane und Schrämmaschinenschlitten, werden auf Spezialwagen mit einer zum Betrieb unter Tage in einem Bergbaubetrieb zugelassenen Konstruktion befördert; die Ladungen sind entsprechend zu versteifen und an den Wagen zu befestigen. 4.7.34. Die Regeln für die Beförderung von Langmaterial und Teilen der in Nummer 4.7.32 und 4.7.33 genannten Einrichtungen legt die Betriebsordnung der Grubenbahn fest. Seite 350 von 376 4.7.35. Rollmaterial, bei dem die Montagehöhe von Kupplung und Puffer kein einwandfreies Zusammenwirken des gekuppelten Rollmaterials sicherstellen, darf nicht gekuppelt werden. 4.7.36. Die Ausfahrt von Zügen auf die Strecke erfolgt mit Genehmigung des Disponenten. 4.7.37. Während der Fahrt des Zuges erteilt der Disponent Anweisungen zur Verringerung der Geschwindigkeit oder zum Halt des Zuges, wenn es für die Sicherheit des Zugbetriebs erforderlich ist. 4.7.38. Bei der Leitung des Zugbetriebs beachtet der Disponent die Regel, dass sich auf dem Gleis eines Abschnittes immer nur ein Zug befinden darf. 4.7.39. Der Zugbetrieb auf zweigleisigen Strecken erfolgt auf dem Gleis gemäß der Betriebsordnung der Grubenbahn. 4.7.40. Die Fahrt auf einem anderen als in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Gleis ist mit Genehmigung des Disponenten zulässig, wenn gleichzeitig die Fahrgeschwindigkeit auf 1,5 m/s gedrosselt wird. 4.7.41. Bei manueller Verstellung von Weichen hält der Lokführer den Zug mindestens 3 m vor der Weiche an; nach der Umstellung und Einstellung des Zungenstücks und der Überprüfung des richtigen Anliegens der Zungen an den Backenschienen setzt der Zug die Fahrt fort. 4.7.42. Signale und andere Einrichtungen zur Sicherung des Zugbetriebs werden so aufgestellt, dass sie den Fahrweg sichern. Der Fahrweg wird vom Mitarbeiter der zuständigen Betriebsstelle mit Hilfe der Stelleinrichtungen oder manuell vorbereitet. Eine an der Vorbereitung des Fahrweges für den Zug beteiligte Person überprüft und versichert sich, dass im Bereich der Betriebsstelle: 1) auf dem Fahrweg keine Hindernisse für die Fahrt des Zuges bestehen, 2) die Weichen richtig gestellt sind, 3) die Zungen der gestellten Weichen an den Backenschienen anliegen, 4) keine widersprechenden Fahrten angeordnet wurden. 4.7.43. Das Bedienpersonal der Betriebsstelle beobachtet den Zustand eines einfahrenden oder durchgelassenen Zuges. Wenn ein Zug eine Betriebsstelle ohne Endsignal durchfährt, wird der Zugbetrieb auf dem Gleis, auf dem der Zug ohne Endsignal durchgefahren ist, angehalten. 4.7.44. Ein Zug, der in eine Station einfährt, hält innerhalb der Grenzen der Station. 4.7.45. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Zugfahrt mit Gut und Material wird in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegt. 4.7.46. Die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist begrenzt: 1) bei der Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis – auf 1,5 m/s, 2) bei der Vorbeifahrt an Stellen, die mit Bahnzeichen gekennzeichnet sind, die auf eine Kreuzung oder Einengung des Förderweges, ein Gefälle des Gleises, die Annäherung an eine Signalanlage oder eine Absenkung des Fahrdrahtes hinweisen – auf 1,0 m/s, 3) bei der Vorbeifahrt an Stellen, die mit Bahnzeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung gekennzeichnet sind, 4) vor Kurven. Seite 351 von 376 4.7.47. An Haltestellen kann der Lokführer die Lokomotive verlassen, wenn: 1) er die Lokomotive abgebremst und ihren ausgeschalteten Zustand gesichert hat, 2) er die Lokomotive mit Parklichtern gekennzeichnet hat oder sie an einem beleuchteten Ort abgestellt hat. 4.7.48. Der Zug bewegt sich mit einer solchen Geschwindigkeit, dass es beim Bremsen nicht zum Rutschen der Lokomotivräder kommt. 4.7.49. Der Betrieb eines Zuges bei festgestellten Rädern an Transporteinheiten ist unzulässig. 4.7.50. Bei der Durchfahrt eines Zuges durch besetzte Betriebsstellen gibt der Lokomotivführer ein akustisches Warnsignal. 4.7.51. Bei der Entgleisung von Rollmaterial: 1) unterrichtet der Lokführer den Disponenten, 2) meldet der Disponent nach der Unterrichtung durch den Lokführer die Entgleisung einer Aufsichtsperson der Förderungsabteilung, 3) übernehmen Personen, die eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung bestimmt hat, das Aufsetzen des entgleisten Rollmaterials auf die Gleise und die Beseitigung der Folgen der Störung . 4.7.52. Über den Halt eines Zuges auf Grund einer Störung der Lokomotive, der Wagen oder aus einem anderen Grund setzt der Lokführer den Disponenten in Kenntnis. 4.7.53. Das Vorgehen bei Störfällen regelt die Betriebsordnung der Grubenbahn. 4.7.54. Die Beförderung von Personen mit der Grubenbahn erfolgt in Zügen, die aus Personenwagen bestehen. Die Länge eines Personenzuges darf die Länge einer Personenstation nicht überschreiten. 4.7.55. Abfertigung und Empfang der Personenzüge erfolgen an den Personenstationen. Der Einund Ausstieg von Personen aus dem Zug erfolgt auf der ganzen Länge der Personenstation. 4.7.56. Auf einem Gleis der Station befindet sich ein Personenzug. Auf einem Gleis der Station dürfen sich zwei Personenzüge hintereinander befinden, wenn: 1) der Abstand zwischen den Zügen mindestens 10 m beträgt, wobei die Einhaltung dieses Abstandes mit Bahnzeichen zu kennzeichnen ist, 2) die unmittelbare Beaufsichtigung des Betriebs dieser Züge von einer dazu eingeteilten Aufsichtsperson der Förderungsabteilung übernommen wird, unabhängig von den Aufsichtspersonen, die die Funktion des Zugführers ausüben. 4.7.57. Vor der Abfahrt des Zuges aus der Station muss der Zugführer: 1) die Wagen des Zuges in Augenschein nehmen, wobei er die richtige Reihung und Signalisierung, die Kupplungsverbindungen von Wagen und Lokomotive, die Funktion der Bremsen und der Signalanlage in den Wagen sowie die Einstiegssicherungen an den Wagen prüft, 2) die Bremser unter den fahrenden Personen bestimmen. 4.7.58. Die Beförderung von Personen in Lokomotiven auf den dafür vorgesehenen Plätzen regelt die Betriebsordnung der Grubenbahn. 4.7.59. An eine Zuggarnitur aus speziell ausgerüsteten Wagen, die zwecks Verrichtung bestimmter Tätigkeiten bei der Wartung von Grubenbauen mit Förderwegen Seite 352 von 376 zusammengestellt worden ist, kann für die Beförderung von Bedienpersonal der Garnitur unmittelbar hinter der Lokomotive ein Personenwagen angehängt werden. 4.7.60. Die Fahrt eines Sanitäts- und Brandschutzzuges kann unter Beachtung der in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Bedingungen auf allen Förderwegen stattfinden. 4.8. Kontrolle der Förderwege und Eisenbahnanlagen. 4.8.1. Die Kontrolle der Förderwege wird durchgeführt von: 1) den Aufsichtspersonen der Förderungsabteilung – laufend, 2) einer Aufsichtsperson der Förderungsabteilung – mindestens einmal jeden Monat, 3) einem Mitarbeiter der höheren Aufsicht, der für die Beaufsichtigung des Betriebs der Grubenbahn zuständig ist – mindestens einmal alle drei Monate. 4.8.2. Die in 4.8.1 genannten Kontrollen umfassen die Förderwege einschließlich Ausrüstung sowie die Reparaturwerkstätten des Rollmaterials. 4.8.3. Die Ergebnisse der monatlichen und vierteljährlichen Kontrollen werden im Kontrollbuch vermerkt, dessen Muster und Umfang der darin einzutragenden Kontrollvermerke die Betriebsordnung der Grubenbahn regelt. 4.8.4. Die Kontrolle der Fahrleitung wird durchgeführt von: 1) den Aufsichtspersonen der Untertageförderung – laufend, 2) den Aufsichtspersonen des elektrischen Betriebs – mindestens einmal jeden Monat, 3) einem Mitarbeiter der höheren Aufsicht des elektrischen Betriebs – mindestens einmal alle drei Monate. 4.8.5. Der Umfang der in 4.8.3 genannten Kontrollen umfasst für die in 4.8.3 Ziffern 2 und 3 genannten Personen Folgendes: 1) Signale und Zeichen für Fußgänger, 2) Beleuchtung der Förderwege und Betriebsstellen, 3) Fahrleitung und Gleichrichterstationen, 4) Verkehrssicherungseinrichtungen, 5) Fehlerstrommessungen, 6) Depots und Lokomotivreparaturwerkstätten, 7) Ladestationen für Traktionsakkumulatoren. 4.8.6. Die Kontrolle des technischen Zustandes einer Lokomotive wird durchgeführt: 1) vor dem Inbetriebsetzen der Maschine – vom Lokführer, der die Ergebnisse in das in Anhang 1 zu dieser Verordnung beschriebene Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive einträgt, 2) nach einer Sichtprüfung oder der Reparatur einer Störung – von der befugten Person, die die Ergebnisse in das Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive einträgt, 3) auf jeder Schicht, stichprobenartig – von einem Mitarbeiter der Förderungsaufsicht, der die Ergebnisse in das Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive einträgt, 4) im Rahmen der monatlichen Kontrolle: Seite 353 von 376 der elektrischen Lokomotiven – von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen, b) der Lokomotiven mit Verbrennungsmotor – von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Mechanik – Untertagemaschinen und -einrichtungen, 5) nach einer Überholung der Lokomotiven: a) der elektrischen Lokomotiven – von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen, b) der Lokomotiven mit Verbrennungsmotor – von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Mechanik – Untertagemaschinen und -einrichtungen. 