1. ------IND- 2015 0550 PL- DE- ------ 20151109 --- --

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1. ------IND- 2015 0550 PL- DE- ------ 20151109 --- --- PROJET
VERORDNUNG DES
MINISTERS FÜR WIRTSCHAFT1)
vom ………………….……
über besondere Anforderungen an den Betrieb untertägiger Bergwerke2) 3)
Gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über das Bergbau- und
Geologierecht (polnisches Gesetzblatt von 2015 Pos. 196) wird Folgendes verfügt:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Verordnung legt besondere Anforderungen an den Betrieb untertägiger
Bergwerke (im Folgenden: „Bergwerksbetriebe“) in folgenden Bereichen fest:
1)
Arbeitsschutz, einschließlich Bewertung und Dokumentation des Arbeitsplatzrisikos
sowie Ergreifen erforderlicher Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos;
2)
Brandschutz;
3)
Lagerstättenmanagement bei der Gewinnung von Rohstoffen;
4)
Aufbereitung der Kohle für den Verkauf;
5)
Umweltschutz;
6)
Anlagen, Maschinen und Geräte, die zur Grundausrüstung eines Bergwerksbetriebs
gehören;
7)
Grubenräume in Bergwerksbetrieben in Form von Streben, die unter besonderen
Bedingungen vorgetrieben werden, und Bergwerken, in denen Kupfererz-Flözabschnitte
unter besonderen Bedingungen abgebaut werden;
8)
Fälle, in denen Unternehmer nachweisen müssen, dass die technische Ausrüstung von
einem Bergbausachverständigen geprüft wurde.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung finden entsprechend Anwendung auf:
1)
die Ausführung untertägiger Bergbauarbeiten;
2)
die Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über das
Bergbau- und Geologierecht (im Folgenden „Gesetz“) genannt sind.
§ 3. Wird in dieser Verordnung auf die betriebstechnische Dokumentation Bezug
genommen, so werden damit die betriebstechnische Dokumentation der Produkte sowie die
Der Minister für Wirtschaft leitet die Abteilung der Regierungsverwaltung „Wirtschaft“ auf Grund von § 1
Absatz 2 der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 22. September 2014 über den detaillierten
Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1252).
2)
Diese Verordnung setzt die Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in
übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Amtsblatt EG L 404 vom 31.12.1992, mit späteren Änderungen;
Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe: Kapitel 5, Band 2, Seite 134, mit späteren Änderungen) um.
3)
Diese Verordnung wurde der Europäischen Kommission am (…) unter der Nummer (…) notifiziert gemäß § 4
der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Funktionsweise des nationalen
Notifizierungssystems von Normen und Rechtsakten (polnisches Gesetzblatt Nr. 239 Pos. 2039 sowie von
2004 Nr. 65 Pos. 597), mit der die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG L 204 vom 21.7.1998, Seite 37,
mit späteren Änderungen; Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe: Kapitel 13, Band 20, Seite 337) umgesetzt
wird.
1)
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Betriebsanleitungen und die Vorgaben in den Bestimmungen über Grundanforderungen an
Produkte, die der Konformitätsbewertung unterliegen, bezeichnet.
Teil II
Arbeitsschutz und Brandschutz
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
§ 4. 1. Die Betriebsdokumentation für Bergwerksbetriebe wird in dem jeweiligen
Betrieb erstellt, vervollständigt und aktualisiert.
2. Für Steinkohlebergwerke sind Art, Umfang und Muster der Dokumentation nach
Absatz 1 in Anhang 1 der Verordnung festgelegt.
3. Für andere als in Absatz 2 genannte Bergwerksbetriebe ist die Dokumentation nach
Absatz 1 nach den Vorgaben des Betriebsleiters zu führen. Der Leiter legt deren Art und
Muster in Anlehnung an die Bestimmungen von Anhang 1 der Verordnung unter
Berücksichtigung besonderer Bergbauarbeiten fest.
4. Art, Umfang und Muster der Betriebsunterlagen eines Bergwerksbetriebs für die
Lagerung und Verwendung von Sprengmitteln sind in den aufgrund des Gesetzes über das
Bergbau- und Geologierecht erlassenen Vorschriften definiert.
5. Mit Einverständnis des Betriebsleiters darf die Dokumentation nach Absatz 1 mithilfe
elektronischer Datenverarbeitungsverfahren entsprechend den Vorgaben des Leiters erstellt,
vervollständigt und aktualisiert werden.
§ 5. 1. Für einen sicheren Betrieb des Bergwerks, für die Bewertung und
Dokumentation des Arbeitsplatzrisikos sowie das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen zur
Verringerung dieses Risikos lässt der Unternehmer Analysen und Untersuchungen
durchführen.
2. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Bergwerksbetrieb sind in Anhang 3 der
Verordnung vorgesehen.
§ 6. 1. Vor Beginn der Arbeiten erstellt der Unternehmer ein für den Bergwerksbetrieb
geltendes Dokument über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, im
Folgenden „Sicherheitsdokument“ genannt.
2. Der Umfang des Sicherheitsdokuments ist in Anhang 2 der Verordnung festgelegt.
3. Das Sicherheitsdokument:
1)
steht im Bergwerksbetrieb zur Verfügung;
2)
wird bei Änderung, Ausbau oder Umbau des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsstelle, die
zur Änderung der Arbeitsbedingungen führt, regelmäßig aktualisiert.
4. Der Betriebsleiter unterrichtet die Arbeitnehmer des Betriebs und die Mitarbeiter der
Unternehmer im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes über das Sicherheitsdokument
oder den für die Arbeitnehmergruppe relevanten Abschnitt und insbesondere über die
Bewertung des Arbeitsplatzrisikos und die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung dieses
Risikos.
5. Die Arbeitnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift, das Sicherheitsdokument oder
Teile davon zur Kenntnis genommen zu haben.
§ 7. 1. Der Betriebsleiter organisiert und leitet den Bergwerksbetrieb und ist
insbesondere für Folgendes verantwortlich:
1)
Festlegung des Aufgabenbereichs einzelner Betriebsabteilungen sowie der Fachdienste
des Betriebs;
2)
richtige und zweckmäßige Auswahl von Maschinen, Anlagen, Materialien, chemischen
Mitteln und Stoffen, Kunststofferzeugnissen, Sprengstoffen und Sprenggeräten, so dass
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von denen keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die
Umwelt ausgeht.
2. Im Rahmen der Festlegung in Absatz 1 Nummer 1 wird insbesondere Folgendes
definiert:
1)
die Koordinierung der Arbeiten der einzelnen Abteilungen und Fachdienste des Betriebs
sowie der Arbeiten der Unternehmer nach Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes;
2)
die Beaufsichtigung der in Nummer 1 genannten Arbeiten;
3)
die Art der Nutzung von Maschinen und Geräten im Bergwerksbetrieb.
§ 8. Der Betriebsleiter kann seinen Pflichten auch mit Hilfe des ihm unterstellten
Führungs- oder Aufsichtspersonals nachkommen.
§ 9. 1. In einem Bergwerksbetrieb wird ein Einsatzdienst mit entsprechend
ausgerüstetem technischem Gerät eingerichtet, der die Abläufe im Betrieb und die
Arbeitssicherheit laufend überwacht.
2. Der Einsatzdienst des Bergwerksbetriebs besteht aus Betriebsaufsehern, die über
einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung des Berufs einer höheren
Aufsichtsperson im Bergbau verfügen.
3. Der Betriebsleiter ist für die Organisation und den Aufgabenbereich des
Einsatzdienstes des Betriebs zuständig.
4. Betriebsaufseher in Unternehmen, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
des Gesetzes ausüben, müssen nicht über den in Absatz 2 genannten Befähigungsschein
verfügen.
5. Das Zusammenlegen der Aufgaben eines Betriebsaufsehers und der einer Führungsoder Aufsichtsperson eines Bergwerksbetriebs ist an förderfreien Tagen in komplett
stillgelegten Betrieben möglich.
§ 10. 1. Für das Führungs- und Aufsichtspersonal des Betriebs sind Tätigkeitsbereiche,
Pflichten, Befugnisse und Verantwortungsbereiche genau festzulegen.
2. Die Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1 sind zu genehmigen von
1)
2)
dem Unternehmer – für den Leiter des Bergwerksbetriebs;
dem Leiter des Bergwerksbetriebs – für das ihm unterstellte Führungs- und
Aufsichtspersonal.
3. Eine Person, der ein Tätigkeitsbereich übertragen wurde, bestätigt die Annahme mit
ihrer Unterschrift.
§ 11. 1. Personen aus dem Führungs- und Aufsichtskreis des Bergwerksbetriebs, die
verantwortlich sind für
1)
die Zusammenstellung von Mitarbeitergruppen hinsichtlich Anzahl und Qualifikation
der Arbeitnehmer,
2)
die Ernennung der Vorarbeiter Gruppen nach Nummer 1
–
werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt.
2. Vorarbeiter einer Mitarbeitergruppe, die in Grubenräumen oder an Betriebspunkten,
die von anderen Arbeitsplätzen weiter entfernt liegen, tätig sind, kann nur ein Arbeitnehmer
sein, der über einschlägige Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt.
3. Für die Durchführung von Arbeiten in den Grubenräumen und Betriebspunkten nach
Absatz 2 wird eine Person benannt, die Erfahrungen im Bereich der ihr anvertrauten
Aufgaben aufweisen kann. Die benannte Person hält die Sprechverbindung zum Einsatzdienst
des Bergwerksbetriebs entsprechend den Vorgaben des Betriebsleiters aufrecht.
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§ 12. 1. In einem Bergwerksbetrieb werden die Arbeitszeiten und Arbeitsschichten des
Führungs- und Aufsichtspersonals so festgelegt, dass der Betrieb unter Aufsicht der
erforderlichen Anzahl an Führungs- und Aufsichtspersonen mit einschlägigen technischen
Fachkenntnissen sichergestellt ist.
2. In einem Bergwerksbetrieb muss neben dem Betriebsaufseher eine Führungsperson
oder eine Person der höheren Betriebsaufsicht mit Fachkenntnissen im Bergbau anwesend
sein, die den Betrieb des Bergwerks in der jeweiligen Schicht beaufsichtigt.
3. Die in Absatz 2 genannte Person wird schriftlich vom Betriebsleiter für die Schichten
und an arbeitsfreien Tagen für die Schichten, in denen gefördert wird, eingeteilt.
4. Für jede Schicht, auch an arbeitsfreien Tagen, wird der Betriebsleiter bzw. einer
seiner Stellvertreter für den Bereitschaftsdienst eingeteilt, der sich, auch wenn er sich
außerhalb des Bergwerks aufhält, jederzeit im Betrieb einfinden kann.
5. Der Betriebsaufseher eines Bergwerksbetriebs ist über den Aufenthaltsort der in
Absatz 2 genannten Personen in Kenntnis zu setzen.
§ 13. Der Betriebsleiter legt fest, wie der Zustand von Grubenbauen sowie Bauten und
Einrichtungen des Betriebs an arbeitsfreien Tagen zu kontrollieren ist.
§ 14. 1. Regelungen, Verfahren und Anweisungen, die anhand der Bestimmungen der
Verordnung und anderen Arbeitsschutzvorschriften erstellt wurden, sind Arbeitnehmern nach
den Vorgaben des Betriebsleiters bereitzustellen.
2. Im Bergwerksbetrieb werden Betriebspunkte und Arbeitsplätze, für die Anweisungen
für ein sicheres Arbeiten erarbeitet wurden, vom Betriebsleiter ausgewiesen. Die erarbeiteten
Arbeitsanweisungen sind mit Arbeitnehmern oder deren Vertretern abzustimmen und vom
Betriebsleiter zu genehmigen.
3. Arbeitnehmer sind mit dem Inhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen
vertraut zu machen. Sie verrichten ihre Arbeit in Einklang mit den darin festgelegten
Vorgaben.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsanweisungen müssen für alle sie
betreffenden Arbeitnehmer verständlich formuliert sein.
5. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsanweisungen müssen Informationen
zum Gebrauch der Rettungsausrüstung und über Maßnahmen, die bei Gefahr am Arbeitsplatz
einzuleiten sind, enthalten.
§ 15. 1. Zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen und einer sicheren
Koordinierung der Arbeiten nimmt der Betriebsleiter schriftlich eine klare Aufteilung der
Pflichten zwischen dem Führungs- und Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs und dem
Unternehmen nach Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes vor, bevor das Unternehmen mit den
Arbeiten im Bergwerksbetrieb beginnt.
2. Bei der Aufteilung der in Absatz 1 genannten Pflichten wird insbesondere Folgendes
beachtet:
1)
Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Führungs- und Aufsichtspersonal des
Bergwerksbetriebs und dem Unternehmen nach Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes im
Bereich Arbeitsorganisation, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Verringerung des
Arbeitsplatzrisikos und gegenseitige Benachrichtigung über bestehende Gefahren;
2)
Organisation von Schulungen der Arbeitnehmer im Bereich der im Bergwerksbetrieb
geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, Betrieb des Bergwerks, Brandschutz,
auftretende Gefahren, Verhaltenskodex, Rettungsplan, Sprechfunksystem und
Alarmierung, Kenntnis der Arbeitsumgebung sowie Meldung von Unfällen und
Gefahren;
3)
Grundsätze der Bereitstellung und Abrechnung verbrauchter Medien;
4)
Bereitstellung der technischen Dokumentation;
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5)
Häufigkeit der Überwachung von Arbeiten durch die Aufsicht des Betriebs und die des
Unternehmers im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes.
3. Der Betriebsleiter setzt die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde über die
Arbeitsaufnahme des Unternehmers im Sinne des Artikels 121 Absatz 1 des Gesetzes im
Bergwerksbetrieb spätestens am Tag des Arbeitsbeginns in Kenntnis.
§ 16. Arbeitnehmer und deren Vertreter sind über alle Maßnahmen im Bereich
Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu informieren. Diese Informationen
müssen für alle betreffenden Arbeitnehmer verständlich formuliert sein.
§ 17. Das Führungs- und Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs mit folgendem
Kompetenzbereich:
1)
Schießtechnik,
2)
Bewetterung und Bekämpfung von Gefahren durch Staub, Brand, Methan, Gas- und
Gesteinsausbrüche, Gebirgsschläge,
3)
Versatz von Grubenbauen,
4)
Betrieb der Schachtförderanlagen
–
dürfen ihre Arbeit nach erfolgreicher Teilnahme an Fachkursen, die alle 5 Jahre
wiederholt werden, aufnehmen.
§ 18. 1. Arbeitsstätten sind gegen Gefahren zu sichern und in Einklang mit den
Bestimmungen und Grundsätzen des Arbeitsschutzes instandzuhalten.
2. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, vor Arbeitsbeginn die an seinem
Arbeitsplatz vorherrschenden Bedingungen und insbesondere die technischen
Sicherheitseinrichtungen und Werkzeuge zu prüfen.
3. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten verständigt der Arbeitnehmer umgehend
eine Person der Betriebsaufsicht.
§ 19. 1. Laut Artikel 2375 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über das Arbeitsgesetzbuch
dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz erst nach Einweisung antreten.
2. Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate von der Arbeit abwesend waren, müssen vor
Arbeitsbeginn eingewiesen werden.
3. Einweisungen werden von Personen der Betriebsaufsicht vorgenommen, die die
Arbeit überwachen und im Bereich der Durchführung von Einweisungen unterwiesen sind.
§ 20. 1. Arbeitnehmer eines Bergwerksbetriebs, die über Tage und unter Tage in den
Grubenbauen der einzelnen Betriebsabteilungen arbeiten, werden in einem Verzeichnis
geführt, um deren Anzahl und Identität ermitteln zu können.
2. Bei der in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Tätigkeit, in deren Rahmen
betriebene Grubenbaue für Fremdenverkehr und Thermaltourismus zugänglich sind, darf auf
die Führung des Verzeichnisses in Absatz 1 mit Einverständnis des Betriebsleiters verzichtet
werden, wenn eine andere Art der Erfassung der sich in diesen Grubenbauen aufhaltenden
Personen festgelegt wird.
3. Eine automatische Personenerfassung erfolgt in Bereichen oder Grubenbauen und
insbesondere an gefährlichen Orten, die vom Betriebsleiter ausgewiesen werden.
§ 21. 1. Eine sich im Grubenbau aufhaltende Person muss Folgendes bei sich führen:
1)
eine Kennmarke oder eine andere Kennung;
2)
eine eigene Leuchte und ein Atemschutzgerät, anhand deren Kennzeichnung diese
Person identifiziert werden kann.
2. Kennmarken oder andere Kennungen müssen auf Aufforderung den Führungs- und
Aufsichtspersonen des Bergwerksbetriebs und anderen befugten Personen vorgezeigt werden.
3. In den Fällen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ist es gestattet, dass sich Personen
ohne eigene Leuchte, Kennmarke oder anderer Kennung und Atemschutzgerät in
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Grubenbauen mit Fremdenverkehr, Heil- und Thermaltourismus aufhalten, wenn alle
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1)
Zustimmung des Betriebsleiters liegt vor;
2)
angemessene Haupt- und Notbeleuchtung ist vorhanden;
3)
die Grubenbaue sind mit Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz der sich dort
aufhaltenden Personen ausgerüstet.
§ 22. Nach Schichtende nimmt das Aufsichtspersonal des Bergwerksbetriebs folgende
Eintragungen in dem Verzeichnis nach § 20 Absatz 1 vor:
1)
Anzahl der Mitarbeiter, die ausgefahren sind;
2)
Anzahl der in der Grube verbliebenen Mitarbeiter mit Angabe deren Namen,
Identifikationsnummern, Arbeitsstätte und Uhrzeit der geplanten Ausfahrt;
3)
Anzahl der Aufsichtspersonen des Bergwerksbetriebs (vollständiger Name), die die
Mitarbeiter nach Nummer 2 beaufsichtigt haben.
§ 23. 1. In Grubenbauen dürfen sich betriebsfremde Personen nur mit Einverständnis
des Betriebsleiters und in Anwesenheit eines benannten Betriebsmitarbeiters aufhalten.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die laut Gesetz zur
Durchführung von Kontrollen befugt sind.
3. Regeln für den Aufenthalt von Touristen und Badegästen in den Grubenbauen eines
Bergwerksbetriebs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes werden vom
Unternehmer und vom Betriebsleiter in der betriebstechnischen Dokumentation für den
Fremdenverkehr- und Thermalbetrieb festgelegt.
§ 24. Mitarbeiter eines Bergwerksbetriebs, die nicht in der betreffenden
Bergwerksabteilung beschäftigt sind, sowie betriebsfremde Personen, die Arbeiten in dieser
Abteilung ausführen, müssen sich bei einer Aufsichtsperson dieser Abteilung an- und
abmelden.
§ 25. 1. An Orten, an denen die Sicherheit des Bergwerksbetriebs oder die der
Arbeitnehmer gefährdet ist, werden ausschließlich Arbeiten zur Beseitigung der
Gefahrensituation ausgeführt.
2. Arbeiten zur Beseitigung von Gefahren oder Arbeiten unter anderen gefährlichen
Bedingungen dürfen nur von Mitarbeitern mit einschlägiger Fachkunde und unter direkter
Aufsicht einer Person der Betriebsaufsicht ausgeführt werden.
3. Die Arbeit an den in Absatz 1 genannten Orten darf erst dann wieder aufgenommen
werden, wenn durch eine Aufsichtsperson die Beseitigung der Gefahrensituation bestätigt
wurde.
§ 26. Nicht mehr benötigte Grubenbaue und Bohrlöcher sowie Abbauräume, die eine
Sicherheitsgefahr darstellen, sind so zu sichern oder stillzulegen, dass von ihnen keine
Gefährdung ausgeht.
§ 27. 1. Der Bergwerksbetrieb muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1)
einem allgemeinen betriebsinternen Telefonsystem;
2)
mit folgenden Systemen des Betriebsaufsehers:
a)
Alarmsystem,
b)
Gefahrenwarnsystem.
2. Das Gefahrenwarnsystem umfasst insbesondere folgende Einrichtungen:
1)
Gasmesssystem;
2)
Gebirgsschlaggefahr-Überwachungssystem, bestehend aus:
a)
einem seismoakustischen System,
b)
einem seismischen System.
Seite 6 von 376
3. Gespräche und Signale, die vom Einsatzdienst über Systeme des Betriebsaufsehers,
geophysikalische Messstationen oder vom Einsatzstab über das betriebsinterne
Telefonsystem, Sprechfunk- und Alarmierungssysteme, die Teil der Systeme des
Betriebsaufsehers sind, oder über das Sprechfunksystem des Einsatzstabsleiters geführt bzw.
gesendet werden, sind aufzuzeichnen und zu archivieren, damit sie über einen Zeitraum von
mindestens einem Monat abrufbar sind.
4. Der Betriebsleiter legt Umfang und Einsatzbedingungen der Systeme nach Absatz 2
fest und setzt die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde darüber in Kenntnis.
5. Bei
1)
der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes,
2)
einem stillgelegten Bergwerksbetrieb, in dem nicht brennbare Rohstoffe gefördert
werden,
–
legt der Betriebsleiter Umfang und Einsatzbedingungen der Systeme nach Absatz 1 fest
und setzt die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde darüber in Kenntnis.
§ 28. 1. In einem Bergwerksbetrieb kommen Maschinen, Geräte, Materialien,
chemische Mittel und Stoffe, Kunststofferzeugnisse, Sprengstoffe und Sprenggeräte zum
Einsatz, die entsprechend den geologischen und bergbautechnischen Gegebenheiten und
Umweltbedingungen an deren Einsatzort ausgewählt wurden.
2. In Grubenbauen werden Materialien, chemische Stoffe und ihre Mischungen sowie
Kunststofferzeugnisse eingesetzt, die folgenden Anforderungen genügen:
1)
Schwerentflammbarkeit;
2)
Antielektrostatik;
3)
Nichttoxizität.
§ 29. Zu Anlagen, Maschinen und Geräten, die zur Grundausrüstung eines
Bergwerksbetriebs gehören, zählen:
1)
Schächte und Gesenke samt Ausrüstung;
2)
Schachtförderanlagen in Schächten und Gesenken;
3)
Hauptgrubenlüfterstationen;
4)
Absaugstationen samt Leitungsnetz;
5)
Zentralen des betriebsinternen Telefonsystems, Leitstellen des Betriebsaufsehers,
geophysikalische Messstationen und Haupttelekommunikationsnetze;
6)
Vorrichtungen und Anlagen zur Personenfahrt in söhligen oder geneigten Grubenbauen
mit einer Steigung bis 45º;
7)
zentrale Luftkompressor-Stationen samt Rohrleitungen in Schächten;
8)
Vorrichtungen und Anlagen der allgemeinen Entwässerung;
9)
Hauptlager für Brennstoff, Öl und Schmiermittel sowie ortsfeste Kraftstoffkammern zur
Betankung von Fördermitteln;
10) Haupteinrichtungen zur Herstellung und Beförderung von Versatz und
Dichtungsmischungen;
11) ortsfeste Klimatisierungsanlagen mit nominaler Kühlleistung von mehr als 1 MW;
12) Fördereinrichtungen mit Fördermitteln, die in Grubenbauen auf Schienen mit einer
Neigung von mehr als 45º verkehren;
13) Einrichtungen, Anlagen und Hoch- und Mittelspannungsnetze zur Versorgung von
Anlagen, Maschinen und Vorrichtungen unter den Nummern 1–12.
§ 30. Zu den Streben und Grubenabteilungen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 des
Gesetzes gehören solche, die
Seite 7 von 376
1)
nach einem Einsturz, Gebirgsschlag, einer Kohlenstaubexplosion, Methanexplosion,
Gas- und Gesteinsausbruch, Wassereinbruch und Brand vorgetrieben werden;
2)
für ein Abbauverfahren projektiert wurden, das bisher in dem jeweiligen
Bergwerksbetrieb nicht zum Einsatz gekommen ist.
§ 31. l. Anträge auf Genehmigung zur Inbetriebnahme von Anlagen, Maschinen und
Geräten sowie Streben und Abteilungen nach § 30, die zur Grundausrüstung eines
Bergwerksbetriebs gehören, einschließlich nach umfangreichen Konstruktionsänderungen
oder wesentlichen Änderungen ihrer Betriebsbedingungen, werden vom Betriebsleiter an die
zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zusammen mit der technischen Dokumentation und dem
Bericht über die technische Abnahme, der von einem von ihm einberufenen Ausschuss erstellt
wurde, weitergeleitet, nachdem die erforderlichen Genehmigungen und Beschlüsse eingeholt
wurden.
2. Der in Absatz 1 genannte Bericht über die technische Abnahme enthält insbesondere
Angaben über
1)
2)
die Ausführung der zur Inbetriebnahme im Bergwerksbetrieb laut technischer
Dokumentation vorgesehenen Anlagen, Maschinen und Geräte, Strebe und
Abteilungen;
die Übereinstimmung der Mess- und Probenergebnisse mit den Anforderungen an die
planmäßig im Bergwerksbetrieb in Betrieb zu nehmenden Anlagen, Maschinen und
Geräte, Strebe und Abteilungen.
§ 32. 1. Die Meldung nach Artikel 119 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch den
Betriebsleiter telefonisch oder mit anderen verfügbaren Telekommunikationsmitteln.
2. In der Meldung über einen Unfall mit Todesfolge, einen schweren Unfall, einen
Massenunfall oder einen natürlichen Tod ist Folgendes anzugeben:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Bezeichnung des Bergwerksbetriebs;
Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls oder des natürlichen Todes;
Name und Anschrift des Arbeitgebers;
Art des Unfalls;
Unfallhergang mit Angabe der wahrscheinlichen Unfallursachen;
die vom Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls oder unmittelbar vor dem natürlichen
Tod ausgeführten Tätigkeiten;
7)
personenbezogene Daten des Geschädigten:
a)
Vor- und Nachname,
b)
Geburtsdatum und -ort,
c)
Beschäftigungsort,
d)
Stellung,
e)
Dauer der Berufstätigkeit im Bergbau;
8)
Aufenthaltsort des Geschädigten nach dem Unfall oder nach Eintreten des natürlichen
Todes;
9)
Vorname und Name der die Angaben übermittelnden Person und Uhrzeit der Meldung.
3. In der Meldung über gefahrbringende, mit den Arbeitsabläufen im Bergwerksbetrieb
zusammenhängende Ereignisse, die eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die
allgemeine Sicherheit darstellen, sind folgende Angaben zu machen:
1)
Bezeichnung des Bergwerksbetriebs sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Gefahr;
2)
kurze Beschreibung der Umstände, Ursachen und Folgen der Gefahr;
Seite 8 von 376
3)
4)
5)
6)
Vorname und Name der die Angaben übermittelnden Person sowie Uhrzeit der
Meldung;
Angaben zur Anzahl der gefährdeten Personen und den möglichen Folgen der Gefahr;
Vorname, Name und Stellung des Leiters des Gefahrenbeseitigungseinsatzes;
Angaben über die zur Gefahrenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen.
4. Bei Fehlen der Angaben in Absatz 2 und 3 sind diese umgehend nach ihrer
Beschaffung zu übermitteln.
§ 33. 1. Die Meldung nach Artikel 119 Absatz 5 des Gesetzes erfolgt durch den
Betriebsleiter schriftlich oder mit anderen verfügbaren Telekommunikationsmitteln.
2. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Bezeichnung des Bergwerksbetriebs;
Name und die Adresse des Arbeitgebers des Geschädigten;
Anzahl der Unfälle;
Unfallort;
Alter des Geschädigten;
Dauer der Berufstätigkeit im Bergbau;
Unfallursachen unter Berücksichtigung der Ursachengruppen.
§ 34. 1. Bergbauarbeiten werden auf der Grundlage einer Dokumentation und unter
Berücksichtigung der geologischen und bergbaulichen Bedingungen ausgeführt.
2. Die in Absatz 1 genannte Dokumentation umfasst:
1)
2)
3)
4)
den Abbauplan für die Lagerstätte, das Flöz oder Abschnitte davon;
den Betriebsplan des Bergwerksbetriebs;
technische Pläne bzw. Arbeitsverfahren;
Notfallplan für das Verfüllen von Abbauhohlräumen in Salzbergwerken.
§ 35. Vorrichtung und Abbau einer Lagerstätte sind unter Berücksichtigung der
Auswirkungen von Bergbauarbeiten auf andere Arbeiten und auf die Erdoberfläche
auszuführen.
§ 36. 1. Vor Beginn der Bergbauarbeiten ist ein Abbauplan für die Lagerstätte, das Flöz
oder Abschnitte davon zu erstellen. Der Abbauplan ist in Anlehnung an den
Lagerstättennutzungsplan auszuarbeiten.
2. Der in Absatz 1 genannte Abbauplan enthält insbesondere:
1) eine allgemeine geologische Beschreibung des Gebiets, in dem Bergbauarbeiten
ausgeführt werden sollen, einschließlich der Angabe der Rohstoffmengen;
2) eine Beschreibung des geplanten Abbaus, darunter:
a) Verfahren zum Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte, des Flözes oder
abzubauenden Abschnitten davon,
b) Abbauverfahren der Lagerstätten, Flöze oder deren Abschnitte;
3) eine Beschreibung und Begründung der geplanten Verluste bei industriellen und
nichtindustriellen Mitteln;
4) Umfang der Inanspruchnahme der industriellen Mittel laut Lagerstättennutzungsplan;
5) Prognose der Auswirkungen der Bergbauarbeiten mit Angabe der zu erwartenden
Oberflächenverformungen und Änderungen der Wasserbedingungen;
Seite 9 von 376
6)
Ziele mit Angabe von Art und Umfang der erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen
bei der Infrastruktur an der Oberfläche des Bergbaugeländes;
7) Verfahren der Nutzbarmachung von durch Bergbauarbeiten verformtem Gelände;
8) Beschreibung natürlicher und technischer Gefährdungen im Bergwerksbetrieb, darunter:
a) zu erwartende Gefahrenentwicklung bei der Durchführung von Bergbauarbeiten,
b) Umfang der geplanten Arbeiten unter Berücksichtigung zufällig auftretender
Gefahren,
c) Koordinierung der geplanten Bergbauarbeiten mit Arbeiten in benachbarten
Gebieten und Bergwerksbetrieben unter besonderer Berücksichtigung von Arbeiten,
die in der Nähe von Abbauhohlräumen ausgeführt werden,
d) geplantes Ausgasungsverfahren mit Angabe der technischen Parameter der
Gasabsaugstation und des Entgasungsnetzes,
e) Umfang, Reihenfolge und Richtung des Abbaus unter Berücksichtigung von
Lagerstätten, Flözen und deren Abschnitten, die nicht durch Gebirgsschlag gefährdet
sind, sofern die dort ausgeführten Bergbauarbeiten Auswirkungen auf durch
Gebirgsschlag gefährdete Lagerstätten, Flöze und Abschnitte davon haben,
f) Prognose der Gebirgsschlaggefahr und möglicher Erschütterungen sowie Angabe
geplanter prophylaktischer Maßnahmen,
g) Ausrüstung der geophysikalischen Messstation und deren Messkapazitäten, darunter
Anpassungsprojekt für die Geometrie des seismologischen Netzes an die geplanten
Bergbauarbeiten,
h) Standort der Funktionskammern in der Nähe zu Abbaufeldern von KupfererzBergwerken;
9) Bewetterungsverfahren;
10) Skizzen des Bereichs zwischen den Schächten zu den jeweiligen Abteilungen des
Bergwerksbetriebs im Hinblick auf:
a) das Entwässerungsverfahren,
b) die Förderung von Fördergut und die Beförderung von Material und Personen,
c) die Anordnung von Löschwasser-, Druckluft-, Versatzmasse-, Entwässerungs-,
Entgasungs- und Inertisierungsleitungen,
d) die Stromversorgung mit Netzplan,
e) die Kommunikations- und Alarmierungssysteme mit Netzplan;
11) Karten der Bergwerke, Spezialkarten mit Veranschaulichung der geplanten
Geländeumformung, erstellt anhand des Lage- und Höhenplans und geologischer
Querschnitte.
3. Die Angaben in
1)
Absatz 2 Nummern 1–7 umfassen die Gültigkeitsdauer der Lizenz;
2)
Absatz 2 Nummern 8–11 umfassen einen Zeitraum von mindestens 6 auf den
verbindlichen Betriebsplan folgenden Jahren.
4. Der in Absatz 1 genannte Abbauplan
1)
muss vom Ausschuss genehmigt werden, der vom Unternehmer zur Genehmigung des
Plans einberufen wurde;
2)
ist vom Betriebsleiter und vom Unternehmer zu genehmigen;
3)
ist in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen, von denen ein Exemplar der
Bergbauaufsichtsbehörde, die aufgrund des Ausführungsortes der Arbeiten zuständig
ist, binnen 3 Monaten vor Beginn der geplanten Arbeiten vorgelegt wird.
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5. Änderungen am Abbauplan nach Absatz 1 sind nach dem Verfahren in Absatz 4
vorzunehmen.
§ 37. 1. Im Rahmen der Bergbauarbeiten sind vor Beginn
1)
des Vortriebs,
2)
der Gewinnung,
3)
des Einstrichs,
4)
der Stilllegung,
5)
des Einleitens von Wasser in Grubenbaue und Abbauhohlräume oder dem Entleeren
unterirdischer Wasserbecken,
6)
von Bohrungen – bei mehr als 10 m langen Bohrlöchern
–
technische Pläne mit Angabe des Arbeitsverfahrens zu erstellen.
2. Der technische Plan enthält insbesondere:
1)
eine Karte der Grubenbaue mit Darstellung der geplanten Bergbauarbeiten und den zu
erwartenden Rohstoffverlusten;
2)
die erforderlichen geologischen Querschnitte bzw. Profile und geologischen Messdaten,
darunter geomechanische Parameter des Gebirges, die für die Wahl des Ausbaus
notwendig sind;
3)
eine Beschreibung der natürlichen Gefahren und der zu erwartenden Gebirgseinstürze,
die infolge der bisherigen Bergbauarbeiten im Bergwerksbetrieb und in benachbarten
Betrieben eintreten könnten;
4)
die Art der Sicherung vor Gefahren;
5)
Art und Typ des Ausbaus;
6)
das Bewetterungsverfahren;
7)
Art und Typ der im Bergwerksbetrieb verwendeten Maschinen, Geräte, Anlagen,
Werkstoffe, Kunststofferzeugnisse, Sprengstoffe und Sprenggeräte;
8)
Pläne für die Förderung von Fördergut und Material- und Personentransport;
9)
das Entwässerungsverfahren;
10) Versorgungsschaltungen und Anordnung der Löschwasser-, Druckluft-, Versatzmasseund anderen Leitungen;
11) eine Beschreibung des Kommunikations-, Alarmierungs- und Signalgebungssystems
mit Netzplan;
12) die Auswirkungen stillgelegter Grubenbaue auf benachbarte Flözabschnitte und
Bergwerksbetriebe;
13) das Arbeitsverfahren;
14) die Organisation der Arbeiten und der Beaufsichtigung der Arbeiten, einschließlich der
Häufigkeit der Kontrollen durch das Führungs- und Aufsichtspersonal.
3. Für andere als die unter Absatz 1 genannten Bergbauarbeiten ist ein Arbeitsverfahren
zu erstellen.
4. Technische Pläne und Arbeitsverfahren werden vom Betriebsleiter genehmigt.
5. Der Betriebsleiter erteilt die Zustimmung zum Beginn der Arbeiten nach Absatz 1 auf
der Grundlage des technischen Plans und des Berichts über die technische Abnahme des
Ausschusses, der von ihm eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
6. Darüber, ob technische Pläne erstellt oder Verfahren für den Umbau von
Grubenbauen in den Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes in folgenden Bereichen ausgearbeitet werden müssen:
1)
Einsatz eines Ankerausbaus,
Seite 11 von 376
2)
3)
Absicherung von Grubenbauen,
andere als die unter Nummer 1 und 2 des technischen Plans genannten Bergbauarbeiten
oder Arbeitsverfahren
–
entscheidet der Betriebsleiter.
§ 38. l. In Steinkohlebergwerken ist für Strebe, die
1)
über einen Einzelstempelausbau verfügen und eine Neigung von mehr als 35° bzw. eine
Höhe von mehr als 3 m aufweisen,
2)
wie folgt vorgetrieben werden:
a)
mit durchhängender Firste,
b)
im Förderbereich eines benachbarten Bergwerksbetriebs,
c)
in der Nähe eines Brandfeldes,
d)
unterhalb der Ausrichtungsteufe,
e)
unter folgenden Gefahrenbedingungen:
–
Gebirgsschlaggefahr der Stufe II,
–
der Kategorie III und IV der Explosionsgefahr durch Methan,
–
Überschwemmungsgefahr der Stufe III,
–
Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen,
3)
eine Länge von mehr als 250 m aufweisen,
–
ein technischer Plan in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen, von denen ein
Exemplar der zuständigen Bergbauaufsichtsbehörde binnen 14 Tagen vor Beginn der
geplanten Arbeiten vorgelegt wird.
2. In Bergwerksbetrieben, die Kupfererzflöze abbauen, ist für Abschnitte
1)
mit Einfallen über 15°,
2)
mit einem mindestens 350 m breiten Pfeiler,
3)
mit folgenden Gefahrenbedingungen:
a)
Gebirgsschlaggefahr der Stufe II,
b)
Überschwemmungsgefahr der Stufe III
–
ein technischer Plan in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen, von denen ein
Exemplar der zuständigen Bergbauaufsichtsbehörde binnen 14 Tagen vor Beginn der
geplanten Arbeiten vorgelegt wird.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen Pläne sowie deren
Aktualisierungen sind vom Betriebsleiter zu genehmigen.
4. Aktualisierungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen Pläne sind in
der Änderungskarte zu erfassen. Die aktuelle Änderungskarte ist zusammen mit den vom
Betriebsleiter genehmigten Aktualisierungen der technischen Pläne mindestens einmal
vierteljährlich an die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 39. 1. Der Notfallplan für das Verfüllen von Abbauhohlräumen in Salzbergwerken
enthält insbesondere:
1)
das Verfahren der Entnahme von Wasser zur Herstellung des Verfüllmediums sowie
dessen Herstellungsverfahren;
2)
die Methode des Ausbringens des Mediums im Bergwerksbetrieb;
3)
die Reihenfolge der Verfüllung der Grubenbaue und Abbausohlen;
4)
die Beaufsichtigung des Verfüllprozesses nach Nummer 3;
5)
die Beobachtung der Auswirkungen der Verfüllung von Abbauhohlräumen eines
Bergwerksbetriebs auf die Geländeoberfläche;
Seite 12 von 376
6)
das Verfahren der Instandhaltung der Station zur Beobachtung des auslaufenden
Überschussmediums infolge der natürlichen Spannung der Abbaukammern;
7)
Grubenkarten, Lage- und Höhenpläne der Oberfläche und die erforderlichen
geologischen Querschnitte.
2. Der Plan nach Absatz 1 muss vom Betriebsleiter und vom Unternehmer genehmigt
werden.
§ 40. Bei Annäherung eines Grubenbaus zu einem methanhaltigen Abschnitt der
Lagerstätte, des Flözes oder zu der Stelle, an der mit erhöhter Konzentration explosiver oder
gesundheitsgefährdender Gase zu rechnen ist, oder zu stillgelegten Grubenbauen müssen dem
Ortsvortrieb
entsprechende
Vorbohrungen
vorausgehen
und
entsprechende
Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
§ 41. Der Grubenbau ist
1)
in einem sicheren Zustand zu halten;
2)
von Mitarbeitern der jeweiligen Abteilung des Bergwerksbetriebs zu prüfen.
§ 42. 1. Bergbauarbeiten werden regelmäßig vom betriebseigenen Geologie- und
Vermessungsdienst abgenommen.
2. Umfang und Termin der Abnahme nach Absatz 1 werden vom Betriebsleiter
festgelegt.
§ 43. 1. Personen der mittleren Betriebsaufsicht, die Bergbauarbeiten in der jeweiligen
Schicht ausführen:
1)
müssen die nach § 796 Absatz 2 erstellte Grubenkarte bei sich führen, in der sie
Angaben über die betriebenen Grubenbaue ergänzen und auftretende Gefahren
eintragen;
2)
müssen dem Geologie- und Vermessungsdienst des Bergwerksbetriebs umgehend
melden, wenn sie bei Bergbauarbeiten veränderte geologische und Wasserbedingungen
feststellen.
2. Der Betriebsleiter legt Übermittlungsart und Umfang der Meldungen in Absatz 1
Nummer 2 fest und benennt die für deren Übermittlung verantwortlichen Personen.
3. Die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden vom Geologie- und
Vermessungsdienst des Bergwerksbetriebs erfasst.
4. Die vom Betriebsleiter benannten Mitarbeiter der Betriebsaufsicht erstellen monatlich
Steigerskizzen, anhand deren der Geologie- und Vermessungsdienst ergänzende Messungen
vornimmt und die Grubenkarten aktualisiert.
5. Auf den in Absatz 4 genannten Steigerskizzen wird insbesondere Folgendes
ersichtlich gemacht:
1)
aktuelle bergbauliche Situation;
2)
Änderungen der geologischen Bedingungen;
3)
Stellen, an denen Gebirgsschläge, Einbrüche, Lecks und Brände aufgetreten sind;
4)
ortsfeste Schutzwälle, Stopfen und Versatzstreifen, Stellen, an denen
Dichtungsmischungen eingesetzt wurden;
5)
stillgelegte Grubenbaue.
6. Wird der Zugang zu Grubenbauen plötzlich abgeschnitten, so dass zusätzliche
Messungen nicht durchgeführt werden können, sind Ergänzungen im Risswerk anhand der
nach den Vorgaben des § 796 Absatz 1 Nummer 4 erstellten Karte, der Meldung nach
Absatz 1 Nummer 2 und der Steigerskizze nach Absatz 4 vorzunehmen.
§ 44. 1. Vorhauer, Sprenghelfer und Fördermaschinisten, die Bergbauarbeiten
ausführen:
Seite 13 von 376
1)
prüfen Firste und Stöße im Grubenbau und entfernen von einem sicheren Platz aus
gefährliche Gesteinsplatten oder sichern diese ab, wenn das Abschlagen nicht möglich
ist:
a)
vor Arbeitsbeginn der jeweiligen Schicht,
b)
nach längerer Arbeitsunterbrechung,
c)
nach Erschütterung des Gebirges in diesem Bereich,
d)
nach Einsturz eines nicht ausgebauten Grubenbauabschnitts,
e)
nach Schießarbeiten;
2)
beobachten das Verhalten von Firste, Sohle und Stößen des Grubenbaus;
3)
ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung der Einsturzfolgen oder zur Stilllegung des
Grubenbaus.
2. Unter einem Einsturz in einem Grubenbau ist ein unbeabsichtigter, durch die
Schwerkraft verursachter Abgang von Gesteinsmassen bzw. Fördergut von der Firste oder
vom Stoß in den Grubenbau zu verstehen, bei dem die Wiederherstellung der ursprünglichen
Funktion des Grubenbaus in weniger als 8 Stunden nicht möglich ist.
3. Unter einem Einsturz in dem als Ankerausbau ausgeführten Grubenbau des
Bergwerksbetriebs, der Kupfer-, Zink- und Bleierze fördert, ist ein unbeabsichtigter, durch die
Schwerkraft verursachter Abgang von Gesteinsmassen aufgrund des Einsturzes des
Deckgebirges in den Grubenbau in der Höhe, die dem Grundausbauanker entspricht oder
mehr, zu verstehen, mit der Folge, dass der Grubenbau seine Funktion ganz oder teilweise
einbüßt oder eine sichere Nutzung der Grube unmöglich ist.
4. Vor Beginn der Arbeiten in Kupfererz-Bergwerksbetrieben, in denen Arbeitsplätze
oder Anlagengruppen untergebracht sind, die im Rahmen der den Mitarbeitern zugewiesenen
Arbeiten einer Überprüfung bedürfen, müssen die Mitarbeiter lose Gesteinsplatten von der
Firste und den Stößen des Grubenbaus von Hand abschlagen und entfernen. Dabei müssen sie
die Vorgaben und Anweisungen des Betriebsleiters befolgen.
Kapitel 2
Bohrarbeiten
§ 45. 1. Bei der Herstellung von Bohrungen ist das Ergebnis des Bohrvorgangs zu
dokumentieren und die Anzeichen für einen möglichen Gas- oder Wasseraustritt regelmäßig
zu erfassen.
2. Werden in Bohrlöchern geophysikalische Untersuchungen vorgenommen, so sind
diese Untersuchungen unter der Aufsicht des Betriebsgeophysikers und die Herstellung der
Bohrlöcher ist unter der Aufsicht eines vom Betriebsleiter benannten Mitarbeiters der
Betriebsaufsicht vorzunehmen.
3. Die Ergebnisse der Bohrungen sind in einem Bericht und in Bohrlochbüchern zu
erfassen.
4. Beim Anfertigen von Bohrlöchern muss Folgendes überwacht werden:
1)
Durchfluss der Spülung durch das Bohrloch;
2)
mit der Spülung ausgespültes Bohrklein;
3)
Austritt von Gas oder Wasser aus dem Bohrloch.
§ 46. 1. Wird bei der Herstellung von Bohrlöchern mit Gas- oder Wasseraustritt unter
Druck gerechnet, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen einzuleiten, damit das Gas bzw.
Wasser nicht in den Grubenbau gelangt.
2. Bei starkem Ausströmen von Gas oder Wasser bzw. bei einem Ausbruch oder
Ausbleiben von Spülung ist das Bohren einzustellen, das Bohrloch zu schließen und die
Betriebsaufsicht zu benachrichtigen.
Seite 14 von 376
§ 47. 1. Bei Bohrlöchern, die eine Gefahr darstellen oder darstellen können und deren
Stilllegung nicht möglich ist, sind Sicherheitspfeiler auszuweisen.
2. Sicherheitspfeiler sind vom Betriebsleiter zu genehmigen und abzubauen.
§ 48. 1. Elektroanlagen für
1)
den Antrieb der Bohrausrüstung,
2)
die Beleuchtung des Grubenbaus bei der Herstellung von:
a)
Untersuchungs-, Methan- und langen Sprengbohrungen,
b)
Bohröffnungen zur Untersuchung der Wasserbedingungen im Grubenbau
–
müssen explosionssicher ausgeführt sein.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Sprengbohrungen, die mit
selbstfahrenden Bohranlagen in Bergwerksbetrieben zur Gewinnung nicht brennbarer
Rohstoffe ohne Methangefahr hergestellt werden.
3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Bohrarbeiten in den Bergwerksbetrieben
nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes, in denen herkömmliche Elektroanlagen der
Schutzart von mindestens IP 54 installiert sind.
§ 49. Bohrlöcher sind in Einklang mit dem technischen Plan oder nach dem Verfahren
in § 37 stillzulegen.
§ 50. 1. Beim Niederbringen eines Schachtes wird zur Untersuchung hydrogeologischer,
geotechnischer und gastechnischer Bedingungen eine Bohrung über die gesamte projektierte
Schachttiefe hergestellt. Unter schwierigen geologischen Bedingungen ist für eine genauere
Erkundung des Gebirges eine größere Anzahl an Untersuchungsbohrungen anzufertigen.
2. Bei der Herstellung von Untersuchungsbohrungen sind folgende Parameter zu
bestimmen:
1)
Tiefe der Lagerstätte, Firste und Sohle sowie Art der durchbohrten Gesteinsschichten;
2)
lithologische Ausbildung der durchbohrten Schichten;
3)
geotechnische Eigenschaften des Gesteins;
4)
hydrogeologische Bedingungen des Gebirges;
5)
Auftreten von Gashorizonten sowie Druck und Menge des einströmenden Gases.
3. Das Niederbringen eines Schachts ohne Erkundungsbohrungen ist gestattet, wenn die
hydrogeologischen, geotechnischen und gastechnischen Bedingungen über Bohrlöcher oder
über bestehende Grubenbaue in unmittelbarer Nähe des geplanten Schachts ermittelt werden.
4. Angebohrte Wasserhorizonte sind auf folgende Parameter zu untersuchen:
1)
Tiefe des Horizonts;
2)
Mächtigkeit der wasserführenden Schicht;
3)
hydrostatisches Niveau;
4)
Zuflussmenge und Druck des Wassers;
5)
Wassertemperatur;
6)
Stabilität der Lochwände;
7)
chemische Zusammensetzung und Aktivität des Wassers gegenüber Zement.
5. Angebohrte Gashorizonte sind auf folgende Parameter zu untersuchen:
1)
Tiefe;
2)
Horizontgebiet;
3)
Austrittsmenge und Druck;
4)
chemische Zusammensetzung der Gase.
Seite 15 von 376
6. Bei Feststellen eines Wasser- oder Gashorizonts ist dieser mit dem Bohrrohr, durch
Abdichten mit Ton oder Zementierung, chemisch oder auf eine andere Weise gegen das
Bohrloch hermetisch abzudichten.
§ 51. 1. Nicht mehr benötigte Untersuchungsbohrungen sind stillzulegen.
2. Untersuchungsbohrungen ist so stillzulegen, dass sichergestellt ist, dass:
1)
die natürlichen Wasserverhältnisse nicht gestört werden;
2)
keine Gasgefahren entstehen;
3)
kein Wasser einströmt.
§ 52. Zur Vermeidung von Hohlräumen sind Art und physikalische Eigenschaften der
Bohrspülung sowie Parameter für Gefrierbohrungen entsprechend der Art des durchbohrten
Gesteins auszuwählen.
§ 53. 1. Beim Anfertigen von Gefrierbohrungen sind die Ausrichtung des Bohrlochs
und die Größe der Abweichung zu prüfen.
2. Messungen zur Kontrolle der Senkrechten werden in Abständen von höchstens 10 m
vorgenommen. Die Ergebnisse werden auf entsprechenden Scheiben in Tiefenabschnitten von
50 m eingetragen.
3. Die Ränder der Gefrierbohrungen müssen sich an jeder Scheibe der ausgewiesenen
Tiefenabschnitte schließen lassen. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Bohrungen
anzufertigen.
§ 54. Der Vorgang der Gebirgsvereisung ist durch mindestens eine externe
Kontrollbohrung zu überwachen.
§ 55. Bei der Gebirgsvereisung in einem söhligen Grubenbau sind Gefrierbohrungen
durch Führungsrohre, Klappen oder Dämme herzustellen.
§ 56. Die Bestimmungen in § 50–55 gelten nicht für Bohrarbeiten, die im
Zusammenhang mit dem Niederbringen von Schächten ausgeführt werden.
§ 57. 1. Der Ausbau von Bohrlöchern mit einem Durchmesser von über 500 mm (im
Folgenden: „Großbohrloch“) ist an die geologischen und bergbautechnischen Gegebenheiten
und den Nutzungszweck anzupassen.
2. Bohrlochmund und Bohrlochfuß von Großbohrlöchern sind zu sichern.
3. Der Ausbau des Bohrlochs muss, bezogen auf den voraussichtlichen
Verformungsdruck, einen Sicherheitskoeffizienten von mindestens 2 haben.
4. Der Raum zwischen dem Ausbau des Bohrlochs und dem Gebirge ist in Fällen, die
vom Betriebsleiter festgelegt werden, zu verfüllen und abzudichten.
5. In begründeten Fällen kann der Betriebsleiter genehmigen, dass das Bohrloch keinen
Ausbau haben muss.
§ 58. 1. Zum Auffangen und Ableiten von Methan aus dem Gebirge werden
Methanbohrungen hergestellt.
2. Als Methanbohrungen können ebenfalls Bohrlöcher verwendet werden, die für einen
anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck angefertigt wurden und über die das Methan
zur Entgasungsleitung abgeleitet wird.
§ 59. 1. Eine mehr als 10 m lange Methanbohrung in nicht erkundetem Gebirge ist
durch ein Standrohr mit Schließvorrichtung herzustellen.
2. Standrohr, Schließvorrichtung und Besatz sind in folgenden Gesteinsschichten auf
Dichtheit zu prüfen:
1)
Schichten, die nicht über Untersuchungs- oder Vorbohrungen erkundet wurden –
mindestens mit einem Druck der Wassersäule von der Tiefe des Grubenbaus, in dem die
Bohrung hergestellt wird, bis zur Kohlenfirste;
Seite 16 von 376
erkundete Schichten – mindestens mit dem maximalen, in diesem Teil des Gebirges
gemessenen Gas- oder Wasserdruck.
3. Die Dichtheitsprüfung wird mit Wasser unter dem in Absatz 2 genannten Druck über
eine Stunde durchgeführt.
4. Der Leiter des Entgasungsdienstes legt Länge und Durchmesser des Standrohrs und
die Art seiner Abdichtung im Gebirge fest.
§ 60. Tritt bei der Herstellung von Methanbohrungen Methan aus, dürfen die Arbeiten
erst nach Auffangen des Gases fortgesetzt werden.
§ 61. 1. Nicht mehr benötigte Methanbohrungen sind durch Zementation oder
Abdichtung mit Ton stillzulegen und zu verschließen.
2. Das Verschließen nicht mehr benötigter Methanbohrungen ohne Abdichtung mit Ton
oder Zement ist nur bei Bohrlöchern zulässig, die in Bruchzonen oder in entspannten
Bereichen liegen.
Kapitel 3
Schächte und Gesenke
§ 62. Aktive Grubenbaue, die mit einem abgeteuften oder ausgebaggerten Schacht oder
Gesenk direkt verbunden sind, müssen von diesem abgezäunt und entsprechend
gekennzeichnet werden.
§ 63. 1. In Schächten oder Gesenken beschäftigte Personen sind vor herabstürzenden
Gegenständen zu schützen.
2. Die Tagesöffnung eines abzuteufenden Schachts wird mit einer dichten Brücke
abgedeckt, in der Klappen eingelassen sind, die nur bei Durchfahrt des Förderkübels oder
beim Abstieg auf eine Sicherheitsbrücke geöffnet werden.
§ 64. Vorbehaltlich der Bestimmung in § 617 werden Arbeiten in Schächten und
Gesenken von Arbeitsbühnen oder Förderkübeln aus durchgeführt.
§ 65. In Schächten und Gesenken dürfen ortsfeste Bühnen abgebaut bzw. versetzt,
Hängebrücken verrückt und Geräte transportiert werden, wenn die Anforderungen in § 625
erfüllt sind.
§ 66. 1. Zur Entwässerung von abzuteufenden Schächten oder Gesenken sind
mindestens zwei Pumpen einzusetzen, die an eine Hochdruckleitung angeschlossen sein
dürfen.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für das Abteufen von Schächten durch
Vereisung.
§ 67. Beim Abteufen von Schächten und Gesenken durch Vereisung:
1)
ist die Vereisungsanlage mit einer Warn- und Sperrvorrichtung gegen plötzliches
Austreten von Vereisungslösung auszurüsten;
2)
ist laut technischem Plan in der Mitte des Querschnitts des Schachts bzw. Gesenks im
zu vereisenden Gebirgskern eine Entspannungs- und Entwässerungsöffnung über die
gesamte Länge des zu vereisenden Gebirges anzufertigen.
§ 68. 1. An der Pumpenkammer ist eine Bühne zu installieren, von der aus die Pumpen
bedient, der Ein- und Ausstieg in den Kübel erfolgen kann sowie Vorrichtungen be- und
entladen werden können.
2. Die Öffnung der Pumpenkammer zum Schacht bzw. Gesenk ist durch eine Barriere
oder Schwelle zu sichern.
§ 69. 1. In stillgelegten Bergwerksbetrieben oder im Falle der Tätigkeit im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes dürfen bei Arbeiten unter Tage zur Entwässerung
ausschließlich in den Schächten installierten Tauchpumpen eingesetzt werden.
2. Unter den Absatz 1 genannten Umständen ist sicherzustellen, dass
2)
Seite 17 von 376
1)
im Schacht Tauchpumpen samt Leitungen einen Monat vor Erreichen des gewünschten
Wasserspiegels aufgestellt werden;
2)
der maximale Wasserzufluss pro Tag in weniger als 20 Stunden abgepumpt wird;
3)
Wasserbecken, Strecken und Abbauhohlräume zur Verfügung stehen, die groß genug
sind, um den Wasserzufluss während der Höchstdauer des Ausfalls oder Austauschs der
Entwässerungseinrichtungen zurückzuhalten, damit der Wasserspiegel im Schacht nicht
über den zulässigen Stand steigt;
4)
eine Bewetterung möglich ist und Messungen der Luftzusammensetzung und der
abgepumpten Wassermenge durchgeführt werden können;
5)
der Wasserspiegel durch zwei unabhängige Sensoren unterschiedlicher Bauweise
überwacht werden kann;
6)
Pumpen und Hochdruckleitungen in ausreichender Menge als Reserve vorgehalten
werden;
7)
Einrichtungen zum Austausch, zur Inspektion und Überprüfung der Pumpen und
Hochdruckleitungen bereitstehen.
3. In dem Fall nach Absatz 1 erfolgt der Einsatz von Tauchpumpen auf der Grundlage
des technischen Plans, der die hydrogeologischen Bedingungen in der gesamten Region
berücksichtigt, deren Entwässerung sich auf benachbarte aktive und stillgelegte
Bergwerksbetriebe und auf die Geländeoberfläche auswirkt.
§ 70. Bei Schächten bzw. Gesenken, die von oben nach unten abgesenkt werden, wird
der Senkschuh mit einer Gründung in plastischem, wasserundurchlässigem Gestein in einer
Tiefe von mindestens 1 m ausgerüstet.
§ 71. Beim Abteufen bzw. Ausbaggern von Schächten bzw. Gesenken über ein
Großbohrloch:
1)
sind Absicherungen gegen das Hineinfallen von Personen in die Öffnung vorzusehen;
2)
ist der Grubenbau unterhalb der Öffnung so zu sichern, dass er keine Gefahr für
Personen darstellt.
§ 72. 1. In Schächten bzw. Gesenken, hinter deren Ausbau lockeres und wasserhaltiges
Gestein liegt, dürfen die Schachteinbauten nur im Ankerverfahren am Ausbau befestigt
werden. Die Länge der im Ausbau befestigten Anker darf 2/3 der Dicke des Ausbaus nicht
überschreiten.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Abschnitte eines Schachts
bzw. Gesenks mit Tübbing- oder Stahlausbau.
§ 73. 1. Durch Hochbrechen aufgefahrene Schächte bzw. Gesenke von mehr als 20 m
sind mit folgenden dichten Bühnen auszustatten:
1)
Arbeitsbühne – vor Ort;
2)
Sicherheitsbühne – in einem Abstand zwischen 2 m und 3 m unter der Arbeitsbühne;
3)
Schutzbühne – höchstens 6 m über dem Niveau des Füllorts.
2. Öffnungen in der Sicherheits- bzw. Schutzbühne für die Seilfahrt und die Fahrung
sind nur während der Durchfahrt bzw. Fahrung mit Öffnungsklappen zu sichern.
§ 74. 1. Die durch Hochbrechen hergestellten Schächte bzw. Gesenke sind auf Höhe des
Aufhauens
1)
zwischen 8 m und 20 m – mit einem Schütt- und Fahrtentrum zu versehen;
2)
über 20 m – mit einem Schütt-, Fahrten- und Fördertrum zu versehen.
2. Das Schütttrum ist dauerhaft mit Versatz bis zur Sicherheitsbühne zu verfüllen.
§ 75. Der Zugang der Mitarbeiter zum Ort über das Fahrtentrum von Schächten bzw.
Gesenken, die durch Hochbrechen hergestellt wurden, darf nicht länger als 50 m sein.
Seite 18 von 376
§ 76. 1. Schächte bzw. Gesenke mit einem Querschnitt von höchstens 12 m2 werden
ohne Nachbrechen aufgehauen.
2. Das Nachbrechen des Aufhauens erfolgt von oben nach unten.
3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Schächte bzw. Gesenke in Salz- und
Metallerzbergwerken, die durch Aufhauen hergestellt wurden.
§ 77. Kommt es beim Hochbrechen zu einem Durchschlag in einen vorhandenen
Grubenraum, so ist 6 m vor diesem Grubenraum eine Untersuchungsbohrung herzustellen.
§ 78. Personen, die vor Ort des Aufhauens arbeiten, sind jedes Mal zu benachrichtigen,
wenn Personen das Fahrtentrum passieren.
§ 79. Das Herstellen von Schächten und Gesenken durch Hochbrechen:
1)
ist in lockerem oder tektonisch gestörtem Gestein nicht erlaubt;
2)
in Methanfeldern erfolgt, nachdem eine Wetterbohrung gebohrt wurde.
§ 80. 1. Umbau des Schachts bzw. Gesenks, Ausbesserungen des Ausbaus und
Überholung der Schachtausrüstung sind von oben nach unten vorzunehmen.
2. Bei der Ausführung von Arbeiten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen
dürfen die Schachtförderanlagen ausschließlich für diese Arbeiten verwendet werden.
3. Die Arbeiten nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben im technischen Plan
auszuführen.
§ 81. Das Abteufen eines Schachts und die Herstellung eines Schachtausbaus werden bis
zur Schachtmitte vorgenommen, die von der Oberfläche aus oder auf der Ausgangssohle
bestimmt wurde.
§ 82. Die Projektion der Schachtmitte von der Oberfläche oder Ausgangssohle auf den
Schachtfuß erfolgt durch mechanische Lotung mittels Mittellot und einem entsprechend
beschwerten Stahldraht unter Einhaltung eines Sicherheitskoeffizienten von mindestens drei.
§ 83. Es dürfen andere Lotungsverfahren eingesetzt werden, sofern die zulässige
Ablenkung nicht überschritten wird.
§ 84. Es gelten die folgenden Grenzwerte für die Ablenkung der Hochachse des
Schachts zur Mittelachse:
Schachttiefe [m]
Maximale Ablenkung [mm]
bis 100
± 10
von
101
bis
500
± 20
von
501
bis
1 000
± 30
von
1 001
bis
5 000
± 40
§ 85. Die zulässige Ablenkung des Abstands des Schachtausbaus zum Mittellot darf in
einem beliebigen Querschnitt je nach Art des Ausbaus folgende Werte nicht überschreiten:
1)
Ziegel-, Betonsegmente- und Betonausbau oder gemischte Ausbauformen ±50 mm;
2)
Tübbingausbau ± 20 mm.
§ 86. Die zulässige Ablenkung der senkrechten Verbindungsstücke des Tübbingausbaus
von der Seite des Mittellots und der Stunde, gemessen an den senkrechten
Verbindungsstücken der Tübbingen, darf nicht größer sein als ±10 mm.
§ 87. Das ordnungsgemäße Anbringen des Mittellots und der Stunde sind vom
Vermessungsdienst in regelmäßigen Abständen von mindestens 50 m zu prüfen.
Seite 19 von 376
§ 88. 1. Schächte bzw. Gesenke sind durch vollständiges Verfüllen mit Materialien
stillzulegen, die den geologischen Bedingungen genügen. Dabei ist Folgendes zu
berücksichtigen:
1)
hydrogeologische und Gasbedingungen im Bereich des Schachts;
2)
Methan- und Brandgefahr;
3)
Art der Absicherung der einzelnen Sohlen an den Füllörtern;
4)
Art des Raubens von Schachteinbauten und -einrichtungen;
5)
Art und Verfahren der Stilllegung des Schachts;
6)
Art und Verfahren der Absicherung der Tagesöffnung des Schachts;
7)
Verfahren der Bewetterung des Schachts vor und während der Stilllegung;
8)
Auswirkungen von Gefahren, die nach der Stilllegung des Schachts auftreten, auf die
Tagesoberfläche und die benachbarten Bergwerksbetriebe.
2. In begründeten Fällen und mit Einverständnis des Sachverständigen ist es zulässig,
dass ein Gesenk stillgelegt wird, indem die Schachtkrone mit einer festen Doppelbühne
verschlossen wird, und die mit dem Gesenk verbundenen Grubenbaue mit widerstandsfähigen
Dämmen aus nicht brennbaren Materialien versiegelt werden.
3. Arbeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung von Schächten bzw. Gesenken sind
nach den Vorgaben im technischen Plan gemäß § 37 unter der Aufsicht eines Mitarbeiters der
Betriebsaufsicht, der vom Betriebsleiter benannt wurde, auszuführen.
4. Stillgelegte Schächte und Gesenke sind in den Bergkarten und an der
Tagesoberfläche zu kennzeichnen.
Kapitel 4
Stollen
§ 89. 1. Den Anfangspunkt, die Vortriebsrichtung und das Einfallen des Grubenbaus
werden vom Geologie- und Vermessungsdienst des Bergwerksbetriebs festgelegt.
2. Vortriebsrichtung und das Einfallen eines Grubenbaus werden von folgenden
Personen überwacht:
1)
dem Vorhauer oder Bohranlagenbediener – bei der Herstellung der jeweiligen Türstöcke
oder vor der nächsten Vorgabe;
2)
einem Mitarbeiter der Betriebsaufsicht – in den vom Betriebsleiter festgelegten
Intervallen.
§ 90. 1. Stollen haben eine Mindesthöhe von 1,8 m mit Ausnahme der Querschläge in
Flözen mit geringerer Mächtigkeit. Der Querschnitt eines Stollens beträgt mindestens 2 m2.
2. Bei Gruben mit hohem historischen und kulturellen Stellenwert, die im Rahmen der
in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Tätigkeit betrieben werden, darf von den
Anforderungen in Absatz 1 mit Einverständnis des Betriebsleiters abgewichen werden, wenn
festgelegt wird, wie der Betrieb in diesen Gruben geführt wird.
§ 91. 1. Stollen mit einem Einfallen von mehr als 12°, die zur Fahrung dienen, sind mit
Treppen und Geländern auszurüsten.
2. In Stollen mit einem Einfallen von mehr als 45° ist für die Fahrung ein Fahrtentrum
mit Bühnen zum Ausruhen vorzusehen.
§ 92. Stollen mit einem Einfallen von mehr als 25° sind beim Vortrieb mit Folgendem
auszustatten:
1)
einem Fördertrum;
2)
einem Fahrtrum, der vor herabstürzendem Fördergut und anderen Materialien zu
schützen ist;
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3)
einer lokalen Telefonverbindung zwischen dem Eingang zum diesem Grubenbau und
dem Ort in Grubenbauen mit einer Länge von über 20 m.
§ 93. Arbeiten vor Ort des aufgefahrenen Stollens sind in schwebenden Strecken mit
mehr als 25° Steigung zu unterbrechen, wenn Personen den Stollen passieren.
§ 94. Der Speicherbunker wird ausgestattet mit:
1)
einer gelochten Abdeckung auf dem gesamten Bunker;
2)
einer Vorrichtung zur Kontrolle und Instandsetzung des Bunkers;
3)
einem Kopfstück mit ortsfester Löschvorrichtung – bei Bunkern mit brennbaren
Rohstoffen;
4)
einer Füllstandskontrolle;
5)
einer Öffnung mit folgenden Einrichtungen:
a)
Regulierung des Fördergutstroms aus dem Bunker,
b)
Notverriegelung der Bunkeröffnung,
c)
Beseitigung von Stauungen;
6)
Geländer mit Bordschwelle oder einer Verkleidung zum Schutz vor dem Hineinfallen
von Personen in den Bunker an Stellen, an denen das Fördergut von den Bandförderern
geschüttet wird.
§ 95. Umfang, Häufigkeit, Verfahren der Kontrolle und Instandsetzung von
Speicherbunkern sind in der Anweisung des Leiters der Bergbauabteilung festgelegt.
Kapitel 5
Abbauverfahren
§ 96. 1. Höher liegende Flöze bzw. Flözabschnitte werden vor den tiefer liegenden
abgebaut.
2. Von der Abbaureihenfolge in Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn
1)
das Flöz entspannt oder entgast werden muss;
2)
Abstand und Beschaffenheit der Gesteinsschichten zwischen den Flözen das höher
liegende Flöz absichern und seinen späteren Abbau gestatten;
3)
der Abbau des tiefer liegenden Flözes unter Einsatz von Versatz erfolgt.
§ 97. 1. Bei gleichzeitigem Abbau benachbarter Lagerstättenabschnitte oder Flöze
müssen die Abbaufronten so zueinander liegen, dass gefährliche Wechselwirkungen
ausgeschlossen sind.
2. Lage und Abstand der Abbaufronten zueinander sind im Abbauplan nach § 36 und in
den technischen Plänen festzulegen.
§ 98. 1. Beim Abbau benachbarter Flöze beträgt die waagrechte Entfernung zwischen
den Örtern in den jeweiligen Flözen mindestens 30 m, sofern angesichts der natürlichen
Gefahren keine Vorgaben für die Koordinierung der Bergbauarbeiten ergangen sind.
2. Beim Abbau von Flözschichten wird die waagrechte Entfernung zwischen den Örtern
in den jeweiligen Flözen vom Betriebsleiter festgelegt.
§ 99. Jeder Streb verfügt über mindestens zwei Ausgänge zu den Abbaustrecken, die für
die Fahrung der Mitarbeiter zu den aktiven Grubenbauen vorgesehen sind.
§ 100. Wird der Strebvortrieb über einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen
unterbrochen und kommt es in dieser Zeit zu einer Verschlechterung der
Sicherheitsbedingungen, legt der Leiter der Bergbauabteilung fest, wie die Strebe in dieser
Zeit zu sichern sind und unter welchen Bedingungen sie erneut vorgetrieben werden können.
§ 101. 1. In einem Streb mit einer Längsneigung von über 18° sind Personen vor
herabfallendem Gestein und anderen Gegenständen und Materialien zu schützen.
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2. Zum Schutz von Personen müssen in dem Streb nach Absatz 1 die unteren Nischen
der Abbaufront vorausgehen.
§ 102. 1. In einem Streb wird der Abbau auf der ganzen Front schwebend vorgetrieben,
wenn die Querneigung 20° nicht übersteigt.
2. Ein streichender Strebbau ist bei einer Querneigung von mehr als 10° nur unter den
vom Betriebsleiter genehmigten Bedingungen gestattet.
§ 103. Ein Strebbruchbau mit Einzelstempelausbau ist so zu führen, dass der Abstand
zwischen Kohlenstoß und Bruchlinie nicht größer ist als:
1)
6 m;
2)
9 m – in den Nischen des Strebs.
§ 104. 1. In Streben mit einer Längsneigung von über 15° wird der Einzelstempelausbau
von unten nach oben ausgeraubt.
2. Das Rauben des Einzelstempelausbaus ist verboten
1)
an Stellen ohne endgültigen Ausbau;
2)
in einer Entfernung von weniger als 30 m zu laufenden Gewinnungsmaschinen.
§ 105. 1. In Streben mit Versatzstreifen und Einzelstempelausbau muss folgender
Mindestabstand zwischen Abbaufront zu Versatzstreifen eingehalten werden:
1)
6 m;
2)
9 m – in den Nischen des Strebs.
2. Das Rauben von Strecken zwischen den Versatzstreifen und das Ausrichten von
Gestein für den Versatz ist mit Verzögerung von der Breite eines Raubfeldes im Streb
gegenüber dem Ablegen der Versatzstreifen auszuführen.
3. In Streben mit einer Längsneigung von über 15° sind Versatzstreifen gegen
Verrutschen zu sichern.
§ 106. 1. In Streben mit Spülversatz muss folgender Höchstabstand der Abbaufront zur
dichten Versatzlinie eingehalten werden:
1)
10 m – bei Einzelstempelausbau oder
2)
12 m – bei Schreitausbau.
2. In Streben mit Trockenversatz muss folgender Höchstabstand der Abbaufront zur
Vollversatzlinie eingehalten werden:
1)
8 m – bei Streben mit einer Höhe von höchstens 1,5 m;
2)
7 m – bei anderen als in Nummer 1 genannten Streben.
3. Strebnischen dürfen der Abbaufront um nicht mehr als 3 m vorgehen.
4. Beim Schreitausbau dürfen die Abstände in Absatz 2 unter Einhaltung der Vorgaben
des Betriebsleiters vergrößert werden, wenn dies aufgrund der verwendeten Ausbauart
erforderlich ist.
§ 107. 1. In Steinkohlebergwerken sind Strebe mit durchhängender Firste in höchstens
1,2 m mächtigen Flözen aufzufahren.
2. Strebe mit Einzelstempelausbau sind mit einem Stützausbau gegen die
durchhängende Firste abzusichern.
3. Der Abstand der Abbaufront zur Kante des Stützausbaus darf nicht größer sein als
6 m. Die Strebnischen dürfen der Abbaufront um nicht mehr als 3 m vorausgehen.
4. Aus dem Abbauraum unter der durchhängenden Firste darf außer dem Stützausbau
kein Holzausbau entfernt werden.
§ 108. 1. Beim Abbau von Kohleflözen im Stoßbau:
1)
darf die Höhe des Stoßes 4 m nicht übersteigen;
Seite 22 von 376
2)
3)
darf die Breite des Stoßes 6 m nicht übersteigen;
darf die Breite des zwischen den Stößen verbleibenden Kohlebeins 4 m nicht
übersteigen;
4)
ist vor Beginn des Abbaus eines neuen Stoßes der benachbarte Stoß zu beseitigen.
2. Die Abmessungen des Stoßes sind im technischen Plan gemäß § 37 festgelegt.
§ 109. In Lagerstätten- oder Flözabschnitten mit einem Einfallen von mehr als 20° ist
der schwebende Stoßbau untersagt.
§ 110. Beim streichenden Stoßbau ist in Lagerstätten- oder Flözabschnitten mit einem
Einfallen von mehr als 8° das Hangende entsprechend gegen Steinfall zu sichern.
§ 111. Beim Abbau von Kohleflözen im Pfeilerbau:
1)
darf die Breite des Stoßes 6 m nicht übersteigen;
2)
darf der Abstand des Abbaustoßes zur Versatzlinie nicht größer sein als 10 m;
3)
dürfen die Pfeilerstrecken und aufgefahrenen Bremsberge nicht breiter als 4 m.
§ 112. 1. In Kupfer-, Zink- und Bleierzlagerstätten in Flöz- oder Nestform erfolgt die
Förderung im Kammerpfeiler- oder Stoßbau.
2. Der Abbau von Lagerstätten im Kammerpfeilerbau kann in einer oder in mehreren
Bänken erfolgen.
3. In flözartigen und flözähnlichen nestartigen Lagerstätten in Schutzpfeilern oder im
Bereich außerhalb von Schutzpfeilern muss ein Abbauverfahren mit Versatz gewählt werden,
wenn es notwendig ist, die Deformierung der Tagesoberfläche besonders zu begrenzen.
4. Vor Einführung neuer oder vor Änderung der bisherigen Abbauverfahren in Kupfer-,
Zink- und Bleierzlagerstätten sind die technischen Anlagen und Vorrichtungen von einem
Sachverständigen zu prüfen.
§ 113. Der Abbau von
1)
flözartigen und flözähnlichen nestartigen Zink- und Bleierzlagerstätten mit einer
Mächtigkeit von über 6 m,
2)
Kupfererzlagerstätten und einer Mächtigkeit von über 7 m
–
erfolgt im Stoßbau mit Versatz.
§ 114. 1. Im Abbauplan nach § 36 ist festgelegt, wie Abbauhohlräume beim Abbau von
Lagerstätten mit Kupfererz-, Zink- und Bleivorkommen abzuwerfen sind.
2. In Blei- und Zinkerzlagerstätten ist der Kammer- und Örterbau nur dann gestattet,
wenn keine anderen Verfahren eingesetzt werden können. Die Bedingungen werden vom
Betriebsleiter definiert.
§ 115. Beim Trockenabbau in Salzbergwerken ist die Breite der Kammern und Pfeiler
so zu wählen, dass die Pfeiler nicht beschädigt werden und die Firste über den Kammern
während des Abbaus stützen können.
§ 116. 1. Bei dem in § 115 beschriebenen Abbau muss die Achse eines Pfeilers
zwischen den Kammern auf der unteren Sohle in der Achse des Pfeilers auf den Sohlen
darüber liegen.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Schollenlagerstätten.
3. Bei Salzstöcken darf von der Anforderung in Absatz 1 nur in begründeten Fällen bei
Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und mit Einverständnis des Betriebsleiters
abgewichen werden.
§ 117. Beim Trockenabbau in mehrsohligen Salzbergwerken muss in Salzstöcken beim
Kammerbau von oben nach unten abgebaut werden.
§ 118. 1. In Salzbergwerken erfolgt in Kammern der Nassabbau durch das Aussolen.
Seite 23 von 376
2. Der in Absatz 1 genannte Abbau findet in folgenden Typen von Laugenkammern
Anwendung:
1)
offene Kammer mit stehender Sole;
2)
offene Kammer mit dynamischer Aussolung von der Seite;
3)
offene Kammer mit Injektionsaussolung;
4)
Aussolgen über Bohrlöcher.
3. Bei dem Nassabbau durch Aussolen müssen in der untersten Sohle ein System von
Notkammern und Dämmen angelegt werden, die eine Überschwemmung der Grubenbaue mit
der Sole aus den Laugenkammern auf höher liegenden Sohlen verhindern.
4. In Laugenkammern dürfen Abbaugesenke höchstens 10 m hoch sein.
Kapitel 6
Ausbau der Grubenräume
§ 119. 1. Der Ausbau richtet sich nach den geologischen und bergbautechnischen
Gegebenheiten eines Grubenbaus.
2. Der Ausbau dient zur Abstützung der Firste und erfolgt unmittelbar nach dem
Freilegen unter Berücksichtigung des jeweiligen Abbauverfahrens.
3. In vorgetriebenen Grubenbauen mit ausreichend verfestigtem Gestein ohne
Einsturzgefahr kann nach genauer Prüfung der geologischen und bergbautechnischen
Bedingungen und Untersuchung des Gebirges mit Genehmigung des Leiters des
Bergwerksbetriebs auf einen Ausbau verzichtet werden.
4. Grubenbaue ohne Ausbau sind in den vom Leiter der Bergbauabteilung festgelegten
Intervallen zu überwachen.
§ 120. 1. Der Leiter der Bergbauabteilung entscheidet anhand der nachstehenden
Fakten, welche Ausbauart in den jeweiligen Grubenbauen zum Einsatz kommt:
1)
geologische und bergbautechnische Bedingungen;
2)
Gutachten einer Hochschule oder eines Forschungsinstituts – bei Grubenbauen, die
nicht mehr als 4 m unter eingestürzten Trümmern liegen.
2. Die Auswahl des Ausbaus von
1)
Schächten und Gesenken sowie deren Tagesöffnungen,
2)
Grubenbauen mit einem Querschnitt von mehr als 30 m2 in Kohlebergwerken
–
tätigt
der
Leiter
der
Bergbauabteilung
auf
der
Grundlage
eines
Sachverständigengutachtens.
3. Die Arten und Herstellungsmethoden von Ausbauten sind im technischen Plan gemäß
§ 37 festgelegt.
4. Die Mitarbeiter der Betriebsaufsicht unterrichten die mit der Herstellung des Ausbaus
beauftragten Personen über der Art des anzufertigenden Ausbaus und das
Herstellungsverfahren.
§ 121. 1. Der Leiter der Bergbauabteilung legt fest, in welchen Zeitabständen der
Fortschritt der Arbeiten am Grubenraumausbau zu überwachen ist.
2. Die Ausbauten der wichtigsten Grubenbaue und insbesondere die von Schächten und
Gesenken, deren Tagesöffnungen sowie von Hauptförder- und -bewetterungsstrecken werden
vierteljährlich von einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht, der vom Betriebsleiter
benannt wurde, überprüft.
3. Der Zustand der Ausbauten von Schächten und Gesenken ohne Fahrtentrum, die mit
einem Behelfsförderschacht und einer mobilen Fördermaschine ausgerüstet sind, ist in den
Intervallen und nach den Vorgaben zu überprüfen, die vom Betriebsleiter unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des technischen Zustands des Ausbaus und der vorherigen
Seite 24 von 376
Kontrollergebnisse festgelegt werden. Die Kontrollen sind mindestens alle 12 Monate
durchzuführen.
4. Der Zustand der Ausbauten von Schächten und Gesenken mit Fahrtentrum, die
keinen Förderschacht haben, ist in den Intervallen und nach den Vorgaben zu überprüfen, die
vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der Ergebnisse des technischen Zustands des
Ausbaus und der vorherigen Kontrollergebnisse festgelegt werden. Die Kontrollen sind
mindestens alle 12 Monate durchzuführen.
5. Das Verfahren und die zeitlichen Abstände für die Überprüfung des Ausbaus von
Schächten und Gesenken zur Entwässerung mittels Tauchpumpen werden vom Betriebsleiter
unter Berücksichtigung der Ergebnisse des technischen Zustands des Ausbaus und der
vorherigen Kontrollergebnisse festgelegt.
6. Kontrollmessungen der Geometrie der Ausbauten von Schächten und Gesenken
werden vom Markscheider innerhalb der vom Betriebsleiter festgelegten Fristen je nach
lokalen Bedingungen mindestens alle 5 Jahre vorgenommen.
7. Untersuchungen des technischen Zustands der Ausbauten von Schächten und
Gesenken werden von einem Sachverständigen in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren
durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchungen
1) berücksichtigt der Sachverständige insbesondere:
a)
die Daten der hydrogeologischen, geophysikalischen und geotechnischen
Überwachung,
b)
die Ergebnisse der vom Markscheider vorgenommenen Messungen der
Ausbaugeometrie,
c)
die Auswirkungen der durchgeführten und geplanten Gewinnungsarbeiten auf die
Erdoberfläche und insbesondere die Entstehung diskontinuierlicher
Verformungen,
2) führt der Sachverständige folgende Prüfungen durch:
a)
zerstörungsfreie Prüfungen,
b)
zerstörende Prüfungen der Proben vom Ausbau mit Angabe der Stelle, an denen
diese entnommen wurden.
8. Das Gutachten des Sachverständigen umfasst die Untersuchungsergebnisse, eine
Bewertung des technischen Zustands des jeweiligen Ausbaus mit Angabe der erforderlichen
Sicherungen und Instandsetzungsmaßnahmen sowie eine Prognose zu Lebensdauer und
Bedingungen für einen weiteren Betrieb.
§ 122. 1. Der Ausbau von Grubenbauen darf für folgende Tätigkeiten genutzt werden:
1)
zum Anschlagen, Anheben und Verladen von Maschinen, Vorrichtungen und
Materialien, deren Gewicht keine dynamischen Belastungen verursacht, insbesondere
Stromkabel mit Ausrüstung, Luttenstränge mit Lüftern und Rohrleitungen;
2)
zum Anheben, Verladen und Anschlagen von Maschinen, Vorrichtungen und
Materialien, die eine dynamische Belastung darstellen können bei
a)
außerplanmäßiger Verwendung – vorausgesetzt, dass zusätzlich ein Stützausbau
zum Einsatz kommt und ein Mitarbeiter der Betriebsaufsicht zustimmt,
b)
ständiger Verwendung – mit Genehmigung des Leiters der Bergbauabteilung und
nach Maßgabe der technischen Dokumentation.
2. Die Verwendung von Bauteilen des Schreitausbaus zum Anheben schwerer
Betriebsmittel des Strebs ist unter Beachtung der Anforderungen in der betriebstechnischen
Dokumentation gestattet.
Seite 25 von 376
3. Das Anschlagen von Betriebsmitteln, die ein Gewicht von über 10 kN haben oder
dynamische Belastungen verursachen, an einzelne Anker des Grubenraumausbaus ist
untersagt.
4. Die maximale Resultierende eines Zuges samt Ladung und der durch andere
Einrichtungen verursachten Belastungen, mit der einzelne Türstöcke des Ausbaus belastet
werden dürfen, beträgt 40 kN. Höhere Belastungen sind zulässig, wenn diese laut
Statikberechnungen des Grubenraumausbaus ungefährlich sind.
§ 123. An Stellen, die nicht durch einen Ausbau gesichert sind, dürfen sich
ausschließlich Personen aufhalten, die mit der Herstellung eines vorübergehenden oder eines
Ankerausbaus beschäftigt sind.
§ 124. 1. Ein Ausbau zur Abstützung von Grubenbauen wird so hergestellt, dass
1)
die Firste unmittelbar nach dem Freilegen gesichert ist;
2)
seine Stabilität und Standfestigkeit sichergestellt sind;
3)
der Raum zwischen Ausbau und Ausbruch verfüllt ist;
4)
die Stempel eines über 3 m hohen Einzelstempelausbaus zusätzlich vor Umfallen
gesichert sind.
2. Bei Verschlechterung der Eigenschaften des Gesteins oder bei erhöhtem
Gebirgsdruck ist der Stützausbau in Grubenbauen umgehend zu verstärken.
§ 125. 1. Das Einbringen eines selbständigen Ankerausbaus in Steinkohlenbergwerken
ist nur dann gestattet, wenn
1)
das Deckgebirge eine gewichtete durchschnittliche Festigkeit, untersucht an einem
Gesteinspaket mit einer Mächtigkeit von 3 m, für die einaxiale Druckfestigkeit (Rc) hat
von mindestens:
a)
15 MPa – bei plattenförmigen Schichten und einen gemessenen RQD-Wert des
Deckgebirges von mindestens 20 %,
b)
10 MPa – bei massiven Gesteinschichten und einen gemessenen RQD-Wert des
Deckgebirges von mindestens 40 %;
2)
das Gebirge trocken und nicht aufgeweicht ist und eine Gesteinsfestigkeit (r) von
mindestens 0,8 aufweist;
3)
dies der Sicherung von Stollen und Kammern mit einem Querschnitt von höchstens 30
m2 und einer Breite des Grubenbaus von höchstens 7 m dient;
4)
der Leiter der Bergbauabteilung auf der Grundlage eines vom Sachverständigen
erstellten Projekts entscheidet, ob der Ankerausbau oder der Anker- und Stützausbau
eingesetzt wird. Das Projekt enthält insbesondere:
a)
Untersuchung der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen,
b)
Messstellen, Ausmaß der Gesteinserschließung und Ergebnisse der
Gebirgsuntersuchungen,
c)
Auswahl der Art des Ankerausbaus,
d)
Herstellungsverfahren des Ankerausbaus,
e)
Art der Aufstellung und Anordnung von Schichtungsmessern,
f)
Organisation von Aufsicht und Kontrollen.
2. Der Ankerausbau zur Sicherung von Grubenbauen in Kupfer-, Zink- und
Bleierzbergwerken ist nur zulässig, wenn
1)
das Deckgebirge eine gewichtete durchschnittliche Festigkeit gegen:
a)
die einaxiale Druckfestigkeit (Rc), untersucht an Gestein mit einer Mächtigkeit,
die der Breite des geplanten Grubenbaus entspricht – von mindestens 15 MPa
aufweist,
Seite 26 von 376
b)
die Streckung (Rr) – von mindestens 2 MPa aufweist;
2)
in Kupfererzbergwerken das Gestein im Bereich der einzutreibenden Verankerung eine
durchschnittliche Teilbarkeit von mindestens 20 mm hat und keine natürliche
Losbrechkraft aufweist;
3)
die in Zink- und Bleierzbergwerken auftretenden Brekziennester keine Neigung zum
Abfallen zeigen;
4)
ein technischer Plan erstellt wurde, der insbesondere folgende Angaben enthält:
a)
Klassen der Firste, die anhand geomechanischer Untersuchungen durch einen
Sachverständigen ermittelt wurden,
b)
geomechanische Untersuchungen zu den Gesteinsmerkmalen und zusätzliche
Untersuchungen,
c)
Auswahl der Art des Ankerausbaus,
d)
Sicherung der Stöße,
e)
Sicherung der Grubenraumfirste während der Stilllegung,
f)
Herstellungsverfahren des Ankerausbaus,
g)
Organisation von Aufsicht und Kontrollen.
3. In Bergwerksbetrieben, in denen weder Kohle noch Kupfer-, Zink- und Bleierze
gefördert werden, ist der Ankerausbau mit Einverständnis des Betriebsleiters und unter
Beachtung der von ihm festgelegten Vorgaben gestattet.
§ 126. 1. Das Rauben eines Ausbaus erfolgt nach den Anweisungen des Leiters des
Bergwerksbetriebs.
2. Raubarbeiten im Ausbau werden ausschließlich von Raubhauern ausgeführt.
3. Der leitende Raubhauer legt fest, in welcher Entfernung Bergleute, die nicht
unmittelbar an den Raubarbeiten im Ausbau beteiligt sind, sich zum ausgeraubten Ausbau
aufhalten dürfen.
4. Vorhauer dürfen nicht unmittelbar am Rauben des Ausbaus beteiligt sein.
§ 127. 1. Vor dem Rauben eines Ausbaus ist der Zustand des zum Rauben vorgesehenen
Ausbaus im unmittelbar angrenzenden Bereich zu überprüfen. Beim Strebbau mit
gleichzeitigen Abrauben der Strecken und Stöße unmittelbar hinter der Abbaufront ist der
Zustand des Ausbaus auch in den Strebnischen und Kreuzungen der Strecken und Strebe zu
überprüfen.
2. Werden Unregelmäßigkeiten im Ausbau festgestellt, darf mit den Raubarbeiten erst
nach entsprechender Abstützung des Ausbaus begonnen werden.
§ 128. Während des Ausraubens eines Ausbaus sind Arbeiten in angrenzenden
Grubenbauen nach den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs auszuführen.
§ 129. In Stollen mit einem Einfallen von mehr als 15° ist das Rauben eines Ausbaus
von oben nach unten nicht erlaubt.
Kapitel 7
Versatz von Grubenbauen und Verwendung von Abfällen in Untertage-Bergwerken
§ 130. 1. Das Versetzen von Grubenbauen und die Verwendung von Abfällen in
Untertage-Bergwerken darf keine Gefahr für Personen darstellen, die Versatzarbeiten
ausführen und die in angrenzenden Grubenbauen und insbesondere in jenen unterhalb des zu
versetzenden Grubenbaus oder in abgedichteten Abbauhohlräumen arbeiten.
2. Abfälle und Materialien, die schädlich für die Umwelt und die Sicherheit und
Gesundheit von Personen, die Versatzarbeiten ausführen, und die in Absatz 1 genannten
Personen sind, dürfen nicht zum Versetzen oder in Untertage-Bergwerken verwendet werden.
Seite 27 von 376
§ 131. In Untertage-Bergwerken dürfen ausschließlich Abfälle verwendet werden, die in
den Vorschriften genannt sind, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 des Abfallgesetzes vom
14. Dezember 2012 (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 21 und Pos. 1238 sowie von 2014
Pos. 888) erlassen wurden.
§ 132. 1. Bei der Verwendung von Abfällen
1)
als Bestandteil von Spülversatz und selbsterstarrendem Versatz,
2)
zum Abdichten von Abbauhohlräumen,
3)
zur Brandvermeidung und Herstellung von Korkdämmplatten,
4)
zur Stilllegung nicht mehr benötigter Grubenbaue und Schächte,
5)
zur Abstützung und Stabilisierung von Untertage-Bergwerken
–
ist eine Dokumentation zu erstellen und vom Leiter des Bergwerksbetriebs zu
genehmigen.
2. Die in Absatz 1 genannte Dokumentation enthält insbesondere:
1)
ein Gutachten der Fachstelle nach § 240 Absatz 2;
2)
eine Beurteilung der verwendeten Abfallarten unter hygienisch-toxikologischen
Gesichtspunkten;
3)
die Technologie der Abfallnutzung, die insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
a)
Herstellungsverfahren des Gemisches mit Beschreibung der Herstellungsgeräte
und Fördermittel, mit denen das Gemisch in die Grubenbaue befördert wird,
b)
physikalisch-chemische Eigenschaften der verwendeten Gemische,
c)
Kontrollverfahren des gesamten Prozesses,
d)
Vorgehen bei Störfällen,
e)
Grubenkarten und hydrogeologische Querschnitte.
3. Umfang und Intervalle der Analysen der verwendeten Abfälle werden je nach
Eigenschaften und den lokalen Gegebenheiten vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs bestimmt das Verfahren der Überwachung der
Grubenwasserqualität in Gebieten, in denen Abfälle als Versatzmaterial verwendet werden.
§ 133. Falls in Untertage-Bergwerken mineralische Abfälle oder Erd- und
Gesteinsmassen, die bei der Gewinnung von Bodenschätzen anfallen, verwendet werden,
finden die Bestimmungen in § 132 Anwendung.
§ 134. Spülbunker sind mit Schutzvorrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass
Überkörner und Gegenstände in Leitungen gespült werden und diese verstopfen.
§ 135. Die Rohrleitungen sind auf Durchgängigkeit und Dichtheit immer dann zu
prüfen, wenn neue Leitungen installiert, Rohre ausgetauscht und Verstopfungen in den
Leitungen entfernt wurden.
§ 136. Leitungen sind so zu verlegen bzw. aufzuhängen, dass sie nicht verrutschen oder
abfallen.
§ 137. 1. Entlang der Leitungstrasse ist für eine Telefonverbindung zu sorgen.
2. Personen, die Versatz- oder Abdichtungsarbeiten ausführen, muss eine
Sprechverbindung zum Bedienpersonal der Versatztransportvorrichtung zur Verfügung
stehen.
§ 138. Bei Einsatz von Spülversatz und beim Abdichten von Abbauhohlräumen:
1)
ist das in das Hauptentwässerungssystem eingeleitete Wasser zu reinigen;
2)
ist eine Wasserbilanz zu erstellen;
3)
sind die Leitungen, der Verlauf der Versatz- und Abdichtungsarbeiten und der
Wasserabfluss regelmäßig zu prüfen.
Seite 28 von 376
§ 139. Der Leiter der Bergbauabteilung legt für den jeweiligen Grubenbau Art und
Herstellungsverfahren von Versatzdämmen fest.
§ 140. 1. Bei Verwendung von trockenem, selbsterhärtendem Versatz für das Festlegen
einer Abbaufront, deren oberer Teil
1)
dem unteren Teil vorgeht – beträgt die Abweichung des Versatzdamms von der
Senkrechten auf das Streichen in Stoßrichtung höchstens 15°;
2)
dem unteren Teil nachgeht – beträgt die Abweichung des Versatzdamms von der
Senkrechten auf das Streichen in Richtung Abbauhohlraum höchstens 15°.
2. Bei Einsatz von trockenem, selbsterhärtendem Versatz sind im technischen Plan
Personen auszuweisen, die den Zustand des Versatzdamms vor Beginn der Versatzarbeiten
prüfen, sowie Maßnahmen zum Schutz des Damms vor Beschädigung während der Arbeiten
festzulegen.
§ 141. 1. Werden zeitgleich Versatz- und andere Arbeiten ausgeführt, müssen
organisatorische und technische Maßnahmen eingeleitet werden, um sichere
Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
2. Beim Festlegen einer Front, deren oberer Teil dem unteren vorangeht, dürfen sich
während des Einbringens von selbsterhärtendem Versatz keine Personen im Streb aufhalten.
Teil III
Bewetterung
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 142. 1. Durch Zuführung von Frischluft in die Grubenbaue wird sichergestellt, dass
dort die richtige Luftzusammensetzung und Temperatur herrscht.
2. Alle zugänglichen Grubenbaue und Räume sind so zu bewettern, dass der
Sauerstoffgehalt in der Luft mindestens 19 % Vol. beträgt, und die Konzentration folgender
Gase in der Luft die nachstehenden Grenzwerte nicht übersteigt:
1) Kohlendioxid 1 %;
2) Kohlenmonoxid 0,0026 %;
3) Stickoxid 0,00026 %;
4) Schwefeldioxid 0,000075 %;
5) Schwefelwasserstoff 0,0007 %.
3. Werden in Bergwerksbetrieben Maschinen mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, ist
der Gehalt an Stickoxid in Anlehnung an die Stickstoffdioxidkonzentration festzulegen.
4. Die Genauigkeit von automatischen und individuellen Geräten zur Messung der in
Absatz 2 genannten Gaskonzentrationen wird mithilfe von Referenzgasgemischen geprüft.
5. Die in Absatz 2 genannten Gaskonzentrationen dürfen beim Einsatz zulässiger
verfahrenstechnischer Prozesse, insbesondere bei Schieß- und Lötarbeiten, beim Betrieb von
Maschinen mit Verbrennungsmotor und Gasaustritt bei Gewinnungsarbeiten, unter Beachtung
der Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs überschritten werden.
6. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Folgendes fest:
1) Ort, Methode und Intervalle der Gaskonzentrationsmessungen nach Absatz 2;
2) für die Gaskonzentrationsmessungen nach Absatz 2 verantwortlichen Personen.
§ 143. 1. Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung der Wetter den
Anforderungen in § 142 Absatz 2 nicht genügt, sind unverzüglich alle Personen aus dem
gefährdeten Grubenbau zu evakuieren und ist der Zugang zum Grubenbau zu sperren. An
diesen Orten dürfen ausschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung der richtigen
Zusammensetzung der Wetter durchgeführt oder Rettungseinsätze vorgenommen werden.
Seite 29 von 376
2.
Grubenbaue
in
Kupfererzbergwerken,
in
denen
die
zulässige
Schwefelwasserstoffkonzentration überschritten wurde, sind abzudichten, zu kennzeichnen
und vor möglichem Zutritt zu sichern.
3. Die Art der Abdichtung, Kennzeichnung und Sicherung vor dem Zutritt Unbefugter
in die Grubenbaue nach Absatz 2, die Vorgaben für den Aufenthalt der Belegschaft im
Bereich dieser Grubenbaue, die Überwachung der Schwefelwasserstoffkonzentration und
automatische Messung von Luftgeschwindigkeit und -menge in gesperrten Grubenbauen und
Umgebung sowie die Durchführung von regelmäßigen Kontrollen dieser Grubenbaue werden
von einem Sachverständigen festgelegt und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt.
§ 144. 1. Nicht bewetterte Grubenbaue sind umgehend abzudämmen oder stillzulegen.
2. Bis zum Beginn der Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht bewetterte Grubenbaue zu
kennzeichnen und gegen den Zugang Unbefugter zu sichern.
3. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bergwerksbetriebe, die
nicht brennbare Rohstoffe fördern, sowie auf Bergwerksbetriebe im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes, in denen nicht bewetterte Grubenbaue entsprechend
gekennzeichnet und gegen den Zugang Unbefugter gesichert werden.
4. In Feldern der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan ist die
Konstruktion von Abschlussdämmen in Grubenbauen explosionssicher auszuführen. Die vom
Leiter der Bewetterungsabteilung des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Abschlussdämme
oder Dammanlagen sind mit Sensoren der automatischen Gasmessung zu überwachen.
5. Nicht explosionssichere Abschlussdämme dürfen nur mit Zustimmung des Leiters
des Bergwerksbetriebs und nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 und
nach Festlegung von Einsatzbedingungen verwendet werden.
6. Beim Strebbau unter Explosionsgefahr durch Methan müssen aufzugebende
Strebräume nach den Anweisungen im technischen Plan für Strebe und auf der Grundlage des
Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstellen stillgelegt werden.
§ 145. 1. Die Geschwindigkeit des Wetterstroms in Grubenbauen:
1)
in Methanfeldern (außer in Kammern) beträgt zumindest 0,3 m/s;
2)
in Methanfeldern mit Fahrleitung beträgt zumindest 1 m/s.
2. Werden in Grubenbauen, die in Metahnfeldern liegen, Wetterschleusen eingerichtet,
darf die Geschwindigkeit des Wetterstroms nach Absatz 1 reduziert werden, vorausgesetzt,
dass die Luftzusammensetzung entsprechend § 142 sichergestellt ist.
3. Die Strömungsgeschwindigkeit darf folgende Werte nicht überschreiten:
1)
5 m/s – in Abbauräumen;
2)
8 m/s – in Stollen;
3)
12 m/s – in Schächten und Gesenken während der Personenfahrt.
4. In Stollen ohne regelmäßigen Personenverkehr darf die Strömungsgeschwindigkeit
auf 10 m/s angehoben werden.
5. Messungen der Strömungsgeschwindigkeit sind im freien Querschnitt des
Grubenbaus vorzunehmen.
§ 146. In Bergwerksbetrieben ist ein Bewetterungsdienst einzurichten und mit Kontrollund Messgeräten auszustatten. Zu seinen Aufgaben gehören:
1)
Prüfung des Zustands von Bewetterungs- und Klimatisierungsanlagen sowie die
Wirksamkeit der Bewetterung und Klimatisierung;
2)
Dokumentation von Verlauf und Ergebnissen der Kontrolle nach Absatz 1 entsprechend
den Vorgaben des Leiters der Bewetterungsabteilung.
Seite 30 von 376
§ 147. 1. Die Bewetterung von Streben in Flözen der Kategorie II–IV der
Explosionsgefahr durch Methan wird durch Messung von Wettergeschwindigkeit und -menge
automatisch überwacht.
2. In den technischen Plänen für die Strebe nach Absatz 1 sind die
Mindeststömungsgeschwindigkeit und die Dauer festzulegen, nach deren Ablauf die
Stromversorgung im Bereich des Strebs selbsttätig abgeschaltet wird.
§ 148. In der Hängebank des Einfahrschachts ist eine Vorrichtung zu installieren, die
durch Aufleuchten eines roten Lämpchens anzeigt, wenn der barometrische Druck sinkt.
§ 149. In einem Bergwerksbetrieb sind die Räume des Betriebsaufsehers, des Leiters
der Bewetterungsabteilung und des Leiters der bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle mit
einem Barographen auszustatten.
§ 150. Das Personal der Betriebsaufsicht informiert unverzüglich den
Bewetterungsdienst und den Betriebsaufseher über jede unvorhergesehene Veränderung in der
Bewetterung eines Grubenbaus.
Kapitel 2
Bewetterung mit Hauptgrubenlüftern
§ 151. 1. Für die Bewetterung von Grubenbauen werden über Tage installierte
Hauptgrubenlüfter eingesetzt.
2. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, wird eine saugende
Bewetterung eingesetzt.
3. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, und in Betrieben im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes ohne Explosionsgefahr durch Methan dürfen
Hauptgrubenlüfter unter Einhaltung der Bedingungen des Betriebsleiters in den Grubenbauen
aufgestellt werden.
§ 152. 1. In der Nähe eines laufenden Hauptgrubenlüfters oder einer Lüfteranlage ist ein
Reservelüfter aufzustellen, der binnen 10 Minuten nach Abschalten des Hauptgrubenlüfters
bzw. der Lüfteranlage betriebsbereit ist.
2. In Bergwerksbetrieben, die nichtmethanhaltige oder in die Kategorie II–IV der
Explosionsgefahr durch Methan eingestufte Lagerstätten oder Flöze abbauen, in
Bergwerksbetrieben mit Kohlenflözen der Selbstentzündlichkeitsgruppe I oder II darf für den
Lüfter anstatt eines Reservelüfters ein Reservemotor samt Ersatzteilen vorgehalten werden.
§ 153. 1. Der Hauptgrubenlüfter stellt sicher, dass im Querschnitt des Abwetterschachts
unterhalb des Wetterkanals zwischen dem atmosphärischen und dem statischen Druck der
Wetter eine Druckdifferenz von mindestens 785 Pa herrscht.
2. In abgeworfenen Bergwerken darf der Betriebsleiter von der in Absatz 1 genannten
Druckdifferenz abweichen.
3. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 151 Absatz 3
genannten Bergwerksbetriebe und Betriebe.
§ 154. Hauptgrubenlüfter sind an das jeweilige Wetternetz anzupassen, damit ein
konstanter Betrieb sichergestellt wird.
§ 155. Die Betriebspunkte der am jeweiligen Schacht aufgestellten Haupt- und
Reservelüfter, ausgedrückt als Stauungs- und Leistungsfähigkeitsgrößen, dürfen um höchstens
10 % von diesen Werten abweichen.
§ 156. Die technischen Daten von Hauptgrubenlüftern sind mindestens alle 5 Jahre oder
nach Austausch der Lüfterkonstruktion zu aktualisieren.
§ 157. 1. Hauptgrubenlüfterstationen sind mit Vorrichtungen zur Regelung der Leistung
und des Staudrucks auszurüsten.
Seite 31 von 376
2. In Bergwerksbetrieben mit nur einem Abwetterschacht ist die
Hauptgrubenlüfterstationen mit einer Vorrichtung zur Umkehr der Strömungsrichtung der
Wetter auszurüsten.
§ 158. 1. Verfügt das Wetternetz über mehr als einen Abwetterschacht, ist
sicherzustellen, dass die Strömungsrichtung der Wetter in den jeweiligen Netzabschnitten
umgekehrt werden kann.
2. Vorrichtungen zur Umkehr der Strömungsrichtung sind so instandzuhalten, dass eine
Richtungsumkehr innerhalb von höchstens 20 Minuten erfolgt.
3. Umfang und Intervalle der Kontrollen von Vorrichtungen zur Umkehr der
Strömungsrichtung der Wetter werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 159. 1. Hauptgrubenlüfterstationen sind mit Geräten auszustatten, die regelmäßige
Messungen folgender Parameter vornehmen:
1)
statischer Druck der Wetter im Wetterkanal vor und hinter dem Schieber (Klappe);
2)
Wettergeschwindigkeit im Wetterkanal;
3)
statischer Druck der Wetter im Querschnitt des Abwetterschachts unterhalb des
Wetterkanals.
2. Die Messungen des statischen Drucks vor dem Schieber und die Geschwindigkeit der
Wetter im Wetterkanal werden automatisch erfasst. Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten
Messungen sind zu dokumentieren.
3. Der Installationsort der in Absatz 1 genannten Messgeräte in Bergwerksbetrieben und
Betrieben im Sinne des § 151 Absatz 3 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs bzw. des
Betriebs festgelegt.
§ 160. 1. Eine Änderung der Betriebsparameter des Hauptgrubenlüfters und seine
Stilllegung sind nur mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und unter
Beachtung der von ihm definierten Bedingungen erlaubt.
2. In stillgelegten Bergwerken bzw. deren Abschnitten sind eine laufende Kontrolle und
ein entsprechender Umbau des Wetternetzes sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die
Betriebsparameter der Hauptgrubenlüfter an die entsprechenden Stilllegungsphasen
anzupassen.
§ 161. 1. Wenn im Falle einer Notunterbrechung des Betriebs des Hauptgrubenlüfters
der Reservelüfter nicht in Gang gesetzt werden kann,
1)
sind sämtliche Arbeiten zu unterbrechen;
2)
sind in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan alle
Einrichtungen abzustellen;
3)
sind sämtliche Personen in einen Frischwetterschacht oder an die Tagesoberfläche zu
evakuieren.
2. Auf Antrag des Leiters der Bewetterungsabteilung legt der Leiter des
Bergwerksbetriebs die Zeit fest, wann mit den Maßnahmen gemäß Absatz 1 begonnen werden
soll.
3. Die Vorgehensweise nach Absatz 1 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt
und im Rettungsplan dokumentiert.
§ 162. Jede Betriebsunterbrechung des Hauptgrubenlüfters wird automatisch der
Schaltzentrale des Bergwerksbetriebs gemeldet und Dauer und Ursache der Unterbrechung
dokumentiert.
§ 163. 1. Das Gebäude der Hauptbewetterungsstation
1)
ist aus nicht brennbaren Werkstoffen zu errichten;
2)
ist mit Folgendem auszustatten:
a)
einer Telefonverbindung zur Telefonzentrale des Bergwerksbetriebs,
Seite 32 von 376
b)
stationäre und Notbeleuchtung.
2. Als Notbeleuchtung dürfen tragbare batteriebetriebene Leuchten fungieren.
§ 164. 1. Der technische Zustand von Hauptgrubenlüftern, einschließlich der
Betriebsbereitschaft des Reservelüfter und der Vorrichtungen zur Umkehr der
Strömungsrichtung der Wetter, und der Zustand der Kontroll- und Messgeräte werden von
Aufsichtspersonen der Bewetterungs- und der Elektromechanik-Abteilung überprüft.
2. Die Kontrollergebnisse gemäß Absatz 1 sind zu dokumentieren.
3. Umfang und Intervalle der Kontrollen nach Absatz 1 sowie Art der Dokumentation
der entsprechenden Ergebnisse werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 165. 1. Die Zuführung von Luft unter Tage und die Abführung der Luft durch
denselben Grubenbau ist ausschließlich während Arbeiten zur Herstellung einer Verbindung
mit zwei Ausgängen an der Tagesoberfläche zulässig.
2. Die Wetterführung durch nicht aktive Grubengebäude und Abbauhohlräume ist außer
bei ihrer Stilllegung verboten.
3. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern und in denen keine
Explosionsgefahr durch Methan droht, und in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 2 des Gesetzes ist es mit Zustimmung des Leiters des Bergwerksbetriebs bzw. des
Betriebs gestattet, die Wetter durch nicht aktive Grubengebäude und Abbauhohlräume ziehen
zu lassen.
§ 166. Die Verbindung von Lüftern benachbarter Bergwerksbetriebe ist nur mit
Einverständnis der Leiter dieser Betriebe und unter Beachtung der von ihnen definierten
Bedingungen erlaubt. Über die beabsichtigte Verbindung ist die zuständige
Bergbauaufsichtsbehörde mindestens 14 Tage vor der geplanten Zusammenlegung zu
unterrichten.
§ 167. 1. Bei der Projektierung von Grubengebäuden ist ein möglichst einfach
aufgebautes Wetternetz anzulegen.
2. Im Wetternetz sind Wetterabteilungen auszuweisen, die von unabhängigen
Wetterströmen versorgt werden.
3. Für Wetterabteilungen von Streben ist ein räumlicher Plan des Wetternetzes zu
erstellen, auf dem die Potenziale an Knotenpunkten eingetragen werden.
4. Die Aktualisierungshäufigkeit der Potenziale nach Absatz 3 wird vom Leiter der
Bewetterungsabteilung festgelegt.
§ 168. Bei der Projektierung und Herstellung von Stollen ist der Notwendigkeit
Rechnung zu tragen, dass diese Stollen so schnell wie möglich mit einem durch den
Hauptgrubenlüfter generierten Luftstrom bewettert werden sollen.
§ 169. 1. Bei der Planung der Ausrichtung, Vorrichtung und Abbauführung der
Lagerstätte oder eines Teils davon ist zu beachten, dass der Abzug von Luft aus Stollen mit
Sonderbewetterung in die Wetterströme zur Bewetterung der Abbauräume begrenzt werden
muss.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Bergwerksbetriebe, die nicht brennbare
Rohstoffe fördern.
§ 170. 1. Das Bewettern mehrerer Örter mit demselben Wetterstrom ist nur dann
gestattet, wenn die Methankonzentration in der zu jedem Ort strömenden Luft nicht höher ist
als:
1)
0,5 %;
2)
1 % – bei Einsatz eines Gasmesssystems.
2. Eine Gruppe von Örtern, die mit Gewinnungsmaschinen vorgetrieben und die über
eine kombinierte Luttenbewetterung mit saugendem Luttenstrang und eine
Seite 33 von 376
Entstaubungsanlage verfügen, dürfen mit einem gemeinsamen Wetterstrom bewettert werden,
wenn die Methankonzentration in der zu jedem Ort einziehenden Luft nicht mehr als 0,5 %
beträgt.
§ 171. 1. Strebe sind mit unabhängigen Wetterströmen zu versorgen, wobei die Länge
des mit einem einzigen Luftstrom zu bewetternden Strebs bzw. die Gesamtlänge der zu
bewetternden Strebe nicht mehr als 400 m betragen darf.
2. In methanfreien Flözen oder in Flözen der Kategorie I der Explosionsgefahr durch
Methan ist es mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs gestattet, Strebe mit einer
Gesamtlänge von über 400 m vorübergehend mit nur einem einzigen unabhängigen
Wetterstrom zu versorgen, wenn zwischen den Streben Ausgänge in Abständen von höchstens
250 m vorgesehen sind.
3. Die zulässige Länge einer mit einem unabhängigen Wetterstrom versorgten Strecke
richtet sich nach der Einsatzdauer des eingesetzten Atemschutzgeräts.
§ 172. 1. Mit unabhängigen Wetterströmen werden folgende Bereiche versorgt:
1)
Sprengstofflager;
2)
Kammern:
a)
für Pumpen der Hauptentwässerung,
b)
für die Mittelspannungsschaltanlage, die Einrichtungen der Hauptentwässerung
versorgt,
c)
für die Batterieladestation.
2. Durch die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Kammern muss ein solcher
Wettervolumenstrom ziehen, dass die Entstehung von Schlagwetter aus der Mischung der
austretenden Gase und der Luft nicht möglich ist.
§ 173. Mit Wetterzug werden folgende Bereiche bewettert:
1)
Kammern und Lager für Kraftstoffe, Öle oder Schmiermittel sowie Orte für die
Betankung mit Kraftstoff;
2)
Kammern für Mittelspannungsschaltanlagen mit Ausnahme der in § 172 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b genannten.
§ 174. 1. Die Kammern nach § 172 Absatz 1 Nummer 2:
1)
sind im Gestein oder in der Lagerstätte eines nicht brennbaren Rohstoffs anzulegen;
2)
sind in Feldern ohne Methangefährdung oder in Grubenbauen ohne Explosionsgefahr
anzulegen.
2. Die in § 172 Absatz 1 Nummer 2 genannten Kammern dürfen in Flözen mit
brennbaren Rohstoffen angelegt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist
und deren Ausbau aus feuerfesten Materialien gefertigt wird, der die brennbaren Rohstoffe
wirksam abdichtet.
3. Die Bestimmung von Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf Orte, an
denen Maschinentanks mit Kraftstoff betankt werden.
§ 175. 1. Abbausohlen werden - wenn möglich - auf dem kürzesten Weg bewettert.
2. Von den Abbausohlen wird die Luft durch aufsteigende Strömung Richtung
Tagesoberfläche geführt.
3. Abfallende Bewetterung ist in Grubengebäuden nur zulässig, wenn das
durchschnittliche Gefälle des Grubenbaus bzw. der Wetterabteilung
1)
weniger als 5° beträgt;
2)
zwischen 5° und 10° beträgt – wenn die Strömungsgeschwindigkeit des Wetters über
0,5 m/s liegt;
Seite 34 von 376
über 10° liegt – in Einklang mit den Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs und
auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
§ 176. 1. Die Wetterregulierung erfolgt über Wetterdämme am Anfangspunkt der
Teilströme.
2. Für die Regulierung der Wetterströme dürfen Lüfter verwendet werden, die im freien
Querschnitt des Grubenbaus installiert werden.
3. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und unter Beachtung der von
ihm festgelegten Anforderungen dürfen Gruppenwetterströme durch Wetterdämme geregelt
werden, die die Teilströme zum Abwetterschacht oder an die Oberfläche lenken.
§ 177. 1. In den Verbindungsstrecken zwischen dem vom Frischwetterschacht
einziehenden und zum Abwetterschacht abziehenden Wetterstrom sind Wetterschleusen zu
installieren.
2. Bei
1)
der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes,
2)
Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern und in denen keine
Explosionsgefahr durch Methan droht,
–
sind auf Anweisung des Leiters des Bergwerksbetriebs Wetterschleusen zu errichten.
§ 178. 1. Die vom Leiter der Bewetterungsabteilung ausgewählten Wetterschleusen sind
auszurüsten mit:
1)
Sperren, die ein gleichzeitiges Öffnen von Türen in beiden Wänden der Wetterschleuse
verhindern, wobei diese Türen in Notfällen zu öffnen sein müssen;
2)
Sensoren, die
a)
in der zuständigen Schaltzentrale das Öffnen der Türen in der Wetterschleuse
anzeigen,
b)
den Differenzdruck der Wetter auf beiden Seiten der Wetterschleuse bzw. auf
beiden Seiten der Wände laufend messen. Die Ergebnisse werden in der Zentrale
des Gasmesssystems erfasst.
2. Mechanisch betätigte Wände von Wetterschleusen und Wände in bewetterten
Bereichen müssen über Türen verfügen, die von einer Seite geöffnet werden können.
3. Wände am Wetterkreuz sind mit zwei Türen auszustatten, die in entgegengesetzte
Richtungen öffnen oder die gegen selbsttätiges Öffnen gesichert sind.
§ 179. 1. Wettersperren sind aus feuerfesten Materialien anzufertigen. Das gilt nicht für
die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Bergwerksbetriebe, in denen
Werkstoffe mit Brandschutzbekleidung verbaut werden dürfen.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Wände von Wetterschleusen, die
1)
in der Wetterabteilung liegen;
2)
vorübergehend für die Herstellungsdauer von feuerfesten Wänden errichtet werden.
3. In einem Stollen, der einen Grubenbau mit Bandanlage mit einem anderen Stollen,
der zugleich als Fluchtweg dient, verbindet, muss zumindest eine Wettersperre samt Tür aus
feuerfestem Material vorgesehen sein.
§ 180. Der Abstand zwischen den Wänden einer Wetterschleuse bzw. zwischen
angrenzenden Wetterschleusen muss so bemessen sein, dass während des Verkehrs von
Personen und Fördermitteln das Schließen der Tür einer dieser Wände bzw. der Tür in der
angrenzenden Wetterschleuse möglich ist.
§ 181. In Wettersperren müssen die Türen:
1)
aus feuerfesten Werkstoffen gefertigt und gegen selbsttätiges Öffnen gesichert sein;
2)
sich selbsttätig oder mechanisch schließen.
3)
Seite 35 von 376
§ 182. 1. Die Türen in Wänden von Wetterschleusen, die auf Wegen für den
Lokomotivverkehr oder den Verkehr mit Eigenantrieb sowie den Haupttransport mit
selbstfahrenden Bergbaumaschinen errichtet sind, müssen sich selbsttätig oder automatisch
öffnen bzw. schließen.
2. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern und in denen keine
Explosionsgefahr durch Methan droht, bestimmt der Betriebsleiter, an welchen Stellen auf
den Förderstrecken oder Hauptförderstrecken für Fahrzeuge der Wände von Wetterschleusen,
deren Türen sich selbsttätig oder automatisch öffnen bzw. schließen, zu errichten sind.
§ 183. Ist es aufgrund der Druckdifferenz der Wetter nicht möglich, die Tür einer
Wettersperre von Hand zu öffnen, ist diese Wand mit einer Vorrichtung zum Öffnen und
Schließen und sicheren Passieren der Tür auszurüsten.
§ 184. Es ist untersagt, die Tür einer Wettersperre offen zu lassen oder Materialien und
Geräte in unmittelbarer Nähe der Wettersperren zu lagern.
§ 185. 1. In Grubenbauen, in denen Wettersperren eingebaut werden müssen, ist der
Einbau von Seilfahrteinrichtungen untersagt.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht, wenn das mechanische oder selbsttätige
Öffnen und Schließen von Wettersperren sichergestellt ist, ohne dass Personen die
Fördertrassen betreten müssen.
§ 186. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, sind Wettersperren so
nah wie möglich an Kreuzungen von Grubenbauen zu errichten.
§ 187. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, sind die mit
Gruppenwetterströmen bewetterten Grubenbaue mit Transportvorrichtungen auszustatten.
§ 188. 1. Der Leiter der Bewetterungsabteilung nimmt mit Einverständnis des
Betriebsleiters Änderungen am Wetternetz und an der Regulierung der Bewetterung vor, die
in Wetterkarten und -risse eingetragen werden.
2. Änderungen im Wetternetz und in der Regulierung der Bewetterung, die zur Folge
haben, dass die Belegschaft sich über andere Fluchtwege zurückziehen muss, sind binnen
24 Stunden in die Wetterkarten und -risse des Grubenrettungsplans einzutragen, und die
restlichen Änderungen innerhalb der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgesetzten Fristen.
Kapitel 3
Bewetterung mit Lutten, Sonderbewetterung oder Bewetterung durch Diffusion
§ 189. 1. Grubenbaue, die nicht im Wetterstrom des Hauptgrubenlüfters liegen, müssen
mit Lutten bewettert werden.
2. Für Lutten werden Blech oder andere Materialien, die den Anforderungen in § 28
Absatz 2 genügen, verwendet.
3. In Grubenbauen darf Sonderbewetterung eingesetzt werden, wenn die Länge des
Grubenbaus folgende Werte nicht überschreitet:
1)
in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der Kategorie I der
Explosionsgefahr durch Methan:
a)
15 m – bei einem Einfallen bis 10° (schwebend und fallend),
b)
10 m – bei einem Einfallen über 10° (schwebend und fallend);
2)
in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan:
a)
6 m – bei einem Einfallen bis 10° (schwebend und fallend),
b)
4 m – bei einem Einfallen über 10° (schwebend und fallend).
4. Sind die Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt, kann der Leiter des
Bergwerksbetriebs, der nicht brennbare Rohstoffe fördert und in dem keine Explosionsgefahr
durch Methan besteht, der Bewetterung von Grubenbauen zustimmen, die eine Länge haben
von höchstens:
Seite 36 von 376
60 m – wenn Luttenlüfter im freien Querschnitt des Grubenbaus eingesetzt werden, die
einen Wetterzug mit einem Strömungsfaden in einer Entfernung von mindestens 45 m
erzeugen;
2)
30 m – wenn Luttenlüfter im freien Querschnitt des Grubenbaus eingesetzt werden, die
einen Wetterzug mit einem Strömungsfaden in einer Entfernung von mindestens 15 m
erzeugen.
§ 190. 1. Die Bewetterung eines Grubenbaus durch Diffusion ist gestattet, wenn dessen
Länge die folgenden Werte nicht überschreitet:
1)
in methanfreien Feldern oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr
durch Methan:
a)
10 m – bei einem Einfallen bis 10° (schwebend und fallend),
b)
6 m – bei einem Einfallen über 10° (schwebend und fallend);
2)
2 m – in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan.
2. In Methanfeldern ist die Diffusionsbewetterung von Nischen zur Methanabsaugung
und für Bohrungen sowie der Zugänge zu Abschluss- und Branddämmen nicht gestattet.
3. In Methanfeldern sind Überlaufkammern für Pumpen und Eingänge zu Füllörtern mit
einer Länge von höchstens 10 m, in denen die Firste über die ganze Länge eine Steigung von
mindestens 15° in Richtung des Schachts hat, durch Diffusion oder Sonderbewetterung zu
bewettern, sofern die Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt sind.
4. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, und in
Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist das
Bewettern von Grubenbauen mit einer Länge, die über der in Absatz 1 genannten liegt, durch
Diffusion mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs zulässig, sofern die
Anforderungen in § 142 Absatz 2 erfüllt sind.
§ 191. 1. Mit Einsatz von Lutten kann eine saugende, blasende oder eine kombinierte
Bewetterung erfolgen.
2. Der Abstand zwischen Lutte und Ortsbrust beträgt höchstens:
1)
in Feldern ohne Gefahr durch Methan und Gas- und Gesteinsausbrüche – 10 m;
2)
in Methanfeldern oder in Feldern mit Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche:
a)
bei saugender Bewetterung – 6 m,
b)
bei blasender Bewetterung – 8 m.
3. Eine Vergrößerung des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Abstands um bis zu 15 m
ist mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs zulässig, wenn die Bewetterung
blasend ausgeführt wird.
4. Grubenbaue, die mit Vortriebsmaschinen hergestellt werden:
1)
beträgt der Abstand zwischen Sauglutte und Ortsbrust höchstens:
a)
bei saugender Bewetterung – 3 m,
b)
bei saugender Bewetterung für nicht brennbare Rohstoffe und in Feldern ohne
Methangefährdung – 6 m,
c)
bei kombinierter Bewetterung – 6 m;
2)
beträgt der Abstand zwischen Blaslutte und Ortsbrust höchstens:
a)
bei blasender Bewetterung in Feldern ohne Methangefährdung – 10 m,
b)
bei blasender Bewetterung in Methanfeldern – 8 m,
c)
bei kombinierter Bewetterung – 12 m.
§ 192. 1. In Schächten und Gesenken beträgt der Abstand zwischen Lutte und Ortsbrust
höchstens:
1)
Seite 37 von 376
1)
bei blasender und kombinierter Bewetterung – 4
s
,
bei saugender Bewetterung – 2 s
wobei „s“ die Schnittfläche eines seiger vorgetriebenen Grubenbaus in m2 ist.
2. In Schächten und Gesenken, in denen die Bühne in einem geringeren als dem in
Absatz 1 definierten Abstand zur Ortsbrust installiert ist, befindet sich das Luttenende
zwischen Ort und Bühne.
§ 193. 1. Die Lutte muss in einem Abstand von mindestens 8 m so in den Wetterstrom
münden, dass es zu keiner Wetterrückführung kommt.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Hilfslutten, die eingesetzt werden:
1)
bei kombinierter Bewetterung;
2)
zum Ableiten von Methanansammlungen;
3)
zur Verbesserung der klimatischen Bedingungen.
3. Beim Kammerpfeilerbau in Kupfer-, Zink- und Bleierz-Bergwerksbetrieben ist es
zulässig, dass der Luttenstrang in den Wetterstrom in einem solchen Abstand mündet, dass
eine Wetterrückführung verhindert wird.
§ 194. In Grubenbauen, aus denen die Luft zur Bewetterung mit einem Luttenstrang
geholt wird, muss ein Wettervolumenstrom fließen, der keine Wetterrückführung zulässt.
§ 195. 1. In Grubenbauen mit Wetterzug, in denen ein Luttenstrang installiert ist, ist die
in § 145 Absatz 1 genannte Strömungsgeschwindigkeit einzuhalten.
2. Die Strömungsgeschwindigkeit der Wetter in Grubenbauen mit Luttenbewetterung
beträgt mindestens:
1)
0,15 m/s – in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der
Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan:
2)
0,30 m/s – in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan.
3. In einem Grubenraum, der mit einem Querschnitt von über 20 m² im Ausbruch
vorgetrieben und mit einem Luttenstrang bewettert wird, darf die Strömungsgeschwindigkeit
der Wetter nach Absatz 2 unterschritten werden, wenn die Anforderungen in § 142 Absatz 2
erfüllt sind.
§ 196. Die Wettergeschwindigkeit in den mit einem Luttenstrang bewetterten Schachtbzw. Gesenkabschnitten beträgt mindestens:
1)
0,10 m/s – in Feldern ohne Methangefährdung oder in Methanfeldern der
Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan:
2)
0,15 m/s – in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan.
§ 197. In Schächten, die in methangefährdeten Lagerstätten von der Tagesoberfläche
abgeteuft werden, muss der Luttenstrang auf folgender Mindesthöhe hinausführen:
1)
3 m über Geländeniveau;
2)
0,5 m über einem Gebäudedach – wenn der Lüfter in einem Gebäude installiert ist.
§ 198. In Schächten, Gesenken oder Aufhauen, bei denen der Vortrieb unter
Methangefahr erfolgt, ist neben dem aktiven Lüfter ein Reservelüfter aufzustellen.
§ 199. Beim Abteufen von Schächten, Gesenken und Aufhauen sind Bühnen so
auszuführen, dass die Wetter gleichmäßig und ungehindert vorbeiziehen können, ohne dass
Methan sich unter- oder oberhalb der Bühnen ansammeln kann.
§ 200. 1. Durch Hochbrechen aufgefahrene Grubenbaue in Methanfeldern sind mit
Wettern zu versorgen, die vom Hauptgrubenlüfter erzeugt werden.
2. Der Luttenstrang, mit dem ein in einem Methanfeld hochgebrochener Bohrduckel
bewettert wird, darf höchstens 15 m hoch sein.
2)
–
Seite 38 von 376
§ 201. 1. In Methanfeldern müssen Luttenlüfter rund um die Uhr in Betrieb sein.
2. Bei betriebsbedingten Ausfällen der Luttenlüfter sind alle Arbeiten zu unterbrechen,
Bergleute zu evakuieren und der Zugang zum Grubenbau vor dem Zutritt Unbefugter zu
sichern.
§ 202. 1. In Schächten, die von der Tagesoberfläche unter Methangefahr abgesenkt
werden, sind am Anfangspunkt des Luttenstrangs aufgestellte Elektromotoren von Lüftern mit
Frischwetter zu versorgen.
2. In Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan werden
die Elektromotoren der am Anfangspunkt des Luttenstrangs eingebauten Lüfter mit der zur
Bewetterung des Grubenraums direkt aus dem Wetterzug entnommenen Luft bewettert.
§ 203. 1. Luttenlüfter sind am Anfangspunkt des Luttenstrangs in dem vom
Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterstrom aufzustellen.
2. Für Grubenbaue mit Luttenbewetterung ist ein Luttenbewetterungsplan zu erstellen,
der Folgendes enthält:
1)
Kategorie der natürlich auftretenden Gefahren in dem Abschnitt der Lagerstätte bzw.
des Flözes, in dem der Grubenbau hergestellt wird;
2)
prognostizierte absolute Methanausgasung des Grubenbaus in [m3/min CH4];
3)
kritische potenzielle Unterbrechungsdauer der Bewetterung;
4)
ursprüngliche Gesteinstemperatur in [°C];
5)
geplante Länge des Grubenbaus in [m];
6)
Querschnitt des Grubenbaus im Lichtraumprofil in [m2];
7)
Vortriebsverfahren des Grubenbaus;
8)
Höchstmenge der zeitgleich gezündeten Sprengstoffe in [kg];
9)
Ausrüstung des Orts mit Vorrichtungen zum Kühlen der Wetter, Entstaubungs- und
Lärmverringerungseinrichtungen;
10) Art der Luttenlüfter sowie Art und Durchmesser der Lutten, Länge des Luttenstrangs;
11) Typ und Parameter am Arbeitspunkt des Lüfters, Leistungsfähigkeit und Staudruck;
12) Wirkungsgrad des Luttenstrangs in [%];
13) Luftvolumen im Wetterzug in [m3/min];
14) Luftvolumen vor Ort in [m3/min];
15) Luttenbewetterungsplan und Verteilung der Wettersensoren im Grubenbau;
16) Art der Befestigung des Luttenstrangs samt Lüftern an den Grubenraumausbau.
3. Im Luttenbewetterungsprojekt wird das vor Ort eingeleitete maximale Luftvolumen
