Der Senat von Berlin -Stadt IV D GSTelefon: 9012 (912) - 4571 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994 Vom 21.Dezember 2004 Auf Grund des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet: 2 §1 Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung Die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin–Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994 (GVBl. S. 118) wird für die Teilgebiete A bis E aufgehoben. Das Teilgebiet A wird wie folgt begrenzt: beginnend am nordöstlichsten Punkt der Bootsbauerstraße in Richtung Südosten, Nordostseite der Flurstücke 34 und 39 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 34) bis zum Ufer des Rummelsburger Sees, Südufer des Rummelsburger Sees in Richtung Südosten und Südwesten bis zum östlichsten Punkt des Flurstückes 55 ( Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 34), Südostseite der Flurstücke 55,56,58-60 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 34), Nordostseite der Straße Alt Stralau bis Südostseite der Friedrich-Junge-Straße, Nordwestseite und Nordostseite des Grundstückes Friedrich-Junge-Straße 2/8, Nordwestseite des Flurstückes 48 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 34), Nordostseite der Bahrfeldstraße bis zur Südostseite der Bootsbauerstraße, Südostseite der Bootsbauerstraße zum Ausgangspunkt. Das Teilgebiet B wird wie folgt begrenzt: beginnend am nördlichsten Punkt des Flurstückes 299 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) in Richtung Südosten, entlang der Südwestseite der Hauptstraße bis zur Südostseite des Flurstückes 335 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Südostseite der Flurstücke 335, 339, 340, 342 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Südostseite des Flurstückes 4034 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 413), Südostseite und Südwestseite des Flurstückes 4039 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 413), Südwest- und Westseite des Flurstückes 4025 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 413), Ost- und Nordostufer des Rummelsburger Sees bis zum Schnittpunkt der Nordostseite des Flurstückes 390 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) mit der geradlinigen Verlängerung der Nordwestseite des Flurstückes 322 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), entlang dieser Verlängerung in nordöstliche Richtung, Nordwestseiten der Flurstücke 322, 316, 312, 304, 300, 299 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) zum Ausgangspunkt. Das Teilgebiet C wird wie folgt begrenzt: beginnend am nördlichsten Punkt des Flurstückes 162 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Nordostseite der Grundstücke Hauptstraße 91-80, Südostseite des Grundstückes Hauptstraße 80, Südwestseite der Grundstücke Hauptstraße 80-91, Westseite des Flurstückes 162 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) zum Ausgangspunkt. Das Teilgebiet D wird wie folgt begrenzt: beginnend am nördlichsten Punkt der Marktstraße weiter in Richtung Südosten, Nordostund Nordseite der Marktstraße, Ostseite der Karlshorster Straße, Westseite des Flurstückes 162 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Nordostseite der Hauptstraße in Richtung Westen, Südwestseite des Flurstückes 44 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Ost- und Südwestseite des Flurstückes 274 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513 ), Südwestseite des Flurstückes 8038 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, 3 Flur 514), Ostseite und Südwestseite des Flurstückes 94 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), Nordwestseite der Kynaststraße in südwestliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 120 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), entlang dieser Verlängerung in nordwestliche Richtung, Südwestseite der Flurstücke 120, 102, 103 (Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 103 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) in nordwestliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Westseite des Markgrafendamm, Westseite des Markgrafendamms in nördliche Richtung bis zur Nordseite der Hauptstraße, von diesem Punkt geradlinig in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt der Verlängerung der Südwestseite der Sonntagstraße mit der Südseite der Revaler Straße, nordwestliche Begrenzung der Bahnanlagen bis zur Boxhagener Straße, südwestliche und südöstliche Begrenzung der Bahnbrücke über die Boxhagener Straße zum Ausgangspunkt. Das Teilgebiet E wird wie folgt begrenzt: beginnend am Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 103 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) mit der Westseite des Markgrafendamms, entlang dieser gedachten Verlängerung in südöstliche Richtung, Südwestseite der Flurstücke 103, 102, 120 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), entlang der gedachten Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 120 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) in südöstliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Nordwestseite der Kynaststraße, Nordwestseite der Kynaststraße, Südwestseite des Flurstückes 118 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Südostseite des Flurstücks 102 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Nordost-, Südost- ,Südwestseite des Flurstückes 131 (Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33 ), Nordwestseite des Flurstückes 131 (Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33) bis Flurstück 413 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Südwestseite der Flurstücke 413 und 414 (Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Westseite des Flurstückes 414 (Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33 ), Südwestseite des Flurstückes 100 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33) in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordwestseite des Grundstückes Stralauer Allee 17 E, entlang dieser Verlängerung bis zur nordöstlichen Begrenzung der Stralauer Allee, Nordostseite der Stralauer Allee in Richtung Osten bis zur Westseite des Markgrafendamms, Westseite des Markgrafendamms in nördliche Richtung zum Ausgangspunkt. Die Abgrenzungen sind in der „Anlage zur Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Rummelsburger Bucht“ dargestellt. 4 §2 Darstellung in der Karte In der dieser Verordnung beigefügten Karte (Grundlage ist die Karte von Berlin im Maßstab 1 : 5.000) sind die Grenzen der Teilgebiete dargestellt, für die die Verordnung aufgehoben wird. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene Grenzziehung gemäß § 1 und nicht die Darstellung in der Karte über die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils eines Grundstücks zu einem entlassenen Teilgebiet. §3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften , die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 5 A. Begründung 1. Vorbemerkung 1.1 Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahmen 1.1.1 Darstellung des stadtweiten Umsteuerungsprozesses 1.1.1.1 Änderung der Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung 1.1.1.2 Grundzüge der Umsteuerungsentscheidung 1.1.2 Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht 1.1.2.1 Darstellung des Entwicklungsbereichs und der Entwicklungsziele 1.1.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung 1.1.2.3 Grundzüge der Umsteuerungsentscheidung in der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht 1.2 Allgemeine Voraussetzungen für die Aufhebung des Entwicklungsrechts 2. Zu den Vorschriften im Einzelnen 2.1 Zu § 1 (Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung) 2.1.1 Überblick 2.1.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B wegen Durchführung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2.1.2.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B 2.1.2.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet A (Stralau Stadt-Friedrich-Junge-Straße) 2.1.2.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele 2.1.2.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status 2.1.2.2.3 Konfliktbewältigung im Rahmen der geänderten Entwicklungsziele 2.1.2.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet B (Rummelsburg 1-Südost) 6 2.1.2.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele 2.1.2.3.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status 2.1.2.3.3 Konfliktbewältigung im Rahmen der geänderten Entwicklungsziele 2.1.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2.1.3.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E 2.1.3.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet C (Rummelsburg 1-Nord) 2.1.3.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele 2.1.3.2.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht 2.1.3.2.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme 2.1.3.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet D (Ostkreuz-Nord) 2.1.3.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele 2.1.3.3.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht 2.1.3.3.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme 2.1.3.4 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet E (Markgrafendamm) 2.1.3.4.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele 2.1.3.4.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht 2.1.3.4.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme 2.1.3.5 Bewertung der Auswirkungen der Aufhebung der Entwicklungsmaßnahme in den Teilgebieten C bis E 2.1.4 Wirkung der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs für die Teilgebiete A bis E 2.1.4.1 Rechtliche Auswirkungen 2.1.4.2 Finanzierung von Maßnahmen nach Aufhebung des Entwicklungsrechts 2.1.4.3 Auswirkungen auf den Entwicklungsträger 2.2 Zu § 2 Darstellung in der Karte 2.3 Zu § 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften 2.4 Zu § 4 In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung 7 B. Rechtsgrundlage C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen D. Gesamtkosten E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Anlage zur Begründung Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus 8 A. Begründung 1. Vorbemerkung 1.1 Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahmen 1.1.1 Darstellung des stadtweiten Umsteuerungsprozesses Die vorliegende Rechtsverordnung vollzieht mit der teilweisen Aufhebung der Verordnung über den städtebaulichen Entwicklungsbereich Berlin-Rummels-burger Bucht den ersten Schritt zur rechtsförmlichen Umsetzung des bereits seit 1996 verfolgten, verstärkt aber seit dem Jahr 2002 betriebenen Umsteuerungsprozesses in den Berliner Entwicklungsbereichen (vgl. Senatsbeschlüsse Nr. 199/1996 vom 11. Juni 1996 und Nr. 1279/2003 vom 1. Juli 2003). Dieser Umsteuerungsprozess wurde aufgrund erheblicher Veränderungen der Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung notwendig. Die anhaltende massive Nachfrageschwäche am Immobilienmarkt belegt, dass der ursprünglich angenommene erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten nicht mehr besteht. Soweit – wie auch bei der Rummelsburger Bucht – die Entwicklungsmaßnahmen unter anderem zur „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ eingeleitet worden sind, soll dieses Ziel angesichts der gegenwärtigen Nachfragesituation nicht mehr weiterverfolgt werden. Im Übrigen führt die geringe Nachfrage nach entwickelten Grundstücken dazu, dass das gesetzliche Gebot zur zügigen Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus stellt sich die Problematik, dass weitere Vorbereitungs- und Durchführungsaufwendungen wegen ausbleibender oder verminderter Einnahmen aus Verkäufen und Ausgleichsbeträgen nicht mehr gedeckt werden. In dieser Situation ist es finanzpolitisch nicht mehr verantwortbar, weiterhin Mittel aus dem hoch verschuldeten Landeshaushalt einzubringen. 