4.9. Seilförderung und Förderung mit Fördergarnituren mit Eigenantrieb. 4.9.1. Die Förderung darf nicht in Gang gesetzt werden nach Feststellung: 1) von Unregelmäßigkeiten in der Funktion der Antriebsmaschine oder der Signalanlage, 2) des schlechten Zustandes von Grubenräumen, Gleisen, Elementen der Hänge- oder Sohlenbahntrassen, Seilen, Baugruppen einer Fördergarnitur, insbesondere von Elementen zur Sicherung des Betriebs der Förderanlage. 4.9.2. Die Art der Aufhängung der Fahrwege von Hängebahnen ist an die Art des Grubenbauausbaus anzupassen und wird in der Dokumentation der Förderanlage festgelegt. 4.9.3. Eine Fördergarnitur, die für den Einsatz in Grubenräumen mit mehr als 4° Neigung bestimmt ist, wird mit Sicherungen gegen Entkuppeln ausgestattet. 4.9.4. Die Förderladung ist gegen Verrutschen zu sichern. 4.9.5. Auf der Tragkatze einer Hängebahn und der Plattform einer Sohlenbahn ist eine Kennzeichnung mit der maximalen Hub- bzw. Tragkraft anzubringen. 4.9.6. Die Zugänge zur Fördertrasse sind nach den Vorgaben in der Dokumentation der Förderanlage zu kennzeichnen. 4.9.7. Beleuchtet werden: 1) der Bedienstand der Antriebsmaschinen der Seilförderung während der Förderung, 2) die Stationen bei der Be- und Entladung, 3) die Personenstationen beim Ein- und Ausstieg von Personen. 4.9.8. Bei Überschreitung der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation angegebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Antriebs um 50 %, höchstens aber um 1 m/s, werden Bremskatzen selbsttätig ausgelöst und haben einen statischen Bremszuverlässigkeitskoeffizienten von mindestens 1,5 im Verhältnis zu der in der Dokumentation der Förderanlage angegebenen maximalen Abrollkraft des geförderten Aggregates. 4.9.9. Eine Fördergarnitur mit Eigenantrieb ist mit einer Sicherungseinrichtung gegen das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit ausgestattet. Diese Einrichtung wird bei einem Ausfall der Stromversorgung und bei Überschreitung der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation angegebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Antriebs um 50 %, höchstens aber um 1 m/s, selbsttätig ausgelöst und hat einen statischen Bremszuverlässigkeitskoeffizienten von mindestens 1,5 im Verhältnis zu der in der a) Seite 354 von 376 Dokumentation der Förderanlage angegebenen maximalen Abrollkraft der geförderten Garnitur und gewährleistet eine Bremsverzögerung von mindestens 1 m/s² und höchstens 10 m/s². 4.9.10. Die Elemente einer Fördergarnitur werden mit Stangen verbunden und gegen Entkupplung gesichert. 4.9.11. Die Sicherheitskoeffizienten der Einzelelemente von Hänge- und Sohlenbahnen sowie Sesselliften für die Material- und Personenbeförderung betragen mindestens: 1) Zugseil – 4, 2) Zug-/Trag- und Spannseil – 5, 3) Fahrschienen von Hängegleisen – 3, 4) Schienenverbindungsstücke und Kupplungen – 4, 5) Traggeschirre – 4, 6) Tragelemente des Fördermittels – 3, 7) Zugarm des Aggregates – 4, 8) Umkehren, Abzüge der Umkehren, Verankerungselemente – 4, 9) Achse des Umkehrrades, Welle des Antriebsrades in Sesselliften – 5, 10) Kupplungen und Verbindungsstangen – 4, 11) Verankerungselemente – mindestens 4, 12) Zahnleisten und andere formschlüssig wirkende Elemente, mindestens – 4. 4.9.12. Der Sicherheitskoeffizient von Seilen wird im Verhältnis zur minimalen Bruchkraft des Seils berechnet. 4.9.13. Der Sicherheitskoeffizient für die übrigen Elemente wird in Abhängigkeit von der temporären Zugfestigkeit, die der Art der auftretenden Spannung entspricht, bestimmt. 4.9.14. Für Baugruppen oder tragende Elemente der Baugruppen von Fördergarnituren und Fahrtrassen sowie deren Aufhängungen besitzt der Betreiber die mit dem Erzeugnis mitgelieferte Dokumentation, die insbesondere folgende Angaben enthält: 1) Name und Adresse des Herstellers bzw. seines Bevollmächtigten, 2) Beschreibung des Elements mit: a) Nennabmessungen, b) Konstruktionsbeschreibung, c) Art der Kennzeichnung und Identifikation, 3) Informationen über die Höchstlast sowie Einsatzbereich und -bedingungen. 4.9.15. Unzulässig ist der Einsatz von Fang- und 2-Hakengeschirren mit gebogenen Haken zur Aufhängung des Schienenstrangs der Fahrtrasse einer Hängebahn mit mehr als 15º Neigung. 4.9.16. Weichen von Hängebahnen werden mit einer selbsttätig wirkenden Sperre des offenen Gleises sowie einer Sperre zum Schutz der Leitschiene gegen unkontrolliertes Öffnen ausgerüstet. 4.9.17. An denen Enden des Fahrweges werden Anschlagschienen montiert. 4.9.18. Zum Sanitätstransport bestimmte Fördermittel verfügen über Stoßdämpfung und Führungen für Tragbahren. Seite 355 von 376 4.9.19. Die Eigenantriebe von Hänge- und Sohlenbahnen, die für den Einsatz in Grubenräumen mit bis zu 45° Neigung geeignet sind, zeigen einen Bremszuverlässigkeitskoeffizienten, bestimmt als Verhältnis der maximalen Bremskraft zur maximalen Zugkraft des Eigenantriebs, von mindestens 1,5 und bewirken eine Bremsverzögerung der Fördergarnitur von mindestens 1 m/s² und höchstens 10 m/s². 4.9.20. Trassenabzweigungen von Hängebahnen mit Eigenantrieb werden mit Signalanlagen ausgerüstet, die die Weichenstellung anzeigen. 4.9.21. Ein Sicherheitsseil, das die Auflösung der Fördermittelgarnitur verhindert, wird an Haltern befestigt. 4.9.22. Der Fahrweg einer Sohlenbahn wird an Stellen mit lokaler Neigung von mehr als 10° über die ganze Länge der Neigung beidseitig verankert. 4.9.23. Die Antriebe einer Seilförderung werden in Grubenbauen mit mehr als 4° Neigung mit Bremseinrichtungen ausgestattet, die bei einem Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig greifen. 4.9.24. In Seilförderanlagen für den Einsatz in Grubenbauen mit bis zu 45° Neigung: 1) zeigt der Antrieb eine Bremssicherheit, bestimmt als Verhältnis der maximalen Bremskraft zu der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation angegebenen maximalen Zugkraft des Seiltriebs, von mindestens 1,5 und bewirkt eine Notbremsverzögerung der Fördergarnitur von mindestens 1 m/s² und höchstens 10 m/s², 2) beträgt der Sicherheitskoeffizient des Zugseils, bestimmt als Verhältnis der minimalen Bruchkraft des Seils zu der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation angegebenen maximalen Zugkraft des Seiltriebs, mindestens 4, 3) beträgt der Sicherheitskoeffizient des Zugseils, bestimmt als Verhältnis der minimalen Bruchkraft des Seils zu der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation angegebenen maximalen Zugkraft des Seiltriebs, mindestens 6 für die Gut- und Materialförderung bzw. mindestens 8 für die Personenbeförderung, wenn die Förderung auf der Sohle verlegten Gleisen erfolgt. 4.9.25. Die Stellen, an denen Antriebe von Endlosseilmaschinen mit Spannstationen installiert werden, sowie die Spannstation werden umzäunt. 4.9.26. Seiltriebe in Anlagen zur Personenbeförderung sind auszustatten: 1) mit einem Geschwindigkeitsmesser, 2) mit einem Wegmesser für den von der Fördergarnitur zurückgelegten Weg, 3) mit einer Anzeige der Antriebslast. 4.9.27. Die Seilförderanlage ist mit folgenden Einrichtungen auszustatten: 1) zur Signalgabe an den Bediener des Seiltriebs und zur Verständigung des Bedieners des Seiltriebs mit dem Bedienpersonal der Station, 2) zur Anzeige des Verbots, die Fördertrasse zu betreten – unter Verwendung optischer Signale, die auf allen Zugangswegen aufgestellt sind, 3) zur Ermöglichung des Nothalts vom Bedienplatz des Bedieners des Seiltriebs, der Station und aller Zugangswege zur Fördertrasse aus – die außerhalb der Seilfördertrasse zu errichten sind. 4.9.28. Die Einrichtungen zur Anzeige des Verbots, die Fördertrasse zu betreten, werden vom Bediener des Seiltriebs der Antriebsmaschine jedes Mal vor Betriebsbeginn eingeschaltet. Seite 356 von 376 4.9.29. Die Seiltriebe von an die Personenförderung angepassten Hänge- und Sohlenbahnen mit geschlossenem Seil werden mit Spanneinrichtungen zum Schutz gegen Seilrutsch ausgerüstet. 4.9.30. Eine Förderanlage mit Seiltrieb für die Personenbeförderung wird mit einer Einrichtung zum Auslösen des Nothalts der Fördergarnitur von jedem Ort der Trasse aus ausgerüstet. 4.9.31. Die Seilspanneinrichtung einer Hänge- oder Sohlenbahn wird mit einem Notschalter ausgestattet, der den Seiltrieb selbsttätig ausschaltet, wenn die Seilspanneinrichtung ihre Extremposition erreicht hat. 4.9.32. Trassenabzweigungen von Hängebahnen mit Seiltrieb werden mit Signalanlagen ausgerüstet, die dem Bediener des Seiltriebs die Weichenstellung anzeigen. 