in Ansatz gebracht, das sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren ergibt:
1)
Aufrechterhaltung der erforderlichen Zusammensetzung, Geschwindigkeit und
Temperatur der Luft im Grubenbau;
2)
Anstieg des Luttenwiderstands – wenn im Luttenstrang Entstaubungs- und
Lärmverringerungseinrichtungen installiert sind.
4. Bei kombinierter Bewetterung ist das Luftvolumen, das über den Luttenstrang vor
Ort zugeführt wird, mindestens 20 % größer als das vom Hilfslüfter abgezogene Luftvolumen.
§ 204. 1. Umbauten oder Instandsetzungen an Luttensträngen und Lüftern sowie
Elektroleitungen, die zu Unterbrechungen in der Luttenbewetterung führen, sind nach den
Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs vorzunehmen.
2. Die Anforderungen an den Umbau und die Instandsetzung nach Absatz 1 sowie die
Art der Wiederaufnahme der Bewetterung werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegt.
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3. Die in Absatz 1 genannten Arbeiten, die eine Unterbrechung der Luttenbewetterung
zur Folge haben und die in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch
Methan oder die bei Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch durchgeführt werden, sind
unter ständiger Aufsicht eines Mitarbeiters der Betriebsaufsicht nach Einholung einer
Genehmigung des Leiters des Bergwerksbetriebs vorzunehmen. Der Leiter legt zudem fest,
1)
wie die sich im Grubenbau mit Luttenbewetterung aufhaltenden Personen zu schützen
sind;
2)
wie die Gaskonzentration im Grubenbau mit Luttenbewetterung zu überwachen ist.
§ 205. 1. In Grubenbauen ist die Luttenbewetterung so wiederaufzunehmen und sind die
sich dort angesammelten Gase so abzuleiten, dass die zulässigen Gaskonzentrationen in den
vom Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterströmen nicht überschritten werden.
2. In Feldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan ist für
Grubenbaue, die über Lutten bewettert werden, die kritische potenzielle Unterbrechungsdauer
der Bewetterung festzulegen, nach deren Überschreitung bei der Wiederaufnahme der
Bewetterung der Abwetterstrom aus dem Grubenraum geregelt werden muss.
§ 206. 1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, wie angesammelte Gase aus
Grubenbauen mit Luttenbewetterung abzuleiten sind.
2. Die Wiederaufnahme der Bewetterung und das Ableiten von Gasansammlungen aus
Grubenbauen mit Luttenbelüftung ist, wenn die Gaskonzentration in den vom
Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterströmen überschritten wurde, nur bei genauer Befolgung
der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Vorgaben zulässig.
3. Bevor die Bewetterung erneut aufgenommen wird und Gasansammlungen abgeleitet
werden, sind alle Personen aus dem Gefahrenbereich zu evakuieren. Der Zugang zu diesem
Bereich ist durch Absperrposten zu sichern.
§ 207. Bei Schächten, die von der Tagesoberfläche unter Methangefahr abgesenkt
wurden:
1)
sind von der Arbeitsbühne an der Schachtkrone aus außerhalb des Förderturmgebäudes
Bewetterungskamine in eine Höhe von mindestens 10 m über Geländehöhe und
mindestens 2 m über die Schüttbrücke hinauszuführen, wobei die Gesamtfläche ihrer
Querschnitte um 50 % größer sein muss als die Querschnittsfläche des Luttenstrangs,
mit dessen Hilfe der Schacht bewettert wird;
2)
sind alle überdachten Räume und Kanäle, die eine Verbindung zum Schacht haben, mit
entsprechenden Wetterkaminen auszustatten, die in eine Höhe von mindestens 2,5 m
über Geländehöhe in die Atmosphäre hinausgeführt werden;
3)
ist das Mundloch der im Förderturmgebäude untergebrachten Schachtausschüttung vom
Schachtrohr mit einer dichten Wand von mindestens 2,5 m Höhe und von mindestens
der Breite des Schachtdurchmessers abzugrenzen.
§ 208. Fällt in einem Schacht, der unter Methangefahr abgesenkt wird, die
Luttenbewetterung aus, so müssen im Schacht und an der Erdoberfläche in einem Radius von
10 m um den Schacht und die Wetterlöcher die folgenden Maßnahmen unverzüglich ergriffen
werden:
1)
Evakuierung aller Personen und Abschaltung aller elektrischer Einrichtungen mit
Ausnahme der Vorrichtungen zur Personenfahrt und der funkensicheren Vorrichtungen;
2)
Unterbrechung des Verkehrs von Fahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotor.
§ 209. 1. Mit Gewinnungsmaschinen hergestellte Stollen sind mit Entstaubungsanlagen
auszurüsten.
2. Bei Abschalten der Entstaubungsanlage kommt die Gewinnungsmaschine zum
Stillstand.
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3. Werden in einem Stollen, der mit einer Gewinnungsmaschine vorgetrieben und über
Lutten bewettert wird, eine ortsfeste Entstaubungsanlage oder eine Hilfslutte installiert, so
muss die Luft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 0,3 m/s vorbeiströmen. Das gilt nicht für
denjenigen Grubenabschnitt, in dem parallel ein Hilfsluttenstrang eingebaut ist.
§ 210. 1. Bei einer Wetterführung mit saugendem Hilfsluttenstrang und
Entstaubungsanlage bzw. blasendem Hilfsluttenstrang und Wetterkühlung ist das Endstück
des blasenden Luttenstrangs im Stoß mit Folgendem auszurüsten:
1)
einer Verschlusskappe des Mundlochs des Luttenstrangs oder einer anderen
Vorrichtung zur Änderung der Strömungsrichtung der Wetter;
2)
einem 10 m langen Abschnitt aus Spirallutten;
3)
einer Lutte mit Vorratsbehälter.
2. Für die Herstellung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Abschnitts in Feldern ohne
Methangefährdung oder in Methanfeldern der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan
dürfen perforierte Lutten eingesetzt werden.
§ 211. Bei Einsatz kombinierter Bewetterung in Methanfeldern muss sichergestellt sein,
dass sich die Einrichtungen der kombinierten Wetterführung über ein Gaswarnsystem vor Ort
ausschalten lassen.
§ 212. 1. Die Länge des Abschnitts, in dem parallel ein Luttenstrang für die Zuführung
von Wettern vor Ort oder ein Hilfsluttenstrang installiert wurde, beträgt höchstens 10 m.
2. Bei der Länge des Abschnitts, in dem parallel die in Absatz 1 genannten
Luttenstränge eingebaut wurden, wird die Länge des Luttenstrangabschnitts, der aus Wirbeloder perforierten Lutten besteht, nicht berücksichtigt.
§ 213. Die Installation eines zusätzlichen Lüfters im blasenden Luttenstrang ist nur
gestattet, wenn damit weitere Widerstände, die sich aufgrund der Wetterkühlung ergeben,
überwunden werden müssen und wenn
1)
aus dem blasenden Luttenstrang ein Shunt herausführt, in dem der Luftkühler eingebaut
ist;
2)
im Luttenstrang vor dem Zusatzlüfter ein Manometer installiert wird;
3)
entlang des Luttenstrangs Überdruck herrscht;
4)
ein Ausfall beider Lüfter oder ein Abfall der Luftgeschwindigkeit im Luttenstrang unter
den vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Wert in der Schaltzentrale
gemeldet werden;
5)
der Luttenstrangabschnitt zwischen dem aufgestellten Zusatzlüfter und dem Ort nicht
länger ist als 200 m;
6)
in Methanfeldern elektrisch betriebene Zusatzlüfter automatisch über ein
Gaswarnsystem abgeschaltet werden;
7)
in Feldern ohne Methangefährdung oder Feldern der Kategorie I der Explosionsgefahr
durch Methan kein Shunt eingebaut werden kann.
§ 214. 1. Luttenstränge sind so auszuführen, dass
1)
die Lutten mit Stromleitungen und elektrischen Einrichtungen nicht in Berührung
kommen;
2)
die Lutten ohne Verkleinerung des Querschnitts des Luttenstrangs miteinander
verbunden werden;
3)
zur Änderung der Einbaurichtung des Luttenstrangs steife oder verstärkte Lutten und im
Falle von Lutten aus Kunststoff Formstücke verwendet werden, die den Querschnitt des
Luttenstrangs nicht verkleinern;
4)
sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.
Seite 41 von 376
2. In Schächten und Gesenken ist der Einsatz von Lutten aus Kunststoff zu den vom
Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen gestattet.
§ 215. 1. In den sonderbewetterten Örtern von Grubenbauen sind
Strömungsgeschwindigkeit und Temperatur der Wetter zu messen.
2. Neben den Messungen nach Absatz 1 ist die Geschwindigkeit der Wetter im
Wetterzug, in dem der Lüfter aufgestellt ist, zu messen.
3. Anhand der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Messungen wird die
Differenz bestimmt zwischen:
1)
der Wettermenge im Wetterzug und der vom Lüfter abgeleiteten Wettermenge in [%];
2)
der dem Ort über den Luttenstrang zugeführten Wettermenge und der vom Lüfter
abgeleiteten Wettermenge in [%].
4. Anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Absatz 1 und 2 und den
Analyseergebnissen der Proben laut § 216 Absatz 1 wird die absolute Methanausgasung des
Grubenbaus in [m3CH4/min] bestimmt.
§ 216. 1. In den Örtern von Grubenbauen werden monatlich Wetterproben zur
Bestimmung der Wetterzusammensetzung genommen.
2. Die Analyseergebnisse der Proben nach Absatz 1 werden nach den Vorgaben des
Leiters des Bergwerksbetriebs dokumentiert.
§ 217. In Methanfeldern vorgetriebene Grubenbaue sind mit Einrichtungen auszurüsten,
die der Schaltzentrale des Betriebs oder der Schaltzentrale für Gasmessung jeden Ausfall der
Luttenlüfter oder einen Abfall der Wettergeschwindigkeit im Luttenstrang melden.
Teil IV
Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 218. 1. In Bergwerksbetrieben werden Untersuchungen und Messungen
gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und ionisierender Strahlung nach dem
Verfahren der Vorschriften, die gemäß Artikel 228 § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über
das Arbeitsgesetzbuch (polnisches Gesetzblatt von 1998 Nr. 21 Pos. 94, Nr. 106 Pos. 668 und
Nr. 113 Pos. 717, von 1999 Nr. 99 Pos. 1152, von 2000 Nr. 19 Pos. 239, Nr. 43 Pos. 489, Nr.
107 Pos. 1127 und Nr. 120 Pos. 1268, von 2001 Nr. 11 Pos. 84, Nr. 28 Pos. 301, Nr. 52 Pos.
538, Nr. 99 Pos. 1075, Nr. 111 Pos. 1194, Nr. 123 Pos. 1354, Nr. 128 Pos. 1405 und Nr. 154
Pos. 1805 sowie von 2002 Nr. 74 Pos. 676, Nr. 135 Pos. 1146, Nr. 199 Pos. 1673 und Nr. 200
Pos. 1679) sowie Artikel 25 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das
Atomrecht (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1512) erlassen wurden, ausgenommen
Stäube, Klimagefahren und schädliche Stoffe im Sinne des § 142 Absatz 2, die in Einklang
mit den Bestimmungen dieser Verordnung untersucht werden.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Messungen nach Absatz 1 einzelner
gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe werden dem Dienst für Arbeitsschutz des
Bergwerksbetriebs übermittelt.
§ 219. 1. In Bergwerksbetrieben werden Mittel zum Schutz von Arbeitnehmern vor den
Folgen gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz eingesetzt, damit die Grenzwerte
für die Exposition und die Grenzwerte für die Konzentration dieser Stoffe nicht überschritten
werden.
2. Bei Überschreitung der Grenzwerte für die Exposition und die Konzentration
gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer ohne die in
Absatz 1 genannten Schutzmittel die Arbeit nicht aufnehmen.
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3. Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen und die
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen in Kenntnis gesetzt werden, insbesondere im
Bereich:
1) Exposition und Konzentration gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz,
die von diesen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren am Arbeitsplatz sowie
potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer;
2) eingerichtete Schutzmittel und -maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des
Gefährdungsrisikos sowie Situationen, in denen diese Mittel einzusetzen sind;
3) sichere Arbeitsmethoden, mit denen die Exposition auf das erreichbare niedrigste
Niveau gesenkt wird.
4) korrekte Anwendung persönlicher Schutzmittel.
§ 220. Arbeitnehmer sind mit persönlichen Schutzmitteln sowie mit Arbeitskleidung
und -schuhen entsprechend auszustatten.
§ 221. In explosionsfähiger Atmosphäre ist der Einsatz persönlicher Schutzausmittel
sowie Arbeitskleidung und -schuhe untersagt, die
1)
durch Funken oder Lichtbögen eine statische Aufladung oder einen Knall verursachen
können;
2)
explosive Gemische entzünden können.
§ 222. 1. Persönliche Schutzmittel nach § 220 sind einzusetzen, wenn eine Gefahr durch
kollektive Schutzmittel und entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen nicht verhütet
oder verringert werden kann.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Bedingungen für den Einsatz der
persönlichen Schutzmittel fest und trägt dabei dem Ausmaß und den Schwankungen des
durch die betreffende Gefahr ausgelösten Risikos, den Eigenschaften des Arbeitsplatzes und
den schützenden Eigenschaften dieser Mittel Rechnung.
§ 223. 1. In einem Bergwerksbetrieb ist in jeder Arbeitsschicht mindestens eine ErsteHilfe-Stelle eingerichtet, die mit Wiederbelebungsgeräten und Vorrichtungen für den sicheren
Transport von Kranken und Verletzten ausgestattet ist.
2. Die im Bergwerksbetrieb beschäftigten Personen sind im Bereich der Ersten Hilfe zu
unterweisen.
3. An Abbaustätten und in vorgetriebenen Stollen wird sichergestellt, dass bestimmte
Arbeitsschichten mit zumindest einer Person besetzt sind, die im Bereich der Ersten Hilfe und
insbesondere der Wiederbelebung unterwiesen wurde und über Erste-Hilfe-Ausrüstung,
bestehend aus einem Erste-Hilfe-Kasten, verfügt (im Folgenden: „Sanitäter“). Der Leiter des
Bergwerksbetriebs legt fest, in welchen Abteilungen Sanitäter anwesend sein müssen.
4. In Grubenbauen muss stets eine Person anwesend sein, die sterile Verbände mit sich
führt.
5. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für stillgelegte
Bergwerksbetriebe und die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes, sofern
der Leiter des Bergwerksbetriebs seine Zustimmung gibt und andere Erste-Hilfe-Maßnahmen
ergriffen werden, die an die auftretenden Gefahren angepasst sind.
§ 224. Erleidet ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Unfall oder erkrankt, so
muss eine sich in seiner Nähe aufhaltende Person unverzüglich
1)
Erste Hilfe leisten;
2)
den Sanitäter verständigen;
3)
den nächsten Mitarbeiter der Betriebsaufsicht oder den Betriebsaufseher informieren.
Seite 43 von 376
Kapitel 2
Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Stäuben
§ 225. In einem Bergwerksbetrieb, in dem es aufgrund von verfahrenstechnischen
Prozessen zur Entstehung von gesundheitsschädlichen Stäuben (im Folgenden: „Stäube“)
kommt, werden Dienste eingerichtet, die diese Gefahr erkennen und für deren kontrollierte
Bekämpfung sorgen.
§ 226. Der Einsatz von Maschinen und Einrichtungen, die bei verfahrenstechnischen
Prozessen Stäube erzeugen und die über keine funktionsfähigen Vorrichtungen zur
Vermeidung von Staubbildung verfügen, sowie defekter Einrichtungen und Geräte zur
Senkung der Staubkonzentration in der Luft ist verboten.
§ 227. An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Grenzwerte für die Staubkonzentration in
der Luft gemessen werden und keine wirksamen Schutzmittel zur Verfügung stehen, dürfen
keine Arbeiten ausgeführt werden.
§ 228. 1. Bei Überschreitung der Grenzwerte für die Staubkonzentration in der Luft am
Arbeitsplatz sind technische Maßnahmen zu ergreifen oder verfahrenstechnische und
organisatorische Änderungen vorzunehmen, damit diese Grenzwerte auf das zulässige Niveau
sinken.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs nimmt regelmäßig eine Bewertung der
Wirksamkeit prophylaktischer Maßnahmen zur Senkung der Staubkonzentration in der Luft
am Arbeitsplatz sowie die Planung und Umsetzung neuer Schritte in diesem Bereich vor. Als
Grundlage dienen ihm hierbei vergleichende Ergebnisse von Messungen der
Staubkonzentration in der Luft, die vor Beginn dieser Maßnahmen sowie 7 Tage nach deren
Abschluss vorgenommen wurden.
§ 229. Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz durch Staub gefährdet sind:
1)
müssen mit geeignetem Atemschutz ausgerüstet werden, der entsprechend dem Ausmaß
der Gefährdung ausgewählt wurde und den Grundanforderungen im Sinne des Gesetzes
vom 30. August 2002 über ein Konformitätsbewertungssystem (polnisches Gesetzblatt
von 2014 Pos. 1645 und 1662) genügt;
2)
sind in Umgang und Verwendung der Schutzmittel nach Nummer 1 zu unterweisen.
§ 230. Je nach Grad der Staubgefährdung, der Expositionsdauer, den
Arbeitsplatzmerkmalen und dem Wirksamkeitsniveau des Atemschutzes legt der Arbeitgeber
Bedingungen für den Einsatz dieser Geräte und insbesondere deren Einsatzdauer und -fälle
fest.
§ 231. Der Leiter des Bergwerksbetriebs definiert Verfahren für die Auswahl des
richtigen Atemschutzes und die Ausstattung von Arbeitnehmern.
§ 232. 1. Arbeitnehmer werden entsprechend ihrem Arbeitsplatz mit geeignetem
Atemschutz ausgestattet. Die Auswahl der Schutzmittel richtet sich nach den Ergebnissen der
Messungen der Staubkonzentration in der Luft, die während des verfahrenstechnischen
Prozesses mit der größten Staubentstehung vorgenommen wurden.
2. Die Auswahl des Atemschutzes erfolgt unter Berücksichtigung der erforderlichen
Schutzklasse und der Leistungseigenschaften, die über Atemkomfort bei Anstieg von
Staubkonzentration in der Luft und Mikroklima im Bergwerksbetrieb entscheiden.
3. Auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Staubkonzentrationsmessungen in der
Luft nimmt der Leiter des Bergwerksbetriebs Folgendes vor:
1)
Beurteilung der Staubexposition von Arbeitnehmern am jeweiligen Arbeitsplatz;
2)
Festlegung verbindlicher Mindestschutzklassen für den am jeweiligen Arbeitsplatz
eingesetzten Atemschutz;
3)
Festlegung von Regeln für den Atemschutzeinsatz.
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4. In Steinkohlebergwerken, in denen die Gewinnung im Strebbau erfolgt, müssen für
Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsumgebung tätig sind, in der erhöhte Grenzwerte für die
Staubkonzentration in der Luft gemessen wurden, in vorgetriebenen Streben und Stollen
Halbmasken oder wiederverwendbare Atemschutzmasken zur Verfügung stehen, die mit
Filtersystem und Filtern der entsprechenden Schutzklasse ausgerüstet sind.
§ 233. Übersteigt am Arbeitsplatz die Staubkonzentration in der Luft
1)
den zulässigen Grenzwert, der jedoch unter dem Vierfachen des am Arbeitsplatz
erlaubten Grenzwerts liegt, sind Filtersysteme mindestens der Klasse P-1 zu verwenden;
2)
den zulässigen Grenzwert um das Vierfache und liegt dieser Wert unter dem
Zehnfachen des am Arbeitsplatz erlaubten Grenzwerts, sind Filtersysteme mindestens
der Klasse P-2 zu verwenden;
3)
den zulässigen Grenzwert um das Zehnfache und liegt dieser Wert unter dem
Zwanzigfachen des am Arbeitsplatz erlaubten Grenzwerts, sind Filtersysteme
mindestens der Klasse P-3 zu verwenden.
§ 234. 1. Messungen der Staubkonzentration in der Luft sind spätestens innerhalb von
7 Tagen nach folgenden Ereignissen vorzunehmen:
1)
Beginn des Vortriebs im Grubenbau an den folgenden Messstellen:
a)
Arbeitsplätze in der Grubenbauabteilung,
b)
Arbeitsplätze, an denen es aufgrund des Vortriebs zu einem Anstieg der
Staubkonzentration in der Luft kommen kann;
2)
Inbetriebnahme neuer staubverursachender Anlagen oder Einrichtung;
3)
verfahrenstechnische Änderungen, die zum Anstieg der Staubbelastung führen können;
4)
geologische Störungen oder Veränderungen im Abbauraum bzw. im vorgetriebenen
Stollen, die während der Gewinnung bzw. des Vortriebs eine Erhöhung der
Staubbelastung oder einen prozentualen Anstieg des Gehalts an freiem kristallinem
Siliziumdioxid im Staub verursachen können;
5)
Einsatz neuer oder Nachrüstung bestehender technischer Lösungen zur Verringerung
der Staubkonzentration in der Luft mit dem Ziel, die Wirksamkeit der eingeleiteten
prophylaktischen Maßnahmen zu beurteilen.
2. Messungen, anhand deren die Mindestschutzklasse der Atemschutzgeräte bestimmt
wird, sind innerhalb von 7 Tagen nach folgenden Ereignissen vorzunehmen:
1)
Abschluss der Anlaufphase – bei neu aufgefahrenen Streben;
2)
nach 20 m Vortrieb – bei neu aufgefahrenen Örtern.
3. An Arbeitsplätzen in Streben und vorgetriebenen Stollen sind mindestens alle
12 Monate Messungen der Staubkonzentration in der Luft vorzunehmen.
4. Bei Eintritt der Ereignisse nach Absatz 1 Nummern 1-4 und Absatz 2 ist Atemschutz
der Klasse drei zu verwenden, bis die entsprechende Schutzklasse von Atemschutzgeräten
anhand von Messungen der Staubkonzentration in der Luft ermittelt wurde.
§ 235. Die Ergebnisse der Staubkonzentrationsmessungen in der Luft werden für
Arbeitsplätze in der Förderschicht als repräsentativ angesehen, wenn bei der
Probenahme
1)
zumindest ein durchschnittlich guter Vortriebsverlauf erzielt wurde – bei
Arbeitsplätzen, bei denen es aufgrund von Abbauarbeiten im Streb zu einer erhöhten
Staubkonzentration in der Luft kommt;
2)
ein durchschnittlich guter Vortriebsverlauf erzielt wurde – bei Arbeitsplätzen, bei denen
es aufgrund des Ortsvortriebs zu einer erhöhten Staubkonzentration in der Luft kommt.
§ 236. 1. Die Daten von Arbeitnehmern, die unter Staubbelastung arbeiten, sind zu
dokumentieren und zu archivieren.
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2. In monatlichen und jährlichen Abständen sind folgende Angaben in einer Übersicht
zusammenzustellen:
1)
die Zahl der Arbeitstage eines Arbeitnehmers, an denen er bei erhöhten Grenzwerten
der Staubkonzentration in der Luft gearbeitet hat;
2)
die Zahl der festgestellten und dokumentierten Fälle, in denen Arbeitnehmer
Atemschutz nicht verwendet oder nicht ordnungsgemäß verwendet haben.
Kapitel 3
Sanitäranlagen und -einrichtungen
§ 237. 1. In untertägigen Bergwerken sind Sanitäranlagen einzurichten und
Sanitäreinrichtungen vorzusehen.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Anzahl und Aufstellungsort der Sanitäranlagen
und -einrichtungen nach Absatz 1 fest.
§ 238. 1. In Waschkauen ist das Aufhängen von Werkzeugen sowie scharfen, schweren
und zerbrechlichen Gegenständen an Püngelhaken untersagt.
2. In Bergwerksbetrieben wird die Arbeitsbekleidung gewaschen, gereinigt, getrocknet,
gepflegt und repariert und persönliche Schutzmittel werden desinfiziert.
§ 239. An den Füllörtern der Fahrtschächte ist ein Wartebereich einzurichten.
Teil V
Gefahren im Bergwerksbetrieb
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 240. 1. Im Bergwerksbetrieb auftretende Gefahren sind zu erkennen und zu
bekämpfen.
2. Bei der Gefahrenerkennung und -bekämpfung nach Absatz 1 sind die Einschätzungen
der betriebseigenen Fachstellen zur Erkennung und Bekämpfung von Gefahren
einzubeziehen.
3. Die Fachstellen nach Absatz 2 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs einberufen.
§ 241. 1. In Gebäuden und auf dem zugehörigen Gelände, in denen
verfahrenstechnische Prozesse geführt werden und bei denen Materialien zum Einsatz
kommen, die zur Entstehung explosiver Gemische beitragen, und in denen solche Materialien
gelagert werden, ist eine Bewertung der Explosionsgefahr vorzunehmen.
2. Bei der Bewertung nach Absatz 1 werden explosionsgefährdete Räume und Bereiche
sowie explosionsgefährdete Bereiche in externen Räumen und Bereichen ausgewiesen und
Arbeitsstoffe benannt, die in diesen Bereichen eine Zündung auslösen können.
§ 242. Personen, die im Bergwerksbetrieb arbeiten, sind über Folgendes in Kenntnis zu
setzen:
1)
aktueller Gefährdungsgrad am Arbeitsplatz;
2)
Verfahren zur Erkennung von Anzeichen für eine Gefährdung;
3)
Vorgehensweise bei Eintritt bestimmter Gefahren.
§ 243. Maßnahmen zur Verhütung natürlicher Gefahren, die, wenn sie zusammen mit
anderen Phänomenen auftreten, durch gegenseitige Wechselwirkung untypische und die
Folgen verstärkende Erscheinungsformen annehmen können, werden vom Leiter des
Bergwerksbetriebs auf der Grundlage einer gemeinsamen Einschätzung der Fachstellen nach
§ 240 Absatz 2 festgelegt.
§ 244. Die in § 37 genannten technischen Pläne für die Wetterabteilungen von Streben,
in denen die absolute Methanausgasung Prognosen zufolge den Wert von 40 m3/min
überschreiten wird, sind von einem Sachverständigen zu begutachten.
Seite 46 von 376
Kapitel 2
Gefahr durch Gebirgsschläge
§ 245. 1. In Bergwerksbetrieben, in denen Arbeiten unter Gebirgsschlaggefahr
ausgeführt werden, ist für eine laufende Beurteilung des Gefahrenzustands Folgendes
einzurichten:
1)
ein Gebirgsschlagsdienst, innerhalb dessen ein Betriebsaufseher und Beobachter für
Gebirgsschläge benannt werden;
2)
eine bergwerkseigene geophysikalische Messstation, geleitet von einem
Bergbaugeophysiker, in der Umsetzung, Dokumentation und Überwachung folgender
Tätigkeiten im Bergwerksbetrieb zusammenlaufen:
a)
laufende Erfassung und Beurteilung der seismischen Aktivität des Gebirges im
Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Grubenbaue und Gebäude über Tage,
b)
folgende Messungen in dem vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten
Umfang:
–
geomechanische Eigenschaften der Lagerstätte und des Nebengesteins,
darunter Messungen von Bohrlöchern mit geophysikalischen Verfahren,
–
seismische Messungen in der Lagerstätte und im Nebengestein für die
Beurteilung von Gebirgsspannungen und folglich der seismischen und der
Gebirgsschlaggefahr,
–
geoelektrische Messungen zur Beurteilung von Bruchzustand, Porosität und
anderen Eigenschaften der Gebirgsschichten,
c)
geophysikalische Ingenieuruntersuchungen wie Messungen, Analyse und
Beurteilung der Auswirkungen von Sprengarbeiten auf Gebäude über Tage,
einschließlich Untersuchungen der Deckgebirgsschichten zur Ermittlung von
Erderschütterungen verstärkenden Faktoren,
d)
andere als die unter Buchstaben a-c genannten geophysikalischen Untersuchungen
und Messungen;
3)
ein Dienst für die Instandhaltung und Wartung von Einrichtungen, teletechnischer Netze
und Messsensoren des Systems zur Überwachung von Gebirgsschlägen.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Pflichten des Betriebsaufsehers für die
Beobachtung von Gebirgsschlägen, seine Qualifikation und die Modalitäten für die
Zusammenarbeit mit der Betriebsaufsicht und den jeweiligen Diensten fest.
3. Umfang und Verfahren zur Bekämpfung der Gebirgsschlaggefahr in stillgelegten
Bergwerken werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 246. 1. Bei Durchführung von Bergbauarbeiten in einer Tiefe von mehr als 400 m
muss für den Bergwerksbetrieb eine mögliche Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage
folgender Faktoren beurteilt werden:
1)
Gebirgsdruck, Durchführung von Bergbauarbeiten, Vorfälle beim Abbau und
tektonische Störungen;
2)
Aufbau des Gebirges, insbesondere Auftreten mächtiger und kompakter Fels- und
Gesteinsschichten rund um die Lagerstätte;
3)
natürliche Gebirgsschlagneigung der Lagerstätte und des Nebengesteins;
4)
dynamische Phänomene, die während der Überwachung beobachtet wurden.
2. Das Verfahren der Beurteilung der Gebirgsschlaggefahr und der Bekämpfung dieser
Gefahr sowie Planung und Durchführung von Bergbauarbeiten unter Gebirgsschlaggefahr
sind in Anhang 3 zur Verordnung definiert.
Seite 47 von 376
§ 247. Bei der Projektierung von Bergwerksbetrieben oder von neuen Sohlen in
bestehenden Bergwerksbetrieben sind die aktuelle und die voraussichtliche
Gebirgsschlaggefahr anhand von Untersuchungsergebnissen und Erfahrungen beim Abbau
von Lagerstätten und Flözen in benachbarten Bergwerksbetrieben zu ermitteln.
§ 248. In Bergwerksbetrieben, in denen Lagerstätten, Flöze oder Teile davon unter
Gebirgsschlaggefahr abgebaut werden, sind Bergbauarbeiten so zu planen und auszuführen,
dass übermäßige Spannungskonzentrationen im Gebirge eingegrenzt werden.
§ 249. 1. Durch Gebirgsschlag gefährdete Lagerstätten und Flöze sind so abzubauen,
dass keine Reste verbleiben, die Spannungskonzentrationen und Spannungsübertragungen
verursachen können.
2. Die in Absatz 1 genannten Reste dürfen nicht in Kohleflözen, die nicht durch
Gebirgsschläge
gefährdet
sind,
verbleiben, wenn dies
Auswirkungen auf
gebirgsschlaggefährdete Flöze hat.
3. Das Belassen der in Absatz 1 und 2 genannten Reste ist gestattet, wenn vom Leiter
des Bergwerksbetriebs zusätzliche Bedingungen für ein sicheres Arbeiten in Bereichen, in
denen mögliche Auswirkungen dieser Reste zu erwarten sind, festgelegt werden.
§ 250. Bergbauarbeiten in der Lagerstätte, im Flöz oder Teilen davon sowie zwischen
benachbarten Bergwerken sind im Hinblick auf mögliche Auswirkungen und
Wechselwirkungen zu koordinieren.
§ 251. Bei der Projektierung von Bergwerksbetrieben oder neuer Sohlen in bestehenden
Betrieben ist die Möglichkeit der Herstellung von Schutzpfeilern zu prüfen.
§ 252. 1. Bei Bergbauarbeiten in gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätten, Flözen oder
Teilen davon sind regelmäßige Untersuchungen und Beurteilungen dieser Gefahr
vorzunehmen.
2. Bei erhöhter Gebirgsschlaggefahr sind Verfahren und Maßnahmen anzuwenden, mit
deren Hilfe die Gefahr beseitigt und die Wirksamkeit der ergriffenen prophylaktischen
Maßnahmen überprüft werden kann.
3. Sind die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht geeignet, die Gebirgsschlaggefahr zu
verringern, sind die Vortriebsarbeiten in der Lagerstätte so lange zu unterbrechen, bis
wirksamere prophylaktische Maßnahmen eingeleitet oder Änderungen im Abbauverfahren
vorgenommen werden.
§ 253. In Abbauräumen in gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätten, Flözen oder Teilen
davon, in denen Bereiche mit besonders hoher Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen sind, ist am
Zugang zu diesen Bereichen eine betriebsinterne Telefonverbindung vorzusehen.
§ 254. Die Hauptausrichtungsbaue eines durch Gebirgsschlag gefährdeten Kohleflözes
bzw. Kohleflözbündels sind im Nebengestein auszuführen.
§ 255. In gebirgsschlaggefährdeten Kohleflözen erfolgt der Vortrieb mit Strebbau. Die
Anwendung anderer Abbauverfahren bedarf der Zustimmung durch einen Sachverständigen.
§ 256. In Bergwerksbetrieben, in denen gebirgsschlaggefährdete Kohleflöze abgebaut
werden, dürfen Abbaufronten in Flözen, die weniger als 200 m voneinander entfernt liegen,
sich nicht kreuzen, einander vorauseilen oder aneinander vorbei führen.
§ 257. 1. Lassen es die geologischen Bedingungen zu, dürfen Kohleflöze oder deren
Abschnitte, die zur Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr gehören, durch vorherigen Abbau
des Entspannungsflözes bzw. der Entspannungsschicht entspannt werden.
2. In den Streben von Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr darf beim Abbau eines mächtigen Kohleflözes die Höhe der ersten
hereingewonnenen Entspannungsschicht 3 m nicht übersteigen.
§ 258. In Kohleflözen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr oder einem Teil davon
beträgt die lichte Weite eines unterhaltenen Strebraums höchstens:
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6 m – bei Strebbruchbau, gerechnet vom Kohlenstoß bis zur Bruchkante;
7 m – bei Abbau mit Trockenversatz, gerechnet vom Kohlenstoß des Strebs bis zur
Kante des dichten Versatzes;
3)
10 m – bei Abbau mit Spülversatz, gerechnet vom Kohlestoß des Strebs bis zur Kante
des dichten Versatzes.
§ 259. Bei Strebbau mit Versatz und Schreitausbau ist der Einsatz eines Holzausbaus in
dem zum Versatz bestimmten Abschnitt gestattet.
§ 260. 1. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr:
1)
ist in Strebaufhauen ein Ausbau mit Holzstempeln
2)
ist das Auffahren von Stollen über die geplante Gesamtlänge des Abbaufeldes
–
nicht gestattet.
2. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr ist
das Errichten von Absetzbecken in der Kohle ausschließlich an folgenden Stellen gestattet:
1)
in dem gebirgsschlaggefährdeten Flöz, das zuletzt abgebaut werden soll, oder in dem
tiefsten abzubauenden Flöz;
2)
in dem Flöz, dessen Reste keine Auswirkungen auf benachbarte Flöze haben;
3)
in unmittelbarer Nähe von starken Verwerfungen.
§ 261. 1. Der Leiter des Bergwerkbetriebs legt fest, in welcher Entfernung Grubenbaue
über die Länge des zum Abbau vorgesehenen Strebfeldes stillzulegen oder aufzugeben sind.
2. Die in Absatz 1 genannte Entfernung wird ab der Abbaufront gemessen.
§ 262. 1. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr müssen parallel zur Abbaukante vorgetriebene Stollen außerhalb des
Einflussbereichs dieser Kante liegen.
2. Das Auffahren einer Strecke im Einflussbereich der Ränder ist zu den vom
Betriebsleiter zu bestimmenden Bedingungen zulässig, wenn der durch diesen Einflussbereich
verlaufende Abschnitt der aufzufahrenden Strecke nicht länger als 100 m ist.
§ 263. In Lagerstätten, Flözen oder einem Teil davon der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr muss beim Vortrieb von Strecken von zwei Seiten gleichzeitig das eine
der Örter in einem Abstand von 50 m vom anderen angehalten werden.
§ 264. 1. In Kohleflözen oder deren Abschnitten der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr müssen Stollen einen nachgiebigen Stahlausbau oder einen Ausbau mit
begrenzter Nachgiebigkeit haben.
2. Bei Vortrieb eines Stollens quer zur Schichtung eines mächtigen Kohleflözes der
Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr ist ein geschlossener oder ein entsprechend verstärkter
Ausbau einzubringen.
3. Steigt in einem mit Gewinnungsmaschinen vorgetriebenen Stollen die Gefahr durch
Gebirgsschlag erheblich an, so ist die Gewinnung in den Kohleflözen einzustellen. Eine
Wiederaufnahme des Vortriebs mit Maschinen ist erst nach Beseitigung oder Eingrenzung
dieser Gefahr gestattet.
§ 265. Im Verlauf des Abbaus von gebirgsschlaggefährdeten Kupfererzflözen oder
einem Teil davon:
1)
ist der Kupfererzbau so auszuführen, dass die Pfeiler zwischen den Kammern beim
Rückbau stehen gelassen werden;
2)
ist beim Abbau des Flözes entlang der Abbauhohlräume die Abbaufront in der Nähe
dieser Hohlräume so zu führen, dass die Abbaufront der restlichen Front vorgehen kann;
3)
ist das Prinzip der sukzessiven Flexibilisierung des Anstehenden entlang der
Zufahrtswege zu den Abbauräumen, insbesondere in der Nachbarschaft von
Abbauhohlräumen, anzuwenden;
1)
2)
Seite 49 von 376
4)
werden die Stützpfeiler nicht stehen gelassen; müssen diese jedoch stehen gelassen
werden, so müssen sie eine Breite von mindestens 350 m aufweisen, mit Ausnahme der
Fälle, in denen das anstehende Gestein im Stützpfeiler nachgegeben hat.
§ 266. In dem Abschnitt einer Kupfererzlagerstätte der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr ist in einer Entfernung von 200 m zur Abbaufront die gleichzeitige
Herstellung von Grubenbauen parallel dazu nicht gestattet.
§ 267. In dem Abschnitt einer Kupfererzlagerstätte der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr sind Absetzbecken so zu verteilen und anzulegen, dass nach Abschluss
des Abbaus in diesem Abschnitt keine Reste vom Anstehenden zwischen Absetzbecken und
Abbauhohlräumen stehen gelassen werden.
§ 268. In Betrieben, in denen Kupfererz gewonnen wird, legt der Betriebsleiter die
Bedingungen der Ausführung und der Koordinierung der Schießarbeiten in Grubenbauen, die
im Bereich der Abbaufronten aufgefahren werden, auf der Grundlage eines Gutachtens der in
§ 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest.
§ 269. In Betrieben, in denen Kupfererz gewonnen wird, legt der Betriebsleiter fest, an
welchen Stellen in durch Gebirgsschlaggefahr besonders gefährdeten Bereichen
Fernmeldeanlagen zu installieren sind.
Kapitel 3
Gefahr durch Methan
§ 270. 1. Die Grenzen eines Methanfeldes umfassten Grubenbaue:
1)
im Flöz oder in seinem Abschnitt der entsprechenden Kategorie der Explosionsgefahr
durch Methan;
2)
aus denen die Wetter aus Grubenbauen abgezogen werden, die im Flöz oder in seinem
Abschnitt der entsprechenden Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan liegen;
3)
in denen die Strömungsrichtung der Wetter sich ändern kann, sodass Methan einströmt;
4)
in die Methan insbesondere über Abbauhohlräume, Abschlussdämme, Verwerfungen,
geologische Störungen oder gesprungenes Gebirge in Einflussbereichen von
Abbauaktivitäten sowie in unmittelbarer Nähe zu Gebirgsschlägen sowie Gas- und
Gesteinsausbrüchen aus Flözen der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr oder aus
Grubenbauen in Methanfeldern einströmen kann;
5)
die durch Dämme geschützt sind, die Flöze der jeweiligen Kategorie der
Explosionsgefahr durch Methan unterteilen oder die mit Abbauhohlräumen dieser Flöze
verbunden sind, ausgenommen Grubenbaue, die durch explosionssichere
Abschlussdämme geschützt sind.
2. Der Grubenbau, durch den die Luft in die Methanfelder geführt wird, muss innerhalb
der Grenzen des Methanfeldes des Flözes der jeweiligen Kategorie der Methangefahr liegen,
die zumindest von dem Abschnitt, in den der Teilstrom einzieht, bis zur Kreuzung mit dem
nächstgelegenen Grubenbau, der mit dem Hauptwetterstrom bewettert wird, verläuft. Ein
solcher Grubenbau darf nur dann außerhalb der Methanfeldgrenzen liegen, wenn eine
Änderung der Strömungsrichtung, die zum Einströmen von Methan führt, ausgeschlossen
werden kann.
3. Im Gestein aufgefahrene Grubenbaue, die Flöze unterschiedlicher Kategorie der
Explosionsgefahr durch Methan unterteilen und durch die Luft in andere Grubenbaue geführt
wird, sind zusammen mit diesen Grubenbauen von dem Grenzen des Methanfeldes zu
erfassen, die für den Flöz mit der höchsten Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan
festgelegt wurden.
4. Nur in folgenden Fällen dürfen Grubenbaue außerhalb der Methanfeldgrenzen bzw.
dürfen im Gestein aufgefahrene Grubenbaue außerhalb der für den Flöz mit der höchsten
Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan festgelegten Methanfeldgrenze bzw. innerhalb
der für den Flöz mit der niedrigsten Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan liegen:
Seite 50 von 376
1)
das Flöz der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan, das durch
Grubenbaue geteilt wird, wurde luftdicht abgedämmt;
2)
das Flöz unter Nummer 1 wird in der Nähe des Grubenbaus nicht abgebaut, nachdem
festgestellt wurde, dass weniger Methan aus der freigelegten anstehenden Kohle austritt.
§ 271. Grubenbaue in Methanfeldern werden wie folgt eingestuft:
1)
keine Methangefährdung, d. h. Stufe „a“ der Explosionsgefahr durch Methan – wenn
die Methankonzentration in der Luft unter 0,5 % liegt;
2)
Methangefährdung, d. h. Stufe „b“ der Explosionsgefahr durch Methan – wenn die
Methankonzentration in der Luft bei normalen Bewetterungsbedingungen unter 1,0 %
liegt;
3)
Methangefährdung, d. h. Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan – wenn die
Methankonzentration in der Luft selbst bei normalen Bewetterungsbedingungen über
1,0 % ansteigt.
§ 272. Wird bei der Untersuchung von Wetterproben festgestellt, dass in Feldern ohne
Methangefährdung die Methankonzentration bei 0,5 % oder höher liegt oder dass in
Steinkohlebergwerken im Kohleflöz mehr als 0,1 m3/Mg, berechnet als reiner Kohlenstoff,
Methan freigesetzt wird, muss der Leiter des Bergwerksbetriebs unverzüglich folgende
Maßnahmen ergreifen:
1)
er muss alle notwendigen Maßnahmen für ein sicheres Arbeiten angesichts der
eingetretenen Explosionsgefahr durch Methan einleiten;
2)
er muss die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde unterrichten;
3)
er beauftragt einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Explosionsgefahr durch
Methan;
4)
er prüft die Einstufung des Flözes bzw. eines Teils davon in die jeweilige Kategorie der
Explosionsgefahr durch Methan.
§ 273. 1. Die Bestimmung in § 272 findet Anwendung, wenn methanhaltige Flöze eine
höhere Methanausgasung aufweisen als die Grenzwerte der Gefahrenkategorie, in die
ausgerichtete Flöze oder einen Teil davon in Einklang mit den gemäß Artikel 118 Absatz 4
des Gesetzes erlassenen Vorschriften eingestuft wurden.
2. In Grubenbauen der jeweiligen Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan ist die
Gefährdung zu überwachen und zu untersuchen, insbesondere bei Änderungen in der
Bewetterung oder bei durch Bergbauarbeiten ausgelösten Änderungen.
3. Der Umfang der Überwachung und Untersuchung nach Absatz 2 wird vom Leiter der
Bewetterungsabteilung festgelegt.
4. Bei Anstieg der Explosionsgefahr durch Methan ergreift der Leiter des
Bergwerkbetriebs die notwendigen Zusatzmaßnahmen für ein sicheres Arbeiten. Er kann
zudem die bisherige Einstufung in die Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan ändern.
§ 274. Die Zugänge zu Methanfeldern sind mit Warntafeln zu kennzeichnen.
§ 275. 1. In Grubenbauen mit einer Methankonzentration in der Luft von mehr als 2 %
sind unverzüglich folgende Schritte zu ergreifen:
1)
Abschalten des Stromnetzes;
2)
Abschalten von Maschinen und Einrichtungen;
3)
Unterrichtung des nächsten Mitarbeiters der Betriebsaufsicht;
4)
Zusatzmessungen zur Ermittlung der Ursache für die Überschreitung der zulässigen
Methankonzentration in der Luft, des Ausmaßes der Methanansammlung und der
Austrittsstellen;
5)
aktive Bekämpfung der Methanansammlung zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegten Bedingungen.
2. In Grubenbauen mit einer Methankonzentration in der Luft von mehr als 3 % sind
unverzüglich folgende Schritte zu ergreifen:
Seite 51 von 376
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Abschalten des Stromnetzes;
Abschalten von Maschinen und Einrichtungen;
Unterrichtung des nächsten Mitarbeiters der Betriebsaufsicht;
Evakuierung aller Personen aus den gefährdeten Grubenbauen;
Sicherung der Zugänge zu den gefährdeten Grubenbauen;
aktive Bekämpfung der Methanansammlung zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegten Bedingungen.
3. Elektrische oder druckluftbetriebene Einrichtungen, die unabhängig von der
Methankonzentration in der Luft betrieben werden dürfen, werden nicht abgeschaltet.
4. Erst wenn die Methankonzentration in der Luft unter 2,0 % sinkt, dürfen Personen in
die Grubenbaue zurückkehren und ihre Arbeit wieder aufnehmen.
5. Die Bestimmung in Absatz 4 gilt nicht für Personen, die Arbeiten im Zusammenhang
mit der Senkung der Methankonzentration in der Luft ausführen.
§ 276. 1. Die Methankonzentration in der Luft liegt bei höchstens
1)
1 % – am Austrittspunkt der Teilströme;
2)
0,75 % – im Abwetterschacht.
2. Bei automatischer Methanmessung darf die Methankonzentration an dem
Austrittspunkt der Teilströme höchstens 1,5 % betragen.
§ 277. 1. In Kohleflözen werden Untersuchungen zur Bestimmung des Methangehalts
an folgenden Stellen durchgeführt:
1)
in Untersuchungslöchern, die zur Untersuchung der Kohleflöze oder Teilen davon
angefertigt wurden, in Abständen von mindestens 100 m;
2)
in aufgefahrenen Schächten und Gesenken sowie Stollen in aufgelassenen Kohleflözen
mit einer Mächtigkeit von über 0,4 m;
3)
in Stollen von Kohleflözen mit einer Mächtigkeit von über 0,4 m in Abständen von
höchstens 200 m im Streichen des Flözes sowie in einer Entfernung von höchstens 25 m
zu Verwerfungen oder anderen geologischen Störungen im Flöz, die für einen erhöhten
Methangehalt im Flöz an den vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Stellen
verantwortlich sein können.
2. Untersuchungen zur Bestimmung des Methangehalts in Kohleflözen werden von
einem Experten entsprechend den vorgegebenen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse
werden vom betriebseigenen Bewetterungsdienst auf Wetterkarten erfasst.
3. Die Früherkennung der Explosionsgefahr durch Methan erfolgt in Form von
Kontrollmessungen nach den Vorgaben in Anhang 3 der Verordnung.
§ 278. 1. In Methanfeldern sind mindestens einmal monatlich Untersuchungen und
Berechnungen zur Bestimmung der absoluten Methanausgasung durchzuführen, zu verstehen
als die gesamte, innerhalb einer bestimmten Zeit in Wetterabteilungen und in Abbauräumen
freigesetzte Methanmenge.
2. In aufgefahrenen Gruben werden in methanhaltigen Flözen mindestens einmal
monatlich Untersuchungen und Berechnungen zur Bestimmung der absoluten
Methanausgasung vorgenommen.
3. In Streben, die in Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan
aufgefahren werden, ist mindestens täglich die absolute Methanausgasung mittels Sensoren
der automatischen Methanmessung zu bestimmen. Die Werte der absoluten Methanausgasung
werden mit denen der kritischen Methanausgasung verglichen.
4. Im technischen Plan nach § 37 werden Maßnahmen festgelegt, die einzuleiten sind,
wenn die absolute Methanausgasung über der kritischen liegt.
Seite 52 von 376
§ 279. Die absolute Methanausgasung für den in einem Quartal abgebauten Teil des
Kohleflözes ist in das allgemeine Risswerk und die Wetterrisse des Grubenbaus einzutragen.
§ 280. 1. Bei der Abbauplanung von Kohleflözen
1)
mit einer Methanausgasung von über 2,5 m3/Mg, umgerechnet in reinen Kohlenstoff,
sowie
2)
über denen in weniger als 120 m Entfernung bzw. unter denen in einer Entfernung von
höchstens 60 m unberührte Kohleflöze mit einer Methanausgasung von über 2,5 m3/Mg,
umgerechnet in reinen Kohlenstoff, lagern
–
sind Prognosen der absoluten Methanausgasung für die Abbauräume in der geplanten
Gesamtauffahrlänge zu erstellen und kritische Werte für die absolute Methanausgasung zu
bestimmen.
2. Für eine Strebabteilung in einem Kohleflöz sind Prognosen der absoluten
Methanausgasung zu erstellen und im technischen Plan nach § 37 zu berücksichtigen.
§ 281. Bei der Planung von über 200 m langen Stollen in Kohleflözen mit einer
Methanausgasung von mehr als 4,5 m3/Mg, berechnet als reiner Kohlenstoff, sind Prognosen
der absoluten Methanausgasung von Grubenbauen zu erstellen.
§ 282. Anhand der Prognosen der absoluten Methanausgasung von Grubenbauen wird
die benötigte Luftmenge berechnet, zudem werden die Prognosen bei der Entscheidung über
eine mögliche Ausgasung und der Festlegung weiterer notwendiger Maßnahmen zur gegen
das Methan hinzugezogen.
§ 283. Prognosen der absoluten Methanausgasung von Abbauräumen und Stollen in
nicht aufgeschlossenen Flözabteilungen werden von einem Sachverständigen erstellt.
§ 284. Der technische Plan nach § 37 wird hinsichtlich des Aufschlusses von
Kohleflözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan in Bereichen am Rande
des Bergwerks ohne Stehenlassen eines Grenzpfeilers von einem Sachverständigen
begutachtet.
§ 285. 1. Bei Abbauhohlräumen unterhaltene Stollen sind zu bewettern oder mit
Dämmen abzudichten.
2. Die Zugänge zu den Dämmen nach Absatz 1 sind zu bewettern.
§ 286. Bei einer wetterbedingten Methanausgasung von mehr als 10 m3CH4/min, sind
Abbaustrecken mit dem größtmöglichen Querschnitt, mindestens aber 17,5 m2, anzulegen.
§ 287. 1. In Methanfeldern ist die Herstellung von Vertiefungen für
Gewinnungsmaschinen und Hobel in Bruchstreben untersagt.
2. In Methanfeldern ist die Herstellung von Vertiefungen für Gewinnungsmaschinen
und Hobel in Bruchstreben gestattet, wenn zusätzliche Vorbeugemaßnahmen gegen das
Methan zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen ergriffen werden, sofern es
aufgrund der Ausrüstung des Strebs laut technischem Plan nach § 37 erforderlich ist.
§ 288. Die technische Ausrüstung mechanisierter Abbauräume ist an die geologischen
und bergbautechnischen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass
kompaktes Deckgebirge nicht mit der Gewinnungsmaschine abgebaut und der Bohrkopf der
Gewinnungsmaschine mit den Kappen des Ausbaus nicht in Berührung kommen darf.
§ 289. In Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan sind
die Sicherungsmaßnahmen nach § 290–299 zu treffen:
1)
gegen eine Entzündung des Methans beim Hereingewinnen kompakten Gesteins mit
Gewinnungsmaschinen;
2)
gegen eine Entzündung des Methans und das Weitertragen der Entzündung unter den
Strebförderern;
Seite 53 von 376
3)
gegen die Ansammlung von Methan im Übergangsbereich zwischen Streben und
Abbaustrecken, die entlang der anstehenden Kohle mit einer wetterbedingten
Methanausgasung von höchstens 15 m3 CH4/min bewettert werden.
§ 290. 1. Für die richtige Auswahl von Vorrichtungen zum Schutz vor der Entzündung
des Methans bei der mechanischen Gewinnung von kompaktem Gestein sind die natürlichen
Gegebenheiten und die technischen Bedingungen für die geplanten Grubenbaue eingehend zu
prüfen.
2. Eine Prüfung der natürlichen Bedingungen für die geplanten Grubenbaue umfasst:
1)
Art des im Ort auftretenden Gesteins und dessen voraussichtlicher Verlauf entlang der
geplanten Vortriebsrichtung des Orts;
2)
Auftreten geologischer Störungen;
3)
Fähigkeit des Gesteins zur Funkenbildung, die anhand der Bestimmung der Gesteinsart
laut Tabelle 1 in Anhang 3 der Verordnung ermittelt wird;
4)
Beschreibung der Methangefahr, insbesondere:
a)
absolute Methanausgasung,
b)
Quellen und Stellen des Methanaustritts, ggf. auch das Zuströmen von Methan aus
anderen Grubenbauen und Örtern,
c)
Methankonzentration in der Luft sowie zeitliche und an verschiedenen Stellen des
Grubenbaus auftretende Konzentrationsveränderungen,
d)
mögliche Methanansammlungen an der Firste;
5)
folgende Gefahren:
a)
Gebirgsschlaggefahr,
b)
Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen;
6)
plötzlicher Anstieg der Methanausgasung aus strebseitigen Abbauhohlräumen.
3. Eine Prüfung der technischen Bedingungen für die geplanten Grubenbaue umfasst:
1)
Beurteilung
des
Zustands
der
Bewetterung,
insbesondere
projektierte
Luftgeschwindigkeit und -menge sowie Richtungsstabilität und Durchsatz der
Wetterströme;
2)
Sicherungsart des Gaswarnsystems, insbesondere Verteilung der Gasmesssensoren mit
Angabe deren Anlaufzeit sowie Art der eingesetzten Vorrichtungen;
3)
Typ und Art der Vortriebsmaschinen;
4)
Umfang und Häufigkeit der von Wettersteigern und dem Aufsichtspersonal der
Abteilung für Bergbau, Elektromechanik und Bewetterung durchgeführten Kontrollen.
§ 291. Der Abbau von kompaktem Gestein mit durchschnittlicher und hoher Neigung
zur Funkenbildung mittels Gewinnungsmaschinen ist an folgenden Stellen gestattet:
1)
in Streben, wenn die Methankonzentration der aus Streben ausziehenden Wetterströme
a)
höchstens 0,5 % beträgt und das abgeleitete Methanvolumen bei höchstens 1
m3/min liegt,
b)
höher ist als 0,5 % bzw. das abgeleitete Methanvolumen über 1 m3/min liegt –
vorausgesetzt, dass eine Stömungsgeschwindigkeit der Wetter im Streb von
mindestens 1 m/s gehalten wird;
2)
in aufgefahrenen Stollen, wenn
a)
die Methankonzentration in der Luft folgende Höchstwerte erreicht:
– 0,5 % – bei Messungen mit einem Sensor der automatischen Methanmessung,
der an der Firste in einem Abstand von weniger als 2 m zur Ortsbrust installiert
ist und eine Abschaltung der Gewinnungsmaschine auslöst,
Seite 54 von 376
– 1 % – beim Vortrieb mit einer Vortriebsmaschine, die mit internen
Vorrichtungen zur Beregnung der Messer oder mit einer anderen Vorrichtung
zur Verringerung des Risiko der Methanzündung ausgerüstet ist; der Schutz
vor einer Entzündung des Methans muss durch Untersuchungen bestätigt sein,
b)
in einer Entfernung von höchstens 50 m zu der Stelle, an der kompaktes Gestein
gewonnen wird, keine Methanansammlungen an der Firste zu verzeichnen sind.
§ 292. Unabhängig von den Vorgaben in § 291 sind die folgenden Schutzvorrichtungen
auszuwählen und einzusetzen:
1)
Vorrichtungen zur Bewetterung und zur Bekämpfung der Methangefahr:
a)
Sonderbewetterung, bei der das Methan im Bereich des Orts verdünnt oder das
Entstehen lokaler Methanansammlungen verhindert wird,
b)
unabhängige Bewetterung des Grubenbaus, die verhindert, dass Methan
zusammen mit dem aus anderen Örtern oder anderen Austrittsquellen stammenden
Wetterstrom eingeleitet wird,
c)
Verstärkung der Entgasung,
d)
Ausweisen zusätzlicher Messpunkte durch Wettersteiger, Vorhauer und
Mitarbeiter der Betriebsaufsicht,
e)
höhere Frequenz der Messungen der Methankonzentration in der Luft und deren
Anpassung an den aktuellen Gefährdungsgrad,
f)
Nutzung von vorgehenden Untersuchungsbohrungen in der Nähe geologischer
Störungen;
2)
Vermeidung mechanischer Funken während des Abbaus von kompaktem Gestein mit
durchschnittlicher und hoher Neigung zur Funkenbildung:
a)
zusätzliche Düsen und Berieselungsanlagen,
b)
Ausrüstung der Örter mit Anlagen, die das abgebaute Gestein und die Ortsbrust
sofort mit Wasser abgießen, insbesondere mit Feuerwehrschläuchen,
c)
Anpassung des Nachrisses an die Art des vorhandenen Gesteins in der Sohle und
Firste, um einen Abbau des kompakten Gesteins zu vermeiden;
3)
Festlegung engmaschiger Kontrollen der Bergbauarbeiten durch Mitarbeiter der
Betriebsaufsicht:
a)
Bewetterungszustand,
b)
Methangefahr,
c)
Gaswarnsystem,
d)
Zustand des Bohrkopfes der Gewinnungsmaschine unter Berücksichtigung des
Wirkungsgrades der Berieselungseinrichtungen.
§ 293. Die Vorrichtungen zur Sicherung gegen Methanzündung bei der mechanischen
Gewinnung von kompaktem Gestein im Streb oder im Stollen sind im technischen Plan nach
§ 37 definiert.
§ 294. 1. Die Prüfung des Zustands der Explosionsgefahr durch Methan unter
Förderbändern erfolgt in den Streben:
1)
methanhaltiger Flöze der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan;
2)
methanfreier Flöze und in Flözen der Kategorie I der Explosionsgefahr durch Methan,
wenn unterhalb des abgebauten Flözes im Einflussbereich des Abbaus Flöze der
Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan lagern.
2. Der Leiter der Bewetterungsabteilung legt Folgendes fest:
1)
Stellen, Verfahren und Intervalle von Messungen der Methankonzentration in der Luft;
2)
Verfahren der Ausgasung von Methanansammlungen unter Förderbändern;
Seite 55 von 376
3)
Bedingungen für die Inbetriebsetzung der Gewinnungsmaschinen nach Abschaltung der
Förderbänder.
§ 295. 1. In Flözen der Kategorien III–IV der Explosionsgefahr durch Methan wird
Druckluft in den unteren Teil eines Streckenförderers geleitet und die Methankonzentration
geprüft.
2. Die zeitlichen Abstände, in denen die Belüftung nach Absatz 1 erfolgt, werden vom
Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 296. 1. Strebe in Flözen der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan
bzw. Strecken, die aufgrund des Einflussbereichs des Abbaus Flöze dieser Kategorien
umfassen, sind zu bewettern, um das Einströmen von Methan in Strebe und in
Übergangsbereiche mit Strecken und Methanansammlungen an diesen Stellen zu verhindern.
2. Die Art der Bewetterung der in Absatz 1 genannten Strebe wird vom Leiter der
Bewetterungsabteilung nach Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle
festgelegt.
§ 297. In Abbauhohlräumen mit Gefahr durch endogene Brände sind die Strebe so zu
bewettern, dass die in die Abbauhohlräume einziehende Luft begrenzt wird.
§ 298. Sonderbewetterung wird angewendet
1)
zur Verstärkung der Bewetterung und zur Verhütung von Methanansammlungen im
Übergangsbereich zwischen Streben und Strecken;
2)
mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs;
3)
bei wetterbedingter Methanausgasung von höchstens 15 m3CH4/min bei Streben, die
entlang der anstehenden Kohle bewettert werden;
4)
nach den Bedingungen für den Strebbau unter Explosionsgefahr durch Methan, die vom
Sachverständigen ausgearbeitet werden.
§ 299. 1. Der Leiter der Bewetterungsabteilung entscheidet über die Wahl der
Einrichtungen der Sonderbewetterung zur Verhütung der Explosionsgefahr durch Methan.
2. In stillgelegten Bergwerken legt der Betriebsleiter fest, nach welchen Kriterien die
Einrichtungen zum Schutz vor Methanzündung und der Entstehung von
Methanansammlungen auszuwählen sind.
§ 300. 1. Wird im Bereich der Streben eine Sonderbewetterungsanlage eingerichtet, sind
die Einrichtungen auf ordnungsgemäßes Funktionieren zu prüfen.
2. Die Prüfung nach Absatz 1 ist mindestens einmal pro Schicht von einem Mitarbeiter
der Abteilungsaufsicht durchzuführen.
3. Der Betriebsaufseher ist über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Prüfung in
Kenntnis zu setzen.
§ 301. 1. Das Bewettern von Streben entlang der anstehenden Kohle ist erlaubt, wenn
die wetterbedingte Methanausgasung nicht höher ist als 15 m3CH4/min.
2. Beträgt die wetterbedingte Methanausgasung mehr als:
1)
10 m3CH4/min – ist der Querschnitt der Abbaustrecke, über die Luft aus dem Streb
abgeleitet wird, mindestens 8 m2 groß; bei Einsatz einer Wetterblende ist der
Querschnitt des bewetterten Grubenbaus zwischen Wetterblende und dem gegenüber
dem Streb liegenden Stoß zumindest 6 m2 groß;
2)
5 m3CH4/min – beträgt der Querschnitt der Abbaustrecke, über die Luft aus dem Streb
abgeleitet wird, mindestens 6 m2.
3. Falls es aus Gründen des Schutzes vor Methan- und Kohlenstaubexplosionen und des
Brandschutzes erforderlich ist, darf der Leiter des Bergwerksbetriebs nach Zustimmung des
Sachverständigen nach Artikel 72 des Gesetzes, der über die Berechtigungen der Gruppen XV
und XVI verfügt, die vorübergehende Verringerung der Querschnitte nach Absatz 2
Seite 56 von 376
genehmigen. Dafür muss er die Bedingungen für diese Ausnahmeregelung festlegen. Der
Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die Bergbauaufsichtsbehörde, die am Ort der
Bergbauarbeiten zuständig ist, binnen 7 Tagen über die Erteilung der Genehmigung sowie
über die Bedingungen für deren Verwendung.
§ 302. Der Abbau von Streben mit einer absoluten Methanausgasung von über 25
m3CH4/min und einer Bewetterung entlang der anstehenden Kohle ist so zu betreiben, dass
die technischen Parameter der Entgasungsstation und des Entgasungsnetzes eine
Absaugungsleistung von mehr als 50 % im Vergleich zur prognostizierten absoluten
Methanausgasung generieren.
§ 303. Werden im Zuge des Strebbaus unter Explosionsgefahr durch Methan bzw.
Brandgefahr Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung der Gefahr in Einklang mit den
Vorgaben in den Tabellen 5 und 6 unter Nummer 7.6 von Anhang 3 der Verordnung
eingeleitet, so ist die Beurteilung der Brandgefahr nach dem in Nummer 7.17 des Anhangs
festgelegten Verfahren der Kalorimetrie und Chromatographie vorzunehmen.
§ 304. Ein Öffnen der sich auf die Bewetterung in den Streben von Methanfeldern der
Kategorien II–IV der Explosionsgefahr auswirkenden Wetterschleuse hat zur Folge, dass die
Stromversorgung in Streben und Grubenbauen, über die Wetter aus den Streben abgeleitet
werden, automatisch in dem vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Umfang
gekappt wird.
§ 305. 1. Bei Annäherung von Grubenbauen an Methanfelder bzw. an Abbauhohlräume,
in denen mit Methanansammlungen gerechnet wird, muss das Ort des Grubenbaus mit
zumindest einem Untersuchungsbohrloch um 4 m vorgehen.
2. In Bereichen, in denen Untersuchungsbohrungen niedergebracht werden müssen,
werden Länge dieser Bohröffnungen, deren Anzahl und Bohrrichtung vom Leiter der
Bergbauabteilung in Absprache mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt.
3. Umfang und Häufigkeit der Entnahme von Wetterproben aus Untersuchungslöchern
und Grubenbauen zur chemischen Analyse werden vom Leiter der Bewetterungsabteilung
festgelegt.
§ 306. 1. In den Grubenbauen in Methanfeldern:
1)
wird die Methankonzentration mit tragbaren Gasmessgeräten gemessen;
2)
der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan sind die folgenden
Gaswarnvorrichtungen einzusetzen:
a)
Vorrichtungen, die die Energieversorgung in gefährdeten Bereichen zu den vom
Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen trennen,
b)
Gasmessgeräte zur kontinuierlichen Messung, deren Ergebnisse in der Zentrale
des Gasmesssystems erfasst werden. Die Geräte bewirken eine Abschaltung der
automatisch gesicherten Elektroanlagen innerhalb von maximal 15 s, gemessen ab
dem Zeitpunkt, in dem in der Kammer eines beliebigen Gasmessgeräts ein
Methan-Luft-Gemisch mit einer Konzentration, die 0,2 % über der eingestellten
Warnschwelle des jeweiligen Gasmessgeräts liegt, registriert wird.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für die Installation der
in § 316 Absatz 1 genannten Gasmessgeräte.
§ 307. Die Konstruktion von Geräten des automatischen Gaswarnsystems und von
tragbaren Gasmessgeräten muss der jeweiligen Gefährdung genügen und ist gegen unbefugte
Einstellung oder Manipulation von Messergebnissen zu sichern.
§ 308. 1. Die Methankonzentration in der Luft wird an folgenden Stellen messtechnisch
überwacht:
1)
unter der Grubenraumfirste;
2)
über dem Grubenraumausbau;
Seite 57 von 376
3)
an anderen als den unter Nummer 1 und 2 genannten Stellen mit möglicher
Methanansammlung und -freisetzung.
2. Messungen der Methankonzentration unter der Grubenraumfirste sind höchstens
10 cm vom höchsten Punkt der nicht ausgebauten Firste, des dichten Ausbaus oder der
Ausbauverkleidung vorzunehmen.
3. Messungen der Methankonzentration über dem Grubenraumausbau sind am höchsten
zugänglichen Punkt des Grubenbaus über dem Ausbau durchzuführen.
§ 309. Im Rahmen des Gaswarnsystems und der Gasschutzvorrichtungen von
Elektrovorrichtungen sind Methanmessgeräte zu verwenden, die Elektrovorrichtungen vom
Stromnetz trennen und Messergebnisse an die Gasleitstelle übermitteln, wo sie angezeigt und
erfasst werden, sowie ein Überschreiten der zulässigen Methankonzentration in der Luft
signalisieren.
§ 310. Wird die Methankonzentration in der aus dem Streb ausziehenden Luft um 2 %
oder in der in den Streb einziehenden Luft um 1 % überschritten, sind die
Elektroeinrichtungen in den folgenden Bereichen spannungsfrei zu schalten:
1)
im Streb;
2)
in der Abbaustrecke mit Wetterstrom, der
a)
aus dem Streb auszieht,
b)
in den Streb auf einem mindestens 10 m langen Abschnitt vor der Einmündung in
den Streb einzieht.
§ 311. 1. Gasmesssensoren zur Überwachung der Methankonzentration in der aus dem
Streb ausziehenden Luft sind an folgenden Stellen unter der Firste zu installieren:
1)
in der Abbaustrecke – in einem Abstand von höchstens 10 m zur Mündung des Strebs,
wenn sich an der Mündung keine Wetterströme vereinigen;
2)
im Streb – in einem Abstand zwischen 2 m und 3 m zur Abbaustrecke, wenn sich an der
Mündung Wetterströme vereinigen.
2. Sensoren der Methanmessgeräte zur Überwachung der Methankonzentration in dem
Wetterstrom aus dem Streb, der im Flöz der Kategorie III–IV der Explosionsgefahr durch
Methan vorgetrieben wurde und entlang der anstehenden Kohle bewettert wird, sind an
folgenden Stellen zu installieren:
1)
in der Abbaustrecke:
a)
unter der Firste – in einem Abstand von mindestens 2 m zur Stilllegungskante des
Grubenbaus,
b)
an dem gegenüber der Abbaustrecke liegenden Stoß – auf Höhe der Streböffnung
nach den Vorgaben des Leiters der Bewetterungsabteilung;
2)
am Streb – unter der Firste an Stellen mit der höchsten Methanansammlung in einem
Höchstabstand, der 1/3 der Streblänge entspricht, gemessen ab Austrittspunkt aus dem
Streb.
3. Sensoren der Methanmessgeräte zur Überwachung der Methankonzentration mit dem
in den Streb einziehenden Wetterstrom sind unter der Firste in einem Abstand von höchstens
10 m zur Abbaustrecke zu installieren.
4. Bei höchstens 1,5 m hohen Streben, in denen es aufgrund der technischen Ausrüstung
nicht möglich ist, Methanmesssensoren unter der Firste anzubringen, legt der Leiter der
Bewetterungsabteilung die Installationsstelle für den Sensor in der Abbaustrecke mit in den
Streb einziehenden Wetterstrom fest, wobei der Abstand der Einmündung in den Streb
höchstens 10 m betragen darf.
§ 312. 1. In Grubenbauen mit Luttenbewetterung sind Methanmesssensoren unter der
Grubenraumfirste zu installieren:
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1)
bei Bewetterung des Orts mit
a)
einem blasenden Luttenstrang – in einem Abstand von höchstens 10 m zur
Ortsbrust an Stellen mit der höchsten Methanansammlung,
b)
einem saugenden Luttenstrang – in einem Abstand von höchstens 6 m zur
Ortsbrust, zwischen der Einmündung in die saugende Lutte und der Ortsbrust;
2)
in einem Abstand zwischen 10 m und 15 m zum Übergang in einen Grubenbau, der mit
Wetterzug bewettert wird.
2. Methanmesssensoren sind in Grubenbauen zu installieren, die länger sind als
1)
15 m – in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1;
2)
25 m – in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2.
3. Bei den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fällen trennen die Methanmesssensoren
folgende Einrichtungen vom Stromnetz:
1)
Streckenvortriebsmaschinen – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von
1 % überschreitet;
2)
Maschinen und anderen Elektrovorrichtungen – wenn die Methankonzentration in der
Luft den Wert von 2 % überschreitet.
4. Bei den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Fällen trennen die Methanmesssensoren
Elektrovorrichtungen vom Stromnetz in Grubenbauen, die wie folgt bewettert werden:
1)
mit blasendem Luttenstrang – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von
2 % überschreitet;
2)
mit saugendem Luttenstrang – wenn die Methankonzentration in der Luft den Wert von
1 % überschreitet.
§ 313. Bei anderen Abbauverfahren als dem Strebbau werden Verteilung der mit dem
Gaswarnsystem verbundenen Methanmesssensoren sowie Reichweite und Umfang des
Trennens der Elektrovorrichtungen vom Stromnetz vom Leiter der Bewetterungsabteilung
festgelegt.
§ 314. 1. In Schächten und Gesenken mit Luttenbewetterung sind Methanmesssensoren
an folgenden Stellen zu installieren:
1)
bei
a)
blasender Bewetterung – höchstens 10 m unterhalb der Schachtkrone bzw. des
Gesenks,
b)
saugender Bewetterung – im Luttenstrang vor dem Lüfter;
2)
unter der Arbeitsbühne.
2. An den in Absatz 1 genannten Stellen installierten Methanmesssensoren bewirken bei
Überschreitung der Methankonzentration in der Luft von 1 %:
1)
das Trennen der Elektrovorrichtungen vom Stromnetz, die im Schacht und in einem
Radius von 10 m zum Mundloch installiert sind, ausgenommen Lüfter, Vorrichtungen
zur Personenfahrt und funkensichere Einrichtungen;
2)
Aktivierung der Warnanlage in einem Radius von 10 m zum Mundloch.
§ 315. 1. In Wetterabteilungen, in denen Abbauarbeiten durchgeführt werden, ist der
Methanmesssensor unter der Firste des Grubenbaus im Abwetterstrom aus dem Streb bzw.
dem Strebverband zwischen dem Austrittspunkt aus dem letzten Streb und dem Übergang zu
einem anderen bewetterten Grubenbau zu installieren.
2. In Wetterschächten erfolgen Messungen der Methankonzentration in der Luft im
Hauptwetterstrom höchstens 10 m
1)
unterhalb des Kanals des Hauptgrubenlüfters oder
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2)
über dem höchstgelegenen Eintrittspunkt von Abwetter aus den Grubenbauen in den
Schacht.
3. Die Ergebnisse der Messungen der Methankonzentration in der Luft an den Stellen
nach Absatz 1 und 2 werden in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst.
§ 316. 1. In Grubenbauen in Methanfeldern der Kategorien II–IV der Explosionsgefahr
durch Methan ist die Streckenvortriebsmaschine mit einem kontinuierlich messenden
Methanmessgerät auszurüsten, das bei Überschreitung der Methankonzentration in der Luft
von 2 % den Bohrkopf abschaltet.
2. Der Sensor des Methanmessgeräts in Absatz 1 ist auf dem Bohrkopfausleger der
Vortriebsmaschine anzubringen.
3. Mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf das Methanmessgerät in
Absatz 1 durch ein an das Gaswarnsystem angeschlossenes Methanmessgerät ersetzt werden,
das die im vorgetriebenen Grubenbau installierten Elektrovorrichtungen vom Strom trennt,
wenn die Methankonzentration in der Luft über 1 % liegt.
4. Der Sensor des an das in Absatz 3 genannte Gaswarnsystem angeschlossenen
Methanmessgeräts ist unter der Grubenraumfirste höchstens 2 m von der Ortsbrust entfernt
anzubringen.
§ 317. 1. In Stollen mit kombinierter Luttenbewetterung und Entstaubungsanlage sind
zusätzlich Methanmessgeräte zu installieren, die die dort eingebauten Elektrovorrichtungen
vom Stromnetz trennen, wenn die Methankonzentration in der Luft mehr als 1 % beträgt.
2. Die in Absatz 1 genannten Methanmesssensoren werden an folgenden Stellen
installiert:
1)
in dem aus der Entstaubungsanlage ausziehenden Wetterstrom;
2)
im Grubenbau unter der Firste zwischen dem Austrittspunkt des Luftstroms aus der
Entstaubungsanlage und dem Austrittspunkt des Wetters aus dem blasenden
Hauptluttenstrang.
§ 318. 1. Untertagebunker, in denen die aus Flözen der Kategorien II–IV der
Explosionsgefahr durch Methan stammende Kohle zwischengelagert wird, sind mit einem
Methanmessgerät auszustatten, dessen Sensor am Austrittspunkt aus dem Bunker zu
installieren ist.
2. Das Überschreiten der Methankonzentration in der Luft von 0,5 % hat zur Folge, dass
das Methanmessgerät nach Absatz 1:
1)
herkömmliche Elektrovorrichtungen in dem Bereich, in den das aus dem Bunker
stammende Methan einströmen kann, vom Stromnetz trennt;
2)
die Bunkerbewetterung aktiviert.
§ 319. 1. In Untertage- und Übertagebunkern, in denen die aus Flözen der
Kategorien II–IV der Explosionsgefahr durch Methan stammende Kohle zwischengelagert
wird, sowie in Grubenbauen und Räumen in der Nähe eines Bunkers sind neben den
Anforderungen in § 320 Messungen der Methankonzentration mittels tragbarer
Gasmessgeräte durchzuführen.
2. Der Leiter der Bewetterungsabteilung legt für bestimmte Kohlebunker Folgendes
fest:
1)
Stellen, Methoden sowie Häufigkeit von Messungen der Methankonzentration;
2)
für Messungen der Methankonzentration verantwortliche Personen;
3)
Vorgehensweise bei Überschreiten der Methankonzentration von 1 % in
Untertagebunkern oder in Grubenbauen in der Nähe dieser Bunker oder in
Übertagebunkern.
§ 320. Übertagebunker, in denen die aus Flözen der Kategorien II–IV der
Explosionsgefahr durch Methan stammende Kohle zwischengelagert wird, sind mit einem
Seite 60 von 376
Methanmessgerät auszustatten. Die Ergebnisse der Methankonzentrationsmessungen in der
Luft werden in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst.
§ 321. 1. In Steinkohlebergwerken legt der Leiter der Bewetterungsabteilung die
Anordnung der Methanmesssensoren, die Reichweite und das Ausmaß der durch das
automatische Gaswarnsystem bewirkten Abschaltungen der Elektrovorrichtungen in dem
Bereich fest, der nicht durch diese Verordnung geregelt ist.
2. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, werden
1)
der Einsatzbereich des automatischen Methanwarnsystems,
2)
die Verteilung von Methanmesssensoren,
3) das Ausmaß der durch das automatische Methanwarnsystem bewirkten Abschaltungen
–
vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 322. 1. Bei beschädigter Gaswarnanlage sind die gesicherten Maschinen,
Elektrovorrichtungen und -installationen spannungsfrei zu schalten, bis der Schaden behoben
ist.
2. Bei Aktivierung oder Beschädigung der Gaswarnanlage sind nicht elektrische
Maschinen und Vorrichtungen, die eine Explosionsgefahr darstellen können, abzuschalten.
3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Vorgehensweise beim Trennen der in
Absatz 2 genannten Maschinen und Vorrichtungen vom Stromnetz fest.
§ 323. 1. In Grubenbauen in Methanfeldern sind Messungen der Methankonzentration
in der Luft mithilfe tragbarer Methanmessgeräte von den folgenden Personen vorzunehmen:
1)
Vorhauer;
2)
Wettersteiger;
3)
Sprenghelfer;
4)
Mitarbeiter des Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs;
5)
Vortriebsmaschinenbediener;
6)
Wartungspersonal des Gaswarnsystems;
7)
Bohrmeister;
8)
ausgewiesene Mitarbeiter der Entgasungsabteilung.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs kann andere als die unter Absatz 1 genannten
Personen, die sich in Grubenbauen in Methanfeldern aufhalten, mit tragbaren
Methanmessgeräten ausrüsten.
3. Die Personen nach Absatz 1 und 2 sind im Bereich der Messung der
Methankonzentration in der Luft zu unterweisen.
§ 324. 1. Die in § 323 Absatz 1 genannten Messungen werden von Vorhauern vor
Schichtbeginn unter der Firste in dem 10 m langen Grubenabschnitt, in dem sich die
Arbeitsplätze befinden, vorgenommen sowie alle zwei Stunden an den folgenden Stellen:
1)
in den Örtern von Grubenbauen;
2)
in stillgelegten Grubenbauen;
3)
in Bohrnischen;
4)
an anderen als den unter Nummer 1-3 genannten Stellen, die von Mitarbeitern des
Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs ausgewiesen werden.
2. In Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan und in Stollen, die
mit Vortriebsmaschinen aufgefahren werden, werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von
Vorhauern vor Beginn der Gewinnung über dem Grubenraumausbau in einem Abstand von
10 m zum Ort durchgeführt.
Seite 61 von 376
§ 325. 1. Die in § 323 Absatz 1 genannten Messungen werden von Wettersteigern unter
der Grubenraumfirste einmal täglich an den Tagen durchgeführt, an denen Förderbetrieb
stattfindet:
1)
in den Örtern;
2)
in den vor Ort ein- und ausziehenden Wetterströmen;
3)
in Kammern;
4)
in Bohrnischen;
5)
an Sprengstellen;
6)
an Abschlussdämmen;
7)
in Grubenbauen und an anderen als den unter Nummer 1-6 genannten Stellen, die vom
Leiter des Bergwerksbetriebs oder einer von ihm benannten Person ausgewiesen
werden.
2. In Flözen der Kategorie II–IV der Explosionsgefahr durch Methan werden die
Messungen nach § 323 Absatz 1 von Wettersteigern über dem Grubenraumausbau
durchgeführt:
1)
in aufgefahrenen Stollen und Kammern mit Sonderbewetterung in einem Radius von
50 m zum Ort in Abständen von höchstens 10 m – einmal pro Schicht an Tagen mit
Förderbetrieb;
2)
in Grubenbauen mit Sonderbewetterung in Abständen von höchstens 50 m – einmal
monatlich;
3)
in Abbaustrecken der Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan, in denen
elektrische Vorrichtungen installiert sind, in einem Radius:
a)
bis 50 m zum Ort in Abständen von höchstens 10 m – einmal wöchentlich,
b)
von mehr als 50 m zum Ort in Abständen von höchstens 50 m – einmal monatlich;
4)
an anderen Stellen und in den Intervallen, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs oder
einer von ihm benannten Person festgelegt werden.
3. In Stollen und Abbauräumen in Flözen der Kategorie III oder IV der
Explosionsgefahr durch Methan, in denen Schießarbeiten durchgeführt werden, sind die
Messungen nach § 323 Absatz 1 von Wettersteigern einmal täglich an Tagen mit
Förderbetrieb über dem Grubenraumausbau in einem Radius von 50 m von den
Schießarbeiten in Abständen von höchstens 10 m durchzuführen.
4. Die in § 323 Absatz 1 genannten Messungen werden von Wettersteigern
durchgeführt, um Stellen mit möglichem Methanaustritt aufzudecken.
5. Umfang und Häufigkeit der Messungen nach § 323 Absatz 1, die von Wettersteigern
an Tagen ohne Förderbetrieb und am Tag ohne Förderbetrieb in der Schicht vor Beginn der
Förderung durchzuführen sind, werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 326. 1. Bei Schießarbeiten werden die Messungen nach § 323 Absatz 1 von
Sprenghelfern unter der Grubenraumfirste durchgeführt:
1)
in Örtern sowie im Radius von 10 m zum Ort der Schießarbeiten:
a)
vor Beginn der Schießarbeiten,
b)
während der Schießarbeiten – alle zwei Stunden,
c)
vor Beladen der Sprenglöcher mit Sprengstoff,
d)
vor dem Anschließen der elektrischen Zünder an den Zündkreis,
e)
nach dem Zünden der Sprengöffnungen;
2)
im Radius von 5 m von der Sprengstelle – vor dem Anschließen der elektrischen
Zündmaschine an den Zündkreis.
Seite 62 von 376
2. In Flözen der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan werden die
Messungen nach § 323 Absatz 1 von Sprenghelfern vor Beladen der Sprenglöcher über dem
Grubenraumausbau in einem Radius von 50 m zu den Schießarbeiten in Abständen von
höchstens 10 m durchgeführt.
3. In abgesenkten Schächten und Gesenken werden die Messungen nach § 323 Absatz 1
von Sprenghelfern durchgeführt:
1)
im Schachtfuß und unter der Arbeitsbühne – vor Beginn der Schießarbeiten und vor
dem Zünden;
2)
in einem Radius von 5 m von der Sprengstelle – vor dem Anschließen der
Zündmaschine an den Zündkreis.
§ 327. Wird über dem Grubenraumausbau eine Methankonzentration von mindestens
5 % gemessen,
1)
sind sämtliche Arbeiten im Grubenbau unverzüglich einzustellen;
2)
sind zusätzliche Messungen zur Ermittlung des Ausmaßes der Methanansammlung und
der Stelle der Methanausgasung vorzunehmen;
3)
sind Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einzuleiten.
§ 328. Die Verfahren für die Durchführung von Messungen der Methankonzentration in
der Luft in Grubenbauen in Methanfeldern mit tragbaren Methanmessgeräten durch die in
§ 323 Absatz 1 Nummer 1–5 genannten Personen werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegt.
§ 329. Tragbare Methanmessgeräte werden in Flözen der Kategorie III oder IV der
Explosionsgefahr durch Methan eingesetzt:
1)
bei der Herstellung von Dränage- und Untersuchungsbohrungen;
2)
bei der Stilllegung von Grubenbauen – wenn keine automatischen Methansicherungen
eingesetzt werden;
3)
an Stellen, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs oder einer von ihm benannten Person
ausgewiesen werden.
§ 330. In einem Bergwerksbetrieb mit Explosionsgefahr durch Methan werden folgende
Personen benannt:
1)
Wettersteiger;
2)
Personen der höheren Betriebsaufsicht in der Bewetterungsabteilung des Bergwerks, die
verantwortlich sind für:
a)
die Unterweisung der Wettersteiger im Bereich der ihnen anvertrauten Aufgaben,
b)
das ordnungsgemäße Ausführen der Arbeiten durch die Wettersteiger,
c)
die Handhabung und den technischen Zustand von tragbaren Methanmessgeräten.
§ 331. 1. In einem Bergwerksbetrieb, der Lagerstätten und Flöze der Kategorie II–IV
der Explosionsgefahr durch Methan fördert, sind folgende Dienste einzurichten:
1)
ein Gasmessdienst im Rahmen des Einsatzdienstes des Bergwerksbetriebs, bestehend
aus Verantwortlichen für die Gasmessung, die
a)
vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt wurden,
b)
über einschlägige Fachkunde einer Aufsichtsperson in Bergwerksbetrieben
verfügen;
2)
ein Dienst für den Betrieb des Gasmesssystems, bestehend aus einer Person der höheren
Betriebsaufsicht, die
a)
für den technischen Zustand dieser Vorrichtungen verantwortlich ist,
Seite 63 von 376
b)
über einschlägige Fachkunde einer Person der höheren Betriebsaufsicht in
Bergwerksbetrieben und Fachwissen im Bereich Elektrik, Teletechnik und
Automatik verfügt.
2. In dem Bergwerksbetrieb nach Absatz 1, in dem weniger als 20 Methanmessgeräte,
die in das Gaswarnsystem eingebunden sind, eingesetzt werden, dürfen die Aufgaben des für
die Gasmessung Verantwortlichen vom Betriebsaufseher wahrgenommen werden.
3. Organisation, Aufgaben und Handlungsspielraum der in Absatz 1 genannten Dienste,
einschließlich der vom Einsatzdienst für das Gasmesssystem überwachten Gefahrenarten,
werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 332. Die regelmäßig durch das Gaswarnsystem vorgenommenen Messungen der
Methankonzentration in der Luft sind zu überwachen, zu analysieren und über einen
Mindestzeitraum von einem Jahr aufzubewahren.
§ 333. Die korrekte Verteilung von Sensoren des Gaswarnsystems wird von folgenden
Personen überwacht:
1)
von Mitarbeitern der Abteilungsaufsicht – in Grubenabteilungen mindestens einmal pro
Schicht;
2)
von Wettersteigern – in Grubenbauen und Räumen über Tage, in denen es zu
Methanansammlungen kommen kann, mindestens einmal pro Schicht an Tagen mit
Förderbetrieb;
3)
vom Wartungspersonal des Gaswarnsystems – an den Installationsorten dieser Sensoren
in den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Intervallen.
§ 334. 1. Der ordnungsgemäße Betrieb der Gaswarnvorrichtungen wird mithilfe von
Referenzgasgemischen, deren Methankonzentration 0,2 % über der festgelegten
Warnschwelle des Sensors liegt, überprüft.
2. Die Zeit für die automatische Trennung der elektrischen Vorrichtungen von der
Stromversorgung wird ermittelt, in dem die Zeit ab der Eingabe des Referenzgasgemisches in
die Messkammer bis zur Abschaltung der Vorrichtungen gemessen wird.
§ 335. In Ortsnähe sowie an den vom Aufsichtspersonal der Bewetterungsabteilung
ausgewiesenen Stellen sind Wettertafeln aufzustellen.
§ 336. Die Ergebnisse der zusätzlichen Methankonzentrationsmessungen in der Luft
werden von folgenden Personen eingetragen:
1)
Vorhauer – auf den Wettertafeln;
2)
Sprenghelfer – in den Sprengbüchern;
3)
Wettersteiger – auf den Wettertafeln, im Wetterbuch sowie im Hauptwetterbuch;
4)
Personen der Betriebsaufsicht – auf den Wettertafeln, in Kladden und im Berichtsbuch.
§ 337. Der Leiter oder eine benannte Person der höheren Betriebsaufsicht der
Bewetterungsabteilung müssen einmal täglich die folgenden Daten prüfen:
1)
Messdaten des Gaswarnsystems;
2)
Ergebnisse der zusätzlichen Methankonzentrationsmessungen in der Luft laut
Hauptwetterbuch.
§ 338. 1. Steigt im Bergwerksbetrieb die Explosionsgefahr durch Methan an, muss ein
Programm mit Vorbeugemaßnahmen gegen die Methangefahr erstellt werden.
2. Das Programm nach Absatz 1 wird vom Leiter der Bewetterungsabteilung
ausgearbeitet und dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung vorgelegt.
§ 339. 1. In Bergwerksbetrieben, die Flöze der Kategorie IV der Explosionsgefahr durch
Methan abbauen, ist das Verfahren der Ausgasung des Gebirges einzusetzen.
2. Beim Auffahren von Stollen im Gestein mit Vortriebsmaschinen in kaum
aufgeschlossenen Flözabteilungen im porösen Gestein in einem Methanfelder der
Seite 64 von 376
Kategorie IV der Explosionsgefahr durch Methan ist eine Entgasung des Gebirges
vorzunehmen, wenn:
1)
in den vorgehenden Kontrollbohrungen mit mindestens 10 m Länge der Methandruck
mindestens 0,5 kPa beträgt;
2)
je nach Porosität des Gebirges die Methanausgasung bei mindestens 0,5 m3/min liegt.
3. Wenn dies durch die Analyse der Bewetterungs- und Methanbedingungen und die
Prognose der Methanausgasung zu begründen ist, kann auf eine Entgasung des Gebirges
verzichtet werden, solange die vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen
für sicheres Arbeiten und einen sicheren Betrieb eingehalten werden.
§ 340. Bei der Entgasung des Gebirges wird Methan über entsprechende
Entgasungsleitungen über Tage oder in Grubenbaue mit zum Abwetterschacht strömendem
Wetterstrom abgeleitet. Dabei darf die zulässige Methankonzentration in der Luft nicht
überschritten werden. Die Entgasung erfolgt zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegten Bedingungen.
§ 341. Entgasungsleitungen sind in Einklang mit der polnischen Norm für
Entgasungsleitungen im Bergbau zu errichten, auszurüsten, auf Dichtheit zu prüfen und zu
kennzeichnen.
§ 342. 1. Entgasungsleitungen dürfen nicht verlegt werden in:
1)
Frischwetterschächten;
2)
Grubenbauen mit Fahrleitung.
2. Entgasungsleitungen dürfen in seigeren Grubenbauen mit Beförderungssystem
verlegt werden, wenn diese gegen Beschädigung gesichert sind.
§ 343. 1. Bei Beschädigung der Entgasungsleitungen
1)
ist der Betriebsaufseher unverzüglich zu unterrichten;
2)
ist die Beschädigung umgehend zu beheben.
2. Vor Instandsetzung einer beschädigten Entgasungsleitung und vor Austausch des
Schiebers oder eines anderen Bauteils ist die Leitung gegen Methanaustritt und Lufteintritt zu
sichern.
3. Bei Instandsetzung eines Leitungsabschnitts ist das darin befindliche Methan mit
Wasser oder Druckluft zu entfernen.
4. Je nach lokalen Gegebenheiten und der Art der Beschädigung wird von einer Person
der Betriebsaufsicht der Entgasungsabteilung festgelegt, wie die Instandsetzung von
Entgasungsleitungen zu erfolgen hat.
§ 344. 1. Die Gasabsaugstation ist über Tage zu installieren.
2. Die Aufstellung der Gasaubsaugstation in Untertagebergwerken ist zulässig, wenn
die Entgasung des Gebirges nur auf einen Bereich beschränkt ist oder vorübergehend erfolgt.
§ 345. 1. Die Methanfassung bzw. eine Gruppe benachbarter Methanbohrungen ist
auszurüsten mit:
1)
folgenden Einrichtungen:
a)
zur Messung von Menge, Druck und Zusammensetzung der Gase,
b)
zur Regulierung des Gasdrucks,
c)
zur Absperrung des Gases;
2)
Entwässerungseinrichtungen.
2. Provisorische Methanfassungen sind nicht mit der Einrichtung in Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c auszurüsten.
§ 346. 1. Vor Beginn der Methanabsaugung sind folgende Messungen vorzunehmen:
1)
Methangehalt im Gas;
Seite 65 von 376
2)
Gasdruck.
2. Bei provisorischen Methanfassungen darf auf die Messungen in Absatz 1 Nummer 2
verzichtet werden.
3. Die Messergebnisse nach Absatz 1 sind zu dokumentieren.
§ 347. Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Vorrichtungen zur
Erzeugung von Unterdruck in der Gasabsaugstation wird ein 72-stündiger Probebetrieb ohne
Gasabsaugung vorgenommen.
§ 348. Gasanlagen der Gasabsaugstation sowie Entgasungsleitungen dürfen nur nach
vorheriger Dichtheitsprüfung mit Gas befüllt werden.
§ 349. 1. Das über die Entgasungsleitungen abgeleitete Gas muss einen Methananteil
von zumindest 30 % aufweisen.
2. Liegt der Methananteil in den Entgasungssammelleitungen unter 30 %, so kann mit
Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs Gas mit einem Methananteil von
mindestens 20 % in die Entgasungsleitungen eingeleitet werden, wenn dies aus
Sicherheitsgründen unbedenklich ist.
§ 350. 1. Die Einrichtungen der Gasabsaugstation müssen ständig in Betrieb sein.
2. In der Gasabsaugstation müssen Notvorrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck
innerhalb von 10 Minuten betriebsbereit sein.
3. Unterdruckvorrichtungen der Gasabsaugstation müssen abgestellt werden, wenn:
1)
der Methangehalt in der Sammelleitung unter 30 % liegt oder
2)
die Gastemperatur über den zulässigen Werten für die betriebenen Einrichtungen liegt.
4. Bei Beschädigung der Einrichtung zur selbsttätigen Abschaltung der
Gasabsaugstation bei Unterschreiten des Methananteils in den Entgasungsleitungen von 30 %
darf die Gasabsaugstation weiter betrieben werden, wenn:
1)
der Methangehalt in der Entgasungsleitung zumindest 40 % beträgt;
2)
die Methankonzentration in der Entgasungsleitung jede halbe Stunde gemessen wird
und die Ergebnisse im Kontrollbuch der Gasabsaugstation erfasst werden.
§ 351. 1. Bei Beschädigung der Entgasungsvorrichtungen oder der Vorrichtungen zur
Unterbrechung der Entgasung:
1)
ist der Betriebsaufseher unverzüglich zu unterrichten;
2)
sind umgehend Maßnahmen zur Behebung der Beschädigung einzuleiten;
3)
ist umgehend eine eingehende Prüfung des Zustands der Methangefährdung in den
Grubenbauen vorzunehmen.
2. Bei Notabschaltung der Gasabsaugstation ist unverzüglich der Leiter des
Bergwerksbetriebs bzw. die diensthabende Führungsperson des Bergwerksbetriebs zu
informieren.
3. Eine planmäßige Abschaltung der Gasabsaugstation und eine Unterbrechung der
Entgasung in einem Teil des Bergwerksbetriebs sind mit Einverständnis des Betriebsleiters
zulässig, wenn er festlegt, wie die Grubenbaue während der Entgasungsunterbrechung vor
Explosionsgefahr durch Methan abzusichern sind.
§ 352. Wird die Gasabsaugstation aufgrund eines Überdrucks in den
Entgasungsleitungen abgeschaltet, ist das Gas in den Rohrleitungen unverzüglich in die
Atmosphäre abzuleiten.
§ 353. 1. Die Entgasung wird durch tägliche Messung folgender Parameter überwacht:
1)
Methankonzentration und -druck – Messung hinter Abschlussdämmen in dem an die
Entgasungsleitungen angeschlossenen Bereich;
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Gasparameter in Entgasungsleitungen – Messung an den von einer Person der höheren
Betriebsaufsicht des betriebseigenen Entgasungsdienstes ausgewiesenen Stellen.
2. Die Entgasung wird durch monatliche Messung folgender Parameter regelmäßig
überwacht:
1)
Gasdruck und -menge sowie prozentualer Methangehalt in Messstrecken der Leitung;
2)
Kontrolle von:
a)
geschlossenen Methanöffnungen zur Feststellung ihrer Fördereignung,
b)
dem technischen Zustand der Entgasungsvorrichtungen.
3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, in welchem Umfang die Entgasung an
Tagen ohne Förderbetrieb zu überwachen ist.
§ 354. Der technische Zustand der Entgasungsvorrichtungen über Tage und der
Gasabsaugstationen unter Tage wird einmal im Monat von einem Mitarbeiter der höheren
Betriebsaufsicht des betriebseigenen Entgasungsdienstes und einem Mitarbeiter der höheren
Betriebsaufsicht der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik geprüft und
dokumentiert.
§ 355. 1. Das Gebäude der Gasabsaugstation
1)
ist in einem Mindestabstand von 20 m zu Betriebs- oder Wohngebäuden zu errichten;
2)
ist aus nicht brennbaren Werkstoffen anzufertigen.
2. Im Gebäude der Gasabsaugstation
1)
sind Dach und Zwischenböden so herzustellen, dass sich kein Methan unter der Decke
ansammeln kann;
2)
ist das Dach über explosionsgefährdeten Räumen in Leichtbauweise hergestellt im
Sinne der Vorschriften, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7.
Juli 1994 über das Baurecht (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 1409, von 2014
Pos. 40, 768, 822, 1133 und 1200) erlassen wurden.
3)
öffnen sich Türen und Fenster nach außen;
4)
weisen Wände, die explosionsgefährdete Räume von anderen Räumen trennen, einen
Druckwiderstand von bis zu 15 kPa auf;
5)
sind Böden in explosionsgefährdeten Räumen aus nicht funkenreißenden und schwer
entflammbaren Werkstoffen gefertigt.
3. Die Bestimmung in Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Räume, in
denen die Gesamtfläche von Systemen zur Druckentlastung, insbesondere Schotten, Klappen
und Öffnungen aus herkömmlichem Fensterglas größer ist als 0,065 m2/m3 des
Raumvolumens.
§ 356. In der Gasabsaugstation
1)
sind Kanäle und Schächte mit betriebenen Gasanlagen mit Abdeckungen gegen
Methanansammlungen zu sichern;
2)
sind das Gebäude und die Einrichtungen mit Dampf oder Wasser zu beheizen;
3)
ist das Ende der Leitung, in dem Gas abgeleitet wird aus
a)
den Entgasungsleitungen in die Atmosphäre – mindestens 3 m über dem
höchstliegenden Punkt des Gebäudes anzubringen,
b)
der Mess- und Kontrollvorrichtung – mindestens 1,5 m über dem höchstliegenden
Punkt des Gebäudes anzubringen.
§ 357. Das Gebäude der Gasabsaugstation und die darin installierten
Schutzvorrichtungen sind mit Blitzschutz zu sichern.
2)
Seite 67 von 376
§ 358. 1. Die Räume der Gasabsaugstation, in denen keine Gasanlagen installiert sind
und die nicht direkt mit explosionsgefährdeten Räumen verbunden sind, dürfen laut
Sonderbestimmungen als nicht explosionsgefährdete Räume (Bereiche) eingestuft werden.
2. Die Räume der Gasabsaugstation mit Kontroll- und Messvorrichtungen sowie
Schutzvorrichtungen dürfen als nicht explosionsgefährdete Räume (Bereiche) eingestuft
werden, wenn durch die ständige Belüftung der Räume mittels Belüftungsanlagen
sichergestellt wird, dass die Luft innerhalb einer Stunde mindestens 10 mal erneuert wird.
§ 359. 1. Das Gelände mit der Gasabsaugstation ist zu umzäunen. Die Umzäunung muss
mindestens 4 m vom Gebäude bzw. den Einrichtungen entfernt sein.
2. Eingänge und Zufahrten zum Gelände der Gasabsaugstation:
1)
sind mit Schildern und dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu
kennzeichnen;
2)
sind mit einer Gegensprechanlage auszurüsten.
§ 360. Gasabsaugstationen unter Tage, die mit elektrisch angetriebenen Einrichtungen
ausgestattet sind, müssen in einem gesonderten Grubenbau aufgestellt werden, der an die
Sonderbewetterung angeschlossen ist.
§ 361. Eine Gasabsaugstation mit Strahlpumpe wird zur Entgasung ausschließlich mit
dem Ziel eingesetzt, eine zusätzliche Ableitung von Methan aus dem Bereich, in dem die
Entgasung betrieben wird, zu gewährleisten.
§ 362. Eine Gasabsaugstation mit Strahlpumpe und pneumatischem Antrieb ist in einem
Grubenbau zu installieren, der mit dem vom Hauptgrubenlüfter generierten Wetterstrom
bewettert wird.
§ 363. Methan aus einer Gasabsaugstation unter Tage wird in den Wetterstrom gelenkt,
der auf dem kürzesten Weg in den Wetterschacht strömt.
§ 364. Unter Stufe „c“ der Explosionsgefahr durch Methan fallen:
1)
Räume für Einrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck und den Gastransport in
Entgasungsleitungen,
2)
Grubenbaue:
a)
mit blasenden Entgasungsleitungen,
b)
mit Belüftung durch Wetterstrom
–
in die Methan aus der Untertage-Gasabsaugstation geleitet wird.
§ 365. Der Zugang zur Gasabsaugstation ist mit Schildern und dem Verbotszeichen
„Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen.
§ 366. 1. Für die Erzeugung von Unterdruck und den Gastransport in
Entgasungsleitungen werden folgende Einrichtungen in der Gasabsaugstation eingesetzt:
1)
Strahlpumpen;
2)
Vakuumpumpen;
3)
Gebläse;
4)
Kompressoren.
2. Zur Antriebsübertragung dürfen in Entgasungseinrichtungen weder Reibkupplungen
noch Riemengetriebe eingesetzt werden.
§ 367. 1. Gasabsaugstationen sind auszustatten mit:
1)
folgenden Einrichtungen:
a)
zur Messung
– des Methananteils im Gas,
– der Methankonzentration in den Räumen der Gasabsaugstation,
Seite 68 von 376
– von Druck, Menge und Temperatur des abgeleiteten Gases,
b)
zur Trennung der Gasabsaugstation von Ansaug- und Druckleitungen,
c)
zur Regulierung des saugseitigen Gasdrucks,
d)
zur Ableitung der Gase aus den Entgasungsleitungen in die Atmosphäre oder in
den Grubenbau, Möglichkeit der Gasableitung bei Betriebsunterbrechung der
Gasabsaugstation,
e)
zur Meldung jeder Abschaltung der Gasabsaugstation beim Betriebsaufseher,
f)
zur selbsttätigen Abschaltung der Gasabsaugstation, wenn der Methangehalt in
der Entgasungsleitung unter 30 % sinkt;
2)
einer Flammensperre in der Entgasungsleitung:
a)
die Gas zur Station leitet,
b)
die Gas in die Atmosphäre ableitet;
3)
einer Telefonverbindung zum Betriebsaufseher.
2. Elektrisch betriebene Gasabsaugstationen sind zusätzlich mit folgenden
Einrichtungen auszustatten:
1)
zur Erzeugung von Unterdruck in der Gasabsaugstation bei Ausfall der
Haupteinrichtung;
2)
zur Erfassung des saug- und druckseitigen Gasdrucks;
3)
zur Abschaltung des Kompressors bei Abfall der Kühlwassermenge unter den
zulässigen Grenzwert;
4)
zur Temperaturmessung von:
a)
komprimiertem Gas vor der Abkühlung,
b)
Kühlwasser;
5)
zur Meldung des Abschaltens der Vorrichtungen zur Erzeugung von Unterdruck in der
Gasabsaugstation durch akustische und optische Signale.
§ 368. In Gasabsaugstationen mit Strahlpumpe werden keine Flammensperren in
Entgasungsleitungen eingesetzt.
§ 369. In Gasabsaugstationen mit Strahlpumpe ist es zulässig,
1)
anstelle von selbsttätigen manuelle Vorrichtungen zum Abschalten der
Gasabsaugstation zu verwenden, wenn der Methangehalt im Gas unter 30 % liegt,
sofern alle 2 Stunden der Methananteil im Gas gemessen und der Betrieb der
Gasabsaugstation überwacht wird;
2)
anstelle der Erfassung der Methankonzentration im Gas, alle 2 Stunden die
Methankonzentration im Gas zu messen und die Ergebnisse im Betriebsbuch der
Gasabsaugstation zu dokumentieren;
3)
anstelle einer Vorrichtung, die eine Abschaltung der Gasabsaugstation dem
Betriebsaufseher signalisiert, eine direkte Verbindung von der Gasabsaugstation zum
Betriebsaufseher vorzusehen, die rund um die Uhr besetzt ist.
§ 370. 1. Werden in einer Gasabsaugstation Vorrichtungen neu installiert, so
1)
muss deren technische Abnahme erfolgen;
2)
ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen;
3)
ist das ordnungsgemäße Funktionieren der Schutzvorrichtungen und der Mess- und
Kontrolleinrichtungen zu prüfen.
2. Um den korrekten Betrieb der neu installierten Vorrichtungen in der
Gasabsaugstation zu überprüfen, wird ein Testbetrieb dieser Vorrichtungen ohne Entgasung
über eine Dauer von 72 Stunden durchgeführt.
Seite 69 von 376
Kapitel 4
Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche
§ 371. Die Grenzen der durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Bereiche
umfassen:
1)
die Lagerstätte, das Flöz oder Teile davon, die in eine Kategorie der Gefahr durch Gasund Gesteinsausbrüche eingestuft wurden;
2)
Grubenbaue, in denen es aufgrund der Folgen von Gas- oder Gesteinsausbrüchen oder
eines plötzlichen Gasaustritts zu einer Gefährdung durch Gas- oder Gesteinsausbruch
kommen kann, darunter Grubenbaue, über die Gase nach einem Ausbruch abgeleitet
werden oder in denen die Bewetterung aufgrund eines Ausbruchs beeinträchtigt wurde.
§ 372. In Bergwerksbetrieben, die eine Lagerstätte in Flözen mit Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr abbauen, ist ein Dienst für Gas- und Gesteinsausbruchsverhütung
einzurichten und auszurüsten.
§ 373. 1. Beschäftigte, die in Bereichen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr arbeiten,
sind über den aktuellen Stand der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche, die Anzeichen
dafür sowie die Vorgehensweise bei Anzeichen oder einem tatsächlichen Gas- und
Gesteinsausbruch einzuweisen.
2. Die Früherkennung und Prognose von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren, die
Ausführung von Bergbauarbeiten unter der Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen sowie
die Bekämpfung dieser Gefahr erfolgt nach den Vorgaben in Anhang 3 der Verordnung.
§ 374. Die Analyse des von einem Gas- und Gesteinsausbruch ausgehenden
Gefährdungsgrades wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs mindestens alle 12 Monate auf
der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 vorgenommen.
§ 375. 1. In Kohleflözen, die keiner bestimmten Kategorie der Gefahr durch Gas- und
Gesteinsausbrüche zugeordnet wurden und in denen die Methanausgasung höher ist als 4,5
m3CH4/Mg (reiner Kohlenstoff), sind Kohlefestigkeit und Methanausgasungsmenge durch
Messung zu bestimmen.
2. Die Messungen nach Absatz 1 erfolgen:
1)
nach Ausrichtung des Flözes;
2)
in Stollen, die in Abständen von höchstens 200 m in Kohleflözen aufgefahren werden;
3)
in Bereichen mit geologischen Störungen.
3. Das Auffahren des Stollens wird unterbrochen bei:
1)
einer Kohlefestigkeitszahl von unter 0,3 oder
2)
einer Methanausgasungsmenge von über 1,2 kPa.
4. Die Stollenauffahrung nach Absatz 3 wird so lange ausgesetzt, bis der Leiter des
Bergwerksbetriebs für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt hat.
§ 376. 1. In Stollen, die ins Gestein aufgefahren werden und in denen der Abstand
zwischen Ortsbrust und aufgeschlossenem Kohleflöz weniger als 3 m beträgt, werden
Messungen der Methanausgasungsmenge im Flöz vorgenommen.
2. Bei einer Methanausgasungsmenge von über 1,2 kPa wird die Stollenauffahrung so
lange ausgesetzt, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt
hat.
§ 377. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie I der Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen:
1)
Kohlefestigkeit;
2)
Methanausgasungsmenge.
2. Die Messungen nach Absatz 1 erfolgen
Seite 70 von 376
1)
2)
in Mindestabständen von 100 m;
in Bereichen mit geologischen Störungen.
§ 378. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie II der Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen:
1)
Kohlefestigkeit;
2)
Methanausgasungsmenge;
3)
Menge an Bohrklein.
2. Die Messungen nach Absatz 1 sind mit vorgehendem Ortsvortrieb vorzunehmen:
1)
in Mindestabständen von 50 m;
2)
in Bereichen mit geologischen Störungen.
§ 379. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie III der Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende Parameter zu messen:
1)
Kohlefestigkeit;
2)
Methanausgasungsmenge;
3)
Menge an Bohrklein.
2. Die Messungen nach Absatz 1 sind an Tagen, in denen der Stollen mit einem
geplanten vorgehenden Vortrieb aufgefahren wird, zumindest täglich vorzunehmen.
§ 380. 1. In Stollen, die in nicht aufgeschlossenen Lagerstättenabschnitten von
Kohleflözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, sind folgende
Parameter zu messen:
1)
Methanausgasung;
2)
Kohlefestigkeit;
3)
Methanausgasungsmenge;
4)
Sorptionseigenschaften;
5)
Gehalt flüchtiger Bestandteile in der Kohle.
2. Die Messungen nach Absatz 1 werden in Abständen von mindestens 50 m getätigt.
3. Der Sachverständige definiert die Bewertungskriterien für den Gefährdungsgrad von
Gas- und Gesteinsausbrüchen anhand der Sorptionseigenschaften und des Gehalts flüchtiger
Bestandteile in der Kohle.
§ 381. Der genaue Umfang der Messungen und die Vorgehensweise bei Überschreiten
der zulässigen Messwerte der Ausbruchsparameter nach § 377–380 werden vom Leiter des
Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 382. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage des
Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle darf auf die Messungen nach § 377–
380 verzichtet werden.
§ 383. 1. Ergeben die Messungen laut § 375 Absatz 1 eine Methanausgasungsmenge
von über 1,2 kPa, sind zusätzliche Messungen folgender Parameter zu tätigen:
1)
Methanausgasungsmenge;
2)
Menge an Bohrklein;
3)
Kohlefestigkeitszahl der Kohle, die an der Ortsbrust aus der Schicht mit der geringsten
Festigkeit entnommen wurde.
2. Die Zusatzmessungen nach Absatz 1 sind an Tagen mit Stollenauffahrung zumindest
täglich vorzunehmen.
3. Auf die Zusatzmessungen nach Absatz 1 wird verzichtet, wenn bei drei
aufeinanderfolgenden Messungen eine Methanausgasungsmenge von höchstens 1,2 kPa
festgestellt wird.
Seite 71 von 376
§ 384. 1. In Stollen, die in Kohleflözen der Kategorie III der Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr
aufgefahren
werden,
sind
Kontrollmessungen
der
Methanausgasungsmenge und der Menge an Bohrklein in Untersuchungsbohrungen
vorzunehmen:
1)
wenn andere Gefahrenanzeichen auftreten, insbesondere veränderte Struktur der Kohle,
plötzlicher Austritt von Methan, Gas oder Bohrklein aus Bohrungen;
2)
bei Verwerfungen oder in Bereichen mit geologischen Störungen, die das ganze Flöz
betreffen – in einem Abstand von mindestens 4 m vor der Störung, direkt in der Störung
sowie 4 m dahinter.
2. Die Länge der Untersuchungsbohrungen beträgt mindestens 6 m.
3. Bei Messungen der Methanausgasungsmenge und der Menge an Bohrklein in einem
wasserführenden Gebirge dürfen die Untersuchungsbohrungen kürzer sein als in Absatz 2
angegeben.
§ 385. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Bedingungen für die Stollenauffahrung auf
dem Abschnitt 3 m vor dem durch Gas- und Gesteinsausbruch gefährdeten Flöz sowie das
Verfahren des Flözverhiebs auf der Grundlage eines Gutachtens der Fachstelle nach § 240
Absatz 2 fest.
§ 386. 1. Zur Bestimmung der Lagerungsteufe von Gestein in Kohleflözen, die durch
Gas- und Gesteinsausbruch gefährdet sind, werden Erkundungsbohrungen in Stollen, die
parallel zur Verwerfung aufgefahren werden, in einer Verschiebung mit einer Sprunghöhe, die
mächtiger ist als das Flöz oder die Faltung, in Richtung Störung niedergebracht.
2. Die Erkundungsbohrungen nach Absatz 1 werden in Abständen von mindestens 50 m
hergestellt.
§ 387. Zur Früherkennung von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren werden in Stollen
in Flözen der Kategorie III bzw. IV der Explosionsgefahr durch Methan, die mit
Gewinnungsmaschinen aufgefahren werden, Erkundungsbohrungen hergestellt, die der
Ortsbrust vorgehen um mindestens:
1)
10 m – in Grubenbauen, die mit Gewinnungsmaschinen aufgefahren werden;
2)
4 m – in Grubenbauen, die mit Sprengmitteln vorgetrieben werden.
§ 388. 1. Werden geologische Störungen in aufgefahrenen Stollen in Flözen der
Kategorie III bzw. IV der Explosionsgefahr durch Methan und mit Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr festgestellt, sind folgende Parameter zu messen:
1)
Methanausgasungsmenge;
2)
Kohlefestigkeitszahl.
2. Die Messungen nach Absatz 1 erfolgen:
1)
mindestens einmal täglich;
2)
wenn der Grubenbau durch den geologisch gestörten Bereich verläuft.
§ 389. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt genau fest, wie in den in § 387 und § 388
genannten Fällen Bohrungen angefertigt und Messungen vorgenommen werden müssen.
§ 390. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage des
Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle darf in den Fällen nach § 387 und
§ 388 auf Bohrungen und Messungen verzichtet werden.
§ 391. Stößt man bei der Herstellung von Erkundungsbohrungen oder beim Auffahren
von Stollen in Kohleflözen mit Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen auf eine geologische
Störung, die die Kontinuität des Flözes unterbricht oder seine Mächtigkeit verändert:
1)
ist die Auffahrung zu unterbrechen;
2)
sind zusätzliche Untersuchungsbohrungen in einer Tiefe von mindestens 6 m
niederzubringen.
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§ 392. 1. Für Streben, die in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Flözen
aufgefahren werden, wird der Gefährdungsgrad von Gas- und Gesteinsausbrüchen anhand der
Ergebnisse der in den Örtern der Abbaustrecken vorgenommenen Messungen beurteilt.
2. Werden im Streb kontinuitätsverletzende Störungen entdeckt, die in den
Abbaustrecken weder festgestellt noch untersucht worden sind, erfolgt die Kontrolle und
Beurteilung des Gefährdungsgrades von Gas- und Gesteinsausbrüchen im Streb entsprechend
den lokalen Gegebenheiten und in dem vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten
Umfang.
§ 393. 1. In den Örtern der in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr oder zu
deren Ausrichtung vorgetriebenen Grubenbaue sowie an den vom Leiter des
Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Stellen werden Tafeln aufgestellt, auf denen die
Messergebnisse der entsprechenden Gefährdungsindikatoren angegeben sind.
2. Die Messergebnisse gemäß Absatz 1 sind unmittelbar nach erfolgter Messung
anzubringen.
§ 394. 1. Wird in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr eine
Methanausgasungsmenge ermittelt von:
1)
zwischen 1,2 und 2,0 kPa und einer Kohlefestigkeitszahl unter 0,3 bzw. einem
Bohrkleinvolumen von mehr als 4 dm3 auf 1 lfm Bohrloch,
2)
mehr als 2,0 kPa
–
ist die weitere Gewinnung zu unterbrechen.
2. In den Fällen nach Absatz 1:
1)
sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr entsprechend
den lokalen Gegebenheiten einzuleiten;
2)
sind Grubenbaue zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des
Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegten Bedingungen abzubauen.
§ 395. 1. In Stollen, die in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren
werden, ist der Einsatz von Vortriebsmaschinen zulässig, wenn
1)
die Methanausgasungsmenge:
a)
höchstens bei 1,2 kPa liegt,
b)
zwischen 1,2 und 2,0 kPa und die Kohlefestigkeitszahl über 0,3 liegt und das
Bohrkleinvolumen nicht mehr als 4 dm3 beträgt;
2)
in einem Abstand von 4 m vor und hinter der Ortsbrust keine geologischen Störungen
im Flöz auftreten.
2. In einer mit Vortriebsmaschinen aufgefahrenen Strecke muss eine mindestens 10 m
lange Erkundungsbohrung dem Ort vorgehen.
3. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs und auf der Grundlage des
Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle darf in dem Fall nach Absatz 1
Nummer 2 die Auffahrung mit einer Vortriebsmaschine erfolgen.
§ 396. In Bereichen mit Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche ist ein
Methanwarnsystem mit Methanmessgeräten zur kontinuierlichen Messung einzusetzen,
dessen Ergebnisse in der Gasmesszentrale erfasst werden. Die Geräte bewirken eine
Abschaltung der automatisch gesicherten Elektroanlagen innerhalb von maximal 15 s,
gemessen ab dem Zeitpunkt, in dem in der Kammer eines beliebigen Gasmessgeräts ein
Methan-Luft-Gemisch mit einer Konzentration, die 0,2 % über der eingestellten
Warnschwelle des jeweiligen Methanmessgeräts liegt, registriert wird.
§ 397. 1. In Bergwerksbetrieben, die durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdete
Kohleflöze abbauen:
Seite 73 von 376
1)
ist für einen neu aufgeschlossenen Lagerstättenabschnitt eine Prognose der
Ausbruchsgefahr zu erstellen, wenn die Methanausgasung mindestens bei 4,5
m3CH4/Mg (als reiner Kohlenstoff) liegt;
2)
sind die sich in Grubenbauen aufhaltenden Personen mit Atemschutz-Selbstrettern
auszustatten.
2. Für die Prognose nach Absatz 1 Nummer 1 wird Folgendes berücksichtigt:
1)
Beurteilung der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen, insbesondere die
Tektonik und die bisherige Gewinnung;
2)
Ergebnisse der Bestimmung von Gasspeicherkapazität und Festigkeit der Kohle;
3)
seismische Aktivität des Gebirges.
3. Die Prognose nach Absatz 1 Nummer 1 wird von einem Sachverständigen erstellt.
§ 398. 1. Untersuchungsbohrungen in der Kohle in durch Gas- und Gesteinsausbrüche
gefährdeten Flözen sind mit Drehbohrmaschinen herzustellen.
2. Kommt es bei den Bohrarbeiten in Absatz 1 zum Ausstoß von Bohrklein oder Gas,
sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen.
3. Bei Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Bohrungen:
1)
dürfen diese nicht vertieft werden;
2)
legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die weitere Vorgehensweise auf der Grundlage
des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest.
§ 399. Der Einsatz von Bohrhämmern in Stein- und Kohleörtern ist in gestattet, wenn:
1)
Messungen belegen, dass die Ausbruchsindikatoren nicht überschritten wurden;
2)
die anstehende Kohle dem anstehenden Gestein um mindestens einen Abschlag vorgeht.
§ 400. 1. Erkundungsbohrungen mit einem Durchmesser von über 46 mm, die in Flözen
der Kategorie III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr niedergebracht werden, sind mit
einem Preventer oder auf eine andere, vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegte Art zu
sichern.
2. Das Herstellen von Bohrungen ohne eine Sicherung ist in folgenden Fällen erlaubt:
1)
Evakuierung der Bergleute in einen mindestens 40 m von der Bohrstelle entfernten
Bereich;
2)
Einsatz einer Bohranlagen-Fernsteuerung.
3. Die Länge der Bohrungen in Absatz 1 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs nach
Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
§ 401. 1. In Salzbergwerken sind in Stollen, die in einem durch Gas- und
Gesteinsausbruch
gefährdeten
Flöz
aufgefahren
werden,
vorgehende
Untersuchungsbohrungen niederzubringen.
2. Im Salzflöz oder Teilen davon der Kategorie
1)
I oder II der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – ist entlang der Grubenachse eine
vorgehende Untersuchungsbohrung anzufertigen;
2)
III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – sind zwei vorgehende
Untersuchungsbohrungen am linken und rechten Stoß des Grubenbaus in einem Winkel
von 30° zur Grubenachse herzustellen.
3. Die Bohrungen in Absatz 1:
1)
sind an der Ortsbrust niederzubringen;
2)
sind zumindest 1 m länger als der Abschlag beim Ortsvortrieb.
4. Während der Bohrungen nach Absatz 1 sind Gasanomalien zu beobachten.
Seite 74 von 376
§ 402. 1. In vorgehenden Untersuchungsbohrungen, die in den Grubenbauen nach § 401
Absatz 1 niedergebracht wurden, sind Konzentrationsmessungen von Methan und
Schwefelwasserstoff vorzunehmen.
2. Legen die Messergebnisse nach Absatz 1 nahe, dass in der Untersuchungsbohrung:
1)
Gasanomalien und insbesondere Gas- und Bohrkleinausbrüche auftreten,
2)
folgende Konzentrationen herrschen:
a)
Methan über 1 % oder
b)
Schwefelwasserstoff über 0,005 %
–
ist neben der Bohrung zumindest eine Untersuchungsbohrung niederzubringen, in der
Gasdruck und Gasfreisetzungsmenge bestimmt werden.
3. Bohrarbeiten vor Ort sind zu unterbrechen, wenn in der Untersuchungsbohrung:
1)
der Gasdruck über 20 kPa ist oder
2)
die Ausgasungsmenge höher ist als 0,5 dm3/min.
4. Die in Absatz 3 genannten Bohrarbeiten vor Ort werden so lange unterbrochen, bis
der Leiter des Bergwerksbetriebs für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt hat.
§ 403. 1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Bedingungen und Umfang der
mechanischen Gewinnung eines durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Salzflözes
fest.
2. In Grubenbauen, die in dem Flöz nach Absatz 1 aufgefahren werden, werden
Sprengungen durch Zentralzündung vorgenommen, nachdem alle Bergleute aus dem
Gefahrenbereich evakuiert wurden.
§ 404. Das Anfertigen von Großbohrlöchern in Salzflözen der Kategorie II oder III der
Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr erfolgt nach den Vorgaben in der technischen
Dokumentation, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wird.
§ 405. Im Salzflöz der Kategorie III der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr ist ein
Methansicherungssystem mit Methanmessgeräten zur kontinuierlichen Messung einzusetzen,
deren Ergebnisse in der Zentrale des Gasmesssystems erfasst werden. Die Geräte bewirken
eine Abschaltung der automatisch gesicherten Elektroanlagen innerhalb von maximal 15 s,
gemessen ab dem Zeitpunkt, in dem in der Kammer eines beliebigen Methanmessgeräts ein
Methan-Luft-Gemisch mit einer Konzentration, die 0,2 % über der eingestellten
Warnschwelle des jeweiligen Gasmessgeräts liegt, registriert wird.
§ 406. In Salzbergwerken sind Personen, die sich in durch Gas- und Gesteinsausbrüche
gefährdeten Bereichen aufhalten, mit Atemschutz-Selbstrettern auszurüsten.
§ 407. 1. In Kupfererz-Bergwerken sind in ausgerichteten Grubenbauen und in
Vorrichtungsbauen vorgehende Erkundungsbohrungen niederzubringen:
1)
der Kategorie I der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – zumindest zwei Bohrungen, die
der Ortsbrust bzw. dem Örterstrang um zumindest 15 m vorgehen;
2)
der Kategorie II der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr – zumindest zwei Bohrungen,
die der Ortsbrust bzw. dem Örterstrang um zumindest 15 m vorgehen, sowie zusätzlich
mindestens eine Bohrung, die nach den Vorgaben des Leiters der Bergbauabteilung, die
von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 genehmigt wurden, angefertigt wurde.
2. Wird in der Bohrung ein Gasdruck von mehr als 2 MPa und eine Ausgasungsmenge
von über 500 dm3/min. gemessen, sind die Arbeiten vor Ort so lange einzustellen, bis der
Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2
Bedingungen für die Fortsetzung der Arbeiten festlegt.
3. In Kupfererz-Bergwerken in Abbaufeldern der Kategorie I und II der Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr sind vorgehende Erkundungsbohrungen niederzubringen und
seismische Tiefenmessungen und andere Untersuchungen durchzuführen.
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4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt nach Konsultation mit der Fachstelle nach
§ 240 Absatz 2 den Umfang von Untersuchungsbohrungen zur Früherkennung von Gas- und
Gesteinsausbrüchen in geplanten Abbaufeldern sowie den Umfang der zusätzlichen
Prüfungen fest.
5. Bei Anstieg der gas- und geodynamischen Gefahr, die sich dadurch charakterisiert,
dass in der Untersuchungsbohrung eine Methankonzentration von über 5 %, ein Gasdruck von
mehr als 2 MPa und eine Gasfreisetzungsmenge von über 500 dm3/min. gemessen werden,
sind Bergbauarbeiten so lange auszusetzen, bis der Leiter des Bergwerksbetriebs nach
Konsultation mit der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 Bedingungen für die Fortsetzung der
Arbeiten festlegt.
Kapitel 5
Gefahr durch Kohlenstaubexplosion
§ 408. In Bergwerksbetrieben mit untertägigen Bergwerken in Kohle- oder
Braunkohleflözen ist ein Dienst zur Bekämpfung der Gefahr durch Kohlenstaubexplosion
einzurichten.
§ 409. 1. Die Untersuchung des Kohleflözes oder einem Teil davon im Hinblick auf
eine Kohlenstaubexplosionsgefahr erfolgt umgehend nach der Auffahrung folgender
Grubengebäude im Kohleflöz:
1)
300 m lange Grubenbaue in Bereichen, die außerhalb der Grenzen eines Methanfeldes
liegen;
2)
500 m lange Grubenbaue in Methanfeldern.
2. Die Untersuchung von nicht in Kohleflözen vorgetriebenen Grubenbauen oder
Abschnitten davon im Hinblick auf eine Kohlenstaubexplosionsgefahr erfolgt
1)
während des Vortriebs dieser Grubenbaue bzw. Abschnitte;
2)
bei veränderten Bedingungen, die sich auf die Menge des dort angesammelten
Kohlenstaubs auswirken können.
3. Zur Einstufung des Flözes als nicht kohlenstaubexplosionsgefährdet bedarf es
Untersuchungen und der Zustimmung des Sachverständigen.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs darf Kohleflöze oder Teile davon sowie außerhalb
davon
liegende