1.1.1.1 Änderung der Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung In den Jahren 1992 bis 1994 wurde noch ein Anstieg der Berliner Bevölkerung bis zum Jahre 2010 von ca. 3,4 Mio. auf bis zu 3,7 Mio. Einwohner und ein Bedarf an zusätzlichen Flächen für Handel, Büros und Dienstleistungen in einer Größenordnung von insgesamt 4,2 Mio. m² BGF erwartet (vgl. Prognosen im Erläuterungsbericht zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans vom April 1993). Um den daraus abgeleiteten erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeits- 9 stätten zu decken, beschloss der Berliner Senat in den Jahren 1992 bis 1994 neben anderen Projekten der Stadterweiterung und -erneuerung die förmliche Festlegung von fünf städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Seit Mitte der 90er Jahre haben sich jedoch die Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung im Land Berlin wesentlich verändert: Anders als prognostiziert ist die Bevölkerung mit heute 3,39 Mio. unter das Anfangsniveau von ca. 3,43 Mio. Einwohnern im Jahre 1992 gesunken. Durch den negativen Saldo bei der Stadt-Umland-Wanderung hat Berlin von 1991 bis 2004 insgesamt ca. 200.000 Einwohner verloren. Berlin hat seit 1990 einen Großteil seiner Industriearbeitsplätze verloren. Die Berliner Wirtschaft stagniert seit Jahren auf niedrigem Niveau. Infolgedessen hat sich die Arbeitslosigkeit seit 1990 fast verdoppelt. Der Bedarf an zusätzlichen Büro- und Dienstleistungsarbeitsplätzen hat sich als erheblich geringer herausgestellt als ursprünglich prognostiziert. Folgen dieser Entwicklung sind ein Ausbleiben der Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau außerhalb innerstädtischer Lagen, Angebotsüberhänge mit hoher Leerstandsquote in Teilmärkten des Wohnungsmarkts und im Büro- und Dienstleistungssektor, ein Wegfall der Landesförderung des Mietwohnungs- und Eigenheimbaus, ein erheblicher Rückgang der Bodenpreise sowie die Konzentration der baulichen Herstellung von Wohn- und Dienstleistungsflächen auf Innenstadtlagen. Auch in den kommenden Jahren wird sich voraussichtlich kein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten ergeben. Nach der aktuellen Bevölkerungsprognose für Berlin 2002 bis 2020 ist bis Ende 2010 zwar mit einem leichten Bevölkerungswachstum zu rechnen. In den Folgejahren bis 2020 wird sich die Bevölkerungszahl jedoch voraussichtlich wieder auf das heutige Niveau reduzieren. Die Zahl der Haushalte wird sich bis 2010 voraussichtlich um rd. 60.000 erhöhen. Dem steht allerdings unter Einbeziehung des heutigen Wohnungsleerstandes sowie des bis 2010 zu erwartenden privaten Wohnungsneubaus ein ausreichendes Angebotspotenzial gegenüber. Auf die gesamte Stadt bezogen wird bis zum Jahre 2010 eine maximale Nachfrage von rd. 28.000 Neubauwohnungen erwartet. Dies entspricht einer jährlichen Nachfrage von ca. 4.000 Neubauwohnungen. Die Nachfrage nach Wohnungsneubau wird vor allem durch 10 die Bebauung von Baulücken und kleinteiligen Bauflächen und durch die Verdichtung in Bestandsgebieten der offenen Bauweise realisiert werden. Diese gesamtstädtische Einschätzung wird auch die Entwicklungschancen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen maßgeblich eingrenzen. Für die fünf Entwicklungsbereiche Berlins insgesamt ist bis 2010 ein Bedarf von voraussichtlich maximal 1.000 bis 2.000 Wohnungen zu erwarten, wobei diese in Konkurrenz stehen zu anderen größeren Vorhaben insbesondere in Innenstadtlagen. Mithin ergibt sich insgesamt aus wohnungspolitischer Sicht bis 2010 kein erhöhter Bedarf an Wohnstätten mehr. Hinsichtlich des Bedarfs an Arbeitsstätten stehen für die vorhandene und zu erwartende Nachfrage für die Ansiedlung von Gewerbe-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen in ausreichendem Maße Flächenpotentiale zur Verfügung. Der Markt an Büroflächen ist nicht mehr durch einen Engpass, sondern durch ein Überangebot gekennzeichnet. Im Jahr 2004 standen ca. 10% der Büroflächen leer. Büroflächenangebote sind in differenzierten Qualitäten vorhanden, so dass alle unterschiedlichen Nachfragetypen entsprechende Angebote an stadtstrukturell geeigneten Standorten finden können. Auch in Bereichen, in denen Büronutzungen stärker nachgefragt werden, sind in ausreichendem Maße Flächen verfügbar. Insgesamt kann damit der erwartete Zuwachs von bis zu 90.000 Bürobeschäftigen bis zum Jahr 2010 flächenmäßig gedeckt werden. Im Bereich des Einzelhandels wird bis zum Jahr 2015 ein Wachstum der Verkaufsflächen um ca. 0,5 Mio. m² angenommen. Auch hierfür stehen gesamtstädtisch ausreichende Entwicklungspotentiale zur Verfügung. 1.1.1.2 Grundzüge der Umsteuerungsentscheidung Als Konsequenz aus der bisherigen und der für die kommenden Jahre prognostizierten Bedarfsentwicklung hat der Senat (Senatsbeschluss Nr. 1279/2003 vom 01.07.2003) mit ausdrücklicher Unterstützung des Abgeordnetenhauses von Berlin (Beschluss vom 16.05.2002, Drs. Nr. 15/199 und 15/401) die aktive Verfolgung des Entwicklungsziels „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ aufgegeben und die grundsätzliche Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel einer drastischen Ausgabenreduzierung und eines zeitnahen Abschlusses aller fünf Entwicklungsmaßnahmen spätestens bis Ende 2006 eingeleitet. 11 Zu den zentralen Zielen dieser Umsteuerung gehören die Reduzierung der Entwicklungskulisse, die Verkürzung der Entwicklungszeiträume und die Reduzierung der Kosten und künftigen Haushaltsrisiken. Dazu sollen alle Teilgebiete, in denen die bauliche Entwicklung bereits durchgeführt ist, zeitnah aus dem Entwicklungsrecht entlassen werden. Darüber hinaus soll für die Teilgebiete, die nur zur Umsetzung des Ziels der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, nicht aber zur Sicherung weitergehender Entwicklungsziele benötigt werden, die Entwicklungsabsicht aufgegeben werden. Für alle übrigen Teilgebiete werden die Entwicklungsziele dahingehend geändert, dass zwar weiterhin die planungsrechtliche Sicherung, die Erschließung und die Durchführung wesentlicher Ordnungsmaßnahmen erreicht werden sollen. Das Ziel der von Privaten durchzuführenden vollständigen Bebauung der beplanten, geordneten und erschlossenen Flächen wird jedoch nicht mehr unter Geltung des Entwicklungsrechts weiter verfolgt. 1.1.2 Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht 1.1.2.1 Darstellung des Entwicklungsbereichs und der Entwicklungsziele Der Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht umfasst mit ca. 130 ha in den Berliner Bezirken Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg die Flächen der Stralauer Halbinsel und das gegenüberliegende Nordufer des Rummelsburger Sees. Er wird im Süden durch die Spree begrenzt, umfasst im Westen über den Ringbahndamm hinausgehend noch die Flächen bis zum Markgrafendamm, entlang der Spree auch darüber hinaus gehend, im Nordwesten die Fläche des Ostkreuzes und grenzt im Norden an die Bahntrasse bzw. die Bebauung nördlich der Hauptstraße an. Bei förmlicher Festlegung war der Bereich vor allem durch altindustrielle Anlagen, Werft- und Chemiebetriebe, Lager- und Bauschuttstandorte sowie insbesondere industrielle Brachen gekennzeichnet, in die einzelne Wohninseln eingestreut waren. Die Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs BerlinRummelsburger Bucht vom 08. April 1994 nennt in § 1 Abs. 1 als Entwicklungsziele ausdrücklich die „Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ und die „Wiedernutzung brachliegender Flächen“. Es wurden der Bau von ca. 5.400 Wohnungen sowie die Schaffung von Arbeitsstät- 12 ten für ca. 12.000 Beschäftigte angestrebt, inklusive der kompletten technischen und sozialen Infrastruktur. Die besondere Bedeutung des Entwicklungsbereichs wurde mit der überörtlichen Lagegunst durch die Nähe zur Innenstadt, der guten verkehrlichen Erreichbarkeit durch zahlreiche S- und Regionalbahn-Linien sowie der Einbindung in das bestehende und vorgesehene übergeordnete Hauptstadtstraßennetz begründet. Darüber hinaus wurde auf die landschaftliche Situation aufgrund der Lage am Rummelsburger See, dem benachbarten Treptower Park sowie dem Plänterwald hingewiesen. Die Entwicklungsziele sollten ursprünglich in einem Zeitraum von 12 Jahren bis zum Jahre 2006 verwirklicht werden. Aufgrund erheblicher Veränderungen der Rahmenbedingungen auf dem Immobilienmarkt wurde der Durchführungshorizont zunächst durch den Senatsbeschluss Nr. 199/96 vom 11.06.1996 bis 2010 gestreckt. 1.1.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung Die ursprünglichen quantitativen Versorgungsziele wurden im Laufe der Entwicklungsmaßnahme kontinuierlich den veränderten Marktbedingungen angepasst. Die Zahl der geplanten Wohneinheiten wurde von 5.400 auf ca. 4.300 reduziert, wovon bis Ende 2004 ca. 1.860 Wohneinheiten bzw. ca. 40 % fertig gestellt sind. Von ursprünglich 596.000 m², jetzt noch 340.000 m² geplanten BGF neuer Gewerbeflächen wurden bis Ende 2004 rund 33.000 m² BGF bzw. ca. 10 % fertig gestellt. Das stadtstrukturelle Ziel, das durch erhebliche Lagegunst ausgezeichnete Gebiet seiner künftigen Funktion entsprechend zu nutzen und hierzu die altindustriellen Strukturen zu beseitigen, ist im Wesentlichen erreicht worden. In dem Gebiet sind die altindustriellen Nutzungen und Brachen fast vollständig beseitigt worden. Die Erschließung der Stralauer Halbinsel ist durch den Ausbau der Straße Alt Stralau und weiterer Straßen im Wesentlichen durchgeführt. Lediglich in den Bereichen nördlich des Rummelsburger Sees sind noch umfangreiche Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Die den Zielen der Entwicklung entsprechende Neubebauung ist auf der Stralauer Halbinsel bereits in maßgeblichem Umfang begonnen worden. Nördlich des Rummelsburger Sees ist die Realisierung der Neubebauung im Wesentlichen auf die Gebiete Rummelsburg 1-Süd und Rummelsburg 2-West beschränkt. Insgesamt ist festzustellen, dass das Ziel, die stadtstrukturellen Voraussetzungen für eine Entwicklung des Entwicklungsbereichs entsprechend seiner Lagegunst zu schaffen, 13 bereits weitgehend erreicht worden ist, weil die altindustriellen Nutzungen und die die Entwicklung störenden Brachen und Altanlagen fast vollständig beseitigt sind. Die funktionale Umorientierung des Entwicklungsbereichs vom Industriestandort zum Wohn- und Dienstleistungsquartier ist somit auf das Gesamtgebiet bezogen unumkehrbar eingeleitet. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, sind lediglich Gebäudekomplexe, die aus Gründen des Denkmalschutzes und der Stadterhaltung bestehen bleiben sollen, noch vorhanden. Allerdings sind die privaten Investitionen insgesamt hinter den Erwartungen zurückgeblieben, obwohl insbesondere von Seiten des treuhänderischen Entwicklungsträgers erhebliche Vermarktungsbemühungen angestellt und flexible Strategien zur Anpassung der bisherigen Konzepte entwickelt wurden1. 