4.9.33. Die Zug- oder Zug-/Tragseile von Hänge- und Sohlenbahnen werden auf Scheibensätzen geführt, die in solchen Abständen zueinander errichtet werden, dass das Seil sich nicht an Elementen des Grubenausbaus, der Fahrschiene oder anderer Einrichtungen reiben kann. 4.9.34. Die Durchbiegung des Zug- oder Zug-/Tragseils einer Hänge- oder Sohlenbahn auf den Leitscheiben muss folgende Bedingungen erfüllen: 1) bei DK/DL < 5 beträgt sie höchstens 3,5°, 2) bei 5 < DK/DL < 6,9 beträgt sie höchstens 9°, 3) bei 7 < DK/DL < 19,9 beträgt sie höchstens 15,5°, 4) bei DK/DL ≥ 20 beträgt sie mindestens 15,5°, wobei die einzelnen Symbole folgende Bedeutungen haben: DK – Durchmesser der Leitscheibe, DL – Seildurchmesser. 4.9.35. Beim Zugseil von Hänge- und Sohlenbahnen handelt es sich um ein entspanntes Litzenseil mit Kreuzschlag. 4.9.36. Die Verbindung der Abschnitte der Zugseile von Hänge- und Sohlenbahnen erfolgt durch Spleißen nach einem solchen Verfahren, dass der in 4.9.11 genannte Sicherheitskoeffizient des Seils erhalten bleibt. Das Spleißverfahren für die Zugseile von Hänge- und Sohlenbahnen gewährleistet auf dem Spleißabschnitt einen Seildurchmesser von höchstens dem 1,1-fachen des Nenndurchmessers. 4.9.37. In Bahnen mit Seiltrieb werden vor den Anschlagschienen Endschalter installiert, deren Konstruktion die erneute Ingangsetzung des Antriebs und eine Bewegung der Fördergarnitur in der Richtung, die der durch den Endschalter geschützten Richtung entgegengesetzt ist, ermöglicht. 4.9.38. In Bahnen mit Seiltrieb, die zur Material- und Personenbeförderung gedacht sind, aktiviert die Auswahl der Betriebsart der Bahn die Funktion der Sicherungseinrichtungen einschließlich der Endschalter und der Warnsignale. 4.10. Seilförderung von Gut und Material mit Wagen (Plattformen) über Gleise, die auf der Sohle verlegt sind. 4.10.1. In Grubenbauen mit einer Neigung von mehr als 10° werden auf der Sohle oder Bettung Platten verlegt und die Räume zwischen den Platten mit Bettung bis zur Höhe der Plattenoberkante versetzt. In Grubenbauen mit einer Neigung von mehr als 15° werden unter jedem Schienenpaar zusätzliche Platten von einer solchen Länge verlegt, dass ihre Enden zwischen den Stößen gespreizt oder in der Sohle verankert werden. Seite 357 von 376 4.10.2. Zum Bau der Gleise werden mindestens Schienen S-18 verwendet, die zur Sicherung der Gleisstabilität auf Holz- oder Metallplatten verlegt werden. Die Schienen der Gleise werden mit Schienennägeln oder Schrauben an den im Abstand von höchstens 1 m voneinander verlegten Platten befestigt. Die Stöße der Schienen werden mit Stoßlaschen und mindestens vier Schrauben verschraubt. Die Größe des Spiels zwischen den Stößen der Schienen beträgt höchstens 5 mm. 4.10.3. Die zulässige Abweichung von der Nennspurweite auf geraden und gekrümmten Abschnitten beträgt höchstens +5 mm. 4.10.4. Der Sicherheitskoeffizient für Kupplungen, Haken und Sicherungsseile darf nicht geringer sein als der für das Zugseil. 4.10.5. Das Seil zur Sicherung gegen eine Entkupplung der Fördergarnitur bei der Förderung mit offenem Seil ist mit dem Zugseil verbunden und reicht über die ganze Fördergarnitur. 4.10.6. Die Verbindung des Seilendes mit dem Haken oder der Kupplung erfolgt durch Spleißen des Seils unter Verwendung von Klemmen oder auf eine andere Art und Weise, die einen Sicherheitskoeffizienten gewährleistet, der nicht geringer ist als der des Zugseils. 4.10.7. In das Seilauge zur Verbindung mit dem Haken oder der Kupplung wird eine gesicherte rostfreie Kausche eingeführt, deren Kehlung mindestens 1/3 vom Seilumfang einfasst. 4.10.8. Das mit Klemmen hergestellte Seilauge genügt folgenden Anforderungen: 1) der Abstand der Klemmen zueinander beträgt höchstens das 6-fache des Seildurchmessers, 2) es gibt mindestens 3 Klemmen, 3) die Klemmen sind so anzubringen, dass die Klemmbacken auf dem längeren Seilende sitzen, 4) die erste Klemme wird direkt hinter der Kausche aufgesetzt. 4.10.9. Ein auf der Sohle verlegtes Fahrgleis für die Radförderung mit offenem Seil mit einer Neigung von mehr als 4° wird mit Einrichtungen zum Schutz gegen unkontrollierte Bewegungen der Fördermittel versehen. 4.10.10. Kontrolle der Seilförderung und Förderung mit Eigenantrieb. 4.10.10.1. Bremskatzen von Seilförderanlagen und Förderanlagen mit Eigenantrieb sind mindestens einmal alle 12 Monate auf einem Prüfstand zu kontrollieren. Die Prüfergebnisse sind auf dem Prüfblatt der Katze einzutragen und die Bewertung zusammen mit dem Termin der Folgeprüfung im Gerätepass der Katze. Der Bremskatzenpass wird zusammen mit dem Blatt der letzten Prüfung an einem vom Leiter der Abteilung Elektromechanik bestimmten Ort verwahrt. 4.10.10.2. Förderanlagen mit Seiltrieb oder Eigenantrieb werden kontrolliert: 1) die Fördertrassen mit Seilförderung jedes Mal vor dem Beginn einer Personenbeförderung von der dazu eingeteilten Person, 2) die Trassen für die Förderung mit Eigenantrieb laufend von den dazu eingeteilten Personen, 3) die Förderanlagen und ihre Ausrüstung jedes Mal vor dem Ingangsetzen von der dazu eingeteilten Person, 4) mindestens einmal wöchentlich von der dazu eingeteilten Aufsichtsperson, Seite 358 von 376 5) mindestens einmal alle 3 Monate von einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht für den Bergwerksbetrieb und aus der Abteilung Elektromechanik, 6) Förderanlagen für die Personenförderung mindestens einmal alle 6 Monate durch den Leiter der Abteilung Elektromechanik sowie den Leiter der Abteilung Bergbauarbeiten oder ihre Stellvertreter. 4.10.10.3. Der Betriebsleiter legt den genauen Umfang und die Bedingungen für die in 4.10.10.2 aufgeführten Kontrollen sowie die Art der Dokumentation fest. 4.10.10.4. Die statischen Bremsproben der Antriebsmaschine und der Bremskatzen sowie die Funktionsproben der Sperren werden mindestens einmal alle 3 Monate durchgeführt. 4.11. Sessellifte. 4.11.1. In Sesselliften wird eine Einrichtung eingebaut, die den Seiltrieb abschaltet, wenn die beförderte Person an dem zum Ausstieg bestimmten Ort vorbeigefahren ist, ausgenommen sind Sessellifte, bei denen die Sessel vom Seil abgekuppelt werden. 4.11.2. Die Umkehrstation eines Sesselliftes wird mit einer Einrichtung ausgestattet, die den Seiltrieb selbsttätig ausschaltet, wenn die Seilspanneinrichtung ihre Extremposition erreicht hat. 4.11.3. An den Einstiegsstationen zum Sessellift werden Schilder angebracht, die über die in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten Bedingungen und Regeln für die Nutzung des Lifts informieren. 4.11.4. Die Materialförderung mit einem Sessellift ist in an die Form der Sessel angepassten Behältern zulässig, wenn: 1) keine Personenbeförderung durchgeführt wird, 2) das Gewicht des Materials einschließlich des Behälters die Nutzlast des Sessels nicht überschreitet, 3) die Be- und Entladung bei angehaltenem Lift erfolgt, ausgenommen sind Sessellifte, bei denen die Sessel vom Seil abgekuppelt werden. 4.12. Gurt- und Kratzbandförderung 4.12.1. Die Elemente der Förderer wie Ausleger, Antriebsstationen, Kupplungen, Spannstationen und Umkehrstationen werden eingehaust. 4.12.2. Gurtbandförderer werden in Grubenbauen mit mehr als 5 ° Neigung mit selbsttätigen Bremseinrichtungen ausgestattet, die den Antrieb nach dem Anhalten feststellen. 4.12.3. Der Zugang vom Förderer, der das Gut in den Speicherbunker schüttet, zur Schurre und Rutsche ist mit einer berührungslosen, auf der Fördertrasse eingebauten NothaltEinrichtung ausgerüstet, die den Förderantrieb abschaltet, um Personen vor dem Hineinfallen in den Speicherbunker zu schützen. 4.12.4. Die Konstruktion der Bandübergaben ist aus nicht brennbarem Material und die übrigen Elemente der Bandübergaben aus schwer oder nicht brennbarem Material herzustellen. 4.12.5. Bandübergaben an Orten, an denen unter ihnen Personendurchgänge eingerichtet sind, sind einzuhausen und die Höhe von der Sohle bis zur Einhausung beträgt mindestens 1,5 m. 4.12.6. Automatisch gesteuerte oder ferngesteuerte Förderer werden mit einer lokalen Steuerung ausgerüstet, wobei ausgeschlossen sein muss, dass der Förderantrieb gleichzeitig an mehr als einer Steuervorrichtung eingeschaltet werden kann. Seite 359 von 376 4.12.7. Ein Gurtbandförderer wird mit Bewegungs- und Staumeldern, Temperaturgebern und Notausschaltern zur Abschaltung der Antriebsmotoren ausgerüstet. 4.12.8. Die Notausschalter des Förderers schalten die Antriebsmotoren ab, sperren sie und bleiben in der ausgeschalteten Stellung. 4.12.9. Die Notausschalter des Förderers sind in Abständen von höchstens 70 m entlang des Förderers aufzustellen und miteinander über ein Seil zu verbinden. 4.12.10. Die Seile der Notausschalter des Förderers ermöglichen ihre Betätigung durch Ziehen in eine beliebige Richtung. Sie werden in Reichweite des Mitarbeiters auf der Seite des Durchgangs und an Aufenthaltsorten von Personen während des Förderbetriebes angebracht. 