Grubenbaue
und
deren
Abschnitte
in
Klasse B
der
Kohlenstaubexplosionsgefahr einstufen, ohne dass die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2
erforderlich wären.
§ 410. 1. In den Bergwerksbetrieben nach § 408:
1)
sind Untersuchungen zur Kohlenstaubexplosionsgefahr zwecks Einstufung von
Kohleflözen sowie die Ermittlung der Gefahr in Grubenbauen, einschließlich in
Schächten und Gesenken, von einem Sachverständigen vorzunehmen;
2)
sind Maßnahmen zur Vermeidung der Kohlenstaubentwicklung zu ergreifen;
3)
ist entstandener Kohlenstaub:
a)
unschädlich zu machen,
b)
abzusaugen, nachdem er seiner flüchtigen Eigenschaften beraubt wurde.
2. Fortschritt und Wirksamkeit der angewandten Maßnahmen zum Schutz vor
gefährlichen Kohlenstaubexplosionen sind zu überwachen.
§ 411. 1. Die Verbreitung des Kohlenstaubs wird durch Einsatz von Mitteln zur
Neutralisierung der Flüchtigkeit des Kohlenstaubs an den Orten, an denen er entsteht und sich
absetzt, eingeschränkt.
2. Maschinen und Einrichtungen von Grubenbauen, die in der Schutzzone liegen, sind
von Kohlenstaub zu reinigen.
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§ 412. 1. In Stollen, die mit Vortriebsmaschinen aufgefahren werden und in denen
gefährlicher Kohlenstaub entsteht, sind Ort und die Gruben mit Wasser abzuwaschen oder zu
berieseln.
2. Das Abwaschen bzw. Berieseln gemäß Absatz 1 erfolgt:
1)
in dem mindestens 10 m zum Ort entfernten Bereich;
2)
vor Beginn der Arbeitsschicht;
3)
während der Arbeit – bei Entstehen von Kohlenstaub.
§ 413. 1. Zur Vermeidung der Ausbreitung von Kohlenstaub sind Schutzzonen in
Grubenbauen einzurichten, die nach den gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassenen Vorschriften
in Klasse A oder B der Gefahr durch Kohlenstaubexplosion eingestuft sind:
1)
auf der Länge des Grubenbaus:
a)
mit Luttenbewetterung,
b)
in dem ein Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr eingerichtet wurde;
2)
in dem Abschnitt eines Grubenbaus:
a)
in dem Kabel und Stromleitungen verlegt sind – bei Grubenbauen der Stufe „c“
der Explosionsgefahr durch Methan,
b)
mit einem Abstand von mindestens:
–
200 m zu Stellen mit potenzieller Gefahr einer Kohlenstaubexplosion, die in
Einklang mit diesen Bestimmungen ausgewiesen sind,
–
25 m zu Schaltanlagen, Transformatorenstationen, Gleichrichtern und
Trennschützen;
3)
auf Streblänge – bei Einstreichen oder Abwerfen des Strebs.
2. Die Schutzzonen rund um den Grubenbau:
1)
sind mit Wasser abzuwaschen oder
2)
sind mit Gesteinsstaub zu berieseln oder
3)
sind mit Wasser abzuspülen und mit Gesteinsstaub zu berieseln oder
4)
sind mit Wasser abzuspülen und mit hygroskopischen Mitteln auszustreuen.
§ 414. Auf Schutzzonen wird verzichtet in:
1)
folgenden Grubengebäuden:
a)
Abbauräumen,
b)
in denen Kohlenstaub auf natürliche Weise vor einer Explosion gesichert ist,
c)
Stollen, in denen der Kohlenstaubgehalt weniger als 30 g/m3 beträgt,
d)
Steinbrüchen, in denen gefährlicher Kohlenstaub nicht auftritt;
2)
Schächten und Gesenken;
3)
Untertage-Kohlebunkern.
§ 415. Weist der in der Schutzzone auftretende Grubenstaub trockene und flüchtige
Eigenschaften auf, beträgt der Mindestanteil nicht brennbarer fester Partikel im Grubenstaub,
der nach der polnischen Norm zur Bestimmung des Gehalts an nicht brennbaren Partikeln im
Grubenstaub oder mittels dafür vorgesehener Geräte mit einer Messgenauigkeit von
mindestens 3 % bestimmt wurde:
1)
70 % – in Feldern ohne Methangefährdung;
2)
80 % – in Methanfeldern.
§ 416. Weist der in der Schutzzone auftretende Grubenstaub nasse, nichtflüchtige
Eigenschaften auf, wird der Mindestgehalt an vorläufigem Wasser im Grubenstaub in der
Schutzzone, der nicht geeignet ist, eine Kohlenstaubexplosion zu übertragen, anhand
folgender Formel berechnet:
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W = 50 + 100  n Wpw – 0,625n [%]
100
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
W – vorläufiger Wassergehalt, der die Übertragung einer Kohlenstaubexplosion verhindert
[%],
n – Anteil nicht brennbarer Festpartikel im Kohlenstaub [%],
Wpw – vorläufiger Feuchtigkeitsgehalt der Kohle, d. h. der Teil der Gesamtfeuchte in der
Kohle, den die Kohle durch das Trocknen verliert, bis ein annäherndes Gleichgewicht
zu der Umgebungsfeuchtigkeit erreicht ist – für Kohlen aus unterschiedlichen Flözen
ist der Höchstwert Wpw [%] in Ansatz zu bringen.
§ 417. Weist der in der Schutzzone auftretende Kohlenstaub nasse, nichtflüchtige
Eigenschaften auf und werden hygroskopische Mittel eingesetzt, wird der
Mindestwassergehalt im Grubenstaub in der Schutzzone, der die Übertragung einer
Kohlenstaubexplosion verhindert, anhand folgender Formel berechnet:
W1 = 50 + 100  n Wcw – 0,625n [%]
100
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
W1 – Gesamtwassergehalt, der die Übertragung einer Kohlenstaubexplosion verhindert [%],
n – Anteil nicht brennbarer Festpartikel im Grubenstaub [%],
Wcw – Gesamtfeuchtigkeitsgehalt der Kohle, d. h. derjenige Teil der Gesamtfeuchtigkeit der
Kohle, den die Kohle durch das Trocknen verliert, bis ein annäherndes Gleichgewicht
zu der Umgebungsfeuchtigkeit erreicht ist – für Kohlen aus unterschiedlichen Flözen
ist der Höchstwert Wcw [%] in Ansatz zu bringen.
§ 418. Der vorläufige Wassergehalt bzw. der Gesamtwassergehalt im Grubenstaub in
der Schutzzone in Feldern ohne Methangefährdung beträgt mindestens 0,9 W bzw. 0,9 W1.
§ 419. In Stollen in Methanfeldern der Kategorie IV der Explosionsgefahr durch
Methan:
1)
außerhalb der Schutzzonen:
a)
liegt der Anteil nicht brennender Festpartikel im Grubenstaub bei über 50 % oder
b)
beträgt der vorläufige Wassergehalt bzw. der Gesamtwassergehalt mehr als 60 %
des in der Schutzzone zulässigen Gehalts, der nach der Formel in § 416 bzw.
§ 417 bestimmt wurde, sofern hygroskopische Mittel verwendet werden;
2)
in Wetterabteilungen, in denen Gewinnung stattfindet:
a)
liegt der Anteil nicht brennender Festpartikel im Grubenstaub bei über 80 % oder
b)
genügt der vorläufige Wassergehalt bzw. der Gesamtwassergehalt den
Anforderungen in § 416 bzw. § 417, wenn hygroskopische Mittel verwendet
werden.
§ 420. 1. In der Schutzzone wird der Gehalt folgender Parameter laut § 415–418 im
Grubenstaub:
1)
nicht brennbarer Feststoffe,
2)
des vorläufigen Wassergehalts bzw. des Gesamtwassergehalts
–
vom Dienst für die Verhütung der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub geprüft.
2. Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Abständen von mindestens:
1)
30 Tagen – in Schutzzonen, die auf der gesamten Länge des Grubenbaus eingerichtet
wurden, oder in einer Entfernung von 200 m zur Schutzzone;
2)
90 Tagen – in Schutzzonen, die auf einer Länge von 25 m eingerichtet wurden.
Seite 78 von 376
3. Die Intervalle für die Kontrollen nach Absatz 1 werden vom Leiter des
Bergwerksbetriebs je nach erzeugter Kohlenstaubmenge festgelegt.
§ 421. Können in Gruben keine Schutzzonen ausgewiesen werden, kommen aufgeteilte
Gesteinsstaubsperren zum Einsatz.
§ 422. In Grubenbauen der Klasse B der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub werden
Explosionssperren eingesetzt.
§ 423. Der technische Zustand der Gesteinsstaubsperren wird zumindest alle 30 Tage
vom Dienst für die Verhütung von Kohlenstaubexplosionen überprüft.
§ 424. Bei Gesteinsstaubsperren wird ungefährlicher Gesteinsstaub als Löschmittel
verwendet, der auf Bühnen aufgehäuft wird.
§ 425. Je nach Bauweise unterscheidet man folgende Gesteinsstaubsperren:
1)
konzentrierte Gesteinsstaubsperren – die Länge der Bühne ist größer als 65 % der
Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle;
2)
seitliche Gesteinsstaubsperren – die Länge der Bühne beträgt zwischen 40 % und 65 %
der Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle;
3)
aufgeteilte Gesteinsstaubsperren – Menge und Abstand der Bühnen zueinander sind so
ausgelegt, dass die Gesteinsstaubmenge 1 kg/m3 des Grubenbaus entspricht, und die
Sperre entlang der gesamten Schutzzone errichtet ist.
§ 426. 1. Bei Wassersperren befindet sich das Wasser in offenen bzw. geschlossenen
Trögen.
2. Je nach Bauweise werden folgende Wassersperren unterschieden:
1)
konzentrierte Wassersperren – die Länge der auf einer Bühne aufgestellten oder an einer
Halterungsvorrichtung befestigten Troggruppe ist größer ist als 65 % der Höchstbreite
des Grubenbaus an der Errichtungsstelle;
2)
seitliche Wassersperren – die Länge der auf einer Bühne aufgestellten oder an einer
Halterungsvorrichtung befestigten Troggruppe beträgt zwischen 50 % und 65 % der
Höchstbreite des Grubenbaus an der Errichtungsstelle;
3)
leiterförmig angeordnete Wassersperren – wenn aus betriebstechnischen Gründen weder
konzentrierte noch seitliche Wassersperren errichtet werden können;
4)
Wassertrog-Schnellsperren.
§ 427. 1. Explosionssperren sind in folgenden Mindestabständen zu errichten:
1)
5 m – zu Wetterdämmen;
2)
10 m – an Übergängen zu Strecken.
2. Das Errichten von Explosionssperren an Stellen, an denen der Grubenquerschnitt
lokal größer ist und insbesondere am Nachriss der Firste, ist untersagt.
3. Ein Abschirmen der Explosionssperre mit Elementen, die die Auswirkungen des
Stoßes auf die Bühnen oder Wassertröge abschwächen könnten, ist nicht erlaubt.
4. Bei Installationsschwierigkeiten einer Explosionssperre in einem Grubenbau mit
großem Querschnitt sind mittig Verstärkungen für die Bühne bzw. die Troggruppe
anzubringen.
5. Der auf den Bühnen der Explosionssperre verteilte Gesteinsstaub weist flüchtige
Eigenschaften auf.
6. In der Explosionssperre ist die Wasser- bzw. die Gesteinsstaubmenge um 10 % der
nach § 440 berechneten Menge zu erhöhen.
§ 428. 1. Gesteinsstaubsperren sind unter Einhaltung der folgenden Anforderungen
auszuführen:
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1)
an die gegenüberliegenden Elemente des Aufbaus werden stabile Stützen befestigt, die
sicherstellen, dass die Bühnen ungehindert herabfallen können;
2)
auf die Stütze wird ein Kantbalken geschraubt, auf die einander gegenüberliegenden
Kantbalken wird die Bühne gelegt;
3)
die Bühne wird aus zwei senkrecht stehenden Brettern angefertigt, die an einigen
Stellen mit Rippen fest miteinander verbunden werden;
4)
der äußere Abstand der Bühnenbretter beträgt ca. 0,2 m, die Bretter sind mindestens
0,15 m hoch;
5)
auf der Bühne werden schmale Bretter dicht an dicht ausgelegt, und auf dem so
entstandenen Regal wird der Gesteinsstaub kegelförmig aufgeschüttet;
6)
die einzelnen Bretter werden locker nebeneinander gelegt;
7)
für die Regale werden zwischen 0,35 m und 0,50 m lange Bretter verwendet;
8)
der Abstand zwischen:
a)
den Enden der Bühne und dem Ausbau beträgt mindestens 0,05 m,
b)
den Regalen und der Firste beträgt höchstens das 0,3-fache der Höhe des
Grubenraums,
c)
der Spitze des Staubbergs und der Firste beträgt mindestens 0,25 m,
d)
den Regalen beträgt zwischen 2 m und 3 m, und in Ausnahmefällen mindestens
1 m;
e)
den einzelnen Regalen bei aufgeteilten Sperren ergibt sich aus der Anforderung in
§ 425 Nummer 3;
9)
auf Regalen mit Brettern der Länge:
a)
0,35 m:
– sind mindestens 25 kg Gesteinsstaub je 1 lfm Regal auszubringen,
– beträgt die Höhe der Spitze des Gesteinsstaubhaufens mindestens 0,1 m,
b)
0,50 m:
– sind mindestens 45 kg Gesteinsstaub je 1 lfm Regal auszubringen,
– beträgt die Höhe der Spitze des Gesteinsstaubbergs mindestens 0,13 m.
2. Ist es aufgrund lokaler Gegebenheiten nicht möglich, die Regale nach den Vorgaben
in Absatz 1 anzufertigen, ist es mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs
gestattet, mehrere Bühnen oder die ganze Sperre in folgendem Abstand zur Firste
anzufertigen:
1)
zwischen dem 0,3 und dem 0,4-fachen der Höhe des Grubenraums;
2)
zwischen 0,25 m und 0,05 m von der Spitze des Staubbergs zum nächsten Hindernis
wie dem Luttenstrang oder Rohrleitungen.
3. Unter dem Abstand zwischen den Regalen einer Explosionssperre ist der Abstand
zwischen den Achsen der einzelnen Bühnen der Sperre bzw. den Tragbalken zu verstehen.
§ 429. Bei seitlichen Gesteinsstaubsperren ist die Anzahl der Regale um 10 % in Bezug
auf die in § 427 Absatz 6 genannte Menge zu erhöhen.
§ 430. Wassersperren kommen in Grubenbauen oder deren Abschnitten zum Einsatz, in
denen:
1)
Schutzzonen in Form des Abwaschens eingerichtet sind oder
2)
der vorhandene Grubenstaub seine flüchtigen Eigenschaften vollständig eingebüßt hat.
§ 431. 1. Konzentrierte Wassersperren bestehen aus Gruppen von Trögen, die
1)
offen sind und auf entsprechenden Holz- oder Metallgerüsten befestigt werden oder
2)
geschlossen sind und an Tragbalken befestigt werden.
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2. Wassersperren sind unter Einhaltung der folgenden Anforderungen auszuführen:
1)
die Sperre wird am oberen Teil des Grubenbaus installiert;
2)
im Querschnitt des Grubenbaus müssen die Troggruppen eine möglichst große Fläche
einnehmen;
3)
die Tröge sind so anzubringen, dass deren Längskante senkrecht zur Grubenbauachse
steht;
4)
bei offenen Trögen darf ein Trog der Troggruppe parallel zur Grubenbauachse stehen;
5)
der Abstand:
a)
der Unterkante der Trogböden zur Firste darf nicht höher sein als das 0,3-fache
der Höhe des Grubenraums,
b)
der Oberkante der Trogböden zur Firste darf nicht geringer sein als 0,25 m,
c)
der äußersten Tröge der Gruppe zur Firste darf nicht geringer sein als 0,05 m,
d)
zwischen den Trögen und dem Ausbau oder einem anderen Hindernis darf nicht
weniger als 0,05 m betragen,
e)
zwischen den Troggruppen beträgt zwischen 2 m und 3 m, und aus
Sicherheitsgründen darf der Abstand zwischen den Troggruppen und der
Begrenzung des Grubenbaus nicht weniger als 1 m betragen;
6)
offene Tröge sind so aufzustellen, dass sie ungehindert herabfallen können;
7)
offene Tröge dürfen nicht an die Bühnen, auf denen sie aufgestellt sind, befestigt
werden;
8)
der Wasserstand in
a)
offenen Trögen – gemessen von der Trogkante, darf nicht niedriger sein als
0,02 m,
b)
geschlossenen Trögen – gemessen von der Einfüllöffnung, darf nicht niedriger
sein als:
– 0,04 m – bei Trögen mit einem Fassungsvermögen von 40 dm3,
– 0,05 m – bei Trögen mit einem Fassungsvermögen von 80 dm3.
3. Ist es aufgrund lokaler Gegebenheiten nicht möglich, die Troggruppen nach den
Vorgaben in Absatz 2 anzufertigen, ist es mit Einverständnis des Leiters des
Bergwerksbetriebs gestattet, mehrere Troggruppen der Sperre oder die gesamte Sperre in
folgendem Abstand zur Firste zu installieren:
1)
zwischen dem 0,3 und dem 0,4-fachen der Höhe des Grubenraums;
2)
zwischen 0,25 m und 0,05 m zum nächsten Hindernis wie dem Luttenstrang oder
Rohrleitungen.
§ 432. 1. Bei der Installation von seitlichen Wassersperren an den Stößen des
Grubenbaus sind zusätzliche Troggruppen aufzustellen, dabei:
1)
sind diese Gruppen entlang beider Stöße auf der Länge der Sperre aufzustellen;
2)
ist der niedrigste Trog auf einer Mindesthöhe von dem 0,3-fachen der Höhe des
Grubenraums aufzustellen;
3)
ist das Wasser in diesen Trögen nicht in der Wassermenge enthalten, die für die
leiterförmig angeordneten Wassersperren erforderlich ist.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Wassermenge um
10 % im Verhältnis zu der Menge laut § 427 Absatz 6 erhöht wird.
§ 433. 1. In Grubenbauen, in denen keine konzentrierten oder seitlichen Wassersperren
installiert werden können, müssen Explosionssperren mit leiterförmig angeordneten Trögen
errichtet werden.
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2. Leiterförmig angeordnete Wassersperren sind unter Einhaltung der folgenden
Anforderungen auszuführen:
1)
die Tröge sind an beiden Stößen bogenförmig anzubringen, dabei müssen die Tröge auf
dem einen Stoß spiegelverkehrt zu denen auf dem anderen Stoß angeordnet sein;
2)
es werden folgende Einzeltröge verwendet:
a)
offene wasserbefüllte Tröge, die an die Halterung am Grubenraumausbau
befestigt werden, oder
b)
geschlossene wasserbefüllte Tröge, die an Tragbalken am Grubenraumausbau
rutschfest befestigt werden;
3)
die an den Stößen angebrachte Troggruppe ist längs der beiden Stöße auf der ganzen
Länge der Sperre anzuordnen;
4)
die Tröge sind zwischen dem 0,3–0,7-fachen der Höhe des Grubenraums zu installieren;
5)
je nach Zwischenräumen des Ausbaus beträgt der Abstand zwischen Trögen, die in der
Längsachse des Grubenbaus angeordnet sind, zwischen 0,5 m und 1,1 m.
§ 434. 1. Wassertrog-Schnellsperren werden ausschließlich bei Brandeinsätzen
verwendet.
2. In einer Wassertrog-Schnellsperre befindet sich mindestens eine Wassermenge von
200 dm3/m2 des Streckenquerschnitts.
§ 435. Hauptsperren werden im einziehenden und im ausziehenden Wetterstrom sowie
in Grubenbauen, die Wetterabteilungen miteinander verbinden, installiert.
§ 436. 1. Nebensperren werden in Wetterabteilungen in einer Entfernung zwischen 60 m
und 200 m zu Orten mit potenzieller Explosionsgefahr durch Kohlenstaub errichtet.
2. Mit Nebensperren werden folgende Bereiche gesichert:
1)
Grubenbaue, in denen:
a)
Maschinen und andere Einrichtungen betrieben werden, die in einer Entfernung
von mindestens 30 m das Entstehen von gefährlichem Kohlenstaub in
ungesichertem Grubenstaub in einer Mindestmenge 0,5 kg/m3 des Grubenbaus
begünstigen,
b)
die Methankonzentration in der Luft über 1,5 % liegt oder in denen
Methanansammlungen an der Firste auftreten,
c)
ein Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen wurde;
2)
Gruppen von Örtern oder Abbauräumen, die nicht gesondert mit Sperren gesichert
werden können;
3)
Stollen mit Stellen erheblicher Konzentration von gefährlichem Kohlenstaub in
ungesichertem Grubenstaub in Mengen von über 0,5 kg/m3 des Grubenbaus, die
höchstens 200 m voneinander entfernt sind.
3. Nebensperren dürfen in einer Entfernung zwischen 40 m und 200 m von Stellen mit
potenzieller Explosionsgefahr durch Kohlenstaub zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegten Bedingungen installiert werden.
4. In dem Fall nach Absatz 3 ist die Schutzzone, gesichert durch Berieseln mit
Gesteinsstaub oder Abwaschen mit Wasser, bis zur Errichtungsstelle der Nebensperre zu
erweitern.
5. Ist es aufgrund der Länge des Grubenbaus nicht möglich, eine komplette Nebensperre
zu errichten, so wird im Grubenbau zumindest die Hälfte der Nebensperre installiert und die
restliche Sperre wird in angrenzenden Grubenräumen aufgestellt.
6. Nebensperren werden nicht im Grubenbau zwischen benachbarten Abbauörtern
errichtet, wenn der Abstand zwischen ihnen geringer ist als 150 m.
§ 437. In Methanfeldern sind in Stollen mit folgender Bewetterung zusätzlich
Nebensperren in Abständen von höchstens 200 m voneinander aufzustellen:
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1)
2)
mit Luttenbewetterung;
mit durch den Hauptgrubenlüfter erzeugten Wetterstrom und in denen:
a)
Kabel oder Stromleitungen verlegt sind und die Methankonzentration in der
Luft über 0,5 % liegt,
b)
die Methankonzentration in der Luft über 1,5 % liegt,
c)
Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen wurden.
§ 438. Konzentrierte oder seitliche Gesteinsstaubsperren werden an derjenigen Stelle
errichtet, an der Grubenstaub sich mindestens zu:
1)
70 % aus nicht brennbaren Festpartikeln zusammensetzt – in Feldern ohne
Methangefährdung;
2)
80 % aus nicht brennbaren Festpartikeln zusammensetzt – in Methanfeldern.
§ 439. Wassertrogsperren sind an Stellen zu errichten, an denen der nasse Grubenstaub
seiner flüchtigen Eigenschaften beraubt wurde und die Bedingungen in § 416 bzw. § 417
eingehalten werden.
§ 440. In einer Explosionssperre sind, umgerechnet auf 1 m² lichten
Streckenquerschnitt, folgende Mindestmengen an Löschmitteln vorzuhalten:
1)
200 dm3 Wasser bzw. 200 kg Gesteinsstaub – in Feldern ohne Methangefährdung;
2)
400 dm3 Wasser bzw. 400 kg Gesteinsstaub – in Methanfeldern und in Feldern ohne
Methangefährdung zur Sicherung von Brandfeldern.
§ 441. 1. In Grubenbauen ohne Explosionsgefahr durch Kohlenstaub sind in
Mindestabständen von:
1)
30 Tagen:
a)
Kontrollen des Gehalts an nicht brennbaren Festpartikeln bzw. von vorübergehend
enthaltenem Wasser im Grubenstaub durchzuführen,
b)
Messungen der Kohlenstaubmengen zu tätigen;
2)
180 Tagen sind Messungen zum Ausmaß der Kohlenstauberzeugung vorzunehmen.
2. Die Intervalle für die Kontrollen und Messungen nach Absatz 1 werden vom Leiter
des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 442. 1. In den Räumen von Gebäuden und Einrichtungen, in denen die Rohstoffe zum
Verkauf an dem Ort, an dem Kohlenstaub erzeugt wird, aufbereitet werden, sind
Vorrichtungen zum Neutralisieren und Entfernen von Kohlenstaub einzusetzen.
2. An den Betriebsorten von Maschinen und Vorrichtungen ist der dort entstandene
Kohlenstaub bei Stillstand dieser Maschinen und Vorrichtungen zu entfernen.
§ 443. 1. Für Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre sind regelmäßig
Risikobewertungen und Ermittlungen der Gefahren vorzunehmen.
2. Die Bewertung nach Absatz 1 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs in den
zeitlichen Abständen vorgenommen, die im Dokument über den Explosionsschutz am
Arbeitsplatz festgelegt sind.
Kapitel 6
Gefahren durch das Grubenklima
§ 444. 1. In untertägigen Bergwerken ist die Gebirgstemperatur zu messen.
2. Das Verfahren zur Messung der Gebirgstemperatur ist in der polnischen Norm zur
Messung der Gebirgstemperatur im Hinblick auf den Schutz vor Gruben vor
temperaturbedingten Gefahren festgelegt.
§ 445. 1. Beträgt die Gebirgstemperatur mehr als 30° C, ist im Bergwerksbetrieb:
1)
eine Prognose der klimatischen Bedingungen zu erstellen;
2)
vorbeugende Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Effektivtemperatur festzulegen.
Seite 83 von 376
2. Die vorbeugenden Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der richtigen
Effektivtemperatur in Grubenbauen mit einer Gebirgstemperatur von über 40° C müssen von
einem Sachverständigen begutachtet werden.
§ 446. In Grubenbauen mit gefährlichem Grubenklima sind an Stellen, an denen
Arbeiten ausgeführt werden:
1)
Maßnahmen und Mittel zur Bekämpfung dieser Gefahr anzuwenden;
2)
sind der technische Zustand und die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel nach
Nummer 1 zu überwachen.
§ 447. In Anhang 3 der Verordnung sind Verfahren für die Messung der
mikroklimatischen Parameter des Grubenwetters, die Bestimmung der Effektivtemperatur und
die Dokumentation von Ergebnissen der untersuchten mikroklimatischen Parameter des
Grubenwetters, die für die Ermittlung der Effektivtemperatur benötigt werden, sowie
Arbeitsbedingungen für Bergleute unter klimatischen Gefährdungen festgelegt.
§ 448. Die Kriterien für die Bewertung der klimatischen Gefährdung und deren
Einstufung in verschiedene Gefährdungsgrade sind in den gemäß Artikel 118 Absatz 4 des
Gesetzes erlassenen Vorschriften definiert.
Kapitel 7
Gefahren durch Wassereinbruch
§ 449. 1. Im Bergwerksbetrieb wird in dem vom Betriebsgeologen festgelegten
Umfang:
1)
Folgendes durchgeführt:
a)
Messungen der Wasserzuflusses in die Grubenbaue – mindestens zweimal im
Jahr,
b)
chemische Analyse des in die Grubenbaue einströmenden Wassers – mindestens
einmal im Jahr;
2)
eine hydrogeologische Überwachung.
2. Anhand der Analyse nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des in Schächten und
Gesenken ausgetretenen Wassers werden die Auswirkungen des einströmenden Wassers auf
die Werkstoffe des Ausbaus der Grubenräume bestimmt.
3. Der Betriebsgeologe präsentiert der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle die
Ergebnisse der Messungen, Analysen und Überwachungen nach Absatz 1.
§ 450. 1. Im Bergwerksbetrieb ist eine Entwässerungsanlage einzurichten, mit der die
Grubenbaue vor Wassereinbrüchen geschützt werden.
2. Die Anlage nach Absatz 1 ist entsprechend dem voraussichtlichen Wasserzustrom
auszulegen.
§ 451. 1. Im Zuge von Bergbauarbeiten in Lagerstätten, Flözen, Grubenbauen und
Teilen davon sowie in anderen Bereichen des Bergwerksbetriebs, die zur Kategorie II der
Gefahr durch Wassereinbruch gehören:
1)
werden Abbauräume:
a)
ausschließlich in Abschnitten aufgefahren, die in Stollen oder durch
Untersuchungsbohrungen aufgeschlossen wurden,
b)
die in Felder führen, durch Stollen oder Untersuchungsbohrungen in einem
Abstand von mindestens 50 m überholt;
2)
sind die vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesenen Arbeitsplätze mit einer
Alarmvorrichtung auszurüsten und durch Fluchtwege zu sichern.
2. Im Zuge von Bergbauarbeiten in Lagerstätten, Flözen, Grubenbauen und Teilen
davon sowie in anderen Bereichen des Bergwerksbetriebs, die zur Kategorie III der Gefahr
durch Wassereinbruch gehören, sind neben den Anforderungen in Absatz 1:
Seite 84 von 376
1)
feste Arbeitsplätze mit einer Alarmvorrichtung auszurüsten und durch Fluchtwege zu
sichern;
2)
ein Evakuierungsplan auszuarbeiten und eine Alarmvorrichtung zu installieren für den
Fall, dass Wasser oder ein Gemisch aus Wasser und losem Gesteinsmaterial
unkontrolliert in Grubenbaue eindringt.
3. Der genaue Umfang und die Verfahren für die Durchführung der Bergbauarbeiten in
Absatz 1 und 2 sind in den Leitlinien für sicheres Arbeiten festzulegen.
4. Die Leitlinien nach Absatz 3 werden von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2
begutachtet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt.
§ 452. 1. Die in § 451 genannten Fluchtwege sind zu kennzeichnen, zu beleuchten und
mit Kommunikationsvorrichtungen entsprechend den Vorgaben des Leiters des
Bergwerksbetriebs auszurüsten.
2. Die Pläne der Fluchtwege aus gefährdeten Gruben sind zu aktualisieren und an Orten
bereitzustellen, an denen die Arbeit zugeteilt wird.
3. Die sich in Bereichen der Kategorie II bzw. III der Gefahr durch Wassereinbruch
aufhaltenden Personen sind im Bereich Wassergefahr, Alarmvorrichtung, Fluchtwege sowie
Evakuierungsart und Fluchtrichtung bei Einbruch von Wasser bzw. einem Gemisch aus
Wasser und losem Gesteinsmaterial zu unterweisen.
4. Die Schulungen nach Absatz 3 werden von Führungs- und Aufsichtspersonen
veranstaltet, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt werden.
§ 453. In Grubenbauen, Abbauhohlräumen und im Gebirge dürfen keine Wasserbecken
eingerichtet werden, die eine Gefahr für andere bestehende Grubenbaue oder benachbarte
Bergwerke darstellen können.
§ 454. 1. Das Einleiten von Wasser in Grubenbaue und Abbauhohlräume sowie das
Abpumpen von Untertage-Wasserbunkern erfolgt in Einklang mit dem technischen Plan.
2. Der technische Plan nach Absatz 1 ist nach den Vorgaben in § 37 Absatz 2 zu
erstellen, dabei sind zusätzlich folgende Parameter festzulegen:
1)
Anforderungen an das Einleiten, Speichern und Ableiten von Wasser aus Grubenbauen
und Abbauhohlräumen;
2)
Prinzipien für die Erstellung einer Wasserbilanz.
3. Der technische Plan nach Absatz 1 wird von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2
begutachtet.
4. Beim Einleiten von Wasser in Grubenbaue und Abbauhohlräume im Zuge der
Stilllegung des Bergwerksbetriebs oder eines Teils davon ist der technische Plan nach
Absatz 1 von folgenden Personen zu begutachten:
1)
von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2;
2)
von den Fachstellen für die Verhütung und Bekämpfung von Gefahren im
Bergwerksbetrieb der benachbarten Bergwerke;
3)
von einem Sachverständigen für Bergbauwesen der Fachstelle XVII.
5. Der technische Plan nach Absatz 1 muss vom Leiter des Bergwerksbetriebs
genehmigt werden.
§ 455. 1. In folgenden Fällen sind Untersuchungsbohrungen zur Erkundung der
Wasserbedingungen niederzubringen:
1)
bei Bergbauarbeiten in Lagerstätten, Flözen, Grubenbauen und Teilen davon sowie in
anderen Bereichen des Bergwerksbetriebs, die zur Kategorie III der Gefahr durch
Wassereinbruch gehören oder die nicht untersucht worden sind;
2)
bei Vortrieb eines Grubenbaus:
Seite 85 von 376
a)
in Richtung eines Untertage-Wasserbunkers oder einer wasserführenden
Verwerfung unbekannter Größe in einer Entfernung von unter 100 m,
b)
in einer Entfernung von weniger als 50 m zum Deckgebirge oder dem Aufschluss
einer Lagerstätte;
3)
bei lokalen geologischen und bergbautechnischen Bedingungen und hoher Gefahr durch
Wasser.
2. Bei Vortrieb eines Grubenbaus nach Absatz 1 Nummer 2 sind die in Absatz 1
genannten Untersuchungsbohrungen in Abständen niederzubringen, die vom
Betriebsgeologen festgelegt werden. Die Länge dieser Bohrungen beträgt mindestens das
Achtfache der Höhe des Grubenraums, jedoch zumindest 25 m.
3. Die Untersuchungsbohrungen nach Absatz 1:
1)
sind so auszuführen, dass hydrostatische Druckmessungen vorgenommen werden
können;
2)
sind mit einem Standrohr und Schließvorrichtung auszurüsten – wenn diese vom
Grubenbau aus niedergebracht werden.
4. Mittels Druckprüfung und einem Druck, der mindestens 50 % größer ist als der
voraussichtliche Höchstdruck, wird die Schließvorrichtung nach Absatz 3 Nummer 2 auf
Dichtheit und Festigkeit geprüft.
§ 456. 1. Die zur Erkundung der Wasserbedingungen hergestellten
Untersuchungsbohrungen sind nach abgeschlossener Untersuchung zu verschließen oder für
die Entwässerung vorzusehen. Die Verwendung der Untersuchungsbohrungen zur
Entwässerung bedarf der Zustimmung durch den Leiter des Bergwerksbetriebs.
2. Die in den Grubenbauen verbleibenden Untersuchungsbohrlöcher sind gegen das
Ausströmen von Gasen zu sichern.
§ 457. 1. Auf Antrag des Betriebsgeologen weist der Leiter des Bergwerksbetriebs
Grubenbaue aus, in denen vorgehende Bohrlöcher zur Erkundung von Wassergefahren mit
einer Länge hergestellt werden, die eine Erkundung des Gebirges in einem Abstand von
mindestens 4 m ermöglichen.
2. Das Herstellen der Bohrlöcher nach Absatz 1 und § 37 ist in der Nähe von
Sicherheitspfeilern nicht gestattet.
§ 458. 1. Vor Beginn der Bergbauarbeiten in Richtung oder in der Nähe einer Quelle der
Wassergefährdung:
1)
ist das Gebirge oder dessen Teil dem jeweiligen Wassergefährdungsgrad zu den in
gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes verabschiedeten Vorschriften festgelegten
Bedingungen zuzuordnen;
2)
ist das angesammelte Wasser zu entfernen;
3)
sieht der Betriebsgeologe mindestens 20 m hohe Sicherheitspfeiler vor, die auf
Anordnung des Leiters des Bergwerksbetriebs hergestellt und aufgegeben werden.
2. Angesammeltes Wasser ist ausschließlich über Bohrlöcher abzuleiten.
3. Mit Ausnahme von Erkundungsbohrungen zur Ermittlung oder Beseitigung der
Quelle der Wassergefährdung, dürfen am Sicherheitspfeiler keine anderen Bergbauarbeiten
vorgenommen werden.
4. Bei Bergbauarbeiten, die in Richtung eines Wasserbunkers über dem Wasserspiegel
geführt werden, werden keine Sicherheitspfeiler ausgewiesen.
5. In dem Fall nach Absatz 4 beträgt der Wasserstand im Wasserbunker höchstens
1,0 m, gemessen auf Höhe der Sohle des Grubenbaus vor Ort.
Seite 86 von 376
§ 459. 1. In Grubenbauen, die durch eindringendes Wasser bzw. ein Gemisch aus
Wasser und losem Gestein gefährdet sind, werden Wasserdämme oder andere Bauten
errichtet, die für einen sicheren Betrieb im Bergwerk sorgen.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs entscheidet, wann Wasserdämme zu errichten sind,
und legt die Art des Damms, dessen Bedienung und Kontrolle fest.
3. Die in Absatz 1 genannten Wasserdämme und Bauten sind entsprechend dem vom
Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigten technischen Plan zu errichten.
4. Für die technischen Baupläne nach Absatz 1 ist ein Gutachten des Sachverständigen
für Bergbauwesen der Fachstelle XVII erforderlich.
§ 460. 1. Vor dem Wasserdamm sind neben der Tür ein Telefon und eine
Alarmvorrichtung zu installieren, die bei Betätigen ein Warnsignal in allen aktiven
Grubenbauen jenseits des Damms generiert.
2. Personen, die sich in Grubenbauen aufhalten, die durch eindringendes Wasser bzw.
ein Gemisch aus Wasser und losem Gestein gefährdet sind, werden darin unterwiesen, wie mit
Türen versehene Wasserdämme abzuriegeln sind.
§ 461. In die Übersichtskarten von Grubenbauen sind folgende Angaben einzutragen:
1)
Grenzen der Zuordnung von Bereichen zu den Stufen II oder III der Gefahr durch
Wassereinbruch;
2)
Sicherheitspfeiler;
3)
wasserführende Verwerfungen;
4)
Wasserbunker unter Tage und über Tage sowie Bohrlöcher, die eine Gefahr für
Grubenbaue darstellen können.
§ 462. 1. Die Informationen über festgestellte Anzeichen einer Wassergefahr werden
dem Betriebsgeologen vom Führungs- und Aufsichtspersonal des Betriebs in Form eines
Wassergefahrenbuches, dessen Muster in Anhang 1 Muster 21 der Verordnung dargestellt ist,
übermittelt.
2. Bei Einbruch von Wasser oder eines Gemisches aus Wasser und losem Gestein ist die
zuständige Bergbauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§ 463. Das Ableiten von Wasser in Grubenbaue oder Abbauhohlräume benachbarter
Bergwerke ist zulässig, wenn
1)
dies mit den Leitern der betreffenden Bergwerke abgesprochen ist;
2)
dies von den Fachstellen nach § 240 Absatz 2 der betreffenden Bergwerke geprüft
wurde;
3)
die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde unterrichtet wurde.
Kapitel 8
Strahlengefahr durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe
§ 464. Der Schutz vor Strahlengefahr durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe
(im Folgenden: „Strahlengefahr“) wird von einer Person mit den Befugnissen eines
Strahlenschutzbeauftragten des Typs IOR-1 (im Folgenden: „Strahlenschutzbeauftragter“)
überwacht, die ihr nach den Vorgaben in Artikel 7 Absätze 6 – 11 und Artikel 71 Absätze 1
und 3 – 6 des Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht und den gemäß
Artikel 12b Absatz 1 des genannten Gesetzes erlassenen Vorschriften übertragen wurden.
§ 465. 1. Die Dokumentation der Strahlengefahr wird vom Strahlenschutzbeauftragten
geführt.
2. Die in Absatz 1 genannte Dokumentation umfasst:
1)
die Ergebnisse folgender Messungen:
a)
Strahlenkennzahlen,
Seite 87 von 376
b)
Einzeldosen;
2)
folgende Verzeichnisse:
a)
von Räumen der jeweiligen Klassen der Strahlengefahr,
b)
von Arbeitnehmern, die laut den gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom
29. November 2000 über das Atomrecht erlassenen Bestimmungen zur
Kategorie B der Arbeitnehmer gehören;
3)
der Einzeldosen von Arbeitnehmern, die laut Artikel 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes vom 29. November 2000 über das Atomrecht zur Kategorie A der
Arbeitnehmer gehören;
4)
der Sonderkarten, erstellt anhand der Risswerke der Grubenbaue, mit den Grenzen der
überwachten Bereiche, die laut Artikel 18 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom
29. November 2000 über das Atomrecht ausgewiesen wurden.
§ 466. 1. Im Bergwerksbetrieb werden Messungen der folgenden Strahlenkennzahlen
vorgenommen:
1)
Konzentration der potenziellen Alphaenergie in der Luft von kurzlebigen RadonZerfallsprodukten;
2)
externe Exposition gegenüber Gammastrahlung;
3)
Strahlenkonzentrationen der Radium-Isotope Ra-226 und Ra-228 in Grubenwasser;
4)
Strahlenkonzentrationen der Radium-Isotope: Ra-226, Ra-228 und Ra-224 und des
Isotops Pb-210 in Grubenschlämmen.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt die für die Messungen nach Absatz 1
verantwortlichen Personen.
3. Die Verfahren für die Durchführung der Messungen und die Beurteilung der
Strahlengefahr sind in Anhang 3 der Verordnung festgelegt.
§ 467. Zur Verringerung der Strahlengefahr durch strahlenbelastetes Grubenwasser und
-schlämme sind im Bergwerksbetrieb je nach lokalen Bedingungen die folgenden
Maßnahmen zu ergreifen:
1)
Grubenwasser, dessen Gesamtstrahlenkonzentration der Isotope Ra-226 und Ra-228 den
Wert von 1000 Bq/m3 überschreitet, ist aufzufangen und direkt in Abwasserkanäle oder
in Wasserleitungen abzuleiten;
2)
aus Grubenwasser angefallene Grubenschlämme mit einer Konzentration der
radioaktiven C-Isotope Ra-226 und Ra-228, ausgedrückt in Bq/kg, die die Bedingung
erfüllen: CRa-226 + 2  CRa-228 > 1000 – werden abgeschieden und nach den Vorgaben des
Leiters des Bergwerksbetriebs entsorgt.
§ 468. 1. Die Grubenschlämme nach § 467 Nummer 2 werden nach den Vorgaben des
Leiters des Bergwerksbetriebs gelagert.
2. Die Dokumentation, auf deren Grundlage die Maßnahmen im Zusammenhang mit
den Grubenschlämmen nach § 467 Nummer 2 ergriffen werden, umfasst Folgendes:
1)
Beschreibung des Lagerortes und seines Nutzungszwecks im technologischen Verlauf
des Bergwerksbetriebs;
2)
bewetterungstechnische Funktion des Lagerortes innerhalb des Systems der
Grubenräume;
3)
Menge der zu behandelnden Schlämme und Strahlenkonzentration der darin enthaltenen
Radionuklide laut § 466 Absatz 1 Nummer 4;
4)
Beurteilung der Strahlengefahr, der die Arbeitnehmer bei diesen Arbeiten ausgesetzt
sind;
5)
Auswirkungen der Lagerung auf das Strahlenniveau im betreffenden Bereich.
3. Die Lagerorte der Grubenschlämme nach § 467 Nummer 2 sind auf den Grund- und
den Übersichtsrissen der Grubenbaue zu markieren.
Seite 88 von 376
Kapitel 9
Brandgefahr
§ 469. Im Bergwerksbetrieb:
1)
ist ein Brandbekämpfungsdienst einzurichten;
2)
sind folgende Unterlagen zu erstellen:
a)
ein Brandschutzplan für den unter Tage liegenden Teil des Bergwerksbetriebs,
b)
eine Brandschutzanweisung für die über Tage liegenden Bauten des
Bergwerksbetriebs, ausgearbeitet in Einklang mit den gemäß Artikel 13 Absätze 1
und 2 des Gesetzes vom 24. August 1991 über den Brandschutz (polnisches
Gesetzblatt von 2009 Nr. 178 Pos. 1380, von 2010 Nr. 57 Pos. 353, von 2012
Pos. 908 sowie von 2013 Pos. 1635) erlassenen Vorschriften.
§ 470. 1. Zu den Aufgaben des Brandbekämpfungsdienstes über Tage gehören die
Organisation des Brandschutzes im Bergwerksbetrieb sowie die Überwachung des Zustands
des Brandschutzes auf dem Gelände und in Gebäuden und Anlagen, insbesondere:
1)
Festlegung grundlegender Ansätze und Verfahren der Brandverhütung sowie Aufsicht
über deren Umsetzung;
2)
Überwachung und Kontrolle des Zustandes des Brandschutzes der Bauten und Anlagen
unter Einhaltung der Fristvorgaben für die Kontrolle, die vom Leiter des
Bergwerksbetriebs genehmigt wurden;
3)
Beteiligung an der Aufklärung von Umständen und Ursachen der Brandentstehung und
-ausbreitung, Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Brandschutzes im
Bergwerksbetrieb;
4)
Erstellen von Programmen und Regeln für die Veranstaltung von Schulungen im
Bereich Brandschutz und Beteiligung an diesen Schulungen sowie deren
Beaufsichtigung;
5)
Ermittlung des Brandschutzbedarfs von Gebäuden, Bauten, Anlagen und Grundstücken
sowie Ausrüstung von Maschinen und Geräten mit Brandschutzeinrichtungen und
Feuerlöschern;
6)
Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Wachen der Staatlichen Feuerwehr im
Bereich der Sicherung des Bergwerksbetriebs;
7)
Prüfung von Programmen für die Modernisierung und Entwicklung des
Bergwerksbetriebs im Hinblick auf die Einhaltung der Brandschutzauflagen sowie
Teilnahme an Ausschüssen für die Abnahme neuer oder modernisierter Bauten und
Anlagen;
8)
Erstellen von Analysen des Zustandes des Brandschutzes des Bergwerksbetriebs und
Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Brandsicherheit und deren
Präsentation beim Leiter des Bergwerksbetriebs.
2. Der Betriebsleiter darf für den Bergwerksbetrieb über Tage einen
Brandbekämpfungsdienst einrichten, der aus den Brandbekämpfungsdiensten mehrerer
Bergwerksbetriebe besteht, die sich zu einer dauerhaften Zusammenarbeit verpflichten.
§ 471. 1. In Steinkohlebergwerksbetrieben werden Kohlenproben genommen, um die
Selbstentzündung der Kohle zu ermitteln und den Selbstentzündungsindikator zu bestimmen.
2. Das Verfahren der Entnahme der in Absatz 1 genannten Proben ist in der polnischen
Norm über die Entnahme von Steinkohlenproben zur Untersuchung der Selbstentzündung
festgelegt.
§ 472. 1. Der Brandbekämpfungsdienst setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
1)
Führungs- und Aufsichtspersonen, darunter der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes;
Seite 89 von 376
Bewetterungsdienst und Grubenwehren – für den unter Tage liegenden Teil des
Bergwerksbetriebs.
2. Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen:
1)
werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt;
2)
führen die vom Leiter des Bergwerksbetriebs genannten Tätigkeiten im Bereich des
Brandschutzes und Brandeinsätzen aus.
§ 473. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt Folgendes fest:
1)
Zuständigkeitsbereich der Brandbekämpfungsdienste über Tage;
2)
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Einheiten der Staatlichen Feuerwehr bei einem
Brand auf dem Betriebsgelände.
§ 474. 1. Die Beschäftigten sind mindestens alle 6 Monate in folgenden Bereichen zu
unterweisen:
1)
Brandschutz;
2)
Verhalten im Brandfall;
3)
Methoden der Brandbekämpfung;
4)
Handhabung und Umgang mit Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern.
2. Die Schulungen nach Absatz 1 werden von den vom Betriebsleiter benannten
Führungs- und Aufsichtspersonen des Bergwerksbetriebs veranstaltet.
§ 475. 1. In dem Bergwerksbetrieb sind mindestens 0,7 m breite Fluchtwege
auszuweisen und instandzuhalten.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs weist Fluchtwege aus, die entsprechend
gekennzeichnet sind und mit Vorrichtungen ausgerüstet werden, die bei erschwerter Sicht die
Fluchtrichtung anzeigen.
3. Die Pläne der Fluchtwege aus Betriebsabteilungen sind zu aktualisieren und an Orten
bereitzustellen, an denen die Arbeit zugeteilt wird.
4. Beschäftigte, die in Betriebsabteilungen Arbeiten ausführen, müssen mindestens
halbjährlich im Bereich der Fluchtwege unterwiesen werden.
§ 476. 1. In Abbaustrecken, in denen die Luft aus dem Streb abgeleitet wird, ist ein
Alarmsystem in solchen Abständen einzurichten, dass das zyklische Warnsignal bis zu den
gefährdeten Beschäftigten verbreitet wird. Das Alarmsystem wird durch den Betriebsaufseher
aktiviert.
2. In den Grubenbauen nach Absatz 1:
1)
müssen Ruhe und Ordnung herrschen;
2)
sind nicht mehr benötigte Einrichtungen zu entfernen wie:
a)
Türen von Wetter- und Schutzdämmen,
b)
technische Betriebsmittel von Grubenbauen, die das Lichtraumprofil des
Grubenbaus verringern.
§ 477. Mindestens einmal im Jahr prüft die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde, ob der
Bergwerksbetrieb auf einen Brandeinsatz angemessen vorbereitet ist.
§ 478. 1. In Grubenbauen sind der Besitz und Genuss von Tabak und der Besitz von
Zündmitteln verboten.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs stellt sicher, dass mindestens einmal im Monat die
Einhaltung des Verbots nach Absatz 1 überprüft wird.
§ 479. 1. Der Bergwerksbetrieb muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1)
Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern;
2)
Feuerlöschleitungen;
2)
Seite 90 von 376
3)
Wasserbecken für die Versorgung der Feuerlöschleitungen.
2. Die Verteilung, Instandhaltung und Kontrolle der in Absatz 1 genannten
Brandschutzausrüstungen und Feuerlöscher, Leitungen und Becken ist in Anhang 3 der
Verordnung beschrieben.
3. Der Einsatz der Brandschutzausrüstungen und Feuerlöscher für andere Zwecke als
zur Brandbekämpfung ist nicht gestattet.
§ 480. 1. Mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf darauf verzichtet
werden, Bergwerksbetriebe, die Bergbauarbeiten in Salzbergwerken ausführen, sowie
Betriebe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes mit den Leitungen und
Becken nach § 479 Absatz 1 Nummern 2 und 3 auszurüsten.
2. Die Methoden und Grundsätze für den Brandschutz des unter Tage liegenden Teils
der Betriebe nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 481. 1. Der Bergwerksbetrieb verfügt über:
1)
Brandschutzkammern:
a)
in den Abbausohlen,
b)
Abteilungskammern – in Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern;
2)
Notfalllager – bei der Förderung von Flözen der Kategorie IV der Explosionsgefahr
durch Methan.
2. Die Brandschutzkammern und -lager nach Absatz 1 sind in Einklang mit den
Anforderungen der polnischen Normen über untertägige Brandschutzkammern an den vom
Leiter der Bewetterungsabteilung ausgewiesenen Standorten anzulegen, zu errichten und mit
Vorrichtungen, Geräten und Materialien auszurüsten.
§ 482. 1. Fördertürme, Schachtgebäude und andere Bauten im Umkreis von 20 m zu
Tagesöffnungen von Schächten, Stollen oder Tagesstrecken sind aus feuerfesten Werkstoffen
zu errichten.
2. Die Tagesöffnungen von Schächten, Stollen oder Tagesstrecken sind mit einer aus
schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellten Vorrichtung auszurüsten, die im Falle eines
Brandes über Tage ein schnelles und hermetisches Schließen der Grubenbaue ermöglicht.
3. Ausbau und Einbauten der Schächte sind systematisch zu reinigen. Leicht
entzündbare Werkstoffe sind unverzüglich zu entfernen.
§ 483. 1. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, müssen Ausbau,
Verzug und Bolzen in aufgefahrenen und umgebauten Stollen aus nicht brennbaren
Materialien gefertigt sein.
2. Die Verwendung von Verzug und Bolzen aus Holz ist mit Einverständnis des Leiters
des Bergwerksbetriebs gestattet, sofern:
1)
zwischen sämtlichen Türstöcken des Ausbaus zumindest 3 Bolzen aus nicht brennbaren
Materialien gefertigt sind;
2)
alle 100 m mindestens 20 m lange Bereiche mit Verzug und Bolzen aus feuerfesten
Werkstoffen vorgesehen sind.
3. In Bergwerksbetrieben, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, muss der Ausbau an
den Übergängen zu den Grubenbauen auf einer Länge von mindestens 10 m in alle
Richtungen aus zumindest schwer entflammbaren oder mit Brandschutzmitteln imprägnierten
Werkstoffen gefertigt sein.
§ 484. 1. In Bergwerksbetrieben müssen Förderbänder ausgerüstet sein mit:
1)
einem schwer entflammbaren Band;
2)
Kontrollvorrichtungen;
3)
einer selbsttätigen Feuerlöscheinrichtung – an der Abwurfstation und an der
Antriebstation.
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2. Auf Wetterrissen sowie auf allgemeinen und Übersichtsrissen der Grubenbaue sind
die Stellen zu kennzeichnen, an denen chemische Stoffe und deren Gemische zum Einsatz
kommen.
§ 485. In Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern, ist für einen
abzuwerfenden Streb
1)
eine Anlage für die Eingabe von Inertgas oder eines anderen Löschmediums vorzusehen
oder sicherzustellen, dass die Industrieleitungen so umgebaut werden können, dass die
Eingabe von Inertgas oder eines anderen Löschmediums möglich ist;
2)
ein in die Wetterabteilung führender Schacht und Hauptleitungen vorzusehen – bei
Eingabe von Löschmedien von über Tage.
§ 486. 1. In Grubenbauen und Hängebänken dürfen keine Maschinen und Einrichtungen
verwendet werden, die über ein Hydrauliksystem mit brennbarem Öl oder brennbarer
Emulsion verfügen und bei denen die Verbindungsleitungen zu den Bauteilen des
Hydrauliksystems über Tage mehr als 50 m lang sind.
2. Maschinen und andere Einrichtungen mit Hydrauliksystem, das ein
Fassungsvermögen für brennbares Öl oder brennbare Emulsion von über 250 dm3 hat, sind
mit selbsttätigen Feuerlöschvorrichtungen auszurüsten.
§ 487. 1. Die Aufbewahrung von Schmiermitteln, Ölen und anderen brandgefährlichen
Stoffen:
1)
in einer Entfernung von weniger als 50 m zu den Tagesöffnungen von
Frischwetterschächten,
2)
in aufgefahrenen Stollen mit Luttenbewetterung
–
ist nicht erlaubt.
2. Schmiermittel, Öle und andere brandgefährliche Stoffe sind ausschließlich in
geschlossenen Metallbehältern oder Behältern, die den Anforderungen in § 28 genügen, in die
Grubenbaue zu transportieren oder in Kammern zu lagern.
3. Für den einmaligen Transport von Kraftstoffen, Ölen und Schmiermitteln in einer
Menge von über 250 dm3 werden Spezialwagen eingesetzt.
4. Verbrauchte Schmiermittel, Öle und andere brandgefährliche Stoffe sind umgehend
an die Oberfläche des Bergwerksbetriebs zu verbringen.
5. Lieferungen brandgefährlicher Stoffe in Untertage-Bergwerke sind auf das strikt
erforderliche Minimum zu beschränken.
§ 488. 1. Mit einer ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlage sind auszurüsten:
1)
Kammern:
a)
feste Kraftstoffkammern zur Betankung von Maschinentanks,
b)
für Kraftstoff,
c)
für Schmiermittel;
2)
Maschinen:
a)
für den Transport von Kraftstoffen oder Schmiermitteln,
b)
für das Befüllen anderer Maschinen und Vorrichtungen mit Kraftstoff und
Schmiermitteln.
2. Die Kammern nach Absatz 1 Nummer 1 müssen von einem Sachverständigen
abgenommen werden.
3. In Salzbergwerken sind die Kammern nach Absatz 1 Nummer 1 mit selbsttätigen
Feuerlöscheinrichtungen auszurüsten.
§ 489. Bei gleichzeitigem Abbau mehrerer Strebe mit Zubruchwerfen des Hangenden
mit gemeinsamen Strecken zwischen den Streben unter Gefahr eines endogenen Brandes in
Seite 92 von 376
Abbauhohlräumen, muss die Strecke zwischen den Streben von den Abbauhohlräumen
abgedichtet werden, wenn die Grubenbaue über die Dauer stehen bleiben, die der Hälfte der
Inkubationszeit des endogenen Brandes in diesen Streben entspricht.
§ 490. Bei Wetterabteilungen von Streben in Flözen der Kategorien II–IV der
Explosionsgefahr durch Methan sind Lösungen anzuwenden, die bei Anstieg der Brandgefahr
ein schnelles Schließen ermöglichen.
§ 491. 1. Abbaustrecken sind nach Abschluss der Förderung innerhalb eines Zeitraums
stillzulegen, der die Inkubationszeit des Brandes nicht übersteigt, jedoch innerhalb von
3 Monaten. Eine Verlängerung der Stilllegungsfrist für Abbaustrecken ist mit Einverständnis
des Leiters des Bergwerksbetriebs zu den im technischen Plan nach § 37 festgelegten
Bedingungen gestattet.
2. Eine Verlängerung der Stilllegungsfrist für Abbaustrecken ist erlaubt, wenn
Brandverhütungsmaßnahmen ergriffen werden.
§ 492. 1. In Grubenbauen von Bergwerksbetrieben, die brennbare Rohstoffe fördern,
wird die Früherkennung endogener Brände betrieben.
2. Die Methode zur Anwendung der Früherkennung endogener Brände wird in
Anhang 3 der Verordnung festgelegt.
§ 493. 1. Aus Entgasungsleitungen werden Gasproben entnommen, um die Gefahr
durch endogene Brände zu bestimmen.
2. Die Proben nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu nehmen.
3. Die Stellen und Intervalle der Entnahme der Proben nach Absatz 1 werden vom
Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegt.
§ 494. 1. In Untertage-Bergwerken ist das Schneiden, Schweißen, Pressschweißen und
Löten von Metallen untersagt.
2. Die in Absatz 1 genannten Arbeiten sind erlaubt in:
1)
Untertage-Bergwerken von Bergwerksbetrieben ohne Felder mit Methangefährdung, die
nicht brennbare Rohstoffe fördern;
2)
Frischwetter- und Abwetterschächten, über die Luft abgeleitet werden aus:
a)
nichtmethanhaltigen Flözen,
b)
Methanfeldern der Kategorie I oder II der Explosionsgefahr durch Methan;
3)
Kammern mit feuerfestem Ausbau, die mit einem unabhängigen Wetterstrom bewettert
werden und die in folgenden Bereichen liegen:
a)
in methanfreien Bereichen oder
b)
in Grubenbauen der Stufe „a“ der Explosionsgefahr;
4)
Stollen auf dem Abschnitt mit Fahrleitung – in Bezug auf den Antrieb.
3. In den Fällen nach Absatz 2 und in Fördertürmen erfolgt das Schneiden, Schweißen,
Pressschweißen und Löten von Metallen unter Einhaltung der Bedingungen für die
Arbeitssicherheit, die in der Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs festgelegt sind.
§ 495. 1. Unter dem Schneiden von Metall ist das Gas- oder Lichtbogenschneiden zu
verstehen.
2. Unter Pressschweißen und Löten von Metall ist das Pressschweißen und Löten mit
offener Flamme zu verstehen.
§ 496. 1. Die sich in Grubenbauen aufhaltenden Personen sind mit CO-FilterSelbstrettern oder mit Atemschutz auszustatten. 2. In Kohle aufgefahrenen Stollen, die über
eine Länge von mehr als 300 m mit Sonderbewetterung versorgt werden, ist Atemschutz zu
verwenden.
Seite 93 von 376
2. Mit Atemschutz ausgerüstete Personen sind im theoretischen und praktischen
Gebrauch dieser Geräte zu unterweisen. Unterwiesene Personen bestätigen die Teilnahme an
der Schulung durch ihre Unterschrift.
§ 497. 1. Bei Personen, die mit Atemschutz ausgerüstet wurden, ist Folgendes zu
überprüfen:
1)
Mitführen der Geräte in der Zeit vom Einfahren in die Grube bis zum Auffahren an die
Oberfläche;
2)
Kenntnisse im Umgang mit dem Gerät laut Betriebsanweisung;
3)
Schutz des Geräts vor Beschädigung;
4)
Teilnahme an den in § 496 Absatz 3 genannten Schulungen.
2. Die Kontrollen nach Absatz 1 werden von Mitarbeitern der Betriebsaufsicht
vorgenommen.
§ 498. Bei der Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Leiter
des Bergwerksbetriebs die Bedingungen für einen sicheren Aufenthalt in dem für Besucher,
Badegäste, Teilnehmer von Feierlichkeiten und andere Personen abgetrennten Bereich des
Grubenbaus fest.
§ 499. 1. Der Zugang zum Grubenbau oder eines Abschnitts des Bergwerksbetriebs, in
dem Atemschutzgeräte mitgeführt werden müssen, ist mit einer Tafel zu kennzeichnen, auf
der die Mindesteinsatzdauer des Geräts angegeben ist.
2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Bergwerksbetriebe, in denen
ausschließlich Atemschutzgeräte desselben Typs eingesetzt werden.
§ 500. Atemschutzgeräte dienen ausschließlich zur Selbstrettung von Personen. Sie
Schützen die Atemwege des Trägers, wenn die Umgebungsluft zu wenig Sauerstoff enthält.
§ 501. 1. In Bergwerksbetrieben sind Räume vorzusehen, in denen AtemschutzSelbstretter aufbewahrt, ausgegeben, gewartet und geprüft werden.
2. Die Räume nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs ausgewiesen.
§ 502. 1. Atemschutz-Selbstretter sind an der Oberfläche des Bergwerksbetriebs in
Räumen aufzubewahren, nachfolgend „Ausgabestellen“ genannt.
2. Die Ausgabestellen:
1)
müssen auf dem Weg zum Einfahrschacht liegen;
2)
werden von den Leitern der Ausgabestellen geleitet.
3. Die Leiter der Ausgabestellen werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannt.
4. Der Leiter der Ausgabestelle ist verantwortlich für:
1)
den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausgabestelle;
2)
die Verwaltung der Atemschutz-Selbstretter;
3)
den technischen Zustand der Geräte nach Nummer 2;
4)
die Schulung der Beschäftigten im Umgang mit den Geräten nach Nummer 2;
5)
die Bedienung, Instandsetzung, Wartung und Kontrolle der Geräte nach Nummer 2
durch die in diesem Bereich unterwiesenen Mitarbeiter.
5. Die besonderen Bestimmungen für die Verwaltung der Atemschutz-Selbstretter und
die Veranstaltung von Schulungen im Bereich des Umgangs mit den Geräten sind in
Anhang 3 der Verordnung festgelegt.
§ 503. Liegt die Zahl der im Ausgabepunkt gelagerten Atemschutzgeräte unter 200, darf
die bergwerkseigene Grubenrettungsstelle mit der Aufsicht, Instandsetzung, Wartung und
Kontrolle der Geräte betraut werden.
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§ 504. 1. Unter einem Grubenbrand ist ein untertägig ausgebrochenes offenes Feuer, ein
mit offener Flamme brennender oder glühender Stoff oder aber auch das Vorhandensein von
Rauch oder Kohlenmonoxid im Grubenwetter in einer Menge von über 25 dm3/min. im
Teilwetterstrom zu verstehen.
2. Halten sich im Grubenwetter Rauch und Kohlenmonoxid mit einem Wert von über
25 dm3/min., die entstanden sind infolge:
1)
des Einsatzes zulässiger technischer Verfahren wie Sprengungen, Schweißarbeiten,
Betrieb von Maschinen mit Verbrennungsmotor, oder
2)
der Freisetzung von Kohlenmonoxid infolge der Abbauarbeiten
–
wird dies weder gemeldet noch als Grubenbrand behandelt.
§ 505. 1. In einem eingedämmten Bereich ist Zustand eines Brandes regelmäßig zu
überwachen.
2. Auf Wetterrissen sowie auf allgemeinen und Übersichtsrissen der Grubenbaue sind
die Grenzen des Brandfeldes und die Branddämme zu markieren.
§ 506. Bei Lösch- und Rettungseinsätzen an der Oberfläche des Bergwerksbetriebs:
1)
ist der Betrieb durch den Leiter des Bergwerksbetriebs sicherzustellen;
2)
erfolgt die Leitung des Einsatzes zu den von der Staatlichen Feuerwehr festgelegten
Bedingungen.
§ 507. Die Person, die den Brand entdeckt, muss unverzüglich
1)
folgende Personen alarmieren:
a)
die sich im Brandbereich aufhaltenden Personen,
b)
den Betriebsaufseher;
2)
folgende Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen einleiten:
a)
Rettung verunglückter Personen,
b)
Löschen des Brandes mit Feuerlöschsystemen und Feuerlöschern,
c)
Befolgen der Anweisungen des Einsatzleiters.
Teil VI
Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Gebäude des Bergwerksbetriebs
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 508. Maschinen, Einrichtungen und Anlagen sind nach den Vorgaben der
betriebstechnischen Dokumentation zu betreiben, zu warten und instandzusetzen.
§ 509. In Bergwerksbetrieben mit Explosionsgefahr sind Einrichtungen mit
explosionssicherem Gehäuse einzusetzen, die nach den Vorgaben in Anhang 3 der
Verordnung zu betreiben sind.
§ 510. 1. Die Bedienung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen wird Mitarbeitern
mit Befähigung zur Bedienung der jeweiligen Maschine, Einrichtung oder Anlage anvertraut,
die vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage einschlägiger Bescheinigungen und
Qualifikationen ausgestellt wurde.
2. Die Bediener dieser Art von Maschine, Einrichtung oder Anlage müssen ein
Dokument bei sich führen, aus dem hervorgeht, dass sie zur Bedienung dieser Maschinen,
Einrichtungen oder Anlagen befugt sind.
§ 511. Die Genehmigung nach Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes für die
Inbetriebnahme von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen wird auf der Grundlage eines
technischen Abnahmeprotokolls des Ausschusses erteilt.
Seite 95 von 376
§ 512. 1. Die im Bergwerksbetrieb beschäftigten Personen sind im Rahmen ihrer Arbeit
für den ordnungsgemäßen Betrieb der Maschinen, Einrichtungen und Anlagen verantwortlich.
2. Vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und anderen technischen
Vorrichtungen sind diese gegen unbeabsichtigtes und selbsttätiges Einschalten zu sichern.
§ 513. 1. Die Instandsetzung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen während ihres
Betriebs sowie das direkte Schmieren und Reinigen beweglicher Teile ist verboten.
2. Die Instandsetzung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen erfolgt stets
nachdem
1)
die Maschine bzw. Einrichtung abgeschaltet wurde;
2)
die Maschine bzw. Einrichtung gegen selbsttätige Lageveränderung gesichert wurde;
3)
die Stromversorgung getrennt wurde.
§ 514. 1. Räume im Bergwerksbetrieb, in denen Maschinen, Einrichtungen und
elektrische Anlagen installiert sind, werden nach der Zugangsberechtigung in folgende
Kategorien eingestuft:
1)
geschlossene Räume;
2)
offene Räume;
3)
allgemein zugängliche Räume.
2. Die Einteilung der Räume nach Absatz 1, die Sicherung der Zugänge zu diesen
Räumen und das Verzeichnis der Personen, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten
dürfen, werden vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik festgelegt.
§ 515. 1. Rund um die Uhr betriebene Maschinen, Einrichtungen und Anlagen werden
von den Bedienern direkt am Einsatzort übergeben und übernommen.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für automatisierte Maschinen und
Einrichtungen, die ohne Bediener betrieben werden.
§ 516. 1. Ferngesteuerte Maschinen und Einrichtungen sind mit einer akustischen und
optischen Warnanlage auszustatten, die vor deren Inbetriebsetzung aktiviert wird.
2. Sich im Gefahrenbereich aufhaltende Personen müssen die Möglichkeit haben:
1)
vor ihrem Platz aus die Inbetriebnahme der ferngesteuerten Einrichtung anzuhalten bzw.
die Einrichtung abzuschalten und zu blockieren;
2)
den Bediener der Einrichtung über die Abschaltung bzw. Blockade zu informieren.
§ 517. Bediener von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen:
1)
müssen sich vor Übernahme der Bedienung mit dem technischen Zustand der Maschine
bzw. der Einrichtung vertraut machen;
2)
unterrichten das Personal der Betriebsaufsicht über Fehlfunktionen und Mängel an
Maschinen, Einrichtungen und Anlagen;
3)
sichern die Maschinen und Einrichtungen gegen plötzliche Lageveränderung oder
selbsttätige Inbetriebsetzung;
4)
warnen die sich im Arbeitsbereich von Maschinen und Einrichtungen aufhaltenden
Personen unmittelbar vor deren Inbetriebsetzung.
§ 518. 1. In Bergwerksbetrieben ist ein Verzeichnis der Messeinrichtungen zu führen, in
dem ihre Eichung bzw. Kalibrierung und die regelmäßigen Kontrollen zu dokumentieren sind.
2. Die Intervalle der regelmäßigen Kontrollen von Messeinrichtungen werden
entsprechend ihren Einsatzbedingungen vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für
Elektromechanik festgelegt.
3. Zum Gaswarnsystem gehörende Methanmessgeräte werden vom Hersteller, seinem
Bevollmächtigten oder einem Sachverständigen in den vom Leiter der Abteilung für
Elektromechanik festgelegten Intervallen geprüft.
Seite 96 von 376
4. Die Methanmessgeräte nach Absatz 3 sind spätestens alle 3 Jahre sowie nach einer
Instandsetzung zu prüfen.
§ 519. 1. In Bergwerksbetrieben ist ein Verzeichnis über die in den Grubenbauen
installierten Druckgeräte, Hebevorrichtungen und Fördermittel zu führen.
2. Die in Absatz 1 genannten Vorrichtungen sind von Sachverständigen zu
kontrollieren.
3. Umfang und Intervalle der Kontrollen der in Absatz 1 genannten Vorrichtungen sind
in Anhang 4 der Verordnung festgelegt.
§ 520. 1. In Grubenbauen sind neben den Maschinen und Einrichtungen mindestens
0,7 m breite und 1,8 m hohe Durchgänge vorzusehen, sofern in den Bestimmungen der
Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
2. Die Abmessungen der Durchgänge nach Absatz 1 sind im technischen Plan
festgelegt.
§ 521. Die Bestimmungen in § 508, § 510–517 und § 520 finden auf Einrichtungen für
die Aufbereitung der geförderten Kohle zum Verkauf entsprechend Anwendung.
§ 522. 1. Die in Einrichtungen und Räumen für die Aufbereitung der geförderten Kohle
zum Verkauf installierten Maschinen, Vorrichtungen und Anlagen werden in folgenden
Intervallen geprüft:
1)
regelmäßig – durch befugtes Bedien- und Wartungspersonal und Elektromonteure;
2)
monatlich – durch Mitarbeiter der Betriebsaufsicht mit einschlägigen Fachkenntnissen;
3)
vierteljährlich – durch Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht mit einschlägigen
Fachkenntnissen.
2. Die Kontrollen nach Absatz 1 werden zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegten Bedingungen vorgenommen.
Kapitel 2
Schreitausbau und Gewinnungsmaschinen
§ 523. 1. Der Schreitausbau in:
1)
Streben in Bereichen mit Gebirgserschütterungen – ist an die Aufnahme dynamischer
Belastungen anzupassen;
2)
mehr als 2,4 m hohen Abbaustrecken – ist mit Vorrichtungen zum Schutz der sich darin
aufhaltenden Personen vor herabfallenden Kohlenplatten auszurüsten;
3)
Streben mit einer Längsneigung von über 18° und einer Höhe von mehr als 1,7 m – ist
mit hydraulisch gesteuerten Blenden auszustatten, die das Maschinenfeld vom
Personendurchgang abtrennen.
2. Im Schreitausbau muss die Breite des Durchgangs entlang des Strebs mindestens
0,6 m betragen.
3. Im Schreitausbau muss das Trum für den Durchgang der Bergleute in Streben mit
einer Längsneigung von mehr als 25° mit Trennwand, Stufen und Handgriffen ausgerüstet
sein. Der Abstand zwischen den Trennwänden darf nicht größer sein als 10 m.
4. In Streben sind Schreitausbauten desselben Typs zu verwenden.
5. Der Einsatz unterschiedlicher Schreitausbautypen ist nur nach Zustimmung des
Sachverständigen und unter Berücksichtigung der technischen Ausbauparameter und der
geologischen und bergbaulichen Bedingungen gestattet.
6. Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Beurteilung des technischen
Zustands von Schreitausbauabschnitten sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt.
Seite 97 von 376
§ 524. 1. In Streben mit einer Längsneigung von über 15° sind die
Gewinnungsmaschinen gegen Abrutschen zu sichern, indem zwei unabhängige Bremsanlagen
eingesetzt werden, von denen jede die Maschine anhalten kann.
2. In Abbaustrecken mit einer Längsneigung von über 18° und in Streben in Flözen der
Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr müssen Gewinnungsmaschinen eingesetzt werden, die
nach Anschluss der Stromversorgung über Funk ferngesteuert werden.
3. Die Gewinnungsmaschinen werden in Streben eingesetzt, deren Querneigung es
ermöglicht, die Maschine auf einem Kratzförderer stabil in allen Betriebslagen zu führen.
4. Das Bewegen einer Vortriebsmaschine mit Hilfe einer Kette ist nicht erlaubt.
§ 525. 1. Gewinnungsmaschinen sind mit einer Entstaubungsanlage auszurüsten. Wird
für den Hydraulikantrieb Öl verwendet, das den Anforderungen an die
Schwerentflammbarkeit nicht genügt, ist zudem eine Löscheinrichtung vorzusehen.
2. In mehr als 2 m hohen Streben ist die Gewinnungsmaschine mit verstellbaren
Blenden zum Schutz des Bedieners vor herabfallenden Schollen vom Strebort auszustatten.
3. Gewinnungsmaschinen für den Betrieb in Streben müssen mit einem Notausschalter
ausgerüstet sein, der von jeder Stelle der Maschine aus auf der Bedienerseite betätigt werden
kann. Das Betätigen des Notausschalters schaltet die Maschine und sämtliche mit ihr
interoperierenden Vorrichtungen ab. Die Entsperrung des Notausschalters darf erst nach
Ausführung zusätzlicher Handlungen erfolgen.
4. Der Hydraulikantrieb für die Verlagerung des Bohrkopfes der Gewinnungsmaschine
ist mit einer Vorrichtung auszustatten, die den Bohrkopf bei Stromausfall gegen
Herunterfallen sichert.
5. Ein Einschalten der Stromversorgung darf die Gewinnungsmaschine nicht in
Bewegung setzen.
§ 526. Der Einsatz von Vortriebsmaschinen in Grubenbauen mit Längs- und
Querneigung, in denen die Maschine abrutschen kann, ist verboten.
§ 527. 1. Hobel sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
zum Anhalten und Sperren der Hobel- und Förderantriebe von Stellen aus, die nicht
mehr als 10 m voneinander im Streb entfernt sind;
2)
zur Verhinderung eines Auffahrens des Hobelkopfs auf den Antrieb;
3)
Berieselungsvorrichtungen entlang des Förderbands.
2. Hobel, deren Köpfe sich anders als im Hin- und Hergang, werden nicht mit der
Einrichtung nach Absatz 1 ausgerüstet.
Kapitel 3
Einrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung
§ 528. 1. In Bergwerksbetrieben werden Einrichtungen und Anlagen der
Hauptentwässerung eingesetzt, die die in 24 Stunden maximal einströmende Wassermenge
binnen höchstens 20 Stunden ableiten können.
2. Die für Pumpen und Schaltanlagen der Hauptentwässerung vorgesehenen Kammern
sind in Schachtnähe einzurichten.
3. Im Bereich der Pumpenkammern sind zumindest zwei gesonderte Wasserbecken
bzw. Sumpfstrecken vorzusehen.
4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Sohlen, von denen Wasser auf einer tiefer
liegende Sohle abgeleitet werden kann, auf der sich Entwässerungsvorrichtungen und
Wasserbecken bzw. Sumpfstrecken befinden, in denen das aus den höher liegenden Sohlen
abgeleitete Wasser gespeichert werden kann.
Seite 98 von 376
5. Das Fassungsvermögen der in Betrieb befindlichen Becken und Sumpfstrecken muss
für einen mindestens 12-stündigen Wasserzufluss aus dem natürlichen Zufluss und dem
Zufluss aus dem Versatz reichen.
6. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf das Fassungsvermögen
der Becken und Sumpfstrecken nach Absatz 5 verringert werden, wenn die
Hauptentwässerungsanlagen in der Lage sind, die in 24 Stunden maximal einströmende
Wassermenge in weniger als 20 Stunden abzuleiten. Über die Reduzierung des
Fassungsvermögens von Wasserbecken und Sumpfstrecken ist die zuständige
Bergbauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
7. Die Einrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung sind in betriebstüchtigem
Zustand instandzuhalten.
§ 529. 1. Pumpenkammern der Hauptentwässerung, die auf Sohlen mit einem
Wasserzufluss von 1 m3/min. eingerichtet sind, müssen über mindestens drei Pumpen
verfügen.
2. Wird die Pumpenkammer der Hauptentwässerung mit Pumpsätzen ausgerüstet, ist die
Mindestanzahl dieser Pumpen nach folgender Formel zu berechnen:
i = 2n + 1
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
i – Mindestanzahl an Pumpen in der Pumpenkammer der Hauptentwässerung,
n – Anzahl der Pumpen im Pumpensatz.
3. In der Pumpenkammer der Hauptentwässerung sind betriebsbereit vorzuhalten:
1)
zwei Pumpen – wenn die Kammer mit 3 Pumpen ausgestattet ist;
2)
zwei Pumpensätze – wenn die Kammer mit Pumpensätzen ausgerüstet ist.
§ 530. 1. In den Pumpenkammern und in der Schaltanlage der Hauptentwässerung ist
Folgendes sicherzustellen:
1)
eine direkte Telefonverbindung zum Betriebsaufseher, die bei Überflutung der Sohle, in
der die Hauptentwässerungskammer untergebracht ist, eine unterbrechungsfreie
Verbindung sicherstellt;
2)
ein lokales und ferngesteuertes Wasser-Warnsystem mit Verbindung zu einer ständig
besetzten Stelle, das aktiviert wird, wenn der zulässige Wasserhöchststand im Sumpf
der Pumpenkammer, im Becken und in der Sumpfstrecke überschritten wird.
2. Die Kammern nach Absatz 1 sind gegen Wassereinbruch, der zum Ausfall von
Schaltanlage und Pumpstation führen kann, zu sichern.
§ 531. 1. Die Einrichtungen der Hauptentwässerung sind mit mindestens zwei
Druckleitungen
mit
einem
Gesamtdurchsatz
auszurüsten,
der
bei
einer
Durchsatzgeschwindigkeit von höchstens 3 m/s nicht unter der Gesamtnennleistung der zu
installierenden Mindestzahl an Pumpen liegen darf.
2. Die Hauptpumpe muss über eine Wasseranlage verfügen, die in der Lage ist,
mindestens zwei Druckleitungen unabhängig voneinander zu bepumpen.
§ 532. Der Einsatz von Sicherheitsventilen, Rücklaufventilen, Druckleitungen und
Schiebern ist untersagt, wenn der Wert des zulässigen Verschleißes überschritten wird.
Kapitel 4
Vertikalförderung und Förderung in tonnlägigen Grubenbauen (Neigung über 45°)
§ 533. In Bergwerken werden Schachtförderanlagen genutzt für:
1)
die Personenfahrt,
2)
den Transport von Fördergut,
3)
den Transport von Materialien und Anlagen,
Seite 99 von 376
4)
den Hilfstransport.
§ 534. Die Bestimmungen über den Betrieb von Schachtförderanlagen gelten für:
1)
in Betrieb befindliche Schachtförderanlagen, die als ortsfeste Fördervorrichtung in
Schächten eingesetzt werden;
2)
in Betrieb befindliche Schachtförderanlagen für den Hilfstransport in Schächten;
3)
Schachtförderanlagen, die zum Abteufen von Schächten und zur Herstellung von
Schachteinbauten genutzt werden;
4)
Friktionswinden;
5)
sonstige Schachteinrichtungen;
6)
die Vorrichtungen in Nummer 1–5, die in Gesenken installiert sind.
§ 535. Schachtförderanlagen und zusammenarbeitende Anlagen sowie
Schachteinrichtungen sind unter Beachtung der Anforderungen an den Betrieb von
Fördereinrichtungen in tonnlägigen Grubenbauen (steiler als 45°), die in Anhang 4 der
Verordnung genannt sind, zu bedienen, zu überwachen und auszubauen.
§ 536. Für die Inbetriebnahme einer Schachtförderanlage müssen folgende
Genehmigungen eingeholt werden:
1)
die Genehmigung der zuständigen Bergbauaufsichtsbehörde nach Artikel 114 Absatz 2
des Gesetzes, wenn folgende Änderungen an in Betrieb befindlichen
Schachtförderanlagen vorgenommen wurden:
a)
Anhebung der festgelegten Parameter wie Belastung und Fahrtgeschwindigkeit,
b)
Förderteufe und Inbetriebnahme bzw. Stilllegung von Sohlen,
c)
Funktion der Anlage,
d)
Typ der Fördermaschine,
e)
Bremsanlage hinsichtlich Wirkungsweise und Steuerung,
f)
Antrieb, Steuerung, Versorgung und Sicherung des Anlagenbetriebs bzw.
Änderung der Funktionsweise,
g)
Signalanlagen des Schachts in Bezug auf veränderte Betriebsbedingungen,
h)
Konstruktion der Schachteinbauten, darunter Erhöhung des zulässigen
Verschleißes von Spurlatten und Trägern um mehr als 50 % der ursprünglichen
Nennabmessung der dünnsten Wandung oder anderer Verschleißgrenzwerte, die in
der Dokumentation der Schachtförderanlage laut § 538 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe d definiert sind;
2)
eine Genehmigung des Leiters des Bergwerksbetriebs, wenn bei den bereits in Betrieb
befindlichen Anlagen andere als die unter Nummer 1 genannten Änderungen
vorgenommen werden.
§ 537. Der Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die zuständige
Bergbauaufsichtsbehörde über die geplanten Arbeiten und das Vorliegen der vollständigen
Dokumentation binnen:
1)
eines Monats vor Beginn des Baus oder der Änderungen nach § 536 Nummer 1;
2)
14 Tagen vor Beginn des Baus oder der Änderungen nach § 536 Nummer 2.
§ 538. 1. Sofern in den Zulassungsbedingungen der Vorrichtungen und Anlagen nichts
anderes festgelegt ist, wird die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 und § 536 Nummer 1 auf
der Grundlage folgender Dokumente erteilt:
1)
der Dokumentation der Schachtförderanlage oder
2)
des Zusatzes zur Dokumentation der Schachtförderanlage;
3)
des technischen Abnahmeprotokolls des Ausschusses.
Seite 100 von 376
1)
2)
3)
4)
5)
6)
2. Die Dokumentation der Schachtförderanlage enthält:
das Datenblatt mit den technischen Merkmalen:
a)
der Schachtförderanlage samt technischem Dossier, auf deren Grundlage die
Dokumentation der Schachtförderanlage erstellt wurde,
b)
der Seile samt Belastungen der Förderseil-, Unterseil-, Prellseil- und
Führungsseilwinden;
Plan mit Darstellung der Lage von Schacht, Förderturm und Fördermaschinengebäude,
Zufahrten und andere Bauten in Schachtnähe;
folgende Zeichnungen:
a)
Aufriss der Schachtförderanlage mit Angabe der Eckdaten und folgenden
Hauptabmessungen:
–
Position der Fördermaschine zum Förderturm und den Seilscheiben, unter
Berücksichtigung von Anlauf- und Ablenkungswinkel der Seile an den
Seilscheiben und der Fördermaschine,
–
Prellträger und automatischen Fangstützen mit Angabe der Fallhöhe des
Fördermittels auf die Fangstützen,
–
Bauteile der Hängebank und der einzelnen Schachtgruben mit Markierung
der Bühnen für den Ein- und Ausstieg und der Be- und Entladesohlen,
–
technisch bedingte Endlage der Fördergefäße,
–
Fahrtwege der Fördergefäße im Schacht und in der Schachtsohle sowie die
auf diesen Fahrtwegen installierten Bremseinrichtungen,
b)
Grundriss der Fördermaschine und des Förderschachts sowie deren Position zum
Schacht,
c)
der Schachtscheibe:
–
mit Angabe der Ausrüstung, der Betriebsabstände und der
Hauptabmessungen der Schachteinbauten,
–
für jeden Aufriss – bei veränderlichen Schachtprofilen,
d)
Befestigung der Träger an die Schachtmauerung und der Spurlatten an die Träger
samt Zusammenstellung der Ergebnisse folgender Berechnungen:
–
zulässige Kräfte, die von den Fördergefäßen auf die Schachteinbauten
einwirken,
–
zulässiger Verschleiß der Spurlatten und Träger;
vereinfachte technische Dokumentation:
a)
des Antriebs der Fördermaschine sowie der Signalvorrichtung und der
Fernmeldeanlage im Schacht,
b)
der Schachteinrichtungen in der Schachtgrube und der Steuersysteme;
folgende Berechnungen:
a)
kritische und zulässige Beschleunigungen und Verzögerungen der
Fördermaschine mit Treibscheibe,
b)
Bremswirkung, darunter Ergebnis der Prüfung der Bremse auf Seilrutschgefahr
bei Maschinen mit Treibscheibe,
c)
Wirksamkeit der Bremsvorrichtungen auf den Durchfahrtswegen in Turm und
Sumpf;
folgende Skizzen:
a)
Bremssystem der Fördermaschine und der Steuereinrichtung, der
Versorgungseinrichtung und der Bremssicherungen,
Seite 101 von 376
b)
Verfahren der Bewetterung und Entwässerung des Sumpfs samt
Zustandsmeldung;
7)
Bescheide über den erlaubten Einsatz von Schachtförderanlagenkomponenten;
8)
die Einverständniserklärungen im Sinne des Artikels 120 Absatz 3 des Gesetzes;
9)
die Genehmigungen nach § 536 Nummer 2 und die Unterlagen nach § 539 Absatz 1.
3. Der Zusatz zur Dokumentation der Schachtförderanlage, der im Zusammenhang mit
Änderungen an der Schachtförderanlage zu erstellen ist, umfasst die Unterlagen in Absatz 2,
die sich auf die vorgenommenen Änderungen beziehen.
4. Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummern 1-6 und Absatz 3:
1)
sind vom Leiter der die Unterlagen erstellenden Abteilung oder einer von ihm befugten
Person zu unterzeichnen;
2)
sind dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung vorzulegen.
§ 539. 1. Die in § 536 Nummer 2 genannte Genehmigung wird erteilt auf der
Grundlage:
1)
des technischen Abnahmeprotokolls;
2)
der Dokumentation über die an der Schachtförderanlage vorgenommenen Änderungen.
2. Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Dokumentation:
1)
ist in Form eines Änderungsbogens zu erstellen;
2)
umfasst die in § 538 Absatz 2 genannten Unterlagen über die vorgenommenen
Änderungen.
§ 540. 1. Die Schachtförderanlage und die zugehörigen Einrichtungen sind nach den
Vorgaben in der entsprechenden Dokumentation instandzuhalten.
2.
Technisch
mangelhafte
Bauteile
von
Schachtförderanlagen
und
zusammenarbeitenden Einrichtungen und Schachtausrüstungen dürfen nicht verbaut werden.
3. Die Instandsetzung von Bauteilen der Schachtförderanlage wird zusammen mit dem
zuständigen Sachverständigen vorgenommen.
§ 541. 1. Schachtförderanlagen werden nach ihrer Größe und Funktion wie folgt
eingeteilt:
1)
groß – mit einer Fahrtgeschwindigkeit von mehr als 4 m/s und einer Förderlast von über
50 kN;
2)
mittelgroß – mit einer Fahrtgeschwindigkeit zwischen 2 m/s und 4 m/s und einer
Förderlast zwischen 20 kN und 50 kN;
3)
klein – mit einer Fahrtgeschwindigkeit bis zu 2 m/s, einer Förderlast bis zu 20 kN und
einer maximalen Personenzahl von 10 im Fördergestell;
4)
Hilfswinden für:
a)
Notfälle und Revisionen,
b)
Rettungen,
c)
kleine Materialaufzüge.
2. Die Einteilung der Schachtförderanlagen in Nutzungsintensitätsklassen erfolgt durch
den Leiter des Bergwerksbetriebs nach den folgenden Kriterien:
1)
Klasse I – bei mehr als 100 Fahrten pro Tag,
2)
Klasse II – bei weniger als 100 Fahrten pro Tag
–
mit Ausnahme von Kippkübelaufzügen in abgeteuften und eingestrichenen Schächten.
3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs stellt sicher, dass die Schachtförderanlagen zu den
in Anhang 4 der Verordnung festgelegten Bedingungen geprüft werden.
§ 542. 1. In folgenden Fällen dürfen Schachtförderanlagen nicht betrieben werden:
Seite 102 von 376
1)
bei starkem Verschleiß des Fördergerüstes, der den Grenzzustand überschreitet und bei
dem die Spannungen in den Tragelementen die in der technischen Dokumentation
festgelegten zulässigen Werte für die Belastungsbedingungen bei der Fahrt und in
Notfällen überschreitet;
2)
bei Ablenkung des Fördergerüsts von der Senkrechten um mehr als 1/500 des
Abschnitts, gemessen von der Achse der oberen Seilscheibe bzw. der Treibscheibe bzw.
Treibtrommel der Fördermaschine im Fördergerüst zu den Trägern des Fördergerüstes.
2. Kontrollmessungen der Ablenkung des Fördergerüstes werden getätigt:
1)
vom Markscheider;
2)
mindestens alle 5 Jahre innerhalb der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten
Fristen, dabei werden die lokalen Gegebenheiten und insbesondere das Ausmaß der
Auswirkungen durch die Abbauarbeiten berücksichtigt.
3. Wurde das Fördergerüst um mehr als den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Wert
abgelenkt, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens die Bedingungen für den Schachtförderbetrieb und die
Kontrollen fest.
§ 543. 1. Die Elemente der Stahlkonstruktionen der Schachtausrüstung so
instandzuhalten, dass der Verschleiß der Elemente 50 % der ursprünglichen Nennabmessung
der dünnsten Wandung oder anderer Verschleißgrenzwerte, die in der Dokumentation der
Schachtförderanlage laut § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d oder im technischen Dossier
der Behelfsausrüstung des Schachts definiert sind, nicht übersteigt.
2. Die Elemente der Stahlkonstruktion der Schachtausrüstung sind bei dauerhafter
Verformung, die den weiteren Einsatz des Bauteils unmöglich macht, auszutauschen.
§ 544. Die Fußwegverbindungen sind in einem Zustand zu halten, der eine sichere und
freie Fahrung gewährleistet.
§ 545. 1. Die Schachteinbauten sind so instandzuhalten, dass die erforderlichen
Mindestabstände bei der Fahrt für Schachtförderanlagen, ausgenommen Not- und
Revisionswinden, nicht unterschritten werden:
1)
bei Führung der Fördermittel auf steifen Spurlatten:
a)
100 mm – zwischen den Fördermitteln auf dem Abschnitt, auf dem sie sich im
Schacht begegnen,
b)
80 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. den im Schacht
eingebauten Konstruktionen,
c)
30 mm – zwischen Gefäß und Trägern, an denen die Spurlatten bzw. die
Befestigungselemente der Spurlatten befestigt sind;
2)
bei der Führung der Fördermittel auf Führungsseilen:
a)
300 mm – zwischen den Fördermitteln auf dem Abschnitt, auf dem sie sich ohne
Prellseile im Schacht begegnen,
b)
200 mm – zwischen den Fördermitteln auf dem Abschnitt, auf dem sie sich mit
Prellseilen im Schacht begegnen,
c)
240 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. den im Schacht
eingebauten Konstruktionen ohne Prellseile,
d)
150 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. den im Schacht
eingebauten Konstruktionen mit Prellseilen.
2. Bei Not- und Revisionsschächten betragen die Mindestabstände bei der Fahrt:
1)
bei Führung auf steifen Spurlatten:
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150 mm – am Begegnungspunkt der Not- und Revisionswinde mit dem
Fördermittel der Hauptwinde,
b)
50 mm – zwischen Fördermittel und Schachtausbau,
c)
50 mm – zwischen Fördermittel und den Einstrichen, an denen die Spurlatte
befestigt ist;
2)
bei der Führung auf Seilen:
a)
zwischen Fördermittel und Schachtausbau bzw. Trägern – 0,75 des
Nominalabstands laut Dokumentation dieser Winden, jedoch mindestens 150 mm,
b)
zwischen Fördermittel und dem Fördermittel der benachbarten, auf Spurlatten
geführten Winde – 0,75 des Nominalabstands laut Dokumentation dieser Winden,
jedoch mindestens 225 mm.
3. Schachtstühle müssen so ausgeführt werden, dass die folgenden Mindestabstände bei
der Fahrt bei maximal zulässigem Verschleiß der Führungselemente der Fördermittel und des
Stuhls eingehalten werden:
1)
30 mm zwischen Fördermittel mit Eckführung und der Schachtstuhlkonstruktion, an der
die Eckführungen befestigt sind;
2)
80 mm
zwischen
Fördermittel
mit
Eckführung
und
der
restlichen
Schachtstuhlkonstruktion in den Zwischensohlen;
3)
30 mm
zwischen
Fördermittel
mit
Eckführung
und
der
restlichen
Schachtstuhlkonstruktion in den Endsohlen.
4. In Schächten und Gesenken, in denen die Strömungsgeschwindigkeit der Wetter im
Bereich der Schachtscheibe ohne Fördermittel höher ist als 8 m/s, sind die in Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 genannten Abstände bei der Fahrt um 50 % zu
vergrößern.
§ 546. 1. Bei der Führung von Fördermitteln auf Stahlführungen ist Folgendes
unzulässig:
1)
die Verschiebung des Stoßes zweier benachbarter Spurlatten darf in den Stirn- und
Seitenebenen nicht größer sein als 2 mm;
2)
wenn die Spalten zwischen den Spurlatten größer sind als 5 mm.
2. Bei der Führung von Fördermitteln auf Holzführungen ist Folgendes unzulässig:
1)
eine Verschiebung laut Absatz 1 Nummer 1 von mehr als 4 mm;
2)
ein Abstand laut Absatz 1 Nummer 2 von mehr als 8 mm.
§ 547. 1. Führungs- und Prellseile werden im Zustand ständiger Spannung mit den in
der technischen Dokumentation festgelegten Kräften betrieben.
2. Stabilisierungshülsen für die Führungs- und Prellseile müssen die freie
Vertikalbewegung des Seils sicherstellen.
§ 548. 1. Für Schächte und Gesenke ist eine Anweisung für die sichere Evakuierung
von Personen zu erstellen, in der je nach Ursache und Ort der eingeschlossenen Personen
Folgendes festgelegt ist:
a)
1)
Evakuierungsverfahren;
2)
für die Evakuierung notwendigen Geräte und Ausrüstungen;
3)
Aufbewahrungsort der Geräte und Ausrüstungen nach Nummer 2.
2. Die Anweisung nach Absatz 1 wird vom Leiter der betriebseigenen Abteilung für
Elektromechanik ausgearbeitet und dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung
vorgelegt.
Seite 104 von 376
3. In Fördermitteln eingeschlossene Bergleute sind binnen 10 Stunden nach dem Vorfall
an die Oberfläche oder in Bereiche mit Verbindung zur Oberfläche zu evakuieren.
§ 549. 1. Das im Schacht austretende Wasser wird aufgefangen und in den Sumpf oder
ein anderes Becken abgeleitet.
2. Der Sumpf ist zu entwässern und sauber zu halten bei Schachtförderanlagen:
1)
ohne Unterseil – zumindest auf dem Abschnitt der freien Durchfahrt, einschließlich des
Stützträgers für die Spurlattenverdickung;
2)
mit Unterseil – auf die Art, dass der Abstand vom Umlenkbogen dieses Seils in seiner
tiefsten Position zum maximalen Stand des Wassers bzw. der Verunreinigung
mindestens 2 m beträgt;
3)
mit Seilführung – auf die Art, dass der Abstand von der Befestigungskonstruktion der
Führungsseile oder der Sicherungsseile vom unteren Rand ihrer Gewichte zum
maximalen Stand des Wassers bzw. der Verunreinigung mindestens 2 m beträgt.
3. Der Wasserstand im Sumpf wird an den Bedienstand des Fördermaschinisten oder
den Anschläger auf der untersten Sohle gemeldet.
4. Wird der Sumpf nicht durch die Schwerkraft entwässert, sind die dort installierten
Pumpen so instandzuhalten, dass 100 % Leistungsreserve, gemessen am Nennzufluss des
Wassers, sichergestellt ist.
§ 550. 1. Bei Stillstand unbeladener Fördergefäße darf der Abstand des Umlenkbogens
der Unterseile zum Balken der Umkehrstation nicht größer sein als 2,5 m.
2. Jede an den Bedienstand des Fördermaschinisten gemeldete Betriebsstörung der
Unterseile am Umlenkpunkt zieht eine Überprüfung der Seilumlenkstation nach sich.
§ 551. 1. Im Fahrweg von Fördergefäßen und in freien Durchfahrtswegen dürfen sich
keine Einrichtungen oder Einbauten befinden.
2. Auf einem Fördergerüst darf es weder Einrichtungen noch Einbauten geben, deren
Abstand zu den Förderseilen weniger als 100 mm beträgt.
3. Die Bestimmung in Absatz 2 findet keine Anwendung auf Bauteile, die nach den
Vorgaben in der betriebstechnischen Dokumentation eingebaut wurden.
§ 552. Die Räume der Fördermaschinen auf dem Fördergerüst sind so auszustatten und
instand zu halten, dass bei Brandgefahr Menschen aus den Räumen evakuiert werden können.
§ 553. Die Arbeitsflächen der Bremseinrichtungen dürfen nicht mit Stoffen verunreinigt
werden, die eine Änderung der Bremswirkung verursachen können.
§ 554. Werden mit den Fördergefäßen technologische Endsohlen durchfahren, ist der
Förderbetrieb so lange auszusetzen, bis
1)
die Ursachen und Folgen dieses Vorfalls ermittelt wurden;
2)
die Bremsvorrichtungen wieder in funktionstüchtigem Zustand sind.
§ 555. In Bergwerksbetrieben wird die Krone des Frischwetterschachts mit
Brandschutzsperren gesichert, mit denen die Tagesöffnung des Schachts über einen Zeitraum
von höchstens 15 Minuten geschlossen werden kann.
§ 556. Schachtverbindungen zur Oberfläche, einschließlich Leitungs- und
Kabelschächte und Durchlässe sind gegen das Eindringen von Wasser zu sichern.
§ 557. Die Temperatur der durch die Schächte strömenden Wetter muss mindestens
+1 °C betragen.
§ 558. Beim Betrieb von Fördermitteln:
1)
beträgt das Spiel zwischen den Arbeitsflächen der Gleitführung und der Spurlatte,
bezogen auf die symmetrische Lage der Fördermittel, mindestens 5 mm;
2)
beträgt das Spiel zwischen den Arbeitsflächen der Gleitführung und:
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a)
der Spurlatte, bezogen auf die symmetrische Lage der Fördermittel, mindestens
25 mm,
b)
der Stirnfläche der Spurlatte so viel, dass die seitliche Arbeitsfläche die Führung
auf einer Breite von mindestens 40 mm der Seitenfläche der Führung bedeckt;
3)
beträgt das Spiel zwischen den Bauteilen der Spurlatte, die an das Fördermittel befestigt
sind (Eck- oder Seitengleiter) und den Flächen der Eckführung, bezogen auf die
symmetrische Lage der Fördermittel, mindestens 5 mm an den Endebenen und
mindestens 10 mm auf den Zwischenebenen;
4)
ist das Spiel zwischen Eck- oder Seitengleiter und der Eckführung höchstens so groß,
dass das Fördermittel in der Eckführung gehalten wird.
§ 559. Die Aufhängungen der Fördermittel und der Seilführungen sind so
instandzuhalten, dass
1)
sie von der Seilführung nicht getrennt werden, sogar wenn die Aufhängungen mit
Kräften belastet werden, die zum Abreißen der Seile führen;
2)
es weder zu einem Festfressen der Gelenkelemente und Bolzen noch zu einem zu hohen
Widerstand in den Lagern kommt.
§ 560. 1. In Schachtförderanlagen ist sicherzustellen, dass:
1)
das Förderseil den Anforderungen in der Dokumentation der Schachtförderanlage
genügt;
2)
für das Förderseil ein Herstellernachweis vorliegt.
2. Bei der Mehrseilförderung ist sicherzustellen, dass:
1)
die aus der Verteilung der Gesamtlast resultierenden Lasten von den Tragseilen
übertragen werden;
2)
die Tragseile gleichmäßig belastet werden.
3. Vor Einbau eines neuen Förderseils ist ein 3 m langes Seilstück abzuschneiden, von
dem die eine Hälfte für Untersuchungszwecke benötigt wird und die andere Hälfte mit einem
Schild, auf dem die technischen Daten des Seils angegeben sind, gekennzeichnet im
Maschinenraum als Vergleichsstück aufbewahrt wird.
4. Die Untersuchung in Absatz 3:
1)
beruht auf der Durchführung von Prüfungen der Streck-, Biege- und Drehgrenze
einzelner Drähte;
2)
wird durchgeführt:
a)
in Einklang mit den polnischen Normen über die Untersuchung von Stahlseilen,
b)
unter der Aufsicht einer Person der Betriebsaufsicht mit Fachkenntnissen im
Bereich Schachtförderanlagen oder eines Sachverständigen.
5. Die Untersuchungsergebnisse nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
6. Die in Absatz 3 genannten Untersuchungen werden nicht vorgenommen, wenn die
Aufbewahrungszeit des Förderseils weniger als 2 Jahre beträgt.
§ 561. Unterseile müssen ausreichend lang sein, damit das unter dem Fördermittel auf
der niedrigsten technologischen Endlage dieses Gefäßes hängende Seilstück zumindest die
gleiche Länge aufweist wie die der freien Durchfahrt im Fördergestell einschließlich des
Überhangs unter der Umlenkstation.
§ 562. 1. Nach Aufziehen eines neuen Tragseils müssen mindestens 30 Probefahrten bei
stufenweiser Last- und Geschwindigkeitserhöhung innerhalb von mindestens 3 Stunden
erfolgen.
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2. Nach Aufziehen eines neuen Unter-, Führungs- oder Prellseils müssen mindestens 10
Probefahrten bei stufenweiser Geschwindigkeitserhöhung innerhalb von mindestens 1 Stunde
erfolgen.
3. Probefahrten sind unter der Aufsicht einer Person der Betriebsaufsicht mit
Fachkenntnissen im Bereich Schachtförderanlagen durchzuführen, die
1)
die Schachtförderanlage zum Betrieb freigibt;
2)
einen entsprechenden Eintrag im Buch der regelmäßigen Kontrollen der
Schachtförderanlage vornimmt.
4. Nach den Probefahrten werden das aufgezogene Seil und die damit
zusammenarbeitenden Bauteile überprüft.
§ 563. 1. Bei der Fahrt sind die Förderseile nach den Vorgaben in der
betriebstechnischen Dokumentation zu warten.
2. Der Betrieb von Tragseilen ist untersagt, wenn
1)
durch Verschleiß, Korrosion, Brüche, Lockerung oder Drahtbeschädigung der
Sicherheitskoeffizient um mehr als 20 % gesunken ist im Vergleich zu dem
entsprechenden Wert eines neuen Seils, der in Anhang 4 der Verordnung festgelegt ist;
2)
die Ergebnisse der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen des Seils
negativ ausfallen und die Zahl der Drahtbrüche über der zulässigen Bruchzahl für die
Konstruktion des eingesetzten Seils unter seinen Betriebsbedingungen liegt, gemessen
auf dem Seilstück, dessen Länge:
a)
dem 40-fachen seines Durchmessers entspricht – bei der Beurteilung der
allgemeinen Schwächung oder
b)
dem 8-fachen seines Durchmessers entspricht – bei der Beurteilung der lokalen
Schwächung;
3)
Folgendes eintritt bzw. vorliegt:
a)
erheblicher Anstieg von Drahtbrüchen,
b)
lokale Verlängerung, Verkürzung oder untypische Verformung des Seils,
c)
die Notfall-Belastung und die Ergebnisse der vom Sachverständigen
durchgeführten Seiluntersuchung fallen negativ aus;
4)
die Winden samt Treibtrommel nicht der Anforderung in § 568 Absatz 3 genügen.
3. Der Betrieb eines Unterseils ist untersagt, wenn durch Verschleiß, Korrosion, Brüche,
Lockerung oder Drahtbeschädigung der Sicherheitskoeffizient um mehr als 30 % gesunken ist
im Vergleich zu dem entsprechenden Wert eines neuen Seils, der in Anhang 4 der
Verordnung festgelegt ist.
4. Der Betrieb von Führungs- und Prellseilen ist untersagt, wenn
1)
durch Verschleiß, Korrosion, Brüche, Lockerung oder Drahtbeschädigung der
Sicherheitskoeffizient um zumindest 20 % gesunken ist im Vergleich zu dem
entsprechenden Wert eines neuen Seils, der in Anhang 4 der Verordnung festgelegt ist;
2)
der Verschleißgrad der Außendrähte so groß ist, dass sie mehr als 25 % ihrer
ursprünglichen Abmessung eingebüßt haben;
3)
die Außendrähte des Seils brechen und ausfransen.
§ 564. 1. Die Einrichtungen zum Schutz und zur Überwachung des Betriebs der
Fördermaschine sind in funktionstüchtigem Zustand zu halten.
2. Das Abschalten oder Sperren der Einrichtungen nach Absatz 1 ist untersagt.
§ 565. 1. Bei Ausfall der Geschwindigkeitskontroll- und -steuerungssysteme ist die
Geschwindigkeit der Schachtförderanlage auf 2 m/s zu drosseln.
Seite 107 von 376
2. Eine Änderung der Geschwindigkeit der Fördermaschine, ausgenommen durch
Notbremsung hervorgerufene Geschwindigkeitsänderungen, erfolgt mit einer Beschleunigung
bzw. Verzögerung von höchstens 1,2 m/s².
3. Bei Fördermaschinen mit Reibkupplung des Tragseils erfolgt die in Absatz 2
genannte Geschwindigkeitsänderung mit einer Beschleunigung bzw. Verzögerung von
höchstens:
1)
85 % der absoluten kritischen Verzögerung, die anhand der Bedingungen für die
Reibkupplung ermittelt wurde;
2)
1,2 m/s2.
§ 566. 1. Das Übertreiben der technisch bedingten Endlagen der Fördermittel hat eine
Notbremsung der Fördermaschine zur Folge.
2. Im Fördergerüst wird der Schalter zur sofortigen Überbrückung der
Übertreibsicherung nur dann betätigt, um die Fördermittel in ihre technisch bedingte Endlage
zu bringen.
3. Der Schalter nach Absatz 2 ist gegen Missbrauch zu sichern. Jedes Betätigen des
Schalters ist im Betriebsbuch der Fördermaschine zu erfassen.
§ 567. 1. Die Fördermaschine darf nicht betrieben werden, wenn die Bremsen nicht die
erforderliche Bremswirkung aufweisen.
2. Bei Stillstand der Fördermaschine ist für jede Bremskraftquelle das folgende
Bremsmoment sicherzustellen:
1)
3-fache vom maximalen statischen Übergewicht, das bei der Seilfahrt von Menschen
auftritt;
2)
das 2,5-fache vom maximalen statischen Übergewicht, das beim Fördern von Fördergut
und dem Materialtransport auftritt;
3)
das 2-fache der maximalen statischen Last in Schachtwinden ohne Unterseil.
3. Bei Stillstand der Fördermaschine von Schachtförderanlagen mit Gegengewicht ist
ein Bremsmoment sicherzustellen, dass dem 3-fachen vom maximalen statischen
Übergewicht entspricht.
4. Bei einer Notbremsung beträgt die Verzögerung:
1)
mindestens:
a)
1,5 m/s2 – in Fördermaschinen,
b)
1,2 m/s2 – in Fördermaschinen mit Reibungskupplung des Seils, wenn durch die
Verzögerung nach Buchstabe a die kritischen Verzögerungen überschritten
werden, die aus den durch die Reibungskupplung bedingten Betriebsbedingungen
ermittelt wurden;
2)
höchstens 5 m/s2 – bei Anstieg der Überlast, ausgenommen Schachtförderanlagen mit
einer zulässigen Geschwindigkeit bis 2 m/s.
§ 568. 1. Beim mehrlagigen Aufrollen der Tragseile auf die Trommel der
Fördermaschine muss die Aufwicklung des Seils auf die nächste Seilschicht ohne
Erschütterungen und Auftrieb erfolgen.
2. Tragseile dürfen beim Aufwickeln auf die Trommel nicht eingeklemmt werden.
3. In der tiefsten Position des Fördermittels beträgt die Zahl der stillstehenden Rollen
mindestens:
1)
2 – bei einlagigem Aufwickeln;
2)
3 – bei mehrlagigem Aufwickeln.
Seite 108 von 376
§ 569. 1. Bei der Mehrseilförderung liegen die geometrischen Achsen, die den Seilrillen
auf der Treibtrommel, den Ablenkscheiben und den Seilscheiben entsprechen, auf einer
senkrechten Ebene rechtwinklig zur Rotationsachse der Treibtrommel.
2. Die geometrischen Achsen nach Absatz 1 dürfen in Querrichtung verschoben werden
um nicht mehr als:
1)
10 mm – bei Fördermaschinen auf dem Fördergerüst;
2)
100 mm – bei Fördermaschinen an der Schachtkrone.
§ 570. Der Bedienstand der Fördermaschine ist mit einer manuell gesteuerten
mechanischen Vorrichtung auszurüsten, mit der Druck und Verlust der Bremsflüssigkeit
unabhängig von der eigentlichen Bremssteuerung effektiv gesenkt werden können. Diese
Vorrichtung ist für die Bedienung durch den Fördermaschinisten oder eine Person in der Nähe
vorgesehen und gegen missbräuchliche Verwendung gesichert.
§ 571. 1. Während der automatischen Steuerung der Schachtförderanlage muss der
Fördermaschinist im Raum der Fördermaschine anwesend sein.
2. Der Fördermaschinist muss im Bedienstand sein, wenn mit der automatisch
gesteuerten Schachtförderanlage Personen befördert werden.
§ 572. 1. Falls in der automatisch gesteuerten Schachtförderanlage Änderungen der
Betriebsparameter eintreten oder wenn die Notbremse betätigt wird, ist die
Schachtförderanlage auf manuelle Steuerung umzuschalten.
2. Bei Umstellung der Schachtförderanlage auf manuelle Steuerung ist die erneute
Umstellung auf Automatikbetrieb zulässig, nachdem
1)
überprüft wurde, dass die Systeme der Fördermaschine einwandfrei arbeiten;
2)
Probefahrten mit manueller Steuerung vorgenommen wurden.
§ 573. Bei einem mehr als 8-stündigen Stillstand der Schachtförderanlage erfolgt die
erste Fahrt mit manueller Steuerung.
§ 574. 1. In folgenden Fällen wird Alarm ausgelöst:
1)
bei Gefahr für Menschen oder den ordnungsgemäßen Betrieb der Schachtförderanlage;
2)
bei Fehlverhalten der beförderten Personen, was in einer Unterbrechung der Fahrt enden
kann.
2. Im Schacht dürfen Signale ausschließlich von dazu befugten Personen geben werden.
Dies gilt nicht für die Situationen nach Absatz 1.
3. Die Signale müssen einfach und eindeutig sein.
§ 575. 1. Bei der Einschlagsignalgebung werden Ausführungs- und
Ankündigungssignale gegeben. Diese Signale sind auf einer Aushängetafel in der Signalwarte
und im Fördermaschinenraum erklärt.
2. Es werden die folgenden Ausführungssignale verwendet:
1)
1 Schlag – „Halt!“;
2)
2 Schläge – „Auf!“;
3)
3 Schläge – „Hängen!“.
3. Die in Absatz 2 genannten Signale können um zusätzliche Signale wie langsames
Anheben oder Korb verlassen erweitert werden.
4. Bei Schachtförderanlagen mit Zweikorbbetrieb beziehen sich die Ausführungssignale
„Auf!“ und „Hängen!“ auf den jeweils unteren Förderkorb. Wird bei einer
Schachtförderanlage mit zwei Förderkörben nur ein Förderkorb benutzt, so beziehen sich die
Ausführungssignale auf diesen Korb.
§ 576. Eine Änderung der Betriebsart der Schachtförderanlage erfolgt:
1)
während der manuellen Steuerung bei angehaltener Schachtförderanlage;
Seite 109 von 376
2)
nach Ankündigung der Beendigung der bisherigen Betriebsart.
§ 577. Die Schachtförderanlage wird erst dann in Betrieb gesetzt, wenn das Signal für
die Seilfahrt oder das Signal „Korb frei!“ ertönt ist.
§ 578. Die Schachtförderanlage ist der jeweiligen Betriebsart entsprechend zu betreiben.
§ 579. Bei der Personenfahrt:
1)
in Schachtförderanlagen:
a)
mit Schaltern im Signalstand, die den Seilfahrtsbetrieb ankündigen, sind Beginn
und Ende der Personenfahrt über diese Schalter anzukündigen,
b)
die im Signalstand keine Schalter zur Ankündigung des Seilfahrtsbetriebs haben,
ist vor dem Signal zur Ankündigung einer Personenfahrt der Fördermaschinist
bzw. der Anschläger telefonisch zu unterrichten;
2)
ist eine geplante Selbstfahrt mit Angabe von Ausführungssignalen vom Signalstand aus
zusätzlich mit „Selbstfahrer“ anzukündigen.
§ 580. Das Signal „Förderkorb frei!“ wird vom Schachtbedienpersonal auf der Sohle, in
der sich der Förderkorb befindet, nach Beendigung der Schachtbedienung gegeben.
§ 581. 1. Bei Personen- und Förderfahrten und beim Transport von Materialien in
Schachtförderanlagen mit Zweikorbbetrieb und Verwendung von Einschlagsignalen werden
die für den Fördermaschinisten bestimmten Ausführungssignale vom Anschläger im
Hauptsignalstand gegeben.
2. In Schachtförderanlagen mit Einkorbbetrieb wird das Ausführungssignal direkt zum
Fördermaschinisten von der Sohle aus geleitet, auf der sich der Förderkorb befindet.
3. Bei Eilsignaleinrichtungen werden die Signalstände als gleichwertig angesehen.
§ 582. 1. Erfolgt eine Personenfahrt gleichzeitig von mehreren Bühnen auf einer Sohle
aus mit Verwendung von Einschlagsignalen und Notsignalen, so werden die
Ausführungssignale von den Hauptanschlägern der Sohle gegeben. Der Hauptanschläger im
Füllort übermittelt die Signale an den Hauptanschläger in der Hängebank und dieser
wiederum an den Fördermaschinisten.
2. Der Hauptanschläger auf der Sohle gibt das Ausführungssignal zur Fahrbereitschaft,
nachdem er Signale von den Anschlägern auf den jeweiligen Bühnen erhalten hat.
§ 583. 1. Die Selbstfahrt wird durch das Signal „Selbstfahrt“ angekündigt.
2. Eine Selbstfahrt ist die Fahrt eines Schachtanschlägers auf eine beliebige Sohle und
von dieser Sohle.
3. Eine Selbstfahrt wird ausschließlich für folgende Personen geführt:
1)
andere Schachtanschläger;
2)
folgende Personen:
a)
Personen, denen die Überwachung der Schachtförderanlage anvertraut wurde,
b)
Mitarbeiter der Betriebsaufsicht, die für den Schachtanlagenbetrieb verantwortlich
sind,
c)
durch den Leiter des Bergwerksbetriebs befugte Personen.
§ 584. 1. Schachteinrichtungen sind so zu installieren, dass:
1)
Menschen, Fördermittel und Fördergut nicht in den Schacht fallen;
2)
die Hängebank nicht von Unbefugten geöffnet werden kann;
3)
Fördergut aus den Füllbehältern ohne Skipgefäß in der Ladeposition nicht entnommen
werden kann.
2. Die Verschlüsse der Schachtmündungen sind mit roter Farbe zu kennzeichnen.
Seite 110 von 376
§ 585. Die Einstiegstellen für Menschen in die Förderkörbe, Durchgänge und
Wartestellen müssen der polnischen Norm entsprechend beleuchtet sein.
§ 586. 1. Personenfahrten mit der Schachtförderanlage dürfen nur zu den in der
Inbetriebnahmegenehmigung der Schachtförderanlage festgelegten Bedingungen durchgeführt
werden.
2. Personenfahrten mit der Schachtförderanlage, auch solche außerhalb der im
Tagesbetriebsplan für Seilfahrten vorgesehenen Zeiten (Seilfahrt aus gegebenem Anlass), sind
nach der vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Seilfahrtordnung durchzuführen.
3. Die Seilfahrtordnung nach Absatz 2:
1)
enthält technische und organisatorische Bedingungen für eine sichere Seilfahrt;
2)
ist den Nutzern der Schachtförderanlage bekannt zu geben.
4. Am Signalstand für die Seilfahrt ist an einer für einsteigende Personen sichtbaren
Stelle eine Signaltafel mit der Angabe „Personenfahrt erlaubt“ anzubringen.
5. An Hängebank und Füllort sind Tafeln mit Verhaltensregeln während der Seilfahrt
anzubringen.
§ 587. 1. Seilfahrten in der Schachtförderanlage:
1)
sind ausschließlich mit dem Signal „Seilfahrt“ anzukündigen;
2)
erfolgen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 12 m/s;
3)
erfolgen zwischen den mit Anschlägern besetzten Sohlen.
2. Vor der Seilfahrt:
1)
ist die Schachtsignalanlage auf Seilfahrt umzustellen;
2)
werden die Etagentüren am Förderkorb und die Schachttore geschlossen.
3. Der Fördermaschinenraum muss über eine Notbeleuchtung verfügen.
§ 588. 1. Während der Probefahrt:
1)
ist im Schacht ein kompletter Fahrzyklus samt Fördermittel zu fahren;
2)
sind die Angaben der Teufenanzeiger an der Fördermaschine zu korrigieren.
2. Die Probefahrt nach Absatz 1 wird nach jeder relativen Verstellung der Trommeln
und Bobinen der Fördermaschine durchgeführt sowie in Fällen, in denen eine Seilfahrt nicht
unmittelbar auf eine Förder- oder Materialfahrt folgt.
§ 589. In Hängebänken, Füllörtern und Fördermaschinenräumen sind Tafeln mit
folgenden Angaben anzubringen:
1)
die in der Schachtsignalanlage verwendeten Signale;
2)
die zulässige Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig auf einer Förderkorbetage
aufhalten dürfen;
3)
die Ein- und Ausfahrtszeit;
4)
die für den Schachtförderanlagenbetrieb verantwortlichen Personen;
5)
das Personal der Betriebsaufsicht, das die Seilfahrt beaufsichtigt.
§ 590. Der Betriebsleiter legt Regeln für die Beaufsichtigung von Seilfahrten in einer
Anweisung fest.
§ 591. In der Hängebank, den Füllörtern und am Bedienstand der Fördermaschine wird
eine Tafel angebracht, die über die Einstellung des Betriebs der Schachtförderanlage
informiert, und im Schachtförderanlagenbuch werden die entsprechenden Einträge
vorgenommen.
§ 592. Bei mit Fördergut beladenen Fördermitteln ist die Personenfahrt untersagt.
§ 593. Während einer Personenfahrt ist es untersagt:
Seite 111 von 376
1)
Personen und ungesicherte spitze oder lange Gegenstände sowie andere Gegenstände zu
befördern, die bei Verrutschen eine Gefahr für die beförderten Personen darstellen
können;
2)
die übrigen Einrichtungen im Schacht zur Beförderung einzusetzen, insbesondere
Schachtförderanlagen, die nicht zur Seilfahrt bestimmt sind, Versatzrohrleitungen und
Rutschen.
§ 594. 1. Während einer Personenfahrt müssen im Bedienstand des Fördermaschinisten
folgende Personen anwesend sein:
1)
ein zweiter Fördermaschinist oder
2)
eine vom Leiter des Bergwerksbetriebs ermächtigte Person.
2. Bei einem Schwächeanfall des die Schachtförderanlage bedienenden
Fördermaschinisten betätigt die Person nach Absatz 1 den Notausschalter der Fördermaschine
und unterrichtet die zuständige Aufsichtsperson.
3. Wenn sich zwei Fördermaschinen in einem Raum befinden und die Steuerpulte dieser
Maschinen in Sichtweite des jeweils anderen Pults stehen, darf die in Absatz 1 und 2 genannte
Aufgabe von einer Person für die beiden Fördermaschinen ausgeübt werden.
4. Die Bestimmung in Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn die Personenfahrt
mit Hilfe einer vollautomatischen Schachtförderanlagensteuerung durchgeführt wird oder die
Fördermaschine mit einem Totmannschalter ausgerüstet ist.
§ 595. Schachtförderanlagen, die nicht für Seilfahrten bestimmt sind, dürfen vom
Instandsetzungs- und Wartungspersonal der Schachtförderanlage genutzt werden.
§ 596. 1. Für Schachtförderanlagen sind folgende Unterlagen zu erstellen:
1)
Anweisung für den Fördermaschinisten mit einer Bedienanleitung der Fördermaschine,
einer Beschreibung der vom Fördermaschinisten durchzuführenden Prüfungen und
Kontrollen sowie Verhalten in Notfällen und insbesondere nach einer Notabschaltung
des Betriebs der Fördermaschine;
2)
Anweisung für den Schachtanschläger mit Betriebsanleitung für die
Schachtförderanlage und die Schachteinrichtungen, eine Beschreibung der verwendeten
Schachtsignalanlage, die vom Schachtanschläger vorzunehmenden Kontrollen und das
Verhalten in Notfällen;
3)
Anweisung für die Prüfer des Schachts, der Schachteinrichtungen und der Bauteile der
Schachtförderanlage mit Beschreibung der vorzunehmenden Kontrollen;
4)
Tagesbetriebsplan mit Aufteilung der Arbeitszeit auf Förderbetrieb, Seilfahrt,
Materialbeförderung sowie für Instandsetzung, Wartung und Kontrollen;
5)
Verschleißprognose der Elemente der Stahlkonstruktion der Schachtausrüstung;
6)
Jahresinstandsetzungsplan.
2. Die Anweisungen und Zeitpläne nach Absatz 1 werden vom Leiter der
betriebseigenen Abteilung für Elektromechanik ausgearbeitet und vom Betriebsleiter
genehmigt.
§ 597. 1. Der Förderanlagenbetrieb ist so zu organisieren, dass Nebentätigkeiten wie
notwendige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie Kontrollen von Bauteilen der
Schachtförderanlage, Nebeneinrichtungen und Schachtausrüstung ausgeführt werden können.
2. Die Dauer der Nebentätigkeiten in der Schachtförderanlage wird vom Leiter der
Abteilung für Elektromechanik auf der Grundlage folgender Faktoren festgelegt:
1)
in gesonderten Anweisungen festgelegte Ausführungszeiten für Kontrolltätigkeiten;
2)
Zeitbudget für:
a)
Instandhaltung und Beseitigung anfallender Störungen,
b)
die im Jahresinstandsetzungsplan vorgesehenen Instandsetzungsarbeiten.
Seite 112 von 376
§ 598. 1. Im Jahresinstandsetzungsplan für die Schachtförderanlage sind Arbeiten für
den planmäßigen Austausch von Bauteilen der Schachtförderanlage, Nebeneinrichtungen der
Schachtförderanlage und der Schachtausrüstung vorgesehen.
2. Der Jahresinstandsetzungsplan für die Schachtförderanlage wird bei Unterbrechung
des Förderanlagenbetriebs, die Auswirkungen auf den planmäßigen Austausch von Bauteilen
der Schachtförderanlage und der Ausrüstung des Schachts und der Nebeneinrichtungen hat,
aktualisiert.
3. Änderungen im Jahresinstandsetzungsplan für die Schachtförderanlage und im
Tagesbetriebsplan nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 bedürfen der Einwilligung durch den
Leiter des Bergwerksbetriebs.
§ 599. 1. Der planmäßige Austausch von Elementen nach § 598 Absatz 1 erfolgt in
Einklang mit deren Verschleißprognose.
2. Für den Einstrich eines Schachts, für den
1)
in der Dokumentation der Schachtförderanlage ein zulässiger Verschleiß der Spurlatten
und Träger um mehr als 50 % der ursprünglichen Nennabmessung der dünnsten
Wandung oder anderer Verschleißgrenzwerte gemäß Dokumentation der
Schachtförderanlage laut § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d festgelegt wurde,
sowie
2)
aufgrund der Ergebnisse der Messungen nach Nummer 3.13.7.4.1 und
Nummer 3.13.7.4.2 Ziffern 2 und 3 in Anhang 4 der Verordnung 4 ein Verschleiß von
mehr als 50 % ermittelt wurde
–
erstellt ein Sachverständiger die Verschleißprognose dieser Elemente auf der Grundlage
der jüngsten Ergebnisse der Kontrollmessungen.
§ 600. 1. Im Rahmen der Kontrolle des Schachts, des Schachteinbaus, der
Schachtausrüstung und der Elemente der Schachtförderanlage werden Revisionen und
Untersuchungen durchgeführt.
2. Unter Revision ist eine auf der visuellen Bewertung des technischen Zustands und
der Funktionalität beruhende, von befugten Personen und Aufsichtspersonen durchgeführte
Kontrolle zu verstehen.
3. Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen stützen sich auf die Ergebnisse der
Messungen, die Sachverständige bzw. der Leiter der Abteilung für Elektromechanik mit Hilfe
spezieller Geräte durchgeführt haben.
4. Umfang und Häufigkeit der Kontrollen des technischen Zustands einer in Betrieb
befindlichen Schachtförderanlage und ihrer Elemente sowie die Art der Dokumentation sind
in Anhang 4 der Verordnung festgelegt.
§ 601. 1. Bei Unterbrechung des Förderanlagenbetriebs:
1)
werden die Bedingungen:
a)
im Hinblick auf die Sicherheit der Schachtförderanlage, der Nebeneinrichtungen
und des Schachts,
b)
für den Wiederanlauf des Betriebs der Schachtförderanlage und die
Nebeneinrichtungen,
2)
werden Umfang und Häufigkeit der Kontrollen der Schachtförderanlage, der
Nebeneinrichtungen und des Schachts,
3)
wird die Art der Dokumentation der Ergebnisse der Kontrollen nach Nummer 2
–
vom Leiter der Abteilung für Elektromechanik festgelegt und vom Leiter des
Bergwerksbetriebs genehmigt.
2.
Der
Leiter
des
Bergwerksbetriebs
unterrichtet
die
zuständige
Bergbauaufsichtsbehörde über:
Seite 113 von 376
1)
2)
mehr als 6-monatige Unterbrechungen des Förderanlagenbetriebs;
die Bedingungen für den Wiederanlauf des Förderanlagenbetriebs nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b.
3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs übermittelt die Angaben nach Absatz 2 mindestens
14 Tage vor Wiederaufnahme des Förderanlagenbetriebs.
§ 602. 1. Die Kontrolle des Schachts und der Schachtausrüstung aus dem Fördermittel
heraus darf nur bei eingeschaltetem Schachtsignal „Schachtrevision“ durchgeführt werden.
2. Eine Kontrolle der Elemente der Schachtförderanlage wird bei entsprechendem
Schachtsignal ausgeführt.
§ 603. Der Fördermaschinist übernimmt die Verantwortung für die Sicherheit des
Förderanlagenbetriebs, die er durch seine Unterschrift bestätigt, nachdem er die Befugnis zur
Bedienung der jeweiligen Schachtförderanlage erhalten hat.
§ 604. 1. Ein Fördermaschinist, der länger als sechs Monate keine Fördermaschinen
bedient hat, muss vor dem Leiter der Abteilung für Elektromechanik eine praktische Prüfung
im Bereich der Bedienung der Fördermaschine einer bestimmten Schachtförderanlage
ablegen.
2. Der Leiter der Abteilung für Elektromechanik legt Modalitäten und Umfang der
praktischen Prüfung nach Absatz 1 fest.
§ 605. 1. Im Schacht ist die Inbetriebnahme einer Hilfsförderanlage mit mobiler
Fördermaschine ohne die Einwilligung des Leiters des Bergwerksbetriebs verboten.
2. Die Erteilung der in Absatz 1 genannten Einwilligung bedarf:
1)
der Genehmigung zur Inbetriebnahme einer Schachtförderanlage;
2)
der Dokumentation der Schachtförderanlage;
3)
des technischen Abnahmeprotokolls der Schachtförderanlage des Ausschusses.
3. Die Bedingungen für die Inbetriebnahme nach Absatz 1 werden vom Leiter der
Abteilung für Elektromechanik festgelegt und vom Betriebsleiter genehmigt.
§ 606. 1. Die Inbetriebnahme einer Rettungsschachtförderanlage während eines
Rettungseinsatzes ist ohne Einwilligung des Einsatzleiters untersagt.
2. Die Erteilung der in Absatz 1 genannten Einwilligung bedarf:
1)
der Genehmigung zur Inbetriebnahme einer Rettungsschachtförderanlage;
2)
der Dokumentation der Rettungsschachtförderanlage.
3. Die Bedingungen für die Inbetriebnahme nach Absatz 1 werden vom Leiter der
Abteilung für Elektromechanik festgelegt und vom Einsatzleiter genehmigt.
§ 607. 1. Der Aufstellungsort der fahrbaren Fördermaschine muss bezogen auf die
Notfall- und Rettungsschachtförderanlage die Beschränkung der Ablenkung des Seils in
seinen Endlagen auf der Trommel von der senkrecht zur Trommelwelle stehenden Ebene von
1° 20' berücksichtigen.
2. Die in Absatz 1 genannten Parameter sind anhand der Messunterlagen nachzuweisen.
§ 608. Auf Schachtförderanlagen, die zum Abteufen und zur Herstellung des
Schachteinbauten bestimmt sind, finden die Bestimmungen in § 535–544, § 547, § 548, §
551–554, § 558, § 559, § 560 Absatz 1 und Absätze 3–6, § 562 Absatz 1, 3 und 4, § 563
Absatz 1, 2 und 4, § 564, § 565 Absatz 1 und 2, § 566, § 567 Absätze 1–3 und 4 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2, § 568, § 570, § 574–579, § 581 Absatz 1 und 2, § 583, § 585 und
§ 586, § 589-592, § 593, § 595, § 596 Absatz 1 Nummern 1-4 sowie § 600–604 entsprechend
Anwendung.
§ 609. 1. Auf Spurlatten für Förderkörbe darf in folgenden Abschnitten verzichtet
werden:
Seite 114 von 376
70 m von der Schachtsohle bis zum Spannrahmen – wenn flache oder drallfreie
Tragseile verwendet werden;
2)
40 m von der Schachtsohle bis zum Spannrahmen – wenn
a)
Tragseile einer anderen als der in Nummer 1 genannten Konstruktion verwendet
werden,
b)
die Fördermaschine mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet ist:
– Sperrvorrichtung, die bei falscher Position der Klappen der Arbeits- und
Schüttbühne die Fördermaschine blockiert,
– Signalvorrichtung für die Anfahrt des Kübels an die Klappen der Arbeitsbühne
und die Wegfahrt des Kübels zum Schacht bei geöffneten Klappen dieser
Bühne.
2. Auf den Einsatz von Spurlatten für Kübel darf auf dem 70 m langen Abschnitt
zwischen den Klappen der Arbeitsbühne an der Schachtkrone und der Schachtsohle verzichtet
werden, wenn flache und drallfreie Tragseile verwendet werden.
3. Der Kübel wird mit Führungsschlitten oder direkt mit dem Kübel verbundenen
Führungen geführt.
§ 610. 1. Während der Nutzung der Schachtförderanlage muss der Mindestabstand
zwischen den Kübeln und dem Schachtausbau und anderen Elementen der Schachtausrüstung:
1)
250 mm betragen – bei Teufen von höchstens 500 m;
2)
400 mm betragen – bei Teufen von mehr als 500 m.
2. Der Abstand zwischen den beweglichen Elementen der Schachtförderanlage darf auf
dem ganzen Fahrweg nicht weniger als 300 mm betragen.
3. Der in Absatz 2 genannte Abstand wird anhand folgender Formel ermittelt:
1
/4 H + 250 [mm]