1.1.2.3 Grundzüge der Umsteuerungsentscheidung in der Entwicklungsmaßnahme BerlinRummelsburger Bucht Als Konsequenz dieser Entwicklung und dem für die Zukunft prognostizierten Bedarf an Wohn- und Gewerbeflächen mussten der stadtweite Umsteuerungsprozess auch für den Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht umgesetzt und die Entwicklungsziele geändert werden. Im Entwicklungsbereich Berlin – Rummelsburger Bucht wurde nach Maßgabe der Grundsätze der Umsteuerungsentscheidung vorgesehen, in den bereits entwickelten Teilgebieten Stralau Stadt-Friedrich-Junge-Straße und Rummelsburg 1-Südost die Geltung des städtebaulichen Entwicklungsrechts wegen erfolgter Durchführung aufzuheben. Ferner wird in den Teilgebieten Rummelsburg 1-Nord, Ostkreuz-Nord und Markgrafendamm die Entwicklungsabsicht aufgegeben. Damit ist für ca. 1/3 der Fläche des Entwicklungsbereichs das Entwicklungsrecht aufgehoben, wobei ca. 10 % auf die Entlassung wegen Durchführung der Entwicklung und weitere 21 % auf die Entlassung wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht entfallen. Beispielhaft seien hier genannt: die Entwicklung des städtischen Reihenhaustyps „Berlin Terrace“ für die Wasserlagen am Nordufer von Stralau-Stadt und am Lichtenberger Ufer im Quartier Rummelsburg 2, die Entwicklung des Modells „Zukunftsfähiges Bauen“ in Kooperation mit Architekten und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die Einführung des endnutzerbezogenen Vermarktungsmodells „Bauen in Baugruppen“, die Entwicklung des Produkts „Floating Home“ für exklusives Wohnen auf dem Wasser im Zuge eines europaweiten Investoren-/Architektenauswahlverfahrens und die Entwicklung des Produkts „Ufer-Terrassen“ im Rahmen eines Workshop-Verfahrens in Kooperation mit Investoren. 1 14 Im Entwicklungsbereich verbleiben zunächst die Gebiete Stralau Dorf, Stralau Stadt mit Ausnahme des Teilgebiets Friedrich-Junge-Straße, Ostkreuz mit Ausnahme des Teilgebiets Ostkreuz-Nord, Rummelsburg 1-Südwest, Rummelsburg 2, Berlin Campus und Gewerbepark. In diesen Gebieten wird die Entwicklungsmaßnahme bis längstens zum Jahre 2006 mit den geänderten Entwicklungszielen fortgeführt. Insbesondere sollen städtebauliche Missstände beseitigt, neue verhindert und das Ziel der Umwandlung von einem Gewerbe- und Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort gesichert werden. In diesem Zusammenhang werden Konflikte der gewerblichen Nutzungen auf den im Entwicklungsrecht verbleibenden Flächen mit schutzbedürftigen Nutzungen in bereits entwickelten Wohn- und Mischgebieten durch die Festsetzung entsprechender Bebauungspläne und ggf. durch weitere Maßnahmen verhindert. In den im Entwicklungsrecht verbleibenden Gebieten sollen die planerischen Voraussetzungen und die für eine Erschließung der Flächen erforderlichen baulichen Maßnahmen realisiert werden, um eine sich selbst tragende Entwicklung nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme jederzeit zu ermöglichen. Im Einzelnen beruhen die nach der Umsteuerung verfolgten Ziele der Entwicklung auf einer umfassenden Abwägung der Belange aller Betroffenen. Grundstückseigentümer und –nutzer sowie Investoren wurden mit einer Info-Zeitung von der Umsteuerung unterrichtet und in einer öffentlichen Erörterungsveranstaltung, zum Teil auch im Rahmen von Einzelgesprächen, informiert. Gemäß § 137 BauGB wurde Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen Gelegenheit zur Erörterung gegeben (Bekanntmachung vom 16.12.2003 im Amtsblatt von Berlin, Nr. 61 vom 30.12.2003, Seite 5303). Auch die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Bezirksämter FriedrichshainKreuzberg und Lichtenberg, wurden gem. §§ 139 BauGB, 27 Abs. 3 AGBauGB beteiligt. Die umfassende Ermittlung der Belange aller Betroffenen bildete die Grundlage für die Abwägungsentscheidung, die das städtebauliche Ziel verfolgt, Konflikte verschiedener Nutzungen innerhalb des Entwicklungsbereichs nach der Umsteuerung zu vermeiden. Die einzelnen Umsteuerungsentscheidungen sowie die zusammengefassten Ergebnisse der Abwägung sind in der Anlage zu dieser Begründung dargestellt. 15 1.2 Allgemeine Voraussetzungen für die Aufhebung des Entwicklungsrechts Aufgrund der Umsteuerungsentscheidung wurden Teilflächen aus dem Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht entlassen. Nachfolgend werden die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen hierfür dargelegt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Entwicklungsrechts für Teilgebiete des Entwicklungsbereichs ergeben sich aus den Regelungen des § 162 Abs. 1 BauGB, der für städtebauliche Entwicklungsbereiche gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entsprechende Anwendung findet. In Berlin wird die Ausführung dieser Vorschriften durch § 27 Abs. 1 AGBauGB geregelt. § 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB bestimmt, dass die Entwicklungssatzung aufzuheben ist, wenn 1. die Entwicklung durchgeführt ist oder 2. die Entwicklung sich als undurchführbar erweist oder 3. die Entwicklungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. § 162 Abs. 2 BauGB bestimmt ausdrücklich, dass diese Regelung auch für Teile des Entwicklungsbereichs Anwendung findet. Für einzelne Grundstücke richtet sich der Fortfall der durch die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs begründeten Rechtswirkungen dagegen nach § 163 BauGB. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist die Aufhebung des Entwicklungsrechts in Teilgebieten, in denen entweder nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Entwicklung bereits durchgeführt ist (Stralau Stadt–Friedrich-Junge-Straße und Rummelsburg 1– Südost) oder nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Entwicklungsabsicht aufgegeben wurde (Rummelsburg 1-Nord, Ostkreuz-Nord und Markgrafendamm). 16 2. Zu den Vorschriften im Einzelnen 2.1 Zu § 1 (Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung) 2.1.1 Überblick Die Verordnung beendet die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme BerlinRummelsburger Bucht in den auf der der Rechtsverordnung anliegenden Karte schwarz umrandeten und mit den Buchstaben A bis E gekennzeichneten Teilgebieten: Teilgebiet A (Stralau Stadt–Friedrich-Junge-Straße) Teilgebiet B (Rummelsburg 1–Südost) Teilgebiet C (Rummelsburg 1–Nord) Teilgebiet D (Ostkreuz-Nord) Teilgebiet E (Markgrafendamm). Im Folgenden wird nach den Teilgebieten A und B auf der einen und den Teilgebieten C bis E auf der anderen Seite unterschieden, da die Aufhebung des Entwicklungsrechts jeweils aus unterschiedlichen Gründen erfolgt. 2.1.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B wegen Durchführung der Entwicklung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2.1.2.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B ist § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs oder eines Teilbereichs aufzuheben, wenn die Entwicklung durchgeführt ist. Die Entwicklungsmaßnahme ist in einem Teilbereich dann durchgeführt, wenn die Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme erreicht sind. Im Einzelnen setzt die Aufhebung in diesem Fall grundsätzlich voraus, dass die aufzustellenden Bebauungspläne in Kraft getreten sind, bodenordnende Maßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt sind, sonstige Ordnungsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen zur Erschließung des Gebiets abgeschlossen sind und das Gebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme bebaut und genutzt wird. Es ist aber auch 17 zulässig, das Entwicklungsrecht bereits dann aufzuheben, wenn durch die Entwicklung die wichtigsten Elemente der angestrebten städtebaulichen Neuordnung erreicht wurden, auch wenn keine vollständige Entwicklung und Bebauung jedes Einzelgrundstücks erfolgt ist. Unabhängig davon sind der Maßstab für die Durchführung der Entwicklung in einem bestimmten Gebiet stets die konkreten Entwicklungsziele. Diese kann - und muss - das Land den veränderten Umständen anpassen. So hat das Land Berlin für die Entwicklungsmaßnahme Wasserstadt Berlin-Rummelsburger Bucht das Ziel der vollständigen Bebauung aller geordneten und beplanten Flächen unter Geltung des Entwicklungsrechts aufgegeben (vgl. 1.1.2.3 sowie die Anlage zu dieser Begründung). Somit können auch nicht bebaute Flächen, bei denen die Entwicklungsziele planungsrechtlich gesichert sind, auf Grundlage von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aus dem Entwicklungsrecht entlassen werden. Bei der Entlassung eines Teilgebietes muss angesichts des Charakters der Entwicklungsmaßnahme als integrierte Gesamtmaßnahme gewährleistet sein, dass die in den Teilgebieten erreichten Entwicklungsziele nicht durch Konflikte mit angrenzenden Nutzungen auf den im Entwicklungsbereich verbleibenden Flächen gefährdet werden. Diese Voraussetzungen sind bei den Teilgebieten A und B erfüllt, wie im Folgenden im Einzelnen dargelegt wird. 2.1.2.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet A (Stralau Stadt-Friedrich-Junge-Straße) 2.1.2.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele Das Teilgebiet hat eine Größe von 69.806 m² und umfasst 41 Flurstücke. Es liegt am östlichen Ende des breiteren Abschnitts der Stralauer Halbinsel, die sich weiter östlich deutlich verjüngt. Es wird begrenzt durch den Rummelsburger See im Nordosten, eine Kleingartenanlage im Südosten, die Straße Alt Stralau, die Friedrich-Junge-Straße, Bahrfeldstraße im Südwesten und Bootsbauerstraße im Nordwesten. Das Gebiet wies vor Beginn der Entwicklungsmaßnahme eine heterogene städtebauliche Struktur auf, die Grundstücke wurden Rummelsburger See vormals befindet überwiegend sich ein industriell genutzt. denkmalgeschütztes Direkt am sechsgeschossiges Speichergebäude aus dem 19. Jahrhundert, das ursprünglich als Speicher für Palmölkerne genutzt wurde und nun unter Denkmalschutz steht. Außerdem befindet sich 18 in dem Gebiet noch ein Baukomplex, der durch die Bundesanstalt für Wasserbau als Büro und Labor genutzt wird. Unmittelbar hierzu benachbart stehen zwei Wohngebäude, die so genannten Glashütten-Arbeiter-Häuser. Vor Beginn der Entwicklungsmaßnahme fanden sich in diesem Bereich Bodenverunreinigungen, die auf die langjährige industrielle und gewerbliche Nutzung zurückzuführen waren. Auch das Grundwasser zeigte aufgrund der Vornutzung deutliche Belastungen. So lag insbesondere die Phenolkonzentration deutlich über den für die Bewertung maßgeblichen Eingriffswerten. Die Uferlage war erheblich durch die Schadstoffbelastung des Rummelsburger Sees beeinträchtigt. Regelmäßig waren aufschwimmende Ölphasen und Geruchsbelästigungen zu beklagen. Das Teilgebiet wird vor allem durch die Friedrich-Junge-Straße erschlossen, die das Gebiet der Länge nach durchquert. Die Entwicklungsziele für diesen Bereich sahen die Umwidmung der zum großen Teil brachliegenden, ehemaligen Lagerflächen und gewerblichen Nutzungen zu einem allgemeinen Wohngebiet vor. Insbesondere war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer zeilenförmigen Bebauungsstruktur vorgesehen. In Verlängerung der Corinthstraße sollte eine Ost-West-Promenade, am Ufer des Rummelsburger Sees ein öffentlicher Uferweg gesichert werden. Der Palmölkernspeicher sowie die Glasarbeiterhäuser sollten erhalten und wieder genutzt werden. In diesem Bereich sollten ferner eine Kindertagesstätte und öffentliche Spielflächen verwirklicht werden. 2.1.2.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status Die Entwicklung ist im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durchgeführt. Das Teilgebiet ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des bereits 1996 festgesetzten Bebauungsplans V-37. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist der weit überwiegende Teil der festgesetzten Maßnahmen, für deren Umsetzung Berlin zuständig ist, realisiert. So ist die Verkehrserschließung hergestellt worden, ebenso das Straßenbegleitgrün, der Ufergrünzug mit Uferwanderweg, ein öffentlicher Spielplatz und eine Kindertagesstätte mit 140 Plätzen. 