4.12.11. Antriebe, Umkehrstationen und Fördertrassen sind stets sauber zu halten, so dass sich kein Fördergut ansammeln kann. 4.12.12. Zusammen mit den Kratzbandförderern im Streb (Strebpanzer) und unter dem Streb (Ladepanzer) werden folgende Einrichtungen installiert: 1) Vorspanneinrichtungen, 2) Einrichtungen, die die Verankerung oder Spreizung des Antriebs und der Umkehrstation ermöglichen, oder andere technische Lösungen zum Schutz vor unkontrollierter Verschiebung. 4.12.13. Ein Ladepanzer wird auf dem Abschnitt zwischen seiner Umkehrstation und dem Strebpanzer mit einem Blech zur Abdeckung der Panzerrinne versehen. 4.12.14. Ein Strebpanzer für den Betrieb in Grubenbauen mit einer Neigung von mindestens 18° und einer Höhe von höchstens 1,7 m wird mit Reitern zum Schutz von Personen gegen Stöße der Gutschollen versehen. 4.12.15. Kontrollen der Bandförderanlagen. 4.12.15.1. Die Kontrollen der Bandförderanlagen werden von folgenden Personen durchgeführt: 1) einer dazu eingeteilten Person – einmal am Tag vor dem Ingangsetzen und jedes Mal vor dem Beginn einer Personenfahrt, 2) einer dazu eingeteilten Aufsichtsperson – mindestens einmal wöchentlich, 3) einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht und der Abteilung Elektromechanik – mindestens einmal im Monat, 4) dem Leiter der Abteilung Elektromechanik sowie dem Leiter der Abteilung Bergbauarbeiten oder ihren Stellvertretern – mindestens einmal alle 6 Monate bei Bandförderanlagen für die Personenförderung. 4.12.15.2. Der Betriebsleiter legt den genauen Umfang und die Bedingungen für die in 4.12.15.1 aufgeführten Kontrollen sowie die Art der Dokumentation fest. 4.12.15.3. Die monatlichen Kontrollen umfassen insbesondere Funktionsprüfungen der Steuerung, der Geber und Notausschalter sowie bei Gurtbandförderern auch die Zustandsprüfung des Bandes und seiner Verbindungen. 4.13. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor. 4.13.1. Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ist mit Haupt-, Not- und Parkbremse auszustatten. Seite 360 von 376 4.13.2. Die auf alle Räder wirkende Hauptbremse für zuverlässige Geschwindigkeitsreduzierung und zuverlässiges Anhalten des Fahrzeugs unabhängig von Fahrgeschwindigkeit, Last und Wegneigung gewährleistet: 1) die Wirksamkeit bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse bis 45 Mg, gemessen auf söhligem, trockenem Weg mit befestigter Oberfläche, mit einem zulässigen nach der Formel S ≤ 0,17 V + V2/83 [m] berechneten Bremsweg oder mit einer Bremsverzögerung von mindestens: 3,2 [m/s2], worin V die Anfangsbremsgeschwindigkeit in km/h ist, 2) Regelung der Abbremsung. 4.13.3. Die Hauptbremse erfüllt außer den in 4.13.2 genannten Anforderungen auch die folgenden: 1) sie wirkt unabhängig von der Notbremse, 2) die Bremswirkung wird auf die Achsen verteilt und ist für beide Räder einer Achse gleich, 3) der Verschleiß der Reibelemente wird durch ein manuelles oder selbsttätiges Regelungssystem kompensiert, 4) ist die Bremsung ohne Nutzung gespeicherter Energie nicht möglich, wird die Bremsanlage mit einem Energiestandsmesser und einer akustischen oder optischen Signaleinrichtung zur Warnung bei einer Absenkung des Energievorrats auf weniger als 65 % vom Normalzustand ausgerüstet, die auf jedem unabhängigen Kreis installiert werden, 5) die Kapazität der Energiespeicher der Bremsanlage ist so zu bemessen, dass nach dem Abschalten der Energieversorgung nach fünf unmittelbar aufeinander folgenden Bremsungen mit einem vollständigen Pedalhub noch die für die Notbremse vorgesehene Bremswirkung erreicht wird. 4.13.4. Die auf die Räder mindestens einer Fahrzeugachse wirkende Notbremse für das zuverlässige Anhalten des Fahrzeugs bei einer Störung der Hauptbremse gewährleistet die Wirksamkeit mit einem zulässigen Bremsweg laut der Formel: S oder mit einer Bremsverzögerung von mindestens 0,8 [m/s²], worin V die Anfangsbremsgeschwindigkeit in km/h ausgedrückt ist. 4.13.5. Die Parkbremse zum Halten des Fahrzeugs im Stillstand gewährleistet ihre Wirkung ohne Bediener, wobei sie die Arbeitsglieder der Bremse mit Hilfe einer mechanischen Einrichtung in gebremstem Zustand hält. Die Bremse hält das Fahrzeug auf einer Neigung von 16 %. Eine Parkbremse wird nicht benötigt, wenn die Notbremse diese Anforderungen erfüllt. 4.13.6. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden mit mindestens einem 6 kg-Pulverlöscher ausgerüstet, der an einem zugänglichen Ort, geschützt vor Stößen und den Wärmeeinwirkungen heißer Fahrzeugelemente, angebracht wird. 4.13.7. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden mit einer festen Löschanlage ausgerüstet, die selbsttätig oder von Hand am Steuerplatz des Fahrzeugs bzw. der Maschine ausgelöst wird. Seite 361 von 376 4.13.8. In Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor für die Beförderung von Schießmitteln werden die feste Ladeschale und die feste Arbeitsplattform mit einem an der Sohle geführten Leiter geerdet. 4.13.9. In mehrgliedrigen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor für die Beförderung von Schießmitteln werden die Glieder mit Leitern zur Ableitung elektrostatischer Ladungen verbunden. 4.13.10. Die Schutzkonstruktion des Bedienstands von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor, die bei der Gewinnung von Nichteisenerz eingesetzt werden, gewährleistet die Unversehrtheit des geschützten Raumes bei einer dynamischen Last mit einer Energie von mindestens 60 kJ. 4.13.11. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden mit Elementen ausgestattet, die das Abschleppen ermöglichen und eine zufällige Entkupplung während der Fortbewegung verhindern. 4.13.12. Die Kraftstoffbehälter der Fahrzeuge bzw. Maschinen werden am Einsatzort aus einem speziellen Wagen oder Behältern befüllt, und der Ölwechsel in den Fahrzeugen bzw. Maschinen mit Verbrennungsmotor erfolgt an Stellen, die der Leiter der Abteilung Bergbauarbeiten festgelegt hat. 4.13.13. Technische Untersuchung, Wartung, Kontrolle, Reparatur, Inspektion und Überholung von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor. 4.13.13.1. Überholungen und Inspektionen von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor erfolgen nach einem Plan, der von einer vom Betriebsleiter benannten Person festgelegt wird. 4.13.13.2. In einem Grubenbau ist die Ausführung: 1) der technischen Untersuchung, Wartung, Reparatur, Inspektion und Überholung von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor, 2) der Erprobung von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor nach Reparaturen, Einstellungen und Überholungen – an den dafür bestimmten, gekennzeichneten und für die auszuführenden Arbeiten entsprechend ausgerüsteten Orten zulässig. 4.13.13.3. Die regelmäßigen Kontrollen des technischen Zustandes der Fahrzeuge und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden von Aufsichtspersonen der Fachstelle Mechanik oder Elektrik entsprechend den Betriebsbedingungen sowie der Bedingungen für die Durchführung von Reparaturen, Inspektionen und technischen Untersuchungen vorgenommen. 4.13.13.4. Häufigkeit, Umfang und Bedingungen der in 4.13.13.3 aufgeführten Kontrollen sowie die Art der Dokumentation sind in der Betriebsordnung der Fahrzeuge und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor festgelegt. 4.13.13.5. Für jedes Fahrzeug und jede selbstfahrende Bergbaumaschine mit Verbrennungsmotor wird ein Arbeitsbuch geführt, das in dem Fahrzeug verwahrt wird und in dem folgende Dinge vermerkt werden: 1) technischer Zustand der Maschine vor und nach der Arbeit, 2) Inspektionen, Reparaturen und technische Untersuchungen, 3) Ergebnisse der von den Aufsichtspersonen durchgeführten Kontrollen. Seite 362 von 376 4.14. Kraftstoffkammern. 4.14.1. Die Kraftstoffkammern sind im Verhältnis zu den Grubenbauen mit Förderwegen so zu positionieren, dass an die Kraftstoffkammern ein Gleis herangeführt werden kann oder die Kraftstoffbeförderung mit einem anderen Beförderungsmittel gesichert ist. 4.14.2. Die Entladung von schienengeführten Containern und Tankwagen mit Hilfe einer Rohrleitung ist zulässig, wenn deren Länge nicht mehr als 200 m beträgt. Nach Abschluss der Entladung ist die Rohrleitung leer. 4.14.3. Der Betriebsleiter bestimmt die Bereiche in den Kraftstoffkammern, in denen eine Explosionsgefahr auftreten kann. Der Bereich wird mit Warnschildern mit der Aufschrift „Achtung! Explosionsgefährdeter Bereich“ gekennzeichnet. 4.14.4. In Brennstoffkammern ist das Verlegen anderer als der für diese Kammern benötigten Installationen unzulässig. 4.14.5. Das Volumen der ortsfesten Speicher zur Aufbewahrung von Kraftstoffen und Ölen beträgt höchstens 5 m³. 4.14.6. Die Speicher werden mit Entlüftungsvorrichtungen und Kraftstoffmengenmessern ausgerüstet. 