dabei ist H die Schachtteufe in Metern.
4. An der Stelle der Durchfahrt des Kübels durch die Schütt-, Arbeits-, Schutz- und
Hängebühnen sowie den Spannrahmen darf der in Absatz 1 genannte Abstand verringert
werden auf:
1)
100 mm – wenn die Fahrgeschwindigkeit auf 1 m/s begrenzt wird;
2)
50 mm – wenn:
a)
an den Verengungsstellen Prell- und Gleitbleche verwendet werden,
b)
die Fahrgeschwindigkeit auf 0,5 m/s begrenzt wird.
§ 611. Bei Personenfahrten im Kübel:
1)
liegt die zulässige Kübelgeschwindigkeit bei höchstens 6 m/s;
2)
müssen Kübel und Führungsschlitten des Kübels mit Schutzdächern ausgerüstet sein;
3)
ist das Ein- und Aussteigen von Personen:
a)
ausschließlich auf dafür vorgesehenen Bühnen oder in der Schachtsohle erlaubt,
b)
auf der Schüttbühne verboten.
§ 612. 1. Das Signal „Korb frei“ wird gegeben nach Beendigung:
1)
einer Seilfahrt zu jeder Zwischensohle im abzuteufenden Schacht;
2)
einer Selbstfahrt.
2. Bei Schachtförderanlage mit Ober- und Unterseil wird das Signal nach Absatz 1 von
dem Schachtanschläger gegeben, der den Kübel an der Schachtsohle empfängt, damit der
zweite Kübel in der Schachtkrone sich in Bewegung setzen kann.
§ 613. Eine Seilfahrt im Kübel ist untersagt, wenn der Kübel:
1)
folgende Eigenschaften aufweist:
1)
Seite 115 von 376
a)
der Kübelboden kann geöffnet werden,
b)
sein Aufhängepunkt liegt unterhalb seines Schwerpunkts;
2)
voll beladen ist oder auf dem Kübelrand.
§ 614. 1. Sollte es sich während des Abteufens oder der Herstellung von
Schachteinbauten herausstellen, dass aufgrund des Arbeitsverfahrens Änderungen an der
Konstruktion der Schachtförderanlage erforderlich sind, gilt eine „außerplanmäßige Seilfahrt
während des Abteufens bzw. der Herstellung von Schachteinbauten“ nicht als Seilfahrt.
2. Die Einwilligung zu einer außerplanmäßigen Seilfahrt während des Abteufens bzw.
der Herstellung von Schachteinbauten gemäß Absatz 1 wird vom Leiter der Abteilung für
Elektromechanik erteilt und im Schachtförderanlagenbuch erfasst.
§ 615. 1. Bei jeder Fahrt des Kübels von der Schachtsohle zieht der Fördermaschinist
den Kübel auf eine Höhe von 1,5 m über der Schachtsohle, um so den Kübelboden von
Fördergut zu reinigen und seine Vibrationen und Pendelbewegungen zu stabilisieren.
2. Nach dem Verlassen des Kübels wird dieser in einer Höhe zwischen 10 m und 20 m
über der Schachtsohle, der Arbeitsbühne oder einem anderen Arbeitsplatz im Schacht zum
Stehen gebracht. Jede weitere Fahrt des Kübels ist erst nach Ertönen des Fahrtsignals
gestattet.
3. Bei jeder Aufwärtsfahrt des Kübels ohne Führung von einer Schwebebühne oder
einem anderen Arbeitsplatz im Schacht:
1)
wird der Kübel auf eine Höhe von ca. 1,5 m angehoben, um Vibrationen und
Pendelbewegungen zu stabilisieren;
2)
wird der Kübel in einer Entfernung zwischen 10 m und 20 m vor den Klappen der
Arbeitsbühne an der Schachtkrone zum Stehen gebracht.
§ 616. 1. Während des Hängens von Material und Konstruktionselementen oder
Einrichtungen, die am Zwischengeschirr des Kübels mit Seilen oder speziellen Haltern
befestigt sind, im Schacht zu den Arbeitsplätzen dürfen sich in der Schachtsohle und auf den
Bühnen nur mit Förderarbeiten beschäftigte Mitarbeiter aufhalten.
2. Während des Betriebs der Schachtförderanlage müssen die in Absatz 1 genannten
Personen sich an einer Stelle aufhalten, wo sie vor den Folgen eines eventuellen Hinabfallens
der beförderten, am Zwischengeschirr befestigten Konstruktionselemente oder Einrichtungen
geschützt sind.
§ 617. 1. In dem Schacht dürfen mithilfe des Kübels folgende Arbeiten ausgeführt
werden:
1)
Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage oder Demontage von Bühnen;
2)
Messungen zur Stabilisierung und Kontrolle von Messpunkten;
3)
Kontrolle der Schachtausrüstung;
4)
sporadische oder akute Instandsetzungsarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an der
Schachtausrüstung, insbesondere Beseitigung von Lecks an Rohrleitungen, Nachziehen
von Schraubverbindungen der Konstruktion.
2. Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten dürfen nur bei eingeschalteter
Schachtsignalisierung „Schachtrevision“ durchgeführt werden.
3. Die Verfahren und Bedingungen für ein sicheres Ausführen der Tätigkeiten nach
Absatz 1 werden von der die Schicht leitenden Aufsichtsperson festgelegt, die unter
Berücksichtigung der im Schacht herrschenden Situation diese Tätigkeiten im
Schachtförderanlagenbuch erfasst.
4. Personen, die die in Absatz 1 genannten Arbeiten ausführen, müssen mit einem
Sicherheitsgeschirr gegen Herabfallen ausgerüstet sein, das an die Kübelaufhängung
angebracht wird.
Seite 116 von 376
5. Die in Absatz 1 genannten Arbeiten dürfen von dem speziellen Fördergefäß aus, der
am Kübelhaken befestigt ist, ausgeführt werden.
§ 618. 1. Während des Abteufens und der Herstellung der Schachteinbauten im Schacht
und im Bereich des Schachts installierte Hilfseinrichtungen sind gemäß der technischen
Dokumentation nach dem festgelegten Verfahren herzustellen.
2. Die Inbetriebnahme von Hilfseinrichtungen bedarf der Genehmigung des Leiters des
Bergwerksbetriebs.
§ 619. 1. Werden zwei oder mehr langsamlaufende mobile Seilwinden gemeinsam
betrieben, sind sie zentral zu steuern.
2. Für eine Lagekorrektur der beförderten Einrichtungen muss eine Einzelsteuerung
möglich sein.
§ 620. 1. Klappenlose Öffnungen in Hängebühnen sind für die Kübeldurchfahrt mit
mindestens 1,8 m hohen Blenden zu versehen.
2. Bühnen im Schacht, die mehr als 200 mm Abstand vom Rand zum Ausbau haben
oder mit Klappen verschließbare Durchfahrtöffnungen für die Kübel besitzen, sind gemäß
Sonderbestimmungen mit Schutzgeländern oder Schwellen zu versehen.
3. Bei der Ausführung von Arbeiten müssen Schwebebühnen gegen den Schachtausbau
fixiert sein.
4. Eine Schwebebühne, die als Spannrahmen für Führungs- und Tragseile fungiert, ist
nach entsprechender Spannung der Seile zu fixieren.
§ 621. Die Signalgabe für das Verschieben von Hilfseinrichtungen kann mit der
vorhandenen Schachtsignalanlage und der für diesen Vorgang festgelegten Signale erfolgen.
§ 622. Vor jedem Verschieben von Einrichtungen mit Hilfe langsamlaufender
Seilwinden werden die Seilwinden und Schachtsignalanlagen von einer Person in
Augenschein genommen, die zur selbständigen Durchführung von Kontrollen der bei Teufund Schachteinbauarbeiten verwendeten Einrichtungen befugt ist.
§ 623. 1. Beim Verschieben der Schwebebühne dürfen sich nur so viele Personen auf
der Bühne aufhalten, die zur Steuerung dieser Bühne während des Verschiebens erforderlich
sind.
2. Die Anzahl der in Absatz 1 genannten Personen ist in der Anweisung für die
Verschiebung der Schwebebühne festgelegt.
3. Die sich auf der Schwebebühne während des Verschiebens aufhaltenden Personen
sind mit Sicherheitsgeschirr vor dem Herabfallen zu sichern.
§ 624. 1. Die Höchstgeschwindigkeit für das Verschieben der Schwebebühne beträgt
0,25 m/s.
2. Das Verschieben der Schwebebühne erfolgt in Anwesenheit einer Aufsichtsperson.
3. Während des Verschiebens der Schwebebühne muss außer der zur Steuerung der
langsamlaufenden Seilwinden befugten Person bei jeder Seilwinde bzw. Gruppe
nebeneinander stehender Seilwinden eine mit der Seilwindenbedienung vertraute Person
anwesend sein, die das Auflaufen der Seile auf die Trommeln der Seilwinden überwacht.
§ 625. Das Verschieben der Schwebebühne im Schacht kann erfolgen, wenn:
1)
sich keine Personen unter dieser Bühne aufhalten;
2)
Belastung und Geschwindigkeit der Bühne die in den Auflagen für das Verschieben
festgelegten Werte nicht übersteigen;
3)
die für diese Bühne festgelegten Signale verwendet werden.
§ 626. Während des Verschiebens einer Schwebebühne oder von Hilfseinrichtungen ist
der Betrieb der Schachtförderanlage und anderer Einrichtungen im Schacht einzustellen.
Seite 117 von 376
Kapitel 5
Beförderung in söhligen (waagrechten) und geneigten Grubenbauen bis 45°
§ 627. Die Förderanlage ist in Einklang mit ihrer Dokumentation zu betreiben.
§ 628. Die Genehmigung nach Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes für die
Inbetriebnahme einer Förderanlage wird auf der Grundlage der Dokumentation der
Förderanlage bzw. der Dokumentation der Änderungen und des technischen
Abnahmeprotokolls des Ausschusses für diese Anlage erteilt.
§ 629. Eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Förderanlage erfolgt zu den vom Leiter
des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen.
§ 630. 1. Die Dokumentation der Förderanlage nach § 627 umfasst:
1)
Beschreibungsbogen;
2)
Lageplan der Förderstrecke mit Darstellung der mit ihr funktional verbundenen
angrenzenden Grubenräume sowie der Angabe der Namen der Grubenräume und der
Kennzeichnung der Förderrichtung sowie der anderen sich in den Grubenräumen
befindlichen Fördereinrichtungen;
3)
folgende Unterlagen:
a)
Pläne der Förderwege mit Angabe von Neigungen und charakteristischen Punkten
wie Übergabestationen und Weichen,
b)
Pläne der Schutzschaltungen, Signalisierungs- und Telefonleitungen;
4)
technische Merkmale der Maschinen und Fördereinrichtungen, darunter:
a)
Betriebsparameter,
b)
typische Merkmale der Fördermittel und des Antriebs;
5)
Antriebsberechnungen:
a)
der Bremswege,
b)
der maximalen Nutzförderlasten unter Berücksichtigung der zulässigen
Belastungen der Verbindungs-, Trag- und Sicherungselemente;
6)
Förderordnung.
2. Die Dokumentation der Förderanlage und die Dokumentation der Änderung werden
vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt.
§ 631. 1. Die Förderwagengarnitur umfasst insbesondere die folgenden Elemente:
1)
Zuggruppen;
2)
Gruppe aneinander gekuppelter Fördermittel zum Aufhängen, Befestigen, Beladen und
Befördern von Materialien oder zur Personenfahrt;
3)
Sicherungselemente zum Anhalten von Fördermitteln bei Überschreitung der zulässigen
Geschwindigkeit, zum Nothalten oder zur Sicherung der Elemente vor dem Lösen der
Fördermittel;
4)
Verbindungselemente, insbesondere:
a)
Zugstangen,
b)
Kupplungen,
c)
Spezialkupplungen, deren Ein- und Ausbau nur mit Spezialwerkzeug möglich ist.
2. Die in Absatz 1 Nummern 1 - 3 genannten Elemente des Fördersystems:
1)
sind gegen Wegrollen und Verrutschen zu sichern;
2)
sind aneinander zu kuppeln.
3. Manuelles An- und Abkuppeln von Fördermitteln während der Bewegung ist nicht
zulässig.
Seite 118 von 376
§ 632. 1. Arbeiten auf Fördergleisen der Grubenbahn und auf Förderstrecken von
Maschinen mit eigenem Antrieb dürfen mit Einverständnis des Betriebsaufsehers und
vorheriger Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle ausgeführt werden.
2. Ist in der Förderordnung der Posten des Betriebsaufsehers nicht vorgesehen, ist für
die Ausführung der in Absatz 1 genannten Arbeiten das Einverständnis einer vom
Betriebsleiter benannten Aufsichtsperson oder einer von ihm befugten Person einzuholen.
§ 633. An folgenden Orten ist das Lagern von Gegenständen und Materialien, die
Förderung und Bedienung behindern, untersagt:
1)
in Stationen;
2)
in Haspelbedienständen;
3)
auf Förderwegen.
§ 634. Eine Inbetriebsetzung der Förderanlage ist mit einem Warnsignal anzukündigen.
§ 635. 1. Bei dem Verbrennungsmotor von Fahrzeugen und Maschinen muss es sich um
einen Dieselmotor handeln.
2. Der Kohlenmonoxidgehalt in den Abgasen des Motors darf in jedem Betriebszustand
nicht höher sein als:
1)
500 ppm – in Bergwerken ohne Explosionsgefahr durch Methangas;
2)
500 ppm – in Bergwerken mit Explosionsgefahr durch Methangas, wenn die
Methankonzentration in der eingesaugten Luft 0,0 % beträgt;
3)
1200 ppm – in Bergwerken mit Explosionsgefahr durch Methangas, wenn die
Methankonzentration in der eingesaugten Luft 1,0 % beträgt;
4)
1800 ppm – in Bergwerken mit Explosionsgefahr durch Methangas, wenn die
Methankonzentration in der eingesaugten Luft 1,5 % beträgt.
3. In einem Grubenbau dürfen nur so viele Fahrzeuge und Maschinen mit
Verbrennungsmotor zeitgleich betrieben werden, wie die Grenzwerte der Konzentrationen
schädlicher Abgase in der Luft gemäß § 142 Absatz 2 eingehalten werden.
§ 636. Die Bedingungen für eine geplante Förderung werden zwischen der für die
Förderung verantwortliche Aufsichtsperson, dem Betriebsaufseher und den Aufsichtspersonen
der Abteilungen, durch deren Bereiche die Förderung erfolgen soll, abgestimmt.
§ 637. Für Förderanlagen mit Maschinen mit eigenem Antrieb, die auf entgleisungsund kippsicheren Schienen verkehren, ist ein Disponent zu benennen, wenn mehr als
3 Maschinen in einer Anlage betrieben werden. Ein Disponent darf mehreren Förderanlagen
zugeteilt werden.
§ 638. 1. Das Fortbewegen von Gegenständen und Material darf nur auf Wegen
erfolgen, die die Eigenbremsung des Fördermittels oder des beförderten Gegenstands
gewährleisten.
2. Das manuelle Rangieren von Förderwagen auf Gleisen oder auf den Schienen von
Hänge- und Sohlenbahnen darf auf Fahrwegen mit einem Einfallen von unter 4° erfolgen,
wenn ein Abstand von mindestens 10 m zwischen den beförderten Ladungen eingehalten
wird.
3. Fördermittel dürfen nicht in freiem Lauf fortbewegt werden, davon ausgenommen
sind verfahrensbedingte Einsätze.
§ 639. Bei manueller Förderung auf Gleisen oder auf den Schienen von Hänge- und
Sohlenbahnen muss die Förderstrecke oder ihr Abschnitt für den restlichen Transport gesperrt
werden, ausgenommen der Förderbetrieb mittels Bandförderern.
§ 640. 1. Das Überfahren der in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten
Grenzen der oberen und unteren Übergabestationen sowie des Bereichs der Antriebsmaschine
durch Fördermittel der Seilförderanlage muss das Abschalten dieses Antriebs bewirken.
Seite 119 von 376
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für die unteren Übergabestationen bei
Fahrzeugförderung mit offenem Seil, wenn die Grenzen dieser Stationen mit Gleissperren
markiert sind.
§ 641. 1. Für die Personenbeförderung, ausgenommen die Personenfahrt mit
Bandförderern, sind Personenstationen einzurichten.
2. Personenstationen sind so auszulegen, dass die Personen aus den Fördermitteln auf
eine Ebene mit Längsneigung in einer Richtung von höchstens 4° ein- und aussteigen und der
Abstand zwischen Fördermittel und Grubenraumausbau mindestens 0,8 m und die Höhe des
Grubenraums und anderer eingebauter Einrichtungen auf der Ein- und Ausstiegsseite
mindestens 1,8 m beträgt.
§ 642. Die Beförderung von Personen mit Fördermitteln, die ausschließlich für die
Förderung von Gegenständen und Materialien bestimmt sind, ist unzulässig.
§ 643. 1. Fördermittel auf Förderstrecken des Fahrzeugverkehrs mit offenem Seil mit
einem Einfallen von über 4° sind gegen unkontrolliertes Verschieben zu sichern.
2. Übergabestationen, die auf Förderstrecken des Fahrzeugverkehrs mit offenem Seil
und einem Einfallen von über 4° eingerichtet sind, sind mit Einrichtungen gegen
unkontrolliertes Verschieben der Fördermittel an diesen Stationen und mit einem Schutz für
Personen, die sich unterhalb dieser Station aufhalten, auszurüsten.
3. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen werden von einem für den Bediener
sicheren Ort aus bedient.
4. Untere Übergabestationen in geneigten Grubenbauen müssen so ausgelegt sein, dass
sie keine Gefahr für die sich unterhalb der Station aufhaltenden Personen darstellen.
§ 644. 1. In Grubenbauen, in denen Seilförderung betrieben wird, dürfen sich keine
Menschen aufhalten.
2. In den Grubenbauen nach Absatz 1 ist der Aufenthalt folgender Personen erlaubt:
1)
Mitarbeiter der ständigen Bedienung der Fördergutanlage – sofern:
a)
sie sich in Nischen mit einer Warnsignalanlage aufhalten,
b)
sie über Folgendes verfügen:
–
direkte Sprechverbindung zum Bediener der Antriebsmaschine,
–
Möglichkeit des sofortigen Anhaltens der Fördergutanlage;
2)
andere als die unter Nummer 1 genannten Personen – sofern:
a)
die Förderung komplett angehalten wird,
b)
die Station nach den Vorgaben in § 643 Absatz 2 gesichert ist.
3. Bediener einer Seilförderanlage dürfen sich zu den vom Betriebsleiter festgelegten
Bedingungen beim Ausrüsten oder Abwerfen eines Strebs in den Aufhauen, Streben oder in
den Schreitausbauabschnitten aufhalten.
§ 645. In Grubenbauen, in denen die Förderung mit Maschinen mit eigenem Antrieb
durchgeführt wird, ist der Aufenthalt von Personen zu den vom Betriebsleiter festgelegten
Bedingungen gestattet.
§ 646. Zug- und Tragseile dürfen in Anlagen zur Beförderung von Material, Maschinen
und Anlagen nicht benutzt werden, wenn:
1)
durch Abrieb, Korrosion, Brüche, Lockerung und Beschädigung der Drähte sich der
Sicherheitskoeffizient um mehr als 20 % gegenüber dem für ein neues Seil geforderten
Wert verringert hat;
2)
eine lokale Verlängerung oder andere Seilverformung eingetreten ist;
3)
bei der Förderung mit offenem Seil die Anzahl der ruhenden Wicklungen auf der
Haspeltrommel weniger als 3 beträgt;
Seite 120 von 376
4)
die Anzahl der Brüche an den Außendrähten die für die Konstruktion und die
Nutzungsbedingungen des jeweiligen Seils zulässige Zahl überschreitet.
§ 647. Die Seilförderung kann aufgenommen werden, wenn folgende Faktoren geprüft
wurden:
1)
technischer Zustand der Seile, Antriebe und Förderstrecken;
2)
folgende Anlagen:
a)
Warnsignalanlage,
b)
Verständigungsanlage,
c)
Fernmeldeanlage,
d)
Signalanlage zum Verbot des Zugangs zu Förderstrecken durch Unbefugte;
3)
Arbeitsplatzbeleuchtung.
§ 648. 1. Der Abstand zwischen:
1)
den Rändern des Fördermittels mit dem Fördergut und Grubenraumausbau, Stoß,
Türstock und Maschinen und Einrichtungen,
2)
den sich begegnenden Förderwagengarnituren samt Fördergut
–
beträgt zumindest 0,25 m.
2. Der Abstand zwischen den Rändern des breitesten Fördermittels einer Hängebahn
zum Grubenraumausbau, Stößen und Türstöcken sowie Maschinen und Einrichtungen muss
mindestens 0,4 m betragen.
3. An Be- und Entladestellen muss der Abstand zwischen den Rändern des breitesten
Fördermittels und dem Grubenraumausbau, Stößen und Türstöcken sowie Maschinen und
Einrichtungen mindestens 0,8 m betragen.
4. Bei Förderanlagen einer Hängebank muss der Abstand zwischen Sohle und
Unterkante des Fördermittels bzw. des Förderguts mindestens 0,3 m betragen.
§ 649. Bei der Beförderung von Personen in Förderstrecken darf außer dem Transport
von Fördergut auf Förderbändern keine andere Förderung stattfinden.
§ 650. In Kupfer-, Zink- und Bleierzbergwerken und in Bergwerksbetrieben im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erfolgt die Beförderung von Personen,
Fördergut und Material in Förderstrecken zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs
festgelegten Bedingungen.
§ 651. 1. Die Personenbeförderung in Hänge- und Sohlenbahnen mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 2 m/s ist verboten.
2. Die Beförderung nach Absatz 1 findet nur unter der Aufsicht einer benannten Person
der Betriebsaufsicht in Einklang mit der vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigten
Förderordnung statt.
§ 652. Fördergüter dürfen auf Schienen transportiert werden, wenn sie auf dem
Fördermittel gegen Verrutschen gesichert sind.
§ 653. Die für die Personenfahrt bestimmten Fördermittel müssen so ausgelegt sein,
dass die darin beförderten Personen:
1)
sich setzen können;
2)
gegen Herausfallen gesichert sind;
3)
die Möglichkeit haben,
a)
die Geschwindigkeit zu drosseln – bei Bahnen mit Seilantrieb,
b)
die Förderwagengarnitur anzuhalten – bei Bahnen mit Eigenantrieb
–
an einem beliebigen Punkt auf der Strecke.
Seite 121 von 376
§ 654. 1. In mehr als 25° geneigten Grubenbauen ist die Beförderung von Personen in
Sesselliften untersagt.
2. In Grubenbauen, in denen der Personentransport mit Sesselliften stattfindet, dürfen
neben Förderbändern keine anderen Förderanlagen installiert werden.
§ 655. 1. Auf dem Betriebsabschnitt des Förderanlagenseils muss das Gleis in eine
Richtung geneigt sein.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Endlosseil-Förderung.
§ 656. Bei der Beförderung von Gegenständen und Material in Grubenbauen mit
wechselnden Neigungsrichtungen:
1)
der Sohle,
2)
der Schienen in Strebaufhauen und in Strecken zum Ausrüsten und Abwerfen von
Streben
–
ist die Förderung mit zwei gleichzeitig arbeitenden Haspeln, deren Seile am
Fördermittel angeschlagen sind, zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten
Bedingungen gestattet.
§ 657. 1. Während des Betriebs einer Förderwagengarnitur auf Schienen mit einem
Einfallen über 4° sind Sicherungen zu verwenden, die ein Abkuppeln dieser Fördermittel
verhindern.
2. Bei der Förderung mit Seilantrieb ist die Förderwagengarnitur zusätzlich mit einem
Sicherheitsseil zu sichern.
3. Die in Absatz 2 genannten Sicherungen sind für die Sohlenförderung bei Einfallen,
die eine Selbstabbremsung des Fördermittels gewährleisten, nicht erforderlich.
4. Fördermittel bzw. Förderwagengarnituren sind so an das Zugseil anzuhängen, dass
sie sich nicht selbsttätig abkuppeln können.
§ 658. 1. Eine Förderwagengarnitur für eine Hänge- oder Sohlenbahn, die sich auf
Gleisen mit Neigung in einer Richtung bewegen, muss über einen Bremswagen oder sonstige
Notbremseinrichtung verfügen, der bzw. die, vom Gefälle aus gesehen, am Ende der Garnitur
anzuhängen ist.
2. Bei einer Neigung der Trasse in beide Richtungen ist die Förderwagengarnitur einer
Hängebahn mit Bremswagen auszustatten, die am Anfang und am Ende der Garnitur
angehängt werden, und mit einem Seil, das eine Notbremse der Förderanlage auslöst, oder mit
einem Sicherungsseil zu verbinden.
3. Bei der Hängebahnförderung mit Neigung der Trasse in beide Richtungen darf ein
Bremswagen angehängt werden, wenn:
1)
die Wagen der Förderwagengarnitur mit Spezialkupplungen miteinander verbunden
sind, oder
2)
die Wagen der Förderwagengarnitur sind mit einem Sicherheitsseil gesichert.
4. Bei Sohlenbahnen, zu denen Förderwagengarnituren gehören, in denen:
1)
selbsteinrastende Seilkupplungen eingesetzt werden – bei Seilbahnen,
2)
einzelne Wagen der Garnitur mit Kupplungen besonderer Bauart und mit zwei
Sicherheitsseilen miteinander verbunden sind
–
darf ein Bremswagen an beliebiger Stelle in die Förderwagengarnitur eingehängt
werden.
5. Die Förderwagengarnitur einer Hängebahn mit eigenem Antrieb ist mit einem oder
mehreren Bremswagen oder anderen Notbremseinrichtungen sowie einem Sicherungsseil, das
die gesamte Garnitur umfasst und mit dem bzw. den Bremswagen und anderen
Notbremseinrichtungen verbunden ist, zu sichern.
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6. Bei der Förderung mit einer Hängebahn mit eigenem Antrieb darf auf ein
Sicherungsseil verzichtet werden, wenn:
1)
die Förderwagengarnitur zwischen den Notbremsvorrichtungen der Zugeinheit
geschlossen ist, oder
2)
die Wagen der Förderwagengarnitur mit Spezialkupplungen miteinander verbunden
sind.
§ 659. 1. Während der Fahrt ist die Förderwagengarnitur einer Hänge- oder Sohlenbahn
wie folgt zu kennzeichnen:
1)
mit einem weißen Licht vorne und einem roten Licht hinten oder
2)
vorne und hinten mit jeweils einem roten Licht.
2. Eine Förderwagengarnitur mit eigenem Antrieb ist mit einem Reflektor mit weißem
Licht auszustatten.
3. Der Führerstand einer Bahn mit eigenem Antrieb muss an der Spitze der
Förderwagengarnitur fahren.
4. In folgenden Fällen darf sich der Führerstand an einer anderen als der in Absatz 3
genannten Stelle der Förderwagengarnitur befinden:
1)
während des Transports in eingestrichenen Grubenbauen, abgeworfenen Streben und
Abbaustrecken oder
2)
bei Rangierarbeiten bei einer Höchstgeschwindigkeit von 0,5 m/s, oder
3)
bei Einsatz technischer Mittel, mit deren Hilfe der Bediener die Fördertrasse
überwachen kann
–
zu den in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten Bedingungen.
§ 660. Das Be- und Entladen der Fördermittel erfolgt an den in der Dokumentation der
Förderanlage benannten Stellen.
§ 661. 1. Übergangsstationen in geneigten Grubenbauen müssen über gerade
Gleisabschnitte entsprechender Länge verfügen, die eine Längsneigung von nicht mehr als 4°
aufweisen.
2. Die Länge der Gleisabschnitte nach Absatz 1 ist so festzulegen, dass:
1)
die Förderwagengarnitur auf der Länge der Übergangsstation Platz findet;
2)
die Förderwagengarnitur sich bedienen lässt.
3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für:
1)
verschiebbare Stationen zu Be- und Entladen von Gegenständen und Material für
Grubenbaue, die vorgetrieben, eingestrichen oder abgeworfen werden;
2)
in der Gewinnungsphase befindliche Abbaustrecken.
4. In den in Absatz 3 genannten Fällen sind die besonderen Anforderungen an das Beund Entladen in der Dokumentation der Förderanlage festgelegt.
§ 662. Der Bandförderer muss von jedem beliebigen Punkt auf der Trasse, auf der sich
während des Betriebs des Förderers Personen aufhalten dürfen, angehalten werden können.
§ 663. 1. Der Kratzförderer muss von jedem beliebigen Punkt auf der Trasse, auf der
sich während des Betriebs des Förderers Personen aufhalten dürfen, angehalten werden
können.
2. Ein Nothalt des Kratzförderers, auf dessen Trasse ein Brecher für Stückkohle
installiert ist, bewirkt zugleich das Ausschalten des Förderantriebs.
3. Die Bereiche vor den Öffnungen von Brechern, die auf der Trasse eines
Kratzförderers installiert sind, müssen mit zwei unabhängig voneinander zu betätigenden
Vorrichtungen für den Nothalt der Antriebe des Brechers und des Kratzförderers, wobei eine
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davon berührungslos zu aktivieren ist, nach den Vorgaben in der Dokumentation der
Förderanlage gesichert sein.
4. Die Bestimmung in Absatz 3 gilt nicht für Streckenkratzförderer, die mit Brechern
ausgerüstet sind.
§ 664. Die Förderung langer und schwerer Gegenstände auf Kratzförderern findet zu
den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten Bedingungen statt.
§ 665. Der Transport von Fördergut auf Bandförderern darf nur bei einer Neigung
erfolgen, bei der das Fördergut nicht ins Rollen kommt.
§ 666. 1. Grubenbaue mit Band- oder Kratzförderern sind so auszulegen, dass entlang
der Fördertrasse folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1)
0,25 m – von den Stößen, dem Ausbau oder sonstigen starren Elementen von
Einrichtungen und Anlagen bis zur Konstruktion der Fördertrasse;
2)
0,7 m – von den Stößen, dem Ausbau oder sonstigen starren Elementen von
Einrichtungen und Anlagen auf der Seite der Fahrwege bis zur Konstruktion der
Fördertrasse;
3)
0,6 m – von der Grubenraumfirste oder sonstigen starren Elementen von Einrichtungen
und Anlagen bis zum Obergurt oder Kratzband.
2. Der Abstand des Antriebs des Band - oder Kratzförderers vom Grubenraumausbau
oder den installierten Maschinen und Einrichtungen muss auf beiden Seiten des Antriebs
mindestens 0,7 m betragen.
3. Das Betreten oder Begehen der Förderer ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu
den in der Dokumentation der Förderanlage festgelegten Bedingungen erlaubt.
§ 667. 1. Das manuelle Entfernen von Verunreinigungen vom Förderer während des
Bandlaufs ist verboten.
2. An den Auf- und Umschüttpunkten der Band- und Kratzförderer müssen Blenden
zum Schutz von Personen gegen herunterfallende Platten installiert sein.
§ 668. Die Förderung von Gegenständen und Material mit Förderern, die zu
Bandstraßen verbunden sind, ist nur nach Umschalten der Anlage auf lokale Steuerung
zulässig.
§ 669. 1. Die Personenbeförderung auf Bandförderern erfolgt in Einklang mit der
Förderordnung, in der die Art und Weise der Beförderung und die Bedingungen für die
Kontrolle dieser Fördertrassen definiert sind.
2. Die Förderordnung nach Absatz 1 muss vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt
werden.
§ 670. 1. Grubenbaue, in denen an die Personenfahrt angepasste Bandförderer installiert
sind, müssen so ausgelegt sein, dass:
1)
der Abstand zwischen Trassenkonstruktion und Stoß, Ausbau oder den dauerhaft im
Grubenbau installierten Einrichtungen nicht geringer ist als:
a)
0,25 m – auf der Fördertrasse,
b)
0,7 m – auf der Seite der Fahrwege;
2)
der Abstand zwischen Obergurt und Firste bzw. den firstseitig installierten
Einrichtungen nicht geringer ist als:
a)
1 m – auf der Trasse der Personenbeförderung,
b)
1,5 m – an den Ein- und Ausstiegpunkten von Personen.
2. Die Sohle des Grubenbaus ist an Stellen, an denen Bühnen installiert sind, sauber zu
halten. An diesen Stellen ist das Ablegen und Lagern von Gegenständen und Material
untersagt.
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§ 671. 1. Grubenbaue, in denen an die Personenfahrt angepasste Bandförderer installiert
sind, müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgerüstet sein.
2. Lautsprecheranlagen sind an folgenden Stellen anzubringen:
1)
an der Ein- und Ausstiegsplattform;
2)
entlang der Trasse der Personenbeförderung – in Abständen von höchstens 100 m.
§ 672. 1. Die Personenbeförderung auf Bandförderern ist bei einer Steigung von bis zu
18° und einer Neigung bis zu 12° gestattet. Die Fördertrasse ist auf dem Abschnitt, auf dem
die Personenbeförderung stattfindet, vor Wasser zu schützen, das von der Firste abfließt.
2. Erfolgt die Personenbeförderung auf dem unteren Band:
1)
beträgt der Abstand zwischen dem unteren Band und den Konstruktionselementen des
oberen Bandes nicht weniger als:
a)
1 m – auf der Trasse der Personenbeförderung,
b)
1,5 m:
–
an den Ein- und Ausstiegpunkten von Personen,
–
auf einer Länge von 20 m hinter der Einstiegsplattform und vor der
Ausstiegsplattform;
2)
ist die Fördertrasse des oberen Bandes von unten abzuschirmen:
a)
auf einer Länge von 20 m hinter der Einstiegsplattform und vor der
Ausstiegsplattform,
b)
über der Ein- und Ausstiegsplattform.
§ 673. 1. Bandförderer sind für die Personenbeförderung mit Ein- und
Ausstiegsplattformen auszurüsten.
2. Ein- und Ausstiegsplattformen:
1)
sind an die Neigung des Grubenbaus anzupassen;
2)
sind mit Ein- und Ausstiegshilfen auszurüsten;
3)
müssen rutschfest sein.
§ 674. 1. Ein- und Ausstiegsplattformen müssen:
1)
seitlich oder auf der Achse der Förderbandtrasse installiert sein;
2)
aus rutschfesten Werkstoffen gefertigt sein;
3)
so ausgelegt sein, dass:
a)
Personen unter den jeweiligen Nutzungsbedingungen sicher ein- und aussteigen
können,
b)
über den Plattformen mindestens folgender Freiraum vorgesehen ist:
–
1,8 m,
–
1,5 m – bei Plattformen für den Ein- und Ausstieg auf das untere Band, die
auf der Achse des Bandförderers installiert sind,
c)
eine Person beim Ein- oder Ausstieg nicht zwischen die Plattform und die
Trassenelemente des Bandförderers und in den Arbeitsbereich der Drehelemente
des Bandantriebs des Förderers gelangen kann.
2. Plattformen für den Aufstieg auf das obere Band sind in einem Mindestabstand von
10 m von der Achse der Auslegertrommel des voranlaufenden Förderbands zu installieren.
3. Ausstiegsplattformen sind in einem Abstand zu installieren, der mindestens dem 1,5fachen des Bandauslaufs beim Bremsen entspricht, gemessen an der Achse der:
1)
Schütttrommel;
2)
Umleittrommel – bei der Personenbeförderung auf dem unteren Band.
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4. Der Abstand laut Absatz 3 Nummer 2 beträgt zumindest 20 m.
5. Die Dokumentation der Förderanlage enthält Angaben zur Art der Ein- und
Ausstiegsplattformen sowie deren Installationsvorgaben.
§ 675. 1. Hinter der neben der Fördertrasse liegenden Ausstiegsplattform sind in einem
Abstand zwischen 1 m und 3 m zwei Endausschalter zu installieren.
2. Die Endausschalter erfassen die ganze Breite des Bandes und verhindern, dass
Personen den Endpunkt überfahren.
3. Ein Endausschalter, der in einem Mindestabstand installiert wurde von:
1)
1 m zur Plattform – greift in den Steuerkreis des Bandförderers ein;
2)
3 m zur Plattform – schaltet die Stromversorgung des Bandförderers aus.
4. Das Betätigen und Anspringen des Endausschalters stellt keine Gefahr für die auf
dem Bandförderer fahrenden Personen dar.
5. Der Bandförderer darf erst wieder in Betrieb gesetzt werden, wenn die Ursache für
sein Ausschalten überprüft wurde.
§ 676. 1. Hinter dem Endausschalter für die Ausstiegsplattform des unteren Bands, der
neben der Fördertrasse installiert ist, wird ein Abweiser eingebaut, der verhindern soll, dass
Personen in die Umkehre fahren.
2. Durch die Größe und Bauweise des in Absatz 1 genannten Abweisers wird
verhindert, dass beförderte Personen und transportiertes Material in die Umkehre gefahren
werden oder in die Antriebselemente des Förderers gelangen.
3. Ist die Ausstiegsplattform am unteren Band auf der Achse des Bandförderers
installiert, ist anstelle der Endausschalter am Ende der Plattform eine mindestens 1,5 m hohe
elastische Prallwand aufzustellen, die den Zugang auf die Plattform verhindert.
§ 677. 1. Bandförderer sind mit Folgendem auszurüsten:
1)
selbsttätige Bremsen, die bei ausgeschaltetem Antrieb den Bandlauf verhindern;
2)
folgenden Einrichtungen:
a)
zum Nothalt des Antriebs,
b)
zum Verharren der Noteinrichtung in der An-Stellung;
3)
Einrichtungen zur Kontrolle des Ablaufens des Bandes auf der Trasse des Förderbands
sowie vor der Ein- und Aussteigsplattform.
2. Der Antrieb des Bandförderers muss von einer auf dem oberen oder dem unteren
Band fahrenden Person von jeder beliebigen Stelle auf der Fördertrasse aus abgeschaltet
werden können.
3. Notausschalter sind in Abständen von höchstens 70 m voneinander so zu installieren,
dass der Bandförderer durch Ziehen an einem Seil in beliebiger Richtung ausgeschaltet wird.
4. Zum Notausschalten des Bandförderers werden elastische Zugbänder und
insbesondere Stahlseile verwendet. Der Einsatz von Drähten ist nicht gestattet.
§ 678. 1. Bandförderer, die vollautomatisch fahren oder von einer anderen Anlage
gesteuert werden, werden durch Umstellen der Steuer-, Signal- und Sperranlage sowie anderer
Schutzvorrichtungen auf „Personenfahrt“ für die Personenbeförderung angepasst.
2. Das zeitgleiche Einschalten des Förderbandantriebs von mehreren Steuerstellen aus
ist nicht gestattet.
§ 679. 1. Die Einstiegsplattform ist mit einem Leuchtschild mit der Aufschrift
„Personenfahrt erlaubt“ und einem Piktogramm sowie mit einem Leuchtschild mit der
Aufschrift „Personenfahrt verboten“ zu kennzeichnen.
2. Das in Absatz 1 genannte Leuchtschild ist an die Steueranlage des Bandförderers zu
befestigen.
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§ 680. Bei verzweigten Förderbändern einer vollautomatischen Förderanlage ist im
Falle einer zeitgleichen Personenbeförderung auf mehreren Förderbändern jedes Band mit
unabhängig voneinander betriebenen Sicherungen auszurüsten, die im Bereich des
Ausschüttpunktes über Ausstiegsplattformen zur sicheren Umgehung der Verzweigungen
verfügen.
§ 681. 1. Personenfahrten sind erlaubt, nachdem
1)
die Steuerung des Bandförderers auf Personenfahrt umgestellt wurde;
2)
die Leuchttafel „Personenfahrt erlaubt“ eingeschaltet wurde.
2. In Grubenbauen, in denen Personen auf Bandförderern transportiert werden, wird
während der Personenfahrt der Betrieb anderer Förderanlagen in den Bereichen, in denen über
oder unter dem Bandförderer die Trassen anderer Förderanlagen verlaufen, nach den
Vorgaben des Betriebsleiters eingestellt.
3. Das Umschalten der Bandförderer einer vollautomatisierten oder anderen
Förderanlage auf „Personenfahrt“ aktiviert zusätzliche Anzeigen und Elemente der
Bewegungskontrolleinrichtung des Bandförderers, insbesondere:
1)
Einbinden der Endausschalter in den Steuerkreis;
2)
Anschalten:
a)
der Leuchttafel mit der Aufschrift „Personenfahrt erlaubt“ und des Piktogramms –
an der Einstiegsplattform,
b)
der Leuchttafel mit der Aufschrift „Achtung, aussteigen!“ und der roten Lichter –
an der Ausstiegsplattform,
c)
des Sichtmelders mit gelbem Licht oder des gelb leuchtenden Piktogramms.
§ 682. Vor der Vorderkante der Ausstiegsplattform ist auf Seite der Plattform am
Förderer Folgendes anzubringen:
1)
in einem Abstand von 20 m:
a)
ein gelb aufleuchtender Warnmelder und ein Piktogramm oder
b)
ein gelb aufleuchtendes Piktogramm;
2)
in einem Abstand von 1,5 m:
a)
ein rot aufleuchtender Warnmelder,
b)
eine Warntafel mit der Aufschrift „Achtung, aussteigen!“.
§ 683. 1. Eine Personenbeförderung auf dem Fördergut ist zu den vom Betriebsleiter
festgelegten Bedingungen gestattet.
2. Bei der Fahrt nach Absatz 1 ist bei den Abmessungen in § 670 Absatz 1 Nummer 2
und § 674 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich die Höhe des
Fördergutstroms zu berücksichtigen.
§ 684. 1. Eine Personenfahrt erfolgt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s.
2. Die Personenfahrt auf Bandförderern mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s
ist erlaubt, wenn
1)
der Förderer beim Ein- und Aussteigen anhält oder
2)
die Geschwindigkeit während des Ein- und Aussteigens auf unter 2,5 m/s gedrosselt
wird.
§ 685. 1. Bei einer Personenfahrt auf Bandförderern beträgt der Mindestabstand
zwischen den beförderten Personen:
1)
5 m – bei einer Fördergeschwindigkeit von höchstens 1,6 m/s;
2)
7 m – bei einer Fördergeschwindigkeit von über 1,6 m/s.
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2. Beim Ein- und Ausstieg nach Halt des Förderers ist der Abstand zwischen den
beförderten Personen in der Ordnung für die Personenfahrt auf Bandförderern festgelegt.
§ 686. 1. Personenfahrten auf Bandförderern finden unter der Aufsicht eines
Mitarbeiters der Betriebsaufsicht statt.
2. Die von beförderten Personen mitgeführten Werkzeuge bzw. Gegenstände sind gegen
unkontrolliertes Verrutschen zu sichern.
§ 687. Personen, die auf Bandförderern befördert werden, sind in folgenden Bereichen
zu unterweisen:
1)
Ein- und Ausstieg auf bzw. vom Förderer;
2)
Verhalten auf dem Bandförderer während der Fahrt;
3)
Anhalten des Bandförderers in Notfällen.
§ 688. Die Verwendung von Bandförderern für Personenfahrten ist in der
Förderordnung geregelt.
§ 689. 1. Die Regelbreite des Bands eines für die Personenfahrt vorgesehenen
Bandförderers beträgt mindestens 1 m.
2. Die nominale Reißfestigkeit des Bands eines für die Personenfahrt vorgesehenen
Bandförderers beträgt mindestens 1 000 kN/m seiner Breite.
§ 690. 1. Für die Personenfahrt bestimmte Bänder sind durch Erhitzen, Vulkanisieren
oder Verkleben miteinander zu verbinden.
2. Für die Personenfahrt bestimmte Förderbänder, die auf Bandförderern in den
Abteilungen installiert sind, dürfen nach den Vorgaben des Bandherstellers bzw. der
Förderbandherstellers mechanisch miteinander verbunden werden.
3. Die Verbindungen der Bänder eines für die Personenfahrt vorgesehenen
Bandförderers sind für eine einfachere Kontrolle dauerhaft mit Farbe zu kennzeichnen.
§ 691. 1. Der Zugverkehr findet nach den Regeln der Betriebsordnung der Grubenbahn
statt.
2. Die in Absatz 1 genannte Betriebsordnung legt insbesondere Folgendes fest:
1)
Organisation und Durchführung des Transports, einschließlich des Personentransports,
mit der Grubenbahn;
2)
Grundsätze und Bedingungen für Zugverkehr und Rangierarbeiten;
3)
Pflichten des Aufsichts- und Förderpersonals im Bereich des Zugbetriebs;
4)
Regeln für die Kontrolle des technischen Zustands von Maschinen und Einrichtungen.
3. Die Betriebsordnung nach Absatz 1:
1)
ist für die Sohle mit dem Zugbetrieb zu erstellen;
2)
wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt.
§ 692. Fahrleitung und Oberbau müssen den Anforderungen in den polnischen Normen
für Fahrleitungen und Oberbau genügen.
§ 693. 1. In Grubenbauen mit Grubenbahn sind an folgenden Stellen Fahrwege
vorzusehen:
1)
auf Förderwegen – zumindest entlang eines Stoßes des Grubenbaus;
2)
an Be- und Entladestationen sowie Füllörtern:
a)
mit einem Gleis – zumindest entlang eines Stoßes,
b)
mit zwei oder mehreren Gleisen – entlang beider Stöße.
2. An Be- und Entladestationen sind die in Absatz 1 Nummer 2 beschriebenen
Fahrwege in beiden Richtungen in einer Entfernung vom Ausschüttpunkt, die die Bedienung
der Stationseinrichtungen erlaubt, zu unterhalten.
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3. Grubenbaue mit Grubenbahn, in denen Wasser austritt, müssen über Abflussrinnen
oder andere Entwässerungseinrichtungen verfügen, die für eine wirksame Entwässerung des
Grubenbaus sorgen.
§ 694. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan ist
der Einsatz von elektrisch betriebenen Grubenloks untersagt.
2. In Grubenbauen mit Stufe „a“ der Explosionsgefahr durch Methan dürfen elektrische
Grubenloks eingesetzt werden, wenn diese Grubenbaue mit der in § 145 Absatz 1 Nummer 2
genannten Wettergeschwindigkeit belüftet werden.
§ 695. 1. In Grubenbauen mit einer Methankonzentration in der Luft von bis zu 1,5 %
dürfen explosionsgeschützte Grubenloks mit Akkumulator bzw. Verbrennungsmotor
betrieben werden.
2. Grubenloks mit Akkumulator bzw. Verbrennungsmotor, die in Grubenbauen der
Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan mit folgender Bewetterung eingesetzt
werden:
1)
mit in den Abwetterschacht einziehenden Wetterstrom,
2)
mit Sonderbewetterung
–
sind mit einem Methanmessgerät mit Anzeige der Methankonzentration in der Luft
auszurüsten.
3. Falls im Grubenbau die in Absatz 1 genannte Methankonzentration überschritten
wird, schaltet der Lokführer den Motor der Grubenlok aus und erstattet dem Betriebsaufseher
Meldung.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Vorgehensweise bei Überschreitung der
Methankonzentration in der Luft und die Art der Übermittlung der Informationen nach
Absatz 3 fest.
§ 696. 1. Die Inbetriebsetzung einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor oder
Akkumulator in einem Grubenbau mit Sonderbewetterung ist bei ausgeschaltetem
Luttenlüfter nicht erlaubt.
2. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, auf welche Art der Lokführer einer
Grubenlok mit Verbrennungsmotor oder Akkumulator über einen ausgeschalteten Lüfter zu
informieren ist.
§ 697. 1. Bei Stillstand der Grubenlok:
1)
ist diese gegen Inbetriebsetzung durch Unbefugte zu sichern;
2)
ist die Kraftstoffzufuhr zum Motor zu sperren.
2. Während der Betankung des Kraftstofftanks einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor
ist der Motor auszustellen und die Bremse der Lokomotive anzuziehen.
3. Die Kraftstofftanks einer Grubenlok mit Verbrennungsmotor werden tropfenfrei
befüllt.
§ 698. 1. Der Zugbetrieb wird von einem Disponenten geleitet.
2. Ein Disponent ist für jede Fördersohle, auf der mehr als zwei Grubenloks fahren, zu
benennen.
3. Der Zugbetrieb ist so zu organisieren, dass sich auf einem Förderwegabschnitt
zwischen zwei Signalen immer jeweils nur ein Zug befindet.
§ 699. Das Abstellen von Grubenbahnen auf Förderwegen ist untersagt, davon
ausgenommen sind die dafür vorgesehenen Abschnitte.
§ 700. Die Fahrgeschwindigkeit der Grubenbahnen beträgt höchstens:
1)
5 m/s – beim Transport von Fördergut und Material;
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3,5 m/s – bei der Beförderung von Personen und gefährlichen Ladungen wie
Sprengmitteln, Kraftstoff, Öl, Säuren und Gasflaschen.
§ 701. Förderwegabschnitte mit Geschwindigkeitsbegrenzungen für Zugfahrten sind
entsprechend zu kennzeichnen.
§ 702. Der zulässige Bremsweg beträgt höchstens:
1)
80 m – für Güterzüge;
2)
40 m – für Züge mit Personen oder gefährlichen Ladungen.
§ 703. Auf eingleisigen Trassen mit Ausweichstellen darf die Einfahrt des Zuges auf
den eingleisigen Trassenabschnitt erfolgen, nachdem der Zug eine der folgenden Freigaben
erhalten hat:
1)
freie Fahrt, bei selbsttätiger Signalanlage mit der Möglichkeit der Sperrung der Einfahrt
eines anderen Zuges vor, aber auch während der Belegung des eingleisigen Abschnitts,
oder
2)
die Erlaubnis:
a)
des Disponenten über eine optische Signalanlage oder über die für die
Grubenbahn reservierte Telefonverbindung oder
b)
einer vom Disponenten benannten Person des Förderbetriebs, die über eine
optische Signalanlage oder über die für die Grubenbahn reservierte
Telefonverbindung die Erlaubnis zur Einfahrt der Grubenbahn auf den
eingleisigen Trassenabschnitt erteilt.
§ 704. Das Zurücksetzen eines Zuges auf der Trasse ist zulässig, wenn:
1)
die Erlaubnis vom Disponenten oder der Person nach § 703 Nummer 2 Buchstabe b
erteilt wurde;
2)
die Spitze des zurücksetzenden Zuges Geleit bekommt.
§ 705. Der Lokführer eines Zuges, der sich auf der nachgeordneten Trasse einer
Kreuzung von Förderwegen nähert, muss den sich dieser Kreuzung nähernden Zug mit
Vorfahrt durchlassen.
§ 706. Im Bereich einer Kreuzung von Förderwegen eingebaute Weichen müssen fest
auf die Stellung, in der der Zug das Hauptgleis nimmt, eingestellt sein.
§ 707. Am letzten Wagen eines Zuges ist zur Kennzeichnung des Zugendes eine rot
leuchtende Lampe oder ein rot leuchtender Sichtmelder anzubringen.
§ 708. Gefährliche Ladungen sind unter folgenden Vorsichtsmaßnahmen mit
Güterzügen zu befördern:
1)
die Wagen mit den gefährlichen Ladungen werden getrennt von:
a)
der Lokomotive – mit zwei Schutzwagen,
b)
anderen Wagen mit der gefährlichen Ladung – mit einem Schutzwagen;
2)
am Ende eines Zuges hinter den Wagen mit den gefährlichen Ladungen müssen zwei
Schutzwagen mitfahren.
§ 709. 1. Vor der Ausfahrt auf die Trasse muss die Wagenreihung einer technischen
Sichtprüfung unterzogen werden.
2. Die in Absatz 1 genannte Sichtprüfung ist von der Person, die für die Zugbildung
verantwortlich ist, vorzunehmen.
3. Wird eine Lokomotive einem vorher gebildeten Zug an die Spitze gestellt, ist die in
Absatz 1 genannte technische Sichtprüfung vom Bedienpersonal des Zuges vorzunehmen.
§ 710. 1. Vor der Ausfahrt auf die Trasse meldet der Lokführer dem Disponenten seine
Ausfahrbereitschaft.
2)
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2. Die Einfahrt eines Zuges in den Bereich einer Hauptstation kann erst nach Erteilung
der Freigabe durch den Disponenten erfolgen.
3. Die Einfahrt eines Zuges in eine Be- oder Entladestation kann erst nach Erteilung der
Freigabe durch das Bedienpersonal der Station erfolgen.
§ 711. 1. Die Beförderung von Personen kann nur unter der Aufsicht einer dazu
abgestellten Aufsichtsperson, die gleichzeitig Zugführer ist, erfolgen.
2. In stillgelegten Bergwerken von Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist die Beförderung von Personen unter der Aufsicht einer
für die Touristengruppe verantwortlichen Person, die gleichzeitig Zugführer ist, nach den
Vorgaben in der Dokumentation gestattet.
3. Das vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigte Verzeichnis der in Absatz 2
genannten Zugführer ist Teil der betriebstechnischen Dokumentation des Fremdenverkehrsund Thermalbetriebs.
4. Unter der betriebstechnischen Dokumentation nach Absatz 3 ist die
betriebstechnische Dokumentation des Fremdenverkehr- und Thermalbetriebs zu verstehen
und insbesondere diejenige der Bergwerksbetriebe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 2 des Gesetzes, in der Anforderungen an einen sicheren Betrieb, die Bekämpfung
von Gefahren und sichere Bedingungen für den Aufenthalt von Touristen und Badegästen in
diesen Betrieben festgelegt sind.
§ 712. 1. Das Hinauslehnen und das Auf- und Abspringen in bzw. aus dem Zug
während der Fahrt sind nicht erlaubt.
2. Das Auf- und Abspringen von Personen in bzw. aus dem Zug ist mit Erlaubnis des
Zugführers gestattet.
§ 713. Der Zugabfahrt geht ein akustisches Signal, das der Lokführer aus der
Lokomotive gibt, voraus.
§ 714. 1. Die Beförderung von Gegenständen in einem Personenzug ist mit Erlaubnis
des Zugführers gestattet.
2. Die in Absatz 1 genannten Gegenstände dürfen nicht aus dem Personenzug
hinausragen.
§ 715. 1. In Personenzügen sind mit Bremsen ausgestattete Personenwagen in
regelmäßigen Abständen so einzureihen, dass der letzte Wagen dieses Verbunds über eine
Bremse verfügt.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personenzüge, die für die
Beförderung von Touristen in den Betrieben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
eingesetzt werden.
§ 716. Während der Personenbeförderung ist das Schieben eines Personenzuges durch
eine Lokomotive nicht erlaubt.
§ 717. Personenzüge dürfen erst mit Einverständnis des Disponenten und des
Zugführers auf die Trasse hinausfahren.
§ 718. Bei der Begegnung von Güter- und Personenzügen ist die Fahrt des Güterzuges
zu unterbrechen.
§ 719. 1. An Personenbahnhöfen müssen die Durchgänge auf der Ein- und
Ausstiegsseite mindestens 0,8 m breit und 1,8 m hoch sein.
2. Während des Ein- und Aussteigens von Personen ist der Fahrdraht spannungsfrei zu
schalten und im Aus-Zustand zu sichern.
3. Das Zu- und Abschalten der Spannung im Fahrdraht führt der Lokomotivführer aus.
4. An den Personenbahnhöfen wird der Spannungszustand des Fahrdrahts an
Leuchttafeln angezeigt.
Seite 131 von 376
§ 720. 1. Be- und Entladung erfolgen an den Materialstationen.
2. Gelegentlich kann das Be- und Entladen außerhalb der Materialstationen
vorgenommen werden, nachdem der Disponent seine Freigabe zur Durchführung dieser
Tätigkeiten gegeben hat und die Art und Weise der Sicherung der Stelle, an dem die Be- oder
Entladetätigkeiten erfolgen sollen, und die Zeit, für die der Verkehr an dieser Stelle
unterbrochen wird, festgelegt worden sind.
§ 721. 1. Die Fördermittel für Ladungen mit Überlänge müssen auf den Förderwegen
von einer Lokomotive mit Einsatz eines Schutzwagens gezogen werden.
2. Auf Förderwegen mit Fahrleitung muss der Abstand zwischen den beförderten
Ladungen und dem Fahrdraht mindestens 0,2 m betragen.
§ 722. 1. Der Fahrbetrieb von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen
erfolgt nach den Vorgaben in der Betriebsordnung, die vom Leiter des Bergwerksbetriebs
genehmigt wurde.
2. Die in Absatz 1 genannte Betriebsordnung regelt insbesondere Folgendes:
1)
die Organisation und die Bedingungen für den Fahrbetrieb von Fahrzeugen und
selbstfahrenden Bergbaumaschinen;
2)
die Pflichten und Zuständigkeiten der Bediener und des Aufsichtspersonals im Bereich
Bedienung, Kontrolle und technische Prüfungen der Fahrzeuge und selbstfahrenden
Bergbaumaschinen;
3)
die Anforderungen an Grubenbaue, in denen Fahrzeuge und selbstfahrende
Bergbaumaschinen verkehren;
4)
die Regeln und Bedingungen für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und
selbstfahrenden Bergbaumaschinen;
5)
die Art:
a)
der Bekanntmachung der Ordnung,
b)
der Aktualisierung von Änderungen im Fahrbetrieb von Fahrzeugen und
selbstfahrenden Bergbaumaschinen.
3. Die Organisation und die Regeln für die Personenbeförderung sind in einem
gesonderten Kapitel der Ordnung nach Absatz 1 zu behandeln.
4. Die Beförderung von Personen erfolgt in zu diesem Zweck umgerüsteten Fahrzeugen
und selbstfahrenden Bergbaumaschinen zu den in der Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 und
Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen.
§ 723. 1. Grubenräume, in denen ein ständiger Verkehr von Fahrzeugen und
selbstfahrenden Bergbaumaschinen stattfindet, sind so auszulegen, dass Folgendes
sichergestellt ist:
1)
sie müssen mindestens 1,5 m breiter sein als das breiteste Fahrzeug bzw. die breiteste
selbstfahrende Bergbaumaschine, das bzw. die in diesem Grubenraum verkehrt;
2)
der Abstand zwischen zwei aneinander vorbeifahrenden Fahrzeugen bzw.
selbstfahrenden Bergbaumaschinen beträgt mindestens 0,5 m;
3)
der Abstand zwischen Firste, Ausbau bzw. unter der Firste eingebauten Einrichtungen
und dem höchsten Teil oder der Ladung des Fahrzeugs bzw. der selbstfahrenden
Bergbaumaschine beträgt mindestens:
a)
0,4 m – in Steinkohlebergwerken,
b)
0,2 m – in den restlichen Bergwerksbetrieben;
4)
das Einfallen der Sohle ist nicht größer als das für den jeweiligen Typ von Fahrzeug
bzw. selbstfahrender Bergbaumaschine zulässiges Gefälle;
5)
nivellierte, entwässerte und gegebenenfalls befestigte Sohle;
Seite 132 von 376
6)
Fahrwege entlang des Stoßes auf einer Seite zur Fahrung von mindestens 1 m Breite
und mindestens 1,8 m Höhe.
2. Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Breite darf in Grubenbauen innerhalb einer
Abteilung auf 1 m verringert werden.
3. Die Breitenverringerung erfolgt mit Einverständnis des Leiters des
Bergwerksbetriebs.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt unter Berücksichtigung der auf den
Förderwegen auftretenden Gefahren diejenigen Stellen fest, an denen Schutznischen für die
sich im Grubenbau aufhaltenden Personen hergestellt werden.
5. Grubenräume, in denen ein ständiger Verkehr von Fahrzeugen und selbstfahrenden
Bergbaumaschinen stattfindet, sind mit Verkehrszeichen und Signalanlagen auszurüsten.
§ 724. 1. Die Anforderungen in § 695–697 finden auf Hänge- und Sohlenbahnen sowie
auf Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotor entsprechend Anwendung.
2. Die Anforderungen an den Betrieb von Förderanlagen in söhligen und geneigten
Grubenräumen bis 45° sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt.
Kapitel 6
Maschinen, Einrichtungen und Anlagen
§ 725. Maschinen, Einrichtungen und Anlagen:
1)
für die Elektrizität, Steuerung und Signalgebung:
a)
sind entsprechend den elektrischen Parametern am Ort ihrer Installation
auszuwählen,
b)
sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten;
2)
sind so zu betreiben und zu bedienen, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht.
§ 726. 1. In explosionsgefährdeten Grubenbauen und Räumen müssen explosionssichere
Maschinen und Einrichtungen eingesetzt werden, die den Grundanforderungen in den
Vorschriften über Erzeugnisse, die einer Konformitätsbewertung unterliegen, genügen.
2. In Grubenbauen ohne Explosionsgefahr durch Methan, die in Kategorie A der
Explosionsgefahr durch Kohlenstaub eingestuft wurden, sind Maschinen und Einrichtungen
der Schutzklasse von mindestens IP 54 zu installieren.
3. In Einrichtungen und Räumen, die zur Aufbereitung der geförderten Kohle für den
Verkauf bestimmt sind, mit Explosionsgefahr durch Kohlenstaub, aber nicht durch Methan,
dürfen Maschinen und Einrichtungen der Schutzklasse von mindestens IP 54 installiert
werden.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs definiert Regeln für den Einsatz elektrischer
Grubenloks und die Fahrleitung in Grubenbauen mit Explosionsgefahr durch Kohlenstaub
und insbesondere Schutzmaßnahmen gegen die Explosionsgefahr.
5. In Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
dürfen mit Erlaubnis des Leiters des Bergwerksbetriebs Maschinen und Einrichtungen mit
einer Schutzklasse installiert werden, die einen sicheren Aufenthalt der Bergleute in diesem
Grubenbau gewährleistet.
§ 727. 1. Die Installation, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Instandsetzung sowie
Kontrolle des technischen Zustands von elektrischen Anlagen, Maschinen und elektrischen
Einrichtungen erfolgen nach den Vorgaben in der betriebstechnischen Dokumentation und zu
den in der Betriebsanweisung festgelegten Bedingungen.
2. Die Anforderungen an die Organisation und die Bedingungen der sicheren
Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Maschinen, Einrichtungen
und elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt.
Seite 133 von 376
3. Die Betriebsanweisung wird in Einklang mit den Anforderungen in Anhang 4 der
Verordnung erstellt und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt.
§ 728. 1. Im Bergwerksbetrieb muss eine Lampenstube zur Vorbereitung, zum
Aufladen, zur Aufbewahrung und Wartung der persönlichen Bergmannslampen sowie der
Benzinwetterlampen eingerichtet sein.
2. Die Beaufsichtigung der Lampenstube wird von einer dazu benannten
Aufsichtsperson ausgeübt.
3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die Anzahl der Bergmannslampen fest.
§ 729. 1. Die persönlichen Lampen der Grubenrettungskräfte sind zusätzlich zu
kennzeichnen.
2. Die sich in Grubenbauen aufhaltenden Personen sind mit einer persönlichen
Grubenlampe auszustatten, die über einen Ortungssender verfügt, der auf Befehl der
Ortungsanlage ein konstantes oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrendes Signal über
eine Dauer von mindestens 7 Tagen aussendet.
3. Bei Einsatz unterschiedlicher Ortungssysteme werden deren Betriebsbedingungen
vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
4. In Bergwerksbetrieben kommen Ortungssysteme zum Einsatz, die aus den in
Absatz 2 genannten Ortungssendern und Ortungsempfängern, die eine Senderortung aus einer
Entfernung von mindestens 20 m in allen Richtungen ermöglichen, bestehen.
§ 730. 1. Bergwerksbetriebe müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige
Stromquellen verfügen, von denen jede zumindest den Strombedarf derjenigen Einrichtungen
decken kann, bei denen eine Stromunterbrechung eine Gefahr für Menschen, Umwelt und
Güter darstellen kann.
2. Der Betriebsleiter legt die im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen,
Bergwerksbetrieb und Umweltschutz die maximal zulässige Zeit der Unterbrechung der
Stromversorgung des Betriebs fest.
3. Bergwerksbetriebe, die nicht brennbare Rohstoffe fördern, und stillgelegte
Bergwerksbetriebe dürfen über nur eine Stromquelle verfügen, die zumindest den
Strombedarf derjenigen Einrichtungen decken kann, deren Stromunterbrechung eine Gefahr
darstellen kann, sofern:
1)
der Leiter des Bergwerksbetriebs seine Zustimmung erteilt;
2)
zuvor überprüft wurde, dass
a)
keine Gefahr für Menschen, Umwelt und Güter vorliegt – bei längerer
Unterbrechung der Stromversorgung,
b)
Personen aus dem Grubenbau ohne den Einsatz der Schachtförderanlage evakuiert
werden können.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt fest, welche Maßnahmen bei Überschreitung
der maximal zulässigen Unterbrechungsdauer in der Stromversorgung einzuleiten sind.
§ 731. 1. Die Stromversorgung der über Tage installierten Einrichtungen des
betriebsinternen Telefonsystems, der Warnanlage, des Gaswarnsystems, der
Personenortungsanlage, der Anlage der Überwachung der Gebirgsschlaggefahr sowie des
Sprechfunksystems des Rettungseinsatzleiters muss unterbrechungsfrei sein.
2. Bei neu installierten oder überholten Stromschaltungen für die Versorgung der in
Absatz 1 genannten Einrichtungen gewährleisten über Tage installierte Notstromquellen die
kontinuierliche Stromversorgung dieser Einrichtungen über zumindest 12 Stunden.
3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten für die Notbeleuchtung der Räume der
Zentralen des betriebsinternen Telefonsystems, der Einsatzleitstelle des Betriebsaufsehers und
der geophysikalischen Messstation.
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4. Die unter Tage installierten Notstromquellen für den unterirdischen Teil des
Personenortungssystems stellen eine unterbrechungsfreie Stromversorgung dieser
Einrichtungen für mindestens 2 Stunden sicher.
§ 732. 1. Die Hauptanlagen und -einrichtungen des Bergwerksbetriebs werden aus einer
Schaltstation über Tage versorgt, die über zwei unabhängige Stromversorgungen verfügt,
wobei eine der Versorgungen als durch die Grubenräume geführte Leitung ausgeführt sein
kann.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Betriebe nach § 69 Absatz 1.
§ 733. 1. In Grubenbauen sind elektrische Anlagen mit isoliertem Neutralpunkt zu
verwenden, die mit einem Erdungssystem der Schutzleiter ausgerüstet sind.
2. Der Einsatz eines anderen Systems elektrischer Anlagen, das zumindest dasselbe
Niveau des Schutzes vor Stromschlägen wie das für die elektrischen Anlagen nach Absatz 1
gewährleistet, ist mit Zustimmung eines Sachverständigen gestattet.
§ 734. 1. In Stromnetzen und elektrischen Anlagen mit einer Spannung über 1 kV mit
isoliertem Neutralpunkt sind Erdschluss- oder Leckstromsicherungen zu verwenden, die ein
Stromnetz, in dem es zu einer Absenkung des Widerstands der Erdisolierung gekommen ist,
abschalten.
2. Anstelle einer Abschaltung ist auch eine Meldung der Beschädigung an ständig
besetzte Stellen zulässig, wenn aus Sicherheitsgründen eine Abschaltung der Spannung nicht
angezeigt ist.
§ 735. Eine elektrische Anlage mit einer Spannung über 1 kV zur Stromversorgung
eines Strebkomplexes muss vom allgemeinen Grubenverteilernetz getrennt werden, dabei:
1)
darf der zulässige Höchstwert der Erdkapazität 2,5 µF/Phase nicht übersteigen;
2)
besitzt der Strebabschnitt des Netzes vom Manöverschalter bis zur Maschine ein
sperrendes Diagnostiksystem, das selbsttätig den Zustand der Isolierung vor dem
Anlegen der Spannung prüft.
§ 736. 1. In Grubenbauen mit Anlagen mit einer Spannung bis 1 kV mit isoliertem
Neutralpunkt sind zentrale Leckstromsicherungen zu verwenden, die eine elektrische Anlage,
in der es zu einer Absenkung des Widerstands der Erdisolierung gekommen ist, abschalten.
2. Anstelle einer Abschaltung der elektrischen Anlage ist auch eine Meldung der
Beschädigung an ständig besetzte Stellen zulässig, wenn aus Sicherheitsgründen eine
Abschaltung der Spannung nicht angezeigt ist.
3. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für Fahrleitungen, mit Schutzkleinspannung
gespeiste Anlagen und Telekommunikationsanlagen.
§ 737. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan
werden in Anlagen mit einer Spannung bis 1 kV mit isoliertem Neutralpunkt zentrale und
sperrende Leckstromsicherungen verwendet.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für mit Schutzkleinspannung gespeiste
Anlagen und Telekommunikationsanlagen.
3. Der Messkreis der sperrenden Leckstromsicherung nach Absatz 1 muss funkensicher
sein.
§ 738. In Netzen und elektrischen Anlagen, die in Grubenbauen der Stufe „b“ bzw. „c“
der Explosionsgefahr durch Methan betrieben werden, sind geschirmte Kabel und Leitungen
zu verwenden.
§ 739. 1. Maschinen, Einrichtungen und elektrische Anlagen sind vor den Folgen von
Erdschlüssen, Kurzschlüssen zwischen Phasen und Überlastungen so zu schützen, dass die
Sicherheit von Personen und Bergwerk gewährleistet ist.
2. Die Auswahl der in Absatz 1 genannten Erdschluss- und Kurzschluss-Sicherungen
und deren Einstellungen in Netzen und elektrischen Anlagen sind nach den Vorgaben der
Seite 135 von 376
polnischen Normen über Schutz- und Sicherungseinrichtungen in der Grubenstromversorgung
vorzunehmen.
§ 740. Angaben über Änderungen an der Steuerungssoftware von Maschinen und
Anlagen sind zu dokumentieren.
§ 741. 1. In Grubenbauen sind ausschließlich öllose Transformatoren einzusetzen.
2. In folgenden Fällen dürfen Transformatorenstationen und Transformatoren mit einer
Spannung der oberen Wicklung von über 1 kV installiert werden:
1)
der Grubenraum verfügt an der Installationsstelle der Einrichtungen und auf einem
Abschnitt von mindestens 5 m von ihnen entfernt über einen Ausbau aus nicht
brennbaren Materialien, der eine wirksame Isolierung des brennbaren Rohstoffs
sicherstellt;
2)
der Abstand der Maschinen und Einrichtungen vom Stoß muss das Öffnen der
Kammern und eine ungehinderte Ausführung der Bedientätigkeiten ermöglichen.
3. Ist die Transformatorenstation mit einer feuerfesten Verkleidung ausgerüstet, findet
die Bestimmung in Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
§ 742. Die Transformatorenstation muss über eine Einrichtung verfügen, die gegen ein
erneutes Aufschalten der Spannung auf das beschädigte Leck nach dem Auslösen der
Sicherungen sperrt.
§ 743. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan ist
die Transformatorenstation mit einer Oberspannung von mehr als 1 kV in einem Raum zu
installieren, der durch einen vom Frischwetterschacht strömenden und vom Hauptgrubenlüfter
erzeugten Wetterstrom belüftet wird.
2. Die in Absatz 1 genannte Transformatorenstation kann in einem Raum mit einem
zum Abwetterschacht führenden Wetterstrom oder Sonderbewetterung belüftet werden, wenn
folgende Anforderungen erfüllt sind:
1)
die Station:
a)
besitzt eine feuerfeste Verkleidung und eine Sperre, mit der die Klappen zu den
Gerätekammern sich nur im spannungsfreien Zustand öffnen lassen, und der
Speiseschalter der Station verfügt über eine Sperre, die das Aufschalten der
Spannung nach dem Auslösen der Stromsicherungen verhindert,
b)
trennt sich selbsttätig von der Spannung, wenn der Methangehalt im Grubenraum
1,5 % übersteigt;
2)
der Sicherheitsschalter der Transformatorenstation liegt in einem vom
Frischwetterschacht einziehenden Wetterstrom.
§ 744. 1. Schaltstationen mit mehr als 1 kV Spannung sind in geschlossenen
elektrischen Betriebsräumen aufzustellen.
2. Auf die Räume nach Absatz 1 findet die Bestimmung in § 172 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Anwendung.
3. Das Aufstellen von Schaltstationen und Schaltgeräten mit feuerfester Verkleidung in
allgemein zugänglichen Räumen ist zu den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegten
Bedingungen gestattet.
§ 745. Maschinen und elektrische Einrichtungen mit einer Spannung von über 1 kV, die
in sonderbewetterten Schächten betrieben werden, müssen über geschirmte Kabel und
Leitungen gespeist werden.
§ 746. Schaltgeräte in elektrischen Anlagen mit bis zu 1 kV Spannung in Grubenbauen
der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan sind mit einer selbsttätigen Sperre
gegen das Wiedereinschalten nach dem Auslösen von Kurzschluss- oder
Leckstromsicherungen auszurüsten.
Seite 136 von 376
§ 747. 1. Die Schalter des Luttenlüfters, der den Grubenbau mit Sonderwetter versorgt,
und der elektrischen Anlage, die Maschinen und elektrische Einrichtungen in
sonderbewetterten Grubenbauen speist:
1)
sind im vom Frischwetterschacht einziehenden Wetterstrom in einem Abstand von
mindestens 10 m vor dem Eingang zum sonderbewetterten Grubenbau frischwetterseitig
zu installieren;
2)
sind zur Unterscheidung von anderen Einrichtungen entsprechend zu kennzeichnen.
2. In Methanfeldern darf das Spannungsfreischalten von Maschinen und elektrischen
Einrichtungen in sonderbewetterten Grubenräumen beim Auslösen von Gaswarnsicherungen
keine Unterbrechung im Betrieb des Luttenlüfters verursachen.
3. Nach Abschalten des Luttenlüfters, der den sonderbewetterten Grubenbau versorgt,
werden die im sonderbewetterten Grubenbau installierten Maschinen, Einrichtungen und
elektrischen Anlagen selbsttätig vom Stromnetz getrennt, mit Ausnahme derjenigen, die an
den Betrieb mit beliebig hoher Methankonzentration angepasst sind.
4. In Bergwerksbetrieben ohne Explosionsgefahr durch Methan kann der Betriebsleiter
entscheiden, auf die Anwendung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen zu verzichten; in
diesem Fall muss er festlegen, wie die Meldung des Aus-Zustands des Lüfters erfolgen soll.
5. Die Bedingungen und das Vorgehen für das erneute Anlegen von Spannung auf die in
einem sonderbewetterten Grubenraum installierten Maschinen und elektrischen Einrichtungen
sind in einer Anweisung des Leiters des Bergwerksbetriebs festzulegen.
§ 748. 1. Die externen Steuerkreise der in Grubenräumen betriebenen Maschinen und
Einrichtungen sind mit Schutzkleinspannung zu versorgen.
2. In durch Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan
sind externe funkensichere Steuerkreise zu verwenden.
3. In einer geschirmten Schlauchleitung mit individuellen Schutzschirmen, die zur
Speisung einer explosionssicheren Maschine oder elektrischen Einrichtung dient, dürfen
Leitungen externer Steuerkreise zusammen mit denen der Stromversorgungskreise geführt
werden, wenn eine automatische Kontrolle des Zustands der Isolierung zwischen den Adern
der Stromversorgung, der Erdungsader und den individuellen Schutzschirmen verwendet
wird.
4. In Bergwerksbetrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind
die externen Steuerkreise von Maschinen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorgaben
der vom Betriebsleiter genehmigten Dokumentation nach Zustimmung des Sachverständigen
auszuführen.
§ 749. In Bergwerksbetrieben müssen das betriebsinterne Telefonsystem und das
betriebsinterne Einsatzleitsystem ständig unterhalten werden.
§ 750. 1. Die Betriebssoftware
1)
des betriebsinternen Telefonsystems,
2)
des Warnsystems,
3)
des Gaswarnsystems,
4)
des Personenortungssystems,
5)
des Systems zur Überwachung der Gebirgsschlaggefahr
–
ist zu sichern.
2. Die Sicherung von Software und Daten der in Absatz 1 genannten Systeme muss
folgenden Mindestanforderungen genügen:
1)
der Zugang zu Daten und Software ist außerhalb der ausgewiesenen Zugangspunkte und
ohne eine Anmeldung mit Kennworteingabe nicht möglich;
2)
der Zugang zu Daten und Software ist an Sicherheitsstufen geknüpft;
Seite 137 von 376
3)
Angaben über erfolgte Anmeldungen und versuchte Anmeldungen sowie Bearbeitung
und versuchte Bearbeitung von Daten und Software werden automatisch über einen
Zeitraum von mindestens einem Jahr gespeichert, wobei bei den Systemen in:
a) Absatz 1 Nummern 1 und 2 auch Verbindungsnachweise und Versuche eines
Verbindungsaufbaus über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr automatisch
gespeichert werden,
b) Absatz 1 Nummern 3–5 auch die Ergebnisse der von den Einrichtungen des
jeweiligen Systems durchgeführten Messungen über einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr automatisch gespeichert werden,
4)
es
werden
Sicherungskopien
von
Verbindungsnachweisen,
versuchten
Verbindungsaufbauten und Messergebnissen erstellt;
5)
Software und Daten sind vor Schadprogrammen zu schützen.
3. Die Rechnerzeiten der in Absatz 1 genannten Systeme und das
Kommunikationssystem des Rettungseinsatzleiters sind mit einer Genauigkeit von 0,1 s zu
synchronisieren.
4. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt verbindliche Grundanforderungen an die ITSicherheit von rechnergestützten Systemen im Bergwerksbetrieb fest.
§ 751. 1. Bei Ausfällen über Tage von beliebigen Telekommunikationskabeln der
Hauptleitung oder der Funkverbindung folgender Systeme:
1)
des betriebsinternen Telefonsystems,
2)
des Warnsystems,
3)
des Gaswarnsystems,
4)
des Personenortungssystems,
5)
des Systems zur Überwachung der Gebirgsschlaggefahr
–
muss eine umgehende Umschaltung der ausgefallenen Übertragungsleitungen auf
Reserveübertragungsleitungen möglich sein.
2. Das Verfahren zur Sicherstellung der Möglichkeit einer umgehenden Umschaltung
ausgefallener Übertragungsleitungen auf Reserveübertragungsleitungen für die in Absatz 1
genannten Funkkabel und -verbindungen wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 752. Die Führung funkensicherer und nicht funkensicherer Übertragungsleitungen in
einem Kabel oder einer Leitung ist zulässig, wenn die einzelnen Systeme ihre
Funktionsfähigkeit nicht einbüßen.
§ 753. 1. In explosionsgefährdeten Grubenbauen sind für die Systeme in § 751 Absatz 1
Einrichtungen und Anlagen zu verwenden, die
1)
explosionssicher ausgelegt sind;
2)
bei beliebig hoher Methankonzentration betrieben werden können.
2. In Grubenbauen ohne Explosionsgefahr durch Methan, die in Kategorie A der
Explosionsgefahr durch Kohlenstaub eingestuft wurden, sind für die Systeme in § 751
Absatz 1 Einrichtungen und Anlagen der Schutzklasse von mindestens IP 54 zu verwenden.
3. In Grubenbauen der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten
Bergwerksbetriebe sind mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs für die Systeme
in § 751 Absatz 1 Einrichtungen und Anlagen mit einer Schutzklasse zu verwenden, die den
Schutz der sich in diesen Grubenbauen aufhaltenden Personen gewährleistet.
§ 754. Die Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems:
1)
ist mit zumindest einem Schaltplatz auszustatten, der ausschließlich für die Bedienung
des Untertagebetriebs bei Rettungseinsätzen bestimmt ist;
2)
ist an die Kommunikationssysteme von mindestens zwei Bedienern anzuschließen.
Seite 138 von 376
§ 755. Die Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems hat mindestens einen
ausgewiesenen Kanal, der ausschließlich zur Erstattung von besonderen Meldungen in
Gefahrensituationen bestimmt ist.
§ 756. Der Leiter des Bergwerksbetriebs weist Stellen aus, an denen aus
Sicherheitsgründen an die Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems angeschlossene
Telefonapparate installiert werden.
§ 757. 1. Für den Aufbau besonderer Verbindungen bei Rettungseinsätzen wird für jede
Sohle des Bergwerks mindestens eine Übertragungsleitung im Telefonnetz reserviert.
2. Die Nutzung der in Absatz 1 genannten Übertragungsleitung für andere Zwecke als
für den Aufbau besonderer Verbindungen bei Rettungseinsätzen ist untersagt.
3. In den Verteilerkästen sind die Klemmen für die in Absatz 1 genannten Leitungen rot
zu kennzeichnen und die Abdeckungen der Kästen mit einem senkrechten roten Streifen zu
versehen.
§ 758. Die Kommunikationssysteme des Betriebsaufsehers:
1)
gewährleisten eine Direktverbindung:
a)
zur Zentrale des betriebsinternen Telefonsystems,
b)
zwischen den Leitstellen:
 von Bergwerksbetrieben, die durch gemeinsame Grubenbaue verbunden sind,
 der einzelnen Bergwerke des Bergwerksbetriebs;
2)
verfügen über eine Notrufverbindung:
a)
für die Übermittlung:
 von Meldungen über Gefahren im Grubenbau an den Betriebsaufseher,
 eines Alarmsignals durch den Betriebsaufseher in die gefährdeten Grubenbaue,
b)
für eine Kommunikation über Lautsprecheranlagen mit den sich in den
Grubenbauen aufhaltenden Personen.
§ 759. Alarmgeber:
1)
sind zu installieren:
a)
an den vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannten Stellen,
b)
dass Signale und Alarme abgesetzt werden können;
2)
sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht als solche zu erkennen sind.
§ 760. In Grubenbauen beschäftigte Personen:
1)
sind über die nächstgelegenen Alarmgeber und andere Kommunikationsmittel zu
informieren;
2)
sind im Bereich der Bedeutung und des Absetzens von Alarmsignalen zu unterweisen.
§ 761. 1. Der Betriebsaufseher muss die Möglichkeit haben, den ortsfesten Alarmgeber
zu orten, von dem das Alarmsignal abgesetzt wurde.
2. Bei Alarmierung über einen Alarmgeber wird das Gespräch mit dem Betriebsaufseher
automatisch aufgezeichnet.
3. Die vom Alarmsystem aufgezeichneten Gespräche werden über einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr gespeichert.
§ 762. In der Lagerstätte eines Grubenbaus oder eines Teils davon der Stufe III der
Gefahr durch Wassereinbruch wird sichergestellt, dass bei Betätigung des Alarmknopfes an
einem ortsfesten Alarmgeber ein Alarmsignal von den ortsfesten Alarmgebern im gefährdeten
Bereich abgesetzt wird.
§ 763. 1. Technologische
Knotenpunkte
sind
mit
Kommunikationssystemen
auszustatten.
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2. In Bereichen mit besonderer Gebirgsschlaggefahr sind die ständig zu überwachenden
technologischen Knotenpunkte mit CCTV-Überwachungssystemen auszurüsten.
3. Die technologischen Knotenpunkte und die Einsatzbedingungen für die Systeme in
Absatz 1 und 2 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 764. In Grubenbauen mit Seilförderung muss zwischen dem Antriebsbedienstand und
den Aufgabe-, Annahme- und Zwischenstationen eine direkte Sprechverbindung per Telefon
oder Lautsprecher vorhanden sein.
§ 765. Auf Sohlen mit Grubenbahn ist eine Sprechverbindung zwischen dem
Disponenten und folgenden Personen bzw. Stationen einzurichten:
1)
dem Betriebsaufseher;
2)
dem Depot, der Akkuladestation und der Lokomotivreparaturwerkstatt;
3)
den vom Leiter des Bergwerksbetriebs genannten Betriebsstellen.
§ 766. 1. Neben der in § 765 beschriebenen Sprechverbindung herrscht in der
Grubenbahn Funkbetrieb zur Verständigung zwischen Lokführer und Disponent.
2. Kann keine ständige Sprechverbindung zwischen Lokführer und Disponent
eingerichtet werden, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs die Kommunikationsart zwischen
Lokführer und Disponent fest.
§ 767. Beschädigungen an Maschinen, Einrichtungen, Stromnetzen und elektrischen
Anlagen sind unverzüglich einer Aufsichtsperson zu melden.
§ 768. 1. Bei selbsttätiger Notabschaltung einer Maschine, Einrichtung oder
elektrischen Anlage darf die erneute Inbetriebsetzung erst nach vorheriger Untersuchung und
Beseitigung der Ursache der Abschaltung erfolgen.
2. Bei selbsttätiger Notabschaltung einer Maschine, Einrichtung, des Stromnetzes oder
einer elektrischen Anlage infolge einer Überschreitung der Grenzwerte der
Methankonzentration ist deren erneute Inbetriebsetzung erlaubt, nachdem:
1)
die Methankonzentration von einer Aufsichtsperson durch entsprechende Messungen
ermittelt wurde;
2)
die Ursache für die Abschaltung sich eingestellt hat oder behoben wurde;
3)
der für die Gasmessung Verantwortliche seine Zustimmung erteilt hat.
§ 769. 1. Kabel und Leitungen von Maschinen, Einrichtungen, Stromnetzen und
elektrischen Anlagen sind gegen Beschädigung und herabfallendes Fördergut zu sichern.
2. Die Stromkabel beweglicher, tragbarer und Handmaschinen müssen gegen Abreißen
gesichert sein.
§ 770. Das Lösen und Kuppeln von Kupplungen an Maschinen, Einrichtungen und
Leitungen ist unter Spannung nicht erlaubt.
§ 771. In Grubenbauen dürfen Arbeiten unter Spannung nur in Stromkreisen und
elektrischen Anlagen mit Schutzkleinspannung ausgeführt werden.
§ 772. 1. In Grubenbauen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan:
1)
sind Arbeiten an elektrischer Ausrüstung von unter Spannung stehenden Maschinen,
Einrichtungen, Netzen und Anlagen, davon ausgenommen sind Arbeiten an
funkensicheren Einrichtungen,
2)
ist das Öffnen explosionssicherer Maschinen und elektrischer Einrichtungen, die unter
Spannung stehen, mit Ausnahme funkensicherer Einrichtungen
–
nicht erlaubt.
2. In den in Absatz 1 genannten Grubenbauen ist das Öffnen abgeschalteter Maschinen
und elektrischer Einrichtungen erlaubt, wenn:
1)
der Aus-Zustand gesichert ist;
Seite 140 von 376
2)
die Methankonzentration unter 1,5 % liegt.
3. Untersuchungen und Messungen elektrischer und nichtelektrischer Werte in den
Grubenbauen nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben in Anhang 4 der Verordnung
durchzuführen.
§ 773. Der Leiter der Bewetterungsabteilung unterrichtet den Leiter der Abteilung für
Elektromechanik über die geplante Bewetterungsart der Grubenbaue, in denen Maschinen,
Einrichtungen, Stromnetze und elektrische Anlagen sowie Telekommunikationsanlagen
installiert sind.
Kapitel 7
Bauwerke des Bergwerksbetriebs
§ 774. Während der Nutzungsdauer der Bauwerke eines Bergwerksbetriebs ist
Folgendes sicherzustellen:
1) die Bauwerke sind so instandzuhalten, dass die Sicherheit von Menschen und
Sachwerten gewährleistet ist;
2) das Bauwerk ist entsprechend seinem Zweck zu nutzen.
§ 775. Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sind Bauprodukte und Techniken
einzusetzen, die den Sicherheitsanforderungen genügen und den Belastungen durch
schädliche Umweltfaktoren Rechnung tragen.
§ 776. 1. Die Stockwerke von Produktionsstätten sind zu kennzeichnen und mit einer
Angabe über die Tragfähigkeit der Decken zu versehen.
2. Eine Überbelastung der Decken ist nicht gestattet.
§ 777. Ersatzteile für Maschinen und Einrichtungen sind auf dem Dachboden an dafür
vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu lagern.
1)
2)
3)
§ 778. Regelmäßige Kontrollen der Bauwerke eines Bergwerksbetriebs umfassen:
die Beurteilung des technischen Zustandes der einzelnen Elemente des Bauwerks;
die Bestimmung des Abnutzungs- und Beschädigungsgrades der unter Nummer 1
genannten Elemente;
die Festlegung des Umfangs von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und
Bestimmung deren Dringlichkeit anhand von Kriterien der Konstruktions- und
Nutzungssicherheit des Bauwerks.
§ 779. 1. Regelmäßige Kontrollen der Bauwerke von Bergwerksbetrieben, in denen
Tragwerke aus Spannbeton mit Einzelbündelbewehrung oder Stahlsaitenbeton verbaut sind,
umfassen eine Beurteilung des technischen Zustands und der Nutzungsbedingungen dieser
Elemente insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Brüchen und Rissen,
Belastungen bzw. nicht im Bauplan vorgesehenen Belastungen sowie der Gründung und
Dichtheit der Dacheindeckung.
2. Mindestens einmal jährlich werden Messungen der Biegepfeile der unteren Gurte aus
Spannbeton mit Einzelbündelbewehrung oder Stahlsaitenbeton vorgenommen.
1)
§ 780. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für:
die Gebäude von:
a) Fördermaschinen,
b) Hängebanken,
c) Entgasungsstationen und Hauptleitungsnetzen,
Seite 141 von 376
d) zentralen Luftkompressor-Stationen,
e) zentralen Klimatisierungsstationen,
f) Umspannstationen sowie Hoch- und Mittelspannungshauptanlagen und verteilernetzen;
2) die Bauwerke von:
a) Hauptlüfterstationen,
b) Aufbereitungseinrichtungen,
c) Versatzlagern,
d) Lagerplätzen für Fördergut,
e) für:
– Untertagedeponien,
– die Aufbereitung der Rohstoffe zum Verkauf;
3) Schachttürme;
4) Rohrleitungen und prozesstechnische Bunker;
5) Vorrichtungen und Anlagen der Hauptentwässerung;
6) frei stehende Gebäude von Telefonzentralen, Leitstellen, geophysikalische
Messstationen, Lampenstuben und Hauptkommunikationsnetzen;
7) Brandschutzbehälter;
8) Brücken, Rampenbrücken und technische Tunnel;
9) Kabel- und Beleuchtungsmasten;
10) andere als die unter Nummer 1-9 genannten Bauwerke auf dem Betriebsgelände eines
Bergwerksbetriebs.
Kapitel 8
Quellen ionisierender Strahlung
§ 781. In einem Bergwerksbetrieb dürfen Quellen ionisierender Strahlung und
insbesondere radioaktive Strahlungsquellen, Geräte, die umschlossene radioaktive Quellen
enthalten (im Folgenden: „Isotopengeräte“) und Geräte die ionisierende Strahlung erzeugen,
eingesetzt werden, wenn der Betrieb über die Genehmigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 1, 4 oder 5 des Gesetzes über das Atomrecht verfügt.
§ 782.
1. In
Bergwerksbetrieben
werden
Anlagen
und
elektrische
Ausrüstungskomponenten von Isotopengeräten oder Geräten, die ionisierende Strahlung
erzeugen, eingesetzt, die den Anforderungen an elektrische Einrichtungen zur Verwendung in
Bergwerksbetrieben genügen.
2. Behälter mit radioaktiven Quellen und Isotopengeräte sind gegen mechanische
Beschädigungen, die Wirkung aggressiver Stoffe und hohe Temperaturen zu sichern, die zu
einer Verschlechterung der Betriebseigenschaften dieser Behälter und Geräte führen können.
§ 783. 1. In Bergwerksbetrieben, in denen Quellen ionisierender Strahlung eingesetzt
werden, ist die ordnungsgemäße Nutzung dieser Quellen zu überwachen.
2. Die Kontrolle nach Absatz 1 wird von einer Aufsichtsperson des Bergwerksbetriebs
durchgeführt, der die Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten im Sinne des Gesetzes über
das Atomrecht und der gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Vorschriften
übertragen wurden, im Folgenden: „Strahlenschutzbeauftragter des Betriebs“.
3. Der Strahlenschutzbeauftragte des Betriebs muss neben den sich aus dem Gesetz vom
29. November 2000 über das Atomrecht ergebenden Verpflichtungen auch die folgenden
Aufgaben wahrnehmen:
Seite 142 von 376
1)
Ausarbeitung einer Arbeitsordnung für den Umgang mit Quellen ionisierender
Strahlung und eines Notfallplans;
2)
Ausweisung der zu kontrollierenden und zu überwachenden Bereiche;
3)
Markierung der Stellen mit installierten Quellen ionisierender Strahlung auf den
Spezialkarten, die auf der Grundlage der Lage- und Höhenpläne und der Grubenkarten
erstellt wurden;
4)
laufende Aktualisierung der Karten nach Nummer 3;
5)
Dichtheitsprüfung geschlossener radioaktiver Quellen;
6)
Erstellung und Begutachtung von Unterlagen über den Umgang mit offenen
radioaktiven Quellen, die dem Leiter des Bergwerksbetriebs zur Genehmigung
vorgelegt werden;
7)
folgende Aufgaben:
a)
Führen eines Registers der im Betrieb befindlichen radioaktiven Quellen und
Isotopengeräte,
b)
regelmäßige Prüfung des technischen Zustands der Behälter mit radioaktiven
Quellen und der Isotopengeräte,
c)
Führen eines Verzeichnisses der Personen, die ionisierender Strahlung ausgesetzt
sind, und Erfassung der Strahlendosen, denen die Personen ausgesetzt waren;
8)
Aufstellen von Warnhinweisen:
a)
an Orten mit installierten Quellen ionisierender Strahlung,
b)
an Isotopengeräten und Behältern mit radioaktiven Quellen,
c)
zur Kennzeichnung der kontrollierten und überwachten Bereiche.
4. Der betriebliche Notfallplan nach Absatz 3 Nummer 1 muss vom Leiter des
Bergwerksbetriebs genehmigt werden.
§ 784. Das aktuelle Verzeichnis der Quellen ionisierender Strahlung und der Karten
nach § 783 Absatz 3 Nummer 3 sind beim Leiter des Bergwerksbetriebs und beim
Strahlenschutzbeauftragten des Betriebs hinterlegt.
§ 785. Der Leiter des Bergwerksbetriebs unterrichtet die Arbeitnehmer über die im
Bergwerksbetrieb vorhandenen Quellen ionisierender Strahlung.
§ 786. Installation, Demontage und Instandhaltung der Isotopengeräte und deren
Austausch werden von dazu befugten Stellen vorgenommen.
§ 787. 1. Mit dem Einsatz von Isotopengeräten und ionisierende Strahlung erzeugenden
Einrichtungen werden in Strahlenschutz unterwiesene Arbeitnehmer beauftragt.
2. Die Bediener nach Absatz 1 werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf Vorschlag
des Strahlenschutzbeauftragten des Betriebs benannt.
§ 788. 1. Radioaktive Strahlenquellen, die zur Überprüfung von Strahlenmessgeräten
verwendet werden, sind über Tage in einem verschlossenen Raum des Bergwerksbetriebs zu
lagern.
2. Der in Absatz 1 genannte Raum ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
§ 789. Im Bergwerksbetrieb aus dem Verkehr gezogene radioaktive Strahlenquellen
werden an einen Entsorgungsbetrieb für radioaktive Abfälle übergeben.
§ 790. 1. Wird eine Beschädigung am Behälter einer radioaktiven Strahlenquelle, eines
Isotopengeräts oder einer ionisierende Strahlung erzeugenden Einrichtung festgestellt, sind
unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte des Betriebs und der Leiter des Bergwerksbetriebs
zu unterrichten.
2. Der Leiter der Einrichtung leitet die im betrieblichen Notfallplan vorgesehenen
Maßnahmen ein und unterrichtet unverzüglich:
Seite 143 von 376
1)
2)
den Gesundheitsinspektor der Woiwodschaft;
die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde.
Teil VII
Lagerstättenmanagement, Geologie und Markscheidewesen
§ 791. 1. Bergbauliche Arbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass eine möglichst
effektive Nutzung der Lagerstätte gewährleistet ist und den Bedingungen Rechnung getragen
wird, die sich aus der notwendigen Wahrung der allgemeinen Sicherheit, des Arbeitsschutzes,
des Umweltschutzes, des Gebäudeschutzes sowie der Verhütung von Schäden ergeben.
2. Im Bergwerksbetrieb wird eine Fachstelle für Lagerstättenmanagement eingerichtet
mit dem Ziel, eine sinnvolle und rationelle Bewirtschaftung der Lagerstätte sicherzustellen. .
3. Die Fachstelle für Lagerstättenmanagement wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs
eingerichtet.
§ 792. Im Bergwerksbetrieb sind für eine geologische und eine Markscheidebetreuung
ein geologischer und ein Markscheiderdienst einzurichten.
§ 793. 1. Im Rahmen der geologischen Betreuung des Bergwerksbetriebs:
1)
wird Folgendes vorgenommen:
a)
die Profilerstellung für Grubenbaue,
b)
die Profilerstellung von Bohrungen zur Ermittlung der Parameter von Lagerstätte
und Nebengestein und der Wasserbedingungen sowie Profilerstellung von
ausgesuchten Bohrungen für verfahrenstechnische Zwecke,
c)
hydrogeologische Untersuchungen vor Beginn der Grubenarbeiten,
d)
Bilanz des Wassers, das in die Grubenbaue sickert,
e)
Erfassung von Wasserbecken, nicht stillgelegten Bohrungen, wasserführenden
Verwerfungen und anderen potenziellen Gefahrenquellen;
2)
werden Messungen geologischer Störungen, hydrogeologischer Erscheinungen und
Lagerstättenparameter in Grubenbauen vorgenommen;
3)
werden Grund-, Übersichts- und Spezialkarten im Hinblick auf geologische Angaben
ergänzt;
4)
werden Karten im Hinblick auf die aktuellen bergbauliche und geologische Lage
benachbarter Bergwerksbetriebe vervollständigt;
5)
geomechanischen Parameter der Lagerstätte und des Nebengesteins bestimmt und
dokumentiert;
6)
werden die Lagerstätte und das in Grubenbauen einfließende Wasser aus dem
natürlichen Zufluss beprobt;
7)
wird ein Gutachten über den Rohstoffbestand der Lagerstätte erstellt;
8)
wird die ordnungsgemäße Rohstoffnutzung der Lagerstätte beim Abbau überprüft;
9)
werden Vorschläge für eine Neueinstufung der Rohstoffe auf Sitzungen der Fachstelle
für Lagerstättenmanagement vorgestellt;
10) werden die geologischen, hydrogeologischen und ingenieurgeologischen Bedingungen
für geplante und laufende Abbauarbeiten, Schächte und stillgelegte Grubenräume
bestimmt;
11) werden die Begrenzungen der Sicherheitspfeiler entsprechend § 47 Absatz 1 und § 458
Absatz 1 Nummer 3 abgesteckt.
2. Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unter der Aufsicht des Betriebsgeologen
auszuführen.
§ 794. 1. Im Rahmen der Markscheidebetreuung des Bergwerksbetriebs:
Seite 144 von 376
1)
werden insbesondere die folgenden Messungen vorgenommen:
a)
geodätische Lage- und Höhenmessungen an der Tagesoberfläche und in den
Grubenbauen,
b)
Inventar- und Kontrollmessungen von Grubenbauen und Einrichtungen und
Gebäuden des Bergwerksbetriebs während der Errichtung, des Betriebs und der
Stilllegung,
c)
Orientierungsmessungen für Grubenbaue;
2)
werden die Auswirkungen der Abbauarbeiten auf die Geländeoberfläche beobachtet,
gemessen und analysiert;
3)
werden Grund-, Übersichts- und Spezialkarten erstellt und aktualisiert;
4)
werden Karten im Hinblick auf die aktuelle bergbauliche und geologische Lage
benachbarter Bergwerksbetriebe vervollständigt;
5)
werden Lage- und Höhenkarten der Erdoberfläche im Zusammenhang mit den
Abbauarbeiten aktualisiert;
6)
werden die Begrenzungen der Schutz-, Stütz- und Sicherheitspfeiler, mit Ausnahme der
Pfeiler nach § 458 Absatz 1 Nummer 3, abgesteckt.
2. Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unter der Aufsicht des Betriebsmarkscheiders
auszuführen.
§ 795. 1. Das Risswerk ist im Bergwerksbetrieb aufzubewahren und vor Beschädigung
und dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen.
2. Mit Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs darf das Risswerk außerhalb
des Bergwerksbetriebs nach den Vorgaben in Absatz 1 aufbewahrt werden. Über die
Aufbewahrung dieser Dokumentation außerhalb des Bergwerksbetriebs ist die zuständige
Behörde der Bergaufsicht zu informieren.
§ 796. 1. Im Rahmen der geologischen und der Markscheidebetreuung des
Bergwerksbetriebs werden Übersichtskarten der Grubenbaue für folgende Personen
angefertigt:
1)
den Leiter des Bergwerksbetriebs;
2)
die vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannten Führungspersonen;
3)
den Leiter der Bewetterungsabteilung – Wetterkarten;
4)
die Personen der mittleren Aufsicht, die Bergbauarbeiten ausführen.
2. Die Maßstäbe und Fristen für die Aktualisierung der Karten nach Absatz 1 werden
vom Leiter des Bergwerksbetriebs festgelegt.
§ 797. Auf den Karten nach § 796 Absatz 1 ist Folgendes ersichtlich zu machen:
1)
Standort der Grubenbaue;
2)
Stand der geologischen Erkundung, insbesondere im Bereich der Struktur und den
Parametern der Erstreckung der Lagerstätte sowie den tektonischen und sedimentären
Störungen;
3)
natürliche Gefahrenquellen;
4)
Grenzen des Auftretens der einzelnen Arten natürlicher Gefährdungen und der
Gefährdungsstufe, -kategorie und des -grades;
5)
Begrenzungen von Schutz,- Stütz-, Sicherheits- und Begrenzungspfeilern;
6)
Abbaukanten tiefer und höher gelegener Flöze, mit Ausnahme der Karten in § 796
Absatz 1 Nummer 3.
§ 798. 1. Im Rahmen der geologischen und der Markscheidebetreuung wird ein Buch
der Anmerkungen des geologischen und des Markscheiderdienstes geführt.
Seite 145 von 376
2. Das in Absatz 1 genannte Buch enthält die folgenden Angaben zum
Bergwerksbetrieb:
1)
2)
3)
4)
5)
Arbeiten, die nicht in Einklang mit dem Betriebsplan des Bergwerksbetriebs ausgeführt
werden;
Unregelmäßigkeiten beim Lagerstättenmanagement;
Arbeiten, die sich den Grenzen von Schutz-, Stütz, Sicherheits- oder
Begrenzungspfeilern,
Abbaukanten,
Abbauhohlräumen,
wasserführenden
Verwerfungen, wasserhaltigen Deckgebirgsschichten oder anderen Gefährdungen
nähern;
Annäherung an eine Reihe von isolierenden Schichten zwischen Lagerstätte und
Wasserbecken bzw. wasserführenden Sohlen in der Nähe der Lagerstätte – bei
Salzbergwerken;
festgestellte wesentliche Änderungen der geologischen, hydrogeologischen und
ingenieurgeologischen Bedingungen.
3. Die im Buch der Anmerkungen des geologischen und des Markscheiderdienstes
vorgenommenen Einträge sind dem Leiter des Bergwerksbetriebs vorzulegen, der seinerseits:
1)
eine Frist für die Beseitigung der gemeldeten Unregelmäßigkeiten festsetzt und die für
die Beseitigung verantwortlichen Personen benennt – in den Fällen nach Absatz 2
Nummer 1 und 2;
2)
das Vorgehen für die Bergbauarbeiten festlegt – in den Fällen nach Absatz 2
Nummern 3 - 5.
§ 799. 1. Grubenarbeiten in einer Entfernung von weniger als 100 m zu den Grenzen
eines Wasserbeckens, einer wasserführenden Verwerfung, den Austrittsstellen von Wasser
und lockerem Gestein oder einem Brandfeld müssen nach den Vorgaben des Leiters des
Bergwerksbetriebs ausgeführt werden.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt entsprechend für von zwei Seiten vorgetriebene
Arbeiten.
Teil VIII
Umweltschutz
§ 800. Der Leiter des Bergwerksbetriebs ergreift Maßnahmen zur Verringerung der
negativen Auswirkungen der Bergbauarbeiten auf die Umwelt.
§ 801. 1. Im Bergwerksbetrieb werden die Auswirkungen von Bergbauarbeiten auf die
Änderung der Wasserverhältnisse an der Tagesoberfläche überwacht und gemessen.
2. Auf die Überwachung und die Messungen gemäß Absatz 1 finden die Bestimmungen
über die Erstellung des Risswerks Anwendung.
§ 802. In Gebieten mit erhöhter Überschwemmungsgefahr sind Abbauarbeiten in
Einklang mit Artikel 88l, 88m, 88n und 88o des Gesetzes vom 18. Juli 2001 über das
Wasserrecht (polnisches Gesetzblatt von 2012 Pos. 145, mit späteren Änderungen4)) zu planen
und auszuführen.
§ 803. Der Umgang mit mineralischen Abfällen ist im Gesetz vom 10. Juli 2008 über
mineralische Abfälle (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 1136, von 2014 Pos. 1101)
geregelt, mit Ausnahme der Nutzung von Abfällen in Untertage-Bergwerken nach § 131 und
§ 132.
4)
Die Änderungen der einheitlichen Fassung des obigen Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt von 2012
Pos. 951 und 1513 sowie von 2013 Pos. 21 und 165 bekannt gegeben.
Seite 146 von 376
§ 804. 1. Die Rekultivierung der Böden eines Bergwerksbetriebs wird in dem Maße
vorgenommen, wie der Boden vollkommen, teilweise oder für eine bestimmte Zeit für den
Bergwerksbetrieb entbehrlich ist.
2. Die Rekultivierung der Böden eines Bergwerksbetriebs erfolgt nach den Vorgaben
des Leiters des Bergwerksbetriebs in der Dokumentation der Rekultivierung.
3. In der Dokumentation der Rekultivierung sind Art, Umfang, Verfahren und Zeitpunkt
des Beginns der Sanierungsarbeiten in Schrift und Bild festgelegt, insbesondere:
1)
den zu sanierenden Bereich durch Festlegung seiner Grenzen und Kennzeichnung der
Eigentumsgrenzen des Grundstücks;
2)
die aktuelle und geplante Nutzung des zu sanierenden Bereichs;
3)
die Geländegestaltung der zu sanierenden Böden sowie die geplante Gestaltung;
4)
die Methoden der Oberflächengestaltung der verformten Geländeoberfläche und - falls
erforderlich - der Wiederherstellung der Böden;
5)
das Verfahren:
a)
der Regelung der Wasserverhältnisse auf den sanierten Böden,
b)
des Erosionsschutzes der sanierten Flächen,
c)
der Absicherung eines ungenutzten Abschnitts der Lagerstätte und gegebenenfalls
benachbarter Lagerstätten;
6)
die Standorte der Bauwerke;
7)
die Technologie und die technischen Mittel zur Brandverhütung auf rekultivierten
Böden – falls für die Rekultivierung Abfälle mit brennbaren Anteilen verwendet
werden;
8)
der Zeitplan für die Umsetzung der Rekultivierungsarbeiten.
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 805. 1. In den Bergwerksbetrieben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
dürfen andere technische Lösungen (im Folgenden: „Sicherheitssysteme“) eingesetzt werden
als die in den gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Vorschriften genannten.
2. Die technische Dokumentation der Sicherheitssysteme wird vom Unternehmer
erstellt.
3. Die technische Dokumentation der Sicherheitssysteme muss von Sachverständigen
mit Fachkenntnissen im Bergwerksbetrieb genehmigt werden. Die Sachverständigen können
zusätzliche Anforderungen an den Einsatz dieser Systeme festlegen.
§ 806. In Bergwerksbetrieben, in denen nicht brennbare Rohstoffe gewonnen werden,
dürfen vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung installierte Bandförderer mit einem
schwer entzündlichen Band bis zum Verschleiß des Bandes betrieben werden, wenn
Bewegungskontrolleinrichtungen und sich selbsttätig einschaltende Löscheinrichtungen
eingesetzt werden.
§ 807. Die in § 172 Absatz 1 genannten Kammern in methanfreien Feldern oder in
Grubenbauen der Stufe „a“ der Explosionsgefahr, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung hergestellt wurden, sind zu den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen zu
bewettern.
§ 808. Die Bestimmung in § 172 Absatz 1 gilt nicht für folgende Kammern:
1)
für Pumpen der Hauptentwässerung und für Mittelspannungsschaltstationen, die
Einrichtungen der Hauptentwässerung versorgen, vorausgesetzt, dass die Kammern am
Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem unabhängigen Hauptwetterstrom
bewettert werden und dass der Betriebsleiter Bedingungen für eine sichere
Wetterführung festlegt;
Seite 147 von 376
2)
in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes, vorausgesetzt, dass der
Betriebsleiter seine Zustimmung erteilt, die entsprechende Wetterzusammensetzung
sichergestellt ist und Verfahren für die Prüfung der Wetterzusammensetzung in diesen
Kammern festgelegt werden.
§ 809. Auf Personen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Aufgaben
eines für die Gasmessung Verantwortlichen innehaben, findet die Bestimmung in § 331
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser
Verordnung Anwendung.
§ 810. Die Bestimmung in § 486 Absatz 1 gilt nicht für Maschinen und Einrichtungen,
die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, wenn
diese Maschinen und Einrichtungen mit Brandschutzeinrichtungen und -geräten nach den
Vorgaben des Betriebsleiters ausgerüstet sind.
§ 811. Für externe Steuerkreise von Maschinen und elektrischen Einrichtungen, die vor
dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Grubenbauen installiert wurden, gilt die
Bestimmung in § 748 Absatz 1 ab dem 30. Januar 2016.
§ 812. Die Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft 5 ),
ausgenommen:
1)
§ 27 Absatz 3, der 2 Jahre nach Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt;
2)
§ 34 Absatz 2 Nummer 4 und § 39, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
3)
§ 36, der 6 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt;
4)
§ 232 Absatz 4, der am 1. Juli 2016 in Kraft tritt;
5)
§ 331 Absatz 1 Nummer 1, der am 1. Juli 2016 in Kraft tritt;
5)
Nummer 4.14.18 in Anhang 4, die am 1. Juli 2016 in Kraft tritt;
6)
Nummer 6.2.1 in Anhang 4, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
DER MINISTER FÜR WIRTSCHAFT
Im Einvernehmen mit dem:
MINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALPOLITIK
MINISTER FÜR INNERES
MINISTER FÜR UMWELT
5)
Der in dieser Verordnung geregelte Bereich wurde zuvor durch die Verordnung des Ministers für Wirtschaft
vom 28. Juni 2002 über Arbeitsschutz, Betriebsführung und die besondere Brandschutzsicherung in
Bergwerksbetrieben (polnisches Gesetzblatt Nr. 139 Pos. 1169, von 2006 Nr. 124 Pos. 863 sowie von 2010
Nr. 126 Pos. 855) geregelt, die in diesem Bereich mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß
Artikel 224 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über das Bergbau- und Geologierecht (polnisches Gesetzblatt
Nr. 163 Pos. 981 sowie von 2013 Pos. 21) außer Kraft tritt.
Seite 148 von 376
Anhänge zur Verordnung des
Ministers für Wirtschaft vom ...
(Pos. .....)
Anhang 1
ARTEN, UMFANG UND MUSTER DER BETRIEBSDOKUMENTATION EINES
BERGWERKSBETRIEBS
1.
Verzeichnis der sich im Betrieb aufhaltenden Personen.
1.1. Das Verzeichnis der sich in den Grubenräumen aufhaltenden Personen besteht aus
folgenden Unterlagen:
1)
Einfahrtbuch der Führungspersonen und der Personen der höheren Aufsicht des
Bergwerksbetriebs – Muster 1;
2)
Einfahrtbuch betriebsfremder Personen – Muster 2;
3)
Kontrollbuch der Ein- und Ausfahrten der Belegschaft aus Untertage-Bergwerken
– Muster 3;
4)
Kontrollbuch der Arbeitstage unter Tage und in der Markenkontrolle – Muster 4.
1.2. Das Muster für die Meldeverzeichnisse der sich über Tage aufhaltenden Personen legt
der Betriebsleiter fest.
2.
Berichtsbuch des Betriebsaufsehers.
Im Berichtsbuch des Betriebsaufsehers sind folgende Angaben zu erfassen:
1)
Zahl der Beschäftigten in den Grubenräumen in den einzelnen Schichten und
Abteilungen;
2)
Zahl der Beschäftigten an den jeweiligen Arbeitsplätzen und in den Grubenbauen
(Nachriss, Strecken, Pfeiler, Strebe, in der Förderung vor Ort usw.);
3)
Anweisungen der Führungspersonen;
4)
Unfälle, Störfälle und Gefährdungen während der einzelnen Schichten.
3.
Dokumentation der Bergbau- und der Elektromechanikarbeiten.
3.1. Bohrarbeiten.
3.1.1. Bohrbericht – Muster 5.
3.1.2. Bohrbuch der vorgehenden Bohrungen – Muster 6.
3.1.3. Bohrlochbuch – Muster 6a.
3.2. Ausbau der Grubenräume.
3.2.1. Kontrollbuch des Ausbaus der Hauptgrubenräume und Hauptschächte – Muster 7.
3.2.2. Kontrollbuch des Ankerausbaus – Muster 8.
3.3. Arbeitskontrolle.
3.3.1. Berichtsbuch der Abteilung mit Kontrollbuch der Bergbauarbeiten durch Mitarbeiter
der höheren Betriebsaufsicht und Leitung – Muster 9.
3.3.2. Kontrollbuch der Abteilung (Elektromechanik, Bewetterung u. a.) – Muster 10.
3.3.3. Berichtsbuch des geologischen und des Markscheiderdienstes – Muster 11.
3.3.4. Meldungsbuch der Änderungen der Wasserbedingungen – Muster 11 a.
3.4. Geologisch-bergmännische Dokumentation der Schächte, die insbesondere folgende
Angaben enthält:
1)
Lage- und Höhenpläne;
2)
geologisches Profil;
3)
aktuelles hydrogeologisches Profil;
Seite 149 von 376
4)
5)
6)
7)
8)
9)
4.
4.1.
4.2.
4.3.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
6.
6.1.
6.2.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
8.
9.
9.1.
9.2.
Eigenschaften des Schachtausbaus;
Messergebnisse des Wasserzuflusses in den Schacht;
Analyse der chemischen Zusammensetzung des einströmenden Wassers;
Verzeichnis der dokumentierten geodätischen Überwachung der Schächte;
Schema der Entwässerungsleitungen;
andere Angaben über natürliche Gefahren, die im Schacht auftreten können, und
angewandte Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren;
10) Verzeichnis sonstiger Messungen, Unterlagen und Gutachten zum Schacht;
11) Stilllegungsdokumentation – bei abgeworfenen Schächten.
Dokumentation der Bewetterung und Klimatisierung.
Hauptwetterbuch für die Registrierung (Dokumentation) der Ergebnisse von Kontrollen
der bewetterten Örter und Kammern – Muster 12.
Kontrollbuch der Abschlussdämme – Muster 13.
Kontrollbuch der Sicherheitsdämme – Muster 14.
Dokumentation der Methangefährdung.
Dokumentation der Einstufung.
Wetterbuch – Muster 15.
Betriebsjournal der Leitstelle Gasmessung – Muster 16.
Buch der Grenzwertüberschreitungen – Muster 17 und 18.
Gaswarnsystemblatt.
Analoge Kurvenausdrucke und Berichte der Telemetriesysteme.
Dokumentation der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche.
Dokumentation der Einstufung.
Kontroll- und Messbuch des Zustands durch Gefährdung durch Gas- und
Gesteinsausbrüche.
Dokumentation der Kontrolle der Explosionsgefahr durch Kohlenstaub.
Dokumentation der Einstufung.
Kontrollbuch des Zustandes der Explosionsschutzsperren – Muster 19.
Kontrollbuch der Sicherungszonen gegen die Übertragung von Explosionen – Muster
20.
Die Dokumentation der Grubenbrände umfasst:
1)
Bezeichnung des Ortes des Grubenbrandes (Grubenraum, Abteilung, Flöz und
Sohle);
2)
Beschreibung der Umstände der Brandentdeckung;
3)
Beschreibung des Brandbekämpfungseinsatzes und insbesondere des Vorgehens
beim Rückzug der Belegschaft aus den gefährdeten Zonen sowie der
Brandbekämpfungsverfahren;
4)
Angabe der Größe des Brandfeldes sowie der eingedämmten Kohlevorkommen;
5)
Sonderkarte, die anhand der Grubenkarten erstellt wurde, mit Darstellung der
Bewetterungssituation vor und während des Brandes;
6)
Beurteilung des Brandbekämpfungseinsatzes unter organisatorischen und
technischen Gesichtspunkten mit Angabe positiver und negativer Beispiele.
Dokumentation der Gas- und Gesteinsausbrüche.
Dokumentation der Einstufung.
Sonstige Unterlagen:
Seite 150 von 376
1)
10.
10.1.
10.2.
10.3.
10.4.
11.
11.1.
11.2.
11.3.
12.
12.1.
13.
Bezeichnung des Ortes der Gas- und Gesteinsausbrüche (Grubenraum, Abteilung,
Flöz und Sohle);
2)
Beschreibung der Umstände, die zu einem Gas- und Gesteinsausbruch geführt
haben;
3)
Beschreibung des Rettungseinsatzes und insbesondere des Vorgehens beim
Rückzug der Belegschaft aus den gefährdeten Zonen sowie der Verfahren zur
Bekämpfung der Ausbruchsgefahr;
4)
Ermittlung des Ausmaßes der Folgen;
5)
Sonderkarte, die anhand der Grubenkarten erstellt wurde, mit Darstellung der
Bewetterungssituation vor und während des Ausbruchs;
6)
Beurteilung des Rettungseinsatzes im Falle eines Gas- und Gesteinsausbruches
unter organisatorischen und technischen Gesichtspunkten mit Angabe positiver
und negativer Beispiele.
Dokumentation der Gefährdung durch Wasser.
Dokumentation der Einstufung.
Buch der Wassergefährdung – Muster 21.
Kontrollbuch der Wasserdämme – Muster 22.
Kontrollbuch der Alarmsignalisierung und des Zustandes der Fluchtwege bei laufenden
Bergbauarbeiten bei Wassergefährdung – Muster 23.
Dokumentation von Gebirgsschlägen und Erschütterungen des Gebirges.
Dokumentation der Einstufung.
Gebirgsschlagbuch – Muster 24.
Buch der Erschütterungen des Gebirges – Muster 25.
Dokumentation der klimatischen Gefährdung.
Dokumentation der Einstufung.
Dokumentation des Betriebs von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen.
13.1. Die Kontrolle von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen erfolgt nach den Vorgaben
der vom Leiter der Elektromechanikabteilung genehmigten detaillierten Anweisung für
die Durchführung der laufenden und periodischen Kontrollen, in der die Bedingungen
und Fristen für die Kontrollen festgelegt sind und insbesondere die Zahl und das Muster
der Kontrollbücher sowie der Umfang der Kontrolleinträge.
13.2. Für die Förderung mit der Grubenbahn und Hänge- und Sohlenbahnen mit eigenem
Antrieb sind folgende Unterlagen zu führen:
1)
Buch der Warnhinweise für die Lokführer und die Führer von Hänge- und
Sohlenbahnen mit eigenem Antrieb – Muster 26;
2)
Buch des technischen Zustands der Lokomotiven und des Eigenantriebs der
Hänge- und Sohlenbahn – nach dem vom Leiter der Abteilung für
Elektromechanik festgelegten Muster.
13.3. Für Maschinen, Einrichtungen und Anlagen sind außer den in Nummer 13.1 genannten
Kontrollbüchern folgende Unterlagen zu führen und aufzubewahren:
1)
betriebstechnische Dokumentation;
2)
technologische Dokumentation;
3)
Unterlagen über Zulassungen, Zertifikate, Zeugnisse, Gutachten und
Genehmigungen für Ausnahmeregelungen, notwendige Materialprüfzeugnisse
und Herstellerbescheinigungen;
4)
Protokolle von Abnahmen und technischen Untersuchungen.
Seite 151 von 376
13.4. Für Einrichtungen und Systeme der Hauptentwässerung sind neben den in
Nummer 13.1 und 13.3 genannten Unterlagen die folgenden Dokumente zu führen und
aufzubewahren:
1)
Installationsschema
der
Hauptentwässerung
des
Bergwerks
unter
Berücksichtigung:
a)
der Art des Anschlusses der einzelnen Pumpen an die Druckleitungen,
b)
der Grundparameter der Pumpen,
c)
der Trasse des Verlaufs der Rohrleitungen und ihrer Querschnitte,
d)
Anordnung von Schiebern, Rückschlag- und Sicherheitsventilen,
e)
Standorte der Absetzbecken und Wasserstrecken mit Angabe von
Abmessungen und Fassungsvermögen;
2)
Schema der Stromversorgung der Pumpenstationen;
3)
Schema der automatischen Steuerung (für automatisierte Pumpenstationen);
4)
Aufzeichnung der Betriebszeiten der Pumpen.
Die in Nummer 13.4 Ziffern 1–3 genannten Schemata müssen in jeder Pumpenstation
ausgehängt werden.
13.5. Für jede Schachtförderanlage müssen folgende Betriebsdokumente geführt werden:
1)
Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage – Muster 27;
2)
Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage – Muster 28;
3)
Verteilungsbogen der Drahtbrüche und Beschädigungen des Tragseils – Muster
29;
4)
Kurvengrafik des Anwachsens der Drahtbrüche des Tragseils – Muster 30;
5)
Buch der Schachtförderanlage;
6)
Instandsetzungsbuch des Schachts und der Schachtförderanlage;
7)
Erfassungsbuch des Fördermaschinenbetriebs.
Für Kippkübelaufzüge in abgeteuften und eingestrichenen Schächten legt der Leiter der
Abteilung für Elektromechanik das Muster eines Buches der regelmäßigen Kontrollen
und eines Buches der täglichen Sichtprüfung fest.
13.5.1. Im Schachtförderanlagenbuch nach Nummer 13.5 Ziffer 5 sind folgende Angaben zu
machen:
1)
Kenndaten der Schachtförderanlage mit Angabe der Grundparameter der
Fördermaschine und des Antriebsmotors, der Trag-, Unter-, Führungs- und
Prellseile, Seilscheiben, Spurlatten und Einstriche, Bremswege in Turm und
Sumpf usw. (auf den ersten Seiten);
2)
Beschreibung der Grundüberholungen der einzelnen Elemente der
Schachtförderanlage;
3)
Beschreibung der ernsteren Störfälle;
4)
angeordnete Einschränkung von Betriebsparametern;
5)
Ergebnisse der u.a. von Sachverständigen durchgeführten Fachuntersuchungen;
6)
Historie der Schachtförderanlage seit der Inbetriebnahme.
13.5.2. Im Instandsetzungsbuch des Schachts und der Schachtförderanlage ist der Umfang
der
im
Schacht
und
in
der
Schachtförderanlage
durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten zu erfassen. Den Eintrag muss die für deren Ausführung
verantwortliche Aufsichtsperson mit Angabe des Datums vornehmen und mit ihrer
Unterschrift bestätigen.
Seite 152 von 376
13.6. Für jede Schachtförderanlage sind außer den Unterlagen in Nummer 13.3 und 13.5 auch
folgende Unterlagen zu führen und aufzubewahren:
1)
Kurvengrafiken der Muster und regelmäßigen magnetischen Untersuchungen der
Förderseile, die entsprechend den einschlägigen Vorschriften durchgeführt
werden;
2)
Umrüstungszeugnisse;
3)
Regulierungskarten;
4)
Protokolle und Aufzeichnungen von Untersuchungen und Messungen;
5)
technisches Dossier der Schachtförderanlage.
13.7. Für Maschinen, Einrichtungen und elektrische Anlagen sind außer den in Nummer 13.1
und 13.3 genannten Unterlagen folgende Dokumente zu führen und aufzubewahren:
1)
Protokolle der Kontrolluntersuchungen der:
a)
Sicherungen in den Stromnetzen,
b)
Schutzgeräte,
c)
Öltransformatoren,
d)
Messgeräte,
e)
Erder,
f)
Isolationswiderstände;
2)
Stromnetzpläne mit folgenden Angaben:
a)
Art des Stroms und Spannungswert,
b)
Kabel- und Leitungstrassen,
c)
Typ, Länge und Querschnitte der Kabel- und Leitungsadern,
d)
Verteilung der zentralen und lokalen Erder,
e)
Gefährdungsstufen der Räume hinsichtlich der Explosionsgefahr und Art
ihrer Bewetterung;
3)
Übersichtspläne der Netze und Schaltstationen sowie Pläne der Einrichtungen mit
komplexem Anschlusssystem mit folgenden Angaben:
a)
Art des Stroms und Spannungswert,
b)
Typ, Länge und Querschnitte der Kabel- und Leitungsadern – sowie für die
Netze mit über einem 1 kV Spannung die Stromstärke des Erdschlusses,
c)
Zahl und Leistung der Abnehmer,
d)
Art und Wert der Sicherheitseinstellungen,
e)
Kurzschlussleistung für Netze über 1 kV,
f)
wichtigste technische Parameter der Kommunikationseinrichtungen;
4)
Beschreibungen und Berechnungen für die Auswahl der passenden Apparate und
Sicherungen der Stromnetze;
5)
Stromversorgungsplan für das Bergwerk in verschiedenen möglichen
Störfallszenarien;
6)
Plan zur Begrenzung der Leistungsaufnahme im Störfall;
7)
Anschlussvertrag mit dem Energieversorger;
8)
Verzeichnis der im Bergwerksbetrieb verwendeten Steuerungssoftware für
Maschinen und Einrichtungen mit Angabe der Einhaltung der funktionalen
Sicherheitsanforderungen.
Seite 153 von 376
13.8. Der Leiter der Abteilung für Elektromechanik legt die Art der Dokumente fest (z.B.
Bücher, Anweisungen, Pläne), die in den Räumen des Bergwerksbetriebs bereitliegen
müssen.
13.9. Für die Bremskatzen der Hänge- und Sohlenbahnen sowie Bahnen mit eigenem Antrieb
sind folgende Dokumente aufzubewahren:
1)
Gerätepass des Bremswagens – Muster 31;
2)
Prüfkarte des Bremswagens – Muster 32.
14. Dokumentation der Schulung am Arbeitsplatz: Unterweisungsbuch des Arbeitsplatzes –
Muster 33.
Seite 154 von 376
Muster 1
EINFAHRTBUCH DER ANGEHÖRIGEN DER LEITUNG UND HÖHEREN
AUFSICHT DES BERGWERKSBETRIEBS
Datu
m
1
Schich Abteilun Arbeitsplat
t
g
z
2
3
4
Name und
Uhrzeit
Uhrzeit
Unters
Unters
Vorname,
der
der
chrift
chrift
Registernummer Einfahrt
Ausfahrt
5
6
7
8
9
Seite 155 von 376
Muster 2
EINFAHRTBUCH BETRIEBSFREMDER PERSONEN
Datu
m
Name und
Vorname,
Registernummer
Institutio
Abteilun
Begleitperson
n
g
Seite 156 von 376
Uhrzeit
Uhrzeit
Unters
Unters Anmerk
der
der
chrift
chrift
ungen
Einfahrt
Ausfahrt
Muster 3
KONTROLLBUCH DER EIN- UND AUSFAHRTEN DER BELEGSCHAFT AUS DEN UNTERTÄGIGEN GRUBENRÄUMEN
Abteilu Datum,
Schicht
ng
1
2
Bestätigung der Ausfahrt der
Mitarbeiter aus der betreffenden
Schicht bzw. Markennummern der
Mitarbeiter, die länger unter Tage
verblieben sind, sowie die
voraussichtliche Aufenthaltsdauer am
festgelegten Arbeitsplatz
3
Name der
Aufsichtsperson, der
die unter Tage
verbliebenen
Mitarbeiter
übergeben worden
sind
4
Seite 157 von 376
Name und
Unterschrift der
eintragenden
Aufsichtsperson
5
Datum und Uhrzeit
sowie Unterschrift
des in der Schicht Anmerku
diensthabenden
ngen
Ausfahrtkontrolleur
s
6
7
Muster 4
Datum
KONTROLLBUCH DER TAGELÖHNE UNTER TAGE UND IN DER MARKENKONTROLLE
Schicht I
Abteilun
g
Personenbest
Name des
Personenbe
and laut
aufsichthabend stand unter
Markenkontr
en Prüfers
Tage
olle
Schicht II
Unterschrift
Unterschrift
Name des
Personenbest
Name des
des
Name des
Personenbe
des
Prüfers in der
and laut
Prüfers in der
Aufsichthaben Abteilung aufsichthabend stand unter Markenkontr Markenkontroll Aufsichthaben
Markenkontrol
Tage
den nach der
den nach der
en Prüfers
olle
e
le
Ausfahrt
Ausfahrt
Seite 158 von 376
Muster 4
Schicht III
Abteilun
g
Schicht IV
Personenbest
Name des
Unterschrift des
Name des
Personenbe
and laut
Prüfers in der Aufsichthabende
aufsichthabend stand unter
Markenkontr Markenkontroll
n nach der
en Prüfers
Tage
olle
e
Ausfahrt
Abteilung
Seite 159 von 376
Name des
aufsichthabend
en Prüfers
Personenbest
and unter
Tage
Personenbest
Name des
and laut
Prüfers in der
Markenkontr Markenkontroll
olle
e
Unterschrift
des
Aufsichthaben
den nach der
Ausfahrt
Muster 5
BOHRBERICHT Nr.
Hersteller der Bohrung
vom
Gerätetyp
Bohrung im Bergwerksbetrieb
A. Bohrung
;
Tiefe vom vorhergehenden Tag
Schicht
Bohrung
Nr.
Bohrung
Von
m
Abbauwerkzeug
Fortschritt
I/min
C. Zusammenfassende Beschreibung der Arbeiten (Stunden)
6-7
7-8
8-9
9-10
10-11
11-12
12-13
13-14
Bemerkungen:
Bis
Meter
l
............./ ............mm
II
............./ ............mm
III
............./ ............mm
IV
............./ ............mm
Fortschritt insgesamt
m
Allgemeine Tiefe
m
B. Wasserverhältnisse und mechanische Eigenschaften des Gesteins
1. Anbohrtiefe
Tiefe bis Wasserspiegel
Wasser
m
m
2. Wasser hochgepumpt
Anzahl der Stunden
aus
m Tiefe
3. Leistung
20
Datum Beginn
Durchbohrte
Schichten
% der
Förderung des
Kerns
4. Absenkung des Wasserspiegels
m
5. Spülflüssigkeitsverlust bei Tiefe
m Menge
I
6. Schwimmsand angebohrt von
bis
m
14-15
15-16
16-17
17-18
18-19
19-20
20-21
21-22
Datum Ende
Verrohrung
Von
Bis