19 Außerdem sind die Grundstücke beiderseits der Friedrich-Junge-Straße fast vollständig mit fünfgeschossigen Wohnhäusern bebaut worden. Die Grundstücke sind nach der Neuordnung sämtlich veräußert worden. Die bauliche Ausnutzung liegt überwiegend bei GFZ 1,7. Das geschaffene Planungsrecht sichert darüber hinaus die spätere Möglichkeit der Bebauung der bislang noch nicht bebauten bzw. baulich ungenutzten privaten Baufelder. Der entstandene Neubaukomplex des Wohnparks Stralau bildet zusammen mit der Wohnanlage der WBF an der Friedrich-Junge-Straße sowie den benachbarten sanierten ehemaligen Glasarbeiterhäusern den städtischen Kernbereich von Stralau Stadt, dessen Qualitäten als Wohnstandort von der Bevölkerung stark nachgefragt werden. Der Belegungsgrad der Mietwohnungen beträgt über 90 %. Im Teilgebiet wurden damit insgesamt ca. 6.700 m² BGF Gewerbeflächen und ca. 70.280 m² BGF Wohnflächen in 527 Wohneinheiten hergestellt. Für 22 % der Flurstücke wurde bereits eine Abschlusserklärung gemäß § 163 BauGB erteilt. Damit sind die Planungen hinsichtlich des Wohnungsbaus zu 80 %, hinsichtlich der Herstellung von Gewerbeflächen zu 100 % erreicht. Noch nicht realisiert worden sind die Umgestaltung einer bestehenden Wegeverbindung zwischen der Bahrfeldtstraße und Alt Stralau (Austausch bodenversiegelnder Materialien gegen eine wassergebundene Decke) sowie der endgültige Ausbau der Palmkernzeile. Für beide Maßnahmen zeichnet sich aber eine Realisierung bis Ende des Jahres 2005 ab. Die Instrumente des Entwicklungsrechts sind dafür nicht erforderlich. Dass die Ziele der Entwicklung noch nicht vollständig realisiert wurden, ändert aber nichts an der Erreichung des Entwicklungsziels als solchem, denn eine „Totalentwicklung“ wird von § 162 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vorausgesetzt (vgl. oben 2.1.2.1). Die Altlastensanierung ist vollständig durchgeführt. Alle aufgefundenen kampfmittelverdächtigen Objekte wurden beseitigt. Die Belastungssituation des Bodens wurde im Rahmen einer flächenhaften Untersuchung erkundet. Der Bereich ist heute frei von altlastenbedingten Nutzungseinschränkungen. Auch ein nachhaltiger Schutz des Grundwassers ist hergestellt. Die Seesanierung hat zu einer erheblichen Reduzierung der negativen Beeinträchtigung der Uferbereiche geführt. Die dadurch eingetretene Aufwertung der Uferlagen stellt für die Grundstücke eine erhebliche Wertschöpfung dar. 20 2.1.2.2.3 Konfliktbewältigung im Rahmen der geänderten Entwicklungsziele Im Rahmen der weiteren Durchführung der Entwicklungsmaßnahme in den Bereichen Stralau Stadt (mit Ausnahme des entlassenen Teilgebiets Friedrich-Junge-Straße) und Stralau Dorf wird an die erfolgreiche Aufwertung des Gebiets angeknüpft werden und die Entwicklung entsprechend den geänderten Zielen der Entwicklungsmaßnahme weiterverfolgt. Im Bereich Stralau Stadt werden hierzu die Bebauungspläne V-13 und V18 festgesetzt und der bereits festgesetzte Bebauungsplan V-14 geändert, um die Umwandlung des gesamten Bereichs in ein Allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich zu sichern. Darüber hinaus wird - wenn auch mit sparsamen Mitteln - eine Aufwertung des Eingangsbereichs zur Halbinsel Stralau erfolgen. Im Bereich Stralau Dorf wird mit der Festsetzung des Bebauungsplans V-16 ebenfalls eine WA-Nutzung planungsrechtlich gesichert. Für Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte Zusammenfassung der Abwägung zur Änderung der Entwicklungsziele verwiesen. 2.1.2.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet B (Rummelsburg 1-Südost) 2.1.2.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele Das Teilgebiet hat eine Fläche von 59.800 m² und umfasst 66 Flurstücke. Es befindet sich am Nordufer des Rummelsburger Sees auf der Höhe des S-Bahnhofs Rummelsburg und erstreckt sich südlich der Hauptstraße bis hin zum Seeufer. Bis 1990 war das Teilgebiet überwiegend von einem Industriebetrieb genutzt. Nach Aufgabe dieser Nutzung lagen die Flächen brach und wurden teilweise an einen Autohandel, einen Baustoffhandel sowie an ein Fertigbetonwerk untervermietet. Das Teilgebiet war in seiner Nutzbarkeit erheblich durch Altlasten eingeschränkt. Es fand sich zum Teil eine tiefgreifende Belastung des Bodens durch Mineralöle, die auf die frühere baugewerbliche Nutzung zurückzuführen war. Darüber hinaus war eine konkrete Gefährdung des Grundwassers durch eine aufschwimmende Mineralölphase zu verzeichnen. Auch hier war die Uferlage erheblich durch Schadstoffe beeinträchtigt. Die Entwicklungsmaßnahme verfolgte für diesen Bereich das Ziel, eine Neuordnung des untergenutzten und zum Teil brachliegenden Geländes zu erreichen und ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die Flächen entlang der Hauptstraße sollten zur Unterbringung 21 von Handel und Dienstleistung zur Wohngebietsversorgung gesichert werden. Außerdem sollte in diesem Bereich die Sicherung eines Kita-Standorts, eines öffentlichen Platzes als Grünanlage sowie eines Spielplatzes erfolgen. Der öffentliche Ufergrünzug sollte hier teilweise in Form einer Promenade hergestellt werden. 2.1.2.3.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status Die Entwicklung ist durchgeführt i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das Teilgebiet umfasst den Geltungsbereich des im Jahr 2000 festgesetzten Bebauungsplans XVII-5b. Im Bebauungsplanbereich sind die generellen Entwicklungsziele erreicht. Die Flächen entlang der Hauptstraße sind zur Unterbringung von Handel und Dienstleistungen zur Wohngebietsversorgung gesichert. Es wurde ein allgemeines Wohngebiet zur Schaffung von Wohnraum festgesetzt. Die bauliche Ausnutzung beträgt an der Hauptstraße GFZ 2,7 und in Richtung Ufer GFZ 1,9. Die Entwicklungsziele wurden auch baulich umgesetzt: Bis Januar 2004 wurden insgesamt ca. 2.362 m² BGF an Gewerbeflächen und ca. 42.800 m² BGF an Wohnflächen hergestellt. In den drei sechsgeschossigen „Hofgärten“ sind 438 Wohneinheiten entstanden, die seit 1998 bezogen sind. In der Erdgeschosszone an der Hauptstraße haben sich rund 20 Einzelhandelsgeschäfte zur Wohngebietsversorgung etabliert. Eine Kindertagesstätte mit 100 Plätzen wurde 1999 fertig gestellt. Ein öffentlicher Kinderspielplatz besteht in unmittelbarer Nachbarschaft der Kita. Die innere Erschließung ist hergestellt. Die öffentlichen Grünanlagen und der Uferweg sind gebaut und mit dem Ufergrünzug verknüpft. Die Baugrundstücke befinden sich nach der Neuordnung sämtlich in Privateigentum. Für alle privaten Flurstücke wurde bereits eine Abschlusserklärung nach § 163 BauGB erteilt. Die Altlastensituation ist grundlegend bereinigt worden. Die auch in diesem Bereich vorhandenen Kampfmittel altlastenbedingten sind restlos beseitigt. Nutzungseinschränkungen Ebenso hinsichtlich finden des sich keine Bodens. Der Mineralölschaden in diesem Bereich ist saniert worden. Es wurde ein Bodenaustausch bis ca. 1,50 m unterhalb des Grundwasserspiegels vorgenommen. Ein nachhaltiger 22 Schutz des Grundwassers ist hergestellt. Die Seesanierung hat zu einer erheblichen Reduzierung der negativen Beeinträchtigung der Uferbereiche geführt. Die dadurch eingetretene Aufwertung der Uferlagen stellt für die Grundstücke eine erhebliche Wertschöpfung dar. Insgesamt sind die Planungen damit sowohl hinsichtlich des Wohnungsbaus als auch hinsichtlich der Herstellung von Gewerbeflächen erreicht. Damit ist die Entwicklung in diesem Bereich durchgeführt, denn die Entwicklungsziele sind sowohl hinsichtlich des quantitativen Versorgungsziels als auch hinsichtlich der städtebaulichen Neuordnung vollständig erreicht worden. Damit ist eine Durchführung der Entwicklung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. 2.1.2.1) gegeben. 2.1.2.3.3. Konfliktbewältigung im Rahmen der geänderten Entwicklungsziele Konflikte mit dem nördlich anschließenden Gebiet Rummelsburg 1-Südwest könne sich nicht ergeben. Dieses Gebiet ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des noch festzusetzenden Bebauungsplans XVII-5a, der unmittelbar an den Bereich Ostkreuz angrenzt. Dieser Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet, die Flächen für die innere Erschließung, einen Standort für eine Kindertagesstätte, einen Uferwanderweg, einen öffentlichen Spielplatz und eine Parkanlage festsetzen. In diesem Bereich sind die Entwicklungsziele bereits zum größten Teil baulich umgesetzt. Auch die innere Erschließung ist dort hergestellt. Hier steht zur Durchführung der Entwicklung lediglich noch die Festsetzung des Bebauungsplans aus. Da in dem Teilgebiet Rummelsburg 1-Südost vor allem Wohnnutzungen angesiedelt wurden, wird im Rahmen der weiteren Umsteuerung gewährleistet, dass in den benachbarten Bereichen auch im Rahmen einer nur eingeschränkten Durchführung der Entwicklung keine die Wohnnutzung störende gewerbliche oder anderweitig störende Nutzung verbleibt. Dies betrifft vor allem die Teilfläche „An der Mole“ südlich des Teilgebiets Ostkreuz-Nord. Das Gebiet „An der Mole“ hat eine Scharnierfunktion zwischen den Bereichen nördlich und südlich des Rummelsburger Sees; mit der Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 bis spätestens 2006 wird planungsrechtlich gesichert, dass sich aus dem Gebiet keine Störungen für angrenzende Wohnnutzungen ergeben. Für Einzelheiten wird auf die als 23 Anlage beigefügte Zusammenfassung der Abwägung zur Änderung der Entwicklungsziele verwiesen. 2.1.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2.1.3.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist die Entwicklungsverordnung auch dann aufzuheben, wenn die Entwicklungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird als denen, dass die Entwicklung entweder bereits durchgeführt ist oder sich als undurchführbar erweist. Die Entscheidung über die Aufgabe der Entwicklungsabsicht steht im gesetzlich gebundenen Ermessen des Landes Berlin. Sie kann sich insbesondere auch darauf stützen, dass bestimmte Einzelziele der Maßnahme nicht weiter verfolgt werden sollen. So hat der Senat mit Beschluss Nr. 1297/2003 vom 01.07.2003 entschieden, aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des daraus folgenden Überangebots an Neubauwohnungen und Gewerbeflächen das Ziel der „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) aufzugeben, weil es in quantitativer Hinsicht für die Gesamtstadt Berlin bereits erreicht ist. Darüber hinaus ergibt sich die Aufgabe der Entwicklungsabsicht auch daraus, dass wegen der fortdauernd ausbleibenden Nachfrage nach Wohn- und Gewerbeflächen die ursprünglichen Entwicklungsziele nicht erreicht werden können. Somit konnten im Rahmen des Umsteuerungsprozesses diejenigen Flächen aus dem Entwicklungsbereich entlassen werden, für die die Entwicklungsabsicht aufgegeben wurde, weil ihr Verbleib nicht erforderlich ist für das Erreichen der weiterhin verfolgten Entwicklungsziele oder bei denen die ursprünglich verfolgten Entwicklungsziele in dem konkreten Bereich bei wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr erreicht werden können. Diese Voraussetzungen treffen, wie im Folgenden dargelegt wird, sowohl auf das Teilgebiet C (Rummelsburg 1-Nord) als auch auf die Teilgebiete D (Ostkreuz-Nord) und E (Markgrafendamm) zu. 24 2.1.3.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet C (Rummelsburg 1-Nord) 2.1.3.