4.14.7. Die Konstruktion der Speicher ermöglicht die Reinigung ihres Inneren. 4.14.8. In der Sohle einer Brennstoffkammer befindet sich ein Notbehälter mit dem Rauminhalt des größten Speichers der Kammer, der mit einer Schicht Schotter zu bedecken ist und dessen Konstruktion die Reinigung des Inneren ermöglicht. 4.14.9. Die Sohle einer Brennstoffkammer ist befestigt und verfügt über ein Gefälle in Richtung des Notbehälters. 4.14.10. Die Ausgabestellen zur Befüllung der Fahrzeugtanks mit Kraftstoff oder Öl werden in mindestens 10 m Entfernung vom Eingang zur Kammer errichtet. Sind Ausgabestelle und Kraftstoffkammer durch eine Trennmauer aus nicht brennbarem Material getrennt, können beide Einrichtungen auch nebeneinander in einem Grubenbau untergebracht werden. 4.14.11. Der Betriebsleiter legt die zulässige Menge der Kraftstoffe, Öle und Schmierstoffe fest, die in einer Kraftstoffkammer lagern können. Über die Ein- und Ausgänge an Kraftstoffen, Ölen und Schmierstoffen wird Buch geführt. 4.14.12. Beim Befüllen der Fahrzeug- und Maschinentanks mit Kraftstoff bzw. Öl sind die Motoren auszuschalten. 4.14.13. Die Verbindungen zwischen den Tanks und Ausgabestellen für Kraftstoff und Öl werden aus nicht brennbarem Material hergestellt. 4.14.14. Ansaug-, Lüftungs- und Füllleitungen sind aus schwer entflammbaren Materialien herzustellen, die unempfindlich gegen die Einwirkung von Kraftstoffen und Ölen sind und sich nicht elektrostatisch aufladen. 4.14.15. Es werden regelmäßige Kontrollen des Zustands der Kraftstoffkammern und ihrer Brandschutzsicherungen durchgeführt. Der Betriebsleiter legt Art und Fristen für die Kontrollen fest. 4.14.16. Der Betriebsleiter benennt die verantwortlichen Aufsichtspersonen für: 1) den technischen Zustand der Grubenbaue, Zufahrtswege zu den Kraftstoffkammern und ihrer Bewetterung, Seite 363 von 376 2) die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Kammer und die Einhaltung der zulässigen Mengen an Kraftstoffen, Ölen und Schmierstoffen, 3) den technischen Zustand der Speicher, Installationen und Einrichtungen in der Kammer sowie an den Entlade- und Befüllungsplätzen. 4.14.17. Die Beförderung von Kraft- und Schmierstoffen erfolgt zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen. Die Beförderungsmittel für den Transport von Kraft- und Schmierstoffen sind unter den in ihrer technischen Betriebsdokumentation festgelegten Bedingungen zu betreiben. 4.14.18. Spezialwagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 250 dm³, die zur Beförderung von Kraft- und Schmierstoffen dienen, werden mit selbsttätig auslösenden Löscheinrichtungen ausgerüstet. 5. Betrieb und Kontrolle von Maschinen, Einrichtungen und elektrischen Anlagen 5.1. Betrieb. 5.1.1. Maschinen und Einrichtungen sind je nach Bauart und den Umweltbedingungen auszuwählen und so einzubauen, dass ihr sicherer Betrieb gewährleistet ist. 5.1.2. In allgemein zugänglichen Räumen werden elektrische Einrichtungen installiert, deren Bauart den Zugriff im Innern ohne Verwendung von Spezialwerkzeug oder -schlüsseln verhindert. 5.1.3. Für die elektrischen Anlagen werden Kabel oder Schlauchleitungen mit Kupferadern verwendet, deren Schutzmäntel und Außenschläuche schwer brennbar und selbstverlöschend sind . 5.1.4. Bei Mittelspannungsanlagen ist ein externer Schutzleiter zu verlegen, wenn die verwendeten Kabel oder Leiter keine Schutzader haben. 5.2. Stromversorgung. 5.2.1. In Gleichstromnetzen ist die Verwendung folgender Spannungen zulässig: 1) bis 250 V – für die Stromversorgung der Fahrleitung, der Traktionsarmatur sowie der Signal- und Steuerkreise, 2) bis 1,5 kV – für Einrichtungen, in denen elektrische Reglersysteme verwendet werden. 5.2.2. Die Mittelspannungsschaltstationen zur Versorgung der: 1) Einrichtungen der Hauptwasserhaltung, 2) Fördermaschinen für die Seilfahrt, 3) Hauptlüfter in den Grubenbauen, 4) Absaugstationen – werden aus mindestens zwei Kabelleitungen versorgt, wobei eine Leitung direkt von der Tagesoberfläche zugeführt wird. Die zweite Zuleitung kann eine indirekte Leitung sein, wenn die zwischengeschalteten Schaltstationen gegen Überschwemmung gesichert sind. 5.2.3. Die Zuleitungen zu den Schaltstationen, von denen in 5.2.2 die Rede ist, werden auf verschiedenen Wegen von der Tagesoberfläche zugeführt. 5.2.4. Die Schaltfelder neu errichteter Schaltstationen für über 1 kV sind lichtbogengeschützt und mit ölfreien Schaltern ausgestattet. Die Abgangsfelder werden mit stationären Erdern ausgerüstet. Seite 364 von 376 5.2.5. In abgeworfenen Bergwerken ist die Verlegung der Zuleitungen zu den Schaltstationen, von denen in 5.2.4 die Rede ist, auf demselben Weg zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen zulässig. 5.2.5.1. Die Zuleitungen zu den Schaltstationen der Hauptentwässerungseinrichtungen müssen für eine Last ausgelegt sein, die sicherstellt, dass bei ausgeschalteten Abnehmern unter Tage alle installierten Pumpen in Gang gesetzt werden, die aus diesen Schaltstationen gespeist werden. Bei Abschaltung einer Zuleitung muss die zweite Zuleitung die Stromversorgung der zum Abpumpen des normalen Wasserzuflusses (einschließlich Versatzwasser) benötigten Pumpen sicherstellen. 5.2.6. In Schächten, die abgeteuft werden, müssen die Kabelleitungen für eine Last ausgelegt sein, die sicherstellt, dass alle im Schacht installierten Pumpen mit der geforderten Reserve (100 %) bei den Pumpen zum Abpumpen des normalen Wasserzuflusses in Gang gesetzt werden. 5.2.7. Die Schaltstationen werden so errichtet, dass günstige Bedienungs- und Betriebsbedingungen sichergestellt sind, wobei die in der technischen Betriebsdokumentation genannten Bestimmungen eingehalten werden. Die Durchgangsbreite in den Schaltstationen erlaubt die Ausführung von Schalttätigkeiten. 5.2.8. In den Räumen der Schaltstation befinden sich aktuelle Übersichtsschaltpläne mit Beschreibung der Einstellungswerte der Sicherungen der Stromversorgung, der Kabel- und Leiterquerschnitte. 5.2.9. Die Türen zu den verschlossenen elektrischen Betriebsräumen öffnen sich nach außen. Von innen können diese Türen ohne Schlüssel oder Werkzeug geöffnet werden. 5.3. Verlegung von Kabeln und Leitern. 5.3.1. Bei der Verlegung von Kabeln und Leitern sind deren elektrische und mechanische Eigenschaften zu berücksichtigen. 5.3.2. Kabel und Leiter werden an solchen Stellen aufgehängt oder verlegt, an denen sie keinen Beschädigungen ausgesetzt sind. 5.3.3. Der Abstand von Stromversorgungskabeln ohne Schirmung oder Leiter zu Telekommunikationskabeln oder -leitern beträgt mindestens 30 cm. 5.3.4. In Grubenbauen oder Räumen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan werden die Kabel und Leiter unterhalb des höchsten Punktes im Licht des Ausbaus verlegt, mit einem Abstand von mindestens: 1) 20 cm – in Strecken, 2) 30 cm – in Kammern. Der Abstand der Kabel und Leiter zu Luttensträngen und Gassammelleitungen beträgt mindestens 30 cm, außer bei Kabeln und Leitern, die quer durch die Grubenbaue geführt werden, sowie Kabeln und Leitern, deren Stromkreise für den Betrieb bei beliebigem Methangehalt geeignet sind. 5.3.5. Für die Stromversorgung von manuellen, fahrbaren oder sonstigen Stößen und Vibrationen ausgesetzten Maschinen werden geschirmte Schlauchleitungen verwendet. 5.3.6. Der bewegliche Teil des Leiters der Stromversorgung einer Gewinnungsmaschine wird in einer Schleppkette verlegt. Seite 365 von 376 Der bewegliche Teil des Leiters der Stromversorgung einer Gewinnungsmaschine kann ohne Schleppkette verwendet werden, wenn die Konstruktion des Leiters die Festigkeit gegen mechanische Beschädigungen aufweist und zum Schleppen geeignet ist. Das gilt nicht für Gewinnungsmaschinen mit einer Versorgungsspannung von mehr als 1 kV. 5.3.7. Wechselstrom-Kabel und -Schlauchleitungen werden nicht gemeinsam mit Kabeln oder Leitungen der Stromversorgung von Fahrdrähten oder Schweißleitungen auf denselben Schellen oder Haken verlegt. 5.3.8. Der Aderquerschnitt der in Stromversorgungsanlagen mit einer Nennspannung von 127 V und höher eingesetzten Kabel und Leiter beträgt mindestens 2,5 mm². 5.3.9. Kabel oder Leiter in Grubenbauen mit mehr als 45° Neigung werden in Schellen im Abstand von höchstens 6 m verlegt. Die Konstruktion der Schellen muss an die Art des jeweiligen Kabels bzw. Leiters angepasst sein. 5.3.10. Der Leiter der Abteilung Elektromechanik kann die Verwendung von Leitern mit besonderen Halteelementen in Grubenbauen mit mehr als 45° Neigung genehmigen. 5.3.11. Die Verlegung von Kabeln in Bohrungen ist unter folgenden Bedingungen zulässig: 1) die Bohrungen sind mit Stahlrohren gesichert, 2) Telekommunikationskabel sind gepanzert, 3) in einer Bohrung können nicht gleichzeitig Strom- und Telekommunikationskabel verlegt sein, 4) in Bohrungen mit mehr als 45° Neigung haben die Kabel eine für diese Montage geeignete Konstruktion und werden in Abständen von höchstens 6 m an einem Tragseil befestigt, 5) Bohrungen, in denen Kabel verlegt sind, werden verfüllt oder mit einer Blende verschlossen und am Ein- und Ausgang mit nicht brennbarem Material abgedichtet. 