Gesamt
Tiefe
Tiefe
der Rohre
in mm
lfm.
7. Stopfen auf einer Tiefe von
m
bis
m
8. Klemmen der Bohrung auf einer Tiefe von
m bis
m
9. Lockeres Gestein in Tiefe von
m
bis
m
m
22-23
23-24
24-1
1-2
2-3
3-4
4-5
5-6
(Unterschrift des Bohrhauers)
Seite 160 von 376
Muster 6
Seite 1
Bergwerk
Flöz
Sohle
Abteilung
Grubenbau
BOHRBUCH DER VORAUSEILENDEN
BOHRUNGEN
Nr.
Datum Beginn
Datum Ende
Seite 161 von 376
Seite 2
Seite 3
Beschreibung der Gefährdung:
Verantwortliche für die Festlegung der vorgehenden
Bohrungen
1) Betriebsleiter
2) Hydrogeologe, Bergbaugeologe
oder eine andere Person der höheren Aufsicht
Beschreibung der Herstellung der vorgehenden Bohrungen und
Skizze:
Verantwortliche für die Herstellung der vorgehenden
Bohrungen:
Abteilungssteiger
Schichtsteiger:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Seite 162 von 376
Seite 4 (und weitere gerade Seiten)
Seite 5 (und weitere ungerade Seiten)
Tiefe
Datum
und
Schicht
Nummer der
Vorbohrung
nach Skizze
1
2
erbohrt
3
Bohrergebnisse
(Beobachtung
des
insgesamt Durchflusses
von Wasser und
Gas usw.)
4
5
Name des
Vorarbeiter
s
Seite 163 von 376
6
Name und
Bemerkungen und Hinweise
Unterschrift des
der kontrollierenden Personen
Abteilungsleiters
(Betriebsleitung und höhere
oder Schichtsteigers
Aufsicht)
7
8
Muster 6a
UNTERNEHMER:
BERGWERKSBETRIEB:
Die Bohrarbeiten ausführende Abteilung:
BOHRLOCHBUCH *,**
NR. ......
Datum Beginn:
Datum Ende:
Seiten insgesamt:
* Das Muster legt Mindestanforderungen an den Inhalt fest und kann je nach Bedarf erweitert werden
** Das vollständig ausgefüllte Buch wird an das Risswerk-Lager übergeben.
Seite 164 von 376
BOHRLOCH Nr.
Lage
Zweck der Bohrung
Typ der Bohranlage
Senkrechter Neigungswinkel der Bohrung
Tiefe – Länge der Bohrung [m]
Richtungswinkel (Azimut)
Bohrdurchmesser [mm]
Erweiterung der Bohrung [mm]
Stand der Verrohrung [mm]
Ø ....... von ............bis ......
Ø ....... von ............bis ...... [m]
Ø ....... von ............bis ...... [m]
[m]
Ø ....... von ............bis ...... [m]
Ø ....... von ............bis ...... [m]
Ø ....... von ............bis ......
[m]
Einschränkungen und Empfehlungen in Bezug auf Untersuchungen und Messungen laut technischem
Plan
Erforderlicher Druck für Dichtheitsprüfung des Standrohrs
[atm]
Bohrverfahren
(Kernbohren/ohne
Kernbohren)
Angaben zur Stilllegung laut Proben, Kern, Bohrung
technischem Plan
Sonstige
Vorkommnisse beim Bohren
Waagrecht
LAGESKIZZE
Seite 165 von 376
Senkrecht
Anmerkungen zum Anschluss der Bohrung
Protokoll der Bohrlochschließung
...........................
.........................................
Bohrhauer
Leiter der Abteilung Bohrungen/Entgasung
GEOLOGISCHES PROFIL
Datum der Tiefe – Länge von – bis Beschreibung durchstoßener
Anzeichen beim
Bohrung [m]
Gesteinsschichten laut
Bohren
Seite 166 von 376
Kopfdruck nach
Anbohren der Bohrung
............atm.
Leiter der Abteilung
Bohrungen/Entgasung
Die das Profil erstellende
Person:
Betriebsgeologe:
Aufsicht beim Bohren
Unterschrift:
Unterschrift:
Bohrhauer
Sonstige
(laut technischem
Plan)
Unterschriften
Beurteilung der Bohrung
Koordinaten der Bohrung: x = .................. y = ................... z = .................
Markscheider
Bohrung wurde in Karten eingetragen:
Karte
Flöz
Sohle
Karte
Flöz
Sohle
Karte
Flöz
Sohle
Karte
Flöz
Sohle
Karte
Flöz
Sohle
Karte
Flöz
Sohle
Karte
Flöz
Sohle
Betriebsgeologe
Betriebsgeologe
Betriebsgeologe
Betriebsgeologe
Betriebsgeologe
Betriebsgeologe
Betriebsgeologe
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Seite 167 von 376
Maßstab
Maßstab
Maßstab
Maßstab
Maßstab
Maßstab
Maßstab
Muster 7
KONTROLLBUCH DES AUSBAUS DER HAUPTGRUBENRÄUME UND -SCHÄCHTE
Datum
Name des
Grubenraums
Zustand des Ausbaus und Bemerkungen
1
2
3
Seite 168 von 376
Unterschrift
des
Kontrolleurs
4
Muster 8
KONTROLLBUCH DES ANKERAUSBAUS
Datum
Name des
der
Grubenraums
Messung
1
2
Zahl der
eingebauten
Anker
3
Name und
Zahl der
Unterschrift
Zahl der
Anker, die
des
kontrollierten
sich nicht
Durchführend
Anker
spannen lassen
en der
Messung
4
5
6
Seite 169 von 376
Bemerkungen und Anweisungen
7
Bestätigung der
Unterschrift des
Ausführung der
Leiters der
Anweisung,
Abteilung
Unterschrift des
Bergmännische
Abteilungssteig
Arbeiten
ers
8
9
Muster 9
BERICHTBUCH DER ABTEILUNG MIT KONTROLLBUCH DER
BERGMÄNNISCHEN ARBEITEN DURCH ANGEHÖRIGE DER HÖHEREN
BETRIEBSAUFSICHT UND LEITUNG
Bergwerk
BERICHTBUCH
DER ABTEILUNG
Flöz(e)
Sohle(n)
Bereich(e)
UMFASST DEN ZEITRAUM VON
BIS
ABTEILUNGSSTEIGER
(Vor- und Nachname)
(Unterschrift)
Seite 170 von 376
Muster 9
SCHICHTBERICHT
Datum
Schicht
1. Arten von Arbeiten
Lfd.
Nr.
Abbau- und Vorrichtungsarbeiten
Vorhauer +
Anzahl der
Mitarbeiter
Sonstige Arbeiten
2. Betriebsunterbrechungen (Gründe und Stillstandzeiten)
3. Bemerkungen zum Zustand des Ausbaus, Firstenführung
Seite 171 von 376
Bemerkungen zu den
ausgeführten Arbeiten
Muster 9
4. Gefahren:
a) Ergebnisse der zusätzlichen Methankonzentrationsmessungen in der Luft und Überschreitung der
zulässigen Gaskonzentrationen (%, Ort und Uhrzeit) sowie Ausfälle im Gasmesssystem
b) Störungen
der
Berieselungs-
und
Bestäubungseinrichtungen
sowie
Fehler
an
den
Explosionsschutzsperren (Nr. der Sperre und Art der Beschädigung)
c) Fehler an den Bewetterungs-, Sicherheits-, Abschluss- und Branddämmen (Bezeichnung des
Damms und Art der Beschädigung)
d) Mängel an der Brandschutzausrüstung (kein Wasser in den Brandschutzleitungen oder
Beschädigungen der Löschgeräte, Hydranten usw.)
e) Fehler in der Bewetterung blinder Grubenräume
f) sonstige
5. Störungen der Aufzugseinrichtungen (u. a. Seile und Trommeln)
Seite 172 von 376
6. Arbeitsschutz (Vorfälle, Belehrungen usw.)
7. Bemerkungen der höheren Aufsicht
(Unterschrift der Person der höheren
Aufsicht)
(Unterschrift des Schichtsteigers)
Seite 173 von 376
Muster 9
BEFAHRUNG DER ABTEILUNG AM
Dienstliche Funktion und Name
des Kontrolleurs,
Befahrungstrasse, Feststellungen
und Anweisungen
SCHICHT
Frist für die
Umsetzung
Name und Unterschrift
des Verantwortlichen für
die Ausführung
Feststellung
der
Umsetzung
der
Anweisung
BEMERKUNGEN UND ANWEISUNGEN FÜR DIE NÄCHSTEN SCHICHTEN
am
Lfd
.
Nr.
20
Unterschrift
Anweisung
durch den
Anweisenden
Seite 174 von 376
durch den
Angewiesenen
Feststellung der
Umsetzung der
Anweisung
Muster 10
BERGWERKSBETRIEB
Berichtbuch
der Abteilung
UMFASST DEN ZEITRAUM VON
BIS
ABTEILUNGSSTEIGER
(Vor- und Nachname)
(Unterschrift)
Seite 175 von 376
Muster 10
MONATSARBEITSPLAN DER ABTEILUNG
Monat
Belegung der Arbeitsplätze (feste Stellen)
Lfd.
Nr.
Besetzung
Gesamt
Schic Schich Schich Schich
ht A
tB
tC
tD
Aufzählung der Arbeiten
ABWESEND:
Urlaub
Krank
Abwesend
Gesamt
Seite 176 von 376
Muster 10
TAGESBERICHT DER ABTEILUNG
DATUM
A
ABTEILUNGSSTEIGER
Belegung der Abteilung in den Schichten
B
C
D
ABCD
Gemeldeter
Stand
Stand auf der
Arbeit
Urlaub
Krank
Fehlen
Überstundenlö
hne
Gesamt
Unfälle, Gefährdungen, Betriebsunterbrechungen
Bemerkungen von Angehörigen der Leitung und der höheren Aufsicht
Seite 177 von 376
Muster 10
SCHICHT ... (A, B, C, D)
Aufsicht Schicht
Name des Vorhauers sowie
Zahl der ihm unterstellten
AUSGEFÜHRTE ARBEITEN
Personen
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
........ ................................................... ...................................................................................................
Kontrolliert:
Lfd.
Nr.
(Unterschriften der
Aufsichtspersonen)
Seite 178 von 376
Muster 10
BEFAHRUNG DER ABTEILUNG AM
Dienstliche Funktion und Name
des Kontrolleurs,
Befahrungstrasse, Feststellungen
und Anweisungen
SCHICHT
Frist für die
Umsetzung
Name und Unterschrift
des Verantwortlichen für
die Ausführung
Feststellung
der
Umsetzung
der
Anweisung
BEMERKUNGEN UND ANWEISUNGEN FÜR DIE NÄCHSTEN SCHICHTEN
am
Lfd
.
Nr.
20
Unterschrift
Anweisungen
durch den
Anweisenden
durch den
Angewiesenen
Seite 179 von 376
Feststellung der
Umsetzung der
Anweisung
Muster 11
BUCH DER ANMERKUNGEN
DES GEOLOGISCHEN UND DES
MARKSCHEIDERDIENSTES
Angelegt am
Abgeschlossen am
Seiten
Seite 1
Lfd.
Nr.
Seite 2
Entscheidung
Unterschriften
des
Datu
der zur Kenntnis
Inhalt der Bemerkung Betriebsleiters,
m
nehmenden
Unterschrift und
Personen
Datum
Seite 180 von 376
Lageskizze, Unterschrift des
Markscheiders bzw. Bergbaugeologen
Muster 11a
UNTERNEHMER:
BERGWERKSBETRIEB:
Abteilung:
MELDUNGSBUCH
ÜBER VERÄNDERTE GEOLOGISCHE BEDINGUNGEN
Anmerkung: Das Muster legt Mindestanforderungen an den Inhalt fest und kann je nach
Bedarf erweitert werden
Datum Beginn:
Datum Ende:
Seiten insgesamt:
Identifikationsnummer:
Seite 181 von 376
Seite 1
Seite 2
Unterschrift der
Angabe des
meldenden
Datum und
Ortes, an dem Beschreibung der Aufsichtsperson
Unterschrift Anmer
Lfd.
die
eingetretenen
(Name und
des
kunge
Nr. Änderungen Bedingungsänderu
Vorname,
Betriebsgeolog
n
eingetreten
ngen
Funktion,
en
sind
Datum und
Unterschrift)
Lageskizze *, **
* Lageskizzen in Form von im Bergwerksbetrieb in Umlauf gebrachten Formularen sind
zulässig.
** Das Erstellen von Lageskizzen in Form eines elektronischen Dokuments ist zulässig,
sofern diese vor Beschädigungen geschützt und gegen Änderungen der archivierten
Dateien gesichert sind und sofern die Lageskizzen ausgedruckt werden können. Bei
elektronischer Speicherung der Skizzen in diesem Buch anzugeben, wo die Skizzen
zugänglich sind und wo die Archivdateien verwahrt werden.
Seite 182 von 376
Muster 12
Seite 1
HAUPTBEWETTERBUCH
Messung Zuwetterstrom
Wetterabteilung
Station Nr.
Abbauabteilung
Bezeichnung des Bergwerks
Wettertemperatu
Nummer
der
Datum
der
r an der Station
[°C]
Messung Messung
1
2
Tw
Ts
3
4
Querschnitt an Wettergeschw
Relative
der Station
Feuchtigkeit
indigkeit an Wettermeng Effektivtempe
bzw.
der
[%] an der
der Station
e [m3/min]
ratur tZK
Messstelle
Station
[m/s]
[m²]
5
6
7
8
Seite 183 von 376
9
Ergebnisse der chemischen
Analyse der Luft
Bemerkungen und
Unterschrift
O2
CO2
CO
CH4
10
11
12
13
14
Seite 2
Messung Abwetterstrom
Station Nr.
Wetterabteilung
Bezeichnung des Bergwerks
Wettertemperatu
Nummer
der
Datum
der
Messung Messung
1
2
r an der Station
[°C]
Tw
3
Ts
4
Relative
Feuchtigkeit
[%] an der
Station
5
Abbauabteilung
Querschnitt an
der Station
bzw. der
Messstelle
[m²]
6
Wettergesch
windigkeit Wettermeng Effektivtemper
3
an der
Station [m/s]
e [m /min]
7
8
Seite 184 von 376
Ergebnisse der chemischen
Analyse der Luft
Bemerkungen und
atur tZK
9
Unterschrift
O2
CO2
CO
CH4
10
11
12
13
14
Muster 13
KONTROLLBUCH DER ABSCHLUSSDÄMME
Einbauort
Damm Nr.
Art des Damms
Monat
Jahr
Differe
Monatst
Schicht nzdruc
age
k
Atmosphärenstand (%)
Name und
vor dem
hinter dem
Unterschrift des
Damm
Damm
Kontrolleurs
CH4 CO2 CO CH4 CO2 CO
Seite 185 von 376
Anmerkungen
Muster 14
KONTROLLBUCH DER SICHERHEITSDÄMME
Lfd.
Datum
Nr.
Schicht
Bezeichnun
Name des
g des
Grubenraums
Damms
Bemerkungen und
Hinweise
Name und
Unterschrift
Vorname des
des
Kontrolleurs Kontrolleurs
Seite 186 von 376
Erteilte Anweisungen
Name und
Unterschrift
Vorname des
des
Verantwortliche Verantwortlich
n für die
en für die
Ausführung
Ausführung
Muster 15
WETTERBUCH
Bezeichnung des Orts
(bzw. der Stelle der Untersuchung)
Art der Bewetterung
Monat und Jahr
Ergebnisse der Kontrolle des
Wettermanns
Datum
Schicht
1
2
Bemerkungen und Anmerkungen zur falschen
Bewetterung
und Inhalt der erteilten Anweisungen
Unterschrift
Uhrzeit der
%
sowie
Unterschriften
der höheren Aufsicht und
des
Untersuchun Methankonz
Leitung
Wettermann
g
entration
s
3
4
5
1.
2.
3.
4.
5.
…
Seite 187 von 376
6
Muster 16
BETRIEBSJOURNAL DER LEITSTELLE GASMESSUNG
Kontrolle
Technischer
Datu Wochent Schich
Zustand der
m
ag
t
Uhrzeit
Leitstelle
Art der
Kontrolle (jede
Schicht – 1,
täglich – 2,
wöchentlich –
3)
Bemerkungen und
Hinweise
Seite 188 von 376
Name und
Unterschrif Bemerkungen
Vorname des
t des
und
Betriebsaufseher Betriebsauf Unterschrift
s
sehers
der Aufsicht
Muster 17
BUCH DER GRENZWERTÜBERSCHREITUNGEN (CH4, CO, WETTERGESCHWINDIGKEIT)*
Datum
Uhrzeit von
– bis
Anzahl der
Minuten
Ort der Überschreitung
Messwert
[z.B. %
CH4]
Benachrichtigte Person
Eingeleitete
Maßnahmen
Unterschrif
t des
Betriebsauf
sehers
Muster 18
Kontrollmessung
Messwert
Uhrzeit [z.B. %
CH4]
Festgestellt
durch
Einschalten der Spannung
Ablesung vom
Uhrzei
Angewiesen durch
Aufzeichnungsgerät
t
* Unzutreffendes streichen.
Seite 189 von 376
Eingeschaltet
durch
Bemerkungen und
Erklärungen
Unterschrif
t des
Betriebsauf
sehers
Muster 19
KONTROLLBUCH DES ZUSTANDES DER EXPLOSIONSSCHUTZSPERREN
Untersuchung
Bezeichnung
Von den
des Standorts
Querschn Breite
Lichte
Vorschrifte
der Sperre,
Zahl der
1
2
3
4
5
6
itt des
des
Breite Länge eines
n
Datum des Art der
Fächer
Lfd. Nr.
Grubenra Grubenra
des
einzelnen
geforderte
Einbaus bzw. Sperre
(Behälter) an
Datum
Datum
Datum
Datum
Datum
Datum
ums in
ums im Grubenra
Fachs
Menge
des
der
Sperre
und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergeb
und
Ergebni
und
Ergebni
m2
Ausbruch
ums
Staub
Austauschs
is
Unters
is
Unters
is
Unters
nis Untersc
s
Untersc
s
(Wasser) Unters
der Sperre
chrift
chrift
chrift
chrift
hrift
hrift
Seite 190 von 376
Muster 20
KONTROLLBUCH DER SICHERUNGSZONEN GEGEN DIE ÜBERTRAGUNG VON EXPLOSIONEN
Flöz
Abteilung
Kontrollen und Untersuchungen
4
5
6
7
Bezeichnung der Datum
Datum
Datum
Datum
Datum
Datum
Datum
Sicherungszone
und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn und Ergebn
Unters
is
Unters
is
Unters
is
Unters
is
Unters
is
Unters
is
Unters
is
chrift
chrift
chrift
chrift
chrift
chrift
chrift
1
Lfd. Nr.
2
3
Seite 191 von 376
Muster 21
UNTERNEHMER .....................
BUCH DER WASSERGEFÄHRDUNG
Angelegt am
Abgeschlossen am
Seiten
Lfd
.
Nr.
1
Entscheidungen und
Anweisungen des
Angaben des
Betriebsleiters zur
Beschreibung des
Feststellung der
Betriebsgeologen über
Bekämpfung der
Datum und Unterschrift
Vorgehens zur
Gefährdung (Name und
die eingetretene
Gefährdung; Name und der Verantwortlichen
Umsetzung der in
Vorname, Funktion,
Gefährdung (Name und
Vorname des
für die Umsetzung der Spalte 4 beschriebenen
Datum und Unterschrift Vorname, Datum und
Verantwortlichen für
Entscheidungen und
Entscheidungen und
des Meldenden)
Unterschrift des
die Beseitigung (Name
Anweisungen
Anweisungen (Datum
Meldenden)
und Vorname sowie
und Unterschrift)
Datum und Unterschrift
des Betriebsleiters)
2
3
4
5
Seite 192 von 376
6
Feststellung der
Beseitigung der
angezeigten
Gefährdung (Datum
und Unterschrift des
Betriebsleiters)
Anmerkungen
7
8
Muster 22
KONTROLLBUCH DER WASSERDÄMME
Angelegt am
Abgeschlossen am
Seiten
KONTROLLBOGEN DES WASSERDAMMS
Damm Nr.
Art des Damms
(Name und Nummer)
Beschreibung des Damms
Standort des Damms
Datum der Kontrolle
Ergebnisse der Kontrolle
Name und Vorname des
Kontrolleurs, Datum und
Unterschrift
Angaben des Leiters der
Abteilung Bergbauarbeiten
und des Bergbaugeologen
(Name und Vorname,
Funktion, Datum und
Unterschrift)
1
2
3
4
Seite 193 von 376
Muster 23
KONTROLLBUCH DER ALARMSIGNALISIERUNG UND DES ZUSTANDS DER
FLUCHTWEGE BEI LAUFENDEN BERGBAUARBEITEN BEI
WASSERGEFÄHRDUNG
Angelegt am
Abgeschlossen am
Seiten
Beschreibung (Skizze) des Fluchtweges sowie des Alarmschaltkreises
Datum der Kontrolle
(des Probealarms)
Ergebnisse der
Kontrolle
l
2
Unterschrift des Kontrolleurs
(Name und Vorname,
Funktion, Datum und
Unterschrift)
3
Seite 194 von 376
Anmerkungen
4
Muster 24
GEBIRGSSCHLAGBUCH
Lfd. Nr.
1. Datum
2. Uhrzeit
3. Energie
4. Koordinaten der Erschütterung: X =
5. Flöz:
Y=
6. Mächtigkeit des Flözes / der abzubauenden Schicht:
7. Erstreckungstiefe des Flözes:
9. Unfälle:
Z=
8. Stufe der Gefährdung durch Gebirgsschlag:
tödlich
schwer
leicht
10. Ort des Auftretens der Folgen des Gebirgsschlags:
11. Art des Grubenraums:
12. Ausbau des Grubenraums:
Verstärkung:
13. Abmessungen des Grubenraums – Höhe:
Breite:
14. Länge der vom Einbruch betroffenen Stollen:
15. Länge der beschädigten Stollen:
16. Gesamtlänge der von den Folgen des Gebirgsschlags betroffenen Grubenräume:
17. Beschreibung der Folgen des Gebirgsschlags:
Seite
Seite 195 von 376
Muster 25
BUCH DER GEBIRGSERSCHÜTTERUNGEN
Nr.
Datum
Stund
Minute
e
Sekund
e
X
Y
Z
......-...-...
......-...-...
......-...-...
......-...-...
......-...-...
......-...-...
......-...-...
......-...-...
......-...-...
Spalte R – Bezeichnung der Art der Erschütterung:
T – Gebirgsschlag
WS – autogene Erschütterung
O – Entspannung
ST – Torpedierungsschießen
SU – Gewinnungsschießen
SW – Erschütterungsschießen
(sonstige laut Angabe des Bergwerks)
Seite 196 von 376
Energie
Bezeichnung des
Grubenraums – Flöz
R
Anmerkungen
Muster 26
(Name des Betriebspostens)
BUCH DER WARNHINWEISE FÜR DIE ZUGBESATZUNG
Begonnen am
20
Abgeschlossen am
20
Anzahl der nummerierten Seiten:
(in Worten)
(Unterschrift der höheren Aufsichtsperson der Förderungsabteilung)
linke Seite
Einführung des Warnhinweises
Warnhinweis gilt
Lfd.
Nr.
1
von
Datum,
Stunde,
Minute
2
Warnhinweis eingetragen
durch
bis
Datum,
Stunde,
Minute
3
Inhalt des Warnhinweises
Datum,
Stunde,
Minute
Unterschrift
5
6
4
rechte Seite
Widerruf des Warnhinweises
Warnhinweis zur
Kenntnis
Warnhinweis gilt,
genommen
gilt bis auf Widerruf,
ungültig ab,
Datum,
Untersc Stunden, Minuten
Stunde,
hrift
Minute
7
8
9
Widerruf zur
Kenntnis
Bemerkungen
genommen
der
kontrollierenden
Datum,
Datum,
Untersc
Untersc
Personen
Stunde,
Stunde,
hrift
hrift
Minute
Minute
Warnhinweis
widerrufen durch
10
Seite 197 von 376
11
12
13
14
Muster 27
BUCH DER REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN DER SCHACHTFÖRDERANLAGE
Bergwerk
Schacht
Trum
Kontrolle:
von
bis
Anzahl der Seiten
INHALTSVERZEICHNIS
S.
A–
B–
C–
D–
E–
F –
G–
H–
I –
J –
K–
L–
Ł–
M–
N–
Schacht und Hilfsausrüstung
Schachteinrichtungen
Förderturm und Einrichtungen
Seilscheiben – Lenkscheiben – Ablenkscheiben
Fördermittel
Spurlatten und Schachteinbauten
Fördermittelaufhängungen
Unterseilaufhängungen
Aufhängungen der Führungs- und Prellseile
Führungsseile
Unterseile
Führungs- und Prellseile
Fördermaschine
Signaleinrichtungen bzw. Signalsteuereinrichtungen
Bremsvorrichtungen auf freien Durchfahrtswegen
Seite 198 von 376
ANWEISUNG ZUR FÜHRUNG DER REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN DER
SCHACHTFÖRDERANLAGE
1.
Revisionen und Untersuchungen sind gemäß der Anweisung zur Kontrolle und
Beurteilung des technischen Zustandes sowie der Tabellen mit den
Untersuchungsterminen durchzuführen.
2.
In diesem Buch muss die verantwortliche Aufsichtsperson die Einbaudaten der
jeweiligen Elemente notieren.
3.
In der Spalte „Art“ ist die Art der Revision bzw. Untersuchung einzutragen.
4.
Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt und besteht keine
Möglichkeit zu ihrer Beseitigung im Rahmen der für die Untersuchung vorgesehenen
Zeit, trägt der Kontrolleur eine entsprechende Anweisung ein.
Die Bemerkungen zur Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten sind im
„Reparaturbuch des Schachts und der Fördereinrichtung“ einzutragen.
5.
Die Einträge in diesem Buch müssen kontrolliert werden:
1)
2)
mindestens monatlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik oder von einer
von ihm befugten Person,
mindestens vierteljährlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik.
Anmerkungen zur Prüfung des Buches sind in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.
Seite 199 von 376
Seite ...
A. SCHACHT UND HILFSAUSRÜSTUNG
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift
des Prüfers
Seite 200 von 376
Anweisung
Unterschrift
Anmerkun
des
gen
Anweisenden
Seite ...
B. SCHACHTEINRICHTUNGEN
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift
des Prüfers
Anweisung
Unterschrift
des
Anmerkun
Anweisende
gen
n
Seite ...
C. FÖRDERTURM UND EINRICHTUNGEN
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift
des Prüfers
Anweisung
Seite 201 von 376
Unterschrift
des
Anmerkun
Anweisende
gen
n
Seite ...
D. SEILSCHEIBEN – LENKSCHEIBEN – ABLENKSCHEIBEN
Dicke der Kranzwand
3
2
Datum
a
4
1
5 b
Seite
Seite
8
Allgemeiner
Anmerkunge
Unterschrift
Zustand
n
6
7
1
2
3
4
5
6
7
8
a b a b a b a b a b a b a b a b
Seite ...
E. FÖRDERMITTEL
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift des
Prüfers
Seite 202 von 376
Anweisung
Unterschrift
des
Anmerkunge
Anweisende
n
n
Seite ...
F. SPURLATTEN UND SCHACHTEINBAUTEN
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift des
Prüfers
Anweisung
Unterschrift
Anmerkunge
des
n
Anweisenden
Seite ...
G. FÖRDERMITTELAUFHÄNGUNGEN
Datum
Art
Bezeichnung des
Bergwerksbetrie
bs
Ergebnis
Unterschrift
des Prüfers
Seite 203 von 376
Anweisung
Unterschrift
Anmerkunge
des
n
Anweisenden
Seite ...
H. UNTERSEILAUFHÄNGUNGEN
Datum
Art
Bezeichnung des
Bergwerksbetrie
bs
Ergebni
s
Unterschrift des
Prüfers
Anweisun
g
Unterschrift
des
Anweisende
n
Anmerkungen
Seite ...
I. AUFHÄNGUNGEN DER FÜHRUNGS- UND PRELLSEILE
Datum
Art
Bezeichnung des
Bergwerksbetrieb Ergebnis
s
Unterschrift des
Prüfers
Seite 204 von 376
Anweisung
Unterschrift des Anmerku
Anweisenden
ngen
Seite ...
J. TRAGSEILE
Datum
Art
Bezeichnung
des
Bergwerksbet
riebs
Ergebnis
Unterschrift des
Prüfers
Anweisung
Unterschrift des Anmerkun
Anweisenden
gen
Seite ...
K. UNTERSEILE
Datum
Art
Bezeichnung
des
Bergwerksbetrie
bs
Ergebnis
Unterschrift des
Prüfers
Seite 205 von 376
Anweisung
Unterschrift
des
Anmerkunge
Anweisende
n
n
Seite ...
L. FÜHRUNGS- UND PRELLSEILE
Datum
Art
Bezeichnung
des
Ergebnis
Bergwerksbet
riebs
Unterschrift
des Prüfers
Anweisung
Unterschrift
des
Anmerkunge
Anweisende
n
n
Seite ...
Ł. FÖRDERMASCHINE
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift des Prüfers
Seite 206 von 376
Anweisung
Unterschrift
des
Anmerkunge
Anweisende
n
n
Seite ...
M. SIGNALEINRICHTUNGEN BZW. SIGNALSTEUEREINRICHTUNGEN
Datum
Art
Unterschrift des
Ergebnis
Prüfers
Anweisung
Unterschrift
des
Anmerkunge
Anweisende
n
n
Seite ...
N. BREMSVORRICHTUNGEN AUF FREIEN DURCHFAHRTSWEGEN
Datum
Art
Ergebnis
Unterschrift
des Prüfers
Anweisung
Seite 207 von 376
Unterschrift
des
Anmerkunge
Anweisende
n
n
Muster 28
BUCH DER TÄGLICHEN KONTROLLEN
DER SCHACHTFÖRDERANLAGE
Bergwerk
Schacht
Trum
Ergebnisse der Kontrolle:
von
bis
Anzahl der Seiten
Seite 208 von 376
ANWEISUNG ZUM FÜHREN DES BUCHS DER TÄGLICHEN KONTROLLEN DER
SCHACHTFÖRDERANLAGE
1.
Wenn die einzelnen Elemente von verschiedenen Personen kontrolliert werden, trägt
jede Person das Ergebnis der Kontrolle für ihren Bericht ein und bestätigt dies mit ihrer
Unterschrift.
2.
Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt und besteht keine
Möglichkeit zu ihrer Beseitigung, entscheidet die in diesem Augenblick für den Betrieb
der Fördereinrichtungen verantwortliche Aufsichtsperson über das Verfahren und die
Frist der Beseitigung der Störung, indem sie eine entsprechende Anweisung in der
Rubrik „Bemerkungen“ einträgt.
Die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten ist im „Reparaturbuch des
Schachts und der Fördereinrichtung“ zu vermerken. Die für die Umsetzung der
Anweisung verantwortliche Person bestätigt die Ausführung mit Unterschrift und
Datum.
3.
Die in diesem Buch vorgenommenen Einträge müssen kontrolliert werden:
1)
mindestens monatlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik oder von einer
von ihm befugten Person,
2)
mindestens vierteljährlich vom Leiter der Abteilung Elektromechanik.
Anmerkungen zur Prüfung des Buches sind in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.
Seite 209 von 376
Muster 28
linke Seite
Bremsvorri
Fördert
Spurlatten und Hilfseinrichtu chtungen
urm und
Schachteinr
Datu
Schachteinbaut
ng des
auf freien
Untersch
Schicht
Seilschei Unterschrift ichtungen
m
en
Schachts
Durchfahrt
rift
ben
swegen
Zustand
Zustand
rechte Seite
Signaleinricht
Fördermittel
Fördermasc
ungen bzw.
Fördermittel /
aufhängunge Tragseile Unterschrif
Untersch
Untersch Anmerku
Gegengewichte
hine
Signalsteuerei
n
t
rift
rift
ngen
Zustand
Zustand
Seite 210 von 376
nrichtungen
Zustand
Muster 29
VERTEILUNGSBOGEN DER DRAHTBRÜCHE UND BESCHÄDIGUNGEN
DES TRAGSEILS IM SCHACHT ......................
.......................
Seite 211 von 376
Muster 30
KURVENGRAFIK DES ANWACHSENS DER DRAHTBRÜCHE DES TRAGSEILS
350
Zahl der Drahtbrüche
340
Schacht:
100
90
Grubennr. des Seils:
Datum des Auflegens:
80
70
60
50
40
30
ACHTUNG: Die Kurve muss auf Millimeterpapier
eingetragen werden
20
10
Datum
0
Seite 212 von 376
Muster 31
Seite 1
GERÄTEPASS DER BREMSKATZE Nr.
Fabriknr.:
Baujahr:
Typ:
Hersteller:
Eigentümer der Katze:
Anschrift:
Technische Merkmale:
— Fahrgeschwindigkeit:
ms-1
— Auslösegeschwindigkeit der Bremse:
ms-1
— Statische Bremskraft (minimal):
kN
— Profil der Fahrschiene:
— Art der Bahn:
— Zugkraft des Antriebs (maximal):
kN
Pass ausgestellt am:
(Firmensiegel des Ausstellers)
(Unterschrift der befugten Person)
Seite 213 von 376
Seite 2
Ausstellungsdatum des ersten Passes:
Datum der
Untersuchung
Ergebnis der
Untersuchung
Siegel und
Datum der nächsten
Unterschrift des
Untersuchung
Untersuchungsbere
chtigten
Seite 214 von 376
Muster 32
Seite 1
(Firmensiegel)
PRÜFKARTE DER BREMSKATZE Nr.
Fabriknr.:
Herstellungsjahr:
Hersteller:
Typ:
Eigentümer der Katze:
Untersuchungsergebnisse:
1. Dichtheitsprüfung:
— Anfangsdruck:
MPa
— Druck nach 48 h:
MPa
2. Prüfung des Auslösers, Geschwindigkeitsbegrenzers:
— erforderliche Drehungen des Auslösers:
s-1
Gemessene Drehungen:
— Auslöser I:
— Drehungen nach links:
.s-1
— Drehungen nach rechts:
s-1
s-1
— Drehungen nach rechts:
s-1
— Auslöser II:
— Drehungen nach links:
3. Auslösezeit der Katze:
(zulässig: 0,3 s)
Auslösezeit:
— Backe I:
s
— Backe II:
s
— Backe III:
s
— Backe IV:
s
4. Anpresskraft der Backen:
— geforderte Anpresskraft der Backen:
—
kN
gemessene Anpresskraft:
— Backe I:
kN
— Backe II:
kN
— Backe III:
kN
— Backe IV:
kN
5. Statische Bremskraft:
— geforderte Bremskraft:
kN
— gemessene Bremskraft:
Seite 215 von 376
geschobene Katze:
kN
gezogene Katze:
kN
Seite 216 von 376
Seite 2
6. Bewegungsprüfungen
6.1. Nicht belastete Katze
— Gesamtlaufweg der Katze
LBzulässig
m
— Bremsweg
LHzulässig
m
Probe I : LB =
LH
m
m
Probe II : LB =
LH
m
(nach Umdrehen der Katze)
m
6.2. Mit Zug belastete Katze
kg
— Bremsweg (Spur)
LHczulässig
— erzielter Bremsweg
LHc
m
m
Nummer des Protokolls der Abnahme des Bremskatzenprüfstands durch einen
Sachverständigen:
Nummer des Protokolls der letzten Jahreskontrolle des Bremskatzenprüfstands durch
einen Sachverständigen:
, den (Ort)
(Siegel und Unterschrift des
Prüfers)
Seite 217 von 376
Muster 33
UNTERWEISUNGSBUCH DES ARBEITSPLATZES
Thema und Ort
Name und
der
Datum der
Vorname des
Lfd.
Unterweisung
Unterweisu Mitarbeiters, Nr.
Nr.
und allgemeine
ng
der Marke bzw.
Beschreibung der
der Kennung
Unterweisung
1
2
3
4
Name und
Vorname des
Unterweisenden
5
Existiert für
diesen
Arbeitsplatz
eine
Anweisung
(ja oder
nein)
6
Hat der
Unterwiesene
Unterschrift des
die
Bemerkungen des
unterwiesenen
Anweisung
Buchprüfers
Mitarbeiters
erhalten (ja
oder nein)
7
8
9
Anhang 2
SICHERHEITSDOKUMENT
1.
2.
Das Sicherheitsdokument stellt eine Sammlung interner Regelungen und Dokumente dar,
die die Beurteilung und Dokumentation des Berufsrisikos sowie den Einsatz der
notwendigen prophylaktischen Mittel zur Verringerung dieses Risikos im Betrieb
ermöglichen.
Das Sicherheitsdokument enthält insbesondere Folgendes:
1)
Organisationsstruktur des Bergwerksbetriebs;
2)
Beschreibung der Gefährdungen im Betrieb;
3)
die für Arbeitsschutz verantwortliche Person;
4)
Vorgehensweise zur Aktualisierung des Sicherheitsdokuments;
5)
Verfahren zur Beurteilung und Dokumentation eines Risikos;
6)
Beschreibung der Verfahren für einen sicheren Betrieb im Bergwerk im Bereich:
a)
laufende Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die für eine sichere
Betriebsführung im Bergwerk notwendig sind,
b)
Planung, Besetzung, Ausstattung und Inbetriebnahme neuer Arbeitsplätze und
Arbeitsstätten,
c)
Änderung, Ausbau und Umbau von Arbeitsplätzen und Dienststellen, die eine
Veränderung der Arbeitsbedingungen nach sich ziehen,
d)
Schutz vor den ihm Betrieb auftretenden Gefährdungen,
e)
Überprüfungen von Maschinen und Einrichtungen zwecks deren
Instandhaltung,
f)
Übertragung von Aufgaben an die Unternehmer im Sinne des Artikels 121
Absatz 1 des Gesetzes sowie Koordinierung dieser Aufgaben,
g)
Umlauf der Dokumente mit Kontrollergebnissen der externen
Aufsichtsbehörden;
7)
Beschreibung des Vorgehens betreffend die Sicherheit der im Bergwerksbetrieb
Beschäftigten im Bereich:
a)
Identifizierung und Überwachung von Gefahren,
b)
Beurteilung und Dokumentation der Berufsrisiken für Arbeitsplätze und
Arbeitsstätten,
c)
Beratung und Einbindung der Arbeitnehmer in Sachen Arbeitsschutz,
d)
Aufklärung der Mitarbeiter über Risiken und Gefahrenverhütung,
e)
Einstellung von Arbeitnehmern mit einschlägigen Qualifikationen und
Fachkenntnissen,
f)
Identifizierung und Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten,
g)
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer,
h)
Schulungen im Bereich Arbeitsschutz,
i)
Untersuchungen von Ursachen und Umständen von Arbeitsunfällen,
Seite 219 von 376
j)
3.
Ausstattung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit einem akustischen und
optischen System zur Übertragung von Alarmsignalen,
k)
Ausstattung von Arbeitsplätzen mit kollektiven Schutzmaßnahmen und
Ausrüstung von Arbeitnehmern mit persönlicher Schutzausrüstung,
l)
Einsatz von Sicherheitshinweisen und deren Anbringung;
8)
Beschreibung des Verhaltens in Notfällen in Bezug auf:
a)
Evakuierungsverfahren und Versorgung mit Rettungsmitteln,
b)
Organisation von Rettungsdiensten und Erster Hilfe,
c)
Sicherstellung der Kommunikation sowie Warn- und Alarmsystemen.
Für das Erstellen des Sicherheitsdokuments werden Dokumente und Unterlagen
verwendet, die sich im Besitz des Unternehmers befinden.
Seite 220 von 376
Anhang 3
BEKÄMPFUNG VON GEFAHREN
1.
Gefährdung durch Gebirgsschlag.
1.1. In Steinkohlebergwerken erfolgt die Beurteilung des Grades der Gebirgsschlaggefahr auf
der Grundlage der Untersuchungsergebnisse folgender Verfahren:
1)
Seismik des Gebirges;
2)
Prüfung möglicher Gebirgsschläge aufgrund der Eigenschaften der Kohlenflöze und
des Nebengesteins sowie der bergbaulichen Situation im Abbaugebiet;
3)
Überwachung und Messung der Ausprägungen des Gebirgsdrucks.
1.1.1. Neben den unter Nummer 1.1 genannten Verfahren dürfen andere ausgewählte Methoden
zur Bewertung des Gefährdungsgrades zum Einsatz kommen wie:
1)
Seismoakustik;
2)
Methode der seismoakustischen Emission;
3)
Seismoakustik im Nebengestein;
4)
Seismik, darunter Profilerstellung sowie aktive und passive seismische
Geotomographie;
5)
Geoelektrik;
6)
Gravimetrie;
7)
Tensometrie;
8)
Konvergenz;
9)
Analyse.
1.1.2. Die Modalitäten für den Einsatz der unter Nummer 1.1 und 1.1.1 genannten Methoden legt
der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2
genannten Fachstelle fest. Die Untersuchungen und Messungen nach Nummer 1.1 und
1.1.1 werden vom Betriebsgeophysiker getätigt bzw. beaufsichtigt.
1.1.3. Bei der Ausführung von Bergbauarbeiten unter Gebirgsschlaggefahr:
1)
sind sämtliche Erschütterungen mit einer Energie gleich oder höher 1 x 103J zu
erfassen, zu lokalisieren und in Sonderkarten einzutragen, die auf der von Risskarten
der Grubenbaue erstellt wurden;
2)
sind sämtliche Gebirgsschläge samt Lage in die allgemeinen und Übersichtsrisse der
Grubenbaue einzutragen;
3)
werden sämtliche Erschütterungen und Gebirgsschläge in Verzeichnissen geführt;
4)
werden alle Abbaureste und Abbaukanten benachbarter Flöze, die in senkrechtem
Abstand von bis zu 160 m oberhalb und bis zu 60 m unterhalb lagern, in
Übersichtsrisse und Sonderkarten, die auf der Grundlage der Risskarten der
Grubenbaue erstellt wurden und zur Analyse der Gebirgsschlaggefahr dienen,
eingetragen.
1.1.4. Bei der Ausführung von Bergbauarbeiten in durch Gebirgsschlag gefährdeten Flözen
werden folgende Maßnahmen zur Eindämmung dieser Gefahr ergriffen:
1)
Einsatz des entsprechenden Abbauverfahrens und der entsprechenden
Abbautechniken;
Seite 221 von 376
2)
gezielter Einbruch des Deckgebirges, dichter Versatz von Abbauhohlräumen und
Stilllegung nicht mehr benötigter Grubenbaue;
3)
fachgerechte Annäherung der Abbaufront an Abbauhohlräume, Grubenbaue an der
Abbaulänge, geologische Störungen und an Flözteile, die im Einflussbereich der
Abbaukanten und Reste benachbarter Flöze liegen.
1.1.5. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240
Absatz 2 genannten Fachstelle fest, ob und in welchem Umfang eine Entspannung der
Flöze oder Teilen davon, die zur Stufe I der Gebirgsschlaggefahr zählen, vonnöten ist.
1.1.6. Als Entspannungsflöz ist das Flöz mit der geringsten Gebirgsschlaggefahr im Vergleich zu
dem zu entspannenden Flöz auszuwählen. Seine Mächtigkeit und Gleichmäßigkeit müssen
ein sauberes Ausräumen sicherstellen, zudem muss das Flöz ober- oder unterhalb des zu
entspannenden Flözes in einer Entfernung lagern, die ein wirksames Entspannen des
gefährdeten Flözes garantiert.
1.1.7. Bei einer gebirgsschlaggefährdeten Flözgruppe ist dasjenige Flöz zuerst auszuräumen, in
dem die niedrigste Gebirgsschlaggefahr herrscht und bei dem durch
Entspannungsmaßnahmen zumindest ein Flöz der Flözgruppe entspannt wird.
1.1.8. Das Flöz oder ein Teil davon kann als wirksam entspannt angesehen werden, wenn:
1)
ein Entspannungsflöz (Schicht) durch Zubruchwerfen des Hangenden in einer
Entfernung von höchstens 50 m unter dem zu entspannenden Flöz bzw. 20 m darüber
abgebaut wurde;
2)
ein Entspannungsflöz mit Spülversatz in einer Entfernung von höchstens 30 m unter
dem zu entspannenden Flöz bzw. 15 m darüber ausgeräumt wurde;
3)
zumindest eine Schicht während des Abbaus des mächtigen Flözes sauber
ausgeräumt wurde.
1.1.8.1. Die Wirkung der Entspannung eines durch Gebirgsschlag gefährdeten Flözes kann bis zu
3 Jahre ab Abbau des Entspannungsflözes (Schicht) durch Zubruchwerfen des
Hangenden bzw. bis zu 2 Jahre an Abbau des Entspannungsflözes (Schicht) mit
Spülversatz anhalten und muss durch geophysikalische Messungen bestätigt werden.
Diese Zeitspannen können entsprechend verlängert werden, wenn durch geophysikalische
Messungen
des
Betriebsgeophysikers
oder
eines
Sachverständigen
die
Entspannungswirkung bestätigt wird.
1.1.8.2. Wurden die Abstände zwischen den Entspannungsflözen und den zu entspannenden
Flözen nach Nummer 1.1.8. nicht eingehalten, ist die Entspannungswirkung durch
geophysikalische Messungen laut Nummer 1.1.2. nachzuweisen und in den vom Leiter des
Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2
festgelegten Abständen zu prüfen.
1.1.8.3. Beim Abbau des ober- oder unterhalb des gefährdeten Flözes liegenden
Entspannungsflözes entspricht der horizontale Entspannungsbereich der im
Entspannungsflöz abgebauten Fläche, verringert um den Einflussbereich der Kante des
Entspannungsflözes. Der Einflussbereich der Kante wird anhand von geophysikalischen
Messungen gemäß Nummer 1.1.2. von Nomogrammen oder analytischen Berechnungen
ermittelt, die den Spannungszustand anhand eigener Erfahrungen und den Erfahrungen der
benachbarten Bergwerke bestimmen.
Seite 222 von 376
1.1.8.4. Liegt das Entspannungsflöz unter dem gefährdeten Flöz, wird der
Unterbauungskoeffizient M = h/m ermittelt, der das Verhältnis aus der Mächtigkeit der
Gesteinsschichten zwischen Entspannungsflöz und gefährdetem Flöz „h“ und der
Mächtigkeit des Entspannungsflözes „m“ ist. Bei einem Koeffizienten M von:
1)
7 oder höher – darf der Abbau des Entspannungsflözes durch Zubruchwerfen des
Hangenden erfolgen;
2)
weniger als 7 und gleich 5 oder höher als 5 – darf der Abbau des Entspannungsflözes
durch Zubruchwerfen des Hangenden nur dann erfolgen, wenn eine genaue Prüfung
der geologischen und bergbautechnischen Bedingungen erfolgt ist und festgestellt
wurde, dass durch den Abbau das gefährdete Flöz nicht zerstört wird;
3)
unter 5 – der Abbau des Entspannungsflözes muss mit Spülversatz erfolgen.
1.1.8.5. Bei gleichzeitigem Abbau in Entspannungsflözen und gefährdeten Flözen muss die
Abbaufront des Entspannungsflözes den Abbauarbeiten im gefährdeten Flöz um
mindestens 80 m vorausgehen.
1.1.8.6. Bei Entspannung eines mächtigen, durch Gebirgsschlag gefährdeten Flözes durch Abbau
seiner Schicht sind die unter den Nummern 1.1.23 und 1.1.24 festgelegten Abstände
zwischen den Abbaufronten der restlichen Schichten einzuhalten.
1.1.9. In Grubenbauen, in denen die Folgen von Entspannungsmaßnahmen und Gebirgsschlägen
mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, werden Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr
ausgewiesen, die in die Übersichtsrisse des Führungs- und Aufsichtspersonals des
Bergwerksbetriebs zusammen mit den sich verändernden Abbaubedingungen und den
Veränderungen des Zustands der Gebirgsschlaggefahr eingetragen und laufend aktualisiert
werden. Bei der Ausweisung der Bereiche werden die in Nummer 1.1.2 genannten
Überwachungen und Ergebnisse geophysikalischer Messungen berücksichtigt, auf deren
Grundlage Spannungszustand, analytische Berechnungen und die eigenen Erfahrungen und
die benachbarter Bergwerksbetriebe bestimmt werden.
1.1.9.1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs ist für die richtige Ausweisung der Bereiche nach
Nummer 1.1.11 verantwortlich.
1.1.9.2. Für die Bereiche nach Nummer 1.1.11 werden zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung
von Gebirgsschlägen und Schutzmittel für die Belegschaft unter Berücksichtigung
folgender Faktoren festgelegt:
1)
Beschränkung der auszuführenden Arbeiten auf ein Minimum;
2)
Beschränkung der Aufenthaltsdauer der Belegschaft in den innerhalb der Bereiche
nach Nummer 1.1.11 liegenden Grubenabschnitten auf das erforderliche Mindestmaß
und erforderlichenfalls Ausrückverbot der Belegschaft;
3)
Begrenzung der Aufstellung von Maschinen und Einrichtungen, der Herstellung von
Nischen und Kammern und der Lagerung von Material;
4)
Einsatz von Ausbauten mit erhöhten Festigkeitsparametern oder einer
entsprechenden Verstärkung eines bestehenden Ausbaus;
5)
Einführung eines CCTV-Überwachungssystems oder anderer Verfahren als Ersatz
für feste Arbeitsplätze;
6)
gegebenenfalls Herstellung von Strecken mit einem vorgetriebenen Streb und deren
Erhalt in Abbauhohlräumen hinter der Abbaufront.
Seite 223 von 376
1.1.9.3. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt Aufsichtspersonen, die für die regelmäßige
Überwachung der Aufgaben im Bereich der Organisation von Arbeit und Einsätzen der den
Bereichen nach Nummer 1.1.11 zugeteilten Belegschaften verantwortlich sind.
1.1.9.4. In Grubenbauen sind die unter Nummer 1.1.11 genannten Bereiche am Anfang und Ende
mit folgenden Warnschildern zu kennzeichnen: „Beginn des Bereichs erhöhter
Gebirgsschlaggefahr – Nicht zwingend erforderlicher Aufenthalt verboten. Anzahl
zulässiger Beschäftigter – ...“ und „Ende des Bereichs erhöhter Gebirgsschlaggefahr“.
1.1.10. In Flözen oder Teilen davon der Stufe II der Gebirgsschlaggefahr erstrecken sich die
Bereiche erhöhter Gebirgsschlaggefahr auf Grubenbaue oder deren Abteilungen:
1)
in der Nähe zu Abbauhohlräumen, wenn die Kohlelage zwischen den
Abbauhohlräumen und dem Stoß breiter ist als 5 m;
2)
im Einflussbereich der Abbaufront im jeweiligen Flöz oder in benachbarten Flözen;
3)
in der Nähe zu Abbauhohlräumen, deren Sprunghöhe größer ist als die Mächtigkeit
des Flözes oder der abgebauten Schicht oder anderer geologischer Störungen;
4)
bei Annäherung der Abbaufront zu Abbauhohlräumen in dem jeweiligen Flöz bzw.
in benachbarten Schichten des abgebauten Flözes;
5)
bei Annäherung der Abbaufront zu vorhandenen Strecken, die parallel oder quer
(weniger als 15° Steigung) zu dieser Front verlaufen und die im abgebauten Flöz
oder in benachbarten Schichten des Flözes liegen;
6)
im Einflussbereich von Abbaukanten und Resten benachbarter Flöze, die in einer
Entfernung von bis zu 160 m oberhalb und bis zu 60 m unterhalb des jeweiligen
Flözes liegen;
7)
in der Nähe zu Bereichen mit Absetzbecken.
1.1.11. In begründeten Fällen, die durch Ergebnisse von geophysikalischen Untersuchungen
belegt sind, darf in den Fällen laut Nummer 1.1.10 auf das Ausweisen von Bereichen mit
erhöhter Gebirgsschlaggefahr verzichtet werden.
1.1.12. Bei Annäherung einer Abbaufront an Strecken oder Abbauhohlräume, die in einem
Winkel von weniger als 15° zu dieser Front liegen, ist in dem Bereich mit erhöhter
Gebirgsschlaggefahr:
1)
die Strecke stillzulegen oder für den Mannschaftseinsatz zu sperren;
2)
die Abbaufront mit Einzelstempelausbau mit Stahlstempeln quer zur Strecke bzw.
zum Abbauhohlraum mit einem Einfallen von mindestens 15° anzulegen.
1.1.13. Bei Streben mit Schreitausbau wird die Lage des Strebs zur Strecke bzw. zum
Abbauhohlraum vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der
in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
1.1.14. Bei Annäherung des Strebs zur Abbaukante oder zu Resten benachbarter Flöze legt der
Leiter des Bergwerksbetrieb das Abbauverfahren in den Bereichen mit erhöhter
Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten
Fachstelle fest.
1.1.15. Bei Annäherung des Strebs zu Abbauhohlräumen erfolgt der Abbau des Flözes bzw.
eines Teils davon, der in Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr eingestuft wurde, durch
Strebbruchbau, bei dem die Front senkrecht zu den Abbauhohlräumen steht und in
Richtung des Anstehenden vorrückt. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt die
Seite 224 von 376
Mindestlänge des Strebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240
Absatz 2 fest.
1.1.16. Beim Strebbruchbau befinden sich die Abbaustrecken direkt an den Abbauhohlräumen
oder über ihnen, wenn die Firstschicht in einem mächtigen Flöz abgebaut wird.
1.1.17. Nach dem Strebbruchbau im mächtigen Flöz können die Strebe in den restlichen
Schichten direkt zu den Abbauhohlräumen vorgetrieben werden, sofern die Anforderungen
nach Nummer 1.1.9.2 erfüllt sind.
1.1.18. Beim Vortrieb der Strecke an den Abbauhohlräumen bleibt die anstehende Kohle
zwischen den Abbauhohlräumen und der Strecken nicht stehen.
1.1.19. Ist ein Vortrieb der Strecke direkt an den Abbauhohlräumen nicht möglich, wird die
Entfernung der Strecke zu den Abbauhohlräumen vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf
der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
1.1.20. Die Lage der aufzufahrenden Strecken zu den Kanten und Resten der benachbarten Flöze
wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240
Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
1.1.21. Beim Hereingewinnen eines mächtigen Flözes sollte der Abstand zwischen den
Abbaufronten und den nächsten Schichten nicht geringer sein als 30 m.
1.1.22. Beim schwebenden Hereingewinnen eines mächtigen Flözes mit Zubruchwerfen des
Hangenden darf die nächste Schicht in einer Entfernung von mindestens 50 m hinter der
Front der ersten Schicht abgebaut werden.
1.1.23. Beim Abbau eines mächtigen Flözes mit Spülversatz über mehr als zwei Schichten
rücken die Strebaufhauen und -abhauen der höher abgebauten Schicht in Richtung der
Abbauhohlräume der tieferen Schicht vor. Der söhlige Vorrückabstand wird vom Leiter
des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten
Fachstelle festgelegt.
1.1.24. Beim Abbau von Flözresten werden die vorhandenen Abbaustrecken verwendet, so dass
keine neuen Grubenbaue aufgefahren werden müssen. Ist die Herstellung von Strecken
erforderlich, so werden diese nach den Vorgaben unter Nummer 1.1.22 vorgetrieben, und
die nicht mehr benötigten Grubenbaue werden stillgelegt.
1.1.25. Beim Abbau von Flözresten ist die Abbaufront auf der gesamten Breite des Flözes zu
halten. Ist jedoch der Rest mit dem Anstehenden verbunden, muss die Abbaufront in
Richtung des Anstehenden vorrücken.
1.1.26. Der Abstand zwischen benachbarten Streben, die gleichzeitig im Flöz oder in der
Flözschicht aufgefahren werden, wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der
Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
1.1.27. Die Größe des Abschlags und der tägliche Vortriebsfortschritt der Strebe und Strecken
werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240
Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt, wobei in den Streben der Abschlag nicht größer
sein sollte als 1,25 m.
1.1.28. In Flözen oder deren Teilen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr darf die
Belegschaft nach jedem Gewinnungsschießen in der Strecke oder im Streb das Ort und den
ausgewiesenen Bereich der erhöhten Gebirgsschlaggefahr frühestens nach Ablauf von
30 Minuten nach Beendigung der Schießarbeiten betreten.
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1.1.29. Nach jedem Erschütterungsschießen darf die Belegschaft das Ort und den ausgewiesenen
Bereich der erhöhten Gebirgsschlaggefahr frühestens nach Ablauf von 40 Minuten nach
Beendigung der Schießarbeiten und mit Einverständnis der zuständigen Aufsichtsperson
betreten.
1.1.30. In Flözen oder deren Teilen der Kategorie II der Gebirgsschlaggefahr sind die
Zündstellen der Sprenglöcher, die Aufenthaltsorte der aus den Örtern evakuierten
Belegschaft sowie die Standorte der Absperrposten zur Sicherung der Sprengstelle, die in
Grubenbauen in der anstehenden Kohle beim Gewinnungs- und Erschütterungsschießen
ausgewiesen wurden, in einer Entfernung von mehr als 100 m zu den Schießstellen sowie
in mehr als 40 m Entfernung einzurichten, wenn sie in Grubenbauen im Versatz oder in der
Nähe von Abbauhohlräumen oder außerhalb von Übergangsbereichen zu den Grubenbauen
und Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ausgewiesen wurden.
1.1.31. Die Gebirgsschlaggefahr wird durch folgende Maßnahmen eingegrenzt:
1)
richtige Planung von Bergbauarbeiten;
2)
Berieselung der anstehenden Kohle;
3)
Herstellung von Entspannungsbohrungen;
4)
Erschütterungsschießen;
5)
Erschütterungs- und Gewinnungsschießen;
6)
Torpedierungsschießen;
7)
gezieltes Hydrofracking;
8)
Hydrofracking der Firsten;
9)
gezieltes Fracking mittels Schießtechnik;
10) Einsatz anderer Verfahren.
1.1.32. Die unter Nummer 1.1.31 genannten Verfahren werden entsprechend der Dokumentation
eingesetzt, die für die jeweiligen Bedingungen ausgearbeitet und vom Leiter des
Bergwerksbetriebs genehmigt wurde. Es dürfen kombinierte Verfahren aus zwei oder
mehreren Methoden Anwendung finden.
1.1.33. Auswahl und Umfang der Anwendung der aktiven Verfahren nach Nummer 1.1.32
werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der in § 240
Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
1.1.34. In Flözen mit Gebirgsschlaggefahr werden geschirmte Kabel und
Gummischlauchleitungen verlegt.
1.1.35. In Flözen mit Gebirgsschlaggefahr werden folgende Maßnahmen zur Sicherung der
Grubenbaue vor einer Explosionsgefahr durch Methan ergriffen:
1)
Installation von Wettersperren und Wetterbrücken sowie Entgasungsleitungen
außerhalb von Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr; hiervon darf mit
Einverständnis des Leiters des Bergwerksbetriebs abgewichen werden, wenn dies aus
betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist;
2)
im Rettungsplan ist ein Ersatzbewetterungssystem vorzusehen, das die
Auswirkungen eines Gebirgsschlags in nicht ausreichend bewetterten Bereichen in
Flözen der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr durch Methan, in denen es zu
gefährlichen Methanansammlungen kommen kann, eingrenzt.
Seite 226 von 376
1.2. In Kupfererzbergwerksbetrieben erfolgt die Beurteilung des Grades der
Gebirgsschlaggefahr auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse folgender Verfahren:
1)
geologische Untersuchung auf mögliche Gebirgsschläge aufgrund der Eigenschaften
der Lagerstätte und des Nebengesteins;
2)
Erkundung der bergbaulichen Gegebenheiten im Bereich der ausgeführten
Abbauarbeiten und insbesondere der Abbaufronten unter Berücksichtigung u. a. der
Geometrie der Felder, der angewandten Verfahrenstechnik und der Nähe zu
Abbauhohlräumen;
3)
Ausprägungen des Gebirgsdrucks und Beobachtungen unter Tage;
4)
Seismik des Gebirges.
1.2.1. Neben den unter Nummer 1.2 genannten Verfahren dürfen andere Methoden zur
Bewertung des Gefährdungsgrades zum Einsatz kommen wie:
1)
Methode der seismoakustischen Emission im Anschluss an Gruppensprengungen;
2)
Seismoakustik im Nebengestein;
3)
Seismik, darunter aktive und passive seismische Geotomographie;
4)
Konvergenz;
5)
Tensometrie;
6)
Geoelektrik;
7)
Gravimetrie;
8)
Messung der Deformation von Bohrungen;
9)
Analyse.
1.2.2. Die Bedingungen für die Anwendung der Methoden unter Nummer 1.2 und 1.2.1, darunter
geophysikalische Untersuchungen und Messungen, die vom Bergbaugeophysiker
vorgenommen bzw. beaufsichtigt werden, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der
Grundlage des Gutachtens der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle fest.
1.2.3. Bei der Ausführung von Arbeiten unter Gebirgsschlaggefahr:
1)
sind sämtliche Erschütterungen mit einer Energie gleich oder höher 1 x 103J zu
erfassen, zu lokalisieren und in Sonderkarten einzutragen, die auf der Grundlage der
Risswerke der Grubenbaue erstellt wurden;
2)
sind sämtliche Gebirgsschläge samt Lage in die allgemeinen und
Übersichtsrisswerke der Grubenbaue einzutragen;
3)
werden sämtliche Erschütterungen und Gebirgsschläge in Verzeichnissen geführt.
1.2.4. Bei Bergbauarbeiten:
1)
sind entsprechende Abbauverfahren und entsprechende Abbautechniken einzusetzen;
2)
ist das Anstehende in Abbauabteilungen an der Abbaufront zu entspannen, indem es
durch Grubenbaue je nach Festigkeitseigenschaften des Flözgesteins und des
Spannungszustands unterteilt wird;
3)
ist im Anstehenden an den Abbaufronten ein entsprechendes Vorgehen der Örter der
Abbauräume (Streifen, Kammern) in Einklang mit dem eingesetzten Abbauverfahren
beizubehalten;
Seite 227 von 376
4)
sind die starren Pfeiler und das Anstehende durch Grubenbaue zu unterteilen, um sie
aus dem kritischen Zustand zu holen;
5)
ist das Gebirge durch technologische und spezielle Entspannungssprengungen mit an
den entsprechenden Stellen platzierten Mengen an Sprengmitteln zu entspannen;
6)
ist die Kante des Anstehenden an den Abbauhohlräumen eines aktiven Abbaufeldes
auf eine Tiefe abzusenken, so dass die Firste leicht abhängt entsprechend den
Vorgaben des Leiters des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der Fachstelle
nach § 240 Absatz 2.
1.2.5. Bei Erhöhung der Gebirgsschlaggefahr legt der Leiter des Bergwerksbetriebs
entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdung auf der Grundlage des
Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest.
1.2.6. Auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 legt der Leiter des
Bergwerksbetriebs fest, welches Verfahren für die Beurteilung und Bekämpfung der
Gefährdung unter den vorliegenden geologischen und bergbaulichen Bedingungen
anzuwenden ist.
1.2.7. Beim Abbau einer gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätte oder eines Teils davon ist im
technischen Abbauplan der Lagerstätte Folgendes festzulegen:
1)
Stufe der Gebirgsschlaggefahr;
2)
Lage der Grubenbaue;
3)
Abmessungen der verfahrenstechnisch relevanten Pfeiler;
4)
richtiger Abstand zwischen der Linie der Aufhauen im Anstehenden und der
Stilllegungslinie der Pfeiler zwischen den Kammern;
5)
verbindliche Vorgaben und Umfang der Überwachungen und Messungen;
6)
Wartezeit nach Schießarbeiten.
1.2.8. Der technische Plan wird in dem Bereich nach Nummer 1.2.7 von der Fachstelle nach
§ 240 Absatz 2 begutachtet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt.
1.2.9. In einer gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätte oder eines Teils davon ist der Abbau so zu
führen, dass so wenig Spannungen wie möglich im Gebirge entstehen. Zu diesem Zweck
sind folgende Maßnahmen anzuwenden:
1)
Einsatz von entsprechend langen Abbaufronten und einer nivellierten Aufhauenlinie
des Anstehenden und einer Stilllegungslinie der Pfeiler zwischen den Kammern;
2)
Erhalt des im technischen Plan definierten Öffnungswinkels zwischen der
Aufhauenlinie und der Linie der Abbauhohlräume der benachbarten Abbaufelder
sowie Vorangehen der Aufhauen am Frontabschnitt an den Abbauhohlräumen um
mindestens einen Streifen in Bezug auf die restliche Abbaufront;
3)
Auswahl von Zwischenkammerpfeilern entsprechend der Mächtigkeit und den
Eigenschaften der Lagerstätte und dem Nebengestein;
4)
Einhaltung eines den jeweiligen Bedingungen und dem ausgewählten
Abbauverfahren angemessenen Abstands zwischen der Stilllegungslinie der
Zwischenkammerpfeiler und der Linie des Anstehenden an der Abbaufront;
5)
korrekte Firstenführung;
6)
Herstellung von nur unbedingt erforderlichen Vorrichtungsbauen;
Seite 228 von 376
7)
ist es infolge eines Gebirgsschlags, einer Entspannung oder drastischen
Verschlechterung der Bedingungen in der Firste nicht möglich, die Aufhauenlinie
nach den Vorgaben in den Nummern 1 – 3 zu führen, wird das Projekt zur
Wiederherstellung der Aufhauenfrontlinie vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf der
Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 erstellt.
1.2.10. Der Abbau ist so zu führen, dass eine gleichzeitige Annäherung der Front an
Abbauhohlräume, Strecken oder Verwerfungen mit einer Sprunghöhe, die größer ist als die
Höhe des abzubauenden Gangs, vermieden wird.
1.2.11. Die Wartezeit nach Schießarbeiten an Abbaufronten in Lagerstätten der jeweiligen Stufe
der Gebirgsschlaggefahr und der Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr werden vom
Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240
Absatz 2 festgelegt.
1.2.12. Bei Anstieg der Gebirgsschlaggefahr kann der Leiter des Bergwerksbetriebs für
vorgetriebene Örter in Vorrichtungsbauen die Wartezeit auf der Grundlage des Gutachtens
der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festlegen.
1.2.13. Bei Schießarbeiten in Örtern von Vorrichtungsbauen in einer Entfernung bis zu 150 m
zur Abbaufront wird die Wartezeit für diese Front vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf
der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegt.
1.2.14. Beim Abbau einer gebirgsschlaggefährdeten Lagerstätte sind unabhängig von der
Gefährdungsstufe die Zündstellen der Schießlöcher, die Aufenthaltsorte der aus dem
Grubenbau evakuierten Belegschaft sowie die Absperrposten zur Sicherung der
Sprengstelle in einer Entfernung von mehr als 100 m von den Schießstellen und den
Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr einzurichten.
1.2.15. In Grubenbauen, die in einer Lagerstätte oder einem Teil davon der Kategorie II der
Gebirgsschlaggefahr hergestellt wurden, weist der Leiter des Bergwerksbetriebs Bereiche
mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr aus, deren Grenzen bei Änderungen der geologischen
und bergbaulichen Bedingungen, des Gefährdungszustands, den Ergebnissen der
Überwachung und Messungen des Verhaltens des Gebirges entsprechend angepasst und in
die Karten des Führungs- und Aufsichtspersonals gemäß § 45 Nummer 1 eingetragen
werden.
1.2.16.1. Die Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr erstrecken sich auf Grubenbaue bzw.
Gruppen von Grubenbauen:
1)
an nicht nachgiebigen Frontabschnitten und in großen Pfeilern in einer Entfernung
von mindestens 50 m zu Linie der Abbauhohlräume des angrenzenden Feldes;
2)
bei Annäherung einer Abbaufront in einer Entfernung von 100 m;
3)
im Anstehenden der Lagerstätte in der Nähe zu Verwerfungen, deren Sprunghöhe
größer ist als die Höhe des abzubauenden Ganges, oder zu anderen tektonischen
Störungen, denen sich die Abbaufront auf bis zu 100 m angenähert hat oder entlang
denen die Front vorrückt;
4)
in der Nähe zu Knickpunkten an Abbaufronten, wenn die Grubenbaue zu nah an den
Knickpunkten der Fronten verlaufen und wenn diese Knickpunkte das Ergebnis einer
zu großen Nachgiebigkeit einzelner Frontabschnitte sind;
5)
im Anstehenden zwischen den Abbauhohlräumen und der sich ihnen annähernden
Front in einer Entfernung von weniger als 350 m;
Seite 229 von 376
6)
in Frontabschnitten in der Nähe zu den Bereichen mit Absetzbecken (in einer
Entfernung von bis zu 50 m);
7)
im Anstehenden an Stützpfeilern und Abschlussfeldern vor der Linie der Aufhauen
und den nachgiebigen Teilen der Pfeiler oder in Feldern in einer Entfernung von bis
zu 150 m zur Linie der Aufhauen;
8)
in nicht nachgiebigen Lagerstättenabschnitten in einer Entfernung von 100 m zu
Abbaufeldern, in denen es bei der Gewinnung zu Gebirgsschlägen oder
Erschütterungen mit einer Energie von 1x106J oder mehr gekommen ist;
9)
im Anstehenden der Lagerstätte in der Nähe zu Abbauhohlräumen mit Resten der
Lagerstätte oder Pfeilern, in denen sich Spannungen aufbauen können, in einer
Entfernung von bis zu 100 m zum stehengelassenen Rest oder Pfeiler;
10) im Anstehenden zwischen den sich nähernden Fronten, wenn der Abstand zwischen
den Fronten geringer ist als 350 m.
1.2.16.2. Nähert sich die Abbaufront den Abbauhohlräumen mehr als 350 m an, ist der weitere
Abbau der Lagerstätte mit der Abschlussfront zu führen, die in Richtung des Anstehenden
vorrückt.
1.2.16.3. In Grubenbauen sind Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr am Anfang und am
Ende mit folgenden Warnschildern zu kennzeichnen: „Beginn des Bereichs erhöhter
Gebirgsschlaggefahr – Nicht zwingend erforderlicher Aufenthalt verboten. Anzahl
zulässiger Beschäftigter – ...“ und „Ende des Bereichs erhöhter Gebirgsschlaggefahr“. Für
die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr ist
der Abteilungssteiger der Bergbauabteilung zuständig.
1.2.16.4. In Grubenbauen, die in Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegen:
1)
sind so wenig Mitarbeiter wie möglich zu beschäftigen;
2)
legt der Leiter des Bergwerksbetriebs auf der Grundlage des Gutachtens der
Fachstelle nach § 240 Absatz 2 fest, wie viele Mitarbeiter sich gleichzeitig in einem
innerhalb des Bereichs mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegenden Grubenbau
aufhalten dürfen und wie das Verzeichnis dieser Personen zu führen ist;
3)
ist der Einsatz von Personen und der Betrieb von Maschinen auf das unbedingt
erforderliche Mindestmaß zu begrenzen;
4)
sind in jedem Bereich in der Nähe der Abbauhohlräume des benachbarten Feldes
zwei Fluchtwege für die an den Abschlussfronten beschäftigten Personen
auszuweisen, die im Bereich mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegen;
5)
ist einer der ausgewiesenen Fluchtwege nicht mehr passierbar, legt der Leiter des
Bergwerksbetriebs die Bedingungen für die weitere Ausführung von Bergbauarbeiten
und insbesondere für die Sicherheit der Belegschaft fest.
1.2.16.5. In Grubenbauen, die in Bereichen mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr liegen, ist es
untersagt:
1)
Kammern für die Lagerung von Material und Abteilungskammern einzurichten;
2)
Schießplätze und Sammelstellen sowie andere dauerhafte Arbeitsplätze einzurichten.
1.2.17. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt Aufsichtspersonen, die für die regelmäßige
Überwachung der Aufgaben im Bereich der Arbeits- und Betriebsorganisation der
Belegschaft für Bereiche mit erhöhter Gebirgsschlaggefahr zuständig sind.
Seite 230 von 376
1.2.18. Bei Annäherung der Abbaufront an eine Gruppe (mehr als zwei) von Stollen oder
Verwerfungen mit einer Steighöhe, die größer ist als die Höhe des abzubauenden Gangs,
erfolgt der Abbau nach den Anweisungen des Leiters des Bergwerksbetriebs, die auf der
Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 festgelegt wurden.
1.2.19. Die Bedienstände der Führer selbstfahrender Maschinen sind mit Sicherungen
entsprechender Festigkeit auszurüsten.
1.2.20. Bei schweren Erschütterungen sind unverzüglich alle Personen aus dem gefährdeten
Bereich an die ausgewiesene Evakuierungsstelle zu evakuieren, und der Betriebsaufseher
ist zu unterrichten. Der Leiter des Bergwerksbetriebs legt auf der Grundlage des
Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 die Bedingungen für den Zutritt der
Belegschaft zu diesen Bereichen und die Wiederaufnahme der Arbeiten fest.
1.3. Für stillgelegte Bergwerksbetriebe gelten die Bestimmungen unter den Nummern 1.1–
1.2.20 entsprechend.
1.4. Die Bestimmungen unter den Nummern 1.1–1.2.20 finden keine Anwendung auf
Bergwerksbetriebe, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes
ausüben.
2.
Gefahr durch Methan.
2.1. Verfahren zur Bestimmung der Konzentration an natürlich vorkommendem Methan in der
Kohle und deren Einsatzbereich.
2.1.1. In der Regel wird die Konzentration an natürlich vorkommendem Methan in der Kohle
(Methangehalt) direkt von einem Sachverständigen ermittelt.
2.1.2. In methanhaltigen Flözabschnitten, deren Methangehalt bei Vorrichtungsarbeiten bestimmt
wurde, kann das Desorptionsverfahren eingesetzt werden, bei dem der annähernde
Methangehalt in der Kohle ermittelt wird.
2.1.3. Weist das Desorptionsverfahren auf einen deutlichen Anstieg des Methangehalts im Flöz
hin, nimmt der Sachverständige zusätzliche Messungen vor.
2.1.4. In methanfreien Flözen kann in den Öffnungen die Richtwertmethode zur Bestimmung des
Methangehalts in der Kohle angewandt werden, nachdem die Flözabschnitte für die
Bestimmung des Methangehalts abgesteckt wurden.
2.1.5. Liegt die Konzentration von Methan oder anderer brennbarer Gase in der untersuchten
Öffnung bei über 1 %, nimmt der Sachverständige Untersuchungen vor und bestimmt den
Methangehalt in der Kohle.
2.1.6. Die Bestimmung des geschätzten Methangehalts in der Kohle durch das
Desorptionsverfahren in methanhaltigen Flözen und die Ermittlung der
Methankonzentration in Öffnungen methanfreier Flöze gemäß den Nummern 2.1.2 und
2.1.4 werden von in der Probenahme unterwiesenen Mitarbeitern der
Bewetterungsabteilung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nicht
dafür geeignet, den Methangehalt des Flözes zu bestimmen und den Flöz in die jeweilige
Kategorie der Explosionsgefahr durch Methan einzustufen.
2.2. Desorptionsverfahren zur Bestimmung des Methangehalts von Kohleflözen.
2.2.1. Das Desorptionsverfahren zur Bestimmung des Methangehalts von Kohleflözen kann in
dem unter der Nummer 2.1.2 und 2.1.3 genannten Umfang Anwendung finden.
Seite 231 von 376
2.2.2. Zur Bestimmung des Methangehalts eines Flözes ist eine Kohlenprobe aus dem Bohrklein
zu nehmen, das aus der Herstellung der Bohrungen im Flöz vor Ort im aufgefahrenen
Grubenbau stammt. Dabei wird der Gasdesorptionskoeffizient bestimmt.
2.2.3. Der Gasdesorptionskoeffizient ist mit einem Flüssig-Desorptionsmesser nach den
Vorgaben der polnischen Norm über die Bestimmung des Gasdesorptionskoeffizienten zu
ermitteln.
2.2.4. Der Methangehalt eines Flözes anhand der Gasfreisetzung wird mithilfe von Tabellen
bestimmt, in denen die Abhängigkeit der Ausgasungsmenge von der Gasmenge in der
untersuchten Kohle dargestellt ist.
2.3. Richtwertmethode zur Bestimmung des Methangehalts in Bohrungen.
2.3.1. Gasproben werden aus Bohrungen entnommen, die vor Ort in methanfreien Kohleflözen
aufgefahrenen Stollen hergestellt wurden.
2.3.2. In einem Grubenbau werden vor Ort zwei mindestens 3 m lange Untersuchungsbohrungen
parallel zur Längsachse des Grubenbaus leicht steigend in einem Abstand von mindestens
1 m zueinander hergestellt.
2.3.3. In
mit
Gewinnungsmaschinen
aufgefahrenen
Grubenbauen
dürfen
die
Untersuchungsbohrungen in der Nähe des Orts hergestellt werden.
2.3.4. In die Bohrung mit dem darin befindlichen Bohrklein werden Metallröhrchen bis zur
Bohrlochsohle eingeführt, die den Anforderungen der polnischen Norm über die
Probenahme von Wettern in Bergwerken genügen.
2.3.5. Nach Einführen der Röhrchen wird die Bohrung mit plastischem Ton in einer Entfernung
von mindestens 30 cm zur Öffnung dicht verschlossen. Die Röhrchen werden mit einer
Klemme an der auf die Röhrchenöffnung gesteckte Gummileitung verschlossen.
2.3.6. Nach einer Stunde wird die Klemme gelöst, und es werden zwei Gasproben aus der
Untersuchungsbohrung in genormte Wasserpipetten entnommen.
2.3.7. Neben der Entnahme einer Gasprobe aus der Untersuchungsbohrung wird mit der Pipette
eine Luftprobe vor Ort genommen.
2.3.8. Die Pipetten werden samt Proben und Angabe von Probestelle und -zeit an das Labor
weitergegeben.
2.3.9. Im Labor wird die Gasprobe einer kompletten chemischen Analyse unterzogen.
2.3.10. Liegt in der untersuchten Probe der Sauerstoffgehalt bei über 10 %, deutet das auf ein
nicht richtig abgedichtetes Bohrloch oder auf eine geringe Gasspeicherkapazität der
Lagerstätte hin. In diesem Fall muss die Untersuchung des Methangehalts in den
Bohrungen vor Ort wiederholt werden.
2.3.11. Wird bei der chemischen Analyse der Gasproben aus den Untersuchungsbohrungen
festgestellt, dass auch andere brennbare Gase wie Ethan oder Wasserstoff vorkommen,
sind diese zum Methangehalt zu addieren.
2.3.12. Ergibt sich anhand der Gasproben aus den Untersuchungsbohrungen ein Methangehalt
bzw. eine Summe brennbarer Gase von 1 % oder mehr, deutet dies auf veränderte
Methanbedingungen in dem bislang als methanfrei eingestuften Flöz hin. Der
Sachverständige muss umgehend den Methangehalt des Flözes bestimmen.
Seite 232 von 376
2.3.13. Wird in den vor Ort des untersuchten Grubenbaus genommenen Luftproben eine
Methankonzentration von über 0,1 % ermittelt, so wird wie unter Nummer 2.3.12
beschrieben verfahren.
2.3.14. In neu aufgeschlossenen Flözabschnitten findet die Richtwertmethode zur Bestimmung
des Methangehalts keine Anwendung.
2.3.15. Die Untersuchungsergebnisse der Gasproben aus den Untersuchungsbohrungen und der
Luftproben aus den Örtern der untersuchten Grubenbaue werden mit Angabe von Probeort
und - datum im Messbuch erfasst.
2.3.16. In erkundeten Flözabschnitten kann der Leiter des Bergwerksbetriebs auf eine Entnahme
von Gasproben aus den in Nummer 2.3.1 genannten Untersuchungsbohrungen verzichten.
Tabelle 1
Allgemeine Einstufung des Gesteins hinsichtlich der Stufe der Gefährdung durch mechanisch
erzeugte Funken bei mechanischer Gewinnung
Neigung des Gesteins zur
Funkenbildung mit Methanzündung
Art des Gesteins
Sandstein
Kies
Staubgestein (Schlammstein) mit einem Quarzanteil von
über 50 %
Pyrikeinlagerungen im Sandstein, Staubgestein und Kies
Ton-Sand-Gemisch mit Sand- bzw.
Schlammeinlagerungen und einem Quarzanteil von über
50 %
hoch
Staubgestein (Schlammstein) mit einem Quarzanteil von
über 50 %
Sideritstaub (Schlammstein)
Ton-Sand-Gemisch (Sand- und Tonschiefer)
Inkrustation auf o. g. Staubgestein und Tonstein
durchschnittlich
Tonstein mit vereinzelt auftretenden Quarzkörnern mit
einem Anteil zwischen 20 % und 30 %
Sand-Siderit-Schiefer
Vereinzelte Pyritblättchen oder -kristalle in der Kohle und
im Durchwachsenen
Kohleschiefer, Kohleton
Tonstein, darunter Tonstein mit vereinzelt auftretenden
Quarzkörnern unter 20 %
Siderit und Sideritschiefer (eisenhaltig) ohne Sandanteil
Seite 233 von 376
sehr gering
keine Neigung
3.
Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch.
3.1. Früherkennung und Prognose von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren in
Kohlebergwerken.
3.1.1. Zur Früherkennung und Kontrolle des Gefährdungsgrades in Kohleflözen, die durch Gasund Gesteinsausbrüche gefährdet sind, werden Untersuchungsbohrungen mit einem
Durchmesser von 42 mm niedergebracht und Messungen der Gasfreisetzungsmenge, der
Kohlefestigkeitszahl und der Menge an Bohrklein vorgenommen.
3.1.2. Die Früherkennung und Prognose von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren sollte unter
Berücksichtigung folgender Verfahren erfolgen:
1)
Kontrolle der Methankonzentration;
2)
Schutz der Belegschaft vor den Folgen eines Ausbruchs;
3)
Lage, Richtung, Durchmesser und Länge von Bohrungen;
4)
sichere Beseitigung von Störfällen, vor allem das Verkeilen des Bohrers im
Bohrloch;
5)
Messungen der Ausbruchsparameter und Erfassung der Ergebnisse;
6)
Bekanntmachung des Führungs- und Aufsichtspersonals des Bergwerksbetriebs mit
den Ergebnissen dieser Messungen.
3.1.3. Die Bestimmung der Kohlefestigkeitszahl erfolgt durch Zerkleinerung der Schicht mit der
geringsten Kompaktheit der vor Ort entnommenen Proben.
3.1.4. In durch Sprengmittel aufgefahrene Stollen in Kohleflözen mit Gas- und
Gesteinsausbruchsgefahr sind zumindest zwei Untersuchungsbohrungen mit einem Bohrer
herzustellen, die einen Durchschnitt von 42 mm und eine Länge von mindestens 3 m
aufweisen. Ein Bohrloch muss in der Achse, das andere am Knickpunkt des Orts
hergestellt sein.
3.1.4.1. Unmittelbar nach Herstellung der Bohrungen gemäß Nummer 3.1.4 werden aus den
Öffnungen folgende Proben entnommen:
1)
Bohrklein zur Bestimmung der Ausgasungsmenge von Methan;
2)
Gase für die chemische Analyse in Abständen von höchstens 30 m des Ortsvortriebs.
3.1.4.2. Bei geologischen Störungen, die die Kontinuität des Flözes unterbrechen, ist bei den
Bohrarbeiten die Menge an Bohrklein aus jedem Bohrabschnittsmeter zu messen.
3.1.5. In den Örtern der Stollen in Kohleflözen mit Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche,
die mit Gewinnungsmaschinen vorgetrieben werden, sind in der Kohleschicht zumindest
zwei 6 m lange Untersuchungsbohrungen mit einem Durchmesser von 42 mm
anzufertigen.
3.1.5.1. Unmittelbar nach Herstellung der Bohrungen gemäß Nummer 3.1.5 werden aus den
Öffnungen folgende Proben entnommen:
1)
Bohrklein in einer Tiefe von jeweils 3 m und 6 m zur Bestimmung der
Ausgasungsmenge von Methan;
2)
Gase in einer Tiefe von 3 m und in Abständen von höchstens 30 m des Ortsvortriebs
für die chemische Analyse.
3.1.5.2. Bei geologischen Störungen, die die Kontinuität des Flözes unterbrechen, ist bei den
Bohrarbeiten die Menge an Bohrklein aus jedem Bohrabschnittsmeter zu messen.
Seite 234 von 376
3.1.6. In Kohleflözen der Kategorie III der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche
vorgetriebenen Abbauräumen, denen auf einem Abschnitt von mindestens 30 m keine
Abbaustrecken
vorangehen,
sind
entlang
der
Abbaufront
6m
lange
Untersuchungsbohrungen in Abständen von höchstens 25 m niederzubringen.
3.1.7. Vor Antritt der Schicht prüft die Aufsichtsperson Folgendes:
1)
Verteilung der Warnschilder, mit denen die Belegschaft vor der Gefahr gewarnt
wird;
2)
Funktionstüchtigkeit der Kommunikations- und Alarmierungseinrichtungen;
3)
Ausrüstung der Belegschaft mit Atemschutz-Selbstrettern;
4)
Bewetterung und Methankonzentration im Grubenbau;
5)
Zustand des Grubenraumausbaus;
6)
Zustand der Ortsbrust.
3.1.8. Bei der Herstellung der Untersuchungsbohrungen ist der Bohrverlauf einer jeden Bohrung
zu dokumentieren.
3.2. Bergbauliche Aktivitäten in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Kohleflözen.
3.2.1. In Bergwerksbetrieben, die durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdete Kohleflöze
abbauen, sind Bergbauarbeiten in Einklang mit den technischen Plänen nach § 37
auszuführen, in denen Folgendes berücksichtigt ist:
1)
Verfahren zur Kontrolle der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche, darunter u. a.
Untersuchung
von
Methangehalt,
Methan-Ausgasungsmenge,
Kohlefestigkeitskoeffizient, Bohrkleinmenge sowie Analyse der Auswirkungen,
Vorfälle bei Abbauarbeiten, tektonische Störungen, Ausgasungsgrad des Flözes und
seismische Aktivität;
2)
Maßnahmen zur Bekämpfung der Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren.
3.2.1.1. Die technischen Pläne werden von der Fachstelle in § 240 Absatz 2 begutachtet.
3.2.2. In Bereichen, in denen bergbauliche Aktivitäten in Flözen der Kategorie II oder III der
Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch ausgeführt werden, weist der Leiter des
Bergwerksbetriebs in Anlehnung an das Gutachten der Fachstelle gemäß § 240 Absatz 2
einen Bereich mit erhöhter Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aus und legt die
Höchstanzahl der sich dort aufhaltenden Personen fest.
3.2.2.1. In Grubenbauen, die mit Gewinnungsmaschinen in Flözen der Kategorie II oder III der
Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch aufgefahren werden, ist zusätzlich ein mindestens
30 m langer Bereich mit unmittelbarer Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche
auszuweisen, in dem sich höchstens 3 Personen während des Abbaus und der
Durchführung von Messungen der Ausbruchsparameter aufhalten dürfen.
3.2.3. In Flözen der Kategorie II der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbruch aufgefahrene
Stollen sind mit unabhängigen Wetterströmen zu bewettern.
3.2.3.1. Der Leiter des Bergwerksbetriebs darf von den oben beschriebenen Anforderungen
abweichen, wenn dies durch bergbauliche und technische Gründe gerechtfertigt ist. In
diesem Fall muss er Bedingungen für einen sicheren Betrieb des Bergwerks festlegen,
darunter:
1)
zulässige Anzahl der sich in der Wetterabteilung aufhaltenden Personen,
Seite 235 von 376
2)
Einsatz einer automatischen Anlage zur Messung der Methankonzentration, die mit
einer automatischen Alarmeinrichtung verbunden ist, die die Belegschaft bei
Überschreitung des zulässigen Methangehalts in der Luft warnt
–
auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2.
3.2.3.2. Sofern es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, legt der Leiter des Bergwerksbetriebs
folgende Bedingungen fest:
1)
Einsatz zusätzlicher Methanwarnsicherungen,
2)
Bereiche in der Wetterabteilung, die mit Atemschutz-Selbstrettern ausgerüstet sind
–
auf der Grundlage des Gutachtens der Fachstelle nach § 240 Absatz 2.
3.2.4. Abbauräume, die in Flözen oder Teilen davon der jeweiligen Kategorie der Gefährdung
durch Gas- und Gesteinsausbruch aufgefahren werden, sind während des normalen
Vortriebs mit unabhängigen Wetterströmen zu bewettern.
3.2.5. Der Leiter des Bergwerksbetriebs benennt Führungs- und Aufsichtspersonen, die täglich
über die Ergebnisse von Messungen, Kontrollen und Prognosen der Gefährdung durch
Gas- und Gesteinsausbrüche auf dem Laufenden gehalten werden und die auf der
Grundlage dieser Ergebnisse entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr in
den einzelnen Grubenbauen einleiten.
3.2.6. Werden bei Vortriebsarbeiten in Grubenbauen und bei der Herstellung von Untersuchungsund Erkundungsbohrungen Änderungen der geologischen und Gasbedingungen
festgestellt, so erstatten die Aufsichtspersonen dem Geologiedienst, dem Dienst für die
Verhütung von Gas- und Gesteinsausbrüchen und der Bewetterungsabteilung Meldung.
3.2.7. Die Ergebnisse der regelmäßigen Untersuchungen der geologischen Bedingungen in
aktiven Grubenbauen, die von dem Geologiedienst getätigt wurden, werden dem Dienst für
die Verhütung von Gas- und Gesteinsausbrüchen vorgelegt. Auf der Grundlage einer
Analyse der geologischen Bedingungen und anhand der Ergebnisse zusätzlicher
Messungen der Ausbruchsparameter erstellen die Dienste für die Verhütung von Gas- und
Gesteinsausbrüchen für das Ort eine Bewertung des Gefährdungsgrades durch Ausbrüche
und legen sie dem Leiter des Bergwerksbetriebs samt Vorschlägen für ein sicheres
Arbeiten vor.
3.2.8. Für die Bewertung des Gefährdungsgrades durch Gas- und Gesteinsausbrüche in einem
bestimmten Ort werden die dort auftretenden Anzeichen herangezogen wie:
1)
erhöhte Menge an Bohrklein, Ausstoß von Bohrklein und Gasen sowie Verkeilen
oder Einsinken des Bohrers beim Anfertigen von Bohrungen;
2)
Absplittern von Kohle in Stößen und an der Ortsbrust sowie Knackgeräusche im
Innern des Anstehenden;
3)
plötzlicher Anstieg der absoluten und der relativen Methanausgasung;
4)
erhöhte Gasfreisetzung nach Schießarbeiten;
5)
erhöhte Menge an Fördergut mit einem größeren Streuradius vom Ort als dies
normalerweise bei derselben Schießtechnik der Fall wäre;
6)
geringere Kompaktheit der Kohle und Veränderung der Kohlenstruktur während des
Vortriebs;
7)
Austritt von Wasser (Tröpfchenbildung) an der Oberfläche der anstehenden Kohle;
8)
Farbveränderung der Kohle an der Oberfläche des Anstehenden.
Seite 236 von 376
3.2.9. Messungen der Ausbruchsparameter werden von Personen vorgenommen, die in diesem
Bereich geschult und vom Leiter des Bergwerksbetriebs zur Ausführung dieser Tätigkeiten
berechtigt wurden.
3.2.10. Die Messergebnisse sind zu erfassen:
1)
auf einer Tafel vor Ort im vorgetriebenen Grubenbau;
2)
im Kontroll- und Messprotokoll der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche –
unmittelbar im Anschluss an die Messungen vor Ort;
3)
im Kontroll- und Messbuch des Gefährdungszustands von Gas- und
Gesteinsausbrüchen, das über Tage verwahrt wird – direkt nach der Ausfahrt an die
Tagesoberfläche.
3.2.11. In Stollen, die in Flözen mit Gas- und Gesteinsausbruchsgefahr aufgefahren werden, ist
eine blasende oder kombinierte Wetterführung vorzusehen.
3.3. Bekämpfung von Gas- und Gesteinsausbruchsgefahren in Kohlebergwerken.
3.3.1. Zur Verringerung des Gefährdungszustands von Gas- und Gesteinsausbrüchen in
Bergwerksbetrieben können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden:
1)
Abbauarbeiten zur Entspannung der Kohleflöze;
2)
Entgasung von Kohleflözen mit hohem Methangehalt über Dränagebohrungen;
3)
Spannungsverringerung eines Flözes mit dessen gleichzeitiger Entgasung;
4)
Berieselung des Flözes;
5)
Erschütterungs- und Gewinnungsschießen;
6)
Entspannungsschießen;
7)
Teilentgasung durch Anbohren des Flözes an der Ortsbrust;
8)
Hydroabbau.
3.3.2. Bei Anstieg der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbruch vor Ort bestimmt der Leiter des
Bergwerksbetriebs
die
einzuleitenden
Maßnahmen
zur
Verringerung
des
Gefährdungszustands.
3.3.3. Für den Grubenbau, in dem eine der in Nummer 3.3.1 genannten Maßnahmen angewendet
wird, ist ein Verfahren für die Umsetzung der Maßnahme auszuarbeiten.
3.3.4. Das Verfahren nach Nummer 3.3.3 umfasst Folgendes:
1)
den Bereich, in dem sich ausschließlich die mit der Anwendung der jeweiligen
Maßnahme befassten Personen aufhalten dürfen;
2)
das Verfahren zur Stützung des Grubenraumausbaus;
3)
die Kontrolle der Methankonzentration;
4)
die Absicherung der anstehenden Kohle an der Ortsbrust;
5)
den Schutz der Belegschaft vor den Folgen eines Ausbruchs und insbesondere die
Ausrüstung der Belegschaft mit Atemschutz-Selbstrettern;
6)
die technische Ausrüstung des Orts;
7)
Lage, Richtung, Durchmesser und Länge von Bohrungen und deren Sicherung vor
Ausbrüchen;
8)
sichere Beseitigung von Störfällen, vor allem das Verkeilen des Bohrers im
Bohrloch;
Seite 237 von 376
9)
10)
Verfahren zur Messung der Ausbruchsparameter und Erfassung der Ergebnisse;
Organisation und Ausübung der Aufsicht vor Ort und in der durch den Ausbruch
gefährdeten Wetterabteilung.
3.3.4.1. Das Verfahren nach Nummer 3.3.3 wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt
und ist wesentlicher Bestandteil des technischen Plans gemäß § 37.
3.3.4.2. Die Arbeiten im Rahmen der Maßnahmen nach Nummer 3.3.1 werden von geschulten
Mitarbeitern in Anwesenheit einer Aufsichtsperson des Bergwerksbetriebs ausgeführt.
3.3.5. Die Dokumentationen des Erschütterungs- und Gewinnungsschießens und die des
Entspannungsschießens mit Langbohrungen werden vom Leiter der Betriebsabteilung für
Sprengtechnik in Absprache mit der für die Verhütung der Gefahr durch Gas- und
Gesteinsausbrüche verantwortlichen Aufsichtsperson erstellt.
3.4. Prognose der Ausbruchsgefahr in Salzbergwerken.
3.4.1. Zur Prüfung und Früherkennung des Gefährdungszustands von Gas- und
Gesteinsausbrüchen in Abschnitten von Salzbergwerken werden Untersuchungsbohrungen
hergestellt und Messungen folgender Parameter vorgenommen:
1)
Gasdruck in den Bohrungen;
2)
Menge des aus den Bohrungen austretenden Gases;
3)
Gasspeicherkapazität der Salzproben;
4)
Analyse der chemischen Zusammensetzung der Gase.
3.4.2. In aufgefahrenen Stollen werden bei:
1)
Austritt von Gasen, die zu einer Überschreitung der zulässigen Methan- bzw.
Schwefelwasserstoffkonzentrationen führen,
2)
Arbeiten in Bereichen mit geologischen Störungen,
3)
Gas- und Gesteinsausbrüchen
–
zusätzliche Untersuchungsbohrungen hergestellt und Messungen der in
Nummer 3.4.1 genannten Ausbruchsparameter getätigt. Die Verteilung und Länge der
Untersuchungsbohrungen werden von einer Person der höheren Betriebsaufsicht festgelegt.
3.4.2.1. Durch Anzahl, Lage, Länge und Bohrrichtung der einzelnen Bohrungen kann der
Gefahrenbereich eingegrenzt werden.
3.5. Prognose und Früherkennung der Gefährdung durch Gas- und Gesteinsausbrüche in
Kupfererz-Bergwerksbetrieben.
3.5.1. Für die Früherkennung und Kontrolle des Gefährdungsgrades von Gas- und
Gesteinsausbrüchen und eine sichere Ausführung von Bergbauarbeiten in KupfererzBergwerksbetrieben befolgt der Unternehmer die Leitlinien für die Früherkennung der
Gasgefahr und potenzieller gas- und geodynamischer Phänomene sowie für die
Durchführung von Bergbauarbeiten in möglichen Gefahrensituationen. Die nachstehend
genannten Anhänge dieser Leitlinien werden von Sachverständigen begutachtet:
1)
Beurteilung und Prognose des Gefährdungszustands in neu aufgelassenen
Abbauabschnitten im Anschluss an die Erkundung des Gebirges hinsichtlich der
Struktur und Tektonik;
2)
Vorgehen bei Bohrarbeiten in Gefahrensituationen;
3)
Bedingungen für die Durchführung von Bergbauarbeiten in Gefahrensituationen.
Seite 238 von 376
3.5.2. Die Ausführung von Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Gewinnungsarbeiten in Bereichen
der Kategorie I oder II der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche erfolgt in Einklang
mit den technischen Plänen und unter Berücksichtigung der aktuellen Prognose und
vorbeugende Maßnahmen der Arbeiten, die von der Fachstelle nach § 240 Absatz 2 geprüft
wurden.
3.5.3. Die Ausführung von Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Gewinnungsarbeiten in Bereichen
der Kategorie II der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche erfolgt unter Einhaltung der
Bedingungen in Nummer 3.5.2 und unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen an die
Ausführung von Schießarbeiten:
1)
Evakuierung der Personen aus den unmittelbar gefährdeten Bereichen laut
technischem Plan und den Strecken, über die der Wetterstrom in den
Abwetterschacht zieht;
2)
Ausweisen von Zündstellen der Sprengladungen, an denen im Falle eines Ausbruchs
eine Umkehr der Wetterströme ausgeschlossen ist;
3)
Ausführung von Schießarbeiten nach den Vorgaben im technischen Plan auf
Anordnung der die Schießarbeiten leitenden Aufsichtsperson und Erlaubnis des
Betriebsaufsehers.
3.5.4. Bei der Ausführung von Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Gewinnungsarbeiten in
Bereichen der Kategorie II der Gefahr durch Gas- und Gesteinsausbrüche sind in
Grubenbauen, die im Gefahrenbereich liegen, Warn- und Alarmvorrichtungen einzusetzen,
die bei Auftreten von Stickwettern aktiviert werden.
3.5.4.1. Die Art der Vorrichtungen und ihr Installationsort sowie das Verfahren zur Warnung und
Alarmierung werden vom Leiter des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der in § 240
Absatz 2 genannten Fachstelle festgelegt.
3.5.5. Wird ein Überschreiten der festgelegten Grenzwerte in einer hergestellten Bohrung
festgestellt, das auf eine Erhöhung des Gefährdungszustands schließen lässt, sind die
Arbeiten einzustellen. Die Vorgehensweise für deren Wiederaufnahme wird vom Leiter
des Bergwerksbetriebs nach Konsultation mit der in § 240 Absatz 2 genannten Fachstelle
festgelegt.
4.
Gefahren durch das Grubenklima.
4.1. Messungen der Mikroklimawerte der Grubenluft.
4.1.1. Die Messungen der Mikroklimawerte der Grubenluft werden vorgenommen:
1)
am Arbeitsplatz oder an den für die Gruppen von Arbeitsplätzen repräsentativen
Stellen und an den vom Leiter der Bewetterungsabteilung benannten Stellen;
2)
mit Messgeräten, deren Ergebnisse durch aktuelle Kalibrierzertifikate nachweisbar
sind und die eine Messung der Wettergeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von
0,1 m/s ermöglichen sowie:
a)
der Temperatur mittels trockenem und feuchtem Thermometer mit einer
Genauigkeit von 0,2 °C oder
b)
Messungen:
–
der Temperatur mittels Sensoren mit einer Genauigkeit von 0,2 °C,
–
der relativen Luftfeuchtigkeit mit Messabweichung von ± 3%,
–
des Drucks mit Messabweichung von ± 1%;
Seite 239 von 376
3)
in der am stärksten besetzten Schicht bei laufenden Maschinen und Geräten; solche
Messungen werden nicht an einem auf einen arbeitsfreien Tag folgenden Tag
vorgenommen;
4)
auf Arbeitsplätzen in Räumen, Kabinen und klimatisierten Grubenbauen während des
Betriebs von Klimaanlagen;
5)
nach den besonderen Vorgaben, die vom Leiter der Bewetterungsabteilung
ausgearbeitet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs bestätigt wurden.
4.1.2. Der Betriebsleiter kann für Arbeitsplätze in derselben Wetterabteilung einen
repräsentativen Arbeitsplatz festlegen, an dem die höchste Effektivtemperatur des Klimas
festgestellt wurde. Repräsentative Arbeitsplätze werden unter dem Gesichtspunkt der
Arbeitsplätze bestimmt, an denen die höchsten mit dem trockenen und dem feuchten
Thermometer gemessenen Temperaturen und die niedrigsten Luftgeschwindigkeiten
auftreten.
4.2. Bestimmung der Effektivtemperatur des Klimas sowie Dokumentation der Messergebnisse
der Parameter des Mikroklimas des Grubenwetters, die zur Bestimmung dieser Temperatur
herangezogen werden.
4.2.1. Auf der Grundlage von Messungen der Parameter des Mikroklimas des Grubenwetters,
wo:
1)
die mit einem feuchten Thermometer gemessene oder auf der Grundlage von
Messungen der Trockentemperatur, der relativen Luftfeuchtigkeit und des Drucks
bestimmte Temperatur des Grubenwetters tw ≤ 34 °C beträgt,
2)
die mit einem trockenen Thermometer oder mit einem Sensor gemessene Temperatur
des Grubenwetters ts ≤ 35 °C beträgt,
3)
die Wettergeschwindigkeit v ≤ 4,0 m/s beträgt,
–
wird für jeden Arbeitsplatz die Effektivtemperatur des Klimas nach der Formel
bestimmt:
tzk= 0,6 tw + 0,4 ts - v
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
tzk – Effektivtemperatur des Klimas [°C],
tw – Temperatur des Grubenwetters, gemessen mit feuchtem Thermometer [°C] oder bestimmt
auf der Grundlage der Messungen der Trockentemperatur [°C], der relativen
Luftfeuchtigkeit [%] und des Drucks [hPa],
ts – Temperatur des Grubenwetters, gemessen mit trockenem Thermometer oder Messfühler
[°C],
v – Wettergeschwindigkeit [m/s], multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor [1 s  °C/m] –
wenn die Wettergeschwindigkeit größer ist als 4°m/s, wird für die Berechnungen der Wert
4°m/s angesetzt.
4.2.2. Die Messungen der Parameter der Effektivtemperatur des Klimas oder des Mikroklimas
des Grubenwetters sowie die Berechnungen der Effektivtemperatur des Klimas für die
Arbeitsplätze sind mindestens einmal im Monat vorzunehmen; ausgenommen von dieser
Regel sind Betriebe, die nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Punkt 2 des
Gesetzes tätig sind und in denen die Regeln und die Häufigkeit der Messungen des
Mikroklimas des Grubenwetters vom Betriebsleiter festgelegt werden.
Seite 240 von 376
4.2.3. Die Effektivtemperatur des Klimas für Arbeitsplätze in Räumen oder klimatisierten
Grubenbauen wird auf der Grundlage der Messwerte der Mikroklima-Parameter des
Grubenwetters während des Betriebs der Klimaanlagen bestimmt.
4.2.4. Die Messergebnisse der Effektivtemperatur des Klimas oder der Mikroklima-Parameter
des Grubenwetters, die für die Bestimmung der Effektivtemperatur für die Arbeitsplätze
herangezogen werden, werden in dem Kontrollbuch der Gefährdungen durch das
Grubenklima dokumentiert, das insbesondere Informationen enthält über:
1)
den Ort der Messungen (Abteilung, Grubenbau, Position oder Arbeitsplatz);
2)
das Datum und die Arbeitsschicht der Messungen;
3)
die Messergebnisse;
4)
die berechneten Werte der Effektivtemperatur des Klimas.
4.2.5. Das Kontrollbuch der Gefährdungen durch das Grubenklima kann in elektronischer Form
geführt werden.
4.3. Beschäftigung von Mitarbeitern unter Gefährdung durch das Grubenklima.
4.3.1. In Grubenbauen einer Steinsalzlagerstätte entscheidet der Leiter eines Bergwerksbetriebs
auf der Grundlage eines von der Fachstelle gemäß § 240 Absatz 2 erstellten Gutachtens
über den Arbeitseinsatz von Mitarbeitern in einer mit einem trockenen Thermometer
gemessenen Temperatur des Grubenwetters von maximal 43 °C unter Einhaltung der
folgenden Bedingungen:
1)
die mit einem feuchten Thermometer gemessene Temperatur beträgt maximal 27 °C;
2)
die Dauer der Exposition gegenüber einer erhöhten Temperatur ist unter
Berücksichtigung der Pausen auf fünf Stunden zu begrenzen, die Arbeitszeit, deren
Berechnung die An- und Abfahrt der Mitarbeiter einschließt, darf sechs Stunden
nicht überschreiten;
3)
Personen, die in Grubenbauen einer Steinsalzlagerstätte beschäftigt sind, sind
entsprechend den von einer Hochschule oder einem Forschungsinstitut
ausgearbeiteten Bestimmungen einer medizinischen Eingangsuntersuchung und
turnusmäßigen Folgeuntersuchungen zu unterziehen, ferner ist eine Phase der
Akklimatisierung vorzusehen.
4.3.2. An Arbeitsplätzen, die den Stufen I oder II der Gefährdung durch das Grubenklima
zuzurechnen sind, werden technische Lösungen zur Absenkung der Temperatur eingesetzt
oder die Arbeitszeit reduziert.
4.3.3. Ist die Arbeitszeit an Arbeitsplätzen mit Gefährdung durch das Grubenklima länger als 2
Stunden, werden die dort tätigen Mitarbeiter mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigt, in einer
Sechsstundenschicht, deren Dauer die An- und Abfahrt einschließt.
4.3.4. Personal, das Arbeiten an Arbeitsplätzen der Stufen I oder II der Gefährdung durch das
Grubenklima ausführt, wird zu einer Fortbildung über Gefährdungen durch Arbeiten unter
Bedingungen erhöhter Temperatur verpflichtet.
4.3.5. An Arbeitsplätzen, die Stufe III der Gefährdung durch das Grubenklima zuzurechnen sind,
dürfen Arbeiten ausschließlich im Rahmen von Rettungseinsätzen ausgeführt werden.
4.3.6. Bei Ausfällen der Klimaanlagen an Arbeitsplätzen in Räumen, Kabinen oder klimatisierten
Grubenbauen ist die Arbeitszeit wie unter Nummer 4.3.2. beschrieben auf der Grundlage
von Messungen der Effektivtemperatur des Klimas oder von deren Bestimmung dienenden
Seite 241 von 376
Mikroklima-Parametern des Grubenwetters festzulegen, die bei abgeschalteten
Klimaanlagen ermittelt werden.
4.3.7. Beim Einsatz klimatisierter Kabinen sind dem dort arbeitenden Personal klimatische
Bedingungen zu gewährleisten, die sicherstellen, dass die Temperaturdifferenz zwischen
dem innerhalb der Kabine mit einem trockenen Thermometer gemessenen Grubenwetter
und dem außerhalb gemessenen maximal 8 °C beträgt.
4.3.8. Beträgt die Temperaturdifferenz zwischen dem innerhalb der Kabine mit einem trockenen
Thermometer gemessenen Grubenwetter und dem außerhalb gemessenen über 8 °C, ist ein
länger als 30 Minuten währender Aufenthalt von Personal, das Arbeiten außerhalb einer
klimatisierten Kabine ausführt, nicht zulässig.
4.3.9. In einem Bergwerksbetrieb wird ein Verzeichnis zur Erfassung der Arbeitszeiten von
Mitarbeitern, die unter der Gefährdung durch das Grubenklima beschäftigt sind, geführt.
5.
Strahlengefahr durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe.
5.1. Messungen der potentiellen Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger RadonZerfallsprodukte werden vorgenommen:
1)
an Arbeitsplätzen im Bereich des Luftaustritts aus Abbaustrecken;
2)
an Arbeitsplätzen im Bereich des Luftaustritts aus Stollen mit gesonderter
Bewetterung;
3)
an ortsfesten Arbeitsplätzen wie Kammern, Werkstätten und Schalterwerken;
4)
an vorübergehenden oder festen Arbeitsplätzen, an denen die Kermaleistung einer
natürliche radioaktive Isotope enthaltenden Strahlenquelle 0,6 µGy/h übersteigt.
5.1.1. Wird das Wetter der Messeinrichtung für eine Dauer von weniger als einer Stunde
zugeführt, werden die unter 5.1. genannten Messungen mindestens drei Mal an jeder
Messstelle vorgenommen. Als Messergebnis gilt der Mittelwert.
5.2. Messungen der Exposition gegenüber äußerer Gammastrahlung werden vorgenommen:
1)
in Sumpfstrecken, an Arbeitsplätzen;
2)
in den Pumpstationen;
3)
an Arbeitsplätzen, an denen sich Grubenschlämme ansammeln;
4)
an Stellen in untertägigen Grubenbauen, die nicht in den Ziffern 1–3 aufgezählt und
von einem Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden.
5.3. Messungen der Konzentration von Radium-Isotopen Ra-226 und Ra-228 in Grubenwässern
erfolgten durch Probenahmen:
1)
aus gesammelten Wässern der einzelnen Sohlen;
2)
aus gesammelten Wässern der einzelnen Abschnitte, in denen Abbauarbeiten
durchgeführt werden;
3)
aus den aus Austrittspunkten fließenden Wässern, die eine Zuflussstärke von über
0,05 m3/min und eine Mineralisierung von über 20 g/dm3 aufweisen;
4)
aus Wässern anderer als der in den Ziffern 1–3 genannten Stellen in untertägigen
Grubenbauen, die vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden.
5.4. Messungen der Strahlenkonzentration von Radium-Isotopen Ra-226, Ra-228 und Ra-224
sowie von Blei-Isotopen Pb-210 in Grubenschlämmen werden an Proben vorgenommen,
die zu entnehmen sind:
Seite 242 von 376
1)
2)
in Wasserstrecken und Wasserbecken;
an Stellen, an denen eine erhöhte Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter
gemessen wurde;
3)
an Stellen mit erhöhter Ansammlung von Grubenschlämmen, wenn sich in der Nähe
ortsfeste Arbeitsplätze der Belegschaft befinden;
4)
an nicht in den Ziffern 1–3 genannten Stellen in untertägigen Grubenbauen, die vom
Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden.
5.5. Die Messung der Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr erfolgt gemäß der vom
Strahlenschutzbeauftragten ausgearbeiteten Anweisung, die durch ein akkreditiertes Labor
begutachtet und vom Leiter des Bergwerksbetriebs genehmigt wurde.
5.5.1. In der unter 5.5. genannten Anweisung sind insbesondere die Stellen und Methoden der
Messungen der einzelnen Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr sowie die Form der
Dokumentation der Ergebnisse festgelegt.
5.6. Die Häufigkeit der Messungen der Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr ist in Tabelle 2
festgelegt.
Tabelle 2
Quelle der Exposition
Gemessene Größe
Kriterium
Häufigkeit der
Messungen
C — potentielle
Alphaenergiekonzentration im
Wetter
C ≤ 0,5 J/m3
Kurzlebige RadonZerfallsprodukte
einmal pro Quartal
0,5 J/m3  C
einmal pro Monat*
Gammastrahlung