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele Das Teilgebiet hat eine Fläche von 8.703 m² und umfasst 18 Flurstücke. Die dreieckige Fläche zwischen Bahndamm und Hauptstraße wird durch eine vier Wohnhäuser umfassende Wohnzeile aus den 20er-Jahren und einen Garagenhof genutzt. Ferner befindet sich auf der östlichen, brach liegenden Teilfläche ein Hochspannungsmast. Auf einem der noch unbebauten Grundstücke zwischen Bahnkörper und Hauptstraße befindet sich der Eingang zum S-Bahnhof Berlin-Rummelsburg, der gleichzeitig einen Fußgängerdurchgang zur Nöldnerstraße darstellt. Die Planungen sahen hier eine bauliche Nutzung als Mischgebiet mit einer GFZ 1,0 bis 1,5 vor. Mit dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-5c war die Sicherung eines Mischgebiets entlang der Hauptstraße zur Förderung der Ansiedlung von gewerblicher Nutzung im Umfeld des S-Bahnhofs Rummelsburg und die Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung angestrebt. Ferner sollten die Erschließung des S-Bahnhofs Rummelsburg sowie eine öffentliche Grünfläche als Bestandteil des Bahnhofsvorplatzes gesichert werden. 2.1.3.2.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht Die Entwicklungsabsicht für diesen Bereich ist i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegeben worden. Der Bebauungsplan XVII-5c wird nicht mehr festgesetzt. Die Sicherung eines Mischgebiets ist nach der Änderung der Entwicklungsziele, durch die das Ziel der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten aufgegeben wurde, nicht mehr erforderlich. Die Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen in diesem Bereich ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage ohne Aussicht auf Erfolg. Auch für das weiter verfolgte Entwicklungsziel, die Umwandlung des Gesamtstandorts Rummelsburger Bucht von einem Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort zu sichern und zu festigen, wird dieses Teilgebiet nicht benötigt. Es ist angesichts seiner Randlage und seiner relativ kleinen Größe für die Entwicklungsmaßnahme insgesamt ohne Bedeutung. Die Sicherung des Zugangs zum SBahnhof Rummelsburg kann auch ohne das Instrumentarium des Entwicklungsrechts erfolgen. 25 2.1.3.2.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme Der Aufgabe der Entwicklungsabsicht in diesem Bereich steht zunächst nicht entgegen, dass ein städtebaulicher Missstand geschaffen oder aufrechterhalten würde, zumal es sich bei der vorhandenen Bebauung um eine nicht störende Nutzung handelt. Die Errichtung eines störenden Vorhabens wäre nach § 34 BauGB auch nach der Aufhebung des Entwicklungsrechts unzulässig. Negative Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung des Teilgebiets Rummelsburg 1-Südost wie auch im Gebiet Rummelsburg 1-Südwest sind darüber hinaus auch wegen der städtebaulichen Trennungswirkung der breiten und an dieser Stelle stark befahrenen Hauptstraße nicht zu befürchten. Da es sich bezogen auf den gesamten Entwicklungsbereich zudem um eine relative kleine Fläche (nur ca. 0,6% flächenmäßiger Anteil am gesamten Entwicklungsbereich) handelt, wird die ausbleibende Entwicklung in diesem Gebiet das Ziel der Umwandlung des Gesamtgebiets in einen Wohn- und Dienstleistungsstandort kaum berühren. 2.1.3.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet D (Ostkreuz-Nord) 2.1.3.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele Das Teilgebiet hat eine Fläche von 225.460 m² mit 44 Flurstücken. Es liegt am nordwestlichen Ende des Entwicklungsbereichs und umfasst den gesamten Bereich Ostkreuz mit Ausnahme des Gebiets „An der Mole“, das den südöstlichen Quadranten des Ostkreuzes bildet und am Ende des Rummelsburger Sees von der Kynaststraße und der Hauptstraße begrenzt wird. Das Herzstück des aufzuhebenden Teilgebiets stellt der S-Bahnhof Ostkreuz dar, für dessen Bahnflächen derzeit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Im nordöstlichen Quadranten des Ostkreuzes befinden sich zwei Gemeinbedarfsstandorte, die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) und eine Polizeidienststelle. Charakteristisch für diesen Bereich sind die auf Bahndämmen und auf Brücken aufliegenden Gleisanlagen der S- und Fernbahn, die zu einer massiven Barrierewirkung zwischen den Bezirken Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg führen. Des Weiteren wird dieser Bereich mit diffiziler technischer Bestandsinfrastruktur überlagert wie Fernheizungstrassen, Hochspannungsleitungen und Wassergewinnungsanlagen für den Bahnbetrieb. Die Planungen sahen für diesen Bereich die Verlagerung der Fachhochschule und eine Ansiedlung von Kerngebietsnutzungen mit der GFZ 1,4 vor. 26 2.1.3.3.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht Die Entwicklungsabsicht für dieses Teilgebiet ist i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegeben worden. Der Umbau des Ostkreuzes selbst stellt in erster Linie ein Projekt der Infrastrukturverbesserung mit überörtlicher Bedeutung dar. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens führt die Bahn weitreichende Umbaumaßnahmen am Ostkreuz durch. Hierfür ist das Entwicklungsrecht nicht erforderlich. Bei dem Fachhochschulgelände nordöstlich des Ostkreuzes handelt es sich um ein Grundstück im Eigentum des Landes Berlin, das nach Umbau des Ostkreuzes und Verlagerung der FHTW seiner Lage entsprechend als Dienstleistungsstandort vermarktet werden könnte. Aufgrund des Berliner Eigentums ist der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums hierfür jedoch nicht erforderlich. 2.1.3.3.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme Nachteilige Auswirkungen der Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich sind nicht ersichtlich. Die Entwicklung des Ostkreuzes als Verkehrsknotenpunkt erfolgt unabhängig von der Aufhebung des Entwicklungsrechts, die Entwicklung in dem Teilbereich auf dem FHTW-Gelände nordöstlich des Ostkreuzes bleibt ohne Auswirkungen auf die Entwicklungsmaßnahme insgesamt, da dieses Teilgebiet durch die deutliche Barrierewirkung der Bahntrasse sowie der Hauptstraße von der übrigen Entwicklungsmaßnahme räumlich klar getrennt ist. Städtebauliche Missstände können durch die Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich nicht entstehen, zumal sich in diesem Gebiet lediglich nicht störende Gemeinbedarfsnutzungen befinden. Die ausbleibende Entwicklung in diesem Bereich beeinträchtigt die weitere Umwandlung des Gesamtgebiets in einen Wohn- und Dienstleistungsstandort nicht. Darüber hinaus steht die Entlassung des Teilgebiets Ostkreuz-Nord auch der beschlossenen Aufweitung der Hauptstraße im Gesamtbereich Ostkreuz nicht entgegen. Hierfür ist das Entwicklungsrecht nicht erforderlich. 2.1.3.4 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet E (Markgrafendamm) 2.1.3.4.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele Das Teilgebiet hat eine Größe von 59.373 m² und besteht aus insgesamt 23 Flurstücken. Der Bereich wird hauptsächlich gekennzeichnet durch die vorhandenen verkehrlichen 27 Einrichtungen, nämlich die Gleisanlagen der Deutsche Bahn AG und der Hauptstraßenführung des Markgrafendamms. Westlich daran grenzen einige Grundstücke an, die durch den Bahndamm zwischen Elsenbrücke und Ostkreuz vom übrigen Entwicklungsbereich getrennt sind. An der östlichen Straßenseite des Markgrafendamms befinden sich mehrere gründerzeitliche Wohngebäude mit Hinterhöfen. Diese waren zum Zeitpunkt des Beginns der Entwicklungsmaßnahme stark instandsetzungsbedürftig, wurden aber teilweise zwischenzeitlich modernisiert und instand gesetzt. Mehrere nicht bebaute Grundstücke zwischen den Gebäuden werden von Gebrauchtwagenhändlern genutzt. Nördlich der Einmündung der Persiusstraße befinden sich Grundstücke mit einfachen Gewerbenutzungen. Das Gebiet jenseits der Elsenstraße gehört zum Osthafen und wird entsprechend genutzt. Auf der Fläche befinden sich ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude der BEHALA sowie Krananlagen am Kaiufer. Die Planung (Bebauungsplan-Entwurf V-31) sah für diesen Bereich die Sicherung eines Mischgebietes, die Freihaltung der Trasse der im Flächennutzungsplan 1998 dargestellten Bundesautobahn BAB 100, die Sicherung einer öffentlichen Durchwegung in Ost-West-Richtung und einer Blockrandbebauung an der Ostseite des Markgrafendamms südlich der Persiusstraße vor. 2.1.3.4.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht Die Entwicklungsabsicht für diesen Bereich ist im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegeben worden. Der dafür vorgesehene Bebauungsplan V-31 wird nicht mehr festgesetzt. Nach der Änderung der Entwicklungsziele, durch die die angestrebte Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten aufgegeben wurde, ist die Sicherung eines Mischgebietes nicht mehr erforderlich. Die bisher geplante Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage ohne Aussicht auf Erfolg. Das aufrechterhaltene Ziel, den Entwicklungsbereich Rummelsburger Bucht insgesamt zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier umzuwandeln, wird durch die Aufgabe der Entwicklungsabsicht nicht beeinträchtigt. In dem Teilbereich jenseits der Elsenstraße, dessen Grundstücke für Hafenanlagen der BEHALA genutzt werden, sind bisher keine Maßnahmen durchgeführt worden. Im übrigen Bereich beschränkt sich die Entwicklung auf einzelne private Modernisierungsmaßnahmen an den Bestandsgebäuden. 28 Die im Teilgebiet vornehmlich verfolgte Zielsetzung der städtebaulichen Integration der überörtlichen Infrastrukturmaßnahmen Ringbahn und Autobahn stellen keine primäre Aufgabe der Entwicklungsmaßnahme dar. Zur Flächensicherung der im Flächennutzungsplan festgelegten Trasse bedarf es zukünftig anderer Maßnahmen, die entsprechend dem Bundesfernstraßengesetz erfolgen werden, sobald sie erforderlich sind. Der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums ist hierfür nicht erforderlich, auch wenn sich durch den Wegfall der entwicklungsrechtlichen Sicherungsinstrumente Verteuerungen der Infrastrukturmaßnahmen ergeben können, solange etwa eine planfeststellungsrechtliche Veränderungssperre in diesem Bereich noch nicht gilt. Die BEHALA- Fläche kann darüber hinaus städtebaulich ohnehin nur im Zusammenhang der Entwicklung der westlich angrenzenden Flächen neu geordnet werden (Bebauungsplan-Entwurf 2-10). 2.1.3.4.3 Auswirkungen auf Nachbargründstücke und die Gesamtmaßnahme Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Entwicklungsmaßnahme insgesamt haben könnte. Das Teilgebiet ist vom übrigen Entwicklungsbereich durch den vorhandenen Bahndamm städtebaulich getrennt. Die städtebauliche Entwicklung des Teilgebiets hat stärkere Bezüge nach Westen in Richtung Stralauer Kiez und Oberbaumbrücke als in Richtung der Stralauer Halbinsel. Auswirkungen auf die Umwandlung des Gesamtgebiets zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier sind somit nicht zu erkennen. 2.1.3.5 Bewertung der Auswirkung der Aufhebung der Entwicklungsmaßnahme in den Teilgebieten C bis E Bei den wegen der Aufgabe der Entwicklungsabsicht zu entlassenden Gebieten handelt es sich flächenmäßig zwar insgesamt um ca. 1/5 der Fläche des Gesamtbereichs, die betreffenden Flächen liegen jedoch ausnahmslos am nordwestlichen Rand der Entwicklungsmaßnahme und sind für den Kernbereich des Gebiets, nämlich die Flächen rund um den Rummelsburger See, kaum von Bedeutung. Hinzu kommt, dass große Flächen der Teilgebiete C bis E durch Verkehrsinfrastruktur genutzt werden und insofern ohnehin keine bauliche Entwicklung in erheblichem Umfang angestrebt war. Durch die Reduzierung der Entwicklungskulisse wird das Ziel, den Entwicklungsbereich koordiniert zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier umzuwandeln, nicht 29 beeinträchtigt. Insbesondere entfällt durch die Entlassung dieser Teilgebiete aus dem Entwicklungsbereich nicht die besondere Bedeutung der Gesamtmaßnahme für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung insgesamt. 