5.3.12. Kabelkanäle werden mit Feuerquerschotts in Brandzonen aufgeteilt. Feuerschotts sind in Abständen von höchstens 30 m sowie an beiden Enden der Kanäle einzusetzen. 5.3.13. Bohrungen in der Ummauerung von Räumen und gemauerten Dämmen, durch die Kabel und Leiter geführt werden, sind mit nicht brennbarem Material abzudichten. 5.4. Verbindung von Kabeln und Leitern. 5.4.1. Verbindungen und Reparaturen von Stromversorgungskabeln und -leitern werden gemäß einer vom Betriebsleiter bestätigten Anweisung mit einem von Sachverständigen positiv begutachteten Verfahren durchgeführt. 5.4.2. Muffen an Stromversorgungskabeln und -leitern mit mehr als 1 kV Spannung werden gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Kennzeichnung beinhaltet insbesondere: 1) die Nummer der Muffe, 2) den Typ der verbunden Kabel bzw. Leiter, 3) die Nennspannung. 5.5. Installation eines Schutzleiter-Erdungsystems („SUPO“) in Betrieben, in denen Minerale mit isolierenden Eigenschaften gewonnen werden. 5.5.1. Zentralerder werden an Orten errichtet, die das Erreichen des geforderten Erdwiderstandes gewährleisten. Seite 366 von 376 5.5.2. Die Zentralerder werden mit kupfernen Erdleitern mit mindestens 120 mm² Querschnitt mit dem SUPO verbunden. 5.5.3. An Stellen, an denen ein lokaler Erder errichtet werden muss, aber nicht der in der polnischen Norm über Erdungssysteme für Schutzleiter festgelegte Widerstandswert erreicht wird, werden Ausgleichsschaltungen verwendet, die die zugänglichen leitenden Teile und leitende Fremdteile miteinander verbinden. 5.5.4. Die Verbindungen der SUPO-Elemente werden dauerhaft und korrosionsfest hergestellt. 5.5.5. Der Isolationswiderstand zwischen der Schutzerdung des Fahrdrahtes zur Schiene und dem SUPO beträgt mindestens 0,25 MΩ. 5.6. Ausführung der Beleuchtungsanlagen. 5.6.1. Die Beleuchtungsanlagen an den Abbauörtern sind mit Kontrollen der Durchgängigkeit der Erdung auszurüsten. 5.6.2. Die Installation einer festen Beleuchtung, die mit 250 V Gleichspannung aus dem Fahrdraht versorgt wird, kommt insbesondere bei der Beleuchtung von Weichen oder Leuchtschildern zum Einsatz. In Kammern ist die Installation dieser Art von Beleuchtung unzulässig. 5.6.3. Aus dem Fahrdraht gespeiste Leuchten sind auszurüsten mit: 1) einem Schutz gegen die Folgen eines Kurzschlusses der schnellauslösenden Sicherung im Stromkreis zwischen Leuchte und Fahrdraht, 2) einem gesonderten Schienenerdungsleiter. 5.7. Ausführung der Installation tragbarer, mobiler und Handmaschinen. 5.7.1. Für die Installation mobiler und Handmaschinen werden geschirmte Kabel und Schlauchleitungen sowie eine automatische Kontrolle der Durchgängigkeit der Erdungsleiter, die die Unterbrechung der Steuerkreise der Maschine bewirkt, verwendet. Diese Anforderungen gelten nicht für die mobilen Geräte zur Stromversorgung der Maschinen an den Abbaufronten. 5.7.2. In den Installationen von mobilen und Handmaschinen erfüllt der Steuerkreis gleichzeitig die Rolle der automatischen Kontrolle der Durchgängigkeit der Erdung, indem er eine Abschaltung und Wiedereinschaltsperre bei einem Anwachsen des Widerstandes im Steuerkreis über 100 Ω auslöst. 5.7.3. Den Einsatz der Elektrogeräte regelt eine vom Betriebsleiter bestätigte Anweisung, die auf von einem Sachverständigen festgelegten Grundsätzen basiert. 5.8. Kontrollen von Maschinen, Einrichtungen und Installationen. 5.8.1. Maschinen, Einrichtungen und Installationen werden von befugten Elektromonteuren kontrolliert: 1) in den Förder-, Vorrichtungs- und Ausbau-/Abwurfabteilungen – mindestens einmal täglich, 2) in den sonstigen Grubenbauen – mindestens einmal wöchentlich. 5.8.2. Die in 5.8.1 festgelegten Anforderungen beziehen sich nicht auf arbeitsfreie Tage. 5.8.3. Die Messung des Isolationswiderstands der Maschinen, Einrichtungen und Elektroinstallationen erfolgt nach den Vorgaben des Leiters der Abteilung Elektromechanik und innerhalb der von ihm festgelegten Fristen und Intervallen: Seite 367 von 376 vor der Inbetriebnahme – für neue Installationen und nach jeder Reparatur einer Maschine oder Einrichtung, 2) einmal alle 6 Monate – bei mobilen, tragbaren und Handgeräten/-maschinen, 3) einmal alle 12 Monate – bei den übrigen in Ziffer 1 und 2 nicht erwähnten Installationen, Maschinen und Einrichtungen. Die Durchführung regelmäßiger Kontrollmessungen des Isolationswiderstands an Maschinen, Einrichtungen und Installationen, die mit einer selbsttätigen Kontrolle des Isolationswiderstands einschließlich Abschaltung und Wiedereinschaltsperre der Stromversorgung ausgerüstet sind, ist nicht erforderlich. 5.8.4. Die Kontrolle der Durchgängigkeit der Erdungsleiter und die Messungen des Isolationswiderstands des Schutzleiter-Erdungsystems (SUPO) erfolgt gemäß der polnischen Norm über Schutzleiter-Erdungsysteme. Der Leiter der Abteilung Elektromechanik benennt die Personen, die diese Kontrollen ausführen sollen, und legt die folgenden Kontrollfristen fest: 1) vor der Inbetriebnahme – für neue Installationen, 2) einmal alle 12 Monate – bei Installationen mit mehr als 1 kV Spannung, 3) einmal alle 6 Monate – bei den Installationen von Abbaumaschinen vor Ort mit mehr als 1 kV Spannung, 4) einmal alle 12 Monate – bei den Mittelspannungsverteilernetzen der Stromversorgung. 5.8.5. Die Funktionsprüfung der Sicherungen der Stromversorgung erfolgt auf die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik unter Beachtung der technischen Betriebsdokumention festgelegte Weise und innerhalb der von ihm festgelegten Fristen, die nach Einstellung der Sicherung zumindest in folgenden Intervallen auszuführen sind: 1) bei Installationen zur Stromversorgung der Maschinen und Einrichtungen in Streben und Örtern – einmal alle 12 Monate, 2) bei sonstigen Installationen: a) einmal alle 3 Jahre, b) für Sicherungen mit Selbstkontrolle – einmal alle 5 Jahre. 5.8.6. Die Kontrolle der elektrischen Installationen in Förder-, Vorrichtungs- und Ausbau/Abwurfabteilungen auf einwandfreien technischen Zustand sowie Schutz vor Beschädigungen und Korrosion wird von folgenden Personen durchgeführt: 1) einer Aufsichtsperson des Bergwerksbetriebs, 2) einer Aufsichtsperson des elektrischen Betriebs – mindestens einmal jeden Monat, 3) einem Mitarbeiter der höheren Aufsicht des elektrischen Betriebs – einmal alle 3 Monate. 5.8.7. Die Kontrolle der Elektroinstallationen außerhalb der Förder-, Vorrichtungs- und Ausbau/Abwurfabteilungen erfolgt mindestens einmal alle 3 Monate durch eine Aufsichtsperson des elektrischen Betriebs in dem in 5.8.6 beschriebenen Umfang. 5.8.8. Die Kontrollen der Installationen und Anlagen der TK-Systeme und der Systeme des Betriebsaufsehers im gesamten Bergbaubetrieb erfolgen auf die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik unter Beachtung der technischen Betriebsdokumention der Einrichtungen 1) Seite 368 von 376 festgelegte Weise und innerhalb der von ihm festgelegten Kontrollfristen, mindestens aber einmal alle 12 Monate. 5.8.9. Die Kontrollen der Installationen und Einrichtungen in den mit Hilfe von Tauchpumpen zur Wasserhaltung genutzten Schächten und Gesenken in abgeworfenen Bergwerken erfolgen auf die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegte Weise und innerhalb der von ihm festgelegten Kontrollfristen. 5.9. Organisation und Ausführung der Arbeiten an Stromversorgungseinrichtungen. 5.9.1. Die schriftlichen Anordnungen für Arbeiten unter besonderer Gefährdung von Leib und Leben werden nach einem vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegten Muster ausgestellt. 5.9.2. Nach Erfüllung folgender Bedingungen ist die Ausführung von betrieblichen Arbeiten unter besonderer Gefährdung von Leib und Leben ohne schriftliche Anordnung an Einrichtungen mit einer Nennspannung von höchstens 3,3 kV zulässig: 1) die Arbeiten werden auf der Grundlage detaillierter vom Betriebsleiter genehmigter Anweisungen durchgeführt, 2) die Anweisungen enthalten eine detaillierte Beschreibung der Vorbereitung und Stilllegung des Arbeitsplatzes, der Sicherung des abgeschalteten Zustandes sowie der Mittel und Bedingungen für eine sichere Ausführung der Arbeiten, 3) die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Anordnung einer Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik, 4) die Anweisungen für Arbeiten in Grubenbauen der Stufe „b“ und „c“ der Explosionsgefahr durch Methan sowie der Klasse B der Gefährdung durch Kohlenstaubexplosionen müssen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung abgestimmt werden. 5.9.3. Vor dem Öffnen der Kabelmuffe oder Verbindungsdose wird mit einem Durchschneiden des Kabels bzw. der Schlauchleitung geprüft, ob die Arbeit am richtigen, abgeschalteten und gegen Wiedereinschalten gesicherten Netzabschnitt durchgeführt wird. 5.10. Schutzmittel. 5.10.1. Die isolierende Ausrüstung lässt sich wie folgt einteilen: 1) Grundgeräte – mit deren Hilfe unter Spannung stehende Teile von Einrichtungen sicher berührt werden können, 2) Hilfsmittel – deren Benutzung keine vollständige Sicherung darstellt, die jedoch, zusammen mit den Grundgeräten verwendet, die Arbeitssicherheit erhöht. 5.10.2. Bei Einrichtungen mit Spannungen über 1 kV sind die Grundgeräte: 1) Isolierstangen, 2) Sicherungszangen, 3) Spannungsprüfer. 5.10.3. Als Zusatzausrüstung gelten bei Einrichtungen mit Spannungen über 1 kV: 1) Isolierhandschuhe, 2) isolierende Halbschuhe, 3) isolierende Überschuhe, 4) Isoliermatten und -teppiche. Seite 369 von 376 5.10.4. Bei Einrichtungen mit Spannungen bis 1 kV sind die Grundgeräte: Spannungsprüfer, Isolierhandschuhe, isolierte Werkzeuge und Zangen zum Auswechseln von Hochleistungssicherungen. 5.10.5. Für die Arbeit an Einrichtungen der Stromversorgung mit Spannungen über 1 kV ist zusammen mit den Grundgeräten mindestens ein Mittel der in 5.10.3 genannten Zusatzausrüstung zu verwenden. 5.10.6. Unabhängig von den in 5.10.2 genannten Geräten werden folgende Ausrüstungsmittel verwendet: 1) Ausrüstung zum Schutz vor dem Auftreten von Spannung: a) tragbare Erder, tragbare Schienenerder, b) tragbare isolierende Absperrungen, 2) Schutzausrüstung gegen die Wirkung von Lichtbögen, Verbrennungsprodukten und mechanischen Verletzungen: a) Schutzbrillen, b) Schutzhandschuhe, 3) Hilfsmittel: a) tragbare isolierende Absperrungen und Isolierplatten, b) Barrieren und Seile, c) isolierende Auflagen, d) Warnschilder, e) Schutzgitter, f) Isolierbrücken. 5.10.7. Die Schutzausrüstung ist an den gekennzeichneten Orten unter Bedingungen, die die Erhaltung des funktionstüchtigen Zustandes gewährleisten, aufzubewahren. Die Art der Registrierung und Kontrolle der Schutzausrüstung legt der Leiter der Abteilung Elektromechanik fest. 5.10.8. Vor der Ausführung der Arbeit nimmt der Elektromonteur die isolierten Werkzeuge in Augenschein. Die Verwendung von Werkzeugen mit sichtbar beschädigter Isolierung ist unzulässig. 5.10.9. Die Verteilung der Ausrüstung, der Umfang der Ausstattung der Arbeitsgruppe oder der einzelnen Mitarbeiter mit Ausrüstung werden vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt. 5.10.10. Die Arbeitswerkzeuge und die Ausrüstung werden regelmäßig den in der Dokumentation dieser Arbeitswerkzeuge und dieser Ausrüstung bestimmten Prüfungen unterzogen. Fehlen solche Angaben, sind die regelmäßigen Prüfungen der Ausrüstung in den nachstehend genannten Zeitabständen durchzuführen: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung des Schutzmittels Isolierhandschuhe, Messstangen isolierende Halbschuhe, isolierende Seite 370 von 376 Häufigkeit der Prüfungen Überschuhe, isolierte alle 6 Monate 2 Isolierstangen (mit Ausnahme der Messstangen),Sicherungszangen und Isolierzangen, Isoliermatten und -teppiche alle 24 Monate 3 Isolierbrücken, Stangen zum Verschieben von Schlauchleitungen alle 36 Monate 4 isolierte Werkzeuge nach Vorgabe des Abteilungsleiters, aber mindestens einmal alle 12 Monate 5.10.11. Folgende Ausrüstungsmittel werden nicht einer mechanischen Festigkeitsprobe unterzogen: 1) Sicherheitshosenträger, 2) Steigeisen, 3) Leitern und Heber. 5.10.12. Zu prüfen sind vor jeder Benutzung der Ausrüstung: 1) Parameter je nach Bestimmungszweck der Ausrüstung, 2) Zustand der Ausrüstung, 3) Gültigkeit der regelmäßige Prüfung, 4) Funktion des Spannungsprüfers. Bei einem negativen Prüfungsergebnis darf die Ausrüstung nicht benutzt werden. 5.10.13. Geräte, die die Mitarbeiter dauerhaft zugeteilt bekommen, sind an trockenen Orten in Taschen oder Gerätekoffern aufzubewahren. Die Aufbewahrung von Ausrüstung zusammen mit Arbeitswerkzeugen ist unzulässig. 5.10.14. Die Ausrüstung kann in speziellen Kästen, Gerätekoffern oder wasserundurchlässigen Schutzüberzügen transportiert werden. 5.10.15. Die Ausrüstungsmittel werden nachfolgenden Regeln nummeriert und registriert: 1) an der Ausrüstung wird dauerhaft gekennzeichnet: a) die Registernummer, b) die Gültigkeit der regelmäßigen Prüfung (Datum der nächsten Prüfung), 2) das Ausrüstungsregister wird so geführt, dass der Ort, an dem der Gegenstand sich dauerhaft befinden soll, leicht zu finden ist; auch das Datum der durchgeführten regelmäßigen Prüfungen wird festgehalten, 3) für alle tragbaren Erder wird ein gesondertes Verzeichnis geführt, 4) bei der Ausgabe der Ausrüstung zur persönlichen Verwendung wird das Datum der Ausgabe und die Art der Ausrüstung erfasst. Die Ausrüstung wird für eine bestimmte Zeit, die vermerkt wird, zur persönlichen Verwendung ausgegeben. Nach Ablauf der festgelegten Frist gibt die Person, die die Ausrüstung erhalten hat, diese zurück. 5.10.16. Die für die Bewirtschaftung der in 5.10.1 genannten Ausrüstung zuständige Person wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik bestimmt. 5.11. Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen der Stromversorgungskabel und Schlauchleitungen. Seite 371 von 376 5.11.1. Diese Bestimmungen gelten für die Ausführung von Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen der in den Grubenbauen installierten Stromversorgungskabel und Schlauchleitungen. 5.11.2. Unter dem Begriff „Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen der Stromversorgungskabel und Schlauchleitungen“ sind Messungen und Prüfungen unter Verwendung spezieller Geräte und Einrichtungen mit Hilfe von Methoden, die das Austreten eines Potentials oder elektrischen Bogens in die Umgebung des Kabels oder der Leitung nicht ausschließen, zu verstehen. 5.11.3. Der Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung von Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden mit Hilfe von Spezialgeräten geht die Inaugenscheinnahme des Kabels oder der Schlauchleitung auf der ganzen Länge der Installation und die Feststellung des Fehlens einer Möglichkeit zur visuellen Feststellung des Ortes der Beschädigung voraus. 5.11.4. Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen an Stromversorgungskabeln und Schlauchleitern der in 5.11.2 geschilderten Art werden in Grubenbauen der Stufe „b“ und „c“ der Explosionsgefahr durch Methan weder begonnen noch unterbrochen, wenn am Ort der Durchführung der Messungen an einem beliebigen Punkt der Trasse des Kabels oder der Schlauchleitung ein Methangehalt von mehr als 0,5 % festgestellt wird. 5.12. Organisation und Bedingungen der sicheren Ausführung der Arbeiten. 5.12.1. Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen an Kabeln und Schlauchleitern werden von Personen gemäß einer schriftlichen Anordnung oder auf die in der vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung für eine sichere Ausführung dieser Arbeiten und Prüfungen ausgeführt. 5.12.2. In der Anordnung zur Ausführung der Arbeiten bestimmt der Anordnende die Bedingungen der Ausführung nach Absprache mit der zuständigen Aufsichtsperson, die für die Sicherheit im Bereich dieser Arbeiten verantwortlich ist. Die Aufnahme der Arbeiten erfolgt nach der Feststellung durch die Aufsichtsperson für Bergbauarbeiten, die für die Sicherheit im Bereich dieser Arbeiten verantwortlich ist, dass auf der gesamten Trasse des zu untersuchenden Kabels bzw. der Schlauchleitung keine Gefährdung durch Methan, Staub oder Feuer oder Sonstiges vorliegt, und nachdem die Schießarbeiten für die Zeit der Prüfungen im Bereich, wo die Arbeiten ausgeführt werden sollen, eingestellt worden sind und dies dem Betriebsaufseher gemeldet worden ist. 5.12.3. Die Lokalisierung von Schäden und die Spannungsprüfungen an Kabeln und Schlauchleitern führen befugte Elektromonteure durch, die im Einsatz und der Bedienung der für diese Arbeiten verwendeten Messgeräte unterwiesen worden sind, oder andere Einheiten, die sich auf die Ausführung solcher Messungen spezialisiert haben. Werden die Arbeiten von anderen Unternehmen durchgeführt, so müssen die Personen, die diese Arbeiten ausführen, die entsprechenden Befugnisse und Anordnungen zu ihrer Ausführung haben, von denen in 5.12.1 die Rede gewesen ist. 5.12.4. Zu den Pflichten: 1) des Anordnenden gehört die Festlegung der Arbeitssicherheitsbedingungen hinsichtlich der Gefahr durch Stromschläge, Methan, Staub und Feuer am Ort, an dem die Messungen ausgeführt werden, und entlang der Trasse des zu untersuchenden Kabels bzw. der zu untersuchenden Schlauchleitung, Seite 372 von 376 2) der Person, die dem Ausführenden Zugang zur Arbeit gewährt, gehören: a) die Sicherung des freien Endes des Kabels bzw. der Schlauchleitung, b) die Kontrolle der Trasse des Kabels bzw. der Schlauchleitung vor und nach Abschluss der Arbeiten, c) die Überprüfung, ob alle vom Anordnenden festgelegten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Ausführung der Arbeit ergriffen worden sind, 3) des Gruppenleiters oder des Beaufsichtigenden, falls einer benannt wurde, gehört die Sicherung der Geräte während der Messungen gegen den Zutritt Unbefugter. 5.12.5. In Untertagebergwerken, in denen nicht brennbare Minerale abgebaut werden und in denen keine Gefährdung durch Methanexplosionen besteht, können vom Leiter der Abteilung Elektromechanik benannte Personen die Kabel-/Schlauchleitungstrasse kontrollieren. 5.12.6. Vor Aufnahme der Lokalisierung von Beschädigungen oder der Spannungsprüfungen wird das Kabel/die Schlauchleitung auf der ganzen Länge der Installationstrasse in Augenschein genommen. 5.12.7. Während der Durchführung der Arbeiten zur Lokalisierung von Beschädigungen oder der Spannungsprüfungen am Kabel oder an der Schlauchleitung werden in Abständen, die eine Sichtkontrolle des Kabels/der Schlauchleitung auf der ganzen Länge gewährleisten, Beobachter aufgestellt. Dies gilt nicht für Kabel oder Schlauchleitungen in Grubenbauen mit einer Neigung von mehr als 45°. 5.12.8. Arbeiten zur Lokalisierung von Beschädigungen oder Spannungsprüfungen werden unterbrochen und die Messgeräte spannungsfrei geschaltet, wenn auf der Trasse des Kabels bzw. der Schlauchleitung elektrische Entladungen in Form von Funkenschlag oder Lichtbögen oder Anzeichen für das Brennen der Isolation festgestellt werden. 5.13. Ausführung von Untersuchungen und Messungen elektrischer und nichtelektrischer Größen. 5.13.1. Zur Durchführung von Messungen in Grubenbauen der Stufen „b“ und „c“ der Explosionsgefahr werden explosionssichere Geräte eingesetzt. 5.13.2. Zur Durchführung der in 5.15.3 genannten Messungen können Geräte in normaler Ausführung eingesetzt werden,wenn: 1) die Messungen gemäß einer vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung durchgeführt wird, 2) der Betriebsaufseher über den Beginn und das Ende der Messungen unterrichtet wird, 3) der Methangehalt höchstens 0,5 % beträgt. 6. Anforderungen an die internen Anlagen zur Stromversorgung und -verteilung. 6.1. Die in diesem Teil des Anhangs festgelegten Anforderungen gelten für neu erbaute und modernisierte interne Hoch- und Mittelspannungsschaltanlagen und -verteilnetze zur Stromversorgung der Hauptobjekte. 6.1.1. Zu den internen Hoch- und Mittelspannungsschaltanlagen und -verteilnetzen gehören Hoch- und Mittelspannungs-Umspannwerke und -Schaltwerke, MittelspannungsSchaltstationen und das Freileitungs- oder Erdkabelnetz zur Verbindung dieser Schaltstationen, wenn sie in Bergwerken betrieben werden. Seite 373 von 376 6.1.2. Die in diesem Teil des Anhangs verwendeten Symbole bedeuten: 1) WN – kV), 2) SN – Mittelspannung (1 kV < U < 110 kV), 3) GST – Hoch- und Mittelspannungs-Hauptumspannwerk, 4) GSZ – Haupteinspeisungsstation, 5) STR – Umspannwerk, 6) RMW – Mittelspannungs-Schaltstation für die Fördermaschinen, 7) RMWJL – Mittelspannungs-Schaltstation für die Fördermaschinen der Seilfahrt, 8) RSW – Mittelspannungs-Schaltstation für die Grubenlüfter, 9) RSO – Mittelspannungs-Schaltstation für die Gasabsaugung. 6.2. Unabhängigkeit der Stromversorgung. 6.2.1. Unabhängige Stromversorgungsquellen für einen Bergbaubetrieb sind: 1) zwei mit dem übergeordneten Netz über mindestens je eine Leitung verbundene Energieversorgungsstationen, 2) zwei Sammelschienensektionen in einem Schaltwerk oder Umspannwerk, das mit in Sektionen aufgeteilten Schaltanlagen ausgestattet ist, die über zwei Anschlussleitungen an das übergeordnete Netz verfügen, wobei die einzelnen Sektionen am Trennungsort mit einer Brandschutzwand voneinander abgetrennt sind, 3) eine Endstation mit zwei Transformatoren, von denen jeder Block unabhängig voneinander mit Einfachleitungen an das übergeordnete Netz angeschlossen ist, 4) Abzweigungen zweier einfacher Hauptleitungen oder Schleifen, die über mindestens eine Einspeisestation an das übergeordnete Netz angeschlossen sind, 5) Anzapfungen eines Pfades einer Doppelleitung, die zwei voneinander unabhängige Einfachleitungen in die Haupttransformatorstation geführte Stromversorgungsquellen vereint. 6.2.2. Ein eigenes Kraftwerk des Unternehmers kann als unabhängige Stromversorgungsquelle angesehen werden, wenn: 1) in ihm mindestens zwei für den getrennten Betrieb geeignete Generatoren installiert sind, deren Leistung die Stromversorgung der für die Seilfahrt notwendigen Fördermaschinen, der Hauptgrubenlüfter, der Hauptentwässerungseinrichtungen und der Entgasungsstationen sicherstellt, 2) eine gesicherte Stromversorgung für den Eigenbedarf im Fall einer Störung im Energieversorgungsnetz vorhanden ist, 3) der automatische frequenzgeregelte Lastabwurf (SCO) für eine Senkung der Last der Kraftwerksgeneratoren auf ein Leistungsniveau, dass ihren stabilen Betrieb ermöglicht, sorgt. 6.2.3. Die unabhängige Stromversorgungsquelle für den Eigenbedarf kann eine Verbrennungsgeneratoranlage oder eine andere Energiequelle sein. 6.2.4. Wenn die Entfernung der Fördermaschine für die Seilfahrt von der Schaltstation RMWJL, an der Kabeltrasse entlang gemessen, 150 m übersteigt, wird ein zweites (Reserve-)Kabel Seite 374 von 376 mit derselben Belastbarkeit wie das Versorgungskabel auf einer unabhängigen Trasse verlegt. 6.2.5. Elektrische Freileitungen können als unabhängige Stromversorgungsquelle gelten, wenn sie mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1) zwei Einfachleitungen werden aus verschiedenen Richtungen auf verschiedenen Trassen geführt, 2) zwei Leitungen werden, ohne dass sie sich kreuzen, nebeneinander mit einem Abstand der Leitungsachsen von mindestens L = H + b + 5 m geführt (worin „H“ die Höhe des höchsten Masten der Leitung und „b“ der Abstand des am weitesten von der Mastachse entfernten Leiters der Leitung ist). 6.2.6. Eine Doppelfreileitung gilt nicht als unabhängige Stromversorgung. 6.2.7. Stromkabel können als unabhängige Stromversorgungsquelle angesehen werden, wenn: 1) der Abstand der im Erdreich verlegten Stromkabel voneinander mindestens 2 m beträgt – dies gilt nicht für Kabel, die in Schutzrohren verlegt sind, 2) die Stromkabel auf zwei verschiedenen Kabelbrücken, in zwei verschiedenen Kanälen oder Kabeltunneln verlegt werden oder ein Kabel auf einer Kabelbrücke und das andere im Erdreich, Kanal oder Kabeltunnel verlegt ist. 6.2.8. Auf einer Kabelbrücke in demselben Tunnel oder Kabelkanal verlegte Stromkabelsind unabhängig von der konstruktiven Lösung und Art der Kabelführung nicht als unabhängige Stromversorgungsquellen anzusehen. 6.3. Mittelspannungs-Schaltstationen. 6.3.1. In neu errichteten Mittelspannungs-Schaltstationen der Haupteinspeisungsstation (GSZ) sowie Mittelspannungs-Schaltwerken an der Tagesoberfläche werden Schaltschränke in lichtbogengeschützter Ausführung eingesetzt. 6.3.2. Die übertägigen Schaltwerkräume werden mit Lüftern zur Rauchbekämpfung mit unabhängiger Stromversorgung für den Fall eines Ausfalls der Netzspannung in der elektrischen Anlage in den bewetterten Räumen ausgerüstet. 6.4. Stromversorgung der Einrichtungen für den Eigenbedarf. 6.4.1. Hauptumspannwerk (GST) und Haupteinspeisungsstation (GSZ) sind mit zwei eigenen Akkumulatorbatterien ausgestattet, die sich gegenseitig als Reserve dienen und ausschließlich zur Stromversorgung der Abnehmer in diesen Stationen vorgesehen sind. 6.4.2. Die in 6.4.1 erwähnten Akkumulatorbatterien sind vor den Folgen von Kurzschlüssen im Gleichstromnetz mit Kurzschlusssicherungen abzusichern, die direkt hinter den Durchführungen installiert werden, durch die der Gleichstromkreis aus dem Akkumulatorraum hinausgeführt wird. 6.4.3. In den Schaltstationen für den Eigenbedarf an Gleichstrom in Hauptumspannwerk (GST) und Haupteinspeisungsstation (GSZ) werden Sicherungen eingesetzt, die auf Unterbrechungen im Speisekreis aus den Akkumulatorbatterien reagieren, sowie Systeme zur Kontrolle der Zustandes der Isolation gegen Erde. Die Auslösung dieser Sicherungen und Kontrollsysteme wird an den Aufenthaltsorten des Bedienpersonals akustisch und optisch angezeigt. Seite 375 von 376 6.4.4. In den Schaltstationen für den Eigenbedarf an Gleichstrom in Hauptumspannwerk (GST) und Haupteinspeisungsstation (GSZ) werden selbsttätige Reserveeinschaltvorrichtungen (SZR) für die Stationsbeleuchtung eingesetzt. 6.4.5. In den Feldern der Hochspannungs-Schaltstation im Hauptumspannwerk (GST) werden gleichzeitig mit der zentralen akustischen Signalanlage der Station wirkende optische Signalanlagen eingesetzt, die einen Spannungsausfall anzeigen. 6.4.6. Die Schaltstationen für den Eigenbedarf an 400/230 V in Hauptumspannwerk (GST) und Haupteinspeisungsstation (GSZ) werden in Modulbauweise errichtet. Die Sektionen einer Schaltstation werden aus unabhängigen Quellen gespeist. Seite 376 von 376