K
— Kermaleistung der
Gammastrahlung im Wetter
Grubenwasser
Strahlenkonzentration Cw der
Radium-Isotope Ra-226 und Ra228
Grubenschlämme
CRao — spezifische summarische
Aktivität der Radium-Isotope
Ra-226 und Ra-228, Ra-224, Pb210

K
≤ 0,6 Gy/h
0,6 Gy/h 

K
einmal pro Jahr
einmal pro
Quartal**
—
einmal pro Jahr
Cw Ra-226 + Cw Ra-228 > 1 kBq/m3
einmal pro Jahr
Cw Ra-226 + Cw Ra-228 < 1 kBq/m3
i Co Ra-226 + 2 • Co Ra-228 < 1
kBq/kg
von Kontrolle
ausgenommen
Die Häufigkeit der Messungen ist bereits dann zu erhöhen, wenn das Messergebnis erstmals über
der oberen Intervallgrenze liegt. Die Häufigkeit der Messungen kann verringert werden, wenn die
Werte von drei aufeinander folgenden Messungen unter der unteren Intervallgrenze liegen. Die
Häufigkeit der Messungen darf jedoch die Marke einer Messung pro Quartal im Falle von
Messungen der potentiellen Alphaenergiekonzentration im Wetter, bei Messungen der
Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter, der Strahlenkonzentration von Radium-Isotopen
Ra-226, Ra-228 in Grubenwässern sowie bei Messungen der Strahlenkonzentration von RadiumIsotopen Ra-226, Ra-228, Ra-224, Pb-210 in Grubenschlämmen eine Messung pro Jahr nicht
unterschreiten.
Sind in einem Bergwerk keine radioaktiven Grubenwässer zu verzeichnen und wurden an
Seite 243 von 376
einem bestimmten Ort des Bergwerks, an dem die Strahlenkonzentration in den Schlämmen
obligatorisch zu bestimmen ist, keine radioaktiven Grubenschlämme festgestellt, wird auf eine
Kontrolle so lange verzichtet, bis radioaktive Grubenwässer auftreten.
Die Entfernung zwischen der Strahlungsquelle und dem Messgerät oder Dosimeter zur
Umgebungsmessung der Exposition gegenüber äußerer Gammastrahlung sollte 1 m betragen,
sofern der Strahlenschutzbeauftragte aus Gründen der Sicherheit und des Strahlenschutzes nicht
anders entschieden hat.
* In
diesen
Fällen
wird
eine
zusätzliche
Messung
der
potentiellen
Alphaenergiekonzentration in Bereichen vorgenommen, die sich auf der weiteren Strecke
des Wetterstroms befinden.
** In
diesen
Fällen
wird
eine
zusätzliche
Messung
der
potentiellen
Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger Radon-Zerfallsprodukte vorgenommen.
5.7. Die Kennzahlen einer radioaktiven Gefahr werden mit speziellen Geräten gemessen, die
den auf der Grundlage von Artikel 28 Nummer 2 des Atomgesetzes vom 29. November
2000 erlassenen Vorschriften entsprechen.
5.8. Die Bestimmung der Kennzahlenwerte einer von den in Bergwerksbetrieben genommenen
Proben ausgehenden radioaktiven Gefahr nimmt ein akkreditiertes Labor vor.
5.9. Die im Laufe einer bestimmten Zeit erfasste effektive Dosis E [mSv] wird wie folgt als
Summe berechnet:
E = Eα + Eγ + ERa
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
Eα – effektive Dosis, die aus der Wirkung der potentiellen Alphaenergiekonzentration im
Wetter kurzlebiger Radon-Zerfallsprodukte resultiert,
Eγ – effektive Dosis, die aus der Exposition gegenüber äußerer Gammastrahlung resultiert,
ERa – Belastungsdosis, die aus dem sich im Beobachtungszeitraum vollziehenden Eindringen
der Radium-Isotope Ra-226 und Ra-228 in den Organismus resultiert.
5.10. Die in Nummer 5.9. genannten effektiven Strahlendosen werden auf der Grundlage von
Messungen der Einzeldosen oder auf der Grundlage von Umweltmessungen nach den
folgenden Formeln berechnet:
Eα = 1,4 • 10-3 • (Cα – 0,1) · t
 – 0,1) · t
Eγ = 1,1 • 10-3 • ( K
Cα [J/m3] – potentielle Alphaenergiekonzentration im Wetter kurzlebiger RadonZerfallsprodukte