2.1.4 Wirkungen der Aufhebung des Entwicklungsrechts für die Teilgebiete A bis E 2.1.4.1 Rechtliche Auswirkungen Die Aufhebung des Entwicklungsrechts für die Teilgebiete A bis E hat folgende Rechtsfolgen: Die Grundstückseigentümer werden frei von den Beschränkungen des besonderen Städtebaurechts; insbesondere die entwicklungsrechtlichen Genehmigungs- vorbehalte nach §§ 144, 145 BauGB zur Sicherung der Entwicklungsziele entfallen. Das Recht der Grundstückseigentümer, ein Übernahmeverlangen nach § 168 BauGB geltend zu machen, entfällt. Die entwicklungsrechtliche Pflicht Berlins, die erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen in den Teilgebieten durchzuführen, entfällt. Soweit es zu einer durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts auf privaten Grundstücksflächen gekommen ist, sind die Ausgleichsbeträge nach §§ 154, 155 BauGB festzusetzen und zu erheben, sofern nicht bereits eine Ablösung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 3 BauGB erfolgt ist. Die Grunderwerbspflicht der Gemeinde bzw. des Entwicklungsträgers gemäß § 166 Abs. 3 BauGB entfällt. Das Eingriffsrecht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 AGBauGB (dringendes Gesamtinteresse Berlins) im Bebauungsplanverfahren entfällt. 2.1.4.2 Finanzierung von Maßnahmen nach Aufhebung des Entwicklungsrechts In geringem finanziellen Umfang werden einzelne entwicklungsbedingte Maßnahmen, insbesondere Ordnungsmaßnahmen, im Teilgebiet A bis zu dessen Entlassung nicht abschließend realisiert sein. Die Finanzierung dieser Maßnahmen ist aber auch nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme in diesem Teilgebiet im Rahmen der vom Senat beschlossenen Haushaltsansätze gewährleistet. 30 Ferner können sich Ausgaben für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen ergeben, die nicht bis zur Aufhebung des Entwicklungsrechts hergestellt werden, aber in Bebauungsplänen festgesetzt wurden. Diese sind grundsätzlich nach Entlassung aus dem Entwicklungsrecht aus dem Globalhaushalt der beiden Bezirke zu finanzieren. Für die Finanzierung dieser Maßnahmen stehen darüber hinaus grundsätzlich zwei Finanzierungsquellen zur Verfügung, nämlich Mittel aus Ausgleichsbeträgen, die nach Aufhebung des Entwicklungsrechts erhoben und für die jeweilige Entwicklungsmaßnahme eingesetzt werden können, ferner Mittel aus der Erlösbeteiligung aus Veräußerungserlösen landeseigener Grundstücke bei Verkäufen durch den Liegenschaftsfonds Berlin. 2.1.4.3 Auswirkungen auf den Entwicklungsträger Die Aufhebung des Entwicklungsrechts in Teilgebieten des Entwicklungsbereichs hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand des Vertrages über die Übertragung kommunaler Aufgaben auf den treuhänderischen Entwicklungsträger. Dieser Vertrag endet erst nach der Entlassung aller Gebiete des Entwicklungsbereichs. Im Hinblick auf die mit dieser Rechtsverordnung entlassenen Teilgebiete beschränken sich die Aufgaben des Entwicklungsträgers jedoch auf die üblicherweise mit der Abwicklung verbundenen Tätigkeiten. Die Abrechnung des Treuhandvermögens gemäß § 167 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 6 BauGB erfolgt insgesamt nach Aufhebung des Entwicklungsrechts für alle Gebiete des Entwicklungsbereichs. 2.2 Zu § 2 Darstellung in der Karte Diese Vorschrift bedarf keiner Begründung. 2.3 Zu § 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 AGBauGB ist in der Rechtsverordnung über die Aufhebung der Entwicklungsverordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§§ 215 Abs. 2 BauGB, 32 Abs. 2 AGBauGB) hinzuweisen. 2.4 Zu § 4 In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung Diese Vorschrift bedarf keiner Begründung. 31 B. Rechtsgrundlage § 169 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen können sich ggf. durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen ergeben. D. Gesamtkosten Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung ca. 0,350 Mio. € Einnahmen Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB: ca. 0,350 Mio .€ Für die Teilgebiete, die wegen durchgeführter Entwicklung aus dem Entwicklungsrecht entlassen wurden, sind mit Ausnahme eines Grundstücks bereits Ausgleichsbeträge in Form von Ablösebeträgen von den Eigentümern an das Treuhand-vermögen entrichtet worden. Für die Teilgebiete, die wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht aus dem Entwicklungsrecht entlassen wurden, sind keine Ausgleichsbeträge zu erwarten. Der zu erwartende Ausgleichsbetrag wird bei Kapitel 1240, Titel 34193 - zweckgebundene Ausgleichsbeträge nach Aufhebung des Entwicklungsrechts - vereinnahmt und zweckgebunden zu gegebener Zeit zur anteiligen Finanzierung nicht bis zur Aufhebung des Entwicklungsrechts hergestellter, aber in einem Bebauungsplan festgesetzter öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen verwendet. 32 ca. 0,135 Mio. € Ausgaben Folgekosten der Aufhebung ca. 0,135 Mio. € (Ausgaben ca. 0,135 Mio. für rechtlich € erforderliche Maßnahmen, die nach der teilweisen Aufhebung der Rechtsverordnung in den entlassenen Teilgebieten noch durchzuführen sind.) Die Ausgaben werden im Rahmen der im Doppelhaushaltsplan 2004/2005 bei Kapitel 1240, Titel 89473 - Zuschuss an Treuhandvermögen für städtebauliche Entwicklungsbereiche veranschlagten Ausgaben finanziert. Durch Übernahmeverlangen gemäß § 168 BauGB für Grundstücke in den noch nicht entlassenen Gebieten, Vertragsanpassungsansprüche gemäß § Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) 60 sowie des durch Entschädigungsforderungen können weitere Kosten auf den Landeshaushalt zukommen, die derzeit jedoch nicht beziffert werden können. Kosten der Abrechnung für die entlassenen Teilgebiete A bis E entstehen derzeit nicht, da aus Gründen der Praktikabilität keine Einzelabrechnung von Teilgebieten durchgeführt wird. Sie entstehen erst mit der Abrechnung der Entwicklungsmaßnahme nach vollständiger Aufhebung des Entwicklungsrechts. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 21. Dezember 2004 Klaus Wowereit I n g e b o r g J u n ge - R e y e r ..................................................... ................................................. Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung 33 Anlage zur Begründung Zusammenfassung des Abwägungsergebnisses zur Änderung der Entwicklungsziele für den Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht Die Entwicklungsziele für den Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht werden geändert. Die Entwicklungsmaßnahme wird nicht mehr zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten durchgeführt, denn ein solcher erhöhter Bedarf besteht weder für die Gesamtstadt noch für den betroffenen städtischen Teilraum. Das Ziel der vollständigen Bebauung der beplanten, geordneten und erschlossenen Flächen des Entwicklungsbereichs unter Geltung des Entwicklungsrechts wird deshalb nicht weiter verfolgt. Der mangelnde Bedarf an zusätzlichen Wohn- und Arbeitsstätten wird durch die massive und anhaltende Nachfrageschwäche am Immobilienmarkt belegt. Zahlreiche Vermarktungsbemühungen des treuhänderischen Entwicklungsträgers haben nicht in allen Teilgebieten den erhofften Erfolg erzielt. Die privaten Investitionen in dem Gebiet sind deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Zahlreiche Grundstückseigentümer und Investoren haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bestätigt, dass die ursprüngliche städtebauliche Konzeption und die angestrebte Deckung der Versorgungsziele im Hinblick auf Wohn- und Gewerbeflächen bei der derzeitigen Marktsituation nicht erreicht werden können. Wiederholt wurde von Seiten der Investoren darauf hingewiesen, dass auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Änderung der Marktsituation im Immobilienmarkt gerechnet und die angestrebte Änderung der Entwicklungsziele deshalb begrüßt werde. Diese Einschätzung wird durch alle immobilienwirtschaftlichen Prognosen bestätigt. In einem Zeithorizont bis zum Jahre 2010 ist danach ein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten nicht zu erwarten. Nach diesen Prognosen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Grundstückseigentümer und potenzielle Bauherren bis zum Jahre 2010 nur in geringem Umfang weitere Wohn- und Gewerbebauten auf Flächen im Entwicklungsbereich errichten werden. Der überwiegende Anteil des stadtweiten Wohnungs- und Gewerbeflächenpotenzials wird – in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage – außerhalb des Entwicklungsrechts auf der Grundlage des allgemeinen Städtebaurechts realisiert werden. Deshalb wurde das Ziel der vollständigen Bebauung der Flächen des Entwicklungsbereichs aufgegeben. 34 Es wird jedoch am städtebaulichen Ziel fest gehalten, die Umwandlung des Gesamtgebiets von einem Gewerbe- und Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort planungsrechtlich zu sichern. Weiteres Entwicklungsziel ist, städtebauliche Missstände zu verhindern und Konflikte der gewerblichen Nutzungen auf den im Entwicklungsrecht verbleibenden Flächen mit schutzbedürftigen Nutzungen in bereits entwickelten Wohn- und Mischgebieten zu vermeiden. Dies wird durch die Festsetzung entsprechender Bebauungspläne und Durchführung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen gewährleistet. Es werden die planerischen Voraussetzungen für eine sich selbst tragende Entwicklung nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme geschaffen. Die Änderung der Entwicklungsziele wurde auch zum Anlass genommen, alle Teilgebiete des Entwicklungsbereichs, in denen die bauliche Entwicklung bereits durchgeführt ist, zeitnah aus dem Entwicklungsrecht zu entlassen. Aus der Änderung der Entwicklungsziele resultiert ferner, dass für diejenigen Teilgebiete die Entwicklungsabsicht aufgegeben wurde, die nur zur Umsetzung des aufgegebenen Ziels der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, nicht aber zur Sicherung der Umwandlung des Gesamtstandorts von einem Gewerbe- und Industriequartier zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort benötigt werden. Für die einzelnen Gebiete des Entwicklungsbereichs ergeben sich nach dem Ergebnis der Beteiligungsverfahren nach §§ 137, 139 BauGB sowie § 27 AGBauGB und der auf dieser Grundlage durchgeführten Abwägung die folgenden Konsequenzen: 35 Karte 1. Gebiet Stralau Dorf Für dieses Gebiet wird an dem Entwicklungsziel, hier ein allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich zu sichern, festgehalten. Dies wird mit der Festsetzung des Bebauungsplanes V-16 erfolgen. Der hier bestehende Betrieb der Hansa-Werft soll jedoch erhalten und in die in unmittelbarer Umgebung entwickelte WA-Nutzung eingepasst werden. Ein entsprechendes Konzept wurde mit dem Eigentümer abgestimmt und soll bis zum Jahre 2006 umgesetzt werden. Es wird auch an dem Entwicklungsziel festgehalten, in diesem Gebiet den durchgängigen Uferwanderweg herzustellen. Hierzu werden der noch erforderliche Grunderwerb und die Altlastensanierung erfolgen. Darüber hinaus wird der Sportplatz auf dem Grundstück Alt Stralau 37-39 einschließlich der öffentlichen Durchwegung zwischen der Straße Alt Stralau und dem Uferwanderweg fertig gestellt. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 139 BauGB gefordert, dass die Finanzierung einer im Gebiet Stralau Dorf geplanten und planungsrechtlich gesicherten Kindertagesstätte gewährleistet werden muss, auch wenn diese erst nach Entlassung des Gebiets aus dem Entwicklungsrecht aufgrund eines später zu deckenden Bedarfs realisiert wird. Ausgaben für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen, die nicht bis zur Aufhebung des 36 Entwicklungsrechts hergestellt werden, aber in Bebauungsplänen festgesetzt wurden, sind grundsätzlich nach der Entlassung aus dem Entwicklungsrecht aus dem bezirklichen Globalhaushalt zu finanzieren. Der Forderung des Bezirksamts wird aber insoweit entsprochen, als für die Finanzierung dieser Maßnahmen darüber hinaus grundsätzlich zwei Finanzierungsquellen zur Verfügung gestellt werden, nämlich Mittel aus Ausgleichsbeträgen, die nach Aufhebung des Entwicklungsrechts erhoben und für die jeweilige Entwicklungsmaßnahme eingesetzt werden können, ferner Mittel aus der Erlösbeteiligung aus Verkaufserlösen landeseigener Grundstücke bei Verkäufen durch den Liegenschaftsfonds Berlin. Dies gilt für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen in anderen Teilgebieten entsprechend. 2. Gebiet Stralau Stadt Im Bereich des Gebiets Stralau Stadt wurde das mit dem Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans V-37 identische Teilgebiet Friedrich-Junge-Straße nach durchgeführter Entwicklung aus dem Entwicklungsrecht entlassen. Im Übrigen wird an dem Entwicklungsziel einer Umwandlung des gesamten Gebiets in ein allgemeines Wohngebiet festgehalten. Hierzu werden die Bebauungspläne V-13 und V-18 festgesetzt. Die den Bebauungsplänen zugrunde liegende städtebauliche Konzeption wird in Abstimmung mit Eigentümern und Investoren überarbeitet, um eine Vermarktbarkeit der Grundstücke zu verbessern. Aus diesem Grunde wird auch der bereits festgesetzte Bebauungsplan V-14 überarbeitet werden. Der noch erforderliche Grunderwerb wird durchgeführt werden, um die noch fehlenden Abschnitte des Uferwanderweges sowie öffentliche Grünflächen herzustellen. Auch die innere Erschließung (Palmkernzeile, Glasbläserallee, Am Fischzug) wird fertig gestellt. Noch ungeklärt ist der weitere Umgang mit dem Flaschenturm auf dem ehemaligen Brauereigelände. Aufgrund der bisher erfolglosen Vermarktungsbemühungen seitens der Eigentümerin ist in Abstimmung mit der Denkmalpflege der weitere Erhalt erneut abzustimmen. Die Abwägung kann deshalb zu diesem Punkt noch nicht abgeschlossen werden. Wegen der städtebaulichen Bedeutung des Eingangsbereichs zur Halbinsel Stralau werden die Forderungen vieler Grundstückseigentümer sowie von Trägern der öffentlichen Belange aufgenommen und die in diesem Bereich unbebauten Flächen mit sparsamen Mitteln gestaltet und begrünt. 37 Ebenfalls wird die von vielen Eigentümern und Anwohnern erhobene Forderung aufgenommen, zusätzliche Stellplätze auf der Halbinsel Stralau zu schaffen. Im Bereich des Bebauungsplans V-14 ist mit dem Planänderungsverfahren die Ausweisung einer zusätzlichen Stellplatzanlage vorgesehen. Für den Bebauungsplan V-13 ist die Sicherung eines Standorts für eine Quartiersgarage beabsichtigt. Im Übrigen ist die Halbinsel Stralau mit zwei Buslinien gut erschlossen und durch die nahe gelegenen SBahnhöfe Ostkreuz und Treptower Park gut erreichbar. 3. Gebiet Markgrafendamm Die Entwicklungsabsicht für das gesamte Gebiet wurde aufgegeben. Der Bebauungsplan V-31 wird nicht mehr festgesetzt. Da das Entwicklungsziel, einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten zu decken, aufgegeben ist, wird die Sicherung eines Mischgebiets in diesem Bereich nicht mehr erforderlich. Die Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage auch ohne Aussicht auf Erfolg. Das aufrecht erhaltene Ziel, den Entwicklungsbereich Rummelsburger Bucht insgesamt zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier umzuwandeln, wird durch die Aufgabe der Entwicklungsabsicht in diesem Bereich nicht beeinträchtigt. Die in diesem Gebiet vornehmlich verfolgte Zielsetzung der städtebaulichen Integration der überörtlichen Infrastrukturmaßnahmen Ringbahn und Autobahn BAB 100 stellt keine primäre Aufgabe des Entwicklungsrechts dar. Die Flächensicherung und Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für diese Projekte erfolgen im Planfeststellungsverfahren. Der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums ist hierbei nicht erforderlich, auch wenn sich durch den Wegfall der entwicklungsrechtlichen Sicherungsinstrumente Verteuerungen der Infrastrukturmaßnahmen ergeben können, so lange etwa eine planfeststellungsrechtliche Veränderungssperre in diesem Bereich noch nicht gilt. Für die geplante Aufweitung der Hauptstraße auf vier Spuren und die dafür erforderliche Herstellung entsprechend dimensionierter Tunnel- und Brückenbauwerke bedarf es einer Unterstützung durch das Entwicklungsrecht nicht. Der von der Deutschen Bahn AG geplante Neubau der Bahnbrücke nach Stralau erfolgt ebenfalls unabhängig von der Entwicklungsmaßnahme. 38 4. Gebiet Ostkreuz Die Entwicklungsabsicht für diesen Bereich wurde – mit Ausnahme der Teilfläche „An der Mole“ aufgegeben. Der Umbau des Ostkreuzes stellt in erster Linie ein Projekt der Infrastrukturverbesserung mit überörtlicher Bedeutung dar. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens führt die Bahn weitreichende Umbaumaßnahmen am Ostkreuz durch. Hierfür ist das Entwicklungsrecht nicht erforderlich. Bei dem Fachhochschulgelände nordöstlich des Ostkreuzes handelt es sich um ein Grundstück im Eigentum des Landes Berlin, das nach Umbau des Ostkreuzes und Verlagerung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) seiner Lage entsprechend als Dienstleistungsstandort vermarktet werden könnte. Da sich die Flächen im Eigentum des Landes Berlin befinden, ist der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums hierfür nicht erforderlich. Nachteilige Auswirkungen der Aufhebung des Entwicklungsrechts für Nachbarbereiche sind nicht ersichtlich. Die Entwicklung des Ostkreuzes als Verkehrsknotenpunkt erfolgt unabhängig von der Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet Ostkreuz-Nord. Etwaige Belange Betroffener können im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingebracht werden. Die Entwicklung in dem Bereich auf dem FHTW-Gelände nordöstlich des Ostkreuzes bleibt ohne Auswirkung auf die Entwicklungsmaßnahme insgesamt, da das Teilgebiet durch die deutliche Barrierewirkung der Bahntrasse sowie der Hauptstraße von der übrigen Entwicklungsmaßnahme räumlich klar getrennt ist. Städtebauliche Missstände können durch die Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich nicht entstehen, zumal sich in diesem Bereich lediglich nicht störende Gemeinbedarfsnutzungen befinden. Die ausbleibende Entwicklung in diesem Bereich beeinträchtigt die Umwandlung des Gesamtsgebiets in einen Wohn- und Dienstleistungsstandort nicht. Das eingeleitete Verfahren für den bezirksübergreifenden Bebauungsplan XVII-4 kann ungeachtet der zeitlichen Abfolge der Entlassung der einzelnen Flächen ohne Änderung der Geltungsbereichsgrenzen weitergeführt werden. Hinsichtlich der Teilfläche „An der Mole“ wurden die Entwicklungsziele dahingehend geändert, vordringlich städtebauliche Missstände in diesem Bereich planungsrechtlich durch die spätestens bis 2006 vorgesehene Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 auszuschließen. Wegen der Abhängigkeit der Bebaubarkeit von der Verlegung der Hochspannungsleitung und den Umbaumaßnahmen am Bahnhof Ostkreuz sowie den damit im Zusammenhang stehenden verkehrlichen Maßnahmen wird eine bauliche Umsetzung der ursprünglichen Entwicklungsziele bis 2006 nicht erwartet. Der in diesem Gebiet vorhandene Sportplatz ist zu verlagern. Die dafür erforderlichen planungsrechtlichen und finanziellen Voraussetzungen werden gewährleistet. Die Verlagerung des Sportplatzes wird erst 39 erfolgen, wenn Bebauungsabsichten umgesetzt werden sollten. Der Uferwanderweg in diesem Bereich wird ebenfalls in seinem provisorischen Zustand verbleiben. Im Rahmen der Eigentümergespräche und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlichen Belange wurde wiederholt gefordert, die den Bereich „An der Mole“ überspannende 110 KV-Hochspannungsleitung unterirdisch zu verlegen. Dieses Ziel wird zwar grundsätzlich weiter verfolgt, jedoch ist die Finanzierung nur über zusätzliche Einnahmen möglich. Daraus folgt, dass bei Ausbleiben der zusätzlichen Einnahmen auf die Verlegung der Hochspannungsleitung verzichtet wird. In diesem Fall wäre die Entwicklung der Teilfläche „An der Mole“ eingeschränkt oder auch gar nicht möglich. Auch in diesem Falle wäre die Änderung der Entwicklungsziele aber ermessensfehlerfrei abgewogen. Angesichts der erheblichen Kosten und der Möglichkeit, städtebauliche Missstände in diesem Bereich mit den Mitteln des Planungsrechts – durch Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 – auszuschließen sowie im Hinblick auf die auf absehbare Zeit nicht bestehende Nachfrage nach entsprechenden Nutzungen tritt die Bedeutung des ursprünglichen Entwicklungsziels, in diesem Bereich eine Kerngebietsnutzung baulich zu realisieren, zurück. Die im Beteiligungsverfahren oftmals beklagte „Nadelöhr“-Situation durch die Zweispurigkeit der Hauptstraße im Bereich Ostkreuz wird behoben. Die Hauptstraße wird in diesem Bereich vierspurig aufgeweitet. 5. Gebiet Rummelsburg 1 Die südöstliche Teilfläche des Gebiets wurde wegen durchgeführter Entwicklung, die nördliche Teilfläche wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht aus dem Entwicklungsrecht entlassen. Hiergegen sind keine Einwendungen im Beteiligungsverfahren geltend gemacht worden. Die südöstliche Teilfläche (gemeint ist das entlassene Teilgebiet Rummelsburg 1-Südost), in der die Entwicklung durchgeführt ist, umfasst den Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XVII-5b. Für diesen Bereich wird im Rahmen der weiteren Durchführung der Entwicklungsmaßnahme gewährleistet, dass in den benachbarten Teilgebieten auch im Rahmen einer nur eingeschränkten Durchführung keine die Wohnnutzung störenden gewerblichen oder anderweitig störenden Nutzungen verbleiben. 40 Die südwestliche Teilfläche, die zunächst im Entwicklungsbereich verbleibt, umfasst den Geltungsbereich des noch festzusetzenden Bebauungsplans XVII-5a. Dieser Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet festsetzen, darüber hinaus einen Standort für eine Kindertagesstätte, die Flächen für die innere Erschließung, einen Uferwanderweg, einen öffentlichen Spielplatz und eine Parkanlage. Hier wurden die Entwicklungsziele zum größten Teil bereits baulich umgesetzt. Die innere Erschließung ist hergestellt; der Uferweg ist gebaut und mit dem Ufergrünzug, der um den gesamten See herumführt, verknüpft. Auch der öffentliche Spielplatz ist bereits hergestellt. Von diesem Bereich können sich damit keine Beeinträchtigungen für das entlassene Teilgebiet Rummelsburg 1-Südost ergeben. Auch für diese Teilfläche wird Entwicklungsmaßnahme gewährleistet im Rahmen der weiteren Durchführung der werden, dass sich für die bereits eingetretenen Entwicklungserfolge keine Störungen ergeben können. Allerdings kann der Forderung, in diesem Gebiet die planungsrechtlich gesicherte Kindertagesstätte baulich noch unter Geltung des Entwicklungsrechts zu errichten, nicht entsprochen werden. Die bereits vorhandene Kindertagesstätte auf der südöstlichen Teilfläche kann den Bedarf decken, soweit dieser durch die Entwicklungsmaßnahme verursacht wurde. Ein zusätzlicher Bedarf darüber hinaus ist nicht aus Mitteln der Entwicklungsmaßnahme zu finanzieren. Für die nördliche Teilfläche, nämlich das entlassene Teilgebiet Rummelsburg 1-Nord, für das die Entwicklungsabsicht aufgegeben wird, wird der Bebauungsplan XVII-5c nicht mehr festgesetzt. Die Sicherung eines Mischgebiets ist nach der Änderung der Entwicklungsziele, durch die das Ziel der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten aufgegeben wurde, nicht mehr erforderlich. Die Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen in diesem Bereich ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage ohne Aussicht auf Erfolg. Auch für das weiter verfolgte Entwicklungsziel, die Umwandlung des gesamten Entwicklungsbereichs Rummelsburger Bucht von einem Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort zu sichern, wird dieses Teilgebiet nicht benötigt. Es ist angesichts seiner Randlage und seiner relativ kleinen Größe für die Entwicklungsmaßnahme insgesamt ohne Bedeutung. Die Sicherung des Zugangs zum S-Bahnhof Rummelsburg kann auch ohne das Instrumentarium des Entwicklungsrechts erfolgen. Die Errichtung eines störenden Vorhabens in diesem Bereich wäre nach § 34 BauGB auch nach der Aufhebung des Entwicklungsrechts unzulässig. Negative Auswirkungen auf den angrenzenden Bereich des entlassenen Teilgebiets Rummelsburg 1-Südost sowie die Teilfläche Rummelsburg 1-Süd-west sind darüber hinaus auch wegen der städtebaulichen Trennungswirkung der breiten und an dieser Stelle stark befahrenen Hauptstraße nicht zu befürchten. 