K
[Gy/h] – Kermaleistung der Gammastrahlung im Wetter
t [h] – Zeit, für die der Wert der Dosis ermittelt wird
Wenn C ≤ 0,1 J/m3, wird E= 0 angenommen, wenn K ≤ 0,1 Gy/h, wird E = 0
angenommen.
5.11. Für die Berechnungen der effektiven Dosis nach Nummer 5.10. werden Kennzahlenwerte
angesetzt, die auf der Grundlage von Messergebnissen geschätzt werden, die um die
Messunsicherheit auf einem Konfidenzniveau von 95 % erhöht sind.
Seite 244 von 376
5.12. Den Berechnungen der voraussichtlichen Strahlendosen für die Klassifizierung der
Beschäftigten und der Grubenbaue wird die tatsächliche jährliche Arbeitszeit zugrunde
gelegt. Ist es unmöglich, deren tatsächlichen Wert festzustellen, wird eine jährliche
Arbeitszeit von 1800 Stunden angenommen.
5.13. Die in Nummer 5.9. genannte Belastungsdosis ERa schätzt ein akkreditiertes Labor auf der
Grundlage detaillierter, vom Strahlenschutzbeauftragten gelieferter Informationen,
insbesondere nach Maßgabe der Dauer des Kontakts mit Grubenwässern und
Grubenschlämmen, der Art der ausgeführten Arbeit und der eingesetzten Technologien,
des Staubgehalts und der Feuchtigkeit des Wetters sowie der persönlichen
Schutzausrüstung.
5.14. Die Bewertung der Strahlengefahr für Mitarbeiter, die nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 29.11.2000 über das Atomrecht den Beschäftigten der Kategorie A zuzurechnen sind,
nimmt ein akkreditiertes Labor vor.
6.
Maßnahmen zum Brandschutz.
6.1. Ausstattung der Grubenbaue mit Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern.
6.1.1. Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher für die Sicherung der Kammern und Räume
sind an Stellen anzubringen, die der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes festlegt.
6.1.2. Grubenbaue, Maschinen und Anlagen werden mit Feuerlöschern ausgestattet, die den
Anforderungen der polnischen Normen für Feuerlöscher genügen.
6.1.3. Feuerlöschgeräte zur Sicherung von Kammern und Räumen, in denen nicht gearbeitet
wird, werden außen, am Eingang einer Kammer, angebracht.
6.1.4. Feuerlöscher, die außerhalb von Kammern angebracht sind und der Sicherung von Anlagen
und Lagern dienen, können gleichzeitig Grubenbaue sichern, in deren Nähe sich diese
Kammern, Anlagen und Lager befinden.
6.1.5. Die Feuerlöscher werden an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen angebracht, so
dass sie nicht beschädigt werden und die Betriebsabläufe nicht behindern.
6.1.6. Die Typen von Feuerlöschern, ihre Anzahl und Verteilung in den Grubenbauen und
Räumen, an den Objekten, Maschinen und Anlagen sind in Tabelle 3 angegeben.
6.1.7. Die für nicht in Tabelle 3 genannten Stellen und Anlagen vorgesehenen Typen von
Feuerlöschern sowie deren Zahl legt der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes in
Absprache mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung eines Bergwerksbetriebs fest.
6.1.8. Die Standorte der Feuerlöscher werden gemäß den polnischen Normen über
Sicherheitskennzeichnungen markiert.
6.1.9. Kammern und Lager für Kraftstoffe, Öle und Schmiermittel sowie Tankanlagen werden
mit einer ortsfesten Brandschutzeinrichtung und einer mit Sand gefüllten Kiste oder einem
anderen Sorptionsmittel ausgestattet.
6.1.10. Eine ortsfeste Brandschutzeinrichtung ist nicht erforderlich an Tankanlagen, deren
gesamter Kraftstoffvorrat nicht mehr als 250 dm3 beträgt, sowie an für das Betanken aus
speziellen Wagen mit einem Volumen bis zu 250 dm3 vorgesehenen Orten.
6.2. Instandhaltung und Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzrohren,
Feuerlöschern und Wasserbecken für die Speisung von Brandschutzrohren.
6.2.1. Für die fachgerechte Verteilung der Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher sowie ihre
Kontrolle und Wartung ist der Leiter des Brandbekämpfungsdienstes verantwortlich.
Seite 245 von 376
6.2.2. Die Maßnahmen zur Kontrolle und Wartung werden von Personal des
Brandbekämpfungsdienstes ausgeführt, das in diesem Bereich entsprechend unterwiesen
wurde.
6.2.3. Die Kontrolle und Wartung der Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher erfolgen
einmal im Quartal gemäß einem vom Leiter des Brandbekämpfungsdienstes aufgestellten
Zeitplan.
6.2.4. Die Kontrolle der Feuerlöscher umfasst eine Bewertung ihres technischen Zustandes sowie
eine Kennzeichnung. Das Datum der Kontrolle wird auf den Feuerlöschern vermerkt.
6.2.5. Die Ergebnisse der Kontrollen der Brandschutzeinrichtungen, Löschwasserleitungen,
Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen und der Feuerlöscher werden in
einem Verzeichnis oder einem Erfassungsbuch über die Feuerlöscher, in einem Heft über
die Kontrolle und Wartung der untertägigen Löschwasserleitungen dokumentiert. Für eine
ordnungsgemäße
Dokumentation
der
Ergebnisse
ist
der
Leiter
des
Brandbekämpfungsdienstes verantwortlich.
6.2.6. Ein Mitarbeiter setzt nach dem Gebrauch einer Brandschutzeinrichtung oder eines
Feuerlöschers oder nach Feststellung ihrer Beschädigung den Brandbekämpfungsdienst
sowie einen Angehörigen des für den betreffenden Bereich verantwortlichen
Aufsichtspersonals darüber unverzüglich in Kenntnis.
6.2.7. Für die Aufrechterhaltung der erforderlichen Zahl, der Verteilung, Kennzeichnung und des
technischen Zustands von Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzrohren und
Feuerlöschern im Bereich einer Abteilung ist ein diese Abteilung leitender Angehöriger
des Aufsichtspersonals verantwortlich.
Tabelle 3
VERTEILUNG VON FEUERLÖSCHERN FÜR GRUBENBAUE, RÄUME, OBJEKTE,
MASCHINEN UND ANLAGEN
Lfd. Nr.
Standort
Typ und Anzahl
von
Feuerlöschern
Anmerkungen
1
2
3
4
1
2
auf jeder Sohle;
Gebäude der Hängebank, des Füllorts der
2 Schaumlöscher, werden auf Mineralölbasis
aktiven Sohlen, der Schachtbeschickung
2 Pulverlöscher betriebene Hydraulikanlagen
und der Hängebank der Gesenke, Räume
6 kg
verwendet, ist die Zahl der
der Skipförderanlagen
Feuerlöscher zu verdoppeln
Füllörter der stillgelegten Sohlen
2 Schaumlöscher
3
Räume der Steuerungssysteme, Skips,
Räume der Fördermaschine eines
Blindschachts
2 Pulverlöscher
6 kg
4
Kammer und Halle für die Pumpen der
Hauptentwässerung, Schaltstationen,
3 Pulverlöscher
6 kg
Seite 246 von 376
die Geräte in der Kammer und der
Halle der Pumpen für die zentrale
Kammer der Wandler und Gleichrichter
Entwässerung werden gleichzeitig
für die Sicherung der PumpenSchaltstationen der
Hauptwasserhaltung genutzt.
5
Fahrbare Transformatoren- und
1 Pulverlöscher
Gleichrichterstation, Tankanlagen für
6 kg
Maschinen und Fahrzeuge mit
Verbrennungsmotor, Kammer und Standort
der Haspeln
6
Transformatorenkammer, Kammer zum
Laden der Akkumulatoren,
Elektrowerkstatt
7
Depots und Reparaturwerkstätten für
1 Schaumlöscher,
Lokomotiven, mechanische Werkstatt,
1 Pulverlöscher
Kammer für die Erneuerung und
6 kg
Reparatur von Bändern, Kammer für die
Erneuerung des Ausbaus,
Schweißkammer
8
Werkzeugkammer, Kammer zum
Befüllen der Lokomotiven mit Druckluft
9
Kammer mit Einrichtungen zum Speisen 2 Schaumlöscher,
von auf Mineralölbasis betriebenen
2 Pulverlöscher
Hydraulikantrieben
6 kg, 1
Pulveraggregat
25 kg
2 Pulverlöscher
6 kg
in Schweißkammern zusätzlich: 2
Wasserlöscher, 2 Löschdecken,
für Löscharbeiten an sonstigen
Orten zusätzlich: 1
Wasserlöscher, 1 Löschdecke
1 Schaumlöscher
Hydraulikantriebe mit einem Volumen an
brennbarem Öl oder brennbarer Emulsion
von:
10
— maximal 50 dm3
2 Pulverlöscher
6 kg
— mehr als 50 dm3
2 Schaumlöscher,
2 Pulverlöscher
6 kg
11
Kammer für Kompressoren, Standort von 2 Schaumlöscher,
Kompressoren
1 Pulverlöscher
6 kg
12
Untertägige Holzlager
13
Sprengstofflager
4 Schaumlöscher Geräte sind auf der Seite der
Luftzufuhr anzubringen
1 Schaumlöscher, Schaumlöscher sind in der
2 Pulverlöscher Ausgabekammer anzubringen, die
6 kg, 2
übrigen Löschgeräte vor dem
Seite 247 von 376
Pulveraggregate Vorraum der Ausgabekammer von
25 kg
Sprengstoffen
14
Hilfslager für Sprengstoffe
1 Schaumlöscher,
1 Pulverlöscher
6 kg
15
Bandübergaben, Rutschen und
Kippbehälter
2 Schaumlöscher, sind mehrere Bandübergaben,
1 Pulverlöscher Rutschen und Kippbehälter auf
6 kg
einer Sohle in einem Abstand von
maximal 25 m voneinander
angebracht, ist die Zahl der
Feuerlöscher zu verdoppeln, diese
sind an einer Stelle
frischwetterseitig anzubringen
16
Grubenbau mit Bandförderanlagen
2 Schaumlöscher jeweils 2 Schaumlöscher entlang
der Förderbandstrecke in einem
Abstand von nicht mehr als
200 m
17
Stollen mit fallender Bewetterung
2 Schaumlöscher jeweils 2 Schaumlöscher entlang
des Grubenbaus in einem Abstand
von maximal 50 m
18 Strebe und Örter
4 Pulverlöscher die Löschgeräte sind in einem
Abstand von maximal 15 m vom
6 kg
Eingang zum Streb oder von der
Ortsbrust anzubringen;
in Streben mit Schreitausbau ist die
Zahl der Feuerlöscher zu
verdoppeln
19 Gewinnungsmaschinen, Lader und
1 Pulverlöscher das Löschgerät wird so an der
Beraubefahrzeuge mit brennbarem Öl oder 6 kg
Gewinnungsmaschine oder am
brennbarer Emulsion
Lader, am Beraubefahrzeug
angebracht, dass es vor
Beschädigungen geschützt ist
20
Lokomotiven, Fahrzeuge und
selbstfahrende Bergbaumaschinen
1 Pulverlöscher
6 kg
21
Tankanlagen, deren gesamter
Kraftstoffvorrat nicht mehr als 250 dm3
beträgt
1 Pulverlöscher
6 kg
mit Verbrennungsmotor - werden
zusätzlich mit einem automatischen
Löschsystem ausgestattet
Erläuterungen:
1)
Anstelle von zwei Pulverlöschern mit jeweils 6 kg Füllung kann auch ein Löschgerät mit
mindestens 12 kg Pulverfüllung verwendet werden.
Seite 248 von 376
2)
Anstelle von zwei Pulveraggregaten mit jeweils 25 kg Füllung kann auch ein Aggregat mit
mindestens 50 kg Pulverfüllung verwendet werden.
3)
Die Typen der an elektrischen Anlagen verwendeten Feuerlöscher entsprechen der
Spannung in diesen Geräten.
4)
In den lfd. Nummern 1–3, 7–9, 11, 15–18 an Orten, zu denen eine Löschwasserleitung
führt, können anstelle von Schaumlöschern Pulverlöscher verwendet werden.
5)
Schneelöscher können abwechselnd mit Pulverlöschern verwendet werden, sofern die
Löschleistung, definiert durch die Größe des von dem Gerät dieses Typs zu löschenden
Testfeuers, erhalten bleibt.
6)
In Betrieben, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden, legt der
Betriebsleiter die Verteilung der Brandschutzgeräte im Bereich der lfd. Nr. 15 und 17 fest.
7)
Mit Sand oder einem anderen Sorptionsmittel gefüllte Kisten sind an den in Tabelle 3
angegebenen Orten anzubringen, an denen Brennstoffe, Öle oder brennbare Emulsionen in
einer Menge von über 50 dm3 gelagert werden.
6.3. Löschwasserleitungen.
6.3.1. Löschwasserleitungen sind zur Abwehr von Brandgefahren und Staubgefahren vorgesehen.
6.3.2. Der Einsatz von Löschwasserleitungen zu anderen als den in der lfd. Nr. 6.3.1. genannten
Zwecken ist mit Zustimmung des Betriebsleiters zulässig. Der Beginn und das Ende der
Nutzung einer Löschwasserleitung zu anderen Zwecken sind mit dem Betriebsaufseher
abzustimmen und schriftlich festzuhalten.
6.3.3. Während eines Rettungseinsatzes ist die Nutzung einer Löschwasserleitung für die
Zuführung frischer Wetter, von Sauerstoff sowie Getränken für die in Gefahr schwebende
Belegschaft zulässig.
6.3.4. Löschwasserleitungen:
1)
werden zu den Füllörtern und Hängebänken der Schächte, den Füllörtern und
Hängebänken der Gesenke sowie zu den aktiven Örtern gelegt, und in Bergwerken,
in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden, zu anderen, vom
Betriebsleiter ausgewiesenen Stellen mit Brandgefahr;
2)
werden auf eine schnelle Verbindung mit den Druckluftleitungen an den Zugängen
zu den einzelnen Flözen oder Bereichen ausgelegt;
3)
werden in Grubenbauen mit abschnittsweiser und abteilungsweiser Wetterführung, in
Grubenbauen mit Förderbändern sowie in Stollen mit fallend geführter
Wetterströmung eingebaut;
4)
können in Betrieben, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden, in
anderen, vom Betriebsleiter zu bestimmenden Grubenbauen eingebaut werden.
6.3.5. Löschwasserleitungen gewährleisten die Entnahme von Wasser aus dem
Schlauchanschlussventil an den Endpunkten des Netzes in einer Menge von mindestens
0,6 m3/min, bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa, unabhängig von der
Wasserentnahme für verfahrenstechnische Zwecke.
6.3.6. Der statische Wasserdruck in den Löschwasserleitungen, mit Ausnahme der durch
Schächte verlaufenden Rohrleitungen, beträgt mindestens 1,6 MPa. Sind vor den
Schlauchanschlussventilen Ventile, die den Druck auf 1,6 MPa reduzieren, sowie
Seite 249 von 376
Sicherheitsventile eingebaut, ist ein höherer Druck unter Voraussetzungen und bei
Einhaltung von Regelungen zulässig, die der Betriebsleiter festlegt.
6.3.7. In neu geplanten Löschwassernetzen werden die Hauptleitungen für die Versorgung der
Grubenbaue mit Wasser in den Frischwetterschächten verlegt.
6.3.8. Löschwasserleitungen werden mit einer Haupt- und einer Reservespeisung ausgestattet.
6.3.8.1. Die Hauptspeisung der Löschwasserleitungen erfolgt aus übertägigen oder untertägigen
Wasserbecken.
6.3.8.2. Für die Reservespeisung der Löschwasserleitungen können die Leitungen der
Hauptwasserhaltung des Betriebs genutzt werden; dabei sind diese mit den
Löschwasserleitungen zu verbinden:
1)
unmittelbar bei einem statischen Wasserdruck von maximal 1,6 MPa;
2)
über ein Reduzierventil bei einem statischen Wasserdruck von über 1,6 MPa.
6.3.8.3. Wird den Löschwasserleitungen Wasser aus den Leitungen der Hauptentwässerung
zugeführt, sind an den Zugängen zu den Löschwasserleitungen Filter einzubauen.
6.3.9. Löschwasserleitungen sind so zu installieren, dass sie die Betriebsabläufe der Grubenbaue
und ihrer Einrichtungen nicht einschränken, dass letztere nicht beschädigt werden und
Hydranten-Schieber und Schlauchanschlussventile zugänglich sind.
6.3.10. In geschweißten Rohrleitungen werden Flanschverbindungen in einem Abstand von
maximal 60 m verwendet. Diese Leitungen werden in Abständen von maximal 12 m
befestigt.
6.3.11. Schieber in den Löschwasserleitungen werden eingebaut:
1)
an den Hängebänken und Füllörtern der Schächte oder Gesenke;
2)
am Anfang aller Abzweigungen der Leitungen;
3)
in den Hauptstrecken und Richtstrecken in Abständen von maximal 600 m.
6.3.12. Löschwasserleitungen werden mit Schlauchanschlussventilen mit C-Festkupplungen
eines Durchmessers von 52 mm ausgestattet. Neu montierte Schlauchanschlussventile
werden mit den C-Festkupplungen nach unten ausgerichtet.
6.3.13. Bei Schlauchanschlussventilen an leicht zugänglichen Stellen werden
Wandhydrantenschränke angebracht.
6.3.14. Ein Wandhydrantenschrank enthält:
1)
einen Feuerwehrschlauch mit einem Durchmesser von 52 mm;
2)
ein C-Stahlrohr;
3)
einen Schlüssel für die Verbindung des Schlauchs, mit dem sich auch die
Schlauchanschlussventile öffnen lassen.
6.3.14.1. Ein Wandhydrantenschrank nebst Ausstattung, der erstmals in Gebrauch genommen
wird, enthält ein verschließbares C-Stahlrohr.
6.3.15. Löschwasserleitungen
werden
mit
Schlauchanschlussventilen
und
Wandhydrantenschränken entsprechend den in Tabelle 4 bestimmten Vorgaben
ausgestattet.
6.3.16. In Leitungen werden Dichtungen aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren
Materialien verwendet, deren bauliche Festigkeit der jeweiligen Verbindungsart angepasst
ist.
Seite 250 von 376
6.3.17. Zur Sicherstellung einer ständigen Kontrolle des statischen Wasserdrucks werden in den
Leitungen der Füllörter sowie an den Zugängen zu den Abteilungen ortsfeste Druckmesser
eingebaut. Zur Kontrolle des statischen Wasserdrucks in den durch die übrigen
Grubenbaue verlegten Leitungen können ortsbewegliche Druckmesser verwendet werden.
6.3.18. Löschwasserleitungen werden durch Anstrich mit roter Farbe oder das Anbringen eines
mindestens 150 mm breiten roten Rings in Abständen von maximal 6 m an der Leitung
gekennzeichnet.
6.3.19. Bei Schlauchanschlussventilen werden an gut sichtbaren Stellen Hinweisschilder zur
Lage des Schlauchanschlussventils angebracht.
6.3.19.1. Das Hinweisschild, auf dem die Nummer des Schlauchanschlussventils einzutragen ist,
hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks auf weißem Hintergrund und roten
Rändern.
6.3.20. In einem Bergwerksbetrieb wird eine Dokumentation der Löschwasserleitungen geführt,
die Folgendes enthält:
1)
eine Beschreibung der Quellen der Haupt- und Reservespeisung;
2)
eine Wasserbilanz für Brandschutzzwecke unter Berücksichtigung:
a)
der Durchflussmengen der Hauptspeisequellen der Brandschutznetze auf den
Sohlen sowie der Reservequellen,
b)
des Wasserverbrauchs für verfahrenstechnische und Brandschutzzwecke,
c)
der Berechnung der Retentionszeiten des Wassers in den für die Speisung der
Löschwasserleitungen vorgesehenen Wasserbecken bei einer angenommenen
nominalen und einer maximalen Entnahme;
3)
das auf der Lagekarte der Grubenbaue eingetragene Leitungsnetz mit Kennzeichnung
der für die Speisung der Löschwasserleitungen vorgesehenen Wasserbecken mit
Angabe ihrer Volumen, der Systeme der Reservespeisung (farblich abgesetzt), der
Überlaufbehälter, der Reduzierventile, der Absperrschieber, der Verbindungspunkte
mit dem Druckluftnetz, der Hauptwasserhaltung sowie der Leitungsdurchmesser;
4)
spezielle Brandschutzkarten in einem Maßstab von mindestens 1:5000, die den
aktuellen Stand der Verteilung der Leitungen darstellen, mit Kennzeichnung der
Reduzierventile, der Absperrschieber, Verbindungspunkte mit dem Druckluftnetz
und der Hauptentwässerung, der Schlauchanschlussventile, Leitungsdurchmesser; auf
speziellen, anhand der Grubenkarten erstellten Karten der Grubenbaue werden die
Stellen der ortsfest installierten Druckmesser markiert und die Durchflussmenge
sowie der statische Druck des Wassers in den Schlauchanschlussventilen, die an den
Endpunkten des Leitungsnetzes zu messen sind, markiert;
5)
eine Aktualisierungsbestätigung der Dokumentation.
6.3.21. Die Dokumentation der Löschwasserleitungen wird halbjährlich und im Falle von
Änderungen, die wesentliche Auswirkungen auf das Leitungssystem haben, laufend
aktualisiert.
6.3.22. Die Dokumentation der Löschwasserleitungen wird vom Leiter der Abteilung
Elektromechanik des Bergwerksbetriebs aufbewahrt und aktualisiert. Eine Kopie der
Dokumentation wird vom Leiter des Brandbekämpfungsdienstes aufbewahrt.
Seite 251 von 376
6.3.23. Das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Wartung der Löschwasserleitungen
verantwortliche Aufsichtspersonal wird vom Betriebsleiter bestimmt.
6.3.24. Die Kontrolle der Löschwasserleitungen wird in folgenden Zeitabständen vorgenommen:
1)
monatlich – durch den Brandbekämpfungsdienst, dabei werden geprüft:
a)
der allgemeine Zustand der Leitungen und deren ordnungsgemäße
Aufhängung,
b)
die Funktionstüchtigkeit der Schlauchanschlussventile und Schieber sowie
deren ordnungsgemäße Verteilung,
c)
die Ausrüstung der Wandhydrantenschränke und ihr Zustand;
2)
halbjährlich – durch die Abteilung Elektromechanik unter Mitwirkung des
Brandbekämpfungsdienstes, dabei werden geprüft:
a)
der technische Zustand der Rohrleitungen, Reduzierventile, der
Schlauchanschlussventile und Schieber sowie Messeinrichtungen,
b)
der technische Zustand der Einrichtungen der Haupt- und Reservespeisung,
c)
die Durchflussmenge und der statische Druck des Wassers an den Endpunkten
des Rohrleitungsnetzes.
6.3.25. Die Ergebnisse der unter 6.3.24 genannten Kontrollen werden in das Dokumentationsheft
über Kontrollen und Wartungen der untertägigen Löschwasserleitungen eingetragen, das
nach der Durchführung einer Kontrolle dem Leiter des Bergwerksbetriebs vorzulegen ist.
6.3.26. Das Dokumentationsheft über die monatlichen Kontrollen der Löschwasserleitungen wird
vom Leiter des Brandbekämpfungsdienstes geführt und aufbewahrt, das
Dokumentationsheft über die halbjährlichen Kontrollen der Löschwasserleitungen vom
Leiter der Abteilung Elektromechanik des Bergwerksbetriebs.
6.3.27. Festgestellte Beschädigungen der Löschwasserleitungen sowie der Beginn und der
Abschluss der mit ihrer Reparatur, Wartung und ihrem Umbau zusammenhängenden
Arbeiten, die eine vorübergehende Unterbrechung der Wasserentnahme erfordern, werden
dem Betriebsaufseher gemeldet und von ihm vermerkt.
6.3.28. Die Standorte übertägiger Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen sind
so zu wählen, dass das Wasser der Gravitation folgend in die Löschwasserleitungen
eingespeist wird.
6.3.28.1. Untertägige Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen sind in
Grubenbauen mit Frischwetterströmen vorzusehen; der Abfluss des Wassers in die
Löschwasserleitungen hat dabei der Gravitation zu folgen.
6.3.28.2. Untertägige Wasserbecken für die Speisung der Löschwasserleitungen stellen die
erforderliche Leistung und den Druck im Rohrleitungsnetz sicher.
6.3.28.3. In Bergwerksbetrieben, in denen keine brennbaren Materialien gewonnen werden:
1)
dürfen untertägige Wasserbecken ohne eine der Gravitation folgende Speisung der
Rohrleitungsnetze angelegt werden, sofern jedes Becken mit zwei Pumpen
ausgestattet ist, die über eine durch mindestens zwei unabhängige Kabelleitungen
gespeiste Schaltstationen mit Energie versorgt werden;
2)
dürfen die Löschwasserleitungen aus einem Wasserbecken gespeist werden, das eine
dokumentierte wasserführende Sohle im Gebirge darstellt.
Seite 252 von 376
6.3.29. Das Nutzvolumen eines übertägigen Wasserbeckens für die Speisung von
Löschwasserleitungen stellt eine hinreichende Menge an Wasser für die Löschung
untertägig und in übertägigen Objekten ausgebrochener Brände sowie für
verfahrenstechnische Zwecke bei mindestens zweistündigem Einsatz sicher.
6.3.29.1. Das Nutzvolumen eines untertägigen Wasserspeicherbeckens oder eines Systems von
Wasserbehältern für die Speisung von Löschwasserleitungen stellt eine hinreichende
Menge für Brandschutzziele und verfahrenstechnische Zwecke bei mindestens
zweistündigem Einsatz und einem Verbrauch von mindestens 200 m3 sicher.
6.3.29.2. Das Nutzvolumen eines Überlaufbeckens für die Minderung des Wasserdrucks in den
Rohrleitungen beträgt mindestens 2 m3.
6.3.30. Untertägige Wasserspeicherbecken werden in einem nicht rissigen Gesteinsmassiv und
an einem Ort, der keinem betriebsbedingten Druck ausgesetzt ist, aufgestellt.
6.3.31. Zulässig ist das Anbringen eines untertägigen Überlaufbeckens in bereits bestehenden
Grubenbauen, Kammern, auf Abbaustrecken oder als frei stehender Stahlbehälter.
6.3.32. Die Wasserspeicherbecken und Überlaufbecken werden mit Rohrleitungen ausgestattet,
die das überschüssige Wasser ableiten.
6.3.33. Der Raum, in dem sich ein frei stehendes Überlaufbecken oder die an das Speicherbecken
angeschlossene Armatur befinden, ist beleuchtet und wird gegen den Zutritt Unbefugter
gesichert.
6.3.34. Für Speicherbecken vorgesehene Kammern und Nischen für Überlaufbecken sind mit
einer wirksamen Bewetterung ausgerüstet.
6.3.35. Zugänge zu untertägigen Wasserbecken werden gekennzeichnet und in einem betretbaren
Zustand gehalten.
6.3.36. Die Bauweise der Wasserbecken ermöglicht deren regelmäßige Säuberung von
angesammelten Ablagerungen.
6.3.37. Der Anschluss einer Löschwasserleitung an ein Wasserbecken ist vor Verstopfung durch
Schlamm und andere Verunreinigungen zu schützen.
6.3.38. Über Wasserbecken für die Speisung von Löschwasserleitungen wird ein
Dokumentationsheft geführt, das Angaben über deren Standort, Bauweise, Haupt- und
Reservespeisungen sowie die Anschlussstellen an die Rohrleitungsanlage enthält.
6.3.39. Die Dokumentation über die Wasserbecken für die Speisung von Löschwasserleitungen
wird halbjährlich und bei systemrelevanten Änderungen laufend aktualisiert. Diese
Dokumentation wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik des Bergwerksbetriebs
aufbewahrt.
6.3.40. Wasserbecken werden mit Wasser gespeist, das unter bakteriologischen Gesichtspunkten
den Anforderungen an Brauchwasser entspricht, die in den Vorschriften nach Artikel 13
des Gesetzes vom 7. Juni 2001 über die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche
Abwasserableitung festgelegt sind (polnisches Gesetzblatt von 2006 Nr. 123 Pos. 858, mit
späteren Änderungen6)).
6)
Die Änderungen der einheitlichen Fassung des Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt von 2007 Nr. 147
Pos. 1033, von 2009 Nr. 18 Pos. 97, von 2010 Nr. 47 Pos. 278, Nr. 238 Pos. 1578 sowie von 2013 Pos. 951 und
1513 bekannt gegeben.
Seite 253 von 376
6.3.41. Übertägige und untertägige Wasserspeicherbecken für die Speisung von
Löschwasserleitungen haben eine Haupt- und eine Reservespeisung. Die Zeit für das
Befüllen der Becken beträgt maximal 1 Stunde bei festgelegtem Mindestvolumen des
Beckens.
6.3.42. Eine Reservespeisung der Wasserspeicherbecken aus den Druckrohrleitungen der
Hauptwasserhaltung ist zulässig.
6.3.43. Übertägige und untertägige Wasserspeicherbecken werden mit Einrichtungen zur
Anzeige und Signalisierung des erforderlichen Wasserstandes und die Rohrleitungen der
Hauptspeisung mit Einrichtungen zur Anzeige und Signalisierung des Wasserdrucks
ausgestattet. Wasserstand und Wasserdruck werden automatisch den vom Betriebsleiter
festgelegten Stellen angezeigt.
6.3.44. Die Wasserbecken und ihre Ausstattung werden regelmäßig kontrolliert und gewartet.
6.3.44.1. Die Kontrolle der Wasserbecken und der angeschlossenen Armatur und der
Signaleinrichtungen wird mindestens alle 6 Monate durchgeführt.
6.3.44.2. Für die Kontrolle der Wasserbecken ist die Abteilung Elektromechanik zusammen mit
dem Brandbekämpfungsdienst zuständig.
6.3.44.3. Das für die Instandhaltung, Wartung und Kontrolle der Wasserbecken verantwortliche
Aufsichtspersonal wird vom Betriebsleiter benannt.
6.3.44.4. Die Ergebnisse der Kontrollen der Wasserbecken werden in das Dokumentationsheft
über Kontrollen und Wartungen der untertägigen Löschwasserleitungen eingetragen, das
nach jeder Kontrolle dem Leiter des Bergwerksbetriebs vorgelegt wird.
6.4. Brandschutz untertägiger Kohlebunker und Frischwetterschächte.
6.4.1. Die Kohlebunker an den Anschlägen und in den Abteilungen sowie Frischwetterschächte
sind mit ortsfesten Löschanlagen auszustatten, die am oberen Teil eines Speichers oder
Schachts angebracht werden und die Berieselung seines gesamten Durchmessers mit
Wasser sicherstellen.
6.4.2. Die Wasserspeisung einer ortsfesten Löschanlage erfolgt regelmäßig aus der
Löschwasserleitung; es wird eine Wasserleistung von mindestens 0,2 m3/min.
sichergestellt.
6.4.3.1. Eine ortsfeste Löschanlage für Kohlebunker wird vom Bedienplatz des Entladepunktes
des Bunkers und von einem festgelegten Ort aus in Betrieb gesetzt, der in der Nähe des
Beladungsortes des Bunkers in einem einziehenden Wetterstrom liegt.
6.4.3.2. Eine ortsfeste Löschanlage für einen Frischwetterschacht wird vom Rand dieses
Schachts aus in Betrieb gesetzt.
6.4.3.3. Der Leiter der Abteilung für Bewetterung eines Bergwerksbetriebs kann zusätzliche Orte
für die Inbetriebsetzung einer ortsfesten Löschanlage bestimmen.
6.4.4. Ortsfeste Löschanlagen werden in Zeitabständen und unter Einhaltung der Regeln gewartet
und kontrolliert, die für Löschwasserleitungen vorgeschrieben sind.
6.4.5. Die Bestimmungen in den Nummern 6.4.1–6.4.4 gelten nicht für Frischwetterschächte in
Bergwerksbetrieben, in denen nicht brennbare Rohstoffe gewonnen werden.
6.4.6. In Betrieben, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes ausüben,
werden die Vorschriften des Anhangs entsprechend nach den Festlegungen des
Betriebsleiters angewandt.
Seite 254 von 376
Tabelle 4
Verteilung der Schlauchanschlussventile und Schränke
Lfd.
Nr.
Art des Grubenbaus
Standorte der
Schlauchanschlussventile
Anzahl der Schränke
am
Schlauchanschlussventil
1
2
3
4
1
Füllörter aktiver Sohlen
bis 20 m zum Schacht
4
2
Füllörter und Hängebänke der Gesenke
bis 20 m zum Gesenk
2
3
Gesteinstrecken
alle 400—600 m
1
4
Kohleförderstrecken und Kohle-/SteinFörderstrecken
alle 200 m
1
5
Übergänge zu Förderstrecken
bis 20 m frischwetterseitig
1
6
Förderstrecken mit Förderband
alle 50 m sowie bis 20 m
zum Antrieb und der
Umkehrstation
frischwetterseitig
1
7
Förderstrecken mit fallender
Bewetterung
alle 50 m
1
8
Förderstrecken mit Sonderbewetterung:
1) Gesteinstrecken
alle 200 m
1
2) Kohleförderstrecken und Kohle/Stein-Förderstrecken
alle 100 m
1
3) mit Bandförderern ausgestattet
alle 50 m sowie bis 20 m
zum Antrieb und der
Umkehrstation
frischwetterseitig
1
4) mechanisch vorgetrieben
alle 50 m
1
sowie 2 bei den
beiden Hydranten, die
am nächsten zum Ort
liegen
Abbauräume
in einer wetterführenden
Strecke, bis 50 m vor
dem Ort
2
Kammern und Lager für Brennstoffe und
bis 20 m vor der
Öle, Schmierstoffe, Verdichter,
Kammer oder dem Lager
untertägige Holzlager und sonstige
– frischwetterseitig
brandgefährdete Bereiche
1
9
10
Seite 255 von 376
Erläuterungen:
1)
In Bergwerksbetrieben, die andere Mineralien als Steinkohle und Braunkohle fördern,
entscheidet der Betriebsleiter über die Verlegung der Löschwasserleitungen und die
Verteilung der Schlauchanschlussventile in dem Umfang, der in den lfd. Nr. 2 und 3 sowie
5 – 9 geregelt ist.
2)
Die in Tabelle 4 angeführten Vorschriften gelten nicht für Salzbergwerke.
3)
Anstelle von zwei Wandhydrantenschränken kann auch einer mit Feuerwehrschläuchen der
doppelten Länge installiert werden.
4)
Über die Verteilung der Schlauchanschlussventile und Schränke in den Füllörtern
stillgelegter Sohlen entscheidet der Leiter des Bergwerksbetriebs.
Seite 256 von 376
7.
Früherkennung endogener Brände
7.1. Zur Aufdeckung einer Selbstentzündung von Kohle und der Kontrolle ihres Verlaufs wird
in Grubenbauen an festgelegten Messstationen zur Früherkennung endogener Brände, im
Weiteren „Messstationen“, eine Wetterprobe entnommen und deren Zusammensetzung
analysiert.
7.2. Messstationen werden in Wetterabteilungen eingerichtet, in denen Kohleflöze abgebaut
oder Grubenbaue stillgelegt werden oder in denen Grubenbaue in Kohleflözen
vorgetrieben werden, sowie in anderen vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten
Abteilungen.
7.2.1. Messstationen werden eingerichtet:
1)
in durchfließenden, zuführenden und abführenden Wetterströmen aus den einzelnen
Streben,
2)
in Wetterströmen:
a)
für die Zufuhr von Frischwetter zu den Abbaustrecken,
b)
für das Abführen verbrauchter Wetter aus den Abbaustrecken – hinter dem
Grubenlüfter,
c)
mit Sonderbewetterung und in Kohleflözen vorgetrieben werden;
3)
bei Abbauhohlräumen in einer Wetterstrecke für die aus den Abbauhohlräumen
ausziehende Luft oder für Luft, die mit Rohren oder in den Abbauhohlräumen
installierten Probenahmeschläuchen beprobt wird;
4)
bei vom Leiter der Bewetterungsabteilung festgelegten Abschlussdämmen, für die
Entnahme von Wetterproben außerhalb dieser Dämme;
5)
an anderen vom Leiter der Bewetterungsabteilung eines Bergwerksbetriebs
festgelegten Stellen.
7.2.2. Eine detaillierte Standortwahl für die Messstationen legt der Leiter der
Bewetterungsabteilung fest.
7.2.3. An den in Nummer 7.2 genannten Messstationen werden Wetterproben für eine Analyse
entnommen, dabei ist an den in den Nummer 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Stationen
während der Probenahme zusätzlich die Menge des Wetterdurchflusses zu bestimmen. Auf
die Entnahme von Wetterproben ist während technischer Prozesse, bei denen
Kohlenmonoxid ausströmt, insbesondere während Spreng- und Schweißarbeiten zu
verzichten.
7.2.4. An den in den Nummern 7.2.1.1—7.2.1.3 genannten Messstationen erfolgen Entnahmen
von Wetterproben mindestens zweimal pro Woche, und aus Bereichen hinter den
Abschlussdämmen mindestens einmal monatlich. Die Häufigkeit der Entnahme von
Wetterproben für die sonstigen Orte legt der Leiter der Bewetterungsabteilung fest.
7.2.5. An den Einlass-Messstationen in zuführenden Wetterströmen der Grubenbaue, die in den
Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannt sind, werden keine Wetterproben entnommen, wenn
in den ihnen entsprechenden Auslass-Messstationen kein Kohlenmonoxid festgestellt wird.
7.2.5.1.Wird in den in Nummer 7.2.5 genannten Messstationen Kohlenmonoxid festgestellt, wird
die Zusammensetzung des Wetters an diesen Stationen und an den mit ihnen verbundenen
Einlass-Stationen kontrolliert. Die Kontrolle wird in bestimmten Zeitabständen
Seite 257 von 376
durchgeführt, insbesondere im Abstand einiger Stunden, um die Änderungstendenz
festzustellen.
7.3. Wenn an Messstationen Kohlenmonoxidmessungen mit Hilfe einzelner handgeführter
Prüfgeräte durchgeführt werden und die Kohlenmonoxidkonzentration 10 ppm nicht
überschreitet, so ist an diesen Stationen keine Entnahme von Wetterproben für eine
Analyse erforderlich.
7.3.1. Das Personal, das an Messstationen Kohlenmonoxidmessungen mithilfe einzelner
handgeführter Messgeräte durchführt, trägt die Ergebnisse dieser Messungen in das
Kontrollheft zur Früherkennung endogener Brände ein.
7.3.2. An den Messstationen sind Tafeln mit den Nummern der Stationen angebracht, an denen
der Probenehmer die Entnahme einer Wetterprobe durch Eintragung des Datums, der
gemessenen Geschwindigkeit, der Wettermenge und seines Namens dokumentiert. Auf der
Tafel ist ein Feld für das Datum und die Unterschrift des prüfenden Aufsichtspersonals
vorzusehen. Das Muster einer Tafel ist in Tabelle 7 dargelegt.
7.4. Die an den Messstationen entnommenen Wetterproben werden analysiert im Hinblick auf:
Sauerstoff (O2), Kohlendioxid (CO2), Kohlenmonoxid (CO), Methan (CH4) und Stickstoff
(N2).
7.4.1. Analysen von Wetterproben erfolgen mit einer Genauigkeit von mindestens:
1)
±0,1 % des Volumens – für Sauerstoff;
2)
±0,03 % des Volumens – für Kohlendioxid;
3)
±0,05 % des Volumens – für Methan im Bereich von 0 bis 5 %;
4)
±0,0005 % des Volumens – für Kohlenmonoxid im Bereich von 0 bis 0,0026 %.
7.4.2. Der Stickstoffgehalt ist der verbliebene Prozentanteil aus der Differenz der in
Nummer 6.4.1 genannten Bestandteile des Wetters und dem Prozentsatz von100 % und
berechnet sich anhand folgender Formel:
N2 = 100 — (O2 + CO2 + CO + CH4) [%] (1)
oder durch unmittelbare Methoden mit einer Analysegenauigkeit von mindestens ±0,5 %
Vol.
7.4.3. Auf der Grundlage der Analyseergebnisse werden berechnet:
1)
die Kennzahl des Kohlenmonoxidanstiegs Δ CO für die in den Nummern 7.2.1.1 und
7.2.1.2 genannten Auslass-Messstationen:
Δ CO = CO — COx [%],
(2)
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
CO – prozentualer Kohlenmonoxidgehalt an der Auslass-Messstation,
COx – prozentualer Kohlenmonoxidgehalt an der Einlass-Messstation, dabei ist
COx = 0 %, wenn an dieser Station keine Wetterproben entnommen
wurden;
2)
Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge V CO für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2
genannten Auslass-Messstationen, mithilfe der Formel:
VCO  10V  q'co (3)
oder
Seite 258 von 376

VCO  V  q"co
(4)
1000
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
V CO – Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge, 1/min,
V
q'co
– die Wettermenge an der Messstation, m3/min,
– Kohlenmonoxidkonzentration an der Messstation, ausgedrückt in Prozenten,
q"co – Kohlenmonoxidkonzentration an der Messstation, ausgedrückt in ppm;
3)
Graham-G-Kennzahl für die in den Nummern 7.2.1.3 und 7.2.1.4 genannten
Stationen, mithilfe der Formel:
(5)
CO
G
(0,265 N2  O2)
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
CO, N2, O2 – prozentualer Gehalt an Kohlenmonoxid, Stickstoff und Sauerstoff
an den Messstationen.
7.4.4. Die Größe der Kennzahl für den Kohlenmonoxidanstieg Δ CO und der Graham-GKennzahl wird bis zur vierten Nachkommastelle errechnet und die der Kennzahl für die
Kohlenmonoxidmenge V CO bis zur ersten Nachkommastelle.
7.5. Die Ergebnisse der Wetterprobenanalysen, die Wettermengen und die berechneten
Kennzahlen des Kohlenmonoxidanstiegs Δ CO, ausgedrückt in Prozenten, der
Kohlenmonoxidmenge V CO , ausgedrückt in Liter je Minute, und die Graham-G-Kennzahl
werden laufend in das Kontrollheft zur Früherkennung endogener Brände eingetragen, das
in Schriftform oder rechnergestützt laut Tabelle 8 geführt wird.
7.5.1. Die Größen der in Nummer 7.4.4 genannten Kennzahlen werden grafisch dargestellt.
7.5.2. Im Kontrollheft zur Früherkennung endogener Brände oder in einer computergestützten
Datenbank werden die Standorte der Messstationen detailliert beschrieben oder die
Standorte dieser Stationen in den Grubenkarten gekennzeichnet.
7.6. Für die Bewertung des in Grubenbauen bestehenden Risikos endogener Brände werden die
Kennzahlen des Kohlenmonoxidanstiegs Δ CO, der Kohlenmonoxidmenge V CO und die
Graham-G-Kennzahl entsprechend den in den Tabellen 5 und 6 dargestellten Kriterien
zugrunde gelegt.
Tabelle 5
 und  CO, berechnet auf der
Kriterien der Brandgefahr nach den Kennzahlen V
Grundlage der Analyseergebnisse der Wetterproben, die an den in Nummern 7.2.1.1 und
7.2.1.2 genannten Messstationen in durchfließenden Wetterströmen entnommenen
wurden
CO
Kennzahl der
Kohlenmonoxidmenge V CO [1/min]
und des Kohlenmonoxidanstiegs
CO [%]
Vorgehensweise
Seite 259 von 376

0 < VCO ≤ 10
bei
0,0010 <  CO ≤ 0,0026
Intensivierte
Beobachtung
in
dem
kontrollierten Bereich, vermehrte Entnahme
von Wetterproben

10 < VCO ≤ 25
bei
 CO ≤ 0,0026
Einleiten von Maßnahmen zur Beseitigung bzw.
Verringerung
der
Brandgefahr
unter
Aufrechterhaltung des Normalbetriebs in dem
gefährdeten Bereich ; für die Planung dieser
Arbeiten ist der Leiter der Bewetterungsabteilung
zuständig, der Betriebsleiter bestätigt sie
 CO > 0,0026
oder
VCO
>25
Brandbekämpfung
Tabelle 6
Kriterien der Brandgefahr nach der Graham-G-Kennzahl, berechnet auf der Grundlage
der Analyseergebnisse der Wetterproben, die an den in Nummern 7.2.1.3 und 7.2.1.4
genannten Messstationen bei den Abbauhohlräumen in der Wetterstrecke und den
Abschlussdämmen entnommen wurden
Graham-G-Kennzahl
Vorgehensweise
0 < G ≤ 0,0025
Normalsituation — keine Brandgefahr in
den Abbauhohlräumen
0,0025 < G ≤ 0,0070
Intensivierte
Beobachtung
der
Atmosphäre in den Abbauhohlräumen,
vermehrte Entnahme von Wetterproben
0,0070 < G ≤ 0,0300
Einleiten von Maßnahmen zur Beseitigung
bzw. Verringerung der Brandgefahr unter
Aufrechterhaltung des Normalbetriebs in
dem gefährdeten Bereich ; für die Planung
dieser Arbeiten ist der Leiter der
Bewetterungsabteilung
zuständig,
der
Betriebsleiter bestätigt sie
G > 0,0300
Brandbekämpfung
7.7. Für die Analyseergebnisse der an den in 7.2.1.5 genannten Messstationen entnommenen
Wetterproben legt der Leiter der Bewetterungsabteilung eine Einschätzung der
Brandgefahr vor und bestimmt die Vorgehensweise; er stützt sich dabei auf die in den
Tabellen 5 und 6 angegebenen Kriterien.
7.8. In Gasmessanlagen zur Früherkennung endogener Brände werden Messeinrichtungen
eingesetzt für die Messung:
1)
des Kohlenmonoxidgehalts im Grubenwetter;
2)
der Strömungsgeschwindigkeit des Wetters, auf deren Grundlage sich die
Wettermenge am Ort ihrer Installation messen lässt;
Seite 260 von 376
3)
4)
der Temperatur;
des Gehalts an anderen Inhaltsstoffen des Grubenwetters und der Brandgase sowie
des Rauchs.
7.9. Die absolute Messabweichung der Messgeräte überschreitet nicht:
1)
±3 ppm – für Messungen der Kohlenmonoxidkonzentrationen im Messbereich von 0
bis 100 ppm;
2)
±0,5 °C – für Temperaturmessungen.
7.9.1. Die relative Messabweichung der Messgeräte zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit
des Wetters beträgt maximal 10 %.
7.9.2. Die mit den in 7.8 genannten Messgeräten gewonnenen Messergebnisse werden dem
Leitstand für die Überwachung der Gaswerte weitergeleitet, um diese anzeigen und
erfassen zu können und die Grenzwertüberschreitungen zu signalisieren.
7.10. Die Standorte der in 7.8 genannten Messgeräte legt der Leiter der Abteilung für
Bewetterung fest.
7.11. An Messstationen, an denen Kohlenmonoxid mithilfe von Messgeräten gemessen wird,
sind keine Entnahmen von Wetterproben für eine Analyse erforderlich, wenn an diesen
Stationen die Kohlenmonoxidkonzentration den Wert von 10 ppm nicht überschreitet.
7.12. Überschreitet die Kohlenmonoxidkonzentration die Marke von 10 ppm oder wird
Kohlenmonoxid an Messstationen festgestellt, an denen es zuvor nicht nachweisbar war, ist
das vom Betriebsaufseher unter Einbeziehung des Leiters der Bewetterungsabteilung
aufzuklären.
7.13. Ist an einer Messstation ein Anstieg der Kohlenmonoxidkonzentration auf einen Wert
jenseits der Marke von 10 ppm zu verzeichnen, der nicht auf technische Prozesse und
insbesondere nicht auf Spreng- oder Schweißarbeiten zurückzuführen ist, werden in diesem
Bereich Wetterproben entnommen und eine Früherkennung endogener Brände mittels
Analysen der Inhaltsstoffe des Grubenwetters und ihrer Veränderungen mit dem Ziel der
Lokalisierung der Brandgefahr eingeleitet.
7.14. Wurden an einer Auslass-Messstation Sensoren oder Prüfgeräte angebracht, die sämtliche
Inhaltsstoffe des Grubenwetters und der Brandgase erfassen, die für die Bestimmung der
Zusammensetzung des Gasgemisches erforderlich sind, sind Maßnahmen zur
Früherkennung
endogener
Brände
oder
prophylaktische
Arbeiten
und
Brandschutzmaßnahmen ohne Entnahme zusätzlicher Wetterproben an dieser Station
zulässig.
7.15. Der Ort und das Verfahren sowie die Häufigkeit der Messungen für die Bewertung der
Brandgefahr und die Art der Dokumentation der Ergebnisse dieser Messungen legt der
Leiter der Bewetterungsabteilung des Bergwerksbetriebs fest.
7.16. Für eine strengere Überwachung der Brandgefahr in Grubenbauen, vor allem für die
Einschätzung der Temperatur und der Masse erhitzter Kohle, können in den an den
Messstationen entnommenen Wetterproben zusätzlich Ethen, Propen, Ethin und
Wasserstoff bestimmt werden.
7.17. Eine Analyse der Wetterproben mit Bestimmung der in Nummer 7.16 genannten Gase
erfolgt mit einer Genauigkeit von mindestens:
1)
±0,002 ppm – für Ethin;
Seite 261 von 376
2)
±0,01 ppm – für Ethen und Propen;
3)
±1 ppm – für Wasserstoff;
7.17.1. Auf der Grundlage der Analyseergebnisse werden berechnet:
1)
Kennzahlen des Anstiegs von Wasserstoff  H2, Ethen  C2H4 und Propen  C3H6
für die in 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Stationen:
x
 H2 = H2 - H 2 (ppm)
(6)
x
 C2H4 = C2H4 - C2 H4 (ppm)
(7)
x
 C3H6 = C3H6 - C3 H 6 (ppm), (8)
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
H2, C2H4, C3H6 – entsprechend Gehalt an Wasserstoff, Ethen und Propen in ppm an
der Auslass-Messstation,
H2x C2 H4x , C3 H6x – entsprechend Gehalt an Wasserstoff, Ethen und Propen in ppm an
der Einlass-Messstation;
2)
Kennzahl der Wasserstoffmenge V H2 für die in den Nummer 7.2.1.1 und 7.2.1.2
genannten Auslass-Messstationen anhand der Formel:
 "
  V  qH2 ,
V
H2
1000
(9)
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
V H2 – die Kennzahl der Wasserstoffmenge, l/min,
V
q" H2
3)
– die Wettermenge an der Messstation, m3/min,
– Wasserstoffkonzentration an der Messstation in ppm,
die Kennzahl der Ethenmenge V C2H4 für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2
genannten Auslass-Messstationen anhand der Formel:
  q"
V
C2H 4

,
V
C2H 4 
1000
(10)
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
4)
V C2H4
– Kennzahl der Ethenmenge, l/min,
q" C2H4
– Ethenkonzentration an der Messstation in ppm,
Kennzahl der Propenmenge V C3 H6 für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2
genannten Auslass-Messstationen anhand der Formel:

V
C3H 6 
  q"
V
C3H 6
1000
,
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
V C3 H6
– Kennzahl der Propenmenge, l/min,
Seite 262 von 376
(11)
q "C 3 H 6 – Propenkonzentration an der Messstation in ppm,
5)
6)
Brandkennzahlen für die in den Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2 genannten Stationen
anhand der Formel:
WO1
Δ CO
Δ H2
(12)
WO2 
ΔC 2H4  ΔC3H6
ΔH 2
(13)
Brandkennzahlen für die in den Nummern 7.2.1.3–7.2.1.5 genannten Stationen
anhand der Formel:
WP1
CO
H2
(14)
WP2 
C2H4  C3H6
H2
(15)
WP3 
C2H4  C3H6
C2H2
(16)
wo die einzelnen Symbole den Gehalt bezeichnen:
CO – an Kohlenmonoxid in ppm,
H2 – an Wasserstoff in ppm,
C2H2 – an Ethin in ppm,
C2H4 – an Ethen in ppm,
C3H6 – an Propen in ppm,
7.17.2. Die Temperatur der erhitzten Kohle wird auf der Basis der Werte der in Nummer 7.17.1
berechneten Brandkennzahlen bestimmt und mit den Werten verglichen, die bei der
thermischen Oxidation einer Referenzprobe von Kohle unter Laborbedingungen in einem
Temperaturbereich von 35 °C bis 350 °C gewonnen wurden. Die Kohleprobe ist dem Flöz
zu entnehmen, in dem die Messungen durchgeführt werden.
7.17.3. Das Gewicht der erhitzten Kohle wird durch Vergleich der Kennzahlen der
Kohlenmonoxidmenge V CO , der Wasserstoffmenge V H2 , der Ethenmenge V C2H4 sowie der
Propenmenge V C3H6 mit den bei der thermischen Oxidation der dem Flöz, in dem die
Messung durchgeführt wird, entnommenen Kohleprobe eines Stückgewichts gewonnenen
Kennzahlen bestimmt.
7.17.4. Die Temperatur und das Gewicht der erhitzten Kohle nach den Nummern 7.12.2 und
7.17.3 werden entsprechend der von einem Sachverständigen ausgearbeiteten Anweisung
bestimmt.
7.18. In stillgelegten Bergwerksbetrieben und in Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des
Gesetzes entscheidet der Betriebsleiter über den Umfang der anzuwendenden
Bestimmungen des Anhangs.
Seite 263 von 376
Tabelle 7
MESSSTATION NR. _____
FÜR DIE FRÜHERKENNUNG ENDOGENER BRÄNDE
Datum der Probenahme
________________________________
Wettergeschwindigkeit
________________________________ m/s
Wettermenge
________________________________ m3/min
Name des Probenehmers
________________________________
Datum und Unterschrift des überwachenden Personals
________________________________
(Abmessungen der Tafel 0,7 x 0,5 m)
Seite 264 von 376
Tabelle 8
BERGWERK
KONTROLLHEFT
FÜR DIE FRÜHERKENNUNG ENDOGENER BRÄNDE
Messstation Nr.
Nr. des Flözes
Bezeichnung des Grubenbaus
Nr. der Abteilung oder des Strebs
Ort der Entnahme der Wetterprobe
Datum
Uhrzeit
der
Messung
oder Schicht
1
2
Menge
des Wetters

V
3
[m /min]
3
Inhaltsstoffe des Grubenwetters
Brandkennzahlen
Gefälle
V CO
G
des Drucks
im Damm 
p [mm H2O]
12
13
O2
[%]
CO2
[%]
CO
[%]
CH4
[%]
CxHy
[%]
N2
[%]
CO
[%]
[l/min]
4
5
6
7
8
9
10
11
Anmerk
ungen
14
Detaillierte Beschreibung der Spalten in Tabelle 8
1.
Messdatum (Entnahme der Wetterproben).
2.
Uhrzeit oder Schicht (je nach Häufigkeit der Entnahme von Wetterproben).
3.
Wettermenge an der Messstation, V [m3/min].
4.
Sauerstoffgehalt O2 [%].
5.
Kohlendioxidgehalt CO2 [%].
6.
7.
Kohlenmonoxidgehalt CO [%].
Methankonzentration CH4 [%].
8.
Kohlenwasserstoffgehalt CxHy [%].
9.
Stickstoffgehalt N2 [%].
10.
11.
Kennzahl des Kohlenmonoxidanstiegs ( CO) [%].
Kennzahl der Kohlenmonoxidmenge V [1/min].
12.
13.
Graham-G-Kennzahl.
Luftdruckgefälle im Abschlussdamm ( p) [mm H2O].
CO
14.
Anmerkungen
Der Leiter der Bewetterungsabteilung kann die Tabelle bei Bedarf um zusätzliche Spalten
erweitern, die insbesondere die Wettertemperatur, den Wetterdruck an der Tagesoberfläche und
die Bewertung der Explosionsneigung des Gasgemisches enthalten.
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8.
Instandhaltung, Wartung und Kontrolle von Atemschutz-Selbstrettern
8.1. Detaillierte Hinweise zur Verwendung, Wartung und Kontrolle von AtemschutzSelbstrettern sind den Anleitungen der Hersteller der jeweiligen Geräte zu entnehmen.
8.2. Die Ausgabestelle von Atemschutz-Selbstrettern muss den in der Anleitung des
Geräteherstellers beschriebenen Vorschriften für deren Aufbewahrung entsprechen.
8.2.1. In der Ausgabestelle müssen Abfertigungs- und Magazinräume eingerichtet sein, die der
Zahl der Atemschutz-Selbstrettern angepasst sind.
8.2.2. Die Ausgabestelle ist mit Regalen mit nummerierten Abschnitten auszustatten, die
gekennzeichnet sind mit den entsprechenden Registrierungsnummern und in denen die
Atemschutz-Selbstretter aufbewahrt werden.
8.2.3. In den in Nummer 8.2.2 genannten Räumen sind vorzusehen:
1)
Orte für die Aufbewahrung der Atemschutz-Selbstretter, für die Ausgabe und die
Lagerung von Reservegeräten sowie der Ersatzteile;
2)
eine Werkstatt für Wartung und Reparatur, wenn ein Bergwerksbetrieb über 200
Atemschutz-Selbstretter vorhält.
8.2.4. Die Aufbewahrung und Ausgabe von Atemschutz-Selbstrettern, die für Beschäftigte in
entlegenen Schächten vorgesehen sind, ist in ausgewiesenen Räumen bei diesen Schächten
zulässig.
8.3. In einem Bergwerksbetrieb wird eine angemessene Zahl an Atemschutzgeräten für
Personal bereitgehalten, das unregelmäßig unter Tage beschäftigt ist, sowie für den
Austausch beschädigter und außer Betrieb genommener Geräte.
8.4. Atemschutz-Selbstretter werden den Benutzern durch das Personal der Ausgabestelle
herausgegeben oder den Benutzern in Selbstbedienung zur Verfügung gestellt.
8.5. Atemschutz-Selbstretter, die in einer Ausgabestelle für die Herausgabe oder selbstständige
Herausnahme bereitliegen, müssen überprüft und in technisch einwandfreiem Zustand sein.
8.6. Die Herausgabe und Rückgabe von Atemschutz-Selbstrettern in einer Ausgabestelle wird
von dem Personal dieser Stelle registriert.
8.7. In begründeten Fällen und mit Zustimmung durch den Leiter eines Bergwerksbetriebs sind
untertägige Stationen für Atemschutz-Selbstretter zulässig, im Weiteren „Stationen“.
8.7.1. Den Standort der untertägigen Stationen, deren Zahl und den Typ (die Art) der in dieser
Station vorgehaltenen Atemschutz-Selbstretter legt der Betriebsleiter fest.
8.7.2. Eine Station ist mit folgender Informationstafel zu kennzeichnen: „Station für AtemschutzSelbstretter“. Die dort bereitgehaltenen Atemschutz-Selbstretter sind vor Beschädigung
und Wasser zu schützen und mit entsprechenden Aufschriften zu versehen.
8.7.3. Einmal täglich werden die Stationen von dem Aufsichtspersonal der Abteilung, in der sich
ihr Standort befindet, überprüft; das Personal ist für diese Aufgabe vom Leiter der
bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle zu schulen.
8.7.4. Die Unterhaltung, der technische Zustand und die Leistung der in den Stationen
bereitgehaltenen Atemschutz-Selbstretter werden vom Leiter der bergwerkseigenen
Grubenrettungsstelle überwacht.
8.7.5. Mitarbeiter, die in Bereichen der Standorte von Stationen eingesetzt werden, sind im
Bereich des Geräteaustauschs in einer für das Atmen ungeeigneten Atmosphäre zu
unterweisen.
Seite 266 von 376
8.8. Atemschutz-Selbstretter werden regelmäßig überprüft. Die eingehenden Überprüfungen
dieser Geräte erfolgen dabei nach Maßgabe der für den jeweiligen Gerätetyp (die Art)
verbindlichen Bedienungsanleitung.
8.8.1. Die Überprüfung der Atemschutz-Selbstretter wird von dem dazu befugten Personal der
Ausgabestelle oder dem Gerätewart der bergwerkseigenen Grubenrettungsstelle
vorgenommen.
8.8.2. Die Überprüfung und der Austausch eines Geräteteils sind in das entsprechende
Kontrollheft einzutragen.
8.9. Atemschutz-Selbstretter werden überprüft:
1)
täglich;
2)
nach jedem Gebrauch im Falle eines Regenerationsgerätes (Pressluftatmers);
3)
regelmäßig.
8.9.1. Die tägliche Überprüfung der Atemschutz-Selbstretter nimmt nach ihrer Rückgabe durch
die Benutzer der dazu befugte Mitarbeiter der Ausgabestelle oder der Gerätewart der
Rettungsstelle entsprechend der Anleitung vor.
8.10. Atemschutzgeräte, die zur Ausrüstung des in den Wetterschächten und in
Bergwerksbereichen mit starkem Wasserzufluss arbeitenden Personals gehören, werden
nach jeder Rückgabe entsprechend der Anleitung überprüft.
8.11. Atemschutz-Selbstretter sind nach ihrem Gebrauch über Tage zu verbringen und
entsprechend der vom Hersteller herausgegebenen Anleitung zu handhaben.
8.12. Die Registrierung der Neuzugänge und Außerbetriebnahme von Atemschutz-Selbstretter
übernimmt der Leiter der Ausgabestelle.
8.13. Die Entsorgung von Atemschutz-Selbstrettern erfolgt auf der Grundlage gesonderter
Vorschriften.
9.
Einsatz und Betrieb von explosionssicheren Einrichtungen.
9.1. In explosionsgefährdeten Grubenbauen werden ausschließlich Maschinen, Einrichtungen
und Schutzsysteme einer an die Art der Gefahr angepassten Bauweise eingesetzt.
9.2. Explosionssichere elektrische Einrichtungen und Verbrennungsmotoren, im Weiteren
„Einrichtungen“, werden entsprechend der betriebstechnischen Dokumentation und den
Anforderungen nach den Nummern 9.3–9.12 betrieben, instandgehalten und
instandgesetzt.
9.3. In Bergwerksbetrieben, in denen Grubenbaue der Gefahr einer Methanexplosion oder
Kohlenstaubexplosion der Gefahrenklasse B ausgesetzt sind, wird das Personal für die
Überwachung des elektrischen Versorgungssystems, das die Aufsicht über den Betrieb der
Einrichtungen organisiert, vom Betriebsleiter bestimmt. Dieses Personal ist verantwortlich
für:
1)
die Organisation des Aufsichtsdienstes für die Einrichtungen;
2)
die Erfassung der Einrichtungen;
3)
die Erstellung von Regeln für die Abnahme, Kontrolle, Instandsetzung und
Überholung der Einrichtungen, die vom Betriebsleiter genehmigt wird;
4)
die Aufsicht über die Einhaltung der Regeln für die Abnahme, Kontrolle,
Instandsetzung und Überholung der Einrichtungen;
Seite 267 von 376
5)
die Überwachung der fristgerechten Ausführung und Ordnungsmäßigkeit der
Kontrollen.
9.4. In Bergwerksbetrieben mit Methanfeldern der Kategorie III oder IV der Explosionsgefahr
durch Methan oder mit Grubenbauen, die der Gefahrenklasse N einer
Kohlenstaubexplosion zuzuordnen sind, verfügt das in Nummer 9.3 genannte Personal
über die Befähigung einer Person der höheren Betriebsaufsicht im Bereich des elektrischen
Betriebs.
9.5. In betrieblichen Einheiten eines Bergwerks, die in Nummer 9.3 genannte Tätigkeiten
ausführen, ist für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Betriebs, der Wartung, der
Instandsetzung und der Überholung von Einrichtungen das für die Beaufsichtigung des
elektrischen Betriebs zuständige, vom Leiter dieser betrieblichen Einheit bestimmte
Personal verantwortlich.
9.6. Der Aufsichtsdienst für die Einrichtungen wird vom Leiter des Bergwerksbetriebs auf
Antrag des in Nummer 9.3 genannten Personals mit seiner Aufgabe betraut.
9.7. Das Aufsichtspersonal, das mit dem Betrieb von Einrichtungen in Grubenbauen nach
Nummer 9.3 befasst ist, durchläuft mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren eine
Fachschulung im Bereich der Konstruktion, des Betriebs, der Wartung und Instandsetzung
dieser Einrichtungen.
9.8. Das für Verbrennungsmotoren in Grubenbauen nach Nummer 9.3 zuständige
Aufsichtspersonal des mechanischen Betriebs durchläuft mindestens einmal innerhalb von
fünf Jahren eine Fachschulung im Bereich der Konstruktion, des Betriebs, der Wartung
und Instandsetzung dieser Einrichtungen.
9.9. Die in Bergwerksbetrieben eingesetzten Einrichtungen werden mithilfe von
Informationstechnologien registriert.
9.9.1. Die Erfassung der Einrichtungen umfasst insbesondere:
1)
Erfassungsformulare für die Einrichtungen;
2)
Nummer der Herstellerbescheinigung und EG-Konformitätserklärung.
9.9.2. Das Erfassungsformular umfasst insbesondere Informationen über:
1)
die Einrichtung mit Angabe von Typ, Seriennummer, Art der Explosionssicherung,
Hersteller, Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, Identifizierungsnummer
der benannten Stelle, die diese ausgestellt hat, oder Randnummer der Entscheidung;
2)
den Ort des Einsatzes, der Aufbewahrung und der Ausführung von Reparaturen;
3)
das Datum, das Gebiet und die Adressdaten des Unternehmens, das die
Überholungsarbeiten ausführt.
9.9.3. Erfassungsformulare werden in folgende Gruppen unterteilt:
1)
Einrichtungen im Eigentum des Bergwerksbetriebs:
a)
für den Betrieb freigegeben,
b)
in Reserve,
c)
in Reparatur,
d)
in Überholung,
e)
mit ungültigem Erfassungsformular;
Seite 268 von 376
2)
von einem Bergwerksbetrieb oder anderen Unternehmen gepachtete, gemietete,
geleaste oder geliehene Einrichtungen;
3)
Einrichtungen im Eigentum des Unternehmens, das in einem Bergwerksbetrieb
Tätigkeiten ausführt, oder von ihm gemietete, geleaste oder geliehene Einrichtungen.
9.9.4. Softwareprogramme für die Erfassung der Einrichtungen genügen den folgenden
Anforderungen;
1)
sie lassen sich ausschließlich mithilfe eines Kennwortes oder durch
Authentifizierung starten;
2)
die Dokumentation der vorgenommenen Abnahmen, Kontrollen, Instandsetzungen,
Überholungen ist nur mithilfe persönlicher Kennworte befugter Personen möglich;
3)
sie erstellen automatisch eine Sicherheitskopie der Daten;
4)
sie ermöglichen die Generierung mit Möglichkeit des Ausdrucks:
a)
der Erfassungsformulare,
b)
der Verzeichnisse der Einrichtungen nach Typen, Standorten, Kontrollterminen
sowie Daten und Orten der Installation der Einrichtungen;
5)
sie ermöglichen eine Löschung mittels Durchstreichen der Erfassungsformulare mit
entsprechendem Vermerk;
6)
sie erstellen automatisch ein Verzeichnis der Ereignisse, das zumindest die in den
Ziffern 1, 2 und 4 genannten Vorgänge umfasst;
7)
sie genügen den Sicherheitsanforderungen an Informationssysteme;
8)
sie melden die Überschreitung von Terminen für die Überprüfung der Einrichtungen
.
9.10. Die Einrichtungen und ihre Sicherungen gegen Inbetriebsetzung werden vor ihrer
Inbetriebnahme von dazu befugtem Aufsichtspersonal technisch abgenommen.
9.10.1. Die technische Abnahme neu installierter Einrichtungen und Sicherungen werden in
Grubenbauen Stufen „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr in Feldern III und IV der Kategorie
der Methangefährdung von einem Sachverständigen ausgeführt.
9.10.2. Für die folgenden Einrichtungen:
1)
persönliche Grubenlampen,
2)
elektrische Sprengvorrichtungen,
3)
trangbare Messapparaturen,
4)
elektrische Rettungsmittel,
5)
die in § 751 Absatz 1 genannten Systeme
–
ist keine technische Abnahme vorgesehen wie in 9.10.1 beschrieben.
9.10.3. Die in 9.10.1 genannte Abnahme nimmt ein Sachverständiger gemäß den von ihm
erstellten und vom Betriebsleiter genehmigten Anweisungen vor. Die in 9.10. genannte
Abnahme wird entsprechend den vom Betriebsleiter genehmigten Anweisungen
vorgenommen.
9.10.4. Über eine Abnahme wird ein technisches Abnahmeprotokoll erstellt.
9.10.5. In unter 9.10.1 genannten Grubenbauen sind der Austausch oder die Instandsetzung einer
beschädigten Einrichtung und deren weiterer Betrieb gestattet, vorausgesetzt, dass:
Seite 269 von 376
1)
eine Reserveeinrichtung (ein Ersatzteil) vom gleichen Typ ist oder entsprechend der
betriebstechnischen Dokumentation als Ersatzeinrichtung der installierten Anlage
gilt;
2)
eine Reserveeinrichtung zuvor von einem Sachverständigen abgenommen wurde;
3)
der Austausch oder die Instandsetzung von Aufsichtspersonal überwacht wird, das
gemäß den Anforderungen nach den Nummern 9.8 bzw. 9.9 geschult ist und die
technische Abnahme der Einrichtung nach dem Austausch oder der Instandsetzung
vornimmt; das Ergebnis der Abnahme wird in ein gesondertes Berichtsheft
eingetragen und dem in 9.6 genannten Aufsichtsdienst für Erfassungszwecke
mitgeteilt.
9.10.6. Wird festgestellt, dass Einrichtungen nicht den Vorgaben einer explosionssicheren
Bauweise entsprechen und sich nicht für eine Instandsetzung oder eine Überholung eignen,
sind sie dauerhaft zu kennzeichnen; das Erfassungsformular wird durch Durchstreichen
oder Stempel mit entsprechendem Vermerk gelöscht.
9.11. Instandsetzungen von Einrichtungen beruhen auf dem Austausch beschädigter Teile oder
Teilsysteme durch technisch funktionstüchtige, die im Ersatzteileverzeichnis, einem
Bestandteil der betriebstechnischen Dokumentation, der jeweiligen Einrichtung aufgeführt
sind.
9.11.1. Im Rahmen einer Instandsetzung ist die Verwendung von Ersatzteilen oder
gleichwertigen Teilsystemen zulässig, für die ein entsprechendes Konformitätszeugnis
vorliegt.
9.11.2. Überholungen von Einrichtungen werden nach dem aktuellen Stand der Technik, den
Grundsätzen einer guten Ingenieurpraxis und den geltenden Normen bezüglich
Überholungen von explosionssicheren Einrichtungen und Teilsystemen ausgeführt.
Erneuerte Einrichtungen sind von einem Sachverständigen abzunehmen.
9.12. Einrichtungen, die in Grubenbauen nach Nummer 9.3 eingesetzt werden, sind zusätzlich zu
den laufenden Kontrollen in einem Turnus, den der Leiter der Abteilung Elektromechanik
festlegt, entsprechend den in der betriebstechnischen Dokumentation bestimmten
Anforderungen und den in Nummer 9.3.3 genannten Verfahren durch das
Aufsichtspersonal zu überprüfen. Einrichtungen, die von einem in Bergwerksbetrieben
nach Nummer 9.5 tätigen Unternehmen eingesetzt werden, werden von dem
Aufsichtspersonal dieses Unternehmens nach den in dem Bergwerksbetrieb geltenden
Regeln überprüft.
9.13. In Grubenbauen oder Räumen, die der Gefahr einer Explosion von Gasen und Dämpfen
brennbarer Flüssigkeiten außer Methan ausgesetzt sind, insbesondere Wasserstoff, Ethin,
Dieselkraftstoffdämpfen der Explosionsgruppe II, werden Maschinen und Einrichtungen
eingesetzt, deren Bauweise der Art der Gefahr angepasst ist. Diese Einrichtungen werden
nach ihrer Installation von einem Sachverständigen abgenommen.
Seite 270 von 376
Anhang 4
INSTALLATION, BETRIEB UND ÜBERPRÜFUNG VON MASCHINEN,
EINRICHTUNGEN UND ANLAGEN
1.
Verzeichnis, Umfang und Häufigkeit technischer Prüfungen der in untertägigen
Bergwerksbetrieben eingesetzten Druck- und Hebeeinrichtungen sowie besonderer
Förderanlagen.
1.1. Unter den in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Einrichtungen sind folgende zu
verstehen:
1)
Druckeinrichtungen, insbesondere Behälter mit Flüssigkeiten oder Gasen, die unter
einem anderen als dem atmosphärischen Druck stehen, einschließlich der
dazugehörigen Armatur, wie:
a)
ortsfeste Druckbehälter — für die Lagerung von Flüssigkeiten und Gasen oder
für die Durchführung verfahrenstechnischer Schritte, darunter zwei- oder
mehrräumige Behälter zum Austausch von Wärme zwischen den
durchfließenden Medien,
b)
tragbare Druckbehälter — zur Lagerung von Flüssigkeiten oder Gasen, die
zwischen Befüllung und Entleerung ihren Standort wechseln,
c)
Rohrleitungen und Leitungen – zur Förderung von Flüssigkeiten und Gasen,
d)
Druckarmatur – Elemente zum Schließen und Sichern von Druckeinrichtungen;
2)
Hebeeinrichtungen, insbesondere Fördermittel mit beschränktem Einsatzbereich und
unterbrochenem Betrieb, zur Beförderung von Personen oder Lasten, darunter:
a)
Seilwinden und Hebezeuge,
b)
Laufkrane,
c)
Drehkrane,
d)
bewegliche Bühnen,
e)
Hebebühnen und Aufzüge — zur senkrechten Beförderung von Lasten mit
Hilfe eines starren Elements.
1.2. Unter den in Nummer 1 dieses Anhangs genannten besonderen Förderanlagen sind
gleisgebundene Fördersysteme zu verstehen, deren Bauweise ein Entgleisen oder Kippen
des
Fördersystems
verhindert,
einschließlich
der
Gleisstrecken
und
Sicherheitseinrichtungen, zur Beförderung von Personen oder Lasten, darunter:
1)
Hängebahnen;
2)
Sohlenbahnen;
3)
Förderanlagen mit Gleisstrecke einer Neigung von über 45°, einschließlich
Hebeanlagen — mit Ausnahme von Schachtförderanlagen;
4)
Einrichtungen zur Beförderung und zur Fahrt von Personen.
1.3. Dokumentation.
1.3.1. Über in einem untertägigen Bergwerksbetrieb eingesetzte Einrichtungen liegen Unterlagen
vor, die insbesondere umfassen:
1)
Gerätepass oder Hersteller-Zertifikat, Unterlagen zum Nachweis von
Überholungsarbeiten, technisches Prüfprotokoll;
Seite 271 von 376
2)
Protokoll über die Abnahme einer Einrichtung durch einen technischen Ausschuss
am Standort der Einrichtung.
1.3.2. Ein Sachverständiger kann die Vorlage der für die Bewertung des technischen Zustandes
einer Einrichtung erforderlichen Unterlagen fordern.
1.4. Technische Prüfungen.
1.4.1. Technische Prüfungen der Einrichtungen nimmt ein Sachverständiger vor.
1.4.2. Die Arten der Einrichtungen, technischen Prüfungen und deren Häufigkeit sind in der
Tabelle aufgeführt.
Lfd. Art des Geräts
Nr.
1
1
2
2
Laufkrane mit automatischem Antrieb,
Drehkrane mit automatischem Antrieb und einer
Tragkraft von über 2,5 kN oder einem Lastmoment
von über 10 kNm. Hebezeuge mit automatischem
Antrieb und Seilwinden mit einer Tragkraft von
mindestens 2,5 kN.
Laufkrane mit manuellem Antrieb und einer
Tragkraft von mindestens 10 kN. Drehkrane mit
manuellem Antrieb und einer Tragkraft von
mindestens 10 kN oder einem Lastmoment von
über 50 kNm. Hebezeuge und Seilwinden mit
manuellem Antrieb und einer Tragkraft von
mindestens 10 kN.
3
Bewegliche Bühnen
4
Hubförderer und stationäre Aufzüge
5
Besondere Förderanlagen
Für die Beförderung und Fahrt von Personen
Art der
technischen
Prüfung
3
Abnahme
4
einmalig
regelmäßig
mindestens alle 3 Jahre
außerordentlich
Abnahme
einmalig
regelmäßig
außerordentlich
Abnahme
regelmäßig
außerordentlich
Abnahme
regelmäßig
außerordentlich
Abnahme
regelmäßig
Seite 272 von 376
Häufigkeit der Prüfungen
mindestens alle 3 Jahre
einmalig
mindestens alle 3 Jahre
einmalig
mindestens alle 3 Jahre
einmalig:
a) nach der Installation am
Standort,
b) nach Änderung der
Betriebsbedingungen
a) mindestens alle 12
Monate,
b) Seile nach
Lfd. Art des Geräts
Nr.
1
Art der
technischen
Prüfung
3
2
Häufigkeit der Prüfungen
4
halbjährlichem Betrieb
6
Hängebahnen für die Beförderung von
Maschinen und Einrichtungen mit einer
Tragkraft oder Tragfähigkeit von mindestens
120 kN
Sohlenbahnen in geneigten Grubenbauen mit
einer Neigung von mehr als 15° und mit einer
Tragkraft oder Tragfähigkeit für Fördergut von
mindestens 160 kN.
Förderanlagen mit Gleisstrecke mit einer
Neigung von über 45°, einschließlich
Hebeanlagen
— mit Ausnahme von Schachtförderanlagen
Gleisgebundene Förderanlagen mit offenem Seil
in geneigten Grubenbauen mit einer Neigung
von über 15° und einem Gewicht des Förderguts
von über 35 kN
Ortsfeste Druckbehälter (mit Ausnahme von
Luftbehältern) mit einem Druckinhaltsprodukt
von über 0,005 MPa x m3 für die Lagerung von
Flüssigkeiten oder Gasen und die Durchführung
verfahrenstechnischer Schritte unter einem Druck
von mehr als 0,05 MPa
Ortsfeste Druckluftbehälter mit einem
Druckinhaltsprodukt von mehr als 0,005 MPa x
m3 und einem Druck von über 0,05 MPa.
außerordentlich
Abnahme
einmalig
regelmäßig mindestens alle 12 Monate
außerordentlich
Abnahme
einmalig
regelmäßig mindestens alle 12 Monate
außerordentlich
Abnahme
einmalig
regelmäßig mindestens alle 12 Monate
außerordentlich
Abnahme
einmalig
regelmäßig mindestens alle 12 Monate
außerordentlich
Abnahme
regelmäßig
Druckprüfung
außerordentlich
einmalig
mindestens alle 2 Jahre
mindestens alle 6 Jahre
Abnahme
regelmäßig
Druckprüfung
außerordentlich
8 Ortsfeste Behälter mit einem
Abnahme
3
Druckinhaltsprodukt von über 0,05 MPa x m in außerordentlich
Kühlanlagen
9 Tragbare Druckbehälter (Transportbehälter) mit
Abnahme
einem Volumen von über 350 cm3 für die
regelmäßig
Lagerung von Flüssigkeiten oder Gasen, die
außerordentlich
zwischen Befüllung und Entleerung ihren
Standort wechseln
10 Rohrleitungen für die Beförderung giftiger,
Abnahme
ätzender oder unter Druck von über 0,05 MPa
regelmäßig
brennbarer Gefahrstoffe und einer Nennweite
außerordentlich
von über 25 mm
einmalig
mindestens alle 3 Jahre
mindestens alle 6 Jahre
7
vorgesehen für:
Seite 273 von 376
einmalig
einmalig
mindestens alle 3 Jahre
einmalig
mindestens alle 6 Jahre
Lfd. Art des Geräts
Nr.
Art der
technischen
Prüfung
3
1
Häufigkeit der Prüfungen
2
4
- komprimierte Gase, verflüssigte Gase, unter
Druck gelöste Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
deren Gas-Überdruck bei zulässiger
Höchsttemperatur mehr als 0,05 Bar beträgt
- Flüssigkeiten, deren Dampfüberdruck bei
zulässiger Höchsttemperatur weniger als 0,05
MPa beträgt, wenn das Produkt aus
Flüssigkeitsüberdruck und Nennweite der
Rohrleitung DN größer ist als 200 MPa x mm
1.4.3. Es werden folgende Arten und Umfänge technischer Prüfungen unterschieden:
1)
Abnahmeprüfungen - erstmals an einer Einrichtung vorgenommen und insbesondere
umfassend:
a)
Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung der Einrichtung mit der
betriebstechnischen Dokumentation,
b)
statische und dynamische Tragfähigkeitstests (bei Hebezeug und
Förderanlagen),
c)
Drucktests (bei Druckgeräten),
d)
Überprüfung der Ausrüstungsgegenstände, die zur Ausstattung der
Einrichtungen gehören,
e)
Überprüfung der korrekten Einstellungen für die Sicherungseinrichtungen,
f)
Kontrolle der Funktionen einer Anlage im Betriebsmodus,
g)
Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumente einer Anlage;
2)
regelmäßige Prüfungen – in dem gleichen Umfang wie die Abnahmeprüfungen, mit
Ausnahme der Drucktests, sowie insbesondere:
a)
Materialkorrosion,
b)
mechanische Schäden,
c)
Stellen, an denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, im Hinblick
auf die bauliche und technische Übereinstimmung,
d)
Stellen, an denen bauliche Veränderungen vorgenommen werden,
e)
Verbindungen, unter anderem dauerhafte Verbindungen (Niete, Schrauben,
geschweißte und gelötete Verbindungen), bewegliche Verbindungen (Bolzen,
Scharniere), Federelemente (Blattfeder, Schraubenzugfeder),
f)
Kontroll- und Messeinrichtungen, unter anderem die Prüfung der Gültigkeit der
Kalibriernachweise für die Einrichtungen sowie der Richtigkeit der Anzeigen
dieser Einrichtungen mit Hilfe von Prüfgeräten,
g)
Sicherungseinrichtungen, unter anderem Überprüfung des äußeren Zustands
der Einrichtungen im Hinblick auf Korrosionsgrad oder mechanische Schäden,
der Übereinstimmung des Aufbaus mit der Dokumentation (ob
Schraubenzugfedern in den Sicherheitsventilen ausgetauscht wurden) sowie
Seite 274 von 376
Überprüfung der korrekten Einstellungen und der Funktionen dieser
Einrichtungen,
h)
dynamische Tests;
3)
außerordentliche Prüfungen – im Falle einer erforderlichen Bewertung des
technischen Zustands, vorgenommen auf Antrag des Nutzers, insbesondere nach
Ausfällen, bei einer sicherheitsgefährdenden Beschädigung oder einem
sicherheitsgefährdenden, mit seinem Betrieb zusammenhängenden Ereignis.
2.
Anforderungen im Bereich der Nutzungssicherheit und Bewertung des technischen
Zustands eines Schreitausbauabschnitts
2.1. Anforderungen im Bereich der Nutzungssicherheit eines Schreitausbauabschnitts
2.1.1. In Streben mit einer Längsneigung von über 12° werden Einrichtungen zur Sicherung einer
Schreitausbaueinheit gegen Abrutschen sowie zur Ermöglichung einer vorübergehenden
Korrektur der Lage dieser Abschnitte eingesetzt.
2.1.2. Schreitausbaueinheiten werden für den Einbau von Leuchten und Elektroinstallationen
zugänglich gemacht.
2.1.3. Das Verfahren der Verbindung der Bauteile einer Schreitausbaueinheit verhindert deren
selbsttätige Trennung.
2.1.4. Schreitausbaueinheiten werden mit Befestigungsvorrichtungen für die Hilfseinrichtungen,
die dem Heben und Versetzen schwerer Bauteile in einem Streb dienen, ausgestattet; in der
Bedienungsanleitung
sind
die
Höchstwerte
für
die
Belastung
der
Befestigungsvorrichtungen mit einem Sicherheitskoeffizienten von mindestens 4
festgelegt.
2.1.5. Bauteile einer Schreitausbaueinheit mit einem Gewicht von über 40 kg werden mit
Transport- und Montagehalterungen ausgestattet; in der Bedienungsanleitung werden die
Koordinaten des Schwerpunktes der Schreitausbaueinheit sowie ihrer Bauteile bestimmt.
2.1.6. Die Hydraulik einer Schreitausbaueinheit ermöglicht:
1)
eine Messung des Drucks in jedem Stempel der Schreitausbaueinheit;
2)
eine Trennung der Schreitausbaueinheit von den Hauptleitungen und ein Entladen
des Drucks.
2.1.7. Instandhaltungsarbeiten an einer Schreitausbaueinheit und an einem Bauteil dieser Einheit
beruhen auf einer Wiederherstellung der Betriebsparameter dieser Einheit oder des
Bauteils ohne Änderung der bisherigen Konstruktion. Instandhaltungsarbeiten an einer
Schreitausbaueinheit sowie an einem Bauteil dieser Einheit werden vom Hersteller der
Schreitausbaueinheit oder des Bauteils dieser Einheit vorgenommen, von einem
bevollmächtigten Unternehmen oder einem Unternehmen, das seine Kompetenz zur
Ausführung dieser Instandhaltungsarbeiten durch eine Bescheinigung nachweisen kann,
die eine Zertifizierungsstelle für Produkte im Bereich der Schreitausbauten ausgestellt hat.
2.1.8. Die Modernisierung einer gebrauchten Schreitausbaueinheit beruht auf baulichen
Änderungen.
2.1.9. Zu den grundlegenden Bauteilen einer Schreitausbaueinheit zählen:
1)
Kappe;
2)
Kufe;
3)
Schildausbau;
Seite 275 von 376
4)
5)
6)
Bindeglieder des Lemniskatenlenker-Systems;
Stempel und Stützen der Kappen;
Bolzen zur Verbindung der grundlegenden Bauteile, mit Ausnahme der Bolzen zur
Verbindung der Stempel mit der Konstruktion des Ausbaus;
7)
Kufen-Aufsatz.
2.1.10.1. Ein grundlegendes Bauteil einer Schreitausbaueinheit wird dauerhaft und eindeutig
gekennzeichnet.
2.1.10.2. Die in 2.1.10.1 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Aufsätze, die vor dem Tag
des Inkrafttretens der Verordnung in Verkehr gebracht oder verwendet wurden.
2.1.11. Die Erfassung der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit wird vom Benutzer
dieser Einheit vorgenommen; die Erfassung beinhaltet insbesondere:
1)
den Namen des Herstellers;
2)
das Herstellungsjahr;
3)
das Jahr, in dem Überholungsarbeiten ausgeführt wurden;
4)
den Umfang der Überholungsarbeiten;
5)
das Unternehmen, das die Überholungsarbeiten ausgeführt hat;
6)
das Jahr, in dem eine Modernisierung vorgenommen wurde;
7)
den Umfang der Modernisierung;
8)
das Unternehmen, das die Modernisierung ausgeführt hat.
2.1.12. Eine rechnergestützte Erfassung der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit
ist zulässig, sofern:
1)
die Eingabe von Informationen in das System ausschließlich durch befugte Personen
mithilfe von Kennwörtern möglich ist;
2)
die Informationen vor Vernichtung oder Verfälschung geschützt sowie regelmäßig,
in der vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegten Häufigkeit, auf
externen Datenspeichern gesichert werden.
2.1.13. Der Einsatz einer Schreitausbaueinheit unterliegt folgenden Kontrollen:
1)
einer täglichen – von dem Bedienpersonal durchzuführen;
2)
einer monatlichen – von dem höheren Überwachungsdienst der Fachstelle Mechanik
– untertägige Maschinen und Anlagen sowie für Bergbau durchzuführen.
2.1.14. Den Umfang der Kontrollen gebrauchter Schreitausbaueinheiten legt der Leiter der
Abteilung Elektromechanik fest; die Kontrolle umfasst insbesondere:
1)
Verformungen;
2)
das Auftreten von Brüchen;
3)
Dichtigkeit des hydraulischen Systems;
4)
sonstige Beschädigungen.
2.1.15. Die Ergebnisse der Kontrollen gebrauchter Schreitausbaueinheiten werden erfasst:
1)
bei täglicher Kontrolle – in Berichtsheften;
2)
bei monatlicher Kontrolle – in Kontrollheften für Schreitausbauten, deren Muster der
Leiter der Abteilung Elektromechanik festlegt.
Seite 276 von 376
2.1.16. Die vom Leiter des Bergwerksbetriebs benannten Personen prüfen nach Beendigung des
Abbaus eines Strebs:
1)
den bisherigen Einsatz der Schreitausbaueinheit unter dem Gesichtspunkt der
ausgeführten Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten dieses Abschnitts;
2)
die Ergebnisse der täglichen und monatlichen Kontrollen.
2.1.17. Die Ergebnisse der in Nummer 2.1.16 genannten Prüfung werden in einem Bericht
dokumentiert.
2.1.18. Den Umfang der in 2.1.16 genannten Prüfung sowie das Muster für den in 2.1.17
genannten Bericht legt der Leiter der Abteilung Elektromechanik fest.
2.1.19. Der in 2.1.17 genannte Bericht wird gemeinsam mit dem für den Schreitausbau geführten
Kontrollheft aufbewahrt.
2.2. Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit.
Nach Beendigung des Abbaus eines Strebs und vor dem Einbau einer Schreitausbaueinheit
im nächsten Strebraum ist diese Einheit einer technischen Beurteilung nach dem Kriterium
der Übereinstimmung
mit
den Angaben der
Bedienungsanleitung, der
Ausführungsdokumentation sowie der Instandhaltungsdokumentation zu unterziehen.
2.2.1. Art der Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit.
2.2.1.1. Als Methoden der Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit
gelten:
1)
die technische Inspektion;
2)
die technische Überprüfung.
2.2.1.2. Die Beurteilung des technischen Zustandes wird, mit Ausnahme der in Nummer 2.2.2.1
Ziffer 2 sowie in Nummer 2.2.3.1 und in der Tabelle unter der lfd. Nr. 5 bestimmten
Tätigkeiten, von einem vom Leiter des Bergwerksbetriebs einberufenen Ausschuss
ausgeführt, der sich zusammensetzt aus Vertretern:
1)
des Bergwerksbetriebs;
2)
der Zertifizierungsstelle für Schreitausbauten;
3)
des Herstellers und im Falle einer Schreitausbaueinheit, die überholt wurde, des
Unternehmens, das die Überholungsarbeiten ausgeführt hat.
2.2.1.3. Die Beurteilung des technischen Zustandes einer Schreitausbaueinheit erfolgt auf der
Grundlage des in Nummer 2.1.17 genannten Berichts.
2.2.2. Technische Inspektion.
2.2.2.1. Im Rahmen einer technischen Inspektion werden insbesondere überprüft:
1)
die Dichtigkeit des hydraulischen Systems;
2)
der Druck beim Öffnen und Schließen der Druckbegrenzungsventile an den Stempeln
und Stützen;
3)
der Zustand der Schweißnähte an den grundlegenden Bauteilen einer
Schreitausbaueinheit;
4)
der Zustand der grundlegenden Bauteile einer Schreitausbaueinheit, insbesondere das
Auftreten von Verformungen und Brüchen;
Seite 277 von 376
5)
der Zustand der Gelenkelemente der grundlegenden Bauteile einer
Schreitausbaueinheit.
2.2.2.2. Die in Nummer 2.2.2.1 Ziffer 1 und 3–5 genannten Maßnahmen werden durch eine
Sichtprüfung der Schreitausbaueinheit und die in Nummer 2.2.2.1 Ziffer 2 genannte
Maßnahme in einem akkreditierten Prüflabor anhand einer Probe von mindestens 10
Ventilen ausgeführt.
2.2.2.3. Der Bericht über die technische Inspektion wird von dem Ausschuss nach Nummer
2.2.1.2 abgefasst.
2.2.2.4. Der in Nummer 2.2.2.3 genannte Bericht wird gemeinsam mit dem für den
Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt.
2.2.3. Technische Überprüfungen.
2.2.3.1. Die Zahl der einer technischen Überprüfung zu unterziehenden Schreitausbaueinheiten
ist, abhängig von der Anzahl der Betriebsjahre ab dem Jahr ihrer Herstellung, in
nachstehender Tabelle festgelegt.
Anzahl der Betriebsjahre ab
Lfd.
Anzahl der einer technischen Überprüfung zu unterziehenden
dem Herstellungsjahr der
Nr.
Schreitausbaueinheiten
Schreitausbaueinheit
1
2
3
alle Schreitausbaueinheiten, an deren grundlegenden
1 bis zu 5 Jahren
Bauteilen Risse festgestellt wurden (unter anderem Risse der
Schweißnähte)
eine von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte
Schreitausbaueinheit sowie alle Schreitausbaueinheiten, an
2 bis zu 10 Jahren
deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden
(unter anderem Risse der Schweißnähte)
zwei von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte
Schreitausbaueinheiten sowie alle Schreitausbaueinheiten, an
3 bis zu 15 Jahren
deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden
(unter anderem Risse der Schweißnähte)
vier von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte
Schreitausbaueinheiten sowie alle Schreitausbaueinheiten, an
4 bis zu 20 Jahren
deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden
(unter anderem Risse der Schweißnähte)
vier von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 ausgewählte
Schreitausbaueinheiten sowie alle Schreitausbaueinheiten, an
deren grundlegenden Bauteilen Risse festgestellt wurden
5 mehr als 20 Jahre
(unter anderem Risse der Schweißnähte), sowie zusätzlich
eine von dem Ausschuss nach Nummer Punkt 2.2.1.2
ausgewählte Schreitausbaueinheit, die zur Überprüfung
einem akkreditierten Prüflabor zu übergeben ist
In der Tabelle wird als Herstellungsjahr einer Schreitausbaueinheit das Herstellungsjahr
des ältesten grundlegenden Bauteils dieser Einheit ausgewiesen.
Seite 278 von 376
Ist es unmöglich, das Herstellungsjahr einer Schreitausbaueinheit zu bestimmen, wird die
Anzahl der einer technischen Überprüfung zu unterziehenden Einheiten gemäß lfd. Nr. 5 in
der Tabelle bestimmt.
Ist eine Schreitausbaueinheit eines anderen Herstellungsjahres im nächsten Strebraum
vorgesehen, ist die lfd. Nr. der Schreitausbaueinheit entsprechend der Tabellenposition der
ältesten Einheit festzulegen.
2.2.3.2. Die Schreitausbaueinheiten, die einer technischen Überprüfung zu unterziehen sind,
werden von dem Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2 auf der Grundlage eines Berichtes
gemäß Nummer 2.1.1.7 sowie eines Berichtes gemäß Nummer 2.2.2.3 benannt.
2.2.3.3. Im Rahmen einer technischen Überprüfung werden insbesondere geprüft:
1)
Geradheitsabweichungen der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit;
2)
Abmessungen der
Gelenkelemente der
grundlegenden
Bauteile der
Schreitausbaueinheit;
3)
Dicke der Bleche und Stützen der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit;
4)
Zustand der Schweißnähte der grundlegenden Bauteile der Schreitausbaueinheit
mittels zerstörungsfreier Verfahren;
5)
Zustand der Bauteile des Hydraulikantriebs.
2.2.3.4. Den Bericht über die technische Überprüfung erstellt der Ausschuss nach
Nummer 2.2.1.2.
2.2.3.5. Der in Nummer 2.2.3.4 genannte Bericht wird gemeinsam mit dem für den
Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt.
2.2.4. Das Protokoll, in dem der technische Zustand einer Schreitausbaueinheit bewertet sowie
die notwendigen Voraussetzungen des Einbaus einer Schreitausbaueinheit im nächsten
Strebraum bestimmt werden, erstellt der Ausschuss nach Nummer 2.2.1.2; dabei werden
der Bericht nach Nummer 2.1.17 sowie die Berichte nach den Nummern 2.2.2.3 und
2.2.3.4 zugrundegelegt.
2.2.4.1. Das in Nummer 2.2.4 genannte Protokoll wird gemeinsam mit dem für den
Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt.
2.2.5. Vor der Inbetriebnahme eines Strebs bestätigt der Leiter des Bergwerksbetriebs die
Erfüllung der in dem Protokoll nach Nummer 2.2.4 aufgeführten Bedingungen.
2.2.5.1. Das in Nummer 2.2.5 genannte bestätigende Dokument wird gemeinsam mit dem für
den Schreitausbau geführten Kontrollheft aufbewahrt.
3.
Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Systemen der Vertikalförderung in
Grubenbauen mit einer Neigung von über 45°.
3.1. Die Vorschriften dieses Teils des Anhangs gelten für Schächte und Gesenke, deren
Ausstattungen sowie Schachtförderanlagen für Förderanlagen in seigeren Grubenbauen
oder in solchen mit einer Neigung von über 45°.
3.2. Die in diesem Teil des Anhangs verwendeten Begriffe bedeuten:
1)
statische Belastung des Oberseils – Kraftwirkung auf den Seildurchmesser bei
Stillstand der Schachtförderanlage;
2)
statisches Übergewicht – die Differenz der Kräfte in den Oberseilen bei Stillstand der
Schachtförderanlage;
Seite 279 von 376
Oberseil – Seil zum Ziehen von Fördergefäßen in seigeren und geneigten Schächten
und Gesenken;
4)
Unterseil – die Böden der Fördergefäße verbindendes und dem Ausgleich des
Seilgewichts dienendes Seil;
5)
Tragseil technischer Vorrichtungen – Seil für die Aufhängung zu befördernder
technischer Vorrichtungen in einem abgeteuften oder weiter abzuteufenden Schacht
oder Gesenk;
6)
Führungsseil – Seil zum Führen des Fördergefäßes oder des Endes eines Oberseils
mithilfe einer führenden Vorrichtung;
7)
Reibseil – Seil zur Absicherung bewegter Fördermittel vor ihrem Zusammenstoß;
8)
Führungs-/ Tragseil – Tragseil einer versetzbaren technischen Einrichtung, das
zugleich als Führungsseil dient;
9)
Seile der Hilfseinrichtungen – Seile der Haspeln zum Aufhängen von Kabeln,
Rohrleitungen, Luttensträngen sowie Lader-Greifern.
3.3. Tragseile.
3.3.1. Der Sicherheitskoeffizient „n“ der Oberseile beträgt beim Auflegen mindestens:
1)
in einseiligen Förderanlagen für eine Grenzteufe:
a)
bis 400 m:
n = 7,5 – für die Personenfahrt,
n = 6,5 – für die Förderung,
b)
für eine Grenzteufe von 400 m bis 1200 m:
n = 7,5 – 0,001 (H-400) für die Personenfahrt,
n = 6,5 – 0,001 (H-400) für die Förderung;
2)
in mehrseiligen Förderanlagen:
a)
für eine Grenzteufe bis 400 m:
n = 7,2 – für die Personenfahrt,
n = 6,2 – für die Förderung,
b)
für eine Grenzteufe von 400 m bis 1200 m:
n = 7,2 – 0,001 (H-400) für die Personenfahrt,
n = 6,2 – 0,001 (H-400) für die Förderung
–
dabei ist „H“ die Länge des Seils, gemessen von den Seilscheiben, der Trommel oder
der Antriebsscheibe bis zum Fördergefäß in der tiefsten Position (in Metern);
3)
für eine Grenzteufe von über 1200 m ist der erforderliche Sicherheitskoeffizient
stabil und hat einen für eine Teufe von 1200 m berechneten Wert;
4)
für Tragseile der Hilfswinden:
a)
6,7 – in Notfall- und Revisionswinden,
b)
6,0 – in Rettungswinden,
c)
5,0 – in kleinen Materialaufzügen.
3)
Seite 280 von 376
3.3.2. Unter dem Sicherheitskoeffizienten ist das Verhältnis der tatsächlichen vom Hersteller
bestimmten oder nach Nummer 3.3.3 benannten gesamten Bruchkraft eines Seils zur
maximalen statischen Belastung zu verstehen.
3.3.3. Die tatsächliche Bruchkraft wird entsprechend den vom Hersteller angegebenen Daten
angenommen. Liegen solche Daten nicht vor, werden die Testergebnisse des Seilbruchs in
ihrer Gesamtheit in Ansatz gebracht.
3.3.4. Die gesamte Bruchkraft eines Seils wird unter Annahme der folgenden
Nennfestigkeitswerte (des Verhältnisses der tatsächlichen gesamten Bruchkraft des Seils
zur Nenn-Bruchkraft) für die nachstehenden Seiltypen berechnet:
1)
einer verschlossenen und halbverschlossenen Spiralseilkonstruktion (ηon) = 0,9;
2)
einer
verschlossenen
und
Seilkonstruktion (ηon) = 0,86;
halbverschlossenen
mehrfach
3)
einschichtige Litzenseile (ηon) = 0,86;
4)
mehrschichtige Litzenseile (ηon) = 0,79;
5)
flache Ober- und Unterseile aus Stahl (ηon) = 0,75;
6)
mit einer Gummischicht ummantelte Stahlseile (ηon) = 0,82;
geschlagenen
3.3.5. Für Seile einer neuen Bauart wird deren tatsächliche Bruchkraft anhand der
Herstellerdokumentation festgelegt.
3.3.6. Der berechnete tragende Querschnitt (Fo) des Oberseils in einseiligen Winden oder die
Summe der Seilquerschnitte in mehrseiligen Winden werden in [mm2] nach den Formeln
berechnet:
1)
für Winden ohne Unterseil:
Fo =
2)
Qu  Qm
 on · R m
 H1 
n
für Winden ohne Unterseile in abgeteuften Schächten:
Qu  Qm
Fo =  · R
on
m
n
3)
4)
 H5 
für Winden mit Unterseil mit einem Gewicht je Meter gleich dem Gewicht je Meter
des Oberseils:
Qu  Qm
Fo =
 on · R m
 H 1  H 3 
n
für Winden mit Unterseil mit einem anderen Gewicht je Meter gleich dem Gewicht
je Meter des Oberseils:
Seite 281 von 376
Fo =
Qu  Qm

on · R m 
q
  H 2  w H 4 
n
qn


3.3.7. Nach Berechnung des tragenden Durchschnitts eines Seils (Fo) nach Nummer 3.3.6 wird
ein Seil mit einem tragenden Durchschnitt F ausgewählt, der dem berechneten Wert sehr
nahe kommt und ihn nicht unterschreitet.
3.3.8. Für ein nach Nummer 3.3.7 ausgewähltes Oberseil wird ein Unterseil unter Annahme eines
Verhältnisses des Gewichtes je Meter des Unterseils zum Gewicht des Oberseils auf der
Grundlage von Berechnungen des Antriebs und der Reibungskupplung des Seils der mit
Scheibe/Trommel angetriebenen Fördermaschine gewählt.
3.3.9. Für das gewählte Oberseil wird der Sicherheitskoeffizient „n“ für die Beförderung des
Förderguts und von Material geprüft, in Vorrichtungen, die für die Personenfahrt
vorgesehen sind – der Sicherheitskoeffizient „n“ für die Personenfahrt, die nach den
Formeln berechnet werden:
1)
für Winden ohne Unterseil:
F · R m · on
n
2)
für Winden ohne Unterseil in abgeteuften Schächten:
F· R · 
n
3)
on
Qu  Qm  q n * H5
m
on
Q u  Q m  q n · H1  H 3 
für Winden, bei denen das Gewicht je Meter des Unterseils größer als das Gewicht je
Meter des Oberseils ist:
F· R · 
n
5)
m
für Winden, bei denen das Gewicht je Meter des Unterseils gleich dem Gewicht je
Meter Oberseil ist:
F· R · 
n
4)
Q u  Q m  q n * H1
m
on
Qu  Qm  q n · H 2  q w · H 4
für Winden, bei denen das Gewicht je Meter des Unterseils kleiner als das Gewicht je
Meter des Oberseils ist:
F· R · 
n
m
on
Q u  Q m  q n · H1  q w · H 3
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
F
– tragender Querschnitt des gewählten Seils [mm2]
Rm – nominelle Zugfestigkeit der tragenden Drähte im gewählten Seil [N/mm2],
Seite 282 von 376
Qu
–
höchste aufgehängte Nutzlast an einem Ende des Seils [N],
Qm
–
höchstes aufgehängtes totes Gewicht an einem Ende des Seils [N],
qn
–
Gewicht je Meter des gewählten Oberseils [N],
qw
–
Gewicht je Meter des gewählten Unterseils [N],
n
ηon
–
–
Sicherheitskoeffizient,
Koeffizient der Nennfestigkeit,
γ
–
Gewicht je Meter Oberseil auf 1 mm2 tragendem Querschnitt, N/mm2; für
Oberseile ist anzunehmen: = 0,095 N/mm2,
H1 – Entfernung von der Achse der Seilscheiben bis zum Kopf des Fördermittels
im Bereich der tiefsten Beladesohle im Füllraum [m],
H2 – Entfernung von der Achse der Seilscheiben bis zum Kopf des Fördermittels
im Bereich der Hängebank [m],
H3 – Entfernung von der Beladesohle im Füllraum bis zur Umlenkung des
Unterseils im Schachtsumpf [m],
H4 – Entfernung von der höchsten Entladesohle in der Hängebank bis zur
Umlenkung des Unterseils im Schachtsumpf [m],
H5 – Entfernung von der Achse der Seilscheiben oder der Achse der
Antriebsscheibe bis zur tiefsten Sohle der Schachtteufe [m].
3.3.10. Ist die tatsächliche gesamte Bruchkraft eines Seils bekannt, wird sie an die Stelle des
Zählers in den Formeln nach 3.3.9 gesetzt.
3.3.11. Oberseile, die für Schachtförderanlagen ohne Fangvorrichtungen vorgesehen sind, sind
zusätzlich auf ihre tatsächliche gesamte Bruchkraft sowie auf ihre Festigkeit zu prüfen.
Der Koeffizient der Festigkeit, d. h. das Verhältnis der tatsächlichen gesamten Bruchkraft
eines Seils zur summarischen Bruchkraft (die Summe der an den zerlegten tragenden
Drähten der Seilprobe gemessenen Bruchkräfte), beträgt mindestens:
1)
0,86 – für Seile einer verschlossenen, halbverschlossenen und Spiralseilkonstruktion;
2)
0,82 – für einschichtige Litzenseile;
3)
0,75 – für mehrschichtige Litzenseile.
3.4. Unterseile.
3.4.1. Das Unterseil weist beim Auflegen einen mindestens 6-fachen Sicherheitskoeffizienten
nach Nummer 3.3.2 auf.
3.4.2. Es werden Unterseile der folgenden Konstruktionen eingesetzt:
1)
runde drallfreie Seile, Litzenseile, vielschichtige Seile;
2)
flache Seile.
3.4.3. Bei der Auswahl der Unterseile ist die Notwendigkeit ihrer Kompatibilität mit der
Umlenkstation zu berücksichtigen. Das Unterseil läuft im Schachtsumpf unter
Betriebsbedingungen, die seine Funktionen ohne Kollision mit Bauteilen der in den Sumpf
eingebauten Schachtausstattung sicherstellen.
3.4.4. Beim Einsatz runder Unterseile wird jedes von ihnen an der drehbaren Aufhängung des
Unterseils befestigt.
Seite 283 von 376
3.5. Führungs- und Prellseile.
3.5.1. Führungsseile sind Seile mit halbverschlossener oder verschlossener Konstruktion.
3.5.2. Das Seil weist beim Auflegen einen mindestens 5-fachen Sicherheitskoeffizienten nach
Nummer 3.3.2 auf.
3.5.3. In einseiligen Winden mit Seilführung werden drallfreie Ovallitzenseile oder andere
drallfreie Seile verwendet. Das gilt auch für Notfall- und Revisionswinden. Drallfreie Seile
sind Seile, deren Wert des relativen Drehungskoeffizienten Ψ maximal 0,4 beträgt.
3.5.4. Der Wert des Drehungskoeffizienten Ψ, der den Grad und die Möglichkeit eines durch die
Seilkonstruktion geschaffenen Ausgleichs der Drehmomente angibt, wird nach der Formel
berechnet:

C
C max
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
C
– Wert der Torsionsfestigkeit für das analysierte Seil als Summe der
Steifigkeitskoeffizienten seiner einzelnen Drähte, also:
n
C    Ci
i 1
Cmax – als maximaler Wert der Steifigkeit eines Gleichschlagseils mit gleicher Anzahl
von Drähten und gleichem Querschnitt.
3.5.5. In zweiseilig und mehrseilig ausgelegten Schachtförderanlagen mit Seilführung werden
drallfreie oder nicht drallfreie Förderseile verwendet; die Anzahl der rechtsgängigen und
linksgängigen Seile ist gleich.
3.6. Tragseile und Führungs-/Tragseile technischer Vorrichtungen.
3.6.1. Tragseile für technische Vorrichtungen sowie Führungs-/Tragseile sind Seile mit
verschlossener oder offener Konstruktion – Kreuzschlagseile oder drallfreie Seile.
3.6.2. Tragseile technischer Vorrichtungen sowie Führungs-/Tragseile weisen einen mindestens
7-fachen Sicherheitskoeffizienten nach Nummer 3.3.2 auf, der bei regelmäßigen
Überprüfungen mit magnetinduktiver Methode sowie der Sicherstellung einer in
festgelegten Abständen zu prüfenden gleichmäßigen Zugspannung der Seile auf den 4fachen Sicherheitskoeffizienten abgesenkt werden kann.
3.7. Seile zum Aufhängen von Hilfsvorrichtungen.
3.7.1. Das Seil weist beim Auflegen einen mindestens 5-fachen Sicherheitskoeffizienten nach
Nummer 3.3.2 auf.
3.7.2. Die tragenden Bauteile der Aufhängungen von Hilfsvorrichtungen werden mit dem 10fachen Sicherheitskoeffizienten gegenüber der maximalen statischen Belastung berechnet.
3.8. Betrieb der Förderseile.
3.8.1. Die bauliche Lösung für Oberseile, Unterseile, Führungsseile und Prellseile wird vor deren
Einsatz in einer Schachtförderanlage von einem Sachverständigen geprüft.
3.8.2. In einer Schachtförderanlage werden Oberseile, Unterseile, Führungsseile und Prellseile
nach einer Abnahme durch einen Sachverständigen eingesetzt.
Seite 284 von 376
3.8.3. Die Betriebsdauer der Förderseile legt ein Sachverständiger auf der Grundlage von
Prüfergebnissen fest.
3.9. Kontrolle des Zustandes der Seile.
3.9.1. Seile werden durch die Personen und in den Intervallen laut den nachstehenden Tabellen
kontrolliert.
Tabelle über die Kontrolle der Seile von Schachtförderanlagen der Klasse I
Häufigkeit der Kontrollen
C
T
R/8
R/2
OEM
DEM
WDE
M
WDE
M
KCP
KOK
KOK
KOK
KW
SW
KW
SW
Tragseile einseiliger Winden
RE
RE
RE
BM
RELZ
BW
—
Tragseile mehrseiliger Winden
RE
RE
RE
BM
BW
RELZ
—
Unterseile
—
RE
RE
—
BM
RELZ
BW*)
Prüfer
Ort
der
Aufzeichnungen
Kontrollergebnisse
*)
der
R
2L
RZ
RZ
KDEM
KDEM
WDEM
Die Überprüfung BW flacher Unterseile aus Stahl erfolgt mindestens alle 1,5 Jahre.
Tabelle über die Kontrolle der Seile von Schachtförderanlagen der Klasse II
Häufigkeit der Kontrollen
C
Prüfer
T
R/4
R/2
R
2L
RZ
RZ
WDEM WDEM KDEM
KDEM
WDEM
OEM
DEM
KCP
KOK
KOK
KOK
KW
SW
KW
SW
Tragseile
RE
RE
RE
BM
BW
RELZ
—
Unterseile
—
RE
RE
—
BM
RELZ
BW*)
Führungs- und Prellseile
—
RE
RE
—
BM
BW
Ort
der
Aufzeichnungen
Kontrollergebnisse
*)
der
Die Überprüfung BW flacher Unterseile aus Stahl erfolgt mindestens alle 1,5 Jahre.
Seite 285 von 376
Tabelle über die Kontrolle der Seile von Kübelförderanlagen abgeteufter und ausgebauter
Schächte
Häufigkeit der Kontrollen
C
R/8
R/4
R/2
R
DEM
WDEM
DEM
WDEM
WDEM
RZ
KDEM
WDEM
KCP
KOK
KOK
KOK
KW
SW
Tragseile
RE
RE
—
BM
BW
Führungs- und Führungs-/Tragseile
RE
RE
—
RE
BW
BM*)
Tragseile von Hilfseinrichtungen
RE
RE
RE
—
—
Prüfer
Ort
der
Aufzeichnungen
Kontrollergebnisse
der
*) Obligatorische Überprüfung BM der Seile mit einem Sicherheitskoeffizienten von weniger
als 7.
In den Kontrolltabellen bedeuten die einzelnen Symbole:
1)
die Häufigkeit der Kontrollen:
C
– täglich,
T
– nicht seltener als wöchentlich,
R/8 – nicht seltener als alle 6 Wochen,
R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal,
R/2 – nicht seltener als alle 6 Monate,
R
– nicht seltener einmal pro Jahr,
2L – nicht seltener als alle 2 Jahre;
2)
den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse:
KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage,
KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage,
KW – Heft der Schachtförderanlage,
SW – Kontrollergebnisse dem Hersteller-Zertifikat anhängen;
3)
Prüfer:
OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person,
DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht,
WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
die Arten der Kontrolle:
RE – Revision,
Seite 286 von 376
RELZ – Revision des Seils in der Aufhängung,
BM – magnetinduktive Überprüfung,
BW – Überprüfung mit sämtlichen Methoden.
3.9.2. Alle 24 Stunden werden die Tragseile kontrolliert. In Schachtförderanlagen mit
Personenfahrt erfolgt diese Kontrolle vor jeder Personenfahrt.
3.9.3. Bei der täglichen Kontrolle der Tragseile werden die folgenden Verschleißerscheinungen
oder Beschädigungen der Seile ermittelt:
1)
Deformierung – Schraubenverformung, festgezogene Schleifen, Verengungen,
Veränderungen an den Litzen;
2)
Drahtbrüche;
3)
andere Schäden und Formveränderungen, die während des Betriebs der Seile am
vergangenen Tag entstanden sind.
3.9.4. Bei den wöchentlichen Kontrollen werden neben den unter Nummer 3.9.3 genannten
Eigenschaften die folgenden Verschleißerscheinungen oder Beschädigungen bestimmt:
1)
Lockerung der äußeren Drähte;
2)
Konzentration von Drahtbrüchen auf einem kurzen Abschnitt – auf einer oder zwei
Schlaglängen des Seils;
3)
Innendrahtbrüche;
4)
Abrieb und Verschleiß der gewalzten Außendrähte;
5)
Korrosion der Außendrähte nach sorgfältiger Reinigung ausgewählter Seilabschnitte
oder in Zweifelsfällen nach Einkerbung eines oder zweier benachbarter Drähte;
6)
Korrosion der Innendrähte, die von eingekerbten Außendrähten umhüllt sind;
7)
Änderungen der Schlaglänge eines Seils und Änderungen des Seildurchmessers;
8)
zerrissene Litzen oder Seilstränge in Flachseilen;
9)
Beschädigung der Seilnaht, Herausfallen der Nieten oder deren Lockerung;
10) mechanische Schäden wieFaltungen und Drehungen von Flachseilen sowie Knicke
an runden Unterseilen;
11) Beweglichkeit der Bauteile für die Seilaufhängung und Zustand der Seilbefestigung.
3.9.5. Bei der alle 6 Wochen und bei der alle 3 Monate durchgeführten Kontrolle werden die
Seile auf die in den Nummern 3.9.3 und 3.9.4 genannten Beschädigungen und
Verschleißerscheinungen geprüft und alle 50 Meter die Schlaglänge und der Durchmesser
des Oberseils. Handelt es sich bei dem Oberseil um ein Flachseil, so ist seine Breite und
Dicke zu messen. Die Messergebnisse werden in das Heft zur Erfassung regelmäßiger
Kontrollen einer Schachtförderanlage eingetragen.
3.9.6. Der Betrieb eines Oberseils wird dokumentiert, dabei werden die Veränderungen des
technischen Zustands des Seils festgehalten, die während der Kontrollen seines Betriebs
vorgenommenen wurden. . Die Dokumentation umfasst:
1)
einen Prüfbogen mit Angabe der Verteilung der Drahtbrüche und Beschädigungen
des Seils;
2)
eine Kurvengrafik über die Zunahme der Drahtbrüche;
Seite 287 von 376
3)
eine Kurvengrafik über die Verlängerung des Seils entsprechend der vom Leiter der
Abteilung Elektromechanik ausgearbeiteten Formel.
3.9.7. Bei den Kontrollen festgestellte Drahtbrüche oder andere Beschädigungen eines Seils
werden in der Dokumentation nach Nummer 3.9.6 vermerkt. Der Prüfer macht sich vor der
im sechswöchentlichen und vor der im dreimonatlichen Turnus durchzuführenden
Kontrolle mit der in Nummer 3.9.6 genannten Dokumentation des Zustandes des Seils
vertraut.
3.9.8. Ergeben die Kontrollen, dass ein Oberseil die in der Verordnung festgelegten
Anforderungen nicht erfüllt, ist das Seil erneut durch einen Sachverständigen zu prüfen
oder auszuwechseln.
3.9.9. Oberseile sowie als Unterseile eingesetzte Rundseile und mit einer Gummischicht
ummantelte Stahlseile sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Monat ab dem
Datum, an dem diese aufgelegt wurden, musterhaften magnetinduzierten Prüfungen zu
unterziehen; die Prüfergebnisse werden dem Seilzertifikat beigefügt.
3.9.10. Oberseile werden in einem sechsmonatlichen Turnus, als Unterseile eingesetzte
Rundseile und mit einer Gummischicht ummantelte Flachseile, Führungsseile und
Prellseile
einmal
jährlich
magnetinduzierten
Prüfungen
unterzogen,
um
Vergleichsdiagramme zu erstellen, die dem Seilzertifikat beigefügt werden.
3.9.11. Nach einer länger als einen Monat währenden Betriebspause einer Schachtförderanlage
wird das Seil in dem für die sechswöchentliche Kontrolle vorgeschriebenen Umfang
kontrolliert.
3.9.12. Nach einer Notfall-Belastung, insbesondere infolge einer Blockierung der Fördermittel
oder einem Übertreiben und einem Auffahren in Abbremsvorrichtungen, ist das Oberseil
durch einen Sachverständigen zu prüfen.
3.9.13. Die Beschaffenheit des Ober- und Unterseils in der Aufhängung wird von einem
Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle für Schachtförderanlagen
kontrolliert.
3.9.14. Nach einjährigem Betrieb werden die Oberseile, nach halbjährigem Betrieb die als
Unterseile eingesetzten Flachseile aus Stahl, nach zweijährigem Betrieb die als Unterseile
eingesetzten, mit einer Gummischicht ummantelten Flachseile aus Stahl und die als
Unterseile eingesetzten Rundseile durch einen Sachverständigen mit allen verfügbaren
Methoden überprüft. Die Termine für die nachfolgenden Prüfungen der Seile legt der
Sachverständige fest.
3.9.15. In mit Trommelmaschinen ausgestatteten Schachtförderanlagen werden nicht seltener als
alle 12 Monate unmittelbar über den Aufhängungsklemmen ein Meter lange Abschnitte des
Oberseils abgeschnitten und Dehnungs-, Torsions- und Biegungsfestigkeitsprüfungen
unterzogen. Die Testergebnisse werden dokumentiert. Übersteigt die Betriebsdauer eines
Seils zwei Jahre, sind solche Prüfungen mindestens alle 6 Monate durchzuführen.
3.9.16. Als Oberseile eingesetzte Flachseile in Bobinen werden nicht seltener als einmal im
Quartal oberhalb der Klemme, auf der der Führungsschlitten aufliegt, in Abschnitte von
mindestens 1 m geschnitten. Diese werden in dem Umfang und in den Intervallen nach
Nummer 3.9.15 einer Festigkeitsprüfung unterzogen.
3.9.17. Die Seile zur Aufhängung der Gleitschalung werden auf einer Länge von 40 m ab der
Aufhängung der Verschalung in einem jährlichen Turnus von einem Sachverständigen
Seite 288 von 376
überprüft, der die weitere Betriebsdauer der Seile festlegt, oder Abschnitte der oben
genannten Länge werden ohne Überprüfung durch einen Sachverständigen abgeschnitten.
3.9.18. Die Seile zur Aufhängung der Schachtbeschickungseinrichtungen und anderer
Einrichtungen zwischen den hängenden Arbeitsbühnen und dem Schachtgrund werden in
Abständen von 6 Monaten in dem Abschnitt zwischen der Aufhängung und hängender
Arbeitsbühne abgeschnitten.
3.9.19. Während des Versetzens einer hängenden Arbeitsbühne werden die Tragseile der
Arbeitsbühne oder die Führungs-/Tragseile an den Stellen ihres Ausgangs aus den
Führungsscheiben und aus den Windentrommeln auf einem Abschnitt, der dem Maß der
Versetzung der Bühne entspricht, durch zur Kontrolle von Schachtförderanlagen befugtes
Personal kontrolliert.
3.9.20. Die Tragseile der Gleitschalung werden nach Abschluss von Sprengarbeiten auf den
Abschnitten zwischen der Schale und der hängenden Arbeitsbühne durch
Aufsichtspersonal kontrolliert. Einmal alle 24 Stunden sind sie in ihrer gesamten Länge aus
einem Kübel herausbei einer Geschwindigkeit von maximal 1 m/s durch zur Kontrolle von
Schachtförderanlagen befugtes Personal zu kontrollieren.
3.9.21. Die Tragseile der Gleitschalung werden alle 6 Monate an den Stellen, an denen sie durch
die Führungsscheiben und Arbeitsbühnen führen, sowie an den Stellen der Befestigung der
Seile an der Schalung kontrolliert.
3.9.22. Die Seile zur Aufhängung der Schachtbeschickungseinrichtungen und anderer
Einrichtungen werden nebst Haspeln nach jeder Ausführung von Sprengarbeiten im
Schacht und vor Betriebsbeginn der Beschickungseinrichtungen einer Sichtprüfung durch
befugtes Personal der Betriebsaufsicht unterzogen.
3.9.23. Die Seile nebst Haspel und Seilbefestigung werden alle 6 Wochen durch Personal der für
Elektromechanik zuständigen Betriebsaufsicht kontrolliert.
3.10. Wartung und Betrieb der Förderseile.
3.10.1. Die Förderseile werden während ihrer Betriebsdauer in zeitlichen Abständen, die der
Leiter der Abteilung Elektromechanik festlegt, gereinigt und geschmiert.
3.10.2. Zum Nachschmieren wird Schmiermittel verwendet, mit dem das Seil bei seiner
Fertigung geschmiert wurde, oder ein entsprechendes Produkt. Das Schmieren der Seile
erfolgt mit der vom Hersteller empfohlenen Technik.
3.11. Fördertürme.
3.11.1. Fördertürme werden insbesondere ausgestattet mit:
1)
automatischen Fangstützen;
2)
Prellträgern;
3)
Übertreibsicherungen an freien Fahrwegen vor den Prellträgern;
4)
Standorten für die Durchführung von Revisionen und Prüfungen;
5)
Schaltern für die Sicherung des Betriebs;
6)
Signalvorrichtungen.
3.11.2. Fördertürme werden mit Zugängen zu den Einrichtungen ausgestattet, die bei Kontrollen,
Instandsetzungsarbeiten oder einem Austausch zugänglich sein müssen. Freistehende
Fördertürme werden zusätzlich mit Güter-/Personenkränen ausgerüstet.
Seite 289 von 376
3.11.3. Fördertürme werden mit Beleuchtungsanlagen ausgestattet, die das Ausführen von
Kontroll- und Instandsetzungsarbeiten auch nachts ermöglichen.
3.11.4. Die Konstruktion von Fördertürmen entspricht den Anforderungen der polnischen
Normen über Fördertürme und stellt Stabilität in allen Arbeitsphasen während des Baus
und des Betriebs sicher, unter Berücksichtigung insbesondere der Arbeiten, die mit dem
Austausch von Seilen, Fördermitteln und Seilscheiben zusammenhängen. Die
Bedingungen der Stabilität des Turms sind in der technischen Dokumentation festgelegt.
3.11.5. Die Prellträger ermöglichen eine Übertragung der Bruchkraft der Förderseile, die
gleichmäßig an den Stellen des Aufschlagens des Fördermittels auf die Prellträger wirkt,
sowie der aus der Belastung der Prellträger resultierenden Kraft während des Abbremsens
des Betriebs der Schachtförderanlage während einer störfallbedingten Fahrt jenseits der
Endanschläge der Fördermittel.
3.11.6. Die Fangstützen und Prellträger stellen eine Übertragung der Belastung durch das
herabfallende Fördermittel sicher. Fangstützen werden imFörderturm in einem solchen
Abstand zu den Prellträgern angebracht, dass die Fallhöhe des Fördermittels bis zu den
Fangstützen maximal 0,5 m beträgt und sie einen mindestens 5-fachen
Sicherheitskoeffizienten gegenüber der maximalen statischen Belastung durch das
Eigengewicht des Fördermittels einschließlich Fördergut und Unterseilen aufweisen. Die
Breite einer Fangstütze beträgt mindestens 70 mm, die Länge des Aufliegens der Haken
des Fördermittels an den Fangstützen beträgt mindestens 50 mm.
3.11.7. In einem Förderturm werden Übertreibsicherungen an freien Fahrwegen vor den
Prellträgern eingebaut.
3.11.8. In einem Förderturm sind neben den Seilscheiben Durchgänge entsprechend den
Vorgaben in den polnischen Normen über Fördertürme vorzusehen.
3.11.9. Die Standorte der Fördermaschinen, Einrichtungen, Antriebs- und Steuerungssysteme in
frei stehenden Fördertürmen sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
3.11.10. Die Gründung eines Förderturms ist so auszuführen, dass die Fundamente des Turms
ungehindert im Verhältnis zum Schachtkopf absinken können. Eine Verlagerung der
Belastung durch den Turm auf den Schachtausbau ist unzulässig. Diese Anforderungen
gelten nicht für Fördertürme von Hilfswinden.
3.11.11. Verankerungsschrauben sind so anzubringen, dass sie ohne Beschädigung des Bauwerks
kontrolliert und ausgetauscht werden können.
3.11.12. Die bauliche Verbindung des Förderturms mit anderen Bauwerken ist unzulässig.
3.11.12.1. In einem Förderturm wird über der höchsten Betriebsstellung des Fördermittels eine
Entfernung zwischen Fördermittel und Prellträgern (freie Höhe) von mindestens 3 m
sichergestellt. Die Länge der freien Höhe gewährleistet einen vollständigen Verlust der
kinetischen Energie der bewegten Massen der Schachtförderanlage in der
Übertreibsicherung im Turm, die in jedem Fall aus den Bedingungen der Fahrtführung der
Schachtförderanlage resultieren, unter Berücksichtigung der Wirkung der
Übertreibsicherung in der freien Teufe.
3.11.12.2. In Schachtförderanlagen, die für verschiedene Funktionen sowie den Abbau ausgelegt
sind, deren Fördertürme vor dem Inkrafttreten der Verordnung genutzt oder gebaut
wurden, gilt für Abbremsvorrichtungen Folgendes:
Seite 290 von 376
1)
sie müssen im Bereich der Personenfahrt die Anforderungen nach Nummer 3.11.12.1
erfüllen;
2)
bei sonstigen Betriebsarten – ist die Bremsleistung geringer als die Energie der
bewegten Massen, werden die Prellträger im Turm mit nachgiebigen Elementen
ausgestattet, die den Aufprall des Fördermittels auf diese Träger abschwächen.
3.11.12.3. An betriebenen Schachtförderanlagen nach Nummer 3.11.12.2 dürfen keine
Änderungen vorgenommen werden, die eine Zunahme der kinetischen Energie der
bewegten Massen nach sich ziehen.
3.11.13. Im Förderturm einer Kübelförderanlage ist über der höchsten Betriebsstellung des
Fördermittels eine freie Höhe von mindestens 3 m sicherzustellen.
3.11.14. Die Prellträger im Turm sind so anzubringen, dass die höchste Klemme zur Aufhängung
des Fördermittels oder die Führungsschlitten des Kübels nicht gegen die Seilscheibe
schlagen.
3.11.15. Die Wände des Fördergerüstes für das Abteufen des Schachts werden bis zur Höhe der
Greiferbühne mit Blech verkleidet.
3.11.16. Handelt es sich bei den Köpfen von Schachtförderanlagen um untertägige Grubenbaue,
so ist bei ihrer Ausführung eine kontinuierliche Bewetterung der Grubenbaue
sicherzustellen.
3.11.17. In Seilscheiben von Schachtförderanlagen, deren Fördermaschine sich auf der
Rasenhängebank befindet und die mit Treibscheibe oder mit Trommelfördermaschine
ausgestattet sind, deckt sich die Symmetrieebene der Nut der Seilscheibe mit der Ebene,
die von den Achsen des auflaufenden und des ablaufenden Seils begrenzt wird.
3.11.18. In Seilscheiben in Schachtförderanlagen mit Trommelfördermaschine darf der
Ablenkungswinkel des Seils in jeder der beiden Endlagen von der Symmetrieebene der
Seilnut 1° 30’ nicht übersteigen.
3.11.19. In Schachtförderanlagen mit Trommelfördermaschine darf bei einer
Fahrtgeschwindigkeit von maximal 6 m/s der in Nummer 3.11.18 genannte Winkel
maximal 2° bei Stellung des Seils an dem der Stelle der Befestigung seines Endes
gegenüberliegenden Rand der Trommel betragen.
3.11.20. Die Seilscheiben werden bei einer Trommelfördermaschine mit einer zwei- oder
mehrschichtigen Seilumwicklung so aufgestellt, dass das Seil in der Position des
Übergangs zur nächsten Schicht von der senkrecht zur Trommelachse verlaufenden Ebene
in Richtung der Seilscheibe in einem Winkel von mindestens 0° 20’ und höchstens 1° 20’
abgelenkt ist.
3.11.21. Die Konstruktion des Einbaus der Seilscheiben in untertägigen Grubenbauen stellt eine
Übertragung der aus der Bruchkraft des Förderseils entstehenden Belastung sicher.
3.11.22. Die Breite der Träger und die Tiefe ihrer Einbettung in dem Ausbau des Schachtkopfes
stellen sicher, dass der Druck auf den Ausbau die für den betreffenden Ausbautyp
festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
3.11.23. Am Turmgerüst werden in einer Höhe von über 30 m in Abständen von maximal 15 m
Zeichen angebracht, die eine regelmäßige Überprüfung der Neigung und des Absinkens
des Turms ermöglichen.
Seite 291 von 376
3.11.24. Die Schweißverbindungen der Stahlprofile des Turmgerüstes werden gemäß den
polnischen Normen über die Qualität des Schweißens von Materialien ausgeführt.
3.11.25. Die Anordnung der grundlegenden Bauteile des Turms berücksichtigt die vom
Markscheider bestimmten Zuzüge im Verhältnis zur Schachtachse und den
Schachteinbauten. Die Bauweise des Turms stellt Geradlinigkeit und Kontinuität der
Ebenen der Führung der Fördermittel sicher.
3.12. Betrieb der Fördertürme.
3.12.1. Die Fördertürme sowie entsprechend die Schachtköpfe werden durch die in den Tabellen
genannten Personen und in dort festgelegten zeitlichen Abständen kontrolliert.
Tabelle über die Kontrolle von Fördertürmen und Blindschachtköpfen von Schachtförderanlagen der
Klassen I und II
Häufigkeit der Kontrollen
Prüfer
Ort
der
Aufzeichnungen
Kontrollergebnisse
der
Fördertürme und Blindschachtköpfe
C
T
R/4
R
OEM
DEM
WDEM
RZ
KDEM
KCP
KOK
KOK
KW
RE
RE
RE
BW
Tabelle über die Kontrolle von Fördertürmen und Blindschachtköpfen von Kübelförderanlagen in
abgeteuften und ausgebauten Schächten
Häufigkeit der Kontrollen
C
R/4
R
Prüfer
DEM
WDEM
RZ
KDEM
Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse
KCP
KOK
KW
RE
RE
BW
Fördertürme und Blindschachtköpfe
In den Kontrolltabellen bedeuten die einzelnen Symbole:
1)
die Häufigkeit der Kontrollen:
C
– täglich,
T
– nicht seltener als wöchentlich,
R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal,
R
– nicht seltener als einmal jährlich;
2)
den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse:
KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage,
KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage,
KW – Heft der Schachtförderanlage;
Seite 292 von 376
3)
Prüfer:
OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person,
DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht,
WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
die Arten der Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Überprüfung mit Hilfe der verfügbaren Methoden.
3.12.2. Der Förderturm und seine Einrichtungen werden einmal jährlich und nach einer
Störfallbelastung durch einen Ausschuss unter Vorsitz des Leiters der Abteilung
Elektromechanik überprüft. Die Prüfung ist zu protokollieren.
3.12.3. Die jährliche Prüfung der Fördertürme aus Stahlbeton umfasst Messungen der
Vibrationen des Turms während des Betriebs der Schachtförderanlage; dabei sind die in
der Inbetriebnahmegenehmigung bestimmten Parameter zugrunde zu legen.
3.12.4. Ein Förderturm wird einmal im Quartal sowie vor dem Wechsel des Oberseils durch eine
Person der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle für Schachtförderanlagen kontrolliert;
dabei ist die Ausstattung des Turms, sofern sie zu den Bauteilen der Schachtförderanlage
zählt, zu berücksichtigen.
3.12.5. Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben.
3.12.5.1. Werden in Mehrseilförderanlagen Seilscheiben verwendet, die fest an der Achse
angebracht sind, ist eine Vorrichtung zum Ausgleich der Nuten einzubauen.
3.12.6. Kontrolle und Überprüfungen der Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben.
3.12.6.1. Die Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben werden von den in den Tabellen genannten
Personen in den dort genannten Zeitabständen kontrolliert.
Tabelle über die Kontrolle der Seilscheiben von Schachtförderanlagen der Klassen I und II
Häufigkeit der Kontrollen
Prüfer
Ort
der
Aufzeichnungen
Kontrollergebnisse
Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben
der
C
T
R/4
R
OEM
DEM
KCP
KOK
KOK
KW
KW
RE
RE
RE
BW
BN
WDEM KDEM
3L
RZ
KDEM
Tabelle über die Kontrolle von Seil-/Führungs-/Ablenkscheiben von Kübelförderanlagen in
abgeteuften und ausgebauten Schächten
Häufigkeit der Kontrollen
Prüfer
C
R/4
R
3L
DEM
WDEM
KDEM
RZ
Seite 293 von 376
KDEM
Ort
der
Aufzeichnungen
Kontrollergebnisse
Seilscheiben
der
KCP
KOK
KW
KW
RE
RE
BW
BN
In den Kontrolltabellen bedeuten die einzelnen Symbole:
1)
die Häufigkeit der Kontrollen:
C
– täglich,
T
– nicht seltener als wöchentlich,
R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal,
R
– nicht seltener einmal pro Jahr,
3L – nicht seltener als alle 3 Jahre;
2)
den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse:
KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage,
KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage,
KW – Heft der Schachtförderanlage;
3)
Prüfer:
OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person,
DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht,
WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
die Arten der Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden,
BN – zerstörungsfreie Prüfungen.
3.12.6.2. Die Seilscheiben sind einmal im Quartal sowie vor dem Auflegen eines neuen
Oberseils durch eine Person der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle für
Schachtförderanlagen zu kontrollieren.
3.12.6.3. Die Bezeichnung der Kontrollpunkte der Kränze ist während der gesamten
Betriebsdauer der Seilscheiben in einem lesbaren Zustand zu halten.
3.12.6.4. Bei der in Nummer 3.12.6.2 genannten Kontrolle wird die Dicke der Kranzwände in
Radial- und Seitenrichtung gemessen; die Messergebnisse werden in das Heft der
regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage eingetragen. Ist der Kranz einer
Seilscheibe verkleidet, wird der Verschleiß der Seilscheibenverkleidungen gemessen; die
Ergebnisse werden in das Heft der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage
eingetragen.
3.12.6.5. Die Achsen neu eingebauter Seilscheiben werden nach dreijähriger Betriebsdauer
zerstörungsfreien Prüfungen durch einen Sachverständigen unterzogen. Den Zeitpunkt der
folgenden Prüfung legt ein Sachverständiger fest.
3.13. Spurlatten der Fördermittel und Schachteinbauten.
Seite 294 von 376
3.13.1. Die Elemente der Schachteinbauten (Einstriche und Spurlatten) dürfen nicht für die
Abstützung und Befestigung von Konstruktionen oder Einrichtungen verwendet werden,
die nicht mit dem Betrieb der Fördermittel im Schacht zusammenhängen.
3.13.2. Die in Nummer 3.12.1 festgelegten Vorschriften gelten nicht für:
1)
Schachtsignalanlagen und Einrichtungen der Betriebskontrolle der Fördermittel im
Schacht;
2)
Signalleinen und Schachtlote;
3)
Bauteile der Fahrtentrume;
4)
Arbeits-, Schutz- und Kontrollbühnen, die für eine kurze Dauer und einen
bestimmten Zweck installiert wurden;
5)
Konstruktionen für technische Operationen während der Schachtarbeiten, unter der
Voraussetzung einer Berechnung der Festigkeit der Bauteile und der Gewährleistung
des erforderlichen Sicherheitskoeffizienten.
3.13.3. Eine Spurlatte ist an mindestens drei Einstrichen oder Stützen zu befestigen. Diese
Vorschriften gelten nicht für die letzte Spurlatte eines Führungszugs an Stellen einer
Unterbrechung in Beschickungsbereichen sowie für verstellbare Spurlatten in
Zwischensohlen.
3.13.4. Festigkeitsanforderungen an Schachteinbauten.
3.13.4.1. Spurlatten gelten als Balken, die frei von zwei nebeneinander liegenden Einstrichen
gestützt und von der horizontalen, vertikal zur Längsachse der Spurlatte in der Mitte der
Entfernung zwischen den Stützen der Einstriche wirkenden Kraft belastet werden.
3.13.4.2. Einstriche gelten als Balken, die frei von zwei nebeneinander liegenden Stützen
getragen und von horizontaler und vertikaler Kraft belastet werden.
3.13.4.3. In zwei- oder mehrtrümigen Schächten, in denen Führungszüge unterschiedlicher
Schachtförderanlagen an einem gemeinsamen Einstrich befestigt sind, muss die
Widerstandsfähigkeit dieses Einstrichs die Kraftanforderungen eines der Fördermittel, die
die größten Biegemomente erzeugen, erfüllen.
3.13.4.4. Die Verbindungen des Einstrichs mit dem Träger sowie der Stütze des Einstrichs mit
der Spreize gelten als Gelenk. Die Verbindung der Träger mit dem Schachtausbau ist eine
starre Befestigung.
3.13.4.5. Die Sicherheitskoeffizienten der Zugfestigkeit unter Ausnahmebedingungen (Rm) der
Spurlatten und Einstriche sowie ihrer Verbindungen, die für Bedingungen einer zulässigen
Belastung und eines zulässigen Verschleißes um Parameter berechnet wurden und die in
der Dokumentation der Schachtförderanlage gemäß § 538 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe d der Verordnung bestimmt sind, betragen mindestens:
1)
2,5 von der Wirkung horizontaler und vertikaler Kräfte bei der Personenfahrt;
2)
1,8 von der Wirkung horizontaler und vertikaler Kräfte bei der Fördergut- oder
Materialförderung.
3.13.4.6. Die gesamte Biegung der Spurlatte, des Einstrichs sowie ihrer Verbindungen, die für
Bedingungen einer zulässigen Belastung und eines zulässigen Verschleißes nach der
Dokumentation der Schachtförderanlage gemäß § 538 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d
der Verordnung berechnet wurden, darf die gemäß den Vorschriften aus § 545 Absatz 1
Seite 295 von 376
Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sowie § 546 Absätze 1 und 2 der
Verordnung zulässige Biegung nicht überschreiten.
3.13.4.7. Die technische Lösung der in 3.13.4 genannten Schachteinbauten wird von einem
Sachverständigen überprüft.
3.13.5. Zusätzliche Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit der Schachteinbauten mit
Fangvorrichtungen.
3.13.5.1. Eine Spurlatte gewährleistet die Übertragung der maximalen statischen Belastung von
der beschwerten Aufhängung des Fördermittels.
3.13.5.2. Die Biege- und Druckfestigkeit der Spurlatte unter Bedingungen eines maximalen
Verschleißes gewährleistet einen mindestens 4-fachen Sicherheitskoeffizieneten für die
maximale statische Belastung des Fördermittels.
3.13.5.3. Die auf die Spurlatte wirkenden vertikalen Kräfte der Aufhängung eines beladenen
Fördermittels werden über Einkerbungen der Spurlatte, die den Einstrich und die
Schraubverbindungen der Spurlatte mit den Einstrichen umfassen, unter Gewährleistung
eines 4-fachen Sicherheitskoeffizienten bei maximaler statischer Belastung des
Fördermittels auf den Einstrich übertragen.
3.13.5.4. Einstriche gelten als Balken, die frei aufliegen und durch eine vertikale, über die
Spurlatte beim Hängen eines beladenen Fördermittels übertragene, gleichmäßig auf den
Einstrich wirkende Kraft beschwert sind und an die zwei benachbarte Spurlatten befestigt
sind.
3.13.5.5. Die technische Lösung der in Nummer 3.13.5 genannten Schachteinbauten wird von
einem Sachverständigen überprüft.
3.13.6. Einbau der Bauteile der Schachteinbauten.
3.13.6.1. Die Spurlatten und Einstriche werden im Schacht durch an der Schachtachse
ausgerichtete Lote angebracht, die in die gesamte Tiefe des Schachts hinabgelassen werden
und in der tiefsten Sohle unbeweglich (starr) sind.
3.13.6.2. In tiefen Schächten werden zusätzliche Fixierungen des Lots angebracht, so dass der
Abstand zwischen den benachbarten Ebenen der Fixierungen zwischen 350 und 450 m
beträgt.
3.13.6.3. Für jeden Führungszug wird ein Lot angebracht, so dass anhand des Lots unmittelbar
Messungen bis zu den Stirn- und Seitenflächen der Spurlatte und sogarbis zur Stirnseite
des Einstrichs vorgenommen werden können.
3.13.6.4. Die Einrichtung der Lote für die Ausführung der Schachteinbauten sowie deren
regelmäßige Kontrollen in Abständen von 50 m beim Voranschreiten der
Schachteinbauarbeiten nimmt der Vermessungsdienst vor.
5.13.6.5. Die Einstriche werden am Schachtausbau befestigt, wie die polnische Norm über
Schachteinbauten es vorschreibt. Einstriche, die vertikale Stützlasten für Rohrleitungen
übertragen, werden im Schachtausbau befestigt.
3.13.6.6. Spurlatten werden mithilfe derselben Lote im Schacht angebracht, die für den Einbau
der Einstriche verwendet werden.
3.13.6.7. Der Spalt an den Stößen nebeneinander in einer Reihe liegender Spurlatten aus Holz
beträgt maximal 5 mm.
3.13.6.8. Spurlatten werden so angebracht, dass die Abstände bei der Fahrt mindestens betragen:
Seite 296 von 376
200 mm – zwischen den Fördermitteln;
150 mm – zwischen den Fördermitteln und dem Schachtausbau oder in den Schacht
eingebauten Konstruktionen, an die keine Spurlatte befestigt ist;
3)
50 mm – zwischen Fördermittel und Einstrichen, an denen eine Spurlatte oder
Befestigungselemente dieser Spurlatte befestigt sind;
4)
50 mm – zwischen der Halterung der Spurlatte und Führungsschiene des
Fördermittels.
3.13.6.9. Die Stirn- und Seitenflächen der an den Schacht in Höhe der Einstriche angebrachten
Führungszüge werden mit einer Abweichung von ±3 mm von den Loten installiert. Die
absolute Differenz der unmittelbaren Zuschläge in der Höhe zweier benachbarter
Einstriche beträgt maximal 3 mm. Der Abstand der Stirnflächen zweier einander
gegenüberliegenden Führungszüge in einem Schacht überschreitet den Nennwert nicht um
mehr als 10 mm.
3.13.7. Betrieb und Kontrolle der festen Führung von Fördermitteln und Schachteinbauten.
3.13.7.1. Feste Führungen und Schachteinbauten werden den den Personen und in den zeitlichen
Abständenlauten den Abgaben in den Tabellen kontrolliert.
1)
2)
Tabelle über die Kontrolle der festen Führung von Fördermitteln und Schachteinbauten
Häufigkeit der Kontrollen
C
T
R/4
R
5L
Prüfer
OEM
DEM
WDEM
KDEM
RZ
KDEM
Ort der Aufzeichnungen der
Kontrollergebnisse
KCP
KOK
KOK
KW
KW
RE
RE
RE
BW
BW
Art der Kontrolle
In der Kontrolltabelle bedeuten die einzelnen Symbole:
1)
die Häufigkeit der Kontrollen:
C
– täglich,
T
– nicht seltener als wöchentlich,
R/4 – nicht seltener als einmal pro Quartal,
R
– nicht seltener einmal pro Jahr,
5L – nicht seltener als alle 5 Jahre;
2)
den Ort der Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse:
KCP – Heft der täglichen Inspektionen einer Schachtförderanlage,
KOK – Heft der regelmäßigen Kontrollen einer Schachtförderanlage,
KW – Heft der Schachtförderanlage;
3)
Prüfer:
OEM – zur Durchführung von Revisionen befugte Person,
DEM – befugte Person der Betriebsaufsicht,
WDEM – befugte Person der höheren Betriebsaufsicht,
Seite 297 von 376
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
die Arten der Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Prüfung mit allen verfügbaren Methoden.
3.13.7.2. Kontrollen der festen Führungen von Fördermitteln und Schachteinbauten in zeitlichen
Abständen, die größer sind als einmal alle 24 Stunden, nicht jedoch größer als alle 3 Tage,
sind zulässig, wenn der technische Zustand das erlaubt. Die Entscheidung darüber trifft der
Leiter der Abteilung Elektromechanik.
3.13.7.3. Die in Nummer 3.13.7.2 genannte Verlängerung des Zeitabstandes zwischen den
Kontrollen betrifft nicht den Schachtsumpf und die Schachtstühle.
3.13.7.4. Die Kontrollen der Spurlatten, Einstriche und Schachtstühle umfassen Messungen der
Wanddicke ihrer Bauteile an ausgewiesenen Stellen sowie eine Bewertung ihres
Verschleißgrades. Die Messungen werden zu Vergleichszwecken regelmäßig
vorgenommen, in zeitlichen Abständen, die von dem Voranschreiten der Korrosion und
des Verschleißes abhängen. Die Stellen und Fristen für die Kontrollmessungen werden
vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt.
3.13.7.4.1. Bei Schachteinbauten, für die nach Ergebnissen der in Nummer 3.13.7.4 genannten
Messungen ein Verschleiß von über 75 % des Verschleißzuschlags festgestellt wurden,
umfassen die Messungen der Dicke die Spurlatten und Einstriche sowie die Elemente zur
Befestigung der Einstriche an den Schachtausbau und werden mindestens einmal im Jahr
ausgeführt.
3.13.7.5. Der Zustand der Schachteinbauten und der Führung der Fördermittel werden
mindestens einmal alle 12 Monate durch den Leiter der Abteilung Elektromechanik
überprüft; diese Prüfungen werden protokolliert.
3.13.7.6. In zeitlichen Abständen, die der Leiter des Bergwerksbetriebs festlegt, werden,
abhängig von den örtlichen Bedingungen, nicht jedoch seltener als einmal alle fünf Jahre,
Kontrollmessungen und die folgenden Prüfungen vorgenommen:
1)
der Geometrie der Bauteile der in Nummer 3.13.6 genannten Einbauten, der
Geradheit der Gleise für die Fördermittelführung der Führungszüge und die
Eckführungen sowie der in § 545, § 546 und § 558 der Verordnung bestimmten
Maße, die vom Markscheider vorgenommen werden;
2)
der auf die Schachteinbauten einwirkenden Kräfte der Fördermittel, ausgeführt von
einem Sachverständigen, der ein Gutachten mit Angabe der Messergebnisse und
ihrer Analyse erstellt sowie die Bedingungen des weiteren Betriebs der Elemente der
Schachteinbauten festlegt. Die Messungen werden für Führungszüge im Schacht
unter Anwendung der Fahrtparameter der Fördermittel vorgenommen.
3.13.7.6.1. Die in Nummer 3.13.7.6 Ziffer 2 genannten Vorschriften gelten nicht für kleine
Förderanlagen und Hilfswinden.
3.14. Seilführungen der Fördermittel.
3.14.1. In der Hängebank sowie in den Sohlen der Füllörter ist eine feste Führung der
Fördermittel erforderlich, die eine sichere Zu- und Durchfahrt der Behälter gewährleistet.
Seite 298 von 376
3.14.2. In Abwetterschächten auf dem Abschnitt zwischen Hängebank und dem unteren Rand
des Wetterkanals wird eine sichere Zufahrt der Fördermittel gewährleistet.
3.14.3. Führungs- und Prellseilgeschirre.
3.14.3.1. Fördermittel werden mithilfe von vier oder mehr Führungsseilen geführt. Für die
Führung der Fördergefäße von Hilfswinden mit einer Fahrgeschwindigkeit von maximal
2 m/s und einer Tragfähigkeit des Fördergefäßes von maximal 20 kN sowie von
Gegengewichten von bis zu 5 000 kg ist der Einsatz von lediglich zwei Seilen zulässig.
3.14.3.2. Führungsseile sind an Knickpunkten eines Fördermittels oder an einer Seite der
Längskante zu verteilen. In beiden Fällen werden Führungsseile so nah wie möglich an
einer Knickstelle eines Fördermittels angebracht.
3.14.3.3. Ist die Wettergeschwindigkeit im Schacht höher als 8 m/s, sind die Fördermittel mit
mindestens vier an Knickstellen anzubringenden Seilen zu führen.
3.14.3.4. Das Führungsseilgeschirr von Fördermitteln weist einen gleichbleibenden
Einzelwiderstand S1 bei horizontalen Bewegungen des Fördermittels sowie ein
gleichbleibendes Reaktionsmoment M1 bei der Wende des Fördermittels in Bezug auf die
vertikale Achse auf.
3.14.3.5. Der Einzelwiderstand S1 ist gleich der horizontalen Kraft, die bei Wirkung in
beliebiger Schachttiefe auf das Führungsseilgeschirr/Führungsseilset eine Ablenkung von
1 m in horizontaler Richtung bewirkt. Das Reaktionsmoment M1 ist gleich dem auf
horizontaler Fläche wirkenden Moment, das bei Wirkung in beliebiger Schachttiefe auf das
Fördermittel dessen Wendung in Bezug auf die vertikale Achse um einen Winkel bewirkt,
der als eine messbare Größe angenommen wird. Die kleinste Größe des Einzelwiderstands
S1 und des Einzelreaktionsmoments M1 für ein konkretes Führungsseilgeschirr (am
Begegnungspunkt der Fördermittel) wird nach den folgenden Formeln berechnet:
j
C ,
S1 =
1
i 1
kN
m
j
M1 =
 R i2 · C ,
i
i 1
kNm
rad
wobei:
Ci =
Qi
kN
(1  1   2 ),
H
m

=
Hpq p
Q śr
j
Qśr =
Q
i 1
i
j
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, kN
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
i
– Nummer des Führungsseils,
j
– Anzahl der Führungsseile eines Fördermittels oder Gegengewichts,
Qi – berechnete Zugspannung auf dem Führungsseil im Schachtsumpf (kN),
Ci
–
Hp
–
Kennzahl des geringsten Widerstands eines Führungsseils in der Biegung (in kN
je 1 m), der Seilbiegung in horizontaler Richtung (kN/m),
Länge des Führungsseils (m),
qp
–
Gewicht des Führungsseils (kN/m),
β
–
Verhältnis des Gewichts des Führungsseils zu seiner Zugspannung im
Schachtsumpf,
Ri – Entfernung des Führungsseils von der vertikalen Rotationsachse s des
Fördermittels (m).
3.14.3.6. Bei symmetrischer Anordnung der Führungsseile liegt die Rotationsachse s an der
Schnittstelle der horizontalen Symmetrieachsen dieser Seile. Bei asymmetrischer
Anordnung der Führungsseile wird die Entfernung der Rotationsachse s in Bezug auf die
angenommene horizontale Achse nach folgender Formel berechnet:
Xs 
X · Q
Q
1
i
i
3.14.3.7. In Schächten mit nur einer Förderanlage, wenn keine Reibseile bei einer
Wettergeschwindigkeit im Schacht Vp von maximal 8 m/s verwendet werden, beträgt die
nominale Entfernung an zwischen den exponiertesten Elementen zweier Fördermittel unter
Berücksichtigung der zueinander gerichteten Führungselemente:
an ≥ a1 + a2, mm,
wobei:
a1  k ·
a2 
S· l · d
 R i2 · C
6 · Q n · Vu
j· C
dabei erfüllt die Auslegungsentfernung an die Ungleichung:
an ≥ 470 mm,
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
a1 – Entfernung, die horizontale Bewegungen bei Lösen der Tragseile berücksichtigt,
a2
k
–
Entfernung, definiert in Bezug auf horizontale Bewegungen des Fördermittels
unter Einwirkung der Corioliskraft,
– Kennzahl:
–
für einseilige Förderanlagen – k = 6,
Seite 300 von 376
S
–
für zweiseilige Förderanlagen – k = 1,
–
für vierseilige Förderanlagen – k = 0,7,
– Kraft im Oberseil S = Qn + H · qn [kN],
Qn
–
H
qn
–
–
–
C = 100 kN/m
–
Vu
Gewicht des beladenen Fördermittels [kN],
Schachttiefe [m],
Gewicht eines laufenden Meters eines einzelnen Oberseils oder aller Seile bei
Mehrseilanlagen [kN/m],
l
– Maß der Längsseite eines Fördermittels in der horizontalen Ebene [mm],
d
– Durchmesser des Oberseils [mm],
2
Σ Ri – Quadratsumme der Entfernungen der Tragseile eines Fördermittels von seiner
vertikalen Rotationsachse [m2],
C – Kennzahl des geringsten Biegewiderstands eines Führungsseils in [kN].
Je 1 m Biegung des Seils in horizontaler Richtung beträgt die geringste Kennzahl:
–
C = 50 kN/m
– für zweiseilige und vierseilige Förderanlagen,
–
C = 75 kN/m
– für einseilige Förderanlagen bei Qn ≤ 200 kN,
– für einseilige Förderanlagen bei Qn > 200 kN,
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrt eines Fördermittels [m/s],
–
j
– Anzahl der Führungsseile eines Fördermittels oder Gegengewicht.
3.14.3.8. Beim Einsatz von Prellseilen zwischen fahrenden Fördermitteln beträgt die nominale
Entfernung an zwischen den zueinander gerichteten Stoßgleitern:
an ≥ 270 mm.
3.14.3.9. In Schächten mit zwei Schachtförderanlagen, deren Fördermittel über Seile geführt
werden, ist die nominale Entfernung an zwischen den am nächsten nebeneinander
positionierten Fördergefäßen zweier Schachtförderanlagen größer oder gleich dem
größeren für jede Förderanlage berechneten Wert an.
3.14.3.10. Die nominale Entfernung zwischen dem Gefäß einer Schachtförderanlage und dem
Gefäß einer bewegten Hilfsförderanlage, wenn die übrigen Förderanlagen in einem
Schacht nicht im Betrieb sind, beträgt:
an ≥ 250 mm.
3.14.3.11. Bei einer Wettergeschwindigkeit im Schacht Vp ≤ 8 m/s beträgt die nominale
Entfernung eines Gefäßes von der Ausmauerung des Schachts oder von anderen in den
Schacht eingebauten Teilen:
1)
a0 ≥ 320 mm – ohne Prellseile;
2)
a0 ≥ 200 mm – mit eingebauten Prellseilen;
3)
a0 ≥ 250 mm – für Hilfswinden.
3.14.3.12. Bei einer Wettergeschwindigkeit im Schacht Vp > 8 m/s ist die in den
Nummern 3.14.3.7–3.14.3.11 bestimmte nominale Mindestentfernung größer als 50 %.
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3.14.3.13.
In
Hilfswinden
dürfen
bei
Gewährleistung
des
vorgeschriebenen
Sicherheitskoeffizienten Führungsseile eines Durchmessers von 32 mm unabhängig von
der Schachttiefe verwendet werden.
3.14.3.14. In Hilfsförderanlagen dürfen spannungsarme, im Kreuzschlag geschlagene Rundseile
verwendet werden.
3.14.3.15. Die Kraft Q der Zugspannung eines Führungsseils beträgt im niedrigsten Querschnitt
des Seils mindestens:
1)
Q = 8 kN je 100 m Schachttiefe – in zweiseiligen und mehrseiligen
Schachtförderanlagen;
2)
Q = 12 kN je 100 m Schachttiefe – in einseiligen Förderanlagen bei einem Gewicht
des beladenen Fördergefäßes von unter 20 Mg;
3)
Q = 16 kN je 100 m Schachttiefe – in einseiligen Förderanlagen bei einem Gewicht
des beladenen Fördergefäßes von 20 Mg oder mehr.
3.14.3.16. In Schächten einer Tiefe von H ≤ 400 m wird die in 3.14.3.15 bestimmte Kraft der
Zugspannung der Führungsseile um 20 % erhöht und bei einer Tiefe von H > 1000 m um
20 % verringert.
3.14.3.17. Um Resonanzen zu vermeiden, werden die Kräfte der Zugspannung in den einzelnen
Führungsseilen voneinander getrennt. Ihre Werte dürfen nicht um mehr als 10 % von den
in den Nummern 3.14.3.15 und 3.14.3.16 bestimmten Werten abweichen.
3.14.3.18. Führungsseile hängen vertikal und werden mithilfe herabhängender Spanngewichte im
Schachtsumpf gespannt.
3.14.3.19. Eine Schraubenspannung oder Spannung der Führungsseile durch hydraulische
Spannelemente darf mithilfe von Einrichtungen im Schacht bei gleichzeitiger ständiger
Kontrolle der Zugspannung in diesen Seilen vorgenommen werden. Die Kennzahlen der
Zugspannung in den einzelnen Führungsseilen werden im Fördermaschinenraum
hinterlegt.
3.14.3.20. Sinkt die Zugspannung in einem Führungsseil um über 30 % gegenüber der
Nominalkraft, löst die Kontrolleinrichtung ein besonderes Alarmsignal aus. Nach Halt der
Fördermaschine wird der Förderbetrieb gesperrt.
3.14.3.21. Können die Positionen der Spanngewichte der Führungsseile nicht kontrolliert
werden, sind Einrichtungen für eine dauerhafte Kontrolle der Zugspannungskräfte in den
Seilen zu verwenden.
3.14.3.22. Zwischen den Fördergefäßen sowie zwischen diesen und den Einstrichen oder anderen
Ausstattungselementen des Schachts aus Stahl werden zwei oder vier Prellseile verwendet.
Kommen vier Prellseile zum Einsatz, werden sie so angeordnet, dass sie ein Rechteck,
einen Rhombus oder ein gleichschenkliges Trapez bilden.
3.14.3.23. Vier Prellseile werden eingesetzt in:
1)
Schachtfördersystemen mit Personenbeförderung;
2)
Schächten mit Wettergeschwindigkeit Vp > 8 m/s.
3.14.3.24. Als Prellseile dienen Seile verschlossener oder halbverschlossener Konstruktion.
3.14.3.25. Für Prellseile gelten die in den Nummern 3.14.3.15–3.14.3.21 festgelegten
Anforderungen.
Seite 302 von 376
3.14.4. Befestigung von Führungs- und Prellseilen.
3.14.4.1. Führungs- und Prellseile werden im Förderturm oberhalb der Prellträger aufgehängt.
Die Aufhängungen werden mittels Kreuz-Gelenk-Verbindungen oder Kugelverbindungen
an dem Trägergerüst befestigt.
3.14.4.2. Klemmen, Aufhängungen und Spanngewichte im Sumpf sowie Aufhängungen der
Gelenke und Spannvorrichtungen im Turm müssen leicht zugänglich und kontrollierbar
sein.
3.14.4.3. Die Position der Aufhängungen der Führungsseile und Prellseile im Turm muss
nachstellbar sein, falls es während des Betriebs zu Ablenkungen kommt.
3.14.4.4. Die Führung der Spanngewichte im Sumpf gewährleistet einen korrekten Abstand der
Führungsseile voneinander. Über jeder Führung und jedem Spanngewicht wird ein Dach
zum Schutz der Klemmen vor Schmutz und herabfallenden Gegenständen angebracht.
3.14.4.5. Spanngewichte für die Spannung der Führungs- und Prellseile hängen frei. Unter den
Spanngewichten ist mit Rücksicht auf mögliche Verunreinigungen während des Betriebs
eine freie Fläche vorgesehen. Die Seile verlaufen frei durch Öffnungen in den
Arbeitsbühnen.
3.14.5. Führungsseilgeschirr in Kübelförderanlagen.
3.14.5.1. Als Führungsseile in Kübelförderanlagen dürfen im Kreuzschlag angeschlagene
Rundseile oder drallfreie Seile verwendet werden.
3.14.5.2. Die Zugspannung der Führungsseile und der Führungs-/Tragseile beträgt mindestens
8 kN je 100 m Seillänge für Schächte einer Tiefe von über 500 m und mindestens 10 kN je
100 m Länge des Seils für Schächte einer Tiefe von maximal 500 m.
Sind das Gewicht und die Leistung der Spannvorrichtung nicht ausreichend, wird in den
Berechnungen der erforderlichen Zugspannung die Hälfte des Seilgewichts zugrunde
gelegt.
3.14.5.3. Die Durchmesser der Führungsseile sind so zu wählen, dass bei Belastung des Seils
durch das Seilgewicht oder durch die Kraft der Zugspannung der Sicherheitskoeffizient der
Seile den in Nummer 3.6.2 genannten Anforderungen genügt.
3.14.5.4. Für die Seilführung eines Kübels werden mindestens 2 Seile verwendet.
3.14.5.5. Die Führungsseile und Führungs-/Tragseile werden mit Spanngewichten, Stellgliedern,
Spannschrauben, Haspeln und dem Gewicht von Hängebühnen gespannt.
3.14.6. Betrieb der Seilführungen von Fördermitteln, Bedienung und Kontrolle.
3.14.6.1. Für den Betrieb einer Schachtförderanlage mit Seilführung gelten folgende
Bedingungen:
1)
die Geschwindigkeit der Einfahrt eines Fördermittels in eine feste Führung ist nicht
höher als V = 1,5 m/s;
2)
die Geschwindigkeit der Einfahrt eines Fördermittels in ein mittig-nachgiebiges
Glied der Spurlatten wird unter Einhaltung der Beschränkungen der
Querbeschleunigungen des Kopfes des Fördermittels auf bis zu 0,5 m/s2 festgelegt,
wenn der Abstand zwischen diesem Einfahrtspunkt und der hohen äußersten Stellung
das 1,5-fache der Höhe des Fördermittels überschreitet;
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3)
kommt die Fördermaschine plötzlich zum Stehen, ist die Fortsetzung ihres Betriebs
nach der für ein ausreichendes Abklingen der Vibrationen der querliegenden
Führungsseile erforderlichen Zeit zulässig;
4)
in Mehrseilförderanlagen erfolgt die Verteilung der Last auf jeder Etage stabil und
gleichmäßig im Verhältnis zur Achse des Tragseils oder der Achse des Seilgeschirrs;
5)
das Spiel zwischen Seilführern und den Manschetten der Gleitführungen beträgt im
Radius maximal 10 mm;
6)
die Rollen der Wälzführungen liegen fest auf den Seilen auf;
7)
das Spiel zwischen den Gleitelementen am Fördermittel und den festen Führungen
beträgt maximal das 1,5-fache der Nominalgröße.
3.14.6.2. Im Falle eines einseitigen Abriebs der Führungs- und Reibseile ist es zulässig, diese um
180° zu drehen. Die Seilabschnitte mit der schnellsten Abnutzung – an
Begegnungspunkten der Fördermittel – können entlang des Schachts aus der Reservelänge
des Seils verschoben werden.
3.14.6.3. Führt die Abnutzung der tragenden Elemente der Befestigung der Seil-Spanngewichte
zu einem Rückgang des Sicherheitskoeffizienten auf unter 4,5, wird diese Befestigung
ausgetauscht.
3.14.6.4. Führungsseile, Prellseile und Führungs-/Tragseile werden entsprechend den Vorgaben
in Nummer 3.9.1 kontrolliert. Die Seilabschnitte in den Klemmen werden zusammen mit
den Aufhängungen der Seile kontrolliert.
3.14.6.5. Die Kontrolle der Spannvorrichtung für das Führungs- und das Prellseil einschließlich
der Seilaufhängungen umfasst:
1)
den freien Durchhang der Spanngewichte im Sumpf, die nicht unter Wasser liegen
und die nicht auf den Verunreinigungen des Sumpfes aufliegen dürfen;
2)
den Durchlauf der Führungs- und Prellseile ohne Verklemmungen und Knicke durch
die Öffnungen in den Arbeitsbühnen;
3)
das ordnungsgemäße Funktionieren der Messeinrichtungen zur Kontrolle der Kraft
der Zugspannung in den Führungs- und Prellseilen.
3.14.6.6. Geradheitheitsprüfungen der Führungsgleise der Fördermittel, der Eckführungen sowie
Kontrollmessungen der in § 545 und in § 558 der Verordnung bestimmten Abmessungen
werden vom Markscheider in den vom Leiter des Bergwerksbetriebs festlegten
Zeitabständen, jedoch nicht seltener als einmal innerhalb von 5 Jahren vorgenommen.
3.15. Nebenausrüstungen der Schächte.
3.15.1. Die Ausrüstung des Schachts wird aus Streben mit einer Wanddicke gebaut, die sich aus
Berechnungen ergibt und um einen Korrosions- und Verschleißzuschlag erhöht wird.
3.15.2. Die Durchmesser der Einstriche für die Schachtausrüstung werden als Durchmesser der
frei aufliegenden Balken berechnet.
3.15.3. Die Konstruktion der Ausrüstung eines Schachts weist einen mindestens 6-fachen
Sicherheitskoeffizienten auf, soweit die polnischen Normen über die Ausrüstung von
Schächten nichts anderes festlegen. Als Sicherheitskoeffizient gilt das Verhältnis
zerstörender Spannungen zu den in den Berechnungen für die Trägerkonstruktion
ausgewiesenen Spannungen.
Seite 304 von 376
3.15.4. Die Einstriche werden in der Ausmauerung des Schachts verstärkt, indem sie unmittelbar
oder mithilfe von Stützen am Schachtausbau befestigt werden; dabei werden Stützen oder
Anker verwendet. In Abschnitten des Schachts, in denen infolge lockerer Gesteinsteile
Gefahren durch Wassereinbruch auftreten oder die hinter dem Schachtausbau
wasserführend sind, werden ausschließlich Anker verwendet.
3.15.5. Als Tiefe der Einbettung wird mindestens die nach der Formel h/2 +150 mm berechnete
Größe angesetzt, wobei „h“ die Höhe des Einstrichs [mm] ist und die in der Achse des
Einstrichs gemessene Tiefe der Einbettung mindestens 250 mm beträgt.
3.15.6. Ein Anker im Schachtausbau ist nicht länger als 2/3 der Dicke des Ausbaus.
3.15.7. Die Trägerkonstruktionen der Schachtausrüstung werden vor Korrosion geschützt.
3.15.8. Fahrtentrume.
3.15.8.1. Ein Schacht, der nach dem bergwerkseigenen Rettungsplan als Fluchtweg für Bergleute
dient, wird mit einem Fahrtentrum entsprechend den in den polnischen Normen über das
Fahrtentrum festgelegten Anforderungen ausgerüstet.
3.15.8.2. In Schächten, die für die Personenbeförderungen genutzt werden, wird, wenn der
Schacht eintrümig ist, ein ihre gesamte Tiefe durchlaufendes Fahrtentrum eingerichtet und
instandgehalten, sowie in jenem Abschnitt eines mehrtrümigen Schachts, in dem es
lediglich eine Schachtförderanlage gibt. In eintrümigen Schächten, die für die
Personenbeförderung genutzt werden, sind der Einbau und die Instandhaltung eines
Fahrtentrums nicht erforderlich, sofern eine Notfall-/ Revisions-Schachtförderanlage
installiert wurde.
3.15.8.3. Schächte ohne Schachtförderanlagen sowie ohne Fahrtentrum werden mithilfe einer
Notfall-/Revisions-Schachtförderanlage für Kontrollen zugänglich gemacht.
3.15.8.4. Ein Fahrtentrum ist so anzulegen, dass Personen ein Übergang vom Fördermittel zum
Fahrtentrum ermöglicht wird.
3.15.8.5. Die Anforderungen an Einstriche der Ruhebühnen in Fahrtentrumen gelten auch für die
Einstriche, die zwischen den der Befestigung einer Trennwand dienenden Ruhebühnen
eingebaut werden.
3.15.8.6. Durchgangsöffnungen auf den Ruhebühnen werden angelegt, dass ein Bergmann, der
die Leiter hinabsteigt, nicht auf die tiefer liegende Ruhebühne fallen kann.
3.15.8.7. In temporär beim Abteufen von Schächten eingerichteten Fahrtentrumen sind nicht
erforderlich:
1)
die Gewährleistung eines Stützpunktes der Leiter an tragenden Balken einer
Ruhebühne;
2)
der Einbau einer Trennwand des Fahrtentrums wie in dauerhaften Trumen; diese
kann durch eine Ummantelung der Leitern und mindestens 1,1 m hohe
Schutzplanken auf den Ruhebühnen ersetzt werden.
3.15.8.8. Als Verbindung zwischen dem Boden eines abgeteuften, weiter abzuteufenden oder zu
rekonstruierenden Schachts und einer Hängebühne (Spannrahmen) oder einem
Fahrtentrum können hängende Leitern dienen.
3.15.8.9. Die maximale Länge einer hängenden Leiter beträgt 40 m.
Seite 305 von 376
3.15.8.10. Ein Zugang zum Schachtsumpf oder Schachtkopf muss sichergestellt sein. Zugänge
zum Schachtsumpf oder Schachtkopf werden nicht als Fahrtentrum genutzt und sind keine
hängenden Leitern.
3.15.9. Arbeitsbühnen.
3.15.9.1. Für feste Bühnen gelten die folgenden Bedingungen:
1)
die tragenden Balken der Bühnen werden unmittelbar in den Schachtausbau
eingelassen und an anderen Einstrichen oder an dem Schachtausbau durch
eingelassene Stützen oder Anker befestigt;
2)
die Bühnen werden mit einem Lochblech oder einem mindestens 6 mm dicken Blech
mit rutschfester Oberfläche abgedeckt;
3)
in Schächten mit Skipförderanlagen werden die Bühnen mit einem Gitternetz
versehen;
4)
sie werden mit Vorrichtungen zum Schutz der auf den Bühnen befindlichen Personen
vor herabfallenden Gegenständen ausgestattet;
5)
die Abdeckungen der Bühnen sind gegen unwillkürliche Lageveränderungen
abzusichern;
6)
sie sind mit in einer Höhe von 1,1 m anzubringenden Geländern und mindestens
0,15 m hohen Schwellen auszustatten; auf der Hälfte der Höhe zwischen Geländer
und Schwelle ist eine Querstrebe anzubringen.
3.15.9.2. Versetzte Bühnen genügen den Anforderungen in Nummer 3.15.9.1 Ziffern 2, 4, 5, 6
oder können mit mindestens 50 mm dicken Rundhölzern ausgelegt werden; bei Abständen
der Stützpunkte von über 1,2 m werden die Rundhölzer in zwei Schichten verlegt.
3.15.9.3. Für Hängebühnen gelten die in Nummer 3.15.9.1 Ziffern 2, 4, 5, 6 festgelegten
Bedingungen sowie zusätzlich:
1)
Bühnen in abgeteuften Schächten werden mit Durchfahrtsöffnungen für Kübel
ausgestattet;
2)
mit Klappen verschließbare Durchfahrtsöffnungen in Bühnen werden gemäß den in
Nummer 3.15.9.1. Ziffer 6 bestimmten Parametern gesichert;
3)
Durchgangsöffnungen ohne Klappen (für die Durchfahrt von Kübeln) werden mit
Blenden auf einer Höhe von über 1,8 m ausgerüstet;
4)
der Abstand der äußeren Konturen der Kübel von dem Gerüst einer Bühne beträgt
mindestens 250 mm; eine Verringerung des Abstands auf 100 mm ist bei einer
Beschränkung der Fahrtgeschwindigkeit der Kübel auf 1 m/s in der
Durchfahrtspassage auf der Bühne sowie auf 50 mm, wenn an den Verengungsstellen
Prell-und Gleitbleche angebracht werden und die Geschwindigkeit auf 0,5 m/s
begrenzt wird, zulässig;
5)
Stahlleitern zwischen den Podesten der Hängebühnen stehen um mindestens 1 m von
der Beplankung des Podestes ab, die Durchgangsöffnungen werden mit
verschließbaren, mindestens 0,7 m in Richtung der Länge der Leiter und 0,6 m in
Richtung ihrer Breite großen Klappen ausgestattet.
3.15.9.4. Die tragenden Bauteile von Bühnen werden nach der Methode der zulässigen Spannung
berechnet; es wird dabei der Sicherheitskoeffizient n = 6 angesetzt.
Seite 306 von 376
3.15.9.5. Bei der Berechnung der tragenden Bauteile von Bühnen wird Folgendes angenommen:
1)
die gleichförmig verteilte Last einer Arbeitsbühne beträgt mindestens 5 kPa, bei
anderen Bühnen beträgt dieser Kennwert 2,5 kPa;
2)
die aus der Last der eingebauten Maschinen und Einrichtungen entstehenden Kräfte
wirken als Punktlast;
3)
gleichzeitig besteht die ungünstigste Lastverteilung;
4)
die Biegespannung für Holz entspricht der polnischen Norm über die Festigkeit von
Holz.
3.15.9.6. Der Sicherheitskoeffizient der Aufhängung von Hängebühnen beträgt mindestens 10
und wird im Verhältnis zur maximalen statischen Belastung berechnet.
3.15.9.7. Stahlleitern zwischen den Podesten der Hängebühnen stehen um mindestens 1 m von
der Beplankung des Podestes ab, die Durchgangsöffnungen werden mit verschließbaren
Klappen ausgestattet, deren Maße mindestens 0,7 m in Richtung der Länge der Leiter und
mindestens 0,6 m in Richtung ihrer Breite betragen.
3.15.9.8. Der Abstand der äußeren Konturen der Kübel von dem Gerüst einer Bühne beträgt
mindestens 250 mm; eine Verringerung des Abstands auf 100 mm ist bei einer
Beschränkung der Fahrtgeschwindigkeit der Kübel auf 1 m/s in der Durchfahrtspassage auf
der Bühne sowie auf 50 mm, wenn an den Verengungsstellen Prell-und Gleitbleche
angebracht werden und die Geschwindigkeit auf 0,5 m/s begrenzt wird, zulässig.
3.15.10. Einbau von Kabeln, Luttensträngen und Rohrleitungen.
3.15.10.1. Rohrleitungen, Kabel und Luttenstränge werden in der Schachtscheibe so positioniert,
dass Kollisionen mit den Toren an den Anschlägen, den Schachteinbauten und dem
Fahrtentrum ausgeschlossen sind.
3.15.10.2. Rohrleitungen, Kabel und Luttenstränge werden durch die gesamte Schachttiefe auf
einer durch die Schachtachse laufenden Ebene angelegt; deren eigene Symmetrieachse
verläuft entsprechend den in Nummer 3.15.10.1 bestimmten Anforderungen.
3.15.10.3. Der Wert des Sicherheitskoeffizienten der Stützen der Kabelhalter beträgt mindestens
6 im Verhältnis zu ihrer Belastung durch das Gewicht der Halter und Kabel, die eine Länge
von mindestens 2 Abständen zwischen den Trägern haben. Wird die Stütze eines
Kabelhalters eingemauert, so beträgt die Tiefe der Einbettung mindestens 200 mm.
3.15.10.4. Kabelhalter zur Befestigung von Kabeln in seigeren Grubenbauen und Grubenbauen
mit einer Neigung von über 45° werden in Abständen von maximal 6 m angebracht. Der
Wert des Sicherheitskoeffizienten der Befestigung des Kabels in der Kabelhalterung
beträgt mindestens 6 im Verhältnis zur Belastung durch einen Kabelabschnitt, der die
Länge des Abstands zwischen den Stützen hat; dabei sind bei den Prüfungen die
Umweltbedingungen der Schachtarbeiten und die Bauweise des Schachtkabels zu
berücksichtigen.
3.15.10.5. In abgeteuften Schächten werden die Kabelhalter in Abständen von maximal 16 m
angebracht; dabei ist sicherzustellen, dass der Wert des Sicherheitskoeffizienten der
Kabelbefestigung in der Halterung den Bestimmungen aus Nummer 3.15.10.4 entspricht.
3.15.10.5.1. In angeteuften Schächten werden die Stützen der Rohrleitungen in einem Abstand
von maximal 16 m angebracht. Der Sicherheitskoeffizient einer Stütze beträgt mindestens
Seite 307 von 376
6 im Verhältnis zur Belastung durch den Rohrabschnitt einer Länge des Abstands zwischen
den Stützen.
3.15.10.6. In Schächten, die bei Methangefährdung der Kategorien II-IV abgeteuft werden,
werden die Kabelführung und Rohrleitungen über eine Arbeitsbühne an der
Rasenhängebank in einer Höhe von mindestens 2,5 m über der Oberfläche des Geländes
mit Wetterkaminen ausgerüstet.
3.15.10.7. Die Entfernung des Luttenstrangs von der Ortsbrust eines seigeren Grubenbaus beträgt
höchstens 4 s bei blasender und kombinierter Bewetterung sowie 2 s bei saugender
Bewetterung („s“ ist die Querschnittsfläche des seigeren Grubenbaus im Ausbruch [m2]).
3.15.10.8. In seigeren Grubenbauen, in denen sich eine Hängebühne in einem Abstand von der
Ortsbrust befindet, der geringer ist als der in Nummer 3.15.10.8 festgelegte, muss sich das
Ende des Luttenstrangs zwischen Ort und Bühne befinden.
3.15.10.9. In Schächten, die unter Methangefahr von der Tagesoberfläche abgeteuft werden, wird
der Luttenstrang mindestens 3 m über das Geländeniveau hinausgeführt und, wenn der
Lüfter sich in einem Gebäude befindet,mindestens 0,5 m über dessen Dach.
3.15.10.10. In Schächten der Kategorien II-IV der Explosionsgefahr durch Methan, die von der
Tagesoberfläche abgeteuft werden, ist auf der Arbeitsbühne an der Rasenhängebank ein
Wetterkamin einer Höhe von mindestens 10 m über dem Geländeniveau und mit einem
Durchmesser, der um 50 % größer ist als der Querschnitt der Wetterlöcher, durch die der
Schacht bewettert wird, anzubringen. Die Kamine reichen mindestens 2 m über die
Schüttbühne oder über den Förderturm.
3.15.11. Künstlicher Schachtboden.
3.15.11.1. Werden Arbeiten in einem Schacht unterhalb von Schachtförderanlagen ausgeführt,
die für die Dauer dieser Arbeiten nicht angehalten werden, so ist dieser Abschnitt des
Schachts mit einem künstlichen Boden zu sichern.
3.15.11.2. Der künstliche Boden des Schachts stellt das Auffangen eines von der Hängebank
herabfallenden Fördermittels einschließlich Fördergut sicher. In Schächten mit
Skipförderanlagen wird als herabfallendes Gewicht 1/10 des Gewichts des transportierten
Förderguts angenommen, der Schnitt dieses Gewichts ist auf 0,5 m2 angesetzt.
3.15.11.3. Die technischen Anforderungen an den Bau eines künstlichen Schachtbodens, in dem
Bremseinrichtungen auf seine Konstruktion gestützt sind, berücksichtigen die von diesen
Bremseinrichtungen wirkenden Kräfte.
3.15.11.4. In einem Abstand von maximal 3 m unter dem künstlichen Boden wird eine Bühne für
dessen Kontrolle errichtet.
3.15.12. Schachtsumpf.
3.15.12.1. Im Schachtsumpf unter einem in der tiefsten technisch möglichen Position stehenden
Fördermittel ist ein freier Durchfahrtsweg (Entfernung vom Schachtboden, von der Bühne
oder der Führung des Unterseils) sicherzustellen, der nicht schmaler ist als der freie
Durchfahrtsweg im Turm.
3.15.12.2. An der Stelle des Umlenkens des Unterseils wird eine Umkehrstation eingerichtet
(eine Vorrichtung zur Verhinderung des Verdrallens der Seile), die, wenn sie durch die
Zugspannung des Unterseils angehoben wird, einen Widerstand von nicht mehr als 20 %
Seite 308 von 376
der Bruchkraft des Oberseils darstellt. Die Umkehrstation wird mit einer Vorrichtung für
die Kontrolle des Betriebs des Unterseils ausgestattet.
3.15.12.3. Kontrolleinrichtung für Funktion des Unterseils löst Alarmsignal und Stillstand der
Fördermaschine aus.
3.15.12.4. Der Schachtsumpf ist mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
Zugang von der Sohle des Füllorts aus,
2)
Entwässerungseinrichtung oder Grubenräume zur Ableitung des Wassers,
3)
Signalisierung des zulässigen Wasserstandes zumindest bis zum Bedienstand des
Fördermaschinisten oder des Schachtanschlägers der untersten Sohle,
4)
Bühnen für Wartung und Inspektion der dort verbauten Einrichtungen,
5)
Bewetterungseinrichtungen, wenn der Sumpf nicht über die Grubenräume unter
Ausnutzung der Hauptgrubenbewetterung bewettert wird,
6)
Kontrollsystem für den Betriebszustand der Bewetterungseinrichtungen und die
Zusammensetzung der Atmosphäre entsprechend der vorherrschenden Gefährdung.
3.15.13. Kontrolle der Nebenausrüstung der Schächte.
3.15.13.1. Die Kontrolle der Nebenausrüstung der Schächte ist von den in den nachstehenden
Tabellen angegebenen Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen.
Tabelle der Kontrolle der Nebenausrüstung der Schächte mit Schachtförderanlagen der Klassen I
und II
Häufigkeit der Kontrolle
C
T
R/4
R
Prüfer
OEM
DEM
WDEM
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KOK
KW
RE
RE
RE
BW
Nebenausrüstung des Schachts
Tabelle der Kontrolle der Nebenausrüstung von Schächten mit Kübelschachtwinden in
abgeteuften und ausgebauten Schächten
Häufigkeit der Kontrolle
C
R/4
R
Prüfer
DEM
WDEM
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KW
RE
RE
BW
Nebenausrüstung des Schachts
In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für:
1)
Häufigkeit der Kontrolle:
C
– täglich,
T
– mindestens einmal die Woche,
R/4 – mindestens einmal im Quartal,
R
– mindestens einmal im Jahr,
Seite 309 von 376
2)
Ort der Eintragung der Kontrollvermerke:
KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage,
KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage,
KW – Schachtförderanlagenbuch,
3)
Prüfer:
OEM – revisionsbefugte Person,
DEM – befugte Aufsichtsperson,
WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
4)
Art der durchgeführten Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden.
3.15.13.2. Zu den Kontrollen der Nebenausrüstung der Schächte gehören die Messung der
Wanddicke von Einstrichen und anderen Konstruktionen an bestimmten Stellen sowie die
Beurteilung ihres Verschleißes, die in bestimmten Abständen je nach Fortschreiten von
Korrosion und Verschleiß zum Vergleich durchgeführt wird. Stellen und Fristen für die
Kontrollmessungen werden vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt.
3.15.13.3. Fristen und Umfang der Kontrollen der Nebenausrüstung in den Schächten, die nicht
mit Schachtförderanlagen ausgerüstet sind, werden vom Betriebsleiter festgelegt.
3.16. Fördermaschinen.
3.16.1. Fördermaschinen sind gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.
3.16.2. Betrieb und Kontrolle der Fördermaschinen.
3.16.2.1. Die Kontrolle der Fördermaschinen ist von den in den Tabellen angegebenen Personen
in den dort angegebenen Fristen durchzuführen.
Tabelle der Kontrolle der Fördermaschinen von Schächten der Klasse I
Häufigkeit der Kontrolle
C
T
R/8
R/2
R
3L
Prüfer
OEM
DEM
WDEM
KDEM
RZ
KDEM
RZ
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KOK
KW
KW
KW
RE
RE
RE
BW
BH
BW
Fördermaschine
Tabelle der Kontrolle der Fördermaschinen von Schächten der Klasse II
Häufigkeit der Kontrolle
C
T
R/4
R/2
R
3L
Prüfer
OEM
DEM
WDEM
KDEM
RZ
KDEM
RZ
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KOK
KW
KW
KW
Seite 310 von 376
Fördermaschine
RE
RE
RE
BW
BH
BW
Tabelle der Kontrolle der Fördermaschinen von Kübelschachtwinden in abgeteuften und
ausgebauten Schächten
Häufigkeit der Kontrolle
C
R/8
R/2
R
3L
Prüfer
DEM
WDEM
KDEM
RZ
KDEM
RZ
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KW
KW
KW
RE
RE
BW
BH
BW
Fördermaschine
In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für:
1)
Häufigkeit der Kontrolle:
C
– täglich,
T
– mindestens einmal die Woche,
R/2 – mindestens einmal alle 6 Monate,
R/4 – mindestens einmal im Quartal,
R/8 – mindestens einmal alle 6 Wochen,
R
– mindestens einmal im Jahr,
3L – mindestens einmal alle 3 Jahre,
2)
Ort der Eintragung der Kontrollvermerke:
KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage,
KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage,
KW – Schachtförderanlagenbuch,
3)
Prüfer:
OEM – revisionsbefugte Person,
DEM – befugte Aufsichtsperson,
WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
Art der durchgeführten Kontrolle:
RE – Revision,
BH – Bremsprüfung,
BW – Untersuchung mit Hilfe aller verfügbaren Methoden.
3.16.2.2. Fahrbare Fördermaschinen und Friktionswinden werden nach den Regeln für
Fördermaschinen von Schachtförderanlagen der Klasse II kontrolliert.
3.16.2.3. Im Rahmen der wöchentlichen Kontrolle der Fördermaschine prüfen eine befugte
Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen sowie eine befugte Aufsichtsperson
der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen den technischen Zustand
der einzelnen Elemente der Fördermaschine, insbesondere:
Seite 311 von 376
1)
Seilzug mit Welle und Befestigung;
2)
Befestigung der Seile in den Trommeln;
3)
Bremsen;
4)
Kupplung der losen Trommel;
5)
Anzeigen für Teufe und Geschwindigkeit;
6)
Geschwindigkeitsregler und -kontrolle mit Funktionsprüfung;
7)
Schmierungszustand der beweglichen Teile.
3.16.2.4. Im Rahmen der einmal alle 6 Wochen durchgeführten Kontrollen prüfen befugte
Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht den technischen Zustand der einzelnen Elemente
der Fördermaschine in demselben Umfang wie bei der wöchentlichen Kontrolle, darüber
hinaus führt ein Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht Fachstelle Schachtförderanlagen
in dem vom Leiter der Abteilung Elektromechanik bestimmten Umfang statische und
dynamische Bremsproben durch.
3.16.2.5. Die Untersuchung der Fördermaschine einschließlich der Sicherheitskreise und
Sicherungen führt der Leiter der Abteilung Elektromechanik einmal alle 6 Monate durch.
3.16.2.6. Eine Untersuchung der Fördermaschine zwecks Feststellung des technischen Zustandes
und des Verschleißgrades ihrer wichtigsten Elemente, Teile und Baugruppen führt ein
Sachverständiger mindestens einmal in drei Jahren durch. Die Untersuchung betrifft
insbesondere:
1)
Hauptwelle und Getriebe des Antriebs;
2)
Kupplung der losen Trommel;
3)
Bremszüge und Betätigungseinrichtungen der Bremsen;
4)
Geschwindigkeitsregler und -kontrolle;
5)
Sicherungseinrichtungen der Maschine;
6)
Stell- und Steuerglieder der Bremsen;
7)
Maschinen und Einrichtungen des Antriebssystems.
3.16.2.7. Bei der Beurteilung des technischen Zustandes der Hauptwelle und des Bremsgestänges
werden zerstörungsfreie Untersuchungsverfahren eingesetzt, die ein Sachverständiger
mindestens einmal alle drei Jahre durchführt.
3.16.2.8. Die in Nummer 3.16.2.6 genannte Untersuchung ist bei Fördermaschinen von
Schachtförderanlagen zur Abteufung und zum Ausbau von Schächten vor jeder Montage
an einem neuen Einsatzort durchzuführen.
3.16.3. Berechnung und Kontrolle der Bremseinstellungen der Fördermaschinen.
3.16.3.1. Zur Überprüfung, ob die Anforderungen an die Bremswirkung erfüllt werden, ist zu
berechnen:
1)
die Bremswirkung bei Betriebsbremsung und Notbremsung bei Stillstand der
Maschine;
2)
Wert des Drucks, bei dem die Mindestdruckauslösung greifen soll;
3)
Höhe des zusammengedrückten Federsatzes, bei dem die Ausfallsicherung vor dem
Überschreiten der zulässigen Werte für den Federhub auslösen soll;
Seite 312 von 376
4)
kritische Beschleunigungen und Verzögerungen bei Maschinen mit
Reibungskupplung des Seils;
5)
Verzögerungen der Notbremsung.
Die in den Ziffern 1-5 genannten Berechnungen sind Teil der Dokumentation der
Schachtförderanlage.
3.16.3.2. Der Bremssicherheitskoeffizient ist das Verhältnis des Bremsmoments zum maximalem
statischen Lastmoment. Das Bremsmoment bestimmt sich aus:
1)
der Antriebskraft der Kraftquelle (Druckluftdruck, Gewicht des Spanngewichts,
Anpresskraft der Federn);
2)
Kraftübertragung;
3)
Reibungskoeffizient;
4)
Anlegradius der Reibungskraft;
5)
mechanische Funktionstüchtigkeit.
3.16.3.3. Das maximale statische Lastmoment bestimmt sich aus:
1)
Gewicht der beförderten Ladung;
2)
Gewichtsdifferenz der Fördermittel;
3)
Gewichtsdifferenz der von Ober- und Unterseilen;
4)
Auf- bzw. Umwickelradien der Oberseile.
3.16.3.4. Die Mindestdruckauslösung des Pneumatik- bzw. Hydraulikaggregates der Bremse
stellt eine Sicherung vor einem unzulässigen Abfall des pneumatischen bzw. hydraulischen
Speisedrucks dar, bei dem die geforderte Brems- oder Rückstellkraft nicht mehr geliefert
werden könnte. Die Sicherungen werden durch Kontrolle des pneumatischen Speisedrucks
oder die Kontrolle der richtigen Stellung der Arbeits- oder Antriebsglieder der Bremse
umgesetzt. In Bremsen mit pneumatischer Kraftquelle wird die Kontrolle des Speisedrucks
auf dem Niveau von 90 % des für den Aufbau der Bremskraft einer Betriebsbremsung laut
Dokumentation der jeweiligen Bremsen benötigten Drucks umgesetzt.
3.16.3.5. Die Berechnungen der kritischen Verzögerungen für ein Windenmodell mit Seilen mit
unendlich kleinem Elastizitätsmodul berücksichtigen:
1)
Reibungskoeffizient des Reibbelags;
2)
Umschlingungswinkel des Seils;
3)
statische Seillast;
4)
bewegliche Massen der Winde, die die Reibungskupplung des Seils beeinflussen.
3.16.3.6. Die Berechnungen werden für jede Betriebsart der Schachtförderanlage durchgeführt.
3.16.3.7. Bei der Notbremsung werden die kritischen Verzögerungen nicht überschritten.
3.16.3.8. Die rechnerische Verzögerung für Fördermaschinen, bei denen die Notbremsung auch
nach der Unterbrechung des Sicherungskreises aktiv und wegen der Seilrutschgefahr
beschränkt ist, wird für den Fall der Bewegung in Richtung der Wirkung des statischen
Lastmoments der Fördermaschine unter den ungünstigsten Lastbedingungen ermittelt.
3.16.3.9. Die rechnerische Verzögerung der Notbremsung wird für jede Betriebsart der
Schachtförderanlage durchgeführt:
Seite 313 von 376
1)
Bewegung in Richtung der Wirkung des statischen Lastmoments der
Fördermaschine;
2)
Bewegung in entgegengesetzter Richtung zur Wirkung dieses Moments;
3)
Durchfahrt mit leeren Fördermitteln (nur für Maschinen mit Reibungskupplung des
Seils).
3.16.3.10. Die Festigkeitsberechnungen für die Elemente der Bremse werden für die Lasten
durchgeführt, die sich aus der maximalen Wirkkraft des Antriebsaggregates ohne
Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Kraftübertragungen ergeben.
3.16.3.11. Für die Berechnung der kritischen Verzögerungen ist bei einem Trommelbelag ein
Koeffizient der Reibungskupplung der Seile μ = 0,2 anzusetzen und bei zur Benutzung
zugelassenen Kunststoffbelägen μ = 0,25.
3.16.3.12. Sofern vom Hersteller der Beläge oder der Fördermaschine nicht anders angegeben,
ist ein Reibungskoeffizient zwischen Reibbelag und Bremsbahn von μ = 0,4 anzusetzen.
3.16.3.13. Zur Berechnung des Bremsmoments sind folgende Wirkungsgrade anzusetzen:
1)
0,9 – für Bremsen mit Antriebsaggregat mit getrennten Kraftquellen für Betriebsund Notbremsung sowie für Bremsen mit einem Antriebsaggregat, in dem beide
Kraftquellen (pneumatisch und durch Federung oder Spanngewichte) die Kraftquelle
für die Notbremsung sind,
2)
1,0 – für hydraulische Federn von Scheibenbremsen bei der Berechnung des
Bremssicherheitskoeffizienten, in diesen Fällen ist die nominale Anpresskraft auf der
Grundlage einer theoretischen Kennlinie des zusammengedrückten Federsatzes zu
bestimmen.
3.16.3.14. Folgende Bremseneinstellungen:
1)
für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden
Betriebsbremskraft erforderlicher Druck der Druckluft,
2)
für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden Notbremskraft
erforderlicher Druck der pneumatischen Voreilung,
3)
für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden
Betriebsbremskraft erforderliche Höhe des zusammengedrückten Federsatzes,
4)
für die Lieferung einer der Bremsendokumentation entsprechenden Notbremskraft
erforderlicher Restdruck, der die Wirkung des Spanngewichts bzw. des
zusammengedrückten Federsatzes mindert,
5)
Haltedruck des Spanngewichts oder des zusammengedrückten Federsatzes für eine
fehlerfreie Rückstellung der Bremse,
6)
Masse der Spanngewichte
–
können im Bereich von 10 % der rechnerischen Antriebskraft korrigiert werden.
Die Korrekturen werden im Rahmen der technischen Abnahme der Schachtförderanlage
oder im Rahmen des Windenbetriebs auf der Grundlage eines Protokolls des Ausschusses
für die technische Abnahme der Winde durchgeführt.
3.16.3.15. Werden größere Abweichungen als in Nummer 3.16.3.14 angegeben festgestellt, muss
vor der Änderung der Einstellungen:
Seite 314 von 376
1)
von einem Sachverständigen eine genaue Analyse der Berechnungen und der
Wirkung der Bremse durchgeführt werden;
2)
eine technische Abnahme der Maschine unter den Bedingungen der geänderten
Bremseinstellungen erfolgen;
3)
die Genehmigung des Betriebsleiters zur Änderung der Bremseinstellungen eingeholt
werden.
3.16.3.16. Der Genehmigung zur Einführung von Änderungen der Bremseinstellungen, die über
das in Nummer 3.16.5.14 genannte Maß hinausgehen, sind folgende Unterlagen
beizufügen:
1)
berichtigte Berechnungen, wenn die Analyse der Berechnungen und die
Untersuchungen der Bremse ergeben haben, dass zur Berechnung falsche oder
veraltete Daten zu folgenden Punkten herangezogen worden waren:
a)
bewegliche Massen der Winde,
b)
Lastbedingungen der Winde,
c)
Geometrie der Arbeits- oder Antriebsglieder,
d)
Kraftquellen oder -größen,
2)
Sachverständigengutachten zu den Bremseinstellungen, wenn die Analyse der
Berechnungen und die Untersuchungen der Bremse ergeben haben, dass die
Differenz zwischen berechneter und tatsächlicher Bremswirkung Folge ist:
a)
einer anderen Richtung der Resultierenden der Anpresskräfte als in den
Berechnungen angesetzt, sowie einer anderen Kraftübertragung als in den
Berechnungen angesetzt,
b)
eines anderen Reibungskoeffizienten zwischen Reibbelag und Bremsbahn als
in den Berechnungen angesetzt,
c)
eines anderen Wirkungsgrades des Antriebsaggregates und der
Kraftübertragungen als in den Berechnungen angesetzt,
d)
des Zusammenwirkens von Antriebselementen von nicht identifiziertem
Gewicht, das für die allgemeine Kräftebilanz wesentlich ist, mit der
Bremskraftquelle.
3.16.3.17. Die Kontrolle der Bremseinstellungen ist unter Einhaltung folgender Anforderungen
vorzunehmen:
1)
die Maschinisten, die die Fördermaschine bedienen, und die diensthabenden
Aufsichtspersonen der
Abteilung Elektromechanik
werden
mit
den
Bremseinstellungen, die sich aus der Dokumentation der Schachtförderanlage
ergeben, vertraut gemacht;
2)
für die Fördermaschine wird in einer detaillierten Bedienungsanweisung je nach
lokalen Bedingungen die Art der Durchführung von Proben zur Untersuchung der
statischen und dynamischen Sicherheit der Bremsanlage festgelegt;
3)
bei der Übergabe der Fördermaschine führt der Maschinist statische Proben der
Betriebsbremse durch, prüft die Einstellungen von Voreildruck und Restdruck und
auch, ob die Anzeigen der Messgeräte korrekt sind;
Seite 315 von 376
4)
im Rahmen der wöchentlichen, sechswöchentlichen und vierteljährlichen Kontrolle
werden nicht nur die Bremseinstellungen überprüft, es wird auch eine statische Probe
der Spanngewichtsbremse durchgeführt,
5)
im Rahmen der halbjährlichen Kontrollen werden außer den in Ziffer 4 genannten
Kontrollen auch dynamische Bremsproben an der Fördermaschine durchgeführt, um
die tatsächliche dynamische Sicherheit unter verschiedenen Betriebsbedingungen der
Fördermaschine zu ermitteln und mit den Angaben aus der Dokumentation der
Schachtförderanlage zu vergleichen; die dynamischen Proben der Notbremsung
dürfen nur unter direkter Aufsicht von Personen, die zur Durchführung solcher
Proben befugt sind, durchgeführt werden,
6)
ein Sachverständiger untersucht mindestens einmal in 12 Monaten die Bremswirkung
der Bremsanlage der Fördermaschine unter Verwendung von Messmitteln mit
Aufzeichnungsfunktion.
3.17. Schachtbeschickungsanlagen der Gestellförderung – Hängebank, Rasenhängebank und
Füllörter.
3.17.1. Zu den Schachtbeschickungseinrichtungen zählen insbesondere:
1)
beim Aufschieben:
a)
Schwingbühne,
b)
Schachtsperre,
c)
Abteilsperre,
d)
Gleissperre oder Gleisbremse,
e)
Aufschiebeeinrichtungen,
2)
beim Abziehen:
a)
Schwingbühne,
b)
Rücklaufsperre oder Korbsperre,
c)
Abzieheinrichtungen.
Gehören zur Schachtbeschickungsanlage weitere Fördereinrichtungen, so ist ihr
störungsfreies
Zusammenwirken
mit
den
Schachtbeschickungseinrichtungen
sicherzustellen, wobei die notwendigen technologischen Zusammenhänge, wie sie sich aus
der betrieblichen Abfolge der einzelnen Einrichtungen und den vorkommenden
Gefährdungen ergeben, zu berücksichtigen sind.
3.17.2. Aufbau der Schachtbeschickungsanlagen der Gestellförderung.
3.17.2.1. Die Gleise der Schachtbeschickungsanlagen, auf denen die Wagen verkehren, sind mit
einer Schachtsperre auf der Einfahrtseite in das Fördermittel und einer Rücklaufsperre auf
der Ausfahrtseite zu versehen.
3.17.2.2. Die Schachtbeschickungsanlagen von Schachtförderanlagen, in die und aus denen
Wagen mit einer Nutzlast von höchstens 1 Mg mit je einem Wagen auf einer
Fördergestelletage befördert werden, müssen nicht mit Aufschiebeeinrichtungen
ausgerüstet sein, wenn die Zahl der täglich an dieser Schachtbeschickung beförderten
Einheiten 50 nicht übersteigt.
3.17.2.3. Die Schachtbeschickungsanlagen für Fördergestelle mit mehreren Etagen mit mehr als
einem Wagen auf einer Etage oder, wenn die Zahl der täglich an dieser
Seite 316 von 376
Schachtbeschickung
beförderten
Einheiten
50 übersteigt,
sind
mit
Aufschiebeeinrichtungen, sowie Abteil- und Gleissperre oder Abteilsperre und
Gleisbremse auszurüsten.
3.17.2.4. Aktive Schachtbeschickungsanlagen, in die und aus denen Seilfahrt, Gutförderung oder
Materialtransport erfolgt, sind mit Schachttoren auszurüsten Das Schachttor ist mechanisch
vor dem Öffnen zu sichern und außerdem mit einem Riegel abzusperren, der die Öffnung
der Schachttores erlaubt, wenn:
1)
das Gestell sich in der Schachtbeschickung befindet;
2)
es eine befugte Signalstation für diese Schachtbeschickung gibt;
3)
die Fördermaschine abgebremst ist.
Die Verschlüsse erlauben das problemlose Schließen und Öffnen des Tores vom
Fördergestell aus ohne Hilfe von Schlüsseln oder anderen besonderen Werkzeugen.
Die Schachttore an den Schachtbeschickungsanlagen von Hilfsschachtwinden müssen
nicht mit Öffnungssperren versehen sein.
3.17.2.5. Schachttore an Schachtbeschickungsanlagen mit Aufschiebeeinrichtungen sind mit
einem Antrieb zum Öffnen und Schließen des Tores auszurüsten.
3.17.2.6. Wenn der Unterschied zwischen der Bodenhöhe einer belasteten oder leeren
Gestelletage (nach der Entleerung) und der Anschlagshöhe mehr als 50 mm beträgt, sind
Schwingbühnen einzusetzen.
3.17.2.7. Die Schachtsperre verbraucht unter der Annahme, dass die Verzögerung für volle
(beladene) Wagen 25 m/s² nicht übersteigt, die kinetische Energie der Wagen vollständig.
Wird dieser Wert überschritten, sind zusätzliche Vorrichtungen zu verwenden, die die
richtige Verzögerung sicherstellen, insbesondere Gleisbremsen vor den Sperren.
3.17.2.8. Schachttore an Schachtbeschickungsanlagen ohne Aufschiebeeinrichtungen dürfen mit
Schachtsperren ausgerüstet sein, die manuell abgesenkt, aber nach dem Lösen des Hebels
automatisch angehoben werden.
3.17.2.9. Die Schachtsperren an Beschickungsanlagen mit einseitiger Beschickung erlauben das
Abziehen der Wagen vom Fördergestell, ohne dass die Sperre abgesenkt werden muss.
3.17.2.10. Die Konstruktion der Schwingbühnen richtet sich nach der polnischen Norm für
Schwingbühnen.
3.17.2.11. Der Sicherheitskoeffizient der dynamischen Einwirkungen ausgesetzten
Sperrelemente, ausgedrückt als Verhältnis der temporären Zugfestigkeit (Rm) der
genannten Sperrelemente zur maximalen dynamischen Belastungsspannung, muss größer
oder gleich 6 sein.
3.17.2.12.
Der
Sicherheitskoeffizient
der
Trägerkonstruktion
der
Schachtbeschickungseinrichtungen im Verhältnis zu den maximalen statischen Lasten
muss größer oder gleich 6 sein.
3.17.2.13. Bei der Seilfahrt werden nur die Schachttore und Schwingbühnen auf der Ein- und
Ausstiegsseite betätigt.
3.17.2.14. Die von der Schachtsignal- und Kommunikationsanlage festgestellten Zustände:
1)
Schachttore nicht geschlossen,
2)
Schwingbühnen nicht angehoben,
Seite 317 von 376
3)
fehlende Lagebestätigung der Aufschiebe- oder Abzieheinrichtung in der
Ausgangsstellung, wenn die Konstruktion dieser Einrichtungen die Einführung von
Elementen der Einrichtungen in den lichten Raum des Schachts auf der Etage des
Fördermittels vorsieht
–
führen zur Sperrung der Fördermaschine.
Zulässig ist das Umsetzen der Etagen des Fördergestells im Rahmen der
Wagenbeförderung bei eingeschaltetem Signal „Förderung“ und Anwesenheit des
Fördermittels am Anschlag mit offenen Toren, außer beim Einstellen der Abfahrtetage an
den Anschlag. Die Abfahrt des Fördermittels vom Anschlag ist erst nach dem Schließen
der Tore möglich. Die Ausfahrt des Fördermittels bei geöffneten Toren aus dem Bereich
der Etagen löst ein Alarmsignal aus.
Im Rahmen der Beförderung von Langmaterial unter dem Fördermittel ist es zulässig, dass
während der Anwesenheit des Fördermittels im Bereich der Schachtbeschickungsanlage
für die Fahrt mit Langmaterial die Tore geöffnet und die Schwingbühne abgesenkt wird,
ohne dass die Fördermaschine gesperrt wird.
Während der Revision des Fördermittels und der Förderseile ist die Vorbeifahrt des
Fördermittels bei geöffneten Toren des befugten Anschlags zulässig.
3.17.2.15. Die Schachtbeschickungseinrichtungen können bei Vorliegen der nachstehenden
Bedingungen in Gang gesetzt werden:
1)
Schwingbühnen – ab Öffnung der Schachttore;
2)
Schachtsperre – ab Öffnung der Schachttore und Ablegen der Schwingbühnen;
3)
Abteilsperre und Aufschiebeeinrichtung – ab Absenkung der Schachtsperre;
4)
Gleissperre oder Gleisbremse – ab Absenkung der Schachtsperre.
3.17.2.16. Das Absenken der Schwingbühnen ist nach der Ausrichtung der Fördergestelletage
auf Anschlaghöhe und nach der Öffnung der Schachttore möglich. Im Rahmen der
Beförderung von Langmaterial unter dem Fördermittel ist das Absenken der
Schwingbühnen ohne Sperrung der Fördermaschine zulässig, wenn sich das Fördermittel
im Bereich der Schachtbeschickungsanlage für die Fahrt mit Langmaterial befindet.
3.17.2.17. Das Absenken der Abteilsperre ist zulässig, wenn die Schacht- und Gleissperre
angehoben sind oder die Schachtsperre angehoben und die Gleisbremse in Bremsstellung
ist.
3.17.2.18. Das Lösen der Gleisbremse oder das Absenken der Gleissperre ist zulässig, wenn die
Abteilsperre angehoben ist.
3.17.2.19. Das Absenken der Schachtsperre ist zulässig, wenn die Abteilsperre angehoben, das
Schachttor geöffnet und die Bühne abgesenkt ist.
3.17.2.20. Das Ingangsetzen der Aufschiebe- oder Abzieheinrichtungen ist zulässig, wenn:
1)
die Schachttore auf beiden Seiten des Schachts geöffnet sind;
2)
die Schwingbühnen auf beiden Seiten des Schachts geöffnet sind;
3)
die Schachtsperre abgesenkt ist.
3.17.2.21. Bei einem Ausfall der Versorgungs- oder Signalenergie verhalten sich die
Einrichtungen zur Absicherung des Schachteingangs wie folgt – die Schacht- und
Abteilsperre werden angehoben, die Gleissperre wird angehoben oder die Gleisbremse geht
in Bremsstellung, das Schachttor bleibt geöffnet. Das selbsttätige Anheben der
Seite 318 von 376
Schwingbühne nach dem Ausfall der Versorgungsenergie ist zulässig, wenn sich dies aus
den konstruktiven Eigenschaften der Bühne mit Gegengewicht ergibt. Die
Wiederaufnahme der Energieversorgung führt bei keiner Einrichtung zu einer selbsttätigen
Bewegung.
3.17.3. Betrieb, Bedienung und Kontrolle der Einrichtungen von Schachtbeschickungsanlagen
bei Gestellförderung.
3.17.3.1. Das Ausschalten der gegenseitigen Sperren der Schachtbeschickungseinrichtungen für
die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig. Dies ist in der
Beschickungsanlage des betreffenden Schachts zu signalisieren.
3.17.3.2. Die tägliche Revision der Schachtbeschickungseinrichtungen obliegt dem
Schachtanschläger der jeweiligen Sohle.
3.17.3.3. Die Revision der Schachtbeschickungseinrichtungen wird mindestens einmal in der
Woche von einer befugten Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen sowie
einer befugter Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und einrichtungen durchgeführt, die die Schachtbeschickungseinrichtungen unter besonderer
Beachtung ihrer Funktionalität und der Wirksamkeit der gegenseitigen Sperren kontrolliert.
3.17.3.4. Die in Nummer 3.17.3.3 genannte Kontrolle ist mindestens einmal vierteljährlich von
einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle
Schachtförderanlagen sowie einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der
Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen durchzuführen.
3.18. Schachtbeschickungsanlagen der Gefäßförderung (Skipförderung) – Beladebereich im
Füllort und Entladebereich auf der Hängebank.
3.18.1. Die Beladeeinrichtungen einer Schachtbeschickungsanlage der Gefäßförderung sichert
die Abnahme des Gutes aus dem Gutbunker oder den Beförderungseinheiten, seine
Bewegung, Portionierung und Umladung in die Skips.
3.18.2. Eine Beladeeinrichtung in den Schachtbeschickungsanlagen der Gefäßförderung stellt die
Portionierung durch Abwiegen des Fördergutes in den Skip mit einer Genauigkeit von
mindestens 5 % sicher.
3.18.3. Die Beladeeinrichtungen einer Schachtbeschickungsanlage sind mit Elementen
auszurüsten, die je nach vorgesehener Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen
das Abstellen des Betriebs der gesamten Anlage oder eines Teils davon ermöglichen.
3.18.4. Die Anforderungen, die an die Schachtbeschickungsanlagen bei Gefäßförderung mit
Gefäßen mit einer Etage (oder mehreren Etagen), einem Behälter oder Kippkorb zum
Transport von Material gestellt werden, sind dieselben wie bei den
Schachtbeschickungsanlagen der Gestellförderung.
3.18.5. Das Spiel zwischen den Seitenrändern der Einfüllöffnung des Skips und den
Seitenwänden des Auslaufs einer festen Schurre darf höchstens 50 mm zur Seite betragen.
3.18.6. Die Klappen zur Unterbrechung des Einschüttvorgangs in den Skip sind gegen
selbsttätiges Öffnen unter der Einwirkung des Gutdrucks zu sichern, und das Öffnen der
Klappen muss erzwungen sein.
3.18.7. Der Gutfüllbunker wird mit einer Signalisierung des Befüllungs- und
Entleeerungszustandes ausgerüstet.
Seite 319 von 376
3.18.8. Wenn in dem Grubenraum entlang der Trasse des Förderers beidseitig Fahrwege
vorgesehen sind, sind die Fahrwege für das Bedienpersonal der Beladeeinrichtungen über
oder unter dem Förderer zu errichten. Wenn die Förderertrasse ein Einfallen von mehr als
7° hat, sind am Stoß entlang des Förderers Treppen mit einseitigem Geländer einzurichten.
3.18.9. Geschieht die Entladung des Gutes an der Beschickungsanlage aus Wagen durch Kippen,
so ist diese insbesondere mit folgenden Komponenten auszurüsten:
1)
Entkupplungsstation für die Wagen;
2)
Zubringerbahn;
3)
Aufschiebeeinrichtung;
4)
Gleissperre;
5)
Kippeinrichtung;
6)
Rücklaufsperre;
7)
Kupplungsstation für die Wagen.
Die Zusammenarbeit der in den Ziffern 1–7 genannten Einrichtungen mit den übrigen
Einrichtungen der Schachtbeschickung und Förderung ist sicherzustellen, wobei die
technologischen Zusammenhänge, wie sie sich aus der betrieblichen Abfolge der einzelnen
Einrichtungen und den vorkommenden Gefährdungen ergeben, zu berücksichtigen sind.
3.18.10. Das Fassungsvermögen eines Entladebunkers für Fördergut aus einem Skip beträgt bei
Schachtförderanlagen mit zwei Skips mindestens das 1,5-fache Fassungsvermögen eines
Skips, bei Schachtförderanlagen mit Gegengewichtsskips beträgt das Fassungsvermögen
eines Bunkers mindestens das 1,2-fache Fassungsvermögen eines Skips.
3.18.11. Der Schüttneigungswinkel eines Entladebunkers für Fördergut aus einem Skip beträgt
mindestens 50°. Die Entleerungsöffnung des Entladebunkers ist mit einer Einrichtung zur
Regelung der Größe des Fördergutstroms sowie einer Notverschlusseinrichtung
auszustatten.
3.18.12. Die Gründung eines Entladebunkers für Fördergut aus einem Skip darf nicht mit dem
Förderturm verbunden sein.
3.18.13. Betrieb, Bedienung und Kontrolle der Einrichtungen von Schachtbeschickungsanlagen
bei Gefäßförderung.
3.18.13.1. Das Ausschalten der gegenseitigen Sperren der Skipbe- und -entladeeinrichtungen für
die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig und muss in der
Beschickungsanlage des betreffenden Schachts signalisiert werden.
3.18.13.2. Die tägliche Revision der Skipbe- und -entladeeinrichtungen obliegt dem
Schachtanschläger der jeweiligen Sohle.
3.18.13.3. Die Revision der Skipbe- und -entladeeinrichtungen wird mindestens einmal in der
Woche von einer befugten Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlage sowie einer
befugten Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen
durchgeführt, die die Schachtbeschickungseinrichtungen unter besonderer Beachtung ihrer
Funktionalität und der Wirksamkeit der gegenseitigen Sperren kontrollieren.
3.18.13.4. Die in Nummer 3.18.13.3 genannte Kontrolle ist mindestens einmal vierteljährlich von
einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle
Schachtförderanlagen sowie einem befugten Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der
Fachstelle Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen durchzuführen.
Seite 320 von 376
3.19. Schachtsicherungseinrichtungen.
3.19.1. Als Warnfarbe gilt Rot, mit der alle Einrichtungen zu kennzeichnen sind, deren
Entfernung oder Ingangsetzung die Gefahr von Unfällen nach sich zieht. Das sind
insbesondere Schachttore, Absperrungen und Abdeckungen der Anschläge zum Schacht
hin, Abdeckungen beweglicher Mechanismen, Schutzgeländer sowie Bedien- oder
Antriebshebel von Schachtbeschickungseinrichtungen.
3.19.2. Anschläge, in die und aus denen keine Seilfahrt, Gut- oder Materialförderung stattfindet,
werden mit Absperrungen und Abdeckungen ausgerüstet, die ein Öffnen mit
Sonderwerkzeug durch befugte Personen erlauben.
3.19.3. Die Anschläge sind mit entsprechenden Schutz- und Sicherungsmitteln gemäß den
Anforderungen der polnischen Normen zu Bergbauschächten auszustatten, sofern in dieser
Verordnung nichtr anderes festgelegt ist .
3.19.4. Die Anschläge sind gemäß den Anforderungen der polnischen Normen betreffend die
elektrische Beleuchtung von untertägigen Grubenbauen und der Tagesoberfläche von
Bergbaubetrieben zu beleuchten.
3.19.5. Betrieb und Kontrolle der Schachtsicherungseinrichtungen.
3.19.5.1. Die Schachtsicherungseinrichtungen müssen in einem funktionstüchtigen Zustand
gehalten werden.
3.19.5.2. Die Kontrollen der Sicherungseinrichtungen sind in dem Umfang und den Fristen, die
der Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegt hat, durchzuführen.
3.20. Fördermittel.
3.20.1. Ein Fördermittel wird auf seinem gesamten Fahrweg geführt.
3.20.2. Fördermittel von Schachtförderanlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als
2 m/s sind mit Kugelführungen auszurüsten, außer es handelt sich um Fördermittel mit
Seilführung.
3.20.3. Das minimale Spiel zwischen einer neu eingebauten Gleitführung und der Spurlatte muss
mindestens 5 mm betragen.
3.20.4. Bei Führungsseilen werden an den Be- und Entladeorten von Fördermitteln zusätzliche
starre Führungen oder andere Einrichtungen zur Stabilisierung der Fördermittel installiert.
3.20.5. Das Spiel zwischen einem neu eingebauten Führungsgleitschuh und der Profilspurlatte
darf 5 mm nicht übersteigen.
3.20.6. Die auf eine Person entfallende Fläche des Etagenbodens beträgt mindestens 0,18 m² und
in Fördermitteln von Rettungsschachtwinden mindestens 0,23 m². Zur Bestimmung der
zulässigen Anzahl von Personen in einem Fördermittel wird die Masse einer Person mit
90 kg angesetzt.
3.20.7. Für die Seilfahrt bestimmte Fördermittel müssen die Fahrenden gegen herabfallende
Gegenstände im Schacht, ein Hinausfallen und die Berührung mit dem Schachtausbau und
den Schachteinbauten absichern.
3.20.8. Fördermittel von Not-, Revisions- und Rettungsschachtwinden sind mit Hilfselementen
für die Durchführung von Rettungseinsätzen auszustatten.
3.20.9. Für die Seilfahrt bestimmte Fördermittel sind mit Fangvorrichtungen gegen den freien
Fall der Fördermittel im Schacht auszustatten.
Seite 321 von 376
3.20.10. Auf Fangvorrichtungen kann bei für die Seilfahrt bestimmten Fördermitteln verzichtet
werden, wenn sie an Oberseilen aufgehängt sind, die vor dem Auflegen auf einer
Zerreißprüfmaschine in Gänze geprüft worden sind.
3.20.11. Die elastischen Teile der Dichtschürze am Fördermittel liegen am Dichtmantel und den
Spurlatten im Schacht an, die metallischen Schürzenelemente sind von diesem Mantel
mindestens 30 mm entfernt. Die Stahlelemente der Dichtschürze garantieren ein Spiel von
mindestens 10 mm gegenüber den gerundeten maximalen Abmessungen der Spurlatten.
3.20.12. Die auf eine Person entfallende Fläche des Kübelbodens beträgt mindestens 0,18 m2.
Zur Bestimmung der zulässigen Anzahl von Personen in einem Fördergefäß wird die
Masse einer Person mit 90 kg angesetzt.
3.20.13. Betrieb und Kontrolle der Fördermittel.
3.20.13.1. Die Kontrolle der Fördermittel ist von den in den Tabellen angegebenen Personen in
den dort angegebenen Fristen durchzuführen.
Tabelle der Kontrolle der Fördermittel von Schachtförderanlagen der Klassen I und II
Häufigkeit der Kontrolle
C
T
R/4
R
3L
Prüfer
OEM
DEM
WDEM
KDEM
RZ
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KOK
KW
KW
Fördermittel
RE
RE
RE
BW
BW
Tabelle der Kontrolle der Fördermittel von Kübelschachtwinden in abgeteuften und ausgebauten
Schächten
Häufigkeit der Kontrolle
C
R/8
R
Prüfer
DEM
WDEM
RZ
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KW
Fördermittel
RE
RE
BW
In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für:
1)
Häufigkeit der Kontrolle:
C
– täglich,
T
– mindestens einmal die Woche,
R/8 – mindestens einmal alle 6 Wochen,
R/4 – mindestens einmal im Quartal,
R
– mindestens einmal im Jahr,
3L – mindestens einmal alle 3 Jahre,
Seite 322 von 376
2)
Ort der Eintragung der Kontrollvermerke:
KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage,
KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage,
KW – Schachtförderanlagenbuch,
3)
Prüfer:
OEM – revisionsbefugte Person,
DEM – befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen,
WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle
Schachtförderanlagen,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
Art der durchgeführten Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden.
3.20.13.2. Den Zustand der Spannungsänderungen in den Tragstangen für Fördermittel mit
starrer Führung im Schacht prüft ein Sachverständiger mindestens einmal in 3 Jahren.
3.20.13.3. Im Rahmen der wöchentlichen und vierteljährlichen Revisionen der
Fangvorrichtungen wird die Beweglichkeit ihrer Elemente geprüft.
3.20.13.4. Führungsschlitten sind genauso wie Fördermittel zu prüfen.
3.20.13.5. Die zulässige Betriebsdauer von Fördermitteln bestimmt der Sachverständige auf der
Grundlage der Untersuchungsergebnisse.
3.20.13.6. Eine Überholung der tragenden Elemente eines Förderkübels, Anschlagbügel, Schäkel
und Bolzen ist mindestens einmal in zwei Jahren auf der Grundlage einer vom Leiter der
Abteilung Elektromechanik herausgegebenen Anweisung durchzuführen.
3.21. Betrieb und Kontrolle von Zwischengeschirren (Seilgeschirren).
3.21.1. Zwischengeschirre werden vor ihrem Einbau von einem Sachverständigen
zerstörungsfreien Untersuchungen unterzogen.
3.21.2. Die Kontrolle der Zwischengeschirre ist von den in den Tabellen angegebenen Personen
in den dort angegebenen Fristen durchzuführen.
Tabelle der Kontrolle der Zwischengeschirre von Schachtförderanlagen der Klassen I und II
Häufigkeit der Kontrolle
C
T
R/4
R
WDEM
RZ
KDEM
Prüfer
OEM DEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KOK
KW
Oberseilgeschirre
RE
RE
RE
BW
Unterseilgeschirre
—
RE
RE
BW
Führungs- und Prellseilgeschirre
—
RE
RE
BW
Seite 323 von 376
Tabelle der Kontrolle der Zwischengeschirre von Kübelschachtwinden in abgeteuften und
ausgebauten Schächten
Häufigkeit der Kontrolle
C
R/8
R
Prüfer
DEM WDEM
RZ
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KW
Oberseilgeschirre
RE
RE
BW
Führungs- und Führungs-/Tragseilgeschirre
RE
RE
BW
Oberseilgeschirre für Hilfseinrichtungen
RE
RE
—
In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für:
1)
Häufigkeit der Kontrolle:
C
– täglich,
T
– mindestens einmal die Woche,
R/8 – mindestens einmal alle 6 Wochen,
R/4 – mindestens einmal im Quartal,
R
– mindestens einmal im Jahr,
2)
Ort der Eintragung der Kontrollvermerke:
KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage,
KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage,
KW – Schachtförderanlagenbuch,
3)
Prüfer:
OEM – revisionsbefugte Person,
DEM – befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen,
WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle
Schachtförderanlagen,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
RZ – Sachverständiger;
4)
Art der durchgeführten Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Untersuchung mit Hilfe aller verfügbaren Methoden.
3.21.3. Im Rahmen der Revision eines Geschirrs werden insbesondere überprüft:
1)
Zustand der sichtbaren Seilabschnitte;
2)
Seileinband;
3)
Seilklemmen und Zustand des Seils an den Rändern sowie Anzug der Schrauben;
4)
Versteckvorrichtung;
5)
Befestigung des Geschirrs am Fördermittel;
Seite 324 von 376
6)
Befestigung des Führungs- und Prellseilgeschirrs sowie Spannvorrichtung für
Führungs- und Prellseile.
3.21.4. Neue oder überholte Oberseilgeschirre werden von einem Sachverständigen vor dem
Ablauf von 12 Monaten nach ihrem ersten Einbau zerstörungsfreien Untersuchungen
unterzogen. Die Anschlussuntersuchung des im Betrieb befindlichen Seils wird von dem
Sachverständigen in der von ihm festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von
12 Monaten nach der vorhergehenden Untersuchung durchgeführt.
3.21.5. Der Sachverständige prüft Ober- und Unterseilgeschirre mindestens einmal alle 3 Jahre
ihres Einsatzes in zerlegtem Zustand unter Verwendung zerstörungsfreier Methoden.
3.21.6. Der Sachverständige bestimmt die Bedingungen, unter denen die Elemente von Oberund Unterseilgeschirren auszutauschen sind.
3.22. Abbremsvorrichtungen im freien Übertreibweg.
3.22.1. Außer bei Förderanlagen mit Förderkübeln werden im freien Übertreibweg mechanisch
wirkende Abbremsvorrichtungen installiert.
3.22.2. Die Abbremsvorrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1)
die Bremsarbeit ist nicht geringer als die kinetische Energie der bewegten Massen
der Schachtförderanlage;
2)
der maximale rechnerische Wert der in den Seilen über dem Fördermittel im
Förderturm auftretenden Kräfte übersteigt nicht das 0,4-fache der rechnerischen
Bruchkraft der Seile mit der Möglichkeit einer Überschreitung bis zum 0,75-fachen,
wenn auf dem Bremsweg eine zusätzliche Absturzsicherung für das Fördermittel
eingebaut ist;
3)
bei Seilfahrt beträgt die maximale Verzögerung nicht mehr als 10 m/s2 im Turm und
30 m/s2 im Sumpf.
3.22.3. Vor dem Einbau der Abbremsvorrichtungen bzw. vor der Einführung von Änderungen,
die eine Vergrößerung der kinetischen Energie der bewegten Massen der
Schachtförderanlage nach sich ziehen, überprüft ein Sachverständiger die technischen
Lösungen der Abbremsvorrichtungen.
3.22.4. Betrieb und Kontrolle der Abbremsvorrichtungen im freien Übertreibweg.
3.22.4.1. Die Kontrolle der Abbremsvorrichtungen ist von den in den Tabellen angegebenen
Personen in den dort angegebenen Fristen durchzuführen.
Tabelle der Kontrolle der Abbremsvorrichtungen in Schachtförderanlagen der Klassen I und II
Häufigkeit der Kontrolle
C
T
R/4
R
Prüfer
OEM
DEM
WDEM
KDEM
Kontrollvermerke einzutragen in
KCP
KOK
KOK
KW
RE
RE
RE
BW
Fangstütze
In den Kontrolltabellen gibt es festgelegte Symbole für:
1)
Häufigkeit der Kontrolle:
C
– täglich,
Seite 325 von 376
T
– mindestens einmal die Woche,
R/4 – mindestens einmal im Quartal,
R
– mindestens einmal im Jahr,
2)
Ort der Eintragung der Kontrollvermerke:
KCP – Buch der täglichen Sichtprüfung der Schachtförderanlage,
KOK – Buch der regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage,
KW – Schachtförderanlagenbuch,
3)
Prüfer:
OEM – revisionsbefugte Person,
DEM – befugte Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen,
WDEM – befugter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der Fachstelle
Schachtförderanlagen,
KDEM – Leiter der Abteilung Elektromechanik,
4)
Art der durchgeführten Kontrolle:
RE – Revision,
BW – Untersuchung mit Hilfe der verfügbaren Methoden.
3.22.4.2. Im Rahmen einer Revision werden die Abbremsvorrichtungen anhand ihrer
Dokumentation geprüft, insbesondere in Hinblick auf:
1)
den Zustand der Bremsflächen;
2)
die Fehlerfreiheit und Beweglichkeit der mechanischen Verbindungen der Elemente;
3)
die richtige Lage der Elemente;
4)
den Zustand des Korrosionsschutzes.
3.23. Hilfsschachtwinden.
3.23.1. Notfall- und Revisionsschachtwinden sind für Aufgaben im Zusammenhang mit der
Beseitigung von Störungen in den Schächten, der Evakuierung von Menschen aus
unterirdischen Grubenbauten und im Schacht steckengebliebenen Fördermitteln sowie der
Durchführung von Kontrollen oder Reparaturen des Schachtausbaus oder der
Schachteinbauten vorgesehen.
3.23.2. Die Notfall- und Revisionsschachtwinden ersetzen das Fahrtrum in den Fällen, in denen
das Fahrtrum der Evakuierung von Menschen dient.
3.23.3. Rettungsschachtwinden zur Durchführung von Rettungseinsätzen in Schächten oder
Öffnungen mit großem Durchmesser sind fahrbar und haben eine eigene Stromversorgung.
3.23.4. Kleine Materialwinden sind Schachtförderanlagen ohne Möglichkeit zur Seilfahrt mit
einer Tragfähigkeit des Fördermittels von höchsten 20 kN und einer Fahrgeschwindigkeit
von bis zu 2 m/s.
3.23.5. Betriebsbedingungen der Hilfsschachtwinden.
3.23.5.1. Hilfsschachtwinden erfordern keine:
1)
Anwendung
von
Prellträgern,
automatischen
Fangstützen
oder
Abbremsvorrichtungen im freien Übertreibweg;
Seite 326 von 376
2)
keine Abbremsvorrichtungen im Sumpf und freiem Fahrweg jenseits der unteren
Endlage des Fördermittels.
3.23.5.2. Der Fahrweg über die technologische Endlage des Fördermittels hinaus muss
mindestens 1 m betragen. Im freien Übertreibweg ist ein Endschalter so zu installieren,
dass das Fördermittel nach einer Notbremsung anhält, bevor die Klemme der Aufhängung
des Fördermittels mit dem Seilscheibenkranz zusammenstößt.
3.23.5.3. Der Antrieb der Notfall- und Revisionsschachtwinden muss über zwei unabhängige
Stromversorgungen verfügen, wobei eine von der Stromversorgung des
Hauptwindenantriebs unabhängig sein muss.
3.23.5.4. Unter folgenden Bedingungen kann auf eine Führung der Fördermittel der
Hilfsschachtwinden verzichtet werden:
1)
die Fahrgeschwindigkeit ist auf 1 m/s begrenzt;
2)
die eingesetzten Fördermittel besitzen eine Form, die verhindert, dass das
Fördermittel an Elementen des Schachtausbaus oder der Schachteinbauten
hängenbleibt,
3)
ein drehbares Oberseilgeschirr wird eingesetzt;
4)
das eingesetzte Oberseil ist drallfrei.
3.24. Einrichtungen von Hängebühnen.
3.24.1. Hängebühnen haben folgende Aufgaben:
1)
die Erfüllung aller Funktionen, die sich aus der Technologie des Abteufens,
Weiterteufens, Ausbaus oder der Rekonstruktion eines Schachts ergeben;
2)
die fehlerfreie Zusammenarbeit mit den Schachtförderanlagen.
3.24.2. Die für eine Hängebühne verwendete langsamlaufende Trommelseilwinde muss folgende
Anforderungen erfüllen:
1)
die Bremse hält im Ruhezustand die maximale statische Last mit einem
Sicherheitskoeffizienten von mindestens 2;
2)
beim vollständigen Abwickeln des Seils verbleiben auf der Trommel mindestens
5 ruhende Seilwicklungen – wird die erforderliche Anzahl nicht eingehalten, wird
dies signalisiert;
3)
beim gemeinsamen Betrieb von zwei oder mehr langsamlaufenden
Trommelseilwinden führt eine Betriebs- oder Notabschaltung einer Winde zum
Ausschalten oder Anhalten aller übrigen.
3.24.3. Das Verhältnis des Durchmessers der Seilscheibe in der Aufhängung der Bühne zum
Seildurchmesser muss mindestens 20 betragen.
3.24.4. Die Seilscheiben von Bühnenaufhängungen, ihre Achsen und Lager müssen folgende
Werte aufweisen:
1)
mindestens den 10-fachen Sicherheitskoeffizienten im Verhältnis zur maximalen
statischen Last;
2)
eine Festigkeit, die sicherstellt, dass es durch die sich aus der Bruchkraft des Seils
ergebenden Spannungen zu keiner dauerhaften Verformung kommt.
Seite 327 von 376
3.24.5. Die Dokumentation der Hängebühne enthält:
1)
die technische Beschreibung des Baus, der installierten Einrichtungen, ausgeführten
Arbeiten und Aufstellung der Mannschaft bei der Verfahrung,
2)
Beschreibungsblatt der Einrichtungen und Seile mit Führungs- und Tragefunktion,
3)
Berechnungen der Zugspannungen und Sicherheitskoeffizienten der Führungs/Tragseile sowie der Sicherheitskoeffizienten der übrigen Oberseile der Hängebühne,
4)
Einrichtung der Baustelle,
5)
Grund- und Aufriss der Schachtförderanlagen,
6)
Schachtscheiben,
7)
Zeichnung und Berechnung der Seilscheiben und ihrer Befestigung,
8)
Zusammenbauzeichnung der Hängebühne und Zeichnungen der Plattformen,
9)
Berechnungen der Hängebühne und der Seilbefestigung, einschließlich Zeichnungen
und Berechnungen eventueller Träger oder Haltearme zur Seilbefestigung,
10) Übersichtsschaltpläne und technische Beschreibungen: der direkten Signalisierung
von der Hängebühne aus, einschließlich Aufstellung der verwendeten Signale, der
akustischen und optischen Signalisierung der Lage des Laders bei Einbau eines
Kabinenladers unter der Bühne,
11) Beschreibung der Signalisierung für das Fehlen des Beleuchtungskabels,
12) Übersichtsschaltplan der Stromversorgung und Beleuchtung des Schachts,
13) Beleuchtungsplan der Hängebühne,
14) Übersichtsschaltpläne, einschließlich Beschreibung der Stromversorgung, Steuerung
und Signalanlage der Gruppe der langsamlaufenden Trommelseilwinden,
15) Bescheinigungen des Förderturms, der langsamlaufenden Trommelseilwinden, der
Seilbefestigungen (-aufhängungen) undder Seilscheiben.
3.24.6. Betrieb und Kontrolle der Einrichtungen der Hängebühne.
3.24.6.1. Die Betriebsgenehmigung für die Hängebühne erteilt der Betriebsleiter bei positivem
Ergebnis der technischen Abnahme.
3.24.6.2. Die Hängebühne wird während der Zeit, in der von ihr aus Arbeiten verrichtet werden,
d.h. außer der Zeit, in der sie verfahren wird, im Schacht fixiert.
3.24.6.3. Beim Verfahren der Bühne im Schacht:
1)
befinden sich auf der Bühne die nach der Bühnendokumentation zu ihrer Verfahrung
notwendigen Personen,
2)
sind die Personen, die die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten ausführen, mit
persönlicher Schutzausrüstung gegen Stürze aus der Höhe ausgestattet, die an der
Bühnenaufhängung befestigt wird,
3)
ist die Verfahrgeschwindigkeit auf 0,25 m/s begrenzt,
4)
erfolgt das Verfahren der Hängebühne unter Aufsicht einer Aufsichtsperson,
5)
muss außer der zur Steuerung der langsamlaufenden Trommelseilwinden befugten
Person bei der Winde oder zusammenstehenden Windengruppe eine Person
anwesend sein, die zur Beobachtung des Betriebs der Winden, des Auflaufens der
Seile auf die Trommeln der Winden und ihres Anhaltens abgestellt ist,
Seite 328 von 376
6)
ist der Aufenthalt von Personen unterhalb der Bühne im Schacht nicht zulässig,
7)
wird die Bewegung aller anderen Einrichtungen im Schacht eingestellt.
3.24.6.4. Die langsamlaufenden Trommelseilwinden einschließlich der Signalanlage werden:
1)
vor dem Verrücken der Bühne einer Sichtprüfung durch eine zur Untersuchung von
Hilfseinrichtungen zum Abteufen und Ausbauen eines Schachtes befugte Person
unterzogen,
2)
mindestens einmal alle 6 Wochen einer Revision durch eine Aufsichtsperson
unterzogen,
3)
mindestens einmal alle 6 Monate einer Revision durch einen befugten Mitarbeiter der
höheren Betriebsaufsicht unterzogen.
3.24.6.5. Die Hängebühne wird einer Sichtprüfung unterzogen:
1)
durch eine befugte Aufsichtsperson täglich,
2)
durch eine befugte Aufsichtsperson nach jedem Verrücken,
3)
durch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Bergbau nach der Ausführung von
Schießarbeiten.
3.24.6.6. Die Hängebühne mit den darauf installierten Einrichtungen ist folgenden
Untersuchungen zu unterziehen:
1)
einer Revision durch befugte Aufsichtspersonen mindestens einmal alle 6 Wochen,
2)
einer Untersuchung durch befugte Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht
mindestens einmal alle 3 Monate.
3.24.6.7. Die Beleuchtungsanlage der Hängebühne ist folgenden Untersuchungen zu unterziehen:
1)
Sichtprüfungen – durch einen befugten Elektromonteur täglich sowie nach dem
Versetzen der Bühne und nach der Ausführung von Schießarbeiten im Schacht,
2)
einer Untersuchung durch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik mindestens
einmal alle 6 Wochen.
3.25. Schachtsignal- und Kommunikationsanlage.
3.25.1. Schachtsignal- und Kommunikationsanlagen werden mindestens einmal in folgenden
Zeitabständen kontrolliert:
1)
6 Wochen – durch eine Aufsichtsperson der Fachstelle Elektrik,
2)
12 Monate – durch den Leiter der Abteilung Elektromechanik.
3.25.2. Die Ergebnisse der in Nummer 3.25.1 genannten Kontrollen werden im Buch der
regelmäßigen Kontrollen der Schachtförderanlage eingetragen.
3.26. Fördermaschinist.
3.26.1. Der Fördermaschinist ist für die Bedienung der Fördermaschine verantwortlich und hat
folgende Anweisungen zu beachten:
1)
Anweisung für den Fördermaschinisten,
2)
Anweisung für die Schachtanschläger,
3)
Anweisung für die Durchführung von Schachtarbeiten.
3.26.2. Die Aufsichtsperson des Betreibers der Fördermaschinen auf Abteilungsebene ist direkter
Vorgesetzter des Fördermaschinisten. Die Vorgesetzten des direkten Vorgesetzten sind
Seite 329 von 376
entsprechend dem geltenden Organigramm des Bergwerksbetriebes ebenfalls Vorgesetzte
des Fördermaschinisten.
3.26.3. Der Zeit- und Sachplan der Teilnahme der Maschinisten an den Schachtarbeiten wird
vom Leiter der Abteilung Elektromechanik aufgestellt, um sicherzustellen, dass die
Fördermaschinisten in dem für die sichere Führung des Betriebs der Fördermaschinen
notwendigen Umfang über das praktische Wissen zur Technologie der auszuführenden
Schachtarbeiten verfügen.
3.26.4. Wenn eine Baugruppe oder ein Element der Kontrolle und Sicherung des
Fördermaschinenbetriebs nicht oder fehlerhaft funktioniert, setzt der Maschinist die
Fördermaschine still und erstattet seinem Vorgesetzten Meldung. Ein erneutes
Ingangsetzen der Fördermaschine erfolgt erst nach Beseitigung der Störung oder nach
Einholung der Erlaubnis des Vorgesetzten. Die Wiederaufnahme des Treibens bei einer
Störung des betroffenen Elementes bzw. der betroffenen Baugruppe ist nach Genehmigung
des Leiters der Abteilung Elektromechanik und unter Einhaltung der von ihm festgelegten
Anforderungen möglich, solange die Sicherheit des Betriebs der Schachtförderanlage
gewährleistet ist.
3.26.5. Bei der Übernahme der Fördermaschine beachtet der Fördermaschinist folgende Schritte:
1)
er macht sich mit den aktuellen Einträgen im Arbeitsmeldebuch der Fördermaschine
betreffend die Anordnungen und Anweisungen der Abteilungsleitung
Elektromechanik zur Bedienung von Fördermaschine und Schachtförderanlage
vertraut;
2)
er macht sich mit den Vorkommnissen im Betrieb der Fördermaschine und der
Schachtförderanlage während der vorangegangenen Schicht vertraut;
3)
er führt Sichtprüfungen und Proben der Fördermaschine gemäß der Anweisung
durch.
3.26.6. Solange die vom Betriebsleiter ernannte Aufsichtsperson für die Beaufsichtigung der
Seilfahrt nicht den Befehl erteilt, ist der Beginn oder die Einstellung der Seilfahrt nicht
zulässig.
3.26.7. Im Maschinenraum der Fördermaschine ist eine Liste der vom Betriebsleiter ernannten
Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung der Seilfahrt angeschlagen.
3.26.8. Ein unverständliches oder nicht mit den für die betreffende Schachtförderanlage
vereinbarten Signalen übereinstimmendes Signal gilt für den Fördermaschinisten als Signal
„Halt“.
3.26.9. Der Fördermaschinist ist befugt, Fahrten zur Kontrolle der Schachtförderanlage oder
wegen anderer Schachtarbeiten durchzuführen, wenn er von einer Aufsichtsperson oder
einem Vorarbeiter Angaben zu Art, Umfang und Ausführungsort der Arbeiten bekommen
hat.
3.26.10. Unzulässig ist das Entfernen der Sicherung durch unbefugte Personen und das
Einschalten des Notentsperrschalters der Fördermaschine. Das Entfernen der Sicherung
und Einschalten des Schalters ist zu den vom Leiter der Abteilung Elektromechanik
festgelegten Bedingungen zulässig.
3.26.11. An den Lageanzeigen des Leitstands der Fördermaschine für die Fördermittel sind die
Stellen, an denen die Durchfahrt mit verringerter Geschwindigkeit erfolgen muss, leserlich
zu kennzeichnen.
Seite 330 von 376
3.26.12. Das Ingangsetzen der Fördermaschine während des Verfahrens einer Hängebühne oder
eines Spannrahmens im Schacht ist unzulässig.
3.27. Schachtanschläger.
3.27.1. Der Schachtanschläger ist für die Bedienung der Signalanlagen und
Schachtbeschickungseinrichtungen zuständig, wobei er folgende Arbeitsanweisungen zu
beachten hat:
1)
Anweisung für die Schachtanschläger,
2)
Anweisung für den Fördermaschinisten,
3)
Anweisung für die Durchführung von Schachtarbeiten.
3.27.2. Die Aufsichtsperson ist der direkte Vorgesetzte des Schachtanschlägers. Die
Vorgesetzten des direkten Vorgesetzten sind entsprechend dem geltenden Organigramm
des Bergwerksbetriebes ebenfalls Vorgesetzte des Schachtanschlägers.
3.27.3. Tritt eine Gefährdung des Förderanlagenbetriebs ein, hält der Schachtanschläger den
Betrieb durch ein Alarmsignal an, wobei er gleichzeitig den Fördermaschinisten und den
Vorgesetzten benachrichtigt.
3.27.4. Die Nutzung der Alarmsignalanlage für Betriebs- oder Verständigungssignale ist
unzulässig.
3.27.5. Über die Absicht, die Betriebsart der Schachtförderanlage zu ändern, setzt der
Schachtanschläger den Anschläger am Hauptsignalstand über das Schachttelefon in
Kenntnis und gibt das festgelegte Ankündigungssignal. Folgende Ausführungssignale als
Einschlagsignale werden unterschieden:
1)
ein Schlag – Signal „Halt!“,
2)
zwei Schläge – Signal „Auf!“,
3)
drei Schläge – Signal „Hängen“.
3.27.6. Ein unverständliches oder nicht mit den für die betreffende Schachtförderanlage
vereinbarten Signalen übereinstimmendes Signal gilt für den Schachtanschläger als Signal
„Halt“.
3.27.7. In den Signalanlagen mit optischen und akustischen Signalen ist das akustische Signal
das Ausführungssignal.
3.27.8. Wird das Signal „Fertig“ von Hilfssignalständen aus gegeben, gibt der Hauptanschläger
der Sohle das Ausführungssignal erst dann, wenn er von allen Hilfssignalständen das
Signal „Fertig“ bekommen hat.
3.27.9. Der Anschläger am Hauptsignalstand befugt den Signalstand einer Sohle nach
Bestätigung der Anwesenheit des Sohlenanschlägers.
3.27.11. Das Umsetzen der Etagen des Fördermittels erfolgt entsprechend der Richtung der
beabsichtigten Weiterfahrt.
3.27.12. Außer in der Betriebsart „Selbstfahrt“ sperrt der Schachtanschläger die Fördermaschine
mit dem Sperrschalter beim Eingang oder während der Bedienung eines Fördermittels.
3.27.13. Der Hauptanschläger unterrichtet den Fördermaschinisten über die Beförderung von
Schieß- oder Zündmaterial sowie längere Stillstände der Schachtförderanlage.
3.27.14. Nach dem Arbeitsende unterrichtet der Schachtanschläger seine Ablösung über den
Zustand der von ihm gerade bedienten Einrichtungen.
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3.27.14.1. Während einer Seilfahrt sind Gutförderung und Materialbeförderung in keinem
einzigen Trum des Schachts erlaubt.
3.27.14.2. Bei einer Seilfahrt, außer in der Betriebsart „Selbstfahrt“, verschließt der
Schachtanschläger die Türen der Fördermitteletage von außen mit einem Riegel.
3.27.15. Beim Teufen ist die Seilfahrt in einem beladenen Kübel unzulässig.
3.27.16. Vor Beginn einer Seilfahrt überprüft der Schachtanschläger:
1)
das Schachttor,
2)
den Verschluss der Fördermitteletagen,
3)
die Schachtsignal- und Kommunikationsanlagen.
Hilfsanschläger, die eine Seilfahrt bedienen, prüfen die Funktion der von ihnen bedienten
Einrichtungen und unterrichten den Anschläger des Hauptsignalstandes über den Zustand
dieser Einrichtungen.
3.27.17. Während einer Seilfahrt im Schacht ist der Schachtanschläger für die Aufrechterhaltung
der Ordnung verantwortlich, insbesondere dafür, dass:
1)
nur von der Seite des Anschlägers eingestiegen wird,
2)
die Zahl der einsteigenden Personen die in den Betriebsbedingungen der
Schachtförderanlage festgelegte Anzahl nicht übersteigt,
3)
die Fahrenden keine sicherheitsgefährdenden Gegenstände bei sich führen.
3.27.18. Die Hilfsanschläger melden den Hauptanschlägern am Füllort und auf der Hängebank
das Ende der Seilfahrt. Der Hauptanschläger meldet der für die Beaufsichtigung der
Seilfahrt zuständigen Aufsichtsperson das Ende der Seilfahrt.
3.27.19. Der Schachtanschläger führt eine Selbstfahrt durch, nachdem er zuvor über das
Schachttelefon den Hauptanschläger und den Fördermaschinisten darüber in Kenntnis
gesetzt und das Ankündigungssignal gegeben hat.
3.27.20. Ein Schachtanschläger, der sich in der Betriebsart „Selbstfahrt“ auf eine Sohle begibt,
auf der sich keine anderen Personen aufhalten, wird von einem zweiten Schachtanschläger
oder einer anderen Person gesichert, falls für die Kommunikation aus dem Fördermittel mit
dem Fördermaschinisten oder Hauptanschläger ein Funkgerät verwendet wird.
3.28. Durchführung von Schachtarbeiten.
3.28.1. Schachtarbeiten sind alle Arten von Arbeiten im Zusammenhang mit Bau, Überholung
und Wartung, Abwerfen und Betrieb, die in Schächten, Gesenken, an Türmen, in
Schachtsümpfen sowie in Schachtbeschickungsanlagen in unmittelbarer Nähe zum Schacht
durchgeführt werden, insbesondere:
1)
am Anschlag in unmittelbarer Nähe zur offenen Schachtröhre,
2)
beim Abteufen oder Weiterteufen eines Schachts,
3)
beim Einbau oder Umbau von Schacht- oder Gesenkeinbauten,
4)
bei der Beförderung schwerer Maschinen, Einrichtungen oder Materialien unter oder
auf Fördermitteln,
5)
beim Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln,
6)
bei Stilllegung der Schachtförderanlage.
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3.28.2. Personen, die Schachtarbeiten ausführen, besitzen eine Befugnis zur Ausführung dieser
Arbeiten vom Betriebsleiter. Die Gruppe der Personen, die die Schachtarbeiten durchführt,
Kontroll-, Reparatur- oder Überholungstätigkeiten im Schacht ausführt, bildet eine
Schachtbrigade. Schachtarbeiten werden unter der direkten Aufsicht eines Vorabeiters oder
einer Aufsichtsperson durchgeführt.
3.28.3. Die Anweisung zur Organisation und den Bedingungen für die Durchführung der
Schachtarbeiten wird vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom
Betriebsleiter bestätigt. Die Anweisung beinhaltet insbesondere:
1)
die Angabe der Qualifikation der die Arbeiten ausführenden Personen,
2)
das Verfahren zur Prüfung des Ausführungsortes der Arbeiten und die Beschreibung
der eingesetzten kollektiven und persönlichen Schutzausrüstung gegen mögliche
Gefährdungen sowie ihre Anwendung,
3)
die Benennung der die Arbeiten überwachenden und beaufsichtigenden Personen,
4)
Festlegung der zu verwendenden Schachtsignale und Kommunikationsmittel
zwischen Schachtbrigade und Fördermaschinist sowie bei Verwendung zweier
Schachtförderanlagen bei Arbeiten in einem zweitrümigen Schacht auch der
Kommunikationseinrichtungen zwischen den Schachtbrigaden,
5)
Vorgehensweise bei der Ausführung notweniger Arbeiten,, die nicht in der
technologischen Dokumentation enthalten sind, oder bei Unregelmäßigkeiten in der
erarbeiteten Dokumentation,
6)
Verfahren für den Abschluss der Schachtarbeiten und Bestimmung der Person, die
den Schachtbetrieb wieder freigibt.
3.28.4. Die Vorarbeiter der Brigaden sowie die Aufsichtspersonen der Fachstelle
Schachtförderanlagen erfüllen vor Arbeitsantritt bzw. während der Schachtarbeiten
folgende Aufgaben:
1)
sie informieren die ausführenden Personen über die Art der Arbeiten und die
Vorgehensweise bei der Ausführung,
2)
sie prüfen die persönliche Ausrüstung dieser Personen,
3)
sie prüfen die Einsatzorte auf technischen Zustand und Arbeitssicherheit,
4)
sie unterrichten den Hauptschachtanschläger und den Fördermaschinisten über die
Art der Schachtarbeiten sowie Beginn, Dauer und Ende der Arbeiten.
3.28.5. Vor Beginn der Schachtarbeiten werden überflüssige Gegenstände vom Einsatzort, aus
dem Schacht und aus der Umgebung der Schachteingänge entfernt. Während der
Schachtarbeiten im Schacht werden in der Schachtbeschickungsanlage in unmittelbarer
Nähe zum Schacht keine anderen Arbeiten durchgeführt. An allen Anschlägen werden an
einer gut sichtbaren Stelle Hinweistafeln „Achtung, Schachtarbeiten“ aufgestellt und die
Schachttore verschlossen. Ein Förderanlagenbetrieb ist während der laufenden
Schachtarbeiten nicht zulässig, ausgenommen ist der Betrieb der Förderanlage für die
Zwecke dieser Arbeiten.
3.28.6. In zweitrümigen Schächten ist die Durchführung von Schachtarbeiten in einem Trum auf
dem Abschnitt zwischen Rasenhängebank und den Prellbalken bei gleichzeitiger Nutzung
der Schachtförderanlage im zweiten Schacht unter der Bedingung zulässig, dass auf der
Seite 333 von 376
ganzen Länge von der Rasenhängebank zu den Prellbalken eine dichte Trennwand
zwischen den Trumen errichtet wird.
3.28.7. Personen, die sich im Schacht aufhalten und Schachtarbeiten ausführen, sind mit
persönlicher Schutzausrüstung gegen Stürze auszustatten. Der Einsatz dieser Ausrüstung
ist obligatorisch.
3.28.8. Die Schachtarbeit beginnt nach Durchführung einer Ortskontrolle gemäß der Anweisung
oder dem Arbeitsverfahren.
3.28.9. Bei der Ausführung von Arbeiten im Schacht von der Oberseite eines Fördermittels oder
von Arbeitsbühnen aus wird über den Köpfen der Arbeitenden ein Schutzdach errichtet.
Wenn die Art der Arbeit die Errichtung eines Schutzdaches über die gesamte Fläche des
Einsatzortes nicht zulässt, wird ein Sicherheitsdach errichtet, das die Arbeitsfläche des
Einsatzortes bedeckt und als Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen dient.
3.28.10. Der Schweißer ist bei Schweißarbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung aus schwer
brennbaren Materialien gegen Stürze auszustatten, die er verwenden muss.
3.28.11. Bei der Ausführung von Schachtarbeiten wird die persönliche Schutzausrüstung gegen
Stürze an Ankerpunkten befestigt, vor allem an den folgenden Elementen:
1)
dem Oberseilgeschirr, wenn die Arbeiten von oben auf dem Fördermittel ausgeführt
werden,
2)
der Kübelaufhängung, wenn die Arbeiten von einem Kübel aus ausgeführt werden,
3)
den im Fördermittel angezeigten Ankerpunkten,
4)
den Bühnenträgern, wenn die Arbeiten von der Hängebühne aus ausgeführt werden,
5)
den Einstrichen oder Schachteinbauten, wenn die Arbeiten von einer festen Bühne
aus ausgeführt werden.
3.28.12. Bei der Ausführung von Schachtarbeiten vom Fördermittel aus halten sich die Arbeiter
auf derselben Etage des Fördermittels auf. Die Verteilung von Personen, die Arbeiten im
Schacht ausführen, auf verschiedene Etagen des Fördermittels ist zulässig, wenn:
1)
die Arbeiten unter unmittelbarer Beteiligung einer Aufsichtsperson der Fachstelle
Schachtförderanlagen stattfinden,
2)
ein Anschläger zur Signalgabe abgestellt ist,
3)
die Verständigung zwischen den Gruppen auf den verschiedenen Etagen des
Fördermittels sichergestellt ist.
3.28.13. Die Durchführung von Schachtarbeiten in zweitrümigen Schächten unter Nutzung
zweier Schachtförderanlagen ist zulässig, wenn:
1)
die geplanten Einsatzorte sich auf derselben Etage befinden,
2)
bei der Fahrt zum Einsatzort der Unterschied zwischen den Positionen der
Fördermittel die Höhe eines Fördermittels nicht übersteigt,
3)
die gleichzeitige Ankunft am Reparaturort sichergestellt ist,
4)
die Verständigung zwischen den Brigaden in den verschiedenen Fördermitteln
sichergestellt ist,
5)
eine Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen die Ausführung der
Arbeiten direkt beaufsichtigt.
Seite 334 von 376
3.28.14. Schachtarbeiten können vom Fuß eines Fördergefäßes (Skips) aus durchgeführt werden,
wenn:
1)
der Fuß des Fördergefäßes für die Ausführung von Schachtarbeiten entsprechend
vorbereitet ist,
2)
die Schachtarbeiten in Anwesenheit einer Aufsichtsperson der Fachstelle
Schachtförderanlagen stattfinden,
3)
der bewegliche Signalstand am Fuß des Fördergefäßes mit einer drahtlosen
Einrichtung zur Übermittlung von Ausführungs- und Steuersignalen direkt zum
Stand des Fördermaschinisten und einer drahtlosen Kommunikationsverbindung zur
Verständigung der Schachtbrigade mit dem Fördermaschinisten ausgerüstet ist.
3.28.15. Die Durchführung von Schachtarbeiten vom Fuß eines Fördergefäßes aus bei Fehlen
einer drahtlosen Einrichtung zur Schachtsignalgabe zum Stand des Fördermaschinisten ist
zulässig, wenn:
1)
die Schachtarbeiten im Abschnitt vom untersten aktiven Füllort bis zum Beginn der
Abbremsvorrichtungen im Sumpf durchgeführt werden,
2)
in dem untersten aktiven Füllort ein Schachtanschläger anwesend ist,
3)
die Brigaden, die sich am Fuß des Fördergefäßes aufhalten, mit
Kommunikationseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Verständigung mit dem
Schachtanschläger in dem untersten aktiven Füllort ermöglicht.
3.29. Bedingungen für das Fördern von Maschinen, Einrichtungen und Material.
3.29.1. In den Fördermitteln einer Schachtförderanlage ist der Transport von Material,
Maschinen und Einrichtungen, die nicht über den Umriss des Querschnitts des
Fördermittels hinausragen, zulässig, wenn diese an der Außenseite des Fördermittels
befestigt und gegen Verrutschen gesichert sind und das Gesamtgewicht der geförderten
Teile die zulässige Höchstlast für diese Schachtförderanlage nicht überschreitet.
3.29.2. Die zulässige Höchstlast für die Schachtförderanlage darf bei der Förderung von
Material, Maschinen und Einrichtungen überschritten werden, wenn:
1)
der Transport entsprechend der Verfahrensanweisung für einen solchen Transport
durchgeführt wird, die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom
Betriebsleiter bestätigt worden ist,
2)
die Überschreitung der zulässigen Höchstlast keine Beschädigung der Elemente der
Schachtförderanlage hervorruft, den statischen Sicherheitskoeffizienten für eine
Betriebs- oder Notbremsung nicht auf einen Wert unter 2 senkt und keine
Überschreitung des erforderlichen Sicherheitskoeffizienten der Oberseile verursacht,
3)
die wirksame Bremsbetätigung nicht zu einem Seilrutsch führt,
4)
die sich aus der Überladung ergebende Überlast ausgeglichen wird,
5)
die Fördergeschwindigkeit in dem in Nummer 1 genannten Verfahren festgelegt
worden ist,
6)
die Förderung von einer Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen
beaufsichtigt wird.
3.29.3. Zulässig ist der Transport von Material, Maschinen und Einrichtungen, die nicht in einem
Fördermittel Platz finden, eingehängt unter dem Fördermittel, wenn der Transport
entsprechend der Verfahrensanweisung für einen solchen Transport durchgeführt wird, die
Seite 335 von 376
vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom Betriebsleiter bestätigt wird
und in der insbesondere Folgendes festgelegt ist:
1)
die Fördergeschwindigkeit,
2)
die Art des Einhängens unter Berücksichtigung der Bedingung, dass der
Sicherheitskoeffizient der als Aufhängung des geförderten Guts verwendeten
Elemente im Verhältnis zum Gewicht des geförderten Guts mindestens 6 beträgt,
3)
die Bedingungen und Regeln für die Begleitung des geförderten Guts,
4)
die zur Beaufsichtigung der Förderung befugte Aufsichtsperson der Fachstelle
Schachtförderanlagen.
3.29.4. Die Aufhängungen für die in Nummer 3.29.3 genannte Förderung verfügen über eine
Dokumentation mit den durch Untersuchungsergebnisse bestätigten Angaben zur
Höchstlast sowie Einsatzbereich und -bedingungen.
3.29.5. Die Elemente für die in Nummer 3.29.3 genannte Förderung werden vor dem Einsatz von
einer Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen kontrolliert.
3.29.6. Zulässig ist der Transport von Elementen mit langsamlaufenden Seilwinden, wenn der
Transport entsprechend der Verfahrensanweisung für einen solchen Transport durchgeführt
wird, die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik erstellt und vom Betriebsleiter
bestätigt wird und in der insbesondere Folgendes festgelegt ist:
1)
die Fördergeschwindigkeit,
2)
die Art des Einhängens unter Berücksichtigung der Bedingung, dass der
Sicherheitskoeffizient der als Aufhängung des geförderten Guts verwendeten
Elemente im Verhältnis zum Gewicht des geförderten Guts mindestens 6 beträgt,
3)
die Bedingungen und Regeln für die Begleitung des geförderten Guts,
4)
die zur Beaufsichtigung der Förderung befugte Aufsichtsperson der Fachstelle
Schachtförderanlagen.
3.29.7. Auf die Förderung langer und schwerer Gegenstände mit einer Kübelschachtwinde sind
die Bestimmungen der Nummern 3.29.1-3.29.6 unter Beachtung folgender Bedingungen
anzuwenden:
1)
die im Kübel geförderten Gegenstände sind an der Oberseilaufhängung des Kübels
befestigt und gegen ein Hinausrutschen aus dem Fördermittel gesichert,
2)
die Förderung von Gegenständen, die keinen Platz im Kübel finden, erfolgt am
Haken der Aufhängung nach Abnahme des Kübels,
3)
die Arbeiten auf der Rasenhängebank zur Vorbereitung der Förderladungen, zur
Befestigung am Haken bzw. zum Einlegen der Gegenstände in den Kübel erfolgen
bei verschlossenen Klappen der Arbeitsbühne,
4)
die mit dem Beladevorgang von Anschlägen oder Schachtkammern aus beschäftigten
Personen sind mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Stürze aus der Höhe
gesichert, wenn es keine eingebauten Vollbühnen mit geschlossenen Klappen gibt,
5)
die zu fördernde Last wird bei geschlossenen Bühnenklappen nach Prüfung der
Lastbefestigung durch die den Transport beaufsichtigende Aufsichtsperson nach
oben gezogen,
6)
Personen, die sich während der Förderung der Last am Schachtgrund oder auf einer
Hängebühne aufhalten, bringen sich an einem sicheren Platz in Schutz.
Seite 336 von 376
3.29.8. Zu den besonders verantwortlichen Arbeiten zählen insbesondere:
1)
Auflegen und Austausch von Förderseilen, Seilscheiben und Fördermitteln,
2)
Hinablassen von Kabeln sowie Maschinen und Einrichtungen, die in den
Fördermitteln keinen Platz finden,
3)
Austausch und Einbau von Spurlatten und Einstrichen,
4)
Beseitigung der Folgen von Schachtunfällen,
5)
Abbau der Schachtförderanlage und Abwerfen des Schachts,
6)
aus dem Kübel heraus geführte Arbeiten beim Aufsetzen von Führungsschlitten.
3.29.9. Besonders verantwortliche Arbeiten werden auf der Grundlage einer vom Leiter der
Abteilung Elektromechanik erstellten und vom Betriebsleiter bestätigten Anweisung
durchgeführt. Die Verfahrensanweisung beinhaltet insbesondere:
1)
die Beschreibung der Ausführungsart der einzelnen Arbeiten,
2)
die Berechnungen zu den eingesetzten Konstruktionen und Seilklemmen,
3)
Analyse und Bedingungen für den Betrieb der Fördermaschine während der
Ausführung dieser Arbeiten,
4)
das Verfahren zur Prüfung der Ausführungsorte der besonders verantwortlichen
Arbeiten und die Beschreibung der eingesetzten kollektiven und persönlichen
Schutzausrüstung gegen mögliche Gefährdungen sowie ihre Anwendung,
5)
die Auswahl der Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge,
6)
die Bedingungen für die Beaufsichtigung der laufenden Arbeiten; bestehen die
auszuführenden Arbeiten im Austausch und Auflegen von Seilen, Fördermitteln oder
Seilscheiben, übernimmt der Leiter der Abteilung Elektromechanik die
Beaufsichtigung und ein dazu bestimmter Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht
der Fachstelle Schachtförderanlagen die Aufsicht,
7)
Verzeichnis der Dokumente, auf deren Grundlage die Verfahrensanweisung erstellt
worden ist.
3.29.10. Werden neuartige wissenschaftliche oder technische Errungenschaften für die
Verfahren, Maschinen oder Einrichtungen bei den in Nummer 3.29.8 genannten besonders
verantwortlichen Arbeiten eingesetzt, ist der Leiter der Abteilung Elektromechanik
berechtigt, diese technischen Lösungen durch eine externe Stelle überprüfen zu lassen.
3.29.11. Der Arbeitsplan der Aufsicht sowie der Zusammensetzung der an der Ausführung der
geplanten Tätigkeiten beteiligten Schachtbrigaden wird vom Leiter der Abteilung
Elektromechanik genehmigt.
3.29.12. Die Kontrolle über die Durchführung der Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der
besonders verantwortlichen Arbeiten übt ein Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht der
Fachstelle Schachtförderanlagen aus. Die Ergebnisse der Kontrolle werden in das
Berichtbuch der Abteilung eingetragen.
3.29.13. Vor Beginn der in Nummer 3.29.8 genannten Arbeiten werden die mit der Ausführung
betrauten Personen vom Leiter der Abteilung Elektromechanik unterwiesen.
3.29.14. Die Einführung von Änderungen am Arbeitsverfahren ist mit Genehmigung des Leiters
der Abteilung Elektromechanik und unter Einhaltung der von ihm festgelegten
Seite 337 von 376
Anforderungen möglich, solange die Sicherheit der auszuführenden Arbeiten gewährleistet
ist.
3.29.15. Bedingungen für das Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln.
3.29.15.1. Vor dem Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln:
1)
sind folgende Messunterlagen zu analysieren:
a)
der Schachteinbauten,
b)
der Ausrüstung der Konstruktion des Turmgerüstes,
c)
der Ausrüstung des Schachtsumpfes,
d)
der Ausrichtung der Leitscheiben,
e)
der Treibscheibe bzw. der Trommeln der Fördermaschine
–
beim Anlegen oder Austauschen von Seilen oder Fördermitteln;
2)
sind folgende Prüfungen durchzuführen:
a)
der Fördermittel in Hinblick auf Konformität mit der technischen
Dokumentation,
b)
der Förderseile in Hinblick auf Konformität mit der Dokumentation der
Schachtförderanlage,
c)
der Fundamente der Friktionswinde und der langsamlaufenden Seilwinden
sowie der Fundamente und Stützkonstruktionen der Leitscheiben,
d)
der Seilklemmen und ihrer zulässigen Belastung in Hinblick auf Konformität
mit der Verfahrensanweisung,
e)
der Aufhängung von Fördermitteln und Förderseilen in Hinblick auf
Konformität mit der Dokumentation der Schachtförderanlage im Falle eines
Austauschs,
f)
der Friktionswinden und der langsamlaufenden Seilwinden einschließlich der
Signalanlagen und Kommunikationsmittel in Hinblick auf Konformität mit der
Verfahrensanweisung,
g)
Vorbereitung der Fördermaschine in Einklang mit der Verfahrensanweisung.
Diese Tätigkeiten führt eine vom Leiter der Abteilung Elektromechanik eingerichtete
Arbeitsgruppe durch. Ihre Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.
3.29.15.2. Die in Nummer 3.29.9 genannte Verfahrensanweisung enthält zudem:
1)
die Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Durchziehen der
aufgelegten Seile bis zur Stelle, an der die Klemmen angebracht werden,
2)
die Beschreibung des Vorgehens bei der Beförderung der Fördermittel in das
Förderturmgerüst,
3)
die Beschreibung des Aufbaus und der Standorte der Bühnen für die Verbindung der
Seile mit den Aufhängungsklemmen und der Zwischengeschirre mit den
Fördermitteln,
4)
die Festigkeitsberechnungen für die Elemente zum Aufsetzen der Fördermittel,
wobei der rechnerische Sicherheitskoeffizient im Verhältnis zur größten geplanten
Last mindestens 5 betragen muss,
Seite 338 von 376
5)
die Berechnung der Anzahl der Klemmen zum Einfangen der Seile an der
Rasenhängebank,
6)
die Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Belastungsproben zwecks
Feststellung der Tragfähigkeit der zum Einfangen der Seile an der Treibscheibe
eingesetzten Klemmen und die Ergebnisse dieser Proben,
7)
die Beschreibung des Verfahrens für die Begleitung der Fördermittel,
8)
die genaue Bestimmung des Niveaus zum Aufsetzen der Fördermittel,
9)
die Beschreibung der Bauart der Bühnen,
10) die Bedingungen für die Probe zum Halten der maximalen Überlast vor dem
Abschneiden der Seile von der Friktionswinde bzw. der langsamlaufenden
Seilwinde,
11) die Bedingungen für die Vorbereitung der Bremsanlage der Fördermaschine zum
Halten der maximalen, im Verlauf der Arbeiten auftretenden Überlast,
12) die Festlegung der Kommunikationsmittel sowie der Art der Verständigung zwischen
den Personen, die die Arbeiten ausführen.
3.29.15.3. Die Begleitung eines Fördermittels bei der Fahrt in die Tiefe ist zulässig, wenn:
1)
der Leiter der Abteilung Elektromechanik Begleitpersonen, darunter auch eine
Aufsichtsperson der Fachstelle Schachtförderanlagen, benennt,
2)
die Kommunikation mit den Begleitpersonen gesichert ist,
3)
das Vorgehen bei einer Evakuierung im Falle einer Gefährdung,
4)
der sichere Ausgang der Begleitpersonen aus dem Fördermittel sichergestellt ist.
3.29.15.4. Die Festigkeit der Klemmelemente bestimmt sich aus der Wirkung der resultierenden
Kräfte aus der statischen Belastung mit einem 5-fachen Sicherheitskoeffizienten im
Verhältnis zur temporären Zugfestigkeit [Rm] der Klemmelemente.
3.30. Bedingungen für die Arbeit aus dem Förderkübel heraus.
3.30.1. Neben den in Nummern 3.28.1-3.28.11 und Nummer 3.28.13 genannten Anforderungen
sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1)
insbesondere werden folgende Arbeiten ausgeführt:
a)
Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage oder Demontage von Bühnen,
b)
Messungen,
c)
Überholungs- und Wartungsarbeiten im Schacht,
d)
Kontrollen;
2)
die Entfernung zwischen oberem Rand und Boden des Kübels beträgt mindestens
1,2 m;
3)
die Fahrt der Schachtbrigade im Kübel erfolgt bei eingeschaltetem Signal „Revision
im Schacht“;
4)
bei der Durchführung von Arbeiten aus dem Kübel heraus bis zu einer Teufe von
150 m unter der Rasenhängebank ist das Zurücklassen der Führungsschlitten an den
Fangstützen der Schüttbühne zulässig, wenn sie zusätzlich mit einem Stahlseil an den
Fangstützen der Schüttbühne befestigt werden;
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5)
bei der Durchführung von Arbeiten aus dem Kübel heraus in einer Teufe von mehr
als 150 m ist das Aufsetzen der Führungsschlitten auf den Klemmen zum Aufsetzen
der Führungsschlitten, die an Führungs- oder Führungs-/Tragseilen befestigt sind,
zulässig; die Führungsschlitten werden in möglichst geringem Abstand vom Ort der
laufenden Arbeit, höchstens aber 150 m, abgesetzt;
6)
in den in Ziffer 4 und 5 aufgeführten Fällen:
a)
sind die im Kübel befindlichen Personen vor herabfallenden Gegenständen zu
schützen,
b)
wurden zuvor Vorgehensweise und Bedingungen für das Aufsetzen der
Führungsschlitten festgelegt und die Berechnungen für die einzusetzenden
Konstruktionen und Klemmen durchgeführt.
3.30.2. Die Arbeiten aus dem Förderkübel heraus werden bei geschlossenen Klappen der
Rasenbühne durchgeführt.
3.31. Kontrolle des Schachts, der Einstriche und Schachteinbauten sowie der Elemente der
Schachtförderanlage.
3.31.1. Die Kontrolltätigkeiten werden auf der Grundlage einer vom Leiter der Abteilung
Elektromechanik erstellten und vom Betriebsleiter genehmigen Anweisung durchgeführt.
In der Anweisung ist insbesondere Folgendes festgelegt:
1)
die zur Durchführung der Kontrollen befugten Personen,
2)
die organisatorischen und technischen Bestimmungen betreffen insbesondere:
a)
den Umfang der Kontrolltätigkeiten,
b)
Kontrollmethoden und -verfahren,
c)
Verfahren zur Übermittlung von Befehlen,
d)
Reihenfolge der Kontrolltätigkeiten mit Angabe, ob sie gleichzeitig oder ohne
erforderliche Bewegung der Schachtförderanlage ausgeführt werden können,
e)
Ausrüstung der Prüfer,
f)
Kontrollstellen oder -stände und Verfahren ihrer Überprüfung,
g)
Beschreibung der eingesetzten kollektiven und persönlichen Schutzausrüstung
gegen mögliche Gefährdungen sowie ihre Anwendung,
h)
die zum Einsatz kommenden Arten von Schachtsignalen und akustischen
Kommunikationsmittel für die Verbindung zwischen Prüfer und
Fördermaschinist.
3.31.2. Werden Änderungen an der Schachtförderanlage vorgenommen, so ist auch die in
Nummer 3.31.1 genannte Anweisung entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.
3.31.3. Bei einer Kontrolle ist die für diese Kontrolle vorgesehene Schachtsignalisierung zu
verwenden.
3.31.4. Kontrolle des Schachts, der Einstriche und Schachteinbauten sowie der
Schachtwindenelemente im Schacht.
3.31.5.1. Die Ankündigung von Ausführungssignalen über die Leine des Schachtsignalgebers
von einer anderen Stelle des Fördermittels aus als dem Kopf ist unzulässig.
3.31.5.2. Einstriche und Schachteinbauten werden vom Kopf des Fördermittels aus durchgeführt,
während das Fördermittel mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s von oben in
Seite 340 von 376
die Tiefe fährt. Die Kontrolle kann von einer anderen Stelle des Fördermittels aus
durchgeführt werden, wenn Sicherheits- oder verfahrenstechnische Aspekte dies erfordern.
3.31.5.3. Die gleichzeitige Kontrolle von Elementen im Schacht, die sich in verschiedenen
Teufen befinden, ist unzulässig.
3.31.5.4. Die Durchführung der Kontrolle von Einstrichen und Schachteinbauten in
zweitrümigen Schächten unter Nutzung zweier Schachtförderanlagen ist zulässig, wenn:
1)
bei der Fahrt der Unterschied zwischen den Positionen der Fördermittel die Höhe
eines Fördermittels nicht übersteigt,
2)
die Verständigung zwischen den kontrollierenden Brigaden in den Fördermitteln
sichergestellt ist.
3.31.5.5. Während der Kontrolle muss ein Anschläger am Hauptsignalstand anwesend sein.
3.31.5.6. Die Fahrt der Schachtbrigade im Fördermittel bei eingeschalteter Betriebsart „Revision
im Schacht“ mit einer Geschwindigkeit zwischen 1 m/s und 4 m/s ist zulässig, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
1)
die Personen halten sich am Fuß oder auf einer zur Durchführung der Fahrt der
Schachtbrigade bestimmten Etage des Fördermittels auf,
2)
die Schachtsignal- und Kommunikationsanlage ist mit einer Einrichtung zur
kabellosen Übertragung von Steuersignalen an den Fördermaschinisten ausgerüstet,
3)
in der Fördermaschine ist die automatische Steuerung in der Betriebsart Fernlenkung
vom beweglichen Signalstand im Fördermittel aus eingestellt.
3.31.6. Kontrolle der Förderseile.
3.31.6.1. Die täglichen Kontrollen der Ober-, Führungs- und Prellseile erfolgen aus einer
Entfernung von höchstens 1 m und bei einer Geschwindigkeit des sich fortbewegenden
Seils von höchstens 1 m/s sowie bei geeigneter Beleuchtung.
3.31.6.2. Die wöchentlichen, 6-wöchentlichen und vierteljährlichen Kontrollen der Förderseile
erfolgen aus einer Entfernung von höchstens 0,5 m und bei einer Geschwindigkeit des sich
fortbewegenden Seils von höchstens 0,5 m/s sowie geeigneter Beleuchtung.
3.31.6.3. Die Kontrollen der Führungs- und Prellseile dürfen vom Kopf des Fördermittels aus
während der Fahrt nach unten durchgeführt werden.
3.31.7. Die Kontrolle der Fördermittel und Aufhängungen wird im Bereich der Rasenhängebank
oder der Hängebank durchgeführt.
3.31.8. Die Kontrollen, die vom Kopf des Fördermittels aus erfolgen und bei denen die
Förderanlage in Bewegung sein muss, werden unter Verwendung der Signale für die
Schachtrevision durchgeführt. Während der Kontrollen vom Kopf des Fördermittels aus
muss sich dieses abwärts bewegen.
3.31.9. Kontrolle der Schachtförderanlagen in abgeteuften und ausgebauten Schächten.
3.31.9.1. Die Elemente der Schachtförderanlagen in abgeteuften und ausgebauten Schächten
werden gemäß Nummer 3.31.3–3.31.8 kontrolliert, wenn die Vorschriften dieses Teils des
Anhangs nichts anderes bestimmen.
3.31.9.2. Die täglichen Kontrollen der Oberseile einer Kübelschachtwinde werden bei einer
Fahrgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s durchgeführt.
Seite 341 von 376
3.31.9.3. Die täglichen Kontrollen der Schachteinbauten, der Führungs- und Trag/Führungsseile, der Tragseile der Schachteinbauten und der Hilfseinrichtungen werden
vom Förderkübel aus durchgeführt, während dieser mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 1 m/s von oben in die Tiefe fährt.
3.31.9.4. Die in Nummer 3.31.9.3 genannten Seilkontrollen werden mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 0,5 m/s mindestens einmal alle 6 Wochen durchgeführt.
4.
Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Förderanlagen in söhligen und
geneigten Grubenräumen bis 45°.
4.1. Grubenbahn.
4.1.1. Das Netz der Grubenbahn besteht aus den Förderwegen, die sich in Strecken und Blöcke
teilen, wobei die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen sind:
1)
Strecke – ein Abschnitt des Förderweges zwischen zwei benachbarten Betriebsstellen
oder einer Betriebsstelle und dem Endpunkt des Förderweges.
2)
Block – ein Abschnitt des Förderweges mit einer Länge, die der Entfernung
zwischen zwei Zügen entspricht, so dass ein Zug nur dann in den nächsten Block
einfahren kann, wenn dieser Abschnitt frei ist.
4.1.2. Förderwege der Grubenbahn – die Grubenräume einschließlich der Bahnanlagen, in bzw.
auf denen der Zugverkehr stattfindet.
4.1.3. Zug – eine Zuggarnitur einschließlich Lokomotive, die für eine Fahrt vorbereitet worden
ist oder sich bereits in Fahrt befindet, aber auch eine Lokomotive ohne Wagen.
4.1.4. Zugfahrweg – das Bahngleis einschließlich der Weichen, über die der Zug fährt, sowie die
Zungen- und anderen Einrichtungen, die mit ihrer Lage die sichere Fahrt des Zuges
gewährleisten.
4.1.5. Betriebsstelle – gesonderter Teil des Netzes der Grubenbahn, der durch einen Namen und
eine nach der Reihenfolge vom Füllort her vergebenen Nummer identifiziert wird.
4.1.6. Das Namenskürzel mit der Nummer wird an Stellen angebracht, die von den von beiden
Seiten in die Betriebsstelle einfahrenden Zügen sichtbar sind.
4.1.7. Die Betriebsstellen gliedern sich in:
1)
Hauptstationen (HS) – liegen am Netz der Grubenbahn dort, wo die Züge ihre Fahrt
beginnen und beenden und wo Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Empfang der
Güter- und Personenzüge, dem Auflösen von Garnituren, dem Zusammenstellen und
Abfertigen von Zügen ausgeführt werden. Zu den Stationen zählen die Füllörter
zusammen mit den Entkupplungs- und Kupplungsständen sowie die
Personenstationen;
2)
Beladestationen (BS) – liegen an den Stellen, an denen das Gut in die Züge geladen
wird, wo die Züge die Fahrt mit dem Fördergut beginnen;
3)
Entladestationen (ES) – liegen an den Stellen, an denen das Gut aus den Zügen
ausgeladen wird, wo die Züge die Fahrt mit dem Fördergut beenden;
4)
Abstellstationen (AS) – liegen an den Förderungswegen und dienen der
vorübergehenden Aufnahme der Wagen;
5)
Personenstationen (PS) – an denen das Ein- und Aussteigen von Personen erfolgt;
6)
Materialstationen (MS) – liegen an den Förderungswegen, hier erfolgt das Ein- und
Ausladen von Material;
Seite 342 von 376
Überholstellen (ÜS) – liegen an eingleisigen Strecken, haben ein zweites Gleis, um
das Kreuzen von Zügen zu ermöglichen.
4.1.8. Die Betriebsstelle, an der der Disponent seinen Sitz hat, wird mit dem entsprechenden
Kürzel unter Hinzufügung des Buchstaben D bezeichnet.
4.1.9. An den Betriebsstellen, an denen ein Überqueren der mit Wagen belegten Gleise durch
Menschen notwendig ist, werden über den Wagen Brücken errichtet, die den Übergang von
Personen nicht einengen.
4.1.10. Die Weichen werden vom Anschlag der betreffenden Sohle aus durchnummeriert, und in
den Grubenbauen mit den Förderwegen werden alle 100 m Schilder oder Beschriftungen
angebracht, die die Entfernung vom Schacht anzeigen.
4.1.11. Der Zugverkehr über Weichen hinweg wird für die Zeit bis zu ihrer Reparatur eingestellt,
insbesondere wenn folgende Fehler festgestellt werden:
1)
Lösung der Zungen,
2)
Nichtanliegen der Zungenspitzen an der Backenschiene,
3)
Ausbrüche an der Zunge, bei denen die Gefahr besteht, dass der Spurkranz des Rades
durch die Zunge auf die Fahrschiene auffährt,
4)
Platzen von Zunge, Backenschiene, Herzstück, Flügel- oder Zwischenschiene,
5)
Störungen des Weichenantriebs.
4.1.12. Nicht benötigte Weichen werden aus den Gleisen entfernt.
4.1.13. Grubenräume, durch die Schienen verlaufen, auf denen kein Zugverkehr stattfindet, die
aber mit den Gleisen der Grubenbahn verbunden sind, werden mit
Sicherungsvorrichtungen gegen die unkontrollierte Ausfahrt von Wagen aus diesen
Grubenräumen ausgerüstet.
4.1.14. Türen von Wetter- oder Sicherheitsdämmen, die auf den Förderwegen der Grubenbahn
errichtet worden sind, werden mit Sicherungen gegen selbsttätiges Schließen während der
Zugdurchfahrt ausgerüstet.
4.2. Betriebsstellen und ihre Ausrüstung.
4.2.1. Die Betriebsstellen sind so mit den in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten
Kommunikationsmitteln und Sicherungseinrichtungen für den Bahnbetrieb auszustatten.
4.2.2. Die Einfahrtsignale der Betriebsstellen bilden die Grenze zwischen Strecke und
Betriebsstelle.
4.2.3. Die in Nummer 4.1.7 aufgeführten Stationen haben so viele Gleise, dass die Züge dort ihre
Fahrt beginnen, kreuzen oder beenden und ihre Zusammenstellung oder ihre Fahrtrichtung
ändern können.
4.2.4. Die Grenzen der Stationen sind mit Leuchtschildern oder Schildern „Station Beginn“ und
„Station Ende“ zu kennzeichnen.
4.2.5. Die Hauptstationen, auf denen die Übergabe der Transporteinheiten in die und aus der
Schachtförderung erfolgt, und Stationen, auf denen Kippentladung stattfindet, sind mit
folgenden Einrichtungen auszurüsten:
1)
Gleise mit Rangiereinrichtungen für die Transporteinheiten,
2)
Aufschieber und Sperren,
3)
Kupplungs- und Entkupplungsstände.
7)
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4.2.6. An den Kupplungs- und Entkupplungsständen werden die Wagen vor dem Entgleisen
geschützt. Die Kupplungs- und Entkupplungsstände sind auszurüsten mit:
1)
Schalter zur Steuerung der Rangiereinrichtungen,
2)
Notsperrschalter zum Anhalten der Rangiereinrichtungen,
3)
Kommunikationseinrichtungen zur direkten Verständigung mit den Lokführern und
anderen Mitarbeitern des Zugbetriebs,
4)
Einrichtungen zur Steuerung der Signaleinrichtung, mit der der Rangiervorgang zum
Zuführen der Wagen mit Leuchtanzeigen der Signalposition durchgeführt werden
kann.
4.2.7. Eine Station für die Kippentladung von Wagen muss folgende Bedingungen erfüllen:
1)
die Kippvorrichtung wird durch eine Gleissperre gegen unwillkürliche
Wagenbewegungen in ihre Richtung beim nachfolgenden Rangiervorgang zum
Zuführen der Wagen geschützt,
2)
die Gleissperre ist mit dem Betrieb des Aufschiebers, der die Wagen der
Kippvorrichtung zuführt, geblockt,
3)
die Drehung der Kippvorrichtung ist mit der Gleissperre sowie mit dem Aufschieber,
der die Wagen der Kippvorrichtung zuführt, geblockt,
4)
die unter Gleisniveau errichteten Kupplungs- und Entkupplungsstände sind nur für
Wagen mit Hakenkupplung gedacht.
4.2.8. Eine Station für die Entladung von Wagen auf Selbstentladebrücken muss mit folgenden
Einrichtungen ausgerüstet sein:
1)
zum selbsttätigen Öffnen und Schließen der Wagen,
2)
einer Signalanlage zur Regelung der Einfahrt des Zuges auf die Selbstentladebrücke
mit Leuchtanzeigen zur Anzeige seiner Position am Bedienplatz der Station,
3)
zur Abschaltung des Fahrdrahtes über der Selbstentladebrücke.
4.2.9. Eine Beladestation ist mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
einer Signalanlage zur Regelung der Einfahrt des Zuges in den Bereich der
Ladestation mit Genehmigung durch die Bedienung dieser Station. Die
Einfahrtsignale sind vor jedem Gleis der Station zu installieren,
2)
Schalter für die Stromversorgung des Fahrdrahtes über die gesamte Länge der
Beladestation, installiert am Bedienplatz der Station.
4.2.10. An der Beladestation:
1)
sind am Aufenthaltsort des Bedienpersonals, wo die Steuerung der Signalanlage
installiert ist, Kontrollleuchten für den aktuellen Zustand der Signale der
Signalanlage zu installieren;
2)
besteht an den zum Kuppeln und Entkuppeln von Fahrzeugen bestimmten Orten die
Möglichkeit, den Betrieb der Rangiereinrichtungen zu sperren; der Sperrzustand wird
durch Kontrollleuchten bestätigt; die Orte sind ausgeschildert;
3)
jede Ein- oder Durchfahrt erfolgt ausschließlich nach Genehmigung durch das
Bedienpersonal der Station durch Einschalten des grünen Lichts auf dem
Einfahrtsignal für die betreffende Richtung;
Seite 344 von 376
4)
die Beleuchtung ist gemäß den Anforderungen der polnischen Normen betreffend die
Beleuchtung von untertägigen Grubenbauen in Bergbaubetrieben zu installieren.
4.2.11. Die Abstellstationen sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
Sektionsschalter, die das Abschalten des Fahrdrahtspannung für alle Gleise gestatten,
2)
Abrollsicherungen für die Wagen.
4.2.12. Die Materialstationen sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
Sektionsschalter, die das Abschalten und Erden des Fahrdrahtes gestatten, wobei der
angeschaltete und geerdete Zustand des Schalters mit dem Leuchtschild „Be- und
Entladung erlaubt“ angezeigt wird;
2)
Abrollsicherungen für die Wagen.
4.2.13. Die Personenstationen sind mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
Leuchtschildern oder Schildern zur Anzeige des Beginns und des Endes der
Personenstation. Der Fahrwegabschnitt zwischen ihnen wird für die Zeit des Ein- und
Ausstiegs der Mannschaft mit Hilfe von Sektionsschaltern spannungsfrei geschaltet.
Die Schalter für diese Abschnitte arbeiten entsprechend mit den in Nummer 2
beschriebenen Leuchtschildern zusammen;
2)
Leuchtschildern bei den Fahrdrähten mit Aufschriften, die das Einsteigen in die
Personenwagen untersagen und erlauben;
3)
Beleuchtung gemäß den Anforderungen der polnischen Normen betreffend die
Beleuchtung von Grubenbauen.
4.3. Als Signale für den Zugbetrieb werden die ortsfesten optischen Signale von Signalgebern,
beweglichen optischen Signale, akustischen Signale und Bahnzeichen, die insbesondere in
der polnischen Norm zu den Signalen und Bahnzeichen der untertägigen Grubenbahnen
festgelegt sind, verwendet.
4.4. Stromnetz und Traktionseinrichtungen.
4.4.1. Die Fahrleitung ist gemäß der polnischen Norm über die elektrische Traktion auszuführen.
4.4.2. Depots und Reparaturwerkstätten für Oberleitungs-Lokomotiven werden mit Einrichtungen
zum Ausschalten der Fahrdrahtspannung ausgerüstet.
4.4.3. Der Ein- und Ausschaltzustand des Fahrdrahtes in den in Nummer 4.4.2 genannten
Räumen wird mit Leuchtschildern angezeigt und der spannungsfrei geschaltete Abschnitt
mit der Schiene kurzgeschlossen.
4.4.4. In Reparaturwerkstätten für Oberleitungs-Lokomotiven ist die Installation des Fahrdrahtes
über Hebeeinrichtungen nicht zulässig. Während der Reparatur von OberleitungsLokomotiven muss der Stromabnehmer vom Fahrdraht abgezogen sein.
4.4.5. Die Versorgungskabel des Fahrdrahtes müssen sich von der Stromquelle und vom
Fahrdrahtnetz trennen lassen.
4.4.6. Das Traktionsnetz ist gegen Kurzschlüsse zu sichern. Bei vollständigem Kurzschluss an
einer beliebigen Stelle des Netzes erfolgt eine selbsttätige Abschaltung des beschädigten
Abschnitts des Traktionsnetzes.
4.4.7. Jeder Sektionsschalter wird mit einer Meldenummer und einem Zeichen (Pfeil) zur
Anzeige der Versorgungsrichtung der Sektion gekennzeichnet. Nach dem Ausschalten des
Sektionsschalters wird der Einschalthebel herausgenommen.
Seite 345 von 376
4.4.8. Die Fahrdrähte sind in Sektionen aufgeteilt. Die Sektionsunterbrechung ist so auszuführen,
dass die Stromabnehmer keine Spannung in die benachbarte Sektion übertragen.
4.4.9. In einer aufgefahrenen Strecke endet der Fahrdraht mindestens 50 m vor der Ortsbrust.
4.4.10. Während der Ein- und Ausfahrt der Belegschaft im Schacht wird der Fahrdraht auf einer
Länge von mindestens 50 m vom Schacht spannungsfrei geschaltet.
4.4.11. Die Entfernung des Stromabnehmers von Rohrleitungen, Luttensträngen, Kabeln oder
Ausbauelementen beträgt bei äußerster seitlicher Auslenkung immer mindestens 0,15 m.
4.4.12. Die Ladestationen für Traktionsakkumulatoren sind gemäß der polnischen Norm für
Ladestationen von Traktionsakkumulatoren für untertägige Grubenbahnen auszuführen.
4.5. Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten auf den Förderwegen.
4.5.1. Der Vortrieb von Grubenräumen, die von aktiven Förderwegen abzweigen, ist unter
Einhaltung der in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Bedingungen für den
sicheren Zugbetrieb durchzuführen.
4.5.2. Arbeiten auf den Förderwegen im Zusammenhang mit dem Austausch des Ausbaus, dem
Umbau der Gleise oder der Bearbeitung des Liegenden sind unter Einhaltung der in der
Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Bedingungen für den sicheren Zugbetrieb
durchzuführen. Sonstige Arbeiten auf den Förderwegen sind unter Einhaltung der von der
Aufsichtsperson der Förderungsabteilung festgelegten und im Buch der Warnhinweise für
die Zugbesatzungen (im Folgenden: „Warnhinweisbuch“) festgehaltenen Bedingungen für
den sicheren Zugbetrieb durchzuführen.
4.5.3. Die den Zugbesatzungen vom Disponenten oder dem Bedienpersonal einer Betriebsstelle
erteilten Warnhinweise werden in das Warnhinweisbuch eingetragen. Die Kenntnisnahme
des Inhaltes des Warnhinweises quittiert die Zugbesatzung durch Unterschrift im
Warnhinweisbuch. Ist die Ursache für die Erteilung des Warnhinweises beseitigt, nimmt
der Disponent bzw. das Bedienpersonal der Betriebsstelle den Warnhinweis zurück.
4.5.4. Die Aufnahme von Arbeiten auf den Förderwegen ohne Kennzeichnung der Arbeitsstelle
ist unzulässig, außer bei Wartungsarbeiten, die bei einer Begehung des Grubenbaus
ausgeführt werden. Der Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, ist von beiden
Seiten mit dem Zeichen „Fahrt verboten“ zu kennzeichnen, das mindestens 20 m vom
Einsatzort entfernt aufgestellt wird. Wenn das Zeichen „Fahrt verboten“ aus einer
Entfernung von 80 m nicht zu sehen ist, so muss mindestens 80 m vor dem Zeichen „Fahrt
verboten“ ein Schild zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 0,5 m/s aufgestellt werden.
4.5.5. Die Gleisabschnitte, auf denen der Zugbetrieb eingestellt worden ist, werden von beiden
Seiten gegen das Einfahren von Transportmitteln gesichert.
4.5.6. Stellen, an denen Förderwege umgebaut, Gleise oder Sicherungseinrichtungen des
Bahnbetriebs repariert werden oder solche, bei denen andere Hindernisse die
Betriebssicherheit beeinflussen, erfordern besondere Vorsicht und verminderte
Fahrgeschwindigkeiten. Die Stellen werden gekennzeichnet, und der Disponent warnt die
Zugbesatzungen.
4.5.7. Arbeiten und die Be- und Entladung von Wagen in unmittelbarer Nähe der Fahrleitung
werden bei spannungsfrei geschaltetem Fahrdraht durchgeführt.
Seite 346 von 376
4.5.8. Der ausgeschaltete Zustand der Fahrleitung wird abgesichert durch:
1)
Herausnahme des Hebels des Sektionsschalters und dessen Mitnahme durch die
ausschaltende Person,
2)
Aufhängen eines Schildes auf dem Schalter, das das Ausschalten unter Angabe von
Ausschaltdatum und -uhrzeit untersagt,
3)
Verbindung von Schiene und Fahrdraht mit Hilfe eines Erders, der so gesetzt ist, dass
er vom Ort, an dem gearbeitet wird, aus sichtbar ist.
4.6. Rollmaterial.
4.6.1. Inspektionen, Wartungen und Reparatur der Lokomotiven sind in den Werkstätten durch
die dazu eingeteilten Mitarbeitergruppen vorzunehmen. Die Personen, die die
Betriebstauglichkeit einer Lokomotive prüfen, indem sie diese in Gang setzen, besitzen die
Lokführerbefugnis.
4.6.2. Beschädigungen, die beim Betrieb der Lokomotive festgestellt werden, notiert der
Lokführer im Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive.
4.6.3. Zur Durchführung der Sichtkontrolle von Wagen werden Personen bestimmt, die folgende
Tätigkeiten ausführen:
1)
Kupplung oder Entkupplung der Wagen,
2)
Beobachtung der selbsttätigen Entladung der Wagen auf der Entladebrücke.
4.6.4. Wagen zur Beförderung von Schießmitteln werden vor jeder Beladung einer Sichtkontrolle
durch eine zum Fördern von Schießmitteln befugten Person unterzogen.
4.6.5. Personenwagen werden folgenden Prüfungen unterzogen:
1)
Sichtkontrolle – mindestens einmal täglich,
2)
einer gründlichen Kontrolle durch eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung –
nach jeder Störung,
3)
einer regelmäßigen Kontrolle durch eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung,
die am Wagen zu vermerken ist – mindestens einmal alle drei Monate.
4.6.6. Sanitätswagen und Wagen mit Rettungs- und Brandbekämpfungsgerät sind mindestens
einmal alle drei Monate einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
4.6.7. Die Inspektionen der Wagen nehmen Personen vor, die dazu von einer Aufsichtsperson der
Förderungsabteilung bestimmt worden sind.
4.7. Organisation des Bahnbetriebs.
4.7.1. Den Bahnbetrieb leitet eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung.
4.7.2. In Angelegenheiten der Förderung untersteht die Zugbesatzung dem Disponenten, der sie
zusammengestellt hat.
4.7.3. Für den Betrieb des Zuges ist der Lokführer verantwortlich. Der Disponent empfängt von
den Lokführern Meldung über die Position der Züge auf den Strecken. Die Meldungen der
Lokführer werden per Funk aus den Lokomotiven übermittelt, gibt es keine
Funkverbindung – über die Telefonanlage.
4.7.4. Der Lokführer und der Begleiter (Rangierer) werden vom Disponenten oder einem
befugten Mitarbeiter der Betriebsstelle über alle außerordentlichen Vorkommnisse, die die
Sicherheit oder Störungsfreiheit der Zugfahrt beeinträchtigen könnten, in Kenntnis gesetzt.
Seite 347 von 376
Nach Schichtende wird die Lokomotive in das Depot gefahren oder gegen Ingangsetzen
durch Unbefugte gesichert.
4.7.5. Alle Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Bahnanlagen oder Beschädigungen, die er
bemerkt hat, meldet der Lokführer dem Disponenten, der sie an eine Aufsichtsperson der
Förderungsabteilung weiterleitet.
4.7.6. Der Lokführer hält den Zug auf der Strecke an, wenn:
1)
das Signal „Halt“ gegeben wird,
2)
er im Zug oder auf dem Gleis ein Hindernis für die Weiterfahrt entdeckt,
3)
Hilfeleistung für Personen bei einem Unfall oder zur Beseitigung oder
Kennzeichnung mit Signalen eines Hindernisses auf einem Nachbargleis notwendig
ist,
4)
er eine solche Beschädigung am Rollmaterial oder am Fahrleitungsnetz entdeckt, die
bei einer Weiterfahrt zum Entgleisen führen oder gefährlich werden könnte,
5)
sich auf dem Gleis Personen befinden, die trotz Signalgabe das Gleis nicht verlassen,
6)
Betriebssignale falsch, undeutlich oder unverständlich sind.
4.7.7. Die Lokführer werden vom Disponenten über auf den Förderwegen stattfindende manuelle
Transporte oder Fahrungen zu Fuß in Kenntnis gesetzt.
4.7.8. Der Aufenthalt von Personen auf den Förderwegen ist zulässig, wenn sie dazu die
Erlaubnis des Disponenten erhalten haben. Halten sich Personen auf den Förderwegen auf,
so verhält sich der Lokführer wie folgt:
1)
er drosselt die Fahrgeschwindigkeit des Zuges soweit, dass diese Personen in eine
Nische, Kammer oder einen angrenzenden Grubenbau ausweichen können,
2)
er hält den Zug an, bis die Personen bis zum Ende des Zuges durchgegangen sind,
wenn sie nicht in eine Nische, Kammer oder einen angrenzenden Grubenbau
ausweichen können.
4.7.9. Personen, die Tätigkeiten in den Grubenbauen mit Förderwegen ausführen, führen diese
Tätigkeiten in Warnhemden oder -westen und mit Leuchtgurten bekleidet oder ausgestattet
mit einer anderen persönlichen Schutzausrüstung mit demselben Schutzniveau durch.
4.7.10. Rangieranweisungen werden mit Hilfe der geltenden Signale gegeben. Bei der
Ausführung von Rangiermanövern auf Gleisabschnitten:
1)
die in einer geraden Linie liegen, gibt der Rangierer die Signale mit dem Geleucht,
2)
in Bögen ist eine Rangiersignalanlage installiert, mit der der Rangierer bei einer
begleiteten Fahrt die Signale an den Lokführer gibt,
3)
die Signalanlage nach Ziffer 2 ist außerhalb von Betriebsstellen nicht erforderlich.
4.7.11. Die Leitung und Ausführung von Rangiermanövern sowie das Kuppeln und Entkuppeln
der Wagen erledigen Personen, die die Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeiten besitzen,
nachfolgend „Rangierer“ genannt.
4.7.12. Das Signal zum Beginn des Rangiervorgangs wird erteilt, nachdem sich alle Personen aus
dem Rangierbereich entfernt haben und die Bedingungen für die sichere Durchführung
erfüllt sind. Ohne Signalgabe vom Rangierer darf der Lokführer keine Rangierbewegungen
ausführen.
Seite 348 von 376
4.7.13. Der Lokführer und der Rangierer beobachten beim Rangieren insbesondere:
1)
die gegebenen Signale und halten sich genau an diese,
2)
die Stellung der Zungenstücke und die Position des Rollmaterials auf dem Gleis.
4.7.14. Werden Wagen mit der Lok geschoben, geht der Rangierer in einem Abstand von
mindestens 10 m vor dem vordersten Wagen neben dem Gleis her und hält den
Rangiervorgang an, wenn ein Menschenleben oder die Betriebssicherheit gefährdet sind.
4.7.15. Die mit der manuellen Umstellung der Weichen betrauten Personen stellen diese nach
dem Ende des Rangiermanövers in die Grundstellung zurück.
4.7.16. Die Zungenstücke der Weichen sind außerhalb von Zug- und Rangierfahrten in die
Grundstellung zu versetzen. Weichen, die von den Hauptgleisen der Förderwege in Räume
abbiegen, die nicht unmittelbar an den Förderaufgaben beteiligt sind, sind in Richtung des
Hauptgleises einzustellen und in dieser Stellung abzuschließen. Auf einem Gleis, das einen
für die Zugförderung bestimmten Raum mit einem Hauptgleis verbindet, werden zum
Schutz Gleissperren errichtet. Weichen und Gleissperren, die zu Räumen ohne
Bedienpersonal führen, dürfen mit Genehmigung des Disponenten geöffnet werden, bei
Räumen mit Bedienpersonal mit Genehmigung des Bedienpersonals dieser Räume.
4.7.17. Beim Rangieren sind die Wagen aneinander und an die Lok gekuppelt.
4.7.18. Das Rangieren mit der Lokomotive zwischen den Wagen ist unzulässig.
4.7.19. Schieben und Ziehen von Wagen mit einer Lokomotive vom Nachbargleis aus ist
unzulässig.
4.7.20. Unzulässig ist das Schieben von Wagen mit der Lokomotive mit Hilfe einer aus den
Wagen herausragenden Ladung.
4.7.21. Kuppeln und Entkuppeln des Rollmaterials während des Betriebs ist im Bereich der
Kippvorrichtungen und Beschickungsbahnen an geeigneten und dafür ausgerüsteten
Ständen möglich.
4.7.22. Beim Rangieren von Rollmaterial über eine Neigung von mehr als 5 Promille befindet
sich die Lokomotive auf der abwärts gelegenen Seite, wenn keine Sicherungsmaßnahmen
getroffen worden sind.
4.7.23. Rangierfahrten von Wagen mit Schießmitteln sind ausschließlich mit Genehmigung der
Person, die die Beförderung der Schießmittel beaufsichtigt, möglich. Beim Rangieren von
Wagen mit Schießmitteln sind einzustellen:
1)
alle anderen Bewegungen von Rollmaterial in der Nachbarschaft des Gleises, auf
dem rangiert wird,
2)
Arbeiten, die die Sicherheit der Beförderung der Schießmittel beeinträchtigen
könnten.
4.7.24. Bevor ein Schießmitteltransport in Gang gesetzt wird, hält der Disponent alle anderen
Züge auf der betroffenen Fördertrasse an.
4.7.25. Während und nach der Rangierfahrt ist das Abstellen von Rollmaterial auf einem von
zwei zusammenlaufenden Gleisen unzulässig, wenn dadurch die Grenzmarke übersetzt
wird.
4.7.26. Auf Gleisen mit Gefälle abgestellte Wagen und Lokomotiven sind auf die in der
Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegte Weise zu sichern. Ein Mitarbeiter der
Seite 349 von 376
Betriebsstelle, in deren Bereich das Rangieren stattgefunden hat, überprüft, ob das
Rollmaterial gesichert ist.
4.7.27. Eine Vergrößerung des Zuges über die für den betreffenden Abschnitt des Förderweges
und die betreffende Lok festgelegte Anzahl von Wagen ist unzulässig. Die Lokomotive
wird an einer sichtbaren Stelle mit der Angabe der zulässigen Wagenzahl für einen Zug
gekennzeichnet.
4.7.28. Die Lokomotive befindet sich an der Spitze des Zuges. Wenn die Konstruktion der
Lokomotive mit dem Führerstand an einem Ende keine Sicht auf den Weg über das
Lokomotivgehäuse hinaus von mindestens 15 m, gemessen ab der Spitze der Lokomotive,
erlaubt, ist die Fahrt immer in dem nach vorne gewendeten Führerstand durchzuführen.
4.7.29. An Güterzüge werden keine Wagen angekuppelt:
1)
die beschädigt sind,
2)
in denen die Ladung über die Breite des Wagens hinausragt, ihr Abstand zum
Fahrdraht weniger als 0,2 m beträgt oder ihr Abstand zum Ausbau und anderen
Einrichtungen in Grubenräumen ohne Fahrdraht weniger als 0,25 m beträgt,
3)
in denen die Ladung nicht gegen Hinausfallen gesichert ist,
4)
für die Beförderung von Schießmitteln, Personen, Sanitätswagen, solche mit
Rettungs- oder Brandschutzausrüstung und Wagen, deren regulärer Kontrolltermin
abgelaufen ist.
4.7.30. Die Zugfahrt mit einer schiebenden Lokomotive ist unzulässig, ausgenommen bei:
1)
Zurücksetzen auf der Strecke nach den in Nummer 4.7.14 festgesetzten Regeln,
2)
Umsetzen und Zusammenstellen von Zügen an einer Station,
3)
einer Fahrt mit den Wagen zur Durchführung bestimmter Wartungsarbeiten auf den
Förderwegen nach den in Nummer 4.7.14 festgesetzten Regeln,
4)
Absetzen des Rollmaterials an einem Übergabepunkt.
4.7.31. Wenn eine Ladung befördert werden muss, die aus dem Lichtraumprofil des Wagens
seitlich herausragt, oder wenn der Abstand der Ladung zum Schachtausbau oder den unter
der Firste eingebauten Einrichtungen weniger als 0,25 m bzw. der Abstand zum Fahrdraht
weniger als 0,2 m beträgt, so wird solch eine Ladung einzeln unter den von der
Aufsichtsperson der Förderungsabteilung festgelegten Bedingungen befördert.
4.7.32. Wagen, die mit Kuppelstangen verbunden oder mit einer gemeinsamen Ladung beladen
sind, sowie mit Langmaterial beladene Rungenwagen werden am Ende des Zuges
angehängt. Zwischen Lokomotive und der beförderten Ladung wird ein Schutzwagen
angehängt. Langmaterial wird auf Wagen von solcher Länge befördert, dass sie mit
Kupplungen oder steifen Kuppelstangen verbunden werden können.
4.7.33. Große und übergroße Ladungen, insbesondere Schreitausbauelemente, Kabeltrommeln,
Gewinnungsorgane und Schrämmaschinenschlitten, werden auf Spezialwagen mit einer
zum Betrieb unter Tage in einem Bergbaubetrieb zugelassenen Konstruktion befördert; die
Ladungen sind entsprechend zu versteifen und an den Wagen zu befestigen.
4.7.34. Die Regeln für die Beförderung von Langmaterial und Teilen der in Nummer 4.7.32 und
4.7.33 genannten Einrichtungen legt die Betriebsordnung der Grubenbahn fest.
Seite 350 von 376
4.7.35. Rollmaterial, bei dem die Montagehöhe von Kupplung und Puffer kein einwandfreies
Zusammenwirken des gekuppelten Rollmaterials sicherstellen, darf nicht gekuppelt
werden.
4.7.36. Die Ausfahrt von Zügen auf die Strecke erfolgt mit Genehmigung des Disponenten.
4.7.37. Während der Fahrt des Zuges erteilt der Disponent Anweisungen zur Verringerung der
Geschwindigkeit oder zum Halt des Zuges, wenn es für die Sicherheit des Zugbetriebs
erforderlich ist.
4.7.38. Bei der Leitung des Zugbetriebs beachtet der Disponent die Regel, dass sich auf dem
Gleis eines Abschnittes immer nur ein Zug befinden darf.
4.7.39. Der Zugbetrieb auf zweigleisigen Strecken erfolgt auf dem Gleis gemäß der
Betriebsordnung der Grubenbahn.
4.7.40. Die Fahrt auf einem anderen als in der Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten
Gleis ist mit Genehmigung des Disponenten zulässig, wenn gleichzeitig die
Fahrgeschwindigkeit auf 1,5 m/s gedrosselt wird.
4.7.41. Bei manueller Verstellung von Weichen hält der Lokführer den Zug mindestens 3 m vor
der Weiche an; nach der Umstellung und Einstellung des Zungenstücks und der
Überprüfung des richtigen Anliegens der Zungen an den Backenschienen setzt der Zug die
Fahrt fort.
4.7.42. Signale und andere Einrichtungen zur Sicherung des Zugbetriebs werden so aufgestellt,
dass sie den Fahrweg sichern. Der Fahrweg wird vom Mitarbeiter der zuständigen
Betriebsstelle mit Hilfe der Stelleinrichtungen oder manuell vorbereitet. Eine an der
Vorbereitung des Fahrweges für den Zug beteiligte Person überprüft und versichert sich,
dass im Bereich der Betriebsstelle:
1)
auf dem Fahrweg keine Hindernisse für die Fahrt des Zuges bestehen,
2)
die Weichen richtig gestellt sind,
3)
die Zungen der gestellten Weichen an den Backenschienen anliegen,
4)
keine widersprechenden Fahrten angeordnet wurden.
4.7.43. Das Bedienpersonal der Betriebsstelle beobachtet den Zustand eines einfahrenden oder
durchgelassenen Zuges. Wenn ein Zug eine Betriebsstelle ohne Endsignal durchfährt, wird
der Zugbetrieb auf dem Gleis, auf dem der Zug ohne Endsignal durchgefahren ist,
angehalten.
4.7.44. Ein Zug, der in eine Station einfährt, hält innerhalb der Grenzen der Station.
4.7.45. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Zugfahrt mit Gut und Material wird in der
Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegt.
4.7.46. Die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist begrenzt:
1)
bei der Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis – auf 1,5 m/s,
2)
bei der Vorbeifahrt an Stellen, die mit Bahnzeichen gekennzeichnet sind, die auf eine
Kreuzung oder Einengung des Förderweges, ein Gefälle des Gleises, die Annäherung
an eine Signalanlage oder eine Absenkung des Fahrdrahtes hinweisen – auf 1,0 m/s,
3)
bei der Vorbeifahrt an Stellen, die mit Bahnzeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung
gekennzeichnet sind,
4)
vor Kurven.
Seite 351 von 376
4.7.47. An Haltestellen kann der Lokführer die Lokomotive verlassen, wenn:
1)
er die Lokomotive abgebremst und ihren ausgeschalteten Zustand gesichert hat,
2)
er die Lokomotive mit Parklichtern gekennzeichnet hat oder sie an einem
beleuchteten Ort abgestellt hat.
4.7.48. Der Zug bewegt sich mit einer solchen Geschwindigkeit, dass es beim Bremsen nicht
zum Rutschen der Lokomotivräder kommt.
4.7.49. Der Betrieb eines Zuges bei festgestellten Rädern an Transporteinheiten ist unzulässig.
4.7.50. Bei der Durchfahrt eines Zuges durch besetzte Betriebsstellen gibt der Lokomotivführer
ein akustisches Warnsignal.
4.7.51. Bei der Entgleisung von Rollmaterial:
1)
unterrichtet der Lokführer den Disponenten,
2)
meldet der Disponent nach der Unterrichtung durch den Lokführer die Entgleisung
einer Aufsichtsperson der Förderungsabteilung,
3)
übernehmen Personen, die eine Aufsichtsperson der Förderungsabteilung bestimmt
hat, das Aufsetzen des entgleisten Rollmaterials auf die Gleise und die Beseitigung
der Folgen der Störung .
4.7.52. Über den Halt eines Zuges auf Grund einer Störung der Lokomotive, der Wagen oder aus
einem anderen Grund setzt der Lokführer den Disponenten in Kenntnis.
4.7.53. Das Vorgehen bei Störfällen regelt die Betriebsordnung der Grubenbahn.
4.7.54. Die Beförderung von Personen mit der Grubenbahn erfolgt in Zügen, die aus
Personenwagen bestehen. Die Länge eines Personenzuges darf die Länge einer
Personenstation nicht überschreiten.
4.7.55. Abfertigung und Empfang der Personenzüge erfolgen an den Personenstationen. Der Einund Ausstieg von Personen aus dem Zug erfolgt auf der ganzen Länge der Personenstation.
4.7.56. Auf einem Gleis der Station befindet sich ein Personenzug. Auf einem Gleis der Station
dürfen sich zwei Personenzüge hintereinander befinden, wenn:
1)
der Abstand zwischen den Zügen mindestens 10 m beträgt, wobei die Einhaltung
dieses Abstandes mit Bahnzeichen zu kennzeichnen ist,
2)
die unmittelbare Beaufsichtigung des Betriebs dieser Züge von einer dazu
eingeteilten Aufsichtsperson der Förderungsabteilung übernommen wird, unabhängig
von den Aufsichtspersonen, die die Funktion des Zugführers ausüben.
4.7.57. Vor der Abfahrt des Zuges aus der Station muss der Zugführer:
1)
die Wagen des Zuges in Augenschein nehmen, wobei er die richtige Reihung und
Signalisierung, die Kupplungsverbindungen von Wagen und Lokomotive, die
Funktion der Bremsen und der Signalanlage in den Wagen sowie die
Einstiegssicherungen an den Wagen prüft,
2)
die Bremser unter den fahrenden Personen bestimmen.
4.7.58. Die Beförderung von Personen in Lokomotiven auf den dafür vorgesehenen Plätzen
regelt die Betriebsordnung der Grubenbahn.
4.7.59. An eine Zuggarnitur aus speziell ausgerüsteten Wagen, die zwecks Verrichtung
bestimmter Tätigkeiten bei der Wartung von Grubenbauen mit Förderwegen
Seite 352 von 376
zusammengestellt worden ist, kann für die Beförderung von Bedienpersonal der Garnitur
unmittelbar hinter der Lokomotive ein Personenwagen angehängt werden.
4.7.60. Die Fahrt eines Sanitäts- und Brandschutzzuges kann unter Beachtung der in der
Betriebsordnung der Grubenbahn festgelegten Bedingungen auf allen Förderwegen
stattfinden.
4.8. Kontrolle der Förderwege und Eisenbahnanlagen.
4.8.1. Die Kontrolle der Förderwege wird durchgeführt von:
1)
den Aufsichtspersonen der Förderungsabteilung – laufend,
2)
einer Aufsichtsperson der Förderungsabteilung – mindestens einmal jeden Monat,
3)
einem Mitarbeiter der höheren Aufsicht, der für die Beaufsichtigung des Betriebs der
Grubenbahn zuständig ist – mindestens einmal alle drei Monate.
4.8.2. Die in 4.8.1 genannten Kontrollen umfassen die Förderwege einschließlich Ausrüstung
sowie die Reparaturwerkstätten des Rollmaterials.
4.8.3. Die Ergebnisse der monatlichen und vierteljährlichen Kontrollen werden im Kontrollbuch
vermerkt, dessen Muster und Umfang der darin einzutragenden Kontrollvermerke die
Betriebsordnung der Grubenbahn regelt.
4.8.4. Die Kontrolle der Fahrleitung wird durchgeführt von:
1)
den Aufsichtspersonen der Untertageförderung – laufend,
2)
den Aufsichtspersonen des elektrischen Betriebs – mindestens einmal jeden Monat,
3)
einem Mitarbeiter der höheren Aufsicht des elektrischen Betriebs – mindestens
einmal alle drei Monate.
4.8.5. Der Umfang der in 4.8.3 genannten Kontrollen umfasst für die in 4.8.3 Ziffern 2 und 3
genannten Personen Folgendes:
1)
Signale und Zeichen für Fußgänger,
2)
Beleuchtung der Förderwege und Betriebsstellen,
3)
Fahrleitung und Gleichrichterstationen,
4)
Verkehrssicherungseinrichtungen,
5)
Fehlerstrommessungen,
6)
Depots und Lokomotivreparaturwerkstätten,
7)
Ladestationen für Traktionsakkumulatoren.
4.8.6. Die Kontrolle des technischen Zustandes einer Lokomotive wird durchgeführt:
1)
vor dem Inbetriebsetzen der Maschine – vom Lokführer, der die Ergebnisse in das in
Anhang 1 zu dieser Verordnung beschriebene Kontrollbuch des technischen
Zustandes der Lokomotive einträgt,
2)
nach einer Sichtprüfung oder der Reparatur einer Störung – von der befugten Person,
die die Ergebnisse in das Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive
einträgt,
3)
auf jeder Schicht, stichprobenartig – von einem Mitarbeiter der Förderungsaufsicht,
der die Ergebnisse in das Kontrollbuch des technischen Zustandes der Lokomotive
einträgt,
4)
im Rahmen der monatlichen Kontrolle:
Seite 353 von 376
der elektrischen Lokomotiven – von einer Aufsichtsperson der Fachstelle
Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen,
b)
der Lokomotiven mit Verbrennungsmotor – von einer Aufsichtsperson der
Fachstelle Mechanik – Untertagemaschinen und -einrichtungen,
5)
nach einer Überholung der Lokomotiven:
a)
der elektrischen Lokomotiven – von einer Aufsichtsperson der Fachstelle
Elektrik – Untertagemaschinen und -einrichtungen,
b)
der Lokomotiven mit Verbrennungsmotor – von einer Aufsichtsperson der
Fachstelle Mechanik – Untertagemaschinen und -einrichtungen.
4.9. Seilförderung und Förderung mit Fördergarnituren mit Eigenantrieb.
4.9.1. Die Förderung darf nicht in Gang gesetzt werden nach Feststellung:
1)
von Unregelmäßigkeiten in der Funktion der Antriebsmaschine oder der
Signalanlage,
2)
des schlechten Zustandes von Grubenräumen, Gleisen, Elementen der Hänge- oder
Sohlenbahntrassen, Seilen, Baugruppen einer Fördergarnitur, insbesondere von
Elementen zur Sicherung des Betriebs der Förderanlage.
4.9.2. Die Art der Aufhängung der Fahrwege von Hängebahnen ist an die Art des
Grubenbauausbaus anzupassen und wird in der Dokumentation der Förderanlage
festgelegt.
4.9.3. Eine Fördergarnitur, die für den Einsatz in Grubenräumen mit mehr als 4° Neigung
bestimmt ist, wird mit Sicherungen gegen Entkuppeln ausgestattet.
4.9.4. Die Förderladung ist gegen Verrutschen zu sichern.
4.9.5. Auf der Tragkatze einer Hängebahn und der Plattform einer Sohlenbahn ist eine
Kennzeichnung mit der maximalen Hub- bzw. Tragkraft anzubringen.
4.9.6. Die Zugänge zur Fördertrasse sind nach den Vorgaben in der Dokumentation der
Förderanlage zu kennzeichnen.
4.9.7. Beleuchtet werden:
1)
der Bedienstand der Antriebsmaschinen der Seilförderung während der Förderung,
2)
die Stationen bei der Be- und Entladung,
3)
die Personenstationen beim Ein- und Ausstieg von Personen.
4.9.8. Bei Überschreitung der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation
angegebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Antriebs um 50 %, höchstens aber um
1 m/s, werden Bremskatzen selbsttätig ausgelöst und haben einen statischen
Bremszuverlässigkeitskoeffizienten von mindestens 1,5 im Verhältnis zu der in der
Dokumentation der Förderanlage angegebenen maximalen Abrollkraft des geförderten
Aggregates.
4.9.9. Eine Fördergarnitur mit Eigenantrieb ist mit einer Sicherungseinrichtung gegen das
Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit ausgestattet. Diese Einrichtung wird bei
einem Ausfall der Stromversorgung und bei Überschreitung der vom Hersteller in der
technischen Betriebsdokumentation angegebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit des
Antriebs um 50 %, höchstens aber um 1 m/s, selbsttätig ausgelöst und hat einen statischen
Bremszuverlässigkeitskoeffizienten von mindestens 1,5 im Verhältnis zu der in der
a)
Seite 354 von 376
Dokumentation der Förderanlage angegebenen maximalen Abrollkraft der geförderten
Garnitur und gewährleistet eine Bremsverzögerung von mindestens 1 m/s² und höchstens
10 m/s².
4.9.10. Die Elemente einer Fördergarnitur werden mit Stangen verbunden und gegen
Entkupplung gesichert.
4.9.11. Die Sicherheitskoeffizienten der Einzelelemente von Hänge- und Sohlenbahnen sowie
Sesselliften für die Material- und Personenbeförderung betragen mindestens:
1)
Zugseil – 4,
2)
Zug-/Trag- und Spannseil – 5,
3)
Fahrschienen von Hängegleisen – 3,
4)
Schienenverbindungsstücke und Kupplungen – 4,
5)
Traggeschirre – 4,
6)
Tragelemente des Fördermittels – 3,
7)
Zugarm des Aggregates – 4,
8)
Umkehren, Abzüge der Umkehren, Verankerungselemente – 4,
9)
Achse des Umkehrrades, Welle des Antriebsrades in Sesselliften – 5,
10) Kupplungen und Verbindungsstangen – 4,
11) Verankerungselemente – mindestens 4,
12) Zahnleisten und andere formschlüssig wirkende Elemente, mindestens – 4.
4.9.12. Der Sicherheitskoeffizient von Seilen wird im Verhältnis zur minimalen Bruchkraft des
Seils berechnet.
4.9.13. Der Sicherheitskoeffizient für die übrigen Elemente wird in Abhängigkeit von der
temporären Zugfestigkeit, die der Art der auftretenden Spannung entspricht, bestimmt.
4.9.14. Für Baugruppen oder tragende Elemente der Baugruppen von Fördergarnituren und
Fahrtrassen sowie deren Aufhängungen besitzt der Betreiber die mit dem Erzeugnis
mitgelieferte Dokumentation, die insbesondere folgende Angaben enthält:
1)
Name und Adresse des Herstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
2)
Beschreibung des Elements mit:
a)
Nennabmessungen,
b)
Konstruktionsbeschreibung,
c)
Art der Kennzeichnung und Identifikation,
3)
Informationen über die Höchstlast sowie Einsatzbereich und -bedingungen.
4.9.15. Unzulässig ist der Einsatz von Fang- und 2-Hakengeschirren mit gebogenen Haken zur
Aufhängung des Schienenstrangs der Fahrtrasse einer Hängebahn mit mehr als 15º
Neigung.
4.9.16. Weichen von Hängebahnen werden mit einer selbsttätig wirkenden Sperre des offenen
Gleises sowie einer Sperre zum Schutz der Leitschiene gegen unkontrolliertes Öffnen
ausgerüstet.
4.9.17. An denen Enden des Fahrweges werden Anschlagschienen montiert.
4.9.18. Zum Sanitätstransport bestimmte Fördermittel verfügen über Stoßdämpfung und
Führungen für Tragbahren.
Seite 355 von 376
4.9.19. Die Eigenantriebe von Hänge- und Sohlenbahnen, die für den Einsatz in Grubenräumen
mit bis zu 45° Neigung geeignet sind, zeigen einen Bremszuverlässigkeitskoeffizienten,
bestimmt als Verhältnis der maximalen Bremskraft zur maximalen Zugkraft des
Eigenantriebs, von mindestens 1,5 und bewirken eine Bremsverzögerung der
Fördergarnitur von mindestens 1 m/s² und höchstens 10 m/s².
4.9.20. Trassenabzweigungen von Hängebahnen mit Eigenantrieb werden mit Signalanlagen
ausgerüstet, die die Weichenstellung anzeigen.
4.9.21. Ein Sicherheitsseil, das die Auflösung der Fördermittelgarnitur verhindert, wird an
Haltern befestigt.
4.9.22. Der Fahrweg einer Sohlenbahn wird an Stellen mit lokaler Neigung von mehr als 10°
über die ganze Länge der Neigung beidseitig verankert.
4.9.23. Die Antriebe einer Seilförderung werden in Grubenbauen mit mehr als 4° Neigung mit
Bremseinrichtungen ausgestattet, die bei einem Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig
greifen.
4.9.24. In Seilförderanlagen für den Einsatz in Grubenbauen mit bis zu 45° Neigung:
1) zeigt der Antrieb eine Bremssicherheit, bestimmt als Verhältnis der maximalen
Bremskraft zu der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation
angegebenen maximalen Zugkraft des Seiltriebs, von mindestens 1,5 und bewirkt eine
Notbremsverzögerung der Fördergarnitur von mindestens 1 m/s² und höchstens 10 m/s²,
2) beträgt der Sicherheitskoeffizient des Zugseils, bestimmt als Verhältnis der minimalen
Bruchkraft des Seils zu der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation
angegebenen maximalen Zugkraft des Seiltriebs, mindestens 4,
3) beträgt der Sicherheitskoeffizient des Zugseils, bestimmt als Verhältnis der minimalen
Bruchkraft des Seils zu der vom Hersteller in der technischen Betriebsdokumentation
angegebenen maximalen Zugkraft des Seiltriebs, mindestens 6 für die Gut- und
Materialförderung bzw. mindestens 8 für die Personenbeförderung, wenn die Förderung
auf der Sohle verlegten Gleisen erfolgt.
4.9.25. Die Stellen, an denen Antriebe von Endlosseilmaschinen mit Spannstationen installiert
werden, sowie die Spannstation werden umzäunt.
4.9.26. Seiltriebe in Anlagen zur Personenbeförderung sind auszustatten:
1)
mit einem Geschwindigkeitsmesser,
2)
mit einem Wegmesser für den von der Fördergarnitur zurückgelegten Weg,
3)
mit einer Anzeige der Antriebslast.
4.9.27. Die Seilförderanlage ist mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
1)
zur Signalgabe an den Bediener des Seiltriebs und zur Verständigung des Bedieners
des Seiltriebs mit dem Bedienpersonal der Station,
2)
zur Anzeige des Verbots, die Fördertrasse zu betreten – unter Verwendung optischer
Signale, die auf allen Zugangswegen aufgestellt sind,
3)
zur Ermöglichung des Nothalts vom Bedienplatz des Bedieners des Seiltriebs, der
Station und aller Zugangswege zur Fördertrasse aus
–
die außerhalb der Seilfördertrasse zu errichten sind.
4.9.28. Die Einrichtungen zur Anzeige des Verbots, die Fördertrasse zu betreten, werden vom
Bediener des Seiltriebs der Antriebsmaschine jedes Mal vor Betriebsbeginn eingeschaltet.
Seite 356 von 376
4.9.29. Die Seiltriebe von an die Personenförderung angepassten Hänge- und Sohlenbahnen mit
geschlossenem Seil werden mit Spanneinrichtungen zum Schutz gegen Seilrutsch
ausgerüstet.
4.9.30. Eine Förderanlage mit Seiltrieb für die Personenbeförderung wird mit einer Einrichtung
zum Auslösen des Nothalts der Fördergarnitur von jedem Ort der Trasse aus ausgerüstet.
4.9.31. Die Seilspanneinrichtung einer Hänge- oder Sohlenbahn wird mit einem Notschalter
ausgestattet, der den Seiltrieb selbsttätig ausschaltet, wenn die Seilspanneinrichtung ihre
Extremposition erreicht hat.
4.9.32. Trassenabzweigungen von Hängebahnen mit Seiltrieb werden mit Signalanlagen
ausgerüstet, die dem Bediener des Seiltriebs die Weichenstellung anzeigen.
4.9.33. Die Zug- oder Zug-/Tragseile von Hänge- und Sohlenbahnen werden auf Scheibensätzen
geführt, die in solchen Abständen zueinander errichtet werden, dass das Seil sich nicht an
Elementen des Grubenausbaus, der Fahrschiene oder anderer Einrichtungen reiben kann.
4.9.34. Die Durchbiegung des Zug- oder Zug-/Tragseils einer Hänge- oder Sohlenbahn auf den
Leitscheiben muss folgende Bedingungen erfüllen:
1)
bei DK/DL < 5 beträgt sie höchstens 3,5°,
2)
bei 5 < DK/DL < 6,9 beträgt sie höchstens 9°,
3)
bei 7 < DK/DL < 19,9 beträgt sie höchstens 15,5°,
4)
bei DK/DL ≥ 20 beträgt sie mindestens 15,5°,
wobei die einzelnen Symbole folgende Bedeutungen haben:
DK – Durchmesser der Leitscheibe,
DL – Seildurchmesser.
4.9.35. Beim Zugseil von Hänge- und Sohlenbahnen handelt es sich um ein entspanntes
Litzenseil mit Kreuzschlag.
4.9.36. Die Verbindung der Abschnitte der Zugseile von Hänge- und Sohlenbahnen erfolgt durch
Spleißen nach einem solchen Verfahren, dass der in 4.9.11 genannte Sicherheitskoeffizient
des Seils erhalten bleibt. Das Spleißverfahren für die Zugseile von Hänge- und
Sohlenbahnen gewährleistet auf dem Spleißabschnitt einen Seildurchmesser von höchstens
dem 1,1-fachen des Nenndurchmessers.
4.9.37. In Bahnen mit Seiltrieb werden vor den Anschlagschienen Endschalter installiert, deren
Konstruktion die erneute Ingangsetzung des Antriebs und eine Bewegung der
Fördergarnitur in der Richtung, die der durch den Endschalter geschützten Richtung
entgegengesetzt ist, ermöglicht.
4.9.38. In Bahnen mit Seiltrieb, die zur Material- und Personenbeförderung gedacht sind,
aktiviert die Auswahl der Betriebsart der Bahn die Funktion der Sicherungseinrichtungen
einschließlich der Endschalter und der Warnsignale.
4.10. Seilförderung von Gut und Material mit Wagen (Plattformen) über Gleise, die auf der
Sohle verlegt sind.
4.10.1. In Grubenbauen mit einer Neigung von mehr als 10° werden auf der Sohle oder Bettung
Platten verlegt und die Räume zwischen den Platten mit Bettung bis zur Höhe der
Plattenoberkante versetzt. In Grubenbauen mit einer Neigung von mehr als 15° werden
unter jedem Schienenpaar zusätzliche Platten von einer solchen Länge verlegt, dass ihre
Enden zwischen den Stößen gespreizt oder in der Sohle verankert werden.
Seite 357 von 376
4.10.2. Zum Bau der Gleise werden mindestens Schienen S-18 verwendet, die zur Sicherung der
Gleisstabilität auf Holz- oder Metallplatten verlegt werden. Die Schienen der Gleise
werden mit Schienennägeln oder Schrauben an den im Abstand von höchstens 1 m
voneinander verlegten Platten befestigt. Die Stöße der Schienen werden mit Stoßlaschen
und mindestens vier Schrauben verschraubt. Die Größe des Spiels zwischen den Stößen der
Schienen beträgt höchstens 5 mm.
4.10.3. Die zulässige Abweichung von der Nennspurweite auf geraden und gekrümmten
Abschnitten beträgt höchstens +5 mm.
4.10.4. Der Sicherheitskoeffizient für Kupplungen, Haken und Sicherungsseile darf nicht
geringer sein als der für das Zugseil.
4.10.5. Das Seil zur Sicherung gegen eine Entkupplung der Fördergarnitur bei der Förderung mit
offenem Seil ist mit dem Zugseil verbunden und reicht über die ganze Fördergarnitur.
4.10.6. Die Verbindung des Seilendes mit dem Haken oder der Kupplung erfolgt durch Spleißen
des Seils unter Verwendung von Klemmen oder auf eine andere Art und Weise, die einen
Sicherheitskoeffizienten gewährleistet, der nicht geringer ist als der des Zugseils.
4.10.7. In das Seilauge zur Verbindung mit dem Haken oder der Kupplung wird eine gesicherte
rostfreie Kausche eingeführt, deren Kehlung mindestens 1/3 vom Seilumfang einfasst.
4.10.8. Das mit Klemmen hergestellte Seilauge genügt folgenden Anforderungen:
1)
der Abstand der Klemmen zueinander beträgt höchstens das 6-fache des
Seildurchmessers,
2)
es gibt mindestens 3 Klemmen,
3)
die Klemmen sind so anzubringen, dass die Klemmbacken auf dem längeren
Seilende sitzen,
4)
die erste Klemme wird direkt hinter der Kausche aufgesetzt.
4.10.9. Ein auf der Sohle verlegtes Fahrgleis für die Radförderung mit offenem Seil mit einer
Neigung von mehr als 4° wird mit Einrichtungen zum Schutz gegen unkontrollierte
Bewegungen der Fördermittel versehen.
4.10.10. Kontrolle der Seilförderung und Förderung mit Eigenantrieb.
4.10.10.1. Bremskatzen von Seilförderanlagen und Förderanlagen mit Eigenantrieb sind
mindestens einmal alle 12 Monate auf einem Prüfstand zu kontrollieren. Die
Prüfergebnisse sind auf dem Prüfblatt der Katze einzutragen und die Bewertung zusammen
mit dem Termin der Folgeprüfung im Gerätepass der Katze. Der Bremskatzenpass wird
zusammen mit dem Blatt der letzten Prüfung an einem vom Leiter der Abteilung
Elektromechanik bestimmten Ort verwahrt.
4.10.10.2. Förderanlagen mit Seiltrieb oder Eigenantrieb werden kontrolliert:
1)
die Fördertrassen mit Seilförderung jedes Mal vor dem Beginn einer
Personenbeförderung von der dazu eingeteilten Person,
2)
die Trassen für die Förderung mit Eigenantrieb laufend von den dazu eingeteilten
Personen,
3)
die Förderanlagen und ihre Ausrüstung jedes Mal vor dem Ingangsetzen von der
dazu eingeteilten Person,
4)
mindestens einmal wöchentlich von der dazu eingeteilten Aufsichtsperson,
Seite 358 von 376
5)
mindestens einmal alle 3 Monate von einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht
für den Bergwerksbetrieb und aus der Abteilung Elektromechanik,
6)
Förderanlagen für die Personenförderung mindestens einmal alle 6 Monate durch den
Leiter der Abteilung Elektromechanik sowie den Leiter der Abteilung
Bergbauarbeiten oder ihre Stellvertreter.
4.10.10.3. Der Betriebsleiter legt den genauen Umfang und die Bedingungen für die in 4.10.10.2
aufgeführten Kontrollen sowie die Art der Dokumentation fest.
4.10.10.4. Die statischen Bremsproben der Antriebsmaschine und der Bremskatzen sowie die
Funktionsproben der Sperren werden mindestens einmal alle 3 Monate durchgeführt.
4.11. Sessellifte.
4.11.1. In Sesselliften wird eine Einrichtung eingebaut, die den Seiltrieb abschaltet, wenn die
beförderte Person an dem zum Ausstieg bestimmten Ort vorbeigefahren ist, ausgenommen
sind Sessellifte, bei denen die Sessel vom Seil abgekuppelt werden.
4.11.2. Die Umkehrstation eines Sesselliftes wird mit einer Einrichtung ausgestattet, die den
Seiltrieb selbsttätig ausschaltet, wenn die Seilspanneinrichtung ihre Extremposition
erreicht hat.
4.11.3. An den Einstiegsstationen zum Sessellift werden Schilder angebracht, die über die in der
Dokumentation der Förderanlage festgelegten Bedingungen und Regeln für die Nutzung
des Lifts informieren.
4.11.4. Die Materialförderung mit einem Sessellift ist in an die Form der Sessel angepassten
Behältern zulässig, wenn:
1)
keine Personenbeförderung durchgeführt wird,
2)
das Gewicht des Materials einschließlich des Behälters die Nutzlast des Sessels nicht
überschreitet,
3)
die Be- und Entladung bei angehaltenem Lift erfolgt, ausgenommen sind Sessellifte,
bei denen die Sessel vom Seil abgekuppelt werden.
4.12. Gurt- und Kratzbandförderung
4.12.1. Die Elemente der Förderer wie Ausleger, Antriebsstationen, Kupplungen, Spannstationen
und Umkehrstationen werden eingehaust.
4.12.2. Gurtbandförderer werden in Grubenbauen mit mehr als 5 ° Neigung mit selbsttätigen
Bremseinrichtungen ausgestattet, die den Antrieb nach dem Anhalten feststellen.
4.12.3. Der Zugang vom Förderer, der das Gut in den Speicherbunker schüttet, zur Schurre und
Rutsche ist mit einer berührungslosen, auf der Fördertrasse eingebauten NothaltEinrichtung ausgerüstet, die den Förderantrieb abschaltet, um Personen vor dem
Hineinfallen in den Speicherbunker zu schützen.
4.12.4. Die Konstruktion der Bandübergaben ist aus nicht brennbarem Material und die übrigen
Elemente der Bandübergaben aus schwer oder nicht brennbarem Material herzustellen.
4.12.5. Bandübergaben an Orten, an denen unter ihnen Personendurchgänge eingerichtet sind,
sind einzuhausen und die Höhe von der Sohle bis zur Einhausung beträgt mindestens
1,5 m.
4.12.6. Automatisch gesteuerte oder ferngesteuerte Förderer werden mit einer lokalen Steuerung
ausgerüstet, wobei ausgeschlossen sein muss, dass der Förderantrieb gleichzeitig an mehr
als einer Steuervorrichtung eingeschaltet werden kann.
Seite 359 von 376
4.12.7. Ein Gurtbandförderer wird mit Bewegungs- und Staumeldern, Temperaturgebern und
Notausschaltern zur Abschaltung der Antriebsmotoren ausgerüstet.
4.12.8. Die Notausschalter des Förderers schalten die Antriebsmotoren ab, sperren sie und
bleiben in der ausgeschalteten Stellung.
4.12.9. Die Notausschalter des Förderers sind in Abständen von höchstens 70 m entlang des
Förderers aufzustellen und miteinander über ein Seil zu verbinden.
4.12.10. Die Seile der Notausschalter des Förderers ermöglichen ihre Betätigung durch Ziehen in
eine beliebige Richtung. Sie werden in Reichweite des Mitarbeiters auf der Seite des
Durchgangs und an Aufenthaltsorten von Personen während des Förderbetriebes
angebracht.
4.12.11. Antriebe, Umkehrstationen und Fördertrassen sind stets sauber zu halten, so dass sich
kein Fördergut ansammeln kann.
4.12.12. Zusammen mit den Kratzbandförderern im Streb (Strebpanzer) und unter dem Streb
(Ladepanzer) werden folgende Einrichtungen installiert:
1)
Vorspanneinrichtungen,
2)
Einrichtungen, die die Verankerung oder Spreizung des Antriebs und der
Umkehrstation ermöglichen, oder andere technische Lösungen zum Schutz vor
unkontrollierter Verschiebung.
4.12.13. Ein Ladepanzer wird auf dem Abschnitt zwischen seiner Umkehrstation und dem
Strebpanzer mit einem Blech zur Abdeckung der Panzerrinne versehen.
4.12.14. Ein Strebpanzer für den Betrieb in Grubenbauen mit einer Neigung von mindestens 18°
und einer Höhe von höchstens 1,7 m wird mit Reitern zum Schutz von Personen gegen
Stöße der Gutschollen versehen.
4.12.15. Kontrollen der Bandförderanlagen.
4.12.15.1. Die Kontrollen der Bandförderanlagen werden von folgenden Personen durchgeführt:
1)
einer dazu eingeteilten Person – einmal am Tag vor dem Ingangsetzen und jedes Mal
vor dem Beginn einer Personenfahrt,
2)
einer dazu eingeteilten Aufsichtsperson – mindestens einmal wöchentlich,
3)
einem Mitarbeiter der höheren Betriebsaufsicht und der Abteilung Elektromechanik
– mindestens einmal im Monat,
4)
dem Leiter der Abteilung Elektromechanik sowie dem Leiter der Abteilung
Bergbauarbeiten oder ihren Stellvertretern – mindestens einmal alle 6 Monate bei
Bandförderanlagen für die Personenförderung.
4.12.15.2. Der Betriebsleiter legt den genauen Umfang und die Bedingungen für die in 4.12.15.1
aufgeführten Kontrollen sowie die Art der Dokumentation fest.
4.12.15.3. Die monatlichen Kontrollen umfassen insbesondere Funktionsprüfungen der
Steuerung, der Geber und Notausschalter sowie bei Gurtbandförderern auch die
Zustandsprüfung des Bandes und seiner Verbindungen.
4.13. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor.
4.13.1. Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ist mit Haupt-, Not- und Parkbremse auszustatten.
Seite 360 von 376
4.13.2. Die auf alle Räder wirkende Hauptbremse für zuverlässige Geschwindigkeitsreduzierung
und zuverlässiges Anhalten des Fahrzeugs unabhängig von Fahrgeschwindigkeit, Last und
Wegneigung gewährleistet:
1)
die Wirksamkeit bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse bis 45 Mg, gemessen auf
söhligem, trockenem Weg mit befestigter Oberfläche, mit einem zulässigen nach der
Formel S ≤ 0,17 V + V2/83 [m] berechneten Bremsweg oder mit einer
Bremsverzögerung
von
mindestens:
3,2
[m/s2],
worin
V
die
Anfangsbremsgeschwindigkeit in km/h ist,
2)
Regelung der Abbremsung.
4.13.3. Die Hauptbremse erfüllt außer den in 4.13.2 genannten Anforderungen auch die
folgenden:
1)
sie wirkt unabhängig von der Notbremse,
2)
die Bremswirkung wird auf die Achsen verteilt und ist für beide Räder einer Achse
gleich,
3)
der Verschleiß der Reibelemente wird durch ein manuelles oder selbsttätiges
Regelungssystem kompensiert,
4)
ist die Bremsung ohne Nutzung gespeicherter Energie nicht möglich, wird die
Bremsanlage mit einem Energiestandsmesser und einer akustischen oder optischen
Signaleinrichtung zur Warnung bei einer Absenkung des Energievorrats auf weniger
als 65 % vom Normalzustand ausgerüstet, die auf jedem unabhängigen Kreis
installiert werden,
5)
die Kapazität der Energiespeicher der Bremsanlage ist so zu bemessen, dass nach
dem Abschalten der Energieversorgung nach fünf unmittelbar aufeinander folgenden
Bremsungen mit einem vollständigen Pedalhub noch die für die Notbremse
vorgesehene Bremswirkung erreicht wird.
4.13.4. Die auf die Räder mindestens einer Fahrzeugachse wirkende Notbremse für das
zuverlässige Anhalten des Fahrzeugs bei einer Störung der Hauptbremse gewährleistet die
Wirksamkeit mit einem zulässigen Bremsweg laut der Formel: S
oder mit einer Bremsverzögerung von mindestens 0,8 [m/s²], worin V die
Anfangsbremsgeschwindigkeit in km/h ausgedrückt ist.
4.13.5. Die Parkbremse zum Halten des Fahrzeugs im Stillstand gewährleistet ihre Wirkung ohne
Bediener, wobei sie die Arbeitsglieder der Bremse mit Hilfe einer mechanischen
Einrichtung in gebremstem Zustand hält. Die Bremse hält das Fahrzeug auf einer Neigung
von 16 %. Eine Parkbremse wird nicht benötigt, wenn die Notbremse diese Anforderungen
erfüllt.
4.13.6. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden mit
mindestens einem 6 kg-Pulverlöscher ausgerüstet, der an einem zugänglichen Ort,
geschützt vor Stößen und den Wärmeeinwirkungen heißer Fahrzeugelemente, angebracht
wird.
4.13.7. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden mit
einer festen Löschanlage ausgerüstet, die selbsttätig oder von Hand am Steuerplatz des
Fahrzeugs bzw. der Maschine ausgelöst wird.
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4.13.8. In Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor für die Beförderung von Schießmitteln werden
die feste Ladeschale und die feste Arbeitsplattform mit einem an der Sohle geführten Leiter
geerdet.
4.13.9. In mehrgliedrigen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor für die Beförderung von
Schießmitteln werden die Glieder mit Leitern zur Ableitung elektrostatischer Ladungen
verbunden.
4.13.10. Die Schutzkonstruktion des Bedienstands von Fahrzeugen und selbstfahrenden
Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor, die bei der Gewinnung von Nichteisenerz
eingesetzt werden, gewährleistet die Unversehrtheit des geschützten Raumes bei einer
dynamischen Last mit einer Energie von mindestens 60 kJ.
4.13.11. Fahrzeuge und selbstfahrende Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor werden mit
Elementen ausgestattet, die das Abschleppen ermöglichen und eine zufällige Entkupplung
während der Fortbewegung verhindern.
4.13.12. Die Kraftstoffbehälter der Fahrzeuge bzw. Maschinen werden am Einsatzort aus einem
speziellen Wagen oder Behältern befüllt, und der Ölwechsel in den Fahrzeugen bzw.
Maschinen mit Verbrennungsmotor erfolgt an Stellen, die der Leiter der Abteilung
Bergbauarbeiten festgelegt hat.
4.13.13. Technische Untersuchung, Wartung, Kontrolle, Reparatur, Inspektion und Überholung
von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor.
4.13.13.1. Überholungen und Inspektionen von Fahrzeugen und selbstfahrenden
Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor erfolgen nach einem Plan, der von einer vom
Betriebsleiter benannten Person festgelegt wird.
4.13.13.2. In einem Grubenbau ist die Ausführung:
1)
der technischen Untersuchung, Wartung, Reparatur, Inspektion und Überholung von
Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor,
2)
der Erprobung von Fahrzeugen und selbstfahrenden Bergbaumaschinen mit
Verbrennungsmotor nach Reparaturen, Einstellungen und Überholungen
–
an den dafür bestimmten, gekennzeichneten und für die auszuführenden Arbeiten
entsprechend ausgerüsteten Orten zulässig.
4.13.13.3. Die regelmäßigen Kontrollen des technischen Zustandes der Fahrzeuge und
selbstfahrenden
Bergbaumaschinen
mit
Verbrennungsmotor
werden
von
Aufsichtspersonen der Fachstelle Mechanik oder Elektrik entsprechend den
Betriebsbedingungen sowie der Bedingungen für die Durchführung von Reparaturen,
Inspektionen und technischen Untersuchungen vorgenommen.
4.13.13.4. Häufigkeit, Umfang und Bedingungen der in 4.13.13.3 aufgeführten Kontrollen sowie
die Art der Dokumentation sind in der Betriebsordnung der Fahrzeuge und selbstfahrenden
Bergbaumaschinen mit Verbrennungsmotor festgelegt.
4.13.13.5. Für jedes Fahrzeug und jede selbstfahrende Bergbaumaschine mit Verbrennungsmotor
wird ein Arbeitsbuch geführt, das in dem Fahrzeug verwahrt wird und in dem folgende
Dinge vermerkt werden:
1)
technischer Zustand der Maschine vor und nach der Arbeit,
2)
Inspektionen, Reparaturen und technische Untersuchungen,
3)
Ergebnisse der von den Aufsichtspersonen durchgeführten Kontrollen.
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4.14. Kraftstoffkammern.
4.14.1. Die Kraftstoffkammern sind im Verhältnis zu den Grubenbauen mit Förderwegen so zu
positionieren, dass an die Kraftstoffkammern ein Gleis herangeführt werden kann oder die
Kraftstoffbeförderung mit einem anderen Beförderungsmittel gesichert ist.
4.14.2. Die Entladung von schienengeführten Containern und Tankwagen mit Hilfe einer
Rohrleitung ist zulässig, wenn deren Länge nicht mehr als 200 m beträgt. Nach Abschluss
der Entladung ist die Rohrleitung leer.
4.14.3. Der Betriebsleiter bestimmt die Bereiche in den Kraftstoffkammern, in denen eine
Explosionsgefahr auftreten kann. Der Bereich wird mit Warnschildern mit der Aufschrift
„Achtung! Explosionsgefährdeter Bereich“ gekennzeichnet.
4.14.4. In Brennstoffkammern ist das Verlegen anderer als der für diese Kammern benötigten
Installationen unzulässig.
4.14.5. Das Volumen der ortsfesten Speicher zur Aufbewahrung von Kraftstoffen und Ölen
beträgt höchstens 5 m³.
4.14.6. Die Speicher werden mit Entlüftungsvorrichtungen und Kraftstoffmengenmessern
ausgerüstet.
4.14.7. Die Konstruktion der Speicher ermöglicht die Reinigung ihres Inneren.
4.14.8. In der Sohle einer Brennstoffkammer befindet sich ein Notbehälter mit dem Rauminhalt
des größten Speichers der Kammer, der mit einer Schicht Schotter zu bedecken ist und
dessen Konstruktion die Reinigung des Inneren ermöglicht.
4.14.9. Die Sohle einer Brennstoffkammer ist befestigt und verfügt über ein Gefälle in Richtung
des Notbehälters.
4.14.10. Die Ausgabestellen zur Befüllung der Fahrzeugtanks mit Kraftstoff oder Öl werden in
mindestens 10 m Entfernung vom Eingang zur Kammer errichtet. Sind Ausgabestelle und
Kraftstoffkammer durch eine Trennmauer aus nicht brennbarem Material getrennt, können
beide Einrichtungen auch nebeneinander in einem Grubenbau untergebracht werden.
4.14.11. Der Betriebsleiter legt die zulässige Menge der Kraftstoffe, Öle und Schmierstoffe fest,
die in einer Kraftstoffkammer lagern können. Über die Ein- und Ausgänge an Kraftstoffen,
Ölen und Schmierstoffen wird Buch geführt.
4.14.12. Beim Befüllen der Fahrzeug- und Maschinentanks mit Kraftstoff bzw. Öl sind die
Motoren auszuschalten.
4.14.13. Die Verbindungen zwischen den Tanks und Ausgabestellen für Kraftstoff und Öl
werden aus nicht brennbarem Material hergestellt.
4.14.14. Ansaug-, Lüftungs- und Füllleitungen sind aus schwer entflammbaren Materialien
herzustellen, die unempfindlich gegen die Einwirkung von Kraftstoffen und Ölen sind und
sich nicht elektrostatisch aufladen.
4.14.15. Es werden regelmäßige Kontrollen des Zustands der Kraftstoffkammern und ihrer
Brandschutzsicherungen durchgeführt. Der Betriebsleiter legt Art und Fristen für die
Kontrollen fest.
4.14.16. Der Betriebsleiter benennt die verantwortlichen Aufsichtspersonen für:
1)
den technischen Zustand der Grubenbaue, Zufahrtswege zu den Kraftstoffkammern
und ihrer Bewetterung,
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2)
die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Kammer und die Einhaltung der zulässigen
Mengen an Kraftstoffen, Ölen und Schmierstoffen,
3)
den technischen Zustand der Speicher, Installationen und Einrichtungen in der
Kammer sowie an den Entlade- und Befüllungsplätzen.
4.14.17. Die Beförderung von Kraft- und Schmierstoffen erfolgt zu den vom Betriebsleiter
festgelegten Bedingungen. Die Beförderungsmittel für den Transport von Kraft- und
Schmierstoffen sind unter den in ihrer technischen Betriebsdokumentation festgelegten
Bedingungen zu betreiben.
4.14.18. Spezialwagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 250 dm³, die zur Beförderung
von Kraft- und Schmierstoffen dienen, werden mit selbsttätig auslösenden
Löscheinrichtungen ausgerüstet.
5.
Betrieb und Kontrolle von Maschinen, Einrichtungen und elektrischen Anlagen
5.1. Betrieb.
5.1.1. Maschinen und Einrichtungen sind je nach Bauart und den Umweltbedingungen
auszuwählen und so einzubauen, dass ihr sicherer Betrieb gewährleistet ist.
5.1.2. In allgemein zugänglichen Räumen werden elektrische Einrichtungen installiert, deren
Bauart den Zugriff im Innern ohne Verwendung von Spezialwerkzeug oder -schlüsseln
verhindert.
5.1.3. Für die elektrischen Anlagen werden Kabel oder Schlauchleitungen mit Kupferadern
verwendet, deren Schutzmäntel und Außenschläuche schwer brennbar und
selbstverlöschend sind .
5.1.4. Bei Mittelspannungsanlagen ist ein externer Schutzleiter zu verlegen, wenn die
verwendeten Kabel oder Leiter keine Schutzader haben.
5.2. Stromversorgung.
5.2.1. In Gleichstromnetzen ist die Verwendung folgender Spannungen zulässig:
1)
bis 250 V – für die Stromversorgung der Fahrleitung, der Traktionsarmatur sowie der
Signal- und Steuerkreise,
2)
bis 1,5 kV – für Einrichtungen, in denen elektrische Reglersysteme verwendet
werden.
5.2.2. Die Mittelspannungsschaltstationen zur Versorgung der:
1)
Einrichtungen der Hauptwasserhaltung,
2)
Fördermaschinen für die Seilfahrt,
3)
Hauptlüfter in den Grubenbauen,
4)
Absaugstationen
–
werden aus mindestens zwei Kabelleitungen versorgt, wobei eine Leitung direkt von
der Tagesoberfläche zugeführt wird. Die zweite Zuleitung kann eine indirekte Leitung sein,
wenn die zwischengeschalteten Schaltstationen gegen Überschwemmung gesichert sind.
5.2.3. Die Zuleitungen zu den Schaltstationen, von denen in 5.2.2 die Rede ist, werden auf
verschiedenen Wegen von der Tagesoberfläche zugeführt.
5.2.4. Die Schaltfelder neu errichteter Schaltstationen für über 1 kV sind lichtbogengeschützt und
mit ölfreien Schaltern ausgestattet. Die Abgangsfelder werden mit stationären Erdern
ausgerüstet.
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5.2.5. In abgeworfenen Bergwerken ist die Verlegung der Zuleitungen zu den Schaltstationen,
von denen in 5.2.4 die Rede ist, auf demselben Weg zu den vom Betriebsleiter festgelegten
Bedingungen zulässig.
5.2.5.1. Die Zuleitungen zu den Schaltstationen der Hauptentwässerungseinrichtungen müssen
für eine Last ausgelegt sein, die sicherstellt, dass bei ausgeschalteten Abnehmern unter
Tage alle installierten Pumpen in Gang gesetzt werden, die aus diesen Schaltstationen
gespeist werden. Bei Abschaltung einer Zuleitung muss die zweite Zuleitung die
Stromversorgung der zum Abpumpen des normalen Wasserzuflusses (einschließlich
Versatzwasser) benötigten Pumpen sicherstellen.
5.2.6. In Schächten, die abgeteuft werden, müssen die Kabelleitungen für eine Last ausgelegt
sein, die sicherstellt, dass alle im Schacht installierten Pumpen mit der geforderten Reserve
(100 %) bei den Pumpen zum Abpumpen des normalen Wasserzuflusses in Gang gesetzt
werden.
5.2.7. Die Schaltstationen werden so errichtet, dass günstige Bedienungs- und
Betriebsbedingungen
sichergestellt
sind,
wobei
die in
der
technischen
Betriebsdokumentation
genannten
Bestimmungen
eingehalten
werden.
Die
Durchgangsbreite in den Schaltstationen erlaubt die Ausführung von Schalttätigkeiten.
5.2.8. In den Räumen der Schaltstation befinden sich aktuelle Übersichtsschaltpläne mit
Beschreibung der Einstellungswerte der Sicherungen der Stromversorgung, der Kabel- und
Leiterquerschnitte.
5.2.9. Die Türen zu den verschlossenen elektrischen Betriebsräumen öffnen sich nach außen.
Von innen können diese Türen ohne Schlüssel oder Werkzeug geöffnet werden.
5.3. Verlegung von Kabeln und Leitern.
5.3.1. Bei der Verlegung von Kabeln und Leitern sind deren elektrische und mechanische
Eigenschaften zu berücksichtigen.
5.3.2. Kabel und Leiter werden an solchen Stellen aufgehängt oder verlegt, an denen sie keinen
Beschädigungen ausgesetzt sind.
5.3.3. Der Abstand von Stromversorgungskabeln ohne Schirmung oder Leiter zu
Telekommunikationskabeln oder -leitern beträgt mindestens 30 cm.
5.3.4. In Grubenbauen oder Räumen der Stufe „b“ oder „c“ der Explosionsgefahr durch Methan
werden die Kabel und Leiter unterhalb des höchsten Punktes im Licht des Ausbaus verlegt,
mit einem Abstand von mindestens:
1)
20 cm – in Strecken,
2)
30 cm – in Kammern.
Der Abstand der Kabel und Leiter zu Luttensträngen und Gassammelleitungen beträgt
mindestens 30 cm, außer bei Kabeln und Leitern, die quer durch die Grubenbaue geführt
werden, sowie Kabeln und Leitern, deren Stromkreise für den Betrieb bei beliebigem
Methangehalt geeignet sind.
5.3.5. Für die Stromversorgung von manuellen, fahrbaren oder sonstigen Stößen und Vibrationen
ausgesetzten Maschinen werden geschirmte Schlauchleitungen verwendet.
5.3.6. Der bewegliche Teil des Leiters der Stromversorgung einer Gewinnungsmaschine wird in
einer Schleppkette verlegt.
Seite 365 von 376
Der bewegliche Teil des Leiters der Stromversorgung einer Gewinnungsmaschine kann
ohne Schleppkette verwendet werden, wenn die Konstruktion des Leiters die Festigkeit
gegen mechanische Beschädigungen aufweist und zum Schleppen geeignet ist. Das gilt
nicht für Gewinnungsmaschinen mit einer Versorgungsspannung von mehr als 1 kV.
5.3.7. Wechselstrom-Kabel und -Schlauchleitungen werden nicht gemeinsam mit Kabeln oder
Leitungen der Stromversorgung von Fahrdrähten oder Schweißleitungen auf denselben
Schellen oder Haken verlegt.
5.3.8. Der Aderquerschnitt der in Stromversorgungsanlagen mit einer Nennspannung von 127 V
und höher eingesetzten Kabel und Leiter beträgt mindestens 2,5 mm².
5.3.9. Kabel oder Leiter in Grubenbauen mit mehr als 45° Neigung werden in Schellen im
Abstand von höchstens 6 m verlegt. Die Konstruktion der Schellen muss an die Art des
jeweiligen Kabels bzw. Leiters angepasst sein.
5.3.10. Der Leiter der Abteilung Elektromechanik kann die Verwendung von Leitern mit
besonderen Halteelementen in Grubenbauen mit mehr als 45° Neigung genehmigen.
5.3.11. Die Verlegung von Kabeln in Bohrungen ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
1)
die Bohrungen sind mit Stahlrohren gesichert,
2)
Telekommunikationskabel sind gepanzert,
3)
in einer Bohrung können nicht gleichzeitig Strom- und Telekommunikationskabel
verlegt sein,
4)
in Bohrungen mit mehr als 45° Neigung haben die Kabel eine für diese Montage
geeignete Konstruktion und werden in Abständen von höchstens 6 m an einem
Tragseil befestigt,
5)
Bohrungen, in denen Kabel verlegt sind, werden verfüllt oder mit einer Blende
verschlossen und am Ein- und Ausgang mit nicht brennbarem Material abgedichtet.
5.3.12. Kabelkanäle werden mit Feuerquerschotts in Brandzonen aufgeteilt. Feuerschotts sind in
Abständen von höchstens 30 m sowie an beiden Enden der Kanäle einzusetzen.
5.3.13. Bohrungen in der Ummauerung von Räumen und gemauerten Dämmen, durch die Kabel
und Leiter geführt werden, sind mit nicht brennbarem Material abzudichten.
5.4. Verbindung von Kabeln und Leitern.
5.4.1. Verbindungen und Reparaturen von Stromversorgungskabeln und -leitern werden gemäß
einer vom Betriebsleiter bestätigten Anweisung mit einem von Sachverständigen positiv
begutachteten Verfahren durchgeführt.
5.4.2. Muffen an Stromversorgungskabeln und -leitern mit mehr als 1 kV Spannung werden
gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Kennzeichnung beinhaltet
insbesondere:
1)
die Nummer der Muffe,
2)
den Typ der verbunden Kabel bzw. Leiter,
3)
die Nennspannung.
5.5. Installation eines Schutzleiter-Erdungsystems („SUPO“) in Betrieben, in denen Minerale
mit isolierenden Eigenschaften gewonnen werden.
5.5.1. Zentralerder werden an Orten errichtet, die das Erreichen des geforderten Erdwiderstandes
gewährleisten.
Seite 366 von 376
5.5.2. Die Zentralerder werden mit kupfernen Erdleitern mit mindestens 120 mm² Querschnitt
mit dem SUPO verbunden.
5.5.3. An Stellen, an denen ein lokaler Erder errichtet werden muss, aber nicht der in der
polnischen Norm über Erdungssysteme für Schutzleiter festgelegte Widerstandswert
erreicht wird, werden Ausgleichsschaltungen verwendet, die die zugänglichen leitenden
Teile und leitende Fremdteile miteinander verbinden.
5.5.4. Die Verbindungen der SUPO-Elemente werden dauerhaft und korrosionsfest hergestellt.
5.5.5. Der Isolationswiderstand zwischen der Schutzerdung des Fahrdrahtes zur Schiene und dem
SUPO beträgt mindestens 0,25 MΩ.
5.6. Ausführung der Beleuchtungsanlagen.
5.6.1. Die Beleuchtungsanlagen an den Abbauörtern sind mit Kontrollen der Durchgängigkeit der
Erdung auszurüsten.
5.6.2. Die Installation einer festen Beleuchtung, die mit 250 V Gleichspannung aus dem
Fahrdraht versorgt wird, kommt insbesondere bei der Beleuchtung von Weichen oder
Leuchtschildern zum Einsatz. In Kammern ist die Installation dieser Art von Beleuchtung
unzulässig.
5.6.3. Aus dem Fahrdraht gespeiste Leuchten sind auszurüsten mit:
1)
einem Schutz gegen die Folgen eines Kurzschlusses der schnellauslösenden
Sicherung im Stromkreis zwischen Leuchte und Fahrdraht,
2)
einem gesonderten Schienenerdungsleiter.
5.7. Ausführung der Installation tragbarer, mobiler und Handmaschinen.
5.7.1. Für die Installation mobiler und Handmaschinen werden geschirmte Kabel und
Schlauchleitungen sowie eine automatische Kontrolle der Durchgängigkeit der
Erdungsleiter, die die Unterbrechung der Steuerkreise der Maschine bewirkt, verwendet.
Diese Anforderungen gelten nicht für die mobilen Geräte zur Stromversorgung der
Maschinen an den Abbaufronten.
5.7.2. In den Installationen von mobilen und Handmaschinen erfüllt der Steuerkreis gleichzeitig
die Rolle der automatischen Kontrolle der Durchgängigkeit der Erdung, indem er eine
Abschaltung und Wiedereinschaltsperre bei einem Anwachsen des Widerstandes im
Steuerkreis über 100 Ω auslöst.
5.7.3. Den Einsatz der Elektrogeräte regelt eine vom Betriebsleiter bestätigte Anweisung, die auf
von einem Sachverständigen festgelegten Grundsätzen basiert.
5.8. Kontrollen von Maschinen, Einrichtungen und Installationen.
5.8.1. Maschinen, Einrichtungen und Installationen werden von befugten Elektromonteuren
kontrolliert:
1)
in den Förder-, Vorrichtungs- und Ausbau-/Abwurfabteilungen – mindestens einmal
täglich,
2)
in den sonstigen Grubenbauen – mindestens einmal wöchentlich.
5.8.2. Die in 5.8.1 festgelegten Anforderungen beziehen sich nicht auf arbeitsfreie Tage.
5.8.3. Die Messung des Isolationswiderstands der Maschinen, Einrichtungen und
Elektroinstallationen erfolgt nach den Vorgaben des Leiters der Abteilung
Elektromechanik und innerhalb der von ihm festgelegten Fristen und Intervallen:
Seite 367 von 376
vor der Inbetriebnahme – für neue Installationen und nach jeder Reparatur einer
Maschine oder Einrichtung,
2)
einmal alle 6 Monate – bei mobilen, tragbaren und Handgeräten/-maschinen,
3)
einmal alle 12 Monate – bei den übrigen in Ziffer 1 und 2 nicht erwähnten
Installationen, Maschinen und Einrichtungen.
Die Durchführung regelmäßiger Kontrollmessungen des Isolationswiderstands an
Maschinen, Einrichtungen und Installationen, die mit einer selbsttätigen Kontrolle des
Isolationswiderstands einschließlich Abschaltung und Wiedereinschaltsperre der
Stromversorgung ausgerüstet sind, ist nicht erforderlich.
5.8.4. Die Kontrolle der Durchgängigkeit der Erdungsleiter und die Messungen des
Isolationswiderstands des Schutzleiter-Erdungsystems (SUPO) erfolgt gemäß der
polnischen Norm über Schutzleiter-Erdungsysteme. Der Leiter der Abteilung
Elektromechanik benennt die Personen, die diese Kontrollen ausführen sollen, und legt die
folgenden Kontrollfristen fest:
1)
vor der Inbetriebnahme – für neue Installationen,
2)
einmal alle 12 Monate – bei Installationen mit mehr als 1 kV Spannung,
3)
einmal alle 6 Monate – bei den Installationen von Abbaumaschinen vor Ort mit mehr
als 1 kV Spannung,
4)
einmal alle 12 Monate – bei den Mittelspannungsverteilernetzen der
Stromversorgung.
5.8.5. Die Funktionsprüfung der Sicherungen der Stromversorgung erfolgt auf die vom Leiter der
Abteilung Elektromechanik unter Beachtung der technischen Betriebsdokumention
festgelegte Weise und innerhalb der von ihm festgelegten Fristen, die nach Einstellung der
Sicherung zumindest in folgenden Intervallen auszuführen sind:
1)
bei Installationen zur Stromversorgung der Maschinen und Einrichtungen in Streben
und Örtern – einmal alle 12 Monate,
2)
bei sonstigen Installationen:
a)
einmal alle 3 Jahre,
b)
für Sicherungen mit Selbstkontrolle – einmal alle 5 Jahre.
5.8.6. Die Kontrolle der elektrischen Installationen in Förder-, Vorrichtungs- und Ausbau/Abwurfabteilungen auf einwandfreien technischen Zustand sowie Schutz vor
Beschädigungen und Korrosion wird von folgenden Personen durchgeführt:
1)
einer Aufsichtsperson des Bergwerksbetriebs,
2)
einer Aufsichtsperson des elektrischen Betriebs – mindestens einmal jeden Monat,
3)
einem Mitarbeiter der höheren Aufsicht des elektrischen Betriebs – einmal alle
3 Monate.
5.8.7. Die Kontrolle der Elektroinstallationen außerhalb der Förder-, Vorrichtungs- und Ausbau/Abwurfabteilungen erfolgt mindestens einmal alle 3 Monate durch eine Aufsichtsperson
des elektrischen Betriebs in dem in 5.8.6 beschriebenen Umfang.
5.8.8. Die Kontrollen der Installationen und Anlagen der TK-Systeme und der Systeme des
Betriebsaufsehers im gesamten Bergbaubetrieb erfolgen auf die vom Leiter der Abteilung
Elektromechanik unter Beachtung der technischen Betriebsdokumention der Einrichtungen
1)
Seite 368 von 376
festgelegte Weise und innerhalb der von ihm festgelegten Kontrollfristen, mindestens aber
einmal alle 12 Monate.
5.8.9. Die Kontrollen der Installationen und Einrichtungen in den mit Hilfe von Tauchpumpen
zur Wasserhaltung genutzten Schächten und Gesenken in abgeworfenen Bergwerken
erfolgen auf die vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegte Weise und
innerhalb der von ihm festgelegten Kontrollfristen.
5.9. Organisation und Ausführung der Arbeiten an Stromversorgungseinrichtungen.
5.9.1. Die schriftlichen Anordnungen für Arbeiten unter besonderer Gefährdung von Leib und
Leben werden nach einem vom Leiter der Abteilung Elektromechanik festgelegten Muster
ausgestellt.
5.9.2. Nach Erfüllung folgender Bedingungen ist die Ausführung von betrieblichen Arbeiten
unter besonderer Gefährdung von Leib und Leben ohne schriftliche Anordnung an
Einrichtungen mit einer Nennspannung von höchstens 3,3 kV zulässig:
1)
die Arbeiten werden auf der Grundlage detaillierter vom Betriebsleiter genehmigter
Anweisungen durchgeführt,
2)
die Anweisungen enthalten eine detaillierte Beschreibung der Vorbereitung und
Stilllegung des Arbeitsplatzes, der Sicherung des abgeschalteten Zustandes sowie der
Mittel und Bedingungen für eine sichere Ausführung der Arbeiten,
3)
die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Anordnung einer Aufsichtsperson der
Fachstelle Elektrik,
4)
die Anweisungen für Arbeiten in Grubenbauen der Stufe „b“ und „c“ der
Explosionsgefahr durch Methan sowie der Klasse B der Gefährdung durch
Kohlenstaubexplosionen müssen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung
abgestimmt werden.
5.9.3. Vor dem Öffnen der Kabelmuffe oder Verbindungsdose wird mit einem Durchschneiden
des Kabels bzw. der Schlauchleitung geprüft, ob die Arbeit am richtigen, abgeschalteten
und gegen Wiedereinschalten gesicherten Netzabschnitt durchgeführt wird.
5.10. Schutzmittel.
5.10.1. Die isolierende Ausrüstung lässt sich wie folgt einteilen:
1)
Grundgeräte – mit deren Hilfe unter Spannung stehende Teile von Einrichtungen
sicher berührt werden können,
2)
Hilfsmittel – deren Benutzung keine vollständige Sicherung darstellt, die jedoch,
zusammen mit den Grundgeräten verwendet, die Arbeitssicherheit erhöht.
5.10.2. Bei Einrichtungen mit Spannungen über 1 kV sind die Grundgeräte:
1)
Isolierstangen,
2)
Sicherungszangen,
3)
Spannungsprüfer.
5.10.3. Als Zusatzausrüstung gelten bei Einrichtungen mit Spannungen über 1 kV:
1)
Isolierhandschuhe,
2)
isolierende Halbschuhe,
3)
isolierende Überschuhe,
4)
Isoliermatten und -teppiche.
Seite 369 von 376
5.10.4. Bei Einrichtungen mit Spannungen bis 1 kV sind die Grundgeräte: Spannungsprüfer,
Isolierhandschuhe, isolierte Werkzeuge und Zangen zum Auswechseln von
Hochleistungssicherungen.
5.10.5. Für die Arbeit an Einrichtungen der Stromversorgung mit Spannungen über 1 kV ist
zusammen mit den Grundgeräten mindestens ein Mittel der in 5.10.3 genannten
Zusatzausrüstung zu verwenden.
5.10.6. Unabhängig von den in 5.10.2 genannten Geräten werden folgende Ausrüstungsmittel
verwendet:
1)
Ausrüstung zum Schutz vor dem Auftreten von Spannung:
a)
tragbare Erder, tragbare Schienenerder,
b)
tragbare isolierende Absperrungen,
2)
Schutzausrüstung gegen die Wirkung von Lichtbögen, Verbrennungsprodukten und
mechanischen Verletzungen:
a)
Schutzbrillen,
b)
Schutzhandschuhe,
3)
Hilfsmittel:
a)
tragbare isolierende Absperrungen und Isolierplatten,
b)
Barrieren und Seile,
c)
isolierende Auflagen,
d)
Warnschilder,
e)
Schutzgitter,
f)
Isolierbrücken.
5.10.7. Die Schutzausrüstung ist an den gekennzeichneten Orten unter Bedingungen, die die
Erhaltung des funktionstüchtigen Zustandes gewährleisten, aufzubewahren. Die Art der
Registrierung und Kontrolle der Schutzausrüstung legt der Leiter der Abteilung
Elektromechanik fest.
5.10.8. Vor der Ausführung der Arbeit nimmt der Elektromonteur die isolierten Werkzeuge in
Augenschein. Die Verwendung von Werkzeugen mit sichtbar beschädigter Isolierung ist
unzulässig.
5.10.9. Die Verteilung der Ausrüstung, der Umfang der Ausstattung der Arbeitsgruppe oder der
einzelnen Mitarbeiter mit Ausrüstung werden vom Leiter der Abteilung Elektromechanik
festgelegt.
5.10.10. Die Arbeitswerkzeuge und die Ausrüstung werden regelmäßig den in der
Dokumentation dieser Arbeitswerkzeuge und dieser Ausrüstung bestimmten Prüfungen
unterzogen. Fehlen solche Angaben, sind die regelmäßigen Prüfungen der Ausrüstung in
den nachstehend genannten Zeitabständen durchzuführen:
Lfd.
Nr.
1
Bezeichnung des Schutzmittels
Isolierhandschuhe,
Messstangen
isolierende
Halbschuhe,
isolierende
Seite 370 von 376
Häufigkeit der Prüfungen
Überschuhe,
isolierte
alle 6 Monate
2
Isolierstangen (mit Ausnahme der Messstangen),Sicherungszangen und Isolierzangen,
Isoliermatten und -teppiche
alle 24 Monate
3
Isolierbrücken, Stangen zum Verschieben von Schlauchleitungen
alle 36 Monate
4
isolierte Werkzeuge
nach Vorgabe des
Abteilungsleiters, aber
mindestens einmal alle
12 Monate
5.10.11. Folgende Ausrüstungsmittel werden nicht einer mechanischen Festigkeitsprobe
unterzogen:
1)
Sicherheitshosenträger,
2)
Steigeisen,
3)
Leitern und Heber.
5.10.12. Zu prüfen sind vor jeder Benutzung der Ausrüstung:
1)
Parameter je nach Bestimmungszweck der Ausrüstung,
2)
Zustand der Ausrüstung,
3)
Gültigkeit der regelmäßige Prüfung,
4)
Funktion des Spannungsprüfers.
Bei einem negativen Prüfungsergebnis darf die Ausrüstung nicht benutzt werden.
5.10.13. Geräte, die die Mitarbeiter dauerhaft zugeteilt bekommen, sind an trockenen Orten in
Taschen oder Gerätekoffern aufzubewahren. Die Aufbewahrung von Ausrüstung
zusammen mit Arbeitswerkzeugen ist unzulässig.
5.10.14. Die Ausrüstung kann in speziellen Kästen, Gerätekoffern oder wasserundurchlässigen
Schutzüberzügen transportiert werden.
5.10.15. Die Ausrüstungsmittel werden nachfolgenden Regeln nummeriert und registriert:
1)
an der Ausrüstung wird dauerhaft gekennzeichnet:
a)
die Registernummer,
b)
die Gültigkeit der regelmäßigen Prüfung (Datum der nächsten Prüfung),
2)
das Ausrüstungsregister wird so geführt, dass der Ort, an dem der Gegenstand sich
dauerhaft befinden soll, leicht zu finden ist; auch das Datum der durchgeführten
regelmäßigen Prüfungen wird festgehalten,
3)
für alle tragbaren Erder wird ein gesondertes Verzeichnis geführt,
4)
bei der Ausgabe der Ausrüstung zur persönlichen Verwendung wird das Datum der
Ausgabe und die Art der Ausrüstung erfasst. Die Ausrüstung wird für eine bestimmte
Zeit, die vermerkt wird, zur persönlichen Verwendung ausgegeben. Nach Ablauf der
festgelegten Frist gibt die Person, die die Ausrüstung erhalten hat, diese zurück.
5.10.16. Die für die Bewirtschaftung der in 5.10.1 genannten Ausrüstung zuständige Person wird
vom Leiter der Abteilung Elektromechanik bestimmt.
5.11. Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen der Stromversorgungskabel und
Schlauchleitungen.
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5.11.1. Diese Bestimmungen gelten für die Ausführung von Arbeiten zur Lokalisierung von
Schäden und Spannungsprüfungen der in den Grubenbauen installierten
Stromversorgungskabel und Schlauchleitungen.
5.11.2. Unter dem Begriff „Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen
der Stromversorgungskabel und Schlauchleitungen“ sind Messungen und Prüfungen unter
Verwendung spezieller Geräte und Einrichtungen mit Hilfe von Methoden, die das
Austreten eines Potentials oder elektrischen Bogens in die Umgebung des Kabels oder der
Leitung nicht ausschließen, zu verstehen.
5.11.3. Der Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung von Arbeiten zur
Lokalisierung von Schäden mit Hilfe von Spezialgeräten geht die Inaugenscheinnahme des
Kabels oder der Schlauchleitung auf der ganzen Länge der Installation und die Feststellung
des Fehlens einer Möglichkeit zur visuellen Feststellung des Ortes der Beschädigung
voraus.
5.11.4. Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen an
Stromversorgungskabeln und Schlauchleitern der in 5.11.2 geschilderten Art werden in
Grubenbauen der Stufe „b“ und „c“ der Explosionsgefahr durch Methan weder begonnen
noch unterbrochen, wenn am Ort der Durchführung der Messungen an einem beliebigen
Punkt der Trasse des Kabels oder der Schlauchleitung ein Methangehalt von mehr als
0,5 % festgestellt wird.
5.12. Organisation und Bedingungen der sicheren Ausführung der Arbeiten.
5.12.1. Arbeiten zur Lokalisierung von Schäden und Spannungsprüfungen an Kabeln und
Schlauchleitern werden von Personen gemäß einer schriftlichen Anordnung oder auf die in
der vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung für eine sichere Ausführung dieser
Arbeiten und Prüfungen ausgeführt.
5.12.2. In der Anordnung zur Ausführung der Arbeiten bestimmt der Anordnende die
Bedingungen der Ausführung nach Absprache mit der zuständigen Aufsichtsperson, die für
die Sicherheit im Bereich dieser Arbeiten verantwortlich ist. Die Aufnahme der Arbeiten
erfolgt nach der Feststellung durch die Aufsichtsperson für Bergbauarbeiten, die für die
Sicherheit im Bereich dieser Arbeiten verantwortlich ist, dass auf der gesamten Trasse des
zu untersuchenden Kabels bzw. der Schlauchleitung keine Gefährdung durch Methan,
Staub oder Feuer oder Sonstiges vorliegt, und nachdem die Schießarbeiten für die Zeit der
Prüfungen im Bereich, wo die Arbeiten ausgeführt werden sollen, eingestellt worden sind
und dies dem Betriebsaufseher gemeldet worden ist.
5.12.3. Die Lokalisierung von Schäden und die Spannungsprüfungen an Kabeln und
Schlauchleitern führen befugte Elektromonteure durch, die im Einsatz und der Bedienung
der für diese Arbeiten verwendeten Messgeräte unterwiesen worden sind, oder andere
Einheiten, die sich auf die Ausführung solcher Messungen spezialisiert haben. Werden die
Arbeiten von anderen Unternehmen durchgeführt, so müssen die Personen, die diese
Arbeiten ausführen, die entsprechenden Befugnisse und Anordnungen zu ihrer Ausführung
haben, von denen in 5.12.1 die Rede gewesen ist.
5.12.4. Zu den Pflichten:
1)
des Anordnenden gehört die Festlegung der Arbeitssicherheitsbedingungen
hinsichtlich der Gefahr durch Stromschläge, Methan, Staub und Feuer am Ort, an
dem die Messungen ausgeführt werden, und entlang der Trasse des zu
untersuchenden Kabels bzw. der zu untersuchenden Schlauchleitung,
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2)
der Person, die dem Ausführenden Zugang zur Arbeit gewährt, gehören:
a)
die Sicherung des freien Endes des Kabels bzw. der Schlauchleitung,
b)
die Kontrolle der Trasse des Kabels bzw. der Schlauchleitung vor und nach
Abschluss der Arbeiten,
c)
die Überprüfung, ob alle vom Anordnenden festgelegten erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zur Ausführung der Arbeit ergriffen worden sind,
3)
des Gruppenleiters oder des Beaufsichtigenden, falls einer benannt wurde, gehört die
Sicherung der Geräte während der Messungen gegen den Zutritt Unbefugter.
5.12.5. In Untertagebergwerken, in denen nicht brennbare Minerale abgebaut werden und in
denen keine Gefährdung durch Methanexplosionen besteht, können vom Leiter der
Abteilung Elektromechanik benannte Personen die Kabel-/Schlauchleitungstrasse
kontrollieren.
5.12.6. Vor Aufnahme der Lokalisierung von Beschädigungen oder der Spannungsprüfungen
wird das Kabel/die Schlauchleitung auf der ganzen Länge der Installationstrasse in
Augenschein genommen.
5.12.7. Während der Durchführung der Arbeiten zur Lokalisierung von Beschädigungen oder der
Spannungsprüfungen am Kabel oder an der Schlauchleitung werden in Abständen, die eine
Sichtkontrolle des Kabels/der Schlauchleitung auf der ganzen Länge gewährleisten,
Beobachter aufgestellt. Dies gilt nicht für Kabel oder Schlauchleitungen in Grubenbauen
mit einer Neigung von mehr als 45°.
5.12.8. Arbeiten zur Lokalisierung von Beschädigungen oder Spannungsprüfungen werden
unterbrochen und die Messgeräte spannungsfrei geschaltet, wenn auf der Trasse des Kabels
bzw. der Schlauchleitung elektrische Entladungen in Form von Funkenschlag oder
Lichtbögen oder Anzeichen für das Brennen der Isolation festgestellt werden.
5.13. Ausführung von Untersuchungen und Messungen elektrischer und nichtelektrischer
Größen.
5.13.1. Zur Durchführung von Messungen in Grubenbauen der Stufen „b“ und „c“ der
Explosionsgefahr werden explosionssichere Geräte eingesetzt.
5.13.2. Zur Durchführung der in 5.15.3 genannten Messungen können Geräte in normaler
Ausführung eingesetzt werden,wenn:
1)
die Messungen gemäß einer vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung
durchgeführt wird,
2)
der Betriebsaufseher über den Beginn und das Ende der Messungen unterrichtet wird,
3)
der Methangehalt höchstens 0,5 % beträgt.
6.
Anforderungen an die internen Anlagen zur Stromversorgung und -verteilung.
6.1. Die in diesem Teil des Anhangs festgelegten Anforderungen gelten für neu erbaute und
modernisierte interne Hoch- und Mittelspannungsschaltanlagen und -verteilnetze zur
Stromversorgung der Hauptobjekte.
6.1.1. Zu den internen Hoch- und Mittelspannungsschaltanlagen und -verteilnetzen gehören
Hoch- und Mittelspannungs-Umspannwerke und -Schaltwerke, MittelspannungsSchaltstationen und das Freileitungs- oder Erdkabelnetz zur Verbindung dieser
Schaltstationen, wenn sie in Bergwerken betrieben werden.
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6.1.2. Die in diesem Teil des Anhangs verwendeten Symbole bedeuten:
1)
WN
–
kV),
2)
SN
–
Mittelspannung (1 kV < U < 110 kV),
3)
GST
–
Hoch- und Mittelspannungs-Hauptumspannwerk,
4)
GSZ
–
Haupteinspeisungsstation,
5)
STR
–
Umspannwerk,
6)
RMW
–
Mittelspannungs-Schaltstation für die Fördermaschinen,
7)
RMWJL –
Mittelspannungs-Schaltstation für die Fördermaschinen der
Seilfahrt,
8)
RSW
–
Mittelspannungs-Schaltstation für die Grubenlüfter,
9)
RSO
–
Mittelspannungs-Schaltstation für die Gasabsaugung.
6.2. Unabhängigkeit der Stromversorgung.
6.2.1. Unabhängige Stromversorgungsquellen für einen Bergbaubetrieb sind:
1)
zwei mit dem übergeordneten Netz über mindestens je eine Leitung verbundene
Energieversorgungsstationen,
2)
zwei Sammelschienensektionen in einem Schaltwerk oder Umspannwerk, das mit in
Sektionen aufgeteilten Schaltanlagen ausgestattet ist, die über zwei
Anschlussleitungen an das übergeordnete Netz verfügen, wobei die einzelnen
Sektionen am Trennungsort mit einer Brandschutzwand voneinander abgetrennt sind,
3)
eine Endstation mit zwei Transformatoren, von denen jeder Block unabhängig
voneinander mit Einfachleitungen an das übergeordnete Netz angeschlossen ist,
4)
Abzweigungen zweier einfacher Hauptleitungen oder Schleifen, die über mindestens
eine Einspeisestation an das übergeordnete Netz angeschlossen sind,
5)
Anzapfungen eines Pfades einer Doppelleitung, die zwei voneinander unabhängige
Einfachleitungen in die Haupttransformatorstation geführte Stromversorgungsquellen
vereint.
6.2.2. Ein eigenes Kraftwerk des Unternehmers kann als unabhängige Stromversorgungsquelle
angesehen werden, wenn:
1)
in ihm mindestens zwei für den getrennten Betrieb geeignete Generatoren installiert
sind, deren Leistung die Stromversorgung der für die Seilfahrt notwendigen
Fördermaschinen, der Hauptgrubenlüfter, der Hauptentwässerungseinrichtungen und
der Entgasungsstationen sicherstellt,
2)
eine gesicherte Stromversorgung für den Eigenbedarf im Fall einer Störung im
Energieversorgungsnetz vorhanden ist,
3)
der automatische frequenzgeregelte Lastabwurf (SCO) für eine Senkung der Last der
Kraftwerksgeneratoren auf ein Leistungsniveau, dass ihren stabilen Betrieb
ermöglicht, sorgt.
6.2.3. Die unabhängige Stromversorgungsquelle für den Eigenbedarf kann eine
Verbrennungsgeneratoranlage oder eine andere Energiequelle sein.
6.2.4. Wenn die Entfernung der Fördermaschine für die Seilfahrt von der Schaltstation RMWJL,
an der Kabeltrasse entlang gemessen, 150 m übersteigt, wird ein zweites (Reserve-)Kabel
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mit derselben Belastbarkeit wie das Versorgungskabel auf einer unabhängigen Trasse
verlegt.
6.2.5. Elektrische Freileitungen können als unabhängige Stromversorgungsquelle gelten, wenn
sie mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
1)
zwei Einfachleitungen werden aus verschiedenen Richtungen auf verschiedenen
Trassen geführt,
2)
zwei Leitungen werden, ohne dass sie sich kreuzen, nebeneinander mit einem
Abstand der Leitungsachsen von mindestens L = H + b + 5 m geführt (worin „H“ die
Höhe des höchsten Masten der Leitung und „b“ der Abstand des am weitesten von
der Mastachse entfernten Leiters der Leitung ist).
6.2.6. Eine Doppelfreileitung gilt nicht als unabhängige Stromversorgung.
6.2.7. Stromkabel können als unabhängige Stromversorgungsquelle angesehen werden, wenn:
1)
der Abstand der im Erdreich verlegten Stromkabel voneinander mindestens 2 m
beträgt – dies gilt nicht für Kabel, die in Schutzrohren verlegt sind,
2)
die Stromkabel auf zwei verschiedenen Kabelbrücken, in zwei verschiedenen
Kanälen oder Kabeltunneln verlegt werden oder ein Kabel auf einer Kabelbrücke und
das andere im Erdreich, Kanal oder Kabeltunnel verlegt ist.
6.2.8. Auf einer Kabelbrücke in demselben Tunnel oder Kabelkanal verlegte Stromkabelsind
unabhängig von der konstruktiven Lösung und Art der Kabelführung nicht als unabhängige
Stromversorgungsquellen anzusehen.
6.3. Mittelspannungs-Schaltstationen.
6.3.1. In neu errichteten Mittelspannungs-Schaltstationen der Haupteinspeisungsstation (GSZ)
sowie Mittelspannungs-Schaltwerken an der Tagesoberfläche werden Schaltschränke in
lichtbogengeschützter Ausführung eingesetzt.
6.3.2. Die übertägigen Schaltwerkräume werden mit Lüftern zur Rauchbekämpfung mit
unabhängiger Stromversorgung für den Fall eines Ausfalls der Netzspannung in der
elektrischen Anlage in den bewetterten Räumen ausgerüstet.
6.4. Stromversorgung der Einrichtungen für den Eigenbedarf.
6.4.1. Hauptumspannwerk (GST) und Haupteinspeisungsstation (GSZ) sind mit zwei eigenen
Akkumulatorbatterien ausgestattet, die sich gegenseitig als Reserve dienen und
ausschließlich zur Stromversorgung der Abnehmer in diesen Stationen vorgesehen sind.
6.4.2. Die in 6.4.1 erwähnten Akkumulatorbatterien sind vor den Folgen von Kurzschlüssen im
Gleichstromnetz mit Kurzschlusssicherungen abzusichern, die direkt hinter den
Durchführungen installiert werden, durch die der Gleichstromkreis aus dem
Akkumulatorraum hinausgeführt wird.
6.4.3. In den Schaltstationen für den Eigenbedarf an Gleichstrom in Hauptumspannwerk (GST)
und Haupteinspeisungsstation (GSZ) werden Sicherungen eingesetzt, die auf
Unterbrechungen im Speisekreis aus den Akkumulatorbatterien reagieren, sowie Systeme
zur Kontrolle der Zustandes der Isolation gegen Erde. Die Auslösung dieser Sicherungen
und Kontrollsysteme wird an den Aufenthaltsorten des Bedienpersonals akustisch und
optisch angezeigt.
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6.4.4. In den Schaltstationen für den Eigenbedarf an Gleichstrom in Hauptumspannwerk (GST)
und Haupteinspeisungsstation (GSZ) werden selbsttätige Reserveeinschaltvorrichtungen
(SZR) für die Stationsbeleuchtung eingesetzt.
6.4.5. In den Feldern der Hochspannungs-Schaltstation im Hauptumspannwerk (GST) werden
gleichzeitig mit der zentralen akustischen Signalanlage der Station wirkende optische
Signalanlagen eingesetzt, die einen Spannungsausfall anzeigen.
6.4.6. Die Schaltstationen für den Eigenbedarf an 400/230 V in Hauptumspannwerk (GST) und
Haupteinspeisungsstation (GSZ) werden in Modulbauweise errichtet. Die Sektionen einer
Schaltstation werden aus unabhängigen Quellen gespeist.
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