41 6. Gebiet Rummelsburg 2 Für das Gebiet Rummelsburg 2 wird am Entwicklungsziel der Errichtung eines allgemeinen Wohngebiets festgehalten. Hierfür werden die Bebauungspläne XVII-7d und XVII-7e als Voraussetzung für die weitere städtebauliche und Grundstücksneuordnung festgesetzt werden. In den noch fehlenden Teilabschnitten wird der öffentliche Uferwanderweg errichtet. Ferner werden die Altlastensanierungs- und Erschließungsmaßnahmen in dem südlich der Straße An der Bucht gelegenen Bereich des Bebauungsplans XVII-7d durchgeführt. Da erste Einnahmen aus Kaufverträgen gesichert sind, wird in diesem Bereich ferner angesichts der Bedeutung des öffentlichen Platzes für das Gebiet der Schmuckplatz jedenfalls in einfachem Standard realisiert. 7. Gebiet Berlin Campus Sollten keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden können, beschränkt sich das Entwicklungsziel für dieses Gebiet auf die Vermeidung städtebaulicher Missstände und die planungsrechtliche Sicherung eines allgemeinen Wohn- und Mischgebiets mit dem Bebauungsplan XVII-9. Die Umsetzung öffentlicher Investitionen auf dem Grundstück wird deshalb von zu erzielenden Einnahmen aus den Verkäufen von Grundstücksteilen abhängig gemacht. Sollten sich aus der ausbleibenden Entwicklung in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Vermarktbarkeit benachbarter Grundstücke ergeben, so müssen diese privaten Vermarktungsinteressen angesichts der fehlenden Nachfrage nach entsprechenden Flächen und der erheblichen Kosten einer Innenerschließung gegenüber den Belangen sparsamer Haushaltsführung hintan stehen. Im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger wurden für die östlichen Flächen des Grundstücks Hauptstraße 8 konkurrierende Nutzungsansprüche zwischen Sportflächen und einer Regenwasserbehandlungsanlage festgestellt. Dieser Konflikt wird durch Ausweisung des vom Belangträger geforderten Standortes für die Regenwasserbehandlungsanlage im Bebauungsplan XVII-9 südlich der Hauptstraße gelöst. Eine Ersatzfläche für den im Gebiet Ostkreuz-An der Mole entfallenden Sportplatz wird außerhalb des Entwicklungsbereichs gesichert. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden zurzeit hergestellt. 8. Gebiet Gewerbepark Für dieses Gebiet wird an dem Entwicklungsziel festgehalten, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des Gewerbeparks zu schaffen. Hierzu soll der Bebauungsplan XVII-10 42 festgesetzt werden. Ferner werden die noch erforderlichen Ordnungsmaßnahmen wie Altlastensanierung, Erschließung und Grundstücksneuordnung erfolgen, hier insbesondere die öffentliche Erschließung eines gefangenen Grundstücks am Ufer des Rummelsburger Sees. Der öffentliche Uferwanderweg soll bis zum Grundstück Köpenicker Straße 1 – 4 hergestellt werden. Der hierzu noch erforderliche Grunderwerb wird erfolgen. Südlich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 1 – 4 wird die bauliche Umsetzung des Uferweges als Entwicklungsziel aufgegeben. Der Weg wird in diesem Bereich jedoch planungsrechtlich gesichert. Von der Hauptstraße wird eine Linksabbiegespur aus Richtung Osten errichtet, um die Vermarktbarkeit der Grundstücke an der Hauptstraße zu verbessern. 43 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414). § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge (Gesetzestext in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung) (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; 2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht; 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; 4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; 5. die Teilung eines Grundstücks. (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen. (4) Keiner Genehmigung bedürfen 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; 2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; 3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; 4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger. 44 § 145 Genehmigung (Gesetzestext in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung) (1) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger 1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten; 2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden. (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden. (5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 u. 4 sind entsprechend anzuwenden. (6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers (1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3. (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 45 (4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen. (6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen, 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, 2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, 3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat. (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs.5 durchgeführt worden ist. (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn 1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und 2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht. Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen. (5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden. (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. § 160 Treuhandvermögen (1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. 46 (2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands erwirbt. (4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger einbringt. (5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind als Grundstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153 Abs. 1 ergeben. (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eigenes Vermögen zurück überführen. Sind die von ihm in das Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger andere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Vermögen zurück überführen; er bedarf hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (1) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder 2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. 47 (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht. (3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen. § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht, 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen, 3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt, 4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 BauGB sind entsprechend anzuwenden. (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht. (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen. (7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann sich auch auf die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschränken; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich. 48 (9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 166 Zuständigkeit und Aufgaben (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen. (2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn 1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder 2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet. Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen werden. § 167 Erfüllung der Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden. § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), 2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), 3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung), 4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen), 5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgabenund Auslagenbefreiung), 6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), 49 7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung), 8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), 9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), 10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. (4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass in den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind. (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden. (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mussten. (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, dass die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, dass die neugeschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden. (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht. § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs.2, §§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 50 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; 4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; 2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht in innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. 2. Gesetz zur Ausführung des 7. November 1999 (GVBl. S. 578) Baugesetzbuchs § 27 Festlegung von städtebaulichen Entwicklungsbereichen (AGBauGB) in der Fassung vom (1) An die Stelle von Satzungen nach § 165 Abs. 6 und nach § 169 Abs.1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs oder deren Aufhebung rechtsverbindlich. § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs finden keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von 51 Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs.2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen. In der Rechtsverordnung, die den städtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festlegt, ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen. (2) Die Entwicklungsmaßnahme ist vorzusehen für Bereiche, deren erstmalige Entwicklung oder Umstrukturierung einer integrierten Gesamtmaßnahme bedarf, zügig durchgeführt werden muss und eine besondere Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung Berlins hat. (3) Die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 bis 171 des Baugesetzbuchs) wird von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen. Die Bezirke sind zu beteiligen. Einzelne Aufgaben können auf die Bezirke übertragen werden. § 32 Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln (1) Die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften dieses Gesetzes wird für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. (2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes wird für die Wirksamkeit der Rechtsverordnungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die für die Bekanntmachung oder die Verkündung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq